Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Adams * 11. 6.
Amrehn 11 .6.
Anbuhl 11. 6.
Dr. Artzinger * 11. 6.
Baier 11. 6.
Dr. Bangemann * 11. 6.
Behrendt * 11. 6.
Berger 11. 6.
Biehle 11. 6.
Dr. Dr. h. c. Birrenbach 11. 6.
Dr. von Bismarck 11. 6.
Blumenfeld' 11. 6.
Prof. Dr. Burgbacher 11. 6.
Prof. Dr. Carstens (Fehmarn) 11. 6.
Christ 11. 6.
Dr. Dollinger 11. 6.
Dreyer 2. 7.
Engelsberger 11. 6.
Entrup 11. 6.
Prof. Dr. Erhard 11. 6.
Dr. Evers 11. 6.
Fellermaier * 11. 6.
Frehsee * 11. 6.
Dr. Früh * 11. 6.
Gallus 11. 6.
Frau Geier 11. 6.
Geiger 11. 6.
Gerlach (Emsland) * 11. 6.
Gerstl (Passau) 11. 6.
Glombig 11. 6.
Frau Grützmann 11. 6.
Härzschel * 11. 6.
Handlos 11. 6.
Dr. Holtz ** 11. 6.
Frau Huber 11. 6.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 11. 6.
Dr. Jenninger 11. 6.
Kater 11. 6.
Dr. Klepsch * 11. 6.
Dr. Köhler 11. 6.
Krall * 11. 6.
Krampe 11. 6.
Krockert 11. 6.
Kroll-Schlüter 11. 6.
Dr. Graf Lambsdorff 11. 6.
Lampersbach 11. 6.
Dr. Lauritzen 11. 6.
Lautenschlager * 11. 6.
Prof. Dr. Lohmar 11. 6.
Lücker * 11. 6.
Memmel * 11. 6.
Dr. Mende ** 11. 6.
Dr. Mertes (Gerolstein) 11. 6.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. h. c. Mertes (Stuttgart) 11. 6.
Müller (Bayreuth) 11. 6.
Müller (Nordenham) 11. 6.
Mursch (Soltau-Harburg) * 11. 6.
Picard 11. 6.
Reddemann 11. 6.
Rollmann 11. 6.
Prof. Dr. Schellenberg 2. 7.
Schmidt (München) * 11. 6.
Schmidt (Wattenscheid) 11. 6.
Schmitt (Lockweiler) 11. 6.
Schmitz (Baesweiler) 11. 6.
Dr. Schulz (Berlin) * 11. 6.
Dr. Schwörer * 11. 6.
Seibert 11. 6.
Spitzmüller 11. 6.
Springorum * 11. 6.
Dr. Starke (Franken) 11. 6.
Strauß 11. 6.
Suck' 11. 6.
Frau Tübler 11. 6.
Dr. Vohrer ** 11. 6.
Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 2. 7.
Walkhoff * 11. 6.
Walther 11. 6.
Frau Dr. Walz * 11. 6.
Frau Dr. Wex 11. 6.
Wimmer (Eggenfelden) 11. 6.
Dr. Wittmann (München) 11. 6.
Wolfgramm (Göttingen) 11. 6.
Anlage 2
Antwort
des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Vogt (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 1) :
Entsprechen Pressemitteilungen den Talsachen, nach denen in
dem ostafrikanischen Staat Malawi Zeugen Jehovas wegen ihres Glaubens verfolgt und zum Teil getötet werden, obwohl die Verfassung des Staates Malawi die Glaubensfreiheit garantiert und derartige Verfolgungen gegen die Menschenrechts-Charta der Vereinten Nationen verstoßen, und für den Fall, daß diese Meldungen zutreffen, hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten etwas unternommen, um diesen Verfolgungen Einhalt zu gebieten?
Berichte über die Verfolgung von Zeugen Jehovas in Malawi sind schon wiederholt Gegenstand von mündlichen und schriftlichen Anfragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages gewesen. Am 11. März 1976 hat die Bundesregierung eine Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Meinecke beantwortet und ausgeführt, daß die vorliegenden Berichte widersprüchlich sind. Die örtlichen Stellen lehnen jede Äußerung zu den Vorgängen ab. Der Wahrheitsgehalt von Pressemeldungen kann von uns nicht mit Sicherheit überprüft werden. Der deutsche Botschafter in Malawi hat aber die Meldungen zum Anlaß von Gesprächen mit Regierungsstellen genommen und nachdrücklich auf die den Beziehungen abträgliche Reaktion in der deutschen Öffentlichkeit hinge-
17862* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
wiesen. Eine weitergehende Einwirkung der Bundesregierung zugunsten der Betroffenen, die in aller Regel malawische Staatsangehörige sind, würde die malawische Regierung als Einmischung in die inneren Angelegenheiten Malawis zurückweisen.
Auf eine schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Volkmar Köhler in der gleichen Fragestunde am 10./11. März 1976 hat die Bundesregierung auf die in den Vereinten Nationen herrschenden Mehrheitsverhältnisse hingewiesen und erklärt, daß sie es nicht für aussichtsreich und nicht für zweckmäßig hält, die Vorfälle in Malawi in den Vereinten Nationen zur Sprache zu bringen. Die Erfahrungen in den Vereinten Nationen haben gezeigt, daß für die Mehrheit der Länder der Dritten Welt und auch für die sozialistischen Staaten wirtschaftliche Fragen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Vordergrund des Interesses stehen. Angesichts dieser Sachlage sollten wir es vermeiden, innere Vorgänge in Malawi vor einem Forum und in einer Weise zur Sprache zu bringen, die keine positive Änderung der Lage der Betroffenen herbeiführen würde.
Anlage 3
Antwort
des Staatsministers Moersch auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 2 und 3) :
Ist der Bundesregierung die Tatsache bekannt, daß die Botschaft der Volksrepublik Polen in Köln von westdeutschen Bürgern, die im heute polnischen Gebiet geboren sind, vor Visumerteilung verlangt, daß die in deutsch im Reisepaß eingetragenen Geburtsorte — zum Beispiel Posen oder Breslau — in polnischer Sprache eingetragen werden bzw. verändert werden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Tatsache?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß hier durch die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik Polen ein unzulässiger Druck auf westdeutsche Paßbehörden ausgeübt wird, und ist sie bereit, gegen diese Praktiken vorzugehen?
Zu Frage B 2:
Der Bundesregierung sind die Schwierigkeiten, die bei der Visumerteilung teilweise auftreten, bekannt. Sie ist bemüht, in Gesprächen mit der polnischen Regierung eine Regelung zu treffen, die diese Schwierigkeiten endgültig ausräumt.
Zu den beiden genannten Fällen ist zu sagen, daß sie unterschiedlich zu betrachten sind. Die Bundesregierung hat 1970 mit der polnischen Regierung eine Absprache über die Bezeichnung von Geburtsorten, die in den Gebieten des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 liegen, getroffen. Insofern sollten bei der Ortsbezeichnung Breslau keine Schwierigkeiten auftreten. Posen hingegen liegt in den Gebieten, für die noch keine Regelung getroffen wurde. Die Bundesregierung strebt sie an.
Zu Frage B 3:
Wie sich aus Antwort zu B 2 ergibt, ist die Bundesregierung um Klärung der auftretenden Schwierigkeiten bemüht.
Anlage 4
Antwort
des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gerlach (Obernau) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 4) :
Hat sich die Bundesregierung je darum bemüht, die Staaten des Ostblocks dazu zu bewegen, den in den staatlich gesteuerten Massenmedien herrschenden falschen und den internationalen Höflichkeitspflichten widersprechenden Sprachgebrauch, die Bundesrepublik Deutschland als „BRD" zu bezeichnen, aufzugeben und statt dessen die einzig richtige Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland" zu verwenden, und was gedenkt sie, um dies zu erreichen, weiterhin zu tun?
Die Bundesregierung achtet im Verkehr mit allen Staaten darauf, daß die im diplomatischen Verkehr üblichen internationalen Höflichkeiten ihr gegenüber voll gewahrt werden.
Hierzu gehört auch, daß sie auf die Verwendung der vollständigen Staatsbezeichnung „Bundesrepublik Deutschland" drängt, wo Abkürzungen weder sachlich geboten noch allgemein üblich sind. Solange jedoch selbst im Sprachgebrauch westlicher Medien und unserer eigenen Presse Kurzformen zu unserer Staatsbezeichnung häufig verwendet werden, sehe ich wenig Aussichten, bei ausländischen Massenmedien die Verwendung der ausgeschriebenen Staatsbezeichnung zu erreichen.
Anlage 5
Antwort
des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hösl (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 5) :
Welche Haltung hat die Bundesregierung zu den neuerlichen Protesten der sowjetischen Regierung gegen die Sitzung von Landtagsfraktionen im Gebäude des Deutschen Reichstags in Berlin gegenüber den drei Schutzmächten eingenommen, und wo und wie hat sie sich zu diesen neuerlichen Protesten geäußert?
Grundsätzlich entspricht es nicht den internationalen Gepflogenheiten, daß sich die Bundesregierung zu diplomatischen Vorgängen zwischen fremden Staaten, die ihrer Natur nach vertraulich sind — in diesem Fall geht es um eine sowjetische Demarche bei den Drei Mächten — öffentlich äußert.
Von einem Verschweigen kann also keine Rede sein.
Im übrigen werden Sie der Presse entnommen haben, daß die Drei Mächte den von Ihnen angesprochenen Protest bereits zurückgewiesen haben. Diese Antwort der Drei Mächte, die mit der Bundesregierung konsultiert worden ist, stellt fest, daß Sitzungen von Landtagsfraktionen in Berlin (West) stattfinden können, ohne gegen das Viermächteabkommen zu verstoßen.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 6 und 7) :
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17863*
Welche Bedeutung hat nach Ansicht der Bundesregierung die „Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen durch Auslegung der Kernkraftwerke hinsichtlich ihrer Festigkeit und induzierter Schwingungen sowie durch Sicherheitsabstände" in der Fassung von 1976 für den Bau vorhandener und den Bau neuer Kernkraftwerke, und wird insbesondere der Bau bereits genehmigter Kernkraftwerke nachträglich verzögert?
In welchem Umfang wurde der Sachverstand von Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft bei der Ausarbeitung der in Frage 6 genannten Richtlinie herangezogen, wie wurden die energiepolitischen Auswirkungen abgeschätzt, und welche Aufgaben hatten insbesondere Mitarbeiter des Instituts für Reaktorsicherheit bei der Ausarbeitung der Richtlinie zu erfüllen?
Zu Frage B 6:
Die Richtlinie nach dem Stand vom März 1976 ist von mir mit Briefen vom 5. bzw. 7. April 1976 an den Länderausschuß für Atomkernenergie und an die zentralen Vereinigungen betroffener Industriezweige (Zentralverband der Elektrotechnischen Industrie [ZVEI], Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke [VDEW], Verband der Chemischen Industrie [VCI], Deutscher Verein von Gas- und Wasserfachmännern [DVGW]), das Deutsche Atomforum sowie Organisationen von Sachverständigen (Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine [VdTÜV], Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften [BG]) versandt worden mit dem Hinweis, daß ich beabsichtige, mit sofortiger Wirkung auf dem Wege der Einzelweisung die für Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes zuständigen Behörden um Anwendung der Richtlinie auf diejenigen Kernkraftwerke zu bitten, für die noch keine den Anwendungsbereich der Richtlinie betreffenden verbindlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Zugleich habe ich die Betroffenen gebeten, die Richtlinie rechtzeitig in die Planung zukünftiger Projekte einzubeziehen. Damit hat die Richtlinie die Bedeutung einer Entscheidungsregel, welche die zuständigen Behörden bei der Prüfung zugrunde legen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Atomgesetzes (erforderlicher Schutz gegen sonstige Einwirkungen Dritter) erfüllt ist. Für den Bau vorhandener Kernkraftwerke hat die Richtlinie keine Bedeutung, soweit schon ihren Anwendungsbereich betreffende verbindliche Entscheidungen getroffen worden sind; neue Kernkraftwerke sollen den Anforderungen der Richtlinie in vollem Umfang genügen. Da auf bereits genehmigte Kernkraftwerke die Richtlinie nicht angewendet werden soll, wird deren Bau nicht nachträglich verzögert.
Zu Frage B 7:
Ein Entwurf der Richtlinie vom Dezember 1974 wurde den zentralen Vereinigungen der Industrie (ZVEI, VDEW, VCI, DVGW, VGB), der VdTÜV, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Reaktor-Sicherheitskommission und dem Germanischen Lloyd zur Stellungnahme zugeleitet. Die darauf eingegangenen Stellungnahmen wurden im Bundesministerium des Innern am 1. Juli 1975 in einer Anhörung von Experten der genannten Kreise erörtert sowie in einer weiteren Beratung mit den auf diesem Gebiete tätigen sachverständigen Mitarbeitern der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und des Instituts für Reaktorsicherheit ausgewertet. Parallel dazu hat der Unterausschuß „Chemische Explosionen" der Reaktorsicherheitskommission in mehreren Sitzungen in der Zeit vom Dezember 1974 bis März 1976 eingehend über den Problemkreis der Richtlinie beraten und dem BMI wesentliche Erkenntnisse vermittelt. Der Sachverstand internationaler Experten wurde ergänzend über internationale Kontakte des Instituts für Reaktorsicherheit herangezogen.
Die energiepolitische Bedeutung der Problematik hat die Bundesregierung bereits in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms, Randziffer 63, 3. Spiegelstrich, hervorgehoben. Sie hat dort als Voraussetzung für das Teilgebiet Kernenergie unter anderem betont, daß auch dem Gesichtspunkt des Schutzes vor äußeren Einwirkungen Rechnung getragen werden muß. Durch Klärung, Vereinheitlichung und Kodifizierung der nationalen sicherheitstechnischen Anforderungen an Kernkraftwerke soll das Genehmigungsverfahren sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Erbauer und Betreiber überschaubarer und wirkungsvoller gestaltet werden. Die Verfolgung dieses Programmpunktes ist mit der Aufstellung der Richtlinie erheblich vorangekommen.
Für langfristige Entwicklungsvorhaben (z. B. Nutzung der Kernenergie bei der Kohlevergasung) soll die Richtlinie den Anstoß geben, die Entwicklung der erforderlichen Schutzmaßnahmen frühzeitig in die Gesamtentwicklung der Prototypanlagen einzubeziehen, so daß zu einem späteren Zeitpunkt keine neuen, dann verzögernden Überlegungen hinsichtlich des Schutzes gegen Gefahren aus explosionsartigen chemischen Reaktionen erforderlich werden. Hierbei ist zu beachten, daß die Richtlinie nicht unveränderlich ist, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit entsprechend dem zukünftigen Stande von Wissenschaft und Technik überarbeitet werden muß.
Mitarbeiter des Instituts für Reaktorsicherheit, welches die erforderliche Sachkenntnis in der Kerntechnik hat und zugleich sich Sachverständige auf dem Gebiet des Schutzes vor chemischen Explosionen herangebildet hat, hatten bei der Ausarbeitung der Richtlinie insbesondere die Aufgabe, die notwendige Verbindung zwischen der Sicherheitspraxis der konventionellen Technik hinsichtlich des Explosionsschutzes und der Sicherheitspraxis der Kerntechnik herzustellen. Sie haben wesentliche technische Grunddaten für die Richtlinie zusammengetragen, Kontakte zu verschiedenen nationalen und internationalen Experten geknüpft und ausgewertet und mich bei Erörterungen mit Sachverständigen aus anderen Bereichen begleitend in Ergänzung der Beratung durch die Reaktor-Sicherheitskommission beraten.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 8) :
17864* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
In welcher Weise wirkt sich das Jugendarbeitsschutzgesetz auf
die Anfängerausbildungslehrgänge im Bundesgrenzschutz aus?
Das neue Jugendarbeitsschutzgesetz, das am 1. Mai 1976 in Kraft getreten ist, gilt im Gegensatz zum alten Jugendarbeitsschutzgesetz auch für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz. Durch die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes ist die Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte vom 5. November 1964, die nicht für jugendliche Polizeivollzugsbeamte galt, außer Kraft gesetzt worden.
Die Praxis hat inzwischen gezeigt, daß die uneingeschränkte Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, insbesondere dessen Bestimmungen über Arbeitsschutz und Freizeit sowie über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, die Ausbildung der Dienstanfänger im Bundesgrenzschutz in einer Weise einengt, die mit der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes nicht vereinbar ist und teilweise auch Belange der inneren Sicherheit beeinträchtigt.
Die Gliederung des Bundesgrenzschutzes in Verbände und Einheiten gestattet nicht nur im Einsatz, sondern bereits während der Ausbildung nicht, eine Trennung zwischen jugendlichen und volljährigen Polizeivollzugsbeamten vorzunehmen. Denn die Einsatzfähigkeit des Bundesgrenzschutzes und damit seine Fähigkeit, die ihm zugewiesenen Aufgaben voll wahrzunehmen, ist nur dann gewährleistet, wenn alle ihm angehörenden Polizeivollzugsbeamten ohne Rücksicht auf ihr Alter zusammen ausgebildet und eingesetzt werden können. So bedingen zum Beispiel die Kontinuierlichkeit der laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung sowie die ausbildungsbegleitenden Einsätze Ausbildungsvorhaben auch während der Nachtzeit und mit Rücksicht auf die Einsatzbereitschaft des BGS „rund um die Uhr" auch an Sonn- und Feiertagen.
Die Bundesregierung beabsichtigt daher, von der ihr in § 80 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes i. d. F. des § 65 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, durch eine Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zu bestimmen.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Druckache 7/5290 Frage B 9) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Erlaß der Kommunalbesoldungsordnung nach § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes vordringlich ist, und wann ist mit deren Erlaß zu rechnen?
Den gesetzlichen Auftrag des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) für den Kommunalbereich nimmt die Bundesregierung ernst; sie hat dies bewiesen durch Vorlage der
Rechtsverordnungen zur Sparkassen- und Werkleiterbesoldung (§ 22 Bundesbesoldungsgesetz) sowie zu Sonderregelungen der Stellenplanobergrenzen im Kommunalbereich (§ 26 Abs. 4 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz).
Auch die Verordnung zu § 21 Bundesbesoldungsgesetz ist in Zusammenarbeit mit den Ländern auf Expertenebene vorbereitet worden. Allerdings waren die Vorarbeiten wegen der stark unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern schwierig. Trotz aller Bemühungen um eine möglichst kostenneutrale Harmonisierung auf mittlerer Ebene läßt es sich nicht vermeiden, daß in einzelnen Ländern bereichsweise Höherstufungen und damit Mehrkosten und in anderen Ländern bereichsweise Herabstufungen (mit Besitzstandswahrung) zwangsläufig eintreten. Es bestehen deshalb im Hinblick auf die Dringlichkeit in den Ländern uneinheitliche Beurteilungen. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, daß die Schwierigkeiten überwunden werden können und daß die Verordnung zu § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 1977 beim Bundesrat eingebracht werden kann.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 10) :
Bestehen Pläne, Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes auf dem Flugplatz Oberschleißheim (Gemeinde Oberschleißheim) zu schaffen?
Die Grenzschutzausbildungsabteilung Süd ist seit langem mit je einer Hundertschaft in Deggendorf, Grafenau und Ströbing stationiert. Diese räumliche Trennung erschwert einen effektiven Einsatz der Lehrer und Lehrmittel und damit die Ausbildung im Bereich des Grenzschutzkommandos Süd. Deshalb werden seit geraumer Zeit Überlegungen angestellt, wo diese Einheiten zusammengefaßt werden können. Untersuchungen haben ergeben, daß sich hierfür das südliche Gelände des Flugplatzes in Oberschleißheim eignet, auf dem zur Zeit auch die Fliegerstaffel Süd untergebracht ist.
Ob die Grenzschutzausbildungsabteilung Süd oder ein anderer Verband des Bundesgrenzschutzes in Oberschleißheim stationiert werden, kann zur Zeit noch nicht übersehen werden. Vorsorglich habe ich den Bundesminister der Finanzen jedoch gebeten, die südliche Teilfläche des Flugplatzes in der Größe von etwa 25 ha für den Bundesgrenzschutz zu reservieren. Gleichzeitig habe ich die Grenzschutzverwaltung Süd beauftragt, mit den zuständigen kommunalen und staatlichen Stellen Verbindung aufzunehmen, um festzustellen, ob gegen die Stationierung von Bundesgrenzschutz-Einheiten in Oberschleißheim grundsätzliche Bedenken bestehen. Das Ergebnis liegt mir noch nicht vor.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17865*
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftlichen
Fragen des Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg)
(CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 11 und 12) :
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der Erfahrungen bei den Waldbrandkatastrophen in Niedersachsen, die im Raum Wolfsburg und Helmstedt stationierten Einheiten des Technischen Hilfswerks, die zur Zeit nur über 15 bis 20 Jahre altes schweres Gerät verfügen, mit neuen Kraftfahrzeugen und wenigstens mit gebrauchsfähigen Rauchmasken auszurüsten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß angesichts der Erfahrungen der niedersächsischen Waldbrandkatastrophen der Selbstschutzgedanke jede vertretbare Förderung verdient und die Öffentlichkeitsarbeit für die entsprechenden Organisationen, z. B. das Technische Hilfswerk, verstärkt werden sollte, und wenn ja, welche Folgerungen wird sie daraus ziehen?
Zu Frage B 11:
Die Bundesregierung hat die bei den Waldbrandkatastrophen in Niedersachsen und der Sturmflutkatastrophe in Norddeutschland gewonnenen Erfahrungen eingehend analysiert und auf etwaige Schlußfolgerungen für das System der Hilfeleistung im Verteidigungsfall untersucht.
Das Ergebnis wurde dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages in zwei Berichten mitgeteilt.
Eine der vorgeschlagenen Konsequenzen besteht in einer verstärkten Ausrüstung des Katastrophenschutzes. Dabei muß, wie bei allen anderen staatlichen Aufgaben, ein Kompromiß zwischen dem sachlich Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen gefunden werden.
Bei der Knappheit der verfügbaren Mittel muß sich der Bund zunächst auf die Maßnahmen beschränken, die der Erhaltung der Substanz dienen und dabei Schwerpunkte nach der Dringlichkeit bilden. Vordringlich ist nach den Erkenntnissen bei den Waldbrandkatastrophen in Niedersachsen insbesondere die Beschaffung von Schwer- und Spezialgerät; hierauf ist bei der Beschaffungsplanung für das Jahr 1976 Rücksicht genommen worden. Danach sollen für das Technische Hilfswerk in Niedersachsen 6 Gerätekraftwagen, 9 Mannschaftskraftwagen und 24 Lastkraftwagen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus erhält das Land weitere Ausstattung für den Katastrophenschutz im Werte von rd. 3,5 Millionen DM, u. a. 1 053 ABC-Schutzmasken.
Die Verteilung der Ausrüstungsgegenstände auf die kreisfreien Städte und Landkreise obliegt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KatSG den Innenministern der Länder.
Ich werde den Innenminister des Landes Niedersachsen bitten, aufgrund Ihres Hinweises den Ausstattungsbedarf des Technischen Hilfswerks im Raum Wolfsburg/Helmstedt besonders zu prüfen und ggf. bei der Stationierung zu berücksichtigen.
Zu Frage B 12:
Die Bundesregierung hält an der Konzeption des Katastrophenschutzes, die auf der Mitwirkung der öffentlichen und privaten Hilfsorganisationen aufbaut, fest.
Die ehrenamtlichen und freiwilligen Helfer dieser Organisationen haben bei der Bekämpfung der Schadensereignisse, die besonders hohe Anforderungen an ihre Einsatzbereitschaft stellten, ihren Dienst in vorbildlicher Weise versehen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß dieses gemeinnützige Engagement der Bürger nicht hoch genug veranschlagt werden kann und nachhaltig gefördert werden muß, beispielsweise durch eine intensive und dem Stand der modernen Technik entsprechende Ausbildung und eine angemessene Unterbringung der freiwilligen Helfer. Sie hat deswegen die Mittel für Übungen und praktische Ausbildungsveranstaltungen beträchtlich erhöht und gerade für das von Ihnen angesprochene Technische Hilfswerk 15,3 Millionen DM aus den drei letzten Konjunktur- und Sonderprogrammen zusätzlich für den Neubau von Unterkünften eingesetzt.
Von diesen Maßnahmen ist sowohl eine Steigerung des Leistungsniveaus als auch eine größere Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu erwarten.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 13) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Äußerungen des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Nollau, über das Bundesverfassungsgericht im Spiegel vom 3. Mai 1976, Seite 62, wonach man vom Bundesverfassungsgericht „zwar kein Recht, sondern ein Urteil" erhält, unter strafrechtlichen (Beleidigung eines Verfassungsorgans) und für einen Beamten im Ruhestand geltenden dienstrechtlichen Gesichtspunkten?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß jeder Staatsbürger das Recht hat, sich kritisch mit der Rechtsprechung der Gerichte, auch der des Bundesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen und seine Auffassung dazu öffentlich zu äußern, auch wenn dies in polemischer Form geschieht. Das gilt auch für einen Beamten im Ruhestand, es sei denn, daß die durch das Strafrecht und durch § 77 Bundesbeamtengesetz gesetzten Grenzen überschritten wurden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 14) :
Hält die Bundesregierung Äußerungen, wie sie vom früheren Regierenden Bürgermeister von Berlin, Pfarrer Albertz, laut Pressemeldungen gefallen sind, nämlich die Formierung eines Polizeistaates im freien Teil Deutschlands sei ein objektiver Tatbestand" für geeignet, dem Terrorismus Auftrieb zu geben, und was wird sie gegebenenfalls dagegen unternehmen?
Der frühere Regierende Bürgermeister von Berlin, Pfarrer Albertz, hat in der ARD-Sendung vom
17866* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
31. Mai 1976 „Der Tod in Stammheim" folgendes ausgeführt:
„In den ersten Phasen ist ja ganz deutlich gewesen, daß sie (gemeint ist die „Rote Armee Fraktion") die jeweiligen Reaktionen dann wieder zu einer Erhärtung der Fronten und zu einem immer unmöglicher werdenden Gespräch geführt haben. Und daß sie natürlich, auch als sie sahen, daß nun der Polizeistaat begann sich zu formieren, und das ist ja doch wohl der objektive Tatbestand, sie ihre eigene Rechtfertigung bekamen für das, was sie unter Gewalt verstanden haben."
Die Bundesregierung vermag diese Auffassung, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, nicht zu teilen. Sie wendet sich gegen jeden Versuch, Aufgaben, Verantwortung und Pflichten der Polizei in einem freiheitlichen Rechtsstaat in Zweifel zu ziehen.
Die Bundesregierung sieht sich andererseits nicht als Zensor über Meinungsäußerungen von freien Bürgern in diesem Land. Sie ist nicht der Meinung, daß diese Äußerung, so wenig ihr auch zuzustimmen ist, geeignet ist, dem Terrorismus Auftrieb zu geben und die Sicherheit in unserem Lande zu gefährden.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Rainer (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 15) :
Inwieweit ist das Ansteigen der Kriminalität und insbesondere des nicht aufgeklärten Anteils darauf zurückzuführen, daß immer weniger Straftäter eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, und welchen Stellenwert mißt der Bundesjustizminister dem Gedanken der Abschreckung in der Kriminalität bei?
Zu der von Ihnen angesprochenen Frage der Entwicklung der Kriminalität darf ich folgendes mitteilen.
Die Entwicklung der Kriminalität und insbesondere der nicht aufgeklärte Anteil daran entzieht sich weitgehend der statistischen Erhebung. Der nicht aufgeklärte Anteil der Kriminalität — das Dunkelfeld — kann nur anhand von Bevölkerungsbefragungen und Erfahrungswerten von Sachverständigen geschätzt werden. Der Gesamtumfang der jährlich begangenen Straftaten kann bei dieser Methode nur ungenau ermittelt werden. Über Veränderungen der Gesamtkriminalität lassen sich überhaupt keine verläßlichen Angaben machen.
Ein gewisses Ansteigen der polizeilich erfaßten Kriminalität läßt sich feststellen, doch kann man daraus nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Veränderung der wirklichen Kriminalität ziehen, da man annehmen muß, daß bei manchen Delikten das Dunkelfeld sehr groß ist und es sich gegenläufig zu der der Polizei bekannten Kriminalität entwickelt.
Nach alldem kann ich nicht bestätigen, daß die Kriminalität — wovon Sie in Ihrer Frage ausgehen — stark ansteige.
Die von Ihnen weiter vorausgesetzte Tatsache, daß immer weniger Straftäter eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, kann ich auch nicht bestätigen. Nach den mir zur Verfügung stehenden statistischen Unterlagen ist die Zahl derjenigen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, eher leicht angestiegen. Seit 1970 ist der Anteil der Verurteilten zur Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung nahezu konstant geblieben. Daneben hat die Anzahl der verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen sowie die Anzahl der infolge eines Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung verbüßten Freiheitsstrafen zugenommen.
Da wie dargelegt durch die statistischen Unterlagen ein Ansteigen der Kriminalität als feststehendes Ergebnis weder bestätigt noch widerlegt wird und die Zahl der Straftäter, die eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, in den letzten Jahren nicht abgenommen hat, kann ich auch die mit der Frage angesprochene Ursächlichkeit nicht bestätigen.
Ein Strafrecht, das sozialschädliches Verhalten verhindern will, wird nach wie vor auf die abschrekkende Wirkung von Strafdrohungen nicht verzichten können. Es wird auf diesem Wege vor allem diejenigen Tätergruppen anzusprechen suchen, die nüchtern Strafrisiko und Gewinn gegeneinander abzuwägen in der Lage sind. Namentlich im Bereich des Umweltschutzes und der Wirtschaftskriminalität wird dieser Gesichtspunkt auch künftig von erheblicher Bedeutung sein.
Im Blick auf die Gesamtkriminalität wäre es verfehlt, allein auf die generalpräventive Wirkung der Strafdrohungen zu vertrauen. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, daß die Androhung selbst schärfster Strafarten Verbrechen nicht zu verhindern vermochten. Heute erscheint jedenfalls gesichert, daß es Formen der Kriminalität gibt, auf die Strafdrohungen von geringem oder letztlich ohne Einfluß sind. Dies gilt etwa für Tötungsdelikte, die in einer als ausweglos empfundenen Konfliktsituation begangen werden.
Mitunter wird sich sozialschädliches Verhalten nur verhindern lassen, wenn ihm bereits im Vorfeld der Kriminalität durch entsprechende soziale Maßnahmen begegnet wird. Ist der Täter schon straffällig geworden, wird es darauf ankommen, ihn wieder derart in die soziale Gemeinschaft einzugliedern, daß er in Zukunft als ihr vollwertiges Mitglied in ihr zu leben vermag. Denn seine Resozialisierung bietet den sichersten Schutz der Allgemeinheit vor weiteren kriminellen Handlungen durch ihn.
Der Gedanke der Abschreckung kann auch im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung sein, wie bereits das generalpräventiv ausgerichtete Merkmal der „Verteidigung der Rechtsordnung" (§ 47 Abs. 1 StGB; s. auch § 56 Abs. 3 StGB) anzeigt. Die Abschreckung muß aber im Zusammenhang mit den vor allem in § 46 StGB geregelten Grundsätzen der Strafzumessung gesehen werden. Danach ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB); eine generalpräven-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 13867*
tive Strafschärfung ist mithin nur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig. Als Zielvorstellung des Richters bei dem Zumessungsvorgang hebt das Gesetz die Wirkungen hervor, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).
Die Rechtsprechung hat dem Gedanken der Abschreckung in der Vergangenheit vor allem dann Raum gegeben, wenn Taten der abgeurteilten Art so häufig begangen wurden, daß es als kriminologisches Anliegen erschien, andere mögliche künftige Täter durch Art und Höhe der ausgesprochenen Strafe davon abzuschrecken, Gleiches zu tun.
Das Gesetz hat sich einer Aussage über Sinn und Zweck der Strafe ebenso wie einer Entscheidung über die Rangordnung der miteinander konkurrierenden Strafzwecke enthalten. Also muß es auch weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben, die im Gesetz vorgezeichneten Ziele der Strafzumessung zu vollziehen und in diesem Rahmen den Stellenwert des Abschreckungsgedankens zu konkretisieren.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 16):
Wann ist damit zu rechnen, daß die Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes (neu) vorgelegt wird?
§ 23 Abs. 3 (neu) des Patentgesetzes, der durch Artikel V Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen in das Patentgesetz eingefügt wird, soll nach Artikel XI § 3 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen am 1. Oktober 1976 in Kraft treten. Der Bundesminister der Justiz wird bis dahin die Prüfung abgeschlossen haben, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen von der in § 23 Abs. 3 (neu) des Patentgesetzes enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann, und nach Abschluß dieser Prüfung eine entsprechende Verordnung erlassen.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/5290 Frage B 17):
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, angemessene Vorauszahlungen auf die in der Drucksache 7'4558 angekündigten Ausgleichszahlungen für Sonderbelastungen, die durch vom Bund veranlaßte Einrichtung in den Gemeinden entstanden sind, und die noch im Laufe des Jahres 1976 abgegolten werden sollen, zu leisten?
Die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Artikel 106 Abs. 8 GG setzt eine für jeden Einzelfall erforderliche Prüfung nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Kriterien voraus. Zur einheitlichen Anwendung der Verfassungsvorschrift auf Grundsteuermindereinnahmen arbeitet das Bundesfinanzministerium Grundsätze aus, die z. Z. in der Endabstimmung mit den Bundesressorts sind. Es ist —wie die Bundesregierung in der von Ihnen genannten Drucksache 7/4558 ausgeführt hat — damit zu rechnen, daß alle zur Zeit vorliegenden Anträge der Gemeinden auf Ausgleichsleistungen noch im Laufe dieses Jahres bearbeitet werden.
Erst nach Fertigstellung der Grundsätze für die Gewährung von Ausgleichsleistungen wird im Einzelfall darüber entschieden werden können, ob und in welcher Höhe Ausgleichsleistungen für Grundsteuermindereinnahmen in Betracht kommen. Bei dieser Sachlage sind Vorauszahlungen auf Ausgleichsleistungen nicht möglich.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Sprung (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 18) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch die Verwendung des zur Heizölkennzeichnung dienenden Farbstoffs Furfurol an den Heizöltankanlagen erhebliche Schäden auftreten können und daß das Furfurol krebserregend ist, und hält die Bundesregierung, wenn dies zutreffend sein sollte, entsprechende Maßnahmen für erforderlich?
Seit dem 1. April 1976 wird das steuerbegünstigte Heizöl zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland mit Kennzeichnungsstoffen versehen, und zwar mit 5 g eines roten Farbstoffs zum visuellen Erkennen und mit 10 g Furfurol als chemischem Indikator auf 1 000 kg (= ca. 1 200 Liter) Heizöl.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß durch die Verwendung des zur Heizölkennzeichnung dienenden Furfurols Schäden an Heizöltankanlagen auftreten können. Eine Firma der kunststoffverarbeitenden Branche und der Bundesverband Behälterschutz e. V., Freiburg, haben dieser Tage überraschend behauptet, daß der Indikator Furfurol Kunststoffe angreife, mit denen Heizöltankanlagen ausgekleidet werden. Die Tanks sollen dadurch angeblich schneller rosten.
In anderen Ländern wird Furfurol schon jahrelang und z. T. in stärkerer Dosierung zur Heizölkennzeichnung verwendet (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Belgien, Luxemburg, Österreich). Schäden an Tankanlagen sind dabei bisher nicht aufgetreten. Das haben Erörterungen mit Regierungsvertretern dieser Länder ergeben, die der Einführung der Heizölkennzeichnung in der Bundesrepublik Deutschland vorangegangen sind.
Auch die beteiligten Fachverbände der chemischen Industrie, der Mineralölindustrie und des Mineralölhandels sowie des Mineralöltransport- und -lagereigewerbes, die während der Vorarbeiten zum Ge-
17868e Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
setzentwurf über die Heizölkennzeichnung gehört worden sind, haben nicht auf angeblich mögliche Schäden durch Furfurol hingewiesen. Schließlich hat die Herstellerfirma der Heizöl-Kennzeichnungslösung (Konzentrat aus Farbstoff, Furfurol und Lösungsmittel) in ihrer Gebrauchsanweisung für die Dosierung dargelegt, daß gekennzeichnetes Heizöl Teflon, Viton, Polyäthylen, Polypropylen, Nylon u. ä. Polyamide, die zur Beschichtung von Tankanlagen verwendet werden, nicht angreife. Dieser Hinweis bezieht sich auf industriell hergestellte Konzentrate, in denen Furfurol im Verhältnis 1 : 3 zu anderen Bestandteilen (1/2 Teil Rotfarbstoff und 21/2 Teile Lösungsmittel) enthalten ist. Demgegenüber enthält gesetzlich gekennzeichnetes Heizöl, wie es in Tankanlagen gelagert wird, Furfurol im Verhältnis 1 : 100 000. Es ist danach nicht wahrscheinlich, daß ein so geringer Anteil zu nennenswerten Schäden an Heizöltankanlagen führen wird.
Der Bundesregierung ist bis heute auch kein Schaden an Tankanlagen bekannt, der auf die Kennzeichnung des Heizöls mit Furfurol zurückgeführt werden könnte.
Die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Furfurol in konzentrierter Form als Haut- und Atemgift sind während der Vorbereitungen des Gesetzentwurfs begutachtet worden. Danach ist Furfurol nicht als krebserregend bekannt. Gewisse Vorkehrungen für den Umgang mit reinem Furfurol bei der Herstellung von Kennzeichnungslösungen (Konzentrate zur Kennzeichnung des Heizöls) wurden jedoch für erforderlich gehalten, um den Schutz an den Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Bedenken wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Gehalts von 10 g Furfurol in einer Tonne Heizöl wurden vom Bundesgesundheitsamt nicht erhoben, da dieser geringe Gehalt sich bei den allenfalls gelegentlich vorkommenden Benetzungen der Haut mit gekennzeichnetem Heizöl nicht auswirkt.
Wenn sich auf Grund der gegenwärtigen Untersuchungen wider Erwarten eine schädliche Wirkung des Furfurols in Tankanlagen ergeben sollte, müßte nach einem anderen Indikator gesucht werden, zu dessen Einführung als Kennzeichnungsstoff es auf Grund einer besonderen Ermächtigung keiner Gesetzesänderung bedürfte.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 19) :
Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Untersuchung des
Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) bekannt, die besagt, daß sich die Eigenkapitaldecke der mittelständischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1969 in bedrohlicher Weise verringert hat (von 1969 36,9 % auf 1974 26,4 %) und daß die übrigen EG-Länder eine wesentlich bessere Kapitalstruktur aufweisen, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um der Kapitalauszehrung Einhalt zu gebieten, und ist sie bereit, durch Maßnahmen der Steuerpolitik dazu beizutragen, die daraus entstehende Krisenanfälligkeit der Unternehmen zu verringern, insbesondere durch Änderung der Abschreibungsbedingungen, da hier die größten Benachteiligungen der deutschen Unternehmen gegenüber vergleichbaren Konkurrenten bestehen (siehe Handelsblatt Nr. 76 von Dienstag, dem 20. April 1976, Seite 2)?
Zahlenmäßige Angaben über den durchschnittlichen Eigenkapitalanteil kleiner und mittlerer Unternehmen sind — abgesehen von dem Mangel an repräsentativem statistischen Material — schon wegen der starken Unterschiede zwischen den einzelnen Bereichen der mittelständischen Wirtschaft sehr problematisch. Auch die von Ihnen angeführte Veröffentlichung des Instituts der deutschen Wirtschaft, die der Bundesregierung bekannt ist, enthält keine nach Unternehmensgrößenklassen gegliederten Daten. Untersuchungen einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, einiger Länderwirtschaftsministerien, der Deutschen Bundesbank und mehrerer Banken bzw. Bankenverbände haben ergeben, daß die Situation in den einzelnen Branchen und Regionen so verschieden ist, daß eine empirisch belegbare globale Aussage über die Kapitalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen nicht möglich ist. Die vielfach aufgestellte Behauptung, daß kleine und mittlere Unternehmen ein geringeres Eigenkapital als Großunternehmen aufzuweisen hätten, läßt sich danach jedenfalls nicht belegen. Darauf hat die Bundesregierung auch in ihrem Mittelstandsbericht (BT-Drucksache 7/5248) hingewiesen.
Anhaltspunkte für eine fallende Tendenz in der Eigenkapitalausstattung aller Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können sich u. a. aus der Unternehmensbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank ergeben. Isoliert betrachtet ist die Eigenkapitalquote allerdings nur von beschränktem Aussagewert. Sie muß vielmehr im Zusammenhang mit den in den Unternehmen langfristig gebundenen Vermögensteilen gesehen werden. Die Ausstattung mit Anlagevermögen ist jedoch weniger von der Unternehmensgröße als von branchenstrukturellen Gegebenheiten abhängig.
Wegen der Vergleichbarkeit etwa vorhandener Kapitalstrukturdaten im europäischen Rahmen darf ich Sie auf meine Antwort vom 15. Mai 1975 auf Ihre entsprechende Frage verweisen (Anlage 28 zum Protokoll der 171. Sitzung des Bundestages).
Die Bundesregierung hat bereits in ihrem Mittelstandsbericht zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Steuerpolitik weiterhin dafür Sorge tragen wird, daß das Ziel der Erhaltung der Leistungskraft kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine entsprechende Steuergesetzgebung — im Rahmen der Prinzipien der Gleichmäßigkeit und der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung — angemessen berücksichtigt wird. So stellt die Einführung eines auf 5 Millionen DM begrenzten Verlustrücktrags bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer eine auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen gerichtete Maßnahme dar. Durch die Reform der Körperschaftsteuer sollen gerade auch die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung kleiner und mittlerer Kapitalgesellschaften durch Aufstockung des haftenden Kapitals verbessert werden.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 13869*
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU] (Drucksache 7/5290 Frage B 20) :
Ist es zutreffend, daß die Sowjetunion das Projekt über den Bau eines deutsch-sowjetischen Atomkraftwerks in Königsberg deswegen scheitern ließ, weil die Sowjetunion bei den Verhandlungen so viele Einzelheiten über die westliche Technologie erfuhr, daß sie den Atommeiler nun allein bauen kann?
Das Projekt des Baus eines Kernkraftwerkes in der UdSSR unter Verwendung von Ausrüstungen von Firmen der Bundesrepublik Deutschland mit nachfolgender Stromlieferung nach Berlin und ins Bundesgebiet ist aufgegeben worden, da die Experten beider Seiten nicht zu einer übereinstimmenden Beurteilung über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gekommen waren.
Das Angebot deutscher Firmen für das Kernkraftwerk enthielt die bei derartigen Projekten üblichen allgemeinen technischen Angaben. Die für den Bau von Kernkraftwerken dieses Typs erforderlichen technischen Einzelheiten sind hingegen nicht mitgeteilt worden. Ich darf im übrigen insoweit auch auf meine Antwort an den Herrn Abgeordneten Jäger (Wangen) am 13. Februar 1974 im Deutschen Bundestag (7. Wahlperiode, 78. Sitzung, Seite 4982) verweisen.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/5290 Frage B 21) :
Ist die Bundesregierung bereit zu prüfen, ob die in der Anlage zum Pflichtversicherungsgesetz festgelegte Mindestversicherungssumme ausreichend hoch bemessen ist, um Ansprüche deutscher Geschädigter aus Kraftfahrzeughaftpflichtschäden gegen Ausländer abzudecken, und ist sie gegebenenfalls bereit, die Mindestversicherungssummen zu erhöhen?
Ich darf zunächst auf meine Beantwortung einer entsprechenden Frage des Herrn Kollegen Dr. Sperling in der 232. Sitzung am 31. März 1976 hinweisen. Dort hatte ich bereits Gelegenheit auszuführen, daß die Bundesregierung zur Zeit keinen Anlaß zu einer Heraufsetzung der Mindestdeckungssummen sieht.
Die Mindestdeckungssummen, die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 1971 auf die jetzt geltende Höhe von 500 000 DM für Personenschäden, dabei aber 750 000 DM bei mehreren Geschädigten, 100 000 DM für Sachschäden und 20 000 DM für Vermögensschäden festgesetzt worden sind, gelten nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 24. Juli 1956 auch für ausländische Kraftfahrzeuge, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verkehren. Mit diesen Mindestdekkungssummen ist sichergestellt, daß in aller Regel ein ausreichender Schutz der Geschädigten bei Kraftfahrzeugunfällen gewährleistet ist. Der Umstand, daß in seltenen Ausnahmefällen die Mindestdeckungssummen zur Deckung des gesamten Schadens nicht ausreichen, rechtfertigt nicht eine generelle Heraufsetzung der Mindestdeckungssummen, da es nicht Zweck der Pflichtversicherung ist, für alle, auch die extremsten Schadensfälle eine volle Entschädigung sicherzustellen, sondern nur die Entschädigung der Verkehrsopfer im Regelfall und die Vermeidung von unbilligen Härten.
Für eine Heraufsetzung der Mindestdeckungssummen speziell für Ausländer besteht kein rechtfertigender Grund. Es geht keine größere Gefahr von ausländischen Kraftfahrzeugen aus als von vergleichbaren inländischen Fahrzeugen.
Wie ich bereits in der eingangs erwähnten Antwort zugesagt habe, beobachtet die Bundesregierung jedoch laufend die Entwicklung. Sie wird die erforderlichen Schritte unternehmen, wenn die verkehrstechnische Lage oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Heraufsetzung der Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfordern.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 22) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet zunehmend deutsche Grundstücke von Schweizer Landwirten gepachtet oder gekauft werden, wofür die Schweiz beachtliche Prämien bezahlt, und sieht die Bundesregierung einen Weg, um im Einvernehmen mit der Schweiz diese Wettbewerbsverzerrung als Folge des Aufeinandertreffens zweier verschiedener Agrarsysteme zu beseitigen?
Es trifft zu, daß schweizerische Landwirte im südlich des Rheins gelegenen Teil der Bundesrepublik Deutschland landwirtschaftliche Grundstücke pachten. Allein im Bezirk des Landwirtschaftsamts Waldshut soll es sich dabei um 500 Hektar handeln.
Der schweizerische Staat fördert die Pacht von landwirtschaftlicher Fläche für Schweizer Betriebe, auch wenn diese Flächen in der Bundesrepublik Deutschland liegen.
Gegen die Anpacht von landwirtschaftlichen Nutzflächen im süddeutschen Grenzgebiet durch schweizerische Bauern können deutscherseits keine Einwände erhoben werden. Auch können die schweizerischen Bauern die auf diesen Flächen erzeugten Agrarprodukte frei von Abgaben in die Schweiz ausführen, was im deutsch-schweizerischen Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr aus dem Jahre 1959 ausdrücklich festgestellt wird.
Bedenken ergeben sich aber aus der Tatsache, daß die schweizerischen Behörden eine derartige Anpacht subventionieren und dadurch den Wettbewerb zwischen deutschen und schweizerischen Bauern bei der Anpacht derartiger landwirtschaftlicher Nutzflächen zuungunsten der deutschen Bauern beeinflussen.
17870* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
Die Frage der Pacht von landwirtschaftlicher Nutzfläche durch schweizerische Bauern im süddeutschen Grenzgebiet wird bei den Besprechungen im Rahmen des deutsch-schweizerischen Regierungsausschusses, der am 10. und 11. Juni 1976 in Bonn stattfinden wird, erörtert werden. Hierbei wird versucht werden, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache 7/5290 Fragen B 23 und 24) :
Wieviel Magermilchpulver ist seit Beginn der sogenannten Kautionsregelung aus den Interventionsbeständen abgeflossen, und wie sind die Auswirkungen dieser Regelung auf die deutsche Landwirtschaft?
Müssen bei der Beurteilung der Ausgabenentwicklung im Agrarstrukturbereich, die ja im Gefolge der Haushaltsentscheidungen z. Z. heftig diskutiert wird, nicht auch Preis-, Sozial- und Konjunkturpolitik einschließlich der sogenannten Brüsseler Rückflüsse mitberücksichtigt werden, und wenn ja, wird sich die Bundesregierung entsprechend verhalten?
Zu Frage B 23:
Am 3. Juni 1976 war der Stand der Abgabe von Magermilchpulver im Rahmen der Kautionsregelung wie folgt:
kontrahiert abgenommen
Europäische Gemeinschaft 81 000 t 52 000 t
davon Deutschland 32 000 t 19 000 t
Niederlande 30 000 t 19 000 t
Frankreich 6 000 t 4 000 t.
Auf die deutsche Landwirtschaft wirkt sich die Maßnahme vor allem in einer Verteuerung der Mischfuttermittel aus. Von der Wirtschaft sind folgende Mehrbelastungen genannt worden:
bei Hühnerfutter 1,40 bis 2,— DM/100 kg
bei Schweinefutter 0,90 bis 1,40 DM/100 kg
bei Rindviehfutter 3,70 bis 5,— DM/100 kg.
Nach meinen Berechnungen führt diese Mehrbelastung bei Veredelungsprodukten beispielsweise zu einer Erhöhung der Futterkosten von ca. 3,—bis 5,— DM je Schwein (100 kg Lebendgewicht) und von 3,9 bis 5,6 Pf je Brathähnchen.
Diese Zahlen sind allerdings nur als vorläufig zu betrachten. Die tatsächlichen Mehrbelastungen werden von den Marktverhältnissen bestimmt werden.
Zu Frage B 24:
Ziel der Agrarstrukturpolitik ist die Entwicklung des ländlichen Raumes. Dabei zielen die überbetrieblichen Maßnahmen vorwiegend auf die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen der im ländlichen Raum tätigen, wohnenden und erholungsuchenden Menschen ab. Sie schaffen die wesentlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Erwerbs- und Infrastruktur. Die einzelbetrieblichen Maßnahmen dienen demgegenüber vorwiegend der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen und leisten dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Erfüllung der raumfunktionalen Aufgabenteilung zwischen städtisch und ländlich geprägten Gebieten.
Die umfassende Zielsetzung macht die Berücksichtigung von Preis-, Sozial- und Konjunkturpolitik bei der Aufgabenentwicklung im Agrarstrukturbereich zwingend notwendig. Die Aufgabenentwicklung wird sich stärker an Prioritäten orientieren, um den haushaltsmäßigen Möglichkeiten gerecht zu werden.
Effizienzüberlegungen treten dabei immer stärker in den Vordergrund. Die Maßnahmen im Bereich der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" werden zur Zeit einer besonderen Prüfung unterzogen. Das gleiche gilt auch für die europäische Agrarstrukturpolitik. Bund und Länder werden demnächst einen Bericht über die Verbesserung der Agrarstruktur vorlegen.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 25 und 26) :
Wie hoch sind die Subventionen, die der niederländische Staat den Gartenbaubetrieben für Erdgas, leichtes und schweres Heizöl im Winter 1975/1976 gezahlt hat, und beabsichtigt die Bundesregierung eine ähnliche Regelung für den deutschen Gartenbau anzustreben?
Gibt es nach Meinung der Bundesregierung Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung der EG durch die katastrophale Lage auf dem Nahrungsmittelsektor in der UdSSR?
Zu Frage B 25:
Aufgrund der mir vorliegenden Berichte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Den Haag und den Auskünften der niederländischen Regierung, gewähren die Niederlande für die Heizperiode 1975/76 Beihilfen auf dem Energiesektor für Gartenbaubetriebe mit Unterglasanlagen auf der Basis folgender Beträge:
— 3,45 cts je kg schweren Heizöls,
— 3,70 cts je Ltr. leichten Heizöls,
— 1,40 cts Steuerrückerstattung je kg schweren Heizöls,
— 3,26 cts Steuerrückerstattung je Ltr. leichten Heizöls.
Die vorgenannte Steuerrückerstattung ist bis Ende 1975 in Höhe von 75 % der erwähnten Beträge durchgeführt worden. Gegen die Erhöhung der Rückerstattung auf 100 % hat die Kommission der EG das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EWG-Vertrag eingeleitet. Bis zum Abschluß dieses Verfahrens
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17871*
werden daher die direkten Beihilfen um den Erhöhungssatz gekürzt ausgezahlt.
Bei Erdgas wird keine direkte Beihilfe gewährt. Hier ist für Gartenbaubetriebe mit Unterglasanlagen in der Regel von einem tariflich bedingten Preisvorteil von ca. 4 cts je m3 auszugehen.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, führt die Bundesregierung für die Heizperiode 1975/76 eine Ausgleichsmaßnahme durch, für die mit Zustimmung des Deutschen Bundestages Bundesmittel in Höhe von 18 Millionen DM im Haushaltsjahr 1976 bereitgestellt wurden. Ausschlußfrist für das diesbezügliche Antragsverfahren war der 4. Juni 1976. Die Höhe des Ausgleichsbetrages je Ltr./kg Heizöl bzw. je m3 Gas ist vom Ergebnis des Antragsverfahrens abhängig.
Die vom Berufsstand geforderte Rückerstattung der Heizölsteuer ist aus Präjudizgründen nicht möglich. Die Einnahmen aus der Heizölsteuer sind für den Kohlebergbau und für andere energiewirtschaftliche Zwecke bestimmt. Dies ist im Rahmen einer langfristigen Energiepolitik festgelegt.
Um die Anpassung der Gartenbaubetriebe an die gestiegenen Energiekosten zu ermöglichen, werden im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe auch 1976, wie in den Vorjahren, Beihilfen für wärmedämmende Maßnahmen gewährt.
Zu Frage B 26:
1. Nach vorliegenden Informationen bestehen derzeit in der UdSSR beträchtliche Schwierigkeiten in der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere bei Getreide und Fleisch.
Bei Getreide kann nach dem gegenwärtigen Stand davon ausgegangen werden, daß bei normalem Witterungsverlauf das angestrebte diesjährige Produktionsziel von 205 Millionen t Getreide nicht ganz erreicht werden wird. Daraus würde sich ein Einfuhrbedarf zwischen 5 bis 10 Millionen t Getreide ergeben.
Dieser Einfuhrbedarf an Getreide kann nach den Erntevorschätzungen der USA und im Hinblick auf die dort erwartete Bestandserhöhung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1976/77 ohne Schwierigkeiten auf dem Weltmarkt gedeckt werden.
Im laufenden Wirtschaftsjahr beliefen sich die Käufe der UdSSR, hauptsächlich in USA, in Kanada und Australien, bisher auf etwa 17 Millionen t Getreide.
Nach den neuesten Schätzungen dürfte die Fleischversorgung 1976 um etwa 1,5 bis 2 Millionen t unter der Vorjahresproduktion von 15,2 Millionen t liegen. Als Folge der schlechten Getreideernte im Vorjahr wurden die Bestände an Schweinen um etwa 20 % und die Geflügelbestände um etwa 10 % reduziert. Die UdSSR wird in den nächsten Monaten voraussichtlich größere Mengen Fleisch auf dem Weltmarkt kaufen müssen. Allerdings hat sie bisher argentinische und australische Offerten nicht angenommen.
2. Mit nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in der EG (insbesondere mit Getreide und Fleisch) durch die Situation in der UdSSR ist nicht zu rechnen.
Die EG-Getreideernte 1976 wird auch bei durchschnittlichen Erträgen infolge der Anbauflächenausweitung möglicherweise höher ausfallen als im vorangegangenen Jahr. Wegen des voraussichtlich nicht in gleichem Umfange zunehmenden Verbrauchs wird sich der langjährige Trend eines steigenden Selbstversorgungsgrades mit rückläufigen Nettoeinfuhrmengen fortsetzen.
Die Rindfleischproduktion in der EG (9) wird — anders als in der Bundesrepublik Deutschland — leicht rückläufig sein, aber auch der Verbrauch dürfte nicht den Umfang wie in den vorhergehenden Jahren erreichen. Außerdem belaufen sich — bei z. Z. noch leicht steigender Tendenz — die EG-Interventionsbestände (Ende Mai) auf rund 250 000 t Rindfleisch, davon etwa 100 000 t in der Bundesrepublik Deutschland. Andererseits ist bei Schweinefleisch im ersten Halbjahr 1977 aufgrund zyklischer Entwicklungen wieder mit einem Überangebot zu rechnen, was verstärkte Absatzbemühungen erforderlich machen wird. Für Rind- und Schweinefleisch zusammen wird sich 1976 der Selbstversorgungsgrad kaum ändern und 100 % nicht wesentlich unterschreiten.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Thürk (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 27 und 28) :
Aus welchem Grund hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf über die kostenlose Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr, nachdem die Finanzminister der Länder wegen der ihnen überbürdeten erheblichen Kosten im Bundesrat Bedenken erhoben hatten, nicht dem Bundestag zugeleitet und es nicht — wie üblich — gegebenenfalls auf ein Vermittlungsverfahren ankommen lassen, hat sie zwischenzeitlich Überlegungen angestellt, wie ihre eigene Gesetzesinitiative mit Bundes- statt mit Länderfinanzmitteln bezahlt werden kann, und welche weiteren Initiativen hat die Bundesregierung vorgesehen, um den Behinderten doch noch ohne Abwälzung der Kosten auf Dritte zu ihrem Recht zu verhelfen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um neben den berufstätigen sowie den nicht berufstätigen Kriegsbeschädigten und neben den berufstätigen Zivilbehinderten auch den nicht berufstätigen Schwergehbehinderten den gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuß zum Kauf eines Kraftfahrzeugs und zur Änderung der Bedienungseinrichtungen — jeweils nach fünf Jahren — zu verschaffen, wobei zu berücksichtigen wäre, daß Rollstühle und Elektromobile auf größere Entfernungen und bei Steigungen sowie bei ungünstigen Wetterlagen ungeeignet, die öffentlichen Verkehrsmittel aber auf die Beförderung Gehbehinderter nicht eingerichtet sind, ein Kraftwagen deshalb sicher kein Luxusgegenstand, sondern ein notwendiges Gerät ist, um auch die zivilen Schwergehbehinderten in die Gesellschaft zu integrieren?
Zu Frage B 27:
Nach Ablehnung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (UnBefG) durch den Bundesrat hat die Bundesregierung eingehend geprüft, ob der Entwurf gleichwohl dem Deutschen Bundestag zur weiteren parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden sollte. Angesichts der nach
17872* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
wie vor äußerst angespannten Haushaltslage des Bundes und der Länder sah und sieht sich die Bundesregierung vorerst hierzu nicht in der Lage.
Zu Frage B 28:
Durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, das am 1. Oktober 1974 in Kraft getreten ist, wurde eine weitgehende Harmonisierung der von den verschiedenen Rehabilitationsträgern zu gewährenden Eingliederungshilfen erreicht. Zu den Rehabilitationsleistungen gehören im Rahmen der sogenannten „sonstigen Leistungen" im Sinne des § 20 Rehabilitations-Angleichungsgesetz auch finanzielle Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.
In aller Regel ist Voraussetzung für die Kraftfahrzeughilfe, daß der Behinderte das Fahrzeug zur Ausübung seines Berufes braucht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Bundesversorgungsgesetz und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen.
Auch nach dem Bundessozialhilfegesetz wird bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwekke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz in Verbindung mit § 8 der Verordnung zu § 47 Bundessozialhilfegesetz). Daraus folgt, daß die Gewährung der Hilfe auch zu einem anderen Zweck der Eingliederung als zur Eingliederung in das Arbeitsleben möglich ist. Voraussetzung für derartige Leistungen ist aber, daß die Hilfe nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu gewähren ist (§ 2 Bundessozialhilfegesetz) und der Behinderte die gesetzlichen Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen erfüllt. Soweit es dabei auf den Einsatz des Einkommens ankommt, gilt die besondere Einkommensgrenze des § 81 Bundessozialhilfegesetz, hinsichtlich des Einsatzes des Vermögens gilt § 88 Bundessozialhilfegesetz.
Die Bundesregierung ist mit Ihnen der Auffassung, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug für einen schwer Gehbehinderten nicht um einen Luxusgegenstand handelt. Die Bundesregierung sieht sich jedoch in Anbetracht der derzeitigen allgemeinen Haushaltssituation nicht in der Lage, eine Erweiterung der nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen möglichen Kraftfahrzeughilfen in Aussicht zu stellen.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Löher (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 29 und 30) :
Welche sozialpolitischen Überlegungen waren maßgebend dafür, den Beitritt Schwerbehinderter zu anderen Kassen als den Ortskrankenkassen nur unter bestimmten — nur selten gegebenen — Voraussetzungen zuzulassen und somit eine breite Streuung der Risiken aus der Krankenversicherung der Schwerbehinderten zu vermeiden?
Wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, daß den Schwerbehinderten alle Kassen (Ersatzkassen) offenstehen, was gedenkt sie zu unternehmen, um die unrechtmäßige Rückweisung von Aufnahmeanträgen bzw. die Verweisung an die allgemeinen Ortskrankenkassen zu verhindern?
Es ist Ziel des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter, alle Kassen an der Krankenversicherung der Schwerbehinderten zu beteiligen. Auch die Ersatzkassen sind nach § 514 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 c der Reichsversicherungsordnung verpflichtet, Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert als freiwillige Mitglieder aufzunehmen.
Ich werde Ihre Fragen zum Anlaß nehmen, die Versicherungsträger erneut auf diese Rechtslage hinzuweisen.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Krampe (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 31) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Ersatzkassen die Aufnahme von Schwerbehinderten als freiwillige Mitglieder (I 176 c RVO) ablehnen oder von früherer Zugehörigkeit zu ihrer Kasse abhängig machen und dieser Personenkreis, der für sich allein eine äußerst defizitäre Versicherungsgruppe bildet, somit fast ausschließlich von den durch die Risikoauslöse anderer Kassen und den Rentneranteil stark belasteten Ortskrankenkassen aufzunehmen ist, und wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine solche Verhaltensweise der Rechtslage und der Zielsetzung des Gesetzes über die Sozialversicherung der Behinderten entspricht?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß Schwerbehinderte, die von ihrem Beitrittsrecht zu einer Ersatzkasse Gebrauch machen wollten, in Einzelfällen Schwierigkeiten hatten. Diese konnten aber im allgemeinen ausgeräumt werden. Die Einzelbeschwerden lassen teilweise Anfangsschwierigkeiten bei der Einführung des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter erkennen.
Generell möchte ich noch darauf hinweisen, daß nach dem Ziel des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter alle Kassen an der Krankenversicherung der Schwerbehinderten zu beteiligen sind. Auch die Ersatzkassen sind nach § 514 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 c der Reichsversicherungsordnung verpflichtet, Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert als freiwillige Mitglieder aufzunehmen. Ich werde Ihre Frage zum Anlaß nehmen, die Versicherungsträger erneut auf diese Rechtslage hinzuweisen.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 32) :
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17873*
Wie viele Bürger im Rentenalter sind seit 1961 mit Genehmidung der dortigen Behörden aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, und wie hoch sind die Rentenleistungen der verschiedenen Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland für diesen Personenkreis bisher gewesen und werden in den kommenden Jahren voraussichtlich sein?
Von ,1961 bis 1975 sind 214 279 Rentner aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
Über die finanziellen Aufwendungen der Rentenversicherungsträger für den von Ihnen genannten Personenkreis liegen statistische Unterlagen nicht vor. Allgemein kann jedoch folgendes gesagt werden. Versicherungszeiten in der Deutschen Demokratischen Republik werden nach den generellen Vorschriften des Fremdrentengesetzes rentensteigernd berücksichtigt. Nach Auskünften der Versicherungsträger werden sie auf den für die elektronische Datenverarbeitung und -speicherung verwendeten Datenträgern (Magnetbändern) jedoch nicht durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet, so daß eine nachträgliche maschinelle Auswertung nicht möglich ist. Die einzige Möglichkeit, zu einem statistisch gesicherten Ergebnis zu gelangen, wäre, die Rentenakten aus dem Rentenzugang und dem Rentenbestand auf die gewünschten Informationen hin zu überprüfen. Aber selbst bei einer nur 1prozentigen Stichprobe wären gegenwärtig mehr als 100 000 Rentenakten zu sichten, was zu einer erheblichen Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen führen würde.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Schmidt auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wörner (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 33 und 34) :
Treffen Gerüchte zu, wonach die Absicht ,besteht, die Bundeswehrhochschule Hamburg noch vor den Bundestagswahlen in die Hochschule Hamburg zu integrieren?
Ist es richtig, daß die von Professoren der Bundeswehrhochschule gewünschte Aufnahme berufsbezogener Fächer, wie Waffen- und Munitionstechnik und Ballistik, in den Lehrplan der Bundeswehrhochschule abgelehnt wurde, und welches sind gegebenenfalls die Gründe für diese Entscheidung?
Zu Frage B 33:
Es ist nicht beabsichtigt, die Hochschule der Bundeswehr Hamburg vor den Bundestagswahlen in die Hochschule Hamburg zu integrieren. Das wäre schon deshalb nicht möglich, weil die Hochschule Hamburg noch nicht errichtet ist. Dazu muß zunächst die weitere Hamburger Hochschulgesetzgebung abgewartet werden, die nach der Planung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht vor 1979 abgeschlossen sein wird.
Zu Frage B 34:
Es ist nicht richtig, daß die Aufnahme berufsbezogener Fächer, wie Waffen- und Munitionstechnik sowie Ballistik im Lehrplan der HSBw Hamburg abgelehnt wurde. Diese Lehreinheiten sind in den Vorlesungsverzeichnissen enthalten und im Entwurf der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung für den Fachbereich Maschinenbau der Hochschule der Bundeswehr Hamburg berücksichtigt.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Schmidt auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Handlos (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 35 und 36) :
Trifft es zu, daß die bauseitige Planung und geräteseitige Ausstattung der Mensen der Hochschulen der Bundeswehr in Hamburg und München von dem Konzept einer hochschulüblichen Mensa ausgingen, und wenn ja, welche Investitionen sind für die beiden Mensen getätigt worden?
Trifft es zu, daß der Bundesverteidigungsminister nunmehr die Nutzung der Hochschulen nicht entsprechend einer mensaüblilichen Betriebsform, sondern entsprechend einer Truppenküche organisieren will, und wenn ja, wie hoch sind die Fehlinvestitionen zu veranschlagen, die dadurch entstehen, daß eine den Planungsvorstellungen nicht gerecht werdende Nutzung herbeigeführt wird, und ist die Bundesregierung dabei der Ansicht, daß ein derartiges „System der Voranmeldung", wie dies hei Truppenküchen der Fall ist, dem üblichen Ablauf einer Hochschule entspricht?
Es ist richtig, daß die bauseitige Planung und geräteseitige Ausstattung der Mensen HSBw vom Konzept einer hochschulüblichen Mensa ausgingen.
Die baulichen Investitionen einschließlich Kücheneinrichtung für die beiden Mensen betragen 36,7 Millionen DM.
Die Mensen dienen nicht nur der Esseneinnahme, sondern sie bilden zugleich das Kommunikationszentrum für die Angehörigen der HSBw und deren Besucher.
Es trifft zu, daß der Bundesminister der Verteidigung die Nutzung der Mensa der HSBw Hamburg nicht entsprechend einer mensaüblichen Betriebsform, sondern zunächst entsprechend einer Truppenküche mit einer davon getrennt bewirtschafteten Cafeteria organisiert hat. Eine Entscheidung über das Bewirtschaftungssystem der Mensa HSBw München ist noch nicht getroffen worden.
Von der ursprünglich vorgesehenen mensaüblichen Bewirtschaftungsform, bei der die Studierenden ohne Voranmeldung mit einem gegenüber der Truppenverpflegung reichhaltigeren Speiseangebot verpflegt werden, mußte Abstand genommen werden, weil bei dieser Form die Essenspreise für die studierenden Soldaten unzumutbar hoch gewesen wären und der Bundesminister der Finanzen es ablehnte, die Mensen mit einem der Truppenküche entsprechenden Wertansatz zu subventionieren.
Darüber hinaus ist für die Studierenden die preisgünstigere Truppenverpflegung gerechtfertigt, weil diese ohnehin zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten Soldaten nach den geltenden Bestimmungen (auf der Grundlage des § 6 des Soldatengesetzes) zur Teilnahme an der Truppenverpflegung verpflichtet sind. Dementsprechend ist der Bund gehalten, für diesen Personenkreis so lange Truppenverpflegung bereitzustellen, bis eine andere Lösungsmöglichkeit gefunden worden ist.
17874* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
Von Fehlinvestitionen kann nicht gesprochen werden, da die vorhandenen Betriebseinrichtungen verwendet werden können.
Auf die Voranmeldung der Verpflegungsteilnehmer kann im Interesse eines kostensparenden und ordnungsgemäßen Betriebs einer Truppenküche nicht verzichtet werden. Dabei wird nicht verkannt, daß dies beim Studienbetrieb zu gewissen Schwierigkeiten führt. Die Bundesregierung ist aber der Auffassung, daß diese Schwierigkeiten nicht zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Studienbetriebs führen und deshalb so lange hingenommen werden müssen, wie keine andere Bewirtschaftungsform gefunden ist, die zu jeder Tageszeit preisgünstige und qualitativ gute Verpflegung gewährleistet.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jenninger
(CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 37 und 38) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche finanziellen Belastungen insbesondere den ländlichen Gemeinden im Durchschnitt durch die in der am 15. Februar 1976 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung vorn 31. Januar 1975 vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen entstehen, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, insbesondere die kleinen Gemeinden insoweit zu entlasten?
Ist die Bundesregierung bereit, die in § 11 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung genannte jährliche Entnahmehöchstgrenze bei eigener Versorgung von 1000 cbm auf mindestens 1200 chin zu erhöhen, um so ländlichen Betrieben die kostspieligen jährlichen Untersuchungen nach § 9 Nr. 3 und 4 der Verordnung zu ersparen?
Zu Frage B 37:
Der Bundesregierung liegen bislang keine Erkenntnisse darüber vor, ob insbesondere in ländlichen Gemeinden durch die Trinkwasserverordnung zusätzliche finanzielle Belastungen entstanden sind. Die Zeit, seitdem die Trinkwasserverordnung am 16. Februar 1976 in Kraft getreten ist, ist dafür auch noch zu kurz. Gerade kleine Gemeinden müssen ihr Trinkwasser nach dieser Verordnung nur wenige Male im Jahr untersuchen. Die Bundesregierung ist seinerzeit beim Erlaß der Trinkwasserverordnung davon ausgegangen, daß das Trinkwasser auch in ländlichen Gemeinden schon bisher im Interesse der Gesundheit der Verbraucher durch regelmäßige Untersuchungen überwacht worden ist, so daß keine wesentlichen zusätzlichen Kosten anfallen. Die Bundesregierung geht ferner davon aus, daß die Kosten für die vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen angesichts der sonstigen Kosten der Wassergewinnung, Aufbereitung und Verteilung kein wesentlicher Kostenfaktor sind.
Zu Frage B 38:
Ob es notwendig und vertretbar ist, die jährliche Entnahme-Höchstgrenze des § 11 Abs. 3 Trinkwasserverordnung vom 16. Februar 1976 von 1 000 auf 1 200 m3 zu ändern, wird sich erst nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen beurteilen lassen.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Früh (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 39) :
Kann die Bundesregierung angeben, ob es dem § 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Bundesgesetzblatt 1972, Teil I, Seite 2) vergleichbare nationale Rechtsnormen in anderen EG-Länderen gibt, und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß für den Fall, daß es in anderen EG-Ländern derartige Rechtsnormen nicht gibt, die Bestimmungen des § 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie das Verbot des Anbaus von Hanf zum Schutz solcher Personen enthalten, die sich Pflanzenteile von Hanf unrechtmäßig aneignen, wenig wirkungsvoll sind, weil diese Personen sich Teile von Hanfpflanzen in anderen EG-Ländern leicht beschaffen können, und was gedenkt die Bundesregierung hiergegen zu tun?
Der Bundesregierung liegen z. Zt. keine genauen Angaben darüber vor, in welchen EG-Ländern vergleichbare gesetzliche Regelungen erlassen worden sind oder vor ihrer Verabschiedung stehen. In der Kürze der für die Beantwortung verfügbaren Zeit war es leider nicht möglich, aussagefähige Feststellungen hierüber zu treffen.
Das internationale Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (Bundesgesetzblatt 1973, II. S. 1353) ist inzwischen von allen EG-Staaten — möglicherweise steht aber noch Irland aus — ratifiziert worden. Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Kontrolle des Hanfanbaues ergeben sich aus den Artikeln 22 und 28. Selbst wenn andere EG-Staaten den Hanfanbau zur Gewinnung von Cannabis und Cannabisharz gestatten (Artikel 28 Absatz 1), sind sie gemäß Artikel 28 Absatz 3 verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, daß ein Mißbrauch der Blätter der Hanfpflanzen und der unerlaubte Verkehr damit verhindert wird.
Die Bundesregierung ist deshalb nicht der Auffassung, daß die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes wenig wirkungsvoll sind, wenn sich alle Vertragsstaaten des Einheits-Übereinkommens um dessen exakte Durchführung bemühen. Darüber hinaus tritt die Bundesregierung in internationalen Gremien und auch in bilateralen Gesprächen immer wieder dafür ein, daß im Hinblick auf die Solidarität der Vertragsstaaten der internationalen Suchtstoffabkommen eine liberale Betäubungsmittelgesetzgebung in einem Staat nicht zu einer Gefahrenquelle für die Volksgesundheit in den Nachbarstaaten werden und deren Bemühungen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs nicht beeinträchtigen darf.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 40) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Unbedenklichkeit des Cyclamats hinsichtlich krebserregender und erbverändernder Stoffe unter dem Gesichtspunkt des Verbots in den USA?
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17875*
Der Bundesregierung ist noch nicht bekannt, auf Grund welcher Untersuchungen in den USA eine Zulassung des Süßstoffs Cyclamat weiterhin abgelehnt wird.
Aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen der letzten Jahre ist jedoch davon auszugehen, daß eine gesundheitliche Gefährdung durch Cyclamat nicht gegeben ist. Das Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg hat in sehr eingehenden Untersuchungen, die durch verschiedene Wissenschaftler im In- und Ausland bestätigt worden sind, festgestellt, daß Cyclamate keine kanzerogenen Wirkungen besitzen.
Der Beschluß der amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) ist vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit zum Anlaß genommen worden, erneut das Bundesgesundheitsamt und das Deutsche Krebsforschungszentrum um eine Stellungnahme zu bitten. Nach dem augenblicklichen Stand besteht aber kein Anlaß, die Zulassung der Verwendung von Cyclamat für diätetische Lebensmittel in der Diätverordnung in Frage zu stellen.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretär Zander auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 41 und 42) :
Wie hat sich die Einsetzung des neuen Präsidenten des BGA, Herrn Prof. Fülgraff, auf die Arzneimittelsicherheit ausgewirkt und wie häufig ist bei der Anmeldung neuer Darreichungs- oder Zubereitungsformen bereits im handel befindlicher oder registrierter Arzneimittel des Indikationsspektrums gemäß den wiederholten Darlegungen des Präsidenten in der Öffentlichkeit beschnitten worden, um welche handelt es sich?
Welche konkreten Schäden durch Anwendung von Arzneimitteln mit nicht gesicherter Wirksamkeit zur Behandlung der sexuellen Übererregbarkeit sind der Bundesregierung bekannt, wo wurden sie veröffentlicht, so daß das BGA gezwungen war, bei einem pflanzlichen, mild wirkenden Sedativum aus der Hypoxiswurzel einen Doppelblindversuch zum Nachweis der Wirksamkeit zu verlangen, wie wird dieser Versuch mit dieser Indikation konkret im einzelnen durchgeführt, so daß sich die Dämpfung der sexuellen Übererregbarkeit mit naturwissenschaftlich einwandfreien Methoden messen läßt?
Zu Frage B 41:
Die Berufung des neuen Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes, Herrn Prof. Fülgraff, hat sich sehr positiv auf die Tätigkeit des Bundesgesundheitsamtes auch im Bereich der Arzneimittelsicherheit ausgewirkt. Durch Konzentration der Kräfte innerhalb des Amtes, z. B. durch die Errichtung des Instituts für Arzneimittel, konnte die Arbeitseffektivität stark erhöht werden. Das zeigt sich insbesondere durch die seit 1975 sehr eindrucksvoll gestiegene Zahl von Neuregistrierungen. So wurden 1974 747 Arzneispezialitäten registriert. 1975 waren es dagegen 1 661 Neuregistrierungen.
Das Bundesgesundheitsamt hat sich im Registrierungsverfahren bemüht, übertriebenen Indikationsangaben entgegenzutreten. So wurde im Jahre 1975 bei einer Gesamtzahl von 606 medizinischen Freigaben zur Registrierung in 203 Fällen Anmelder und Landesbehörde mitgeteilt, daß die therapeutische Wirksamkeit nicht als nachgewiesen angesehen werden könne. Im Jahre 1976 ist das bisher 73mal bei einer Gesamtzahl von 330 Freigaben der Fall gewesen. Hierbei stützt sich das Bundesgesundheitsamt auf § 8 des zur Zeit noch gültigen Arzneimittelgesetzes, der es verbietet, Arzneimittel unter Täuschung und Irreführung in den Verkehr zu bringen — darunter fallen auch übertriebene Wirksamkeitsangaben — und auf die Richtlinie über die Prüfung von Arzneimitteln vom 11. Juni 1971.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis, daß ich auf einzelne Präparate und beanstandete Indikationen hier nicht eingehen kann.
Ich möchte außerdem bemerken, daß es bei gemeinsamen Anstrengungen und Leistungen, wie hier dargestellt, problematisch ist, den Beitrag einzelner Personen messen und bewerten zu wollen.
Zu Frage B 42:
Der Bundesregierung sind konkrete Schäden durch Anwendung von Arzneimitteln mit nichtgesicherter Wirksamkeit zur Behandlung der sexuellen Übererregbarkeit nicht bekannt.
Die Bundesregierung kann Ihre Angabe, das Bundesgesundheitsamt habe bei einem pflanzlichen mildwirkenden Sedativum aus der Hypoxis-Wurzel einen Doppelblindversuch zum Nachweis der Wirksamkeit bei der Behandlung sexueller Übererregbarkeit verlangt, nicht bestätigen. Dem Bundesgesundheitsamt ist eine therapeutische Wirksamkeit der afrikanischen Hypoxis-Wurzel bisher weder bei der Hypersexualität noch als Sedativum bekanntgeworden. Möglicherweise liegt Ihrer Anfrage insoweit ein Mißverständnis zugrunde. Das Bundesgesundheitsamt hat mir mitgeteilt, daß es keinen Fall kennt, auf den Ihre Angaben zutreffen.
Die Sachverständigen des Bundesgesundheitsamtes vertreten die Auffassung, daß dem Vertrieb eines als mildes Sedativum bekannten Medikamentes zur Anwendung bei Hypersexualität Einwände dann nicht entgegenstehen würden, wenn der Hersteller dem Mittel keine weitere Wirksamkeit beilegt.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache 7/5290 Fragen B 43 und 44) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob der Vorstand der Deutschen Bundesbahn die Bundesbahnversicherungsanstalt angewiesen hat, rechtswidrig Leistungen zu kürzen, und wird sie auf die Deutsche Bundesbahn einwirken, an die betroffenen Versicherten wieder die satzungsgemäßen Leistungen zu erbringen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Deutsche Bundesbahn in erster Instanz in dieser Sache 14 Musterprozesse verloren hat, und wird sie darauf hinwirken, daß durch den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung diese Urteile rechtskräftig werden, damit die Versicherten alsbald in den Genuß der vorenthaltenen Leistungen kommen werden?
Zu Frage B 43:
Aufsichtliche Weisungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn (DB) in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gem. § 32 der Bundesbahnversicherungsanstalts-Satzung an die Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA) sind der Bundesregierung bekannt. Sie fallen in die ausschließliche aufsichtrechtliche Zuständigkeit des Vorstandes der DB. Angesichts der angespannten Finanzlage der DB und der hohen Fehlbeträge der BVA-Abt. B erscheint es auch nicht länger hinnehmbar, daß die bei der BVA-Abt. B versicherten Rentner in einem wesentlichen Umfang höhere Gesamtversorgungen erhalten als die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versicherten Arbeitnehmer des Bundes und hierfür zu Lasten des Bundes nicht unerhebliche Haushaltsmittel bereitgestellt werden.
Zu Frage B 44:
Aufgrund der von der BVA-Abt. B im Vollzug der vorläufigen aufsichtlichen Weisungen des Vorstandes der DB getroffenen Maßnahmen wurde in 14 Fällen gegen die BVA-Abt. B Leistungsklage erhoben. Die BVA-Abt. B ist in den am 29. März 1976 verkündeten Urteilen der ersten Instanz unterlegen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Zur Frage der behaupteten Rechtswidrigkeit der vorläufigen aufsichtlichen Weisung sowie der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die ergangenen Urteile kann daher bis auf weiteres noch nicht Stellung genommen werden.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 45) :
Treffen Pressemeldungen (Abendzeitung vom 25. Mai 1976) zu, wonach hei der Münchner S-Bahn künftig etwa 80 Zugbegleiter eingespart werden sollen, wodurch die Abfertigung der S-Bahnzüge an den Bahnsteigen von den Triebzugführern allein vorgenommen werden müßte, und daß infolge der dadurch verursachten Überbelastung der Lokführer bei Voll- oder Langzügen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die S-Bahn und ihre Fahrgäste entsteht?
Nach der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 EBO) ist zugelassen, daß Reisezüge im Stadt- und Vorortverkehr bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs ohne Zugbegleiter verkehren dürfen, wenn diese Züge mit Sicherheitsfahrschaltung und induktiver Zugbeeinflussung ausgerüstet sind und die Wagentüren vom Triebfahrzeug aus geschlossen werden. Diese Regelung, deren Zweckmäßigkeit durch jahrelange positive Erfahrungen im Bereich anderer S-Bahn-Netze im In- und Ausland erwiesen ist und die im übrigen bereits auch im Bereich der U-Bahn München Anwendung findet, führt keineswegs zu einer unzumutbaren Belastung der Triebfahrzeugführer. Sie beeinträchtigt weder die Sicherheit des S-Bahn-Betriebes noch die der Fahrgäste.
Die Deutsche Bundesbahn (DB) hat im übrigen erklärt, daß sie die vorerwähnte Regelung der EBO zunächst nur bei Kurzzügen der Linien S 1 bis S 6 und bei Vollzügen der Linie S 6 im Rahmen eines Versuchs anwendet, nachdem ein Vorversuch, bei dem Zugschaffner ohne Abfertigungsaufgaben beim Zughalt an Bahnsteigen in den Züge belassen wurden, mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden konnte. Die Durchführung von Langzügen ohne Zugschaffner ist nicht vorgesehen.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 46) :
Ist das Bundesverkehrsministerium bereit dafür Sorge zu tragen, den Durchgangsverkehr in Vernich und Weilerswist dadurch zu entlasten, indem eine Umgehungsstraße der B 51 gebaut wird, und wann kann gegebenenfalls mit einer Verwirklichung dieses Straßenbauvorhabens gerechnet werden?
Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist für die B 51 im Bereich Weilerswist/Vernich keinen Ausbaubedarf aus. Durch die z. Z. im Bau befindliche A 1 ist eine wirksame Entlastung der beiden Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr zu erwarten.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen
Fragen des Abgeordneten Schröder (Lüneburg)
(CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 47 und 48) :
Ergehen sich aus der Verwirklichung der von der Bundesregierung vorgelegten Konzeption für die Flugsicherung Komplikationen für die Abwicklung des zivilen Luftverkehrs während der bevorstehenden Sommermonate?
In welcher Weise erfolgt die Abstimmung zwischen der zivilen und der militärischen Flugsicherheit?
Zu Frage B 47:
Die Abwicklung der von der Flugsicherung kontrollierten zivilen Flüge wird durch die im Mai 1976 in Kraft getretene Neuordnung des Luftraumes nicht beeinträchtigt. Dies trifft auch für den Urlaubsverkehr zu.
Zu Frage B 48:
Die Zusammenarbeit zwischen der zivilen und militärischen Flugsicherung sowie mit dem zivilen und militärischen Flugbetrieb ist in Betriebsabsprachen im einzelnen geregelt.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17877*
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 49 und 50) :
Zu welchem Ergebnis sind die Verhandlungen der beteiligten Behörden einschließlich der US-Army in Europa (USAREUR) zur Führung der B 3 und der A 49 im Stadtteil Darmstadt-Eberstadt gekommen?
Wann kann mit dem Baubeginn besonders der Trasse der B 3 im Bereich Eberstadt gerechnet werden?
Die amerikanischen Streitkräfte lehnen eine Linienführung der A 49 durch die freigehaltene Baulücke in der von den Amerikanern bewohnten Lincoln-Siedlung nach wie vor ab. Sie schlagen eine Abrückung der Trasse nach Süden und damit eine Umgehung der Lincoln-Siedlung vor.
Eine solche Lösung erscheint möglich und auch vertretbar. Über die neue Planung, bei der beabsichtigt ist, die ursprüngliche Trassenführung durch die Lincoln-Siedlung aufzugeben, besteht mit der hessischen Straßenbauverwaltung in grundsätzlicher Hinsicht Einvernehmen. Durch die Verschiebung der Linie ändert sich auch der Anschluß der B 3 an die A 49.
Sobald der neue Vorschlag als Vorab-Entwurf zu Papier gebracht und mit der Stadt Darmstadt abgestimmt ist, sollen die Verhandlungen mit USAREUR erneut aufgenommen werden.
Der Baubeginn der A 49 und der B 3 im Bereich von Darmstadt-Eberstadt hängt im wesentlichen vom Ausgang dieser Verhandlungen sowie von dem dann noch erforderlichen Planfeststellungsverfahren und dem Grunderwerb ab.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 7/5290 Fragen B 51 und 52) :
Unter der Voraussetzung, daß die Fertigstellung der Rheinbrücke Neuwied-Weißenthurm fristgerecht erfolgt und die Ableitung der Brückenauffahrt in den innerstädtischen Verkehrsbereich der Stadt Neuwied innerhalb des ersten Bauabschnittes liegt, kann die Bundesregierung verbindlich erklären, innerhalb welchen zeitlichen Stufenplans die Anbindung an das Neuwieder Kreuz Richtung Bendorf realisiert wird?
Inwieweit ist gewährleistet, daß der Bau der Umgehungsstraße Altenkirchen (Westerwald) nicht verzögert und die Fertigstellung gemäß Zeitplan entsprechend der Terminierung von Ausschreibung und Mittelbereitstellung erfolgt?
Zu Frage B 51:
Nach den derzeitigen Dispositionen sowohl hinsichtlich der Finanzierung als auch der Baudurchführung ist beabsichtigt, die Rheinbrücke Neuwied mit den Brückenanschlüssen und dem Anschluß an die Bundesstraße 9 im Jahre 1979 fertigzustellen. Daran anschließend soll mit der Umgehungstraße Neuwied im Zuge der B 256 begonnen werden. Die Baudurchführung des Abschnitts von der Rheinbrücke bis zur B 42 alt ist im 2. Fünfjahresplan und die des Abschnitts von der B 42 alt bis zur B 42 neu (Umgehungsstraße Neuwied—Bendorf) im 3. Fünfjahresplan vorgesehen.
Zu Frage B 52:
Zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Land Rheinland-Pfalz als Auftragsverwaltung des Bundes besteht Einvernehmen, die Umgehungsstraße Altenkirchen entsprechend den vorgesehenen Bauterminen und der möglichen Mittelbereitstellung ohne Verzögerung fertigzustellen.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 7/5290 Frage B 53) :
Hat die Bundesregierung inzwischen die ihr vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn Ende März 1976 zugeleitete Untersuchung zu Bahnpolizei und Fahndungsdienst ausgewertet, und zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung hinsichtlich der Organisation beider Dienste gekommen?
Der Ihnen auf Ihre Fragen in der Fragestunde vom 7./8. April 1976 (Bundestagsdrucks. 7/4963, Teil A, Nr. 61) mitgeteilte Sachstand ist unverändert.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 54) :
Wann ist mit einem verkehrsgerechten Ausbau der Autobahnanschlußstelle Melsungen zu rechnen, und welche vorläufigen Maßnahmen zu einer Verbesserung der Beschilderung der Ausfahrt aus südlicher Richtung können ergriffen werden?
Der Entwurf für den Ausbau der Anschlußstelle Melsungen liegt gegenwärtig dem Bundesverkehrsministerium vor und wird geprüft. Nach einer Genehmigung des Entwurfes sind noch das Planfeststellungsverfahren und der Grunderwerb durchzuführen. Es wird damit gerechnet, daß mit den Bauarbeiten 1978 begonnen werden kann.
Nach Informationen der zuständigen hessischen Straßenbauverwaltung ist eine Verbesserung der Beschilderung der Ausfahrt aus südlicher Richtung bis zum Ausbau der Anschlußstelle nicht erforderlich.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 55 und 56) :
17878* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
Welche Zielplanung hat die Bundesregierung im Rahmen der Neuregelung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bezüglich des Wasser- und Schiffahrtsamts Regensburg, das für den ganzen ostbayerischen Raum eine große Bedeutung besitzt?
Zu welchen Ergebnissen ist die Deutsche Bundesbahn bei ihren bisherigen Untersuchungen über die Bahnlinie Wiesau-
Waldsassen gekommen, welche Absichten verfolgt sie weiterhin insbesondere im Rahmen der Stillegungspläne angesichts einer möglichen Wiedereröffnung des Bahngrenzübergangs Waldsassen—Eger?
Zu Frage B 55:
Im Rahmen des ersten Schrittes zur Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist mit Wirkung vom 1. Januar 1976 die Anzahl der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen (WSDn) und zwölf auf sechs verringert worden. Die Neuordnung der Unterinstanz (Wasser- und Schiffahrtsämter — WSÄ — mit Aufsichtsbezirken und Bauhöfen) erfolgt in einem zweiten Schritt. Zur Vorbereitung der Entscheidungen über die im zweiten Schritt durchzuführenden organisatorischen Maßnahmen sind die Präsidenten der WSDn beauftragt worden, bis Mitte 1977 Vorschläge für die Neugliederung der Ämter einschließlich der Aufsichtsbezirke und Bauhöfe vorzulegen. Hierbei sind das Gutachten des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung und der Bericht der Projektgruppe des Bundesverkehrsministeriums „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung/Organisation —WSV/Org—" zu beachten. Die Entscheidung über die Vorschläge zur Neuordnung der Unterinstanz und damit über die Erhaltung des Wasser- und Schiffahrtsamtes (WSA) Regensburg wird voraussichtlich Ende 1977 und die Durchführung erst ab 1978 erfolgen.
Auch dieser zweite Schritt wird begleitet sein von einem Gedankenaustausch mit den Betroffenen und Beteiligten, um bei der Entscheidung über Anzahl und künftige Standorte der WSÄ alle die vorliegende Konzeption verbessernden Anregungen einbeziehen zu können.
Zu Frage B 56
Die Bundesbahnstrecke Wiesau–Waldsassen ist in dem von der Deutschen Bundesbahn ermittelten betriebswirtschaftlich optimalen Netz nicht enthalten. Streckenbezogene Untersuchungsergebnisse liegen dem Bundesminister für Verkehr noch nicht vor.
Im Rahmen der Überlegungen, welches Netz gesamtwirtschaftlich notwendig ist, wird auch die Frage der Wiedereröffnung des Eisenbahngrenzübergangs Waldsassen–Egern geprüft werden.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 57):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Fahrpreisverbilligungen die Benutzung von Nahverkehrsverbindungen der Deutschen Bundesbahn attraktiver zu machen, und würde durch die stärkere Benutzung der Strecken die Rentabilität dieser Strecken nicht sogar gesteigert werden können?
Angesichts eines Kostendeckungsgrades von rund 25,5 % im Schienenpersonennahverkehr und einer weitgehend unelastischen Nachfrage ist gegenüber generellen Fahrpreisverbilligungen Skepsis angebracht. In bestimmten Bereichen — z. B. Einkaufsoder Ausflugsverkehr — können solche Maßnahmen allerdings betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und sich damit positiv auf die Rentabilität einzelner Strecken auswirken. Die Deutsche Bundesbahn trägt solchen Möglichkeiten des Marktes schon jetzt Rechnung.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Mick (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Fragen B 58 und 59) :
Trifft es zu, daß der Bundespostminister Mieterhöhungen von 54 % für die im Eigentum der Deutschen Bundespost befindlichen Studentenwohnheime der Fachhochschule in Dieburg beabsichtigt?
Wie gedenkt die Bundesregierung, soziale Härtefälle zu vermeiden angesichts der Tatsache, daß die Studienförderung seit 1973 stagniert und auch das Wohngeld nicht mehr geeignet ist, seine soziale Ausgleichsfunktion zu erfüllen?
Seit 1968 ist das Nutzungsentgelt für einen Wohnheimplatz unverändert mit 68 DM monatlich festgesetzt gewesen, obwohl das Nutzungsentgelt für die Wohnplätze neben der reinen Miete zusätzlich folgende — bei vergleichbaren Wohnheimen nicht übliche — Leistungen der Deutschen Bundespost umfaßt:
— Heizung, Beleuchtung und Reinigung des gut ausgestatteten Zimmers
— Gestellung und Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher
— Benutzung der in jedem Zimmer installierten Haustelefonanlage
— Benutzung zahlreicher Hobbyräume
— Benutzung der umfangreichen Sportanlagen wie z. B. Hallenbad, Sportplätze, Turnhalle usw.
— Benutzung der Kfz-Abstellplätze.
Die beabsichtigte Mietanpassung wird sich in ihrer Höhe auf ein nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 noch einzuholendes Sachverständigengutachten stützen.
Eine in diesem Zusammenhang von den Studentenvertretungen geforderte prozentuale Erhöhung der von der Deutschen Bundespost gezahlten Studienbeihilfe, die sich nach vom Bundesminister des Innern für den Bereich der Bundesverwaltungen festgelegten Grundsätzen richtet, kann nicht erfolgen; sie liegt schon heute an der Obergrenze der Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFÖG). Die Studienförderung soll im übrigen nicht den Lebensunterhalt sicherstellen, sondern ist als Beihilfe zum Studium anzusehen.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976 17879*
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Herold auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 60) :
Ist für die Bundesregierung die Auffassung, „das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundvertrag mit der DDR (sei) in Teilen seiner Begründung wirklichkeitsfremd, insbesondere die Definition der innerdeutschen Grenze als ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik verlaufen", im Widerspruch zum Grundgesetz und seiner verbindlichen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan, oder teilt sie die diesbezügliche Auffassung des früheren Bundeskanzlers Willy Brandt (vgl. „Spiegel" vom 17. Mai 1976)?
Der von Ihnen zitierte Text ist einem redaktionellen Artikel des SPIEGEL vom 17. Mai 1976 entnommen, in welchem auf den Vorabdruck eines neuen Buches von Willy Brandt aufmerksam gemacht wird.
Unbeschadet der Tatsache, daß der genaue Wortlaut dessen, was Willy Brandt gegebenenfalls in seinem neuen Buch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 sagen wird, noch nicht veröffentlicht ist, darf ich Ihnen versichern:
- - Die Bundesregierung verfolgt zwar einerseits mit Interesse die wissenschaftliche und politische Diskussion zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, so auch die Stellungnahmen zum Urteil über den Grundlagenvertrag,
— andererseits beachtet die Bundesregierung selbstverständlich das den Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972 bestätigende Urteil des Bundesverfassungsgerichts so, wie es der verfassungsmäßigen Bedeutung dieses Gerichtes entspricht.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Glotz auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Ahrens (SPD) (Drucksache 7/5290 Fragen B 61 und 62) :
Treffen Feststellungen der Europäischen Rektorenkonferenz zu, wonach das Auslandsstudium der Studenten in den europäischen Staaten in den vergangenen Jahren stark nachgelassen hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung gegebenenfalls eine solche Entwicklung, welches sind ihre Ursachen, und in welcher Weise könnte einem Nachlassen des Auslandsstudiums entgegengewirkt werden?
Zu Frage B 61:
Nach den vorliegenden Unterlagen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die auf der 12. Halbjahresversammlung der Europäischen Rektorenkonferenz am 8. April in München getroffenen Feststellungen zutreffen, daß das Auslandsstudium der Studenten in den europäischen Staaten in den vergangenen Jahren nachgelassen hat. Die letzten offiziellen Zahlen der UNESCO-Statistik zum Auslandsstudium in Europa stammen aus dem Jahre 1971.
Danach studierten 70 % aller europäischen Studenten, die sich zu einem Auslandsstudium entschlossen, in anderen westeuropäischen Staaten. In der Bundesrepublik kamen 45 % aller ausländischen Studenten aus Europa. Nur 1,2 % der deutschen Studenten, 1,4 % der französischen und 1,8 % der englischen Studenten studierten damals im europäischen Ausland. Für das Wintersemester 1971/72 weist das Statistische Bundesamt eine Gesamtzahl der aus europäischen Ländern kommenden ausländischen Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik von 12 793 (47,3 % aller ausländischen Studenten) auf. Eine im Sommersemester 1975 von der Westdeutschen Rektorenkonferenz bei den Mitgliedshochschulen durchgeführte Umfrage ergab eine Anzahl von 18 091 ausländischen Studenten aus Europa an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik bei einer Gesamtzahl von 39 091 ausländischen Studierenden.
Für Frankreich ergibt sich für das Wintersemester 1974/75 bei einer Gesamtzahl von 756 954 Studierenden eine Zahl von 14 146 Studenten aus anderen europäischen Ländern. Bei den aus der Bundesrepublik kommenden Studenten ergibt sich eine Zuwachsrate von 22 %.
In Großbritannien studierten im Wintersemester 1973/74 (Vergleichszahl 1971/72) aus Frankreich 4 203 (3 779); aus der Bundesrepublik 2 524 (2 212) und aus der Schweiz 2 163 (2 111) Studenten.
An den Hochschulen in der Bundesrepublik haben sich die absoluten Zahlen der ausländischen Studenten nach oben verändert, der prozentuale Anteil an der Gesamtheit der Studierenden ist aber wegen der starken Zunahme der Zahl der deutschen Studenten geringfügig zurückgegangen (WS 1972/73 6,15 %, WS 1976/77 5,8 %).
Zu Frage B 62:
Die Bundesregierung würde jede rückläufige Entwicklung des Auslandsstudiums bedauern, denn nach ihrer Ansicht ist das Auslandsstudium auf lange Sicht für die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zum Ausland von außerordentlicher Bedeutung. Ein Auslandsstudium bedeutet außerdem für den jungen Menschen eine große persönliche Bereicherung. Darüber hinaus ist ein Auslandsstudium im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, vor allem im europäischen Bereich zur Förderung der Freizügigkeit von Personen und Ideen notwendig und wünschenswert. Die Bundesregierung hat daher ein starkes Interesse daran, daß die Zahl derjenigen, die einen Teil ihres Studiums im Ausland verbracht haben, nicht sinkt, sondern, wenn auch nicht in vollem Umfange, mit der Erhöhung der Studentenzahl steigt. Einem Rückgang des Interesses am Studium im europäischen Ausland und dem sich dadurch anbahnenden Hang zum Provinzialismus muß gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen begegnet werden.
Um eine sichere Beurteilung der Entwicklung des Auslandsstudiums zu erhalten, hat die Bundesregierung ein Institut beauftragt, Motivation und Interesse der deutschen Studenten für ein Auslandsstu-
17880*' Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 251. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Juni 1976
dium zu untersuchen. Diese Studie wird Ende des Jahres abgeschlossen und soll dann der Bundesregierung und den mit dem akademischen Austausch befaßten Organisationen — vor allem dem Deutschen Akademischen Austauschdienst — vorgelegt werden, damit die nötigen Konsequenzen daraus gezogen werden können.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Glotz auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schweitzer (SPD) (Drucksache 7/5290 Frage B 63) :
Wie beurteilt die Bundesregierung zur Zeit die Aktivitäten der verschiedenen kommunistischen Gruppen an den wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung hat die Aktivitäten der verschiedenen kommunistischen Gruppen an den wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik in ihrem am 4. Juni 1976 vorgelegten Verfassungsschutzbericht 1975 beurteilt. Die Studentenschaftswahlen, die nach dem Berichtszeitraum stattfanden, lassen nach den vorliegenden Informationen keine wesentlichen Veränderungen der dort dargestellten Entwicklung erkennen.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Vogt (CDU/CSU) (Drucksache 7/5290 Frage B 64) :
Erhält der ostafrikanische Staat Malawi von der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Hilfen, und im bejahenden Fall, in welchem Rahmen und in welcher Höhe?
Malawi wurden bisher im Rahmen der bilateralen Entwicklungshilfe rund 81 Millionen DM Kapitalhilfe überwiegend für die Sektoren Landwirtschaft und Infrastruktur sowie etwa 33 Millionen DM Technische Hilfe mit Schwerpunkt in den Bereichen Landwirtschaft zugesagt.