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    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 227. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Starke (Franken) 15755 A Erweiterung der Tagesordnung 15755 A Beratung des Jahresgutachtens 1975 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung —Drucksache 7/4326 - in Verbindung mit Beratung des Jahreswirtschaftsberichts 1976 der Bundesregierung —Drucksache 7/4677 — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Abgeordneten Pieroth, Dr. Burgbacher und der Fraktion der CDU/CSU betr. Förderung der betrieblichen Gewinn- und Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer — Drucksache 7/3664 — Dr. Friderichs, Bundesminister BMWi 15 755 C 15834 C Dr. Müller-Hermann CDU/CSU 15763 D Dr. Ehrenberg SPD 15769 A Dr. Graf Lambsdorff FDP 15755 A, 15824 D Dr. Stoltenberg, Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein 15781 D, 15838 C Dr. Apel, Bundesminister BMF 15792 D Pieroth CDU/CSU 15818 A Rosenthal SPD 15822 C Dr. Narjes CDU/CSU 15826 B Lutz SPD 15829 C Dr. Warnke CDU/CSU 15832 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes — Drucksache 7/4452 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/4760 — .15838 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Handelsklassengesetzes — Drucksache 7/4746 — 15839 B Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes - Drucksache 7/4823 — 15839 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol -- Drucksache 7/4777 - 15839 B II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den i 1. März 1976 Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. Leistungen an die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN) in Genf — Drucksachen 7/4598, 7/4749 — 15839 C Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. grundsätzliche Einwilligung in eine üpl. Ausgabe im Haushaltsjahr 1975 bei Kap. 14 12 Titel 517 01 — Bewirtschaftungskosten — Drucksachen 7/4515, 7/4750 — 15839 C Beratung des Berichts und des Antrags des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie Nr. 69/74/EWG über Zollager, der Richtlinie Nr. 69/75/EWG über Freizonen und der Richtlinie Nr. 71/235/EWG über die üblichen Behandlungen, die in Zollagern und Freizonen vorgenommen werden können — Drucksachen 7/4388, 7/4741 15839 D Beratung dés Berichts und des Antrags des Ausschusses für Verkehr und für das Post-und Fernmeldewesen zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen Mitgliedstaaten — Drucksachen 7/4298, 7/4751 — 15839 D Beratung. des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - Drucksachen 7/3695, 7/4752 — 15840 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes — Drucksache 7/2496 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau — Drucksache 7/4793 — Schmöle CDU/CSU 15840 B Waltemathe SPD 15846 C Dr. Böger FDP 15850 D Dr. Schneider CDU/CSU 15853 B Conradi SPD 15857 D Gallus FDP 15862 A Dr. Jahn (Münster) CDU/CSU 15865 A Krockert SPD 15868 C Link CDU/CSU 15870 C Polkehn SPD 15871 C Niegel CDU/CSU 15872 B Ravens, Bundesminister BMBau 15876 D Mick CDU/CSU 15884 B Wurbs FDP 15886 B Henke SPD 15888 B Stücklen CDU/CSU (Erklärung nach § 36 GO) 15890 D Namentliche Abstimmungen 15874 C, 15891 A Fragestunde — Drucksache 7/4827 vom 5. 3. 1976 — Verhandlungen mit der Regierung der USA über die Übernahme des Document-Center in Berlin in deutsche Verwaltung MdlAnfr A82 05.03.76 Drs 07/4827 Hansen SPD MdlAnfr A83 05.03.76 Drs 07/4827 Hansen SPD Antw StMin Wischnewski AA 15800 A, B, C, D ZusFr Hansen SPD 15800 B, C Maßnahmen der Bundesregierung zur Unterstützung der Bemühungen Deutscher aus Rumänien auf Familienzusammenführung MdlAnfr A84 05.03.76 Drs 07/4827 Freiherr von Fircks CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15800 D, 15801 B, C, D 15802 A ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU 15801 B ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 15801 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU 15801 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 15801 D Ratifizierung der Abkommen mit Indonesien und Malaysia zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerung ' MdlAnfr A 87 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Köhler (Wolfsburg) CDU/CSU MdlAnfr A88 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Köhler (Wolfsburg) CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15802 A, B, C, D, 15803 A ZusFr Dr. Köhler (Wolfsburg) CDU/CSU . . 15802 B, C, D, 15803 A Meldungen im „Spiegel" über „Kurierdienste" von Funktionären einer ausländischen kommunistischen Partei zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml während der Verhandlungen über den Moskauer Vertrag von 1970 MdlAnfr A89 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Becher (Pullach) CDU/CSU MdlAnfr A90 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Becher (Pullach) CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15803 A, B, C, D, 15804 A, B, C, D ZusFr Dr. Becher (Pullach) CDU/CSU 15803 B, 15804 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 15803 C, 15804 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 15803 C, 15804 D ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 15803 C ZusFr Ey CDU/CSU 15803 D ZusFr Zoglmann CDU/CSU 15804 B ZusFr Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU 15804 C Gründe der vertraulichen Behandlung der Richtlinien für Nuklearexporte sowie Auswirkungen dieser Richtlinien auf den Umfang des Exports kerntechnischer Anlagen MdlAnfr A94 05.03.76 Drs 07/4827 Engelsberger CDU/CSU MdlAnfr A95 05.03.76 Drs 07/4827 Engelsberger CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15805 A, B, C, D ZusFr Engelsberger CDU/CSU 15805 B, C, D Christenverfolgung in Malawi; Unterrichtung der malawischen Regierung über die Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Verletzung der Menschenrechte MdlAnfr A97 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Meinecke (Hamburg) SPD MdlAnfr A98 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Meinecke (Hamburg) SPD Antw StMin Wischnewski AA 15805 D, 15806 A, B, C, D,. 15807A ZusFr Dr. Meinecke (Hamburg) SPD . . . 15806 A, B, C, ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 15806 D ZusFr Dr. Köhler (Wolfsburg) CDU/CSU 15807 A Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats des Bundestages in dessen Amtssitz in Berlin MdlAnfr A101 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU MdlAnfr A102 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Kunz, (Weiden) CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15807 B, C, D, 15808 A, B ZusFr Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU 15807 C, 15808 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 15808 B Zusage des polnischen Außenministers Olszowski Ende 1973 über die Ausreise von mindestens 150 000 Deutschen binnen drei Jahren im Zusammenhang mit entsprechenden deutschen Zahlungen; Hinweis des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland bei der letzten Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in Genf auf die teilweise menschenrechtswidrige Behandlung Deutscher in den OderNeiße-Gebieten MdlAnfr A103 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Czaja CDU/CSU MdlAnfr A104 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Czaja CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15808 B, D, 15809 A, B,, C, D, 15810 B, C, D, 15811 A, B ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 15808 C, D, 15810 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 15809 A,15810 C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 15809 A, 15810 D ZusFr Rommerskirchen CDU/CSU 15809 B ZusFr Dr. Schweitzer SPD 15809 B ZusFr Milz CDU/CSU 15809 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU 15809 C ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD 15810 D ZusFr Frau Berger (Berlin) CDU/CSU 15811 A Beibehaltung der polnischen Staatsangehörigkeit von Aussiedlern aus Polen MdlAnfr A105 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15811 B, C, D, 15812 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU .15811 C, D ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU 15811 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 15812 A Verweigerung der Aushändigung von Antragsformularen an aussiedlungswillige Deutsche in Rumänien MdlAnfr A106 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15812 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 15812. B IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 Äußerungen des Generalsekretärs der KPdSU, Breschnew, über eine Normalisierung des Verhältnisses zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr A107 05.03.76 Drs 07/4827 Jäger (Wangen) CDU/CSU Antw StMin Wischnewski AA 15812 C, 15813 A, B ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 15812 D, 15813 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 15813 B Gründe für die Einführung von Notenerläuterungen auf der Rückseite der Dienstzeugnisse ausscheidender Wehrpflichtiger durch das Bundesverteidigungsministerium; Uniformtragen der Soldaten an Bundeswehrfachschulen MdlAnfr A62 05.03.76 Drs 07/4827 Würtz SPD MdlAnfr A63 05.03.76 Drs 07/4827 Würtz SPD Antw PStSekr Schmidt BMVg 15813 C, D, 15814 B, C ZusFr Würtz SPD 15813 D, 15814 B Kürzung bzw. Streichung einer bereits schriftlich in Aussicht gestellten Berufsförderung für Soldaten auf Zeit MdlAnfr A64 05.03.76 Drs 07/4827 Berger CDU/CSU MdlAnfr A65 05.03.76 Drs 07/4827 Berger CDU/CSU Antw PStSekr Schmidt BMVg 15814 C, D, 15815 B, C, D ZusFr Berger CDU/CSU 15814 C, 15815 B, C ZusFr Rommerskirchen CDU/CSU 15815 D Verbesserung der Verkehrssicherheit in Wohngebieten durch Anbringung geschwindigkeitshemmender Bodenschwellen auf Fahrbahnen MdlAnfr A66 05.03.76 Drs 07/4827 Hoffie FDP MdlAnfr A67 05.03.76 Drs 07/4827 Hoffie FDP Antw PStSekr Haar BMV 15816 A, B, C ZusFr Hoffie FDP 15816 B, C Aufteilung der Kosten für die Erneuerung der Autobahn Berlin-Helmstedt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und OstBerlin sowie Verkehrsaufkommen auf der Autobahn Berlin-Helmstedt innerhalb des Ostberliner Herrschaftsbereichs MdlAnfr A68 05.03.76 Drs 07/4827 Zoglmann CDU/CSU MdlAnfr A69 05.03.76 Drs 07/4827 Zoglmann CDU/CSU Antw PStSekr Haar BMV 15816 D, 15817 A, B ZusFr Zoglmann CDU/CSU 15817 A, B Verhinderung des Ausbaus von „Eurocontrol" in Karlsruhe durch Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol" vom 13. Dezember 1960 MdlAnfr A74 05.03.76 Drs 07/4827 Benz CDU/CSU Antw PStSekr Haar BMV 15817 D, 15818 A ZusFr Benz CDU/CSU 15817 D Nächste Sitzung 15892 C Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 15893* A Anlage 2 Pressemeldungen über einengende Prioritäten für die Bewilligung von Mitteln aus dem Regionalprogramm und Auslauf des Regionalprogramms 1977 trotz des Baurückgangs; Verminderung des Wohngeldes infolge Sinkens der Bevölkerungsziffer in Großstädten MdlAnfr A5 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Schneider CDU/CSU MdlAnfr A6 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Schneider CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Haack BMBau 15893* C Anlage 3 Notwendigkeit des Neubaus einer Schule für den Nachwuchs der Bundesanstalt für Flugsicherung MdlAnfr A70 05.03.76 Drs 07/4827 Schmidt (Niederselters) SPD MdlAnfr A71 05.03.76 Drs 07/4827 Schmidt (Niederselters) SPD SchrAntw PStSekr Haar BMV 15894* A Anlage 4 Nichtübernahme ausgebildeter Bauzeichner nach erfolgreicher Abschlußprüfung von Bundesbahn und Bundespost MdlAnfr A72 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Kraske CDU/CSU MdlAnfr A73 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Kraske CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV 15894* B Anlage 5 Ansicht der Bundesregierung über die Gründe der bei Eurocontrol in Karlsruhe entstandenen Unruhe; Möglichkeiten der Abhilfe MdlAnfr A75 05.03.76 Drs 07/4827 Benz CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV 15894* D Anlage 6 Gesetzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen durch Fachbetriebe des Kraftfahrzeughandwerks MdlAnfr A76 05.03.76 Drs 07/4827 Lampersbach CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV 15894* D Anlage 7 Ergebnisbericht des DB-Vorstandes zum betriebswirtschaftlich optimalen Schienennetz MdlAnfr A77 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Wernitz SPD SchrAntw PStSekr Haar BMV 15895* A Anlage 8 Abgrenzung der Nahverkehrsbereiche im Fernsprechverkehr im Zonenrandgebiet und in anderen ländlichen Fördergebieten MdlAnfr A78 05.03.76 Drs 07/4827 Böhm (Melsungen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMP 15895* A Anlage 9 Weiterleitung eines Fernschreibens des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus betreffend den DDR-Kalender 1976 durch den Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen an den Präsidenten des Gesamtdeutschen Instituts MdlAnfr A79 05.03.76 Drs 07/4827 Graf Stauffenberg CDU/CSU MdlAnfr A80 05.03.76 Drs 07/4827 Graf Stauffenberg CDU/CSU SchrAntw PStSekr Herold BMB 15895* B Anlage 10 Aufnahme von Gesprächen zur Übernahme der Menschenrechtsbestimmungen des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte in innerstaatliches Recht der DDR MdlAnfr A81 05.03.76 Drs 07/4827 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Herold BMB 15895* D Anlage 11 Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Versuch der Sowjetunion, durch den Boykott der Eisschnellaufweltmeisterschaften in Berlin das Land Berlin unter Bruch des Viermächteabkommens als selbständige politische Einheit zu behandeln MdlAnfr A85 05.03.76 Drs 07/4827 Gerlach (Obernau) CDU/CSU SchrAntw StMin Wischnewski AA 15896* A Anlage 12 Ausstellung amtlicher Pässe nach § 2 Nr. 1 und § 7 Nr. 2 der vom Bundesminister des Auswärtigen unterschriebenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe vom 4. November 1975" MdlAnfr A91 05.03.76 Drs 07/4827 Reddemann CDU/CSU MdlAnfr A92 05.03.76 Drs 07/4827 Reddemann CDU/CSU SchrAntw StMin Wischnewski AA 15897* B Anlage 13 Miete der Bundesrepublik Deutschland für ihr künftiges Botschaftsgebäude in Prag MdlAnfr A93 05.03.76 Drs 07/4827 Augstein SPD SchrAntw StMin Wischnewski AA 15897* D Anlage 14 Verwendung des Begriffs „Versöhnung" in Verlautbarungen der polnischen Partei- und Staatsführung nach Abschluß des Warschauer Vertrages; Vereinbarkeit der Äußerungen des KPdSU-Generalsekretärs Breschnew über die bestehenden Grenzen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Sowjetunion aus dem Moskauer Vertrag MdlAnfr A99 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Mertes (Gerolstein) CDU/CSU MdlAnfr A100 05.03.76 Drs 07/4827 Dr. Mertes (Gerolstein) CDU/CSU SchrAntw StMin Wischnewski AA 15898* A Anlage 15 Auswirkungen der Zusage Italiens auf Gewährung von Erdöl-Royalties in Höhe von 400 Millionen Dollar an die sowjetkommunistische Bürgerkriegspartei in Angola auf die Zusammenarbeit in der Europäischen Gemeinschaft und im Nordatlantischen Bündnis MdlAnfr A108 05.03.76 Drs 07/4827 Niegel CDU/CSU SchrAntw StMin Wischnewski AA 15898* D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 15755 227. Sitzung Bonn, den 11. März 1976 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 12. 3. Adams * 12. 3. Ahlers 12. 3. Dr. Aigner * 12. 3. Dr. Artzinger * 12. 3. Dr. Bangemann * 12. 3. Dr. Bayerl * 12. 3. Behrendt * 12. 3. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 17. 3. Blumenfeld * 12. 3. Bremm 11.3. Dr. Burgbacher * 12. 3. Dr. Corterier * 12. 3. Damm 12. 3. Entrup 12. 3. Dr. Eppler 12. 3. Prof. Dr. Erhard 12. 3. Fellermaier * 12. 3. Flämig * 12. 3. Frehsee * 12. 3. Friedrich 19. 3. Dr. Früh * 12. 3. Gerlach (Emsland) * 12. 3. Härzschel * 12. 3. Hauser (Krefeld) 19. 3. Hussing 19. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 12. 3. Dr. h. c. Kiesinger 19. 3. Dr. Klepsch * 12. 3. Krall * 12. 3. Kroll-Schlüter 12. 3. Lange * 12. 3. Lautenschlager * 12. 3. Leicht 12. 3. Prof. Dr. Lohmar 19. 3. Lücker * 12. 3. Memmel* 12. 3. Dr. Mertes (Gerolstein) 12. 3. Müller (Mülheim) * 12. 3. Mursch (Soltau-Harburg) * 12. 3. Ollesch 12. 3. Frau Dr. Orth * 12. 3. Pawelczyk ** 12. 3. Porzner 12. 3. Roser 9. 4. Schedl 12. 3. Schmidt (München) * 12. 3. Dr. Schulz (Berlin) * 12. 3. Dr. Schulze-Vorberg 12. 3. Schwabe * 12. 3. Dr. Schwörer * 12. 3. Seefeld * 12. 3. Seibert 12. 3. Simpfendörfer 12. 3. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Springorum * 12. 3. Dr. Starke (Franken) * 12. 3. Suck * 12. 3. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 9. 4. Walkhoff * 12. 3. Dr. Wallmann 12. 3. Frau Dr. Walz * 12. 3. Dr. Wendig 2. 4. Frau Dr. Wex 12. 3. Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4827 Fragen A 5 und 6) : Kann die Bundesregierung Pressemitteilungen bestätigen, daß angesichts der großen Nachfrage nach Mitteln des Regionalprogramms stark einengende Prioritäten gesetzt werden müssen, und hält sie trotz des erheblichen Baurückgangs an ihrer Absicht fest, das Regionalprogramm 1977 auslaufen zu lassen? Ist der Bundesregierung bekannt, daß in mehreren Großstädten die Bevölkerungsziffer unter 500 000 Einwohner sinkt und sich dadurch Veränderungen bei den Höchstbeträgen für Mietbelastungen nach § 8 des Zweiten Wohngeldgesetzes ergeben, was in vielen Fällen zu einer erheblichen Verminderung von Wohngeld für die Betroffenen führen wird, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Beeinträchtigung bei den Wohngeldleistungen auszugleichen? Zu Frage A 5: In der Pressemitteilung vom 19. Februar 1976 hat unser Ministerium darauf hingewiesen, daß die Nachfrage nach Aufwendungsdarlehen inzwischen so groß geworden ist, daß in den meisten Bundesländern nicht mehr alle Anträge berücksichtigt werden können und sich für die Länder daher das Problem einer Auswahl nach sozialer Dringlichkeit stellt. In der mittelfristigen Finanzplanung ist vorgesehen, das vom Bund über den Kapitalmarkt finanzierte Regionalprogramm 1977 auslaufen zu lassen. Wegen der Bedeutung des Regionalprogramms für den 2. Förderungsweg in der Wohnungsbaupolitik wird bei den Haushaltsberatungen 1977 von der Bundesregierung geprüft werden, ob und in welcher Form ein neues Bundesprogramm durchgeführt wird. Zu Frage A 6: Die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 des Zweiten Wohngeldgesetzes sind unter anderem nach drei Gemeindegrößenklassen gestaffelt. Die Grenzen zwischen den betreffenden Gemeindegrößenklassen liegen bei einer Einwohnerzahl von 100 000 bzw. 500 000. Im Zuge der Fortschreibung der Einwohnerzahlen können einzelne Städte in eine andere Gemeindegrößenklasse auf- oder absteigen. Ein Beispiel für den Abstieg einer Großstadt in die nächstniedrigere Gemeindegrößenklasse ist Nürnberg. Aus dem Auf- oder Abstieg in eine andere Gemeindegrößenklasse ergeben sich bei denjenigen 15894* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 Wohngeldempfängern, deren Miete oder Belastung den bisherigen Höchstbetrag überschreitet, Erhöhungen oder Minderungen des Wohngeldes von durchschnittlich etwa 8,— bis 10,— DM je Monat, sofern der neue Höchstbetrag außerhalb der bisher für den Einzelfall maßgebenden Mietspanne der Wohngeldtabelle liegt. Die Wohnungsressorts der Länder haben sich wiederholt für die Beibehaltung dieser Regelung ausgesprochen, weil sie klar und leicht handhabbar ist. Zur Zeit prüfe ich auf Anregung der Nürnberger Abgeordneten Batz und Lutz, die sich vor einigen Wochen an mich gewandt haben, inwieweit dennoch erreicht werden kann, daß bei einer Änderung der Bevölkerungszahl nach unten keine Nachteile für den Wohngeldbezieher eintreten. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (Niederselters) (SPD) (Drucksache 7/4827 Fragen A 70 und 71): Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesredinungshofs, daß der Neubau einer Schule für den Nachwuchs der Bundesanstalt für Flugsicherung nicht notwendig sei, und wenn ja, wie soll die Personalfrage gelöst werden unter dem Aspekt, daß von 1985 bis 1993 wegen der neuen Altersregelung ca. 100 Fluglotsen pro Jahr die Bundesanstalt verlassen? Wie soll der Lehrbetrieb, der zur Zeit in München an drei verschiedenen Stellen durchgeführt wird, aufrechterhalten werden, wenn es nicht zu dem Bau der Schule kommt, und was soll mit dem 17 ha großen Gelände geschehen, das die Bundesanstalt für Flugsicherung im Auftrag der Bundesregierung in Langen bei Frankfurt erworben hat? Der Bundesrechnungshof hat mit Schreiben vom 15. Februar 1976 Bedenken hinsichtlich des Baus einer Flugsicherungsschule in Langen bei Frankfurt erhoben. Die Bundesanstalt für Flugsicherung wurde hierzu zur Stellungnahme aufgefordert und hat mir vor wenigen Tagen geantwortet. Ich bitte um Ihr Verständnis, daß zur Zeit noch nicht abschließend zu den Hinweisen des Bundesrechnungshofes Stellung genommen werden kann. Grundsätzlich hält die Bundesregierung am Bau einer Flugsicherungsschule fest. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Kraske (CDU/CSU) (Drucksache 7/4827 Fragen A 72 und 73): Trifft es zu, daß die Deutsche Bundesbahn im Bereich der Bundesbahndirektion Essen von 18 Bauzeichnerauszubildenden nach erfolgreichem Abschluß der 21/2jährigen Ausbildung sieben als ungelernte Arbeiter übernommen und den übrigen elf mitgeteilt hat, eine Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn nach der Abschlußprüfung sei nicht möglich, und wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Maßnahme? Wieviel ähnliche Fälle aus dem Bereich der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sind der Bundesregierung bekannt, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um im Bereich der beiden großen Bundesunternehmen dem weiteren Anwachsen der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken? 1. Nach Auskunft der Deutschen Bundesbahn haben bei der Bundesbahndirektion Essen im Januar 1976 nicht 18, sondern 14 Auszubildende im Beruf Bauzeichner ihre Ausbildung mit Erfolg beendet. Von diesen Nachwuchskräften wurden 12 (davon zwei weibliche) in den Eisenbahndienst übernommen; zwei Auszubildende sind freiwillig ausgeschieden. Die beiden weiblichen Bauzeichner werden überzählig als Bürohilfskräfte auf kw-Angestelltendienstposten beschäftigt. Die zehn männlichen Bauzeichner sind als Nichthandwerker dem Baudienst zugeführt worden. Ihnen wurde empfohlen, sich für die Werkführer(bau)-Laufbahn zu bewerben. Von diesem Angebot wollen aber nur vier Bauzeichner Gebrauch machen. Ende Juni 1976 stehen nochmals 14 Auszubildende zur Übernahme heran, deren Unterbringung zur Zeit noch nicht geklärt ist. 2. Die Deutsche Bundespost ist personalwirtschaftlich in der Lage, die Auszubildenden, die im Jahre 1976 ihre Ausbildung beenden, in den Postdienst zu übernehmen. Die Deutsche Bundesbahn wird in Auswirkung der Anpassung des Personalstandes an die neue Unternehmenskonzeption von den insgesamt 2 100 Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, die im Jahre 1976 ihre Ausbildung beenden, 1 150 Auszubildende als Dienstkräfte im Rahmen der Bestauslese übernehmen. Die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage notwendige Verminderung des Personalbestandes bei der Deutschen Bundesbahn schließt die Übernahme weiterer Auszubildender nach Abschluß ihrer Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn aus. Im Rahmen des Sonderprogramms der Bundesregierung zur Durchführung zusätzlicher berufsbildungspolitischer Maßnahmen werden die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost insgesamt 1 400 Ausbildungsplätze bereitstellen, die gegen Kostenerstattung aus diesem Sonderprogramm kurzfristig im Frühjahr dieses Jahres über den Bedarf hinaus mit Jugendlichen, die bisher noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, besetzt werden. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Benz (CDU/CSU) (Drucksache 7/4827 Frage A 75): Ist die Unruhe bei Eurocontrol in Karlsruhe dadurch entstanden, daß klare Entscheidungen verzögert wurden, und wenn ja, wie will die Bundesregierung dieser Unruhe begegnen? Nein, sondern offensichtlich durch Fehlinformationen. Im übrigen soll der technische Ausbau durch 'Eurocontrol zu Ende geführt werden. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Lampersbach (CDU/CSU) (Drucksache 7/4827 Frage A 76): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ein wesentlicher Grund für den hohen Anteil der Kraftfahrzeuge mit erheblichen Mängeln in der Tatsache zu sehen ist, daß zu viele Instandsetzungsarbeiten, die für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge wesentlich sind, nicht fachmännisch ausgeführt werden, und wird sie durch gesetzliche Maßnahmen sicherstellen, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, die deren Verkehrssicherheit betreffen und zu deren Ausführung besondere Fachkunde erforderlich ist, nur von einem Fachbetrieb des Kraftfahrzeughandwerks durchgeführt werden dürfen? Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 15895* Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Der Anteil der im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge mit erheblichen Mängeln lag im ersten Halbjahr 1975 bei 27,5 %. Der Schluß, daß dies im wesentlichen auf nicht fachmännisch durchgeführte Instandsetzungsarbeiten beruht, ist nicht zutreffend. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 7/4827 Frage A 77): Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der öffentlichen Diskussion über den „Ergebnisbericht des DB-Vorstands zum betriebswirtschaftlich optimalen Netz" in Teilen der Bundesrepublik Deutschland von „Informationen" gesprochen wird, wonach das volkswirtschaftlich notwendige Schienennetz das „betriebswirtschaftlich optimale Netz" um nur 1 000 km übersteigen soll, und gibt es Äußerungen oder Verhaltensweisen der Bundesregierung, die zu derartigen Aussagen begründet Anlaß geben? Nein; derartige Aussagen würden auch falsch sein. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4827 Frage A 78): Ist die Bundesregierung bereit zu prüfen, ob aus strukturpolitischen Gründen bei der Einteilung der Nahverkehrsbereiche im Fernsprechverkehr im Zonenrandgebiet und anderen ländlichen Fördergebieten vom starren 20-km-Radius abgegangen werden kann und statt dessen wirtschaftliche, verfleditungs- und verwaltungsmäßige Zuständigkeitsbereidie zur Grundlage für die Abgrenzung dieser Nahverkehrsbereiche genommen werden sollten? Die Bundesregierung ist bereit, die besonderen Gegebenheiten im Zonenrandgebiet bei ihren Planungen für den Nandienst zu berücksichtigen. Mit dem Knotenamt Hilders wird ein ganzer Knotenamtsbereich mit mehreren Ortsnetzen aus dem Zonenrandgebiet in die Erprobung des Nahbereichsverkehrs einbezogen. Bei diesem Begünstigungsmodell soll der Radius auf 25 km erweitert werden. Nach Abschluß der Versuche wird über ein endgültiges Ausgleichsmodell befunden werden. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Herold auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Graf Stauffenberg (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4827 Fragen A 79 und 80) : Wann hat der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen das den „DDR-1976-Kalender" des Gesamtdeutschen Instituts betreffende Fernschreiben des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus dem Präsidenten des Gesamtdeutschen Instituts zugeleitet, bzw. wann ist das weitergeleitete Fernschreiben beim Gesamtdeutschen Institut eingegangen, und wann hat es dessen Präsident, bzw. dessen Vertreter im Amt, zur Kenntnis genommen? Wie hat die Bundesregierung im einzelnen zu dem Inhalt des Fernschreibens Stellung genommen, und welche Erwägungen waren dafür maßgebend? Zu Frage A 79: Das den Kalender 1976 des Gesamtdeutschen Instituts „Blick in die DDR" betreffende Fernschreiben des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 16. Januar 1976 wurde dem Präsidenten des Gesamtdeutschen Instituts nach Prüfung in meinem Hause am 2. Februar 1976 zugeleitet und von ihm am 3. Februar zur Kenntnis genommen. Zu Frage A 80: Das Fernschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus beinhaltet eine Forderung und eine Feststellung; zum einen wird in ihm verlangt, das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen solle künftig bei der Verteilung von Unterrichtsmaterial für Schulen schulrechtliche Bestimmungen Bayerns beachten, zum zweiten wird in zwei Sätzen festgestellt, der in Rede stehende Kalender sei kein geeignetes schulisches Anschauungsmaterial. Zu beiden Punkten habe ich mehrfach ausführlich schriftlich wie mündlich auf Fragen von Kollegen dieses Hauses Stellung bezogen, was den Fall Bayern betrifft in einem ausführlichen Schreiben an Herrn Kollegen Paul Röhner (221. Sitzung BT vom 12. Februar 1976, Anlage 28). Es steht ohne jeden Zweifel fest, daß die bayerische Behauptung unzutreffend ist, die Genehmigung zur Verteilung des Kalenders habe sich nur auf das Jahr 1969 bezogen. Vielmehr hat ein detaillierter Schriftwechsel zwischen den Kultusministern Dr. Huber und Prof. Dr. Maier und Bundesminister Franke bestanden, der schließlich dazu führte, daß die bayerischen Schulen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus aufgefordert wurden, sich wegen des Bezuges von Publikationen im gesamtdeutschen Bereich direkt an die dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen unterstehende Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben zu wenden. Dabei entbehrt es sicher bei der heute um den Kalender 1976 entstandenen Kontroverse nicht einer gewissen Pikanterie, wenn Staatsminister Huber noch mit Schreiben vom 15. Mai 1970 auf die „ersprießliche Zusammenarbeit" hinwies, die sich „mit der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben besonders im Bereiche der Lehrerfortbildung in ostkundlichen Fragen bewährt hat". Auch der vom Staatsministerium ins Feld geführte § 88 der Allgemeinen Schulordnung vom 2. Oktober 1973 ist nicht Beleg für ein Fehlverhalten bei der Verteilung des Kalenders 1976. Dort heißt es nämlich in Ziffer 1 u. a.: Druckschriften (z. B. Bücher, Broschüren, Flugschriften, Handzettel und Werbematerial) dürfen in der Schulanlage an die Schüler nicht verteilt werden . Und genau das ist nicht geschehen, der Kalender 1976 wurde den Schulen übermittelt, als Angebot für eine gesamtdeutsche Information, nicht mehr und nicht weniger. Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Herold auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4827 Frage A 81) : 15896* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 Wird die Bundesregierung das Inkrafttreten des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte am 23. März zum Anlaß nehmen, um mit der Regierung der DDR Gespräche mit dem Ziel aufzunehmen, daß die in Artikel 2 dieses Paktes vorgeschriebene Transformation seiner Menschenrechtsbestimmungen in innerstaatliches Recht seitens der DDR tatsächlich vorgenommen wird? Die Bundesregierung hat von jeher in ihrer praktischen Politik alle Mittel und Wege genutzt, die zur Wahrung der Menschenrechte auch in der DDR beitragen können. Dieser Zweck kann mit dem von Ihnen empfohlenen Mittel nicht erreicht werden. Anlage 11 Antwort des Staatsministers Wischnewski auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Gerlach (Obernau) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4827 Frage A 85) : Trifft es zu, daß die Sowjetunion und weitere Mitglieder des Warschauer Pakts die Eisschnellaufweltmeisterschaften in Berlin boykottieren und damit nodi während der Olympischen Winterspiele gemachte Zusagen brechen, und wie nimmt — bejahendenfalls — die Bundesregierung zu diesem weiteren Versuch Moskaus Stellung, das Land Berlin unter Bruch des Vier-Mächte-Abkommens als selbständige politische Einheit zu behandeln? 1. Das sowjetische Verhalten im Zusammenhang mit den Einladungsmodalitäten zu den Sprintweltmeisterschaften im Eisschnellaufen in Berlin-Wilmersdorf — zu denen die Bundesregierung bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 15. Januar 1976 ausführlich Stellung genommen hat — muß selbstverständlich auch im Licht sowjetischer Berlinpolitik gesehen werden, die darauf abzielt, die Bindungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Frage zu stellen. Dennoch handelt es sich hier nach Auffassung der Bundesregierung nicht um einen typischen Fall: es haben vielmehr auch Mißverständnisse, Fehlinterpretationen und Kommunikationsfehler zu dem bedauerlichen Umstand beigetragen, daß osteuropäische Sportler nicht an den Sprintweltmeisterschaften teilgenommen haben. Ein Blick auf die Chronologie der Ereignisse mag dies erläutern: 2. Diese Chronologie der Ereignisse lautet in Stichworten: Einladungsformel in der Ausschreibung für die Sprintweltmeisterschaften: „Die Deutsche Eisschnellauf-Gemeinschaft und der Berliner Eissport-Verband haben die Ehre und Freude, im Auftrag des Deutschen Eissport-Verbandes Ihnen hiermit die Einladung zur Teilnahme an ... zu überreichen." 10. Dezember 1975: Der sowjetische Eissport-Verband fordert telegraphisch eine gesonderte Einladung durch den Senat von Berlin. Die DDR schloß sich dieser Forderung am 7. Januar 1976, Ungarn am 14. Januar 1976 an. 6. Januar 1976: Beschluß des Senats von Berlin, von sich aus keine Einladung auszusprechen. 14. Januar 1976: Der Berliner Eissport-Verband beantwortet die sowjetische Forderung mit einem Schreiben, in dem er unter Hinweis auf die Bestimmungen und allgemeinen Gepflogenheiten der Internationalen Eislauf-Vereinigung (ISU) u. a. folgendes ausführt: „... Mit der beigefügten Ausschreibung für die Sprint-Weltmeisterschaften im Eisschnellaufen für Damen und Herren 1976 auf der Kunsteisbahn in Berlin (West) hat auch der Berliner Eissport-Verband alle Mitgliedsorganisationen der Internationalen Eislauf-Vereinigung (ISU) eingeladen. . .. Der Berliner Eissport-Verband würde sich freuen, auf der vorstehenden Basis der Einladung auch den Eissport-Verband der UdSSR mit seinen Eisschnellläufern bei den Weltmeisterschaften am 6. und 7. März 1976 begrüßen zu dürfen...." 26. Januar 1976: Der Leiter der sowjetischen Mannschaft bei der Eisschnellauf-Vierkampfeuropameisterschaft in Oslo erklärt, die Sowjetunion werde an den Sprintweltmeisterschaften in Berlin (West) teilnehmen. 28. Januar 1976: Das Organisationskomitee bringt nach Gesprächen zwischen Sportfunktionären der beteiligten Sportverbände in Genf und Innsbruck folgendes Schreiben zur Verteilung: „Aus gegebener Veranlassung teilt das Organisationskomitee allen ISU-Mitgliedern mit, daß selbstverständlich der Senat von Berlin (West) von der ausgesprochenen Einladung und Durchführung der Sprint-Weltmeisterschaften im Eisschnellaufen 1976 im Eisstadion Berlin-Wilmersdorf unterrichtet worden ist." 3. Februar 1976: Vertreter des sowjetischen Außenministeriums erklären der Deutschen Botschaft in Moskau, die sowjetische Seite bestehe auf einer selbständigen Berliner Einladung, die nicht notwendigerweise vom Senat ausgesprochen zu werden brauche. 5. Februar 1976: Ein Vertreter des sowjetischen Generalkonsulats in Berlin (West) äußert sich im gleichen Sinne gegenüber Vertretern des Organisationskomitees. 7. Februar 1976: Vertreter des sowjetischen Eissportverbandes erklärt aufgrund der Mitteilung des Organisationskomitees vom 28. Januar 1976, Sowjets würden zu den Weltmeisterschaften kommen. 16. Februar 1976: Sowjetischer Generalkonsul in Berlin (West) erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, einer sowjetischen Teilnahme an der Veranstaltung zuzustimmen, die Innsbrucker Absprachen seien nicht ausreichend. 17. Februar 1976: Meldeschluß. 26. Februar 1976: Sowjetischer Eissportverband teilt telegraphisch die Namen der teilnehmenden Sportler mit und bittet um Hotelreservierung ab 29. Februar 1976. 27. Februar 1976: Sowjetischer Eissportverband telegraphiert, Mannschaft werde aus technischen Gründen nicht am 29. Februar 1976 eintreffen. 28. Februar 1976: Sowjetischer Eissportverband telegraphiert: „Bestehen auf Einladung vom Senat West-Berlins, andernfalls kann unsere Mannschaft an Weltmeisterschaft nicht teilnehmen." 3. Folgendes bleibt festzuhalten: — Die Bundesregierung bedauert, daß die osteuropäischen Staaten an den Sprint-Weltmeisterschaften im Eisschnellaufen nicht teilgenommen haben. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 15897* — Bei der Beurteilung des gesamten Vorgangs kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß die nicht immer glücklich geführte Diskussion in der deutschen Öffentlichkeit die sowjetische Seite zu der auch unter Berücksichtigung der deutsch-sowjetischen Expertengespräche unverständlichen Maximalforderung einer Einladung durch den Senat von Berlin veranlaßt hat. Hinsichtlich der Expertengespräche darf ich auf die Ausführungen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 22. Januar 1976 Bezug nehmen. — Die Bundesregierung wird auch weiterhin für internationale Veranstaltungen in Berlin (West) im nichtstaatlichen — also auch im sportlichen — Bereich empfehlen, daß Einladungsmodalitäten entsprechend dem Modell des Viermächte-Abkommens für den staatlichen Bereich eingehalten werden mit dem Ziel, Berlin als Stadt für internationale Begegnungen auch unter Teilnahme östlicher Vertreter attraktiver zu machen resp. diese Attraktivität zu erhalten. Die Entscheidung über die anzuwendenden Einladungsmodalitäten liegt jedoch in Händen der jeweils zuständigen Verbände, denen die Gesamtverantwortung nicht abgenommen werden kann. Die Bundesregierung sieht die Schwierigkeiten, die sich in diesem Zusammenhang aus den unterschiedlichen Regelungen der Einladungsmodalitäten in den Statuten/Satzungen etc. der internationalen Organisationen einerseits und aus dem Viermächte-Abkommen andererseits ergeben können. Anlage 12 Antwort des Staatsministers Wischnewski auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Reddemann (CDU/CSU) (Drucksache 7/4827 Fragen A 91 und 92) : Welche Gründe haben das Auswärtige Amt veranlaßt, in § 2 Nr. 1 der vom Bundesminister des Auswärtigen unterschriebenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe vom 4. November 1975" (Bundesanzeiger 1975 Nr. 224 S. 1) u. a. den Bundespräsidenten, den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, den Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre der Bundesregierung und die den Mitgliedern der Bundesregierung beigegebenen parlamentarischen Staatssekretäre mit den Ehegatten mit Diplomatenpässen auszustatten, nicht aber den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und die übrigen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, das bekanntlich nach dem Grundgesetz ebenso den Rang eines Verfassungsorgans besitzt wie Bundespräsident, Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung, und liegt hier ein Versehen oder mehr vor? Welche Gründe haben das Auswärtige Amt veranlaßt, nach § 7 Nr. 2 der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Ehegatten einen amtlichen Paß zu verweigern, „wenn sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen", mit der Folge, daß z. B. die Frau eines Legationsrats an der Botschaft Paris, die erwerbstätig ist, einen deutschen Reisepaß führt, während ihr Ehemann über einen Diplomatenpaß verfügt, und ist dies mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem besonderen Schutz der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, der auch auf paßrechtlichem Gebiet zu beachten ist, zu vereinbaren? Zu Frage A 91: Mit Ihrem Einverständnis fasse ich die Antworten auf Ihre beiden Fragen zusammen: Es beruht nicht auf einem Versehen, daß der Präsident und die übrigen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe erwähnt sind; dem liegt vielmehr folgendes zugrunde: Amtliche Pässe, zu denen Diplomaten-, Ministerial- und Dienstpässe gehören, sind nur zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb des Bundesgebiets bestimmt. Die Aufgaben der von Ihnen erwähnten anderen Organe der Bundesrepublik Deutschland bringen es mit sich, daß ihre dienstliche Tätigkeit zu einem nicht geringen Teil mit Reisen aus dem Bundesgebiet verbunden ist. Dies trifft aber für das Bundesverfassungsgericht nicht zu. Dienstliche Aufgaben seiner Mitglieder im Ausland fallen vielmehr im allgemeinen nicht an. Die geltenden Bestimmungen geben jedoch die Möglichkeit, für Reisen aus dem Bundesgebiet, die im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse stattfinden, amtliche Pässe zur Verfügung zu stellen, wenn anderenfalls die Erfüllung des Reisezwecks wesentlich erschwert wäre. Von dieser Möglichkeit wird selbstverständlich auch bei Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch gemacht. Dies hat Herr Kollege Moersch bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 19. Dezember 1974 auf eine entsprechende Frage des Herrn Kollegen Arndt ausgeführt. Zu Frage A 92: Ehegatten von Inhabern amtlicher Pässe erhalten grundsätzlich den gleichen Paß wie ihr im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte. Dies gilt in Durchführung des Gleichheitsgrundsatzes für Frauen und Männer in gleicher Weise. Durch einen amtlichen Paß kann aber nicht gedeckt werden die private Erwerbstätigkeit eines Ehegatten im Ausland. Die Ausstellung amtlicher Pässe für die Bediensteten im Ausland und ihre Ehegatten begründet nicht die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen im Gastland, dies hängt vielmehr ausschließlich von dem Status des betroffenen Mitglieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ab. Einschränkungen gibt es in bezug auf eine private Erwerbstätigkeit. Nach Art. 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 dürfen Diplomaten einer auf Gewinn gerichteten Nebentätigkeit nicht nachgehen. Angesichts dessen, daß die Vorrechte und Befreiungen des Ehegatten akzessorischer Natur sind, kann einem erwerbstätigen Ehegatten nicht mehr zustehen. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bestimmt in seinem Art. 57, Abs. 2, Buchst. c, ausdrücklich, daß Vorrechte und Immunitäten nicht gewährt werden: Familienangehörigen eines Mitgliedes einer konsularischen Vertretung, die im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn diese Regeln für die Frage der Ausstellung amtlicher deutscher Pässe auch nicht unmittelbar anwendbar sind, so ist hierin jedoch auch eine Begründung für die in unserer Vorschrift getroffene Regelung zu sehen. Schließlich möchte ich erwähnen, daß der von Ihnen zitierte Verfassungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, hier von der Sache her nicht angesprochen ist. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatsministers Wischnewski auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Augstein (SPD) (Drucksache 7/4827 Frage A 93) : 15898* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1976 Trifft ein Fernsehbericht zu, wonach die Bundesrepublik Deutschland für ihr künftiges Botschaftsgebäude in Prag monatlich 80 000 DM an Miete zahlen wird, und wenn ja, aus welchen Gründen ist ein so hoher Aufwand gerechtfertigt? Der Fernsehbericht trifft insoweit nicht zu. Die monatliche Miete für das Palais Lobkowicz beträgt nicht DM 80000, sondern knapp DM 67000, und zwar für die Botschaftskanzlei, die Botschaftsresidenz, eine Hausmeisterwohnung und Unterkünfte für den Hausordnungsdienst. Anlage 14 Antwort des Staatsministers Wischnewski auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache 7/4827 Fragen A 99 und 100) : In welchen Verlautbarungen von Vertretern der polnischen Partei- und Staatsführung seit Inkrafttreten des Warschauer Vertrags wird der von der Bundesregierung immer wieder betont verwendete Begriff Versöhnung" im Zusammenhang mit den Beziehungen der Volksrepublik Polen zur Bundesrepublik Deutschland benützt, und wie lauten die entsprechenden Zitate? Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Passus in der Moskauer Rede von KPdSU-Generalsekretär Breschnew vom 24. Februar 1976, wonach die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR ,,unter der einzig möglichen Voraussetzung des Verzichts auf die Anmaßung, die bestehenden Grenzen zu verändern, in normale Bahnen kamen", mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Sowjetunion aus dem Moskauer Vertrag und den mit ihm verbundenen völkerrechtlich wirksamen Instrumenten (Brief zur deutschen Einheit, gemeinsame Erklärung von Bundestag und Bundesrat, Notenwechsel mit den drei Westmächten) vereinbar, und wenn nicht, welche rechtswahrenden Schritte gedenkt die Bundesregierung gegenüber der Sowjetunion zu unternehmen? Zu Frage A 99: Der von Ihnen speziell gefragte Begriff „Versöhnung" hat, soweit ersichtlich, in polnischen Äußerungen keine Verwendung gefunden. Dagegen gibt es zwei Äußerungen von Außenminister Olszowski aus jüngster Zeit, in denen dieser von der „Aussöhnung" spricht. Ich nenne Ihnen die Zitate: 1. Laut AP vom 16. 2. 1976 hat Außenminister Olszowski erklärt: „Die Bundesrepublik würde bei Nichtratifizierung der Verträge die Glaubwürdigkeit ihrer Absichten hinsichtlich der Aussöhnung mit Polen verlieren, und dies nicht nur in den Augen der Öffentlichkeit Polens." 2. In seiner gegenüber PAP abgegebenen Erklärung vom 9. 3. 1976 sagt Außenminister Olszowski: „Eine eventuelle Ablehnung oder Blockierung der Vereinbarungen von Helsinki würde bedeuten, daß die Chance, eine historische Wende im Prozeß der Normalisierung und Entwicklung der Beziehungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, vertan wird. Dies würde auch bedeuten den Verlust — und das nicht nur in der polnischen öffentlichen Meinung — der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Haltung der Bundesrepublik Deutschland zu der Aussöhnung mit Polen." Daneben liegen mir auch noch polnische Presseäußerungen vor — z. B. ein Kommentar von Radio Warschau vom 5. März, in dem vom „Aussöhnungswerk" und von der „Aussöhnung" gesprochen wird. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch feststellen, daß es daneben polnische Äußerungen, z. B. auch vom 1. Sekretär Gierek, gibt, in denen von „zukünftigen guten Beziehungen" von „freundschaftlichen Beziehungen" und sogar von „Freundschaft zwischen den beiden Völkern" gesprochen wird. Freundschaft ohne Aussöhnung ist wohl nicht denkbar. Zu Frage A 100: Generalsekretär Breschnew hat in seiner Rede auf dem 25. Parteitag der KPdSU das von Ihnen genannte, in diesem Zusammenhang ausschlaggebende Wort „verändern" nicht gebraucht. Vielmehr benutzte er das russische Wort „wslomatj". Die offizielle sowjetische Übersetzung ins Deutsche lautet: „sprengen". Sie können das in der Übersetzung nachlesen, die der der Presse-Agentur Nowosti gehörende APN-Verlag herausgegeben hat. Das von Generalsekretär Breschnew gewählte russische Wort hätte auch mit „niederreißen" oder „niederbrechen" übersetzt werden können. Auf jeden Fall meint das Wort gewaltsames und einseitiges Vorgehen bei der Grenzveränderung, worauf die Bundesregierung nunmehr verzichtet habe. Damit wird der Charakter unserer Politik Gewaltverzicht und Achtung der Unverletzlichkeit der Grenzen — zutreffend wiedergegeben. Die Möglichkeit einer friedlichen Grenzänderung, auch in Deutschland, wird damit nicht in Frage gestellt. Der vollständige Passus lautet in der offiziellen deutschen Übersetzung: „Auf der Basis des Vertrages von 1970 ging eine große Wandlung in den Beziehungen zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland vor sich. Sie kamen in ein normales Fahrwasser, und zwar unter der einzig möglichen Voraussetzung des Verzichts auf die Anmaßung, die bestehenden europäischen Grenzen zu sprengen." Die unrichtige Übersetzung, die in der Frage angeführt wird, geht auf das SED-Zentralorgan „Neues Deutschland" zurück. Es handelt sich hier um eine bewußte Fälschung der Aussage Breschnews in der uns wohlbekannten politischen Absicht, die heutigen Grenzen in Europa als endgültig hinzustellen. (SED-Übersetzung ist vom Sonderdienst der „Ostinformationen" des BPA wiedergegeben worden.) Anlage 15 Antwort des Staatsministers Wischnewski auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 7/4827 Frage A 108) : Trifft es zu, daß Italien, fast zur gleichen Zeit als es einen neuen Stützungskredit in Milliardenhöhe brauchte, durch den Staatskonzern ENI dem westlichen Bündnis dadurch in den Rücken fiel, daß es der sowjetkommunistischen Bürgerkriegspartei in Angola Erdöl-Royalties in Höhe von 400 Millionen Dollar zugestand, die die USA verweigert hatten, und welche Folgen hat — bejahendenfalls — dies Verhalten für die Zusammenarbeit in der Europäischen Gemeinschaft und im Nordatlantischen Bündnis? Es trifft nicht zu, daß der italienische Konzern ENI einer der Bürgerkriegsparteien in Angola Erdöl-Royalties in Höhe von 400 Millionen $ zugestanden hat.
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    Rede von Ernst Waltemathe


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine verehrten Damen und Herren! Im Jahre 1972 gab es zwei Parteien, die in diesem Hause vertreten sind, die im Bundestagswahlkampf klare Aussagen zum Thema Reform des Bodenrechts machten.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Ihre war nicht dabei?)

    — Ich habe eben von klar en Aussagen gesprochen. Daran werden Sie merken, daß wir dabei waren.

    (Beifall bei der SPD)

    Aber ich fange mit der FDP an, die sich nämlich auf ihre 1971 verabschiedeten Freiburger Thesen stützte. Dann nenne ich natürlich auch die Sozialdemokraten, die — ebenfalls 1971 — auf ihrem Steuerparteitag erste umfassende Aussagen gemacht hatten und die inzwischen durch ihre Kommission für Bodenrechtsreform detaillierte Vorschläge erarbeitet und vorgelegt hatten. Die CDU/CSU witterte damals vor den Bundestagswahlen 1972 die Chance, dem Wähler einzureden, nun gehe es an „Omas klein Häuschen". Sie behaupteten, nun solle eine Reform ins Werk gesetzt werden, die das private Bodeneigentum beseitige oder gefährde. Entsprechend dünn fielen die 15 Halbzeilen — ich habe sie nachgezählt, es sind wirklich nur halbe Zeilen — aus, die im sogenannten Regierungsprogramm 1972 der CDU zum Thema Bodenrecht zu finden waren. Ohne konkrete Substanz bekennt sich die CDU darin zum privaten Eigentum, und sie bekennt sich auch zur Sozialbindung. Heute haben wir wieder gehört, sie bekennt sich zu hehren Grundsätzen. Aber was die politische Schlußfolgerung ist, über die hier in diesem Hause zu entscheiden wäre, das sagt sie weniger deutlich. Der Wähler ließ sich damals 1972 nicht irre machen. Längst hatte er begriffen, daß Mißstände im Städtebau nicht nur auf Planungsfehlern beruhten, sondern eine ganz wesentliche Ursache in Mängeln unserer Bodenordnung haben. Man konnte nicht einsehen, daß Leistungsprinzip und eine gerechte Gesellschaftsordnung Ergebnisse zutage förderten, die gerade die leistungslosen Gewinne am Grund und Boden dem zufälligen Eigentümer überließen, während Planungsverluste aus der Steuermasse, und zwar voll, zu entschädigen waren.
    Die Bürger unserer Republik sind für die Möglichkeit, Eigentum zur Eigennutzung zu erwerben. Sie sind aber gegen eine uneingeschränkte Ausnutzung vermeintlicher Eigentumsrechte. Seeufer und andere markante Stellen der Natur können nicht privatrechtlich aufparzelliert werden, wenn die Sozialbindung privaten Eigentums kein leerer Satz unserer Verfassung sein soll.



    Waltemathe
    Die von der sozialliberalen Koalition vereinbarte Novellierung des Bundesbaugesetzes war und ist ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Sie ist ein Beispiel dafür, daß Kompromisse möglich sind, wenn man in der grundsätzlichen Zielsetzung einig ist. Die Novelle zum Bundesbaugesetz ist ein Kompromiß zwischen selbständigen Koalitionspartnern, die für die praktische Durchsetzung ihrer bodenreformerischen Ziele auf ihren Parteitagen teilweise unterschiedliche Modelle vorgelegt hatten. Die Opposition hat dagegen auch nach der Wahl 1972 in sich nicht die Kraft aufgebracht, konsequent ihre eigenen Parteitagsaussagen in die Tat umsetzen zu wollen. Im Jahre 1973 holten nämlich CDU und CSU oder — umgekehrt in der Reihenfolge — CSU und CDU auf ihren jeweiligen Parteitagen nach, was die Koalitionsparteien vorgemacht hatten. Sie verabschiedeten Beschlüsse zur Reform des Baubodenrechts. Bereits Ende 1973 konnte man hören, nun sollten eigene Alternativentwürfe auf den Tisch kommen. Das hat dann zwei Jahre gedauert. Auch in der ersten Lesung zum Bundesbaugesetz am 27. September 1974 konnte man vernehmen, am Tage zuvor, also am 26. September 1974, habe sich die Bundestagsfraktion der CDU/CSU auf den Grundsatz geeinigt, daß planungsbedingte Grundstücksmehrwerte zugunsten der Allgemeinheit abgeschöpft werden sollten. Die heutige Debatte wird noch im einzelnen zeigen, was von diesen Ankündigungen übriggeblieben ist.
    Meine Damen und Herren, um was geht es? Drei Leitgedanken beherrschen den Koalitionsentwurf zur Reform des Bundesbaugesetzes:
    Erster Leitgedanke: Das gemeindliche Planungsrecht muß in sich verbessert werden. Dabei sind Instrumente zur Durchsetzung städtebaulicher Planungen im Baurecht zu verankern. Gemeindliche Planungsvorgänge betreffen die bebaute und die frei zu haltende Umwelt und greifen damit in die unmittelbaren und mittelbaren Lebensbereiche eines jeden Bürgers ein. Deshalb dürfen die Bürger nicht abseits stehen und vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Vielmehr sind sie in die Lage zu versetzen, mitzuplanen, um nicht verplant zu werden.
    Eine wesentliche Säule des neuen Bodenrechts ist mithin eine frühzeitige und verstärkte Beteiligung der Bürger, um Planungen aus dem Halbdunkel der Amtsstuben ans Tageslicht zu fördern und transparenter zu machen. Das ist allerdings nur möglich, wenn im gleichen Gesetz Vorkehrungen getroffen sind, die zur wirtschaftlichen Interessenneutralität von Planungsentscheidungen führen. Sonst wird aus einer Planung durch alle eine Spekulationsmöglichkeit für wenige, die über das Kapital verfügen.

    (Beifall bei der SPD — Dr. Jahn [Münster] [CDU/CSU]: Wenn Sie das Wort „Kapital" hören, klatschen Sie schon!)

    Zweiter Leitgedanke: Unsoziale Auswirkungen von städtebaulichen Entwicklungen sind weitestgehend zu vermeiden oder abzumildern. Nach den Phasen des Wiederaufbaus unserer Städte und des Baus von Trabantenstädten — Stadterweiterung — wird sich der künftige Städtebau verstärkt auf Umbau und Modernisierung, auf Erhaltung und Verbesserung zu konzentrieren haben. Das bedeutet, daß Bebauungspläne künftig vermehrt auf bestehende Baugebiete einwirken und auf vorhandene Strukturen stoßen werden. Hier ist Planung nicht nur eine technisch-architektonische Angelegenheit, sondern gleichzeitig eine soziologische, eine soziale. Deshalb ist in solchen Fällen eine Sozialplanung erforderlich.
    Dritter Leitgedanke: Baupläne und Umstrukturierungen sollen niemanden ohne eigene Leistung bereichern. Deshalb sind die durch Planung und Entwicklung eines Gebietes entstehenden Wertsteigerungen am Grund und Boden zugunsten der Allgemeinheit abzuschöpfen, wie andererseits ja auch Eingriffe in bestehende Eigentumsrechte zu entschädigen sind. Erst dadurch wird Planung nach städtebaulichen und nicht nur nach Kapitalverwertungsinteressen möglich. Wer für besseren Städtebau und flexiblere Planung ist, kommt nicht daran vorbei, einer Abschöpfung der Entwicklungsmehrwerte zuzustimmen.
    Meine Damen und Herren, wenn man sich unter diesen drei Leitgedanken das vom federführenden Ausschuß vorgelegte Ergebnis ansieht, wird man folgendes feststellen können.
    Erstens. Kein Regierungsentwurf ist so gut, daß er nicht noch verbessert werden könnte. Die Bundesregierung und — ich bin sicher — auch der zuständige Bundesminister werden nicht beleidigt sein, wenn ich feststelle, daß wir im Detail erhebliche Korrekturen vorgenommen haben, die das Gesetzeswerk handhabbarer gestalten. Planspiele an Hand des Regierungsentwurfs und Anhörungen haben nämlich den parlamentarischen Gremien, aber auch dem Ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wichtige Aufschlüsse über notwendige Veränderungen des ursprünglichen Entwurfs gegeben. Dabei ist allerdings die Substanz erhalten geblieben. Die ständige Teilnahme nicht nur von Vertretern des Bundesrates, sondern auch von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände hat die Gesetzgebungsarbeit positiv beeinflußt und die Beziehung zwischen Theorie und täglicher Praxis hergestellt.
    Zweitens. Der Bundesgesetzgeber sah sich weder in der Lage noch hielt er sich für befugt, eine dritte Planungsstufe verbindlich vorzuschreiben. Wohl aber sind wir der Meinung, daß gemeindliche Entwicklungspläne, wenn sie vorhanden sind — und das ist in sehr vielen Gemeinden der Fall —, bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen berücksichtigt werden müssen.
    Drittens. Die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Bürger ist eine wesentliche Säule des neuen Planungsrechts. Wichtige Bauplanungen sind in Alternativen vorzulegen, um eine sinnvolle Entscheidung zu ermöglichen. Wir lassen keinen Zweifel daran, daß Bürgerbeteiligung nicht zu einer Verlagerung der Entscheidungskompetenz führen darf. Verantwortlich bleibt in einer parlamentarischen Demokratie die gewählte Gemeindevertretung. Aber ebenso klar ist, daß künftig jeder wesentliche Flächennutzungs- oder Bebauungsplan null und nichtig sein wird, bei welchem die Bürger nicht



    Waltemathe
    ausreichend und nicht rechtzeitig beteiligt worden sind.
    Viertens. Gemeindliche Planungen setzen Fakten für öffentliche und private Investitionen. Nach dem bisherigen Recht und in der bisherigen Praxis war es vielfach so, daß der Bebauungsplan den privaten Investitionsentscheidungen hinterherhumpelte. Überspitzt, aber sicherlich nicht zu Unrecht konnte gesagt werden: Vielfach lenkten die privaten Investitionen die öffentlichen Ausgaben in den Gemeinden. Künftig sollen nicht nur ein Bebauungsplan und die Erschließung eines Grundstückes, sondern unter Umständen auch das Vorhandensein weiterer Infrastruktureinrichtungen Voraussetzung für eine Baugenehmigung sein. Was nützen beispielsweise Wohnungen, die nicht von Verkehrslinien erreicht werden? Oder was wird aus Kindern, für die keine Schule vorhanden ist? Wir wollen deshalb die Möglichkeit eröffnen, durch Bebauungsplan oder Ortssatzung Gebiete festzulegen, in denen Baugesuche erst Erfolg haben, wenn bestimmte Folgeeinrichtungen vorhanden sind oder ihre Erstellung gesichert ist. Der private Bau ist in diesen Fällen nicht Voraussetzung für die öffentliche Investition, sondern, wenn man so will, Folgeeinrichtung derselben.
    Fünftens. Marktkonform, aber in gewisser Weise ebenfalls investitionssteuernd ist die neue planungsrechtliche Vorschrift, für bestimmte Gebiete oder für einzelne Grundstücke von vornherein detailliert den Verwendungszweck im Bebauungsplan festlegen zu können. Nicht nur „Baugebiete für Wohnungsbau" heißt es dann, sondern „Einfamilienhäuser" oder auch „Wohnblocks im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau". Dann treten sich nämlich auf dem Bodenmarkt nur noch solche Konkurrenten gegenüber, die diesen vorgegebenen Zweck auch erfüllen wollen.
    Sechstens. Unter Übernahme und Verfeinerung des schon aus dem Städtebauförderungsgesetz bekannten Gebots- und Verbotskatalogs erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, beschlossene Planungen auch in die Tat umzusetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Wer als Eigentümer einer Baulücke keinerlei Anstalten macht, sein Bebauungsrecht zu realisieren oder sein Baugrundstück an einen Bauwilligen zu veräußern, kann über ein Baugebot gezwungen werden, die Baulücke zu schließen. Wer sein Haus verkommen läßt — in Spekulation darauf, daß Abriß und Neubau seines Gebäudes ungewohnten Gewinn verheißen —, kann zur Modernisierung veranlaßt werden. Um radikalem Kahlschlag vorzubeugen, erhalten die Gemeinden das Recht, Gebiete festzulegen, in denen Abbrüche verboten sind bzw. einer besonderen städtebaulichen Genehmigung bedürfen. Hier sind Belange der Stadterhaltung, der Stadtbildgestaltung, geschichtliche und künstlerische Gesichtspunkte ebenso angesprochen wie soziale und solche der Bevölkerungsstruktur.
    Siebtens. Eine große Rolle hat auch das Problem des Bauens im sogenannten Außenbereich gespielt. Die Koalition folgte dem grundsätzlichen Anliegen der Bundesregierung, daß dem Strukturwandel in
    der Landwirtschaft Rechnung zu tragen und aus raumordnerischen Gründen der Abwanderung von Wohnbevölkerung aus dem ländlichen Raum in den Ballungsraum nicht durch übertriebene Versagung von Bauwünschen ehemaliger Landwirte Vorschub zu leisten ist. Auf der anderen Seite muß der weiteren Zersiedlung unserer Umwelt entgegengewirkt werden. Dabei haben wir aber insbesondere verankert, daß Erhaltung vorhandener Bausubstanz nicht nur ein Problem der Innenstädte ist. Auch im ländlichen Raum gibt es wertvolle Bausubstanz, die das Bild der Landschaft entscheidend prägt. Um solche Bausubstanz bei Aufgabe ursprünglich landwirtschaftlicher Nutzung vor Verfall zu bewahren, sieht das neue Gesetz erleichterte Umnutzungs- und Modernisierungserlaubnisse vor.
    Gleichzeitig wurden auch die Ortsteile behandelt, die im Zusammenhang bebaut sind, vielfach aber Baulücken aufweisen und in der Praxis zu Zweifeln führen, ob und welche Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden können. Für viele Siedlungen wird das neue Recht Lösungen anbieten, die bisherige Rechtsstreitigkeiten reduzieren oder ganz vermeiden lassen.
    Achtens. Teils zum Planungs-, teils zum Bodenrecht gehört die Neufassung der gemeindlichen Vorkaufsrechte. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bebauungspläne, aber ebenso in Gebieten zu gewährleisten, für die neue Planungen vorgesehen sind, aber noch nicht festliegen, muß die Gemeinschaft in Grundstücksverträgen zwischen Privaten einsteigen können. Hierin liegt keine Absage an private Verfügungsgewalt über das Bodeneigentum oder an die grundsätzlich geltende Vertragsfreiheit. Wohl aber ist es Ausfluß des grundgesetzlich verankerten Gedankens der Sozialgebundenheit des Eigentums, wenn schon frühzeitige Fehlentwicklungen vermieden werden, die einen geordneten Städtebau unmöglich machen würden. Zu erwähnen ist, daß selbstverständlich die Ausübung des gemeindlichen Grunderwerbsrechts strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen unterliegt und eine ungehemmte Bodenvorratspolitik der öffentlichen Hände — abgesehen von den fehlenden finanziellen Voraussetzungen — über das Vorkaufsrecht nicht möglich ist.
    Neuntens. Waren die bisherigen Schwerpunkte der Novelle im wesentlichen planungsrechtlicher Art, so ergibt sich die bodenrechtliche Substanz erst aus den Vorschriften über die Enteignung, über die Behandlung von Planungsschäden und über die Abschöpfung von Entwicklungsgewinnen. Politisch unumstritten ist die schon aus dem Städtebauförderungsgesetz bekannte Trennung von Enteignungsverfahren und Entschädigungsfestsetzung. Ein wesentlicher Mangel der bisherigen Enteignungsvorschriften bestand ja darin, daß die Enteignungsverfahren erst sehr spät in Gang gesetzt werden konnten und der Streit über die Höhe der Entschädigung das ganze Verfahren über Jahre hinaus dergestalt verzögerte, daß wichtige öffentliche Bauvorhaben nicht oder weitaus verspätet angefangen werden konnten.



    Waltemathe
    Ohne den Rechtsschutz der betroffenen Bürger zu mindern, wird künftig der Grundstücksübergang auf den Enteignungsbegünstigten früher beantragt und gegen Zahlung einer vorläufigen Mindestentschädigung rascher vonstatten gehen können, während der etwaige Streit über die endgültige Abfindung der Betroffenen in einem gesonderten Verfahren noch weiterlaufen kann. Die Enteignungsentschädigung berücksichtigt die Wertsteigerungen, die durch Planung bedingt sind, nur noch zur Hälfte.
    Zehntens. Das Rechtsgebiet der Behandlung von Planungsschäden ist von grundsätzlicher politischer Brisanz. Einerlei, ob man davon ausgeht, daß das Eigentum an Grund und Boden grundsätzlich die Baufreiheit schon mit beinhaltet oder ob man der gegenteiligen Auffassung ist, daß Baurechte erst verliehen und ausgestaltet werden und nicht mit dem Eigentumstitel verbunden sind, in jedem Fall hat das bisherige Recht aus gesellschaftspolitischer Sicht große Mißstände hervorgerufen; denn praktisch ist jeder Entzug und jede Minderung eines alten Baurechts als entschädigungspflichtig angesehen worden, ob der Eigentümer nun die Nutzungsmöglichkeit verwirklicht hatte oder auch nicht. Dies wiederum führte zu einer völlig starren Stadtplanung. Aus Angst vor unübersehbaren Entschädigungsverpflichtungen haben die Gemeinden notgedrungen darauf verzichtet, völlig überholte alte Bebauungspläne zu überarbeiten und modernen städtebaulichen Anforderungen anzupassen.
    Der Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat sich die seit dem 49. Deutschen Juristentag 1972 auch öffentliche Diskussion und Haltung zu eigen gemacht, daß einmal verliehene Baurechte nicht einen ewigen Bau- und Entschädigungsanspruch gewähren können. Natürlich muß der Staatsbürger eine gewisse Zeit darauf vertrauen können, daß nicht heute Hüh und morgen Hott gesagt wird, was die Ausweisung seines Grundbesitzes anbelangt. Aber auf der anderen Seite muß auch die Gemeinde in die Lage versetzt werden, bei Änderung planerischer Vorstellungen nicht noch für nur theoretische, nie in die Wirklichkeit umgesetzte alte Baurechte zur Kasse gebeten zu werden.
    Deshalb ist das Planungsentschädigungsrecht neu gefaßt worden. Ich will dabei gern selbstkritisch anmerken, daß die entsprechenden Vorschriften nicht gerade leicht lesbar sind. Aber die grundsätzliche Neuerung tritt aus dem Gesetzestext doch klar hervor. Entschädigt werden Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, wenn neue Bauplanungen diese zunichte machen oder mindern. Entschädigt werden Wertminderungen am Grundstück, die durch Herabsetzung der baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten entstehen, soweit seit der Zulässigkeit des alten Baurechts bis zur Herabstufung noch keine sieben Jahre vergangen sind. Nach dieser Frist gibt es für nicht realisierte theoretische Baurechte nichts mehr. Diese hier nur kurz geschilderten neuen Bestimmungen sind wesentlich, weil Stadtumbau darauf angewiesen ist, frühere, oft jahrzehntealte Planungen abzuändern, ohne daß die Gemeinde dazu gezwungen wird, den finanziellen Offenbarungseid zu leisten. Im übrigen werden auch Aufwendungen entschädigt, die im Vertrauen auf den Bestand der Planung vorgenommen worden sind.
    Elftens. Kernstück des neuen Bodenrechts ist die Ausgleichsabgabe. Sie bildet das Gegenstück zur Planungsentschädigung und zieht die nicht auf eigener Leistung des Eigentümers beruhenden Wertsteigerungen am Grund und Boden, die auf Planung, Entwicklung sowie öffentliche Vorleistungen zurückzuführen sind, zur Finanzierung der gemeindlichen Investitionen heran. In der Koalition war nicht der Grundsatz der Abschöpfung dieser Wertsteigerungen umstritten, wohl aber deren Höhe. 1974 wurde eine Einigung auf der Basis erzielt, daß 50 % der Differenz zwischen dem Wert, der ohne Planung und Entwicklung gegeben wäre, und dem neuen Wert, der sich erst aus der Planung und Entwicklung ergibt, in einer beitragsähnlichen Abgabe abgeführt werden sollen. Natürlich kann man einwenden, daß dann die andere Hälfte immer noch dem Eigentümer in die Tasche fließt, so daß eine völlige Interessenneutralität der Planungsvorgänge nicht erreicht werde. Nun, man kann über Prozentsätze immer streiten. Wir halten die gefundene Lösung für einen gerechten, fairen und praktikablen Kompromiß zwischen Maximal- und Minimalvorstellungen.
    Der Ausschuß hat dabei gerade bei diesem Kernstück der Gesetzesnovelle wesentliche Verbesserungen vorgenommen, die der Klarheit, der Anwendbarkeit und Gerechtigkeit dienen. So soll der Ausgleichsbetrag möglichst früh feststehen, damit für Marktbeteiligte klare Dispositionen möglich sind. Fällig wird die Abgabe erst bei Ausnutzung des neuen Baurechts durch Veräußerung oder durch Bebauung. Es kann also keine Rede davon sein, daß der Falsche getroffen werde und der Bauherr doppelt bezahlen würde: Zahlen wird immer derjenige, bei dem die Wertsteigerung anfällt. Im übrigen sorgen die Fälligkeitsvorschriften dafür, daß niemand aus bisheriger Substanz zahlen muß und gegebenenfalls seinen Grundbesitz zwangsverkaufen müßte, nur um die Ausgleichsabgabe erbringen zu können.
    Auch die Anrechnungsvorschriften für zu zahlende oder gezahlte Erschließungsbeiträge sind nunmehr eindeutig gefaßt worden. Wer einen Ausgleichsbetrag bezahlen muß, zahlt im Ergebnis halbe Erschließungsbeiträge. Die Probleme der Feststellung der Differenzwerte sind als gelöst anzusehen. Die Gutachterausschüsse sind nämlich in der Lage, die Wertermittlungen vorzunehmen.
    Schließlich sei erwähnt, daß jeder, der durch städtebauliche Planungen und Entwicklungen begünstigt ist, herangezogen wird und nicht, wie bei dem CDU-Antrag, der heute vorliegt, nur derjenige, der bisheriges Nichtbauland zu Bauland umgewandelt bekommt. Spekulation und Verdrängung finden schließlich auch in Innenstädten statt, und wir sind nicht bereit, hier die Spekulationen und Bauhyänen zu schützen.
    Die Planspiele haben klar ergeben, daß der Verwaltungsaufwand ein Zehntel bis ein Fünftel des Ertrages ausmachen wird. Soweit in Bagatellfällen



    Waltemathe
    der Ertrag den Aufwand nicht rechtfertigen würde, kann von der Erhebung der Abgabe ganz abgesehen werden.
    Meine Damen und Herren, die Vorschläge der Koalition sind maßvoll, sind sie praktikabel, gerecht, marktkonform und auch verfassungsgemäß.

    (Dr. Jahn [Münster] [CDU/CSU] : Und bringen den Aufschwung!)

    CDU und CSU haben auf ihren Parteitagen 1973 Grundsätze beschlossen, die offensichtlich für die politische Praxis und für das politische Handeln keine Bedeutung erlangen sollen. Die CSU ist nämlich vom Planungswertausgleich und die CDU vom Infrastrukturkostenbeitrag inzwischen wieder abgerückt. So wurde beispielsweise auf dem CSU-Parteitag in einer Pressemitteilung ausgesagt, ohne Planungswertausgleich dürfe es kein neues Baubodenrecht geben. Diese Erkenntnisse wurden nun zugunsten wahltaktischer Überlegungen, weil wir wieder einmal vor einer Wahl stehen, zurückgezogen.

    (Beifall bei der SPD und FDP)

    In schöner Deutlichkeit kann man dies in den „Gesellschaftspolitischen Kommentaren" vom 1. März 1974 nachlesen. Damals hat ein Hans Burggraf einen Artikel geschrieben, worin er sich mit den bodenpolitischen Widersprüchen zwischen CDU und CSU auseinandersetzt. Mit Genehmigung der Frau Präsidentin möchte ich Ihnen zwei Sätze zitieren. Er schreibt:
    Für den, der die Programmdiskussion auf allen Ebenen der CDU erlebt hat, kann es keinen Zweifel geben, daß ein wesentlicher Grund für die Ablehnung des Planungswertausgleiches
    — durch die CDU —
    und des preislimitierten Vorkaufsrechtes durch den Parteitag die eklatante Übereinstimmung mit den SPD-Plänen war ... Die hier zur Diskussion stehenden Fragen . . . muß man also auch und nicht zuletzt unter wahltaktischen Gesichtspunkten beurteilen.

    (Zuruf von der SPD: Sehr interessant!)

    Offenbar haben diese parteipolitischen Erwägungen Gewissen und Sachverstand der Oppositionskollegen verdrängt. Nunmehr haben sie so abzustimmen, wie es die Führungsmannschaft befiehlt. Ich darf daran erinnern, daß schon bei der Verabschiedung des Bundesbaugesetzes am 20. Mai 1960 der sozialdemokratische Abgeordnete Werner Jacobi erklärte:

    (Dr. Schneider [CDU/CSU] : Das war ein großer Sachkenner!)

    Ein Bundesbaugesetz, das darauf verzichtet, sich mit den Problemen auseinanderzusetzen, die sich für einen — sozial sein wollenden — Rechtsstaat im Bodenrecht und beim Bodeneigentum ergeben, mag als Spezialgesetz seine Bedeutung haben; staats- und gesellschaftspolitisch ist es ein Versager. Der bereits erwähnte und wohl von allen Seiten dieses Hauses hoch geschätzte Professor Nell-Breuning erklärte einmal, ein Bundesbaugesetz ohne Wertausgleich sei ein Messer ohne Klinge.
    Ich komme zum Schluß, Frau Präsidentin. Wenn jetzt, 16 Jahre später, nicht die Chance ergriffen wird, nachzuholen, was damals, 1960, nicht gelang, wird die gesetzgebenden Körperschaften später mit Recht der Vorwurf treffen, das Notwendige nicht möglich gemacht und das Mögliche nicht durchgesetzt zu haben. Die CDU/CSU hat keine ernstzunehmende Alternative vorschlagen können, mit der Planungsmehrwerte wirkungsvoll erfaßt werden können. Damit wären auch frühzeitige Offenlegung von Planungsabsichten, verstärkte Beteiligung der Bürger und Sozialplanung nicht verantwortbar.
    Die Novelle des Bundesbaugesetzes ist sicher keine systemüberwindende Reform. Würden wir aber den Vorstellungen der Opposition folgen, so würden wir ein reformüberwindendes System besiegeln.

    (Beifall bei der SPD)

    Denn die Opposition erweist sich als unfähig, eine Antwort auf die nach wie vor aktuelle Frage zu geben, wie künftig unser Bodenrecht aussehen soll: gerecht oder ungerecht, sozial oder unsozial, spekulationsfördernd oder spekulationshemmend.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Böger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rolf Böger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen, meine Herren! Aus der Sicht der FDP war eine Änderung des Bundesbaugesetzes, das mittlerweile 60 Jahre alt ist, vor allem aus folgenden Gründen notwendig:
    Erstens. Für eine planvolle Verbesserung der Lebensverhältnisse in einer Gemeinde ist es erforderlich, daß die Gemeinde das Recht hat, im Bebauungsplan die Art und Weise der Nutzung von Grundstücken konkret, detailliert und differenziert auszuweisen. Wir haben daher eine zeitgemäße Fortentwicklung des Inhalts der Bebauungspläne für richtig erachtet. Ich nenne nur die auszuweisenden Flächen für die Wasserwirtschaft und Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutze vor schädlichen Umwelteinrichtungen. Allerdings mußte dabei vermieden werden, daß die Gemeinde den Eigentümer zu sehr gängelt. Dagegen sind deshalb im Gesetzentwurf Vorkehrungen getroffen. Ich erwähne nur, daß die vorhin schon angesprochene Art und das Maß der Geschoßnutzung nicht generell, sondern nur aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgeschrieben werden dürfen.
    Zweitens. Es hat sich herausgestellt, daß den Gemeinden zur Verwirklichung der rechtmäßig aufgestellten Bebauungspläne ein ausgewogenes und wirksames Instrumentarium fehlt. Dies soll vor allem durch die sogenannten Verwirklichungsgebote und durch ein erweitertes Vorkaufsrecht, um den Gemeinden auch eine vorausschauende Bodenpolitik zu ermöglichen, geschaffen werden.



    Dr. Böger
    1 Drittens. Wenn man den Gemeinden umfassende und in das Verfügungsrecht des Bürgers über sein Grundeigentum einschneidendere Rechte gibt, genügen die Vorschriften des jetzigen Bundesbaugesetzes über die Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung der Bauleitplanung unserem Demokratieverständnis nicht mehr. Eine frühzeitigere und stärkere Beteiligung der Bürger an der Planaufstellung mußte deshalb im Gesetz seinen Niederschlag finden.
    Viertens. Nachteilige Auswirkungen der Planungen sollen durch soziale Maßnahmen kompensiert werden.
    Fünftens. Die städtebauliche Planung wird immer häufiger in eine allgemeine Stadtentwicklungsplanung eingeordnet, die sich bemüht, alle gemeindlichen Aktivitäten auf Zielvorstellungen für das gesamte Gemeinwesen auszurichten und diese Ziele sinnvoll aufeinander abzustimmen. Diese Entwicklung wurde aufgegriffen und in gesetzgeberischen Leitlinien zusammengefaßt.
    Sechstens. Außer diesen Verbesserungen hat das Gesetz das Ziel, den Teil von Steigerungen im Werte eines Grundstücks, der durch Planungsmaßnahmen und Investitionen der öffentlichen Hand eintritt, nicht dem zufälligen Eigentümer allein zugute kommen zu lassen. Die Vorteile, die dem einzelnen Eigentümer auf Kosten aller Steuerzahler ohne eigene Leistung zuwachsen, sollen vielmehr in angemessener Weise abgeschöpft werden. Wir, die FDP, hatten die Absicht, die planungsbedingten Wertsteigerungen auf steuerlichem Wege abzuschöpfen. Wir haben uns dann in der Koalition im Kompromißwege auf einen Planungswertausgleich geeinigt, über dessen Höhe, Gestaltung und Wirkung später noch mein Kollege Wurbs etwas sagen wird.
    Wir Freien Demokraten messen dem Eigentum und gerade auch dem Grundeigentum des einzelnen eine große Bedeutung bei, und wir treten konsequent für eine verstärkte Bildung von Grundeigentum in privater Hand ein. Deshalb haben wir auch Wert auf die ausdrückliche Erwähnung im Gesetz gelegt, daß die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders berücksichtigt wird.
    Auf der anderen Seite sind wir aber auch von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überzeugt. Nun betrachtet der einzelne jeden Eingriff in sein Eigentum und gerade in sein Grundeigentum mit größtem Mißtrauen. Mit Recht. Aber er verlangt andererseits — auch mit Recht —, daß genügend Straßen, Krankenhäuser, Spielplätze, Erholungseinrichtungen — um nur einiges zu nennen — ihm in seiner Gemeinde in angemessener Entfernung von seiner Wohnung zur Verfügung stehen.
    Die privaten Interessen und die Interessen der Allgemeinheit — und der einzelne ist ja auch Teil der Allgemeinheit — müssen deshalb in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Diesem Ziel dient die Einführung der sogenannten Verwirklichungsgebote. Die Gemeinde soll nicht nur einen Bauleitplan beschließen können, der eine den heutigen Ansprüchen genügende Infrastruktur
    schafft und eine Zersiedlung der Landschaft verhindert, sondern sie muß auch die Möglichkeit haben, diesen Plan im Interesse der Allgemeinheit zu verwirklichen.
    Das Eigentum an einem Grundstück schließt nach unserer Rechtsordnung das Recht des Eigentümers ein, sein Grundstück baulich zu nutzen. Dieses Recht wird durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums eingeschränkt. Die aus diesem Grunde notwendigen Beschränkungen für den Eigentümer müssen aber gesetzlich festgelegt sein. Unser Leitgedanke bei der Novellierung des Bundesbaugesetzes war, diese Beschränkungen so gering wie möglich zu halten. Wir haben uns mit Erfolg dafür eingesetzt, daß die Gemeinde den Eigentümer in jedem Einzelfalle nur dann verpflichten kann, sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bebauen, wenn — und jetzt betone ich mit Absicht einzelne Worte — die alsbaldige Bebauung oder Anpassung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.
    Im Gesetz ist auch festgelegt, daß die Gemeinde kein Baugebot erlassen darf, wenn seine Durchführung einem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für die anderen Gebote und Anordnungen.
    Aus — um es kurz auszudrücken — denkmalschützerischen Gründen ist bestimmt, daß in entsprechenden Fällen für den Abbruch einer baulichen Anlage eine besondere Genehmigung erforderlich ist; auch hier eine Einschränkung des Eigentumsrechts im übergeordneten Interesse. Es ist also versucht worden — wir meinen, mit einem guten Ergebnis —, sorgfältig zwischen dem Recht des Eigentümers und den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen.
    Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erweitert worden. Die jetzigen räumlichen und sachlichen Grenzen sind zu eng. Wir waren der Auffassung, daß die Gemeinde die als notwendig anerkannten und im allgemeinen von der gesamten Bevölkerung gewünschten Maßnahmen zur Gestaltung der Gemeinde und zur Ausstattung der Infrastruktur nur dann durchführen kann, wenn Sie dafür erforderliche Grundstücke rechtzeitig durch Ausübung eines Vorkaufsrechtes erwerben kann. Eine angemessene Bodenvorratspolitik muß den Gemeinden ermöglicht werden; sonst können sie ihre Aufgaben nicht erfüllen.
    Diese Erweiterung des Vorkaufsrechts wird, wie wir gehört haben, von manchen kritisiert, weil man befürchtet, daß die Gemeinden dadurch die Möglichkeit hätten, eine zu weit gehende Bodenbevorratungspolitik zu Lasten der einzelnen Grundstückseigentümer zu betreiben. Diese Bedenken sind unserer Ansicht nach nicht berechtigt.
    Im Gesetz ist zunächst einmal bestimmt, daß das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und wenn der Verwendungszweck des Grundstücks mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Weiterhin ist der Gemeinde die Ausübung des Vorkaufsrechts untersagt, wenn der Erwerber selbst bereit und in der Lage ist, das Grundstück in einer an-



    Dr. Böger
    gemessenen Frist entsprechend den baurechtlichen Festsetzungen zu nutzen. Diese einengenden Bestimmungen sind in das Gesetz eingefügt worden, um die Freiheit des Grundstückverkehrs und damit die Mobilität des Grundstückmarktes so weit wie möglich zu schützen. Schließlich ist das Verkaufsrecht dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder einen bestimmten Verwandtenkreis veräußert, es sei denn, die Gemeinde benötigt diese Grundstücke als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen. In diesen Fällen wollten wir der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Nachdruck verleihen.
    Ein besonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb von Austausch- und Ersatzland ist im Gesetzentwurf der Gemeinde gegeben worden, damit sie Eigentümern, die infolge von gemeindlichen Baumaßnahmen ihr Grundstück verlieren, wieder zu Grundeigentum verhelfen kann. Wir sind der Auffassung, daß ein Grundstück, das der Eigentümer sowieso verkaufen will, möglichst jemandem zukommen soll, der durch notwendige Baumaßnahmen der Gemeinde sein Grundstück im Interesse der Allgemeinheit verliert.
    Der Anhäufung von Boden in kommunaler Hand dient dieses Vorkaufsrecht aber nicht. Denn nur dann hat die Gemeinde dieses besondere Vorkaufsrecht, wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Pflichten einem bestimmten Eigentümer, dessen Grundstück im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen benötigt wird, Austausch- oder Ersatzland zur Verfügung stellen will.
    Das vieldiskutierte preislimitierte Vorkaufsrecht, mit dem sich die Freien Demokraten ursprünglich nur schwer befreunden konnten, ist entschärft worden, und zwar mehrfach: Einmal kann die Gemeinde i das preislimitierte Vorkaufsrecht nur ausüben, solange noch kein Ausgleichsbetrag für das Grundstück festgelegt worden ist. Zum anderen ist Voraussetzung für die Ausübung der Preislimitierung nicht mehr allgemein die Gefahr überhöhter Kaufpreisvereinbarungen; vielmehr gilt die Herabsetzung nur für die Fälle, in denen der mit der Ausübung verfolgte Zweck eine Herabsetzung des Preises erfordert, d. h., daß ohne Herabsetzung des Preises die Verwirklichung des mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Zieles verhindert würde. Außerdem wird in dem Paragraphen, der das preislimitierte Vorkaufsrecht regelt, dem Veräußerer ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück auch enteignet werden könnte, so daß insoweit die von uns gewünschte Anknüpfung an kontrollierbare Enteignungskriterien berücksichtigt ist.
    Bis zuletzt strittig diskutiert wurde die Vorschrift über die Verpflichtung der Gemeinden, Grundstücke in entsprechenden Formen zu reprivatisieren, die die Gemeinde enteignet oder auf Grund eines Übernahmeverlangens erworben hat. Es wird behauptet — darauf zielt ja der Änderungsantrag der CDU/ CSU —, der Kommunalisierung von Grund und Boden werde dadurch Vorschub geleistet. Nach unserer Auffassung ist die in dem Entwurf vorgesehene Regelung des § 89 ausgewogen und berücksichtigt
    den Gedanken des Vorrangs von Privateigentum in ausreichendem Maße.
    Das wird an folgenden Bestimmungen deutlich: Die Gemeinde darf grundsätzlich keine Grundstücke behalten, sondern sie ist zur Reprivatisierung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur für solche Flächen, die für bestimmte öffentliche Zwecke benötigt werden. Weiter: Soweit dies mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung im Einklang steht, hat die Gemeinde, wenn die zu berücksichtigenden Personen es wünschen und Grundstücke in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, der Vergabe von Volleigentum den Vorrang vor der Vergabe von Erbbaurechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum zu geben. Diese Regelung engt die Dispositionsmöglichkeit der Gemeinden im Rahmen der Reprivatisierung ganz erheblich zugunsten von Personen ein,

    (Dr. Jahn [Münster] [CDU/CSU] : Aber es steht in ihrem Ermessen!)

    die volles Grundeigentum erhalten wollen. So blieb es nicht aus, daß auch vorgebracht worden ist, der Spielraum der Gemeinden werde gegenüber dem Städtebauförderungsgesetz zu stark eingeengt. Auch diese Bedenken teilen wir nicht. Wir halten die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Lösung im Hinblick auf die eigentumspolitische Bedeutung der Reprivatisierungsbestimmungen für richtig.
    Es ist — auch das wird in dem Änderungsantrag gesagt — eingewandt worden, im Gesetz müsse geregelt werden, welche Laufzeiten ein Erbbaurecht haben soll, wenn die Gemeinde im Rahmen der Reprivatisierung diese Rechtsform wählen sollte. Der Vorschlag, hier starr 99 oder 75 Jahre vorzusehen, ist nach unserer Auffassung etwas wirklichkeitsfremd. Er wird auch nicht den städtebaulichen Erfordernissen gerecht, die sich von Ort zu Ort anders stellen. Man sollte den Gemeinden auch nicht zu enge Zügel anlegen. Es wird dem Markt überlassen bleiben, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse zu bestimmen, welche Laufzeit Erbbaurechte im Einzelfall haben können und sollen. Wir können den insofern gestellten Änderungsanträgen nicht zustimmen.
    Die erwähnten umfassenderen Rechte der Gemeinde gegenüber dem einzelnen Bürger verlangen als Gegengewicht eine wirksamere Beteiligungsmöglichkeit für die Bürger. Wir haben uns deshalb von Anfang an für eine vorgezogene und umfassendere Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung eingesetzt. Sie ist auch in das Gesetz aufgenommen worden. Die Gemeinde muß in Zukunft die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung öffentlich darlegen und über ein Anhörungsverfahren allgemein Gelegenheit zu Äußerungen und Erörterungen geben. Dies soll möglichst frühzeitig geschehen.
    Wichtig erschien uns, daß über die Anhörung der Bürger ein Bericht mit einer Stellungnahme der Gemeinde anzufertigen ist. Jedermann kann in den Bericht Einsicht nehmen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde sind nicht nur die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Bürger



    Dr. Böger
    mit einer Stellungnahme der Gemeinde, sondern auch — und das halten wir für sehr wesentlich — der Bericht über die Anhörung oder Erörterung beizufügen. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß von seiten der Aufsichtsbehörde nachgeprüft werden kann, ob die Gemeinde ihre Bürger in angemessener Weise an der Bauleitplanung beteiligt hat.
    Diese gewollte verstärkte Beteiligung der Bürger an der baulichen Entwicklung ihrer Gemeinde bedeutet für die Verwaltungen der Gemeinden einen nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Das ist in den Planspielen deutlich geworden. Dafür wird aber das, was die Gemeinde vorhat, für den Bürger durchschaubarer, und er kann in gewissem Umfang darauf Einfluß nehmen.
    Das Interesse des Bürgers an der Gestaltung seiner Stadt verstärkt sich, und nachträgliche Beschwerden und Wünsche, die jetzt oft zu heftigen Angriffen gegen Rat und Verwaltung führen, werden weitgehend ausgeschaltet oder mindestens erheblich weniger werden.
    Nur ein Wort zu den Sozialmaßnahmen: Wenn zu erwarten ist, daß sich ein Bebauungsplan, dessen Aufstellung die Gemeinde beabsichtigt, bei seiner Verwirklichung nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen auswirken wird, sind von der Gemeinde allgemeine Vorstellungen zu entwickeln und darzulegen, wie diese negativen Auswirkungen vermieden oder gemildert werden können. Konkrete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn bei der Durchführung des Bebauungsplans erhebliche nachteilige Folgen für die Bewohner des betreffenden Gebietes bevorstehen.
    Ich habe die Hauptbeweggründe der FDP für eine Novellierung des Bundesbaugesetzes dargelegt. Wir sind der Auffassung, daß es gelungen ist, im planungsrechtlichen Teil den Gemeinden Instrumente an die Hand zu geben, die sie in die Lage versetzen, das Gemeindegebiet zum Wohle aller Bürger baulich zu gestalten und zu entwickeln, ohne daß die Grundstückseigentümer über Gebühr in ihrem Nutzungs- und Verfügungsrecht eingeengt werden. Die stärkere Beteiligung der Bürger an der baulichen Entwicklung ihrer Gemeinde wird zwar den Behörden mehr Arbeit bringen, dafür aber ein größeres Engagement breiter Kreise der Bevölkerung an der als zweckmäßig erkannten baulichen Entwicklung ihrer Gemeinde zur Folge haben. Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen bei Durchführung eines Bebauungsplans für die im Gebiet des Bebauungsplans lebenden und arbeitenden Menschen zu mindern und zu beseitigen, sieht das Gesetz vor. Wir stimmen deshalb dem Gesetzentwurf zu.

    (Beifall bei der FDP und der SPD)