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    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 209. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Inhalt: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts — aus Drucksache 7/650 —, Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4396 -- Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/4361 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften — Drucksache 7/2015 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4450 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/4365 Dr. Emmerlich SPD . . 14403 C, 14474 D, 14478 D, 14501 C, 14502 D, 14505 B Dr. Mikat CDU/CSU . . . . . . . . . 14409 D Engelhard FDP . . . . 14477 C, 14473 B, 14482 B, 14503 C Frau Dr. Lepsius SPD . . . . 14422 C, 14491 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ 14427 D, 14504 B Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 14433 D, 14473 A, 14505 C Frau Funcke FDP . . . . . . 14458 A, 14519 D Dr. Hillermeier, Staatsminister des Landes Bayern 14461 B Frau Schimschok SPD . . . . 14464 C, 14471 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 14467 B, 14493 C, 14503 B Dr. Arnold CDU/CSU 14469 D Dr. Wittmann (München) CDU/CSU . . 14474 B, 14502 A Thürk CDU/CSU . . . 14475 B, 14500 D, 14511 D Frau Schleicher CDU/CSU 14484 D Gnädinger SPD 14486 C Frau Will-Feld CDU/CSU 14487 C Berger CDU/CSU 14497 B Spillecke SPD 14498 D Metzger SPD 14506 C Kleinert FDP 14514 C Frau Dr. Wex CDU/CSU 14517 C Glombig SPD 14518 D Namentliche Abstimmungen . . 14471 B, 14483 B, 14499 B, 14522 B Begrüßung der hundert Jahre alten Frau Kohlberg 14423 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Fragestunde — Drucksache 7/4409 vom 5. 12. 1975 — Zweckmäßigkeit der persönlichen Anschauung über die Tätigkeit der Ständigen Vertretung insbesondere für die Mitglieder des Innerdeutschen Ausschusses sowie Zusammenhang der Absage des Gespräches von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses mit dem Leiter der Ständigen Vertretung durch die Bundesregierung mit dem Versuch der Einschränkung der Zuständigkeiten des Innerdeutschen Ministeriums und des zuständigen Bundestagsausschusses MdlAnfr A82 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU MdlAnfr A83 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14437 A, B, C, D, 14438 A, B, C, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14437 B, D, 14438 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . 14437 C, 14438 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14438 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14438 B ZusFr Ey CDU/CSU 14438 C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14438 C Gründe für die Zitierung von Staatssekretär Gaus durch den Bundeskanzler nach Bonn zu dem für einen Besuch von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses bei dem Leiter der Ständigen Vertretung in Ost-Berlin festgelegten Termin und für die kurzfristige Absage dieses Besuchs durch die Bundesregierung MdlAnfr A84 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU MdlAnfr A85 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14439 A, B, C, D, 14440 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . . .14439 A, B, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14439 B ZusFr Baron von Wrangel CDU/CSU . . 14440 A Äußerung des Bundeskanzlers über die Qualifikation von Mitgliedern der Europäischen Kommission MdlAnfr A31 05.12.75 Drs 07/4409 Susset CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA . 14440 B, C, D ZusFr Susset CDU/CSU 14440 B, C ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14440 D ZusFr Kiechle CDU/CSU 14440 D Leitsätze für die Entsendung deutscher Politiker in die Europäische Kommission MdlAnfr A32 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU MdlAnfr A33 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14441 A, B, C, D, 14442 A, B, C, 14443 A ZusFr Kiechle CDU/CSU . 14441 B, C, 14442 B, C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14441 C ZusFr Susset CDU/CSU 14441 D ZusFr Wilhelm SPD . . . . . . . . 14442 A ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14442 D ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14443 A Vereinbarungen insbesondere über Kriegsgräberfürsorge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen MdlAnfr A88 05.12.75 Drs 07/4409 Freiherr von Fircks CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14443 B, C, D, 14444 A ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14443 C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14443 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14443 D ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD . . . 14443 D Bedeutung der Aussage des Bundesaußenministers über die Form des Ausreiseprotokolls vom 9. 10. 1975 im Hinblick auf Art. 46 und 47 der Wiener Vertragsrechtskonvention und der Unterscheidung zwischen „völkerrechtlichem Vertrag" und „zweiseitigem Protokoll" MdlAnfr A91 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU MdlAnfr A92 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14444 A, B, C, D, 14445 A, B, C, D, 14446 A, B, C ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 14444 B, 14445 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 14444 D, 14446 A ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD 14444 D, 14446 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14445 A, 14446 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . 14445 B, 14446 C ZusFr Dr. Schweitzer SPD . . . . . . 14446 A Rückkehr Griechenlands in die NATO als Voraussetzung einer Vollmitgliedschaft in der EG MdlAnfr A93 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14446 D, 14447 B ZusFr Biehle CDU/CSU 14447 A, B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 III Pressemeldungen über erzwungenen Eigentumsverzicht ausreisewilliger Deutscher aus Polen vor Erteilung der Ausreisegenehmigung MdlAnfr A94 05.12.75 Drs 07/4409 Ey CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14447 C, D, 14448 A, B, C, D, 14449 A, B ZusFr Ey CDU/CSU . . . . . 14447 D, 14448 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14448 A ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14448 B ZusFr Dr. Hupka CDI J/CSU , . 14448 C ZusFr Spranger CDU/CSU . . . . . 14448 D ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14449 A ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14449 B Pressemeldungen über entschädigungslosen Verzicht auf Eigentum durch ausreisewillige Deutsche vor Erteilung der Ausreisegenehmigung durch Polen MdlAnfr A95 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14449 C, D, 14450 B, C, D, 14451 A, B ZusFr Biehle CDU/CSU . . . 14449 D, 14450 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14450 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14450 D ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . . . 14451 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14451 A Pressemeldung über die beschleunigte Erteilung einer Ausreisegenehmigung bei Vorlage einer notariell beglaubigten Verzichtserklärung auf das Eigentum in Polen durch Angehörige Aussiedlungswilliger in der Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr A96 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . . 14451 C, D, 14452 A, B, C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . 14451 C, D ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14451 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14452 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14452 B Vertretung des Standpunkts der Unzulässigkeit von Annexionen in Moskau und Warschau durch die Bundesregierung MdlAnfr A97 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14452 C, D, 14453 A, B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14452 D, 14453 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14453 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14453 B Behauptung des Bundesaußenministers über die Übereinstimmung mit Polen während und nach den Verhandlungen in der Beurteilung des Ausreiseprotokolls als „Zusage mit völkerrechtlicher Bindung Polens für Deutsche" MdlAnfr A98 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU MdlAnfr A99 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14453 C, D, 14454 A, B, C, 14455 A, B, C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . 14453 C, D, 14454 D, 14455 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14454 A ZusFr Reuschenbach SPD 14454 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14454 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14455 A ZusFr Dr. Schweitzer SPD 14455 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 14455 B Namen der Ortschaften in den ehemaligen deutschen Ostgebieten mit der Möglichkeit, die deutsche Sprache an Schulen zu erlernen MdlAnfr A100 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . 14455 C, 14456 A, B ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14455 D, 14456 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14456 B Beschaffung notariell beglaubigter Verzichtserklärungen auf das Eigentum in Polen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen für ausreisewillige Deutsche MdlAnfr A101 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . 14456 B, C, D ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14456 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14456 C Vereinbarung von Waffengeschäften durch eine von Prof. Dr. Carstens 1965 geleitete Regierungsdelegation nach Saudi-Arabien sowie Bezeichnung dieser Region als Spannungsgebiet durch Mitglieder der damaligen Regierung MdlAnfr A102 05.12.75 Drs 07/4409 Reuschenbach SPD Antw StMin Moersch AA 14457 A Störungen der nach Bulgarien ausgestrahlten Sendungen der Deutschen Welle über den Staatsbesuch des Staatssratsvorsitzen- IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 den Schiwkoff in der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B2 05.12.75 Drs 07/4409 Böhm (Melsungen) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . 14457 A, B, C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . . 14457 B Untersuchungen über den schädlichen Einfluß von Kriegsspielzeug auf das Verhalten der Kinder MdlAnfr A60 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Jens SPD Antw StSekr Dr. Wolters BMJFG 14457 D, 14458 A ZusFr Dr. Jens SPD . . . . . . . . 14458 A Nächste Sitzung 14524 A Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 14525* A Anlage 2 Mitteilung von Prof. Leyhausen über die Entwicklung von Käfigen für Legehennen unter Berücksichtigung des Tierschutzes und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Überflüssigkeit von Forschungsaufträgen über Verhaltensnormen von Geflügel bei der Käfighaltung MdlAnfr A4 28.11.75 Drs 07/4364 Dr. Hammans CDU/CSU ErgSchrAntw PStSekr Logemann BML . . 14525* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14403 209. Sitzung Bonn, den 11. Dezember 1975 Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 11. 12. Dr. Ahrens ** 12. 12. Dr. Aigner * 12. 12. Dr. Artzinger * 12. 12. Bangemann * 1112. Dr. Bayerl * 11. 12. Behrendt * 12. 12. Dr. von Bismarck 11.12. Prof. Dr. Burgbacher 11. 12. Dr. Corterier * 11. 12. Entrup 11. 12. Prof. Dr. Erhard 12. 12. Dr. Eppler 12. 12. Dr. Evers 12. 12. Fellermaier * 12. 12. Flämig * 11. 12. Franke (Osnabrück) 12. 12. Frehsee " 11. 12. Gerlach (Emsland) * 11. 12. Gewandt 12. 12. Handlos 12. 12. Härzschel * 11. 12. Dr. Jahn (Braunschweig) * 12. 12. Kater 12. 12. Kiep 12. 12. Dr. Klepsch * 12. 12. Krall * 11. 12. Lange * 11. 12. Lautenschlager* 12. 12. Prof. Dr. Lohmar 12. 12. Lücker * 12. 12. Memmel * 12. 12. Dr. Mende 12. 12. Prof. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 12. 12. Müller (Mülheim) * 11. 12. Dr. Müller (München) ** 12. 12. Mursch * 12. 12. Dr. Narjes 11.12. Frau Dr. Orth * 11.12. *für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments **für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Rosenthal 12. 12. Schmidt (München) * 12. 12. Schmidt (Wattenscheid) 11. 12. Dr. Schulz (Berlin) * 12. 12. Dr. Schwencke ** 12. 12. Schwabe * 11. 12. Dr. Schwörer * 12. 12. Seefeld * 11. 12. Springorum * 12. 12. Dr. Starke (Franken) * 12. 12. Suck * 12. 12. Frau Verhülsdonk 11. 12. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 12. 12. Walkhoff * 12. 12. Frau Dr. Walz* 12. 12. Frau Dr. Wolf ** 11. 12. Anlage 2 Ergänzende Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4364 Frage A 4, 205. Sitzung, Seite 14 193 A) : In Ergänzung meiner Antwort zu Ihrer o. a. Frage teile ich Ihnen mit, daß Herr Professor Dr. Leyhausen, Wuppertal, in der Sitzung am 5. Dezember 1975 den Vorsitz der beim Senat der Bundesforschungsanstalten meines Hauses gebildeten Arbeitsgruppe niedergelegt hat und eine weitere Mitarbeit in dieser Gruppe ablehnt. Herr Professor Dr. Leyhausen hat seinen Schritt mit bestehendem Zweifel an einer unabhängigen Arbeitsmöglichkeit dieses Gremiums begründet. Ich bedaure diese Entscheidung, da Herr Professor Dr. Leyhausen bei der Planung und Durchführung des in Aussicht genommenen Forschungsvorhabens, das der gemeinsamen Anstrengung zur Lösung der drängenden Probleme bei der Geflügelhaltung dienen soll, mit seinem reichen Wissen und seiner Erfahrung nun nicht mehr zur Verfügung steht.
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    Rede von Waltrud Will-Feld


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU-Fraktion legt Ihnen in der zweiten Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, und zwar hierzu die Drucksachen 7/4454 und 7/4456.
    Der vorliegende Gesetzentwurf zum Ehe- und Familienrecht soll auch die Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten regeln. Die Altersversorgung der Ehegatten zählte bislang nicht zur Scheidungsmasse der Ehe. Das soll sich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern. Der Versorgungsausgleich ist neu und beruht auf dem Prinzip des Zugewinnausgleichs für die während der Ehe erworbenen Alterssicherungsbeträge. Die rechtliche Gestaltung des Versorgungsausgleichs hat sich als sehr schwierig erwiesen. Die praktische Durchführung wird noch schwieriger und wird sehr viel zusätzlichen Verwaltungsaufwand kosten, wenn der Versorgungsausgleich zwingend und unabdingbar Gesetz wird, d. h., wenn der Versorgungsausgleich in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden muß.
    Die CDU/CSU-Fraktion meint: Versorgungsausgleich ja; aber auch Eheleute sind mündige Bürger und sollen frei entscheiden dürfen, wie sie Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Hausratsteilung und auch Versorgungsausgleich auf gerechteste Weise regeln wollen.

    (Beifall bei der CDU/CSU — Dr. Arnold [CDU/CSU] : Sehr richtig!)

    Nur mit Hilfe der freien Entscheidung sind die Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung in den Ausschüssen herausgestellt haben, mit möglichst wenig Aufwand zu bewältigen. Die Massekosten dürfen nicht größer sein als die zu verteilende Masse nach dem Zusammenbruch einer Ehe.

    (Erneuter Beifall bei der CDU/CSU — Dr. Arnold [CDU/CSU] : Sehr richtig!)

    14488 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Frau Will-Feld
    Die Alterssicherung bei der Scheidung ist eine soziale Verpflichtung. Die Gestaltungsfreiheit dieser Alterssicherung soll Selbstbestimmungsrecht der Eheleute bleiben, denn die CDU/CSU-Fraktion will kein Zwangsrecht, sondern Vertragsfreiheit.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wir wollen festhalten: Wenn Ehegatten entscheiden, der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden, dann sollen sie ihn durchführen können, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
    Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Prinzip des Zugewinnausgleichs. Er ist also der Zugewinnausgleich von Werten, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch bisher nicht erfaßt worden sind. Das sind die Versorgungsanwartschaften. Bei der Scheidung müssen Unterhalt, Vermögen, Hausrat und jetzt auch die Alterssicherungsbeiträge geteilt werden. Bei dieser Vielfalt kommt dem Recht die Aufgabe zu, eine vernünftige Auseinandersetzung — auch über die Versorgungsanwartschaften — zu erleichtern. So viel Freiheit wie möglich, und nur so viel Zwang wie nötig!

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Es ist überhaupt keine Frage, daß der Gefahr eines Mißbrauchs der Gestaltungsfreiheit zu Lasten des schwächeren Ehegatten im Gesetz vorzubeugen ist. Es ist in unserem Antrag auch Vorsorge getroffen, daß eine Manipulation zu Lasten der Träger der Rentenversicherung oder der Versorgungslast nicht in Betracht kommen kann. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Vereinbarung mehr zugestanden bekommt, als er beanspruchen kann, soll der Familienrichter der Vereinbarung nur folgen können, wenn eine Benachteiligung der Träger der Rentenversicherung oder der Versorgungslast nicht zu befürchten ist. Das Rentensplitting wird sicher in zahlreichen Fällen die zweckmäßigste und richtigste Form der Auseinandersetzung über Versorgungsanwartschaften sein. Aber der Versorgungsausgleich zwingend vorgeschrieben, wenn keiner der Ehegatten den Versorgungsausgleich will, — ich frage: Wem ist damit gedient?

    (Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU] : Sehr richtig!)

    Die Güterstände beispielsweise, Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung, können nach den gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden. In den meisten Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft. In wenigen Fällen, wo es den beteiligten Ehegatten notwendig erscheint, wird ein anderer Güterstand vereinbart. Der Versorgungsausgleich ist die Fortführung des Vermögenswertes Versorgungsanwartschaften. Es ist daher durchaus richtig, wenn der Gesetzgeber auch beim Vermögenswert der Versorgungsanwartschaften die Möglichkeit der freien Vereinbarung einräumt.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Die CDU/CSU-Fraktion sieht die Bewältigung des Wandels unserer Gesellschaft darin, daß notwendig gewordene Änderungen in Freiheit vorgenommen werden können. Das schwierige Problem, den sozial Schwächeren zu schützen, dabei aber den wirtschaftlich Stärkeren zahlungsfähig zu erhalten, meint die
    CDU/CSU-Fraktion mit der Gestaltungsfreiheit des Versorgungsausgleichs lösen zu können.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion haben sich in den Ausschüssen redlich bemüht, die Schwierigkeiten verringern zu helfen. Das Ergebnis ist zwar verbessert, aber noch nicht befriedigend. Die Schwierigkeiten werden schon darin sichtbar, daß der ursprünglich von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf bei den Beratungen im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung durch eine zweite Fassung ersetzt werden mußte. Aber auch die zweite Fassung ist bei den weiteren Ausschußberatungen wiederum in vielen Bereichen geändert worden.
    Da gibt es ein neues Rechtsinstitut, den Versorgungsausgleich. Der Ausschuß hatte keinerlei Erfahrungen, die verwendet werden konnten. Schwierigkeiten besonders beim Zwangsrecht. Wo liegen diese Schwierigkeiten? — Das Problem ist einmal die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, zum anderen die Tatsache, daß ihm, dem Verpflichteten, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs keine gleichwertige Altersversorgung verbleibt. Dies will ich an einigen Beispielen erklären.
    Eine private Lebensversicherung, Altersvorsorge eines Handwerkerehepaares, unterliegt bei der Scheidung dem Versorgungsausgleich. Die Hälfte der in der Ehe erworbenen Lebensversicherungsanwartschaften wird durch die Einzahlung von 16 000 DM pro 100 DM Rente in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Geldentwertung und Inflation werden durch die Rentendynamisierung bei dem einen Ehegatten aufgefangen; der andere Ehegatte hat Geldentwertung und Inflation selber zu tragen. Auch an den Extras der gesetzlichen Rentenversicherung: Krankenversicherung und Rehabilitationsverfahren hat dieser andere Ehegatte nicht teil. Ergebnis: Die Versorgungsanwartschaften sollen in der Scheidungsmasse redlich geteilt werden. Gleichwohl kann der eine Ehepartner im Ergebnis viel mehr erhalten, als dem anderen aus der Scheidungsmasse verbleibt.
    Und noch ein Beispiel: Eine Lehrerin, nehmen wir einmal an, 60 Jahre alt, zahlt bei der Scheidung für ihren Tunichtgut, der sie verlassen hat und während der Ehe nicht sehr arbeitsfreudig war, Unterhalt; denn er ist ja krank, und sie muß Unterhalt zahlen. Das Sparbuch muß als Zugewinn geteilt werden. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Die steuerliche Belastung für die Lehrerin wird größer, weil die Unterhaltszahlungen nur bedingt abzugsfähig sind. Er zieht zur Freundin; von dem Sparbuch machen beide eine Weltreise; sein Unterhalt wird gezahlt, und für sein Alter ist vorgesorgt. Die Lehrerin aber ist nicht mehr in der Lage, ihre Altersversorgung aufzustocken; ihre Mittel sind erschöpft. Der Rektor einer großen deutschen Universität berichtete in den letzten Tagen, daß viele Anwälte am Sitz dieser Universität mit Hilfe des Gehalts der Ehefrauen, die vielfach Lehrerinnen seien, ihren Lebensunterhalt bestreiten würden.

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU) Dies ist also kein seltener Fall.

    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14489
    Frau Will-Feld
    Daher sollte bei der Regelung der Scheidungsfolgen daran gedacht werden, daß sich in vielen Lebensbereichen wirtschaftliche Veränderungen für Mann und Frau anzeigen. Gerechtigkeit für die Frau dort, wo es erforderlich ist; es nutzt aber überhaupt nichts, wenn der !schwächere Teil — es ist in zahlreichen Fällen noch die Frau — zwar eine größere eigenständige Sicherung erhält, diese Sicherung aber durch zu große Belastungen beim verpflichteten Ehepartner — zumeist der Mann, in vielen Fällen aber auch schon die Frau — erkauft wird und der Berechtigte, weil der Verpflichtete nicht mehr zahlen kann, auch Kürzungen seines Unterhalts hinnehmen muß.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Der Sozialfall entsteht dann nicht ausschließlich dadurch, daß der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, 'sondern weil eine Reihe von Belastungen von der Steuer über das Vermögen bis zum Unterhalt den Verpflichteten — dies braucht nicht immer der Mann zu sein — illiquide machen und eine Vereinbarung in vielen Fällen finanziell Luft verschaff en würde.
    Die Altersversorgung unserer Bürger hat viele Variationsmöglichkeiten. Warum denn ein Zwangsrecht? Natürlich sollen Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Splitten der Rentenanwartschaften übertragen können. Beim Beamten beginnen aber schon die Schwierigkeiten. Der Beamte soll verrechnen dürfen, ohne zu zahlen; der Handwerker, der Landwirt und der Kaufmann müssen zahlen, um den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt durchführen zu können.
    In den Ausschußberatungen wurde zwar die Möglichkeit der freien Vereinbarung in den Regierungsentwurf eingebaut, damit diejenigen, die den Versorgungsausgleich durch viele 'tausend D-Mark Nachentrichtungsbeiträge begründen müssen, das Geld hierfür aber nicht aufbringen, sich auf andere Weise mit dem Ehepartner auseinandersetzen können. Nur, meine Damen und Herren: Mit Hilfe der Statistiker wird Stimmung für Zwangsrechte gemacht.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Eine mühelos erworbene Rentenanwartschaft wird als sozialer und moralisch wünschenswerter dargestellt als Versorgungsanwartschaften, die in Werten angelegt sind, die volkswirtschaftlich genauso wichtig sind.

    (Dr. Hauser [Sasbach] [CDU/CSU] : Sehr richtig!)

    Die Wertbegriffe werden auch im Versorgungsausgleich auf den Kopf gestellt. Wir sind alle leichtgläubig genug, dies als richtig anzusehen. Das ist nicht nur ein Problem der Scheidung, sondern ein wichtiges politisches Problem. Dem Bürger wird glauben gemacht, daß die Wohlfahrt der Versorgung nur nach einer einzigen Wertskala bemessen werden kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Muß denn ein 'aufwendiges System von Regulierungen geschaffen werden, dessen Ziel nicht nur die Gerechtigkeit bei dem Zusammenbruch der Ehe ist, sondern die Kollektivierung der Ehe?
    Ich möchte zu dem Beispiel der 60jährigen Lehrerin zurückkommen, um die Sinnlosigkeit des über- höhten Verwaltungsaufwands darzustellen. Der Richter entscheidet durch Richterspruch, sie — die Lehrerin — habe den Versorgungsausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Jetzt wird der gesamte bürokratische Apparat erst einmal in Bewegung gesetzt.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Der öffentliche Dienstherr fängt an zu rechnen: von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit über die Zeit bis zur Altersgrenze; er ermittelt einen maßgebenden Wert, der sich wiederum aus einem Verhältniswert und einer Gesamtzeit zusammensetzt.

    (Dr. Stark [Nürtingen] [CDU/CSU] : Sehr einfach!)

    Aber auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt die Arbeit: Konten einrichten, Konten klären, Gutachten erstatten, Einwände der beteiligten Ehepartner berücksichtigen. Denn derjenige Ehepartner, der etwas zu bekommen hat, kriegt natürlich nicht genug. Derjenige Ehepartner, der etwas abzugeben hat, wird bemüht sein, zu beweisen, daß er nicht so viel abzugeben braucht, wie gefordert wird.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU)

    Ab 1976 muß, so stellt die Bundesversicherungsanstalt fest, mit 100 000 Scheidungen jährlich gerechnet werden. 100 000 Scheidungen bedeuten 150 000 Klageverfahren. An jedem dieser Verfahren sind zwei Ehepartner beteiligt. Das wiederum bedeutet 300 000 Auskunftsersuchen jährlich.

    (Dr. Stark [Nürtingen] [CDU/CSU] : Hört! Hört!)

    Die Beantwortung eines jeden Auskunftsersuchens erfordert die fiktive Berechnung des Altersruhegeldes für den jeweiligen Versicherten. Diese Berechnungen können nur durchgeführt werden, wenn das Versichertenkonto gespeichert ist und dann abgeklärt wird, damit die Daten, die benötigt werden — Ehedauer, Zeitpunkt des Versicherungsfalles —, auch festgelegt und dann den Ehepartnern — jedem einzeln — mitgeteilt werden können.

    (Dr. Stark [Nürtingen] [CDU/CSU] : Das nennt man „Gesetzeskunst" !)

    Allein bei den gesetzlichen Rentenversicherungen wird mit einer Personalvermehrung von 100 000 Mitarbeitern gerechnet. Dieser Verwaltungsaufwand, meine Damen und Herren, kann reduziert werden, wenn die Vertragsfreiheit eingeführt wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Nun ein Wort zu meiner Kollegin Frau Dr. Lepsius. Frau Dr. Lepsius, es wird nicht bestritten, daß der Versorgungsausgleich für einen Teil der Frauen Vorteile bringt. Nur meinen wir, daß der Vergleich mit der Geschiedenen-Witwenrente nach geltendem
    14490 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Frau Will-Feld
    Recht ein verzerrtes Bild vermittelt. Denn: Mit Statistiken läßt sich alles, aber auch nichts beweisen. Und so begrüßenswert das Institut der Erziehungsrente ist — ich sage es ausdrücklich: ich begrüße es —, so werden Sie zugeben müssen, daß auch die Erziehungsrente nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird und in zahlreichen Fällen nur die „kleine Erziehungsrente" gewährt werden kann, wobei eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Solange eine geschiedene Frau Unterhalt erhält, muß sie arbeiten, wenn der Unterhalt mangels Masse aus der Ehe nicht ausreicht. Dann verstirbt der geschiedene Mann und die Frau will und kann die Erwerbstätigkeit, die sie sich unter schweren persönlichen Opfern aufgebaut hat, nicht aufgeben. Dann, wenn die Einkommensgrenzen überschritten sind, erhält sie keine Erziehungsrente. Ich meine, wir sollten den Mut haben, wenn wir uns hier über das schwierige Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs unterhalten, nicht nur die halbe, sondern die ganze Wahrheit darzustellen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Antrag zur Geschiedenen-Witwenrente vorgelegt. Nach den vorliegenden Ausschußbeschlüssen soll es die sogenannte Geschiedenen-Witwenrente bei Scheidungen nicht mehr geben. Die hierfür gegebene Begründung lautet, daß in allen Scheidungsfällen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Ausgleich der Rentenanwartschaften stattfinden soll und deshalb — so die Begründung — die Beibehaltung der Geschiedenen-Witwenrente überflüssig geworden sei.
    Und nun führe ich einige Beispiele an, die wir auch bereits in den Beratungen der Ausschüsse gebracht haben.
    Beispiel eins: Eine geschiedene Frau, der verpflichtete Ehemann verstirbt, der Versorgungsausgleich konnte nicht durchgeführt werden, es hat nur einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält die geschiedene Frau einen Teil der Rente des verpflichteten Mannes. Aber dieser kann nur zahlen, solange er lebt. Die Frau steht nach seinem Tode also mittellos dar.
    Beispiel 2. Der verpflichtete Ehegatte verstirbt plötzlich. Der Versorgungsausgleich war bei der Scheidung durchgeführt. Die Frau hat Kinder zu erziehen, aber sie erfüllt nicht die vorgeschriebenen Wartezeiten der Erziehungsrente. Die Frau steht nach dem Tode des Verpflichteten also mittellos dar.
    Beispiel 3. Die Ehefrau wird im Alter von 55 Jahren geschieden. Sie hat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und findet nach der Scheidung keine Arbeit. Der geschiedene Mann verstirbt. In Ihrer Person ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Die Frau steht also mittellos dar.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Sozialamt!)

    Diese Lücken sollen durch den Antrag der CDU/ CSU-Fraktion geschlossen werden. Auf diese Lücken — das soll an dieser Stelle gesagt werden — wurde in den Ausschußberatungen hingewiesen. Daher schlägt die CDU/CSU-Fraktion vor, daß es auch künftig für einen genau umgrenzten Bereich eine Geschiedenen-Witwenrente geben soll, die diese Lücken ausfüllt.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Diese Geschiedenen-Witwenrente soll den Unterhalt ersetzen, der durch den Tod des verpflichteten Ehegatten wegfällt, wenn die Frau noch keine eigene Rente hat. Voraussetzung ist aber, daß in die Ehezeit Versicherungszeiten oder Rentenbezugszeiten des Ehemannes fallen. Im Klartext, meine Damen und Herren, heißt das: die Rente muß durch die gemeinsame Lebensleistung der geschiedenen Ehegatten erworben worden sein. Diese Geschiedenen-Witwenrente soll auch immer dann gezahlt werden, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und in besonders schwierigen Lebenssituationen Unterhaltsanspruch bestanden hat. Nach den Vorstellungen der CDU/CSU-Fraktion soll die Frau in all diesen Fällen nicht mittellos dastehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die Höhe der Geschiedenen-Witwenrente richtet sich nach der Dauer der Versicherungszeiten und Rentenbezugszeiten, die in die Ehe fallen. Wegen der strengen Voraussetzungen, die unser Antrag vorsieht, wird die Zahl der Fälle beschränkt sein. Soweit eine Witwe aus einer nachfolgenden Ehe da ist, wird nicht zusätzlich gezahlt, sondern die Hinterbliebenenrente wird aufgeteilt.
    Ob der Versorgungsausgleich im Ergebnis billiger oder teuerer wird, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Daß das Zwangsrecht Versorgungsausgleich manipulierbar ist, soll an dieser Stelle festgehalten werden. Überschreiten aber nun die Manipulationen ein gewisses Maß, so kann die vielbeschworene Kostenneutralität gefährdet sein.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Beispiel: Es wird geheiratet. Man wird geschieden. Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Dann heiratet man wieder. Auf diese Weise können in einigen Fällen Gesamtansprüche an Rentenanwartschaften gegenüber den anderen Versicherten der Solidargemeinschaft aufgebessert werden. Oder ein zweiter Fall: Es wird geschieden, der Versorgungsausgleich wird durchgeführt, eine zweite Ehe, der nachgeheiratete Mann verstirbt, die Frau mit Versorgungsausgleich aber erhält die volle Witwenrente.

    (V o r sitz : Vizepräsident Dr. Jaeger)


    (Dr. Schäfer [Tübingen] [SPD] : Das ist ein Konzept!)

    Dritter Fall. Ehemann verstirbt, Frau erhält Witwenrente, heiratet wieder, läßt sich abfinden. Die zweite Ehe wird aufgelöst. Der Anspruch an Witwenrente lebt wieder auf.

    (Zurufe von der SPD)

    Es bestehen zwei Ansprüche nebeneinander. Dies könnte, Herr Kollege Schäfer, die vielbeschworene Kostenneutralität gefährden.

    (Zurufe von der CDU/CSU: Der Schäfer hat noch mehr Ansprüche! — Jetzt hat er's kapiert!)

    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14491


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Ich bitte um etwas mehr Ruhe!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Waltrud Will-Feld


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Durch die freie Vereinbarung soll die Möglichkeit geschaffen werden, Vermögensauseinandersetzung, Hausratsteilung, Unterhalts- und Alterssicherung im Interesse eines gerechteren Ausgleichs miteinander zu verbinden. So sollen Eheleute nach unseren Vorstellungen auch Vermögenswerte gegen den Versorgungsausgleich austauschen können. Ein Handwerker, der die Altersversorgung in Wertpapieren, einer Lebensversicherung oder einer kleinen Sozialversicherungsrente angelegt hat, wird geschieden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu Rentenansprüchen führen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften untergehen würden. Die Lebensversicherung wird zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nur mit einem sehr verminderten Wert angesetzt. In diesem Fall könnte der Nachteil, der durch den zwingend vorgeschriebenen Versorgungsausgleich entsteht, nämlich totaler Untergang von Rentenansprüchen und Verlusten, bei der Begründung von Rentenanwartschaften durch Nachentrichtungsbeträge aus der Lebensversicherung mit dem Vermögenswert Wertpapiere beispielsweise wettgemacht werden.
    Es ist richtig, daß der Gesetzentwurf auch Vereinbarungsmöglichkeiten in beschränktem Umfang vorsieht. An dieser Stelle soll einmal gesagt werden, daß die lupenreine Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt nicht praktikabel ist. Aus diesem Grunde sind auch die Möglichkeiten von Vereinbarungen in dem Gesetzentwurf vorgesehen. Nur, warum so kompliziert und belastend für den Richter, der die Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen darf und, was entscheidend ist und was die Mehrarbeit ausmachen wird, von Amts wegen zu prüfen hat? Ich frage: Wie soll der Richter in der gesetzlichen Wirklichkeit diese Arbeit bewältigen?
    Die CDU/CSU-Fraktion sieht in ihren Anträgen auch den Schutz des sozial schwächeren Ehepartners vor. Sie hat eine Reihe von Sicherheitsriegeln eingebaut. Da ist die Schutzvorschrift, daß bei einer Vereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs diese Vereinbarung unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Da ist der weitere Sicherheitsriegel: Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Familienrichter. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Damit, meine Damen und Herren, schützt der Richter den schwächeren Ehepartner, und der eine Ehepartner kann den anderen Ehepartner nicht übervorteilen. Die Freiheit der Ehegatten zur Ordnung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten führt daher nicht zur Benachteiligung
    des sozial schwächeren Ehepartners. Wir brauchen daher kein Zwangsrecht. Wir können Vertragsfreiheit haben. Ich bitte daher, unseren Anträgen zuzustimmen.

    (Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU)