Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU-Fraktion legt Ihnen in der zweiten Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, und zwar hierzu die Drucksachen 7/4454 und 7/4456.
Der vorliegende Gesetzentwurf zum Ehe- und Familienrecht soll auch die Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten regeln. Die Altersversorgung der Ehegatten zählte bislang nicht zur Scheidungsmasse der Ehe. Das soll sich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern. Der Versorgungsausgleich ist neu und beruht auf dem Prinzip des Zugewinnausgleichs für die während der Ehe erworbenen Alterssicherungsbeträge. Die rechtliche Gestaltung des Versorgungsausgleichs hat sich als sehr schwierig erwiesen. Die praktische Durchführung wird noch schwieriger und wird sehr viel zusätzlichen Verwaltungsaufwand kosten, wenn der Versorgungsausgleich zwingend und unabdingbar Gesetz wird, d. h., wenn der Versorgungsausgleich in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden muß.
Die CDU/CSU-Fraktion meint: Versorgungsausgleich ja; aber auch Eheleute sind mündige Bürger und sollen frei entscheiden dürfen, wie sie Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Hausratsteilung und auch Versorgungsausgleich auf gerechteste Weise regeln wollen.
Nur mit Hilfe der freien Entscheidung sind die Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung in den Ausschüssen herausgestellt haben, mit möglichst wenig Aufwand zu bewältigen. Die Massekosten dürfen nicht größer sein als die zu verteilende Masse nach dem Zusammenbruch einer Ehe.
14488 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
Frau Will-Feld
Die Alterssicherung bei der Scheidung ist eine soziale Verpflichtung. Die Gestaltungsfreiheit dieser Alterssicherung soll Selbstbestimmungsrecht der Eheleute bleiben, denn die CDU/CSU-Fraktion will kein Zwangsrecht, sondern Vertragsfreiheit.
Wir wollen festhalten: Wenn Ehegatten entscheiden, der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden, dann sollen sie ihn durchführen können, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Prinzip des Zugewinnausgleichs. Er ist also der Zugewinnausgleich von Werten, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch bisher nicht erfaßt worden sind. Das sind die Versorgungsanwartschaften. Bei der Scheidung müssen Unterhalt, Vermögen, Hausrat und jetzt auch die Alterssicherungsbeiträge geteilt werden. Bei dieser Vielfalt kommt dem Recht die Aufgabe zu, eine vernünftige Auseinandersetzung — auch über die Versorgungsanwartschaften — zu erleichtern. So viel Freiheit wie möglich, und nur so viel Zwang wie nötig!
Es ist überhaupt keine Frage, daß der Gefahr eines Mißbrauchs der Gestaltungsfreiheit zu Lasten des schwächeren Ehegatten im Gesetz vorzubeugen ist. Es ist in unserem Antrag auch Vorsorge getroffen, daß eine Manipulation zu Lasten der Träger der Rentenversicherung oder der Versorgungslast nicht in Betracht kommen kann. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Vereinbarung mehr zugestanden bekommt, als er beanspruchen kann, soll der Familienrichter der Vereinbarung nur folgen können, wenn eine Benachteiligung der Träger der Rentenversicherung oder der Versorgungslast nicht zu befürchten ist. Das Rentensplitting wird sicher in zahlreichen Fällen die zweckmäßigste und richtigste Form der Auseinandersetzung über Versorgungsanwartschaften sein. Aber der Versorgungsausgleich zwingend vorgeschrieben, wenn keiner der Ehegatten den Versorgungsausgleich will, — ich frage: Wem ist damit gedient?
Die Güterstände beispielsweise, Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung, können nach den gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden. In den meisten Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft. In wenigen Fällen, wo es den beteiligten Ehegatten notwendig erscheint, wird ein anderer Güterstand vereinbart. Der Versorgungsausgleich ist die Fortführung des Vermögenswertes Versorgungsanwartschaften. Es ist daher durchaus richtig, wenn der Gesetzgeber auch beim Vermögenswert der Versorgungsanwartschaften die Möglichkeit der freien Vereinbarung einräumt.
Die CDU/CSU-Fraktion sieht die Bewältigung des Wandels unserer Gesellschaft darin, daß notwendig gewordene Änderungen in Freiheit vorgenommen werden können. Das schwierige Problem, den sozial Schwächeren zu schützen, dabei aber den wirtschaftlich Stärkeren zahlungsfähig zu erhalten, meint die
CDU/CSU-Fraktion mit der Gestaltungsfreiheit des Versorgungsausgleichs lösen zu können.
Die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion haben sich in den Ausschüssen redlich bemüht, die Schwierigkeiten verringern zu helfen. Das Ergebnis ist zwar verbessert, aber noch nicht befriedigend. Die Schwierigkeiten werden schon darin sichtbar, daß der ursprünglich von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf bei den Beratungen im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung durch eine zweite Fassung ersetzt werden mußte. Aber auch die zweite Fassung ist bei den weiteren Ausschußberatungen wiederum in vielen Bereichen geändert worden.
Da gibt es ein neues Rechtsinstitut, den Versorgungsausgleich. Der Ausschuß hatte keinerlei Erfahrungen, die verwendet werden konnten. Schwierigkeiten besonders beim Zwangsrecht. Wo liegen diese Schwierigkeiten? — Das Problem ist einmal die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, zum anderen die Tatsache, daß ihm, dem Verpflichteten, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs keine gleichwertige Altersversorgung verbleibt. Dies will ich an einigen Beispielen erklären.
Eine private Lebensversicherung, Altersvorsorge eines Handwerkerehepaares, unterliegt bei der Scheidung dem Versorgungsausgleich. Die Hälfte der in der Ehe erworbenen Lebensversicherungsanwartschaften wird durch die Einzahlung von 16 000 DM pro 100 DM Rente in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Geldentwertung und Inflation werden durch die Rentendynamisierung bei dem einen Ehegatten aufgefangen; der andere Ehegatte hat Geldentwertung und Inflation selber zu tragen. Auch an den Extras der gesetzlichen Rentenversicherung: Krankenversicherung und Rehabilitationsverfahren hat dieser andere Ehegatte nicht teil. Ergebnis: Die Versorgungsanwartschaften sollen in der Scheidungsmasse redlich geteilt werden. Gleichwohl kann der eine Ehepartner im Ergebnis viel mehr erhalten, als dem anderen aus der Scheidungsmasse verbleibt.
Und noch ein Beispiel: Eine Lehrerin, nehmen wir einmal an, 60 Jahre alt, zahlt bei der Scheidung für ihren Tunichtgut, der sie verlassen hat und während der Ehe nicht sehr arbeitsfreudig war, Unterhalt; denn er ist ja krank, und sie muß Unterhalt zahlen. Das Sparbuch muß als Zugewinn geteilt werden. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Die steuerliche Belastung für die Lehrerin wird größer, weil die Unterhaltszahlungen nur bedingt abzugsfähig sind. Er zieht zur Freundin; von dem Sparbuch machen beide eine Weltreise; sein Unterhalt wird gezahlt, und für sein Alter ist vorgesorgt. Die Lehrerin aber ist nicht mehr in der Lage, ihre Altersversorgung aufzustocken; ihre Mittel sind erschöpft. Der Rektor einer großen deutschen Universität berichtete in den letzten Tagen, daß viele Anwälte am Sitz dieser Universität mit Hilfe des Gehalts der Ehefrauen, die vielfach Lehrerinnen seien, ihren Lebensunterhalt bestreiten würden.
Dies ist also kein seltener Fall.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14489
Frau Will-Feld
Daher sollte bei der Regelung der Scheidungsfolgen daran gedacht werden, daß sich in vielen Lebensbereichen wirtschaftliche Veränderungen für Mann und Frau anzeigen. Gerechtigkeit für die Frau dort, wo es erforderlich ist; es nutzt aber überhaupt nichts, wenn der !schwächere Teil — es ist in zahlreichen Fällen noch die Frau — zwar eine größere eigenständige Sicherung erhält, diese Sicherung aber durch zu große Belastungen beim verpflichteten Ehepartner — zumeist der Mann, in vielen Fällen aber auch schon die Frau — erkauft wird und der Berechtigte, weil der Verpflichtete nicht mehr zahlen kann, auch Kürzungen seines Unterhalts hinnehmen muß.
Der Sozialfall entsteht dann nicht ausschließlich dadurch, daß der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, 'sondern weil eine Reihe von Belastungen von der Steuer über das Vermögen bis zum Unterhalt den Verpflichteten — dies braucht nicht immer der Mann zu sein — illiquide machen und eine Vereinbarung in vielen Fällen finanziell Luft verschaff en würde.
Die Altersversorgung unserer Bürger hat viele Variationsmöglichkeiten. Warum denn ein Zwangsrecht? Natürlich sollen Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Splitten der Rentenanwartschaften übertragen können. Beim Beamten beginnen aber schon die Schwierigkeiten. Der Beamte soll verrechnen dürfen, ohne zu zahlen; der Handwerker, der Landwirt und der Kaufmann müssen zahlen, um den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt durchführen zu können.
In den Ausschußberatungen wurde zwar die Möglichkeit der freien Vereinbarung in den Regierungsentwurf eingebaut, damit diejenigen, die den Versorgungsausgleich durch viele 'tausend D-Mark Nachentrichtungsbeiträge begründen müssen, das Geld hierfür aber nicht aufbringen, sich auf andere Weise mit dem Ehepartner auseinandersetzen können. Nur, meine Damen und Herren: Mit Hilfe der Statistiker wird Stimmung für Zwangsrechte gemacht.
Eine mühelos erworbene Rentenanwartschaft wird als sozialer und moralisch wünschenswerter dargestellt als Versorgungsanwartschaften, die in Werten angelegt sind, die volkswirtschaftlich genauso wichtig sind.
Die Wertbegriffe werden auch im Versorgungsausgleich auf den Kopf gestellt. Wir sind alle leichtgläubig genug, dies als richtig anzusehen. Das ist nicht nur ein Problem der Scheidung, sondern ein wichtiges politisches Problem. Dem Bürger wird glauben gemacht, daß die Wohlfahrt der Versorgung nur nach einer einzigen Wertskala bemessen werden kann.
Muß denn ein 'aufwendiges System von Regulierungen geschaffen werden, dessen Ziel nicht nur die Gerechtigkeit bei dem Zusammenbruch der Ehe ist, sondern die Kollektivierung der Ehe?
Ich möchte zu dem Beispiel der 60jährigen Lehrerin zurückkommen, um die Sinnlosigkeit des über- höhten Verwaltungsaufwands darzustellen. Der Richter entscheidet durch Richterspruch, sie — die Lehrerin — habe den Versorgungsausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Jetzt wird der gesamte bürokratische Apparat erst einmal in Bewegung gesetzt.
Der öffentliche Dienstherr fängt an zu rechnen: von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit über die Zeit bis zur Altersgrenze; er ermittelt einen maßgebenden Wert, der sich wiederum aus einem Verhältniswert und einer Gesamtzeit zusammensetzt.
Aber auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt die Arbeit: Konten einrichten, Konten klären, Gutachten erstatten, Einwände der beteiligten Ehepartner berücksichtigen. Denn derjenige Ehepartner, der etwas zu bekommen hat, kriegt natürlich nicht genug. Derjenige Ehepartner, der etwas abzugeben hat, wird bemüht sein, zu beweisen, daß er nicht so viel abzugeben braucht, wie gefordert wird.
Ab 1976 muß, so stellt die Bundesversicherungsanstalt fest, mit 100 000 Scheidungen jährlich gerechnet werden. 100 000 Scheidungen bedeuten 150 000 Klageverfahren. An jedem dieser Verfahren sind zwei Ehepartner beteiligt. Das wiederum bedeutet 300 000 Auskunftsersuchen jährlich.
Die Beantwortung eines jeden Auskunftsersuchens erfordert die fiktive Berechnung des Altersruhegeldes für den jeweiligen Versicherten. Diese Berechnungen können nur durchgeführt werden, wenn das Versichertenkonto gespeichert ist und dann abgeklärt wird, damit die Daten, die benötigt werden — Ehedauer, Zeitpunkt des Versicherungsfalles —, auch festgelegt und dann den Ehepartnern — jedem einzeln — mitgeteilt werden können.
Allein bei den gesetzlichen Rentenversicherungen wird mit einer Personalvermehrung von 100 000 Mitarbeitern gerechnet. Dieser Verwaltungsaufwand, meine Damen und Herren, kann reduziert werden, wenn die Vertragsfreiheit eingeführt wird.
Nun ein Wort zu meiner Kollegin Frau Dr. Lepsius. Frau Dr. Lepsius, es wird nicht bestritten, daß der Versorgungsausgleich für einen Teil der Frauen Vorteile bringt. Nur meinen wir, daß der Vergleich mit der Geschiedenen-Witwenrente nach geltendem
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Frau Will-Feld
Recht ein verzerrtes Bild vermittelt. Denn: Mit Statistiken läßt sich alles, aber auch nichts beweisen. Und so begrüßenswert das Institut der Erziehungsrente ist — ich sage es ausdrücklich: ich begrüße es —, so werden Sie zugeben müssen, daß auch die Erziehungsrente nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird und in zahlreichen Fällen nur die „kleine Erziehungsrente" gewährt werden kann, wobei eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Solange eine geschiedene Frau Unterhalt erhält, muß sie arbeiten, wenn der Unterhalt mangels Masse aus der Ehe nicht ausreicht. Dann verstirbt der geschiedene Mann und die Frau will und kann die Erwerbstätigkeit, die sie sich unter schweren persönlichen Opfern aufgebaut hat, nicht aufgeben. Dann, wenn die Einkommensgrenzen überschritten sind, erhält sie keine Erziehungsrente. Ich meine, wir sollten den Mut haben, wenn wir uns hier über das schwierige Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs unterhalten, nicht nur die halbe, sondern die ganze Wahrheit darzustellen.
Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Antrag zur Geschiedenen-Witwenrente vorgelegt. Nach den vorliegenden Ausschußbeschlüssen soll es die sogenannte Geschiedenen-Witwenrente bei Scheidungen nicht mehr geben. Die hierfür gegebene Begründung lautet, daß in allen Scheidungsfällen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Ausgleich der Rentenanwartschaften stattfinden soll und deshalb — so die Begründung — die Beibehaltung der Geschiedenen-Witwenrente überflüssig geworden sei.
Und nun führe ich einige Beispiele an, die wir auch bereits in den Beratungen der Ausschüsse gebracht haben.
Beispiel eins: Eine geschiedene Frau, der verpflichtete Ehemann verstirbt, der Versorgungsausgleich konnte nicht durchgeführt werden, es hat nur einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält die geschiedene Frau einen Teil der Rente des verpflichteten Mannes. Aber dieser kann nur zahlen, solange er lebt. Die Frau steht nach seinem Tode also mittellos dar.
Beispiel 2. Der verpflichtete Ehegatte verstirbt plötzlich. Der Versorgungsausgleich war bei der Scheidung durchgeführt. Die Frau hat Kinder zu erziehen, aber sie erfüllt nicht die vorgeschriebenen Wartezeiten der Erziehungsrente. Die Frau steht nach dem Tode des Verpflichteten also mittellos dar.
Beispiel 3. Die Ehefrau wird im Alter von 55 Jahren geschieden. Sie hat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und findet nach der Scheidung keine Arbeit. Der geschiedene Mann verstirbt. In Ihrer Person ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Die Frau steht also mittellos dar.
Diese Lücken sollen durch den Antrag der CDU/ CSU-Fraktion geschlossen werden. Auf diese Lücken — das soll an dieser Stelle gesagt werden — wurde in den Ausschußberatungen hingewiesen. Daher schlägt die CDU/CSU-Fraktion vor, daß es auch künftig für einen genau umgrenzten Bereich eine Geschiedenen-Witwenrente geben soll, die diese Lücken ausfüllt.
Diese Geschiedenen-Witwenrente soll den Unterhalt ersetzen, der durch den Tod des verpflichteten Ehegatten wegfällt, wenn die Frau noch keine eigene Rente hat. Voraussetzung ist aber, daß in die Ehezeit Versicherungszeiten oder Rentenbezugszeiten des Ehemannes fallen. Im Klartext, meine Damen und Herren, heißt das: die Rente muß durch die gemeinsame Lebensleistung der geschiedenen Ehegatten erworben worden sein. Diese Geschiedenen-Witwenrente soll auch immer dann gezahlt werden, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und in besonders schwierigen Lebenssituationen Unterhaltsanspruch bestanden hat. Nach den Vorstellungen der CDU/CSU-Fraktion soll die Frau in all diesen Fällen nicht mittellos dastehen.
Die Höhe der Geschiedenen-Witwenrente richtet sich nach der Dauer der Versicherungszeiten und Rentenbezugszeiten, die in die Ehe fallen. Wegen der strengen Voraussetzungen, die unser Antrag vorsieht, wird die Zahl der Fälle beschränkt sein. Soweit eine Witwe aus einer nachfolgenden Ehe da ist, wird nicht zusätzlich gezahlt, sondern die Hinterbliebenenrente wird aufgeteilt.
Ob der Versorgungsausgleich im Ergebnis billiger oder teuerer wird, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Daß das Zwangsrecht Versorgungsausgleich manipulierbar ist, soll an dieser Stelle festgehalten werden. Überschreiten aber nun die Manipulationen ein gewisses Maß, so kann die vielbeschworene Kostenneutralität gefährdet sein.
Beispiel: Es wird geheiratet. Man wird geschieden. Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Dann heiratet man wieder. Auf diese Weise können in einigen Fällen Gesamtansprüche an Rentenanwartschaften gegenüber den anderen Versicherten der Solidargemeinschaft aufgebessert werden. Oder ein zweiter Fall: Es wird geschieden, der Versorgungsausgleich wird durchgeführt, eine zweite Ehe, der nachgeheiratete Mann verstirbt, die Frau mit Versorgungsausgleich aber erhält die volle Witwenrente.
Dritter Fall. Ehemann verstirbt, Frau erhält Witwenrente, heiratet wieder, läßt sich abfinden. Die zweite Ehe wird aufgelöst. Der Anspruch an Witwenrente lebt wieder auf.
Es bestehen zwei Ansprüche nebeneinander. Dies könnte, Herr Kollege Schäfer, die vielbeschworene Kostenneutralität gefährden.
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