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ID0720900200

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    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 209. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Inhalt: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts — aus Drucksache 7/650 —, Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4396 -- Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/4361 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften — Drucksache 7/2015 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4450 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/4365 Dr. Emmerlich SPD . . 14403 C, 14474 D, 14478 D, 14501 C, 14502 D, 14505 B Dr. Mikat CDU/CSU . . . . . . . . . 14409 D Engelhard FDP . . . . 14477 C, 14473 B, 14482 B, 14503 C Frau Dr. Lepsius SPD . . . . 14422 C, 14491 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ 14427 D, 14504 B Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 14433 D, 14473 A, 14505 C Frau Funcke FDP . . . . . . 14458 A, 14519 D Dr. Hillermeier, Staatsminister des Landes Bayern 14461 B Frau Schimschok SPD . . . . 14464 C, 14471 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 14467 B, 14493 C, 14503 B Dr. Arnold CDU/CSU 14469 D Dr. Wittmann (München) CDU/CSU . . 14474 B, 14502 A Thürk CDU/CSU . . . 14475 B, 14500 D, 14511 D Frau Schleicher CDU/CSU 14484 D Gnädinger SPD 14486 C Frau Will-Feld CDU/CSU 14487 C Berger CDU/CSU 14497 B Spillecke SPD 14498 D Metzger SPD 14506 C Kleinert FDP 14514 C Frau Dr. Wex CDU/CSU 14517 C Glombig SPD 14518 D Namentliche Abstimmungen . . 14471 B, 14483 B, 14499 B, 14522 B Begrüßung der hundert Jahre alten Frau Kohlberg 14423 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Fragestunde — Drucksache 7/4409 vom 5. 12. 1975 — Zweckmäßigkeit der persönlichen Anschauung über die Tätigkeit der Ständigen Vertretung insbesondere für die Mitglieder des Innerdeutschen Ausschusses sowie Zusammenhang der Absage des Gespräches von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses mit dem Leiter der Ständigen Vertretung durch die Bundesregierung mit dem Versuch der Einschränkung der Zuständigkeiten des Innerdeutschen Ministeriums und des zuständigen Bundestagsausschusses MdlAnfr A82 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU MdlAnfr A83 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14437 A, B, C, D, 14438 A, B, C, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14437 B, D, 14438 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . 14437 C, 14438 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14438 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14438 B ZusFr Ey CDU/CSU 14438 C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14438 C Gründe für die Zitierung von Staatssekretär Gaus durch den Bundeskanzler nach Bonn zu dem für einen Besuch von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses bei dem Leiter der Ständigen Vertretung in Ost-Berlin festgelegten Termin und für die kurzfristige Absage dieses Besuchs durch die Bundesregierung MdlAnfr A84 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU MdlAnfr A85 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14439 A, B, C, D, 14440 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . . .14439 A, B, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14439 B ZusFr Baron von Wrangel CDU/CSU . . 14440 A Äußerung des Bundeskanzlers über die Qualifikation von Mitgliedern der Europäischen Kommission MdlAnfr A31 05.12.75 Drs 07/4409 Susset CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA . 14440 B, C, D ZusFr Susset CDU/CSU 14440 B, C ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14440 D ZusFr Kiechle CDU/CSU 14440 D Leitsätze für die Entsendung deutscher Politiker in die Europäische Kommission MdlAnfr A32 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU MdlAnfr A33 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14441 A, B, C, D, 14442 A, B, C, 14443 A ZusFr Kiechle CDU/CSU . 14441 B, C, 14442 B, C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14441 C ZusFr Susset CDU/CSU 14441 D ZusFr Wilhelm SPD . . . . . . . . 14442 A ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14442 D ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14443 A Vereinbarungen insbesondere über Kriegsgräberfürsorge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen MdlAnfr A88 05.12.75 Drs 07/4409 Freiherr von Fircks CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14443 B, C, D, 14444 A ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14443 C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14443 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14443 D ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD . . . 14443 D Bedeutung der Aussage des Bundesaußenministers über die Form des Ausreiseprotokolls vom 9. 10. 1975 im Hinblick auf Art. 46 und 47 der Wiener Vertragsrechtskonvention und der Unterscheidung zwischen „völkerrechtlichem Vertrag" und „zweiseitigem Protokoll" MdlAnfr A91 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU MdlAnfr A92 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14444 A, B, C, D, 14445 A, B, C, D, 14446 A, B, C ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 14444 B, 14445 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 14444 D, 14446 A ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD 14444 D, 14446 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14445 A, 14446 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . 14445 B, 14446 C ZusFr Dr. Schweitzer SPD . . . . . . 14446 A Rückkehr Griechenlands in die NATO als Voraussetzung einer Vollmitgliedschaft in der EG MdlAnfr A93 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14446 D, 14447 B ZusFr Biehle CDU/CSU 14447 A, B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 III Pressemeldungen über erzwungenen Eigentumsverzicht ausreisewilliger Deutscher aus Polen vor Erteilung der Ausreisegenehmigung MdlAnfr A94 05.12.75 Drs 07/4409 Ey CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14447 C, D, 14448 A, B, C, D, 14449 A, B ZusFr Ey CDU/CSU . . . . . 14447 D, 14448 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14448 A ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14448 B ZusFr Dr. Hupka CDI J/CSU , . 14448 C ZusFr Spranger CDU/CSU . . . . . 14448 D ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14449 A ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14449 B Pressemeldungen über entschädigungslosen Verzicht auf Eigentum durch ausreisewillige Deutsche vor Erteilung der Ausreisegenehmigung durch Polen MdlAnfr A95 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14449 C, D, 14450 B, C, D, 14451 A, B ZusFr Biehle CDU/CSU . . . 14449 D, 14450 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14450 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14450 D ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . . . 14451 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14451 A Pressemeldung über die beschleunigte Erteilung einer Ausreisegenehmigung bei Vorlage einer notariell beglaubigten Verzichtserklärung auf das Eigentum in Polen durch Angehörige Aussiedlungswilliger in der Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr A96 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . . 14451 C, D, 14452 A, B, C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . 14451 C, D ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14451 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14452 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14452 B Vertretung des Standpunkts der Unzulässigkeit von Annexionen in Moskau und Warschau durch die Bundesregierung MdlAnfr A97 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14452 C, D, 14453 A, B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14452 D, 14453 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14453 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14453 B Behauptung des Bundesaußenministers über die Übereinstimmung mit Polen während und nach den Verhandlungen in der Beurteilung des Ausreiseprotokolls als „Zusage mit völkerrechtlicher Bindung Polens für Deutsche" MdlAnfr A98 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU MdlAnfr A99 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14453 C, D, 14454 A, B, C, 14455 A, B, C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . 14453 C, D, 14454 D, 14455 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14454 A ZusFr Reuschenbach SPD 14454 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14454 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14455 A ZusFr Dr. Schweitzer SPD 14455 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 14455 B Namen der Ortschaften in den ehemaligen deutschen Ostgebieten mit der Möglichkeit, die deutsche Sprache an Schulen zu erlernen MdlAnfr A100 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . 14455 C, 14456 A, B ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14455 D, 14456 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14456 B Beschaffung notariell beglaubigter Verzichtserklärungen auf das Eigentum in Polen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen für ausreisewillige Deutsche MdlAnfr A101 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . 14456 B, C, D ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14456 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14456 C Vereinbarung von Waffengeschäften durch eine von Prof. Dr. Carstens 1965 geleitete Regierungsdelegation nach Saudi-Arabien sowie Bezeichnung dieser Region als Spannungsgebiet durch Mitglieder der damaligen Regierung MdlAnfr A102 05.12.75 Drs 07/4409 Reuschenbach SPD Antw StMin Moersch AA 14457 A Störungen der nach Bulgarien ausgestrahlten Sendungen der Deutschen Welle über den Staatsbesuch des Staatssratsvorsitzen- IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 den Schiwkoff in der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B2 05.12.75 Drs 07/4409 Böhm (Melsungen) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . 14457 A, B, C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . . 14457 B Untersuchungen über den schädlichen Einfluß von Kriegsspielzeug auf das Verhalten der Kinder MdlAnfr A60 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Jens SPD Antw StSekr Dr. Wolters BMJFG 14457 D, 14458 A ZusFr Dr. Jens SPD . . . . . . . . 14458 A Nächste Sitzung 14524 A Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 14525* A Anlage 2 Mitteilung von Prof. Leyhausen über die Entwicklung von Käfigen für Legehennen unter Berücksichtigung des Tierschutzes und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Überflüssigkeit von Forschungsaufträgen über Verhaltensnormen von Geflügel bei der Käfighaltung MdlAnfr A4 28.11.75 Drs 07/4364 Dr. Hammans CDU/CSU ErgSchrAntw PStSekr Logemann BML . . 14525* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14403 209. Sitzung Bonn, den 11. Dezember 1975 Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 11. 12. Dr. Ahrens ** 12. 12. Dr. Aigner * 12. 12. Dr. Artzinger * 12. 12. Bangemann * 1112. Dr. Bayerl * 11. 12. Behrendt * 12. 12. Dr. von Bismarck 11.12. Prof. Dr. Burgbacher 11. 12. Dr. Corterier * 11. 12. Entrup 11. 12. Prof. Dr. Erhard 12. 12. Dr. Eppler 12. 12. Dr. Evers 12. 12. Fellermaier * 12. 12. Flämig * 11. 12. Franke (Osnabrück) 12. 12. Frehsee " 11. 12. Gerlach (Emsland) * 11. 12. Gewandt 12. 12. Handlos 12. 12. Härzschel * 11. 12. Dr. Jahn (Braunschweig) * 12. 12. Kater 12. 12. Kiep 12. 12. Dr. Klepsch * 12. 12. Krall * 11. 12. Lange * 11. 12. Lautenschlager* 12. 12. Prof. Dr. Lohmar 12. 12. Lücker * 12. 12. Memmel * 12. 12. Dr. Mende 12. 12. Prof. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 12. 12. Müller (Mülheim) * 11. 12. Dr. Müller (München) ** 12. 12. Mursch * 12. 12. Dr. Narjes 11.12. Frau Dr. Orth * 11.12. *für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments **für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Rosenthal 12. 12. Schmidt (München) * 12. 12. Schmidt (Wattenscheid) 11. 12. Dr. Schulz (Berlin) * 12. 12. Dr. Schwencke ** 12. 12. Schwabe * 11. 12. Dr. Schwörer * 12. 12. Seefeld * 11. 12. Springorum * 12. 12. Dr. Starke (Franken) * 12. 12. Suck * 12. 12. Frau Verhülsdonk 11. 12. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 12. 12. Walkhoff * 12. 12. Frau Dr. Walz* 12. 12. Frau Dr. Wolf ** 11. 12. Anlage 2 Ergänzende Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4364 Frage A 4, 205. Sitzung, Seite 14 193 A) : In Ergänzung meiner Antwort zu Ihrer o. a. Frage teile ich Ihnen mit, daß Herr Professor Dr. Leyhausen, Wuppertal, in der Sitzung am 5. Dezember 1975 den Vorsitz der beim Senat der Bundesforschungsanstalten meines Hauses gebildeten Arbeitsgruppe niedergelegt hat und eine weitere Mitarbeit in dieser Gruppe ablehnt. Herr Professor Dr. Leyhausen hat seinen Schritt mit bestehendem Zweifel an einer unabhängigen Arbeitsmöglichkeit dieses Gremiums begründet. Ich bedaure diese Entscheidung, da Herr Professor Dr. Leyhausen bei der Planung und Durchführung des in Aussicht genommenen Forschungsvorhabens, das der gemeinsamen Anstrengung zur Lösung der drängenden Probleme bei der Geflügelhaltung dienen soll, mit seinem reichen Wissen und seiner Erfahrung nun nicht mehr zur Verfügung steht.
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    Rede von Dr. Alfred Emmerlich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! „Männer und Frauen sind gleichberechtigt." „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." — Diese Forderungen des Grundgesetzes haben die Politik der Sozialdemokraten stets bestimmt. Sie waren auch richtungweisend für das heute zur Beschlußfassung vorliegende Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts.
    Wir wollen durch diese Gesetzgebung nicht nur für mehr Gleichberechtigung und für einen besseren Schutz von Ehe und Familie sorgen, sondern auch für ein gerechtes, die Bedürfnisse des heutigen Menschen und die gesellschaftlichen Gegebenheiten respektierendes, sozial ausgewogenes Scheidungs-
    und Scheidungsfolgenrecht, und wir wollen den Scheidungsprozeß wieder ehrlich und glaubwürdig machen.
    Wie kann das neue Eherecht zu mehr Gleichberechtigung der Frau in Ehe und Familie beitragen? Nach geltendem Recht ist die Haushaltsführung Sache der Frau, während die Erwerbstätigkeit dem Mann obliegt. Dieser erst 1957 festgeschriebene Rechtszustand steht im Widerspruch zur Gleichberechtigung und zu einer partnerschaftlichen Eheauffassung. Der vorliegende Gesetzentwurf beseitigt daher diese gesetzliche Fixierung der Ehefrau auf die Rolle der Hausfrau und stellt klar, daß beide Ehegatten gleichermaßen zur Haushaltsführung verpflichtet und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
    Der vorliegende Gesetzentwurf ersetzt das bisherige gesetzliche Leitbild der Hausfrauenehe nicht durch das der erwerbstätigen Ehefrau. Die Aufteilung der Aufgaben in der Ehe ist nach sozialdemokratischer Auffassung eine Angelegenheit, die die Eheleute selbst vornehmen können und die von staatlicher Einflußnahme und Reglementierung frei sein muß.
    14404 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Dr. Emmerlich
    Wir Sozialdemokraten wissen, daß die soziale Wirklichkeit — auf der einen Seite Isolierung und Vereinsamung der Ehefrau in der häuslichen Wohnung, andererseits Dreifachbelastung durch Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kindererziehung — durch die neuen Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit unmittelbar nur wenig beeinflußt werden dürfte. Das kann aber nicht bedeuten, es bei der bisherigen gesetzlichen Rollenfixierung der Ehefrau zu belassen. Im Gegenteil, wir müssen jede Möglichkeit nutzen, um zu einem Wandel des Bewußtseins und damit der sozialen Wirklichkeit beizutragen.
    Wir Sozialdemokraten können und wollen es, wenn die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Rede steht, nicht bei einer formalrechtlichen Gleichberechtigung bewenden lassen. Wichtiger ist uns die tatsächliche Gleichstellung der Frau. Deshalb haben wir so entschieden dafür gekämpft, daß die soziale Flanke des Scheidungsrechts beschlossen wird und bei einer Scheidung insbesondere die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Alters- und Invaliditätssicherung nicht mehr wie bisher vom Erwerbstätigen, also regelmäßig vom Ehemann, mitgenommen werden und die nicht erwerbstätige Frau und Mutter leer ausgeht. Der Versorgungausgleich ist ein wesentlicher Fortschritt in Richtung auf eine nicht nur formale, sondern inhaltliche Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen.
    Das wird auch das neue Unterhaltsrecht bewirken. Bisher trafen der Unterhaltsausschluß bei alleiniger bzw. überwiegender Schuld und die Unterhaltsminimierung bei beiderseitigem gleichen Verschulden die nicht erwerbstätige Hausfrau ungleich schwerer als den Mann. Bei einer Scheidung bleibt die Existenzgrundlage des Mannes erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob er schuldig geschieden wird. Der allein bzw. überwiegend schuldig geschiedenen Hausfrau und Mutter dagegen wird ihre Existenzgrundlage, der Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann, bei einer Scheidung vollständig und übergangslos entrissen. Das neue Unterhaltsrecht wird auch dieser geschlechtsspezifischen Benachteiligung der Frauen ein Ende setzen.
    Der Deutsche Bundestag hat das Seine bereits getan, um eine weitere Benachteiligung der Frauen im geltenden Recht zu beseitigen, nämlich die Privilegierung des Mannes bei der Festlegung des Ehe-und Familiennamens. Ich erinnere an das am 31. Januar dieses Jahres beschlossene Gesetz über den Ehe- und Familiennamen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz bisher mit Mehrheit die Zustimmung verweigert. Wir erwarten, daß die Bundesratsmehrheit nach einer erneuten Anrufung des Vermittlungsausschusses ihre ablehnende Haltung überprüft und sich einer mit der Gleichberechtigung übereinstimmenden Regelung des Ehe- und Familiennamenrechts nicht länger entgegenstellt.
    Die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts mit dem Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip ist in Wissenschaft und Praxis unbestritten. Die Gründe für die Abkehr von der Verschuldensscheidung und die Folgen, die sich daraus ergeben, sind in den vergangenen Jahren schon mehrfach dargelegt worden. Es ist nach meiner Auffassung gleichwohl nützlich, sie sich heute noch einmal in Erinnerung zurückzurufen.
    Wir haben ein Scheidungsrecht, in dem die Scheidung nach § 43 des Ehegesetzes nur erfolgen darf, wenn der Scheidungswillige darlegt und beweist, daß der andere sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht und dadurch die Ehe zerrüttet hat. Die gerichtliche Praxis sieht dagegen so aus, daß regelmäßig ein ehewidriges Verhalten der Scheidung zugrunde gelegt wird, das nicht Ursache der Zerrüttung, sondern Ausdruck einer bereits eingetretenen Zerrüttung ist. Mit anderen Worten: die eigentlichen Ursachen der Zerrüttung bleiben unberücksichtigt. Aus den Streitigkeiten infolge der Zerrüttung werden je nach den vorhandenen Beweismöglichkeiten mehr oder weniger zufällig und damit mehr oder weniger willkürlich einzelne herausgegriffen und zur Grundlage der Entscheidung gemacht.
    Diese gerichtliche Praxis ist nicht zurückzuführen auf ein Fehlverhalten der Gerichte, sondern darauf, daß diese hoffnungslos überfordert sind, wenn man von ihnen die Feststellung der eigentlichen Ursachen für die Zerrüttung einer Ehe verlangt.

    (Gnädinger [SPD] : Leider wahr!)

    Die Zerrüttung einer Ehe ist in der Mehrzahl der Fälle ein lange Zeit währender Prozeß, in dem sich die Beziehungen zwischen den Ehegatten immer mehr verschlechtern, so daß die eheliche Lebensgemeinschaft schließlich zerbricht. Die Gründe für diese Entwicklung sind überaus vielgestaltig; sie liegen nicht nur in schuldhaften Eheverfehlungen. Sie sind auch zu suchen in Anlässen und Umständen, die vom Verhalten der Ehepartner unabhängig, von ihren Lebensumständen und Lebensverhältnissen bestimmt oder gar schicksalbedingt sind. Infolgedessen sind die Eheleute oft selbst nicht in der Lage, alle Zerrüttungsursachen zu erkennen und ihre Gewichtung für die Zerrüttung der Ehe richtig einzuschätzen. Das setzt sie außerstande, dem Gericht eine zutreffende Darstellung über den Gesamtvorgang zu unterbreiten. Noch viel weniger als die Ehegatten vermögen die Gerichte den gesamten zur Zerrüttung führenden Eheverlauf zu rekonstruieren. Das gilt um so mehr, als für ihn in wesentlichen Teilen meist keine Beweise vorliegen. Es ist deshalb zwangsläufig, daß in den Scheidungsprozessen zumeist einzelne Ereignisse aus der letzten Phase des ehelichen Zerwürfnisses herausgegriffen werden, während die tiefer liegenden eigentlichen Ursachen für die ehelichen Schwierigkeiten unbeachtet und unerörtert bleiben.
    Wir haben ferner festzustellen, daß das Verschuldensrecht die Gerichte zwingt, sich nicht selten in geradezu halsbrecherischer Weise damit auseinanderzusetzen, ob das Verhalten eines Ehegatten ehewidrig ist, ob es schwer ehewidrig ist und ob das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Dabei werden die Gerichte sehr oft genötigt, in den Intimbereich der Ehe einzu-
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14405
    Dr. Emmerlich
    dringen, in einen Bereich, der einer Überprüfung und Bewertung, jedenfalls mit prozessualen Mitteln, nicht zugänglich ist.
    Wir haben es weiter mit einem Scheidungsrecht zu tun, das die Ehegatten in eine Situation bringt, in der sie sich gegenseitig möglichst viele und möglichst schwere Eheverfehlungen vorwerfen müssen. Das hat zur Folge, daß das Scheidungsverfahren die Beziehungen zwischen ihnen häufig weiter vergiftet und damit eine faire Auseinandersetzung, insbesondere über die Scheidungsfolgen, beträchtlich behindert. Das führt nicht selten dazu, daß die Interessen und das Wohl der Kinder mißachtet werden und die Kinder Schaden erleiden.
    Wir sehen uns schließlich einem Scheidungsrecht gegenüber, das dem Scheidungsunwilligen selbst bei langjähriger Zerrüttung ein so starkes Widerspruchsrecht einräumt, daß er eine Scheidung praktisch verhindern kann. Die Folge ist, daß Eheleute seit 10, 15 oder gar 20 Jahren getrennt leben und der eine Ehegatte längst eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, aus der auch Kinder hervorgegangen sein mögen, daß aber eine Scheidung nicht möglich ist.
    Wir haben letztlich ein Scheidungsrecht, das dem Schuldausspruch für die Regelung der Scheidungsfolgen eine unangemessene Bedeutung beimißt. Es ist z. B. ungerecht, dem sozial schwächeren Ehegatten trotz jahrzehntelang gut geführter Ehe wegen einer einmaligen schweren Eheverfehlung nach einer Scheidung jeden Unterhaltsanspruch zu versagen, und zwar selbst dann, wenn er aus der Ehe hervorgegangene Kinder zu versorgen hat.

    (Gnädinger [SPD] : Sehr richtig!)

    Noch ungerechter ist es, daß in solchen Fällen keine Geschiedenen-Witwenrenten bzw. bei geschiedenen Beamtenehefrauen kein Unterhaltsbeitrag gewährt wird, obwohl die zur Scheidung führende Eheverfehlung nichts daran ändert, daß die geschiedene Ehefrau durch ihre Leistungen für Haus und Familie in gleicher Weise wie der Mann für die Alterssicherung gesorgt hat. Es ist ferner eine diskriminierende Unterstellung mit Sanktionscharakter, wenn das geltende Recht davon ausgeht, es widerspreche im Zweifel dem Wohl der Kinder, daß das Sorgerecht dem für schuldig erklärten Elternteil übertragen wird.
    Lassen Sie mich an Hand eines Beispiels noch einmal verdeutlichen, wie gravierend sich die Mängel des geltenden Rechts auswirken können. Eine Frau, die von ihrem Mann ständig drangsaliert und gedemütigt wird, dafür aber keine Beweise hat — im Zweifel ist eine derartige Beweisnot gegeben —, kann sich diesem Martyrium nicht entziehen, weil sie dann nämlich wegen böswilligen Verlassens schuldig geschieden wird mit der Folge, ohne Unterhalt und ohne Alterssicherung dazustehen. Außerdem läuft sie noch Gefahr, ihre Kinder zu verlieren. Natürlich kann es auch so sein, daß die Sache umgekehrt liegt und die Ehefrau durch ihr Verhalten ein weiteres Zusammenleben unmöglich macht. Würde der Ehemann seine Frau verlassen und infolgedessen geschieden, so bedeutet es für ihn aber
    nicht den Verlust seiner Existenzgrundlage und seiner Alterssicherung.
    Diese schwerwiegenden Folgen des Schuldausspruchs für das Sorgerecht, den Unterhalt und die Alterssicherung bewirken es, daß die Ehegatten vor Gericht oft nur scheinbar über das „ob" der Scheidung streiten, während sie in Wahrheit beide geschieden werden wollen. Den Scheidungsprozeß führen sie nur — und dann meist mit gesteigerter Verbissenheit —, um eine günstige Ausgangsposition für die Scheidungsfolgeverfahren zu erlangen.
    Das geltende Recht, meine Damen und Herren, verkennt die eigentliche Verantwortung, welche die Ehegatten mit der Eheschließung füreinander übernommen haben.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Es gibt die Möglichkeit, sich unter Berufung auf ehezerstörendes Verhalten des anderen Teils gleichsam durch eine außerordentliche Kündigung im Wege der Scheidung bequem aller Verpflichtungen gegenüber dem anderen zu entledigen. Bei der Ehe handelt es sich jedoch nicht um vertragliche oder vertragsähnliche Pflichten, sondern um Verantwortlichkeiten, die sich aus dem gemeinsam angenommenen Status der Ehe und dem gemeinsamen ehelichen Leben ergeben. Diesen Mängeln des geltenden Rechts kann nur durch die Abkehr vom Verschuldens- und den Übergang zum Zerrüttungsprinzip begegnet werden. Ehe und Familie werden nicht geschützt, wenn das rechtliche Band formal aufrechterhalten wird, obwohl die Ehegatten außer ihrem Namen nichts mehr gemeinsam haben.
    Eine Ehe soll deshalb zukünftig geschieden werden können, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft objektiv zerbrochen ist und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Damit wird der von Zufall und Willkür bestimmte und deshalb ungerechte Anknüpfungspunkt des Verschuldens aufgegeben und das Scheidungsrecht auf eine objektive Grundlage gestellt. Es wird ausschließlich darauf abgestellt, worauf es in Wahrheit ankommt, nämlich ob die Eheleute in der Lage sind, dem Sinn und Wesen der Ehe gerecht zu werden, in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben.
    Gegen das Zerrüttungsprinzip wird eingewandt, daß es dabei möglich sei, sich einseitig aus der Ehe zu lösen, selbst dann, wenn die Zerrüttung nur auf dem Verhalten des Scheidungswilligen beruhe und der andere Ehegatte an der Ehe festhalten wolle. Dazu ist festzustellen: Der Staat kann es nicht verhindern, daß ein Ehegatte einseitig und ohne einen in der Person des anderen liegenden Grund seine Ehe aufgibt. Der Staat kann es insbesondere nicht verhindern, daß ein Ehegatte von seinem Ehepartner getrennt lebt. Der Gesetzgeber kann nur festlegen, unter welchen Voraussetzungen er eine Scheidung zuläßt. Wer die Scheidung in den soeben angeführten Fällen verweigert, bewirkt, daß Ehegatten auf eine Ehe fixiert bleiben, die nur noch auf dem Papier existiert, daß der aus der Ehe Herausstrebende neue Bindungen nicht legalisieren kann und auch der an der Ehe festhaltende Partner daran gehindert wird, sich ein neues Leben aufzubauen. Die Folgen
    14406 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Dr. Emmerlich
    einer endgültigen Scheidungsverweigerung in solchen Fällen sind nicht nur unvereinbar mit Gerechtigkeit und Billigkeit, sie verstoßen meist auch gegen die Grundsätze der Humanität.
    Das scheint auch die Opposition nicht zu verkennen. Sie will nämlich in den hier in Rede stehenden Fällen die Scheidung nicht unbegrenzt verweigern, sondern dem anderen Ehegatten gegen die Scheidung nur ein Widerspruchsrecht für die Dauer von drei Jahren geben. Der Unterschied zu unserem Vorschlag besteht darin, daß danach die Scheidung durch Aussetzung nur bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden kann und daß das nicht vom Widerspruch des scheidungsunwilligen Ehegatten abhängt, sondern von der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Familienrichters. Davon, daß der Familienrichter dem Einzelfall gerechter wird als der befangene Ehepartner, dürfen wir aus gutem Grunde ausgehen, ebenso davon, daß eine einjährige Karenzzeit ausreicht, um dem an sich zur Fortsetzung der Ehe bereiten Ehepartner die Umstellung auf seine neue Lebenssituation zu ermöglichen und um nötigenfalls auch den erforderlichen Abstand zwischen dem etwaigen Unrecht der Ehezerstörung und dem Ausspruch der Scheidung herzustellen. Von einer Verstoßung könnte man nur dann sprechen, wenn die Scheidung ohne eine gerechte und sozial ausgewogene Verteilung der Scheidungsfolgen ausgesprochen würde. Es ist unbestreitbar, daß das neue Scheidungsfolgenrecht eine durchgreifende Verbesserung bringt. Niemand hat bisher dargelegt, daß es gravierende zusätzliche Verbesserungsmöglichkeiten gibt.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Ich kann daher den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes in aller Eindeutigkeit erklären: Eine Verstoßensscheidung wird es durch das neue Eherecht in unserem Lande nicht geben.

    (Beifall bei der SPD und der FDP — Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Hört! Hört! — Thürk [CDU/CSU] : Das ist das allerneueste!)

    Wir bekunden, meine sehr geehrten Damen und Herrn, denen unseren ausdrücklichen Respekt, für die eine Ehe schlechthin unauflöslich ist. Sie müssen es jedoch verstehen und hinnehmen, daß das staatliche Recht den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe nicht übernehmen kann. Das staatliche Recht muß die Scheidung dann zulassen, wenn ein schwerwiegender Grund dafür gegeben ist. Welcher Grund für eine Scheidung könnte aber schwerer wiegen und beachtlicher sein als der, daß die Ehegatten endgültig und unwiederbringlich außerstande sind, ihr Leben miteinander in ehelicher Lebensgemeinschaft zu führen?
    Die Zulässigkeit der Scheidung steht dagegen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit. Wer das akzeptiert, dürfte eigentlich nicht behaupten, der neue Scheidungsgrund des endgültigen Scheiterns einer Ehe stelle die Ehe auf Lebenszeit in Frage.

    (Metzger [SPD] und Frau Schimschok [SPD] : Sehr richtig!)

    Wessen Bedenken, meine sehr geehrten Damen und Herren, darauf beruhen, daß die Vermutung des endgültigen Scheiterns der Ehe bei dreijähriger Trennung unwiderlegbar ausgestaltet ist, der möge bitte folgendes bedenken: Auch wir sind ja zunächst von der Widerlegbarkeit der Vermutung ausgegangen. Wir sind dabei jedoch nicht stehengeblieben und haben über die Auswirkungen einer solchen widerlegbaren Vermutung weiter nachgedacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen,

    (Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU] : Daß sie schlecht ist!)

    daß eine widerlegbare Vermutung nicht ehefreundliche und eheerhaltende Tendenzen hat, sondern das genaue Gegenteil bewirken würde: Vorzeitige und voreilige Scheidungsklagen würden begünstigt, zwischen den getrennt lebenden Ehegatten würden Kontakte unterbleiben, die in ihrem Interesse, vor allem aber im Interesse der Kinder und letztlich auch zur Ausschöpfung aller Chancen auf Aufrechterhaltung der Ehe, dringend geboten sind. Die widerlegbare Vermutung würde bei dem Ehegatten, der die Scheidung nicht will, die Hoffnung wecken, die Scheidung verhindern und eine Fortsetzung der Ehe erreichen zu können, eine Hoffnung, die sich nachträglich praktisch immer als eine Illusion entpuppen wird. Wir haben den Eindruck, daß sich unsere Kritiker mit diesen Konsequenzen der widerlegbaren Vermutung bisher nicht genügend auseinandergesetzt haben. Wir bitten Sie zu überprüfen, ob Ihre Haltung nicht zu sehr von dogmatischen und prinzipiellen Ansätzen geprägt ist und zu wenig die praktischen Auswirkungen einbezieht.

    (Beifall bei der SPD)

    Wir bitten auch zu sehen, daß wir dem Familiengericht die Möglichkeit geben, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, wenn in kaum vorstellbaren, vielleicht aber doch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließenden extremen Ausnahmefällen trotz der dreijährigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht oder die Aussetzung aus anderen Gründen billig erscheint. Damit haben wir auch solchen Einwendungen Rechnung getragen, die von der Unwiderlegbarkeit der Vermutung eine unangemessene Entscheidungsautomatik und eine zu weit gehende Beschränkung der Möglichkeiten des Scheidungsunwilligen befürchten, sich gegen die Scheidung zur Wehr zu setzen.
    Wir weisen letztlich darauf hin, daß die praktische Bedeutung dieser Frage denkbar gering ist und im umgekehrten Verhältnis zu dem Aufwand und dem Engagement steht, mit dem sie diskutiert wird. Wir halten es jedenfalls nicht für gerechtfertigt, die Regelung dieser Einzelfrage zum alleinigen oder hauptsächlichen Kriterium für die Bewertung des zukünftigen Scheidungsrechts, ja sogar der gesamten Eherechtsreform, hochzustilisieren.'
    Vor allem aber muß die Behauptung des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken in der Erklärung vom 24. Oktober 1975 zurückgewiesen werden, die Unwiderlegbarkeit der Vermutung habe zur Folge, daß das staatliche Recht nicht mehr vom
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14407
    Dr. Emmerlich
    Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit ausgehe. Eine solche Aussage kann nur darauf beruhen, daß die Verfasser dieser Erklärung über die Gründe für unseren Regelungsvorschlag nicht genügend unterrichtet waren. Die Erklärung des Zentralkomitees ist auch insofern bemerkenswert, als in ihr behauptet wird, der Entwurf gefährde den Bestand der Institution Ehe. Es wird deutlich, wie sehr das Zentralkomitee institutionellem Denken verhaftet ist und wie wenig dabei die Rede von den Menschen ist, um die es doch schließlich geht, und von den konkreten Auswirkungen, die dieses Eherechtsreformgesetz für sie hat.
    Die Stellungnahme des Arbeitskreises für Eherecht beim Kommissariat der Deutschen Bischöfe vom 10. Oktober 1975 hebt sich von einer derartigen Stellungnahme insofern ab, als in ihr immerhin ausgeführt wird, es seien nicht nur die konkrete Lebensgemeinschaft zweier Ehepartner, sondern darüber hinaus Ehe und Familie als Institution unter den besonderen Schutz des Staates zu stellen.
    Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir dürfen Ehe und Familie nicht nur und auch nicht vorwiegend als eine Institution sehen und darüber den Menschen, sein Glück und sein Leid vergessen oder in den Hintergrund treten lassen. Im Mittelpunkt aller Politik steht der Mensch. Institutionen sind nichts ohne den Menschen. Institutionen sind in dem Maße gut, wie sie dem Menschen dienen. Wer die Ehe als Institution im Auge hat und dabei den Menschen und seine Sehnsucht nach Erfüllung, Glück und Zufriedenheit übersieht oder hintanstellt, der mag zu manchen Dingen fähig sein, ein guter Berater des Gesetzgebers ist er jedenfalls nicht.
    Bei der Kritik an dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt einerseits immer wieder hoch, daß dadurch die Scheidung erleichtert werde. Andererseits — hier darf ich z. B. auf Äußerungen von Herrn Dr. Lenz und Frau Will-Feld hinweisen — wird vorgebracht, das neue Scheidungsrecht, insbesondere der Versorgungsausgleich, bringe vor allem für die Männer solche zusätzlichen Belastungen mit sich, daß die Scheidung zukünftig schwerer statt leichter werde und — ich zitiere Frau Kollegin Will-Feld jetzt wörtlich — „die Unauflöslichkeit der Ehe durch die ökonomischen Daten wieder eingeführt werde". Dazu ist zu sagen.: Unsere Aufgabe bei einem neuen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht besteht nicht darin, die Scheidung zu erleichtern oder zu erschweren. Wir müssen ein Gesetz schaffen, das auf die bei einer Scheidung auftauchenden Probleme eine Antwort gibt, eine Antwort, die vor den Postulaten der Gerechtigkeit, der sozialen Ausgewogenheit und der Menschlichkeit Bestand hat. Wir halten es daher für wenig sachdienlich, den vorliegenden Gesetzentwurf mit der Elle „Erleichterung oder Erschwerung der Scheidung" zu messen.
    Durch das Unterhaltsrecht und den Versorgungsausgleich entstehen keine negativen Auswirkungen einer Scheidung. Die ohnehin vorhandenen Folgen einer Scheidung werden durch das Gesetz lediglich zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Nach geltendem Recht ist diese Lastenverteilung ungerecht, weil sie den sozial Starken begünstigt und den sozial Schwachen benachteiligt. Der vorliegende Gesetzentwurf wird diese Ungerechtigkeit beseitigen und die soziale Symmetrie auch im Scheidungsfolgenrecht herstellen.
    Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie ich dargelegt habe, wird das neue Eherecht für die Frauen mehr Gleichberechtigung bringen und für Gerechtigkeit und soziale Ausgewogenheit im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht sorgen. Darüber hinaus stärkt das neue Eherecht Ehe und Familie. Indem das Eherecht für mehr Gleichberechtigung in der Ehe sorgt, leistet es einen Beitrag dazu, daß die Ehe als Partnerschaft Gleichberechtigter, Gleichverpflichteter und Gleichwertiger verstanden und gelebt wird. Nur eine partnerschaftliche Ehe kann aber unter den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen und den absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bestand haben.

    (Zuruf des Abg. Erhard [Bad Schwalbach])

    — Seien Sie doch nicht so ungeduldig, Herr Erhard; es kommt ja noch.
    Das neue Eherecht schützt und stärkt die Familie ferner, indem es dafür sorgt, daß Ehen, die nur noch auf dem Papier existieren, nicht länger zeitlich unbegrenzt von Rechts wegen aufrecht erhalten werden müssen. Ein Recht, das Ehen bewahren will, von denen nur noch die leere Hülse des rechtlichen Bandes vorhanden ist, schützt die Ehe nicht, sondern diskriminiert sie.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Es leistet der Bildung nicht legalisierter Lebensgemeinschaften Vorschub und entspricht weder der Menschenwürde noch der Menschlichkeit.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Ein Recht, meine Damen und Herren, das Ehegatten, obwohl ihre Ehe auch aus ihrer Sicht zerstört ist, dazu zwingt, an der Ehe festzuhalten, ja sich an diese Ehe festzuklammern,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Wo geschieht denn das?)

    weil im Falle einer Scheidung ihr Lebensunterhalt, vor allem aber ihre Altersversorgung nicht gesichert ist, degradiert die Ehe zum bloßen Versorgungsinstitut; es dient der Institution Ehe nicht, es gefährdet, ja es untergräbt sie. Ein Recht, das die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten im Falle der Scheidung nur unter Bedingungen akzeptiert und sie bei Nichtvorliegen dieser Bedingungen ignoriert, relativiert die sich aus der Eheschließung und der gemeinsamen Lebensführung ergebende Verantwortung in einem solchen Maße, daß darin eine Relativierung der Ehe selbst liegt.
    Diese für Ehe und Familie schädlichen Wirkungen des geltenden Rechts werden durch das neue Eherecht beseitigt. Darüber hinaus schützt die erstmals vorgesehene besondere Verfahrensgestaltung vor Familiengerichten, insbesondere der Verhandlungs-
    und Entscheidungsverbund zwischen Scheidung und Scheidungsfolgen nicht nur die Ehe als solche, sondern auch die Ehegatten selbst, indem vorzeitigen und voreiligen Scheidungen entgegengewirkt wird. Heute ist es so, daß zunächst die Scheidung durch-
    14408 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Dr. Emmerlich
    geführt werden muß und erst anschließend in völlig neuen und selbständigen Verfahren vor neuen Richtern die Scheidungsfolgen geregelt werden. Ich habe einmal nachgerechnet, daß mit einer Scheidung in erster Instanz sechs Richter des Landgerichts und vier Richter des Amtsgerichts in sechs Verfahren befaßt sein können. Dieses Durcheinander von Zuständigkeiten und Verfahren wird es nach der Errichtung der Familiengerichte nicht mehr geben. Alle aus dem Scheitern einer Ehe resultierenden Fragen werden zukünftig von einem Richter, dem Familienrichter, entschieden, und zwar nicht in bis zu sechs Verfahren, sondern, soweit das irgend möglich ist, in einem einzigen Verfahren.

    (Thürk [CDU/CSU] : Nein! Auch sechs Verfahren!)

    Damit wird nicht nur der Arbeitsaufwand verringert, und zwar sowohl auf seiten der Parteien als auch bei der Justiz. Wichtiger ist, daß Zusammenhängendes nicht auseinandergerissen wird, daß eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung eines einheitlichen Lebensvorganges stattfinden kann und sachgerechte Entscheidungen möglich sind. Das gilt um so mehr, als der Familienrichter sich auf die Familiensachen spezialisieren kann, d. h., sich in diesem Rechtsgebiet größere Erfahrung, aber auch tiefere juristische Kenntnisse zu verschaffen vermag.
    Die wichtigste Folge des Verhandlungs- und Entscheidungsverbundes — jetzt passen Sie gut auf, Herr Erhardt — ist — darauf hat der Bischof von Osnabrück zu Recht hingewiesen —, daß durch die möglichst gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung der Scheidung selbst und der Folgeverfahren jedem Ehegatten vor der Ehescheidung unmißverständlich klar wird, welche Konsequenzen die Scheidung mit sich bringt. Gerade dadurch ist es möglich, voreilige Scheidungen zu verhindern und das Verantwortungsbewußtsein der Ehegatten zu stärken.

    (Thürk [CDU/CSU] : Also doch das ökonomische Fragezeichen! — Erhardt [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Wenn es nur so wäre!)

    — Sie haben eine ungeheure Skepsis, Herr Erhardt, gegenüber der Verantwortungsfähigkeit des Menschen. Wir teilen diese Skepsis nicht.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Auch in diesem Zusammenhang, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist erneut darauf hinzuweisen, daß der Familienrichter das Scheidungsverfahren von Amts wegen, also notfalls auch gegen den Willen des Ehegatten, der geschieden werden will, aussetzen kann, wenn nach seiner Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht oder die Aussetzung aus anderen Gründen billig erscheint. Mit der Aussetzung soll das Familiengericht den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen. Auch durch all dies wird erreicht, daß jede Chance zur Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe ausgeschöpft werden kann. Die ehefreundliche Tendenz des neuen Eherechts wird damit eindringlich unterstrichen.

    (Thürk [CDU/CSU]: Scheidungsfreundliche Tendenz!)

    Das Eherechtsreformgesetz wird die durch das geltende Recht in Frage gestellte Glaubwürdigkeit des Ehescheidungsverfahrens wiederherstellen. Die Gerichte werden nicht länger genötigt sein, auf Verlangen der Parteien jedes wie auch immer geartete Verhalten von Ehegatten als „ehewidrig" oder „nicht ehewidrig" kategorisieren und in die Privat- und Intimsphäre der Ehe eindringen zu müssen. Die Parteien und die Gerichte brauchen nicht länger das als Ursache einer Ehezerrüttung zu bezeichnen, was in Wahrheit nicht Ursache, sondern Folge einer bereits eingetretenen Zerrüttung ist. Es wird auch nicht mehr vorkommen, daß Eheleute in Kenntnis des Gerichts über die Scheidung streiten müssen, obwohl beide geschieden werden wollen und den Kampf um die Scheidung nur führen wegen der vom Ausgang des Scheidungsverfahrens abhängigen Scheidungsfolgenregelung.
    Von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist es, daß nunmehr endlich die einverständliche Scheidung vom Gesetzgeber anerkannt wird. Parteien und Gerichte müssen zukünftig nicht mehr so tun, als gäbe es sie nicht. Die Gerichte brauchen nicht mehr vorzuspiegeln, das Einverständnis der Parteien sei rechtlich ohne Bedeutung. Die Parteien werden bei Konventionalscheidungen vom Gesetz nicht mehr in die Zwangslage gebracht, entweder sie nicht belastende und damit meist unwichtige sogenannte „Eheverfehlungen" vorzutragen oder überhaupt nicht vorliegende Eheverfehlungen zu fingieren. Die Gerichte brauchen sich nicht länger so zu verhalten, als wüßten sie nicht, welches Scheingefecht sich vor ihnen abspielt. Die Gerichte brauchen vor allem nicht länger bei einer derartigen Farce mitzuspielen. Viele Rechtsuchende, viele Rechtsanwälte und viele Richter haben sich mit Empörung und Widerwillen gegen dieses Spiel mit der Wahrheit vor Gericht gewehrt. Zu Recht: wenn vor Gericht nicht mehr die Wahrheit zählt, sondern Spiegelfechterei, die halbe Wahrheit und statt des Seins der Schein verlangt wird, so werden die Würde des Rechts und der Rechtsstaat preisgegeben.
    Wir begrüßen es, meine Damen und Herren, daß die CDU/CSU nach gewissen Startschwierigkeiten, die durchaus verständlich sind, mehrheitlich das Erste Eherechtsreformgesetz, aus welchen Motiven auch immer, in seinen Grundzügen mitträgt. Einigkeit besteht darüber, daß folgende Grundsatzentscheidungen zu treffen sind:
    Erstens. Die gesetzliche Fixierung verheirateter Frauen auf die Rolle der Hausfrau wird beseitigt.
    Zweitens. Im Ehescheidungsrecht soll das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt werden.
    Drittens. Dadurch wird der Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit nicht in Frage gestellt.
    Viertens. Eine dreijährige Trennung rechtfertigt die Vermutung, daß die Ehe endgültig gescheitert ist.
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14409
    Dr. Emmerlich
    Fünftens. Selbst demjenigen, der die Ehe allein oder mutwillig zerstört hat, darf die Scheidung zeitlich nicht unbegrenzt verweigert werden.
    Sechstens. Die Gerichte sollen in Ehescheidungsfragen, soweit das möglich ist, nicht mehr gezwungen werden können, in die Privat- und Intimsphäre der Ehegatten einzudringen.
    Siebtens. Übereilten Scheidungen muß entgegengewirkt werden.
    Achtens. Die Ehescheidung hebt die sich aus der Ehe ergebende Verantwortung für den Ehepartner in wirtschaftlicher Hinsicht insoweit nicht auf, als dieser infolge der Scheidung nicht in der Lage ist, für seinen angemessenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
    Neuntens. Während der Ehe erworbene Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung wegen Alter und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sollen wie während der Ehe erworbenes Vermögen als von beiden Ehegatten erarbeitet behandelt und zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
    Zehntens. Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren sollen zukünftig von einem Richter, dem Familienrichter, möglichst in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden.
    Richtig ist, daß die Opposition nicht allen Paragraphen dieses Gesetzentwurfs zustimmt. Der leider noch verbliebene Dissens ist aber erheblich geringer, als das in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Er betrifft im wesentlichen folgende Punkte:
    Erstens. Die Opposition will bei einer Scheidung nach dem Grundtatbestand dem Antragsgegner ein bedingtes Widerspruchsrecht gegen die Scheidung einräumen. Die Abweichung vom vorliegenden Gesetzentwurf wird dadurch relativiert, daß dieser Widerspruch einerseits nur in den ersten drei Jahren nach der Trennung geltend gemacht werden kann und andererseits unser Entwurf die Aussetzung des Verfahrens bis zu einem Jahr zuläßt.
    Zweitens. Die Opposition will, daß die Vermutung, die Ehe sei bei dreijähriger Trennung gescheitert, widerlegbar sein soll. Das würde am Ergebnis des Scheidungsverfahrens, nämlich daß die Scheidung trotzdem erfolgt, praktisch nichts ändern, weil der Beweis kaum zu führen sein dürfte, daß trotz dreijähriger Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehe noch intakt ist.
    Drittens. Die Opposition will die Härteklausel erweitern, wird aber nicht in Abrede stellen können, daß ihr Anwendungsbereich gleichwohl so eng bleibt, daß auch insoweit keine wirklich ins Gewicht fallenden praktischen Folgen einträten. Das gilt um so mehr, als auch die Opposition anerkennt, daß der Anwendungsbereich einer ihren Vorstellungen entsprechenden Härteklausel mit zunehmender Dauer der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft immer geringer wird.
    Viertens. Im Unterhaltsrecht hält die Opposition einen anderen dogmatischen Ausgangspunkt für richtig. Die Unterschiede, die sich daraus für die Gesetzesanwendung ergeben, muß man mit der Lupe suchen, um sie überhaupt erkennen zu können.
    Fünftens. Die Opposition möchte schließlich, daß der Versorgungsausgleich bei Eingehung der Ehe durch übereinstimmende Erklärung der Ehegatten abdingbar sein soll. Wenn man sich überlegt, wie wenig von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch gemacht würde, so wird deutlich, daß dieses Änderungsbegehren gleichfalls nur eine geringe praktische Bedeutung hat.
    Ich will die zwischen Koalition und Opposition in einzelnen Fragen bestehenden Divergenzen keineswegs herunterspielen. Ich möchte Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren von der Opposition, jedoch bitten, die zwischen uns und Ihnen bestehenden Differenzen nicht hochzuspielen und sie nicht aufzubauschen.

    (Thürk [CDU/CSU] : Die brauchen nicht hochgespielt zu werden!)

    Wir alle, die Koalition und die Opposition, vor allem aber die Bürger unseres Landes, brauchen in Lebensfragen unseres Staates und unserer Gesellschaft eine Grundübereinstimmung der Demokraten. Gerade für Ehe und Familie ist eine solche Grundübereinstimmung der Demokraten erforderlich.

    (Thürk [CDU/CSU] : Davon haben wir in den Ausschußberatungen aber nichts gemerkt!)

    Diese Grundübereinstimmung ist vorhanden. Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, als sei das nicht der Fall.

    (Thürk [CDU/CSU] : Sie haben ein schlechtes Gewissen! — Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Nachdem Sie sich mit Mehrheit durchgesetzt haben, verlangen Sie jetzt, daß wir ein Halleluja singen!)

    Abschließend möchte ich für meine Fraktion allen danken, die geholfen haben, diese Eherechtsreform zustande zu bringen; denen, die sie mit uns initiiert, konzipiert und formuliert haben; denen, die uns ermutigt und angespornt haben; und last not least auch denen, die uns ihre Kritik geschenkt und die mit uns gestritten haben. Sie alle haben einen nicht wegzudenkenden Anteil daran, daß der Deutsche Bundestag heute das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts beschließen kann.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)



Rede von Dr. Hermann Schmitt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das
Wort hat der Herr Abgeordnete Professor Dr. Mikat.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Paul Mikat


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ohne Zweifel gehört das Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, das wir jetzt in zweiter Lesung zu beraten haben, zu den tief in unsere Rechtsordnung eingreifenden Gesetzen, auch wenn — das sage ich an die Adresse von uns allen — die Präsenz im Plenum in umgekehrtem Verhältnis zu der Bedeutung dieses Werkes steht.

    (Allgemeiner Beifall)

    Allein die Tatsache der Bedeutung dieses Gesetzes
    macht es notwendig, auch in der zweiten Lesung
    14410 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Dr. Mikat
    — die die Stunde der Einzelanträge ist — vor dem Hohen Haus einleitend auf die Grundsätze hinzuweisen, von denen unsere Haltung zu dem Gesetz insgesamt wie zu unseren einzelnen Anträgen bestimmt wird.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, in seinen berühmten „Grundlinien der Philosophie des Rechts" hat Georg Wilhelm Friedrich Hegel die Ehe als das „unmittelbare sittliche Verhältnis" und die Familie als „sittliche Wurzel des Staates" beschrieben. In der Tat wirken sich sittliche Wertvorstellungen und weltanschauliche Standpunkte in wohl kaum einem anderen Zivilrechtsbereich so intensiv und folgenschwer aus wie im Ehe- und Familienrecht, und hier insbesondere im Recht der Ehescheidung.
    In der heutigen Debatte über die Reform des Ehe- und Familienrechts ist es daher notwendig, sich zunächst auf diejenigen allgemeinverbindlichen Wertvorstellungen von Ehe und Familie zurückzubesinnen, die unserer verfassungsrechtlichen Ordnung zugrunde liegen.
    Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Auf welchen Wertvorstellungen diese Bestimmung beruht, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem denkwürdigen Gleichberechtigungsurteil vom 29. Juli 1959 festgestellt. Danach ist die Ehe auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft und die Familie die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. In demselben Urteil wird sodann ausgeführt, daß „dieser Ordnungskern der Institute für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar ist".
    Es hieße dieses Urteil mißverstehen, wenn man darin eine Anerkennung und Sanktionierung eines kirchlich gebundenen Ethos erblicken würde. Staatliches Recht wird noch nicht dadurch zu einer Umsetzung kirchlicher Forderungen in Rechtsnormen, daß es mit den Wertvorstellungen beider oder einer der großen christlichen Kirchen im Ergebnis ganz oder teilweise übereinstimmt.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die Gleichheit der Forderungen bedingt nicht ohne weiteres die Gleichheit der jeweils zugrundeliegenden Motive und Zielsetzungen. Es widerspräche im übrigen auch dem Selbstverständnis des eine pluralistische Gesellschaftsordnung voraussetzenden säkularen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats, wenn er sich unbesehen die Wertvorstellungen einer oder mehrerer großer Gruppen der Gesellschaft zu eigen machte. Das schließt natürlich nicht aus, daß die christlichen Kirchen wie auch andere Gruppen unserer Gesellschaft an dem für unsere Gesetzgebung wichtigen Wertbildungs- und Meinungsbildungsprozeß teilnehmen. Wir sind dankbar für die Mitarbeit und Mitsorge, mit der gerade die christlichen Kirchen die Ehe- und Familienrechtsreform in unserem Land begleitet haben.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Das festzustellen mindert aber nichts an der Tatsache, daß es dem säkularen Staat verwehrt ist, transzendentale Vorstellungen als solche zur Grundlage staatlicher Gesetzgebung zu machen.
    Andererseits wäre es verfehlt — und nur Ausdruck einer ebenso naiven wie ahistorischen Betrachtungsweise —, wollte man die Existenz eines in erster Linie durch Wertvorstellungen christlichen Ursprungs geprägten Ehebildes in unserem Lande schlechthin leugnen.

    (Sehr wahr! und Beifall bei der CDU/CSU)

    Jede Rechtsordnung steht in der Kontinuität ihrer Geschichte und kann hieraus nicht einfach entlassen werden,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    weil anderenfalls Rechtsbewußtsein und Rechtsüberzeugung schweren Schaden nehmen. Dieser Tatsache hat jede sinnvolle und verantwortungsbewußte Rechtsreform Rechnung zu tragen, soll sie nicht Gefahr laufen, zum bloßen Instrument einer billigen Anpassungsideologie an vorübergehende modische Zeitströmungen herabzusinken.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Bei der kritischen Überprüfung des Bestehenden im Hinblick auf seine Verbindlichkeit für Gegenwart und Zukunft stellt das Festhalten an bewährter Überlieferung ein unentbehrliches Mittel der Rechtsfortbildung dar. Dieser Ausgangspunkt ist kein Vorurteil und kein Beharren auf Ewig-Gestrigem, sondern Respekt vor dem, was sich in langer, stetiger Entwicklung erfahrungsgemäß als kulturelles Gemeingut gefestigt hat. Der Gesetzgeber muß sich deshalb stets fragen, was er mit Neuerungen einhandelt, bevor er sich vom bewährten Überkommenen abwendet.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    In diesem Sinne — das sei allen überstürzten Ideologen und sogenannten Progressiven ins Stammbuch geschrieben - ist der echte, nach vorn gerichtete Konservative geschichtlich in die Zukunft gerichtet und damit stärker als reaktionäre Progressive.

    (Erneuter Beifall bei der CDU/CSU)

    Denn nicht zu Unrecht, meine Damen und Herren, gelten stabile Institutionen als Gradmesser der Fähigkeiten eines Volkes. In Geschichte und Gegenwart, in Idee und Wirklichkeit ist die Ehescheidung jedenfalls Ausnahme. Wer schon in der bloßen Existenz der Scheidungsmöglichkeit den Gegenbeweis sieht, macht die Ausnahme zur Regel und verkennt damit die historischen Bezüge, aus denen die Ehe auch in ihrer bürgerlich-rechtlichen Form ausgestaltet worden ist.
    Die zwar nicht absolute, wohl aber grundsätzliche Unauflöslichkeit der Ehe findet diesseits aller religiösen Motivation ihre Grundlage in dem von der allgemeinen, d. h. von der geschichtlichen Erfahrung und der philosophischen Ethik aussagbaren Sinngehalt der Ehe als dem Ort einer Gemeinschaft für das ganze Leben, einer Gemeinschaft, die in sehr hohem Maße gegenseitiges Vertrauen,
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14411
    Dr. Mikat
    opferwillige Bereitschaft und langfristige Lebensdisposition mit dem Ehepartner voraussetzt und die deswegen keinen Rücktrittsvorbehalt verträgt.
    Wie problematisch und gebrochen eine solche eheliche Gemeinschaft im Einzelfall auch immer sein mag und welche Hilfen dann die staatliche Rechtsordnung auch anzubieten hat, sie hat unter allen Umständen von ihrer institutionellen Anlage her die Tendenz zur Dauer in sich. Diese Erkenntnis hat mit Konfessionalismus nichts zu tun, sie entspringt der sozialen Wirklichkeit, in der eine entsprechende Erwartungshaltung der Eheleute als realer Faktor vorhanden ist. Indem der Gesetzgeber die Ehe auch als Institut schützt und in seinem Eherecht bestimmte Forderungen an die Eheleute stellt und Sie andererseits auch in bestimmten Erwartungen schützt, zieht er gleichermaßen Konsequenzen aus der anthropologischen Gegebenheit, daß der als Mängelwesen instinktarme Mensch für gleiche Situationen in seiner persönlichen Lebensführung stereotype Modelle von Verhaltensfiguren schafft, die ihm als überpersönliches oder, wenn man so will, als institutionelles Verhaltensmuster eine willkommene Hilfe bei der Bewältigung eigener Lebensaufgaben bieten und so seine Kräfte für andere persönliche Aufgaben und Ziele freisetzen.
    In diesem Sinne kann man mit der modernen Soziologie von einer Entlastungsfunktion der Institutionen sprechen, die zugleich zur Stabilisierung der persönlichen Unsicherheit führt und die Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen ermöglicht oder fördert. So erlebt der einzelne auch die Ehe — worauf Arnold Gehlen zutreffend hingewiesen hat — „wie ein überpersönliches, vorgefundenes Muster, in das er sich einordnet", und so entsteht für ihn jene „wohltuende Fraglosigkeit in den Elementardaten, eine lebenswichtige Entlastung, weil von diesem Unterbau innerer und äußerer Gewohnheiten her die geistigen Energien nach oben abgegeben werden können, und das ist, was Freiheit auch bedeuten kann".
    Das Leitbild der auf lebenszeitliche Dauer angelegten Ehe entspricht im übrigen den Ergebnissen moderner Persönlichkeitspsychologie. Personale Selbsterkenntnis und Selbstverwirklichung — die etwas anderes sind als die einseitige Befriedigung eines individualistischen Glücks- und Erfolgsstrebens, das ja in seiner Bedeutung nicht verkannt werden soll — erheischen eine dauerhafte Bindung. Dazu gehört der verantwortliche Wille, Mißstimmungen und Unzufriedenheiten, wie sie in jeder Ehe vorkommen können, in einer grundsätzlich positiven und bejahenden Einstellung zur eigenen Ehe zu meistern und zu überwinden. Die Ehe ist kein Vertragsverhältnis, das in seinem Bestand vom Belieben beider Eheleute abhängt und darauf abstellt, ob und wie lange und unter welchen Bedingungen beide noch beieinanderbleiben wollen oder nicht.
    Es wäre verhängnisvoll, in diesem Zusammenhang die weltanschauliche Neutralität des pluralistisch verfaßten demokratischen Staates als Wertlosigkeit zu mißdeuten, um dann im Namen des Pluralismus die Schwelle von der Toleranz in den
    Nihilismus des Geltenlassens von schlechthin allem zu überschreiten.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Gewiß, der eigentliche Kern der Ehe, die personale Begegnung und Bindung, ist einer Regelung durch die staatliche Gesetzgebung weitgehend entzogen. Es sind die Eheleute, die ihre Ehe zu gestalten haben, und nicht der Staat. Dieser Sachverhalt darf aber nicht dazu verführen, in der Ehe staatlicherseits nur die juristische Gestaltung zweier in ihrer Individualität im übrigen unberührt bleibender Menschen zu sehen. Denn dann wäre die Ehe in der Tat nichts anderes als eine dem Gesetz angepaßte Form des Zusammenlebens ohne inneren Gehalt.
    Staatliches Ehe- und vor allem staatliches Ehescheidungsrecht hat eine Leitbildfunktion für die soziale Wirklichkeit und kann sich von daher nicht nur auf die gesetzliche Fixierung von Konfliktlösungen beschränken. Die CDU/CSU-Fraktion hält es deshalb für geboten, das unserer Verfassung zugrunde liegende, für uns alle verbindliche und von uns allen zu akzeptierende Leitbild der Ehe im neuen Eherecht gesetzlich zu beschreiben; dies um so mehr, als der Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip es mit sich bringt, daß im künftigen Recht ohne eine solche klarstellende Bestimmung die Wertvorstellungen des Gesetzgebers zu Ehe und Familie nicht einmal mehr auf dem Wege des Umkehrschlusses interpretierbar sind. Die mit unserem entsprechenden Änderungsantrag, der noch näher begründet wird, begehrte Neufassung des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für uns kein überflüssiges Rankenwerk, sondern ein klares Bekenntnis zu einer Wertentscheidung unserer Verfassung.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Sicher wird das Leitbild der Ehe noch stärker als durch Gesetze vor allem von Erziehung und menschlichem Vorbild geprägt. Hier, so befürchten wir, liegen Versäumnisse, deren Folgen auszuräumen in der Zukunft nicht leicht sein wird. Was wird denn an unseren Schulen in dieser Hinsicht getan? Wird von aller staatlichen Gewalt — und die Schulen und die hierfür Verantwortlichen gehören ja dazu —die besondere Obhutspflicht des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes überhaupt in gebührender Weise wahrgenommen? Ich meine, daß hier manches im argen liegt. Es ist mehr als an der Zeit, vornehmlich auf dem pädagogischen Sektor dafür Sorge zu tragen, daß die Leitbilder von Ehe und Familie so, wie sie dem Verständnis unserer grundgesetzlichen Ordnung entsprechen, unseren jugendlichen und jungen Mitbürgern wieder als positive Wertvorstellungen nahegebracht werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Hier gilt, was auch für den Gesamtaufbau unseres staatlichen Gemeinwesens gilt. Bei aller Bedeutung, die dem Problem von Konflikten und Konfliktlösung zukommt: Jede Sicht, die menschliches Zusammenleben, die staatliche Ordnung ausschließlich vom Konflikt her sieht und nicht von den positiven Wertgehalten der Gemeinschaften und Institutionen, führt letzten Endes zur Verneinung und zur Auf-
    14412 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Dr. Mikat
    gabe dieser Ordnung. Das ist der Punkt, um den es geht!

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Staatliche Erziehung kann sich nicht mit der bloßen Vermittlung von Fähigkeiten zur kritischen Analyse der sozialen Wirklichkeit zufriedengeben; ihr ist es auch aufgegeben, die zentralen normativen Begriffe der Rechts- und Verfassungsordnung wertend zu festigen und zu schützen.
    Staatliches Ehe- und Familienrecht hat aber nicht nur eine Leitbildfunktion. Ihm fallen auch Gestaltungs- und Ordnungsaufgaben zu, denen sich der Gesetzgeber nicht entziehen kann und nicht entziehen darf. Denn Ehe und Familie sind nicht nur isolierte, private Intimbereiche, sondern zugleich auch in Kommunikation mit der Gemeinschaft der übrigen Bürger stehende soziale Lebens- und Rechtsverhältnisse. Der Zustand der einzelnen, konkreten Familie ist für die Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung, daß er von der staatlichen Rechtsordnung nicht negiert und ausgeklammert werden kann.
    Zwar neigt unsere Zeit dazu, den privaten Intimbereich für dem Gesetzgeber entzogen zu halten, und eine Auffassung, die in der Ehe ausschließlich einen privaten Intimbereich sieht, wird dann zwangsläufig zu einer völligen Minimalisierung des staatlichen Eherechts führen müssen. Geht man aber davon aus, daß auch die einzelne konkrete Ehe in Beziehung zur Gesellschaft steht — ein Tatbestand, der besonders bei der gestörten oder zerbrochenen Ehe gravierend in Erscheinung tritt —, so wird man allein schon auf Grund der dem staatlichen Gesetzgeber obliegenden Sozialverpflichtung nicht darauf verzichten können, der staatlichen Rechtsordnung auch die Verpflichtung zuzuweisen, das Ehe- und Familienrecht entsprechend der Funktion von Ehe und Familie in der Gesellschaft auszugestalten.
    Die Tatsache, daß wir es heute in unserem Kulturbereich ausschließlich mit der Kleinfamilie zu tun haben — also mit einer Familienform, die vielfach als Ausdruck des privaten Intimbereichs gilt —, zwingt den staatlichen Gesetzgeber nicht, wie man vielleicht zunächst meinen könnte, zu einer Reduktion, sondern zu einer Ausweitung seiner ehe- und familienrechtlichen Vorschriften. Das gilt insbesondere für den vermögensrechtlichen Bereich, z. B. für das eheliche Güterrecht, das Unterhaltsrecht, für die rechtlichen Folgen der Eheauflösung; aber auch die erbrechtlichen Bestimmungen und andere mehr wären hier zu nennen.
    Diese Tendenz zur Ausweitung und Differenzierung der ehe- und familienrechtlichen Gesetzgebung sollte nicht mit der auf anderen Gebieten zu beobachtenden Neigung des modernen Staates zu möglichst umfassender gesetzlicher Regelung verwechselt werden. Sie ist vielmehr zwangsläufig, da mit dem Wegfall der Großfamilie bzw. der größeren Familie für die einzelne Ehe und Familie zugleich ein Verlust an gesellschaftlicher Stabilität und sozialer Sicherheit eintrat, der die staatliche Regelungsfunktion im Interesse des einzelnen auslösen mußte. Von hierher wird auch einsichtig, daß sich die eigentlich tragenden ehe- und familienrechtlichen
    Vorschriften — sieht man einmal vom Eheschließungsrecht ab — mit der gestörten oder gar zerbrochenen Ehe und Familie befassen. Es ist — dies vorausgeschickt — nur konsequent, daß im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Reform des Ehe- und Familienrechts ebenfalls die Neugestaltung des Rechts der Ehescheidung und ihrer Folgen steht.
    In ihrer Haltung zu diesem Reformwerk bleiben für die CDU/CSU-Fraktion die drei Grundsätze und Forderungen bestimmend, die ich dem Hohen Hause für meine Fraktion von dieser Stelle aus schon bei der ersten Lesung des Regierungsentwurfs zur Reform des Ehe- und Familienrechts in der 6. Legislaturperiode vorgetragen habe.
    Erstens: Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Ehe muß auch im neuen Scheidungsrecht klargestellt sein, daß jede Ehescheidung nur Ausnahme von der prinzipiell unauflöslichen, auf Lebenszeit angelegten Ehe ist.
    Zweitens: Das neue Recht muß die besondere Sozialfunktion des Ehe- und Familienrechts insgesamt und in allen Details berücksichtigen und verdeutlichen.
    Drittens: Das neue Recht darf keinem Automatismus und Schematismus huldigen, sondern muß dem jeder Rechtsordnung immanenten Gebot der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung tragen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wer wirklich humanes Recht will, muß das Recht am Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit orientieren und muß dem Gericht oder künftig dem Familienrichter die Möglichkeit geben, dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit entsprechen zu können.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die Rechtsordnung kann sich nicht damit begnügen, durch das staatliche Ehescheidungsrecht ein möglichst schnelles, unauffälliges und unverbindliches Auseinandergehen der Eheleute in die Wege zu leiten. Sie hat vielmehr zur Überwindung von Konflikten beizutragen, indem sie Einrichtungen zur Verfügung stellt und Maßnahmen vorsieht, die der Wiederversöhnung der Ehepartner dienen können. Positive soziale Maßnahmen fördern nämlich weit mehr noch als ein strenges Scheidungsrecht Erhaltung und Bestand einer Ehe und einer Familie. Im Falle einer endgültig und unheilbar zerstörten Ehe sollte durch das staatliche Eherecht jedoch sichergestellt sein, daß diese Ehe durch richterlichen Urteilsspruch mit einem Maximum an Fairneß und Praktikabilität, einem Minimum an Bitterkeit und einem Optimum an sozialer Verantwortlichkeit gegenüber und unter allen Beteiligten geschieden werden kann. Die Praxis der Scheidungsgerichtsbarkeit hat gezeigt, daß das geltende Scheidungsrecht unter der Herrschaft des Verschuldensprinzips dieser Maxime nur sehr unvollkommen hat nachkommen können.
    In seinem Ausgangspunkt, nämlich der Annahme, daß der für das Zerbrechen der Ehe Verantwortliche eindeutig ermittelbar sei, ist das Verschuldensprinzip der Komplexität menschlicher Schuldverstrik-
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14413
    Dr. Mikat
    kung und den Möglichkeiten richterlicher Erkenntnisse nicht gerecht geworden, hat oft nicht Befriedigung der Verhältnisse bewirkt, sondern — im Kampf um den Schuldspruch — neue und tiefere Bitterkeit erzeugt. Im einverständlichen Unterlaufen des geltenden Rechts durch heimliche schuldübernehmende Scheidungsabsprachen über das beiderseitige Vorbringen vor Gericht wurde und wird zu viel Unwahrhaftigkeit gefördert, so daß kaum noch von Achtung vor dem derzeit geltenden Scheidungsrecht die Rede sein kann.
    Auch die CDU/CSU tritt daher dafür ein, im neuen Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip zu ersetzen. Wir wollen jedoch, worauf ich früher schon hingewiesen habe, keinen Zweifel darüber lassen, daß nach unserer Auffassung kein Anlaß dafür gegeben ist, allein den Abschied vom Verschuldensprinzip schon lautstark als Fortschritt zu feiern. Für sich allein genommen ist der Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip noch kein Fortschritt und noch keine verheißungsvolle Reform. Die Ersetzung des Verschuldensprinzips durch das Zerrüttungsprinzip darf vor allem nicht einer Flucht der Eheleute aus ihrer sittlichen Verantwortung für Bestand und Gestaltung ihrer Ehe Vorschub leisten.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Daß das wertblinde Zerrüttungsprinzip eine solche Gefahr in sich birgt, ist nicht zu verkennen. Gerade darum müssen wir bei der Neugestaltung des Ehescheidungsrechts deutlich machen, daß die Abkehr vom Verschuldensprinzip kein Freibrief zur Verantwortungslosigkeit ist,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    daß wir zwar auf die Schuldfeststellung verzichten wollen, aber darum wissen, daß es künftig ebenso wie früher Schuld und Verantwortung gibt.
    Ich darf auch hier noch einmal betonen, was ich 1971 von dieser Stelle aus ausführte: Eine Rechtsordnung, die Schuld und Verantwortung nicht mehr kennt, degradiert den Menschen letztlich zum pathologischen Fall.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Gehört nicht — so habe ich damals gefragt — die Möglichkeit, schuldig zu werden — schuldig werden zu können, nicht zu müssen —, zur unaufgebbaren Würde des Menschen? Wenn wir uns zur Preisgabe der Verschuldensscheidung entschlossen haben, so doch im wesentlichen darum, weil die Schuldfeststellung, die Bewertung und das Abwägen der Schuld in der scheidungsrichterlichen Praxis auf so große, oft unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Aber dies kann und darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es ein Schuldig-werden gibt, unabhängig davon, ob Gesetz oder Richterspruch es kennen oder nicht.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Bei der Ersetzung der Verschuldens- durch die Zerrüttungsscheidung wäre es an und für sich nur logisch, wenn der zentrale Begriff der Zerrüttung, und zwar der unheilbaren Zerrüttung, zum
    gesetzlichen Dreh- und Angelpunkt des neuen Rechts würde. Der vorliegende Gesetzentwurf hat sich jedoch dieser Logik verschlossen. Statt auf den Begriff der unheilbaren Zerrüttung stellt er auf den des Scheiterns ab, was man nach allen Einlassungen, die Regierung und Koalition uns zum Begriff des Zerrüttungsproblems vortragen, überhaupt nicht versteht. Dennoch, dahinter steckt ja eine Absicht. — Statt auf den Begriff der unheilbaren Zerrüttung wird — noch einmal sei es gesagt — bei Ihnen auf den Begriff des Scheiterns abgestellt. Dieser Umstellung vermag die CDU/ CSU-Fraktion ihre Zustimmung nicht zu geben.
    Zum einen ist der Begriff der unheilbaren Zerrüttung nicht nur von unserer Rechtsprechung bereits erläutert und ausgestaltet, sondern er findet sich auch in den Rechtsordnungen unserer europäischen Nachbarn und könnte deswegen bei seiner Weiterverwendung in unserem Scheidungsrecht die Lösung von Fragen aus dem Bereiche des internationalen Ehe- und Familienrechts erleichtern. Zum anderen haftet dem Begriff des Scheiterns ein Moment des Schicksalhaften an;

    (Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Sehr richtig!)

    er assoziiert die Vorstellung, daß jede fehlgeschlagene Ehe im Grunde nur das Ergebnis außerpersönlicher, anonymer Fremddetermination sei und nicht auch wesentlich oder doch zumeist wenigstens teilweise menschlichen Versagens

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Typisch sozialistisch: nur die Umwelt bestimmt, niemand sonst!)

    vor einer selbst gestellten und freiwillig übernommenen Verpflichtung. Wir sollten nicht unnötig in unserer Rechtsordnung jenen geistigen Zeitströmungen das Tor öffnen, die dazu neigen, menschliches Versagen ausschließlich dem Schicksal, der Umwelt oder den gesellschaftlichen Verhältnissen zuzuweisen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wohlgemerkt, ich habe gesagt: ausschließlich. (Dr. Emmerlich [SPD] : Wer tut das denn?)

    — Herr Emmerlich, ich habe nicht gesagt, daß Sie das tun; ich habe gesagt, wir sollten nicht Strömungen Tür und Tor öffnen, die dazu neigen, menschliches Versagen ausschließlich diesen Umständen zuzuweisen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wenn ich hier, Herr Kollege Emmerlich, Ihres Beifalls gewiß bin, um so besser! Vielleicht erleben wir dann in der Abstimmung zur zweiten Lesung noch eine Änderung Ihrer bisherigen Haltung.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Darüber hinaus würde der Begriff des Scheiterns jene Ehen abwertend etikettieren, die vor der Zerrüttung für die Ehepartner, für die gemeinsamen Kinder wie auch für Staat und Gesellschaft durchaus wertvoll waren. Ist denn eine Ehe, die 20 Jahre bestanden hat, „gescheitert"? Hat sie unter Umständen nicht ihren Sinn erfüllt, auch wenn dann eine
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    Dr. Mikat
    Zerrüttung zwischen den Partnern eingetreten ist? Wollen Sie das „Scheitern" nennen? — Doch wohl kaum.
    Beim Übergang auf den Begriff „Scheitern" wären im übrigen auch die Differenzierungen ausgeschlossen, die beim Begriff „Zerrüttung" noch möglich sind.
    Die CDU/CSU-Fraktion beantragt deshalb, den in § 1565 des Gesetzentwurfs enthaltenen Satz „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist" zu ersetzen durch den Satz „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie unheilbar zerrüttet ist".

    (Dr. Emmerlich [SPD] : Diesen Unterschied kann man mit der Lupe suchen!)

    — Wenn Sie sagen, der Unterschied sei mit der Lupe zu suchen, haben Sie nicht zugehört. Sie können sagen „Ich bin anderer Meinung" ; aber die Behauptung, daß der Unterschied mit der Lupe zu suchen sei, ist allenfalls aus dem Begriff „Lupe" bei Ihnen zu erklären.

    (Heiterkeit und Beifall bei der CDU/CSU)

    Ich weiß natürlich nicht, ob wir dasselbe meinen; wir könnten es ja einmal klären.
    Ein auf dem Zerrüttungsprinzip aufbauendes Scheidungsrecht bedarf jedoch wirksamer Korrektive, wenn es nicht zu neuen Ungerechtigkeiten führen soll. Das gilt sowohl für die Scheidungsgründe als auch für die Scheidungsfolgen. Bedingungsloser Prinzipientreue steht das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit entgegen. Diesem Gebot hat das neue Recht ebenso zu entsprechen wie dem Grundsatz, daß niemand aus eigenen Rechtsverletzungen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Mit unserer Auffassung vom Wesen des sozialen Rechtsstaats ist es jedenfalls nicht zu vereinbaren, entscheidende Lebenskonflikte und Schicksalsfragen von Menschen von starrem Fristenschematismus und unwiderlegbaren Vermutungen abhängig zu machen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Unter Berufung auf die konsequente Durchführung
    eines Prinzips und im Namen der Rechtssicherheit
    darf nicht letztlich inhumanes Recht gesetzt werden.
    Unsere Ablehnung des Fristenschematismus bedeutet freilich nicht, daß wir damit Fristen als Indiz für die richterliche Feststellung der unheilbaren Zerrüttung einer Ehe überhaupt ablehnen. Die Berücksichtigung der von uns vorgeschlagenen Trennungsfristen soll den zuständigen Richtern bei ihrer Urteilsfindung in der Regel vielmehr eine wertvolle Hilfe sein. Wir wollen allerdings nicht die Freiheit der richterlichen Entscheidungsfindung dadurch praktisch auf Null reduzieren, daß wir die Richter zwingen, lediglich auf Grund bloßen Zeitablaufs bzw. im Falle der einverständlichen Scheidung auf Grund der zusätzlichen übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten immer und in jedem Falle die Scheidung der Ehe automatisch aussprechen zu müssen.
    Sicher, auch der vorliegende Entwurf stellt es dem Richter frei, gegebenenfalls das Scheidungsverfahren auszusetzen. Aber welchen Sinn soll diese Regelung noch haben, wenn im Endeffekt auf Grund der unwiderlegbaren Vermutung der Zerrüttung
    — oder, um in der Sprache des Entwurfs zu bleiben, des Scheiterns — die Ehe dennoch geschieden werden muß? Die Ausgestaltung der Trennungsfristen als unwiderlegbare Vermutungen macht das Scheidungsverfahren zur Farce und die Richter zu Scheidungsautomaten, zu gerichtlich bestallten Ehescheidungsurkundsbeamten.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Sie ermöglicht darüber hinaus die Verstoßungsscheidung — zumindest hindert sie diese nicht — und entspricht damit nicht der grundgesetzlichen Obhutspflicht des Staates zum besonderen Schutz von Ehe und Familie.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung läßt schließlich auch den Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs völlig außer Betracht.
    Meine Damen und Herren, der heute schon glossierte und kolportierte Satz „Ehe kündbar, Miete unkündbar" darf nicht zur Maxime unseres Ehe-und Familienrechts werden!

    (Beifall bei der CDU/CSU -Dr. Arnold [CDU/CSU]: Tolle Gesellschaftspolitik! — Wehner [SPD] : Etwas billig! — Gnädinger [SPD] : Der Vergleich hinkt!)

    — Herr Kollege Wehner, ich will jetzt mit Ihnen nicht noch in eine Diskussion darüber eintreten, ob das etwas billig ist. Ich wiederhole: Der Satz, das Diktum, das durch die Lande kursiert — ich gebe zu, daß es übertrieben ist — „Ehe kündbar, Miete unkündbar", darf nicht zur Maxime des Gesetzes werden!

    (Beifall bei der CDU/CSU -Zuruf von der CDU/CSU: Ist aber gewollt! — Dürr [SPD] : Jetzt erheben Sie sich bitte wieder vom „Bild-Zeitungs"-Niveau! — Kleinert [FDP] : Wer verbreitet denn diesen Unfug?)

    — Ich brauche mich, Herr Kollege, weder auf das „Bild-Zeitungs"-Niveau herunterzubegeben noch davon zu erheben.

    (Thürk [CDU/CSU] : Ist aber besser, das verstehen die wenigstens!)

    Ich will Ihnen eines sagen: So billig kommen Sie auch nicht davon. Ausgerechnet diejenigen von Ihnen, die durch die Lande laufen und uns vorwerfen, wir hätten nicht die Belange der Frau im Auge, wir wollten ein rückschrittliches, ein vermottetes Scheidungsrecht, erklären mir jetzt hier, wenn wir unsere Konzeption darlegen, das sei nun Niveau der „Bild-Zeitung". Meine Damen und Herren, so geht es nicht. Wir können dann ja auch einmal in der Sprache reden, in der oft von Ihnen zu diesem Punkte Zurufe gemacht werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

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    Dr. Mikat
    Nur, auf dieses Niveau begebe ich mich nicht, um das hier ganz klar zu sagen.

    (Wehner [SPD] : Sehr selbstgerecht!)

    — Das ist nicht sehr selbstgerecht, Herr Wehner; aber über die Kunst der Zwischenrufe wollen wir beide uns hier nun wirklich nicht unterhalten.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Denn da sind Sie Meister, aber mich werden Sie in diesem Punkte niemals in Ihre Lehre bekommen.

    (Beifall bei der CDU/CSU — Wehner [SPD]: Sie sind jetzt Meister darin, Zwischenrufe zu vermischen und einem zuzuschreiben, der sie nicht macht! — Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU] : Wenn der Wehner sich räuspert, haben Sie bestimmt recht gehabt!)

    — Nun kommen wir einmal wieder hier zur Sache.
    — Eine unwiderlegbare Vermutung macht im übrigen jeden Vortrag eheerhaltender Tatsachen unschlüssig und jeden richterlichen Versöhnungsversuch unzulässig. Die CDU/CSU-Fraktion lehnt daher die Ausgestaltung der Trennungsfristen als unwiderlegbare Vermutungen ganz entschieden ab.
    Wir sind ferner der Auffassung, daß eine Ehe trotz unheilbarer Zerrüttung dann nicht geschieden werden soll, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder notwendig ist oder wenn die Scheidung für den Ehegatten, der sie ablehnt und noch eine innere Bindung an die Ehe hat, auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wenn wir in unserem Änderungsvorschlag zu den Scheidungsvoraussetzungen auf das Interesse der minderjährigen Kinder an der Aufrechterhaltung der Ehe abstellen, so übersehen wir dabei nicht die Tatsache, daß dem Interesse der Kinder durch die Aufrechterhaltung einer unheilbar zerrütteten Ehe zumeist nicht gedient ist; das sehen wir durchaus. Es sind jedoch Fälle denkbar, für die eine solche Kinderschutzklausel erforderlich ist. So ist es z. B. nicht ausgeschlossen — darauf ist von unseren Kollegen in den Ausschußberatungen auch mehrfach hingewiesen worden —, daß sich ein Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, auf seine Elternpflicht gegenüber seinen Kindern besinnt und fortan im Interesse der Kinder eine äußerlich geordnete Ehe führt und die Kinder gut erzieht, wenn ihm die Notwendigkeit hierzu verdeutlicht und die Scheidung versagt wird. Dies zeigen Erfahrungen auch in der DDR, in der das Zerrüttungsprinzip schon seit längerer Zeit gilt, wo es sich gar nicht so selten als erforderlich erwiesen hat, die Scheidung einer unheilbar zerrütteten Ehe im Interesse minderjähriger Kinder abzulehnen.
    Da wir bei der Neugestaltung des Scheidungsrechtes die Sozialfunktion des Rechts hervorheben, halten wir im Gegensatz zum vorliegenden Entwurf außer der Berücksichtigung von immateriellen Härten zum Schutz des sozial schwächer gestellten Ehepartners auch die Einbeziehung von materiellen Härten in eine entsprechende Härteklausel für zwingend geboten. Abgesehen von den praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich bei der Differenzierung zwischen materiellen und immateriellen Härten unweigerlich ergeben müßten, liegt es in der Natur einer Härteklausel, daß sie nicht auf den Herkunftsbereich der Härte abstellen kann, sondern von der auf den Betroffenen zukommenden Wirkung ausgehen muß.
    Weil nicht die Ursache, sondern die Wirkung der Härte das Entscheidende ist, würde es auch dem Sinn einer Härteklausel zuwiderlaufen, sie einer zeitlichen Befristung zu unterwerfen. Da die Mehrheit des Ausschusses — übrigens abweichend von der Regierungsvorlage den Anwendungsbereich der Härteklausel auf den Grundtatbestand der Scheidungsvoraussetzungen beschränkt hat, kommt dies im Ergebnis einer zeitlichen Befristung der eingeschränkten Härteklausel auf drei Jahre nach der Trennung gleich. Diese Befristung wird von uns ebenfalls abgelehnt.
    Es ist im übrigen nicht überzeugend, den Ausschluß einer auch materiellen Härteklausel damit zu begründen, daß durch die vorgesehene Verbesserung des Unterhaltsrechts Nachteile für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ausgeschaltet würden; denn wenn das neue Recht keine wirtschaftlichen Nachteile brächte, so könnte ja die materielle Härteklausel ruhig im Gesetz stehen, wiewohl sie dann von den Gerichten kaum bemüht werden müßte. Ist aber dennoch mit wirtschaftlichen Nachteilen, vor allen Dingen für die Frau, zu rechnen, so muß auch eine Berücksichtigung materieller Härten kraft Gesetzes möglich sein. Das heißt: da auch der beste Gesetzgeber nie die Komplexität und die Fülle aller Tatbestände beim Akt der Gesetzgebung im Auge haben kann, ist es gut, im Gesetz eine Vorschrift zu haben, die vielleicht nur ganz selten bemüht zu werden braucht, die aber dann bemüht werden kann, wenn es darum geht, dem Grundsatz der Gerechtigkeit im konkreten Fall zu entsprechen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die CDU/CSU-Fraktion besteht weiterhin darauf, daß eine Ehe — den Fall des einverständlichen Scheidungsbegehrens eingeschlossen — grundsätzlich nur dann geschieden werden darf, wenn sie mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, daß die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Durch diese Mindestfrist wollen wir übereilte Scheidungsanträge vor allem junger Eheleute verhindern. Sie sollen bei ersten auftretenden Schwierigkeiten nicht gleich die Flucht aus der Ehe ins Auge fassen, sondern den Versuch unternehmen, aufgetretene Schwierigkeiten einvernehmlich und eingedenk ihrer sittlichen Verantwortung für den Bestand ihrer Ehe zu überwinden.
    Was Friedrich Carl von Savigny in seinem Kampf um das Ehescheidungsrecht in Preußen schon im Jahre 1844 schrieb, hat in diesem Zusammenhang auch heute an Aktualität noch nichts verloren. Ich möchte mit Genehmigung des Herrn Präsidenten Savigny zitieren:
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    Dr. Mikat
    Bei vielen Ehen liegt der Grund des Verderbens schon in der Art, wie sie geschlossen werden. Nicht selten steht den neuen Ehegatten . . . schon der bestimmte Gedanke an die leichte Auflösung vor Augen, in vielen anderen Fällen wird wenigstens die Ehe mit gedankenlosem Leichtsinn geschlossen . . . Betrachten wir . . . die Art, wie der Unfriede in schlechten Ehen entsteht, und endlich unerträglich wird, so werden dabei nur höchst selten mächtige Leidenschaften zum Grunde liegen. Vielmehr werden zuerst leichte Anwandlungen von übler Laune, Selbstsucht, Roheit, böser Lust vorhanden sein, denen durch einen mäßigen Aufwand von Selbstbeherrschung begegnet werden könnte. Nur weil der Versuch dazu nicht gemacht wird, gewinnen solche Neigungen durch Nachgiebigkeit und Gewöhnung einen solchen Grad von Herrschaft über den Menschen, daß sie ihm und anderen verderblich werden.
    Nun kommt der entscheidende Satz bei Savigny:
    Wenn nun dem Ehegatten, der auf solche Abwege kommt, der Gedanke an ein ernstes, die bloße Willkühr beschränkendes Gesetz vor Augen steht, so wird er vielleicht jene Selbstbeherrschung anwenden und der Friede wird wiederhergestellt werden. Weiß er dagegen, daß das Gesetz die Willkühr nicht zügelt, sondern frei läßt, so wird er sich selbst jene mäßige Gewalt nicht anthun, und das Übel wird bald unheilbar werden.
    Sie werden natürlich einwenden können, diese Sprache Savignys sei nicht mehr unsere Sprache. Aber die rechtspolitische Maxime, die hinter diesem vielleicht größten Juristen des 19. Jahrhunderts stand, sollte auch die unsere sein.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    In diesem Sinne verstehen wir von der CDU/CSU-Fraktion die Vorschrift über die einjährige Mindestdauer als Voraussetzung einer Scheidung auch als Beitrag zur Festigung der unserer Verfassung zugrunde liegenden Leitbildvorstellung von der prinzipiell unauflöslichen, auf Lebenszeit angelegten Ehe.
    Was den weiten Komplex der Neuordnung des Unterhaltsrechts der Ehegatten nach der Scheidung angeht, so ist für die CDU/CSU-Fraktion das vornehmste gesellschaftspolitische Ziel — und hier sei nochmals auf die Sozialfunktion des Rechtes hingewiesen — die soziale Sicherung des schwächeren Teils, also in der Regel der Frau, auf Grund eigener Ansprüche. Da wir uns vom Verschuldensprinzip trennen, können die Entscheidungen über die Scheidungsfolgen nicht mehr vom Schuldspruch abhängig gemacht werden, sondern müssen an andere Erwägungen anknüpfen. Richtungweisend ist hier die Antwort auf die Frage, ob durch die Ehescheidung alle Rechtsbeziehungen der Ehepartner beendet werden oder nicht. Zwar entspräche es der Logik eines konsequent aufgeformten Zerrüttungsprinzips, wenn durch die Scheidung gleichzeitig die Rechtsbeziehungen der Eheleute untereinander und
    füreinander beendet würden, doch müßte diese Logik in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen den wirtschaftlich schwächer gestellten Ehepartner besonders hart treffen. Juristische Logik und soziale Gerechtigkeit sind ja durchaus nicht deckungsgleich. Der Gesetzgeber kann auch nicht an der Tatsache vorbeisehen, daß die Geschiedenen einmal in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden waren, füreinander Verantwortung getragen und mit ihrer Eheschließung gleichzeitig im grundsätzlich vorbehaltlosen Vertrauen in die gemeinsame Zukunft, im Vertrauen auf die einander geschuldete Hilfe und gegenseitige Ergänzung regelmäßig den weiteren Lebensweg entscheidend bestimmende Festlegungen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des einzelnen und seine Rolle in Ehe, Familie und Gesellschaft getroffen haben.
    Für die CDU/CSU ist daher für die Regelung der Scheidungsfolgen und insbesondere des Unterhaltsrechts die fortwirkende Verantwortung der geschiedenen Eheleute füreinander der entscheidende Ausgangspunkt. In Verfolgung dieses Ausgangspunktes schlagen wir in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Bundesrates deshalb eine Regelung des Unterhaltsrechts vor, die sicherstellt, daß ein früherer Ehegatte dem anderen, soweit dieser sich selbst nicht helfen kann, auch dann noch Unterhalt zu gewähren hat, wenn dieser aus Gründen unterhaltsbedürftig wird, die schicksalsbedingt sind und in keinem Zusammenhang mit der früheren Ehe stehen.
    In diesem Punkt unterscheidet sich die von uns vorgeschlagene Regelung deutlich von derjenigen des Entwurfs, da dort nur die ehebedingte Bedürftigkeit eine Unterhaltspflicht auslöst. Die von uns angestrebte, im Grundtatbestand als Generalklausel ausgestaltete Unterhaltsverpflichtungsregelung, die in der Debatte von meinen Freunden noch eingehend erläutert wird, hat zudem den Vorteil, sich nahtlos in das übrige unterhaltsrechtliche System des Bürgerlichen Gesetzbuches einzufügen.
    Auch bei der Neugestaltung des gesamten Unterhaltsrechts ist für uns die Maxime bestimmend, daß Einzelfallgerechtigkeit den Vorrang vor jeglichem, die Wechselfälle des Lebens in ein Zwangskorsett pressenden Schematismus haben muß. So haben wir denn auch zur Vermeidung von Härten aller Art in unserer Regelung positive und negative Billigkeitsklauseln eingefügt, die im einzelnen bei der Begründung der entsprechenden Anträge hier noch erörtert werden.
    Und schließlich: Das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs, durch das der im geltenden Recht bereits verankerte Grundsatz des Zugewinnausgleichs auch im Bereiche der Versorgung verwirklicht werden soll, wird von meiner Fraktion prinzipiell bejaht. Wir haben jedoch gegen die Einzelheiten der Durchführung dieses Versorgungsausgleichs, so wie er im Entwurf vorgesehen ist, eine Reihe schwerwiegender Bedenken, die im Verlauf der Debatte noch dargelegt werden, so daß ich es mir ersparen will, sie jetzt schon im Detail vorzutragen. Nur auf einen entscheidenden Punkt will ich im Vorgriff hinweisen: auf die Vorschläge meiner Fraktion zur Gestaltungsfreiheit der Ehegatten
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14417
    Dr. Mikat
    auch im Bereiche des Ausgleichs ihrer Versorgungsansprüche. Dabei lassen wir uns entsprechend den Grundwerten, für die die CDU/CSU eintritt, von dem Gedanken leiten, auch in diesem Bereich die persönliche Freiheit des einzelnen überall dort zu stärken, wo es möglich ist, andererseits aber auf der sittlichen Veranwortung des einzelnen überall dort zu bestehen, wo es nötig und geboten ist. Beiden Anliegen, sowohl der Stärkung und Sicherung des sozial schwächeren Teils als auch der Stärkung der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Eheleute, muß die Ausgestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichermaßen Rechnung tragen.
    Die Zeit verbietet es mir, nun auch noch auf die Frage des Leitbildes der sogenannten Hausfrauenehe einzugehen. Ich habe schon früher von dieser Stelle aus deutlich gemacht: Wie auch immer die Konzeption sein mag, die eine Partei, ein Abgeordneter oder ein Bürger von der zukünftigen Gesellschaft hat, eines ist sicherlich dem Gesetzgeber verwehrt: das Ehe- und Familienrecht, insbesondere das Scheidungsrecht als Zwangsmittel zur Durchführung solcher Konzeptionen einzusetzen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wir bejahen durchaus die gewandelte Sicht von Ehe und Familie, den Abbau patriarchalischer Vorstellungen, ein neues partnerschaftliches Verhältnis von Mann und Frau, eine größere Rollenvariabilität, meinen aber auch, daß wir uns sehr wohl im Hinblick auf die Zukunft unserer Gesamtgesellschaft überlegen müssen, was wir zu tun haben, um gerade wiederum die Tätigkeit der Frau als Hausfrau und Mutter in jenen hohen Rang zu setzen, der nicht nur ihr entspricht, sondern der konstitutiv für eine stabile, leistungsfähige, aber auch für eine wirklich humane Gesellschaft ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Hier liegt die Aufgabe künftiger sozialer Gesetzgebung. Ich warne aber davor, über das Ehescheidungsrecht einen ganz bestimmten Rollentypus Frau gleichsam zum Angelpunkt gesellschaftlicher Veränderungen zu machen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Ich habe hierzu früher schon Stellung genommen und muß es mir versagen, hierauf weiter einzugehen; ich muß zum Schluß kommen.
    Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 13. Oktober 1971 habe ich bei der ersten Lesung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts für die Fraktion der CDU/CSU hier erklärt, daß es für meine Fraktion entscheidend darauf ankommt, ob der Entwurf einerseits dem Grundsatz der Sozialfunktion des Rechts entspricht und ob er andererseits dem Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit genügend Raum gibt. Diese fundamentalen rechtspolitischen Maximen und die unverzichtbare Orientierung an den Wertentscheidungen unserer Verfassung haben die Arbeit meiner Fraktion am Gesetzentwurf und ihre Alternativen bestimmt. Eine Rechtsreform, die der Wertentscheidung unserer
    Verfassung, der Sozialfunktion des Rechts und der Einzelfallgerechtigkeit nicht entsprechen würde, verdient nicht den Namen „Reform"; sie wird unserer Ablehnung gewiß sein. Unser Wille zur beständigen, Maß und Mitte wahrenden Reform hat sich in unseren Anträgen konkretisiert, erschöpft sich aber nicht in ihnen, sondern wird auch unsere weitere Arbeit am Ehe- und Familienrecht tragen.

    (Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU)