Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Achenbach 6. 2.
Adams * 31. 1.
Dr. Ahrens ** 31.1.
Dr. Artzinger * 31.1.
Dr. Beermann 31.1.
Behrendt * 31.1.
Dr. Birrenbach 31.1.
Blumenfeld 6. 2.
Burger 31.1.
Dr. Burgbacher * 31. 1.
Dr. Dollinger 17. 2.
Entrup 31.1.
Fellermaier * 31.1.
Flämig * 31.1.
Geldner 31.1.
Gerlach (Emsland) * 1. 2.
Dr. Götz 31.1.
Frau Grützmann 31.1.
Härzschel * 31.1.
von Hassel 31.1.
Hansen 31.1.
Hauser (Sasbach) 31.1.
Heyen 31.1.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 1. 2.
Junghans 15. 2.
Kater 31.1.
Katzer 31.1.
Dr. Kempfler 31.1.
Kiep 31.1.
Dr. Klein (Göttingen) 31.1.
Dr. Klepsch 6. 2.
Krall * 31.1.
Dr. Kreile 31.1.
Kroll-Schlüter 31.1.
Frhr. von Kühlmann-Stumm 31.1.
Dr. Graf Lambsdorff 16. 2.
Lampersbach 31.1.
Dr. Lauritzen 31. 1.
Lautenschlager * 31.1.
Dr. Lohmar 31.1.
Lücker * 31.1.
Frau Lüdemann 31.1.
Mattick 6. 2.
Memmel * 31.1.
Milz 31.1.
Mischnick 31.1.
Müller (Mülheim) * 31.1.
Müller (Remscheid) 31.1.
Dr. Müller-Hermann 31. 1.
Dr. Narjes 1. 2.
Niegel 31.1.
Pawelczyk 6. 2.
Pieroth 31.1.
Rawe 7. 2.
*Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
**Für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats
Anlagen zum Stenographischen Bericht (C)
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Frau Dr. Rehlen 31.1.
Reuschenbach 6. 2.
Rosenthal 31. 1.
Roser 31.1.
Scheu 31. 1.
Schirmer 31.1.
Schmidt (München) * 31.1.
Frau Schroeder (Detmold) 1. 2.
Schulte (Unna) 21. 2.
Dr. Schwörer * 31.1.
Seefeld * 31.1.
Seibert 31.1.
Sieglerschmidt ** 31.1.
Spilker 6. 2.
Springorum * 1. 2.
Stahl (Kempen) 15. 2.
Graf Stauffenberg 31.1.
Strauß 31.1.
Stücklen 31.1.
Suck 7. 2.
Walkhoff * 31.1.
Frau Dr. Walz * 31.1.
Weber (Heidelberg) 31. 1.
Dr. Freiherr von Weizsäcker 31. 1.
Frau Dr. Wex 31.1.
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Fuchs (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage A 13) :
Trifft es zu, daß die mit Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Steuerreform zu einer derartigen zusätzlichen Inanspruchnahme der Finanzverwaltung führt — insbesondere durch eine Zunahme der Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich von 13 auf 20 Millionen —, so daß auf Rückzahlungen ein 3/4 Jahr gewartet werden muß, und ist tatsächlich zu befürchten, daß es zwischen enttäuschten Lohnsteuerzahlern und überlasteten Steuerbeamten als Folge der Steuerreform zu Handgreiflichkeiten kommt?
Die Finanzämter werden durch den Wegfall von Arbeitnehmerveranlagungen, der Ergänzungsabgabe und der Mehrzahl der Ermäßigungsanträge entlastet werden.
Die Zahl der Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich wird allerdings durch die Steuerreform zunehmen. Das Ausmaß der Erhöhung kann zur Zeit nicht beziffert werden. Die von Ihnen genannte Zahl von 20 Millionen Anträgen hält die Bundesregierung für äußerst unwahrscheinlich, weil auch schon bisher Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich und Ermäßigungsanträge nebeneinander gestellt worden sind. Nicht alle wegfallenden Ermäßigungsanträge werden also zusätzliche Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich zur Folge haben.
Die Finanzverwaltungen der Länder werden alles Notwendige tun, um eine zügige Bearbeitung sicherzustellen.
Handgreiflichkeiten in den Finanzämtern sind weder bekannt geworden noch zu befürchten.
10230* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
Anlage 3
Antwort
des Staatsministers Moersch auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Walz (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 1 und 2) :
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um gemeinsam mit ihren europäischen Partnern Kernkraftwerke an geeigneten Standorten der Europäischen Gemeinschaft zu bauen, und wie sieht sie insbesondere die Zusammenarbeit mit Frankreich auf diesem Gebiet?
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, daß gemeinsam mit Frankreich am Atlantik Kernkraftwerkskomplexe gebaut werden?
Zu Frage B1:
Die Bundesregierung hat schon bisher im Interesse der Entwicklung eines gemeinsamen Marktes auf dem Gebiet der Kernindustrie und eines Forschungs- und Technologieaustausches der gemeinsamen Errichtung von Kernkraftwerken große Bedeutung beigemessen. Bei der Entwicklung von Schnellbrutreaktoren wird z. Zt. mit finanzieller Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland, Belgiens und der Niederlande gemeinsam der Prototyp eines Schnellbrutkraftwerks (SNR 300) mit einer Leistung von 300 MW (e) bei Kalkar gebaut. Außerdem haben sich in Interesse eines möglichst intensiven Erfahrungsaustauschs deutsche, italienische und französische Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen (EVU's) zu zwei Gesellschaften zusammengeschlossen, um zu gegebener Zeit ein kommerzielles Brüterkernkraftwerk in Deutschland und Frankreich zu bauen. Weitere Möglichkeiten einer vertieften Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer fortgeschrittener Reaktoren werden gegenwärtig mit den hierfür in Frage kommenden Ländern geprüft. Gemeinsamer Bau und Betrieb der z. Zt. üblichen kommerziellen Kernkraftwerktypen (Leichtwasser-Reaktoren) setzen eine enge elektrizitätswirtschaftliche Verflechtung voraus. Diese Verflechtung besteht gegenwärtig von deutscher Seite praktisch nur mit Luxemburg. In Luxemburg ist ein gemeinsames Kernkraftwerk in Planung (1 200 MW (e)).
Im Verhältnis zu Frankreich konnte auf dem Gebiet des kommerziellen Baus von Kernkraftwerken wegen der geringen elektrizitätswirtschaftlichen Verflechtung zwischen Deutschland und Frankreich nur ein Strombezugsvertrag mit dem Grenzkraftwerk Fessenheim ausgehandelt werden. Eine Zusammenarbeit beim Bau von konventionellen Kernkraftwerken kam außerdem wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Reaktorlinien in Deutschland und Frankreich nicht voran. Unser Bestreben geht daher dahin, mit den EG-Mitgliedstaaten, und damit auch mit Frankreich, bei der Entwicklung der neuen Reaktorlinien und ihrer Sicherheitsaspekte möglichst früh und intensiv zusammenzuarbeiten, um dadurch bessere Voraussetzungen für einen gemeinsamen Markt zu schaffen.
Zu Frage B 2:
Was die gemeinsame Errichtung von Kernkraftwerkskomplexen an der französischen Atlantikküste
betrifft, erlaube ich mir auf die Antwort der Bundesregierung vom 27. Mai 1974 auf Ihre schriftliche Anfrage vom 9. Mai 1974 zu verweisen. (vgl. Protokoll über 104. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 5. Juni 1974, S. 7079/80). Die erforderlichen nationalen und internationalen Untersuchungen über die Errichtung solcher Kernkraftwerkskomplexe konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden. Sobald die Durchführbarkeit solcher Projekte nachgewiesen ist, wird die Bundesregierung auch dieser Frage nähertreten.
Anlage 4
Antwort
des Staatsministers Moersch auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 3 und 4) :
Ist die Kampagne der Moskauer „Krasnaja Swesda" gegen die Deutsche Welle, wie in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 24. Januar 1975 berichtet wird, mit der sogenannten Entspannungspolitik in Einklang zu bringen, und welche diplomatischen oder sonstigen Schritte hat die Bundesregierung gegen diese Kampagne unternommen?
Ist es zutreffend, daß die Sowjetunion seit Jahren ständig ihren Militäretat erhöht, und was ist daran zu beanstanden, daß die Deutsche Welle z. B. darüber berichtet?
Zu Frage B 3:
Die Bundesregierung möchte, wie ich schon mehrfach ausgeführt habe, davon Abstand nehmen, sich zu Pressepolemiken zu äußern. Sie sieht sich auch durch den vorerwähnten Zeitungsartikel nicht veranlaßt, von dieser Haltung abzugehen.
Zu Frage B 4:
Wenn Sie von „erhöhtem Militäretat" der Sowjetunion sprechen, so dürften Sie dabei wohl eher allgemein die Zunahme des sowjetischen Rüstungspotentials im Auge haben. Denn bekanntlich weisen die sowjetischen Haushaltspläne der letzten Jahre in der Tat einen Rückgang des Militäretats auf. Daß die Deutsche Welle über eine Erhöhung des sowjetischen Militärpotentials berichtet, ist selbstverständlich nicht zu beanstanden, wenn der Sender dafür auch konkrete Anhaltspunkte zu geben in der Lage ist.
Die Frage B 5 des Abg. Dr. Jenniger (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 vom 24. 1. 1975) wurde vom Fragesteller zurückgezogen.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schmude auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lampersbach (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 6 und 7) :
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10231*
Beabsichtigt die Bundesregierung, in Anbetracht der Tatsachen, wonach innerhalb der EG noch keine Aussicht besteht, daß die in der Bundesrepublik Deutschland geltende erste Stufe der Herabsetzung (0,40 Gramm im Liter) in absehbarer Zeit rechtswirksam wird und die „Union Pétrolière Européenne Indépendante, Paris—Bruxelles" die nationale Sonderregelung in der Bundesrepublik Deutschland als AnlaB erheblicher Handelshemmnisse bezeichnet, dem Bundestag vorzuschlagen, das Inkrafttreten der zweiten Stufe des Benzinbleigesetzes vorerst aufzusdiieben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Untersuchungen des botanischen Instituts der Universität Hamburg und den Entwurf des Vorschlags einer Richtlinie des Rats betr. die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung von Benzin — Probleme über den Bleigehalt von Benzin — der Kommission der EG vom 5. Dezember 1973 FROM (73) 2050 endg.), wonach die vermuteten umweltschädlichen Einflüsse der Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen wissenschaftlich keineswegs erwiesen sind?
Zu Frage B 6:
Die Bundesregierung hat keine Veranlassung, dem Deutschen Bundestag einen derartigen Vorschlag zu machen. Die Bundesregierung erwartet nach wie vor, daß in absehbarer Zeit eine gemeinschaftliche Begrenzung des Benzinbleigehalts beschlossen werden wird. Nach den von der EG-Kommission veranlaßten Messungen des Bleigehalts in der Atmosphäre in den Verkehrszentren der europäischen Großstädte werden die Grenzwerte, die von der amerikanischen Environmental Protection Agency und der deutschen VDI-Kommission zur Reinhaltung der Luft festgelegt worden sind, häufig um das Vielfache überschritten. Deshalb reicht eine Regelung, die lediglich ein weiteres Ansteigen der Bleikonzentrationen in der Atemluft verhindern soll, nicht mehr aus. Aus gesundheitlichen Gründen ist vielmehr eine drastische Verminderung der bisherigen Bleikonzentrationen
dringend notwendig.
Im übrigen hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung am 10. Oktober 1974 in einer einstimmig gefaßten Entschließung aufgefordert, dem Richtlinienvorschlag nur dann zuzustimmen, wenn die volle und termingerechte Durchführung des seinerzeit einstimmig verabschiedeten deutschen Benzinbleigesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage B 7:
Die Versuche des Instituts für Angewandte Botanik, Hamburg, beziehen sich ausschließlich auf die Überprüfung einer möglichen Schädigung von Nutzpflanzen durch Bleisalze. Damit sind diese Versuche für die Frage der Schädigung der menschlichen Gesundheit durch den Bleigehalt in den Auspuffgasen der Kraftfahrzeuge irrelevant.
Das deutsche Benzinbleigesetz vom 5. August 1974 dient dagegen ausschließlich der Gesundheitsvorsorge; die Verminderung des Bleigehalts im Benzin führt zu einer entsprechenden Verminderung der Bleibelastung der Umwelt. Daß die in diesem Gesetz festgesetzten Werte richtig sind, bestätigen gerade jüngste Bekanntgaben des Vereins Deutscher Ingenieure. In der Richtlinie dieser Institution vom September 1974 über maximale Emissions-Werte (VDI-2310) wird zum Schutze vor toxischen Eigenschaften der für Kraftfahrzeuge typischen Bleiimmissionen eine maximale Immissionskonzentration von 1,5 Mikrogramm im Jahresmittel und von 3 Mikrogramm im Tagesmittel festgesetzt. Diese Werte werden nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften selbst durchgeführten und publizierten Messungen in den verkehrsreichen Zentren der europäischen Großstädte um ein Mehrfaches überschritten. Die nach der zweiten Stufe des Benzinbleigesetzes geforderte Verminderung des Bleigehalts im Benzin auf 0,15 Gramm je Liter ist demnach unbedingt erforderlich, um den Schutz des Menschen vor toxischen Einwirkungen durch das Blei aus den Auspuffgasen der Kraftfahrzeuge zu gewährleisten.
Seit der Vorlage des Richtlinienvorschlages der Kommission am 5. Dezember 1973 haben neue wissenschaftliche Untersuchungen (u. a. des Hygiene-Instituts der Universität Wien über den Bleigehalt der Oberschenkelknochen von Unfallpatienten, Wiener Mediz. Wochenblatt Nr. 42/43/1974) die Gesundheitsgefährdung durch Blei bestätigt.
Darüber hinaus fordert das auch im EG-Umweltprogramm verankerte Vorsorgeprinzip, die Bevölkerung vor möglichen Schäden zu schützen, selbst soweit sie klinisch noch nicht nachgewiesen werden konnten.
Es wäre deshalb unverantwortlich, von den richtig gesetzten Eckwerten abzurücken, nur weil unsere Partner in den Europäischen Gemeinschaften die Verminderung des Bleigehaltes in kleineren Schritten vornehmen möchten. Es widerspricht andererseits auch nicht dem Umweltprogramm der Europäischen Gemeinschaften, wenn wir an dem eingeschlagenen Weg festhalten. Bekanntlich ist ein besonders wichtiges Element des Brüsseler Programms der Grundsatz, daß gemeinschaftliche Umweltaktionen den auf nationaler Ebene erreichten Fortschritt nicht beeinträchtigen dürfen, soweit nicht eine Gefährdung des guten Funktionierens des Gemeinsamen Marktes in Frage steht. Wir haben hier den von uns gewünschten Fortschritt erreicht und sind überzeugt, daß der Gemeinsame Markt nicht in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wird. Unsere Mineralölindustrie hat sich auch bereits auf die Erfüllung des deutschen Benzinbleigesetzes eingestellt. Die Bundesregierung begrüßt diese positive Einstellung der deutschen Industrie.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schmude auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchulzeVorberg (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 8):
Kann die Bundesregierung mitteilen, warum die Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) nach der mir erteilten Antwort der Bundesregierung vom 15. Januar 1975 voraussichtlich erst am 1. Februar 1975 in Kraft treten soll, nachdem bei beteiligten Behörden diese Verordnung bereits zum 1. Oktober 1974 erwartet wurde, und besteht ein Zusammenhang zwischen dieser offenbaren Verzögerung und den laufenden Genehmigungsverfahren für Kühltürme zum Beispiel für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld?
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen — 4. BImSchV) ist nach eingehenden Beratungen mit den Ländern am 26. September 1974 von der Bundesregierung
10232* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet worden. Die Ausschußberatungen wurden erst am 18. November 1974 abgeschlossen. Der Bundesrat hat der Verordnung am 29. November 1974 nach Maßgabe zahlreicher Änderungen zugestimmt.
Zur Vorbereitung einer erneuten Beschlußfassung durch die Bundesregierung war eine Abstimmung mit den übrigen Bundesministern erforderlich. Das Kabinett stimmte den Änderungswünschen des Bundesrates am 15. Januar 1975 zu. Schon vor diesem Zeitpunkt wurde das Verkündungsverfahren eingeleitet, das in wenigen Tagen abgeschlossen sein wird.
Der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ist unabhängig von der Durchführung bestimmter Genehmigungsverfahren, für die die Länder zuständig sind.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schmude auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wawrzik
(CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 9 und 10) :
Hat die Bundesregierung für den Fall einer Reaktorkatastrophe im Raum Mannheim—Ludwigshafen einen Katastrophenplan erstellt, oder ist ihr ein solcher von anderer Seite bekannt?
Ist bei der Planung die beabsichtigte weitere Erstellung von Kernreaktoren berücksichtigt, und welche Maßnahmen sind in einem solchen Plan vorgesehen?
Zu Frage B 9:
Für die Gefahrenabwehr sind in der Bundesrepublik Deutschland die Länder zuständig. Daher ist auch die Planung zur Katastrophenabwehr in den Ländern geregelt und wird dort von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten durchgeführt. Die Stadt Ludwigshafen beispielsweise ist aufgrund eines neuen Gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz gehalten, Abwehrpläne für alle Gefahren aufzustellen, die ständig fortgeschrieben und auf den neuesten Stand gebracht werden. Durch die Erfassung aller Gefahren von kleinen Unfällen bis zu technischen oder natürlichen Katastrophen und die Forderung der nachbarlichen Abstimmung über Kreis- und Gemeindegrenzen hinaus soll eine lückenlose Gefahrenabwehr erreicht werden.
Darin sind ggf. auch die vom Betrieb eines Kernkraftwerkes ausgehenden Gefahren einzuschließen. Eine solche detaillierte Katastrophenabwehrplanung muß vorliegen, wenn die Betriebsgenehmigung für ein Kernkraftwerk erteilt werden soll. Im Raum Mannheim-Ludwigshafen befindet sich derzeit kein Kernkraftwerk. Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Kernkraftwerksprojektes in Ludwigshafen werden von den zuständigen Stellen noch geprüft.
Selbstverständlich sind auch Fragen des Notfallschutzes in die Beurteilung der Standortwahl miteinzubeziehen. Die im Raum Ludwigshafen vergleichsweise höhere Bevölkerungsdichte bedingt wegen der erhöhten Schwierigkeiten der Durchführung von Notfallschutzmaßnahmen entsprechend erhöhte Sicherheitsanforderungen an die kerntechnische Anlage.
Zu Frage B 10:
Wie unter Ziffer 1. ausgeführt, werden kerntechnische Anlagen bei der Katastrophenabwehrplanung spätestens im Stadium der Inbetriebnahme berücksichtigt. Die dann vorzusehenden Maßnahmen sind in den mit den Ländern abgestimmten „Rahmenrichtlinien für den behördlichen Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" des Bundesministers des Innern zusammengestellt, die als Anlage A 19 zum Rechenschaftsbericht und Programm des Bundesministers des Innern über die „Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und Strahlenschutz" im Jahre 1974 veröffentlicht wurden.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 11):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß auch die öffentliche Hand, insbesondere wenn sie im Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft auftritt, sich in ihren Werbungen an die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zu halten und die Regeln zu beachten hat, die für die vergleichende Werbung gelten und abfällige Bemerkungen über Wettbewerber untersagen?
Die öffentliche Hand unterliegt den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit sie auf der Grundlage der Gleichordnung mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht und Waren oder Leistungen anbietet, unter denen die Nachfrager frei wählen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die öffentliche Hand ihre Leistungsbeziehungen zum Abnehmer privatrechtlich geordnet hat, kommt aber auch in Betracht, wenn zwar die Leistungsbeziehung zum Abnehmer hoheitlich gestaltet, das Verhältnis zu den Mitbewerbern aber dem privaten Recht zuzurechnen ist und dieses Verhältnis nicht kraft Gesetzes dem Wettbewerb entzogen ist.
Soweit die öffentliche Hand danach den Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb unterliegt, hat sie die Regeln zu beachten, die nach der Rechtsprechung auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für die kritisierend bezugnehmende (vergleichende) Werbung gelten. Danach ist eine solche vergleichende Werbung zwar grundsätzlich unzulässig. Sie kann aber bei hinreichendem Anlaß, insbesondere auch zur Befriedigung eines Informationsbedürfnisses der Verbraucher, gerechtfertigt sein.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10233*
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 12) :
Welche Möglichkeiten der Hilfe steuerlicher oder direkter Art gibt es für Eigentümer von Altbauten oder Neubauten bei Eigennutzung oder bei Vermietung, um Investitionen zum Zweck der Wärmedämmung und somit der Energieeinsparung vorzunehmen, und welche Pläne hat die Bundesregierung, derartige Hilfen zu erweitern?
Nach geltendem Einkommensteuerrecht ist bei Aufwendungen für Baumaßnahmen zur Wärmedämmung in doppelter Hinsicht zu unterscheiden, und zwar danach, ob es sich
1. um Erhaltungsaufwand (keine Veränderung der Wesensart des Grundstücks, dessen Erhaltung in ordnungsgemäßem Zustand, regelmäßige Wiederkehr in ungefähr gleicher Höhe) oder um Herstellungsaufwand (Vermehrung der Substanz, Veränderung des Wesens oder erhebliche Verbesserung des Gebäudes über seinen bisherigen Zustand hinaus) handelt und
2. ob die Aufwendungen selbstgenutzter Einfamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen oder aber Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke bzw. vermietete Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen betreffen.
Erhaltungsaufwand ist bei Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken sowie vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen im Jahr der Zahlung in vollem Umfang abzugsfähig. Bei größerem Erhaltungsaufwand können die Eigentümer der genannten Gebäude nach § 82 b EStDV die Verteilung der Kosten auf zwei bis fünf Jahre beanspruchen. Setzt also jemand in seinem Haus anstelle verbrauchter Fenster und Türen solche ein, die auch der Wärmedämmung dienen, so werden seine Aufwendungen bereits nach geltendem Einkommensteuerrecht berücksichtigt. Dasselbe gilt für wärmedämmende Außenverkleidungen der genannten Gebäude, die anstelle einer verbrauchten Fassade angebracht werden.
Soweit durch wärmedämmende Baumaßnahmen Herstellungskosten entstehen, ist bei allen Arten von Wohngebäuden die vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt sind, der Umbau von Fenstern und Türen nach § 82 a EStDV begünstigt. Danach kann der Eigentümer die Aufwendungen mit je 10 v. H. auf 10 Jahre verteilen. Belaufen sich die Herstellungskosten auf nicht mehr als 3 000 DM (Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer), so sind sie bei Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken sowie vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen auf Antrag wie Erhaltungsaufwand im Jahr der Zahlung abziehbar.
Eine darüber hinausgehende besondere steuerliche Förderung von Baumaßnahmen zur Wärmedämmung kann die Bundesregierung wegen der Steuerausfälle angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Gemeinden nicht befürworten.
Direkte Subventionen für Wärmeschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden werden vorn Bund nicht gewährt. Soweit allerdings der Bund Finanzhilfen nach
Art. 104 a Abs. 4 GG zur Verfügung stellt, dringt er darauf, daß bei den im Einzelfall geförderten Baumaßnahmen energiesparende Bauweisen bevorzugt werden. In den Richtlinien zu den Modernisierungsprogrammen 1974 und 1975 wird die Verbesserung der Wärmedämmung bereits als förderungswürdig anerkannt. Ein unmittelbarer Einfluß, z. B. in Gestalt entsprechender Auflagen, kann jedoch vom Bund mangels entsprechender Verwaltungszuständigkeit nach der Verfassung nicht ausgeübt werden.
Schließlich fördert der Bund die Forschung auf dem Gebiet der Wärmedämmung bei Wohngebäuden mit Haushaltsmitteln.
Die Frage B 13 des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 vom 24. Januar 1975) wurde vom Fragesteller zurückgezogen.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Fuchs (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 14) :
Trifft es zu, daß für den zusätzlichen Aufwand, den die Kindergeldzahlung auf Grund der sog. Steuerreform verursacht, die staatlichen Leistungen für Familien mit Kindern erheblich aufgestockt werden konnten, und daß die Komplizierung des Steuerrechts auf diesem Gebiet, zu der die Steuerreform geführt habe, ein Desaster befürchten läßt?
Die Bundesregierung hatte in dem von ihr vorgelegten Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes (BT-Drucksache 7/1470) eine steuertechnische Neuregelung des Familienlastenausgleichs vorgeschlagen. Danach sollten die Kinderlasten ab 1. Januar 1975 durch feste Abzugsbeträge von der Einkommensteuerschuld (Lohnsteuerschuld) abgegolten werden. Soweit die Abzugsbeträge die Steuerschuld übersteigen, sollte der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt ausgezahlt werden. Dieser Vorschlag stieß jedoch auf die Ablehnung des Bundesrates (BR-Drucksache 700/73). Da die für das Einkommensteuerreformgesetz erforderliche Zustimmung des Bundesrates bei der steuertechnischen Lösung nicht zu erwarten war, blieb dem Deutschen Bundestag nur der Weg, die Arbeitsverwaltung für die Auszahlung des Kindergeldes einzusetzen,
Zum zweiten Teil Ihrer Frage weise ich darauf hin, daß dem Gesetzgeber aus den dargelegten Gründen eine andere Lösung nicht zu Gebot stand. Die von Ihnen geäußerten Befürchtungen teilt die Bundesregierung nicht. Im übrigen darf ich daran erinnern, daß die Regelungen, gegen die sich Ihre Kritik richtet, mit den Stimmen Ihrer Fraktion vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden sind und die Zustimmung des Bundesrates gefunden haben. Sie waren ebenfalls in einem von Ihrer Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drucksache 7/2367) enthalten.
10234' Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Mick (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 15 und 16) :
Ist die Bundesregierung bereit, den im Bundesbesitz befindlichen Teil des Geländes der ehemaligen Barbara-Kaserne in Köln-Riehl möglichst bald einer geeigneten und städtebaulich akzeptablen Verwendung zuzuführen, insbesondere auch um den derzeitigen Zustand der Rechtsunsicherheit bei den gewerbetreibenden Pächtern auf diesem Gelände zu beenden?
Ist die Bundesregierung ferner bereit, im Fall einer Bebauung die betroffenen Pächter beim Standortwechsel bzw. beim Aufbau einer neuen beruflichen Existenz zu unterstützen, so daß jede soziale Härte vermieden wird?
Die Bundesregierung ist seit Jahren bemüht, das Gelände der ehemaligen Barbara-Kaserne in KölnRiehl für Zwecke des Bundes zu nutzen. Es ist beabsichtigt, entsprechend dem Bebauungsplan der Stadt Köln auf dem überwiegenden Teil des Geländes einen Neubau für das Bundesverwaltungsamt zu errichten, das gegenwärtig in mehreren Mietobjekten in Köln untergebracht ist. Den betroffenen Mietern (ursprünglich 28 Wohnungsmieter und 40 gewerbliche Mieter) ist deshalb bereits vor einigen Jahren gekündigt worden. Zur Zeit befinden sich nur noch 6 gewerbliche Mieter auf dem für Zwecke des Bundes benötigten Grundstücksteil; hinsichtlich weiterer 5 Gewerbebetriebe, die sich auf dem im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke (Straßen, Kindergarten, Sammelgarage mit Tankstelle) ausgewiesenen restlichen Teil des Grundstücks befinden, wurde die vorgesehene Freimachung durch den Bund nicht weiter betrieben.
Bei den bisherigen Räumungen wurden den Mietern Räumungsfristen gewährt und — soweit möglich — Ersatzobjekte auf anderen bundeseigenen Liegenschaften angeboten. Die Bundesregierung ist bestrebt, bei der Freimachung der restlichen 6 Mietobjekte entsprechend zu verfahren und soziale Härten zu vermeiden. Die Gewährung finanzieller Hilfen an die Betroffenen ist allerdings schon aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 17 und 18) :
Ist die Bundesregierung bereit, die Weigerung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, Auskünfte über Altsparkonten, die bei ihr noch liegen, zu geben, bei den künftigen Verhandlungen zu klären?
Ist die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß es sich hier um ältere Menschen handelt, bereit, bis zu einem gewissen Höchstbetrag eine Entschädigung zu gewähren, wenn die DDR nicht bereit ist, diese Beträge zur Abhebung freizugeben?
Zu Frage B 17:
Entsprechend dem Zusatzprotokoll zum Grundlagenvertrag waren beim Abschluß erster Vereinbarungen mit der DDR auf dem Gebiete des nichtkommerziellen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs vorrangig soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Bei der abgeschlossenen Sperrguthabenvereinbarung und auch bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich insofern um einen — wenn auch für zahlreiche betroffene Menschen wichtigen — ersten Schritt.
Die Bundesregierung wird sich wohl um eine Erweiterung der bestehenden Vereinbarungen als auch um weitere Regelungen des nichtkommerziellen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs bemühen.
Für Altguthaben, die in der DDR umgewertet und in eine Altguthaben-Ablösungs-Anleihe umgewandelt worden sind, konnte eine Regelung bisher noch nicht gefunden werden. Bei Fortsetzung der Verhandlungen wird sich die Bundesregierung auch hierfür um eine Lösung bemühen und alle im Zusammenhang mit der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe stehenden Probleme eingehend mit der DDR verhandeln.
Zu Frage B 18:
Vermögensschäden in der DDR, die im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern durch die sowjetische Besatzungsmacht, Behörden, politische und sonstige Stellen in der DDR eingetreten sind, können nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt werden. Nach dem Lastenausgleichsgesetz wird für solche Schäden unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entschädigung gewährt, die von der Höhe des Schadens abhängig ist.
Die Ausgleichsbehörden haben bei Sperrguthaben von Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die aus Anteilen an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe herrühren, stets eine Wegnahme und damit einen Schaden anerkannt, weil die Ansprüche daraus ruhten und damit über das Guthaben keine Verfügungsmöglichkeit bestand.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Vohrer (FDP) (Drucksache 7/3135 Fragen B 19 und 20) :
Sieht die Bundesregierung im Aufkauf oder teilweisen Aufkauf deutscher Unternehmen durch Ausländer eine wirtschaftspolitische Gefahr, die sie zu gesetzlichen Interventionen veranlassen könnte?
Wenn die Bundesregierung eine solche Gefahr sieht, welche Interventionsintensität hält sie dann für richtig, und welche konkreten gesetzlichen Schritte möchte sie ergreifen, bzw. inwieweit ist sie bereit, bei solchen Verkäufen an Ausländer die Reinvestition der Gewinne gemäß § 6 b des Einkommensteuergesetzes auch noch steuerlich zu begünstigen?
Zu Frage B 19:
Der freie Austausch von Investitionen ist von Nutzen für die deutsche Wirtschaft. Ausländische Investitionen bei uns, wie im übrigen auch deutsche Investitionen im Ausland, haben zu wirtschaftlichem Wachstum, Verbreitung des Produktionspotentials und technologischem Fortschritt beigetragen. Sie haben die Eingliederung der deutschen Wirtschaft in die internationale Arbeitsteilung
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 l0235`
stark gefördert. Diese positiven Aspekte haben weiterhin Gültigkeit.
Andererseits ist nicht zu verkennen, daß ein massiver Zustrom großer Finanzmassen, mit denen maßgebende Beteiligungen an deutschen Unternehmen erworben werden können, spezielle Probleme aufwirft.
Die Bundesregierung prüft in engem Kontakt mit der Wirtschaft und der Bundesbank die Möglichkeiten, diese Probleme zu entschärfen. In diese Prüfung sind gesetzliche Lösungen, aber auch freiwillige Maßnahmen der Wirtschaft einbezogen.
Zu Frage B 20:
Die Frage nach der Intensität einer gesetzlichen Intervention läßt sich erst beantworten, wenn feststeht, daß dieser Weg beschritten werden soll. Das ist jedoch zur Zeit nicht der Fall.
Ob eine Veräußerung von Anteilen an Ausländer aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes begünstigt werden kann, wird im Einzelfall geprüft. Maßgeblich dafür ist, ob der Erwerb der Anteile, für den der Veräußerungserlös verwendet werden soll, volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweiges zu verbessern oder einer breiten Eigentumsstreuung zu dienen. Hierbei ist auch die Frage der Veräußerung mitzuberücksichtigen.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/3135 Frage B 21) :
In welchem Umfang wird der Airbus von den nationalen Fluggesellschaften der Herstellerländer 1975 benutzt werden, nachdem sich andere Kaufinteressenten positiv über den Airbus geäußert haben?
Der Airbus A 300 ist bereits bei der Gesellschaft Air France im Einsatz, die 1975 mit insgesamt 6 Flugzeugen dieses Typs fliegen wird. Lufthansa wird Ende 1975/ Anfang 1976 3 Airbus A 300 in Dienst stellen. Für Iberia hat sich die spanische Regierung durch Regierungsabkommen vom 23. Dezember 1971 zum Erwerb von 4 Flugzeugen für 1975 verpflichtet. Allerdings stehen die Regierungen der anderen Herstellerländer z. Z. mit Spanien in Verhandlungen über die Einlösung dieser Verpflichtung, da Iberia unter Berufung auf finanzielle Schwierigkeiten (Touristenrückgang) den industriellen Kaufvertrag mit Airbus Industrie gekündigt hat. Bei der niederländischen Gesellschaft KLM stand von Beginn an fest, daß sie nicht vor 1978 Bedarf an einem Flugzeug der Airbus-Klasse haben wird.
Da der Einsatz eines Großraumflugzeuges auf lange Sicht vorausgeplant wird, können sich positive Äußerungen anderer Kaufinteressenten auf die
Beschaffungspläne der nationalen Fluggesellschaften der Herstellerländer nicht kurzfristig auswirken. Die Bundesregierung hofft aber, daß vor allem die hervorragenden Erfahrungen, die Air France und andere Fluggesellschaften mit dem praktischen Einsatz des Airbus A 300 machen, die Absatzchancen dieses Flugzeuges erheblich verbessern.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Höcherl (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 22) :
Nach welchen rechtlichen Bestimmungen hat das Bundeskabinett den Verkauf der Daimler-Benz-Aktien gebilligt?
Die Deutsche Bank AG hat nach Erörterungen mit der Bundesregierung und im Einvernehmen mit der Daimler Benz AG ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Aktienpakets der Flick KG erklärt, um eine Abwanderung dieser Beteiligung ins Ausland zu vermeiden und die unternehmerische Unabhängigkeit der Daimler Benz AG sicherzustellen.
Die Bundesregierung hat diese Aktion gut geheißen, zumal die Deutsche Bank nicht die Absicht hat, die Majorität bei Daimler auf Dauer zu halten.
Es bestehen keine rechtlichen Bestimmungen, nach denen der Verkauf der Daimler-Benz-Aktien einer Billigung durch die Bundesregierung bedurft hätte.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 23) :
Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um in ab- sehbarer Zeit den „Knopfwerker" als Lehrberuf anzuerkennen, damit die schwerpunktmäßig im Raume Bärnau, Landkreis Tirschenreuth, ansässigen Betriebe der Knopfherstellerindustrie, deren Arbeitsplätze für diesen Raum sehr große Bedeutung haben, in Zukunft die dringend benötigten Facharbeiter über ein Lehrverhältnis heranbilden können und diese wertvollen Arbeitsplätze dem außerordentlich strukturschwachen und damit wirtschaftlich gefährdeten Gebiet erhalten werden können?
Der Wunsch, einen Ausbildungsberuf „Knopfwerker" staatlich anzuerkennen, ist bisher noch nicht an mich herangetragen worden. Es hat allerdings früher einen dreijährigen Lehrberuf „Knopfmacher" gegeben, dessen staatliche Anerkennung im Jahre 1967 im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Unternehmer und der Arbeitnehmer aufgehoben worden ist. Die Streichung beruhte darauf, daß dieser Beruf allgemein als durch die technische Entwicklung überholt angesehen wurde. Der Übergang von den manuellen auf vollmechanisierte und arbeitsteilige Fertigungsmethoden hatte den Einsatz von Fachkräften nach übereinstimmender Auffassung aller beteiligten Gruppen weitgehend überflüssig gemacht. Hinzu kam, daß seinerzeit nur ganz
10236* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
wenige Lehrlinge zum Knopfmacher ausgebildet wurden. Ihre Anfrage, insbesondere Ihre Hinweise auf die regionale Bedeutung des „Knopfwerkers" im Raume Bärnau, geben Anlaß, die Situation erneut zu überprüfen. Falls sich in der Zeit seit der Streichung des Lehrberufs „Knopfmacher" ein echter, wenn auch regional begrenzter, Bedarf an ausgebildeten Fachkräften für die knopfherstellende Industrie ergeben haben sollte, wird näher zu untersuchen sein, ob ein neuer Ausbildungsberuf für die Knopfherstellung geschaffen oder wie diesem Bedürfnis sonst Rechnung getragen werden könnte. Die Schaffung eines selbständigen Ausbildungsberufs hängt von einer Reihe bildungspolitischer und wirtschaftspolitischer Voraussetzungen ab, die in der beigefügten Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zusammengestellt sind. In diesem Zusammenhang muß jedoch vorab geprüft werden, ob nicht ein anderer bereits anerkannter Ausbildungsberuf oder ein Ausbildungsberuf, dessen staatliche Anerkennung zur Zeit vorbereitet wird (wie z. B. der „Kunststoffschlosser"), von seinem Anforderungsprofil her die für die Knopfherstellung nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse abdeckt.
Zur Klärung der hiermit zusammenhängenden Einzelfragen haben meine Mitarbeiter bereits Verbindung zum Verein der Knopfindustrie in Bärnau aufgenommen.
Empfehlung betr. Kriterien und Verfahren für die Anerkennung und Aufhebung von Ausbildungsberufen
I. Präambel
Gemäß § 25 BBiG werden Ausbildungsberufe durch Rechtsverordnung der zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft staatlich anerkannt bzw. Anerkennungen aufgehoben sowie für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen.
Das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung hat im Rahmen seiner Aufgabe Inhalte und Ziele der Berufsbildung zu ermitteln, materielle Grundlagen für die Anerkennung und Aufhebung von Ausbildungsberufen und den Erlaß von Ausbildungsordnungen zu schaffen. Vorarbeiten in dieser Hinsicht von Antragstellern sind zu prüfen und zu berücksichtigen.
Anträge auf Anerkennung oder Aufhebung von Ausbildungsberufen können bei den zuständigen Bundesministerien stellen:
Bundesausschuß für Berufsbildung,
unternehmerische oder gewerkschaftliche Fachorganisationen sowie deren jeweilige Zusammenschlüsse,
zuständige Stellen gemäß BBiG sowie deren Dachorganisationen.
Bei der Anerkennung bzw. Aufhebung eines Ausbildungsberufes sind bildungspolitische, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische sowie berufspädagogische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Um dem Antragsteller entsprechende Überlegungen zu ermöglichen, sollen die im folgenden festgelegten Kriterien von der Bundesregierung veröffentlicht werden.
II. Kriterien
Kriterien für die Anerkennung und die Beibehaltung anerkannter Ausbildungsberufe sind:
— Hinreichender Bedarf an entsprechenden Qualifikationen, der zeitlich unbegrenzt und einzelbetriebsunabhängig ist
— Ausbildung für qualifizierte, eigenverantwortliche Tätigkeiten auf einem möglichst breiten Gebiet
— Anlage auf dauerhafte, vom Lebensalter unabhängige berufliche Tätigkeit
— breit angelegte berufliche Grundbildung
— Möglichkeit eines geordneten Ausbildungsganges
— Ausreichende Abgrenzung von anderen Ausbildungsberufen
— Operationalisierbarkeit der Ausbildungsziele
— Ausbildungsdauer zwischen zwei und drei Jahren
— Grundlage für Fortbildung und beruflichen Aufstieg
— Erwerb von Befähigung zum selbständigen Denken und Handeln bei der Anwendung von Fertigkeiten und Kenntnissen
III. Verfahren
Bei der Prüfung von Anträgen und der Vorbereitung von Initiativen der zuständigen Bundesministerien zur Anerkennung bzw. Aufhebung von Ausbildungsberufen sind rechtzeitig die Spitzenorganisationen der Unternehmer und der Gewerkschaften und das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung einzuschalten. Dies gilt entsprechend für den Erlaß von Ausbildungsordnungen.
Zeigen sich bei der Prüfung besondere Probleme, für deren Lösung der Kriterienkatalog nicht ausreicht, ist der Bundesausschuß für Berufsbildung von den zuständigen Bundesministerien zu hören.
Die Prüfung, ob neue Ordnungsmaßnahmen notwendig sind, sollte spätestens ein Jahr nach Antragstellung abgeschlossen sein.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 24 und 25) :
Wo liegen nach Meinung der Bundesregierung die Ursachen für den totalen Verfall der Grassamenpreise, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die deutsche Grassamenproduktion zu schützen?
Ist die Bundesregierung bereit, in den Brüsseler Preisverhandlungen für eine Anhebung der Verfütterungsprämie für Magermilchpulver einzutreten, damit Magermilchpulver zusätzlich in die Verfütterung abgeleitet wird?
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10237*
Zu Frage B 24:
Der Grassamenhandel unterliegt seit jeher in einem größeren Ausmaß spekulativen Einflüssen, die vor allem vom Weltmarkt ausgehen. Nach einer Reihe von Jahren mit weitgehend ausgeglichener Marktlage haben die im Weltmaßstab relativ knappen Grassamenernten der Jahre 1972 und 1973 und verstärkte Käufe der Ostblockländer zu Verknappungen und teilweise erheblichen Preisanstiegen geführt. Der derzeitige Preisrückgang stellt — jedenfalls gegenwärtig noch — eine Reduzierung der Preise auf den normalen Stand dar. Ob und ggf. wie weit die Preise im weiteren Marktverlauf als Folge spekulativer Einflüsse in das andere Extrem umschlagen, ist z. Z. noch nicht zu übersehen. Als Beispiel für die Grassamenpreisentwicklung der letzten Jahre mögen die Preisberichte des Ernährungsdienstes (Alfred Strothe Verlag, Hannover) vom Handelsplatz Hamburg für Wiesenrispe dienen:
Februar 1972 385-400 DM/dt
November 1972 285-300 DM/dt
Februar 1973 300 DM/dt
Mai 1973 300-325 DM/dt
Juni 1973 400-410 DM/dt
August 1973 480-550 DM/dt
Oktober 1973 480-490 DM/dt
Mai 1974 440-485 DM/dt
November 1974 300-310 DM/dt
Maßnahmen zum Schutz der deutschen Grassamenproduktion sind nur im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut möglich. Dabei muß berücksichtigt werden, daß solche Maßnahmen in allen EG-Mitgliedstaaten Anwendung finden — damit auch in Dänemark, das einer der wichtigsten Erzeugerstaaten bei Grassamen ist. Ziel meiner Bemühungen ist es, im Rahmen der EG-Preisverhandlungen für das Wirtschaftsjahr 1975/76 keine zusätzlichen Produktionsanreize zu geben, die zwangsläufig einen noch stärkeren Preisverfall zur Folge haben müßten. Deshalb setze ich mich u. a. dafür ein, daß bei Deutschem Weidelgras nach Reifezeit in drei Gruppen unterschieden und für frühe Sorten, dem Kommissionsvorschlag entsprechend, die Beihilfe gesenkt wird.
Zu Frage B 25:
Der Kommissionsvorschlag, im Rahmen der Preisbeschlüsse für 1975/76 die Marge bei der Beihilfenfestsetzung für Magermilchpulver zu Futterzwecken von bisher 26 bis 36 Rechnungseinheiten auf künftig 30 bis 40 Rechnungseinheiten zu ändern, läuft in etwa auf das mit Ihrer Frage anvisierte Ziel hinaus.
In welchem Maße eine Erhöhung der Prämie notwendig ist, hängt in erster Linie davon ab, wie stark der Interventionspreis für Magermilchpulver angehoben wird. Bei der Festsetzung der Marge wird sich die Bundesregierung von dem Gedanken leiten lassen, möglichst viel Magermilchpulver, das für die
menschliche Ernährung in der Gemeinschaft und in Entwicklungsländern nicht gebraucht wird, dem Futtermittelsektor zuzuführen. Allerdings muß die Anhebung der Prämie so bemessen sein, daß die sich daraus ergebenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu einem zusätzlichen Verbrauch im Futtermittelsektor stehen.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 26) :
Welche Aufwendungen sind im Jahr 1975 im Bundeshaushalt für Zwecke des Tierschutzes bei welchen Haushaltstiteln ausgewiesen?
Für bestimmte Teilbereiche des Tierschutzes sind im Bundeshaushalt 1975 noch folgende Aufwendungen bei Kapitel 1002 Titel 684 01 veranschlagt:
5 000 DM für den Internationalen Rat für Vogelschutz e. V., Ludwigsburg, zur Pflege der internationalen Zusammenarbeit (Nr. 2.6 der Erläuterungen)
5 000 DM für den Verein Jordsand zum Schutze der Seevögel e. V., Hamburg, (Nr. 2.7 der Erläuterungen).
Ferner besteht beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Beirat für Tierschutz, der mein Ministerium bei der Tierschutzgesetzgebung berät. Für diesen Beirat sind im Bundeshaushalt 1975 bei Kapitel 10 01 Titel 526 03 unter Nr. 6 der Erläuterungen Aufwendungen von 30 000 DM ausgewiesen.
Im übrigen sind im Bundeshaushalt im Jahre 1975 für allgemeine Zwecke des Tierschutzes keine Aufwendungen veranschlagt. Bei Kapitel 10 02 Titel 684 01 ist in den Erläuterungen unter Nr. 2.1 zwar eine Position mit der Zweckbestimmung „Die noch zu bildende deutsche Tierschutzorganisation", aber ohne Geldansatz aufgeführt. Dies erklärt sich wie folgt:
Früher wurde als zentrale Tierschutzorganisation in der Bundesrepublik Deutschland der Deutsche Tierschutzbund mit einem Betrag von 25 000 DM aus diesem Titel des Bundeshaushalts gefördert. Durch Auftreten von konkurrierenden Tierschutzorganisationen wurde seine Stellung als alleinige zentrale Organisation auf diesem Gebiet 1970 in Frage gestellt; dies führte zunächst dazu, daß im Bundeshaushalt 1971 die Zweckbestimmung „Deutscher Tierschutzbund" durch die vorerwähnte Zweckbestimmung „Die noch zu bildende deutsche Tierschutzorganisation" ersetzt und der Ansatz von 25 000 DM gesperrt wurde. Nachdem bis heute weder eine der konkurrierenden Tierschutzorganisationen als „die alleinige zentrale Organisation" anerkannt werden konnte, noch sich eine solche neu gebildet hat, ist der gesperrte Ansatz 1974 in den Haushaltsberatungen gestrichen worden.
10238* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 27) :
Werden die Imker — wie in den vergangenen Jahren auch
1975 eine Zuckerprämie erhalten, und bis wann ist mit einer solchen Regelung zu rechnen?
Die letzte Ausschreibung für die Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Zucker zur Bienenfütterung erfolgte 1973. Der Grund dafür, daß seitdem keine Prämien mehr gewährt wurden, war in erster Linie die zunehmende Verknappung von Zukker in der Gemeinschaft.
Inzwischen hat sich die Versorgungslage bei Zukker in der Gemeinschaft so verschärft, daß nunmehr Zucker mit Hilfe von Subventionen vom Weltmarkt eingeführt werden muß, um den dringendsten Bedarf für die menschliche Ernährung zu decken. Der EG-Ministerrat hat die Einfuhr von zunächst 400 000 t Zucker beschlossen. Die hierfür aufzuwendenden Mittel sind auf 160 Millionen RE (585,6 Millionen DM) zu veranschlagen.
In dieser Situation sind Prämien für die Denaturierung von Zucker für die Bienenfütterung im Jahre 1975 weder vertretbar noch bei der EG-Kommission in Brüssel durchsetzbar. Ich hoffe jedoch, daß sich die Versorgungslage bei Zucker in der Gemeinschaft durch die Einbringung einer hohen Rübenernte im Herbst soweit normalisiert, daß 1976 wieder verbilligter Zucker für die Bienenfütterung zur Verfügung gestellt werden kann.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Link (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 28 und 29) :
Inwieweit hat die Bundesregierung dem Anliegen des Petitionsausschusses und des Deutschen Bundestages (39. Sitzung vom 7. Juni 1973, Sammelübersicht 5, Drucksache 7/589, lfd. Nummer 30) bzgl. einer weiteren Ausnahmeregelung für ältere Arbeitnehmer zum Dritten Vermögensbildungsgesetz und einer Befreiung seiner 6- bzw. 7jährigen Festlegungsfrist ohne Verlust der staatlichen Prämie Rechnung getragen?
Wenn nein, ist die Bundesregierung bereit, für ältere Arbeitnehmer, die vor ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben stehen oder ausgeschieden sind, entsprechende Erleichterungen bezüglich der Festlegungsfristen beim Spar-Prämiengesetz ohne Verlust der Prämie zu schaffen und bis wann ist damit zu rechnen?
Auf den Beschluß des Bundestages vom 7. Juni 1973 hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 23. Oktober 1973 an den Bundestagspräsidenten bereits dargelegt, daß sie an ihrer Auffassung festhält, daß eine Ausnahmeregelung für ältere Arbeitnehmer bei den Festlegungsfristen vermögenswirksamer Leistungen nicht befürwortet werden kann.
Sie hat dies wie folgt begründet:
Ein ertragsgünstiges Sparen erfordert in der Regel die langfristige Anlage. Dies gilt grundsätzlich auch für vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz, die entweder auf-
grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages zusätzlich zu dem sonst bar auszuzahlenden Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 des 3. VermBG) oder die aus dem sonst bar auszuzahlenden Arbeitslohn angelegt werden (§ 4 des 3. VermBG). Die Festlegung zusätzlich gewährter vermögenswirksamer Leistungen führt auch unter dem Gesichtspunkt, daß diese Arbeitslohn sind, nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Berechtigten, da dieser durch die vorzeitige Auflösung des Sparvertrages über diese Leistungen verfügen kann. Der damit verbundene Verlust der Arbeitnehmer-Sparzulage und der Prämie steht in Übereinstimmung mit dem Ziel der Vermögensbildung, die das langfristige Sparen des Arbeitnehmers fördern will.
Die derzeit bestehende Ausnahmeregelung, wonach die Sperrfrist bei Tod oder völliger Erwerbsunfähigkeit des Sparers oder seines Ehegatten und — unter bestimmten Voraussetzungen — bei Eheschließung vorzeitig aufgehoben ist, rechtfertigt von ihrem Grundgedanken eine Ausweitung auf die Fälle des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht. Die derzeitigen Ausnahmetatbestände treffen eine Billigkeitsregelung für unvorhersehbare Ereignisse; das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist aber, soweit es sich um ein Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze handelt, vorhersehbar. Es würde sonach mit der angeregten Gesetzesänderung nicht eine Härteklausel geschaffen, sondern eine zusätzliche Begünstigung dieser Gruppe von Arbeitnehmern begründet.
Bei der erforderlichen langfristigen Disposition einer ertragsbegünstigten Anlage läßt sich auch nach der derzeitigen Rechtslage der angestrebte Rechtszustand erreichen. Schließt der Arbeitnehmer etwa im Alter von 59 Jahren einen Ratensparvertrag oder einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Spar-Prämiengesetz ab, so sind 6 Jahre lang Sparraten zu erbringen; die Festlegungsfrist endet für alle auf Grund dieses Vertrages geleisteten Sparbeiträge nach Ablauf von 7 Jahren.
Eine besondere Regelung für vermögenswirksame Leistungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden (§ 3 des 3. VermBG) würden dem einstimmigen Beschluß des Deutschen Bundestages vom 4. Juni 1970 (Drucksache VI/860) zuwiderlaufen, wonach die Sparförderung vereinfacht und vereinheitlicht werden soll. Bei der Durchführung der Spar-Prämiengesetze und des Dritten Vermögensbildungsgesetzes, die den Finanzbehörden der Länder obliegt, müßte nicht nur unterschieden werden, ob die Anlage ausschließlich aufgrund der Prämiengesetze erfolgt oder ob es sich um vermögenswirksame Leistungen handelt, sondern darüber hinaus müßte der Leistungsgrund der vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt werden. Durch die Unterscheidung der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 3 und 4 des 3. Vermögensbildungsgesetzes angelegt sind, würde die Sparförderung in noch stärkerem Umfang kompliziert.
An dieser Auffassung hält die Bundesregierung weiterhin fest.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10239*
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Härzschel (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 30) :
Warum hat die Bundesregierung auf meine Anfragen 32 und 33 vom 15./16. Januar 1975 nicht geprüft, ob der von mir kritisierte Tatbestand vorliegt, und warum wurden keine Wege aufgezeigt, diese Mängel zu beseitigen?
Die Bundesregierung hat sich wegen Ihrer Fragen und des darin mitgeteilten Sachverhalts vor der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 15./16. Januar 1975 mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) in Verbindung gesetzt. Dabei ist ihr mitgeteilt worden, daß begründete Beanstandungen gegen das beim VDR durchgeführte Verfahren bisher von keinem Versicherungsträger erhoben worden seien. In den Fällen, in denen die Begutachtung eines Bauvorhabens durch den VDR eine längere Zeit in Anspruch nahm, waren nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der von den Versicherungsträgern zur Begutachtung vorgelegten Unterlagen die Ursache.
Die Begutachtung eines Bauvorhabens erfolgt beim VDR durch eine Anzahl von Gremien, die sich aus Vertretern einzelner Versicherungsträger der Rentenversicherungen zusammensetzen. Nach Angaben des VDR ist die Zahl der mit der Begutachtung befaßten Ausschüsse zur Beschleunigung des Verfahrens zwischenzeitlich weiter konzentriert worden. Da es sich bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Begutachtung von Baumaßnahmen um eine Angelegenheit der Zusammenarbeit der Versicherungsträger innerhalb des VDR in ihrem eigenen Interesse handelt, ist die Gestaltung des Verfahrensablaufs Sache der Versicherungsträger selbst.
Die vorgeschriebene Begutachtung von Bauvorhaben wird von allen Beteiligten als notwendig angesehen, um die Baumaßnahmen koordinieren und dadurch die vorhandenen Mittel zugunsten der Versicherten optimal einsetzen zu können. Eine rechtzeitige Anmeldung der Bauvorhaben und eine frühzeitige Abstimmung unter Berücksichtigung des Bedarfs sämtlicher Versicherungsträger der Rentenversicherung der Arbeiter beim VDR dient auch der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens.
Da weder der Bundesregierung über die Aufsichtsbehörden noch dem VDR selbst begründete Beschwerden über die Arbeitsweise des VDR vorliegen, stelle ich anheim, mir den Sachverhalt mitzuteilen, der Sie zu der Fragestellung veranlaßt hat.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 31) :
Wie ist sichergestellt, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Arbeitsförderungsgesetzes durch Umschulungswillige,
bei denen entweder keine finanzielle Notwendigkeit zur Unterstützung besteht oder bei denen ein Berufswechsel weder beabsichtigt noch notwendig ist, verhindert wird?
Die Bundesanstalt für Arbeit kann nach § 36 Arbeitsförderungsgesetz in Verbindung mit § 8 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung Förderungsleistungen nur erbringen, wenn die Umschulung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Durch die Teilnahme muß arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden können, als dies ohne Umschulung möglich wäre. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein Verbleiben im bisherigen Beruf arbeitsmarktpolitisch zweckmäßiger ist als ein Berufswechsel.
Um den Arbeitsämtern die Entscheidung, wann im Einzelfall eine Umschulung arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist, zu erleichtern, hat die Bundesanstalt einen Kriterienkatalog erarbeitet, der unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten die Zukunftsaussichten der einzelnen Berufe zu bewerten versucht. Anträge auf Förderung arbeitsmarktpolitisch unzweckmäßiger Umschulungen werden kaum noch gestellt, nachdem Praxis und Rechtsprechung diese klaren Grenzen gesteckt haben.
Um die in Ihrer Frage angedeuteten Fälle zu vermeiden, müssen insbesondere die Angaben, daß nach der Umschulung eine Arbeitnehmertätigkeit beabsichtigt sei, auf die Ernsthaftigkeit der Erklärung geprüft werden. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der Antragsteller von vornherein nicht ernsthaft vorgehabt hat zu arbeiten, fordert die Bundesanstalt die Leistungen nach den §§ 151 ff. Arbeitsförderungsgesetz zurück.
Die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen nicht zu prüfen. Der Gesetzgeber wollte den finanziellen Anreiz zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht durch eine Bedürftigkeitsprüfung beeinträchtigen.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 32) :
Wie groß ist der durch § 82 des Bundesversorgungsgesetzes er- faßte Personenkreis, und wieviel Entschädigungen werden hier pro Jahr geleistet?
Auf Grund des dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials ist es gegenwärtig nicht möglich, genaue Angaben darüber zu machen, wie groß der gesamte mit § 82 Bundesversorgungsgesetz erfaßte Personenkreis ist und wie hoch die Aufwendungen hierfür pro Jahr sind.
Lediglich einige Zahlenangaben der Länder über die Versorgung der Spanienkämpfer auf republikanischer Seite (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 BVG) stehen zur Verfügung. Danach waren bis zum 1. 7. 1974 im ge-
10240* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
samten Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) 43 Versorgungsanträge dieses Personenkreises bei den Versorgungsämtern eingegangen. Hiervon waren zu dem genannten Zeitpunkt 28 Anträge erledigt, davon 24 durch Bewilligung. Die übrigen Zahlen könnten die Länder nur mit zusätzlichen, wahrscheinlich schwierigen Ermittlungen liefern; denn die von Ihnen angesprochene, verhältnismäßig kleine Personengruppe des § 82 BVG ist auch bei den Ländern statistisch nicht besonders erfaßt und müßte bei den Versorgungsämtern erst von Hand ausgezählt werden.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 33) :
Ist die vergleichsweise günstige Arbeitslosenquote im Raum München von 3 °/o u. a. auch darauf zurückzuführen, daß ein großer Teil der in München arbeitslos gewordenen Personen als sogenannte Nah- und Fernpendler in ihre Heimatorte zurückkehren, bei dem für diese zuständigen Arbeitsamt als arbeitslos registriert werden und die Arbeitslosenquote insbesondere in strukturschwachen Gebieten entsprechend negativ beeinflussen?
Es ist zutreffend, daß in München arbeitslos gewordene Einpendler, die in ihren Heimat-Arbeitsamtsbezirken als Arbeitslose registriert werden, die Arbeitslosenstatistik im Arbeitsamtsbezirk München in einem begrenzten Maße entlasten und entsprechend die Statistik in den Heimatbezirken belasten.
Der derzeitige Umfang dieses Belastungs- und Entlastungseffekts läßt sich allerdings kaum abschätzen. Die letzte derartige Auswertung von Arbeitsmarktdaten durch die Bundesanstalt für Arbeit basiert auf den Werten von Januar 1974. Seinerzeit waren in den Arbeitsamtsbezirken Deggendorf, Pfarrkirchen, Landshut und Passau insgesamt 3 700 arbeitslose Auspendler registriert. Davon hatten zuvor 2 100 in München gearbeitet. Rechnete man diese Zahl den damaligen Arbeitslosen Münchens (16 333) hinzu, erhöhte sich dort die Arbeitslosenquote von 1,8 Prozent auf 2,0 Prozent.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/3155 Frage B 34) :
Hält es die Bundesregierung für richtig und wenn ja, aus welchen Gründen, daß das Verfahren zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern in Anwendung des § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes eingestellt wird, wenn eine Einberufung aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, obgleich die Rechtsprechung (BVerwGE 10, 248) auf dem Standpunkt steht, daß die genannte Vorschrift, um einen Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes zu vermeiden, verfassungskonform dahin gehend ausgelegt werden muß, daß der Antragsteller auch in Friedenszeiten einen Anspruch auf die Entscheidung in der Sache hat?
Die Bundesregierung sieht keinen Gegensatz darin, daß es einerseits nach § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes einer Entscheidung über den Antrag
nicht bedarf, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, andererseits der Antragsteller auch in Friedenszeiten einen Anspruch auf Entscheidung in der Sache hat. Einen Anspruch auf Entscheidung in der Sache hat der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Friedenszeiten, weil derjenige, der Soldat geworden ist, mit seinem Einsatz im Verteidigungsfall rechnen muß (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. 5. 1962 — VII C 143.60 —, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. 14, Seiten 146 ff.). Wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, wird der Antragsteller aber nicht Soldat und braucht er daher auch nicht mit seinem Einsatz im Verteidigungsfall zu rechnen. Währenddessen fehlt dann also der Grund, aus dem er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Friedenszeiten eine Entscheidung in der Sache beanspruchen kann. Deshalb bedarf es nach § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes auch im Verteidigungsfall keiner Entscheidung über den Antrag, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Nach dem von Ihnen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1. April 1960 — VII C 204.59 —, Amtliche Sammlung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. 10, Seiten 248 ff.) bezweckt die Vorschrift des § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes zwar lediglich, daß die Wehrbehörde über den Antrag nicht sofort, sondern nur so bald wie möglich entscheiden muß. Dies bezieht sich aber nur auf vorübergehende, nicht jedoch auf dauernde Wehrdienstausnahmen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen durch Urteil vom 24. Oktober 1973 -- VI C 73.73 — (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. 44, Seiten 120 ff.) wie folgt entschieden:
In der vorliegenden Sache ist der Kläger als „dauernd untauglich" ausgemustert worden und steht deshalb gemäß § 9 WPflG bereits deshalb für den Wehrdienst nicht zur Verfügung. Er hat daher, wenigstens derzeit, kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm in erster Linie erstrebten Feststellung, daß er (auch) deshalb nicht für den Wehrdienst zur Verfügung stehe, weil er aus Gewissensgründen zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei. Für das Verfahren vor den Prüfungsgremien stellt deshalb § 26 Abs. 7 WPf1G ausdrücklich klar, daß es einer Entscheidung über den Antrag eines Kriegsdienstverweigerers nicht bedarf, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Bei ihrer Argumentation, diese Vorschrift gelte nur für die Prüfungsgremien, nicht aber für das gerichtliche Verfahren. verkennt die Revision, daß die fragliche Vorschrift nur die Ausformung eines im Prozeß ohnehin gültigen Grundsatzes darstellt.
Die Bundesregierung halt es für richtig, an der Regelung des § 26 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes festzuhalten, solange das Anerkennungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Nur so ist es den durch
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10241*
die Vielzahl der Anträge stark belasteten Prüfungsgremien möglich, die Entscheidungen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu treffen, unnötige Entscheidungen zu vermeiden sowie insbesondere Anträge von Soldaten und Einberufenen vorrangig zu bearbeiten.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 35) :
Trifft es zu, daß das militärgeographische Amt der Bundeswehr 1978 von Bad Godesberg nach Euskirchen verlegt wird, und wenn ja, welche Gründe veranlassen die Bundesregierung zu dieser Maßnahme?
Es trifft zu, daß das Militärgeographische Amt nach dem bestehenden Zeitplan 1978 von Bonn-Bad Godesberg nach Euskirchen in einen Neubau auf dem bundeseigenen Gelände der Funkkaserne verlegt werden soll.
Nach den derzeitigen Planungen soll mit dem Neubau für das Militärgeographische Amt in Euskirchen im 3. Quartal 1976 begonnen werden. Für den Abriß der alten baufälligen Gebäude einer ehemaligen belgischen Truppenunterkunft auf dem vorgesehenen Gelände sind Haushaltsmittel bereits freigegeben.
Die Gründe für die Verlegung sind folgende:
– Die derzeitige Unterkunft des Militärgeographischen Amtes in Bonn-Bad Godesberg befindet sich in einem Mietobjekt, das der Vermieter zum 31. Dezember 1975 gekündigt hat. Zur Zeit verhandelt die Bundesvermögensstelle über die Verlängerung des Mietvertrages.
— Die betriebstechnischen Räume in diesem Mietobjekt entsprechen nicht mehr den Anforderungen.
— Die linksrheinische Stationierung ist aufgrund der Einsatz- und Auftragsforderungen des Militärgeographischen Amtes erforderlich.
— Außer Euskirchen bieten sich keine bundeseigenen Liegenschaften im linksrheinischen Raum als Alternativen an.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 36) :
Bis wann ist mit der längst erwarteten Verordnung über die Lärmschutzbereiche für den militärischen Flugplatz Söllingen zu rechnen, und welche Umstände verhinderten deren Erlaß bereits im Jahr 1974?
Die Bundeswehr bemüht sich im Bereich des Flugplatzes Söllingen — ebenso wie in der Nähe anderer mit Düsenflugzeugen belegten Flugplätze —um baldige Abhilfe gegen Lärmbeeinträchtigung und
dabei auch um eine beschleunigte Festsetzung des Lärmschutzbereiches. Dieser Lärmschutzbereich wird nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.
Nach dem jetzigen Stand der Angelegenheit ist zu erwarten, daß die Rechtsverordnung im April dieses Jahres dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegen wird. Mit dem Erlaß der Rechtsverordnung kann sodann im Juni gerechnet werden.
Im Jahre 1974 konnte die Rechtsverordnung nicht mehr erlassen werden, da sich bei der im Wege der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Berechnung der Grenzlinien des Lärmschutzbereiches vorher nicht erwartete Schwierigkeiten ergaben, die erst Ende 1974 behoben werden konnten.
Der Bundesminister des Innern bemüht sich um Vermeidung jedweder Verzögerungen.
Anlage 28
Antwort
des Parl Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 37 und 38) :
Wie hoch ist die Einsparung durch die Verlegung des Kreiswehrersatzamtes Gemünden nach Würzburg, und wie setzen sich die einzelnen Positionen (personell und materiell) zusammen bzw. welche Kosten entstehen durch die Verlegung?
Welche Musterungszentren bestehen ins Bereich der Kreiswehrersatzämter im Bundesgebiet, und welche Dienstposten sind bei welchen Musterungszentren nach den Stellenplänen zwar vorgesehen (Verwaltung mit Beamten und Angestellten sowie der ärztliche Dienst jeweils getrennt) aber noch nicht besetzt?
Zu Frage B 37:
Bei der Zusammenlegung der Kreiswehrersatzämter Gemünden und Würzburg entfallen 19 Dienstposten mit jährlichen Kosten in Höhe von 548 260 DM. Hinzu kommt eine Einsparung an Material- und Sachkosten sowie eine Verminderung der Bewirtschaftungskosten (Heizung, Wasser, Gas, Strom und Reinigung) in Höhe von jährlich ca. 22 000 DM. Durch die Zusammenlegung der beiden Ämter ist dann auch nur noch jeweils eine
— Telefonzentrale
— Registratur und Poststelle
— Suchkartei
— Aktenablage
erforderlich.
Im Vergleich zu diesen Einsparungen sind andererseits entstehende zusätzliche Kosten, z. B. die zeitlich begrenzten Aufwendungen für Trennungsgeld und die Fahrtkosten der Wehrpflichtigen unerheblich.
Die Kosten für den Umzug des Kreiswehrersatzamtes Gemünden nach Würzburg-Heidingsfeld, Mergentheimer Straße, betragen ca. 5 000 DM. Darüber hinaus fallen für die Verlegung der Außenstelle der Wehrbereichsverwaltung VI in ein bundeseigenes
10242* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
Gebäude in Würzburg Umzugskosten in Höhe von ca. 4 000 DM an.
Zu Frage B 38:
Bei den zur Zeit bestehenden 8 Musterungszentren sind nach dem Stand vom 27. Januar 1975 die sich aus der folgenden Aufstellung ergebenden Dienstposten eingerichtet.
In der Ubersicht bedeuten:
a) vorhanden — (davon Ärztlicher Dienst)
b) nicht besetzt — (davon Ärztlicher Dienst).
Hamburg
a) Gesamtdienstposten-Soll 280 (29)
davon:
Beamte 86 (12)
Angestellte 182 (17)
Arbeiter 12 (—)
b) Beamte 1 (—)
Angestellte 6 ( 4)
Arbeiter - (—)
Köln
a) Gesamtdienstposten-Soll 198 (23)
davon:
Beamte 66 (10)
Angestellte 124 (13)
Arbeiter 8 (—)
b) Beamte 3 ( 1)
Angestellte 3 (—)
Arbeiter — (—)
Frankfurt
a) Gesamtdienstposten-Soll 215 (21)
davon:
Beamte 62 ( 9)
Angestellte 145 (12)
Arbeiter 8 (—)
b) Beamte 4 (—)
Angestellte 17 (—)
Arbeiter — (—)
Karlsruhe
a) Gesamtdienstposten-Soll 167 (23)
davon:
Beamte 50 (10)
Angestellte 109 (13)
Arbeiter 8 (—)
b) Beamte 5 ( 4)
Angestellte 6 ( 2)
Arbeiter — (—)
Stuttgart
a) Gesamtdienstposten-Soll 188 (23)
davon:
Beamte 59 (10)
Angestellte 123 (13)
Arbeiter 6 (—) b) Beamte 5 ( 3) ((
Angestellte 10 ( 2)
Arbeiter — (—)
Mannheim
a) Gesamtdienstposten-Soll 134 (23)
davon:
Beamte 40 (10)
Angestellte 90 (13)
Arbeiter 4 (—)
b) Beamte 5 ( 2)
Angestellte 1 ( 1)
Arbeiter
München
a) Gesamtdienstposten-Soll 273 (29)
davon:
Beamte 78 (12)
Angestellte 185 (17)
Arbeiter 10 (—)
b) Beamte 2 (—)
Angestellte 8 ( 3)
Arbeiter 1 (—)
Nürnberg
a) Gesamtdienstposten-Soll 156 (15)
davon:
Beamte 52 ( 6)
Angestellte 98 ( 9)
Arbeiter 6 (—)
b) Beamte 2 (—)
Angestellte 2 ( 1)
Arbeiter — (—)
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/3135 Frage B 39) :
Ist die Bundesregierung bereit zu prüfen, ob die Definition „abgelegener Ort" als Kriterium für die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle im Sinn des § 11 der Apothekenbetriebsordnung nicht neu gefaßt werden muß, weil die Gefahr besteht, daß die in verkehrsmäßig ungünstig gelegenen Orten lebende Bevölkerung sich an keine solche Stelle wenden kann?
In der Apothekenbetriebsordnung ist nicht definiert, was unter abgelegenen Orten oder Ortsteilen zu verstehen ist. Die Rechtsprechung hat nach Inkrafttreten der Apothekenbetriebsordnung darüber bestehende Unsicherheiten beseitigt. Die Rezeptsammelstellen sollen immer ein Notbehelf sein und eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Arzneimittel ausschließlich in der Apotheke abgegeben werden. An einer Ausweitung der Rezeptsammelstellen hat die Bundesregierung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit kein Interesse. Durch die andauernde außerordentlich hohe Zahl von Apothekenneugründungen seit Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Jahre 1958 über die unbeschränkte Niederlassungsfreiheit für Apotheker wird die Notwendigkeit zur Einrichtung und
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10243*
zum Betrieb von Rezeptsammelstellen immer seltener. Ein gutausgebautes Verkehrsnetz hat außerdem dazu beigetragen, daß von entlegenen Orten oder Ortsteilen die arzneimittelbedürftige Bevölkerung von ihrer nächstgelegenen Apotheke in der Regel ordnungsgemäß mit Arzneimitteln versorgt wird.
Eine Definition abgelegener Orte als Kriterium für die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle im Sinne des § 11 der Apothekenbetriebsordnung ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 40) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, für Spül- und Waschmittel eine Kennzeichnungspflicht ähnlich der bei Nahrungsmitteln einzuführen, aus der die Zusammensetzung dieser Mittel hervorgeht?
Spül- und Waschmittel sind durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 in die Gruppe der Bedarfsgegenstände neu eingefügt worden. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit beabsichtigt, entsprechend der in § 32 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilten Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung eine Verordnung zu erlassen, durch die die Kennzeichnung des Gehaltes der in Spül- und Waschmitteln enthaltenen Stoffe vorgeschrieben wird. Eine weitergehende Ermächtigung für Kennzeichnungsvorschriften, die den Verbraucher vor Täuschung schützen würden, ist in dem Gesetz nicht vorgesehen, weil hierzu in anderen Gesetzen (z. B. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) entsprechende Regelungen getroffen sind.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 41) :
Werden zum Fahrplanwechsel am 1. Juli 1975 im Bereich des Kreises Euskirchen im Zusammenhang mit der Reduzierung des Zugangebots auch bisher von der Deutschen Bundesbahn befahrene Strecken von Bahnbussen befahren, und werden dadurch neue Strecken eröffnet?
Das Liniennetz der Omnibusverkehrsgemeinschaft Bahn/Post im Kreis Euskirchen ist — nach Auskunft der Deutschen Bundesbahn — so ausgestaltet, daß es zur Abwicklung des Schienenersatzverkehrs keiner neuen Linien bedarf. Die Fahrplanarbeiten für diesen Schienenersatzverkehr sind darauf ausgerichtet, für jeden wegfallenden Reisezug eine Fahrmöglichkeit auf den Straßen zu schaffen.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (SPD) (Drucksache 7/3135 Fragen B 42 und 43) :
Inwieweit findet bei den Überlegungen zur Stillegung des Bundesbahnhofs Unkel (Rhein) die Tatsache Berücksichtigung, daß der bekannte Fremdenverkehrsort Unkel auf eine reibungslose Verkehrsabwicklung des Bundesbahnpersonenverkehrs angewiesen ist?
Bestehen Möglichkeiten bzw. sind solche geprüft, die für den Fremdenverkehrsort Unkel lebensnotwendige Reisegepäckannehme und -ausgabe im Bundesbahnhof zu erhalten?
Der Bahnhof Unkel wird eine Fahrkartenausgabe mit angeschlossener Gepäck- und Expreßgutabfertigung behalten. Die beabsichtigte organisatorische Angliederung an den Bahnhof Linz/Rhein ist eine reine Organisationsmaßnahme und beeinflußt die Kundenbedienung nicht.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 44 und 45) :
Wird die Deutsche Bundesbahn, auf längere Sicht gesehen, die Bahnstrecke Kulmbach—Thurnau für den Bahnbetrieb aufrechterhalten oder beabsichtigt sie, im Zuge der Rationalisierung dieser Strecke, ähnlich wie andere Strecken, in absehbarer Zeit, stillzulegen?
Ist für den Fall, daß in absehbarer Zeit die Stillegung der Nebenbahnstrecke Kulmbach—Thurnau vorgesehen ist, der Gemeinde Melkendorf noch zuzumuten, im Rahmen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ihren Beitrag zur technischen Sicherung des Bahnübergangs durch Errichtung einer Blinklichtanlage bei Kilometer 38,362 (Verbindungsstraße Melkendorf—Unterzettlitz) zu leisten?
Für die von Ihnen genannte Strecke liegt kein Untersuchungsauftrag der Deutschen Bundesbahn vor. Nach den Angaben der Deutschen Bundesbahn ist auch nicht vorgesehen, dem Bundesminister für Verkehr in absehbarer Zeit einen Stillegungsantrag für diese Strecke vorzulegen.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Batz (SPD) (Drucksache 7/3135 Fragen B 46 und 47):
Trifft es zu, daß Bediensteten der Deutschen Bundesbahn Darlehen nach den Bundes-Familienheim-Richtlinien, die ihnen nodi 1974 in Aussicht gestellt wurden, nicht mehr gewährt werden sollen?
Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, daß durch diese nur zu Lasten der Bediensteten der Deutschen Bundesbahn getroffene Regelung der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes verletzt wird?
Nach der im Bundesbahngesetz festgelegten Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Bund und seinem Sondervermögen Deutsche Bundesbahn ist die Wohnungsfürsorge für die Bundesbahnbediensteten Aufgabe der Organe der Deutschen Bundesbahn.
Welche Mittel die Deutsche Bundesbahn in ihren Wirtschaftsplan für Familienheimförderung einsetzt,
10244* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
unterliegt daher ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung.
Die Deutsche Bundesbahn hat mir mitgeteilt, daß die bis zum Jahresende 1973 gestellten Anträge zur Familienheimförderung inzwischen abgeschlossen, zumindest verbindliche Darlehenszusagen erteilt worden seien. Zur Abdeckung dieser Verpflichtungen sind im Entwurf des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn 1975 70 Millionen DM eingeplant worden. Die Wartezeiten derjenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Bundesbahn, die ihre Förderungsanträge erst im Jahre 1974 gestellt haben, werden sich leider verlängern.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß Familienheime und Eigentumswohnungen in allen Fällen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden können. Ein Rechtsspruch auf Förderung besteht nicht. Insoweit ist daher auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erkennen. Es hat nämlich auch beim Bund — wie jetzt bei der Deutschen Bundesbahn — Zeiten gegeben, in denen mangels ausreichender Haushaltsmittel von den Antragstellern längere Wartezeiten hingenommen werden mußten.
Die Deutsche Bundesbahn hat mir allerdings bestätigt, daß sie z. Z. damit befaßt ist zu prüfen, ob und inwieweit auf andere Weise (etwa durch Übernahme von Bürgschaften oder durch Zinsübernahme für aufgenommene Zwischenfinanzierungskredite) geholfen werden kann.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 48) :
Welche Voraussetzungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zu erfüllen, damit die Elektrifizierung der eingleisigen Hauptbahn Schweinfurt—Bad Kissingen in Angriff genommen werden kann, um so das unterfränkische Zonenrandgebiet verkehrsmäßig besser und schneller zu erschließen — zumal wesentliche, kostspielige Vorarbeiten bereits geleistet sind?
Voraussetzung für die Umstellung einer Strecke auf elektrischen Betrieb ist eine ausreichende Verkehrsbelastung, die die hohen Investitionen der Elektrifizierung rechtfertigt. Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn und der Bundesminister für Verkehr stimmen der Maßnahme dann zu, wenn die Deutsche Bundesbahn die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nachgewiesen hat und die Finanzierung unter Beteiligung des betroffenen Landes sichergestellt ist.
Für die Umstellung der Strecke Schweinfurt–Bad Kissingen hat der Vorstand der Deutschen Bundesbahn keine Anträge gestellt.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schmude auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hansen (SPD) (Drucksache 7/3135 Fragen B 49 und 50) :
Sind der Bundesregierung die Vorschläge des Verkehrsministers von Nordrhein-Westfalen für eine Entschädigungsregelung von Lärmgeschädigten in den Lärmschutzzonen 1 und 2 des Düsseldorfer Flughafens bekannt, und wie weit sind diese mit ihr abgestimmt?
Erwägt die Bundesregierung — unabhängig von der in Auftrag gegebenen Untersuchung — eine regelmäßige jährliche Anpassung der Eistattungshöchstbeträge an die Entwicklung der Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen?
Zu Frage B 49:
Der Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Düsseldorf ist aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung vom 4. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 657) festgesetzt worden. Über das Verfahren für die im Fluglärmgesetz vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen entscheidet gemäß § 10 des Fluglärmgesetzes die nach Landesrecht zuständige Behörde. Dies ist für den Verkehrsflughafen Düsseldorf der Regierungspräsident in Düsseldorf, bei dem auch der Antrag auf Erstattung von den betroffenen Flughafenanwohnern zu stellen ist. Ob und in welcher Höhe Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind, richtet sich allein nach den im Fluglärmgesetz genannten Voraussetzungen. Eine Abstimmung der Landesbehörden mit dem Bund über die Entschädigungsregelung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dem Vernehmen nach erörtern z. Z. Vertreter der Flughafen Düsseldorf GmbH, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Düsseldorf, Möglichkeiten zusätzlicher, über die Regelung des Fluglärmgesetzes hinausgehender Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Flughafenanwohner; das Ergebnis der Erörterung steht noch aus.
Zu Frage B 50:
Nach § 9 Abs. 3 des Fluglärmgesetzes sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden bis zu einer Höhe von 100,— DM je Quadratmeter Wohnfläche zu erstatten. § 9 Abs. 4 des Fluglärmgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den genannten Erstattungshöchstbetrag zu ändern, „soweit sich die erforderlichen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen nach § 7 allgemein wesentlich erhöht haben".
Wie Sie wissen, hat die Bundesregierung eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Erstattungshöchstbetrages gegeben sind. Mit dem Abschluß der Untersuchungen ist in Kürze zu rechnen. Sobald die Ergebnisse vorliegen, wird die Bundesregierung unverzüglich prüfen, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung des Erstattungshöchstbetrages erforderlich ist. Die Bundesregierung wird auch in Zukunft sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine evtl. weitere Erhöhung des Erstattungshöchstbetrages vorliegen. In welchen Zeitabständen eine Änderung des Erstattungshöchstbetrages vorzunehmen ist, hängt aus-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 10245*
schließlich davon ab, in welchen Intervallen sich die erforderlichen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen nach § 7 des Gesetzes allgemein wesentlich erhöhen. Es würde der Rechtslage nicht entsprechen, wenn hier von vornhereln ein Jahresrhythmus festgelegt würde, zumal es außer den allgemeinen kostensteigernden auch solche Einflüsse gibt, die preisdäimpfende Wirkung haben können, wie z. B. die wachsende Nachfrage nach qualifizierten Schallschutzelementen im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Vollzug des Fluglärmgesetzes.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Dübber (SPD) (Drucksache 7/3135 Frage B 51) :
Welche zusätzlichen Baumaßnahmen waren auf dem Flughafen Berlin-Tegel notwendig, nachdem die Entscheidung gefallen war, sämtliche Fluggesellschaften ab 1. April 1975 in Tegel zu konzentrieren?
Der bevorstehende Umzug der Luftverkehrsgesellschaften British Airways und Pan American Airways vom Flughafen Berlin-Tempelhof nach Tegel, dessen neues Fluggastgebäude ursprünglich für nur eine zusätzliche Luftverkehrsgesellschaft geplant und gebaut worden ist, macht im wesentlichen — wie Ihnen Herr Kollege Parlamentarischer Staatssekretär Haar am 24. Januar 1975 in seinem Schreiben bereits mitgeteilt hat -- nachfolgende bauliche Anpassungsmaßnahmen erforderlich:
1. Herrichtung weiterer Betriebsräume für die Luftverkehrsgesellschaften im neuen Fluggastgebäude,
2. Ausbau von 3 zusätzlichen Flugzeugabstellpositionen,
3. weitere Werkstätten für die Flugzeugwartung und -reparatur,
4. Ausbau abfertigungsnaher Büroflächen für die Luftverkehrsgesellschaften.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 52 und 53) :
Welche Mindestruhezeiten sind für Lokomotivführer der Deutschen Bundesbahn zwischen zwei Dienstschichten vorgeschrieben, und werden diese Mindestzeiten in den von den zuständigen Dienststellen festgelegten Dienstplänen in allen Fällen eingehalten?
Trifft es zu, daß Pausen von nur sechs oder gar nur funf Stunden zwischen zwei Dienstschichten vorkommen, so daß dem betroffenen Lokomotivführer keine Zeit für einen ausreichenden Schlaf verbleibt?
Zu Frage B 52:
Beim Triebfahrzeugpersonal ist zwischen Ruhezeiten in der Heimat und Ruhezeiten außerhalb der Heimat zu unterscheiden.
In der Heimat beträgt die Mindestdauer der Ruhezeit in der Regel 12 Stunden. Zur Erzielung zweckmäßiger Dienstregelungen können auch Ruhezeiten
gewährt werden, die etwa die Hälfte der Dauer der Gesamtzeit der jeweils vorausgegangenen und nachfolgenden Dienstschicht, mindestens aber 9 Stunden betragen.
Zur Bewältigung von Verkehrsspitzen in den Morgen- und Abendstunden kann in Ausnahmefällen zwischen zwei Dienstschichten, die in der Zeit von 4 Uhr bis 21 Uhr liegen, eine Tagesruhezeit von mindestens 5 Stunden angesetzt werden, wenn eine Ruhezeit in der Heimat diesen Schichten unmittelbar vorausgeht oder folgt.
Ruhezeiten unter 10 Stunden dürfen höchstens zweimal hintereinander angesetzt werden.
Außerhalb der Heimat beträgt die Mindestruhezeit etwa 1/3 der Gesamtzeit der jeweils vorausgegangenen und nachfolgenden Dienstschicht, mindestens 5 Stunden.
Die Dienstpläne werden von den Bahnbetriebswerken aufgestellt. Der Personalrat bestimmt gemäß § 75 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) mit. Das vorgesetzte Maschinenamt genehmigt die Dienstpläne. Verstöße gegen die Bestimmungen über Mindestruhezeiten sind mir nicht bekannt.
Zu Frage B 53:
Die zwischen zwei Dienstschichten liegenden Zeiten sind arbeitszeitrechtlich nicht als Pausen, sondern als Ruhezeiten zu qualifizieren.
Aus der Antwort zu Frage 52 ergibt sich, daß unter den genannten Voraussetzungen Ruhezeiten von mindestens 5 Stunden zugelassen sind.
Bei der Mindestruhezeit von 5 Stunden außerhalb der Heimat handelt es sich um eine seit Jahrzehnten bestehende und bewährte äußerste Grenze, die keinesfalls die Regel darstellt.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache 7/3135 Frage B 54) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Deutsche Bundesbahn für das Ausbesserungswerk Weiden die Einstellungszahl für Auszubildende von bisher 30 auf 20 gekürzt hat, und wie wird sie auf dieses, den öffentlichen Erklärungen der Bundesregierung entgegenstehende, Verhalten der Deutschen Bundesbahn reagieren?
Die Deutsche Bundesbahn (DB), die für die Nachwuchsplanung und Ausbildung ihrer Mitarbeiter selbst verantwortlich ist, hat mir zu Ihrer Anfrage mitgeteilt, daß sich die Zahl der Lehrlinge, die in diesem Jahr im Ausbesserungswerk Weiden neu eingestellt werden, angesichts der Verpflichtung zu einer sparsamen Wirtschaftsführung in erster Linie am Eigenbedarf des Unternehmens orientieren muß.
Diesen Gesichtspunkt anerkennt auch die Bundesregierung; sie sieht darin keinen Widerspruch zu ihren Erklärungen in der Öffentlichkeit; auch nicht zu den unternehmenspolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der DB.
10246* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Handlos (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 55) :
Trifft es zu, daß mit Inkrafttreten des Sommerfahrplans 1975 auf der Bundesbahnstrecke Zwiesel—Grafenau von Samstagmittag bis Montagfrüh keine Reisezüge mehr verkehren sollen, und falls ja, warum wird dann überhaupt noch ein Anhörverfahren durchgeführt, wenn die befragten Gebietskörperschaften bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden?
Wie mir die Deutsche Bundesbahn mitteilt, beabsichtigt sie zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schienenpersonennahverkehrs, die Reisezüge auf der Strecke Zwiesel—Grafenau am Samstag ab etwa 15.00 h und am Sonntag durch Straßenbusse zu ersetzen.
Nach den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes obliegt die Gestaltung der Reisezugfahrpläne — hierzu zählen auch die vorgenannten Einschränkungen — der Deutschen Bundesbahn in eigener Zuständigkeit. Sie gibt den einzelnen Bundesländern bei der Bearbeitung des Reisezugfahrplans Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus beteiligt sie interessierte Gremien, wie z. B. die Industrie- und Handelskammern und die Fremdenverkehrsverbände.
Nur bei dauernder Einstellung des Reisezugbetriebes einer Strecke muß das im Bundesbahngesetz vorgeschriebene Verfahren durchgeführt werden.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 7/3135 Fragen B 56 und 57):
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, daß die ursprünglich von der Bundesbahndirektion Mundren für das Bahnbetriebswerk Nördlingen genehmigte Maschinenschlosserausbildung für sechs Lehrlinge, die dann vom Maschinenamt Augsburg widerrufen wurde, doch noch ermöglicht wird?
Wird die Bundesregierung in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß das Lehrstellenangebot im öffentlichen Dienst nicht reduziert sondern situationsgerecht ausgeweitet wird?
Die Deutsche Bundesbahn (DB), die für die Nachwuchsplanung und Ausbildung ihrer Mitarbeiter selbst verantwortlich ist, hat mir mitgeteilt, daß sich die Zahl der Lehrlinge in erster Linie am Eigenbedarf der einzelnen Dienststellen orientieren muß. Gegen diese unternehmenspolitische Entscheidung der DB ist angesichts ihrer Verpflichtung zu sparsamer Wirtschaftsführung vom Standpunkt der Bundesregierung aus grundsätzlich nichts einzuwenden.
Auf die Bitte des Bundesministers für Verkehr hat sich der Vorstand der DB jedoch grundsätzlich bereit erklärt, im Bundesgebiet 600 zusätzliche Ausbildungsplätze für Schlosser und Elektriker zur Verfügung zu stellen, sofern — wie im Bereich der Deutschen Bundespost — die dabei entstehenden Mehrkosten erstattet werden. Diese Frage der Kostenübernahme oder -beteiligung Dritter wird derzeit noch geprüft.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Büchner (Speyer) (SPD) (Drucksache 7/3135 Fragen B 58 und 59) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die mangelnde Rentabilität vieler Bundesbahnstrecken im Nahverkehr, besonders in der Fläche, oft durch ein schlechtes Fahrplanangebot und eine unzureichende Abstimmung zwischen dem Schienenverkehr und dem Busverkehr bedingt ist?
Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Stillegung einer Bahnstredce in jedem Fall davon abhängig machen, daß alle Möglichkeiten zur Verbesserung des Verkehrsangebots und der Koordinierung zwischen Schienenverkehr und Busverkehr unter besonderer Berücksichtigung des Fremdenverkehrs in diesem Gebiet sorgfältig geprüft sind?
Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, bei dem das Fahrplanangebot der Deutschen Bundesbahn im Schienenverkehr und die Abstimmung mit ihrem Straßenbusverkehr als Ursache der außerordentlich hohen Kostenunterdeckung des Schienenpersonennahverkehrs anzusehen ist.
Die Gestaltung des Reisezugfahrplans obliegt nach den Bestimmungen im Bundesbahngesetz eigenverantwortlich der Deutschen Bundesbahn, die den einzelnen Bundesländern Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus beteiligt sie andere interessierte Gremien, wie z. B. die Industrie-und Handelskammern und die Fremdenverkehrsverbände, um sicherzustellen, daß ihr Angebot stets der Verkehrsnachfrage gerecht wird. Die Reisezugfahrpläne werden — wie mir die Deutsche Bundesbahn versichert — jeweils mit den Busfahrplänen der Omnibusverkehrsgemeinschaft Bahn/Post abgestimmt. Bei mehreren Anschlußbindungen und den verschiedenartigen Verkehren (Schüler, Berufstätige) ist es aber der Deutschen Bundesbahn — auch wegen der betrieblichen Gegebenheiten — nicht immer möglich, die Interessen aller Reisenden zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird dann der Anschluß hergestellt, der den Wünschen der Mehrzahl der Reisenden entspricht.
Trotz dieser Bemühungen bei der Fahrplangestaltung ist das Verkehrsaufkommen auf zahlreichen Strecken der Deutschen Bundesbahn in den letzten Jahren rückläufig gewesen. Beantragt dann die Deutsche Bundesbahn aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Einstellung des Reisezugbetriebes einer Strecke, werden bei einer Entscheidung auch die regionalen Auswirkungen, z. B. auf den Fremdenverkehr, in die Prüfung einbezogen.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche
Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 60):
Trifft es zu, daß etwa seit August 1974 mehr als hundert Anträge von Fluglotsen und Technikern der Bundesanstalt für Flugsicherung auf Einsetzung in vom Bundestag im Haushalt 1974 bewilligte Planstellen dem Bundespersonalausschuß vorliegen, dort aber nicht bearbeitet werden, und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Nach der Bundeslaufbahnverordnung setzt die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppen
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975 1024T
A 12 und A 13 eine Dienstzeit des Beamten von mindestens acht Jahren voraus. Von den für eine Beförderung in Aussicht genommenen Lotsen und Technikern wird diese Dienstaltersvoraussetzung zum Teil nicht erfüllt.
Der Bundespersonalausschuß wird am 3. Februar 1975 über die ihm vorliegenden 123 Anträge auf Zulassung von Ausnahmen von o. a. laufbahnrechtlicher Vorschrift entscheiden.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/ CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 61) :
Unter welchen Bedingungen kann auch der Bau eines Wohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb nach dein Gesetz über die neuen Investitionszulagen im Rahmen des Regierungsprogramms „stabilitätsgerechter Aufschwung" vom 12. Dezember 1974 gefördert werden?
Das als Folge des Regierungsprogramms „Stabilitätsgerechter Aufschwung" verkündete Gesetz zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 enthält in Artikel 2 als Kernstück die befristete Einführung einer 7,5%igen Investitionszulage. Die neue Vorschrift, durch die ein zusätzlicher Anreiz zu alsbaldigen betrieblichen Investitionen gegeben werden soll, kommt nicht nur für Gewerbebetriebe und Betriebe selbständig Tätiger, sondern auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Betracht. In allen Fällen gelten für die Gewährung der Investitionszulage die gleichen Voraussetzungen. Der Bau eines Wohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb wird danach durch die Gewährung einer Investitionszulage gefördert,
— wenn das Gebäude zum Anlagevermögen eines im Inland belegenen landwirtschaftlichen Betriebs gehört,
— wenn der Landwirt mit der Herstellung dieses Gebäudes nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 begonnen hat oder beginnt und
— wenn das Gebäude bis zum 30. Juni 1977 fertiggestellt wird.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Investitionszulage sind die für das Gebäude aufgewandten Herstellungskosten.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen
B 62 und 63) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Wohnungsbaugesellschaften beim Verkauf von Wohnungen, die durch Bundesdarlehen global gefördert wurden, Kaufpreise fordern, die über 100 Prozent über den Herstellungskosten liegen, und daß diese Baugesellschaften den Standpunkt vertreten, daß die Bestimmung des § 54 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für vor 1965 geförderte Wohnungen keine Anwendung finden könnte?
Ist die Bundesregierung bereit, im Interesse der Gleichbehandlung von Käufern von Wohnungen, die durch Bundesdarlehen global gefördert wurden, zur Verhinderung unvertretbarer Gewinne von Wohnungsbaugesellschaften eine Änderung über den Gesetzes- bzw. Verordnungsweg herbeizuführen, die dem allgemeinen Wohl entspricht?
Zu Frage B 62:
In welchem Umfang Wohnungsbaugesellschaften beim Verkauf von Wohnungen, die vor 1965 mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, Preise fordern, die über der durch die Vorschrift des § 54 a des II. Wohnungsbaugesetzes festgelegten Höhe liegen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 in das II. Wohnungsbaugesetz eingefügte Vorschrift des § 54 a findet nach seinem Absatz 5 keine Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen, für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 bewilligt worden sind. Da § 54 a nur eine Konkretisierung der Auflagenregelung des § 54 des Gesetzes darstellt, konnte sein zeitlicher Anwendungsbereich nicht auf die bereits früher erfolgten Bewilligungen erstreckt werden. Für diese Fälle gilt jedoch die allgemeine Vorschrift des § 54 Abs. 1, wonach mit der Bewilligung der öffentlichen Mittel die Auflage zu verbinden war, daß der Bauherr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewerber zu angemessenen Bedingungen zu übertragen hat. Damit ist also auch in diesen Fällen eine völlig freie Kaufpreisbemessung ausgeschlossen. Im übrigen findet § 54 a nur auf die Kaufeigentumsmaßnahmen (einschließlich Kaufeigentumswohnungen) bei der ersten Eigentumsübertragung auf den Bewerber Anwendung, nicht aber auf öffentliche geförderte Eigenheime und Eigentumswohnungen schlechthin.
Zu Frage B 63:
Die Frage, ob auch der erste Erwerber eines Kaufeigenheims oder einer Kaufeigentumswohnung bei einer Weiterveräußerung an einen Dritten die Kaufpreisvorschriften des § 54 a des Gesetzes einhalten muß, ist seinerzeit bei der Vorbereitung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 geprüft worden. Man hat damals diesen Gedanken im Hinblick auf die damit verbundenen Überwachungsschwierigkeiten fallengelassen, zumal durch die ebenfalls vorgenommene Erweiterung des § 52 Abs. 2 des Gesetzes gewährleistet ist, daß eine Weiterveräußerung während der Laufzeit der öffentlichen Mittel nur an den Personenkreis des § 25 II. Wohnungsbaugesetz erfolgt, von dem anzunehmen ist, daß er in der Regel keinen höheren Kaufpreis, als es sich aus § 54 a ergibt, zahlen wird. Damit ist für alle öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen eine Begrenzung des Kaufpreises für den Fall einer Veräußerung erreicht.
Für sonstige öffentlich geförderte Wohnungen wie z. B. Mietwohnungen gibt es keine gesetzliche Begrenzung, da der Grundstücksverkehr seit 1961 keiner Preisbindung mehr unterliegt. Da der Kaufpreis bei Mietwohngrundstücken im Verkehr im allgemeinen auch nach den erzielbaren Erträgen bemessen wird, dürfte sich beim Verkauf preisgebundener Mietwohnungen auch eine sachgerechte Begrenzung
10248* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Januar 1975
ergeben. Diese Gesichtspunkte gelten auch für den Verkauf von einzelnen öffentlich geförderten Wohnungen, etwa nach Umwandlung in Eigentumswohnungen. Da diese während der gesetzlichen Bindungsdauer auch nur an den berechtigten Personenkreis nach § 25 II. Wohnungsbaugesetz überlassen werden dürfen, kann auch hier davon ausgegangen werden, daß der Kaufpreis nicht unangemessen hoch ist. Die Wiedereinführung einer gesetzlichen Preisbindung erscheint daher auch nicht für einen Teilbereich des Grundstücksverkehrs erforderlich.
Die Frage B 64 des Abg. Gierenstein (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 vom 24. Januar 1975) ist nach Nr. 17 in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien für die Fragestunde nicht zulässig.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Glotz auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 65) :
Wie beurteilt die Bundesregierung das von den Spitzenverbänden der Wirtschaft an sie gerichtete Schreiben zur beruflichen Bildung, und wie wird sie die darin enthaltenen Vorschläge behandeln?
Der Brief der Spitzenverbände der Wirtschaft an den Herrn Bundeskanzler zu Fragen der beruflichen Bildung ist noch nicht beantwortet worden. Ich bitte deshalb um Verständnis dafür, daß ich der Antwort des Herrn Bundeskanzlers nicht vorgreifen möchte. Ich versichere Ihnen, daß ich Sie nach Beantwortung des Briefes unterrichten werde.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Glotz auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Weber (Heidelberg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Frage B 66) :
In welchem Umfang werden Wehrdienstpflichtige, die ihren Wehrdienst geleistet haben, bei der Vergabe von Studienplätzen berücksichtigt, und gedenkt die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, daß in Zukunft eine stärkere Berücksichtigung der Bundeswehrangehörigen bei der Studienvergabe erfolgt?
Das gegenwärtige Zulassungsverfahren nach dem Staatsvertrag der Länder über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen gewährleistet für Studiengänge mit bundesweitem Numerus clausus, daß Studienbewerbern, die eine Wehrpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 GG erfüllt oder eine solche Dienstpflicht auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben, aus einer Verschärfung der Zulassungsbedingungen während ihrer Dienstzeit keine Nachteile entstehen. Darüber hinaus werden diese Bewerber bei Ranggleichheit mit anderen Bewerbern im Rahmen der Auswahl nach Eignung und Leistung und der Wartezeit vorrangig berücksichtigt. Das Hochschulrahmengesetz, das Mitte Dezember 1974 im Deutschen Bundestag beschlossen worden ist und nun dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegt, enthält eine ähnliche Regelung. Damit wird den berechtigten Anliegen der Wehrdienstpflichtigen Rechnung getragen.
Anlage 48
Antwort
des Bundesministers Bahr auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Zoglmann (CDU/CSU) (Drucksache 7/3135 Fragen B 67 und 68) :
Welche Gründe hat die Bundesregierung, eine Verwendungskontrolle für den Jugoslawien-Kredit an Ort und Stelle zu unterlassen?
Glaubt die Bundesregierung, daß die Prüfung der Kapitalhilfe in Jugoslawien durch die „Kreditanstalt für Wiederaufbau" ausreicht, um der Kontrolle des Bundesrechnungshofs Genüge zu tun?
Zu Frage B 67:
Das Projekt Energieverbundnetz wurde eingehend an Ort und Stelle von der Weltbank geprüft, deren Kontrolle es auch weiterhin unterliegt.
Bei Jugoslawien handelt es sich um ein Land mit einer gut organisierten Verwaltung, die von sich aus in der Lage ist, die zur Erfüllung des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Daher hält es die Bundesregierung für vertretbar, auf Unterlagen, Berichte und Bestätigungen der zuständigen amtlichen jugoslawischen Stellen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel für das Projekt zurückzugreifen.
Das für die Verwendungskontrolle des Warenhilfeanteils vorgesehene Verfahren entspricht den Regeln, die auch anderen warenhilfeempfangenden Ländern gegenüber angewandt werden.
Zu Frage B 68:
Ja, dies ist die Auffassung der Bundesregierung.
Anlage 49
Berichtigung
der in der Drucksache 7/3119 wiedergegebenen Zusammenstellung der Beschlüsse des Rechtsausschusses:
a. Art. 1 Nr. 3 (S. 12) : In § 1617 Abs. 1 Satz 2 muß es statt „Ehemann" heißen „Ehenamen."
b. Art. 1 Nr. 5 (S. 13) : In der Leitzeile muß es statt „eingeführt" heißen „eingefügt."
c. Art. 3 Nr. 5 (S. 16) : In § 15 d Abs. 2 muß statt „§ 15 a Abs. 2" stehen „§ 15 c Abs. 2."
d. Art. 5 Nr. 1 (S. 18) : In Abs. 5 Satz 2 muß es statt „das Familienbuch" heißen „ein Familienbuch."
e. Art. 5 Nr. 1 (S. 18) : In Abs. 6 muß es „Amtsbezirk" statt „Amtsbezirkt" heißen.