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    Deutscher Bundestag 120. Sitzung Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Inhalt: Überweisung einer Vorlage an Ausschüsse 8035 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes — Drucksache 7/2496 — Erste Beratung Ravens, Bundesminister (BMBau) . . 8035 B, 8061 A Dr. Schneider (CDU/CSU) . 8038 C Conradi (SPD) . . . . . . . . 8043 B Dr. Böger (FDP) . . . . . . . . 8047 C Dr. Prassler (CDU/CSU) 8050 D Waltemathe (SPD) 8053 B Engelhard (FDP) . . . . . . . 8056 B Mick (CDU/CSU) 8058 D Henke (SPD) 8059 A Nächste Sitzung 8062 C Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 8063* A Anlage 2 Antwort des PStSekr Dr. Haack (BMBau) auf die Frage A 3 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Geldner (FDP) : Hinzuziehung von Sachverständigen der Klimatologie bei größeren Bauvorhaben 8063e D Anlage 3 Antwort des BMin Matthöfer (BMFT) auf die Frage A 6 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) : Sperrung von Mitteln für fortlaufende Sachausgaben auf dem gesamten Forschungssektor 8064* B Anlage 4 Antwort des PStSekr Baum (BMI) auf die Fragen A 13 und 14 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Bäuerle (SPD) : Änderung des bestehenden Ausländerrechts; Änderung der bestehenden Einbürgerungsbestimmungen . . . . . 8064* C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Anlage 5 Antwort des PStSekr Grüner (BMWi) auf die Frage A 35 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Röhner (CDU/CSU): Tagung der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften; dort geäußerte Kritik an der Strukturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland . . 8065* A Anlage 6 Antwort des PStSekr Frau Schlei (BK) auf die Frage A 79 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Zwangsumtauschsatz bei Reisen in die „DDR" 8065* B Anlage 7 Antwort des StMin Moersch (AA) auf die Frage B 1 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Häfele (CDU/ CSU) : Vorbringen deutscher Anliegen anläßlich der Gewährung des Kredits an Italien 8065* C Anlage 8 Antwort des StMin Moersch (AA) auf die Frage B 2 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Klepsch (CDU/ CSU) : Haltung der Bundesregierung im Ministerkomitee des Europarats zur vorgeschlagenen Einberufung des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene mit dem Ziel einer Prüfung der durch den Zypern-Konflikt aufgeworfenen Probleme 8065* D Anlage 9 Antwort des StMin Moersch (AA) auf die Frage B 3 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) : Zahl deutscher Staatsbürger in spanischen Gefängnissen; Wahrung ihrer Rechte durch die Bundesregierung . . 8066* A Anlage 10 Antwort des StMin Moersch (AA) auf die Frage B 4 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Beachtung der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen durch die Sowjetunion; bisherige Bemühungen der Bundesregierung um Freilassung verhafteter Bürgerrechtler . . . . . 8066* B Anlage 11 Antwort des StMin Moersch (AA) auf die Frage B 5 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Franz (CDU/ CSU) : Generalversammlung des internationalen Kunstkritikerverbands 1974 in der „DDR"; Konsequenzen aus der Unterwanderung des Department of German der McGil-Universität in Montreal durch die „DDR" . . . . . . . . 8066* D Anlage 12 Antwort des StMin Moersch (AA) auf die Frage B 6 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Franz (CDU/ CSU) : Reaktion auf die Zerstörung einer Kunstausstellung in Moskau . . . . 8067* B Anlage 13 Antwort des PStSekr Baum (BMI) auf die Frage B 7 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Scheffler (SPD) Finanzierung und Förderungsmaßnahmen der Stiftung Deutsche Sporthilfe 8067* C Anlage 14 Antwort des PStSekr Baum (BMI) auf die Fragen B 8 und 9 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Barche (SPD) : Verregnung von nur mechanisch vorgeklärten Abwässern und Fäkalien aus Großstädten auf landwirtschaftliche Anbauflächen in unmittelbarer Nähe von menschlichen Siedlungen; Möglichkeiten der Bundesregierung, den gesetzlichen Bestimmungen Anerkennung zu verschaffen .........8067* D Anlage 15 Antwort des PStSekr Baum (BMI) auf die Frage B 10 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Büchner (Speyer) (SPD) : Einnahmen und Ausgaben für die Ausrichtung der X. Fußball-Weltmeisterschaft 1974 . . . . . . . . . . . 8068* B Anlage 16 Antwort des PStSekr Baum (BMI) auf die Frage B 11 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Walkhoff (SPD) : Informierung der Beamten des Bundesgrenzschutzes über die Existenz und Gültigkeit der auf Grund des Artikels 7 Absatz 1 des dem Vertrag auf Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 III Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG ausgestellten Pässe 8068* C Anlage 17 Antwort des PStSekr Baum (BMI) auf die Frage B 12 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Wernitz (SPD) : Verzögerung des Inkrafttretens der Rechtsverordnung zu § 62 BGS-Gesetz auf Grund der Haltung der Bayerischen Staatsregierung . . . . . . . . . 8069* A Anlage 18 Antwort des PStSekr Haehser (BMF) auf die Frage B 13 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Eigen (CDU/CSU) : Grund der Nichtausnutzung der von der EG-Kommission als vertragskonform bezeichneten Kostensenkung bei Dieselöl 8069* B Anlage 19 Antwort des PStSekr Porzner (BMF) auf die Fragen B 14 und 15 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Immer (SPD) : Praxis der Finanzverwaltungen bei der Besteuerung der betriebseigenen Werksverpflegung; Erhöhung des steuerfreien Betrages bei der Gewährung einer betriebseigenen Werksverpflegung 8069* C Anlage 20 Antwort des PStSekr Grüner (BMWi) auf die Fragen B 16 und 17 Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Kater (SPD) : Höhe des Anteils an Insolvenzen und Konkursen durch Mangel an Knowhow; Verpflichtung kleiner und mittlerer Unternehmen, sich in regelmäßigen Abständen von Fachleuten beurteilen zu lassen . . . . . . . . . . . 8070* B Anlage 21 Antwort des PStSekr Grüner (BMWi) auf die Frage B 18 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Windelen (CDU/ CSU) : Zahl der Insolvenzen sowie der da- durch betroffenen Arbeitsplätze . . . 8070* C Anlage 22 Antwort des PStSekr Grüner (BMWi) auf die Fragen B 19 und 20 Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 -- des Abg. Dr. Jenninger (CDU/CSU): Gefährdung der Treibstoffversorgung in dünn besiedelten ländlichen Räumen durch Schließen von Tankstellen; Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in diesen Gebieten 8070* D Anlage 23 Antwort des PStSekr Grüner (BMWi) auf die Fragen B 21 und 22 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Nordlohne (CDU/CSU) : Übergangsregelung für die Gebiete, die nach der Neuabgrenzung mit Wirkung vom 1. Januar 1975 trotz erheblicher Strukturschwächen keine Fördergebiete mehr sein sollen; Verwendung der dem Lande Niedersachsen zugebilligten Dispositionsmasse von 180 000 Einwohnern für die Wiederhereinnahme bestimmter Arbeitsmarktregionen in den Kreis der künftigen Fördergebiete . . 8071* B Anlage 24 Antwort des PStSekr Grüner (BMWi) auf die Frage B 23 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Straßmeir (CDU/ CSU) : Exakte Anzeige der an Tankstellen vorhandenen Luftdruck-Meßgeräte . . 8071* C Anlage 25 Antwort des PStSekr Logemann (BML) auf die Frage B 24 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Geldner (FDP) : Höhe des Anteils der Nahrungsmittel an den gesamten Lebenshaltungskosten und Ursache der Unterschiede . . . . 8071* D Anlage 26 Antwort des PStSekr Logemann (BML) auf die Frage B 25 — Drucksache 7/2550 vom 29. 9. 74 — des Abg. Dr. Gölter (CDU/CSU): Möglichkeit der Unterstützung der deutschen Weinwirtschaft durch Erntebergungskredite . . . . . . . . . 8072* A Anlage 27 Antwort des PStSekr Logemann (BML) auf die Frage B 26 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Eigen (CDU/ CSU) : Einschluß von für deutsche Erzeuger bedeutsamen Erzeugnissen in die Schutzmaßnahmen der EG bei Einfuhren von Obst- und Gemüsekonserven aus Drittländern 8072* B IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Anlage 28 Antwort des PStSekr Logemann (BML) auf die Frage B 27 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Müller (Nordenham) (SPD) : Festsetzung allgemein verbindlicher Höchstgehalte von Schwermetallen in Futtermitteln für Tiere; Stand der Beratung und Zeitpunkt des Inkrafttretens 8072* C Anlage 29 Antwort des PStSekr Berkhan (BMVg) auf die Fragen B 28 und 29 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Köster (CDU/CSU) : Erhöhung der Zulage für Besatzungen strahlgetriebener Flugzeuge wegen der Verschärfung der Streßsituation und der wirtschaftlichen Entwicklung; Möglichkeit der Besoldung von Flugzeugführern strahlgetriebener Flugzeuge in der Laufbahn „B0-40" nach A 12 . . 8072* D Anlage 30 Antwort des PStSekr Berkhan (BMVg) auf die Fragen B 30 und 31 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Verlust von zwei Semestern bei Studenten der Technischen Universität München durch Verweigerung weiterer Zurückstellung vom Wehr- oder Ersatzdienst und Möglichkeit der Zurückstellung bis zum Vordiplom 8073* C Anlage 31 Antwort des StSekr Dr. Wolters (BMJFG) auf die Frage B 32 -- Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Geldner (FDP) : Auswirkungen der neuen Kindergeldregelung auf die landwirtschaftlichen Einkommen und auf die Einkommensverhältnisse der Gesamtbevölkerung . 8074* A Anlage 32 Antwort des StSekr Dr. Wolters (BMJFG) auf die Frage B 33 -- Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Müller (Nordenham) (SPD) : Festsetzung von Höchstgehalten an Schwermetallen in Lebensmitteln . . 8074* B Anlage 33 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Fragen B 34 und 35 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Biechele (CDU/ CSU) : Ergebnisse amerikanischer Forschungen über den Grad der Aufmerksamkeit von Rauchern beim Autofahren; Folgerungen aus solchen Forschungsergebnissen 8074* D Anlage 34 Antwort des PStSekr Haar (BMV) auf die Fragen B 36 und 37 -- Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Schachtschabel (SPD) : Einführung von Wechselkennzeichen an Kraftfahrzeugen; Einbeziehung erwerbsunfähiger Frührentner in die „Seniorenklasse" der Deutschen Bundesbahn 8075* B Anlage 35 Antwort des PStSekr Haar (BMV) auf die Frage B 38 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) : Schaffung eines Anreizes zur Umrüstung von vorhandenem Fluggerät auf leisere Triebwerke 8075* D Anlage 36 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Frage B 39 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) : Bedeutung einer Nordland-Autobahn für die wirtschaftliche Entwicklung des schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Zonenrandgebiets . . . . 8076* B Anlage 37 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Fragen B 40 und 41 -- Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Hammans (CDU/CSU) : Neubau der Umgehungsstraße der B 9 im Ortsteil Hüls der Stadt Kempen; Frage der Verantwortlichkeit im Falle einer Verzögerung des Neubaus . . . 8076* B Anlage 38 Antwort des PStSekr Haar (BMV) auf die Frage B 42 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) : Ausbildungsvorschriften im Bereich der Binnenschiffahrt für die Führer von Schiffen mit gefährlichen Ladegütern 8076* C Anlage 39 Antwort des PStSekr Haar (BMV) auf die Frage B 43 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Peter (SPD) : Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 V Absicht zur Auflösung der Bundesbahndirektion Saarbrücken . . . . . 8076* D Anlage 40 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Fragen B 44 und 45 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Spranger (CDU/ CSU) : Schwerwiegende Nachteile durch Auflösung von Stückgutbahnhöfen in der strukturschwachen Region Westmittelfrankens 8077* A Anlage 41 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Fragen B 46 und 47 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Lenzer (CDU/ CSU) : Pläne der Bundesregierung hinsichtlich der Bundesbahnstrecke DillenburgWallau; Planungen der Deutschen Bundesbahn zur Verbesserung der Verbindung der Gemeinden Bischoffen, Niederweidbach und Oberweidbach mit der neuen Kreisstadt Wetzlar . . . . 8077* B Anlage 42 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Frage B 48 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Zebisch (SPD) : Zeitplan für den Bau der B 15 von Weiden nach Hof sowie Möglichkeiten zur beschleunigten Inangriffnahme der Baumaßnahmen . . . . . . . . . 8077* D Anlage 43 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Frage B 49 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) : Finanzielle Mehrbelastung der Bürger nach Stillegung der Bundesbahnstrecke Waldkappel—Malsfeld 8077* D Anlage 44 Antwort des PStSekr Jung (BMV) auf die Frage B 50 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Straßmeir (CDU/ CSU) : Bedeutung des Reifenluftdrucks für die Verkehrssicherheit 8078* A Anlage 45 Antwort des PStSekr Haar (BMP) auf die Frage B 51 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Flämig (SPD) : Zeitpunkt der Vereinigung der Fernsprech-Ortsnetze Ravolzhausen und Rüdigheim zum einheitlichen Ortsnetz der Gemeinde Neuberg 8078* B Anlage 46 Antwort des PStSekr Haar (BMP) auf die Fragen B 52 und 53 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Belastung persönlicher Verbindungen in die DDR durch die Erhöhung der Postgebühren; Senkung der Paketgebühren für private Sendungen in die DDR 8078* D Anlage 47 Antwort des PStSekr Jung (BMP) auf die Frage B 54 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) : Auflösung von Poststellen im Bereich der OPD Frankfurt und Möglichkeiten einer bürgernahen Versorgung durch die Post in diesem Bereich . . . . . 8079* B Anlage 48 Antwort des PStSekr Jung (BMP) auf die Frage B 55 — Drucksache 7/2550 vom 20. 9. 74 — des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU): Stellungnahme der Bundesregierung zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Änderung der Bestimmungen über Rundfunk-Empfangsanlagen und Rechtfertigung des Ausschlusses eines Anspruchs auf Erteilung der Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen . . . 8079* D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8035 120. Sitzung Bonn, den 27. September 1974 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens ** 2. 10. Dr. Adhenbach * 279. Adams * 27.9. Dr. Aigner * 27.9. Dr. Artzinger " 27.9. Dr. Bangemann* 27.9. Dr. Barzel 27.9. Dr. Bayerl * 27.9. Dr. Becher (Pullach) 27.9. Dr. Beermann 27.9. Behrendt * 27.9. Dr. von Bismarck 27.9. Frau von Bothmer ** 2. 10. Büchner (Speyer) ** 1. 10. Dr. Burgbacher * 27. 9. Burger 28. 9. Conradi 15. 11. Dr. Corterier * 27.9. Dr. Dollinger 27.9. Dr. Dregger 27.9. Dr. Ehmke 27.9. Dr. Ehrenberg 27.9. Eilers 27.9. Dr. Enders ** 2. 10. Fellermaier * 27.9. Dr. Fischer 27.9. Flämig * 27.9. Dr. Franz 27.9. Frehsee * 27.9. Dr. Freiwald 27.9. Dr. Früh * 27.9. Gerlach (Emsland) * 27. 9. Dr. Geßner ** 2. 10. Gewandt 28. 9. Glombig 27.9. Dr. Gölter ** 2. 10. Härzschel * 27.9. von Hassel 19. 10. Herold 30. 11. Heyen 27.9. Hussing 27.9. Dr. Jahn (Braunschweig) * 27.9. Jahn (Marburg) 27.9. Kater * 27.9. Dr. Kempfler** 2. 10. Kern 2. 10. Kleinert 27.9. Dr. Klepsch** 2. 10. Krall * 27.9. Krampe 27.9. Lagershausen ** 2. 10. Lange * 27.9. Lautenschlager * 27.9. Lemmrich** 2. 10. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments **Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht (1 Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Lücker * 27.9. Marquardt ** 2. 10. Memmel* 27.9. Mikat 27.9. Müller (Bayreuth) 27.9. Müller (Mülheim) * 27.9. Dr. Müller (München) ** 2. 10. Müller (Remscheid) 30.9. Dr. Müller-Emmert 27.9. Mursch (Soltau-Harburg) * 27.9. Dr.-Ing. Oetting 27.9. Offergeld ** 2. 10. Opitz 27.9. Frau Dr. Orth* 27.9. Richter ** 2. 10. Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein 27.9. Dr. Schäuble 27.9. Schedl 27.9. Scheu 27.9. Schlaga ** 2. 10. Schmidhuber 27.9. Schmidt (Kempten) 27.9. Schmidt (München) * 27.9. Schmidt (Niederselters) 27.9. Schröder (Wilhelminenhof) 27.9. Dr. Schulz (Berlin) * 27.9. Schwabe * 27.9. Dr. Schwencke ** 2. 10. Dr. Schwörer * 27.9. Seefeld " 27.9. Seiters 27.9. Sieglerschmidt '* 2. 10. Spilker 27.9. Springorum * 27.9. Spranger 27.9. Dr. Stark (Nürtingen) 2. 10. Dr. Starke (Franken) * 27.9. Graf Stauffenberg 27.9. Tillmann 27.9. Frau Verhülsdonk 29. 9. Dr. Vohrer** 2. 10. Walkhoff * 27.9. Frau Dr. Walz * 27.9. Dr. Warnke 27.9. Weber (Heidelberg) 27.9. Wienand 19. 10. Baron von Wrangel 27.9. Zander 27.9. Dr. Zimmermann 27.9. Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache 7/2550 Frage A 3) : Inwieweit ist durch das Bundesbaugesetz oder andere Verordnungen sichergestellt, daß vor allem bei größeren Bauplanungen auch Sachverständige der Klimatologie hinzugezogen werden müssen, damit künftig, mehr als bisher, auch diese Fragen beim Städtebau berücksichtigt werden? 8064* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Klimatologische Fragen gehören zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beobachtenden Belangen. Der Entwurf der Novelle zum Bundesbaugesetz stellt dies ausdrücklich klar. Es heißt dazu bei den Grundsätzen, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, „auf die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der Landschaft als Erholungsraum, des Bodens einschließlich mineralischer Rohstoffvorkommen, des Wassers, des Klimas und der Luft soll Rücksicht genommen werden". Die Gemeinde hat bei der Aufstellung der Bauleitpläne die zu beachtenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies gilt auch für den Belang: „Klimatologie". Der Bebauungsplan ist nichtig, wenn er das Abwägungsgebot verletzt. Es ist Sache der Gemeinden im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Sachverständiger der Klimatologie bei der Aufstellung des Bebauungsplans hinzugezogen wird. Es kann jedoch unmöglich gesetzlich verlangt werden, daß Sachverständige für alle Belange, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind, herangezogen werden. Das Aufstellungsverfahren wäre damit zeitlich und von den Kosten her übermäßig belastet. Anlage 3 Antwort des Bundesministers Matthöfer auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage A 6) : Ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, daß eine generelle Sperre von 10 Prozent der Mittel für fortlaufende Sachausgaben auf dem gesamten Forschungssektor nur sehr differenzielle Anwendung finden kann, da sonst Wissenschaft und Forschung zum Nachteil der Allgemeinheit erheblichen Schaden nehmen können? Es trifft zu, daß ein undifferenziertes Einsparen von 10 % der veranschlagten Ausgaben für laufende Zuschüsse im Bereich von Wissenschaft und Forschung nicht gut wäre. Im Einvernehmen mit dem Finanzminister wird daher durch eine flexible Handhabung des Haushaltsvollzugs der insgesamt erforderliche Einsparungsbetrag bei denjenigen Ansätzen erwirtschaftet werden, bei denen dies ohne Schaden für die betroffenen Einrichtungen oder Projekte möglich ist. Inwieweit Einrichtungen und Projekte des Epl. 30 von der Einsparung betroffen werden, kann und soll erst zum Ende des Haushaltsjahres endgültig entschieden werden. Dies hängt von der Entwicklung des unabweisbaren Kassenmittelbedarfs bei einer Vielzahl von Einzelprojekten ab. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Bäuerle (SPD) (Drucksache 7/2550 Fragen A 13 und 14) : Ist — und gegebenenfalls wann — mit einer Änderung des bestehenden Ausländerrechts zu rechnen? Ist — und gegebenenfalls wann — mit einer Änderung der bestehenden Einbürgerungsbestimmungen zu rechnen? Zu Frage A 13: Die Bundesregierung beabsichtigt, durch eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz den aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Arbeitnehmer zu verbessern. Hiernach soll in Zukunft die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien im Regelfall nach einem Jahr zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert und anschließend, also nach fünf Jahren, unbefristet erteilt werden. Nach einem achtjährigen Aufenthalt soll dieser Personenkreis im Regelfall eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, die einen besonders gefestigten aufenthaltsrechtlichen Status gewährt. Diese Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz bindet alle Ausländerbehörden in gleicher Weise wie das Ausländergesetz. Eine bundeseinheitliche Durchführung ist damit sichergestellt. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift werde ich, nachdem sie bereits am 13./14. September 1974 mit den Innenministern der Länder abschließend erörtert worden ist, noch in dieser Woche dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung vorlegen und danach gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG dem Bundesrat zur Zustimmung zuleiten. Ich hoffe, daß die Neuregelung noch in diesem Jahre in Kraft treten kann. Zu Frage A 14: Die für Einbürgerungsangelegenheiten geltenden Rechtsvorschriften — die notwendigerweise den Verwaltungsbehörden einen Ermessensspielraum einräumen — werden von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Der Bund ist beim Vollzug der Einbürgerung nur insoweit beteiligt, als seine Zustimmung zur Einbürgerung erforderlich ist; Weisungen im Einzelfall kann er nicht erteilen. Um die Einbürgerungspraxis im Bundesgebiet zu koordinieren, bestehen jedoch zwischen dem Bundesminister des Innern und den Innenministern (-senatoren) der Länder vereinbarte Grundsätze für die Einbürgerung im Ermessenswege. Sie sind zuletzt 1971 generell überarbeitet und neu gefaßt worden. Ziel dieser Grundsätze ist es, eine einheitliche Handhabung gleichgelagerter Fälle im Bundesgebiet zu sichern, ohne daß dadurch jeder durch die Vielgestaltigkeit des Lebens geprägte Tatbe- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8065` stand eines Einzelfalls voll erfaßt wäre. Diesem Umstand wird im Einbürgerungsverfahren selbstverständlich Rechnung getragen. Hierdurch kann in Härtefällen ohne zeitliche Verzögerungen weitgehend geholfen werden. Soweit in Einzelverfahren auftretende Unzuträglichkeiten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, wird in Absprache mit den Ländern eine Lösung gefunden und die Einbürgerungsgrundsätze dieser Entwicklung angepaßt. Wegen dieser flexiblen Praxis ist eine grundlegende Änderung der Einbürgerungsgrundsätze nicht erforderlich. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Röhner (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage A 35) : Teilt die Bundesregierung die auf der Tagung der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vertretene Auffassung die Strukturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland sei nach wie vor protektionistisch und strukturell konservierend und beeinträchtigte die im Stabilitätsgesetz festgelegten Ziele der Wirtschaftspolitik des Bundes, und welche Schlußfolgerungen wird die Bundesregierung, sollte die Feststellung zutreffen, daraus ziehen? Die Bundesregierung teilt nicht diese Auffassung. Hauptziel der Strukturpolitik ist vielmehr nach wie vor, den Strukturwandel zu erleichtern und zu fördern, auch wenn dies mit dem Ausscheiden auf Dauer unrentbaler Betriebe verbunden ist. Die staatliche Strukturpolitik hat allerdings darauf zu achten, daß damit verbundenen sozialen Härten rechtzeitig entgegengewirkt wird. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Frau Schlei auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage A 79) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es über die vollständige Rücknahme der widerrechtlichen Erhöhung des Zwangsumtauschsatzes bei Reisen in den anderen Teil Deutschlands weder Absprachen noch Gegenleistungen geben kann, da es allein Sache der „DDR" ist, das von ihr gesetzte Unrecht wieder zu beseitigen, und hat der Leiter der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin bei seinem Gespräch mit dem SED-Chef diese Auffassung mit Nachdruck vertreten? Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung, daß eine Rücknahme der Verdoppelung des Mindestumtausches allein Sache der DDR ist und daß es dafür keine Gegenleistungen geben kann. Diese Auffassung vertreten die Beauftragten der Bundesregierung in allen Gesprächen über diese Frage. Anlage 7 Antwort des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 1) : Hat Bundeskanzler Schmidt anläßlich der Gewährung des Kredits an Italien auch deutsche Anliegen verfochten, wie sie seit Jahren Italien gegenüber vorgebracht werden, z. B. die Beseitigung von Handelsdiskriminierungen, die Begnadigung des in Haft gehaltenen Herbert Kappler oder das Einstellen des Tötens von Singvögeln und wenn ja, mit welchem Erfolg? Im Zentrum des Arbeitsbesuches des Bundeskanzlers bei dem Regierungschef unseres EG-Partners Italien standen Fragen der Europäischen Gemeinschaft, deren Festigung wesentliches deutsches Anliegen ist. Der Bundeskanzler hat sich bei dieser Gelegenheit aus humanitären Gründen für den Kriegsverurteilten Herrn Kappler verwandt. Der deutsche Standpunkt wurde zur Kenntnis genommen. Anlage 8 Antwort des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Klepsch (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 2) : Welche Haltung hat die Bundesregierung im Ministerkomitee des Europarats zu dem in der Empfehlung 734 der Parlamentarischen Versammlung enthaltenen Vorschlag eingenommen, der Einberufung des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene zuzustimmen, um die durch den Zypern-Konflikt aufgeworfenen Probleme dringlich zu prüfen? Der von der Beratenden Versammlung des Europarats gewünschte Zusammentritt des Gemischten Ausschusses auf politischer Ebene zur Behandlung des Zypernproblems ist praktisch nicht möglich. Die meisten Außenminister sind bei der Vollversammlung der Vereinten Nationen in New York anwesend oder durch andere Verpflichtungen verhindert. Zur Entschärfung und zur Lösung des Zypernkonflikts erscheinen nach deutscher Auffassung direkte Verhandlungen der unmittelbar Betroffenen, d. h., der drei Garantiemächte und der beiden zyprischen Bevölkerungsgruppen, als der erfolgversprechendste Weg. Das Ministerkomitee des Europarats, dem die Türkei und Zypern angehören, hat sich zweimal auf der Ebene der Ministerbeauftragten mit dem Zypernproblem befaßt. Die nächste Sitzung des Ministerkomitees auf politischer Ebene im November dieses Jahres wird eine weitere Gelegenheit zu einem eingehenden und offenen Meinungsaustausch bieten. Die im Rahmen des Europarats liegenden Möglichkeiten, zur Lösung der Krise beizutragen, werden durch den von der Bundesregierung lebhaft befürworteten baldigen Beitritt Griechenlands noch erweitert. 8066* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Anlage 9 Antwort des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 3) : Wie viele deutsche Staatsbürger befinden sich derzeit in spanischen Gefängnissen, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Rechte dieser Inhaftierten zu wahren und insbesondere unschuldig Verhaftete schnellstmöglich frei zu bekommen? Das Auswärtige Amt hat unsere Auslandsvertretungen in Spanien um Drahtbericht über die Anzahl der in diesem Lande z. Z. inhaftierten Deutschen gebeten. Sobald die Zahl bekannt ist, wird sie Ihnen unverzüglich mitgeteilt werden. In allen Fällen, in denen die deutschen Auslandsvertretungen in Spanien oder in anderen fremden Staaten von der Verhaftung eines deutschen Staatsangehörigen Kenntnis erlangen, versuchen sie zunächst den Grund der Verhaftung zu erfahren und bemühen sich um eine Fühlungnahme mit dem Verhafteten. Sie verwenden sich erforderlichenfalls dafür, daß dieser in der Haftanstalt angemessen behandelt wird und gewähren ihm bei Vorliegen der entsprechenden sozialrechtlichen Voraussetzungen in begrenztem Umfang auch finanzielle Hilfe. Sie versuchen weiterhin, eine möglichst beschleunigte Durchführung des gegen den verhafteten Deutschen laufenden Strafverfahrens zu erreichen und ihm darüber hinaus einen ortsansässigen Anwalt zu vermitteln. Anlage 10 Antwort des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 4) : Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um dem Verlangen der Weltöffentlichkeit Nachdruck zu verleihen, die Sowjetunion zur Beachtung der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen zu veranlassen, und hat sie sich insbesondere für die Freilassung verhafteter Bürgerrechtler, wie z. B. des Schriftstellers Bukovskij, eingesetzt? Die Bundesregierung tritt im Rahmen der Vereinten Nationen ebenso wie in anderem Rahmen für die weltweite Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankerten Grundsätze ein. Die Bundesrepublik Deutschland hat — ebenso wie die Sowjetunion — die beiden Internationalen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen ratifiziert. Es ist zu hoffen, daß das in Kürze zu erwartende Inkrafttreten der beiden Pakte zu einer Stärkung des Menschenrechtsschutzes in allen Teilen der Welt beitragen wird. Die Bundesregierung sieht in der Lösung dringender humanitärer Probleme einen Prüfstein der Entspannung zwischen West und Ost. Mit unseren Verbündeten haben wir die Behandlung humanitärer Fragen auf der KSZE entscheidend gefördert. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung auch unmittelbar für das Anliegen bedrängter Menschen im Osten eingesetzt. So bemüht sie sich, im Rahmen der Familienzusammenführung den in der Sowjetunion lebenden Deutschstämmigen, die auszureisen wünschen und sich dabei auch auf die Allgemeinen Menschenrechte berufen, zu helfen. Die in den letzten Jahren steigenden Ausreisegenehmigungen zeigen, daß hier unbestreitbare Erfolge erzielt werden konnten. Von der deutschen Offentlichkeit und insbesondere von den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen werden hier jedoch weitere Fortschritte erwartet. Die Lösung dieses Problems in seiner Gesamtheit hat daher für die Bundesregierung im humanitären Bereich gegenüber der Sowjetunion den Vorrang vor anderen, mit dem Schicksal Einzelner verbundenen Fragen. Eine direkte Intervention zugunsten der von Ihnen besonders erwähnten Personen, bei denen es sich um Staatsangehörige der UdSSR handelt, ist aus rechtlichen und politischen Gründen nicht möglich. Sie würde mit Sicherheit von der Sowjetunion als Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten zurückgewiesen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, daß sich ein derartiges Vorgehen möglicherweise nicht zum Vorteil, sondern letztlich zum Nachteil der Betroffenen auswirken könnte. Anlage 11 Antwort des Staatsminister Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Franz (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 5) : Treffen Pressemeldungen zu, die 1974 in der „DDR" stattfindende Generalversammlung des internationalen Kunstkritikerverbands habe 1972 wegen totalen Desinteresses des Bundes und des Landes nicht in Kassel durchgeführt werden können, und in Montreal habe die — durch die Untätigkeit der Bundesregierung erleichterte — Unterwanderung des Department of German der McGil-Universität durch die „DDR" nur durch das Eingreifen der kanadischen Behörden gestoppt werden können, und welche Konsequenzen wird — bejahendenfalls — die Bundesregierung daraus für ihre zukünftige auswärtige Kulturpolitik ziehen? Der internationale Kunstkritikerverband hatte für das Jahr 1972 eine Tagung in Portugal eingeplant. Da der Verband kurzfristig die Tagung in ein anderes Land verlegen wollte, hat er im November 1971 gesprächsweise sondiert, ob ein Kolloquium im Jahre 1972 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden könne und entsprechende Zuschüsse von der Bundesregierung gegeben würden. Zu dem späten Zeitpunkt mußte allerdings mitgeteilt werden, daß die für solche Aufgaben bestimmten Mittel bereits anderweitig festgelegt waren. Weitere Kontakte über diese Angelegenheit gab es nicht mehr. Das Kolloquium wurde im September 1972 in Paris abgehalten. Für das Jahr 1977 ist ein Antrag auf Unterstützung einer Generalversammlung des Internationalen Kunstkritikerverbandes in der Bundesrepublik Deutschland angekündigt. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8067* Welche Pressemeldungen dem zweiten Teil der Frage zugrunde gelegen haben, ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Aus der Berichterstattung seiner Vertretung in Montreal weiß es, daß zusätzlich zu den guten langjährigen Beziehungen das German Department der McGill Universität in Montreal zur Germanistik der Bundesrepublik Deutschland einige Professoren und Lehrer dieses Departments auch Kontakte zur DDR und der DDR-Germanistik unterhalten. Im Rahmen dieser Kontakte haben einige dieser Professoren sowohl selbst die DDR besucht als auch wiederholt Germanisten aus der DDR zu Vorträgen eingeladen. Gegen diese Beziehungen ist unsererseits nichts einzuwenden. Aus den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Berichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine „Unterwanderung des Departments der McGill Universität durch die DDR" entnehmen. Das Auswärtige Amt wird jedoch die Angelegenheit weiter verfolgen. Beim gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, besondere Konsequenzen für ihre zukünftige auswärtige oder innere Kulturpolitik zu ziehen. Anlage 12 Antwort des Staatsministers Moersch auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Franz (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 6) : Hat die Bundesregierung den sowjetischen Außenminister bei seinem Besuch in Bonn wissen lassen, daß die brutale Zerstörung einer Kunstausstellung in Moskau mit Hilfe von Planierraupen, Wasserwerfern und jugendlichen Wachtrupps und daß die Verbrennung der noch übriggebliebenen Kunstwerke sowie die Verfolgung der ausstellenden Künstler vom deutschen Volk mit Abscheu zur Kenntnis genommen wird und geeignet ist, die deutsch-sowjetischen Beziehungen zusätzlich zu belasten? Die Bundesregierung hat eine solche Stellungnahme gegenüber Außenminister Gromyko nicht abgegeben. Bei dem Vorfall der Verhinderung einer privaten Freilicht-Kunstausstellung in Moskau am 15. September 1974, der Zerstörung einiger Kunstwerke und Beschlagnahme anderer, die jedoch inzwischen den Eigentümern zurückgegeben wurden, sowie der Festnahme ausstellender Maler handelt es sich um innersowjetische Vorgänge. Diese öffentlich zu verurteilen, kann nicht Sache der Bundesregierung sein. Täte sie dies, würde sie sich dem Vorwurf der Einmischung in innere Angelegenheiten der Sowjetunion aussetzen. Es bleibt natürlich jedermann unbenommen, in unserem Lande seine Ansichten zu derartigen Vorgängen öffentlich zu äußern. Die große Aufmerksamkeit, die die Weltöffentlichkeit diesem Vorgang beigemessen hat, scheint ihre Wirkung nicht zu verfehlen. Wie der Presse zu entnehmen ist, soll eine weitere, ordnungsgemäß angemeldete Freilicht-Ausstellung der nicht offiziell anerkannten sowjetischen Künstler für den 28. September 1974 von den zuständigen Behörden in Moskau genehmigt worden sein. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Scheffler (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 7) : Ist der Bundesregierung bekannt, wer neben den Einnahmen aus Zuschlagserlösen der Sonderbriefmarken zur Finanzierung der Stiftung Deutsche Sporthilfe beigetragen hat, und welche Förderungsmaßnahmen mit diesen Mitteln bisher durchgeführt wurden? Neben den Einnahmen aus Zuschlagserlösen der Sonderbriefmarken sind der Stiftung Deutsche Sporthilfe Einnahmen aus — allgemeinen Spenden — besonderen Veranstaltungen und Maßnahmen (insbesondere Ball des Sports, Zertifikate, Kooperationen, Olympiabücher) — der Lotterie Glücksspirale — Zinsen zugeflossen. Der Gesamtbetrag dieser Einnahmen betrug zum 31. Dezember 1973 rund 30 Millionen DM. Aus den Gesamteinnahmen der Stiftung Deutsche Sporthilfe — den vorgenannten Einnahmen sowie den Einnahmen aus Zuschlagserlösen der Sonderbriefmarken — sind im wesentlichen folgende Förderungsmaßnahmen durchgeführt worden: — Ernährungsbeihilfen — Erstattung von Fahrkosten — Erstattung von Lohn- und Verdienstausfall — Studien- und Ausbildungsbeihilfen — Unfallversicherungen — Finanzierung von technischen Hilfsmitteln (Sportgeräte u. a.) — Finanzierung von Trainerhonoraren — Finanzierung von Maßnahmen der ärztlichen Betreuung — Mietbeihilfen. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Barche (SPD) (Drucksache 7/2550 Fragen B 8 und 9) : Ist die Bundesregierung mit mir der Auffassung, daß die Verregnung von nur mechanisch vorgeklärten Abwässern und Fäkalien aus Großstädten auf landwirtschaftliche Anbauflächen in unmittelbarer Nähe von menschlichen Siedlungen gegen die Bestimmungen des Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzgesetzes verstößt und auf Dauer für die in solchen Gebieten wohnenden 8068* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Menschen unzumutbar ist, und unter Umständen durch die Verregnung und Versprühung der hochinfektiösen Abwässer ernsthafte Erkrankungen mittel- oder unmittelbar entstehen können? Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, wenn sie meine Auffassung teilt, den gesetzlichen Bestimmungen Anerkennung zu verschaffen, falls die in Frage kommenden Kommunen bzw. Bezirksregierungen den Übelstand nicht abstellen? Zu Frage B 8: Die Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Das Land, in dessen Gebiet noch größere Abwasserverregnungsanlagen betrieben werden, vertritt den Standpunkt, daß diese Anlagen nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 8 bzw. unter die Anzeigungspflicht nach § 9 fallen und die damit verbundenen rechtlichen Folgerungen nicht wirksam werden. Der Gesetzgeber hat jedoch für dieses begrenzte Teilgebiet eine erschöpfende Regelung in § 15 vorgesehen. In der nach § 15 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung können zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Vorschriften über das Verregnen von Abwasser erlassen werden, in denen das Verregnen beschränkt, verboten, von einer Untersuchung, Vorbehandlung oder anderen geeigneten Maßnahmen abhängig gemacht werden kann. Die Bundesregierung beabsichtigt, die ihrer Auffassung entsprechende Klarstellung in der zu erlassenden Rechtsverordnung vorzunehmen. Außerdem gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz nach dessen §§ 22 ff. den zuständigen Landesbehörden die rechtlichen Handhaben, Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen, insbesondere vor Geruchsbelästigungen zu treffen. Zu Frage B 9: Das Bundesministerium des Innern hat im Herbst 1973 das Bundesgesundheitsamt beauftragt, die wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Bedingungen zusammenzutragen, die zur Abwehr von Gefahren u. a. bei der Verregnung von Abwasser zu beachten sind. Die dafür eingesetzte Kommission, in der die kompetentesten Fachleute mitwirkten, hat ihre Arbeit im Frühjahr 1974 abgeschlossen und einen umfassenden Bericht vorgelegt. Im Bundesministerium des Innern wird gegenwärtig unter Berücksichtigung der von der Kommission gemachten Vorschläge der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 15 des Abfallbeseitigungsgesetzes ausgearbeitet, in der an die Verregnung von Abwasser besonders strenge Maßstäbe gesetzt werden. Anlage 15 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Büchner (Speyer) (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 10) : Wie setzen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen und Ausgaben für die Ausrichtung der X. Fußball-Weltmeisterschaft 1974 zusammen? Der Bundesregierung ist bislang nicht bekannt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben für die Ausrichtung der X. Fußball-Weltmeisterschaft zusammensetzen. Nach dem Reglement der FIFA als dem Veranstalter der Weltmeisterschaft hat der Deutsche Fußball-Bund als Ausrichter innerhalb von vier Monaten nach dem Endspiel der FIFA eine Abrechnung vorzulegen. Entsprechende Unterlagen werden gegenwärtig vom Deutschen Fußball-Bund erarbeitet. Anlage 16 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Walkhoff (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 11) : Ist die Bundesregierung bereit, dafür zu sorgen, daß die Beamten des Bundesgrenzschutzes über die Existenz und Gültigkeit der auf Grund des Artikels 7 Abs. 1 des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG ausgestellten Pässe informiert werden, damit Benutzer dieser Ausweise beim Grenzübergang nicht zusätzliche Wartezeiten hinnehmen müssen, die dadurch entstehen, daß sich die kontrollierenden Beamten erst bei vorgesetzten Dienststellen nach der Gültigkeit des Passes erkundigen müssen? Die für den Grenzübertritt zugelassenen Pässe und Paßersatzpapiere sind in einem Handbuch aufgeführt, das von der Grenzschutzdirektion erstellt und laufend ergänzt wird. Je eine Ausfertigung befindet sich unmittelbar bei den Dienststellen des Grenzschutzeinzeldienstes sowie den übrigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen. Dieses Handbuch enthält auch die Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Versammlung des Europarats und die Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften. Als Paß oder Paßersatz sind für den Grenzübertritt mehr als 1 000 Ausweise zugelassen. Wegen dieser großer Zahl und wegen des Umstandes, daß sich Aussehen der Ausweise und der Kreis der zur Führung dieser Ausweise Berechtigten häufig ändert, ist es den Beamten nicht immer möglich, sich alle diese Ausweise mit ihrem genauen Aussehen im Gedächtnis einzuprägen, so daß es vorkommen kann, daß bei der grenzpolizeilichen Kontrolle eine Überprüfung des Ausweises unter Benutzung des in der Dienststelle vorhandenen Handbuches vorgenommen wird. Vor der Verwendung als Abfertigungsbeamter bei der grenzpolizeilichen Kontrolle werden die Beamten mit den gängigen Ausweisen bekanntgemacht. Sie werden auch von Ergänzungen des Handbuches regelmäßig in Kenntnis gesetzt. Erfahrene und längere Zeit in der grenzpolizeilichen Kontrolle eingesetzte Beamte sind ausgezeichnete Kenner des Paß- und Ausweiswesens. Beamte, die vorübergehend — insbesondere als Sommerverstärkungskräfte — von den Verbänden des Bundesgrenzschutzes zur Grenz- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8069* abfertigung abgeordnet werden, greifen dagegen öfters zu ihrer Orientierung auf das Handbuch zurück. Anlage 17 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 12) : Trifft es zu, daß die Verzögerung des Inkrafttretens der Rechtsverordnung zu § 62 BGS-Gesetz (Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung) u. a. auf die Haltung der bayerischen Staatsregierung in dieser Frage zurückzuführen ist? Bei der Vorbereitung der Rechtsverordnung zu § 62 BGS-Gesetz ergaben sich schwierige Fragen über das Zusammenwirken von Bundesgrenzschutz, Zollverwaltung und Bayerischer Grenzpolizei bei der Durchführung grenzpolizeilicher Aufgaben. Das hat es notwendig gemacht — auch unter Inkaufnahme von Verzögerungen — von Anfang an auf ein von allen Beteiligten gemeinsam getragenes Ergebnis hinzuwirken. Der Entwurf der Rechtsverordnung zu § 62 BGSG ist seit kurzem mit dem Bundesminister der Finanzen abgestimmt. Da die zuletzt noch vorgenommene Änderung durch einen Wunsch des Bayerischen Staatsministeriums des Innern veranlaßt war, die vorgeschlagene Ergänzung in ihrem Wortlaut aber nicht voll dem Vorschlag Bayerns entspricht, habe ich dazu noch einmal eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erbeten. Ich gehe davon aus, daß der Zustimmung Bayerns zu dem Entwurf jetzt nichts mehr im Wege steht. Anlage 18 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 13) : Aus welchem Grunde nutzt die Bundesregierung die von der EG-Kommission als vertragskonform bezeichnete Kostensenkung bei Dieselöl bis zur Höhe der gesamten Besteuerung nicht aus? Die Bundesregierung ist auch weiterhin der Auffassung, daß der deutschen Landwirtschaft eine Gasölverbilligung in Höhe der speziellen Verbrauchsteuer, die auf dem Mineralöl lastet, gewährt wird. Diese beträgt z. Z. 41,15 Pf je Liter und entspricht der Höhe der Verbilligung. Eine Berücksichtigung der auf die Mineralölsteuer entfallenden Mehrwertsteuer als zusätzliche Beihilfe hat die Bundesregierung stets abgelehnt. Sinn der Gasölverbilligung ist allein die auf dem Mineralöl lastende spezielle Verbrauchsteuer auszugleichen. Im übrigen wird ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung durch die Vorsteuerpauschale, die die Bundesregierung ab 1. 1. 1975 auf 6 v. H. erhöht hat, ausgeglichen. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken sieht die Bundesregierung auch wegen der angespannten Haushaltslage keine Möglichkeit zur Gewährung neuer Subventionen. Anlage 19 Antwort des Parl. Staatssekretärs Porzner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (SPD) (Drucksache 7/2550 Fragen B 14 und 15) : Wie beurteilt die Bundesregierung die neuerlich geübte Praxis der Finanzverwaltungen, bei der Besteuerung der betriebseigenen Werksverpflegung nicht mehr die ausgewiesenen finanziellen Leistungen, sondern ortsübliche Vergleichspreise des Gaststättengewerbes zugrunde zu legen? Inwieweit gedenkt die Bundesregierung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der seit vielen Jahren nicht mehr erhöhte steuerfreie Betrag (1,50 DM) bei der Gewährung einer betriebseigenen Werksverpflegung schon lange nicht mehr den geleisteten Aufwendungen entspricht und damit der Arbeitnehmeranteil erheblich erhöht wird? Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten im Betrieb. so handelt es sich grundsätzlich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug; der Wert dieses Sachbezuges ist für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge seit jeher und auch weiterhin mit dem ortsüblichen Mittelpreis anzusetzen. Die Mahlzeiten sind mithin mit dem Betrag zu bewerten, den der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort aufwenden müßte, wenn er sich die Mahlzeit in üblicher Form, z. B. in einer Gaststätte, auf eigene Kosten verschaffen würde. Die Feststellung des Mittelpreises ist jedoch nicht Sache der Finanzverwaltung, sondern Sache des Arbeitgebers, der bei der Wertbemessung sowohl die Art und Güte der Mahlzeit, als auch die örtlichen Preisverhältnisse berücksichtigen muß. Die Bindung an den ortsüblichen Mittelpreis, wie sie in § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz grundsätzlich für die Bewertung von Sachbezügen vorgeschrieben ist, bietet im übrigen die Gewähr für eine relativ gleichmäßige Wertermittlung des Kantinenessens. Eine Änderung dieses Verfahrens ist daher auch nicht beabsichtigt. Unabhängig davon wird jedoch aus Vereinfachungsgründen seit dem Jahre 1970 zugelassen, daß der Arbeitgeber an Stelle des ortsüblichen Mittelpreises den amtlichen Sachbezugswert, der für die Gewährung freier Kost bei einer Aufnahme des Arbeitnehmers in die Haus- und Verpflegungsgemeinschaft maßgehend ist, für eine Kantinenmahlzeit zugrundelegt. In diesem Falle erspart er sich die Einzelberechnung, andererseits kann aber bei Ansatz des anteiligen amtlichen Sachbezugswerts der Freibetrag von 1,50 DM nicht berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Preisverhältnisse in den letzten Jahren hat dazu geführt, daß der ortsübliche Wert der Kantinenmahlzeit laufend gestiegen ist. Wenn die von dem Arbeitnehmer aufzubringende Eigenleistung nicht in gleichem Umfang angepaßt worden ist oder die Mahlzeit weiterhin unentgelt- 8030* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 lieh gewährt wird, so führt das zweifellos zu einem entsprechend höheren lohnsteuerpflichtigen Betrag. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird immer wieder die Erhöhung des Essensfreibetrags gefordert. Die Bundesregierung hat jedoch schon wiederholt, zuletzt in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 26. April 1974, erklären müssen, daß ein höherer Freibetrag als 1,50 DM aus folgenden Gründen nicht vertretbar ist: 1. Eine Erhöhung des Freibetrags würde nur denjenigen Arbeitnehmern zugute kommen, die tatsächlich im Betrieb Mahlzeiten erhalten oder einen Zuschuß bekommen. Das ist in weiten Bereichen der Wirtschaft nicht der Fall. Der jetzige Betrag von 1,50 DM pro Tag kommt einem Jahresfreibetrag von 345 DM gleich. Im Falle einer Verdoppelung auf 3,— DM ergäbe sich ein Jahresfreibetrag von 690 DM. Die Erhöhung würde von allen Arbeitnehmern als steuerliche Ungerechtigkeit empfunden werden, die im Betrieb keine Mahlzeiten oder keinen Zuschuß erhalten. 2. Eine Erhöhung des Freibetrags wäre auch aus rechtlichen Gründen bedenklich, nachdem der Bundesfinanzhof bereits Zweifel an der Rechtsgrundlage für diesen Essensfreibetrag geäußert hat. 3. Eine Erhöhung hätte erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen. So würde eine Verdoppelung des Essensfreibetrags auf täglich 3,— DM zu Steuermindereinnahmen von ca. 1 Milliarde DM jährlich führen. Anlage 20 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache 7/2550 Fragen B 16 und 17): Wie groß ist nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Bundesregierung der Anteil an Insolvenzen und Konkursen in diesem Jahr, die durch einen Mangel an Know-how bei den betroffenen Unternehmen verursacht wurden? Was will und wird die Bundesregierung veranlassen, um dazu beizutragen, daß vor allem kleine und mittlere Unternehmen verpflichtet werden, sich in regelmäßigen — mindestens dreijährigen — Abständen von Fachleuten beurteilen zu lassen, um wirtschaftliche Fehleinschätzungen und die sich daraus ergebenden sozialen Folgen mehr als bisher zu verhindern? Zu Frage B 16: Die Statistik der Konkurse und Vergleichsverfahren stützt sich auf Meldungen der Amtsgerichte. Daraus ergibt sich lediglich die Höhe der angemeldeten Forderungen; nicht ersichtlich sind dagegen die Ursachen, die zur Anmeldung der Konkurse und Vergleichsverfahren geführt haben. Zu Frage B 17: Unsere marktwirtschaftliche Ordnung geht davon aus, daß Unternehmer in eigener Verantwortung und freier Entscheidung tätig werden. Eine Verpflichtung im Sinne der Frage würde hiermit nicht im Einklang stehen. Dem widerspricht nicht, daß die Bundesregierung die Betriebsberatung mit Haushaltsmitteln fördert. Zielsetzung dieser Förderung ist es, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken. Eine Ausweitung dieser Förderung in dem in der Frage angesprochenen Umfange würde im übrigen nicht nur aus haushaltspolitischen Gründen, sondern schon an der begrenzten Zahl qualifizierter Betriebsberater scheitern. Anlage 21 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Windelen (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 18) : Wie hoch war die Zahl der Insolvenzen sowie der dadurch betroffenen Arbeitsplätze im Jahr 1973, im ersten Halbjahr 1974, und wie lauten die entsprechenden geschätzten Zahlen für das zweite Halbjahr 1974? Im Jahre 1973 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 5 515 Insolvenzverfahren eröffnet, davon entfielen auf das erste Halbjahr 1973 2 470 und auf das zweite Halbjahr 3 045. Im ersten Halbjahr 1974 wurden 3 521 neue Insolvenzverfahren gezählt. Die Gesamtzahl der Insolvenzen enthält sowohl Insolvenzen von natürlichen Personen, Nachlässen und sonstigen Gemeinschuldnern als auch Insolvenzen von Erwerbsunternehmen. Von den oben genannten Gesamtzahlen entfielen auf Erwerbsunternehmen im ersten Halbjahr 1973 1 703, im zweiten Halbjahr 1973 2 297 und im ersten Halbjahr 1974 2 702. Die Zahl der durch Zahlungsschwierigkeiten betroffenen Arbeitsplätze ist nicht bekannt, da sich die Statistik der Konkurse und Vergleichsverfahren auf Meldungen der Amtsgerichte stützt, die keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten enthalten. Schätzungen über die Zahl der im zweiten Halbjahr 1974 zu erwartenden Insolvenzen liegen nicht vor. Anlage 22 Antwort des Parl. Staatsekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 19 und 20) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Mineralölgesellschaften durch rigoroses Schließen von Tankstellen besonders in dünn besiedelten ländlichen Räumen eine Lage zu schaffen drohen, in der die Versorgung dieser Gebiete mit Treibstoff ernsthaft gefährdet ist? Welche Maßnahmen sind geplant, um die Versorgung der Bevölkerung mit Treibstoff auch in diesen Räumen weiterhin sicherzustellen? Im Tankstellengeschäft findet seit einigen Jahren ein Strukturwandel statt, der einer Rationalisierung des Treibstoffvertriebs dient. So haben die Bemü- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8071* hungen der Mineralölgesellschaften, die Zahl der Tankstellen zu vermindern, in den letzten Jahren zu einem Rückgang der Tankstellenzahl von 46 900 auf 40 400 am 1. Januar 1974 geführt. Auch im Jahre 1974 werden weitere Stillegungen erfolgen; die Mineralölwirtschaft rechnet für dieses Jahr mit einem Rückgang der Tankstellenzahl auf ca. 39 000. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind dünnbesiedelte Räume von der Tankstellenschließung nicht besonders betroffen. Der Schwerpunkt der Schließungen liegt vielmehr in den Ballungsgebieten, weil dort die Zahl der Tankstellen auf engem Raum besonders hoch liegt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß durch diese Rationalisierungsbemühungen vereinzelt Probleme auftauchen. Der Bundesminister für Wirtschaft ist allerdings erst in einem einzigen Fall (Schließung einer Tankstelle im Bayerischen Wald) unter Hinweis auf die Gefährdung der Flächenversorgung um Unterstützung gebeten worden. Der Fall konnte durch Verhandlungen mit der Treibstoffgesellschaft befriedigend gelöst werden. Sollten in Zukunft in Einzelfällen erneut ähnliche Schwierigkeiten auftreten, wird der Bundesminister für Wirtschaft sich wie in der Vergangenheit in Gesprächen mit den Mineralölgesellschaften um eine Lösung bemühen. Anlage 23 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Nordlohne (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 21 und 22) : Für welchen Zeitraum gedenkt die Bundesregierung im Rahmen des zu verabschiedenden 4. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" großzügige Übergangsregelungen für die Gebiete zu schaffen, die nach der Neuabgrenzung mit Wirkung vom 1. Januar 1975 trotz erheblicher Strukturschwächen keine Fördergebiete mehr sein sollen? Ist es möglich, daß die dem Land Niedersachsen für die gemeindescharfe Abgrenzung zugebilligte Dispositionsmasse von 180 000 Einwohnern nicht nur dazu verwendet wird, im gesamten Lande die Feinabstimmung zu ermöglichen, sondern damit auch eine indirekte Wiederhereinnahme der Arbeitsmarktregionen 11 (Harburg, Bremervörde, Stade), 13 (Osterholz, Verden, Braunschweig, Hoya) und 15 (Ammerland, Cloppenburg, Oldenburg-Land, Oldenburg-Stadt) in den Kreis der künftigen Fördergebiete zu erreichen? Der Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" hat am 21. August 1974 beschlossen, daß eine Übergangsregelung für die aus der Förderung entfallenden Gebiete im Zusammenhang mit der Aufstellung des 4. Rahmenplans dieser Gemeinschaftsaufgabe festgelegt werden soll. Daher sind auch die Überlegungen der Bundesregierung zu diesem Punkt noch nicht abgeschlossen. Sie werden sich aber aller Voraussicht nach daran orientieren, daß alle derzeit beabsichtigten Investitionsvorhaben realisiert werden können. Nach den mit sehr großer Mehrheit getroffenen Beschlüssen des Planungsausschusses ist es der Sinn der sog. „Feinabstimmung", eine flexible Anpassung der Förderregionen zu ermöglichen, wobei jedoch die Ergebnisse der methodischen Abgrenzung nicht ins Gegenteil verkehrt werden dürfen. Auf dieser Grundlage erarbeiten die Länder zur Zeit ihre Anmeldungen für den 4. Rahmenplan, die sie bis zum 1. Dezember 1974 dem Bundesminister für Wirtschaft vorlegen. Eine Stellungnahme des Bundes wird erst danach möglich sein. Anlage 24 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Straßmeir (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 23) : Ist bei den derzeit an Tankstellen vorhandenen LuftdruckMeßgeräten eine exakte Anzeige und Kontrolle der Druck-Werte gewährleistet? Nach § 2 Abs. 3 des Eichgesetzes müssen Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen, die in öffentlichen Tankstellen oder in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes verwendet werden, geeicht sein. Die Eichung erfolgt nur, wenn die Bauart des Meßgerats von der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist und das Gerät bei der Einzelprüfung durch die Eichbehörde keine Mängel aufweist. Die Geräte sind nach jeweils zwei Jahren der Eichbehörde zur Nacheichung vorzulegen. Ich kann Ihre Frage zusammenfassend also mit „ja" beantworten. Anlage 25 Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache 7/2550 Frage B 24) : Wie hoch ist in den einzelnen Ländern der EG der Anteil der Nahrungsmittel an den gesamten Lebenshaltungskosten, und worauf sind die bestehenden Unterschiede im wesentlichen zurückzuführen? Nach Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften hatten 1972 die Ausgaben für Nahrungsmittel und Getränke an den gesamten Ausgaben für den privaten Verbrauch in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen folgenden Anteil in %. Bundesrepublik Deutschland 21 Frankreich 26 Italien 36 Niederlande 24 Belgien 25 Luxemburg 28 Großbritannien 27 Irland 39 Dänemark 25 EG (9) 26 8072* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Die Unterschiede in den Prozentanteilen ergeben sich einmal aus den Verbrauchsgewohnheiten in den einzelnen Ländern, in denen Art und Umfang der Verpflegung eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird. Zum anderen zeigt sich auch hier wieder die Erfahrung, daß mit zunehmendem Einkommen der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel an den Gesamtausgaben sinkt. So liegt in der Bundesrepublik Deutschland, dem Land, das in der EG mit das höchste Volkseinkommen pro Kopf hat, auch der Anteil der Nahrungsmittelausgaben an den gesamten Lebenshaltungsausgaben am niedrigsten. Umgekehrt ist es in Irland und Italien, die beide die niedrigsten Einkommen pro Kopf der Bevölkerung in der EG erzielen. Frankreich, Belgien und die Niederlande bewegen sich im Pro-Kopf-Einkommen und in den Nahrungsmittelanteilen an den Verbrauchsausgaben auf etwa gleicher Höhe. Anlage 26 Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Gölter (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 25) : Sieht die Bundesregierung eine Möglichekit, die deutsche Weinwirtschaft im Herbst 1974 durch Erntebergungskredite zu unterstützen? Zur Erleichterung der Erntefinanzierung stehen —wie in den vergangenen Jahren — die von der Deutschen Bundesbank bereitgestellten Zusatz-Rediskontkontingente zur Verfügung. Diese wurden, nicht zuletzt auf meine intensiven Bemühungen hin, erstmals für 1974 auf einen Betrag von rund 305 Millionen DM aufgestockt. In welchem Umfang die deutsche Weinwirtschaft an diesen Kontingenten teilnimmt, entzieht sich meiner Kenntnis, da die Aufteilung von der Bundesbank vorgenommen wird. Die Bereitstellung höherer Zusatzkontingente oder anderer Kredithilfen hat die Bundesbank unter Hinweis auf die geld- und währungspolitische Absicherung der Stabilitätspolitik entschieden abgelehnt. Ich sehe daher keine Möglichkeit, die deutsche Weinwirtschaft neben den angesprochenen Rediskontkontingenten durch Erntebergungskredite zu unterstützen. Anlage 27 Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 26) : Auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, daß bei den Schutzmaßnahmen der EG bei Einfuhren von Obst- und Gemüsekonserven aus Drittländern auch Erzeugnisse eingeschlossen werden, die für die deutschen Erzeuger von Bedeutung sind? Die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ist durch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1427 des Rates vom 2. Juli 1971 mit einer Schutzklausel ausgestattet worden. In Anwendung dieser Bestimmungen können Schutzmaßnahmen für alle Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse getroffen werden. Die Bundesregierung wird Schutzmaßnahmen bei der Kommission beantragen, wenn die Voraussetzungen der o. g. Regelung bei Erzeugnissen vorliegen, die von Bedeutung für die deutschen Erzeuger sind. Anlage 28 Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Nordenham) (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 27): Beabsichtigt die Bundesregierung, allgemein verbindliche Höchstgehalte an Schwermetall in Futtermitteln für Tiere durch Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien festzusetzen, und wenn ja, in welcher Form soll dies geschehen, wie weit ist der Stand der Beratung, und wann kann mit dem Inkrafttreten solcher Bestimmungen gerechnet werden? Die Bundesregierung ist nach den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 38 vom 11. Februar 1974) verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 1976 Höchstgehalte an bestimmten Schwermetallen in allen Futtermitteln festzusetzen. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnungen erfolgen. Diese Bestimmungen werden nach dem Inkrafttreten des neuen Futtermittelgesetzes, mit dem im kommenden Jahr gerechnet wird, erlassen werden. Anlage 29 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Köster (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 28 und 29) : Ist die Bundesregierung auch der Meinung, daß die seit 1963 unveränderte Zulage für Besatzungen strahlgetriebener Flugzeuge erhöht werden muß, weil u. a. die Verschärfung der Streßsituation der Besatzungen und die wirtschaftliche Entwicklung eine Anpassung der Aufwandsentschädigung erfordern? Beabsichtigt die Bundesregierung, den Flugzeugführern strahlgetriebener Flugzeuge in der Laufbahn „BO-40", die trotz Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen auf Grund des sogenannten „Hauptmann-Staues" nicht zum Major befördert werden können, die Besoldung nach A 12 zu ermöglichen? Zu Frage B 28: Nach dem Beschluß des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 14. Oktober 1971 sollte die Fliegerzulage auf möglichst wenige Zulagegruppen reduziert werden. Demgemäß wurde unter Berücksichtigung flugmedizinischer Untersu- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8073* chungen, die eine weitgehend gleich große fliegerische Belastung der ständigen Besatzungsangehörigen in Strahlflugzeugen und in sonstigen Flugzeugen ergaben, für Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine einheitliche Fliegerzulage (steuerfreie Aufwandsentschädigung) von monatlich 190 DM festgesetzt. Besatzungsangehörige von Strahlflugzeugen (im wesentlichen Strahlflugzeuge der Flugbereitschaft BMVg, z. B. Boeing 707), denen vorher eine Fliegerzulage von monatlich 210 DM zustand, erhalten diese weiter. Eine Erhöhung der Fliegerzulage nur für Besatzungsangehörige von Strahlflugzeugen wäre im Hinblick auf die vergleichbare fliegerische Belastung der Besatzungsangehörigen sonstiger Flugzeuge nicht zu rechtfertigen. Eine Anhebung der Fliegerzulage im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung ist nicht möglich. Es handelt sich hier um ein Problem, das nicht nur die Fliegerzulage, sondern alle anderen Zulagen in gleicher Weise betrifft. Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, daß ständige Besatzungsangehörige von Strahlflugzeugen seit dem 1. Mai 1971 eine nach 5jähriger entsprechender Verwendung ruhegehaltsfähige Stellenzulage von monatlich 125 DM erhalten. Auch künftig wird eine angemessene Regelung der Zulagen für das fliegende Personal der Bundeswehr angestrebt werden. Zu Frage B 29: Hauptleute in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können in Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen werden, wenn sie einen herausgehobenen Dienstposten innehaben und ihre Laufzeit im Dienstgrad mindestens sieben Jahre beträgt. Entsprechend den zur Verfügung stehenden Planstellen erfolgt die Einweisung dieser Hauptleute nach einer Reihenfolge, die, ausgehend von der Leistung, die Dauer der Verwendung auf herausgehobenen Dienstposten, die Laufzeit im Dienstgrad und das Lebensalter berücksichtigt. Diese Richtlinien gelten für die Einweisung aller Offiziere in der Laufbahn des Truppendienstes, also auch für Strahlflugzeugführeroffiziere BO 40. Eine besondere Regelung für die Einweisung von Strahlflugzeugführeroffizieren BO 40 in Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 ist nicht beabsichtigt. Eine Sonderregelung für diesen Personenkreis würde auch zu Ungerechtigkeiten gegenüber anderen Offizieren des Truppendienstes führen, die ebenfalls mehrere Jahre bis zur Beförderung zum Major warten müssen, selbst wenn sie auf herausgehobenen Dienstposten eingesetzt sind. Die in den Einweisungsrichtlinien geforderten sieben Jahre Laufzeit im Dienstgrad Hauptmann sind so bemessen, daß alle Hauptleute, die die Voraussetzungen für einen Aufstieg in die Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere nicht mitbringen, nach angemessener Zeit in eine höhere Besoldungsgruppe aufsteigen können. Dies gilt uneingeschränkt auch für Offiziere des Truppendienstes in Verwendungen als Strahlflugzeugführeroffizier BO 40. Regelmäßig werden jedoch diese Offiziere bei Erreichen der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze den Dienstgrad Major erreicht haben. Anlage 30 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 30 und 31): Ist der Bundesregierung bekannt, daß die bisherige Praxis, Wehrpflichtige oder Ersatzdienstpflichtige bei der Ausbildung nor dann zurückzustellen, wenn z. B. beim Studium ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit zurückgelegt worden ist, zu Härten z. B. bei solchen Betroffenen führen, die an der Technischen Universität München studieren, erst das 2. Semester absolvieren konnten und so bei nunmehriger Verweigerung weiterer Rückstellung die bisherigen angefangenen Semester praktisch als verloren gelten? Ist die Bundesregierung bereit, diese Praxis zu überprüfen mit dem Ziel, daß Werhrpflichtige oder Ersatzdienstpflichtige in solchen Fällen bis zum Vordiplom zurückgestellt werden, wenn diese sich verpflichten, daß sie nach Ablegung des Vordiploms auf weitere Rückstellung verzichten und anschließend die Wehrpflicht bzw. den Ersatzdienst ableisten? Die Bundesregierung sieht keine besondere Härte darin, daß an der Technischen Universität München studierende Wehrpflichtige noch nach der Absolvierung von 2 Semestern zum Grundwehrdienst einberufen werden. Denn nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) kann ein im Studium stehender Wehrpflichtiger nur dann auf seinen Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Eine solche Förderung ist erst dann gegeben, wenn von der erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei das Studium als ein Ausbildungsabschnitt zu bewerten, selbst wenn es im einzelnen nach Grund- und Hauptstudium untergliedert ist. Auch liegt danach eine besondere Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften dann nicht vor, wenn ein Student durch die Einberufung nach 2 Semestern an der Ablegung einer Vorprüfung gehindert wird. Ein Student, der zur Erfüllung seines Wehrdienstes sein Studium unterbrechen muß, ist dadurch nämlich nicht schlechter gestellt als der Student einer anderen, nicht untergliederten Fachrichtung. Es muß in beiden Fällen vom Wehrpflichtigen in Kauf genommen werden, daß er für den Lehrstoff, den er sich bereits vor seinem Wehrdienst angeeignet hat, die Prüfung erst nach seinem Wehrdienst ablegt. Der Bundesregierung ist es deshalb mit Rücksicht auf die Rechtslage und auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen nicht möglich, für Studenten der Technischen Universität München eine Sonderregelung einzuführen, die deren Zurückstellung bis zum Vordiplom unabhängig davon ermöglicht, ob der Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert ist. Sie sieht hierzu aber keinen Anlaß, weil die Masse der Wehrpflichtigen bereits nach dem Er- 8074* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 werb der Hochschul- oder Fachhochschulreife — also vor Beginn des beabsichtigten Studiums — zu Juli eines jeden Jahres einberufen wird. Einberufungen erst nach Studienbeginn sind deshalb die Ausnahme und vielfach von den Wehrpflichtigen selbst verursacht worden. Insoweit nehme ich auf die Antwort vom 16. 8. 1973 zu der Frage des Herrn Kollegen Pfeffermann (BT-Drucksache 7/952) Bezug, in der ausführlich zur Einberufung von Studenten Stellung genommen wurde. Bei Zivildienstpflichtigen wird nach den gleichen Grundsätzen verfahren. Anlage 31 Antwort des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache 7/2550 Frage B 32) : Hat die Bundesregierung schon einen Überblick oder Berechnungen darüber, wie sich die neue Kindergeldregelung vom 1. Januar 1975 an in etwa auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirken wird, und welche generelle Einkommensverbesserung bei der Gesamtbevölkerung dürfte von dieser Neuregelung zu erwarten sein? Durch die zum 1. Januar 1975 wirksam werdende Vereinheitlichung und einkommensunabhängige Gestaltung des Familienlastenausgleichs erhöht sich der jährliche Aufwand des Staates für den Familienlastenausgleich um über 4 Mrd. DM. Der Mehraufwand kommt vor allem den Beziehern niedriger und mittlerer Einkommen zugute. Denn sie nehmen am derzeitigen steuerlichen Familienlastenausgleich — an der Einkommensteuerermäßigung, die in Form von Kinderfreibeträgen gewährt wird, also einkommensabhängig ist — gar nicht oder nur begrenzt teil. Dies gilt weithin auch für die Landwirte. Infolge der für sie geltenden allgemeinen, also nicht den Familienlastenausgleich unmittelbar betreffenden Steuervorschriften kann sich der derzeitige steuerliche Familienlastenausgleich für sie weithin nur sehr begrenzt auswirken. Demgemäß kommt ihnen die Vereinheitlichung und einkommensunabhängige Gestaltung des Familienlastenausgleichs — das neue Kindergeld — besonders stark zugute. Darauf hat auch Herr Bundesfinanzminister Apel bei der Einbringung des Haushaltsgesetzes 1975 hingewiesen. Beispielhafte Einzelberechnungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hierzu liegen vor. Berechnungen über die Auswirkungen der Reform des Familienlastenausgleichs auf die Landwirtschaft insgesamt sind gegenwärtig noch nicht möglich. Anlage 32 Antwort des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Nordenham) (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 33) : Beabsichtigt die Bundesregierung, allgemein verbindliche Höchstgehalte an Schwermetallen in Lebensmitteln durch Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien festzusetzen, und wenn ja, in welcher Form soll dies geschehen, wie weit ist der Stand der Beratung, und wann kann mit dem Inkrafttreten solcher Bestimmungen gerechnet werden? Die Bundesregierung beabsichtigt, seit sie sich im Rahmen ihres Umweltprogramms intensiver mit Art, Ursache und Ausmaß der Kontamination von Lebensmitteln durch chemische Stoffe, die über die Umwelt in menschliche Nahrung gelangen können, befaßt, Höchstmengen für Schwermetalle in und auf Lebensmitteln festzusetzen. Die Höchstmengen-Festsetzungen sollen in Form von Rechtsverordnungen erfolgen. Da aufgrund der Befunde der amtlichen Lebensmittelüberwachung besonders häufig bei Fischen mit überhöhten Werten an Quecksilber gerechnet werden muß, hat das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit als erste der geplanten Maßnahmen für einen gewissen abgeschlossenen Teilbereich die Rechtsverordnung über zulässige Höchstmengen an Quecksilber in Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren (Quecksilberverordnung, Fische) vorbereitet. Der Verordnungsentwurf soll im Laufe des nächsten Vierteljahres dem Bundesrat zugeleitet werden. Die entsprechenden Vorschriften sollen dem Entwurf gemäß sechs Monate nach Erlaß der Verordnung in Kraft treten. Eine weitere Rechtsvorschrift wird über Höchstmengen an den Schwermetallen Blei, Cadium und Quecksilber und dem Halbmetall Arsen bei einer Reihe anderer Lebensmittel vorbereitet. Die vor dem Erlaß dieser Rechtsverordnung erforderliche Klärung einiger noch offener Fragen wird allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Um die Frist bis zum Erlaß der vorgesehenen Verordnung zu überbrücken, werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den obersten Landesgesundheits- und -veterinärbehörden die Werte an Arsen, Blei, Cadium und Quecksilber, die nach dem derzeitigen Wissensstand als vertretbare obere Grenze für eine Reihe von Lebensmitteln bzw. Lebensmittelgruppen angesehen werden können, den Ländern in Kürze bekanntgegeben. Diese Richtwerte sollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung Orientierungshilfe für die Beurteilung kontaminierter Lebensmittel geben. Anlage 33 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 34 und 35) : Sind der Bundesregierung Ergebnisse amerikanischer Forschungen bekannt, nach denen Autofahrer, die stark rauchen, unaufmerksamer seien als Nichtraucher und deswegen doppelt so viel Unfälle hätten wie Nichtraucher, und liegen bei uns vergleichbare Forschungsergebnisse vor? Welche Folgerungen wären gegebenenfalls nach Meinung der Bundesregierung aus solchen Forschungsergebnissen zu ziehen? Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8075* Zu Frage B 34: Amerikanische Forschungsergebnisse in dieser Richtung sind mir nicht bekannt. Der Bundesverkehrsminister wird mit den zuständigen amerikanischen Stellen Kontakt aufnehmen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Forschungsergebnisse vorliegen. Eigene Forschungsergebnisse liegen nicht vor. Der Bundesminister für Verkehr hat jedoch für das Jahr 1975 zum Unfallforschungsprogramm der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschlagen, die Frage der Verkehrsgefährdung durch Rauchen am Steuer zu untersuchen. Zu Frage B 35: Folgerungen können erst erwogen werden, wenn entsprechende Ergebnisse vorliegen. Schon jetzt muß aber darauf hingewiesen werden, daß — unterstellt, das Rauchen am Steuer lenke den Fahrer ab und könne sich deshalb verkehrsgefährdend auswirken — dem Kraftfahrer auch eine Anzahl anderer Verhaltensweisen verboten werden müßte (Unterhaltung mit Insassen, Abhören einer spannenden Radiosendung, Essen während der Fahrt usw.). Ein wie auch immer ausgestalteter Verbotskatalog wäre letztlich doch unvollständig. Das generelle Gebot, sich stets so zu verhalten, daß andere nicht geschädigt oder gefährdet werden (§ 1 Abs. 2 StVO), sollte eigentlich ausreichen. Anlage 34 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schachtschabel (SPD) (Drucksache 7/2550 Fragen B 36 und 37) : Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Einführung von Wechselkennzeichen an Kraftfahrzeugen? Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, erwerbsunfähige Frührentner bei der Benutzung der Deutschen Bundesbahn in die sogenannte „Seniorenklasse" mit einzubeziehen? Zu Frage B 36: Die Einführung sogenannter Wechselkennzeichen wurde schon in der Vergangenheit mehrmals gefordert. Sie war auch bereits Gegenstand von Anfragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages. Bisher wurde jedoch die Zulassung solcher Kennzeichen abgelehnt. Die Gründe hierfür sind im wesentlich folgende: 1. Ohne Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes würde die Einführung von Wechselkennzeichen im Verkehrsrecht keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge haben, weil nicht die Zuteilung des Kennzeichens, sondern das Halten des Fahrzeugs versteuert wird. 2. Falls jedoch die Benutzer von Wechselkennzeichen von der Kraftfahrzeugsteuer für ein oder mehrere Fahrzeuge befreit werden, würden die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugverkehr geringer werden, während sich die Inanspruchnahme der Straßen kaum mindern würde. Eine Reihe von Haltern, die heute bereits über zwei oder mehr Wagen verfügen, würde künftig nur noch für ein Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer entrichten, während — gerade wegen der Möglichkeit der Verwendung von Wechselkennzeichen — die Fahrleistungen dieser Wagen insgesamt nicht nennenswert geringer werden. 3. Es besteht die Gefahr, daß die auswechselbaren Kennzeichen unberechtigt verwendet werden, z. B. an solchen Fahrzeugen, für die sie nicht vorgesehen sind und für die dann der erforderliche Versicherungsschutz nicht vorhanden ist. 4. Die Vergünstigung würde in erster Linie denjenigen zugutekommen, die sich schon jetzt mehrere Fahrzeuge leisten können. 5. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die Einführung von Wechselkennzeichen zu nennenswerten — von der Automobilindustrie erhofften — Absatzsteigerungen auf dem Automobilmarkt führt. Die ersparte Kraftfahrzeugsteuer, etwa des kleineren Zweitwagens, dürfte im Verhältnis zu den Gesamtkosten der verwendeten Kraftfahrzeuge nicht sehr ins Gewicht fallen. Die Kraftfahrzeugsteuer macht überschlägig weniger als 5 % der jährlichen Gesamtkosten eines Pkw aus. Ich werde aber Ihre Anfrage zum Anlaß nehmen, erneut diese Frage mit den beteiligten Ressorts und den Ländern zu erörtern. Zu Frage B 37: Die Sonderangebote für Senioren werden von der Deutschen Bundesbahn selbständig durchgeführt. Ihre Ausgestaltung erfolgt ausschließlich nach kaufmännischen Erwägungen. Der Bundesminister für Verkehr kann und will in dieser Hinsicht keinen Einfluß auf die Deutsche Bundesbahn ausüben. Anlage 35 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 38) : Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, bei der Umrüstung von vorhandenem Fluggerät auf leisere Triebwerke zur Minde- rung des Fluglärms dadurch einen Anreiz zu geben, daß huh-zeitig umrüstenden Fluggesellschaften Vorzugsstellungen (z. B. im Rahmen der Nachtflugbeschränkungen u. a.) eingeräumt werden? Die Bundesregierung hat frühzeitig erkannt, daß bei den Bemühungen zur Verminderung des Fluglärms Maßnahmen gegen den Fluglärm an der Quelle d. h. in bezug auf die Geräuschdämpfung am Triebwerk, Priorität haben müssen. Sie sieht daher die Verwendung von leisem, den Anforderungen des Anhangs 16 des ICAO-Abkommens entsprechendem 8076* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Fluggerät, bzw. die Umrüstung von Luftfahrzeugen mit lauten Triebwerken im Wege von sog. retrofit-Programmen als vordringlich an. Da in beiden Fällen die Lärmminderung an der Quelle einen erheblichen Kostenfaktor für die Beschaffungspolitik der Luftfahrtunternehmen darstellt, hat die Bundesregierung versucht, Anreize für das Beschaffen leisen Gerätes und für schnelles Umrüsten vorhandener Luftfahrzeuge dadurch zu schaffen, daß sie in einem Erlaß vom 21. März 1972 an die Luftfahrtbehörden der Länder (= betreffend Nachtflugbeschränkungen auf Verkehrsflughäfen) ausdrücklich Ausnahmen zugunsten von Luftfahrzeugen, die die Lärmwerte des Anhangs 16 zum ICAO-Abkommen erfüllen, zugelassen hat. Weil die Bundesregierung der Auffassung ist, daß ein zwingender Anreiz zu einer auf die Anschaffung leiserer, bzw. die Umrüstung vorhandener Flugzeuge gerichteten Beschaffungspolitik der Luftfahrtunternehmen nur in einer weitgehenden Freistellung geräuscharmer Flugzeuge vom Nachtbetriebsverbot liegen kann, hat sie in einem weiteren Erlaß vom 29. März 1973 den Luftfahrtbehörden der Länder eine generelle Freistellung unter Anpassung an die jeweils vorliegenden, örtlichen Verhältnisse empfohlen. Die Bundesregierung hält diesen Weg für eine geeignete Möglichkeit, frühzeitig umrüstenden Fluggesellschaften eine Vorzugstellung einzuräumen. Anlage 36 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 39) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß dem Bau einer Nordland-Autobahn von Lübeck über Lüneburg bis Wolfsburg für die wirtschaftliche Entwicklung des schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Zonenrandgebiets größte Bedeutung beikommt, und wann gedenkt die Bundesregierung, diese Nordland-Autobahn in den Bedarfsplan zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen aufzunehmen? In dem Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen ist ein 4spuriger Ausbau der Bundesstraßen 404/4 in diesem Bereich vorgesehen. Ob anstelle eines 4spurigen Ausbaues der B 404 im Bereich Bad Oldesloe—Lüneburg eine Netzergänzung zwischen Lübeck und Luneburg in den Bedarfsplan aufgenommen wird, bleibt der Überprüfung des Bedarfsplanes vorbehalten. Anlage 37 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 40 und 41): Wann wird mit dem Neubau der Umgehungsstraße im Verlauf der Bundesstraße 9 im Ortsteil Hüls der Stadt Kempen begonnen werden, und wie lange wird die voraussichtliche Bauzeit betragen? Wer wäre dafür verantwortlich, wenn mit dem dringend notwendigen Ausbau der Umgehungsstraße der B 9 an dieser Stelle bei den bekannten katastrophalen und stets Menschenleben gefährdenden Engpässen nicht im Herbst 1974 begonnen werden könnte? Die zur Entlastung der Ortsdurchfahrt Hüls im Zuge der B 9 geplante Umgehungsstraße wird in der Baulast des Kreises Kempen—Krefeld gebaut. Nach Mitteilung des Landes Nordrhein-Westfalen soll diese Maßnahme antragsgemäß mit Bundesfinanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden. Bereits für 1974 ist ein Anlaufbetrag vorgesehen. Es ist nunmehr Aufgabe des Baulastträgers, das Vorhaben baureif vorzubereiten und durchzuführen. Voraussichtlich soll noch in diesem Jahr mit den Bauarbeiten begonnen werden. Anlage 38 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 42) : Welche besonderen Ausbildungsvorschriften im Bereich der Binnenschiffahrt sind für die Führer von Schiffen mit gefährlichen Ladegütern nach AD N R vorgesehen? Besondere Ausbildungsvorschriften für die Führer von Schiffen, mit denen gefährliche Güter im Sinne des ADNR befördert werden, gibt es bisher nicht. Im Zuge der Revision der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten ist vorgesehen, daß Bewerber um das Rheinschifferpatent in Zukunft ausreichende Kenntnisse aller für die Schifffahrt auf dem Rhein geltenden Verordnungen und damit auch der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein — ADNR — besitzen müssen. Anlage 39 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Peter (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 43) : Trifft es zu, daß die Deutsche Bundesbahn langfristig beabsichtigt, die Bundesbahndirektion Saarbrücken aufzulösen, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls gewillt, die Deutsche Bundesbahn zu veranlassen, eine solche Absicht nicht weiter zu verfolgen? Dem Bundesminister für Verkehr liegt kein Antrag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn zur Auflösung der Bundesbahndirektion Saarbrücken vor. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8077* Anlage 40 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 44 und 45) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Auflösung der im Bereich der strukturschwachen Region Westmittelfrankens liegenden Stückgutbahnhöfe Dinkelsbühl, Treuchtlingen, Wassertrüdingen, Bad Windsheim, Gunzenhausen, Heilsbronn und Rothenburg ob der Tauber zu schwerwiegenden Nachteilen für diese Region führen würde, und wie ließe sich eine solche Benachteiligung im Verhältnis zu den Ballungszentren rechtfertigen? Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich die Frachtkosten für die nicht am Ort von Stückgutbahnhöfen gelegenen Gerwerbebetriebe ganz wesentlich erhöhen, wenn der Stückgutverkehr nicht über einen nahegelegenen Bahnhof abgewickelt werden kann, und daß die im Bereich Westmittelfrankens z. T. bereits überlasteten Straßen und Bundesstraßen nicht in der Lage sind, den bei Auflösung der Stückgutbahnhöfe dann zu erwartenden Lastkraftwagenverkehr zu bewältigen? Nach Auskunft der Deutschen Bundesbahn beträgt die Kostenunterdeckung im Kleingutverkehr jährlich mehr als 1 Mrd. DM (1974 voraussichtlich 1 213 Millionen DM). Sie muß vom Bund und damit schließlich vom Steuerzahler abgedeckt werden. Jede beförderte Tonne Kleingut wird also heute bereits mit mehr als 200,— DM subventioniert. Angesichts der zunehmenden Belastungen für den Bundeshaushalt hat die Bundesregierung bereits vor einem Jahr den Vorstand der Deutschen Bundesbahn aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das Wirtschaftsergebnis des Kleingutverkehrs durch Konzentration zu verbessern und ihn nach eigenwirtschaftlichen Grundsätzen zu betreiben. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn ist zur Zeit dabei, dauerhafte Lösungsvorschläge zu entwickeln. Auf der Grundlage dieser Vorschläge können endgültige Entscheidungen gefällt werden. Anlage 41 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 46 und 47): Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich der Bundesbahnstrecke Dillenburg—Wallau? Welche Maßnahmen sind seitens der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost geplant, um eine bessere Verbindung zwischen den Gemeinden Bischoffen, Niederweidbach und Oberweidbach (ehemaliger Kreis Biedenkopf) mit der neuen Kreisstadt Wetzlar zu erreichen? Zu Frage B 46: Die Deutsche Bundesbahn (DB) hat sich zum Ziel gesetzt, ihr Leistungsangebot den Erfordernissen des Verkehrsmarktes anzupassen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Strecken, deren Verkehrsaufkommen schwach ist. Im Rahmen dieser Untersuchungen wird von der Deutschen Bundesbahn die dauernde Einstellung des Gesamtbetriebes der Teilstrecke Dillenburg–Gönnern und die dauernde Einstellung des Reisezugbetriebes der Teilstrecke Gönnern–Wallau geprüft. Ob die Verlagerung des Verkehrs von der Schiene auf die Straße zu einem wirtschaftlichen Erfolg führt, wird sich erst nach Abschluß der Untersuchung ergeben. Erst dann wird vom Vorstand der DB entschieden, ob ein Stillegungsverfahren nach Bundesbahngesetz eingeleitet werden wird. Der Bundesminister für Verkehr kann erst nach Vorlage des Stillegungsantrages mit prüffähigen Unterlagen eine Aussage treffen. Zu Frage B 47: Die Omnibus-Verkehrsgemeinschaft Bahn/Post hat der Gemeinde Bischoffen angeboten, die Verkehrsverbindungen von Bischoffen und den eingemeindeten Ortsteilen Niederweidbach und Oberweidbach nach Wetzlar durch Fahrplanerweiterungen im Rahmen der Linien Wetzlar–Frankenbach und Wetzlar–Altenkirchen zu verbessern. Da das voraussichtlich geringere Verkehrsaufkommen jedoch keinen wirtschaftlichen Buseinsatz erwarten läßt, hat die Omnibus-Verkehrsgemeinschaft Bahn/Post diese Verkehrserweiterung davon abhängig gemacht, daß sich die Gemeinde Bischoffen oder der Kreis Wetzlar am Risiko beteiligen. Die Stellungnahmen der Gemeinde Bischoffen und des Kreises Wetzlar stehen noch aus. Anlage 42 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 48) : Nach welchem Zeitplan soll der Bau der B 15 (neu) Weiden—Hof durchgeführt werden, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Stabilisierung der Beschäftigung auf dem Bausektor, die Baumaßnahmen beschleunigt in Angriff zu nehmen und durchzuführen? Der Ausbau der B 15 zwischen Weiden und Hof ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen — mit Ausnahme der bereits fertiggestellten Ortsumgehung Selb und der geplanten Ortsumgehung Rehau — erst in 2. bzw. 3. Dringlichkeitsstufe vorgesehen. Für einen beschleunigten Baubeginn käme daher nur die Ortsumgehung Rehau in Frage. Hierfür fehlen jedoch zur Zeit die planerischen und rechtlichen Voraussetzungen. Anlage 43 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 49) : Da sich nach der Stillegung der Strecke Waldkappel/Malsfeld die Fahrpreise der Deutschen Bundesbahn durch die Verlagerung des Verkehrs von der Schiene auf die Straße für die 8038* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 Bundesbahnkunden erheblich verteuert haben (von Melsungen nach Spangenberg erhöhten sich die Kosten einer Monatskarte von 39 DM auf 45 DM, von Adelshausen nach Spangenberg von 25 DM auf 35 DM), frage ich die Bundesregierung, wie sie eine derartige finanzielle Mehrbelastung der Bürger, die ohnehin auf Grund der Stillegung der Bahnstrecke genügend Schwierigkeiten in Kauf nehmen müssen, beurteilt und ob sie Möglichkeiten sieht, die Fahrpreise auf den alten Stand zu reduzieren? Infolge des Fahrgastrückganges mußte der Personenverkehr zwischen Waldkappel–Malsfeld von der Schiene auf die Straße verlagert werden. Die Bahnbusse fahren die Orte unmittelbar an. Es bestehen heute 17 Bushaltestellen gegenüber 11 früheren Zughalten. Außerdem braucht in Maisfeld in Richtung Melsungen nicht mehr umgestiegen sowie in Spangenberg zum abseits gelegenen Bahnhof kein Fußweg mehr zurückgelegt werden. Die kundennähere Verkehrsbedienung hat in den angesprochenen Verbindungen allerdings zu größeren Entfernungen und damit zu höheren Fahrpreisen geführt. Anlage 44 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Straßmeir (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 50) : Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Faktor „richtiger Reifenluftdruck" für die Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen ein? Reifen sind Verschleißteile, für deren verkehrssicheren Betriebszustand der Fahrzeughalter verantwortlich ist. Gesetzliche Vorschriften für die Einhaltung des Reifenluftdrucks bestehen nicht und erscheinen auch nicht notwendig. Der Kraftfahrzeug-Betriebsanleitung kann entnommen werden, mit welchem Reifenluftdruck das Fahrzeug jeweils zu fahren ist. Kleine Druckabweichungen führen nur zu einer Erhöhung des Reifenverschleißes, nicht aber zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Wegen des höheren Reifenverschleißes ist zu erwarten, daß der KraftfahrzeugHalter auf die Einhaltung der vorgegebenen Reifendruckwerte selbst bedacht ist. - Anlage 45 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Flämig (SPD) (Drucksache 7/2550 Frage B 51) : Wann ist damit zu rechnen, daß die bisher getrennten Fernsprech-Ortsnetze der früheren Gemeinden Ravolzhausen und Rüdigheim (Landkreis Hanau) zum einheitlichen Ortsnetz der Gemeinde Neuberg (Main-Kinzig-Kreis) vereinigt werden? Es ist nicht beabsichtigt, die Fernsprechortsnetze Erlensee und Hammersbach, denen die früheren Gemeinden Ravolzhausen und Rüdigheim zugeordnet sind, zu einem einheitlichen Ortsnetz zu vereinigen. Die Leitungen des Fernsprechnetzes sind fest in der Erde verlegt und auf bestimmte Zentralpunkte — Vermittlungsstellen — ausgerichtet. Wollte man das bestehende Kabelnetz allen veränderten Gebietsgrenzen anpassen, so wären unübersehbare Investitionsanstrengungen erforderlich, die sich zwangsläufig auch in der Höhe der Fernsprechgebühren niederschlagen müßten. Mit der am 1. Juli 1971 in Kraft getretenen Fernmeldeordnung ist jedoch gleichzeitig die Einführung eines neuen großraumorientierten Gesprächstarifs — Nahverkehrstarif — angeordnet worden. Mit diesem „Nandienst" werden die Tarifgrenzen von den Ortsnetzen gelöst. Die Bereiche, in denen die „Nahgebühr" (z. Z. Ortsgebühr) gilt, werden hierdurch von derzeit 70 qkm auf künftig ca. 2 000 qkm erweitert. Der Nahgebührenbereich wird sich auf alle umliegenden bis zu 25 km entfernten Ortsnetze erstrecken. Jedes einzelne Ortsnetz ist Zentrum eines solchen Nahgebührenbereichs, so daß im Durchschnitt von ihm aus 30 andere Ortsnetze zur Nahgesprächsgebühr erreicht werden können. Die Umstellung auf den neuen Tarif kann allerdings wegen der umfangreichen technischen Vorbereitungen nicht kurzfristig vorgenommen werden. Im Hinblick darauf, daß die Gebührenerfassungseinrichtungen in den Vermittlungsstellen umgestellt, zum Teil sogar ganz ausgewechselt werden müssen, daß der zu erwartende Verkehrszuwachs vor allem in den Nahverkehrsbereichen umfangreiche Erweiterungen sowohl des Fernmeldenetzes als auch der technischen Einrichtungen in den Vermittlungsstellen erforderlich macht und daß für die Unterbringung der zusätzlichen Einrichtungen wiederum die räumlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, wird die Reihenfolge der Einführung des Nandienstes vor allem von den technischen Gegebenheiten in den einzelnen Netzbereichen bestimmt. Für die geschilderten Maßnahmen müssen ganz erhebliche Beträge aufgewendet werden; die Investitionen werden mehrere Milliarden DM betragen. Die Bundesregierung wird alles tun, um die Voraussetzungen für die Einführung des Nahverkehrsbereichs sobald als möglich zu schaffen. Anlage 46 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Fragen B 52 und 53) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch die Erhöhung der Postgebühren bedauerlicherweise auch persönliche Verbindungen in die DDR belastet werden und daß hierdurch vorwiegend diejenigen betroffen werden, die selbstlos aus humanitären Gründen drüben helfen wollen? Ist die Bundesregierung bereit, auf eine Senkung der Paketgebühren für private Sendungen in die DDR hinzuwirken und den Gebührenausfall aus Bundesmitteln zu ersetzen? Zu Frage B 52: Die Erhöhung der Postgebühren vom 1. Juli 1974 an betrifft den Verkehr nach der DDR in gleicher Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 8079* Weise wie den Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Postverwaltung der DDR erhebt seit dem 1. Juli 1971 für Postsendungen nach der Bundesrepublik Deutschland Auslandsgebühren. Die Bundesregierung vertritt dagegen den Standpunkt, daß der Postverkehr mit der DDR nach wie vor nicht als Auslandsverkehr zu behandeln ist. Die Deutsche Bundespost erhebt deshalb für Sendungen nach der DDR die gleichen Gebührensätze wie für Sendungen, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden. Die Anhebung der Gebühren für Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wirkt sich somit auch auf die Sendungen nach der DDR aus. Zu Frage B 53: Gebührenvergünstigungen werden nicht nur im Verkehr nach der DDR gefordert. Die Deutsche Bundespost erhält viele Anträge auf Gewährung von Gebührenvergünstigungen aus humanitären Gründen zugunsten bestimmter Bevölkerungskreise oder bestimmter Hilfsaktionen (z. B. bei Naturkatastrophen). Bei der Vielzahl der Anträge, die nicht unterschiedlich behandelt werden können, hätte die Einräumung von Gebührenvergünstigungen erhebliche Einnahmeausfälle zur Folge. Sie würden erhebliche Zuschüsse aus Bundesmitteln notwendig machen, was den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen widerspräche, daß die Deutsche Bundespost ihre Ausgaben aus ihren Einnahmen zu bestreiten hat. Die Kontrolle derartiger Gebührenvergünstigungen, die nicht auf den privaten Paketverkehr nach der DDR und Ost-Berlin beschränkt werden könnten, würde bei dem Massenverkehr der Post und dem großen Kreis der betroffenen Personen erhebliche postbetriebliche Schwierigkeiten bereiten und unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten verursachen. Anlage 47 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 54) : Welche Poststellen in kleinen Landgemeinden und Ortsteilen sind im Bereich der Oberpostdirektion Frankfurt/Main seit dem 1. Januar 1972 aufgelöst worden, welche sollen aufgelöst werden. und wie gedenkt die Deutsche Bundespost eine bürgernahe Versorgung der Bevölkerung mit ihren Dienstleistungen in diesen Bereichen durchzuführen? Seit dem 1. Januar 1972 hat die Oberpostdirektion Frankfurt am Main im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Anwendung der vom Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen erlassenen Bestimmungen 319 Poststellen aufgehoben. Die Aufhebungen wurden nahezu ausschließlich nach kommunalen Neuordnungsmaßnahmen vorgenommen. Diese Neuordnungsmaßnahmen verändern im allgemeinen die Planungsgrundlagen für die postalische Ablauforganisation. Im Interesse einer einheitlichen Postversorgung müssen insbesondere der Posteingang und die Zustellung in kommunalpolitisch neu geordneten Gemeinden bei einer Postanstalt zusammengefaßt werden. Damit verlieren die in den früher selbständigen Gemeindeteilen bestehenden Postanstalten häufig den überwiegenden Teil ihrer Aufgaben. Der verbleibende Annahmedienst hat in vielen Fällen einen so geringen Umfang, daß die Weiterführung dieser Postanstalten nicht mehr gerechtfertigt ist und wirtschaftlich nicht vertreten werden kann. Die Entwicklung im Bereich der Oberpostdirektion Frankfurt am Main entspricht mit strukturell und verkehrsgeographisch bedingten Abweichungen der Entwicklung in allen kommunalen Neuordnungsgebieten. Sie wird sich in dem Umfang fortsetzen, in dem Kommunalreformen und Verkehrsentwicklung zu entscheidenden Änderungen der Verkehrsbedingungen führen. Auch im Bezirk der Oberpostdirektion Frankfurt am Main wird in den nächsten Jahren noch eine größere — z. Z. noch nicht bestimmbare — Zahl von Poststellen aufgehoben werden müssen. Die Postversorgung der früher durch die aufgehobenen Postanstalten versorgten Gebiete wird durch die in den neugeordneten Gemeinden verbleibenden Postanstalten, durch Hilfseinrichtungen (Fernsprechzellen, Wertzeichengeber) und insbesondere durch Landzusteller sichergestellt. Im Bereich der Oberpostdirektion Frankfurt am Main konnte festgestellt werden, daß der überwiegende Teil der Bevölkerung die Neuordnung der Postversorgung in kommunalen Neuordnungsgebieten positiv beurteilt. Sollten Sie an einer namentlichen Aufzählung interessiert sein, bin ich gern bereit, Ihnen ein Verzeichnis der bisher aufgehobenen Poststellen zu übersenden. Anlage 48 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2550 Frage B 55) : Wie nimmt die Bundesregierung zu den — insbesondere auf Artikel 5 des Grundgesetzes gestützten — verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschneidenden Änderungen der Bestimmungen über Rundfunk-Empfangsanlagen Stellung, die sie mit Erlaß der „Bestimmungen über Gemeinschaftsantennenanlagen mit aktiven elektronischen Bauelementen" vorgenommen hat, und wie rechtfertigt die Bundesregierung den grundsätzlichen Ausschluß eines Anspruchs auf Erteilung und Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen? Die „Bestimmungen über Gemeinschaftsantennenanlagen mit aktiven elektronischen Bauelementen" — veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, 1974, Nr. 103 — sind Verwaltungsvorschriften, die im wesentlichen die von den Dienststellen der Deutschen Bundespost (DBP) zu prüfenden Voraussetzungen für die erforderliche fernmelderechtliche Genehmigung bestimmter Gemeinschaftsantennenanlagen regeln. Sie 8080* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. September 1974 wenden sich an die Dienststellen der DBP und dienen einer gleichmäßigen Handhabung des der DBP durch § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14. Januar 1928 (RGBl. I S. 8) eingeräumten Ermessens, Errichtung und Betrieb von Fernmeldeanlagen unter festgesetzten Bedingungen und Auflagen zu regeln. Damit stellen sie die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher. Die Bestimmungen geben die geltende Rechtslage wieder. Auf die Erteilung einer fernmelderechtlichen Genehmigung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Dies gilt für Funkanlagen ausnahmslos. Nur eine solche Regelung setzt den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, der zu einer einheitlichen Ordnung des Fernmeldewesens verpflichtet ist, in den Stand, einen störungsfreien Funkverkehr zu gewährleisten und ermöglicht es zugleich, Verbesserungen des Rundfunkempfangs über Rundfunkempfangsanlagen einschließlich Gemeinschaftsantennenanlagen herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend entschieden, daß selbst einem Presseunternehmen kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Sendefunkstelle zusteht. Es hat die Berufung auf Art, 5 GG ausdrücklich zurückgewiesen (BVerwG in NJW 1968, 612 — Archiv für das Post- und Fernmeldewesen 1969, 851). Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Fernsehurteil aus (BVerfG 12, 205, 239, 249, 250). Der in den Bestimmungen enthaltene Hinweis auf das geltende Recht dient der Information der Dienststellen insbesondere für den Fall, daß sich Antragsteller weigern, den festgesetzten Auflagen nachzukommen. Darüber hinaus kommt ihm jedoch keine selbständige Bedeutung zu. Die DBP darf selbstverständlich ihr Ermessen nur pflichtgemäß ausüben und hat sich durch den Erlaß der genannten Verwaltungsvorschriften gerade gebunden, Antragstellern die Genehmigung zu erteilen, wenn sie die angeführten Voraussetzungen erfüllen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Karl Ravens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Regierungserklärungen vom 17. Mai 1974 und vom 18. Januar 1973 haben für die Reformpolitik dieser Legislaturperiode drei Vorhaben in den Mittelpunkt gestellt: die Steuer- und Kindergeldreform, das neue Mitbestimmungsgesetz und die Verbesserung des Bodenrechts durch die Novellierung des Bundesbaugesetzes. Nachdem die Steuer- und Kindergeldreform am 1. Januar 1975 in Kraft tritt und das neue Mitbestimmungsgesetz derzeit in den Ausschüssen des Bundesrates beraten wird, legt die Bundesregierung heute dem Deutschen Bundestag den Entwurf der Novelle des Bundesbaugesetzes vor. Die Bundesregierung ist also mit ihren wichtigen Reformvorhaben dieser Legislaturperiode voll im Fahrplan. Die inneren Reformen, 1969 begonnen, werden konsequent fortgeführt. Reformpolitik zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität für die Bürger unseres Landes war, ist und bleibt ein Hauptanliegen der sozialliberalen Koalition.
    Der Entwurf zur Novellierung des Bundesbaugesetzes, meine Damen und Herren, ist weder ein theoretisch-abstraktes, noch ein ideologisches Machwerk. Er verarbeitet Erfahrungen; er hat seinen Vorläufer: das Städtebauförderungsgesetz von 1971. Auf seinen guten Erfahrungen wird aufgebaut. Der Entwurf zum Bundesbaugesetz steht also in der Kontinuität, auch der Arbeit des Bundestages. Am 4. Dezember 1968 hat der Deutsche Bundestag über den damaligen Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes der Großen Koalition beraten. Dieser Entwurf konnte damals nicht verabschiedet werden; er scheiterte an den politischen Gegensätzen. Erst in der sozialliberalen Koalition konnte das Städtebauförderungsgesetz als ein erster Schritt zur Verbesserung des Bodenrechts, des Planungsrechts der Gemeinden und des Mitwirkungsrechts der Bürger verabschiedet werden. Bei der Verabschiedung dieses Gesetzes waren sich dann alle im Bundestag vertretenen Parteien einig, daß diesem ersten Schritte die Ablösung des Bundesbaugesetzes von 1960 folgen müsse, um dieses neue planungs- und bodenrechtliche Instrumentarium in das allgemeine Baurecht zu übernehmen. Dieser Schritt wird mit der Novelle zum Bundesbaugesetz getan.
    Ich sagte, meine Damen und Herren, das Städtebauförderungsgesetz habe sich bewährt. Es hat maßgeblich dazu beigetragen, daß der Entscheidungsprozeß auf gemeindlicher Ebene und beim Entwicklungsbereich auch auf übergemeindlicher Ebene für die städtebauliche Planung und Veränderung frühzeitig und unter breiter politischer Meinungsbildung in Gang kommt. Ich bin der Auffassung, daß heute und in Zukunft Stadtplanung ohne die bürgerschaftliche Mitwirkung nicht mehr möglich ist.
    Zweitens. Die im Gesetz vorgesehenen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen haben in den betroffenen Gemeinden auf die Notwendigkeit der



    Bundesminister Ravens
    frühzeitigen Koordination der Investitionen, und zwar der unterschiedlichen Fachbereiche, hingewirkt. Diese kurze und mittelfristige Bindung und Bündelung der Haushaltsströme verschiedener Planungsebenen werden mit Recht — neben der Bodenwertabschöpfung — als der bedeutendste Effekt des Städtebauförderungsgesetzes bezeichnet. Hier wird schon ein Stück konkreter Entwicklungsplanung praktiziert.
    Drittens. Hier möchte ich das Instrumentarium zur Verwirklichung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nennen, die das Städtebauförderungsgesetz geschaffen hat. Es steht im Zusammenhang mit der Abschöpfung des Bodenwertzuwachses, der durch die Planung der Gemeinde entstanden ist. Dies alles hat eine aktive Städtebaupolitik ermöglicht, allerdings nur für die Zeitdauer und für die Gebiete, in denen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
    Es liegt auf der von dieser Bundesregierung von Anfang an verfolgten Linie, wenn die Novelle zum Bundesbaugesetz nunmehr die Grundgedanken des Städtebauförderungsgesetzes aufgreift und sie in das allgemeine Städtebaurecht übernimmt. Die Novelle verfolgt vor allem zwei Ziele: Zum einen will sie die leistungslosen Steigerungen und Anhäufungen von Vermögenswerten bei Grund und Boden bekämpfen. Nach geltendem Recht fließen Wertsteigerungen von Grund und Boden bei Änderung der Nutzung ohne jede Anstrengung und ohne jedes Risiko den Eigentümern zu. Das verstößt gegen das Leistungsprinzip; denn diese Wertsteigerungen beruhen auf Planungsentscheidungen der Gemeinden und auf Investitionsleistungen der Gemeinschaft. Sie werden von allen Steuerzahlern bezahlt. Es entspricht dem Gebot der Gerechtigkeit, wenigstens einen Teil dieser Wertsteigerungen für die Gemeinschaft wieder heranzuziehen.
    Das ist der eine Ansatzpunkt der Novelle. Zum anderen ist die Klage über die Fehlentwicklung in vielen unserer Städte und Gemeinden nicht mehr zu überhören. Das geltende Bundesbaugesetz gibt unseren Gemeinden im wesentlichen nur die Möglichkeit, im Bebauungsplan die zulässige Nutzung der Grundstücke durch Bestimmung des Gebietscharakters festzusetzen. Wir kennen aber alle aus eigener Anschauung die Resultate dieses Mechanismus: der Versicherungspalast verdrängt im Zweifel die Gastwirtschaft, der Supermarkt das Wohnhaus, das Appartment-Gebäude die Freifläche, und die öffentliche Hand zieht dabei fast immer den kürzeren, z. B. bei Grundstücken für Schulen, für Kindergärten, für Krankenhäuser, für Straßen. Vernünftig aber ist es, daß die Apotheke dort gebaut wird, wo sie der Bürger erreichen kann, der Kindergarten nicht dort steht, wo die Gemeinde noch gerade ein Grundstück erwerben konnte, sondern dort, wo die Kinder ihn gefahrlos und auf kurzem Wege erreichen können.
    Stadtentwicklung, meine Damen und Herren, darf nicht von mächtigen Einzelinteressen bestimmt sein. Ziel der Stadtentwicklung muß es vielmehr sein, daß wir, die Bürger selbst, als Gemeinschaft über die
    Gestaltung und Entwicklung in den Gemeinden bestimmen und unsere Städte und Gemeinden dadurch menschlicher machen.
    Daher verbessert die Novelle das Planungsrecht der Gemeinden und stärkt die Beteiligung der Bürger an dieser Planung. Stadtplanung, so meinen wir, soll nicht länger über die Köpfe der Bürger hinweggeschehen. Die Gemeinden werden deshalb verpflichtet, die Bürger über die Grundlagen der Planung, über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen frühzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Der Bürger wird damit in die Lage versetzt, sich zur Planung zu äußern, Bedenken vorzutragen und Anregungen zu geben. Er kann sich also aktiver an der Gestaltung seiner Gemeinde beteiligen.
    Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, die Nutzung der Grundstücke im Interesse einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung konkreter als bisher festzulegen. Sie sollen bestimmen können, wo Flächen für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus freigehalten werden, sicherstellen können, daß alte Mitbürger mit ihren Wohnungen nicht an den Rand der Siedlungen und der Städte gedrängt werden; sie sollen dafür Sorge tragen, daß kinderreiche Familien Platz für ihr Familienheim finden, und sie sollen das Recht bekommen, drohenden Umweltschäden vorzubeugen.
    Aber wir wissen auch, meine Damen und Herren, daß die beste Planung, daß der beste Plan häufig nur Papier bleibt. Deshalb sollen die Gemeinden in Zukunft auch durchsetzen können, was sie planerisch beabsichtigen und beschlossen haben.

    (Beifall bei der SPD)

    Plan und Wirklichkeit sollen nicht wieder auseinanderklaffen. Um das zu verhindern, werden die Gemeinden Bau-, Nutzungs- und Modernisierungsgebote erlassen können und mit Hilfe von Abbruchgenehmigungen und deren Versagung erhaltenswerte Bausubstanz in unseren Städten und Gemeinden sichern können.
    Wie im Städtebauförderungsgesetz wird das Enteignungsverfahren beschleunigt und vom Entschädigungsverfahren getrennt. Sozialplan und Härteausgleich sollen nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen bei Umstrukturierungen als Folge eines Bebauungsplanes vermeiden oder mildern. Das gemeindliche Vorkaufsrecht wird erweitert. Mit den Instrumenten des neuen Bundesbaugesetzes erworbene Grundstücke sind von der Gemeinde wieder zu veräußern, soweit sie nicht für unabweisbare Zwecke der Gemeinschaft benötigt werden. Dies trägt zur Eigentumsbildung breiter Schichten der Bevölkerung bei.
    Neu geregelt — und dies sage ich mit dem Blick auf die Landwirtschaft — wird das Bauen im Außenbereich. Nun soll auch derjenige, der inzwischen aus der Landwirtschaft ausgeschieden ist, sein Gebäude weiterhin nutzen können, anders nutzen können und dann, wenn es notwendig ist, auch erneuern können.
    Ein Kernpunkt der Novelle, meine Damen und Herren, betrifft die Behandlung von Wertsteigerungen, die durch Nutzungsänderungen auf Grund



    Bundesminister Ravens
    neuer gemeindlicher Planungen entstanden sind. Hier wird ein Grundsatzproblem angesprochen, nämlich das Problem der Bodenpreisbildung. Die Lösung dieses Problems ist ein entscheidender Bestandteil einer Neuordnung des Bodenrechts. Ich bin froh, heute anders als noch vor wenigen Jahren sagen zu können: hier stimmen alle politisch und fachlich interessierten Kreise überein. Wertsteigerungen des Grund und Bodens, zu denen der Eigentümer weder durch Kapitaleinsatz noch durch Eigenleistung beigetragen hat, die also durch Investitionsleistungen der Gemeinde ausgelöst werden, müssen der Gemeinde wenigstens zum Teil wieder zugeführt werden.

    (Beifall bei der SPD)

    Ich sage noch einmal, das ist einfach ein Gebot der Gerechtigkeit, und ich bin sicher, daß damit auch eine preisdämpfende Wirkung ausgelöst wird. Für Wertsteigerungen des Grund und Bodens bei Nutzungsänderungen schlägt die Novelle vor, 50 % als Ausgleichsbetrag der Gemeinde zufließen zu lassen. Der Ausgleichsbetrag trägt damit zur Finanzierung der von den Gemeinden zu schaffenden Gemeinschaftseinrichtungen bei. Entsprechend werden bei Enteignungsentschädigungen und beim preislimitierenden Vorkaufsrecht nur 50 % der planbedingten Wertsteigerungen berücksichtigt. Mit dieser Lösung, meine Damen und Herren, wird das Gleichgewicht im Recht wiederhergestellt. Planungsverluste wurden im alten Bundesbaugesetz dem Eigentümer entschädigt, Planungsgewinne wurden im alten Gesetz dem Eigentümer belassen. Wir wollen dieses Ungleichgewicht nunmehr ausräumen.
    Am 26. Juni dieses Jahres hat sich der Bundesrat mit der Novelle zum Bundesbaugesetz befaßt. Er hat dabei den Zielen der Novelle weitgehend zugestimmt. Er hat darüber hinaus eine große Anzahl von Anregungen und Empfehlungen gegeben. Wie Sie der Vorlage entnehmen, ist die Bundesregierung überall dort, wo sie glaubte, es mit der Zielrichtung des Gesetzentwurfes vereinbaren zu können, diesen Vorschlägen gefolgt. In einigen grundsätzlichen Punkten sind abweichende Meinungen bestehengeblieben.
    Ich erwähne zunächst den Sozialplan. Hier ist die Bundesregierung im Gegensatz zum Bundesrat der Auffassung, daß auch im Städtebaurecht gelten muß, was in anderen Fällen einer tiefgreifenden Umstrukturierung schon selbstverständlich geworden ist. Ich erinnere an die Sozialpläne in der Wirtschaft, z. B. im Bergbau bei Zechenstillegungen, und ich erinnere an die Maßnahmen der Bundesregierung in der Agrarsozialpolitik, z. B. die Landabgaberente.
    Was im beruflichen Bereich für Wirtschaft und Landwirtschaft selbstverständlich ist, das können wir bei ähnlich schwerwiegenden Veränderungen im wohnlichen Bereich nicht einfach unterlassen. Die Gemeinde muß nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten dort individuelle Hilfen geben, wo Veränderungen im Wohnungsbereich die Möglichkeiten des einzelnen zur Selbsthilfe übersteigen. Der Sozialplan muß deshalb Bestandteil jedes umfassenden Bebauungsplanverfahrens sein.
    Der Bundesrat wendet sich weiter gegen die vorgesehene Ausdehnung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Ich will hier nicht auf die Einzelheiten dieser komplizierten Materie eingehen. Aber wir sind der Auffassung, die Gemeinde muß die Möglichkeit haben, ausreichend Grundstücke zu erwerben, um Eigentümern, deren Grundstücke im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen in Anspruch genommen werden, Austausch- oder Ersatzland anbieten zu können.
    Auf der anderen Seite muß dann die Gemeinde aber auch verpflichtet werden, hierfür oder für öffentliche Zwecke nicht mehr benötigtes Land wiederum dem einzelnen Bürger zu Eigentum zurückzugeben, und dies, um auch so zu einer breiten Streuung des Eigentums an Grund und Boden beizutragen.
    Der Bundesrat stellt schließlich auch die vorgesehene Regelung über Ausgleichsbeträge, die Bemessung von Enteignungsentschädigungen und das festzulegende Entgelt bei Ausübung des limitierenden Vorkaufsrechts wegen angeblich fehlender Praktikabilität in Frage. Dieser Einwand wäre ernst zu nehmen. Ich halte ihn aber nicht für begründet. Wir haben bereits in der Praxis bewährte Vorbilder, 7. B. aus dem Umlegungsverfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß die Bewertung hier ohne große Schwierigkeiten möglich ist. Die Gutachterausschüsse haben auf dem Gebiet der Bewertung gute Arbeit geleistet, und sie sollen deshalb auch die Planungswertabschöpfungen nach dem neuen Gesetz errechnen. Die Bundesregierung ist aber durchaus bereit, im weiteren Gesetzgebungsverfahren ernsthaft zu prüfen, ob die vorgeschlagene Lösung noch praktikabler gestaltet werden kann.
    Meine Damen und Herren, ich wiederhole: der Planungswertausgleich ist ein Kernstück des neuen Bundesbaugesetzes. Aber er ist nicht das einzige Kernstück. Er darf vor allen Dingen nicht isoliert, für sich allein gesehen werden. Denn er steht in einem unmittelbaren, in einem nicht auflösbaren Zusammenhang mit dem erweiterten Planungsinstrumentarium der Gemeinden, etwa dem Baugebot, dem Modernisierungsgebot, der Abbruchgenehmigung. Er steht aber ebenso wie das Planungsinstrumentarium in unmittelbarem und nicht auflösbarem Zusammenhang mit den Bestimmungen, die eine stärkere Beteiligung des Bürgers am Planungsverfahren regeln. Wer dem Bürger die frühzeitige Planungsbeteiligung ermöglichen will, muß sicherstellen, daß Bodenwertspekulationen, die auf eine frühzeitige Bekanntgabe gemeindlicher Interessen zurückgehen, ein Riegel vorgeschoben wird.

    (Beifall bei der SPD)

    Dem dient der Planungswertausgleich. Wenn es den Planungswertausgleich gibt, dann kann man ohne Gefahr der Bodenspekulation die Gemeinden in die Lage versetzen, mit einem verbesserten Instrumentarium gründlicher zu planen und diese Planung auch zu verwirklichen. Dem dienen etwa Modernisierungsgebot, Baugebot, Abbruchgenehmigung.
    Wenn aber die gemeindliche Planungskompetenz auf der anderen Seite so erweitert wird, muß es als Gegengewicht eine verstärkte Einschaltung des Bür-



    Bundesminister Ravens
    gers und der Öffentlichkeit zur Kontrolle geben. Hinzu kommen müssen dann Sozialplan und Härteausgleich. So gesehen, sind dies die drei tragenden Grundgedanken und damit die Pfeiler im Aufbau der Novelle. Einen Pfeiler hier einzureißen, hieße das gesamte Gebäude der Novelle zum Einsturz zu bringen.
    In dieser Frage bin ich auf die Haltung der Opposition gespannt. Erst vor wenigen Tagen hat sich die CSU auf ihrem kommunalpolitischen Kongreß voll zum Planungswertausgleich bekannt. Sie liegt damit auf der Linie der Bundesregierung. Ich begrüße das. Ich bin allerdings gespannt, wie sich diese Haltung mit den von der CDU vertretenen Auffassungen vereinbaren läßt, die sich gegen den Planungswertausgleich ausspricht.
    Lassen Sie mich abschließend noch einige grundsätzliche Bemerkungen machen. Einige werfen der Bundesregierung immer wieder vor, zu wenig für die Städte und Gemeinden zu tun. Die Novelle des Bundesbaugesetzes bringt, so denke ich, den Gegenbeweis. Sie setzt die Städte und Gemeinden in die Lage, ihre heutigen Aufgaben, die sie vor schwierige strukturelle Probleme stellt, besser als bisher lösen zu können.
    Andere behaupten, dieses neue Gesetz nehme dem kleinen Mann sein Eigentum, vertreibe den Bauern von seinem Acker. Genau das Gegenteil ist wahr: Wir wollen niemand vertreiben. Das Eigenheim bleibt, wird vom Planungswertausgleich überhaupt nicht berührt.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Der Bauer soll weiter auf seinem Hof bleiben, selbst
    dann, wenn er aus der Landwirtschaft ausscheidet.
    Lassen Sie mich fragen, meine Damen und Herren: Muß man bei solchen Unterstellungen nach bekannter Art nicht den Verdacht haben, daß damit die Ängste der Kleinen mobilisiert werden sollen, damit ungerechtfertigte Privilegien einiger weniger erhalten bleiben können?

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Wahr ist doch, daß die Bundesregierung einen Schritt auf das Ziel zugeht, die Schere zwischen geschriebener Verfassung und Verfassungswirklichkeit zu schließen. Sie tut das in Übereinstimmung mit einer breiten öffentlichen Meinung, wie sie etwa in der Denkschrift der beiden Kirchen zur Bodenreform in einer Weise formuliert ist, der ich nichts hinzufügen kann. Es heißt dort:
    Keine erdachte oder realisierte Bodenordnung kann ohne kritische Prüfung Anspruch auf prinzipielle Gültigkeit haben. Mit jeder verbindet sich Macht von Menschen über Menschen. Jede muß sich von den Kriterien der Distanz, der Relativität und der Teilhabe in Frage stellen lassen.
    Ich bitte Sie daher, meine Damen und Herren, um eine sachbezogene, sorgfältige, aber auch zügige Beratung in den Ausschüssen dieses Hohen Hauses; denn die Lösung der schwierigen Probleme unserer Städte und Gemeinden vertragen keinen weiteren Aufschub.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)



Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Bundesminister.
Das Wort in der Aussprache hat Herr Abgeordneter Dr. Schneider.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Oscar Schneider


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Im Bau- und Bodenrecht findet unsere freiheitliche und demokratische Eigentumsordnung ihren unmittelbarsten Ausdruck. Schon die Reichsverfassung der Paulskirche, vor 125 Jahren verabschiedet, nahm zum erstenmal die Eigentumsfreiheit in einen Grundrechtskatalog des deutschen Volkes auf. Unser Grundgesetz und damit unser Bodenrecht stehen somit in der Tradition der ersten demokratischen Verfassung unseres Volkes.
    In der Tat, das Bodenrecht ist in hohem Maße politisches Recht; es ist für unsere Gesellschaftsordnung von grundlegender und prägender Bedeutung. Seine geschichtliche Entwicklung ist untrennbar mit der Verfassungsgeschichte unseres Volkes verknüpft. Der Novelle zum Bundesbaugesetz kommt daher ein hoher gesellschaftlicher Rang zu. Das neue Bundesbaugesetz wird sich in dem Maße als sozialer und politischer Fortschritt bewähren, als sein Inhalt unsere Eigentumsordnung nach Art. 14 des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht ausfüllt.
    Meine Freunde und ich bleiben bei der Auffassung, zu der sich auch die Bundesregierung noch im 6. Deutschen Bundestag bekannt hat, daß es zur Lösung der bodenpolitischen Probleme keineswegs einer Änderung der gegenwärtigen Eigentumsordnung bedarf. Vielmehr muß es darum gehen, den verfassungsrechtlichen Gestaltungsrahmen des Art. 14 des Grundgesetzes voll auszuschöpfen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber aufgerufen, den sozialstaatlichen Ausgleich zwischen Privatwohl und Gemeinwohl herbeizuführen. Das gemeinsame Bau-Boden-Memorandum der evangelischen und der katholischen Kirche in Deutschland vertritt gleichermaßen die Auffassung, daß die Bestrebungen, den Baubodenmarkt zu reformieren, mit der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsordnung und dem Instrumentarium unserer Wirtschaftsverfassung in Einklang zu bringen sind.
    Eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt dazu, die Interessen der Allgemeinheit am Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Der Grund und Boden ist weder volkswirtschaftlich noch in seiner sozialen Bedeutung mit anderen Vermögenswerten ohne weiteres gleichzustellen. Meine Freunde und ich bekennen uns zu diesen Wertungen des Bundesverfassungsgerichts und sind entschlossen,



    Dr. Schneider
    bei den anstehenden Ausschußberatungen alle Gesetzesnormen mit diesem Maßstab zu messen und nach diesen Grundsätzen zu beurteilen. Wir sind uns durchaus bewußt, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber für die Bestimmung des Eigentumsinhalts in Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsbereich eingeräumt hat. Wir werden aber ebensosehr darauf beharren, daß — wie es ebenfalls das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht hat — die gesetzlichen Eigentumsbindungen von dem geregelten Sachbereich her geboten sein müssen. Sie dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Diese Grenze wäre nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dann überschritten, wenn der Erwerb von Grund und Boden deshalb schlechthin verboten wäre, weil es sich für den Erwerber am eine Kapitalanlage handelt.
    Ich hebe diesen Gesichtspunkt eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts deshalb besonders hervor, weil in dem Entwurf eines kommunalpolitischen Grundsatzprogramms der SPD, am 8. Juli zugestellt von Herrn Kollegen B ö r n e r , der Satz zu finden ist:
    Die Anforderungen an ein neues Bodenrecht bestehen für die Kommunen insbesondere darin, einen Bodenmarkt herzustellen, der Anreize für die städtebaulich erwünschte Nutzung der Grundstücke bietet,
    — dem ist zuzustimmen —
    dagegen den Erwerb von Grundstücken nur zum Zweck der Vermögensanlage ausschließt.
    Dieser Satz ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. Die Inhaltsbestimmung des Eigentums muß nach dem Grundgesetz die freie Entfaltung der Persönlichkeit beachten. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung des deutschen Bau- und Bodenrechts zu bestimmen. Dabei hat er sich im Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des einzelnen und den Belangen der Allgemeinheit für das Wohl der Allgemeinheit zu entscheiden.
    Der Gesetzgeber unterliegt freilich — und das wird sich an mehreren Stellen des vorliegenden Gesetzentwurfs zeigen — dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auf das grundrechtlich geschützte Eigentum darf im Wege der Enteignung nur zurückgegriffen werden, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Die Enteignung muß ultima ratio bleiben.
    Meine Damen und Herren, mit dieser ersten Beratung eröffnen wir die parlamentarische Diskussion über die Fortentwicklung des Bau- und Bodenrechts. Dabei halten wir es für unverzichtbar, zu prüfen, ob sich das Bundesbaugesetz aus dem Jahre 1960 bewährt hat. Unsere Frage lautet dazu: Inwieweit wird das Bundesbaugesetz den Anforderungen nicht mehr gerecht, die die tiefgreifenden Änderungen in Wirtschaft und Gesellschaft an die baulichen Strukturen der städtischen und ländlichen Gemeinden stellen? Läßt das geltende Recht eine zeitgemäße Stadt- und Gemeindeentwicklung zu und enthält es ausreichende Handhaben, die es unseren Städten und Gemeinden ermöglichen, in dem gebotenen Maß auf die Verwirklichung eines Bebauungsplans Einfluß zu nehmen? Der Bundesgesetzgeber wollte vor 14 Jahren neben der Sichtung, Zusammenfassung und Vereinfachung des Baurechts ein Rechtsinstrument schaffen, das den Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus gerecht wird. Den Gemeinden wurde die Planungshoheit übertragen. Inhalt und Schranken des Eigentums wurden nach Art. 14 und 20 GG in baurechtlicher Hinsicht festgelegt. Das Bundesbaugesetz beseitigte den Preisstopp für unbebaute Grundstücke und überführte den Grundstückmarkt in die soziale Marktwirtschaft.
    Heute haben wir zu fragen, ob sich die damals gehegten baulandpolitischen Hoffnungen erfüllt haben. Eine zutreffende Antwort kann nur gefunden werden, wenn wir die seither eingetretenen gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen und gesellschaftspolitischen Veränderungen mit in Betracht ziehen.
    Das Bundesbaugesetz ist primär Ordnungsrecht. Es darf nicht als preispolitisches Instrumentarium mißverstanden werden. Bodenrechtliche Bestimmungen können politische Entscheidungen nach dem Stabilitätsgesetz nicht ersetzen. Deshalb wäre es auch verfehlt, mit dem nunmehr vorgesehenen neuen bodenrechtlichen Instrumentarium die Erwartung zu verknüpfen, damit könnten der Bodenmarkt mit seinen vielfältigen Strukturen und marktwirtschaftlichen Abhängigkeiten beruhigt und der Preisauftrieb zum Stillstand gebracht werden.
    Aus heutiger Sicht und Beurteilung darf festgestellt werden, daß sich das Bundesbaugesetz insgesamt bewährt hat. Die Anwendung des Bau- und Bodenrechts, die konkrete Gestaltung unserer bebauten Umwelt, ist in das fachliche Können und die politische Verantwortlichkeit der Architekten und Stadtplaner und nicht zuletzt der Kommunalpolitiker gelegt.
    Die Bundesregierung ist für ihre apodiktische Behauptung, das Bundesbaugesetz lasse in seiner gegenwärtigen Fassung eine zeitgemäße Stadt- und Gemeindeentwicklung nicht zu, den Beweis schuldig geblieben.
    CDU und CSU treten für die Fortentwicklung unseres Baubodenrechts auf der Grundlage folgender Ordnungsziele ein: Sicherung der planungsgerechten Nutzung des Bodens; Vermehrung und Mobilisierung des Baulandangebots und damit Senkung des Bodenpreisniveaus; Beseitigung von Anreizen, die zu einer überhöhten Bodennachfrage oder zur Zurückhaltung von Boden führen; Inanspruchnahme der durch öffentliche Planungsmaßnahmen hervorgerufenen Wertsteigerungen; Abbau der bestehenden Steuerprivilegien für Grund und Boden; Verbesserung der Qualität und mehr Kontinuität der gemeindlichen Planungs- und Entwicklungspolitik.
    Unserem sozialen Bodenrecht sind nicht nur baurechtliche Aufgaben gestellt, soll es seine soziale und wirtschaftliche Funktion erfüllen. Das Bodenrecht soll den Bodenmarkt ordnen, die Bodenpreise und die Bodenspekulation dämpfen, bessere gemeindliche Planungen für eine humane städtebau-



    Dr. Schneider
    liche Entwicklung ermöglichen und ihre Durchführung erleichtern.
    Gesellschaftspolitisches Ziel sind dabei der Zugang breiter Bevölkerungsschichten zu Grund und Boden, die angemessene Versorgung mit Wohnraum und die zweckentsprechende Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
    Den anstehenden parlamentarischen Beratungen sind jahrelange theoretische Diskussionen, Untersuchungen, Expertisen und kritische Betrachtungen vorausgegangen. Alle Parteien haben bodenpolitische Beschlüsse gefaßt, Modelle entworfen und der öffentlichen Diskussion zugeführt. Die Parteitagsbeschlüsse der CDU vom November 1973 und der CSU vom September 1973 haben in der Offentlichkeit eine breite und nachhaltige Resonanz gefunden. Sie bilden für die CDU/CSU-Fraktion die Grundlage bei den weiteren Beratungen der Baugesetznovelle.
    Es gibt kaum einen Verband von gesellschaftlicher Bedeutung, der sich zu unserem heutigen Thema nicht geäußert hat. Das vom federführenden Ausschuß vorgesehene Planspiel wird den Beratungsstoff zusätzlich erweitern und neue Erkenntnisse zu Tage fördern. Nicht zuletzt erwarten wir von dem geplanten Hearing zu diesem Gesetzentwurf wertvolle Entscheidungshilfen.
    Ich würde es sehr begrüßen, wenn der federführende Ausschuß die in den Jahren 1958 bis 1960 bei der Beratung des Bundesbaugesetzes geübte Praxis wieder aufnehmen könnte, Sachverständige der Länder und Gemeinden hinzuzuziehen. Damals fanden sogar gemeinsame Sitzungen des federführenden Ausschusses und des korrespondierenden Bundesratsausschusses statt. Durch diese Arbeitsmethode — das geht aus dem damaligen schriftlichen Ausschußbericht hervor — sind die Beratungsergebnisse in gleicher Weise gefördert worden wie durch die Sachverständigen der kommunalen Spitzenverbände.
    Die bodenpolitischen Zielsetzungen der Unionsparteien sind in den Grundzügen im Regierungsentwurf berücksichtigt. Wir halten ihn mit Ausnahme des abgaberechtlichen Teils für eine brauchbare Diskussionsgrundlage. Es muß zugestanden werden, daß im Laufe einer langen leid- und wechselvollen Entstehungsgeschiche aus dem Regierungsentwurf zahlreiche Bestimmungen entfernt worden sind, die wegen ihres sozialistischen Inhalts im Widerspruch zu unserer privatrechtlichen Eigentumsordnung gestanden hätten.

    (Zurufe von der SPD)

    — Ich will gleich den Beweis für diese Behauptung antreten. Dies gilt vor allem für die Streichung der eigentumsrechtlich bedenklichen Vorschriften in den früheren Referentenentwürfen; ich meine den damaligen § 29 Abs. 1 und den § 89 Abs. 4. Diese Bestimmungen hätten den Grundsatz der Baufreiheit beseitigt bzw. die Veräußerungspflicht der Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen in ein Veräußerungsverbot umgewandelt. Daß der jetzige Entwurf diese Bestimmungen nicht mehr enthält, ist nach unserer Auffassung ein Fortschritt in Richtung des besseren Weges.
    Meine Damen und Herren, überhaupt zeigt der Vergleich des Regierungsentwurfs mit den früheren Referentenentwürfen, daß an zahlreichen Stellen erhebliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Dies gilt z. B. für die Teilabschöpfung beim Planungswertausgleich in Höhe von 50 v. H. an Stelle einer ursprünglich diskutierten und dann in Höhe von 80 % geplanten Abschöpfung. Dies gilt für die ursprünglich nicht vorgesehene Plangewährleistungsfrist im Planungsschadenrecht — § 44 Abs. 1 Nr. 2 —, und dies gilt für eine ganze Reihe anderer Vorschriften.
    Meine Damen und Herren, die Regierungsvorlage klammert die Probleme des Erschließungsrechts aus und ist insofern unvollständig. Sie wissen, daß gerade die kommunalen Spitzenverbände darauf drängen, den Umfang des Erschließungsaufwands klarer festzulegen. Sie drängen auch auf eine Erweiterung der Erschließungstatbestände. Auf diese brennende, aktuelle, kommunalpolitisch hochwichtige Frage geht der Regierungsentwurf überhaupt nicht ein.
    Nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion sind die Erschließungstatbestände zeitnah zu erfassen und die Erschließungsbeiträge so zu verbessern. Offensichtlich hält die Bundesregierung eine Vollnovellierung des Bundesbaugesetzes in dieser Legislaturperiode nicht mehr für durchsetzbar und greift deshalb zunächst nur bodenpolitisch besonders dringliche und voraussichtlich zu bewältigende Probleme auf. Der Gesetzentwurf ist also auch insoweit eine Lex imperfecta.
    In diesem Zusammenhang muß noch auf einen weiteren wesentlichen Mangel hingewiesen werden. Der Regierungsentwurf enthält keine Regelung über die Zulässigkeit, die Wirksamkeit und den Inhalt der sogenannten Folgekostenverträge. Diese Unterlassung ist um so bedauerlicher, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 mit beachtenswerten Gründen zur Gesamtproblematik einer möglichen Abhängigkeit, also der Kopplung von Planung und Übernahme der Folgekosten durch Bauträger, Stellung genommen hat. Bei den Folgekosten geht es, was immer an weiter eingrenzenden Merkmalen hinzukommen mag, um Aufwendungen, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des sozialen und kulturellen Gemeinbedarfs entstehen. Vorausgesetzt ist damit stets, daß es sich hier um Aufwendungen handelt, die an sich die Gemeinden aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu tragen hätten.
    Wenn das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht prinzipiell den Vorwurf gegen derartige Verträge, es bestünde insoweit die Gefahr eines Verkaufs von Hoheitsakten, zurückweist, so wird gleichwohl aus dem gesamten Inhalt dieser Entscheidung das Unbehagen des Gerichts hinsichtlich derartiger Verträge erkennbar; denn das Gericht räumt ein, daß die zunehmende Praxis der Kommunen, ihre Aufgabe zur Bereitstellung des sozialen und kulturellen Gemeinbedarfs auf Bauträger abzuwälzen, sowohl planungs- wie abgabenrechtlich bedenklich ist, da wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verkoppelungsverbot oder der Ausnutzung einer



    Dr. Schneider
    besonderen Machtstellung die Grenze zu einem Mißbrauch des Planungsermessens leicht überschritten wird.
    Die Praxis der Gemeinden, bisher Folgekostenverträge abzuschließen, mag zwar wegen der besonderen finanziellen Notlage der Kommunen verständlich gewesen sein; bei den weiteren Ausschußberatungen darf indessen die zukünftige Behandlung derartiger Verträge nicht ausgeklammert bleiben, nachdem Erhebung und Bemessung von Ausgleichsbeträgen für planungsbedingte Bodenwertsteigerungen nach der Regierungsvorlage auf die Begriffe der Neugestaltung und Entwicklung eines Gebietes bezogen werden, das Institut der Ausgleichsbeträge nach allgemeinem Verständnis also auch die Folgemaßnahmen mit einbezieht.
    Meine Damen und Herren, mangelhaft und unbrauchbar ist die Regierungsvorlage im abgabenrechtlichen Teil, dem Kernstück der Baugesetznovelle. Die Vorschriften über die Ausgleichsbeträge sind unausgegoren und unvollständig. Das für die vorgesehene Ausgleichsabgabe zentrale Problem der Wertermittlung ist nicht gelöst. Die vorgeschlagene Abgabe ist unpraktikabel und genügt weder den Anforderungen der Rechtssicherheit noch entspricht sie, was die Ausgestaltung der ihr zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage anbetrifft, rechtsstaatlichen Erfordernissen. Die vorgesehene Regelung ermöglicht keine einwandfreie Trennung zwischen planungsbedingten Wertsteigerungen und den übrigen Wertsteigerungen.
    Die für die Wertermittlung vorgesehenen Gutachterausschüsse sind nach Ausstattung und Organisation einer solchen Mehrarbeit nicht gewachsen. Sie haben vielmehr nur einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Mehrkosten zur Folge. Die Wertermittlung durch die Gutachterausschüsse muß bei den Kreisen und Gemeinden zwangsläufig zu Kollisionen mit den Bewertungsstellen der Finanzbehörden führen. Dabei kann das Eingeständnis mangelnder Praktikabilität durch die Bundesregierung selbst darin erblickt werden, daß die zentralen Bewertungsfragen durch Verordnungen — in Art. 3 des Gesetzentwurfs sind Ermächtigungen vorgesehen — geregelt werden sollen, ohne daß konkrete Vorstellungen über die Ausgestaltung der Verordnungen bekannt wären. Bundesminister Dr. Vogel hat deshalb Pressemeldungen zufolge bereits im April in diesem Zusammenhang unter Umständen eine Prozeßflut befürchtet.
    In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Parteigremien von CDU und CSU ist die Teilabschöpfung von planungsbedingten Bodenwertsteigerungen im Grundsatz zu bejahen. Die Ausgestaltung des Wertausgleichs im Regierungsentwurf entspricht aber aus den dargelegten Gründen weder den Grundsätzen des Bewertungsrechts noch bietet sie eine Handhabe für einen reibungslosen, also praktikablen Verwaltungsvollzug. Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, daß ein und dasselbe Grundstück hinsichtlich der einheitswertabhängigen Steuern durch die Finanzämter, bezüglich des Wertausgleichs aber durch eigene kommunale Stellen bewertet wird. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Einlassung des Bundesrates geht hervor, daß sich die Bundesregierung offensichtlich dieser Mängel in ihrem Gesetzentwurf durchaus bewußt ist. Ich deute auch die eben gemachte Berner-kung von Minister Ravens in dieser Richtung. Die CDU/CSU-Fraktion bietet ihre konstruktive Mitarbeit zur Lösung dieser Probleme an.
    Im Regierungsentwurf ist die Anrechnung der Erschließungskostenbeiträge auf den Wertausgleich vorgesehen. Dies begrüßen wir. Die Unionsparteien treten diesem Vorschlag deshalb bei. Sie sind aber der Auffassung, daß im Interesse einer sozial gerechten und wirtschaftlich vernünftigen sowie verfahrenstechnisch sinnvollen Abwicklung dieser Verfahren Freigrenzen vorgesehen werden müssen. Auf diese Weise können geringe Wertsteigerungen, die den Verwaltungsaufwand nicht lohnen, von der Ausgleichsabgabe von vornherein freigestellt werden.
    Des weiteren treten wir dafür ein, eine Regelung zu finden, nach der Grundstücke von der Ausgleichsabgabe ausgenommen werden, die nach den Kriterien des Zweiten Wohnungsbaugesetzes förderugswürdig sind. Ohne eine solche Regelung stünde der Wertausgleich einer breiten Streuung von Eigentum im Wohnungswesen entgegen.
    Die Novelle zum Bundesbaugesetz bringt entgegen den Erwartungen keinesfalls die lange und von der Bundesregierung immer wieder versprochene Neuordnung des Bodenmarkts; denn die Baugesetznovelle regelt nicht die zur Erreichung dieses Zieles notwendigen Fragen des Bodensteuerrechts. Insbesondere wird die seit langem diskutierte Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Einkommensteuer nicht geregelt. Dies wäre ein Thema bei der Steuerreform gewesen, natürlich nicht ein Thema bei der Baugesetznovelle. Aber ich spreche hier von einer komplementären Gesetzgebung, um das bodenpolitische Ziel, Mobilisierung des Bodenmarkts, zu erreichen.
    Die Novelle regelt auch nicht die Aufhebung der Grunderwerbsteuer. Sie wissen, daß die Grunderwerbsteuer in vielfacher Hinsicht, gerade was den Wohnungsmarkt anlangt, von großer Bedeutung ist. Sie regelt nicht ein zeitgemäßes Bewertungsrecht. Wir bedauern außerordentlich, daß der jetzige Bundeskanzler noch als Bundesfinanzminister die Arbeiten an dem neuen Bewertungsgesetz hat einstellen lassen. Und durch dieses Gesetz ist auch das Problem einer zeitnahen Grundsteuer nicht zu lösen.
    Erst wenn diese vier Regelungsbereiche den Zeiterfordernissen angepaßt sind, kann das Bau- und Bodenrecht seine bodenpolitische, städtebauliche und wohnungspolitische Funktion erfüllen. Ohne diese komplementäre Gesetzgebung muß die Fortentwicklung des Bau- und Bodenrechts Bruchstück bleiben.
    Daß die Bodenwertzuwachssteuer, die nach früheren Koalitionserklärungen gleichzeitig mit der Einigung über die Bundesbaugesetznovelle beschlossen werden sollte, nunmehr den 7. Deutschen Bundestag nicht mehr erreichen wird, halten wir gewiß nicht für einen Mangel. Die Unionsparteien sind sich dar-



    Dr. Schneider
    in einig, daß die Bodenwertzuwachssteuer im Gesamtsystem unserer Wirtschafts- und Finanzordnung ein Fremdkörper, ein sozialistischer Parasit wäre.
    Die Bodenwertzuwachssteuer sollte nach dem Reformstufenplan der SPD als zweiter Schritt nach der Novellierung des Bundesbaugesetzes verwirklicht werden. Als dritte Stufe war die Aufspaltung des Eigentums in ein Verfügungs- und Nutzungseigentum vorgesehen. Aus dem eben bereits zitierten Papier „Entwurf Kommunalpolitisches Grundsatzprogramm der SPD" — es steht zur Beratung und Verabschiedung in meiner schönen Heimatstadt Nürnberg vom 11. bis 13. Oktober an — steht der Satz, der mir aus dem bodenpolitischen Grundsatzpapier der SPD vom 20. Juli 1972 so vertraut klingt. Ich darf diesen Satz zitieren; er verdient bestimmt die Aufmerksamkeit dieses Hohen Hauses und der deutschen Offentlichkeit: Die Anforderungen an ein neues Bodenrecht bestehen für die Kommunen insbesondere darin — und der Gesetzgeber wird daraufhin angesprochen —: „Jede Gemeinde muß die Entscheidung über die Nutzung ihres gesamten Bodens erhalten. Ob dieses Ziel durch eine Aufspaltung des Eigentums an Boden in ein Verfügungs- und Nutzungseigentum oder durch die Schaffung eines neuen, ausgeweiteten und flexibleren Erbbaurechts besser erreicht wird, ist eine Frage der Praktikabilität

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU)

    und nicht zuletzt der politischen Durchsetzbarkeit.

    (Waltemathe [SPD]: So ist es!)

    — So ist es! Ausgezeichnet, Herr Kollege Waltemathe! Im Klartext heißt diese im Ton gelehrter Juristen abgefaßte Stelle: Wenn wir in diesem Hause die Mehrheit haben, werden wir unser Eigenturn in ein Verfügungs- und Nutzungseigentum aufspalten. Ich räume ein: Dieses Verfügungs- und Nutzungseigentum hat seiner Rechtsnatur nach mit dem Recht, mit dem sich diese Novelle des Bundesbaugesetzes befaßt, überhaupt nichts zu tun. Das ist ein Aliud. Wir bewegen uns innerhalb der Grenzen des Art. 14. Dieses Nutzungseigentum ist nur im Rahmen des Art. 15 möglich.
    Der jetzige Justizminister, Herr Dr. Vogel, hat denn auch — an kompetenter Stelle — in der „Neuen Juristischen Wochenschrift" im Herbst 1972 — ich kann auch die Seite nennen — festgestellt: Dieses Gesetz — daß Sie anstreben — wäre einzuführen im Wege eines einfachen Gesetzes auf der Grundlage des Artikels 15.
    Art. 15 sieht die Vergesellschaftung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Freilich sieht Art. 15 auch vor, daß der vergesellschaftete Eigentümer einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe des Eigentumsartikels 14 hat.
    Meine Damen und Herren, dies ist nicht die Stunde, über die weitreichenden bodenpolitischen Pläne der SPD zu reden. Ich muß allerdings sagen, was die Praktikabilität oder die politische Durchsetzbarkeit betrifft, so muß man Roß und Reiter nennen. Hic Rhodos, hic salta! Hier heißt es, Farbe bekennen. Es wäre sehr wünschenswert, wenn im Laufe dieser Debatte jemand hier heraufkäme und erklärte: Wir von den Sozialdemokraten halten das für ein Papier, das irgendwelche ideologische Himmelsstürmer aufgestellt haben; wir distanzieren uns davon!

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)

    Denn als die Debatte auf Ihrem Parteitag in Hannover heftig hin- und herging, ob es denn noch sinnvoll sei, das Bundesbaugesetz überhaupt zu novellieren oder eine Bodenwertzuwachssteuer einzuführen, erklärte Minister Vogel, als er in einiger Diskussionsbedrängnis war, weil allzu stürmische Herren von ihm verlangten, man solle doch jetzt gleich das Verfügungs- und Nutzungseigentum einführen: Genossen, ihr wollt den dritten Schritt vor dem ersten tun!
    Ich bin der Meinung, daß wir uns im Rahmen der Beratungen über das vorliegende Gesetz mit dieser Materie nicht weiter zu befassen haben. Es war aber wichtig, den politischen Rahmen auszuleuchten, in den diese Diskussion hineingestellt ist.
    Am Beginn der parlamentarischen Beratungen der Baurechtsnovelle sollten sich alle Beteiligten bewußt sein, daß der Gesetzgeber nicht selbst plant und baut, daß die Vision der menschengerechten Stadt durch ihn nicht verwirklicht werden kann. Der Gesetzgeber ist aber dazu berufen und verpflichtet, rechtliche Instrumente zu schaffen, mit denen die Gemeindepolitiker in Stadt und Land besser als mit den bisherigen werden arbeiten können.
    Der Städtebau, das wurde längst erkannt, ist eine grundlegende und interdisziplinäre Aufgabe der Politik und Wissenschaft. An seiner Verwirklichung und Vollendung müssen alle mitwirken, die aus öffentlicher oder beruflicher oder privater Verantwortung dem Menschen seine Umwelt bauen. Wer eigentlich greift in unser Leben unmittelbarer und nachhaltiger ein als derjenige, der unsere Umwelt plant und baut! Dieser Frage nachzuspüren, sie tiefer und breiter auszuloten wird die Aufgabe der nächsten Monate sein. Die Rechts- und Sachmaterien des Bundesbaugesetzes berühren in der Tat letzte Fragen der menschlichen Existenz; sie sind allen gestellt, jedem Bürger in unserem Lande, jedem Hausbesitzer und Mieter, jedem Grundeigentümer und Pächter.
    Das neue Bodenrecht — soweit der vorliegende Entwurf diesen anspruchsvollen Titel verdient — wird nur dann seine Bewährungsprobe bestehen können, wenn es folgende Aufgaben erfüllt:
    1. Es muß den Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum der Menschen erweitern und seine Qualität verbessern.
    2. Es muß die Stadt als politischen Raum begreifen und die gestaltende Mitwirkung der Bürger sicherstellen.
    3. Es muß einen sozial gerechten, wirtschaftlich vernünftigen und gesellschaftspolitisch tragbaren Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen und dem Gemeinwohl gewährleisten.
    4. Es muß für Erhaltung, Modernisierung und Sanierung unserer Städte verbesserte Instrumente



    Dr. Schneider
    bringen und die Eigeninitiative der Bürger durch öffentliche Hilfen stärken.
    5. Es muß die gemeindliche Selbstverwaltung stärken und gegen die Zerstörung geschichtlicher Stadtstrukturen einen rechtlichen Schutzwall aufbauen.
    6. Es muß so angelegt sein, daß die örtliche Bauleitplanung mit den regionalen und überregionalen Landes- und Raumordnungsplanungen harmoniert.
    7. Die vorliegende Novelle bedarf der steuerrechtlichen Ergänzung und bewertungsrechtlichen Präzisierung.
    8. Langfristig ist anzustreben, den Bodenmarkt neu zu ordnen, damit er wieder nach den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft funktioniert.
    9. Bei allen gesetzlichen Regelungen muß gewährleistet werden, bestehendes Eigentum zu erhalten und den Zugang zu neuem Eigentum breiten Bevölkerungsschichten zu eröffnen.
    CDU und CSU sind entschlossen, mit allen politischen Kräften dieses Hauses in einen Weltstreit um ein sozialpflichtiges Bodenrecht einzutreten. Wir sind zu konstruktiven Beratungen und zur sachlichen Mitarbeit bereit.

    (Beifall bei der CDU/CSU)