Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Achenbach* 22. 3.
Ahlers 22. 3.
Dr. Aigner* 22. 3.
Amrehn** 22. 3.
Behrendt* 22. 3.
Blumenfeld** 22. 3.
Dr. Corterier* 22. 3.
Frau Däubler-Gmelin 29. 3.
van Delden 22. 3.
Dr. Dregger 22. 3.
Eckerland 29. 3.
Eilers (Wilhelmshaven) 22. 3.
Dr. Ehrenberg 22. 3.
Fellermaier* 22. 3.
Dr. Fischer 29. 3.
Frehsee 22. 3.
Dr. Freiwald 30. 3.
Gerlach (Emsland)* 22. 3.
Dr. Geßner** 22. 3.
Glombig 22. 3.
Dr. Haack 22. 3.
Haase (Kellinghusen) 23. 3.
Handlos 22. 3.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 29. 3.
Junghans 30. 3.
Kahn-Ackermann** 22. 3.
Dr. Klepsch* 22. 3.
Krockert 22. 3.
Lange* 23. 3.
Dr. Lohmar 18. 5.
Lücker* 23. 3.
Dr. Mende** 23. 3.
Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 22. 3.
Müller (Mülheim)* 22. 3.
Müller (Remscheid) 22. 3.
Dr.-Ing. Oetting 23. 3.
Rainer 22. 3.
Ravens 2. 4.
Richter** 22. 3.
Prinz zu Sayn-Wittgenstein 22. 3.
Schedl 22. 3.
Schlaga 29. 3.
Scheu 29. 3.
Schmidt (Kempten)** 22. 3.
Schmidt (München) * 22. 3.
Schmidt (Wattenscheid) 29. 3.
Schmitz (Baesweiler) 22. 3.
Frau Schuchardt 29. 3.
Dr. Schwörer* 22. 3.
Seefelds 22. 3.
Seibert 22. 3.
Springorum* 22. 3.
Dr. Stavenhagen 22. 3.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich
Dr. Todenhöfer 13. 4.
Walkhoff' 22. 3.
Dr. Warnke 22. 3.
Weber (Heidelberg) 22. 3.
Weber (Köln) 22. 3.
Dr. Wendig 22. 3.
Baron von Wrangel 22. 3.
Wurbs 22. 3.
Dr. Zimmermann 22. 3.
Anlage 2
Antwort
des Bundesministers Bahr vom 21. März 1974 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage A 25) :
Wieso spricht der Bundeskanzler im Zusammenhang mit der Hunderttausenden Deutschen verweigerten Ausreise aus den Oder-Neiße-Gebieten und großen Finanzhilfen an Polen in einem am 7. Februar 1974 im Bulletin veröffentlichten Interview von einem „eingebildeten Prinzip", und welches „eingebildete Prinzip" meint er dabei eigentlich?
Da die Formulierung der Frage zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte, darf ich zunächst folgendes feststellen: Der Bundeskanzler war gefragt worden, ob die Kreditvergabe an Ostblockländer künftig nicht mit Gegenleistungen auf anderen Gebieten, etwa über die Ausreise von Deutschen gekoppelt werden sollte. Eine solche Koppelung hat der Bundeskanzler abgelehnt und hinzugefügt:
„Zwar sollten wir bestimmte wichtige Fragen in Zusammenhang mit anderen besprechen. Aber wo es um Wirtschaft geht, bin ich dafür, daß unsere deutsche Wirtschaft auf wichtigen Gebieten nicht aus irgendeinem eingebildeten Prinzip schlechter gestellt ist als die amerikanische, französische, englische und italienische. Außerdem scheint es mir wichtig, an unsere Rohstoffversorgung zu denken.''
Der Bundeskanzler hat damit die Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß Kreditbedingungen, die von anderen Industriestaaten mit marktwirtschaftlicher Ordnung gewährt werden, auch mit der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sein dürften.
Anlage 3
Antwort
des Staatssekretärs Grabert vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 1):
Trifft eine Meldung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. Februar 1974 zu, daß Berater des Kanzleramts ein Auslandsbüro unterhalten und den Titel „Special Adviser" führen, und wenn ja, um wie viele Berater mit welchen Aufgabenstellungen handelt es sich hier?
5884* Deutscher Bundestag - 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
Die Meldung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorn 14. Februar 1974, auf die Sie sich bei Ihrer Anfrage beziehen, ist in einem wesentlichen Teil ihrer Aussage unrichtig. Es trifft nicht zu, daß sich Berater des Kanzleramtes im Ausland Büros zugelegt haben. Richtig ist vielmehr, daß die Bundesregierung durch den Abschluß eines Honorarvertrages einen freien Mitarbeiter verpflichtet hat, der bereits von seiner früheren beruflichen Tätigkeit her einen zweiten Wohnsitz und ein Büro in den Vereinigten Staaten hatte. Es bestand kein Anlaß, den zweiten Wohnsitz und das Büro aufzugeben, zumal zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben des Mitarbeiters die Beratung der Bundesregierung bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit — insbesondere in den USA — gehört und die Beibehaltung von Büro und Wohnsitz die im Interesse dieser Tätigkeit liegende Pflege persönlicher Kontakte erleichtert. Die Verwendung der Bezeichnung „Special Consultant" (nicht „Special Adviser"), die ebenfalls der Arbeitserleichterung dient, ist von den vertraglichen Beziehungen her berechtigt.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 2 und 3):
Welches sind Inhalt und Begründung des Statusunterschieds zwischen den deutschen Zivilbeschäftigten bei den NATO-Einheiten und -Dienststellen in Deutschland einerseits und bei den alliierten Einheiten und Dienststellen in Deutschland andererseits?
Wird an eine stärkere arbeitsrechtliche Sicherstellung der deutschen Zivilbeschäftigten bei den alliierten Einheiten und Dienststellen — parallel zu den deutschen Zivilbeschäftigten bei den NATO-Einheiten und -Dienststellen — gedacht, wenn ja, in welcher Weise und ab wann, und wenn nein, warum nicht?
Zu Frage B 2:
Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften beruht auf Art. 56 des am 3. 8. 1959 zwischen der Bundesrepublik und den sechs Entsendestaaten geschlossenen Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, das seit dem 18. 1. 1974 in der Fassung des Änderungsabkommens vorn 21. 10. 1971 (BGBl. 1961 II S. 1183, 173 II S. 1021) gilt. Demgegenüber ist die Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei den in der Bundesrepublik bestehenden NATO--Hauptquartieren im Art. 8 des am 13. 3. 1967 zwischen der Bundesrepublik und SHAPE geschlossenen Ergänzungsabkommens zu dem Protokoll über die Rechtsstellung der internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO (BGBl. 1969 II S. 1997) festgelegt worden. Die jüngere Regelung des Art. 8 des Ergänzungsabkommens ist an diejenige des Art. 56 des Zusatzabkommens angelehnt.
In Art. 8 des Ergänzungsabkommens sind jedoch nicht übernommen worden der in Art. 56 Abs. 10 des Zusatzabkommens enthaltene Ausschluß des Rechts der Arbeitnehmer auf tatsächliche Beschäftigung (unbeschadet des Entlohnungsanspruchs) sowie die Sonderregelung des Art. 56 Abs. 2 des Zusatzabkommens für die außerordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. SHAPE glaubte, im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Zahl der Arbeitnehmer bei den NATO-Hauptquartieren und auf die andersgearteten Aufgaben der internationalen NATO-Hauptquartiere nicht auf Übernahme der erwähnten Bestimmungen des Zusatzabkommens in das Ergänzungsabkommen bestehen zu müssen. Art. 56 Abs. 1 f des Zusatzabkommens, nach dem die Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst gilt und der in Art. 8 des Ergänzungsabkommens keine Entsprechung gefunden hat, kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.
Zu Frage B 3:
Die Verhandlungen mit den Entsendestaaten über eine Änderung des Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die zu dem bereits erwähnten Abkommen vom 21. Oktober 1971 führten, begannen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Regelungen des Art. 8 des Ergänzungsabkommens zu dem Hauptquartiereprotokoll schon beschlossen waren. Die Bundesregierung führte diese Verhandlungen in dem Bestreben, die in Art. 56 festgelegten Abweichungen von dem deutschen Arbeitsrecht, darunter auch die Regelungen des Absatz 1 c und des Absatz 2, zu beseitigen. Es konnte nur ein Kompromiß erreicht werden; eine völlige Übernahme des deutschen Rechts wurde von den Entsendestaaten mit der Begründung abgelehnt, daß sie anderenfalls ihren Verteidigungsauftrag nicht mehr in wirksamer Weise erfüllen könnten. Art. 56 Abs. 1 c blieb unverändert bestehen, während das Recht der Entsendestaaten zur außerordentlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Neufassung des Art. 56 Abs. 2 wesentlich eingeschränkt wurde. Beide Bestimmungen des Art. 56, von denen Abs. 2 nicht für Mitglieder von Betriebsvertretungen gilt, haben nach den Erfahrungen 'der Vergangenheit kaum praktische Bedeutung, da die Stationierungsstreitkräfte davon nur äußerstenfalls Gebrauch machen.
Da das nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen erzielte Änderungsabkommen vom 21. 10. 1971 erst seit zwei Monaten in Kraft ist, kann die Bundesrepublik nach 'den Gepflogenheiten der internationalen Vertragspraxis nicht kurz danach weitere Revisionsverhandlungen fordern. Zumindest müssen zunächst ausreichende Erfahrungen mit der Neuregelung gewonnen werden. Der bloße Hinweis auf die Regelung, die für die Bediensteten bei den NATO-Haupquartieren gilt, könnte nicht als ausreichender Grund für deutsche Änderungswünsche angesehen werden. Die Bundesregierung glaubt auch, daß eine Forderung nach erneuter Revision des Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im jetzigen Zeitpunkt aus allgemeinen bündnispolitischen Erwägungen unopportun wäre, da die verbündeten Regierungen darin einen Mangel an Verständnis für die von ihnen in den abgeschlossenen Verhandlungen dargelegten verteidigungspolitischen Gründe sehen würden. Die für die Verteidigung der Bundesrepublik wichtigen
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5885*
Stationierungsverträge sollten nur bei dringendem Bedürfnis zum Gegenstand von Änderungsverhandlungen gemacht werden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 19. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten van Delden (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 4):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei Angehörigen des Auswärtigen Dienstes in den USA nach Fortfall der Währungsausgleichszulage jetzt nach Wiederfestigung des Dollars Härlefälle entstehen, insbesondere bei den unteren Einkommensgruppen, wo beispielsweise jetzt die Gruppe V c BAT (Sekretärin) nur minimal mehr verdient pro Stunde als eine Reinmachehilfe, und teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß dieses Problem für den gesamten Auswärtigen Dienst im Ausland gelöst werden muß, zumindest aber für die Zeit des Floatens der D-Mark eine flexible Regelung geschaffen werden muß, denn das jetzige System ist zu starr, da beispielsweise die nach Wegfall der 30%igen Zulage jetzt wieder bewilligte Einführung von 5 % noch nicht einmal ausgezahlt ist?
Ich glaube davon ausgehen zu können, daß mit der in Ihrer Frage genannten „Währungsausgleichszulage" das Rechtsinstitut des Kaufkraftausgleichs gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gemeint ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Zulage im besoldungsrechtlichen Sinne, sondern um einen variablen Korrekturfaktor, der die Auslandsdienstbezüge dem häufigen Wechsel der Preis-und Währungsverhältnisse zwischen dem Währungsgebiet der DM und dem jeweiligen fremden Währungsgebiet anpaßt.
In der Praxis wird so verfahren, daß zufolge des Gutachterauftrags, den der in Fragen des Kaufkraftausgleichs federführende Bundesminister des Innern dem Statistischen Bundesamt im Jahre 1963 erteilt hat, von dieser Behörde im Wege des Preisvergleichs und unter Berücksichtigung der Devisenkurse sogenannte Teuerungsziffern für alle in Betracht kommenden Dienstorte errechnet und laufend fortgeschrieben werden. Die Teuerungsziffern dienen dem Bundesminister des Innern als Grundlage für die Festsetzung eines auf den jeweiligen Dienstort abgestellten Kaufkraftzuschlags oder auch Kaufkraftabschlags.
Ich möchte betonen, daß dem Statistischen Bundesamt im vergangenen Jahr von dem gerichtlich bestellten Gutachter der Universität Heidelberg, Professor Wagenführ, bestätigt wurde, daß die Ermittlung der Teuerungsziffern nach wissenschaftlich haltbaren Methoden erfolgt und im Ergebnis zu optimalen Zahlen für die Bediensteten führt. Der Bundesminister des Innern bedient sich seinerseits bei der Festsetzung der Kaufkraftausgleiche im einzelnen einer praktischen Bedürfnissen entsprechenden zeitlichen und örtlichen Pauschalierung, die in aller Regel großzügig gehandhabt wird. Dieses Verfahren ist in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1971 — Aktenzeichen VI C 39.68 — sanktioniert worden.
Es liegt auf der Hand, daß Preis- und Währungsbewegungen vom Statistiker erst post festum erfaßt werden können. Daher ergibt sich vom System her immer ein Verzögerungseffekt bei der Anpassung der Kaufkraftausgleiche. In der inzwischen entwickelten Praxis, die durch Verwaltungsgerichtsurteile gedeckt ist, wirkt sich dies aber immer zugunsten der Auslandsbediensteten aus, weil Herabsetzungen nur für zukünftige Termine vorgenommen werden, während Verbesserungen — sozusagen im Sinne einer abschließenden Rechnung — rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung möglich und üblich sind. Ich betone dies, weil die wohltuende Wirkung der zeitlichen Pauschalierung, so wie es gehandhabt wird, oft verkannt und deshalb kritisiert wird. Dabei war es speziell im Falle USA ein großes Entgegenkommen für die Bediensteten, daß der Bundesminister des Innern die notwendigen Konsequenzen aus der seit 1971 rückläufigen Tendenz der Teuerungsziffern jeweils erst mit erheblicher Verspätung und stufenweise gezogen und außerdem großzügige Margen (= Spanne zwischen Teuerungsziffer und Kaufkraftausgleich) belassen hat.
Nach dem Gesagten werden Sie, sehr geehrter Herr Kollege, verstehen, daß die Systematik des Kaufkraftausgleichs, wie sie unser Besoldungsrecht vorsieht, ausreichend flexibel ist, allen Veränderungen des internationalen Preis- und Währungsgefälles angemessen zu folgen. Ein Zustand des Floatens der DM gegenüber bestimmten Währungen ist dabei kein Hindernis, sondern vor dem Hintergrund der erwähnten Pauschalierung — eher ein Vorteil für die Bediensteten. Verzögerungen in der Auszahlung von zustehenden Dienstbezügen können jederzeit durch die Erhebung von Abschlägen kompensiert werden.
Bei alledem ist einzuräumen, daß unsere gegenwärtige Auslandsbesoldung gewisse methodische Mängel aufweist, die seit längerem erkannt sind. Die notwendigen Verbesserungen sind im Entwurf des 2. Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) enthalten. Der Entwurf liegt dem Parlament vor.
Was den Kaufkraftausgleich in den USA im einzelnen anbetrifft, so hat der Bundesminister des Innern aufgrund einer weiteren vorläufigen Fortrechnung inzwischen einen Kaufkraftzuschlag von 5 v. H. zu den Auslandsdienstbezügen für die Dienstorte Washington, Chicago, Los Angeles, Philadelphia sowie 10 v. H. zu den Auslandsdienstbezügen für die Dienstorte Boston und San Francisco festgesetzt. Die gegenwärtige Tendenz läßt weitere Verbesserungen erwarten.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß auch die allgemeine 11%ige tarifliche Gehaltserhöhung und eine entsprechende Anhebung der Auslandszulage in die Auslandsdienstbezüge einfließt. Eine Ermächtigung zur Auszahlung von Abschlägen auf diese Gehaltsverbesserungen geht. den Auslandsvertretungen in diesen Tagen zu.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 19. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 5 und 6) :
5886* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
In welchem Umfange unterstützt die Bundesregierung die Arbeit des Volksbunds Deutscher Kriegsgräberfürsorge?
In welchem Umfang bestehen in den osteuropäischen Staaten deutsche Soldatenfriedhöfe, welche Vereinbarungen sind mit osteuropäischen Staaten über Neuerrichtung solcher Friedhöfe getroffen, und in welchem Umfange können Angehörige aus der Bundesrepublik Deutschland bestehende Soldatenfriedhöfe besuchen?
Zu Frage B 5:
Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. (VDK) hat in der Zeit von 1952 bis Ende 1973 für die Errichtung und Unterhaltung deutscher Soldatenfriedhöfe und Kriegsgräber im Ausland 284,3 Millionen DM aufgewendet. Von diesem Betrag hat der Bund 124,3 Millionen DM, d. i. ca. 44 v. H. der Gesamtkosten, dem VDK erstattet.
Der Bundesanteil wird sich in den kommenden Jahren weiter erhöhen, da durch den natürlichen Mitgliederrückgang beim VDK dessen Eigenleistungen unvermeidlich sinken werden.
Zu Frage B 6:
In den Ländern Ost- und Südosteuropas (ohne Griechenland) gibt es schätzungsweise 3,7 Millionen deutsche Soldatengräber aus beiden Weltkriegen. Eine Zusammenfassung der Gräber auf eigenen deutschen Soldatenfriedhöfen ist bisher nur in geringem Umfang erfolgt. Vereinbarungen über die Neuerrichtung von Soldatenfriedhöfen sind bisher nicht getroffen worden. Die meisten der in Betracht kommenden Länder verhalten sich aus politischen Gründen weiterhin strikt ablehnend, einige lassen in letzter Zeit etwas mehr Aufgeschlossenheit in der Kriegsgräberfrage erkennen. Es muß deshalb zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden.
Besuche deutscher Soldatengräber durch Angehörige aus der Bundesrepublik Deutschland sind im Rahmen der jeweiligen Einreisebestimmungen im allgemeinen möglich. So finden z. B. Einzel- und Gruppenreisen zu Gräberbesuchen nach Rumänien statt. Von sowjetischer Seite ist kürzlich bekannt gegeben worden, daß der am südöstlichen Stadtrand von Moskau gelegene deutsche Soldatenfriedhof Lublino von Mai 1974 an von Angehörigen der Gefallenen aus der Bundesrepublik besucht werden kann.
Anlage 7
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Blüm (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 7):
Wann gedenkt die Bundesregierung, eine Entscheidung über die Genehmigung des Kernkraftwerks BASF, Ludwigshafen/ Mannheim, zu fällen, und welche zeitlichen Vorstellungen hat sie für das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit?
Die Bundesregierung kann erst dann eine Entscheidung über die Genehmigung des BASF-Kernkraftwerksprojekts fällen, wenn der Antragsteller zweifelsfrei nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 des Atomgesetzes erfüllt sind.
Der vorgesehene Standort weist wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Städte Ludwigshafen und Mannheim eine um etwa den Faktor 10 höhere Besiedlungsdichte als sonstige auf der ganzen Welt für Kernkraftwerke akzeptierte Standorte auf. Deshalb vertritt die den Bundesminister des Innern beratende Reaktor-Sicherheitskommission die Auffassung, daß zur weiteren Verminderung des mit dem von Kernkraftwerken generell verbundenen sogenannten Restrisikos und mit Rücksicht auf die erschwerten Notfallschutzmaßnahmen an einem solchen stadtnahen Standort über das Übliche hinausgehende Sicherheitseinrichtungen vorgesehen werden müssen.
In Verfolgung dieses Zieles hat der Antragsteller im Jahre 1973 das Konzept eines u. a. berstgesicherten Kernkraftwerkes vorgelegt. Die Reaktor-Sicherheitskommission kam nach sorgfältiger Prüfung am 23. Januar 1974 zu dem Ergebnis, daß das vorgelegte Konzept realisierbar ist, daß aber vor Errichtung eines berstgesicherten Kernkraftwerkes die Erfüllung dieser Anforderung an die Sicherheit eindeutig nachgewiesen werden muß. Hierzu sind zunächst detaillierte analytische (theoretische) Nachweise erforderlich. Inwieweit darüber hinaus noch Experimente zur Absicherung der theoretischen Annahmen und Ergebnisse nötig sind, kann erst nach Vorlage der analytischen Nachweise entschieden werden.
Über zeitliche Vorstellungen für das weitere Vorgehen kann die Bundesregierung keine Aussage machen, da die Beweislast für die Wirksamkeit der für das BASF-Kernkraftwerksprojekt angebotenen zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen z. Z. allein beim Antragsteller liegt.
Anlage 8
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 21. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wuwer (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 8 und 9) :
Trifft es zu, daß die britische Regierung keine Genehmigung für amerikanische Reaktoren erteilt und erklärt, daß für die Ablehnung Sicherheitsgründe maßgeblich sind, und beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls, die gleiche Haltung einzunehmen?
Trifft es zu, daß die US-Atomenergiekommission bisher gezögert hat, eine Baugenehmigung für einen Großreaktor (über 1000 Megawatt) des Unternehmens Babcock und Wilcox zu erteilen, und wie steht die Bundesregierung zu Plänen, einen solchen Reaktor in der Bundesrepublik Deutschland zu errichten?
Zu Frage B 8:
Die britische Elektrizitätswirtschaft hat sich in der Vergangenheit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie ausschließlich auf den Einsatz der im Vereinigten Königreich entwickelten gasgekühlten, graphitmoderierten Kernreaktoren der Typen „Magnox" und „AGR" (advanced gascooled reactor) gestützt. Erst in der jüngsten Zeit wird erwogen, aus
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5887*
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen von der gasgekühlten Linie auf den Leichtwasser-Reaktor (LWR) überzugehen. Bei diesen Überlegungen werden naturgemäß auch die Sicherheitsaspekte der verschiedenen Reaktortypen untersucht.
Nach den Informationen der Bundesregierung ist es zu keiner Ablehnung einer Genehmigung zur Errichtung eines Leichtwasser-Reaktors gekommen, da bisher noch kein Antrag zur Genehmigung vorgelegt wurde.
Genehmigungsanträge zur Errichtung von LWR amerikanischer Hersteller werden im deutschen Genehmigungsverfahren in der gleichen Weise behandelt wie entsprechende Anträge deutscher Firmen. Dieses Verfahren gewährleistet die individuelle Behandlung jedes Antrages durch die Einschaltung unabhängiger und sachverständiger Gutachter. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, von dieser in der Vergangenheit bewährten Genehmigungspraxis im Falle des Antrages eines ausländischen Antragstellers abzuweichen.
Zu Frage B 9:
Nach den Informationen der Bundesregierung wurden die technischen Sicherheitsberichte folgender Babcock & Wilcox-Leichtwasser-Reaktoren von der US-Atomenergiekommission akzeptiert und der Öffentlichkeit vorgelegt.
— Bellafonte 1 + 2 der TVA (zweimal 1184 Megawatt elektrisch) im Juni 1973
— Greenwood 1 + 2 der Detroit Edison (zweimal
1182 Megawatt elektrisch) im Dezember 1973
— Eine Anlage für die Washington Public Power Service (1182 Megawatt elektrisch. Standort liegt noch nicht fest) im Oktober 1973
Die ersten Teilerrichtungsgenehmigungen dieser in ihrem technischen Teil genehmigten Anlagen ist vorgesehen für Februar (Bellafonte) und März (Greenwood) 1975. Bis zur ersten Teilerrichtungsgenehmigung müssen geologische Gutachten und der Umweltschutzbericht für den jeweiligen Standort vorgelegt werden.
Von den 11 genehmigten Anlagen der Firma Babcock & Wilcox mit einer Leistung zwischen 820 und 875 Megawatt sind zwei Anlagen in Betrieb. Die übrigen befinden sich noch im Bau.
Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 zum Ausdruck kommt, ist die Genehmigung auch der Kernkraftwerke ausländischer Hersteller von der Erfüllung der deutschen Genehmigungsvoraussetzungen abhängig; sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die erste Teilerrichtungsgenehmigung ausgesprochen werden.
Anlage 9
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Stahl (Kempen) (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 10) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Gleichstellung von Fachhochschulingenieuren und altgraduierten Ingenieuren im öffentlichen Dienst, nachdem sich auf Grund des Zweiten Besoldungserhöhungsgesetzes diese Teilung der Laufbahn in finanzieller Hinsicht ergeben hat?
Im Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 5. November 1973 (BGBl I S. 1569) ist auf Vorschlag des Bundesrates und des Vermittlungsausschusses nur für Fachhochschulabsolventen des gehobenen technischen Dienstes ab 1. Januar 1974 das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet worden. Der Regierungsentwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes — 2. BesVNG — (BR-Drucksache 1/74) sieht vor, daß Beamte, die den Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, mit Wirkung vom 1. Januar 1974 den Fachhochschulabsolventen gleichgestellt wer, den, wenn die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule für die jeweilige Laufbahn gefordert wird oder gefordert wurde (vgl. Artikel VIII § 3 a.a.O.).
Der Entwurf des 2. BesVNG ist vom Bundesrat am 15. Februar 1974 im 1. Durchgang beraten worden. Er wird in Kürze dem Bundestag zugeleitet werden.
Zum Problem des Inkrafttretens der im vorgenannten Regierungsentwurf für die Beamten des gehobenen technischen Dienstes vorgesehenen Regelungen hat die Bundesregierung auf eine Frage des Kollegen Schäfer (Appenweier) gegenüber dem Deutschen Bundestag Stellung genommen. Insoweit nehme ich auf die Anlage 7 des Stenographischen Berichts über die 81. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Februar 1974 Bezug. Die Bundesregierung erklärt sich darüber hinaus bereit, an Regelungen mitzuwirken, die eine möglichst beschleunigte Lösung der von ihr vertretenen Sachregelung anstreben.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Scheu (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 11 und 12) :
Trifft es zu, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften seit längerer Zeit an einem Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Rechts der Handelsvertreter arbeitet, und trifft es zu, daß solche Richtlinien schon 1973 verabschiedet werden sollten?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie ergreifen, um zu erreichen, daß diese schon seit längerer Zeit laufenden Arbeiten der EG-Kommission am Handelsvertreterrecht möglichst bald zum Abschluß gebracht werden?
Zu Frage B 11:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat 1970 zur Vorbereitung eines Richtlinienvorschlags zur Harmonisierung des Rechts der Handelsvertreter in der Gemeinschaft eine Arbeitsgruppe von Regierungssachverständigen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Die Beratungen dieser Arbeitsgruppe über einen Vorentwurf der Dienststellen der Kommission sind im Herbst 1972 abgeschlossen worden. Es trifft zu, daß die Verabschiedung
5888* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
eines Richtlinienvorschlags zur Harmonisierung des Handelsvertreterrechts durch die Kommission — jedoch nicht auch der Erlaß der Richtlinie durch den Rat für 1973 vorgesehen war. Ein solcher Richtlinienvorschlag ist jedoch von der Kommission dem Rat bisher nicht zugeleitet worden, da der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten für die Kommission zusätzliche Konsultationen der Regierungssachverständigen dieser Staaten erforderlich machte. Diese Konsultationen konnten dem Vernehmen nach noch nicht abgeschlossen werden.
Zu Frage B 12:
Wie sich aus der Antwort zu 1. ergibt, hängt der Fortgang der Arbeiten an einer Richtlinie zur Harmonisierung des Handelsvertreterrechts davon ab, daß die Kommission von dem ihr nach dem EWG-Vertrag vorbehaltenen Initiativrecht Gebrauch macht, indem sie dem Ministerrat einen Richtlinienvorschlag übermittelt. Nach Ansicht der Bundesregierung sollte zunächst abgewartet werden, bis die noch laufenden Beratungen der Dienststellen der Kommission mit Regierungssachverständigen der drei Beitrittsstaaten zum Abschluß gebracht sind. Die Bundesregierung geht davon aus, daß diese Beratungen demnächst beendet werden können und die Kommission dadurch in die Lage versetzt wird, dem Rat im Laufe dieses Jahres einen Richtlinienvorschlag vorzulegen.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Marx (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B13):
Hat die Bundesregierung klargestellt und abgesichert, daß im Rahmen der deutsch-jugoslawischen Zusammenarbeit bei der Auslieferung von Personen, die von jugoslawischer Seite krimineller Delikte beschuldigt werden (wie z. B. bei jenen drei Jugoslawen, die laut Tanjug vom 1. März 1974 durch Interpol in München den jugoslawischen Behörden übergeben wurden), nie-mend ausgeliefert wird, der aus politischen Gründen gesucht, aber krimineller Taten beschuldigt wird?
Ja. Die Bundesregierung hat gegenüber Jugoslawien wie auch gegenüber anderen Staaten nie Zweifel daran gelassen, daß sie die Auslieferung wegen politischer Delikte nicht bewilligen kann und nicht bewilligen wird, es sei denn, daß es sich um ein vorsätzliches, nicht im offenen Kampf begangenes Verbrechen gegen das Leben handelt. Wie die Bundesregierung außerdem stets hervorgehoben hat, wird die Auslieferung auch bei schwersten Delikten nicht bewilligt, wenn der Verfolgte Asylrecht genießt. Die Frage der Auslieferung wegen politischer Delikte oder beim Verdacht politischer Verfolgung hat insbesondere bei den Verhandlungen zu dem deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrag vom 26. November 1970, der, wie Ihnen bekannt sein wird, zur Zeit dem Bundestag vorliegt, eine bedeutende Rolle gespielt. Der Bundesregierung ist es gelungen, ihre Vorstellungen im vollen Umfang im Vertrag zur Geltung zu bringen (vgl. Art. 3, 6) .
Das deutsche Auslieferungsverfahren — Grundlage ist neben den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (DAG) — bietet nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Handhabung in hervorragendem Maß Gewähr dafür, Fälle, in denen Straftaten des gemeinen Rechts nur vorgeschoben werden, um die Auslieferung zu erreichen, zu erkennen. Der Betroffene hat während des gesamten Auslieferungsverfahrens jederzeit die Möglichkeit, geltend zu machen, die ihm zur Last gelegte Tat sei eine politische Straftat oder er habe nach der Auslieferung politische Verfolgung zu gewärtigen. Erklärt er sich nicht zu gerichtlichem Protokoll mit der Auslieferung einverstanden, so darf diese nur dann bewilligt werden, wenn das deutsche Oberlandesgericht sie zuvor für zulässig erklärt hat.
Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung frei; es ist insbesondere nicht an Entscheidungen, die aus Anlaß des Anerkennungsverfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergangen sind, gebunden. Kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß dem Betroffenen kein Asylrecht zusteht, kann dieser die gerichtliche Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht anfechten.
Ist nach Auffassung der Gerichte die Auslieferung zulässig, so ist die Bundesregierung dennoch nicht verpflichtet, sie zu bewilligen. Sie tritt in eine eigene Prüfung ein, wobei sie alle Erkennungsmittel heranzieht. So wird vor der Bewilligung der Auslieferung regelmäßig der Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland beteiligt.
Die Auslieferungspraxis kann an drei Fällen aus der letzten Zeit — ich nehme an, daß es sich dabei um die in Ihrer Anfrage erwähnten drei Jugoslawen handelt, die am 27. Februar 1974 von bayerischen Behörden in München-Riem jugoslawischen Beamten übergeben worden sind — gut verdeutlicht werden:
Einem dieser drei Jugoslawen lag zur Last, am 11. Juni 1972 in Sarajewo ein schwer geisteskrankes Mädchen genotzüchtigt zu haben. Er war zu gerichtlichem Protokoll mit der Auslieferung einverstanden und bat, sie schnellstmöglichst durchzuführen.
Dem zweiten Jugoslawen lag zur Last, in der Zeit vom 14. November 1972 bis 17. Juni 1973 als Verkäufer bei einem jugoslawischen Unternehmen in Bled 87966.70 Dinar, die durch den Verkauf von Waren eingegangen waren, veruntreut zu haben. Nach seiner Flucht aus Jugoslawien hatte er sich u. a. in den Niederlanden und in Italien aufgehalten. Er war mit der Auslieferung nicht einverstanden und behauptete ohne nähere Begründung, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben. Die Ermittlungen ergaben, daß
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5889*
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter eingegangen war. Das Oberlandesgericht München erklärte die Auslieferung für zulässig. Es bestand kein Anlaß, sie nicht zu bewilligen.
Bei dem dritten Jugoslawen, der mit der Auslieferung ebenfalls nicht einverstanden war, handelte es sich um einen mehrfach wegen Betrugs, Hehlerei und Erpressung Vorbestraften, der durch ein jugoslawisches Gericht im Jahre 1971 wegen Betrugs zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war, weil er sich im Juni 1970 in der Gemeinde Osalj von fünf Landsleuten, denen er vorgeschwindelt hatte, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis und einé Arbeitsstelle in der Bundesrepublik Deutschland beschaffen zu können, 6.000 Dinar erschwindelt hatte. Auch in der Bundesrepublik Deutschland waren in den Jahren 1970 und 1971 gegen ihn mehrere Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung und unerlaubter Arbeitsvermittlung anhängig, die aber nicht abgeschlossen werden konnten, weil er sich wieder nach Jugoslawien abgesetzt hatte. Ein im Dezember 1972 gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter war durch — inzwischen rechtskräftigen — Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1973 abgelehnt worden. Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet worden. Das Oberlandesgericht München erklärte die Auslieferung für zulässig. Auch aus der Sicht der Bundesregierung sprachen keine Gründe dafür, sie nicht zu bewilligen.
Zum Abschluß möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Erfahrungen im bisherigen vertraglosen Auslieferungsverkehr gezeigt haben, daß sich Jugoslawien streng an die Grundsätze des internationalen Rechts, insbesondere an den der Spezialität, hält.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 14) :
Bis zu welchem Zeitpunkt werden die Datenverarbeitungseinrichtungen im Bundesfinanzministerium soweit funktionsfähig sein, daß in den jährlichen Haushaltsrechnungen auch die Ist-Ergebnisse der Verpflichtungsermächtigungen entsprechend § 80 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgewiesen werden können?
Die Umstellung des Kassen- und Rechnungswesens des Bundes auf EDV erlaubt es noch nicht, die Verpflichtungen in den jährlichen Haushaltsrechnungen gemäß § 80 Abs. 2 BHO auszuweisen.
Das wird erst möglich sein, wenn ein EDV-System entwickelt und eingeführt ist, an das alle Bundeskassen angeschlossen sind. Ein Zeitpunkt, wann diese Arbeiten abgeschlossen sein werden, kann wegen der umfangreichen Vorarbeiten nicht genannt werden. Zur Zeit können nur die konjunkturpolitisch bedeutsamen Verpflichtungen in einem monatlichen Meldeverfahren erfaßt werden.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 15) :
Wie hoch ist der Mineralölverbrauch in den Monaten Januar und Februar 1974 im Vergleich zu den jeweiligen Monaten des Jahrs 1973, und sind die Mineralölsteuereinnahmen in den betreffenden Monaten vergleichsweise gestiegen oder gesunken?
In den Monaten Januar und Februar 1973 sind die hauptsächlichen Mineralölerzeugnisse in folgenden Mengen (Angaben in Tausend t) unter Versteuerung zum Verbrauch abgegeben worden:
Januar Februar
Vergaserkraftstoff 1 484 1 394
(Normal- u. Superbenzin)
Dieselkraftstoff 610 634
leichtes Heizöl 1 060 4 993
schweres Heizöl 2 379 2 260
Die entsprechenden Mengenangaben für die Monate Januar und Februar 1974 sind noch nicht greifbar. Nach den bisherigen Erfahrungen dürften sie frühestens Mitte Mai 1974 hier vorliegen. Vorläufige Meldungen über das Steueraufkommen deuten jedoch darauf hin, daß die o. g. Mineralölmengen in den Vergleichsmonaten dieses Jahres nicht erreicht werden.
Endgültiges läßt sich z. Z. auch zur Höhe der Mineralölsteuereinnahmen noch nicht sagen. Die Einnahmen im Monat Januar 1974 haben 228 Millionen DM betragen. Sie sind jedoch mit denen des Monats Januar 1973 wegen der inzwischen geänderten Fälligkeitsregelung in § 6 des Mineralölsteuergesetzes nicht vergleichbar. Die Mineralölsteuereinnahmen im Monat Februar 1974, die im wesentlichen Abgaben zum Verbrauch im Monat Januar 1974 betreffen, betragen nach vorläufigen Meldungen 1 168 Millionen DM und entsprechen damit trotz inzwischen gestiegener Steuerbelastung etwa denen im Vergleichsmonat des Jahres 1973 (1 154 Millionen DM).
Ich bin gern bereit, Ihnen die noch fehlenden Zahlen mitzuteilen, sobald mir die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stehen.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 21. März
1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Pfeifer (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 16):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß viele im Rentenalter stehende ehemalige Angehörige freier Berufe, die eine eigenständige Altersversorgung auf der Basis von Ersparnissen in
5890* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
einer Höhe getroffen haben, die noch vor fünf Jahren als zur Bestreitung des Lebensunterhalts völlig ausreichend gewesen ist, inzwischen infolge der stetig steigenden Inflationsraten, insbesondere infolge des anhaltenden Mißverhältnisses der Zinssätze von vor einigen Jahren gekauften festverzinslichen Wertpapieren zu den derzeitigen Preissteigerungsraten, mit ihren Sparzinsen an den Rand des Existenzminimums geraten, und wie gedenkt die Bundesregierung, diesen Menschen zu helfen?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß heute im Rentenalter stehende ehemalige Angehörige freier Berufe ihre Altersvorversorgung in der Weise getroffen hatten, daß sie ihre Ersparnisse in festverzinslichen Wertpapieren anlegten. Insbesondere langlaufende Wertpapiere haben durch die hohen Zinssteigerungen Kursverluste erlitten. Ich gebe zu, daß bei dem von Ihnen genannten Personenkreis Schwierigkeiten entstehen können, wenn die Altersversorgung zu wesentlichen Teilen auf Rentenpapieranlagen aufgebaut ist.
Doch können gesetzgeberische Maßnahmen zugunsten eines bestimmten Sparerkreises nicht in Betracht kommen. Eine solche Maßnahme würde die Indexierung für bestimmte Ersparnisse bedeuten. Gerade aus stabilitätspolitischen Überlegungen ist die Einführung von Indexklauseln bisher immer abgelehnt worden. Die von mir nicht geleugneten Probleme lassen sich nur durch eine konsequente Fortsetzung der von der Bundesregierung betriebenen Stabilitätspolitik lösen.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 17) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch die Verteuerung im Mineralölbereich die Arbeit gemeinnütziger Organisationen, wie z. B. des Deutschen Roten Kreuzes, auf dem Gebiet des Rettungswesens und Krankentransports erschwert wird, und ist die Bundesregierung bereit, beispielsweise durch Reduzierung des Mineralölsteuersatzes für diese Organisationen einen Ausgleich zu schaffen?
Die Bundesregierung verkennt nicht, daß die gestiegenen Kosten der Kraftfahrzeughaltung auch bei den auf dem Gebiet des Rettungswesens und Krankentransports tätigen Organisationen, bei denen es sich zu einem großen Teil um gemeinnützige Unternehmen handelt, zu Mehrausgaben führen. Gleichwohl sieht sie sich nicht in der Lage, die von Ihnen gewünschte Steuerbegünstigung in Betracht zu ziehen.
Nach ausdrücklicher gesetzgeberischer Erklärung in § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1964 soll die Mineralölsteuer jeden Treibstoffverbrauch ohne Rücksicht auf die Motive belasten. An dieser Auffassung ist auch bisher uneingeschränkt festgehalten worden. Ausnahmen würden zu unabsehbaren Berufungen und damit zu einem verstärkten Rückgang des Steueraufkommens führen. Auch wäre ein von der Ausnahme abweichender nicht bestimmungsgerechter Verbrauch nicht überwachbar.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Köhler (Duisburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 18 und 19) :
Hat die Bundesregierung bereits konkrete Vorstellungen und kann sie diese mitteilen, wie die Energieträger (Kohle, flüssige Brennstoffe, Erdgas und Elektrizität unterschiedlicher Herkunft) je nach ihrem Verwendungszweck als Kalorienträger, Rohstoff oder Treibstoff, in kurzer, mittlerer und langer Frist entsprechend den Möglichkeiten, Erfordernissen und Bedürfnissen der einzelnen Industriezweige und privater Haushalte untereinander austauschbar sind?
Besitzt die Bundesregierung einen Überblick über das infolge der unterschiedlichen Einsatzverhältnisse veränderte Mengenbild der Substitutionsprodukte, die den Verbrauchern daraus möglicherweise entstehenden Mehrkosten und Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Industriezweige, und kann sie diesen Überblick mitteilen?
Ich stimme mit Ihnen voll darin überein, daß der von Ihnen aufgeworfenen Frage der Austauschbarkeit von Energieträgern neben den Problemen der Beschaffung von Primärenergie sowie der Errichtung von ausreichenden Verarbeitungs- und Umwandlungskapazitäten unter dem Gesichtspunkt einer Verbesserung der Sicherung der Energieversorgung für die Bundesrepublik besondere Bedeutung zukommt. Die Bundesregierung hat daher in ihrer Erklärung zur Lage der Energieversorgung am 17. Januar 1974 bereits betont, daß sie dieser Frage bei der Fortschreibung des Energieprogramms vom September 1973 besondere Beachtung schenken wird.
Schon lange vor den Störungen der Mineralölversorgung ab Oktober 1973 hat das Bundesministerium für Wirtschaft gemeinsam mit wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstituten die technischen Substitutionsmöglichkeiten von Mineralöl durch anderer Energieträger untersucht. Ansatzpunkt war dabei vor allem die Austauschbarkeit im Falle der temporären Krise. Diese Untersuchungen werden gegenwärtig unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen ergänzt und vertieft, wobei auch längerfristige Perspektiven einbezogen werden sollen. Das muß wegen der Vielschichtigkeit und Komplexität der damit verbundenen Probleme, wie der entstehenden Mehrkosten und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbereiche, und zur Vermeidung von Fehlschlüssen und -planungen sehr sorgfältig geschehen und erfordert die Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten.
In Anbetracht der energiepolitisch notwendigen und erwünschten Substitution von 01 durch andere Energieträger, vor allem Steinkohle, hat die Bundesregierung bereits eine Reihe von Maßnahmen getroffen oder eingeleitet. Beispiele hierfür sind das Zweite Verstromungsgesetz mit dem Genehmigungsvorbehalt für den Heizöleinsatz in Kraftwerken und der im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf für das Dritte Verstromungsgesetz. Zur Begrenzung des Öleinsatzes und zur Erhöhung des Kohleeinsatzes ist in dem Gesetzentwurf nicht nur ein entsprechender Kostenausgleich vorgesehen, sondern auch ein Bauverbot für neue Ölkraftwerke sowie ein Genehmigungsvorbehalt für neue Gaskraftwerke und den Gaseinsatz in Kraftwerken beabsichtigt.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5891*
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Franz (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 20 und 21) :
Ist es zutreffend, daß beabsichtigt ist, das Textilkennzeichnungsgesetz dahin gehend zu ändern, daß auch Teppiche, in deren Wollgarn ein Jutestrick eingesponnen ist, mit der Bezeichnung „Reine Schurwolle" versehen werden dürfen?
Sofern entsprechende Bestrebungen tatsächlich bestehen wird um Auskunft gebeten, welche Gründe für diese geplante Änderung vorhanden sind, die zumindest in Verbraucherkreisen ein irrtümliches Bild von den Bestandteilen entsprechender Teppiche entstehen lassen wird, die sich unter der Bezeichnung „Reine Schurwolle" eine Ware vorstellen, die 100 % aus reiner Schurwolle besteht?
Es besteht nicht die Absicht, das Texttilkennzeichnungsgesetz bezüglich Teppichgarnen, die eine Juteschnur als Kern enthalten und mit Schurwolle umsponnen sind, zu ändern.
Zur Frage der Kennzeichnung dieser Garne haben sich unterschiedliche Auffassungen über die richtige Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelung ergeben. Die Bundesregierung und die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Länderbehörden haben bei einer früheren Erörterung dieser Frage übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß ein derartiges Garn nicht mit der Bezeichnung ,,Reine Schurwolle" versehen werden darf, sondern entsprechend der tatsächlichen Rohstoffzusammensetzung zu kennzeichnen ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich Industrie und Handel dieser Auslegung anschließen werden, wenn die Textilkennzeichnung ab September dieses Jahres nach Ablauf der Einführungsfrist durchgeführt werden muß.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 22 und 23):
Ist die Bundesregierung nunmehr, nach Kenntnis der Daten über das Preisverhalten der Mineralölkonzerne während des Ölembargos, bereit, die Kartellgesetzgebung daraufhin zu überprüfen, ob durch weitere Reformen zusätzliche Möglichkeiten der Verhinderung des Mißbrauchs der Marktmacht durch marktbeherrschende Unternehmen geschaffen werden müssen und sollen?
Sieht die Bundesregierung in der Einführung von vorbeugenden Preisbildungskontrollen für marktbeherrschende Unternehmen durch das Bundeskartellamt nicht eine nützliche und notwendige Möglichkeit, dein möglichen Marktmißbrauch durch derartige Unternehmen entgegenzuwirken?
Zu Frage B 22:
Die Bundesregierung hat während der Ölkrise die Mineralölkonzerne veranlaßt, ihre Kalkulationsunterlagen gegenüber dem Wirtschaftsministerium und dem Bundeskartellamt offenzulegen. Das Bundeskartellamt hat gegen mehrere Mineralölkonzerne Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen eingeleitet. In diesem Zusammenhang sind die betreffenden Mineralölkonzerne zu mündlichen Verhandlungen in das Bundeskartellamt geladen worden. 1 Diese Anhörungen, die auf eine entsprechende Bitte des Wirtschaftsministeriums angesetzt wurden, werden ab 22. März 1974 stattfinden, und zwar zu verschiedenen Terminen mit den einzelnen Gesellschaften.
Das Bundeskartellamt hat ferner vorläufige Ermittlungsergebnisse an die Generaldirektion Wettbewerb der EG-Kommission weitergeleitet, die ebenfalls Untersuchungen wegen des Verdachts auf Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen nach dem EWG-Vertrag durchführt. Diese Ermittlungen des Kartellamtes bezogen sich auf Maßnahmen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Diese konnten vom Kartellamt nicht weiter aufgeklärt werden, da die Ermittlungsbefugnisse deutscher Kartellbehörden nicht über die deutschen Grenzen hinaus reichen. Diese beschränkten Ermittlungsbefugnisse nationaler Behörden, die vor allem eine Kontrolle multinationaler Unternehmen erschweren, lassen sich durch eine Änderung des deutschen Kartellgesetzes nicht verbessern. Hier kann, wie die Bundesregierung stets betont hat, nur eine verbesserte internationale Zusammenarbeit Abhilfe schaffen. Die Bundesregierung wird sich dafür in den internationalen Gremien einsetzen.
Die im vergangenen Jahr durch die Kartellnovelle erfolgte Änderung des § 22 des Kartellgesetzes (Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen) hat sich bewährt. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens gegen einzelne Mineralölkonzerne verfrüht, aufgrund der Erfahrungen in der Erdölkrise bereits Schlußfolgerungen über eine erneute Novellierung des Kartellgesetzes zu ziehen. Wie die Bundesregierung aber bereits früher erklärt hat, wird sie zu gegebener Zeit die Vorschriften über die Verhinderung des Mißbrauchs marktbeherrschender Stellungen erneut überprüfen.
Zu Frage B 23:
Das geltende Kartellrecht bietet dem Bundeskartellamt bereits die Möglichkeit, Preiserhöhungen marktbeherrschender Unternehmen im Stadium der Ankündigung zu überprüfen (sog. antizipierte Mißbrauchsaufsicht). So kann das Kartellamt die betreffenden Unternehmen darauf hinweisen, daß es im Falle der Verwirklichung der Preiserhöhung ein Verfahren einleiten oder eine Verfügung wegen Mißbrauchs erlassen würde.
Die Einführung einer zwingend präventiven Kontrolle von Preiserhöhungen marktbeherrschender Unternehmen hätte demgegenüber folgende entscheidende Nachteile:
— Innerhalb einer notwendig kurz bemessenen Widerspruchsfrist wäre es kaum möglich, den Widerspruch gegen eine mit Kostensteigerungen begründete Preiserhöhung in rechtlich nachprüfbarer Form zu begründen. So geht es z. B. im Mineralölfall für die Frage, ob Preismißbrauch vorliegt oder nicht u. U. um Bruchteile von Pfennigen pro Liter. Der Staat wird damit in eine Mitverantwortung für Preiserhöhungen gezogen,
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die er bei dieser summarischen Vorprüfung nicht übernehmen kann. Auch ausländische Erfahrungen mit Preiskontrollen zeigen, daß diese häufig wirkungslos bleiben.
— Widerspricht das Kartellamt nicht, so würde der Preis in der Öffentlichkeit als „genehmigt" gelten. Auch die Branche würde einen derart „genehmigten Preis" nicht so leicht nach unten verändern, selbst wenn die Marktlage es zuließe. Ebenso wäre es für das Kartellamt schwer, eine zunächst ohne Widerspruch hingenommene Preiserhöhung im Wege der nachträglichen Mißbrauchsaufsicht anzugreifen.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es wichtig, daß die Kartellbehörde in der gegenwärtigen Preissituation von den Chancen, die die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen bietet, konsequent Gebrauch macht. Dazu gehört auch, daß in den geeigneten Fällen die Möglichkeiten der antizipierten Mißbrauchsaufsicht genutzt werden.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 20. März 1974
auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wolf-
ram (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 24 und 25) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß nach Frankreich nun ein zweites EG-Land, nämlich Italien, im nationalen Alleingang versucht, seine Energieprobleme, insbesondere auf dem Gebiet von Rohölimporten, zu lösen, und konnte dieses Land nach den in der EG geltenden Regelungen mit Libyen einen Handelsvertrag abschließen?
Sind die Europäischen Gemeinschaften in der Lage, lebenswichtige Probleme, z. B. die der Energiepolitik, gemeinschaftlich zu lösen, und wie ist der Stand der Bemühungen, eine gemeinsame Antwort auf die Herausforderung der Ölkrise zu geben?
Zu Frage B 24:
Die Bundesregierung hält es nicht für angebracht, zu Einzelvorgängen in den Partnerländern Stellung zu nehmen. Ich möchte mich daher zu den konkret angesprochenen Schritten Italiens und Frankreichs nicht im Detail äußern.
Politisch handelt es sich bei der Frage, in welchen Bahnen das Verhältnis zwischen Förderländern und Verbraucherländern geregelt werden soll, ob durch bilaterale Abkommen oder durch multilaterale Lösungen, um das Zentralproblem der gesamten künftigen Gestaltung dieses Bereichs. Es muß vermieden werden, in isolierte bilaterale Abkommen zurückzufallen. Abgesehen von den negativen Auswirkungen auf den Welthandel insgesamt, wäre die Bundesrepublik Deutschland durch eine solche Entwicklung besonders betroffen, da ihre Wirtschaft auf einen funktionierenden Weltmarkt und Weltölmarkt angewiesen ist. Die Bundesregierung gibt deshalb multinationalen Lösungen den Vorrang. Sie unterstützt alle in dieser Richtung strebenden Bemühungen, insbesondere im Rahmen der von der Washingtoner Energiekonferenz eingesetzten Koordinierungsgruppe. Andererseits wird man trotz der im Endergebnis angestrebten multinationalen Lösung zumindest in einer Anfangsphase bilaterale und regionale Beziehungen in einem gewissen Rahmen nicht ausschließen können.
Rechtlich ist zu Einzelabkommen von Ländern der Europäischen Gemeinschaft allgemein folgendes zu sagen: Die Zuständigkeit für den Abschluß von Handelsabkommen ist mit dem 1. 1. 1970 von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übergegangen. Den Mitgliedstaaten ist allerdings die Befugnis verblieben, durch bilaterale Abkommen die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Bereich zu regeln. Es ist in erster Linie Aufgabe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das einzelne Abkommen zu überprüfen. Dem Rat der Europäischen Gemeinschaften liegt zur Zeit ein Vorschlag der Kommission vor, durch den auf Gemeinschaftsebene die Information über derartige Abkommen sichergestellt und ihre Überprüfung ermöglicht werden soll. Die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag nachhaltig.
Zu Frage B 25:
Trotz aller Schwierigkeiten ist die Frage, ob die Europäische Gemeinschaft in der Lage ist, ihre lebenswichtigen Probleme zu lösen, mit Ja zu beantworten. Allerdings sind Fortschritte nur in kleinen Schritten zu erzielen. So konnte trotz intensiver Bemühungen von seiten der deutschen Präsidentschaft die Prüfung der von der Kommission vorgelegten Vorschläge zur Krisenregelung noch nicht vom Rat abschließend behandelt werden. Die Kornmission hat angekündigt, daß sie bis Anfang April neue Vorschläge für die langfristige Ausrichtung einer gemeinsamen Energiepolitik, die den neuen Entwicklungen Rechnung trägt, vorlegen wird. Die Kommission wird darüber hinaus ein Programm für die beschleunigte Entwicklung alternativer Energiequellen ausarbeiten. Ein spezielles Programm für die Forschung im Energiebereich ist bereits angelaufen.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 26) :
Ist die Bundesregierung bereit, wegen der konjunkturellen Lage im Zonenrandgebiet das ERP-Gemeinde-Programm auf alle Gemeinden bzw. Gemeindeverbände, zumindest aber auf die zentralen Orte in den Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", auszuweiten?
Der Erfolg der regionalen Wirtschaftsförderung beruht zu einem hevorragenden Teil auf dem seit Jahren eingeführten Schwerpunktprinzip. So hat die Begrenzung der Förderung bei Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen Produktionsbetrieben auf Schwerpunktorte zu einer sinnvollen Konzentration der nur begrenzt verfügbaren Mittel und zu ihrer wesentlich größeren Wirksamkeit beigetragen,
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5893*
nicht zuletzt durch indirekte Effekte auf andere Wirtschaftsbereiche, wie z. B. den tertiären Sektor. Die regionale Förderung der gewerblichen Produktionsbetriebe wird sich daher auch weiterhin an diesem Prinzip orientieren.
Das ERP-Programm „Investitionen der Gemeinden" soll parallel zur Regionalförderung Investitionen fördern, die der Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes in Schwerpunktorten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" dienen. Damit soll die Attraktivität dieser Orte für die Mitarbeiter ansiedlungswilliger aber auch bereits bestehender Unternehmen gehoben werden. Ein Abgehen vom Schwerpunktprinzip beim ERP-Gemeindeprogramm würde letztlich zu einer Minderung der Effektivität der Regionalförderung führen. Schließlich würden bei Verteilung der Mittel auf eine größere Anzahl von Gemeinden auch die im Zonenrandgebiet gelegenen Schwerpunktorte nur geringer bedient werden können.
Ein konjunkturpolitischer Effekt mit Mitteln des ERP-Gemeindeprogramms zugunsten des Zonenrandgebietes ist dadurch zu erreichen, daß möglichst zahlreich gute und förderungswürdige Projektvorschläge der in diesem Gebiet gelegenen Schwerpunktgemeinden vorgelegt werden.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Seibert (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 27 und 28) :
Hat die Bundesregierung bereits einen Überblick über die preispolitischen Auswirkungen des Verbots der Preisbindung der zweiten Hand?
Treffen Presseberichte zu, denen zufolge sich die mißbräuchliche Anwendung von Preisempfehlungen erheblich verstärkt hat, und beabsichtigt die Bundesregierung im Hinblick darauf, die Frist bis zur Überprüfung der Preisempfehlungen zu verkürzen?
Die Aufhebung der Preisbindung für Markenwaren hat in einer Reihe von Einzelfällen für den Verbraucher erhebliche Preissenkungen gebracht. Diese Preissenkungen sind z. B. bei Elektrogeräten, Skiern und Skibindungen, Alkoholika, Kosmetikartikeln aufgetreten, wenngleich örtlich verschieden und bei den einzelnen Handelsformen recht unterschiedlich. Gleichwohl sind die Auswirkungen auf das Preisniveau zahlenmäßig nicht zu belegen. Auf jeden Fall hat sich die Preisflexibilität im Handel verstärkt, so daß der Preiswettbewerb besser als vorher funktionieren kann.
Ein endgültiges Urteil über die Unverbindliche Preisempfehlung schon jetzt abzugeben, wäre im Hinblick auf die kurze Zeitspannne seit Abschaffung der Preisbindung verfrüht. Insbesondere bei höherwertigen Gebrauchsgütern ist die Preisempfehlung eine Orientierungshilfe für den Verbraucher. Auch hat sich gezeigt, daß die Preisempfehlung gerade in der gegenwärtigen preispolitischen Situation preisdämpfende Effekte haben kann; sie macht es dem Handel schwerer, aufgedruckte Preisempfehlungen zu überschreiten.
Gegen mißbräuchliche Preisempfehlungen ist das Bundeskartellamt bisher konsequent vorgegangen. Infolgedessen haben eine Anzahl von Markenwarenherstellern bis jetzt für ca. 10 000 Verkaufseinheiten ihre Preisempfehlungen aufgeben müssen. Das Bundeskartellamt verfolgt auch jeden Versuch von Herstellern, ihre Preisempfehlungen durch bestimmte Vertriebsbindungen oder durch Druck auf den Handel einheitlich am Markt durchzusetzen.
Angesichts der erfolgreichen kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht sowie der kurzen Zeitspanne seit Aufhebung der Preisbindung für Markenwaren beabsichtigt die Bundesregierung gegenwärtig nicht, über eine vorzeitige Berichterstattung zu entscheiden. Sie wird die Entwicklung der Unverbindlichen Preisempfehlung aber weiterhin sehr sorgfältig beobachten.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann vom 18. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/1916 Frage B 29) :
Auf welche Weise will die Bundesregierung sicherstellen, daß die inflationistischen Kostensteigerungen im Molkerei- und Dienstleistungsbereich die notwendige Milcherzeugerpreisanhebung nicht verhindern?
Die Kostensteigerungen im Molkerei- und Dienstleistungsbereich sind in Brüssel schon Gegenstand der Agrarpreisverhandlungen für das Milchwirtschaftsjahr 1974/75 gewesen. Dabei waren sich die Mitgliedstaaten einig, daß diese bei der Festsetzung der neuen Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver zur Absicherung der notwendigen Milcherzeugerpreisanhebung Berücksichtigung finden müssen.
Die Bundesregierung wird bei den Verhandlungen in Brüssel die Agrarmarktpolitik sowohl im Interesse des gemeinsamen Marktes als auch im Interesse der betroffenen Bevölkerungsgruppen entsprechend vertreten.
Ich bitte um Verständnis, daß ich aus verhandlungstaktischen Gründen die deutschen Vorstellungen jetzt noch nicht bekanntgeben kann. In diesem Zusammenhang darf ich auch auf meine Antwort auf die Anfrage des Herrn Abgeordneten Susset in der Fragestunde vom 14. Februar d. J. (s. Protokoll über die 79. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. 2. 1974) verweisen.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann vom 18. März
1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 30) :
Hat die Bundesregierung einen Druck auf den deutschen Rindfleischmarkt festgestellt, der durch die Importsperre mehrerer Länder der Europäischen Gemeinschaft verursacht ist, und was gedenkt sie dagegen zu tun?
5894* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
Nein. Seit Beginn des Einfuhrstops für frisches und gekühltes Rindfleisch in Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg sind auf dem deutschen Markt nach den vorliegenden Informationen weder Umwegeinfuhren aus Drittländern noch sonstige Störungen durch Importe festgestellt worden. Im Gegenteil war das Drittlandsangebot in der BRD in der ersten Märzhälfte sogar kleiner als in den vorangegangenen Wochen. So entfielen zwischen dem 25. 2. und 10. 3. 1974 nach vorläufigen Meldungen von den gesamten Drittlandslieferungen in Höhe von knapp 700 t Rindfleich (einschl. lebender Schlachtrinder) lediglich rd. 150 t auf Frisch- und Kühlfleisch. Auch die Zahl der neuausgestellten Einfuhrlizenzen gibt keinen Anlaß zur Beunruhigung.
Positiv auf das Marktgeschehen ausgewirkt hat sich demgegenüber die im Zusammenhang mit dem Einfuhrstop stehende Wiederbelebung des deutschen Exportgeschäftes nach Italien.
Die Bundesregierung wird auch die künftige Einfuhrentwicklung auf dem Rindfleischsektor aufmerksam verfolgen, damit weiterhin Nachteile für die deutschen Produzenten vermieden werden.
Anlage 24
Antwort
des Staatssekretärs Eicher vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Köster (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 31) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß mithelfende Ehefrauen von Selbständigen sich erst seit 1967 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern konnten und viele Frauen hierdurch heute nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgesehenen Altersruhegeldes mit 60 Jahren erfüllen, und wenn ja, ist die Bundesregierung bereit, für diesen beschränkten Personenkreis eine Härteregelung für eine Übergangszeit einzuführen?
Das vorgezogene Altersruhegeld von der Vollendung des 60. Lebensjahres an können Frauen grundsätzlich nur dann beantragen, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig waren. Daß diese Voraussetzung von den mithelfenden Ehefrauen von Selbständigen z. Z. vielfach noch nicht erfüllt wird, ist der Bundesregierung bekannt. Dieser Sachverhalt war im übrigen erst kürzlich Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht. Durch Beschluß vom 13. Oktober 1973 hat dieses Gericht entschieden, daß Ehegatten-Arbeitnehmerinnen nicht dadurch in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden, daß die für Zeiten vor 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge bei Prüfung der Voraussetzungen für das vorgezogene Altersruhegeld nicht berücksichtigt werden.
. Im Zusammenhang mit der Einführung der flexiblen Altersgrenze hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, daß sie die im Rentenreformgesetz getroffenen Regelungen als einen ersten Schritt auf dem Wege zu dem Ziele ansieht, die Versicherten gegen Ende ihres Erwerbslebens in einem möglichst großen Zeitraum selbst entscheiden zu lassen, ob sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden und Rente beantragen oder ob sie noch voll oder teilweise weiter erwerbstätig sein wollen. Bevor weitere Schritte eingeleitet werden können, müssen allerdings die Auswirkungen der Regelungen im Rentenreformgesetz — insbesondere auch in finanzieller Hinsicht — sorgfältig ausgewertet werden.
Anlage 25
Antwort
des Staatssekretärs Eicher vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 32):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Anträge auf Witwen-
(Waisen-)Rente an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin trotz vollständiger Antragsunterlagen eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten benötigen, den Antragstellern, die durch diese lange Bearbeitungszeit in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, auf mehrere Mahnschreiben keine Antwort zuteil wird, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Interesse der Antragsteller eine Beschleunigung der Bearbeitung herbeizuführen?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß sich die Bearbeitungszeiten bei Rentenanträgen infolge der außergewöhnlichen Arbeitsbelastung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verlängert haben. Die Gründe für diese Arbeitsbelastung, von der übrigens auch die anderen Versicherungsträger betroffen sind, sind schon mehrmals in den letzten Monaten im Rahmen der Fragestunde des Deutschen Bundestages dargelegt worden. Ich darf insoweit auf die Antwort an Herrn Abgeordneten Pieroth in der Fragestunde vom 16./17. Januar 1974 hinweisen.
Um möglichst bald wieder angemessene Bearbeitungszeiten bei der Erledigung von Rentenanträgen erreichen zu können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sich mehrfach mit Rentenversicherungsträgern und deren Aufsichtsbehörden beraten. Die Bemühungen um eine Beschleunigung des Verfahrens haben dazu geführt, daß der Mitte 1973 gegebene Höchststand an unerledigten Rentenanträgen innerhalb eines halben Jahres in erheblichem Umfang abgebaut worden ist. Diese Entwicklung ist auf eine Erhöhung der Erledigungszahl zurückzuführen, so daß seit einem halben Jahr auch ständig kürzere durchschnittliche Bearbeitungszeiten festzustellen sind. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Entwicklung weiter anhält. Die Versicherungsträger rechnen mit einer Normalisierung der Bearbeitungsdauer in der zweiten Hälfte dieses Jahres. Einzelheiten hierzu werden in einem Bericht der Bundesregierung dokumentiert, der dem Deutschen Bundestag in Kürze erstattet wird.
Anlage 26
Antwort
des Staatssekretärs Eicher vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage ides Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 33):
Welchen Inhalts ist der „Forschungsauftrag über Stumpfschmerzen Amputierter" des Bundesarbeitsministeriums, und wann ist mit seiner Veröffentlichung zu rechnen?
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5895*
Die Behandlung von Stumpfschmerzen, unter denen viele Amputierte zu leiden haben, hat in den letzten Jahren vor allem im Hinblick Ldas Alter der Kriegsbeschädigten an Bedeutung gewonnen. Trotz vielfältiger Behandlungsmethoden ist es im Einzelfall jedoch oft sehr schwierig, ausreichend und wirksam helfen zu können. Mit dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1972 vergebenen Forschungsauftrag sollen durch eine systematische Untersuchung gezieltere oder neue Behandlungsmöglichkeiten der Stumpfschmerzen ergründet werden. Die Untersuchungen werden von einem Forschungsteam der Universität Würzburg unter der Leitung des Direktors der Universitäts-
Nervenklinik Würzburg, Professor. Dr. Schrappe, durchgeführt.
Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens werden zur Zeit etwa 100 Amputierte je fünf Tage lang einer umfassenden standardisierten Untersuchung auf den Fachgebieten der Orthopädie, inneren Medizin, Pharmakologie, Nervenheilkunde und auch der Psychologie unterzogen. Dieses Untersuchungsprogramm ist speziell auf die Ursachen der Stumpfschmerzen ausgerichtet. Darüber hinaus werden Berichte von weiteren ,Amputierten, die schriftlich ihre Erfahrungen über Stumpfschmerzen und Behandlungsergebnisse mitgeteilt haben, ausgewertet.
Der Umfang der hierbei anfallenden Daten läßt erwarten, daß wesentliche neue Erkenntnisse über die äußeren Faktoren und über die körperlichen und psychischen Störungen, die mit den Stumpfschmerzen der Amputierten in Verbindung stehen können, gewonnen werden. Es ist zu hoffen, daß es auf diesem Wege gelingen wird, neue Möglichkeiten der Beseitigung oder Linderung dieser Beschwerden aufzuzeigen.
Die Untersuchungsergebnisse sollen im Jahre 1975 öffentlicht werden.
Anlage 27
Antwort
des Bundesministers Dr. Vogel vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 34) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß im Rahmen der Wohnungsfürsorge den Soldaten zum Kauf angebotene Wohnungen nach den Grundsätzen der Vermögensbildung keine Bevorteilung von Wohnungsbaugesellschaften erfolgen soll, zumal der Bau der erwähnten Einfamilienreihenhäuser voll durch Mittel des sozialen Wohnungsbaues gefördert worden ist?
Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung, daß keine Bevorteilung der Wohnungsbaugesellschaften beim Verkauf von im Rahmen der Wohnungsfürsorge errichteten Einfamilienreihenhäusern an Bundesbedienstete und Soldaten erfolgen soll, zumal diese Bauvorhaben zwar nicht voll, aber mit erheblichen Bundesdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln (nicht Mitteln des sozialen Wohnungsbaues) gefördert worden sind.
Soweit in den mit den Bauträgern etwa bis Mitte 1965 geschlossenen Darlehensverträgen neben der Verkaufsverpflichtung eine Vereinbarung über die Kaufpreisberechnung nicht getroffen worden ist, vertreten die Wohnungsbaugesellschaften in der Regel die Auffassung, daß sie auf Grund des § 14 WGGDV berechtigt und gehalten sind, einen Kaufpreis in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. In oft recht schwierigen und langwierigen Verhandlungen sind die Oberfinanzdirektionen als Vertragspartner bestrebt, die Bauträger unter Berücksichtigung der günstigen Finanzierung mit Bundesdarlehen, ihres geringen Eigenkapitaleinsatzes und des geringen unternehmerischen Risikos zu einer Ermäßigung ihrer Kaufpreisforderung zu veranlassen, die zwar einen angemessenen Ausgleich der von ihnen erbrachten Leistungen im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts ermöglicht, aber doch wesentlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegt. Führen die Verhandlungen mit dem Bauträger zu keinem vertretbaren Ergebnis, kann die Frage der Angemessenheit der Kaufpreisforderung nur durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 35) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Sinne der Verbesserung der Wehrdienstgerechtigkeit, heimatfernen diensttuenden Soldaten einen Ausgleich zu gewähren?
Jeder militärische Vorgesetzte ist aus Gründen der Fürsorge bemüht, seine Soldaten im Hinblick auf die Bemessung ihrer Freizeit möglichst gleichzubehandeln. Alle Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten einmal im Monat eine Freifahrt auf der Deutschen Bundesbahn. Besondere Härten wegen zu großer Entfernungen zwischen Standort und Heimatort oder mangelnder Verkehrsverbindungen können die Disziplinarvorgesetzten durch Dienstbefreiung, Freistellung vom Dienst oder Gewährung von Sonderurlaub aus persönlichem oder familiären Anlaß ausgleichen oder mildern.
Abschließend bemerke ich, daß die Bundesregierung in Ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur Wehrgerechtigkeit (BT-Drucksache 7/1748, Antwort auf Frage 4) darauf hingewiesen hat, daß weitere Vergünstigungen für Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige vorgesehen sind. So besteht zur Zeit u. a. die Überlegung, die Vergünstigungen bei der Gewährung von „Freifahrten" und Ausgabe der ermäßigten Bw-Urlauberfahrkarten auszubauen, insbesondere für heimatfern einberufene, im Ausland wohnende sowie im Ausland stationierte Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige.
Die Realisierung hängt jedoch von den finanziellen und materiellen Möglichkeiten ab.
5896* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
Anlage 29
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Bäuerle (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 36 und 37):
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um im Verdichtungsraum Frankfurt—Offenbach einen Teil des Individualverkehrs, vornehmlich die Pendlerströme, auf zeitgemäße und attraktive Nahverkehrsmittel zu verlagern?
Wird die Bundesregierung, wenn sie solche Pläne verfolgt, alsbald einen Zeitplan aufstellen, wie und in welchem Zeitraum das Nahverkehrsmittel zur Verfügung stehen wird?
Zu Frage B 36:
Die Bundesregierung wird dazu beitragen, daß die bisherigen Maßnahmen fortgesetzt werden. Sie hat allein im Jahre 1973 über 150 Millionen DM für den Ausbau der Verkehrswege des öffentlichen Personennahverkehrs (U-Bahn/S-Bahn) und damit zur Entlastung des Raumes Frankfurt vom Individualverkehr bereitgestellt.
Die Bundesregierung ist bereit, im Rahmen des Ausbaues der S-Bahn Frankfurt den Raum Frankfurt—Offenbach in die 2. Ausbaustufe der S-Bahn Frankfurt mit einzubeziehen, sofern die Verhandlungen zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Land Hessen über die Finanzierung der 2. Ausbaustufe positiv abgeschlossen werden können.
Zu Frage B 37:
Die Deutsche Bundesbahn wird — sobald der Rahmenvertrag für die 2. Ausbaustufe abgeschlossen und die Finanzierung sichergestellt sind — einen Zeitplan für die Bauabschnitte im einzelnen festlegen.
Der Anbindung Offenbachs wird dabei besondere Priorität eingeräumt werden.
Anlage 30
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974
auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer
(CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 38 und 39):
Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausbau der Bundesbahnstrecke Ruhrgebiet—Siegen—Dillenburg—Wetzlar—Gießen-
Frankfurt im Rahmen der 1. Dringlichkeitsstufe des Investitionsprogramms der Deutschen Bundesbahn, und aus welchen Gründen ist der für den Zeitraum nach 1985 ursprünglich vorgesehene Bau einer Schnellstrecke (bis zu 300 km/h Geschwindigkeit) nicht mehr im Investitionsprogramm der Deutschen Bundesbahn vorgesehen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, beim Bau der Bundesautobahn Montabaur—Reiskirchen (Teilstück Autobahn-Kreuz Wetzlar—Krofdorf—Gleiberg) auf die mit Schreiben vain 8. März 1974 durch die Gemeinde Waldgirmes an den Bundesverkehrsminister herangetragenen Bedenken einzugehen, und wie nimmt sie insgesamt Stellung zu dieser Petition?
Zu Frage B 38:
Um dem Verkehrsbedarf auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrssteigerung gerecht zu werden, hält die Deutsche Bundesbahn einen Neu- oder Ausbau einzelner Strecken für erforderlich. Sie hat daher als Beitrag zum Bundesverkehrswegeplan im Jahr 1970 ein Ausbauprogramm für ihr Netz vorgelegt.
Insgesamt sieht sie neben einem Neubauprogramm von 2 200 km den Ausbau vorhandener Strecken mit einer Länge von rd. 1 280 km vor. Die Ruhr-Sieg-Strecke ist in diesem Ausbauprogramm nicht enthalten, weil durch den Neubau der Strecke Köln—Groß Gerau sich eine wesentliche Entlastung sowohl für die vorhandenen Rheinstrecken als auch für die Ruhr-Sieg-Strecke erzielen läßt. Durch eine Verlagerung der Verkehrsströme auf die dann vorhandenen 4 Verbindungen des Ruhrgebietes mit dem Verdichtungsraum Rhein/Main kann zudem die Verkehrsbedienung an der Ruhr-Sieg-Strecke verbessert werden.
Von den im Ausbauprogramm der Deutschen Bundesbahn erfaßten Neubaustrecken sollen 7 Strekken, die vornehmlich einer Kapazitätsausweitung zur Behebung von Engpässen dienen, in einer 1. Stufe verwirklicht werden. Die Strecke Bremen—Bielefeld—Gießen—Friedberg war für eine 2. Dringlichkeitsstufe vorgesehen, da sie im wesentlichen nur einer Verkürzung der Beförderungszeiten zwischen dem norddeutschen Küstengebiet und dem mittleren Bundesgebiet dient. In Übereinstimmung mit der Deutschen Bundesbahn ist die Bundesregierung der Ansicht, daß bis 1985 nur vier Strecken erster Dringlichkeit erstellt werden können, um die verkehrlichen Engpässe in Nord-Süd-Richtung zu beseitigen. Sollten sich langfristig eine verkehrliche und betriebliche Notwendigkeit zum Bau der Strecke Bremen—Bielefeld—Gießen Friedberg ergeben, ist die Bundesregierung bereit, sie zu gegebener Zeit in ihre Überlegungen einzubeziehen.
Zu Frage B 39:
Der Bau des Abschnitts „Autobahnkreuz Wetzlar—Krofdorf Gleiberg" im Zuge der .Bundesautobahn-Neubaustrecke Montabaur—Reiskirchen wird für unbedingt erforderlich gehalten, da er Teilstück einer internationalen Durchgangsautobahn in West-
Ost-Richtung ist, die von Luxemburg über Trier, Koblenz und Gießen in die DDR führen wird.
Ein Baubeginn dieses Abschnitts ist in der nächsten Zeit nicht vorgesehen, da der Bundesautobahn-Verkehr zunächst von der Bundesstraße 429 aufgenommen werden kann.
Das von Ihnen erwähnte Schreiben der Gemeinde Waldgirmes vom 8. März 1974 ist erst vor kurzem eingegangen. Der darin unterbreitete Vorschlag, die Trasse im Bereich der Gemeinde Waldgirmes um ca. 500 m nach Norden zu verschieben, muß überprüft werden.
Anlage 31
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Sick (CDU CSU) (Drucksache 7/1816) Frage B 40) :
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5897*
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Deutsche Bundesbahn im Rahmen ihres „Plan 400" beabsichtigt, die Güterabfertigung auf dem Bahnhof Niebüll/Nordfriesland aufzuheben, obwohl der Ort Niebüll gerade in diesen Tagen zum Schwerpunkt erklärt worden ist, und wenn ja, ist die Bundesregierung bereit, im Zuge einer ordnungsgemäßen Versorgung insbesondere der Inseln und Halligen aber auch der raumordnungspolitisch wünschenswerten Entwicklung des Orts und des Raums Niebüll auf die Deutsche Bundesbahn einzuwirken, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß nach dem derzeitigen Stand der planerischen Überlegungen bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn davon auszugehen ist, daß die Abfertigungsbefugnis für den Stückgutverkehr beim Bahnhof Niebüll aufgehoben und die künftige Bedienung voraussichtlich von den gut ausgelasteten Stückgut-Konzentrationspunkten Flensburg bzw. Husum erfolgen wird.
Wie ich bereits mehrfach erklärt habe, kommt die mit der neuen Stückgut-Konzentration der Deutschen Bundesbahn verbundene stärkere Individualbedienung mit Kraftwagen den Bemühungen der Gemeinden und der Länder um eine notwendige strukturelle Verbesserung bestimmter Entwicklungsgebiete, u. a. auch den Schwerpunktorten entgegen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß eine individuelle Verkehrsbedienung in diesen Räumen über die Straße vom künftigen Konzentrationspunkt aus das allgemeine wirtschaftliche Wachstum sogar noch fördern kann. Dies insbesondere dadurch, daß die Konzentration des Kleingutverkehrs auf der Schiene in Verbindung mit einem gut ausgebauten Transportdienst auf der Straße im regionalen Bereich auch für den Kunden in Schwerpunktorten bessere Dienstleistungen erwarten läßt, u. a. in Form kürzerer Beförderungszeiten von Haus zu Haus sowie geringerer Transportschäden auf Grund verminderter Umladehäufigkeit während der Beförderung auf der Schiene.
Die Deutsche Bundesbahn wird wie bisher nach Dagebüll Stückgutwagen abrichten und damit die Bedienung der Inseln vornehmen. Gleichfalls wird auch die Wagenbildung nach Westerland aufrechterhalten, zumal Westerland/Sylt als Stückgutbahnhof vorgesehen ist. Die Inselversorgung ist somit nach wie vor gesichert.
Die Reorganisation des Kleingutverkehrs liegt nach dem Bundesbahngesetz in der Hand der Deutschen Bundesbahn. Sie entscheidet selbständig und ist in dieser Beziehung nicht an die Weisung des Bundesministers für Verkehr gebunden.
Anlage 32
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf
die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Mel-
sungen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 41) :
Unter Bezug auf die mir zu den Fragen 47 und 48 in der Fragestunde am 20./21. Februar 1974 erteilte Antwort frage ich die Bundesregierung, wieviel neue Ortsausgangsschilder bis zum Abschluß der Umstellungsaktion angebracht werden müssen?
Diese Zahl kann man, ohne umfangreiche Erhebungen anzustellen, nur schätzen: Es dürfte sich maximal um 126 000 Ortsausgangsschilder handeln.
Anlage 33
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf
die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-
Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 42) :
Was kann die Bundesregierung unternehmen, uni zu erreichen, daß Flugpassagiere auf allen Flugrouten in gleicher Weise versichert sind?
Nach § 50 des Luftverkehrsgesetzes sind die deutschen Luftfahrtunternehmen, die gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördern, verpflichtet, die Fluggäste gegen Unfälle zu versichern. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 35 000,— DM. Dieser Versicherungsschutz gilt gleichmäßig für alle von einem eventuellen Unfall betroffenen Passagiere und für alle Flugrouten. Er besteht unabhängig von der Haftung des Luftfahrtunternehmens für die den Fluggästen entstandenen Schäden und tritt automatisch mit dein Unfall ein. Der Bestand des Versicherungsschutzes ist Voraussetzung für die Genehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Den deutschen Vorschriften entsprechende Regelungen über eine obligatorische Fluggastunfallversicherung bestehen nur in wenigen anderen Staaten. Die Luftfahrtunternehmen versichern sich jedoch üblicherweise gegen die Haftung für eine Inanspruchnahme durch ihre Fluggäste. Versicherungsschutz besteht also für den Fall der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch bei Unfällen, in denen eine Haftung des Unternehmens nicht nachgewiesen werden kann.
Eine weltweite Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Versicherung ihrer Fluggäste gegen Unfälle dürfte nur durch eine entsprechende multilaterale Vereinbarung zu erreichen sein.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Schaffung eines einheitlichen Haftungssystems entstanden sind, erscheint es der Bundesregierung nicht sinnvoll, Vorschläge zu einer solchen multilateralen Vereinbarung zu machen.
Anlage 34
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 43) :
Aus welchen Teilen besteht die neue Schifffahrtsordnung für den Bodensee, die als staatsvertragliche Regelung von Vertretern der drei Anliegerstaaten im Juni 1973 unterzeichnet wurde, und bis zu welchem Zeitpunkt wird sie in Kraft treten können?
Das neue internationale Vertragswerk für die Schiffahrt auf dem Bodensee besteht aus
— dem deutsch-österreichisch-schweizerischen Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Obersee einschließlich Überlinger See),
— dem deutsch-schweizerischen Vertrag über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen,
5898* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
— dem österreichisch-schweizerischen Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein (von der Mündung bis Rheineck — Gaissau),
— einem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen, welches die einheitliche Handhabung der drei Verträge gewährleisten soll.
Auf deutscher Seite wird die Kabinettvorlage vorbereitet. Die Überlegungen der beteiligten Ressorts dazu werden demnächst abgeschlossen sein.
Anlage 35
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Vahlberg (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 44) :
Wann ist das luftrechtliche Genehmigungsverfahren für den Flughafen München II abgeschlossen, und wann glaubt die Bundesregierung, kann mit dem Bau dieses Flughafens begonnen werden?
Das luftrechtliche Genehmigungsverfahren für den Flughafen München II wird erst dann als abgeschlossen gelten könen, wenn die zu erteilende Genehmigung und der erforderliche Planfeststellungbeschluß unanfechtbar geworden sind. Wieviel Zeit bis dahin noch verstreichen wird, ist ungewiß und hängt davon ab, in welchem Umfang und in welcher Anzahl Rechtsmittel eingelegt werden und wie schnell darüber entschieden werden kann. Bisher konnte die Genehmigung noch nicht erteilt werden. Der Bundesminister für Verkehr rechnet jedoch damit, daß dies in absehbarer Zeit geschehen wird.
Der Baubeginn hängt entscheidend davon ab, wie schnell — abgesehen von der zu erteilenden Genehmigung das Planfeststellungsverfahren abgewikkelt werden kann. Darüber lassen sich nach den bisherigen Erfahrungen keine konkreten Aussagen machen. Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist allein die von der Bayerischen Landesregierung zu bestimmende Behörde zuständig.
Anlage 36
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf
die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Stienen (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 45 und 46) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Ausbau der „Viersener Kurve" in das Investitionsprogramm der Deutschen Bundesbahn für Neubaustrecken aufzunehmen?
Für welche Zeitpunkte ist mit der Aufnahme des Ausbaus des genannten Streckenstücks in das lnvestitionsprogramm und mit der Herstellung dieser Neubaustrecke zu rechnen?
Zu Frage B 45:
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den Ausbau der „Viersener Kurve" in das Förderungsprogramm für Neubaustrecken der Deutschen Bundesbahn aufzunehmen, da es sich lediglich um eine Verbindungskurve und nicht um eine Neubaustrecke handelt.
Zu Frage B 46:
Der Ausbau des Streckenstückes „Viersener Kurve" ist eine interne Angelegenheit der Deutschen Bundesbahn.
Für die Setzung von Prioritäten von Ausbaumaßnahmen ist die Deutsche Bundesbahn selbst zuständig. Der Bund ist nur bei der Genehmigung des Ausbaus und bei der Genehmigung des Wirtschaftsplans mit dieser Angelegenheit befaßt und kann daher leider nichts über den Zeitpunkt der Aufnahme des Ausbaues sagen.
Anlage 37
Antwort
des Staatssekretärs Wittrock vom 20. März 1974 auf
die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jeninger (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 47):
Sieht die Bundesregierung in Anbetracht des besorgniserregenden Rückgangs des Angebots von Ausbildungsstellen für Lehrlinge vor allem in den wirtschaftsschwachen Gebieten Möglichkeiten, die Ausbildungskapazität von Bundesbahn und Bundespost in diesen Gebieten zu erhöhen?
Die Ausbildungskapazität der Deutschen Bundesbahn ist angesichts ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 28 Bundesbahngesetz) nach dem Bedarf ausgerichtet; dabei wird eine gewisse Fluktuation der Auszubildenden nach Abschluß ihrer Ausbildung mit berücksichtigt.
Die vorhandenen Ausbildungskapazitäten werden von der Deutschen Bundesbahn voll ausgeschöpft. Eine Erhöhung der Ausbildungsstellen in anerkannten Ausbildungsberufen der Wirtschaft würde erhebliche Investitionen erfordern. Das würde um so mehr der Fall sein, wenn zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten in wirtschaftsschwachen Gebieten geschaffen werden sollten. Die dafür erforderlichen Mittel stehen der Deutschen Bundesbahn nicht zur Verfügung. Dabei ist zu bemerken, daß die Neuordnung der beruflichen Bildung, die damit verbundene Notwendigkeit des Ausbaues der Ausbildungsstätten, der durch die technische Entwicklung steigende Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern mit entsprechender Ausbildung auf diesem Gebiet und die deshalb erforderliche Verbesserung der Ausbildung der Ausbilder ohnedies schon eines erheblichen Mehraufwandes an Finanzmittel bedarf.
Bei der Deutschen Bundespost wird der Einstellungsbedarf an Auszubildenden jedes Jahr im Rahmen einer Personalplanung ermittelt.
Diese Planung schließt alle wichtigen Informationen wie z. B. die Entwicklung der Zahl der Arbeitsplätze, die zu erwartenden Personalabgänge, den vorhandenen Bestand der Auszubildenden usw. ein. Die Ergebnisse der regionalen Personalplanungen geben somit das unter Berücksichtigung aller Einflußgrößen notwendige und hinreichende Einstellungsvolumen zur Bedarfsdeckung des Unternehmens an.
Eine Überschreitung dieser Zahlen führt aller Voraussicht nach zu Personalüberhängen. Im Hinblick
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5899*
auf eine wirtschaftliche Führung des Unternehmens sieht sich die Deutsche Bundespost außerstande, über ihren eigenen Bedarf hinaus Auszubildende einzustellen.
Anlage 38
Antwort
des Bundesministers Dr. Vogel vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 48) :
Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, auf welcher Rechtsbasis die Erhöhung des Kaufpreises für Einfamilienreihenhäuser, die im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Soldaten erstellt werden, von 64 922 DM um rund 20 000 DM auf 84 000 DM in einem Jahr (1972 auf 1973) vorgenommen wurde und kann eine detaillierte Aufstellung des geforderten Kaufpreises durch den Bauträger gegeben werden?
Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den von Ihnen ohne nähere Angaben erwähnten Einfamilienreihenhäusern offensichtlich um ein von einer Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für Angehörige der Bundeswehr im Jahre 1961 bei Braunschweig errichtetes Bauvorhaben. Auf Grund des Darlehensvertrages ist die Bauträgerin verpflichtet, die von ihr errichteten Einfamilienreihenhäuser auf Verlangen des Bundes an von ihm zu benennende Bewerber zu veräußern. Vereinbarungen über die Bemessung ,des Kaufpreises enthält der Darlehensvertrag nicht.
Der Oberfinanzdirektion Hannover hat im Sommer 1973 mit der Bauträgerin Verhandlungen über den Verkauf ,der Einfamilienhäuser und über ,die Bemessung des Kaufpreises aufgenommen. Diese Verhandlungen gestalteten sich 'deshalb sehr schwierig, weil die Bauträgerin im Hinblick ,auf § 14 WGGDV einen Kaufpreis forderte, der sich ,auf Grund einer Wertfortschreibung der Baukosten abzüglich einer durch den Gebrauch eingetretenen Wertminderung bis zum Verkaufszeitpunkt (Wiederbeschaffungswert) nach ihrer Berechnung ergab. Bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 220 qm belief sich die Kaufpreisforderung der Bauträgerin auf 90 740,— DM je Haus einschließlich Grundstück. Wenn es auch der Oberfinanzdirektion bei den Verhandlungen gelungen ist, ,die Bauträgerin zu einer Herabsetzung ihrer Kaufpreisforderung auf 83 500,— DM je Haus zu bewegen, so ist dies noch immer verhältnismäßig hoch. Dabei 'ist zu berücksichtigen, daß ,die Gesamtherstellungskosten einschließlich Grundstück laut Schlußabrechnung rund 44 400,— DM je Haus betragen haben, die zu 72,6 % mit einem zinsgünstigen Bundesdarlehen und nur zu 16,2 % mit Eigengeld der Gesellschaft finanziert worden sind.
Auch wenn die Bauträgerin der Meinung ist, sich im Rahmen des § 14 WGGDV mit ihrer Kaufpreisforderung zu halten, erscheint mir eine gegenüber den Herstellungskosten fast verdoppelte Kaufpreisforderung bei der günstigen Finanzierung mit Bundesmitteln, dem geringen Eigenkapitaleinsatz und bei einem dabei kaum nennenswerten Unternehmerrisiko unangemessen und nicht vertretbar.
Ich habe deshalb die Oberfinanzdirektion angewiesen, in erneute Verhandlungen mit ,der Bauträgerin mit dem Ziel einzutreten, sie im Hinblick auf die mit der Gemeinnützigkeit kaum zu vereinbarenden Gewinnvorteile zu einer angemessenen Ermäßigung ihrer Kaufpreisforderung zu veranlassen.
Der von Ihnen erwähnte Preis von 64 992,— DM je Haus, der angeblich im Jahre 1972 genannt sein soll, beruht nach meinen Feststellungen auf einer unmaßgeblichen Auskunft durch die Standortverwaltung, die sich leider nicht mit der Oberfinanzdirektion Hannover ,darüber abgestimmt hatte.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Herold vom 19. März 1974
auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr.
Marx (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 49) :
Kann die Bundesregierung heute bestätigen, daß es für die Soldaten der NVA-Grenztruppe eine erhöhte Abschußprämie von jetzt 5000 DM an der Demarkationslinie zur Bundesrepublik Deutschland gibt, nachdem sie am 20. Februar 1974 vor dem Deutschen Bundestag erklären ließ, es habe zur früheren Prämie von 3000 DM wohl Einzel-, aber keine generellen Erkenntnisse" gegeben, und über die neue Entwicklung gebe es zwar Pressemeldungen, aber keine „bestätigten Meldungen"?
Ich kann 'den Ihrer Frage zugrunde gelegten Sachverhalt nach wie vor nicht bestätigen. Es gibt keine neuen Gesichtspunkte, die mich in der Lage versetzen würden, meine Ausführungen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 20. Februar 1974 zu ergänzen.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 50 und 51) :
Welche Folgerungen hat das Bundesministerium für Forschung und Technologie aus dem von ihm vergebenen Gutachten „Studie über ein integriertes System der technologischen Prognose und Forschungsplanung für den Technologiebereich" an die Firma ABT in Cambridge (Mass.) gezogen, insbesondere bei der Neuorganisation des Forschungsministeriums?
Ist das Bundesministerium für Forschung und Technologie bereit, jedes Jahr ein Fünfjahrestechnologieprogramm fortschreibend zu veröffentlichen, in dem die anzustrebenden gesellschaftlichen Ziele, die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen und der bisherige Stand von Forschung und Technologie behandelt werden?
Zu Frage B 50:
Das Gutachten bezieht sich nur auf einen Teil der Förderungsbereiche des BMFT. Die dort aus amerikanischer Sicht gemachten Vorschläge wurden bei Neuorganisation des Ministeriums geprüft, erwiesen sich aber für eine unmittelbare Übertragung schon wegen der Begrenzung der Personalstellen als nicht geeignet.
Dagegen haben insbesondere Überlegungen der Studie hinsichtlich der Schaffung von Prognosekapazitäten und zu Verfahren der Programmplanung und
5900* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
-durchführung wichtige Anregungen geliefert, wie z. B. zur Möglichkeit der Anpassung von F & E-Programmen an den gesellschaftlichen Bedarf.
Zu Frage B 51:
Das Bundesministerium für Forschung und Technologie beabsichtigt, sogenannte Leitungspläne aufzustellen und zu veröffentlichen, die zumindest teilweise das enthalten, was Ihnen für ein „5-Jahres-
Technologie-Programm” vorschwebt. Die Leistungspläne sollen für die einzelnen Programmgebiete die jeweilige Ausgangslage und die Ziele der Förderung und, nach Teilprogrammen und Aktivitäten geordnet, die entsprechenden Maßnahmen für den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung aufzeigen. Das Schema wird mit einigen Vereinfachungen dem des Leistungsplans Datenverarbeitung entsprechen, den das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft Ende 1971 versuchsweise erstellt hat. Wegen der angestrebten Übersichtlichkeit und wegen der häufigeren — möglicherweise jährlichen — Fortschreibung der Leistungspläne werden sie allerdings nicht sehr ins Einzelne gehen.
Wie in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktionen der SPD und der FDP zur Forschungspolitik angekündigt (Drucksache 7/1279 Seite 11), werden im Frühjahr 1974 zunächst Leistungspläne aus den Bereichen der Verkehrssysteme sowie der Medizin und Biologie veröffentlicht werden. Wenn nach und nach auch die anderen Leistungspläne vorliegen, werden sie in ihrer Gesamtheit eine Art mittelfristiges Forschungs- und Technologieprogramm bilden.
Daneben wird das Ministerium wichtige Förderungsbereiche wie bisher fallweise in ausführlicheren Fachprogrammen analysieren und begründen.
Schließlich wird die Bundesregierung den Stand von Forschung und Technologie und ihre forschungs-und technologiepolitischen Ziele im Abstand von jeweils vier Jahren in einem Forschungsbericht zusammenfassend darlegen und im Abstand von jeweils zwei Jahren eine Faktendarstellung geben; dieser Absicht hat der Bundestagsausschuß für Forschung und Technologie und für das Post- und Fernmeldewesen zugestimmt.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 20. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Weber (Heidelberg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 52 und 53) :
Welche Folgerungen hat das Bundesministerium für Forschung und Technologie aus dem von ihm geförderten Gutachten ,,Informationsaustausch im Zusammenhang öffentlich geförderter Forschung und Entwicklung", durchgeführt vom Institut für Kommunikationsplanung, für seine praktische Tätigkeit gezogen, und an welchen konkreten Beispielen läßt sich nachweisen, daß dieses Gutachten eine Auswirkung auf die Entscheidungsfällung des Bundesministeriums hatte?
Gibt es eine zentrale Stelle bei der Bundesregierung oder bei einer von ihr geförderten Institution, bei der sämtliche Forschungsberichte der mit staatlichen Mitteln geförderten Forschungsvorhaben systematisch erfaßt und den fachlich interessierten Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugänglich gemacht werden, damit ungeplante Doppelarbeit vermieden und gewonnene Erfahrungen nicht ungenutzt bleiben?
Zu Frage B 52:
Das vom Institut für Kommunikationsplanung (IK) im Mai 1972 dem damaligen Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) vorgelegte Gutachten enthält eine Reihe von allgemeinen Feststellungen, die aufgrund von Untersuchungen der Informationserfahrungen und des Informationsverhaltens bei öffentlich geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekten gemacht wurden. Das Gutachten präsentiert diese Feststellungen als Diskussionsgrundlage. Dabei geht es dem Gutachten nicht (oder nur am Rande) um pragmatische Verbesserungen, sondern um gegenwärtige „Organisations- und Kommunikationsstruktur". Praktische Verbesserungsvorschläge für den Informationsaustausch innerhalb von Forschungsgruppen bzw. -institutionen oder zwischen ihnen und möglichen Nutzern werden nur kurz und allgemein anhand eines das Gutachten abschließenden Katalogs angesprochen.
Dementsprechend konnte das Gutachten für das BMBW/BMFT nicht mehr als Diskussionsmaterial sein. Es ging und geht z. B. in Überlegungen bei der Erstellung des Informations- und Dokumentationsprogramms oder im Rahmen der Innovationspolitik ein. Jedoch ist es schwierig, Auswirkungen auf konkrete Entscheidungsvorgänge im Ministerium anzugeben.
Zu Frage B 53:
Bei den von der Bundesregierung geförderten Institutionen gibt es bereits Stellen, die Forschungsberichte der mit staatlichen Mitteln geförderten Forschungsvorhaben systematisch, getrennt nach Fachgebieten, wie z. B. Kerntechnik, Luft- und Raumfahrt u . a., erfassen:
Die Technische Informations-Bibliothek (TIB) in Hannover gibt über die von ihr erfaßten Forschungsberichte aus dem Bereich der Naturwissenschaften und Technik regelmäßig Nachweise heraus.
Darüber hinaus, insbesondere zu dem von Ihnen angeschnittenen Punkt der Vermeidung von Doppelarbeit und der Nutzung von Erfahrungen, weise ich auf die Maßnahme hin, die bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zur Forschungspolitik (Drs. BT 7/1279 vom 23. 11. 1973) genannt sind:
— alle von den Ressorts geförderten Forschungsvorhaben werden auf Datenblättern festgehalten, die in einem Ressortforschungsbericht nach Aufgaben und Disziplinen zusammengefaßt werden sollen;
— das Förderungsprogramm „Information und Dokumentation" der Bundesregierung sieht den Aufbau einer Forschungsinformationsstelle vor, die neben der Vermeidung unnötiger Doppelarbeit insbesondere die Nutzbarmachung gewonnener Erfahrungen ermöglichen wird. Für die eigene Förderungstätigkeit des BMFT ist eine Datenbank (DAVOR) in Betrieb.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5901*
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vorn 20. März
1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage
B 54) :
Ist das Bundesministerium für Forschung und Technologie bereit, eine Studie zu vergeben, in der geprüft wird, ob es möglich und wirtschaftlich ist, in der Nordsee künstliche Inseln anzulegen, auf denen Kernkraftwerkkomplexe gebaut werden?
Wie Sie vermutlich wissen, wird im Bundesministerium für Forschung und Technologie seit einiger Zeit an den Vorbereitungen für die Vergabe einer Studie gearbeitet, in der geprüft wird, ob es möglich und wirtschaftlich ist, im Bereich der deutschen Küstengewässer oder des deutschen Anteils am Festlandsockel der Nordsee künstliche Inseln anzulegen, auf denen Kernkraftwerke gebaut werden können. Die Studie soll generell die Problematik der Erstellung künstlicher Inseln und deren Nutzungsmöglichkeiten untersuchen. Speziell im Hinblick auf die Erstellung von Kernkraftwerksinseln soll u. a. untersucht werden, in welchem Umfang sich die in den Vereinigten Staaten entwickelten Konzepte auf die hiesigen Verhältnisse übertragen lassen und inwieweit die unterschiedlichen Bedingungen der deutschen Küstengewässer zusätzliche Probleme aufwerfen. Dabei müssen die besonderen Bedingungen des Umweltschutzes in diesen Gewässern, speziell auch im Hinblick auf die hierzu bestehenden internationalen Vereinbarungen, Berücksichtigung finden. Die Studie soll eine grundsätzliche Beurteilung der technischen Realisierbarkeit und wirtschaftlichen Chancen solcher Kernkraftwerksinseln ermöglichen und zugleich die für eine wirtschaftliche Nutzung zusätzlich erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten spezifizieren.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 20. März
1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage
B 55) :
Ist die Bundesregierung bereit, gemeinsam mit den Partnern in der Europäischen Gemeinschaft ein koordiniertes Forschungsprogramm zur wirtschaftlichen Gewinnung von Wasserstoff aus Wasser durchzuführen, um frühzeitig über einen breit anwendbaren Energieträger und Rohstoff zu verfügen?
An der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra wird seit mehreren Jahren die Gewinnung von Wasserstoff im Labormaßstab untersucht. Damit ist bereits ein erster Ansatz für ein gemeinsames Forschungsprogramm der Europäischen Gemeinschaften gegeben. Mit den in der Bundesrepublik auf diesem Gebiet tätigen Stellen arbeitet die Gemeinsame Forschungsstelle im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrages eng zusammen. Die Bundesregierung ist bereit, auch darüber hinausgehende Vorschläge für ein koordiniertes Forschungsprogramm zu unterstüzen.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 21. März 1974 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (SPD) (Drucksache 7/1816 Fragen B 56 und 57):
Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, die für eine Konzentration der Postämter und damit für die Stillegung von Postämtern auch in zentralen Orten des ländlichen Raums bestimmt sind, und um welche Begründungen handelt es sich?
Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, daß das Postamt in der Kreisstadt Altenkirchen, Westerwald, dessen Auflösung zur Diskussion steht, erhalten wird, weil dadurch die Position der Stadt als Standort der Kreisverwaltung, des Amtsgerichts und des Finanzamts in Frage gestellt werden konnte?
Zu Frage B 56:
Es ist nicht beabsichtigt, Postämter in zentralen Orten des ländlichen Raumes aufzuheben. Die Deutsche Bundespost untersucht zur Zeit, wieweit die bei ihren örtlichen Dienststellen liegenden Verwaltungsaufgaben bei leistungsfähigen Postämtern zusammengefaßt werden können. Durch die Zusammenfassung soll der Verwaltungsdienst rationalisiert und zugleich wirtschaftlicher gestaltet werden.
Die Planungen dienen der Fortentwicklung verwaltungsorganisatorischer Maßnahmen im Postwesen, die bereits seit 1959 im gesamten Bundesgebiet durchgeführt werden. Diese Maßnahmen folgen auch den Empfehlungen, die der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in seinem 1956 erstellten Gutachten zur Organisation der Deutschen Bundespost gegeben hatte.
Zu Frage B 37:
Die Aufhebung des Postamts Altenkirchen, Westerwald, stand und steht nicht zur Diskussion. Nach den zum ersten Teil der Anfrage dargestellten Gesichtspunkten wird untersucht, ob es aus verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, bestimmte Aufgaben des Verwaltungsdienstes zu verlegen. Die Betriebs- und Versorgungsaufgaben des Amtes würden dabei nicht eingeschränkt werden. Für Wirtschaft und Bevölkerung der Stadt Altenkirchen, Westerwald, würden sich aus den rein innerorganisatorischen Maßnahmen keine Nachteile ergeben. Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen der Organisationsform des Postamts und der Stellung der Stadt Altenkirchen, Westerwald, als Standort anderer Behörden.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 58) :
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus der Resolution der Deutschen Postgilde e. V. vom 5. März 1974 ziehen, in der u. a. der sinnlose Ausverkauf ganzer Postdienstzweige, die Vernachlässigung der Interessen der Allgemeinheit, der weitere Abbau des Leistungsstandes, die mangelnde Führung der Deutschen Bundespost und die Vernachlässigung der beruflichen Interessen der Beamten des Betriebs- und Verwaltungsdienstes dem Bundesminister vorgeworfen werden?
Die von Ihnen wiedergegebenen Formulierungen der Resolution der Deutschen Postgilde e. V. ent-
5902* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
halten, wie Sie sicher zugeben werden, wenig sachliche Anhaltspunkte, um festzustellen, ob die Deutsche Postgilde e. V. konkrete Vorschläge für die erforderliche Rationalisierung der Bundespost hat. Da ich davon ausgehe, daß niemand bei der DBP eine Entwicklung zu Milliarden-Defiziten wie bei der Bundesbahn befürwortet, die letztlich vom Steuerzahler getragen werden müßten, habe ich den Bundesvorsitzenden der Deutschen Postgilde e. V. zu einer Aussprache eingeladen.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Eyrich (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 59 und 60) :
Glaubt die Bundesregierung, daß eine bessere Kapazitätsausnutzung der Einrichtungen der Deutschen Bundespost durch eine marktkonforme Lenkung auf Tageszeiten und Jahreszeiten mit unterdurchschnittlicher Kapazitätsauslastung und durch attraktive Angebote in Stoßzeiten möglich ist, und welche konkreten Mall-nahmen hierzu sind von der Bundesregierung beabsichtigt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Abgeltung der Mehrleistungen, beispielsweise im Weihnachtsverkehr, dadurch zu Schwierigkeiten führt, daß sich diese Abgeltung der Mehrleistungen nach der Besoldungsgruppe bzw. nach der Vergütungsgruppe richtet, obwohl die bei erforderlichen Mehrleistungen von einzelnen zu erbringende Arbeitsleistung oft unabhängig von der individuellen Besoldungs- oder Vergütungsgruppe ist?
Zu Frage B 59:
Die Deutsche Bundespost hat 'keinen unmittelbaren Einfluß darauf, zu welcher Zeit und in welchem Umfang ihre Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Die Nachfrage nach postalischen Dienstleistungen wird weitestgehend von den Bedürfnissen der Kunden, vor allem vom Tagesrhythmus der Wirtschaft vorgegeben.
Gleichwohl bemüht sich die Deutsche Bundespost im Postwesen im Rahmen eines gebührenmäßig differenzierten Leistungsangebotes der Bildung sich regelmäßig wiederholender Verkehrsspitzen zu bestimmten Tageszeiten soweit wie möglich entgegenzuwirken.
Im übrigen bittet die Deutsche Bundespost ihre Kunden immer wieder, die Einrichtungen des Postwesens möglichst zu verkehrsschwachen Zeiten in Anspruch zu nehmen.
Während der jahreszeitlich bedingten Stoßzeiten, in denen die Deutsche Bundespost im besonderen Maße auf das Verständnis und die Mitarbeit ihrer Kunden angewiesen ist, haben gezielte Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mehr und mehr dazu beigetragen, den massierten Verkehrsanfall im Postwesen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.
Aufgrund der bisherigen Erfolge wird die Deutsche Bundespost ihre Bemühungen um eine verständnisvolle Mitarbeit der Kunden fortsetzen.
Für den Bereich des Fernsprech-, Telex- und Datexdienstes ist die bessere Kapazitätsausnutzung im Sinne einer marktkonformen Lenkung auf Tageszeiten durch die wechselnden Tarifstufen bereits seit 1964 bzw. 1971 weitgehend realisiert. Erreicht wurde diese bessere Kapazitätsausnutzung z. B. im Fernsprechdienst durch die Nachttarife I und II und deren Ausdehnung auf die Sonn- und bundeseinheitlichen Feiertage.
Zu Frage B 60:
Gemäß § 36 a des Bundesbesoldungsgesetzes ist die Mehrarbeitsentschädigung u. a. unter Berücksichtigung des Umfangs der auszugleichenden Dienstbefreiung zu staffeln und unter Zusammenfassung von Gruppen festzusetzen. Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung vom 26. April 1972, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden ist, hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Sie ist damit den Grundsätzen der Beamtenbesoldung gefolgt, wonach sich die Dienstbezüge nach dem Amt richten, das dem Beamten übertragen worden ist.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Jahr 1972 im Bereich der Deutschen Bundespost vereinzelt Kritik an dieser Regelung geübt worden ist. Im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Grundsätze der Beamtenbesoldung war jedoch eine andere Regelung nicht möglich.
Die Abgeltung von Überstunden der Angestellten ist tariflich geregelt. Der Bundesregierung ist von Schwierigkeiten in diesem Bereich nichts bekannt.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Fragen B 61 und 62) :
Welche Einsparungen verspricht sich die Bundesregierung von der Übertragung des Rundfunkgebührenabrechnungsdienstes auf die Rundfunk- und Fernsehanstalten ab 1. Januar 1976, und glaubt die Bundesregierung, daß die Änderung des Gebührencharakters von einer Flolschuld in eine Bringschuld nicht auch die Deutsche Bundespost in die Lage versetzen könnte, die gleichen Rationalisierungserfolge zu erzielen, wie sie möglicherweise von der Übertragung des Abrechnungsdienstes auf die Rundfunk- und Fernsehanstalten erwartet werden?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch eine Übertragung des Rundfunkgebührenabrechnungsdienstes bei der Deutschen Bundespost gerade Schwerbeschädigte freigesetzt werden und daß dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote für Schwerbeschädigte bei der Deutschen Bundespost weiter absinkt?
Zu Frage B 61:
Das Rundfunkgebührenwesen ist landesrechtlich geregelt. Gläubiger der Rundfunkgebühren sind die Rundfunkanstalten des Landesrechts, die nach dem Staatsvertrag vom 31. Oktober 1968 andere Stellen mit dem Gebühreneinzug beauftragen können. Die Deutsche Bundespost zieht derzeit die Rundfunkgebühren im Auftrag und für Rechnung der Rundfunkanstalten ein.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß die Deutsche Bundespost nicht von sich aus 'das Rundfunkgebühreninkasso abgeben oder auf andere Institutionen übertragen kann. Vielmehr haben die Rundfunkanstalten den bisher der Deutschen Bundespost erteilten Auftrag zum 31. Dezember 1975 widerrufen. Dementsprechend konnte die Übernahme des Rundfunkgebühreneinzugs durch die Rundfunkanstalten zu diesem Termin nicht verhindert werden.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974 5903*
Die Deutsche Bundespost hat wiederholt ihre Bereitschaft bekundet, bei kostendeckender Leistungsabgeltung :die Aufgabe des Gebühreninkassos als Holzschuld wie auch als Bringschuld unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Die Rundfunkanstalten ,gelangten jedoch aufgrund eigener Untersuchungen zu dem Entschluß, :den Gebühreneinzug in eigener Regie zu übernehmen. Die Bundesregierung hat weder eine Möglichkeit noch nach der ,dargestellten Rechtslage eine Kompetenz, die Richtigkeit der Berechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu prüfen.
Zu Frage B 62:
Es ist der Bundesregienung bekannt, daß mit dem Übergang des Rundfunkgebühreninkassos auf die Rundfunkanstalten u. a. auch die Arbeitsplätze von 195 Schwerbeschädigten und 69 Gleichgestellten im Sinne des § 2 Schwerbeschädigtengesetz, die bisher bei den Rundfunkabrechnungsstellen der Deutschen Bundespost beschäftigt sind, wegfallen werden. Damit werden sich die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwerbeschädigte bei der Deutschen Bundespost — insgesamt gesehen — verringern. Dies konnte nach der Rechtslage nicht verhindert werden. Die durch den Wegfall des Rundfunkabrechnungsdienstes der DBP frei werdenden Kräfte werden im Bereich der Deutschen Bundespost anderweitig beschäftigt werden.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 21. März
1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Pieroth (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 63) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß im deutsch-polnischen Postverkehr besonders lange Zustellungszeiten für Postgut bestehen, und was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um zukünftig einen reibungsloseren deutschpolnischen Postverkehr zu erreichen, so daß Weihnachtspakete nach Polen nicht erst nach drei Monaten an den Empfänger zugestellt werden?
Im Regelfall dauert die Beförderung von Paketen nach Polen vom Ausgangsamt Hannover bis Warschau ca. 5 Tage. Eilbotenpakete gelangen innerhalb von ca. 2-3 Tagen nach Warschau. Auf die Behandlung der Pakete im Bestimmungsland kann die Deutsche Bundespost nicht unmittelbar einwirken. Nach den Erfahrungen, die auch im Verkehr mit anderen Ländern gemacht worden sind, werden Verzögerungen von Postpaketen im Ausland vielfach durch Zollformalitäten verursacht, vor allem dann, wenn die Einfuhr- und Zollvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes nicht genau beachtet worden sind.
Es ist jedoch bekannt, daß Postpakete nach Polen mitunter den Empfängern verspätet ausgehändigt werden. Soweit bisher feststellbar, entstehen die Verzögerungen der Pakete häufig nach ihrer Ankunft bei dem polnischen Eingangsamt Warschau. Der Bundespostminister hat mit der polnischen Postverwaltung in dieser Angelegenheit einen Schriftwechsel geführt. Die polnische Postverwaltung hat die beklagten langen Laufzeiten vor allem auf das in Spitzenverkehrszeiten (z. B. Oktober—Dezember) erheblich ansteigende Paketaufkommen zurückgeführt und organisatorische Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten in ihrem Bereich in Aussicht gestellt.
Das Problem der verschiedentlich zu langen Beförderungszeiten ist der polnischen Seite als Verhandlungspunkt für die demnächst stattfindenden Expertengespräche zur Vorbereitung des Besuchs des polnischen Postministers vorgeschlagen worden.
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Stahl (Kempen) (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 64) :
Wie und unter welchen Voraussetzungen, bezogen auf Ausbildung und Dienststellung des bei der Deutschen Bundespost in Laufbahngruppe CFt beschäftigten technischen Personals, wird die angesprochene Laufbahngruppe künftig besetzt werden?
Voraussetzung für die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes — CFt — ist, daß die Bewerber das Ingenieurzeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule, Ingenieurakademie oder Fachhochschule der entsprechenden Fachrichtung besitzen.
Die Bewerber werden als Beamte im Vorbereitungsdienst mit der Dienstbezeichnung „Technischer Fernmeldeinspektoranwärter" ein Jahr ausgebildet und nach bestandener Laufbahnprüfung — soweit es sich um Fachhochschulabsolventen handelt — zum Technischen Fernmeldeoberinspektor z. A. ernannt und in der Regel nach einer Probezeit von 2 1/2 Jahren als Technischer Fernmeldeinspektor in der Besoldungsgruppe A 10 angestellt. Absolventen einer Ingenieurschule oder Ingenieurakademie können nach den z. Z. noch geltenden gesetzlichen Vorschriften nur als Technischer Fernmeldeinspektor z. A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Die zuletzt genannten Beamten werden nach der o. a. Regelprobezeit als Technischer Fernmeldeinspektor in der Besoldungsgruppe A 9 angestellt und können gemäß § 5 Abs. 5 BBesG im Normalfall erst nach 3 Jahren zum Technischen Fernmeldeoberinspektor befördert werden. Die weitere besoldungsrechtliche Regelung bleibt insoweit abzuwarten.
Anlage 50
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander vom 19. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pfeifer (CDU/CSU) (Drucksache 7/1816 Frage B 65) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß beispielsweise vom Studentenwerk der Universität Tübingen eine Erhöhung der Mietpreise in einem Studentenwohnheim um 80 % und eine Erhöhung der Beiträge für studenteneigene Kindertagesstätten um 75 % gefordert worden ist, und welche konkreten Hilfsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung vor, um in Fällen wie dem genannten zur Vermeidung derartig hoher Preissteigerungen beizutragen?
Die Bundesregierung hat davon Kenntnis erhalten, daß das Studentenwerk Tübingen zur Zeit seine bis-
5904* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. März 1974
herige Politik der weit. unterdurchschnittlichen Mietpreise für Wohnheime und Beiträge für Kindertagesstättenplätze überprüft. Eine solche Korrektur kann wesentliche Veränderungen gegenüber den bisherigen Preise bewirken. Nach meiner Kenntnis erreicht die Erhöhung allerdings nicht die in der Frage angegebenen Prozentsätze. Folgerungen für die Preisentwicklung in anderen Fällen können hieraus nicht abgeleitet werden.
Ich nutze diese Gelegenheit, um, unabhängig von den örtlichen Verhältnissen in Tübingen, darauf hinzuweisen, daß in Wohnheimen, die von Bund und Ländern auf Grund ihrer gemeinsamen Richtlinien vom 28. April 1972 gefördert werden, Preiserhöhungen in der genannten Höhe von 80 % ausgeschlossen sind, sofern nicht eine entsprechende Erhöhung der Ausbildungsförderung erfolgt. Nach Ziffer 9 Abs. 2 der Richtlinien soll der Mietfestwert (das sind die fixen Kosten ohne Verbrauchsumlagen) für den einzelnen Wohnplatz in der Regel 15 % des Förderungshöchstbetrages nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten. Diese 15 % machen zur Zeit 63,— DM monatlich aus. Ohne daß das in den Richtlinien ausdrücklich festgelegt ist, gehen Bund und Länder davon aus, daß die Gesamtmiete den in § 13 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als monatlichen Wohnbedarf für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgelegten Betrag von zur Zeit 120,— DM möglichst nicht überschreitet. Um die Mietbelastung vor allem für sozial schwächer gestellte Studenten auch auf die Dauer tragbar zu halten, gibt der Bund seine Förderungsmittel grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse), die keinen Kapitaldienst auslösen.
Eine weitere Sicherung der Studenten in geförderten Wohnheimen ergibt sich daraus, daß Mieterhöhungen bei gemeinnützigen Trägern dem Land anzuzeigen sind und bei Trägern ohne gemeinnützige Zwecksetzung der Zustimmung des Landes bedürfen.
Ferner hat die Bundesregierung auch dafür Sorge zu tragen, daß größere substanzerhaltende Instandsetzungsmaßnahmen in älteren Wohnheimen nicht zu unzumutbaren Mieterhöhungen führen können. Mit einem Sanierungsprogramm, durch das der Nutzungszweck früher geförderter Studentenwohnheime gesichert werden soll, hat die Bundesregierung seit Anwendung der neuen Förderungsrichtlinien finanzielle Entlastungen auch für diesen Bereich ermöglicht.
Soweit in letzter Zeit einige Studentenwerke sich auf Grund der gestiegenen Preise für leichtes Heizöl zu einer entsprechenden Anhebung ihrer Mieten gezwungen gesehen haben, werden die Heimbewohner hierdurch in aller Regel nicht belastet. Das am 30. Dezember 1973 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses gibt ihnen unter bestimmten, bei ihnen meist vorliegenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Zuschusses in Höhe von 100,— DM. Die Bundesregierung hat auch das Erforderliche getan, um die Studenten über dieses Recht zu unterrichten.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander vom 19. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 66) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf andere Weise zu gewährleisten, daß im Fall des Besuchs einer privaten Ausbildungsstätte diese auch Schulgeld und Studiengebühren erhält?
Die Festlegung von Schulgeldern und Studiengebühren für die Deckung personeller und sächlicher Unterhaltskosten bei privaten Schulträgern, denen aufgrund der jeweiligen Landesgesetzgebung kein Anspruch auf Erstattung durch das Sitzland zusteht, ist eigene Angelegenheit dieser Träger, ebenso der Einzug der festgesetzten Gebühren.
Die Bundesregierung besitzt weder die Zuständigkeit noch die Möglichkeit, im einzelnen auf Festsetzung und Einzug von Schulgeld- oder Studiengeldbeträgen an den in Frage kommenden privaten Schulen Einfluß zu nehmen sowie entsprechende. besondere Förderungshilfen an Schüler zu gewähren.
Anlage 52
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander vom 21. März 1974 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 7/1816 Frage B 67):
Wie hat sich die Zahl der Lehrstühle für Arbeits- und Sozialmedizin an den Hochschulen im letzten Jahr entwickelt, und was hat die Bundesregierung trotz ihrer beschränkten verfassungsrechtlichen Möglichkeiten für die Einrichtung weiterer Lehrstühle getan?
Nach 1973 gab es, wie die Bundesregierung in ihrem „Unfaliverhütungsbericht '73" ausgeführt hat, in der Bundesrepublik 15 Lehrstühle für Arbeitsmedizin sowie 11 Lehraufträge auf diesem Gebiet. Ein Teil dieser Lehrstühle umfaßt gleichzeitig die Sozialmedizin. Darüber hinaus gibt es in der Bundesrepublik, soweit mir bekannt, 7 weitere Lehrstühle für Sozialmedizin. An anderen Universitäten bestehen zudem noch Institute auf beiden Gebieten (Sozialmedizin z. T. kombiniert mit anderen Fächern).
Durch die Anpassung an die Anforderungen der neuen Approbationsordnung wird die kontinuierliche Erweiterung des Lehrangebotes der Universitäten im Bereich der Arbeits- und Sozialmedizin gefördert. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Problematik des Arbeitschutzes, in deren Rahmen auch die Arbeitsmedizin eine erhebliche Rolle spielt, in der Zukunft verstärkt in den Vordergrund treten muß. Sie ist in diesem Zusammenhang im wesentlichen darum bemüht, die Aktivitäten im Bereich der Arbeitswissenschaften zu verstärken, u. a. auch in der Zusammenarbeit mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die mehrere arbeitsmedizinische Schwerpunkte und einen Sonderforschungsbereich „Rehabilitation" fördert.