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    Deutscher Bundestag 57. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 3245 A Amtliche Mitteilung . . . . . . . . . 3245 B Begrüßung des Präsidenten und einer Delegation der Bulgarischen Volksversammlung 3245 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Drucksache 7/660); Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/1092) Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 3245 D, 3253 A Frau Däubler-Gmelin (SPD) . . . . 3248 C Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) 3250 B Ronneburger (FDP) 3252 A Dr. Schweitzer (SPD) 3254 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Drucksache 7/658); Bericht und Antrag des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 7/1093) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 3257 C Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1973 (ERP- Wirtschaftsplangesetz 1973) (Drucksache 7/479) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache 7/1070) Zweite und dritte Beratung — Dr. Frerichs (CDU/CSU) . . . . . 3258 A Suck (SPD) . . . . . . . . . . 3258 C Zywietz (FDP) . . . . . . . . 3259 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 7/908) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/1032) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 3260 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Drucksache 7/978) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/1033) — Zweite und dritte Beratung — 3260 D Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Drucksache 7/426) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/1034) — Zweite und dritte Beratung — 3261 A II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. Juli 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über den internationalen Fluglinienverkehr (Drucksache 7,849); Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/1035) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 3261 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Drucksache 7/121) ; Bericht und Antrag des Rechtsauschusses (Drucksache 7/1049) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Thürk (CDU/CSU) 3261 C Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (Drucksache 7/907) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/1050) Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 3262 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes (SPD, FDP) (Drucksache 7/1056) Erste Beratung —Frau Meermann (SPD) 3262 D Wurbs (FDP) 3264 B Nordlohne (CDU/CSU) 3264 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Abg. Mick, Dr. Schneider, Nordlohne, Orgaß, Dr. Jahn [Münster] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/1083) — Erste Beratung — Mick (CDU/CSU) 3267 D Batz (SPD) 3268 B Wurbs (FDP) 3269 B Dr. Vogel, Bundesminister (BMBau) 3269 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesrat) (Drucksache 7/1058) — Erste Beratung — Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 3270 B Jahn, Bundesminister (BMJ) . . . . 3271 C Ubersicht 4 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 7/1060) 3272 D Antrag des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Aufhebung der Immunität der Abgeordneten (Drucksache 7/1028) 3272 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/73 Besondere Zollsätze gegenüber Norwegen — EGKS) zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/73 — Waren der EGKS — 2. Halbjahr 1973) (Drucksachen 7/987, 7/999, 7/1061) . . . 3273 A Bericht des Auschusses für Wirtschaft zu der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zu der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zu der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zu der Vierundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz zu der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz zu der Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (Drucksachen 7/657, 7/852, 7/984, 7/875, 7/920, 7/983, 7/1022) 3273 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG- Kommission für Verordnungen des Rates zur Durchführung des Beschlusses Nr. 46/73 des Assoziationsrates, der im Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar vorgesehen ist über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei über die Einführung eines Genehmigungsverfahrens für die Einfuhr von Jute- und Baumwollgarnen aus dritten Ländern in das Vereinigte Königreich und zur Verlängerung der Genehmigung für die Einfuhr von Jute- und Baumwollgarnen mit Ursprung in und Herkunft aus dritten Ländern in das Vereinigte Königreich (Drucksachen 7/950, 7/951, 7/973, 7/1023) 3273 B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 III Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG- Kommission für Verordnungen des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte in Ägypten raffinierte Erdölerzeugnisse und andere Gewebe aus Baumwolle zur Änderung der Verordnung Nr. 2733/72 vom 19. Dezember 1972, damit das für bestimmte handgearbeitete Waren eröffnete Gemeinschaftszollkontingent auch auf solche in Uruguay hergestellten Waren Anwendung findet über die zeitweilige und teilweise Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Mandeln der Tarifstelle 08.05 A II zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Zeitungsdruckpapier und Ferrosiliziummangan für 1973 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betr. bestimmte Textilwaren aus Entwicklungsländern zur Aufnahme der Philippinen in die Liste der Entwicklungsländer nach den Verordnungen Nr. 2763/72 und 2746/72 (Drucksachen 7/387, 7/932, 7/961, 7/959, 7/958, 7/96.5, 7/751, 7/1024) 3273 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG-Kommission für Richtlinien des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler, über Kaltwasserzähler, über stetig arbeitende Wägeeinrichtungen mit Summier-werk (Drucksachen 7/379, 7/814, 7/624, 7/1025) 3273 D Fragestunde (Drucksache 7/1086) Fragen A 111 und 112 des Abg. Wohlrabe (CDU/CSU) : Meldungen über eine Intervention eines Vertreters der sowjetischen Botschaft in Bonn bei Bundesminister Bahr gegen die geplante Errichtung des Bundesamtes für Umweltschutz in Berlin Grabert, Staatssekretär (BK) 3274 B, C, D, 3275 A, B Wohlrabe (CDU/CSU) . . . 3274 B, C, D, 3275 A Frage A 113 des Abg. Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) : Meldung über Bemühungen der Bundesregierung um eine Aktion gegen Fluchthilfeorganisationen Grabert, Staatssekretär (BK) 3275 B, C, D Dr. Kunz (Weiden) ((CDU/CSU) 3275 B, C Jäger (Wangen) (CDU/CSU) . . . 3275 C Frage A 114 des Abg. Reddemann (CDU/ CSU) : Erklärungen des Bundesministers Dr. Ehmke betr. Nichteinflußnahme auf staatsanwaltliche Verfahren gegen Journalisten nach § 353 c StGB Grabert, Staatssekretär (BK) . . . 3275 D, 3276 B, C, D, 3277 A Reddemann (CDU/CSU) . . . . 3276 B, C Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CDU) 3276 C Dr. Jenninger (CDU/CSU) . . . 3276 D Wohlrabe (CDU/CSU) 3277 A Fragen A 115 bis 117 der Abg. Reddemann (CDU/CSU) und Dr. Marx (CDU/ CSU) : Weitergabe von Informationen aus der Berliner Zentralredaktion des AxelSpringer-Dienstes an Bundesminister Dr. Ehmke durch den jetzigen Mitarbeiter im Presseamt des Berliner Senats Wolfgang Eberhard Göbel Grabert, Staatssekretär (BK) 3277 B, C, D, 3278 A, B, C, D, 3279 A, B, C, D Reddemann (CDU/CSU) . 3277 C, 3279 B Sieglerschmidt (SPD) . . . . . . 3277 D Dr. Marx (CDU/CSU) . 3278 C, D, 3279 A Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CDU) . . . . . . . . . 3279 C Wohlrabe (CDU/CSU) . . . . . .3279 D Fragen A 118 und 119 des Abg. Dr. Jenninger (CDU/ /CSU) : Auftreten des Wolfgang Eberhard Göbel als Zeuge in einem Strafverfahren gegen Unbekannt und Honorierung seiner Dienste Grabert, Staatssekretär (BK) . . . 3280 A, B, C, D 3281 A, B, C, D Dr. Jenninger (CDU/CSU) 3280 A, B, C, D Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) . . 3280 D Wohlrabe (CDU/CSU) 3281 A Mattick (SPD) 3281 B IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 Reddemann (CDU/CSU) 3281 B Frau Funcke, Vizepräsident . . . 3281 C, D Dr. Marx (CDU/CSU) 3281 C Seiters (CDU/CSU) . . . . . . 3281 D Frage A 120 des Abg. Dr. Zimmermann (CDU/CSU) : Kosten der am 1. September 1973 angelaufenen Anzeigenkampagne des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Freiherr von Wechmar, Staatssekretär (BPA) , . . . 3282 A, C, 3283 A, B, D, 3284 A, C, D, 3285 A, B, C, D Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . 3282 C, 3283 A Wohlrabe (CDU/CSU) 3283 A Schröder (Luneburg) (CDU/CSU) . 3283 B Friedrich (SPD) . . . . . . . 3283 D Biehle (CDU/CSU) . . . . . . 3284 A Sieglerschmidt (SPD) 3284 B Kiechle (CDU/CSU) . . . . . . 3284 C Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) . 3284 D Pfeffermann (CDU/CSU) 3284 D Conradi (SPD) . . . . . . , 3285 A, B Hansen (SPD) . . . . . . . . . 3285 B Dr. Wörner (CDU/CSU) . . . . . 3285 C Frage A 121 des Abg. Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) : Abdruck der Bundestagsrede des Bundeskanzlers vom 3. Oktober 1973 im Bulletin Freiherr von Wechmar, Staatssekretär (BPA) . 3285 D, 3286 B, C, D, 3287 A, B Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) . . 3286 B Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) . . 3286 C Gansel (SPD) . . . . . . . . . 3286 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 3287 A Pfeffermann (CDU/CSU) . . . . . 3287 B Frage A 31 des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Lage der Textilwirtschaft, insbesondere in Nordbayern, und Sicherung der Arbeitsplätze Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 3287 D, 3288 A, B, C, 3289 A Niegel (CDU/CSU) 3288 A, B Dr. Fuchs (CDU/CSU) 3288 C Biehle (CDU/CSU) 3288 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 25 — Naturschutz und Landschaftspflege) (Drucksache 7/885) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Drucksache 7/886) — Erste Beratung — Ertl, Bundesminister (BML) 3289 B, 3301 A Susset (CDU/CSU) . . . . . . 3291 D Vit (SPD) 3295 B Gallus (FDP) . . . . . . . . 3298 A Dr. Schneider (CDU/CSU) . . . 3300 B Genscher, Bundesminister (BMI) . 3311 B Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) (Drucksache 7/889) — Erste Beratung — Ertl, Bundesminister (BML) . . . . 3301 D Kiechle (CDU/CSU) . . . . . . 3304 B Lemp (SPD) 3306 C Gallus (FDP) . . . . . . . . 3309 B Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 24 — Wasserhaushalt) (Drucksache 7/887) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Drucksache 7 /888) — Erste Beratung —und mit Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 7/1088) — Erste Beratung — Genscher, Bundesminister (BMI) . . 3311 B Biechele (CDU/CSU) . . . . . . 3317 C Dr. Merk, Minister des Landes Bayern 3319 D Wittmann (Straubing) (SPD) . . 3323 A Vogel (Ennepetal) (CDU/CSU) . . 3325 D Dr. Hirsch (FDP) . . . . . . . 3327 B Konrad (SPD) . . . . . . . . 3331 B Dr. Gruhl (CDU/CSU) . . . . . 3334 A Nächste Sitzung 3335 D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 V Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 3337* A Anlage 2 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 9 und 10 Drucksache 7/1044 — des Abg. Pensky (SPD) : Maßnahmen der Bundesregierung auf Grund der Entschließung des Deutschen Bundestages zur Verabschiedung des Bundesgrenzschutzgesetzes — Einleitung notwendiger gesetzgeberischer Maßnahmen und Frage des Kombattantenstatus 3337* D Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf (BMF) auf die Frage A 19 — Drucksache 7/1086 — des Abg. Dr. Weber (Köln) (SPD) : Besteuerung der Überstundenentgelte der Assistenzärzte in den Krankenhäusern . . . . . . . . . 3342* B Anlage 4 Antwort des Staatssekretärs Grabert (BK) auf die Frage A 109 — Drucksache 7/1086 des Abg. Spranger (CDU/CSU) : Spende des Bundeskanzlers für den Wiederaufbau des Lübecker Doms 3342* D Anlage 5 Antwort des Staatssekretärs Freiherr von Wechmar (BPA) auf die Frage A 122 —Drucksache 7/1086 — des Abg. Spranger (CDU/CSU) : Großanzeigen der Bundesregierung in Zeitungen und Illustrierten unter der Überschrift „Die Bundesregierung informiert" . . . . . . . . . 3342* D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 3245 57. Sitzung Bonn, den 18. Oktober 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 20. 10. Adams * 20. 10. Dr. Aigner* 20. 10. Amrehn *** 19. 10. Dr. Apel 18. 10. Dr. Arndt (Berlin) * 20. 10. Dr. Artzinger* 20. 10. Dr. Bangemann * 20. 10. Dr. Barzel 18. 10. Dr. Bayerl 18. 10. Dr. Beermann 19. 10. Behrendt * 20. 10. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 18. 10. Blumenfeld * 18. 10. Böhm (Melsungen) 19. 10. Brandt (Grolsheim) 27. 10. Bredl 27. 10. Dr. Burgbacher * 20. 10. Dr. Corterier * 20. 10. Dr. Enders * 18. 10. Entrup 26. 10. Fellermaier * 20. 10. Flämig * 20. 10. Frehsee * 20. 10. Dr. Früh * 20. 10. Gerlach (Emsland) * 20. 10. Graaff 26. 10. Haehser 19. 10. Härzschel * 20. 10. Dr. Hauff 19. 10. Heyen 18. 10. Hofmann 23. 10. Frau Huber 23. 10. Dr. Jahn (Braunschweig) * 20. 10. Jaunich 19. 10. Kahn-Ackermann * 19. 10. Kater * 20. 10. Dr. Klepsch * 20. 10. Dr. Köhler (Duisburg) 26. 10. Krall * 20. 10. Krampe 30. 10. Lange * 20. 10. Lautenschlager * 20. 10. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlic. Lücker * 20. 10. Dr. Martin 27. 10. Memmel * 20. 10. Dr. Müller-Hermann 19. 10. Müller (Mülheim) * 20. 10. Dr. Müller (München) *** 19. 10. Mursch (Soltau-Harburg) * 20. 10. Frau Dr. Orth 27. 10. Peiter 23. 10. Porzner 19. 10. Ravens 19. 10. Schmidt (München) * 20. 10. Schmidt (Wattenscheid) 18. 10. Schmöle 26. 10. Dr. Schulz (Berlin) * 20. 10. Schwabe a 20. 10. Dr. Schwörer * 20. 10. Seefeld* 20. 10. Sieglerschmidt *** 19. 10. Dr. Slotta 26. 10. Springorum * 20. 10. Staak (Hamburg) 19. 10. Dr. Starke (Franken) * 20. 10. Graf Stauffenberg 19. 10. Strauß 19. 10. Vehar 19. 10. Dr. Vohrer * 19. 10. Walkhoff * 20. 10. Frau Dr. Walz * 20. 10. Dr. Wulff 23. 10. Anlage 2 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Oktober 1973 auf die Mündlichen Fragen ,des Abgeordneten Pensky (SPD) (Drucksache 7/1004 Fragen A 9 und 10) : Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auf Grund der Entschließung des Deutschen Bundestags zur Verabschiedung des Bundesgrenzschutzgesetzes - Drucksache VI/3569 - vom 20. Juni 1972 bisher veranlaßt oder in Aussicht genommen? Ist die Bundesregierung entsprechend der Zielsetzung, „den Bundesgrenzschutz zu einer leistungsfähigen und stets einsatzbereiten Polizei auszugestalten", bereit, notwendig werdende gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten und hierbei auch die Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen und die Frage des Kombattantenstatus erneut zur Disposition zu stellen? Zu Frage A 9 Die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 22. 6. 1972 - Drucksache VI/3569 - lautet wie folgt: 3338* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 „Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, daß über die Verabschiedung des Bundesgrenzschutzgesetzes hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Bundesgrenzschutz auch zu einer leistungsfähigen und stets einsatzbereiten Polizei auszugestalten. Deshalb wird die Bundesregierung ersucht: 1. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um a) die Rechtsstellung der Beamten des Bundesgrenzschutzes einschließlich des Laufbahnrechts, b) ihre Ausbildung und c) die Ausrüstung des Bundesgrenzschutzes folgerichtig so fortzuentwickeln, wie es die gesetzlichen Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern; 2. mit allen Kräften darauf hinzuwirken, daß die Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen zum Grenzschutzgrunddienst möglichst bald entbehrlich wird; 3. die Bemühungen um das Zustandekommen einer internationalen Polizeikonvention auch weiterhin zu fördern; 4. dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 1974 zu berichten über a) die gemäß Nummer 1 getroffenen Maßnahmen, b) die Frage, ob die Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen zum Grenzschutzgrunddienst noch weiter erforderlich ist, c) das Ergebnis der Bemühungen um das Zustandekommen einer internationalen Polizeikonvention und d) die Frage, ob danach der Kombattantenstatus für die Verbände des Bundesgrenzschutzes noch weiter erforderlich ist." Vorbemerkung Die Bundesregierung hat seit der Verabschiedung des neuen Bundesgrenzschutzgesetzes ihre schon vor diesem Zeitpunkt angelaufenen Bemühungen in verstärktem Maße fortgesetzt, den Bundesgrenzschutz entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 22. 6. 1972 zu einer leistungsfähigen und stets einsatzbereiten Polizei auszugestalten. Sie hat dabei auch das Ziel verfolgt, den Forderungen zu entsprechen, die das gemeinsam von den Innenministern des Bundes und der Länder ausgearbeitete Programm für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland vom Juni 1972 an den BGS stellt. In diesem Programm heißt es u. a.: „Eine Unterstützung der Länderpolizeien durch den Bundesgrenzschutz muß ständig gewährleistet sein ... Der Bundesgrenzschutz muß noch mehr als bisher personell, materiell und organisatorisch in die Lage einer Eingreifreserve versetzt werden. Um die Länderpolizeien jederzeit unterstützen zu können, muß er zudem polizeilich umfassender ausgebildet werden." Die Bundesregierung hat bei ihren Maßnahmen eng mit den Innenministern der Länder zusammengearbeitet. Sie hat sich an den für die Polizeien der Länder geltenden Regelungen orientiert und wird dies auch weiter tun. Bei ihren Bemühungen, den BGS noch leistungsfähiger zu machen, hat die Bundesregierung auch Maßnahmen getroffen und eingeleitet, um die zur Zeit unbefriedigende Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes zu verbessern, insbesondere den hohen Anteil an kurzdienenden Polizeivollzugsbeamten wesentlich herabzusetzen und auf die Heranziehung von Dienstleistenden verzichten zu können. Die teils durchgeführten, teils eingeleiteten Maßnahmen dienen auch dazu, die Attraktivität des Dienstes im BGS zu erhöhen. Entscheidende Maßnahmen zur Verbesserung der Personalstruktur sind allerdings nur mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen möglich. Es ist notwendig, die Belange der inneren Sicherheit mit den Erfordernissen des Bundeshaushalts und der Stabilitätspolitik der Bundesregierung in Einklang zu bringen. Dies erklärt, warum noch nicht alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der Personalstruktur des BGS notwendig sind, Eingang in feste Pläne der Bundesregierung gefunden haben. Zu den Maßnahmen. im einzelnen: Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne der Entschließung des Deutschen Bundestages, die bereits durchgeführt, angeordnet oder fest geplant sind, sind insbesondere: Zu 1. a) der Entschließung (Rechtsstellung der Beamten des BGS) 1. Das Zweite Besoldungserhöhungsgesetz sieht vor, daß Polizeivollzugsbeamte im BGS mit mindestens 2jähriger Dienstzeit ab 1. Januar 1974 eine Polizeizulage erhalten. 2. Zur Verbesserung der Personalstruktur des BGS sind in dem neuen Organisations- und Stellenplan des BGS zusätzlich 131 weitere Funktionen für die Besetzung mit Beamten auf Lebenszeit freigegeben worden. 3. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im BGS vom 28. 2. 1973 (BGBl. I S. 197) ist bestimmt worden, daß geeignete Unterführer zur Offiziersausbildung nicht nur zugelassen werden können, wenn sie den Aufbaulehrgang an der Grenzschutzfachschule erfolgreich abgeschlossen haben, sondern auch dann, wenn sie eine entsprechende Schulbildung anderweitig erworben haben. 4. Zur Vereinheitlichung des Laufbahnrechts von Bundesgrenzschutz und Länderpolizeien ist inzwischen die im Programm für die innere Sicher- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 3339* heit in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Expertenkommission zusammengetreten. Sie hat nach einer gemeinsamen Bestandsaufnahme erste Empfehlungen ausgearbeitet, über die die Innenminister noch zu beschließen haben. Die Ergebnisse dieser Expertenkommission werden auch für die künftige Gestaltung des Laufbahnrechts der Polizeivollzugsbeamten des BGS bedeutsam sein. Der Entwurf einer Änderungsverordnung zur Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im BGS sieht in Übereinstimmung mit dem Konzept der Länder vor, daß zur verstärkten Gewinnung von Bewerbern mit Real-schulabschluß das Mindesteinstellungsalter von bisher 17 auf 16 Jahre herabgesetzt und die Fachhochschulreife als Bildungsvoraussetzung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingeführt werden soll. Außerdem ist beabsichtigt, den Aufstieg von Unterführern in die Offizierlaufbahn weiter zu erleichtern. u 1. b) der Entschließung (Ausbildung) . Um die Ausbildung im BGS den Erfordernissen noch besser als bisher anpassen zu können, ist ein Beirat „Ausbildung beim BGS" gebildet worden, dessen Aufgabe es ist, Ausbildungskonzeption, Ausbildungspläne und Ausbildungsmethoden des BGS besonders im Hinblick darauf zu prüfen, daß der BGS im zunehmenden Maße zu polizeilichen Aufgaben im Innern der Bundesrepublik Deutschland herangezogen wird. Dem Beirat gehören an: Ltd. Schutzpolizeidirektor Amft, Polizeiführungsakademie Hiltrup, Inpekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Boysen, Bundesministerium des Innern, Oberstleutnant i. BGS Kapeller, Leiter der Offizierschule in der Grenzschutzschule, Ltd. Schutzpolizeidirektor Lux, Polizeipräsidium Hamburg, Oberstleutnant i. BGS Mally, Abteilungskommandeur im BGS, Oberpolizeidirektor Mauch, Leiter der Landespolizeischule Baden-Württemberg, Major i. BGS Oelschläger, Grenzschutzkommando Nord in Hannover, Oberstleutnant i. BGS Schulze, Abteilungskommandeur im. BGS, Oberst i. BGS Dr. Teichmann, Gruppenkommandeur im BGS, Ltd. Polizeidirektor Vorbeck, Leiter der Landespolizeischule Hessen. Um den im BGS vertretenen Gewerkschaften Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu den wichtigen Fragen der Ausbildung darzulegen, habe ich mehrere der erwähnten Mitglieder des Beirates auf Vorschlag dieser Gewerkschaften berufen. Es ist zu erwarten, daß die Vorschläge ,des Beirates weitere wesentliche Hilfen bei der schrittweisen Überprüfung und Reform des Ausbildungswesens im BGS bieten werden. 2. Die Richtlinien für den ersten Abschnitt der Grundausbildung im BGS sind in Anpassung an die entsprechenden Vorschriften der Polizeien der Länder neu gefaßt worden. Sie sehen vor allem eine Erweiterung des Rechtskundeunterrichts vor und stimmen mit den entsprechenden Regelungen für die Polizeien der Länder praktisch überein. Neue Vorschriften für die weiteren Abschnitte der Ausbildung sind in Arbeit. Auch dabei wird das Ziel verfolgt werden, eine Anpassung an die entsprechenden Regelungen der Länderpolizeien zu erreichen. 3. Die Zahl der Polizeidienstvorschriften, die sowohl für die Polizeien der Länder als auch für den BGS gelten, hat sich in den letzten Jahren wesentlich erhöht. Zur Zeit sind 50 Polizeidienstvorschriften, die auch bei den Polizeien der Länder gelten, unverändert im Bundesgrenzschutz eingeführt. In Kürze sollen drei weitere hinzukommen. Sechs weitere Polizeidienstvorschriften werden zur Zeit gemeinsam mit den Ländern ausgearbeitet; weitere fünf gemeinsame Vorschriften sind für 1974 fest geplant. 4. Der Bundesgrenzschutz arbeitet intensiv in den Gremien mit, die die Polizeidienstvorschriften vorbereiten. Er ist z. B. vertreten in — der Vorschriftenkommision des AK II der Innenministerkonferenz — dem Vorschriftenausschuß für die Bearbeitung der Polizeidienstvorschrift 100 — der Arbeitsgruppe Polizeidienstvorschrift 171 — der Arbeitsgruppe Polizeidienstvorschrift 450/B — der Technischen Kommission des AK II der Innenministerkonferenz. 5. Aufgrund des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Hiltrup, das auch der Bund mitunterzeichnet hat, hat die Bundesregierung die Anforderungen für Plätze bei Fortbildungsveranstaltungen an der Polizei-Führungsakademie erhöht. So sind für das Jahr 1973 insgesamt 74 Lehrgangsplätze für Beamte des BGS angefordert worden, die an diesen Veranstaltungen gemeinsam mit Polizeibeamten der Länder teilnehmen. 6. Polizeivollzugsbeamte der Länder werden zunehmend bei der Ausbildung des BGS mit herangezogen. Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen: a) Ein Diplompsychologe der Polizei-Führungsakademie Hiltrup hat im Jahre 1973 an der Schule des Grenzschutzeinzeldienstes 40 Stunden unterrichtet. 3340* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 b) In etwa 50 Unterrichtsstunden haben Polizeibeamte der Länder Angehörige des Grenzschutzeinzeldienstes insbesondere in die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten eingewiesen. c) Die auf dem Flughafen Hamburg eingesetzten Polizeivollzugsbeamten des BGS erhalten wöchentlich 2 Stunden Unterricht durch Polizeibeamte des Landes Hamburg über das in Hamburg geltende Polizeirecht. d) Polizeibeamte der Länder wurden verschiedentlich zur Unterrichtung von BGS-Beamten in Fragen des polizeilichen Erkennungsdienstes, der Polizeidienstkunde und zur Information über Aufgaben und Befugnisse der Länderpolizeien eingesetzt. 7. Der BGS unterstützt umgekehrt die Polizeien der Länder bei der Ausbildung ihrer Beamten insbesondere im technischen Bereich. So hat die Grenzschutzschule im Jahr 1973 insgesamt 598 Lehrgangsplätze für Polizeivollzugsbeamte der Länder zur Verfügung gestellt. Zu 1. c) der Entschließung (Ausstattung) Auch im Bereich der Ausstattung des BGS haben sich Änderungen ergeben. Weitere Maßnahmen sind ins Auge gefaßt: 1. Die Granatwerfer sind aus der Ausstattung des BGS im Februar 1973 ausgeschieden worden. Ihre Verwendung wurde bereits im Jahre 1972 eingestellt. Die Sonderwagen III sind zur Aussonderung bestimmt, die Ausbildung an ihnen ist bereits eingestellt. Die Bewaffnung des BGS entspricht im übrigen dem Programm für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Es wird laufend geprüft, ob Änderungen in der Bewaffnung des BGS angebracht erscheinen. 2. Bei der Ausstattung mit Kraftfahrzeugen wurde eine Abkehr von geländefähigen Kraftfahrzeugen eingeleitet. In Zukunft soll der BGS ebenso wie die Polizeien der Länder vorwiegend mit nicht geländefähigen Kraftfahrzeugen ausgestattet werden. Geländefähige Kraftfahrzeuge werden, wie bei den Polizeien der Länder, nur noch insoweit zur Austattung des BGS gehören, als ihr Einsatzzweck dies zwingend erfordert, z. B. geschützte Sonderwagen, Fernmelde-Kraftfahrzeuge. 3. Die Beschaffung von Wasserwerfer-Kraftwagen, die denen der Polizeien der Länder entsprechen, ist eingeleitet und wird mit Vorrang betrieben. Desgleichen wird die Ausstattung mit Lichtmast-Kraftwagen sowie Sperrgerät aller Art weiter fortgeführt. Der Grad der Ausstattung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit diesem Gerät dient dabei als Richtschnur und wird in absehbarer Zeit erreicht werden. 4. Der Bundesgrenzschutz wird ebenso wie die Polizeien der Länder mit Polizeischutzhelmen ausgestattet. Bereits jetzt befinden sich bei den Verbänden 4 000 Schutzhelme. Ende 1973 werden weitere 6 000 ausgeliefert sein. In den Jahren 1974 und 1975 wird die Ausstattung mit Schutzhelmen abgeschlossen. Die Ausstattung des BGS mit Schutzschilden ist eingeleitet. Bis Ende des Jahres 1973 wird jede Einsatzabteilung und jede Technische Abteilung über 120 Schutzschilde verfügen. 5. Die Fernmeldeausstattung des BGS wurde verbessert. Die neue Betriebszentrale der Polizeihauptfunkstelle (Fernschreibfunknetz) der oberen Netzebene wurde in Betrieb genommen. Außerdem wurden Kleinst-Sprechfunkgeräte beschafft sowie Tonbandgeräte, Kassettenrecorder, elektronische Notizbücher und neue Lautsprechersätze eingeführt. Die Modernisierung der Fernmeldeausstattung wird fortgesetzt. 6. 16 Grenzschutzstellen sind bereits an das EDV-Datennetz des Bundeskriminalamtes angeschlossen. Hierdurch und durch eine Erweiterung der Ausstattung mit Film- und Fotogeräten sind die Möglichkeiten des Grenzschutzeinzeldienstes in der Grenzfahndung verbessert worden. Der Anschluß weiterer Grenzschutzstellen an das EDV-Datennetz ist vorgesehen. Zu. 2. der Entschließung (Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen zum. Grenzschutzgrunddienst) 1. Die Erhöhung der Mittel für ,die Nachwuchswerbung (von 850 000,— DM im Jahre 1972 auf 1,4 Mio DM im Jahre 1973) hat eine Intensivierung dér Nachwuchswerbung für den BGS ermöglicht. Das hat dazu geführt, daß die Ist-Stärke ,des BGS erhöht werden konnte. Sie hat im Jahre 1973 erstmals in der Geschichte des BGS die Zahl von 20 000 Mann überschritten. 2. Die weitere Intensivierung der Werbung von Polizeivollzugsbeamten wird die Heranziehung von Dienstleistenden zum Grenzschutzgrunddienst ab 1. 1. 1974 entbehrlich machen. Danach werden die letzten — vor dem genannten Zeitpunkt im BGS eingestellten — Dienstleistenden den BGS am 31. 12. 1974 verlassen. Dadurch werden auch die besonderen Ausbildungsprobleme, die die Heranziehung von Dienstleistenden zum Grenzschutzgrunddienst wegen ihrer kurzen Dienstzeit und der dadurch bedingten hohen Quote von Neueinstellungen bisher mit sich gebracht hat, entfallen. Zu 3. der Entschließung (internationale Polizeikonvention) Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht vom 1. Juni 1971 (Bundestags-Drucksache VI/2258) über die Initiative berichtet, die die Beratende Versamm- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 3341* lung des Europarates in ihrer Empfehlung 601 mit dem Ziel ergriffen hatte, eine Verdeutlichung des völkerrechtlichen Schutzes der Polizeibeamten im Kriegsfall zu erreichen. Zur Förderung dieser Initiative hatte die Bundesregierung veranlaßt, daß die in diesem Bericht im Wortlaut wiedergegebene Erklärung den Vertretern aller Mitgliedstaaten bekanntgegeben wurde. Sie hat gleichzeitig das Gutachten von Prof. Dr. Scheuher zur Frage einer Internationalen Polizeikonvention den Ministerbeauftragten. des Europrates verfügbar gemacht. Zu den von der Beratenden Versammlung des Europarates gewünschten Aktivitäten des Ministerkomitees ist es jedoch nicht gekommen. Die Ministerbeauftragten des Europarates waren nach eingehender Würdigung der Empfehlung 601 der Auffassung, daß nicht der Europarat, sondern das Internationale Komitee vom Roten Kreuz den geeigneten Rahmen für die Lösung des Problems biete, und haben dieser Organisation den Text der Empfehlung übermittelt. Beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz sind inzwischen Anzeichen für eine Fortentwicklung des völkerrechtlichen Schutzgedankens für die Polizei erkennbar geworden. Die Sache wurde bereits auf einer Konferenz von Regierungssachverständigen in Genf mit Unterstützung der Vertreter der Bundesregierung angesprochen, vorerst jedoch noch nicht vertieft. Die Bundesregierung wird auch weiterhin alle Bemühungen um das Zustandekommen der angestrebten Übereinkunft mit Nachdruck fördern. Zu 2 Die Bundesregierung ist bereit, auch neue gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten, falls sich solche als erforderlich erweisen, um den BGS entsprechend dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 22. 6. 1973 auszugestalten. 1. Es läßt sich bereits jetzt absehen, daß die weitere Angleichung der Rechtsstellung der Polizeivollzugsbeamten des BGS an 'die der Länderpolizeien ein besonderes Gesetz erfordert, daß in meinem Hause ausgearbeitet worden ist und nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden wird. 2. Was die Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen anlangt, hat die Bundesregierung stets betont, daß sie eine Einberufung von Grenzschutzdienstpflichtigen zum Grenzschutzgrunddienst als einen Notbehelf ansieht, auf den nicht länger als unbedingt erforderlich zurückgegriffen werden sollte. Deshalb ist bereits, wie bereits oben erwähnt, angeordnet worden, daß ab 1. Januar 1974 keine Dienstleistenden mehr zum Grenzschutzgrunddienst herangezogen werden. 3. Unabhängig von dieser bereits getroffenen Entscheidung über die Aussetzung der praktischen Anwendung der Grenzschutzdienstpflicht habe ich vor kurzem eine Kommission eingesetzt, der sowohl Angehörige des Bundesministeriums des Innern als auch von den im BGS vertretenen Gewerkschaften benannte Mitglieder angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die mit der Grenzschutzdienstpflicht. aber auch die mit dem Kombattantenstatus für die Verbände des BGS zusammenhängenden Fragen noch einmal zu prüfen. Nach Vorlage der Arbeitsergebnisse dieser Kommission wird zu entscheiden sein, ob und ggf. welche gesetzgeberischen Maßnahmen angebracht erscheinen. Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Durchführung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 22. 6. 1972 und zur Eingliederung des BGS in das Programm für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland haben zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgrenzschutz und den Polizeien der Länder geführt. Zahlreiche Einsätze des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung der Länderpolizeien besonders auf Flugplätzen und im Raum Bonn (z. B. Schutz von Botschaften, Sicherung von Staatsbesuchen) konnten reibungslos und im vollen Einvernehmen mit den Polizeibehörden der Länder und ihren obersten Landesbehörden durchgeführt werden. Der Bundesgrenzschutz hat damit die Polizeien der Länder erheblich entlastet. In vielen Fällen hätte ohne seine Mitwirkung die öffentliche Sicherheit nicht im gleichen Maße gewährleistet werden können. Die Bundesregierung hat die Fähigkeit des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung der Länderpolizeien nicht nur durch Maßnahmen auf den in der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 1972 ausdrücklich angesprochenen Gebieten, sondern auch durch Erhöhung seiner Stärke und Verbesserung seiner Organisation gesteigert. Hier sind insbesondere zu erwähnen: 1. Im Haushalt 1973 konnten 502 neue Stellen für den BGS ausgebracht werden, davon 440 Planstellen für Polizeivollzugsbeamte. Der Entwurf des Haushalts 1974 sieht weitere 113 Stellen für ,den BGS vor. 2. Veranlaßt durch einen Beschluß der Innenminister der Länder ist die Grenzschutzgruppe 9 als Spezialeinheit des Bundesgrenzschutzes zur Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität aufgestellt worden. Die Einheit ist seit dem 1. 9. 1973 einsatzbereit und kann von den Innenministern der Länder zur Unterstützung ihrer Polizei angefordert werden. 3. Die immer größer werdenden Anforderungen an den BGS im Raum Bonn, die sich insbesondere aus den Anforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung seiner Polizei ergeben, haben mich veranlaßt, eine Umgliederung der Technischen Grenzschutzabteilung Mitte in St. Augustin bei Bonn anzuordnen. Durch diese Maßnahmen werden die bisherigen Pionierhundertschaften dieser Abteilung in Sicherungshundertschaften umgewandelt, die für die Er- 3342* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 füllung der im Raum Bonn anfallenden Aufgaben besser geeignet sein werden. 4. Der Entwurf des Haushalts 1974 sieht vor, daß in diesem Jahr eine Transporthubschrauberstaffel des BGS aufgestellt wird. Damit soll der Bundesgrenzschutz noch beweglicher gemacht werden. Die Effektivität des BGS als Eingreifreserve zur Unterstützung der Länderpolizeien wird dadurch in Übereinstimmung mit dem Programm für die Innere Sicherheit weiter erhöht werden. 5. Ich habe eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der Organisationsfachleute des Bundesministeriums des Innern, in Organisationsfragen erfahrene Beamte des Bundesgrenzschutzes sowie ein vom Grenzschutz-Hauptpersonalrat benannter Beamter des BGS angehören. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die Gesamtorganisation des BGS zu überprüfen. Wichtigstes Ziel ist dabei die Ausarbeitung von Vorschlägen, wie die Organisation des BGS in Zukunft gestaltet werden soll, damit der Bundesgrenzschutz die ihm nach dem Bundesgrenzschutzgesetz, dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 22. 6. 1972 und dem Programm für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zugedachte Funktion möglichst gut erfüllen kann. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 17. Oktober 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Weber (Köln) (SPD) (Drucksache 7/1086 Frage A 19) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Assistenzärzte in den Krankenhäusern regelmäßig zwischen 110 und 150 Überstunden monatlich leisten, die als sogenannter Bereitschaftsdienst deklariert werden, und ist die Bundesregierung bereit, die Vergütung für den Bereitschaftsdienst wie Überstundenentgelte steuerlich zu behandeln? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Assistenzärzte in den Krankenhäusern auf Grund des Bereitschaftsdienstes in erheblichem Maße Überstunden leisten müssen. Die hierfür nach dem Bundesangestelltentarif gezahlten Bereitschaftsvergütungen stellen steuerlich seit jeher Überstundenentgelte dar und sind demnach in voller Höhe steuerpflichtig. Zu der Frage, ob die Bundesregierung Steuervergünstigungen für in sozialen Bereichen Beschäftigte schaffen will, habe ich bereits in der Fragestunde vom 19. September dieses Jahres auf eine Anfrage von Frau Kollegin Neumeister umfassend Stellung genommen. Ich kann hier nur noch einmal wiederholen, daß die Bundesregierung eine einseitige steuerliche Begünstigung der Überstundenvergütungen nur für Assistenzärzte oder nur für Arbeitnehmer in sozialen Bereichen für bedenklich hält. Überstundenvergütungen können nicht anders behandelt werden als laufender Arbeitslohn. Wenn hier eine Ausnahme gemacht werden sollte, würde das unabsehbare Konsequenzen nach sich ziehen. Die Schaffung von steuerlichen Erleichterungen nur zugunsten der Assistenzärzte würde dem Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung widersprechen. Eine solche Regelung könnte auch nicht auf das Krankenhauspersonal oder auf Arbeitnehmer sozialer Bereiche beschränkt bleiben. Im lebenswichtigen Interesse der Allgemeinheit arbeiten sehr viele Personengruppen, die auf keinen Fall ausgeschlossen werden könnten. Eine solche Entwicklung würde dem Grundprinzip der Einkommensbesteuerung widersprechen, wonach sich Einkommen- und Lohnsteuer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten. Sie würden auch zu erheblichen Steuerausfällen führen, wodurch die im Rahmen der Steuerreform geplanten Steuerentlastungen für alle unteren und mittleren Einkommensgruppen gefährdet werden würden. Schließlich darf ich noch darauf hinweisen, daß Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen des § 34 a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind und daß diese Vorschrift selbstverständlich auch für Assistenzärzte gilt, soweit in ihren Vergütungen solche Zuschläge enthalten sind. Anlage 4 Antwort des Staatssekretärs Grabert vom 18. Oktober 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/1086 Frage A 109) : Wurde die Spende des Herrn Bundeskanzlers für den Wiederaufbau des Lübecker Doms in Höhe von 25 000 DM entsprechend der Aussage des Herrn Bundesminister Ehmke vor dem 1. Untersuchungsausschuß tatsächlich aus dem Verfügungsfonds des Herrn Bundeskanzler entnommen, oder sind die vom Bundeskanzleramt niemals dementierten Meldungen des „Stern" vom 27. Februar 1972 und 5. März 1972. der „Süddeutschen Zeitung", der „Welt", des „Hamburger Abendblattes" vom 29. Februar 1972, der „Stuttgarter Zeitung" vom 1. März 1972 und der „Le Monde" vom 3. März 1972 zutreffend, daß der Herr Bundeskanzler diesen Betrag vom materiellen Teil des ihm verliehenen Friedensnobelpreises abgezweigt habe? Die Äußerung des ehemaligen Chefs des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Professor Ehmke, trifft zu. Anlage 5 Antwort des Staatssekretärs Freiherr von Wechmar vom 18. Oktober 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/1086 Frage A 122) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die mit erheblichen Mitteln der Steuerzahler in der Zeit vom 1. August 1973 bis 15. Oktober 1973 finanzierten Großanzeigen in Zeitungen und Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 18. Oktober 1973 3343* Illustrierten unter der Überschrift „Die Bundesregierung informiert" angesichts der umfassenden politischen Unterrichtung der Bürger durch alle Massenmedien nicht sinnvoller, zum Beispiel zur Intensivierung des Straßenbaus, des Krankenhausbaus oder des Umweltschutzes hätten eingesetzt werden können? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung keineswegs. Sie hält Anzeigen in der Presse nach den gemachten Erfahrungen für ein wirksames Informationsmittel, und sie nutzt, ebenso wie frühere Bundesregierungen, die Möglichkeiten der Anzeige als wichtiges Medium für die politische Information des Bürgers. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die allgemein positive Reaktion, insbesondere zu der Anzeigenserie Preis- und Verbraucherpolitik bestätigt, die den Verbraucher auf seine Möglichkeiten bei der Wiedergewinnung größerer Preisstabilität hingewiesen und ihm Mittel und Wege aufgezeigt hat, wie man sich marktgerecht verhält. Auch die Opposition hat hierzu durch den Generalsekretär der CDU, Prof. Dr. K. Biedenkopf, erklären lassen, daß „ohne eine Aufklärung der Bevölkerung über die Ursachen der Preissteigerungen ihre Mitwirkung bei der Bekämpfung der Inflation nicht zu erwarten" sei (DUD Nr. 143, 31. 7. 1973). Im übrigen hat u. a. die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels „den sachlichen und informativen Stil" der Anzeigen der Bundesregierung durch eine Erklärung (PdH vom 24. 9. 1973) hervorgehoben. Die Bundesvereinigung deutscher Arbeitgeberverbände bescheinigt der Bundesregierung in Anzeigen „sachliche" Aufklärung. Ein Eingehen auf den 2. Teil Ihrer Frage erübrigt sich somit.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans-Dietrich Genscher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich werde wegen des Sachzusammenhangs sowohl zu der Grundgesetzänderung Stellung nehmen wie auch zur Vierten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz.
    Lassen Sie mich vorab noch ein Wort zu dem Tagesordnungspunkt sagen, der soeben behandelt worden ist. Mit dem Vorhaben, für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege statt der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz die Befugnis des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung zu begründen, hatte sich das Hohe Haus schon in der vergangenen Legislaturperiode zu beschäftigen mit der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des 6. Deutschen Bundestages hatte dieses Vorhaben seine Erledigung gefunden. Die Bundesregierung hat es Ihnen erneut vorgelegt, weil sie nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß wirksame und zukunftsorientierte Regelungen auf dem für die Menschen in unserem Land so wichtigen Sektor „Naturschutz und Landschaftspflege" nur getroffen werden können, wenn für den Bund insoweit die Möglichkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung geschaffen wird.
    Die sachliche Notwendigkeit dieser gesetzlichen Regelung hat mein Kollege Ertl im einzelnen begründet. Ich habe seinen Ausführungen insoweit nichts hinzuzufügen und kann mich aus der Sicht meiner Ressortzuständigkeit darauf beschränken, Ihnen gerade für diesen Fall die Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aufzuzeigen.
    Diese Grenzen ergeben sich daraus, daß Rahmenvorschriften des Bundes wenn auch nicht in allen einzelnen Bestimmungen, so doch als ganze durch Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig sein müssen. Der Bund kann zwar Teilbereiche einer rahmenrechtlichen Materie zu unmittelbarer Verbindlichkeit für jedermann selbst regeln; die Gesamtmaterie zu ordnen ist ihm jedoch verwehrt. Den Ländern muß ein Regelungsbereich von substantiellem Gewicht verbleiben. Dabei muß Raum für freie Willensentscheidungen des Landesgesetzgebers in der sachlichen Rechtsgestaltung bestehen.
    Bei Orientierung an diesen Grundsätzen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Regelungen über Naturschutz und Landschaftspflege und über die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes so, wie sie Ihnen von der Bundesregierung als moderne und dringend erforderliche Gesamtkonzeption vorgelegt worden sind, auf rahmenrechtlicher Grundlage nicht beschlossen werden könnten. Das ist in der Begründung des Ihnen vorliegenden Entwurfs einer Grundgesetzänderung im einzelnen dargelegt worden. — Ich halte diese Beurteilung unverändert für richtig und unterstreiche das, was der Kollege Ertl hier in der Sache gesagt hat.
    Meine Damen und Herren, der Bereich „Wasserhaushalt" soll im Interesse eines verstärkten Umweltschutzes für unsere Bürger aus der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes in den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten überführt werden. Dieses Vorhaben hat im Hohen Hause ebenfalls schon in der letzten Legislaturperiode zur Diskussion gestanden. Zu einer abschließenden Beratung ist es damals nicht mehr gekommen, weil die Wahlperiode des 6. Bundestages vorzeitig beendet wurde.
    Sachzwänge allein sind es, die — aus der Verantwortung der Bundesregierung für das Allgemeinwohl — die Veranlassung gegeben haben, die Ihnen vorliegende Grundgesetzänderung hier mit allem Nachdruck zu vertreten. Denn nur auf der Grundlage dieser Grundgesetzänderung können für den Wasserhaushalt zum lebensnotwendigen Schutz unserer Gewässer bundeseinheitlich den Sachnotwendigkeiten unserer Tage angemessene und wirksame Regelungen erlassen werden.
    Meine Damen und Herren, richtig verstandene Umweltpolitik darf nicht nur reagieren. Sie muß vielmehr vorausschauend planen und beizeiten — und das nicht nur in den einfachen Gesetzen, sondern auch in der Verfassung selbst — das Instrumentarium dafür bereitstellen, daß die Naturgüter in einem Zustand gehalten oder in einen Zustand zurückversetzt werden können, der den Bürgern dieses Staates, uns allen also, ein menschenwürdiges Leben gestattet. Es geht dabei um ein umweltpolitisches Gesamtkonzept.
    Einen ersten wichtigen Schritt in diese Richtung hat das Hohe Haus in der letzten Legislaturperiode getan, als wir gemeinsam im Grundgesetz eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung geschaffen haben. Ohne diesen Schritt hätte das Abfall-



    Bundesminister Genscher
    beseitigungsgesetz nicht ergehen können, und ohne diesen Schritt könnte auch das Immissionsschutzgesetz, von dem ich hoffe, daß es bald verabschiedet werden kann, nicht erlassen werden.
    So wichtig diese Vorhaben waren und sind: wir dürfen es dabei nicht bewenden lassen und dürfen nicht auf halbem Wege stehenbleiben. Wir müssen erkennen, daß die Umwelt ein Gesamtgefüge ist, aus dem sich nicht einzelne Umweltmedien beliebig herausnehmen lassen. Es sind sich deshalb, meine Damen und Herren, alle Fachleute in unserem Lande darüber einig, daß es einen sinnvollen Umweltschutz im ganzen ohne einen effektiven Gewässerschutz nicht geben kann. Ich betone „effektiven Gewässerschutz" und meine damit einen Gewässerschutz, der die Gleichheit der Lebensverhältnisse und die großräumige Verflechtung im wirtschaftlichtechnischen Bereich ebenso in Rechnung stellt wie die neueste internationale Entwicklung auf dem Gebiet des Wasserrechts. Den Sachzwängen, die sich insoweit ergeben, würden ausschließlich rahmenrechtlich konzipierte Regelungen nicht gerecht.
    Die Bundesregierung bedauert es deshalb, daß der Bundesrat den vorliegenden Gesetzentwurf einer Grundgesetzänderung im ersten Durchgang mit den Stimmen der CDU/CSU-geführten Länder abgelehnt hat. Ich hoffe allerdings, daß das nicht das letzte Wort des Bundesrats gewesen ist, sondern daß sich vielmehr doch noch die bessere Einsicht in die sachlichen Notwendigkeiten durchsetzen wird.
    Diese Erwartung, meine Damen und Herren, geht davon aus, daß die Regelungen, wie sie in dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf einer Vierten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vorgesehen sind, unbedingt notwendig sind. Das Kernstück dieser Regelungen, wie übrigens auch ein wirksames, zukunftsorientiertes Abwasserabgabengesetz, kann ohne eine Vollkompetenz des Bundes für den Wasserhaushalt nicht verwirklicht werden. Ich werde das im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgestzes noch im einzelnen begründen. Hier aber sollen schon diejenigen Materien genannt werden, die nach Auffassung der Bundesregierung auf der derzeitigen Kompetenzgrundlage einer befriedigenden Regelung nicht zugeführt werden können.
    Es geht darum, daß einheitliche Gewässergütestandards festgelegt werden müssen, daß der Bund in der Lage sein muß, die Grenzwerte für die Zulässigkeit von Abwässereinleitungen bundeseinheitlich zu bestimmen. Und schließlich geht es darum, durch bundeseinheitliche Anforderungen an die schadlose Lagerung wassergefährdender Stoffe einem Gefälle von Land zu Land entgegenzuwirken.
    Daß diese Regelungsvorhaben, so wie sie nach dem Regierungsentwurf einer Vierten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz in Angriff genommen werden sollen, auf rahmenrechtlicher Grundlage nicht verwirklicht werden können, wird, wenn ich es recht sehe, weder vom Bundesrat noch von den Oppositionsparteien des Hohen Hauses bestritten. Die Fraktion der CDU/CSU setzt deshalb in ihrem soeben beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zum
    Teil auch bewußt andere Akzente. Darauf wird bei der Behandlung des Gesetzentwurfs noch zurückzukommen sein.
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zu bemerken: In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der CDU/CSU wird hervorgehoben, daß sich dieser als Ganzes wie in der Gesamtheit des Wasserhaushaltsgesetzes innerhalb der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes halte.
    Es darf wohl davon ausgegangen werden, meine Damen und Herren, daß diese Begründung auch von den CDU/CSU-geführten Ländern mitgetragen wird. Wir werden ja nachher Gelegenheit haben, den bayerischen Staatsminister des Innern zu dieser Frage zu hören. Ich erwähne das deshalb, weil diese Beurteilung außerordentliches Interesse verdient — nicht etwa deshalb, weil sie die Probleme löst, um die es hier geht, sondern deshalb, meine Damen und Herren, weil die Länder die Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes bisher wesentlich restriktiver interpretiert haben, als das jetzt der Fall zu sein scheint. Die Bundesregierung wird sich erlauben, darauf bei gegebener anderer Veranlassung zurückzukommen.

    (Zuruf des Abg. Dr. Jenninger.)

    Wie immer man zu dem verfassungsrechtlichen Risiko stehen mag, das die CDU/CSU mit ihrem Gesetzentwurf eingeht: auch seine Inkaufnahme würde nur eine Regelung zulassen, die den Anforderungen eines modernen Gewässerschutzes nicht gerecht wird. Sie würde darüber hinaus in wichtigen Fragen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rechtsungleichheit herbeiführen, die weder unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes noch gesamtwirtschaftlich vertretbar ist.
    Je weiter die Entscheidungen über die Anforderungen an den Umweltschutz nach unten verlagert werden, um so schwieriger wird es für die zur Entscheidung Berufenen sein, die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte zurückzudrängen.
    Ich habe Ihnen die Materien aus dem Regierungsentwurf einer Vierten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz genannt, die diese Grundgesetzänderung nach Auffassung der Bundesregierung notwendig machen. Diese Regelungsvorhaben machen zugleich deutlich, daß der Bund von der angestrebten Gesetzgebungskompetenz nur sachgemäßen Gebrauch machen wird. Diese offene Darlegung der Absichten der Bundesregierung sollte auch denen die Zustimmung erleichtern, die jetzt noch zögern. Die Ausschußberatungen werden Gelegenheit bieten, den Sachargumenten der Bundesregierung für eine Grundgesetzänderung die erforderliche Beachtung zu schenken.
    Wir, meine Damen und Herren, sind zum Dialog bereit. Dabei sollte aber für alle Beteiligten klar sein, daß die von der Bundesregierung für notwendig gehaltene Qualität des Gewässerschutzes nicht zur Disposition stehen kann.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Sehr gut! Das ist unbestritten!)




    Bundesminister Genscher
    Lassen Sie mich darauf hinweisen — das sollte nicht ohne Beachtung bleiben —, daß sich in einer vom EMNID-Institut durchgeführten Meinungsumfrage in jüngster Zeit 69 % der Bevölkerung dafür ausgesprochen haben, daß der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung z. B. durch Abwässer auf Grund einer Verfassungsänderung durch den Bund besorgt werden sollte und nur nach Ansicht von 18 % durch jedes einzelne Bundesland.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Zurufe von der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, Sie mögen daraus entnehmen,

    (Zuruf des Abg. Stücklen)

    wie wenig Resonanz Ihre auch in der Sache unbegründete Auffassung in der Öffentlichkeit findet.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Wir entnehmen daraus, Herr Minister, daß Sie in der Sache keine Argumente haben als diese merkwürdige Statistik!)

    — Herr Kollege Lenz, wenn Sie von Anbeginn da gewesen wären, hätten Sie meine Sachargumente voll erfassen können. Sie sind im Nachteil des zu spät Gekommenen. Sie können die Rede insoweit nachlesen.

    (Abg. Franke [Osnabrück] : Fragen Sie doch mal, wie viele Leute Steuern zahlen wollen!)

    — Hören Sie schön zu, Sie werden noch eine Menge lernen, was noch alles kommt und was Sie noch alles in Ihren Gesetzentwurf aufnehmen müssen.

    (Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Das ist kein Sachargument!)

    Die Bundesregierung hat in ihrem Umweltprogramm betont, daß das aus dem Jahre 1957 stammende Wasserhaushaltsgesetz geändert und ergänzt werden muß. Die bestehenden Vorschriften reichen nicht aus, die immer mehr beanspruchten Gewässer vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Die Bundesregierung hat deshalb ihre schon in der letzten Legislaturperiode ergriffenen Initiativen als Vierte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz wieder eingebracht. Schwerpunkte dieser Novelle sind die Vereinheitlichung der Vorschriften über das Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe, neue Vorschriften über die Erhaltung und Sanierung unserer Gewässer im Interesse der Trinkwasserversorgung, die Verbesserung der Möglichkeiten, die für die Wasserwirtschaft, vor allem die Wasserversorgung benötigten Grundstücke rechtzeitig vor Beeinträchtigungen zu schützen, eine Erweiterung und Verschärfung der Straf- und Bußgeldbestimmungen gegen schädliche Verunreinigungen der Gewässer.
    Die Vorschrift des § 19 g über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe enthält im wesentlichen die Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates — und hier ist in ausreichender Weise der Mitwirkung der Länder Rechnung getragen — die wichtigen, weitgehend technischen Bestimmungen über die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe,
    die Ausrüstung, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe, ferner aber über ihre amtliche Prüfung und ihre Überwachung bundeseinheitlich treffen zu können. Die bestehenden, von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen für die Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe sind aus rechtlichen, wasserwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gründen nicht länger tragbar. Daraus erwachsen sowohl für Hersteller und Händler, aber auch für die Betreiber solcher Anlagen durch Wettbewerbsverzerrungen und durch Rechtsunsicherheit gekennzeichnete, nicht länger hinnehmbare Belastungen. Zudem sind die einschlägigen Schutzvorschriften in einigen Bundesländern auf Mineralöle oder Mineralölprodukte beschränkt, ohne die Vielzahl der anderen wassergefährdenden Stoffe zu erfassen. Entsprechend den Forderungen der Sachverständigen, insbesondere der Technischen Überwachungsvereine, aber auch der an bundeseinheitlichen Regelungen interessierten betroffenen Wirtschaftszweige müssen diese Vorschriften auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung vereinheitlicht werden.
    Nicht minder wichtig ist es, der immer ,drängender erhobenen Forderung nach effektiven, nicht an Ländergrenzen endenden Vorschriften zur Erhaltung des Gütestandards der Oberflächengewässer und deren Sanierung nachzukommen. Die Festlegung von Umweltqualitätszielen wird in allen Bereichen des Umweltschutzes angestrebt. Bestrebungen dieser Art sind übrigens weltweit im Gange. Im Umweltprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das am 31. Juli 1973 verabschiedet worden ist, zählt die Festlegung von Umweltqualitätsnormen zu den Schwerpunkten des Programms. Die Kommission soll in einer ersten Phase Vorschläge für bestimmte Schadstoffe im Wasser ausarbeiten. Auch im Europarat steht bei dem Entwurf für eine europäische Gewässerschutzkonvention die Festlegung eines Gütestandards für die Zwecke der Trinkwasserversorgung im Vordergrund. Es dürfte jedem einleuchten, daß es für diese Verhandlungen von großem Vorteil ist, wenn wir möglichst bald nationale Trinkwasserstandards haben. Nur dann ist es möglich, auch auf internationaler Ebene die strengen Forderungen zu stellen und durchzusetzen, die unseren Vorstellungen — ich hoffe, ich kann in diesem Zusammenhang sagen: unseren gemeinsamen Vorstellungen — entsprechen. Nur die Festlegung von Gütestandards schafft die für einen Gewässerschutz unentbehrlichen Barrieren, die auch von den örtlichen Verwaltungsbehörden nicht durchbrochen werden können und die es deshalb den örtlichen Verwaltungsbehörden erleichtern, sich gegen die Interessen der Abwassereinleiter durchzusetzen.
    Angesichts der Tatsache, daß in der Bundesrepublik Deutschland in ständig zunehmendem Maße auf Oberflächenwasser zur Trinkwasserversorgung zurückgegriffen werden muß, besteht gerade bei uns an einem auf die Trinkwasserversorgung ausgerichteten Gütestandard sowohl für grenzschreitende als auch für Gewässer im eigenen Land ein vitales Interesse. Die Folgen der Trockenheit in diesem



    Bundesminister Genscher
    Herbst — Niedrigwasserstand und damit vielfach nur noch verdünntes Abwasser in den Reserven in den Trinkwassertalsperren — unterstreichen dies nachdrücklich. Dabei müssen die Standards einheitlich sein, da sie gesundheitsbezogen sind. Bei gesundheitsbezogenen Standards ist für regionale Regelungen in den Bundesländern kein Raum. Es können nicht in einem Land giftige oder sonst schädliche Stoffe im Wasser hingenommen werden, wenn diese Stoffe in den Gewässern anderer Bundesländer über eine bestimmte Menge hinaus oder gar völlig verboten sind, da sonst bei der Verwendung .des Wassers für Trinkwasserzwecke gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind.
    Ein solcher auf die Trinkwasserversorgung ausgerichteter Gütestandard kann aber nur eingehalten oder bei stark verschmutzten Gewässern wie z. B. dem Rhein, Main oder Neckar nur dann wiederhergestellt werden, wenn entsprechende Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ,die Gewässer gestellt werden. Giftige oder krebserregende Stoffe, von denen das Trinkwasser frei sein soll, dürfen nicht über das Abwasser in die Flüsse oder Seen eingeleitet werden. Schon seit geraumer Zeit machen unsere Wasserversorgungsfachleute auf die Gefahren aufmerksam, die gerade durch giftige und schwer oder überhaupt nicht abbaubare Stoffe in unseren Gewässern, vornehmlich im Rhein, für die Trinkwasserversorgung bestehen. Für diese Schadstoffe müssen Verbote oder Grenzwerte festgelegt werden, die beim Einleiten von Abwasser zu beachten sind. Selbstverständlich müssen dabei auch die Anforderungen einheitlich sein. Sie dürfen in den Bundesländern, die z. B. Rhein-Anlieger sind, nicht unterschiedlich sein. Es entbehrt, meine Damen und Herren, jeder Logik, die Europäischen Gemeinschaften für befugt zum Erlaß solcher Vorschriften anzusehen, dem Bund aber eine solche Befugnis verweigern zu wollen.
    Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle sind neue Vorschriften für den Erlaß einer Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen. Hiernach können Grundstücksflächen, die z. B. für die kommunale Wasserversorgung benötigt werden, schon im Stadium der Planung von schädlichen Einwirkungen freigehalten werden. Das ist u. a. notwendig für die Ausweisung von neuen Wassergewinnungsgebieten, den Bau von Abwasseranlagen, den Bau von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken sowie für den Ausbau von Gewässern.
    Ferner hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, Schädigungen der Umwelt mit ausreichenden strafrechtlichen Mitteln zu begegnen, die der Gemeinschaftsschädlichkeit solcher Delikte angemessen sind. Ich habe schon mehrfach betont, daß es sich hierbei nicht um Kavaliersdelikte, sondern um kriminelles Unrecht, um gemeingefährliche Handlungen handelt. Ich möchte an dieser Stelle keinen Zweifel daran lassen, daß die Bundesregierung diese verstärkten Strafvorschriften in einem Umweltschutzgesetz nur als eine Notlösung ansieht, die nur für eine Übergangszeit gelten kann. Die Umweltkriminalität gehört nach der Auffassung der Bundesregierung in das Strafgesetzbuch. Die Verankerung der Strafdrohungen in strafrechtlichen Nebengesetzen wird auf Dauer dem Unrechtsgehalt dieser Delikte nicht gerecht. Entsprechende Vorschläge für die Aufnahme in das Strafgesetzbuch werden deshalb durch den Bundesminister der Justiz vorbereitet.
    Zusätzlich zur Vierten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz hält die Bundesregierung ein Abwasserabgabengesetz für erforderlich, das sie in Kürze vorlegen wird. Es ist nicht länger vertretbar, daß die Kosten der Vermeidung, der Beseitigung oder des Ausgleichs von Umweltschäden, d. h. hier von Gewässerverschmutzung, im wesentlichen von der Allgemeinheit getragen werden und nicht von den Verursachern. Produkte und Produktionsverfahren und Dienstleistungen, die Gewässerverschmutzungen verursachen, haben damit einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Produkten, Produktionsverfahren und Dienstleistungen, die — unter Umständen infolge erheblicher Investitionen — keine Gewässerverschmutzungen verursachen. Dieser Vorteil ist auch dann noch nicht voll ausgeglichen, wenn Einleitebedingungen und -auflagen eingehalten werden.
    Die Bundesregierung hat diesen Mangel schon in ihrem Umweltprogramm aufgezeigt und wird ihm mit der Einführung einer Abwasserabgabe begegnen. Durch die Abwasserabgabe wird auf die Einleiter von Abwasser ein ökonomischer Anreiz ausgeübt, die Schädlichkeit ihrer Abwassereinleitungen zu verringern. Ihre Eigeninitiative, Tatkraft und Phantasie werden aktiviert, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Dabei wird sichergestellt, daß ihnen aus ihren Bemühungen um die Reinhaltung der Gewässer kein Wettbewerbsnachteil entsteht.
    Damit die Abwasserabgabe diese Funktion erfüllen kann, müssen folgende Grundsätze beachtet werden. Diese Grundsätze liegen dem Referentenentwurf meines Hauses zugrunde, der den Fraktionen dieses Höhen Hauses am 13. Juli 1973 zugeleitet wurde.
    Erstens. Die Abgaben werden von allen öffentlichen und privaten Einleitern von Abwasser erhoben.
    Zweitens. Die Abgaben werden unabhängig davon erhoben, ob die Einleitung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Pflicht zur Reinigung von Abwässern bleibt unberührt. Es gibt kein Freikaufen durch die Abgabe.
    Drittens. Die Abgaben werden nach Maßgabe der absoluten Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers erhoben, unabhängig davon, ob das Gewässer sie gerade noch ertragen kann oder nicht.
    Viertens. Die Abgabe muß so hoch sein, daß sie einen fühlbaren Anreiz zur Verringerung ,der Schädlichkeit des Abwassers ausübt, sei es durch Bau und Betrieb hochwirksamer Kläranlagen, sei es durch Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren.
    Fünftens. Die Höhe der Abgabe ist im ganzen Bundesgebiet einheitlich. Damit dieser Satz nicht nur



    Bundesminister Genscher
    auf dem Papier steht, werden die Verfahren zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers genau und bundeseinheitlich festgelegt. Wir werden das Aufkommen aus der Abgabe, das den Ländern zustehen wird, für den Gewässerschutz zweckbinden und so einen zusätzlichen Anreiz zur Gesundung oder Gesunderhaltung unserer Gewässer bieten.
    Der Entwurf der Opposition kann den Gewässerschutz nicht in dem erforderlichen Umfang sichern. Auch wenn er einen großen Teil der im Umweltprogramm der Bundesregierung dargelegten und im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes sowie im Referentenentwurf eines Abwasserabgabengesetzes ausgearbeiteten Gedanken und Lösungen übernommen hat, krankt er doch an dem untauglichen Versuch, den Bund auch in Zukunft auf die Rahmenkompetenz zu beschränken. Er zeigt auch eine Reihe anderer wesentlicher Mängel.
    Der Vorschlag über die Vereinheitlichung der Vorschriften über Anforderungen an das Lagern und Abfüllen wasergefährdender Flüssigkeiten in dem CDU/CSU-Entwurf ist weder sachgerecht noch ausreichend. Die technischen Anforderungen an derartige Anlagen im Gesetz festlegen zu wollen — wie es der Entwurf vorsieht —, widerspricht der Tatsache, daß der Stand von Wissenschaft und Technik ständig fortschreitet und daß deshalb technische Normen in einem vom Gesetzgeber festgelegten Rahmen fortgeschrieben werden müssen. Diese Fortschreibung hat sich bei der Luftreinhaltung bereits bewährt.
    Der Vorschlag der CDU/CSU verkennt u. a., daß die Anforderungen an Lagerbehälter und Umschlageinrichtungen entscheidend vom jeweiligen Lagergut abhängig sind und daß die technische Entwicklung in bezug auf die einzelnen Lagerarten unterschiedlich verläuft. So können z. B. neu entwickelte Sicherheitseinrichtungen für die Mineralöllagerung bei der Lagerung chemischer Produkte keine Anwendung finden. Die in der Begründung des Initiativantrages als Vorbild genannte Lagerbehälterverordnung von Nordrhein-Westfalen hat den entscheidenden Mangel, daß sie nur für Mineralöle oder Mineralölprodukte gilt, nicht aber für die Vielzahl anderer, oft weit gefährlicherer Stoffe. Gerade dem unterschiedlichen Gefährdungsgrad der einzelnen wassergefährdenden Stoffe wird der Vorschlag der Opposition nicht gerecht. Um den jeweiligen Gefährdungsgraden in bezug auf Einzelvorschriften zu entsprechen, sind als Grundlage Bewertungen der Gefährlichkeit erforderlich, die wegen ihrer Vielfältigkeit nur in Verordnungen erfolgen können.
    Ein weiterer wesentlicher Mangel des vorliegenden Vorschlages der Opposition besteht darin, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht bestimmt, daß feste und gasförmige Stoffe überhaupt nicht berücksichtigt werden. Es würde deshalb zu Freistellungen kommen, deren Einheitlichkeit infolge des Ermessensspielraumes nicht gewährleistet ist. Unterschiedlichster Betrachtungsweise, die sich sogar auf bestimmte Gebiete beschränken kann, sind damit Tür und Tor geöffnet, was zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen und sachlich nicht begründeten Differenzierungen führen müßte.
    Wie wenig der vorliegende Initiativgesetzentwurf einem umfassenden Gewässerschutz gerecht wird, ist am besten aus einem Vergleich dieses Vorschlages mit den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter zu ersehen, wo bereits national und international einheitliche Sicherheitsbestimmungen für alle gefährlichen Güter individuell nach ihrem Gefährdungsgrad exstieren.
    Vorschriften über Trinkwasserstandards enthält der CDU/CSU-Entwurf überraschenderweise überhaupt nicht. „Überraschend" deshalb, weil in dem CDU-Programm vom 27. Oktober 1972 u. a. folgendes ausgeführt wird — ich zitiere auf Seite 23 —:
    Eine Mindestgüte der Gewässer muß überall eingehalten werden, damit aus ihnen unter vertretbarem Aufwand Trinkwasser gewonnen werden kann. Die Güteklasse I1 (nur wenig verschmutzt) muß das Mindestziel sein.
    — Der § 18 a Abs. 2 des Oppositionsentwurfs wird den Anforderungen, die im Interesse der Trinkwasserversorgung an Abwassereinleitungen zu stellen sind, nicht gerecht; insbesondere ist er nicht geeignet, die künftige Entwicklung zu fördern. Im Hinblick auf giftige und schwer oder nicht abbaubare Stoffe ist es notwendig, daß Grenzwerte nicht nur hinsichtlich der Schadstoffkonzentration, sondern auch hinsichtlich der Schadstofffracht gesetzt und der Entwicklung ständig angepaßt werden.
    Mit Genugtuung habe ich festgestellt, daß diese Auffassung auch von CDU-Länderseite vertreten wird. In der Antwort des baden-württembergischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt namens der Landesregierung vom 18. Juni 1973 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Weyrosta und Genossen betreffend Abwasserklärung im öffentlichen Bereich wird gesagt — ich darf zitieren —:
    Es trifft zu, daß ständig neue Produkte auf den Markt kommen, die eine Erhöhung des Gehalts an schwer abbaubaren Stoffen im Abwasser bewirken. Dieser Entwicklung kann nur auf Bundesebene wirksam begegnet werden. Die Landesregierung ist hierbei jederzeit zur fachlichen und tatsächlichen Mitarbeit bereit.
    Nun, wohlan denn, meine Damen und Herren! Diese Auffassung sollte auch im Deutschen Bundestag von der Opposition vertreten werden, denn die Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Abwasserinhaltsstoffe und ihre ständige Anpassung an die rasch fortschreitende Entwicklung ist nur in enger Zusammenarbeit aller Kräfte möglich.
    Als ungenügend muß auch die im CDU/CSU-Vorschlag des § 18 a vorgesehene Anbindung der Einleitungsstandards an „die allgemeinen Regeln der Abwassertechnik" bezeichnet werden. Die von den Ländern eingeführten „Normalwerte für Abwasserreinigungsverfahren" enthalten nur Grenzwerte für die konventionellen Abwasserreinigungsverfahren, also für die mechanische, biologische und chemische Abwasserbehandlung. Diese Forderungen bleiben in



    Bundesminister Genscher
    vielen Fällen weit hinter den Erfordernissen eines neuzeitlichen Gewässerschutzes zurück. Erhöhte Anforderungen müssen gezielt dort gestellt werden, wo dies aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere im Interesse der Trinkwasserversorgung, erforderlich ist. Deshalb ist die Verzahnung zwischen dem Trinkwasserstandard und den Anforderungen an Abwassereinleitungen, wie sie im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen ist, im CDU/CSU-Entwurf aber völlig fehlt, unbedingt notwendig.
    Der Entwurf der Opposition unternimmt den Versuch, eine Art Abwasserabgabe in die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Dabei ist zu bedauern, daß die Einleitung von Abwasser als eine Gewässerbenutzung wie jede andere auch behandelt werden soll, ohne daß mit der erforderlichen Deutlichkeit herausgestellt wird, daß Hauptzweck der Abgabe die Vermeidung von Umweltschäden und die Durchführung des Verursacherprinzips, nicht aber eine Geldeinnahme für irgendwelche Gewässerbenutzungen, ist. Aus dieser unzutreffenden Grundanlage heraus bleibt der Oppositionsentwurf mit seiner Regelung für eine Reinhalteabgabe in wesentlichen Punkten hinter dem zurück, was für den Gewässerschutz und für eine gleiche Behandlung der Einleiter von Abwasser im Bundesgebiet erforderlich ist. Die Formel, nach der die Schädlichkeit des Abwassers bemessen werden soll, ist aus einem — allerdings überholten — Vorentwurf des Bundesinnenministeriums übernommen worden. Sie berücksichtigt nicht die im Referentenentwurf meines Hauses schon verarbeiteten neueren Erkenntnisse, die uns dazu geführt haben, die Einleitung schwer abbaubarer und damit zum großen Teil für die Trinkwasserversorgung besonders schädlicher Stoffe stärker zu belasten.
    Darüber hinaus würde die Übernahme der Vorstellungen der Opposition dazu führen, daß die volle Anwendung des Verursacherprinzips praktisch bis Ende des Jahres 1980 hinausgezögert würde. Dabei würde sie den Wettbewerbsnachteil abwasserloser Produkte oder Prouktionsverfahren gegenüber solchen bestehen lassen, bei denen Abwasser anfällt, obwohl bei einigen unserer Flüsse — Ruhr und Neckar — und bei den meisten Seen eine vollbiologische Reinigung der Abwässer schon heute in vielen Fällen nicht mehr ausreicht, um diese gesundzuerhalten oder zu sanieren. Eine Abgabenhöhe von 25 DM pro Einwohnergleichwert und Jahr, ohne daß heute schon im Gesetz ein zweite, höhere Stufe fixiert wird, erscheint nicht ausreichend, um auf breiter Front den notwendigen Anreiz zum Bau von Kläranlagen auszuüben und so die Gewässer zu sanieren.
    Neben diese Mängel treten mindestens gleichgewichtig jene Mängel, die in dem rahmenrechtlichen Charakter der Abwasserabgabenregelung, wie sie die Opposition vorschlägt, begründet sind. Die Vorschriften über die Höhe der Abgabe und ihre Feststellung täuschen eine in den Ländern gleiche Behandlung gleicher Sachverhalte vor, die in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Solange nämlich nicht bundeseinheitlich genau bestimmt ist, in welchen Fällen, wann und wie die Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gemessen wird und in welchen Fällen und nach welchen Maßstäben sie zu pauschalieren ist, ist über die Abgabe, die der einzelne Einleiter letzten Endes zu zahlen hat, Eindeutiges nicht auszusagen.
    Es ist — auch dann, wenn sich die für die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf eine einheitliche Pauschalierungstabelle einigen sollten — damit zu rechnen, daß es bei der Verabschiedung dieser Tabelle durch die einzelnen Länderparlamente zu gravierenden Unterschieden bei der Bewertung der Abwasserschädlichkeit kommt. Das kann bei dem groben Raster der Pauschalierungsverfahren, die bisher zur Diskussion gestellt worden sind, bedeuten, daß ein Einleiter von Abwasser nur ein Fünftel der Abgabe zahlt, die ein anderer Einleiter in einem anderen Land bei gleicher Schädlichkeit des Abwassers zu zahlen haben würde. Damit wäre die ursprüngliche einheitliche Bewertung über den Haufen geworfen. Im Interesse einer Gleichbehandlung der Abwassereinleiter und gleicher Wettbewerbsbedingungen im Bundesgebiet wäre das unvertretbar.
    Die von der Bundesregierung vorgesehene Verfeinerung der Pauschaltabelle, für die zahlreiche Fachverbände auf Bundesebene ihre Unterstützung bereits zugesagt haben, wird zu einer den Abwassereinleitern gerecht werdenden Bewertung führen. Dagegen ist nicht auszuschließen, daß bei der Beratung der Bewertungsgrundlagen in den Ländern auf eine Verfeinerung verzichtet wird und die niedrigsten Pauschalwerte eingesetzt werden, um örtliche Industrien zu schonen.
    Mit einer bundeseinheitlichen Regelung der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers wird letzten Endes auch entschieden, daß die Einräumung von Verschmutzungsprivilegien — etwa durch Festsetzung einer besonders günstigen Pauschale für bestimmte Gruppen von Abwassereinleitern — kein zulässiges Mittel vermeintlicher regionaler Wirtschaftsförderung auf Kosten des Gewässerschutzes sein darf.
    Der Oppositionsentwurf beantwortet ferner nicht die Frage der Behandlung verschmutzten Niederschlagswassers sowie der Behandlung derjenigen Schädlichkeit im Wasser, die der Einleiter von Abwasser nicht verursacht, sondern bereits vor dem Gebrauch des Wassers vorgefunden hat.
    Meine Damen und Herren, wie immer die Lösung dieser Probleme sein mag, sie kann und darf nicht von Land zu Land unterschiedlich sein. Sie bedarf der bundeseinheitlichen Regelung. Die Fülle der Regelungen, die nach dem Oppositionsentwurf den Ländern zugemutet wird und wegen der beabsichtigten Verweigerung der Bundeskompetenz zugemutet werden muß, bedeutet nicht nur die Gefahr, daß für gleiche Sachverhalte im Ergebnis verschieden hohe Abgaben gezahlt werden müssen; sie bedeutet auch die Gefahr, daß ein alsbaldiger und in allen Ländern zu gleicher Zeit beginnender Vollzug gar nicht gesichert ist.
    Noch ein Wort zu dem Umweltbeauftragten für Wasserreinhaltung. Nach unserer Überzeugung rei-



    Bundesminister Genscher
    chen die diesbezüglichen Vorschläge in dem CDU/ CSU-Entwurf für eine sachgerechte, moderne Regelung dieser Frage nicht aus. Neben der Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen, ist viel stärker die eigenverantwortliche Funktion des Umweltbeauftragten zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und umweltfreundlicher Erzeugnisse zu verankern. Ferner sind Regelungen über die Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf die Auswahl des Umweltbeauftragten nach Fachkunde und Zuverlässigkeit, im Hinblick auf die Unterstützung des Umweltbeauftragten bei der Erfüllung seiner Arbeit sowie hinsichtlich der Koordinierung dieser Tätigkeit im Falle der Bestellung mehrerer Umweltbeauftragter erforderlich.
    Für den Umweltbeauftragten für den Gewässerschutz muß ebenso wie auch für den Umweltbeauftragten für Immissionsschutz ein neues eigenständiges Konzept entwickelt werden, für das die vorhandenen Beauftragten in unserem Recht, wie z. B. der Sicherheitsbeauftragte im Bergrecht oder nach Arbeitsschutzrecht oder auch der Strahlen-schutzbeauftragte im Atomrecht, keine geeigneten Vorbilder sind. In den Beratungen zum Entwurf eines Bundesimmissionsschutzgesetzes wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, daß in dieses Gesetz eine umfassende moderne Modellregelung für den Umweltbeauftragten eingebaut wird. Umfangreiche Vorarbeiten sind dafür geleistet. An dieser Modellregelung wird sich auch die Regelung über den Umweltbeauftragten für den Gewässerschutz auszurichten haben.
    Meine Damen und Herren, die Umweltexperten aller Fraktionen dieses Hauses haben die Dringlichkeit der genannten Gesetzesvorlagen der Bundesregierung für den Gewässerschutz, wie ich mich gut erinnern kann, schon in der vergangenen Legislaturperiode bejaht, insbesondere auch die Notwendigkeit der Grundgesetzänderung. Das hier schon erwähnte Konzept der CDU für die Umweltvorsorge vom 27. Oktober 1972 ist wie wir zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bund die volle Gesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt braucht. Ich darf wohl davon ausgehen, daß die Opposition die Frage, ob für den Bund die Rahmenkompetenz ausreicht oder nicht, damals genauso sorgfältig geprüft hat wie wir. Wenn die Opposition das heute anders sähe und bei ihrer Haltung bliebe, wäre das in der Tat nicht allein für die Opposition, sondern für die Gesetzgebung in unserem Land ein Rückschritt.
    Die Bundesregierung wird alle Anstrengungen unternehmen, um durch Überzeugung, keinesfalls aber — das sollte hier gesagt werden — durch Aufweichung der Regierungsentwürfe die erforderlichen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat zu schaffen. Auf dieser Grundlage sind wir zum Gespräch bereit. Wir wollen Ihnen helfen, daß Sie Ihre Wahlversprechen verwirklichen können.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Dr. Ritz: Das letzte hätten Sie sich sparen können! — Weitere Zurufe von der CDU/ CSU.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort zur Begründung des unter Tagesordnungspunkt 4 c aufgeführten Gesetzentwurfs hat der Abgeordnete Biechele.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Biechele


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Der Umweltschutz ist heute in aller Munde. Er darf allerdings nicht zum Schlagwort werden. Wir wissen — und dafür haben wir unser Bewußtsein zu schärfen —, daß wir unseren Wohlstand teilweise auf Kosten der natürlichen Lebensgrundlagen errungen haben. Wir können und wollen auf den technisch-zivilisatorischen Fortschritt nicht verzichten. Es gilt aber, einen Ausgleich zwischen dem wirtschaftlichen Wachstum und einer vorsorgenden, menschenwürdigen Umweltgestaltung zu finden. Dies gilt vor allem für den Schutz des Wassers als einer der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen.
    Herr Bundesinnenminister, gern nehme ich zwei Feststellungen, die Sie am Eingang Ihrer Rede getroffen haben, auf, und ich darf sie unterstreichen. Wir sind mit Ihnen der Meinung, daß sinnvoller Umweltschutz ohne effektiven Gewässerschutz nicht möglich ist. Wir sind mit Ihnen auch der Meinung, daß die Qualität des Gewässerschutzes nicht zur Disposition gestellt werden darf.
    Wenn wir an eine sinnvolle, menschenwürdige Umweltgestaltung denken, dann müssen wir natürlich vor allem den Schutz des Wassers beachten. Dieses wertvolle Gut Wasser, dessen Bedeutung zur Sicherung des Allgemeinwohls nicht überschätzt werden kann, ist nicht beliebig vermehrbar. Seiner Belastbarkeit sind verhältnismäßig gleichbleibende Grenzen gesetzt. Wir stellen mit Sorge fest, daß den Gewässern über die bereits bestehenden Schäden hinaus zunehmend erhebliche Gefahren durch die Folgen drohen, die mit der fortschreitenden Technisierung, der sich verstärkenden Siedlungs- und Industrialisierungsdichte und der Zunahme schädlicher Abfallstoffe verbunden sind.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das aus dem Jahre 1957 stammende Wasserhaushaltsgesetz, das einen gesunden und leistungsfähigen Wasserhaushalt sichern sollte, hat sich im Grundsatz bewährt. In langjährigem Vollzug haben sich jedoch Lücken gezeigt, die durch die inzwischen vorgenommenen Änderungen nur zum Teil geschlossen wurden.
    Diese Lage hat die Fraktion der CDU/CSU herausgefordert, im Kampf um sauberes Wasser einen eigenen Beitrag zu leisten. Sie hat in diesen Tagen einen eigenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes beschlossen. Er liegt Ihnen in der Drucksache 7/1088 vor. Seine Zielsetzung ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksameren Gewässerschutz zu schaffen und zu verstärken. Der Entwurf der Fraktion der CDU/CSU regelt mehr und umfassender im Sinne einer Verbesserung des Gewässerschutzes als der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes, der uns in der Drucksache 7/888 vorliegt. Er ist eine in den wesentlichen Be-



    Biechele
    stimmungen weitergehende, wirkungsvollere und deswegen, wie wir meinen, bessere Alternative.
    Diese wesentlichen und wirkungsvolleren Bestimmungen des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/ CSU darf ich in der heutigen ersten Beratung darlegen und begründen. Neben einer Verstärkung der Kontrolle der Gewässerbenutzung verweise ich auf die Regelungen über die verstärkte und sachgerechtere wasserwirtschaftliche Planung der Länder, die Einführung einer Abwasserbeseitigungspflicht als Aufgabe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen, die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung durch Grundwasserschongebiete, das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten und die Einführung einer Gewässerbenutzungsabgabe.
    Die Fraktion der CDU/CSU ist nicht der Meinung, daß durch die Einführung von Gewässergütestandards die Sanierung der Gewässer und damit ihre Verwendbarkeit als Trinkwasserspender im unbedingt notwendigen Umfang gefördert wird. Wir werden über diese Frage, Herr Bundesminister, in den Ausschußberatungen gründlich zu diskutieren haben. Ich gehöre bis zur Stunde zu jenen, die der Meinung sind, daß wir für die Trinkwasserversorgung die besten Dienste leisten, wenn wir darum besorgt sind, schädliche Abwassereinleitungen in unsere Gewässer zu verhindern oder sie in einem tragbaren Rahmen zu halten. Dafür bieten wir heute in unserem Gesetzentwurf eine Reihe wichtiger Vorstellungen und Regelungen an.
    Wir sind der Überzeugung, daß die so dringliche Gewässersanierung mit der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen, mit der Aufstellung der im Entwurf der CDU/CSU erstmalig vorgeschlagenen Abwasserbeseitigungspläne und mit den von der Fraktion der CDU/CSU ebenfalls erstmalig vorgeschlagenen Bestimmungen über die Verpflichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung erreicht wird.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    In den CDU/CSU-Entwurf ist ein gesetzliches Gebot über die unschädliche Abwasserbeseitigung aufgenommen. Das Abwasser muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik gereinigt werden. Unser Entwurf befindet sich insoweit in voller Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf, der hierzu einen Vorschlag der Länder aufnimmt. Die Abwassertechnik hat in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte gemacht und entwickelt sich rasch weiter. Was hier als allgemein anerkannt anzusehen ist, kann nach objektiven Kriterien — etwa durch Anhörung von Sachverständigen — festgestellt werden. Einer irgendwie gearteten Länderbürokratie bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.
    Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird sich die Funktion der Länder insoweit darauf beschränken, den Stand der Technik — deklaratorisch — festzustellen. Den Ländern bleibt nur die Möglichkeit, darüber hinaus noch nicht allgemein anerkannte Techniken einzuführen und sie damit unwiderleglich und streitentscheidend zur allgemeinen Anerkennung zu bringen. Der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion unterscheidet sich hier vom Regierungsentwurf
    allein darin, daß diese streitentscheidende Funktion nicht der Summe der Länder, sondern schon einem Land überlassen bleibt. Nur insoweit liegt eine Bindungsmöglichkeit eines Landes gegenüber den übrigen vor.
    Die Abwasserbeseitigungspflicht wird nun mit der Verpflichtung der Länder zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen verbunden, die nach überörtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sind. In diesen Plänen müssen die Standorte der Abwasserbeseitigungsanlagen, deren Einzugsbereich und die Träger festgelegt werden. Nur so ist eine technisch und wirtschaftlich optimale Gestaltung dieser Anlagen und die Zuverlässigkeit ihres Betriebes sicherzustellen.
    Da die Abwasserbeseitigung für den Umweltschutz so wichtig geworden ist, soll sie als öffentliche Aufgabe ausgewiesen werden. Sie ist deshalb in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts zu übertragen. Durch die in unserem Entwurf vorgesehenen Bewirtschaftungspläne, die die Länder aufzustellen haben, wird als übergreifende Maßnahme die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet.
    Dieses Bündel von Maßnahmen und Regelungen, zum großen Teil neue Vorstellungen, die als neue und wirkungsvolle Mittel das Instrumentarium für den Gewässerschutz erweitern und verstärken, bietet nach der Überzeugung der CDU/CSU-Fraktion die aussichtsreiche und konkrete Möglichkeit, die Gewässersanierung wirksam voranzutreiben. Wir gehen davon aus, daß die durch neues Bundesrecht in Pflicht genommenen Länder die gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl erfüllen.
    Herr Bundesminister, Sie haben sich vorhin in Ihren Ausführungen darüber ein wenig mokiert, daß wir in unseren Gesetzentwurf das Jahr 1980 hineingeschrieben haben. Wir haben das Jahr 1980 in unseren Gesetzentwurf in einem ganz bestimmten Zusammenhang hineingeschrieben, nämlich im Hinblick darauf, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Anpassung der bestehenden Anlagen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Abwassertechnik erfolgen muß.
    Im übrigen sind wir der Meinung, daß wir durch das Bündel unserer vorgeschlagenen Regelungen, die sofort greifen, im Felde des Gewässerschutzes sehr viel schneller vorankommen, als wenn wir die Vorstellungen der Bundesregierung über die Wirksamkeit der Gewässerstandards unbesehen unterschrieben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die CDU/CSU-Fraktion war der Meinung, daß in ihrem Entwurf auch etwas über die Finanzierung dieser aufwendigen Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer gesagt werden muß. Herr Bundesminister, Sie haben sich mit diesem Teil unseres Gesetzentwurfs länger auseinandergesetzt. Wir als Opposition sind allerdings deswegen in einer unerfreulichen Lage gewesen, weil die Bundesregierung ihren Entwurf eines Abwasserabgabengesetzes bis zur Stunde noch nicht vorgelegt hat,

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Das ist die Wahrheit!)




    Biechele
    obwohl uns im Umweltprogramm der Bundesregierung dieser Entwurf zum Ende des Jahres 1972 angekündigt worden ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir als Opposition, Herr Bundesminister, haben die Verpflichtung gespürt, weil auch wir vom Verursacherprinzip ausgehen, jetzt dazu etwas zu sagen, weil auf diesem wichtigen Feld der Finanzierung keine Zeit mehr verloren werden darf.

    (Abg. Dr. Kunz [Weiden] : Sehr richtig!)

    Nach unserer Vorstellung soll eine Gewässerbenutzungsabgabe erhoben werden. Die Länder können sie einmal für die Benutzung der Gewässer erheben. Belastungen der Gewässer, die in der Regel damit verbunden sind, und wirtschaftliche Vorteile, die aus der Benutzung der Gewässer gezogen werden, sollen wenigstens zum Teil durch die Gewässerbenutzungsabgabe abgeschöpft werden. Das Aufkommen dieser Abgabe soll zweckgebunden für wasserwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden. Diese rechtliche Normierung wird es beispielsweise erlauben, daß der seit Jahren diskutierte Bodenseepfennig für die Wasserentnahme aus dem See erhoben werden kann, dessen Aufkommen für die Reinhaltung des Sees bereitzustellen wäre.
    Herr Bundesminister, ich habe nicht ganz eingesehen, weswegen Sie so sehr gegen diesen Teil unserer Gewässerbenutzungsabgabe argumentiert haben; gerade auch im Hinblick auf die begrüßenswerten Anstrengungen des Bundes, mit den bekannten 150 Millionen DM zur Sanierung von Rhein und Bodensee beizutragen. Über die ernste Problematik des Bodensees muß ich Sie ja nicht unterrichten. Diese Probleme sind Ihnen bekannt.
    Für das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer muß eine Gewässerbenutzungsabgabe — das ist das Hauptteil dessen, was wir darunter verstehen — als Reinhalteabgabe entrichtet werden. Diese Abgabe ist wesentlich nach dem Verursacherprinzip gestaltet, und sie erlaubt eine stärkere finanzielle Heranziehung der Abwassereinleiter. Die Errichtung und der Ausbau von Kläranlagen können damit wirkungsvoller vorangetrieben werden.
    Bei der Frage, was im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzungsabgabe durch Bundesrecht zu regeln ist und was wegen der unterschiedlichen Struktur der Länder dem Landesrecht überlassen bleiben muß, ergab sich aus sachbezogenen Gründen die Beschränkung auf das Rahmenrecht. Ich darf hier darauf hinweisen, daß der Kollege Vogel im Laufe unserer Debatte noch zu den verfassungsrechtlichen und den verfassungspolitischen Problemen Stellung nehmen wird. Die rahmenrechtlichen Regelungen enthalten aber alle Festlegungen, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse bundesrechtlich zu regeln sind.
    Im Gesetzentwurf der CDU/CSU sind auch die Anforderungen an das Lagern und Abfüllen wassergefährdender Flüssigkeiten rahmenrechtlich ausreichend und wirksam, wie wir meinen, geregelt.
    Lassen Sie mich noch ein Wort zum Problembereich Grundwasser sagen. Wir kennen ernstzunehmende Untersuchungen, die feststellen, daß die Grundwasserreserven im Bundesgebiet um die Jahrhundertwende erschöpft sein werden. Wir wissen auch, daß Grundwasser heute auf eine nicht verantwortbare Weise ausgebeutet und gefährdet wird. Aus diesem Grunde haben wir in unseren Gesetzentwurf die Ausweitung von Grundwasserschongebieten hineingeschrieben. Das ist ein wesentlicher Fortschritt. Diese Regelung lehnt sich gedanklich an Vorschriften im österreichischen Wasserrecht an; sie stellt in der wasserrechtlichen Diskussion eine echte Novität dar.
    Ich habe mich auf die Darstellung des Kerngehalts des Gesetzentwurfs der CDU/CSU-Fraktion beschränkt. Wir sind davon überzeugt — ich betone das noch einmal —, daß wir mit den Möglichkeiten dieses Gesetzentwurfs die Sanierung und Reinhaltung der Gewässer schneller, sachgerechter und wirksamer fördern und sicherstellen können, und zwar mit den Regelungen des Rahmenrechts, als dies die Regierungsvorlage verspricht. Wir gehen mit aller Aufgeschlossenheit in die Beratungen, wir werden neue Gesichtspunkte unvoreingenommen und sachgerecht prüfen. Die CDU/CSU-Fraktion —damit möchte ich schließen — läßt sich in der Sorge für eine menschenwürdige Umwelt von niemandem übertreffen.

    (Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)