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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Sechzehnte Rentenanpassung und zur Regelung der weiteren Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksache 7/427); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/567), Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/532) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Sechzehnte Rentenanpassung und zur Regelung der weiteren Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (CDU/CSU) (Drucksache 7/446); Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/532) — Zweite Beratung — Dr. Nölling (SPD) . . . 1745 B, 1748 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 1745 C, 1757 C Hölscher (FDP) . . . . . . . . 1751 C Dr. Geissler, Minister des Landes Rheinland-Pfalz . . . . . . 1753 B Frau Renger, Präsident 1756 C Dr. Schellenberg (SPD) 1756 C Spitzmüller (FDP) . . . . . . 1757 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 1758 B Arendt, Bundesminister (BMA) . 1758 D Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (SPD, FDP) (Drucksache 7/375) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Abg. Dr. Müller-Emmert, Dürr, Dr. Bardens u. Gen.) (Drucksache 7/443) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (CDU/CSU) (Drucksache 7/554) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Abg. Dr. Heck, Köster, Dr. Unland, Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Blüm, Dr. Jahn [Münster], Nordlohne, Carstens [Emstek] u. Gen.) (Drucksache 7/561) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz) (SPD, FDP) (Drucksache 7/376) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hauspflege und der Familienhilfe im Rahmen der Reichsversicherungsordnung (Abg. Rollmann, Frau Stommel, Frau Schroeder [Detmold], Dr. Götz, Burger, Geisenhofer und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/464) — Erste Beratung —, mit II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz) (SPD, FDP) (Drucksache 7/377) — Erste Beratung —, mit Antrag betr. Familienberatung und -planung (Abg. Frau Schlei, Frau Eilers [Bielefeld], Glombig, Dr. Nölling, Dr. Bardens, Spitzmüller, Christ, Frau Funcke und Fraktionen der SPD, FDP) (Drucksache 7/374), mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Familienberatung und -planung (Drucksache 7/549), mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Folgen ärztlich vorgenommener Schwangerschaftsabbrüche (Drucksache 7/552) und mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission (Drucksache 7/548) Dr. de With (SPD) . . . . . . . 1761 A Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1765 A von Schoeler (FDP) 1772 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . 1778 D Dr. Heck (CDU/CSU) 1796 D Jahn, Bundesminister (BMJ) . . 1798 B Frau Funcke (FDP) 1801 C Spranger (CDU/CSU) 1807 C Frau Dr. Timm (SPD) 1811 D Frau Verhülsdonk (CDU/CSU) . 1815 D Frau Schlei (SPD) 1822 C Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 1825 A Frau Stommel (CDU/CSU) . . . . 1830 D Dr. Hirsch (FDP) 1832 B Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 1832 B Dr. Wallmann (CDU/CSU) . . . . 1834 A Dürr (SPD) 1836 B Frau Dr. Wex (CDU/CSU) . . . . 1837 B Krockert (SPD) 1838 D Fragestunde (Drucksache 7/555) Fragen A 68 und 69 des Abg. Immer (SPD) : Finanz- und wirtschaftsrechtliche Situation der überbetrieblichen Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe auf der Produktionsstufe Ertl, Bundesminister (BML) . . . . 1783 D, 1384 A, B, D, 1785 A Immer (SPD) . . . . . 1784 A, B, C, D Eigen (CDU/CSU) 1785 A Frage A 70 des Abg. Geldner (FDP) : Von der FAO für 1975 vorhergesagte weltweite Hungersnot Ertl, Bundesminister (BML) . . . . 1785 B Frage A 71 des Abg. Carstens (Emstek) (CDU/CSU) : Preisentwicklung auf dem Futtormittelsektor Ertl, Bundesminister (BML) 1785 C, 1786 A Carstens (Emstek) (CDU/CSU) . . . 1786 A Frage A 72 des Abg. Eigen (CDU/CSU) : Anzahl der zur Förderung zugelassenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe Ertl, Bundesminister (BML) . . . 1786 B, D, 1787 B Eigen (CDU/CSU) . . 1786 D, 1787 A Kiechle (CDU/CSU) . . . . . . . 1787 B Frage A 25 des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) : Kompetenz der Europäischen Gemeinschaften für Umweltsicherung und Umweltschutz Genscher, Bundesminister (BMI) . 1788 A, B Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) 1788 B Frage A 31 des Abg. Walther (SPD) : Stopp der Herstellung von Kopien des Films „Rote Fahnen sieht man besser" und Verbot ihrer Verwendung als Schulungsmaterial Genscher, Bundesminister (BMI) . 1788 D, 1789 B, C Walther (SPD) 1789 B Heyen (SPD) 1789 C Frage A 32 des Abg. Reiser (SPD) : Nutzung der Fernsehdokumentation „Rote Fahnen sieht man besser" für die staatsbürgerliche Schulung Genscher, Bundesminister (BMI) . 1789 C, D, 1790 A Reiser (SPD) 1789 D Hansen (SPD) 1790 A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 III Fragen A 33 und 34 der Abg. Pensky und Reiser (SPD) : Einsatz der Bundeswehr bei Auseinandersetzungen mit Terroristen Genscher, Bundesminister (BMI) . 1790 B Pensky (SPD) 1790 D Fragen A 35 und 36 des Abg. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) : Erfüllung von Ansprüchen auf Grund des Häftlingshilfegesetzes Genscher, Bundesminister (BMI) . . 1791 A, B, C, D Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) 1791 C, D Fragen A 37 bis 40 der Abg. Kiechle, Milz und Dr. Schulz (Berlin) (CDU/CSU) : Verhinderung von Interviews mit dem südvietnamesischen Staatspräsidenten Genscher, Bundesminister (BMI) . . 1792 B, 1794 C, D, 1795 A, B, C, D, 1396 A, B Kiechle (CDU/CSU) 1794 C, D Milz (CDU/CSU) 1795 A, B Dr. Schulz (Berlin) (CDU/CSU) . 1795 C, D Hansen (SPD) 1796 B Dr. Hupka (CDU/CSU) 1796 D Nächste Sitzung 1840 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 1841* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Herold (BMB) auf die Fragen A 4 und 5 — Drucksache 7/555 — des Abg. Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) betr. Fluchtversuche von Bürgern der DDR und Verhandlungen der Bundesregierung mit der DDR-Regierung über die Aufhebung des Schießbefehls 1841* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander (BMBW) auf die Frage A 6 — Drucksache 7/555 — des Abg. Glotz (SPD) betr. Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Rückzahlung von Studiendarlehen des Deutschen Studentenwerks . . . . 1842* A Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar (BMV) auf die Fragen A 7 und 8 — Drucksache 7/555 — des Abg. Groß (FDP) betr. Verkehr von Güter- und Personenzügen auf der geplanten Nord-SüdSchnellstrecke Hannover—Gemünden und Verbesserung der Infrastruktur bei Einrichtung eines Schnellverkehrs . . . . 1842* C Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar (BMV) auf die Fragen A 11 und 12 — Drucksache 7/555 — der Abg. Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) betr. Abstimmung der Planung der Interkontinentalflughäfen mit den Planungen neuer schienengebundener Verkehrssysteme und Übernahme neuer Verpflichtungen der Bundesregierung für den Ausbau des Großflughafens München II . . . . . . . 1842* D Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff (BMFT/BMP) auf die Fragen A 20 und 21 — Drucksache 7/555 — des Abg. Benz (CDU/CSU) betr. Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen mit den osteuropäischen Staaten und der Volksrepublik China . . . . . . . . 1843* B Anlage 7 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 23 und 24 — Drucksache 7/555 — des Abg. Spranger (CDU/CSU) betr. Regelung des Sockelzuschlags und Abbau der Ausgleichszulagen im Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1844* B Anlage 8 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Frage A 26 — Drucksache 7/555 — des Abg. Berger (CDU/CSU) betr. Regelung der Frühpensionierung in der Beamtenversorgung gegenüber der vergleichbaren Versorgung ehemaliger Behördenangestellten und -arbeiter . . . 1845* A Anlage 9 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Frage A 27 — Drucksache 7/555 — des Abg. Volmer (CDU/CSU) betr. Neuregelung der Versorgung bei Frühpensionierung . . . . . . . . 1845* B Anlage 10 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 28 und 29 — Drucksache 7/555 — des Abg. Wrede (SPD) betr. Maßnahmen der Bundesregierung auf Grund des Prüfungsberichts des Bundesrechnungshofs zum Bundeshaus- IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 halt 1971 im Bereich der Sportförderung und zweckbestimmte Verwendung der Sportförderungsmittel durch die Sportorganisationen 1845* C Anlage 11 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Frage A 30 — Drucksache 7/555 — des Abg. Reuschenbach (SPD) betr. einheitliche Führung von Schutz-und Kriminalpolizei auf der unteren Integrationsebene . . . . . . . . . 1846* B Anlage 12 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 41 und 42 — Drucksache 7/555 — des Abg. Biechele (CDU/CSU) betr. Kläranlagen am Boden- see und Studie über die Phosphoreliminierung aus Abwässern 1846* D Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMW) auf die Frage A 64 — Drucksache 7/555 — des Abg. Wurche (SPD) betr. Berichte über zu erwartende Versorgungsschwierigkeiten auf dem Heizölbzw. Kraftstoffmarkt . . . . . . . 1847* C Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Ravens (BK) auf die Frage A 80 — Drucksache 7/555 — des Abg. Breidbach (CDU/CSU) betr. Aussagen des Bonner WAZ-Korrespondenten Zirngibl über Äußerungen des Bundeskanzlers zu den Preissteigerungen 1847* D 33. Sitzung Bonn, den 17. Mai 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung 29. Sitzung, Seite 1498* A, Zeile 3, ist vor „unerheblich" das Wort „nicht" einzufügen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach* 18. 5. Dr. Ahrens ** 19. 5. Dr. Aigner 18. 5. Alber ** 19. 5. Amrehn ** 19. 5. Barche 26. 5. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 26. 5. Blumenfeld *** 20. 5. Frau von Bothmer ** 19. 5. Buchstaller *** 20. 5. Büchner (Speyer) ** 19. 5. Dr. Burgbacher *** 20. 5. Dr. Carstens (Fehmarn) ** 19. 5. Dr. Corterier *** 20. 5. Coppik 26. 5. Damm *** 20. 5. van Delden *** 20.5. Dr. Dregger ** 19. 5. Eckerland 26. 5. Dr. Enders ** 19. 5. Entrup 18. 5. Flämig *** 20. 5. Frehsee * 18. 5. Dr. Geßner *** 20. 5. Dr. Gölter ** 19. 5. Dr. Holtz ** 19. 5. Kahn-Ackermann ** 19. 5. Kater * 18. 5. Dr. Kempfler ** 19. 5. Dr. Klepsch *** 20. 5. Dr. Kliesing ** 19. 5. Krall *** 20. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 24. 5. Lagershausen ** 19. 5. Dr. Graf Lambsdorff 17. 5. Lange *** 20. 5 Lautenschlager * 18. 5. Lemmrich ** 19. 5. Lenzer ** 19. 5. Lücker * 19. 5. Marquardt ** 19. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick *** 20. 5. Memmel * 18. 5. Dr. Mende ** 19. 5. Dr. Müller (München) ** 19. 5. Neumann *** 20. 5. Frau Dr. Orth 26. 5. Pawelczyk ** 19. 5. Richter *** 20. 5. Rohde 25. 5. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates *** Für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Rollmann 18. 5. Schlaga ** 19. 5. Schmidt (Kempten) ** 19. 5. Schmidt (München) * 18. 5. Schmidt (Würgendorf) *** 20. 5. Frau Schuchardt ** 19. 5. Schulte (Unna) 18. 5. Dr. Schwencke ** 19. 5. Sieglerschmidt ** 19. 5. Springorum * 18. 5. Dr. Vohrer ** 19. 5. Frau Dr. Walz * 18. 5. Wende 25. 5. Zoglmann 18. 5. Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Herold vom 16. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 4 und 5) : Wieviel versuchte und wieviel tödlich geendete Fluchtversuche von Bürgern der DDR sind der Bundesregierung seit Beginn der Verhandlungen über den Grundvertrag bekanntgeworden? Wann und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung mit der DDR-Regierung über eine Aufhebung des Schießbefehls an der Mauer zu verhandeln? Zu Frage 4: Seit dem 9. August 1972, dem Tag, da das Kabinett der Aufnahme von Verhandlungen mit der DDR über den Grundvertrag zustimmte, sind insgesamt 6 Fälle mit Sicherheit bekannt, in denen Personen bei Fluchtversuchen aus der DDR ums Leben gekommen sind. Die Anzahl der versuchten Fluchtversuche ist im Bundesgebiet nicht zu ermitteln, da vermutlich ein Teil der gescheiterten Versuche nicht erst unmittelbar an der Grenze zum Bundesgebiet, sondern im Vorfeld der Grenze innerhalb der DDR aufgrund des Sperrsystems endete. Zu Frage 5: Zu Ihrer zweiten Frage darf ich auf das verweisen, was der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen am 10. Mai in der Debatte über den Grundvertrag hier vor dem Plenum gesagt hat. Ich darf zitieren: Wenn dieser Vertrag nun geschlossen ist und beide deutschen Staaten ihren Willen zur friedlichen Verständigung mit dem Antrag auf Beitritt zu den Vereinten Nationen bekräftigen, muß sich das auch auf diese Grenze auswirken - und zwar nicht nur so, daß sie für nachbarschaftliche Besuche durchlässiger wird, sondern vor allem auch dadurch, daß an dieser Grenze das Schießen aufhört. 1842* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Die Bundesregierung wird sich, wie Herr Bundesminister Franke betont hat, nicht damit abfinden, daß an dieser Grenze auf Menschen geschossen wird. Sie sieht aber nur einen Weg, auf dem es zu einer allmählichen Veränderung auch des Zustandes an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten kommen kann: Durch die eingeleitete Vertragspolitik müssen Verhältnisse geschaffen werden, in denen für Schießbefehl und Tötungsanlagen kein Platz mehr ist. Anlage 3 Antwort Parl. Staatssekretär Zander vom 16. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Glotz (SPD) (Drucksache 7/555 Frage A 6) : Ist der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bereit, darauf hinzuwirken, daß bei der Rückzahlung von Studiendarlehen des Deutschen Studentenwerks die betreffenden Verwaltungsvorschriften so geändert werden, daß der Darlehnsnehmer vom Tilgungsbeginn nochmals verständigt wird, ehe -- als Konsequenz des Zahlungsversäumnisses — das gesamte Darlehen fällig wird? Die von Ihnen angesprochene Änderung der Verwaltungsvorschriften ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich, und zwar aus folgenden Gründen: Bei den Studiendarlehen, die bis zum Wintersemester 1963/64 vergeben wurden, sahen die Honnef-Richtlinien keine besondere Zahlungsaufforderung vor dem von vornherein auf einen bestimmten Termin gestellten Tilgungsbeginn vor. Dennoch hat das Deutsche Studentenwerk — im Hinblick auf die sofortige Fälligkeit des gesamten Darlehens bei über vierwöchigem Rückstand mit einer Tilgungsrate — seit Ende 1970/Anfang 1971 jeweils Fälligkeitsbenachrichtigungen verschickt, ohne daß dies in den Richtlinien vorgeschrieben war. Im Zuge einer grundlegenden Umstellung der Darlehensvergabe ab Sommersemester 1964 wurde in den Honnef-Richtlinien vorgesehen, daß bei Darlehen, die von diesem Zeitpunkt an vergeben worden sind, der Fälligkeitstermin für die erste Tilgungsrate erst nach Studienabschluß bzw. -abbruch vom Deutschen Studentenwerk festgesetzt wird. Dem Darlehensnehmer wird dies jeweils rechtzeitig vor der Fälligkeit der ersten Tilgungsrate mitgeteilt. Nunmehr ist also in jedem Falle sichergestellt, daß der Darlehensnehmer nicht vom Fälligkeitstermin für die erste Tilgungsrate überrascht wird. Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch die Fälle, in denen der Darlehensnehmer nicht benachrichtigt werden kann, weil er der Verpflichtung, dem Deutschen Studentenwerk jede Adressenänderung mitzuteilen, nicht nachgekommen ist, und daher die Ermittlung der neuen Adresse nicht rechtzeitig möglich ist. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Groß (FDP) (Drucksache 7/555 Fragen A 7 und 8) : Treffen Berichte zu, wonach die Deutsche Bundesbahn auf der geplanten Nord-Süd-Schnellstrecke zwischen Hannover und Gemünden außer dem Schnellverkehr auch andere Züge, Güterund Personenzüge, in kurzen Zeitabständen verkehren lassen will? Welchen Wert für die Verbesserung der Infrastruktur in der von dieser Strecke berührten Region mißt die Bundesregierung ihr bei, wenn die Deutsche Bundesbahn lediglich einen Schnellverkehr mit den Haltepunkten Hannover und Kassel einrichten will? Bei dem derzeitigen Stand der Planungen beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn, folgende Zuggattungen auf den Neubaustrecken zu fahren: Trans-Europ-Expreß-, Intercity-Züge Höchstgeschwindigkeit 200 km/h D-Züge Höchstgeschwindigkeit 160 km/h Trans-Europ-Expreß-Güterzüge — TEEM —, Schnellgüterzüge Höchstgeschwindigkeit 120 km/h Es handelt sich also durchweg um Schnellverkehr. Ein Personennahverkehr ist auf den Neubaustrekken nicht vorgesehen. Die Neubaustrecke der Deutschen Bundesbahn Hannover–Gemünden liegt in ihrer Linienführung nicht endgültig fest. Insbesondere im Abschnitt Hannover–Kassel ist über ,die Anbindung der Städte Hildesheim und Göttingen noch nicht entschieden. Zur Zeit läuft das landesrechtliche Raumordnungsverfahren für diesen Abschnitt. Jedenfalls wird jedoch die Neubaustrecke die bessere Anbindung des Zonenrandgebietes erheblich fördern und weit ausstrahlende Auswirkungen auslösen. Wegen des beabsichtigten schnellen Verkehrs dient sie im Gegensatz zu den bisherigen Eisenbahnstrecken im wesentlichen nicht einer örtlichen Erschließung. Durch die Entflechtung des schnellen und langsamen Schienenverkehrs wird eine erhebliche Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht. Auf der bestehenden Strecke können Fahrplantrassen frei gemacht werden, die durch neue Züge belegt werden können. So wird indirekt zusätzlich mit der Neubaustrecke auf der vorhandenen Nord-Süd-Strecke die Möglichkeit für Verbesserungen geschaffen, die der Region zugute kommen. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) (Drucksache 7/555 Fragen A 11 und 12) : Inwieweit ist die Planung der Interkontinentalflughäfen, insbesondere die von München II, im Hinblick auf die voraussicht- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1843* liche Abnahme des innerdeutschen Flugverkehrs infolge der wachsenden Leistungsfähigkeit der Deutschen Bundesbahn mit den Planungen jetzt in Vorbereitung befindlicher neuer schienengebundener Verkehrssysteme und der anzustrebenden Raumund Siedlungsstruktur abgestimmt? Ist die Bundesregierung bereit, vor Übernahme neuer finanzieller Verpflichtungen für die Planung und den Ausbau des Großflughafens München II die Fertigstellung des Bundesraumordnungsprogramms und des Gesamtverkehrswegeplans abzuwarten? Zu Frage A 11: Soweit der Bund sich an dem Bau und an dem Betrieb interkontinentaler Flughäfen beteiligt, ist deren genereller Standort durch das Verkehrspolitische Programm der Bundesregierung bezeichnet worden. Die generelle Festlegung dieser Standorte beruht auf der Überlegung, daß im Süden, im Norden und in der Mitte des Bundesgebietes sowie im Bereich der Bundeshauptstadt je ein interkontinentaler Flughafen durch das heutige und künftige Verkehrsaufkommen erforderlich ist. Bisher sind keine Gesichtspunkte erkennbar, welche zu einer Korrektur dieser Überlegungen führen könnten. Dies bezieht sich übrigens nur auf das finanzielle Engagement des Bundes. Zu Frage A 12: Die Bundesregierung kann das Eingehen finanzieller Verpflichtungen, die sich aus dem vorgesehenen Beteiligungsverhältnis an der Flughafen München GmbH ergeben werden, nicht von der Fertigstellung des Bundesraumordnungsprogrammes und des Bundesverkehrsprogrammes abhängig machen. Hierzu bestünde auch kein Anlaß, da die beiden Programme von der Aufgabenstellung her nur einen diesbezüglichen Rahmen abstecken sollen und nicht auf Einzelheiten abzielen können, die sich auf Beteiligungsverpflichtungen des Bundes auswirken würden. Das Abwarten der beiden Bundesprogramme erübrigt sich auch deshalb, weil der geplante Flughafen München II den bisherigen Flughafen München-Riem ersetzen wird und in den Vorarbeiten für beide Programme bereits von der Notwendigkeit eines Verkehrsflughafens im Raume München ausgegangen worden ist. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 16. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Benz (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 20 und 21): Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung aber den Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen mit den osteuropäischen Staaten, insbesondere der Sowjetunion, und welche Verträge sind bisher zur Koordinierung dieser Beziehungen abgeschlossen worden? Was hat die Bundesregierung unternommen, um die wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zu verstärken, und wie hat sich insbesondere der Wissenschaftleraustausch und die wissenschaftlich-technische Kooperation im Jahr 1972 zwischen diesen beiden Staaten entwickelt? Zu Frage A 20: Seit Abschluß des deutsch-sowjetischen Vertrages und einsetzend mit der Reise von Bundesminister Leussink bemüht sich die Bundesregierung um eine wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Sowjetunion. Dies kam bereits in dem gemeinsamen Abschlußkommuniqué über die Reise von Bundesminister Leussink zum Ausdruck, das etwa 20 Gebiete bezeichnete, die für eine beiderseits interessierende Kooperation in Betracht kommen. Anknüpfend an diesen Aufenthalt hat mit der Sowjetunion ein Austausch von Fachdelegationen auf den Gebieten der Plasmaphysik, Hochenergiephysik, Schwerionenforschung, Biochemie, Dokumentation und Information, der neuen Verkehrstechnologie und Schnellen Brutreaktoren stattgefunden, um sich gegenseitig über Forschung und Entwicklung in den genannten Bereichen zu unterrichten und gemeinsam interessierende Themen für eine Zusammenarbeit festzustellen. Bei der Durchführung des Delegationsaustausches hat sich herausgestellt, daß folgende Gebiete, für die bereits konkrete und teilweise abgestimmte Vorschläge erarbeitet wurden, in naher Zukunft bei der Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung sein können: Dokumentation, neue Verkehrstechnologien, Molekularbiologie, Hochenergiephysik und Schnelle Brutreaktoren. Voraussetzung für eine projektbezogene Kooperation in einzelnen Bereichen von Wissenschaft und Technik ist jedoch der Abschluß des Regierungsabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dessen Unterzeichnung zu rechnen ist, sobald eine befriedigende Regelung über die Einbeziehung Berlins in die Zusammenarbeit vorliegen wird. Aber auch mit anderen osteuropäischen Ländern finden Gespräche über den Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen statt. Mit Rumänien besteht in einigen Teilbereichen der Kernenergie eine intensive Zusammenarbeit, die nach der für Sommer dieses Jahres vorgesehenen Unterzeichnung des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden soll. Die Kontakte zu Polen und zur CSSR haben sich bisher im Rahmen der 1970 abgeschlossenen langfristigen Handelsabkommen abgespielt, die, wenn auch nicht schwerpunktmäßig, eine Zusammenarbeit auch auf wissenschaftlich-technischem Gebiet vorsehen. Noch in diesem Monat wird eine polnische Expertendelegation die Bundesrepublik Deutschland besuchen, um mit der Bundesregierung und verschiedenen Forschungseinrichtungen die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf einigen ausgewählten Gebieten zu erörtern. Zur Frage der Koordinierung der wissenschaftlichtechnischen Beziehungen mit Osteuropa durch Verträge ist zu sagen, daß die Bundesregierung bisher mit osteuropäischen Staaten noch keine Abkommen geschlossen hat, die sich ausschließlich mit Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit befassen. Folgende Abkommen beschäftigen sich jedoch u. a. auch mit einer wissenschaftlich-technischen Kooperation: 1. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik 1844' Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. Juli 1969 (Schwerpunkt: Kulturelle Zusammenarbeit). 2. Langfristiges Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Warenverkehr und die Kooperation auf wirtschaftlichem und wissenschaftlichtechnischem Gebiet vom 17. Dezember 1970 (Schwerpunkt: wirtschaftliche Zusammenarbeit). 3. Langfristiges Abkommen zwischen der Regierung der BRD und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom 15. Oktober 1970 (Schwerpunkt: wirtschaftliche Zusammenarbeit). Darüber hinaus sind, wie ich bereits erwähnte, wissenschaftlich-technische Regierungsabkommen mit der UdSSR und Rumänien vorgesehen. Auf nichtstaatlicher Ebene ist vor allem die Vereinbarung über einen Wissenschaftleraustausch und über eine wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR vorn 28. September 1970 hervorzuheben. Zu Frage A 21: Nach der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Volksrepublik China und nach dem Abschluß eines deutsch-chinesischen Handelsabkommens haben Ende 1972 auch im wissenschaftlich-technischen Bereich erste Kontakte stattgefunden. Im Dezember 1972 unterrichtete sich eine Fachdelegation für Kernenergie aus Professoren der Tsing-Hua-Universität in Peking über Kernforschung und Kerntechnik in der Bundesrepublik. Über dasselbe Gebiet führte im Januar dieses Jahres eine Delegation des Chinesischen Ministeriums für Energie und Gewässerschutz u. a. Informationsgespräche in Bonn. Abgesehen von diesen beiden Besuchen gibt es bisher weder auf Regierungsebene noch im außerstaatlichen Bereich einen Wissenschaftleraustausch oder eine wissenschaftlich-technische Kooperation mit China. Die Bundesregierung ist ebenso wie die Volksrepublik China an dem Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen beiden Ländern interessiert. Es besteht jedoch auf deutscher Seite bisher nur wenig Überblick über den Stand und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik in China. Die Deutsche Botschaft in Peking wurde deshalb beauftragt, sich hierüber umfassend zu informieren und zu berichten. Erst danach wird es möglich sein, entsprechend dem beiderseitigen Kooperationsinteresse auch im wissenschaftlich-technischen Bereich mit einer Zusammenarbeit zu beginnen. Anlage 7 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 23 und 24) : Ist die Bundesregierung bereit, entgegen der im bisherigen Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vorgesehenen Regelung des Sockelzuschlags diesen um mindestens 10 DM je kinderzuschlagsberechtigtes Kind zu erhöhen? Wird die Bundesregierung die in Artikel TT § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern getroffene Regelung über die Aufzehrung der Ausgleichszulagen ersatzlos streichen, um nicht einer großen Zahl bayerischer Landes- und Kommunalbeamter gesetzlich gesicherte Rechtspositionen zu nehmen? Zu Frage A 23: Im Zusammenhang mit der Reform des Familienlastenausgleichs ist beabsichtigt, die Gewährung des Kinderzuschlags neu zu regeln, indem auch der öffentliche Dienst in eine allgemein gültige Regelung einbezogen werden soll. Das hat zur Frage, daß auch die kinderbezogenen Bestandteile im Ortszuschlag überprüft und neu geregelt werden müssen. Die von Ihnen vorgeschlagene Verbesserung des Ortszuschlags durch eine Erhöhung des Sockelbetrages würde eine solche Neuregelung erheblich erschweren. Darüber hinaus darf ich auch auf die beträchtlichen Kosten hinweisen, die durch die Realisierung Ihres Vorschlags entstehen würden. Sie belaufen sich auf jährliche Mehrausgaben bei Bund, Bahn und Post (einschließlich Soldaten und Tarifbereich) in Höhe von rund 235 Mio DM. Die Bundesregierung hält es aus diesen Gründen nicht für vertretbar, in den Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Zu Frage A 24: Durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 ist nach der Übertragung der konkurrierenden Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf den Bund ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der Besoldung in Bund und Ländern getan worden. Ein Hauptanliegen des Gesetzes war die Vereinheitlichung der allgemeinen Zulagen in Bund und Ländern. Durch diese Harmonisierung ist in wenigen Fällen in einzelnen Ländern eine Verringerung der Bezüge eingetreten. Das 1. BesVNG sah ursprünglich eine Ausgleichsregelung für diese Fälle nicht vor. Im Interesse der betroffenen Beamten ist aber nunmehr in Artikel II § 2 Abs. 1 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern die Zahlung einer Ausgleichszulage vorgesehen. In Anlehnung an die im 1. BesVNG bereits für andere Ausgleichszulagen getroffene Regelung verringert sich die Ausgleichszulage vom 1. Januar 1973 an jeweils um 1/3 des Betrages, um den sich die Dienstbezüge auf Grund von allgemeinen Besoldungsverbesserungen erhöhen. Der Abbau der Ausgleichszulage ist geboten, um eine möglichst schnelle Vereinheitlichung des Zulagenwesens herbeizuführen. Die Abbauregelung in Artikel II § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs des Zweiten Bundesbesoldungserhö- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1845* hungsgesetzes stellt keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Bayerischen Regelung dar, denn die durch § 7 Abs. 5 des Dritten Bayerischen Besoldungsänderungsgesetzes vom 13. März 1972 getroffene Ausgleichsregelung sah für diese Fälle einen Abbau in der gleichen Höhe vor. Anlage 8 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Berger (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Frage A 26) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Regelung der Frühpensionierung in der Beamtenversorgung gegenüber der vergleichbaren Versorgung ehemaliger Behördenangestellten und -arbeiler in einem besonderen Maße einen Rückstand aufweist, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung aus dem Bericht, den der Bundesminister des Innern zu diesem Problem erstellt hat, zu ziehen? Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Regelung für die sogenannte „Frühpensionierung" in der Beamtenversorgung gegenüber der vergleichbaren Versorgung ehemaliger Behördenangestellter und -arbeiter ungünstiger ist. Die Bundesregierung beabsichtigt, in den Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes eine Regelung über die Verbesserung des Ruhegehaltes der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getretenen Beamten und Berufssoldaten entsprechend dem von mir vorgelegten Bericht aufzunehmen. Anlage 9 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Volmer (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Frage A 27): Trifft es zu, daß die Länder einer Neuregelung der Versorgung bei Frühpensionierung im Prinzip zugestimmt haben, und bis wann darf dann mit einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung gerechnet werden, für die der Bundesminister des Innern auf Formulierungshilfen für eine in der vergangenen Legislaturperiode in Erwägung gezogene Initiative zurückgreifen kann? Die zuständigen Landesressorts haben einer Neuregelung der Versorgung bei sogenannter „Frühpensionierung" von Beamten und Berufssoldaten im Grundsatz zugestimmt. Wie ich in der Antwort auf die Frage des Herrn Kollegen Berger ausgeführt habe, gehe ich davon aus, daß eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung in den Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes aufgenommen wird. Dabei kann auf den meinem bereits vorgelegten Bericht beigegebenen Formulierungsvorschlag zurückgegriffen werden. Anlage 10 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wrede (SPD) (Drucksache 7/555 Fragen A 28 und 29) : Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auf Grund des Prüfungsberichts des Bundesrechnungshofs zum Bundeshaushalt 1971 im Bereich der Sportförderung ergriffen? Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, daß die Sportfürderungsmittel von den Sportorganisationen zweckbestimmt und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen verwendet werden, wie dies der Bundesrechnungshof in seinen Beanstandungen zum Bundeshaushalt 1971 gefordert hat? Zu Frage A 28: Dem Deutschen Bundestag liegen die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu der Bundeshaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1970 vom 31. August 1972 (Bundestagsdrucksache 7/8 Sachgebiet 63) vor. Mit Beschluß vom 1. Februar 1973 hat der Deutsche Bundestag die Bemerkungen an den Haushaltsausschuß überwiesen. Nach einem Generalbeschluß des Haushaltsausschusses sollen die vom Bundesrechnungshof gezogenen Bemerkungen im Rechnungsprüfungsausschuß unter Beteiligung der betroffenen Ressorts eingehend beraten werden. Für das Haushaltsjahr 1971 liegen dem Deutschen Bundestag aus dem Bereich der Sportförderung Bemerkungen des Bundesrechnungshofes noch nicht vor. Der Bundesrechnungshof hat seine Prüfungsergebnisse für das Jahr 1971 aus dem Bereich der Sportförderung lediglich gemäß § 96 BHO meinem Hause zur Stellungnahme zugeleitet. Erst aufgrund der Stellungnahme meines Hauses wird der Bundesrechnungshof endgültig darüber befinden, welche Bemerkungen er gemäß § 97 BHO dem Deutschen Bundestag zuleiten wird. Die mit der Vergabe von Bundesmitteln an rund 50 Bundessportfachverbände verbundenen Probleme sind dem Bundesministerium des Innern bekannt. Sie beruhen im wesentlichen darauf, daß den Verbänden bis zum Jahre 1970 weitgehend nur ehrenamtliche Kräfte zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Förderungsmaßnahmen zur Verfügung standen. Die Bundesregierung hat wegen sämtlicher Prüfungsbemerkungen des Bundesrechnungshofes, die sich auf das Haushaltsjahr 1970 beziehen, unverzüglich eingehende Besprechungen mit den betroffenen Bundessportfachverbänden geführt. Sie ist bemüht, die Beanstandungen bis zur Erörterung im Rechnungsprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages auszuräumen. Hinsichtlich der generellen Maßnahmen, die das Bundesministerium des Innern zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung getrofen hat, wird auf die Antwort zu Ihrer nachfolgenden Frage verwiesen. Zu Frage A 29: Die Bundesregierung macht bei der Bewilligung der Zuwendungen zur Auflage, daß bei der Verwendung der Mittel die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zur Bewirtschaftung von Zuwendun- 1846* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 gen (Bewirtschaftungsgrundsätze) ausnahmslos und zwingend beachtet werden. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben sich allerdings immer wieder Schwierigkeiten, weil die bei den Verbänden mit der Abrechnung der Mittel beauftragten Personen nicht in jedem Fall über die nötige Sachkenntnis verfügen. Um dem entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung folgendes veranlaßt: — Erleichterung der Anstellung hauptamtlicher Führungskräfte für die Bundessportfachverbände (insbesondere Geschäftsführer) durch Übernahme der Vergütung dieser Führungskräfte seit dem Jahre 1970. Zur Zeit werden 34 Kräfte vom Bund bezahlt. — Erklärung der Bereitschaft des Bundesministeriums des Innern, Bundesmittel zur zentralen Schulung des Verwaltungspersonals der Bundessportfachverbände zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung knüpft hieran die Erwartung, auch durch diese Maßnahme auf die ordnungsgemäße Verwendung der Bundesmittel hinzuwirken. — Abstimmung aller mit Bundesmitteln zu finanzierenden Einzelmaßnahmen mit den Bundessportfachverbänden unter Beteiligung des Bundesausschusses zur Förderung des Leistungssports des Deutschen Sportbundes in sog. Jahresplanungs- und Realisierungsgesprächen. Die Absprachen werden für verbindlich erklärt. — Vermehrung der Zahl der im Rahmen der verwaltungsmäßigen Prüfung einzusetzenden Prüfer — ggf. durch Mitwirkung des Bundesverwaltungsamts. — Intensivierung der Prüfung der Verwendungsnachweise auch durch Einschaltung von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die aufgrund. besonderer Sachkenntnis und Verantwortlichkeit treuhänderisch für bestimmte Bundessportfachverbände tätig werden sollen. Hierauf wurde bereits im Bericht vor dem Sportausschuß des Deutschen Bundestages am 14. März 1973 hingewiesen. Anlage 11 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Reuschenbach (SPD) (Drucksache 7/555 Frage A 30) : Hält die Bundesregierung an der auch von ihr im Programm für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland vo Juni 1972 zum Ausdruck gebrachten Absicht fest, auf eine einheitliche Führung von Schutz- und Kriminalpolizei auf der unteren Integrationsebene (Polizeidirektion/Polizeipräsidium) hinzuwirken, und wird sie dies insbesondere bei solchen Ländern tun, die diese einheitliche Führung noch nicht verwirklicht haben? Bei der Verabschiedung des Programms für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland bestand Einigkeit zwischen den Innenministern/ Innensenatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern, einheitliche und leistungsfähige Organisationseinheiten der Polizei in allen Bundesländern zu haben. Ich habe mich hierfür verwendet und werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, daß diese Konzeption beibehalten wird. Auf die Verwirklichung des Sicherheitsprogramms in den einzelnen Bundesländern kann die Bundesregierung in dem von Ihnen angesprochenen Bereich der polizeilichen Organisation auf unterer Ebene keinen unmittelbaren Einfluß nehmen, weil es sich hier um Fragen der inneren Organisation der Länder handelt. Nach den mir zugegangenen Auskünften ist die Forderung nach einer einheitlichen Führung von Schutz- und Kriminalpolizei in den meisten Ländern bereits verwirklicht, in Hamburg sind die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet, in Hessen wird die dazu bestehende gesetzliche Regelung spätestens bis zum 1. Januar 1977 auf allen Ebenen verwirklicht sein. In Nordrhein-Westfalen ist die Forderung nach einheitlicher Führung von Schutz- und Kriminalpolizei bereits seit 1953 auf allen Ebenen verwirklicht; auf unterer Ebene in den Kreispolizeibehörden (Polizeipräsident, Polizeidirektor, Oberkreisdirektor), auf mittlerer Ebene bei den Regierungspräsidenten (Landespolizeibehörden). Im Saarland kann das Organisationsschema des Sicherheitsprogramms wegen der geringen Ausdehnung des Landes und seinem dadurch bedingten Verwaltungsaufbau nur modifiziert zur Anwendung I kommen. Eine einheitliche Führung besteht hier nur auf der oberen Ebene beim Innenminister. Bei der Verbrechensbekämpfung hat das Kriminalpolizeiamt Leitungsbefugnis auch gegenüber der Schutzpolizei. In Schleswig-Holstein wird die im Sicherheitsprogramm geforderte Integration von Schutz- und Kriminalpolizei dadurch erfüllt, daß einerseits die Leiter der Polizeidirektionen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in ihrem Bezirk verantwortlich sind und im Zusammenwirken mit den Leitern der anderen für ihren Bezirk zuständigen Polizeibehörden für die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu sorgen haben, andererseits die Kriminalpolizeidirektionen allen Polizeidienststellen für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit Weisungen erteilen können. Anlage 12 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 41 und 42) : Sind nach Überzeugung der Bundesregierung die Voraussetzungen dafür gegeben — auch durch die Bundesmittel des 5-JahresLeitprogramms zur Sanierung des Bodensees —, daß bis 1975/76 die Kläranlagen am Bodensee und alle wichtigen Anlagen im Einzugsgebiet des Bodensees mit biologischen und chemischen Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1847* Stufen in Betrieb sind, um damit die Reinhaltung des Bodensees sicherzustellen? Wie beurteilt die Bundesregierung die Studie „Phosphoreliminierung aus Abwässern --- nur ein Finanzierungsproblem?" des Arbeitskreises für Umweltschutz an der Universität Konstanz, in der er eine zweckgebundene Phosphatsteuer fordert, um den Phosphatverbrauch im Zusammenhang mit einer Deklarierungspflicht auf ein Mindestmaß zu reduzieren und um dadurch zusätzliche Finanzierungsmittel für den beschleunigten Bau der unentbehrlichen Kläranlagen mit chemischer Fällung für Abwasserphosphat zu erhalten? Zu Frage A 41: Das in der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee zwischen den BodenseeAnliegerstaaten abgestimmte Reinhaltungsprogramm ist so konzipiert, daß bis zum Jahre 1975 alle Kläranlagen am See und auch alle wesentlichen Anlagen im Hinterland mit dreistufiger, d. h. mechanischer, biologischer und chemischer Reinigung in Betrieb genommen werden. Dadurch wird die Belastung des Bodensees durch Abwässer und auch die mit den Abwässern in den See gelangende Phosphorzufuhr ganz wesentlich verringert werden. Der weitere Ausbau der Kanalisationen und die Errichtung der restlichen Kläranlagen wird allerdings noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Durchführung des Reinhaltungsprogramms ist im wesentlichen eine Frage der Finanzierung. Es wird also davon abhängen, daß überall im Einzugsgebiet des Bodensees die erforderlichen Geldmittel von den Verursachern aufgebracht werden und daneben staatliche Hilfen zur Verfügung stehen. Die deutsche Investitionsplanung geht davon aus, daß die von den Ländern Baden-Württemberg und Bayern vorgesehenen Beihilfen samt den von der Bundesregierung aus dem Programm zur Sanierung von Rhein und Bodensee zur Verfügung zu stellenden Mittel ausreichen, um das z. Z. in Ausführung begriffene Schwerpunktprogramm in der vorgesehenen Zeit zu verwirklichen. Die Bundesregierung ist außerdem nach wie vor bereit, den Bau von Kläranlagen im Bodenseegebiet nach Kräften mit ERP-Krediten zu fördern. Zu Frage A 42: Die Bundesregierung hat die Studie „Phosphoreliminierung aus Abwässern — nur ein Finanzierungsproblem?" zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag einer Phosphatsteuer, wie er auch in der Anhörung des Bundesministeriums des Innern am 26. und 27. Februar 1973 gemacht wurde, wird z. Z. im Rahmen der Überlegungen zur Änderung des Detergentiengesetzes überprüft. Ohne dem Ergebnis dieser Überprüfung vorgreifen zu wollen, sei jedoch schon jetzt auf einen Nachteil der zweckgebundenen Phosphat-Abgabe hingewiesen, der darin liegt, daß auch die Verbraucher belastet würden, die in Gegenden wohnen, in denen Phosphateinleitungen in Gewässer nicht schädlich sind. Ein großer Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik lebt im Einzugsbereich von Gewässern, in denen das Phosphat sich nicht schädlich auswirkt. Insofern wäre eine solche Abgabe nicht ohne weiteres mit dem Verursacherprinzip zu vereinbaren. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wurche (SPD) (Drucksache 7/555 Frage A 64) : Treffen Berichte zu, daß es mittel- bis langfristig zu Versorgungsschwierigkeiten auf dem Heizöl- bzw. Kraftstoffmarkt (Benzin u. a.) kommen könnte, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um die Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin auf diesem Gebiet sicherzustellen? Gegenwärtig sind Versorgungsschwierigkeiten auf dem Heizöl- und Benzinmarkt der Bundesrepublik und West-Berlins nicht aufgetreten. Die weltweit anhaltende angespannte Versorgungslage kommt jedoch in dem beträchtlichen Anstieg der Verbraucherpreise zum Ausdruck. Bei den unterschiedlichen Versorgungs- und Einkaufsquellen der auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen sind gewisse Engpässe bei einzelnen Gesellschaften jedoch nicht auszuschließen, vor allem bei den Gesellschaften, die ihre Versorgung auf kurzfristige Lieferverträge abgestellt haben. In diesem Zusammenhang spielt auch der zum Teil erhebliche Preisunterschied zwischen den innerdeutschen Marktpreisen und den für Importware geforderten Preisen eine Rolle. Insgesamt sind mengenmäßige Versorgungsschwierigkeiten nach allem, was bisher über die mittelfristigen Versorgungsschwierigkeiten bekanntgeworden ist, nicht zu erwarten. Die langfristige Versorgung des deutschen Marktes hängt weitgehend von dem Aufschluß neuer Erdölquellen in der Welt ab. Mit der Vorsorge hierfür beschäftigen sich z. Z. alle internationalen Gremien; im Augenblick ist noch nicht abzusehen, zu welchen Schritten der sich in gleicher Lage befindlichen Verbraucherländer diese Überlegungen führen werden. Soweit die Bundesregierung im nationalen Bereich überhaupt gegensteuern kann, können die Vorsorgemaßnahmen der Bundesregierung nur langfristiger Art sein. Diesem Aspekt hat die Bundesregierung seit jeher ihre besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Diese Bemühungen kommen vor allem in der Stärkung der Rohölbasis der deutschen Gruppe, der Verbesserung der unter deutscher Flagge fahrenden Tankerflotte sowie in einer Erhöhung der Vorratshaltung in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrohölreserve, Aufstockung der Mindestvorräte von 65 auf 90 Tage) zum Ausdruck. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Ravens vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Frage A 80) : Treffen die Aussagen des Bonner WAZ-Korrespondenten Zirngibl (vom 5. Mai 1973) zu, nach denen der Bundeskanzler vor einem kleinen Kreis erklärt haben soll, daß die Gehaltserhöhungen über den Preissteigerungen liegen und daß „selbst dann, wenn sich dieses Verhältnis einige Jahre zuungunsten der Beschäftigten verändern sollte", dies nicht so schlimm sei, daß es möglich sein muß, mit Preissteigerungen zu leben, so wie dies in 1848* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 anderen Ländern schon lange der Fall ist, und wenn ja wie vereinbart der Bundeskanzler diese seine Auffassung mit der gleichfalls von ihm erhobenen Forderung nach mehr sozialer Gerechtigkeit? Die von Ihnen zitierten Aussagen hat der Herr Bundeskanzler weder wörtlich noch sinngemäß -auch nicht im kleinen Kreis getan. Jedoch hat der Bundeskanzler im großen Kreis, nämlich hier vor dem Deutschen Bundestag am 10. Mai 1973 erklärt: Unsere Wirtschafts- und Finanzpolitik ist und bleibt auf Stabilität ausgerichtet. Und das heißt gegenwärtig: Preisdämpfung. An anderer Stelle hat der Bundeskanzler in derselben Rede gesagt: Wir werden weiterhin eine Wirtschafts- und Finanzpolitik mit Augenmaß zu betreiben haben. Das heißt auch in der gegenwärtigen Konjunkturphase, daß man die Schraube nicht überdreht. Deshalb haben wir keinen allgemeinen Konjunkturzuschlag vorgesehen. Auf das Bemühen der Gewerkschaften um ein stabilitätsorientiertes Verhalten durfte nicht falsch reagiert werden. Aus diesen, im Protokoll des Deutschen Bundestages nachzulesenden Äußerungen des Herrn Bundeskanzlers, wird wohl deutlich, daß es der Bundesregierung besonders darauf ankam, ein sozial ausgewogenes Stabilitätsprogramm in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung hat daher auch bewußt darauf verzichtet, einen allgemeinen Konjunkturzuschlag zu erheben, der die breiten Schichten der Arbeitnehmer belastet hätte.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat Herr Bundesminister Jahn.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Reform der strafrechtlichen Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch ist dringlich. Die Bundesregierung steht deshalb auf der Seite derer, die eine wirksame und glaubwürdige Reform des geltenden Rechts wollen. Sie hat von der Vorlage eines eigenen Entwurfs abgesehen. Die heute hier zu beratenden Vorlagen aus der Mitte der Koalitionsfraktionen waren bereits in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 18. Januar 1973 angekündigt.
Natürlich steht hinter dieser Entscheidung auch die Tatsache, daß die Auffassungen innerhalb der Bundesregierung darüber unterschiedlich sind, welche der vorgeschlagenen Regelungen gewählt werden soll. Auch für die Mitglieder der Bundesregierung gilt, daß in dieser Frage jeder nur nach seinen eigenen persönlichen Überzeugungen entscheiden kann. Deshalb spreche ich heute nicht im Namen der Bundesregierung; ich nehme aus meiner Verantwortung als Bundesminister der Justiz Stellung, und ich beschränkte mich mit Rücksicht auf die Dauer dieser Debatte darauf, einige grundsätzliche Überlegungen beizusteuern, ohne alles das, was in der Sache nach meiner Überzeugung gesagt werden müßte, zum Gegenstand meines Beitrages von dieser Stelle zu machen.
Wenn es nicht mehr darum geht, Meinungen kundzutun, sondern wenn, wie hier, die endgültige Entscheidung des Deutschen Bundestages eingeleitet wird, dann verbieten sich extreme Positionen. Seit ich vor drei Jahren die Forderung nach der Reform des § 218 erhoben habe, sind solche extremen Positionen im Übermaß bezogen worden. Sie haben der Sache wenig genützt. Das gilt für diejenigen, die sich der Reform mit der Denunziation entgegenstellen, sie sei Vorbereitung zum Mord. Das gilt aber auch für diejenigen, die den Anhängern einer sozial gestalteten Indikationsregelung vorwerfen, sie wollten keine echte Reform, sie setzten sich über die Belange der Frauen hinweg oder seien Gegner der Emanzipation der Frau.
Uns helfen auch jene Gruppen in der Gesellschaft nicht, die jetzt mit starken Worten und falschen Argumenten gegen die Fristenregelung die Gefühle der Menschen herausfordern.

(Abg. Vogel [Ennepetal] : Und umgekehrt!)

Es sind dieselben, die gestern noch mit den gleichen Argumenten jede Reform verhindert haben. Sie machen sich daher selbst unglaubwürdig. Ihnen muß in aller Klarheit gesagt werden: Die Heftigkeit, mit der manche Forderung nach Reform heute erhoben wird, drückt doch nur den berechtigten Unmut darüber aus, daß durch Jahrzehnte hindurch eine Strafvorschrift aufrechterhalten worden ist, die unmenschliche Auswirkungen zeigt, wo Verständnis, Hilfe und Menschlichkeit geboten sind.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD.)

Was wäre unzähligen Frauen und Familien in vergangenen Jahrzehnten erspart geblieben, hätte die Mehrheit des Parlaments schon früher den Willen und die Kraft zur Reform aufgebracht! Es wäre gut gewesen, wenn sich dazu die breite Zustimmung aller gesellschaftlichen Kräfte gefunden hätte.
Die Heftigkeit der öffentlichen Auseinandersetzung um die Reform einer Bestimmung des Strafrechts verdunkelt auch die Tatsache, daß wir es eigentlich mit einer viel weiterreichenden grundsätzlichen gesellschaftlichen Frage zu tun haben. In Wahrheit richtet sich der Protest doch dagegen, daß ein Problem, dessen Ursachen von einer Fülle menschlicher und sozialer Umstände bestimmt sind, durch eine Verbotsnorm geregelt wird, die einseitig zu Lasten der Frau geht.
Der eigentliche Mißstand besteht nicht in dieser oder jener Fassung des § 218, sondern darin, daß es so viele unerwünschte Schwangerschaften gibt. Dieser Mißstand läßt sich durch keine Reform strafrechtlicher Vorschriften überwinden, er verlangt vielmehr nach einem umfassenden Angebot gesundheitlicher und sozialer Leistungen, die es bisher in unserer Gesellschaft nicht gibt.
Hier liegen die eigentlichen Aufgaben der Reform. Die jetzt vorgelegten sozialpolitischen Verbesserungsvorschläge sind deshalb zu begrüßen. Sie sollten in der weiteren Reformdiskussion einen hervorragenden Platz einnehmen. Aber wir sollten uns in Zukunft auch darauf verständigen können, daß hier weiterhin ein Schwerpunkt aller gesellschafts-



Bundesminister Jahn
politischen Anstrengungen liegen muß. Dem Strafrecht kommt demgegenüber nur eine nachgeordnete Aufgabe zu.
Die sofortige Reform des § 218 StGB wird dadurch nicht entbehrlich. Aber sie wird überzeugender, wenn sie nur als Teil der eigentlichen Reformaufgabe begriffen wird und wenn wir sie in unsere Gesamtbemühungen einordnen.
Diese Feststellungen sind unerläßlich. Sie machen klar, daß die Forderung, Leben mit den Mitteln des Strafrechts zu schützen, nur unvollkommen verwirklicht werden kann. Das Strafrecht ist die letzte und härteste Waffe des Staates.
In der grundlegenden Erörterung unserer Zeit über die Aufgaben, Möglichkeiten und Ziele der Strafrechtsreform stehen wir hier vor einer der Kernfragen: Wie können wir zuverlässige Richtpunkte für diesen Teil unserer Rechtsordnung finden? Eigene sittenbildende Kraft kommt dem Strafrecht nicht zu. In unserer offenen Gesellschaft muß Raum für alle Überzeugungen sein. Die sittliche Verantwortung des einzelnen muß sich frei entfalten können. Die Vielfalt sittlicher Grundentscheidungen aber weist der staatlichen Rechtsordnung eindeutig ihren Standort zu. Sie kann nur jene Grundentscheidungen verbindlich machen, auf die sich das Einverständnis aller Bürger richtet.
So klar diese Formel erscheint, so schwierig erweist es sich aber, sie im Einzelfall anzuwenden. Gerade deshalb, weil dieses moderne Verständnis unseres Strafrechts den Raum eigener Verantwortung des Bürgers so stark erweitert, muß die Frage nach seiner Abgrenzung zur unverzichtbaren Verantwortung der Gemeinschaft immer wieder mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit gestellt werden. Der allgemein anerkannte Maßstab darf allein die Frage sein, ob ein bestimmtes Verhalten sozialschädlich ist, also einem einzelnen oder der Gemeinschaft Schaden zufügt. Es kann und darf keinen Streit darüber geben, daß in unserem auf die Würde des Menschen verpflichteten sozialen Rechtsstaat das Leben zu den Rechtsgütern gehört, deren Schutz unabdingbar, deren Verletzung also in jedem Fall sozialschädlich ist.
Die Glaubwürdigkeit des Strafrechts nimmt Schaden, wenn strafrechtliche Normen geschaffen oder beibehalten werden, die nicht vom Grundsatz der Sozialschädlichkeit ausgehen. Dies ist bei der Reform des Sexualstrafrechts zu bedenken. Die Glaubwürdigkeit des Strafrechts leidet ferner, wenn der Schutz eines Rechtsguts zu Lasten eines anderen in einseitiger Weise absolut gesetzt und der Konflikt zwischen verschiedenen wichtigen Rechtsgütern verkannt wird. Die bisherigen Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch sind unglaubwürdig geworden, weil sie diesen Konflikt in ganz unzulänglicher Weise berücksichtigen.
Unglaubwürdig und damit für den Rechtsgüterschutz untauglich wird das Strafrecht aber auch dann, wenn die strafrechtlichen Tatbestände so abgegrenzt werden, daß die Umrisse des geschützten Rechtsgutes unklar werden. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entscheidet, ein Rechtsgut strafrechtlich
zu schützen, dann darf er den Straftatbestand nicht derart fassen, daß der Zweck des Schutzes unbesimmt und damit eine Orientierung der Allgemeinheit an den Rechtsnormen unmöglich gemacht wird. Wenn das Strafrecht eine Handlung als sozialschädlich erkennt und seine Verurteilung für geboten erachtet, geschieht das immer und muß es immer umfassend und grundsätzlich ohne Einschränkung geschehen. Andernfalls käme ein Element von Willkür in unsere Rechtsordnung; sie würde unsicher und unbestimmt.
Deshalb schützt das Strafrecht das Eigentum unbeschränkt — vom Pfennig bis zum Millionenwert. Deshalb wird die Freiheit der Person ohne Einschränkung geschützt — für Minuten wie für Jahre. Deshalb muß der Schutz der Ehre ungeteilt sein — ob es sich um leichte oder schwere Kränkungen handelt. Und so wird nicht zuletzt das Leben des geborenen Menschen vom ersten bis zum letzten Atemzug unbedingt geschützt.
Diese notwendigen grundsätzlichen Erwägungen machen die Entscheidung darüber, wie die Reform des § 218 gestaltet werden soll, so schwer. Die Debatte verlangt deshalb Nüchternheit. Der Gesetzgeber muß die soziale Wirklichkeit sehen, in die das Recht hineinwirkt. Er muß prüfen, welche Wirkungen von strafrechtlichen Vorschriften ausgehen. Das geltende Recht hält dieser Prüfung nicht stand. Wer an ihm festhält, schreibt den heutigen schlechten Schutz des Lebens fest statt ihn zu verbessern.
Es nützt auch wenig, wenn man sich an den traditionellen Begriff der medizinischen Indikation klammert. Die Wirklichkeit zeigt, daß diese Indikation in den verschiedenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland ganz unterschiedlich interpretiert wird. An den etwa 5000 legalen Schwangerschaftsabbrüchen, die zur Zeit im Jahresdurchschnitt ausgeführt werden, sind weite Gebiete der Bundesrepublik kaum, andere dagegen überproportional beteiligt.
Der Einwand, daß das Indikationensystem die redegewandte Frau bevorzuge, weil sie die Voraussetzungen für eine Indikation besser in Worte fassen könne, hat seine Berechtigung in dem Maße, in dem die Frau darauf angewiesen ist, den Zustand und die Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit einem Gutachter darzulegen. Eine Regelung, die die medizinische Indikation durch andere, wirklichkeitsnahe Indikationen ergänzt, kann diesem Einwand besser begegnen.
Zu diesen grundsätzlichen Erwägungen des Strafrechts müssen hinzutreten die Fragen, die sich aus dem Grundgesetz für alle Rechtssetzung ergeben. Die Entscheidungen des Strafrechts müssen sich in besonderem Maße an denen des Grundgesetzes ausrichten. Leben und Menschenwürde zu schützen, sind die zentralen Aufgaben des Staates. Diese Grundentscheidung der Verfassung für das Leben muß deshalb weit verstanden und ausgelegt werden.
Das bedeutet, daß — unabhängig von dem unsicheren Befund aus den Materialien des Parlamentarischen Rates — der verfassungsrechtlich garantierte Schutz auch das Leben im Mutterleib umfaßt.

Bundesminister Jahn
Individualität und menschliche Prägung eignen auch dem ungeborenen Leben. Wir wissen heute, wie frühzeitig sich im Embryo menschliche Organe und menschliche Funktionen herausbilden. Deswegen lassen sich nach der Nidation Zäsuren während der Schwangerschaft nicht begründen. Das gilt auch für die Dreimonatsfrist. Solche Zäsuren „verfügen" -ich zitiere Ernst-Wolfgang Böckenförde — „im Grunde über das menschliche Leben; indem sie schutzwürdiges von (noch) nicht schutzwürdigem menschlichen Leben ab- und unterscheiden, machen sie sich zum Herrn über menschliches Leben, statt ihm zu dienen". Wer demnach das ungeborene Leben während der ganzen Schwangerschaft für schutzwürdig hält, beugt sich nicht dem Diktat biologischer Daten. Er achtet vielmehr einen Wert, nämlich die prinzipielle Unverfügbarkeit menschlichen Lebens.

(Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der SPD.)

Der Grundsatz, daß menschliches Leben um seiner selbst willen schutzwürdig ist und daß es demnach keinen Unterschied zwischen mehr oder weniger wertvollem Leben gibt, schränkt den Ermessensspielraum des Gesetzgebers ein. Während z. B. das Sexualstrafrecht einer Vielfalt ethischer Überzeugungen Raum gewähren soll, muß sich das Recht bei der Reform des § 218 an einer eindeutigen rechtlichen und sozialethischen Wertung orientieren; an der Achtung vor dem Leben in jeder Gestalt.
Ebenso wie das ungeborene Leben steht aber auch die Schwangere unter dem Schutz des Grundgesetzes. Nicht nur ihre Gesundheit, auch ihre psychische und soziale Existenz sowie ihr Recht auf persönliche Selbstentfaltung sind Gegenstand des verfassungsrechtlichen Schutzes. Jede gesetzliche Regelung muß sich von der Achtung der Würde der Frau leiten lassen. Dazu gehört insbesondere auch die Anerkennung ihrer Selbstverantwortung und Selbstbestimmung. Beim Schwangerschaftsabbruch geht es daher stets um einen Konflikt zwischen rechtlich geschützten Interessen, ja zwischen Rechtsgütern von höchstem Rang.
Jede Regelung ist daran zu messen, ob sie eine Lösung dieses Konflikts ermöglicht, eine Lösung, die auf sachgemäßer Abwägung beruht. Keine Regelung darf von vornherein ein Rechtsgut dem anderen unterordnen.

(Abg. Dr. Lenz [Bergstraße]: Sehr richtig!)

Die Frau hat einen Anspruch darauf, daß ihr das Gesetz in schweren Konflikten hilft. Es darf ihr nicht unter Androhung von Strafen Pflichten auferlegen, die im allgemeinen Bewußtsein als unzumutbar erscheinen. Es muß daher notfalls — wenn Abhilfe anders nicht möglich ist den Schwangerschaftsabbruch zulassen.
Der Widerstreit der beiden Rechtsgüter würde auch dann einseitig gelöst, wenn der Schwangeren ein freies Verfügungsrecht über das ungeborene Leben eingeräumt würde. Die Existenz des Ungeborenen ist zwar an diejenige der Mutter gebunden. Wenn die Rechtsordnung aber das ungeborene Leben als selbständiges Rechtsgut anerkennt — und
anerkennen muß -- dann kann sie die Verantwortung für das ungeborene Leben nicht allein der Mutter überlassen.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Die Selbstbestimmung findet da ihre Grenzen, wo sie nur auf Kosten des ungeborenen Lebens möglich ist und nicht auf die Lösung eines schweren Konfliktes abzielt. Die Einseitigkeit der Entscheidung des heutigen Rechts würde anderenfalls durch eine Einseitigkeit der Entscheidung im neuen Recht ersetzt.
Unsere Verfassung entscheidet sich nicht allein für das Recht auf Leben und die Achtung der Würde des Menschen; sie fordert ebenso in ihrem Bekenntnis zum Sozialstaat soziale Verantwortung und Solidarität. Solidarität bedeutet das Einstehen des einzelnen und der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit für die Lebens- und Entfaltungsmöglichkeit jedes einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft. Erst dadurch wird das individuelle Recht auf Leben — auf menschenwürdiges Leben! — sozial unterfangen und praktisch gesichert.
Gewiß läßt die Verwirklichung dieser Solidarität in nicht wenigen Bereichen unserer Rechtsordnung noch auf sich warten oder ist doch unzureichend. Aber das kann kein Grund sein, bei der Reform des § 218 dieses Prinzip außer acht zu lassen. Ganz im Gegenteil: Gerade hier muß der Grundsatz der Solidarität tragend und bestimmend sein.
Das bedeutet einmal, daß an erster Stelle der Reform soziale und gesellschaftspolitische Maßnahmen stehen müssen. Es bedeutet zum anderen, daß niemand, auch nicht das ungeborene menschliche Leben, von dieser Solidarität ausgeschlossen werden darf. Gustav Radbruch, der noch Anfang der 20er Jahre im Reichstag einen Antrag auf Fristenregelung eingebracht hatte, hat 1932 in Abkehr von seiner früheren Ansicht gesagt — ich zitiere wörtlich —:
Ich glaube jetzt, daß die völlige Freigabe der Abtreibung ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Indikation, wenn auch nur innerhalb der ersten drei Monate, ein mehr individualistischer als sozialer Gedanke ist, . . .

(Hört! Hört! und Beifall bei der CDU/CSU.)

Die Verfassung verlangt den Schutz auch des noch ungeborenen Lebens durch die staatliche Rechtsordnung; sie verlangt ebenso den Schutz der Stellung der Frau, ihres Anspruchs auf Menschenwürde und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Der Verfassungsgeber hat damit zwei Entscheidungen getroffen, an denen sich die gesetzgeberische Regelung zu orientieren hat. Wo die von der Verfassung geschützten Rechtsgüter miteinander in Konflikt geraten, ist es Sache des Gesetzgebers, eine Abwägung und Entscheidung zu finden. Diese Entscheidung hat die Verfassung nicht vorweggenommen. Sie hat dafür allerdings bestimmte Richtpunkte gegeben.
Für welchen Weg man sich auch entscheidet, ob für die strafrechtliche Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten drei Monaten oder für eine Indikationsregelung, die bei grundsätz-



Bundesminister Jahn
lichem Verbot den Eingriff in Konfliktlagen zuläßt, beide Wege sind unbefriedigend, beide Regelungen sind unvollkommen, beide machen klar, wie wenig der Gesetzgeber in grundlegenden Konfliktsituationen verbindliche und allgemein gültige Antworten geben kann. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die jedem Einzelfall gerecht wird. Jeder Einzelfall fordert seine eigene, nicht ersetzbare, verantwortliche Bewertung. Deshalb halte ich die Indikationenregelung, die auf der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter in jedem Einzelfall beruht, für die richtige Entscheidung.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Wenn es möglich wäre, die verantwortliche Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern ohne strafrechtliche Vorschriften zu sichern, so würde ich eine Lösung bevorzugen, bei der die Strafvorschrift des § 218 ersatzlos gestrichen würde. Indessen besteht eine solche Möglichkeit nicht. Die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs bedeutet zugleich seine volle Anerkennung durch die Rechtsordnung.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Das müßte und würde weitreichende Folgen für die Einschätzung des Rechtsgutes des ungeborenen Lebens haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Meine Damen und Herren, die Indikationenregelung wird die Vorstellung von der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens besser erhalten. Sie läßt den Schutz des werdenden Lebens und den
Schutz des Lebens, der Würde und der Eigenverantwortlichkeit der Frau als gleichgewichtig erscheinen. Sie gewährleistet, daß im Einzelfall zwischen den berechtigten Belangen der Frau und dem Lebensrecht des Ungeborenen abgewogen wird. Durch die Anerkennung bestimmter Indikationen übernimmt die Rechtsgemeinschaft ein Stück Verantwortung für die Lösung des Konflikts. Die Indikationen sind daher auch ein steter Anruf an die Gesellschaft, ein Anruf, durch intensive personale, soziale und gesundheitliche Hilfen die Voraussetzungen solcher Indikationen entfallen zu lassen.
Für welchen Weg wir uns bei der Reform des § 218 auch entscheiden, eine Regelung, die vollständig befriedigt, wird es nicht geben. Wir werden auch nicht alle Gewissensbedenken beilegen, nicht alle Erwartungen erfüllen können. Deshalb sollten wir nach einer Gesetzesfassung suchen, die die relativ geringsten Nachteile aufweist. Eine möglichst breite Übereinstimmung in diesem Hause würde zur Glaubwürdigkeit der gefundenen Regelung beitragen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Aber suchen wir diese breite Übereinstimmung nicht in einem oberflächlichen Kompromiß,

(Sehr gut! bei der CDU/CSU)

der dem sachlichen Problem und seinen Schwierigkeiten nicht gerecht wird!

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Dafür hat die Frage, wie wir entscheiden müssen,
zu weittragende grundsätzliche Bedeutung. Politisch
sinnvoll — das ist meine Überzeugung-ist eine
Regelung nur, wenn sie, aller Schwierigkeiten eingedenk, letztlich auch prinzipiellen Fragen standhält. Bemühen wir uns um eine Regelung, die festhält, daß die Menschenwürde in unserem Staat unteilbar ist, auch das ungeborene Leben an ihr Anteil hat, und eine Lösung, die jenem Maßstab entspricht, den uns Immanuel Kant, als er das Grundprinzip des Rechts formulierte, vorgestellt und mitgegeben hat, daß nämlich die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen nach dem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen bestehen kann.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat Frau Abgeordnete Funcke. Ihre Fraktion hat eine Redezeit von 45 Minuten angemeldet.
    Frau 'Funcke (FDP) : Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich glaube, wir alle haben den beiden Vorrednern mit großem Ernst zugehört und auch ihren Appell vernommen, soweit es nur irgend möglich ist, zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Wer möchte das nicht wünschen? Nur stoßen die Diskussionen heute wie auch die unendlich vielen Diskussionen, die ich draußen im Lande mitgemacht habe, immer wieder auf jene fundamentale Schwierigkeit, daß wir zwar sehr viel wissen von der täglichen Entwicklung des Embryos, von den Statistiken über die bekannten legalen und die geschätzten illegalen Abtreibungen rings um den Erdball, von der hohen Dunkelziffer bei der Strafverfolgung und den Spekulationen über das Verhalten der Ärzte vor und nach einer Änderung des Strafrechts, daß aber zugleich wieder deutlich wird, wie wenig und wie wenig differenziert wir wissen, warum denn Frauen eigentlich abtreiben, ja, daß wir es vielleicht auch gar nicht so genau wissen wollen.

    (Abg. Dr. Mertes [Gerolstein] : Das ist eine Unterstellung!)

    Wenn man daran denkt, daß bei dem Hearing des Strafrechtsausschusses im letzten Jahr unter 29 Sachverständigen erst an 26. Stelle zum erstenmal eine Vertreterin der Frauen zu Wort kam, muß man sich doch fragen, ob im Vordergrund der Überlegungen tatsächlich die Frage nach den Motiven der Betroffenen oder die Fragen aus der wissenschaftlichen Welt der irgendwie mitbeteiligten Ärzte, Richter und Soziologen gestanden hat.

    (Beifall bei der FDP.)

    Die Grundfrage müßte doch sein: Warum haben wir denn das Problem? Oder nehmen Sie an, daß die Mütter ohne Grund auf das Kind verzichten oder, wie es so leicht heißt, ein Kind töten oder sogar — im Jargon draußen — mutwillig morden wollen.
    Was ist es denn, was Frauen bewegt? Ich habe einmal in einer aufgeschlossenen, aber bunt zusammengesetzten Versammlung die Frage gestellt: Was vermuten Sie denn, was Frauen bewegt und warum sie das tun? Da war große Verlegenheit. Die meisten schwiegen. Der eine oder andere Gefragte begann zu stottern. Schließlich kam das, was man stereotyp



    Frau Funcke
    hört: Zuwenig Kindergeld, und dann gleich das, was kommen mußte: Die Bequemlichkeit der Frau und ihre Unmoral. Und etwas zögernd noch am Rande: Die Vergewaltigung — weil das, wie es heute morgen einmal gesagt wurde, ja schließlich auch der eigenen Frau einmal passieren könnte. Aber darüber hinaus weiß man nicht viel von den äußeren und erst recht nicht viel von den inneren Bedingungen, unter denen heute Mütter in bedrängter Lage — ich meine damit nicht nur die materiell bedrängte Lage — seelisch, körperlich, nervlich überfordert sind, in feindlicher Umgebung, mit der ganzen Verantwortung für die Kinder betraut. -
    So schreiben Sie denn auch in Ihren Indikationsmodellen etwas allgemein von der „bedrängten Lage" oder der „besonderen Notlage". Und als Beispiel wird die blinde Frau oder das lernbehinderte Kind angeführt, weil das so augenfällig ist und in aller Welt Mitleid erregt. Dahinter verblaßt alles andere an Fragen nach der tatsächlichen Motivation.
    Was veranlaßt denn Frauen, bereits das dritte Kind abzutreiben, wo doch unsere Großmütter sieben Kinder gehabt und großgezogen haben?
    Sie haben sicherlich in der gestrigen Ausgabe der „Frankfurter Rundschau" die 15 Briefe von Frauen abgedruckt gefunden, die an die zuständigen Stellen geschrieben haben, um eine Schwangerschaft abbrechen zu dürfen. Wenn einmal jeder in diesem Haus darauf ankreuzen sollte, in welchem der Fälle er, wenn er Arzt oder Gutachter in dem zuständigen Gremium wäre, die Straffreiheit für gerechtfertigt halten würde und in welchem nicht, so würden — diese Behauptung wage ich — mit Ausnahme vielleicht der Antworten vom Kollegen Heck und seinen Antragsfreunden nicht zwei Zettel die gleichen Ergebnisse enthalten. Das heißt aber doch nichts anderes, als daß die Bewertungsmaßstäbe und Beurteilungen auch bei gleichem Antragstext höchst unterschiedlich sind.
    Was aber dann? Wird da nicht für die arme Frau der Weg zur Entscheidungsstelle zum Lotteriespiel, und das in einem Rechtsstaat?

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der SPD.)

    Das ist doch die Frage.
    Da schreibt mir eine Frau — und das ist kein Grenzfall
    Ich habe vier Kinder im Alter von vier bis elf Jahren. Wir bewohnen im hiesigen Bauverein eine mit Sozialgeldern entstandene Mietwohnung im 5. Stock. Was man hier durchmacht, spottet jeder Beschreibung. Tagtäglich bekommt man zu hören, daß vier Kinder im Hause unerwünscht sind. Ist einmal etwas entzwei, war es immer die Familie mit dem „Kindergarten". Wir sind 18 Familien im Haus, die einzige mit vier Kindern. Wenn jemand mit einem Pferd durch die Anlagen reitet, nimmt man das hier gelassen hin. Aber wehe, eines unserer Kinder betritt den „Parcours". Ein Sandkasten für ca. 100 Kinder ist zwar vorhanden, aber wer von den Eltern schickt schon die Kinder gern in einen
    großen Abfalleimer? Vor drei Jahren ist dort das erste- und letztemal frischer Sand aufgefüllt worden. In der Zwischenzeit wohnten dort die Ratten, und die Erwachsenen vergraben ihren Müll. Ein großer freier Grünstreifen ist da, aber nur fürs Auge. Von dort werden spielende Kinder von einem Wächter der Stadt mit einem bissigen Hand vertrieben. Man droht den Kindern mit empfindlichen Geldstrafen. Der Hauswart vertreibt alle spielenden Kinder. Wenn man das jeden Tag erlebt, wird man mutlos, und die Angst, noch ein Kind zu 'bekommen, wird von Tag zu Tag größer.
    Meine Damen und Herren, das ist eine Alltagsgeschichte, die Sie ohne jede Dramatik täglich geschrieben bekommen könnten.

    (Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Sie hat nur nichts mit Abtreibung zu tun!)

    — Ich komme darauf. — Und wenn jetzt diese Frau das fünfte Kind erwarten würde und in dem täglichen zermürbenden Kleinkrieg zwischen Hausmeister, Nachbarn und Kinder sagen würde: ich kann nicht mehr!, was passiert denn dann? Nach dem Entwurf von Herrn Heck: Gefängnis. Nach dem Entwurf der CDU: mindestens Anklagebank. Und nach dem Entwurf von Herrn Müller-Emmert? Wenn sie viel Glück hat, findet sie einen Arzt, der Verständnis dafür hat, daß zwar, theoretisch gesehen, eine Abhilfe vielleicht möglich wäre, praktisch aber wohl schwerlich, und er würde genehmigen. Aber wenn er das nicht tut, meine Herren und Damen, dann bleibt nach dem Entwurf von Müller-Emmert legal nur die Stricknadel. Denn das ist ja eine der Merkwürdigkeiten in diesem Entwurf.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Das ist unter Niveau! Aber wirklich, entschuldigen Sie! — Weitere Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Ja, dann muß ich Ihnen eben unterstellen, daß Sie wenig von dem wissen, was draußen passiert. Die Stricknadel ist immer noch im Gebrauch, und nach dem Entwurf des Kollegen Müller-Emmert ist sie ja sogar legalisiert; er sieht doch vor, daß die Selbstabtreibung sogar bis zum letzten Monat legal ist; die Frau wird ja nicht bestraft. Wenn man sagt „nicht bestrafen heißt legalisieren", so ist nach diesem Entwurf die Selbstabtreibung — egal, mit welcher scheußlichen Methode — legal, und zwar bis zur Geburt.
    Meine Herren und Damen, ich neige nicht dazu, zu dramatisieren.

    (Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Zu phantasieren!)

    Aber wenn diese Frau mit ihrem Problem zu Ihnen käme — zu jedem von Ihnen —, dann hätten Sie einmal das Problem praktisch vor sich, nicht nur theoretisch in Überlegungen über den Zusammenhang von Sitte und Recht und Staat und Gesellschaft und all diesen großen Dingen, sondern als unmittelbares menschliches Schicksal im harten Alltag. Und Sie sollen eine Lösung finden.

    (Zustimmung bei Abgeordneten der SPD.)




    Frau Funcke
    Nein, meine Herren und Damen, dieser Fall und viele andere passieren täglich und stündlich und minütlich bei uns. Und täglich und stündlich und minütlich entscheidet eine Frau — unberaten, getrieben, geängstigt — über das, was sie glaubt tun zu müssen und was sie dann in der Illegalität tun muß.
    Meine Damen und Herren, ich spreche nun wirklich nicht aus der Theorie; mit dieser Situation, mit solchen Schicksalen werde ich seit zwei Jahren durch den täglichen Posteingang konfrontiert. Wenn ich es wage, hier als nicht Betroffene zu sprechen, dann tue ich es auf Grund dieser bedrückenden Korrespondenz mit ihrer Fülle von Leid und Kummer und Verzweiflung. Ich muß schon sagen, Herr Kollege Vogel, wenn Sie das als unter Niveau und als eine aufgemachte Geschichte ansehen, dann verstehen Sie herzlich wenig von dem, was Frauen durchmachen und was Frauen bewegt!

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Was der § 218 bewirkt, ist vor allen Dingen, daß die Frauen in Heimlichkeit und Angst und Verzweiflung handeln müssen. Die Frauen können sich nicht aussprechen; denn dieser Paragraph verschließt ihnen den Mund. Natürlich nicht direkt; sie könnten natürlich zum Arzt gehen — er unterliegt der Schweigepflicht. Sie könnten zum Priester gehen unter dem Schutz des Beichtgeheimnisses. Aber meine Herren und Damen, hunderttausend und mehr Frauen tun es eben nicht! Das zeigt doch, daß sie offensichtlich in ihrer Unberatenheit nicht die Hilfe suchen, sondern den illegalen Weg gehen. Hier liegt für die Freie Demokratische Fraktion der Angelpunkt für die Fristenregelung. Wenn mir eine Frau schreibt, das Schlimmste sei, daß man sich vorher und hinterher nicht aussprechen könne, dann liegt darin die ganze Qual eines Menschen, der sich unter dem Druck einer schweren Gewissensentscheidung aussprechen möchte und es nicht wagt, um sich nicht zu verraten. Deshalb wollen wir endlich die freimütige Aussprache öffnen und damit die Wege zu Rat und Hilfe weisen.
    Herr Bundesminister Jahn hat eben wieder von der angeblichen Schutzfunktion des § 218 gesprochen. Meine Herren und Damen, wo und was schützt er denn? Wenn wir ganz niedrig rechnen, beläuft sich die Zahl der Abtreibungen seit dem Krieg auf 10 Millionen; vermutlich sind es 15 bis 20 Millionen gewesen. Was ist denn da geschützt worden? Und sagen Sie uns doch nicht, daß dieser Paragraph die Frau vor dem Drängen des Mannes schützt, weil sie sagen kann: Mein Lieber, das ist verboten! Wenn der Freund zu der Frau sagt: Du kannst wählen zwischen mir und dem Kind, wenn der Ehemann seiner Frau tagtäglich eine Szene macht und wenn Eltern die noch nicht mündige Tochter zum Arzt schleppen, glauben Sie denn ernstlich, daß die stumpfe Waffe unseres derzeitigen § 218 auch nur den bescheidensten Schutz gegen diese sehr viel stärkeren Bedrängnisse gibt?

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Nein, geschützt hat der § 218 weder das Kind noch die Frau. Geschützt hat er nur uns alle seit vielen
    Jahren davor, uns mit diesem miserablen Thema auseinandersetzen zu müssen und endlich die Not der Frauen einmal ernst zu nehmen!

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wann hat denn dieser Bundestag über die Not dieser Frauen je einmal diskutiert? Eine brave, gute, anständig dahinlebende Gesellschaft fühlt sich immer sehr wohl, wenn es Strafgesetze gibt. Dann ist man das Problem los. Denn was jenseits der Gesetzlichkeit passiert, darum muß man sich nicht kümmern; wer straffällig wird, ist selbst Schuld. Dieser Paragraph hat uns und die Gesellschaft bisher davor geschützt, uns ernstlich mit den Fragen zu beschäftigen.
    Meine Herren und Damen von der CDU, wenn Sie uns jetzt, nachdem Sie 20 Jahre lang die Familienpolitik in diesem Lande zu verantworten hatten, einen Antrag auf den Tisch legen, wir sollten einmal eine Enquete-Kommission ins Leben rufen, um die Situation der Frauen in der Gesellschaft zu untersuchen, dann muß ich Sie fragen: womit haben sich denn die Familienminister der CDU 20 Jahre lang in ihrem Ministerium eigentlich befaßt, wenn nicht auch mit diesen Fragen,

    (Beifall bei den Regierungsparteien)

    wenn nicht auch mit der Problematik der Frau in der Familie und in der Gesellschaft und ihrer Stellung als Hausfrau?! Es ist doch ein verzweifeltes Armutszeugnis und zeugt davon, daß die Not der Frauen bei Ihnen unter den Teppich gekehrt worden ist, weil sich die Frauen infolge dieses Paragraphen nicht rühren konnten.

    (Zuruf von der CDU/CSU.)

    Wir wollen die Beratung. Dabei wissen wir, daß es eine Reihe Frauen gibt, die auch durch eine Beratung nicht beeinflußt werden können. Sie sind von Anfang an fest entschlossen, das Kind nicht zu bekommen, und sie würden es auch dann nicht zur Welt bringen, wenn auf Abtreibung die Todesstrafe stünde. Denn es gibt Bereiche im Bewußtsein oder im Unterbewußtsein einer Frau, die eine Strafandrohung nicht erreicht, und in diesen Tiefen liegt das Verantwortungsbewußtsein einer Mutter für das Kind.
    Aber es gibt Frauen, die unschlüssig hin- und hergerissen sind zwischen einerseits den unglücklichen Lebensumständen: die unliebsame Umwelt, der Verlust des Arbeitsplatzes, der Zustand der Ehe und die äußere Bedrängtheit ihrer Familie und andererseits der inneren Verpflichtung, das Kind am Leben zu halten. Diesen Frauen könnten wir helfen. Um sie geht es uns, wenn wir für die Fristenregelung eintreten. Denn nur die Fristenregelung macht die freimütige, unvoreingenommene und ungezwungene Beratung möglich, die Beratung bezüglich der Vorbeugung gerade bei den Frauen, die trotz aller Aufklärung sich nicht getroffen fühlen. Die Beratung kann in einer verzweifelt erscheinenden Situation Ermutigung geben, auch eine Ermutigung gegenüber dem Drängen der Eltern oder des Mannes. Schließlich macht sie auch die praktische Hilfe möglich. Denn sowohl der Berater wie auch —

    Frau Funcke
    über den Berater die Öffentlichkeit können Hin-
    weise und Hilfen geben. Im konkreten Fall und
    generell wenn wir einmal wissen, warum Frauen
    ihre Kinder nicht austragen können gescheitere und vernünftigere staatliche, öffentliche und nachbarschaftliche Hilfen in Gang gesetzt werden.
    Das aber ist nur möglich, wenn die Frau unvoreingenommen zur Beratung kommt. Wo immer sie eine Entscheidung durch andere befürchten muß, wird sie diese Beratung nicht als Beratung empfinden, sondern als eine Begutachtung und Fremdentscheidung, auch wenn die CDU den Abschnitt über Gutachtergremien mit der Überschrift „Beratung" versehen hat. Ich frage mich allerdings, was da beraten wird. Mag sein, daß das Gutachtergremium unter sich berät — der Frau gegenüber entscheidet es.
    Wenn nun eine Frau, meine Herren und Damen,
    zu dieser „Beratung" sei es zu einem Arzt, sei es
    zu einem Gremium gehen muß, was passiert
    dann? Sie wird sich nächtelang auf dieses Gespräch vorbereiten, sie wird immer neue Argumente suchen und sich immer weiter in diese Argumente hineinsteigern; und dabei wird sie sich immer mehr der Schrecklichkeit ihrer Situation bewußt werden und sich selbst zu überzeugen suchen, damit sie auch überzeugend auftreten kann. So wird in ihr der Gedanke gefestigt, daß es wirklich unerträglich und unzumutbar sei, das Kind zur Welt zu bringen. Sagt in einem solchen Falle das Gremium oder der Arzt nein, dann, meine Herren und Damen, wird dieses Kind nicht auf die Welt kommen. Denn die Frau ist inzwischen so auf ihre Verteidigung, auf den Widerstand gegen das, was sich da tut, fixiert, daß sie auf Grund dieser Fixierung das Kind nicht mehr anzunehmen vermag. So wird es dann eben auf die andere, bisherige Methode abgetrieben, weil wir die Frau in diese Verteidigungssituation selbst hineingebracht haben. Das müssen wir sehen. Wenn wir sie in dieser labilen Situation noch auf die Selbstverteidigung geradezu hindrängen, wird es sehr schwer sein, ihr Mut zu machen und ihr zu der inneren Annahme des Kindes zu verhelfen.
    Sie haben die Entscheidung durch Dritte angesprochen. Sehr geehrter Herr Bundesminister Jahn, Sie haben soeben gesagt, man könne der Frau die Entscheidung nicht überlassen, denn das wäre eine sehr subjektive Entscheidung. Aber was steht denn an der anderen Stelle? Da steht doch nur die Entscheidung eines Arztes. Der telefoniert einmal mit einem Sogenannten und fragt einmal ein bißchen. Da steht doch auf der anderen Seite die Entscheidung wiederum nur eines einzelnen Menschen. Halten Sie den für weniger einseitig?

    (Beifall bei den Regierungsparteien.) Das ist doch die Frage, um die es geht.

    In diesen Tagen ist uns allen eine Denkschrift über die Reform der Abtreibungsregelung in den europäischen Parlamenten auf den Tisch gekommen. Meine Herren und Damen, zu dem Umschlag will ich nichts sagen. Der ist so unter allem Niveau, daß wir darüber nicht sprechen müssen. Ich will auch nicht davon sprechen, daß die Abbildungen jeweils einen 18- oder 19-Wochen-Embryo zeigen, also doch
    wohl etwas, das außerhalb aller Vorschläge in diesem Hause liegt. Das macht die Sache nicht objektiver.
    Dann geht es los: da werden die Parlamente, die etwa eine erweiterte Indikations- oder Fristenregelung beschließen würden, als indirekte Schreibtischmörder bezeichnet; da sind die Frauen nur noch Abtreiberinnen; da wird vom ungeheuerlichen Baby-Massaker geredet; da wird eine falsche Berichterstattung in der Zeitung gleich als ein in Anführungsstriche gesetztes Zitat von mir gebracht, weil man so schön dagegen polemisieren kann; da wird der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten der Leichtfertigkeit und Ignoranz beschuldigt und der Verdacht ausgesprochen, diese Richter seien wahrscheinlich nicht unabhängig; da sitzen die Drahtzieher und Geschäftemacher in den Massenmedien und verdrehen Recht. und Unrecht.; da wird befürchtet, daß möglicherweise einem Arzt, der ein Gewissen hat, eine Chefarztstelle verlorengehen könnte; da wird gesorgt, daß durch die lange Beraterei beim Arzt die Ärzte ihre kostbare Zeit durch die Abtreiberinnen in unverantwortlicher Weise gestohlen bekommen; da wird die gewissenlose Entscheidung der Mutter gegen das Sittengesetz zitiert, und dann heißt es wörtlich: „Erinnert die Fristenlösung als Endlösung der Jugendfrage an die Endlösung der Judenfrage".
    Meine Herren und Damen, ich würde das in diesem Hause nicht bringen; wir haben täglich solcherlei Pamphlete auf unserem Schreibtisch, und es lohnt allmählich nicht mehr, über bestimmte religiöse oder sonstige Eiferer zu sprechen. Nur, Herr Kollege Müller-Emmert, ist der, der dies hier schreibt, ein Arzt, und er schreibt es im Namen einer europäischen Ärzteaktion. Das sind also die Leute, denen Sie jetzt die Befugnis und die Autorität geben, kraft Amtes über das Schicksal der Frau in ihrer Notlage gültig zu entscheiden.

    (Widerspruch bei der CDU/CSU.-Zuruf von der CDU/CSU: Das ist doch unerhört!)

    Denn es gibt in dem Entwurf keine Auswahl unter den Ärzten, sondern sie sind samt und sonders für diese Aufgabe befugt und berechtigt, und es gibt nach Lage der Dinge für diese Frau in den seltensten Fällen noch eine Berufungsmöglichkeit, die sonst bei jeder Ermessensentscheidung und bei jedem Verwaltungsakt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gesichert sein muß.
    Meine Herren und Damen, ich möchte die gesamte Ärzteschaft in Schutz nehmen gegen auch nur den Verdacht, hier wäre etwas zu generalisieren. Ich möchte das ausdrücklich tun, denn welcher unterschiedlichen Meinung man auch immer sein mag: ich habe einen so hohen Respekt vor dem Verantwortungsbewußtsein der Ärzte, daß ich meine, wir müssen sie in Schutz nehmen gegen solcherlei Kollegen. Nur, meine Damen und Herren, wenn Sie ein Gesetz verabschieden, wonach jedweder Arzt auch solche — die Entscheidungsgewalt über die Frauen bekommt,

    (Abg. Vogel [Ennepetal]: Das ist doch bei der Fristenlösung auch vorgesehen!)

    Deutscher Bundestag --- 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1805
    Frau Funcke
    muß man allerdings die Frage stellen, ob Sie damit die Entscheidung objektivieren, nämlich gegenuber der möglicherweise einseitigen — Entscheidung der Mutter. Hier muß ich nun sagen -- das gilt nicht nur für diesen Punkt , daß mir die Entscheidung der Mutter sachgerechter erscheint.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Meine Damen und Herren, ein entscheidender Punkt in unserem Entwurf ist die Freiheit des Arztes und die Freiheit des Pflegepersonals. In diesem schwerwiegenden Gewissenskonflikt darf niemand zu etwas veranlaßt oder gezwungen werden, das er nicht zu vertreten vermag. Deswegen sind wir für die Fristenregelung. Denn, meine Herren und Damen, wo immer Sie die Genehmigung für eine Abtreibung schaffen — und das tun Sie ja mit jedweder Indikationsregelung: Sie schaffen eine ausdrückliche staatliche Genehmigung , erwachsen quasi Ansprüche. Wer eine Genehmigung hat, der will auch Gelegenheit haben, davon Gebrauch zu machen, und er erwartet von dem, der die Genehmigung erteilt hat, daß er auch dafür sorgt.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Das ist eine rabulistische Argumentation!)

    Dann allerdings kann es dazu kommen, daß die Ärzte zwischen den staatlich gesetzten Maßstäben und ihrem eigenen Gewissen entscheiden müssen, dann nämlich, wenn sie einer Frau die Genehmigung - natürlich nach staatlichen Maßstäben und nicht nach Maßstäben des Arztes, denn sonst könnte der betreffende Arzt in diesem Fall nicht Gutachter sein -- erteilen sollen. Der Arzt muß plötzlich gegen sein Gewissen nach staatlichen Gesichtspunkten eine Genehmigung aussprechen. Wie soll eine Frau sonst im Vertrauen auf das staatliche Recht zum Arzt gehen, wenn nicht der Arzt nach diesen staatlichen Maßstäben seine Entscheidung fällt? Dann gerät der Arzt in eine wirkliche Klemme zwischen dem, was er bescheinigen könnte und möchte, und dem, was der Staat als Maßstab dafür setzt.
    Nein, meine Herren und Damen, für uns müssen Ärzte und Schwestern in ihrem Gewissen absolut frei bleiben. Darum ist die Fristenregelung in diesem Punkt die bessere Regelung.

    (Abg. Erhard [Bad Schwalbach]: Wieso? Das möchte ich gern mal hören!)

    Die Indikationsentscheidungen gegen Frauen — —

    (Abg. Vogel [Ennepetal]: Sie bringen jede Argumentation auf Ihre Linie!)

    - Herr Vogel, könnten wir nicht auf eine dem Thema angemessene Art weiterdiskutieren?

    (Abg. Vogel [Ennepetal]: Wenn Ihre Rede angemessen ist, dann war es mein Einwurf sicherlich auch! — Weitere Zurufe von der CDU/CSU.)

    Sie wollen die Frau veranlassen, zu einer Entscheidungsstelle zu gehen, die ihr die Abtreibung erlaubt oder nicht erlaubt. Sie müssen davon ausgehen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Frauen nicht dort hingeht. Herr Müller-Emmert, es sollte doch eigentlich bekannt sein, daß es in Eng-
    land nicht die Fristenregelung, sondern die Indikationsregelung gibt

    (Zurufe von der CDU/CSU: Das hat er doch gesagt!)

    -- nein - und daß es deswegen nach wie vor einen nicht unerheblichen Teil illegaler Fälle gibt, weil trotz sehr weitgehender Entscheidungen im Zweifelsfall gerade die ängstliche Frau, die nicht weiß, ob die studierten Herren verstehen, wie es ihr geht, doch lieber wieder den Weg der Heimlichkeit geht, nämlich dorthin, wo sie nicht gefragt wird, sondern wo man nur handelt.
    Aber noch ein anderes bewegt uns. Gelegentlich kommt der Gedanke der Euthanasie auf. Wir nehmen es sehr ernst, wenn in diesem Punkt eine Frage gestellt wird, wenn wir anfangen, über die Zumutbarkeit oder Nichtzumutbarkeit von Leben durch Dritte entscheiden zu lassen. Dies sage ich nun wirklich, Herr Kollege Vogel, mit sehr großem Ernst: Wenn wir anfangen, Gremien zu schaffen, die über die Zumutbarkeit und Nichtzumutbarkeit von Leben entscheiden, dann ist möglicherweise damit der erste Schritt zur Durchbrechung der Grenze, die bisher besteht, getan.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Vogel [Ennepetal] : Ich bitte um Nachsicht, wenn ich diese Logik nun wirklich nicht verstehe!)

    Bei der Fristenlösung entscheiden nicht Dritte über das Leben. Wenn jemand entscheidet, dann allein die, durch die das Leben erst Leben werden kann. Dies werden Sie doch wohl zugeben, daß die schicksalhafte Verbundenheit von Mutter und Kind ein Ausnahmezustand in der Natur ist, über den so leicht nicht hinweggegangen werden kann und der unverwechselbar ist.

    (Beifall bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Hier grenzen wir ab: Die Entscheidung der Mutter ist im späteren Leben unwiederholbar, und hier kann keine Verwechslung entstehen.
    Ein Weiteres, die ethische Beurteilung, von der Sie befürchten, daß sie sich durch eine Änderung des § 218 verschieben könnte: Meine Herren und Damen, in der Tat, dies würde geschehen, wenn Sie nicht nur die Straffreiheit, sondern die ausdrückliche Genehmigung geben. Es ist nämlich ein Unterschied, ob etwas nicht bestraft wird oder ob Sie für etwas eine positive Genehmigung bekommen. Im Indikationsfall bekommen Sie vom Staat eine positive Genehmigung, daß Sie abtreiben dürfen; bei der Fristenregelung wird nicht verfolgt, die Entscheidung über den sittlichen und ethischen Wert ist völlig offen und dem einzelnen überlassen. Eine Frau aber, die die Genehmigung zur Abtreibung hat, kann sich leicht damit tun, zu sagen: der Doktor hat es gesagt, und der Staat hat es erlaubt. Sie auf die ethische Entscheidung in vollem Umfange anzusprechen ist viel schwerer, als wenn Sie ihr die volle Verantwortung im Guten und Bösen lassen und ihr sagen: Der Staat wird dir die Entscheidung nicht mit einer Bescheinigung abnehmen, die Ent-



    Frau Funcke
    scheidung über dieses Kind bleibt ganz bei dir. Ich finde, die Fristenregelung ist vertretbar und ehrlicher und dem Gewissen verpflichtender als die weitgehende Indikationsregelung.