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    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Sechzehnte Rentenanpassung und zur Regelung der weiteren Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksache 7/427); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/567), Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/532) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Sechzehnte Rentenanpassung und zur Regelung der weiteren Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (CDU/CSU) (Drucksache 7/446); Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/532) — Zweite Beratung — Dr. Nölling (SPD) . . . 1745 B, 1748 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 1745 C, 1757 C Hölscher (FDP) . . . . . . . . 1751 C Dr. Geissler, Minister des Landes Rheinland-Pfalz . . . . . . 1753 B Frau Renger, Präsident 1756 C Dr. Schellenberg (SPD) 1756 C Spitzmüller (FDP) . . . . . . 1757 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 1758 B Arendt, Bundesminister (BMA) . 1758 D Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (SPD, FDP) (Drucksache 7/375) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Abg. Dr. Müller-Emmert, Dürr, Dr. Bardens u. Gen.) (Drucksache 7/443) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (CDU/CSU) (Drucksache 7/554) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Abg. Dr. Heck, Köster, Dr. Unland, Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Blüm, Dr. Jahn [Münster], Nordlohne, Carstens [Emstek] u. Gen.) (Drucksache 7/561) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz) (SPD, FDP) (Drucksache 7/376) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hauspflege und der Familienhilfe im Rahmen der Reichsversicherungsordnung (Abg. Rollmann, Frau Stommel, Frau Schroeder [Detmold], Dr. Götz, Burger, Geisenhofer und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/464) — Erste Beratung —, mit II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz) (SPD, FDP) (Drucksache 7/377) — Erste Beratung —, mit Antrag betr. Familienberatung und -planung (Abg. Frau Schlei, Frau Eilers [Bielefeld], Glombig, Dr. Nölling, Dr. Bardens, Spitzmüller, Christ, Frau Funcke und Fraktionen der SPD, FDP) (Drucksache 7/374), mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Familienberatung und -planung (Drucksache 7/549), mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Folgen ärztlich vorgenommener Schwangerschaftsabbrüche (Drucksache 7/552) und mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission (Drucksache 7/548) Dr. de With (SPD) . . . . . . . 1761 A Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1765 A von Schoeler (FDP) 1772 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . 1778 D Dr. Heck (CDU/CSU) 1796 D Jahn, Bundesminister (BMJ) . . 1798 B Frau Funcke (FDP) 1801 C Spranger (CDU/CSU) 1807 C Frau Dr. Timm (SPD) 1811 D Frau Verhülsdonk (CDU/CSU) . 1815 D Frau Schlei (SPD) 1822 C Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 1825 A Frau Stommel (CDU/CSU) . . . . 1830 D Dr. Hirsch (FDP) 1832 B Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 1832 B Dr. Wallmann (CDU/CSU) . . . . 1834 A Dürr (SPD) 1836 B Frau Dr. Wex (CDU/CSU) . . . . 1837 B Krockert (SPD) 1838 D Fragestunde (Drucksache 7/555) Fragen A 68 und 69 des Abg. Immer (SPD) : Finanz- und wirtschaftsrechtliche Situation der überbetrieblichen Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe auf der Produktionsstufe Ertl, Bundesminister (BML) . . . . 1783 D, 1384 A, B, D, 1785 A Immer (SPD) . . . . . 1784 A, B, C, D Eigen (CDU/CSU) 1785 A Frage A 70 des Abg. Geldner (FDP) : Von der FAO für 1975 vorhergesagte weltweite Hungersnot Ertl, Bundesminister (BML) . . . . 1785 B Frage A 71 des Abg. Carstens (Emstek) (CDU/CSU) : Preisentwicklung auf dem Futtormittelsektor Ertl, Bundesminister (BML) 1785 C, 1786 A Carstens (Emstek) (CDU/CSU) . . . 1786 A Frage A 72 des Abg. Eigen (CDU/CSU) : Anzahl der zur Förderung zugelassenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe Ertl, Bundesminister (BML) . . . 1786 B, D, 1787 B Eigen (CDU/CSU) . . 1786 D, 1787 A Kiechle (CDU/CSU) . . . . . . . 1787 B Frage A 25 des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) : Kompetenz der Europäischen Gemeinschaften für Umweltsicherung und Umweltschutz Genscher, Bundesminister (BMI) . 1788 A, B Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) 1788 B Frage A 31 des Abg. Walther (SPD) : Stopp der Herstellung von Kopien des Films „Rote Fahnen sieht man besser" und Verbot ihrer Verwendung als Schulungsmaterial Genscher, Bundesminister (BMI) . 1788 D, 1789 B, C Walther (SPD) 1789 B Heyen (SPD) 1789 C Frage A 32 des Abg. Reiser (SPD) : Nutzung der Fernsehdokumentation „Rote Fahnen sieht man besser" für die staatsbürgerliche Schulung Genscher, Bundesminister (BMI) . 1789 C, D, 1790 A Reiser (SPD) 1789 D Hansen (SPD) 1790 A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 III Fragen A 33 und 34 der Abg. Pensky und Reiser (SPD) : Einsatz der Bundeswehr bei Auseinandersetzungen mit Terroristen Genscher, Bundesminister (BMI) . 1790 B Pensky (SPD) 1790 D Fragen A 35 und 36 des Abg. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) : Erfüllung von Ansprüchen auf Grund des Häftlingshilfegesetzes Genscher, Bundesminister (BMI) . . 1791 A, B, C, D Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) 1791 C, D Fragen A 37 bis 40 der Abg. Kiechle, Milz und Dr. Schulz (Berlin) (CDU/CSU) : Verhinderung von Interviews mit dem südvietnamesischen Staatspräsidenten Genscher, Bundesminister (BMI) . . 1792 B, 1794 C, D, 1795 A, B, C, D, 1396 A, B Kiechle (CDU/CSU) 1794 C, D Milz (CDU/CSU) 1795 A, B Dr. Schulz (Berlin) (CDU/CSU) . 1795 C, D Hansen (SPD) 1796 B Dr. Hupka (CDU/CSU) 1796 D Nächste Sitzung 1840 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 1841* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Herold (BMB) auf die Fragen A 4 und 5 — Drucksache 7/555 — des Abg. Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) betr. Fluchtversuche von Bürgern der DDR und Verhandlungen der Bundesregierung mit der DDR-Regierung über die Aufhebung des Schießbefehls 1841* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander (BMBW) auf die Frage A 6 — Drucksache 7/555 — des Abg. Glotz (SPD) betr. Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Rückzahlung von Studiendarlehen des Deutschen Studentenwerks . . . . 1842* A Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar (BMV) auf die Fragen A 7 und 8 — Drucksache 7/555 — des Abg. Groß (FDP) betr. Verkehr von Güter- und Personenzügen auf der geplanten Nord-SüdSchnellstrecke Hannover—Gemünden und Verbesserung der Infrastruktur bei Einrichtung eines Schnellverkehrs . . . . 1842* C Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar (BMV) auf die Fragen A 11 und 12 — Drucksache 7/555 — der Abg. Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) betr. Abstimmung der Planung der Interkontinentalflughäfen mit den Planungen neuer schienengebundener Verkehrssysteme und Übernahme neuer Verpflichtungen der Bundesregierung für den Ausbau des Großflughafens München II . . . . . . . 1842* D Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff (BMFT/BMP) auf die Fragen A 20 und 21 — Drucksache 7/555 — des Abg. Benz (CDU/CSU) betr. Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen mit den osteuropäischen Staaten und der Volksrepublik China . . . . . . . . 1843* B Anlage 7 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 23 und 24 — Drucksache 7/555 — des Abg. Spranger (CDU/CSU) betr. Regelung des Sockelzuschlags und Abbau der Ausgleichszulagen im Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1844* B Anlage 8 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Frage A 26 — Drucksache 7/555 — des Abg. Berger (CDU/CSU) betr. Regelung der Frühpensionierung in der Beamtenversorgung gegenüber der vergleichbaren Versorgung ehemaliger Behördenangestellten und -arbeiter . . . 1845* A Anlage 9 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Frage A 27 — Drucksache 7/555 — des Abg. Volmer (CDU/CSU) betr. Neuregelung der Versorgung bei Frühpensionierung . . . . . . . . 1845* B Anlage 10 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 28 und 29 — Drucksache 7/555 — des Abg. Wrede (SPD) betr. Maßnahmen der Bundesregierung auf Grund des Prüfungsberichts des Bundesrechnungshofs zum Bundeshaus- IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 halt 1971 im Bereich der Sportförderung und zweckbestimmte Verwendung der Sportförderungsmittel durch die Sportorganisationen 1845* C Anlage 11 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Frage A 30 — Drucksache 7/555 — des Abg. Reuschenbach (SPD) betr. einheitliche Führung von Schutz-und Kriminalpolizei auf der unteren Integrationsebene . . . . . . . . . 1846* B Anlage 12 Antwort des Bundesministers Genscher (BMI) auf die Fragen A 41 und 42 — Drucksache 7/555 — des Abg. Biechele (CDU/CSU) betr. Kläranlagen am Boden- see und Studie über die Phosphoreliminierung aus Abwässern 1846* D Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMW) auf die Frage A 64 — Drucksache 7/555 — des Abg. Wurche (SPD) betr. Berichte über zu erwartende Versorgungsschwierigkeiten auf dem Heizölbzw. Kraftstoffmarkt . . . . . . . 1847* C Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Ravens (BK) auf die Frage A 80 — Drucksache 7/555 — des Abg. Breidbach (CDU/CSU) betr. Aussagen des Bonner WAZ-Korrespondenten Zirngibl über Äußerungen des Bundeskanzlers zu den Preissteigerungen 1847* D 33. Sitzung Bonn, den 17. Mai 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung 29. Sitzung, Seite 1498* A, Zeile 3, ist vor „unerheblich" das Wort „nicht" einzufügen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach* 18. 5. Dr. Ahrens ** 19. 5. Dr. Aigner 18. 5. Alber ** 19. 5. Amrehn ** 19. 5. Barche 26. 5. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 26. 5. Blumenfeld *** 20. 5. Frau von Bothmer ** 19. 5. Buchstaller *** 20. 5. Büchner (Speyer) ** 19. 5. Dr. Burgbacher *** 20. 5. Dr. Carstens (Fehmarn) ** 19. 5. Dr. Corterier *** 20. 5. Coppik 26. 5. Damm *** 20. 5. van Delden *** 20.5. Dr. Dregger ** 19. 5. Eckerland 26. 5. Dr. Enders ** 19. 5. Entrup 18. 5. Flämig *** 20. 5. Frehsee * 18. 5. Dr. Geßner *** 20. 5. Dr. Gölter ** 19. 5. Dr. Holtz ** 19. 5. Kahn-Ackermann ** 19. 5. Kater * 18. 5. Dr. Kempfler ** 19. 5. Dr. Klepsch *** 20. 5. Dr. Kliesing ** 19. 5. Krall *** 20. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 24. 5. Lagershausen ** 19. 5. Dr. Graf Lambsdorff 17. 5. Lange *** 20. 5 Lautenschlager * 18. 5. Lemmrich ** 19. 5. Lenzer ** 19. 5. Lücker * 19. 5. Marquardt ** 19. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick *** 20. 5. Memmel * 18. 5. Dr. Mende ** 19. 5. Dr. Müller (München) ** 19. 5. Neumann *** 20. 5. Frau Dr. Orth 26. 5. Pawelczyk ** 19. 5. Richter *** 20. 5. Rohde 25. 5. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates *** Für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Rollmann 18. 5. Schlaga ** 19. 5. Schmidt (Kempten) ** 19. 5. Schmidt (München) * 18. 5. Schmidt (Würgendorf) *** 20. 5. Frau Schuchardt ** 19. 5. Schulte (Unna) 18. 5. Dr. Schwencke ** 19. 5. Sieglerschmidt ** 19. 5. Springorum * 18. 5. Dr. Vohrer ** 19. 5. Frau Dr. Walz * 18. 5. Wende 25. 5. Zoglmann 18. 5. Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Herold vom 16. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 4 und 5) : Wieviel versuchte und wieviel tödlich geendete Fluchtversuche von Bürgern der DDR sind der Bundesregierung seit Beginn der Verhandlungen über den Grundvertrag bekanntgeworden? Wann und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung mit der DDR-Regierung über eine Aufhebung des Schießbefehls an der Mauer zu verhandeln? Zu Frage 4: Seit dem 9. August 1972, dem Tag, da das Kabinett der Aufnahme von Verhandlungen mit der DDR über den Grundvertrag zustimmte, sind insgesamt 6 Fälle mit Sicherheit bekannt, in denen Personen bei Fluchtversuchen aus der DDR ums Leben gekommen sind. Die Anzahl der versuchten Fluchtversuche ist im Bundesgebiet nicht zu ermitteln, da vermutlich ein Teil der gescheiterten Versuche nicht erst unmittelbar an der Grenze zum Bundesgebiet, sondern im Vorfeld der Grenze innerhalb der DDR aufgrund des Sperrsystems endete. Zu Frage 5: Zu Ihrer zweiten Frage darf ich auf das verweisen, was der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen am 10. Mai in der Debatte über den Grundvertrag hier vor dem Plenum gesagt hat. Ich darf zitieren: Wenn dieser Vertrag nun geschlossen ist und beide deutschen Staaten ihren Willen zur friedlichen Verständigung mit dem Antrag auf Beitritt zu den Vereinten Nationen bekräftigen, muß sich das auch auf diese Grenze auswirken - und zwar nicht nur so, daß sie für nachbarschaftliche Besuche durchlässiger wird, sondern vor allem auch dadurch, daß an dieser Grenze das Schießen aufhört. 1842* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Die Bundesregierung wird sich, wie Herr Bundesminister Franke betont hat, nicht damit abfinden, daß an dieser Grenze auf Menschen geschossen wird. Sie sieht aber nur einen Weg, auf dem es zu einer allmählichen Veränderung auch des Zustandes an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten kommen kann: Durch die eingeleitete Vertragspolitik müssen Verhältnisse geschaffen werden, in denen für Schießbefehl und Tötungsanlagen kein Platz mehr ist. Anlage 3 Antwort Parl. Staatssekretär Zander vom 16. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Glotz (SPD) (Drucksache 7/555 Frage A 6) : Ist der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bereit, darauf hinzuwirken, daß bei der Rückzahlung von Studiendarlehen des Deutschen Studentenwerks die betreffenden Verwaltungsvorschriften so geändert werden, daß der Darlehnsnehmer vom Tilgungsbeginn nochmals verständigt wird, ehe -- als Konsequenz des Zahlungsversäumnisses — das gesamte Darlehen fällig wird? Die von Ihnen angesprochene Änderung der Verwaltungsvorschriften ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich, und zwar aus folgenden Gründen: Bei den Studiendarlehen, die bis zum Wintersemester 1963/64 vergeben wurden, sahen die Honnef-Richtlinien keine besondere Zahlungsaufforderung vor dem von vornherein auf einen bestimmten Termin gestellten Tilgungsbeginn vor. Dennoch hat das Deutsche Studentenwerk — im Hinblick auf die sofortige Fälligkeit des gesamten Darlehens bei über vierwöchigem Rückstand mit einer Tilgungsrate — seit Ende 1970/Anfang 1971 jeweils Fälligkeitsbenachrichtigungen verschickt, ohne daß dies in den Richtlinien vorgeschrieben war. Im Zuge einer grundlegenden Umstellung der Darlehensvergabe ab Sommersemester 1964 wurde in den Honnef-Richtlinien vorgesehen, daß bei Darlehen, die von diesem Zeitpunkt an vergeben worden sind, der Fälligkeitstermin für die erste Tilgungsrate erst nach Studienabschluß bzw. -abbruch vom Deutschen Studentenwerk festgesetzt wird. Dem Darlehensnehmer wird dies jeweils rechtzeitig vor der Fälligkeit der ersten Tilgungsrate mitgeteilt. Nunmehr ist also in jedem Falle sichergestellt, daß der Darlehensnehmer nicht vom Fälligkeitstermin für die erste Tilgungsrate überrascht wird. Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch die Fälle, in denen der Darlehensnehmer nicht benachrichtigt werden kann, weil er der Verpflichtung, dem Deutschen Studentenwerk jede Adressenänderung mitzuteilen, nicht nachgekommen ist, und daher die Ermittlung der neuen Adresse nicht rechtzeitig möglich ist. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Groß (FDP) (Drucksache 7/555 Fragen A 7 und 8) : Treffen Berichte zu, wonach die Deutsche Bundesbahn auf der geplanten Nord-Süd-Schnellstrecke zwischen Hannover und Gemünden außer dem Schnellverkehr auch andere Züge, Güterund Personenzüge, in kurzen Zeitabständen verkehren lassen will? Welchen Wert für die Verbesserung der Infrastruktur in der von dieser Strecke berührten Region mißt die Bundesregierung ihr bei, wenn die Deutsche Bundesbahn lediglich einen Schnellverkehr mit den Haltepunkten Hannover und Kassel einrichten will? Bei dem derzeitigen Stand der Planungen beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn, folgende Zuggattungen auf den Neubaustrecken zu fahren: Trans-Europ-Expreß-, Intercity-Züge Höchstgeschwindigkeit 200 km/h D-Züge Höchstgeschwindigkeit 160 km/h Trans-Europ-Expreß-Güterzüge — TEEM —, Schnellgüterzüge Höchstgeschwindigkeit 120 km/h Es handelt sich also durchweg um Schnellverkehr. Ein Personennahverkehr ist auf den Neubaustrekken nicht vorgesehen. Die Neubaustrecke der Deutschen Bundesbahn Hannover–Gemünden liegt in ihrer Linienführung nicht endgültig fest. Insbesondere im Abschnitt Hannover–Kassel ist über ,die Anbindung der Städte Hildesheim und Göttingen noch nicht entschieden. Zur Zeit läuft das landesrechtliche Raumordnungsverfahren für diesen Abschnitt. Jedenfalls wird jedoch die Neubaustrecke die bessere Anbindung des Zonenrandgebietes erheblich fördern und weit ausstrahlende Auswirkungen auslösen. Wegen des beabsichtigten schnellen Verkehrs dient sie im Gegensatz zu den bisherigen Eisenbahnstrecken im wesentlichen nicht einer örtlichen Erschließung. Durch die Entflechtung des schnellen und langsamen Schienenverkehrs wird eine erhebliche Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht. Auf der bestehenden Strecke können Fahrplantrassen frei gemacht werden, die durch neue Züge belegt werden können. So wird indirekt zusätzlich mit der Neubaustrecke auf der vorhandenen Nord-Süd-Strecke die Möglichkeit für Verbesserungen geschaffen, die der Region zugute kommen. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) (Drucksache 7/555 Fragen A 11 und 12) : Inwieweit ist die Planung der Interkontinentalflughäfen, insbesondere die von München II, im Hinblick auf die voraussicht- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1843* liche Abnahme des innerdeutschen Flugverkehrs infolge der wachsenden Leistungsfähigkeit der Deutschen Bundesbahn mit den Planungen jetzt in Vorbereitung befindlicher neuer schienengebundener Verkehrssysteme und der anzustrebenden Raumund Siedlungsstruktur abgestimmt? Ist die Bundesregierung bereit, vor Übernahme neuer finanzieller Verpflichtungen für die Planung und den Ausbau des Großflughafens München II die Fertigstellung des Bundesraumordnungsprogramms und des Gesamtverkehrswegeplans abzuwarten? Zu Frage A 11: Soweit der Bund sich an dem Bau und an dem Betrieb interkontinentaler Flughäfen beteiligt, ist deren genereller Standort durch das Verkehrspolitische Programm der Bundesregierung bezeichnet worden. Die generelle Festlegung dieser Standorte beruht auf der Überlegung, daß im Süden, im Norden und in der Mitte des Bundesgebietes sowie im Bereich der Bundeshauptstadt je ein interkontinentaler Flughafen durch das heutige und künftige Verkehrsaufkommen erforderlich ist. Bisher sind keine Gesichtspunkte erkennbar, welche zu einer Korrektur dieser Überlegungen führen könnten. Dies bezieht sich übrigens nur auf das finanzielle Engagement des Bundes. Zu Frage A 12: Die Bundesregierung kann das Eingehen finanzieller Verpflichtungen, die sich aus dem vorgesehenen Beteiligungsverhältnis an der Flughafen München GmbH ergeben werden, nicht von der Fertigstellung des Bundesraumordnungsprogrammes und des Bundesverkehrsprogrammes abhängig machen. Hierzu bestünde auch kein Anlaß, da die beiden Programme von der Aufgabenstellung her nur einen diesbezüglichen Rahmen abstecken sollen und nicht auf Einzelheiten abzielen können, die sich auf Beteiligungsverpflichtungen des Bundes auswirken würden. Das Abwarten der beiden Bundesprogramme erübrigt sich auch deshalb, weil der geplante Flughafen München II den bisherigen Flughafen München-Riem ersetzen wird und in den Vorarbeiten für beide Programme bereits von der Notwendigkeit eines Verkehrsflughafens im Raume München ausgegangen worden ist. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 16. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Benz (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 20 und 21): Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung aber den Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen mit den osteuropäischen Staaten, insbesondere der Sowjetunion, und welche Verträge sind bisher zur Koordinierung dieser Beziehungen abgeschlossen worden? Was hat die Bundesregierung unternommen, um die wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zu verstärken, und wie hat sich insbesondere der Wissenschaftleraustausch und die wissenschaftlich-technische Kooperation im Jahr 1972 zwischen diesen beiden Staaten entwickelt? Zu Frage A 20: Seit Abschluß des deutsch-sowjetischen Vertrages und einsetzend mit der Reise von Bundesminister Leussink bemüht sich die Bundesregierung um eine wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Sowjetunion. Dies kam bereits in dem gemeinsamen Abschlußkommuniqué über die Reise von Bundesminister Leussink zum Ausdruck, das etwa 20 Gebiete bezeichnete, die für eine beiderseits interessierende Kooperation in Betracht kommen. Anknüpfend an diesen Aufenthalt hat mit der Sowjetunion ein Austausch von Fachdelegationen auf den Gebieten der Plasmaphysik, Hochenergiephysik, Schwerionenforschung, Biochemie, Dokumentation und Information, der neuen Verkehrstechnologie und Schnellen Brutreaktoren stattgefunden, um sich gegenseitig über Forschung und Entwicklung in den genannten Bereichen zu unterrichten und gemeinsam interessierende Themen für eine Zusammenarbeit festzustellen. Bei der Durchführung des Delegationsaustausches hat sich herausgestellt, daß folgende Gebiete, für die bereits konkrete und teilweise abgestimmte Vorschläge erarbeitet wurden, in naher Zukunft bei der Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung sein können: Dokumentation, neue Verkehrstechnologien, Molekularbiologie, Hochenergiephysik und Schnelle Brutreaktoren. Voraussetzung für eine projektbezogene Kooperation in einzelnen Bereichen von Wissenschaft und Technik ist jedoch der Abschluß des Regierungsabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dessen Unterzeichnung zu rechnen ist, sobald eine befriedigende Regelung über die Einbeziehung Berlins in die Zusammenarbeit vorliegen wird. Aber auch mit anderen osteuropäischen Ländern finden Gespräche über den Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen statt. Mit Rumänien besteht in einigen Teilbereichen der Kernenergie eine intensive Zusammenarbeit, die nach der für Sommer dieses Jahres vorgesehenen Unterzeichnung des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden soll. Die Kontakte zu Polen und zur CSSR haben sich bisher im Rahmen der 1970 abgeschlossenen langfristigen Handelsabkommen abgespielt, die, wenn auch nicht schwerpunktmäßig, eine Zusammenarbeit auch auf wissenschaftlich-technischem Gebiet vorsehen. Noch in diesem Monat wird eine polnische Expertendelegation die Bundesrepublik Deutschland besuchen, um mit der Bundesregierung und verschiedenen Forschungseinrichtungen die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf einigen ausgewählten Gebieten zu erörtern. Zur Frage der Koordinierung der wissenschaftlichtechnischen Beziehungen mit Osteuropa durch Verträge ist zu sagen, daß die Bundesregierung bisher mit osteuropäischen Staaten noch keine Abkommen geschlossen hat, die sich ausschließlich mit Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit befassen. Folgende Abkommen beschäftigen sich jedoch u. a. auch mit einer wissenschaftlich-technischen Kooperation: 1. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik 1844' Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. Juli 1969 (Schwerpunkt: Kulturelle Zusammenarbeit). 2. Langfristiges Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Warenverkehr und die Kooperation auf wirtschaftlichem und wissenschaftlichtechnischem Gebiet vom 17. Dezember 1970 (Schwerpunkt: wirtschaftliche Zusammenarbeit). 3. Langfristiges Abkommen zwischen der Regierung der BRD und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom 15. Oktober 1970 (Schwerpunkt: wirtschaftliche Zusammenarbeit). Darüber hinaus sind, wie ich bereits erwähnte, wissenschaftlich-technische Regierungsabkommen mit der UdSSR und Rumänien vorgesehen. Auf nichtstaatlicher Ebene ist vor allem die Vereinbarung über einen Wissenschaftleraustausch und über eine wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR vorn 28. September 1970 hervorzuheben. Zu Frage A 21: Nach der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Volksrepublik China und nach dem Abschluß eines deutsch-chinesischen Handelsabkommens haben Ende 1972 auch im wissenschaftlich-technischen Bereich erste Kontakte stattgefunden. Im Dezember 1972 unterrichtete sich eine Fachdelegation für Kernenergie aus Professoren der Tsing-Hua-Universität in Peking über Kernforschung und Kerntechnik in der Bundesrepublik. Über dasselbe Gebiet führte im Januar dieses Jahres eine Delegation des Chinesischen Ministeriums für Energie und Gewässerschutz u. a. Informationsgespräche in Bonn. Abgesehen von diesen beiden Besuchen gibt es bisher weder auf Regierungsebene noch im außerstaatlichen Bereich einen Wissenschaftleraustausch oder eine wissenschaftlich-technische Kooperation mit China. Die Bundesregierung ist ebenso wie die Volksrepublik China an dem Ausbau der wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen beiden Ländern interessiert. Es besteht jedoch auf deutscher Seite bisher nur wenig Überblick über den Stand und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik in China. Die Deutsche Botschaft in Peking wurde deshalb beauftragt, sich hierüber umfassend zu informieren und zu berichten. Erst danach wird es möglich sein, entsprechend dem beiderseitigen Kooperationsinteresse auch im wissenschaftlich-technischen Bereich mit einer Zusammenarbeit zu beginnen. Anlage 7 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 23 und 24) : Ist die Bundesregierung bereit, entgegen der im bisherigen Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vorgesehenen Regelung des Sockelzuschlags diesen um mindestens 10 DM je kinderzuschlagsberechtigtes Kind zu erhöhen? Wird die Bundesregierung die in Artikel TT § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern getroffene Regelung über die Aufzehrung der Ausgleichszulagen ersatzlos streichen, um nicht einer großen Zahl bayerischer Landes- und Kommunalbeamter gesetzlich gesicherte Rechtspositionen zu nehmen? Zu Frage A 23: Im Zusammenhang mit der Reform des Familienlastenausgleichs ist beabsichtigt, die Gewährung des Kinderzuschlags neu zu regeln, indem auch der öffentliche Dienst in eine allgemein gültige Regelung einbezogen werden soll. Das hat zur Frage, daß auch die kinderbezogenen Bestandteile im Ortszuschlag überprüft und neu geregelt werden müssen. Die von Ihnen vorgeschlagene Verbesserung des Ortszuschlags durch eine Erhöhung des Sockelbetrages würde eine solche Neuregelung erheblich erschweren. Darüber hinaus darf ich auch auf die beträchtlichen Kosten hinweisen, die durch die Realisierung Ihres Vorschlags entstehen würden. Sie belaufen sich auf jährliche Mehrausgaben bei Bund, Bahn und Post (einschließlich Soldaten und Tarifbereich) in Höhe von rund 235 Mio DM. Die Bundesregierung hält es aus diesen Gründen nicht für vertretbar, in den Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Zu Frage A 24: Durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 ist nach der Übertragung der konkurrierenden Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf den Bund ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der Besoldung in Bund und Ländern getan worden. Ein Hauptanliegen des Gesetzes war die Vereinheitlichung der allgemeinen Zulagen in Bund und Ländern. Durch diese Harmonisierung ist in wenigen Fällen in einzelnen Ländern eine Verringerung der Bezüge eingetreten. Das 1. BesVNG sah ursprünglich eine Ausgleichsregelung für diese Fälle nicht vor. Im Interesse der betroffenen Beamten ist aber nunmehr in Artikel II § 2 Abs. 1 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern die Zahlung einer Ausgleichszulage vorgesehen. In Anlehnung an die im 1. BesVNG bereits für andere Ausgleichszulagen getroffene Regelung verringert sich die Ausgleichszulage vom 1. Januar 1973 an jeweils um 1/3 des Betrages, um den sich die Dienstbezüge auf Grund von allgemeinen Besoldungsverbesserungen erhöhen. Der Abbau der Ausgleichszulage ist geboten, um eine möglichst schnelle Vereinheitlichung des Zulagenwesens herbeizuführen. Die Abbauregelung in Artikel II § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs des Zweiten Bundesbesoldungserhö- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1845* hungsgesetzes stellt keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Bayerischen Regelung dar, denn die durch § 7 Abs. 5 des Dritten Bayerischen Besoldungsänderungsgesetzes vom 13. März 1972 getroffene Ausgleichsregelung sah für diese Fälle einen Abbau in der gleichen Höhe vor. Anlage 8 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Berger (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Frage A 26) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Regelung der Frühpensionierung in der Beamtenversorgung gegenüber der vergleichbaren Versorgung ehemaliger Behördenangestellten und -arbeiler in einem besonderen Maße einen Rückstand aufweist, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung aus dem Bericht, den der Bundesminister des Innern zu diesem Problem erstellt hat, zu ziehen? Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Regelung für die sogenannte „Frühpensionierung" in der Beamtenversorgung gegenüber der vergleichbaren Versorgung ehemaliger Behördenangestellter und -arbeiter ungünstiger ist. Die Bundesregierung beabsichtigt, in den Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes eine Regelung über die Verbesserung des Ruhegehaltes der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getretenen Beamten und Berufssoldaten entsprechend dem von mir vorgelegten Bericht aufzunehmen. Anlage 9 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Volmer (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Frage A 27): Trifft es zu, daß die Länder einer Neuregelung der Versorgung bei Frühpensionierung im Prinzip zugestimmt haben, und bis wann darf dann mit einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung gerechnet werden, für die der Bundesminister des Innern auf Formulierungshilfen für eine in der vergangenen Legislaturperiode in Erwägung gezogene Initiative zurückgreifen kann? Die zuständigen Landesressorts haben einer Neuregelung der Versorgung bei sogenannter „Frühpensionierung" von Beamten und Berufssoldaten im Grundsatz zugestimmt. Wie ich in der Antwort auf die Frage des Herrn Kollegen Berger ausgeführt habe, gehe ich davon aus, daß eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung in den Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes aufgenommen wird. Dabei kann auf den meinem bereits vorgelegten Bericht beigegebenen Formulierungsvorschlag zurückgegriffen werden. Anlage 10 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wrede (SPD) (Drucksache 7/555 Fragen A 28 und 29) : Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auf Grund des Prüfungsberichts des Bundesrechnungshofs zum Bundeshaushalt 1971 im Bereich der Sportförderung ergriffen? Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, daß die Sportfürderungsmittel von den Sportorganisationen zweckbestimmt und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen verwendet werden, wie dies der Bundesrechnungshof in seinen Beanstandungen zum Bundeshaushalt 1971 gefordert hat? Zu Frage A 28: Dem Deutschen Bundestag liegen die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zu der Bundeshaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1970 vom 31. August 1972 (Bundestagsdrucksache 7/8 Sachgebiet 63) vor. Mit Beschluß vom 1. Februar 1973 hat der Deutsche Bundestag die Bemerkungen an den Haushaltsausschuß überwiesen. Nach einem Generalbeschluß des Haushaltsausschusses sollen die vom Bundesrechnungshof gezogenen Bemerkungen im Rechnungsprüfungsausschuß unter Beteiligung der betroffenen Ressorts eingehend beraten werden. Für das Haushaltsjahr 1971 liegen dem Deutschen Bundestag aus dem Bereich der Sportförderung Bemerkungen des Bundesrechnungshofes noch nicht vor. Der Bundesrechnungshof hat seine Prüfungsergebnisse für das Jahr 1971 aus dem Bereich der Sportförderung lediglich gemäß § 96 BHO meinem Hause zur Stellungnahme zugeleitet. Erst aufgrund der Stellungnahme meines Hauses wird der Bundesrechnungshof endgültig darüber befinden, welche Bemerkungen er gemäß § 97 BHO dem Deutschen Bundestag zuleiten wird. Die mit der Vergabe von Bundesmitteln an rund 50 Bundessportfachverbände verbundenen Probleme sind dem Bundesministerium des Innern bekannt. Sie beruhen im wesentlichen darauf, daß den Verbänden bis zum Jahre 1970 weitgehend nur ehrenamtliche Kräfte zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Förderungsmaßnahmen zur Verfügung standen. Die Bundesregierung hat wegen sämtlicher Prüfungsbemerkungen des Bundesrechnungshofes, die sich auf das Haushaltsjahr 1970 beziehen, unverzüglich eingehende Besprechungen mit den betroffenen Bundessportfachverbänden geführt. Sie ist bemüht, die Beanstandungen bis zur Erörterung im Rechnungsprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages auszuräumen. Hinsichtlich der generellen Maßnahmen, die das Bundesministerium des Innern zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung getrofen hat, wird auf die Antwort zu Ihrer nachfolgenden Frage verwiesen. Zu Frage A 29: Die Bundesregierung macht bei der Bewilligung der Zuwendungen zur Auflage, daß bei der Verwendung der Mittel die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zur Bewirtschaftung von Zuwendun- 1846* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 gen (Bewirtschaftungsgrundsätze) ausnahmslos und zwingend beachtet werden. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben sich allerdings immer wieder Schwierigkeiten, weil die bei den Verbänden mit der Abrechnung der Mittel beauftragten Personen nicht in jedem Fall über die nötige Sachkenntnis verfügen. Um dem entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung folgendes veranlaßt: — Erleichterung der Anstellung hauptamtlicher Führungskräfte für die Bundessportfachverbände (insbesondere Geschäftsführer) durch Übernahme der Vergütung dieser Führungskräfte seit dem Jahre 1970. Zur Zeit werden 34 Kräfte vom Bund bezahlt. — Erklärung der Bereitschaft des Bundesministeriums des Innern, Bundesmittel zur zentralen Schulung des Verwaltungspersonals der Bundessportfachverbände zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung knüpft hieran die Erwartung, auch durch diese Maßnahme auf die ordnungsgemäße Verwendung der Bundesmittel hinzuwirken. — Abstimmung aller mit Bundesmitteln zu finanzierenden Einzelmaßnahmen mit den Bundessportfachverbänden unter Beteiligung des Bundesausschusses zur Förderung des Leistungssports des Deutschen Sportbundes in sog. Jahresplanungs- und Realisierungsgesprächen. Die Absprachen werden für verbindlich erklärt. — Vermehrung der Zahl der im Rahmen der verwaltungsmäßigen Prüfung einzusetzenden Prüfer — ggf. durch Mitwirkung des Bundesverwaltungsamts. — Intensivierung der Prüfung der Verwendungsnachweise auch durch Einschaltung von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die aufgrund. besonderer Sachkenntnis und Verantwortlichkeit treuhänderisch für bestimmte Bundessportfachverbände tätig werden sollen. Hierauf wurde bereits im Bericht vor dem Sportausschuß des Deutschen Bundestages am 14. März 1973 hingewiesen. Anlage 11 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Reuschenbach (SPD) (Drucksache 7/555 Frage A 30) : Hält die Bundesregierung an der auch von ihr im Programm für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland vo Juni 1972 zum Ausdruck gebrachten Absicht fest, auf eine einheitliche Führung von Schutz- und Kriminalpolizei auf der unteren Integrationsebene (Polizeidirektion/Polizeipräsidium) hinzuwirken, und wird sie dies insbesondere bei solchen Ländern tun, die diese einheitliche Führung noch nicht verwirklicht haben? Bei der Verabschiedung des Programms für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland bestand Einigkeit zwischen den Innenministern/ Innensenatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern, einheitliche und leistungsfähige Organisationseinheiten der Polizei in allen Bundesländern zu haben. Ich habe mich hierfür verwendet und werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, daß diese Konzeption beibehalten wird. Auf die Verwirklichung des Sicherheitsprogramms in den einzelnen Bundesländern kann die Bundesregierung in dem von Ihnen angesprochenen Bereich der polizeilichen Organisation auf unterer Ebene keinen unmittelbaren Einfluß nehmen, weil es sich hier um Fragen der inneren Organisation der Länder handelt. Nach den mir zugegangenen Auskünften ist die Forderung nach einer einheitlichen Führung von Schutz- und Kriminalpolizei in den meisten Ländern bereits verwirklicht, in Hamburg sind die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet, in Hessen wird die dazu bestehende gesetzliche Regelung spätestens bis zum 1. Januar 1977 auf allen Ebenen verwirklicht sein. In Nordrhein-Westfalen ist die Forderung nach einheitlicher Führung von Schutz- und Kriminalpolizei bereits seit 1953 auf allen Ebenen verwirklicht; auf unterer Ebene in den Kreispolizeibehörden (Polizeipräsident, Polizeidirektor, Oberkreisdirektor), auf mittlerer Ebene bei den Regierungspräsidenten (Landespolizeibehörden). Im Saarland kann das Organisationsschema des Sicherheitsprogramms wegen der geringen Ausdehnung des Landes und seinem dadurch bedingten Verwaltungsaufbau nur modifiziert zur Anwendung I kommen. Eine einheitliche Führung besteht hier nur auf der oberen Ebene beim Innenminister. Bei der Verbrechensbekämpfung hat das Kriminalpolizeiamt Leitungsbefugnis auch gegenüber der Schutzpolizei. In Schleswig-Holstein wird die im Sicherheitsprogramm geforderte Integration von Schutz- und Kriminalpolizei dadurch erfüllt, daß einerseits die Leiter der Polizeidirektionen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in ihrem Bezirk verantwortlich sind und im Zusammenwirken mit den Leitern der anderen für ihren Bezirk zuständigen Polizeibehörden für die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu sorgen haben, andererseits die Kriminalpolizeidirektionen allen Polizeidienststellen für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit Weisungen erteilen können. Anlage 12 Antwort des Bundesministers Genscher vom 17. Mai 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Fragen A 41 und 42) : Sind nach Überzeugung der Bundesregierung die Voraussetzungen dafür gegeben — auch durch die Bundesmittel des 5-JahresLeitprogramms zur Sanierung des Bodensees —, daß bis 1975/76 die Kläranlagen am Bodensee und alle wichtigen Anlagen im Einzugsgebiet des Bodensees mit biologischen und chemischen Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 1847* Stufen in Betrieb sind, um damit die Reinhaltung des Bodensees sicherzustellen? Wie beurteilt die Bundesregierung die Studie „Phosphoreliminierung aus Abwässern --- nur ein Finanzierungsproblem?" des Arbeitskreises für Umweltschutz an der Universität Konstanz, in der er eine zweckgebundene Phosphatsteuer fordert, um den Phosphatverbrauch im Zusammenhang mit einer Deklarierungspflicht auf ein Mindestmaß zu reduzieren und um dadurch zusätzliche Finanzierungsmittel für den beschleunigten Bau der unentbehrlichen Kläranlagen mit chemischer Fällung für Abwasserphosphat zu erhalten? Zu Frage A 41: Das in der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee zwischen den BodenseeAnliegerstaaten abgestimmte Reinhaltungsprogramm ist so konzipiert, daß bis zum Jahre 1975 alle Kläranlagen am See und auch alle wesentlichen Anlagen im Hinterland mit dreistufiger, d. h. mechanischer, biologischer und chemischer Reinigung in Betrieb genommen werden. Dadurch wird die Belastung des Bodensees durch Abwässer und auch die mit den Abwässern in den See gelangende Phosphorzufuhr ganz wesentlich verringert werden. Der weitere Ausbau der Kanalisationen und die Errichtung der restlichen Kläranlagen wird allerdings noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Durchführung des Reinhaltungsprogramms ist im wesentlichen eine Frage der Finanzierung. Es wird also davon abhängen, daß überall im Einzugsgebiet des Bodensees die erforderlichen Geldmittel von den Verursachern aufgebracht werden und daneben staatliche Hilfen zur Verfügung stehen. Die deutsche Investitionsplanung geht davon aus, daß die von den Ländern Baden-Württemberg und Bayern vorgesehenen Beihilfen samt den von der Bundesregierung aus dem Programm zur Sanierung von Rhein und Bodensee zur Verfügung zu stellenden Mittel ausreichen, um das z. Z. in Ausführung begriffene Schwerpunktprogramm in der vorgesehenen Zeit zu verwirklichen. Die Bundesregierung ist außerdem nach wie vor bereit, den Bau von Kläranlagen im Bodenseegebiet nach Kräften mit ERP-Krediten zu fördern. Zu Frage A 42: Die Bundesregierung hat die Studie „Phosphoreliminierung aus Abwässern — nur ein Finanzierungsproblem?" zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag einer Phosphatsteuer, wie er auch in der Anhörung des Bundesministeriums des Innern am 26. und 27. Februar 1973 gemacht wurde, wird z. Z. im Rahmen der Überlegungen zur Änderung des Detergentiengesetzes überprüft. Ohne dem Ergebnis dieser Überprüfung vorgreifen zu wollen, sei jedoch schon jetzt auf einen Nachteil der zweckgebundenen Phosphat-Abgabe hingewiesen, der darin liegt, daß auch die Verbraucher belastet würden, die in Gegenden wohnen, in denen Phosphateinleitungen in Gewässer nicht schädlich sind. Ein großer Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik lebt im Einzugsbereich von Gewässern, in denen das Phosphat sich nicht schädlich auswirkt. Insofern wäre eine solche Abgabe nicht ohne weiteres mit dem Verursacherprinzip zu vereinbaren. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wurche (SPD) (Drucksache 7/555 Frage A 64) : Treffen Berichte zu, daß es mittel- bis langfristig zu Versorgungsschwierigkeiten auf dem Heizöl- bzw. Kraftstoffmarkt (Benzin u. a.) kommen könnte, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um die Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin auf diesem Gebiet sicherzustellen? Gegenwärtig sind Versorgungsschwierigkeiten auf dem Heizöl- und Benzinmarkt der Bundesrepublik und West-Berlins nicht aufgetreten. Die weltweit anhaltende angespannte Versorgungslage kommt jedoch in dem beträchtlichen Anstieg der Verbraucherpreise zum Ausdruck. Bei den unterschiedlichen Versorgungs- und Einkaufsquellen der auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen sind gewisse Engpässe bei einzelnen Gesellschaften jedoch nicht auszuschließen, vor allem bei den Gesellschaften, die ihre Versorgung auf kurzfristige Lieferverträge abgestellt haben. In diesem Zusammenhang spielt auch der zum Teil erhebliche Preisunterschied zwischen den innerdeutschen Marktpreisen und den für Importware geforderten Preisen eine Rolle. Insgesamt sind mengenmäßige Versorgungsschwierigkeiten nach allem, was bisher über die mittelfristigen Versorgungsschwierigkeiten bekanntgeworden ist, nicht zu erwarten. Die langfristige Versorgung des deutschen Marktes hängt weitgehend von dem Aufschluß neuer Erdölquellen in der Welt ab. Mit der Vorsorge hierfür beschäftigen sich z. Z. alle internationalen Gremien; im Augenblick ist noch nicht abzusehen, zu welchen Schritten der sich in gleicher Lage befindlichen Verbraucherländer diese Überlegungen führen werden. Soweit die Bundesregierung im nationalen Bereich überhaupt gegensteuern kann, können die Vorsorgemaßnahmen der Bundesregierung nur langfristiger Art sein. Diesem Aspekt hat die Bundesregierung seit jeher ihre besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Diese Bemühungen kommen vor allem in der Stärkung der Rohölbasis der deutschen Gruppe, der Verbesserung der unter deutscher Flagge fahrenden Tankerflotte sowie in einer Erhöhung der Vorratshaltung in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrohölreserve, Aufstockung der Mindestvorräte von 65 auf 90 Tage) zum Ausdruck. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Ravens vom 17. Mai 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) (Drucksache 7/555 Frage A 80) : Treffen die Aussagen des Bonner WAZ-Korrespondenten Zirngibl (vom 5. Mai 1973) zu, nach denen der Bundeskanzler vor einem kleinen Kreis erklärt haben soll, daß die Gehaltserhöhungen über den Preissteigerungen liegen und daß „selbst dann, wenn sich dieses Verhältnis einige Jahre zuungunsten der Beschäftigten verändern sollte", dies nicht so schlimm sei, daß es möglich sein muß, mit Preissteigerungen zu leben, so wie dies in 1848* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 17. Mai 1973 anderen Ländern schon lange der Fall ist, und wenn ja wie vereinbart der Bundeskanzler diese seine Auffassung mit der gleichfalls von ihm erhobenen Forderung nach mehr sozialer Gerechtigkeit? Die von Ihnen zitierten Aussagen hat der Herr Bundeskanzler weder wörtlich noch sinngemäß -auch nicht im kleinen Kreis getan. Jedoch hat der Bundeskanzler im großen Kreis, nämlich hier vor dem Deutschen Bundestag am 10. Mai 1973 erklärt: Unsere Wirtschafts- und Finanzpolitik ist und bleibt auf Stabilität ausgerichtet. Und das heißt gegenwärtig: Preisdämpfung. An anderer Stelle hat der Bundeskanzler in derselben Rede gesagt: Wir werden weiterhin eine Wirtschafts- und Finanzpolitik mit Augenmaß zu betreiben haben. Das heißt auch in der gegenwärtigen Konjunkturphase, daß man die Schraube nicht überdreht. Deshalb haben wir keinen allgemeinen Konjunkturzuschlag vorgesehen. Auf das Bemühen der Gewerkschaften um ein stabilitätsorientiertes Verhalten durfte nicht falsch reagiert werden. Aus diesen, im Protokoll des Deutschen Bundestages nachzulesenden Äußerungen des Herrn Bundeskanzlers, wird wohl deutlich, daß es der Bundesregierung besonders darauf ankam, ein sozial ausgewogenes Stabilitätsprogramm in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung hat daher auch bewußt darauf verzichtet, einen allgemeinen Konjunkturzuschlag zu erheben, der die breiten Schichten der Arbeitnehmer belastet hätte.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Eyrich, wir sind in der Sache, wie Sie wissen und wie allgemein bekannt ist, unterschiedlicher Auffassung. Aber ich möchte hier nicht beginnen, ohne Ihnen zu sagen, daß noch das Maß an Sachlichkeit und das Maß an Gründlichkeit, mit dem Sie sich mit vielen Argumenten auseinandergesetzt haben und mit dem Sie auch die Schwierigkeiten Ihrer internen Fraktionsberatungen darlegten, indem Sie sagten, weshalb Sie zu diesem Ergebnis gekommen sind, beeindruckt hat.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Wir hoffen, daß das nicht nur unsere Schwierigkeiten sind!)

    Ich will das am Anfang ganz deutlich sagen. Ich meine, wir sollten die Debatte in diesem Stil führen und nicht einen polemischen Schlagabtausch tun; wir sollten in diesem Stile diskutieren, ich werde mich bemühen, darauf einzugehen.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Draußen möglichst auch!)

    — Wir tun das draußen auch. Auf die Diskussion außerhalb des Parlaments komme ich noch zu sprechen. Ich meine, wenn Sie das ansprechen, Herr Kollege Vogel, wäre es auch die Frage gewesen, und Herr Kollege Dr. Eyrich, wenn Sie auf diese Argumentation nach draußen eingehen, wenn Sie sagen, wir hätten für die Fristenlösung manchmal die falschen Befürworter, dann wäre auch hier der Ort gewesen, sich ganz klar von Stellungnahmen zu distanzieren, die täglich in einer Flut aus der Öffentlichkeit auf uns eingehen und die sagen: Fristenlösung gleich Endlösung; ihr seid Nationalsozialisten, ihr seid Euthanasieverbrecher, ihr seid Mörder usw.! Wenn Sie von uns verlangen, Herr Kollege Vogel, daß wir uns von falschen Parolen



    von Schoeler
    distanzieren, dann verlange ich das gleiche von Ihnen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Vogel [Ennepetal] : Ich nehme zur Kenntnis, daß — —!)

    — Ich freue mich, daß Sie das zur Kenntnis nehmen, Herr Vogel.
    Es ist in den letzten Wochen und Monaten in dieser Diskussion viel — ich meine berechtigterweise viel — von dem Schutz werdenden Lebens gesprochen worden.

    (Abg. Köster: Ungeborenen Lebens!)

    Aber ich bedauere, daß gleichzeitig mit dieser Entwicklung die Notlage der Frau, die Ansatzpunkt dieser Diskussion war, in vielen Äußerungen sehr zurückgedrängt worden ist. Ich glaube, daß das Schicksal der Frauen, die durch diesen unmenschlichen und unsozialen § 218 über 100 Jahre lang gegängelt, unterdrückt und in verzweifelten Situationen in die Isolation getrieben worden sind, Ausgangspunkt aller unserer Überlegungen zu einer Reform des § 218 sein muß.

    (Beifall bei der FDP.)

    Eine große Tageszeitung hat in diesen Tagen Briefe schwangerer Frauen in einer Klinik in Amsterdam veröffentlicht. Diese Äußerungen betroffener Frauen zeichnen ein erschütterndes Bild der menschlichen Konfliktsituationen, in denen Frauen heute alleingelassen werden. Ich will es mir ersparen, an dieser Stelle aus diesen Briefen zu zitieren; aber ich kann nur jedem, der sich mit diesem Thema beschäftigt, der um eine Lösung dieses Problems ringt, empfehlen, sich nicht nur in der Theorie damit auseinanderzusetzen, sondern auch die Zeugnisse der betroffenen Frauen zu berücksichtigen, z. B. auch das, was im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel" an Tonbandprotokollen von Frauen, die ihren Leidensweg zum Kurpfuscher geschildert haben, veröffentlicht worden ist.

    (Abg. Vogel [Ennepetal]: Es gibt besseres!)

    An dieser Auswahl von Konfliktsituationen, die man dort findet, mit denen Frauen in der Bundesrepublik heute täglich konfrontiert werden, wird vielleicht deutlicher, als alle Worte das machen können, warum dieser Paragraph reformüberfällig ist. Der heutige § 218 überantwortet die Frauen, die sich in schwerer Notlage nicht anders als durch die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches zu helfen wissen, nicht nur dem Strafrichter, er treibt sie auch zu Kurpfuschern und sonstigen Geschäftemachern übelster Art. Er setzt diese Frauen damit auch der Gefahr schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus.
    Diese Analyse der Situation, die § 218 geschaffen hat, scheint mir die Feststellung zu rechtfertigen: Dieser Paragraph hat den Schutz werdenden Lebens nicht gewährleistet. Eine harte Strafandrohung hat nicht erreichen können, was ein Ziel aller unserer Überlegungen sein muß, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu verringern. 80 000 illegal vorgenommene Abtreibungen pro Jahr zeigen dies deutlich. Ich will mich hier nicht aut diese Diskussion einlassen, die so oft geführt worden ist und die auch Herr Kollege Eyrich hier hat anklingen lassen, nämlich wie hoch diese Zahl tatsächlich sei. Das ist doch völlig unwichtig! Wenn es nur ein paar tausend Fälle pro Jahr wären, wenn es nur in ein paar tausend Fällen menschliches Leid und menschliches Elend wäre, würde uns das dazu zwingen, uns damit auseinanderzusetzen und dem ein Ende zu machen.

    (Beifall bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Es erscheint mir auch notwendig, darauf hinzuweisen, daß heute weniger als jeder hundertste, vielleicht nur jeder fünfhundertste Fall, verfolgt und aufgeklärt wird. Härter ausgedrückt: nur dort, wo Frauen, die sich in ihrer Notlage nicht anders zu helfen wissen, aus zweifelhaften Gründen denunziert werden, tritt überhaupt eine Verfolgung ein. Diese Praxis macht den Strafgesetzgeber doch unglaubwürdig. „Bestrafung wird zur negativen Lotterie", hat der vorhin schon zitierte Bundesrichter weiterhin zu dem heutigen Zustand gesagt. Lassen Sie mich, etwas zynisch vielleicht, hinzufügen: Wer in dieser Lotterie die Nieten ziehen wird, steht von vornherein fest: diejenigen Frauen, die sich die bequeme und gefahrlose Reise ins Ausland nicht leisten können, die Armen und Ärmsten unserer Gesellschaft.
    Besonders kraß wird das Versagen des heutigen § 218 deutlich, wenn man die Praxis der Strafzumessung durch die Gerichte betrachtet. In nur wenigen Fällen werden Freiheitsstrafen vollstreckt. Ganz überwiegend werden Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt oder überhaupt nur Geldstrafen verhängt. Der Strafrechtler Prof. Klug, Staatssekretär im nordrhein-westfälischen Justizministerium, berichtet von Urteilen, in denen Geldstrafen von weniger als 100 DM ausgesprochen wurden. Das rechtfertigt in der Tat das Wort vom Anwendungs-und Zumessungsbankrott des § 218.
    In diesem Zusammenhang, Herr Kollege Eyrich, muß ich Ihnen eine Frage stellen. Sie haben hier sehr viel von dem Schutz werdenden Lebens geredet. Sie haben das sehr eindrucksvoll dargestellt, und Sie haben damit die Fristenlösung abgelehnt.

    (Abg. Köster: Er hat vom Schutz der Ungeborenen gesprochen, nicht vom werdenden Leben!)

    — Wir wollen hier nicht in Diskussionen über terminologische Fragen eintreten. Wir verstehen uns, Herr Kollege Eyrich, wie ich sehe. Sie haben hier in aller Ausführlichkeit von dem Schutz werdenden Lebens gesprochen.

    (Abg. Köster: Nein, des ungeborenen Lebens!)

    Lassen Sie mich Ihnen die Frage stellen, Herr Kollege Eyrich: Ist es nicht grotesk, daß die Forderung nach absolutem Schutz werdenden Lebens dazu herhalten muß, in der Praxis einen Paragraphen zu



    von Schoeler
    rechtfertigen, der bei einem Eingriff zu einer Geldstrafe von ein paar Mark führt?

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Natürlich ist das grotesk!)

    Abtreibung als Bagatelldelikt, das ist in der Tat eine Relativierung des Rechtsgutes des werdenden Lebens,

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Sehr richtig!)

    nicht aber das, was wir hier vorschlagen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Diese unwürdigen und unsozialen Folgen des § 218 haben uns Freie Demokraten schon früh dazu veranlaßt, unter verantwortlicher Abwägung aller Gesichtspunkte eine Reform im Sinne des Fristenmodells vorzuschlagen. Diese Entscheidung — das möchte ich hier auch erwähnen — haben wir uns ebenso wie die Kollegen von der CDU/CSU nicht leichtgemacht.
    Wir haben seitdem erlebt, daß eine beispiellose Kampagne gegen uns ebenso wie gegen alle Befürworter der Fristenlösung geführt worden ist. Unter diesen Umständen will ich eines sagen — und es fällt mir leicht, dies zu sagen, weil ich der FDP-Fraktion des 6. Bundestages nicht angehört habe —: Diese Partei und diese Fraktion haben sich vor diesem mutigen Schritt auch in einer für die liberale Partei aus ganz anderen Gründen schwierigen Situation nicht gedrückt. Diese Partei hat es geschafft, daß die Diskussion um die unmenschlichen und unsozialen Auswirkungen des § 218 hier im Hause und in unserer Gesellschaft nicht mehr verstummt ist.
    Wir konnten unsere Entscheidung oft nicht so schnell vorantreiben, wie es unser Engagement für die Sache gefordert hätte. Wir konnten dies nicht tun, weil es in dieser Diskussion unser oberstes Ziel war, auch in diesem Hause eine Mehrheit für unsere Vorstellungen zu finden. Mit dem gemeinsamen Antrag der Koalitionsfraktionen, der Ihnen heute vorliegt, sind wir diesem Ziel ein erhebliches Stück nähergekommen.
    Ich möchte an diesem Punkt eine Bemerkung machen: Wenn die Sachlichkeit, das tiefe Engagement und die Überzeugungskraft, mit der sich die FDP-Bundestagsfraktion der 6. Legislaturperiode dieser Aufgabe angenommen hat, in einer Person deutlich werden, so ist dies sicherlich meine Kollegin Frau Funcke, der ich an dieser Stelle ganz besonders danken möchte.

    (Beifall bei der FDP und Abgeordneten der SPD.)

    Meine Damen und Herren! Unser Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts liegt Ihnen vor. Seinen Inhalt im einzelnen darzustellen, kann ich mir ersparen; mein Kollege Dr. de With hat auf die wesentlichen Punkte bereits hingewiesen.
    Nach unseren Vorstellungen soll der Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten drei Monaten nicht mehr mit Strafe bedroht werden, wenn die Schwangere ihn wünscht, eine ärztliche Beratung
    erfolgt und der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Wir machen diesen Vorschlag, gerade weil wir den Schutz werdenden Lebens ernst nehmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Auch wir gehen davon aus, daß ein Schwangerschaftsabbruch ein Eingriff von einschneidender, von einmaliger Tragweite ist, daß dies ein Schritt ist, den jede einzelne Frau vor sich selbst schwer zu verantworten haben wird. Aber gerade weil einem solchen Eingriff eine solch einmalige und einschneidende Bedeutung zukommt, gerade weil durch ihn Leben, das zu schützen wir alle aufgerufen sind, zerstört wird, gerade deshalb müssen wir nach Wegen suchen, die die Zahlen der Eingriffe praktisch — und nicht nur in theoretischen Gedankengebäuden — vermindern.

    (Abg. Köster: Siehe England!)

    Durch die Aufhebung der Strafandrohung in den ersten drei Monaten befreien wir die Frauen aus ihrer Isolation. Wir geben ihnen die Möglichkeit, sich über ihre Rechte, etwa gegenüber dem Erzeuger oder gegenüber staatlichen Stellen, und über die gesundheitlichen Folgen eines möglichen Eingriffs zu informieren. Die Frau kann nun unbefangener die Möglichkeit der Austragung des Kindes ins Auge fassen; sie wird in Gesprächen auch die sittliche Bedeutung ihrer Entscheidung besser erfassen können.
    Hundert Jahre Erfahrung mit einer harten Strafandrohung haben doch gezeigt: In einer so existentiellen Situation wie der einer Schwangerschaft kann eine Frau eben mit den Mitteln des Strafrechts nicht gezwungen werden, ein ungewolltes Kind anzunehmen. Der Schutz werdenden Lebens ist daher nicht dort am besten gewährleistet, wo die Strafandrohung am höchsten ist, sondern dort, wo die Gesellschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Frau die Annahme ihres Kindes erleichtert. Beratung anstelle von Isolation, Hilfe anstelle von Strafe, auf diesem Wege wollen wir der Frau die Möglichkeit geben, eine sittlich motivierte Entscheidung für die Annahme des Kindes zu treffen.

    (Beifall bei der FDP. — Zuruf von der CDU/CSU: Ist das die Freiheit im Alltag?)

    Der Ihnen gleichzeitig vorliegende Antrag zur Familienberatung und -planung macht deutlich, daß der Abbruch einer Schwangerschaft auch in Zukunft nicht zu einem Mittel der Familienplanung werden wird.

    (Abg. Köster: „Wird" oder „darf"?)

    Die so oft geäußerte Befürchtung, die Fristenlösung werde eine Nachlässigkeit bezüglich empfängnisverhütender Mittel auslösen, erscheint mir völlig unhaltbar. In diesem Zusammenhang kann ich darauf hinweisen, daß nach der Neuregelung der Strafvorschriften über die Abtreibung in der DDR auf Grund einer staatlichen Aufklärungskampagne die Zahl der Frauen, die die „Pille" nehmen, binnen eines Jahres von 15 auf 45 °/o gestiegen ist.
    Lassen Sie mich zu den Familienplanungs- und -beratungsmaßnahmen, die ja auch Sie in einem An-



    von Schoeler
    trag fordern und unterstützen, eines sagen. Ich hoffe, daß das, was an Aufklärungskampagnen und an Werbung für empfängnisverhütende Mittel in diesem Lande in Zukunft betrieben werden muß, von Ihnen nicht nur in dieser Situation und zur Vermeidung einer Debatte über den § 218 unterstützt wird, sondern auch dann, wenn es darum geht, das in den Kreisen und Gemeinden und in den Ländern praktisch durchzusetzen; denn da liegt bei Ihnen, wenn ich das so sagen darf, der Hase im Pfeffer, da stößt man dann auf die Prüderie und" auf die sittlichen Verklemmungen, die sich da in den Gemeinderäten und Kreistagen zeigen und die das verhindern, was bis heute hätte getan werden müssen, nämlich die Propagierung dieser Mittel.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Meine Damen und Herren, wir übersehen nicht, daß Mutter und Embryo zwar biologisch zwei Wesen, sozial jedoch eine Einheit darstellen. Selbständiges soziales Wesen wird das Kind erst mit der Geburt. Von diesem Zeitpunkt an lädt die Gesellschaft der Mutter umfangreiche Pflichten auf, denen entsprechende Ansprüche des Kindes gegenüberstehen. Hier muß aber ganz deutlich gesagt werden: Dieser Gesichtspunkt der sozialen Einheit von Mutter und Embryo kann niemals eine ersatzlose Streichung des § 218 rechtfertigen. Mit Parolen wie „Mein Bauch gehört mir!" wird man dem Ernst dieser Problematik sicherlich nicht gerecht.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Niegel: Und welche Konsequenzen ziehen Sie daraus? — Weitere Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Sie müssen schon abwarten; auf die Konsequenzen komme ich. —
    Mit der Fristenregelung soll und kann innerhalb der Dreimonatsfrist keine moralische Bewertung eines Schwangerschaftsabbruchs vorgenommen werden. Es ist daher mißverständlich, wenn von Gegnern und teilweise auch von Befürwortern unserer Vorschläge von Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs gesprochen wird. Das Strafgesetzbuch ist kein lückenloses Lehrbuch für ethisch-moralisches Verhalten. Sie haben das, Herr Kollege Eyrich, vorhin aus dem Mund des Bundesrichters Woessner zitiert. Sie haben die Frage gestellt, ob das denn wirklich so sein könne.

    (Abg. Vogel [Ennepetal]: Wir wußten das auch so!)

    — Sie haben das ja in Frage gestellt, Herr Kollege
    Vogel; offensichtlich haben Sie es doch nicht gewußt.
    Lassen Sie mich sagen: Wir gehen davon aus, daß in unserer liberalen und pluralistischen Gesellschaft keine sittliche Wertentscheidung, keine bestimmte religiöse Vorstellung einen Absolutheitsanspruch erheben kann und daß keine sittliche Wertvorstellung den Anspruch hat, mit den Machtmitteln des Staates ihre Vorstellung auch Andersdenkenden zu oktroyieren.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Weil wir davon ausgehen, kann Strafrecht eben doch nur die Mindestanforderungen an Moral und
    Ethik enthalten und allen zur Pflicht auferlegen; I diejenigen nämlich, die wir für das Zusammenleben der Menschen für unbedingt notwendig erachten.

    (Abg. Köster: In den ersten drei Monaten also keine Mindestanforderungen?)

    — Ich komme darauf noch zu sprechen.
    Weil das so ist, kann eine Reform im Sinne der Fristenlösung nicht als Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs verstanden werden. Die Entscheidung, ob ein Schwangerschaftsabbruch im Einzelfall sittlich gerechtfertigt erscheint, berührt doch ganz offensichtlich die Grenze dessen, was von Menschen überhaupt entschieden werden kann.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Richtig!)

    Weil das so ist, kann keine amtliche Stelle, kein Gutachter- und kein Ärztegremium diese sittliche Entscheidung der Frau abnehmen.

    (Abg. Köster: Auch der Staat nicht!)

    Alle Indikationsmodelle, Herr Kollege Eyrich, führen im Ergebnis dazu, daß in bestimmten mehr oder weniger eingegrenzten Fällen der Schwangerschaftsabbruch sozusagen amtlich gestattet wird.

    (Abg. Köster: Auch der Staat ist dem Grundgesetz verpflichtet!)

    Ich meine, das ist eine Entscheidung, die man, gerade wenn man dem besonderen Wert dieses Rechtsgutes Rechnung tragen will, einfach nicht fällen kann. Ich sage Ihnen: abstrakt und losgelöst von dem praktischen Fall kann niemand der Frau diese sittliche Entscheidung abnehmen. Jede Katalogisierung von Fällen, jede Erlaubnis für bestimmte im Gesetz genau umschriebene Fälle relativiert nach meiner festen Überzeugung den Wert des Rechtsgutes des werdenden Lebens in viel größerem Maße als die Fristenlösung.
    Wir anerkennen, daß der Schwangerschaftsabbruch eine sittliche Entscheidung von besonderer Tragweite ist. Wir anerkennen das, und wir müssen zur Kenntnis nehmen, daß er mit den Mitteln des Strafrechts nicht verhindert werden kann und in den vergangenen hundert Jahren nicht verhindert werden konnte.

    (Abg. Köster: Das wissen Sie gar nicht!)

    Deswegen legen wir die sittliche Entscheidung in die Hände desjenigen, von dem sie allein getroffen werden kann, nämlich in die Hände der Frau.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Zuruf des Abg. Vogel [Ennepetal].)

    — Herr Kollege Vogel und die Herren von der Opposition, es hat überhaupt keinen Sinn, wenn Sie versuchen, mich durch mehr oder weniger unsachliche Zwischenrufe aus der Ruhe zu bringen. Ich kann Ihnen versprechen: es gelingt Ihnen nicht. Im übrigen dient es sicherlich nicht der Sachlichkeit dieser Beratung.
    Ich möchte allen Kolleginnen und Kollegen, die ein Indikationsmodell vertreten, noch einmal das folgende als Aufforderung zu einer ernsthaften Erwägung zu bedenken geben. Jede Indikationsregelung führt dazu, daß der Staat in bestimmten Fällen



    von Schoeler
    den Schwangerschaftsabbruch genehmigt. Das ist. eine Entscheidung, die — wie ich meine — wir alle in diesem Saal nicht verantworten können, die der Strafgesetzgeber nicht verantworten kann.
    Meine Damen und Herren, in den letzten Wochen ist die Diskussion über die Reform des § 218 von der katholischen Kirche in unsachlicher und — wie ich meine — teilweise sehr oberflächlich diffamierender Weise angeheizt worden.

    (Widerspruch bei der CDU/CSU. — Abg. Köster: Unerhört!)

    Wenn der Präsident des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken, Ihr Parteifreund Dr. Bernhard Vogel, in diesem Zusammenhang von „Freibrief zur Tötung", das Mitglied des Zentralkomitees, Paul Lücke, gar von „Ermächtigungsgesetz zum Mord am ungeborenen Leben" oder der Kölner Erzbischof, Kardinal Höffner, von „Kindesmord" gesprochen hat, so liegen solche Äußerungen weit unter dem Niveau, das der katholischen Kirche angemessen wäre.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Wehner: Sehr wahr! — Zuruf von der CDU/CSU: Das tut Ihnen weh! — Zuruf von der CDU/CSU: Sie wollen eine schweigende Kirche! — Weitere Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Ich will keine schweigende Kirche, aber ich verlange von ihr, daß sie diese Entscheidung und diese Diskussion mit genau dem gleichen sittlichen Ernst trifft bzw. führt, wie wir das tun.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Niegel: Unterstellen Sie der Kirche, daß sie keine sittliche Verantwortung hat?!)

    Wir als Befürworter der Fristenlösung bekommen täglich Briefe, in denen wir als Mörder, als Nationalsozialisten und als Euthanasie-Verbrecher bezeichnet werden. Wir bekommen Briefe von Schulklassen mit zehnjährigen Kindern, die aufgehetzt worden sind und zum Mittel im Rahmen dieser Auseinandersetzung gemacht worden sind.

    (Abg. Frau Dr. Timm: Pfui!)

    Wie weit ist es gekommen!? Wie weit ist dieses Klima angeheizt worden, wenn zehnjährige Kinder zum Mittel der politischen Diskussion in diesem Hause gemacht werden!?

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Niegel: Wie war es denn vor zwei Jahren? „Mein Bauch gehört mir" ! Ihr habt damit angefangen! — Abg. Kiechle: Selbst zehnjährige Kinder verstehen das! — Weitere Zurufe von der CDU/CSU.)

    — So, Sie meinen also Zehnjährige würden verstehen, worum es bei diesem Problem geht. Da kann ich nur sagen, daß Sie den sittlichen Ernst dieser Entscheidung in der Tat noch nicht begriffen haben.

    (Beifall hei den Regierungsparteien.)

    Es ist selbstverständlich und bedürfte keiner besonderen Erwähnung, daß die Kirchen ebenso wie jeder Bürger und jede andere Organisation das
    Recht haben, auch im politischen Bereich zu sagen, was sie in ihrer Verantwortung für die Menschen zu sagen sich verpflichtet fühlen. Doch viele Äußerungen aus katholischen Gemeinden und Organisationen lassen das Maß an Sachlichkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz vermissen, das dem Ernst der Problematik angemessen wäre.

    (Abg. Köster: Beweise! -Zuruf des Abg. Niegel.)

    Wir verwahren uns dagegen, und wir werden diese Diskussion auch nach solchen Angriffen nicht in diesem Stile führen, sondern wir werden sie sachlich führen, so wie wir bisher für das Fristenmodell argumentiert haben.
    Besonders grotesk werden diese Vorwürfe, wenn die Befürworter einer Indikationenregelung unser Fristenmodell als Legalisierung des Mordes bezeichnen. Wer Abtreibung mit Mord gleichsetzt, gleichzeitig aber für eine Indikationenregelung eintritt. handelt — nur so kann ich es mir erklären — nach der Devise: Mord in besonderen Lebenslagen ist erlaubt.
    Es fällt oft nicht leicht, unter dem Wust der polemischen, der persönlichen Attacken auf Vertreter des Fristenmodells den sachlichen Kern solcher Kritik festzustellen. Einige sachliche Argumente erfordern hier jedoch eine Entgegnung.
    Viele Gegner des Fristenmodells vertreten die Auffassung, daß der Staat ganz unabhängig von der Effektivität oder Ineffektivität eines strafrechtlichen Schutzes nicht darauf verzichten dürfe, embryonales Leben mit menschlichem Leben strafrechtlich gleichzustellen.

    (Abg. Köster: Ist doch menschliches Leben!)

    Wir meinen: Gerade wenn man dem Rechtsgut des werdenden Lebens die hohe Bedeutung zuerkennt, die ihm gebührt, kann es nicht auf die Lückenlosigkeit des gedanklichen Gebäudes des Strafrechts ankommen. Vielmehr muß ganz entscheidend sein, wie es um den Schutz praktisch bestellt ist. Entscheidend ist daher in dieser Diskussion für unsere Stellungnahme, welcher Gesetzentwurf die Gewähr dafür bietet, daß die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zurückgeht. Ich habe bereits oben ausgeführt, daß das nach unserer festen Überzeugung allein die Fristenregelung ist.
    Es wird ferner der Vorwurf erhoben, die vorgesehene Drei-Monats-Frist sei willkürlich. Herr Kollege Eyrich hat das getan; er hat sich damit auseinandergesetzt. Aber ich meine, Herr Kollege Eyrich, Sie haben es sich etwas zu leicht gemacht. Sie haben gesagt: da wird medizinisch argumentiert, daß nach drei Monaten ein Abbruch der Schwangerschaft für die Schwangere selbst weniger gefährlich sei. Das ist richtig; das ist ein Argument. Sie haben weiter ausgeführt, daß in den ersten drei Monaten ein angemessener Überlegungszeitraum für die Frau gegeben ist, daß dadurch panische Reaktionen in Form einer vorschnellen Entscheidung zugunsten eines Abbruchs verhindert werden. Das ist in der Tat auch ein Argument von uns. Aber Sie haben dann anschließend die Frage gestellt: Können denn



    von Schoeler
    alle Überlegungen dazu führen, daß am Ende des dritten Monats plötzlich eine andere Qualität an Rechtsgut vorhanden ist? Herr Kollege Eyrich, damit argumentieren Sie an all unseren Überlegungen vorbei. Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: Wir orientieren uns nicht daran, welches Modell gedanklich schön paßt, schön schlüssig ist. Sicherlich ist es schlüssig, wenn man sagt: alles ist gleich von Anfang bis Ende. Wir orientieren uns daran, wie der Schutz praktisch am besten gewährleistet werden kann. Deswegen sind die von Ihnen angeführten Überlegungen für die Dreimonatsfrist nicht willkürlich.

    (Zuruf von der CDU/CSU.)

    Ich will weiter auf das Argument der Gefahr von Komplikationen für die Schwangere eingehen. Auf Grund zahlreicher Stellungnahmen von ärztlicher Seite erscheint es mir notwendig, darauf hinzuweisen, daß diese Frage Gegenstand ausführlicher Erörterungen, u. a. auch bei dem Hearing des Strafrechtssonderausschusses im letzten Jahr, gewesen ist. Die vorliegenden Fakten rechtfertigen folgende Stellungnahme: Die Zahl der Todesfälle bei fachkundig vorgenommenen Eingriffen während der ersten drei Monate ist erheblich niedriger als bei Geburten. Über Spätfolgen eines Abbruchs für die Schwangere liegen unterschiedliche Zahlen aus verschiedenen Ländern vor. Professor Zander hat sie bei dem angesprochenen Hearing unter Hinweis auf eine Untersuchung aus Oxford mit dem Satz zusammengefaßt: „Die Beendigung einer Schwangerschaft ist weder einfach noch sicher." Die von ihm angeführten Untersuchungen zeigen aber auch, daß bei Eingriffen in den ersten Monaten schwerwiegende Komplikationen nur in einem geringen Prozentsatz der Fälle auftreten. Man sollte diese Zahlen nicht verharmlosen, aber man sollte sie auch nicht so maßlos aufbauschen, wie das in den letzten Wochen geschehen ist.
    Herr Kollege Eyrich hat im Zuge seiner Überlegungen vorhin auch die Frage des Verfassungsrechts angesprochen. Herr Kollege Vogel hat das in der Öffentlichkeit verschiedentlich auch getan. Ich muß sagen, ich verstehe das nicht ganz. Ihnen liegt eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes dieses Hauses vor, die sich ausführlich mit diesem Thema beschäftigt, die ich habe anfertigen lassen und die ich Ihnen auch habe zuschicken lassen, damit Sie sich dieses Problem einmal ernsthaft ansehen können. Wenn Sie das getan haben, werden Sie mir zugeben, daß ganz eindeutig und völlig unbestreitbar von allen Verfassungsjuristen mit Ausnahme einiger ganz weniger, die aber in dieser Diskussion keine Relevanz haben,

    (Lachen bei der CDU/CSU)

    gesagt wird, diese Entscheidung für die Fristenlösung sei verfassungsrechtlich zulässig. Es gibt in diesem Fall eine ganz breite Meinung in der wissenschaftlichen Diskussion, die Sie zur Kenntnis nehmen müssen. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ganz unbestritten, daß
    es sich hier um eine rechtspolitische Entscheidung handelt, die im Ermessen dieses Hauses liegt.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Wir haben immer gedacht, der Herr Bundesjustizminister hätte das sorgfältig geprüft!)

    Herr Kollege Eyrich hat weiter gesagt, daß wir Befürworter der Fristenregelung von einer Güterabwägung ausgehen, und ich glaube, daß dieses Argument hier in der Tat eine Entgegnung erfordert. Ich kann sicherlich nicht für alle Befürworter einer Fristenregelung sprechen. Ich weiß, daß das Argument der Güterabwägung oft verwendet wird, aber ich halte dieses Argument für grundfalsch. Das Argument der Güterabwägung trifft auf eine ganz andere Regelung, nämlich auf die u. a. auch von Ihnen vorgeschlagene Indikationenregelung zu. Ich darf auf Ihren Antrag Drucksache 7/554 verweisen, wo es heißt, daß Situationen denkbar sind, in denen es angezeigt erscheint, daß der Staat in diesen Ausnahmefällen nicht mit strafrechtlichen Mitteln die Fortführung der Schwangerschaft erzwingt. Es gibt auch in der Begründung Stellen, wo ganz deutlich wird, daß Sie das Rechtsgut der Belange der Schwangeren dem Rechtsgut des werdenden Lebens gegenüberstellen. Sie nehmen in der Tat eine Abwägung vor. Wir nehmen diese Abwägung nicht vor, sondern wir sagen ganz eindeutig: die sittliche Entscheidung, die getroffen werden muß, kann durch keine noch so abstrakte und irrationale Güterabwägung der Frau, die allein sie treffen kann, abgenommen werden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Nun liegen diesem Hause gemeinsam mit unserem Antrag verschiedene Indikationenmodelle vor. Meine Damen und Herren, diese Indikationenmodelle haben eines gemeinsam: sie haben alle wesentliche Nachteile. Bei jedem Indikationenmodell ist die Frage, ob die Voraussetzungen einer bestimmten Indikation vorliegen, schwer zu beantworten und oft nicht von vornherein zu entscheiden. Das trifft insbesondere — auch das muß hier erwähnt werden — auf ein Indikationenmodell unter Einschluß der sogenannten Notlagenindikation, wie es Kollege Müller-Emmert vorschlägt, zu. Weil das so ist, hat die Frau nicht die Möglichkeit, dem Strafgesetzbuch zu entnehmen, ob in ihrem speziellen Fall ein Abbruch zugelassen würde oder nicht. Da sie Angst vor strafrechtlicher Verfolgung in dem Augenblick haben muß, in dem sie sich anderen Menschen anvertraut,

    (Abg. Sieglerschmidt: Das muß sie ja nicht!)

    wird sie nicht den Weg zu Ärzten, zu Beratungsstellen oder zu kirchlichen Stellen wählen — ich komme auf das, was Sie sagen wollen, noch zurück —, sondern weiter zum Kurpfuscher gehen. Deswegen haben alle Indikationenmodelle einen wesentlichen Nachteil: sie vermindern die Zahl der illegalen Schwangerschaftsunterbrechungen nicht.
    Sie haben darauf hingewiesen — darauf wollte ich noch eingehen —, daß der Minderheitsentwurf aus der SPD-Fraktion deswegen vorsieht, daß die Schwangere selbst in jedem Fall straflos bleibt. Nur



    von Schoeler
    meine ich, hiermit wird das angestrebte Ziel, daß sich die Frau beraten lassen kann, viel zu teuer erkauft, weil dieser Gesetzentwurf in der Konsequenz dazu führt, daß die Selbstabtreibungen, die pfuscherhaften Eingriffe, die in vielen Fällen zu unsäglichen Qualen und zum Tod der Frauen führen, begünstigt werden. Ein Gesetz, das solche Fälle begünstigt, können wir einfach nicht verabschieden.
    Jedes Indikationenmodell wird auch eine unterschiedliche Handhabung zur Folge haben. Ich möchte nur kurz auf die Gefahren hinweisen, die daraus entstehen, daß vielleicht in Fulda strafbar ist, was in München oder Hamburg nicht bestraft wird. Das wäre eine für die Glaubwürdigkeit des Strafrechts verheerende Folge.
    Jedes Indikationenmodell führt im Ergebnis dazu, daß privilegierte Frauen bevorzugt bleiben. Abtreibungstourismus wird für sie weiter möglich sein. Sie werden diese Möglichkeit ausnutzen können; andere werden das nicht können. Auch bei einer Notlagenindikation, Herr Kollege Müller-Emmert, sehe ich die Gefahr, daß die Privilegierten wiederum besser abschneiden; denn sie bekommen den Abbruch gestattet, weil sie die Notlage besonders glaubhaft darstellen können. Wer die Notlage besonders glaubhaft darstellen kann — ich sehe zumindest die Gefahr, und mit dieser Gefahr müssen Sie sich auseinandersetzen —, bekommt die Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch.

    (Abg. Köster: Was denken Sie von den Richtern?)

    Die Indikationenlösung stellt sich, wie ich meine, unlösbare Aufgaben. Sie versucht, die Unzahl menschlicher Konfliktsituationen, wie z. B. im Gesetzentwurf von Herrn Müller-Emmert, in einen Katalog von 13 Paragraphen mit etwa 50 Abschnitten und Unterabschnitten einzuteilen. Wenn man sich das vergegenwärtigt, sieht man, daß das eine Aufgabe ist, die niemals lösbar ist. Die Vielfalt der verschiedenen Schicksale im Zusammenhang mit dem § 218 kann man nicht katalogisieren.
    Nun sind gleichzeitig mit den Indikationenregelungen auch andere Anträge vorgelegt worden. Ich möchte hier auf zwei Anträge aus den Reihen der CDU/CSU-Fraktion eingehen. Zunächst fordern Sie eine Enquete-Kommission zum Schutz ungeborenen Lebens.

    (Abg. Köster: Beides!)

    — Ungeborenen und werdenden Lebens; ich freue mich, daß wir uns in diesem Fall in der Terminologie einig sind. Sie fordern die Einsetzung einer Sachverständigenkommission zur Untersuchung dieser Frage. Meine Damen und Herren, mir drängt sich der Verdacht auf, daß Sie hier eine eindeutige Verschleppungstaktik einschlagen.

    (Abg. Vogel [Ennepetal] : Unerhört! — Weitere Zurufe von der CDU/CSU.)

    Ich sage Ihnen ganz deutlich: wir Freien Demokraten haben nichts gegen eine Prüfung dieser Frage. Aber wir beschäftigen uns seit Jahren mit diesem Thema, und wir können aus unserer Verantwortung für das werdende Leben nicht länger damit warten,
    das Leid, das durch den § 218 entsteht, zu beseitigen. Ich glaube, wir sollten uns in jedem Zuge dieser Beratungen vergegenwärtigen, welche Not und welches Elend sich täglich hier ergeben, und wir sollten uns aufgerufen fühlen, diese Not und dieses Elend
    zu beseitigen.
    Lassen Sie mich die wesentlichen Argumente zusammenfassen. Die Fristenregelung ist von allen dem Hause vorliegenden Entwürfen die einzige, die geeignet ist, den heutigen unerträglichen Zustand zu ändern:
    1. Nur das Fristenmodell bietet die Gewähr dafür — und dies kann nicht stark genug betont werden —, daß den Kurpfuschern endlich das Handwerk gelegt wird.
    2. Allein die Fristenregelung ist in der Lage, durch die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruches in den ersten drei Monaten den Frauen das Elend und die bis an die Unerträglichkeit gehende psychische Belastung zu ersparen, der sie heute ausgesetzt sind.
    3. Lediglich die Fristenregelung gestaltet den Schutz werdenden Lebens effektiv aus; nur sie schafft die Voraussetzung dafür, daß die Zahl der Abtreibungen, und zwar, Herr Kollege Eyrich, sowohl der legalen wie der illegalen Abtreibungen, geringer wird.
    4. Keine andere Regelung ist in der Lage, die tatsächliche Gleichstellung der sozial unterprivilegierten Frauen herbeizuführen.
    Meine Damen und Herren, seit Jahrzehnten und Jahrhunderten wird von der Männerwelt in Staat und Kirche über die Frauen hinweg bestimmt, was sie in ihrem elementarsten Lebensbereich zu tun und zu lassen haben. Es ist überfällig, die Frauen selbst mit in die Verantwortung einzubeziehen.
    Lassen Sie mich abschließend auf folgendes hinweisen: Im Zusammenhang mit dieser Diskussion ist oft gesagt worden, daß es um eine Entscheidung gehe, die der einzelne Abgeordnete in diesem Hause selbst zu treffen habe. Ich appelliere an Sie: Diese Gewissensprüfung und Gewissensentscheidung der Abgeordneten in diesem Hause darf nicht dazu führen, daß die Millionen betroffener Frauen ihr Gewissen überhaupt nicht prüfen können.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort zur Begründung des Antrags unter Tagesordnungspunkt 3 b hat der Abgeordnete Dr. Müller-Emmert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zur Reform des § 218 des Strafgesetzbuches liegen Ihnen vier Entwürfe vor, die voneinander sehr verschieden sind und die teilweise in einem unüberbrückbaren Gegensatz zueinander stehen. Daß neben den beiden Entwürfen der Fraktionen der SPD und der FDP und der Fraktion der CDU/CSU auch noch zwei Gruppenanträge eingebracht worden sind, ein in der Geschichte unseres Parlaments sehr seltener Vorgang, beweist gleichermaßen die diesem



    Dr. Müller-Emmert
    Thema zukommende Bedeutung wie die Tatsache, daß jeder von uns aufgerufen ist, in dieser Frage eine sehr schwierige persönliche Gewissensentscheidung zu treffen.
    Es wäre allerdings falsch, würden wir nur die strafrechtliche Regelung, die auf der Grundlage der vier Entwürfe erarbeitet werden muß, im Blick haben. Vielmehr werden wir zu einer sachgerechten Regelung nur dann kommen, wenn wir uns auch darüber im klaren sind, daß die entscheidenden Impulse für eine Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes von Bereichen außerhalb des Strafrechts ausgehen müssen und daß in Umkehrung eines häufig gebrauchten Wortes die strafrechtliche Regelung im Ergebnis nur die flankierende Maßnahme, ich sage noch besser: die Ultima ratio sein darf. Eine echte dauernde Besserung ist nur dadurch zu erreichen, daß der Staat und mit seiner Unterstützung die freien Verbände und die kirchlichen Institutionen ihre beratende und tätige Hilfe um ein Vielfaches verstärken. Kollege Dr. de With hat hierauf schon zutreffend hingewiesen. Ich kann mir deshalb weitere Ausführungen in diesem Punkt ersparen.
    Ich darf feststellen, daß gerade in diesem Bereich die entscheidenden Möglichkeiten liegen, ungewollte Schwangerschaften zu verhindern, Konfliktsituationen und dem Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch vorzubeugen und damit die derzeit unerträglich hohe Abtreibungsquote zu senken. In der Diskussion über diese Frage sollte nach dem Grundsatz „Vorbeugen ist besser als Heilen" mehr als bisher daran gedacht werden, daß sehr gut wirkende Empfängnisverhütungsmittel zur Verfügung stehen — von der Pille davor bis zur Pille danach — und daß unsere Wissenschaft mit Sicherheit in Kürze perfekte Mittel entwickelt haben wird. Diese Überlegung sollte uns allen helfen, eine Regelung zu finden, die das werdende Leben auch in seiner schwächsten Form strafrechtlich schützt.
    Daß es allerdings bei allen Anstrengungen, die denkbar sind, einen Idealzustand nie geben wird, bedarf keiner Erörterung. Es werden immer viele Tausende Fälle jährlich bleiben, in denen eine Schwangerschaft eingetreten ist, die Schwangere aber — aus eigenem Antrieb oder vielleicht auf fremde Veranlassung; aus Gründen, die jedermann überzeugen, oder aus Gründen, die der Allgemeinheit nicht verständlich sein mögen — den Wunsch hat, die Schwangerschaft zu beenden. Für diese Tausende von Fällen haben wir als Strafgesetzgeber eine Regelung zu treffen, wobei es unser Dilemma ist, von vornherein zu wissen, daß es sich dabei bestenfalls um eine Entscheidung zugunsten des jeweils höheren und zu Lasten des jeweils geringeren von zwei Rechtsgütern handeln kann.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    In dieser Ausgangsfrage, daß Leben und Gesundheit der Frau, ihre Entscheidungsfreiheit und das ungeborene Leben, jedes für sich, schützenswerte Rechtsgüter sind, wissen sich die Unterzeichner der Vorlage, die eine erweiterte Indikationenregelung vorsieht, mit den Unterzeichnern der Vorlage, die
    die Fristenlösung beinhaltet, einig. Ich bin darüber hinaus davon überzeugt, daß alle Mitglieder dieses Hauses darin übereinstimmen, daß eine Auffassung, bei der nur das eine Interesse im Blickfeld steht, das andere aber überhaupt nicht zur Diskussion gestellt wird, keine Chance hat, sich durchzusetzen.
    Deshalb erachte ich es für überflüssig, auf die in unserer Gesellschaft von kleinen Minderheiten vertretenen Extrempositionen einzugehen, von denen die eine fordert, daß die Frau auch im Falle von Gefahr für Leib oder Leben die Leibesfrucht austragen müsse, während die diametral entgegengesetzt stehende andere Gruppe, die mit dem Schlagwort „Mein Bauch gehört mir" hervorgetreten ist, die ersatzlose Streichung des § 218 durchsetzen will. Auf jeden Fall ist festzustellen, daß die zuletzt genannte Forderung in unserem Grundgesetz keine Stütze finden kann. Die verfassungsrechtliche Diskussion hat die Frage, ob Art. 2 Satz 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, in dem es heißt „Jeder hat das Recht auf Leben ... ", auch das ungeborene Leben schütze, im bejahenden Sinne geklärt. Es gibt nur wenige abweichende Meinungen in dieser Hinsicht.
    Ich persönlich meine darüber hinaus, daß dieses Ergebnis auch unabhängig von der erwähnten rechtlichen Grundlage unter dem Zwang der Tatsache des Lebens gefunden werden muß. Ich möchte nur einen kurzen Auszug aus den Ausführungen wiedergeben, die der Sachverständige für Embryologie, Professor Hinrichsen, in der öffentlichen Anhörung unseres Strafrechtsausschusses im vorigen Jahr gemacht hat. Er sagt:
    ... zweieinhalb Monate nach der Befruchtung ... hat der Embryo einen Entwicklungsstand erreicht, in dem die Voraussetzungen für den Beginn definitiver Organfunktionen und eigener Reagibilität weitgehend gegeben sind. Der Embryo ist über 5 cm ... groß. Die morphologische Teilung des Herzens in alle vier Herzräume ist vollzogen. Die Darmdrehung und die Reposition des sogenannten physiologischen Nabelbruchs sind erfolgt, die Gesichtsbildung beendet, die Gliederung der Extremitäten, also der Gliedmaßen einschließlich der Finger, ist abgeschlossen ... Die Lunge befindet sich in der mittleren Phase ihrer Ausbildung. ... Die Gliedmaßen sind bereits seit über 2 Wochen aktiv beweglich. Der Embryo reagiert auf Berührung mit gerichteten Bewegungen.
    Meine Damen und Herren, diese Tatsachen sprechen nach meiner persönlichen Überzeugung für sich. Wer sich ernsthaft mit ihnen auseinandersetzt, dem wird es unmöglich sein, den Embryo — auch den Embryo der ersten drei Monate — auf die Wertstufe etwa eines Blinddarmes zu stellen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der SPD.)

    In der Frage, wie der dargestellte Interessenkonflikt am sachgerechtesten zu lösen ist, gehen allerdings unsere Wege auseinander. Wir Unterzeichner des erweiterten Indikationenantrags verfolgen das Ziel, in den Fällen, in denen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Geburt des



    Dr. Müller-Emmert
    Kindes nur unter Inkaufnahme schwerwiegender Schädigungen der Mutter möglich wäre, die Entscheidung der Schwangeren nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu beeinflussen. In diesen Fällen soll ihr so viel beratende und tätige Hilfe im medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich wie irgend möglich angeboten werden. Zugleich soll die Mutter aber nach ihrer eigenen Entscheidung das Recht haben, sich für oder gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft auszusprechen. In allen anderen, nicht problematischen Fällen soll das Rechtsgut des ungeborenen Lebens Vorrang haben und unter Einsatz des Strafrechts gegen nicht ausreichend motivierte Angriffe geschützt werden.
    Der Entwurf, den wir eingebracht haben, stimmt im wesentlichen mit dem in der vergangenen Wahlperiode von der Bundesregierung sorgfältig erarbeiteten und begründeten Entwurf überein. Die wichtigsten Punkte unseres Antrags sind: Die bereits im geltenden Recht enthaltene medizinische Indikation wird in den Gesetzestext aufgenommen. Es wird ausdrücklich klargestellt, daß bei der Beurteilung der Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren auch ihre gegenwärtigen und zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
    Die sogenannte kindliche Indikation wird anerkannt; das heißt, der Schwangeren soll dann die Entscheidung freigestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwerwiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann.
    Die ethische Indikation umfaßt die Fälle, in denen dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft das Ergebnis eines sexuellen Mißbrauchs von Kindern, einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger ist.
    Schließlich anerkennt unser Entwurf, daß es auch andere Fälle gibt, z. B. aus dem Bereich sozialer Notlagen, die bei allem Einsatz nicht behoben werden können und bei deren Vorliegen es unangemessen wäre, die Schwangere mit den Mitteln des Strafrechts zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu zwingen.
    Damit sind nach unserer Auffassung die Fälle erfaßt, die eine Ausnahme von der allgemeinen Strafbarkeit rechtfertigen. Sind sie nicht gegeben, so soll der Eingriff verboten und Täter und Teilnehmer mit Strafe bedroht sein.
    Weitergehend als der frühere Regierungsentwurf und sogar als der Fristenantrag nehmen wir die Schwangere in Form eines persönlichen Strafausschließungsgrundes aus der Strafbarkeit heraus. Folgende Überlegungen haben uns dazu bewogen:
    Erstens. Bei der Schwangeren sind aus subjektiven Gründen Unrecht und Schuld regelmäßig gemindert. Sie befindet sich oft in einem Gewissenskonflikt. Die Gründe, die sie zur Tat zwingen, sind dringlicher und durchschlagender als die Gründe, die einen Dritten zur Tat veranlassen.
    Zweitens. Unsere Gerichte verurteilen Frauen, die abgetrieben haben oder an sich haben abtreiben lassen, fast durchweg zu Geldstrafen. Freiheitsstrafen sind eine Seltenheit. Solch niedrige Strafen sind für den Rechtsgüterschutz untauglich, da sie den Wert des geschützten Rechtsgutes in keiner Weise erkennbar machen.
    Drittens. Die Fälle der Selbstabtreibung der Schwangeren bleiben aus verständlichen Gründen in hohem Maße unentdeckt. Diese Beweislage spricht für die Festlegung der Straffreiheit. Beispielsweise wurden im Jahre 1971 in der Bundesrepublik 68 Verurteilungen wegen Selbstabtreibung registriert.
    Viertens. Wenn die Schwangere nicht unter Strafdruck steht, wird sie sich sicher mit ihrem Wunsch auf Abbruch eher an einen Arzt oder an eine Beratungsstelle wenden.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Fünftens. Sie wird auch eher bereit sein, bei Komplikationen nach einem illegalen Eingriff zum Arzt zu gehen.
    Sechstens. Da sie straflos ist, wird sie auch eher geneigt sein, Angaben über Kurpfuscher zu machen und damit ihre Bekämpfung zu erleichtern.
    Siebtens. Da nach unserem Vorschlag die Schwangere nur aus in ihrer Konfliktsituation liegenden persönlichen Gründen nicht bestraft wird, die Täter und Teilnehmer hingegen der Strafbarkeit unterliegen, behalten wir ein durchgängig auf den Rechtsgüterschutz zielendes Verbot bei. Die auf subjektiven Gründen beruhende Straflosigkeit der Frau beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit dieses Verbots nicht, zumal der Personenkreis, der den weitaus größten Teil der Eingriffe vollzieht, nämlich die Kurpfuscher oder auch Ärzte, unter dem Druck der Strafandrohung steht. Dies wird schließlich zur Folge haben — davon sind wir überzeugt —, daß das berufliche Verantwortungsgefühl der Ärzte in besonderem Maße angesprochen wird.
    Achtens. Es ist richtig, daß nach unserem Vorschlag auch der letzte Teil der Schwangerschaft, soweit es die Schwangere selbst betrifft, nicht geschützt ist. Die Täter oder Teilnehmer werden aber auf jeden Fall bestraft. Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung ist in solchen Fällen der vorgerückten Schwangerschaft auch sehr groß. Ganz davon abgesehen wird bei fortschreitender Schwangerschaft die Motivation bei der Frau, das Kind zu behalten, immer stärker.
    Selbstverständlich sind wir uns darüber im klaren, daß nach der einen wie nach der anderen Richtung gegen unseren Entwurf Kritik erhoben wird und Forderungen gestellt und Vorhalte angemeldet werden. Das gilt sowohl für die Umschreibung der Indikationen wie für die — wie wir meinen — sehr einfache und praktikable Regelung, nach der nach unserer Meinung die Indikationen festzustellen sind. Es gilt weiter für die generelle Strafbefreiung der Schwangeren, mit der unser Entwurf über alle An-



    Dr. Müller-Emmert
    träge hinausgeht. Wir wünschen diese Diskussion auch, weil es in dieser Frage nicht eine einzige richtige Lösung geben kann, sondern nur eine möglichst gute Regelung, die in einer der Bedeutung der Sache angemessenen sachlichen, aber engagierten und sicher auch harten Auseinandersetzung gefunden werden muß.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Lassen Sie mich nun noch einiges zur Abgrenzung unseres Antrages von den drei anderen Vorschlägen sagen:
    Zunächst zu dem Antrag der Opposition! Die gravierendste Abweichung ist, daß wir im Gegensatz zum Oppositionsvorschlag die Frau straffrei stellen. Hierzu habe ich bereits eine eingehende Begründung gegeben.
    Die weitere entscheidende Abweichung zu unserem Entwurf besteht darin, daß der Vorschlag der Opposition die Indikation der Notlage nicht enthält. Statt dessen sieht er vor, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, dann von Strafe abzusehen, wenn die Schwangere in außergewöhnlicher Bedrängnis gehandelt hat. Das scheint mir, meine sehr geehrten Damen und Herren von der CDU/CSU-Fraktion, keine konsequente und faire Lösung zu sein. Es läßt sich nämlich bei allen Bestrebungen, vorrangige, helfende Maßnahmen zu verwirklichen, nicht leugnen, daß auch aus dem sozialen Bereich resultierende schwerste Konfliktsfälle übrig bleiben, die auf andere Weise als durch den Schwangerschaftsabbruch nicht zu bewältigen sind. Ich erwähne zum Beweis folgende Beispiele: Die Schwangere ist durch die Aufgabe, in ihrem Haushalt mehrere Kinder aufzuziehen oder ein behindertes oder krankes Kind zu pflegen, derart belastet, daß sie diese Aufgabe zusammen mit der Versorgung eines weiteren Kindes nicht erfüllen kann und deswegen schwerwiegende Nachteile für die vorhandenen Kinder — z. B. Entwicklungsstörungen oder eine Verschlimmerung der bestehenden Krankheit — befürchten muß. — Oder: Der Zustand des Ehemannes, namentlich eine Geistes- oder Suchtkrankheit oder eine schwere seelische Abartigkeit, belastet die Verhältnisse in der Familie so sehr, daß die Schwangere befürchten muß, sie werde das Kind nicht ausreichend pflegen und erziehen können. Oder: Die Schwangere kann infolge eigener Behinderung — z. B. Epilepsie, schwere Depression oder Blindheit — das erwartete Kind nicht in ausreichendem Maße pflegen und erziehen.
    In diesen Fällen ist es nach meiner Überzeugung nicht vertretbar, der Schwangeren nach dem Vorschlag der Opposition durch die Gutachterstelle zunächst erklären zu lassen, daß sie die Schwangerschaft nicht abbrechen dürfe, ihr aber als Gesetzgeber gleichzeitig zu empfehlen, sie möge es doch tun; sie könne dann nämlich auf die Gnadenentscheidung des Gerichts rechnen. Das bezeichne ich als ein Sich-Drücken vor einer sachgerechten Entscheidung!

    (Beifall bei der SPD.)


    (laß der Entwurf der Oppositionsfraktion die Feststellung der Indikationen einer aus drei Personen bestehenden Gutachterstelle übertragen will. Wir sind der Überzeugung, daß ein solches Verfahren nicht praktikabel und viel zu umständlich ist und daß zudem viele Frauen Hemmungen und Mißtrauen haben werden, eine solche Gutachterstelle aufzusuchen. Unser Verfahren, das die ausschließliche Entscheidung eines einzigen Arztes vorsieht, der allerdings vorher noch den Rat eines Kollegen oder einer sozialen Beraterstelle einholen muß, ist mit Sicherheit einfacher. Außerdem kann nach unserem Vorschlag die Frau von Anfang an den Arzt ihres Vertrauens aufsuchen. Nun noch etwas zu dem Antrag aus den Reihen der Oppositionsfraktion, der von dem Kollegen Dr. Heck und Genossen eingebracht worden ist! Dieser Antrag enthält im wesentlichen die medizinische Indikation und die schon erwähnte Strafabsehensklausel. Ich stelle hier mit aller Deutlichkeit fest, daß mit diesem Entwurf lediglich eine Festschreibung des geltenden Rechts vorgeschlagen wird. (Sehr wahr! und Zustimmung bei der SPD und der FDP.)

    Das gilt selbst für die Absehensklausel, die genaugenommen die Funktion des bekannten § 153 der Strafprozeßordnung übernehmen soll.
    Zu diesem Antrag brauche ich nur zu bemerken, daß er für uns schlechterdings indiskutabel ist und daß ich bei aller Anerkennung der Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten gleichwohl bedauere, daß wir uns mit ihm überhaupt befassen müssen.

    (Zustimmung bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU: Na, na! — Abg. Nordlohne: Das ist ja sehr interessant!)

    — Ich habe ausdrücklich betont, Herr Kollege: bei aller Anerkennung der Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten! Ich darf das wiederholen.

    (Abg. Kiechle: Dann war der Satz überflüssig!)

    Nun, meine Damen und Herren, zu dem Fristenmodell! Der gravierendste Unterschied ist der, daß dieses Modell den Schwangerschaftsabbruch nicht nur in den bereits in unserer erweiterten Indikationenregelung berücksichtigten Fällen zuläßt, sondern auch dann, wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht durch gewichtige Interessen motiviert ist. Die Skala denkbarer Motivationen, die einen Vergleich mit dem Rechtsgut des ungeborenen Lebens nicht aushalten können, ist so groß, daß ich es mir ersparen möchte, einzelne davon herauszugreifen.
    Als Ergebnis bleibt festzustellen, daß die Fristenregelung die uneingeschränkte Freigabe des ungeborenen Lebens innerhalb der ersten drei Monate bedeutet und damit den Embryo in dieser Zeitspanne strafrechtlich völlig schutzlos stellt. Mit anderen Worten: ob ein Eingriff vorgenommen werden darf, entscheidet nach der Fristenregelung nicht die Gesetzesnorm, sondern ausschließlich die Frau nach ihrem eigenen Gutdünken.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)




    Dr. Müller-Emmert
    Dies wäre nach meiner Überzeugung ein unerträglicher Rechtszustand, der der Tatsache, daß das Leben das höchste Rechtsgut ist, in keiner Weise gerecht wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden — auch darüber müssen wir uns im klaren sein —, daß sich bei einer solchen Regelung Ärzte und Privatkliniken herauskristallisieren werden, die sich nach englischem und amerikanischem Vorbild auf Abtreibungen spezialisieren, daß abtreibungswillige Frauen von vornherein nur solche Adressen anlaufen werden und daß diese Ärzte, die letztlich von der Abtreibung leben, ihre Aufgabe nicht darin sehen werden, für die Erhaltung des ungeborenen Lebens zu plädieren.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Einer Erörterung bedarf selbstverständlich auch die Frage, ob die Fristenregelung etwa auf lange Sicht und auch auf Dauer die Zahl der Abtreibungen zu senken oder wenigstens auf dem gleichen Stand zu halten vermag wie eine erweiterte Indikationenregelung. Es wird die Auffassung vertreten, durch die Einräumung absoluter Entscheidungsfreiheit gegenüber der Frau werde deren Verantwortungsbewußtsein gegenüber dem ungeborenen Leben gestärkt. Dies werde sich zusammen mit anderen Maßnahmen auf die Dauer dahin auswirken, daß die Frauen in größerem Umfang als bisher positive Entscheidungen zugunsten des ungeborenen Lebens fällen würden. Tatsache ist aber, daß die Fristenregelung auch denjenigen Frauen, deren Abtreibungswunsch nicht einer gravierenden Konfliktsituation, sondern vielleicht nur der Bequemlichkeit oder dem Wunsch nach größerem Wohlstand entspricht, volle Entscheidungsfreiheit einräumt. Daß dadurch eine positivere Einstellung zum Kind bewirkt werden soll, kann ich leider nach allen Erfahrungen beim besten Willen nicht erkennen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, es ist dieselbe Sache, nur von einer anderen Seite angegangen, wenn erklärt wird, das in der Indikationenregelung enthaltene strafrechtliche Verbot habe keine Wirkung. Diesen Aussagen liegt der Gedanke an diejenigen Frauen zugrunde, die tatsächlich abgetrieben haben. Daran ist natürlich soviel richtig, daß das geltende Verbot die etwa 100 000 Abtreibungen jährlich nicht verhindert hat. Genausowenig — dies nur am Rande — hat das Diebstahlsverbot die jährlich etwa 1,5 Millionen Diebstähle verhindert, ohne daß jemand von uns auf den Gedanken käme, dieses Verbot jemals aufzuheben.
    Eine objektive Prüfung muß aber bei der Abtreibung wie bei anderen Delikten auch immer die Frage stellen, ob und gegebenenfalls wie viele Personen wegen eines bestehenden Verbotes ein bestimmtes Verhalten unterlassen. Für die Bundesrepublik gibt es darüber keine Statistik. Die Prognosen für den Fall einer Freigabe der Abtreibung gehen sogar unter den Anhängern des Fristenmodells stark auseinander. Eine zuverlässigere Antwort gibt die Entwicklung im Ausland.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Zum Beispiel in Rumänien!)

    Wenn ich hier Großbritannien erwähne, ist mir bewußt, daß das Gesetz dieses Landes an sich eine Indikationenregelung vorsieht. Wir alle wissen aber, daß die Praxis im Sinne einer Fristenregelung über dieses Gesetz schon längst hinweggegangen ist. Im Bericht einer Arbeitsgruppe des Royal College der Geburtshelfer und Gynäkologen vom Februar 1972 heißt es:
    Seit Verabschiedung des Abtreibungsgesetzes ist die Zahl der vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche von etwa 6 000 im Jahre 1967 auf 126 774 im Jahre 1971 ständig angestiegen. Die Gesamtziffer steigt weiter und zeigt noch kein Anzeichen für einen Rückgang.
    Die Statistik für 1972 hat diese Prognose eindeutig bestätigt. So hat der Unterstaatssekretär für Gesundheit und soziale Sicherheit am 6. Februar 1973 im britischen Unterhaus auf Fragen eines Abgeordneten ausgeführt:
    Die vorläufige Zahl der Abtreibungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Dezember 1972 in England und Wales gemeldet wurden, war 156 714. 100 665 dieser Eingriffe wurden nicht im Rahmen des staatlichen Gesundheitsdienstes vorgenommen.
    Aufschlußreich ist auch ein Hinweis auf die Verhältnisse in den osteuropäischen Ländern. In unserer öffentlichen Anhörung haben die Sachverständigen berichtet, daß in allen östlichen Ländern, in denen die Strafvorschriften gegen die Abtreibung stark liberalisiert worden waren, die Gesamtzahl der Abtreibungen auch stark zugenommen hat und daß damit ein Absinken der Geburtenrate einhergegangen ist. Als in Rumänien und in Bulgarien die Geburtenrate in einer für diese Länder existenzbedrohenden Weise abgesunken war, hat man in den Jahren 1966 und 1967 die Strafgesetze wieder verschärft, was prompt ein Ansteigen der Geburtenrate zur Folge hatte.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Diese Entwicklung läßt nur den Schluß zu, daß eine Freigabe der Abtreibung auch auf lange Sicht nichts zu einem Rückgang der Abtreibungsquote beitragen kann, sondern im Gegenteil ihren Anstieg bewirken wird.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Lassen Sie mich ergänzend im Blick auf die Vereinigten Staaten noch folgendes sagen. In Erfahrungsberichten, Pressemeldungen und Statistiken, z. B. aus New York, habe ich die Vorstellung, daß man mit der Freigabe des Schwangerschaftsabbruches das ungeborene Leben schützen und die Abortziffer senken könne, niemals gefunden. Vielmehr bin ich immer außer auf das Bestreben, der Privatsphäre der Frau absoluten Vorrang einzuräumen, auf die Erwartung gestoßen, daß auf diese Weise der Bevölkerungszuwachs gebremst werde. Das heißt



    Dr. Müller-Emmert
    letztlich, daß man sich in den USA von einer Liberalisierung nach wie vor ein Ansteigen der Gesamtzahl der Abtreibungen verspricht.
    Eines der wesentlichsten Ziele dieser Reform wurde häufig mit dem Schlagwort „weg vom Kurpfuscher" umschrieben. Dies trifft die heutige Situation nicht mehr so wie früher. Denn alle Erfahrungen deuten darauf hin, daß gegenwärtig auch die illegalen Abtreibungen ganz überwiegend von sachkundigen Hilfen durchgeführt werden, daß — wie etwa Frau Pross sich in der öffentlichen Anhörung ausdrückte — als Helfer der Arzt die entscheidende Rolle spielt. Die spezifischen vom Laienabtreiber ausgehenden Lebens- und Gesundheitsgefahren sind quantitativ mit denen aus früheren Zeiten heute nicht mehr zu vergleichen, und es ist offensichtlich, daß dieser Trend sich fortsetzt. Daß dieses Problem dennoch, wenn auch in einem viel geringeren Umfang, vorhanden ist, läßt sich allerdings nicht leugnen. Wir müssen deshalb zu einer gegenüber dem geltenden Recht großzügigeren Regelung kommen, unter der die Schwangere ohne Furcht vor einer unzumutbaren, entwürdigenden Behandlung den Arzt und die Beratungsstellen aufsuchen und den illegalen Weg meiden wird.
    Zwar zeigen auch hier die ausländischen Erfahrungen, daß es uns weder mit der Fristenregelung noch mit der erweiterten Indikationenregelung gelingen wird, illegale Abtreibungen völlig aus der Welt zu schaffen, es kann aber nur darum gehen, eine möglichst weitgehende Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes zu erreichen. Für mich steht außer Frage, daß auch eine sachgerechte Indikationenregelung eine derartige entscheidende Verbesserung zu bringen vermag.
    Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Zahl der in den vergangenen Jahren in der Bundesrepublik gestellten Anträge auf legalen Schwangerschaftsabbruch. Hier zeigt sich ein deutlicher Anstieg. Wenn es aber selbst auf dem Boden des geltenden strengen Rechtes gelingt, Frauen vermehrt aus der Illegalität herauszuführen, dann wird das erst recht gelingen, wenn wir alle eine humanere Haltung gegenüber der Frau einnehmen, das Verfahren erheblich vereinfachen und das Gesetz in den angegebenen Punkten verbessern.
    In diesem Zusammenhang haben wir auch den Blick auf ein weiteres entscheidendes Faktum zu richten, nämlich auf die Tatsache, daß auch der in den ersten drei Monaten legal und fachgerecht durchgeführte Eingriff keineswegs ungefährlich ist, sondern sowohl für die körperliche als auch für die psychische Gesundheit der Frau ganz erhebliche Gefahren birgt. Das bedeutet, daß das Fristenmodell denjenigen Frauen, die nur bei dieser Regelung den Abbruch wagen werden, wohl eine psychische Belastung nimmt, ihnen dafür aber ein anderes psychisches und dazu noch ein körperliches Gesundheitsrisiko aufbürdet. Welcher Art und wie groß dieses Risiko ist, hat Professor Zander in der öffentlichen Anhörung eindrucksvoll dargelegt. Auf die Aufzählung von Einzelheiten möchte ich verzichten. Noch mehr als Zahlen und Daten scheint mir die Tatsache zu sagen, daß in Rumänien die Rückkehr von einem liberalen zu einem restriktiven Gesetz offiziell u. a. mit den schwerwiegenden Folgen des legalisierten Abbruchs für die Gesundheit und Fruchtbarkeit der Frau begründet worden ist.
    Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluß. Ein jeder von uns ist sich darüber im klaren, daß die Frage der Reform des § 218 ein äußerst schwieriges, vielschichtiges Problem ist. Wir können es nur dann zufriedenstellend lösen, wenn wir offen sind für alle vernünftigen Argumente, in dem Willen, eine Regelung zu finden, die eine möglichst breite Mehrheit in diesem Hohen Hause und bei unseren Bürgern findet.

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU.)