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    Deutscher Bundestag 23. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. März 1973 Inhalt: Amtliche Mitteilungen 1093 A Entwurf eines Gesetzes zu den Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 (Drucksache 7/115); Bericht und Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/317) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 1093 B Entwurf eines Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Drucksache 7/123); Bericht und Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/318) — Zweite und dritte Beratung — 1093 C Entwurf eines Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Drucksache 7/124); Bericht und Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/319) — Zweite und dritte Beratung — 1093 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (SPD, FDP) (Drucksache 7/212); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/332), Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache 7/327) — Zweite und dritte Beratung — 1094 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Drucksache 7/119); Bericht und Antrag des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 7/361) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 1094 C Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten (Drucksache 7/116); Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/362) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hammans (CDU/CSU) 1095 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Drucksache 7/125); Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/336) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 1095 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes (Drucksache 7/129); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/373), Bericht und Antrag des Verteidigungsausschusses (Drucksache 7/364) — Zweite und dritte Beratung — 1095 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 23. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. März 1973 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (Bundesrat) (Drucksache 7/63); Bericht und Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/359) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Schmude (SPD) 1096 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) 1096 C Engelhard (FDP) 1098 B Entwurf eines Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (CDU/CSU) (Drucksache 7/324) — Erste Beratung — Dr. Schneider (CDU/CSU) 1099 B, 1103 B Gallus (FDP) 1101 C Lemp (SPD) 1102 B Wienand (SPD) 1103 C Ertl, Bundesminister (BML) 1104 A Absetzung des Punktes 9 von der Tagesordnung 1105 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Abg. Hauser [Bonn-Bad Godesberg], Vogel [Ennepetal], Dr. Lenz [Bergstraße], Dr. Kliesing, Dr. Waffenschmidt, Dr. Frerichs, Kunz [Berlin], Dr. Hammans, Köster u. Gen.) (Drucksache 7/226) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Abg. Freiherr Ostman von der Leye, Kleinert und Fraktionen der SPD, FDP) (Drucksache 7/365) — Erste Beratung — Hauser (Bonn-Bad Godesberg) (CDU/CSU) 1106 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 1107 A Kleinert (FDP) 1107 C Entwürfe eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Drucksache 7/253) — Erste Beratung — 1108 B Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts) (Drucksache 7/255) — Erste Beratung — 1108 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksache 7/256) — Erste Beratung — 1108 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (Drucksache 7/308) — Erste Beratung — Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 1108 C Burger (CDU/CSU) 1109 D Glombig (SPD) 1111 D Spitzmüller (FDP) 1114 D, 1116 D Geisenhofer (CDU/CSU) 1115 D Bericht und Antrag des Haushaltsausschusses zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1972, hier: Haushaltsgesetz 1972 (Drucksachen 7/35, 7/306) Dr. Jenninger (CDU/CSU) 1117 A Haehser (SPD) 1118 B Kirst (FDP) 1119A, 1120 D Dr. Althammer (CDU/CSU) 1120 B Antrag betr. Einführung von Krankenscheinheften für die versorgungsberechtigten Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen (Zugeteilte) (Abg. Burger, Maucher, Härzschel, Frau Schroeder [Detmold] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/230) Burger (CDU/CSU) 1121 B Hölscher (FDP) 1121 C Antrag betr. Berufs-/Laufbahnreform (Abg. Frau Dr. Walz, Pfeifer, Dr. Gölter und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/330) Frau Dr. Walz (CDU/CSU) 1121 D Engholm (SPD) 1124 C Groß (FDP) 1125 C Anträge des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung über die Wahleinsprüche des Karl Ilg, Bellenberg, des Otto Wannenmacher, Frankfurt a. M., des Dietmar Fehr, Elmshorn, der Waltraud Straubinger, Marburg/Lahn, der Renate Pietschmann, München, des Alois Bude, 1. Vorsitzender der Ostdeutschen Volkspartei (OVP), Westheim/ Speyer, des Karl Rietfort, Berlin, des Karlheinz Otte, Büsingen, des Manfred Arndt, Diez/Lahn, des Karl-Heinz Dieditz, Dortmund, des Ignaz Lutz, Stuttgart, des Aurei Buhmann, Freiburg, des Horst Jaeger, Wuppertal, des Herbert Ruff, Stade, des Wilhelm Stöcke, Dorstadt, der Elfriede Martens-Schüller, München, der Gertrud Vulhop, Osnabrück, des Josef Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 23. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. März 1973 III Wenger, Saarbrücken, der H. Knüttenberg, Liederbach, des Bernhard Oelerink, Langenhagen, der Annegret Braumiller, Leonberg, und des Alfons Dörner, MainzLaubenheim, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Deutschen Bundestag vom 19. November 1972 (Drucksachen 7/337 bis 7/358) Dr. de With (SPD) 1128 A Antrag des Haushaltsausschusses zu der Veräußerung der ehemaligen DragonerKaserne in Karlsruhe an die Stadt Karlsruhe für Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Drucksachen 7/45, 7/314) 1128 C Ubersicht 1 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 7/316) 1128 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie Nr. 65/269/EWG zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betr. die Genehmigung für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Drucksachen 7/87, 7/322) 1128 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verstärkte Kunststofftanks für die Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Straße (Drucksachen VI/3036, 7/323) 1128 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft über einen Vorschlag der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Drucksachen 7/18, 7/335) 1129 A Fragestunde (Drucksache 7/360) Frage A 54 des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) : Verwertung landwirtschaftlicher Gebäude ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe Ertl, Bundesminister (BML) 1129 B, D, 1130 A, B, C, D Dr. Hammans (CDU/CSU) 1129 D, 1130 A Dr. Ritz (CDU/CSU) 1130 A Horstmeier (CDU/CSU) 1130 B Braun (CDU/CSU) 1130 C Milz (CDU/CSU) 1130 C Fragen A 55 und 56 des Abg. von AltenNordheim (CDU/CSU) : Hilfen für die Sturmschäden vom November 1972 Ertl, Bundesminister (BML) 1131 A, B, C, 1132 A, B, C von Alten-Nordheim (CDU/CSU) 1131 A, B, 1132 A, B Dr. Ritz (CDU/CSU) 1131 C Kiechle (CDU/CSU) 1131 D Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 1131 D Frage A 57 des Abg. Eigen (CDU/CSU) : Agrarpreisverhandlung im EG-Ministerrat im April 1973 Ertl, Bundesminister (BML) 1132 C, D, 1133 A Eigen (CDU/CSU) 1132 D Horstmeier (CDU/CSU) 1133 A Frage A 58 des Abg. Eigen (CDU/CSU) : Vorschlag der EG-Kommission betr. ein Mindestpreissystem für Be- und Verarbeitungserzeugnisse Ertl, Bundesminister (BML) 1133 B, C Eigen (CDU/CSU) 1133 C Frage A 59 des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Einfluß der Währungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedsländer der EG auf die Festsetzung der neuen Agrarpreise Ertl, Bundesminister (BML) 1133 D, 1134 A Niegel (CDU/CSU) 1133 D, 1134 A Frage A 113 des Abg. Reddemann (CDU/ CSU) : Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten in den Sperrzonen der DDR Ravens. Parl. Staatssekretär (BK) 1134 B, C Reddemann (CDU/CSU) 1134 B, C Frage A 114 des Abg. Reddemann (CDU/ CSU) : Beeinträchtigung der Arbeit des Redaktionsteams einer ARD-Sendereihe auf der Leipziger Buchmesse Ravens, Parl. Staatssekretär (BK) 1134 D, 1135 A Reddemann (CDU/CSU) 1134 D, 1135 A IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 23. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. März 1973 Frage A 115 des Abg. Kunz (Berlin) (CDU/CSU) Beschränkung der Tätigkeit in OstBerlin akkreditierter Journalisten Ravens, Parl. Staatssekretär (BK) 1135 B, C Kunz (Berlin) (CDU/CSU) 1135 B, C Frage A 116 des Abg. Kunz (Berlin) (CDU/CSU) : Anwendung der in dem Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten von Journalisten in West-Berlin festgelegten Bestimmungen Ravens, Parl. Staatssekretär (BK) 1135 C Frage A 117 des Abg. Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) : Interviews mit führenden Persönlichkeiten der DDR Ravens, Parl. Staatssekretär (BK) 1135 D, 1136A,B Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) 1135 D, 1136 A Jäger (Wangen) (CDU/CSU) 1136 A Frage A 118 des Abg. Wohlrabe (CDU/ CSU) : Hilfsorgane für in der DDR tätige westdeutsche Journalisten Ravens, Parl. Staatssekretär (BK) 1136 B, C, D Wohlrabe (CDU/CSU) 1136 C, D Frage A 119 des Abg. Wohlrabe (CDU/ CSU) : Durchführungsbestimmungen zur Tätigkeit von Publikationsorganen in der DDR Ravens, Parl. Staatssekretär (BK) 1136 D, 1137 A, B Wohlrabe (CDU/CSU) 1137 A Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) 1137 B Fragen A 92 und 93 des Abg. Mursch (Soltau-Harburg) (CDU/CSU) : Verwandtenbesuche aus der „DDR" Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 1137 C, 1138 A, B, C, D, 1139 A, B, C Mursch (Soltau-Harburg) (CDU/CSU) 1138 A, B, C Zebisch (SPD) 1138 D Wienand (SPD) 1139 A Reddemann (CDU/CSU) 1139 B Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) 1139 B Sieglerschmidt (SPD) 1139 C Frage A 94 des Abg. Dr. Marx (CDU/ CSU) : Brief des Bundeskanzlers an die Eltern aus der DDR ausgereister Kinder Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 1139 D, 1140 B, C Dr. Marx (CDU/CSU) 1139 D, 1140 A Kunz (Berlin) (CDU/CSU) 1140 B Graf Stauffenberg (CDU/CSU) 1140 C Frau Funcke, Vizepräsident 1140 D Frage A 95 des Abg. Dr. Marx (CDU/ CSU) Entscheidung über das Schicksal der in der DDR festgehaltenen Kinder Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 1140 D, 1141 A, B Dr. Marx (CDU/CSU) 1141 A, B Frage A 96 des Abg. Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) : Zusagen in bezug auf dauerhafte Minderung von Unmenschlichkeit durch Vertreter der DDR Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 1141 C, 1142 A, B, C, D, 1143 A, B, D Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) 1141 D, 1142 B Müller (Berlin) (CDU/CSU) 1142 C Dr. Kreutzmann (SPD) 1142 D Dr. Marx (CDU/CSU) 1143 A Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) 1143 B Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) 1143 C Jäger (Wangen) (CDU/CSU) 1143 D Nächste Sitzung 1144 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten 1145* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMW) auf die Frage A 44 — Drucksache 7/360 — des Abg. Engelsberger (CDU/ CSU) betr. Niederschlag einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Polen im Bundeshaushalt 1145* B Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMW) auf die Frage A 49 — Drucksache 7/360 — des Abg. Dr. Sperling (SPD) betr. Überprüfung der Kostenentwicklung des Airbus und seiner Absatzchancen 1145* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 23. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. März 1973 1093 23. Sitzung Bonn, den 22. März 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 21. Sitzung, Seite IX, rechte Spalte, Anlage 48, Zeile 1, statt „Hermsdorf (BMF) " : „Grüner (BMW) " ; 21. Sitzung, Anlage 48, statt „Antwort des Parl. Staatssekretär Hermsdorf vom 16. März 1973" : „Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 15. März 1973". 20. Sitzung, Seite I, linke Spalte, Zeile 7, ist hinter „903 B" einzufügen: „999 B". Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 23. 3. Dr. Aigner * 23. 3. Alber ** 23. 3. Amrehn ** 23. 3. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 3. Dr. Artzinger * 23. 3. Dr. Barzel 23. 3. Behrendt * 23. 3. Blumenfeld ** 24. 3. Dr. Burgbacher * 23. 3. Dr. Corterier * 22. 3. Frau Eilers 23. 3. Fellermaier 23. 3. Flämig * 23. 3. Frehsee * 23. 3. Dr. Früh * 23. 3. Höhmann 23. 3. Kater * 23. 3. Dr. Kempfler 23. 3. Dr. h. c. Kiesinger 23. 3. Dr. Klepsch * 22. 3. Krall 22. 3. Lange * 23. 3. Frau Dr. Lepsius 7. 4. Lücker * 23. 3. Dr. Martin 23. 3. Frau Dr. Orth * 23. 3. Dr. Riedl (München) 18. 4. Rollmann 23. 3. Schirmer 23. 3. Sieglerschmidt ** 22. 3. Spilker 23. 3. Dr. Starke (Franken) * 23. 3. Dr. Waigel 23. 3. Frau Dr. Wex 22. 3. Frau Will-Feld 31. 3. Wrede 24. 3. Dr. Zimmermann 23. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 21. März 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 7/360 Frage A 44) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Polen müsse auch im Bundeshaushalt ihren Niederschlag finden, und welche Beträge für welche Zwecke gedenkt - bejahendenfalls - die Bundesregierung vorzuschlagen? Anlagen zum Stenographischen Bericht Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß eine gedeihliche Entwicklung unserer wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Polen und mit anderen Staatshandelsländern Beiträge aus dem Bundeshaushalt voraussetze. Ich verstehe die Frage so, daß sie auf die Exportfinanzierung abzielt. Es ist richtig, daß andere Industrieländer den Zins ihrer Exportkredite generell und damit auch für Staatshandelsländer mit unterschiedlichen Techniken auf 6 bis 61/2 % herabsubventionieren, während wir das nicht tun. Bei uns gibt es nur für langfristige Ausfuhrkredite an Entwicklungsländer eine im übrigen sehr begrenzte Zinsverbilligung. So bedauerlich dieser Wettbewerbsnachteil aus der Sicht unserer Industrie ist, so gewichtig ist aber auch die Tatsache, daß unser Export generell, insbesondere aber auch in die Staatshandelsländer floriert. 1972 sind unsere Ostexporte gegenüber 1971 um ein ganzes Drittel gestiegen und im Durchschnitt der letzten beiden Jahre immerhin um jeweils über 20 %. Anlage 3 Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Grüner vom 21. März 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache 7/360 Frage A 49) : Hält die Bundesregierung angesichts der Veränderung der Währungsparitäten und des traditionellen Scheiterns fast aller vom Bund bisher unterstützten Flugzeugbauprojekte eine gründliche Überprüfung der Kostenentwicklung des Air-Bus und seiner Absatzchancen unter Vergleich mit ausländischen Konkurrenzprojekten für dringlich, um mögliche Fehlausgaben für die Zukunft zu vermeiden? Das Kabinett hat am 14. März 1973 beschlossen, sich noch in der ersten Hälfte 1973 mit dem Problem des Airbus-Absatzes zu befassen. Wie schon bei früheren Gelegenheiten, wird sich das Kabinett hierbei über den Stand des Airbus-Projektes, seine Kosten, Risiken und Marktaussichten informieren lassen. Diese Kabinettsdiskussion wird notwendig, weil die Entwicklungsphase des Airbus zu Ende geht und er in die „Vermarktungsphase" eintritt. Der Airbus erfüllt technisch alle Erwartungen; er hat bis heute keinen direkten Konkurrenten. Trotzdem wird er am Markt mit zwei Schwierigkeiten kämpfen müssen: - die Finanzierungskonditionen der US-Industrie sind bis zu 3,5 % günstiger. - Paritätsänderungen und allgemeine Kostensteigerungen in Europa lassen den Airbus-Preis schneller steigen als den Preis für US-Flugzeuge. Längerfristig wird das Schicksal des Airbus davon abhängen, ob Industrie und beteiligte Regierungen einen Weg finden, diese Handikaps zu überwinden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hauser


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dieser Gesetzesvorlage, die heute im Hohen Hause verabschiedet werden soll, wird eine Frage gelöst, die bereits seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs immer wieder erörtert wurde, nur war sie in all den Jahren nicht so brennend, daß man deswegen „die Klinke der Gesetzgebung in die Hand" nahm, um hier die etwas bildhafte Sprache des Juristentages des Jahres 1906 zu ,gebrauchen, auf dem damals das Für und Wider in recht eingehender Weise zur Debatte stand. Heute aber ist die Lösung dieses Problems überfällig, wie jüngst in einer Stellungnahme hierzu gesagt wurde.
    Oftmals wurde diese Frage in den letzten Jahren auch in der Fragestunde des Deutschen Bundestages angesprochen, ein Zeichen dafür, daß eine Bereinigung dieser offenen Frage immer drängender wurde. Und so sind wir dankbar für die Initiative, die die Bayerische Staatsregierung ergriffen hat, um die Rechtsstellung dessen, der ein Grundstück, eine Eigentumswohnung, ein Eigenheim oder ein Erbbaurecht erwerben will, zu verbessern.
    „Hauskauf mit Fußangeln", so beschrieb die Frankfurter Allgemeine Zeitung die Situation, der sich in den letzten Jahren immer häufiger Käufer von Eigenheimen gegenübersahen: Nachdem das junge Ehepaar die Baupläne gesehen hatte, so schilderte die FAZ, wurde ihm von dem Bauträger ein Formular zur Unterschrift vorgelegt. Das Ehepaar sah seinen Traum von den eigenen vier Wänden auf dem Reißbrett verwirklicht, es unterschieb die Erklärung, nachdem der Gesprächspartner seinerseits gesagt hatte, nur dann könne er das Objekt reservieren. Die Erklärung nahm sich harmlos aus. Die Eheleute verpflichteten sich darin zwar zum Kauf eines bestimmten Hauses, aber gerade das hatten sie ja gewollt. Ungeduldig wurden sie erst, als es allzu lange dauerte, bis mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Als dann schließlich der richtige Kaufvertrag vor dem Notar unterzeichnet werden sollte und darin der ursprünglich genannte Kaufpreis beträchtlich gestiegen war, sah sich das Ehepaar überfordert; eis wollte von dem Kauf loskommen. Nun aber stellte sich heraus, daß die Eheleute mit ihrer ursprünglichen Verpflichtungserklärung auch einen Satz unterschrieben hatten, der sie zu einer hohen Vertragsstrafe verpflichtete, wenn sie vom



    Dr. Hauser (Sasbach)

    Vertrag zurücktreten wollten. Die Erklärung, die ihnen das Kaufobjekt sichern sollte — so schloß die FAZ —, hielt sie mit einem Mal gefangen.
    Dieses Beispiel ist kein Einzelfall. In Kaufanwärterverträgen, Ankaufsverpflichtungen — oder wie die Papiere sonst genannt werden — wurden die Interessenten immer, meist unbefristet lange, an ihre Erwerbsverpflichtung gebunden, obwohl weder die Bedingungen des späteren Kaufvertrages noch der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung feststanden. Den Kaufinteressenten wurden Abzahlungen abverlangt, oder wenn sie von der Erwerbsverpflichtung loskommen wollten, sahen sie sich Vertragsstrafen, Bearbeitungsgebühren, oder wie das sonst auch hieß, ausgesetzt. So blieb ihnen meist nichts anderes übrig, als zähneknirschend den höheren Kaufpreis zu schlucken. Solche einseitigen Erwerbsverpflichtungen führten in der Praxis dazu, daß gerade ungewandte und in rechtlichen Fragen unerfahrene Beteiligte immer häufiger in wirtschaftliche Bedrängnis kamen.
    Hier soll nun eine Änderung des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches Abhilfe schaffen. Hat man doch in dieser gesetzlichen Bestimmung, wie sie derzeit noch lautet, lediglich dem Veräußerer eines Grundstücks besonderen Schutz gewährt, indem man von ihm verlangte, zur Verbriefung des Verkaufs von Grund und Boden einen Vertrag vor dem Notar abzuschließen, der ihn dann über die Tragweite seines Geschäfts zu belehren und gleichzeitig darauf zu achten hat, daß er nicht benachteiligt wird. Die gleiche zwingende Vorschrift fehlt aber für den Erwerber, so daß eben durch eine vorausgehende privatschriftliche Ankaufsverpflichtung wohl dieser, nicht aber der künftige Verkäufer gebunden ist. Den Verkäufer wollte man mit dieser strengen Vorschrift vor übereilten Entschlüssen bewahren, man wollte ihn vor der Verschleuderung an „Güterschlächter" schützen, wie einmal Hedemann, der bekannte Rechtslehrer, gesagt hat.
    Wenn auch zu Zeiten, als das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat, der Verkäuferschutz das sozial bedeutsame Anliegen gewesen sein mag und Vorverträge mit einer bloßen Erwerbsverpflichtung die seltene Ausnahme waren, so hat sich dieses Bild in den letzten Jahren entscheidend gewandelt. Nachdem der Erwerb von Grundstücken bald schon in unseren Tagen zu einem Massengeschäft geworden ist — die seitenlangen Immobilieninserate in Zeitungen und Zeitschriften mit den verlockendsten Angeboten sind Beweis genug dafür —, wurde von allerlei Wohnungsunternehmen die Mangellage auf dem Grundstücksmarkt dazu ausgenutzt, Grundstückserwerbsinteressenten durch privatschriftliche Erklärung einseitig und langfristig zu binden, weil eben das Gesetz hier eine Lücke hat und die Rechtsprechung in jahrzehntelanger Spruchpraxis mit Rücksicht auf den enggefaßten Wortlaut des Gesetzes diese Lücke nicht schloß.
    Die beträchtliche Zahl von Fällen, in denen sich in den letzten Jahren die Gerichte mit Kaufanwärterverträgen zu befassen hatten, zeigt deutlich, daß es recht erhebliche Reibungen zwischen Veräußerern und Erwerbern gibt. Diese Schwierigkeiten werden auch in einer Vielzahl von Äußerungen im juristischen Schrifttum, vor allem seit 1969, deutlich. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Stuttgart im Jahre 1969 wurde nämlich immer wieder die Frage diskutiert, ob Grundstückskaufanwärterverträge nicht doch schon nach gegenwärtig geltendem Recht einer Beurkundung bedürfen. Dieses Gericht kam nämlich zu der Überzeugung, daß man ein Grundstücksgeschäft nicht in eine formbedürftige Veränderungsverpflichtung und in eine formfreie Verpflichtung zum Erwerb aufspalten könne, sondern das gesamte Vertragswerk einer einheitlichen Betrachtung unterziehen müsse. Aus diesem Grunde bedürfe auch bereits die Erwerbsverpflichtung der notariellen Form. Das Oberlandesgericht Hamm ging sogar noch einen Schritt weiter. Es stellte den Käuferschutz ganz in den Vordergrund und sagte, deshalb dürfe es keine formfreie Erwerbsverpflichtung geben.
    Der Bundesgerichtshof hat diesen Schritt nicht mitvollzogen, sondern sich auf einen anderen Standpunkt gestellt. Er verwies ausdrücklich auf den Wortlaut des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der Verkäuferschutz vorrangig sei und ein Käufer nur zusammen mit dem Verkäufer, nie aber allein, geschützt sei. So suchte der BGH nach einer Möglichkeit, dem Käufer zu helfen. Er prüfte deshalb, ob nicht der Vertrag tatsächlich noch eine Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Eigentums enthält. Davon ausgehend gelangt dann das Oberlandesgericht Stuttgart in einer neuesten Entscheidung vom Dezember des vergangenen Jahres zu dem Schluß, daß die Erwerbsverpflichtung beim Grundstückskauf „niemals im luftleeren Raum" stehe. Vielmehr müsse die Verpflichtung des Erwerbers notwendig auch an die entsprechenden Forderungen der Veräußererseite anknüpfen.
    Schon dieser knappe Überblick zeigt jedoch, wie unsicher sich die Rechtsprechung diesem Problem gegenüber verhält. Darum ist ein klärendes Wort des Gesetzgebers am Platze, um so auch die Erwerbsverpflichtung über ein Grundstück der notariellen Beurkundung zu unterwerfen; ist doch der Erwerber eines Grundstücks nicht minder schutzbedürftig als der Verkäufer. Für die meisten Käufer hat der Erwerb von Grund und Boden langfristige Verpflichtungen im Gefolge, deren Tragweite nur schwer zu übersehen ist.
    Wenn nun das Beurkundungserfordernis auch für reine Erwerbsverpflichtungen eingeführt wird, so soll gewährleistet werden, daß der Kaufwillige schon vor Eingehung einer Verpflichtung klar und umfassend über die damit verbundenen Risiken und finanziellen Lasten durch eine neutrale Instanz, durch den Notar nämlich, belehrt wird. Sicherlich kann der Gesetzgeber nicht völlig verhindern, daß wenig seriöse Praktiken, wie sie leider heute da und dort festzustellen sind, künftig unterbleiben. Aber die Einschaltung eines Notars bietet doch eine gewisse Gewähr dafür, daß der Käufer von unzumutbaren Bedingungen verschont wird.
    Aber die neue Formstrenge wird auch die Grundstücksveräußerer bei Abfassung der zu beurkunden-



    Dr. Hauser (Sasbach)

    den Erwerbsverpflichtung dazu bringen, von einseitigen Klauseln, die nur für den Erwerbsinteressenten nachteilig sind, Abstand zu nehmen, laufen sie doch sonst Gefahr, daß der Notar entsprechend seinen Pflichten aus dem Beurkundungsgesetz — § 4 — seine Amtstätigkeit versagt, wie Dr. Löwe in der „Zeitschrift für Rechtspolitik" zu Recht erwartet. Ja, es ist auch damit zu rechnen, daß die reinen Kaufanwärterverträge nunmehr in der Praxis erheblich zurückgehen. Denn um Kosten zu sparen, werden sich die Beteiligten jetzt eher dazu entschließen, sofort ein bindendes Kaufangebot des Erwerbsinteressenten beurkunden zu lassen, das dann später vom Veräußerer angenommen werden kann. Bei einem derartigen Verfahren treten nämlich Kostenmehrbelastungen nicht ein.
    Mit der vorliegenden Gesetzesänderung können wir einen weiteren Schritt nach vorne in dem Bemühen tun, den wirtschaftlich Schwächeren und Unerfahrenen besser abzusichern, worauf Herr Kollege Schmude soeben schon aufmerksam gemacht hat. Für den, der sich auf das etwas glatte Parkett des Immobilienmarktes begeben will, ist nun ein Fallstrick beseitigt, in dem sich bisher viele, vornehmlich kleine Leute leider verfangen haben. Wir dürfen, so glaube ich, auch Vertrauen haben, daß unsere Rechtsprechung allen Versuchen begegnen wird, einen strenger gefaßten § 313 durch Erfindung neuer Konstruktionen zu umgehen, waren doch unsere Gerichte bisher schon energisch Versuchen entgegengetreten, diesen § 313 in seiner derzeit gültigen Form zu umgehen.
    Die vorliegende Gesetzesänderung darf aber nicht der Endpunkt sein im Bemühen, die Stellung des wirtschaftlich Schwächeren und rechtlich Unerfahrenen zu verbessern. Vielmehr sollten wir auch andere Gesetze unter diesem Blickwinkel abklopfen. Darauf hat Herr Kollege Schmude schon aufmerksam gemacht, wofür ich ihm gerne danke. Ich darf hier nur an den in der letzten Legislaturperiode bereits eingebrachten und wiederum neu vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung erinnern, mit dem vorprozessuale Gerichtsstandsvereinbarungen unter Nichtkaufleuten grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen.
    Mit dieser Vorlage, die nun hier zur Verabschiedung ansteht, wird wirklich, meine Damen und Herren, Rechtspolitik nach Augenmaß betrieben — um den Titel der jüngsten Veröffentlichung des Herrn Bundesjustizministers zu übernehmen — und nicht nur der Reformeifer von Ideologen praktiziert. Aus diesem Grunde empfehle ich auch im Namen meiner Fraktionsfreunde die unveränderte Annahme dieses Gesetzentwurfs, der mit dem ersten Juli dieses Jahres in Kraft treten soll.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Engelhard.

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    Rede von Hans A. Engelhard


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich nach der vorausgegangenen Erklärung kurz fassen. Die Fraktion der FDP begrüßt die Neufassung des § 313 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es ist sicherlich müßig, sich darüber zu unterhalten, was bisher die herrschende Meinung in Lehre und Rechtsprechung war, was sie künftig sein werde und ob es ohne Änderung des Gesetzes möglich sein werde, auch auf den, der sich zum Erwerb von Grundstücken, Wohnungseigentum oder Erbbaurechten verpflichtet, den Zwang zur notariellen Beurkundung Anwendung finden zu lassen. Es ist müßig, seit der BGH in seiner Entscheidung aus dem Dezember 1971 die entsprechende Anwendung abgelehnt hat.
    Wenn wir uns vergegenwärtigen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch, weitgehend noch vom Prinzip eigenverantwortlicher Vertragsgestaltung und weitgehend auch von der Formfreiheit geprägt, es, als notwendig angesehen hat, die notarielle Beurkundung für den Veräußerer als eine Art Warnzeichen zwingend vorzuschreiben, erscheint es ganz sicherlich besonders notwendig, diesen Schutz auch auf den potentiellen Erwerber zu erstrecken. Er ist in der Regel bei dem Geschäft der wirtschaftlich Schwächere. Er ist auch gerade in Grundstücksdingen regelmäßig der weniger versierte und der weniger geschäftsgewandte Teil. Gerade bei Eigenheimen und bei Eigentumswohnungen bringt die vertragliche Festlegung für den Erwerber häufig ein finanzielles Totalengagement, das ihn zu sehr langfristigen Dispositionen zwingt.
    Bei der Grundstückssituation gerade in Ballungsgebieten besteht zudem auf seiten der Erwerber die Tendenz, bei einem günstigen oder auch nur vermeintlich günstigen Objekt schnell zuzugreifen. Das führt in vielen Fällen dazu, daß der potentielle Käufer privatschriftlich festgenagelt wird und dann entweder gezwungen ist, später ein Objekt zu erwerben, obwohl ihm die Freude, es tatsächlich im Besitz zu haben, inzwischen durch bessere Einsicht bereits vergangen ist, oder aber bei Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadenersatzbeträge an den Veräußerer zu bezahlen hat.
    Es ist deswegen rechts- wie gesellschaftspolitisch dringend erforderlich, die hier beantragte Änderung des § 313 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzunehmen. Es wäre sicherlich kurios, wenn wir uns in einer Zeit, da wir bestrebt sind, den Bürger als Verbraucher, also bei Tätigung der Geschäfte des täglichen Lebens, in besonderer Weise zu schützen, den Hinweis des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zu eigen machten, das ja bereits damals durch den Beurkundungs-Zwang für den Veräußerer klarmachen wollte, daß Grund und Boden eben ein ganz besonderer Stoff sei und daß sein Verkauf und, wie wir meinen, in besonderer Weise sein Erwerb, wenn er unter ungünstigen Vertragsbedingungen, am falschen Ort und zum falschen Preis geschieht, besonders negative Auswirkungen haben kann. Wir begrüßen deswegen die Vorlage.
    Abschließend weise ich darauf hin, daß die Anregung der Bundesnotarkammer, man möge einen besonderen Schutz dadurch sanktionieren, daß man die Beurkundung durch einen deutschen Notar vor-



    Engelhard
    schreibe, nicht aufgegriffen wurde. Es gibt sicherlich mannigfaltige Möglichkeiten, den Beurkundungszwang des BGB etwas zu unterlaufen. Man ist aber im Rechtsausschuß davon ausgegangen, daß es erstens sicherlich nicht der typische Fall ist, den Beurkundungsvorgang für ein inländisches Grundstück im Ausland vornehmen zu lassen, und daß es sich zweitens dabei um einen Personenkreis handeln wird, der regelmäßig nicht in der Weise geschäftsungewandt und damit schutzwürdig ist, daß man hier eine so weitgehende Änderung im Sinne des Beurkundungszwanges ausschließlich durch einen deutschen Notar in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hätte aufnehmen müssen.

    (Beifall bei der FDP.)