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    Deutscher Bundestag 198. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Suck 16677 A Erweiterung der Tagesordnung 16677 A Amtliche Mitteilungen 11677 B Fragestunde (Drucksache VI/3783) Fragen des Abg. Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) : Pressemeldungen über die Beschaffung von Informationen über Presseorgane und andere Privatunternehmen im Bundesgebiet durch den Bundesnachrichtendienst Dr. Ehmke, Bundesminister 11677 D, 11679 B, D, 11680 A, C, D, 11681 C, D, 11682 B, D, 11683 A, B, D, 11684 A, B, C, D Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) 11677 D, 11679 A, B, D Ott (CDU/CSU) 11680 A van Delden (CDU/CSU) 11680 B Haase (Kassel) (CDU/CSU) 11680 C Zoglmann (CDU/CSU-Gast) 11681 B Vogel (CDU/CSU) 11681 C, D Baier (CDU/CSU) 11682 B Dr Schmude (SPD) 11682 D Dr. Miltner (CDU/CSU) 11682 D, 11683 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) 11683 A Dr. Zimmermann. (CDU/CSU) 11683 D Dr. Czaja (CDU/CSU) 11684 A Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) 11684 B Dr.-Ing. Bach (CDU/CSU) 11684 C Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) 11684 D Fragen des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Journalisten- und Massenmedienkartei des Bundesnachrichtendienstes und Ermittlungen in Verlagen, Redaktionen und Funkhäusern sowie gegen Journalisten Dr. Ehmke, Bundesminister 11685 A, B, C, D, 11686 B, D, 11687 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) 11685 B, C, 11687 A Niegel (CDU/CSU) 11685 D Dr.-Ing. Bach (CDU/CSU) 11686 B Dr Schäfer (Tübingen) (SPD) 11686 C Berger (CDU/CSU) 11686 D Wienand (SPD) 11687 B Fragen des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Erklärung des Staatssekretärs Ahlers über die Aktion gegen die palästinensischen Terroristen am 5. September 1972 in Fürstenfeldbruck Ahlers, Staatssekretär 11687 C Niegel (CDU/CSU) 11687 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 Frage des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Absatzlage der ostbayerischen Granitindustrie Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär 11688 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11688 B, C Fragen des Abg. Dr. Unland (CDU/CSU) : Preisprüfungsverfahren des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär 11688 C, D, 11689 A, B, C Dr. Unland (CDU/CSU) 11688 D, 11689 A, B Lampersbach (CDU/CSU) 11689 B Fragen des Abg. Dr. Apel (SPD) : Schritte der Bundesregierung gegen den Flaggenprotektionismus Argentiniens gegenüber deutschen Reedereien und geschlossene Abwehrhaltung der EWG-Partner gegenüber lateinamerikanischen Ländern Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär 11689 C, D, 11690 A, B Dr. Apel (SPD) 11689 C, 11690 A, B Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers und des früheren Bundeswirtschaftsministers Schiller über die Preissteigerungsrate Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär 11690 C, D, 11691 A Ott (CDU/CSU) 11690 D, 11691 A Erklärung nach § 36 GO Baier (CDU/CSU) 11691 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Drucksache VI/3789) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 11691 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Bausparkassen (Drucksache VI/ 3790) Höcherl (CDU/CSU) 11692 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksache VI/3791) Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) 11693 B Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11693 C Biermann (SPD) 11693 D Namentliche Abstimmung 11694 A Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Erstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache VI/3169) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3810), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache VI/3794) — Zweite und dritte Beratung — Berger (CDU/CSU) 11696 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Drucksachen VI/3295, zu VI/3295) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3782), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3547) — Zweite und dritte Beratung — 11697 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des SchluBtermins über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksachen VI/3598, VI/3801) — Zweite und dritte Beratung — 11697 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg (Abg. Staak [Hamburg], Schmidt [München], Dr. Apel, Hansing, Grobecker, Batz u. Gen.) (Drucksachen VI/3786, VI/3208, VI/3802) — Zweite und dritte Beratung — 11698 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages (Drucksache VI/3807) Schoettle (SPD) 11698 B Sammelübersicht 41 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache VI/3730) in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Bundestag in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis 31. August 1972 eingegangenen Petitionen (Drucksache VI/3760) und mit Sammelübersichten 43 und 44 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksachen VI/3805, VI/3809) 11700 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 III Antrag des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen betr. Veräußerung einer 1,9 ha großen Teilfläche der Kasernenanlage in Kassel an der Frankfurter Straße an das Land Hessen (Drucksache VI/3754) 11700 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Entscheidung (EWG) des Rates über die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr (Drucksachen VI/3322, VI/3601) 11700 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Gestaltung des Innenraums von Kraftfahrzeugen betreffend die im Fahrgastraum befindlichen inneren Teile außer dem (den) Innenrückspiegel(n), die Anordnung der Betätigungsteile, das Dach oder das Schiebedach, die Sitzteile und den rückseitigen Teil des Sitzes (Drucksachen V1/3037, V1/3597) 11700 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Finanzierung von Umstellungsmaßnahmen auf dem Sektor Kabeljaufischerei durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnungen über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Agrarerzeugnisse Richtlinie (EWG) des Rates zur Änderung der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von 01- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 175/67/EWG über die Grundregeln für die Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor Verordnung (EWG) zur Ergänzung der Verordnung Nr. 123/67/EWG bezüglich der Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleischsektor Verordnung (EWG) des Rates zur Ergänzung der Verordnung Nr. 176/67/EWG über die Grundregeln für die Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Sektor Geflügelfleisch (Drucksachen V1/3119, V1/3319, V1/3320, V1/3398, V1/3399, V1/3743) 11700 C Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Entwurf für eine Verordnung (Euratom, EGKS) Nr. .../72 des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/E WG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs (Drucksachen V1/3686, V1/3795) 11701 A Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz) (Drucksachen V1/2153, V1/2584, V1/2916, V1/3325, VI/2585, V1/3214, 171/3448, V1/3781, VI/3767, zu V1/3767, 171/3806) — Dritte Beratung —Arendt, Bundesminister 11701 C Katzer (CDU/CSU) 11703 D Ruf (CDU/CSU) 11705 A Dr. Schellenberg (SPD) 11706 A, 11711 B Schmidt (Kempten) (FDP) 11707 C Dr. Götz (CDU/CSU) 11713 C Dr. Nölling (SPD) 11715 B Namentliche Abstimmung 11711 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (Abg. Dr. Kreile, Porzner, Frau Funcke, Kiep, Brück [Holz], Opitz u. Gen.) (Drucksache V1/3815) — Erste, zweite und dritte Beratung — Niegel (CDU/CSU) 11716 B Wienand (SPD) 11716 C Krammig (CDU/CSU) 11716 D Matthöfer (SPD) 11717 A Nächste Sitzung 11717 C IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 11719 A Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 315 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes (Drucksachen VI/2153, M/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767, VI/3806) 11719 B Anlagen 3 und 4 Entschließungsanträge Umdrucke 312 und 316 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767, M/3806) 11721 B Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Matthöfer (SPD) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EntwicklungshilfeSteuergesetzes (Drucksache M/3815) 11722B Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) betr. Liquidierung der Firma Air-Commerz und des Projekts „Kurbadzentrum Sibyllenbad" 11722 D Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Werner (CDU/CSU) betr. Herkunft der bei der Durchsuchung der Redaktionsräume der Illustrierten „Quick" aufgefundenen Dokumente 11723 A Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Jenninger (CDU/ CSU) betr. Gefahr der Umweltverschmutzung durch Ölwechsel außerhalb von Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen — Gegenmaßnahmen der Bundesregierung 11723 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Werner (CDU/CSU) betr. eine Einigung mit Prof. Machens 11723 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schlaga (SPD) betr. Regulierung von Kraftfahrzeugschäden durch bei den Versicherungsunternehmen angestellte Gutachter 11723 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schlaga (SPD) betr. Ausschaltung freiberublich tätiger Sachverständiger seitens der Kraftfahrversicherer 11723 D Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Artzinger (CDU/ CSU) betr. Erlaß des Bundesverteidigungsministeriums über die Verwertung bzw. Vernichtung abgängiger Kleiderbestände der Bundeswehr 11724 A Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Regelung des Berufsbildes des Rettungssanitäters 11724 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnertag, den 21. September 1972 11677 198. Sitzung Bonn, den 21. September 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 14 Uhr
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    *) Siehe Anlage 5 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 11719 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schiller 22.9. Anlage 2 Umdruck 315 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3448, VI/3767, VI/3806) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird nach Nr. 15 folgende Nr. 15 a eingefügt: ,15 a. § 1265 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und 2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und 3. solange sie berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat." ' 2. In Artikel 1 § 2 wird nach Nr. 15 folgende Nr. 15 a eingefügt: ,15 a. § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und Anlagen zum Stenographischen Bericht 2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und 3. solange sie berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat." 3. In Artikel 1 § 3 Nr. 6 Buchstabe c werden vor dem Wort „unberücksichtigt" die Worte „oder eines Anpassungsgeldes für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus" eingefügt. 4. In Artikel 1 § 3 Nr. 10 werden „Abs. 1" gestrichen und vor den Worten „die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung" die Worte „die Lehrzeit," eingefügt. 5. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 13 folgende Fassung: ,13. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf die Zuschläge nach § 53 Abs. 4 a findet Satz 1 keine Anwendung." ' 6. In Artikel 1 § 3 wird nach Nr. 13 folgende Nr. 13 a eingefügt: ,13 a. § 65 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und 2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und 3. solange sie berufsunfähig (§ 46 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat." ' 7. In Artikel 1 § 4 werden vor den Worten „In § 615 Abs. 2 Satz 1" die Zahl „1." eingefügt und folgende Nummer 2 angefügt: 11720 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 ,2. Nach § 891 wird folgender § 891 a eingefügt: „§ 891 a (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrükkungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seeschiffahrt an Seeleute eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Reeder aufzubringen. Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten."' 8. In Artikel 2 § 1 Nr. 01a wird in § 9 a Abs. 2 „Absatz 1 Buchstabe c" ersetzt durch „Absatz 1 a". 9. In Artikel 2 § 1 Nr. 2 a erhält § 14 a folgende Fassung: „§ 14 a Liegen die Voraussetzungen des § 1260 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 entsprechend." 10. In Artikel 2 § 1 wird nach Nr. 3 folgende Nr. 3 a eingefügt: „3 a. § 19 erhält folgende Fassung: ,§ 19 (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben, gilt § 1265 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 1265 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren.' " 11. In Artikel 2 § 1 Nr. 11 a wird in § 51 a Abs. 1 Buchstabe c gestrichen. 12. In Artikel 2 § 2 Nr. 2 a wird in § 9 a Abs. 2 „Abs. 1 Buchstabe c" ersetzt durch „Absatz 1 a". 13. In Artikel 2 § 2 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 5 a eingefügt: „5 a. § 18 erhält folgende Fassung: ,§ 18 (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1972 gestorben, gilt § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist ,die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren.' " 14. In Artikel 2 § 2 Nr. 13a wird in § 49a Abs. 1 Buchstabe c gestrichen. 15. In Artikel 2 § 3 Nr. 1 erhält in Absatz 1 b der Satz 4 folgende Fassung: „Für Personen, die nach Satz 1 versicherungspflichtig werden, gilt § 1 a für die Zeit bis zum Beginn der Versicherungspflicht entsprechend." 16. In Artikel 2 § 3 wird nach Nr. 6 folgende Nr. 6 a eingefügt: „6 a. § 14 erhält folgende Fassung: ,§ 14 (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben, gilt § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren.' " Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 11721 17. In Artikel 2 § 3 Nr. 8 wird in § 19 b „§ 1303 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung" ersetzt durch „§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes". 18. In Artikel 3 wird § 6 wie folgt geändert und ergänzt: a) Vor Nummer 1 wird eingefügt: ,01. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 1233 Abs. 2 und 2 a Satz 1 gilt entsprechend." b) Die bisherige Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 5 Abs. 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" ersetzt.' c) Die bisherige Nummer 6 wird gestrichen. d) In der bisherigen Nummer 7 wird der Buchstabe a gestrichen. 19. In Artikel 5 § 5 Abs. 1 wird „§ 46 Abs. 1" ersetzt durch „§ 51 a" sowie „§ 44 a Abs. 1" durch „§ 49 a". 20. In Artikel 5 § 10 Abs. 2 werden die Worte „§ 6 Nummer 6, 7 a" gestrichen. Bonn, den 21. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 312 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CDU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der geseztlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die zur Verwirklichung der nachstehenden Ziele notwendigen Schritte einzuleiten: 1. Verbesserung der sozialen Sicherung der Frau Um für alle Frauen einen eigenständigen Anspruch auf eine ausreichende soziale Sicherung zu schaffen, ist folgender Stufenplan zu verwirklichen: Einführung einer eigenständigen. Unfallversicherung der nicht erwerbstätigen Frauen bei privater Trägerschaft, Einführung von Hilfen der gesetzlichen Krankenversicherung für die berufstätige Frau im Krankheitsfalle des Kindes und für ein haushaltsführendes Mitglied bei Krankheit, stufenweise Einführung von eigenständigen Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Frau sowie eine Verbesserung der Versorgung der Witwe und geschiedenen Frau. 2. Verbesserung der Alterssicherung der Selbständigen Die Beiträge der Selbständigen zur Rentenversicherung sollen baldmöglichst die gleiche einkommenssteuerliche Förderung erfahren, wie die der Arbeitnehmer. Im Rahmen des finanziell Möglichen soll aus Bundesmitteln bedürftigen älteren Selbständigen, die insbesondere durch den wirtschaftlichen Strukturwandel geschädigt sind, im Rahmen der „Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" Hilfe bei. der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. 3. Kriegsopfer Eine gleichzeitige Anpassung der Kriegsopferrenten und der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz mit den Sozialversicherungsrenten ist im Rahmen des finanziell Möglichen zu verwirklichen. 4. Kleinrentner Bis zum 30. Juni 975 soll ein Bericht erstattet werden, ob die Erfahrungen mit der Rente nach Mindesteinkommen eine Daeuerregelung angezeigt erscheien lassen. Es ist ein gesonderter Freibetrag für Rentner in der Sozialhilfe einzuführen. 5. Härteregelung Noch bestehende Märten des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu beseitigen, dies gilt insbesondere für Vertriebene, Kriegsteilnehmer, Spätheimkehrer und Verfolgte. 6. Krankenversicherung der Rentner Die Krankenversicherung der Rentner ist neu zu regeln, insbesondere soll eine gerechte Verteilung der Belastung zwischen Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie zwischen den einzelnen Kassen durch die Krankenversicherung der Rentner erreicht werden. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 316 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Renten- 11722 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 reformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767, VI/3806) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis Ende 1973 dem Deutschen Bundestag über die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes zu berichten, insbesondere über: 1. die Erfahrungen, die mit der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze und auch mit der Gewährung von Zuschlägen bei einem Rentenverzicht gemacht wurden, 2. die Auswirkungen der Öffnung der Rentenversicherung, insbesondere über die Zahl der erstmals versicherten Selbständigen und Hausfrauen, 3. die Auswirkungen der Rente nach Mindesteinkommen, 4. die Auswirkungen des Gesetzes auf die Krankenversicherung, insbesondere auf ihre Einnahmen und Ausgaben. Bonn, den 21. September 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Matthöfer (SPD) zu dem von den Abgeordneten Dr. Kreile, Porzner, Frau Funcke, Kiep, Brück (Holz), Opitz und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EntwicklungshilfeSteuergesetzes (Drucksache VI/3815) Ich werde den Gesetzentwurf, mit dem das Entwicklungshilfesteuergesetz unter geringfügigen Änderungen um ein Jahr verlängert werden soll, wegen des hier eingeschlagenen Verfahrens und aus inhaltlichen Gründen ablehnen. Nach neuen Schätzungen kostet das Gesetz den Steuerzahler 200 Mio DM pro Jahr. 48 % der geförderten Investitionen gingen in den letzten Jahren nach Spanien und Brasilien, weitere 22 % nach Griechenland, Portugal, Libyen, Argentinien und Panama. Diese und noch andere Länder sind jedoch Standorte, die für Investitionen ohnehin so attraktiv sind, daß sie nicht noch eine besondere steuerliche Förderung benötigen. Durch das Entwicklungshilfesteuergesetz werden also mit Sicherheit jährlich mehr als 100 Mio DM an Steuergeldern nutzlos ausgegeben. Für mich stellt daher die Verlängerung des Gesetzes keinen gewissenhaften Umgang mit Steuergeldern dar, besonders in einer Zeit, in der von allen Seiten einer Verringerung der Subventionen das Wort geredet wird. Zugunsten der Verfasser des Entwurfs nehme ich an, daß die Verlängerung um nur ein Jahr Ausdruck eines unterschwelligen schlechten Gewissens über das ganze Gesetz ist. In diesem Zusammenhang möchte ich auch klarmachen, wem das Gesetz zugute kommt, nämlich ausschließlich der im Ausland investierten Industrie und hier natürlich am meisten den Unternehmen mit der höchsten Steuerprogression, also auch mit den höchsten Gewinnen. Ein weiterer Gesichtspunkt zwingt mich zur Ablehnung der überkommenen Konzeption des Gesetzes: Bemessungsgrundlage für die steuerliche Förderung ist das eingesetzte Kapital. Die Förderung vorwiegend kapitalintensiver Investitionen in Entwicklungsländern steht aber in Widerspruch zur eigentlichen erforderlichen Struktur- und Entwicklungspolitik, die arbeitsintensive Investitionen in Entwicklungsländern fördern sollte. Bei kapitalintensiven Investitionen in Entwicklungsländern kann die Zahl der verdrängten Arbeitsplätze größer sein als die der neu geschaffenen. Gefördert wird also nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern u. U. sogar die Erhöhung der Arbeitslosigkeit in den Entwicklungsländern. Ich weiß, wie schwierig es sein wird, eine andere Konzeption zu realisieren. Wir müssen es aber versuchen, wenn wir wirklich Entwicklungshilfe betreiben und nicht überwiegend nur die Kapitalausfuhr fördern wollen. Was die für mich selbstverständliche Herausnahme der abhängigen Gebiete durch den vorliegenden Änderungsentwurf anlangt, so gehe ich davon aus, daß auch Namibia und Südrhodesien in diesem Zusammenhang als abhängig behandelt werden. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 21. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Weigl (CDU/CSU) (Drucksache V1/3783 Frage A 35) : Kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, ob die Ankündigung des Geschäftsführers der AIR-Commerz MartinLothar Baumann, dieses Bedarfsflugunternehmen zu liquidieren, den Verdacht von Kommanditisten des ebenfalls eingestellten Baumann-Projektes „Kurbadzentrum Sibyllenbad" bestätigt, daß die Wirtschaftskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland zu wenig bekämpft wird? Dem Bundesministerium der Justiz liegen keine Informationen darüber vor, ob es im Zusammenhang mit der angekündigten Liquidation der Firma Air-Commerz und der Durchführung des Projektes „Kurbadzentrum Sybillenbad" zu strafbaren Handlungen gekommen ist. Ob die für die Firmenleitung und die Leitung des Projektes verantwortlichen Personen sich strafbar gemacht haben, muß von den zuständigen Staatsanwaltschaften, die zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen gehören, geprüft werden. Anhaltspunkte dafür, ob die genannten Fälle Lücken im Strafrechtsschutz aufzeigen, sind dem Bundesministerium der Justiz bisher nicht mitgeteilt worden. Der besonderen Gefahren der Wirtschaftskriminalität ist sich die Bundesregierung bewußt. Der Bundesminister der Justiz hat bereits im Dezember 1970 den Gießener Strafrechtslehrer Prof. Dr. Tiedemann mit der Erstattung eines Gutachtens über einen wichtigen Teilbereich der Wirtschaftskriminalität beauftragt. Das Gutachten wird in wenigen Wochen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 11723 vorliegen. Am 25. Juli 1972 hat der Bundesminister der Justiz eine Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität — Reform des Wirtschaftsstrafrechts — eingesetzt. Diese wird in ihrer 1. Arbeitstagung vom 11. bis 13. Oktober 1972 in Berlin ihr genaues Arbeitsprogramm festlegen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 21. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Werner (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 36) : Sind bei der Durchsuchung der Redaktionsräume der Illustrierten Quick Dokumente und Unterlagen gefunden worden, die nur aus Regierungshand stammen können, und falls ja, können diese Unterlagen im Zusammenhang der Beraterverträge der ehemaligen Staatssekretäre Dorn und Raffert in die Hand diesel Zeitung gekommen sein? Ich muß Sie um Verständnis dafür bitten, daß ich zu Einzelheiten eines anhängigen Ermittlungsverfahrens, für das die Justizbehörden eines Landes zuständig sind, nicht Stellung nehmen kann. Die Bundesregierung hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß Unterlagen, die in der Illustrierten „Quick" veröffentlicht wurden, von den ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretären Dorn und Raffert im Zusammenhang mit ihren Beraterverträgen an die Illustrierte weitergegeben worden sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld vom 21. September 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch den Verkauf von Öl und Filtern in Kaufhäusern schon 12 % aller Kraftfahrer ihren Ölwechsel selbst vornehmen und eine steigende Gefahr für die Umwelt dadurch entsteht, daß der Verbleib des Altöls unkontrolliert ist? Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um dieser Gefahr zu begegnen? Die Bundesregierung kann sich über den Anteil der Kraftfahrer, die den Ölwechsel selbst vornehmen, nicht definitiv äußern, weil ihr zuverlässige Angaben hierüber fehlen. Sie kennt den von Ihnen genannten Prozentsatz aus Schätzungen, die in der Presse veröffentlicht worden sind. Aus Untersuchungen, die im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt worden sind, geht hervor, daß jährlich etwa 18 000 t Altöl aus dem Gebrauch von Motoren- und Getriebeöl auf unbekannte Weise beseitigt werden. Obwohl es sich dabei nur um etwa 3 % aller anfallenden Altöle handelt, ist sich die Bundesregierung über die Gefahren, die daraus für die Umwelt entstehen, bewußt. Bei früheren Anfragen zum gleichen Thema, vor allem bei der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gruhl usw. (Drucksache VI/3014), hat die Bundesregierung bereits dargelegt, welche Maßnahmen sie für geeignet hält, um der Gefahr der Umweltverschmutzung zu begegnen. Ergänzend dazu kann ich Ihnen mitteilen, daß die Bundesregierung inzwischen mit der Mineralölwirtschaft die Aufnahme baldiger Gespräche vereinbart hat, in denen u. a. geprüft werden soll, ob Tankstellen und Werkstätten von sog. Selbstwechslern angeliefertes Altöl abnehmen können. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld vom 21. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Werner (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 48) : Ist es richtig, daß eine Einigung mit Prof. Machens bisher nicht erfolgt ist, und bedeutet das, daß er nun doch als Präsident der Bundesanstalt für Bodenforschung in Hannover tätig werden soll? Es ist richtig, daß eine Einigung mit Professor Machens bisher noch nicht erfolgt ist. Das bedeutet nicht, daß er nun doch als Präsident der Bundesanstalt für Bodenforschung tätig werden soll. Die Bemühungen, eine andere Lösung zu finden, sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld vom 21. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schlaga (SPD) (Drucksache VI/3783 Frage A 49) : Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun, daß Versicherungsgesellschaften durch „hauseigene" bzw. bei ihnen angestellte Gutachter einen Kfz-Schaden häufig zu einem wesentlich höheren Betrag feststellen und regulieren, als die neutralen Gutachten von unabhängigen freiberuflich tätigen Sachverständigen ihn ausweisen, und daß durch diese Methode scheinbar notwendig gewordene Prämienerhöhungen zu Lasten der Autobesitzer erheblich zur Preissteigerung beitragen? Die Bundesregierung kann die in Ihrer Frage enthaltene Annahme nicht bestätigen, daß Versicherungsunternehmen durch „hauseigene" oder bei ihnen angestellte Gutachter Kfz-Schäden häufig zu wesentlich höheren Beträgen feststellen und regulieren, als die Schäden von unabhängigen freiberuflichen Sachverständigen ausgewiesen werden. Aus Beschwerden hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen im Gegenteil bisher — von Ausnahmen abgesehen — den Eindruck gewonnen, daß die Schätzungen freiberuflicher Gutachter überwiegend höher ausfallen als die Gutachten der Sachverständigen, die bei den Versicherern angestellt sind oder von ihnen beauftragt werden. Falls Sie über anderslautende Angaben verfügen, will ich gern eine Überprüfung veranlassen. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld vom 21. September 1972 auf die Mündliche Frage 11724 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1972 des Abgeordneten Schlaga (SPD) (Drucksache VI/3783 Frage A 50) : Beurteilt die Bundesregierung auf Grund der dargestellten Praxis die Zielvorstellungen der Versicherungen in der Weise, daß diese im jetzigen Stadium durch Ausschaltung der neutralen, unabhängigen freiberuflich tätigen Sachverständigen und durch die genannte überhöhte und sofortige Schadensregulierung die Kfz-Werkstätten abhängig machen wollen, um später im „Monopolverfahren" durch hauseigene Sachverständige diesen Werkstätten die Preise diktieren zu können, unter Umständen auf Kosten der Qualität der Reparatur und der Verkehrssicherheit und damit zum Nachteil der Autofahrer? Der Bundesregierung ist eine Absicht der Kraftfahrtversicherer, überwiegend hauseigene Sachverständige in der Schadenregulierung einzusetzen, bisher nicht bekanntgeworden. Gegen eine solche Annahme sprechen auch die jüngsten Bemühungen des HUK-Verbandes, ein neues Verzeichnis von freiberuflichen Kraftfahrzeug-Sachverständigen aufzustellen. Im übrigen möchte ich betonen, daß die Bundesregierung alle geeigneten Maßnahmen begrüßt, die auf eine möglichst zügige Abwicklung von Schadenfällen gerichtet sind. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 21. September 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Artzinger (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Fragen A 69 und 70) : Welchen Inhalt hat ein jüngst ergangener Erlaß des Bundesverteidigungsministeriums über die Verwertung bzw. Vernichtung abgängiger Kleiderbestände der Bundeswehr? Wie wird sichergestellt bzw. kann für die Zukunft sichergestellt werden, daß die Vernichtung noch brauchbarer abgängiger Kleidung der Bundeswehr vermieden wird? Ausgesonderte Bekleidung und persönliche Ausrüstung ist nach einem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom Oktober 1968 grundsätzlich über die bundeseigene Treuhandgesellschaft VEBEG — Verwertungsgesellschaft m. b. H. mit Sitz in Frankfurt — zugunsten des Bundeshaushalts zu veräußern. Für Unterwäsche, die der VEBEG aus hygienischen Gründen gereinigt angeboten werden muß, war jedoch eine abweichende Regelung zu treffen, da sich in jüngster Zeit ergab, daß die Erlöse der VEBEG erheblich unter den Reinigungs-, Lohn- und Transportkosten blieben. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daher im März 1972 folgendes angeordnet: 1. Den ausscheidenden Soldaten wird die in ihrem Besitz befindliche Unterwäsche unentgeltlich überlassen. 2. Mit der Unterwäsche, die von ausscheidenden Soldaten zurückgelassen wird, ist wie folgt zu verfahren: a) Die besten Stücke sind für besondere Fälle dem Vorrat der Standortverwaltung zuzuführen. b) Die restlichen Stücke können unentgeltlich an Angehörige der Bundeswehr abgegeben werden. Kosten dürfen hierdurch dem Bund nicht erwachsen. c) Verbleiben nunmehr noch Restbestände — es kann sich hierbei nur um eine geringe Menge abgetragener oder stark verschmutzter Stücke handeln — sind diese, soweit entsprechende Vorrichtungen vorhanden sind, bei den Standortverwaltungen zu vernichten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat dieser Regelung zugestimmt; der Bundesrechnungshof ist durch Übersendung des Erlasses unterrichtet worden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist durch diese Erlasse sichergestellt, daß die Vernichtung noch brauchbarer Bekleidung vermieden wird. Bei dem Ihren Fragen zugrunde liegenden Vorfall in Bruchsal sind irrtümlich, außer tatsächlich unbrauchbaren Bekleidungsstücken (Socken, Gummistiefeln, Lederhandschuhen) einige Kartons mit gebündelter Unterwäsche zur Vernichtung verladen worden, obgleich sie einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollten. Die Bundesregierung bedauert dieses Versehen. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 19. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 81): Beabsichtigt die Bundesregierung, den gesetzgebenden Körperschaften einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Berufsbild des „Rettungssanitäters" regelt, und welche berufsfördernden Maßnahmen sieht die Bundesregierung für diesen Beruf gegebenenfalls vor? Das Bundeskabinett hat am 14. September 1972 den Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Rettungssanitäters beschlossen. Nach diesem Entwurf ist die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin" an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. Teilnahme an einer 2jährigen Lehrgangsausbildung an einer staatlich anerkannten Schule für Rettungssanitäter, zu der Bewerber Zugang haben, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine abgeschlossene Volksschulbildung, einen Hauptschulabschluß oder eine andere gleichwertige Schulbildung besitzen und für den Beruf körperlich geeignet sind, 2. Bestehen der staatlichen Prüfung, 3. Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs und 4. geistige und körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiterhin sieht der Entwurf eine Ermächtigung vor, die Mindestanforderungen an die Ausbildung und das Nähere über die staatliche Prüfung zu regeln. Die Frage der berufsfördernden Maßnahmen für diesen Beruf wird die Bundesregierung noch prüfen.
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    Frau Präsident! Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir als Berichterstatter einige knappe Ergänzungen des notwendigerweise kurzen Schriftlichen Berichts des Innenausschusses, die ich mit Zustimmung des Mitberichterstatters, Herrn Kollegen Liedtke, vortragen möchte.
    Der für ein Besoldungserhöhungsgesetz ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen der Einbringung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung am 21. Februar 1972 und seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag heute bedarf einer Erklärung. Bei der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern am 3. März 1971 hatte der Bundestag einstimmig eine Reihe von Entschließungen angenommen, die der Fortentwicklung des Besoldungsrechts galten. Damals bekräftigte der Bundestag seine Auffassung, daß das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz Teil eines Gesamtkonzepts zur Vereinheitlichung und Neuregelung der Besoldung in Bund und Ländern sei und zur Fortführung der Reform von der Bundesregierung die rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Gesetzentwürfe erwartet werde, damit folgende Maßnahmen durchgeführt werden könnten: zum 1. Juli 1972: die Höherstufung der Eingangsämter unter Wegfall der Regelbeförderung, zum 1. Juli 1972: die Umwandlung der Unterhaltszuschüsse für Beamtenanwärter in Anwärterbezüge, zum 1. Januar 1973: die Erstellung einer neuen Grundgehaltstabelle unter Einbeziehung der allgemeinen Zulagen, zum 1. Januar 1973: die Neuordnung der Besoldungsordnung B (feste Gehälter).
    Der von der Bundesregierung Anfang dieses Jahres vorgelegte Gesetzentwurf sah keine Bestimmungen vor, die diesen Beschlüssen des Bundestages entsprochen hätten. Vielmehr beschränkte er sich auf die lineare Erhöhung der Bezüge um 4 v. H. und die Gewährung eines einheitlichen Sockelbetrages von 30 DM.
    Der Innenausschuß setzte eine interfraktionelle Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag hatte, zu prüfen, inwieweit die Anregungen und Beschlüsse des Deutschen Bundestages und des Innenausschusses bei
    der Beratung des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes in den Entwurf übernommen werden könnten. Hierbei gingen alle Fraktionen davon aus, daß es nicht möglich sein würde, neben dem Ersten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz noch rechtzeitig vor der Sommerpause und dem Termin des 1. Juli 1972 ein Zweites Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz zu verabschieden. Deshalb bemühten sich die Fraktionen in der Arbeitsgruppe zunächst darum, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf so zu gestalten, daß er als Zweites Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz hätte verabschiedet werden können.
    Die Fraktion der CDU/CSU beantragte zunächst, den Ortszuschlag zusätzlich um 30 DM zu erhöhen, wenn er für drei und mehr kinderzuschlagsberechtigte Kinder zustand. Darüber hinaus beantragte die CDU/CSU, die den Beamten gewährten vermögenswirksamen Leistungen von 13 auf 26 DM zu verdoppeln.
    In der Arbeitsgruppe wurden weiterhin die Möglichkeiten erörtert, ein Abschmelzen der Polizei- und Technikerzulagen zum 1. Juli 1972 zu vermeiden, das inzwischen dadurch eingetreten ist, daß von diesem Tage an die allgemein gewährten Zulagen für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 in voller Höhe gewährt werden.
    Darüber hinaus ging es u. a. um die Frage einer Erhöhung der Stellenplananpassungszuschläge für Versorgungsempfänger, die Verbesserung des Ruhegehaltes bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und weitere Änderungen des Gesetzes, die hier aufzuzählen zu weit führen würde.
    Die Beauftragten der Bundesregierung erklärten in der Sitzung der Arbeitsgruppe, daß über die im Gesetzentwurf vorgesehene Verbesserungen hinaus Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stünden. Daraufhin wurde in internen Beratungen versucht, Möglichkeiten zu finden, um wenigstens einige der von allen Fraktionen für notwendig gehaltenen Verbesserungen doch noch zu erreichen.

    (V o r sitz : Präsident von Hassel.)

    In der letzten Sitzung des Innenausschusses vor der Sommerpause am 20. Juni 1972 machten die Koalitionsfraktionen den Vorschlag, das Besoldungserhöhungsgesetz noch zu verabschieden und es lediglich um eine Bestimmung zu erweitern, durch die das Abschmelzen der Zulage für die Polizeibeamten vermieden worden wäre. Sie alle kennen die Arbeitsbelastung des Deutschen Bundestages in seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause — es ging um die Verabschiedung der Gesetzentwürfe zur inneren Sicherheit —, und ich brauche daher nicht ausdrücklich zu begründen, warum dieser Vorschlag nicht verwirklicht werden konnte.
    Da nunmehr die Auflösung des Deutschen Bundestages unmittelbar bevorsteht und an die Besoldungs- und Versorgungsempfänger die nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen höheren Bezüge bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1972 gezahlt werden, halte ich es in Übereinstimmung mit Herrn



    Berger
    Kollegen Liedtke und dem gesamten Innenausschuß für notwendig, das Gesetz zu verabschieden, damit die Rechtsunsicherheit für die Betroffenen beendet wird und verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt werden, die u. a. vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes geäußert worden sind.
    Ich möchte aber nicht verhehlen — und auch dies kann ich in Übereinstimmung mit Herrn Kollegen Liedtke als Mitberichterstatter sagen —, daß der Innenausschuß weiß, daß die Besoldungsvereinheitlichung in Bund und Ländern noch längst nicht abgeschlossen ist. Wir hoffen daher, daß sich die nächste Bundesregierung der Entschließung des Deutschen Bundestages anläßlich des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes erinnert und den Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes baldmöglichst vorlegt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich eröffne die Aussprache in zweiter Beratung. Wird das Wort begehrt? — Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung in zweiter Beratung. Ich rufe den § 1 auf. Da gibt es eine Änderung. Eingefügt werden müssen die Worte „zuletzt geändert... vom ... 1972 (Bundesgesetzbl. I, S. ...)" Ich rufe den § 2 auf, in dem in Abs. 1 die Nr. 3 geändert worden ist und dem ein neuer Abs. 5 angefügt worden ist. Ich hoffe, daß die Sachkundigen sämtliche Unterlagen zur Hand haben. Ich rufe die §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 sowie die Einleitung und die Überschrift auf. Können wir zusammen abstimmen? — Ich sehe keinen Widerspruch. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die Aussprache in der dritten Beratung. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung in der dritten Beratung. Wer zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — In dritter Beratung einstimmig angenommen.
Wir müssen dann noch über die Nr. 2 des Ausschußantrags abstimmen. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenstimmen? — So beschlossen.
Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
— Drucksachen VI/3295, zu VI/3295 —
a) Bericht des Haushaltsausschusses (7. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache VI/3782 —
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Tamblé
b) Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß)

— Drucksache VI/3547 —
Berichterstatter: Abgeordneter Porzner (Erste Beratung 181. Sitzung)

Ich danke den Berichterstattern. Erbitten die Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache in zweiter Beratung. Wird das Wort verlangt? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die zweite Beratung.
Wir kommen zur Einzelabstimmung in zweiter Beratung. Ich rufe auf Art. 1, Art. 2, Art. 3, Einleitung und Überschrift. Wer den Bestimmungen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig beschlossen.
Ich eröffne die
dritte Beratung.
Das Wort wird nicht begehrt.
Wir kommen zur Abstimmung in dritter Beratung. Wer in der Schlußabstimmung dem Gesetze zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe den Punkt 3 a) der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin
— Drucksachen VI/3598, VI/3801 —
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Erbittet er das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung in zweiter Beratung. Ich rufe auf Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Einleitung und Überschrift. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung, ansonsten einstimmig angenommen.
Ich rufe zur
dritten Beratung
auf. — Das Wort wird nicht begehrt.
Wer dem Gesetz in dritter Beratung zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Eine Enthaltung. Ansonsten einstimmig so beschlossen.



Präsident von Hassel
Ich rufe Punkt 3 b) der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Staak (Hamburg), Schmidt (München), Dr. Apel, Hansing, Grobecker, Batz und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg — Drucksachen VI/3208, VI/3786, VI/3802 —
Ich danke dem Berichterstatter. Erbittet er das Wort zu einer Ergänzung? — Das ist nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache der zweiten Lesung. —Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe auf Art. 1, 2, 3, 4 sowie Einleitung und 'Überschrift. Wer zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich lasse abstimmen. Wer dem Gesetz in dritter Beratung zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen der Fraktion der FDP und einigen Enthaltungen ist das Gesetz in dritter Lesung angenommen.
Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß)

betr. Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages
— Drucksache VI/3807 —
Berichterstatter: Abgeordneter Schoettle
Ich danke dem Herrn Berichterstatter — es ist der Vorsitzende des Ausschusses — und erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hätte mir als Mitglied dieses Hauses seit 1949 einen besseren Anlaß für meine letzte parlamentarische Arbeit gewünscht als den, über den ich heute Bericht zu erstatten haben. Es war der Wunsch des Geschäftsordnungsausschusses, daß sein Vorsitzender zu den Ihnen vorgelegten Verhaltensregeln die Berichterstattung übernimmt. Gestatten Sie mir zu den Ergebnissen der gestrigen Beratung des Geschäftsordnungsausschusses einige Anmerkungen.
    § 22 der geltenden Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages lautet: „Der Bundestag kann sich eine Ehrenordnung geben." Diese Formulierung sollte dem Bundestag lediglich die Möglichkeit eröffnen, sich eine Ehrenordnung zu geben. Diese Fassung wurde gewählt, da man sich bereits 1951 im zuständigen Ausschuß nicht darüber einigen konnte, welche konkreten Bestimmungen eine solche Ordnung enthalten sollte. Bereits während der Weimarer Zeit hatte der Reichstag mehrfach Ansätze unternommen, um den Gefahren einer gewinnsüchtigen Ausweitung des Abgeordnetenmandats vorzubeugen. Das Problem ist also im wahrsten Wortsinn uralt. Auch während der vorangegangenen Wahlperiode wurde bei der Erörterung der Frage, wie Interessenverbände einer Registrierungspflicht unterworfen werden könnten, die Diskussion um die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages wiederaufgenommen.
    Auf Grund bestimmter Vorgänge während dieser Wahlperiode sah sich das Präsidium veranlaßt, im Jahre 1970 Formulierungsvorschläge auszuarbeiten, die am 12. Februar 1971 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages den Fraktionsvorsitzenden mit der Bitte übersandt wurden, sich zu den Problemen eine Meinung zu bilden und eventuell Ergänzungsvorschläge zu machen. Am 22. Juni 1971 kam das Präsidium überein, den Entwurf von Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages dem Geschäftsordnungsausschuß zu übersenden. Der Geschäftsordnungsausschuß behandelte den Entwurf in seiner Sitzung am 28. September 1971 und beschloß, die Vorlage den Fraktionen mit der Bitte zu übersenden, bis Ende Februar 1972 eine Stellungnahme abzugeben. Während dieser Zeit wurde auch in der interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft, der Mitglieder dieses Hauses und der Länderparlamente angehören, über die Frage von Verhaltensregeln für Mitglieder parlamentarischer Körperschaften beraten. Dabei wurde davon ausgegangen, daß Verhaltensregeln nicht nur für Mitglieder des Bundestages, sondern auch für die Mitglieder der Länderparlamente aufgestellt werden sollten.
    Der Geschäftsordnungsausschuß mußte die den Fraktionen eingeräumte Frist mehrfach verlängern, da die erbetenen Stellungnahmen nicht eingegangen waren.
    Auf Grund von bekannten Vorgängen aus jüngster Zeit hat sich das Präsidium erneut mit seinem Entwurf befaßt und zu einer Besprechung am 19. September 1972 auch die Vorsitzenden der im Bundestag vertretenen Fraktionen hinzugezogen. In dieser Besprechung wurden einige Änderungsvorschläge zum ursprünglichen Entwurf gemacht. Der Geschäftsordnungsausschuß befaßte sich in seiner gestrigen Sitzung abschließend mit dieser Vorlage und empfiehlt Ihnen heute einstimmig die Annahme der Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages in der vorliegenden Fassung.
    Wer das Echo der Bemühungen des Parlaments um diese Verhaltensregeln in der Öffentlichkeit kennt, findet darin sowohl anerkennende, aber auch zurückhaltende, wenn nicht gar skeptische Stimmen. Man kann in der Tat die Frage stellen, ob es möglich ist, durch derartige Verhaltensregeln ohne entsprechende Sanktionen das gesetzte Ziel zu erreichen. Man muß aber auch die Frage stellen, ob es nicht primär Aufgabe der politischen Parteien ist, nur solche Kandidaten zu präsentieren, die ein Höchstmaß an Gewähr dafür bieten, daß sie ihr



    Schoettle
    Mandat nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden und die Ehre und das Ansehen der Volksvertretung verletzenden Weise ausnutzen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Damit ist keine Qualifizierung einzelner Vorgänge der vergangenen Zeit gemeint. Man braucht sich nicht auf Churchill zu berufen, um festzustellen, daß ein Parlament nun einmal keine Versammlung von lauter Engeln sein kann.
    Der Geschäftsordnungsausschuß stimmt mit dem Präsidium des Hohen Hauses darin überein, daß es auch Aufgabe des Parlaments ist, für eine Selbstreinigung im parlamentarischen Bereich zu sorgen.
    Die Ihnen vorgelegten Verhaltensregeln können nicht nur auf Grund des Zeitdrucks, unter dem der Geschäftsordnungsausschuß die Beratung durchführen mußte, ein Anfang sein. Man wird sicher zunächst Erfahrungen sammeln müssen, um zu prüfen, ob die jetzt vorgesehene Regelung die Erwartungen erfüllen wird.
    Lassen Sie mich auf einige Punkte der Vorlage noch besonders eingehen. Der Antrag des Ausschusses gliedert sich in die Anlagen 1 und 1 a, Anlagen zur Geschäftsordnung dieses Hauses. Die Anlage 1 enthält den Vorschlag für Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages. Anlage 1 a bringt eine Vorschrift über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern. Der Ausschuß geht davon aus, daß diese Regelung demnächst in die Geschäftsordnung des Bundestages Eingang finden muß.
    Zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages möchte ich auf einige Punkte bsonders hinweisen.
    In Teil I Nr. 1 Abs. 3 wird vorgeschrieben, daß Angehörige beratender Berufe die Art der Beratung anzugeben haben. Der Ausschuß versteht unter „beratende Berufe" insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Es ist selbstverständlich, daß unter „der Art der Beratung" nicht die ganze Klientel angegeben werden muß.
    Bei Nr. 5 hat der Ausschuß geprüft, ob es sinnvoll wäre, auch die Kandidaten für eine Bundestagswahl aufzunehmen. Er kam einmütig zu dem Ergebnis, hier nur die erfolgreichen Kandidaten zu erfassen, die abschließende Regelung jedoch einer Änderung des Parteiengesetzes zu überlassen.
    Zu Nr. 6 vertrat der Ausschuß die Auffassung, daß in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bezüglich des Auftretens von Mitgliedern des Bundestages in Rechtsstreitigkeiten für oder gegen die Bundesrepublik keine abschließende Regelung getroffen werden könne. Dieses Problem soll vielmehr wegen der Schwierigkeit der Materie zu einem späteren Zeitpunkt eingehend erörtert werden.
    Nr. 7 legt fest, daß Hinweise auf die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen sind. Eine weitere Konkretisierung hielt der Ausschuß für nicht angebracht. Er geht vielmehr davon aus, daß
    Geschmacks- und Taktfragen sich weitgehend einer Regelung entziehen.
    Der Teil II der Anlage 1 enthält im wesentlichen eine Verfahrensregel. Durch sie wird jedoch auch klargestellt, daß ein Mitglied des Bundestages, gegen das in der Öffentlichkeit Vorwürfe wegen eines Verstoßes gegen diese Verhaltensregeln erhoben werden, sich an das Präsidium wenden kann, um eine Überprüfung der Angelegenheit zu erreichen. Von entscheidender Bedeutung ist, daß lediglich einstimmig getroffene Feststellungen des Präsidiums veröffentlicht werden können. Damit soll verhindert werden, daß das Präsidium zu einem politischen Tribunal wird.
    Zur Registrierung von Verbänden und deren Vertretern, wie sie die Anlage 1 a vorsieht, sei darauf hingewiesen, daß die Bemühungen um eine entsprechende Regelung ebenfalls bereits auf den 5. Deutschen Bundestag zurückgehen. Wegen der Komplexität dieses Problems hat der Geschäftsordnungsausschuß damals davon abgesehen, dem Plenum eine Empfehlung zu unterbreiten. Wenn er Ihnen heute eine Regelung vorschlägt, so ist er sich darüber im klaren, daß auch diese sich zunächst in der Praxis bewähren muß, bevor sie in die Geschäftsordnung selbst übernommen werden kann.
    Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, daß der Ausschuß einstimmig beschlossen hat, Ihnen diese Anlagen zur Annahme zu empfehlen. Bei aller Vorläufigkeit und möglicherweise Lückenhaftigkeit dieser Regelungen glaubt der Ausschuß dennoch, hiermit einen Anfang gesetzt zu haben, weshalb ich das Hohe Haus bitten möchte, dem Antrag zuzustimmen.

    (Beifall.)