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    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Inhalt: Gedenkworte für die Opfer des Anschlags arabischer Terroristen während der XX. Olympischen Spiele . . . . . . 11565 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Dittrich, Dr. Dr. h. c. Birrenbach, Borm, Dr. Müthling, Maucher, Frau Strobel, Dr. Schmidt (Wuppertal), Peters (Poppenbüll), Dr. Dr. h. c. Bechert (GauAlgesheim), Ott, Dr. Burgbacher, Freiherr von Fircks . . . . . . . . 11565 B Eintritt der Abg Sauter, Stehle, Hartnack, Prochazka, Menth (Rittershausen) in den Bundestag 11565 D Aufnahme des Abg. Dr. Müller (München) in die Fraktion der CDU/CSU . . . . 11566 A Schreiben des Bundespräsidenten betr. Entlassung des Bundesministers Dr. Schiller und Ernennung des Bundesministers Schmidt für Wirtschaft und Finanzen, des Bundesministers Leber zum Bundesminister der Verteidigung und des Bundesministers Dr. Lauritzen zum Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen 11566 B Überweisung der Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Haushaltsjahres 1971 sowie einer weiteren Vorlage an den Haushaltsausschuß . 11566 C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 11566 C Amtliche Mitteilungen 11567 B Begrüßung des Präsidenten und einer Delegation der Nationalversammlung der Republik Zaire 11574 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs (Drucksache V1/3770) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 11574 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/3598) — Erste Beratung — in Verbindung mit II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg (Abg. Staak [Hamburg], Schmidt [München], Dr. Apel, Hansing, Grobecker, Batz u. Gen.) (Drucksache VI/3786) — Erste Beratung — . . 11574 B Antrag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 des Grundgesetzes Brandt, Bundeskanzler . . . . . 11574 D Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . 11575 D Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3781), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksachen VI/3767, zu VI/3767) — Zweite Beratung — Katzer (CDU/CSU) . . . . . . . 11578 A Arendt, Bundesminister . . . . . 11584 A Dr. Schellenberg (SPD) . 11586 B, 11650 C Schmidt (Kempten) (FDP) 11591 C, 11604 D, 11625 D, 11634 D Killat-von Coreth (SPD) . . . . . 11598 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 11599 D, 11650 D Frau Schlei (SPD) . . . 11601 B, 11633 B Spitzmüller (FDP) 11602 B, 11642 C, 11649 C Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . . 11619 D Glombig (SPD) . . . . 11623 B, 11649 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 11629 A Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . . 11638 A Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 11640 C Dr. Nölling (SPD) . . . . . . . 11640 C Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 11641 C Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 11644 A Dr. Böhme (CDU/CSU) . . . . . 11648 C Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . . 11649 D Namentliche Abstimmungen . . 11605 B, 11627 B, 11636 A, 11646 D Erklärung nach § 36 GO Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 11604 B Fragestunde (Drucksache VI/3783) Fragen des Abg. Kaffka (SPD) Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor mißbräuchlicher Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Verfolgung einseitiger Geschäftsinteressen Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär 11607 B, C, D Kaffka (SPD) 11607 C, D Fragen des Abg. Krockert (SPD) : Sachverständigenkommission zur Erarbeitung von Maßnahmen zur wirkungsvolleren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär 11608 A, B Fragen der Abg. Frau Meermann (SPD) : Bewährung des neuen Kündigungsschutzes für Wohnraummietverhältnisse in der Praxis — Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnraumkündigungsschutzes Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11608 C, D, 11609 A Gnädinger (SPD) . . . . . . . 11608 D Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11608 D Frage des Abg. Höcherl (CDU/CSU) : Zahl der in den Jahren 1966 bis 1969 und 1969 bis 1972 verwirklichten Projekte des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 11609 B, C, D, 11610 A, B Höcherl (CDU/CSU) . 1609 C, D, 11610 A Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 11610 A Susset (CDU/CSU) . . . . . . .11610 B Frage der Abg. Frau Dr. Orth (SPD) : Verbraucherpreiserhöhung für Trinkmilch als Folge fehlgeplanter Molkereistrukturpolitik Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 11610 C, 11611 A, B, C, D, 11612 A, B, C, D, 11613 A Frau Dr. Orth (SPD) 11611 A Höcherl (CDU/CSU) 11611 B Klinker (CDU/CSU) . . . . . 11611 B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 11611 D Kiechle (CDU/CSU) 11612 A Menth (Rittershausen) (CDU/CSU) 11612 B Struve (CDU/CSU) . . . . . . 11612 D Dr. Früh (CDU/CSU) 11612 D Susset (CDU/CSU) . . . . . . 11612 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 III Frage der Abg. Frau Dr. Orth (SPD) : Erstellung von Gutachten zur Molkereistrukturverbesserung durch die Bundesanstalt für Milchforschung in Kiel — Einsatz des wissenschaftlichen Personals Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 11613 A Fragen des Abg. Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) : Benachteiligung von Schwerstbeschädigten bei Ausübung ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit — Festsetzung des Pauschalbetrages, der nicht auf den Berufsschadenausgleich angerechnet wird Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11613 B, C Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) : Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 11613 D Fragen des Abg. Baier (CDU/CSU) : Sicherstellung der Arbeitsplätze der Bediensteten der Kreiswehrersatzämter Heidelberg, Mosbach und Mannheim Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11614 B, C,D, 11615 A Baier (CDU/CSU) . . . 11614 D, 11615 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) : Eindämmung des epidemischen Charakters der Masern durch Verwendung von „Schwarz-Lebendimpfstoff" bei Massenschutzimpfungen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11615B, C Bauer (Würzburg) (SPD) 11615 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) : Gefahr der Übertragung von Seuchenerregern durch Fäkalien aus den Toiletten von Eisenbahnwagen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11615D, 11616 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11616 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) : Gicht als Folge wachsenden Luxuskonsums von Nahrungsmitteln Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11616 B, C Bauer (Würzburg) (SPD) 11616 C Frage des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) : Einführung von Unterhaltsausgleichkassen für nichtehelich geborene oder aus geschiedenen Ehen stammende Kinder Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11616 C, 11617 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 11616 D, 11617 A Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. wirtschaftliche Schwierigkeiten von auf kommerzieller Basis betriebenen Diagnosezentren Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 11617 B, C Härzschel (CDU/CSU) 11617 B, C Frage des Abg. Dr. Kreutzmann (SPD) : Auswirkung der deutschlandpolitischen Bemühungen der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Wahrheit der Einheit der Nation Herold, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11617D 11618 C, L Dr. Kreutzmann (SPD) . . . . . 11618 B Dr. Schmude (SPD) 11618 C Ott (CDU/CSU) 11618 C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 11618 D Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Ausschluß großer Sperrgebiete entlang der Zonengrenze von der Verbesserung der Besuchsmöglichkeiten in der DDR und Schritte der Bundesregierung gegen eine solche Einschränkung Herold, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11619 A, B, C, D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . .11619 A, B, C Nächste Sitzung 11651 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 11653 A Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) 11653 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmeherüberlassungsgesetz) 11653 B Anlagen 4 bis 12 Änderungsanträge Umdrucke 305 bis 311, 313 und 314 (neu) zur zweiten Beratung des Rentenreformgesetzes (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) 11653 D Anlage 13 Ergänzende schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abg. Freiherr Ostman von der Leye (SPD) betr. Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Mitglieder rechtsradikaler Organisationen sind . . 11671 D Anlage 14 Zusätzliche schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abg. Vogt (CDU/CSU) betr. Mitwirkung von Einzelhandelsunternehmen am „Hausfrauen-Parlament" 11672 D Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen der Abg. Frau Kalinke (CDU/ CSU) betr. Versagung des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner für Landwirte, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, und Kostenerstattung „auf Wunsch" bei der Alterskasse für den Gartenbau . . . . 11673 B Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Geisenhofer (CDU/CSU) betr. Erwähnung des gesetzlichen Bildungsurlaubs für Arbeitnehmer im Sozialbericht 11673 D Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr Presseberichte über in der Bundeswehr verschwundene Gewehre 11674 A Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schwörer (CDU/ CSU) betr. Verbesserung der Richtlinien zu dem Gesetz über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres — Förderung bei der Berufsausbildung nach dessen Ableistung 11674 C Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage der Abg. Frau Dr. Timm (SPD) betr. Maßnahmen der Bundesregierung gegen erhebliche Belästigungen der Bevölkerung durch Fluglärm im Raum Offenbach—Neu-Isenburg 11675 A Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Rollmann (CDU/CSU) betr. Vorschläge der Verkehrsminister und -senatoren der Küstenländer zur Bekämpfung des Flaggenprotektionismus 11675 B Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Hösl (CDU/CSU) betr. Anwendung der Transitvereinbarung auf den Schiffsverkehr zwischen Westdeutschland und den Westberliner Wasserstraßen, die nur auf dem Weg durch den Sowjetsektor zu erreichen sind . . 11675 D Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) betr. Bildaufdruck auf Postkarten 11676 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11565 197. Sitzung Bonn, den 20. September 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11653 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schiller 22. 9. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz — BGSG) Der Bundesrat begrüßt, daß es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gelungen ist, das Bundesgrenzschutzgesetz in das am 17. Juni 1972 von der Ständigen Konferenz der Innenminister beschlossene einheitliche Sicherheitsprogramm für die Bundesrepublik Deutschland einzufügen. Die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes im Grenzbereich sind jetzt gesetzlich abgesichert. Darüber hinaus steht der Bundesgrenzschutz künftig bei allen größeren Sicherheitsstörungen zur Unterstützung der Polizeien der Länder zur Verfügung. Dadurch wird der Sicherheitszustand verbessert. Gleichzeitig wird die Verantwortung der Länder für die innere Sicherheit bestätigt. Im Interesse einer klaren Aufgabenabgrenzung ist sichergestellt, daß die Polizeien der Länder, soweit sie nicht auch Aufgaben des Grenzschutzes wahrnehmen, im Inneren umfassend für die Sicherheit verantwortlich bleiben, einschließlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Einrichtungen des Bundes stehen. Das einheitliche Sicherheitsprogramm für die Bundesrepublik Deutschland verteilt die Aufgaben für die innere Sicherheit zwischen Bund und Ländern langfristig. Der Bundesrat erwartet, daß dieses Programm nicht durch isolierte einzelgesetzliche Regelungen in seiner Ausgewogenheit verändert wird, sondern auch bei künftigen Gesetzgebungsvorhaben insgesamt als Richtlinie gilt. Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — AÜG) Der Bundesrat ist der Auffassung, daß gegen die in § 15 vorgesehene Mindestgeldstrafe und gegen die in § 16 vorgesehene Mindestgeldbuße sowie Anlagen zum Stenographischen Bericht gegen die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes aus strafrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken bestehen. Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gesetzes sieht der Bundesrat davon ab, die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beschließen; er erwartet jedoch, daß die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes spätestens im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch dem allgemeinen Strafen- und Geldbußensystem angepaßt werden. Begründung: Erhöhte Mindestgeldstrafen sind unserem Recht fremd. Sie widerstreiten dem Grundsatz, daß bei der Strafzumessung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für und gegen den Täter sprechen, also auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn sich die Strafvorschriften des Gesetzes auch gegen den „Verleiher" usw., also gegen Unternehmer richten, so kann auf Grund des § 50 a StGB auch ein sonstiger Angehöriger des Unternehmens, so z. B. ein Angestellter mit relativ niedrigem Einkommen, als Täter in Betracht kommen. In diesem und in ähnlichen Fällen wird die Mindestgeldstrafe — entgegen ihrem beabsichtigten Zweck — dazu führen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, um im Einzelfall ein als ungerecht empfundenes Ergebnis zu vermeiden. Die Regelung ist auch deshalb unausgewogen, weil sie bei der Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Die Mindestgeldstrafe von 1000 DM kann den Richter dazu zwingen, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, die höher wäre als eine primäre Freiheitsstrafe. Mit dem Tagessatzsystem, das durch das Zweite Strafreformgesetz eingeführt wird, ist das vorgesehene Mindestmaß der Geldstrafe ohnehin nicht zu vereinbaren. Bei Mindestgeldbußen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten sind die praktischen Bedenken die gleichen wie bei der Geldstrafe. Die Mindestgeldbuße widerspricht im übrigen dem Opportunitätsprinzip; sie steht auch im Widerspruch zu den „Allgemeinen Vorschriften" des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Aus diesem Grunde hat Art. 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Landesrechts, die erhöhte Mindestgeldbußen androhten, beseitigt. Anlage 4 Umdruck 305 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, 11654 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und andere Personen) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 2 wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen. b) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis f eingefügt: c) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und ihren letzten wirksamen Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet haben,". d) In Satz i wird im zweiten Halbsatz das Wort „oder" nach den Worten „des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „des Reichsknappschaftsgesetzes" die Worte „oder des Handwerkerversicherungsgesetzes" eingefügt. e) Satz 3 erhält folgende Fassung: „Über den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 und 9 entscheidet der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die antragstellende Stelle ihren Wohnsitz oder Sitz hat." f) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 9 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen.1" 2. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 4 gestrichen. 3. Artikel 1 § 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Versicherung" wird die Überschrift „ 1.Weiterversicherung" gestrichen. b) § 1233 erhält folgende Fassung: ,,§ 1233 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach § 1229, § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes, §§ 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach §§ 1230, 1231 §§ 7, 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. (2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestelltenversicherung oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Versicherung nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegelds nach Satz 1 gilt Absatz 1 auch nicht für Zeiten vor Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes. (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrich- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11655 ten, an den er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte."' 4. Artikel 1 § 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: ,6. a) Die Überschrift vor § 1234 „2. Höherversicherung" wird gestrichen. b) In § 1234 werden die Worte „zur Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung".' 5. In Artikel 1 § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6 a eingefügt: ,6 a. An § 1247 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt."' 6. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. In § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort „oder" eingefügt sowie danach angefügt: „c) eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind."' 7. Artikel 1 § 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung: ,11. In § 1255 Abs. 5 werden die Worte „zur Weiterversicherung" durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung" ersetzt.' 8. In Artikel 1 § 1 erhält Nr. 13 folgende Fassung: ,13. § 1259 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließende Ersatzzeit im Sinne des § 1251 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist," gestrichen. b) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.' 9. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 14 gestrichen. 10. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 15 gestrichen. 11. In Artikel 1 § 1 Nr. 23 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten."' 11656 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 12. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 28 wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 9) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit."' b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung und es wird folgender Buchstabe f eingefügt: „b) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 von dem Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte, f) für den Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 a vom Versicherten."' 13. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 30 folgende Fassung: ,30. In § 1388 Abs. 1 werden die Worte „die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „die freiwillige Versicherung".' 14. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 31 gestrichen. 15. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 34 gestrichen. 16. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 38 gestrichen. 17. In Artikel 1 § i wird nach Nummer 39 folgende Nummer 39 a eingefügt: ,39 a. Nach § 1405 wird folgender § 1405 a eingefügt: „1405 a (1) Für Versicherte nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 gilt § 1405 entsprechend. Die Beiträge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht vorliegen. (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht."' 18. In Artikel i § 1 erhält Nummer 40 folgende Fassung: ,40. § 1407 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „für die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „für die freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort „zugelassen" die Worte „oder vorgeschrieben" eingefügt.' 19. In Artikel 1 § i wird Nummer 41 gestrichen. 20. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 42 gestrichen. 21. In Artikel i § 1 wird Nummer 43 gestrichen. 22. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 44 gestrichen. 23. In Artikel i § 1 wird Nummer 46 gestrichen. 24. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 48 gestrichen. 25. Artikel 1 § 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Buchstabe b wird gestrichen. b) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c und d eingefügt: ,c) In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 eingefügt: „11. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbsfähigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und entweder noch keinen wirksamen Beitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder den letzten wirksamen Beitrag zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet haben." d) Absatz 2 erhält von Satz 2 an folgende Fassung: „Über den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10 und 11 entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem Kalender- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11657 monat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen."' 26. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 4 gestrichen. 27. Artikel 1 § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Versicherung" wird die Überschrift „1. Weiterversicherung" gestrichen. b) § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1 a) Abs. 1 gilt für Personen, die nach § 6, § 1229 der Reichsversicherungsordnung, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach §§ 7, 8 §§ 1230, 1231 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. (2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung oder der Rentenversicherung der Arbeiter oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Versicherung nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Abs. 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes. (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrichten, an den er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte."' 28. Artikel 1 § 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: ,6. a) Die Überschrift vor § 11 „3. Höherversicherung" wird gestrichen. b) In § 11 werden die Worte „zur Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung".' 29. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6 a eingefügt: 6 a An § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt."' 30. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort „oder" eingefügt, sowie danach angefügt: „c) eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermo- 11658 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 nate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind."' 31. Artikel 1 § 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung: ,11. In § 32 Abs. 5 werden die Worte „zur Weiterversicherung" durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung" ersetzt.' 32. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 13 folgende Fassung: ,13. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließende Ersatzzeit im Sinne des § 28 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist," gestrichen. b) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."' 33. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 14 gestrichen. 34. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 15 gestrichen. 35. In Artikel 1 § 2 Nr. 23 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten."' 36. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 28 wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Nummer 3 bis 6 und 11) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit." b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung und es wird folgender Buchstabe f eingefügt: „b) Bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 3 bis 6 und 11 von den Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte, f) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 3 a vom Versicherten." ' 37. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 30 folgende Fassung: ,30. In § 115 Abs. 1 werden die Worte „die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „die freiwillige Versicherung".' 38. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 31 gestrichen. 39. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 34 gestrichen. 40. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 38 gestrichen. 41. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 39 a eingefügt: ,39 a. Nach § 127 wird eingefügt: „§ 127a (1) Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 gilt § 127 entsprechend. Die Bei- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11659 träge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorliegen. (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht." 42. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 40 folgende Fassung: ,40. § 129 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „für die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „für die freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort „zugelassen" die Worte „oder vorgeschrieben" eingefügt.' 43. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 41 gestrichen. 44. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 42 gestrichen. 45. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 43 gestrichen. 46. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 44 gestrichen. 47. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 46 gestrichen. 48. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 48 gestrichen. 49. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 6 folgende Fassung: ,6. § 50 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: In Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort „oder" eingefügt sowie danach angefügt: „c) eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsrente unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 nicht erfüllt sind." 50. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 10 folgende Fassung: ,10. In § 57 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschuloder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden ist," gestrichen.' 51. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 11 gestrichen. 52. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 12 gestrichen. 53. In Artikel 1 § 3 Nr. 17 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten."' 54. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 23 Buchstabe a und b gestrichen. 55. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 24 gestrichen. 56. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 25 gestrichen. 57. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 26 gestrichen. 58. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 27 gestrichen. 11660 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn; Mittwoch, den 20. September 1972 59. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 28 gestrichen. 60. In Artikel 2 § 1 werden vor Nummer 1 folgende Nummern 01 und 01 a eingefügt: ,01. Nach § 1 wird eingefügt: „§ l a Die Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." 01 a. Nach § 9 wird eingefügt: „§ 9a (1) Liegen die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. (2) Personen, die von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 51 a Abs. 1 Buchstabe c nach Vollendung des 60. Lebensjahres Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vorliegen, jedoch keine längere Zeit als Beitragszeiten anrechenbar sind."' 61. In Artikel 2 § 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. Nach § 13 a wird eingefügt: ,§ 13 b Liegen die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so gilt § 9 a entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 werden Ausfallzeiten nur insoweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate nicht bereits durch die Anrechnunng von Ersatzzeiten erreicht ist."' 62. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 2 gestrichen. 63. In Artikel 2 ,§ 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Nach § 14 wird eingefügt: „§ 14 a Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 entsprechend." ' 64. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 3 gestrichen. 65. In Artikel 2 § 1 Nr. 6 erhält § 27 a folgende Fassung: „§ 27 a Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben.' 66. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 7 gestrichen. 67. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 9 gestrichen. 68. In Artikel 2 § 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11 a eingefügt: ,11 a. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt: „§ 51 a (1) Personen, die a) in der Rentenversicherung der Arbeiter am 1. Januar 1973 versicherungspflichtig sind oder b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 1227 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig werden oder c) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben haben und deren Witwe oder Witwer, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillige Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973 in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 1248 der Reichsversicherungsordnung vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. (1 a) Personen, die nach § 1233 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11661 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. (2) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 1 a ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zu stellen, bei dem der Versicherte zur Zeit der Antragstellung versichert ist, oder wenn er zur Zeit der Antragstellung nicht mehr versichert ist, bei dem Träger der Arbeiterrentenversicherung, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Die Beiträge können nur unmittelbar an den für den Antrag zuständigen Versicherungsträger gezahlt werden. Der Versicherungsträger kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag zulässig. § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 finden entsprechend Anwendung. (3) Sind weder die Wartezeiten nach § 1246 Abs. 3, § 1247 Abs. 3 und § 1248 Abs. 7 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ohne Anrechnung von Beiträgen nach Absatz 1 a noch die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erfüllt, so gilt diese Rente nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung." 69. In Artikel 2 § 1 Nr. 12 wird Buchstabe a gestrichen. 70. In Artikel 2 § 1 erhält Nummer 13 folgende Fassung: ,13. In § 52 a Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den Worten „abgegeben haben" die Worte „ , wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt," eingefügt.' 71. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. Nach § 1 wird eingefügt: „§ 1 a Die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." ' 72. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Nach Nummer 9 wird eingefügt: „§ 9a (1) Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Personen, die von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 49 a Abs. 1 Buchstabe c nach Vollendung des 60. Lebensjahres Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen, jedoch keine längere Zeit als Beitragszeiten anrechenbar sind." 73. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. Nach § 13 a wird eingefügt: „§ 13 b Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so gilt § 9 a entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 werden Ausfallzeiten nur insoweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate nicht bereits durch die Anrechnung von Ersatzzeiten erreicht ist." ' 74. In Artikel 2 § 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. Nach § 14 wird eingefügt: „§ 14 a Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 entsprechend." 75. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 5 gestrichen. 11662 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 76. In Artikel 2 § 2 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: „§ 26 a Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben." ' 77. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 9 gestrichen. 78. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 11 gestrichen. 79. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13 a eingefügt: ,13 a. Nach § 49 wird eingefügt: „§ 49 a (1) Personen, die a) in der Angestelltenversicherung oder in der Knappschaftlichen Rentenversicherung am 1. Januar 1973 versicherungspflichtig sind oder b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig werden oder c) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben haben und deren Witwe oder Witwer, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 AVG vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. (1 a) Personen, die nach § 10 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. (2) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 1 a ist bis zum 31. Dezember 1975 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu stellen, die Beiträge können nur unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt werden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag zulässig. § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (3) Sind weder die Wartezeiten nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ohne Anrechnung von Beiträgen nach Abs. 1 a noch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes erfüllt, so gilt diese Rente nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung. 80. In Artikel 2 § 2 Nr. 14 wird Buchstabe a gestrichen. 81. In Artikel 2 § 2 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. In § 50 b Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den Worten „abgegeben haben" die Worte „ , wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt," eingefügt.' 82. Artikel 2 § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: ,In § 3 a Abs. 2 Satz 1 wird „des § 57 Abs. 4" ersetzt durch „der §§ 50 Abs. 3, 56 Abs. 2 und 58 Abs. 1" und Satz 2 gestrichen.' 83. In Artikel 2 § 3 Nr. 3 werden in § 9 die Buchstaben b und c gestrichen. 84. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 6 gestrichen. 85. In Artikel 2 § 3 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. Nach § 19 a wird folgender § 19b eingefügt: Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11663 „§ 19 b Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben." 86. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 9 gestrichen. 87. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 10 gestrichen. 88. In Artikel 2 § 3 Nummer 12 wird Buchstabe a gestrichen. 89. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel 2 a §1 (1) Um die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach diesem Gesetz zu erleichtern, wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" errichtet. (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt. (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnnützige Zwecke im Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und andere Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592). § 2 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. § 3 (1) Von der Stiftung werden Personen gefördert, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach diesem Gesetz nachentrichten können. (2) Voraussetzung für die Förderung ist, daß die Nachentrichtung der Beiträge die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen erheblich beeinträchtigen würde. (3) Die Förderung erfolgt dadurch, daß die Stiftung die nachzuentrichtenden Beiträge teil- weise oder in vollem Umfang für den Betroffenen an den Rentenversicherungsträger leistet. § 4 (1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Stiftungsvorstand. (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. § 5 (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf Bundesebene tätigen Verbände der selbständig Erwerbstätigen berufen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter endet mit der Aufhebung der Stiftung. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. (4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. § 6 Leistungen der Stiftung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muß innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Das Antragsverfahren wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt. §7 Der Stiftungsrat erläßt nach Ablauf der Antragsfrist eine Satzung. In dieser Satzung sind die Voraussetzungen der Förderung und die Höhe der Förderungsbeträge näher zu bestimmen. In der Satzung ist zu berücksichtigen, daß vorrangig Personen zu fördern sind, die über 50 Jahre alt sind und aus eigener Kraft infolge wirtschaftlicher Strukturänderungen oder besonderer Kriegs- und Nachkriegsfolgen keine Alterssicherung mehr erwerben können. Nach Maßgabe der Satzung besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung. 11664 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 §8 Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. §9 (1) Zur Entstehung über Anträge nach § 3 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (3) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid. § 10 (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid des Auschusses nach § 9 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Vorsitzender und Beisitzer dürfen nicht dem Ausschuß nach § 9 angehören. § 11 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 12 Die Stiftung ist nach der Erreichung ihres Zweckes, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben. Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu; er hat es dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden.' 90.. In Artikel 3 wird § 4 gestrichen. 91. In Artikel 3 wird § 5 gestrichen. 92. In Artikel 3 § 6 wird Nummer 4 gestrichen und in Nummer 5 Buchstabe b wird „Buchstabe e" ersetzt durch „Buchstabe f". Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 311 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Überbrückungsgeld) Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Änderung des § 615 wird Nr. 1. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,2. § 891 erhält folgenden Absatz 2: „(2) Für die Gewährung einesÜberbrükkungsgeldes bei einem Ausscheiden aus der Seeschiffahrt nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Seemannsrente) sowie eines verkürzten Überbrückungsgeldes bei einem früheren Ausscheiden aus der Seeschiffahrt (verkürzte Seemannsrente) an Seeleute, kann die See-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung eine Sondereinrichtung mit eigenem Haushalt (Seemannsrentenkasse) schaffen. Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft verwalten die Seemannsrentenkasse nach deren Satzung. Soweit die Seekasse bei der Durchführung dieser Aufgabe mitwirkt, hat die Seemannsrentenkasse die entstehenden Verwaltungskosten der Seekasse in vollem Umfang zu erstatten. Die Mittel für die Seemannsrentenkasse werden im Wege der Umlage von den Reedern aufgebracht. Das Nähere, insbesondere die Leistungen und die Beiträge, bestimmt die Satzung. Die Satzung kann auch eine rentenversicherungspflichtige Seefahrtzeit von bestimmter Dauer als Voraussetzung der Leistungen festlegen." ' Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 308 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreform- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11665 gesetz —RRG) (Drucksachen VI/2153, V1/2584, V1/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: flexible Altersgrenze) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 Nr. 7 erhält § 1248 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „Neben einem Altersruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet." 2. In Artikel 1 § 1 erhält Nr. 10 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 oder 5 erfüllt, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben." ' 3. In Artikel 1 § 2 Nr. 7 erhält § 25 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „Neben einem Altersruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) nicht überschreitet." 4. In Artikel 1 § 2 erhält Nr. 10 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 oder 5 erfüllt, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben." ' 5. In Artikel 1 § 3 Nr. 4 erhält § 48 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „Neben einem Knappschaftsruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet." 6. In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 8 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: „(4 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 erfüllt, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Knappschaftsruhegeldes ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der 11666 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Knappschaftsruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist, und beim jährlichen Leistungszuschlag Satz 1 entsprechend gilt. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Knappschaftsruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Bergmannsrente, eine Knappschaftsrente oder Knappschaftsausgleichsleistungen bezogen haben." 7. In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 13 folgende Fassung: ,13. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt: „Werden Zuschläge nach § 53 Abs. 4 a gewährt, so ist der Grenzwert nach Satz 1 um den Vomhundertsatz zu erhöhen, der als Steigerungssatz nach § 53 Abs. 4 auf die nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 anzurechnenden zusätzlichen Kalendermonate entfällt." ' 8. In Artikel 3 § 6 Nr. 2 werden nach den Worten „§ 1254 Abs. 1 a" die Worte „und 1 b" gestrichen. 9. In Artikel 5 § 2 werden jeweils die Worte „und 1 b" sowie die Worte „und 4 b" gestrichen. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 306 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Baby-Jahr) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Absatz 3 wird gestrichen." b) Nummer 25 wird gestrichen. 2. Artikel 1 § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Absatz 3 wird gestrichen." b) . Nummer 25 wird gestrichen. 3. In Artikel 1 § 3 werden Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 20 gestrichen. 4. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 1 gestrichen. 5. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 3 gestrichen. 6. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 3 Buchstabe a gestrichen. 7. In Artikel 5 wird § 3 gestrichen. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 309 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Verbesserung der Alterssicherung für Frauen und Kleinstrentner) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 erhält Nummer 14 folgende Fassung: ,14. Nach § 55 werden folgende §§ 55 a und 55 b eingefügt: „§55a (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11667 der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung von § 1255 Abs. 3 bis 7 und § 1255 a der Reichsversicherungsordnung aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 und 2 keine Anwendung. Ist nach § 1310 der Reichsversicherungsordnung eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, ist Satz i auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 1268 der Reichsversicherungsordnung berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter einer Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, so ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. § 55 b (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, sind unbeschadet des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung höher ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 40 v. H. berechnet würde, und niedriger ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung eine für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Satzes 1 sind die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972, als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; an die Stelle des Kalenderjahres nach Rentenbeginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, wenn dieses später liegt, und für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Rente bei Versichertenrenten, die als Altersruhegelder gelten, 1,5 v. H. und bei Versichertenrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 1,3 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. (2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. ergibt. (3) Für Witwenrenten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 zu berechnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Beträge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Versichertenrente 1,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Zeitpunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle des Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Versicherten- und Witwenrenten, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahlbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 31 ff. dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde liegt; § 55 a dieses Artikels findet insoweit keine Anwendung." 11668 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 2. In Artikel 2 § 2 erhält Nr. 17 folgende Fassung: ,17. Nach § 54 a werden folgende §§ 54 b und 54 c eingefügt: § 54b (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, ist die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung von § 32 Abs. 3 bis 7 und § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, ist Satz 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 45 des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, so ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. § 54 c (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, sind unbeschadet des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung höher ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 40 v. H. berechnet würde, und niedriger ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung eine für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Satzes 1 sind die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; an die Stelle des Kalenderjahres nach Rentenbeginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, wenn dieses später liegt, und für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Rente bei Versichertenrenten, die als Altersruhegelder gelten, 1,5 v. H. und bei Versichertenrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 1,3 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. (2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. ergibt. (3) Für Witwenrenten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berechnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Beträge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Versichertenrente 1,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11669 Zeitpunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle des Zeitpunkts des Todes des Versicherten tritt die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Versicherten- und Witwenrenten, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen und deren Zahlbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 30 ff. dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde liegt; § 54 b dieses Artikels findet insoweit keine Anwendung." 3. In Artikel 2 § 3 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10 a (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 54 Abs. 3 bis 9 und § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 101 des Reichsknappschaftsgesetzes eine Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten festzustellen, ist Satz 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 69 Abs. 1 bis 5 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem vor dem 1. Januar 1973 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwillen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, so ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt." ' Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 307 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Sicherung der bruttolohnbezogenen dynamischen Rente) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird nach Nummer 17 folgende Nummer 17 a eingefügt: ,17 a § 1272 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität, den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen sowie der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das nach 40 Versicherungsjahren bei einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1) von 100 vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr 50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach § 1383 vorausgeschätzten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschritten werden (untere Schwankungsgrenze) ."' 2. In Artikel 1 § 1 wird nach Nummer 27 folgende Nummer 27 a eingefügt: ,27 a In § 1383 Abs. 1 werden nach den Worten „die Ausgaben" die Worte „das Rentenniveau im Sinne von § 1272 Abs. 2 Satz 2" angefügt.' 11670 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 3. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 17 folgende Nummer 17 a eingefügt: ,17 a § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität, den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen sowie der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das nach 40 Versicherungsjahren bei einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1) von 100 vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr 50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach § 110 vorausgeschätzten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschritten werden (untere Schwankungsgrenze) ."' 4. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 27 folgende Nummer 27 a eingefügt: ,27 a In § 110 Abs. 1 werden nach den Worten „die Ausgaben" die Worte „das Rentenniveau im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2" angefügt.' 5. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 14 a eingefügt: ,14 a In § 71 Abs. 1 werden nach dem Wort „Reichsversicherungsordnung" folgende Worte angefügt: „mit der Maßgabe, daß in § 1272 Abs. 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl 50 die Zahl 66,66 und in § 1272 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle der Zahl 5 die Zahl 6,66 tritt."' 6. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22 a eingefügt: ,22 a In § 129 Abs. 1 werden nach den Worten „die Ausgaben" die Worte „das Rentenniveau im Sinne von § 71 Abs. 1" angefügt.' Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 310 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Urteil des Bundesverfassungsgerichts) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 2 erhält Nummer 16 folgende Fassung: ,16. § 54 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Bei Versicherten, die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder auf Grund der entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs.1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben. Ist die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen nach Satz 2 belegt, stehen alle vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' 2. Artikel 5 § 6 wird gestrichen. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 313 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ge- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11671 setzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3448, M/3363) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 4 werden vor den Worten „In § 615 Abs. 2 Satz 1" die Zahl „1." eingefügt und folgende Nummer 2 angefügt: ,2. Nach § 891 wird folgender § 891 a eingefügt: „§ 891 a (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes (Seemannsrente) nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seeschiffahrt an Seeleute eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Reeder aufzubringen. Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten."' Bonn, den 20. September 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 12 Umdruck 314 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, V1/2585, VI/3448, VI/3363) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 erhält § 10 folgende Fassung: „§ 10 1. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1973 in Kraft. 2. Es treten in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1971 Artikel 2 § 1 Nr. 13 und Artikel 2 § 2 Nr. 15 mit Wirkung vom 1. März 1972 Artikel 1 § 1 Nr. 16, Artikel 1 § 2 Nr. 16 und Artikel 1 § 3 Nr. 14 am Tage nach der Verkündung Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstabe c bis f, Nr. 5, 6, 6 a, 8, 11, 13, 17, 17 a, 18, 23, 27 a, 28 Buchstabe a, 28 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b ändert, Nr. 29, 30, 39, 39 a, 40, 45, 47 Artikel 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 5, 6, 6 a, 8, 11, 13, 17, 17 a, 18, 23, 27 a, 28 Buchstabe a und Buchstabe c, soweit er den § 112 Abs. 4 Buchstabe b ändert, Nr. 29, 30, 39, 39 a, 40, 45, 47 Artikel 1 § 3 Nr. 6, 10, 14 a, 17, 22 a Artikel 2 § 1 Nr. 01, 01 a, 1 a, 2 a, 6, 10, 11 a, Artikel 2 § 2 Nr. 1, 1 a, 2 a, 3 a, 4, 8, 12, 13 a, 16, Artikel 2 § 3 Nr. 1, 3, 5, 8, 11, Artikel 2 a und Artikel 3 § 6 Nr. 6, 7 Buchstabe a Artikel 4 §§ 1 bis 14, § 16, Artikel 5 § 5, § 8 am 1. Juli 1973 Artikel 1 § 1 Nr. 12, Artikel 1 § 2 Nr. 12, Artikel 1 § 3 Nr. 9 Buchstabe c, Artikel 3 § 6 Nr. 3 am 1. Januar 1974 Artikel 1 § 1 Nr. 1, 26, 27, Artikel 1 § 2 Nr. 1, 26, 27, Artikel 1 § 3 Nr. 1, 21, Artikel 2 § 1 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 § 2 Nr. 10 Buchstabe a, Artikel 5 § 4." Bonn, 20. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Ergänzende schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 21. Juli 1972 auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abgeordneten Freiherr Ostman von der Leye (SPD) *) (Drucksache M/3338 Frage A 4) : Nach Abschluß der Ermittlungen kann ich meine Antwort auf Ihre Frage in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 26. April 1972 (182. Sitzung) nach der Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Mitglieder rechtsradikaler Organisationen sind, nach dem Stand vom 1. Juni 1972 wie folgt ergänzen: Den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sind insgesamt 1487 Mitglieder rechtsradikaler Organisationen bekannt, die im öffentlichen *) Siehe 182. Sitzung, Seite 10631 C 11672 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehen oder gestanden haben. Diese Zahl schließt 662 Personen ein, deren Mitgliedschaft in rechtsradikalen Gruppen nicht mehr sicher ist. Auf die einzelnen Dienstherren verteilen sich die Mitglieder rechtsradikaler Organisationen wie folgt: Bund 829 Länder 387 Gemeinden 109 Sonstige öffentlich-rechtliche Dienst- herren 162 Gesamtzahl 1 487 Die Aufgliederung nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen ergibt folgendes Bild: Einfacher Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 317 (rd. 21 %) Mittlerer Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 756 (rd. 51 %) Gehobener Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 294 (rd. 20 %) Höherer Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 120 (rd. 8 %) Mitglieder der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) sind bei den einzelnen Dienstherren in folgender Zahl beschäftigt: Bund 800 Länder 343 Gemeinden 101 Sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherrn 155 Unter der Gesamtzahl von 1 399 befinden sich 599 Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie noch der NPD angehören. Anderen rechtsradikalen Organisationen, wie z. B. dem „Deutschen Kulturwerk Europäischen Geistes" (DKEG), der „Aktion Neue Rechte" (ANR), der „Aktion Oder-Neiße" (AKON) u. a., gehören bei den einzelnen Dienstherren folgende Personen an: Bund 29 Länder 44 Gemeinden 8 Sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherren 7 Gesamtzahl 88 Darunter befinden sich 63 Personen, bei denen nicht sicher ist, ob sie noch der jeweiligen Organisation angehören. In der Bundesverwaltung verteilen sich die NPD-Mitglieder auf die Geschäftsbereiche folgender Ressorts: Bundesminister für Verkehr und Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen 354 davon Bundesbahn: 164, Bundespost: 185 Bundesminister der Verteidigung 376 Bundesminister für Wirtschaft und Finan- zen 49 Geschäftsbereiche anderer Ressorts 21 Gesamtzahl 800 In den Ländern sind NPD-Mitglieder in folgenden Verwaltungszweigen (einschließlich Gerichtsbarkeit) beschäftigt: Schulen 91 Justiz 59 Finanzverwaltung 53 Polizei 48 Sonstige Verwaltungszweige 92 Gesamtzahl 343 Abschließend muß noch darauf hingewiesen werden, daß sich bei diesen Angaben Dunkelziffern nicht ausschließen lassen. Andererseits werden auch die genannten Zahlen angesichts der im rechtsradikalen Lager starken Mitgliederfluktuation und der in den rechtsradikalen Organisationen immer noch anhaltenden Austrittswelle inzwischen schon wieder geringer geworden sein. Entsprechend Ihrer Anregung in der Fragestunde am 26. April 1972 werde ich dieses Schreiben allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages zuleiten. Anlage 14 Zusätzliche schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 22. Juni 1972 auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abgeordneten Vogt (CDU/CSU) *) (Drucksache VI/3495 Frage A 40) : Nach den mir vom Kontaktbüro für Verbraucheraufklärung zugegangenen Informationen haben die REWE-Zentralorganisationen ihre weitere Teilnahme zugesagt. Auch vom Edeka-Verband liegt eine grundsätzliche Zusage vor. Gegenwärtig wird eine Besprechung zur Klärung der Modalitäten vorbereitet. Von seiten der Handelskette A & 0 Offenburg liegt eine grundsätzliche Zusage seit Frühjahr 1972 vor. Der Leiter des Kontaktbüros wird in Kürze mit den Bundesvertriebsleitern der A & 0 und allen Marketingleitern der angeschlossenen Kettenmit- *) Siehe 191. Sitzung, Seite 11186 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11673 glieder zur Behandlung von Einzelfragen zusammentreffen. Die direkten Gespräche zwischen Kontaktbüro und SPAR-Zentrale Frankfurt/Main sind unterbrochen, da eine Entscheidung des Hauptverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels weitere Verhandlungen mit einzelnen wirtschaftlichen Zusammenschlüssen nicht opportun erscheinen ließen. Die Delegierten der Hauptversammlung des Hauptverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels haben am 10. Mai dieses Jahres in Hannover einstimmig die Beteiligung des deutschen Lebensmitteleinzelhandels am Projekt „Hausfrauen-Parlament" entschieden. Einer Vereinbarung zwischen Hauptverband und Kontaktbüro entsprechend wird nunmehr der Hauptverband seinerseits die Gruppen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels zur Beteiligung auffordern und eine Kommission von verantwortlichen Marketing-Fachleuten berufen. Dieser Kommission gehören auch die Vorsitzenden der nach dem Konzept des Kontaktbüros zu bildenden 20 Hausfrauenausschüsse an. Diese 20 Vorsitzenden sollen von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher in verbraucherpolitischen Fragen betreut werden. Art und Ausmaß der Betreuung sollen in Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher vereinbart werden. Eine Umfrage des Hauptverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels bei seinen Landesverbänden und Besprechungen, die vom Kontaktbüro mit den Landesverbänden geführt wurden, lassen erkennen, daß auf der für die praktische Ausschußarbeit wichtigen regionalen Ebene eine starke Beteiligung der einzelnen Gruppen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels und -großhandels zu erwarten ist. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 20. September 1972 auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Kalinke (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Fragen A 65 und 66) : Hält die Bundesregierung die Auffassung der landwirtschaftlichen Alterskassen für richtig, daß der Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner den Landwirten im Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld versagt werden kann, wenn sie sich als Aktive bis zum 31. Dezember 1972 von der Versicherungspflicht der Landwirtschaft haben befreien lassen? Hält die Bundesregierung das Angebot von Kostenerstattung „auf Wunsch" bei der Alterskasse für Gartenbau für zulässig, obwohl der frühere Staatssekretär Dr. Auerbach im Namen der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausdrücklich erklärt hat, daß das Gesetz den RVO-Kassen ausnahmslos die Kostenerstattung verbietet Nach § 94 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erhalten die von der Versicherungspflicht befreiten Altenteiler einen Zuschuß zu ihrem privaten Krankenversicherungsbeitrag. Die Voraussetzungen der Befreiung ergeben sich aus § 94 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kankenversicherung der Landwirte. Unser Haus kann keinen Grund dafür erkennen, künftig den von 1 der Versicherungspflicht befreiten Altenteilern den Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dann zu versagen, wenn sie sich als aktive Landwirte oder als mitarbeitende Familienangehörige von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Leistungsrecht der Krankenversicherung der Landwirte entspricht abgesehen von Sonderregelungen, die durch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft bedingt sind — demjenigen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Daher sind die Leistungen wie auch sonst in der gesetzlichen Krankenversicherung Sachleistungen, so-welt nichts Abweichendes bestimmt ist. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf in der Bundestags-Drucksache VI/3012. Ausnahmen ergeben sich nur für die vorgesehenen Geldleistungen und Zuschüsse. Bei den Sachleistungen sieht das Gesetz keine Erstattung der vom Versicherten aufgewendeten Kosten VOL Zu dem Angebot der Alterskasse für den Gartenbau, den künftigen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse für den Gartenbau auf deren Wunsch Kostenerstattung zu gewähren, habe ich das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde dieses Versicherungsträgers schon vor Ihrer Anfrage um Stellungnahme gebeten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich Sie unterrichten. Da ich nicht befugt bin, Frau Kollegin, Gesetze in einer die Beteiligten bindenden Weise auszulegen, kann ich diese Antworten — dafür bitte ich um Verständnis — nur unter dem Vorbehalt geben, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht anders entscheiden. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Geisenhofer (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 67): Aus welchen Gründen wird im Sozialbericht 1972 der im Sozialbericht 1971 angesprochene gesetzliche Bildungsurlaub für Arbeitnehmer nicht mehr erwähnt? Die Bundesregierung hat in ihren Sozialberichten darauf hingewiesen, daß Umfang und Verteilung der Ansprüche auf Bildungsurlaub unter Berücksichtigung der vorhandenen und erforderlichen Kapazitäten und auch hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen eingehend geprüft werden müssen. Diese Vorarbeiten sind aufgenommen worden. In der Sozialpolitischen Gesprächsrunde beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurde 1971 die Bildung eines Arbeitskreises beschlossen, der einen Bericht zu den von mir genannten Fragen zu erarbeiten hatte. Dieser Arbeitsgruppe gehörten neben Vertretern der Sozialpartner 11674 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 und wissenschaftlichen Institute sowie der Bundesressorts auch Vertreter der Bundeszentrale für politische Bildung und der Kultusminister-Konferenz an. Im Sozialbericht 1972 konnte das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Zahlenmaterial nicht mehr berücksichtigt werden, da es erst nach Redaktionsschluß von der Sozialpolitischen Gesprächsrunde gebilligt wurde. Zur Zeit laufen ferner empirische Untersuchungen und Forschungsaufträge, die sich auf den Bildungsurlaub beziehen. Auch bei einigen am Bildungsurlaub interessierten Gruppen und Verbänden werden Modellversuche vorbeitet. Im übrigen hat die Bundesregierung ihre Politik der schrittweisen Einführung eines Bildungsurlaubs für die weit über 100 000 Personen umfassende Gruppe der Betriebsratsmitglieder und Jugendvertreter im neuen Betriebsverfassungsgesetz bereits verwirklicht. Hierauf ist im Sozialbericht 1972 auf Seite 35 ausdrücklich hingewiesen worden. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 20. September 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3783 Fragen A 73 und 74) : Kann die Bundesregierung die Berichte in der Zeitschrift „Der Spiegel" Nr. 28/1972 und in der Zeitung „Metall" Nr. 17/1972 bestätigen, wonach der Bundesrechnungshof festgestellt haben soll, daß in den Jahren 1968 und 1969 über 150 000 Gewehre vom Bundesverteidigungsministerium als „verschwunden" gemeldet wurden? Was hat die Bundesregierung veranlaßt, um die in diesen Berichten angegebenen Vorgänge zu klären? Der Bundesrechnungshof hat im Jahre 1970 anläßlich der Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnungen für die Haushaltsjahre 1968 und 1969 die Beschaffung von Sturmgewehren überprüft. Hierbei wurden u. a. die seit 1956 beschafften bzw. übernommenen Gewehre mit den Bestandsübersichten verglichen. Im Zeitpunkt der Prüfung ist zunächst 151 761 Gewehren festgestellt worden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat anschließend sofort eine Nachprüfung der Belege vorgenommen und Sonderprüfung sowie Sonderinventuren eingeleitet. Hierbei konnte fast die gesamte Differenzsumme nachgewiesen werden. Die von Ihnen zitierten Pressemeldungen, „150 000 Gewehre seien verschwunden", treffen somit nicht zu. Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, daß die Angelegenheit im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnte. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 19. September 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Fragen A 75 und 76) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch eine Verbesserung der Richtlinien zu dem Gesetz über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres eine größere Zahl von Mädchen sich bereit finden würde, einen wertvollen Beitrag zur Lösung schwieriger sozialer Fragen, wie die Entlastung kinderreicher Familien, Krankenbetreuung und Fürsorge für alte Menschen, zu leisten? Ist die Bundesregierung bereit, Voraussetzungen dafür zu schaffen, diejenigen, die ein freiwilliges Jahr ableisten, in der Folgezeit bei der Berufsausbildung, besonders etwa durch bevorzugte Bereitstellung von Studienplätzen und bevorzugte Teilnahme an anderen beruflichen Förderungsmöglichkeiten bis hin zu Auslandsstipendien, zu unterstützen und entsprechend den eventuell möglichen Vergünstigungen intensiv für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres zu werben? Zu dem Gesetz über die Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 sind keine Richtlinien erlassen. Änderungen müßten im Gesetz vorgenommen werden. Die Durchführung des Gesetzes hat mehrere Fragen aufgeworfen, die überprüft werden müssen und eventuell eine Novellierung erforderlich machen. Zur Beratung dieser Fragen treffen die Vertreter der Trägerverbände am 21. September 1972 mit Vertretern des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zusammen. Durch eine Novelle wird allerdings der Personenkreis, der ein freiwilliges soziales Jahr ableisten will, nicht wesentlich erweitert werden können. Die Zahl der Teilnehmer am Dienst des sozialen Jahres hat sich in den letzten Jahren ständig vergrößert. Im Jahre 1971 wurde erstmalig die Zahl von 2 500 Helfern überschritten. Die bereits bestehenden Bundesbestimmungen bieten viele Möglichkeiten der beruflichen Förderung, die auch den Teilnehmern am freiwilligen sozialen Jahr zugute kommen. Ich verweise beispielsweise auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen nach diesem Gesetz steht jedem zu, der die entsprechenden Ausbildungsgänge durchläuft und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für bestimmte Ausbildungen wird nach den in den einzelnen Ländern getroffenen Regelungen, die leider allerdings nicht einheitlich sind, das soziale Jahr als Praktikum, wenn ein solches vorgeschrieben ist, anerkannt. Auf die besondere Bereitstellung von Studienplätzen hat der Bund keinen Einfluß. Hierfür sind die Länder zuständig. Für die Werbung zur Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr sorgen die Träger selbst. Die Träger erhalten erhebliche Beträge aus Bundesmitteln dafür. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11675 Anlage 19 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Timm (SPD) (Drucksache VI/3783 Frage A 84) : Da es über dem Stadtgebiet von Offenbach und dem Landkreis Offenbach, hier besonders über die Stadt Neu-Isenburg, immer wieder zu erheblichen Lärmbelästigungen der Bevölkerung durch entweder zu tief oder nicht in der vorgesehenen Schneise fliegende Flugzeuge kommt, frage ich die Bundesregierung, welche Möglichkeiten sie hat, nach dem geltenden Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrsordnung effektiver als bisher gegen solche Fluglärmsünder vorzugehen, und ob dem erwähnten Raum in der Zukunft besondere Aufmerksamkeit in bezug auf die Verletzung der bestehenden Regelungen gewidmet werden kann. Möglichkeiten, Verstöße gegen Lärmschutzvorschriften zu verfolgen, bestehen nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrsordnung. Diese Vorschriften sind ausreichend. Probleme ergeben sich eher aus den Schwierigkeiten bei der konkreten Feststellung von Verstößen in rein tatsächlicher Hinsicht. Durch die Einführung von Lärmmeßgeräten in der unmittelbaren Umgebung fast aller Verkehrsflughäfen ist jedoch die Effektivität wesentlich gesteigert worden, Verstöße festzustellen und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zu ahnden. Ich möchte noch erwähnen, daß exakt festgelegte Start- und Landeverfahren dazu beitragen, die Lärmbelästigungen zu reduzieren. Es muß allerdings berücksichtigt werden, daß Abweichungen von diesem Start- und Landeverfahren nicht immer zu ver- meiden sind. Die Belange der Flugsicherheit können derartige Abweichungen rechtfertigen, weil die Sicherheit des Luftverkehrs Vorrang hat. Zu bemerken ist noch, daß besondere Dienstanweisungen die zuständigen Behörden zu besonderer Aufmerksamkeit bei der Feststellung und Verfolgung von Verstößen gegen Lärmschutzvorschriften anweisen. Dies gilt vor allem auch für den Raum von Offenbach. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Rollmann (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 85) : In welchem Umfang ist die Bundesregierung im nationalen und internationalen Rahmen den in der Arbeitsgruppe Flaggenprotektionismus erarbeiteten Vorschlägen der Verkehrsminister und -senatoren der Küstenländer zur Bekämpfung des Flaggenprotektionismus gefolgt? Einigen der von den Verkehrsministern und -senatoren der Küstenländer in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1971 an den Bundesverkehrsminister gemachten Vorschlägen zur Bekämpfung des Flaggenprotektionismus wird schon seit geraumer Zeit mit Erfolg Rechnung getragen. Dazu gehören z. B. Transportklauseln in Kapitalhilfeverträgen und deren Überwachung sowie die Vermittlung technischen und organisatorischen „know how's" an Entwicklungsländer zum Aufbau von Handelsflotten. Dem Vorschlag, Nichtdiskriminierungsklauseln in Handelsverträgen der EG aufzunehmen, wird gegenwärtig in der Weise Rechnung getragen, daß sich die Bundesregierung wie bisher bei Handelsvertragsverhandlungen der EG mit Drittländern nachdrücklich dafür einsetzen wird, in die Verträge Bestimmungen aufzunehmen, die den Flaggenprotektionismus des Partnerlandes ausschalten. Dementsprechend sind Schiffahrtsfragen bereits Bestandteil der Handelsvertragsverhandlungen der EG mit Argentinien und Uruguay gewesen, dasselbe ist für die bevorstehenden Verhandlungen mit Brasilien beabsichtigt. Dem Schutz der Ladungsanteile deutscher Linienreedereien soll gem. dem Beschluß des Bundestages vom 18. Juni 1971 die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für Ladungsaufteilungsabkommen im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes dienen. Die Bundesregierung bereitet jetzt eine entsprechende Rechtsvorschrift vor, nachdem die erforderliche Prüfung durch die beteiligten Bundesressorts inzwischen abgeschlossen worden ist. Die Bundesregierung erörtert im übrigen den Komplex Flaggenprotektionismus laufend mit den anderen Schiffahrtsländern der Consultative Shipping Group — CSG — sowie im Rahmen der OECD. Dabei fühlt sie sich allerdings auch gebunden an internationale Verpflichtungen, wie sie z. B. im Rahmen der OECD bestehen. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hösl (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 86) : Trifft es zu, daß die Transitvereinbarung in Erfüllung des Viermächte-Abkommens über Berlin nicht ausdrücklich auf den Schiffsverkehr zwischen Westdeutschland und denjenigen Westberliner Wasserstraßen erstreckt wurde, die nur auf dem Weg durch den Sowjetsektor zu erreichen sind, und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, die „DDR"-Behörden zu veranlassen, auch auf diesen Verkehr die Transitvereinbarungen anzuwenden? Das Abkommen über den Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) gilt für den Binnenschiffsverkehr unabhängig davon, ob die auf der Havel in Berlin (West) eintreffenden Binnenschiffe anschließend die in Berlin (Ost) gelegenen Wasserstraßen zwischen der Marschallbrücke und Britzer Zweigkanal durchfahren. Die Frage, welche Vorschriften während der Durchfahrt durch die in Berlin (Ost) gelegenen Wasserstraßen gelten, ist in Verhandlungen zwischen den Staatssekretären Bahr und Dr. Kohl angeschnitten worden. Über Einzelfragen der Durchführung des Schiffsverkehrs auf diesen Wasserstraßen wird gegen- 11676 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 wärtig noch in der nach Artikel 19 des Transitabkommens errichteten Kommission gesprochen. Diese Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 87): Wie begründet die Bundesregierung den Bildaufdruck auf Postkarten, und ist darin im Hinblick auf die Einschränkung des Platzes und die erzielten Werbeeinnahmen nicht eine erneute Gebührenerhöhung zu sehen? Bildpostkarten gibt es bereits seit 1925; an ihrer Gestaltung und der Einteilung des Platzes hat sich grundsätzlich nichts geändert. Von einer erneuten Gebührenerhöhung im Hinblick auf die Einschränkung des Schreibraumes und die erzielten Werbeeinnahmen kann also nicht die Rede sein. Als Unternehmen, das nach wirtschaftlichen Grundsätzen arbeitet, stellt die Deutsche Bundespost der Deutschen Postreklame GmbH gegen Entgelt bestimmte Einrichtungen — u. a. auch Bildpostkarten — für Wirtschaftswerbung zur Verfügung. Auf diesen Bildpostkarten werben Städte, Bäder und Kurorte für die Eigenart der Orte sowie die Veranstalter von Kongressen, Ausstellungen, Festspielen u. ä. für ihre Veranstaltungen. Für den Postkunden besteht im übrigen kein Zwang zum Kauf dieser Bildpostkarten. Er hat die Wahl, Postkarten mit oder ohne Abbildungen zu kaufen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Nölling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Kollege Müller, Sie sagen gerade, daß diese Veröffentlichung vom 8. Juni Grundlage Ihres Antrags ist und daß insofern auch kein Unterschied zur Regierungsvorlage bestehe. Wie erklären Sie sich dann, daß Sie in der Anlage 2 zu dieser Erklärung von einer Inanspruchnahme von 80 % ausgegangen sind statt, wie Sie bisher immer behauptet haben, von 70 %?


Rede von Adolf Müller
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Kollege Nölling, auf diese Berechnungen komme ich. Ich möchte mich nicht gerne von Ihnen aus meinem Konzept bringen lassen, weil ich das kontinuierlich aufgebaut habe. Aber über Ihre Phantasiezahlen werden wir uns noch unterhalten.
Ich sagte: Insoweit besteht kein Unterschied zu dem Enwurf der Bundesregierung. Nach unserem
Antrag sollten aber diejenigen, die diese Voraussetzungen erfüllen und die die Rente nicht beantragen, vom 63. Lebensjahr an bis maximal zum 67. Lebensjahr einen versicherungsmathematischen Zuschlag von 5 % für jedes aufgeschobene Rentenjahr erhalten, genauer gesagt: von 0,4 % pro Monat, in dem der Rentenbezug aufgeschoben wird. Auch die Versicherten, die den Nachweis der 35 Versicherungsjahre nicht haben, sollen nach unserer Meinung diese Zuschläge wenigstens vom 65. Lebensjahr an erhalten, wenn sie weiter arbeiten. Wir wollen darüber hinaus die volle Weiterarbeit auch dann ermöglichen, wenn der Versicherte vorzeitig die Rente beantragt.
Durch diese Maßnahmen, die von einem umfassenden Programm für ältere Menschen flankiert werden müssen, wird aus einer schematischen Herabsetzung der Altersgrenze eine flexible Altersgrenze mit der Konsequenz, daß nicht nur theoretisch, Herr Minister Arendt, sondern auch praktisch der Freiheitsspielraum des einzelnen Arbeitnehmers gesichert wird. Wer später als mit dem 63. Lebensjahr die Rente beantragt, hat durch die von uns vorgesehenen Zuschläge keinen finanziellen Nachteil.
Im Laufe des Beratungsverfahrens haben die Fraktionen der SPD und der FDP den ursprünglichen Regierungsentwurf durch einen Änderungsantrag in Richtung auf den Antrag der CDU/CSU hin verbessert. Ein solcher Schritt wurde während der Ausschußberatungen noch einmal vollzogen, ohne daß jedoch die letzte und, wie ich meine, die richtige Konsequenz gezogen und der bessere Antrag der CDU/CSU übernommen wurde. Die Fraktionen der SPD und der FDP schlugen im Juli 1972 zunächst vor, daß solche versicherungsmathematischen Zuschläge vom 65. Lebensjahr an gezahlt werden sollten. Sie klammerten aber weiterhin die Zeit zwischen dem 63. und dem 65. Lebensjahr aus, und sie hielten an dem teilweisen Beschäftigungsverbot, nach dem man höchstens ein Viertel der Beitragsbemessungsgrenze hinzuverdienen darf, fest. Während der Ausschußberatungen in den vergangenen 14 Tagen wurde dann von der Koalition der Antrag gestellt, denjenigen, die die Rente mit 63 Jahren nicht beantragen, schon von diesem Zeitpunkt an Zuschläge zu gewähren, allerdings — wie das aus der Ihnen vorliegenden Ausschußdrucksache hervorgeht — so gestaffelt, daß ein Zuschlag von 0,3 % mit dem 63. Lebensjahr gegeben wird und diese Zuschläge dann bis zum 67. Lebensjahr kontinuierlich steigen sollen.
Ich habe schon im Ausschuß erklärt und wiederhole das hier: Wir erkennen an, daß Sie sich — wie im übrigen auch bei der Schätzung des Finanzrahmens der Rentenversicherung — auch in diesem Fall sprungweise an die besseren Vorschläge der CDU/ CSU herangearbeitet haben. Jedoch ist die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Staffelung falsch, und sie entspricht nicht der Lebenslage der älteren Menschen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

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