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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 20. September 1972

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    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Inhalt: Gedenkworte für die Opfer des Anschlags arabischer Terroristen während der XX. Olympischen Spiele . . . . . . 11565 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Dittrich, Dr. Dr. h. c. Birrenbach, Borm, Dr. Müthling, Maucher, Frau Strobel, Dr. Schmidt (Wuppertal), Peters (Poppenbüll), Dr. Dr. h. c. Bechert (GauAlgesheim), Ott, Dr. Burgbacher, Freiherr von Fircks . . . . . . . . 11565 B Eintritt der Abg Sauter, Stehle, Hartnack, Prochazka, Menth (Rittershausen) in den Bundestag 11565 D Aufnahme des Abg. Dr. Müller (München) in die Fraktion der CDU/CSU . . . . 11566 A Schreiben des Bundespräsidenten betr. Entlassung des Bundesministers Dr. Schiller und Ernennung des Bundesministers Schmidt für Wirtschaft und Finanzen, des Bundesministers Leber zum Bundesminister der Verteidigung und des Bundesministers Dr. Lauritzen zum Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen 11566 B Überweisung der Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Haushaltsjahres 1971 sowie einer weiteren Vorlage an den Haushaltsausschuß . 11566 C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 11566 C Amtliche Mitteilungen 11567 B Begrüßung des Präsidenten und einer Delegation der Nationalversammlung der Republik Zaire 11574 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs (Drucksache V1/3770) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 11574 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/3598) — Erste Beratung — in Verbindung mit II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg (Abg. Staak [Hamburg], Schmidt [München], Dr. Apel, Hansing, Grobecker, Batz u. Gen.) (Drucksache VI/3786) — Erste Beratung — . . 11574 B Antrag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 des Grundgesetzes Brandt, Bundeskanzler . . . . . 11574 D Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . 11575 D Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3781), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksachen VI/3767, zu VI/3767) — Zweite Beratung — Katzer (CDU/CSU) . . . . . . . 11578 A Arendt, Bundesminister . . . . . 11584 A Dr. Schellenberg (SPD) . 11586 B, 11650 C Schmidt (Kempten) (FDP) 11591 C, 11604 D, 11625 D, 11634 D Killat-von Coreth (SPD) . . . . . 11598 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 11599 D, 11650 D Frau Schlei (SPD) . . . 11601 B, 11633 B Spitzmüller (FDP) 11602 B, 11642 C, 11649 C Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . . 11619 D Glombig (SPD) . . . . 11623 B, 11649 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 11629 A Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . . 11638 A Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 11640 C Dr. Nölling (SPD) . . . . . . . 11640 C Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 11641 C Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 11644 A Dr. Böhme (CDU/CSU) . . . . . 11648 C Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . . 11649 D Namentliche Abstimmungen . . 11605 B, 11627 B, 11636 A, 11646 D Erklärung nach § 36 GO Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 11604 B Fragestunde (Drucksache VI/3783) Fragen des Abg. Kaffka (SPD) Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor mißbräuchlicher Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Verfolgung einseitiger Geschäftsinteressen Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär 11607 B, C, D Kaffka (SPD) 11607 C, D Fragen des Abg. Krockert (SPD) : Sachverständigenkommission zur Erarbeitung von Maßnahmen zur wirkungsvolleren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär 11608 A, B Fragen der Abg. Frau Meermann (SPD) : Bewährung des neuen Kündigungsschutzes für Wohnraummietverhältnisse in der Praxis — Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnraumkündigungsschutzes Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11608 C, D, 11609 A Gnädinger (SPD) . . . . . . . 11608 D Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11608 D Frage des Abg. Höcherl (CDU/CSU) : Zahl der in den Jahren 1966 bis 1969 und 1969 bis 1972 verwirklichten Projekte des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 11609 B, C, D, 11610 A, B Höcherl (CDU/CSU) . 1609 C, D, 11610 A Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 11610 A Susset (CDU/CSU) . . . . . . .11610 B Frage der Abg. Frau Dr. Orth (SPD) : Verbraucherpreiserhöhung für Trinkmilch als Folge fehlgeplanter Molkereistrukturpolitik Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 11610 C, 11611 A, B, C, D, 11612 A, B, C, D, 11613 A Frau Dr. Orth (SPD) 11611 A Höcherl (CDU/CSU) 11611 B Klinker (CDU/CSU) . . . . . 11611 B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 11611 D Kiechle (CDU/CSU) 11612 A Menth (Rittershausen) (CDU/CSU) 11612 B Struve (CDU/CSU) . . . . . . 11612 D Dr. Früh (CDU/CSU) 11612 D Susset (CDU/CSU) . . . . . . 11612 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 III Frage der Abg. Frau Dr. Orth (SPD) : Erstellung von Gutachten zur Molkereistrukturverbesserung durch die Bundesanstalt für Milchforschung in Kiel — Einsatz des wissenschaftlichen Personals Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 11613 A Fragen des Abg. Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) : Benachteiligung von Schwerstbeschädigten bei Ausübung ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit — Festsetzung des Pauschalbetrages, der nicht auf den Berufsschadenausgleich angerechnet wird Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11613 B, C Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) : Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 11613 D Fragen des Abg. Baier (CDU/CSU) : Sicherstellung der Arbeitsplätze der Bediensteten der Kreiswehrersatzämter Heidelberg, Mosbach und Mannheim Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11614 B, C,D, 11615 A Baier (CDU/CSU) . . . 11614 D, 11615 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) : Eindämmung des epidemischen Charakters der Masern durch Verwendung von „Schwarz-Lebendimpfstoff" bei Massenschutzimpfungen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11615B, C Bauer (Würzburg) (SPD) 11615 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) : Gefahr der Übertragung von Seuchenerregern durch Fäkalien aus den Toiletten von Eisenbahnwagen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11615D, 11616 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11616 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) : Gicht als Folge wachsenden Luxuskonsums von Nahrungsmitteln Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11616 B, C Bauer (Würzburg) (SPD) 11616 C Frage des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) : Einführung von Unterhaltsausgleichkassen für nichtehelich geborene oder aus geschiedenen Ehen stammende Kinder Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11616 C, 11617 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 11616 D, 11617 A Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. wirtschaftliche Schwierigkeiten von auf kommerzieller Basis betriebenen Diagnosezentren Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 11617 B, C Härzschel (CDU/CSU) 11617 B, C Frage des Abg. Dr. Kreutzmann (SPD) : Auswirkung der deutschlandpolitischen Bemühungen der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Wahrheit der Einheit der Nation Herold, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11617D 11618 C, L Dr. Kreutzmann (SPD) . . . . . 11618 B Dr. Schmude (SPD) 11618 C Ott (CDU/CSU) 11618 C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 11618 D Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Ausschluß großer Sperrgebiete entlang der Zonengrenze von der Verbesserung der Besuchsmöglichkeiten in der DDR und Schritte der Bundesregierung gegen eine solche Einschränkung Herold, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11619 A, B, C, D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . .11619 A, B, C Nächste Sitzung 11651 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 11653 A Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) 11653 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmeherüberlassungsgesetz) 11653 B Anlagen 4 bis 12 Änderungsanträge Umdrucke 305 bis 311, 313 und 314 (neu) zur zweiten Beratung des Rentenreformgesetzes (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) 11653 D Anlage 13 Ergänzende schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abg. Freiherr Ostman von der Leye (SPD) betr. Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Mitglieder rechtsradikaler Organisationen sind . . 11671 D Anlage 14 Zusätzliche schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abg. Vogt (CDU/CSU) betr. Mitwirkung von Einzelhandelsunternehmen am „Hausfrauen-Parlament" 11672 D Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen der Abg. Frau Kalinke (CDU/ CSU) betr. Versagung des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner für Landwirte, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, und Kostenerstattung „auf Wunsch" bei der Alterskasse für den Gartenbau . . . . 11673 B Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Geisenhofer (CDU/CSU) betr. Erwähnung des gesetzlichen Bildungsurlaubs für Arbeitnehmer im Sozialbericht 11673 D Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr Presseberichte über in der Bundeswehr verschwundene Gewehre 11674 A Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schwörer (CDU/ CSU) betr. Verbesserung der Richtlinien zu dem Gesetz über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres — Förderung bei der Berufsausbildung nach dessen Ableistung 11674 C Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage der Abg. Frau Dr. Timm (SPD) betr. Maßnahmen der Bundesregierung gegen erhebliche Belästigungen der Bevölkerung durch Fluglärm im Raum Offenbach—Neu-Isenburg 11675 A Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Rollmann (CDU/CSU) betr. Vorschläge der Verkehrsminister und -senatoren der Küstenländer zur Bekämpfung des Flaggenprotektionismus 11675 B Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Hösl (CDU/CSU) betr. Anwendung der Transitvereinbarung auf den Schiffsverkehr zwischen Westdeutschland und den Westberliner Wasserstraßen, die nur auf dem Weg durch den Sowjetsektor zu erreichen sind . . 11675 D Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) betr. Bildaufdruck auf Postkarten 11676 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11565 197. Sitzung Bonn, den 20. September 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11653 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schiller 22. 9. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz — BGSG) Der Bundesrat begrüßt, daß es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gelungen ist, das Bundesgrenzschutzgesetz in das am 17. Juni 1972 von der Ständigen Konferenz der Innenminister beschlossene einheitliche Sicherheitsprogramm für die Bundesrepublik Deutschland einzufügen. Die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes im Grenzbereich sind jetzt gesetzlich abgesichert. Darüber hinaus steht der Bundesgrenzschutz künftig bei allen größeren Sicherheitsstörungen zur Unterstützung der Polizeien der Länder zur Verfügung. Dadurch wird der Sicherheitszustand verbessert. Gleichzeitig wird die Verantwortung der Länder für die innere Sicherheit bestätigt. Im Interesse einer klaren Aufgabenabgrenzung ist sichergestellt, daß die Polizeien der Länder, soweit sie nicht auch Aufgaben des Grenzschutzes wahrnehmen, im Inneren umfassend für die Sicherheit verantwortlich bleiben, einschließlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Einrichtungen des Bundes stehen. Das einheitliche Sicherheitsprogramm für die Bundesrepublik Deutschland verteilt die Aufgaben für die innere Sicherheit zwischen Bund und Ländern langfristig. Der Bundesrat erwartet, daß dieses Programm nicht durch isolierte einzelgesetzliche Regelungen in seiner Ausgewogenheit verändert wird, sondern auch bei künftigen Gesetzgebungsvorhaben insgesamt als Richtlinie gilt. Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — AÜG) Der Bundesrat ist der Auffassung, daß gegen die in § 15 vorgesehene Mindestgeldstrafe und gegen die in § 16 vorgesehene Mindestgeldbuße sowie Anlagen zum Stenographischen Bericht gegen die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes aus strafrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken bestehen. Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gesetzes sieht der Bundesrat davon ab, die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beschließen; er erwartet jedoch, daß die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes spätestens im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch dem allgemeinen Strafen- und Geldbußensystem angepaßt werden. Begründung: Erhöhte Mindestgeldstrafen sind unserem Recht fremd. Sie widerstreiten dem Grundsatz, daß bei der Strafzumessung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für und gegen den Täter sprechen, also auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn sich die Strafvorschriften des Gesetzes auch gegen den „Verleiher" usw., also gegen Unternehmer richten, so kann auf Grund des § 50 a StGB auch ein sonstiger Angehöriger des Unternehmens, so z. B. ein Angestellter mit relativ niedrigem Einkommen, als Täter in Betracht kommen. In diesem und in ähnlichen Fällen wird die Mindestgeldstrafe — entgegen ihrem beabsichtigten Zweck — dazu führen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, um im Einzelfall ein als ungerecht empfundenes Ergebnis zu vermeiden. Die Regelung ist auch deshalb unausgewogen, weil sie bei der Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Die Mindestgeldstrafe von 1000 DM kann den Richter dazu zwingen, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, die höher wäre als eine primäre Freiheitsstrafe. Mit dem Tagessatzsystem, das durch das Zweite Strafreformgesetz eingeführt wird, ist das vorgesehene Mindestmaß der Geldstrafe ohnehin nicht zu vereinbaren. Bei Mindestgeldbußen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten sind die praktischen Bedenken die gleichen wie bei der Geldstrafe. Die Mindestgeldbuße widerspricht im übrigen dem Opportunitätsprinzip; sie steht auch im Widerspruch zu den „Allgemeinen Vorschriften" des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Aus diesem Grunde hat Art. 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Landesrechts, die erhöhte Mindestgeldbußen androhten, beseitigt. Anlage 4 Umdruck 305 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, 11654 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und andere Personen) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 2 wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen. b) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis f eingefügt: c) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und ihren letzten wirksamen Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet haben,". d) In Satz i wird im zweiten Halbsatz das Wort „oder" nach den Worten „des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „des Reichsknappschaftsgesetzes" die Worte „oder des Handwerkerversicherungsgesetzes" eingefügt. e) Satz 3 erhält folgende Fassung: „Über den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 und 9 entscheidet der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die antragstellende Stelle ihren Wohnsitz oder Sitz hat." f) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 9 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen.1" 2. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 4 gestrichen. 3. Artikel 1 § 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Versicherung" wird die Überschrift „ 1.Weiterversicherung" gestrichen. b) § 1233 erhält folgende Fassung: ,,§ 1233 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach § 1229, § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes, §§ 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach §§ 1230, 1231 §§ 7, 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. (2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestelltenversicherung oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Versicherung nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegelds nach Satz 1 gilt Absatz 1 auch nicht für Zeiten vor Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes. (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrich- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11655 ten, an den er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte."' 4. Artikel 1 § 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: ,6. a) Die Überschrift vor § 1234 „2. Höherversicherung" wird gestrichen. b) In § 1234 werden die Worte „zur Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung".' 5. In Artikel 1 § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6 a eingefügt: ,6 a. An § 1247 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt."' 6. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. In § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort „oder" eingefügt sowie danach angefügt: „c) eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind."' 7. Artikel 1 § 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung: ,11. In § 1255 Abs. 5 werden die Worte „zur Weiterversicherung" durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung" ersetzt.' 8. In Artikel 1 § 1 erhält Nr. 13 folgende Fassung: ,13. § 1259 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließende Ersatzzeit im Sinne des § 1251 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist," gestrichen. b) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.' 9. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 14 gestrichen. 10. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 15 gestrichen. 11. In Artikel 1 § 1 Nr. 23 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten."' 11656 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 12. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 28 wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 9) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit."' b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung und es wird folgender Buchstabe f eingefügt: „b) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 von dem Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte, f) für den Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 a vom Versicherten."' 13. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 30 folgende Fassung: ,30. In § 1388 Abs. 1 werden die Worte „die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „die freiwillige Versicherung".' 14. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 31 gestrichen. 15. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 34 gestrichen. 16. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 38 gestrichen. 17. In Artikel 1 § i wird nach Nummer 39 folgende Nummer 39 a eingefügt: ,39 a. Nach § 1405 wird folgender § 1405 a eingefügt: „1405 a (1) Für Versicherte nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 gilt § 1405 entsprechend. Die Beiträge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht vorliegen. (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht."' 18. In Artikel i § 1 erhält Nummer 40 folgende Fassung: ,40. § 1407 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „für die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „für die freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort „zugelassen" die Worte „oder vorgeschrieben" eingefügt.' 19. In Artikel 1 § i wird Nummer 41 gestrichen. 20. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 42 gestrichen. 21. In Artikel i § 1 wird Nummer 43 gestrichen. 22. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 44 gestrichen. 23. In Artikel i § 1 wird Nummer 46 gestrichen. 24. In Artikel 1 § 1 wird Nummer 48 gestrichen. 25. Artikel 1 § 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Buchstabe b wird gestrichen. b) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c und d eingefügt: ,c) In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 eingefügt: „11. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbsfähigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und entweder noch keinen wirksamen Beitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder den letzten wirksamen Beitrag zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet haben." d) Absatz 2 erhält von Satz 2 an folgende Fassung: „Über den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10 und 11 entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem Kalender- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11657 monat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen."' 26. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 4 gestrichen. 27. Artikel 1 § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Versicherung" wird die Überschrift „1. Weiterversicherung" gestrichen. b) § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1 a) Abs. 1 gilt für Personen, die nach § 6, § 1229 der Reichsversicherungsordnung, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach §§ 7, 8 §§ 1230, 1231 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. (2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung oder der Rentenversicherung der Arbeiter oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Versicherung nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Abs. 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes. (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrichten, an den er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte."' 28. Artikel 1 § 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: ,6. a) Die Überschrift vor § 11 „3. Höherversicherung" wird gestrichen. b) In § 11 werden die Worte „zur Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung".' 29. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6 a eingefügt: 6 a An § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt."' 30. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort „oder" eingefügt, sowie danach angefügt: „c) eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermo- 11658 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 nate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind."' 31. Artikel 1 § 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung: ,11. In § 32 Abs. 5 werden die Worte „zur Weiterversicherung" durch die Worte „zur freiwilligen Versicherung" ersetzt.' 32. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 13 folgende Fassung: ,13. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließende Ersatzzeit im Sinne des § 28 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist," gestrichen. b) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."' 33. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 14 gestrichen. 34. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 15 gestrichen. 35. In Artikel 1 § 2 Nr. 23 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten."' 36. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 28 wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Nummer 3 bis 6 und 11) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit." b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung und es wird folgender Buchstabe f eingefügt: „b) Bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 3 bis 6 und 11 von den Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte, f) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 3 a vom Versicherten." ' 37. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 30 folgende Fassung: ,30. In § 115 Abs. 1 werden die Worte „die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „die freiwillige Versicherung".' 38. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 31 gestrichen. 39. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 34 gestrichen. 40. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 38 gestrichen. 41. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 39 a eingefügt: ,39 a. Nach § 127 wird eingefügt: „§ 127a (1) Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 gilt § 127 entsprechend. Die Bei- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11659 träge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorliegen. (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht." 42. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 40 folgende Fassung: ,40. § 129 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „für die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte „für die freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort „zugelassen" die Worte „oder vorgeschrieben" eingefügt.' 43. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 41 gestrichen. 44. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 42 gestrichen. 45. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 43 gestrichen. 46. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 44 gestrichen. 47. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 46 gestrichen. 48. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 48 gestrichen. 49. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 6 folgende Fassung: ,6. § 50 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: In Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort „oder" eingefügt sowie danach angefügt: „c) eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsrente unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 nicht erfüllt sind." 50. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 10 folgende Fassung: ,10. In § 57 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Schul-, Fachschuloder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden ist," gestrichen.' 51. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 11 gestrichen. 52. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 12 gestrichen. 53. In Artikel 1 § 3 Nr. 17 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten."' 54. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 23 Buchstabe a und b gestrichen. 55. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 24 gestrichen. 56. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 25 gestrichen. 57. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 26 gestrichen. 58. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 27 gestrichen. 11660 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn; Mittwoch, den 20. September 1972 59. In Artikel 1 § 3 wird Nummer 28 gestrichen. 60. In Artikel 2 § 1 werden vor Nummer 1 folgende Nummern 01 und 01 a eingefügt: ,01. Nach § 1 wird eingefügt: „§ l a Die Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." 01 a. Nach § 9 wird eingefügt: „§ 9a (1) Liegen die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. (2) Personen, die von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 51 a Abs. 1 Buchstabe c nach Vollendung des 60. Lebensjahres Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vorliegen, jedoch keine längere Zeit als Beitragszeiten anrechenbar sind."' 61. In Artikel 2 § 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. Nach § 13 a wird eingefügt: ,§ 13 b Liegen die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so gilt § 9 a entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 werden Ausfallzeiten nur insoweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate nicht bereits durch die Anrechnunng von Ersatzzeiten erreicht ist."' 62. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 2 gestrichen. 63. In Artikel 2 ,§ 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Nach § 14 wird eingefügt: „§ 14 a Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 entsprechend." ' 64. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 3 gestrichen. 65. In Artikel 2 § 1 Nr. 6 erhält § 27 a folgende Fassung: „§ 27 a Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben.' 66. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 7 gestrichen. 67. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 9 gestrichen. 68. In Artikel 2 § 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11 a eingefügt: ,11 a. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt: „§ 51 a (1) Personen, die a) in der Rentenversicherung der Arbeiter am 1. Januar 1973 versicherungspflichtig sind oder b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 1227 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig werden oder c) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben haben und deren Witwe oder Witwer, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillige Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973 in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 1248 der Reichsversicherungsordnung vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. (1 a) Personen, die nach § 1233 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11661 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. (2) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 1 a ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zu stellen, bei dem der Versicherte zur Zeit der Antragstellung versichert ist, oder wenn er zur Zeit der Antragstellung nicht mehr versichert ist, bei dem Träger der Arbeiterrentenversicherung, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Die Beiträge können nur unmittelbar an den für den Antrag zuständigen Versicherungsträger gezahlt werden. Der Versicherungsträger kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag zulässig. § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 finden entsprechend Anwendung. (3) Sind weder die Wartezeiten nach § 1246 Abs. 3, § 1247 Abs. 3 und § 1248 Abs. 7 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ohne Anrechnung von Beiträgen nach Absatz 1 a noch die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erfüllt, so gilt diese Rente nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung." 69. In Artikel 2 § 1 Nr. 12 wird Buchstabe a gestrichen. 70. In Artikel 2 § 1 erhält Nummer 13 folgende Fassung: ,13. In § 52 a Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den Worten „abgegeben haben" die Worte „ , wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt," eingefügt.' 71. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. Nach § 1 wird eingefügt: „§ 1 a Die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." ' 72. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Nach Nummer 9 wird eingefügt: „§ 9a (1) Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Personen, die von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 49 a Abs. 1 Buchstabe c nach Vollendung des 60. Lebensjahres Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen, jedoch keine längere Zeit als Beitragszeiten anrechenbar sind." 73. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. Nach § 13 a wird eingefügt: „§ 13 b Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, so gilt § 9 a entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 werden Ausfallzeiten nur insoweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate nicht bereits durch die Anrechnung von Ersatzzeiten erreicht ist." ' 74. In Artikel 2 § 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. Nach § 14 wird eingefügt: „§ 14 a Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 entsprechend." 75. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 5 gestrichen. 11662 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 76. In Artikel 2 § 2 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: „§ 26 a Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben." ' 77. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 9 gestrichen. 78. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 11 gestrichen. 79. In Artikel 2 § 2 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13 a eingefügt: ,13 a. Nach § 49 wird eingefügt: „§ 49 a (1) Personen, die a) in der Angestelltenversicherung oder in der Knappschaftlichen Rentenversicherung am 1. Januar 1973 versicherungspflichtig sind oder b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig werden oder c) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben haben und deren Witwe oder Witwer, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 AVG vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. (1 a) Personen, die nach § 10 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. (2) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 1 a ist bis zum 31. Dezember 1975 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu stellen, die Beiträge können nur unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt werden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag zulässig. § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (3) Sind weder die Wartezeiten nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ohne Anrechnung von Beiträgen nach Abs. 1 a noch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes erfüllt, so gilt diese Rente nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung. 80. In Artikel 2 § 2 Nr. 14 wird Buchstabe a gestrichen. 81. In Artikel 2 § 2 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. In § 50 b Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den Worten „abgegeben haben" die Worte „ , wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt," eingefügt.' 82. Artikel 2 § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: ,In § 3 a Abs. 2 Satz 1 wird „des § 57 Abs. 4" ersetzt durch „der §§ 50 Abs. 3, 56 Abs. 2 und 58 Abs. 1" und Satz 2 gestrichen.' 83. In Artikel 2 § 3 Nr. 3 werden in § 9 die Buchstaben b und c gestrichen. 84. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 6 gestrichen. 85. In Artikel 2 § 3 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. Nach § 19 a wird folgender § 19b eingefügt: Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11663 „§ 19 b Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben." 86. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 9 gestrichen. 87. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 10 gestrichen. 88. In Artikel 2 § 3 Nummer 12 wird Buchstabe a gestrichen. 89. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel 2 a §1 (1) Um die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach diesem Gesetz zu erleichtern, wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" errichtet. (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt. (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnnützige Zwecke im Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und andere Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592). § 2 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. § 3 (1) Von der Stiftung werden Personen gefördert, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach diesem Gesetz nachentrichten können. (2) Voraussetzung für die Förderung ist, daß die Nachentrichtung der Beiträge die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen erheblich beeinträchtigen würde. (3) Die Förderung erfolgt dadurch, daß die Stiftung die nachzuentrichtenden Beiträge teil- weise oder in vollem Umfang für den Betroffenen an den Rentenversicherungsträger leistet. § 4 (1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Stiftungsvorstand. (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. § 5 (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf Bundesebene tätigen Verbände der selbständig Erwerbstätigen berufen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter endet mit der Aufhebung der Stiftung. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. (4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. § 6 Leistungen der Stiftung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muß innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Das Antragsverfahren wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt. §7 Der Stiftungsrat erläßt nach Ablauf der Antragsfrist eine Satzung. In dieser Satzung sind die Voraussetzungen der Förderung und die Höhe der Förderungsbeträge näher zu bestimmen. In der Satzung ist zu berücksichtigen, daß vorrangig Personen zu fördern sind, die über 50 Jahre alt sind und aus eigener Kraft infolge wirtschaftlicher Strukturänderungen oder besonderer Kriegs- und Nachkriegsfolgen keine Alterssicherung mehr erwerben können. Nach Maßgabe der Satzung besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung. 11664 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 §8 Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. §9 (1) Zur Entstehung über Anträge nach § 3 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (3) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid. § 10 (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid des Auschusses nach § 9 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Vorsitzender und Beisitzer dürfen nicht dem Ausschuß nach § 9 angehören. § 11 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 12 Die Stiftung ist nach der Erreichung ihres Zweckes, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben. Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu; er hat es dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden.' 90.. In Artikel 3 wird § 4 gestrichen. 91. In Artikel 3 wird § 5 gestrichen. 92. In Artikel 3 § 6 wird Nummer 4 gestrichen und in Nummer 5 Buchstabe b wird „Buchstabe e" ersetzt durch „Buchstabe f". Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 311 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Überbrückungsgeld) Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Änderung des § 615 wird Nr. 1. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,2. § 891 erhält folgenden Absatz 2: „(2) Für die Gewährung einesÜberbrükkungsgeldes bei einem Ausscheiden aus der Seeschiffahrt nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Seemannsrente) sowie eines verkürzten Überbrückungsgeldes bei einem früheren Ausscheiden aus der Seeschiffahrt (verkürzte Seemannsrente) an Seeleute, kann die See-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung eine Sondereinrichtung mit eigenem Haushalt (Seemannsrentenkasse) schaffen. Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft verwalten die Seemannsrentenkasse nach deren Satzung. Soweit die Seekasse bei der Durchführung dieser Aufgabe mitwirkt, hat die Seemannsrentenkasse die entstehenden Verwaltungskosten der Seekasse in vollem Umfang zu erstatten. Die Mittel für die Seemannsrentenkasse werden im Wege der Umlage von den Reedern aufgebracht. Das Nähere, insbesondere die Leistungen und die Beiträge, bestimmt die Satzung. Die Satzung kann auch eine rentenversicherungspflichtige Seefahrtzeit von bestimmter Dauer als Voraussetzung der Leistungen festlegen." ' Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 308 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreform- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11665 gesetz —RRG) (Drucksachen VI/2153, V1/2584, V1/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: flexible Altersgrenze) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 Nr. 7 erhält § 1248 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „Neben einem Altersruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet." 2. In Artikel 1 § 1 erhält Nr. 10 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 oder 5 erfüllt, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben." ' 3. In Artikel 1 § 2 Nr. 7 erhält § 25 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „Neben einem Altersruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) nicht überschreitet." 4. In Artikel 1 § 2 erhält Nr. 10 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 oder 5 erfüllt, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben." ' 5. In Artikel 1 § 3 Nr. 4 erhält § 48 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „Neben einem Knappschaftsruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet." 6. In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 8 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: „(4 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 erfüllt, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Knappschaftsruhegeldes ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der 11666 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Knappschaftsruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist, und beim jährlichen Leistungszuschlag Satz 1 entsprechend gilt. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Knappschaftsruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Bergmannsrente, eine Knappschaftsrente oder Knappschaftsausgleichsleistungen bezogen haben." 7. In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 13 folgende Fassung: ,13. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt: „Werden Zuschläge nach § 53 Abs. 4 a gewährt, so ist der Grenzwert nach Satz 1 um den Vomhundertsatz zu erhöhen, der als Steigerungssatz nach § 53 Abs. 4 auf die nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 anzurechnenden zusätzlichen Kalendermonate entfällt." ' 8. In Artikel 3 § 6 Nr. 2 werden nach den Worten „§ 1254 Abs. 1 a" die Worte „und 1 b" gestrichen. 9. In Artikel 5 § 2 werden jeweils die Worte „und 1 b" sowie die Worte „und 4 b" gestrichen. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 306 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Baby-Jahr) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Absatz 3 wird gestrichen." b) Nummer 25 wird gestrichen. 2. Artikel 1 § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Absatz 3 wird gestrichen." b) . Nummer 25 wird gestrichen. 3. In Artikel 1 § 3 werden Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 20 gestrichen. 4. In Artikel 2 § 1 wird Nummer 1 gestrichen. 5. In Artikel 2 § 2 wird Nummer 3 gestrichen. 6. In Artikel 2 § 3 wird Nummer 3 Buchstabe a gestrichen. 7. In Artikel 5 wird § 3 gestrichen. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 309 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Verbesserung der Alterssicherung für Frauen und Kleinstrentner) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 erhält Nummer 14 folgende Fassung: ,14. Nach § 55 werden folgende §§ 55 a und 55 b eingefügt: „§55a (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11667 der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung von § 1255 Abs. 3 bis 7 und § 1255 a der Reichsversicherungsordnung aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 und 2 keine Anwendung. Ist nach § 1310 der Reichsversicherungsordnung eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, ist Satz i auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 1268 der Reichsversicherungsordnung berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter einer Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, so ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. § 55 b (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, sind unbeschadet des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung höher ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 40 v. H. berechnet würde, und niedriger ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung eine für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Satzes 1 sind die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972, als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; an die Stelle des Kalenderjahres nach Rentenbeginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, wenn dieses später liegt, und für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Rente bei Versichertenrenten, die als Altersruhegelder gelten, 1,5 v. H. und bei Versichertenrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 1,3 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. (2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. ergibt. (3) Für Witwenrenten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 zu berechnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Beträge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Versichertenrente 1,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Zeitpunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle des Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Versicherten- und Witwenrenten, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahlbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 31 ff. dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde liegt; § 55 a dieses Artikels findet insoweit keine Anwendung." 11668 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 2. In Artikel 2 § 2 erhält Nr. 17 folgende Fassung: ,17. Nach § 54 a werden folgende §§ 54 b und 54 c eingefügt: § 54b (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, ist die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung von § 32 Abs. 3 bis 7 und § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, ist Satz 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 45 des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, so ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. § 54 c (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, sind unbeschadet des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung höher ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 40 v. H. berechnet würde, und niedriger ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung eine für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Satzes 1 sind die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; an die Stelle des Kalenderjahres nach Rentenbeginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, wenn dieses später liegt, und für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Rente bei Versichertenrenten, die als Altersruhegelder gelten, 1,5 v. H. und bei Versichertenrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 1,3 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. (2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 75 v. H. ergibt. (3) Für Witwenrenten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berechnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Beträge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Versichertenrente 1,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11669 Zeitpunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle des Zeitpunkts des Todes des Versicherten tritt die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Versicherten- und Witwenrenten, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen und deren Zahlbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 30 ff. dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde liegt; § 54 b dieses Artikels findet insoweit keine Anwendung." 3. In Artikel 2 § 3 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10 a (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 54 Abs. 3 bis 9 und § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 101 des Reichsknappschaftsgesetzes eine Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten festzustellen, ist Satz 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 69 Abs. 1 bis 5 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem vor dem 1. Januar 1973 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwillen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, so ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt." ' Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 307 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3214, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Sicherung der bruttolohnbezogenen dynamischen Rente) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird nach Nummer 17 folgende Nummer 17 a eingefügt: ,17 a § 1272 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität, den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen sowie der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das nach 40 Versicherungsjahren bei einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1) von 100 vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr 50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach § 1383 vorausgeschätzten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschritten werden (untere Schwankungsgrenze) ."' 2. In Artikel 1 § 1 wird nach Nummer 27 folgende Nummer 27 a eingefügt: ,27 a In § 1383 Abs. 1 werden nach den Worten „die Ausgaben" die Worte „das Rentenniveau im Sinne von § 1272 Abs. 2 Satz 2" angefügt.' 11670 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 3. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 17 folgende Nummer 17 a eingefügt: ,17 a § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität, den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen sowie der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das nach 40 Versicherungsjahren bei einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1) von 100 vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr 50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach § 110 vorausgeschätzten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschritten werden (untere Schwankungsgrenze) ."' 4. In Artikel 1 § 2 wird nach Nummer 27 folgende Nummer 27 a eingefügt: ,27 a In § 110 Abs. 1 werden nach den Worten „die Ausgaben" die Worte „das Rentenniveau im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2" angefügt.' 5. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 14 a eingefügt: ,14 a In § 71 Abs. 1 werden nach dem Wort „Reichsversicherungsordnung" folgende Worte angefügt: „mit der Maßgabe, daß in § 1272 Abs. 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl 50 die Zahl 66,66 und in § 1272 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle der Zahl 5 die Zahl 6,66 tritt."' 6. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22 a eingefügt: ,22 a In § 129 Abs. 1 werden nach den Worten „die Ausgaben" die Worte „das Rentenniveau im Sinne von § 71 Abs. 1" angefügt.' Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 310 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3448, VI/3767) (Betr.: Urteil des Bundesverfassungsgerichts) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 2 erhält Nummer 16 folgende Fassung: ,16. § 54 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Bei Versicherten, die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder auf Grund der entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs.1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben. Ist die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen nach Satz 2 belegt, stehen alle vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' 2. Artikel 5 § 6 wird gestrichen. Bonn, den 19. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 313 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ge- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11671 setzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, VI/2585, VI/3448, M/3363) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 4 werden vor den Worten „In § 615 Abs. 2 Satz 1" die Zahl „1." eingefügt und folgende Nummer 2 angefügt: ,2. Nach § 891 wird folgender § 891 a eingefügt: „§ 891 a (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes (Seemannsrente) nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seeschiffahrt an Seeleute eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Reeder aufzubringen. Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten."' Bonn, den 20. September 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 12 Umdruck 314 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) (Drucksachen VI/2153, VI/2584, VI/2916, VI/3325, V1/2585, VI/3448, VI/3363) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 erhält § 10 folgende Fassung: „§ 10 1. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1973 in Kraft. 2. Es treten in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1971 Artikel 2 § 1 Nr. 13 und Artikel 2 § 2 Nr. 15 mit Wirkung vom 1. März 1972 Artikel 1 § 1 Nr. 16, Artikel 1 § 2 Nr. 16 und Artikel 1 § 3 Nr. 14 am Tage nach der Verkündung Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstabe c bis f, Nr. 5, 6, 6 a, 8, 11, 13, 17, 17 a, 18, 23, 27 a, 28 Buchstabe a, 28 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b ändert, Nr. 29, 30, 39, 39 a, 40, 45, 47 Artikel 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 5, 6, 6 a, 8, 11, 13, 17, 17 a, 18, 23, 27 a, 28 Buchstabe a und Buchstabe c, soweit er den § 112 Abs. 4 Buchstabe b ändert, Nr. 29, 30, 39, 39 a, 40, 45, 47 Artikel 1 § 3 Nr. 6, 10, 14 a, 17, 22 a Artikel 2 § 1 Nr. 01, 01 a, 1 a, 2 a, 6, 10, 11 a, Artikel 2 § 2 Nr. 1, 1 a, 2 a, 3 a, 4, 8, 12, 13 a, 16, Artikel 2 § 3 Nr. 1, 3, 5, 8, 11, Artikel 2 a und Artikel 3 § 6 Nr. 6, 7 Buchstabe a Artikel 4 §§ 1 bis 14, § 16, Artikel 5 § 5, § 8 am 1. Juli 1973 Artikel 1 § 1 Nr. 12, Artikel 1 § 2 Nr. 12, Artikel 1 § 3 Nr. 9 Buchstabe c, Artikel 3 § 6 Nr. 3 am 1. Januar 1974 Artikel 1 § 1 Nr. 1, 26, 27, Artikel 1 § 2 Nr. 1, 26, 27, Artikel 1 § 3 Nr. 1, 21, Artikel 2 § 1 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 § 2 Nr. 10 Buchstabe a, Artikel 5 § 4." Bonn, 20. September 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Ergänzende schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 21. Juli 1972 auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abgeordneten Freiherr Ostman von der Leye (SPD) *) (Drucksache M/3338 Frage A 4) : Nach Abschluß der Ermittlungen kann ich meine Antwort auf Ihre Frage in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 26. April 1972 (182. Sitzung) nach der Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Mitglieder rechtsradikaler Organisationen sind, nach dem Stand vom 1. Juni 1972 wie folgt ergänzen: Den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sind insgesamt 1487 Mitglieder rechtsradikaler Organisationen bekannt, die im öffentlichen *) Siehe 182. Sitzung, Seite 10631 C 11672 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehen oder gestanden haben. Diese Zahl schließt 662 Personen ein, deren Mitgliedschaft in rechtsradikalen Gruppen nicht mehr sicher ist. Auf die einzelnen Dienstherren verteilen sich die Mitglieder rechtsradikaler Organisationen wie folgt: Bund 829 Länder 387 Gemeinden 109 Sonstige öffentlich-rechtliche Dienst- herren 162 Gesamtzahl 1 487 Die Aufgliederung nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen ergibt folgendes Bild: Einfacher Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 317 (rd. 21 %) Mittlerer Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 756 (rd. 51 %) Gehobener Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 294 (rd. 20 %) Höherer Dienst bzw. vergleichbare Vergütungsgruppen 120 (rd. 8 %) Mitglieder der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) sind bei den einzelnen Dienstherren in folgender Zahl beschäftigt: Bund 800 Länder 343 Gemeinden 101 Sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherrn 155 Unter der Gesamtzahl von 1 399 befinden sich 599 Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie noch der NPD angehören. Anderen rechtsradikalen Organisationen, wie z. B. dem „Deutschen Kulturwerk Europäischen Geistes" (DKEG), der „Aktion Neue Rechte" (ANR), der „Aktion Oder-Neiße" (AKON) u. a., gehören bei den einzelnen Dienstherren folgende Personen an: Bund 29 Länder 44 Gemeinden 8 Sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherren 7 Gesamtzahl 88 Darunter befinden sich 63 Personen, bei denen nicht sicher ist, ob sie noch der jeweiligen Organisation angehören. In der Bundesverwaltung verteilen sich die NPD-Mitglieder auf die Geschäftsbereiche folgender Ressorts: Bundesminister für Verkehr und Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen 354 davon Bundesbahn: 164, Bundespost: 185 Bundesminister der Verteidigung 376 Bundesminister für Wirtschaft und Finan- zen 49 Geschäftsbereiche anderer Ressorts 21 Gesamtzahl 800 In den Ländern sind NPD-Mitglieder in folgenden Verwaltungszweigen (einschließlich Gerichtsbarkeit) beschäftigt: Schulen 91 Justiz 59 Finanzverwaltung 53 Polizei 48 Sonstige Verwaltungszweige 92 Gesamtzahl 343 Abschließend muß noch darauf hingewiesen werden, daß sich bei diesen Angaben Dunkelziffern nicht ausschließen lassen. Andererseits werden auch die genannten Zahlen angesichts der im rechtsradikalen Lager starken Mitgliederfluktuation und der in den rechtsradikalen Organisationen immer noch anhaltenden Austrittswelle inzwischen schon wieder geringer geworden sein. Entsprechend Ihrer Anregung in der Fragestunde am 26. April 1972 werde ich dieses Schreiben allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages zuleiten. Anlage 14 Zusätzliche schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 22. Juni 1972 auf die Zusatzfrage zur Mündlichen Frage des Abgeordneten Vogt (CDU/CSU) *) (Drucksache VI/3495 Frage A 40) : Nach den mir vom Kontaktbüro für Verbraucheraufklärung zugegangenen Informationen haben die REWE-Zentralorganisationen ihre weitere Teilnahme zugesagt. Auch vom Edeka-Verband liegt eine grundsätzliche Zusage vor. Gegenwärtig wird eine Besprechung zur Klärung der Modalitäten vorbereitet. Von seiten der Handelskette A & 0 Offenburg liegt eine grundsätzliche Zusage seit Frühjahr 1972 vor. Der Leiter des Kontaktbüros wird in Kürze mit den Bundesvertriebsleitern der A & 0 und allen Marketingleitern der angeschlossenen Kettenmit- *) Siehe 191. Sitzung, Seite 11186 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11673 glieder zur Behandlung von Einzelfragen zusammentreffen. Die direkten Gespräche zwischen Kontaktbüro und SPAR-Zentrale Frankfurt/Main sind unterbrochen, da eine Entscheidung des Hauptverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels weitere Verhandlungen mit einzelnen wirtschaftlichen Zusammenschlüssen nicht opportun erscheinen ließen. Die Delegierten der Hauptversammlung des Hauptverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels haben am 10. Mai dieses Jahres in Hannover einstimmig die Beteiligung des deutschen Lebensmitteleinzelhandels am Projekt „Hausfrauen-Parlament" entschieden. Einer Vereinbarung zwischen Hauptverband und Kontaktbüro entsprechend wird nunmehr der Hauptverband seinerseits die Gruppen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels zur Beteiligung auffordern und eine Kommission von verantwortlichen Marketing-Fachleuten berufen. Dieser Kommission gehören auch die Vorsitzenden der nach dem Konzept des Kontaktbüros zu bildenden 20 Hausfrauenausschüsse an. Diese 20 Vorsitzenden sollen von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher in verbraucherpolitischen Fragen betreut werden. Art und Ausmaß der Betreuung sollen in Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher vereinbart werden. Eine Umfrage des Hauptverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels bei seinen Landesverbänden und Besprechungen, die vom Kontaktbüro mit den Landesverbänden geführt wurden, lassen erkennen, daß auf der für die praktische Ausschußarbeit wichtigen regionalen Ebene eine starke Beteiligung der einzelnen Gruppen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels und -großhandels zu erwarten ist. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 20. September 1972 auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Kalinke (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Fragen A 65 und 66) : Hält die Bundesregierung die Auffassung der landwirtschaftlichen Alterskassen für richtig, daß der Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner den Landwirten im Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld versagt werden kann, wenn sie sich als Aktive bis zum 31. Dezember 1972 von der Versicherungspflicht der Landwirtschaft haben befreien lassen? Hält die Bundesregierung das Angebot von Kostenerstattung „auf Wunsch" bei der Alterskasse für Gartenbau für zulässig, obwohl der frühere Staatssekretär Dr. Auerbach im Namen der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausdrücklich erklärt hat, daß das Gesetz den RVO-Kassen ausnahmslos die Kostenerstattung verbietet Nach § 94 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erhalten die von der Versicherungspflicht befreiten Altenteiler einen Zuschuß zu ihrem privaten Krankenversicherungsbeitrag. Die Voraussetzungen der Befreiung ergeben sich aus § 94 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kankenversicherung der Landwirte. Unser Haus kann keinen Grund dafür erkennen, künftig den von 1 der Versicherungspflicht befreiten Altenteilern den Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dann zu versagen, wenn sie sich als aktive Landwirte oder als mitarbeitende Familienangehörige von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Leistungsrecht der Krankenversicherung der Landwirte entspricht abgesehen von Sonderregelungen, die durch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft bedingt sind — demjenigen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Daher sind die Leistungen wie auch sonst in der gesetzlichen Krankenversicherung Sachleistungen, so-welt nichts Abweichendes bestimmt ist. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf in der Bundestags-Drucksache VI/3012. Ausnahmen ergeben sich nur für die vorgesehenen Geldleistungen und Zuschüsse. Bei den Sachleistungen sieht das Gesetz keine Erstattung der vom Versicherten aufgewendeten Kosten VOL Zu dem Angebot der Alterskasse für den Gartenbau, den künftigen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse für den Gartenbau auf deren Wunsch Kostenerstattung zu gewähren, habe ich das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde dieses Versicherungsträgers schon vor Ihrer Anfrage um Stellungnahme gebeten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich Sie unterrichten. Da ich nicht befugt bin, Frau Kollegin, Gesetze in einer die Beteiligten bindenden Weise auszulegen, kann ich diese Antworten — dafür bitte ich um Verständnis — nur unter dem Vorbehalt geben, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht anders entscheiden. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Geisenhofer (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 67): Aus welchen Gründen wird im Sozialbericht 1972 der im Sozialbericht 1971 angesprochene gesetzliche Bildungsurlaub für Arbeitnehmer nicht mehr erwähnt? Die Bundesregierung hat in ihren Sozialberichten darauf hingewiesen, daß Umfang und Verteilung der Ansprüche auf Bildungsurlaub unter Berücksichtigung der vorhandenen und erforderlichen Kapazitäten und auch hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen eingehend geprüft werden müssen. Diese Vorarbeiten sind aufgenommen worden. In der Sozialpolitischen Gesprächsrunde beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurde 1971 die Bildung eines Arbeitskreises beschlossen, der einen Bericht zu den von mir genannten Fragen zu erarbeiten hatte. Dieser Arbeitsgruppe gehörten neben Vertretern der Sozialpartner 11674 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 und wissenschaftlichen Institute sowie der Bundesressorts auch Vertreter der Bundeszentrale für politische Bildung und der Kultusminister-Konferenz an. Im Sozialbericht 1972 konnte das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Zahlenmaterial nicht mehr berücksichtigt werden, da es erst nach Redaktionsschluß von der Sozialpolitischen Gesprächsrunde gebilligt wurde. Zur Zeit laufen ferner empirische Untersuchungen und Forschungsaufträge, die sich auf den Bildungsurlaub beziehen. Auch bei einigen am Bildungsurlaub interessierten Gruppen und Verbänden werden Modellversuche vorbeitet. Im übrigen hat die Bundesregierung ihre Politik der schrittweisen Einführung eines Bildungsurlaubs für die weit über 100 000 Personen umfassende Gruppe der Betriebsratsmitglieder und Jugendvertreter im neuen Betriebsverfassungsgesetz bereits verwirklicht. Hierauf ist im Sozialbericht 1972 auf Seite 35 ausdrücklich hingewiesen worden. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 20. September 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3783 Fragen A 73 und 74) : Kann die Bundesregierung die Berichte in der Zeitschrift „Der Spiegel" Nr. 28/1972 und in der Zeitung „Metall" Nr. 17/1972 bestätigen, wonach der Bundesrechnungshof festgestellt haben soll, daß in den Jahren 1968 und 1969 über 150 000 Gewehre vom Bundesverteidigungsministerium als „verschwunden" gemeldet wurden? Was hat die Bundesregierung veranlaßt, um die in diesen Berichten angegebenen Vorgänge zu klären? Der Bundesrechnungshof hat im Jahre 1970 anläßlich der Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnungen für die Haushaltsjahre 1968 und 1969 die Beschaffung von Sturmgewehren überprüft. Hierbei wurden u. a. die seit 1956 beschafften bzw. übernommenen Gewehre mit den Bestandsübersichten verglichen. Im Zeitpunkt der Prüfung ist zunächst 151 761 Gewehren festgestellt worden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat anschließend sofort eine Nachprüfung der Belege vorgenommen und Sonderprüfung sowie Sonderinventuren eingeleitet. Hierbei konnte fast die gesamte Differenzsumme nachgewiesen werden. Die von Ihnen zitierten Pressemeldungen, „150 000 Gewehre seien verschwunden", treffen somit nicht zu. Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, daß die Angelegenheit im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnte. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 19. September 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Fragen A 75 und 76) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch eine Verbesserung der Richtlinien zu dem Gesetz über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres eine größere Zahl von Mädchen sich bereit finden würde, einen wertvollen Beitrag zur Lösung schwieriger sozialer Fragen, wie die Entlastung kinderreicher Familien, Krankenbetreuung und Fürsorge für alte Menschen, zu leisten? Ist die Bundesregierung bereit, Voraussetzungen dafür zu schaffen, diejenigen, die ein freiwilliges Jahr ableisten, in der Folgezeit bei der Berufsausbildung, besonders etwa durch bevorzugte Bereitstellung von Studienplätzen und bevorzugte Teilnahme an anderen beruflichen Förderungsmöglichkeiten bis hin zu Auslandsstipendien, zu unterstützen und entsprechend den eventuell möglichen Vergünstigungen intensiv für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres zu werben? Zu dem Gesetz über die Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 sind keine Richtlinien erlassen. Änderungen müßten im Gesetz vorgenommen werden. Die Durchführung des Gesetzes hat mehrere Fragen aufgeworfen, die überprüft werden müssen und eventuell eine Novellierung erforderlich machen. Zur Beratung dieser Fragen treffen die Vertreter der Trägerverbände am 21. September 1972 mit Vertretern des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zusammen. Durch eine Novelle wird allerdings der Personenkreis, der ein freiwilliges soziales Jahr ableisten will, nicht wesentlich erweitert werden können. Die Zahl der Teilnehmer am Dienst des sozialen Jahres hat sich in den letzten Jahren ständig vergrößert. Im Jahre 1971 wurde erstmalig die Zahl von 2 500 Helfern überschritten. Die bereits bestehenden Bundesbestimmungen bieten viele Möglichkeiten der beruflichen Förderung, die auch den Teilnehmern am freiwilligen sozialen Jahr zugute kommen. Ich verweise beispielsweise auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen nach diesem Gesetz steht jedem zu, der die entsprechenden Ausbildungsgänge durchläuft und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für bestimmte Ausbildungen wird nach den in den einzelnen Ländern getroffenen Regelungen, die leider allerdings nicht einheitlich sind, das soziale Jahr als Praktikum, wenn ein solches vorgeschrieben ist, anerkannt. Auf die besondere Bereitstellung von Studienplätzen hat der Bund keinen Einfluß. Hierfür sind die Länder zuständig. Für die Werbung zur Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr sorgen die Träger selbst. Die Träger erhalten erhebliche Beträge aus Bundesmitteln dafür. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 11675 Anlage 19 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Timm (SPD) (Drucksache VI/3783 Frage A 84) : Da es über dem Stadtgebiet von Offenbach und dem Landkreis Offenbach, hier besonders über die Stadt Neu-Isenburg, immer wieder zu erheblichen Lärmbelästigungen der Bevölkerung durch entweder zu tief oder nicht in der vorgesehenen Schneise fliegende Flugzeuge kommt, frage ich die Bundesregierung, welche Möglichkeiten sie hat, nach dem geltenden Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrsordnung effektiver als bisher gegen solche Fluglärmsünder vorzugehen, und ob dem erwähnten Raum in der Zukunft besondere Aufmerksamkeit in bezug auf die Verletzung der bestehenden Regelungen gewidmet werden kann. Möglichkeiten, Verstöße gegen Lärmschutzvorschriften zu verfolgen, bestehen nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrsordnung. Diese Vorschriften sind ausreichend. Probleme ergeben sich eher aus den Schwierigkeiten bei der konkreten Feststellung von Verstößen in rein tatsächlicher Hinsicht. Durch die Einführung von Lärmmeßgeräten in der unmittelbaren Umgebung fast aller Verkehrsflughäfen ist jedoch die Effektivität wesentlich gesteigert worden, Verstöße festzustellen und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zu ahnden. Ich möchte noch erwähnen, daß exakt festgelegte Start- und Landeverfahren dazu beitragen, die Lärmbelästigungen zu reduzieren. Es muß allerdings berücksichtigt werden, daß Abweichungen von diesem Start- und Landeverfahren nicht immer zu ver- meiden sind. Die Belange der Flugsicherheit können derartige Abweichungen rechtfertigen, weil die Sicherheit des Luftverkehrs Vorrang hat. Zu bemerken ist noch, daß besondere Dienstanweisungen die zuständigen Behörden zu besonderer Aufmerksamkeit bei der Feststellung und Verfolgung von Verstößen gegen Lärmschutzvorschriften anweisen. Dies gilt vor allem auch für den Raum von Offenbach. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Rollmann (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 85) : In welchem Umfang ist die Bundesregierung im nationalen und internationalen Rahmen den in der Arbeitsgruppe Flaggenprotektionismus erarbeiteten Vorschlägen der Verkehrsminister und -senatoren der Küstenländer zur Bekämpfung des Flaggenprotektionismus gefolgt? Einigen der von den Verkehrsministern und -senatoren der Küstenländer in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1971 an den Bundesverkehrsminister gemachten Vorschlägen zur Bekämpfung des Flaggenprotektionismus wird schon seit geraumer Zeit mit Erfolg Rechnung getragen. Dazu gehören z. B. Transportklauseln in Kapitalhilfeverträgen und deren Überwachung sowie die Vermittlung technischen und organisatorischen „know how's" an Entwicklungsländer zum Aufbau von Handelsflotten. Dem Vorschlag, Nichtdiskriminierungsklauseln in Handelsverträgen der EG aufzunehmen, wird gegenwärtig in der Weise Rechnung getragen, daß sich die Bundesregierung wie bisher bei Handelsvertragsverhandlungen der EG mit Drittländern nachdrücklich dafür einsetzen wird, in die Verträge Bestimmungen aufzunehmen, die den Flaggenprotektionismus des Partnerlandes ausschalten. Dementsprechend sind Schiffahrtsfragen bereits Bestandteil der Handelsvertragsverhandlungen der EG mit Argentinien und Uruguay gewesen, dasselbe ist für die bevorstehenden Verhandlungen mit Brasilien beabsichtigt. Dem Schutz der Ladungsanteile deutscher Linienreedereien soll gem. dem Beschluß des Bundestages vom 18. Juni 1971 die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für Ladungsaufteilungsabkommen im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes dienen. Die Bundesregierung bereitet jetzt eine entsprechende Rechtsvorschrift vor, nachdem die erforderliche Prüfung durch die beteiligten Bundesressorts inzwischen abgeschlossen worden ist. Die Bundesregierung erörtert im übrigen den Komplex Flaggenprotektionismus laufend mit den anderen Schiffahrtsländern der Consultative Shipping Group — CSG — sowie im Rahmen der OECD. Dabei fühlt sie sich allerdings auch gebunden an internationale Verpflichtungen, wie sie z. B. im Rahmen der OECD bestehen. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hösl (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 86) : Trifft es zu, daß die Transitvereinbarung in Erfüllung des Viermächte-Abkommens über Berlin nicht ausdrücklich auf den Schiffsverkehr zwischen Westdeutschland und denjenigen Westberliner Wasserstraßen erstreckt wurde, die nur auf dem Weg durch den Sowjetsektor zu erreichen sind, und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, die „DDR"-Behörden zu veranlassen, auch auf diesen Verkehr die Transitvereinbarungen anzuwenden? Das Abkommen über den Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) gilt für den Binnenschiffsverkehr unabhängig davon, ob die auf der Havel in Berlin (West) eintreffenden Binnenschiffe anschließend die in Berlin (Ost) gelegenen Wasserstraßen zwischen der Marschallbrücke und Britzer Zweigkanal durchfahren. Die Frage, welche Vorschriften während der Durchfahrt durch die in Berlin (Ost) gelegenen Wasserstraßen gelten, ist in Verhandlungen zwischen den Staatssekretären Bahr und Dr. Kohl angeschnitten worden. Über Einzelfragen der Durchführung des Schiffsverkehrs auf diesen Wasserstraßen wird gegen- 11676 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. September 1972 wärtig noch in der nach Artikel 19 des Transitabkommens errichteten Kommission gesprochen. Diese Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 20. September 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache VI/3783 Frage A 87): Wie begründet die Bundesregierung den Bildaufdruck auf Postkarten, und ist darin im Hinblick auf die Einschränkung des Platzes und die erzielten Werbeeinnahmen nicht eine erneute Gebührenerhöhung zu sehen? Bildpostkarten gibt es bereits seit 1925; an ihrer Gestaltung und der Einteilung des Platzes hat sich grundsätzlich nichts geändert. Von einer erneuten Gebührenerhöhung im Hinblick auf die Einschränkung des Schreibraumes und die erzielten Werbeeinnahmen kann also nicht die Rede sein. Als Unternehmen, das nach wirtschaftlichen Grundsätzen arbeitet, stellt die Deutsche Bundespost der Deutschen Postreklame GmbH gegen Entgelt bestimmte Einrichtungen — u. a. auch Bildpostkarten — für Wirtschaftswerbung zur Verfügung. Auf diesen Bildpostkarten werben Städte, Bäder und Kurorte für die Eigenart der Orte sowie die Veranstalter von Kongressen, Ausstellungen, Festspielen u. ä. für ihre Veranstaltungen. Für den Postkunden besteht im übrigen kein Zwang zum Kauf dieser Bildpostkarten. Er hat die Wahl, Postkarten mit oder ohne Abbildungen zu kaufen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die Sitzung ist eröffnet.

    (Die Abgeordneten erheben sich.)

    Mit Erschütterung und in tiefer Trauer gedenkt der Deutsche Bundestag der elf Sportler aus Israel, die dem barbarischen Anschlag arabischer Terroristen während der XX. Olympischen Spiele zum Opfer gefallen sind. Die XX. Olympiade, die die Idee des friedlichen Wettstreits der Jugend der Welt zu verwirklichen versprach, wurde das Ziel eines grausamen politischen Fanatismus, für den es in der gesamten zivilisierten Welt keinerlei Verständnis gibt.
    Der nackte Terror, der sich vor unseren Augen abspielte und dem wir letztlich in ohnmächtigem Entsetzen zusehen mußten, verpflichtet uns, alle Kraft für die Überwindung von Haß, Gewalt, Erpressung und Mord in der Politik einzusetzen. Der schmerzliche Tod der israelischen Sportler muß alle Völker und ihre Regierungen dazu aufrufen, alle Anstrengungen zu unternehmen, politische Konflikte mit friedlichen Mitteln zu lösen.
    Ich habe die Anteilnahme des Deutschen Bundestages in einem Telegramm an den Präsidenten der Knesseth und in einer Kranzniederlegung im Olympischen Dorf ausgedrückt.
    Unser aufrichtiges Beileid richten wir an die Familie des Münchener Polizeiobermeisters Anton Fliegerbauer, der in selbstlosem Einsatz den Versuch, die gefangenen Sportler aus den Händen der Verbrecher zu befreien, ebenfalls mit seinem Leben bezahlen mußte.
    Herzliche Genesungswünsche gelten dem bei der gescheiterten Rettungsaktion schwerverletzten Hubschrauberpiloten, dem Hauptmann beim Bundesgrenzschutz Gunnar Ebel.
    Sie haben sich zu Ehren der Opfer erhoben. Ich danke Ihnen.
    Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ich zunächst einmal herzliche Glückwünsche zu den Geburtstagen aussprechen, die unsere Kollegen in der
    Zwischenzeit, seit dem Beginn der Sommerpause bis heute, gefeiert haben.
    Am 28. Juni wurden der Abgeordnete Dr. Dittrich 60 Jahre alt,

    (Beifall)

    am 2. Juli der Abgeordnete Dr. Dr. h. c. Birrenbach 65 Jahre,

    (Beifall)

    am 7. Juli der Abgeordnete Borm 77 Jahre,

    (Beifall)

    am 8. Juli der Abgeordnete Dr. Müthling 71 Jahre,

    (Beifall)

    am 16. Juli der Abgeordnete Maucher 60 Jahre,

    (Beifall)

    am 23. Juli Frau Bundesminister Strobel 65 Jahre,

    (Beifall)

    am 1. August der Abgeordnete Dr. Schmidt (Wuppertal) 70 Jahre,

    (Beifall)

    am 14. August der Abgeordnete Peters (Poppenbüll) 60 Jahre,

    (Beifall)

    am 23. August der Abgeordnete Dr. Dr. h. c. Bechert (Gau-Algesheim) 71 Jahre,

    (Beifall)

    am 25. August der Abgeordnete Ott 60 Jahre,

    (Beifall)

    am 1. September der Abgeordnete Dr. Burgbacher 72 Jahre

    (Beifall)

    und am 14. September der Abgeordnete Freiherr von Fircks 60 Jahre.

    (Beifall.)

    Ich habe bekanntzugeben, daß als Nachfolger für den Abgeordneten Adorno, der am 21. August 1972 auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet hat, mit Wirkung vom 29. August 1972 der Abgeordnete Sauter in den Bundestag eingetreten ist.



    Präsident von Hassel
    Als Nachfolger für die Abgeordnete Frau Griesinger, die am 6. September 1972 auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet hat, ist mit Wirkung vom 7. September 1972 der Abgeordnete Stehle in den Bundestag eingetreten.
    Als Nachfolger für den Abgeordneten Schröder (Sellstedt), der am 12. September 1972 auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet hat, ist mit Wirkung vom 14. September 1972 der Abgeordnete Hartnack in den Bundestag eingetreten.
    Als Nachfolger für den Abgeordneten Dasch, der am 15. September 1972 auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet hat, ist mit Wirkung vom 18. September 1972 der Abgeordnete Prochazka in den Bundestag eingetreten.
    Als Nachfolger für den Abgeordneten Ehnes, der gestern, am 19. September 1972, auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet hat, ist mit Wirkung vom 19. September 1972 der Abgeordnete Menth (Rittershausen) in den Bundestag eingetreten.
    Ich begrüße die neuen Kollegen sehr herzlich.

    (Beifall.)

    Die Fraktion der CDU/CSU hat mir am 19. September mitgeteilt, daß der Abgeordnete Dr. Müller (München) seit dem 19. September 1972 ihrer Fraktion angehört.
    Der Herr Bundespräsident hat unter dem 7. Juli 1972 folgendes Schreiben übersandt:
    Hierdurch teile ich mit, daß ich heute auf Vorschlag des Bundeskanzlers
    Herrn Bundesminister
    Professor Dr. Karl Schiller
    entlassen und
    die Herren
    Bundesminister der Verteidigung Helmut Schmidt
    zum Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
    Bundesminister für Verkehr
    und für das Post- und Fernmeldewesen
    Georg Leber
    zum Bundesminister der Verteidigung und
    Bundesminister
    Dr. Lauritz Lauritzen
    unter Beibehaltung seines Amtes als
    Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen
    zum Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
    ernannt habe.
    Ich teile ferner mit: Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat am 28. Juni 1972 gemäß § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Haushaltsjahres 1971 übersandt, die als Drucksache VI/3628 verteilt ist.
    Nach einer interfraktionellen Vereinbarung werden diese Zusammenstellungen dem Haushaltsausschuß überwiesen. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
    Der Herr Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat ferner am 27. Juli 1972 gemäß § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung eine Vorlage betr. Humanitäre Hilfe für Bangla Desh, hier: Einwilligung in eine üpl. Ausgabe bei Kap. 05 02 Tit. 686, 12 bis zu 15 Millionen DM, übersandt, die als Drucksache VI/3687 verteilt ist.
    Nach einer interfraktionellen Vereinbarung werden derartige Vorlagen dem Haushaltsausschuß überwiesen. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Schließlich liegt Ihnen noch eine Liste von Vorlagen vor, die keiner Beschlußfassung bedürfen und die nach § 76 Abs. 2 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen werden sollen:
    Betr.: Bericht über die Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates vom 15. bis 19. Mai 1972 in Straßburg
    — Drucksache VI/3475 —
    zuständig: Auswärtiger Ausschuß
    Betr.: Jährlicher Bericht über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaues
    Bezug: § 7 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971
    — Drucksache VI/3512 —
    zuständig: Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
    Betr.: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1971 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet
    Bezug: § 50 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    — Drucksache VI/3570 —
    zuständig: Ausschuß für Wirtschaft
    Betr.: Bericht über die Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union vom 5. bis 8. Juni 1972 in Paris
    — Drucksache VI/3600 —
    zuständig: Auswärtiger Ausschuß (federführend)

    Verteidigungsausschuß
    Betr.: Bericht der Bundesregierung zu den Entschließungen des Deutschen Bundestages zum Verkehrsbericht 1970
    Bezug: Beschluß des Deutschen Bundestages vom 28. April und 18. Juni 1971 zu den Kapiteln I bis X des Dritten Abschnitts des Verkehrsberichts 1970
    — Drucksache VI/3620 —
    zuständig: Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
    Betr.: NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarungen;
    hier: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raum Soltau-Lüneburg (Soltau-Lüneburg-Abkommen) vom 3. August 1959
    Bezug: Beschluß des Deutschen Bundestages vom 16. Dezember 1970
    — Drucksache VI/3643 —
    zuständig: Innenausschuß (federführend) Auswärtiger Ausschuß
    Verteidigungsausschuß



    Präsident von Hassel
    Betr.: Berufliche Rehabilitation;
    hier: Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Gestaltung der Zusammenarbeit der verschiedenen Rehabilitationsträger im Bereich der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (berufliche Rehabilitation)

    Bezug: Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3. Februar 1971
    — Drucksache VI/3654 —
    zuständig: Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

    Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit
    Betr.: Vertragswerk über die Gesamtfinanzierung der Olympischen Spiele 1972
    Bezug: Beschluß des Deutschen Bundestages vom 2. März 1972
    — Drucksache VI/3665 —
    zuständig: Sonderausschuß für Sport und Olympische Spiele (federführend)

    Haushaltsausschuß
    Betr.: Gutachten zur Frage eines Besoldungsrückstandes
    Bezug: Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971
    — Drucksache VI/3504
    zuständig: Innenausschuß (federführend)

    Haushaltsausschuß
    Betr.: Bericht über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR für das Jahr 1971 (Zeitungsbezugsbericht 1971)

    — Drucksache VI/3748 —
    zuständig: Ausschuß für innerdeutsche Beziehungen (federführend)

    Ausschuß für Bildung und Wissenschaft
    Betr.: Umweltradioaktivität
    Bezug: Beschluß des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 1972
    — Drucksache VI/3688 —
    zuständig: Innenausschuß (federführend)

    Ausschuß für Bildung und Wissenschaft Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit
    Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Frau
    — Drucksache VI/3689 —
    zuständig: Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit (federführend)

    Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
    Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im Straßenverkehr für das Jahr 1971 (Unfallverhütungsbericht — Straßenverkehr 1971)

    — Drucksache VI/3718 —
    zuständig: Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen (federführend)

    Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit
    Erhebt sich gegen die beabsichtigten Überweisungen der genannten Vorlagen Widerspruch? — Das ist nicht der Fall; dann ist so beschlossen.
    Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 1972 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht gestellt:
    Gesetz zu dem Niederlassungsvertrag vom 23. April 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat
    Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Oktober 1971 zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik
    Gesetz zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
    Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes
    Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom 25. September 1926 über die Sklaverei
    Gesetz zu dem Protokoll vom 4. Mai 1949 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und zu dem Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung der Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des Ubereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
    Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
    Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
    Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof
    Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
    Gesetz zu den drei Verträgen von 1971 mit dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Abgrenzung des Festlandsockels unter der Nordsee
    Gesetz zu dem Vertrag und dem Beschluß vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
    Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG)

    Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts Tierschutzgesetz
    Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften
    Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
    Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz)

    Gesetz über die Veranlagung von Brennereien zum Brennrecht im Betriebsjahr 1972/73
    Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen
    Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes
    Drittes Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
    Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
    Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte — KVLG)

    Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
    Viertes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpassungsgesetz — KOV — 4. AnpG-KOV —)

    Fünfundzwanzigtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (25. ÄndG LAG)

    Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (26. ÄndG LAG)

    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
    Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (VerfSchutzÄndG)

    Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Waffengesetz (WaffG)

    Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz — BGSG)

    Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — AUG)

    Zum Gesetz über den Bundesgrenzschutz und zum Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Bundesrat ferner eine Stellungnahme beschlossen bzw. eine Entschließung gefaßt, die als Anlagen 2 und 3 diesem Protokoll beigefügt sind.
    Der Bundesrat hat in der gleichen Sitzung beschlossen, hinsichtlich der folgenden Gesetze zu verlangen, daß der Vermittlungsausschuß einberufen wird:
    Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
    Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften

    Präsident von Hassel
    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
    Gesetz über Bausparkassen
    Seine Schreiben sind als Drucksachen VI/3647, VI/3648, VI/3649, VI/3650 verteilt.
    Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses hat am 18. September 1972 mitgeteilt, daß der Vermittlungsausschuß das vom Deutschen Bundestag in seiner 195. Sitzung am 22. Juni 1972 beschlossene
    Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
    bestätigt hat. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3792 verteilt.
    Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen hat mit Schreiben vom 22. Juni 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Vehar, Lemmrich, Dr. Evers, Dr. Jenninger, Dr. Riedl (München), Breidbach, Mursch (Soltau-Harburg) und Genossen betr. Auto-Sicherheitsgurte - Drucksache VI/3479 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3608 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen hat mit Schreiben vom 23. Juni 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Müller-Hermann, Lemmrich, Vehar, Dr. Evers, Dr. Jenninger, Dr. Riedl (München), Mursch (Soltau-Harburg), Weber (Heidelberg), Wendelborn und Genossen betr. Gesamtkonzept der Bundesregierung zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs - Drucksache VI/3477 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3618 verteilt.
    Der Bundesminister der Verteidigung hat mit Schreiben vom 29. Juni 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wörner, Dr. Klepsch, Rommerskirchen, Dr. Zimmermann, Ernesti, Dr. Abelein, Biehle, Dr. Marx (Kaiserslautern) und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU betr. Neuordnung der Bildung und Ausbildung in der Bundeswehr - Drucksache VI/3490 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3627 verteilt.
    Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 29. Juni 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß und Genossen betr. Sprengstoffanschläge — Drucksache VI/3520 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3629 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung hat mit Schreiben vom 4. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lampersbach, Gewandt, Dr. Dollinger, Weigl und Genossen betr. Neuorganisation der Bundeswehrkantinen - Drucksache VI/3599 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3635 verteilt.
    Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 5. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Damm, Vogel, von Thadden, Dr. Lenz (Bergstraße), Haase (Kassel), Wohlrabe, Frau Tübler und Genossen betr. Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gegen Monika Berberich, die am 8. Oktober 1970 zusammen mit Horst Mahler u. a. in Berlin-Charlottenburg verhaftet wurde — Drucksache VI/3602 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3636 verteilt.
    Der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen hat mit Schreiben vom 10. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seefeld, Dr. Apel, Wende, Ollesch und Genossen und der Fraktionen der SPD, FDP betr. Wildsperrzäune an Bundesfernstraßen - Drucksache VI/3619 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3655 verteilt.
    Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 14. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Weigl, Dr. Fuchs, Niegel, Spilker und Genossen betr. Probleme der Zonenrandförderung - Drucksache VI/3280 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3658 verteilt.
    Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat mit Schreiben vom 14. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lenzer, Dr. Hubrig, Dr. Probst und der Fraktion der CDU/CSU betr. Zukunftsaspekte der Kernenergie - Drucksache VI/3625 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3661 verteilt.
    Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat mit Schreiben vom 17. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Springorum, Müller (Aachen-Land), Dr. Hubrig, Werner, Lenzer und Genossen betr. Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage des Abgeordneten Rudolf Werner vom 28. April 1972 betr. Nichtbeteiligung an gemeinsamen europäischen Forschungsmaßnahmen - Drucksache VI/3632 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3662 verteilt.
    Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 17. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Springorum, Dr. Burgbacher, Russe und der Fraktion der CDU/CSU betr. Energieversorgung - Drucksache VI/3607 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3663 verteilt.
    Der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 14. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schoettle, Dichgans, Kirst und Genossen betr. Umweltschutz und Energieversorgung - Drucksache VI/3589 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3666 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen hat mit Schreiben vom 19. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Warnke, Dr. Schneider (Nürnberg), Roser, Dr. Jobst, Niegel, Röhner, Spilker und Genossen betr. Verkehrsbedienung des Flughafens Nürnberg - Drucksache VI/3605 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3669 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen hat mit Schreiben vom 17. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Vogel, Dr. Müller-Hermann, Wagner (Günzburg), Dr. Schneider (Nürnberg) und der Fraktion der CDU/CSU betr. Bummelstreik der Fluglotsen - Drucksache VI/3633 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3671 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 24. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schoettle, Dichgans, Kirst und Genossen betr. Bleigehalt in der Deckglasur von Keramikgeschirr - Drucksache VI/3433 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3674 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen hat mit Schreiben vom 25. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Enteignungswelle in der DDR gegenüber gewerblichem Privateigentum
    - Drucksache VI/3642 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache V1/3676 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 4. August 1972 die Kleine Anfrage des Abgeordneten Rollmann und der Fraktion der CDU/CSU betr. Förderung des Familienurlaubs
    - Drucksache VI/3641 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache V1/3702 (neu) verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Schreiben vom 3. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Müller-Hermann, Krammig, Glüsing (Dithmarschen) und Genossen betr. Hochseefischerei - Drucksache VI/3673 - beantwortet. Sein Schreiben als Drucksache VI/3703 verteilt.
    Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen hat mit Schreiben vom 8. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Müller-Hermann, Rawe, Lemmrich und Genossen betr. Flugsicherheit - Drucksache V1/3672 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3710 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Auswärtigen hat mit Schreiben vom 11. Juli 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hauser (Bad Godesberg), Vogel, Dr. Frerichs, Dr. Lenz (Bergstraße), Dr. Kliesing (Honnef), Rösing und der Fraktion der CDU/CSU betr. Entschädigung für Deutsche, die auf Grund der zivilrechtlichen Immunität von Diplomaten im Geschäftsverkehr mit diesen Schaden erleiden - Drucksache VI/3606 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3653 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 14. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß, Leicht, Dr. Althammer und Genossen betr. Haushaltsführung des Bundes Im ersten Halbjahr 1972 - Drucksache VI/3677 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3719 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 14. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß, Leicht, Dr. Althammer und Genossen betr. Haushaltsplan 1972 — Drucksache VI/3695 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3728 verteilt.
    Der Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 23. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Breidbach, Dr. Mikat, Reddemann, Dr. Schulze-Vorberg, Baron von Wrangel und der Fraktion der CDU/CSU betr. Verdacht auf Eingriffe in die Pressefreiheit - Drucksache VI/3727 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3734 verteilt.
    Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 15. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Czaja, Dr. Martin, Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Pfeifer, Dr. Gölter, Frau Dr. Walz und der Fraktion der CDU/CSU betr. Zahl der Studienanfänger und der Approbationen in der Medizin - Drucksache VI/3611 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3735 verteilt.
    Der Bundesminister für Verkehr hat mit Schreiben vom 29. August 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß, Dr. Müller-Hermann, Leicht, Lemmrich und Genossen betr. Deutsche Bundesbahn (DB) - Drucksache VI/3720 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3744 verteilt.
    Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Schreiben vom 1. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Struve, Blumenfeld, Dr. Müller-Hermann, Dr. Ritz, Bewerunge, Solke, Richarts, Dr. Reinhard, Susset, Dr. Früh, Schmitt (Lockweiler), Kiechle und Genossen betr. Getreidepreise
    - Drucksache VI/3729 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3755 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vorn 7. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Junghans, Lenders, Büchler (Ebersbach), Höhmann (Hessisch Lichtenau), Zander, Wurbs, Graaff, Opitz, Geldner, Schmidt (Kempten), Spitzmüller und Genossen und der Fraktionen der SPD, FDP betr. regionale Strukturpolitik - Drucksache VI/3616 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3758 verteilt.
    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 8. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß, Dr. Müller-Hermann, Höcherl, Dr. Sprung und Genossen betr. Internationale Währungssituation - Drucksache VI/3726 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3762 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 31. August 1972



    Präsident von Hassel
    die Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß, Höcherl, Krammig und Genossen betr. Steuerreform — Drucksache VI/3701 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3750 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 7. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pieroth, Katzer, Dr. Burgbacher, Dr. von Bismarck, Dr. Pinger, Vogt und der Fraktion der CDU/CSU betr. Vermögensbildung und Sparförderung — Drucksache VI/3737 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3756 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 7. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dollinger, Dr. Müller-Hermann, Dr. von Bismarck, Dr. Unland, Lampersbach und Genossen betr. Industrielles Bundesvermögen — hier: VEBA — Drucksache V1/3732 (neu) — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3757 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen hat mit Schreiben vom 13. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Starke (Franken), Hösl, Dr. Sprung, Rock, Dr. Fuchs, Baron von Wrangel, Röhner, Dr. Jobst, Dr. Reinhard, Niegel, Dr. Warnke und Genossen betr. Auswirkungen der Ostverträge auf das Zonenrandgebiet — Drucksache V1/3749 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3784 verteilt.
    Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat mit Schreiben vom 12. September 1972 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Weigl, Röhner, Dr. Jobst, Dr. Fuchs, Niegel und Genossen betr. Ärztemangel in den Zonenrandgebieten — Drucksache VI/3431 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache VI/3787 verteilt.
    Die Mündlichen Anfragen für den Monat Juli werden zusammen mit den dazu erteilten schriftlichen Antworten als Drucksachen VI/3722 und zu VI/3722 verteilt.
    Der Haushaltsausschuß hat in seiner 90. Sitzung am 22. Juni 1972 folgende Vorlagen betr. Unterrichtung über Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen zu überplanmäßigen bzw. außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1971 nach § 37 Abs. 4 BHO zur Kenntnis genommen:
    Zustimmung zur Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben bei Kap. 60 04 Tit. apl, 688 01 Hj. 1971;
    — Pauschalzahlung von 250 Millionen DM an die DDR-Post -
    — Drucksache VI/2831 —
    Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 27 02 Tit. 882 01 (Schul- und Kindergartenbau im Zonenrandgebiet)

    — Drucksache VI/2835 —
    Einwilligung zu weiteren außerplanmäßigen Ausgaben von insgesamt 22 Millionen DM im Haushaltsjahr 1971 bei Kapitel 10 02
    Tit. apl. 683 02 — Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen für den Produktionsbereich Obst und Gemüse auf Grund der Freigabe des Wechselkurses der Deutschen Mark ab 10. Mai 1971 in Höhe von 13 Millionen DM
    Tit. apl. 862 02 — Darlehen zur Bildung von Stabilisierungsfonds für Eier und Geflügel auf Grund der Freigabe des Wechselkurses der Deutschen Mark ab 10. Mai 1971 in Höhe von 9 Millionen DM
    — Drucksache VI/2841 —
    Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Haushaltsausgabe bei Kap. 12 03 Tit. 521 02 — Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb ihrer Anlagen Im Binnenbereich, und zwar: Stoff-, Sach- und sonstige Kosten
    — Drucksache VI/2842 —
    Zustimmung zur Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben bei Kap. 60 04 Tit. apl. 686 06 — Beitrag zur multilateralen NATO-Leistung für Malta
    — Drucksache VI/2843
    Überplanmäßige Haushaltsausgabe im Haushaltsjahr 1971 bei Kap. 09 02 Tit. 683 26 — Kokskohlenbeihilfe
    — Drucksache VI/2859 —
    Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 23 02 Tit. 686 01 (Förderung von Entwicklungsländern durch bilaterale Technische Hilfe)

    — Drucksache VI/2860 —
    Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Ausgaben
    bei Kap. 25 02 Tit. 882 02 Hj. 1971 für Wohnungsbauprämien
    — Drucksache VI/2866 —
    Grundsätzliche Einwilligung zu einer weiteren außerplanmäßigen Ausgabe von 10 Millionen DM bei Kap. 10 03 Tit. apl. 683 98 (Erstattungen bei der Ausfuhr von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen infolge Freigabe des Wechselkurses der Deutschen Mark ab 10. Mai 1971) — Hj. 1971
    — Drucksache VI/2867
    Überplanmäßige Ausgaben im Bereich der Kernforschung wegen Ausfalls von Euratom-Zuschüssen
    — Drucksache VI/2887 —
    Bundeshaushalt 1971, Kap. 12 02 Tit. 697 03 — Abwrackhilfen für Küstenmotorschiffe bis zu 300 BRT
    hier: Einwilligung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe
    — Drucksache VI/2910 —
    Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 23 02 Tit. 686 30 (Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Entwicklungsfonds der EWG)

    — Drucksache VI/2942 —
    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat am 7. Juli 1972 gemäß § 1 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung die Anleihedenkschrift 1971 übersandt. Sie liegt im Archiv zur Einsichtnahme
    aus.
    Der Bundeskanzler hat am 2. August 1972 gemäß § 30 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 den Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn mit zehn Anlagen sowie den Nachtrag zu diesem Wirtschaftsplan mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Wirtschaftsplan und Nachtrag liegen im Archiv zur Einsichtnahme aus.
    Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat am 8. August 1972 gemäß § 19 Abs. 6 des Postverwaltungsgesetzes den Geschäftsbericht der Deutschen Bundespost über das Rechnungsjahr 1971 übersandt. Der Bericht ist als Drucksache VI/3712 verteilt.
    Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat am 24. August 1972 unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 5 des Postverwaltungsgesetzes den Nachtrag zum Voranschlag der Deutschen Bundespost für das Rechnungsjahr 1972 übersandt, der im Archiv zur Einsichtnahme ausliegt.
    Der Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Schreiben vom 18. 8., 21. 8. und 29. 8. 1972 mitgeteilt, daß der Ausschuß gegen die nachstehenden, bereits verkündeten Vorlagen keine Bedenken erhoben habe:
    Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    — Drucksache VI/3444
    Verordnung des Rates (EWG) zur Festlegung der wesentlichsten Handelsplätze für Getreide, der für sie geltenden abgeleiteten Interventionspreise sowie der einzigen Interventionspreise für Mais und für Hartweizen für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    — Drucksache VI/3446 —
    Verordnung des Rates (EWG) über die anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr ausgewachsener Rinder und Fleisch von solchen mit Herkunft aus Jugoslawien
    — Drucksache VI/3455 —
    Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für geschälten Reis und Bruchreis sowie des in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutzbetrags für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    — Drucksache VI/3458 —
    Verordnung des Rates (EWG) zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    — Drucksache VI/3460 —
    Verordnung (EWG) des Rates über die allgemeinen Regeln im Falle einer erheblichen Preiserhöhung für Rindfleisch
    — Drucksache VI/3461 —
    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
    — Drucksache VI/3467 —
    Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis für Ölsaaten im Wirtschaftsjahr 1972/1973
    — Drucksache VI/3517 —
    Verordnung (EWG) des Rates zur Abänderung der Verordnung Nr. 114/67/EWG hinsichtlich des Wirtschaftsjahres für Sonnenblumenkerne
    — Drucksache VI/3518 —
    Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Baumwollsaat
    — Drucksache VI/3519 —
    Verordnung des Rates (EWG) zur Festsetzung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1971/1972 vorhandenen Bestände an Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und Mais
    — Drucksache VI/3253 —
    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über Vermarktungsnormen für Eier
    — Drucksache VI/3274 —
    Richtlinie des Rates über ergänzende Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung
    — Drucksache VI/3276 —
    Verordnung (EWG) des Rates zur Beschränkung der Ausfuhr von Magermilchpulver
    — Drucksache VI/3285 —
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/71 in bezug auf die Anwendung der zusätzlichen Bedingungen, denen eingeführter, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Wein entsprechen muß
    — Drucksache VI/3291



    Präsident von Hassel
    Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
    — Drucksache VI/3318 —
    Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 656/71 des Rates vom 30. März 1971 über die Regelung für Mais mit Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik Kenia
    — Drucksache VI/3321
    Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien vom 14 Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von til- und Faserpflanzen und der
    Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
    — Drucksache VI/3389 —
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der deutschen Fassung des Anhangs zu Verordnung Nr. 136/66/EWG
    — Drucksache VI/3403 —
    Verordnung (EWG) Nr. ...171 des Rates zur Festsetzung der Getreidepreise für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung des Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Interventionspreise für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker
    Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der Preise im Sektor Zucker, der Standardqualität für Zuckerrüben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Höchstquote für das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/73
    Verordnung (EWG) zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise für Rübenrohzucker, der Zuckerrübenmindestpreise, der Schwellenpreise, der Garantiemenge und des Höchstbetrags der Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Richtpreise und des Interventionspreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1971/1972
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Richtpreise und der Interventionsgrundpreise für Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Hauptinterventionsorte für Ölsaaten und der dort geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe für Flachs und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    des Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver, Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    der Schwellenpreise für bestimmte Milcherzeugnisse für das Milchwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    der im Milchwirtschaftsjahr 1972/1973 gültigen Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise für Kälber und ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die Zeit vom 1. November 1971 bis zum 31. Oktober 1972
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    der Orientierungspreise auf dem Weinsektor für den Zeitraum vom 16. Dezember 1971 bis zum 15. Dezember 1972
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung der Zielpreise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten für Tabakblätter der Ernte 1972
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates zur Festsetzung des Orientierungspreises für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischereierzeugnisse für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    des Orientierungspreises für die In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischereierzeugnisse für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972
    Verordnung (EWG) Nr. des Rates zur Festsetzung
    der Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972
    Richtlinie des Rates vom . . . über die Gewährung einer Einkommensbeihilfe an bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Betriebsinhaber
    — Drucksache VI/2357 —
    Verordnung (EWG) Nr. .../71 des Rates vom . . . zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Festsetzung der Getreidepreise für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide hinsichtlich der Einfuhrregelung von Futtergetreide in Italien
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung des Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der Interventionspreise für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der Preise im Sektor Zucker, der Standardqualität für Zuckerrüben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Höchstquote für das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise für Rübenrohzucker, der Zuckerrübenmindestpreise, der Schwellenpreise, der Garantiemenge und des Höchstbetrags der Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . zur
    Festsetzung des Erzeugerrichtpreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der Richtpreise und der Interventionspreise für Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Festsetzung der Hauptinterventionsorte für Ölsaaten und der dort geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Festsetzung des Beihilfebetrags für Baumwollsaat für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe für Flachs und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung des Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver, Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der Schwellenpreise für bestimmte Milcherzeugnisse für das Milchwirtschaftsjahr 1972/1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates zur Festsetzung der im Milchwirtschaftsjahr 1972/1973 gültigen Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Festsetzung der Orientierungspreise für Kälber und ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 und des Orientierungspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1973/1974
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Einführung einer Prämienregelung zur Förderung der Rindfleischerzeugung
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom ... zur
    Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte Jungrinder und Kälber
    Verordunng (EWG) Nr. .../ des Rates vom . zur
    Festsetzung des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die Zeit vom 1. November 1972 bis zum 31. Oktober 1973
    Verordnung (EWG) Nr. .../72 des Rates vom . . . zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für den Zeltraum vom 16. Dezember 1972 bis zum 15. Dezember 1973
    Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der Zielpreise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten für Tabakblätter der Ernte 1972
    Verordnung des Rates vom . . . über die Gewährung einer Einkommensbeihilfe an bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Betriebsinhaber
    — Drucksache VI/3150 —
    Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe



    Präsident von Hassel
    Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und Verwendung der auf diese Weise freigesetzten landwirtschaftlichen Fläche für Zwecke der Agrarstrukturverbesserung
    Vorschlag einer Richtlinie des Rates betreffend die sozioökonomische Information und berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen
    Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Begrenzung der landwirtschaftlich genutzten Fläche
    Vorschlag einer Richtlinie des Rates über ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien des Rates über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe und über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und die Bereitstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche für Zwecke der Agrarstrukturverbesserung
    Geänderter Vorschlag einer Verordnung des Rates betreffend die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
    — Drucksache VI/788 —
    Änderungsvorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Mai 1970 über die Reform der Landwirtschaft
    — Drucksache VI/2696
    Mitteilung und Entwurf einer Entschließung des Rates über
    die neue Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik
    — Drucksache VI/1875 —
    Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 25. Juni 1959 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
    EG-Vorlagen
    Verordnung des Rates (EWG) zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide und Mehl, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen für das Wirtschaftsjahr 1972/73
    — Drucksache VI/3576 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1428/71 des Rates zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Schutzmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
    — Drucksache VI/3577 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates
    zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Januar 1973
    zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Tafeltrauben
    — Drucksache VI/3590 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) über die Erstellung gleichartiger Statistiken über die ausländischen Arbeitskräfte
    — Drucksache VI/3591 —
    überwiesen an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend), Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern
    — Drucksache VI/3592 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Einführung einer zusätzlichen Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps- und Rübensamen für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    — Drucksache VI/3593 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) über die zeitweilige Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren
    — Drucksache VI/3595 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
    — Drucksache VI/3596 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Athylalkohol landwirtschaftlicher Herkunft und ergänzende Bestimmungen für Athylalkohol nichtlandwirtschaftlicher Herkunft sowie bestimmte alkoholartige Erzeugnisse
    — Drucksache VI/3609 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend), Finanzausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 hinsichtlich des höchsten Gesamtschwefeldioxydgehalts der Weine — mit Ausnahme von Schaumwein und Likörwein —, die zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt sind
    — Drucksache VI/3610 —
    überwiesen an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Verlängerung der Verordnungen (EWG) Nr. 2313/71 und 2823/71 über die zeitweilige teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei
    — Drucksache VI/3621 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur
    Festsetzung, für die neuen Mitgliedstaaten, der wesentlichsten Handelsplätze und der für diese Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise für Getreide
    Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Getreide
    — Drucksache VI/3622 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1093/70 über den Zusatz von Alkohol zu den Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in der Gemeinschaft
    — Drucksache VI/3623 —
    überwiesen an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Festlegung der Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirtschaftsjahr 1972/1973
    — Drucksache VI/3624 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates über die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für die Verbuchungszeiträume 1967/68 bis 1970
    — Drucksache VI/3630 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) für die
    Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
    Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
    — Drucksache VI/3631 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Verschiebung des Anwendungszeitpunktes der Verordnung (EWG) Nr. 1599/71 des Rates zur Festsetzung zusätzlicher Bedingungen, denen eingeführter Wein, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, entsprechen muß
    Drucksache VI/3637 —
    überwiesen an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Orientierungspreise für die im Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Erzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1972
    — Drucksache VI/3638 —



    Präsident von Hassel
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die vom Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbleiben zu können, Gebrauch machen
    — Drucksache VI/3644 —
    überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates über allgemeine Bestimmungen betreffend die regionale Differenzierung einiger in den Richtlinien zur Reform der Landwirtschaft vorgesehenen Maßnahmen
    — Drucksache VI/3645 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben
    — Drucksache VI/3646 —
    überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Festlegung — für das Weinwirtschaftsjahr 1972/1973 — des von den Interventionsstellen zu zahlenden Preises für den Alkohol, der ihnen im Rahmen der vorgeschriebenen Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung geliefert wird, und des dabei vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Anteils
    — Drucksache VI/3656 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die schrittweise Einführung einer gemeinsamen Politik der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung in der Gemeinschaft
    Mitteilung der Kommission an den Rat über Ziele und
    Mittel einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung
    — Drucksache VI/3657 —
    überwiesen an den Ausschuß für Bildung und Wissenschaft (federführend), Ausschuß für Wirtschaft und Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
    — Drucksache VI/3664
    überwiesen an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates
    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse
    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2518/69 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungen
    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft
    — Drucksache V I/3678 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps- und Rübsensamen
    — Drucksache VI/3679 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
    — Drucksache VI/3680 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend), Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juli 1968 über den Zollwert der Waren
    — Drucksache VI/3681 —
    überwiesen an den Finanzausschuß mit der Bitte um Vorlage des
    Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) über die Gewährung und die Erstattung der den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen
    — Drucksache VI/3682 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung Nr. 134/67/EWG betreffend die Pauschbeträge für die Berechnung der Einschleusungspreise für geschlachtete Schweine
    — Drucksache VI/3683 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Apfel für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis zum 31. Januar 1973
    — Drucksache VI/3684 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates über die Verlängerung der Geltungsdauer und die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
    — Drucksache VI/3685 —
    überwiesen an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs
    — Drucksache VI/3686 —
    überwiesen an den Innenausschuß (federführend), Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates zur Durchführung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr
    — Drucksache VI/3691 —
    überwiesen an den Finanzausschuß mit der Bitte um Vorlage des
    Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zugunsten derjenigen Beamten, die deportiert oder als ehemalige Widerstandskämpfer interniert und Opfer nationalsozialistischen und faschistischen Unrechts gewesen sind
    — Drucksache VI/3692 —
    überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des
    Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates
    zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betr. die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Dänemarks, Irlands und Norwegens sind, sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst
    zur Änderung der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
    zur Änderung der Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Art. 12, 13 Abs. 2 und Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden
    — Drucksache VI/3693 —
    überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des
    Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates in bezug auf die in Artikel 10 der Richtlinie des Rates über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe vorgesehene Ausrichtungsprämie
    — Drucksache VI/3694 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates über die Vergabe von industriellen Entwicklungsverträgen durch die Gemeinschaft
    — Drucksache VI/3696 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft (federführend), Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat



    Präsident von Hassel
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung der Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und Milcherzeugnisse
    — Drucksache VI/3697
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
    — Drucksache VI/3698 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
    — Drucksache VI/3699 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten bei bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft
    — Drucksache VI/3700
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates, durch die für die beitretenden Staaten die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 (Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten) und (EWG) Nr. 517/72 (Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten) vom 28. Februar 1972 hinausgeschoben wird
    — Drucksache VI/3706 —
    überwiesen an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/71 über die teilweise Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren
    — Drucksache VI/3707 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Ergänzung des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme zur Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
    — Drucksache VI/3708 —
    überwiesen an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur
    Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung In der Türkei
    Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs
    Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05, und andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei
    vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
    — Drucksache VI/3709 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1725/72 des Rates vom 1. August 1972 zur Angleichung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienstbezüge der in der Schweiz beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist
    überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Berichterstattung innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß keine Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
    Verordnung (EWG) Nr. 1568/72 des Rates vom 20. Juli 1972 über den Abschluß eines Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Berichterstattung innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
    Verordnung des Rates betreffend die Grundregeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie
    — Drucksache VI/3713 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend), Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Beschluß des Rates
    über die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds zugunsten von Personen, die aus der Landwirtschaft ausscheiden, um eine Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft auszuüben
    über die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds zugunsten von in der Textil- und Bekleidungsindustrie beschäftigten Personen
    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2397/71 des Rates über die Beihilfen, zu denen Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds gewährt werden können
    — Drucksache VI/3714 —
    überwiesen an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein
    — Drucksache VI/3715 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Entscheidung des Rates zur Festsetzung eines Forschungsprogramms der Gemeinschaft auf dem Gebiet der klassischen und der afrikanischen Schweinepest
    — Drucksache VI/3716 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen
    — Drucksache VI/3723 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) zur Erhöhung des Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarifstelle 77,01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
    — Drucksache VI/3724 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates
    zur Festsetzung der den Käufern von Tabakblättern der Ernte 1972 gewährten Prämien
    zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise und Bezugsqualitäten für Tabakballen der Ernte 1972
    — Drucksache VI/3731
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates (EWG) über bestimmte Maßnahmen, die in der Landwirtschaft Infolge der Entwicklung der monetären Lage zu treffen sind
    — Drucksache VI/3736 —
    überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend), Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Verordnung des Rates
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte, tragbare Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Leuchtstoffröhren
    — Drucksache VI/3739
    überwiesen an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Mitteilung der Kommission an den Rat über die von der Gemeinschaft auf dem Flugzeugsektor zu treffenden industriepolitischen und technologischen Maßnahmen
    — Drucksache VI/3733—
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat



    Präsident von Hassel
    Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
    — Drucksache VI/3761 —
    überwiesen an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen (federführend), Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
    Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 23. Februar 1962 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
    Zollvorlagen
    Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
    — Drucksache VI/3634 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um
    Vorlage des Berichts rechtzeitig vor dem Plenum am 18. 10. 1972
    Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
    — Drucksache VI/3704 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um
    Vorlage des Berichts rechtzeitig vor dem Plenum am 15. 11. 1972
    Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/72 — Erhöhung des Zollkontingents 1972 für Bananen)

    — Drucksache VI/3759 —
    überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um
    Vorlage des Berichts rechtzeitig vor dem Plenum am 6. 12. 1972
    Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, habe ich noch die Freude, auf der Diplomatentribüne des Hauses Seine Exzellenz den Präsidenten der Nationalversammlung der Republik Zaire, Herrn BoBoliko Lokonga, und eine Delegation der Nationalversammlung aus Zaire zu begrüßen.

    (Lebhafter Beifall.)

    Wir freuen uns, daß Sie auf unsere Einladung die Bundesrepublik Deutschland besucht haben und heute in dieser Parlamentssitzung unsere Gäste sind.
    Ich rufe Punkt 2 der Tagesordnung auf:
    Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs
    — Drucksache VI/3770 —
    Auf eine Begründung zur Einbringung und auf eine Aussprache in erster Lesung wird verzichtet. Es ist vorgeschlagen, diese Vorlage an den Ausschuß für innerdeutsche Beziehungen als federführenden Ausschuß und zur Mitberatung an den Rechtsausschuß sowie an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen zu überweisen. — Ich sehe keinen Widerspruch. Das Haus ist mit dem Überweisungsvorschlag einverstanden; es ist so beschlossen.
    Ich rufe den Punkt 3 der Tagesordnung auf:
    a) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin
    — Drucksache VI/3598 —
    b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Staak (Hamburg), Schmidt (München), Dr. Apel, Hansing, Grobecker, Batz und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg
    — Drucksache VI/3786 —
    Auf eine Begründung und auf eine Aussprache in erster Lesung wird verzichtet. Es wird vorgeschlagen, den Entwurf unter Tagesordnungspunkt 3 a an den Ausschuß für Städtebau und Wohnungswesen als federführenden Ausschuß und zur Mitberatung an den Ausschuß für innerdeutsche Beziehungen zu überweisen, den Entwurf unter Tagesordnungspunkt 3 b an den Ausschuß für Städtebau und Wohnungswesen. — Ich sehe keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
    Ich höre soeben, daß den Ausschuß für innerdeutsche Beziehungen auf die Mitberatung des Tagesordnungspunkts 3 a verzichtet hat. Ich stelle das so fest. Dann wird auch dieser Entwurf lediglich an den Ausschuß für Städtebau und Wohnungswesen überwiesen.
    Ich rufe den Punkt 4 der Tagesordnung auf:
    Antrag des Bundeskanzlers gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem, was ich hier zu erklären habe, wird schon deshalb Aufmerksamkeit entgegengebracht, weil der Bundeskanzler zum erstenmal von dem Recht Gebrauch macht, den Antrag nach Art. 68 des Grundgesetzes zu stellen. Dies ist der Weg, der mir zur Verfügung steht, um zu jenen Neuwahlen zu kommen, für die sich inzwischen alle Fraktionen des Hohen Hauses ausgesprochen haben. Bei allem, was sonst umstritten ist, meine ich mich also insoweit in sachlicher Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung der Fraktionen dieses Hohen Hauses zu befinden, wenn ich hiermit, Herr Präsident, den Antrag nach Art. 68 des Grundgesetzes stelle.
Was die Vorgeschichte angeht, so erinnern wir uns alle daran, daß am 27. April in diesem Hause der Versuch des Mißtrauensvotums mit dem Ziel, Herrn Kollegen Dr. Barzel zum Bundeskanzler zu wählen, gescheitert ist. Am Tage darauf, also am 28. April, habe ich von dieser Stelle aus der Opposition eine Vereinbarung über Neuwahlen angeboten. Die Opposition hat es auch in den damals im Zusammenhang mit den Ostverträgen geführten interfraktionellen Gesprächen leider nicht für möglich gehalten, über das Wann und Wie von Neuwahlen eine vom Parteienstreit losgelöste Vereinbarung zu treffen. Am 24. Juni habe ich dann in Übereinstimmung mit Herrn Kollegen Scheel erklärt, daß wir, die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien, Neuwahlen im November anstreben.
Nun braucht nicht darüber gestritten zu werden, daß der Weg über Art. 68 des Grundgesetzes etwas



Bundeskanzler Brandt
kompliziert ist. Diese Vorschrift — das ist mir wohl bewußt — sollte an sich anderen verfassungspolitischen Zielen dienen. Aber ich habe den Weg des Art. 68 gewählt, da unser Grundgesetz, wie wir alle wissen, im Unterschied zu den Verfassungen einer Reihe anderer demokratischer Staaten weder die Selbstauflösung des Parlaments noch die Auflösung durch die Regierung kennt und wir meiner Meinung nach auch nicht bei jeder neu auftretenden Schwierigkeit gleich das Grundgesetz ändern dürfen.
Mein erklärtes, zu keinem Zeitpunkt verschwiegenes Ziel ist es, durch die Ablehnung des hier gestellten Antrags in die Lage versetzt zu werden, dem Herrn Bundespräsidenten die Auflösung des 6. Deutschen Bundestages und die Ansetzung von Neuwahlen vorschlagen zu können. Die Mitglieder der Bundesregierung werden sich daher am Freitag auch nicht an der Abstimmung über den Antrag beteiligen.
Niemand sollte den törichten Versuch machen, den Eindruck zu erwecken, als ob es mir hier um ein Votum für die Fortsetzung meiner Arbeit mit dem Bundestag in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung ginge. Mir geht es im Gegenteil darum, daß der Weg für Neuwahlen freigemacht wird, damit die Vertrauensfrage erneut an den Wähler gestellt werden kann. Denn, wie sich die Dinge entwickelt haben, kann uns nur der Wähler dabei helfen, daß das Remis im Bundestag überwunden wird. Ich habe den Eindruck, nicht alle hören es gern, wenn ich sage: Die eigentliche Vertrauensfrage wird an den Souverän, also an die mündigen Wahlbürger, zu richten sein.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Warum dies nicht von allen akzeptiert werden kann, ist mir schwer verständlich, wenn es doch bei allen bekannten Gegensätzen auf den Hauptgebieten der Außen- und Innenpolitik eine gemeinsame Auffassung ist, daß neu gewählt werden soll. Ich verstehe erst recht nicht, wenn hier und da in diesem Zusammenhang von einem plebiszitären Vorgang gesprochen wird. Hier geht es nicht um ein Plebiszit — eine Volksabstimmung —, das unsere Verfassung auch gar nicht vorsieht, hier geht es um Neuwahlen zum Deutschen Bundestag.
Die Opposition wird nun verständlicherweise nicht gern hören wollen, wenn ich in diesem Augenblick und von dieser Stelle aus sage: Diese Bundesregierung und das Regierungsbündnis von Sozialdemokraten und Freien Demokraten sind stolz auf die Arbeit, die sie in den vergangenen drei Jahren geleistet haben.

(Anhaltender Beifall bei den Regierungsparteien.)

Diese drei Jahre haben sich nach außen und nach innen gelohnt für unser Land und für unser Volk.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Und wir betrachten dies als eine gute Grundlage für die Arbeit in den vor uns liegenden Jahren.
Neuwahlen sind erforderlich geworden, weil die von den Wählern 1969 geschaffenen Mehrheitsverhältnisse in diesem Hause so verändert worden
1 sind, daß nun weder die Koalitionsfraktionen noch die Opposition über eine handlungsfähige Mehrheit verfügen.
Mandatsüberträger haben gegenüber dem Regierungsbündnis, das als Ergebnis der Wahlen vom September 1969 zustande kam, eine Vetorolle übernommen. Die Wähler allein können darüber entscheiden, ob sie dieses Veto bestätigen oder ob sie es — wie ich erwarte — außer Kraft setzen werden.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Die Regierung hat ihr Wort gehalten.

(Lachen bei der CDU/CSU.) Sie hat ihre Pflicht getan,


(Beifall bei den Regierungsparteien)

und sie wird genau nach den Bestimmungen des Grundgesetzes

(Zurufe von der CDU/CSU: Abgelöst! — Abtreten!)

ungeschmälert weiter tun, was ihre Pflicht gebietet, bis es nach den Neuwahlen zur Regierungsbildung gekommen sein wird. Wir bauen auf das nüchterne und faire Urteil der Menschen in unserem Lande, denen unsere Arbeit diente und weiterhin dienen wird. Damit der Wähler zu seinem Recht kommt und damit die Interessen unseres Staates nicht Schaden leiden, müssen wir am Freitag die Prozedur nach Art. 68 des Grundgesetzes vollziehen.

(Anhaltender Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, Sie haben den Antrag des Bundeskanzlers gehört. Nach Art. 68 Abs. 2 des Grundgesetzes müssen zwischen dem Antrag und der Abstimmung 48 Stunden liegen. Ich stelle fest, daß über den Antrag frühestens am Freitag, dem 22. September 1972, ab 9.15 Uhr abgestimmt werden kann.
    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Barzel.