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    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Iranischen Senats, Sharif-Emami, und einer Delegation von Senatoren . . . . . . 11409 A Amtliche Mitteilungen 11409 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, VI/3248); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen VI/3561, zu VI/3561) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) . 11409 D, 11418 C, 11425 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11410 A, 11415 A Dr. de With (SPD) 11410 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11411 A Vogel (CDU/CSU) . . . . 11411 D, 11423 C Kleinert (FDP) . . . . 11414 A, 11421 A Jahn, Bundesminister . . . . . . 11422 A Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksache VI/ 1479) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3192) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Bundesrat) (Drucksache VI/2653) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3539) — Zweite und dritte Beratung Sieglerschmidt (SPD) 11426 A von Thadden (CDU/CSU) 11427 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 11429 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 11431 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11431 C Kleinert (FDP) 11432 C Genscher, Bundesminister . . . 11433 B Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Zweite Beratung — Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 11433 D Pensky (SPD) 11437 C Krall (FDP) 11439 D Fragestunde (Drucksache W3546) Fragen des Abg. Dr. Arnold (CDU/CSU) : Bereitstellung öffentlicher Mittel für Kliniken, die eine Nachbehandlung operabler und bestrahlbarer Krebspatienten durchführen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11441 D, 11442 A, B, C Dr. Arnold (CDU/CSU) 11441 D, 11442 B, C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Werbung für Drogen und Rauschmittel in Massenmedien Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11442 D, 11443 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11443 A, C Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Personalmaßnahmen im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 11443 D, 11444 A, B, C, D, 11445 A, B, C, D, 11446 A, B, C, D, 11447 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . 11444 A, B 11445 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 11444 C Walkhoff (SPD) . . . 11444 D, 11446 C, D Ott (CDU/CSU) . . . . .11444 D, 11446 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11445 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . 11445 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11446 A Fiebig (SPD) . . . . . . . . 11446 B Mattick (SPD) . . . . . . . . 11446 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . 11447 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Rücktritt des Bundeskanzlers nach der Ablehnung seines Haushalts durch das Parlament Dr. Ehmke, Bundesminister . .11447 B, C, D, 11448 A, B, C, D, 11449 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11447 C, D Baier (CDU/CSU) 11447 D Ott (CDU/CSU) .. . . . . . . 11448 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11448 B Stücklen (CDU/CSU) . . . . . 11448 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11448 C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 11448 D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11449 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11449 A Fragen des Abg. Dr. Althammer (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers betr. Produktionsreserven im öffentlichen Dienst Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 11449 B, D, 11450 A, B, C, D, 11451 A, B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 11449 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11450 A, B Ott (CDU/CSU) . . . . . . . . 11450 C Baier (CDU/CSU) . . . . 11450 D, 11451 A Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11451 B Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 11451 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Auflage und Kosten der Broschüre „Alfons Bayerl, Der Bürger und sein Recht" und Erscheinen weiterer Sonderdrucke Ahlers, Staatssekretär . 11451 C, 11452 A, B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11452 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 11452 B Frage des Abg. Mattick (SPD) : Möglichkeiten der Bundesregierung, bayerische Behörden und Schulen über ihren Standpunkt zu den Ostverträgen zu informieren Ahlers, Staatssekretär 11452 C, 11453 A, B, C, D, 11454 A, B, C Mattick (SPD) 11452 D, 11453 A Baier (CDU/CSU) . . . . . . 11453 B Ott (CDU/CSU) 11453 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . 11453 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11453 D Dr. Müller (München) (fraktionslos) 11454 A Stücklen (CDU/CSU) 11454 B Schulte (Unna) (SPD) 11454 C Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Bericht der Bundesregierung über die von ihr gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes getroffenen Maßnahmen Genscher, Bundesminister . . . . 11454 D, 11455 A, B, C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 III Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 11455 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11455 B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11455 C Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache VI/2886); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu VI/3569) — Zweite Beratung — Hanz (CDU/CSU) 11456 A Konrad (SPD) . . . . . . . . 11458 B Krall (FDP) . . . . . . . . . . 11459 C Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 11460 C Genscher, Bundesminister . . . . 11462 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache VI/1179); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3533, zu VI/3533) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache I/2886) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu I/3569) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . 11464 A, C, 11465 C Liedtke (SPD) . . . . . . . . 11464 D Wehner (SPD) 11466 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 11466 D Genscher, Bundesminister 11466 D, 11468 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11468 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Abg. Dr. Hauser [Sasbach], Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Lenz [Bergstraße], von Thadden, Vogel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache I/3441); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache I/3501) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 11469 A Dürr (SPD) . . . . . . . . . . 11470 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen VI/3282, aus VI/2644) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3538) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) . . . . . . . 11470 C, 11472 A Schlee (CDU/CSU) 11471 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 11471 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 11472 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (Abg. Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Burgbacher, Gewandt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2135); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3542) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11473 D Frau Funcke (FDP) 11474 B Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Drucksache I/2883); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen I/3533, zu I/3537) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kreile (CDU/CSU) 11475 A Porzner (SPD) . . . . . . . . . 11477 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 11479 B Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . .11479 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dittrich (Drucksache I/3539) . 11480 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Löbbert (Drucksache I/3580) . . 11480 C Nächste Sitzung 11481 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . .11483 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 304 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, V1/3248, V1/3561) . 11483 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 303 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksachen VI/1479, VI/3192) und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Drucksachen V1/2653, V1/3539) . . . . 11483 D Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 301 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen [aus] VI/2644, VI/3282, VI/3538) . . . . . . . . . 11484 C Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 11486 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. umweltgerechte Ablagerung der Abfälle der Binnenschiffahrt . . 11486 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr. Zahl der für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassenen Zahnärzte und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen in besonderen Zahnkliniken . . . 11486 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Bemühungen der Bundesregierung zur Realisierung eines Europäischen Jugendwerks 11486 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) betr. Umstrukturierung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit — Beteiligung des Personalrates bei den Personalmaßnahmen . . 11487 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11409 195 . Sitzung Bonn, den 22. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11483 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Adams * 23. 6. Dr. Aigner * 23. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 6. Dr. Artzinger * 23. 6. Behrendt * 23. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 6. Blumenfeld 23. 6. Bremer 23. 6. Dr. Burgbacher * 23. 6. Dasch 23. 6. Dr. Dittrich * 23. 6. Fellermaier * 26. 6. Flämig * 23. 6. Dr. Furler * 22. 6. Gerlach (Emsland) * 23. 6. Frau Griesinger 23. 6. Frau Herklotz 23. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 23. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Dr. Koch * 23. 6. Kriedemann * 2. 7. Krockert 24. 6. Lange * 23. 6. Lautenschlager * 23. 6. Lenders 23. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 23. 6. Lücker (München) * 2. 7. Memmel * 23. 6. Müller (Aachen-Land) * 23. 6. Neumann 23. 6. Frau Dr. Orth* 22. 6. Dr. Reischl * 23. 6. Richarts * 23. 6. Riedel (Frankfurt) * 23. 6. Rock 23. 6. Schmidt (Würgendorf) 23. 6. Schmidt (Wuppertal) 23. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch-Gmünd) 24. 6. Schwabe * 22. 6. Dr. Schwörer 23. 6. Springorum * 22. 6. Starke (Franken) 23.6. Steiner 24. 6. Strauß 23. 6. Wolfram * 23. 6. Zebisch 23. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 304*) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung - Drucksachen V1/2558, VI/3248, VI/ 3561— t) in berichtigter Fassung (vgl. Seite 11409) Anlagen zum Stenographischen Bericht Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 112 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 176 oder 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 239 a und 239 b, nach den §§ 242 bis 244, 249 bis 255, 259, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 und Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) - Drucksachen VI/1479, V1/3192 — und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) - Drucksachen V1/2653, V1/3539—. Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 11484 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;" 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: „4 a. das Waffenrecht;" 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gegefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Begründung Die im Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) — Drucksache VI/1479 — und im Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) — Drucksache VI/2653 — vorgesehenen Grundgesetzänderungen sollten in einem Änderungsgesetz zusammengefaßt werden. Dem trägt der Änderungsantrag unter Übernahme der vom Rechtsausschuß in seiner 89. Sitzung am 15. Juni 1972 zu Artikel 73 und 87 GG vorgeschlagenen Änderungen Rechnung. Er berücksichtigt außerdem den vom Rechtsausschuß anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz — Drucksache VI/2886 — in der gleichen Sitzung beschlossenen Vorschlag, Artikel 35 Abs. 2 GG zu ergänzen. Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach), Dürr, Mischnick und Kleinert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften — Drucksachen (aus) VI/2644, VI/3282, VI/3538 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt: „§227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks (1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11485 Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden. (3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zurückzunehmen. (4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirkes des Amtsgerichts verlegt. (5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. (6) Verzichtet ein nach Absatz i oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden. (7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. (8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört." 2 In Artikel 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a) Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: „§35a Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Gebühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Hauser (Sasbach) Dürr Mischnick Kleinert Begründung 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 227 a BRAO) Bei der Neugliederung der Bezirke der ordentlichen Gerichte, zu der es in Zukunft noch häufiger als bisher kommen wird, wird nicht selten der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugeschlagen oder auf mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt. Für einen in diesem Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt kann dies bedeuten, daß viele seiner Mandanten ihren Gerichtsstand nunmehr im Bezirk eines Landgerichts haben, bei dem er nicht zugelassen ist und vor dem er sie deshalb nicht vertreten kann. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus für Rechtsanwälte ergeben können, sollen durch eine Ubergangsvorschrift in § 227 a der Bundesrechtsanwaltsordnung behoben werden. Sie sieht im wesentlichen vor: — Bedeutet die Aufteilung oder die neue Zuordnung des Bezirks eines Amtsgerichtes für einen bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eine Härte, so kann er auf Antrag für eine Übergangszeit außer bei dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgericht auch bei einem zweiten, benachbarten Landgericht zugelassen werden. — Die Übergangszeit beträgt zehn Jahre. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Zulassung wegfallen. — Überträgt ein Rechtsanwalt, der nach diesen Vorschriften bei zwei Landgerichten zugelassen ist, seine Kanzlei wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen einem anderen Rechtsanwalt, so gelten die Übergangsvorschriften auch für diesen Rechtsanwalt. — Um Doppelzuständigkeiten zu verhindern, wird bestimmt, daß der Rechtsanwalt nur derjenigen Rechtsanwaltskammer angehört, die für den Ort seiner Kanzlei zuständig ist. Es erscheint entbehrlich, die Anwendung dieser Vorschriften durch Übergangsbestimmungen zu erleichtern. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht es den beteiligten Stellen auch ohne besondere Bestimmungen, Schwierigkeiten der Anpassung im Einzelfall zu beheben. 2. Zu Artikel 2 Nr. 1 a (§ 35 a BRAGebO) Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erheblichen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwälte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfindliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft 11486 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet dadurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Gerichts. Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit sich gebracht hat. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) nach § 59 GO zu dem Punkt 29 der Tagesordnung Ich enthalte mich der Stimme bei dem Gesetz Drucksache VI/3538, weil ich der Ausdehnung der Simultanzulassung nicht zuzustimmen vermag. Dr. Arndt (Hamburg) Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 22. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 2 und 3) : Ich frage die Bundesregierung, ob ihr Maßnahmen der Länder und Gemeinden bekannt sind, die der Binnenschiffahrt ermöglichen, die bei ihr anfallenden Abfälle entsprechend § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes umweltgerecht abzulagern. Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, Beispiele, wie sie die Stadt Mainz mit der Bereitstellung eines sogenannten Mull-Containers im Hafengebiet gegeben hat, allgemein anzuregen und zu unterstützen? Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes ist am 11. Juni dieses Jahres in Kraft getreten und hat auch für die Fragen der Beseitigung der Abfälle von Schiffen im Inland eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Über die danach von den Ländern und den für die Beseitigung zuständigen Körperschaften veranlaßten oder beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle bin ich noch nicht umfassend unterrichtet. Ich habe Ihre Anfrage deshalb zum Anlaß genommen, die Länder zu bitten, mich über den Stand der Abfallbeseitigung bei der Binnenschiffahrt und deren Regelung nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zu unterrichten. Die Antworten werde ich Ihnen zuleiten. Nach den mir vorliegenden Informationen sind in den dem Bund unterstehenden Anlagen des Binnenverkehrs, insbesondere in Schleusen, bereits Behälter für die Abfallbeseitigung aufgestellt worden. Ich habe den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung gebeten, Lösungsmöglichkeiten zur schadlosen Beseitigung von Abfällen des Binnenverkehrs auf der nächsten Sitzung zu beraten und dabei auf das Beispiel der Stadt Mainz hinzuweisen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 20. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 59 und 60) : Kann die Bundesregierung die Zahl der Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland angeben, die für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassen bzw. ermächtigt sind? Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über den Anteil der kieferorthopädischen Behandlungen in besonderen Zahnkliniken zu machen, hält sie diesen Anteil für ausreichend, und welche Initiativen sind nach ihrer Auffassung angebracht und möglich, um weitere derartige Institutionen zu installieren? Da die Ausbildung der Zahnärzte auch die Kieferorthopädie umfaßt, ist jeder in der Bundesrepublk Deutschland und in Westberlin bestallte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Am 31. Dezember 1971 praktizierten 31 400 Zahnärzte. Von diesen Zahnärzten macht jedoch nur ein Teil von der Möglichkeit der Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen Gebrauch. Aufgrund der Fachzahnarztordnung, die Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärzte ist, können sich Zahnärzte zu Fachzahnärzten für Kieferorthopädie weiterbilden. Nach dem neuesten Stand (Juni 1972) sind insgesamt 744 Fachzahnärzte, davon 562 in eigener Praxis, die übrigen 182 als Assistenten in Kliniken tätig. Nach einer dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von der Zahnärzteschaft erteilten Auskunft werden zur Zeit nur etwa 2 % aller kieferorthopädischen Behandlungen an Kliniken, wie z. B. an Universitätszahn- und -kieferkliniken, an sogenannten Kassenzahnkliniken und zum Teil auch an Schulzahnkliniken durchgeführt. Dieser Anteil an den auf jährlich mit insgesamt etwa 400 000 geschätzten Behandlungsfällen ist verhältnismäßig gering. Wie mir seitens der Zahnärzteschaft dazu mitgeteilt wurde, sind aber die niedergelassenen Zahnärzte bereit und auch in der Lage, die kieferorthopädische Versorgung in einem größeren Umfang als bisher sicherzustellen. Die Bundesregierung selbst verfügt gegenwärtig zu dieser Frage über keine eigenen Unterlagen. Gemeinsam mit den beteiligten Institutionen einschließlich der Länderbehörden werde ich prüfen, ob Initiativen hinsichtlich einer verstärkten Einbeziehung von besonderen Zahnkliniken in die kieferorthopädische Behandlung notwendig und möglich sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3546 Frage A 63) : Wie ist der derzeitige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, ein Europäisches Jugendwerk zu verwirklichen, nachdem Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 als erster Regierungschef die Realisierung eines derartigen Vorhabens gefordert hatte? Die Bundesregierung hat seit der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 wiederholte Initiativen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11487 zur Gründung eines Europäischen Jugendwerkes ergriffen und durch eine zielstrebige und intensive Zusammenarbeit mit dem Europarat und den Regierungen der Mitgliedstaaten wesentlich dazu beigetragen, daß am 15. Mai 1972 durch das Ministerkomitee des Europarates die Bildung des Europäischen. Jugendwerkes beschlossen wurde. Das Europäische Jugendwerk soll am 1. Januar 1973 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von 600 000 ffs. für den gemeinsamen Fonds des Europäischen Jugendwerkes zu zahlen und ist bereit, mit anderen Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen freiwilligen angemessenen Beitrag zu leisten, um soviel wie mögliche europäische Aktivitäten der Jugendverbände fördern zu können. Die Bundesregierung arbeitet weiterhin daran mit, rechtzeitig die noch anstehenden technisch-organisatorischen und verwaltungsmäßigen Fragen zur endgültigen Realisierung des Europäischen Jugendwerkes zu lösen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache VI/3546 Fragen A 66 und 67) : Aus welchem sachlichen Grunde war es geboten, den „Abschluß einer seit längerer Zeit geplanten ... Umstrukturierung" im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gerade in der Woche vom 24. bis 28. April 1972 vorzunehmen? Ist der Personalrat des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den übrigen Personalmaßnahmen, die zu dieser Umstrukturierung gehörten, weitergehend beteiligt worden als bei den Maßnahmen in der Woche vom 24. bis 28. April 1972? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage betr. Personalpolitik der Bundesregierung (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 dargestellt, bildeten die im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit getroffenen Personalmaßnahmen den Abschluß einer seit längerer Zeit eingeleiteten, weitgehend vor dem 24. April 1972 durchgeführten Umstrukturierung des Ministeriums. Sachlich kam es darauf an, die Maßnahmen der Umstrukturierung endlich zu Ende zu führen. Der Personalrat im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ist bisher über das gesetzlich bedingte Maß hinaus beteiligt worden. Er hatte zur Umstrukturierung seine Stellungnahme bereits vor dem von Ihnen genannten April-Termin abgegeben. — Wie bereits in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage betr. „Personalpolitik der Bundesregierung" (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 mitgeteilt, wurde am 26. April nur noch eine Unterrichtung des Personalrates vorgenommen über diejenigen Maßnahmen, die vorher noch nicht geklärt waren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Wir fahren in der Aussprache fort. Das Wort hat der Abgeordnete Krall.


Rede von Lothar Krall
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist sicher kein Zufall, daß das von den Innenministern der Länder gemeinsam mit dem Bundesinnenminister konzipierte „Programm für die ,Innere Sicherheit' in der Bundesrepublik" am Vorabend des Tages der Presse übergeben wurde, an dem das für die „Innere Sicherheit" dieses Landes so bedeutende Gesetzespaket in diesem Hohen Hause heute verabschiedet werden soll.
Es ist mir ein ganz besonderes Bedürfnis, an dieser Stelle dem für das Verfassungsschutzgesetz sowie für das Waffen- und BGS-Gesetz zuständigen Bundesinnenminister, seinen Beamten und den Mitarbeitern im Sekretariat des Innenausschusses für ihren persönlichen Einsatz während der zügigen Beratungen der Gesetze im Innenausschuß Dank und Anerkennung meiner Fraktion auszusprechen.
Namens meiner Fraktion darf ich zum Bundesgrenzschutzgesetz folgende Erklärung abgeben.
Der Entwurf des Bundesgrenzschutzgesetzes hat in den Ausschußberatungen nur geringe Änderungen erfahren. Schon daraus folgt, daß sich die zustimmende Haltung der Fraktion der Freien Demokraten zu dem Entwurf, die ich bereits in der ersten Lesung zum Ausdruck gebracht habe, nicht geändert hat. Das bedeutet nicht, daß jede einzelne Vorschrift des Gesetzentwurfes unseren Vorstellungen voll entspricht. Wir hätten es z. B. gern gesehen, wenn die Regelung über die gegenseitige Unterstützung von Bundesgrenzschutz und Länderpolizeien etwas großzügiger und beweglicher ausgefallen wäre. Da aber gerade in dieser Frage Meinungsverschiedenheiten bestanden, betrachten wir den Entwurf des BGS-Gesetzes gleichwohl als einen bedeutenden Fortschritt, der um so höher zu bewerten ist, als ihm auch die Vertreter der Länder im Zuge der Ausschußberatungen zugestimmt haben.
Als wesentlichen Fortschritt des neuen BGS-Gesetzes werte ich es, daß nunmehr eine klare gesetzliche Umschreibung der Aufgaben und Verwendungsmöglichkeiten des Bundesgrenzschutzes vorliegt. Der BGS erhält damit eine sichere Stellung in einem einheitlichen Sicherheitskonzept der Bundesrepublik. Die bisher bestehende Unsicherheit hinsichtlich seiner Aufgaben und seines Standorts wird beseitigt.
Der Gesetzentwurf stellt auch einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der inneren Sicherheit dar. Die Erfahrungen der letzten Wochen und Monate haben gezeigt, welch wertvolles Instrument der Bundesgrenzschutz sein kann. Wie wir alle wissen, hat er insbesondere die Polizei der Länder bei Großfahndungen und auf den Verkehrsflughäfen mit internationalem Verkehr unterstützt, und das mit großen Erfolg.
Das neue Gesetz macht es in Verbindung mit der heute vormittag beschlossenen Verfassungsänderung unmöglich, dem verantwortlichen Minister sowie den Beamten des Bundesministeriums des Innern und des Bundesgrenzschutzes vorzuwerfen, sie handelten bei der im Interesse der Sicherheit dringend erforderlichen Unterstützung der Länderpolizeien
11460 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, cien 22. Juni 1972
Krall
durch den BGS außerhalb der Legalität oder gar verfassungswidrig.
Es wäre uns Freien Demokraten lieber gewesen, wenn der Gesetzentwurf von der Kann-Regelung über die Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen zum Grenzschutzgrunddienst hätte absehen können. Leider haben wir uns davon überzeugen müssen, daß dies gegenwärtig zu einer erheblichen Reduzierung des Personalbestandes des BGS und damit zu einer Gefährdung seiner Einsatzbereitschaft geführt hätte. Wir unterstützen aber nachdrücklich die in der vom Innenausschuß vorgeschlagenen Entschließung zum Ausdruck kommende Forderung, alles zu tun, um zu erreichen, daß die Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen zum Grenzschutzgrunddienst zum frühestmöglichen Zeitpunkt entbehrlich wird.
Besondere Bedeutung messen wir Freien Demokraten der weiteren Entwicklung des BGS bei. Der Gesetzentwurf bezeichnet den BGS klar als eine Polizei des Bundes. Daraus müssen nun die notwendigen Konsequenzen auch für das Laufbahnrecht und die Besoldung der Beamten des BGS gezogen werden. Das wird gesetzgeberische Maßnahmen erfordern.
Wir hätten es begrüßt, wenn diese notwendigen Gesetzesänderungen gleichzeitig mit dem BGS-Gesetz hätten verabschiedet werden können. Das war schon aus Zeitgründen nicht möglich. Es wäre aber gut, wenn die notwendigen Änderungen des Dienst-und Besoldungsrechts wenigstens zum Zeitpunkt des
Inkraftretens des BGS-Gesetzes, also voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres, wirksam werden könnten.
Meine Freunde und ich sind überzeugt, daß der BGS die ihm zugedachten neuen polizeilichen Aufgaben im Sicherheitssystem der Bundesrepublik erst dann voll wahrnehmen kann, wenn die vom Ausschuß für erforderlich gehaltenen flankierenden Maßnahmen nach Nr. 1 der Entschließung durchgeführt sind. Hierzu gehört in erster Linie auch eine Anpassung von Ausbildung und Ausrüstung im Hinblick auf die im Gesetz neu umschriebenen polizeilichen Aufgaben und Verwendungen des Bundesgrenzschutzes, wie sie § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vorsieht. Insbesondere auf dem Gebiet der Ausbildung bieten sich in Kooperation mit den Ländern vielfältige Möglichkeiten, die vorhandenen Ausbildungseinrichtungen und Schulen gegenseitig zum Besten zu nutzen. Das ist auch vom Kollegen Konrad hier im einzelnen angesprochen worden.
Ich darf mir abschließend folgende Bemerkung erlauben: Meine Fraktion begrüßt es besonders, daß nunmehr auch die Gewerkschaft der Polizei keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhebt. Dieser Eindruck entstand in einem sehr sachlichen Gespräch zwischen Kollegen meiner Fraktion und den Herren des Vorstands der Gewerkschaft der Polizei am Dienstag dieser Woche. Es kann und darf, meine Damen und Herren, kein Zweifel darüber bestehen, daß alle für die innere Sicherheit zuständigen Institutionen in diesem Staat die feste Eingliederung des BGS in das Sicherheitssystem der Bundesrepublik als eine notwendige Ergänzung unserer Sicherheitsorgane ansehen müssen.
Indem ich für die Fraktion der Freien Demokraten erkläre, daß wir dem Gesetzentwurf und der Entschließung zustimmen, spreche ich von dieser Stelle aus, wie ich es bereits bei der ersten Lesung getan habe, allen im Grenzschutz und für den Grenzschutz Diensttuenden unseren Dank und unsere Anerkennung für die jahrelang gezeigte Einsatzbereitschaft aus. Ich freue mich, daß ich das meinen ehemaligen Kollegen von dieser Stelle aus sagen darf.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Herr Staatsminister Schwarz aus Mainz.
    Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Welch große Bedeutung der Bundesrat diesem Gesetz beimißt, mögen Sie aus der Tatsache ersehen, daß er ausdrücklich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Beauftragte für die Beratung im Deutschen Bundestag zu bestellen. Der Innensenator Ruhnau, der Kollege Dr. Merk und ich haben die Gelegenheit genutzt, in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages unsere Vorstellungen zu diesem Gesetz vorzutragen. Insbesondere der Bundestagsinnenausschuß und auch der Rechtsausschuß sind unseren Anregungen erfreulicherweise weitgehend gefolgt.
    Gestatten Sie mir nur, vor diesem Hohen Hause einige kurze Ausführungen zu dem Gesetz, wie sie aus der Sicht der Länder geboten erscheinen, zu machen. Der Bundesrat hat sich mit der Regierungsvorlage _sehr eingehend befaßt und begrüßt die Grundtendenz dieses Entwurfs. Er sieht in ihm einen wichtigen Beitrag zu einer den Erfordernissen unserer Zeit entsprechenden Sicherheitskonzeption.
    Jedes System der inneren Sicherheit, meine Damen und Herren, muß, wenn es diese Bezeichnung verdienen soll, seinen Ausgangspunkt darin haben, daß der Bürger ein legitimes Sicherheitsbedürfnis hat. Der Bürger macht sein Verhältnis zum Staat nicht zuletzt davon abhängig, ob dieser in der Lage ist, die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung unseres Gemeinwesens zu sichern und die Einhaltung der demokratischen Spielregeln bei den gesellschaftspolitischen Auseinandersetzungen zu gewährleisten sowie der steigenden Kriminalität — einschließlich der Gewalttaten durch Terrorakte — Herr zu werden. Wir sollten uns darüber im klaren sein, daß unser Staat hier eine Bewährungsprobe zu bestehen hat.
    Unter diesem Aspekt kommt den erfolgreichen und gut koordinierten Aktionen der Sicherheitskräfte von Ländern und Bund in der jüngsten Vergangenheit eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Die Entwicklung der Kriminalität und die Eskalation von Gewalt und Terror haben die Länder gezwungen, ihre Polizeikräfte auf den Schutz der inneren Sicherheit zu konzentrieren. Was das bei der gegebenen personellen Situation und der Vielzahl



    Staatsminister Schwarz
    der zu erfüllenden Aufgaben bedeutet, brauche ich in diesem Hohen Hause nicht näher darzulegen.

    (Abg. Dr. Klepsch: Sehr wahr!)

    Leider gibt es auch nach den Erfolgen in der Baader-Meinhof-Fahndung keine Anhaltspunkte dafür, daß diesem Punkt in absehbarer Zeit weniger Aufmerksamkeit gewidmet zu werden braucht. Mehr denn je ist es notwendig, die zur Gewährleistung der inneren Sicherheit erforderlichen Aktionen zu koordinieren und zu einer wirkungsvollen Kooperation der Sicherungskräfte des Bundes und der Länder zu kommen. Daß dies auch bei Beachtung der grundgesetzlich festgelegten Kompetenzverteilung möglich ist, haben gerade die Fahndungsmaßnahmen der letzten Wochen und Monate sehr eindrucksvoll bewiesen.
    In dieser Sicherheitskonzeption hat der Bundesgrenzschutz seinen festen Platz. Die Länder haben in der Vergangenheit die Existenzberechtigung und die Notwendigkeit des Bundesgrenzschutzes für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wiederholt anerkannt. Der Bundesrat stimmt daher der Zielsetzung des Entwurfs eines Bundesgrenzschutzgesetzes zu, der dem Bundesgrenzschutz entsprechend den heutigen sachlichen Erfordernissen über die ihm im Gesetz aus dem Jahre 1951 eingeräumten Befugnisse hinaus weitere Aufgaben zuweist. Er begrüßt insbesondere das Angebot, auf Anforderung der Länder die Länderpolizeien personell und sachlich zu unterstützen. Die Erfahrungen, die wir bei der Flughafensicherung durch Beamte des Bundesgrenzschutzes gewonnen haben, sind positiv und bestätigen, daß wir uns hier auf dem richtigen Wege befinden.
    Freilich — das möchte ich auch deutlich sagen — können dem Bundesgrenzschutz nur insoweit Aufgaben übertragen werden, als das Grundgesetz es zuläßt. Die heute vormittag beschlossene Änderung des Grundgesetzes stellt sicher, daß hier so verfahren wird. Wir können also davon ausgehen, daß die Bedenken, die bei verschiedenen Ländern bestanden haben, ausgeräumt sind.
    Es muß aber dabei ebenso deutlich gemacht werden, daß die den Ländern verfassungsrechtlich übertragene Polizeihoheit unangetastet bleibt. Eine etwaige Schwergewichtsverlagerung zugunsten einer Bundespolizei müßte auf den entschiedenen Widerstand der Länder stoßen.
    Hinzu kommt, daß mit einer solchen Regelung sachlich nichts gewonnen wäre. Sie würde nicht nur das vom Grundgesetz aus guten Gründen festgelegte ausgewogene Machtverhältnis zwischen Bund und Ländern empfindlich stören, sie könnte darüber hinaus auch keinen besseren Schutz der Bevölkerung sicherstellen. Ich verhehle nicht, daß der Entwurf nach Auffassung der Länder vor allem in der Anfangsphase des Gesetzgebungsverfahrens diesen Gesichtspunkten nicht überall in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat. Die Länder können heute jedoch mit Befriedigung feststellen, daß sich namentlich der Innenausschuß des Deutschen Bundestages den Einwendungen und Empfehlungen des Bundesrates nicht verschlossen hat.
    Der Entwurf hat durch den Innenausschuß eine Fassung erhalten, die sich, von einigen geringfügigen Einschränkungen, über die noch gesprochen werden kann, abgesehen, nahtlos in unser Verfassungssystem einordnen läßt und gleichzeitig einen sinnvollen Einbau des Bundesgrenzschutzes in das System der inneren Sicherheit ermöglicht. Ich bin daher sicher, daß der Bundesrat auf dieser Grundlage nunmehr dem Gesetzeswerk vorbehaltlos seine Zustimmung geben wird.
    Lassen Sie mich, meine verehrten Damen und Herren, noch kurz auf zwei Problemkreise eingehen, die sich mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgrenzschutzgesetzes ergeben werden. Ich meine damit das materielle Polizeirecht und die Ausbildung des Bundesgrenzschutzes.
    Wenn der Bundesgrenzschutz in den Fällen des § 9 des Entwurfs auf Anforderung zur Unterstützung der Länderpolizeien eingesetzt werden soll, bedeutet das, daß er nach verschiedenen Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder handeln muß. Daß dies höchst unbefriedigend ist und einen reibungslosen Einsatz des Bundesgrenzschutzes in Frage stellen kann, läßt sich kaum bestreiten.
    Ich glaube, daß wir hier in zweifacher Richtung zu einer Änderung kommen müssen. Einmal werden wir die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder weitgehend vereinheitlichen müssen. Die Ständige Konferenz der Innenminister der Länder hat in dem vor einigen Tagen beschlossenen Sicherheitskonzept in dieser Hinsicht einen entsprechenden Beschluß gefaßt. Wir haben damit der Erkenntnis Rechnung getragen, daß ein richtig verstandener Föderalismus einer einheitlichen Regelung über die Grundlagen polizeilichen Handelns, insbesondere des Schußwaffengebrauchs, der bereits weitgehend einheitlich geregelt ist, nicht entgegensteht.
    Gleichzeitig muß aber sichergestellt werden, daß das materielle Recht, nach dem der Beamte des Bundesgrenzschutzes zu handeln hat, diesen polizeilichen Grundsätzen entspricht. Mit Rücksicht auf die unter Umständen notwendig werdenden Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers muß die Ausübung polizeilicher Funktionen an die gesetzlichen Ermächtigungen und Einschränkungen gebunden sein, die die Polizei zu beachten hat.
    In engem Zusammenhang hiermit ist auch die zweite Frage zu sehen, die ich hier heute behandeln will. Es geht darum, daß die Ausbildung des Bundesgrenzschutzes entsprechend der Konzeption des neuen Bundesgrenzschutzgesetzes umgestellt werden muß. Die derzeitige Ausbildung im Bundesgrenzschutz ist vorwiegend auf den verbandsmäßigen Einsatz ausgerichtet. Rund 90% aller Beamten des Bundesgrenzschutzes sind in Verbänden organisiert. Der geschlossene Einsatz im Truppenverband ist zur Zeit typisch für den Bundesgrenzschutz. Dem entspricht es auch, daß überwiegend Kurzdienende beim Bundesgrenzschutz sind. Bei der heutigen Ausbildungskonzeption — das möchte ich deutlich herausstellen — kann ein Einsatz des Bundesgrenzschutzes nach § 9 des Entwurfs auf Schwierigkeiten stoßen, die sich sowohl auf die Effektivi-



    Staatsminister Schwarz
    tät des Einsatzes als auch auf die Durchsetzung der polizeilichen Führungsgrundsätze nachteilig auswirken können. Die im Bericht hierzu vorgelegten Grundsätze finden die volle Unterstützung und Billigung.
    Die Länder halten es deshalb für notwendig, daß der Bundesgrenzschutzbeamte eine Ausbildung erhält, die auch auf den Einsatz im Einzeldienst ausgerichtet ist. Denn nur dann wird der Bundesgrenzschutz in der Lage sein, bei der Ausübung polizeilicher Funktionen eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen, die im nichttruppenmäßigen Einsatz eine sorgfältige Abwägung nach dem Opportunitätsprinzip und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nötig machen.
    Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit der Umstellung der Ausbildung im Bundesgrenzschutz anerkannt und auch bereits entsprechende Schritte angekündigt. Für die Länder bleibt zu hoffen, daß dieses Vorhaben möglichst bald verwirklicht wird.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zum Abschluß meiner Ausführungen nochmals feststellen, daß der Bundesrat und die Länder das Bundesgrenzschutzgesetz in der vom Innenausschuß des Bundestages beschlossenen Fassung als eine gute Grundlage für eine reibungslose und wirksame Kooperation zwischen dem Bund und den Ländern insbesondere auf dem Gebiet der inneren Sicherheit betrachten. Ich darf Sie daher auch als Beauftragter des Bundesrates bitten, dieser Fassung des Gesetzentwurfs Ihre Zustimmung zu geben.

    (Allgemeiner Beifall.)