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    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Iranischen Senats, Sharif-Emami, und einer Delegation von Senatoren . . . . . . 11409 A Amtliche Mitteilungen 11409 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, VI/3248); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen VI/3561, zu VI/3561) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) . 11409 D, 11418 C, 11425 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11410 A, 11415 A Dr. de With (SPD) 11410 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11411 A Vogel (CDU/CSU) . . . . 11411 D, 11423 C Kleinert (FDP) . . . . 11414 A, 11421 A Jahn, Bundesminister . . . . . . 11422 A Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksache VI/ 1479) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3192) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Bundesrat) (Drucksache VI/2653) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3539) — Zweite und dritte Beratung Sieglerschmidt (SPD) 11426 A von Thadden (CDU/CSU) 11427 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 11429 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 11431 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11431 C Kleinert (FDP) 11432 C Genscher, Bundesminister . . . 11433 B Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Zweite Beratung — Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 11433 D Pensky (SPD) 11437 C Krall (FDP) 11439 D Fragestunde (Drucksache W3546) Fragen des Abg. Dr. Arnold (CDU/CSU) : Bereitstellung öffentlicher Mittel für Kliniken, die eine Nachbehandlung operabler und bestrahlbarer Krebspatienten durchführen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11441 D, 11442 A, B, C Dr. Arnold (CDU/CSU) 11441 D, 11442 B, C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Werbung für Drogen und Rauschmittel in Massenmedien Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11442 D, 11443 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11443 A, C Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Personalmaßnahmen im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 11443 D, 11444 A, B, C, D, 11445 A, B, C, D, 11446 A, B, C, D, 11447 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . 11444 A, B 11445 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 11444 C Walkhoff (SPD) . . . 11444 D, 11446 C, D Ott (CDU/CSU) . . . . .11444 D, 11446 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11445 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . 11445 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11446 A Fiebig (SPD) . . . . . . . . 11446 B Mattick (SPD) . . . . . . . . 11446 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . 11447 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Rücktritt des Bundeskanzlers nach der Ablehnung seines Haushalts durch das Parlament Dr. Ehmke, Bundesminister . .11447 B, C, D, 11448 A, B, C, D, 11449 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11447 C, D Baier (CDU/CSU) 11447 D Ott (CDU/CSU) .. . . . . . . 11448 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11448 B Stücklen (CDU/CSU) . . . . . 11448 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11448 C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 11448 D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11449 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11449 A Fragen des Abg. Dr. Althammer (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers betr. Produktionsreserven im öffentlichen Dienst Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 11449 B, D, 11450 A, B, C, D, 11451 A, B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 11449 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11450 A, B Ott (CDU/CSU) . . . . . . . . 11450 C Baier (CDU/CSU) . . . . 11450 D, 11451 A Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11451 B Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 11451 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Auflage und Kosten der Broschüre „Alfons Bayerl, Der Bürger und sein Recht" und Erscheinen weiterer Sonderdrucke Ahlers, Staatssekretär . 11451 C, 11452 A, B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11452 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 11452 B Frage des Abg. Mattick (SPD) : Möglichkeiten der Bundesregierung, bayerische Behörden und Schulen über ihren Standpunkt zu den Ostverträgen zu informieren Ahlers, Staatssekretär 11452 C, 11453 A, B, C, D, 11454 A, B, C Mattick (SPD) 11452 D, 11453 A Baier (CDU/CSU) . . . . . . 11453 B Ott (CDU/CSU) 11453 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . 11453 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11453 D Dr. Müller (München) (fraktionslos) 11454 A Stücklen (CDU/CSU) 11454 B Schulte (Unna) (SPD) 11454 C Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Bericht der Bundesregierung über die von ihr gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes getroffenen Maßnahmen Genscher, Bundesminister . . . . 11454 D, 11455 A, B, C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 III Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 11455 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11455 B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11455 C Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache VI/2886); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu VI/3569) — Zweite Beratung — Hanz (CDU/CSU) 11456 A Konrad (SPD) . . . . . . . . 11458 B Krall (FDP) . . . . . . . . . . 11459 C Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 11460 C Genscher, Bundesminister . . . . 11462 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache VI/1179); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3533, zu VI/3533) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache I/2886) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu I/3569) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . 11464 A, C, 11465 C Liedtke (SPD) . . . . . . . . 11464 D Wehner (SPD) 11466 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 11466 D Genscher, Bundesminister 11466 D, 11468 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11468 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Abg. Dr. Hauser [Sasbach], Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Lenz [Bergstraße], von Thadden, Vogel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache I/3441); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache I/3501) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 11469 A Dürr (SPD) . . . . . . . . . . 11470 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen VI/3282, aus VI/2644) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3538) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) . . . . . . . 11470 C, 11472 A Schlee (CDU/CSU) 11471 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 11471 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 11472 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (Abg. Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Burgbacher, Gewandt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2135); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3542) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11473 D Frau Funcke (FDP) 11474 B Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Drucksache I/2883); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen I/3533, zu I/3537) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kreile (CDU/CSU) 11475 A Porzner (SPD) . . . . . . . . . 11477 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 11479 B Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . .11479 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dittrich (Drucksache I/3539) . 11480 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Löbbert (Drucksache I/3580) . . 11480 C Nächste Sitzung 11481 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . .11483 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 304 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, V1/3248, V1/3561) . 11483 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 303 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksachen VI/1479, VI/3192) und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Drucksachen V1/2653, V1/3539) . . . . 11483 D Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 301 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen [aus] VI/2644, VI/3282, VI/3538) . . . . . . . . . 11484 C Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 11486 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. umweltgerechte Ablagerung der Abfälle der Binnenschiffahrt . . 11486 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr. Zahl der für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassenen Zahnärzte und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen in besonderen Zahnkliniken . . . 11486 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Bemühungen der Bundesregierung zur Realisierung eines Europäischen Jugendwerks 11486 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) betr. Umstrukturierung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit — Beteiligung des Personalrates bei den Personalmaßnahmen . . 11487 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11409 195 . Sitzung Bonn, den 22. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11483 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Adams * 23. 6. Dr. Aigner * 23. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 6. Dr. Artzinger * 23. 6. Behrendt * 23. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 6. Blumenfeld 23. 6. Bremer 23. 6. Dr. Burgbacher * 23. 6. Dasch 23. 6. Dr. Dittrich * 23. 6. Fellermaier * 26. 6. Flämig * 23. 6. Dr. Furler * 22. 6. Gerlach (Emsland) * 23. 6. Frau Griesinger 23. 6. Frau Herklotz 23. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 23. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Dr. Koch * 23. 6. Kriedemann * 2. 7. Krockert 24. 6. Lange * 23. 6. Lautenschlager * 23. 6. Lenders 23. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 23. 6. Lücker (München) * 2. 7. Memmel * 23. 6. Müller (Aachen-Land) * 23. 6. Neumann 23. 6. Frau Dr. Orth* 22. 6. Dr. Reischl * 23. 6. Richarts * 23. 6. Riedel (Frankfurt) * 23. 6. Rock 23. 6. Schmidt (Würgendorf) 23. 6. Schmidt (Wuppertal) 23. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch-Gmünd) 24. 6. Schwabe * 22. 6. Dr. Schwörer 23. 6. Springorum * 22. 6. Starke (Franken) 23.6. Steiner 24. 6. Strauß 23. 6. Wolfram * 23. 6. Zebisch 23. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 304*) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung - Drucksachen V1/2558, VI/3248, VI/ 3561— t) in berichtigter Fassung (vgl. Seite 11409) Anlagen zum Stenographischen Bericht Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 112 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 176 oder 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 239 a und 239 b, nach den §§ 242 bis 244, 249 bis 255, 259, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 und Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) - Drucksachen VI/1479, V1/3192 — und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) - Drucksachen V1/2653, V1/3539—. Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 11484 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;" 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: „4 a. das Waffenrecht;" 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gegefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Begründung Die im Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) — Drucksache VI/1479 — und im Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) — Drucksache VI/2653 — vorgesehenen Grundgesetzänderungen sollten in einem Änderungsgesetz zusammengefaßt werden. Dem trägt der Änderungsantrag unter Übernahme der vom Rechtsausschuß in seiner 89. Sitzung am 15. Juni 1972 zu Artikel 73 und 87 GG vorgeschlagenen Änderungen Rechnung. Er berücksichtigt außerdem den vom Rechtsausschuß anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz — Drucksache VI/2886 — in der gleichen Sitzung beschlossenen Vorschlag, Artikel 35 Abs. 2 GG zu ergänzen. Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach), Dürr, Mischnick und Kleinert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften — Drucksachen (aus) VI/2644, VI/3282, VI/3538 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt: „§227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks (1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11485 Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden. (3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zurückzunehmen. (4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirkes des Amtsgerichts verlegt. (5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. (6) Verzichtet ein nach Absatz i oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden. (7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. (8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört." 2 In Artikel 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a) Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: „§35a Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Gebühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Hauser (Sasbach) Dürr Mischnick Kleinert Begründung 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 227 a BRAO) Bei der Neugliederung der Bezirke der ordentlichen Gerichte, zu der es in Zukunft noch häufiger als bisher kommen wird, wird nicht selten der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugeschlagen oder auf mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt. Für einen in diesem Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt kann dies bedeuten, daß viele seiner Mandanten ihren Gerichtsstand nunmehr im Bezirk eines Landgerichts haben, bei dem er nicht zugelassen ist und vor dem er sie deshalb nicht vertreten kann. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus für Rechtsanwälte ergeben können, sollen durch eine Ubergangsvorschrift in § 227 a der Bundesrechtsanwaltsordnung behoben werden. Sie sieht im wesentlichen vor: — Bedeutet die Aufteilung oder die neue Zuordnung des Bezirks eines Amtsgerichtes für einen bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eine Härte, so kann er auf Antrag für eine Übergangszeit außer bei dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgericht auch bei einem zweiten, benachbarten Landgericht zugelassen werden. — Die Übergangszeit beträgt zehn Jahre. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Zulassung wegfallen. — Überträgt ein Rechtsanwalt, der nach diesen Vorschriften bei zwei Landgerichten zugelassen ist, seine Kanzlei wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen einem anderen Rechtsanwalt, so gelten die Übergangsvorschriften auch für diesen Rechtsanwalt. — Um Doppelzuständigkeiten zu verhindern, wird bestimmt, daß der Rechtsanwalt nur derjenigen Rechtsanwaltskammer angehört, die für den Ort seiner Kanzlei zuständig ist. Es erscheint entbehrlich, die Anwendung dieser Vorschriften durch Übergangsbestimmungen zu erleichtern. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht es den beteiligten Stellen auch ohne besondere Bestimmungen, Schwierigkeiten der Anpassung im Einzelfall zu beheben. 2. Zu Artikel 2 Nr. 1 a (§ 35 a BRAGebO) Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erheblichen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwälte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfindliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft 11486 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet dadurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Gerichts. Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit sich gebracht hat. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) nach § 59 GO zu dem Punkt 29 der Tagesordnung Ich enthalte mich der Stimme bei dem Gesetz Drucksache VI/3538, weil ich der Ausdehnung der Simultanzulassung nicht zuzustimmen vermag. Dr. Arndt (Hamburg) Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 22. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 2 und 3) : Ich frage die Bundesregierung, ob ihr Maßnahmen der Länder und Gemeinden bekannt sind, die der Binnenschiffahrt ermöglichen, die bei ihr anfallenden Abfälle entsprechend § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes umweltgerecht abzulagern. Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, Beispiele, wie sie die Stadt Mainz mit der Bereitstellung eines sogenannten Mull-Containers im Hafengebiet gegeben hat, allgemein anzuregen und zu unterstützen? Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes ist am 11. Juni dieses Jahres in Kraft getreten und hat auch für die Fragen der Beseitigung der Abfälle von Schiffen im Inland eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Über die danach von den Ländern und den für die Beseitigung zuständigen Körperschaften veranlaßten oder beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle bin ich noch nicht umfassend unterrichtet. Ich habe Ihre Anfrage deshalb zum Anlaß genommen, die Länder zu bitten, mich über den Stand der Abfallbeseitigung bei der Binnenschiffahrt und deren Regelung nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zu unterrichten. Die Antworten werde ich Ihnen zuleiten. Nach den mir vorliegenden Informationen sind in den dem Bund unterstehenden Anlagen des Binnenverkehrs, insbesondere in Schleusen, bereits Behälter für die Abfallbeseitigung aufgestellt worden. Ich habe den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung gebeten, Lösungsmöglichkeiten zur schadlosen Beseitigung von Abfällen des Binnenverkehrs auf der nächsten Sitzung zu beraten und dabei auf das Beispiel der Stadt Mainz hinzuweisen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 20. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 59 und 60) : Kann die Bundesregierung die Zahl der Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland angeben, die für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassen bzw. ermächtigt sind? Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über den Anteil der kieferorthopädischen Behandlungen in besonderen Zahnkliniken zu machen, hält sie diesen Anteil für ausreichend, und welche Initiativen sind nach ihrer Auffassung angebracht und möglich, um weitere derartige Institutionen zu installieren? Da die Ausbildung der Zahnärzte auch die Kieferorthopädie umfaßt, ist jeder in der Bundesrepublk Deutschland und in Westberlin bestallte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Am 31. Dezember 1971 praktizierten 31 400 Zahnärzte. Von diesen Zahnärzten macht jedoch nur ein Teil von der Möglichkeit der Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen Gebrauch. Aufgrund der Fachzahnarztordnung, die Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärzte ist, können sich Zahnärzte zu Fachzahnärzten für Kieferorthopädie weiterbilden. Nach dem neuesten Stand (Juni 1972) sind insgesamt 744 Fachzahnärzte, davon 562 in eigener Praxis, die übrigen 182 als Assistenten in Kliniken tätig. Nach einer dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von der Zahnärzteschaft erteilten Auskunft werden zur Zeit nur etwa 2 % aller kieferorthopädischen Behandlungen an Kliniken, wie z. B. an Universitätszahn- und -kieferkliniken, an sogenannten Kassenzahnkliniken und zum Teil auch an Schulzahnkliniken durchgeführt. Dieser Anteil an den auf jährlich mit insgesamt etwa 400 000 geschätzten Behandlungsfällen ist verhältnismäßig gering. Wie mir seitens der Zahnärzteschaft dazu mitgeteilt wurde, sind aber die niedergelassenen Zahnärzte bereit und auch in der Lage, die kieferorthopädische Versorgung in einem größeren Umfang als bisher sicherzustellen. Die Bundesregierung selbst verfügt gegenwärtig zu dieser Frage über keine eigenen Unterlagen. Gemeinsam mit den beteiligten Institutionen einschließlich der Länderbehörden werde ich prüfen, ob Initiativen hinsichtlich einer verstärkten Einbeziehung von besonderen Zahnkliniken in die kieferorthopädische Behandlung notwendig und möglich sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3546 Frage A 63) : Wie ist der derzeitige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, ein Europäisches Jugendwerk zu verwirklichen, nachdem Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 als erster Regierungschef die Realisierung eines derartigen Vorhabens gefordert hatte? Die Bundesregierung hat seit der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 wiederholte Initiativen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11487 zur Gründung eines Europäischen Jugendwerkes ergriffen und durch eine zielstrebige und intensive Zusammenarbeit mit dem Europarat und den Regierungen der Mitgliedstaaten wesentlich dazu beigetragen, daß am 15. Mai 1972 durch das Ministerkomitee des Europarates die Bildung des Europäischen. Jugendwerkes beschlossen wurde. Das Europäische Jugendwerk soll am 1. Januar 1973 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von 600 000 ffs. für den gemeinsamen Fonds des Europäischen Jugendwerkes zu zahlen und ist bereit, mit anderen Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen freiwilligen angemessenen Beitrag zu leisten, um soviel wie mögliche europäische Aktivitäten der Jugendverbände fördern zu können. Die Bundesregierung arbeitet weiterhin daran mit, rechtzeitig die noch anstehenden technisch-organisatorischen und verwaltungsmäßigen Fragen zur endgültigen Realisierung des Europäischen Jugendwerkes zu lösen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache VI/3546 Fragen A 66 und 67) : Aus welchem sachlichen Grunde war es geboten, den „Abschluß einer seit längerer Zeit geplanten ... Umstrukturierung" im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gerade in der Woche vom 24. bis 28. April 1972 vorzunehmen? Ist der Personalrat des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den übrigen Personalmaßnahmen, die zu dieser Umstrukturierung gehörten, weitergehend beteiligt worden als bei den Maßnahmen in der Woche vom 24. bis 28. April 1972? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage betr. Personalpolitik der Bundesregierung (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 dargestellt, bildeten die im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit getroffenen Personalmaßnahmen den Abschluß einer seit längerer Zeit eingeleiteten, weitgehend vor dem 24. April 1972 durchgeführten Umstrukturierung des Ministeriums. Sachlich kam es darauf an, die Maßnahmen der Umstrukturierung endlich zu Ende zu führen. Der Personalrat im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ist bisher über das gesetzlich bedingte Maß hinaus beteiligt worden. Er hatte zur Umstrukturierung seine Stellungnahme bereits vor dem von Ihnen genannten April-Termin abgegeben. — Wie bereits in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage betr. „Personalpolitik der Bundesregierung" (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 mitgeteilt, wurde am 26. April nur noch eine Unterrichtung des Personalrates vorgenommen über diejenigen Maßnahmen, die vorher noch nicht geklärt waren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von August Hanz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der vorliegenden Fassung. Dieses Gesetz ist nach unserer Auffassung ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der inneren Sicherheit unseres Staates.
    Seit seiner Aufstellung im März 1951 ist der BGS zu einem bedeutenden und, wie wir meinen, unentbehrlichen Sicherheitspotential unseres Staates geworden, das über die Grenzsicherung hinaus eine Reihe wesentlicher zusätzlicher Aufgaben zu erfüllen hat. In den vergangenen zwanzig Jahren hatte die CDU/CSU oft Mühe, die Notwendigkeit des Bundesgrenzschutzes für unsere innere Sicherheit im Parlament wie auch gegenüber einem Teil der Öffentlichkeit deutlich zu machen und die sich aus dieser Notwendigkeit ergebenden Schritte politisch durchzusetzen. Die CDU/CSU stellt heute mit Genugtuung fest, daß Bestand und Auftrag des Bundesgrenzschutzes nunmehr von allen Fraktionen dieses Hohen Hauses bejaht werden. Auftrag, Einsatzmöglichkeiten und die entsprechende Ausbildung sind seit der Aufstellung den jeweiligen Erfordernissen angepaßt worden, wobei die polizeiliche Grenzsicherungsaufgabe vorrangig gewesen ist und auch bleiben wird.
    Die betonte Einbeziehung des Bundesgrenzschutzes in das Gesamtkonzept innere Sicherheit fordert zwingend eine rasche wenn auch nicht weniger gründliche Novellierung.
    Die Vorarbeiten für dieses Gesetz reichen zurück in die Amtszeit des früheren Innenministers Ernst Benda, der sich mit den Problemen des Bundesgrenzschutzes in besonderer Weise befaßt hat. Minister Genscher konnte sich hier — wie im übrigen auch beim Ausbau des Bundeskriminalamts — auf diese solide und zukunftweisende Vorarbeit stützen.
    Die Verabschiedung des Gesetzes am heutigen Tage ist — das sollte man, glaube ich, auch deutlich sagen — bestimmt kein Beweis für die politische Handlungsfähigkeit der Koalition und der von ihr gestellten Regierung. Wohl aber, so meine ich, ist sie ein Zeugnis für die staatspolitische Verantwortung der Union; denn sie stellt taktische und parteipolitische Überlegungen den Sicherheitserfordernissen unseres Staates hintan.
    Mich hat an diesem Interview, das der Bundeskanzler am vergangenen Sonntag dem ZDF gab, doch etwas gestört: Bei der Erörterung der vier Gesetze zur inneren Sicherheit meinte er, hier würden Gesetze verabschiedet, die schon lange — es klang so wie „zu lange" — im Parlament lägen. Ob eine Kritik am Parlament im allgemeinen berechtigt ist,
    möchte ich an dieser Stelle nicht prüfen; jedenfalls trifft sie für die Beratung des Bundesgrenzschutzgesetzes bestimmt nicht zu. Der Innenausschuß des Deutschen Bundestages hat die erforderlichen Beratungen nicht nur sachlich und zügig geführt, sondern darüber hinaus der Bundesregierung, wie ich meine, manche Arbeit abgenommen, insbesondere in der Abstimmung einer gemeinsamen Linie mit den Ländern. Zudem sei mir die Bemerkung erlaubt, daß das Waffengesetz, das wir heute beraten, auf einer Initiative des Bundesrates beruht, in dem die CDU/CSU-Länder bekanntlich eine Mehrheit haben.

    (Abg. Vogel: Es ist sehr wichtig, das zu betonen!)

    Minister Genscher wird sicher zu würdigen wissen, in welchem Maße die CDU/CSU-Fraktion zur Zusammenarbeit bereit war, wenn es darum ging, schwierige Fragen gemeinsam zu lösen, und zwar nicht nur bei diesem Gesetz.
    Das BGS-Gesetz konnte also nicht früher verabschiedet werden. Grund hierfür war nicht in erster Linie eine Überlastung des Innenausschusses oder gar ein mangelndes Interesse der Opposition oder ihres Vorsitzenden, wie es der Herr Bundeskanzler vor 14 Tagen hier an dieser Stelle meinte sagen zu müssen. Das Gesetz konnte schlicht deshalb nicht früher beraten werden, weil der Innenausschuß auf die Beantwortung von Fragen warten mußte, die bei der ersten Lesung vom Parlament, vom Bundesrat und vom Innenausschuß der Bundesregierung gestellt worden waren.

    (Abg. Dr. Schäfer [Tübingen] : Und der Länderkonferenz!)

    — Die Antworten, Herr Kollege Schäfer, gingen erst Ende Mai beim Bundestag, beim Innenausschuß, ein. Dadurch gerieten wir bei unseren Beratungen zwar in einen gewissen Zeitdruck, ich glaube aber, daß trotz allem, die kurzfristig notwendig gewordene Grundgesetzänderung eingeschlossen, die Gründlichkeit unserer Arbeit im Innenausschuß nicht beeinträchtigt worden ist.
    Die CDU/CSU sieht in diesem Gesetz einen bedeutenden Fortschritt. Nach unserer Auffassung, die sich mit dem Konzept der Innenministerkonferenz für das Sicherheitsprogramm deckt, sind dem BGS folgende wesentliche Aufgaben zugedacht. Erstens: Nach wie vor liegt die vorrangige Aufgabe des Bundesgrenzschutzes in der polizeilichen Sicherung der Grenzen und der Demarkationslinie. Zweitens, Unterstützung der Länderpolizeien in den besonderen Fällen, die im § 9 niedergelegt sind und durch Art. 35 GG verfassungsrechtlich gedeckt werden. Drittens, Einsatz bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Viertens, Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder die eines Landes, wie sie im Art. 91 des Grundgesetzes geregelt ist. Fünftens, Einsatz im Verteidigungsfall nach Art. 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.
    Nach der vorliegenden Novellierung wird der BGS nicht als Bundespolizei tätig werden. Seine Aufgabe erfüllt er vielmehr auf Anforderung des jeweiligen Bundeslandes, und zwar als dessen Or-
    Deutscher Bundestag — 6, Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11457
    Hanz
    gan und in dessen Verantwortung. Die Polizeihoheit der Länder wird also nicht angetastet. Eine ständige Bundespolizei zur allgemeinen Gefahrenabwehr sieht das Gesetz nicht vor, und sie wird von uns auch nicht gewünscht. Aber die Unterstützung der Länderpolizeien durch den Bundesgrenzschutz muß ständig — ich betone: ständig — gewährleistet sein. Dies macht es notwendig, daß ständig Einheiten des Bundesgrenzschutzes bereitgehalten werden, die vom möglichen Einsatzbereich nicht allzu weit entfernt untergebracht sein dürfen. Deshalb, so glauben wir, müssen zusätzliche Standorte geschaffen werden. Zwangsläufig ergeben sich aus diesem Auftrag weitere Folgerungen, die in personeller, ausbildungsmäßiger, materieller und auch organisatorischer Hinsicht zu ziehen sind. Während die polizeiliche Grenzsicherungsaufgabe durch den BGS in zufriedenstellender, ja ich möchte meinen, in vorbildlicher Weise, erfüllt wird, stellt seine Funktion als Polizeireserve der Länder im Rahmen der gemeinsamen Sicherheitskonzeption erhöhte Forderungen an Ausbildung, Ausstattung und Organisation. Insoweit wird der Bundesgrenzschutz seinen Aufgaben derzeit noch nicht im wünschenswerten Maße gerecht werden können.
    In der vorgelegten gemeinsamen Entschließung soll deshalb besonders deutlich gemacht werden, was wir im einzelnen zur Ausfüllung dieses Gesetzes von der Bundesregierung erwarten. Bildung und Ausbildung müssen die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in die Lage versetzen, selbständig Polizeiaufgaben, besonders bei Unterstützung der Länderpolizeien, wahrzunehmen. Die Planung der zukünftigen Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen muß dies in sehr starkem Maße berücksichtigen. Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, bei derartigen Planungen eng mit den Ländern zusammenzuarbeiten. Ihre Bemühungen müßten sich auf folgende wesentliche Punkte konzentrieren.
    a) Ausbildung und Prüfung sollten die Befähigung der Beamten gewährleisten, auch allgemeine polizeiliche Aufgaben zu übernehmen (Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht usw.).
    b) Mit den Länderpolizeien sollten möglichst einheitliche Regelungen über Einstellungsvoraussetzungen und Ausbildungsdauer getroffen werden.
    c) Für die Übergangszeit, in der kürzerdienende Beamte eingesetzt werden müssen, ist es notwendig, ihnen eine vereinfachte polizeiliche Ausbildung zu vermitteln. Sie soll diese Beamten in die Lage versetzen, Aufgaben im Rahmen des Grenzschutzes und andere polizeiliche Aufgaben im geschlossenen Verband zu erfüllen.
    d) Das Polizeiinstitut in Hiltrup sollte auch den Stabsoffizieren des Bundesgrenzschutzes offenstehen; ihre Ausbildung sollte mindestens teilweise dort erfolgen.
    e) Das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten im Bundesgrenzschutz sollte dem der Länderpolizeien angepaßt werden, damit ein nahtloser Übergang vom Bundesgrenzschutz zur Landespolizei jederzeit möglich ist.
    Bei der Beratung über die Erfüllung der neuen polizeilichen Aufgaben spielte auch die Verwendung der Dienstpflichtigen — jetzt gibt es etwa 3000 — eine große Rolle. Meine Damen und Herren, ohne Dienstpflichtige hätte der Bundesgrenzschutz seine Aufgaben nicht in dem Maße erfüllen können, wie er es getan hat. Immerhin haben sich über 20 % der Dienstpflichtigen als längerdienende Beamte verpflichtet. Auch hat die Dienstpflicht im BGS zweifellos zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit in unserem Land beigetragen. Es sei jedoch nicht verschwiegen, daß der polizeiliche Einsatz Dienstpflichtiger große Probleme aufwirft.
    Wir glauben, daß der BGS im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf Dienstpflichtige verzichten kann, wenn er seinen Aufgaben nachkommen will. Den- noch möchte ich hervorheben, daß dieser Einsatz nur als vorübergehende Notmaßnahme betrachtet werden kann. Es muß deshalb alles getan werden, den Personalbedarf des Bundesgrenzschutzes durch längerdienende Beamte zu decken. Solange dies nicht möglich ist, sollte dafür Sorge getragen werden, daß Dienstpflichtige nur zu solchen Aufgaben. herangezogen werden, die sie nach ihrem Ausbildungsstand zu erfüllen vermögen. Eine Verwendung von Dienstpflichtigen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Unterstützung der Länderpolizeien wird in der Regel nicht in Betracht kommen können.
    Es würde heute bei der zweiten Lesung wohl zu weit führen, alle Aspekte dieses Gesetzes nochmals zu beleuchten.
    Wir teilen nicht die oft geäußerte Meinung — die übrigens nach einer Pressemeldung vom 15. Juni 1972 in der „Stuttgarter Zeitung" auch von den politischen Freunden des Innenministers, den Judos in Baden-Württemberg, in einer Entschließung zum Ausdruck gebracht wird —, der BGS sei eine paramilitärische Einrichtung, besonders wegen seiner Organisation und Ausrüstung. Wir wissen, daß Herr Minister Genscher diese Meinung nicht teilt. Organisation und Ausrüstung des Bundesgrenzschutzes richten sich eindeutig nach seiner Sicherungsaufgabe an der Demarkationslinie, den Grenzen und seinem Einsatz als Polizei im Inneren. Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist auch ein schlagkräftiger Verband notwendig. Unter schlagkräftiger Polizei insgesamt verstehen wir nicht nur Kräfte zur Verkehrsregelung und zur Verhinderung oder Untersuchung strafbarer Handlungen in ruhigen Zeiten. Wir verstehen darunter auch Verbände, die bereit und in der Lage sind, in Spannungszeiten den Bestand des Staates und die Wahrung seiner demokratischen Grundordnung zu sichern. Dazu brauchen wir den Bundesgrenzschutz.
    Die Schaffung eines Sicherheitspotentials des Bundes, das für die Länder auf Abruf zur Verfügung steht, darf allerdings nicht dazu führen, daß die Länder beim Ausbau ihrer Polizei nachlassen. Hier wird keine Aufgabe von den Ländern auf den Bund verlagert. Was wir mit diesem Gesetz wollen, ist die Schaffung eines besonderen Instruments zur Meisterung besonderer Notlagen. Wir verstehen den BGS also als zusätzliches Potential in besonderen Situationen.



    Hanz
    Es ist die Meinung meiner Fraktion: Auch im Zeichen des parlamentarischen Patts und der dadurch nur bedingten Handlungsfähigkeit der Regierung muß alles Notwendige für unsere innere Sicherheit getan werden. Die Bürger unseres Staates dürfen unter dieser parlamentarischen Situation nicht leiden. Deshalb läßt sich die CDU/CSU bei dem Bemühen, unsere innere Ordnung zu festigen, auch als Opposition von niemandem übertreffen. Viele unserer Mitbürger messen ihr Vertrauen in die parlamentarische Demokratie daran, wieviel Schutz und Sicherheit sie für den Bürger zu gewährleisten in der Lage ist. Das heute zu verabschiedende Gesetz über den BGS soll seinen Teil dazu beitragen, diesen Schutz und diese Ordnung zu gewährleisten. Die Beamten des Bundesgrenzschutzes sind in der Vergangenheit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vorbildlich gerecht geworden.

    (Beifall bei allen Fraktionen.)

    Dafür danken wir ihnen und hoffen, daß das auch im Rahmen der neuen gesetzlichen Aufgaben so sein wird.
    Die CDU/CSU stimmt diesem Gesetz und der gemeinsamen Entschließung zu.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Abgeordneten Hanz dafür, daß er vier Minuten weniger als angekündigt gesprochen hat. Das hilft uns heute etwas weiter.

(Abg. Dr. Barzel: Es kamen keine Zwischenrufe von Wehner! Dadurch wird Zeit gespart!)

Das Wort hat der Abgeordnete Konrad.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Klaus Konrad


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei stimmt dem Bundesgrenzschutzgesetz zu. Dieses Gesetz stellt einen praktischen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit dar, dessen Wert gar nicht hoch genug veranschlagt werden kann; denn mit ihm werden in den geeigneten Fällen die für die Verhütung von strafbaren Handlungen oder für die unverzügliche Verfolgung von Straftätern bestimmten Kräfte vermehrt. Es ist seit einiger Zeit außerhalb jedes Streites, daß die Personalstärke bei den Ländern nicht immer ausreicht. Hier steht dann der Bundesgrenzschutz als eine Reserve, als ein ständig abrufbereites zusätzliches Sicherheitspotential den Ländern auf ihre Anforderung zur Verfügung.
    Die in der Ausschußberatung neu gefaßte Vorschrift des § 9 des Gesetzes, nunmehr auch abgesichert durch eine Grundgesetzänderung, bietet die zweifelsfreie rechtliche Grundlage. Bewußt habe ich diese Gesetzesänderung an den Anfang meiner kurzen Ausführungen gesetzt, um die enge Beziehung des neuen Bundesgrenzschutzgesetzes zu den Maßnahmen, die der Erhöhung der inneren Sicherheit dienen, deutlich zu machen.
    Die ständige und als hauptsächliche eigene zu bezeichnende Aufgabe des Bundesgrenzschutzes
    bleibt aber der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes. Hierfür ist aus verschiedenen Gründen, die sorgfältig mit allen Gegenmeinungen beraten worden sind, die Vorschrift des § 64 des Gesetzes noch unerläßlich. Die Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenzschutzschule dürfen im Falle eines bewaffneten Konfliktes nicht schutzlos sein, wenn sie bei der Wahrung ihrer eigenen, im Ersten Abschnitt des Gesetzes näher umschriebenen Aufgaben zur Abwehr eingesetzt werden. Es wäre aber eine einseitige und durch nichts gerechtfertigte Betrachtung, das neue Bundesgrenzschutzgesetz nur unter dem Gesichtspunkt, daß der Kombattantenstatus des Bundesgrenzschutzes beibehalten werden mußte, zu betrachten. Denn auch in diesem Punkt wächst die Erkenntnis, daß er, insbesondere dann, wenn eine internationale Polizeikonvention zustande kommt, für eine Bundespolizei nicht unentbehrlich ist.
    Die Bundesregierung — und das sollte auch in der zweiten Lesung noch einmal betont werden — hat es von Anfang an nicht daran fehlen lassen, den polizeilichen Charakter des Bundesgrenzschutzes zu verdeutlichen und zu entwickeln. Hier liegt der begrüßenswerte Fortschritt gegenüber dem nicht immer klaren bisherigen Rechtszustand. Bei den gemeinsamen Bemühungen im Innenausschuß ist deshalb auch nicht unberücksichtigt geblieben, daß zwei Bundesländer mit unterschiedlich geprägten Regierungen im Bundesrat vom Bundesgrenzschutz als „aufgeblähtem Hans-Dampf-in-allen-Gassen", dem im entscheidenden Moment die Luft ausgehen wird, und einem „paramilitärischen Verband" gesprochen haben. Besorgnisse, die in diesen Wendungen zusammengefaßt wurden, sind teilweise durch die Grundgesetzänderung und teilweise durch das Eingehen auf die Wünsche der Länder, die sich in den Veränderungen im Ersten und im Sechsten Abschnitt des Gesetzes niederschlagen, ausgeräumt. Das haben wir der Mitarbeit des bayerischen Staatsministers Merk und einer Äußerung, die der hessische Ministerpräsident in diesen Tagen nach Presseberichten gemacht hat, entnehmen können. Wir möchten nur die Hoffnung anknüpfen, daß nunmehr auch diese beiden Länder im Bundesrat zustimmen können.
    Es wird sehr entscheidend für die innere Entwicklung im Bundesgrenzschutz darauf ankommen, daß seine verbesserte polizeiliche Entwicklung in einer wohlüberlegten Abstimmung mit den Ländern erfolgt. Der Austausch der Erfahrungen muß von einem Austausch von Führungs- und Ausbildungskräften begleitet sein.
    In diesem Zusammenhang bedarf allerdings auch der Erwähnung, daß eine Polizei des Bundes bei der Polizeizulage nicht anders gestellt sein darf als die Polizei der Länder. Mit Recht wird der bisherige Zustand im Bundesgrenzschutz als unbefriedigend und nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend empfunden.
    Nur für eine Übergangszeit wird die in § 71 des Gesetzes enthaltene Änderung des Gesetzes über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz Bestand haben können. Das dem Bundesrat bereits



    Konrad
    zugeleitete neue Personalvertretungsgesetz muß dahin überprüft werden, ob die dort aufgenommene Bestimmung über die Personalvertretung des Bundesgrenzschutzes stehenbleiben darf. Denn bei Aufstellung des Entwurfes war noch nicht bekannt oder jedenfalls noch nicht so bekannt wie heute, in welcher Weise der Bundesgrenzschutz Polizei des Bundes ist.
    Der Umfang und die Schwierigkeit polizeilicher Aufgaben erfordern es auch, daß dem Grenzschutz grundsätzlich längerdienendes Personal zur Verfügung steht. Der Verzicht auf die Grenzschutzdienstpflicht ist deshalb ein sehr ernstes Anliegen der SPD-Fraktion. Daß er vorläufig noch nicht verwirklicht werden kann, darf die Bundesregierung und die Führung des Bundesgrenzschutzes nicht davon entbinden, mit einer verstärkten Berufswerbung und einem in jeder Hinsicht zu verbessernden Laufbahn- und Besoldungsrecht den Dienst im Bundesgrenzschutz so anziehend zu machen, daß möglichst bald auf Dienstpflichtige verzichtet werden kann. Solange sie aber benötigt werden, war es geboten, ihre Rechtsstellung, wie das im Fünften Abschnitt des Gesetzes geschehen ist, umfassender und damit klarer, als es bisher der Fall war, zu regeln.
    Ich möchte abschließend noch einmal betonen, daß mit dem neuen Bundesgrenzschutzgesetz vieles nur so gesetzlich geregelt wird, wie die Praxis längst, und zwar weitgehend zur Zufriedenheit von Bund und Ländern, verfährt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem veröffentlichten Rückblick auf die
    Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes im Jahre 1971 oder aus dem Bericht der Bundesregierung über die notwendigen gesetzlichen und organisatorischen Maßnahmen zur Verstärkung der Gefahrenabwehr im Luftverkehr.
    Mit dem neuen Bundesgrenzschutzgesetz ist auch die Grundlage für die Maßnahmen geschaffen worden, die das Schwerpunktprogramm „Innere Sicherheit" der Bundesregierung vorsieht. Gesetz und Schwerpunktprogramm stecken damit den Weg des Bundesgrenzschutzes in seine rechtlich und hoffentlich auch finanziell gesicherte Zukunft ab.
    Indem ich den bereits in der ersten Lesung von meinem Kollegen Pensky ausgesprochenen Dank der SPD-Bundestagsfraktion an alle Angehörigen des Bundesgrenzschutzes für die pflichtbewußte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten wiederhole,

    (Beifall bei den Regierungsparteien und bei Abgeordneten in der Mitte)

    wünsche ich dem Grenzschutz, allen Beamten und allen, die in ihm tätig sind — auch das gleichzeitig namens der Fraktion —, auf ihrem weiteren Berufsweg viel Erfolg und dazu auch die Anerkennung der Öffentlichkeit für eine vielfältige und oft schwierige Tätigkeit im Dienst und zum Nutzen der Bevölkerung der Bundesrepublik.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)