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    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Iranischen Senats, Sharif-Emami, und einer Delegation von Senatoren . . . . . . 11409 A Amtliche Mitteilungen 11409 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, VI/3248); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen VI/3561, zu VI/3561) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) . 11409 D, 11418 C, 11425 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11410 A, 11415 A Dr. de With (SPD) 11410 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11411 A Vogel (CDU/CSU) . . . . 11411 D, 11423 C Kleinert (FDP) . . . . 11414 A, 11421 A Jahn, Bundesminister . . . . . . 11422 A Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksache VI/ 1479) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3192) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Bundesrat) (Drucksache VI/2653) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3539) — Zweite und dritte Beratung Sieglerschmidt (SPD) 11426 A von Thadden (CDU/CSU) 11427 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 11429 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 11431 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11431 C Kleinert (FDP) 11432 C Genscher, Bundesminister . . . 11433 B Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Zweite Beratung — Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 11433 D Pensky (SPD) 11437 C Krall (FDP) 11439 D Fragestunde (Drucksache W3546) Fragen des Abg. Dr. Arnold (CDU/CSU) : Bereitstellung öffentlicher Mittel für Kliniken, die eine Nachbehandlung operabler und bestrahlbarer Krebspatienten durchführen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11441 D, 11442 A, B, C Dr. Arnold (CDU/CSU) 11441 D, 11442 B, C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Werbung für Drogen und Rauschmittel in Massenmedien Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11442 D, 11443 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11443 A, C Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Personalmaßnahmen im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 11443 D, 11444 A, B, C, D, 11445 A, B, C, D, 11446 A, B, C, D, 11447 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . 11444 A, B 11445 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 11444 C Walkhoff (SPD) . . . 11444 D, 11446 C, D Ott (CDU/CSU) . . . . .11444 D, 11446 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11445 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . 11445 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11446 A Fiebig (SPD) . . . . . . . . 11446 B Mattick (SPD) . . . . . . . . 11446 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . 11447 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Rücktritt des Bundeskanzlers nach der Ablehnung seines Haushalts durch das Parlament Dr. Ehmke, Bundesminister . .11447 B, C, D, 11448 A, B, C, D, 11449 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11447 C, D Baier (CDU/CSU) 11447 D Ott (CDU/CSU) .. . . . . . . 11448 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11448 B Stücklen (CDU/CSU) . . . . . 11448 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11448 C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 11448 D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11449 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11449 A Fragen des Abg. Dr. Althammer (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers betr. Produktionsreserven im öffentlichen Dienst Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 11449 B, D, 11450 A, B, C, D, 11451 A, B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 11449 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11450 A, B Ott (CDU/CSU) . . . . . . . . 11450 C Baier (CDU/CSU) . . . . 11450 D, 11451 A Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11451 B Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 11451 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Auflage und Kosten der Broschüre „Alfons Bayerl, Der Bürger und sein Recht" und Erscheinen weiterer Sonderdrucke Ahlers, Staatssekretär . 11451 C, 11452 A, B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11452 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 11452 B Frage des Abg. Mattick (SPD) : Möglichkeiten der Bundesregierung, bayerische Behörden und Schulen über ihren Standpunkt zu den Ostverträgen zu informieren Ahlers, Staatssekretär 11452 C, 11453 A, B, C, D, 11454 A, B, C Mattick (SPD) 11452 D, 11453 A Baier (CDU/CSU) . . . . . . 11453 B Ott (CDU/CSU) 11453 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . 11453 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11453 D Dr. Müller (München) (fraktionslos) 11454 A Stücklen (CDU/CSU) 11454 B Schulte (Unna) (SPD) 11454 C Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Bericht der Bundesregierung über die von ihr gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes getroffenen Maßnahmen Genscher, Bundesminister . . . . 11454 D, 11455 A, B, C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 III Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 11455 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11455 B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11455 C Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache VI/2886); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu VI/3569) — Zweite Beratung — Hanz (CDU/CSU) 11456 A Konrad (SPD) . . . . . . . . 11458 B Krall (FDP) . . . . . . . . . . 11459 C Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 11460 C Genscher, Bundesminister . . . . 11462 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache VI/1179); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3533, zu VI/3533) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache I/2886) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu I/3569) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . 11464 A, C, 11465 C Liedtke (SPD) . . . . . . . . 11464 D Wehner (SPD) 11466 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 11466 D Genscher, Bundesminister 11466 D, 11468 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11468 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Abg. Dr. Hauser [Sasbach], Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Lenz [Bergstraße], von Thadden, Vogel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache I/3441); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache I/3501) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 11469 A Dürr (SPD) . . . . . . . . . . 11470 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen VI/3282, aus VI/2644) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3538) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) . . . . . . . 11470 C, 11472 A Schlee (CDU/CSU) 11471 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 11471 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 11472 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (Abg. Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Burgbacher, Gewandt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2135); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3542) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11473 D Frau Funcke (FDP) 11474 B Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Drucksache I/2883); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen I/3533, zu I/3537) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kreile (CDU/CSU) 11475 A Porzner (SPD) . . . . . . . . . 11477 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 11479 B Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . .11479 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dittrich (Drucksache I/3539) . 11480 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Löbbert (Drucksache I/3580) . . 11480 C Nächste Sitzung 11481 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . .11483 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 304 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, V1/3248, V1/3561) . 11483 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 303 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksachen VI/1479, VI/3192) und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Drucksachen V1/2653, V1/3539) . . . . 11483 D Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 301 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen [aus] VI/2644, VI/3282, VI/3538) . . . . . . . . . 11484 C Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 11486 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. umweltgerechte Ablagerung der Abfälle der Binnenschiffahrt . . 11486 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr. Zahl der für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassenen Zahnärzte und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen in besonderen Zahnkliniken . . . 11486 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Bemühungen der Bundesregierung zur Realisierung eines Europäischen Jugendwerks 11486 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) betr. Umstrukturierung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit — Beteiligung des Personalrates bei den Personalmaßnahmen . . 11487 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11409 195 . Sitzung Bonn, den 22. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11483 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Adams * 23. 6. Dr. Aigner * 23. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 6. Dr. Artzinger * 23. 6. Behrendt * 23. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 6. Blumenfeld 23. 6. Bremer 23. 6. Dr. Burgbacher * 23. 6. Dasch 23. 6. Dr. Dittrich * 23. 6. Fellermaier * 26. 6. Flämig * 23. 6. Dr. Furler * 22. 6. Gerlach (Emsland) * 23. 6. Frau Griesinger 23. 6. Frau Herklotz 23. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 23. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Dr. Koch * 23. 6. Kriedemann * 2. 7. Krockert 24. 6. Lange * 23. 6. Lautenschlager * 23. 6. Lenders 23. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 23. 6. Lücker (München) * 2. 7. Memmel * 23. 6. Müller (Aachen-Land) * 23. 6. Neumann 23. 6. Frau Dr. Orth* 22. 6. Dr. Reischl * 23. 6. Richarts * 23. 6. Riedel (Frankfurt) * 23. 6. Rock 23. 6. Schmidt (Würgendorf) 23. 6. Schmidt (Wuppertal) 23. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch-Gmünd) 24. 6. Schwabe * 22. 6. Dr. Schwörer 23. 6. Springorum * 22. 6. Starke (Franken) 23.6. Steiner 24. 6. Strauß 23. 6. Wolfram * 23. 6. Zebisch 23. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 304*) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung - Drucksachen V1/2558, VI/3248, VI/ 3561— t) in berichtigter Fassung (vgl. Seite 11409) Anlagen zum Stenographischen Bericht Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 112 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 176 oder 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 239 a und 239 b, nach den §§ 242 bis 244, 249 bis 255, 259, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 und Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) - Drucksachen VI/1479, V1/3192 — und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) - Drucksachen V1/2653, V1/3539—. Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 11484 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;" 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: „4 a. das Waffenrecht;" 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gegefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Begründung Die im Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) — Drucksache VI/1479 — und im Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) — Drucksache VI/2653 — vorgesehenen Grundgesetzänderungen sollten in einem Änderungsgesetz zusammengefaßt werden. Dem trägt der Änderungsantrag unter Übernahme der vom Rechtsausschuß in seiner 89. Sitzung am 15. Juni 1972 zu Artikel 73 und 87 GG vorgeschlagenen Änderungen Rechnung. Er berücksichtigt außerdem den vom Rechtsausschuß anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz — Drucksache VI/2886 — in der gleichen Sitzung beschlossenen Vorschlag, Artikel 35 Abs. 2 GG zu ergänzen. Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach), Dürr, Mischnick und Kleinert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften — Drucksachen (aus) VI/2644, VI/3282, VI/3538 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt: „§227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks (1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11485 Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden. (3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zurückzunehmen. (4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirkes des Amtsgerichts verlegt. (5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. (6) Verzichtet ein nach Absatz i oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden. (7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. (8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört." 2 In Artikel 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a) Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: „§35a Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Gebühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Hauser (Sasbach) Dürr Mischnick Kleinert Begründung 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 227 a BRAO) Bei der Neugliederung der Bezirke der ordentlichen Gerichte, zu der es in Zukunft noch häufiger als bisher kommen wird, wird nicht selten der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugeschlagen oder auf mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt. Für einen in diesem Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt kann dies bedeuten, daß viele seiner Mandanten ihren Gerichtsstand nunmehr im Bezirk eines Landgerichts haben, bei dem er nicht zugelassen ist und vor dem er sie deshalb nicht vertreten kann. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus für Rechtsanwälte ergeben können, sollen durch eine Ubergangsvorschrift in § 227 a der Bundesrechtsanwaltsordnung behoben werden. Sie sieht im wesentlichen vor: — Bedeutet die Aufteilung oder die neue Zuordnung des Bezirks eines Amtsgerichtes für einen bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eine Härte, so kann er auf Antrag für eine Übergangszeit außer bei dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgericht auch bei einem zweiten, benachbarten Landgericht zugelassen werden. — Die Übergangszeit beträgt zehn Jahre. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Zulassung wegfallen. — Überträgt ein Rechtsanwalt, der nach diesen Vorschriften bei zwei Landgerichten zugelassen ist, seine Kanzlei wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen einem anderen Rechtsanwalt, so gelten die Übergangsvorschriften auch für diesen Rechtsanwalt. — Um Doppelzuständigkeiten zu verhindern, wird bestimmt, daß der Rechtsanwalt nur derjenigen Rechtsanwaltskammer angehört, die für den Ort seiner Kanzlei zuständig ist. Es erscheint entbehrlich, die Anwendung dieser Vorschriften durch Übergangsbestimmungen zu erleichtern. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht es den beteiligten Stellen auch ohne besondere Bestimmungen, Schwierigkeiten der Anpassung im Einzelfall zu beheben. 2. Zu Artikel 2 Nr. 1 a (§ 35 a BRAGebO) Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erheblichen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwälte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfindliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft 11486 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet dadurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Gerichts. Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit sich gebracht hat. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) nach § 59 GO zu dem Punkt 29 der Tagesordnung Ich enthalte mich der Stimme bei dem Gesetz Drucksache VI/3538, weil ich der Ausdehnung der Simultanzulassung nicht zuzustimmen vermag. Dr. Arndt (Hamburg) Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 22. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 2 und 3) : Ich frage die Bundesregierung, ob ihr Maßnahmen der Länder und Gemeinden bekannt sind, die der Binnenschiffahrt ermöglichen, die bei ihr anfallenden Abfälle entsprechend § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes umweltgerecht abzulagern. Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, Beispiele, wie sie die Stadt Mainz mit der Bereitstellung eines sogenannten Mull-Containers im Hafengebiet gegeben hat, allgemein anzuregen und zu unterstützen? Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes ist am 11. Juni dieses Jahres in Kraft getreten und hat auch für die Fragen der Beseitigung der Abfälle von Schiffen im Inland eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Über die danach von den Ländern und den für die Beseitigung zuständigen Körperschaften veranlaßten oder beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle bin ich noch nicht umfassend unterrichtet. Ich habe Ihre Anfrage deshalb zum Anlaß genommen, die Länder zu bitten, mich über den Stand der Abfallbeseitigung bei der Binnenschiffahrt und deren Regelung nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zu unterrichten. Die Antworten werde ich Ihnen zuleiten. Nach den mir vorliegenden Informationen sind in den dem Bund unterstehenden Anlagen des Binnenverkehrs, insbesondere in Schleusen, bereits Behälter für die Abfallbeseitigung aufgestellt worden. Ich habe den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung gebeten, Lösungsmöglichkeiten zur schadlosen Beseitigung von Abfällen des Binnenverkehrs auf der nächsten Sitzung zu beraten und dabei auf das Beispiel der Stadt Mainz hinzuweisen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 20. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 59 und 60) : Kann die Bundesregierung die Zahl der Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland angeben, die für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassen bzw. ermächtigt sind? Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über den Anteil der kieferorthopädischen Behandlungen in besonderen Zahnkliniken zu machen, hält sie diesen Anteil für ausreichend, und welche Initiativen sind nach ihrer Auffassung angebracht und möglich, um weitere derartige Institutionen zu installieren? Da die Ausbildung der Zahnärzte auch die Kieferorthopädie umfaßt, ist jeder in der Bundesrepublk Deutschland und in Westberlin bestallte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Am 31. Dezember 1971 praktizierten 31 400 Zahnärzte. Von diesen Zahnärzten macht jedoch nur ein Teil von der Möglichkeit der Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen Gebrauch. Aufgrund der Fachzahnarztordnung, die Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärzte ist, können sich Zahnärzte zu Fachzahnärzten für Kieferorthopädie weiterbilden. Nach dem neuesten Stand (Juni 1972) sind insgesamt 744 Fachzahnärzte, davon 562 in eigener Praxis, die übrigen 182 als Assistenten in Kliniken tätig. Nach einer dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von der Zahnärzteschaft erteilten Auskunft werden zur Zeit nur etwa 2 % aller kieferorthopädischen Behandlungen an Kliniken, wie z. B. an Universitätszahn- und -kieferkliniken, an sogenannten Kassenzahnkliniken und zum Teil auch an Schulzahnkliniken durchgeführt. Dieser Anteil an den auf jährlich mit insgesamt etwa 400 000 geschätzten Behandlungsfällen ist verhältnismäßig gering. Wie mir seitens der Zahnärzteschaft dazu mitgeteilt wurde, sind aber die niedergelassenen Zahnärzte bereit und auch in der Lage, die kieferorthopädische Versorgung in einem größeren Umfang als bisher sicherzustellen. Die Bundesregierung selbst verfügt gegenwärtig zu dieser Frage über keine eigenen Unterlagen. Gemeinsam mit den beteiligten Institutionen einschließlich der Länderbehörden werde ich prüfen, ob Initiativen hinsichtlich einer verstärkten Einbeziehung von besonderen Zahnkliniken in die kieferorthopädische Behandlung notwendig und möglich sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3546 Frage A 63) : Wie ist der derzeitige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, ein Europäisches Jugendwerk zu verwirklichen, nachdem Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 als erster Regierungschef die Realisierung eines derartigen Vorhabens gefordert hatte? Die Bundesregierung hat seit der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 wiederholte Initiativen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11487 zur Gründung eines Europäischen Jugendwerkes ergriffen und durch eine zielstrebige und intensive Zusammenarbeit mit dem Europarat und den Regierungen der Mitgliedstaaten wesentlich dazu beigetragen, daß am 15. Mai 1972 durch das Ministerkomitee des Europarates die Bildung des Europäischen. Jugendwerkes beschlossen wurde. Das Europäische Jugendwerk soll am 1. Januar 1973 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von 600 000 ffs. für den gemeinsamen Fonds des Europäischen Jugendwerkes zu zahlen und ist bereit, mit anderen Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen freiwilligen angemessenen Beitrag zu leisten, um soviel wie mögliche europäische Aktivitäten der Jugendverbände fördern zu können. Die Bundesregierung arbeitet weiterhin daran mit, rechtzeitig die noch anstehenden technisch-organisatorischen und verwaltungsmäßigen Fragen zur endgültigen Realisierung des Europäischen Jugendwerkes zu lösen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache VI/3546 Fragen A 66 und 67) : Aus welchem sachlichen Grunde war es geboten, den „Abschluß einer seit längerer Zeit geplanten ... Umstrukturierung" im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gerade in der Woche vom 24. bis 28. April 1972 vorzunehmen? Ist der Personalrat des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den übrigen Personalmaßnahmen, die zu dieser Umstrukturierung gehörten, weitergehend beteiligt worden als bei den Maßnahmen in der Woche vom 24. bis 28. April 1972? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage betr. Personalpolitik der Bundesregierung (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 dargestellt, bildeten die im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit getroffenen Personalmaßnahmen den Abschluß einer seit längerer Zeit eingeleiteten, weitgehend vor dem 24. April 1972 durchgeführten Umstrukturierung des Ministeriums. Sachlich kam es darauf an, die Maßnahmen der Umstrukturierung endlich zu Ende zu führen. Der Personalrat im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ist bisher über das gesetzlich bedingte Maß hinaus beteiligt worden. Er hatte zur Umstrukturierung seine Stellungnahme bereits vor dem von Ihnen genannten April-Termin abgegeben. — Wie bereits in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage betr. „Personalpolitik der Bundesregierung" (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 mitgeteilt, wurde am 26. April nur noch eine Unterrichtung des Personalrates vorgenommen über diejenigen Maßnahmen, die vorher noch nicht geklärt waren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Oscar Schneider


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Als Berichterstatter für das Waffengesetz verweise ich auf den Schriftlichen Bericht des Innenausschusses, den ich ausdrücklich in meine Ausführungen einbeziehen möchte. Ich will dabei nicht verschweigen, daß ich es begrüßt hätte, wenn zur Beratung des Gesetzes und zur Abfassung des Berichts mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte.
    Das Bundeswaffengesetz stellt in der Ausschußfassung den Versuch dar, durch Erschwerung des Waffenerwerbs und Verschärfung der Erlaubnis, Waffen zu führen, einen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten. Ob dies gelingen wird, scheint mir wesentlich davon abzuhängen, wie das Gesetz durch die Ordnungsbehörde vollzogen wird. Ohne Zweifel wäre ein ängstlicher und bürokratischer Kleinmut fehl am Platze.
    Das Bundeswaffengesetz, als Initiativantrag in den Bundestag eingebracht, verfolgt im wesentlichen folgende Ziele.
    Erstens. Das Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland wird einheitlich kodifiziert und in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes übertragen. Waffenrecht wird also in Zukunft Bundesrecht sein.
    Zweitens. Handel, Herstellung, Erwerb und Besitz sowie das Führen von Waffen werden durchweg an eine behördliche Erlaubnis gebunden.
    Drittens. Die persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers gehen allen Bedürfnisprüfungen voraus. Nur der zuverlässige Bürger soll gewerblich und privat Waffen in die Hand bekommen.
    Der Versuch, den Begriff „Bedürfnis" kodifikatorisch präzise zu fassen, muß meines Erachtens als gescheitert betrachtet werden. Er konnte wohl auch nicht gelingen, jedenfalls nicht in der Zeit, die zur Verfügung stand. Nach der vorliegenden Fassung des Gesetzes soll ein Bedürfnis dann nachgewiesen sein, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein, und der Erwerb von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Die Begriffe „Leib" und „Leben" schließen hier auch den Schutz hochwertigen Eigentums und hoher Sachgüter ein. Als Beispiel sei ein Juwelier genannt. Die unterschiedlichen Lebenstatbestände und Sachbezogenheiten aller Einzelfälle konnten in die Legaldefinition nicht konkret genug einbezogen werden. Verwaltungspraxis und Verwaltungsrechtsprechung bleiben damit aufgerufen, dem Geist und der sicherheitspolitischen Motivation des Waffengesetzes beim Gesetzesvollzug gerecht zu werden.
    Das neue Waffengesetz würde seinen Sinn und Zweck in einem wesentlichen Punkt verfehlen, wenn es nicht dazu beitrüge, die gegenwärtig zu beklagende widersprüchliche und uneinheitliche Verwaltungspraxis bei der Bedürfnisprüfung für den Waffenerwerb zu beseitigen. Diese Rechts- und Sachlage war für mich maßgeblich, als ich im Innenausschuß beantragte, den Bedürfnisnachweis nur dann zu verlangen, wenn der Antragsteller bereits eine Schußwaffe besitzt. Meine Auffassung stützt sich auf die Erfahrungen, die in der Schweiz und in unserem Nachbarland Österreich mit dem dort gültigen Waffengesetz vom 1. März 1967 gemacht wurden. Noch in diesen Wochen haben der Polizeipräsident in Wien und der österreichische Innenminister bestätigen können, daß man in Österreich keinen Schwarzmarkt von Waffen und auch kein Ansteigen der Waffenkriminalität feststellen könne. Es könne beobachtet werden, daß die Waffendelikte als Folge der im Gesetz vorgesehenen intensiven Zuverlässigkeitsprüfungen, die auch unser neues Waffengesetz beinhaltet, nachgelassen hätten.
    Meine Damen und Herren, das neue Waffengesetz definiert das Führen einer Waffe neu. Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. Diese Legaldefinition soll gewährleisten, daß jemand auch dann wegen Führens einer Waffe belangt werden kann, wenn er sie nicht unmittelbar bei sich hat, jedoch jederzeit in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über sie zu erlangen. Die Gesetzesfassung ist insbesondere für die Polizei von praktischer Hilfe.
    Das Gesetz beschränkt den Geltungsbereich des Waffenscheins ausdrücklich auf bestimmte Anlässe und Gebiete. Die Führungsbefugnis wird bei der Ausstellung des Waffenscheins funktionsbezogen erteilt, d. h., in jedem Fall ist nachzuweisen, in welchem Umfang ein Bedürfnis zum Führen der Waffe besteht. Die Ordnungsbehörden werden schwerwiegende Ermessensentscheidungen zu treffen haben. Fehlentscheidungen werden nur dann zu vermeiden sein, wenn Lebenserfahrung, Sachkunde, Augenmaß und praktischer Sinn für den konkreten Einzelfall vor abstrakten Allgemeinerwägungen den Ausschlag geben werden.
    Die Anmeldepflicht für Schußwaffen wird beträchtlich erweitert und verschärft. Die Erhebungen des Innenausschusses haben ergeben, daß sich im Augenblick über 20 Millionen Waffen in privater Hand befinden. Die Zahl der einzelnen Waffenbesitzer konnte nicht genau ermittelt werden. Die Schätzungen gehen auch weit über die Zahl von 20 Millionen Waffen in privater Hand hinaus. Bei der Anmeldepflicht kommt es nicht so sehr darauf an, die zentrale Erfassung waffentechnischer Daten in einer Waffenzentralkartei für das gesamte Bun-



    Dr. Schneider (Nürnberg)

    desgebiet beim BKA zu bewerkstelligen. Im polizeilichen Interesse liegt es aber, daß die fahndungsrelevanten Daten möglichst schnell abgerufen und kriminalistisch ausgewertet werden können. Durch die Anmeldepflicht für Schußwaffen sollte den Behörden die Möglichkeit verschafft werden, eine annähernde Ubersicht über die Zahl der Schußwaffen zu bekommen, die bisher amtlich nicht erfaßt sind.
    Der reine Waffenbesitz war bisher nicht strafbar, weil unser derzeitiges Recht ein allgemeines Besitzverbot nicht kennt. Es kennt auch nicht den illegalen Waffenbesitz. Dieser Rechtszustand hat oft dazu geführt, daß jemand, der im Besitz einer Kurzwaffe angetroffen worden ist, nicht bestraft werden konnte, weil ihm ein illegaler Erwerb oder eine gesetzwidrige Einfuhr nicht nachgewiesen werden konnte. In vielen Fällen waren die Straftaten auch schon verjährt. Der illegale Waffenbesitz wird nunmehr zu einem Dauerdelikt. Wer eine Schußwaffe neu erwirbt, bedarf einer Waffenbesitzkarte. Wer Waffen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde anmeldet, erhält eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Nur mit einer Waffenbesitzkarte kann sich künftig der Besitzer einer Waffe als rechtmäßiger Besitzer legitimieren. Diese Bestimmung stellt eine der wesentlichen Neuerungen und Verschärfungen unseres Waffenrechts dar. Sie war im Bundesratsentwurf ursprünglich nicht enthalten. Sie wurde erst auf Betreiben der Arbeitsgruppe „Waffenrecht" in den Entwurf aufgenommen und durch den Innenausschuß
    in ihrer jetzigen Fassung beschlossen.
    Die Einführung der Waffenbesitzkarte bedeutet eine wirkungsvolle Unterstützung der Polizei. Durch sie wird die Beweislast zugunsten der Strafverfolgungsbehörden umgekehrt. Der Anmeldung und Registrierung der Schußwaffen kommt zunächst keine kriminalistische, sondern eine ordnungsrechtliche Bedeutung zu. Es liegt im Interesse der staatlichen Ordnung und der inneren Sicherheit, daß allgemein offengelegt wird, wie viele Schußwaffen sich in privater Hand befinden, wem sie gehören und wo sie gelagert sind. Aus dieser ordnungsrechtlichen Betratungsweise heraus sieht das Gesetz auch keine Strafverfolgung wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs oder unerlaubter Schußwaffeneinfuhr vor, sofern der Besitzer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Waffenbesitz bei der zuständigen Behörde anmeldet. Das Gesetz stellt somit den Rechtsfrieden zwischen dem Staat und dem illegalen Waffenerwerber her. Wer seine Waffe anmeldet, braucht also keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu befürchten. Wer sie jedoch nicht anmeldet, begeht ein Dauerdelikt und nimmt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch die Einziehung der Waffe in Kauf.
    Erstmalig wird in. das deutsche Waffenrecht ein Munitionserwerbsschein eingeführt, dessen derjenige bedarf, der Patronenmunition oder Raketenmunition erwerben will. Ich persönlich halte wenig von dem praktischen Nutzen dieser Bestimmung. Auch die Bundesregierung äußert sich in ihrer Stellungnahme bemerkenswert skeptisch. Munition kann im
    Gegensatz zu Schußwaffen nicht numeriert werden. Die einzige realistische Erwartung könnte allenfalls daran geknüpft werden, daß der Nichtberechtigte sich scheuen wird, in das Munitionshandelsbuch eingetragen zu werden.
    Meine Damen und Herren, das neue Waffenrecht privilegiert niemanden, d. h. Erleichterungen beim Erwerb von Schußwaffen müssen in jedem Fall durch Prüfungs- und Tätigkeitsnachweise begründet werden. Dies gilt sowohl für diejenigen, die sich als Schützensportler oder Waffensammler betätigen, als auch für die Jäger.
    Der zuverlässige und sachkundige Antragsteller kann sein Bedürfnis auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachweisen, sofern er glaubhaft macht, daß er die Schußwaffe oder die Munition für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen benötigt. Es wird also auch in Zukunft möglich sein, in den traditionellen Schützenvereinen jene Freizeitgestaltung, die man Schützensport nennt, zu betreiben. Unsere Bauern und Handwerker sowie unsere Jugend werden auch in Zukunft nach den herkömmlichen Regeln auf eine gestiftete Schützenscheibe schießen können. Bei der Schußwaffe muß es sich freilich um einen Einzellader mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Patronenlager mit einem Durchmesser bis 6 mm und einer Länge bis 20 mm handeln. Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber den Schießsport im bisherigen Umfang und nach den üblichen Gepflogenheiten in vollem Umfang aufrechterhalten. Insbesondere soll auch die Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen durch das neue Waffengesetz nicht behindert werden. Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer als Mitglied eines Schützenvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Laufdurchmesser von nicht mehr als 5,6 Millimeter handelt. Der Antragsteller muß freilich nachweisen, und zwar in Gestalt einer Bescheinigung eines Vereins, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate lang regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat. Sofern jemand den Schießsport mit anderen Waffen und in anderen Disziplinen betreibt, also z. B. das Pistolenschießen, ist das Bedürfnis als nachgewiesen zu betrachten, sofern er die entsprechenden vereinsamtlichen Bestätigungen dafür vorzulegen imstande ist.
    Durch das Gesetz soll auch das Sammeln von Waffen nach wissenschaftlichen oder technischen Grundsätzen erlaubt bleiben wie das Anlegen und Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Sammlungen. In der Praxis sind dabei strenge, aber keine schikanösen Maßstäbe anzulegen. Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß er seine Waffensammlung gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert hat.
    Ich lege ausdrücklich Wert auf folgende Feststellungen. Der Begriff einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung soll nicht das Waffensammeln allein zum Privileg öffentlicher Einrichtungen oder



    Dr. Schneider (Nürnberg)

    solcher privater Sammler machen, die es sich aus finanziellen Gründen leisten können, eine quantitativ größere Sammlung anzulegen. Jede Waffensammlung hat einmal klein und mit wenigen Stükken begonnen. Man kann daher einem Privatsammler, der sich zunächst nur einen Grundstock weniger kulturhistorisch wertvoller Sammlerstücke leisten kann, nicht auf das Sammeln von vom Sammelstandpunkt aus wertlosen Waffen verweisen, die unbrauchbar gemacht sind und etwa nur Zier- und Dekorationszwecken dienen können.
    Daß im Zusammenhang mit der Kodifizierung eines bundeseinheitlichen Waffenrechts auch die berechtigten Interessen der Jäger angemessen berücksichtigt werden mußten, bedarf keiner näheren Begründung. Alle Beteiligten waren sich darüber einig, daß auch die Jäger nicht privilegiert, bevorzugt oder durch Ausnahmegenhmigungen begünstigt werden dürfen. An die befugte Jagdausübung hat der Gesetzgeber schon von je her strenge, ich sage: sehr strenge Anforderungen gestellt. Zum letztenmal geschah dies durch das Bundesjagdgesetz vom 30. März 1961.
    Die Erteilung eines Jagdscheins, der jährlich erneuert werden muß, war schon immer an strenge Zuverlässigkeitsvoraussetzungen geknüpft, wie sie nunmehr im neuen Waffengesetz für den Waffenerwerb vorgesehen sind. Der Inhaber eines Jahres-, Tages- oder Jugendjagdscheins bedarf daher logischerweise keiner Waffenbesitzkarte, wenn es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, die keine Selbstladewaffe mit gezogenem Lauf ist. Der Jäger kann also nach wie vor jede Jagdwaffe unter Vorlage des Jagdscheins erwerben. Für den Erwerb einer Selbstladewaffe mit gezogenem Lauf muß ein Bedürfnis nachgewiesen werden, das dann zu bejahen sein wird, wenn eine solche Waffe zur weidgerechten Jagdausübung im konkreten Einzelfall notwendig sein wird. Solche Fälle wird es durchaus geben, sie werden aber nicht die Regel sein. Deswegen wurde diese Bestimmung so gefaßt.
    Nach bisherigem Recht war es den Jägern in einigen Bundesländern, z. B. in Bayern, gestattet, Faustfeuerwaffen in unbegrenzter Zahl zu erwerben. Nach dem neuen Waffengesetz wird diese Befugnis auf den Erwerb von zwei Faustfeuerwaffen eingeschränkt. Mit dieser Bestimmung wird einerseits den sicherheitspolitischen Absichten dieses Gesetzes voll Rechnung getragen. Andererseits soll auch in Zukunft jeder Jäger die Waffe erwerben können, die er zu einer weidgerechten Jagdausübung und zum Jagd- oder Forstschutz benötigt.
    Umstritten war die Frage, ob der Jäger zur Jagdausübung neuerdings eines Waffenscheins bedarf oder ob er sich dafür wie bisher mit einem Jagdschein ausreichend legitimieren kann. Das Gesetz sieht nunmehr vor, daß eines Waffenscheins nicht bedarf, wer Schußwaffen zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder in Zusammenhang damit führt. Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber zweifelsfrei sicherstellen, daß das neue Waffengesetz die bisher üblichen und vom
    Sicherheitsstandpunkt unbedenklichen Jagdgewohnheiten nicht berührt. Dies gilt insbesondere für die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes von 1961.

    (Abg. Dr. Arndt [Hamburg] : Gibt es auch französische Weidgerechtigkeit?)

    — Verehrter Herr Kollege Arndt, es dürfte Ihrem juristischen Scharfsinn entgangen sein, daß das Jagdrecht und die Befugnis, die Jagd auszuüben, in Deutschland traditionsgemäß wesentlich schärfer geregelt ist als in Frankreich. Denn wir kennen das Reviersystem, während in Frankreich wie in anderen Ländern das Lizenzsystem zu Hause ist. — Den Jägern ist es also auch unter dem neuen Jagdgesetz gestattet, dem Weidwerk nach den herkömmlichen und bewährten Regeln und Gepflogenheiten nachzugehen. Dazu gehört auch das jagdliche Brauchtum, der traditionelle Umtrunk nach Treibjagden — für Nichtjäger sei es näher erläutert: Schüsseltreiben genannt — oder die Einkehr in die Dorfgaststätten, wo der Jagdpächter mit den Bauern des Dorfes zusammentreffen oder auch den eben erlegten Bock „tottrinken" möchte.

    (Abg. Dr. Arndt [Hamburg] : Ist das jetzt auch genehmigungspflichtig?)

    — Das ist eben nicht genehmigungspflichtig. Das gehört zu den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit, verehrter Herr Kollege Arndt. — Daß dabei natürlich die gebotenen Sicherheitsvorschriften über den Umgang mit Schußwaffen nicht außer acht gelassen werden dürfen, bedarf keiner besonderen Betonung.
    Die Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz liegen dem Bundestag verständlicherweise noch nicht vor. Ich halte es aber für zweckmäßig, auch darüber einige Worte zu verlieren. Die Verwaltungsvorschriften müssen nach meinem Ermessen so gefaßt werden, daß der Vollzug zu angemessenen Kosten bewerkstelltig werden kann. Die Bürger und Steuerzahler in unsere Land sollen keinen berechtigten Anlaß haben, über einen perfektionierten, superbürokratischen Vollzug des Waffengesetzes zu klagen. Dieser Hinweis erscheint mir speziell angezeigt im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit, der Sachkunde, der körperlichen Eignung, des Bedürfnisses und — und das gerade — im Zusammenhang mit Registrierungsmaßnahmen.
    Das Waffengesetz richtet sich nicht gegen den gesetzestreuen und zuverlässigen Bürger. Es wird verschärft gegen die Feinde und Störer der inneren Sicherheit. Dieses Grundsatzes sollten sich alle bewußt sein, die entweder als Verwaltungsbeamte oder als Verwaltungsrichter mit diesem Gesetz zu tun haben werden. Das Gesetz dient der Erhöhung der inneren Sicherheit und darf nicht zu kleinlicher, bürokratischer Handhabung mißbraucht oder auch nur fehlgebraucht werden.
    Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zum neuen Waffengesetz, auf die Fülle von Zuschriften, Anregungen, Vorschlägen und Bedenken, die mir per-



    Dr. Schneider (Nürnberg)

    sönlich und, wie ich weiß, allen Mitgliedern dieses Hohen Hauses zugegangen sind. Viele dieser Interventionen konnten bei den Beratungen berücksichtigt werden, weil sie sachdienlich gewesen sind. Sie verdienen bei der Abfassung der Verwaltungsvorschriften und beim Vollzug dieses Gesetzes eine gewissenhafte Prüfung.
    Die größte Gefahr für die innere Sicherheit in unserem Lande wäre dann heraufbeschworen, wenn dem zuverlässigen, gesetzestreuen Bürger durch allzu kleinliche Bedürfnisprüfungen der Erwerb einer Schußwaffe unangemessen erschwert würde, der Staat sich aber seinerseits außerstande sähe, den illegalen Waffenbesitz unter Kontrolle zu bringen. Einen solchen Zustand könnte und wollte, wie ich fest überzeugt bin, in diesem Hause niemand verantworten.
    Das neue Waffengesetz wird dann seinen Sinn erfüllen und seinen Zweck erreichen, wenn es die innere Sicherheit in unserem Lande insgesamt verstärkt und dem einzelnen Staatsbürger dann zum Besitz einer Kurzwaffe verhilft, wenn das persönliche Sicherheitsinteresse dies rechtfertigt.
    Lassen Sie mich zum Schluß meiner Ausführungen einige Anmerkungen zum Entschließungsantrag machen, der dem Hause zur Verabschiedung des Waffengesetzes vorliegt. Ich bitte alle Mitglieder dieses Hauses, ihre ganz besondere Aufmerksamkeit auf diesen Entschließungsantrag zu lenken. Denn eine Reihe flankierender Maßnahmen müssen dem neuen Waffengesetz zu seiner vollen Wirkung
    verhelfen. Dies gilt insbesondere für die Harmonisierung des Waffenrechts der europäischen Staaten — eine europäische Waffenkonvention wäre zumindest innerhalb der EWG-Staaten angebracht —, die Bekämpfung des Waffenschmuggels an unseren Grenzen und die Diebstähle von Waffen, Munition und Sprengstoffen bei der Bundeswehr und bei den übrigen Verteidigungsstreitkräften auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland.
    Sie alle wissen, daß die Bundeswehr auch heute noch Waffentransporte für die Bundeswehr durch die Bundesbahn ohne militärische Begleitung durchführen läßt. Diese Tatsache hat in einigen Fällen zu aufsehenerregenden Waffendiebstählen geführt, und die Erklärungen, die uns seitens des Verteidigungsministeriums Anfang dieses Jahres im Innenausschuß dazu gegeben worden sind, scheinen mir nicht zufriedenstellend gewesen zu sein. Ich bitte also den Herrn Bundesverteidigungsminister ausdrücklich darum, sich dieses Problems anzunehmen und eine Regelung zu treffen, die den Waffendiebstahl aus Beständen der Bundeswehr praktisch unmöglich machen wird.
    Es wäre verhängnisvoll und müßte zu einem totalen Fehlschlag des Waffengesetzes führen, gelänge es nicht, die im Entschließungsantrag angestrebten ergänzenden Maßnahmen in nahen Fristen zu verwirklichen. Dabei mitzuhelfen sind Regierung und Parlament gleichermachen aufgerufen.
    Die Fraktion der CDU/CSU stimmt im Sinne meiner Ausführungen dem Waffengesetz zu, und sie wird immer bereit sein, gegen jede Form von Waffenmißbrauch mit der gebotenen Energie anzukämpfen.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der SPD: Das war der Leitartikel für die „Deutsche Jägerzeitung" ! — Abg. Brück [Köln] : Das war dazu da, damit jeder normale Sterbliche den Sinn des Gesetzes versteht!)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Pensky.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinz Pensky


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion begrüßt den Entschluß des Bundesrates zur Vorlage dieses Bundeswaffengesetzes. Wir sehen in der Gesetzesvorlage einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit. Auch paßt sich — das muß ich hinzufügen — das Bundeswaffengesetz sachgerecht in die Reihe von Maßnahmen ein, die die Bundesregierung bereits zu einer verbesserten präventiven Verbrechensbekämpfung veranlaßt hat. Erstmals nach dem Krieg wird damit ein bundeseinheitliches Waffenrecht geschaffen. Wie notwendig das ist, möchte ich nur an einigen Beispielen darstellen.
    Schreckschuß-, Gas-, Betäubungs-, Scheintodwaffen können in Bayern und im Saarland frei erworben werden. In den übrigen Bundesländern benötigt man dafür einen Waffenschein. Wer im Saarland eine solche Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums führt, benötigt keinen Waffenschein, während er in den übrigen Bundesländern wiederum vorgeschrieben ist.
    Diese unübersichtliche Regelung bringt Waffenhändler und -bezieher immer wieder in Schwierigkeiten. Besonders für den Bezieher ist die Gefahr, sich strafbar zu machen, sehr groß. Einschlägige Firmen betonen in illustrierten Katalogen, die Waffe könne ohne Erwerbsschein bezogen werden, verschweigen aber, daß zum Führen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums ein Waffenschein erforderlich ist. Abgesehen davon ist es dem Bürger meist unverständlich, daß der gleiche Sachverhalt in Bayern z. B. keinen Anlaß zu einem Strafverfahren gibt, während er in Baden-Württemberg strafbar ist.
    Meine Damen und Herren, es ist mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit insbesondere nicht zu vereinbaren, daß nach dem geltenden Waffenrecht jedermann nicht gewerbsmäßig Schußwaffen in andere, z. B. Schreckschußwaffen in scharfe Waffen umarbeiten darf, jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, scharfe Langwaffen und auch halbautomatische Langwaffen und scharfe Munition frei erwerben kann und schließlich die Inhaber von Waffenscheinen und Jahresjagdscheinen scharfe Kurzwaffen in unbeschränkter Zahl erwerben dürfen.
    Herr Kollege Schneider hat schon darauf hingewiesen, daß sich nach Schätzungen des Bundeskriminalamts in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit etwa 10 bis 20 Millionen gebrauchsfähige Schußwaffen in der Hand von Zivilpersonen befinden. Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite stellen wir fest, daß die Zahl der Waffendelikte seit Jahren steigt.



    Pensky
    1971 beispielsweise wurde bei 6106 Straftaten der Waffengebrauch angedroht und bei 13 446 Straftaten mit Schußwaffen geschossen.
    Aus Statistiken einzelner Bundesländer für zurückliegende Jahre ergibt sich, daß 48 % der bei Straftaten verwandten Schußwaffen nachgewiesenermaßen legal erworben worden waren — einschließlich der frei erwerbbaren Langwaffen —, bei 36 % der Fälle die Art des Erwerbs ungeklärt war und nur bei 16 % der Fälle der Erwerb nachgewiesenermaßen illegal war.
    Meine Damen und Herren, auch auf diesem Hintergrund muß der Entwurf des Waffengesetzes gesehen werden. Er zielt darauf ab, die Voraussetzungen für den Erwerb und für das Überlassen von Waffen und Munition zu verschärfen und eine lückenlose behördliche Registrierung zu verwirklichen.
    Daraus ergibt sich ebenso die Notwendigkeit, bisher erwerbsscheinfreie Langwaffen in die behördliche Erlaubnispflicht mit einzubeziehen. Alleiniges Kriterium für die Erwerbsscheinpflicht kann nur — der Meinung waren wir — die Gefährlichkeit der Waffe sein. Darauf stellt schließlich auch der Gesetzentwurf ab.
    Als Waffenerwerbsvoraussetzungen werden zwingend vorgeschrieben die Zuverlässigkeit, die Sachkunde und das Bedürfnis; auch darauf ist Herr Kollege Dr. Schneider schon eingegangen. Während die verschärften Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit und die Sachkunde allenthalben Zustimmung gefunden haben, gab es einen energischen Widerstand insbesondere von seiten des Waffenhandels und der Waffenproduzenten gegen die Bedürfnisprüfung. Auch die CDU/CSU hat mit Unterstützung eines Teils ihrer Mitglieder im Innenausschuß beantragt, von der Bedürfnisprüfung abzusehen, soweit es sich um den Erwerb nur einer Schußwaffe handelt. Herr Kollege Schneider beklagte damals und auch heute, daß die Mehrheit des Ausschusses dieser Auffassung nicht beigetreten ist, wie ich meine, zu Recht deshalb nicht beigetreten ist, weil ein solches Verlangen der Zielsetzung des Gesetzentwurfes völlig zuwiderliefe. — Herr Kollege Sieglerschmidt?