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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Iranischen Senats, Sharif-Emami, und einer Delegation von Senatoren . . . . . . 11409 A Amtliche Mitteilungen 11409 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, VI/3248); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen VI/3561, zu VI/3561) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) . 11409 D, 11418 C, 11425 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11410 A, 11415 A Dr. de With (SPD) 11410 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11411 A Vogel (CDU/CSU) . . . . 11411 D, 11423 C Kleinert (FDP) . . . . 11414 A, 11421 A Jahn, Bundesminister . . . . . . 11422 A Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksache VI/ 1479) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3192) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Bundesrat) (Drucksache VI/2653) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3539) — Zweite und dritte Beratung Sieglerschmidt (SPD) 11426 A von Thadden (CDU/CSU) 11427 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 11429 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 11431 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11431 C Kleinert (FDP) 11432 C Genscher, Bundesminister . . . 11433 B Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Zweite Beratung — Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 11433 D Pensky (SPD) 11437 C Krall (FDP) 11439 D Fragestunde (Drucksache W3546) Fragen des Abg. Dr. Arnold (CDU/CSU) : Bereitstellung öffentlicher Mittel für Kliniken, die eine Nachbehandlung operabler und bestrahlbarer Krebspatienten durchführen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11441 D, 11442 A, B, C Dr. Arnold (CDU/CSU) 11441 D, 11442 B, C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Werbung für Drogen und Rauschmittel in Massenmedien Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11442 D, 11443 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11443 A, C Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Personalmaßnahmen im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 11443 D, 11444 A, B, C, D, 11445 A, B, C, D, 11446 A, B, C, D, 11447 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . 11444 A, B 11445 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 11444 C Walkhoff (SPD) . . . 11444 D, 11446 C, D Ott (CDU/CSU) . . . . .11444 D, 11446 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11445 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . 11445 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11446 A Fiebig (SPD) . . . . . . . . 11446 B Mattick (SPD) . . . . . . . . 11446 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . 11447 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Rücktritt des Bundeskanzlers nach der Ablehnung seines Haushalts durch das Parlament Dr. Ehmke, Bundesminister . .11447 B, C, D, 11448 A, B, C, D, 11449 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11447 C, D Baier (CDU/CSU) 11447 D Ott (CDU/CSU) .. . . . . . . 11448 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11448 B Stücklen (CDU/CSU) . . . . . 11448 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11448 C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 11448 D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11449 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11449 A Fragen des Abg. Dr. Althammer (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers betr. Produktionsreserven im öffentlichen Dienst Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 11449 B, D, 11450 A, B, C, D, 11451 A, B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 11449 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11450 A, B Ott (CDU/CSU) . . . . . . . . 11450 C Baier (CDU/CSU) . . . . 11450 D, 11451 A Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11451 B Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 11451 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Auflage und Kosten der Broschüre „Alfons Bayerl, Der Bürger und sein Recht" und Erscheinen weiterer Sonderdrucke Ahlers, Staatssekretär . 11451 C, 11452 A, B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11452 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 11452 B Frage des Abg. Mattick (SPD) : Möglichkeiten der Bundesregierung, bayerische Behörden und Schulen über ihren Standpunkt zu den Ostverträgen zu informieren Ahlers, Staatssekretär 11452 C, 11453 A, B, C, D, 11454 A, B, C Mattick (SPD) 11452 D, 11453 A Baier (CDU/CSU) . . . . . . 11453 B Ott (CDU/CSU) 11453 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . 11453 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11453 D Dr. Müller (München) (fraktionslos) 11454 A Stücklen (CDU/CSU) 11454 B Schulte (Unna) (SPD) 11454 C Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Bericht der Bundesregierung über die von ihr gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes getroffenen Maßnahmen Genscher, Bundesminister . . . . 11454 D, 11455 A, B, C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 III Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 11455 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11455 B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11455 C Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache VI/2886); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu VI/3569) — Zweite Beratung — Hanz (CDU/CSU) 11456 A Konrad (SPD) . . . . . . . . 11458 B Krall (FDP) . . . . . . . . . . 11459 C Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 11460 C Genscher, Bundesminister . . . . 11462 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache VI/1179); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3533, zu VI/3533) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache I/2886) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu I/3569) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . 11464 A, C, 11465 C Liedtke (SPD) . . . . . . . . 11464 D Wehner (SPD) 11466 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 11466 D Genscher, Bundesminister 11466 D, 11468 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11468 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Abg. Dr. Hauser [Sasbach], Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Lenz [Bergstraße], von Thadden, Vogel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache I/3441); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache I/3501) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 11469 A Dürr (SPD) . . . . . . . . . . 11470 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen VI/3282, aus VI/2644) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3538) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) . . . . . . . 11470 C, 11472 A Schlee (CDU/CSU) 11471 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 11471 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 11472 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (Abg. Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Burgbacher, Gewandt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2135); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3542) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11473 D Frau Funcke (FDP) 11474 B Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Drucksache I/2883); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen I/3533, zu I/3537) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kreile (CDU/CSU) 11475 A Porzner (SPD) . . . . . . . . . 11477 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 11479 B Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . .11479 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dittrich (Drucksache I/3539) . 11480 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Löbbert (Drucksache I/3580) . . 11480 C Nächste Sitzung 11481 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . .11483 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 304 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, V1/3248, V1/3561) . 11483 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 303 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksachen VI/1479, VI/3192) und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Drucksachen V1/2653, V1/3539) . . . . 11483 D Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 301 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen [aus] VI/2644, VI/3282, VI/3538) . . . . . . . . . 11484 C Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 11486 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. umweltgerechte Ablagerung der Abfälle der Binnenschiffahrt . . 11486 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr. Zahl der für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassenen Zahnärzte und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen in besonderen Zahnkliniken . . . 11486 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Bemühungen der Bundesregierung zur Realisierung eines Europäischen Jugendwerks 11486 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) betr. Umstrukturierung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit — Beteiligung des Personalrates bei den Personalmaßnahmen . . 11487 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11409 195 . Sitzung Bonn, den 22. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11483 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Adams * 23. 6. Dr. Aigner * 23. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 6. Dr. Artzinger * 23. 6. Behrendt * 23. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 6. Blumenfeld 23. 6. Bremer 23. 6. Dr. Burgbacher * 23. 6. Dasch 23. 6. Dr. Dittrich * 23. 6. Fellermaier * 26. 6. Flämig * 23. 6. Dr. Furler * 22. 6. Gerlach (Emsland) * 23. 6. Frau Griesinger 23. 6. Frau Herklotz 23. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 23. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Dr. Koch * 23. 6. Kriedemann * 2. 7. Krockert 24. 6. Lange * 23. 6. Lautenschlager * 23. 6. Lenders 23. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 23. 6. Lücker (München) * 2. 7. Memmel * 23. 6. Müller (Aachen-Land) * 23. 6. Neumann 23. 6. Frau Dr. Orth* 22. 6. Dr. Reischl * 23. 6. Richarts * 23. 6. Riedel (Frankfurt) * 23. 6. Rock 23. 6. Schmidt (Würgendorf) 23. 6. Schmidt (Wuppertal) 23. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch-Gmünd) 24. 6. Schwabe * 22. 6. Dr. Schwörer 23. 6. Springorum * 22. 6. Starke (Franken) 23.6. Steiner 24. 6. Strauß 23. 6. Wolfram * 23. 6. Zebisch 23. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 304*) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung - Drucksachen V1/2558, VI/3248, VI/ 3561— t) in berichtigter Fassung (vgl. Seite 11409) Anlagen zum Stenographischen Bericht Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 112 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 176 oder 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 239 a und 239 b, nach den §§ 242 bis 244, 249 bis 255, 259, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 und Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) - Drucksachen VI/1479, V1/3192 — und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) - Drucksachen V1/2653, V1/3539—. Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 11484 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;" 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: „4 a. das Waffenrecht;" 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gegefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Begründung Die im Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) — Drucksache VI/1479 — und im Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) — Drucksache VI/2653 — vorgesehenen Grundgesetzänderungen sollten in einem Änderungsgesetz zusammengefaßt werden. Dem trägt der Änderungsantrag unter Übernahme der vom Rechtsausschuß in seiner 89. Sitzung am 15. Juni 1972 zu Artikel 73 und 87 GG vorgeschlagenen Änderungen Rechnung. Er berücksichtigt außerdem den vom Rechtsausschuß anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz — Drucksache VI/2886 — in der gleichen Sitzung beschlossenen Vorschlag, Artikel 35 Abs. 2 GG zu ergänzen. Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach), Dürr, Mischnick und Kleinert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften — Drucksachen (aus) VI/2644, VI/3282, VI/3538 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt: „§227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks (1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11485 Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden. (3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zurückzunehmen. (4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirkes des Amtsgerichts verlegt. (5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. (6) Verzichtet ein nach Absatz i oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden. (7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. (8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört." 2 In Artikel 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a) Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: „§35a Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Gebühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Hauser (Sasbach) Dürr Mischnick Kleinert Begründung 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 227 a BRAO) Bei der Neugliederung der Bezirke der ordentlichen Gerichte, zu der es in Zukunft noch häufiger als bisher kommen wird, wird nicht selten der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugeschlagen oder auf mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt. Für einen in diesem Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt kann dies bedeuten, daß viele seiner Mandanten ihren Gerichtsstand nunmehr im Bezirk eines Landgerichts haben, bei dem er nicht zugelassen ist und vor dem er sie deshalb nicht vertreten kann. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus für Rechtsanwälte ergeben können, sollen durch eine Ubergangsvorschrift in § 227 a der Bundesrechtsanwaltsordnung behoben werden. Sie sieht im wesentlichen vor: — Bedeutet die Aufteilung oder die neue Zuordnung des Bezirks eines Amtsgerichtes für einen bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eine Härte, so kann er auf Antrag für eine Übergangszeit außer bei dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgericht auch bei einem zweiten, benachbarten Landgericht zugelassen werden. — Die Übergangszeit beträgt zehn Jahre. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Zulassung wegfallen. — Überträgt ein Rechtsanwalt, der nach diesen Vorschriften bei zwei Landgerichten zugelassen ist, seine Kanzlei wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen einem anderen Rechtsanwalt, so gelten die Übergangsvorschriften auch für diesen Rechtsanwalt. — Um Doppelzuständigkeiten zu verhindern, wird bestimmt, daß der Rechtsanwalt nur derjenigen Rechtsanwaltskammer angehört, die für den Ort seiner Kanzlei zuständig ist. Es erscheint entbehrlich, die Anwendung dieser Vorschriften durch Übergangsbestimmungen zu erleichtern. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht es den beteiligten Stellen auch ohne besondere Bestimmungen, Schwierigkeiten der Anpassung im Einzelfall zu beheben. 2. Zu Artikel 2 Nr. 1 a (§ 35 a BRAGebO) Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erheblichen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwälte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfindliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft 11486 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet dadurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Gerichts. Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit sich gebracht hat. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) nach § 59 GO zu dem Punkt 29 der Tagesordnung Ich enthalte mich der Stimme bei dem Gesetz Drucksache VI/3538, weil ich der Ausdehnung der Simultanzulassung nicht zuzustimmen vermag. Dr. Arndt (Hamburg) Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 22. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 2 und 3) : Ich frage die Bundesregierung, ob ihr Maßnahmen der Länder und Gemeinden bekannt sind, die der Binnenschiffahrt ermöglichen, die bei ihr anfallenden Abfälle entsprechend § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes umweltgerecht abzulagern. Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, Beispiele, wie sie die Stadt Mainz mit der Bereitstellung eines sogenannten Mull-Containers im Hafengebiet gegeben hat, allgemein anzuregen und zu unterstützen? Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes ist am 11. Juni dieses Jahres in Kraft getreten und hat auch für die Fragen der Beseitigung der Abfälle von Schiffen im Inland eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Über die danach von den Ländern und den für die Beseitigung zuständigen Körperschaften veranlaßten oder beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle bin ich noch nicht umfassend unterrichtet. Ich habe Ihre Anfrage deshalb zum Anlaß genommen, die Länder zu bitten, mich über den Stand der Abfallbeseitigung bei der Binnenschiffahrt und deren Regelung nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zu unterrichten. Die Antworten werde ich Ihnen zuleiten. Nach den mir vorliegenden Informationen sind in den dem Bund unterstehenden Anlagen des Binnenverkehrs, insbesondere in Schleusen, bereits Behälter für die Abfallbeseitigung aufgestellt worden. Ich habe den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung gebeten, Lösungsmöglichkeiten zur schadlosen Beseitigung von Abfällen des Binnenverkehrs auf der nächsten Sitzung zu beraten und dabei auf das Beispiel der Stadt Mainz hinzuweisen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 20. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 59 und 60) : Kann die Bundesregierung die Zahl der Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland angeben, die für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassen bzw. ermächtigt sind? Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über den Anteil der kieferorthopädischen Behandlungen in besonderen Zahnkliniken zu machen, hält sie diesen Anteil für ausreichend, und welche Initiativen sind nach ihrer Auffassung angebracht und möglich, um weitere derartige Institutionen zu installieren? Da die Ausbildung der Zahnärzte auch die Kieferorthopädie umfaßt, ist jeder in der Bundesrepublk Deutschland und in Westberlin bestallte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Am 31. Dezember 1971 praktizierten 31 400 Zahnärzte. Von diesen Zahnärzten macht jedoch nur ein Teil von der Möglichkeit der Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen Gebrauch. Aufgrund der Fachzahnarztordnung, die Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärzte ist, können sich Zahnärzte zu Fachzahnärzten für Kieferorthopädie weiterbilden. Nach dem neuesten Stand (Juni 1972) sind insgesamt 744 Fachzahnärzte, davon 562 in eigener Praxis, die übrigen 182 als Assistenten in Kliniken tätig. Nach einer dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von der Zahnärzteschaft erteilten Auskunft werden zur Zeit nur etwa 2 % aller kieferorthopädischen Behandlungen an Kliniken, wie z. B. an Universitätszahn- und -kieferkliniken, an sogenannten Kassenzahnkliniken und zum Teil auch an Schulzahnkliniken durchgeführt. Dieser Anteil an den auf jährlich mit insgesamt etwa 400 000 geschätzten Behandlungsfällen ist verhältnismäßig gering. Wie mir seitens der Zahnärzteschaft dazu mitgeteilt wurde, sind aber die niedergelassenen Zahnärzte bereit und auch in der Lage, die kieferorthopädische Versorgung in einem größeren Umfang als bisher sicherzustellen. Die Bundesregierung selbst verfügt gegenwärtig zu dieser Frage über keine eigenen Unterlagen. Gemeinsam mit den beteiligten Institutionen einschließlich der Länderbehörden werde ich prüfen, ob Initiativen hinsichtlich einer verstärkten Einbeziehung von besonderen Zahnkliniken in die kieferorthopädische Behandlung notwendig und möglich sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3546 Frage A 63) : Wie ist der derzeitige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, ein Europäisches Jugendwerk zu verwirklichen, nachdem Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 als erster Regierungschef die Realisierung eines derartigen Vorhabens gefordert hatte? Die Bundesregierung hat seit der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 wiederholte Initiativen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11487 zur Gründung eines Europäischen Jugendwerkes ergriffen und durch eine zielstrebige und intensive Zusammenarbeit mit dem Europarat und den Regierungen der Mitgliedstaaten wesentlich dazu beigetragen, daß am 15. Mai 1972 durch das Ministerkomitee des Europarates die Bildung des Europäischen. Jugendwerkes beschlossen wurde. Das Europäische Jugendwerk soll am 1. Januar 1973 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von 600 000 ffs. für den gemeinsamen Fonds des Europäischen Jugendwerkes zu zahlen und ist bereit, mit anderen Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen freiwilligen angemessenen Beitrag zu leisten, um soviel wie mögliche europäische Aktivitäten der Jugendverbände fördern zu können. Die Bundesregierung arbeitet weiterhin daran mit, rechtzeitig die noch anstehenden technisch-organisatorischen und verwaltungsmäßigen Fragen zur endgültigen Realisierung des Europäischen Jugendwerkes zu lösen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache VI/3546 Fragen A 66 und 67) : Aus welchem sachlichen Grunde war es geboten, den „Abschluß einer seit längerer Zeit geplanten ... Umstrukturierung" im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gerade in der Woche vom 24. bis 28. April 1972 vorzunehmen? Ist der Personalrat des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den übrigen Personalmaßnahmen, die zu dieser Umstrukturierung gehörten, weitergehend beteiligt worden als bei den Maßnahmen in der Woche vom 24. bis 28. April 1972? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage betr. Personalpolitik der Bundesregierung (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 dargestellt, bildeten die im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit getroffenen Personalmaßnahmen den Abschluß einer seit längerer Zeit eingeleiteten, weitgehend vor dem 24. April 1972 durchgeführten Umstrukturierung des Ministeriums. Sachlich kam es darauf an, die Maßnahmen der Umstrukturierung endlich zu Ende zu führen. Der Personalrat im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ist bisher über das gesetzlich bedingte Maß hinaus beteiligt worden. Er hatte zur Umstrukturierung seine Stellungnahme bereits vor dem von Ihnen genannten April-Termin abgegeben. — Wie bereits in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage betr. „Personalpolitik der Bundesregierung" (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 mitgeteilt, wurde am 26. April nur noch eine Unterrichtung des Personalrates vorgenommen über diejenigen Maßnahmen, die vorher noch nicht geklärt waren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Claus Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben es hier mit einem gemeinsamen Änderungsantrag zu zwei Ausschußberichten zu tun, nämlich einmal über die Kompetenz des Bundes, die Arbeit der Verfassungsschutzämter der Länder auf einem bestimmten Gebiet zu koordinieren — die Kompetenz selbst ist und bleibt bei den Ländern, der Bund soll also nur koordinieren —, und zweitens über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des Waffenrechts. Diese beiden Ausschußberichte werden durch den Änderungsantrag Umdruck 303, der Ihnen vorliegt, zu einer Grundgesetzänderung, der 31. insgesamt, zusammengezogen und um die Regelung ergänzt, nach der der Einsatz des Bundesgrenzschutzes auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden soll.



    Dr. Arndt (Hamburg)

    Wie Sie wissen, sind die Innenminister des Bundes und der Länder und die politischen Parteien, die in diesem Hause vertreten sind, einig darüber, daß der Bundesgrenzschutz neben seinen bisherigen Aufgaben in Zukunft auch die erfüllen soll, Reserve des Bundes an Mannschaften und Material für die Polizeien der Länder zu sein. Um dieses von allen politischen Kräften dieses Landes, die demokratisch und relevant sind, angestrebte Ziel zu erreichen, ist nach unserer, der sozialdemokratischen Meinung rechtlich eine Grundgesetzänderung erforderlich. Das Grundgesetz spricht nämlich von Grenzschutz. Es spricht nicht von einer Bundespolizei oder auch nur von einer Bundespolizeireserve. Das Grundgesetz, unsere Verfassung, ist aber ein Jedermannsgesetz. Es ist keine Rechtsnorm etwa nur für Juristen. Der Bürger, auch gerade der juristisch nicht geschulte Bürger, muß dieses Gesetz als die Grundordnung seines Staates ohne einen juristischen Kommentar lesen und verstehen können.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Daher ist es verfassungsrechtlich unzulässig, nur Juristen verständliche Konstruktionen zugrunde zu legen, wenn in diesem Lande etwas auf Grund dieser Verfassung geschehen soll.
    Auf Grund dieser Überlegungen haben wir Sozialdemokraten uns der Methode verschlossen, das juristische Institut der Organleihe hier als geeignet anzusehen, um die von allen gemeinsam angestrebte neue, zusätzliche Rolle des Bundesgrenzschutzes verfassungsrechtlich zu decken. Uns erscheint der Begriff der Organleihe überhaupt rechtlich noch nicht voll gesichert. Jedenfalls aber wollen wir bei der Verfassung aus den oben zitierten Gründen nicht mit diesem Begriff arbeiten.
    Außerdem, meine Damen und Herren, hat dieses Hohe Haus in diesem Punkt seine gesetzgeberische Unschuld verloren, nämlich als wir den Art. 35 Abs. 2 des Grundgesetzes bei der Einführung der Notstandsverfassung im 5. Bundestag so änderten, wie er heute geltendes Recht ist. Damals war das ganze Haus der Meinung, daß selbst bei der doch politisch so irrelevanten Naturkatastrophe das Institut der Organleihe nicht ausreicht, um für die Länder, die für die Bekämpfung von Naturkatastrophen zuständig sind, die verfassungsrechtliche Grundlage dafür abzugeben, daß auch Behörden und Kräfte des Bundes, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr, aber auch andere wie Post, Zoll und ähnliche, von Landesbehörden eingesetzt werden. Wir haben uns damals in diesem Hause einstimmig dafür entschieden, daß der Art. 35 so geändert werden muß, wie er heute gilt, und haben uns damit dahin entschieden, daß das Institut der Organanleihe jedenfalls im Bereich des Verfassungsrechts kein geeignetes Mittel ist, um solche außergewöhnlichen Maßnahmen von. der Verfassung her abzudecken.
    Aus diesem Grunde sind wir der Auffassung, daß eine Änderung des Grundgesetzes von Rechts wegen hierzu erforderlich ist.
    Gestatten Sie mir außerdem einige rechtliche Ergänzungsbemerkungen, meine Damen und Herren.
    Erstens. Nach der Ihnen jetzt auf dem Umdruck 303 vorgeschlagenen Regelung bleiben auch in Zukunft die Länder allein und ausschließlich zuständig für alle polizeilich zu lösenden Aufgaben. Sie behalten die Verantwortung auch für den Einsatz von Bundesgrenzschutzeinheiten.
    Zweitens. Wenn auch in der neuen Fassung des Art. 35 Abs. 2 der Begriff des Anforderns in bezug auf den Bundesgrenzschutz verwendet wird, so bedeutet dies, daß der Bund die Pflicht hat, den Bundesgrenzschutz immer dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 neuer Fassung gegeben sind. Er verstieße gegen den Grundsatz der Bundestreue, wenn er im Einzelfall die Zurverfügungstellung von Kräften — d. h. Menschen und Material — des Bundesgrenzschutzes verweigerte, sind die Voraussetzungen nur gegeben. Lediglich dann, wenn er zwischen verschiedenen Bereichen abwägen muß, wenn also im Norden und im Süden gleichermaßen der Bundesgrenzschutz angefordert wird und die vorhandenen Menschen und das vorhandene Material des BGS nicht ausreichen, um beide Bedarfe zu decken, darf er abwägen. Nur diese Abwägung ist ihm erlaubt; sonst muß er immer den Bundesgrenzschutz zur Verfügung stellen, will er nicht den Grundsatz der Bundestreue verletzen.
    Drittens. Der Rechtsausschuß hielt einstimmig eine sogenannte Länderklausel nicht für erforderlich, die es dem Bund und den Ländern erlaubt, gemeinsam auch den umgekehrten Weg zu gehen, d. h., daß der Bund den Ländern Aufgaben des Bundesgrenzschutzes zur eigenen Ausübung überträgt oder überläßt. Wir waren im Rechtsausschuß einmütig der Meinung, daß die Polizeihoheit der Länder als eine originäre Zuständigkeit erhalten bleiben müsse und infolgedessen alle Polizeiaufgaben abdeckt. Es bleibt daher nach unserer einmütigen Auffassung im Rechtsausschuß auch in Zukunft zulässig, daß Grenzpolizeiaufgaben im Wege des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern oder durch Staatsvertrag Ländern einzeln überlassen werden. Das, was bisher z. B. an Grenzpolizeiaufgaben der hamburgischen Wasserschutzpolizei oder der bayerischen Grenzpolizei übertragen worden ist — etwa von der Paßnachschau bis hin zu anderen Grenzschutzaufgaben —, bleibt auch in Zukunft zulässig, ohne daß es einer besonderen Erwähnung im Grundgesetz bedarf. Der Rechtsausschuß war ausdrücklich der Meinung, daß so etwas auch in Zukunft weiter zulässig bleiben soll und muß und daß eine besondere Absicherung — auch bei der Neufassung des Art. 35 im vorgeschlagenen Umfang — im Grundgesetz nicht besonders erwähnt zu werden braucht. Ursache für diese rechtliche Auffassung des Rechtsausschusses war die Anerkennung der Tatsache, daß die Polizeihoheit der Länder gegebenenfalls auch derartige Zuständigkeiten mit umfaßt.
    Viertens. Besonders wichtig für uns Sozialdemokraten war die Einordnung der Neufassung dieser Aufgaben des Bundesgrenzschutzes in den Abs. 2 des Art. 35 GG, und zwar deswegen, weil der Art. 35 auch in seiner neuen Gestalt vom Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG mit umfaßt wird. Es muß sichergestellt



    Dr. Arndt (Hamburg)

    sein, daß auch der jetzt zulässige Einsatz des Bundesgrenzschutzes niemals dazu mißbraucht werden darf, Maßnahmen durchzuführen, die sich gegen Arbeitskämpfe richten. Wie Sie wissen, ist in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich festgelegt, daß die Ausübung bestimmter Kompetenzen niemals in einem Sinne erfolgen darf, durch den in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Durch die Einfügung des neuen Satzes in Art. 35 Abs. 2 ist sichergestellt, daß auch die neuen Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes niemals in einer Weise ausgenutzt werden dürfen, daß dadurch in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Gerade wir Sozialdemokraten und diejenigen Kollegen unter uns, die gewerkschaftlich organisiert sind, legen auf diese Einordnung im Grundgesetz sehr großen Wert.
    Abschließend darf ich sagen, daß wir Sozialdemokraten diese Grundgesetzänderung auch politisch für notwendig halten, weil wir die Absicht haben, der hier in Bonn erst gestern erneut unterstrichenen gemeinsamen Sicherheitskonzeption der Innenminister der Länder zu folgen, der Innenminister, die bekanntlich allen vier Parteien, die in diesem Hause vertreten sind, angehören. Wir wollen damit — ich will das hier in aller Offenheit sagen — alle politischen Kräfte in diesem Lande auf die Ausgestaltung des Bundesgrenzschutzes als eines Sicherheitspotentials festlegen, das allen zur Verstärkung der Polizei zur Verfügung steht. Wir wollen damit die Diskrepanz überwinden, die bei gewissen Leuten in diesem Lande darin besteht, daß sie in Versammlungen und in öffentlichen Erklärungen sehr häufig die Begriffe „Recht und Ordnung" im Munde führen, daß sie aber bei internen Beratungen — nicht nur dieses Hauses, sondern auch an anderer Stelle — immer diejenigen sind, die dann die meisten Bedenken vorzubringen haben, wenn es konkret wird, die dann als Jäger, als Waffensammler, als Föderalisten und was es sonst noch für Begründungen gibt, plötzlich ein gewaltiges Arsenal von Bedenken gegen die Zusammenfassung aller polizeilichen Kräfte in diesem Lande, die dem Schutze der Bürger dienen soll, entdecken. Hier wollen wir beobachten, wer dieser Grundgesetzänderung zustimmt, und wünschen, alle Abgeordneten auch dieses Hauses auf diese politische Notwendigkeit festgelegt zu sehen.
    Aus allen diesen Gründen werden wir Sozialdemokraten der vorgeschlagenen Fassung des Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes auf Umdruck 303 zustimmen und würden es sehr begrüßen, wenn dieses ein einstimmiger Beschluß dieses Hauses würde.

    (Beifall bei den Regierungsparteien und bei Abgeordneten in der Mitte.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
In der zweiten Beratung wird das Wort nicht mehr gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Bezüglich der Abstimmung ist der Vorgang etwas ungewöhnlich, weil wir zwei Berichte des Rechtsausschusses über zwei verschiedene Grundgesetzänderungen sowie einen interfraktionellen Änderungsantrag haben, der diese beiden und eine dritte
Grundgesetzänderung zusammenfaßt. Um keine Diskussionen über die zweckmäßigste Art der Abstimmung hier zu führen, schlage ich Ihnen vor, daß wir uns, da das Haus im Rahmen des § 127 der Geschäftsordnung Herr des Verfahrens ist, darüber einigen, daß nur über diesen Änderungsantrag abgestimmt wird. — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist das so einstimmig beschlossen.
Ich lasse nun in der zweiten Beratung über den Änderungsantrag Umdruck 303 der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP abstimmen, und zwar über Art. I, Art. II sowie Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Mit sehr großer Mehrheit angenommen.
Meine Damen und Herren, wir treten in die
dritte Beratung
ein. Ich eröffne die allgemeine Aussprache und erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carl Otto Lenz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für die CDU/CSU-Fraktion möchte ich zu der vorgeschlagenen Änderung des Grundgesetzes folgendes erklären.
    Erstens. Die vorgeschlagene Änderung des Art. 35 Abs. 2 GG ist von der Bundesregierung nicht für erforderlich gehalten worden. Sie sollte jedoch jetzt jeden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgesehenen Ausdehnung des Aufgabenbereichs des Bundesgrenzschutzes beseitigen.
    Zweitens. Die vorgeschlagene Änderung der Art. '73 und 87 GG über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verfassungsschutzes weicht erheblich von der Vorlage der Bundesregierung ab. Herr Kollege Sieglerschmidt hat das schon dargestellt. Der Entwurf der Bundesregierung hatte zum Ziel, die Sicherheit und die auswärtigen Belange unseres Staates gegen gefährliche Bestrebungen von Ausländern zu schützen. Wir waren der Auffassung, daß die Vorlage in dieser Fassung unannehmbar war, weil der Schutz der Sicherheit unseres Staates von der Sache her keine Differenzierung zwischen In- und Ausländern zuläßt. Er muß In- und Ausländern gegenüber in der gleichen Weise gewährleistet sein.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Eine sachfremde Differenzierung zum Nachteil der Ausländer hätte eine Diskriminierung von Millionen Ausländern bedeutet, die in unserem Land leben.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Die CDU/CSU-Fraktion hat deshalb die Gleichbehandlung von In- und Ausländern in diesem Bereich durchgesetzt. Das ergibt sich bereits aus dem Ihnen vorliegenden Bericht des Rechtsausschusses zur Regierungsvorlage.
    Wir haben dagegen lange gezögert, die auswärtigen Belange überhaupt als Rechtfertigung für eine



    Dr. Lenz (Bergstraße)

    Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu akzeptieren, und zwar deshalb, weil eine Regierung die auswärtigen Belange auch durch Handlungen gefährdet sehen könnte, die absolut legal sind, z. B. durch Meinungsäußerungen, die nach Art. 5 GG für jedermann, d. h. für In- und Ausländer, gleichermaßen frei sind. Wir waren der Auffassung, daß niemand, der von seinen Grundrechten Gebrauch macht, einer behördlichen Überwachung unterworfen werden sollte. Dies ist Teil eines freiheitlichen demokratischen Staates, meine Damen und Herren, für den wir stehen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Außerdem waren wir der Auffassung, daß der Maßstab der auswärtigen Belange so unbestimmt ist, daß letztlich niemand voraussehen kann, wie er sich verhalten muß, um eine Gefährdung der auswärtigen Belange zu vermeiden, und deshalb nicht sicher sein kann, ob er nicht etwas tut, was ihn zum Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz macht. Wir waren der Auffassung, daß jedermann das Recht hat, zu wissen, ob er Anlaß zu Beobachtungen gibt oder nicht.
    Wenn wir der vorgeschlagenen Grundgesetzänderung nunmehr unsere Zustimmung geben, so deshalb, weil die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen zum Maßstab für das Eingreifen des Verfassungsschutzes bestimmt worden sind. Das Kriterium der Gewaltanwendung ist für jedermann erkennbar. Wer nicht beobachtet werden möchte, muß dieses Mittel von
    vornherein aus dem Kreis seiner Betrachtungen ausschließen. Meine Damen und Herren, wir halten es für nützlich, daß das so ist!

    (Abg. von Thadden: Sehr gut!)

    Wir lehnen Gewaltanwendung als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Inländer oder Ausländer Gewalt anwenden wollen.
    Die Gefährdung der auswärtigen Belange, die nach der jetzigen Fassung durch Gewaltanwendung hervorgerufen werden muß, bedeutet praktisch eine Beschränkung der Beobachtungsmöglichkeiten des Verfassungsschutzes auf diesen Bereich, was sich dann auch mit den wirklichen Möglichkeiten des Verfassungsschutzes mehr deckt als die Regelungen der vorhergehenden Fassung.
    In dieser Fassung können wir der Grundgesetzänderung unsere Zustimmung geben. Das heißt, es wird in Zukunft möglich sein, daß z. B. diejenigen, die Sprengstoffattentate im Ausland vorbereiten wollen — und zwar auch, wenn dies durch Sammlung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel geschieht —,

    (Abg. von Thadden: Aha! — weitere Zurufe von der CDU/CSU: So ist es! — Richtig!)

    durch den Verfassungsschutz beobachtet werden können, jedenfalls von der Verfassung her.

    (Beifall bei der CDU/CSU.) Meine Damen und Herren, die Unterscheidung zwischen der materiellen Förderung durch Lieferung der Sache und der materiellen Förderung durch Bereitstellung des dafür erforderlichen Geldes scheint uns zu haarspalterisch zu sein, als daß wir sie in der Wirklichkeit bestehen lassen könnten.


    (Erneuter Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir möchten an dieser Stelle auch dem Bundesinnenminister und seinen Beamten für die Mitarbeit an der Ihnen jetzt vorliegenden Fassung danken. Unser Dank gilt ferner dem Bundesrat, der mit seiner Initiative zur Änderung des Grundgesetzes die Voraussetzung für die notwendige Vereinheitlichung des Waffenrechts in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen hat. Auch diese Grundgesetzänderung findet unsere Zustimmung.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)