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    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Iranischen Senats, Sharif-Emami, und einer Delegation von Senatoren . . . . . . 11409 A Amtliche Mitteilungen 11409 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, VI/3248); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen VI/3561, zu VI/3561) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) . 11409 D, 11418 C, 11425 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11410 A, 11415 A Dr. de With (SPD) 11410 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11411 A Vogel (CDU/CSU) . . . . 11411 D, 11423 C Kleinert (FDP) . . . . 11414 A, 11421 A Jahn, Bundesminister . . . . . . 11422 A Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksache VI/ 1479) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3192) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Bundesrat) (Drucksache VI/2653) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3539) — Zweite und dritte Beratung Sieglerschmidt (SPD) 11426 A von Thadden (CDU/CSU) 11427 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 11429 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 11431 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11431 C Kleinert (FDP) 11432 C Genscher, Bundesminister . . . 11433 B Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Zweite Beratung — Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 11433 D Pensky (SPD) 11437 C Krall (FDP) 11439 D Fragestunde (Drucksache W3546) Fragen des Abg. Dr. Arnold (CDU/CSU) : Bereitstellung öffentlicher Mittel für Kliniken, die eine Nachbehandlung operabler und bestrahlbarer Krebspatienten durchführen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11441 D, 11442 A, B, C Dr. Arnold (CDU/CSU) 11441 D, 11442 B, C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Werbung für Drogen und Rauschmittel in Massenmedien Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11442 D, 11443 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11443 A, C Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Personalmaßnahmen im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 11443 D, 11444 A, B, C, D, 11445 A, B, C, D, 11446 A, B, C, D, 11447 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . 11444 A, B 11445 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 11444 C Walkhoff (SPD) . . . 11444 D, 11446 C, D Ott (CDU/CSU) . . . . .11444 D, 11446 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11445 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . 11445 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11446 A Fiebig (SPD) . . . . . . . . 11446 B Mattick (SPD) . . . . . . . . 11446 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . 11447 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Rücktritt des Bundeskanzlers nach der Ablehnung seines Haushalts durch das Parlament Dr. Ehmke, Bundesminister . .11447 B, C, D, 11448 A, B, C, D, 11449 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11447 C, D Baier (CDU/CSU) 11447 D Ott (CDU/CSU) .. . . . . . . 11448 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11448 B Stücklen (CDU/CSU) . . . . . 11448 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11448 C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 11448 D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11449 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11449 A Fragen des Abg. Dr. Althammer (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers betr. Produktionsreserven im öffentlichen Dienst Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 11449 B, D, 11450 A, B, C, D, 11451 A, B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 11449 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11450 A, B Ott (CDU/CSU) . . . . . . . . 11450 C Baier (CDU/CSU) . . . . 11450 D, 11451 A Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11451 B Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 11451 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Auflage und Kosten der Broschüre „Alfons Bayerl, Der Bürger und sein Recht" und Erscheinen weiterer Sonderdrucke Ahlers, Staatssekretär . 11451 C, 11452 A, B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11452 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 11452 B Frage des Abg. Mattick (SPD) : Möglichkeiten der Bundesregierung, bayerische Behörden und Schulen über ihren Standpunkt zu den Ostverträgen zu informieren Ahlers, Staatssekretär 11452 C, 11453 A, B, C, D, 11454 A, B, C Mattick (SPD) 11452 D, 11453 A Baier (CDU/CSU) . . . . . . 11453 B Ott (CDU/CSU) 11453 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . 11453 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11453 D Dr. Müller (München) (fraktionslos) 11454 A Stücklen (CDU/CSU) 11454 B Schulte (Unna) (SPD) 11454 C Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Bericht der Bundesregierung über die von ihr gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes getroffenen Maßnahmen Genscher, Bundesminister . . . . 11454 D, 11455 A, B, C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 III Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 11455 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11455 B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11455 C Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache VI/2886); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu VI/3569) — Zweite Beratung — Hanz (CDU/CSU) 11456 A Konrad (SPD) . . . . . . . . 11458 B Krall (FDP) . . . . . . . . . . 11459 C Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 11460 C Genscher, Bundesminister . . . . 11462 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache VI/1179); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3533, zu VI/3533) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache I/2886) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu I/3569) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . 11464 A, C, 11465 C Liedtke (SPD) . . . . . . . . 11464 D Wehner (SPD) 11466 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 11466 D Genscher, Bundesminister 11466 D, 11468 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11468 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Abg. Dr. Hauser [Sasbach], Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Lenz [Bergstraße], von Thadden, Vogel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache I/3441); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache I/3501) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 11469 A Dürr (SPD) . . . . . . . . . . 11470 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen VI/3282, aus VI/2644) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3538) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) . . . . . . . 11470 C, 11472 A Schlee (CDU/CSU) 11471 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 11471 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 11472 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (Abg. Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Burgbacher, Gewandt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2135); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3542) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11473 D Frau Funcke (FDP) 11474 B Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Drucksache I/2883); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen I/3533, zu I/3537) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kreile (CDU/CSU) 11475 A Porzner (SPD) . . . . . . . . . 11477 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 11479 B Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . .11479 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dittrich (Drucksache I/3539) . 11480 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Löbbert (Drucksache I/3580) . . 11480 C Nächste Sitzung 11481 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . .11483 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 304 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, V1/3248, V1/3561) . 11483 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 303 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksachen VI/1479, VI/3192) und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Drucksachen V1/2653, V1/3539) . . . . 11483 D Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 301 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen [aus] VI/2644, VI/3282, VI/3538) . . . . . . . . . 11484 C Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 11486 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. umweltgerechte Ablagerung der Abfälle der Binnenschiffahrt . . 11486 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr. Zahl der für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassenen Zahnärzte und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen in besonderen Zahnkliniken . . . 11486 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Bemühungen der Bundesregierung zur Realisierung eines Europäischen Jugendwerks 11486 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) betr. Umstrukturierung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit — Beteiligung des Personalrates bei den Personalmaßnahmen . . 11487 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11409 195 . Sitzung Bonn, den 22. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11483 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Adams * 23. 6. Dr. Aigner * 23. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 6. Dr. Artzinger * 23. 6. Behrendt * 23. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 6. Blumenfeld 23. 6. Bremer 23. 6. Dr. Burgbacher * 23. 6. Dasch 23. 6. Dr. Dittrich * 23. 6. Fellermaier * 26. 6. Flämig * 23. 6. Dr. Furler * 22. 6. Gerlach (Emsland) * 23. 6. Frau Griesinger 23. 6. Frau Herklotz 23. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 23. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Dr. Koch * 23. 6. Kriedemann * 2. 7. Krockert 24. 6. Lange * 23. 6. Lautenschlager * 23. 6. Lenders 23. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 23. 6. Lücker (München) * 2. 7. Memmel * 23. 6. Müller (Aachen-Land) * 23. 6. Neumann 23. 6. Frau Dr. Orth* 22. 6. Dr. Reischl * 23. 6. Richarts * 23. 6. Riedel (Frankfurt) * 23. 6. Rock 23. 6. Schmidt (Würgendorf) 23. 6. Schmidt (Wuppertal) 23. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch-Gmünd) 24. 6. Schwabe * 22. 6. Dr. Schwörer 23. 6. Springorum * 22. 6. Starke (Franken) 23.6. Steiner 24. 6. Strauß 23. 6. Wolfram * 23. 6. Zebisch 23. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 304*) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung - Drucksachen V1/2558, VI/3248, VI/ 3561— t) in berichtigter Fassung (vgl. Seite 11409) Anlagen zum Stenographischen Bericht Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 112 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 176 oder 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 239 a und 239 b, nach den §§ 242 bis 244, 249 bis 255, 259, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 und Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) - Drucksachen VI/1479, V1/3192 — und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) - Drucksachen V1/2653, V1/3539—. Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 11484 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;" 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: „4 a. das Waffenrecht;" 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gegefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Begründung Die im Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) — Drucksache VI/1479 — und im Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) — Drucksache VI/2653 — vorgesehenen Grundgesetzänderungen sollten in einem Änderungsgesetz zusammengefaßt werden. Dem trägt der Änderungsantrag unter Übernahme der vom Rechtsausschuß in seiner 89. Sitzung am 15. Juni 1972 zu Artikel 73 und 87 GG vorgeschlagenen Änderungen Rechnung. Er berücksichtigt außerdem den vom Rechtsausschuß anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz — Drucksache VI/2886 — in der gleichen Sitzung beschlossenen Vorschlag, Artikel 35 Abs. 2 GG zu ergänzen. Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach), Dürr, Mischnick und Kleinert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften — Drucksachen (aus) VI/2644, VI/3282, VI/3538 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt: „§227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks (1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11485 Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden. (3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zurückzunehmen. (4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirkes des Amtsgerichts verlegt. (5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. (6) Verzichtet ein nach Absatz i oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden. (7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. (8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört." 2 In Artikel 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a) Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: „§35a Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Gebühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Hauser (Sasbach) Dürr Mischnick Kleinert Begründung 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 227 a BRAO) Bei der Neugliederung der Bezirke der ordentlichen Gerichte, zu der es in Zukunft noch häufiger als bisher kommen wird, wird nicht selten der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugeschlagen oder auf mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt. Für einen in diesem Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt kann dies bedeuten, daß viele seiner Mandanten ihren Gerichtsstand nunmehr im Bezirk eines Landgerichts haben, bei dem er nicht zugelassen ist und vor dem er sie deshalb nicht vertreten kann. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus für Rechtsanwälte ergeben können, sollen durch eine Ubergangsvorschrift in § 227 a der Bundesrechtsanwaltsordnung behoben werden. Sie sieht im wesentlichen vor: — Bedeutet die Aufteilung oder die neue Zuordnung des Bezirks eines Amtsgerichtes für einen bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eine Härte, so kann er auf Antrag für eine Übergangszeit außer bei dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgericht auch bei einem zweiten, benachbarten Landgericht zugelassen werden. — Die Übergangszeit beträgt zehn Jahre. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Zulassung wegfallen. — Überträgt ein Rechtsanwalt, der nach diesen Vorschriften bei zwei Landgerichten zugelassen ist, seine Kanzlei wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen einem anderen Rechtsanwalt, so gelten die Übergangsvorschriften auch für diesen Rechtsanwalt. — Um Doppelzuständigkeiten zu verhindern, wird bestimmt, daß der Rechtsanwalt nur derjenigen Rechtsanwaltskammer angehört, die für den Ort seiner Kanzlei zuständig ist. Es erscheint entbehrlich, die Anwendung dieser Vorschriften durch Übergangsbestimmungen zu erleichtern. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht es den beteiligten Stellen auch ohne besondere Bestimmungen, Schwierigkeiten der Anpassung im Einzelfall zu beheben. 2. Zu Artikel 2 Nr. 1 a (§ 35 a BRAGebO) Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erheblichen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwälte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfindliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft 11486 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet dadurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Gerichts. Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit sich gebracht hat. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) nach § 59 GO zu dem Punkt 29 der Tagesordnung Ich enthalte mich der Stimme bei dem Gesetz Drucksache VI/3538, weil ich der Ausdehnung der Simultanzulassung nicht zuzustimmen vermag. Dr. Arndt (Hamburg) Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 22. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 2 und 3) : Ich frage die Bundesregierung, ob ihr Maßnahmen der Länder und Gemeinden bekannt sind, die der Binnenschiffahrt ermöglichen, die bei ihr anfallenden Abfälle entsprechend § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes umweltgerecht abzulagern. Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, Beispiele, wie sie die Stadt Mainz mit der Bereitstellung eines sogenannten Mull-Containers im Hafengebiet gegeben hat, allgemein anzuregen und zu unterstützen? Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes ist am 11. Juni dieses Jahres in Kraft getreten und hat auch für die Fragen der Beseitigung der Abfälle von Schiffen im Inland eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Über die danach von den Ländern und den für die Beseitigung zuständigen Körperschaften veranlaßten oder beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle bin ich noch nicht umfassend unterrichtet. Ich habe Ihre Anfrage deshalb zum Anlaß genommen, die Länder zu bitten, mich über den Stand der Abfallbeseitigung bei der Binnenschiffahrt und deren Regelung nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zu unterrichten. Die Antworten werde ich Ihnen zuleiten. Nach den mir vorliegenden Informationen sind in den dem Bund unterstehenden Anlagen des Binnenverkehrs, insbesondere in Schleusen, bereits Behälter für die Abfallbeseitigung aufgestellt worden. Ich habe den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung gebeten, Lösungsmöglichkeiten zur schadlosen Beseitigung von Abfällen des Binnenverkehrs auf der nächsten Sitzung zu beraten und dabei auf das Beispiel der Stadt Mainz hinzuweisen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 20. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 59 und 60) : Kann die Bundesregierung die Zahl der Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland angeben, die für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassen bzw. ermächtigt sind? Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über den Anteil der kieferorthopädischen Behandlungen in besonderen Zahnkliniken zu machen, hält sie diesen Anteil für ausreichend, und welche Initiativen sind nach ihrer Auffassung angebracht und möglich, um weitere derartige Institutionen zu installieren? Da die Ausbildung der Zahnärzte auch die Kieferorthopädie umfaßt, ist jeder in der Bundesrepublk Deutschland und in Westberlin bestallte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Am 31. Dezember 1971 praktizierten 31 400 Zahnärzte. Von diesen Zahnärzten macht jedoch nur ein Teil von der Möglichkeit der Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen Gebrauch. Aufgrund der Fachzahnarztordnung, die Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärzte ist, können sich Zahnärzte zu Fachzahnärzten für Kieferorthopädie weiterbilden. Nach dem neuesten Stand (Juni 1972) sind insgesamt 744 Fachzahnärzte, davon 562 in eigener Praxis, die übrigen 182 als Assistenten in Kliniken tätig. Nach einer dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von der Zahnärzteschaft erteilten Auskunft werden zur Zeit nur etwa 2 % aller kieferorthopädischen Behandlungen an Kliniken, wie z. B. an Universitätszahn- und -kieferkliniken, an sogenannten Kassenzahnkliniken und zum Teil auch an Schulzahnkliniken durchgeführt. Dieser Anteil an den auf jährlich mit insgesamt etwa 400 000 geschätzten Behandlungsfällen ist verhältnismäßig gering. Wie mir seitens der Zahnärzteschaft dazu mitgeteilt wurde, sind aber die niedergelassenen Zahnärzte bereit und auch in der Lage, die kieferorthopädische Versorgung in einem größeren Umfang als bisher sicherzustellen. Die Bundesregierung selbst verfügt gegenwärtig zu dieser Frage über keine eigenen Unterlagen. Gemeinsam mit den beteiligten Institutionen einschließlich der Länderbehörden werde ich prüfen, ob Initiativen hinsichtlich einer verstärkten Einbeziehung von besonderen Zahnkliniken in die kieferorthopädische Behandlung notwendig und möglich sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3546 Frage A 63) : Wie ist der derzeitige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, ein Europäisches Jugendwerk zu verwirklichen, nachdem Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 als erster Regierungschef die Realisierung eines derartigen Vorhabens gefordert hatte? Die Bundesregierung hat seit der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 wiederholte Initiativen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11487 zur Gründung eines Europäischen Jugendwerkes ergriffen und durch eine zielstrebige und intensive Zusammenarbeit mit dem Europarat und den Regierungen der Mitgliedstaaten wesentlich dazu beigetragen, daß am 15. Mai 1972 durch das Ministerkomitee des Europarates die Bildung des Europäischen. Jugendwerkes beschlossen wurde. Das Europäische Jugendwerk soll am 1. Januar 1973 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von 600 000 ffs. für den gemeinsamen Fonds des Europäischen Jugendwerkes zu zahlen und ist bereit, mit anderen Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen freiwilligen angemessenen Beitrag zu leisten, um soviel wie mögliche europäische Aktivitäten der Jugendverbände fördern zu können. Die Bundesregierung arbeitet weiterhin daran mit, rechtzeitig die noch anstehenden technisch-organisatorischen und verwaltungsmäßigen Fragen zur endgültigen Realisierung des Europäischen Jugendwerkes zu lösen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache VI/3546 Fragen A 66 und 67) : Aus welchem sachlichen Grunde war es geboten, den „Abschluß einer seit längerer Zeit geplanten ... Umstrukturierung" im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gerade in der Woche vom 24. bis 28. April 1972 vorzunehmen? Ist der Personalrat des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den übrigen Personalmaßnahmen, die zu dieser Umstrukturierung gehörten, weitergehend beteiligt worden als bei den Maßnahmen in der Woche vom 24. bis 28. April 1972? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage betr. Personalpolitik der Bundesregierung (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 dargestellt, bildeten die im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit getroffenen Personalmaßnahmen den Abschluß einer seit längerer Zeit eingeleiteten, weitgehend vor dem 24. April 1972 durchgeführten Umstrukturierung des Ministeriums. Sachlich kam es darauf an, die Maßnahmen der Umstrukturierung endlich zu Ende zu führen. Der Personalrat im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ist bisher über das gesetzlich bedingte Maß hinaus beteiligt worden. Er hatte zur Umstrukturierung seine Stellungnahme bereits vor dem von Ihnen genannten April-Termin abgegeben. — Wie bereits in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage betr. „Personalpolitik der Bundesregierung" (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 mitgeteilt, wurde am 26. April nur noch eine Unterrichtung des Personalrates vorgenommen über diejenigen Maßnahmen, die vorher noch nicht geklärt waren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hellmut Sieglerschmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich werde als Berichterstatter zu den Grundgesetzänderungen, die das Waffenrecht und den Verfassungsschutz betreffen, Stellung nehmen. Zu der Grundgesetzänderung, die den Bundesgrenzschutz betrifft, wird sich mein Kollege Dr. Arndt äußern.
    Bei der Ihnen vorliegenden Grundgesetzänderung zum Waffenrecht handelt es sich um den bemerkenswerten Vorgang, daß der Bundesrat beantragt, dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung auf diesem Gebiet zu übertragen. Fast könnte man schon diese Tatsache als ausreichende Begründung für die Grundgesetzänderung ansehen. Den Überlegungen, von denen sich der Bundesrat bei seinem Gesetzentwurf leiten ließ, wird indessen das ganze Haus auch von der Sache her zustimmen können.
    Die bisherige Bundeskompetenz allein für den wirtschaftlichen Bereich des Waffenrechts reicht nicht aus, wenn man sich vergegenwärtigt, daß im Sicherheitsbereich des Waffenrechts unterschiedliches Landesrecht die Eindämmung der Gewaltverbrechen, die mittels den Schußwaffen begangen werden, nach dem Urteil aller Fachleute außerordentlich erschwert. Diese Delikte haben in den letzten zehn Jahren in erschreckendem Maße zugenommen. Ein einheitliches Waffenrecht für die Bundesrepublik, wie es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschaffen werden soll, macht aber eine entsprechende Grundgesetzänderung erforderlich.
    Hinzu kommt, daß es die Harmonisierung des Waffenrechts innerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats, an der im Auftrage des Ministerkomitees des Europarats bereits gearbeitet wird, notwendig macht, daß die Bundesrepublik als Partner einer entsprechenden europäischen Konvention handlungsfähig wird.
    Damit möchte ich mich der Änderung der Art. 73 und 87 des Grundgesetzes zuwenden. Mit ihrem Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom September 1970 beabsichtigte die Bundesregierung, insbesondere die Sammlung und Auswertung von Nachrichten durch die Verfassungsschutzbehörden über Bestrebungen von Ausländern zu ermöglichen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. Dabei konnte die Nachrichtensammlung über sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern, gemessen an dem im Grundgesetz verwendeten Begriff „Verfassungsschutz", zwar noch als verfas-
    *) Siehe Anlage 3 sungskonform betrachtet werden, die Einbeziehung der auswärtigen Belange als Schutzobjekt machte jedoch eine Grundgesetzänderung erforderlich.
    Da aber aus dem genannten Grunde eine Grundgesetzänderung ohnehin geboten war, erschien es ten durch die Verfassungsschutzbehörden über Beangebracht, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes so zu fassen, daß damit die bisher von den Verfassungsschutzbehörden durchgeführten Aufgaben, die in § 3 des Verfassungsschutzgesetzes nicht ausdrücklich genannt waren, zweifelsfrei gedeckt sind. Es handelt sich dabei um die Spionagebekämpfung sowie um die Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen in Behörden und in der Wirtschaft, die dort mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten zu tun haben oder an sicherheitsempfindlichen Stellen von Lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind. Ferner geht es dabei um die Mitwirkung bei technischen Sicherheitsmaßnahmen des Geheimschutzes. Last not least ist gerade in den letzten Wochen und Monaten deutlich geworden, daß die Nachrichtensammlung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld politisch motivierter Gewaltverbrechen von besonderer Bedeutung ist. Strafrechtlich relevante Handlungen, die ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ermöglichen würden, liegen im ersten Stadium der konspirativen Planung solcher Straftaten noch nicht vor. Sie würden in der Regel für die Kriminalpolizei auch gar nicht erkennbar sein, weil diese auf Grund der von uns allen gewollten strengen Trennung zwischen Exekutive und Nachrichtendienst nicht über den entsprechenden Apparat verfügt. Um alle diese Aufgaben in der Gesetzgebungskompetenz zu erfassen, erschien die Übernahme der in Art. 10 Abs. 2 des Grundgesetzes gefundenen Definition des zu schützenden Bereiches besonders geeignet.
    Bei den Beratungen im Rechtsausschuß erhoben sich von zwei Seiten Einwendungen gegen den Entwurf der Bundesregierung. Einmal wurden Bedenken dagegen vorgebracht, das Kriterium „auswärtige Belange" uneingeschränkt und undifferenziert zum Anknüpfungspunkt für die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden zu machen. Zum anderen wurde die Frage aufgeworfen, warum nur Ausländer dieser Beobachtung unterliegen sollten, nicht aber Deutsche, die in gleicher Weise auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. In dem vorliegenden interfraktionellen Änderungsantrag, der die einstimmige Billigung des Rechtsausschusses gefunden hat, ist beiden Bedenken dadurch Rechnung getragen worden, daß einerseits die Nachrichtensammlung über Bestrebungen, die auswärtige Belange gefährden, nur dann zulässig sein soll, wenn diese Bestrebungen sich der Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen bedienen. Andererseits sollen in diesem verhältnismäßig eng begrenzten Rahmen auch die Bestrebungen von Deutschen beobachtet werden können.
    Der Bundestag hat bei jeder Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Verfassungsschutzbehörden be-



    Sieglerschmidt
    sonders sorgfältig zu prüfen, ob ein solches Hineinwirken in die persönliche Sphäre von Mitbürgern, seien es Deutsche oder Ausländer, unabweisbar notwendig ist. Diese Frage ist im Rechtsausschuß nach sorgfältigen Beratungen bejaht worden. Politisch motivierte Gewaltanwendung gefährdet in aller Regel mindestens die Beziehungen zu dem Staat, auf den sie sich bezieht. Die Bundesregierung muß über derartige Bestrebungen so weit und so früh wie möglich unterrichtet sein, um die von ihr danach für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen zu können.
    Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die Sammlung von Nachrichten über solche Bestrebungen, an denen sich eine Person beteiligt, nicht deren Grundrechte einschränkt bzw. verletzt. Dagegen sieht das in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Ausländergesetz z. B. die Möglichkeit der Ausweisung eines Ausländers schon dann vor, wenn seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik beeinträchtigt. Unter der annähernd gleichen Voraussetzung ist das Verbot eines Ausländervereins nach dem Vereinsgesetz möglich. Wenn so weitgehende Eingriffe gegenüber der politischen Betätigung von Ausländern nach geltendem Recht für möglich und erforderlich gehalten werden, sollte die weniger schwerwiegende Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden unter den vorgesehenen Bedingungen nicht auf Bedenken stoßen. Andererseits wird man die insoweit unterschiedliche Rechtsstellung von Deutschen und Ausländern zu berücksichtigen haben.
    Die schwierige Frage, die sich jedoch hier stellt, ist nach allem, welche Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde vorliegen müssen, damit sie die Nachrichtensammlung wegen auf Anwendung von Gewalt gerichteter Vorbereitungshandlungen beginnen kann. Bei der Prüfung dieser Frage können wir nicht unsere eigenen geschichtlichen Erfahrungen außer acht lassen, nach denen Gewaltanwendung gegen ein Unrechts- und Gewaltregime unter Umständen legitimes Bürgerrecht sein kann, ohne daß damit etwas über die in diesem Zusammenhang mögliche Gefährdung auswärtiger Belange gesagt ist. Aus dieser Sicht kann und darf die Unterstützung von Parteien oder Vereinigungen in diktatorisch regierten Ländern nicht allein deswegen zur Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden führen, weil diese Parteien oder Vereinigungen in ihrer Auseinandersetzung mit dem herrschenden Regime Gewalt als Mittel nicht ausschließen.
    Und es noch weiter zu verdeutlichen: Art. 73 Nr. 10 GG in der vorgesehenen Fassung läßt nicht die Ansicht zu, die derartigen Parteien und Vereinigungen gegebene politische Unterstützung z. B. auch finanzieller Art wäre ein Grund, die Beteiligten in die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden einzubeziehen. Vielmehr kann diese Beobachtung erst dann einsetzen, wenn vorliegende Erkenntnisse den Verdacht begründen, daß durch die in Frage kommenden Bestrebungen Gewaltanwendung wissentlich und willentlich konkret unterstützt werden soll.
    Wie so oft auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes wird auch in dieser Hinsicht die Abgrenzung nach den vorstehend genannten Kriterien im Einzelfall häufig nicht einfach sein. Der politisch verantwortliche Minister wird einerseits die schwierige Aufgabe haben, dafür Sorge zu tragen, daß das Erforderliche geschieht, damit die Bundesregierung über die drohende Gefährdung auswärtiger Belange rechtzeitig und ausreichend unterrichtet wird. Andererseits wird er aber genau darauf zu achten haben, Herr Minister Genscher, daß es keine extensive Auslegung des Begriffs „darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen" durch die Verfassungsschutzbehörden gibt, die die Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik in die Gefahr bringen könnte, zum Büttel der Diktatur welcher Prägung auch immer zu werden.

    (Beifall bei allen Fraktionen.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. In der zweiten Lesung hat der Abgeordnete von Thadden das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Franz-Lorenz von Thadden


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wieder einmal hat sich dieses Hohe Haus mit Grundgesetzänderungen zu beschäftigen, und wieder einmal wird den einen oder anderen unter uns die Frage und die Sorge bedrücken, ob wir das nicht zu häufig tun. In dem vorliegenden Fall, zu dem namens meiner Fraktion zu sprechen ich die Ehre habe, muß diese Sorge jedoch als unbegründet zurückgewiesen werden. Sie kann allenfalls als Antrieb gelten, daß die Enquete-Kommission, die von uns eingesetzt worden ist, auch in einem neuen Bundestag — und dann hoffentlich mit abschließendem Erfolg — ihre Arbeit fortsetzen möge. Namens meiner Freunde kündige ich an, daß wir diese Absicht haben und nach der Neuwahl des Bundestages nicht zögern werden, auf einen Abschluß der Arbeiten der Enquete-Kommission hinzuwirken.
    Was die Frage angeht, ob wir das Waffenrecht vereinheitlichen sollten und ob wir dazu eine Grundgesetzänderung brauchen, möchte ich sagen, daß das, was die Mitte dieses Hauses angetrieben hat, an dieser Grundgesetzänderung von Anfang an voll mitzuarbeiten, der Wunsch ist, gegen die Gewaltanbeter in unserem Volk und gegen die internationalen Waffenschieber einen kräftigen Schlag zu führen. Denn es kann nicht übersehen werden, daß sich drei Jahrzehnte nach dem Ende eines Krieges, der die ganze Welt ins Unglück stürzte, unter uns die Zahl derer mehrt, die schon wieder beginnen, hier und dort mit der Gewalt zu liebäugeln. Nach unserer Meinung muß diese Liebäugelei dort eine Grenze finden, wo ihr die Verfassung entgegensteht. Darum sagen wir ja dazu, daß diejenigen Organe unseres Staates, die als Waffenträger Verantwortung tragen, die notwendigen gesetzlichen Befugnisse bekommen, diese Waffen zu führen. Aber wir erteilen gleichzeitig eine klare Absage dem Bestreben, eine Art unberufenen Volkssturm zur Rettung der Demokratie ins Leben zu rufen.
    Es mag sein, daß die Mitte dieses Hauses von außen her gelegentlich mißverstanden worden ist



    von Thadden
    als eine Gemeinschaft von Männern, die glaubt, daß man, um als gestandener Mann zu gelten, nachweisen muß, besonders viele Waffen zu Hause zu haben. Wir vertrauen in erster Linie darauf, daß dieser Staat sich verteidigungsfähig erhält, daß er die Mittel hat, um seine Bürger und sich selbst zu schützen, d. h., wir lassen nicht von dem Vertrauen darauf ab, daß die Demokratie genügend politisch Einsichtige um sich schart, Menschen, die die Freiheit lieben und die zur Erhaltung dieser Freiheit auch Opfer zu bringen bereit sind.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Damit wenden wir uns gegen eine gewisse Hysterie, die in unserem Lande umzugehen droht, als seien wir jetzt schon dort angekommen, wo im Grunde genommen sich jeder möglichst schnell eine Panzerfaust auf dem nächsten Wochenmarkt anschaffen muß. Wir glauben, diese Situation ist nicht da. Wenn in gewissen Schriftstellerkreisen in der letzten Zeit die Sorge geäußert worden ist, als säßen hier in der Mitte dieses Hauses Menschen, die nichts anderes herzubeten wissen als die Worte: Gewalt, Ordnung und Macht, so täuschen sie sich.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Gerade wir haben das Vertrauen darauf, daß dieser Staat sich selbst verteidigen kann.
    Wir werden allerdings auch den Kräften bei der Auslegung des Waffengesetzes, zu dem nachher andere Freunde sprechen werden, deutlich in die Arme fallen, die, wie z. B. ein Artikelschreiber in der linksradikalen Zeitschrift „Konkret", 200 000 unbescholtene Jäger und Schützenbrüder als eine Gefahr für diesen Staat ansehen.

    (Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Hört! Hört!)

    Wollte Gott, jeder, der privat darum bittet, eine Waffe zu bekommen, würde seine Bitte vorher selbst so streng überprüfen, wie in den Jägerprüfungen die Anforderungen an den Menschen gestellt werden. Von unserer Seite her werden daher diese linksradikalen Hysterien keine Unterstützung bekommen. Wer auf der einen Seite eine wichtige Aufgabe — wir denken hier insbesondere auch an Landschaftspflege, Umweltschutz — in Forst und Flur erfüllt, wer auf der anderen Seite seine Freizeit damit verbringt, daß er die Fertigkeit im Zielen und Schießen übt, wer dabei ist, aus Spaß zu Hause Zinnfiguren anzumalen, der ist nicht durch das getroffen, was hier kommt, sondern der kann seine Freizeit so gestalten, wie er will. Wir sagen also ja zum einheitlichen Waffenrecht, wir sagen nein zum alleinigen Vertrauen auf Waffengewalt.
    Zweitens zur Frage der inneren Sicherheit unseres Staates, zu dieser Grundgesetzänderung. Wir wollen einen Staat, der seinen Bürgern den Eindruck ruhiger Festigkeit und Gelassenheit vermittelt. Wir wollen auch hier die Zustimmung der Bürger zum freiheitlichen Rechtsstaat, die aus eigener Ansicht gewonnen wird. Gerade darum reagieren wir allerdings so empfindlich, wenn dieser Staat von einigen Wirrköpfen mit einem fluchwürdigen Gestapo-Regime gleichgesetzt wird. Hier werden die Mitglieder der Mitte unseres Hauses die ersten sein, die zu einer solchen Verteufelung unseres demokratischen Staates nicht nur nein sagen, sondern ihr klar entgegentreten. Wir wissen, daß sich unter uns nicht nur eine Fülle von Bürgern mit vernünftiger Einsicht, mit dem Willen zu freiheitlichem Denken befinden, sondern daß es unter uns auch eine Minderheit solcher gibt, die diesen Staat ablehnen. Unter dieser kleinen Minderheit befinden sich Inländer und Menschen, die als Nichtdeutsche bei uns Gastrecht genießen.
    Die von uns gemeinsam geplante Verfassungsänderung soll unserem Staat erlauben, schon bevor der Botschafter einer fremden Macht auf unseren Außenminister zukommt, um ihm mitzuteilen, daß, von deutschem Boden her gesteuert, sein Staatsoberhaupt gerade ermordet worden ist, vorzubeugen, die Augen aufzumachen. Niemand unter unseren Bürgern, der mit wachem Interesse, mit moralischem Engagement die Bedrohungen einer freiheitlichen Ordnung in anderen Ländern verfolgt, sei es, daß sie sich unter Hammer und Sichel oder unter faschistischem Vorzeichen befinden, braucht sich durch diese vorbeugenden Überlegungen geängstigt oder in seiner Meinungsfreiheit behindert zu fühlen. Die Grenze wird genau dort überschritten, wo die betreffenden, ob Inländer oder Ausländer, an Bomben herangehen. Sie wird genau dort überschritten, wo man selber neben die Unterstützung durch Worterklärungen, moralische Aktionen etwas anderes setzt, was die Revolution anderswo auslösen soll.
    Ich möchte hier zwei Typen von Gruppen einander gegenüberstellen. Zunächst möchte ich eine Gruppe nennen, die, wie ich hoffe, eine breite Unterstützung in diesem Bundestag hat. Ich meine die Organisation Amnesty International, die denen zu Hilfe kommt, die, ohne selber Gewalt angewandt zu haben, Opfer staatlicher Verfolgung um ihrer politischen Überzeugung oder um ihrer Rasse oder Religion willen geworden sind. Diese Organisation erfüllt also einen moralischen, einen humanitären Auftrag. Ich meine, an dieser Linie, die diese Organisation vertritt, sollte sich das ganze deutsche Volk orientieren. Auf der anderen Seite sind jene Gruppen zu nennen, die — geschützt durch eine freiheitlich-demokratische Ordnung, die sie sich selbst gewählt haben — ihren Plänen von hier aus durch Sprengstoffanschläge in Kinos mit Besuchern aus Balkanländern, durch Bombenpakete, die man an Schuldlose versendet, nachgehen zu können meinen. Ihnen gilt unser Nein.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, natürlich wissen auch meine Freunde und ich darum, daß es im Einzelfall nicht immer leicht ist, festzulegen, ob nicht doch jener übergesetzliche Notstand eingetreten ist, bei dem dem einzelnen im Sinne Schillers keine andere Wahl mehr bleibt, als auch mit den Mitteln des persönlichen Einsatzes, sprechen wir es offen aus: auch einmal mit Gewalt gegen ein fluchbeladenes verbrecherisches Regime zu kämpfen. Hier unter uns sind noch Männer und Frauen, die sich an die Situation erinnern, vor der Deutsche und andere gestanden haben, als der Nationalsozialismus unser Volk und dann einen ganzen Konti-
    Deutscher Bundestag — 6, Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11429
    von Thadden
    nent ins Unglück stürzte. Unter uns sind Männer und Frauen, die sich an jene Diskussionen erinnern, in denen sich die einen, denen heute noch unsere Achtung und unser Respekt gebühren, zu dem Entschluß durchrangen, in dieser Situation wäre der Fall gegeben, den Tyrannen zu töten, wohingegen die anderen — wie beispielsweise Graf Moltke, einer der führenden Männer des Kreisauer Kreises — meinten, dies auch in einer solchen Ausnahmesituation nicht tun zu dürfen, sondern den Tyrannen allenfalls in Haft nehmen zu können, bis er vor ein ordentliches Gericht gestellt werden könnte.
    Solche Situationen liegen für die jüngere Generation weit zurück, doch weiß natürlich niemand, ob nicht auch bei uns, vor allem aber in anderen Ländern hier und da einmal eine solche Ausnahmesituation entstehen könnte. Es wird dann der Kaltblütigkeit und der reifen Einsicht bedürfen, um festzustellen, ob das Letzte gefordert werden muß. Diejenigen, die daran denken, seien aber daran erinnert, daß General von Tresckow, ein Mann des 20. Juli, davon gesprochen hat, daß derjenige, der an. die Aufgabe herangehe, den Tyrannen zu stürzen, ein „Nessushemd" übergestreift habe, das ihn auch besonderen Verantwortungen und selbstverständlich auch der Gefahr aussetze.
    Wir müssen jedoch entschieden nein sagen, wenn in unserem Staate schon solche Tatsachen wie eine nicht rechtzeitig erfolgte Beförderung oder ein nicht ganz glücklich ausgefallener Kompromiß bei Tarifverhandlungen — oder was wir uns auch immer ausdenken mögen — dazu herhalten soll, die Situation so darzustellen, als sei der eigene Staat abschaffungswürdig.
    An dieser Stelle sage ich ein ernstes Wort in Richtung auf eine in der jüngsten Ausgabe der Illustrierten „stern" abgedruckte Äußerung von Herrn Herold. Er hat sich sinngemäß so geäußert, daß man, wenn in unserem Staate die Revolution nicht bald von oben her komme, Gefahr laufe, daß sie von unten her komme. Ich meine, daß das nicht sehr glücklich gewählte Ausdrücke sind. Von oben her, besser gesagt: aus den Reihen des Parlaments heraus kann doch nichts anderes kommen als das Bestreben, diesen Staat immer verteidigungwürdiger zu machen und unsere Gesellschaft zum relativ Besseren hinzuführen. Wir glauben ja nicht daran, daß es je ein Paradies geben wird.
    Im übrigen, wenn man an die denkt, die vielleicht wirklich einmal Anlaß hätten, aus ihrer persönlichen Verzweiflung heraus mit Gewalt auf die Straßen zu gehen und die dann vorher hätten überwacht werden müssen, so sehe ich ein sehr seltsames Bild von solchen Revolutionären vor mir. Das wären dann vielleicht beispielsweise Kinder, die jahrelang zu Hause von verantwortungslosen Eltern geschlagen und gequält worden sind, weil die Öffentlichkeit nicht aufgepaßt hat, das sind vielleicht Menschen, die aus Asozialenwohnungen herauskommen wollen und keine Chance dazu bekommen, das sind vielleicht jene alten Angestellten, von denen niemand mehr etwas wissen will, das ist vielleicht dieser und jener Behinderte, der arbeiten will und den keiner haben
    will. Solche Menschen allenfalls könnte ich mir in der Bundesrepublik Deutschland als diejenigen vorstellen, an die ernsthaft und glaubwürdig eine Versuchung herankommen könnte, die Bahnen des Gesetzes zu verlassen. Wir wissen es, und wir danken es diesen Menschen, daß gerade dort solche Versuchungen zurückgewiesen werden.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich nähere mich dem Ende.

    (Lachen und Zurufe bei der SPD.)

    — Meine sehr verehrten Damen und Herren, darf ich an der Stelle einmal etwas sagen. Sie lachen: Verstehen Sie denn nicht, daß Sie sich in diesem Parlament selbst entehren, wenn Sie einem Kollegen, der versucht, frei zu sprechen, und der dabei von dem Vertrauen seiner Fraktion getragen wird, mit Lachen entgegenzutreten?

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Mich irritieren Sie an dieser Stelle doch nicht, aber sich selbst entehren Sie in diesem Augenblick.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der SPD: Sie sollen doch lediglich zum Thema sprechen! — Weitere Zurufe von der SPD.)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir danken denen, die in diesem Volke die schwere Verantwortung tragen, Waffen führen zu müssen, wir danken denen, die die schwere Aufgabe im Verfassungsschutz haben, abzuwägen, was zum Ausdruck der freien Persönlichkeit gehört, deren Entfaltung nicht beschnitten werden darf, und was in kriminelle Aktivitäten im Inland und im Ausland abgleitet. Ihnen gehört Anerkennung, ob sie Angehörige des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Bundeswehr, ob sie im Forstdienst tätig sind oder wo auch immer. Ich fordere Sie auf mitzuhelfen, daß gerade in den kommenden Monaten unsere Grundgesetzänderungen den wohltätigen Einfluß haben, daß der Frieden, das Vertrauen untereinander, der Respekt im Umgang unter Demokraten bewahrt bleiben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)