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    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Iranischen Senats, Sharif-Emami, und einer Delegation von Senatoren . . . . . . 11409 A Amtliche Mitteilungen 11409 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, VI/3248); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen VI/3561, zu VI/3561) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) . 11409 D, 11418 C, 11425 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11410 A, 11415 A Dr. de With (SPD) 11410 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 11411 A Vogel (CDU/CSU) . . . . 11411 D, 11423 C Kleinert (FDP) . . . . 11414 A, 11421 A Jahn, Bundesminister . . . . . . 11422 A Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksache VI/ 1479) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3192) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Bundesrat) (Drucksache VI/2653) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3539) — Zweite und dritte Beratung Sieglerschmidt (SPD) 11426 A von Thadden (CDU/CSU) 11427 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 11429 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 11431 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11431 C Kleinert (FDP) 11432 C Genscher, Bundesminister . . . 11433 B Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Zweite Beratung — Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 11433 D Pensky (SPD) 11437 C Krall (FDP) 11439 D Fragestunde (Drucksache W3546) Fragen des Abg. Dr. Arnold (CDU/CSU) : Bereitstellung öffentlicher Mittel für Kliniken, die eine Nachbehandlung operabler und bestrahlbarer Krebspatienten durchführen Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11441 D, 11442 A, B, C Dr. Arnold (CDU/CSU) 11441 D, 11442 B, C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Werbung für Drogen und Rauschmittel in Massenmedien Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11442 D, 11443 A, B, C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11443 A, C Fragen des Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) : Personalmaßnahmen im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 11443 D, 11444 A, B, C, D, 11445 A, B, C, D, 11446 A, B, C, D, 11447 A Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . 11444 A, B 11445 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 11444 C Walkhoff (SPD) . . . 11444 D, 11446 C, D Ott (CDU/CSU) . . . . .11444 D, 11446 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11445 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . 11445 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11446 A Fiebig (SPD) . . . . . . . . 11446 B Mattick (SPD) . . . . . . . . 11446 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . 11447 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Rücktritt des Bundeskanzlers nach der Ablehnung seines Haushalts durch das Parlament Dr. Ehmke, Bundesminister . .11447 B, C, D, 11448 A, B, C, D, 11449 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11447 C, D Baier (CDU/CSU) 11447 D Ott (CDU/CSU) .. . . . . . . 11448 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11448 B Stücklen (CDU/CSU) . . . . . 11448 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 11448 C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 11448 D Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 11449 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11449 A Fragen des Abg. Dr. Althammer (CDU/CSU) : Erklärung des Bundeskanzlers betr. Produktionsreserven im öffentlichen Dienst Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 11449 B, D, 11450 A, B, C, D, 11451 A, B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 11449 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11450 A, B Ott (CDU/CSU) . . . . . . . . 11450 C Baier (CDU/CSU) . . . . 11450 D, 11451 A Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11451 B Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 11451 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Auflage und Kosten der Broschüre „Alfons Bayerl, Der Bürger und sein Recht" und Erscheinen weiterer Sonderdrucke Ahlers, Staatssekretär . 11451 C, 11452 A, B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11452 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 11452 B Frage des Abg. Mattick (SPD) : Möglichkeiten der Bundesregierung, bayerische Behörden und Schulen über ihren Standpunkt zu den Ostverträgen zu informieren Ahlers, Staatssekretär 11452 C, 11453 A, B, C, D, 11454 A, B, C Mattick (SPD) 11452 D, 11453 A Baier (CDU/CSU) . . . . . . 11453 B Ott (CDU/CSU) 11453 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . 11453 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 11453 D Dr. Müller (München) (fraktionslos) 11454 A Stücklen (CDU/CSU) 11454 B Schulte (Unna) (SPD) 11454 C Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Bericht der Bundesregierung über die von ihr gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes getroffenen Maßnahmen Genscher, Bundesminister . . . . 11454 D, 11455 A, B, C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 III Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 11455 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 11455 B Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 11455 C Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache VI/2886); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu VI/3569) — Zweite Beratung — Hanz (CDU/CSU) 11456 A Konrad (SPD) . . . . . . . . 11458 B Krall (FDP) . . . . . . . . . . 11459 C Schwarz, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 11460 C Genscher, Bundesminister . . . . 11462 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Drucksache VI/1179); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3533, zu VI/3533) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Waffengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/2678); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3566, zu VI/3566) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) (Drucksache I/2886) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen VI/3569, zu I/3569) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . 11464 A, C, 11465 C Liedtke (SPD) . . . . . . . . 11464 D Wehner (SPD) 11466 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 11466 D Genscher, Bundesminister 11466 D, 11468 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 11468 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Abg. Dr. Hauser [Sasbach], Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Lenz [Bergstraße], von Thadden, Vogel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache I/3441); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache I/3501) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 11469 A Dürr (SPD) . . . . . . . . . . 11470 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen VI/3282, aus VI/2644) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3538) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) . . . . . . . 11470 C, 11472 A Schlee (CDU/CSU) 11471 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 11471 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 11472 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (Abg. Dr. Becker [Mönchengladbach], Dr. Burgbacher, Gewandt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2135); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3542) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11473 D Frau Funcke (FDP) 11474 B Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Drucksache I/2883); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen I/3533, zu I/3537) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kreile (CDU/CSU) 11475 A Porzner (SPD) . . . . . . . . . 11477 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 11479 B Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . .11479 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Dr. Dittrich (Drucksache I/3539) . 11480 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Löbbert (Drucksache I/3580) . . 11480 C Nächste Sitzung 11481 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . .11483 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 304 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Drucksachen VI/2558, V1/3248, V1/3561) . 11483 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 303 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 73 und 87) (Drucksachen VI/1479, VI/3192) und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 4 a) (Drucksachen V1/2653, V1/3539) . . . . 11483 D Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 301 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksachen [aus] VI/2644, VI/3282, VI/3538) . . . . . . . . . 11484 C Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 11486 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. umweltgerechte Ablagerung der Abfälle der Binnenschiffahrt . . 11486 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater (SPD) betr. Zahl der für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassenen Zahnärzte und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen in besonderen Zahnkliniken . . . 11486 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Bemühungen der Bundesregierung zur Realisierung eines Europäischen Jugendwerks 11486 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans (CDU/ CSU) betr. Umstrukturierung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit — Beteiligung des Personalrates bei den Personalmaßnahmen . . 11487 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11409 195 . Sitzung Bonn, den 22. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11483 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Adams * 23. 6. Dr. Aigner * 23. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 23. 6. Dr. Artzinger * 23. 6. Behrendt * 23. 6. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 6. Blumenfeld 23. 6. Bremer 23. 6. Dr. Burgbacher * 23. 6. Dasch 23. 6. Dr. Dittrich * 23. 6. Fellermaier * 26. 6. Flämig * 23. 6. Dr. Furler * 22. 6. Gerlach (Emsland) * 23. 6. Frau Griesinger 23. 6. Frau Herklotz 23. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 23. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Dr. Koch * 23. 6. Kriedemann * 2. 7. Krockert 24. 6. Lange * 23. 6. Lautenschlager * 23. 6. Lenders 23. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 23. 6. Lücker (München) * 2. 7. Memmel * 23. 6. Müller (Aachen-Land) * 23. 6. Neumann 23. 6. Frau Dr. Orth* 22. 6. Dr. Reischl * 23. 6. Richarts * 23. 6. Riedel (Frankfurt) * 23. 6. Rock 23. 6. Schmidt (Würgendorf) 23. 6. Schmidt (Wuppertal) 23. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch-Gmünd) 24. 6. Schwabe * 22. 6. Dr. Schwörer 23. 6. Springorum * 22. 6. Starke (Franken) 23.6. Steiner 24. 6. Strauß 23. 6. Wolfram * 23. 6. Zebisch 23. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 304*) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung - Drucksachen V1/2558, VI/3248, VI/ 3561— t) in berichtigter Fassung (vgl. Seite 11409) Anlagen zum Stenographischen Bericht Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 112 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 176 oder 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 239 a und 239 b, nach den §§ 242 bis 244, 249 bis 255, 259, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 und Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) - Drucksachen VI/1479, V1/3192 — und zur zweiten Beratung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) - Drucksachen V1/2653, V1/3539—. Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Einunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 11484 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;" 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: „4 a. das Waffenrecht;" 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gegefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Begründung Die im Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73 und 87) — Drucksache VI/1479 — und im Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) — Drucksache VI/2653 — vorgesehenen Grundgesetzänderungen sollten in einem Änderungsgesetz zusammengefaßt werden. Dem trägt der Änderungsantrag unter Übernahme der vom Rechtsausschuß in seiner 89. Sitzung am 15. Juni 1972 zu Artikel 73 und 87 GG vorgeschlagenen Änderungen Rechnung. Er berücksichtigt außerdem den vom Rechtsausschuß anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesgrenzschutz — Drucksache VI/2886 — in der gleichen Sitzung beschlossenen Vorschlag, Artikel 35 Abs. 2 GG zu ergänzen. Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach), Dürr, Mischnick und Kleinert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften — Drucksachen (aus) VI/2644, VI/3282, VI/3538 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt: „§227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks (1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11485 Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden. (3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zurückzunehmen. (4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirkes des Amtsgerichts verlegt. (5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. (6) Verzichtet ein nach Absatz i oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden. (7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. (8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört." 2 In Artikel 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a) Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: „§35a Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Gebühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2." Bonn, den 21. Juni 1972 Dr. Hauser (Sasbach) Dürr Mischnick Kleinert Begründung 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 227 a BRAO) Bei der Neugliederung der Bezirke der ordentlichen Gerichte, zu der es in Zukunft noch häufiger als bisher kommen wird, wird nicht selten der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugeschlagen oder auf mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt. Für einen in diesem Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt kann dies bedeuten, daß viele seiner Mandanten ihren Gerichtsstand nunmehr im Bezirk eines Landgerichts haben, bei dem er nicht zugelassen ist und vor dem er sie deshalb nicht vertreten kann. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus für Rechtsanwälte ergeben können, sollen durch eine Ubergangsvorschrift in § 227 a der Bundesrechtsanwaltsordnung behoben werden. Sie sieht im wesentlichen vor: — Bedeutet die Aufteilung oder die neue Zuordnung des Bezirks eines Amtsgerichtes für einen bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eine Härte, so kann er auf Antrag für eine Übergangszeit außer bei dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgericht auch bei einem zweiten, benachbarten Landgericht zugelassen werden. — Die Übergangszeit beträgt zehn Jahre. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Sie endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Zulassung wegfallen. — Überträgt ein Rechtsanwalt, der nach diesen Vorschriften bei zwei Landgerichten zugelassen ist, seine Kanzlei wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen einem anderen Rechtsanwalt, so gelten die Übergangsvorschriften auch für diesen Rechtsanwalt. — Um Doppelzuständigkeiten zu verhindern, wird bestimmt, daß der Rechtsanwalt nur derjenigen Rechtsanwaltskammer angehört, die für den Ort seiner Kanzlei zuständig ist. Es erscheint entbehrlich, die Anwendung dieser Vorschriften durch Übergangsbestimmungen zu erleichtern. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht es den beteiligten Stellen auch ohne besondere Bestimmungen, Schwierigkeiten der Anpassung im Einzelfall zu beheben. 2. Zu Artikel 2 Nr. 1 a (§ 35 a BRAGebO) Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erheblichen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwälte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand in diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfindliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert auch die Bereitschaft 11486 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet dadurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Gerichts. Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die Nachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit sich gebracht hat. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) nach § 59 GO zu dem Punkt 29 der Tagesordnung Ich enthalte mich der Stimme bei dem Gesetz Drucksache VI/3538, weil ich der Ausdehnung der Simultanzulassung nicht zuzustimmen vermag. Dr. Arndt (Hamburg) Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 22. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 2 und 3) : Ich frage die Bundesregierung, ob ihr Maßnahmen der Länder und Gemeinden bekannt sind, die der Binnenschiffahrt ermöglichen, die bei ihr anfallenden Abfälle entsprechend § 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes umweltgerecht abzulagern. Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, Beispiele, wie sie die Stadt Mainz mit der Bereitstellung eines sogenannten Mull-Containers im Hafengebiet gegeben hat, allgemein anzuregen und zu unterstützen? Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes ist am 11. Juni dieses Jahres in Kraft getreten und hat auch für die Fragen der Beseitigung der Abfälle von Schiffen im Inland eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Über die danach von den Ländern und den für die Beseitigung zuständigen Körperschaften veranlaßten oder beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle bin ich noch nicht umfassend unterrichtet. Ich habe Ihre Anfrage deshalb zum Anlaß genommen, die Länder zu bitten, mich über den Stand der Abfallbeseitigung bei der Binnenschiffahrt und deren Regelung nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zu unterrichten. Die Antworten werde ich Ihnen zuleiten. Nach den mir vorliegenden Informationen sind in den dem Bund unterstehenden Anlagen des Binnenverkehrs, insbesondere in Schleusen, bereits Behälter für die Abfallbeseitigung aufgestellt worden. Ich habe den Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung gebeten, Lösungsmöglichkeiten zur schadlosen Beseitigung von Abfällen des Binnenverkehrs auf der nächsten Sitzung zu beraten und dabei auf das Beispiel der Stadt Mainz hinzuweisen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 20. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache VI/3546 Fragen A 59 und 60) : Kann die Bundesregierung die Zahl der Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland angeben, die für eine kieferorthopädische Behandlung zugelassen bzw. ermächtigt sind? Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über den Anteil der kieferorthopädischen Behandlungen in besonderen Zahnkliniken zu machen, hält sie diesen Anteil für ausreichend, und welche Initiativen sind nach ihrer Auffassung angebracht und möglich, um weitere derartige Institutionen zu installieren? Da die Ausbildung der Zahnärzte auch die Kieferorthopädie umfaßt, ist jeder in der Bundesrepublk Deutschland und in Westberlin bestallte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Am 31. Dezember 1971 praktizierten 31 400 Zahnärzte. Von diesen Zahnärzten macht jedoch nur ein Teil von der Möglichkeit der Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen Gebrauch. Aufgrund der Fachzahnarztordnung, die Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärzte ist, können sich Zahnärzte zu Fachzahnärzten für Kieferorthopädie weiterbilden. Nach dem neuesten Stand (Juni 1972) sind insgesamt 744 Fachzahnärzte, davon 562 in eigener Praxis, die übrigen 182 als Assistenten in Kliniken tätig. Nach einer dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von der Zahnärzteschaft erteilten Auskunft werden zur Zeit nur etwa 2 % aller kieferorthopädischen Behandlungen an Kliniken, wie z. B. an Universitätszahn- und -kieferkliniken, an sogenannten Kassenzahnkliniken und zum Teil auch an Schulzahnkliniken durchgeführt. Dieser Anteil an den auf jährlich mit insgesamt etwa 400 000 geschätzten Behandlungsfällen ist verhältnismäßig gering. Wie mir seitens der Zahnärzteschaft dazu mitgeteilt wurde, sind aber die niedergelassenen Zahnärzte bereit und auch in der Lage, die kieferorthopädische Versorgung in einem größeren Umfang als bisher sicherzustellen. Die Bundesregierung selbst verfügt gegenwärtig zu dieser Frage über keine eigenen Unterlagen. Gemeinsam mit den beteiligten Institutionen einschließlich der Länderbehörden werde ich prüfen, ob Initiativen hinsichtlich einer verstärkten Einbeziehung von besonderen Zahnkliniken in die kieferorthopädische Behandlung notwendig und möglich sind. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3546 Frage A 63) : Wie ist der derzeitige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, ein Europäisches Jugendwerk zu verwirklichen, nachdem Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 als erster Regierungschef die Realisierung eines derartigen Vorhabens gefordert hatte? Die Bundesregierung hat seit der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 wiederholte Initiativen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Juni 1972 11487 zur Gründung eines Europäischen Jugendwerkes ergriffen und durch eine zielstrebige und intensive Zusammenarbeit mit dem Europarat und den Regierungen der Mitgliedstaaten wesentlich dazu beigetragen, daß am 15. Mai 1972 durch das Ministerkomitee des Europarates die Bildung des Europäischen. Jugendwerkes beschlossen wurde. Das Europäische Jugendwerk soll am 1. Januar 1973 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von 600 000 ffs. für den gemeinsamen Fonds des Europäischen Jugendwerkes zu zahlen und ist bereit, mit anderen Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen freiwilligen angemessenen Beitrag zu leisten, um soviel wie mögliche europäische Aktivitäten der Jugendverbände fördern zu können. Die Bundesregierung arbeitet weiterhin daran mit, rechtzeitig die noch anstehenden technisch-organisatorischen und verwaltungsmäßigen Fragen zur endgültigen Realisierung des Europäischen Jugendwerkes zu lösen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 21. Juni 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache VI/3546 Fragen A 66 und 67) : Aus welchem sachlichen Grunde war es geboten, den „Abschluß einer seit längerer Zeit geplanten ... Umstrukturierung" im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gerade in der Woche vom 24. bis 28. April 1972 vorzunehmen? Ist der Personalrat des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den übrigen Personalmaßnahmen, die zu dieser Umstrukturierung gehörten, weitergehend beteiligt worden als bei den Maßnahmen in der Woche vom 24. bis 28. April 1972? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage betr. Personalpolitik der Bundesregierung (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 dargestellt, bildeten die im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit getroffenen Personalmaßnahmen den Abschluß einer seit längerer Zeit eingeleiteten, weitgehend vor dem 24. April 1972 durchgeführten Umstrukturierung des Ministeriums. Sachlich kam es darauf an, die Maßnahmen der Umstrukturierung endlich zu Ende zu führen. Der Personalrat im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ist bisher über das gesetzlich bedingte Maß hinaus beteiligt worden. Er hatte zur Umstrukturierung seine Stellungnahme bereits vor dem von Ihnen genannten April-Termin abgegeben. — Wie bereits in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage betr. „Personalpolitik der Bundesregierung" (Drucksache VI/3469) zu Frage 6 mitgeteilt, wurde am 26. April nur noch eine Unterrichtung des Personalrates vorgenommen über diejenigen Maßnahmen, die vorher noch nicht geklärt waren.
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    Rede von Günther Metzger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zunächst drei Vorbemerkungen zu den Ausführungen des Kollegen Stark, die er soeben hier gemacht hat.
    Erste Vorbemerkung. Nicht ein schmerzlicher Umdenkungsprozeß oder das Patt in diesem Hause haben die SPD-Fraktion und die Koalition veranlaßt, diese Haftrechtsnovelle heute hier im Bundestag zu verabschieden, sondern wir sind auf Grund einer sorgsamen Prüfung des uns vorliegenden Tatsachenmaterials und einer sorgsamen Prüfung der rechtsstaatlichen Grundsätze zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Verschärfung des Haftrechts notwendig ist.
    Zweite Vorbemerkung. Herr Kollege Stark, ich habe den Eindruck, daß Sie unter einem gewissen Trauma leiden oder, besser gesagt — die modernen Psychologen und Soziologen sprechen von einem Frustrationskomplex — unter einem Frustrationskomplex, quasi unter einer Zwangsvorstellung, wenn Sie hier immer wieder den Versuch unternehmen, für den einen oder anderen Gesetzentwurf die Urheberschaft der CDU/CSU zu begründen. Sie haben das in der letzten Woche bereits bei der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters getan. Sie haben es heute wieder getan. Ich will aber jetzt nicht darauf eingehen, wie mangelhaft und unvollständig Ihre Gesetzentwürfe vielfach sind, auch nicht darauf, daß Sie diese Gesetzentwürfe zu einem Teil einfach von Vorlagen der Bundesregierung abgeschrieben haben, wie das z. B. bei dem Gesetz zum Lebensmittelrecht der Fall war.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Eine Unterstellung! Im Haftrecht haben Sie doch gar nichts vorgelegt!)

    Dritte Vorbemerkung. Sie haben sich große Mühe gegeben, die Entwicklungsgeschichte der Haftrechtsnovelle darzustellen.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Sie ist auch hochinteressant — und peinlich!)

    Einen Teil dieser Entwicklung haben Sie, Herr Kollege Stark, wie das bei Ihnen üblich ist, falsch dargestellt. Bei einem anderen Teil haben Sie wichtige Fakten einfach weggelassen. Ech bin der Meinung, dach beides unlauter und unredlich ist. Es wäre reizvoll, hier noch einmal im einzelnen auf diese Entwicklungsgeschichte einzugehen.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Tun Sie das mal!)

    Es ist doch z. B. von Interesse, daß auch Ihre Fraktion im Jahre 1964 der Haftrechtsnovelle, wenn ich richtig unterrichtet bin, fast einstimmig zugestimmt hat. Sie haben zwar von einem Änderungsantrag gesprochen, Herr Kollege Stark, wir wissen aber inzwischen, daß dieser Änderungsantrag, wenn er angenommen worden wäre, der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts nicht standgehalten hätte.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Aber sicher! — Abg. Vogel: Das ist doch Unsinn, was Sie da reden!)


    Metzger
    — Herr Kollege Vogel, ich weiß nicht, ob es sinnvoll ist, daß Sie mich hier in der Weise angreifen, daß Sie erklären, das sei Unsinn. Ich will nicht untersuchen, ob das, was von Ihnen in den letzten Monaten hier vorgetragen worden ist, speziell in der Debatte vom 7. Juni, unsinnig war.

    (Abg. Vogel: Darüber wollen wir noch mal reden!)

    Es soll hier noch einmal klar und deutlich gesagt werden, daß diese Bundesregierung schon kurz nach Übernahme ihres Amtes unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nicht nur willens ist, sondern es für notwendig erachtet, zu einer intensiveren Verbrechensbekämpfung zu kommen, und zwar auch deshalb, weil in den zwanzig Jahren, in denen Sie an der Regierung waren, entweder nichts oder nicht genug getan worden ist.
    Herr Kollege Stark, Sie stellen hier die Behauptung auf, Herr Genscher sei lediglich verbal zu einem harten Verbrechensbekämpfer geworden und habe seine Auffassung zur Haftrechtsnovelle nicht dargelegt. Ich möchte Sie, Herr Kollege Stark — Sie haben jetzt gerade ein Protokoll in der Hand — auf das Protokoll der Sitzung des Bundestages vom 7. Juni 1972 verweisen. Da hat der Bundesinnenminister in der Form der Regierungserklärung nicht nur überzeugend dargelegt, was diese Bundesregierung in den letzten drei Jahren an Einzelmaßnahmen zur Verbrechensbekämpfung , zur inneren Sicherheit durchgeführt hat, sondern hier hat sich Herr Bundesinnenminister Genscher auch vorbehaltlos hinter diese Haftrechtsnovelle gestellt.

    (Abg. Erhard [Bad Schwalbach] : Wie war das mit dem Herrn Jahn im Februar?)

    Ich will jetzt nicht näher auf diese Entwicklungsgeschichte eingehen. Es kommt auch entscheidend auf das Ergebnis an; es kommt darauf an, wie wir den Menschen draußen im Lande helfen können und wie wir der Bevölkerung mehr Sicherheit geben können.
    Dieses Gesetzesvorlage zur Änderung des Haftrechts ist das Ergebnis sehr intensiver und — auch das möchte ich sagen — sachlich geführter Beratungen im Rechts- und Innenausschuß. Diese Beratungen haben sich wohltuend von dem abgehoben, was wir in den letzten Wochen und Monaten an Auseinandersetzungen, aber auch an Hysterie und an Panikmache in der Öffentlichkeit, aber auch in diesem Hause, erlebt haben. Wir waren uns im Rechtsausschuß darüber einig, daß die Fragen der Verbrechensbekämpfung und der inneren Sicherheit nicht mit Schlagworten und auch nicht mit einer Schwarzweißmalerei beantwortet werden können.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Und nicht mit Nichtstun und nicht mit Abwarten!)

    Hierzu — jetzt hören Sie genau zu, Herr Kollege Stark — bedarf es vielmehr der Entschlossenheit aller demokratischen Kräfte in diesem Hause

    (demonstrativer Beifall bei der CDU/CSU)

    — Sei haben zu früh geklatscht —, die aber in
    Frage gestellt ist, wenn der Versuch unternommen wird, wie es hier geschehen ist, aus den Ereignissen der letzten Wochen und aus dem Ansteigen der Kriminalität parteipolitisches Kapital zu schlagen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Jeder von uns weiß, daß die Entwicklung und das Ansteigen bestimmter Verbrechensformen keine Einzelerscheinung in der Bundesrepublik ist. Diese Entwicklung ist eine gemeinsame Sorge aller Industrienationen, und zwar nicht nur im Westen, sondern auch im Osten. Wir stehen hier vor einem internationalen Problem, und wir wissen auch, daß es hier kein Patentrezept zur Lösung dieser Probleme gibt. Wir wissen auch — darüber waren wir uns im Rechtsausschuß einig, und Herr Kollege Stark, Sie haben dankenswerterweise in Ihrer Rede darauf hingewiesen —, daß es in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ungleich schwerer ist, Verstöße gegen Recht und Ordnung zu bekämpfen; zweifellos haben es Diktaturen hier wesentlich einfacher, wesentlich leichter, die ohne Rücksichtnahme auf irgendwelche Grundrechte und mit allen Mitteln eines Polizeistaates gegen Rechtsbrecher und auch gegen politisch unbequeme Staatsbürger vorgehen können. Ich glaube, daß viele unserer Landsleute in der Zeit von 1933 bis 1945, aber auch nach 1945, z. B. in der Zone, am eigenen Leib verspüren mußten, was es bedeutet, wenn Freiheit und Menschenwürde mit Füßen getreten werden.
    Ein demokratischer Rechtsstaat muß diese Unbequemlichkeiten, diese Schwierigkeiten und auch dieses Risiko bewußt in Kauf nehmen. Wenn wir das nicht wollen, müßten wir uns eine andere Staatsoder Gesellschaftsform aussuchen.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Wir wollen keine andere!)

    Aber ich bin überzeugt davon, niemand von uns will das, und wir stehen zu diesem Staat und zu dieser Gesellschaftsordnung ohne Wenn und Aber.
    Aus diesem Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit — auch hierauf möchte ich noch einmal mit Nachdruck hinweisen — sollte aber niemand die Folgerung ziehen, daß wir nicht enschlossen und nicht willens sind, die Bürger unseres Landes vor Straf- und Gewalttaten zu schützen und den Terror einer kleinen Gruppe von Fanatikern mit den Mitteln des Rechtsstaates, aber ohne irgendwelche Kompromisse zu bekämpfen. Es ist deshalb absurd, wenn hier in der Diskussion bisweilen behauptet wird, in der Bundesrepublik werde jetzt eine Hexenjagd veranstaltet. Herr Bundesinnenminister Genscher hat in der Debatte am 7. Juni mit Recht darauf hingewiesen, daß wir bei der Bekämpfung der Kriminalität und auch bei der Bekämpfung des Terrors keinen Millimeter vom Wege des Rechts abweichen, das Recht aber mit Entschlossenheit anwenden.
    Bei allen Fragen, die wir im Rechtsausschuß im Zusammenhang mit der Verschärfung des Haftrechtes erörterten, ging es um zwei entscheidende Grundprobleme.
    Erstens. Wie können wir dieses Spannungsverhältnis --- Sie haben auch davon gesprochen, Herr Kollege Stark — zwischen dem Recht des einzelnen



    Metzger
    auf persönliche Freiheit auf der einen Seite und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung und damit auch dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern auf der anderen Seite lösen?
    Zweitens. Wie können ein freiheitlicher Staat und eine freiheitliche Gesellschaft mit dem Problem fertig werden, sich vor Verbrechen zu schützen und gleichzeitig zu garantieren, daß der Beschuldigte, dessen Schuld noch nicht nachgewiesen ist, gegen Willkür gesichert und vor Unrecht geschützt wird?
    Die Beantwortung dieser beiden grundlegenden Fragen konnte nur im Rahmen unseres Grundgesetzes und auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen unserer Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erfolgen. Es war ja so, Herr Kollege Stark, daß wir diese Erkenntnisse zunächst zusammentragen mußten. Die im Jahre 1968 vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus. Sonst hätten wir im Rechtsausschuß im Jahre 1970 ja nicht einstimmig beschlossen, zunächst zu warten, bis das von uns angeforderte Material vorliegt, und erst dann die Beratungen wiederaufzunehmen und zu einem Abschluß dieser Beratungen zu kommen.
    Diese Beratungen und das Ergebnis des Materials, das uns vorgelegt wurde, führten auch zu den Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1965 gezogen hat. Danach muß die Haft, die gegen einen noch nicht rechtskräftig Verurteilten verhängt wird, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und die
    Ausnahme bilden. Das ist das Entscheidende. Sie dient vornehmlich dem Zweck, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen. Die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr müssen deshalb auch den Vorrang haben. Eine Ausdehnung der Haft auf sogenannte Wiederholungs- oder Serientäter kann nur damit gerechtfertigt werden, „daß es hier um die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten geht", wie es das Bundesverfassungsgericht wörtlich formuliert hat. Der Rechtsausschuß war deshalb einmütig der Auffassung, daß der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur auf die schwere Wiederholungs- und Serienkriminalität ausgedehnt werden kann.
    Die sozialdemokratische Fraktion ist der Auffassung, daß die vorliegende Lösung notwendig ist, sich an die Verfassungsnormen und die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes hält und den Bedürfnissen der Praxis entspricht.
    Diese Lösung enthält folgende vier Änderungen bzw. Ergänzungen:
    Erstens: Klarstellung des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Damit soll deutlich gemacht werden, daß ein fester Wohnsitz oder Aufenthalt eine Fluchtgefahr nicht ausschließt. Wir wissen, daß ein Teil der gerichtlichen Praxis bisher schon bei Vorliegen eines festen Wohnsitzes grundsätzlich eine Fluchtgefahr ausschloß. Diese Praxis entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers aus dem Jahre 1964.
    Zweitens: Klarstellung der Verdunkelungsgefahr. Nicht die Absicht des Beschuldigten, die — das wissen wir — fast nie nachzuweisen ist, sondern sein Verhalten soll für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr maßgebend sein.
    Drittens: Ausdehnung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr auf Tatbestände, die in Serientäterschaft begangen werden und eine schwere Bedrohung unseres Rechtsfriedens darstellen. Nach der übereinstimmenden Auffassung und den übereinstimmenden Berichten der Praxis liegen diese Voraussetzungen bei drei Deliktgruppen vor: zum einen bei den Eigentums- und Vermögensdelikten, zum anderen bei der schweren und gefährlichen Körperverletzung — dazu würde ich auch das Sprengstoffdelikt rechnen — und drittens bei den Rauschgiftdelikten.
    Wir haben uns im Rechtsausschuß auch sehr eingehend mit der Frage beschäftigt, ob es sinnvoll und notwendig ist, diesen Katalog auf gewisse schwere Straftatbestände des Waffengesetzes auszudehnen. Wir sind aber nach sehr eingehender Prüfung, und zwar auch einstimmig, zu der Auffassung gekommen, daß uns das bisher vorgelegte Material — wie auch bei den Delikten nach §§ 239 a und 239 b — nicht ausreicht, um zum jetzigen Zeitpunkt den Katalog auf schwere Straftatbestände des Waffengesetzes auszudehnen. Das heißt nicht, daß nicht jederzeit eine Ergänzung möglich ist. Wenn uns das Bundesinnenministerium oder das Bundesjustizministerium in absehbarer Zeit neues Material vorlegt, werden wir selbstverständlich prüfen, ob es notwendig ist, diesen Katalog z. B. auf die schweren Straftatbestände des Waffengesetzes auszudehnen.
    Viertens. Sehr eingehend wurden die Voraussetzungen geprüft und auch in das Gesetz aufgenommen, die nach den Verfassungsgrundsätzen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhängung der Haft erforderlich sind.
    Natürlich, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat es bei den Ausschußberatungen bei der einen oder anderen Detailfrage auch unterschiedliche Auffassungen gegeben, übrigens nicht nur zwischen den Regierungsparteien und der Opposition, sondern auch bei den Regierungsparteien selbst, auch in der eigenen Fraktion, in der SPD-Fraktion. Und, Herr Erhard, Sie wissen genau, auch in Ihrer Fraktion hat es bei der einen oder anderen Detailfrage durchaus unterschiedliche Auffassungen gegeben. Das ist auch nur natürlich, wenn es sich um so schwerwiegende Fragen handelt. Natürlich kann man den einen oder anderen Sachverhalt, wie es auch heute morgen bei dem Änderungsantrag von Ihnen geschehen ist, unterschiedlich bewerten oder die eine oder andere Formulierung unterschiedlich auslegen. Wer die Juristen kennt — und das haben wir Juristen heute morgen in der Diskussion wieder bewiesen —, weiß, daß es bei jedem Rechtsproblem mindestens drei Auffassungen gibt. Das war und ist auch bei der Frage des Haftrechts nicht anders. Gleichwohl kann dieser Gesetzentwurf, über den wir zu entscheiden haben, als rechtlich ausgewogen und den Notwendigkeiten



    Metzger
    der Praxis angemessen bezeichnet werden. Die SPD-Fraktion wird deshalb diesem Gesetzentwurf zustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Kleinert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Detlef Kleinert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Keiner von uns kommt auf die Idee, hier irgendeiner Fraktion des Hauses zu unterstellen, sie habe nicht das ganz korrekte Verhältnis zum Rechtsstaat, das Demokraten nun einmal haben sollen, besonders in diesem Land, das gegenteilige Erfahrungen schwerster Art hinter sich hat. Deshalb können wir das gleich herauslassen.
    Herr Stark, Sie gehen dann aber eine Etage darunter und sagen, aus emotionalen und ideologischen Gründen hätten wir uns gesperrt. Was ist das? Welche Ideologie?

    (Zuruf des Abg. Dr. Stark [Nürtingen]. — Abg. Vogel: Das hat keiner unterstellt!)

    — Das können Sie im Protokoll nachlesen, das haben Sie vorhin hier gesagt.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Sie haben doch gar keine Ideologie, Herr Kleinert! Sie meinte ich nicht! — Zuruf des Abg. Vogel.)

    — Ein andermal! Sie haben es ja auch gar nicht so gemeint, daß man der Sache nachgehen müßte, Sie haben von Emotionen und dergleichen gesprochen. Statt dessen haben Sie eine Fülle von Emotionen durchblicken lassen, und zwar nicht nur Sie heute in Ihrer abschließenden Rede zu diesem Thema, sondern bei den früheren Debatten auch Ihre ganze Fraktion. Um nur noch einmal ganz kurz auf die Genesis zu kommen: wenn Sie hergegangen sind und gesagt haben, 1969 wären wir noch nicht so weit gewesen, und wenn Sie den Bundesinnenminister in diesem Zusammenhang zitiert haben, dann muß ich Ihnen sagen, Sie haben zwar dem Herrn Bundesinnenminister liebenswürdigerweise das Protokoll übergeben, Sie haben es doch aber offenbar vorher nicht gelesen,

    (Zuruf des Abg. Dr. Stark [Nürtingen])

    sonst hätten Sie das nicht sagen können; denn er hat damals im Januar 1969 gesagt: Wir sind in dieser Frage durchaus offen, wir sind da in keiner Weise irgendwie dogmatisch,

    (Zuruf des Abg. Dr. Lenz [Bergstraße])

    sondern wir brauchen mehr Unterlagen. Das war der erste Ruf nach den Unterlagen, Herr Lenz. Der Stapel, von dem Sie eben sprechen, ist nach und nach zusammengekommen. Der Rechtsausschuß hat 1970 darum gebeten, Herr Genscher hat darum im Januar 1969 gebeten, und die Länderinnenminister haben sich dann zunächst einmal des Problems angenommen, um etwas zu treiben, was man neuerdings so schön Rechtstatsachenforschung nennt. Damit sind die Unterlagen so nach und nach geschaffen worden, die es uns ermöglichen, heute dem Gesetz
    in dieser Form zuzustimmen. Und wenn Sie schon von Lernprozessen sprechen, Herr Stark, dann muß man feststellen, daß sich Ihr 69er Entwurf sehr stark nicht nur von dem unterscheidet, was heute hier beschlossen wird, sondern erst recht von dem, was Sie im Frühjahr dieses Jahres als Ihren Entwurf zu diesem Thema hier eingebracht haben. Auch da hat es Lernprozesse gegeben.
    Wenn wir nun in der glücklichen Lage sind, hier einhellig durch alle Fraktionen hindurch eine Klarstellung — und für mehr halte ich es nicht — im Bereich des Haftrechts zu schaffen, dann sollten wir uns doch nicht mit der Genesis erstens überhaupt so lange und zweitens in so oder so herum verfälschender Absicht aufhalten. So ist es einfach nicht.
    Ich für meine Person bin zusammen mit etlichen Kollegen meiner Fraktion heute noch nicht der Meinung, daß all das notwendig ist, was wir hier in dieses Gesetz hineingeschrieben haben. Ich bin aber der Meinung, daß eine sich aus der Praxis heraus als notwendig erweisende Klarstellung vollzogen werden muß, ohne daß man an irgendwelchen dogmatischen, auch rechtsdogmatischen Positionen festhält. Das gilt um so mehr, als wir es nicht nur mit der Novelle zu tun haben, über die wir bislang diskutiert haben, sondern als wir alle wissen, daß hier ein Paket geschnürt worden ist, ein Bündel von Gesetzen, darunter einige Grundgesetzänderungen, die insgesamt dazu dienen sollen, dieses Land sicherer zu machen, und die uns alle vor dem Vorwurf bewahren sollen, wir hätten nicht das Äußerste versucht, um dieses Ziel zu erreichen. Nur im Zusammenhang mit diesem Bündel von Gesetzen kann man die eine oder andere Entscheidung verstehen, die wir in diesem Bereich gefällt haben oder noch zu fällen haben werden. Deshalb haben wir einiges mitgemacht, was wir im Frühjahr des Jahres verurteilt haben oder was wir zumindest für überflüssig erklärt haben. Wir haben in der Sache meist keine andere Auffassung. Wir glauben aber es ist um des Ganzen willen richtig, hier zu dieser Gemeinsamkeit zu kommen, die wir jetzt erreicht haben. Das ist uns das Wesentliche, das steht im Vordergrund.
    Es ist so viel von den Unterlagen gesprochen worden, die in der Vergangenheit gefehlt haben oder nicht rechtzeitig beigebracht worden sind oder jetzt noch fehlen sollen. Ich möchte deshalb anläßlich der Verabschiedung dieser Novelle an die Bundesregierung, insbesondere an den Herrn Bundesjustizminister, die herzliche Bitte richten, auf die Zukunft gesehen, für die Fortschreibung der gewonnenen Unterlagen, vielleicht auch für die Vervollständigung dieser Unterlagen zu sorgen, damit wir im einen oder im anderen Sinn in der Lage sind, bei etwa notwendig werdenden weiteren Überlegungen früher über das Material zu verfügen, das uns die in diesem Bereich ungemein wünschenswerte sachliche Diskussion von Anfang an und mit der wünschenswerten Schnelligkeit ermöglicht.
    Für die Sachlichkeit dieser Diskussion möchte ich mich auch an dieser Stelle noch einmal bedanken. Ich hoffe, daß wir auch in den kommenden Monaten diese Sachlichkeit bis in die kleineren Gemeinden



    Kleinert
    hinein untereinander aufrechterhalten werden, auch in diesem Bereich, der gewiß einige Verlockungen in sich birgt, draußen im Lande etwas anders zu verfahren als hier im Hause oder gar im Ausschuß.
    Wir werden dem Gesetz zustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)