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    Deutscher Bundestag 178. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 Inhalt: Wahl des Abg. Pensky zum stellvertretenden Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses 10317 A Amtliche Mitteilungen 10317 A Entwurf eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit Einführungsgesetz zum Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Drucksache VI/3088) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister 10317 B Alber (CDU/CSU) 10319 C Metzger (SPD) . . . . . . . 10321 D Kleinert (FDP) . . . . . . . 10322 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Bundesrat) (Drucksache VI/3248) Jahn, Bundesminister 10325 A Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . 10329 A, 10334 D Metzger (SPD) . . . . . . . . 10330 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 10332 B Mündlicher Bericht des Ausschusses nach Art. 77 GG (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte (Drucksache VI/3246) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 10326 A, 10327 C Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 10327 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 10328 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (Drucksache VI/2855) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3242) — Zweite und dritte Beratung . . . . 10336 A Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll für die Übergangsphase der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Finanzprotokoll Internen Abkommen über das Finanzprotokoll Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse vom 23. November 1970 (Drucksache VI/2978); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3210), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/3114) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10336 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes (Drucksache VI/1418); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache VI/3195) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 10336 C Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Olympischen Friedens (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/3202) — Erste Beratung —Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 10337 A Schirmer (SPD) . . . . . . . . 10338 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache VI/3233) — Erste Beratung — Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 10338 D Frau Huber (SPD) 10339 D Frau Funcke (FDP) . . . . . . 10341 A Dr. Kreile (CDU/CSU) 10341 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksache VI/3218) — Erste Beratung — Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 10343 A Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . 10344 D Bay (SPD) 10345 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 10346 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg (Abg. Geisenhofer, Dr. Riedl [München], Dr. Wittmann [München], Dr. Probst, Frau Geisendörfer, Orgaß u. Gen.) (Drucksache VI/3208) — Erste Beratung — 10346 D Entwurf eines Gesetzes zu den drei Verträgen von 1971 mit dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Abgrenzung des Festlandsockels unter der Nordsee (Drucksache VI/3225) — Erste Beratung — 10346 D Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten (Drucksache VI/3226) — Erste Beratung — 10347 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betr. die Auslegung des Übereinkommens vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof (Drucksache VI/3234) — Erste Beratung — . . . . . 10347 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Oktober 1971 zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik (Drucksache VI/3236) — Erste Beratung — . . 10347 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (Drucksache VI/3245) — Erste Beratung — . . . . . 10347 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Drucksache VI/3247) — Erste Beratung — 10347 A Sammelübersicht 36 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache VI/3240) 10347 C Fragestunde (Drucksachen VI/3243, VI/3259) Fragen der Abg. Werner (CDU/CSU), Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) und Dr. Gruhl (CDU/CSU) : Berufung von Professor Machens zum Präsidenten der Bundesanstalt für Bodenforschung Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . 10347 D, 10348 A, B, C, D, 10349 A, B, C, 10350 A, B, D, 10351 A, B, C, D, 10352 A, B, C, 10353 A, B, C, D, 10354 A, B, C, D, 10355 A, B, C, D, 10356 A, C, D, 10357 A, B Werner (CDU/CSU) . 10348 A, B, 10353 B, 10355 A Dr. Huys (CDU/CSU) 10348 C Pohlmann (CDU/CSU) 10348 C Seiters (CDU/CSU) . . . 10348 D, 10354 A Dr. Hellige (CDU/CSU) 10349 A Breidbach (CDU/CSU) . . 10349 B, 10353 B, 10356 B Dr. Jobst (CDU/CSU) 10349 C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 10350 A, 10354 D Dr. Gruhl (CDU/CSU) . . 10350 B, 10351 D, 10352 A Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10351 A, B, C, 10357 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) 10352 B Dr. Evers (CDU/CSU) . . 10352 C, 10355 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 10352 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 III Dr. von Bismarck (CDU/CSU) . . 10352 D, 10353 A, 10356 D von Thadden (CDU/CSU) 10353 C Wohlrabe (CDU/CSU) 10353 D Niegel (CDU/CSU) . . 10354 A, B, 10357 A Engelsberger (CDU/CSU) . . . . 10354 C Dr. Sprung (CDU/CSU) 10354 D Dr Fuchs (CDU/CSU) 10355 B Dr. Probst (CDU/CSU) 10355 B Freiherr von Fircks (CDU/CSU) 10355 C, D Lemmrich (CDU/CSU) 10355 D Schedl (CDU/CSU) 10356 A Vogt (CDU/CSU) 10356 D Fragen des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU) : Ortsendeschilder Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 10357 C, D, 10358 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 10357 C, D Frage des Abg. Dr. Apel (SPD) : Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 10358 A, B, C Dr. Apel (SPD) . . . . . . . 10358 B, C Frage des Abg. Dr. Apel (SPD) : Verwendung eines für ein Fahrzeug mit automatischer Gangschaltung erworbenen Führerscheins zum Fahren von Fahrzeugen mit traditioneller Gangschaltung Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 10358 D, 10359 A Dr. Apel (SPD) . . . . 10358 D, 10359 A Frage des Abg. Müller (Mülheim) (SPD) : Betrauung von Sportverbänden mit der Ausbildung und Prüfung von Sportbootführern Haar, Parlamentarischer Staatssekretär 10359 A, B Müller (Mülheim) (SPD) 10359 B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU): Landung der am 3. März 1972 für die Fahrt von Moskau nach Frankfurt vorgesehenen Maschine der Aeroflot in Berlin-Schönefeld Haar, Parlamentarischer Staatssekretär 10359 C, D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 10359 D Frage des Abg. Dr. Klepsch (CDU/CSU) : Sperrung der Autobahnbrücke über den Rhein bei Bendorf (Koblenz) an zehn Samstagen und Sonntagen für den Lkw-Verkehr Haar, Parlamentarischer Staatssekretär 10360 A, B, C Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . 10360 A, B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . 10360 B Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Folgerungen aus Gemeindezusammenschlüssen für die Postleitzahl und die Postzustellung Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 10360 C Nächste Sitzung 10360 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 10361 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Reddemann (CDU/CSU) betr. Gefahr der Verhaftung bei Reisen nach Ost-Berlin und in die DDR . . . . 10361 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Zebisch (SPD) betr. Förderung von Sportstätten und Sportvereinen im Zonenrandgebiet 10362 A Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Verwendung von fliegendem Personal für die Aufgaben der Inspektion des Luftfahrtbundesamtes . . 10362 C Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Sperling (SPD) betr. Verwendung sogenannter „Total-Mobility-Reifen . . . . . . . . . . . . 10362 D Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Strohmayr (SPD) betr. Verwendung von Briefmarken als Werbeträger 10362 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 10317 178. Sitzung Bonn, den 16. März 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 18. 3. Adams * 18. 3. Dr. Ahrens ** 18. 3. Dr. Aigner * 18. 3. von Alten-Nordheim 17. 3. Dr. Arndt (Berlin) * 17. 3. Dr. Artzinger * 18. 3. Behrendt * 18. 3. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 15. 3. Borm * 18. 3. Dr. Burgbacher * 18. 3. Dasch 18. 3. Dr. Dittrich * 18. 3. Faller * . 17. 3. Fellermaier * 18. 3. Flämig * 17. 3. Dr. Furler * 17. 3. Gerlach (Emsland) * 47. 3. Freiherr von und zu Guttenberg 18. 3. Frau Dr. Henze 15. 4. Hösl ** 17. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 18. 3. Jung ** 17. 3. Kahn-Ackermann ** 18. 3. Dr. h. c. Kiesinger 18. 3. Frau Klee ** 18. 3. Klinker * 18. 3. Dr. Koch * 18. 3. Kriedemann * 18. 3. Lange * 18. 3. Lautenschlager * 18. 3. Lenze (Attendorn) ** 17. 3. Liedtke 17. 3. Dr. Dr. h. c. Löhr * 18. 3. Lücker (München) * 18. 3. Meister * 17. 3. Memmel * 18. 3. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 3. Müller (Aachen-Land) * 18. 3. Dr. Müller (München) ** 18. 3. Müller (Remscheid) 17. 3. Frau Dr. Orth * 18. 3. Dr. Reischl * 18.3. Richarts * 18. 3. Riedel (Frankfurt) * 18. 3. Dr. Rinderspacher 18. 3. Roser 16. 3. Dr. Schmid (Frankfurt) 16. 3. Dr. h. c. Schmücker ** 17. 3. Schwabe * 18.3. Dr. Schwörer * 18. 3. Seefeld * 17. 3. Seibert 17. 3. Springorum * 18. 3. Dr. Starke (Franken) * 18. 3. Werner * 18. 3. Wolf 18. 3. Wolfram * 17. 3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Baron von Wrangel 16. 3. Wuwer 17. 3. Zander 17. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Herold vom 15. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Reddemann (CDU/CSU) (Drucksache V1/3243 Frage A 2) : Wird die Bundesregierung rechtzeitig vor der Osterreisewelle den Personenkreis warnen, der auch nach dem alliierten Berlin-Abkommen und den deutschen Zusatzvereinbarungen auf den Wegen von und nach Berlin der Gefahr der Verhaftung und der Aburteilung unterliegt? Zunächst muß ich darauf hinweisen, daß es sich bei den für die Oster- und Pfingsttage vorgesehenen Reiseerleichterungen im Berlin-Verkehr um eine einseitige Maßnahme der DDR handelt. Es werden alle für den Personenverkehr relevanten Regelungen des Transitabkommens zwischen der Bundesregierung und der Regierung der DDR zur Anwendung kommen. Unter dieser Voraussetzung gilt folgendes: Die DDR kann nach dem Abkommen keine Kategorien von Reisenden festlegen, die von der Benutzung der Transitwege ausgeschlossen werden können oder der Gefahr einer Verhaftung und Aburteilung ausgesetzt sind. Personenkreise - also z. B. DDR-Flüchtlinge schlechthin -, die gewarnt werden müßten, weil für sie Gefährdungen bestehen, gibt es aufgrund der Transitvereinbarung nicht. Nach der sog. Mißbrauchsregelung (Art. 16) des Transitabkommens hat nur derjenige Reisende, der „während der jeweiligen Benutzung der Transitwege" in den im Abkommen im einzelnen aufgeführten Fällen gegen Vorschriften der DDR verstößt, die im einzelnen festgelegten Maßnahmen - also gegebenenfalls auch Verhaftung - zu gewärtigen. Ein „Mißbrauchsfall" liegt vor, wenn ein Reisender Materialien verbreitet oder aufnimmt, Personen aufnimmt, die Transitwege ohne zwingenden Grund oder Erlaubnis verläßt, Straftaten begeht oder durch Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften Ordnungswidrigkeiten begeht. Eine Ausnahme von der Bedingung, daß die Verstöße während des jeweiligen Transits auf den Transitwegen geschehen sein müssen, liegt nur im Falle von Straftaten nach dem Recht der DDR vor, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens während einer früheren Durchreise begangen worden sind. Weiterhin sind von der „Mißbrauchsregelung" diejenigen betroffen, die an einer „Mißbrauchshandlung" eines Transitreisenden, die dieser während der Durchreise 10362 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 vorgenommen hat, als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe im strafrechtlichen Sinne beteiligt sind. Darüber hinaus ist in ganz bestimmten gravierenden und klar umrissenen Fällen, nämlich dann, wenn in der Vergangenheit nach dem Recht der DDR eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit des Menschen oder eine schwere Straftat gegen Eigentum und Vermögen begangen worden ist, eine Zurückweisung — nicht aber eine Festnahme — des Reisenden möglich. Die Bundesregierung wird die Reisenden rechtzeitig — d. h. zu Beginn der nächsten Woche — durch ein Merkblatt über den Inhalt dieser Regelung und Vorbehalte unterrichten und in geeigneter Weise auf das hinweisen, was bei der Reise zu beachten ist, um eine ungehinderte Durchfahrt durch die DDR zu gewährleisten. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 16. März 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3243 Fragen A 27 und 28) : Wieviel Sportstätten im Zonenrandgebiet hat die Bundesregierung mit welchem Mittelaufwand gefördert? Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die Sportvereine im Zonenrandgebiet beim Bau von Sportstätten flächenmäßg intensiver zu unterstützen? Von 1962 bis 1971 hat die Bundesregierung Sportstätten im Zonenrandgebiet mit einem Mittelaufwand von DM 67,5 Millionen mitfinanziert. Tn der Gesamtsumme ist ein Betrag von DM 7,0 Millionen enthalten, der auf Grund der verstärkten Förderung des Zonenrandgebietes im Rahmen des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 bereitgestellt worden ist. Die in den Jahren von 1962 bis 1970 im Zonenrandgebiet mit Bundesmitteln finanzierten Sportanlagen sind nicht nach Projekten innerhalb und außerhalb des Zonenrandgebiets getrennt worden, so daß die Zahl nicht genannt werden kann. Eine Trennung erfolgt erst seit dem Jahre 1971. Die Umstellung der Statistik steht im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Zonenrandförderungsgesetzes. Im Jahre 1971 wurden 98 Projekte im Zonenrandgebiet mit Bundesmitteln unterstützt. Es gibt keine direkte Förderung von Sportvereinen beim Bau von Sportstätten durch die Bundesregierung. Die Förderung erfolgt durch anteilmäßige Zuweisung der Mittel an die Bundesländer, die ihrerseits dem Bund Antragsteller zur Förderung vorschlagen. Es kann deshalb die Frage lediglich dahingehend verstanden werden, ob die Bundesregierung beabsichtige, künftig für die Förderung des Baues von Sportstätten im Zonenrandgebiet mehr Mittel als bisher einzusetzen. Seit 1971 wird der Sportstättenbau im Zonenrandgebiet durch die im Rahmen des Zonenrandförderungsgesetzes zur Verfügung stehenden Bundesmittel verstärkt gefördert. 1972 sind zusätzlich 7,0 Millionen DM vorgesehen. Ob dadurch der Nachholbedarf im Zonenrandgebiet abgedeckt werden kann, bleibt abzuwarten. Eine weitere Erhöhung der Bundesmittel für den Sportstättenbau im Zonenrandgebiet ist nur sinnvoll, wenn die Länder ebenfalls ihre Mittel verstärken, da der Bund lediglich die Finanzierungsspitze übernimmt. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatsskretärs Haar vom 16. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache VI/3243 Frage A 80) : Ist die Bundesregierung bereit, für die Aufgaben der Inspektion des Luftfahrtbundesamts Planstellen bereitzustellen, die, abgestützt durch ein System von Sonderzulagen, es ermöglichen, daß für diese Aufgaben fliegendes Personal (Luftkapitäne) gewonnen werd m kann, ohne das dieser schwierigste Aufgabenbereich des Luftfahrtbundesamts nicht fachgerecht arbeiten kann? Gerade in diese Richtung gehen unsere Überlegungen. Zur Zeit werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten untersucht, die nach Auffassung der Bundesregierung in naher Zukunft sicherstellen werden, daß qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang für diese Aufgaben gewonnen werden kann. Abschließendes kann heute noch nicht geklärt werden. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 16. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache VI/3243 Frage A 86) : Ist die Bundesregierung bereit, die Straßenverkehrs-Ordnung dahin gehend zu novellieren, daß in einem absehbaren Zeitraum die Verwendung sogenannter „Total-Mobility-Reifen" zwingend vorgeschrieben wird, um damit die Unfallursachen durch Reifenschäden erheblich zu reduzieren, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, uni die Entwicklung soldier Reifen zur Serienreife zu fördern? Die Bundesregierung erwägt nicht, das Straßenverkehrsrecht dahingehend abzuändern, daß die Verwendung sogenannter „Total-Mobility-Reifen" zwingend vorgeschrieben wird. Derartige Reifen, deren Laufeigenschaften auch in drucklosem Zustand denen herkömmlicher Reifen mit normalem Betriebsdruck ähnlich sein sollen, befinden sich noch in der industriellen Entwicklung. An eine staatliche Förderung dieser Entwicklung ist nicht gedacht. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 16. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Strohmayr (SPD) (Drucksache VI/3243 Frage 88) : Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 10363 Ist die Bundesregierung bereit, die von einer amerikanischen Werbeagentur der U. S. Postal Service gegebene Anregung zu prüfen, zur Defizitminderung Briefmarken als Werbeträger zu nutzen, wobei hier an typische Exportprodukte (wie Automobile VW, Mercedes) oder Agrarprodukte (Wein) zu denken wäre? Die Bundesregierung hat die Anregung, Postwertzeichen für die kommerzielle Werbung .einzusetzen, geprüft. Sie sieht sich jedoch aus einer Reihe von Gründen nicht in ,der Lage, der Anregung zu folgen. Insbesondere möchte ich auf folgendes hinweisen: Eine beliebige Vermehrung der Zahl der jährlichen Neuausgaben von Postwertzeichen ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Schon jetzt ist mit etwa 35 Markenausgaben pro Jahr eine für den Postbetrieb und die Philatelie gerade noch tragbare Höchstgrenze erreicht. Die Zahl der an einer Werbung auf Postwertzeichen Interessierten übersteigt mit Sicherheit bei weitem den Umfang der jährlichen Briefmarkenausgaben. Eine Regulierung der Nachfrage über den Preis wäre nicht realisierbar, weil dann nur besonders finanzstarke Werbungstreibende zum Zuge kämen. Andererseits kann es nicht Aufgabe der Deutschen Bundespost sein, zu entscheiden, welchen Antragsteller der Vorzug einzuräumen wäre, auf Marken für sich zu werben. Im übrigen würde die Umstrukturierung der Briefmarke zum Werbeträger die Möglichkeit beschränken oder sogar ausschließen, künftig wichtige Ereignisse aus Politik, Kultur, Wissenschaft und Sport auf Sonderpostwertzeichen zu würdigen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Schirmer.


Rede von Friedel Schirmer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dem Versammlungsgesetz kann eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten oder aufgelöst werden. Es handelt sich dabei jeweils um eine schwierige Ermessensentscheidung. Die von uns zugunsten der Versammlungsfreiheit eng gehaltenen Eingriffsvoraussetzungen haben dazu geführt, daß die Polizei von diesen Möglichkeiten nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch macht. Wir begrüßen das; das gilt für das normale staatliche Leben und entspricht insoweit unserem Wunsche.
Wir sind bemüht, einen friedlichen, störungsfreien und möglichst harmonischen Ablauf der Olympischen Spiele zu sichern, weil sie nicht der geeignete Austragungsort für politische und weltanschauliche Gegensätze sind. Sie sollen vielmehr ein Beispiel für das friedliche Zusammenleben nach den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Ordnung geben. Neben der gebotenen Toleranz ist es deshalb notwendig, die Voraussetzungen für den Schutz des Olympischen Friedens zu schaffen und gleichzeitig der Polizei die sonst schwierigen Ermessensentscheidungen für ihr Eingreifen abzunehmen. Es gilt, möglichst und vorsorglich jegliche Störversuche im olympischen Bereich zu verhindern. Dies soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden.
Die Koalitionsfraktionen haben im Einvernehmen mit der Bundesregierung und dem Organisationskomitee für die Spiele der XX. Olympiade auch Wert darauf gelegt, daß diese Gesetzesinitiative möglichst interfraktionell eingebracht wurde. Darüber, Herr Kollege Dr. Riedl, haben sich die Vertreter aller Fraktioen dieses Hohen Hauses im Sommer 1971 auf Einladung des Bundesinnenministers verständigt. Die Koalitionsfraktionen haben dann im November 1971 die dafür notwendigen Beschlüsse gefaßt. Wir begrüßen es, daß sich nun auch die Opposition entschlossen hat, diesen Gesetzentwurf mitzutragen, nachdem im Januar 1972 die Bayerische Staatsregierung im Bundesrat einen Antrag eingebracht hat.
Dem Freistaat Bayern und dem Land Schleswig-Holstein soll durch diese Initiative, die wir hier ergreifen, ermöglicht werden, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Olympischen Spiele sicher, friedlich und störungsfrei durchgeführt werden können. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die Grundlage, um in Gebieten und in Bereichen, die mit dem Ablauf der Spiele im Zusammenhang stehen, durch Landesgesetz öffentliche Versammlun-

( notwendig ist. Die Verbote — hier darf ich ein wenig präzisieren, was mein Herr Vorredner sagte — sollen zeitlich und räumlich eingeschränkt werden: Erstens. Sie gelten nur für eine bis zu 500 Meter breite Zone über die zu bestimmenden Gebiete und Bereiche hinaus, die mit dem Ablauf der Spiele im Zusammenhang stehen. Damit gelten sie natürlich nicht nur für München, sondern gleichermaßen für die übrigen Städte, an denen diese Spiele veranstaltet werden, z. B. Augsburg und Kiel. Zweitens. Sie sind nur für die Zeit bis zum Ablauf der Olympischen Spiele, also bis zum 15. September 1972 gültig. Dieses Gesetz ist gegen niemanden gerichtet. Mit ihm soll vielmehr erreicht werden, daß alle Teilnehmer und Besucher vor Störern geschützt sind, ganz gleich welche Ziele sie haben und woher sie kommen mögen. Die Koalitionsfraktionen erwarten, daß die Landesregierungen in München und in Kiel auf der Grundlage dieses Gesetzes die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden. Der Kollege Riedl ließ ja hier seinen Spielraum für unsere Beratungen und zeigte Möglichkeiten auf. Wir legen Wert darauf, die Feststellung zu treffen, daß die Landesregierungen in München und Kiel nun auf dieser Grundlage die Maßnahmen ergreifen können, die sichern, daß unser Land bei den Sportlern und bei den Besuchern aus Anlaß der Spiele in guter Erinnerung bleiben wird. Deshalb stimmen die Koalitionsfraktionen die( ser Gesetzesvorlage und dem Überweisungsvorschlag des Ältestenrates zu. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die erste Beratung. Es ist Überweisung an den Innenausschuß — federführend — und an den Sonderausschuß für Sport und Olympische Spiele — mitberatend — vorgeschlagen. Ich sehe keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen. Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen — Drucksache VI/3233 — Zur Einbringung Herr Parlamentarischer Staatssekretär Offergeld. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Hohe Haus hat durch eine Entschließung im April 1962 die Bundesregierung ersucht, über die Wettbewerbsverfälschungen zu berichten, die sich aus SitzverlageOffergeld rungen ins Ausland und aus dem zwischenstaatlichen Steuergefälle ergeben. Diesen Bericht, der unter dem Namen „Steueroasenbericht" bekanntgeworden ist, hat die Bundesregierung am 23. Juni 1964 erstattet. Sie kam darin zu dem Ergebnis, daß die Bekämpfung unangemessener Steuervorteile auf Grund der im internationalen Bereich möglichen Rechtsund Interessengestaltungen gesetzgeberische Maßnahmen erfordert. Es war jedoch erst diese Bundesregierung, die mit der Vorlage des Außensteuergesetzes den entscheidenden Schritt zur Eindämmung unangemessener Steuervorteile im internationalen Bereich getan hat. Dieser Gesetzentwurf, der dem Hohen Hause bereits zur Beratung vorliegt, leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung gleichmäßiger und sozial gerechter Besteuerung und ist als ein wichtiges Teilstück unserer Steuerreform zu werten. Im Bericht aus dem Jahre 1964 hat die Bundesregierung weiter festgestellt, daß die Doppelbesteuerungsabkommen nicht Ursache ungerechtfertigter Steuervorteile im internationalen Bereich sind. Sie hat aber darauf hingewiesen, daß die in den Abkommen oftmals festgelegten Beschränkungen der deutschen Steuerhoheit die im internationalen Bereich möglichen Steuervorteile teilweise noch beträchtlich vergrößern. Hieraus wurde seinerzeit dann die Forderung abgeleitet, die Doppelbesteuerungsabkommen so zu gestalten, daß sie nur die diskriminierenden Belastungen ausschließen, aber nicht die international erzielbaren Steuervorteile noch sachwidrig erhöhen. Unter dieser Zielsetzung wurde dann im Dezember 1964 die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz eingeleitet. Im vergangenen Jahre gelang es nun der Bundesregierung, die jahrelangen, außerordentlich schwierigen und komplizierten Verhandlungen mit der Schweiz mit der Erarbeitung eines neuen Abkommens abzuschließen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das neue Abkommen, das eine umfassende Revision der deutsch-schweizerischen Steuerbeziehungen vorsieht, dem Hohen Hause zur Genehmigung vorgelegt. Das Vertragswerk schafft keine neuen Steuerpflichten über das innerdeutsche Recht hinaus. Deshalb konnte es auch nicht Aufgabe dieses Abkommens sein, das gegenüber der Schweiz bestehende Steuergefälle in irgendeiner Weise abzubauen oder einzuebnen. Die Verhandlungen zielten vielmehr darauf ab, die Steuerkompetenzen der beiden Vertragsstaaten so gegeneinander abzugrenzen, daß echte Doppelbesteuerungen vermieden, gleichzeitig aber unangemessene Steuervorteile künftig beseitigt werden. Unter dieser Leitlinie stärkt das Abkommen die steuerliche Gleichmäßigkeit und die Wettbewerbsneutralität der Besteuerung in der Bundesrepublik. Das neue Abkommen hat den Doppelbesteuerungsschutz für die deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverpflichtungen in Produktion, Handel und Gewerbe modernen Konzeptionen und vor allem auch den Empfehlungen des OECD-Musterabkommens angepaßt. Das Abkommen sichert der deutschen Wirtschaft für ihre Tätigkeit auf dem schweizerischen Markt die steuerliche Chancengleichheit. Es zieht aber eine klare Grenze gegenüber den Bereichen, in denen das alte Abkommen zur Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile ausgenutzt und mißbraucht werden konnte. Hier bringt der Revisionsvertrag die im deutschen Recht vorgesehene Besteuerung wieder zur Geltung. In die Vertragsgestaltung wurde im übrigen auch das Außensteuergesetz, das als Entwurf ebenfalls vorliegt, einbezogen, damit dessen Regelungen auch in bezug zur Schweiz wirksam werden können. Verschiedene Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens sind gezielt auf das neue deutsche Außensteuergesetz zugeschnitten. Kein Vertragswerk, meine Damen und Herren, ist ohne Zustimmung des Partners und ohne Kompromisse von beiden Seiten denkbar. Deshalb gilt mein besonderer Dank auch der schweizerischen Seite für die Würdigung, die sie den deutschen Revisionszielen entgegengebracht hat. Ich habe Verständnis dafür, daß die mit der Abkommensrevision in verschiedenen Bereichen eintretende Mehrbesteuerung nach einem Zustand, an den man sich jahrelang gewöhnt hat, gerade von den in der Bundesrepublik ansässigen Schweizern als eine gewisse Härte empfunden wird. Hier war jedoch eine seit langem anstehende Steuerrechtsanpassung zu vollziehen, die dem Gebot gleichmäßiger und gerechter Besteuerung entspricht. Das neue deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen bewahrt und stärkt sogar den Doppelbesteuerungsschutz für die traditionellen deutschschweizerischen Wirtschaftsbeziehungen, er stellt aber andererseits sicher, daß Steuererleichterungen auf den Bereich beschränkt bleiben, in dem Doppelbesteuerung zu einer echten Steuerdiskriminierung führen würde. Mehr als sechs Jahre nach Verhandlungsbeginn legt diese Regierung nunmehr einen umfassenden neuen Steuervertrag mit der Schweiz vor. Damit wird ein wichtiger und wirkungsvoller Beitrag zur Durchsetzung unserer steuerpolitischen Vorstellungen gerechter und wettbewerbsneutraler Besteuerung auch im internationalen Bereich geleistet. Sie haben die Einbringung gehört. Der Ältestenrat hat sich dahin verständigt, daß Erklärungen abgegeben werden. Ich eröffne die Aussprache zur Abgabe von Erklärungen. Die Abgeordnete Frau Huber hat das Wort. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Angesichts des Umfangs, den die grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung heute bereits erlangt hat, kommt den Doppelbesteuerungsabkommen eine immer größer werdende Bedeutung zu, insbesondere bei Staaten, zwischen denen ein erhebliches Steuergefälle besteht. Zweck dieser Abkommen muß es einmal sein, eine doppelte Besteuerung dort zu vermeiden, wo sie ungeFrau Huber recht wäre, andererseits aber auch die unter dem Namen „Steuerflucht" bekanntgewordenen und in der Öffentlichkeit in der letzten Zeit viel diskutierten Mißbräuche zu verhindern, die sich gerade aus der durch diese Abkommen entstehenden Steuerbeschränkungen ergeben. Das zuletzt 1959 revidierte deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen von 1931 war eines der ältesten und für uns natürlich auch eines der wichtigsten Doppelbesteuerungsabkommen. Um so erfreulicher ist daher, daß es der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Schweizer Regierung 'gelungen ist, nunmehr die seit langen Jahren andauernden Revisionsverhandlungen zu beenden und mit dieser Vorlage ein neues Abkommen anzustreben, mit welchem gleichzeitig Bemühungen wirksam 'werden, die wir durch das neue Außensteuergesetz deutlich gemacht haben, das ebenfalls dem Parlament nunmehr zur Beratung vorliegt. Das bisherige deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen ließ vor allem drei Mißbrauchsmöglichkeiten offen. Die erste war: Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile durch Gründung sogenannter Basisoder Zwischengesellschaften in der Schweiz, durch welche Deutsche bei Steuerfreiheit in der Schweiz für Vermögen und Einkünfte der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht entgehen und außerdem noch besondere Vorteile erlangen konnten für Dividende, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinne. Die zweite Möglichkeit, ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, war bei Wohnsitzverlagerung gegeben, die die beschränkte deutsche Steuerpflicht zur Folge hatte, welche dann noch durch die Regelungen des alten Doppelbesteuerungsabkommens eingeengt wurde. Bei Beibehaltung eines Zweitwohnsitzes in der Schweiz war zwar die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht weiterhin gültig, jedoch konnte man hier die Vorteile sowohl aus der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht für sich ausnutzen wie auch andererseits die sich aus dem Abkommen ergebenden besonderen Vorteile. Die dritte Umgehungsmöglichkeit war die Erlangung von Steuervorteilen bei deutschen Beteiligungen an einer Schweizer GmbH, bei Grundbesitz und bei Gewinnen deutscher Unternehmen aus Schweizer Betriebsstätten. Nach dem neuen an dem OECD-Mustervertrag orientierten Doppelbesteuerungsabkommen soll nun, wie Herr Staatssekretär Offergeld bereits ausgeführt hat, eine Freistellung von der deutschen Besteuerung künftig nur noch dann erfolgen, wenn dies sachlich ,geboten ist, d. h. dort, wo die Doppelbesteuerung echt diskriminierend wäre. Ich will aus der Fülle der Neuregelungen, die das neue Gesetz bringt, hier nur einige wenige Punkte nennen, die jedoch sehr wesentlich sind, insbesondere in Zusammenhang mit unserem neuen Außensteuergesetz. 1. Auswanderer mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Schweizer Vorzugsbesteuerung genießen, unterliegen künftig für eine Übergangszeit bis zu sechs Jahren uneingeschränkt der beschränkten deutschen Steuerpflicht, wobei die Schweizer Steuer angerechnet werden soll. Dies ist die Realisierung der im Außensteuergesetz verankerten erweiterten beschränkten Steuerpflicht im Verhältnis zur Schweiz. 2. Bei Doppelwohnsitz bleibt die abkommensgemäße deutsche Besteuerung so bestehen, als wäre der Steuerpflichtige nur in der Bundesrepublik ansässig. Doppelte Besteuerung wird hier vermieden, maßgebend ist aber das deutsche Steuerniveau. 3. Die Besteuerung von Dividenden und ähnlichen Erträgen wird neu geregelt, das GmbH-Privileg entfällt. Umgehungsmöglichkeiten bei wesentlichen Beteiligungen, bei stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen werden beseitigt. 4. Gewinne aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen werden bei Auswanderern künftig in dem Staat besteuert, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der andere Staat keine Steuern erhebt. 5. Schweizerische Basisgesellschaften, an denen überwiegend Nichtschweizer interessiert sind, sogenannte Gewinnauffangoder Durchlauf gesellschaften, werden nicht mehr von der Quellensteuer freigestellt. Entlastungen von Steuern auf Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinne werden künftig keiner Gesellschaft mehr gewährt, die kantonale Steuerprivilegien genießt und an der gleichzeitig überwiegend Nichtschweizer beteiligt sind. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen, die im neuen Außensteuergesetz über Gewinnzurechnung bei deutschen Gesellschaftern ausländischer Zwischengesellschaften vorgesehen sind. 6. Neu geregelt ist ebenfalls die Gewinnzuordnung bei Schweizer Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften, die Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmen und die Besteuerung leitender Angestellter im Hinblick auf den Arbeitsort. 7. Schweizerische Einkünfte von in der Bundesrepublik lebenden Personen, für welche nach der Einkunftsart an sich das alleinige Besteuerungsrecht der Schweiz zusteht, unterliegen künftig der deutschen Besteuerung, sofern sie nicht aus aktiver gewerblicher, freiberuflicher oder nicht selbständiger Tätigkeit stammen, wobei die Schweizer Steuer angerechnet wird. Wo sich dagegen die deutsche Wirtschaft aktiv auf dem Schweizer Markt betätigt, sichert ihr das neue Doppelbesteuerungsabkommen dadurch verbesserte Wettbewerbsmöglichkeiten, daß die Freistellung nicht nur für die aktive Tätigkeit weiter erhalten, sondern auch auf wesentliche zwischengesellschaftliche Beteiligungen ausgedehnt wird. Auch dies entspricht einer Bestimmung des neuen Außensteuergesetzes. 8. Eine sehr wesentliche Verbesserung stellt schließlich noch die Vereinbarung über einen gegenseitigen Auskunftsaustausch dar, so wie dieser zwar zwischen der Schweiz und einigen anderen wichtigen Ländern bereits besteht, mit der Bundesrepublik früher aber niemals zustande gekommen war. Frau Huber Es liegt auf der Hand, daß das neue deutschschweizerische Doppelbesteuerungsabkommen insbesondere wegen der Folgen, die darin auch für Schweizer Bürger enthalten sind, nicht ohne lange und schwierige Verhandlungen zustande kommen konnte. Um so mehr begrüßt es meine Fraktion, daß mit diesem Abkommen, das die neuere internationale Vertragspraxis berücksichtigt, nun die notwendige Anpassung des Steuerrechts zwischen zwei Staaten vollzogen werden soll, welche durch ihre traditionellen Handelsbeziehungen besonders verbunden sind. Das Wort hat die Abgeordnete Frau Funcke. Frau Funcke: Die FDP tritt für die Wettbewerbsneutralität bei allen staatlichen und insbesondere bei den steuerlichen Maßnahmen ein. Daher begrüßen wir es, daß durch dieses Abkommen die Möglichkeit geschaffen wird, wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile, die durch geschickte juristische Wohnsitzkonstruktionen von inländischen Unternehmen gegenüber anderen, zumeist kleinen oder mittleren Unternehmen möglich sind, hierdurch abzubauen. Ebenso wird sichergestellt, daß deutsche Firmen, die in der Schweiz produzieren und auch dort absetzen, selbstverständlich nur nach Schweizer Gesetzen besteuert werden. Das sichert die Freizügigkeit des Kapitalverkehrs, und gleichzeitig wird Wettbewerbsneutralität zwischen allen Firmen, die innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten tätig sind, hergestellt. Einen bedeutenden Fortschritt sehen wir seitens der FDP darin, daß endlich die schon lange überfällige Gewährung des Schachtelprivilegs über die Grenze hinweg verankert wird. Weiterhin werden in dem Abkommen bereits die Voraussetzungen geschaffen, um bei der geplanten und von unserer Seite besonders begrüßten Anrechnungsverfahren bei der deutschen Körperschaftsteuer die dann notwendigen Änderungen rasch und unkompliziert vornehmen zu können. Lassen Sie mich am Rande noch vermerken, daß sich angesichts der weitgehenden Übereinstimmung dieses Abkommens mit dem OECD-Musterabkommen zur Doppelbesteuerung zeigt, daß die viel geschmähte sogenannte „Papierkorbproduktion" der internationalen Behörden zu vernünftigen und auch praktikablen Ergebnissen kommt. Die Revision des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens nach nunmehr achtjähriger Verhandlung kann als Ausgangspunkt für dieFortentwicklung der Verhältnisse der Industrienationen untereinander und für die wettbewerbsneutrale Kapitalmobilität von erheblicher Bedeutung sein. Die FDP dankt allen beteiligten Vertragspartnern auf deutscher und schweizerischer Seite für die gute steuerrechtliche sowie politische Arbeit, die sie geleistet haben. Mit diesem Abkommen kommen wir einen Schritt weiter auf dem Wege zur Steuergerechtigkeit, zur Wettbewerbsneutralität und zur internationalen Kapitalmobilität. Daher werden wir Freien Demokraten diesem Abkommen zustimmen. Zur Abgabe einer weiteren Erklärung, der letzten in dieser Tagesordungsrunde, Herr Abgeordneter Kreile. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen 1971 mit der Schweiz, das nicht eines der ältesten Doppelbesteuerungsabkommen revidiert, sondern das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vom Jahre 1959, ist Teilstück des Versuchs, unser Außensteuerrecht neu zu ordnen. Dieser Versuch verdient Zustimmung. Denn in der Tat geben viele Steuernormen, die sich mit den sogenannten Auslandsbeziehungen befassen, zu Bedenken und Klagen Anlaß. Diese berechtigte Kritik ist aber von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen gelegentlich nur sehr einseitig artikuliert worden. Es ist zwar richtig, daß wir die Ausnutzung internationaler Steuervorteile verhindern müssen, soweit die steuerliche Gleichmäßigkeit beeinträchtigt und die Wettbewerbsfähigkeit unserer einheimischen Wirtschaft in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies gehört, das möchte ich mit Nachdruck und gleich zu Beginn dieser Erklärung hervorheben, auch zu den vorrangigen steuerpolitischen Zielen der Opposition. Darin sind wir uns mit der Bundesregierung in der Sache einig, also in dem, was dort so gern als der „Kampf gegen die Steuerflucht" bezeichnet wird. Doch verdeckt dieser verwaschene und mit gefährlichen Vorurteilen belastete Begriff der Steuerflucht einen großen Teil der Problematik, die bisher, gelegentlich ,absichtlich, gelegentlich unabsichtlich übersehen wird. Steuerflucht ist die Verlagerung von Kapital, das durch günstigere steuerliche Regelungen in anderen Staaten magnetisch angezogen wird. Man hat diesen Vorgang kurz und treffend mit dem Satz gekennzeichnet: „Steuerlast macht Wanderlust." Die Kapitalbewegungen, insbesondere diejenigen, mit denen wir es seit etwa ein bis zwei Jahren in einem bisher nie dagewesenen Maß zu tun haben, entsprechen jedoch in einem gewissen Umfang einer ganz anderen Motivlage. Hier findet keine Flucht vor steuerlichen Belastungen statt; wesentlicher ist hier die Beurteilung ,der inneren und äußeren politischen Entwicklung in der Bundesrepublik. Wer seinen Wohnsitz aus einem Staat verlegt, zu dem er kein Zutrauen mehr hat — und gerade Außerungen der Regierung in den letzten Tagen sind Dr. Kreile dazu geeignet, manches Zutrauen ein bißchen zu erschüttern (Abg. Wehner: Das scheinen gewisse Große schon lange vorauszusehen!)


(Beifall.)