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ID0617800200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 178. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 Inhalt: Wahl des Abg. Pensky zum stellvertretenden Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses 10317 A Amtliche Mitteilungen 10317 A Entwurf eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit Einführungsgesetz zum Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Drucksache VI/3088) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister 10317 B Alber (CDU/CSU) 10319 C Metzger (SPD) . . . . . . . 10321 D Kleinert (FDP) . . . . . . . 10322 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Bundesrat) (Drucksache VI/3248) Jahn, Bundesminister 10325 A Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . 10329 A, 10334 D Metzger (SPD) . . . . . . . . 10330 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 10332 B Mündlicher Bericht des Ausschusses nach Art. 77 GG (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte (Drucksache VI/3246) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 10326 A, 10327 C Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 10327 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 10328 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (Drucksache VI/2855) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3242) — Zweite und dritte Beratung . . . . 10336 A Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll für die Übergangsphase der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Finanzprotokoll Internen Abkommen über das Finanzprotokoll Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse vom 23. November 1970 (Drucksache VI/2978); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3210), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/3114) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10336 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes (Drucksache VI/1418); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache VI/3195) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 10336 C Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Olympischen Friedens (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/3202) — Erste Beratung —Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 10337 A Schirmer (SPD) . . . . . . . . 10338 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache VI/3233) — Erste Beratung — Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 10338 D Frau Huber (SPD) 10339 D Frau Funcke (FDP) . . . . . . 10341 A Dr. Kreile (CDU/CSU) 10341 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksache VI/3218) — Erste Beratung — Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 10343 A Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . 10344 D Bay (SPD) 10345 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 10346 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg (Abg. Geisenhofer, Dr. Riedl [München], Dr. Wittmann [München], Dr. Probst, Frau Geisendörfer, Orgaß u. Gen.) (Drucksache VI/3208) — Erste Beratung — 10346 D Entwurf eines Gesetzes zu den drei Verträgen von 1971 mit dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Abgrenzung des Festlandsockels unter der Nordsee (Drucksache VI/3225) — Erste Beratung — 10346 D Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten (Drucksache VI/3226) — Erste Beratung — 10347 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betr. die Auslegung des Übereinkommens vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof (Drucksache VI/3234) — Erste Beratung — . . . . . 10347 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Oktober 1971 zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik (Drucksache VI/3236) — Erste Beratung — . . 10347 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (Drucksache VI/3245) — Erste Beratung — . . . . . 10347 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Drucksache VI/3247) — Erste Beratung — 10347 A Sammelübersicht 36 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache VI/3240) 10347 C Fragestunde (Drucksachen VI/3243, VI/3259) Fragen der Abg. Werner (CDU/CSU), Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) und Dr. Gruhl (CDU/CSU) : Berufung von Professor Machens zum Präsidenten der Bundesanstalt für Bodenforschung Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . 10347 D, 10348 A, B, C, D, 10349 A, B, C, 10350 A, B, D, 10351 A, B, C, D, 10352 A, B, C, 10353 A, B, C, D, 10354 A, B, C, D, 10355 A, B, C, D, 10356 A, C, D, 10357 A, B Werner (CDU/CSU) . 10348 A, B, 10353 B, 10355 A Dr. Huys (CDU/CSU) 10348 C Pohlmann (CDU/CSU) 10348 C Seiters (CDU/CSU) . . . 10348 D, 10354 A Dr. Hellige (CDU/CSU) 10349 A Breidbach (CDU/CSU) . . 10349 B, 10353 B, 10356 B Dr. Jobst (CDU/CSU) 10349 C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 10350 A, 10354 D Dr. Gruhl (CDU/CSU) . . 10350 B, 10351 D, 10352 A Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10351 A, B, C, 10357 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) 10352 B Dr. Evers (CDU/CSU) . . 10352 C, 10355 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 10352 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 III Dr. von Bismarck (CDU/CSU) . . 10352 D, 10353 A, 10356 D von Thadden (CDU/CSU) 10353 C Wohlrabe (CDU/CSU) 10353 D Niegel (CDU/CSU) . . 10354 A, B, 10357 A Engelsberger (CDU/CSU) . . . . 10354 C Dr. Sprung (CDU/CSU) 10354 D Dr Fuchs (CDU/CSU) 10355 B Dr. Probst (CDU/CSU) 10355 B Freiherr von Fircks (CDU/CSU) 10355 C, D Lemmrich (CDU/CSU) 10355 D Schedl (CDU/CSU) 10356 A Vogt (CDU/CSU) 10356 D Fragen des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU) : Ortsendeschilder Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 10357 C, D, 10358 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 10357 C, D Frage des Abg. Dr. Apel (SPD) : Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 10358 A, B, C Dr. Apel (SPD) . . . . . . . 10358 B, C Frage des Abg. Dr. Apel (SPD) : Verwendung eines für ein Fahrzeug mit automatischer Gangschaltung erworbenen Führerscheins zum Fahren von Fahrzeugen mit traditioneller Gangschaltung Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 10358 D, 10359 A Dr. Apel (SPD) . . . . 10358 D, 10359 A Frage des Abg. Müller (Mülheim) (SPD) : Betrauung von Sportverbänden mit der Ausbildung und Prüfung von Sportbootführern Haar, Parlamentarischer Staatssekretär 10359 A, B Müller (Mülheim) (SPD) 10359 B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU): Landung der am 3. März 1972 für die Fahrt von Moskau nach Frankfurt vorgesehenen Maschine der Aeroflot in Berlin-Schönefeld Haar, Parlamentarischer Staatssekretär 10359 C, D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 10359 D Frage des Abg. Dr. Klepsch (CDU/CSU) : Sperrung der Autobahnbrücke über den Rhein bei Bendorf (Koblenz) an zehn Samstagen und Sonntagen für den Lkw-Verkehr Haar, Parlamentarischer Staatssekretär 10360 A, B, C Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . 10360 A, B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . 10360 B Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Folgerungen aus Gemeindezusammenschlüssen für die Postleitzahl und die Postzustellung Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 10360 C Nächste Sitzung 10360 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 10361 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Reddemann (CDU/CSU) betr. Gefahr der Verhaftung bei Reisen nach Ost-Berlin und in die DDR . . . . 10361 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Zebisch (SPD) betr. Förderung von Sportstätten und Sportvereinen im Zonenrandgebiet 10362 A Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Verwendung von fliegendem Personal für die Aufgaben der Inspektion des Luftfahrtbundesamtes . . 10362 C Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Sperling (SPD) betr. Verwendung sogenannter „Total-Mobility-Reifen . . . . . . . . . . . . 10362 D Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Strohmayr (SPD) betr. Verwendung von Briefmarken als Werbeträger 10362 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 10317 178. Sitzung Bonn, den 16. März 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 18. 3. Adams * 18. 3. Dr. Ahrens ** 18. 3. Dr. Aigner * 18. 3. von Alten-Nordheim 17. 3. Dr. Arndt (Berlin) * 17. 3. Dr. Artzinger * 18. 3. Behrendt * 18. 3. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 15. 3. Borm * 18. 3. Dr. Burgbacher * 18. 3. Dasch 18. 3. Dr. Dittrich * 18. 3. Faller * . 17. 3. Fellermaier * 18. 3. Flämig * 17. 3. Dr. Furler * 17. 3. Gerlach (Emsland) * 47. 3. Freiherr von und zu Guttenberg 18. 3. Frau Dr. Henze 15. 4. Hösl ** 17. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 18. 3. Jung ** 17. 3. Kahn-Ackermann ** 18. 3. Dr. h. c. Kiesinger 18. 3. Frau Klee ** 18. 3. Klinker * 18. 3. Dr. Koch * 18. 3. Kriedemann * 18. 3. Lange * 18. 3. Lautenschlager * 18. 3. Lenze (Attendorn) ** 17. 3. Liedtke 17. 3. Dr. Dr. h. c. Löhr * 18. 3. Lücker (München) * 18. 3. Meister * 17. 3. Memmel * 18. 3. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 3. Müller (Aachen-Land) * 18. 3. Dr. Müller (München) ** 18. 3. Müller (Remscheid) 17. 3. Frau Dr. Orth * 18. 3. Dr. Reischl * 18.3. Richarts * 18. 3. Riedel (Frankfurt) * 18. 3. Dr. Rinderspacher 18. 3. Roser 16. 3. Dr. Schmid (Frankfurt) 16. 3. Dr. h. c. Schmücker ** 17. 3. Schwabe * 18.3. Dr. Schwörer * 18. 3. Seefeld * 17. 3. Seibert 17. 3. Springorum * 18. 3. Dr. Starke (Franken) * 18. 3. Werner * 18. 3. Wolf 18. 3. Wolfram * 17. 3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Baron von Wrangel 16. 3. Wuwer 17. 3. Zander 17. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Herold vom 15. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Reddemann (CDU/CSU) (Drucksache V1/3243 Frage A 2) : Wird die Bundesregierung rechtzeitig vor der Osterreisewelle den Personenkreis warnen, der auch nach dem alliierten Berlin-Abkommen und den deutschen Zusatzvereinbarungen auf den Wegen von und nach Berlin der Gefahr der Verhaftung und der Aburteilung unterliegt? Zunächst muß ich darauf hinweisen, daß es sich bei den für die Oster- und Pfingsttage vorgesehenen Reiseerleichterungen im Berlin-Verkehr um eine einseitige Maßnahme der DDR handelt. Es werden alle für den Personenverkehr relevanten Regelungen des Transitabkommens zwischen der Bundesregierung und der Regierung der DDR zur Anwendung kommen. Unter dieser Voraussetzung gilt folgendes: Die DDR kann nach dem Abkommen keine Kategorien von Reisenden festlegen, die von der Benutzung der Transitwege ausgeschlossen werden können oder der Gefahr einer Verhaftung und Aburteilung ausgesetzt sind. Personenkreise - also z. B. DDR-Flüchtlinge schlechthin -, die gewarnt werden müßten, weil für sie Gefährdungen bestehen, gibt es aufgrund der Transitvereinbarung nicht. Nach der sog. Mißbrauchsregelung (Art. 16) des Transitabkommens hat nur derjenige Reisende, der „während der jeweiligen Benutzung der Transitwege" in den im Abkommen im einzelnen aufgeführten Fällen gegen Vorschriften der DDR verstößt, die im einzelnen festgelegten Maßnahmen - also gegebenenfalls auch Verhaftung - zu gewärtigen. Ein „Mißbrauchsfall" liegt vor, wenn ein Reisender Materialien verbreitet oder aufnimmt, Personen aufnimmt, die Transitwege ohne zwingenden Grund oder Erlaubnis verläßt, Straftaten begeht oder durch Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften Ordnungswidrigkeiten begeht. Eine Ausnahme von der Bedingung, daß die Verstöße während des jeweiligen Transits auf den Transitwegen geschehen sein müssen, liegt nur im Falle von Straftaten nach dem Recht der DDR vor, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens während einer früheren Durchreise begangen worden sind. Weiterhin sind von der „Mißbrauchsregelung" diejenigen betroffen, die an einer „Mißbrauchshandlung" eines Transitreisenden, die dieser während der Durchreise 10362 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 vorgenommen hat, als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe im strafrechtlichen Sinne beteiligt sind. Darüber hinaus ist in ganz bestimmten gravierenden und klar umrissenen Fällen, nämlich dann, wenn in der Vergangenheit nach dem Recht der DDR eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit des Menschen oder eine schwere Straftat gegen Eigentum und Vermögen begangen worden ist, eine Zurückweisung — nicht aber eine Festnahme — des Reisenden möglich. Die Bundesregierung wird die Reisenden rechtzeitig — d. h. zu Beginn der nächsten Woche — durch ein Merkblatt über den Inhalt dieser Regelung und Vorbehalte unterrichten und in geeigneter Weise auf das hinweisen, was bei der Reise zu beachten ist, um eine ungehinderte Durchfahrt durch die DDR zu gewährleisten. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 16. März 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/3243 Fragen A 27 und 28) : Wieviel Sportstätten im Zonenrandgebiet hat die Bundesregierung mit welchem Mittelaufwand gefördert? Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die Sportvereine im Zonenrandgebiet beim Bau von Sportstätten flächenmäßg intensiver zu unterstützen? Von 1962 bis 1971 hat die Bundesregierung Sportstätten im Zonenrandgebiet mit einem Mittelaufwand von DM 67,5 Millionen mitfinanziert. Tn der Gesamtsumme ist ein Betrag von DM 7,0 Millionen enthalten, der auf Grund der verstärkten Förderung des Zonenrandgebietes im Rahmen des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 bereitgestellt worden ist. Die in den Jahren von 1962 bis 1970 im Zonenrandgebiet mit Bundesmitteln finanzierten Sportanlagen sind nicht nach Projekten innerhalb und außerhalb des Zonenrandgebiets getrennt worden, so daß die Zahl nicht genannt werden kann. Eine Trennung erfolgt erst seit dem Jahre 1971. Die Umstellung der Statistik steht im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Zonenrandförderungsgesetzes. Im Jahre 1971 wurden 98 Projekte im Zonenrandgebiet mit Bundesmitteln unterstützt. Es gibt keine direkte Förderung von Sportvereinen beim Bau von Sportstätten durch die Bundesregierung. Die Förderung erfolgt durch anteilmäßige Zuweisung der Mittel an die Bundesländer, die ihrerseits dem Bund Antragsteller zur Förderung vorschlagen. Es kann deshalb die Frage lediglich dahingehend verstanden werden, ob die Bundesregierung beabsichtige, künftig für die Förderung des Baues von Sportstätten im Zonenrandgebiet mehr Mittel als bisher einzusetzen. Seit 1971 wird der Sportstättenbau im Zonenrandgebiet durch die im Rahmen des Zonenrandförderungsgesetzes zur Verfügung stehenden Bundesmittel verstärkt gefördert. 1972 sind zusätzlich 7,0 Millionen DM vorgesehen. Ob dadurch der Nachholbedarf im Zonenrandgebiet abgedeckt werden kann, bleibt abzuwarten. Eine weitere Erhöhung der Bundesmittel für den Sportstättenbau im Zonenrandgebiet ist nur sinnvoll, wenn die Länder ebenfalls ihre Mittel verstärken, da der Bund lediglich die Finanzierungsspitze übernimmt. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatsskretärs Haar vom 16. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache VI/3243 Frage A 80) : Ist die Bundesregierung bereit, für die Aufgaben der Inspektion des Luftfahrtbundesamts Planstellen bereitzustellen, die, abgestützt durch ein System von Sonderzulagen, es ermöglichen, daß für diese Aufgaben fliegendes Personal (Luftkapitäne) gewonnen werd m kann, ohne das dieser schwierigste Aufgabenbereich des Luftfahrtbundesamts nicht fachgerecht arbeiten kann? Gerade in diese Richtung gehen unsere Überlegungen. Zur Zeit werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten untersucht, die nach Auffassung der Bundesregierung in naher Zukunft sicherstellen werden, daß qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang für diese Aufgaben gewonnen werden kann. Abschließendes kann heute noch nicht geklärt werden. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 16. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache VI/3243 Frage A 86) : Ist die Bundesregierung bereit, die Straßenverkehrs-Ordnung dahin gehend zu novellieren, daß in einem absehbaren Zeitraum die Verwendung sogenannter „Total-Mobility-Reifen" zwingend vorgeschrieben wird, um damit die Unfallursachen durch Reifenschäden erheblich zu reduzieren, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, uni die Entwicklung soldier Reifen zur Serienreife zu fördern? Die Bundesregierung erwägt nicht, das Straßenverkehrsrecht dahingehend abzuändern, daß die Verwendung sogenannter „Total-Mobility-Reifen" zwingend vorgeschrieben wird. Derartige Reifen, deren Laufeigenschaften auch in drucklosem Zustand denen herkömmlicher Reifen mit normalem Betriebsdruck ähnlich sein sollen, befinden sich noch in der industriellen Entwicklung. An eine staatliche Förderung dieser Entwicklung ist nicht gedacht. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 16. März 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Strohmayr (SPD) (Drucksache VI/3243 Frage 88) : Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. März 1972 10363 Ist die Bundesregierung bereit, die von einer amerikanischen Werbeagentur der U. S. Postal Service gegebene Anregung zu prüfen, zur Defizitminderung Briefmarken als Werbeträger zu nutzen, wobei hier an typische Exportprodukte (wie Automobile VW, Mercedes) oder Agrarprodukte (Wein) zu denken wäre? Die Bundesregierung hat die Anregung, Postwertzeichen für die kommerzielle Werbung .einzusetzen, geprüft. Sie sieht sich jedoch aus einer Reihe von Gründen nicht in ,der Lage, der Anregung zu folgen. Insbesondere möchte ich auf folgendes hinweisen: Eine beliebige Vermehrung der Zahl der jährlichen Neuausgaben von Postwertzeichen ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Schon jetzt ist mit etwa 35 Markenausgaben pro Jahr eine für den Postbetrieb und die Philatelie gerade noch tragbare Höchstgrenze erreicht. Die Zahl der an einer Werbung auf Postwertzeichen Interessierten übersteigt mit Sicherheit bei weitem den Umfang der jährlichen Briefmarkenausgaben. Eine Regulierung der Nachfrage über den Preis wäre nicht realisierbar, weil dann nur besonders finanzstarke Werbungstreibende zum Zuge kämen. Andererseits kann es nicht Aufgabe der Deutschen Bundespost sein, zu entscheiden, welchen Antragsteller der Vorzug einzuräumen wäre, auf Marken für sich zu werben. Im übrigen würde die Umstrukturierung der Briefmarke zum Werbeträger die Möglichkeit beschränken oder sogar ausschließen, künftig wichtige Ereignisse aus Politik, Kultur, Wissenschaft und Sport auf Sonderpostwertzeichen zu würdigen.
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    Herr Präsident! Verehrte Damen, meine Herren! Die Bundesregierung legt dem Hohen Hause heute den Entwurf eines neuen GmbH-Gesetzes vor. Die Reform des GmbH-Rechts ist ein Teilstück der Reformen, die das Recht der Wirtschaftsunternehmen den Anforderungen unserer Zeit anpassen sollen. Das Hohe Haus hat im Jahre 1965 das neue Aktiengesetz verabschiedet. 1969 ist mit dem Publizitätsgesetz der nächste wichtige Schritt getan worden. Die Bedeutung größerer Unternehmen für die Allgemeinheit, die auch eine Durchschaubarkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, hat damals zum erstenmal ihren Niederschlag in einer für Unternehmen aller Rechtsformen geltenden Regelung gefunden. Man kann dies als den Beginn der Entwicklung eines umfassenden Unternehmensrechts bezeichnen.
    Der dem Hause heute vorgelegte Entwurf eines neuen GmbH-Gesetzes soll für sich genommen die Rechtsform der GmbH nur gesellschaftsrechtlich reformieren. Er holt für die GmbH den Schritt nach, der für die Aktiengesellschaft bereits 1965 getan wurde. An die Stelle des geltenden GmbH-Gesetzes, das in diesen Wochen 80 Jahre alt wird, soll ein modernes Organisationsgesetz treten, das insbesondere die Gläubiger und die Minderheiten besser sichert. Der Entwurf beschränkt sich bewußt auf eine Reform der herkömmlich als gesellschaftsrechtlich bezeichneten Probleme der GmbH und stellt damit, wenn wir den größeren Rahmen des gesamten Unternehmensrechts ins Auge fassen, nur eine Teilreform dar. Es gehört ganz ohne Zweifel zu den grundlegenden gesellschaftspolitischen Aufgaben unserer Zeit, den Unternehmen eine Verfassung zu geben, die ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit, für ihre Eigentümer und für die in ihnen arbeitenden Menschen gerecht wird.
    Die Frage, wie insbesondere größere Unternehmen verfaßt sein müssen, kann sinnvoll jedoch nicht isoliert für eine Rechtsform entschieden werden. Sie stellt sich — und das ist gerade auch bei unseren Arbeiten an dieser GmbH-Reform wieder ganz deutlich zutage getreten — für Unternehmen jeglicher Rechtsform und muß daher allgemein und auf sehr viel breiterer Basis angegangen werden. Dies gilt auch für die Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen des Unternehmens. Diese Frage muß offenbleiben, um der Fortentwicklung unseres Gesellschaftsrechts zu einem umfassenden Unternehmensrecht nicht für einen Teilbereich der GmbH vorzugreifen. Für die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Gesellschaftsorgane der GmbH beläßt es der Entwurf daher beim geltenden Recht.
    Die Bundesregierung mißt der Lösung der unternehmensrechtlichen Probleme große Bedeutung zu.



    Bundesminister Jahn
    Sie sollen zwar außerhalb der GmbH-Reform, aber gleichzeitig mit ihr in Angriff genommen werden. Für die Erarbeitung der dafür erforderlichen Grundlagen hat die Bundesregierung mich ermächtigt, bei meinem Hause eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu berufen. Die hierfür notwendigen Vorbereitungen sind bereits abgeschlossen. Die konstituierende Sitzung der Kommission wird in Kürze stattfinden.
    Die Reform der gesellschaftsrechtlichen Probleme der GmbH darf wegen dieser unternehmensrechtlichen Arbeiten jedoch nicht aufgeschoben oder verzögert werden. Die Reform ist immer dringender geworden, nachdem die Diskussion um sie beinahe schon so alt wie die GmbH selbst ist. Wir sollten diese Reform nunmehr bald verwirklichen, zumal sie die künftigen unternehmensrechtlichen Überlegungen keineswegs belastet oder gar behindert, sondern ihnen im Gegenteil den Weg ebnen wird.
    Um welche wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Reformziele geht es im einzenlen bei der dem Hohen Hause unterbreiteten Vorlage? Eines dieser wichtigsten Reformziele ist die Verstärkung des Gläubigerschutzes. Nicht zuletzt wollen wir damit zugleich einen Beitrag zur vorbeugenden Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität leisten. Diesem Ziel dient zunächst eine Verbesserung des Gründungsrechts. Einmal soll ein gewisser Mindeststandard für die kapitalmäßige Ausstattung von Unternehmen gewährleistet werden, deren Gesellschafter grundsätzlich nur beschränkt haften. Die Mindesteinzahlung auf die Geschäftsanteile der Gesellschafter soll daher von bisher 5000 auf 20 000 DM heraufgesetzt werden. Zum anderen soll insbesondere bei Sachgründungen besser als bisher sichergestellt werden, daß das von den Gesellschaftern versprochene Stammkapital auch tatsächlich aufgebracht wird. Bestimmte Sacheinlagen, die ihrer Natur nach einen zweifelhaften Wert haben, sollen in jedem Falle durch vom Gericht bestellte Gründungsprüfer geprüft werden. Daneben sollen die gerichtliche Kontrolle bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die persönliche Verantwortung der an der Gründung beteiligten Personen verstärkt werden.
    Von einer Heraufsetzung des Mindeststammkapitals von 20 000 DM sieht der Entwurf dagegen ab. Sicher sprechen auch gute Gründe für die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung auf 50 000 DM, wie sie in einem früheren Stadium der Reform auch in meinem Hause in Erwägung gezogen war. Die sorgfältige Abwägung des Für und Wider einer solchen Heraufsetzung des Mindeststammkapitals hat die Bundesregierung jedoch veranlaßt, es insoweit bei der bisherigen Regelung zu belassen. Die Gründe dafür sind im einzelnen bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates dargelegt. Lassen Sie mich hier nur so viel zusammenfassen. Mehr als die Hälfte aller bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat ein Stammkapital von nur 20 000 DM, ohne daß diese Gesellschaften alle als nicht ausreichend fundiert angesehen werden könnten. Dem Mindeststammkapital braucht vor allem im Hinblick auf die anderen Gläubigersicherungen des Entwurfs — und damit meine ich insbesondere die Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung — nicht mehr die gleiche Bedeutung wie bisher beigemessen zu werden. Auch im europäischen Vergleich würde eine Heraufsetzung des Mindeststammkapitals aus dem Rahmen fallen und eine künftige Harmonisierung des GmbH-Rechts erschweren. Das Mindeststammkapital liegt in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, sofern sie überhaupt ein solches Mindestkapital vorschreiben, sogar noch unter 20 000 DM. Die Bundesregierung hält es daher für richtiger, auf eine Erhöhung des Mindeststammkapitals zu verzichten.
    Wenn ich unter den neuen Gläubigersicherungen die Vorschriften über die Rechnungslegung der GmbH besonders hervorhebe, so deshalb, weil damit eine ganz wesentliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht verbunden sein wird, eine Änderung freilich, in der wir uns im Grundsatz mit den Mitgliedstaaten der Europäichen Gemeinschaften einig wissen. Das Stammkapital als im geltenden Recht wesentliche Gläubigersicherung vermag nur sicherzustellen, daß die Gesellschafter einmal ein ihm entsprechendes Gesellschaftsvermögen aufbringen müssen. Was mit diesem Vermögen geschieht und ob es sich durch schlechten Gang der Geschäfte alsbald wieder vermindert hat, bleibt den Gläubigern hingegen bisher verborgen. Durch die im Entwurf vorgesehene Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses soll es künftig der Allgemeinheit und insbesondere jedem Geschäftspartner einer GmbH möglich sein, sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ein ausreichend klares Bild zu machen.
    Die Ausgestaltung der Pflicht zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses wird allerdings noch eine eingehende und sorgfältige Beratung mit den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfordern. Der Regierungsentwurf verweist daher insoweit auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommission hat hierfür einen Vorschlag unterbreitet, der auch dem Hohen Hause bereits vorliegt. Bei den Verhandlungen im Ministerrat in Brüssel wird insbesondere über die notwendigen Abgrenzungen nach der Unternehmensgröße zu entscheiden sein, die für die Pflicht zur Prüfung und für den Umfang der Offenlegung getroffen werden müssen. Bei der Verabschiedung ,des Regierungsentwurfs unseres neuen GmbH-Gesetzes ist die Bundesregierung davon ausgegangen, daß die Richtlinie vom Rat etwa gleichzeitig mit der Verabschiedung des GmbH-Gesetzes durch ,den deutschen Gesetzgeber erlassen wird. Sollten sich insoweit im Laufe der parlamentarischen Beratungen noch Zeitverschiebungen herausstellen, wird es bei der Verabschiedung des neuen GmbH-Gesetzes sicher nicht schwierig sein, für den Teilbereich der Rechnungslegungsvorschriften die geeigneten Übergangsregelungen zu finden, die einen reibungslosen Anschluß des nationalen Rechtes an die künftige Regelung der Europäischen Gemeinschaften ermöglichen.



    Bundesminister Jahn
    Der Schutz der Gläubiger soll ferner durch Vorschriften verbessert werden, welche die Behandlung der Gesellschafterdarlehen im Konkurs der GmbH regeln. Finanzieren die Gesellschafter ihr Unternehmen durch eigene Darlehen statt durch Einlagen, dann sollen solche Darlehen im Konkurs der Gesellschaft dem haftenden Kapital gleichgestellt werden.
    Neben der Verstärkung des Gläubigerschutzes ist die Verbesserung des Schutzes der Minderheitsgesellschafter ein zweites wichtiges Ziel der Reform. Diesem Ziel dient vor allem eine ganze Reihe neuer Informationsrechte der einzelnen Gesellschafter, an der Spitze das Recht auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in ihre Bücher und Schriften. Nur beispielhaft möchte ich daneben das Recht auf Bestellung von Sonderprüfern, das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung und die im Zusammenhang mit der Regelung für verbundene Unternehmen vorgesehenen Schutzrechte der einzelnen Gesellschafter erwähnen.
    Eine dritte Gruppe bedeutsamer Reformmaßnahmen umfaßt Bereiche des GmbH-Rechts, die bisher ungeregelt waren, für die sich aber im Laufe der Entwicklung ein dringendes Bedürfnis für eine rechtsfortbildende Kodifizierung ergeben hat. So soll namentlich die 1965 mit der Aktienrechtsreform begonnene Kodifizierung des Rechts der verbundenen Unternehmen fortgesetzt und die GmbH, freilich unter Berücksichtigung ihrer Eigenarten, in das System dieser Regelung einbezogen werden.
    Zugleich mit dem Entwurf eines GmbH-Gesetzes legt die Bundesregierung dem Hohen Hause den Entwurf eines Einführungsgesetzes mit den erforderlichen Übergangs- und Anpassungsregelungen vor. Er enthält darüber hinaus einige Sondervorschriften für die GmbH & Co. KG. Diese besondere Gestaltungsform der Kommanditgesellschaft hat in den letzten Jahren, insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen, eine sprunghaft ansteigende Verbreitung gefunden. Sie ist wirtschaftlich der GmbH vergleichbar und soll ihr daher auch gesellschaftsrechtlich in einer Reihe von Punkten gleichgestellt werden. Hierzu gehören vor allem die Pflicht zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie andere Maßnahmen, welche die GmbH & Co. wegen der auch mit ihr möglichen Haftungsbeschränkung transparenter als bisher machen sollen. Daneben wird es Aufgabe der Steuerreform sein, das steuerrechtliche Gefälle zwischen beiden Rechtsformen abzubauen.
    Meine Damen und Herren! Die Reform des GmbH-Rechts wird das Recht unserer Wirtschaft nach meiner Überzeugung einen wichtigen Schritt voranbringen. Umfangreiche Reformen wie diese stellen zwar angesichts der in dieser Wahlperiode noch verbleibenden Zeit besondere Anforderungen an das Haus und seine Mitglieder, ich hoffe aber dennoch, daß es gelingt, die Entwürfe noch zu verabschieden und damit auch die jetzt anlaufenden Arbeiten zur Fortentwicklung des Unternehmensrechts von den gesellschaftsrechtlichen Problemen zu entlasten.
    Ich bitte Sie, die Reform des GmbH-Rechts als notwendig und dringlich anzuerkennen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wir treten in die Aussprache ein. Das Wort hat der Abgeordnete Alber.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Siegbert Alber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Als am 25. Mai 1965 das Aktiengesetz in dritter Lesung beraten wurde, sagte der Kollege Reischl als Sprecher der SPD-Fraktion, daß dieses Gesetz im ganzen gesehen keine echte Reform darstelle. Zudem verneinte er, wie schon sein Kollege Deist im Jahre 1962, die Notwendigkeit einer so umfassenden Reform zum damaligen Zeitpunkt. Drei Gründe waren für seine Auffassung maßgebend. Er meinte erstens, wirklich reformbedürftig seien nur einige Einzelbestimmungen, die im Wege der Novellierung hätten geändert werden können. Zweitens wäre es sinnvoller, erst die Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts in der EWG abzuwarten, da sonst laufend Gesetzesänderungen nötig würden. Drittens — das war der Hauptgrund — fehle eine Gesamtkonzeption des Unternehmensrechts. Nach alledem hätte man erwarten können, daß nun der Entwurf eines GmbH-Gesetzes diesen Bedenken Rechnung tragen würde. Dem ist jedoch nicht so. Herr Minister Jahn hat einige der dafür maßgebenden Gründe bereits vorgetragen.
    Trotzdem ist die GmbH-Reform zu begrüßen; sie ist auch notwendig. Zwar ist das betagte Alter des Gesetzes — es ist 80 Jahre alt — allein noch kein ausreichender Grund für eine Reform. Zwei Gründe beweisen dies: zum ersten sind trotz aller punktueller Kritik keine so ernsten Mißstände aufgetreten, die eine vorzeitige Änderung des Gesetzes nötig gemacht hätten; zum anderen zeigt der Beliebtheitsgrad der Rechtsform der GmbH, daß das geltende praxisorientierte und flexible Recht den Anforderungen an einen modernen rechtlichen Unternehmensmantel weitestgehend Rechnung trägt. Sonst hätte sich die Zahl der GmbHs von 1960 bis 1970 nicht von 35 000 auf rund 80 000 und von 1970 bis 1971 gar auf jetzt rund 88 500 erhöht, was einer Zunahme von mehr als 10 % in nur einem Jahr entspricht.
    Trotzdem wird die Notwendigkeit der Reform aus drei Gründen anerkannt: Erstens: Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anschauungen haben sich gewandelt. Zweitens: Das GmbH-Recht wurde von der Rechtsprechung fortentwickelt; dies muß seinen gesetzgeberischen Niederschlag finden. Drittens wirkt sich die Aktienrechtsreform auch und sogar besonders auf das GmbH-Recht aus. Wenn auch Wiethölter meinte, der Entwurf reformiere die GmbH nicht, sondern er ermorde sie — dies bezog sich zwar noch auf den Referentenentwurf —, so ist doch zu bedenken, daß er im großen und ganzen geeignet ist, den genannten Reformmotiven gerecht zu werden. Allerdings müssen gegen einige Bestimmungen und Tendenzen grundsätzliche Bedenken erhoben werden.



    Alber
    Vorab ist zu bedauern, daß die Reform nicht als Teillösung eines einheitlichen Gesamtkonzepts angelegt ist. Richtig und zu begrüßen ist, daß die Grundstruktur und die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der GmbH nicht eingeschränkt werden sollen. Es wäre aber notwendig, Vorstellungen über die Neuregelung des Organisationsrechts und den Standort der reformierten GmbH sichtbar zu machen. Dies ist sicher nicht ganz einfach. Ich bin dankbar, daß im Justizministerium — wie eben mitgeteilt wurde — bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen worden sind.
    Es ist möglich, daß die GmbH — wie Gessler sagt — von Anfang an an einem Geburtsfehler gelitten hat, weil sie gewissermaßen als Zwitter geboren wurde. Nach Auffassung der Geburtshelfer von 1892 sollte die GmbH ein Mittelding zwischen den streng individualistischen Gesellschaftsformen und der Aktiengesellschaft sein, die vom kapitalistischen Prinzip ausgeht. So blieb es nicht aus, daß sich wegen dieses Allzweckcharakters Gesellschaften entwickelt haben, die mehr personalistisch einerseits, und solche, die mehr kapitalistisch andererseits orientiert sind. Dazu kommen solche, die keine gewerblichen, sondern ideelle und kulturelle Zwecke verfolgen, und solche, die im Rahmen von Doppelgesellschaften und Betriebsaufspaltungen entstanden sind; vier Sorten gewissermaßen. Doch gerade diese Fülle spricht an sich für die Rechtsform der GmbH. Sie zeigt aber auch, wie notwendig eine Neufestsetzung der GmbH im System des Organisationsrechts ist. Die Reform der GmbH setzt eine Bestimmung der Ziele und Aufgaben des gesamten Unternehmensrechts voraus. Solches läßt der Entwurf leider nicht erkennen.
    Es wäre auch nötig gewesen, zur Ein-Mann-GmbH Stellung zu nehmen. Wenn heute rund ein Viertel aller GmbHs Ein-Mann-Gesellschaften sind, so zeigt dies, daß diese Gesellschaft nicht weiterhin in der Außenseiterrolle eines unliebsamen, gewissermaßen sogar unehelichen Verwandten übergangen werden kann.
    Obwohl also dem Entwurf eine organisationsrechtliche Gesamtkonzeption nicht übergeordnet ist, bringt er — und dies stört — eine geradezu perfektionistische Fülle von Normen. Doch eine echte Reform bedarf keiner Paragrapheninflation. Gut, mit nur 84 Paragraphen wie im geltenden Recht mag man nicht mehr auskommen; vielleicht reichen auch die 186 nicht, die das Reichsjustizministerium 1938 vorgeschlagen hat. Der Entwurf enthält jedoch mit 300 Paragraphen für die flexibel zu gestaltende Rechtsform der GmbH zu viele zwingende und die Gestaltungsfreiheit einschränkende Bestimmungen. Eine Abmagerungskur wäre daher nicht ungesund, denn eine Überladung führt nicht nur zu Undurchsichtigkeit und Kompliziertheit, sondern paradoxerweise auch zu einer größeren Lückenhaftigkeit. Die perfektionistische Regelung könnte auch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im europäischen Bereich erschweren. Es wäre jedoch verfehlt, wenn der vorliegende Entwurf zu einer zu starren Präjudizierung gemeinsamer Regelungen führen würde.
    Der Entwurf orientiert sich auch zu sehr am Aktienrecht. Doch die GmbH soll keine kleine Aktiengesellschaft sein. Die GmbH sollte — um Giese und Rittner etwas abzuwandeln — weder die minigeschürzte Tochter noch die gleichgekleidete maxiberockte Zwillingsschwester der Aktiengesellschaft, sondern etwas Eigenständiges sein.

    (Abg. Giulini: Sehr wahr!)

    Mertens hat recht, wenn er sagt: der Gesetzgeber will die GmbH als Allzweckform, aber er erschwert ihre praktische Brauchbarkeit, weil er sie den Großunternehmen offenhalten und diesen andererseits auch Fesseln anlegen will; er billigt das Konzept der beschränkten Haftung, aber er mißgönnt es dem Kleinunternehmer. Gerade dies aber sollte nicht der Fall sein. Die Rechtsform der GmbH berücksichtigt vor allem die Belange der mittleren Wirtschaft. Die Verteilungsquote zeigt dies. Weniger als 150 Gesellschaften verfügen über mehr als 50 Millionen DM Stammkapital. 51 % aller GmbHs verfügen sogar über nicht mehr als 20 000 DM.
    Daraus folgt: Weder eine zu starre Übernahme aktienrechtlicher Bestimmungen noch eine zu enge Fixierung auf zwingende Vorschriften sind der Rechtsform der GmbH dienlich. Sie führen zu einer unerwünschten Einschränkung der Gestaltungsfreiheit. Einer der im Juni 1937 veröffentlichten zwölf Leitsätze zur GmbH-Reform — er ist noch heute gültig, und ich möchte ihn mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren — lautete:
    Das neue GmbH-Recht sollte elastisch gestaltet werden, um auch mit nicht voraussehbaren Entwicklungsmöglichkeiten noch Schritt halten zu können. Jede dogmatische oder von rein logischen Gesichtspunkten getragene Regelung wirkt sich nicht nur häufig als lebensfeindlich aus, sondern trägt auch die Gefahr in sich, an der Wirklichkeit zugrunde zu gehen oder unter Umgehung ein Scheindasein zu führen.
    Zugegeben, es ist schwer, alle Gesellschaften — große und kleine — unter einen Hut zu bringen. Vielleicht wäre in der Tat die Beschränkung der GmbH auf personenbezogene Unternehmen mit ausgliedernden Neuregelungen nach oben — kleine Aktiengesellschaft — und nach unten — incorporated partnership und groupement d'interêt économique als mögliche Modelle — sinnvoller. Für das deutsche Recht ist dies allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl nicht aktuell. Die GmbH-Reform darf andererseits auch nicht dazu führen, daß Regelungen, die eigentlich für die größeren Gesellschaften gedacht sind, zu Belastungen und zu Diskriminierungen kleinerer Unternehmen führen.
    Ein Hauptmotiv der GmbH-Reform ist die Ausweitung des Gläubigerschutzes. Wiethölter sagt, dies sei des Entwurfs verhätscheltes Lieblingskind. Ein weiteres Motiv ist der Gesellschafterschutz speziell unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes. Beides ist im Ansatz zu begrüßen. Allerdings wäre eine Polarisierung in der Formel „Gesellschaft und Mehrheit = schlecht; einzelner und Minderheit = gut" zu einfach. Ausgangspunkt bei der Lösung dieser Frage muß der Gedanke der Partnerschaft



    Alber
    sein. Dies muß das Kriterium sein bei einem möglichen Streit zwischen dem Einzelinteresse und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der GmbH. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Auskunfts-, Einsichts-, Prüfungsrechte und andere neu zu durchdenken. Wenn auch die Verstärkung des Individualschutzes zu begrüßen ist, so darf doch nicht verkannt werden, daß all diese weitgehenden Rechte in einem Mißverhältnis zu den entsprechenden Regelungen im Recht der Personengesellschaften stehen. Dies diskriminiert und erschwert die Rechtsform der GmbH.
    Es wäre auch nicht gut, wenn wir bald nach der Ausweitung des Schutzes der Minderheiten eine Novellierung mit dem Inhalt „Schutz vor Minderheiten" vornehmen müßten. Denn bei aller Befürwortung eines verstärkten Individualschutzes darf der Gedanke der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und die Möglichkeit mißbräuchlicher Ausnützung der Rechtsstellung nicht außer acht gelassen werden.
    Wertmäßig und sachlich davor gehört die Frage der Mitwirkung. Der Ansatz im Regierungsentwurf, die allgemeine Problematik der Mitbestimmung aus der gesellschaftsrechtlichen — nicht aus der gesellschaftspolitischen — Diskussion herauszuhalten, sollte nicht verändert werden. Dies führt nicht zu einer Verzögerung oder gar zur Blockade, denn die allgemeine gesellschaftspolitische Mitbestimmungsdiskussion wird nicht verschoben, sondern — wie Minister Jahn es sagt — zeitlich parallel, aber rechtsinstitutionell getrennt geführt.
    Gestatten Sie noch einige Bemerkungen zu einem der wichtigsten Probleme, nämlich zur Frage der Publizität. Der vorliegende Entwurf weist bei der Rechnungslegung und Publizitätspflicht teilweise auf die Arbeiten der Europäischen Gemeinschaften hin, teilweise erarbeitet er aber auch eigene Vorschläge. Dieses Verfahren verursacht große Unsicherheit und wird die deutsche Stellung bei der Entscheidungsfindung im Ministerrat nicht gerade verbessern, zumal die ausländischen Rechte in dieser Frage die Schwierigkeiten kleinerer und mittlerer GmbHs nicht so kennen wie wir. Es wäre daher besser, eine eigenständige Lösung noch nicht in Gesetzesform, sondern nur als Verhandlungsgrundlage für eine Harmonisierung im EWG-Bereich zu erarbeiten..
    Es ist auch zu bedenken, daß die bloße Übernahme der aktienrechtlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung nicht sachgerecht ist. Großunternehmen kann der Gesetzgeber ein hohes Maß an Anforderungen zumuten. Die für die GmbH primär in Betracht kommenden mittleren und kleineren Unternehmen arbeiten jedoch unter ganz anderen Bedingungen. Es ist fraglich, ob sie personell und kostenmäßig mit einem solch komplizierten Gesetz fertig werden.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Es ist verständlich, daß in der ersten Lesung Probleme wie insbesondere die im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH, der Nachschußpflicht, des Stammkapitals — ob 20 000 oder 50 000 DM —, der Gesellschafterdarlehen, des Aufsichtsrats, der
    GmbH & Co. KG und andere nicht erörtert werden können. Dies alles muß den Ausschußberatungen vorbehalten bleiben.
    Abschließend möchte ich jedoch nochmals betonen, daß wir den Entwurf nicht in allen Punkten, jedoch grundsätzlich bejahen, zumal er Initiativen und Arbeiten voriger Regierungen fortsetzt. Wir begrüßen insbesondere auch die Motive, speziell die Gesichtspunkte vermehrten Gläubiger- und Minderheitenschutzes und der Publizität. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn diese Gedanken auch in der allgemeinen Politik dieser Regierung verwirklicht würden. Verstärkte Publizität und mehr Information wären auch hier kein Fehler. Das gleiche gilt für den Gläubigerschutz, hier konkret als Schutz der gutgläubig gewesenen Bürger vor weiteren Inflationsschäden.
    Staatliche Modelle werden unter dem Schlagwort der Demokratisierung gerne auf wirtschaftliche Bereiche übertragen. Vom Schutzgedanken her gesehen, wäre es auch einmal sinnvoll, die Grundvorstellungen anderer Lebensbereiche auf den Staat zu übertragen. Information und Kontrolle, Schutz und Publizität sind Motive der GmbH-Reform. Sie sollten nicht nur auf diesen Bereich beschränkt bleiben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)