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    Deutscher Bundestag 174. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Schmidt (Braunschweig) 10037 A Erweiterung der Überweisung eines Gesetzentwurfs 10037 A Amtliche Mitteilungen 10037 B Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt (Drucksache VI/3201) 10037 D Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Drucksache VI/1874); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3103), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksachen VI/3082, zu V1/3082) — Zweite und dritte Beratung —Köster (CDU/CSU) 10038 A, 10049 C, 10050 D, 10053 B, 10055 B, 10059 B, 10060 C Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 10039 C, 10049 B Dr. Bardens (SPD) . . 10039 D, 10050 B, C, 10053 C, 10057 D, 10058 B, D, 10060 B, 10065 B, 10081 C, D Burger (CDU/CSU) 10040 B, 10047 C Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) 10041 B Dr. Geissler, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 10044 A, 10072 C Dr. Jungmann (CDU/CSU) 10046 C, 10050 B, 10056 A, 10058 C, 10062 A Bay (SPD) 10046 D, 10054 D Spitzmüller (FDP) 10046 D, 10047 D, 10049 D, 10051 A, 10059 C, 10061 B, 10069 A Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 10048 B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) 10049 A, 10061 D Kunz (CDU/CSU) 10051 C, 10054 B, 10058 B Frau Stommel (CDU/CSU) 10052 A Frau Schanzenbach (SPD) 10052 C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 10053 D, 10060 D Fiebig (SPD) 10055 C Dr. Nölling (SPD) 10056 D Wawrzik (CDU/CSU) 10060 A Frau Strobel, Bundesminister 10073 A Katzer (CDU/CSU) 10077 C Dr. Schellenberg (SPD) 10079 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 10080 C Erklärung nach § 36 GO Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 10082 A Fragestunde (Drucksachen V1/3196, VI/3204) Frage des Abg. Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) : Versicherung der Flugzeuge der Lufthansa hinsichtlich der Risiken für die Passagiere und das Gerät Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . 10082 B, C, D, 10083 A, B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) 10082 B, C Breidbach (CDU/CSU) 10082 C Dr. Jenninger (CDU/CSU) 10082 D Dr. Apel (SPD) 10082 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 Dr. Althammer (CDU/CSU) 10083 A Hermsdorf (Cuxhaven) (SPD) 10083 B Frage des Abg. Zander (SPD) : Zurückweisung des belgischen Staatsangehörigen Mandel bei der Einreise in die Bundesrepublik Genscher, Bundesminister 10083 D, 10084 B, C, D, 10085 A, B, C, D Zander (SPD) 10084 B, C Dr. Wichert (SPD) 10084 C Niegel (CDU/CSU) 10084 D Dr. Schmid, Vizepräsident 10084 D, 10085 A, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) 10084 D Konrad (SPD) 10085 A Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10085 A Walkhoff (SPD) 10085 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 10085 B Dr. Althammer (CDU/CSU) 10085 C Dr. Sperling (SPD) 10085 C Fragen des Abg. von Alten-Nordheim (CDU/CSU) : Agrarpreise für das Wirtschaftsjahr 1972/73 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 10085 D, 10086 A, C, D, 10087 A, B, C, D, 10088 A von Alten-Nordheim (CDU/CSU) 10086 B, C Klinker (CDU/CSU) 10086 D, 10087 A, B Dr. Früh (CDU/CSU) 10086 D Niegel (CDU/CSU) 10087 C Bittelmann (CDU/CSU) 10087 D Kiechle (CDU/CSU) 10088 A Frage des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Verkauf von Grundstücken aus ehemaligem Reichsnährstandsbesitz Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 10088 B Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Aussagen des Parl. Staatssekretärs Herold betr. die Situation der Landwirtschaft und die Bauerndemonstration Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 10088 C, 10089 A, B, C, D, 10090 B, C, D Niegel (CDU/CSU) 10088 D, 10089 A von Alten-Nordheim (CDU/CSU) 10089 B, C, D Kiechle (CDU/CSU) 10090 A, B Klinker (CDU/CSU) 10090 C Dr. Früh (CDU/CSU) 10090 C Bittelmann (CDU/CSU) 10090 D Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) : Finanzierungsschwierigkeiten in Altstadtsanierungsfällen Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 10091 A, C, D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10091 C Fragen des Abg. Haase (Kellinghusen) (SPD) : Wohnortsnahe Verwendung von Wehrpflichtigen Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 10092 A, B Haase (Kellinghusen) (SPD) 10092 B Fragen des Abg. Damm (CDU/CSU) : Zurverfügungstellung des Weißbuches 1971/72 zum Zwecke der Werbung für Parteikandidaten oder Parteien Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 10092 C, D, 10093 A, C, D, 10094 A, B Damm (CDU/CSU) 10092 D, 10093 A, B, D Niegel (CDU/CSU) 10094 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 10094 B Fragen des Abg. Josten (CDU/CSU) : Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betr. Kriegsdienstverweigerung Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 10094 B, D, 10095 A, B, C Josten (CDU/CSU): . 10094 D, 10095 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 10095 B, C Hansen (SPD) 10095 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (Drucksache V1/2656); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache VI/3159) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10095 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Krankenpflegegesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/ 1165) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache V1/3160) — Zweite und dritte Beratung - Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 10096 B Frau Schanzenbach (SPD) 10097 C Ollesch (FDP) 10098 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund (Drucksache VI/2761) ; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache VI/3185) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Flämig (SPD) . 10099 B Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1972 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1972) (Drucksache VI/2439); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache sache VI/3131), Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3132) — Zweite und dritte Beratung — Gewandt (CDU/CSU) 10100 C Kater (SPD) 10101 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (Drucksache VI/2913) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/3113) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10103 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (Drucksache VI/2982); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3109) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10103 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen (Drucksache VI/2224); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3180) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10103 C Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung der Haftungssumme zur Beschränkung der Reederhaftung (Seerechtliche Verteilungsordnung) (Drucksache VI/2226) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3181) — Zweite und dritte Beratung — 10103 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) (Drucksache VI/2225) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3182) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 10104 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) 10105 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksache VI/3117) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen (Drucksache VI/3194) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Abg. Leicht, Bremm, Dr. Wagner [Trier], Dr. Gölter, Dr. Hauser [Sasbach], Josten, Richarts, Dr. SchulzeVorberg, Susset, Pieroth, Dr, Jungmann und Genossen) (Drucksache VI/3130) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften (Drucksache VI/3143) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Erstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache VI/3169) — Erste Beratung — 10106 D Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Bericht des Bundesministers der Finanzen betr. Ergebnisse der Entbehrlichkeitsprüfung und der Veräußerung von Bundesgelände zu Zwecken des Wohnungsbaues und der Eigentumsbildung (Drucksachen VI/1851, VI/3087) 10106 D Antrag des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen betr. Veräußerung des bundeseigenen Restgeländes der ehemaligen Königin-Olga-Kaserne in Ludwigsburg an die Stadt Ludwigsburg, hier: Erteilung der Einwilligung gem. § 64 Abs. 2 BHO (Drucksache VI/3106) 10107 A Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundes- IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 fernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971) (Umdruck 246, Drucksache VI/3110) 10107 B Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/72 — Zollkontingent 1972 für Bananen) und die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/71 — Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1971 für Bananen) (Drucksachen VI/3002, VI/3003, VI/3116) 10107 B Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/72 — Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) (Drucksache VI/3142) 10107 C Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8/72 — Waren der EGKS — 1. Halbjahr 1972) (Drucksache VI/3173) 10107 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung koordinierter, jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie Richtlinie (EWG) des Rates zur Änderung von Artikel 31 der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (69/73 EWG) Richtlinie (EWG) des Rates über die Einzelheiten und Bedingungen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen von Bauaufträgen und Konzessionen für Bauarbeiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Drucksachen VI/2085, VI/2571, VI/2958, VI/3125) 10107 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1971/72 Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) (Nr. 2049/69 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung der Anwendbarkeit der zusätzlichen Güteklassen für bestimmte Obst- und Gemüsearten Verordnung (EWG) des Rates über die Regelung für bestimmte frische Früchte und Gemüse mit Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik Kenia Verordnung (EWG) des Rates über die Regelung für bestimmte frische Früchte und Gemüse mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und den überseeischen Ländern und Gebieten Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2180/70 hinsichtlich der Maßnahmen, die im Falle von Versorgungsschwierigkeiten auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse ergriffen werden können Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 786/69 über die Finanzierung von Interventionen auf dem Binnenmarkt für Fette Richtlinie (EWG) des Rates über Ersatzverfahren zur Kühlung von Geflügelfleisch Richtlinie (EWG) des Rates zur Verlängerung der in Artikel 7 Absatz 1 C) der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen vorgesehenen Frist (Drucksachen VI/2732, VI/2837, VI/2840, VI/2848, VI/2849, VI/2850, VI/2872, VI/2906, VI/2957, VI/3168) 10107 D Nächste Sitzung 10108 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten 10109 A Anlagen 2 bis 6 Änderungsanträge Umdrucke 262 bis 265 und 267 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Drucksachen VI/1874, VI/3082) 10109 B Anlage 7 Entschließungsantrag Umdruck 266 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Drucksachen VI/ 1874, VI/3082) 10112 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 10037 174. Sitzung Bonn, den 1. März 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 172. Sitzung, Seite 9853 B, Zeile 22, statt „Passagierscheine": „Passierscheine" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams * 1. 3. Dr. Bayerl 1. 3. Behrendt * 1. 3. Dasch 3. 3. Dr. Dittrich * 3. 3. Gerlach (Emsland) * 1. 3. Freiherr von und zu Guttenberg 3. 3. Frau Dr. Henze 18. 3. Dr. h. c. Kiesinger 1. 3. Killat-von Coreth 3. 3. Dr. Koch * 2. 3. Kriedemann * 4. 3. Dr. Dr. h. c. Löhr * 3. 3. Lücker (München) * 4. 3. Memmel * 3. 3. Müller (Aachen-Land) * 3. 3. Richarts * 3. 3. Richter ** 1. 3. Schwabe * 3. 3. Dr. Schröder (Düsseldorf) 1. 3. Dr. Seume 3. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlage 2 Umdruck 262 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - Drucksachen VI/1874, VI/3082 - Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Nr. 1 Satz 1 ist das Wort „können" zu streichen. 2. In § 4 Abs. 1 ist der letzte Halbsatz „soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht." zu streichen. 3. In § 4 Abs. 2 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen: „Unter den in Satz i bezeichneten Voraussetzungen können die Kosten des Erwerbs von Grundstücken, der Grundstückserschließung oder ihrer Finanzierung sowie die Miete und Pacht von Grundstücken in die Förderung einbezogen werden." Anlagen zum Stenographischen Bericht 4. In § 4 Abs. 3 erhält Nummer 8 folgende Fassung : „8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht der stationären Versorgung dienen,". 5. a) In § 5 ist Satz 2 zu streichen. b) Im Falle der Ablehnung des Antrags unter a) erhält Satz 2 folgende Fassung, ein neuer Satz 3 wird eingefügt: „ An Stelle von Zuschüssen kann der Schuldendienst (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten) von Darlehen gewährt werden, die für Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 a aufgenommen worden sind. Für diese Darlehen übernehmen die Länder die Bürgschaft an Stelle einer dinglichen Sicherung für den Darlehnsgeber." 6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Planung ist sicherzustellen, daß die Krankenhäuser Leistungen nach § 17 Abs. 7 anbieten können." 7. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Anderen Krankenhäusern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben werden, ist die Förderung bis zur Höhe des Betrages, der einem vergleichbaren öffentlich geförderten Krankenhaus auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 und der §§ 10 bis 12 gewährt wird, für eine begrenzte Übergangszeit, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus, zu gewähren, wenn damit die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung des Betriebs erleichtert werden; dies gilt auch für Krankenhäuser, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist." 8. In § 9 Abs. 1 ist folgender Satz 3 anzufügen: „Öffentliche Rechtsträger sollen ein Krankenhaus nur errichten und betreiben, wenn geeignete freigemeinnützige Rechtsträger hierzu nicht bereit oder in der Lage sind." 9. In § 10 Abs. 1 wird die Zahl „8,33" durch die Zahl „10" ersetzt und nach Satz 1 folgender Satz ,eingefügt: „Bei Ersatzbauten werden von den Erstellungskosten die in den letzten zehn Jahren gezahlten Pauschalen in Abzug gebracht." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 (1) Sind in einem Krankenhaus bei Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan oder bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhan- 10110 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 den, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan sofort, sonst bei Beendigung der Förderung oder mit Ablauf der Nutzungsdauer der langfristigen Anlagegüter auf Antrag ein entsprechender Ausgleich aus Fördermitteln zu gewähren. (2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes zum Zeitpunkt der Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan bzw. bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen. (3) Bei Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan oder bei Beendigung der Förderung ist den Krankenhäusern für Mitarbeiter oder Personengemeinschaften im Dienste von Krankenhäusern, deren Anwartschaft auf Altersversorgung in Auswirkung dieses Gesetzes betroffen ist, ein entsprechender Ausgleich aus Fördermitteln zu gewähren." 11. In § 14 Sätze 1 und 2 sind jeweils die Worte „Bedingungen oder" und in Satz 1 die Worte „der Ziele" zu streichen. 12. § 17 erhält folgende Fassung: „§ 17 (1) Die Pflegesätze sind für alle Benutzer ohne Rücksicht darauf, wer die Kosten des Krankenhausaufenthalts der Patienten zu tragen hat, nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Dabei sollen die unterschiedlichen Kosten verschiedener medizinischer Fachgebiete sowie die unterschiedlichen Kosten während der Krankenhausbehandlung berücksichtigt werden. (2) Die Pflegesätze müssen auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine kostendeckende Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung der Patienten durch die Krankenhäuser sichern. (3) Die Pflegesätze haben die Kosten für a) Unterkunft, Pflege und Verpflegung, b) die übrigen Leistungen des Krankenhauses im wirtschaftlichen und medizinischen Bereich und c) die Leistungen der Ärzte zu decken. (4) Besonders teure diagnostische und therapeutische Verfahren und besonders teure Medikamente können im Einvernehmen mit den Kostenträgern außerhalb der Pflegesätze berechnet werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde. (5) Im Pflegesatz sind Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über einen Normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, und Kosten für Leistungen, die weder unmittelbar noch mittelbar der stationären Krankenhausversorgung dienen, nicht zu berücksichtigen (6) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz gefördert werden, und bei den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 5 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen: a) Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, b) Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, c) Kosten der mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht der stationären Versorgung dienen, d) Kosten der in § 4 Abs. 3 Nr. 9 und 10 bezeichneten Einrichtungen, e) Anlauf- und Umstellungskosten, f) Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird. Dies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise ge- fördert werden, nur hinsichtlich des geförderten Teils. (7) Benutzer, die Sonderausstattungen oder andere über Absatz 3 hinausgehende Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen, haben die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Pflegesatz aufzubringen. (8) Der Pflegesatz ist um den Anteil der Arztkosten zu ermäßigen, wenn der Benutzer die Leistungen der Ärzte auf eigene Rechnung in Anspruch nimmt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 7 dürfen die Ärzte das Liquidationsrecht nur ausüben, wenn der Benutzer die ärztliche Behandlung nach Satz 1 ausdrücklich wünscht. Die Ärzte haben den Anteil der Arztkosten, um den der Pflegesatz nach Absatz 3 zu ermäßigen ist, dem Krankenhaus zu erstatten. Werden Arztkosten von Belegärzten außerhalb des Pflegesatzes gesondert berechnet, so sind diese bei der Bemessung der Pflegesätze durch Abzug der Arztkosten zu berücksichtigen." 13. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nummer 12 a) In § 17 Abs. 1 a ist der Satz 2 zu streichen. b) § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz keinen Antrag auf Förderung gestellt oder auf Förderung verzichtet haben, dürfen von Sozialleistungsträgern keine höheren Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 10111 Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind, es sei denn, daß das Krankenhaus im Hinblick auf § 330 c des Strafgesetzbuches zur Aufnahme des Kranken verpflichtet ist. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern." 14. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Pflegesätze werden im Rahmen der auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Verordnung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenhausträger, den Sozialleistungsträgern und den privaten Krankenversicherungsträgern vereinbart. Vor der Wirksamkeit der Vereinbarung ist das Ergebnis von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Stellt die zuständige Behörde fest, daß die ausgehandelten Pflegesätze die tatsächlichen Kosten nicht dekken, werden die Pflegesätze binnen einem Monat nach Vorlage durch die zuständige Behörde festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde allein." 15. § 19 erhält folgende Fassung: „§ 19 (1) Die bisher geltenden preisrechtlichen Vorschriften sind ab 1. Oktober 1972 mit Ausnahme des § 2 Abs. 4 und des § 6 Abs. 1 weiterhin anzuwenden, bis sie durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 außer Kraft gesetzt werden. Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die nach diesem Gesetz gewährten Fördermittel in Abzug zu bringen. Genehmigte oder festgesetzte Pflegesätze sind zu ermäßigen, soweit sie die Selbstkosten übersteigen. (2) Übersteigt der nach Absatz 1 festzusetzende oder zu genehmigende Pflegesatz den bis dahin geltenden Pflegesatz um mehr als 10 vom Hundert, so sind die übersteigenden Beträge aus Fördermitteln abzugelten; Kostenänderungen, die nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren, sind auch weiterhin zu berücksichtigen. Ab 1. Januar 1974 ist der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz jährlich um 10 vom Hundert zu erhöhen und der Abgeltungsbetrag entsprechend zu mindern. Seine Zahlung endet spätestens am 31. Dezember 1977. (3) Bei Festsetzung neuer Pflegesätze aufgrund einer Pflegesatzverordnung nach diesem Gesetz ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 16. In § 21 erhält Absatz 1 folgende Fassung und die Absätze 2 und 4 sind zu streichen: „(1) Der Bund stellt in jedem Haushaltsjahr für Finanzhilfen nach § 20 ein Drittel der Investitionskosten der nach diesem Gesetz zu fördernden Krankenhäuser bereit." 17. In § 22 Abs. 1 ist die Zahl „85" durch die Zahl „95" zu ersetzen 18. In § 25 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Es wird ein Deutsches Institut für Krankenhauswissenschaft errichtet, das den Bund, die Länder und die Krankenhausplanungskommission in allen Fragen des Krankenhauswesens berät und Vorschläge gemäß § 10 Abs. 4 zu machen hat. Dieses Institut soll ferner allgemeine Grundsätze für die innere Struktur und Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses entwikkeln und die einzelnen Krankenhäuser in Fragen einer wirtschaftlichen stationären Versorgung beraten. Träger des Deutschen Instituts für Krankenhauswissenschaft sind der Bund, die Länder und die Verbände der Krankenhausträger." Bonn, den 29. Februar 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 263 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG —— Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 Abs. 2 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen: „Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen können die Kosten des Erwerbs von Grundstücken, der Grundstückserschließung oder ihrer Finanzierung sowie die Miete und Pacht von Grundstücken in die Förderung einbezogen werden." Bonn, den 3. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 267 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG — Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 4 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz lautet: „soweit die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes vorsehen." Bonn, den 29. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion 10112 Deutscher Bundestag — G. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 Anlage 5 Umdruck 264 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG — Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 ist der letzte Satz wie folgt zu fassen: „Ferner ist der Bedarf an pauschalierten Finanzierungsmitteln für die Wiederbeschaffung von mittel- und kurzfristigen Anlagegütern und für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 10) anzugeben." Bonn, den 3. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 265 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG — Drucksachen VI/1874, VI/3082 . Der Bundestag wolle beschließen: In § 17 Abs. 1 a ist der Satz 2 zu streichen. Bonn, den 3. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 266 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses gedeckt werden, insbesondere soll durch eine Erhöhung der Finanzhilfen des Bundes im Rahmen des Finanzplans 1973 bis 1976 sichergestellt werden, daß der Bund ein echtes Drittel der Investitionskosten der Krankenhäuser bereitstellt. Eine ausreichende öffentliche Finanzierung der mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen (Personalwohnheime, Ausbildungsstätten) ist zu gewährleisten. 2. Der Bundestag hält es für erforderlich, die Länder im Rahmen des Krankenhausbedarfsplans und Jahreskrankenhausbauprogramms bei der Trägerschaft neu errichteter Krankenhäuser freigemeinnützige Krankenhausträger vorrangig berücksichtigen. Die Verteilung der öffentlichen Finanzhilfen an die Krankenhäuser soll so unbürokratisch wie möglich sein und die Eigenverantwortung und Eigeninitiative des Krankenhausträgers nicht gefährden. 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Jahre 1972 eine Pflegesatzverordnung vorzulegen, die folgendes beinhaltet: — Über die durchgreifend zu verbessernden allgemeinen Leistungen des Krankenhauses hinaus soll auf die besonderen Wünsche und Bedürfnisse des einzelnen Patienten Rücksicht genommen werden, wenn er für den zusätzlichen Aufwand auch selbst aufkommt. Die Inanspruchnahme von Sonderleistungen soll mit einem gesonderten Verhandlungsvertrag zwischen dem Patienten und den einzelnen Ärzten nur dann verbunden werden, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. — Um zu einer größeren Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses beizutragen, sollen bei der Gestaltung der Pflegesätze die unterschiedlichen Kosten verschiedener medizinischer Fachgebiete sowie die unterschiedlichen Kosten während der Krankenhausbehandlung berücksichtigt werden. 4. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, daß ein „Deutsches Institut für Krankenhauswissenschaft" errichtet wird. Bonn, den 29. Februar 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Minister, gestatten Sie eine Zwischenfrage?


Rede von Prinz Botho zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Frau Minister, wären Sie bereit, uns etwas näher zu erklären, wie sich diese 1,5 Milliarden DM zusammensetzen? Und kann ich Ihrer Berechnung insbesondere entnehmen, daß Sie selbst nicht mehr daran glauben, daß ein Drittel der notwendigen Ausgaben für dieses Gesetz 700 Millionen DM ausmacht?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Käte Strobel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr zu Sayn-WittgensteinHohenstein, ich habe darauf hingewiesen, daß Ihre Anträge zusätzlich 1,5 Milliarden DM kosten würden. Sie haben nicht gesagt, daß der Bund das tragen sollte, und Sie haben nicht gesagt, daß die Länder und Gemeinden das tragen sollten. Sie haben auch nicht gesagt, daß die Krankenkassen das tragen sollten. Das fiel mir nämlich bei der ganzen Debatte auf, daß niemals auch nur ein bißchen gesagt wurde, wer das außer dem Bund eigentlich bezahlen sollte.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich habe die Berechnung hier, aus der hervorgeht, wie die 1,5 Milliarden DM zustande kommen.

    (Abg. Köster: Wir sind sehr daran interessiert! — Weitere Zurufe von der CDU/ CSU.)

    — Ich gebe es Ihnen schriftlich, Herr Köster. Es würde zu sehr aufhalten, das alles auszuführen.
    Hier ist gesagt worden, daß die Krankenhausträger nicht weniger bekommen sollen als bisher. Nun muß man doch ehrlicherweise auch sagen, daß die Abschreibungen bisher nur einen Bruchteil der wirklichen Abwertung der Investitionen betragen haben.
    Zu der Frage, was vom Bund und was von den Kassen mehr aufgebracht wird, möchte ich auf folgendes hinweisen. Es ist so, daß der Bund im Jahre 1972 700 Millionen DM, im Jahre 1973 721 Millionen DM, im Jahre 1974 743 Millionen DM und im Jahre 1975 772 Millionen DM aufbringt. Zum anderen bringen die gesetzlichen Krankenkassen schon durch diesen Gesetzentwurf 1972 und 1973 350 Millionen DM auf und 100 Millionen DM die sonstigen Kassen. Ab 1974 wird die Übergangsregelung abgebaut; dann kommen auf die gesetzlichen Kassen 600 Millionen DM plus 200 Millionen DM der anderen Kassen, für alle Kassen also insgesamt 800 Millionen DM mehr zu. Das macht 1975 zusammen 1,65 Milliarden DM aus, die zusätzlich schon nach diesem Gesetzentwurf allein vom Bund und den Krankenkassen in die Krankenhausfinanzierung gehen. Wenn dann noch mehr dazu käme, müßte man sich wirklich fragen, wie das zu realisieren ist.
    Zur Qualität der Finanzierung will ich nur ganz kurz folgendes sagen, Herr von Wittgenstein. Die Kreditaufnahme für größere, neue auch längerfristig wirksame Aufgaben ist kein Sonderfall. Von früheren Regierungen ist dieses Instrument schon lange und mit Zustimmung des Haushaltsausschusses und des Deutschen Bundestages benutzt worden.
    Die Reform bringt vor allen Dingen in drei Punkten für die Krankenhausträger außerordentliche finanzielle Verbesserungen. Erstens erhalten die Krankenhausträger für die Modernisierung der vorhandenen Betten und für ihre Instandhaltung und Instandsetzung das Doppelte dessen, was ihnen heute über die Pflegesätze für Investitionskosten zufließt. In diesem Zusammenhang darf ich vielleicht zitieren, was die Geschäftsführerin der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Frau Maria Gehrt, eine gewiß unverdächtige Sachverständige, hierzu geäußert hat. Sie finden das Zitat in der Zeitschrift „Das Krankenhaus" vom Dezember 1971. Frau Gehrt sagt:
    Nach dem derzeitigen Stand der Dinge werden die Krankenhäuser an Pauschalbeträgen für die Ersatzbeschaffung kurzlebiger Anlagegüter und Instandhaltung fast doppelt so hohe Beträge erhalten wie zur Zeit für Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Anpassungsrückstellungen zusammen. Sie können außerdem die kurzlebigen Anlagegüter mit einer Lebensdauer unter drei Jahren in die Pflegekalkulation mit einbeziehen.
    Haben Sie keine Sorge, ich zitiere auch den nächsten Satz, Herr von Wittgenstein. Sie sagt weiter:
    Das bedeutet gegenüber jetzt eine finanzielle
    Besserstellung, aber es können sich in der Be-

    Bundesminister Frau Strobel
    triebsführung des Krankenhauses dann erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn Pauschalbeträge zweckgebunden werden.
    Die Nutzungsdauer für Krankenhäuser wird von bisher 100 Jahren auf 60 Jahre herabgesetzt. Für die medizinische Ausstattung der Krankenhäuser wird eine Erneuerung vorgesehen, die einer 50jährigen Nutzungsdauer des Krankenhauses entspricht. Die Krankenhäuser werden die vollen Benutzungskosten über die Pflegesätze bekommen. Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß die hiernach von allen Beteiligten, auch Ländern und Gemeinden, aufzubringenden Beträge an die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit unter den gegenwärtigen Umständen führen. Wer wesentlich darüber hinausgehende Forderungen erhebt, muß sich entgegenhalten lassen, daß er in Wirklichkeit durch das Aufstellen derzeit nicht realisierbarer Forderungen diese dringend notwendige Reform behindern würde, eine Reform, die auch immer wieder von der Öffentlichkeit und von den Krankenhausträgern gefordert worden ist und nach den heutigen Gegebenheiten als die allein mögliche Reform angesehen werden muß.
    Die Bundesregierung geht davon aus, daß die von ihr zugrunde gelegte Bettenzahl in Übereinstimmung mit den internationalen Erfahrungen ausreicht, um den gegenwärtigen Stand und künftigen Bedarf an hochwertigen Krankenhausbetten zu decken. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Krankenhäuser durch die Verwirklichung der Krankenhausbedarfsplanung und durch den Ausbau entlastender Einrichtungen in die Lage versetzt werden, sich in Zukunft ausschließlich den Aufgaben zuzuwenden, für die sie auf Grund ihres hohen medizinisch-technischen und personellen Aufwandes ihrem Wesen nach bestimmt sind.
    Die Bundesregierung bekräftigt ihre Auffassung, daß die innere Struktur der Krankenhäuser fortententwickelt werden muß, wenn die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gewährleistet und allen Patienten — ich lege auf das Wort „allen" Wert — die bestmögliche Behandlung und Unterbringung gesichert werden soll, unabhängig davon, ob sie Kassen- oder Privatpatienten sind. Wir bauen allerdings darauf, daß die Krankenhausträger selbst den Willen und die Kraft haben, diese ebenso anstehenden Reformen der inneren Struktur in eigener Zuständigkeit zu vollziehen. Wir wollen vom Bund aus die Krankenhausträger weder in eine überholten Vorstellungen entsprechende Struktur zwingen noch die Förderung an vorgeschriebene Änderungen der inneren Struktur binden. Wir halten es vielmehr für richtig, daß solche inneren Strukturveränderungen nicht von oben angeordnet, sondern von den Krankenhausträgern in eigener Initiative und in der Konkurrenz der verschiedenen Modelle entwickelt werden. Wir wollen die Grundlagen für ein umfassendes und tatsächlich realisierbares Angebot von Krankenhausleistungen schaffen, indem durch die gemeinsame Anstrengung von Bund, Ländern und Gemeinden den Krankenhausträgern für Investitionen in Krankenhäusern die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Bewältigung dieser Aufgabe in der Zukunft notwendig sind.
    Die Notwendigkeit einer Krankenhausplanung ist inzwischen auch nicht mehr umstritten. Daß dem so ist, ist auch und vor allem ein Verdienst der in dieser Koalition verbundenen Parteien. Ich bin froh, feststellen zu können, daß das besondere Bemühen der Regierungsparteien während der Ausschußberatungen der Frage galt, auf welche Weise deutlich gemacht werden kann, daß Planung und Freiheit kein Widerspruch sind, sondern zu einem unserem Staat angemessenen Ausgleich gebracht werden können. Die Verantwortung für die Planung der bedarfsgerechten Versorgung der Bürger mit Krankenhäusern bleibt weiter wie bisher bei den Ländern.
    Das Krankenhauswesen ist, wie ich schon sagte, im Grundgesetz nicht als Gemeinschaftsaufgabe ausgewiesen worden, wie fälschlich angenommen wird. Trotz der Beschränkung auf die wirtschaftliche Sicherung ist die Erwartung sicher begründet, daß es auf Grund der Neuregelung zu einer noch besseren Zusammenarbeit aller Beteiligten kommt mit dem Ziel, unseren Bürgern die bestmögliche Krankenhausversorgung zu sichern.
    Auf Planung kann bei der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung dier Patienten mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht verzichtet werden, wenn für kranke Menschen überall in der Bundesrepublik unabhängig davon, ob sie auf dem Lande oder in der Stadt leben, ob sie in einer Universitätsklinik, einem frei-gemeinnützigen Krankenhaus oder einem kommunalen Krankenhaus gepflegt werden, auch unabhängig davon, ob sie Kassen- oder Privatpatienten sind, die bestmögliche Behandlung gesichert werden soll und Fehlinvestitionen vermieden werden, was doch wohl auch dringend geboten ist.
    Die eingehenden Diskussionen und Beratungen haben zur Folge gehabt, daß der Regierungsentwurf zwar in seiner Grundkonzeption unverändert, aber in vielen Fragen weiter, und zwar zugunsten der Krankenhausträger, gestaltet worden ist. So ist die Beteiligung der Krankenhausträger und anderer wichtiger für die Krankenhausversorgung verantwortlicher Stellen an der Krankenhausplanung in dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf verankert worden. Die Mitwirkung der freien Träger im Beirat nach § 7 ist verstärkt worden. Eine Veröffentlichung der Pläne wird zwingend vorgeschrieben. Ausdrücklich steht nunmehr im Gesetz, ,daß der verwaltungsrechtliche Weg bezüglich der Feststellung der Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eröffnet werden muß.
    Die Vorschriften über die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und über die Instandhaltung und Instandsetzung ermöglichen es jedem Krankenhaus, das unter die Förderung nach diesem Gesetz fällt, auf Heller und Pfennig vorher auszurechnen, welche öffentlichen Mittel ihm für diese Zwecke für ein Jahr zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser wissen dann auch, welche Beträge sie in den folgenden Jahren erhalten werden. Damit ist die finanzielle Grundlage für eine langfristige Planung auch im Krankenhaus selbst gelegt worden. Wir hoffen, daß damit auch die Sorge vieler Krankenhausträger ausgeräumt ist, ,daß sie bei der

    Bundesminister Frau Strobel
    Entgegennahme dieser Förderung mit dirigistischen Eingriffen durch den Staat rechnen müßten, die ihnen nicht zugemutet werden sollten.
    In der Wahrung der Freiheit der Krankenhausträger und der Verwirklichung einer sachgerechten Planung sehen wir keine Gegensätze. Wir sind der festen Überzeugung, daß auch die Länder in vollem Umfang bereit sind, innerhalb der notwendigen Ordnung den Krankenhäusern und den Krankenhausträgern wie bisher größte Freiheit zu lassen. Die immer wieder an die Wand gemalte Enteignung der Krankenhäuser findet nicht statt. Es ist mir überhaupt nicht erklärlich, woraus sie abgeleitet werden sollte. Heute fördern alle Länder mehr oder weniger stark die Krankenhäuser, viele Länder haben Krankenhauspläne, und kein Land hat bisher freie gemeinnützige Träger aus der Förderung ausgeschlossen. Daran ändert doch 'dieses Gesetz nichts.
    Wo immer sich bei den Beratungen im Ausschuß und schon vorher zwischen dem Ministerium und den Trägern gezeigt hat, daß den Sorgen der Krankenhausträger entgegenkommen werden konnte, ist dies geschehen. So sollen Krankenhausträger, die nicht in die Planung aufgenommen werden können, in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf öffentliche Mittel, die zur Umstellung auf andere Aufgaben oder zur Durchführung von Sozialplänen erforderlich sind, erhalten. Damit werden auch Bedenken ausgeräumt, die bisher gegen § 17 Abs. 4 erhoben worden sind. Auch bei der Neufassung dieser letzten Bestimmung wurden Einwendungen der Krankenhausträger berücksichtigt.
    Soweit es im Rahmen des vorliegenden Gesetzes möglich war, ist die Alterssicherung des Krankenhauspersonals durch Berücksichtigung innerhalb der alten Last mit geregelt worden. Im übrigen wird insoweit eine befriedigende Regelung im Rahmen der allgemeinen Alterssicherung getroffen werden müssen.
    Daß nicht alle Wünsche, die an dieses Gesetz gestellt wurden, im ersten Anlauf erfüllt werden können, ist angesichts der vielfältigen, zum Teil auch widerstreitenden Interessen — das merkte man an den hier gestellten Anträgen einfach unvermeidbar.
    Ebenso wie der Regierungsentwurf sieht auch die jetzt zur Verabschiedung vorliegende Fassung des Gesetzes vor, daß die Ausbildungsstätten nicht in die Förderung einbezogen werden können. Wir verstehen gewiß die Sorgen, die insoweit von vielen Krankenhausträgern an uns herangetragen worden sind.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Aber?)

    Wir bitten aber, zu bedenken, daß die Ausbildung des Pflegepersonals auf die Stufe angehoben werden muß, die für diese hockqualifizierte und verantwortliche Tätigkeit in Zukunft gefordert werden wird, und daß die Finanzierung der Ausbildungsstätten weder auf einer Mitfinanzierung durch Bund, Länder und Gemeinden beruhen noch dem Patienten über die Pflegesätze angelastet werden kann.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Wer soll das bezahlen?)

    — Ich habe gesagt: in diesem Gesetz, Frau Kollegin. — Ich möchte ausdrücklich die wertvolle und aufopferungsvolle Tätigkeit anerkennen, die auf diesem Gebiet bisher unter vielfach völlig unzureichenden Bedingungen geleistet worden ist. Auch für die Ausbildung des Krankenhauspersonals müssen in Zukunft die Grundzüge und die Finanzierungsgrundsätze einer modernen Berufsbildungspolitik angewandt werden. Durch eine Übergangsregelung ist sichergestellt, daß diese Überleitung ohne Unterbrechung der Ausbildung ermöglicht wird.
    Bei den Personalwohnungen und Personalwohnheimen sind wir der Auffassung, daß diese in den Bereich des Wohnungsbaus und damit auch in dessen Förderung einbezogen werden müssen, soweit sie nicht für den Betriebsablauf als Unterkunfts- und Bereitschaftsräume unerläßlich sind. Von seiten des Bundes sind Möglichkeiten gegeben, gleich anstelle der bisherigen Finanzierung durch eine erhöhte Förderung des Wohnungsbaus einen Ausgleich in einem der Leistungsfähigkeit des Personals angemessenem Umfang zu sichern. Wir hoffen sehr, daß die Länder diese Aufgabe ebenfalls so sehen und das zu ihrer Lösung Erforderliche mit veranlassen.
    Auch die Frage der Förderung von Krankenhäusern unter der 100-Betten-Größe hat in den vergangenen Diskussionen immer wieder eine Rolle gespielt. Es ist durch die Fassung des Gesetzentwurfs völlig klargestellt, daß diese 100-BettenGrenze ausschließlich für den Neubau von Krankenhäusern und nur für Allgemeinkrankenhäuser gilt.
    Es ist daran festgehalten worden, einen erweiterten Krankenhausbegriff zu verankern. Damit sind auch von dieser Seite her die Möglichkeiten für eine moderne Entwicklung der Krankenhäuser, die internationalen Maßstäben entspricht, eröffnet.
    Das Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten wird nach wie vor durch das Kassenarztrecht und nicht durch dieses Gesetz geregelt.
    Es sind Zweifel geäußert worden, ob mit der nunmehr vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfs nicht doch die bisherigen, einschränkenden Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung, die eine Kostendeckung bekanntlich verhinderten, wieder aus dem Gesetz abgeleitet werden können. Dies ist nicht der Fall, meine Damen und Herren. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die bisherigen Defizite der Krankenhäuser, durch die auch die Haushalte der Städte und Gebietskörperschaften so sehr belastet werden, zu beseitigen.
    Ich möchte ausdrücklich feststellen, daß sich auch aus dem letzten Halbsatz des § 4 Abs. 1, mit dem diese Zweifel in den letzten Tagen noch einmal begründet wurden, nichts anderes ergibt, zumal das jetzt auch noch besonders klargestellt worden ist. Diese Bestimmung besagt, daß als Selbstkosten des Krankenhauses in bestimmten Fällen die vom Gesetz festgelegten Kosten angesehen werden. Damit wird aber der Grundsatz der Selbstkostendeckung in keiner Weise in Frage gestellt. Insbesondere bedeutet das nicht, daß damit die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Krankenkas-



    Bundesminister Frau Strobel
    sen bei der Bemessung der Pflegesätze wiederaufleben sollte, — Im übrigen handelt es sich hierbei um eine Einfügung, die ausdrücklich vom Bundesrat gefordert worden ist.
    Die Selbstkostendeckung soll erreicht werden einerseits durch die Übernahme der Investitionskosten für Neubau, Umbau, Erweiterungsbau und Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens, durch die öffentliche Hand sowie die Beteiligung des Bundes an diesen Investitionen und andererseits durch die benutzerkostendeckenden Pflegesätze, die auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses zu errechnen sind. Ich möchte hierbei auch nachdrücklich die Bereitschaft der Sozialversicherungsträger hervorheben, durch die Anerkennung dieser Grundsätze die Reform zu unterstützen.
    Daß es dabei, meine Damen und Herren, darauf ankommt, durch die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Investitionskosten auch dazu beizutragen, daß die Pflegesätze sozial tragbar bleiben, ist im sozialen Rechtsstaat ein im Interesse der Patienten und ihrer Krankenkassen notwendiges Anliegen. Mir liegt übrigens daran, festzustellen, daß nirgends der Antrag gestellt worden ist, diesen Nachsatz zu streichen,

    (Zustimmung bei Abgeordneten der SPD) so daß wir uns da alle einig sind.


    (Beifall bei der SPD.)

    Ebenso entspricht es den Forderungen unseres sozialen Rechtsstaates, daß die Leistungen des Krankenhauses, soweit sie medizinisch notwendig sind, allen Patienten in gleicher Weise zur Verfügung stehen müssen. Dieser Anspruch hat Vorrang vor der Berücksichtigung individueller Wünsche. Hierfür werden auch und vor allem die Krankenhausträger Verständnis haben, die sich trotz unzureichender finanzieller Ausstattung immer wieder darum bemüht haben, den Patienten ohne Rücksicht auf seinen Geldbeutel oder auf die Unterbringung in einer bestimmten Pflegesatzklasse die medizinisch notwendigen Leistungen uneingeschränkt zukommen zu lassen.
    Meine Damen und Herren, ich bitte um Verständnis dafür, daß ich dies alles sagen mußte, aber wir hatten bei der ersten Lesung eigentlich kaum die Möglichkeit zu grundsätzlichen Erklärungen hierzu. — Ich möchte allen, ganz betont allen an den Beratungen des Gesetzes Beteiligten für Engagement in dieser Sache danken. Wir haben uns alle gewaltig engagiert. Es ist kein Zweifel, meine Damen und Herren: Kommunen, Krankenhausträger und die Bürger unseres Staates warten auf ein solches Gesetz. Ich bitte sehr um die heutige Verabschiedung.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)