Rede:
ID0617410500

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 15
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Spitzmüller.: 1
    7. Für: 1
    8. ihn: 1
    9. ist: 1
    10. eine: 1
    11. Redezeit: 1
    12. von: 1
    13. 30: 1
    14. Minuten: 1
    15. beantragt.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 174. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Schmidt (Braunschweig) 10037 A Erweiterung der Überweisung eines Gesetzentwurfs 10037 A Amtliche Mitteilungen 10037 B Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt (Drucksache VI/3201) 10037 D Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Drucksache VI/1874); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3103), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksachen VI/3082, zu V1/3082) — Zweite und dritte Beratung —Köster (CDU/CSU) 10038 A, 10049 C, 10050 D, 10053 B, 10055 B, 10059 B, 10060 C Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 10039 C, 10049 B Dr. Bardens (SPD) . . 10039 D, 10050 B, C, 10053 C, 10057 D, 10058 B, D, 10060 B, 10065 B, 10081 C, D Burger (CDU/CSU) 10040 B, 10047 C Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) 10041 B Dr. Geissler, Minister des Landes Rheinland-Pfalz 10044 A, 10072 C Dr. Jungmann (CDU/CSU) 10046 C, 10050 B, 10056 A, 10058 C, 10062 A Bay (SPD) 10046 D, 10054 D Spitzmüller (FDP) 10046 D, 10047 D, 10049 D, 10051 A, 10059 C, 10061 B, 10069 A Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 10048 B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) 10049 A, 10061 D Kunz (CDU/CSU) 10051 C, 10054 B, 10058 B Frau Stommel (CDU/CSU) 10052 A Frau Schanzenbach (SPD) 10052 C Dr. Fuchs (CDU/CSU) 10053 D, 10060 D Fiebig (SPD) 10055 C Dr. Nölling (SPD) 10056 D Wawrzik (CDU/CSU) 10060 A Frau Strobel, Bundesminister 10073 A Katzer (CDU/CSU) 10077 C Dr. Schellenberg (SPD) 10079 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 10080 C Erklärung nach § 36 GO Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 10082 A Fragestunde (Drucksachen V1/3196, VI/3204) Frage des Abg. Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) : Versicherung der Flugzeuge der Lufthansa hinsichtlich der Risiken für die Passagiere und das Gerät Haar, Parlamentarischer Staatssekretär . 10082 B, C, D, 10083 A, B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) 10082 B, C Breidbach (CDU/CSU) 10082 C Dr. Jenninger (CDU/CSU) 10082 D Dr. Apel (SPD) 10082 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 Dr. Althammer (CDU/CSU) 10083 A Hermsdorf (Cuxhaven) (SPD) 10083 B Frage des Abg. Zander (SPD) : Zurückweisung des belgischen Staatsangehörigen Mandel bei der Einreise in die Bundesrepublik Genscher, Bundesminister 10083 D, 10084 B, C, D, 10085 A, B, C, D Zander (SPD) 10084 B, C Dr. Wichert (SPD) 10084 C Niegel (CDU/CSU) 10084 D Dr. Schmid, Vizepräsident 10084 D, 10085 A, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) 10084 D Konrad (SPD) 10085 A Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10085 A Walkhoff (SPD) 10085 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 10085 B Dr. Althammer (CDU/CSU) 10085 C Dr. Sperling (SPD) 10085 C Fragen des Abg. von Alten-Nordheim (CDU/CSU) : Agrarpreise für das Wirtschaftsjahr 1972/73 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 10085 D, 10086 A, C, D, 10087 A, B, C, D, 10088 A von Alten-Nordheim (CDU/CSU) 10086 B, C Klinker (CDU/CSU) 10086 D, 10087 A, B Dr. Früh (CDU/CSU) 10086 D Niegel (CDU/CSU) 10087 C Bittelmann (CDU/CSU) 10087 D Kiechle (CDU/CSU) 10088 A Frage des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Verkauf von Grundstücken aus ehemaligem Reichsnährstandsbesitz Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 10088 B Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Aussagen des Parl. Staatssekretärs Herold betr. die Situation der Landwirtschaft und die Bauerndemonstration Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 10088 C, 10089 A, B, C, D, 10090 B, C, D Niegel (CDU/CSU) 10088 D, 10089 A von Alten-Nordheim (CDU/CSU) 10089 B, C, D Kiechle (CDU/CSU) 10090 A, B Klinker (CDU/CSU) 10090 C Dr. Früh (CDU/CSU) 10090 C Bittelmann (CDU/CSU) 10090 D Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) : Finanzierungsschwierigkeiten in Altstadtsanierungsfällen Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 10091 A, C, D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10091 C Fragen des Abg. Haase (Kellinghusen) (SPD) : Wohnortsnahe Verwendung von Wehrpflichtigen Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 10092 A, B Haase (Kellinghusen) (SPD) 10092 B Fragen des Abg. Damm (CDU/CSU) : Zurverfügungstellung des Weißbuches 1971/72 zum Zwecke der Werbung für Parteikandidaten oder Parteien Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 10092 C, D, 10093 A, C, D, 10094 A, B Damm (CDU/CSU) 10092 D, 10093 A, B, D Niegel (CDU/CSU) 10094 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 10094 B Fragen des Abg. Josten (CDU/CSU) : Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betr. Kriegsdienstverweigerung Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 10094 B, D, 10095 A, B, C Josten (CDU/CSU): . 10094 D, 10095 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 10095 B, C Hansen (SPD) 10095 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (Drucksache V1/2656); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache VI/3159) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10095 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Krankenpflegegesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/ 1165) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache V1/3160) — Zweite und dritte Beratung - Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 10096 B Frau Schanzenbach (SPD) 10097 C Ollesch (FDP) 10098 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund (Drucksache VI/2761) ; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache VI/3185) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Flämig (SPD) . 10099 B Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1972 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1972) (Drucksache VI/2439); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache sache VI/3131), Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3132) — Zweite und dritte Beratung — Gewandt (CDU/CSU) 10100 C Kater (SPD) 10101 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (Drucksache VI/2913) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/3113) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10103 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (Drucksache VI/2982); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3109) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10103 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen (Drucksache VI/2224); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3180) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 10103 C Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung der Haftungssumme zur Beschränkung der Reederhaftung (Seerechtliche Verteilungsordnung) (Drucksache VI/2226) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3181) — Zweite und dritte Beratung — 10103 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) (Drucksache VI/2225) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3182) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 10104 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) 10105 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksache VI/3117) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen (Drucksache VI/3194) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Abg. Leicht, Bremm, Dr. Wagner [Trier], Dr. Gölter, Dr. Hauser [Sasbach], Josten, Richarts, Dr. SchulzeVorberg, Susset, Pieroth, Dr, Jungmann und Genossen) (Drucksache VI/3130) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften (Drucksache VI/3143) — Erste Beratung — 10106 C Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Erstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache VI/3169) — Erste Beratung — 10106 D Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Bericht des Bundesministers der Finanzen betr. Ergebnisse der Entbehrlichkeitsprüfung und der Veräußerung von Bundesgelände zu Zwecken des Wohnungsbaues und der Eigentumsbildung (Drucksachen VI/1851, VI/3087) 10106 D Antrag des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen betr. Veräußerung des bundeseigenen Restgeländes der ehemaligen Königin-Olga-Kaserne in Ludwigsburg an die Stadt Ludwigsburg, hier: Erteilung der Einwilligung gem. § 64 Abs. 2 BHO (Drucksache VI/3106) 10107 A Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundes- IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 fernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971) (Umdruck 246, Drucksache VI/3110) 10107 B Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/72 — Zollkontingent 1972 für Bananen) und die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/71 — Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1971 für Bananen) (Drucksachen VI/3002, VI/3003, VI/3116) 10107 B Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/72 — Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) (Drucksache VI/3142) 10107 C Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8/72 — Waren der EGKS — 1. Halbjahr 1972) (Drucksache VI/3173) 10107 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung koordinierter, jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie Richtlinie (EWG) des Rates zur Änderung von Artikel 31 der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (69/73 EWG) Richtlinie (EWG) des Rates über die Einzelheiten und Bedingungen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen von Bauaufträgen und Konzessionen für Bauarbeiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Drucksachen VI/2085, VI/2571, VI/2958, VI/3125) 10107 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1971/72 Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) (Nr. 2049/69 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung der Anwendbarkeit der zusätzlichen Güteklassen für bestimmte Obst- und Gemüsearten Verordnung (EWG) des Rates über die Regelung für bestimmte frische Früchte und Gemüse mit Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik Kenia Verordnung (EWG) des Rates über die Regelung für bestimmte frische Früchte und Gemüse mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und den überseeischen Ländern und Gebieten Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2180/70 hinsichtlich der Maßnahmen, die im Falle von Versorgungsschwierigkeiten auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse ergriffen werden können Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 786/69 über die Finanzierung von Interventionen auf dem Binnenmarkt für Fette Richtlinie (EWG) des Rates über Ersatzverfahren zur Kühlung von Geflügelfleisch Richtlinie (EWG) des Rates zur Verlängerung der in Artikel 7 Absatz 1 C) der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen vorgesehenen Frist (Drucksachen VI/2732, VI/2837, VI/2840, VI/2848, VI/2849, VI/2850, VI/2872, VI/2906, VI/2957, VI/3168) 10107 D Nächste Sitzung 10108 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten 10109 A Anlagen 2 bis 6 Änderungsanträge Umdrucke 262 bis 265 und 267 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Drucksachen VI/1874, VI/3082) 10109 B Anlage 7 Entschließungsantrag Umdruck 266 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Drucksachen VI/ 1874, VI/3082) 10112 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 10037 174. Sitzung Bonn, den 1. März 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 172. Sitzung, Seite 9853 B, Zeile 22, statt „Passagierscheine": „Passierscheine" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams * 1. 3. Dr. Bayerl 1. 3. Behrendt * 1. 3. Dasch 3. 3. Dr. Dittrich * 3. 3. Gerlach (Emsland) * 1. 3. Freiherr von und zu Guttenberg 3. 3. Frau Dr. Henze 18. 3. Dr. h. c. Kiesinger 1. 3. Killat-von Coreth 3. 3. Dr. Koch * 2. 3. Kriedemann * 4. 3. Dr. Dr. h. c. Löhr * 3. 3. Lücker (München) * 4. 3. Memmel * 3. 3. Müller (Aachen-Land) * 3. 3. Richarts * 3. 3. Richter ** 1. 3. Schwabe * 3. 3. Dr. Schröder (Düsseldorf) 1. 3. Dr. Seume 3. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlage 2 Umdruck 262 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - Drucksachen VI/1874, VI/3082 - Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Nr. 1 Satz 1 ist das Wort „können" zu streichen. 2. In § 4 Abs. 1 ist der letzte Halbsatz „soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht." zu streichen. 3. In § 4 Abs. 2 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen: „Unter den in Satz i bezeichneten Voraussetzungen können die Kosten des Erwerbs von Grundstücken, der Grundstückserschließung oder ihrer Finanzierung sowie die Miete und Pacht von Grundstücken in die Förderung einbezogen werden." Anlagen zum Stenographischen Bericht 4. In § 4 Abs. 3 erhält Nummer 8 folgende Fassung : „8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht der stationären Versorgung dienen,". 5. a) In § 5 ist Satz 2 zu streichen. b) Im Falle der Ablehnung des Antrags unter a) erhält Satz 2 folgende Fassung, ein neuer Satz 3 wird eingefügt: „ An Stelle von Zuschüssen kann der Schuldendienst (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten) von Darlehen gewährt werden, die für Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 a aufgenommen worden sind. Für diese Darlehen übernehmen die Länder die Bürgschaft an Stelle einer dinglichen Sicherung für den Darlehnsgeber." 6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Planung ist sicherzustellen, daß die Krankenhäuser Leistungen nach § 17 Abs. 7 anbieten können." 7. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Anderen Krankenhäusern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben werden, ist die Förderung bis zur Höhe des Betrages, der einem vergleichbaren öffentlich geförderten Krankenhaus auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 und der §§ 10 bis 12 gewährt wird, für eine begrenzte Übergangszeit, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus, zu gewähren, wenn damit die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung des Betriebs erleichtert werden; dies gilt auch für Krankenhäuser, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist." 8. In § 9 Abs. 1 ist folgender Satz 3 anzufügen: „Öffentliche Rechtsträger sollen ein Krankenhaus nur errichten und betreiben, wenn geeignete freigemeinnützige Rechtsträger hierzu nicht bereit oder in der Lage sind." 9. In § 10 Abs. 1 wird die Zahl „8,33" durch die Zahl „10" ersetzt und nach Satz 1 folgender Satz ,eingefügt: „Bei Ersatzbauten werden von den Erstellungskosten die in den letzten zehn Jahren gezahlten Pauschalen in Abzug gebracht." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 (1) Sind in einem Krankenhaus bei Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan oder bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhan- 10110 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 den, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan sofort, sonst bei Beendigung der Förderung oder mit Ablauf der Nutzungsdauer der langfristigen Anlagegüter auf Antrag ein entsprechender Ausgleich aus Fördermitteln zu gewähren. (2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes zum Zeitpunkt der Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan bzw. bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen. (3) Bei Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan oder bei Beendigung der Förderung ist den Krankenhäusern für Mitarbeiter oder Personengemeinschaften im Dienste von Krankenhäusern, deren Anwartschaft auf Altersversorgung in Auswirkung dieses Gesetzes betroffen ist, ein entsprechender Ausgleich aus Fördermitteln zu gewähren." 11. In § 14 Sätze 1 und 2 sind jeweils die Worte „Bedingungen oder" und in Satz 1 die Worte „der Ziele" zu streichen. 12. § 17 erhält folgende Fassung: „§ 17 (1) Die Pflegesätze sind für alle Benutzer ohne Rücksicht darauf, wer die Kosten des Krankenhausaufenthalts der Patienten zu tragen hat, nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Dabei sollen die unterschiedlichen Kosten verschiedener medizinischer Fachgebiete sowie die unterschiedlichen Kosten während der Krankenhausbehandlung berücksichtigt werden. (2) Die Pflegesätze müssen auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine kostendeckende Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung der Patienten durch die Krankenhäuser sichern. (3) Die Pflegesätze haben die Kosten für a) Unterkunft, Pflege und Verpflegung, b) die übrigen Leistungen des Krankenhauses im wirtschaftlichen und medizinischen Bereich und c) die Leistungen der Ärzte zu decken. (4) Besonders teure diagnostische und therapeutische Verfahren und besonders teure Medikamente können im Einvernehmen mit den Kostenträgern außerhalb der Pflegesätze berechnet werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde. (5) Im Pflegesatz sind Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über einen Normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, und Kosten für Leistungen, die weder unmittelbar noch mittelbar der stationären Krankenhausversorgung dienen, nicht zu berücksichtigen (6) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz gefördert werden, und bei den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 5 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen: a) Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, b) Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, c) Kosten der mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht der stationären Versorgung dienen, d) Kosten der in § 4 Abs. 3 Nr. 9 und 10 bezeichneten Einrichtungen, e) Anlauf- und Umstellungskosten, f) Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird. Dies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise ge- fördert werden, nur hinsichtlich des geförderten Teils. (7) Benutzer, die Sonderausstattungen oder andere über Absatz 3 hinausgehende Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen, haben die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Pflegesatz aufzubringen. (8) Der Pflegesatz ist um den Anteil der Arztkosten zu ermäßigen, wenn der Benutzer die Leistungen der Ärzte auf eigene Rechnung in Anspruch nimmt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 7 dürfen die Ärzte das Liquidationsrecht nur ausüben, wenn der Benutzer die ärztliche Behandlung nach Satz 1 ausdrücklich wünscht. Die Ärzte haben den Anteil der Arztkosten, um den der Pflegesatz nach Absatz 3 zu ermäßigen ist, dem Krankenhaus zu erstatten. Werden Arztkosten von Belegärzten außerhalb des Pflegesatzes gesondert berechnet, so sind diese bei der Bemessung der Pflegesätze durch Abzug der Arztkosten zu berücksichtigen." 13. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nummer 12 a) In § 17 Abs. 1 a ist der Satz 2 zu streichen. b) § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz keinen Antrag auf Förderung gestellt oder auf Förderung verzichtet haben, dürfen von Sozialleistungsträgern keine höheren Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 174. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 10111 Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind, es sei denn, daß das Krankenhaus im Hinblick auf § 330 c des Strafgesetzbuches zur Aufnahme des Kranken verpflichtet ist. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern." 14. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Pflegesätze werden im Rahmen der auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Verordnung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenhausträger, den Sozialleistungsträgern und den privaten Krankenversicherungsträgern vereinbart. Vor der Wirksamkeit der Vereinbarung ist das Ergebnis von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Stellt die zuständige Behörde fest, daß die ausgehandelten Pflegesätze die tatsächlichen Kosten nicht dekken, werden die Pflegesätze binnen einem Monat nach Vorlage durch die zuständige Behörde festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde allein." 15. § 19 erhält folgende Fassung: „§ 19 (1) Die bisher geltenden preisrechtlichen Vorschriften sind ab 1. Oktober 1972 mit Ausnahme des § 2 Abs. 4 und des § 6 Abs. 1 weiterhin anzuwenden, bis sie durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 außer Kraft gesetzt werden. Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die nach diesem Gesetz gewährten Fördermittel in Abzug zu bringen. Genehmigte oder festgesetzte Pflegesätze sind zu ermäßigen, soweit sie die Selbstkosten übersteigen. (2) Übersteigt der nach Absatz 1 festzusetzende oder zu genehmigende Pflegesatz den bis dahin geltenden Pflegesatz um mehr als 10 vom Hundert, so sind die übersteigenden Beträge aus Fördermitteln abzugelten; Kostenänderungen, die nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren, sind auch weiterhin zu berücksichtigen. Ab 1. Januar 1974 ist der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz jährlich um 10 vom Hundert zu erhöhen und der Abgeltungsbetrag entsprechend zu mindern. Seine Zahlung endet spätestens am 31. Dezember 1977. (3) Bei Festsetzung neuer Pflegesätze aufgrund einer Pflegesatzverordnung nach diesem Gesetz ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 16. In § 21 erhält Absatz 1 folgende Fassung und die Absätze 2 und 4 sind zu streichen: „(1) Der Bund stellt in jedem Haushaltsjahr für Finanzhilfen nach § 20 ein Drittel der Investitionskosten der nach diesem Gesetz zu fördernden Krankenhäuser bereit." 17. In § 22 Abs. 1 ist die Zahl „85" durch die Zahl „95" zu ersetzen 18. In § 25 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Es wird ein Deutsches Institut für Krankenhauswissenschaft errichtet, das den Bund, die Länder und die Krankenhausplanungskommission in allen Fragen des Krankenhauswesens berät und Vorschläge gemäß § 10 Abs. 4 zu machen hat. Dieses Institut soll ferner allgemeine Grundsätze für die innere Struktur und Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses entwikkeln und die einzelnen Krankenhäuser in Fragen einer wirtschaftlichen stationären Versorgung beraten. Träger des Deutschen Instituts für Krankenhauswissenschaft sind der Bund, die Länder und die Verbände der Krankenhausträger." Bonn, den 29. Februar 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 263 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG —— Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 Abs. 2 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen: „Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen können die Kosten des Erwerbs von Grundstücken, der Grundstückserschließung oder ihrer Finanzierung sowie die Miete und Pacht von Grundstücken in die Förderung einbezogen werden." Bonn, den 3. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 267 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG — Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 4 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz lautet: „soweit die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes vorsehen." Bonn, den 29. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion 10112 Deutscher Bundestag — G. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. März 1972 Anlage 5 Umdruck 264 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG — Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 ist der letzte Satz wie folgt zu fassen: „Ferner ist der Bedarf an pauschalierten Finanzierungsmitteln für die Wiederbeschaffung von mittel- und kurzfristigen Anlagegütern und für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 10) anzugeben." Bonn, den 3. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 265 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG — Drucksachen VI/1874, VI/3082 . Der Bundestag wolle beschließen: In § 17 Abs. 1 a ist der Satz 2 zu streichen. Bonn, den 3. Februar 1972 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 266 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze — KHG Drucksachen VI/1874, VI/3082 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses gedeckt werden, insbesondere soll durch eine Erhöhung der Finanzhilfen des Bundes im Rahmen des Finanzplans 1973 bis 1976 sichergestellt werden, daß der Bund ein echtes Drittel der Investitionskosten der Krankenhäuser bereitstellt. Eine ausreichende öffentliche Finanzierung der mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen (Personalwohnheime, Ausbildungsstätten) ist zu gewährleisten. 2. Der Bundestag hält es für erforderlich, die Länder im Rahmen des Krankenhausbedarfsplans und Jahreskrankenhausbauprogramms bei der Trägerschaft neu errichteter Krankenhäuser freigemeinnützige Krankenhausträger vorrangig berücksichtigen. Die Verteilung der öffentlichen Finanzhilfen an die Krankenhäuser soll so unbürokratisch wie möglich sein und die Eigenverantwortung und Eigeninitiative des Krankenhausträgers nicht gefährden. 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Jahre 1972 eine Pflegesatzverordnung vorzulegen, die folgendes beinhaltet: — Über die durchgreifend zu verbessernden allgemeinen Leistungen des Krankenhauses hinaus soll auf die besonderen Wünsche und Bedürfnisse des einzelnen Patienten Rücksicht genommen werden, wenn er für den zusätzlichen Aufwand auch selbst aufkommt. Die Inanspruchnahme von Sonderleistungen soll mit einem gesonderten Verhandlungsvertrag zwischen dem Patienten und den einzelnen Ärzten nur dann verbunden werden, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. — Um zu einer größeren Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses beizutragen, sollen bei der Gestaltung der Pflegesätze die unterschiedlichen Kosten verschiedener medizinischer Fachgebiete sowie die unterschiedlichen Kosten während der Krankenhausbehandlung berücksichtigt werden. 4. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, daß ein „Deutsches Institut für Krankenhauswissenschaft" errichtet wird. Bonn, den 29. Februar 1972 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Bardens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Der Fachausschuß hat erst eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Haushaltsausschusses seine Sitzung, die allerdings durch den Kollegen, von dem ich vorhin sprach, erzwungen war, abschließen können und konnte deshalb das Beratungsergebnis nicht früher übergeben. Ich will das jetzt nicht mehr ausdehnen. Ich habe ausdrücklich gesagt, es soll vergessen sein, wenn wir uns in Zukunft bemühen, korrekter zu kooperieren.
    Wir Sozialdemokraten jedenfalls gingen bei unserer Arbeit von dem konkreten Verfassungsauftrag aus, der heißt: wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, und sonst zunächst nichts. Orientiert haben wir uns dabei immer an den Interessen der kranken Menschen in unserem Land. Wir meinen, daß die Menschen in unserem Land Anspruch auf eine gute Krankenhausversorgung haben. „Die Krankenhäuser in Deutschland sind krank", wird gelegentlich gesagt. Man sollte hier einmal festhalten, daß das nicht für alle Aspekte unseres Krankenhauswesens gilt. Unsere Krankenhäuser sind in wirtschaftlicher



    Dr. Bardens
    Hinsicht krank das stimmt schon —, aber die Leistungen unserer Krankenhäuser können sich bei einem internationalen Vergleich durchaus sehen lassen.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    An dieser Stelle sollte man einmal all denen danken, die für diese Leistungen verantwortlich waren und die diese Leistungen unter sehr widrigen Umständen aufgebracht haben.

    (Beifall.)

    Das sind nicht nur die Krankenhausträger aller juristischen Formen, die gemeinnützigen und die kommunalen Krankenhausträger, das ist auch das Personal in den Krankenhäusern, das oft überlastet ist, das lange Zeit unterbesoldet war und lange Zeit sehr ungünstige, sehr schwierige Arbeitsbedingungen hatte. Durch die Leistungen all dieser Beteiligten war es möglich, unser Krankenhauswesen weiterzuentwickeln, obwohl es finanziell krank war, obwohl die Krankenhäuser jährlich Milliardendefizite erwirtschaftet haben.
    Eine frühere Bundesregierung — Gesundheitsminister war damals Frau Dr. Schwarzhaupt -
    wollte dem Problem mit einer allzu simplen Patentlösung beikommen. Sie wollte nämlich einfach durch eine neue Pflegesatzverordnung die gesamten Kosten einschließlich der Investitionskosten dem Benutzer der Krankenhäuser auflasten.
    Wir Sozialdemokraten haben damals durch einen Antrag im Bundestag verhindern können, daß diese „Lösung" realisiert wurde. Mit dieser unserer Initiative im damaligen Bundestag haben wir zweierlei sichergestellt, nämlich erstens, daß die KrankenhausEnquete durchgeführt wurde und wir zum erstenmal Zahlen auf den Tisch bekamen, die uns wirklich einen Überblick über die Situation des Krankenhauswesens verschafften, und zweitens, daß mit der Verhinderung der Vollkostendeckung durch die Pflegesätze der Weg für das Gesetz freigemacht wurde, das dann vorgelegt worden ist und das wir jetzt verabschieden werden.
    Im Gegensatz zur Bundesregierung des Jahres 1966 — die CDU hat allerdings, wie wir wissen, ihre Meinung inzwischen geändert — gehen wir Sozialdemokraten schon seit jeher davon aus, daß die Finanzierung der Errichtung von Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe ist. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf entspricht diesem Grundsatz. Das Gesetz ermöglicht volle Kostendeckung für das sparsam wirtschaftende, aber auch leistungsfähige Krankenhaus. Die Investitionskosten werden von der öffentlichen Hand getragen, wobei der Bund ,ein Drittel der verfügbaren Investitionsmittel stellt; das ist meines Erachtens die richtige Formulierung. Die laufenden Kosten, die im Krankenhaus entstehen, trägt der Benutzer über den Pflegesatz.
    Durch eine Änderung des § 4 des Gesetzes während der Ausschußberatungen haben die Koalitionsparteien sichergestellt, daß der Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses Vorrang hat gegenüber dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit, der natürlich auch beachtet werden muß. Das ist eine ganz wesentliche Verbesserung des Gesetzes und ein notwendiges Entgegenkommen gegenüber den Krankenhausträgern.
    Der Kritik, die vorgesehenen Mittel reichten dafür nicht aus, muß wenigstens zweierlei entgegengehalten werden.
    Erstens. Ich wiederhole die Feststellung eines Sachverständigen, der im Ausschuß vorgetragen hat: Jede Gesellschaft kann sich jeweils nur den Krankenhausstandard erlauben, der ihrer wirtschaftlichen Gesamtleistungsfähigkeit entspricht.
    Zweitens darf doch nicht übersehen werden, daß das neue Gesetz schon im ersten Jahr durch die Zurverfügungstellung der Bundesmittel und durch die beginnende Anpassung der Pflegesätze mehr als eine Milliarde DM zusätzlich für unsere Krankenhäuser erbringt. Das ist gerade der Betrag, der vorhin von Herrn Minister Geissler als das bisherige jährliche Defizit der Krankenhäuser genannt wurde.

    (Abg. Dr. Jungmann: Das ist die alte Milchmädchenrechnung!)

    — Das Umgekehrte, Herr Jungmann: was vorhin vorgetragen wurde, erscheint mir noch viel mehr als Milchmädchenrechnung, wenn es auch recht kompliziert dargestellt war.
    Auf einen weiteren Punkt muß man aufmerksam machen. In der letzten Legislaturperiode, als bereits die notwendige Verfassungsänderung in Kraft getreten war, hat der damalige Finanzminister die Zurverfügungstellung von Bundesmitteln innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung für die Krankenhausfinanzierung auf der Grundlage der Verfassungsvorschrift abgelehnt. Bei einer Haltung, wie sie der damalige Finanzminister eingenommen hat, wären wir heute noch nicht in der Lage, ein Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Bundesbeteiligung vorzulegen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Nun, ich meine, die Mittel, die jetzt durch dieses Gesetz zusätzlich mobilisiert werden, können sich sehen lassen und werden helfen. Aber an dieser Stelle muß ich noch etwas auf das eingehen, was Herr Minister Geissler vorhin vorgetragen hat. Herr Minister, Sie kommen aus einem Land, in dem es mit der Krankenhausfinanzierung in der Vergangenheit in mancher Hinsicht nicht gar so gut bestellt war. Das wird sich jetzt bessern. Ich weiß aus meiner Heimatstadt, wie das mit der Krankenhausfinanzierung ohne gesetzliche Regelung ausfallen kann. Da war bisher tatsächlich Willkür drin; darüber gibt es gar keinen Zweifel. Die Stadtgemeinde Ludwigshafen hat ein Krankenhaus mit einem Kostenvolumen von 50 Millionen DM gebaut. Die Beteiligung des Landes lag, obwohl dieses Haus notwendig war — Sie wissen es, Herr Minister —, in der Größenordnung einiger tausend D-Mark. So sah es doch bisher aus. Ich meine, daß dieses Gesetz solche Willkür in den Ländern draußen für die Zukunft wirklich verhindern wird.
    Selbstverständlich muß sich dieses Gesetz in der Praxis draußen auch bewähren. Es schafft ja ein völlig neues System der Finanzierung bestimmter,



    Dr. Bardens
    spezifischer öffentlicher Leistungen. Wir werden die Bundesregierung in unserem Entschließungsantrag bitten, uns nach Ablauf von zwei Jahren Bericht zu erstatten über die Auswirkungen des Gesetzes und über die Situation der Krankenhäuser. Dann werden wir natürlich die eine oder andere Bestimmung den Erfahrungen, die in diesen zwei Jahren gemacht werden, anpassen können. Aber im voraus zu unken und im voraus zu behaupten, daß das Geld, das zusätzlich kommt, zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation der Krankenhäuser führen würde, das sollte man bleiben lassen. Man sollte jetzt wirklich einmal die Anwendung des Gesetzes in der Praxis abwarten.
    Der Vorschlag übrigens, ein Krankenhausbudget aufzustellen, an dessen Aufstellung Bund, Länder und Gemeinden und die Träger beteiligt wären, ist zumindest interessant. Herr Minister Geissler, ich glaube, wir werden auf diesen Vorschlag bei der weiteren Diskussion durchaus noch einmal zurückkommen können.
    Die Opposition — ich muß mich leider noch einmal mit der Opposition beschäftigen — wollte mit ihren Anträgen in Wirklichkeit, so meine ich, ein leeres Füllhorn über alle Betroffenen und Interessenten ausgießen. Da ist so etwas klassenloses Krankenhaus für Herrn Katzer drin, etwas — aber nur etwas — krankenhausärztliche Vereinigung für den Hartmann-Bund; ich will nachher noch einmal auf Ihre Vorstellungen davon zu sprechen kommen, wo Ihre Kollegialität im Krankenhaus endet, wo sie ihre untere Begrenzung hat. Da wird etwas Hotelkomfort für den Kranken angeboten, aber natürlich ohne Beitragserhöhungen und ohne — was das wichtigste ist — daß die Voraussetzungen dafür in den Krankenhäusern überhaupt schon vorhanden wären. In vielen Krankenhäusern zumindest sind sie nicht vorhanden. Da wird Bedarfsplanung in den Ländern als wesentlicher Grundsatz akzeptiert; aber zugleich wird die Weiterfinanzierung aller Einrichtungen, die dieser Bedarfsplanung nicht entsprechen, verlangt. Das geht einfach nicht. Wir meinen, daß etwas Schwindel darin ist, wenn man solche miteinander unvereinbaren Forderungen kombiniert in Anträgen hier vorlegt und meint, daß wir nicht darauf kämen.
    Wir wollen weder eine überkommene Krankenhausstruktur durch dieses Gesetz festschreiben, noch wollen wir irgendeine denkbare idealistische Struktur für die Zukunft durch dieses Gesetz vorschreiben. Zu beidem fühlen wir uns nicht befugt. Die Krankenhäuser befinden sich in einem Strukturwandel. Frau Minister Strobel hat einmal gesagt, unsere Krankenhäuser befänden sich in einer Experimentierphase, und in dieser Phase sollte der Bundesgesetzgeber keine zu weitgehenden Vorschriften machen, den Krankenhäusern kein starres Korsett anziehen.
    Wir haben die wirtschaftlichen Grundlagen für eine zukunftsorientierte Entwicklung auch der inneren Struktur des Krankenhauses geschaffen. Das war der Auftrag an uns als Bundesgesetzgeber. Die Krankenhausträger selbst sind nun aufgefordert, zusammen mit ihren Vertragspartnern die sozialen
    Nachteile, die z. B. noch vielfach die Folge der überholten Klassenstruktur mancher Krankenhäuser sind, abzubauen. Das ist Sache der Vertragspartner draußen, und sie haben sicher durch dieses Gesetz die materiellen Voraussetzungen, so etwas zu tun.
    Wir wünschen, daß - wo immer möglich - die
    hierarchische Personalstruktur im Krankenhaus abgelöst wird durch eine Struktur moderner Funktionsteams, zu denen im modernen Krankenhaus aber alle — auch die Mitarbeiter des Arztes — gehören müssen. Das kann eben nicht beim Facharzt aufhören; es können nicht alle übrigen Mitarbeiter und auch alle übrigen Arztkollegen im Krankenhaus ausgeschaltet werden. Wir meinen, daß die moderne Medizin eine solche Form der auch vertikalen Kooperation im Krankenhaus erfordert.
    Wir wollen genau wie Sie, daß den Kranken in Zukunft nach Möglichkeit ein differenziertes Angebot an Leistungen im Krankenhaus zur Verfügung steht, ein Angebot auch an Leistungen, die nicht im engeren Sinne medizinisch begründet sind. Dabei muß sichergestellt werden, daß durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen der Behandlungsanspruch anderer Patienten nicht geschmälert wird. Aber all das konnte man in diesem Gesetz — auch aus verfassungspolitischen Gründen — nicht regeln.
    Zum Teil fehlen doch draußen in den Krankenhäusern auch schon die Voraussetzungen, z. B. hinsichtlich der Bausubstanz. Wo noch keine Einzelzimmer oder keine Zwei- und Dreibettzimmer vorhanden sind — und das ist doch häufig noch der Fall —, kann man sie einfach nicht anbieten. Und wer im Gesetz schreibt, daß jeder das Recht habe, im Krankenhaus eine solche Unterbringung zu fordern, verspricht einfach dem Bürger Leistungen, deren Voraussetzungen draußen noch nicht vorhanden sind.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Zu einer Befürchtung vor allem von Teilen der Ärzteschaft ist vorhin schon einmal Stellung genommen worden; ich will trotzdem noch etwas dazu sagen. Die Formulierung in § 2 Abs. 1 mit dem be- rühmten Wörtchen „können", die besagt, daß „die zu versorgenden Personen" im Krankenhaus auch verpflegt und untergebracht werden können, soll wirklich lediglich sicherstellen —und es ist gar keine andere Rechtsfolge aus der Formulierung ableitbar , daß sich die Krankenhäuser auch in Zukunft anpassen können. Niemand von uns weiß doch, welche Behandlungsformen in den nächsten zehn Jahren entwickelt werden und wie .die Krankenhäuser dann auf diese neuen Behandlungsformen reagieren müssen.
    Wir wollen, wie ich vorhin schon einmal sagte, eben wirklich kein starres Korsett, weder für die Krankenhäuser noch für die anderen Gruppen und Einrichtungen, die am Gesundheitswesen insgesamt beteiligt sind.
    Diese Formulierung, von der ich sprach, bedeutet keine Öffnung der ambulanten ärztlichen Versorgung für die Krankenhäuser. In diesem durch die Reichsversicherungsordnung geregelten Bereich,



    Dr. Bardens
    dem Kassenbereich, gilt eben das, was in der Reichsversicherungsordnung steht, und die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung müßte man ändern, wenn man diese rechtliche Abgrenzung beseitigen wollte. Mit diesem Gesetz geschieht das eben nicht.
    Wir haben durch unsere Beschlüsse die weitgehende Mitwirkung der Betroffenen auf Bundes- und Landesebene sichergestellt. In unserem Entschließungsantrag fordern wir die Länder auf, das Gesetz so unbürokratisch wie möglich anzuwenden. Ich glaube, auch das kann man nicht im Gesetz verschreiben, sondern hier muß die politische Aufforderung, muß der politische Druck wirksam werden.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Das ist aber ein frommer Wunsch!)

    Daß allerdings mit der Hergabe öffentlicher Mittel für einen gemeinnützigen Zweck gewisse Auflagen und Bedingungen verbunden sein müssen, wird doch jeder bestätigen, der dafür Verantwortung trägt, und das heißt doch im Grunde: auch jedes Mitglied in diesem Hause. Gelegentlich beklagte Willkür ich sage ausdrücklich: gelegentlich zu Recht beklagte Willkür — in der bisherigen Praxis der Vergabe von Landesmitteln wird doch gerade durch die einheitliche Regelung in diesem Gesetz in Zukunft vermieden.
    Wir haben einem Anliegen der Krankenhausträger noch dadurch Rechnung getragen, daß wir in § 8 ausdrücklich festgehalten haben, daß die Nichtaufnahme in einen Krankenhausbedarfsplan eines Landes den Rechtsweg eröffnet, d. h. daß der betroffene Krankenhausträger gegen diese Nichtaufnahme auf dem Verwaltungsrechtswege klagen kann. Auch diese Regelung kann Dirigismus, der in der Verwaltung immer wieder einmal möglich ist, hemmen. Wer allerdings überhaupt von Dirigismus redet, sollte sich, so meine ich, doch an die CDU/CSU wenden, die mit ihren Anträgen zu § 17 sehr stark in die innere Struktur der Krankenhäuser hineinregieren wollte.
    Im Rahmen einer gewissen Aktion — es war als Aktion spürbar — gegen dieses Gesetz wurden auch die angeblich enteignungsähnlichen Wirkungen, die von diesem Gesetz ausgingen, kritisiert. Dabei ist doch aber gerade die Folge dieses Gesetzes, daß die Krankenhäuser ihre Substanz durch kostendeckende Finanzierung nicht mehr aufbrauchen müssen wie bisher. Das war doch bisher ein schleichender Dauerenteignungsvorgang, weil der Staat, weil der Gesetzgeber nichts getan hat, um die Krankenhäuser vor diesem Substanzverlust zu bewahren.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Jetzt wird ja eben dafür gesorgt, daß dieser Substanzverlust in Zukunft nicht weitergeht.
    Im übrigen haben wir im Gesetz für die Häuser, die aus den Gründen ausscheiden werden, die im Gesetz angegeben sind, weil sie gültigen Anforderungen nicht mehr genügen, zum erstenmal überhaupt nach diesem Gesetz einen Härteausgleich gewährt, was es vorher auch nicht gab. Es gibt finanzielle Übergangshilfen, um diesen Häusern zu helfen, sich auf neue Aufgaben vorzubereiten und umzustellen. Das gab es bisher doch auch rechtlich überhaupt nicht. Es hat für diese Krankenhäuser, die auch bisher schon ausscheiden mußten, keinerlei Hilfen in diesem Sinne gegeben. Alles, etwa auch die Finanzierung inzwischen nutzlos gewordener Kapazitäten und Betriebe, kann man dem Staat und seinen Bürgern auch nicht anlasten, auch nicht zumuten. Die Möglichkeiten, die wir haben, sind schließlich begrenzt.
    Das Gesetz schließt Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Versorgung dienen, also vor allem Krankenpflegeschulen und -wohnheime, grundsätzlich aus der Mitfinanzierung aus. Es muß ausdrücklich gesagt werden „grundsätzlich", weil wir ja auch Ausnahmen vorgesehen haben. Wir meinen, daß die Krankenpflegeausbildung nicht vom Krankenhaus getrennt werden sollte. Das ist eine ganz andere Frage. Die Krankenpflegeausbildung sollte so schnell als möglich in das allgemeine und berufliche Bildungswesen eingegliedert werden, um endlich den richtigen Rang zu bekommen. Der Mangel an Nachwuchs in diesen Berufen hat, teilweise wenigstens, auch seine Ursachen darin, daß die Ausbildung in diesen Berufen ihrem Rang nach nicht gleichwertigen Berufen draußen in unserer Gesellschaft gleichgestellt ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Ausbildungsfragen sind nun einmal, auch nach unserer Verfassung, Länderfragen, und auch die Finanzierungskompetenz für diese Dinge liegt bei den Ländern.
    Soweit Wohnungsbau im Zusammenhang mit einem Krankenhaus betrieben wird, gehört er nach unserer Vorstellung in den Rahmen des allgemeinen Wohnungsbaus, der allgemeinen Wohnbauförderung. Allerdings haben wir im Gesetz auch vorgesehen, daß auch Personalwohnungen, wenn nur dadurch die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sichergestellt werden kann, zur Verfügung gestellt werden. Das ist im einzelnen Fall nachzuweisen, aber dann kann auch der Bau solcher Personalunterkünfte und -wohnungen in die öffentliche Förderung einbezogen werden. Es ist ausdrücklich für alle diese Grenzfälle in diesem Gesetz alles vorgesehen, was man vorsehen kann.
    Wir meinen, daß wir die wirtschaftliche Lage aller Beteiligten in der Krankenhausversorgung durch dieses Gesetz wesentlich verbessern. Damit haben wir auch die Voraussetzung geschaffen, um jedem Krankenhausbenutzer wenigstens in der Zukunft ein besseres Angebot an Leistungen zur Verfügung zu stellen und ihn vielleicht auch in Zukunft, wenn die Entwicklung weitergegangen ist, in jedem Falle nach seinen Wünschen unterbringen zu können. Wir gehen allerdings davon aus, daß die Krankenhäuser nach einiger Zeit soweit entwickelt werden, daß wir z. B. nur noch Ein-, Zwei- und Dreibettzimmer haben werden, daß die Wünsche nach ganz besonderer Behandlung und Unterbringung ohnehin in Zukunft kaum noch Bedeutung haben werden. Wir müssen dafür sorgen, daß die Krankenhäuser tat-



    Dr. Bardens
    sächlich für jeden eine optimale Unterbringung ermöglichen.

    (Zuruf des Abg. Katzer.)

    Die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, wie gesagt, für diese Entwicklung schafft unser Gesetz. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in den Krankenhäusern selbst bereits heute gegeben sind, sollten individuelle Wünsche berücksichtigt werden, ohne daß damit andere, vom Benutzer nicht gewünschte Leistungen im Krankenhaus zwangsweise verbunden werden. Alle Beteiligten im Krankenhaus haben jetzt die Chance, den medizinischen und sozialen Forderungen der Zukunft gerecht zu werden. 1969, noch vor der Bundestagswahl, durfte ich im Namen meiner Partei vor dem Internationalen Krankenhaustag unsere Vorstellungen über ein Krankenhausfinanzierungsgesetz vortragen. Das jetzt vorliegende Gesetz entspricht genau den Grundsätzen, die ich damals vorgetragen habe. Wir Sozialdemokraten haben wieder einmal Wort gehalten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Spitzmüller. Für ihn ist eine Redezeit von 30 Minuten beantragt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Kurt Spitzmüller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mir ist noch gut vor Augen, wie der damalige Bundeskanzler Adenauer im Jahre 1958 auf dem Deutschen Krankenhaustag in Köln erklärte, daß den Krankenhäusern geholfen werden müßte. Allerdings ist damals seitens des Bundes sehr wenig, fast nichts geschehen, wenn man von den zinslosen Krediten an gemeinnützige Krankenhäuser in Höhe von 25 Millionen DM jährlich absieht. Die späteren Versuche, über Änderungen der Pflegesatzverordnung zu helfen, sind ebenfalls gescheitert, zugegebenermaßen durch den Willen dieses Deutschen Bundestages. Die Folge war eine ständige Unterdeckung in Höhe von 10 bis 30 % in den zurückliegenden Jahren.
    Das nunmehr zur Verabschiedung anstehende Gesetz erfüllt naturgemäß viele Wünsche nicht, die bis zur Stunde an uns herangetragen worden sind. Wenn wir jedoch einmal berücksichtigen, daß nicht nur widersprüchliche Wünsche aus den Krankenhäusern, aus der Ärzteschaft, von den Trägern der Versichertengemeinschaften und vom Bundesrat in ein ausgewogenes Interessenvieleck einzuordnen waren, sondern daß sich aus jedem dieser Bereiche ein Interessenmosaik entwickelte, wird deutlich, vor welcher Problematik der Gesetzgeber stand: es ging ja nicht nur um die Krankenhäuser, sondern um kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und nichtkirchliche, private Krankenhäuser, die die Gemeinnützigkeitsordnung erfüllen, und solche, die sie nicht erfüllen, Krankenhäuser des Bundes, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weitere Formen. Es ging ja nicht nur um die Interessen der Ärzteschaft, sondern um die Interessen der frei praktizierenden Ärzte, der Chefärzte, der leitenden Krankenhausärzte, der
    Oberärzte, Assistenzärzte und Belegärzte. Es waren nicht nur die Interessen der Patienten und einer Versichertengemeinschaft, sondern deren Vielzahl zu sehen. Es galt, gerade im Hinblick auf die Finanzierung auch die begrenzten Möglichkeiten des Bundes und der Länder nicht aus den Augen zu verlieren.
    Angesichts dieser Interessenvielfalt können wir feststellen, daß wir im federführenden Ausschuß nach sehr eingehenden Beratungen und mehrfachen Sachverständigenanhörungen eine unter den gegebenen Bedingungen optimale Lösung gefunden haben. Es ist vorher nichts Besseres angeboten worden. Es gibt bis zur Stunde keine bessere realisierbare Alternative.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Ein Blick in die Drucksache Vl/3082 zeigt, wie eingehend sich der Ausschuß mit allen Aspekten auseinandergesetzt hat und in welch vielfältiger Weise Veränderungen am ursprünglichen Text vorgenommen wurden. Wer die Schwierigkeit dieser Materie kennt, handelt nicht seriös, wenn er sich zu pauschalen Urteilen oder Verurteilungen versteigt, vor allem wenn er an den Beratungen im einzelnen gar nicht selbst teilgenommen hat, sondern ihnen ferngeblieben ist. Meine Damen und Herren, es konnte nicht Aufgabe des Bundes sein, Fragen der inneren Struktur der Krankenhäuser über die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und über die Regelung der Krankenhauspflegesätze in einer einseitigen Weise auszurichten. Selbst wenn bei einer Mehrheit dieses Hauses eine solche Absicht bestanden hätte, hätten Fragen der Kompetenz des Bundes zu solchen Regelungen zur Diskussion gestanden. Das Gesetz wäre dann vermutlich am Widerstand der Länder gescheitert.
    Vielfach ist die Sorge geäußert worden, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit der Krankenhäuser durch die öffentliche Förderung bedroht werde. Ich habe diese Sorge bis zu einem gewissen Grade geteilt. Diese Sorge ist, zumindest was den Bund anbetrifft, völlig unberechtigt. Der Bund greift über die Gewährung seiner Mittel nicht in die innere Struktur der Krankenhäuser ein. Diese Mittel werden nicht als Zuwendungen im Sinne der Bundeshaushaltsordnung deklariert. Wenn die Länder sich bei der Mittelvergabe und bei der Kontrolle der sachgemäßen Verwendung ebenfalls in einer vernünftigen Weise verhalten, wird den Krankenhausträgern kein bürokratischer Übermut und kein Rechnungshof die Arbeit vergällen.
    Bei dem Gedanken an die vorgesehenen Krankenhausbedarfspläne der Länder ist manchem unwohl, weil ihm nicht nur die Vorstellung von einem übertriebenen Planungsperfektionismus, sondern auch die einer Fehlplanung vom grünen Tisch aus verfolgt. Deshalb haben wir im Gesetz festgelegt — und das ist fettgedruckt —, daß die Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der wesentlich Beteiligten anzuhören sind. Wir haben festgelegt, daß die Krankenhausbedarfspläne in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Wir haben die Zahl der dem Beirat angehörenden Vertreter der Kran-



    Spitzmüller
    kenhausträger erhöht. Wir haben bestimmt, daß gegen die Feststellungen der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes der Verwaltungsrechtsweg offensteht, und wir haben die hartdiskutierte 100-Betten-Klausel elastischer gestaltet. Wir haben den Pflegesatzbegriff sachgemäßer formuliert, und wir haben vor allem gemeinsam — alle drei Parteien — dafür Sorge geturagen, daß neben dem Gedanken der sparsamen Wirtschaftsführung auch der Gedanke der notwendigen Leistungsfähigkeit für die Förderungsfähigkeit des Krankenhauses im Gesetz verankert wurde und daß dieser Gedanke der Leistungsfähigkeit genauso für die Grundsätze der Pflegesatzregelung gilt. — Das sind Veränderungen und Verbesserungen, die wir tatsächlich einmal auch in das Rampenlicht der Öffentlichkeit in dieser kurzgefaßten Form stellen müssen.
    Mit diesen Änderungen und Regelungen sind die Grundlagen für eine praxisnahe und verwaltungstechnisch einfache öffentliche Förderung geschaffen, die ausreichenden Spielraum für eine freiheitliche Gestaltung bieten. Den Ländern kommt im Hinblick auf eine sinnvolle Nutzung dieser Möglichkeiten nun eine hohe Verantwortung zu, da sie für den Umgang mit dem Instrument der Planung zuständig sind. Die Konsequenzen, die der Einsatz öffentlicher Mittel mit sich bringt, erschienen nach wie vor vielen bei einem kostendeckenden Pflegesatz durch den Patienten oder die Krankenkassen vermeidbar. Dieser Gedanke ist, für sich betrachtet, sicherlich richtig, aber er hat weder bei einem einzelnen Land noch bei der Mehrheit der Länder noch im Bundestag Aussicht auf eine ausreichende Mehrheit gehabt. Es gibt kein einziges Bundesland, in dem alle Krankenhäuser eben einen zu 100 % kostendeckenden Pflegesatz genehmigt bekommen hätten. Auch das wollen wir doch einmal in den Raum stellen und nicht so tun, als ob durch dieses Gesetz weniger geleistet würde, als bisher war.
    Der Weg eines gespaltenen Pflegesatzes — in Vorhaltekosten durch die öffentliche Hand für Errichtung, Wiederbeschaffung von Anlagegütern, Instandhaltung und Instandsetzung und den Ergänzungsbedarf und in Benutzerkosten andererseits als Entgelt für stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses — war die einzige politische Chance, zu einer Beseitigung der Defizite im Krankenhauswesen zu kommen.
    Daß die Selbstkosten zusammen durch die Vorhaltekosten und die Benutzerkosten dabei gedeckt sein müssen, liegt auf der Hand, wenn das Ziel einer gleichmäßigen und ausreichenden Krankenhausversorgung der Bevölkerung erreicht werden soll. Krankenhäuser, die nicht über die entsprechenden Räumlichkeiten, eine moderne instrumentale Ausstattung und ein fachlich hochqualifiziertes Personal verfügen, können dieser gesundheitlichen Zielsetzung nicht gerecht werden. Jeder Versuch einer Einflußnahme, die zu einer Unterdeckung führt, ginge letztlich, wie die Vergangenheit beweist, zu Lasten der Patienten. Gerade deshalb war der Antrag der CDU zum § 17 und in Verbindung damit zu § 6 eben einfach der Zeit vorauseilend, weil die Voraussetzungen dafür im räumlichen und im personellen Bereich noch gar nicht geschaffen sind; aber sie können durch dieses Gesetz Zug um Zug geschaffen werden.
    Die Rücksichtnahme auf die begrenzte finanzielle Belastbarkeit bestimmter Versichertengruppen hat letztlich zu der öffentlichen Förderung geführt, die jetzt erfolgen soll. Daß bei dem Einsatz öffentlicher Mittel auf eine gewisse Kontrolle eines wirtschaftlichen Einsatzes nicht verzichtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Der Ausschuß war bemüht, durch entsprechende Vorschriften diesen wirtschaftlichen Einsatz sicherzustellen. Aus diesem Modell der Teilfinanzierung durch die öffentliche Hand sollten jedoch keine falschen Rückschlüsse auf eine beliebige Wiederholung in anderen Sektoren gezogen werden, wie Idas gelegentlich schon anklingt. In diesem speziellen Fall wird nämlich deutlich, daß der Gesundheitspolitik, d. h. der Krankenhausversorgung der Bevölkerung, ein hoher Stellenwert im Katalog der öffentlichen Aufgaben beigemessen wird, daß ein Rückgriff auf Steuermittel gerechtfertigt erscheint. Es scheint mir wichtig, hierauf ausdrücklich hinzuweisen, um die Begehrlichkeit an anderen Stellen rechtzeitig in die Schranken zu verweisen.

    (Abg. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein: Sie gucken nur in die falsche Richtung! Wir sind nicht begehrlich!)

    Ich schaue möglichst geradeaus, aber da Sie im Haushaltsausschuß sind, war mir klar, daß Sie hier zustimmend nicken werden.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe vorhin auf die Interessenvielzahl der Ärzteschaft hingewiesen. Lassen Sie mich speziell hierzu noch folgendes ausführen. Für die niedergelassenen Ärzte bestand das Problem der Abgrenzung der ambulanten Tätigkeit von ,den Aufgaben des Krankenhauses, d. h. der Krankenhausversorgung der Bevölkerung. Diese Abgrenzung wird durch ,das Gesetz nicht aufgehoben. Im Schriftlichen Bericht zur Drucksache ist ausdrücklich festgestellt: die Abgrenzung zur ambulanten Tätigkeit ,der niedergelassenen Ärzte ergibt sich vielmehr aus dem Kassenarztrecht. Die Vorschriften der §§ 368 ff. der Reichsversicherungsordnung werden durch die vom Ausschuß beschlossene Fassung nicht berührt. Darüber hinaus habe ich bei der Behandlung dieses Paragraphen dazu ergänzende Ausführungen gemacht.
    Zweitens. Auch die Privatliquidation bleibt erhalten. Die FDP hätte es für falsch gehalten, wenn der Gesetzgeber hier eine bestimmte Form verbindlich vorgeschlagen hätte. Es bleibt aber die Aufgabe der Krankenhäuser, dieses Liquidationsrecht im Verhältnis zu den Chefärzten, den leitenden Ärzten, den Fachärzten wie auch im Verhältnis zu den Assistenzärzten intern zu regeln, immer neu zu überprüfen und den erforderlichen Wandlungen zu unterziehen. Sie haben dabei nicht nur die Verantwortung für entsprechende Arbeitsbedingungen ihrer Spitzenkräfte, sondern auch für eine entsprechende Attraktivität des Arbeitsplatzes der nachwachsenden Ärzteschaft, d. h. für die Assistenzärzte.



    Spitzmüller
    In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß gerade von seiten der CDU eine Regelung angestrebt wurde, die das Verbleiben von hochqualifizierten Kräften in manchen Krankenhäusern in Frage gestellt hätte.

    (Abg. Katzer: Im Gegenteil! — Abg. Dr. Jungmann: Das werden Sie nicht beweisen können!)

    — Herr Kollege Katzer, Sie machen den Zwischenruf: Im Gegenteil! Wenn Sie im Baukastensystem vorgehen und in Ihrem Gesetzentwurf nicht klar sagen, daß die Einnahmen, die bei der Erfüllung Ihres Baukastensystems dem Krankenhaus und den liquidationsberechtigten Ärzten entgehen, in anderer Form gedeckt werden müssen, dann entsteht eben ein Vakuum der Unsicherheit, und da ich annehme, daß Sie nicht auf eine Enteignung der liquidationsberechtigten Ärzte oder der Krankenhäuser hinauswollten, hätte dies doch bedeutet, Herr Kollege Katzer, daß die Pflegekosten, die Benutzerkosten insgesamt gestiegen wären, weil Sie diese guten Kräfte am Krankenhaus doch nur dann halten können, wenn Sie ihnen eine äquivalente, wesentlich höhere monatliche gehaltliche Entlohnung sicherstellen, wenn Sie ihnen durch irgendeine andere Form das garantieren, was Sie ihnen durch Ihren Antrag in Frage stellen. Ich sage gar nicht „wegnehmen", sondern „in Frage stellen".
    Aus den genannten Überlegungen ist auch für die Belegärzte eine Tätigkeitsmöglichkeit im Krankenhaus bewußt erhalten worden. Wir kennen die Überlegungen und die Versuche, in einzelnen Krankenhäusern die bisherigen traditionellen Formen durch neue Wege der Zusammenarbeit innerhalb der Ärzteschaft sowie innerhalb des Krankenhauses als auch im Verhältnis zu den frei praktizierenden Ärztekollegen zu ersetzen. Ich betone noch einmal, daß es sich hier um organische Entwicklungen handeln muß und daß dieses Gesetz Ihnen dort, wo es erprobt wird, entsprechende Möglichkeiten bietet.
    Die CDU/CSU hat zahlreiche Änderungsanträge gestellt. Sie haben damit zweifellos den Beifall der einen oder anderen Gruppe gefunden. Sie waren jedoch in sich selbst inkonsequent und hätten den möglichen finanzierbaren Rahmen weit gesprengt. Es war hier nicht anders wie bei anderen Gesetzen im sozialen Bereich. Es werden von der Opposition ausgabewirksame Anträge gestellt, die, in ihrer Höhe aus allen Bereichen zusammengenommen, in die Milliardenkategorien gehen, aber gleichzeitig treten andere Sprecher der Opposition dessen ungeachtet in der Öffentlichkeit mit dem Vorwurf auf, die Regierung, die sozialliberale Koalition halte in der Haushaltspolitik nicht genügend Maß. Ja, Herr Strauß fordert sogar eine Kürzung des Etats, was nicht möglich wäre, schon gar nicht, wenn wir Ihren Anträgen auch nur in einem einzigen Fall zugestimmt hätten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Tatsache ist, meine Damen und Herren, daß die Zustimmung zu den Ausgabeanträgen der Opposition
    das verantwortungsvolle Maß weit überschreiten würde.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Wieso denn?)

    Aber es ist nicht nur dies. Wer geglaubt hatte, daß eine Politik der Konfessionalisierung in der Bundesrepublik überwunden sei, sieht sich bitter getäuscht. Die CDU/CSU des Jahres 1972 scheute sich nicht, wie 1961, als sie noch im Besitz der absoluten Mehrheit war, durch Anträge eine einseitige Bevorzugung und Privilegierung kirchlicher Krankenhäuser zu verlangen.

    (Zurufe von der CDU/CSU.)

    Solche Anträge sind kein Beitrag zur inneren Toleranz. Die sozialliberale Koalition lehnt jegliche Privilegierung

    (Zurufe von der CDU/CSU: Freie Träger!)

    nach der einen wie nach der anderen Seite ab. Das vorliegende Gesetz sieht für alle Beteiligten bei gleichen Pflichten auch gleiche Rechte vor, gleiche Rechte und gleiche Pflichten für kommunale, freigemeinnützige und private Träger. Dies wollten wir im Gesetzentwurf gesichert wissen, und deshalb haben wir Ihren entsprechenden Antrag zu § 9 abgelehnt.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Das Krankenhausfinanzierungsgesetz muß eine Interessenvielfalt in einem ausgewogenen Interessenvieleck miteinander in Einklang bringen. So groß wie diese Interessenvielfalt waren auch die Anregungen, Wünsche und Erwartungen, war auch die Kritik, zum Teil heftige Kritik, ich möchte hier sagen: eine nicht immer sachgemäße Kritik. Das Gesetz ist wie viele andere Gesetze ein Kompromiß, auch ein politischer Kompromiß zwischen den Koalitionsfraktionen, nicht zuletzt gelegentlich ein politischer Kompromiß im Ausschuß mit der Opposition. Ich möchte hier deutlich herausstellen, daß auch die Opposition am Werden dieses Gesetzes im Ausschuß erheblichen Anteil genommen hat. Sie konnte sich mit einigen Fragen ganz oder zum Teil durchsetzen, weil die sachliche Diskussion bei mancher Spannung, die auftrat, nicht zu kurz gekommen ist.
    Bei nüchterner Betrachtung wird es sich erweisen, daß dieses Gesetz in vielen Punkten mehr bringt, als sich die Beteiligten zunächst erhofft oder errechnet hatten. Es bietet eine Finanzierungsgrundlage, die eine optimale Krankenhausversorgung der Bevölkerung für die Zukunft Zug um Zug gewährleistet .
    Es wird zweitens bewußt nicht mit einer einseitigen Tendenz in die innere Struktur und die wirtschaftliche Autonomie der Krankenhäuser eingesetzt. Damit bleibt die Chance sowohl, an Bewährtem festzuhalten wie auch neuere Entwicklungen zu erproben und dort einzuleiten, wo sich bisher Mängel gezeigt haben.
    Drittens. Der Interessenvielfalt der beteiligten Ärzteschaft — frei praktizierende Ärzte, Chefärzte, leitende Krankenhausärzte und Assistenzärzte — ist Rechnung getragen. Dem Krankenhaus und den Krankenhausträgern obliegt es, vorhandene In-



    Spitzmüller
    teressengegensätze so miteinander in Einklang zu bringen, daß sowohl für die Spitzenkräfte als auch für den Arzte-nachwuchs ein attraktives Arbeitsfeld im Krankenhaus erhalten bleibt, geboten wird und sogar ausgebaut wird. Diese Chance besteht angesichts der bisherigen Unterdeckung, die wir hatten, jetzt eher als zuvor.
    Viertens. Der Einsatz öffentlicher Mittel und die notwendigen Kontrollen einer wirtschaftlichen Verwendung sind vom Bund her so gestaltet, daß Fehlplanungen vom grünen Tisch und unnötige bürokratische Maßnahmen vermieden werden können. Hier liegt die große Verantwortung bei den Ländern. Sie haben darauf zu achten, daß nicht aus einem Kompetenzübermut den Beteiligten im Krankenhauswesen die Arbeit unnötig erschwert oder gar vergällt wird. Wir haben deshalb in einem Entschließungsantrag einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Gesetz angefordert, der bis zum 30. September 1975 dem Bundestag vorgelegt werden soll. Als Freie Demokraten haben wir auf diesen Bericht deshalb gedrängt, weil wir nicht wünschen, daß der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung dieses Gesetzes aus der Behandlung der Materie mehr oder weniger draußenvor bleibt. Durch die Abgabe dieses Berichts wird sich der nächste Bundestag mit den Auswirkungen des Gesetzes und mit den notwendigen Ergänzungen, die vielleicht erforderlich sein werden, zwangsläufig auseinandersetzen müssen, ohne daß ein Initiativantrag einer Fraktion gestellt, ohne daß ein Novellierungsgesetz vorgelegt werden muß. Der Bundestag wird sich einfach mit dieser Materie erneut befassen müssen.
    Bis zur letzten Stunde waren die Koalitionsfraktionen und war insbesondere der Ausschuß bemüht, allen sachlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die dem Ziel dienten, eine möglichst gute Krankenhausversorgung in der Zukunft im Interesse des Patienten zu erreichen. Die Vergangenheit hat keine guten Lösungen gebracht. Mit dem vorliegenden Gesetz werden neue Wege beschritten. Sein Erfolg wird davon abhängen, ob die gebotenen Möglichkeiten mit Vernunft wahrgenommen werden. Es gibt keine Alternativen, die von der Finanzierung oder von Mehrheiten im Parlament her realisierbar wären. Wir Freien Demokraten werden diesem Gesetz zustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)