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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 140. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dröscher auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Büchner in den Bundestag 8089 A Wahl des Abg. Dr. Reischl als Mitglied des Europäischen Parlaments 8089 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 8089 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Drucksache VI/2577) — Erste Beratung —Jahn, Bundesminister . . . . . . 8090 D Dr. Mikat (CDU/CSU) . . . . . . 8099 C Hirsch (SPD) . . . . . . . . . 8107 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8113 A Hemfier, Minister des Landes Hessen 8117 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 8121 B Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 26 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Bundestag in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis 15. September 1971 eingegangenen Petitionen (Drucksache VI/2612) Scheu (SPD) 8122 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit (Drucksache V1/2430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/2628) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben (Abg. Hirsch, Dichgans, Mertes, Dr. Müller [München] u. Gen.) (Drucksache VI/ 1058) ; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache VI/2634) —Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 C Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln (CDU/ CSU) (Drucksache VI/2615) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen sowie technischen und chemischen Mitteln des täglichen Gebrauchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/2616) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit kosmetischen Mitteln, Kosmetikaverpackungen und Gegenständen zur Körperpflege (CDU/CSU) (Drucksache VI/2617) — Erste Beratung —, mit II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Tabakerzeugnissen (CDU/CSU) (Drucksache VI/2618) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln und Lebensmittel-Bedarfsgegenständen (CDU/CSU) — (Drucksache VI/2619) — Erste Beratung — Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 8125 A Dr. Bardens (SPD) . . . . . . . 8125 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache VI/2666) — Erste Beratung — . . . . . 8126 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache VI/2643) — Erste Beratung — 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (Abg. Müller [Remscheid], Dr. Götz, Ruf und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2645) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksache VI/2644) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Drucksache V1/2652) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 21. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in argentinische Gewässer und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen (Drucksache VI/2655) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Januar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Gewässer und Häfen durch N. S. „Otto Hahn" (Drucksache VI/2657) — Erste Beratung . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (Drucksache VI/2656) — Erste Beratung — .. . . . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (Drucksache VI/2667) — Erste Beratung — 8127 A Antrag betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Abg. Dr. Evers, Dr. Häfele, Reddemann, Dr. Eyrich, Dr. Abelein, Dr. Riedl, [München] und Gen.) (Drucksache VI/2601) Dr. Evers (CDU/CSU) 8127 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für innerdeutsche Beziehungen über den Bericht der Bundesregierung über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR für das Jahr 1970 (Zeitungsbezugsbericht 1970) (Drucksachen VI/2028, VI/2613) 8129 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Drucksache VI/2521) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen (Drucksache VI/2641) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8129 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Verordnung des Rates über die Gewährung einer besonderen Beihilfe für bestimmte als Zigarrendeckblätter verwendete Tabake (Drucksachen V1/2406, VI/2635) 8129 C Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie (EWG) des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EWG) des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbleiben zu können, Gebrauch machen (Drucksachen VI/2234, VI/2671) . . . . 8129 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 III eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (1. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (2. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/ 70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste (Drucksachen VI/2506, VI/2510, VI/2507, VI/2674) 8130 A Beratung des Berichts der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1970 (Unfallverhütungsbericht 1970) (Drucksache VI/2590) . . . 8130 B Ubersicht 9 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache VI/2621) 8130 B Fragestunde (Drucksache VI/2680) Fragen der Abg. Frau Lauterbach (SPD) : Maßnahmen zum Schutze deutscher Entwicklungshelfer — Abschluß von Hausratversicherungen Frau Freyh, Parlamentarischer Staatssekretär 8130 C, D, 8131 A, B, C, D Frau Lauterbach (SPD) . 8130 D, 8131 B, D Josten (CDU/CSU) 8131 A, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 8131 B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Behinderung der Polizei und des Roten Kreuzes durch Schaulustige bei Unfällen und strafbaren Handlungen Genscher, Bundesminister 8132 A, B, C, D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 8132 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8132 C Fragen des Abg. Picard (CDU/CSU) : Entwicklung der Diebstahlskriminalität bei Männern und Frauen — Pressemeldungen über Freisprüche von Damen bestimmter Gesellschaftskreise Genscher, Bundesminister 8133 A, B, C, D, 8134 A, B, C, D, 8135 A Picard (CDU/CSU) . . 8133 B, D, 8134 D Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 8133 C Matthöfer (SPD) . . . . 8133 D, 8135 A Baier (CDU/CSU) 8134 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8134 B Schwabe (SPD) . . . . . . . 8134 C Dr. Früh (CDU/CSU) 8134 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Pressemeldungen über geheimdienstliche Tätigkeit von Angehörigen der sowjetischen Botschaft in der Bundesrepublik Genscher, Bundesminister . . . 8135 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8135 C Leicht (CDU/CSU) 8135 C Frage des Abg. Dr. Mende (CDU/CSU) : Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Zonenrandgebiets Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8135 D, 8136 A, B, C, D, 8137 A Dr. Mende (CDU/CSU) . . . . . 8136 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8136 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8136 B Leicht (CDU/CSU) . . . . . . 8136 C Niegel (CDU/CSU) 8136 D Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 8137 A Weigl (CDU/CSU) 8137 A Fragen des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Entwicklung des Pro-Kopf-Einkommens in der Landwirtschaft und in anderen Wirtschaftsbereichen im Jahre 1970 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 8137 B, C, D 8138 A, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 8137 C, D Kiechle (CDU/CSU) 8138 A, D Löffler (SPD) 8138 A Dr. Schmid, Vizepräsident . . . 8138 B Lensing (CDU/CSU) 8138 B Dr. Früh (CDU/CSU) 8138 B, C IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Frage des Abg. Leicht (CDU/CSU) Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8138 D, 8139 A, B, C, D, 8140 A, B Leicht (CDU/CSU) . . 8138 D, 8139 A, B Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 8139 C Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 8139 D Dr. Schmid, Vizepräsident . . . . 8140 C Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8140 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 8140 B Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Einseitige Erhöhung der Versicherungssumme bei Hausratversicherungen durch die Versicherer Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8140 D Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Unterbringung des Gesamtdeutschen Instituts im Gebäude des früheren Reichsversicherungsamts in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 8141 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8141 B Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Neubaupläne für das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 C Fragen des Abg. Ruf (CDU/CSU) : Steuerausfall nach Art. 4 des CDU/ CSU-Entwurfs eines Gesetzes über die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 8141 D, 8142 A Fragen des Abg. Höcherl (CDU/CSU): Abgeltung der von der Post der „DDR" bis zum 31. Dezember 1966 erbrachten Mehrleistungen aus Mitteln des Bundeshaushalts Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 8142 A, B, C, D Höcherl (CDU/CSU) 8142 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8142 D Nächste Sitzung 8142 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 8143 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Artzinger (CDU/ CSU) betr. Klage der Europäischen Kommission gegen das Benzinbleigesetz . . 8143 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. Einrichtung einer Datenbank und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenbank- und Informationssysteme . . . . . . . . 8143 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) betr. Verlängerung der Regelung bezüglich Aufbaudarlehen nach dem LAG . . 8144 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 8089 140. Sitzung Bonn, den 13. Oktober 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Ahrens 15. 10. Dr. Aigner * 15. 10. Dr. Althammer 15. 10. Dr. Artzinger * 14. 10. Dr. Barzel 13. 10. Dr. Beermann 3. 12. Behrendt * 15. 10. Bewerunge 16. 10. Dr. Birrenbach 15. 10. Blumenfeld 15. 10. Frau von Bothmer 15. 10. Dichgans 15. 10. Dr. Dittrich * 15. 10. Dr. von Dohnanyi 15. 10. Frehsee 13. 10. Frau Geisendörfer 13. 10. Gerlach (Emsland) * 15. 10. Freiherr von und zu Guttenberg 22. 10. Haar (Stuttgart) * 13. 10. Häussler 15. 10. Dr. Hallstein 15. 10. von Hassel 15. 10. Horten 24. 10. Dr. Hupka 15. 10. Dr. Jahn (Braunschweig) * 14. 10. Klinker * 13. 10. Dr. Koch * 15. 10. Kriedemann * 13. 10. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 10. Lenzer 14. 10. Dr. Löhr * 15. 10. Lotze 15. 10. Dr. Marx (Kaiserslautern) 15. 10. Meister * 13. 10. Memmel * 15. 10. Müller (Aachen-Land) * 15. 10. Dr. Müller-Emmert 13. 10. Frau Dr. Orth 18. 10. Dr. Probst 14. 10. Richarts * 13. 10. Riedel (Frankfurt) * 13. 10. Rasner 22. 10. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 15. 10. Schirmer 13. 10. Dr. Schulz (Berlin) 13. 10. Dr. Schwörer * 14. 10. Dr. Sperling 15. 10. Dr. Warnke 15. 10. Wienand 15. 10. Wolfram * 13. 10. Urlaubsanträge Dr. Prassler 15. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Artzinger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2680 Fragen A 3 und 4) : Kann die Bundesregierung entsprechend ihren seinerzeitigen Äußerungen bei Behandlung des Gesetzentwurfs zur Verringerung des Bleigehalts im Benzin in den zuständigen Ausschüssen noch annehmen, daß sie nicht mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof zu rechnen brauche, nachdem das zuständige Mitglied der Europäischen Kommission in einer Pressekonferenz geäußert hat, daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente gegen dieses Gesetz benutzen werde? Wie konnte dieses Mißverständnis entstehen? Die Deutsche Vertretung in Brüssel hat das Kabinett von Kommissar Spinelli angesprochen und folgende Auskunft erhalten: Kommissar Spinelli erinnerte sich an keine Pressekonferenz, auf der er zum deutschen Benzinbleigesetz eine Erklärung obigen Inhalts abgegeben hätte. Er habe sich auch sonst nie in dem Sinne geäußert, daß er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel gegen das Gesetz nutzen wolle. Die Kommission wolle jedoch alles tun, um die Folgen, die das Benzinbleigesetz für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben könnte, zu neutralisieren und eine Gemeinschaftslösung für dieses wichtige und dringliche Problem zu erreichen. Andererseits hat sich Kommissar Spinelli bekanntlich vor Verabschiedung des Benzinbleigesetzes mit dem Wunsch an die Bundesregierung gewandt, sie möge sich für eine Aussetzung der Verkündung des Benzinbleigesetzes einsetzen. Es entzieht sich natürlich meiner Kenntnis, ob das Antwortschreiben des Bundesministers des Auswärtigen Herrn Spinelli in irgendeiner Weise beeinflußt hat. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/2680 Fragen A 5 und 6) : Zu welchem Zeitpunkt wird nach Auffassung der Bundesregierung die in ihrer Antwort vom 23. September 1971 auf meine Mündliche Anfrage vom 23. August 1971 vorgesehene Einrichtung einer Datenbank erfolgen? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, uni die Schaffung einer solchen Einrichtung auf internationaler Ebene anzuregen? Das vorgesehene automatisierte Informationssystem für die Bundesregierung und Bundesverwaltung erfordert eine Gesamtkonzeption, nach der Teildatenbanken für die verschiedenen Informationsbedürfnisse geschaffen und koordiniert sowie Prioritäten für den weiteren Ausbau gesetzt werden können. Diese Gesamtkonzeption wird z. Z. in der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für die elektronische Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung, die in meinem Hause ein- 8144 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 gerichtet ist, erarbeitet. Daneben befinden sich bereits einzelne Teilbereiche in der Planung und Durchführung. Der Fortgang dieser Arbeiten hängt wesentlich davon ab, ob das erforderliche Fachpersonal und die benötigten Haushaltsmittel zeitgerecht zur Verfügung stehen. . Schon jetzt läßt sich übersehen, daß für den Gesamtausbau des Systems ein längerer Zeitraum benötigt wird. Dabei sind entsprechend den noch festzulegenden Prioritäten einzelne Teilbereiche vorrangig zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist grundsätzlich zu einer internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Datenbank- und Informationssysteme bereit. Das gilt sowohl für die in meiner Schriftlichen Antwort vom 23. September 1971 angesprochenen Katastrophenhilfe im Ausland als auch für andere geeignete Fachbereiche der öffentlichen Verwaltung. Für die internationale Katastrophenhilfe wollen UNO und NATO auf der Grundlage auch künftig bilateraler Hilfeleistung die Rolle von Informationszentren übernehmen. Die Planungen befinden sich noch in einem frühen Vorbereitungsstadium. Auch für andere Verwaltungsaufgaben bestehen lediglich erste Ansätze zu einer internationalen Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Datenbank- und Informationssystemen. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten, sich über die Planungen informieren und prüfen, ob und ggf. welche Anregungen zweckmäßig erscheinen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Härzschel (CDU CSU) (Drucksache VI/2680 Frage A 11): 1st der Bundesregierung bekannt, daß noch eine große Zahl von Anträgen für Aufbaudarlehen nach dem LAG vorliegt, und ist die Bundesregierung bereit, die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung für weitere zwei Jahre zu verlängern? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß bei den Ausgleichsbehörden noch Anträge auf Aufbaudarlehen vorliegen. Unabhängig davon, daß ein Teil dieser Anträge von Spätberechtigten stammt und deshalb auf Grund der Sonderregelung des § 323 Abs. 8 LAG auch nach dem 31. Dezember 1971 bedient werden kann, ist die Tatsache, daß Anträge vorliegen, für sich allein nicht dafür entscheidend, ob die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung verlängert werden soll. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, in dem auf Grund der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 11. November 1970 noch in diesem Jahr von ihr vorzulegenden Entwurf eines 25. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz eine Regelung vorzuschlagen, die eine Bereitstellung von Darlehnsmitteln für weitere 3 Rechnungsjahre vorsieht. Sie geht dabei von der Erwägung aus, daß in diesem Stadium der Abwicklung des Lastenausgleichs die Erfüllung der Hauptentschädigung den Vorrang haben muß und daß die weitere Bereitstellung von Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen zwangsläufig zu einer Kürzung der für die Hauptentschädigung sonst verfügbaren Mittel führen würde. Nach der gegenwärtigen Finanzsituation des Ausgleichsfonds könnten die für Aufbaudarlehen erforderlichen Mittel in Höhe von je 100 Millionen DM in den Jahren 1972, 1973 und 1974 nur durch Aufnahme weiterer Kredite beschafft werden. Abgesehen davon, daß von vornherein 300 Millionen DM für die Abwicklung der Hauptentschädigung ausfallen würden, entstünden dem Ausgleichsfonds aus der Kreditaufnahme zusätzliche Kosten für Zinsen in Höhe von etwa 225 Millionen DM.
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    Rede von Dr. Paul Mikat


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach einem langen und abwechslungsreichen Weg der Gesetzgebungsvorbereitung kann das Hohe Haus heute mit der Beratung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts beginnen. Daß die Vorbereitung dieses Gesetzes zu einer so breiten Diskussion in weiten Kreisen der Bevölkerung geführt hat und daß nicht zuletzt auch in Presse, Rundfunk und Fernsehen zu den Vorschlägen der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, zum Diskussionsentwurf und zum Referentenentwurf leidenschaftlich Position und Gegenposition bezogen wurden, wird das Hohe Haus nur dankbar begrüßen können. Denn in den fundamentalen Fragen unserer Rechtsordnung ist der Gesetzgeber auf eine breite und umfassende Information und Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung angewiesen.

    (Sehr wahr! in der Mitte.)

    Wenn freilich von maßgeblichen Rechtspolitikern der SPD die Behauptung aufgestellt wird, die Vorlage des Diskussionsentwurfs sei einmalig und ohne Vorbild, so trifft das nicht ganz zu.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Immerhin entstand unser Bürgerliches Gesetzbuch auf ähnliche Weise, und im guten alten Palandt, also d e m Kommentar zum BGB, ist ohne Schwierigkeiten auf Seite 1 nachzulesen, daß eine Kommission von Juristen einen ersten BGB-Entwurf ausarbeitete, der im Jahre 1888 zusammen mit den Motiven dazu veröffentlicht wurde, um ihn der allgemeinen Kritik zugänglich zu machen. Das gleiche Verfahren — Sie wissen es, Herr Kollege Hirsch -hat übrigens das Reichsjustizministerium im Jahre 1931 gewählt, als es den Entwurf einer Zivilprozeßordnung veröffentlichte.
    Die Bundesregierung strebt mit der Vorlage dieses Gesetzentwurfs eine Reform unseres Ehe- und



    Dr. Mikat
    Familienrechts an. Um keinen Zweifel darüber zu lassen: Auch die CDU/CSU-Fraktion bejaht die Reform unseres Ehe- und Familienrechts, insbesondere des derzeit geltenden Scheidungsrechts. Aber bevor ich mich diesem Komplex zuwende, lassen Sie mich wenigstens ein kurzes grundsätzliches Wort zur Reformproblematik sagen.
    Ich begreife Reformen nicht als einmalige Aufgabe, sondern als eine jeder Regierung und jedem Gesetzgeber stets gestellte Aufgabe.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Niemand wird leugnen können, daß die Geschichte der Bundesrepublik in den Jahren, in denen die CDU/CSU die Regierungsverantwortung trug, von großen, richtungweisenden Reformen bestimmt war.

    (Erneuter Beifall bei der CDU/CSU.)

    Zwar lag es nahe, daß der Aufbau unseres Staatswesens nach dem totalen Zusammenbruch des Jahres 1945 in vielfacher Weise an ältere Staats- und Gesellschaftsvorstellungen anknüpfte. Erst in einer rückschauenden Betrachtung erscheint manches als Restauration, was in der konkreten Situation der ersten Aufbauphase den Männern der ersten Stunde als neuer Anfang, ja, als Reform erschien. Aber wer in diesem Hause möchte behaupten, Reformen setzten erst mit dem Jahre 1969 ein, und vorher habe es nichts anderes als Restauration gegeben? Wenn der in aller Welt gerühmte Wiederaufbau unseres Landes nach 1945 und nicht zuletzt der Aufbau unserer großen wirtschaftlichen und sozialen Ordnung nichts anderes wären als das Ergebnis bloßer Restaurationen, dann müßte man Restauration als gutes Reformkonzept deklarieren.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der CDU/CSU: Das ist ein sehr gutes Wort!)

    Diese Tatsache enthebt uns aber nicht der Feststellung, daß unsere Gesellschaft weiterer und großer Reformen auf den verschiedensten Gebieten bedarf.
    Meine Damen und Herren, ich verstehe Reform als Prinzip der Politik. Eine Politik, die nicht vom „Prinzip Reform" getragen wird, wird vom schnellen Strom der Entwicklung hinweggerissen werden. Aber so wenig es in diesem Hause für irgendeine Seite ein Monopol auf Wahrheit und Richtigkeit gibt, so wenig gibt es hier ein Monopol auf Reformen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Eine Änderung ist nicht deshalb schon eine zukunftsträchtige Reform, weil sie von der Regierung dazu ernannt wurde.

    (Erneuter Beifall in der Mitte.)

    Die Bundesregierung, aber nicht nur die Bundesregierung, wir alle werden uns fragen lassen müssen, ob wir gut beraten sind, jede Änderung des Bestehenden schon mit dem Begriff „Reform" zu versehen.

    (Abg. Katzer: Sehr wahr!)

    Ist es nicht vielmehr notwendig, sparsam mit diesem Begriff umzugehen und ihn nur dort zu verwenden, wo es wirklich um die großen Strukturprobleme unserer Gesellschaft geht? Nichts schadet den wirklichen Reformen mehr als eine geradezu inflationistische Anwendung des Begriffes „Reform"

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    oder als eine unreflektierte und unkritische Änderungssucht um jeden Preis.

    (Abg. Frau Griesinger: Sehr gut!)

    Kein Vernünftiger wird die Veränderung um der Veränderung willen anstreben, und nicht einmal das heute als Argumentationsmittel so beliebte und gern zitierte Alter eines Gesetzes oder einer Institution vermag etwas darüber auszusagen, ob dieses Gesetz oder diese Institution der Änderung bedürfen oder nicht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Zwar ist es heute beliebt, Änderungen von Gesetzen mit dem Alter der Gesetze zu begründen. Das ist aber ein höchst törichtes Unterfangen, denn es gibt Gesetze, die erst wenige Jahre alt sind und dringend der Reform bedürfen,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    und es gibt Gesetze, die viele Jahre alt sind und dennoch auch heute noch funktionsfähig sind. Es wird also jeweils darauf ankommen, zu prüfen, ob Gesetze noch geeignet sind, ihre Funktion in einer veränderten geschichtlichen und gesellschaftlichen Situation zu erfüllen. Bei dieser Überprüfung ist das Alter ein gewichtiges Indiz.
    Parlament und Regierung sind stets dazu aufgerufen, die gesellschaftliche Wirklichkeit zu verbessern, ja, sie zu verändern, wobei sie freilich wissen müssen, daß es dabei nicht um die Herstellung eines schlechthin idealen Zustandes geht, den man allenfalls erträumen, nicht aber realisieren kann. Andererseits gilt, daß für den Gesetzgeber die Orientierung an idealtypischen Vorstellungen notwendig ist, auch und gerade wenn er weiß, daß er sie nicht in vollem Umfang Wirklichkeit werden lassen kann. Wer die Geschichte der Utopien kennt, weiß, daß in ihnen die alte Sehnsucht des Menschen nach vollkommenem Glück, nach absoluter Gleichheit und absoluter Freiheit lebt. Solche Utopien sollten wir nicht verachten. Sie haben einen hohen Wert für unsere kritische Haltung gegenüber dem Bestehenden. Nicht zuletzt besteht ihre Funktion darin, den Gesetzgeber, also uns Politiker, daran zu erinnern, daß er diese Sehnsüchte in seiner Gesetzgebung nicht vergißt, wiewohl er sich ihrer Verwirklichung immer nur nähern, sie aber nie ganz erreichen kann. Es ist eben etwas anderes, verhängnisvoller Utopist zu sein oder um die Bedeutung der Utopien für die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft zu wissen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Berücksichtigung der Utopie in diesem Sinne schließt realistische Reformpolitik nicht aus, sondern bedingt sie.
    Soll eine Rechtsreform schließlich von Dauer sein,
    so wird sie sich davor hüten müssen, die Verbindung



    Dr. Mikat
    mit der geschichtlichen Kontinuität außer acht zu lassen. Gerade derjenige, der die Geschichtlichkeit des Menschen und der menschlichen Institutionen, also ihre Wandelbarkeit und ihre Reformbedürftigkeit betont, wird darauf zu achten haben, daß Reformen sich immer in konkreten geschichtlichen Situationen vollziehen und daß sie auf die gesamtgesellschaftlichen Bedingungen dieser Situationen bezogen sein müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Bei diesem Gesetzentwurf, der uns heute vorliegt, handelt es sich um einen Entwurf, der tief in unser Ehe- und Familienrecht eingreift. Bei seiner Beratung kommt es für die CDU/CSU-Fraktion entscheidend darauf an, ob der Entwurf einerseits dem Grundsatz der Sozialfunktion des Rechts entspricht und ob er andererseits dem Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit genügend Raum gibt.

    (Abg. Vogel: Sehr wahr!)

    Jede Reform des Ehe- und Familienrechts hat davon auszugehen, daß Ehe und Familie Lebensverhältnisse sind, welche die gesamte menschliche Existenz erfassen und deren eigentlicher Kern, die personale Begegnung und Bindung, einer Regelung durch die staatliche Rechtsordnung weitgehend entzogen ist. Die Eheleute sind es, die ihre Ehe zu gestalten haben, und nicht der Staat.

    (Beifall bei der CDU/CSU und Zustimmung bei Abgeordneten der SPD.)

    In diesem Punkte stimmen sicherlich alle Fraktionen des Hohen Hauses überein.
    Dennoch gibt es auch für Ehe und Familie staatliche Ordnungsaufgaben, denn Ehe und Familie sind ja nicht nur isolierte private Sphären, sondern zugleich von erheblicher Bedeutung für Staat und Gesellschaft. Daß jede einzelne Ehe in enger Beziehung zur Gesellschaft steht, tritt besonders bei ihrer Zerrüttung gravierend in Erscheinung. Der Gesetzgeber kann schon auf Grund seiner Sozialverpflichtung nicht darauf verzichten, der staatlichen Rechtsordnung auch das Recht und die Pflicht zuzuweisen, das Ehe- und Familienrecht entsprechend der Funktion von Ehe und Familie in der Gesellschaft zu gestalten.
    Eine Reform des Ehe- und Familienrechts hat zu berücksichtigen, daß wir es heute in unserem Kulturbereich fast ausschließlich mit der Kleinfamilie zu tun haben, also mit einer Familienform, die vielfach als Ausdruck, ja als höchster Ausdruck des privaten Intimbereichs gilt. Das zwingt — so paradox es zunächst klingen mag — den staatlichen Gesetzgeber nicht zu einer Reduktion, sondern im Gegenteil zu einer — gemessen an früheren Zeiten -Ausweitung seiner sozialbezogenen ehe- und familienrechtlichen Normen; aber dies sollte nicht mit der auf anderen Gebieten zu beobachtenden Neigung des modernen Staates nach möglichst umfassender gesetzlicher Regelung verwechselt werden. Es ist vielmehr zwangsläufig, da mit dem Wegfall der Großfamilie für die einzelne Ehe und Familie zugleich ein Verlust an gesellschaftlicher Stabilität -und sozialer Sicherheit eintrat, der die staatliche
    Regelungsfunktion im Interesse des einzelnen auslösen mußte.
    Ehe- und Familienrechtsreform verlangt vom Gesetzgeber auch eine Rückbesinnung auf seine eigenen geistigen Wertvorstellungen, eine Rückbesinnung, die heute problematischer ist denn je. Der in einer modernen pluralistischen Gesellschaft zur Reform aufgerufene säkulare Staat sieht sich vor große, ja oft unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt. Je ausgeprägter der Wertpluralismus hinsichtlich der Fixierung von Ehemodellen ist, um so schwieriger wird es für den Gesetzgeber, ein möglichst allgemein akzeptiertes Leitbild vom Wesen der Ehe und Familie zur Richtschnur einer rechtlichen Rahmenordnung zu nehmen und die Vielfalt unterschiedlicher Wertvorstellungen im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung auf jene Basis zurückzuführen, die von allen akzeptiert werden kann.
    Das bedeutet aber nicht, daß es hier nun keine verbindlichen Ordnungsmaßstäbe für uns gäbe. Wir sind uns in diesem Hohen Hause wohl darüber einig, daß sich die Reform des Ehe- und Familienrechts im Rahmen unserer verfassungsrechtlichen Ordnung zu vollziehen hat.
    In seinem denkwürdigen Gleichberechtigungsurteil vom 29. Juli 1959 hat das Bundesverfassungsgericht hierzu wesentliche Kriterien für den staatlichen Gesetzgeber aus den besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes abgeleitet, wenn es feststellt — ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren —:
    Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Welche Strukturprinzipien diese Institute bestimmen, ergibt sich zunächst aus der außerrechtlichen Lebensordnung. Beide Institute sind von alters her überkommen und in ihrem Kern unverändert geblieben; insoweit stimmt der materielle Gehalt der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG mit dem hergebrachten Recht überein. Ehe ist auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur
    grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft, und Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar.
    Soweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
    Diesem Leitbild unserer Verfassung von Ehe und Familie entspricht es, wenn die Fraktion der CDU/ CSU im Gegensatz zum Regierungsentwurf fordert, den Grundsatz: „Die Ehe ist eine grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft" ausdrücklich an der Spitze der scheidungsrechtlichen Vorschriften im Gesetzentwurf zu verankern.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir halten das nicht für überflüssiges Rankenwerk im Gesetz, sondern für ein klares Bekenntnis zu einer Wertentscheidung unserer Verfassung.



    Dr. Mikat
    In der Diskussion wird auf der einen Seite gegen das geltende Recht eingewandt, es sei zu sehr vom Leitbild der Hausfrauenehe geprägt, und andererseits wird das Schwinden des Wertbildes von der nur im Haushalt tätigen Ehefrau beklagt. Viele gesellschaftspolitische Zielvorstellungen gehen heute dahin, das Bild der Berufstätigkeit beider Ehegatten in den Vordergrund zu rücken. Der Gesetzgeber wird hier die rechte Mitte zu finden haben. Die zunehmende Berufstätigkeit der Ehefrauen sollte nicht ständig nur als Verlusterscheinung, als Auflösung der Ehe und Familie, als Schwächung der Moral und des häuslichen Lebens beklagt werden. Dahinter steckt dann in der Tat allzuoft die wohl überholte patriarchalische Wertvorstellung von der Familie, in der der Vater das Haupt und die Mutter das Herz der Familie ist.
    Mag das Bild von der verheirateten und zugleich berufstätigen Frau zu den gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen gehören oder nicht, der Gesetzgeber hat sich davor zu hüten, das Ehescheidungsrecht als Zwangsmittel zur Durchsetzung gesellschaftlicher Zielvorstellungen zu gebrauchen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Die Reform des Scheidungsrechts kann Ausdruck und Folge einer gewandelten gesellschaftlichen Ordnung sein. Sie darf aber niemals Instrument zur Herbeiführung einer Gesellschaftsordnung sein,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    soll nicht die Sozialfunktion des Rechts und mithin also die Gerechtigkeit selbst Schaden leiden. Wir bekennen uns hier zum Grundsatz der Freiheit, insbesondere der Gestaltungsfreiheit.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Beide Berufsbilder, das der im Haushalt tätigen und das der im Erwerbsleben tätigen Frau, sind vom Gesetzgeber gleichwertig zu behandeln.

    (Beifall bei Abgeordneten aller Fraktionen.)

    Ich freue mich, Herr Minister, daß auch Sie den Hausfrauenberuf als echten Beruf bezeichnet haben. Daraus ergeben sich ganz bestimmte weitere Konsequenzen für den Verlauf der Gesetzgebung.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Das wurde hohe Zeit! — Beifall bei der CDU/CSU.)

    Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, künftig eine bessere sozialversicherungsrechtliche Absicherung der im Haushalt tätigen Frau und Mutter zu realisieren.
    Der vorliegende Gesetzentwurf bringt nicht nur eine Neuregelung des Ehescheidungsrechts, sondern er enthält auch einschneidende Änderungsvorschläge für das Namensrecht und für das Recht der persönlichen Ehewirkungen, die vom Gedanken bestimmt sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau voll zu verwirklichen. Gerade dieser Teil des Entwurfs enthält — das haben die Beratungen im Bundesrat deutlich gezeigt — Regelungen, die noch der Klärung und Verbesserung bedürfen.
    Wenn ich mich jedoch im folgenden auf die Neuorientierung des Scheidungsrechts beschränke, so nicht deshalb, weil ich die übrigen Änderungsvorschläge für unwesentlich ansähe. Über sie wird wohl noch heute hier in der Debatte, jedenfalls aber im Ausschuß, sehr sorgfältig zu sprechen sein. Unbestreitbar aber steht die Reform des Scheidungsrechts im Mittelpunkt und bildet das Kernstück auch der Vorlage.
    Für die CDU, CSU-Fraktion bleibt bestimmender Grundsatz, daß jede Ehescheidung Ausnahme vom Grundsatz der auf Lebenszeit angelegten Ehe ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Rechtsordnung darf sich nicht darauf beschränken, durch das staatliche Scheidungsrecht ein möglichst schnelles, unauffälliges und unverbindliches Auseinandergehen der Partner zu ermöglichen. Sie hat vielmehr zur Überwindung von Konflikten beizutragen, indem sie Einrichtungen, z. B. Eheberatungsstellen, Sozialhelfer, zur Verfügung stellt, die zur Wiederversöhnung der beiden Partner dienen können.
    Oberste Maxime staatlicher Reform im Scheidungsrecht sollte sein — ich benutze hier eine Formulierung aus der englischen Diskussion zur Scheidungsrechtsreform —, daß eine Ehe, die unwiderruflich zerstört ist, mit einem Maximum an Fairneß und Praktikabilität, einem Minimum an Bitterkeit und einem Optimum an sozialer Verantwortlichkeit gegenüber und unter allen Beteiligten geschieden werden kann.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Wenn wir angesichts der praktischen Nachteile des Verschuldensprinzips den Übergang zum Zerrüttungsprinzip bejahen, dann müssen wir damit die Forderung verbinden, daß ein auf dein Zerrüttungsprinzip aufbauendes Scheidungsrecht den Lebensverhältnissen und Gerechtigkeitserwartungen entspricht und eine gerechte Lösung für beide Ehegatten bei der Reform des Scheidungsfolgenrechts zur Voraussetzung hat. Der Übergang vom Verschuldungsprinzip zum Zerrüttungsprinzip allein ist noch kein Fortschritt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Gerade bei dieser Reform müssen wir alle deutlich machen, daß der Gesetzgeber zwar auf die Schuldfeststellung verzichten kann, daß er aber nach wie vor darum wissen muß, daß es Schuld und Verantwortung gibt.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Eine Rechtsordnung, die Schuld und Verantwortung nicht mehr kennt, degradiert den Menschen letztlich zum pathologischen Fall.

    (Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)

    Gehört nicht die Möglichkeit, schuldig werden zu
    können — nicht schuldig werden zu müssen! —, zur
    unaufgebbaren Würde und Freiheit des Menschen?

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Wenn wir uns zum Abschied von der Verschuldensscheidung entschlossen haben, so doch nur deshalb, weil die Schuldfeststellung, die Bewertung und das Abwägen der Schuld in der scheidungsrichter-



    Dr. Mikat
    lichen Praxis auf große, oft unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen.

    (Abg. Vogel: Stoßen kann! — Abg. Dr. Lenz [Bergstraße]: Stoßen kann!)

    Aber das kann nicht und darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es ein Schuldigwerden gibt, unabhängig davon, ob Gesetz oder Richterspruch oder Parlament es kennen oder nicht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Darüber hinaus ist der Aufbau unseres Scheidungsrechts allein auf dein Zerrüttungsprinzip, ohne wirkungsvolle Kautelen gegen möglichen Rechtsmißbrauch, unserer Meinung nach unvertretbar.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es wird deshalb in den Ausschußberatungen eingehend zu prüfen sein, wie ein Mißbrauch der Scheidungsgeneralklausel des Regierungsentwurfs durch arglistiges Verhalten eines Ehepartners verhindert werden kann. Unser künftiges Scheidungsrecht sollte auf jeden Fall dem klassischen Rechtsgrundsatz Geltung verschaffen, daß niemand aus eigenen Rechtsverletzungen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Mit Verwunderung stellen wir fest, daß die Bundesregierung zwar durch ihren Entwurf vom Verschuldens- auf das Zerrüttungsprinzip übergehen will, dabei jedoch ohne zwingenden Grund den Begriff der unheilbaren Zerrüttung aufgibt, einen Begriff, der nicht nur von unserer Rechtsprechung bereits erläutert ist, sondern der sich auch in den Rechtsordnungen unserer europäischen Nachbarn findet, der also bei seiner Weiterverwendung in unserem Scheidungsrecht auch zur Lösung von Fragen im internationalen Ehe- und Familienrecht hilfreich sein könnte.
    Wir sind darüber hinaus der Ansicht, daß der Begriff „Scheitern" im Regierungsentwurf eine Abwertung bedeutet. Er trifft gerade nicht das, was Sie, Herr Minister, gemeint haben. Er ist im Gegenteil viel negativer im Hinblick auf diejenigen Ehen, die vor der Zerrüttung für die Ehepartner, für die gemeinsamen Kinder wie auch für die Gesellschaft und den Staat durchaus wertvoll waren. Man will doch wohl nicht behaupten, daß diese Ehen ihr Ziel insgesamt verfehlt hätten, auch wenn es später zu einer Zerrüttung zwischen den Partnern gekommen ist. Solche Ehen hier nun abzuwerten und als „gescheitert" zu bezeichnen, halten wir für falsch. Dazu besteht doch nicht der geringste Grund.
    Wenn Sie, Herr Minister, den Begriff „Zerrüttung" ablehnen, dann kann ich nicht verstehen, warum Sie ausgerechnet in Ihrem Entwurf sagen, wir gehen zum Zerrüttungsprinzip über. Es ist eine merkwürdige Sache, wenn man sagt, dieses Eherecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip; aber den Begriff der Zerrüttung lehnen wir ab. Das ist dann juristisch nicht mehr ganz sauber.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Nach Auffassung der CDU/CSU sollte deshalb bei der Reform des Scheidungsrechts an dem von der Rechtsprechung ausgestalteten Begriff „Zerrüttung " festgehalten werden. Auf den Begriff „Scheitern" überzugehen, erscheint uns nicht zweckmäßig, weil damit Differenzierungen ausgeschlossen wären, wie sie beim Begriff der Zerrüttung möglich sind.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Anders als im Regierungsentwurf sind wir der Auffassung, daß es nicht dem Wesen des sozialen Rechtsstaates entspricht, entscheidende Lebenskonflikte und Schicksalsfragen von Menschen von starrem Fristenschematismus und unwiderlegbaren Vermutungen abhängig zu machen,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    ganz abgesehen davon, daß solches auch dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit widerspricht.
    Die Feststellung der Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens soll durch verfahrensrechtliche Vorschriften, z. B. durch persönliche Anhörung der Parteien, in geeigneten Fällen auch durch Aussetzung des Verfahrens gewährleistet werden. Weiter muß es möglich sein, eine Ehe schon vor Ablauf von Trennungsfristen zu scheiden, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist und es einem der Ehegatten nicht zugemutet werden kann, an der Ehe bis zum Ablauf der Frist festzuhalten. Ich lehne also den Fristenschematismus in jeder Beziehung ab.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Unsere Ablehnung des Fristenschematismus bedeutet freilich nicht, daß wir damit Fristen als Scheidungsindiz überhaupt ablehnen.
    Was die Dauer der Frist des Getrenntlebens bei streitigen Ehescheidungen anbelangt, so wird in den Ausschußberatungen sehr sorgfältig zu überlegen sein, für welche Fristenregelung die besseren Argumente sprechen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß sowohl der Vorschlag der Eherechtskommission als auch der im Bundesrat abgelehnte Vier-Länder-Antrag von Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Anlehnung an fast alle ausländischen Regelungen die Fünf-Jahres-
    Frist fordern.
    Der Antrag auf Scheidung darf nach Auffassung der CDU/CSU erst dann möglich sein, wenn die Ehe ein Jahr bestanden hat. Auch hier sind wir wiederum für keinen starren Fristenschematismus. Eine Ausnahme davon soll dann zulässig sein, wenn es einem Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der Frist an die Ehe gebunden zu bleiben.
    Bei der einverständlichen Ehescheidung ist meine Fraktion der Ansicht, daß auch hier an die einjährige Trennung der Ehepartner nicht die unwiderlegbare Vermutung der unheilbaren Zerrüttung der Ehe geknüpft werden kann. Unsere Forderung nach einer widerlegbaren Vermutung auch bei einverständlicher Scheidung bedeutet jedoch nicht, daß der Richter verpflichtet ist, in jedem Fall gegen den Willen der Ehegatten Umstände zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Worum es geht, ist folgendes: Der Richter sollte nicht gewissermaßen wie ein Urteilsautomat gezwungen



    Dr. Mikat
    sein, eine Ehe zu scheiden, wenn er Gründe zu der Annahme hat, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist. Auch diese Fälle kennen wir aus der Praxis sehr wohl.
    Zutreffend sagt der Bundesrat zu diesem Komplex: „Auch in diesem Fall muß der Richter die Möglichkeit haben, den Ausspruch der Scheidung abzulehnen, wenn er erkennt, daß noch begründete Aussichten auf Versöhnung der Eheleute bestehen."
    Und nun kommt etwas Wichtiges. Der Bundesrat bezieht sich an dieser Stelle auf das Grundgesetz, wenn er sagt:
    „Andernfalls würde von dem Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit abgegangen; denn die Ehe könnte dann durch gegenseitigen Vertrag auf jeden Fall aufgehoben werden."
    Verbindet man diesen Gedanken mit der Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht zu Art. 6 des Grundgesetzes im Rahmen des Gleichberechtigungsurteils vorgelegt hat, dann besteht aller Anlaß, daß sich der Ausschuß dieses Problem noch einmal sehr sorgfältig durch den Kopf gehen läßt und im Sinne des Vorschlags meiner Fraktion entscheidet.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Bei der einverständlichen Scheidung muß jedoch von Amts wegen geprüft werden, ob die Unterhaltsregelungen für beide Teile befriedigend getroffen worden sind, wie lange sich die Ehepartner über ihre Scheidung bereits einig sind und welche Schritte sie unternommen haben, um zu einer Versöhnung zu gelangen. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die Parteien Eheberatungsstellen konsultiert haben. Aber von einem Zwang, Eheberatungsstellen aufzusuchen, sollte gerade im Interesse einer wirksamen Eheberatung abgesehen werden. Wir verbinden damit gleichzeitig die Forderung, künftig die Arbeit der Eheberatungsstellen personell und sachlich wesentlich zu verbessern.
    Da wir bei der Neugestaltung des Scheidungsrechts von der Sozialfunktion des Rechts ausgehen, fordern wir im Gegensatz zum Regierungsentwurf zum Schutze des sozial schwächer gestellten Ehepartners die Berücksichtigung nicht nur von immateriellen, sondern auch von materiellen Härten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Neben der immateriellen Härteklausel ist deshalb nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion auch eine materielle Härteklausel zu schaffen.
    Wir wenden uns damit gegen den Regierungsentwurf, soweit er die Anwendung der Härteklausel auf solche Umstände beschränken will, die nicht wirtschaftlicher Art sind. Denn soll in unserem gegenwärtigen sozialen System die Zerrüttungsscheidung nicht in eine Verstoßungsscheidung abgleiten, so muß der Gesetzgeber auch eine materielle Härteklausel als Korrektivmöglichkeit in das Gesetz aufnehmen. Für welchen Zeitraum und ob das immer so sein muß, das ist eine ganz andere Frage. Aber in dieser konkreten gesellschaftlichen Situation können Sie ja nicht Vorstellungen, die Sie zunächst einmal verwirklichen wollen, vorwegnehmen. Aus diesem Grunde, aus der gesellschaftlichen Situationsbezogenheit, fordern wir eine materielle Härteklausel.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Bundesregierung verkennt offenbar, daß die konsequente Anwendung des Zerrüttungsprinzips im konkreten Einzelfall zu unzumutbaren Härten führen kann, zu Härten, die von den Betroffenen als elementarer Verstoß gegen die Gerechtigkeit empfunden werden müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wer das Zerrüttungsprinzip bis zur letzten Konsequenz durchzieht, setzt inhumanes Recht. Ohne das Korrektiv der von uns geforderten materiellen und immateriellen Härteklausel kann das Zerrüttungsprinzip in seiner Wertblindheit unerbittlich sein. Denn letztlich würde durch den Ausschluß einer materiellen Härteklausel, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, die Frau als der meist sozial schwächere Partner empfindlich getroffen werden können.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wenn die Bundesregierung den Ausschluß einer wirtschaftlichen Härteklausel damit begründet, daß durch die vorgesehene Verbesserung des Unterhaltsrechts Nachteile für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ausgeschaltet und Härten vermieden würden, so trifft das nicht zu. Es ist nicht einzusehen, warum die Bundesregierung eine materielle Härteklausel ablehnt; denn wenn nach Ihrer Ansicht, Herr Minister, das neue Recht keine wirtschaftlichen Nachteile bringen kann, so könnte ja die materielle Härteklausel ruhig im Gesetz stehen, wiewohl sie dann von den Gerichten kaum bemüht werden müßte.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Vogel: Wir werden in der Praxis sehen, wer recht hat!)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ist dennoch mit wirtschaftlichen Nachteilen, vor allen Dingen für die Frau zu rechnen, so muß auch eine Berücksichtigung materieller Härten kraft Gesetzes möglich sein.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wir würden uns freuen, Herr Minister, wenn diese materielle Härteklausel nicht bemüht zu werden brauchte; das wäre schön.

(Abg. Vogel: Die Praxis wird es ja lehren!)

Darüber hinaus können wir einer Regelung der Scheidungsvoraussetzungen nicht zustimmen, die das Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung einer Ehe überhaupt ausschließt.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wir übersehen dabei nicht, daß dem Interesse der Kinder durch die Aufrechterhaltung einer unheilbar zerrütteten Ehe in den meisten Fällen nicht gedient wird. Es sind jedoch Fälle denkbar, für die eine solche Kinderschutzklausel erforderlich ist.



Dr. Mikat
Die Regierung wird nicht müde zu betonen, das neue Recht würde ,die wirtschaftliche Situation der geschiedenen Frau verbessern.

(Abg. Vogel: Theoretisch!)

Es wäre natürlich schön, wenn es so wäre — und ich glaube auch, daß Sie das wollen —; aber dann müßte dieses Gesetz in einigen Punkten ganz anders aussehen, und dazu werden wir noch im einzelnen im Ausschuß Anträge stellen.
Zunächst läßt sich doch nur lapidar feststellen, daß die Situation der bisher schuldig geschiedenen Frau sich unstreitig verbessern wird — das stellen wir gar nicht in Abrede —, der weite Kreis der bisher ohne Verschulden und gegen ihren Widerspruch geschiedenen Frauen sich jedoch in der Regel so lange verschlechtern wird, solange es keine umfassende öffentlich-rechtliche Hausfrauensicherung gibt.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Die große allseits befriedigende versicherungsrechtliche Lösung steht jedoch noch aus; sie ist hier heute angekündigt worden. Erst dann, wenn man all das einmal sieht, wird man hier überhaupt vom vorschnellen Urteil hin zur Möglichkeit eines gerechten Abwägens der verschiedenen Seiten im Unterhaltsrecht kommen können.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Eine Prüfung des Regierungsentwurfes zeigt schon jetzt die Schwierigkeiten für die Beratung im Deutschen Bundestag, weil insbesondere der entsprechende Scheidungsverfahrensteil dem Parlament noch nicht vorliegt. Die Regierung hat zwar bereits des öfteren angekündigt, daß das materielle Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht gleichzeitig mit einem neuen Verfahrensrecht in Kraft treten soll. Sie hat ebenso angekündigt, daß der Grundsatz der Entscheidungskonzentration ein Kernstück der verfahrensrechtlichen Änderung bilden wird. Wir hätten es begrüßt, diesen Entwurf gemeinsam mit den verfahrensrechtlichen Vorschlägen diskutieren zu können, und wir bedauern es, daß die Bundesregierung den Weg der getrennten Vorlagen gegangen ist.
Was den weiten Komplex der Neurordnung des Unterhaltsrechts der Ehegatten nach der Scheidung angeht, so ist für meine Fraktion das vornehmste gesellschaftspolitische Ziel, die soziale Sicherung des schwächeren Teiles, also in der Regel der Frau, auf Grund eigener Ansprüche.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wenn wir uns vom Verschuldensprinzip trennen, so können die Entscheidungen über die Scheidungsfolgen nicht mehr vom Schuldspruch abhängig gemacht werden, sondern müssen dann — das ist konsequent — an andere Erwägungen anknüpfen. Die richtungsweisende Frage für das Unterhaltsrecht, die sich gerade beim Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip stellt, lautet: Werden durch die Ehescheidungen alle Rechtsbeziehungen der Ehepartner beendet oder nicht?

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Im System eines auf dem Zerrüttungsprinzip aufbauenden Scheidungsrechts wäre die These, daß durch die Scheidung gleichzeitig alle Rechtsbeziehungen der Partner untereinander und füreinander beendet werden, zwar konsequent, doch müßte diese Logik in einer Vielzahl von praktischen Fällen den sozial schwächeren Teil, d. h. in der Regel die Ehefrau, besonders hart treffen. Juristische Logik und soziale Gerechtigkeit sind ja durchaus nicht deckungsgleich.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Noch im Diskussionsentwurf des Bundesministers der Justiz wurde aber genau dies völlig verkannt. Daß der vorliegende Regierungsentwurf demgegenüber einen sozialen Fortschritt darstellt, verdanken wir sicherlich nicht zuletzt den entschiedenen Stellungnahmen zahlreicher Verbände und der Kirchen, aber auch, wie wir glauben, den kritischen Mahnungen, die die Opposition hier rechtzeitig und immer wieder erhoben hat.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Dennoch bedarf der Regierungsentwurf auch hier noch wesentlicher Verbesserungen.
Für die Fraktion der CDU/CSU ist Ausgangspunkt der Regelung der Scheidungsfolgen die fortwirkende Verantwortung der Partner füreinander. Der Gesetzgeber muß also an den Tatbestand anknüpfen, daß die Geschiedenen einmal in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden waren, füreinander Verantwortung getragen und mit ihrer Eheschließung gleichzeitig im grundsätzlich vorbehaltlosen Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft, im Vertrauen aufeinander geschuldete Hilfe und gegenseitige Ergänzung regelmäßig den weiteren Lebensweg entscheidend bestimmende Festlegungen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnissen des einzelnen und ihre Rollen in Ehe, Familie und Gesellschaft getroffen haben.

(Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Das war zwar sehr kompliziert, aber richtig! — Heiterkeit.)

— Ich nehme an, Herr Kollege Lenz, daß Sie als Vorsitzender des Rechtsausschusses auch komplizierte Tatbestände gern aufnehmen.
An diesem Vertrauenstatbestand kann kein verantwortungsbewußter Gesetzgeber vorbei. Das hat die Bundesregierung auf Grund unserer Kritik offenbar erkannt, wenngleich in ihrem Entwurf immer noch nicht genügend berücksichtigt.
Wir halten an dem Junktim fest, wonach eine Scheidung nur zugleich mit einer Regelung der Scheidungsfolgen ausgesprochen werden darf, und lehnen die Möglichkeit eines Teilurteils ab.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Insofern teilen wir auch nicht die Auffassung des Bundesrats, der in einigen Fällen — auch Sie, Herr Justizminister, deuteten das heute als Ihre Meinung an — die Möglichkeit eines Teilurteils zulassen will. Denn Scheidungsspruchs und Scheidungsfolgenregelungen sollen und müssen künftig in jedem Fall untrennbar zusammengehören.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

8106 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 13, Oktober 1971
Dr. Mikat
Wir empfinden es als einen besonders gravierenden Mangel des geltenden Rechts, — —

(Abg. Sieglerschmidt: Wollen Sie keine Härteklausel?)

In diesem Falle, Herr Kollege, stellt sich das Problem der Härteklausel deshalb nicht, weil ja Sinn der Härteklausel die Berücksichtigung des Einzelfalles ist — Ausgleich von Härten —, aber erst das Junktim zwischen Scheidung und Scheidungsfolgenrecht den sozial schwächeren Teil überhaupt wirksam schützen kann.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Deswegen, nämlich aus dem Gedanken der Sozialfunktion des Rechts, lehnen wir das Teilurteil ab. Deshalb habe ich mir am Anfang so große Mühe mit der Darlegung der Prinzipien gegeben, damit Sie genau wissen, warum wir das tun, nämlich weil wir der Sozialfunktion des Rechtes auch in diesem Punkt des Verfahrensrechts entsprechen wollen.
Wir empfinden es als einen besonders gravierenden Mangel des geltenden Rechts, daß es zwar möglich ist, verhältnismäßig rasch eine Scheidung zu erreichen, daß sich aber die übrigen Auseinandersetzungen um die Folgen der Scheidung sehr lange hinziehen können, was vor allen Dingen den Kindern oft erheblichen Schaden zufügt. Es ist deshalb nur zu begrüßen, daß sich der Bundesjustizminister ebenfalls für ein solches Junktim zwischen Ausspruch der Scheidung und Regelung der Scheidungsfolgen ausgesprochen hat. Wir sind mit ihm der Meinung, daß der Grundsatz der Entscheidungskonzentration ein Kernstück der verfahrensrechtlichen Änderungen bilden muß, und wir werden darauf bestehen, daß dieser Grundsatz nicht wieder aufgeweicht wird.
Wir verkennen nicht, daß es im Unterhaltsrecht Härtefälle geben kann, bei denen die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zueinander und vielleicht auch mit Rücksicht auf eine nur sehr kurze Dauer der Ehe unzumutbar und unbillig wäre. Deshalb — und jetzt kommt wieder das System der Härteklausel — ist bei der Regelung des Unterhaltsrechts durch eine Härteklausel sicherzustellen, daß es nicht zu ungerechten Ergebnissen im Einzelfall kommt. Auch hier gilt der Satz, daß die Einzelfallgerechtigkeit vor jedem Schematismus den Vorrang haben muß.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Aus diesem Grunde werden wir in den Ausschußberatungen darauf drängen, die unterhaltsrechtliche Härteklausel des Regierungsentwurfs dadurch zu verbessern, daß der Grundsatz der Billigkeit der Unterhaltsverpflichtung an die in § 1580 des Regierungsentwurfs aufgezählten Fälle nicht gekoppelt wird.
Unterhaltsregelung und Alterssicherung sind so zu gestalten, daß die Ehepartner auch künftig in der Entscheidung frei bleiben können, ob sie beide erwerbstätig sein wollen oder nicht, und auch wir sind der Auffassung, daß bei der Regelung des Unterhaltsrechts grundsätzlich davon auszugehen ist, daß der sozial schwächere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind die Lebensleistungen der Ehepartner voll zu berücksichtigen, das heißt, die Unterhaltsregelung muß einem sozialen Abtsieg vor allen Dingen der Frau entgegenwirken.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Katzer: Sehr wahr!)

Ein wichtiger Punkt im Rahmen der Unterhaltsregelung ist der Vorrang des ersten Ehegatten, den wir immer mit Nachdruck gefordert haben. Aber die praktischen Schwierigkeiten, die entstehen werden, zeigen schon jetzt selbst dem juristischen Laien, wie wichtig nicht nur die Einfügung einer materiellen Härteklausel ist, sondern wie notwendig es sein wird, den versicherungsrechtlichen Schutz der Frau umfassend zu gestalten. Aus diesem Grund kann ich nur noch einmal betonen, daß wesentliche Voraussetzung für eine befriedigende Lösung der Versorgung nach der Ehescheidung eine sozialversicherungsrechtliche Lösung der Alterssicherung der Ehefrau und Hausfrau ist.
Das im Regierungsentwurf vorgesehene Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, enthält aber, wie wir glauben, noch eine Reihe von Unvollkommenheiten, die insbesondere der Bundesrat herausgearbeitet hat. Auch hier zeigt sich, daß durch die vorgesehene Regelung über den Versorgungsausgleich unter Geschiedenen allein die Lage der Hausfrau noch nicht befriedigend verbessert wird. Im übrigen fehlen hierzu die entsprechenden Vorschläge der Bundesregierung zur Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung, von deren Ausgestaltung es wesentlich mit abhängen wird, ob man hier zu einer akzeptablen Lösung kommt.
Lassen Sie mich zum Schluß kommen. Meine Damen und Herren, es ist nicht möglich, in dieser ersten Lesung bereits auf alle Einzelprobleme des vorliegenden Entwurfs näher einzugehen. Ich bin sicher, ja ich hoffe es, in meinen Ausführungen wurde deutlich, welche Alternativen zum Regierungsentwurf meine Fraktion anbietet. Ich kann nur hoffen, daß unsere Alternativen bei den Regierungsfraktionen so sorgfältig und vorurteilsfrei geprüft werden, wie ich mich bemüht habe, die Vorschläge der Regierung zu prüfen.

(Abg. Katzer: Sehr gut!)

Überdies werden die Ausschußberatungen Gelegenheit geben, Stellungnahmen aus Wissenschaft und Praxis noch genügend zu berücksichtigen.
Aus rein zeitlichen Gründen muß ich es mir versagen, jetzt noch auf die Vorschriften der persönlichen Ehewirkungen, die namensrechtlichen Änderungsvorschläge sowie die übrigen zivilrechtlichen Änderungsfolgen einzugehen. Für meine Fraktion darf ich erklären, daß wir dieses Gesetzgebungsvorhaben daran messen werden, ob die beabsichtigte Reform unseres Ehe- und Familienrechts wirklich vom Gedanken der Sozialfunktion des Rechts



Dr. Mikat
bestimmt ist und ob ein hohes Maß von Gerechtigkeit im Einzelfall erzielt werden kann.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Nicht Verfolgung eines Prinzips, in diesem Fall des Zerrüttungsprinzips, um jeden Preis darf die rechtspolitische Maxime sein, sondern die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgebots. Wer den Weg vom Diskussionsentwurf über den Referentenentwurf zur jetzigen Regierungsvorlage verfolgt, der wird feststellen können, wie fruchtbar Kritik und Gegenkritik sich in vielen Punkten bereits auswirkten.

(Abg. Katzer: Sehr gut!)

Auch der vorliegende Entwurf wird sich in den Ausschußberatungen der sorgfältigen Kritik aller Fraktionen zu stellen haben. Gerade weil ich von der Notwendigkeit überzeugt bin, daß die Reform des Ehe- und Familienrechts eines breiten Rechtskonsensus bedarf, gerade darum darf ich für meine Fraktion erklären, daß wir uns um die Herstellung eines solchen Rechtskonsensus bemühen werden.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Es war der große Rudolph Sohm, der einmal darauf hingewiesen hat, daß Gesetze im Augenblick ihrer Entstehung bereits überholt sind. Das wird auch das Schicksal dieses Gesetzes sein, enthebt uns aber nicht der Notwendigkeit, gesetzgeberisch tätig zu werden und um ein Gesetz bemüht zu sein, das den gesellschaftlichen Bedingungen und Lagen unserer Zeit entspricht, das Ausdruck sozialen Verantwortungsbewußtseins ist und an den Wertentscheidungen unserer Verfassung orientiert bleibt. In diesem Sinne und in Offenheit für die Argumente der Regierung wie aller Fraktionen dieses Hohen Hauses wird die CDU/CSU-Fraktion ihre Mitarbeit an dieser Gesetzgebung leisten.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Hirsch.