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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 140. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dröscher auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Büchner in den Bundestag 8089 A Wahl des Abg. Dr. Reischl als Mitglied des Europäischen Parlaments 8089 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 8089 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Drucksache VI/2577) — Erste Beratung —Jahn, Bundesminister . . . . . . 8090 D Dr. Mikat (CDU/CSU) . . . . . . 8099 C Hirsch (SPD) . . . . . . . . . 8107 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8113 A Hemfier, Minister des Landes Hessen 8117 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 8121 B Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 26 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Bundestag in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis 15. September 1971 eingegangenen Petitionen (Drucksache VI/2612) Scheu (SPD) 8122 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit (Drucksache V1/2430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/2628) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben (Abg. Hirsch, Dichgans, Mertes, Dr. Müller [München] u. Gen.) (Drucksache VI/ 1058) ; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache VI/2634) —Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 C Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln (CDU/ CSU) (Drucksache VI/2615) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen sowie technischen und chemischen Mitteln des täglichen Gebrauchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/2616) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit kosmetischen Mitteln, Kosmetikaverpackungen und Gegenständen zur Körperpflege (CDU/CSU) (Drucksache VI/2617) — Erste Beratung —, mit II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Tabakerzeugnissen (CDU/CSU) (Drucksache VI/2618) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln und Lebensmittel-Bedarfsgegenständen (CDU/CSU) — (Drucksache VI/2619) — Erste Beratung — Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 8125 A Dr. Bardens (SPD) . . . . . . . 8125 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache VI/2666) — Erste Beratung — . . . . . 8126 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache VI/2643) — Erste Beratung — 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (Abg. Müller [Remscheid], Dr. Götz, Ruf und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2645) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksache VI/2644) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Drucksache V1/2652) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 21. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in argentinische Gewässer und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen (Drucksache VI/2655) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Januar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Gewässer und Häfen durch N. S. „Otto Hahn" (Drucksache VI/2657) — Erste Beratung . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (Drucksache VI/2656) — Erste Beratung — .. . . . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (Drucksache VI/2667) — Erste Beratung — 8127 A Antrag betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Abg. Dr. Evers, Dr. Häfele, Reddemann, Dr. Eyrich, Dr. Abelein, Dr. Riedl, [München] und Gen.) (Drucksache VI/2601) Dr. Evers (CDU/CSU) 8127 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für innerdeutsche Beziehungen über den Bericht der Bundesregierung über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR für das Jahr 1970 (Zeitungsbezugsbericht 1970) (Drucksachen VI/2028, VI/2613) 8129 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Drucksache VI/2521) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen (Drucksache VI/2641) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8129 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Verordnung des Rates über die Gewährung einer besonderen Beihilfe für bestimmte als Zigarrendeckblätter verwendete Tabake (Drucksachen V1/2406, VI/2635) 8129 C Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie (EWG) des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EWG) des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbleiben zu können, Gebrauch machen (Drucksachen VI/2234, VI/2671) . . . . 8129 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 III eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (1. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (2. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/ 70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste (Drucksachen VI/2506, VI/2510, VI/2507, VI/2674) 8130 A Beratung des Berichts der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1970 (Unfallverhütungsbericht 1970) (Drucksache VI/2590) . . . 8130 B Ubersicht 9 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache VI/2621) 8130 B Fragestunde (Drucksache VI/2680) Fragen der Abg. Frau Lauterbach (SPD) : Maßnahmen zum Schutze deutscher Entwicklungshelfer — Abschluß von Hausratversicherungen Frau Freyh, Parlamentarischer Staatssekretär 8130 C, D, 8131 A, B, C, D Frau Lauterbach (SPD) . 8130 D, 8131 B, D Josten (CDU/CSU) 8131 A, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 8131 B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Behinderung der Polizei und des Roten Kreuzes durch Schaulustige bei Unfällen und strafbaren Handlungen Genscher, Bundesminister 8132 A, B, C, D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 8132 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8132 C Fragen des Abg. Picard (CDU/CSU) : Entwicklung der Diebstahlskriminalität bei Männern und Frauen — Pressemeldungen über Freisprüche von Damen bestimmter Gesellschaftskreise Genscher, Bundesminister 8133 A, B, C, D, 8134 A, B, C, D, 8135 A Picard (CDU/CSU) . . 8133 B, D, 8134 D Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 8133 C Matthöfer (SPD) . . . . 8133 D, 8135 A Baier (CDU/CSU) 8134 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8134 B Schwabe (SPD) . . . . . . . 8134 C Dr. Früh (CDU/CSU) 8134 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Pressemeldungen über geheimdienstliche Tätigkeit von Angehörigen der sowjetischen Botschaft in der Bundesrepublik Genscher, Bundesminister . . . 8135 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8135 C Leicht (CDU/CSU) 8135 C Frage des Abg. Dr. Mende (CDU/CSU) : Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Zonenrandgebiets Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8135 D, 8136 A, B, C, D, 8137 A Dr. Mende (CDU/CSU) . . . . . 8136 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8136 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8136 B Leicht (CDU/CSU) . . . . . . 8136 C Niegel (CDU/CSU) 8136 D Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 8137 A Weigl (CDU/CSU) 8137 A Fragen des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Entwicklung des Pro-Kopf-Einkommens in der Landwirtschaft und in anderen Wirtschaftsbereichen im Jahre 1970 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 8137 B, C, D 8138 A, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 8137 C, D Kiechle (CDU/CSU) 8138 A, D Löffler (SPD) 8138 A Dr. Schmid, Vizepräsident . . . 8138 B Lensing (CDU/CSU) 8138 B Dr. Früh (CDU/CSU) 8138 B, C IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Frage des Abg. Leicht (CDU/CSU) Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8138 D, 8139 A, B, C, D, 8140 A, B Leicht (CDU/CSU) . . 8138 D, 8139 A, B Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 8139 C Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 8139 D Dr. Schmid, Vizepräsident . . . . 8140 C Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8140 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 8140 B Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Einseitige Erhöhung der Versicherungssumme bei Hausratversicherungen durch die Versicherer Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8140 D Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Unterbringung des Gesamtdeutschen Instituts im Gebäude des früheren Reichsversicherungsamts in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 8141 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8141 B Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Neubaupläne für das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 C Fragen des Abg. Ruf (CDU/CSU) : Steuerausfall nach Art. 4 des CDU/ CSU-Entwurfs eines Gesetzes über die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 8141 D, 8142 A Fragen des Abg. Höcherl (CDU/CSU): Abgeltung der von der Post der „DDR" bis zum 31. Dezember 1966 erbrachten Mehrleistungen aus Mitteln des Bundeshaushalts Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 8142 A, B, C, D Höcherl (CDU/CSU) 8142 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8142 D Nächste Sitzung 8142 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 8143 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Artzinger (CDU/ CSU) betr. Klage der Europäischen Kommission gegen das Benzinbleigesetz . . 8143 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. Einrichtung einer Datenbank und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenbank- und Informationssysteme . . . . . . . . 8143 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) betr. Verlängerung der Regelung bezüglich Aufbaudarlehen nach dem LAG . . 8144 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 8089 140. Sitzung Bonn, den 13. Oktober 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Ahrens 15. 10. Dr. Aigner * 15. 10. Dr. Althammer 15. 10. Dr. Artzinger * 14. 10. Dr. Barzel 13. 10. Dr. Beermann 3. 12. Behrendt * 15. 10. Bewerunge 16. 10. Dr. Birrenbach 15. 10. Blumenfeld 15. 10. Frau von Bothmer 15. 10. Dichgans 15. 10. Dr. Dittrich * 15. 10. Dr. von Dohnanyi 15. 10. Frehsee 13. 10. Frau Geisendörfer 13. 10. Gerlach (Emsland) * 15. 10. Freiherr von und zu Guttenberg 22. 10. Haar (Stuttgart) * 13. 10. Häussler 15. 10. Dr. Hallstein 15. 10. von Hassel 15. 10. Horten 24. 10. Dr. Hupka 15. 10. Dr. Jahn (Braunschweig) * 14. 10. Klinker * 13. 10. Dr. Koch * 15. 10. Kriedemann * 13. 10. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 10. Lenzer 14. 10. Dr. Löhr * 15. 10. Lotze 15. 10. Dr. Marx (Kaiserslautern) 15. 10. Meister * 13. 10. Memmel * 15. 10. Müller (Aachen-Land) * 15. 10. Dr. Müller-Emmert 13. 10. Frau Dr. Orth 18. 10. Dr. Probst 14. 10. Richarts * 13. 10. Riedel (Frankfurt) * 13. 10. Rasner 22. 10. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 15. 10. Schirmer 13. 10. Dr. Schulz (Berlin) 13. 10. Dr. Schwörer * 14. 10. Dr. Sperling 15. 10. Dr. Warnke 15. 10. Wienand 15. 10. Wolfram * 13. 10. Urlaubsanträge Dr. Prassler 15. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Artzinger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2680 Fragen A 3 und 4) : Kann die Bundesregierung entsprechend ihren seinerzeitigen Äußerungen bei Behandlung des Gesetzentwurfs zur Verringerung des Bleigehalts im Benzin in den zuständigen Ausschüssen noch annehmen, daß sie nicht mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof zu rechnen brauche, nachdem das zuständige Mitglied der Europäischen Kommission in einer Pressekonferenz geäußert hat, daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente gegen dieses Gesetz benutzen werde? Wie konnte dieses Mißverständnis entstehen? Die Deutsche Vertretung in Brüssel hat das Kabinett von Kommissar Spinelli angesprochen und folgende Auskunft erhalten: Kommissar Spinelli erinnerte sich an keine Pressekonferenz, auf der er zum deutschen Benzinbleigesetz eine Erklärung obigen Inhalts abgegeben hätte. Er habe sich auch sonst nie in dem Sinne geäußert, daß er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel gegen das Gesetz nutzen wolle. Die Kommission wolle jedoch alles tun, um die Folgen, die das Benzinbleigesetz für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben könnte, zu neutralisieren und eine Gemeinschaftslösung für dieses wichtige und dringliche Problem zu erreichen. Andererseits hat sich Kommissar Spinelli bekanntlich vor Verabschiedung des Benzinbleigesetzes mit dem Wunsch an die Bundesregierung gewandt, sie möge sich für eine Aussetzung der Verkündung des Benzinbleigesetzes einsetzen. Es entzieht sich natürlich meiner Kenntnis, ob das Antwortschreiben des Bundesministers des Auswärtigen Herrn Spinelli in irgendeiner Weise beeinflußt hat. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/2680 Fragen A 5 und 6) : Zu welchem Zeitpunkt wird nach Auffassung der Bundesregierung die in ihrer Antwort vom 23. September 1971 auf meine Mündliche Anfrage vom 23. August 1971 vorgesehene Einrichtung einer Datenbank erfolgen? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, uni die Schaffung einer solchen Einrichtung auf internationaler Ebene anzuregen? Das vorgesehene automatisierte Informationssystem für die Bundesregierung und Bundesverwaltung erfordert eine Gesamtkonzeption, nach der Teildatenbanken für die verschiedenen Informationsbedürfnisse geschaffen und koordiniert sowie Prioritäten für den weiteren Ausbau gesetzt werden können. Diese Gesamtkonzeption wird z. Z. in der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für die elektronische Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung, die in meinem Hause ein- 8144 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 gerichtet ist, erarbeitet. Daneben befinden sich bereits einzelne Teilbereiche in der Planung und Durchführung. Der Fortgang dieser Arbeiten hängt wesentlich davon ab, ob das erforderliche Fachpersonal und die benötigten Haushaltsmittel zeitgerecht zur Verfügung stehen. . Schon jetzt läßt sich übersehen, daß für den Gesamtausbau des Systems ein längerer Zeitraum benötigt wird. Dabei sind entsprechend den noch festzulegenden Prioritäten einzelne Teilbereiche vorrangig zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist grundsätzlich zu einer internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Datenbank- und Informationssysteme bereit. Das gilt sowohl für die in meiner Schriftlichen Antwort vom 23. September 1971 angesprochenen Katastrophenhilfe im Ausland als auch für andere geeignete Fachbereiche der öffentlichen Verwaltung. Für die internationale Katastrophenhilfe wollen UNO und NATO auf der Grundlage auch künftig bilateraler Hilfeleistung die Rolle von Informationszentren übernehmen. Die Planungen befinden sich noch in einem frühen Vorbereitungsstadium. Auch für andere Verwaltungsaufgaben bestehen lediglich erste Ansätze zu einer internationalen Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Datenbank- und Informationssystemen. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten, sich über die Planungen informieren und prüfen, ob und ggf. welche Anregungen zweckmäßig erscheinen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Härzschel (CDU CSU) (Drucksache VI/2680 Frage A 11): 1st der Bundesregierung bekannt, daß noch eine große Zahl von Anträgen für Aufbaudarlehen nach dem LAG vorliegt, und ist die Bundesregierung bereit, die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung für weitere zwei Jahre zu verlängern? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß bei den Ausgleichsbehörden noch Anträge auf Aufbaudarlehen vorliegen. Unabhängig davon, daß ein Teil dieser Anträge von Spätberechtigten stammt und deshalb auf Grund der Sonderregelung des § 323 Abs. 8 LAG auch nach dem 31. Dezember 1971 bedient werden kann, ist die Tatsache, daß Anträge vorliegen, für sich allein nicht dafür entscheidend, ob die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung verlängert werden soll. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, in dem auf Grund der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 11. November 1970 noch in diesem Jahr von ihr vorzulegenden Entwurf eines 25. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz eine Regelung vorzuschlagen, die eine Bereitstellung von Darlehnsmitteln für weitere 3 Rechnungsjahre vorsieht. Sie geht dabei von der Erwägung aus, daß in diesem Stadium der Abwicklung des Lastenausgleichs die Erfüllung der Hauptentschädigung den Vorrang haben muß und daß die weitere Bereitstellung von Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen zwangsläufig zu einer Kürzung der für die Hauptentschädigung sonst verfügbaren Mittel führen würde. Nach der gegenwärtigen Finanzsituation des Ausgleichsfonds könnten die für Aufbaudarlehen erforderlichen Mittel in Höhe von je 100 Millionen DM in den Jahren 1972, 1973 und 1974 nur durch Aufnahme weiterer Kredite beschafft werden. Abgesehen davon, daß von vornherein 300 Millionen DM für die Abwicklung der Hauptentschädigung ausfallen würden, entstünden dem Ausgleichsfonds aus der Kreditaufnahme zusätzliche Kosten für Zinsen in Höhe von etwa 225 Millionen DM.
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    Herr Präsident! Verehrte Damen! Meine Herren! In der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 haben wir festgestellt:
    Im Zivilrecht ist die Reform des Eherechts dringend. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage der Empfehlungen der eingesetzten Kommission im kommenden Jahr eine Reformnovelle vorlegen. Weltanschauliche Meinungs-



    Bundesminister Jahn
    verschiedenheiten dürfen uns nicht daran hindern, eine Lösung zu finden, um die Not der in heillos zerrütteten Ehen lebenden Menschen zu beseitigen. Dabei muß verhindert werden, daß im Falle der Scheidung Frau und Kinder die sozial Leidtragenden sind.
    Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, unter den Art. 6 des Grundgesetzes Ehe und Familie stellt, kann sich nicht darin erschöpfen, mit Hilfe des Rechts Zustände festzuschreiben, die in der tatsächlichen Entwicklung längst überholt sind. Was als Schutz gemeint ist, verwandelt sich dabei allzu leicht in Zwang, vor allem wenn die Auswirkungen auf andere Bereiche nicht bedacht werden. Ich erinnere an die Änderung des § 48 des Ehegesetzes, die unter einer anderen Regierung betrieben wurde. Die Beweggründe dazu mögen ehrenhaft gewesen sein, in der Folge hat sich aber herausgestellt, daß gerade diese Änderung großes Leid über viele Menschen gebracht hat.
    Wer Reformen in Angriff nimmt, benötigt dazu Distanz, Distanz von Dingen, aber auch von überkommenen Vorstellungen, die durch die Menschen nicht mehr gelebt werden, von denen und für die diese Vorstellungen einmal entwickelt worden sind. Die freiheitliche Grundordnung unserer Verfassung stellt das Selbstbestimmungs- und Selbstverwirklichungsrecht des Menschen in den Vordergrund. Sie spricht sich deshalb gegen erzwungene oder künstlich aufrechterhaltene Bindungen und Abhängigkeiten aus. Dies gilt auch für den Bereich von Ehe und Familie, die ihren Sinn und ihre Aufgabe als kleinste und gleichzeitig engste menschliche Gemeinschaft nur erfüllen können, wenn sie unter dem Grundsatz von Freiwilligkeit, Gleichberechtigung und gegenseitiger Verantwortung stehen. Die Bundesregierung der sozial-liberalen Koalition fühlt sich daher verpflichtet, für den gesamten Komplex von Ehe und Familie die notwendigen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen.
    Im Sommer des vergangenen Jahres habe ich die Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz für die Neuordnung dieses bedeutsamen Rechtsgebietes zur öffentlichen Diskussion gestellt. Namens der Bundesregierung lege ich jetzt den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vor. Damit wird eine Forderung erfüllt, die von vielen Seiten, nicht zuletzt von diesem Hohen Haus, seit vielen Jahren erhoben worden ist.
    Die Überschrift des Entwurfes macht deutlich, daß er nicht nur das Recht der Ehescheidung neu regeln will. Eine solche Beschränkung hält die Bundesregierung für unzureichend. Wer neue Maßstäbe für das Recht der Ehescheidung gewinnen will, muß auch die Frage stellen, welche Maßstäbe unsere Zeit für das Recht der Familie, vor allem aber auch für die Rechtsstellung der Frau verlangt. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Verständnis von Ehe und Familie weiterentwickelt. Die Stellung der Frau in Ehe und Gesellschaft hat sich grundlegend verändert. Aufgaben und Grenzen der staatlichen Gesetzgebung werden unter dem Grundgesetz anders gesehen als früher. Die Fragen, die sich daraus ergeben, erfordern eine umfassende Antwort. Der
    Entwurf ist ein erster Schritt, dem weitere folgen werden.
    Die Forderung nach einer Reform des Eherechts hat ihre Wurzel darin, daß die geltenden Regelungen überaltert, daß sie fragwürdig geworden sind. Sie werden den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht und sind deshalb völlig unbefriedigend.
    Die Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander sind nach dem patriarchalischen Ehebild des vergangenen Jahrhunderts geordnet. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeinen Ehewirkungen entsprechen nicht mehr dem heutigen Verständnis der Partnerschaft zwischen Mann und Frau in der Ehe. Diese Partnerschaft wird, insbesondere unter den jüngeren Eheleuten, heute bereits weithin gelebt. Es ist deshalb ein Anachronismus, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch die Frau auf die Führung des Haushalts verweist und ihr eine Erwerbstätigkeit nur insoweit zubilligt, als neben der Haushaltsführung hierfür noch Raum ist. Warum soll, zumal wenn keine Kinder zu betreuen sind, die Frau nicht in eben demselben Maße berufstätig sein dürfen wie der Mann? Warum sollen sie sich nicht gleichmäßig in die Führung des Haushalts teilen? Warum sollen die Eheleute nicht den Namen der Frau als gemeinsamen Ehenamen wählen können, wenn sie dies wünschen?
    Unser Recht hat hier — vielleicht tatsächlich, weil es von Männern geschaffen und von Männern angewandt wurde und größtenteils noch wird — Schritte nicht nachvollzogen, die aus dem Grundsatz der Menschenwürde heraus selbstverständlich sein sollten. Der politische Kampf um die Befreiung der Frau wäre nicht erforderlich gewesen, wenn frühere Generationen bereits von dieser Partnerschaft und der unumgänglich damit verbundenen Gleichberechtigung ausgegangen wären.

    (Beifall bei der SPD.)

    So müssen wir uns heute bemühen, aus den Veränderungen in der Stellung der Frau und damit auch ihrem Selbstverständnis, die neben diesem Recht und an ihm vorbei stattgefunden haben, die Konsequenzen zu ziehen. Es ist für uns alle beschämend, daß im Grunde dafür zwei Weltkriege erforderlich waren, die die Frauen zwangen, wie man so schön sagt, „ihren Mann zu stehen". Schon dieses Bild zeigt die Überheblichkeit unserer Gesellschaft, die auch im Recht ihren Ausdruck findet. Die Frau hat zwar Eingang in alle Berufe gefunden — eine Entwicklung, die kontinuierlich fortgeschritten ist. Auch mag ihre Beteiligung in allen Erwerbszweigen als etwas Natürliches empfunden werden. Rechtlich ist sie aber weitgehend noch benachteiligt, sobald sie eine Ehe eingegangen ist. Dabei ist auch ihre Aufgabe in der Familie nicht mehr dieselbe wie früher. Aus der Gehilfin des Mannes ist sie zur gleichberechtigten Partnerin geworden. Ich behaupte nicht, daß dies für alle Frauen bereits heute zutrifft, wohl aber — vor allem in der jüngeren Generation — zu einem großen Teil. Wer sich diesen Tatsachen verschließt und nicht bereit ist, daraus auch die gesetzgeberischen Konsequenzen zu ziehen, setzt sich dem Verdacht aus, mit Hilfe des Rechts eine ihm unan-



    Bundesminister Jahn
    genehme Entwicklung wieder rückgängig machen zu wollen.
    Von den 15 bis 20 Jahre alten ledigen Frauen und Mädchen waren nach dem Mikrozensus 1968 61,2 % erwerbstätig — Männer insgesamt 62,2 % —, von den verheirateten Frauen dieser Altersgruppe 54,8 %. Bei den ledigen Frauen zwischen 20 und 50 Jahren schwankt die Erwerbsquote je nach Lebensalter zwischen 85,7 und 91,3 %, bei den verheirateten Frauen zwischen 36,8 und 51,8 %. Seit dem Jahre 1950 ist die Zahl der erwerbstätigen Frauen ständig gestiegen. 1950 waren es 7,8 Millionen, 1962 waren es fast 2 Millionen mehr, also rund 9,8 Millionen. Der Anstieg der Erwerbstätigkeit gilt auch für die Elterngeneration. In der Bundesrepublik leben etwa 10,3 Millionen Frauen im Alter zwischen 40 und 65 Jahren. Von ihnen die jüngere Generation mit ihren verbesserten Bildungs- und Berufschancen ist also nicht berücksichtigt — waren 89,6 %, d. h. 9,3 Millionen in ihrem Leben irgendwann einmal berufstätig.
    In diesen nüchternen Zahlen zeigt sich der große Wandel in der gesellschaftlichen Stellung der Frau. Der Gesetzgeber kann und darf an dieser Entwicklung nicht vorübergehen. Er muß aber auch den Mut haben, diese Erkenntnis in den Bereich hineinzutragen, der beim Scheitern einer Gemeinschaft der rechtlichen Gestaltung bedarf. Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie bedeutet nämlich nicht, daß aus der freiwillig eingegangenen Bindung mit der Abgabe des Eheversprechens eine Gemeinschaft wird, die unabhängig vom Willen der Partner und von den tatsächlichen Verhältnissen durch Gesetz zu Bestand gezwungen werden kann und muß.
    Das geltende Scheidungsrecht ist einseitig am Verschuldensprinzip ausgerichtet, das eine Scheidung in aller Regel nur erlaubt, wenn ein Verschulden eines oder beider Ehegatten festgestellt wird. Schuld kann im Scheidungsrecht anders als z. B. im Vertragsrecht — nur ein menschlich, und zwar dem Ehegatten persönlich vorwerfbares Verhalten bedeuten. Ein anderer Schuldbegriff kann hier, wo es um die engsten Beziehungen zweier Menschen zueinander geht, nicht in Betracht kommen. Und ganz gewiß liegt in den meisten Fällen, in denen eine Ehe scheitert, ein derartiges schuldhaftes Verhalten eines oder beider Ehegatten vor. Doch wer vermag sicher festzustellen, wo in den vielfältigen menschlichen Wechselbeziehungen zwischen zwei Eheleuten letztlich Schuld liegt, so sicher feststellbare Schuld, daß darauf eine Rechtsentscheidung gegründet werden kann? Wir sind deshalb so ehrlich, heute zuzugeben, daß in der Regel der Richter hier überfordert ist.
    Hinzu kommt, daß die Schuldfeststellung manipulierbar ist; darin liegt der am schwersten wiegende Vorwurf gegen dieses Prinzip. Durch geschicktes Verhalten und Taktieren kann die gerichtliche Schuldfeststellung wesentlich beeinflußt werden. Da von der Schuldfeststellung der Anspruch auf Unterhalt für den Ehegatten, der sich nicht selbst versorgen kann, und weitgehend auch die Verteilung des Sorgerechts über die Kinder abhängt, beginnt bei streitigen Scheidungen unter den Ehegatten ein entwürdigendes Feilschen um Schuld und Mitschuld, das im Extremfall in Strafanzeigen wegen Meineids oder wegen bisher verschwiegener anderer Straftaten enden kann.
    Sind die Ehegatten einig, daß eine Scheidung unvermeidlich ist, zwingt sie das geltende Schuldprinzip dazu, entgegen der Wahrheit angeblich schuldhaftes Verhalten zu behaupten, um ein Urteil zu erlangen. Der Richter wird in die unwürdige Rolle gedrängt, ein Urteil zu fällen, von dem er häufig weiß oder doch ahnt, daß seine Grundlagen gefälscht sind.
    Schließlich läßt das geltende Recht die Scheidung zerrütteter Ehen nicht zu, wenn der minder- oder nichtschuldige Teil der Scheidung widerspricht. An diesem Widerspruchsrecht des nicht- oder minderschuldigen Ehegatten hat sich die Diskussion besonders entzündet. Gerichtsurteile, in denen die Scheidung trotz sieben-, elf- oder gar 23jähriger Trennung der Eheleute abgelehnt worden war, haben berechtigte Kritik erfahren.
    Ein weiterer Grund spricht gegen das Verschuldensprinzip. Da es auch für das Unterhaltsrecht wirkt, Anspruch auf Unterhalt also davon abhängt, ob der betroffene Ehegatte schuldlos geschieden wird, sind seine Folgen oft sozial ungerecht. Ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage, ohne Rücksicht auch auf seine wirtschaftlichen Leistungen für die Ehe und in der Ehe läuft der schuldig geschiedene Ehegatte Gefahr, nach der Scheidung völlig mittellos zu bleiben. Ein einmaliger Fehltritt, also Schuld im Sinne des geltenden Rechts, kann dazu führen, daß eine ganze Lebensleistung verwirkt wird. Das ist nicht nur ungerecht, das Ergebnis ist unsozial und wirkt sich besonders zum Nachteil der Frauen aus.
    -Der vorliegende Gesetzentwurf will die aufgezeigten Unzuträglichkeiten des geltenden Rechts beseitigen. Seine Ziele sind, mehr Gleichberechtigung in der Ehe zu schaffen, das Scheidungsrecht ehrlicher, objektiver und damit auch menschlicher zu gestalten, die Ungerechtigkeiten des geltenden Scheidungsfolgenrechts zu beseitigen und dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, also in der Regel der Frau, mehr soziale Sicherheit zu geben, die Nachteile, die sich für die Alterssicherung — vor allem für Frauen — nach einer Ehescheidung ergeben, zu überwinden.
    Die vorgeschlagenen Lösungen gründen sich zum großen Teil auf die Vorarbeiten der Eherechtskommission, die nach einem einstimmigen Beschluß dieses Hauses vom 8. November 1967 Anfang 1968 der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Heinemann, berufen hatte. Den Mitgliedern dieser Kommission, vor allem dem Vorsitzenden, Herrn Ministerialdirektor Dr. Rebmann aus Stuttgart, danke ich namens der Bundesregierung auch von dieser Stelle aus für ihre gründliche und sachliche Arbeit. Ohne ihre sorgfältige und zügige Vorarbeit wäre es kaum möglich gewesen, den vorliegenden Entwurf zu erarbeiten.
    Seite 1968, als die Kommission gebildet wurde, hat sich ein erfreulicher allgemeiner Meinungswandel vollzogen. Damals waren nicht wenige zwei-



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    feinde Stimmen zu hören, die die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Ehe- und Scheidungsrechts in Frage stellten und unsere waltanschaulich heterogene Gesellschaft zur Neuregelung eines so bedeutsamen Gebietes schlichtweg für unfähig hielten. Heute ist es allgemeine Überzeugung, daß eine baldige Reform notwendig ist.
    Die Skeptiker haben auch insofern nicht recht behalten, als sie die gesetzgeberischen Aussichten für eine grundlegende Reform des Eherechts in unseren Tagen in Zweifel zogen. Denn auch was die sachliche Ausgestaltung des neuen Rechts betrifft, gibt es in wesentlichen Fragen eine allgemeine Übereinstimmung bei den Vertretern der verschiedensten Auffassungen. So wird heute z. B. von keiner Seite mehr ernsthaft in Frage gestellt, daß der Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip notwendig ist, daß der Unterhalt nach der Scheidung im Grundsatz allein an wirtschaftlichen Erwägungen ausgerichtet sein sollte und daß der geschiedenen Frau gerechterweise ein Teil der in der Ehe vom Mann erworbenen Versorgungsanrechte gebührt.
    Die weitreichende Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen drückt auch die Stellungnahme des Bundesrates aus, in der darüber hinaus eine Reihe von Änderungsvorschlägen und Empfehlungen enthalten sind, die den Entwurf anreichern und verfeinern und die, soweit sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ihnen nicht bereits angeschlossen hat, weiter sorgfältig geprüft werden.
    Wenn ich heute eine Zwischenbilanz der öffentlichen Diskussion ziehe, die von mir mit dem „Diskussionsentwuf" eines neuen Ehe- und Scheidungsrechts im Juli des vergangenen Jahres in die Wege geleitet worden ist, so muß ich noch ein weiteres erwähnen. Im Diskussionsentwurf waren — auf der Grundlage der Vorschläge der Eherechtskommission — meine und die Vorstellungen meiner Mitarbeiter von einem modernen Ehe- und Scheidungsrecht wiedergegeben. Die Regierungsvorlage enthält gegenüber dem Diskussionsentwurf Änderungen, die sich im Laufe des Dialogs mit Vertretern anderer Auffassungen als zweckmäßig erwiesen haben. Ich habe seinerzeit öffentlich erklärt, daß ich mich sachgerechten Wünschen nicht verschließen werde. Hätte ich nicht von vorneherein die Bereitschaft zu solchen Änderungen gehabt, so wäre ein solcher Entwurf von mir gar nicht herausgegeben worden. Ein Scheingespräch, das in Wahrheit nur einen Dialog vortäuscht, ohne ihn wirklich zu wollen, wäre weder der Mündigkeit unserer Bürger würdig noch der Bedeutung des Gegenstandes angemessen gewesen. Hier ging es allein um die Sache, und heute kann ich mit einer gewissen Genugtuung -- feststellen, daß die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Ehe- und Ehescheidungsrechts in ihren wesentlichen Grundzügen wohl auf die breite Zustimmung rechnen kann, die mir für ein derartiges Reformwerk wünschenswert erscheint. Möglich war das nur durch einen offenen Dialog mit allen Gesprächspartnern und im Abwägen der widerstreitenden Interessen. Ich danke allen, die sich, sei es schriftlich, sei es mündlich, daran beteiligt und mitgeholfen haben, ein ausgewogenes Reformwerk zu schaffen.
    Bei der öffentlichen Erörterung der Neuordnung des Eherechts sind allerdings — ich bedaure das — immer wieder zwei grundlegende Mißverständnisse zutage getreten, die ich hier nochmals mit aller Deutlichkeit klarstellen will: Auch das neue Recht geht von dem Grundsatz aus, daß die Ehe auf Lebenszeit angelegt ist. Es ist zu keiner Zeit daran gedacht worden, ihn zu ändern. Das entspricht dem Grundgesetz, das die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordung stellt.
    Der Entwurf zielt auch nicht darauf ab, die Ehescheidung zu erleichtern. Er verlagert nur — auch hier wieder im Sinne der Gleichberechtigung und Gleichverantwortung der Partner das Gewicht von der Aufrechterhaltung der Institution Ehe ohne Rücksicht auf die Menschen, die diese Institution leben müssen, auf den Gesamtbereich, der jedes Mal in Frage steht. Unser bisheriges Recht hat es sich auch da zu leicht und den Ehepartnern an der falschen Stelle zu schwer gemacht. Der Entwurf versucht, diese Verschiebung zurechtzurücken und nur das — aber dann auch konsequent und durchgreifend — rechtlich zu regeln, was den Gesetzgeber in einer derart differenzierten Gemeinschaft, die letztlich auf dem Willen zweier Menschen beruht, zugänglich ist.
    Der Entwurf muß als Ganzes bewertet werden. Notwendige Klärungen und Vereinfachungen im Scheidungsrecht stehen umfangreiche Änderungen im Scheidungsfolgenrecht, insbesondere in der Neuregelung des Unterhalts, gegenüber. Die Lasten einer Ehescheidung werden künftig gerechter verteilt werden. Das bedeutet aber, daß die wirtschaftlichen Folgen sorgfältiger bedacht werden müssen, als es bisher leider geschehen ist. Der verstärkte Schutz des wirtschaftlich und sozial schwächeren Ehegatten — in der Regel wird das die Frau sein — wird sich häufig als heilsamer Riegel gegen voreilige Trennungsabsichten erweisen.
    Gerade die neuartige und bessere Verteilung der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten für die Ehe und ihre wirtschaftlichen Folgen sollen auch ein Beitrag dazu sein, daß Männer und Frauen sich rechtzeitig und sorgfältig der Bedeutung der Ehe bewußt werden. Das heißt aber auch, daß es keine einseitigen Vor- oder Nachteile für Männer oder Frauen geben kann.
    Der Gesetzentwurf, der das Eherecht wieder in den Zusammenhang des Familienrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches einfügen soll, hat vier Schwerpunkte:
    1. das neue Recht der persönlichen Ehewirkungen,
    2. das neue Scheidungsrecht, das die Voraussetzungen für die Ehescheidung festlegt, d. h. die Umstände, unter denen eine Ehe geschieden werden kann,
    3. die Neuregelung der Scheidungsfolgen, insbesondere also die Frage, wann und wie lange ein Ehegatte dem anderen nach der Scheidung Unterhalt zu gewähren hat,



    Bundesminister Jahn
    14. den neuartigen Versorgungsausgleich, der die Altersversorgung auf neue Grundlagen stellen soll.
    Die geltenden Bestimmungen des BGB über die Ehewirkungen entsprechen nicht mehr dem gewandelten Selbstverständnis der Frau. Sie stimmen nicht mehr mit der sozialen Wirklichkeit überein und auch nicht mehr mit dem heutigen Verständnis vom Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Sie legen ein Leitbild der Ehe fest, das einseitig der Frau die Aufgabe der Führung des Haushalts auferlegt und sie dem Manne nachordnet. Das gilt insbesondere für § 1356 BGB, wonach die Frau nur insoweit erwerbstätig sein darf, als dies mit der Führung des Haushalts und den sonstigen Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist; das gilt aber auch für § 1355 BGB, wonach die Frau durch die Eheschließung immer den Namen des Mannes erwirbt. Die Bevormundung der Eheleute durch den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung ihres ehelichen Lebens ist nicht gerechtfertigt. Die Eheleute sollen ihr gemeinsames Leben frei gestalten können. Der Entwurf gibt den Eheleuten diese freie Gestaltungsmöglichkeit. Er stellt kein gesetzliches Leitbild der Ehe mehr auf, das, falls es Unstimmigkeiten unter den Eheleuten gibt, für alle verbindlich sein soll, und er gibt den Eheleuten die Möglichkeit, zwischen dem Namen des Mannes, der Frau oder einem Doppelnamen zu wählen.
    Oft wird eingewandt, es handle sich doch nur um eine kleine Minderheit, die sich an den geltenden Regeln über die Ausgestaltung der Ehe und über I den Ehenamen stoße. Warum ihretwegen das Gesetz ändern? In dieser Argumentation steckt ein Mangel an Toleranz gegenüber dem Andersdenkenden. Wer die traditionelle Aufgabenverteilung in der Ehe und den Mannesnamen bevorzugt, dem ist unbenommen, dies auch künftig zu tun. Die Führung des Haushalts durch die Frau wird in vielen Fällen, insbesondere wenn Kinder zu betreuen sind, die zweckmäßigste Eheform sein. Der Gesetzentwurf hindert die Eheleute nicht, sich so zu entscheiden. Er will andererseits auch nicht, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar, die Eheleute zur sogenannten Berufstätigenehe drängen. Ihre Entscheidung muß frei sein, aber nach beiden Seiten. Ich sehe weder eine Rechtfertigung noch einen gesetzgeberischen Grund dafür, z. B. der kinderlosen Frau, die im selben Umfang wie der Mann berufstätig sein möchte, diese Freiheit zu beschneiden und sie in erster Linie auf die Führung des Haushalts zu verweisen, wie es das geltende Recht tut. In unserem Staat haben die mündigen Bürger auch als Ehepartner einen Anspruch darauf, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. Der Gesetzgeber hat sie nicht zu gängeln, sondern er hat ihnen den Freiheitsraum zu gewährleisten, in dem sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können.
    Im Scheidungsrecht ersetzt der Entwurf das Verschuldensprinzip des geltenden Rechts durch das Zerrüttungsprinzip, das im geltenden Ehegesetz nur eine sehr unvollkommene Ausgestaltung gefunden hat und durch die Rechtsprechung gegenüber den Verschuldenstatbeständen fast völlig zurückgedrängt worden ist. Die Bundesregierung folgt damit gleichartigen Bestrebungen in zahlreichen Ländern. Die Abkehr vom Verschuldensprinzip vollzieht sich in einer Reihe von Staaten, in vielen ist das Zerrüttungsprinzip allein oder neben dem Verschuldensprinzip bereits Gesetz. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an das neue Scheidungsrecht in Großbritannien und an die Reform in den Niederlanden, die am 1. 10. 1971 in Kraft getreten ist.
    Künftig soll eine Ehe geschieden werden können, wenn sie gescheitert ist. Maßgebend ist also die objektive Ehezerrüttung. Der neue Ausdruck „Scheitern" soll dies deutlich machen. Der bisher gebräuchliche Begriff der „Zerrüttung" ist zu eng mit der Vorstellung verknüpft, daß ein Ehegatte oder beide durch ehewidrige Handlungen ihre Ehe zerstört haben. Scheitern dagegen beinhaltet auch die Fälle, in denen das Mißlingen der Ehe durch einen schicksalhaften Geschehensablauf oder durch Unvereinbarkeit der Charaktere herbeigeführt worden ist. Das Gesetz gibt eine Begriffsbestimmung des Scheiterns: eine Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen.
    Mit einer solchen Regelung ist zwar die Suche nach dem Schuldigen ausgeschlossen, würde den Antragsteller aber nicht davon freistellen, im einzelnen darzulegen, warum ein Zurückfinden der Eheleute in die Ehe unmöglich ist. Dies den Eheleuten nach Möglichkeit zu ersparen, ist jedoch ein wesentliches Anliegen der Reform. Der Entwurf sieht deshalb zwei gesetzliche Tatbestände vor, in denen das Scheitern der Ehe vermutet wird, und zwar nach einjähriger Trennung der Eheleute, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen, nach dreijähriger Trennung der Eheleute, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt.
    Es braucht dem Scheidungsrichter also nur vorgetragen und im Zweifelsfall nachgewiesen zu werden, daß die Trennung ein bzw. drei Jahre gedauert hat; alsdann tritt die gesetzliche Vermutung ein. Die Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen; sie ist widerlegbar, wenn nur ein Ehegatte die Scheidung begehrt. Gewichtige Gründe sprechen für eine solche differenzierte Regelung. Würde man auch im Falle des einseitigen Scheidungsbegehrens eine nicht widerlegbare Vermutung vorsehen, dann hätte der andere Ehegatte keine Möglichkeit vorzutragen, was für die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft sprechen kann. Sicherlich entspricht nach drei Jahren Trennung die Vermutung, daß die Ehe als gescheitert anzusehen ist, den tatsächlichen Gegebenheiten. Dennoch wäre es ungerecht, dem Ehegatten, der an der Ehe glaubt festhalten zu sollen, die Möglichkeit zu verwehren, darzulegen, weshalb die Ehe trotz der langen Trennung nach seiner Auffassung noch nicht gescheitert ist. Deshalb sollte der Richter auch in den wenigen Fällen, in denen Zweifel am Scheitern der Ehe bestehen können, in der Lage sein, diese Frage unter bestimmten Voraussetzungen zu prüfen. Der Ehegatte, der an der Ehe festhalten möchte, soll deshalb nach dem Entwurf Tat-



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    sachen vortragen können, die für die Wiederherstellung der Ehe sprechen. Es handelt sich also nicht um ein Widerspruchsrecht wie in § 48 Abs. 2 des geltenden Ehegesetzes, sondern um einen eng begrenzten Tatsachenvortrag des Antragsgegners. Der Gegenbeweis, daß die Ehe noch heilbar ist, wird nur in seltenen Fällen möglich sein, nur in wenigen Fällen werden überhaupt Tatsachen vorgetragen werden können, aus denen noch Heilungsaussichten für die Ehe abgelesen werden können, wenn ein Ehegatte nach dreijähriger Trennung ernsthaft geschieden sein will. Aber das Gespräch hierüber mit dem Richter muß möglich sein.
    An diesem Punkt hat sich der Nutzen der öffentlichen Diskussion gezeigt. In meinem Diskussionsentwurf war die Vermutung des Scheiterns nach dreijähriger Trennung noch unwiderlegbar. Doch habe ich mich davon überzeugen lassen, daß es gewichtige Einwände dagegen gibt. Das ist kritisiert worden. Man hat gesagt, daß der Regierungsentwurf ein wesentliches Ziel der Reform aufgegeben habe. Diese Behauptung geht an der Sache vorbei. Die Vorschrift wird wegen ihrer Beschränkung auf den Vortrag von Tatsachen nur selten zum Zuge kommen; wo aber eheerhaltende Tatsachen vorgetragen werden können, soll der Richter sie abwägen. Daß hier, gleichsam durch die Hintertür, wieder alles Unerfreuliche in den Prozeß eingeführt werden könnte, was künftig gerade vermieden werden sollte, steht — und darin wird mir jeder Praktiker zustimmen -nicht zu erwarten. Ich halte es im übrigen für ein Mißverständnis, wenn man meint, der Gesetzgeber habe vor allem lückenlose juristische Denksysteme zu entwickeln. Seine Vorschläge müssen auch das Maß menschlicher Einsicht wiedergeben, das dem Bürger die Rechtsordnung verständlich und annehmbar macht.
    Andererseits erscheint es der Bundesregierung aber nicht berechtigt, die Nachprüfung, ob die Ehe gescheitert ist, auch dann zuzulassen, wenn beide Ehegatten nach einjähriger Trennung geschieden sein möchten. Für diese Möglichkeit hat sich der Bundesrat ausgesprochen. Die Bundesregierung ist dagegen der Auffassung, daß der Richter nicht in der Lage ist, den Grad des Auseinanderlebens der Eheleute zutreffender zu beurteilen als diese selbst, wenn sie nach reiflicher Überlegung — sie leben ja bereits seit einem Jahr getrennt — in der Einschätzung ihrer Situation übereinstimmen. Der Richter wäre überfordert, von Amts wegen Umstände ermitteln zu müssen, aus denen sich die Heilbarkeit der Ehe entgegen der Vorstellung beider Ehegatten herleiten läßt.
    In der öffentlichen Diskussion war auch die sogenannte Härteklausel heftig umstritten.
    Nach dem neuen § 1568 BGB soll eine Ehe, auch wenn sie gescheitert ist, nicht geschieden werden, wenn der Ehegatte, der nicht geschieden sein will, außergewöhnliche Umstände vorbringt, nach denen die Scheidung für ihn eine so schwere Härte bedeuten würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint; hierbei sind auch die Belange des Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, zu berücksichtigen. Unter „schwerer Härte" im Sinne dieser Vorschrift sind außergewöhnliche I seelische oder andere persönliche Belastungen zu verstehen, nicht jedoch wirtschaftliche Folgen, die mit der Scheidung zusammenhängen; denn die möglichen Härten dieser Art werden durch das neue Scheidungsfolgenrecht ausgeglichen. Es sind aber Fälle denkbar, in denen die Scheidung eine seelische oder andere persönliche Härte für einen Ehegatten bedeuten kann. Sie finden, meine Damen und Herren, dafür einige Beispiele in der Begründung des Gesetzentwurfs. Ich beschränke mich hier auf die Bemerkung, daß wir bei der Vielgestaltigkeit des menschlichen Lebens nie voraussehen können, ob die Scheidung trotz des endgültigen Zerbrechens der Ehe bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechterweise nicht doch versagt werden sollte.
    Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Blick über unsere Grenzen hinaus. In den Rechten aller Staaten, die das Zerrüttungsprinzip kennen, ist eine Härteklausel vorgesehen. Es gibt nur eine Ausnahme, und zwar Kalifornien.
    An der Härteklausel des Regierungsentwurfs ist kritisiert worden, daß sie keine zeitliche Begrenzung enthält und daher die Aufrechterhaltung einer zerbrochenen Ehe bis an das Lebensende eines der Ehegatten ermögliche. Das ist eine zu formalistische Auslegung. Wenn keine Frist gesetzt ist, dann bedeutet dies keineswegs, daß die Ehescheidung zeitlebens ausgeschlossen sein soll. Viele Härten werden im Laufe der Zeit ihre Bedeutung für denjenigen, der sie ertragen muß, verlieren. Wenn diese Veränderung eingetreten ist, kann ein neuer Scheidungsantrag mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden. Die unbefristete Härteklausel ermöglicht es dem Richter, in jedem Falle eine gerechte Lösung zu finden.
    Auf die Neuregelung des Unterhaltsrechts nach der Scheidung haben wir besondere Sorgfalt verwandt. Hier geht es darum, dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten mehr Sicherheit zu geben, ihm mehr soziale Gerechtigkeit zu gewähren, als dies nach dem geltenden Recht geschieht. Die Wurzel der Unzuträglichkeiten des geltenden Unterhaltsrechts liegt darin, daß die Unterhaltspflicht an das Verschulden am ehelichen Zerwürfnis, so wie es sich dem Richter darstellt, gekoppelt ist. Außerdem ist das geltende Recht lückenhaft und schafft beim Auseinandergehen der Eheleute nicht den wirtschaftlichen Ausgleich, der beiden gerechterweise gebührt. Der Entwurf will hier Abhilfe schaffen, indem er das Unterhaltsrecht auf rein wirtschaftliche Erwägungen abstellt, nach der Schuld am Scheitern der Ehe also nicht mehr fragt, und einen Katalog von Unterhaltstatbeständen aufstellt, der alle denkbaren Fälle berücksichtigt.
    Von verschiedenen Seiten ist vorgeschlagen worden, im Bereich des Unterhaltsrechts am Verschuldensgrundsatz festzuhalten. Dem können wir nicht folgen. Wer für eine solche Lösung eintritt, gibt zu erkennen, daß er das Zerrüttungsprinzip im Grunde genommen ablehnt. Denn gerade in diesem Bereich führt das Verschuldensprinzip noch mehr als bei den Scheidungsvoraussetzungen zu ungerechten Er-



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    gebnissen. Was wir wollen ist die Beseitigung von wirtschaftlichen „Scheidungsstrafen", deren Berechtigung aus einem Fehlverhalten hergeleitet wird, das einem ganz anderen Lebensbereich entstammt, nämlich dem der persönlichen, der rein menschlichen Beziehungen zweier Menschen. Wenn zwei Eheleute 10 oder 20 Jahre hindurch mit der Ehe zugleich auch eine Wirtschaftsgemeinschaft gebildet haben, so kann der Gesetzgeber diese Tatsache nicht einfach beiseite lassen und dem wirtschaftlich abhängigen Ehegatten, der die ganze Zeit über den Haushalt und die Kinder versorgt und damit für die Familie eine Leistung erbracht hat, wegen eines Fehlverhaltens im menschlichen Bereich die Existenzmittel im wirtschaftlichen Bereich entziehen.
    Der Entwurf folgt dem Grundsatz, daß nach dem Scheitern der Ehe der wirtschaftlich Stärkere für den wirtschaftlich Schwächeren einzustehen hat. Die Unterhaltsverpflichtung ist nur danach zu beurteilen, wieweit die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehegatten voneinander fortgeschritten ist und ob und in welchem Umfang der unterhaltsbedürftige Ehegatte seinerseits aktiven Anteil an der Wirtschaftsgemeinschaft genommen hat.
    Die Unterhaltsverpflichtung ist also von der Scheidungsschuld unabhängig. Sie kann sich aber ermäßigen oder ganz wegfallen, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und deshalb eine wirtschaftliche Gemeinschaft noch gar nicht entstehen konnte oder wenn der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat. Dies sind zwei Tatbestände, die rein wirtschaftliche Motive zur Grundlage haben,
    d. h. demselben Lebenssektor entstammen wie der Unterhaltsanspruch selbst.
    Die Verantwortung der Ehegatten füreinander soll so lange fortwirken, als die ehebedingte wirtschaftliche Abhängigkeit andauert. Das Ziel der Unterhaltsregelung muß es sein, diese Abhängigkeit stufenweise abzubauen und auf eine Verselbständigung des Unterhaltsberechtigten hinzuwirken. Unterhalt soll nach Möglichkeit Hilfe zur Selbsthilfe sein, Hilfe dafür, wieder eine eigenständige wirtschaftliche Existenz zurückzugewinnen. Das ist dem wirtschaftlich abhängigen Ehegatten nicht immer möglich; sein Versuch, wirtschaftlich wieder auf eigenen Füßen zu stehen, kann auch mißlingen. In diesen Fällen hat er nach dem Gesetz einen Unterhaltsanspruch, und zwar in einer Höhe, daß der in der Ehe erreichte soziale Status erhalten bleibt.
    Über diese Frage sind in der Öffentlichkeit die abwegigsten Gerüchte in Umlauf gesetzt worden. Ich betone an dieser Stelle deshalb nochmals, das Leitmotiv des neuen Unterhaltsrecht heißt: „Mehr soziale Sicherheit und Gerechtigkeit" ; keine Frau wird gezwungen, unzumutbare persönliche Opfer hinzunehmen, um den Mann nach der Scheidung zu entlasten. Der Entwurf ist kein „Männergesetz" ; ein Unterhaltsanspruch der Frau besteht immer dann, solange ihre wirtschaftliche Abhängigkeit andauert. Dieser Grundsatz hat im Gesetzentwurf folgende Ausgestaltung erfahren:
    1. Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn der Berechtigte wegen der Erziehung oder Pflege eines Kindes, wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
    2. Neben diesen drei Grundtatbeständen steht der allgemeine Unterhaltsanspruch, der jedem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten zukommt:
    Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt, d. h. also insbesondere auch derjenige, der nicht durch Kindererziehung gehindert ist, bis er eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit findet. „Angemessen" ist nach dem Entwurf eine Erwerbstätigkeit, die sowohl der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter als auch den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, der ja in aller Regel selbst aktiven Anteil an der Schaffung des ehelichen Lebensstandards hat, bleibt also der eheliche soziale Status erhalten. Wo diese Teilnahme fehlt, kann sich der Unterhalt nach Billigkeit verringern. Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs sind aus demselben Grunde der Erhaltung des ehelichen Lebensstandards ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend. Bringt eine angemessene Erwerbstätigkeit den Unterhalt nicht in dieser vollen Höhe ein, so besteht ein Anspruch auf den Differenzbetrag. Dies ist nunmehr im Gesetz auch ausdrücklich gesagt.
    Der allgemeine Unterhaltsanspruch, der jedem Ehegatten, bis er eine angemessene Tätigkeit gefunden hat, zusteht, dauert latent über diesen Zeitpunkt hinaus und lebt wieder auf, wenn die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mißlingen sollte. Damit sollen vor allem die Fälle erfaßt werden, in denen ein Ehegatte zunächst seinen Unterhalt nach der Scheidung durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen konnte, wo sich aber nach einiger Zeit herausstellt, daß er seine Kräfte überschätzt hat.
    Einen Unterhaltstatbestand muß ich noch besonders hervorheben, den es im geltenden Recht noch nicht gibt, der eine wesentliche Neuerung darstellt, und den ich kurz „Ausbildungsunterhalt" nenne: Hat die Frau in Erwartung oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann sie vom Ehemann Unterhalt verlangen, wenn der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. Dasselbe gilt für eine Fortbildung oder Umschulung, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe entstanden sind. Diesen Anspruch hat es bisher nicht gegeben. Er besteht auch dann, wenn der Frau eine bestimmte Erwerbstätigkeit, die sie vor der Ehe einmal ausgeübt hat, ohne weiteres zugemutet werden könnte, sie sich nach geltendem Recht also selbst unterhalten müßte. Der Ausbildungsunterhalt beruht auf folgender Erwägung: Die Ausbildung wird regelmäßig in der Erwartung unterbrochen, daß die Ehe von Dauer sein und gut verlaufen werde. Es ist mit dem Grundsatz sozialer Gerechtigkeit nicht vereinbar, beim Scheitern der Ehe die versäumte Ausbildungschance eines Ehegatten gewissermaßen als einseitigen „verlorenen Zuschuß" abzubuchen. Für die Gestaltung ihres ehelichen Lebens tragen beide Ehegatten die Verantwortung, so daß es nur recht



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    und billig ist, dem wirtschaftlich Stärkeren die Verpflichtung aufzuerlegen, hier für einen Ausgleich zu sorgen.
    Wie die Ehegatten nach der Scheidung ihre eigenen Wege gehen, so sollen sie auch, soweit wie möglich, in diesem Bereich selbständig werden. Das mag für die Frau, die in der Ehe den Haushalt versorgt hat, oft nicht leicht sein. Aber im Gesetz ist Vorsorge getroffen, daß ihr keine unzumutbaren Anstrengungen abverlangt werden. Der neue Leitgedanke vom Unterhalt als Starthilfe liegt im Interesse der Frau selbst.
    Die soziale Sicherheit des geschiedenen Ehegatten soll schließlich dadurch erhöht werden, daß sein Unterhaltsanspruch grundsätzlich Vorrang vor dem etwaigen Anspruch eines neuen Ehegatten des Unterhaltsschuldners haben soll. Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht also nicht mehr wie nach dem geltenden Recht zu befürchten, daß sein Unterhaltsanspruch durch die Wiederheirat des Verpflichteten unzumutbar geschmälert wird. Die zweite Ehe des Verpflichteten wird durch den Vorrang des geschiedenen Ehegatten nicht unbillig getroffen, da die Sachlage bei der Wiederverheiratung des Verpflichteten bekannt ist und die Partner der neuen Ehe sich hierauf einstellen können. Der Verpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten soll sich niemand durch die Eingehung einer neuen Verbindung entziehen können. Ich weiß, daß es auch gewichtige Gründe gegen diese Regelung gibt. Ich selbst habe in der Begründung des Regierungsentwurfs hieran keinen Zweifel gelassen. Die Interessenabwägung muß aber zur Regelung des Entwurfs führen, zumal wirtschaftliche Erwägungen kein Anwendungsfall der Härteklausel sein sollen.
    Der vierte Schwerpunkt des Entwurfs will zu einer besseren Alterssicherung der Partner auch aus geschiedenen Ehen führen: durch den Versorgungsausgleich. Mit dieser Einrichtung werden völlig neue Wege beschritten; hierfür gibt es nirgends etwas Vergleichbares. Wenn wir den Auftrag des Grundgesetzes zur Verwirklichung des sozialen Rechtsstaates ernst nehmen, müssen wir jedoch auch in diesem Bereich Anstrengungen machen. Der Ausbau unserer Altersversorgung darf nicht vor der Ehe aufhören und dadurch wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehenlassen oder sogar erst schaffen, die wir an anderer Stelle beseitigen wollen.
    Im gegenwärtigen System der sozialen Sicherung erwirbt der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätig ist, keine oder nur eine geringfügige eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung. Das gilt insbesondere für die Ehefrau, die wegen der Führung des Haushalts und der Kindererziehung eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Ihre Sicherung besteht im wesentlichen in dem, was der Mann durch seine Tätigkeit für seine Person als Versorgungsanwartschaften aufbaut. Im Falle der Scheidung führt dies zu erheblichen Unbilligkeiten. Künftig sollen die geschiedenen Ehegatten deshalb an den von ihnen während der Ehe erworbenen Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität gleichmäßig beteiligt werden. Wer von den Ehegatten an Versorgungsanwartschaften in der Ehe mehr aufgebaut hat als der andere, hat ihm von dem überschießenden Betrag die Hälfte abzugeben.
    Dem liegt der Gedanke des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs zugrunde. Nach der geltenden Regelung des Zugewinnausgleichs teilen die Ehegatten, wenn sie auseinandergehen, das Vermögen, das ihnen in der Zeit ihres gemeinsamen Wirtschaftens zugewachsen ist, zu gleichen Teilen. Denn jeder hat durch eigene Arbeit — auch die Ehefrau, die den Haushalt führt — das Seinige zu dem Vermögenszuwachs beigetragen. Bisher sind aber die in der Ehezeit aufgebauten Rentenversicherungs- und Pensionsanwartschaften in den Zugewinnausgleich nicht einbezogen worden. Ich halte es für ein Gebot der Gerechtigkeit, daß auch diese Anwartschaften unter den Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand sie leben. Die Versorgung ist ihrer Zweckbestimmung nach für die Sicherung beider Ehegatten gedacht. Dem widerspricht es, im Falle der Scheidung den nicht erwerbstätigen Ehegatten von der Sicherung auszuschließen und auf den — oft unsicheren — Unterhaltsanspruch zu verweisen.
    Mit dem Versorgungsausgleich soll ein erster Schritt in Richtung auf eine selbständige Invaliditäts- und Alterssicherung der nicht erwerbstätigen Ehefrau getan werden. Wir wollen erreichen, daß jede Frau kontinuierlich eine eigene Sicherung aufbauen kann, die sich bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles fortsetzt und nicht mit der Eheschließung abbricht oder unterbrochen wird. Die Ehejahre sollen für den Aufbau einer eigenen Versicherung nicht länger verlorengehen. Hausfrau zu sein ist ein voller Beruf. Er ist einer anderen Berufstätigkeit gleichzusetzen und sollte im Sozialversicherungsrecht deshalb zu den gleichen Sicherungen wie eine Erwerbstätigkeit führen. Fast jede Frau — selbst bei den heute 40- bis 65jährigen sind es 90 % — war in ihrem Leben einmal erwerbstätig. Viele Frauen — insbesondere die Frauen mit einer gehobenen Berufsausbildung nehmen, sobald es ihnen die familiären Verhältnisse gestatten, ihre frühere Berufstätigkeit wieder auf. .Je höher die Berufsausbildung, desto schneller die Rückkehr ins Erwerbsleben. 17,2 % der verheirateten Frauen kehren nach 5 bis 10 Jahren, über 12 % nach 10 bis 15 Jahren und fast 16 % nach mehr als 15 Jahren in das Erwerbsleben zurück, also ein Anstieg in der Ehephase, in der die Kinder das Elternhaus verlassen haben.
    Bei der Regelung der Scheidungsfolgen hat der Gesetzgeber dafür zu sorgen, daß der ehebedingte Ausfall beim Aufbau der Versorgungsanwartschaften des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten nach Möglichkeit überbrückt und ausgeglichen wird, und zwar durch den wirtschaftlich Stärkeren, also in der Regel durch den Mann, dem die Arbeit der Frau für Ehe und Familie ja in der Ehezeit auch zugute gekommen ist.
    Der Versorgungsausgleich wird durch Übertragung von Anwartschaften von einem Ehegatten auf den andern vollzogen, und zwar bereits bei der Scheidung. Wo eine andere Art der Versorgung



    Bundesminister Jahn
    aufgebaut worden ist, z. B. bei Beamten, soll der Ausgleichspflichtige den andern Teil in der gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Höhe nachversichern. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung werden für die Durchführung des Versorgungsausgleichs, insbesondere auch für die Nachentrichtung von Beiträgen, die notwendigen Änderungen vorgenommen werden. Die Bundesregierung wird hierfür so rechtzeitig ihre Vorschläge unterbreiten, daß die Anpassungsvorschriften gleichzeitig mit den Bestimmungen dieses Entwurfs in Kraft gesetzt werden können.
    Für den Fall, daß eine Nachversicherung z. B. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen nicht stattgefunden hat, ist eine dritte Art des Versorgungsausgleichs vorgesehen: Der Ausgleich ist dann zu gewähren, wenn der Verpflichtete die Rente erhält und auch beim berechtigten Ehegatten der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten die Hälfte seiner monatlichen Rente oder Pension zu übertragen, der auf den in der Ehe aufgebauten Anwartschaften basiert. Damit erhält der berechtigte Ehegatte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherungsträger oder die Pensionskasse, also mehr Sicherung als bisher.

    (Abg. Katzer: Aber in geringerer Höhe!)

    Gegen den Versorgungsausgleich ist eingewandt worden, daß er dem Ausgleichspflichtigen unzumutbare Belastungen auferlegt, insbesondere was die Verpflichtung zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft. Dieser Einwand greift nicht durch. Denn die Mehrzahl der Ehescheidungen wird zwischen dem ersten und dem zehnten Ehejahr ausgesprochen, und zwar mehr als 60 °/o, also fast zwei Drittel aller Scheidungen. Hier entstehen also Ausgleichspflichten, die sich in der Regel durchaus noch im Rahmen des Zumutbaren halten werden. Sollte im Einzelfall die Belastung des Verpflichteten zu groß sein, so sieht der Entwurf das Ruhen der Nachversicherungspflicht vor; der Richter kann auch Ratenzahlungen zubilligen.

    (Abg. Katzer: Zwei unbefriedigende Lösungen!)

    Durch den Versorgungsausgleich werden noch nicht alle versorgungsrechtlichen Nachteile, die der Ehefrau erwachsen können, ausgeglichen. In dem vorliegenden Entwurf eines 1. Eherechtsreformgesetzes sind deshalb noch weitere zusätzliche Tatbestände vorgesehen.
    Die eigenständige soziale Sicherung jedes Bürgers, auch des nicht im Erwerbsleben stehenden, ist nicht heute und auch nicht morgen voll zu erreichen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll auch auf diesem Gebiet ein wichtiger Anfang getan werden. Weitere Schritte werden folgen. Da die Frauen in unserer Gesellschaft besonders in der sozialen Sicherung bisher benachteiligt sind, beabsichtigt die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vor allein Verbesserungen zugunsten der Frauen einzuführen. Im einzelnen sind Bier folgende Maßnahmen zu nennen:
    Erstens. Durch die Öffnung der Rentenversicherung erhalten insbesondere die Hausfrauen ohne Erwerbstätigkeit sowie die mithelfenden Familienangehörigen, die in vielen Fällen nicht oder nur unzureichend für ihr Alter gesichert sind, die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Alterssicherung aufzubauen. Es handelt sich hierbei um schätzungsweise 6,8 Millionen Frauen, denen der soziale Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet wird.
    Zweitens. Für Frauen soll ein zusätzliches Versicherungsjahr eingeführt werden. Weibliche Versicherte erhalten bei der Rentenberechnung für jedes lebend geborene Kind zur Abgeltung eines zusätzlichen Versicherungsjahres einen Zuschlag zu ihrer Rente. Damit wird den Frauen, die durch die Geburt eines Kindes Nachteile in ihrem beruflichen Werdegang und damit in ihrem Versicherungsleben erleiden, ein Ausgleich zuteil.
    Drittens. Versicherte, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 35 und mehr Versicherungsjahre zuzurückgelegt haben und in der zurückliegenden Zeit mit ihrem Arbeitsentgelt unter einem bestimmten Vomhundertsatz des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gelegen haben, erhalten eine Aufbesserung ihrer Renten. Durch diese Maßnahmen wird insbesondere die Lohndiskriminierung der Frauen in früheren Jahren und die sich hieraus ergebende Benachteiligung bei der Rente ausgeglichen.
    Mit diesen Regelungen wird die Bundesregierung ihre Politik, den Frauen eine gleichberechtigte Stellung in unserer Gesellschaft zu sichern, einen großen Schritt voranbringen.
    Der Entwurf des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts muß im Zusammenhang der weiteren Vorhaben der Bundesregierung auf dem Gebiete des Familienrechts gesehen werden. Zunächst wird er durch den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts ergänzt werden, der vor allem das Eheverfahren neu regelt und gleichzeitig mit ihm in Kraft treten soll. Der Entwurf dieses Reformgesetzes wird Anfang des kommenden Jahres dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden können. Der Entwurf wird auf folgenden Grundzügen aufbauen:
    Erstens. Für den Scheidungsausspruch und die Regelung der Scheidungsfolgen ist ein und dasselbe Gericht, das Familiengericht, zuständig. Das Familiengericht wird als eine besondere Abteilung beim Amtsgericht gebildet.
    Zweitens. Über das Scheidungsbegehren und die Regelung der Scheidungsfolgen soll gemeinsam verhandelt und zur gleichen Zeit entschieden werden. Die Abtrennung von Folgesachen zur gesonderten Erledigung soll nur unter engen Voraussetzungen möglich sein. Hier liegt ein weiterer Schutz des wirtschaftlich Schwächeren.
    Folgeregelungen, über die das Familiengericht mitzubefinden hat, werden insbesondere sein: die Zuteilung der elterlichen Gewalt über gemeinsame Kinder, die Entscheidung über das Besuchsrecht, der Kindesunterhalt, der Unterhalt des geschiedenen



    Bundesminister Jahn
    Ehegatten, der Zuspruch eines Versorgungsausgleichs, die Teilung des Hausrats.
    Durch die gleichzeitige Verhandlung aller mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen und die Entscheidungskonzentration soll erreicht werden, daß sich die Eheleute bereits im Scheidungsverfahren darüber klar werden, welche Folgen eine Scheidung für sie mit sich bringt. Die heutige Zuständigkeitsaufteilung, wonach das Landgericht für den Scheidungsausspruch, das Amtsgericht für die Regelung der Scheidungsfolgen zuständig ist, bringt es mit sich, daß vielen bei der Scheidung gar nicht bewußt ist, was dieser Schritt für sie im einzelnen bedeutet. Diesen Mißstand gilt es zu beseitigen.
    Drittens. Die Folgeregelungen werden auf Antrag eines Ehegatten in das Scheidungsverfahren einbezogen mit Ausnahme der Zuteilung der elterlichen Gewalt; hierüber soll auch ohne Antrag, also von Amts wegen, entschieden werden.
    Viertens. Der Rechtsmittelzug soll vom Amtsgericht über das Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof führen, wie bereits jetzt in Kindschaftssachen.
    Fünftens. Die Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts soll möglich sein. Wird eine der Folgeregelungen angefochten, so bleibt nur dieser Punkt im Streit, während die Entscheidung im übrigen rechtskräftig wird.
    Sechstens. Durch die Ausdehnung des Anwaltszwanges auf das gesamte Verfahren, also auch auf die Folgeregelungen, soll der Rechtsschutz der Beteiligten verstärkt werden.
    Dies zur beabsichtigten Neuordnung des Eheverfahrens.
    In diesem zweiten Reformgesetz sollen auch die erwähnten rechtstechnischen Einzelheiten des Versorgungsausgleichs festgelegt werden. Die Vorschläge für die ergänzenden Regelungen werden dem Parlament so rechtzeitig vorgelegt werden, daß sie in den Ausschüssen zusammen mit den versorgungsrechtlichen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs beraten und zusammen mit dem Entwurf des Ersten Eherechtsreformgesetzes in Kraft gesetzt werden können.
    Neben der Neuordnung des Eherechts sind eine Reihe von weiteren Neuregelungen auf dem Gebiete des Familienrechts geplant. Ich greife hier nur die Neugestaltung des Rechts der elterlichen Sorge oder, wie es heute noch heißt, der „elterlichen Gewalt" heraus und auch das Adoptionsrecht. Was die Neugestaltung des Rechts der elterlichen Sorge betrifft, so ist im vorliegenden Entwurf bereits vorgesehen, daß die Zuteilung der Kinder nach der Scheidung nicht mehr vom Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe abhängig sein soll. Damit ist aber nur das im Augenblick Notwendige getan. Es sind auf diesem Gebiet noch weitere Fragen zu lösen, die über den Rahmen der Reform des Scheidungsrechts in diesem Entwurf hinausgehen. Sie sollen deshalb den Gegenstand einer besonderen Gesetzesvorlage bilden, zumal es sich hier nicht allein um die Neuordnung derjenigen Vorschriften handelt, die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung stehen, sondern um das Recht der Elternsorge in seiner Gesamtheit, also auch für die bestehenden Ehen.
    Mit diesen Hinweisen mag deutlich werden, daß die notwendige Reform des Ehe- und Familienrechts noch vieler Anstrengungen bedarf. Worauf es der Bundesregierung jetzt ankommt, ist, einen Anfang zu machen. Wir müssen nach gründlicher Diskussion jetzt die Entscheidungen treffen, die ein von veralteten Vorstellungen befreites, zeitgerechtes, soziales und menschliches Ehe- und Familienrecht braucht. Dazu erbitte ich die Unterstützung des Hauses.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, bisher haben die Fraktionen je einen Redner für die erste Runde gemeldet. Für alle diese Redner sind 45 Minuten Redezeit beantragt. Ich teile dies mit, damit Sie sich bei Ihren Zeitdispositionen entsprechend einrichten können.
Das Wort hat Professor Mikat.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Paul Mikat


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach einem langen und abwechslungsreichen Weg der Gesetzgebungsvorbereitung kann das Hohe Haus heute mit der Beratung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts beginnen. Daß die Vorbereitung dieses Gesetzes zu einer so breiten Diskussion in weiten Kreisen der Bevölkerung geführt hat und daß nicht zuletzt auch in Presse, Rundfunk und Fernsehen zu den Vorschlägen der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, zum Diskussionsentwurf und zum Referentenentwurf leidenschaftlich Position und Gegenposition bezogen wurden, wird das Hohe Haus nur dankbar begrüßen können. Denn in den fundamentalen Fragen unserer Rechtsordnung ist der Gesetzgeber auf eine breite und umfassende Information und Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung angewiesen.

    (Sehr wahr! in der Mitte.)

    Wenn freilich von maßgeblichen Rechtspolitikern der SPD die Behauptung aufgestellt wird, die Vorlage des Diskussionsentwurfs sei einmalig und ohne Vorbild, so trifft das nicht ganz zu.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Immerhin entstand unser Bürgerliches Gesetzbuch auf ähnliche Weise, und im guten alten Palandt, also d e m Kommentar zum BGB, ist ohne Schwierigkeiten auf Seite 1 nachzulesen, daß eine Kommission von Juristen einen ersten BGB-Entwurf ausarbeitete, der im Jahre 1888 zusammen mit den Motiven dazu veröffentlicht wurde, um ihn der allgemeinen Kritik zugänglich zu machen. Das gleiche Verfahren — Sie wissen es, Herr Kollege Hirsch -hat übrigens das Reichsjustizministerium im Jahre 1931 gewählt, als es den Entwurf einer Zivilprozeßordnung veröffentlichte.
    Die Bundesregierung strebt mit der Vorlage dieses Gesetzentwurfs eine Reform unseres Ehe- und



    Dr. Mikat
    Familienrechts an. Um keinen Zweifel darüber zu lassen: Auch die CDU/CSU-Fraktion bejaht die Reform unseres Ehe- und Familienrechts, insbesondere des derzeit geltenden Scheidungsrechts. Aber bevor ich mich diesem Komplex zuwende, lassen Sie mich wenigstens ein kurzes grundsätzliches Wort zur Reformproblematik sagen.
    Ich begreife Reformen nicht als einmalige Aufgabe, sondern als eine jeder Regierung und jedem Gesetzgeber stets gestellte Aufgabe.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Niemand wird leugnen können, daß die Geschichte der Bundesrepublik in den Jahren, in denen die CDU/CSU die Regierungsverantwortung trug, von großen, richtungweisenden Reformen bestimmt war.

    (Erneuter Beifall bei der CDU/CSU.)

    Zwar lag es nahe, daß der Aufbau unseres Staatswesens nach dem totalen Zusammenbruch des Jahres 1945 in vielfacher Weise an ältere Staats- und Gesellschaftsvorstellungen anknüpfte. Erst in einer rückschauenden Betrachtung erscheint manches als Restauration, was in der konkreten Situation der ersten Aufbauphase den Männern der ersten Stunde als neuer Anfang, ja, als Reform erschien. Aber wer in diesem Hause möchte behaupten, Reformen setzten erst mit dem Jahre 1969 ein, und vorher habe es nichts anderes als Restauration gegeben? Wenn der in aller Welt gerühmte Wiederaufbau unseres Landes nach 1945 und nicht zuletzt der Aufbau unserer großen wirtschaftlichen und sozialen Ordnung nichts anderes wären als das Ergebnis bloßer Restaurationen, dann müßte man Restauration als gutes Reformkonzept deklarieren.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der CDU/CSU: Das ist ein sehr gutes Wort!)

    Diese Tatsache enthebt uns aber nicht der Feststellung, daß unsere Gesellschaft weiterer und großer Reformen auf den verschiedensten Gebieten bedarf.
    Meine Damen und Herren, ich verstehe Reform als Prinzip der Politik. Eine Politik, die nicht vom „Prinzip Reform" getragen wird, wird vom schnellen Strom der Entwicklung hinweggerissen werden. Aber so wenig es in diesem Hause für irgendeine Seite ein Monopol auf Wahrheit und Richtigkeit gibt, so wenig gibt es hier ein Monopol auf Reformen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Eine Änderung ist nicht deshalb schon eine zukunftsträchtige Reform, weil sie von der Regierung dazu ernannt wurde.

    (Erneuter Beifall in der Mitte.)

    Die Bundesregierung, aber nicht nur die Bundesregierung, wir alle werden uns fragen lassen müssen, ob wir gut beraten sind, jede Änderung des Bestehenden schon mit dem Begriff „Reform" zu versehen.

    (Abg. Katzer: Sehr wahr!)

    Ist es nicht vielmehr notwendig, sparsam mit diesem Begriff umzugehen und ihn nur dort zu verwenden, wo es wirklich um die großen Strukturprobleme unserer Gesellschaft geht? Nichts schadet den wirklichen Reformen mehr als eine geradezu inflationistische Anwendung des Begriffes „Reform"

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    oder als eine unreflektierte und unkritische Änderungssucht um jeden Preis.

    (Abg. Frau Griesinger: Sehr gut!)

    Kein Vernünftiger wird die Veränderung um der Veränderung willen anstreben, und nicht einmal das heute als Argumentationsmittel so beliebte und gern zitierte Alter eines Gesetzes oder einer Institution vermag etwas darüber auszusagen, ob dieses Gesetz oder diese Institution der Änderung bedürfen oder nicht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Zwar ist es heute beliebt, Änderungen von Gesetzen mit dem Alter der Gesetze zu begründen. Das ist aber ein höchst törichtes Unterfangen, denn es gibt Gesetze, die erst wenige Jahre alt sind und dringend der Reform bedürfen,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    und es gibt Gesetze, die viele Jahre alt sind und dennoch auch heute noch funktionsfähig sind. Es wird also jeweils darauf ankommen, zu prüfen, ob Gesetze noch geeignet sind, ihre Funktion in einer veränderten geschichtlichen und gesellschaftlichen Situation zu erfüllen. Bei dieser Überprüfung ist das Alter ein gewichtiges Indiz.
    Parlament und Regierung sind stets dazu aufgerufen, die gesellschaftliche Wirklichkeit zu verbessern, ja, sie zu verändern, wobei sie freilich wissen müssen, daß es dabei nicht um die Herstellung eines schlechthin idealen Zustandes geht, den man allenfalls erträumen, nicht aber realisieren kann. Andererseits gilt, daß für den Gesetzgeber die Orientierung an idealtypischen Vorstellungen notwendig ist, auch und gerade wenn er weiß, daß er sie nicht in vollem Umfang Wirklichkeit werden lassen kann. Wer die Geschichte der Utopien kennt, weiß, daß in ihnen die alte Sehnsucht des Menschen nach vollkommenem Glück, nach absoluter Gleichheit und absoluter Freiheit lebt. Solche Utopien sollten wir nicht verachten. Sie haben einen hohen Wert für unsere kritische Haltung gegenüber dem Bestehenden. Nicht zuletzt besteht ihre Funktion darin, den Gesetzgeber, also uns Politiker, daran zu erinnern, daß er diese Sehnsüchte in seiner Gesetzgebung nicht vergißt, wiewohl er sich ihrer Verwirklichung immer nur nähern, sie aber nie ganz erreichen kann. Es ist eben etwas anderes, verhängnisvoller Utopist zu sein oder um die Bedeutung der Utopien für die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft zu wissen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Berücksichtigung der Utopie in diesem Sinne schließt realistische Reformpolitik nicht aus, sondern bedingt sie.
    Soll eine Rechtsreform schließlich von Dauer sein,
    so wird sie sich davor hüten müssen, die Verbindung



    Dr. Mikat
    mit der geschichtlichen Kontinuität außer acht zu lassen. Gerade derjenige, der die Geschichtlichkeit des Menschen und der menschlichen Institutionen, also ihre Wandelbarkeit und ihre Reformbedürftigkeit betont, wird darauf zu achten haben, daß Reformen sich immer in konkreten geschichtlichen Situationen vollziehen und daß sie auf die gesamtgesellschaftlichen Bedingungen dieser Situationen bezogen sein müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Bei diesem Gesetzentwurf, der uns heute vorliegt, handelt es sich um einen Entwurf, der tief in unser Ehe- und Familienrecht eingreift. Bei seiner Beratung kommt es für die CDU/CSU-Fraktion entscheidend darauf an, ob der Entwurf einerseits dem Grundsatz der Sozialfunktion des Rechts entspricht und ob er andererseits dem Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit genügend Raum gibt.

    (Abg. Vogel: Sehr wahr!)

    Jede Reform des Ehe- und Familienrechts hat davon auszugehen, daß Ehe und Familie Lebensverhältnisse sind, welche die gesamte menschliche Existenz erfassen und deren eigentlicher Kern, die personale Begegnung und Bindung, einer Regelung durch die staatliche Rechtsordnung weitgehend entzogen ist. Die Eheleute sind es, die ihre Ehe zu gestalten haben, und nicht der Staat.

    (Beifall bei der CDU/CSU und Zustimmung bei Abgeordneten der SPD.)

    In diesem Punkte stimmen sicherlich alle Fraktionen des Hohen Hauses überein.
    Dennoch gibt es auch für Ehe und Familie staatliche Ordnungsaufgaben, denn Ehe und Familie sind ja nicht nur isolierte private Sphären, sondern zugleich von erheblicher Bedeutung für Staat und Gesellschaft. Daß jede einzelne Ehe in enger Beziehung zur Gesellschaft steht, tritt besonders bei ihrer Zerrüttung gravierend in Erscheinung. Der Gesetzgeber kann schon auf Grund seiner Sozialverpflichtung nicht darauf verzichten, der staatlichen Rechtsordnung auch das Recht und die Pflicht zuzuweisen, das Ehe- und Familienrecht entsprechend der Funktion von Ehe und Familie in der Gesellschaft zu gestalten.
    Eine Reform des Ehe- und Familienrechts hat zu berücksichtigen, daß wir es heute in unserem Kulturbereich fast ausschließlich mit der Kleinfamilie zu tun haben, also mit einer Familienform, die vielfach als Ausdruck, ja als höchster Ausdruck des privaten Intimbereichs gilt. Das zwingt — so paradox es zunächst klingen mag — den staatlichen Gesetzgeber nicht zu einer Reduktion, sondern im Gegenteil zu einer — gemessen an früheren Zeiten -Ausweitung seiner sozialbezogenen ehe- und familienrechtlichen Normen; aber dies sollte nicht mit der auf anderen Gebieten zu beobachtenden Neigung des modernen Staates nach möglichst umfassender gesetzlicher Regelung verwechselt werden. Es ist vielmehr zwangsläufig, da mit dem Wegfall der Großfamilie für die einzelne Ehe und Familie zugleich ein Verlust an gesellschaftlicher Stabilität -und sozialer Sicherheit eintrat, der die staatliche
    Regelungsfunktion im Interesse des einzelnen auslösen mußte.
    Ehe- und Familienrechtsreform verlangt vom Gesetzgeber auch eine Rückbesinnung auf seine eigenen geistigen Wertvorstellungen, eine Rückbesinnung, die heute problematischer ist denn je. Der in einer modernen pluralistischen Gesellschaft zur Reform aufgerufene säkulare Staat sieht sich vor große, ja oft unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt. Je ausgeprägter der Wertpluralismus hinsichtlich der Fixierung von Ehemodellen ist, um so schwieriger wird es für den Gesetzgeber, ein möglichst allgemein akzeptiertes Leitbild vom Wesen der Ehe und Familie zur Richtschnur einer rechtlichen Rahmenordnung zu nehmen und die Vielfalt unterschiedlicher Wertvorstellungen im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung auf jene Basis zurückzuführen, die von allen akzeptiert werden kann.
    Das bedeutet aber nicht, daß es hier nun keine verbindlichen Ordnungsmaßstäbe für uns gäbe. Wir sind uns in diesem Hohen Hause wohl darüber einig, daß sich die Reform des Ehe- und Familienrechts im Rahmen unserer verfassungsrechtlichen Ordnung zu vollziehen hat.
    In seinem denkwürdigen Gleichberechtigungsurteil vom 29. Juli 1959 hat das Bundesverfassungsgericht hierzu wesentliche Kriterien für den staatlichen Gesetzgeber aus den besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes abgeleitet, wenn es feststellt — ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren —:
    Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Welche Strukturprinzipien diese Institute bestimmen, ergibt sich zunächst aus der außerrechtlichen Lebensordnung. Beide Institute sind von alters her überkommen und in ihrem Kern unverändert geblieben; insoweit stimmt der materielle Gehalt der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG mit dem hergebrachten Recht überein. Ehe ist auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur
    grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft, und Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar.
    Soweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
    Diesem Leitbild unserer Verfassung von Ehe und Familie entspricht es, wenn die Fraktion der CDU/ CSU im Gegensatz zum Regierungsentwurf fordert, den Grundsatz: „Die Ehe ist eine grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft" ausdrücklich an der Spitze der scheidungsrechtlichen Vorschriften im Gesetzentwurf zu verankern.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir halten das nicht für überflüssiges Rankenwerk im Gesetz, sondern für ein klares Bekenntnis zu einer Wertentscheidung unserer Verfassung.



    Dr. Mikat
    In der Diskussion wird auf der einen Seite gegen das geltende Recht eingewandt, es sei zu sehr vom Leitbild der Hausfrauenehe geprägt, und andererseits wird das Schwinden des Wertbildes von der nur im Haushalt tätigen Ehefrau beklagt. Viele gesellschaftspolitische Zielvorstellungen gehen heute dahin, das Bild der Berufstätigkeit beider Ehegatten in den Vordergrund zu rücken. Der Gesetzgeber wird hier die rechte Mitte zu finden haben. Die zunehmende Berufstätigkeit der Ehefrauen sollte nicht ständig nur als Verlusterscheinung, als Auflösung der Ehe und Familie, als Schwächung der Moral und des häuslichen Lebens beklagt werden. Dahinter steckt dann in der Tat allzuoft die wohl überholte patriarchalische Wertvorstellung von der Familie, in der der Vater das Haupt und die Mutter das Herz der Familie ist.
    Mag das Bild von der verheirateten und zugleich berufstätigen Frau zu den gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen gehören oder nicht, der Gesetzgeber hat sich davor zu hüten, das Ehescheidungsrecht als Zwangsmittel zur Durchsetzung gesellschaftlicher Zielvorstellungen zu gebrauchen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Die Reform des Scheidungsrechts kann Ausdruck und Folge einer gewandelten gesellschaftlichen Ordnung sein. Sie darf aber niemals Instrument zur Herbeiführung einer Gesellschaftsordnung sein,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    soll nicht die Sozialfunktion des Rechts und mithin also die Gerechtigkeit selbst Schaden leiden. Wir bekennen uns hier zum Grundsatz der Freiheit, insbesondere der Gestaltungsfreiheit.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Beide Berufsbilder, das der im Haushalt tätigen und das der im Erwerbsleben tätigen Frau, sind vom Gesetzgeber gleichwertig zu behandeln.

    (Beifall bei Abgeordneten aller Fraktionen.)

    Ich freue mich, Herr Minister, daß auch Sie den Hausfrauenberuf als echten Beruf bezeichnet haben. Daraus ergeben sich ganz bestimmte weitere Konsequenzen für den Verlauf der Gesetzgebung.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Das wurde hohe Zeit! — Beifall bei der CDU/CSU.)

    Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, künftig eine bessere sozialversicherungsrechtliche Absicherung der im Haushalt tätigen Frau und Mutter zu realisieren.
    Der vorliegende Gesetzentwurf bringt nicht nur eine Neuregelung des Ehescheidungsrechts, sondern er enthält auch einschneidende Änderungsvorschläge für das Namensrecht und für das Recht der persönlichen Ehewirkungen, die vom Gedanken bestimmt sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau voll zu verwirklichen. Gerade dieser Teil des Entwurfs enthält — das haben die Beratungen im Bundesrat deutlich gezeigt — Regelungen, die noch der Klärung und Verbesserung bedürfen.
    Wenn ich mich jedoch im folgenden auf die Neuorientierung des Scheidungsrechts beschränke, so nicht deshalb, weil ich die übrigen Änderungsvorschläge für unwesentlich ansähe. Über sie wird wohl noch heute hier in der Debatte, jedenfalls aber im Ausschuß, sehr sorgfältig zu sprechen sein. Unbestreitbar aber steht die Reform des Scheidungsrechts im Mittelpunkt und bildet das Kernstück auch der Vorlage.
    Für die CDU, CSU-Fraktion bleibt bestimmender Grundsatz, daß jede Ehescheidung Ausnahme vom Grundsatz der auf Lebenszeit angelegten Ehe ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Rechtsordnung darf sich nicht darauf beschränken, durch das staatliche Scheidungsrecht ein möglichst schnelles, unauffälliges und unverbindliches Auseinandergehen der Partner zu ermöglichen. Sie hat vielmehr zur Überwindung von Konflikten beizutragen, indem sie Einrichtungen, z. B. Eheberatungsstellen, Sozialhelfer, zur Verfügung stellt, die zur Wiederversöhnung der beiden Partner dienen können.
    Oberste Maxime staatlicher Reform im Scheidungsrecht sollte sein — ich benutze hier eine Formulierung aus der englischen Diskussion zur Scheidungsrechtsreform —, daß eine Ehe, die unwiderruflich zerstört ist, mit einem Maximum an Fairneß und Praktikabilität, einem Minimum an Bitterkeit und einem Optimum an sozialer Verantwortlichkeit gegenüber und unter allen Beteiligten geschieden werden kann.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Wenn wir angesichts der praktischen Nachteile des Verschuldensprinzips den Übergang zum Zerrüttungsprinzip bejahen, dann müssen wir damit die Forderung verbinden, daß ein auf dein Zerrüttungsprinzip aufbauendes Scheidungsrecht den Lebensverhältnissen und Gerechtigkeitserwartungen entspricht und eine gerechte Lösung für beide Ehegatten bei der Reform des Scheidungsfolgenrechts zur Voraussetzung hat. Der Übergang vom Verschuldungsprinzip zum Zerrüttungsprinzip allein ist noch kein Fortschritt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Gerade bei dieser Reform müssen wir alle deutlich machen, daß der Gesetzgeber zwar auf die Schuldfeststellung verzichten kann, daß er aber nach wie vor darum wissen muß, daß es Schuld und Verantwortung gibt.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Eine Rechtsordnung, die Schuld und Verantwortung nicht mehr kennt, degradiert den Menschen letztlich zum pathologischen Fall.

    (Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)

    Gehört nicht die Möglichkeit, schuldig werden zu
    können — nicht schuldig werden zu müssen! —, zur
    unaufgebbaren Würde und Freiheit des Menschen?

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Wenn wir uns zum Abschied von der Verschuldensscheidung entschlossen haben, so doch nur deshalb, weil die Schuldfeststellung, die Bewertung und das Abwägen der Schuld in der scheidungsrichter-



    Dr. Mikat
    lichen Praxis auf große, oft unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen.

    (Abg. Vogel: Stoßen kann! — Abg. Dr. Lenz [Bergstraße]: Stoßen kann!)

    Aber das kann nicht und darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es ein Schuldigwerden gibt, unabhängig davon, ob Gesetz oder Richterspruch oder Parlament es kennen oder nicht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Darüber hinaus ist der Aufbau unseres Scheidungsrechts allein auf dein Zerrüttungsprinzip, ohne wirkungsvolle Kautelen gegen möglichen Rechtsmißbrauch, unserer Meinung nach unvertretbar.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es wird deshalb in den Ausschußberatungen eingehend zu prüfen sein, wie ein Mißbrauch der Scheidungsgeneralklausel des Regierungsentwurfs durch arglistiges Verhalten eines Ehepartners verhindert werden kann. Unser künftiges Scheidungsrecht sollte auf jeden Fall dem klassischen Rechtsgrundsatz Geltung verschaffen, daß niemand aus eigenen Rechtsverletzungen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Mit Verwunderung stellen wir fest, daß die Bundesregierung zwar durch ihren Entwurf vom Verschuldens- auf das Zerrüttungsprinzip übergehen will, dabei jedoch ohne zwingenden Grund den Begriff der unheilbaren Zerrüttung aufgibt, einen Begriff, der nicht nur von unserer Rechtsprechung bereits erläutert ist, sondern der sich auch in den Rechtsordnungen unserer europäischen Nachbarn findet, der also bei seiner Weiterverwendung in unserem Scheidungsrecht auch zur Lösung von Fragen im internationalen Ehe- und Familienrecht hilfreich sein könnte.
    Wir sind darüber hinaus der Ansicht, daß der Begriff „Scheitern" im Regierungsentwurf eine Abwertung bedeutet. Er trifft gerade nicht das, was Sie, Herr Minister, gemeint haben. Er ist im Gegenteil viel negativer im Hinblick auf diejenigen Ehen, die vor der Zerrüttung für die Ehepartner, für die gemeinsamen Kinder wie auch für die Gesellschaft und den Staat durchaus wertvoll waren. Man will doch wohl nicht behaupten, daß diese Ehen ihr Ziel insgesamt verfehlt hätten, auch wenn es später zu einer Zerrüttung zwischen den Partnern gekommen ist. Solche Ehen hier nun abzuwerten und als „gescheitert" zu bezeichnen, halten wir für falsch. Dazu besteht doch nicht der geringste Grund.
    Wenn Sie, Herr Minister, den Begriff „Zerrüttung" ablehnen, dann kann ich nicht verstehen, warum Sie ausgerechnet in Ihrem Entwurf sagen, wir gehen zum Zerrüttungsprinzip über. Es ist eine merkwürdige Sache, wenn man sagt, dieses Eherecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip; aber den Begriff der Zerrüttung lehnen wir ab. Das ist dann juristisch nicht mehr ganz sauber.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Nach Auffassung der CDU/CSU sollte deshalb bei der Reform des Scheidungsrechts an dem von der Rechtsprechung ausgestalteten Begriff „Zerrüttung " festgehalten werden. Auf den Begriff „Scheitern" überzugehen, erscheint uns nicht zweckmäßig, weil damit Differenzierungen ausgeschlossen wären, wie sie beim Begriff der Zerrüttung möglich sind.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Anders als im Regierungsentwurf sind wir der Auffassung, daß es nicht dem Wesen des sozialen Rechtsstaates entspricht, entscheidende Lebenskonflikte und Schicksalsfragen von Menschen von starrem Fristenschematismus und unwiderlegbaren Vermutungen abhängig zu machen,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    ganz abgesehen davon, daß solches auch dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit widerspricht.
    Die Feststellung der Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens soll durch verfahrensrechtliche Vorschriften, z. B. durch persönliche Anhörung der Parteien, in geeigneten Fällen auch durch Aussetzung des Verfahrens gewährleistet werden. Weiter muß es möglich sein, eine Ehe schon vor Ablauf von Trennungsfristen zu scheiden, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist und es einem der Ehegatten nicht zugemutet werden kann, an der Ehe bis zum Ablauf der Frist festzuhalten. Ich lehne also den Fristenschematismus in jeder Beziehung ab.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Unsere Ablehnung des Fristenschematismus bedeutet freilich nicht, daß wir damit Fristen als Scheidungsindiz überhaupt ablehnen.
    Was die Dauer der Frist des Getrenntlebens bei streitigen Ehescheidungen anbelangt, so wird in den Ausschußberatungen sehr sorgfältig zu überlegen sein, für welche Fristenregelung die besseren Argumente sprechen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß sowohl der Vorschlag der Eherechtskommission als auch der im Bundesrat abgelehnte Vier-Länder-Antrag von Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Anlehnung an fast alle ausländischen Regelungen die Fünf-Jahres-
    Frist fordern.
    Der Antrag auf Scheidung darf nach Auffassung der CDU/CSU erst dann möglich sein, wenn die Ehe ein Jahr bestanden hat. Auch hier sind wir wiederum für keinen starren Fristenschematismus. Eine Ausnahme davon soll dann zulässig sein, wenn es einem Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der Frist an die Ehe gebunden zu bleiben.
    Bei der einverständlichen Ehescheidung ist meine Fraktion der Ansicht, daß auch hier an die einjährige Trennung der Ehepartner nicht die unwiderlegbare Vermutung der unheilbaren Zerrüttung der Ehe geknüpft werden kann. Unsere Forderung nach einer widerlegbaren Vermutung auch bei einverständlicher Scheidung bedeutet jedoch nicht, daß der Richter verpflichtet ist, in jedem Fall gegen den Willen der Ehegatten Umstände zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Worum es geht, ist folgendes: Der Richter sollte nicht gewissermaßen wie ein Urteilsautomat gezwungen



    Dr. Mikat
    sein, eine Ehe zu scheiden, wenn er Gründe zu der Annahme hat, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist. Auch diese Fälle kennen wir aus der Praxis sehr wohl.
    Zutreffend sagt der Bundesrat zu diesem Komplex: „Auch in diesem Fall muß der Richter die Möglichkeit haben, den Ausspruch der Scheidung abzulehnen, wenn er erkennt, daß noch begründete Aussichten auf Versöhnung der Eheleute bestehen."
    Und nun kommt etwas Wichtiges. Der Bundesrat bezieht sich an dieser Stelle auf das Grundgesetz, wenn er sagt:
    „Andernfalls würde von dem Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit abgegangen; denn die Ehe könnte dann durch gegenseitigen Vertrag auf jeden Fall aufgehoben werden."
    Verbindet man diesen Gedanken mit der Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht zu Art. 6 des Grundgesetzes im Rahmen des Gleichberechtigungsurteils vorgelegt hat, dann besteht aller Anlaß, daß sich der Ausschuß dieses Problem noch einmal sehr sorgfältig durch den Kopf gehen läßt und im Sinne des Vorschlags meiner Fraktion entscheidet.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Bei der einverständlichen Scheidung muß jedoch von Amts wegen geprüft werden, ob die Unterhaltsregelungen für beide Teile befriedigend getroffen worden sind, wie lange sich die Ehepartner über ihre Scheidung bereits einig sind und welche Schritte sie unternommen haben, um zu einer Versöhnung zu gelangen. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die Parteien Eheberatungsstellen konsultiert haben. Aber von einem Zwang, Eheberatungsstellen aufzusuchen, sollte gerade im Interesse einer wirksamen Eheberatung abgesehen werden. Wir verbinden damit gleichzeitig die Forderung, künftig die Arbeit der Eheberatungsstellen personell und sachlich wesentlich zu verbessern.
    Da wir bei der Neugestaltung des Scheidungsrechts von der Sozialfunktion des Rechts ausgehen, fordern wir im Gegensatz zum Regierungsentwurf zum Schutze des sozial schwächer gestellten Ehepartners die Berücksichtigung nicht nur von immateriellen, sondern auch von materiellen Härten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Neben der immateriellen Härteklausel ist deshalb nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion auch eine materielle Härteklausel zu schaffen.
    Wir wenden uns damit gegen den Regierungsentwurf, soweit er die Anwendung der Härteklausel auf solche Umstände beschränken will, die nicht wirtschaftlicher Art sind. Denn soll in unserem gegenwärtigen sozialen System die Zerrüttungsscheidung nicht in eine Verstoßungsscheidung abgleiten, so muß der Gesetzgeber auch eine materielle Härteklausel als Korrektivmöglichkeit in das Gesetz aufnehmen. Für welchen Zeitraum und ob das immer so sein muß, das ist eine ganz andere Frage. Aber in dieser konkreten gesellschaftlichen Situation können Sie ja nicht Vorstellungen, die Sie zunächst einmal verwirklichen wollen, vorwegnehmen. Aus diesem Grunde, aus der gesellschaftlichen Situationsbezogenheit, fordern wir eine materielle Härteklausel.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Bundesregierung verkennt offenbar, daß die konsequente Anwendung des Zerrüttungsprinzips im konkreten Einzelfall zu unzumutbaren Härten führen kann, zu Härten, die von den Betroffenen als elementarer Verstoß gegen die Gerechtigkeit empfunden werden müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wer das Zerrüttungsprinzip bis zur letzten Konsequenz durchzieht, setzt inhumanes Recht. Ohne das Korrektiv der von uns geforderten materiellen und immateriellen Härteklausel kann das Zerrüttungsprinzip in seiner Wertblindheit unerbittlich sein. Denn letztlich würde durch den Ausschluß einer materiellen Härteklausel, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, die Frau als der meist sozial schwächere Partner empfindlich getroffen werden können.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wenn die Bundesregierung den Ausschluß einer wirtschaftlichen Härteklausel damit begründet, daß durch die vorgesehene Verbesserung des Unterhaltsrechts Nachteile für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ausgeschaltet und Härten vermieden würden, so trifft das nicht zu. Es ist nicht einzusehen, warum die Bundesregierung eine materielle Härteklausel ablehnt; denn wenn nach Ihrer Ansicht, Herr Minister, das neue Recht keine wirtschaftlichen Nachteile bringen kann, so könnte ja die materielle Härteklausel ruhig im Gesetz stehen, wiewohl sie dann von den Gerichten kaum bemüht werden müßte.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Vogel: Wir werden in der Praxis sehen, wer recht hat!)