Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Abelein 24. 9.
Dr. Achenbach * 24. 9.
Adams * 24. 9.
Dr. Aigner * 24. 9.
von Alten-Nordheim 24. 9.
Baeuchle 24. 9.
Bals 24. 9.
Dr. Becher (Pullach) 24. 9.
Berger 24. 9.
Berlin 24. 9.
Bewerunge 16. 10.
Dr. Dr. h. c. Birrenbach 24. 9.
Blumenfeld 30. 9.
Borm * 30. 9.
Frau Brauksiepe 24. 9.
Bremer 24. 9.
Buchstaller 2. 10.
Bühling 24. 9.
Dr. von Bülow 24. 9.
Dr. Burgbacher 24. 9.
Corterier 30. 9.
Damm 1. 10.
Dasch 2. 10.
van Delden 1. 10.
Dr. Dittrich * 24. 9.
Dröscher * 24. 9.
Frau Eilers 24. 9.
Dr. Evers 24. 9.
Dr. Eyrich 24. 9.
Faller * 24. 9.
Fellermaier * 24. 9.
Frau Funcke 24. 9.
Dr. Furler * 24. 9.
Frau Geisendörfer 24. 9.
Gerlach (Emsland) * 24. 9.
Dr. Geßner 30. 9.
Gierenstein 30. 9.
Dr. Giulini 24. 9.
Dr. Gleissner 24. 9.
Frau Griesinger 30. 9.
Freiherr von und zu Guttenberg 22. 10.
Häussler 15. 10.
Dr. Hauff 24. 9.
Frau Herklotz ** 29. 9.
Dr. Jaeger 30. 9.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 24. 9.
Jung 30. 9.
Dr. Kempfler 30. 9.
Dr. Kiesinger 24. 9.
Frau Klee 24. 9.
Klinker * 24. 9.
Dr. Koch * 24. 9.
Krall 30. 9.
Kriedemann * 24. 9.
Lange 29. 9.
Lautenschlager * 24. 9.
Lemmrich ** 25. 9.
Dr. Löhr * 24. 9.
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
Lotze 1. 10.
Lücker (München) * 24. 9.
Marx (München) 24. 9.
Mattick 30. 9.
Meister * 24. 9.
Memmel * 24. 9.
Müller (Aachen-Land) * 24. 9.
Neemann 24. 9.
Neumann 30. 9.
Ollesch 24. 9.
Frau Dr. Orth * 24. 9.
Ott 24. 9.
Petersen 30. 9.
Frau Pieser 1. 10.
Pöhler 30. 9.
Rainer * 24. 9.
Richarts * 24. 9.
Richter ** 25. 9.
Riedel (Frankfurt) * 24. 9.
Dr. Rinderspacher 24. 9.
Rosenthal 28. 9.
Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 24. 9.
Schmidt (Würgendorf) 30. 9.
Schmitt (Lockweiler) 24. 9.
Frau Schroeder (Detmold) 24. 9.
Dr. Schulz (Berlin) 24. 9.
Dr. Schulze-Vorberg 1. 10.
Schwabe * 24. 9.
Dr. Schwörer * 24. 9.
Spitzmüller 24. 9.
Dr. Starke (Franken) * 24. 9.
Stein (Honrath) 1. 10.
Strohmayr 24. 9.
Stücklen 24. 9.
Frau Dr. Timm 24. 9.
Frau Dr. Walz ** 25. 9.
Weber (Heidelberg) 24. 9.
Weigl 24. 9.
Wendelborn 1. 10.
Werner 24. 9.
Wienand 24. 9.
Wolfram* 24. 9.
Zoglmann 24. 9.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates
Anlage 2
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 24. September 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage A 12) :
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu den Bedenken, die von verschiedenen Seiten wegen der Auswirkungen des von den RWE bei Großwelzheim geplanten Kernkraft-
7976 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971
werkes mit 1200 Megawatt Leistung auf die Umwelt, besonders auch auf die weitere nachteilige Veränderung des Mainwassers, erhoben werden?
Zu den von verschiedenen Seiten erhobenen Bedenken wegen der Auswirkungen des vom RWE bei Großwelzheim geplanten Kernkraftwerkes kann ich noch nicht endgültig Stellung nehmen.
In § 7 des Atomgesetzes ist festgelegt, daß die Errichtung und der Betrieb eines Kernkraftwerkes der behördlichen Genehmigung bedarf und daß eine solche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn unter anderem insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage muß getroffen sein,
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter muß gewährleistet sein,
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, dürfen der Wahl des Standortes der Anlage nicht entgegenstehen.
Die Genehmigungen werden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung von den einzelnen Bundesländern erteilt. Die zuständige Landesbehörde hat mir mitgeteilt, das RWE habe bisher lediglich Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Standortfrage nach § 7 a des Atomgesetzes gestellt. Die Bundes- und Länderbehörden, deren Zuständigkeitsbereiche berührt sind, werden in dieses Verfahren noch eingeschaltet werden.
Die hier besonders angesprochenen Befürchtungen, daß eine Kühlwassereinleitung in den Main aus dem bei Großwelzheim geplanten Kernkraftwerk des RWE nachteilige Veränderungen des Mainwassers hervorrufen würde, werden von allen Beteiligten sehr ernst zu nehmen sein. Wie mir die zuständige Landesbehörde gleichfalls mitteilt, ist aus dem Antrag des RWE bereits ersichtlich, daß der Bau von Kühltürmen vorgesehen ist.
Über die Art des Kühlverfahrens und die Begrenzung der Wärmeabgabe wird in der späteren Bau- und Betriebsgenehmigung zu entscheiden sein. Dabei wird der schlechte Gütezustand des unteren Maines und seine geringe Wasserführung besonders hohe Anforderungen notwendig machen; nach meiner Auffassung kann auf die vollständige Rückkühlung nicht verzichtet werden.
Die für die Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung zuständigen Behörden der Länder werden ihre Entscheidungen künftig anhand der im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser ausgearbeiteten „Grundlagen für die Beurteilung der Wärmebelastungen von Gewässern" treffen. Diese sollen zusammen mit dem „Wärmelastplan Rhein" noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. Auflagen und Bedingungen für das Kernkraftwerk Großwelzheim müssen sowohl die örtlichen Belange am Main als auch die Gesamtüberlegungen über die vertretbare Wärmebelastung des Rheines berücksichtigen.
Anlage 3
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 24. September 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Gruhl (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage A 13) :
Wird die Bundesregierung bei der niederländischen Regierung erneut gegen den Bau des Projektes einer Schmutzwasserpipeline aus drei nordniederländischen Provinzen in das Emsmündungsgebiet intervenieren, angesichts der Tatsache, daß jetzt die ersten Aufträge zum Bau eines 26 km langen Teilabschnitts der Leitung vergeben worden sind?
In einem Schreiben vom Mai dieses Jahres brachte der damalige Niederländische Außenminister Luns gegenüber dem Bundesaußenminister zum Ausdruck, daß die Rohrleitung auch nach niederländischer Auffassung auf keinen Fall für Einleitungen benutzt werden wird, die sich nach dem Urteil der Experten der beiden Staaten als schädlich erweisen könnten. Gleichzeitig erklärte der niederländische Außenminister, daß diese Frage im Laufe der Zeit einer für beide Länder befriedigenden Lösung zugeführt werden wird.
Die bisherige Tätigkeit der von beiden Staaten eingesetzten Sachverständigen hat bereits zu einer Annäherung der Standpunkte geführt. Der niederländischen Seite ist schon eine weitere Besprechung vorgeschlagen worden, in der erneut über die Maßnahmen zur biologischen Reinigung der Abwässer des ersten Bauabschnittes beraten werden wird. Die Gefahr für die Emsmündung geht nicht vom Bau der Leitung aus, sondern davon, daß nach den ursprünglichen niederländischen Plänen die Abwässer vor ihrer Einleitung in das Ems-Ästuar nicht gereinigt werden sollten.
In Anbetracht der genannten Erklärung des damaligen Niederländischen Außenministers und der guten Zusammenarbeit mit den niederländischen Fachleuten, die die deutschen Bedenken kennengelernt haben, besteht begründete Aussicht, daß bei Inbetriebnahme der Leitung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Ästuars und der deutschen Interessen getroffen werden.
Anlage 4
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 23. September 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen A 18 und 19) :
Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Überlegungen, ab 1. Januar 1972 die Mineralölsteuer anzuheben, daß vom Verbraucher her gesehen alle preistreibenden Faktoren, wie Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer und Warenpreis, in ihrer Gesamtwirkung und nicht allein aus der Steuerperspektive isoliert gesehen werden müssen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Rohölverträge von Teheran und Tripolis, ferner das im Sommer verabschiedete „Bleigesetz", die bevorstehende Erhöhung der Vorratshaltung für Mineralöle von bisher 65 auf 90 Tage sowie die höheren Investitions-, Produktions- und Verteilungskosten voraussichtlich bis 1975/1976 zu etwa um 4 Pfennig je Liter höheren Preisen führen werden?
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7977
Die Bundesregierung berücksichtigt selbstverständlich bei ihren Entscheidungen alle hierfür relevanten Gesichtspunkte. Insbesondere dem Aspekt der preislichen Auswirkung einer geplanten Maßnahme wird ganz wesentliche Beachtung geschenkt. So ist schon nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (§ 48 Abs. 4 b) GGO I) in der Begründung von Kabinettvorlagen „gegebenenfalls darzustellen, in welcher Höhe sich die Maßnahmen voraussichtlich auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau auswirken". Durch diese Preiswirkungsklausel wird sichergestellt, daß Kabinettentscheidungen in Kenntnis ihrer preislichen Auswirkungen gefällt werden.
Auch bei dem Beschluß der Bundesregierung, die Mineralölsteuer um 4 Pf je 1 anzuheben, ist selbstverständlich der preispolitische Aspekt bedacht worden. Dies hat dazu geführt, daß die Steuererhöhung in Anbetracht der zu bewältigenden Aufgaben maßvoll ausgefallen ist. Ebenso wie eine solche Maßnahme nicht isoliert aus der Steuerspektive gesehen werden darf, kann jedoch auch die Preiswirkung der Mineralölsteuererhöhung nicht alleiniges Kriterium für Ablehnung oder Zustimmung sein. Die Bundesregierung hat sich bei ihrer Entscheidung für die steuerliche Mehrbelastung der Kraftstoffe vor allem von der Überlegung leiten lassen, daß allein eine Mineralölsteuererhöhung — da keine freien Haushaltsmittel zur Verfügung stehen — die Möglichkeit bietet, die auch von der Opposition als dringlich angesehenen Investitionen im Nahverkehrsbereich durchzuführen.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß in den nächsten Jahren einige Faktoren auf die Mineralölwirtschaft einwirken werden, die tendenziell zu Kostenerhöhungen führen. Dazu gehören insbesondere die von Ihnen genannten Tatbestände.
Die Bundesregierung vermag jedoch nicht zu sagen, wie sich die von Ihnen genannte Zahl von 4 Pf je Liter errechnet, insbesondere nicht, welche Beträge im einzelnen auf die verschiedenen Faktoren entfallen. Unabhängig davon ist die Bundesregierung der Meinung, daß sich im Augenblick weder eine konkrete Gesamtsumme noch eine Spezifizierung der Kostenänderungen aufstellen läßt, da die Kostenentwicklung in der Regel nicht statisch verläuft. Im übrigen hängt die Entwicklung der Preise für Mineralölerzeugnisse nicht nur von den für die Mineralölwirtschaft eintretenden Kostenänderungen ab, sondern wird im wesentlichen Umfang auch von den Wettbewerbsverhältnissen an den Absatzmärkten mitbestimmt. Gerade die jetzige Preistendenz bei Mineralölerzeugnissen zeigt, daß zusätzliche Kosten keinesfalls in gleicher Höhe auf die Preise durchschlagen müssen. Obwohl die Abkommen von Teheran und Tripolis eine erhebliche Verteuerung von rohem Erdöl gebracht haben, sind die Preise für Heizöl und Kraftstoffe in der letzten Zeit deutlich gesunken.
Zu den von Ihnen speziell angegebenen Kosten läßt sich im einzelnen folgendes sagen:
a) Rohölpreiserhöhung auf Grund der Verträge von Teheran und Tripolis
Es ist richtig, daß in den Verträgen steigende Kosten bis zum Jahre 1975 vorgesehen sind. Die Kostenerhöhung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen mit 8,00 DM/t berechnet, was auf den Liter bezogen rd. 0,6 DPF ausmacht.
b) Kostenerhöhung auf Grund des BenzinbleiGesetzes
Bis 1975 werden hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen. Von da ab ist in der Tat damit zu rechnen, daß eine zusätzliche Belastung eintritt, die in der Begründung zum BenzinbleiGesetz — ausgehend vom derzeitigen Stand der Technik — mit 2 DPF je Liter geschätzt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Entwicklungsstand der Bleireduzierung bei den einzelnen Firmen unterschiedlich ist und daher Kosten in unterschiedlicher Höhe bei den einzelnen Gesellschaften anfallen werden. Auch hier wird es von der Wettbewerbslage abhängen, wie diese Kosten auf dem Markt durchschlagen.
c) Kostenerhöhung auf Grund der erhöhten Pflichtvorräte
Die Bundesregierung beabsichtigt, dem Bundestag einen Gesetzentwurf über die Erhöhung der Pflichtvorräte von 65 Tagen auf 90 Tage vorzulegen. Dies entspricht einer OECD-Empfehlung und einem Vorschlag der EWG-Kommission. In welcher Stufenfolge diese zusätzlichen Kosten und in welcher Höhe sie anfallen werden, ist heute noch nicht zu übersehen. Bei der weitgehenden Verlagerung der Vorratshaltung von Fertigprodukten auf Rohöl in Salzkavernen wird andererseits auch eine Kostenreduzierung eintreten.
d) Höhere Kosten bei Investitionen, dem Produktions- und Verteilungsapparat
Diese Kosten werden sich aus den notwendig werdenden Investitionen ergeben, die der steigende Mineralölverbrauch erforderlich macht. Damit wird aber auch eine erhebliche Erhöhung der Raffinerie- und Pipelinekapazitäten verbunden sein, die in Verbindung mit der Straffung der Vertriebsnetze zu entscheidenden Rationalisierungserfolgen führen werden.
Anlage 5
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Dr. Emde vom 24. September
1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten
Weigl (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage A 24) :
Trifft es au, daß Spenden auf das Postscheckkonto 172480 (Bank für Gemeinwirtschaft, Offenbach) zur Finanzierung einer Reise einer Beobachterdelegation und eines Juristen zum Prozeß Davis nach den USA bzw. für die Finanzierung einer Dokumentation des Angela-Davis-Solidaritätskomitees steuerlich abzugsfähig sind?
7978 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971
Nach § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Rahmen bestimmter Höchstbeträge bei der Einkommensermittlung abzugsfähig. Eine entsprechende Vorschrift gilt im Körperschaftsteuergesetz.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, daß eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Spendenbescheinigung vorgelegt wird. Einzahlungsbelege auf ein Postscheckkonto erfüllen diese formellen Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
Im übrigen bemerke ich zur Anwendung der genannten Vorschrift des Einkommensteuergesetzes folgendes:
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird (§ 17 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes). Die Förderung rechts- oder linksradikaler Bestrebungen ist nicht als Förderung der Allgemeinheit und damit auch nicht als gemeinnütziger Zweck anzusehen. Die Landesfinanzbehörden, denen nach der Finanzverfassung die Verwaltung der Steuern vom Einkommen obliegt, überprüfen laufend, ob die steuerlichen Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften zu Recht in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf das in § 22 der Abgabenordnung verankerte Steuergeheimnis kann ich Einzelheiten von Überprüfungen allerdings nicht mitteilen.
Hieraus darf jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß den in der Fragestellung zum Ausdruck gekommenen Besorgnissen nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Finanzverwaltung tut vielmehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen, die für gemeinnützige, d. h. der Förderung der Allgemeinheit dienende Körperschaften bestimmt sind, auszuschließen.
Anlage 6
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Moersch vom 24. September 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage A 75) :
Teilt die Bundesregierung die Meinung von Ost-Berlins Sowjetbotschafter Abrassimow, daß die Westmächte durch die Unterzeichnung des Abkommens über West-Berlin die „souveräne Kompetenz des sozialistischen deutschen Staates" faktisch anerkannt haben und daß die „DDR" keineswegs im Auftrag der Vier Mächte über die Frage des Zugangs von und nach Berlin verhandeln werde, sondern auf Grund bilateraler Verträge zwischen der Sowjetunion und der „DDR" aus den Jahren 1955 und 1964?
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Frage allein vom Wortlaut des ViermächteAbkommens und den Erläuterungen, die die drei Mächte dazu gegeben haben, aus.
Selbstverständlich mußten sich die vier Mächte bei ihren Verhandlungen an der Tatsache orientieren, daß Berlin von der DDR umgeben ist. Deshalb ist die DDR in entsprechenden Zusammenhängen im Abkommen genannt und deshalb haben die vier Mächte Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Senat von Berlin und der DDR über konkrete Regelungen zur Ausführung des Abkommens vorgesehen. Nichts spricht im Text des Abkommens jedoch dafür, daß die drei Westmächte damit die DDR, die nicht ihr Vertragspartner ist, als souveränen Staat anerkannt hätten. Ich zitiere die Ansprache des amerikanischen Botschafters vom 22. 9. vor der Industrie- und Handelskammer Berlin, wo es heißt:
„Ich kann Ihnen auch eindeutig erklären, daß das Viermächte-Abkommen über Berlin in keiner Weise eine Anerkennung der DDR sei es de facto oder in anderer Form — durch die drei westlichen Alliierten darstellt."
Das Viermächte-Abkommen bildet die verbindliche Grundlage der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Regierung der DDR über den Berlin-Verkehr.
Im Falle der Bundesregierung beruht dies auf dem Briefwechsel zwischen den drei westlichen Botschaftern und dem Bundeskanzler, der nach der Unterzeichnung des Abkommens vollzogen wurde. Die Botschafter sprachen dort die Bitte aus, daß die vorgesehenen Verhandlungen zwischen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die auch im Namen des Senats handeln, und Behörden der DDR nunmehr stattfinden.
In welcher Form die Sowjetunion die Regierung der DDR zur Aufnahme der Verhandlungen veranlaßt hat, ist demgegenüber für uns unerheblich, solange die Bindung an das Viermächte-Abkommen als Grundlage der Verhandlungen und die Verantwortung der Sowjetunion als Signatarmacht außer Zweifel bleibt.
Anlage 7
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Moersch vom 24. September 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2575 Frage A 76) :
Ist die Absicht Finnlands, die „DDR" völkerrechtlich anzuerkennen, u. d. auch auf die Äußerung von Staatssekretär Bahr in! „Spiegel" vom 30. August 1971 zurückzuführen, daß nach dem Abschluß eines Generalvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR einer weltweiten Anerkennung der „DDR" nichts mehr im Wege stünde und diese Anerkennung nicht mehr, als unfreundlicher Akt angesehen würde, und wäre die Bundesregierung auf Grund dieser Äußerung gewillt, die Anerkennung der „DDR" durch Finnland ohne irgendwelche Konsequenzen hinzunehmen?
Ich beziehe mich auf die schriftliche Antwort, die ich auf Ihre Frage am 21. dieses Monats gegeben habe. Dort ist wiederholt, was Staatssekretär Bahr in seinem Spiegelinterview vom 30. 8. wirklich gesagt hat, insofern geht Ihre Frage von nicht ganz zutreffenden Voraussetzungen aus. Er befindet sich — und auch dies wurde bei gleicher Gelegenheit
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7979
klargestellt in Übereinstimmung mit der Politik
der Bundesregierung, wie sie im letzten Bericht des Bundeskanzlers zur Lage der Nation zum Ausdruck gekommen ist. Dort heißt es unter Bekräftigung der 20 Kasseler Punkte als Richtschnur unserer Vorstellungen, daß die internationalen Beziehungen der DDR dann auf weniger Hindernisse stoßen, wenn sich in bezug auf die Lage in Deutschland selbst die erforderlichen Regelungen erzielen lassen werden. Es liegt selbstverständlich in der souveränen Entscheidung jeden Staates, ob und wann er die DDR völkerrechtlich anerkennen und diplomatische Beziehungen zu ihr aufnehmen will. Die Bundesregierung hat jedoch die in Frage kommenden Staaten gebeten, diese Bitte immer wieder bekräftigt, nicht durch eine vorzeitige Anerkennung unsere Bemühungen um eine vertragliche Klärung des Verhältnisses zwischen den beiden Staaten in Deutschland zu beeinträchtigen. Wenn sie glauben, dieser Bitte nicht entsprechen zu können, wird die Bundesregierung in einer Weise reagieren, die unseren Interessen im konkreten Fall gerecht wird.
Anlage 8
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Moersch vom 24. September 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Rollmann (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen A 77 und 78) :
Erfolgt der Verzicht auf eine Reise nach Berlin durch Königin Juliana und Prinz Bernhard der Niederlande während des offiziellen Deutschland-Besuchs im Oktober im Einvernehmen oder auf Wunsch der Bundesregierung?
Beabsichtigt die Bundesregierung, bei künftigen Staatsbesuchen darauf hinzuwirken, daß Berlin nicht mehr in das Besuchsprogramm aufgenommen wird?
Ein Besuch Berlins bleibt nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin einer der möglichen Programmpunkte von Staatsbesuchen in der Bundesrepublik Deutschland. Den zweiten Satz ihrer Frage beantworte ich deshalb mit Nein.
Anlage 9
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Moersch vain 21. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Batz (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 1 und 2) :
Halt es die Bundesregierung für nützlich und mit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland für vereinbar, daß sich ihr Botschafter in Teheran für einen privaten Geschäftsmann engagiert, gegen den Haftbefehl eines deutschen Gerichtes vorliegt und dem die persischen Behörden die Ausreise his zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen verweigern?
Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Deutschen Botschaft in Teheran, der laut einer dpa-Meldung von den besonderen Aktivitäten der Royal Doma Iran spricht?
Es trifft nicht zu, daß der deutsche Botschafter in Teheran sich besonders für Herrn Fersch engagiert hat. Er hat die Baustelle der Firma „Royal Doma Iran" lediglich deshalb besichtigt, um sich über den Fortgang der Bauarbeiten zu unterrichten. Die iranische Regierung hatte ihm gegenüber mehrfach die Erwartung ausgesprochen, daß die Arbeiten zügig erledigt würden. Ein Finanzskandal der deutschen Firma hätte über eine Schädigung des deutschen Ansehens hinaus leicht zu einer Belastung der iranisch-deutschen Beziehungen führen können. Die Teilnahme von Herrn Fersch an einer Veranstaltung der Botschaft — erstmalig wieder nach zwei Jahren — erfolgte im Rahmen eines Empfanges für ca. 200 Personen, unter denen sich zahlreiche Angehörige der deutschen Kolonie in Teheran befanden.
Ein Bericht der Botschaft Teheran, in dem von besonderen Aktivitäten der Firma „Royal Doma Iran" gesprochen wird, ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
Anlage 10
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 2. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2575 Fragen B 3 und 4) :
Trifft es zu, daß sich die Bundesregierung im Interesse eines zügigen Aufbaus des örtlichen Luftschutzhilfsdienstes generell oder gegenüber einzelnen Städten (Kreisen) dazu verpflichtet hatte, auch die Personalkosten für den Aufstellungsleiter zu erstatten, obwohl der Bund nach § 32 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung nicht dazu verpflichtet gewesen wäre?
Wie begründet es die Bundesregierung, daß nunmehr trotz dieser gegebenen Zusagen einer Mitteilung des Bundesamts für den zivilen Bevölkerungsschutz zufolge im Bundeshaushalt für das Jahr 1971 keine Mittel mehr für die Aufstellungsleiter in den Städten veranschlagt worden sind, obwohl der Tätigkeit der Aufstellungsleiter nach wie vor die gleiche Bedeutung beigemessen werden muß, zumal ihnen die äußerst schwierige Aufgabe eines Verbindungsmannes zu den einzelnen freiwilligen Hilfsorganisationen obliegt?
Der Bund hat sich ohne rechtliche Verpflichtung erstmalig im Rechnungsjahr 1960 freiwillig bereiterklärt, den Ländern für den Aufbau des Luftschutzhilfsdienstes (LSHD) eine Starthilfe zu gewähren, da nach damaliger Auffassung sonst die Aufstellung gefährdet schien. Seit dieser Zeit hat der Bund den Aufbau des LSHD u. a. dadurch gefördert, daß er die Personal- und Sachkosten der Aufstellungsleiter im örtlichen LSHD sowie der Landes- und regionalen Aufstellungsstäbe im überörtlichen LSHD übernahm. Rechtlich waren diese Ausgaben persönliche und sachliche Verwaltungskosten, die nach dem Lastenverteilungsgrundsatz des Grundgesetzes (vgl. früher Art. 106 Abs. 4 GG, nunmehr Art. 104a Abs. 5 GG) von den Ländern zu tragen waren, da die verwaltungsmäßige Ausführung von Bundesgesetzen eine eigene Aufgabe der Länder ist. Der Bund hat daher auch nie Zweifel daran gelassen, daß es sich um freiwillige Leistungen handelt, die abweichend von der Kostenvorschrift des § 32 Abs. 1 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
7980 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971
-- 1. ZBG nur für die Dauer der Aufstellung des
LSHD gewährt werden sollten.
Die Aufgabe der Aufstellungsleiter endete ebenso wie die der Aufstellungsstäbe mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes KatSG — vom 9. Juli 1968 (BGBl I, S. 776). Dieses Gesetz bestimmt, daß keine neuen LSHD-Einheiten mehr aufzustellen (§ 18 Abs. 3 KatSG) und die bestehenden Einheiten in den Katastrophenschutz der kreisfreien Städte und Landkreise einzuordnen sind (§ 13 KatSG). Entsprechende Tätigkeiten, wie sie im LSHD von den Aufstellungsstäben auf Landes- und Bezirksebene sowie von den Aufstellungsleitern in ,den besonderen Luftschutzorten nach § 9 des 1. ZBG wahrgenommen wurden, sieht das KatSG nicht vor; dieses organisiert den einheitlichen Katastrophenschutz auf der Kreisebene. Dabei sind die freiwilligen Hilfsorganisationen im Stab des Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Landkreise durch Mitglieder ehrenamtlich vertreten. Diese Stabsmitglieder nehmen u. a. auch die Funktion des von Ihnen angesprochenen „Verbindungsmannes" zwischen dem Kreis und den Organisationen wahr; hauptamtliches Personal ist infolgedessen für diese Aufgabe nicht vorgesehen.
Trotz dieser Sachlage hat der Bund im Jahre 1968 seine freiwilligen Leistungen für die Aufstellungsleiter und Aufstellungsstäbe nicht sofort eingestellt, sondern seit dieser Zeit die Mittel für diesen Zweck schrittweise verringert. Dadurch wurde den Ländern und Kommunen die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig und ohne Überstürzung für eine anderweitige Finanzierung oder Unterbringung des Personals zu sorgen. Die Übergangsmaßnahmen dauerten rd. 21/2 Jahre; sie endeten am 31. Dezember 1970. Der Bundeshaushalt 1971 sieht infolgedessen für diesen Zweck keine Haushaltsmittel mehr vor.
Anlage 11
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Gölter (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen B 5 und 6) :
Wie gedenkt die Bundesregierung auf den Nachbarstaat Schweiz einzuwirken, um die aus dein Raum Basel herrührende Verschmutzung des Rheines zu verringern?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Einfuhr von Industriemüll generell zu untersagen?
Durch die Abwässer aus der Stadt Basel und aus umliegenden Industriebetrieben wird der Oberrhein spürbar belastet. Es tragen dazu allerdings auch einige benachbarte deutsche Gemeinden und Industriebetriebe bei. Die dadurch eingetretene Verunreinigung des Rheinwassers wird infolge der dort noch sehr guten Selbstreinigung des Flusses bis Neuenburg zum großen Teil abgebaut.
Zur Bereinigung der Abwasserverhältnisse im Raum Basel sind von der Stadt Basel und den umliegenden schweizerischen, deutschen und französischen Gemeinden zwei Gemeinschaftskläranlagen, eine auf deutschem, eine auf französischem Boden, geplant. In beiden Kläranlagen werden auch die Abwässer einiger großer chemischer und pharmazeutischer Fabriken gereinigt. Bevor mit dem Bau der mechanisch-biologischen Anlagen begonnen werden kann, müssen für beide Anlagen jedoch noch rechtliche und technische Voraussetzungen geschaffen werden. Der Staatsvertrag für die linksrheinische Kläranlage ist inzwischen abgeschlossen, für die rechtsrheinische Anlage liegt der Bundesregierung der Entwurf des Staatsvertrages zur Vorbereitung der verfassungsrechtlich erforderlichen Zustimmung vor; das Land Baden-Württemberg rechnet mit dem Vertragsabschluß im kommenden Jahr. Der Bau einer Kläranlage auf schweizerischem Gebiet erwies sich aus Raumgründen als nicht möglich und nicht zweckmäßig; der Beginn der Arbeiten wurde dadurch erschwert und verzögert.
Die Initiative zu diesen Gemeinschaftsanlagen ging weitgehend von der schweizerischen Seite aus, deren Bemühungen um die Reinhaltung der Gewässer allgemein anerkannt werden. Mit einer wesentlichen Verringerung der Verschmutzung des Oberrheines kann nach Fertigstellung der beiden Anlagen gerechnet werden.
Die Bundesregierung hält es zur Zeit angesichts dieser Sachlage und wegen des auch im Bundesgebiet, insbesondere auch am Rhein, noch erheblichen Nachholbedarfes im Kläranlagenbau nicht für sinnvoll, die schweizerische Bundesregierung zu sofortigen Maßnahmen zu drängen.
Zu Ihrer zweiten Frage ist zu sagen:
Die Bundesregierung hält ein allgemeines Einfuhrverbot für Abfälle weder für erforderlich noch im Hinblick auf mögliche Reaktionen von Nachbarstaaten, in die Abfälle aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden, für zweckmäßig. Sie hat aber vorgeschlagen, in den Entwurf des Abfallbeseitigungsgesetzes (BT-Drucksache VI /2401) eine Bestimmung aufzunehmen, die die Einfuhr jeglicher Art von Abfällen in die Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig macht und damit einer Überwachung unterwirft, die die Wiederholung der Vorfälle ausschließt, die in jüngster Vergangenheit zu Recht kritisiert worden sind.
Anlage 12
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Meister (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 7) :
Hält es die Bundesregierung nicht auch für erforderlich, das sogenannte Leichtbenzin, wie es in der Luftfahrt Verwendung
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7981
findet, in den Entwurf über den Abbau des Bleigehaltes in Ottokraftstoffen einzubeziehen?
Flugbenzin — das sog. Leichtbenzin — ist allein für Flugzeuge bestimmt, die mit Ottomotoren ausgerüstet sind. Im Gegensatz dazu verbrauchen die Düsenmaschinen des Linienflugverkehrs unverbleiten Turbinentreibstoff.
Der Verbrauch von Flugbenzin ist in den letzten Jahren ständig zurückgegangen. So wurden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1970 15,4 Millionen Tonnen Autobenzin, ca. 1,7 Millionen Tonnen Turbinentreibstoff, dagegen nur noch 25 000 t Flugbenzin verbraucht.
Wegen der geringen Absatzmenge hat die deutsche Mineralölindustrie schon vor Jahren die Produktion von Flugbenzin eingestellt, so daß der gesamte Bedarf durch Importe gedeckt werden muß. Eine etwaige Umstellung der ausländischen Hersteller auf Flugbenzin mit niedrigerem Bleigehalt kann in Anbetracht der von der Bundesrepublik Deutschland bezogenen äußerst geringen Mengen nicht erwartet werden.
Da auch die mit dem Verbrauch von Flugbenzin in der Bundesrepublik Deutschland verbundenen Emissionen von Bleiverbindungen nicht von Bedeutung sind, ist 'das Flugbenzin nicht in die Regelungen des Benzinbleigesetzes einbezogen worden.
I) Anlage 13
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 23. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Bauer (Würzburg) (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 8 und 9) :
Hält die Bundesregierung das bisher für den Bereich der Justiz gültige Prinzip der Haftung bei Ausübung der Rechtsprechung lediglich bei dem den Vorsatz einschließenden Delikt der „Rechtsbeugung" noch für zeitgerecht gegenüber dem im bundesdeutschen Recht verfassungsmäßig verankerten Grundsatz, daß der „Dienstherr Staat" mit der gesamten Verwaltung generell im Sinn der „Amtshaftung" nicht nur für vorsätzliches, sondern auch für fahrlässiges Verhalten in Ausübung staatlicher Amtspflichten einzustehen hat?
Ist das Bundesjustizministerium bereit, angesichts des neuesten Urteils des 3. Zivilsenats des Bundesgerichthofs im Zusammenhang mit der Haftung der Gerichte in Überlegungen einzutreten, ob diese krasse Unterschiedlichkeit nicht gesetzgeberisch dadurch gemildert werden kann, daß für Gerichte wenigstens bei Vorliegen „grober Fahrlässigkeit" eine Haftung mit der Konsequenz des Schadenersatzes ins Auge gefaßt wird?
Das Grundgesetz enthält nach herrschender Ansicht in Artikel 34 keine selbständige Haftungsnorm. Die Verfassungsbestimmung setzt vielmehr die Haftung eines Amtsträgers nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus und leitet die Haftung des Amtsträgers auf den Staat oder die sonst in Betracht kommende Körperschaft über.
Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird für Amstpflichtverletzungen „bei dem Urteil in einer Rechtssache" nur dann gehaftet, „wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist". Diese Haftungsbeschränkung ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens weiterhin notwendig. Die unbeschränkte Zulassung von Amtshaftungsklagen gegen Richtersprüche würde diese Klage zu einem außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Urteile machen.. Denn sie würde den sie entscheidenden Richter zwingen, den Fall, den der andere Richter angeblich pflichtwidrig entschieden hat, erneut aufzurollen, um jene behauptete Pflichtwidrigkeit feststellen zu können. Die Entscheidung eines solchen Amtshaftungsprozesses könnte dann wiederum von jemand, der sich durch diese Entscheidung benachteiligt fühlt, mit einer neuen Amtshaftungsklage, in der geltend gemacht würde, daß der vorausgegangene Amtshaftungsprozeß pflichtwidrig falsch entschieden worden sei, in Frage gestellt werden und so fort. Im Interesse des Rechtsfriedens muß jedoch unter jeden Rechtsstreit einmal ein Schlußstrich gezogen werden.
Mit einer entsprechenden Begründung hat der Deutsche Bundestag in der 81. Sitzung vom 2. Dezember 1970 ein Petition, mit der u. a. eine Beseitigung der Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefordert wurde, gemäß dem Antrag des Petitionsausschusses — Sammelübersicht 12 (Drucksache VI /1401) lfd. Nr. 35 — nach Prüfung der Sach- und Rechtslage als erledigt angesehen.
Andererseits ist hervorzuheben, daß auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Staatshaftung durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) wesentlich erweitert worden ist. Dieses Gesetz war in dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1971 — III ZR 181/69) nicht anwendbar, weil es erst am 11. April 1971 in Kraft getreten ist und insoweit nicht rückwirkend gilt. Nach dem StrEG wird dem im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen Entschädigung geleistet, ohne daß es darauf ankommt, ob seine Unschuld erwiesen ist.
Anlage 14
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Giulini (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 10) :
Hält die Bundesregierung es für richtig, den Hilfeverpflichtungsparagraphen des Strafgesetzbuches insoweit zu ergänzen, daß auch die Verhinderung von Hilfeleistungen unter Strafe gestellt wird, um eine durch Neugier des Publikums teilweise verhinderte Hilfeleistung, z. B. bei den letzten Flugzeugunfällen oder Bankeinbrüchen, zu sichern?
Die Bundesregierung hält eine Ergänzung des § 330 c StGB („Unterlassene Hilfeleistung") dahin gehend, daß auch das Verhindern der Hilfeleistung anderer unter Strafe gestellt wird, nicht für erforderlich. Wo das Verhalten eines einzelnen im konkreten Fall eine solche Hilfeleistung verhindert, dürfte er ohnehin dem Tatbestand des § 330 c StGB
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unterfallen. Auch wo andere schon helfen, ist die eigene Hilfeleistung im Sinne von § 330 c StGB da noch erforderlich, wo sie geeignet erscheint, schnellere oder wirksamere Hilfe zu bringen. Zur rascheren Hilfe trägt bei, was Hindernisse beseitigt, die der Hilfeleistung anderer im Wege stehen. Die Hilfspflicht dessen, der selbst ein Hindernis darstellt, besteht deshalb darin, dieses Hindernis zu beseitigen, d. h. in der Regel, sich zu entfernen.
Von dieser Problematik abgesehen — die Rechtsprechung hatte, soweit ersichtlich, noch keine Gelegenheit, einschlägige Fälle zu entscheiden -- ist die Bundesregierung der Auffassung, daß in erster Linie polizeiliche Maßnahmen geeignet sind, um den ordnungsgemäßen Ablauf von Rettungsarbeiten bei Unglücksfällen sicherzustellen. Durch die Polizeigesetze der Länder wird die Polizei in die Lage versetzt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung etwa Menschenansammlungen aufzulösen und Verkehrshindernisse zu beseitigen, nötigenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs. Im Hinblick auf die von Ihnen erwähnten Ereignisse aus jüngster Zeit hat die Ständige Konferenz der Innenminister der Länder in ihrer Sitzung am 10. September 1971 in Bonn beschlossen, den Arbeitskreis II — Öffentliche Sicherheit und Ordnung — mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, „ob zum Schutz von Hilfs- und Sicherungsmaßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen vor störenden Schaulustigen Vorschriften ergänzt oder geschaffen werden sollen". Darüberhinaus handelt schon jetzt derjenige ordnungswidrig, „der sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat auseinanderzugehen" (vgl. Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 21. Mai 1970 — Bundesgesetzbl. I S. 505).
Anlage 15
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Baron von Wrangel (CDU/ CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen B 11 und 12) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch die Ablehnung der Bundesregierung, in der Stadt Lauenburg den dringend erforderlichen Ausbau des dortigen Industrie-Stammgleises finanziell zu unterstützen und durch den Auftragsstop einer Schießanlage mit einem Bauvolumen von 3,2 Millionen DM für die betroffenen Firmen ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten bis zur offenkundigen Arbeitsplatzgefährdung entstehen, da im Zonengrenzbereich infolge der ungünstigen Standortbedingungen die Firmen auf Förderungsmaßnahmen von seiten der Bundesregierung angewiesen sind?
Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß eine solche Verpflichtung zur Förderung im unmittelbaren Grenzbereich gerade nach dem Zonenrandförderungsgesetz bestellt und daß es wirtschaftlich unverständlich und unvertretbar ist den Betrieben im übergeordneten Schwerpunkt Lauenburg einerseits eine 25%ige Investitionszulage zu gewähren, sie andererseits durch die zur wirtschaftlichen Entfaltung erforderlichen Folgemaßnahmen, wie Ausbau des Stammgleises oder öffentliche Aufträge, nicht ausreichend zu unterstützen?
Der Ausbau eines Industrie-Stammgleises in der Stadt Lauenburg wurde vom Bundesverkehrsministerium mit rd. 2,7 Mio DM bezuschußt. Lediglich für einen 4. Bauabschnitt stehen weitere Bundesmittel nicht mehr zur Verfügung. Auch der Auftragsstopp für die von Ihnen erwähnte Schießanlage ist auf die Erschöpfung der verfügbaren Bundesmittel zurückzuführen.
Die Bundesregierung ist mit Ihnen unverändert der Meinung, daß das Zonenrandgebiet so, wie es im Zonenrandförderungsgesetz erneut festgelegt wurde, bevorzugt gefördert werden muß. Deshalb ist der Stadt Lauenburg im Rahmen des Regionalen Aktionsprogramms Holstein die vom Land Schleswig-Holstein beantragte Spitzenpräferenz eingeräumt worden. Eine solche Vorzugsstellung kann jedoch niemals bedeuten, daß sämtliche jemals vorgesehenen Maßnahmen zu einer Zuwendung führen müssen.
Anlage 16
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/ 2575 Frage B 13) :
Halt es die Bundesregierung ire Hinblick auf die augenblickliche Außenhandelslage der deutschen Musikinstrumenten-Industrie für vertretbar, die Interzonenhandelskontingente für Blasinstrumente ab 1972 gegenüber dem Stand von 1971 einzuschränken?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die beiden Bezugskontingente für Blasinstrumente im kommenden Jahr in unveränderter Höhe beizubehalten. Da es sich um Wertkontingente handelt, bedeutet dies wegen der Preisentwicklung eine Einschränkung der im kommenden Jahr beziehbaren Menge von Blasinstrumenten.
Anlage 17
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 21. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 14) :
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß bei der Auflage von Sondermünzen, wie zum Beispiel kürzlich beim Beethoven-Fünfmarksück", nur ein kleiner Teil der Interessenten berücksichtigt werden konnte und dies zu erheblichen Verärgerungen hei der Kundschaft von zahlreichen Kreditinstituten führte?
Die Auflagenhöhe der 5-DM-Gedenkmünzen ist bereits von 200 000 Stück (Ausgaben 1952/1957) auf 5 Millionen Stück (Beethoven-Münze im September 1971) erhöht worden. Dennoch ergeben sich wegen der ständig steigenden Nachfrage immer wieder Schwierigkeiten bei der Verteilung, die gemäß § 8 Absatz 1 Scheidemünzengesetz von der Deutschen Bundesbank über die Landeszentralbanken vorge-
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7983
nommen wird, wobei ein Verteilerschlüssel zugrunde gelegt wird, der auf die Bevölkerungszahl abgestimmt ist.
Unser Haus hat angeregt, in Zukunft die jeweilige Auflagenhöhe einer Gedenkmünze zunächst offenzulassen. In der amtlichen Bekanntmachung und in entsprechenden Presseveröffentlichungen soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die Auflagenhöhe „nach Bedarf festgesetzt werden wird." Dadurch soll der Münzspekulation begegnet werden.
Der Zentralbankrat hat sich in seiner 338. Sitzung am 18./19. Mai 1971 mit dieser Neuregelung einverstanden erklärt. Dementsprechend soll sich nach Abschluß der Olympiamünzenprägung bei weiteren Prägungen von 5-DM-Gedenkmünzen die Auflage an der Nachfrage orientieren. Es wird auch nochmals geprüft werden, ob dann nicht auch die Auflage der Beethoven-Münze erhöht werden kann. Die Anfangsauflage wird künftig etwa 10 Millionen Stück betragen, wobei 8-9 Millionen Stück in der üblichen Weise über die Landeszentralbanken und von dort über die Kreditinstitute verteilt werden. 1 2 Millionen Stück werden für Nachforderungen reserviert und gegebenenfalls in größerer Zahl als bisher über die Landeszentralbanken in den Verkehr gegeben; erforderlichenfalls soll die Auflage noch erhöht werden.
Anlage 18
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 17. September 1971 auf die Mündliche und die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Röhner (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2575 Fragen A 29 und
B 15 und 16) :
Von welchen Ansätzen, für welche Maßnahmen im einzelnen, wurde bei der Festsetzung des Ansatzes bei Titel 882 32 — Zuweisungen für Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Wirtschaftseinheiten (Aktinn 1971) für die 64 886 600 DM im Haushaltsjahr 1971 eingestellt sind, ausgegangen?
Fur welche Maßnahmen sind die 64 886 600 DM hei Titel 882 32 — Zuweisungen für Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Wirtschaftseinheiten (Aktion 1971) -- insbesondere vorgesehen, zumal nach den Richtlinien für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft vom 1. Januar 1971 für die auf die Dauer existenzfähigen Betriebe lediglich ein Zinsverbilligungszuschuß vorgesehen ist und die dafür erforderlichen Mittel bereits im Titel 662 25 bereitgestellt sind, während die nach den Richtlinien gewährten Bundesdarlehen und Zuschüsse für entwicklungsfähige Betriebe (insbesondere Aussiedlungen und Althofsanierungen) im Titel besondere Agrarstrukturmaßnahmen 861 13, 882 13, 891 13 bereitstehen?
Wann wird die Bundesregierung entsprechend den Erläuternngen im Bundeshaushaltsplan zum Titel 882 32 Richtlinien für die Gewährung von Investitionsbeihilfen vorlegen?
Bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs 1971 ist die Bundesregierung bestrebt gewesen, Änderungen bei den einzelnen Zweckbestimmungen im Einzelplan 10 nach Möglichkeit zu vermeiden, bis 1972 der Einzelplan 10 — insbesondere im Hinblick auf die Gemeinschaftsaufgabe und wegen der Neuordnung im Forschungsbereich völlig neu gestaltet wird. Hinzu kam, daß bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs 1971 das Anlaufen des Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms noch nicht feststand. Aus diesem Grunde wurde der Titel 882 32 „Zuweisungen für Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Wirtschaftseinheiten (Aktion 1971)" wie im Vorjahr (einschl. Titel 882 31) beibehalten und wegen des zum 1. Januar 1971 in Aussicht genommenen Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms mit einem Deckungsfähigkeitsvermerk mit den Titeln 861 13, 88213 und 891 13 „Besondere Agrarstrukturmaßnahmen" versehen. Damit standen die hier veranschlagten Mittel in voller Höhe für das Einzelbetriebliche Förderungsprogramm und zur Abwicklung der Überhänge bei den Agrarstruktur-maßnahmen zur Verfügung.
Die bei Tit. 882 32 veranschlagten Mittel in Höhe von 64,8 Millionen DM stehen zusammen mit den bei den Titeln 861 13, 882 13 und 891 13 (Deckungsverbund mit Titel 882 32) veranschlagten Mitteln in Höhe von 147,6 Millionen DM, zusammen also 212,4 Millionen DM, für folgende Maßnahmen zur Verfügung:
a) Einzelbetriebliches Förderungsprogramm (einschließlich Abwicklung von Überhängen bei Aussiedlungen, Aufstockungen und Althofsanierung)
b) Forstliche und waldbauliche Maßnahmen
c) Freiwilliger Landtausch
d) Verpachtungsprämien
e) Agrarstrukturelle Vorplanungen
Tm Einzelbetrieblichen Förderungsprogramm sind folgende Beihilfen vorgesehen, die aus den hier in Rede stehenden Mitteln finanziert werden müssen:
a) Altstellenbeihilfen (bei Aussiedlungen)
b) Erschließungsbeihilfen (bei Aussiedlungen, Teilaussiedlungen, Betriebszweigaussiedlungen)
c) Beihilfen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Wohnverhältnisse
Bei den in den Erläuterungen zu Titel 882 32 genannten „besonderen Richtlinien" handelt es sich um die Richtlinien für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft vom 1. Januar 1971 — IV B 1 — 4310 — 15/71 — (Einzelbetriebliches Förderungsprogramm).
Anlage 19
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 20. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kiechle (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 17) :
Was wird die Bundesregierung unternehmen, um zu verhindern, daß deutschen Herstellern von Münsterkäse künftig Herstellung und Verkauf dieses mindestens 70 Jahre alten deutschen Markenprodukts wegen französischer Interessen verboten werden?
7984 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971
Die französische Regierung hat durch Dekret Nr. 69/552 vom 21. Mai 1969 das genaue Herkunfts-
und Herstellungsgebiet für Münsterkäse im Elsaß festgelegt. Danach ist es französischen Herstellern untersagt, außerhalb dieses Ursprungsgebietes hergestellten Käse dieser Art als Münsterkäse zu bezeichnen. Ferner ist damit der Import von Münsterkäse aus Gebieten außerhalb Frankreichs nach Frankreich unterbunden. Gegen dieses Verfahren Frankreichs wurde von der BRD im Verwaltungsausschuß der EG und im Sonderausschuß Landwirtschaft in Brüssel entschieden protestiert. Inzwischen hat die französische Regierung beantragt, die Herkunftsangabe „Münsterkäse" in die Anlage B zum deutsch-französischen Abkommen vom 8. März 1960 über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 22) aufzunehmen, in der die durch das Abkommen für Frankreich geschützten geographischen Herkunftsangaben aufgeführt sind.
Über diesen Antrag soll in der nächsten Sitzung der im Abkommen vorgesehenen Gemischten Kommission beraten werden.
Eine Aufnahme in die Anlage B hätte nach Artikel 3 des Abkommens zur Folge, daß die Herkunftsangabe „Münsterkäse" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich französischen Erzeugnissen vorbehalten wäre und dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden dürfte, wie sie in der Gesetzgebung der französischen Republik vorgesehen sind.
Münsterkäse wird nachweislich seit etwa 100 Jahren im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Der Vertrieb beschränkt sich nicht allein auf das Inland.
Gegenwärtig stellen 10 milchwirtschaftliche Betriebe Münsterkäse her, wobei die Produktion auf den süddeutschen Raum beschränkt ist. Der Anteil der Produktion von Münsterkäse an der Gesamterzeugung der Herstellerbetriebe ist unterschiedlich. Ein Betrieb produziert im überwiegenden Umfang diese Käsesorte. Dieser Betrieb ist mit seiner Produktion an der Hälfte der deutschen Gesamterzeugung von Münsterkäse beteiligt (Gesamterzeugung in der BRD ca. 1000 t jährlich).
Zur Erreichung einer beiderseitig befriedigenden Lösung sind im BML mit der französischen Botschaft vorbereitende Gespräche geführt worden. Dabei wurde u. a. vereinbart, eine Zusammenkunft der deutschen und französischen Münsterkäsehersteller zur Aussprache über dieses Problem herbeizuführen. Das BML teilte mit Schreiben vom 30. Juni 1971 die deutschen Gesprächsteilnehmer mit. Eine Reaktion der französischen Seite ist bis jetzt noch nicht bekannt geworden. Unabhängig davon wird die Bundesregierung versuchen, eine für die deutschen Hersteller tragbare Lösung zu erreichen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß für die Bearbeitung von Verträgen zum Schutz von Herkunftsangaben der Bundesminister der Justiz zuständig ist. Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist daher mit diesem Ressort abgestimmt worden.
Anlage 20
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 21. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Baeuchle (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 18 und 19) :
In welcher Höhe werden die Landwirte Baden-Württembergs vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen des Ertl-Planes Fördermittel zur Verfügung gestellt erhalten?
Welche Meinung hat die Bundesregierung zu der in der Schwäbischen Zeitung Ehingen und dein Alb-Boten Münsingen vom 11. September 1971 unter der Überschrift „Sorgt Minister Ertl für Bayern" abgedruckten, sich auf ein in der Lindauer Zeitung Nr. 184 angeblich für Bayern genanntes Ertl-PlanKontingent von 102,74 Millionen DM beziehenden, in Ziffer 3 formulierten Kleinen Anfrage des baden-württembergischen CDU- Landtagsabgeordneten Ventur Schöttle (Granheim) an die Landesregierung von Baden-Württemberg, oh der Landesregierung Baden-Wärttemberg diese bayerischen Kontingente bekannt sind, Baden-Württemberg die gleiche Zusage aus Bonn hat und gewährleistet ist, „daß der Verteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer nicht durch landsmannschaftliche Zugehörigkeit von Ministern verschoben wird"?
Die Richtlinien für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft werden seit dem 1. Juli 1971 angewendet. Zu diesem Zeitpunkt sind den Ländern 210 Mill. DM an Beihilfen und Darlehen sowie 196 Mill. DM an zinsverbilligten Kapitalmarktmitteln zur Verfügung gestellt worden. Davon entfielen auf Baden-Württemberg
9,68 Mill. DM Beihilfen 31,49 Mill. DM Darlehen
31,36 Mill. DM zinsverbilligte Kapitalmarktmittel.
Die Mittel können für Anträge nach den o. g. Richtlinien und zum Teil zur Abwicklung von alten Anträgen nach den Richtlinien vom 8. Dezember 1966 verwendet werden.
Bei den genannten 102,74 Mill. DM für Bayern handelt es sich ebenfalls um Beihilfen, Darlehen und zinsverbilligte Kapitalmarktmittel, die zum 1. Juli 1971 bereitgestellt wurden.
Aus dem Kontingentschreiben IV B 1 - 4301 —71 vom 1. Juli 1971 konnten alle Länder ersehen, wie die Kontingente verteilt waren. Die landsmannschaftliche Zugehörigkeit von Ministern spielt beim Verteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer keine Rolle. Es wird vielmehr stets versucht, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Wünschen aller Länder weitestgehend Rechnung zu tragen.
Anlage 21
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 20. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 20) :
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7985
Bis wann wird die Bundesregierung eine Novelle zum Schwerbeschädigtengesetz vorlegen, in der u. a. das bisher geltende Kausalitätsprinzip durch das Finalitätsprinzip ersetzt wird?
In ihrem Aktionsprogramm zur Förderung der Rehabilitation und zur Verbesserung der sozialen Lage der Behinderten hat die Bundesregierung auch die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts unterstrichen. Dabei ist es unser Ziel, allen schutzbedürftigen Behinderten unabhängig von der Art und Ursache ihrer Behinderung die Hilfen des Schwerbeschädigtengesetzes zu eröffnen und deshalb den geschützten Personenkreis auf alle Behinderten auszudehnen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v. H. gemindert sind. Das ist der wichtigste, aber doch nur e i n Punkt der geplanten Novellierung des Schwerbeschädigtengesetzes. Eine Fülle weiterer Fragen, die zum Teil schon im Aktionsprogramm angesprochen sind, bedarf im Interesse einer gründlichen Verbesserung des Gesetzes eingehender Überprüfung.
In diesem Sinne sind die Vorbereitungen für eine Novelle zum Schwerbeschädigtengesetz im vergangenen Jahr aufgenommen worden. Es haben inzwischen Gespräche mit den Behindertenorganisationen, den Stellen, die für die Durchführung des Gesetzes zuständig sind, und Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattgefunden. Wegen der Vielfalt der zum Teil schwierigen Einzelfragen konnten die Überlegungen zur Gesetzesänderung allerdings noch nicht abgeschlossen werden. Wir gehen jedoch davon aus, daß die Vorarbeiten in absehbarer Zeit zum Abschluß kommen werden und der Gesetzentwurf den gesetzgebenden Körperschaften so rechtzeitig vorliegen wird, daß der Deutsche Bundestag ihn noch in dieser Legislaturperiode verabschieden kann.
Abschließend möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Bundesregierung als nächsten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Hilfen für die Behinderten voraussichtlich in Kürze den Entwurf eines Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation beschließen und dem Parlament zuleiten wird.
Anlage 22
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 20. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Weigl (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen B 21 und 22) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die vom Bundesausschuß für Berufsbildung am 9. Juni 1971 beschlossene Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen insofern wesentlich von einer zwingenden Vorschrift im Berufsbildungsgesetz abweicht, als das Vorschlagsrecht zur Benennung von Arbeitnehmermitgliedern der Prüfungsausschüsse auf Spitzenorganisationen, die für das Arbeitsleben von wesentlicher Bedeutung und im Berufsbildungsausschuß vertreten sind", beschränkt werden soll, obwohl nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes dieses Vorschlagsrecht allen „im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung" zusteht?
Ist die Bundesregierung bereit, den Bundesausschuß für Berufsbildung darauf hinzuweisen, daß ihm keine Kompetenz zusteht, eine von anerkannten Verfassungsgrundsätzen — Koalitionsfreiheit — und vom Gesetz abweichende Musterprüfungsordnung zu beschließen?
Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage liegen dem Bundesausschuß für Berufsbildung Schreiben von verschiedenen Seiten vor. Darin wird der Bundesausschuß unter Hinweis auf das Berufsbildungsgesetz aufgefordert, die von Ihnen zitierte Vorschrift der Musterprüfungsordnung zu ändern. Es ist vorgesehen, daß sich der Bundesausschuß tauf seiner Sitzung am 2. November 1971 damit befaßt. Dabei wird auch die in Ihrer zweiten Frage genannte rechtliche Problematik erörtert werden.
Anlage 23
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Engholm (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 23 und 24) :
Hält es die Bundesregierung für gesundheitspolitisch vertretbar, daß auf der Grundlage der §§ 182, 368 RVO die Kassenärzte angehalten werden, ihre Therapie an Durchschnittswerten zu orientieren, um nicht bei Regreßforderungen in einer Fülle von Einzelnachweisen die Notwendigkeit ungewöhnlicher therapeutischer Entscheidungen beweisen zu müssen?
Teilt die Bundesregierung die häufig geäußerte Auffassung, daß die §§ 182 und 368 dazu führen können, eine im Einzelfall als richtig erkannte Behandlung zu unterlassen, die Fortentwicklung der praktischen Medizin zu verlangsamen und eine unterschiedliche Behandlung zwischen Kassen- und Privatpatienten zu bedingen?
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für die ärztliche Behandlungs- und Verordnungsweise der in der Reichsversicherungsordnung verankerte Grundsatz, daß vom Kassenarzt alles getan werden muß, was nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig und zweckmäßig, aber auch ausreichend ist. Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen können nicht beansprucht werden. Dies bedeutet, daß entsprechend diesem Grundsatz der Kassenarzt alle Leistungen erbringen muß und erbringen darf, die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft im Einzelfall für eine erfolgversprechende Behandlung erforderlich sind. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, daß der Kassenpatient nach denselben medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten ärztliche Hilfe erhält wie ein Privatpatient.
An dem erwähnten Grundsatz haben sich auch die Regeln für das Prüfungsverfahren zu orientieren. Seine Ausgestaltung ist der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen übertragen. Diese Beteiligten haben sich dabei um Lösungen bemüht, die sowohl der Praktikabilität des Prüfungsverfahrens wie den Umständen des einzelnen Behandlungsfalles Rechnung tragen. Es bleibt aber die ständige Aufgabe der Ärzte und Krankenkassen, dafür Sorge zu tragen — sei es durch die anpassende Gestaltung der Prüfungsgrundsätze, sei es durch Weiterentwicklung von Richtlinien des Bundesausschusses der
7986 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971
Ärzte und Krankenkassen , daß die Anwendung der erwähnten gesetzlichen Regelung in der Praxis die Umsetzung moderner medizinischer Erkenntnisse und Möglichkeiten nicht hemmt oder behindert und so der eingangs beschriebene Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse der Versicherten voll ausgeschöpft werden kann. Ich habe dazu auch in meiner Antwort vom 16. Dezember 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Peiter (Bundestags-Drucks, VI /1581, Frage A 57) Stellung genommen.
Anlage 24
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten von Thadden (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2575 Fragen B 25 und 26) :
Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, daß durch die Freigabe des DM-Wechselkurses die saarländischen Grenzgänger
aktive Arbeitnehmer sowie Rentner - zu dem schon seit der DM-Aufwertung bestehenden Einkommensverlust einen weiteren Einkommensverlust erlitten haben?
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um in diesen Härtefällen zu helfen?
Zur Frage der Auswirkungen der Freigabe des DM-Wechselkurses auf die Höhe der Bezüge der saarländischen Grenzgänger und auf die Höhe der ausländischen Renten (insbesondere auch der französischen Renten) hat Staatssekretär Dr. Ehrenberg in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 8. Juni 1971 und nochmals am 10. August 1971 ausführlich schriftlich Stellung genommen. In der Sachlage haben sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben. Auf das Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestages vom 8. Juni 1971, Seite 7228, und auf die Anlage zur Bundestags-Drucksache Nr. VI /2492 unter laufender Nummer 294 darf ich hinweisen.
Anlage 25
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 13. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 27) :
Ist es nicht eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes, wenn wehrpflichtige Fachhochschüler, die ihr erstes Semester in diesem Sommer absolviert haben und ihre besondere Studieneignung noch durch gleichlaufende Ergänzungskurse erweisen können, nunmehr zum 1. Oktober 1971 zur Bundeswehr einberufen werden, nach ihrer Entlassung im Zuge der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen aber zwei Semester Vorbereitungskurse vorschalten müssen und so auf alle Fälle ein Jahr länger für ihr Studium benötigen, während sie jetzt noch bei entsprechender Qualifikation ohne diese vorgeschalteten Kurse ihr Studium fortsetzen können?
Studenten der Fachhochschulen können nicht besser gestellt werden als alle übrigen Studenten, d. h. eine Zurückstellung für das Studium ist erst möglich, wenn mindestens ein Drittel der erforderlichen Zeit zurückgelegt ist. Das hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bindend festgelegt.
Als die Erörterung über die Umwandlung von Ingenieurschulen in Fachhochschulen begann, hat das Verteidigungsministerium darauf hingewiesen, daß Wehrpflichtigen, die sich im Zeitpunkt der Umwandlung als Soldaten bei der Bundeswehr befinden, kein Nachteil entstehen darf. Dieser Standpunkt ist von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannt worden. Während der Übergangszeit dienende Wehrpflichtige werden deshalb noch zu den alten Bedingungen, also ohne Fachhochschulreife zugelassen. Künftig muß die Fachhochschulreife durch den Besuch der Fachoberschule, im Lande Baden-Württemberg durch das Zeugnis über die Versetzung in die Klasse 13 eines Gymnasiums, für eine gewisse Übergangszeit auch noch durch den Besuch zweisemestriger Vorbereitungskurse mit abschließender Eignungsprüfung erworben werden. Nach den Überleitungsvorschriften des Kultusministeriums von Baden-Württemberg, die im Erlaß vom 16. April /5. Mai 1971 zusammengefaßt und bekanntgemacht sind, brauchen Wehrpflichtige, die nach Abschluß des ersten Semesters zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen werden, nach ihrer Entlassung den zweisemestrigen Vorbereitungskurs nicht zu besuchen, sondern werden ohne Fachhochschulreife zur Fortsetzung ihres Studiums zugelassen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, daß das von Ihnen aufgeworfene Problem wiederholt Gegenstand von Mündlichen Anfragen war, und zwar am 15. November 1968, 5. November 1969, 24. November 1969, 28. Januar 1970, 18. Februar 1970, 22. April 1970, 4. Dezember 1970, 10. Februar 1971 und 12. März 1971. Darüber hinaus wurde hierzu am 2. März 1971 auf Grund einer Kleinen Anfrage Stellung genommen.
Anlage 26
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 28) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in letzter Zeit von der Bevölkerung des Odenwaldes verstärkt Beschwerden wegen der Lärmbelästigung durch niedrige Übungsflüge von Düsenjägern erhoben wurden, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, den Protesten der Bevölkerung, denen sich der Kreistag des Landkreises Erbach in einer Entschließung vom 19. August 1971 angeschlossen hat, dadurch Rechnung zu tragen, daß Tiefflüge von Düsenjägern über dem Odenwald für die Zukunft unterbunden werden und die Lärmbelästigung damit beseitigt wird?
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages habe ich mehrfach darauf hingewiesen, daß den deutschen und verbündeten Luftstreitkräften Gelegenheit gegeben werden muß, die Einsatzbereitschaft durch ständige Übungsflüge zu erhalten.
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7987
Es liegt in der Natur der Sache, daß die Sommermonate wegen der allgemein guten Wetterverhältnisse verstärkt zu Übungsflügen — und dazu gehören auch Tiefflüge — genutzt werden müssen und als Folge hiervon eine größere Lärmbelastung der Bevölkerung eintritt.
Der Odenwald liegt innerhalb des Tieffluggebietes 500 Fuß mit einer zugelassenen Mindestflughöhe von 150 m über Grund, das sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Ausnahmen gelten nur für wenige Gebiete und sind ausschließlich aus Sicherheitsgründen gemacht worden.
Durch die Streuung der Tiefflüge über einen großen Raum wird die örtliche Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten. Die Flugzeugführer sind angewiesen, Ortschaften nach Möglichkeit zu meiden. Diesem Bemühen sind jedoch aufgrund der dichten Besiedelung der Bundesrepublik und der hohen Geschwindigkeiten moderner Düsenflugzeuge mit entsprechend großen Kurvenradien Grenzen gesetzt.
Der Bundestag wurde wiederholt über die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Lärmbelastung unterrichtet. Dabei wurde stets betont, daß diese Maßnahmen bis an die Grenze des einsatzmäßig noch vertretbaren gehen. Darüber hinaus können keine weiteren einschränkenden Bestimmungen erlassen werden.
Ich bedauere, daß wir mit allen bisherigen Bemühungen keine allseits befriedigende Lösung des Problems erreicht haben. Abschließend darf ich bemerken, daß der Bundesregierung nicht bekannt ist, daß in letzter Zeit von der Bevölkerung des Odenwaldes verstärkt Beschwerden wegen der Lärmbelastung durch niedrige Übungsflüge von Düsenjägern erhoben worden sind.
Anlage 27
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 14. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 29 und 30)
Ist der Bundesregierung bekennt, daß die US-Nahrungs- und Heilmittelbehörde FDA verfügt hat, daß künftig auf den Pakkungen von Nahrungsmitteln der Gehalt an gesättigten und ungesältigten Fettsäuren genau vermerkt sein muß, und teilt die Bundesregierung die Begründung der diesbezüglichen Maßnahme?
Plant die Bundesregierung, ähnliche Vorschriften bei der Reform des Lebensmittelrechts zu übernehmen?
Von der FDA sind zunächst lediglich Vorschläge zur Änderung der Kennzeichnungsbestimmungen für Fette und fetthaltige Lebensmittel veröffentlicht worden.
Die Vorschläge gehen davon aus, daß das Wort „ungesättigt" bei Fetten und fetthaltigen Lebensmitteln ungenau ist. Die Begriffe „mehrfach ungesättigt", „einfach ungesättigt" oder „gesättigt" sollen in Zukunft im Zusammenhang mit dem Fettgehalt als irreführend angesehen werden, wenn nicht gleichzeitig die Gehalte an Fett sowie an gesättigten, einfach ungesättigten und mehrfach ungesättigten Fettsäuren angegeben werden.
Im übrigen sehen die Entwürfe keine Verpflichtung zur Kennzeichnung des Gehalts an gesättigten und ungesättigten Fettsäuren bei Lebensmitteln vor, die zum allgemeinen Verzehr bestimmt sind. Es wird lediglich im Rahmen besonderer Vorschriften für diätetische Lebensmittel, die zur Regulierung der Aufnahme von Fettsäuren bestimmt sind, vorgeschlagen, daß bei diesen die Gehalte an mehrfach ungesättigten und an gesättigten Fettsäuren anzugeben sind. Zur Begründung wird auf die Empfehlungen des Rates für Lebensmittel und Ernährung des amerikanischen Ärztebundes verwiesen, in denen allerdings betont wurde, daß die Kennzeichnung des Fettsäuregehaltes von Lebensmitteln eine freiwillige Maßnahme sein sollte.
Zu diesen Vorschlägen der FDA können Stellungnahmen abgegeben werden, und es bleibt abzuwarten, in welcher Form die vorgeschlagenen Kennzeichnungsregelungen erlassen werden.
Die Bundesregierung beabsichtigt vorerst nicht, die bestehenden Kennzeichnungsvorschriften für Fette zu ergänzen. Die Gehalte entsprechender diätetischer Lebensmittel an gesättigten, einfach ungesättigten und mehrfach ungesättigten Fettsäuren werden auf freiwilliger Grundlage gekennzeichnet, und es werden darüber hinaus bestimmte Mindestgehalte an Linolsäure, einer mehrfach ungesättigten Fettsäure, eingehalten.
Anlage 28
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Frau Strobel vom 15. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Bechert (Gau-Algesheim) (SPD) (Drucksache VI /2575 Frage B 31):
Nachdem in den Vereinigten Staaten die Bestimmungen über Pockenschutzimpfungen gelockert worden sind (laut FAZ vom 4. August 1971, S. 21) und dort die Pockenschutzimpfung im Kindesalter auf freiwilliger Basis empfohlen, aber nicht vorgeschrieben ist, frage ich, ob die Bundesregierung bereit ist oder erwägt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die Pockenschutzimpfung für Kinder ebenfalls auf freiwilliger Grundlage regelt.
Nach Konsultation der obersten Landesgesundheitsbehörden im Februar 1971 und Behandlung des Problems in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder am 15. und 16. April 1971 ist vorgesehen, daß die Länder den Seuchenausschuß beauftragen, für die Aufhebung der Impfpflicht wissenschaftliche Kriterien zu erarbeiten.
Die Bundesregierung wird im Bundesgesundheitsrat die Frage zur Erörterung stellen, ob die Pflichtimpfung gegen Pocken fortgesetzt werden soll, ob sie auf bestimmte Gruppen beschränkt werden kann
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oder eventuell aufgehoben werden soll. Nach Vorliegen des Votums wird geprüft werden, welche Konsequenzen für die Gesetzgebung daraus zu ziehen sind.
Anlage 29
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Frau Strobel vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2525 Fragen B 32 und 33) :
Wie weit sind die Vorarbeiten zur Harmonisierung der Logopäden-Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland?
Wird die Bundesregierung sicherstellen, daß die Voraussetzungen und Richtlinien der Logopäden-Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland den in den anderen EWG-Ländern üblichen Bedingungen angepaßt werden?
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat die Vorarbeiten für ein Bundesgesetz über den Beruf des Logopäden aufgenommen. Dieses Gesetz wird die Ausbildung für diesen Beruf bundeseinheitlich regeln. Die Erörterungen mit Sachverständigen zur Frage der Dauer und des Inhalts der Ausbildung sind noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Vorbereitungen für eine gesetzliche Regelung die in den Mitgliedstaaten der EWG geltenden Vorschriften über die Ausbildung der Logopäden heranziehen und um eine Anpassung an diese Vorschriften soweit wie möglich bei der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes bemüht sein.
Anlage 30
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Frau Strobel vom 22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2525 Frage B 34) :
Wie erklärt die Bundesregierung, daß sie trotz des CyclamatVerbotes in vielen Staaten nicht unverzüglich zumindest vorbeugende Schritte unternommen hat, um zu verhindern, daß cyclamathaltige Lebensmittel aus außereuropäischen Staaten in erheblichem Umfange bei uns verkauft weiden, weil sie im Ausland wegen der Verbote nicht mehr absetzbar sind, wie das zum Beispiel das Zeit-Magazin Nr. 35./71 behauptet: „Für Amerikaner giftig, für Deutsche gesund! Fruchtsalat aus USA künstlich mit Cyclamat gesüßt. Tierexperimente lassen befürchten, daß diese Süßstoffe Blasenkrebs hervorrufen."?
In meiner Antwort auf die Fragen der Abgeordneten Kaffka, Hansen und Härzschel (Anlagen 8, 12 und 13 zum Bericht über die 111. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26. 3. 1971) habe ich bereits dargelegt, daß die Bundesregierung nach eingehender Überprüfung aller bekanntgewordenen Forschungsergebnisse und auf Grund laufender Versuche durch namhafte Wissenschaftler bisher keine
Veranlassung gesehen hat, ein totales Verbot für Cyclamat auszusprechen. Die Verwendung von Cyclamaten war in der Bundesrepublik, anders als in den USA und einigen anderen Ländern von Anfang an nur in dem begrenzten Rahmen der DiätVerordnung unter im einzelnen vorgeschriebener Kennzeichnung zugelassen. Die in die Bundesrepublik eingeführten Lebensmittel müssen den in der Bundesrepublik geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Anlage 31
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Frau Strobel vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hansen (SPD) (Drucksache VI/ 2575 Fragen B 35 und 36) :
Treffen Presseberichte zu, wonach u. a. das von der ShellChemie hergestellte Insektenvertilgungsmittel Vapona Strip" durch den verwendeten Wirkstoff Dichlorvos neben erheblichen Gesundheitsschäden schwerste Schäden im Erbgut hervorrufen kann?
Wird die Bundesregierung diese Berichte zum Anlaß nehmen, den Verkauf aller im Handel befindlichen Präparate, bei denen die Gefahr gesundheits- oder erbschädigender Nebenwirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bis zum Nachweis der Unschädlichkeit zu verbieten?
Die Bundesregierung kann derartige Presseberichte nicht bestätigen. Wissenschaftliche Versuche, bei denen Schädigungen des Erbgutes bei niederen Organismen und bei Pflanzen beobachtet wurden, lassen nicht ohne weiteres Folgerungen auf den Menschen zu. Zur Zeit werden jedoch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft umfangreiche Untersuchungen durchgeführt mit dem Ziele, Anhaltspunkte über die mutagene Wirkung auch beim Menschen zu erhalten. Erste Zwischenergebnisse der Versuchsreihen werden voraussichtlich Ende dieses Jahres vorliegen.
Im übrigen ist der Verkehr mit Giften, so auch mit dem Wirkstoff Dichlorvos, noch durch Länderrecht geregelt.
Für besondere Stoffgruppen wie Pflanzenschutzmittel sieht das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (BGBl. I S. 352) vor der Zulassung den Nachweis der Unschädlichkeit für den Menschen bei bestimmungsgemäßer Anwendung vor. Das Gesetz ermächtigt zu Verboten und Beschränkungen. Mit der Verordnung über Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel vom 23. Juli 1971 (BGBl. I S. 1117) ist von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden.
Ein umfassendes Verbot für DDT und DDT-Zubereitungen enthält der von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitete Entwurf eines entsprechenden Gesetzes (Bundesrats-Drucksache 436/71). Der dem Bundestag ebenfalls vorliegende Gesetzentwurf sieht zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts (Bundestags-Drucksache VI /2310) gerade für Mittel und Gegenstände zur Insektenvertilgung in Wohnräumen entsprechende Verbote vor.
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Im Zuge der Vorarbeiten am Entwurf eines Bundesgiftgesetzes prüft die Bundesregierung, ob gifthaltige Präparate erst dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Unschädlichkeit für den Menschen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nachgewiesen wird.
Anlage 32
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Fellermaier (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 37 und 38) :
Ist die Bundesregierung bereit, durch eine Übereinkunft mit den Bundesländern auf Bundesstraßen und Landstraßen mit Gegenverkehr versuchsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen von 100 bzw. 120 km/h einzuführen?
Ist die Bundesregierung gewilll, eine Rechtsverordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf solchen Straßen eist dann zu erlassen, wenn nach einem gewissen Zeitraum die dort gewonnenen Erfahrungen exakt ausgeweitet werder konnten?
Die Unfallsituation auf unseren Straßen ist so ernst, das starke Ansteigen der Verkehrsunfallzahlen 1969/1970 so besorgniserregend, daß möglichst bald alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die geeignet sind, die Zahl der Unfälle herabzudrücken und die Unfallfolgen zu mildern.
Darin werden Sie mir sicher zustimmen.
Eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb geschlossener Ortschaften — ausgenommen auf Autobahnen und auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen für eine Richtung — ist eine geeignete unfallmindernde Maßnahme. Davon muß ich nach dem vorliegenden Material, insbesondere nach den im Ausland gewonnenen Erkenntnissen, ausgehen. Ich darf wegen der Einzelheiten auf die dem Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages übersandte Begründung zur Straßenverkehrsordnung-Änderungsverordnung verweisen.
Eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung muß -- wenn auch zunächst versuchsweise — baldmöglich eingeführt werden. Nach Abschluß des Versuchszeitraums wird zu entscheiden sein, ob die Maßnahme aufgehoben, beibehalten oder modifiziert werden sollte. Ich halte es dagegen nicht für vertretbar, zunächst noch Versuche auf einzelnen Straßen durchzuführen und erst dann. — in einem Jahr oder in zwei Jahren — die Frage einer allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung zu entscheiden. Die ernste Unfallsituation auf den Straßen erfordert ein sofortiges Handeln.
Anlage 33
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom
22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Fiebig (SPD) (Drucksache VI /2575 Frage B 39) :
Ist die Bundesregieiung bereit, mit dem Ausbau der Ortsdurchfahrt Olfen im Zuge der B 235 nodi in diesem Jahr zu beginnen?
Mit dem Beginn des Ausbaus der Ortsdurchfahrt Olfen im Zuge der B 235 ist noch in diesem Jahr zu rechnen.
Anlage 34
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Säckl (SPD) (Drucksache VI /2575 Fragen B 40 und 41) :
Aus welchen Gründen ist es entgegen der überall sonst geltenden Regelung entlang der Autobahn von Kirchheim nach München nicht gestattet, auf den Rastplätzen in Wohnwagen zu übernachten?
Hält es die Bundesregierung für besser, wenn mit Wohnwagen Reisende irgendwo im Grünen eine zum Übernachten geeignete Stelle suchen, statt die den Interessen von Ordnung, Sauberhaltung des Geländes usw. entgegenkommende Rastplätze und deren Einrichtungen zu benutzen?
Für die Überwachung des Straßenverkehrs und für verkehrsregelnde Maßnahmen sind die Bundesländer zuständig. Es ist mir daher nicht bekannt, ob auf den Rastplätzen der Autobahn von Kirchheim bis München das Übernachten in Wohnwagen verboten ist. Ich werde die Angelegenheit prüfen und Ihnen nach Eingang der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern weitere Nachricht zukommen lassen.
Nein, Herr Kollege, für 'das Übernachten von Wohnwagengespannen stehen die Rastplätze an den Autobahnen zur Verfügung. Durch die erhebliche Zunahme des Verkehrs mit Wohnwagen sind zwar stellenweise Schwierigkeiten infolge Überfüllung der Rastplätze der Autobahn aufgetreten. Es ist aber beabsichtigt, an besonders ausgewählten Rastplätzen der Autobahnen für durchreisende Wohnwagenfahrer besondere Rastplätze mit ausreichender Länge bereitzuhalten.
Anlage 35
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 22. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gewandt (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 42) :
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, daß die vom Luftfahrtbundesamt in Braunschweig nach internationalen Normen vorgesehenen Intervalle, in denen die Flugzeuge einer technischen Inspektion unterzogen werden müssen, auch für Bedarfsluftfahrtgesellschaften gelten und von diesen zwingend beachtet werden müssen?
Nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät ist die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die gewerbs-
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mäßige Beförderung von Personen in Zeitabständen oder auf Antrag nach einem von der Zulassungsbehörde anerkannten Verfahren fortlaufend durchzuführen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Die nach internationalen Normen vorgeschriebenen Instandhaltungsrichtlinien von gewerblich betriebenen Luftfahrzeugen gelten dabei sowohl für Linien- als auch für Bedarfsluftfahrtgesellschaften. Die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Luftfahrtgesellschaften werden vom Luftfahrt-Bundesamt überwacht.
Anlage 36
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 22. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hussing (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen B 43 und 44) :
Wann ist mit dem Beginn der Baumaßnahmen der B 43 vom Norden (Rodenbach) bis zui geplanten Mainüberführung bei Steinheim Kleinauheim zu rechnen und in welchem Zeitablauf werden welche Zubringer zu diesem Bauabschnitt gebaut, angesichts des Abschlussses des Planfeststellungsverfahrens zur Verlegung der B 43 im Osten von Hanau und nach der Fertigstellung der Auffahrt zur B 45 im Süden von Steinheim?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß für die Stadt und das Umland Hanaus der Ausbau der B 43 und B 45 sowie die Mainüberführungen zur Lösung ihrer Verkehrsprobleme außerordentlich wichtig sind, und wann und in welchem Zeitablauf werden aus diesem Grunde die B 43 und die B 45 einerseits und die Mainüberführungen andererseits im Raume Hanau gebaut?
Sofern beim z. Z. laufenden Planfeststellungsverfahren für die Ostumgehung Hanau im Zuge der B 43 sowie beim anschließend durchzuführenden Grunderwerb keine besonderen Schwierigkeiten auftreten, ist beabsichtigt, mit dem Bau der Mainbrücke bei Hanau (über den „Steinheimer Bogen") 1972/73 zu beginnen. Der Abschluß des Planfeststellungsverfahrens muß in jedem Falle abgewartet werden.
Da die Gesamtmaßnahme in einzelnen Bauabschnitten, die jeweils einen Verkehrswert erbringen, gebaut werden soll, richtet sich auch der Bau der Zubringer hiernach. Über den zeitlichen Ablauf lassen sich z. Z. noch keine Angaben machen.
Der Bundesregierung ist die verkehrliche Bedeutung der B 43 und B 45 sowie der Mainüberführungen in Hanau bekannt. Jedoch können, wie Ihnen bereits auf Ihre Anfrage zur Fragestunde am 11./13. November 1970 am 11. November 1970 schriftlich mitgeteilt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht beide Bauvorhaben (Ostumgehung B 43 und Westumgehung B 45) gleichzeitig durchgeführt werden. Die B 45 — Westumgehung Hanau —ist, wie in dem o. g. Schreiben näher erläutert wurde, im Bedarfsplan zum Ausbauplan für die Bundesfernstraßen (1971-1985) in die 2. Dringlichkeit eingestuft worden. Hieran hat sich bisher nichts geändert.
Anlage 37
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Herold vom 21. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache VI/ 2575 Frage B 45) :
Worauf ist der Umstand zurückzuführen, daß seit 1970 für Berlinfahrten von Schulen — beispielsweise in meinem Wahlkreis bei der Verbandsberufsschule mit Berufsaufbauschule Traunstein — die zustellenden Förderungsmittel des Bundes erst lange nach Durchführung der Fahrt ausbezahlt werden und eine Abschlagszahlung vor Fahrtantritt nicht mehr geleistet wird, wodurch sich unzumutbare Finanzierungsschwierigkeiten ergeben?
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen weist zwar den Ländern Mittel für die Förderung von Reisen Jugendlicher nach Berlin zu, jedoch entscheiden über die Gewährung von Zuwendungen im Einzelfall vereinbarungsgemäß die zuständigen Länderbehörden.
In der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Oberbayern in München, die Bundesmittel über das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Förderung von Berlin-Reisen Jugendlicher erhält. Die von Ihnen im Falle der Verbandsberufsschule Traunstein an mich gerichtete Anfrage kann deshalb nur durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. durch die Regierung von Oberbayern in München beantwortet werden.
Anlage 38
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. von Dohnanyi vom 14. September 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Picard (CDU/CSU)) (Drucksache VI/ 2575 Frage B 46) :
Hält die Bundesregierung eine Massierung von Kraftwerken auf engem Raum, wie sie mit dein geplanten Kraftwerk zusätzlich zu den schon bestehenden Kraftwerken in GroßwelzheimDettingen, Kahl und Groß-Krotzenburg entstehen soll, auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der Sicherstellung der Stromversorgung, für sinnvoll, oder wäre nicht ein anderer Standort, etwa ein Mittelmain, vorzuziehen?
Über den Antrag des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerks auf Erteilung eines Standortvorbescheids nach § 7 a des Atomgesetzes für ein Kernkraftwerk am Standort Dettingen bin ich von den zuständigen Genehmigungsbehörden des Landes Bayern unterrichtet worden. Die Antragsunterlagen werden im Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und von den entsprechenden Beratungsgremien (Reaktor-Sicherheitskommission und Institut für Reaktorsicherheit der Technischen Überwachungsvereine e. V.), auch unter Berücksichtigung der im Betrieb befindlichen Kernkraftwerke Kahl und Großwelzheim, geprüft. Vor Abschluß dieser Prüfungen, voraussichtlich Ende dieses Jahres, kann ich zu meinem Bedauern keine Stellungnahme zum beantragten Reaktorstandort Dettingen abgeben.
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. September 1971 7991
Anlage 39
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. von Dohnanyi vom 10. September 1971 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Walz (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Frage B 47) :
Aus welchen sachlichen Gründen enthalten die Kostenrechnungen der bisherigen Entwürfe für einen Bildungsgesamtplan keine Kostenschätzungen für ein Fernstudium im Medienverbund?
Die Kosten für Fernstudien im Medienverbund sind im vierten Entwurf für den Bildungsgesamtplan noch nicht erfaßt, weil über die Einführung und Durchführung des Fernstudiums im Medienverbund noch beraten wird. Die Ministerpräsidenten der Länder haben in den anstehenden organisatorischen und inhaltlichen Fragen noch keine Einigung erzielt, so daß bislang die für eine Kostenrechnung benötigten Grundlagen fehlen.
Wenn sich die Zielvorstellungen für das Fernstudium im Medienverbund so konkretisiert haben, daß darauf (u. U. alternative) Kostenberechnungen aufbauen können, sollen diese in den Bildungsgesamtplan und das Bildungsbudget aufgenommen werden.
Anlage 40
Schriftliche Antwort
des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. von Dohnanyi vom 23. September 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache VI /2575 Fragen B 48 und 49) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Firma Dornier GmbH Friedrichshafen mit dem Gesuch vom 11. Dezember 1970 beim Landratsamt Überlingen die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Abwasseranlage für kernbrennstoffhaltige, radioaktive Abwässer in ihrem Versuchslabor im Werk Immenstaad und die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der hierbei anfallenden Abwässer in den Bodensee begehrt hat, und daß, wie aus der regionalen Presse zu entnehmen war, das Wasserwirtschaftsamt Konstanz, das Gesundheitsamt Überlingen und das Arbeits- und Sozialministerium in Stuttgart keine Bedenken gegen dieses Begehren haben, wenn die in der 1. Strahlenschutzverordnung angegebene Maximalkonzentration nicht überschritten wird (vgl. folgende Berichte: „Radioaktive Abwässer in den Bodensee?" im Südkurier, Nr. 207 vom 9. September 1971, „Radioaktive Abwässer sollen in den Bodensee kommen" in der Schwäbischen Zeitung, Nr. 207 vom 9. September 1971 und „Dornier will radioaktive Abwässer in den See einleiten" in der Stuttgarter Zeitung, Nr. 207 vom 9. September 1971)?
Teilt die Bundesregierung die große Sorge vieler Menschen am Bodensee, daß der so sehr durch Abwässer belastete Bodensee, der größte Trinkwasserspeicher Europas, nicht durch weitere, in ihrem Ausmaß noch nicht übersehbare Verunreinigungen gefährdet werden sollte, und ist sie bereit, dafür einzutreten, daß alle bei dem Forschungsvorhaben der Firma Dornier entstehenden radioaktiven Abwässer der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle in Karlsruhe zugeführt werden?
Es ist der Bundesregierung bekannt, daß die Firma Dornier GmbH, Friedrichshafen, beim Landratsamt Überlingen die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Abwasseranlage für radioaktive Abwässer und zur Einleitung der hierbei anfallenden Abwässer in den Bodensee beantragt hat. Die nach dem Atomgesetz und der Ersten Strahlenschutzverordnung zuständige Genehmigungsbehörde, das Arbeits- und Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg, hat keine Bedenken gegen die geplante Einleitung der anfallenden Abwässer erhoben, sofern bei den Abwässern die in der Ersten Strahlenschutzverordnung festgelegten maximal zulässigen Konzentrationswerte nicht überschritten werden und die jährliche Menge des auf diese Weise in den Bodensee geleiteten natürlichen Urans auf 200 Gramm begrenzt wird. Die atomrechtlichen Genehmigungen sind deshalb in dem erforderlichen Umfang inzwischen von der zuständigen Landesbehörde erteilt worden.
Die seit jeder vorhandene natürliche Aktivität des Bodenseewassers wird durch die Einleitung nicht in meßbarem Umfang erhöht werden. 200 Gramm natürlichen Urans sind zum Beispiel im Mittel in jeweils 150 000 Kubikmetern Meerwasser enthalten. Diese Wassermenge stellt aber weniger als ein Hunderttausendstel des Wasserinhalts des Bodensees dar. Die Einleitung kann daher nicht als eine ins Gewicht fallende Verunreinigung des Bodensees angesehen werden, zumal die Radiotoxizität von natürlichem Uran sehr niedrig ist.
Die Bundesregierung hält daher eine Abgabe der uranhaltigen Abwässer der Firma Dornier an die Landessammelstelle des Landes Baden-Württemberg für radioaktive Abfälle nicht für erforderlich.