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    Deutscher Bundestag 131. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 Inhalt: Erweiterung und Abwicklung der Tagesordnung 7613 A Wahl des Abg. Porzner als ordentliches Mitglied und des Abg. Haar (Stuttgart) als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der Deutschen Bundespost 7613 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksache VI /2324) Dr. Evers (CDU/CSU) 7613 C Wohlrabe (CDU/CSU) 7613 D Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) . 7614 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) (Drucksache VI /2325) Russe (CDU/CSU) 7614 D Entwurf eines Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz) (Drucksachen V1/1860, V1/2118, zu VI / 2118, Nachtrag zu VI /2118); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI /2333), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (Drucksache VI /2292) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Slotta (SPD) . . . . . . . 7615 D Grüner (FDP) 7617 A Pfeifer (CDU/CSU) 7618 B Dr. Gölter (CDU/CSU) 7620 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften (Bewertungsänderungsgesetz 1971) (Drucksache VI/1888); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V1/2359), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen VI /2334, zu VI /2334) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) 7621 C Offergeld (SPD) . . . . . . . 7621 D Helms (FDP) . . . . . . . . 7622 B Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . 7622 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, des Bewertungsgesetzes und des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) (Drucksache VI /1901); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Druck- II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 sache M/2336), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen VI /2350 [neu], zu VI /2350 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (CDU/CSU) (Drucksache VI /1934); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen M/2350 [neu], zu VI /2350 [neu]) — Zweite Beratung — von Alten-Nordheim (CDU/CSU) . . 7623 A, 7624 A, 7636 A Porzner (SPD) 7623 D Gallus (FDP) . . . . . ..7624 B, 7642 B Krammig (CDU/CSU) . . 7625 C, 7641 D Offergeld (SPD) 7637 B Dr. Kreile (CDU/CSU) 7639 A Dr. Weber (Köln) (SPD) . . 7640 C, 7642 A Entwurf eines Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Ottokraftstoffe für Kraftfahrzeugmotoren (Drucksache VI /1902); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache VI /2351) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Gruhl (CDU/CSU) . . 7626 A, 7629 D, 7632 C Engelsberger (CDU/CSU) . . . . . 7627 B Liedtke (SPD) . . . . . . . . . 7628 C Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 7630 D Ollesch (FDP) . . . . . . 7631 B, 7634 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7632 A Müller (Mülheim) (SPD) . . . . 7632 D Genscher, Bundesminister . . . . 7635 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Bundesrat) (Drucksache M/630) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache M/2253) — Zweite und dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . . . . . . 7642 D Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 7643 A Dr. Haack (SPD) . . . . . . . . 7643 B Kleinert (FDP) 7643 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. März 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans (Drucksache VI /2245) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache M/2334), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (Drucksache VI/2361) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 7644 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen eine Verordnung (EWG) des Rates über die Bescheinigung der Herkunftsbezeichnung bei Hopfen (Drucksachen VI/ 1929, VI /2312) 7644 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Drucksachen VI /665, VI/ 1380); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache N/2269) — Zweite und dritte Beratung — Dichgans (CDU/CSU) 7645 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . 7647 C Kleinert (FDP) . . . . . . . 7649 A Vogel (CDU/CSU) . . . . .. . 7650 B Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7651 A Fragestunde (Drucksachen VI /2344, VI /2372) Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) : Gebührenerhöhungen der Bundespost für Fernschreibstandleitungen Leber, Bundesminister . 7652 B, 7653 B, 7654 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7653 A, B, D Dr. Arnold (CDU/CSU) 7654 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7654 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident . . . . . . . . 7654 C Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Politischer Mißbrauch der Personalvertretungen Dr. Ehmke, Bundesminister . . 7654 C, D, 7655 A, B Ott (CDU/CSU) 7654 D Mursch (Soltau-Harburg) (CDU/CSU) 7655 A, B Fragen des Abg. Wohlrabe (CDU/CSU) : Erklärung zur Weiterentwicklung Berlins (Berlin-Plan) Dr. Ehmke, Bundesminister . 7655 B, C, D, 7656 A, B Wohlrabe (CDU/CSU) . . . 7655 C, D, 7656 A, B Frage des Abg. Dr. Früh (CDU/CSU) : Forderung des deutschen Bauernverbandes betr. Erhöhung der Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7656 C, D, 7657 A Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . 7656 C, D Susset (CDU/CSU) . . . . . . . 7657 A Frage des Abg. Dr. Früh (CDU/CSU) : Erschwerung des Exports von Schweinen in Drittländer durch den flexiblen Wechselkurs Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7657 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . 7657 B, C Frage des Abg. Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) : Auffassung der Verbraucherpolitischen Korrespondenz bezüglich Preisverbesserungen für die Landwirtschaft im Hinblick auf die soziale Situation einkommensschwacher und kinderreicher Familien Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7657 D, 7658 A, C Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) 7658 A, B Fragen des Abg. Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) : Gewährung der Leistungen nach dem Zweiten Wohngeldgesetz — Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär . 7658 D, 7659 A, B, C, D Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7658 D, 7659 A, C, D Frage des Abg. Seefeld (SPD) : Kritik der Automobilverbände an der Zulänglichkeit der Leitplanken an den Bundesautobahnen Leber, Bundesminister 7660 A Fragen des Abg. Schlaga (SPD) : Verhinderung der willkürlichen Ausdehnung des Baues von privaten Flugzeuglandeplätzen Leber, Bundesminister . . . 7660 B, C, D Schlaga (SPD) . . . . . . . . . 7660 C Frage des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU): Vergabestopp für Straßenbauaufträge in den Zonenrandförderungs- und Ausbaugebieten Leber, Bundesminister . . . . . . 7660 D, 7661 A, B, C, D, 7662 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 7661 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) . . . . . . 7661 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7661 C Pieroth (CDU/CSU) . . . . . . . 7661 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 7661 D Frage des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU) : Angabe über die nächste Ortschaft auf den Ortsausgangsschildern in Österreich Leber, Bundesminister . . . . 7662 A, B Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 7662 B Fragen des Abg. Schröder (Wilhelminenhof) (CDU/CSU) : Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Küstenschiffahrt durch die Schiffsbesetzungsordnung Leber, Bundesminister . . . . 7662 C, D, 7663 A, B Schröder (Wilhelminenhof) (CDU/CSU) . . . . 7662 D, 7662 A, B Frage des Abg. Burger (CDU/CSU) : Aufnahme von Krebs- und Mutterschaftsvorsorgeuntersuchungen in den Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes Dr. Ehrenberg, Staatssekretär . . 7663 C, D Burger (CDU/CSU) 7663 D Fragen des Abg. Dr. de With (SPD) : Rückzahlung überbezahlter Beiträge von Arbeitnehmern zur Arbeiterrentenversicherung Dr. Ehrenberg, Staatssekretär . 7664 A, B, C Dr. de With (SPD) 7664 B, C IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Vorlage des Vermögensbildungsberichts Dr. Ehrenberg, Staatssekretär . . 7664 D, 7665 B, C, D, 7666 A, B Vogt (CDU/CSU) 7665 A, B, C, 7666 A, B Katzer (CDU/CSU) 7665 C Pieroth (CDU/CSU) 7665 D Abgabe einer Erklärung des Bundeskanzlers über das Ergebnis der Beitrittsverhandlungen der EWG mit Großbritannien Brandt, Bundeskanzler . . . . . 7666 C Dr. Hallstein (CDU/CSU) 7667 C Antrag der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP betr. humanitäre Hilfe für die Bevölkerung Ostpakistans und Indiens (Drucksache VI /2366) Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) . . 7668 D Frau Dr. Wolf (CDU/CSU) . . . 7669 C Entwurf eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) (Drucksachen VI /1975, zu VI /1975); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI /2375), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksachen VI /2352, zu VI /2352) — Zweite und dritte Beratung — Baier (CDU/CSU) 7670 C Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7671 C, 7675 A Hauck (SPD) 7671 D Spitzmüller (FDP) 7677 C Frau Strobel, Bundesminister . . 7680 C Köster (CDU/CSU) . . . 7683 B, 7686 C Raffert (SPD) . . . . . . . . . 7683 B Burger (CDU/CSU) . . . . . . . 7684 A Frau Eilers (SPD) . . . . . . . 7685 B Frau Dr. Henze (CDU/CSU) . . . . 7685 D Anbuhl (SPD) . . . . . . . . . 7687 B Fiebig (SPD) . . . . . . . . . 7688 A Rollmann (CDU/CSU) . . . . . . 7688 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 7690 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 7692 B Walkhoff (SPD) . . . . . . . 7693 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD betr. Verwaltungsrat der Lastenausgleichsbank (Drucksache VI/ 2365) . . . 7693 D Nächste Sitzung 7694 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7695 A Anlage 2 Bericht über das Beratungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Finanzanpassungsgesetz 7695 B Anlagen 3 und 4 Änderungsanträge Umdrucke 206 und 207 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Graduiertenförderungsgesetzes (Drucksachen VI /2118, VI /1860, V1/2292) . . . . 7696 B Anlage 5 Änderungsantrag Umdruck 205 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Benzinbleigesetzes (Drucksachen VI /2351, VI/ 1902) 7696 D Anlagen 6 bis 8 Änderungsanträge Umdrucke 199 bis 201 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 (Drucksachen VI /1901, VI /2350 [neu]) . . 7697 A Anlage 9 Änderungsantrag Umdruck 209 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI /670, VI /2257) . . . 7697 C Anlagen 10 und 11 Änderungsanträge Umdrucke 203 (neu) und 208 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ausbildungsförderungsgesetzes (Drucksachen VI /1975, VI /2352) . . . 7698 A Anlage 12 Entschließungsantrag Umdruck 210 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Ausbildungsförderungsgesetzes (Drucksachen VI /1975, VI /2352) 7698 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) betr. Strafverfahren wegen unbefugter Titelführung 7698 D Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Solke (CDU/CSU) betr. Revision des derzeitigen Systems der EWG-Rechnungseinheit 7699 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Meister (CDU/CSU) betr. Ausgleich der bestimmten Wirtschaftsgruppen durch die Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste 7699 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) betr. Einkommenverluste des Gartenbaues . . 7699 D Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) betr. Bewertung des Aufwertungsausgleichs für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe bei der Berechnung von Ausgleichs- und Elternrenten als zusätzliches Einkommen 7699 D Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Beermann (SPD) betr. kostenlose Beförderung von Besuchern aus der DDR auf den öffentlichen Verkehrsmitteln 7700 B Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) betr. Rekordüberhang an im Bau befindlichen Wohnungen zum Jahreswechsel 1970/71 7700 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 7613 131. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner ** 25. 6. Dr. Ahrens * 25. 6. Balkenhol 25. 6. Behrendt ** 25. 6. Borm ** 24. 6. Frau Brauksiepe 24. 6. Dasch 30. 6. Dröscher ** 25. 6. Ehnes 24. 6. Fellermaier ** 25. 6. Flämig ** 24. 6. Gerlach (Emsland) ** 25. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Dr. Heck 25. 6. Frau Herklotz * 25. 6. Jahn (Braunschweig) ** 25. 6. Kiechle 25. 6. Klinker ** 25. 6. Kriedemann ** 24. 6. Lange * 24. 6. Lautenschlager ** 25. 6. Lenze (Attendorn) * 25. 6. Liehr 25. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 24. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Meister ** 25. 6. Dr. Möller 25. 6. Müller (Aachen-Land) ** 25. 6. Frau Dr. Orth ** 25. 6. Richarts ** 24. 6. Riedel (Frankfurt) ** 24. 6. Schlee 25. 6. Schulhoff 24. 6. Simon 30. 6. Stein (Honrath) 25.6. Werner ' 24. 6. Windelen 25. 6. Wolfram 24. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Bericht über das Beratungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG) Der Bundesrat hatte am 14. Mai 1971 zu dem am 28. April 1971 vom Bundestag verabschiedeten Fi- Anlagen zum Stenographischen Bericht nanzanpassungsgesetz den Vermittlungsausschuß in 11 Punkten angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich mit den Änderungsanträgen des Bundesrats am '16. Juni 1971 befaßt. Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses liegt Ihnen in der BT-Drucksache V1/2324 vor. Über die Beratungen im Vermittlungsausschuß darf ich in der gebotenen Kürze folgendes berichten: 1. Abgelehnt wurden die Vorschläge des Bundesrats, soweit sie darauf hinausliefen, gewisse Verwaltungskosten von Landesbehörden dem Bund anzulasten. Es handelt sich dabei um den Vorschlag, die Baunebenkosten generell als Zweckausgaben zu bezeichnen und durch eine Pauschale abzugelten, ferner um die Änderungsvorschläge zu § 351 des Lastenausgleichsgesetzes, zum BEG-Schlußgesetz sowie zum Weinwirtschaftsgesetz und zum Absatzfondsgesetz. Der Grund für die Ablehnung dieser Vorschläge war, daß diese mit Art. 104 a Abs. 5 GG, wonach Bund und Länder jeweils selbst die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben zu tragen haben, in Widerspruch stehen. Schließlich hielt es der Vermittlungsausschuß auch für richtig, in § 20 Abs. 1 beim Einsatz von automatischen Einrichtungen für die Gewährleistung gleicher Programmergebnisse usw. in der Steuerverwaltung am Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister — statt nur eines Benehmens mit ihm - festzuhalten. 2. Angenommen wurde dagegen der Vorschlag des Bundesrats, in § 8 Abs. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes den Satz 1 zu streichen, d. h. die dort vorgesehene Möglichkeit, für die Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes bei der Oberfinanzdirektion eine Bundesbauabteilung zusätzlich einzurichten und örtliche Bundesbaubehörden zu schaffen. Der Vermittlungsausschuß nahm ferner den Vorschlag des Bundesrats zu Art. 17 Abs. 1 Satz 1 an, das Inkrafttreten der Änderungen des Lastenausgleichsrechts hinauszuschieben. In diesem Punkt liegt das Schwergewicht des Anrufungsbegehrens des Bundesrats und des Vermittlungsvorschlags, da die Änderung der Verwaltungskostenregelung im Rahmen des Lastenausgleichsrechts finanziell erheblich zu Buche schlägt. Nach der Neufassung des § 351 des Lastenausgleichsgesetzes soll j a künftig eine Erstattung der bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften anfallenden Verwaltungskosten durch den Bund nicht mehr erfolgen. Der Bundesrat hatte deshalb vorgeschlagen, das Inkrafttreten dieser Neuregelung auf den 1. 1. 1974, also um 2 Jahre hinauszuschieben. Der Vermittlungsausschuß ist über dieses Petitum erheblich hinausgegangen, indem er vorschlägt, das Inkrafttreten um weitere 5 Jahre, d. h. bis zum 1. 1. 1979 zu verschieben. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, den Ihnen vorliegenden beiden 7696 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses in BT-Drucksache VI/2324 zuzustimmen. Abgelehnt wurde auch der Vorschlag des Bundesrats, die Pauschaule für die Kosten der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht im Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen von 3 v. H. auf 7,5 v. H. der Baukosten zu erhöhen. Der Vermittlungsausschuß war mit Mehrheit der Auffassung, daß diese Nebenkosten, soweit sie Zweckausgaben und nicht Verwaltungskosten sind, nach wie vor mit 3 v. H. der Baukosten — im Durchschnitt gesehen — angemessen abgegolten werden. Wenn auch diese Nebenkosten in absoluten Zahlen zweifellos gestiegen sind, so gilt doch das gleiche auch für die Baukosten, so daß die Pauschale von 3 v. H. entsprechend höher ausfällt. Soweit durch die Erhöhung der Pauschale andere Ausgaben als Zweckausgaben abgedeckt werden sollten, stünde auch dies mit Art. 104 a Abs. 5 GG nicht in Einklang. Abgelehnt wurde ferner der Vorschlag des Bundesrats, in § 6 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Übertragung einzelner Bauvorhaben des Bundes auf die Bundesbaudirektion an das Einvernehmen der Landesfinanzminister zu binden. Gleiches gilt für den Vorschlag, in § 9 Abs. 2 Satz 3 auf die Oberfinanzpräsidenten nicht die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, sondern die der Länder anzuwenden. Der Vermittlungsausschuß hielt es für angebracht, daß für diese Beamten künftig ein einheitlicher Rechtsstatus vorgesehen wird. Auch der Vorschlag, in den §§ 5 und 19 dem Bundesamt für Finanzen bei Betriebsprüfungen statt eines „Mitwirkungsrechts" nur ein „Teilnahmerecht" zu geben, fand nicht die Billigung des Vermittlungsausschusses, weil die erstere Formulierung besser dem Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG entspricht. Anlage 3 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz — GFG) — Drucksachen VI/2118, VI/1860, VI/2292 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 13 Abs. 1 erster Halbsatz ist durch folgende Neufassung zu ersetzen: „Der Bund trägt 75 vom Hundert, die Länder 25 vom Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben,". Bonn, den 23. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 206 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz — GFG) — Drucksachen VI/2118, VI/1860, VI/2292 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 ist durch folgende Neufassung zu ersetzen: „(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt." 2. § 11 ist durch folgende Neufassung zu ersetzen: „§ 11 Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind." Bonn, den 23. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 205 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz — BzBlG) — Drucksachen VI/2351, VI/1902 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 werden die Worte „0,40 Gramm in Liter" durch die Worte „0,30 Gramm je Liter" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 7697 Anlage 6 Umdruck 199 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) — Drucksachen VI/1901, VI/2350 (neu) —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: § 14 a Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffern 1 und 2 gilt entsprechend, wenn 1. der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ganz oder zum Teil an einen Erwerber veräußert wird, der ihn land- oder forstwirtschaftlich nutzt, oder 2. nur ein Teil des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens veräußert wird und der Veräußerungspreis innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zur Tilgung von Schulden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder zur Abfindung weichender Erben verwendet wird, oder 3. der land- und forstwirtschaftliche Betrieb enteignet oder zur Abwendung einer Enteignung veräußert wird; das gilt auch, wenn ein Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs enteignet oder veräußert wird. Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird in den vorstehenden Fällen insgesamt nur einmal gewährt." Bonn, den 23. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 201 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) — Drucksachen VI/1901, VI/2350 (neu) —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 ist zu streichen. Bonn, den 23. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 200 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) — Drucksachen VI/1901, VI/2350 (neu) —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert: Im letzten Satz treten an die Stelle der Worte „31. Dezember 1970" die Worte „24. Juni 1971" und an die Stelle der Worte „1. Januar 1971" jeweils die Worte „25. Juni 1971". 2. Artikel 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert: An die Stelle der Worte „31. Dezember 1970" treten jeweils die Worte „24. Juni 1971". Bonn, den 23. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 209 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stark (Nürtingen), Vogel, Dr. Haack, Dr. Arndt (Hamburg) und Kleinert zur zweiten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/670, VI/2257 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 In § 74 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Strafkammer" durch die Worte „die große Strafkammer" ersetzt. 2. Es wird folgender Artikel 1 a eingefügt: ,Artikel 1 a In die Strafprozeßordnung wird nach § 13 a folgender § 13 b eingefügt: „§ 13 b (1) Sofern eine Strafkammer gemäß § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtet ist, entscheidet die zuerst mit der Sache befaßte Strafkammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene Regelung für die Verhandlung der Sache zuständig ist. Verneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist sie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene Strafkammer; die Beteiligten sind zu hören. Die Verweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß über die Verweisung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. (2) Der Beschluß, durch den die nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtete Strafkammer die Sache an eine andere Strafkammer verweist, ist für diese bindend. (3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit 7698 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Unrecht bejaht oder verneint hat."' Bonn, den 24. Juni 1971 Dr. Stark (Nürtingen) Vogel Dr. Haack Dr. Arndt (Hamburg) Kleinert Anlage 10 Umdruck 203 (neu) Änderungsantrag des Abgeordneten Köster und der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz — BAföG) Drucksachen VI/1975, VI/2352 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „160" durch „180" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1971 Köster Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz — BAföG) — Drucksachen VI/ 1975, VI/2352 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 3 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „wenn deren Ausbildung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist." 2. In § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ist die Erwerbsfähigkeit des Auszubildenden um 70 v. H. oder mehr gemindert, so verdoppeln sich die in § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 genannten Freibeträge." 3. In § 12 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Satz 1 gilt nur, wenn das Ausbildungs- und Erziehungsziel unter Berücksichtigung der gewählten Erziehungsrichtung die Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung erfordert." 4. In § 12 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: „Ist ein Behinderter, dessen Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. oder mehr gemindert ist, wegen seiner Behinderung während der Ausbildung in einem Internat oder in einem Wohnheim für Behinderte untergebracht, so sind die von der zuständigen Stelle genehmigten Pflegesätze und der Halbsatz gemäß Absatz 1 als Bedarf anzusetzen." 5. In § 68 Abs. 2 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 11." Bonn, den 24. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 12 Umdruck 210 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz — BAföG) — Drucksachen VI/ 1975, VI/2352 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die Studentenförderung im Bundesausbildungsförderungsgesetz so weiter zu entwickeln, daß 1. Studenten — soweit sie keinen Anspruch auf ein Stipendium haben — ein staatlich verbürgtes und zinsvergünstigtes Studiendarlehen über Kreditinstitute in Anspruch nehmen können, 2. Studenten für jedes Kind, für das sie unterhaltspflichtig sind, einen Kinderzuschlag erhalten, soweit nicht bereits anderweitige Kinderzuschläge gewährt werden. Dieser Kinderzuschlag soll sich um einen Familienzuschlag erhöhen, soweit dem Ehegatten eine Berufstätigkeit nicht zuzumuten ist. Die Bundesregierung wird gebeten, alsbald für die in Ziffern 1 und 2 genannten Maßnahmen eine Kostenübersicht zu erstellen und den dafür notwendigen Finanzbedarf bei der Fortschreibung der mehrjährigen Finanzplanung zu berücksichtigen. Bonn, den 24. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 1,3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 24. Juni 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Bauer (Würzburg) (SPD) (Drucksache VI/2286 Fragen B 9 und 10) : Kann von der Bundesregierung bestätigt werden, daß seitens der Staatsanwaltschaften zunehmend — angeblich handelt es sich um Hunderte von Fällen — gegen Bundesbürger wegen Führens „falscher Titel" wie z. B. „Hon. Doctor of Divinity" oder „Doktor der Methaphysik" ermittelt wird, und daß solche „Grade" allein auf geldlicher Grundlage erworben werden können? Welche rechtlichen bzw. rechtspolitischen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um dem bis zur Stunde sichtbaren Unfug zu steuern, daß laufend in Zeitungsinseraten — vornehmlich im süddeutschen Raum — auf die Möglichkeit des Erwerbs solcher Titulaturen hingewiesen und offensichtlich seitens der Staatsbürger davon Gebrauch gemacht wird? Die Zahl der Verurteilungen wegen unbefugter Titelführung (§ 132 a des Strafgesetzbuchs) ist in Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 7699 den letzten Jahren von je 56 Fällen in den Jahren 1966 und 1967 über 64 Fälle im Jahre 1968 auf 154 Fälle im Jahre 1969 angestiegen. Dabei ist aber zu bemerken, daß die unbefugte Führung des Doktor-Titels nach herrschender Rechtsprechung nicht unter § 132 a StGB fällt, sondern nach dem als Landesrecht weitergeltenden Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) strafbar ist. Die Zahl derartiger Verfahren läßt sich der Statistik leider nicht entnehmen. Fünf Landesjustizverwaltungen haben mitgeteilt, daß in ihrem Geschäftsbereich zur Zeit keine derartigen Verfahren anhängig sind. Kein Land hat ein Ansteigen der Zahl solcher Verfahren beobachtet. Das Gesetz über die Führung akademischer Grade und § 132 a StGB bedrohen einen Verstoß gegen diese Vorschriften übereinstimmend mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen. Auf Grund der unter 1 dargestellten Sachlage halte ich diesen Strafrahmen für ausreichend. Das Einschreiten gegen die von Ihnen erwähnten Mißstände kann den zuständigen Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs 'Rosenthal vom 23. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Solke (CDU/CSU) Drucksache VI/2344 Frage A 19) : Teilt die Bundesregierung mit mir die Auffassung, daß das derzeitige System der EWG-Rechnungseinheit auf Grund der währungspolitischen Schwierigkeiten und angesichts der jüngsten währungspolitischen Empfehlungen des Sachverständigenrates (Drucksache VI/2230) revidiert werden muß? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Sie verkennt zwar nicht die Schwierigkeiten, die sich aus dem unterschiedlichen Integrationsstand im Bereich der Agrarpolitik einerseits und der Wirtschafts- und Währungspolitik andererseits ergeben. Eine Abschaffung der Rechnungseinheit würde jedoch eine wesentliche Grundlage des gemeinsamen Agrarmarktes, der auch nach Auffassung der Bundesregierung einen Eckpfeiler der europäischen Integration darstellt, in Frage stellen. Die Lösung der Schwierigkeiten muß deswegen — wie die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gipfelkonferenz von Den Haag mehrfach betont hat — durch eine verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der Wirtschafts- und Währungspolitik und durch die Weiterentwicklung der Gemeinschaft zu einer Wirtschafts- und Währungsunion gesucht werden. Zur Überwindung der aktuellen Schwierigkeiten hat die Bundesregierung in Brüssel Vorschläge für eine währungspolitische Gemeinschaftsaktion vorgelegt. Sie hofft, daß in der für den 1. Juli 1971 vorgesehenen Ratssitzung wesentliche Fortschritte in der Meinungsbildung für das weitere währungspolitische Vorgehen der Gemeinschaft erzielt werden können. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 23. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Meister (CDU/CSU) (Drucksache VI/2344 Frage A 27): Ist die Bundesregierung bereit, auch solchen Wirtschaftsgruppen, wie z. B. Seefahrt und Luftfahrt, die bekanntlich in US-Dollars abrechnen, die durch die Freigabe der Wechselkurse entstandenen und entstehenden Verluste, ähnlich, wie es der deutschen Landwirtschaft gegenüber geschieht, auszugleichen? Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, aber auch keine Veranlassung, Nachteile, die für bestimmte Wirtschaftsgruppen mit der Freigabe der Wechselkurse verbunden sein können, auszugleichen. Die zeitweilige Freigabe der Wechselkurse ist wichtiger Teil eines Gesamtprogramms zur Wiedergewinnung der Stabilität. Eine größere binnenwirtschaftliche Stabilität kommt aber letztlich auch den Wirtschaftszweigen mit hohem Exportanteil in ihrer Kostengestaltung zugute. Ihre Position im internationalen Wettbewerb wird dadurch gestärkt. Das Ausgleichssystem für die Landwirtschaft trägt den bekannten Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung und kann kein Vorbild für die übrige Wirtschaft sein. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 21. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Lensing (CDU/CSU) (Drucksache VI/2344 Frage A 44) : Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Erlösminderungen des Gartenbaues, und ist sie gewillt, diese Einkommensverluste auszugleichen? Ich beziehe mich auf meine gestrige Antwort auf Ihre erste Frage und bedaure, daß ich Ihnen auf diese Frage noch keine Antwort geben kann, solange die Beobachtung der Marktentwicklung nicht abgeschlossen ist. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Ehrenberg vom 24. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kiechle (CDU/CSU) (Drucksache VI/2344 Fragen A 50 und 51) : Gedenkt die Bundesregierung an der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seinem Runderlaß an die Versorgungsämter dargelegten Auffassung festzuhalten, wonach der Aufwertungsausgleich für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe bei der Berechnung von Ausgleichs- und Elternrenten als zusätzliches Einkommen zu bewerten ist? Kann die Bundesregierung angeben, wieviel Rentenempfänger betroffen sind und um welchen Prozentsatz sich Ausgleichs- und Elternrenten verringern, wenn das im Runderlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vorgesehene Verfahren angewendet würde? Das von Ihnen angesprochene Rundschreiben meines Ministeriums beschränkt sich darauf, die auf steuerlichem Gebiet getroffene Vorentscheidung 7700 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 131. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1971 wiederzugeben, wonach der Aufwertungsausgleich rechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört. Anknüpfend daran erläutert es lediglich die Rechtsfolgen, die auf Grund der seit vielen Jahren geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eintreten. Eine andere Darstellung der rechtlichen Zusammenhänge wäre nach den einschlägigen Vorschriften nicht möglich gewesen. Wie in dem Rundschreiben dargelegt ist, ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Rentenberechnung nur insoweit, als Ausgleichsleistungen auf Anbauflächen entfallen, die für Gartenbau, Weinbau oder Sonderkulturen genutzt werden. Es handelt sich dabei — damit komme ich zu Ihrer zweiten Frage — nach den vorliegenden Informationen um relativ wenige Fälle; die genaue Anzahl läßt sich statistisch nicht erfassen. Soweit die Ausgleichsleistungen in den soeben näher abgegrenzten Fällen als Einkommen zu berücksichtigen sind, treten in der Regel keine unmittelbaren Rentenkürzungen ein, weil die genannten Leistungen einen aufwertungsbedingten Einkommensausfall ausgleichen und damit das Einkommen sichern, das ohne Aufwertung erzielt worden wäre. Nur soweit Rentenleistungen für das Jahr 1970 unter Berücksichtigung des durch die Aufwertung verringerten Einkommens endgültig festgestellt worden sind, muß die damit verbundene Rentenerhöhung infolge nachträglicher Zahlung eines Aufwertungsausgleichs wieder rückgängig gemacht werden. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 24. Juni auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Beermann (SPD) (Drucksache VI/2344 Fragen A 75 und 76) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß Besucher aus der DDR z. B. in Bonn beim Vorzeigen des DDR-Passes auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich der Rheinfähre keinen Fahrpreis zu bezahlen haben, während dies in anderen Städten, z. B. in Kiel, der Fall ist? Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, daß die in der Bundesrepublik Deutschland zu Besuch weilenden Rentner aus der DDR im ganzen Bundesgebiet auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Vorzeigen des DDR-Passes ohne Bezahlung fahren können? Der Bundesregierung ist bekannt, daß zahlreiche Gebietskörperschaften bzw. kommunale Nahverkehrsunternehmen Besuchern aus der DDR, insbesondere Rentnern, gegen Vorzeigen des Passes bzw. auf andere Weise die unentgeltliche Benutzung ihrer Verkehrsmittel ermöglichen. Die Bundesregierung ist bereit, in Verbindung mit den kommunalen Spitzenverbänden bei den Kommunen noch einmal anzuregen, den Rentnern aus der DDR auf ihren Verkehrseinrichtungen Vergünstigungen zu gewähren. Freifahrten auf der Deutschen Bundesbahn werden bereits für die Rückreise sowie für Zusatzreisen in der Bundesrepublik eingeräumt. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ravens vom 24. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) (Drucksache VI/2344 Fragen A 81 und 82) : Welche Gründe — außer den bekannten ungewöhnlichen Preissteigerungen im Baufach — führten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahre 1970 zu dem in Drucksache VI/2239 vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen bezeichneten Rekordüberhang an im Bau befindlichen, also nicht fertiggestellten Wohnungen? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß nicht der Überhang — also die noch nicht fertiggestellten Wohnungen —, sondern nur die bezugsfertigen bzw. bezogenen Wohnungen die tatsächliche Bauleistung eines Jahres ergeben — die betonte Nennung eines Überhanges von 850 000 Wohnungen zum Jahreswechsel 1970/71 also allenfalls geeignet ist, die Öffentlichkeit zu verwirren? Der Höchststand des Überhangs an im Bau befindlichen und der genehmigten, aber noch nicht in Bau genommenen Wohnungen an der Jahreswende 1970/71 hatte u. a. folgende Ursachen: 1. Den anhaltend hohen und noch wachsenden Bauwillen der Privaten und der Unternehmen, der in ,der weiteren Zunahme der Baugenehmigungen auf 609 000 Wohnungen im Jahre 1970 gegenüber 560 000 im Jahre 1969 zum Ausdruck kam; 2. die durch die notwendige restriktive Kreditpolitik der Notenbank hervorgerufene erschwerte Finanzierung; 3. die ungünstige Witterung im ersten Jahresdrittel 1970, die zu vielfachen Unterbrechungen und Verzögerungen im Baufortschritt führte. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Die tatsächliche Bauleistung eines Jahres wird am zutreffendsten durch die effektiven Investitionen an sämtlichen im Bau befindlichen Wohnungen innerhalb des jeweiligen Jahres gekennzeichnet, unabhängig vom Zeitpunkt des Baubeginns und der Fertigstellung des einzelnen Vorhabens. Die Wohnungsbauinvestitionen haben auch 1970 mit annähernd 36 1/2 Mrd. DM die Investitionen des Vorjahres real, d. h. nach Ausschaltung der Preissteigerungen, trotz aller bekannten Schwierigkeiten wieder erreicht. Der Überhang an im Bau befindlichen Wohnungen zu Beginn eines Jahres ist im übrigen der wichtigste Indikator für das voraussichtliche Fertigstellungsergebnis im neuen Jahr. Nur aus diesem Grunde wurde in der Antwort der Bundesregierung in Drucksache 2239 auf die Höhe des Überhangs besonders hingewiesen. Der hohe und im Laufe des Jahres 1970 noch weiter angewachsene Überhang an im Bau begriffenen Wohnungen wird mit Sicherheit zur Folge haben, daß 1971 wieder mehr Wohnungen fertiggestellt werden können als 1970. In der bereits zitierten Antwort der Bundesregierung ist das Fertigstellungsergebnis 1971 vorsichtig mit 520 000 bis 550 000 Wohnungen geschätzt worden gegenüber 479 000 im Jahre 1970. Das sind also rd. 40 000 bis 70 000 bezugsfertige Wohnungen im laufenden Jahr mehr.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Reinhold Kreile


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, den Änderungsantrag Umdruck 200 der CDU/ CSU-Fraktion zu begründen. Bereits bei der ersten Lesung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 habe ich darauf hingewiesen, daß der Regierungsentwurf bei der vorgesehenen Einschränkung der Sonderabschreibungen für Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Vergünstigungen des Entwicklungshilfesteuergesetzes eine umständliche Rückwirkungsakrobatik betreibt. Die Bundesregierung war offensichtlich der Auffassung, ihre eigene Entscheidung genüge, um aus einem bisher begünstigten steuerlichen Sachverhalt einen nunmehr voll zu besteuernden Sachverhalt zu machen. Sie meinte, ihr Kabinettsbeschluß vom 16. Dezember 1970 habe einen solchen Ankündigungseffekt, daß er den Gesetzgebungsakt gleichsam vorwegnehme. Dem ist aber nicht so.
    Wir meinen, daß der Vertrauensschutz des Staatsbürgers höhersteht als gesellschaftspolitische Vorstellungen und Wünsche der Bundesregierung. Uns scheint es auch so zu sein, daß das Selbstverständnis des Parlaments es gebietet, die Rechtssicherheit über alle anderen Rechtsgüter zu stellen. Auch im Finanzausschuß ist das durchaus so gesehen worden. Die Verbesserungen, die im Finanzausschuß erreicht wurden, reichen jedoch nicht aus. Die Regierungsvorlage sah vor, keine Sonderabschreibungen für Schiffe und Flugzeuge zuzulassen, die nach dem Kabinettsbeschluß vom 16. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt wurden. Auch für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, die nach dem 16. Dezember 1970 installiert wurden, sollten keine Sonderabschreibungen zugelassen werden.
    Der Finanzausschuß hat diese Fristen nunmehr etwas verkürzt. Nach seiner Auffassung soll sich die Rückwirkung nicht auf den Tag des Kabinettsbeschlusses beziehen, sondern lediglich auf den Beginn des steuerlichen Veranlagungszeitraums, also auf den 1. Januar 1971. Damit ist aber die Rückwirkungsakrobatik lediglich in eine andere Etage verlegt worden. Aus einem verfassungsrechtlichen Hochseilakt wurde nunmehr offenbar verfassungsrechtliche Parterreakrobatik.
    Man muß den Ausgangspunkt festhalten. Im derzeit noch geltenden Einkommensteuergesetz und Entwicklungshilfesteuergesetz ist eine Reihe von Sonderabschreibungsmöglichkeiten enthalten. Wer bis heute den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, handelt also nach dem geltenden Gesetz. Nur die gesetzgebende Körperschaft ist berechtigt, das geltende Gesetz zu ändern. Aber selbst die Änderungsbefugnis der gesetzgebenden Körperschaft geht nicht so weit, daß ein belastendes Gesetz mit Rückwirkungen beschlossen werden kann. Der Staatsbürger muß auf die Gültigkeit eines Gesetzes vertrauen können. Dieses Vertrauen auf ein Gesetz kann ihm auch nicht durch einen Regierungsbeschluß genommen werden. Der Staatsbürger vertraut auf die Gültigkeit des Gesetzes, nicht auf die Absichtserklärungen einer Regierung. Das geltende Recht
    ist, solange es gilt, Inbegriff der Rechtssicherheit.
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies seit langem erkannt und in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. Dezember 1961 ausgeführt — ich zitiere mit der Erlaubnis des Herrn Präsidenten —:
    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. ... Soweit Steuertatbestände an Handlungen anknüpfen, muß also die Rechtsfolge bereits im Augenblick des Handelns gesetzlich vorgesehen sein. Daraus folgt, daß die Steuergesetze grundsätzlich nur solche Tatbestände erfassen dürfen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden. Aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit läßt sich daher der Verfassungsrechtssatz ableiten, daß belastende Steuergesetze grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen.
    Nun wird mir sicher entgegengehalten werden, daß dieses sogenannte generelle Rückwirkungsverbot sich nur auf die echte Rückwirkung erstrecke, nicht aber auf die sogenannte unechte Rückwirkung. Eine Rückwirkung — das wird man mir sicher entgegnen — zum 16. oder 17. Dezember 1970 sei möglicherweise eine echte gewesen, dagegen sei die Rückwirkung zum 1. Januar 1971 nur eine unechte, da sie sich auf denselben Veranlagungszeitraum beziehe, in dem das Steueränderungsgesetz erlassen werde.
    Hier werden die Grenzen zwischen echter und unechter Rückwirkung, bedenkt man, daß es sich nur um eine Verschiebung von drei Wochen, nämlich von Mitte Dezember 1970 auf den 1. Januar 1971, handelt, doch etwas zu absichtsvoll gezogen. Täte das im umgekehrten Fall ein Steuerpflichtiger, so wären die jetzigen Verfechter der Rückwirkung doch wohl allzusehr geneigt, von einer Umgehung oder von einem Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu sprechen. Genau das aber, der Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, läge vor, wenn heute, am 24. Juni 1971, das Parlament beschließen sollte, das den Steuerbürger belastende Zweite Steueränderungsgesetz 1971 solle zwar nicht zum 16. Dezember 1970, wohl aber bereits seit dem 1. Januar 1971 angewendet werden.
    Ohnehin darf nicht übersehen werden, daß die feinsinnige Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht gerade sehr viel hergibt, wie Bachof, ein angesehener Verfassungsjurist, in seiner Darstellung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat.
    Hinzu kommt, daß man es sich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung sicherlich zu leicht macht, wenn man davon ausgeht, die Rückwirkung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 auf den 1. Januar 1971 sei lediglich eine unechte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt nämlich dann vor, wenn sich die Wirksamkeit des rückwirkenden Gesetzes auf abgeschlossene Tatbestände erstreckt. Der Tatbestand, um den es hier geht, ist die Anschaffung oder Herstellung eines Schiffes oder Flug-



    Dr. Kreile
    zeuges bzw. die Kapitalanlage in einem Entwicklungsland. Auf diesen Tatbestand kommt es steuerrechtlich und verfassungsrechtlich an, nicht aber auf die Entstehung der Einkommensteuerschuld. Weder der Beginn noch der Ablauf des Veranlagungszeitraumes sind entscheidend für die Inanspruchnahme der bisherigen Steuervergünstigung, sondern ausschließlich das vom Gesetzgeber exakt bezeichnete und bisher geförderte Engagement.
    Selbst aber wenn es sich um eine unechte Rückwirkung handeln sollte, wäre sie unzulässig, da der Schutz des Vertrauens auf ein geltendes Gesetz auch nicht aufgehoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig ist, in dem der Bundestag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat. Dieser Vertrauensschutz wird aber nicht dadurch aufgehoben, daß die Bundesregierung ein Gesetz ankündigt, auch nicht durch das Einbringen des Gesetzentwurfs, sondern erst mit dem Beschluß des Bundestages.
    Deswegen lautet unser Antrag, daß ab heute, dem 24. Juni 1971, Sonderabschreibungen nicht möglich sind. Wir gehen also nicht so weit, daß wir beantragen — was das Normale für die Geltung eines Gesetzes ist - , daß erst mit der Verkündung des Gesetzes keine Sonderabschreibungen mehr möglich sein sollen. Dann entstünde — das wird man mir sicher nachher entgegenhalten — ein Ankündigungseffekt negativer Art, und von heute an bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes würden von den Steuerpflichtigen Maßnahmen ergriffen, die dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufen. Aber genau das ist in unserem Antrag nicht vorgesehen, sondern entscheidend ist der heutige Tag, an dem das Parlament dieses Gesetz beschließt. Das müßte der richtige Weg sein, um der Rechtssicherheit zum Sieg zu verhelfen.

    (Abg. Porzner: Sie widersprechen Ihrer eigenen Begründung! Ein Gesetz ist erst dann in Kraft, wenn es verkündet ist!)

    — Ich darf Ihnen anheimstellen, meine Ausführungen nachzulesen.
    Wir sollten uns hier richtig verstehen: Der Aufrechterhaltung gewisser Sonderabschreibungen, die einmal einen guten wirtschaftspolitischen Sinn gehabt haben, diesen Sinn aber durch ein Übermaß an Inanspruchnahme verloren haben, wird hier nicht das Wort geredet. Auch wenn es mir scheint, daß die Beseitigung der Antriebe zu einer privaten Entwicklungshilfe im Rahmen des bisherigen Entwicklungshilfe-Steuergesetzes etwas zu leichtfertig vorgenommen wurde. Uns geht es nur darum, daß die Grundsätze des Rechtsstaates und vornehmlich der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht einem nahezu betriebsblinden Reformeifer geopfert werden. Unser Antrag zielt deswegen darauf ab, den Rechtsstaat auch in einem Teilbereich zu erhalten, wo seine Beachtung der Regierungskoalition möglicherweise lästig erscheint. Da man aber den Anfängen wehren muß, liegt Ihnen nunmehr unser Antrag zur Abstimmung vor.
    Das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 wurde veranlaßt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine Steuervorschrift für nichtig erklärte. Jetzt gilt es, ein Gesetz zu verabschieden, das seinerseits einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Weber.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hubert Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU-Fraktion hat bei diesem Gesetz einen Lernprozeß mit durchgemacht, wenigstens soweit es die Rückwirkung angeht. Nur ist sie auf der Hälfte des Weges stehengeblieben.

    (Abg. Dr. Wagner [Trier] : Wir wollten einen Kompromiß mit Ihnen schließen!)

    In der ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs am 31. März 1971 haben Sie nämlich noch den Ersten Teil des Gesetzes, soweit er zum 30. Juni 1970 rückwirkt, für verfassungswidrig gehalten; nachzulesen Seite 6646 des amtlichen Protokolls. Sie haben sich von der damaligen Aussage nur deshalb zurückgezogen, weil Sie gemerkt haben, daß Ihre Argumentation nicht nur rechtlich danebenlag, sondern weil Sie auch denjenigen, denen Sie helfen wollten, sogar einen fatalen Dienst erwiesen hätten. Es war ein Rohrkrepierer, was Sie damals mit Ihrem Antrag auf Unzulässigkeit der Rückwirkung haben wollten.
    Wir betrachten es aber als mit einem Rechtsstaat unvereinbar, daß einige Wenige mit nicht bezahlten Steuergeldern Vermögensvorteile scheffeln.

    (Abg. Wagner [Trier] : Schlagworte!)

    Wenn die Opposition die Sonderabschreibungen nicht zum 1. Januar 1971 untersagen will, dann hat das den fatalen Beigeschmack, daß sie eben diesen anderen Leuten Schützenhilfe leisten will. Der Hinweis auf eine unzulässige Rückwirkung wird dann nur dazu mißbraucht, diese Manipulationen weiter zu dulden. Dagegen sind wir.
    Was heißt die Rückwirkung? Am 17. Dezember 1970 hat das Kabinett den vorliegenden Gesetzentwurf im vollen Wortlaut verabschiedet, also nicht nur Leitlinien, wie das gesagt worden ist. Gegenüber diesem Gesetzentwurf sind keinerlei Verböserungen eingetreten. Im Gegenteil. Am 18. Dezember 1970 ist der Gesetzentwurf im vollen Wortlaut bereits dem Bundesrat zugeleitet und bekanntgemacht worden. Seit dieser Zeit konnte er draußen doch bei keinem mehr einen Vertrauensschutz für eine zukünftige Manipulation ermöglichen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: „Manipulation"?)

    Denn ein Schutz des Vertrauens ist eben dann nicht mehr gefordert, wenn zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückgezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war. Das Bundesverfassungsgericht hat doch in zahlreichen Fällen das Vertrauen auf den Rechtsschutz des Weiterbestehens einer Norm dann als nicht mehr schutzwürdig angesehen, wenn der Bürger zu dem



    Dr. Weber (Köln)

    Zeitpunkt, auf den der Eintritt der nachteiligen Rechtsfolge vom Gesetz zurückgezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte. Welche stärkere Ankündigung, meine Herren von der Opposition, konnte es denn geben, als den Beschluß eines Kabinetts und die Weitergabe der Gesetzesvorlage an den Bundesrat und an das Parlament? Wer dann noch auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertraut, ist eben ein Spekulant, der keinen Rechtsschutz verdient, meinen wir.

    (Abg. Vogel: Das stimmt ja nun auch nicht! — Abg. Wagner [Trier] : Das sind billige Parolen!)

    Zweitens. Unabhängig von dieser Ankündigung der Regierung und damit dem Untergang des Vertrauensschutzes gilt aber folgendes. Belastende Gesetze mit echter Rückwirkung sind immer dann zulässig, wenn sie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sind.

    (Abg. von Bockelberg: Was soll denn dann der Gesetzgeber noch tun?)

    Das Verfassungsgericht hat ganz klar gesagt, daß das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage eben dann nicht mehr gilt, wenn dieses Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist, wenn es sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn also nicht billigenswerte Interessen über die allgemeinen Interessen gestellt werden.
    Lassen Sie mich drittens noch sagen: Entgegen dem Gesetzentwurf hat der Finanzausschuß das Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung vom 17. Dezember 1970 auf den 1. Januar 1971 verlegt, um allen Anwürfen hinsichtlich einer unzulässigen Rückwirkung zu begegnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts — ich verweise auf die Entscheidungen im 13., 18. und 19. Band — kann der Steuerpflichtige grundsätzlich eben nicht darauf vertrauen, daß der zu Beginn eines Veranlagungszeitraums — das ist hier für die Einkommensteuer der 1. Januar 1971 — geltende Steuertatbestand bis zu dessen Ende unverändert bleibt. Das gilt auch für den Abbau von Steuervergünstigungen, um die es in diesem Fall geht.
    Es kommt hinzu — diesen praktischen Grund sollten Sie sich einmal überlegen, wenn Sie Ihren Antrag weiterhin aufrechterhalten wollen —, daß die beantragte Verschiebung des Stichtags unverständliche Auswirkungen insoweit hätte, als sie letztlich bedeuten würde, daß diejenigen Steuerpflichtigen noch belohnt würden, die den Beschluß der Bundesregierung, die erwähnten Steuervergünstigungen mit sofortiger Wirkung einzuschränken, nicht beachtet haben, während diejenigen Steuerpflichtigen, die sich an den Beschluß der Bundesregierung gehalten haben, benachteiligt würden.

    (Abg. von Bockelberg: Das ist ja Diktatur der Exekutive! — Abg. Dr. Wagner [Trier] : Wer macht denn hier die Gesetze?)

    Namens der Regierungsparteien beantrage ich daher, diesen Antrag abzulehnen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Dr. Wagner [Trier] : Das war eine schwache Leistung!)