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ID0606300200

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    Deutscher Bundestag 63. Sitzung Bonn, Sonnabend, den 11. Juli 1970 Inhalt: Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 3471 A Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (SPD, FDP) (Drucksache VI/ 1013) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Druckache VI/1030), Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/1029) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Mündlicher Bericht des Finanzausschusses über die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (Drucksachen VI/1013, VI/1031); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache VI/1032) und mit Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. konjunkturpolitische Dämpfungsmaßnahmen (Drucksachen W1025 [neu], VI/1033) Krammig (CDU/CSU) 3471 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 3474 A Frau Funcke (FDP) 3476 A Hermsdorf (Cuxhaven) (SPD) . . 3478 B 3498 A Strauß (CDU/CSU) 3481 A Kirst (FDP) 3488 C Dr. Apel (SPD) 3491 C Dr. Schiller, Bundesminister . . 3494 A Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 3496 A Nächste Sitzung 3498 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 3499 A Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 73 der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Drucksachen VI/1013, VI/1029) 3499 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 11. Juli 1970 3471 63. Sitzung Bonn, den 11. Juli 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.36 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Abelein 11.7. Dr. Achenbach * 11.7. Adams * 11.7. Dr. Aigner * 11.7. von Alten-Nordheim 11,7. Dr. Artzinger * 11.7. Baier 11.7. Dr. Barzel 11.7. Dr. Becher (Pullach) 11.7. Behrendt * 11.7. Benda 11.7. Dr. Burgbacher * 11.7. Dr. Czaja 11.7. Dr. Dittrich * 11.7. Dichgans * 11.7. Dröscher * 11.7. Faller * 11.7. Fellermaier * 11.7. Flämig * 11.7. Dr. Furler * 11. 7. Gewandt 11.7. Gerlach (Emsland) * 11.7. Dr. Gradl 11.7. Haage (München) * 11. . Dr. Hein * 11.7. Frau Dr. Henze 11.7. Dr. Hupka 11.7. Dr. Jahn (Braunschweig) * 11.7. Dr. Jäger 11.7. Klinker * 11.7. Katzer 11.7. Dr. Kley 11.7. Dr. Koch * 11.7. Frau Krappe 11.7. Kriedemann * 11.7. Dr. Freiherr von Kühlmann-Stumm 11.7. Lange * 11.7. Lautenschlager * 11.7. Kiep 117. Lemmer 11.7. Lenze (Attendorn) 11.7. Liehr 11.7. Dr. Lohmar 11.7. D. Löhr * 11.7. Lücker (München) * 11.7. Dr. Martin 11.7. Meister ' 11.7. Memmel ' 11.7. Müller (Aachen-Land) * 11.7. Ollesch 11.7. Frau Dr. Orth * 11.7. Picard 11.7. Pieroth 11.7. Porzner 11.7. Richarts ' 11.7. Riedel (Frankfurt) * 11.7. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Schmidt (Braunschweig) 11.7. Schmidt (Würgendorf) 11.7. Schneider (Königswinter) 11.7. Schröder (Wilhelminenhof) 11.7. Schulhoff 11.7. Schwabe * 11.7. Dr. Schwörer * 11.7. Seefeld * 11.7. Springorum * 11.7. Dr. Starke (Franken) * 11.7. Frau Dr. Walz 11.7. Dr. Freiherr von Weizsäcker 11.7. Werner * 11.7. Dr. Wörner 11.7. Wolfram * 11.7. Wohlrabe 11.7. Anlage 2 Umdruck 73 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - Drucksachen VI/1017, VI/ 1029 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren verzinslichen Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer". 2. In § i Abs. 2 wird in Satz 1 hinter dem Wort „rückzahlbaren" das Wort „verzinslichen" eingefügt. 3. In § 1 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: „(5 a) Der Konjunkturzuschlag ist bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung und spätestens mit der Rückzahlung zu verzinsen. § 5 des Steuersäumnisgesetzes gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf." 4. In § 3 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Freigabe gilt auch ohne Erlaß einer Rechtsverordnung spätestens als am 30. Juni 1972 erfolgt." Bonn, den 10. Juli 1970 Stücklen, Dr. Stoltenberg und Fraktion BT 1768 - 7.70 Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments
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    Rede von Karl Krammig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die ihm am 10. Juli 1970 überwiesene Vorlage hat der federführende Finanzausschuß noch am gleichen Tage abschließend beraten. Die mitberatenden Ausschüsse, Wirtschaftsausschuß und Haushaltsausschuß, haben die Vorlage ebenfalls noch am 10. Juli 1970 behandelt. Sie haben der Vorlage der Koalitionsfraktionen mehrheitlich unverändert zugestimmt. Der Finanzausschuß dagegen hat einige Änderungen, wie sich aus Drucksache VI/ 1029 ergibt, beschlossen, die noch erläutert werden.
    In Anbetracht der Tatsache, daß die grundsätzlichen Fragen in der Plenarsitzung, in der die erste Lesung erfolgte, behandelt worden waren, verzichtete der Finanzausschuß auf die sonst übliche allgemeine Aussprache. Er trat in die Einzelberatung ein und erörterte zunächst den Antrag der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion, den der Berichterstatter namens der Mitglieder der CDU/CSU-Bundestags-
    3472 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 11. Juli 1970
    Krammig
    fraktion im Ausschuß begründete. Der Antrag strebte zweierlei an. Erstens sollte der rückzahlbare Konjunkturzuschlag verzinslich gemacht werden. Zweitens wurde begehrt, den Rückzahlungstermin auf den 30. Juni 1972 vorzulegen.
    Der Aufruf dieses Antrags löste eine grundsätzliche Debatte über den Charakter des Konjunkturzuschlags und die Gesetzgebungskompetenz aus. Das Ergebnis dieser Debatte läßt sich in Kürze wie folgt zusammenfassen.
    Erstens. Der Konjunkturzuschlag ist keine Steuer im Sinne des Art. 106 des Grundgesetzes und des § 1 der Reichsabgabenordnung.
    Zweitens. Die Bezugsgröße für seine Bemessung sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.
    Drittens. Er ist etwas Ähnliches wie eine Zwangsanleihe, aber doch keine solche.
    Viertens. Er hat keinen enteignungsähnlichen Charakter.
    Fünftens. Er ist vielmehr ein Rechtsinstitut besonderer Art.
    Sechstens. Seiner Rechtsnatur nach gehört er zu den Maßnahmen, für die der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Währungswesens eine Kompetenz besitzt.
    Siebtens. Die Rechtsgrundlage bildet daher nicht Art. 105, sondern Art. 74 des Grundgesetzes.
    Ökonomisch gesehen ist der Konjunkturzuschlag eine Art Steuervorauszahlung. Um als Steuervorauszahlung klassifiziert zu werden, fehlt es jedoch an zwei Voraussetzungen: a) Die Zahlung erfolgt innerhalb zweier Veranlagungsjahre. b) Eine Steuervorauszahlung setzt eine vermutliche Steuerschuld in Höhe der Vorauszahlung voraus. Davon geht der Konjunkturzuschlag nicht aus.
    Meine Damen und Herren, eine scherzhafte Bemerkung: Wie breit die Spanne der Diskussion war, ergibt sich daraus, daß einer der Kollegen den Konjunkturzuschlag als eine Mißgeburt bezeichnete, ein anderer als eine säkulare Maßnahme.
    Die Erörterung der Einführung einer Verzinsung, wie sie der CDU/CSU-Antrag begehrte, stieß auf Ablehnung sowohl bei den Regierungsvertretern als auch bei den Koalitionsfraktionen. Der Konjunkturzuschlag wird sozusagen auf Konten der Länder bei der Deutschen Bundesbank stillgelegt. Er stellt also kein arbeitendes Geld dar und bringt daher keine Zinsen. Ein ähnliches Institut seien die von den Geschäftsbanken unterhaltenen Mindestreserven bei der Bundesbank. Auch diese müßten zinslos eingelegt werden.
    Ökonomisch spreche gegen eine Verzinsung die Tatsache, daß der Kaufkraftentziehungseffekt noch geringer werde, wenn Zinsen gegeben würden. Da der Sparzinssatz zum Teil noch geringer sei als der von den Antragstellern vorgeschlagene Jahreszinssatz von 6 %, lohne es sich, wenn eine Verzinsung stattfinde, Sparguthaben zur Entrichtung des Konjunkturzuschlags zu verwenden.
    Die Antragsteller hielten dem u. a. entgegen, daß der vorübergehende Kaufkraftentzug honoriert werden sollte, um wenigstens solche Verluste auszugleichen, die durch die Kaufkraftverringerung für die Dauer der Festlegung entstehen würden. Schließlich wurde die Verzinsung auch gefordert, um den Konjunkturzuschlag als solchen rechtlich unangreifbar zu machen. Hierbei wurde auf das sogenannte Investitionshilfegesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen.
    Der Antrag wurde schließlich mit 16 gegen 16 Stimmen, d. h. bei Stimmengleichheit, gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
    Die Frage nach der Höhe des Zinsaufwandes wurde zwar gestellt, von den Regierungsvertretern aber nicht beantwortet.
    Für die weitere Beratung hatte der Bundesminister der Finanzen einige Änderungswünsche, die vom Sprecher der SPD im Finanzausschuß zum Antrag erhoben wurden. Diese Änderungen dienen im wesentlichen der Klarheit und der Konkretisierung. Sie bezogen sich auf den § 1 Abs. 2 Nr. 1, auf den § 3 Abs. 2 und auf den § 3 Abs. 4 des Entwurfs. Der Ausschuß stimmte ihnen zu.
    Im Rahmen des § 1 wurde auch die Frage einer Übergangsregelung angeschnitten, jedoch nicht vertieft.
    Die Beratung des § 2 löste eine Debatte über Schwierigkeiten bei der Berechnung und bei mechanisierten Gehalts- und Lohnabrechnungen, insbesondere aber über den Inhalt der Bescheinigung über den entrichteten Konjunkturzuschlag aus. Letzteres führte zu einer unter allgemeiner Zustimmung beschlossenen Neufassung des § 2 Abs. 3, die eine Vereinfachung darstellt.
    Der Vertreter des Bundesfinanzministeriums gab vor dem Ausschuß die Erklärung zu Protokoll, Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung würden im Erlaßwege behoben, wenn dies nach Anhörung der Verbände sich als notwendig erweisen sollte.
    Zu § 3 Abs. 1 wurde eine Neufassung vorgeschlagen, die vorsieht, daß es, wenn der Konjunkturzuschlag bis zur vorgesehenen Frist nicht vorzeitig zur Rückzahlung freigegeben wird, bei Fristablauf keiner Rechtsverordnung mehr bedarf, sondern die Rückzahlung auf Grund des Gesetzes sozusagen automatisch erfolgt.
    Der Antrag der CDU/CSU, den äußersten Rückzahlungstermin vom 31. März 1973 auf den 30. Juni 1972 vorzuverlegen, verfiel der Ablehnung mit 17 Nein-Stimmen bei 15 Ja-Stimmen.
    Ein Antrag des Abgeordneten Ott, den Konjunkturzuschlag bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit sofort freizugeben, wurde mehrheitlich abgelehnt.
    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 63. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 11. Juli 1970 3473
    Krammig
    Bei Erörterung des Abs. 2 des § 3 wurde klargestellt, daß die Fassung in Verbindung mit Abs. 1 ausreicht, um auch eine Teilfreigabe vor Ablauf der gesetzten Frist zu ermöglichen. Die Änderung des Abs. 2 stellt klar, daß die Forderung auf Rückzahlung sich gegen das Guthaben der Länder bei der Deutschen Bundesbank richtet. Dies ergibt sich im übrigen auch indirekt aus § 4, in dem bestimmt ist, daß die Vorschriften der Reichsabgabenordnung gelten.
    Auf Satz 2 des Abs. 2 konnte verzichtet werden, da die allgemeinen Aufrechnungsvorschriften sowieso gelten.
    Der Wunsch des Bundesfinanzministeriums, in § 4 Abs. 1 zu bestimmen, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Konjunkturzuschlages, wenn er zu einem Betriebsvermögen gehört, mit seinem Nennwert auszuweisen ist, wurde nicht aufgegriffen. Mit dieser Ergänzung sollte eine Abzinsung am Bilanzstichtag, d. h. eine niedrigere Bewertung des Konjunkturzuschlages, ausgeschlossen werden.
    Vor der Schlußabstimmung begründete der Berichterstatter für die CDU/CSU, warum sie der Vorlage nicht zustimmen könne, sich vielmehr der Stimme enthalten werde. Die Gründe hierfür brauchen nicht dargelegt zu werden, da sie sich aus der grundsätzlichen Einlassung des Sprechers der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs ergeben.
    Der Finanzausschuß beschloß mit 17 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimme bei 14 Stimmenthaltungen, dem Hohen Hause die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Ausschußbeschlüsse Drucksache VI/ 1029 zu empfehlen.

    (Beifall.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die zweite Berichterstattung — über den Punkt 3 der Tagesordnung -
wird gleich angeschlossen. Bitte, Herr Abgeordneter Krammig!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Krammig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese Berichterstattung wird wesentlich kürzer sein als die soeben vorgetragene.
    Der federführende Finanzausschuß hat die ihm am 10. Juli 1970 vom Plenum zugewiesene Vorlage noch am gleichen Tage abschließend beraten. Die mitberatenden Ausschüsse — Wirtschaftsausschuß und Haushaltsausschuß — haben ihre Voten ebenfalls am gleichen Tage abgegeben und der Vorlage mehrheitlich unverändert ihre Zustimmung gegeben.
    Der Finanzausschuß erörterte im wesentlichen drei Fragen. Erstens: Welche Auswirkungen hat die Aussetzung der degressiven Abschreibung im Hinblick auf die Nachfrage? Zweitens: Warum wurde der Bundestag in die Verabschiedung der Verordnung eingeschaltet? Drittens: Ist die Krisenlage gegeben, die nach dem Bericht zum Stabilitätsgesetz
    Voraussetzung für die Aussetzung der degressiven Abschreibung sein solle?
    Zur ersten Frage. Auf die Frage des Berichterstatters konnten die Regierungsvertreter konkrete, auf Unterlagen basierende Zahlen hinsichtlich der Auswirkungen nicht nennen. Die Regierung ist auf Schätzungen angewiesen. Danach wird angenommen, daß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Verordnungsentwurfs ein Investitionsvolumen von je 10 Milliarden DM, zusammen also 20 Milliarden DM, betreffen. Davon würden voraussichtlich 3 bis 4 Milliarden DM nicht ausgeschöpft, sondern zurückgestellt werden.
    Zur zweiten Frage. Der Bundestag hat. das Recht, die Verordnung innerhalb von vier Wochen zu kassieren. Um die durch diese Frist eintretende Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen zu beseitigen, hielt es die Regierung für angezeigt, das Votum des Bundestages noch vor Erlaß der Verordnung herbeizuführen.
    Zur dritten Frage. Abgeordneter Dr. Becker stellte die Frage, ob die Bundesregierung im Hinblick auf die Erwartung des Ausschusses, niedergelegt im Schriftlichen Bericht zum Stabilitätsgesetz, wonach die Bundesregierung hinsichtlich einer Aussetzung der degressiven Abschreibung für die Wirtschaft nur in wirklichen Krisensituationen von der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch machen solle, die Krisenlage als vorliegend ansehe. Das wurde vom Vertreter der Bundesregierung bejaht.
    Der Finanzausschuß hat der Vorlage unverändert bei 13 Enthaltungen und 2 Nein-Stimmen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit 17 Ja-Stimmen der Koalitionsparteien zugestimmt. Namens des Finanzausschusses empfehle ich dem Hohen Hause Zustimmung zur Rechtsverordnung auf Drucksache VI/1013.

    (Beifall.)