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    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Inhalt: Eintritt des Abg. Krall in den Bundestag . 1941 A Erweiterung der Tagesordnung 1941 A Überweisung einer Vorlage an Ausschüsse 1941 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 1941 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Zweite Beratung — Schlee (CDU/CSU) . 1942 B, 1970 A, 1972 D Dr. de With (SPD) . . . . 1946 D, 1973 B Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1948 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 1951 C, 1966 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1955 D, 1968 B, 1972 B Benda (CDU/CSU) . . . . 1957 B, 1970 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 1958 C Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 1959 A von Thadden (CDU/CSU) . . . . . 1960 D Jahn, Bundesminister . . . . . 1962 A Kleinert (FDP) 1963 A Vogel (CDU/CSU) 1964 A Dr. Pinger (CDU/CSU) . . . 1964 C, 1972 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/532) Frage des Abg. Dr. Luda: Pressemeldungen betr. Finanzierung der ersten Rate der Konjunkturausgleichsrücklage Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister . . . . 1973 D, 1974 A Dr. Luda (CDU/CSU) . . . 1973 D, 1974 A Frage des Abg. Dr. Luda: Bildung der Konjunkturausgleichsrücklage aus stillzulegenden Kassenmitteln Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister 1974 B Dr. Luda (CDU/CSU) 1974 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Frage des Abg. von Thadden: Zinsbelastung von Althauseigentümern Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 1974 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) : Zeugung von Kindern durch heterologe künstliche Insemination Jahn, Bundesminister . . 1974 D, 1975 A, B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . . 1975 A, B Frage des Abg. Dr. Hein: Förderung einer Woche der Begegnung mit Asien Dr. Eppler, Bundesminister 1975 B, D, 1976 A Dr. Hein (SPD) . . . . . . . 1975 D Ollesch (FDP) 1976 A Frage des Abg. Borm: Arzneimittel zur Familienplanung für Entwicklungsländer Dr. Eppler, Bundesminister . . . . 1976 A Frage des Abg. Mertes: Regelung des Anspruchs auf Gegendarstellung in dem geplanten Presserechtsrahmengesetz Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1976 C, D Mertes (FDP) . . . . . . . . 1976 D Fragen der Abg. Frau Lauterbach: Autofriedhöfe in der Bundesrepublik Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1977 A, C Frau Lauterbach (SPD) 1977 C Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zugunsten der Hochwassergeschädigten Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1977 C, 1978 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 1978 A Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Erbschädigungen durch Schwefeldioxyd Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1978 B, D Dr. Müller (München) (SPD) . . 1978 C, D Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Rücküberstellung von tschechoslowakischen Flüchtlingen Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1979 A, C, D, 1980 A, B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 1979 C, 1980 A, B Fragen des Abg. Wolfram: Bundesmittel für die Ausgestaltung der Naturparke Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1980 C, D, 1981 A Wolfram (SPD) . . . . 1980 D, 1981 A Fragen des Abg. Dr. Miltner: Verwendung von Chloroform in Zahncreme Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 1981 B, C Dr. Miltner (CDU/CSU) . . . . 1981 C Fragen des Abg. Josten: Organisatorische Vorbereitungen für die Errichtung von Ausbildungsförderungsämtern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1981 D, 1982 A, B, C, D Josten (CDU/CSU) . . . . 1981 D, 1982 C Dröscher (SPD) . . . . . . 1982 A, D Frage des Abg. Dr. Gölter: Vorsorgeuntersuchung von Kleinkindern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1982 D, 1983 B, C Dr. Gölter (CDU/CSU) . . . . . 1983 A, B Josten (CDU/CSU) 1983 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 III Frage des Abg. Dr. Apel: Auswirkungen brutaler Fernsehsendungen auf Kinder und Heranwachsende Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1983 C, D, 1984 A Dr. Apel (SPD) 1983 D, 1984 A Frage des Abg. Dr. Apel: Reduzierung der Luftverschmutzung durch Strahltriebwerke von Düsenmaschinen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1984 B, C Dr. Apel (SPD) 1984 C Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Erhöhung der Flugpreise der Lufthansa im innerdeutschen Verkehr Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 1984 D,1985 A, B, C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 1985 A, B Ollesch (FDP) . . . . . . . . . 1985 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg): Richtlinien für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1985 C Fragen des Abg. Grüner: Begrenzung der Gesprächseinheiten im örtlichen Telefonverkehr und Senkung der Telefongebühren Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1985 D, 1986 A, B Grüner (FDP) 1986 B Frage des Abg. Dr. Geßner: Forderung der DDR nach finanziellem Ausgleich für unterschiedlich starke Inanspruchnahme der Post Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1986 C, D Dr. Geßner (SPD) 1986 D Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Zuweisung leicht merkbarer Fernsprechnummern an ärztliche Notdienste Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 1986 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . . . . . . 1987 A Dr. Müller-Emmert (SPD) 1989 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1990 B Jahn, Bundesminister 1990 D Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) (Drucksachen VI/392, VI/486); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/526) — Zweite und dritte Beratung — Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 1994 A, 2000 A Krockert (SPD) 1996 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 1997 A, 1999 A, 2000 B, 2002 D, 2003 C Dr. Schmude (SPD) 1997 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1999 C, 2003 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2000 C Lemmer (CDU/CSU) . . . . . . . 2001 D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 2003 D Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 2004 A Frau Dr. Timm (SPD) . . . . . 2006 B Kleinert (FDP) 2007 C Jahn, Bundesminister 2009 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . . . . 2011 A Memmel (CDU/CSU) 2012 B Ergebnis der Schlußabstimmung . . . 2014 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz — KOV) (Drucksache VI/274) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/513), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/471) — Zweite und dritte Beratung — Maucher (CDU/CSU) 2013 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Entwurf eines Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Drucksache VI/401); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/520) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. März 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/310) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/311); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — und mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/312); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2013 A Entwurf eines Gesetzes zu der Langfristigen Vereinbarung vom 9. November 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allge- . meinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Protokolls vom 1. Mai 1967 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache VI/313); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/519) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . 2015 D Abwicklung der Tagesordnung 2016 A Dritter Bericht der Bundesregierung über die in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen mit dem Wohngeldgesetz (Drucksache V1/378) . . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Drucksache VI/508) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) (Drucksache VI/477) — Erste Beratung — . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Drucksache VI/460) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (Drucksache VI/483) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung (Drucksache VI/484) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Abg. Krammig, Struve, Ehnes und Fraktion der CDU/ CSU) (Drucksache VI/491) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zum Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache VI/503) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 2016 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 V Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache VI/504) — Erste Beratung — . . . 2016 D Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache VI/507) — Erste Beratung — . . . . . 2016 D Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Abg. Dr. Klepsch, Ernesti, Damm, Dr. Zimmermann, Stahlberg, Dr. Marx [Kaiserslautern] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/530) — Erste Beratung — 2016 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache VI/509) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2016 D Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Hochwasserkatastrophe im Februar 1970 (Drucksache VI/506) in Verbindung mit Antrag betr. Hochwasserschäden im Bundesgebiet (Abg. Dr. Martin, Baier, von Alten-Nordheim, Haase [Kassel], Josten, Röhner, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Miltner, Hussing, Schulte [Schwäbisch Gmünd], Lenzer, Susset, Dr. Lenz [Bergstraße], Weber [Heidelberg], Rösing, Zink, Picard, Frau Dr. Walz, Niegel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/538) . 2017 B Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission Auswärtige Kulturpolitik (Drucksachen VI/57, VI/515) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Verordnungen bzw. eine Richtlinie des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die gemeinsame Liberalisierungsliste der Verordnung (EWG) Nr. 2041/68 des Rates vom 10. Dezember 1968 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Aluminiumoxyd der Tarifnummer ex 28.20 A und Ferrosiliziumchrom der Tarifnummer 73.02 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zur Änderung der Richtlinien des Rates vom 27. Juni 1968 und vom 13. März 1969 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Drucksachen VI/233, VI/379, VI/287, VI/336, VI/518) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung allgemeiner Regeln für die Gewährung der in Artikel 3 a) der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vorgesehenen Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge eine Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch einige Vorschriften über die Gewährung der Ausfuhrerstattungen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 134/67/ EWG und 137/67/EWG über die Einschleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit- und, Folgeerzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor" eine Verordnung des Rates über zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Kartoffelversorgung zu ergreifende Maßnahmen einer Verordnung (EWG) des Rates über die vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarifstelle 07.01 A III b eine Verordnung (EWG) des Rates über die Herstellung und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Zucker (Saccharose), Glukose und Dextrose VI Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kaseine und Kaseinate eine Verordnung (EWG) des Rates über die Verlängerung der in Artikel 12 Ab- Satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 130/66/EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist eine Verordnung des Rates über die luxemburgische Landwirtschaft eine Verordnung (EWG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (Drucksachen VI/90, VI/91, VI/201, VI/204, VI/205, VI/206, VI/285, V1/292, VI/294, VI/295, VI/527) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Gro-Ben Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Numerus clausus (Umdruck 6, Drucksache W523) 2018 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land (Städtebauförderungsgesetz) (CDU/CSU) (Drucksache VI/434) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI/510) — Erste Beratung — Erpenbeck (CDU/CSU) 2018 D Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 2024 B Wurbs (FDP) 2030 B Dr. Ahrens (SPD) 2032 B Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 2037 B Mick (CDU/CSU) 2040 D Niegel (CDU/CSU) 2041 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 2043 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2045 A Anlagen 2 bis 5 Änderungsanträge Umdrucke 15 bis 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2045 B Anlage 6 Eventualantrag Umdruck 20 zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139,' VI/261, VI/502) . . . . . . . . . . 2046 C Anlage 7 Änderungsantrag Umdruck 19 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2047 A Anlage 8 Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, W486, VI/526) 2047 B Anlage 9 Eventualantrag Umdruck 14 zum Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, VI/486, W526) 2047 B Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung 2047 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Pohle betr. einheitliche Regelung der Entschädigung bei Impfschäden 2049 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 VII Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Slotta betr. Organtransplantation nach dem Tode . . . . 2049 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Götz betr. Mehrbelastung des Bundeshaushalts aus dem Bundeskindergeldgesetz bei Anhebung bzw. Beseitigung der Einkommensgrenze 2050 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jenninger betr. Verkauf nicht vorschriftsmäßiger Verbandskästen und Warndreiecke 2050 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Jenninger betr. Notrufsäulen an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen . . . . 2050 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Geldner betr. bevorzugte Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und Gebührenfreiheit für Rentner usw 2050 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 1941 39. Sitzung Bonn, den 18. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Adams ** 19. 3. Dr. Artzinger ** 18. 3. Bals * 18. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt ** 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Burgemeister 31. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich ** 20. 3. Draeger *** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) ** 19. 3. Gottesleben 20. 3. Haase (Kellinghusen)* 18. 3. Hortem 18. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) ** 19. 3. Katzer 20. 3. Klinker ** . 18. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Kriedemann** 18. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Lücker (München) ** 18. 3. Müller (Aachen-Land) ** 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Frau Dr. Orth ** 18. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts ** 20. 3. Richter*** 23. 3. Riedel (Frankfurt) ** 18. 3. Dr. Rinderspacher *** 23. 3. Rollmann 20. 3. Roser * 18. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken.) 20. 3. Frau Dr. Walz *** 23. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 15 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 -- Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nummer 2 werden in § 111 Abs. 1 die Worte „einer mit 'Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte „einem Verbrechen oder Vergehen" ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 112 erhält folgende Fassung: „§ 112 (1) Wer öffentlich, in .einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer Übertretung oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Gericht von Strafe absehen."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 16 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 - Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. § 115 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: (1) Wer Mitglied eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drehung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht older in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt während einer Amtshandlung tätlich angreift oder 2. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt oder einen Angehörigen dieser Personen wegen einer Amts- oder Diensthandlung tätlich angreift oder in seinem Vermögen schädigt. 2046 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 (3) Der Versuch ist strafbar."' 2. Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. Die §§ 116 bis 118 werden aufgehoben." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 17 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, V1/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Hinter Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt: ,5 b. § 119 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 119 (1) Wer sich aus einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, nicht unverzüglich entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge wiederholt aufgefordert hat auseinanderzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine strafbare Handlung nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig ist."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 0 Umdruck 18 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: ,6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Abs. 1 erfüllt, gilt § 113 Abs. 3 und 4 sinngemäß. (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer sich der Menschenmenge ausschließlich in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt. (4) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1. der Täter sich unverzüglich entfernt, nachdem ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge aufgefordert hat auseinanderzugehen, oder 2. der Täter eine Gewalttätigkeit oder eine nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlung weder selbst begangen noch hierzu aufgefordert hat und seine Schuld gering ist." ' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 20 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 18 — zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 18 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit dadurch stört, daß aus ihr mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden, anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt und durch sein Verhalten die Unfriedlichkeit dieser Menge fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen. (2) Wer sich an den in Absatz 1 bezeichneten Gewalttätigkeiten oder Drohungen als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (3) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Absatz 1 erfüllt, gilt § 113 Absatz 3 und 4 sinngemäß." ' Bonn, den 18. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2047 Anlage 7 Umdruck 19 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Änderung des Versammlungsgesetzes § 23 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BundesgesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 13 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2)," gestrichen. 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. 3. In § 6 wird der Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 14 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 13 — zur ;zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Umdruck 13 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der gefährlichen Körperverletzung, der schwerenKörperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a, 224 bis 226 des Strafgesetzbuches)," 2. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches ;" 3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „neun" durch ;das Wort „sechs" ersetzt. 4. Nach § 4 wind folgender § 4 a eingefügt: „§4a Strafregister (1) Vermerke über Strafen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind im Strafregister zu tilgen. Dies gilt nicht, soweit der Täter zugleich wegen Straftaten verurteilt worden ist, für die Straffreiheit nicht gewährt wird. (2) Auf Antrag des Verurteilten sind ferner zu tilgen Vermerke über Strafen, für die Straffreiheit nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Strafe bereits vollstreckt ist. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die für das Gericht zuständig ist, das die Strafe verhängt hat." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, -so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Gesamtstrafe und, soweit keine Gesamtstrafe zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung. Der Gesetzentwurf, den Herr Bundesminister Dr. Lauritzen eingebracht hat, ist von der Bundesregierung verabschiedet worden. Der Bundesminister des Innern war bei seiner Vorbereitung intensiv beteiligt. Eine Kodifikation der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung, die den Bürger so sehr angeht und in seinen Lebensverhältnissen und Interessen berührt, muß sich in besonderem Maße der verfassungsrechtlichen Prüfung stellen und sich in 2048 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 ihr bewähren. Dies gilt für die Beachtung des Verfassungsgebots der Gleichbehandlung ebenso wie für die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit den eigentums- und enteignungsrechtlichen Kernvorschriften des Artikels 14 unseres Grundgesetzes. Auf das engste berührt sind auch die Gebiete der Raumordnung und des Kommunalwesens. Auch Fragen der bundesstaatlichen Ordnung, des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation stellen sich nicht nur am Rande. Alle diese Bereiche hat als Mitglied der Bundesregierung der Bundesminister des Innern zu vertreten. Weil ein solcher Pflichtenkatalog nach meinem Verständnis zugleich Ausdruck der Aufgabe ist, große Vorhaben aus zentraler gesellschaftspolitischer Sicht anzugehen, hätte ich es schließlich auch als unzulässige Enthaltung angesehen, wenn ich der Frage der Finanzierung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als einem der Kernprobleme des Gesetzgebungsvorhabens nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Sosehr dies alles zu sagen mir nützlich erschien, so wenig brauchen Sie, meine Damen und Herren, nun allerdings zu befürchten, von mir einen Tätigkeitsnachweis an Hand der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geliefert zu bekommen. Die Einzeldebatte ist den Ausschußberatungen und den späteren Lesungen vorbehalten; möge sie intensiv, fruchtbar und — um ein Wort aus der Plenardebatte des Bundesrates beim 1. Durchgang zu gebrauchen — kein Schattenboxen sein! Heute kommt es mir darauf an, auf einige Grundkonzeptionen hinzuweisen, die Ausdruck des Zusammenwirkens der die Mehrheit dieses Hohen Hauses und die Bundesregierung tragenden politischen Kräfte sind. Jedes Unternehmen, die brennenden Fragen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung gesetzgeberisch in den Griff zu bekommen, ist dadurch gekennzeichnet — und darin können sich die Regierungsvorlage und der Entwurf der Opposition nicht unterscheiden —, unter den Aspekten der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit einen Kompromiß zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den berechtigten Belangen des Individuums finden zu müssen. Bei dem Interesse der Allgemeinheit kann es sich hier aber nicht um Planen und Dirigieren als Selbstzweck, nicht um gestalterische Kraftakte von Bürokratien und Gutachtern handeln. Die Kette muß auch diejenigen Glieder enthalten, mit denen sie erst geschlossen werden kann in der Weise, daß Gemeinwohl und Einzelinteresse fest aufeinander bezogen sind. Es muß deutlich sein, daß alles, was nach dem Gesetz geschehen kann und soll, letztlich für den Menschen geschieht, sei er nun als Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibender oder als was auch immer einzuordnen. Er soll seine humane Umwelt finden! Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung bringen vieles über lange Jahre hin in Bewegung und damit zunächst einmal aus der bisherigen Ordnung; auch kosten sie sehr viel Geld. Daher dürfen sie nicht ohne sorgfältige Vorbereitungen eingeleitet werden, und die Betroffenen müssen möglichst frühzeitig und umfassend informiert und gehört werden. Ich habe diesem Punkt bei den Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und glaube, daß es hier zu brauchbaren, ausgeglichenen Lösungen gekommen ist, die inzwischen durch von der Bundesregierung gebilligte Vorschläge des Bundesrates noch verdeutlich werden konnten. Nicht zwingend scheint mir dabei zu sein, der Gemeinde in der detaillierten Weise, wie dies der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion tut, vorschreiben zu müssen, was sie bei ihren vorbereitenden Maßnahmen zu tun und zu bedenken hat. Soweit es sich nicht um Fragen handelt, die sich ohnehin automatisch stellen, dürften solche Regelungen ihren Platz besser in Verwaltungsvorschriften finden. Ich meine, daß es bei dem Regierungsentwurf gelungen ist, ,den oft beklagten Hang der Gesetzgebung zum Perfektionismus, der zudem meist Quailtätseinbußen bei der Verwaltung bewirkt, einmal zu zügeln. Wer nur auf das Instrumentelle der bodenrechtlichen Regelungen sieht, mag es beklagen, daß die Regierungsvorlage — im Gegensatz zu der Vorlage der früheren Bundesregierung — bei Sanierungen Abbruchgebote und Enteignungen in jedem Falle erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlaubt. Ich halte es jedoch für ein zwingendes Gebot des Eigentümerschutzes, daß bei der Stadterneuerung solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn sich die gemeindlichen Planungsvorstellungen zu verbindlichen Festsetzungen verdichtet haben. Nach dem Entwurf der Regierung soll die bauliche Erneuerung in erster Linie Sache der Eigentümer sein. Er läßt es zu, daß sich Eigentümer zu diesem Zweck zusammenschließen. Die Problematik der Majorisierung von Eigentümern in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten war jedoch einer der Gründe, die es mir zweckmäßig erscheinen lassen, daß die jetzige Regierungsvorlage von bundesrechtlichen Regelungen über zwangsweise Zusammenschlüsse der Eigentümer absieht. Mit Recht mißt die interessierte Öffentlichkeit den Regelungen über ,die Veräußerungspflicht der Gemeinde, der Sanierungsträger und der Entwicklungsträger entscheidende Bedeutung zu. In ihnen konkretisieren sich die eigentumspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung. Da bei der Sanierung tunlichst Eigentum der bisherigen Eigentümer erhalten oder wiederbegründet werden und es im Entwicklungsbereich zu einer breiten Eigentumsstreuung kommen soll, ist die Gemeinde im Sanierungsgebiet zur Reprivatisierung, bei Entwicklungsmaßnahmen zur Privatisierung verpflichtet. Ich habe großes Gewicht darauf gelegt, daß diese Prinzipien ohne Abstriche auch für Sanierungs- und Entwicklungsträger gelten und auf dem Wege über die Einschaltung solcher Träger — mögen sie als Treuhänder der Gemeinde oder in anderer Form tätig werden — nicht abgeschwächt oder durchbrochen werden dürfen. Die Zulassung von natürlichen Personen als Sanierungs- und Entwicklungsträger, die der vorige Regierungsentwurf ausschloß, trägt dem Gedanken der Chancengleichheit Rechnung. Mit Interesse habe Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2049 ich bei der Durchsicht des Oppositionsentwurfs insoweit Übereinstimmung feststellen können. Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung haben einen starken Bezug zur Raumordnung. Vor allem Entwicklungsvorhaben gehen in ihrer Bedeutung naturgemäß immer über das Lokale hinaus. Der Regierungsentwurf bringt sie deshalb schon bei der Begriffsbestimmung in eine enge Verbindung zur Raumordnung, und zwar noch stärker, als dies der Entwurf von 1968 tat. Damit korrespondieren die Regelungen über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs. Auch beim Einsatz der Finanzhilfen des Bundes wird es eine gewichtige Rolle spielen, daß die Maßnahmen raumbedeutsam sind. Sie finden daher die Raumordnung in den Vorschriften des Fünften Teils jetzt ausdrücklich erwähnt. Mit Herrn Kollegen Dr. Lauritzen weiß ich mich über die Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen den beiden Ressorts einig. Der Einsatz öffentlicher Förderungsmittel darf keine abgabenrechtlichen Folgen auslösen, die seine Effizienz für den einzelnen entscheidend beeinträchtigen. Die Regierungsvorlage trifft hiergegen Vorkehrungen. Welchen Nutzen und welche Auswirkungen die weitergehenden Vorschläge des CDU/ CSU-Entwurfs haben würden, wird sicherlich noch eingehend zu prüfen sein, wobei auch der Frage nachzugehen wäre, wieweit zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten der Konzentration von Grundeigentum Vorschub zu leisten vermögen. Das Städtebauförderungsgesetz, das zu beraten und zu verabschieden die Bundesregierung Sie gebeten hat, soll unser Gemeinwesen in den Stand versetzen, die drängenden Aufgaben der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung erfolgreich anzugehen. Wir 'sollten uns aber ,darüber 'im klaren sein, daß diese Aufgaben mit 'seiner Verabschiedung nicht gelöst sein werden. Wie gut oder schlecht sie bewältigt werden, liegt in der Hand derer, die dazu berufen sind — .als Politiker, als Planer, als Bauherren, als Architekten oder als Techniker, ja auch ,und nicht zuletzt als Bürger —, an der Gestaltung unserer Umwelt mitzuwirken! Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pohle (Drucksache VI/525 Fragen A 56 und 57) : Wann wird die Bundesregierung dem Bundestag die schon vor längerer Zeit angekündigte Novelle zum Bundesseuchengesetz vorlegen, die eine einheitliche Regelung für die Entschädigung bei Impfschäden, und zwar nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, bringen und damit alle Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern, insbesondere auch hinsichtlich der Anmelde- und Verjährungsfristen, beseitigen soll? Hat die Bundesregierung Gelegenheit genommen, bei den Arbeiten an der Novelle auch die Vertreter des Schutzverbandes für Impfgeschädigte e. V. Bonn, zu hören, der über jahrelange Erfahrungen 'in dieser schwierigen Materie verfügt? Die Bundesregierung rechnet damit, daß sie den genannten Entwurf noch vor der Sommerpause den gesetzgebenden Körperschaften zuleiten kann. Der Schutzverband der Impfgeschädigten hat ebenso wie eine Reihe anderer Verbände den Referenten-Entwurf erhalten, zudem wird mit diesem Verband seit seiner Gründung eine umfassende Korrespondenz über Detailfragen der Impfentschädigung geführt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Slotta (Drucksache VI/525 Frage A 58) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit anderen Institutionen dazu beizutragen, daß die Bevölkerung über die Frage der Organentnahme nach dem Tode zum Zwecke der Organtransplantation sachlich informiert wird, und ist die Bundesregierung bereit, zu gegebener Zeit die Entnahme von Organen von Lebenden und Toten gesetzlich zu verankern? Die Organentnahme zum Zwecke der Organtransplation wirft eine Reihe schwieriger medizinischer, biologischer und rechtlicher Probleme auf. Sie sind zur Zeit weder in der Bundesrepublik noch im internationalen Bereich abschließend geklärt. Die Diskussion über die möglichst genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts ist Gegenstand der medizinischen Forschung. Auch die Frage, ob und welche biologischen Todeskriterien gesetzlich festgelegt werden können oder ob nicht gegenwärtig der gerade hier schnellen Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ein breiterer Spielraum gelassen werden muß, kann gegenwärtig noch nicht endgültig beantwortet werden. Weiter bedarf der Klärung, ob bestimmte formale Kriterien vor der Organentnahme erfüllt sein müssen, ob zur Feststellung des Todes nur ein bestimmter Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt sein soll, ob die Hinzuziehung weiterer Ärzte bei ,der Feststellung des zerebralen Todes geboten ist und ob die Unabhängigkeit der diesen Tod feststellenden Ärzte von dem oder den Ärzten, die die Transplantation durchführen, festzulegen ist. Bei :diesem Stand der wissenschaftlichen Diskussion stößt eine umfassende Information der Bevölkerung zu Fragen der Organtransplantation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf Schwierigkeiten. Im ganzen gesehen scheint sich in der öffentlichen Meinung zunehmend eine Tendenz durchzusetzen, die bei voller Berücksichtigung der berechtigten Anliegen des einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit und der achtenswerten Gefühle der engeren Angehörigen die Notwendigkeit zur Hilfe in bestimmten lebensbedrohenden Situationen anerkennt. Dabei ist selbstverständlich, daß dem Schutz gegen eine vorzeitige Todesfeststellung Vorrang zukommt. Zur Beratung der Bundesregierung ist eine Gruppe medizinischer und juristischer Sachverständiger zur Prüfung dieses äußerst vielschichtigen Sachverhaltes berufen worden. Die Frage, ob und welche Regelungen von seiten des Bundes in dieser Hinsicht ge- 2050 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 troffen werden können, kann nach dem Stande der Erörterungen zur Zeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Götz (Drucksache VI/525 Fragen A 62 und 63) : Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich für den Bundeshaushalt aus dem Bundeskindergeldgesetz ergeben, wenn die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab 1. Januar 1971 von 7800 Deutsche Mark auf 10 200 Deutsche Mark, auf 11 400 Deutsche Mark, auf 12 600 Deutsche Mark, auf 15 000 Deutsche Mark, angehoben werden würde? Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich ab 1. Januar 1971 ergeben, wenn die Einkommensgrenze für das Zweitkindergeld völlig beseitigt werden würde? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß man die Verteilung der Zweikinderfamilien auf die hier angesprochenen Einkommensschichten kennt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einkommensschichten unterschiedlich stark besetzt sind, so daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze um beispielsweise jeweils 1200,— DM jährlich (100,— DM monatlich) keinen gleichmäßigen Kostenanstieg bedeutet. Im Zusammenwirken mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich gegenwärtig bemüht, durch Hochrechnung aus der Einkommen- und der Lohnsteuerstatistik 1965 die mutmaßlichen Einkommensverhältnisse der Zweikinderfamilien im maßgebenden Berechnungsjahr zu ermitteln. Erst dann läßt sich über die Kosten verschiedener Möglichkeiten einer Erhöhung der Einkommensgrenze Zuverlässiges sagen. Der Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 12. März 1970 die Bundesregierung ersucht, Zahlenmaterial zum Kindergeld und zur Erhöhung der Einkommensgrenze vorzulegen. Ich bin gern bereit, Ihnen dieses Material nach Fertigstellung ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Die Streichung der Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes würde bei einem Zweitkindergeld von 25,— DM monatlich einen jährlichen Mehraufwand von etwa 680 Millionen DM erfordern. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatessekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 68) : Ist der Bundesregierung bekannt — und was gedenkt sie dagegen zu tun —, daß in einzelnen Fachgeschäften Verbandskästen und Warndreiecke zum Verkauf angeboten werden, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verbandskästen DIN Nr. 13 164, Warndreiecke siehe §§ 26 a, 53 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen? In derartigen Fällen kommt es ganz wesentlich auf die Mitwirkung des Käufers an. Warndreiecke müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und das amtlich zugeteilte Prüfzeichen tragen. Nur solche Warndreiecke dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung angeboten oder veräußert werden. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000,— DM geahndet werden können. Außerdem können die nicht vorschriftsmäßigen Warndreiecke eingezogen werden. Das zum Mitführen in Kraftfahrzeugen vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material muß bestimmten DIN-Normblättern entsprechen. Eine besondere Bauartgenehmigungspflicht besteht nicht. Der Käufer sollte sich stets versichern lassen und darauf achten, . daß ihm nur normgerechtes Material verkauft wird. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Verkäufer schadenersatzpflichtig. Die Bundesregierung hält die geltende Regelung für ausreichend. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 69) : Ist die Bundesregierung bereit, an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen, wie beispielsweise an der Bundesstraße 290 zwischen Bad Mergentheim und Crailsheim, Notrufsäulen anbringen zu lassen, da es im Falle einer Autopanne oder gar eines Unfalles den betroffenen Personen — vor allem im Winter — nicht zugemutet werden kann, längere Strecken zu Fuß bis zur nächsten Ortschaft zurückzulegen? Wie bereits in den Fragestunden vom 12. November 1969 und vom 16. Januar 1970 ausgeführt wurde, sieht die Bundesregierung- keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit nach Autobahnvorbild auch an normalen, also einbahnigen Bundesstraßen Notrufsäulen aufstellen zu lassen, weil die fernmeldetechnischen und betrieblichen Voraussetzungen dort vorerst noch nicht gegeben sind und aus finanziellen Gründen z. Z. auch nicht geschaffen werden können. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, wenn entlang solchen Bundesstraßen, insbesondere solchen innerhalb dünn besiedelter Gebiete, zur Verbesserung des jetzigen Meldesystems vorerst an geeigneten Stellen Polizeimelder aufgestellt oder sog. DRK-Unfallmeldeanlagen oder auch Notrufmelder in Verbindung mit Münzfernsprechern eingerichtet werden, über die dann durchgehend besetzte Polizeireviere oder sonstige Hilfsstellen jederzeit in münzfreiem Notruf von den Hilfesuchenden erreicht werden können. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Geldner (Drucksache VI/525 Fragen A 72 und 73) : Hat die Bundesregierung als Sofortmaßnahme eines künftigen Altenplanes in Erwägung gezogen, Rentnern, Fürsorgeempfängern und minderbemittelten Körperbehinderten die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses bevorzugt zu gewähren, um der Verein- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2051 samung der alten und behinderten Menschen in der Massengesellschaft vorzubeugen und auszuschließen, daß in akuten Notfällen Hilfe nicht rechtzeitig genug herbeigeholt werden kann? Ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereit, alte Menschen, die finanziell dazu nicht in der Lage sind, von den Kosten der Errichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien, und ist die Bundesregierung in der Lage, bei Einvernehmen in dieser Frage zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen die Kosten einer solchen Gebührenbefreiung anzugeben, wenn man den Kreis der Berechtigten nach den Richtlinien für Wohngeldempfänger festlegt? Fernsprechanschlüsse werden im allgemeinen in der Reihenfolge der Antragstellung hergestellt. Besteht in einem bestimmten Gebiet ein Mangel an Anschlüssen, so wird einzelnen Anträgen dann ein Vorrang zugebilligt, wenn wichtige öffentliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Das wird in jedem konkreten Einzelfall 'bei Anlegen eines strengen Maßstabs überprüft und führt z. B. dazu, daß ein Anschluß für eine Feuerwache, einen Unfallarzt oder eine öffentliche Sprechstelle bevorzugt eingerichtet werden. Wollte man dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis ebenfalls dieses Vorrecht einräumen, so wäre die zwingende Folge, daß Angehörige ähnlicher Gruppen vergleichbare Ansprüche geltend machen würden. Damit ginge jedoch der Sinn der Bevorrechtigung verloren. Ich sehe daher unter den gegebenen Verhältnissen leider keine Möglichkeit, Anträge auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses in dem von Ihnen gewünschten Umfang bevorzugt zu behandeln. Ich beantworte Ihre zweite Frage im Einvernehmen mit dem BM für Jugend, Familie und Gesundheit. Weder die Einrichtungsgebühren noch die laufenden Grundgebühren decken die Selbstkosten der Post. Damit stellen sie bereits eine „verbilligte Eintrittskarte" zum öffentlichen Fernsprechnetz dar. Im übrigen ist die Deutsche Bundespost kraft gesetzlichem Auftrag nicht zur Erfüllung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen berufen. Sie sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, alte Menschen, die finanziell nicht dazu in der Lage sind, von den Kosten der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien. Der Bund hat nur Gesetzgebungskompetenzen für die Sozialhilfe. Mittel aus dem Bundeshaushalt stehen aber nicht zur Verfügung, da. die Durchführung des Gesetzes bei den Ländern liegt und die Kommunen Träger der Sozialhilfe sind. Sie werden zu prüfen haben, ob in besonderen Einzelfällen ein Beitrag zu den Kosten eines Fernsprechanschlusses geleistet werden kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Richard Wurbs


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es liegen hier zur ersten Lesung zwei Entwürfe für ein Städtebauförderungsgesetz vor. Ich habe die Stellungnahme der FDP-Fraktion zu dem Regierungsentwurf abzugeben und möchte dazu noch einige Bemerkungen zu Herrn Kollegen Erpenbeck machen.
    Mit idem Eintritt in 'die 70er Jahre, mit dem Beginn eines neuen Jahrzehnts, ist es notwendig, die Wohnungsbaukonzeption, nach der in den vergangenen Jahren verfahren wurde, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, zumal der Wohnungsmarkt, von einigen Ballungsräumen abgesehen, im wesentlichen gesättigt ist. Nach idem Kriege galt es zunächst, die Bevölkerung schnell und in ausreichendem Maße mit Wohnungen zu versorgen. Man hat dabei zwangsläufig mehr Wert auf die Quantität als auf die Qualität gelegt. Heute stellt sich jedoch die Aufgabe, die Probleme der Zukunft zu lösen und entsprechend die Weichen zu stellen. Wenn man bedenkt, daß in den letzten fünfzig Jahren allein die Hälfte aller naturwissenschaftlichen Entdeckungen und technischen Erfindungen gemacht wurde, kann man sich ausmalen, mit welcher Geschwindigkeit sich diese Entwicklung künftig fortsetzen wird.
    Eine auf die Zukunft gerichtete Wohnungspolitik muß ,den sich in allen Bereichen abzeichnenden sektoralen und regionalen Strukturwandel berücksichtigen. Nach den Jahren des Wiederaufbaus kommt heute und künftig der Modernisierung sowie der Stadt- und Dorferneuerung und -sanierung eine besondere Bedeutung zu. Damit wird eine Akzentverlagerung vom Wohnungsneubau auf den Städtebau, auf die Sanierung und die Modernisierung zwangsläufig.
    Dieser Einsicht ist auch die Bundesregierung gefolgt und hat im Zuge der vorgesehenen Reformen auch im gesellschaftspolitischen Bereich bald nach der Regierungsbildung erneut den Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes vorgelegt. Dabei haben Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung einen starken Bezug zu dem Problem der Raumordnung selbst.
    Die Einbringung dieses Regierungsentwurfs stellt nunmehr den vierten Versuch dar, ein geeignetes Instrumentarium künftiger Wohnungsbaupolitik zu schaffen. Der erste Entwurf, der sogenannte Lücke-Plan, scheiterte seinerzeit an dem Veto des Bundesrates, der verfassungsrechtliche sowie finanz- und wirtschaftspolitische Bedenken geltend machte. Ein erneut eingebrachter Entwurf unter Minister Bucher scheiterte an der Regierungsumbildung, und schließlich blieb der dritte Versuch Minister. Lauritzens kurz vor der Beendigung der Legislaturperiode in der Beratung stecken.
    Der neu vorgelegte Entwurf bringt gegenüber den bisherigen Entwürfen wesentliche Änderungen und Verbesserungen, die sich zum Teil auf Grund von eingehenden Ausschußberatungen der letzten Legislaturperiode ergeben haben. Ich darf hier ausdrücklich feststellen, daß diese Veränderungen, die zum Teil in diesem Entwurf 'spürbar wurden, in eingehenden Koalitionsgesprächen erörtert und damit festgelegt wurden. Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 der Raumordnung und idem Städtebau besondere Bedeutung beigemessen, und dies ausdrücklich mit dem besonderen Akzent ,der Erhaltung und Bildung von Eigentum. Herr Kollege Erpenbeck, ich glaube, Ihre Sorgen, man würde hier besondere Eingriffe in das Eigentum vornehmen, sind an dieser Stelle nicht begründet.
    Die inneren Reformen unserer Gesellschaft erfordern eine Verbesserung der Umweltbedingungen. Die Umwelt wirkt in dem Lebensbereich eines jeden einzelnen ein und beeinflußt ihn ständig. Dies trifft in besonderem Maße auch auf die Wohnung und damit generell auf die bebaute Umwelt zu. Es darf keineswegs verkannt werden, daß in den vergangenen Jahren in dieser Hinsicht Fehler gemacht wurden. Das bisher bestehende Instrument, das Bundesbaugesetz, reicht zur Bewältigung dieser Zukunftsaufgaben nicht mehr aus. Das haben die wenigen gemachten praktischen Erfahrungen ergeben. Kritiker werden zwar einwenden, daß es Einzelfälle erfolgreicher Stadtsanierungen, z. B. in Kempten und in Hameln, gebe, die mit dem Instrument des Bundesbaugesetzes durchgeführt worden seien. Aber dies sind glückliche Einzelfälle.
    Die fortschreitende technische Entwicklung, die Mechanisierung, die Rationalisierung, die Automatisierung, der sich laufend verstärkende Verkehr — um nur einige Bereiche zu nennen — erfordern andere Maßnahmen und Überlegungen als die für die Wiederaufbaujahre gültigen. Die Aufgaben der Zu-



    Wurbs
    kunft erfordern langfristige Planungen und Finanzierungen, damit die Fehler der Vergangenheit vermieden werden. Das Städtebauförderungsgesetz mit der Reform des Bodenrechts und den finanziellen Unterstützungen soll den Kommunen eine sachgerechte Durchführung ihrer Planungen ermöglichen und Bodenspekulationen verhindern. Der Entwurf hat Anregungen berücksichtigt, die sowohl von politisch als auch von fachlich interessierten Kreisen gemacht wurden. Ich glaube, es besteht in diesem Hause Einigkeit darüber, daß der Lösung der bodenrechtlichen Frage eine besondere Bedeutung zukommt. Bei den Beratungen der letzten Entwürfe im Ausschuß wurde deutlich, daß Spekulationsgewinne, die in Aussicht auf eine Sanierung entstehen, nicht dem Eigentümer zufallen sollen.
    Meine Damen und Herren, bei der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs ist es allgemein nicht üblich, sich schon mit Detailfragen zu befassen. Zur Verdeutlichung gestatten Sie mir aber dennoch ein paar wenige Bemerkungen, vor allen Dingen auch im Hinblick auf die Ausführungen von Herrn Kollegen Erpenbeck.
    Der vorliegende Entwurf unterscheidet sich von den früheren Entwürfen in folgender Hinsicht.
    Erstens. Der Begriff der Entwicklungsmaßnahmen wurde eingeengt.
    Zweitens. Den Belangen der Eigentümer wird in besonderem Maße Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für Eingriffe bodenrechtlichen Inhalts sind eingeengt.
    Drittens. Die Sanierungsträger sind zur Reprivatisierung verpflichtet.
    Viertens. Die Vorschriften über die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen tragen in besonderem Maße dem Art. 14 des Grundgesetzes Rechnung.
    Fünftens. Ein Härteausgleich soll Unbilligkeiten vermeiden.
    Sechstens. Die Finanzierung wird im Gesetz geregelt.
    Zu den soeben von mir aufgezählten Punkten möchte ich noch ein paar Erläuterungen machen dürfen.
    So wurde beispielsweise in § 1 Abs. 4 ausdrücklich eingefügt, daß die Betroffenen mit Grund und Boden in gleicher oder gleichwertiger Lage zu entschädigen sind, wenn dies an dem bisherigen Grundstück nicht möglich ist. Dadurch soll vermieden werden, daß ein Betroffener mit einem minderwertigen Grundstück abgespeist wird.
    In der Begründung des § 4 wird darauf hingewiesen, daß vorbereitende Untersuchungen zwingend durchgeführt werden müssen. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß die Gemeinde den Betroffenen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll. Das steht im Gegensatz zu dem, Herr Erpenbeck, was Sie vorhin an unserem Entwurf bemängelt haben. Diese Begründung ist eindeutig darauf abgestellt, dem Rechnung zu tragen, was Sie vorhin am Gesetzentwurf der Regierung moniert haben.
    In § 11 wird die Initiative der Eigentümer bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen der Vorrang gegeben. Die Gemeinde übernimmt erst insoweit die Durchführung der Sanierung, als die Sanierung durch den Eigentümer nicht gewährleistet ist. Ich möchte dies an einem Beispiel erläutern, um es ganz deutlich zu machen. Sind z. B. zehn Eigentümer von einer Sanierungsmaßnahme betroffen und neun Eigentümer bereit, die Sanierung in eigener Regie durchzuführen, so ist die Gemeinde lediglich befugt, die Baumaßnahmen für den einen durchzuführen, der sich nicht dazu bereit erklärt. Es trifft also nicht zu, wie in der Öffentlichkeit immer wieder behauptet wird, daß die Gemeinde für alle Beteiligten die Durchführung der Sanierung übernimmt, wenn sich auch nur ein Eigentümer nicht an der Sanierung beteiligt,
    Von verschiedenen Stellen wird fälschlicherweise, um nicht zu sagen: böswilligerweise der vorgelegte Regierungsentwurf als eigentumsfeindlich bezeichnet. Er begünstige die Gemeinden in besonderem Maße. Diesem Vorwurf muß ich entschieden widersprechen. Der Gesetzentwurf umreißt klar die gemeindlichen Befugnisse und sieht genügend Kontrollmöglichkeiten vor, sowohl durch übergeordnete staatliche Behörden wie auch durch die kommunale Öffentlichkeit, d. h. die öffentliche Hand kann Sanierungsmaßnahmen nur unter strenger Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze planen und durchführen.
    Der vorliegende Regierungsentwurf bringt entscheidende Veränderungen zugunsten der Eigentümer gegenüber dem Entwurf der Großen Koalition. Hier möchte ich ein Wort zum Sanierungsverband einfügen. Herr Erpenbeck, Sie erwähnten vorhin, daß die Passagen über den Sanierungsverband, vor allem über die Eigentümersanierungsmöglichkeiten, die §§ 31 und 39, aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden seien. Man hat die Passagen aus dem Gesetz herausgestrichen, um die Eigeninitiative nicht einzuschränken, um keinen Zwang auf den einzelnen auszuüben und ihn nicht finanziellen Belastungen auszusetzen.
    Bei der Gegenüberstellung beider zur Beratung anstehenden Entwürfe, z. B. des § 20 der Regierungsvorlage und des § 65 des Oppositionsentwurfes, ist festzustellen, daß beide Entwürfe bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen das Bundesbaugesetz und damit den Verkehrswert zugrunde legen. Der Minister hat ausgeführt, daß in § 48 auch noch eine Sonderregelung für die Landwirtschaft getroffen wurde. Ich möchte mir aus Zeitgründen ersparen, auf diesen Punkt einzugehen.
    Darüber hinaus bringt der Gesetzentwurf in § 61 eine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen im Wege eines Härteausgleichs. Ich darf Sie, Herr Erpenbeck, im Zusammenhang mit Ihren Ausführungen auf die Begründung zu f§ 61 hinweisen.
    Der Regierungsentwurf wird erstmalig echte Finanzansätze ausweisen, die in Einklang mit der mittelfristigen Finanzplanung stehen. Wir Freien Demokraten haben bisher konsequent die Auffassung vertreten, daß ein Städtebauförderungsgesetz ohne konkrete Finanzansätze Stückwerk sei. Wir sind da-



    Wurbs
    her sehr dankbar, daß die Bundesregierung auch in diesem Punkte konkret wurde. Ich bin der Meinung, daß seitens der Bundesregierung in Abstimmung mit den Betroffenen Prioritäten für geplante Vorhaben gesetzt werden sollten. Die Festlegung der Rangfolge erscheint mir sehr wichtig, damit die Gemeinden nicht unnütz animiert werden, Sanierungsvorhaben zu projektieren und dadurch gegebenenfalls zum Teil erhebliche Kosten aufzuwenden, um dann festzustellen, daß keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
    Meine Damen und Herren, dem Ausschuß wird es vorbehalten sein, in eingehenden Beratungen beide Gesetzentwürfe zu behandeln. Dies trifft auch für den vorgelegten Entwurf der CDU/CSU zu. Zu diesem Entwurf der Opposition nur noch ein kurzes Wort. Sie haben, Herr Erpenbeck, vorhin wieder den Begriff der Erneuerung ins Spiel gebracht, und dieser Begriff ist auch in Ihrem Gesetzentwurf wieder aufgeführt. Die Arbeitsgruppe Bodenrecht beim Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen hat in ihrer Stellungnahme vom Januar 1968 davon abgeraten, den Begriff der Erneuerung in das Gesetz einzuführen, weil die Definition dieses Begriffes kaum möglich erschien. Soweit mir bekannt ist, hat sich diesem Petitum auch das Mitglied der Arbeitsgruppe angeschlossen, das jetzt an Ihrem Entwurf maßgeblich mitgearbeitet haben soll. Wir werden im Ausschuß feststellen, wieweit sich der von der Opposition vorgelegte Entwurf vom damaligen Lücke-Plan unterscheidet. Ich gebe zu, daß sich im Laufe der Zeit durchaus ein Wandel in der Auffassung ergeben kann. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Opposition aus sachlichen Gründen Änderungen wünscht oder ob nur taktische Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
    Wir Freien Demokraten werden dazu beitragen, daß der Entwurf zügig beraten und baldmöglichst verabschiedet werden kann. Die FDP-Fraktion stimmt den Überweisungsvorschlägen des Ältestenrats zu.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Ahrens.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Ahrens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    'Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Die sozialdemokratische Fraktion begrüßt es, daß wir uns schon heute, wenn auch zu später Stunde, aber immerhin erst viereinhalb Monate nach Bildung der neuen Bundesregierung, mit diesem Vorhaben beschäftigen können.

    (Abg. Erpenbeck: Dank der guten Vorarbeit!)

    — Wir halten zwar dieses Gesetz, Herr Kollege Erpenbeck, auch nicht für eine Wunderwaffe, aber immerhin für einen wesentlichen Teil jener inneren Reformen, die durchzuführen wir uns für die nächsten vier Jahre gemeinsam mit der FDP vorgenommen haben.
    Wir freuen uns darüber, daß uns mit der Regierungsvorlage zugleich auch der Initiativentwurf der Opposition vorliegt. Ich darf dieser Tatsache ebenso wie den Worten des Kollegen Erpenbeck entnehmen, daß Über die Notwendigkeit eines Städtebauförderungsgesetzes in diesem Hause Einigkeit besteht. Das beruhigt mich, zumal ich auf Grund schriftlicher Äußerungen einiger der Herren Kollegen von der CDU/CSU-Fraktion aus den letzten Wochen daran Zweifel bekommen konnte. Ich darf vielleicht — ich werde es in Anbetracht der vorgerückten Zeit kurz machen — darauf hinweisen, daß das keineswegs unbestritten war und daß man bei 'der Verabschiedung des Bundesbaugesetzes, jedenfalls so der 'damalige Bundesminister Lücke, davon ausgegangen ist, daß auch das Bundesbaugesetz bereits Grundlagen und Handhabungen für eine zukunftsweisende Wohnungs- und Städtebaupolitik einschließlich der notwendigen Sanierung unserer Gemeinden und Städte schaffen würde. Diese Hoffnung hat das Bundesbaugesetz — wie übrigens auch sonst manché Erwartung — nicht erfüllt. Vielmehr ist das eingetreten, was Werner Jacobi als Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion in jener Sitzung lausgeführt hat. Ich darf es mit Genehmigung der Frau Präsidentin zitieren:
    Die Bodenfrage ist durch das Bundesbaugesetz der Lösung nicht einen Schritt nähergebracht worden. Den entscheidenden Aufgaben eines neuzeitlichen Städtebaus weicht das Gesetz aus. Baulandnot und Bodenspekulation werden sich weiter auswirken, ja, wie zu befürchten ist, ausweiten. Nichts in diesem Gesetz wirkt dem entgegen. Im sozialen und politischen Bereich erfüllt dieses Gesetz die ihm gestellte Aufgabe nicht.
    Herr Kollege Wurbs hat soeben auf den dornenvollen Weg hingewiesen, der dem Vorhaben, dem wir uns heute widmen, seit Mai 1965 bis heute beschieden war. Auch die Folgen der Versäumnisse sieht man überall. Wenn man sich im Lande umsieht, stellt man fest, daß nur an wenigen Stellen neue selbständige Siedlungseinheiten entwickelt worden sind. Man kann die gelungenen Fälle solcher Initiativen an den Fingern einer Hand abzählen.
    Fast noch seltener gelang die Sanierung eines Stadtviertels. Über die Sanierung einzelner Grundstücke, einige Verkehrsvorhaben und Verkehrsdurchbrüche 'ist man selten einmal hinausgekommen. So ist es in den Städten; aber in den Dörfern ist es nicht besser. Im Gegenteil! Hier läßt der Strukturwandel eine Erneuerung besonders dringlich erscheinen. Unsere Dörfer haben weithin ihre frühere Funktion verloren, eine Zusammenfassung landwirtschaftlicher Höfe und Betriebseinrichtungen zu sein. Inn hohem Maße sind sie heute reine oder doch überwiegend Wohngemeinden geworden, haben aber ihre Struktur dieser Funktionsänderung nicht anpassen können. Ein gründlicher Umbau ist schon aus hygienischen Gründen geboten. Aber auch hier gelangen bislang allenfalls einige Modellvorhaben.
    Besonders schmerzlich ist das Versagen des Gesetzgebers für die Zentren unserer Städte. Weil die notwendige gründliche Sanierung unterblieb, wurden viele von ihnen für den Verkehr zunehmend unerreichbar, konnten zahlreiche die Forde-



    Dr. Ahrens
    rungen von Handel und Gewerbe auf rationell nutzbare Grundstücke im Stadtkern nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund vor allem siedeln sich in zunehmendem Maße Geschäfte, Kaufhäuser und Einkaufszentren vor den Toren der Städte an. Dies führt zu einem Abfluß von Kaufkraft aus den Städten, unter dem das ansässige Gewerbe und der heimische Handel schon heute zu leiden haben.
    Die Ansiedlung auf der grünen Wiese führt aber darüber hinaus die Städte in die Gefahr, ihre Marktfunktion — das ist die eigentliche Funktion dieser Städte gewesen — zu verlieren. Das wird zugleich zu einem Verlust an kultureller und sozialer Substanz führen, und zwar gerade in den Orten, die wir für die Entwicklung des flachen Landes brauchen. Nicht nur im Interesse der Städte selbst, sondern auch und gerade im Interesse des ihnen zugeordneten Umlandes müssen daher Städte und zentrale Orte gesund bleiben.
    Das Bundesbaugesetz hat diese negative Entwicklung nicht verhindern können. Da aber zugleich auch die Frage nach einem sozialen Bodenrecht nicht beantwortet ist, ist genau das eingetreten, was Werner Jacobi vor zehn Jahren von dieser Stelle aus gesagt hat: Die Bodenspekulation hat Gewinne erzielen können wie nie zuvor, wenn man von einigen Erscheinungen in der sogenannten Wunderzeit absieht.

    (Abg. Niegel: Die „Neue Heimat" auch!)

    — Nicht nur die gemeinnützigen Gesellschaften, sondern vor allen Dingen auch die Verkäufer, Herr Kollege.
    Von 1962 bis 1968, also unter der Herrschaft des Bundesbaugesetzes, sind — das ist eine Statistik des Statistischen Bundesamts — die Baulandpreise im Bundesdurchschnitt um fast 100 % gestiegen; das bedeutet im Jahresdurchschnitt 13 %. Dabei waren auch 1962 — das ist der Anfang dieser Berechnung — die Grundstückspreise bereits um ein Vielfaches gegenüber denen des Jahres 1950 gestiegen. Man kann das an einigen absoluten Zahlen vielleicht noch etwas deutlicher sehen. Beispielsweise hat die Stadt München nur für eigene Maßnahmen allein in den letzten zehn Jahren 500 Millionen DM wegen gestiegener Grundstückspreise bereitstellen müssen, die in die Taschen einiger weniger geflossen sind. In einer Stadt ist das also allein für eigene Maßnahmen eine halbe Milliarde DM, vom Mehrbedarf privater Bauherren ganz zu schweigen.
    Insgesamt schätzt man die Gewinne aus Bodenwertsteigerungen nach dem Kriege auf mindestens 100 Milliarden DM. Diese Gelder, meine Damen und Herren, sind nun nicht das Ergebnis von Arbeit und Leistung des Eigentümers, sondern Ausnutzung der Marktchancen und oftmals eine hemmungslose Ausnutzung einer Monopolstellung. Sie sind auch nicht von irgendwem gezahlt worden, sondern sie sind, soweit es sich um Bedarf für öffentliche Zwecke handelt, aus Steuermitteln gezahlt worden. Daher kann man mit von Nell-Breuning sicherlich zu Recht sagen, daß diese Praxis längst zu unerträglichen Unzuträglichkeiten geführt hat.
    Zentrales Thema der Regierungsvorlage wie des Entwurfs der CDU/CSU sind die bodenrechtlichen
    Bestimmungen. Meine Damen und Herren, ich erzähle Ihnen sicherlich nichts Neues, wenn ich darauf hinweise, daß es unter Fachleuten wie Politikern keineswegs unbestritten ist, ob man die große und komplexe Aufgabe der Stadtsanierung und der Gründung neuer Städte überhaupt auf der Grundlage des Privateigentums an Grund und Boden lösen kann.
    Wenn Sie sich im Ausland umsehen, werden Sie feststellen, daß dort durchgeführten Maßnahmen in der Tat fast sämtlich unter Ausschaltung des Privateigentums und ohne Beteiligung privater Eigentümer zustande gekommen sind. Im Raum Stockholm ,etwa vollzieht sich die städtebauliche Entwicklung auf Grundstücken, die .die Stadt — nicht wegen der Sozialisten, sondern wegen einer stockkonservativen Stadtregierung — im Jahre 1904 erworben hat. In den Niederlanden ist es üblich, daß die Gemeinden Gelände erwerben, bevor Planungen eingeleitet werden. In Großbritannien gewährt der öffentliche Grundeigentümer privaten Bauherren oftmals nur .ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht — 'unserem Erbbaurecht vergleichbar —, nach dessen Ablauf eine umfassende Sanierung stattfinden kann.
    Trotz dieser Erkennisse und trotz der daraus abgeleiteten Bedenken unternehmen beide Entwürfe — und wir begrüßen das — den Versuch, die Pro-blame auf der Grundlage ides überkommenen Eigentums, also auch ides privaten Eigentums, zu lösen. Dieser Versuch aber — darüber müssen wir uns klar .sein — muß scheitern, wenn man Eigentum weiterhin als individualistisches Herrschaftsrecht praktiziert. Mit einer solchen Auffassung ist die Aufgabe nicht zu lösen. Dabei handelt es sich bei den Versäumnissen der Vergangenheit in der Tat um ein Versagen der Gesetzgebung, nicht um einen Mangel der Verfassung.
    Herr Minister Lauritzen hat bereits darauf hingewiesen, daß man bei der Erwähnung des Art. 14 des Grundgesetzes den Abs. 2 dieser Vorschrift nicht vergessen dürfe. Gerade zur Auslegung dieser Verfassungsnorm gibt es einige recht interessante und, wie ich meine, überzeugende Ausführungen in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ich darf mit Ihrer Genehmigung, Frau Präsidentin, zitieren. Das Gericht sagt wörtlich:
    Es trifft nicht zu, daß dein Enteigneten durch die Entschädigung stets das volle Äquivalent für das Genommene gegeben wenden muß. Der Gesetzgeber
    — der Gesetzgeber! —kann je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen.
    An anderer Stelle führt das Bundesverfassungsgericht aus:
    Das Grundgesetz gebietet nicht, daß der ländliche Grundstücksverkehr so frei sein muß wie der Verkehr mit jedem anderen „Kapital". Die Tatsache, daß Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich sind, verbietet es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der freien



    Dr. Ahrens
    Kräfte und dem Belieben des einzelnen vollständig zu überlassen. Eine gerechte Rechts-und Wirtschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern.
    Ein letztes Zitat:
    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber für die Bestimmung des Eigentumsinhalts in Art. 14 einen verhältnismäßig breiten Gestaltungsbereich eingeräumt. Mit der Bestimmung, daß sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, hat der Verfassungsgesetzgeber vor allem die Bodenordnung im Auge gehabt.
    Es ist also auch nach Auffassung unseres höchsten Gerichts eine Aufgabe des Gesetzgebers, den Konflikt ,zwischen prtivatem Recht und öffentlicher Verpflichtung des Eigentümers zu lösen, die Grenze zwischen privater Nutzung und sozialer Bindung zu ziehen und damit Art. 14 des Grundgesetzes zu konkretisieren ,und ,authentisch zu interpretieren.
    Wir begrüßen es, daß diese Interpretation jetzt endlich, wenn auch begrenzt auf die Teilbereiche Sanierung und Entwicklung, durch ein Städtebauförderungsgesetz vorgenommen werden muß. Gerade in diesen Bereichen ist eine Interessenabwägung durch den Gesetzgeber um so vordringlicher, als hier die Monopolsituation der Eigentümer, wie die Erfahrung zeigt, zu besonders hohen Bodenwertsteigerungen geführt hat. Die Regierungsvorlage legt für die Festsetzung der Entschädigungen den Verkehrswert zugrunde. Wertsteigerungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, sollen generell nicht den Eigentümern zugute kommen. Wir meinen, daß dieser Vorschlag eine brauchbare Lösung des Konflikts darstellt.
    Auch der Initiativantrag der Opposition geht für die Entschädigung vom Verkehrswert aus. Auch diese Vorlage auf Drucksache VI/434 schließt die sanierungs- und entwicklungsbedingten Wertsteigerungen aus. Insoweit also faßt die Opposition eine durchaus vergleichbare Regelung ins Auge. Dennoch meine ich, daß § 65 des Oppositionsentwurfs einige Stolperdrähte enthält, über die die fortschrittliche Auffassung mit einiger Sicherheit zu Fall kommen wird.
    So wird zum einen bestimmt, daß nur solche sanierungsbedingten Werterhöhungen ausscheiden, die seit der Bekanntmachung der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen eingetreten sind. Herr Kollege Erpenbeck hat das eben mit dem Bestreben begründet, von einem bestimmten, festen Zeitpunkt auszugehen — ein Vorhaben, über das wir uns im Ausschuß sicher noch werden unterhalten müssen. Ich möchte hier nur folgendes sagen: Der Zeitpunkt, den Sie gewählt haben, liegt zu spät. Jeder Kenner der kommunalen Praxis weiß — Herr Kollege Erpenbeck, gerade Ihnen erzähle ich wahrscheinlich nicht viel Neues —, daß die Bekanntmachung dieses Beschlusses nicht am Anfang der Bemühungen um eine Sanierung steht. Vielmehr gehen langjährige Beratungen voraus, bevor der Rat einen solchen Beschluß faßt.
    Bei den Entwicklungsmaßnahmen wird das noch deutlicher. Hier beschließt nämlich die Landesregierung über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen. Das kann und wird sie nicht tun, ohne vorher mit den Gemeinden zu verhandeln. Jeder weiß, daß solche Vorbereitungen nicht geheim bleiben, und jeder weiß, daß unsere Grundstückspreise ausgesprochen sensibel reagieren. Schon die leiseste Andeutung einer möglichen Bebauung läßt sie nach oben schnellen. Der im Entwurf der CDU/CSU genannte Zeitpunkt liegt somit nicht vor dem Anstieg der Bodenpreise, sondern trifft in die in Gang befindliche Eskalation hinein.
    Den zweiten Fallstrick, der nach meiner Auffassung das Eindringen neuer Erkenntnisse in die überkommene Praxis verhindert, sehe ich in der Regelung des Härteausgleichs. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch: auch wir sind für einen Härteausgleich, sowohl im Sanierungsgebiet als auch im Entwicklungsbereich. Denken Sie an folgendes. Wenn ein Unternehmer, ein Handwerker oder ein Kaufmann etwa im vorgeschrittenen Alter seine Betriebstätte, seinen Laden oder seine Werkstatt aufgeben muß, ist ihm mit der Zahlung des Verkehrswertes für sein Grundstück nicht gedient. Hier muß die Allgemeinheit mit zusätzlichen Hilfen eingreifen.
    Wir haben uns vorgenommen, gerade den § 61 der Regierungsvorlage mit der Regelung des Härteausgleichs sehr genau zu beraten und ihn möglichst weiter zu konkretisieren, vielleicht auch auszuweiten. Nach unserer Auffassung könnte man etwa auch die Zahlung von Umzugskosten an Mieter mit in diese Vorschrift oder in eine andere einbeziehen. Nur meinen wir, daß es nicht möglich ist, den Härteausgleich als Teil der Entschädigung zu betrachten, wie es der Oppositionsentwurf macht. Ein Härteausgleich kann schon von seiner Zweckbestimmung her erst in Betracht kommen, wenn die Gewährung der Entschädigung zu einer unbilligen Härte führen würde. Erst dann kann ich mit dem Härteausgleich beginnen. Folgt man den Vorstellungen der Opposition, so würde das dazu führen, daß für Grundstücke mit gleichem Verkehrswert unterschiedliche Preise und Entschädigungen bezahlt würden, die sich nach den persönlichen und beruflichen Lebensumständen des jeweiligen Eigentümers richten, und ich glaube, man braucht keine große Phantasie, um daraus zu folgern, daß das allgemein einen Trend zu einer Erhöhung der Entschädigungen auslösen wird. Wir meinen also, daß auch die Regelung des Härteausgleichs im Entwurf der Opposition dem an sich richtigen Ansatz, vom Verkehrswert auszugehen, nicht gerecht wird.
    Die Interpretation des Art. 14 des Grundgesetzes durch den Entwurf des Städtebaufördeungsgesetzes zeigt sich aber nicht nur in bezug auf Bodenwert und Grundstückspreise, sondern auch in Richtung auf das bodenrechtliche Instrumentarium. Auch hier sind dem Eigentümer durch die Sozialgebundenheit seines Eigentums Grenzen gezogen. Wir stimmen den Bau- Modernisierungs- und Abbruchgeboten der Regierungsvorlage zu. Wir halten auch die vor-



    Dr. Ahrens
    gesehenen Genehmigungsvorbehalte für notwendig. Zur Versagung der Genehmigung bei Überschreitung der zulässigen Entschädigungssätze hat Herr Minister Dr. Lauritzen eben bereits Ausführungen gemacht. Wir meinen, daß auch das gemeindliche Grunderwerbsrecht, das an den Tatbestand der Versagung einer Genehmigung geknüpft ist, notwendig ist. Hat der Eigentümer durch seine Veräußerungsabsicht zu erkennen gegeben, daß er selbst nicht bereit oder in der Lage ist, an der Sanierung mitzuwirken, so sollte die Gemeinde 'an Stelle des Käufers in ,seine Rechtsposition einrücken können. Hierbei handelt es sich aber eben nicht um eine Enteignungsvorschrift, weil hier nur der Fall gemeint ist, in dem der Eigentümer bereit ist, sich von seinem Eigentum zu trennen. Wenn das aber der Fall ist, dann brauchen wir keine Enteignung.

    (Abg. Niegel: Zu einem ganz anderen Preis bereit war!)

    — Darum geht es gar nicht. Wir gehen vom Verkehrswert aus, und Sie doch auch.
    In diesem Zusammenhang begrüßen wir auch, daß in Sanierungsgebieten ein Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde bereits eingeleitet werden kann — ich betone: eingeleitet werden kann, Herr Kollege Niegel —,

    (Abg. Erpenbeck: Auch nach unserem Entwurf!)

    wenn der Entwurf des Bebauungsplanes ausgelegt ist, also nicht auf irgendwelche Phantasievorstellungen hin, wie man das so leichthin schreibt oder äußert, und daß Verhandlungen mit den Beteiligten über einen freihändigen Erwerb des Grundstücks vorausgegangen sind. Gerade diese Regelung dürfte dazu beitragen, die Enteignungsverfahren praktikabler zu gestalten.
    Die größten Unterschiede zwischen den beiden Vorlagen scheinen mir bei der Beantwortung der Frage zu bestehen, wieweit , der Eigentümer an der Sanierung und Entwicklung zu beteiligen ist. Auch wir sind der Auffassung — das möchte ich klarstellen —, daß eine Sanierung — bei einer Entwicklungsmaßnahme liegen die Interessen nach unserer Auffassung anders — nur dann zu einem vollen Erfolg führt, wenn es gelingt, die betroffenen Eigentümer, Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten von der Notwendigkeit der Sanierung zu überzeugen. Daher schreibt der Regierungsentwurf mit Recht eine frühzeitige Erörterung mit den Eigentümern vor. In diese Erörterung sollten nach unserer Auffassung übrigens auch die Mieter einbezogen werden; denn auch ihre Existenz wird von den geplanten Maßnahmen tangiert, und wenn sie nach der Regierungsvorlage schon zur Auskunft verpflichtet sind, so sollte man sie auch anhören.
    Eine enge Fühlungnahme mit allen Betroffenen ist also unerläßlich, und ein möglichst hohes Maß an Übereinstimmung ist anzustreben. Die Verantwortung aber für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet und mehr noch im Entwicklungsbereich muß vorrangig bei der Gemeinde liegen. Nur dann, wenn diese Maßnahmen ebensogut durch die Eigentümer wie durch die Gemeinde durchgeführt werden können, sollte man sie ihnen überlassen. In allen anderen Fällen und bei jeder Entwicklungsmaßnahme kommt die Verantwortung für die Ordnungsmaßnahmen der örtlichen Gemeinschaft, d. h. der Gemeinde, zu. Sie mögen den Eigentumsbegriff noch so extensiv auslegen — es folgt einfach nicht daraus ein Recht der Eigentümer, einer Stadt etwa, den Stadtkern abzureißen und neu zu bauen.
    Die Baumaßnahmen nach Durchführung der Ordnungsmaßnahmen sind dagegen vorrangig Sache der Eigentümer. Ich meine, daß diese Arbeitsteilung zwischen privater und öffentlicher Seite sachgerecht ist und der Interessenlage entspricht.
    Von da her halte ich es auch für einen Vorteil der Regierungsvorlage, daß sie Regelungen über einen Eigentümerverband nicht mehr enthält. Nach unserer Auffassung ist ein solcher Verband überflüssig. Im übrigen haben wir auch Bedenken gegen den zwangsweisen Zusammenschluß zu einem solchen Verband, der die Regel sein dürfte. Es wurde vorhin in den Erklärungen des Kollegen Erpenbeck so sehr viel von Freiwilligkeit gesprochen. Ich glaube, daß die Interessen derjenigen Eigentümer, die man zur Mitarbeit in einem solchen Verband zwingt — und sie können ja nur heraus, wenn sie ihr Grundstück veräußern — bei der Gemeinde besser aufgehoben sind als in einer solchen Eigentümergemeinschaft mit ihren sehr oft kontroversen Interessen und Belangen. Schließlich aber dürften die Bildung und Einschaltung eines solchen Verbandes auch zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und damit gegen die Interessen aller Beteiligten verstoßen.
    Wir lehnen auch die im Oppositionsentwurf vorgesehene Eigentümergesellschaft ab. Es ist — jedenfalls für den Juristen — schon eine gewisse Zumutung, sich eine Gesellschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft vorzustellen. Im übrigen aber ist sie wegen ihrer Mindestdauer von 30 Jahren doch lediglich darauf angelegt, die überkommenen Eigentumsverhältnisse möglichst lange zu erhalten. Gerade wegen der langen Dauer des Zusammenseins scheint mir hier der zwangsweise Zusammenschluß noch gewagter. Ich glaube, wir brauchen eine solche Gesellschaft nicht.
    Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens ein Hinweis auf den § 33b Ihres Entwurfs. Hiernach können die Gesellschafter Aktien der Gesellschaft erwerben, und zwar innerhalb bestimmter Gruppen zum Höchstgebot. Diese Regelung wird doch sicherlich darauf hinauslaufen, Eigentum bei einem zu kumulieren. Ich frage mich, wie das zu Ihren Leitsätzen paßt, wonach Eigentum auf breite Schichten der Bevölkerung zu verteilen ist. Und welche Bedeutung gewinnt dann der Programmsatz, daß das Gesetz „der gesamten Bevölkerung, insbesondere auch ihren leistungsschwächeren Teilen" dienen soll? Zum Höchstgebot paßt das nicht.
    Auch die Tatsache, daß die Regierungsvorlage keine Worte mehr an einen Sanierungsbetreuer verschwendet, erscheint uns 'sachgerecht. Wir brauchen



    Dr. Ahrens
    in einem Spezialgesetz nicht zu regeln, was nach allgemeinem Recht bereits möglich ist: .daß sich ,ein Geschäftsfähiger bei der Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen vertreten lassen kann.
    Daher habe ich auch Bedenken gegen die besonderen Qualifikationen, die Sie in Ihrem Entwurf für diese Betreuer aufstellen. Das ist nach unserer Auffassung schon deshalb wenig sachgerecht, weil je nach eigenem Können der Eigentümer sich eines Architekten, eines Baukaufmanns oder Jauch eines Rechtsanwalts als Vertreter wird bedienen wollen.
    Geradezu falsch aber erscheint .es mir, den Vertrag zwischen Eigentümer und Betreuer, also einem Vertreter, einer behördlichen Genehmigung zu unterwerfen. Es handelt sich um einen Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung. Wenn wir hier eine Genehmigung durch eine Behörde verlangen, müßten wir, um konsequent zu sein, in Zukunft auch den Vertrag zwischen Anwalt und Klient genehmigen lassen.
    Man hört nicht .selten den Vorwurf, das Städtebauförderungsgesetz werde zu einer Kommunalisierung oder gar Sozialisierung des Grund und Bodens ,führen. Derartige Bedenken verkennen, glaube ich, die Regelungen der Regierungsvorlage. Wir sind mit der Regierungsvorlage der Auffassung, daß ,die früheren Eigentümer die Gelegenheit erhalten müssen, im Rahmen ihres aufgegebenen Eigentums wieder Eigentum zu erlangen, Eigentum oder eigentumsgleiche Rechte oder Surrogate. Eine über diese Reprivatisierung hinausgehende Verpflichtung der Gemeinde, den gesamten erworbenen Grundbesitz zu veräußern, lehnen wir ab. Wir würden die Gemeinden damit unter Druck setzen und sie zwingen, sich von Grundstücken zu trennen, die sie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt selber brauchen oder dann auch einer 'privaten Nutzung zuführen können.
    Im übrigen würde eine generelle Veräußerungspflicht mit aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, daß der Grund und Boden in den Händen weniger konzentriert würde, sicherlich in den Händen derjenigen, die am meisten dafür bieten. Der Entwurf der Opposition geht in dieser Frage keineswegs weiter. Auch nach diesem Entwurf besteht eine Veräußerungspflicht der Gemeinde nur den früheren Eigentümern gegenüber. Darüber hinaus ist in § 22 Abs. 5 des Oppositionsentwurfs, bestimmt, daß die Gemeinde, falls nicht genügend geeignete Bewerber aus dem Kreise der früheren Eigentümer vorhanden sind, das Grundstück auch an Dritte veräußern kann. Diese Möglichkeit hat die Gemeinde ohnehin; die brauchen wir ihr nicht durch ein Bundesgesetz zu bescheinigen. Diese Bestimmung ist so überflüssig, daß sie schon fast falsch ist!

    (Abg. Wienand: Laus im Pelz!)

    Ich glaube, daß an dieser Bestimmung deutlich wird, daß man den Oppositionsentwurf — wenn ich so sagen darf — mit heißer Nadel genäht hat. Ich sage das ohne Vorwurf und hoffe nur, daß das darauf zurückzuführen ist, daß Sie sich mit diesem Vorhaben genauso beeilen, wie wir das anstreben.
    Nun möchte ich noch kurz zu dem Vorwurf kommen, das Städtebauförderungsgesetz sei eigentumsfeindlich. Wer das sagt, hat entweder die Regelungen nicht begriffen oder er redet wider besseres Wissen. Was geschieht eigentlich? In der Regel — in Ausnahmefällen noch nicht einmal — wird der Eigentümer eines Grundstücks im Sanierungsgebiet sein Recht auf begrenzte Zeit auf die Gemeinde übertragen. Er wird entschädigt mit genau dem Wert, den sein Eigentum hat; er erhält nicht mehr, aber auch nicht weniger. Nach Durchführung der Ordnungsmaßnahmen kann er wieder Eigentum erwerben. Das wird nicht immer Einzeleigentum sein können. Daher 'kann er auch Teileigentum erwerben, auch Eigentumsanteilsrechte, und zwar im Werte seines aufgegebenen Eigentums. Darauf hat er Anspruch, nicht auf mehr, aber auch nicht weniger.
    Welchen wirtschaftlichen Nachteil erleidet der Eigentümer also eigentlich? Man muß in diesem Zusammenhang doch auch die Frage stellen, was eigentlich aus dem Eigentum würde, wenn weiterhin nichts geschähe.

    (Abg. Lange: Sehr richtig!)

    Dann würden doch weiterhin Geschäfte und Wohnungen vor den Städten auf der grünen Wiese angesiedelt. Die Wohnungen in den Sanierungsgebieten, in Hinterhöfen und überalterten Häusern sind ohnehin nur so lange zu vermieten, wie wir Mangel an Wohnungen haben. Innerhalb unserer Städte würden fortschreitend entwertete Gebiete wie tote Zellen in einem lebenden Körper entstehen. In diesen Bereichen würde das Eigentum des einzelnen fortschreitend entwertet, bis es letztlich wertlos ist.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Das aber sollte das vorliegende Gesetzeswerk verhindern, und zwar unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel. Daher kann man eigentlich nur fragen, warum heute der Vorwurf der Eigentumsfeindlichkeit erhoben wird und warum die Leute, die heute so laut rufen, nicht schon gegen den jetzigen herrschenden Zustand längst auf die Barrikaden gestiegen sind.

    (Beifall bei der SPD.)

    Es wurde allerdings im Zusammenhang mit dem Städtebauförderungsgesetz von einer Sozialisierung gesprochen, der ich zustimme. Das ist die Sozialisierung der unrentierlichen Kosten.. Beide Entwürfe enthalten eine Vorschrift über die Verteilung von Überschüssen. Ich glaube, wir sind uns alle im klaren darüber, daß das Vorschriften sind, die sicherlich nur in Ausnahmefällen — leider! — bemüht zu werden brauchen. In der Regel wird jede Sanierungsoder Entwicklungsmaßnahme nur mit einer ganz erheblichen Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand durchgeführt werden können. Wir begrüßen es daher, daß nach Verabschiedung des Art. 104 a des Grundgesetzes nunmher auch für den Bund die Möglichkeit besteht, diese Aufgaben mitzufinanzieren. Dabei mag nach unserer Auffassung der vorgesehene Bindungsrahmen einen ersten Anfang darstellen. Das Hohe Haus sollte sich darüber im klaren sein, daß wir auch diese Mittel künftig in erheb-



    Dr. Ahrens
    lichem Umfange werden erhöhen müssen, wenn wir die Aufgabe des Neubaus unserer Städte wirklich ernst meinen.
    Sicherlich kann man die Regierungsvorlage in manchen Punkten verbessern; einige Anregungen dazu habe ich heute bereits vorgetragen. Wir sollten unser Augenmerk insbesondere auf praktikable Verfahrensnormen richten. Bei der Schwierigkeit und der Komplexität der Probleme legen wir Wert auf eine gründliche Beratung. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion wird sich jedoch zugleich mit allem Nachdruck für eine zügige Behandlung einsetzen.
    Dieses Gesetz ist überfällig. Mit jedem Tag, den wir warten, wird die Aufgabe schwieriger, werden die Schäden größer. Wir sind es nicht nur den Gemeinden, sondern unseren Bürgern schuldig, diese Versäumnisse nun endlich nachzuholen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)