Rede:
ID0603935300

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 11
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Wurbs.: 1
    7. Es: 1
    8. sind: 1
    9. zwanzig: 1
    10. Minuten: 1
    11. beantragt.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Inhalt: Eintritt des Abg. Krall in den Bundestag . 1941 A Erweiterung der Tagesordnung 1941 A Überweisung einer Vorlage an Ausschüsse 1941 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 1941 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Zweite Beratung — Schlee (CDU/CSU) . 1942 B, 1970 A, 1972 D Dr. de With (SPD) . . . . 1946 D, 1973 B Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1948 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 1951 C, 1966 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1955 D, 1968 B, 1972 B Benda (CDU/CSU) . . . . 1957 B, 1970 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 1958 C Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 1959 A von Thadden (CDU/CSU) . . . . . 1960 D Jahn, Bundesminister . . . . . 1962 A Kleinert (FDP) 1963 A Vogel (CDU/CSU) 1964 A Dr. Pinger (CDU/CSU) . . . 1964 C, 1972 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/532) Frage des Abg. Dr. Luda: Pressemeldungen betr. Finanzierung der ersten Rate der Konjunkturausgleichsrücklage Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister . . . . 1973 D, 1974 A Dr. Luda (CDU/CSU) . . . 1973 D, 1974 A Frage des Abg. Dr. Luda: Bildung der Konjunkturausgleichsrücklage aus stillzulegenden Kassenmitteln Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister 1974 B Dr. Luda (CDU/CSU) 1974 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Frage des Abg. von Thadden: Zinsbelastung von Althauseigentümern Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 1974 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) : Zeugung von Kindern durch heterologe künstliche Insemination Jahn, Bundesminister . . 1974 D, 1975 A, B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . . 1975 A, B Frage des Abg. Dr. Hein: Förderung einer Woche der Begegnung mit Asien Dr. Eppler, Bundesminister 1975 B, D, 1976 A Dr. Hein (SPD) . . . . . . . 1975 D Ollesch (FDP) 1976 A Frage des Abg. Borm: Arzneimittel zur Familienplanung für Entwicklungsländer Dr. Eppler, Bundesminister . . . . 1976 A Frage des Abg. Mertes: Regelung des Anspruchs auf Gegendarstellung in dem geplanten Presserechtsrahmengesetz Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1976 C, D Mertes (FDP) . . . . . . . . 1976 D Fragen der Abg. Frau Lauterbach: Autofriedhöfe in der Bundesrepublik Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1977 A, C Frau Lauterbach (SPD) 1977 C Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zugunsten der Hochwassergeschädigten Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1977 C, 1978 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 1978 A Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Erbschädigungen durch Schwefeldioxyd Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1978 B, D Dr. Müller (München) (SPD) . . 1978 C, D Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Rücküberstellung von tschechoslowakischen Flüchtlingen Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1979 A, C, D, 1980 A, B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 1979 C, 1980 A, B Fragen des Abg. Wolfram: Bundesmittel für die Ausgestaltung der Naturparke Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1980 C, D, 1981 A Wolfram (SPD) . . . . 1980 D, 1981 A Fragen des Abg. Dr. Miltner: Verwendung von Chloroform in Zahncreme Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 1981 B, C Dr. Miltner (CDU/CSU) . . . . 1981 C Fragen des Abg. Josten: Organisatorische Vorbereitungen für die Errichtung von Ausbildungsförderungsämtern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1981 D, 1982 A, B, C, D Josten (CDU/CSU) . . . . 1981 D, 1982 C Dröscher (SPD) . . . . . . 1982 A, D Frage des Abg. Dr. Gölter: Vorsorgeuntersuchung von Kleinkindern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1982 D, 1983 B, C Dr. Gölter (CDU/CSU) . . . . . 1983 A, B Josten (CDU/CSU) 1983 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 III Frage des Abg. Dr. Apel: Auswirkungen brutaler Fernsehsendungen auf Kinder und Heranwachsende Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1983 C, D, 1984 A Dr. Apel (SPD) 1983 D, 1984 A Frage des Abg. Dr. Apel: Reduzierung der Luftverschmutzung durch Strahltriebwerke von Düsenmaschinen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1984 B, C Dr. Apel (SPD) 1984 C Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Erhöhung der Flugpreise der Lufthansa im innerdeutschen Verkehr Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 1984 D,1985 A, B, C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 1985 A, B Ollesch (FDP) . . . . . . . . . 1985 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg): Richtlinien für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1985 C Fragen des Abg. Grüner: Begrenzung der Gesprächseinheiten im örtlichen Telefonverkehr und Senkung der Telefongebühren Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1985 D, 1986 A, B Grüner (FDP) 1986 B Frage des Abg. Dr. Geßner: Forderung der DDR nach finanziellem Ausgleich für unterschiedlich starke Inanspruchnahme der Post Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1986 C, D Dr. Geßner (SPD) 1986 D Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Zuweisung leicht merkbarer Fernsprechnummern an ärztliche Notdienste Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 1986 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . . . . . . 1987 A Dr. Müller-Emmert (SPD) 1989 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1990 B Jahn, Bundesminister 1990 D Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) (Drucksachen VI/392, VI/486); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/526) — Zweite und dritte Beratung — Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 1994 A, 2000 A Krockert (SPD) 1996 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 1997 A, 1999 A, 2000 B, 2002 D, 2003 C Dr. Schmude (SPD) 1997 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1999 C, 2003 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2000 C Lemmer (CDU/CSU) . . . . . . . 2001 D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 2003 D Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 2004 A Frau Dr. Timm (SPD) . . . . . 2006 B Kleinert (FDP) 2007 C Jahn, Bundesminister 2009 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . . . . 2011 A Memmel (CDU/CSU) 2012 B Ergebnis der Schlußabstimmung . . . 2014 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz — KOV) (Drucksache VI/274) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/513), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/471) — Zweite und dritte Beratung — Maucher (CDU/CSU) 2013 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Entwurf eines Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Drucksache VI/401); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/520) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. März 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/310) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/311); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — und mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/312); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2013 A Entwurf eines Gesetzes zu der Langfristigen Vereinbarung vom 9. November 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allge- . meinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Protokolls vom 1. Mai 1967 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache VI/313); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/519) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . 2015 D Abwicklung der Tagesordnung 2016 A Dritter Bericht der Bundesregierung über die in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen mit dem Wohngeldgesetz (Drucksache V1/378) . . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Drucksache VI/508) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) (Drucksache VI/477) — Erste Beratung — . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Drucksache VI/460) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (Drucksache VI/483) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung (Drucksache VI/484) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Abg. Krammig, Struve, Ehnes und Fraktion der CDU/ CSU) (Drucksache VI/491) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zum Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache VI/503) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 2016 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 V Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache VI/504) — Erste Beratung — . . . 2016 D Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache VI/507) — Erste Beratung — . . . . . 2016 D Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Abg. Dr. Klepsch, Ernesti, Damm, Dr. Zimmermann, Stahlberg, Dr. Marx [Kaiserslautern] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/530) — Erste Beratung — 2016 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache VI/509) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2016 D Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Hochwasserkatastrophe im Februar 1970 (Drucksache VI/506) in Verbindung mit Antrag betr. Hochwasserschäden im Bundesgebiet (Abg. Dr. Martin, Baier, von Alten-Nordheim, Haase [Kassel], Josten, Röhner, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Miltner, Hussing, Schulte [Schwäbisch Gmünd], Lenzer, Susset, Dr. Lenz [Bergstraße], Weber [Heidelberg], Rösing, Zink, Picard, Frau Dr. Walz, Niegel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/538) . 2017 B Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission Auswärtige Kulturpolitik (Drucksachen VI/57, VI/515) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Verordnungen bzw. eine Richtlinie des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die gemeinsame Liberalisierungsliste der Verordnung (EWG) Nr. 2041/68 des Rates vom 10. Dezember 1968 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Aluminiumoxyd der Tarifnummer ex 28.20 A und Ferrosiliziumchrom der Tarifnummer 73.02 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zur Änderung der Richtlinien des Rates vom 27. Juni 1968 und vom 13. März 1969 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Drucksachen VI/233, VI/379, VI/287, VI/336, VI/518) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung allgemeiner Regeln für die Gewährung der in Artikel 3 a) der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vorgesehenen Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge eine Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch einige Vorschriften über die Gewährung der Ausfuhrerstattungen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 134/67/ EWG und 137/67/EWG über die Einschleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit- und, Folgeerzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor" eine Verordnung des Rates über zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Kartoffelversorgung zu ergreifende Maßnahmen einer Verordnung (EWG) des Rates über die vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarifstelle 07.01 A III b eine Verordnung (EWG) des Rates über die Herstellung und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Zucker (Saccharose), Glukose und Dextrose VI Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kaseine und Kaseinate eine Verordnung (EWG) des Rates über die Verlängerung der in Artikel 12 Ab- Satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 130/66/EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist eine Verordnung des Rates über die luxemburgische Landwirtschaft eine Verordnung (EWG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (Drucksachen VI/90, VI/91, VI/201, VI/204, VI/205, VI/206, VI/285, V1/292, VI/294, VI/295, VI/527) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Gro-Ben Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Numerus clausus (Umdruck 6, Drucksache W523) 2018 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land (Städtebauförderungsgesetz) (CDU/CSU) (Drucksache VI/434) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI/510) — Erste Beratung — Erpenbeck (CDU/CSU) 2018 D Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 2024 B Wurbs (FDP) 2030 B Dr. Ahrens (SPD) 2032 B Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 2037 B Mick (CDU/CSU) 2040 D Niegel (CDU/CSU) 2041 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 2043 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2045 A Anlagen 2 bis 5 Änderungsanträge Umdrucke 15 bis 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2045 B Anlage 6 Eventualantrag Umdruck 20 zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139,' VI/261, VI/502) . . . . . . . . . . 2046 C Anlage 7 Änderungsantrag Umdruck 19 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2047 A Anlage 8 Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, W486, VI/526) 2047 B Anlage 9 Eventualantrag Umdruck 14 zum Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, VI/486, W526) 2047 B Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung 2047 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Pohle betr. einheitliche Regelung der Entschädigung bei Impfschäden 2049 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 VII Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Slotta betr. Organtransplantation nach dem Tode . . . . 2049 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Götz betr. Mehrbelastung des Bundeshaushalts aus dem Bundeskindergeldgesetz bei Anhebung bzw. Beseitigung der Einkommensgrenze 2050 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jenninger betr. Verkauf nicht vorschriftsmäßiger Verbandskästen und Warndreiecke 2050 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Jenninger betr. Notrufsäulen an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen . . . . 2050 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Geldner betr. bevorzugte Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und Gebührenfreiheit für Rentner usw 2050 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 1941 39. Sitzung Bonn, den 18. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Adams ** 19. 3. Dr. Artzinger ** 18. 3. Bals * 18. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt ** 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Burgemeister 31. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich ** 20. 3. Draeger *** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) ** 19. 3. Gottesleben 20. 3. Haase (Kellinghusen)* 18. 3. Hortem 18. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) ** 19. 3. Katzer 20. 3. Klinker ** . 18. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Kriedemann** 18. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Lücker (München) ** 18. 3. Müller (Aachen-Land) ** 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Frau Dr. Orth ** 18. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts ** 20. 3. Richter*** 23. 3. Riedel (Frankfurt) ** 18. 3. Dr. Rinderspacher *** 23. 3. Rollmann 20. 3. Roser * 18. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken.) 20. 3. Frau Dr. Walz *** 23. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 15 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 -- Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nummer 2 werden in § 111 Abs. 1 die Worte „einer mit 'Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte „einem Verbrechen oder Vergehen" ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 112 erhält folgende Fassung: „§ 112 (1) Wer öffentlich, in .einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer Übertretung oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Gericht von Strafe absehen."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 16 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 - Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. § 115 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: (1) Wer Mitglied eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drehung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht older in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt während einer Amtshandlung tätlich angreift oder 2. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt oder einen Angehörigen dieser Personen wegen einer Amts- oder Diensthandlung tätlich angreift oder in seinem Vermögen schädigt. 2046 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 (3) Der Versuch ist strafbar."' 2. Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. Die §§ 116 bis 118 werden aufgehoben." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 17 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, V1/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Hinter Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt: ,5 b. § 119 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 119 (1) Wer sich aus einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, nicht unverzüglich entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge wiederholt aufgefordert hat auseinanderzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine strafbare Handlung nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig ist."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 0 Umdruck 18 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: ,6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Abs. 1 erfüllt, gilt § 113 Abs. 3 und 4 sinngemäß. (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer sich der Menschenmenge ausschließlich in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt. (4) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1. der Täter sich unverzüglich entfernt, nachdem ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge aufgefordert hat auseinanderzugehen, oder 2. der Täter eine Gewalttätigkeit oder eine nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlung weder selbst begangen noch hierzu aufgefordert hat und seine Schuld gering ist." ' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 20 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 18 — zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 18 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit dadurch stört, daß aus ihr mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden, anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt und durch sein Verhalten die Unfriedlichkeit dieser Menge fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen. (2) Wer sich an den in Absatz 1 bezeichneten Gewalttätigkeiten oder Drohungen als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (3) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Absatz 1 erfüllt, gilt § 113 Absatz 3 und 4 sinngemäß." ' Bonn, den 18. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2047 Anlage 7 Umdruck 19 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Änderung des Versammlungsgesetzes § 23 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BundesgesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 13 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2)," gestrichen. 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. 3. In § 6 wird der Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 14 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 13 — zur ;zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Umdruck 13 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der gefährlichen Körperverletzung, der schwerenKörperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a, 224 bis 226 des Strafgesetzbuches)," 2. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches ;" 3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „neun" durch ;das Wort „sechs" ersetzt. 4. Nach § 4 wind folgender § 4 a eingefügt: „§4a Strafregister (1) Vermerke über Strafen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind im Strafregister zu tilgen. Dies gilt nicht, soweit der Täter zugleich wegen Straftaten verurteilt worden ist, für die Straffreiheit nicht gewährt wird. (2) Auf Antrag des Verurteilten sind ferner zu tilgen Vermerke über Strafen, für die Straffreiheit nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Strafe bereits vollstreckt ist. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die für das Gericht zuständig ist, das die Strafe verhängt hat." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, -so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Gesamtstrafe und, soweit keine Gesamtstrafe zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung. Der Gesetzentwurf, den Herr Bundesminister Dr. Lauritzen eingebracht hat, ist von der Bundesregierung verabschiedet worden. Der Bundesminister des Innern war bei seiner Vorbereitung intensiv beteiligt. Eine Kodifikation der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung, die den Bürger so sehr angeht und in seinen Lebensverhältnissen und Interessen berührt, muß sich in besonderem Maße der verfassungsrechtlichen Prüfung stellen und sich in 2048 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 ihr bewähren. Dies gilt für die Beachtung des Verfassungsgebots der Gleichbehandlung ebenso wie für die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit den eigentums- und enteignungsrechtlichen Kernvorschriften des Artikels 14 unseres Grundgesetzes. Auf das engste berührt sind auch die Gebiete der Raumordnung und des Kommunalwesens. Auch Fragen der bundesstaatlichen Ordnung, des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation stellen sich nicht nur am Rande. Alle diese Bereiche hat als Mitglied der Bundesregierung der Bundesminister des Innern zu vertreten. Weil ein solcher Pflichtenkatalog nach meinem Verständnis zugleich Ausdruck der Aufgabe ist, große Vorhaben aus zentraler gesellschaftspolitischer Sicht anzugehen, hätte ich es schließlich auch als unzulässige Enthaltung angesehen, wenn ich der Frage der Finanzierung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als einem der Kernprobleme des Gesetzgebungsvorhabens nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Sosehr dies alles zu sagen mir nützlich erschien, so wenig brauchen Sie, meine Damen und Herren, nun allerdings zu befürchten, von mir einen Tätigkeitsnachweis an Hand der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geliefert zu bekommen. Die Einzeldebatte ist den Ausschußberatungen und den späteren Lesungen vorbehalten; möge sie intensiv, fruchtbar und — um ein Wort aus der Plenardebatte des Bundesrates beim 1. Durchgang zu gebrauchen — kein Schattenboxen sein! Heute kommt es mir darauf an, auf einige Grundkonzeptionen hinzuweisen, die Ausdruck des Zusammenwirkens der die Mehrheit dieses Hohen Hauses und die Bundesregierung tragenden politischen Kräfte sind. Jedes Unternehmen, die brennenden Fragen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung gesetzgeberisch in den Griff zu bekommen, ist dadurch gekennzeichnet — und darin können sich die Regierungsvorlage und der Entwurf der Opposition nicht unterscheiden —, unter den Aspekten der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit einen Kompromiß zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den berechtigten Belangen des Individuums finden zu müssen. Bei dem Interesse der Allgemeinheit kann es sich hier aber nicht um Planen und Dirigieren als Selbstzweck, nicht um gestalterische Kraftakte von Bürokratien und Gutachtern handeln. Die Kette muß auch diejenigen Glieder enthalten, mit denen sie erst geschlossen werden kann in der Weise, daß Gemeinwohl und Einzelinteresse fest aufeinander bezogen sind. Es muß deutlich sein, daß alles, was nach dem Gesetz geschehen kann und soll, letztlich für den Menschen geschieht, sei er nun als Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibender oder als was auch immer einzuordnen. Er soll seine humane Umwelt finden! Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung bringen vieles über lange Jahre hin in Bewegung und damit zunächst einmal aus der bisherigen Ordnung; auch kosten sie sehr viel Geld. Daher dürfen sie nicht ohne sorgfältige Vorbereitungen eingeleitet werden, und die Betroffenen müssen möglichst frühzeitig und umfassend informiert und gehört werden. Ich habe diesem Punkt bei den Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und glaube, daß es hier zu brauchbaren, ausgeglichenen Lösungen gekommen ist, die inzwischen durch von der Bundesregierung gebilligte Vorschläge des Bundesrates noch verdeutlich werden konnten. Nicht zwingend scheint mir dabei zu sein, der Gemeinde in der detaillierten Weise, wie dies der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion tut, vorschreiben zu müssen, was sie bei ihren vorbereitenden Maßnahmen zu tun und zu bedenken hat. Soweit es sich nicht um Fragen handelt, die sich ohnehin automatisch stellen, dürften solche Regelungen ihren Platz besser in Verwaltungsvorschriften finden. Ich meine, daß es bei dem Regierungsentwurf gelungen ist, ,den oft beklagten Hang der Gesetzgebung zum Perfektionismus, der zudem meist Quailtätseinbußen bei der Verwaltung bewirkt, einmal zu zügeln. Wer nur auf das Instrumentelle der bodenrechtlichen Regelungen sieht, mag es beklagen, daß die Regierungsvorlage — im Gegensatz zu der Vorlage der früheren Bundesregierung — bei Sanierungen Abbruchgebote und Enteignungen in jedem Falle erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlaubt. Ich halte es jedoch für ein zwingendes Gebot des Eigentümerschutzes, daß bei der Stadterneuerung solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn sich die gemeindlichen Planungsvorstellungen zu verbindlichen Festsetzungen verdichtet haben. Nach dem Entwurf der Regierung soll die bauliche Erneuerung in erster Linie Sache der Eigentümer sein. Er läßt es zu, daß sich Eigentümer zu diesem Zweck zusammenschließen. Die Problematik der Majorisierung von Eigentümern in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten war jedoch einer der Gründe, die es mir zweckmäßig erscheinen lassen, daß die jetzige Regierungsvorlage von bundesrechtlichen Regelungen über zwangsweise Zusammenschlüsse der Eigentümer absieht. Mit Recht mißt die interessierte Öffentlichkeit den Regelungen über ,die Veräußerungspflicht der Gemeinde, der Sanierungsträger und der Entwicklungsträger entscheidende Bedeutung zu. In ihnen konkretisieren sich die eigentumspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung. Da bei der Sanierung tunlichst Eigentum der bisherigen Eigentümer erhalten oder wiederbegründet werden und es im Entwicklungsbereich zu einer breiten Eigentumsstreuung kommen soll, ist die Gemeinde im Sanierungsgebiet zur Reprivatisierung, bei Entwicklungsmaßnahmen zur Privatisierung verpflichtet. Ich habe großes Gewicht darauf gelegt, daß diese Prinzipien ohne Abstriche auch für Sanierungs- und Entwicklungsträger gelten und auf dem Wege über die Einschaltung solcher Träger — mögen sie als Treuhänder der Gemeinde oder in anderer Form tätig werden — nicht abgeschwächt oder durchbrochen werden dürfen. Die Zulassung von natürlichen Personen als Sanierungs- und Entwicklungsträger, die der vorige Regierungsentwurf ausschloß, trägt dem Gedanken der Chancengleichheit Rechnung. Mit Interesse habe Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2049 ich bei der Durchsicht des Oppositionsentwurfs insoweit Übereinstimmung feststellen können. Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung haben einen starken Bezug zur Raumordnung. Vor allem Entwicklungsvorhaben gehen in ihrer Bedeutung naturgemäß immer über das Lokale hinaus. Der Regierungsentwurf bringt sie deshalb schon bei der Begriffsbestimmung in eine enge Verbindung zur Raumordnung, und zwar noch stärker, als dies der Entwurf von 1968 tat. Damit korrespondieren die Regelungen über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs. Auch beim Einsatz der Finanzhilfen des Bundes wird es eine gewichtige Rolle spielen, daß die Maßnahmen raumbedeutsam sind. Sie finden daher die Raumordnung in den Vorschriften des Fünften Teils jetzt ausdrücklich erwähnt. Mit Herrn Kollegen Dr. Lauritzen weiß ich mich über die Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen den beiden Ressorts einig. Der Einsatz öffentlicher Förderungsmittel darf keine abgabenrechtlichen Folgen auslösen, die seine Effizienz für den einzelnen entscheidend beeinträchtigen. Die Regierungsvorlage trifft hiergegen Vorkehrungen. Welchen Nutzen und welche Auswirkungen die weitergehenden Vorschläge des CDU/ CSU-Entwurfs haben würden, wird sicherlich noch eingehend zu prüfen sein, wobei auch der Frage nachzugehen wäre, wieweit zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten der Konzentration von Grundeigentum Vorschub zu leisten vermögen. Das Städtebauförderungsgesetz, das zu beraten und zu verabschieden die Bundesregierung Sie gebeten hat, soll unser Gemeinwesen in den Stand versetzen, die drängenden Aufgaben der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung erfolgreich anzugehen. Wir 'sollten uns aber ,darüber 'im klaren sein, daß diese Aufgaben mit 'seiner Verabschiedung nicht gelöst sein werden. Wie gut oder schlecht sie bewältigt werden, liegt in der Hand derer, die dazu berufen sind — .als Politiker, als Planer, als Bauherren, als Architekten oder als Techniker, ja auch ,und nicht zuletzt als Bürger —, an der Gestaltung unserer Umwelt mitzuwirken! Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pohle (Drucksache VI/525 Fragen A 56 und 57) : Wann wird die Bundesregierung dem Bundestag die schon vor längerer Zeit angekündigte Novelle zum Bundesseuchengesetz vorlegen, die eine einheitliche Regelung für die Entschädigung bei Impfschäden, und zwar nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, bringen und damit alle Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern, insbesondere auch hinsichtlich der Anmelde- und Verjährungsfristen, beseitigen soll? Hat die Bundesregierung Gelegenheit genommen, bei den Arbeiten an der Novelle auch die Vertreter des Schutzverbandes für Impfgeschädigte e. V. Bonn, zu hören, der über jahrelange Erfahrungen 'in dieser schwierigen Materie verfügt? Die Bundesregierung rechnet damit, daß sie den genannten Entwurf noch vor der Sommerpause den gesetzgebenden Körperschaften zuleiten kann. Der Schutzverband der Impfgeschädigten hat ebenso wie eine Reihe anderer Verbände den Referenten-Entwurf erhalten, zudem wird mit diesem Verband seit seiner Gründung eine umfassende Korrespondenz über Detailfragen der Impfentschädigung geführt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Slotta (Drucksache VI/525 Frage A 58) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit anderen Institutionen dazu beizutragen, daß die Bevölkerung über die Frage der Organentnahme nach dem Tode zum Zwecke der Organtransplantation sachlich informiert wird, und ist die Bundesregierung bereit, zu gegebener Zeit die Entnahme von Organen von Lebenden und Toten gesetzlich zu verankern? Die Organentnahme zum Zwecke der Organtransplation wirft eine Reihe schwieriger medizinischer, biologischer und rechtlicher Probleme auf. Sie sind zur Zeit weder in der Bundesrepublik noch im internationalen Bereich abschließend geklärt. Die Diskussion über die möglichst genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts ist Gegenstand der medizinischen Forschung. Auch die Frage, ob und welche biologischen Todeskriterien gesetzlich festgelegt werden können oder ob nicht gegenwärtig der gerade hier schnellen Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ein breiterer Spielraum gelassen werden muß, kann gegenwärtig noch nicht endgültig beantwortet werden. Weiter bedarf der Klärung, ob bestimmte formale Kriterien vor der Organentnahme erfüllt sein müssen, ob zur Feststellung des Todes nur ein bestimmter Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt sein soll, ob die Hinzuziehung weiterer Ärzte bei ,der Feststellung des zerebralen Todes geboten ist und ob die Unabhängigkeit der diesen Tod feststellenden Ärzte von dem oder den Ärzten, die die Transplantation durchführen, festzulegen ist. Bei :diesem Stand der wissenschaftlichen Diskussion stößt eine umfassende Information der Bevölkerung zu Fragen der Organtransplantation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf Schwierigkeiten. Im ganzen gesehen scheint sich in der öffentlichen Meinung zunehmend eine Tendenz durchzusetzen, die bei voller Berücksichtigung der berechtigten Anliegen des einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit und der achtenswerten Gefühle der engeren Angehörigen die Notwendigkeit zur Hilfe in bestimmten lebensbedrohenden Situationen anerkennt. Dabei ist selbstverständlich, daß dem Schutz gegen eine vorzeitige Todesfeststellung Vorrang zukommt. Zur Beratung der Bundesregierung ist eine Gruppe medizinischer und juristischer Sachverständiger zur Prüfung dieses äußerst vielschichtigen Sachverhaltes berufen worden. Die Frage, ob und welche Regelungen von seiten des Bundes in dieser Hinsicht ge- 2050 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 troffen werden können, kann nach dem Stande der Erörterungen zur Zeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Götz (Drucksache VI/525 Fragen A 62 und 63) : Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich für den Bundeshaushalt aus dem Bundeskindergeldgesetz ergeben, wenn die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab 1. Januar 1971 von 7800 Deutsche Mark auf 10 200 Deutsche Mark, auf 11 400 Deutsche Mark, auf 12 600 Deutsche Mark, auf 15 000 Deutsche Mark, angehoben werden würde? Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich ab 1. Januar 1971 ergeben, wenn die Einkommensgrenze für das Zweitkindergeld völlig beseitigt werden würde? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß man die Verteilung der Zweikinderfamilien auf die hier angesprochenen Einkommensschichten kennt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einkommensschichten unterschiedlich stark besetzt sind, so daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze um beispielsweise jeweils 1200,— DM jährlich (100,— DM monatlich) keinen gleichmäßigen Kostenanstieg bedeutet. Im Zusammenwirken mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich gegenwärtig bemüht, durch Hochrechnung aus der Einkommen- und der Lohnsteuerstatistik 1965 die mutmaßlichen Einkommensverhältnisse der Zweikinderfamilien im maßgebenden Berechnungsjahr zu ermitteln. Erst dann läßt sich über die Kosten verschiedener Möglichkeiten einer Erhöhung der Einkommensgrenze Zuverlässiges sagen. Der Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 12. März 1970 die Bundesregierung ersucht, Zahlenmaterial zum Kindergeld und zur Erhöhung der Einkommensgrenze vorzulegen. Ich bin gern bereit, Ihnen dieses Material nach Fertigstellung ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Die Streichung der Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes würde bei einem Zweitkindergeld von 25,— DM monatlich einen jährlichen Mehraufwand von etwa 680 Millionen DM erfordern. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatessekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 68) : Ist der Bundesregierung bekannt — und was gedenkt sie dagegen zu tun —, daß in einzelnen Fachgeschäften Verbandskästen und Warndreiecke zum Verkauf angeboten werden, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verbandskästen DIN Nr. 13 164, Warndreiecke siehe §§ 26 a, 53 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen? In derartigen Fällen kommt es ganz wesentlich auf die Mitwirkung des Käufers an. Warndreiecke müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und das amtlich zugeteilte Prüfzeichen tragen. Nur solche Warndreiecke dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung angeboten oder veräußert werden. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000,— DM geahndet werden können. Außerdem können die nicht vorschriftsmäßigen Warndreiecke eingezogen werden. Das zum Mitführen in Kraftfahrzeugen vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material muß bestimmten DIN-Normblättern entsprechen. Eine besondere Bauartgenehmigungspflicht besteht nicht. Der Käufer sollte sich stets versichern lassen und darauf achten, . daß ihm nur normgerechtes Material verkauft wird. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Verkäufer schadenersatzpflichtig. Die Bundesregierung hält die geltende Regelung für ausreichend. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 69) : Ist die Bundesregierung bereit, an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen, wie beispielsweise an der Bundesstraße 290 zwischen Bad Mergentheim und Crailsheim, Notrufsäulen anbringen zu lassen, da es im Falle einer Autopanne oder gar eines Unfalles den betroffenen Personen — vor allem im Winter — nicht zugemutet werden kann, längere Strecken zu Fuß bis zur nächsten Ortschaft zurückzulegen? Wie bereits in den Fragestunden vom 12. November 1969 und vom 16. Januar 1970 ausgeführt wurde, sieht die Bundesregierung- keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit nach Autobahnvorbild auch an normalen, also einbahnigen Bundesstraßen Notrufsäulen aufstellen zu lassen, weil die fernmeldetechnischen und betrieblichen Voraussetzungen dort vorerst noch nicht gegeben sind und aus finanziellen Gründen z. Z. auch nicht geschaffen werden können. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, wenn entlang solchen Bundesstraßen, insbesondere solchen innerhalb dünn besiedelter Gebiete, zur Verbesserung des jetzigen Meldesystems vorerst an geeigneten Stellen Polizeimelder aufgestellt oder sog. DRK-Unfallmeldeanlagen oder auch Notrufmelder in Verbindung mit Münzfernsprechern eingerichtet werden, über die dann durchgehend besetzte Polizeireviere oder sonstige Hilfsstellen jederzeit in münzfreiem Notruf von den Hilfesuchenden erreicht werden können. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Geldner (Drucksache VI/525 Fragen A 72 und 73) : Hat die Bundesregierung als Sofortmaßnahme eines künftigen Altenplanes in Erwägung gezogen, Rentnern, Fürsorgeempfängern und minderbemittelten Körperbehinderten die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses bevorzugt zu gewähren, um der Verein- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2051 samung der alten und behinderten Menschen in der Massengesellschaft vorzubeugen und auszuschließen, daß in akuten Notfällen Hilfe nicht rechtzeitig genug herbeigeholt werden kann? Ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereit, alte Menschen, die finanziell dazu nicht in der Lage sind, von den Kosten der Errichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien, und ist die Bundesregierung in der Lage, bei Einvernehmen in dieser Frage zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen die Kosten einer solchen Gebührenbefreiung anzugeben, wenn man den Kreis der Berechtigten nach den Richtlinien für Wohngeldempfänger festlegt? Fernsprechanschlüsse werden im allgemeinen in der Reihenfolge der Antragstellung hergestellt. Besteht in einem bestimmten Gebiet ein Mangel an Anschlüssen, so wird einzelnen Anträgen dann ein Vorrang zugebilligt, wenn wichtige öffentliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Das wird in jedem konkreten Einzelfall 'bei Anlegen eines strengen Maßstabs überprüft und führt z. B. dazu, daß ein Anschluß für eine Feuerwache, einen Unfallarzt oder eine öffentliche Sprechstelle bevorzugt eingerichtet werden. Wollte man dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis ebenfalls dieses Vorrecht einräumen, so wäre die zwingende Folge, daß Angehörige ähnlicher Gruppen vergleichbare Ansprüche geltend machen würden. Damit ginge jedoch der Sinn der Bevorrechtigung verloren. Ich sehe daher unter den gegebenen Verhältnissen leider keine Möglichkeit, Anträge auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses in dem von Ihnen gewünschten Umfang bevorzugt zu behandeln. Ich beantworte Ihre zweite Frage im Einvernehmen mit dem BM für Jugend, Familie und Gesundheit. Weder die Einrichtungsgebühren noch die laufenden Grundgebühren decken die Selbstkosten der Post. Damit stellen sie bereits eine „verbilligte Eintrittskarte" zum öffentlichen Fernsprechnetz dar. Im übrigen ist die Deutsche Bundespost kraft gesetzlichem Auftrag nicht zur Erfüllung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen berufen. Sie sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, alte Menschen, die finanziell nicht dazu in der Lage sind, von den Kosten der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien. Der Bund hat nur Gesetzgebungskompetenzen für die Sozialhilfe. Mittel aus dem Bundeshaushalt stehen aber nicht zur Verfügung, da. die Durchführung des Gesetzes bei den Ländern liegt und die Kommunen Träger der Sozialhilfe sind. Sie werden zu prüfen haben, ob in besonderen Einzelfällen ein Beitrag zu den Kosten eines Fernsprechanschlusses geleistet werden kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Lauritz Lauritzen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Nein. Nun darf ich einmal eines sagen. Herr von Thadden, wir brauchen es doch nicht so nachzumachen, wie ,es hier den ganzen Tag über gewesen ist.

    (Zuruf von der SPD: Hier wurde ein CDUMann zitiert!)

    Erstens hat Herr Erpenbeck eine Liste von Bedenken vorgetragen, und zweitens hat er selber von der Kommunalisierung des Eigentums gesprochen. Nun wollen wir doch nicht so empfindlich sein.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Er hat von der Gefahr gesprochen!)

    — Nein, nein, meine Damen und Herren. Lassen Sie mich noch eine ganz präzise Aussage machen! Ich habe ja soeben Herrn von Thadden die Möglichkeit gegeben, eine Frage zu stellen. Es kann nicht Aufgabe der Stadtsanierung sein, eine Sanierung der Eigentümer 'und eine Sozialisierung der Verluste herbeizuführen. Das gibt es nicht.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Erpenbeck: Nächstens verlesen wir auch die Briefe, die Ihnen geschrieben werden!)

    Ich habe gegen den Entwurf der CDU noch eine Reihe von Bedenken geltend zu machen. Ich werde jetzt gemahnt, zum Schluß zu kommen; ich will das tun. Aber wenn Sie z. B. auch die Forderung aufnehmen, der Bund solle bei der Vergabe der Mittel, wenn er sich mit den Ländern nicht einigt, eine Verteilung nach der Bevölkerungszahl vornehmen, so ist das mit Art. 104 a GG nicht vereinbar. Art. 104 a GG sieht Bundeshilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur der Länder vor, d. h. eine nicht schematische, sondern eine 'angepaßte Verteilung der Bundesmittel.
    Es geht auch nicht an, meine Damen und Herren von der CDU, daß Sie fordern, diejenigen Eigentümer, die an der Sanierung beteiligt sind, sollten höhere Förderungssätze erhalten. Was heißt „höhere Förderungssätze" ? Welche höheren Förderungssätze? Höher im Verhältnis zu welchen Bewilligungen?
    Noch ein Wort zur Entschädigungsregelung. So begrüßenswert es ist, daß Sie sich praktisch dem Ergebnis unserer früheren Beratungen und damit auch dem Regierungsentwurf in der Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen angepaßt haben: der Härteausgleich gehört nicht in die Entschädigungsregelung hinein, sondern bringt einen enormen Unsicherheitsfaktor, weil jede Entschädigung dann zunächst einmal wieder revisibel ist und den Gerichten vorgelegt werden muß. Der Härteausgleich gehört neben die Entschädigungsregelung in ein besonderes Verwaltungsverfahren.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich möchte nicht viel mehr zu dem Entwurf sagen. Glauben Sie aber, wenn ich schweige, nicht, daß ich den anderen Bestimmungen zustimme! Schweigen gilt hier nicht als Zustimmung. Ich glaube nur, daß wir mit diesem Entwurf in der Beratung nicht weiterkommen, und ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, als wollte man hier Reformen nur sehr widerstrebend mitmachen.
    Meine Damen und Herren! In dem Buch der Bücher
    — das man auch gerne zitiert — findet sich eine Stelle, die ich mit Genehmigung der Frau Präsidentin zitieren darf.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Jesaias 5, 8!)

    — Ja, ja, Sie kennen sie.
    Suchet der Stadt Bestes; denn wenn's ihr wohl geht, so geht es euch auch wohl.



    Bundesminister Dr. Lauritzen
    Wäre dieses Bibelzitat nicht ein schönes Motto für einen Entwurf der CDU für ein Städtebauförderungsgesetz?
    Abg. Erpenbeck: Wir haben einen guten
    Entwurf gemacht!)
    Nur, es paßt leider nicht zu Ihrem Entwurf. Zu Ihrem Entwurf passen leider auch nicht die Zitate der evangelischen und katholischen Kirche, die ich vorhin angeführt habe.

    (Abg. Erpenbeck: Dann haben Sie nicht zugehört!)

    Leider passen sie nicht dazu, meine Damen und Herren.
    Ich glaube, wir alle wissen, daß der Entwurf eilig ist, daß die Städte und Gemeinden auf das Gesetz warten. Und wem das Wohl unserer Bürger am Herzen liegt, der sollte auch bereit sein, mitzuhelfen, daß wir zu einer schnellen Verabschiedung kommen.

    (Abg. Erpenbeck: Das sind wir ja!)

    Namens der Bundesregierung darf ich das Hohe Haus bitten, mitzuhelfen, damit dieser Entwurf zügig beraten und noch in diesem Jahr verabschiedet werden kann.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Wurbs. Es sind zwanzig Minuten beantragt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Richard Wurbs


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es liegen hier zur ersten Lesung zwei Entwürfe für ein Städtebauförderungsgesetz vor. Ich habe die Stellungnahme der FDP-Fraktion zu dem Regierungsentwurf abzugeben und möchte dazu noch einige Bemerkungen zu Herrn Kollegen Erpenbeck machen.
    Mit idem Eintritt in 'die 70er Jahre, mit dem Beginn eines neuen Jahrzehnts, ist es notwendig, die Wohnungsbaukonzeption, nach der in den vergangenen Jahren verfahren wurde, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, zumal der Wohnungsmarkt, von einigen Ballungsräumen abgesehen, im wesentlichen gesättigt ist. Nach idem Kriege galt es zunächst, die Bevölkerung schnell und in ausreichendem Maße mit Wohnungen zu versorgen. Man hat dabei zwangsläufig mehr Wert auf die Quantität als auf die Qualität gelegt. Heute stellt sich jedoch die Aufgabe, die Probleme der Zukunft zu lösen und entsprechend die Weichen zu stellen. Wenn man bedenkt, daß in den letzten fünfzig Jahren allein die Hälfte aller naturwissenschaftlichen Entdeckungen und technischen Erfindungen gemacht wurde, kann man sich ausmalen, mit welcher Geschwindigkeit sich diese Entwicklung künftig fortsetzen wird.
    Eine auf die Zukunft gerichtete Wohnungspolitik muß ,den sich in allen Bereichen abzeichnenden sektoralen und regionalen Strukturwandel berücksichtigen. Nach den Jahren des Wiederaufbaus kommt heute und künftig der Modernisierung sowie der Stadt- und Dorferneuerung und -sanierung eine besondere Bedeutung zu. Damit wird eine Akzentverlagerung vom Wohnungsneubau auf den Städtebau, auf die Sanierung und die Modernisierung zwangsläufig.
    Dieser Einsicht ist auch die Bundesregierung gefolgt und hat im Zuge der vorgesehenen Reformen auch im gesellschaftspolitischen Bereich bald nach der Regierungsbildung erneut den Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes vorgelegt. Dabei haben Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung einen starken Bezug zu dem Problem der Raumordnung selbst.
    Die Einbringung dieses Regierungsentwurfs stellt nunmehr den vierten Versuch dar, ein geeignetes Instrumentarium künftiger Wohnungsbaupolitik zu schaffen. Der erste Entwurf, der sogenannte Lücke-Plan, scheiterte seinerzeit an dem Veto des Bundesrates, der verfassungsrechtliche sowie finanz- und wirtschaftspolitische Bedenken geltend machte. Ein erneut eingebrachter Entwurf unter Minister Bucher scheiterte an der Regierungsumbildung, und schließlich blieb der dritte Versuch Minister. Lauritzens kurz vor der Beendigung der Legislaturperiode in der Beratung stecken.
    Der neu vorgelegte Entwurf bringt gegenüber den bisherigen Entwürfen wesentliche Änderungen und Verbesserungen, die sich zum Teil auf Grund von eingehenden Ausschußberatungen der letzten Legislaturperiode ergeben haben. Ich darf hier ausdrücklich feststellen, daß diese Veränderungen, die zum Teil in diesem Entwurf 'spürbar wurden, in eingehenden Koalitionsgesprächen erörtert und damit festgelegt wurden. Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 der Raumordnung und idem Städtebau besondere Bedeutung beigemessen, und dies ausdrücklich mit dem besonderen Akzent ,der Erhaltung und Bildung von Eigentum. Herr Kollege Erpenbeck, ich glaube, Ihre Sorgen, man würde hier besondere Eingriffe in das Eigentum vornehmen, sind an dieser Stelle nicht begründet.
    Die inneren Reformen unserer Gesellschaft erfordern eine Verbesserung der Umweltbedingungen. Die Umwelt wirkt in dem Lebensbereich eines jeden einzelnen ein und beeinflußt ihn ständig. Dies trifft in besonderem Maße auch auf die Wohnung und damit generell auf die bebaute Umwelt zu. Es darf keineswegs verkannt werden, daß in den vergangenen Jahren in dieser Hinsicht Fehler gemacht wurden. Das bisher bestehende Instrument, das Bundesbaugesetz, reicht zur Bewältigung dieser Zukunftsaufgaben nicht mehr aus. Das haben die wenigen gemachten praktischen Erfahrungen ergeben. Kritiker werden zwar einwenden, daß es Einzelfälle erfolgreicher Stadtsanierungen, z. B. in Kempten und in Hameln, gebe, die mit dem Instrument des Bundesbaugesetzes durchgeführt worden seien. Aber dies sind glückliche Einzelfälle.
    Die fortschreitende technische Entwicklung, die Mechanisierung, die Rationalisierung, die Automatisierung, der sich laufend verstärkende Verkehr — um nur einige Bereiche zu nennen — erfordern andere Maßnahmen und Überlegungen als die für die Wiederaufbaujahre gültigen. Die Aufgaben der Zu-



    Wurbs
    kunft erfordern langfristige Planungen und Finanzierungen, damit die Fehler der Vergangenheit vermieden werden. Das Städtebauförderungsgesetz mit der Reform des Bodenrechts und den finanziellen Unterstützungen soll den Kommunen eine sachgerechte Durchführung ihrer Planungen ermöglichen und Bodenspekulationen verhindern. Der Entwurf hat Anregungen berücksichtigt, die sowohl von politisch als auch von fachlich interessierten Kreisen gemacht wurden. Ich glaube, es besteht in diesem Hause Einigkeit darüber, daß der Lösung der bodenrechtlichen Frage eine besondere Bedeutung zukommt. Bei den Beratungen der letzten Entwürfe im Ausschuß wurde deutlich, daß Spekulationsgewinne, die in Aussicht auf eine Sanierung entstehen, nicht dem Eigentümer zufallen sollen.
    Meine Damen und Herren, bei der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs ist es allgemein nicht üblich, sich schon mit Detailfragen zu befassen. Zur Verdeutlichung gestatten Sie mir aber dennoch ein paar wenige Bemerkungen, vor allen Dingen auch im Hinblick auf die Ausführungen von Herrn Kollegen Erpenbeck.
    Der vorliegende Entwurf unterscheidet sich von den früheren Entwürfen in folgender Hinsicht.
    Erstens. Der Begriff der Entwicklungsmaßnahmen wurde eingeengt.
    Zweitens. Den Belangen der Eigentümer wird in besonderem Maße Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für Eingriffe bodenrechtlichen Inhalts sind eingeengt.
    Drittens. Die Sanierungsträger sind zur Reprivatisierung verpflichtet.
    Viertens. Die Vorschriften über die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen tragen in besonderem Maße dem Art. 14 des Grundgesetzes Rechnung.
    Fünftens. Ein Härteausgleich soll Unbilligkeiten vermeiden.
    Sechstens. Die Finanzierung wird im Gesetz geregelt.
    Zu den soeben von mir aufgezählten Punkten möchte ich noch ein paar Erläuterungen machen dürfen.
    So wurde beispielsweise in § 1 Abs. 4 ausdrücklich eingefügt, daß die Betroffenen mit Grund und Boden in gleicher oder gleichwertiger Lage zu entschädigen sind, wenn dies an dem bisherigen Grundstück nicht möglich ist. Dadurch soll vermieden werden, daß ein Betroffener mit einem minderwertigen Grundstück abgespeist wird.
    In der Begründung des § 4 wird darauf hingewiesen, daß vorbereitende Untersuchungen zwingend durchgeführt werden müssen. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß die Gemeinde den Betroffenen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll. Das steht im Gegensatz zu dem, Herr Erpenbeck, was Sie vorhin an unserem Entwurf bemängelt haben. Diese Begründung ist eindeutig darauf abgestellt, dem Rechnung zu tragen, was Sie vorhin am Gesetzentwurf der Regierung moniert haben.
    In § 11 wird die Initiative der Eigentümer bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen der Vorrang gegeben. Die Gemeinde übernimmt erst insoweit die Durchführung der Sanierung, als die Sanierung durch den Eigentümer nicht gewährleistet ist. Ich möchte dies an einem Beispiel erläutern, um es ganz deutlich zu machen. Sind z. B. zehn Eigentümer von einer Sanierungsmaßnahme betroffen und neun Eigentümer bereit, die Sanierung in eigener Regie durchzuführen, so ist die Gemeinde lediglich befugt, die Baumaßnahmen für den einen durchzuführen, der sich nicht dazu bereit erklärt. Es trifft also nicht zu, wie in der Öffentlichkeit immer wieder behauptet wird, daß die Gemeinde für alle Beteiligten die Durchführung der Sanierung übernimmt, wenn sich auch nur ein Eigentümer nicht an der Sanierung beteiligt,
    Von verschiedenen Stellen wird fälschlicherweise, um nicht zu sagen: böswilligerweise der vorgelegte Regierungsentwurf als eigentumsfeindlich bezeichnet. Er begünstige die Gemeinden in besonderem Maße. Diesem Vorwurf muß ich entschieden widersprechen. Der Gesetzentwurf umreißt klar die gemeindlichen Befugnisse und sieht genügend Kontrollmöglichkeiten vor, sowohl durch übergeordnete staatliche Behörden wie auch durch die kommunale Öffentlichkeit, d. h. die öffentliche Hand kann Sanierungsmaßnahmen nur unter strenger Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze planen und durchführen.
    Der vorliegende Regierungsentwurf bringt entscheidende Veränderungen zugunsten der Eigentümer gegenüber dem Entwurf der Großen Koalition. Hier möchte ich ein Wort zum Sanierungsverband einfügen. Herr Erpenbeck, Sie erwähnten vorhin, daß die Passagen über den Sanierungsverband, vor allem über die Eigentümersanierungsmöglichkeiten, die §§ 31 und 39, aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden seien. Man hat die Passagen aus dem Gesetz herausgestrichen, um die Eigeninitiative nicht einzuschränken, um keinen Zwang auf den einzelnen auszuüben und ihn nicht finanziellen Belastungen auszusetzen.
    Bei der Gegenüberstellung beider zur Beratung anstehenden Entwürfe, z. B. des § 20 der Regierungsvorlage und des § 65 des Oppositionsentwurfes, ist festzustellen, daß beide Entwürfe bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen das Bundesbaugesetz und damit den Verkehrswert zugrunde legen. Der Minister hat ausgeführt, daß in § 48 auch noch eine Sonderregelung für die Landwirtschaft getroffen wurde. Ich möchte mir aus Zeitgründen ersparen, auf diesen Punkt einzugehen.
    Darüber hinaus bringt der Gesetzentwurf in § 61 eine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen im Wege eines Härteausgleichs. Ich darf Sie, Herr Erpenbeck, im Zusammenhang mit Ihren Ausführungen auf die Begründung zu f§ 61 hinweisen.
    Der Regierungsentwurf wird erstmalig echte Finanzansätze ausweisen, die in Einklang mit der mittelfristigen Finanzplanung stehen. Wir Freien Demokraten haben bisher konsequent die Auffassung vertreten, daß ein Städtebauförderungsgesetz ohne konkrete Finanzansätze Stückwerk sei. Wir sind da-



    Wurbs
    her sehr dankbar, daß die Bundesregierung auch in diesem Punkte konkret wurde. Ich bin der Meinung, daß seitens der Bundesregierung in Abstimmung mit den Betroffenen Prioritäten für geplante Vorhaben gesetzt werden sollten. Die Festlegung der Rangfolge erscheint mir sehr wichtig, damit die Gemeinden nicht unnütz animiert werden, Sanierungsvorhaben zu projektieren und dadurch gegebenenfalls zum Teil erhebliche Kosten aufzuwenden, um dann festzustellen, daß keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
    Meine Damen und Herren, dem Ausschuß wird es vorbehalten sein, in eingehenden Beratungen beide Gesetzentwürfe zu behandeln. Dies trifft auch für den vorgelegten Entwurf der CDU/CSU zu. Zu diesem Entwurf der Opposition nur noch ein kurzes Wort. Sie haben, Herr Erpenbeck, vorhin wieder den Begriff der Erneuerung ins Spiel gebracht, und dieser Begriff ist auch in Ihrem Gesetzentwurf wieder aufgeführt. Die Arbeitsgruppe Bodenrecht beim Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen hat in ihrer Stellungnahme vom Januar 1968 davon abgeraten, den Begriff der Erneuerung in das Gesetz einzuführen, weil die Definition dieses Begriffes kaum möglich erschien. Soweit mir bekannt ist, hat sich diesem Petitum auch das Mitglied der Arbeitsgruppe angeschlossen, das jetzt an Ihrem Entwurf maßgeblich mitgearbeitet haben soll. Wir werden im Ausschuß feststellen, wieweit sich der von der Opposition vorgelegte Entwurf vom damaligen Lücke-Plan unterscheidet. Ich gebe zu, daß sich im Laufe der Zeit durchaus ein Wandel in der Auffassung ergeben kann. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Opposition aus sachlichen Gründen Änderungen wünscht oder ob nur taktische Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
    Wir Freien Demokraten werden dazu beitragen, daß der Entwurf zügig beraten und baldmöglichst verabschiedet werden kann. Die FDP-Fraktion stimmt den Überweisungsvorschlägen des Ältestenrats zu.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)