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    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Inhalt: Eintritt des Abg. Krall in den Bundestag . 1941 A Erweiterung der Tagesordnung 1941 A Überweisung einer Vorlage an Ausschüsse 1941 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 1941 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Zweite Beratung — Schlee (CDU/CSU) . 1942 B, 1970 A, 1972 D Dr. de With (SPD) . . . . 1946 D, 1973 B Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1948 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 1951 C, 1966 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1955 D, 1968 B, 1972 B Benda (CDU/CSU) . . . . 1957 B, 1970 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 1958 C Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 1959 A von Thadden (CDU/CSU) . . . . . 1960 D Jahn, Bundesminister . . . . . 1962 A Kleinert (FDP) 1963 A Vogel (CDU/CSU) 1964 A Dr. Pinger (CDU/CSU) . . . 1964 C, 1972 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/532) Frage des Abg. Dr. Luda: Pressemeldungen betr. Finanzierung der ersten Rate der Konjunkturausgleichsrücklage Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister . . . . 1973 D, 1974 A Dr. Luda (CDU/CSU) . . . 1973 D, 1974 A Frage des Abg. Dr. Luda: Bildung der Konjunkturausgleichsrücklage aus stillzulegenden Kassenmitteln Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister 1974 B Dr. Luda (CDU/CSU) 1974 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Frage des Abg. von Thadden: Zinsbelastung von Althauseigentümern Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 1974 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) : Zeugung von Kindern durch heterologe künstliche Insemination Jahn, Bundesminister . . 1974 D, 1975 A, B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . . 1975 A, B Frage des Abg. Dr. Hein: Förderung einer Woche der Begegnung mit Asien Dr. Eppler, Bundesminister 1975 B, D, 1976 A Dr. Hein (SPD) . . . . . . . 1975 D Ollesch (FDP) 1976 A Frage des Abg. Borm: Arzneimittel zur Familienplanung für Entwicklungsländer Dr. Eppler, Bundesminister . . . . 1976 A Frage des Abg. Mertes: Regelung des Anspruchs auf Gegendarstellung in dem geplanten Presserechtsrahmengesetz Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1976 C, D Mertes (FDP) . . . . . . . . 1976 D Fragen der Abg. Frau Lauterbach: Autofriedhöfe in der Bundesrepublik Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1977 A, C Frau Lauterbach (SPD) 1977 C Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zugunsten der Hochwassergeschädigten Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1977 C, 1978 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 1978 A Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Erbschädigungen durch Schwefeldioxyd Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1978 B, D Dr. Müller (München) (SPD) . . 1978 C, D Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Rücküberstellung von tschechoslowakischen Flüchtlingen Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1979 A, C, D, 1980 A, B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 1979 C, 1980 A, B Fragen des Abg. Wolfram: Bundesmittel für die Ausgestaltung der Naturparke Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1980 C, D, 1981 A Wolfram (SPD) . . . . 1980 D, 1981 A Fragen des Abg. Dr. Miltner: Verwendung von Chloroform in Zahncreme Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 1981 B, C Dr. Miltner (CDU/CSU) . . . . 1981 C Fragen des Abg. Josten: Organisatorische Vorbereitungen für die Errichtung von Ausbildungsförderungsämtern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1981 D, 1982 A, B, C, D Josten (CDU/CSU) . . . . 1981 D, 1982 C Dröscher (SPD) . . . . . . 1982 A, D Frage des Abg. Dr. Gölter: Vorsorgeuntersuchung von Kleinkindern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1982 D, 1983 B, C Dr. Gölter (CDU/CSU) . . . . . 1983 A, B Josten (CDU/CSU) 1983 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 III Frage des Abg. Dr. Apel: Auswirkungen brutaler Fernsehsendungen auf Kinder und Heranwachsende Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1983 C, D, 1984 A Dr. Apel (SPD) 1983 D, 1984 A Frage des Abg. Dr. Apel: Reduzierung der Luftverschmutzung durch Strahltriebwerke von Düsenmaschinen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1984 B, C Dr. Apel (SPD) 1984 C Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Erhöhung der Flugpreise der Lufthansa im innerdeutschen Verkehr Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 1984 D,1985 A, B, C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 1985 A, B Ollesch (FDP) . . . . . . . . . 1985 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg): Richtlinien für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1985 C Fragen des Abg. Grüner: Begrenzung der Gesprächseinheiten im örtlichen Telefonverkehr und Senkung der Telefongebühren Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1985 D, 1986 A, B Grüner (FDP) 1986 B Frage des Abg. Dr. Geßner: Forderung der DDR nach finanziellem Ausgleich für unterschiedlich starke Inanspruchnahme der Post Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1986 C, D Dr. Geßner (SPD) 1986 D Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Zuweisung leicht merkbarer Fernsprechnummern an ärztliche Notdienste Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 1986 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . . . . . . 1987 A Dr. Müller-Emmert (SPD) 1989 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1990 B Jahn, Bundesminister 1990 D Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) (Drucksachen VI/392, VI/486); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/526) — Zweite und dritte Beratung — Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 1994 A, 2000 A Krockert (SPD) 1996 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 1997 A, 1999 A, 2000 B, 2002 D, 2003 C Dr. Schmude (SPD) 1997 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1999 C, 2003 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2000 C Lemmer (CDU/CSU) . . . . . . . 2001 D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 2003 D Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 2004 A Frau Dr. Timm (SPD) . . . . . 2006 B Kleinert (FDP) 2007 C Jahn, Bundesminister 2009 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . . . . 2011 A Memmel (CDU/CSU) 2012 B Ergebnis der Schlußabstimmung . . . 2014 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz — KOV) (Drucksache VI/274) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/513), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/471) — Zweite und dritte Beratung — Maucher (CDU/CSU) 2013 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Entwurf eines Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Drucksache VI/401); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/520) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. März 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/310) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/311); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — und mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/312); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2013 A Entwurf eines Gesetzes zu der Langfristigen Vereinbarung vom 9. November 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allge- . meinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Protokolls vom 1. Mai 1967 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache VI/313); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/519) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . 2015 D Abwicklung der Tagesordnung 2016 A Dritter Bericht der Bundesregierung über die in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen mit dem Wohngeldgesetz (Drucksache V1/378) . . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Drucksache VI/508) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) (Drucksache VI/477) — Erste Beratung — . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Drucksache VI/460) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (Drucksache VI/483) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung (Drucksache VI/484) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Abg. Krammig, Struve, Ehnes und Fraktion der CDU/ CSU) (Drucksache VI/491) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zum Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache VI/503) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 2016 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 V Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache VI/504) — Erste Beratung — . . . 2016 D Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache VI/507) — Erste Beratung — . . . . . 2016 D Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Abg. Dr. Klepsch, Ernesti, Damm, Dr. Zimmermann, Stahlberg, Dr. Marx [Kaiserslautern] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/530) — Erste Beratung — 2016 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache VI/509) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2016 D Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Hochwasserkatastrophe im Februar 1970 (Drucksache VI/506) in Verbindung mit Antrag betr. Hochwasserschäden im Bundesgebiet (Abg. Dr. Martin, Baier, von Alten-Nordheim, Haase [Kassel], Josten, Röhner, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Miltner, Hussing, Schulte [Schwäbisch Gmünd], Lenzer, Susset, Dr. Lenz [Bergstraße], Weber [Heidelberg], Rösing, Zink, Picard, Frau Dr. Walz, Niegel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/538) . 2017 B Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission Auswärtige Kulturpolitik (Drucksachen VI/57, VI/515) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Verordnungen bzw. eine Richtlinie des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die gemeinsame Liberalisierungsliste der Verordnung (EWG) Nr. 2041/68 des Rates vom 10. Dezember 1968 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Aluminiumoxyd der Tarifnummer ex 28.20 A und Ferrosiliziumchrom der Tarifnummer 73.02 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zur Änderung der Richtlinien des Rates vom 27. Juni 1968 und vom 13. März 1969 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Drucksachen VI/233, VI/379, VI/287, VI/336, VI/518) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung allgemeiner Regeln für die Gewährung der in Artikel 3 a) der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vorgesehenen Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge eine Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch einige Vorschriften über die Gewährung der Ausfuhrerstattungen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 134/67/ EWG und 137/67/EWG über die Einschleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit- und, Folgeerzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor" eine Verordnung des Rates über zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Kartoffelversorgung zu ergreifende Maßnahmen einer Verordnung (EWG) des Rates über die vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarifstelle 07.01 A III b eine Verordnung (EWG) des Rates über die Herstellung und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Zucker (Saccharose), Glukose und Dextrose VI Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kaseine und Kaseinate eine Verordnung (EWG) des Rates über die Verlängerung der in Artikel 12 Ab- Satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 130/66/EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist eine Verordnung des Rates über die luxemburgische Landwirtschaft eine Verordnung (EWG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (Drucksachen VI/90, VI/91, VI/201, VI/204, VI/205, VI/206, VI/285, V1/292, VI/294, VI/295, VI/527) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Gro-Ben Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Numerus clausus (Umdruck 6, Drucksache W523) 2018 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land (Städtebauförderungsgesetz) (CDU/CSU) (Drucksache VI/434) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI/510) — Erste Beratung — Erpenbeck (CDU/CSU) 2018 D Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 2024 B Wurbs (FDP) 2030 B Dr. Ahrens (SPD) 2032 B Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 2037 B Mick (CDU/CSU) 2040 D Niegel (CDU/CSU) 2041 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 2043 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2045 A Anlagen 2 bis 5 Änderungsanträge Umdrucke 15 bis 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2045 B Anlage 6 Eventualantrag Umdruck 20 zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139,' VI/261, VI/502) . . . . . . . . . . 2046 C Anlage 7 Änderungsantrag Umdruck 19 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2047 A Anlage 8 Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, W486, VI/526) 2047 B Anlage 9 Eventualantrag Umdruck 14 zum Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, VI/486, W526) 2047 B Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung 2047 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Pohle betr. einheitliche Regelung der Entschädigung bei Impfschäden 2049 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 VII Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Slotta betr. Organtransplantation nach dem Tode . . . . 2049 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Götz betr. Mehrbelastung des Bundeshaushalts aus dem Bundeskindergeldgesetz bei Anhebung bzw. Beseitigung der Einkommensgrenze 2050 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jenninger betr. Verkauf nicht vorschriftsmäßiger Verbandskästen und Warndreiecke 2050 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Jenninger betr. Notrufsäulen an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen . . . . 2050 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Geldner betr. bevorzugte Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und Gebührenfreiheit für Rentner usw 2050 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 1941 39. Sitzung Bonn, den 18. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Adams ** 19. 3. Dr. Artzinger ** 18. 3. Bals * 18. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt ** 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Burgemeister 31. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich ** 20. 3. Draeger *** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) ** 19. 3. Gottesleben 20. 3. Haase (Kellinghusen)* 18. 3. Hortem 18. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) ** 19. 3. Katzer 20. 3. Klinker ** . 18. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Kriedemann** 18. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Lücker (München) ** 18. 3. Müller (Aachen-Land) ** 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Frau Dr. Orth ** 18. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts ** 20. 3. Richter*** 23. 3. Riedel (Frankfurt) ** 18. 3. Dr. Rinderspacher *** 23. 3. Rollmann 20. 3. Roser * 18. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken.) 20. 3. Frau Dr. Walz *** 23. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 15 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 -- Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nummer 2 werden in § 111 Abs. 1 die Worte „einer mit 'Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte „einem Verbrechen oder Vergehen" ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 112 erhält folgende Fassung: „§ 112 (1) Wer öffentlich, in .einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer Übertretung oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Gericht von Strafe absehen."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 16 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 - Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. § 115 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: (1) Wer Mitglied eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drehung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht older in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt während einer Amtshandlung tätlich angreift oder 2. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt oder einen Angehörigen dieser Personen wegen einer Amts- oder Diensthandlung tätlich angreift oder in seinem Vermögen schädigt. 2046 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 (3) Der Versuch ist strafbar."' 2. Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. Die §§ 116 bis 118 werden aufgehoben." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 17 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, V1/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Hinter Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt: ,5 b. § 119 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 119 (1) Wer sich aus einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, nicht unverzüglich entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge wiederholt aufgefordert hat auseinanderzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine strafbare Handlung nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig ist."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 0 Umdruck 18 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: ,6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Abs. 1 erfüllt, gilt § 113 Abs. 3 und 4 sinngemäß. (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer sich der Menschenmenge ausschließlich in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt. (4) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1. der Täter sich unverzüglich entfernt, nachdem ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge aufgefordert hat auseinanderzugehen, oder 2. der Täter eine Gewalttätigkeit oder eine nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlung weder selbst begangen noch hierzu aufgefordert hat und seine Schuld gering ist." ' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 20 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 18 — zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 18 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit dadurch stört, daß aus ihr mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden, anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt und durch sein Verhalten die Unfriedlichkeit dieser Menge fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen. (2) Wer sich an den in Absatz 1 bezeichneten Gewalttätigkeiten oder Drohungen als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (3) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Absatz 1 erfüllt, gilt § 113 Absatz 3 und 4 sinngemäß." ' Bonn, den 18. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2047 Anlage 7 Umdruck 19 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Änderung des Versammlungsgesetzes § 23 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BundesgesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 13 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2)," gestrichen. 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. 3. In § 6 wird der Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 14 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 13 — zur ;zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Umdruck 13 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der gefährlichen Körperverletzung, der schwerenKörperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a, 224 bis 226 des Strafgesetzbuches)," 2. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches ;" 3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „neun" durch ;das Wort „sechs" ersetzt. 4. Nach § 4 wind folgender § 4 a eingefügt: „§4a Strafregister (1) Vermerke über Strafen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind im Strafregister zu tilgen. Dies gilt nicht, soweit der Täter zugleich wegen Straftaten verurteilt worden ist, für die Straffreiheit nicht gewährt wird. (2) Auf Antrag des Verurteilten sind ferner zu tilgen Vermerke über Strafen, für die Straffreiheit nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Strafe bereits vollstreckt ist. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die für das Gericht zuständig ist, das die Strafe verhängt hat." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, -so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Gesamtstrafe und, soweit keine Gesamtstrafe zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung. Der Gesetzentwurf, den Herr Bundesminister Dr. Lauritzen eingebracht hat, ist von der Bundesregierung verabschiedet worden. Der Bundesminister des Innern war bei seiner Vorbereitung intensiv beteiligt. Eine Kodifikation der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung, die den Bürger so sehr angeht und in seinen Lebensverhältnissen und Interessen berührt, muß sich in besonderem Maße der verfassungsrechtlichen Prüfung stellen und sich in 2048 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 ihr bewähren. Dies gilt für die Beachtung des Verfassungsgebots der Gleichbehandlung ebenso wie für die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit den eigentums- und enteignungsrechtlichen Kernvorschriften des Artikels 14 unseres Grundgesetzes. Auf das engste berührt sind auch die Gebiete der Raumordnung und des Kommunalwesens. Auch Fragen der bundesstaatlichen Ordnung, des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation stellen sich nicht nur am Rande. Alle diese Bereiche hat als Mitglied der Bundesregierung der Bundesminister des Innern zu vertreten. Weil ein solcher Pflichtenkatalog nach meinem Verständnis zugleich Ausdruck der Aufgabe ist, große Vorhaben aus zentraler gesellschaftspolitischer Sicht anzugehen, hätte ich es schließlich auch als unzulässige Enthaltung angesehen, wenn ich der Frage der Finanzierung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als einem der Kernprobleme des Gesetzgebungsvorhabens nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Sosehr dies alles zu sagen mir nützlich erschien, so wenig brauchen Sie, meine Damen und Herren, nun allerdings zu befürchten, von mir einen Tätigkeitsnachweis an Hand der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geliefert zu bekommen. Die Einzeldebatte ist den Ausschußberatungen und den späteren Lesungen vorbehalten; möge sie intensiv, fruchtbar und — um ein Wort aus der Plenardebatte des Bundesrates beim 1. Durchgang zu gebrauchen — kein Schattenboxen sein! Heute kommt es mir darauf an, auf einige Grundkonzeptionen hinzuweisen, die Ausdruck des Zusammenwirkens der die Mehrheit dieses Hohen Hauses und die Bundesregierung tragenden politischen Kräfte sind. Jedes Unternehmen, die brennenden Fragen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung gesetzgeberisch in den Griff zu bekommen, ist dadurch gekennzeichnet — und darin können sich die Regierungsvorlage und der Entwurf der Opposition nicht unterscheiden —, unter den Aspekten der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit einen Kompromiß zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den berechtigten Belangen des Individuums finden zu müssen. Bei dem Interesse der Allgemeinheit kann es sich hier aber nicht um Planen und Dirigieren als Selbstzweck, nicht um gestalterische Kraftakte von Bürokratien und Gutachtern handeln. Die Kette muß auch diejenigen Glieder enthalten, mit denen sie erst geschlossen werden kann in der Weise, daß Gemeinwohl und Einzelinteresse fest aufeinander bezogen sind. Es muß deutlich sein, daß alles, was nach dem Gesetz geschehen kann und soll, letztlich für den Menschen geschieht, sei er nun als Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibender oder als was auch immer einzuordnen. Er soll seine humane Umwelt finden! Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung bringen vieles über lange Jahre hin in Bewegung und damit zunächst einmal aus der bisherigen Ordnung; auch kosten sie sehr viel Geld. Daher dürfen sie nicht ohne sorgfältige Vorbereitungen eingeleitet werden, und die Betroffenen müssen möglichst frühzeitig und umfassend informiert und gehört werden. Ich habe diesem Punkt bei den Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und glaube, daß es hier zu brauchbaren, ausgeglichenen Lösungen gekommen ist, die inzwischen durch von der Bundesregierung gebilligte Vorschläge des Bundesrates noch verdeutlich werden konnten. Nicht zwingend scheint mir dabei zu sein, der Gemeinde in der detaillierten Weise, wie dies der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion tut, vorschreiben zu müssen, was sie bei ihren vorbereitenden Maßnahmen zu tun und zu bedenken hat. Soweit es sich nicht um Fragen handelt, die sich ohnehin automatisch stellen, dürften solche Regelungen ihren Platz besser in Verwaltungsvorschriften finden. Ich meine, daß es bei dem Regierungsentwurf gelungen ist, ,den oft beklagten Hang der Gesetzgebung zum Perfektionismus, der zudem meist Quailtätseinbußen bei der Verwaltung bewirkt, einmal zu zügeln. Wer nur auf das Instrumentelle der bodenrechtlichen Regelungen sieht, mag es beklagen, daß die Regierungsvorlage — im Gegensatz zu der Vorlage der früheren Bundesregierung — bei Sanierungen Abbruchgebote und Enteignungen in jedem Falle erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlaubt. Ich halte es jedoch für ein zwingendes Gebot des Eigentümerschutzes, daß bei der Stadterneuerung solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn sich die gemeindlichen Planungsvorstellungen zu verbindlichen Festsetzungen verdichtet haben. Nach dem Entwurf der Regierung soll die bauliche Erneuerung in erster Linie Sache der Eigentümer sein. Er läßt es zu, daß sich Eigentümer zu diesem Zweck zusammenschließen. Die Problematik der Majorisierung von Eigentümern in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten war jedoch einer der Gründe, die es mir zweckmäßig erscheinen lassen, daß die jetzige Regierungsvorlage von bundesrechtlichen Regelungen über zwangsweise Zusammenschlüsse der Eigentümer absieht. Mit Recht mißt die interessierte Öffentlichkeit den Regelungen über ,die Veräußerungspflicht der Gemeinde, der Sanierungsträger und der Entwicklungsträger entscheidende Bedeutung zu. In ihnen konkretisieren sich die eigentumspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung. Da bei der Sanierung tunlichst Eigentum der bisherigen Eigentümer erhalten oder wiederbegründet werden und es im Entwicklungsbereich zu einer breiten Eigentumsstreuung kommen soll, ist die Gemeinde im Sanierungsgebiet zur Reprivatisierung, bei Entwicklungsmaßnahmen zur Privatisierung verpflichtet. Ich habe großes Gewicht darauf gelegt, daß diese Prinzipien ohne Abstriche auch für Sanierungs- und Entwicklungsträger gelten und auf dem Wege über die Einschaltung solcher Träger — mögen sie als Treuhänder der Gemeinde oder in anderer Form tätig werden — nicht abgeschwächt oder durchbrochen werden dürfen. Die Zulassung von natürlichen Personen als Sanierungs- und Entwicklungsträger, die der vorige Regierungsentwurf ausschloß, trägt dem Gedanken der Chancengleichheit Rechnung. Mit Interesse habe Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2049 ich bei der Durchsicht des Oppositionsentwurfs insoweit Übereinstimmung feststellen können. Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung haben einen starken Bezug zur Raumordnung. Vor allem Entwicklungsvorhaben gehen in ihrer Bedeutung naturgemäß immer über das Lokale hinaus. Der Regierungsentwurf bringt sie deshalb schon bei der Begriffsbestimmung in eine enge Verbindung zur Raumordnung, und zwar noch stärker, als dies der Entwurf von 1968 tat. Damit korrespondieren die Regelungen über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs. Auch beim Einsatz der Finanzhilfen des Bundes wird es eine gewichtige Rolle spielen, daß die Maßnahmen raumbedeutsam sind. Sie finden daher die Raumordnung in den Vorschriften des Fünften Teils jetzt ausdrücklich erwähnt. Mit Herrn Kollegen Dr. Lauritzen weiß ich mich über die Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen den beiden Ressorts einig. Der Einsatz öffentlicher Förderungsmittel darf keine abgabenrechtlichen Folgen auslösen, die seine Effizienz für den einzelnen entscheidend beeinträchtigen. Die Regierungsvorlage trifft hiergegen Vorkehrungen. Welchen Nutzen und welche Auswirkungen die weitergehenden Vorschläge des CDU/ CSU-Entwurfs haben würden, wird sicherlich noch eingehend zu prüfen sein, wobei auch der Frage nachzugehen wäre, wieweit zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten der Konzentration von Grundeigentum Vorschub zu leisten vermögen. Das Städtebauförderungsgesetz, das zu beraten und zu verabschieden die Bundesregierung Sie gebeten hat, soll unser Gemeinwesen in den Stand versetzen, die drängenden Aufgaben der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung erfolgreich anzugehen. Wir 'sollten uns aber ,darüber 'im klaren sein, daß diese Aufgaben mit 'seiner Verabschiedung nicht gelöst sein werden. Wie gut oder schlecht sie bewältigt werden, liegt in der Hand derer, die dazu berufen sind — .als Politiker, als Planer, als Bauherren, als Architekten oder als Techniker, ja auch ,und nicht zuletzt als Bürger —, an der Gestaltung unserer Umwelt mitzuwirken! Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pohle (Drucksache VI/525 Fragen A 56 und 57) : Wann wird die Bundesregierung dem Bundestag die schon vor längerer Zeit angekündigte Novelle zum Bundesseuchengesetz vorlegen, die eine einheitliche Regelung für die Entschädigung bei Impfschäden, und zwar nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, bringen und damit alle Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern, insbesondere auch hinsichtlich der Anmelde- und Verjährungsfristen, beseitigen soll? Hat die Bundesregierung Gelegenheit genommen, bei den Arbeiten an der Novelle auch die Vertreter des Schutzverbandes für Impfgeschädigte e. V. Bonn, zu hören, der über jahrelange Erfahrungen 'in dieser schwierigen Materie verfügt? Die Bundesregierung rechnet damit, daß sie den genannten Entwurf noch vor der Sommerpause den gesetzgebenden Körperschaften zuleiten kann. Der Schutzverband der Impfgeschädigten hat ebenso wie eine Reihe anderer Verbände den Referenten-Entwurf erhalten, zudem wird mit diesem Verband seit seiner Gründung eine umfassende Korrespondenz über Detailfragen der Impfentschädigung geführt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Slotta (Drucksache VI/525 Frage A 58) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit anderen Institutionen dazu beizutragen, daß die Bevölkerung über die Frage der Organentnahme nach dem Tode zum Zwecke der Organtransplantation sachlich informiert wird, und ist die Bundesregierung bereit, zu gegebener Zeit die Entnahme von Organen von Lebenden und Toten gesetzlich zu verankern? Die Organentnahme zum Zwecke der Organtransplation wirft eine Reihe schwieriger medizinischer, biologischer und rechtlicher Probleme auf. Sie sind zur Zeit weder in der Bundesrepublik noch im internationalen Bereich abschließend geklärt. Die Diskussion über die möglichst genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts ist Gegenstand der medizinischen Forschung. Auch die Frage, ob und welche biologischen Todeskriterien gesetzlich festgelegt werden können oder ob nicht gegenwärtig der gerade hier schnellen Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ein breiterer Spielraum gelassen werden muß, kann gegenwärtig noch nicht endgültig beantwortet werden. Weiter bedarf der Klärung, ob bestimmte formale Kriterien vor der Organentnahme erfüllt sein müssen, ob zur Feststellung des Todes nur ein bestimmter Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt sein soll, ob die Hinzuziehung weiterer Ärzte bei ,der Feststellung des zerebralen Todes geboten ist und ob die Unabhängigkeit der diesen Tod feststellenden Ärzte von dem oder den Ärzten, die die Transplantation durchführen, festzulegen ist. Bei :diesem Stand der wissenschaftlichen Diskussion stößt eine umfassende Information der Bevölkerung zu Fragen der Organtransplantation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf Schwierigkeiten. Im ganzen gesehen scheint sich in der öffentlichen Meinung zunehmend eine Tendenz durchzusetzen, die bei voller Berücksichtigung der berechtigten Anliegen des einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit und der achtenswerten Gefühle der engeren Angehörigen die Notwendigkeit zur Hilfe in bestimmten lebensbedrohenden Situationen anerkennt. Dabei ist selbstverständlich, daß dem Schutz gegen eine vorzeitige Todesfeststellung Vorrang zukommt. Zur Beratung der Bundesregierung ist eine Gruppe medizinischer und juristischer Sachverständiger zur Prüfung dieses äußerst vielschichtigen Sachverhaltes berufen worden. Die Frage, ob und welche Regelungen von seiten des Bundes in dieser Hinsicht ge- 2050 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 troffen werden können, kann nach dem Stande der Erörterungen zur Zeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Götz (Drucksache VI/525 Fragen A 62 und 63) : Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich für den Bundeshaushalt aus dem Bundeskindergeldgesetz ergeben, wenn die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab 1. Januar 1971 von 7800 Deutsche Mark auf 10 200 Deutsche Mark, auf 11 400 Deutsche Mark, auf 12 600 Deutsche Mark, auf 15 000 Deutsche Mark, angehoben werden würde? Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich ab 1. Januar 1971 ergeben, wenn die Einkommensgrenze für das Zweitkindergeld völlig beseitigt werden würde? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß man die Verteilung der Zweikinderfamilien auf die hier angesprochenen Einkommensschichten kennt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einkommensschichten unterschiedlich stark besetzt sind, so daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze um beispielsweise jeweils 1200,— DM jährlich (100,— DM monatlich) keinen gleichmäßigen Kostenanstieg bedeutet. Im Zusammenwirken mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich gegenwärtig bemüht, durch Hochrechnung aus der Einkommen- und der Lohnsteuerstatistik 1965 die mutmaßlichen Einkommensverhältnisse der Zweikinderfamilien im maßgebenden Berechnungsjahr zu ermitteln. Erst dann läßt sich über die Kosten verschiedener Möglichkeiten einer Erhöhung der Einkommensgrenze Zuverlässiges sagen. Der Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 12. März 1970 die Bundesregierung ersucht, Zahlenmaterial zum Kindergeld und zur Erhöhung der Einkommensgrenze vorzulegen. Ich bin gern bereit, Ihnen dieses Material nach Fertigstellung ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Die Streichung der Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes würde bei einem Zweitkindergeld von 25,— DM monatlich einen jährlichen Mehraufwand von etwa 680 Millionen DM erfordern. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatessekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 68) : Ist der Bundesregierung bekannt — und was gedenkt sie dagegen zu tun —, daß in einzelnen Fachgeschäften Verbandskästen und Warndreiecke zum Verkauf angeboten werden, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verbandskästen DIN Nr. 13 164, Warndreiecke siehe §§ 26 a, 53 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen? In derartigen Fällen kommt es ganz wesentlich auf die Mitwirkung des Käufers an. Warndreiecke müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und das amtlich zugeteilte Prüfzeichen tragen. Nur solche Warndreiecke dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung angeboten oder veräußert werden. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000,— DM geahndet werden können. Außerdem können die nicht vorschriftsmäßigen Warndreiecke eingezogen werden. Das zum Mitführen in Kraftfahrzeugen vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material muß bestimmten DIN-Normblättern entsprechen. Eine besondere Bauartgenehmigungspflicht besteht nicht. Der Käufer sollte sich stets versichern lassen und darauf achten, . daß ihm nur normgerechtes Material verkauft wird. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Verkäufer schadenersatzpflichtig. Die Bundesregierung hält die geltende Regelung für ausreichend. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 69) : Ist die Bundesregierung bereit, an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen, wie beispielsweise an der Bundesstraße 290 zwischen Bad Mergentheim und Crailsheim, Notrufsäulen anbringen zu lassen, da es im Falle einer Autopanne oder gar eines Unfalles den betroffenen Personen — vor allem im Winter — nicht zugemutet werden kann, längere Strecken zu Fuß bis zur nächsten Ortschaft zurückzulegen? Wie bereits in den Fragestunden vom 12. November 1969 und vom 16. Januar 1970 ausgeführt wurde, sieht die Bundesregierung- keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit nach Autobahnvorbild auch an normalen, also einbahnigen Bundesstraßen Notrufsäulen aufstellen zu lassen, weil die fernmeldetechnischen und betrieblichen Voraussetzungen dort vorerst noch nicht gegeben sind und aus finanziellen Gründen z. Z. auch nicht geschaffen werden können. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, wenn entlang solchen Bundesstraßen, insbesondere solchen innerhalb dünn besiedelter Gebiete, zur Verbesserung des jetzigen Meldesystems vorerst an geeigneten Stellen Polizeimelder aufgestellt oder sog. DRK-Unfallmeldeanlagen oder auch Notrufmelder in Verbindung mit Münzfernsprechern eingerichtet werden, über die dann durchgehend besetzte Polizeireviere oder sonstige Hilfsstellen jederzeit in münzfreiem Notruf von den Hilfesuchenden erreicht werden können. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Geldner (Drucksache VI/525 Fragen A 72 und 73) : Hat die Bundesregierung als Sofortmaßnahme eines künftigen Altenplanes in Erwägung gezogen, Rentnern, Fürsorgeempfängern und minderbemittelten Körperbehinderten die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses bevorzugt zu gewähren, um der Verein- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2051 samung der alten und behinderten Menschen in der Massengesellschaft vorzubeugen und auszuschließen, daß in akuten Notfällen Hilfe nicht rechtzeitig genug herbeigeholt werden kann? Ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereit, alte Menschen, die finanziell dazu nicht in der Lage sind, von den Kosten der Errichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien, und ist die Bundesregierung in der Lage, bei Einvernehmen in dieser Frage zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen die Kosten einer solchen Gebührenbefreiung anzugeben, wenn man den Kreis der Berechtigten nach den Richtlinien für Wohngeldempfänger festlegt? Fernsprechanschlüsse werden im allgemeinen in der Reihenfolge der Antragstellung hergestellt. Besteht in einem bestimmten Gebiet ein Mangel an Anschlüssen, so wird einzelnen Anträgen dann ein Vorrang zugebilligt, wenn wichtige öffentliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Das wird in jedem konkreten Einzelfall 'bei Anlegen eines strengen Maßstabs überprüft und führt z. B. dazu, daß ein Anschluß für eine Feuerwache, einen Unfallarzt oder eine öffentliche Sprechstelle bevorzugt eingerichtet werden. Wollte man dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis ebenfalls dieses Vorrecht einräumen, so wäre die zwingende Folge, daß Angehörige ähnlicher Gruppen vergleichbare Ansprüche geltend machen würden. Damit ginge jedoch der Sinn der Bevorrechtigung verloren. Ich sehe daher unter den gegebenen Verhältnissen leider keine Möglichkeit, Anträge auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses in dem von Ihnen gewünschten Umfang bevorzugt zu behandeln. Ich beantworte Ihre zweite Frage im Einvernehmen mit dem BM für Jugend, Familie und Gesundheit. Weder die Einrichtungsgebühren noch die laufenden Grundgebühren decken die Selbstkosten der Post. Damit stellen sie bereits eine „verbilligte Eintrittskarte" zum öffentlichen Fernsprechnetz dar. Im übrigen ist die Deutsche Bundespost kraft gesetzlichem Auftrag nicht zur Erfüllung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen berufen. Sie sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, alte Menschen, die finanziell nicht dazu in der Lage sind, von den Kosten der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien. Der Bund hat nur Gesetzgebungskompetenzen für die Sozialhilfe. Mittel aus dem Bundeshaushalt stehen aber nicht zur Verfügung, da. die Durchführung des Gesetzes bei den Ländern liegt und die Kommunen Träger der Sozialhilfe sind. Sie werden zu prüfen haben, ob in besonderen Einzelfällen ein Beitrag zu den Kosten eines Fernsprechanschlusses geleistet werden kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Lauritz Lauritzen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Einer der Großen unter den Architekten und Städtebauern unserer Zeit, Walter Gropius, sagte warnend schon im Jahre 1952 — ich darf mit Genehmigung des Herr Präsidenten zitieren —:
    Die modernen Siedlungen bestehen gewöhnlich nur in einer simplen Addierung von Straßen und Häusern ohne Gemeinschaftsanlagen, wie Versammlungsräumen, Schulen, Kindergärten ... die ja aus dieser bloß quantitativen Anhäufung erst einen lebensfähigen, planmäßig begrenzten Organismus machen würden.
    Der Soziologe Hans Paul Bahrdt, der ja bekanntermaßen eine Arbeit zum Thema „Humaner Städtebau" veröffentlicht hat, fügte 1965 hinzu:
    Mit falsch gebauten Städten kann man eine Gesellschaft und eine Demokratie genauso ruinieren wie durch die Errichtung eines totalitären Regimes.
    Erkennt man weiter, meine Damen und Herren, daß es heute doch kaum eine Gemeinde oder eine Stadt gibt, in der nicht Gebiete mehr oder minder großen Ausmaßes in ihrer Bausubstanz hoffnungslos veraltet sind, und daß fast alle Städte erhebliche Mängel in der Wahrnehmung ihrer urbanen Funktionen aufweisen, dann wird doch sehr deutlich, welche Aufgaben wir zu bewältigen haben, wenn wir von modernem — und das heißt doch: sozialem und humanem Städtebau 'sprechen wollen.
    Die Diskussion über diese Probleme und damit auch die Diskussionen über den Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes haben in der letzten Zeit einen Umfang und eine Intensität angenommen, wie wir es bisher nicht erlebt haben. Immer drängender wird in der Öffentlichkeit die Forderung nach der Verabschiedung eines solchen Gesetzes. Damit verbunden ist allerdings auch ein erhebliches Maß an Kritik — eine Kritik, die dahin geht, daß der Wiederaufbau der letzten 20 Jahre eben nur ein Wiederaufbau und noch kein Städtebau gewesen sei, daß die Grundstücks- und Bauspekulation ungerechtfertigt Blüten getrieben habe, daß monotone Siedlungen und Schlafstädte entstanden seien, die den Anforderungen an einen modernen Städtebau eben nicht gerecht würden, und daß die Innenstädte im Verkehr zu ersticken drohten sowie wirtschaftlich und sozial zum Erliegen kämen. Die Architekten — hier darf ich vieleicht zwei nennen, nämlich die Professoren Albers und Eiermann — und die Soziologen — hier nenne ich für viele den eben schon zitierten Göttinger Soziologen Bahrdt und den Frankfurter Mitscherlich — sowie die gesamte junge Generation von Brandi über Bernd bis Sieverts artikulieren in dieser eben skizzierten Weise ihren Unmut über zwei Jahrzehnte Wohnungs- und Städtepaupolitik, in denen ein Nachholbedarf angewachsen ist und Versäumnisse entstanden sind, die wir jetzt endlich aufholen müssen.
    Wir wollen dabei einmal die politische Verantwortung für diesen Rückstand klar herausstellen, wenn wir jetzt darangehen, die Voraussetzungen für seine Beseitigung zu schaffen. Mir scheint allerdings — da möchte ich an die Ausführungen unseres Kollegen Erpenbeck anknüpfen —, daß die Opposition bei der Abfassung ihres Entwurfs, wie wir aus den immer wieder vorgetragenen Bedenken gehört haben, Angst vor der eigenen Courage gehabt hat.

    (Abg. Erpenbeck: Bedenken gegen Ihren Entwurf!)

    — Ja, es fehlt eben der Mut. Mit halbherzigen Schritten kann man die vor uns liegende Aufgabe nicht lösen.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)




    Bundesminister Dr. Lauritzen
    Die Vorschläge der Opposition können doch gar zu leicht dazu führen, daß in zehn Jahren hier wieder über ein neues Städtebauförderungsgesetz verhandelt wird, weil das vorgelegte nicht ausgereicht hat.

    (Beifall bei der SPD.)

    In seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 hat der Herr Bundeskanzler ausgeführt — ich darf kurz zitieren, Herr Präsident —:
    Umwelt und Lebensverhältnisse werden sich in den 70er Jahren immer rascher verändern. Besonders auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungsbaus werden daher systematische Vorausschau und Planung immer wichtiger. Als erster Schritt muß ein Städtebauförderungsgesetz zügig verabschiedet werden.
    Mit der Ihnen zugegangenen Vorlage VI/510 entspricht die Bundesregierung dieser Ankündigung des Herrn Bundeskanzlers und schafft damit die Voraussetzungen für eine zügige Verabschiedung dieses Gesetzes. Die Notwendigkeit dieses Gesetzes — das haben wir eben auch gehört — wird doch in diesem Hohen Hause von niemandem mehr bestritten. Selbst die Opposition hat dies in der Begründung zu ihrem Entwurf zum Ausdruck gebracht.
    Daher sollten wir uns alle, glaube ich, dessen bewußt sein, meine Damen und Herren, daß es jetzt wirklich darum geht, endlich städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in einer Weise in Angriff zu nehmen, die sich an den Erfahrungen der Vergangenheit orientieren und den Entwicklungen der Zukunft gerecht werden. Denn hier geht es nicht nur um die Lösung technischer oder ästhetischer Probleme, sondern um die Bewältigung einer Aufgabe von einer ganz besonderen gesellschaftspolitischen Bedeutung. Moderner, d. h. sozialer und humaner Städtebau muß ein integrierender Faktor einer aktiven und fortschrittlich orientierten Gesellschaftspolitik sein.
    Städte sind — so hat es der Münchener Oberbürgermeister Hans Jochen Vogel einmal ausgedrückt — steingewordene Gesellschaftspolitik, und aus ihren Grundrissen, aus ihrer Struktur können Wertordnungen abgelesen werden. Ich möchte hinzufügen: Vorstellungen, die die Gesellschaft vom Wert menschlicher Gemeinschaft hat. Daher ist moderner Städtebau eine der Voraussetzungen für eine Realisierung des Verfassungsgrundsatzes der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Verfassungspostulat zu erfüllen, ist eine Aufgabe des modernen Sozialstaats. Wir müssen diese Aufgabe jetzt in Angriff nehmen, und wir müssen sie in einer Weise lösen, daß man nicht in zwanzig Jahren sagt, wir wären ebenfalls der Verantwortung nicht gerecht geworden, die die heutige Zeit von uns verlangt.
    Die gesetzlichen Grundlagen, die uns zur Zeit zur Verfügung stehen, insbesondere das Bundesbaugesetz, reichen dafür nicht aus. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch die Opposition gekommen, wie sich aus der Begründung zu ihrem Entwurf ergibt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf soll diese Lücke jetzt schließen. Er soll den
    Gemeinden die rechtlichen und organisatorischen Rechtsbehelfe an die Hand geben, damit die städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorbereitet und geplant werden können und ihre Durchführung gewährleistet ist, und dieser Gesetzentwurf soll in Ausführung des neuen Artikels 104 a des Grundgesetzes dafür die finanzielle Hilfe des Bundes zur Verfügung stellen.
    Meine Damen und Herren, dieses Gesetz kann und will aber kein städtebauliches Programm sein. Hier muß ich mich etwas von den Ausführungen distanzieren, die Herr Kollege Erpenbeck soeben gemacht hat. Es ist ein Gesetz, das nur rechtliche Instrumente schafft und nur finanzielle Hilfen zur Verfügung stellt.

    (Abg. Erpenbeck: Das ist eben zuwenig!)

    Wenn gelegentlich kritisiert wird oder kritisiert worden ist, das Gesetz mache keine Aussagen darüber, wie die Städte denn nun gebaut werden sollen, dann muß ich Ihnen ganz offen sagen, mich schreckt der Gedanke, von einem Gesetzgeber zu verlangen, er solle Gesetzesnormen aufstellen, wie die Städte aussehen sollen.

    (Abg. Erpenbeck: Er hat nur Voraussetzungen zu schaffen; mehr ist nicht gesagt worden!)

    — Die Voraussetzungen dafür schaffen wir mit diesem Gesetz. — Auch eine etwa für die ganze Bundesrepublik verbindliche Konstruktion auf dem Reißbrett entwickeln zu wollen, würde ich für völlig abwegig halten.

    (Abg. Erpenbeck: Wer denkt denn daran!)

    Die städtebauliche Verantwortung — darin unterscheiden wir uns anscheinend — und damit auch die Möglichkeit der freien Gestaltung liegt in den Händen derer, die in den Gemeinden und Städten die politische Verantwortung tragen, und derjenigen, die sie damit beauftragen, der Städtebauer und Architekten,

    (Abg. Erpenbeck: Und der Bürger!)

    der Nationalökonomen und Soziologen, kurz, der Fachleute — lassen Sie mich das einmal ausdrücklich betonen —, all der Fachleute, die herangezogen werden müssen und die nach meiner Auffassung herangezogen werden sollten, damit die interdisziplinäre Aufgabe des modernen Städtebaus in befriedigender Weise gelöst werden kann. Lösungsmöglichkeiten können immer nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des historischen Entstandenen, der topographischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im weitesten Sinne erarbeitet werden, und das kann niemals Aufgabe der Gesetzgebung sein. Allerdings betrachte ich es als eine selbstverständliche Aufgabe des Bundes, zusammen mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden Zielvorstellungen, Ausstattungsmerkmale und Grunddaten für den Städtebau und die Gemeindeentwicklung zu erarbeiten. Wir wollen sie laufend in unseren Städtebauberichten veröffentlichen; einen dieser Berichte haben wir der Öffentlichkeit bereits vorgelegt.



    Bundesminister Dr. Lauritzen
    Meine Damen und Herren! Die Regierungsvorlage beruht auf folgenden Grundgedanken:
    Erstens. Die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung von Städten und Dörfern — lassen Sie mich das noch einmal unterstreichen: und Dörfern — werden völlig gleichwertig nebeneinander gestellt. Dieses Gesetz soll für alle Gemeinden gelten, nicht nur für die Großstädte oder gar nur die Verdichtungsräume. Denn in den ländlichen Gemeinden sind Sanierungsmaßnahmen oft noch dringlicher als in den Städten, weil sich dort der Struktur- und Funktionswandel besonders nachteilig ausgewirkt hat. Auf die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur soll nach dem Gesetzentwurf ganz besonders Rücksicht genommen werden.
    Zweitens. Bei der Anwendung des Gesetzes sind — und nun komme ich auf den entscheidenden Punkt — die Belange der Eigentümer so weitgehend wie nur irgend möglich zu berücksichtigen. Während der Beratung des Entwurfs im Bundesrat wurde ja auch festgestellt, dieser Gesetzentwurf sei der eigentümerfreundlichste, der bisher von einer Bundesregierung vorgelegt worden sei. Dies ist ein Ziel, das die Bundesregierung bewußt anstrebt. Denn Wir wissen doch alle: ohne die Mitwirkung der Eigentümer können viele gute Planungen nicht oder nur schwer durchgeführt werden.
    Grundsätzlich soll es daher jedem Eigentümer freistehen, bei der Sanierung mitzuwirken. Ist das aus zwingenden Gründen nicht möglich, so soll die
    Gemeinde dafür sorgen, daß das Eigentum der bisherigen Eigentümer an ihren Grundstücken erhalten bleibt oder für sie Eigentum an anderen Grundstücken in gleicher oder gleichwertiger Lage, Grundeigentum in anderer Rechtsform oder ein grundstücksgleiches Recht begründet wird. Bei Entwicklungsmaßnahmen soll nach Möglichkeit Eigentum an Grund und Boden oder sollen grundstücksgleiche Rechte für weite Kreise der Bevölkerung begründet werden. Bei diesen, meine Damen und Herren, doch weitgehenden Reprivatisierungsverpflichtungen der Gemeinden, aber auch der Träger, ist deshalb die oft gehörte Kritik von einer „Kommunalisierung", Herr Erpenbeck, völlig unbegründet.
    Die materiell-rechtlichen Vorschriften bodenrechtlicher Art sind durch das Bemühen gekennzeichnet, das natürliche Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Bindung des Grundeigentums im Bereich städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durch einen wohlabgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der betroffenen Eigentümer zu überbrücken, wie dies den Grundsätzen ides Art. 14 unseres Grundgesetzes entspricht. Dieser so gern zitierte Artikel enthält im Abs. 1 eine verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums, die niemand antasten will, auch nicht der vorgelegte Gesetzentwurf. Aber der Art. 14 hat auch einen Abs. 2, der leider oft übersehen wird. Er lautet:
    Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    (4 rechtliche Begründung in der Sozialstaatklausel das Art. 20 des Grundgesetzes, worauf Herr Kollege Benda in seinem Vortrag auf dem Zentralverbandstag der Deutschen Hausund Grundeigentümer im Juni 1967 in München mit Recht hingewiesen hat. In dieser Sozialfunktion des Eigentums muß der Ansatz für eine gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gefunden werden, wie es der Art. 14 in seinem Abs. 3 ausdrücklich vorsieht. Gerade das ist auch die Zielsetzung des Regierungsentwurfs. Wenn gleichwohl versucht wird, hier die entscheidende Kritik anzusetzen, und gelegentlich polemische Äußerungen von einer Kommunalisierung oder gar Sozialisierung des Eigentums sprechen wollen, dann müssen hier auch einmal andere Stimmen zitiert werden, und ich darf das — mit Genehmigung des Herrn Präsidenten — tun; es sind nur drei kurze Zitate. In seiner Enzyklika „Populorum progressio", die Papst Paul VI. im Jahre 1967 herausgegeben hat, stehen folgende Sätze: Das Privateigentum ist für niemand ein unbedingtes und unumschränktes Recht. Niemand kann guten Grunds seinen Überfluß ausschließlich für sich gebrauchen, wo anderen das Notwendigste fehlt. Mit einem Wort: Das Eigentum darf niemals zum Schaden des Gemeinwohls genutzt werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland hatsich in ihrer Denkschrift zur Eigentumsfrage im Jahre 1966 wie folgt geäußert: Die Bodenpreise versperren in vielen Fällen die Möglichkeit, Eigentum an Wohnraum für angemessene Gegenleistung zu bilden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, immer erneut zu prüfen, wie ungerechtfertigtem Bodengewinn entschieden mehr als bisher gewehrt werden kann. Und schließlich noch ein letztes Zitat: Wir sind die erste deutsche Generation, die Großstadtleben wirklich durchlebt hat. Das Erlebnis kennen Sie alle. Wir leiden nach meiner tiefsten Überzeugung in der Hauptsache in unserem Volk an der falschen Bodenpolitik der vergangenen Jahrzehnte. Ich betrachte diese falsche Bodenpolitik als die Hauptquelle aller physischen und psychischen Entartungserscheinungen, unter denen wir leiden. Die bodenreformerischen Fragen sind nach meiner Überzeugung Fragen der höchsten Sittlichkeit. Sie wissen, wer das gesagt hat: So sprach vor dem Heimstättenausschuß der deutschen Gewerkschaften im Jahre 1920 der damalige Oberbürgermeister von Köln, Konrad Adenauer. Ich meine, wir sollten mit diesen Forderungen — die erste aus dem Jahre 1920 habe ich zitiert — nun endlich ernst machen. Nur habe ich in dem von der CDU/CSU vorgelegten Entwurf davon leider noch nichts gemerkt. Der Regierungsentwurf geht unter Berücksichtigung dieser Forderungen davon aus, daß niemand bei der Anwendung des Gesetzes einen Schaden erleiden, aber auch niemand auf Kosten der AllgeBundesminister Dr. Lauritzen meinheit einen ungerechtfertigten Gewinn erzielen soll. Hausund Grundeigentümer erhalten, wenn sie sich aus Gründen des allgemenen Wohles zeitweilig von ihrem Grundeigentum trennen müssen, eine gerechte Entschädigung. Die Ausschaltung der Planungsgewinne und der Gewinne, die erst durch die Tätigkeiten und Investitionen von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen, entspricht zwingenden Bedürfnissen und wird auch von der Rechtsprechung bereits praktiziert. Nach Druchführung der Maßnahmen entstehen den Eigentümern sogar Vorteile: Durch Einsatz der öffentlichen Mittel entsteht ein neuer, gesunder und entwicklungsfähiger Wert, der sich im wesentlichen erst lin der Zeit nach der Sanierung zeigen wird. Dieser spätere Wertzuwachs kommt den Eigentümern voll zugute. Der Landwirtschaft soll ebenfalls eine ausreichende Entschädigung für den Verlust von Grund und Boden zugesichert werden. Abgesehen davon, daß Entwicklungsmaßnahmen klar abgegrenzt sind, soll der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen das Recht erhalten, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Mindesthöhe des Verkehrswertes landwirtschaftlich oder fortswirtschaftlich genutzter Grundstücke im mstädtebaulichen Entwicklungsbereich zu erlassen. Damit wird doch klar herausgestellt, daß als Entschädigung bei Entwicklungsmaßnahmen der Verkehrswert zu zahlen sein wind, der sich bis zur Einleitung der Maßnahmen auf dem Grundstücksmarkt entwickelt hat und der in der Regel zwischen dem reinen Ackerlandpreis und dem Baulandpreis liegen wind. Die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Handhaben sollen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen so ausgestaltet werden, daß sie im Interesse der Allgemeinheit und der Betroffenen die zügige Abwicklung der notwendigen Maßnahmen sicherstellen. Damit wird gerade dem Anliegen der Betroffenen entsprochen, Belastungen möglichst schnell wieder zu beseitigen, rentable Grundstücksnutzungen herzustellen und im Interesse aller Beteiligten die Kosten zu verringern. Diesem Ziel dienen ein Abbruchund Baugebot, ein gemeindliches Grunderwerbsrecht und — das ist entscheidend — die zeitliche Abkürzung des Enteignungsverfahrens. Durch eine Zusammenfassung bestehender Genehmigungspflichten und durch Verzicht auf entbehrliche Genehmigungstatbestände soll eine wesentliche Vereinfachung und Liberalisierung der behördlichen Kontrollen erreicht werden. Herr Kollege Erpenbeck, wenn Sie gegen die mit dem Genehmigungsverfahren verbundene Preiskontrolle Bedenken haben, so möchte ich hier noch einmal sehr nachdrücklich sagen — wir haben uns ja schon in der vorigen Legislaturperiode im Ausschuß darüber unterhalten —: Diese Preiskontrolle ist doch notwendig, um den 'Käufern eine ausreichende Rechtssicherheit zu gewähren ; denn kein Käufer, der eine behördliche Genehmigung für einen Kaufvertrag bekommt, wird verstehen, wenn nachher bei dem Entschädigungsverfahren der vereinbarte KaufI preis nicht der Werterrechnung zugrunde gelegt wird, sondern er unter einem Wert entschädigt wird, der nicht der Höhe des in dem genehmigten Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreises entspricht. Das wird niemand verstehen. Hier ist im Interesse der Rechtssicherheit nach meiner Meinung eine Preiskontrolle unverzichtbar. — Auf welche Rechtssituation? — Nein, das können Sie doch von niemandem erwarten. Jemand, der einen genehmigten Kaufvertrag in Händen hat, in ,dem der Kaufpreis steht, rechnet doch damit, daß dann, wenn es einmal zu einem Entschädigungsverfahren kommt, dieselbe Behörde, die den Kaufvertrag genehmigt hat, auch den Kaufpreis anerkennen wird. Sonst hätte sie bei der Genehmigung des Kaufvertrages doch etwas sagen müssen. Das verlangt die Rechtssicherheit. Darauf können wir nicht verzichten. — Ich gebe Ihnen recht, wir werden noch über manches im Ausschuß zu sprechen haben. Meine Damen und Herren, bei der Fassung der wichtigsten Vorschriften dieses Entwurfs sind viele Anregungen aus der Mitte des zuständigen Ausschusses des Hohen Hauses aus der vergangenen Legislaturperiode, zahlreiche Vorschläge des Bundesrates zu früheren Vorlagen und zu dieser Gesetzesvorlage sowie die Anregungen von politisch und fachlich interessierten Kreisen und Verbänden berücksichtigt warden. So ist ein ganz neuer Entwurf entstanden, der zudem gegenüber seinem Vorgänger wesentlich gestrafft worden ist. Damit ist die Übersichtlichkeit für den Bürger verbessert und ein überflüssiger Perfektionismus vermieden worden. Ich möchte, was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes angeht, auf die Begründung der Regierungsvorlage Bezug nehmen, aber noch folgendes besonders hervorheben. Voraussetzung für Sanierungsmaßnahmen können sowohl bauliche wie funktionelle Mißstände sein. Die Entwicklungsmaßnahmen sind — enger als in früheren Entwürfen — auf solche Fälle beschränkt, in denen neue Ortschaften geschaffen, vorhandene Ortschaften zu neuen Siedlungseinheiten entwickelt oder um neue selbständige Siedlungseinheiten erweitert werden. Damit wird stärker herausgestellt, daß diese Maßnahme der Durchführung der Raumordnung dienen und Ziele der Strukturpolitik verwirklichen sollen. Zugleich wird damit aber auch die Beziehung zur Landesund Gemeindeentwicklungspolitik aus der Sicht großräumiger Landesentwicklung hervorgehoben. Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Neufassung der Vorschriften über die Bemessung von Ausgleichsund Entschädigungsleistungen dar. Bundesminister Dr. Lauritzen Damit trägt der Gesetzentwurf dem Gebot des Artikels 14 Rechnung, nach dem Art und Ausmaß der Entschädigung im Gesetz selbst zu regeln sind. Zur Finanzierung der umfangreichen Kosten der Ordnungsmaßnahmen werden Förderungsmittel des Bundes, der Länder und Gemeinden eingesetzt sowie Wertsteigerungen der Grundstücke herangezogen. Die Heranziehung erfolgt bei den Eigentümern, die ihre Grundstücke veräußern, dadurch, daß sie den Verkehrswert der Grundstücke vor der Sanierung erhalten und bei Rückkauf im Wege der Reprivatisierung den neuen, durch die Sanierungsmaßnahmen beeinflußten Verkehrswert zahlen müssen. Eigentümer, die nicht ausscheiden, müssen nach der Sanierung den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert ihres Grundstückes vor und nach der Sanierung an die Gemeinde entrichten. Dieser Betrag kann gestundet werden. Er ist der Höhe nach durch die anteiligen Kosten der Ordnungsmaßnahmen begrenzt. Entsprechendes gilt bei Entwicklungsmaßnahmen. Überschüsse darf die Gemeinde nicht behalten, sondern sie muß sie verteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß niemand an den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen verdienen kann, auch nicht die Gemeinden. Planungsgewinne werden so der Bodenspekulation entzogen. In den neuen Entwurf ist darüber hinaus eine Härteklausel aufgenommen worden, nach der wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden können, die auf Grund persönlicher Lebensumstände bei der Sanierung auftreten. Weitere Änderungen, die ich ausdrücklich hervorheben möchte, sind die konkrete Ausgestaltung der Förderungsvorschriften, die gegenseitige Rückflußbindung von Wohnungsbauund Städtebauförderungsmitteln und vor allem die Einführung eines festen Finanzierungsrahmens. Nachdem nun die mittelfristige Finanzplanung vorliegt, bin ich ermächtigt, im Namen der Bundesregierung zu erklären, daß für die Jahre 1971, 1972 und 1973 ein Bindungsrahmen von 450 Millionen DM vorgesehen ist. Ich bedaure allerdings, daß es bisher nicht gelungen ist, mit den Ländern im Bundesrat ein Verfahren über die Verteilung der Mittel zu vereinbaren. Wir waren der Meinung, daß das Bundesprogramm die Grundlage für die Verteilung der Bundesmittel bilden wird, daß es auf Grund der Anmeldungen der Länder aufgestellt werden soll; daß es aber keineswegs so sein darf, daß dann, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, die Mittel nach der Bevölkerungszahl der Länder verteilt werden. Das entspricht nicht den Grundsätzen des Art. 104 a des Grundgesetzes. Am Schluß meiner Ausführungen zur Regierungsvorlage möchte ich noch einen besonderen Hinweis geben. Der Deutsche Rat für Stadtentwicklung hat nach meiner Meinung eine ganz wichtige Aufgabe; seine Funktionen sind im einzelnen im Gesetz dargelegt. Entscheidend ist, daß hier ein echtes Instrument für eine föderative und kooperative Koordination zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen ist. Dieses Gremium halte ich für besonders wichtig. Nun, meine Damen rund Herren, diese und viele andere Überlegungen fehlen leider in dem von der CDU/CSU vorgelegten Gesetzentwurf. Ich darf allerdings mit einer gewissen Genugtuung feststellen, daß offensichtlich jetzt auch alle diejenigen, die bisher von der Notwendigkeit eines Gesetzentwurfs noch nicht überzeugt waren, diese Meinung aufgegeben haben. Darüber hinaus muß ich allerdings auch bewundern, welche Mühe aufgewendet worden ist, um die Gliederung und Paragraphenfolge des Regierungsentwurfes so umzugestalten, daß optisch daraus der Eindruck eines neuen Entwurfs entsteht, der vielleicht sogar noch alternativ sein soll. Der Inhalt des Entwurfs ist dadurch nicht viel besser geworden. Im Gegenteil, ich muß leider die Feststellung treffen, daß der von der Opposition vorgelegte Entwurf mir in seinem ,systematischen Aufbau verunglückt zu sein scheint, und zwar einfach aus dem Bestreben heraus, etwas anderes zu machen; denn neue Gedanken, die einen anderen Aufbau des Gesetzes rechtfertigen würden, habe ich in dem Entwurf nicht finden können. Die tragenden Säulen des Gesetzes — und das sind ja doch insbesondere die Fragen der Wertermittlung bei Entschädigungsleistungen und die Ermittlung 'und Inanspruchnahme des neuen Grundstückswertes nach Durchführung der Sanierung — stimmen doch fast wörtlich mit dem Regierungsentwurf überein. Ich freue mich allerdings, Ihnen sagen zu können, daß ich den Eindruck habe: Hier haben sich anscheinend die progressiven Kräfte durchgesetzt. Allerdings hat der Entwurf dabei etwas mehr Ballast aufgenommen. Das scheint Folge eines Kompromisses mit den überall vorhandenen Perfektionisten zu sein. Aber der Entwurf ist dadurch nicht lesbarer und nicht verständlicher geworden und, so glaube ich, auch für die Praxis nicht brauchbarer. Wir brauchen, meine Damen und Herren, ein gutes und praktikables Gesetz. Es wäre schlecht, wenn sich mit dem Gesetz die Gerichte allzusehr beschäftigen müßten, und es wäre kein Ruhmesblatt, wenn sich eines Tages zu schnell die Notwendigkeit einer Novellierung herausstellen würde. Ich sehe diese Gefahr allerdings kommen, wenn ich mir vorstelle, daß manche Regelungen, auf die die Opposition Wert zu legen scheint, gesetzgeberisch verwirklicht werden würden. Diese Gefahr haben anscheinend auch die Bundesländer bei der Beratung im mBundesrat erkannt, denn die Länder haben bereits bei diesen Beratungen vieles von dem abgelehnt, was damals an Anträgen von der CSU-Landesregierung in Bayern vorgetragen wurde Bundesminister Dr. Lauritzen und was wir jetzt im gemeinsamen Antrag der CDU und CSU wieder vorfinden. Meine Damen und Herren, es ist doch völlig indiskutabel, den Bodeneigentümern bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen — bei der Planung! — den absoluten Vorrang einräumen zu wollen und bei Sanierungsmaßnahmen zunächst das Individualinteresse und dann erst das Interesse der Allgemeinheit zu sehen. Es ist ja 'bezeichnend, daß die ersten lautstarken Proteste hiergegen aus den eigenen Reihen der CDU kommen. Es ist Ihnen sicherlich nicht unbekannt, daß der Vorsitzende der Kölner Sozialausschüsse, Herr Heinz Soenius, an Ihren Fraktionsvorsitzenden einen Brief geschrieben hat, in dem er sagt, dieser CDU/CSU-Entwurf — das ist nicht meine, sondern seine Formulierung — „unternehme den Versuch einer Sanierung der Eigentümer". (Hört! Hört! bei der SPD. — Zuruf von der CDU/CSU: Wo sind denn die Briefe an die SPD?)





    (Abg. Erpenbeck: Es gibt durchaus Hinweise auf die Rechtssituation!)


    (Abg. Erpenbeck: Die wir durch das Gesetz schaffen!)


    (Zustimmung 'bei der SPD. — Abg. Erpenbeck: Darüber sprechen wir im Ausschuß!)


    (Vorsitz : Vizepräsident Frau Funcke.)


    (Zustimmung bei Abgeordneten .der SPD)


    (Sehr gut! bei der SPD.)


    (Zustimmung bei Abgeordneten ,der SPD)





    (Zuruf von der SPD: So ist es!)


    (Beifall bei der SPD)


    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Er sagt, der Entwurf sei diktiert von partikularen Interessen verschwindend kleiner Minderheiten und wolle überholte Strukturen konservieren.
    Meine Damen und Herren, ich kann das auch nicht klarer ausdrücken, und das müßte Ihnen eigentlich zu denken geben. — Bitte!


Rede von Franz-Lorenz von Thadden
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Minister, sind Sie nicht der Meinung, daß gerade bei einem Sujet, in dem für die Zukunft nicht unerhebliche Einigungsmöglichkeiten liegen und das in einem Ausschuß beraten werden wird, der den guten Ruf genießt, daß in ihm viel Bereitschaft zur Kooperation über die Grenzen .der Parteien hinweg da ist, und außerdem angesichts 'einer Situation, in der wir hier doch im wesentlichen unter uns sind, also gar nicht mehr groß zum Fenster hinaus zu reden 'brauchen, die Harschheit Ihrer Angriffe ein wenig deplaciert ist?

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von ,der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Lauritz Lauritzen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Nein. Nun darf ich einmal eines sagen. Herr von Thadden, wir brauchen es doch nicht so nachzumachen, wie ,es hier den ganzen Tag über gewesen ist.

    (Zuruf von der SPD: Hier wurde ein CDUMann zitiert!)

    Erstens hat Herr Erpenbeck eine Liste von Bedenken vorgetragen, und zweitens hat er selber von der Kommunalisierung des Eigentums gesprochen. Nun wollen wir doch nicht so empfindlich sein.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Er hat von der Gefahr gesprochen!)

    — Nein, nein, meine Damen und Herren. Lassen Sie mich noch eine ganz präzise Aussage machen! Ich habe ja soeben Herrn von Thadden die Möglichkeit gegeben, eine Frage zu stellen. Es kann nicht Aufgabe der Stadtsanierung sein, eine Sanierung der Eigentümer 'und eine Sozialisierung der Verluste herbeizuführen. Das gibt es nicht.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Erpenbeck: Nächstens verlesen wir auch die Briefe, die Ihnen geschrieben werden!)

    Ich habe gegen den Entwurf der CDU noch eine Reihe von Bedenken geltend zu machen. Ich werde jetzt gemahnt, zum Schluß zu kommen; ich will das tun. Aber wenn Sie z. B. auch die Forderung aufnehmen, der Bund solle bei der Vergabe der Mittel, wenn er sich mit den Ländern nicht einigt, eine Verteilung nach der Bevölkerungszahl vornehmen, so ist das mit Art. 104 a GG nicht vereinbar. Art. 104 a GG sieht Bundeshilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur der Länder vor, d. h. eine nicht schematische, sondern eine 'angepaßte Verteilung der Bundesmittel.
    Es geht auch nicht an, meine Damen und Herren von der CDU, daß Sie fordern, diejenigen Eigentümer, die an der Sanierung beteiligt sind, sollten höhere Förderungssätze erhalten. Was heißt „höhere Förderungssätze" ? Welche höheren Förderungssätze? Höher im Verhältnis zu welchen Bewilligungen?
    Noch ein Wort zur Entschädigungsregelung. So begrüßenswert es ist, daß Sie sich praktisch dem Ergebnis unserer früheren Beratungen und damit auch dem Regierungsentwurf in der Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen angepaßt haben: der Härteausgleich gehört nicht in die Entschädigungsregelung hinein, sondern bringt einen enormen Unsicherheitsfaktor, weil jede Entschädigung dann zunächst einmal wieder revisibel ist und den Gerichten vorgelegt werden muß. Der Härteausgleich gehört neben die Entschädigungsregelung in ein besonderes Verwaltungsverfahren.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich möchte nicht viel mehr zu dem Entwurf sagen. Glauben Sie aber, wenn ich schweige, nicht, daß ich den anderen Bestimmungen zustimme! Schweigen gilt hier nicht als Zustimmung. Ich glaube nur, daß wir mit diesem Entwurf in der Beratung nicht weiterkommen, und ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, als wollte man hier Reformen nur sehr widerstrebend mitmachen.
    Meine Damen und Herren! In dem Buch der Bücher
    — das man auch gerne zitiert — findet sich eine Stelle, die ich mit Genehmigung der Frau Präsidentin zitieren darf.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Jesaias 5, 8!)

    — Ja, ja, Sie kennen sie.
    Suchet der Stadt Bestes; denn wenn's ihr wohl geht, so geht es euch auch wohl.



    Bundesminister Dr. Lauritzen
    Wäre dieses Bibelzitat nicht ein schönes Motto für einen Entwurf der CDU für ein Städtebauförderungsgesetz?
    Abg. Erpenbeck: Wir haben einen guten
    Entwurf gemacht!)
    Nur, es paßt leider nicht zu Ihrem Entwurf. Zu Ihrem Entwurf passen leider auch nicht die Zitate der evangelischen und katholischen Kirche, die ich vorhin angeführt habe.

    (Abg. Erpenbeck: Dann haben Sie nicht zugehört!)

    Leider passen sie nicht dazu, meine Damen und Herren.
    Ich glaube, wir alle wissen, daß der Entwurf eilig ist, daß die Städte und Gemeinden auf das Gesetz warten. Und wem das Wohl unserer Bürger am Herzen liegt, der sollte auch bereit sein, mitzuhelfen, daß wir zu einer schnellen Verabschiedung kommen.

    (Abg. Erpenbeck: Das sind wir ja!)

    Namens der Bundesregierung darf ich das Hohe Haus bitten, mitzuhelfen, damit dieser Entwurf zügig beraten und noch in diesem Jahr verabschiedet werden kann.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)