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    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Inhalt: Eintritt des Abg. Krall in den Bundestag . 1941 A Erweiterung der Tagesordnung 1941 A Überweisung einer Vorlage an Ausschüsse 1941 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 1941 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Zweite Beratung — Schlee (CDU/CSU) . 1942 B, 1970 A, 1972 D Dr. de With (SPD) . . . . 1946 D, 1973 B Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1948 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 1951 C, 1966 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1955 D, 1968 B, 1972 B Benda (CDU/CSU) . . . . 1957 B, 1970 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 1958 C Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 1959 A von Thadden (CDU/CSU) . . . . . 1960 D Jahn, Bundesminister . . . . . 1962 A Kleinert (FDP) 1963 A Vogel (CDU/CSU) 1964 A Dr. Pinger (CDU/CSU) . . . 1964 C, 1972 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/532) Frage des Abg. Dr. Luda: Pressemeldungen betr. Finanzierung der ersten Rate der Konjunkturausgleichsrücklage Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister . . . . 1973 D, 1974 A Dr. Luda (CDU/CSU) . . . 1973 D, 1974 A Frage des Abg. Dr. Luda: Bildung der Konjunkturausgleichsrücklage aus stillzulegenden Kassenmitteln Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister 1974 B Dr. Luda (CDU/CSU) 1974 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Frage des Abg. von Thadden: Zinsbelastung von Althauseigentümern Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 1974 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) : Zeugung von Kindern durch heterologe künstliche Insemination Jahn, Bundesminister . . 1974 D, 1975 A, B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . . 1975 A, B Frage des Abg. Dr. Hein: Förderung einer Woche der Begegnung mit Asien Dr. Eppler, Bundesminister 1975 B, D, 1976 A Dr. Hein (SPD) . . . . . . . 1975 D Ollesch (FDP) 1976 A Frage des Abg. Borm: Arzneimittel zur Familienplanung für Entwicklungsländer Dr. Eppler, Bundesminister . . . . 1976 A Frage des Abg. Mertes: Regelung des Anspruchs auf Gegendarstellung in dem geplanten Presserechtsrahmengesetz Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1976 C, D Mertes (FDP) . . . . . . . . 1976 D Fragen der Abg. Frau Lauterbach: Autofriedhöfe in der Bundesrepublik Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1977 A, C Frau Lauterbach (SPD) 1977 C Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zugunsten der Hochwassergeschädigten Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1977 C, 1978 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 1978 A Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Erbschädigungen durch Schwefeldioxyd Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1978 B, D Dr. Müller (München) (SPD) . . 1978 C, D Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Rücküberstellung von tschechoslowakischen Flüchtlingen Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1979 A, C, D, 1980 A, B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 1979 C, 1980 A, B Fragen des Abg. Wolfram: Bundesmittel für die Ausgestaltung der Naturparke Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1980 C, D, 1981 A Wolfram (SPD) . . . . 1980 D, 1981 A Fragen des Abg. Dr. Miltner: Verwendung von Chloroform in Zahncreme Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 1981 B, C Dr. Miltner (CDU/CSU) . . . . 1981 C Fragen des Abg. Josten: Organisatorische Vorbereitungen für die Errichtung von Ausbildungsförderungsämtern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1981 D, 1982 A, B, C, D Josten (CDU/CSU) . . . . 1981 D, 1982 C Dröscher (SPD) . . . . . . 1982 A, D Frage des Abg. Dr. Gölter: Vorsorgeuntersuchung von Kleinkindern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1982 D, 1983 B, C Dr. Gölter (CDU/CSU) . . . . . 1983 A, B Josten (CDU/CSU) 1983 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 III Frage des Abg. Dr. Apel: Auswirkungen brutaler Fernsehsendungen auf Kinder und Heranwachsende Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1983 C, D, 1984 A Dr. Apel (SPD) 1983 D, 1984 A Frage des Abg. Dr. Apel: Reduzierung der Luftverschmutzung durch Strahltriebwerke von Düsenmaschinen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1984 B, C Dr. Apel (SPD) 1984 C Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Erhöhung der Flugpreise der Lufthansa im innerdeutschen Verkehr Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 1984 D,1985 A, B, C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 1985 A, B Ollesch (FDP) . . . . . . . . . 1985 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg): Richtlinien für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1985 C Fragen des Abg. Grüner: Begrenzung der Gesprächseinheiten im örtlichen Telefonverkehr und Senkung der Telefongebühren Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1985 D, 1986 A, B Grüner (FDP) 1986 B Frage des Abg. Dr. Geßner: Forderung der DDR nach finanziellem Ausgleich für unterschiedlich starke Inanspruchnahme der Post Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1986 C, D Dr. Geßner (SPD) 1986 D Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Zuweisung leicht merkbarer Fernsprechnummern an ärztliche Notdienste Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 1986 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . . . . . . 1987 A Dr. Müller-Emmert (SPD) 1989 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1990 B Jahn, Bundesminister 1990 D Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) (Drucksachen VI/392, VI/486); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/526) — Zweite und dritte Beratung — Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 1994 A, 2000 A Krockert (SPD) 1996 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 1997 A, 1999 A, 2000 B, 2002 D, 2003 C Dr. Schmude (SPD) 1997 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1999 C, 2003 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2000 C Lemmer (CDU/CSU) . . . . . . . 2001 D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 2003 D Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 2004 A Frau Dr. Timm (SPD) . . . . . 2006 B Kleinert (FDP) 2007 C Jahn, Bundesminister 2009 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . . . . 2011 A Memmel (CDU/CSU) 2012 B Ergebnis der Schlußabstimmung . . . 2014 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz — KOV) (Drucksache VI/274) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/513), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/471) — Zweite und dritte Beratung — Maucher (CDU/CSU) 2013 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Entwurf eines Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Drucksache VI/401); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/520) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. März 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/310) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/311); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — und mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/312); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2013 A Entwurf eines Gesetzes zu der Langfristigen Vereinbarung vom 9. November 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allge- . meinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Protokolls vom 1. Mai 1967 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache VI/313); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/519) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . 2015 D Abwicklung der Tagesordnung 2016 A Dritter Bericht der Bundesregierung über die in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen mit dem Wohngeldgesetz (Drucksache V1/378) . . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Drucksache VI/508) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) (Drucksache VI/477) — Erste Beratung — . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Drucksache VI/460) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (Drucksache VI/483) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung (Drucksache VI/484) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Abg. Krammig, Struve, Ehnes und Fraktion der CDU/ CSU) (Drucksache VI/491) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zum Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache VI/503) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 2016 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 V Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache VI/504) — Erste Beratung — . . . 2016 D Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache VI/507) — Erste Beratung — . . . . . 2016 D Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Abg. Dr. Klepsch, Ernesti, Damm, Dr. Zimmermann, Stahlberg, Dr. Marx [Kaiserslautern] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/530) — Erste Beratung — 2016 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache VI/509) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2016 D Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Hochwasserkatastrophe im Februar 1970 (Drucksache VI/506) in Verbindung mit Antrag betr. Hochwasserschäden im Bundesgebiet (Abg. Dr. Martin, Baier, von Alten-Nordheim, Haase [Kassel], Josten, Röhner, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Miltner, Hussing, Schulte [Schwäbisch Gmünd], Lenzer, Susset, Dr. Lenz [Bergstraße], Weber [Heidelberg], Rösing, Zink, Picard, Frau Dr. Walz, Niegel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/538) . 2017 B Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission Auswärtige Kulturpolitik (Drucksachen VI/57, VI/515) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Verordnungen bzw. eine Richtlinie des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die gemeinsame Liberalisierungsliste der Verordnung (EWG) Nr. 2041/68 des Rates vom 10. Dezember 1968 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Aluminiumoxyd der Tarifnummer ex 28.20 A und Ferrosiliziumchrom der Tarifnummer 73.02 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zur Änderung der Richtlinien des Rates vom 27. Juni 1968 und vom 13. März 1969 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Drucksachen VI/233, VI/379, VI/287, VI/336, VI/518) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung allgemeiner Regeln für die Gewährung der in Artikel 3 a) der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vorgesehenen Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge eine Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch einige Vorschriften über die Gewährung der Ausfuhrerstattungen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 134/67/ EWG und 137/67/EWG über die Einschleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit- und, Folgeerzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor" eine Verordnung des Rates über zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Kartoffelversorgung zu ergreifende Maßnahmen einer Verordnung (EWG) des Rates über die vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarifstelle 07.01 A III b eine Verordnung (EWG) des Rates über die Herstellung und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Zucker (Saccharose), Glukose und Dextrose VI Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kaseine und Kaseinate eine Verordnung (EWG) des Rates über die Verlängerung der in Artikel 12 Ab- Satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 130/66/EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist eine Verordnung des Rates über die luxemburgische Landwirtschaft eine Verordnung (EWG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (Drucksachen VI/90, VI/91, VI/201, VI/204, VI/205, VI/206, VI/285, V1/292, VI/294, VI/295, VI/527) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Gro-Ben Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Numerus clausus (Umdruck 6, Drucksache W523) 2018 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land (Städtebauförderungsgesetz) (CDU/CSU) (Drucksache VI/434) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI/510) — Erste Beratung — Erpenbeck (CDU/CSU) 2018 D Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 2024 B Wurbs (FDP) 2030 B Dr. Ahrens (SPD) 2032 B Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 2037 B Mick (CDU/CSU) 2040 D Niegel (CDU/CSU) 2041 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 2043 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2045 A Anlagen 2 bis 5 Änderungsanträge Umdrucke 15 bis 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2045 B Anlage 6 Eventualantrag Umdruck 20 zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139,' VI/261, VI/502) . . . . . . . . . . 2046 C Anlage 7 Änderungsantrag Umdruck 19 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2047 A Anlage 8 Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, W486, VI/526) 2047 B Anlage 9 Eventualantrag Umdruck 14 zum Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, VI/486, W526) 2047 B Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung 2047 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Pohle betr. einheitliche Regelung der Entschädigung bei Impfschäden 2049 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 VII Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Slotta betr. Organtransplantation nach dem Tode . . . . 2049 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Götz betr. Mehrbelastung des Bundeshaushalts aus dem Bundeskindergeldgesetz bei Anhebung bzw. Beseitigung der Einkommensgrenze 2050 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jenninger betr. Verkauf nicht vorschriftsmäßiger Verbandskästen und Warndreiecke 2050 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Jenninger betr. Notrufsäulen an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen . . . . 2050 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Geldner betr. bevorzugte Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und Gebührenfreiheit für Rentner usw 2050 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 1941 39. Sitzung Bonn, den 18. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Adams ** 19. 3. Dr. Artzinger ** 18. 3. Bals * 18. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt ** 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Burgemeister 31. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich ** 20. 3. Draeger *** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) ** 19. 3. Gottesleben 20. 3. Haase (Kellinghusen)* 18. 3. Hortem 18. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) ** 19. 3. Katzer 20. 3. Klinker ** . 18. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Kriedemann** 18. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Lücker (München) ** 18. 3. Müller (Aachen-Land) ** 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Frau Dr. Orth ** 18. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts ** 20. 3. Richter*** 23. 3. Riedel (Frankfurt) ** 18. 3. Dr. Rinderspacher *** 23. 3. Rollmann 20. 3. Roser * 18. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken.) 20. 3. Frau Dr. Walz *** 23. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 15 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 -- Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nummer 2 werden in § 111 Abs. 1 die Worte „einer mit 'Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte „einem Verbrechen oder Vergehen" ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 112 erhält folgende Fassung: „§ 112 (1) Wer öffentlich, in .einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer Übertretung oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Gericht von Strafe absehen."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 16 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 - Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. § 115 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: (1) Wer Mitglied eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drehung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht older in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt während einer Amtshandlung tätlich angreift oder 2. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt oder einen Angehörigen dieser Personen wegen einer Amts- oder Diensthandlung tätlich angreift oder in seinem Vermögen schädigt. 2046 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 (3) Der Versuch ist strafbar."' 2. Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. Die §§ 116 bis 118 werden aufgehoben." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 17 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, V1/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Hinter Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt: ,5 b. § 119 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 119 (1) Wer sich aus einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, nicht unverzüglich entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge wiederholt aufgefordert hat auseinanderzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine strafbare Handlung nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig ist."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 0 Umdruck 18 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: ,6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Abs. 1 erfüllt, gilt § 113 Abs. 3 und 4 sinngemäß. (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer sich der Menschenmenge ausschließlich in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt. (4) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1. der Täter sich unverzüglich entfernt, nachdem ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge aufgefordert hat auseinanderzugehen, oder 2. der Täter eine Gewalttätigkeit oder eine nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlung weder selbst begangen noch hierzu aufgefordert hat und seine Schuld gering ist." ' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 20 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 18 — zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 18 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit dadurch stört, daß aus ihr mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden, anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt und durch sein Verhalten die Unfriedlichkeit dieser Menge fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen. (2) Wer sich an den in Absatz 1 bezeichneten Gewalttätigkeiten oder Drohungen als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (3) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Absatz 1 erfüllt, gilt § 113 Absatz 3 und 4 sinngemäß." ' Bonn, den 18. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2047 Anlage 7 Umdruck 19 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Änderung des Versammlungsgesetzes § 23 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BundesgesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 13 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2)," gestrichen. 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. 3. In § 6 wird der Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 14 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 13 — zur ;zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Umdruck 13 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der gefährlichen Körperverletzung, der schwerenKörperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a, 224 bis 226 des Strafgesetzbuches)," 2. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches ;" 3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „neun" durch ;das Wort „sechs" ersetzt. 4. Nach § 4 wind folgender § 4 a eingefügt: „§4a Strafregister (1) Vermerke über Strafen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind im Strafregister zu tilgen. Dies gilt nicht, soweit der Täter zugleich wegen Straftaten verurteilt worden ist, für die Straffreiheit nicht gewährt wird. (2) Auf Antrag des Verurteilten sind ferner zu tilgen Vermerke über Strafen, für die Straffreiheit nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Strafe bereits vollstreckt ist. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die für das Gericht zuständig ist, das die Strafe verhängt hat." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, -so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Gesamtstrafe und, soweit keine Gesamtstrafe zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung. Der Gesetzentwurf, den Herr Bundesminister Dr. Lauritzen eingebracht hat, ist von der Bundesregierung verabschiedet worden. Der Bundesminister des Innern war bei seiner Vorbereitung intensiv beteiligt. Eine Kodifikation der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung, die den Bürger so sehr angeht und in seinen Lebensverhältnissen und Interessen berührt, muß sich in besonderem Maße der verfassungsrechtlichen Prüfung stellen und sich in 2048 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 ihr bewähren. Dies gilt für die Beachtung des Verfassungsgebots der Gleichbehandlung ebenso wie für die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit den eigentums- und enteignungsrechtlichen Kernvorschriften des Artikels 14 unseres Grundgesetzes. Auf das engste berührt sind auch die Gebiete der Raumordnung und des Kommunalwesens. Auch Fragen der bundesstaatlichen Ordnung, des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation stellen sich nicht nur am Rande. Alle diese Bereiche hat als Mitglied der Bundesregierung der Bundesminister des Innern zu vertreten. Weil ein solcher Pflichtenkatalog nach meinem Verständnis zugleich Ausdruck der Aufgabe ist, große Vorhaben aus zentraler gesellschaftspolitischer Sicht anzugehen, hätte ich es schließlich auch als unzulässige Enthaltung angesehen, wenn ich der Frage der Finanzierung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als einem der Kernprobleme des Gesetzgebungsvorhabens nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Sosehr dies alles zu sagen mir nützlich erschien, so wenig brauchen Sie, meine Damen und Herren, nun allerdings zu befürchten, von mir einen Tätigkeitsnachweis an Hand der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geliefert zu bekommen. Die Einzeldebatte ist den Ausschußberatungen und den späteren Lesungen vorbehalten; möge sie intensiv, fruchtbar und — um ein Wort aus der Plenardebatte des Bundesrates beim 1. Durchgang zu gebrauchen — kein Schattenboxen sein! Heute kommt es mir darauf an, auf einige Grundkonzeptionen hinzuweisen, die Ausdruck des Zusammenwirkens der die Mehrheit dieses Hohen Hauses und die Bundesregierung tragenden politischen Kräfte sind. Jedes Unternehmen, die brennenden Fragen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung gesetzgeberisch in den Griff zu bekommen, ist dadurch gekennzeichnet — und darin können sich die Regierungsvorlage und der Entwurf der Opposition nicht unterscheiden —, unter den Aspekten der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit einen Kompromiß zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den berechtigten Belangen des Individuums finden zu müssen. Bei dem Interesse der Allgemeinheit kann es sich hier aber nicht um Planen und Dirigieren als Selbstzweck, nicht um gestalterische Kraftakte von Bürokratien und Gutachtern handeln. Die Kette muß auch diejenigen Glieder enthalten, mit denen sie erst geschlossen werden kann in der Weise, daß Gemeinwohl und Einzelinteresse fest aufeinander bezogen sind. Es muß deutlich sein, daß alles, was nach dem Gesetz geschehen kann und soll, letztlich für den Menschen geschieht, sei er nun als Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibender oder als was auch immer einzuordnen. Er soll seine humane Umwelt finden! Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung bringen vieles über lange Jahre hin in Bewegung und damit zunächst einmal aus der bisherigen Ordnung; auch kosten sie sehr viel Geld. Daher dürfen sie nicht ohne sorgfältige Vorbereitungen eingeleitet werden, und die Betroffenen müssen möglichst frühzeitig und umfassend informiert und gehört werden. Ich habe diesem Punkt bei den Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und glaube, daß es hier zu brauchbaren, ausgeglichenen Lösungen gekommen ist, die inzwischen durch von der Bundesregierung gebilligte Vorschläge des Bundesrates noch verdeutlich werden konnten. Nicht zwingend scheint mir dabei zu sein, der Gemeinde in der detaillierten Weise, wie dies der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion tut, vorschreiben zu müssen, was sie bei ihren vorbereitenden Maßnahmen zu tun und zu bedenken hat. Soweit es sich nicht um Fragen handelt, die sich ohnehin automatisch stellen, dürften solche Regelungen ihren Platz besser in Verwaltungsvorschriften finden. Ich meine, daß es bei dem Regierungsentwurf gelungen ist, ,den oft beklagten Hang der Gesetzgebung zum Perfektionismus, der zudem meist Quailtätseinbußen bei der Verwaltung bewirkt, einmal zu zügeln. Wer nur auf das Instrumentelle der bodenrechtlichen Regelungen sieht, mag es beklagen, daß die Regierungsvorlage — im Gegensatz zu der Vorlage der früheren Bundesregierung — bei Sanierungen Abbruchgebote und Enteignungen in jedem Falle erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlaubt. Ich halte es jedoch für ein zwingendes Gebot des Eigentümerschutzes, daß bei der Stadterneuerung solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn sich die gemeindlichen Planungsvorstellungen zu verbindlichen Festsetzungen verdichtet haben. Nach dem Entwurf der Regierung soll die bauliche Erneuerung in erster Linie Sache der Eigentümer sein. Er läßt es zu, daß sich Eigentümer zu diesem Zweck zusammenschließen. Die Problematik der Majorisierung von Eigentümern in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten war jedoch einer der Gründe, die es mir zweckmäßig erscheinen lassen, daß die jetzige Regierungsvorlage von bundesrechtlichen Regelungen über zwangsweise Zusammenschlüsse der Eigentümer absieht. Mit Recht mißt die interessierte Öffentlichkeit den Regelungen über ,die Veräußerungspflicht der Gemeinde, der Sanierungsträger und der Entwicklungsträger entscheidende Bedeutung zu. In ihnen konkretisieren sich die eigentumspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung. Da bei der Sanierung tunlichst Eigentum der bisherigen Eigentümer erhalten oder wiederbegründet werden und es im Entwicklungsbereich zu einer breiten Eigentumsstreuung kommen soll, ist die Gemeinde im Sanierungsgebiet zur Reprivatisierung, bei Entwicklungsmaßnahmen zur Privatisierung verpflichtet. Ich habe großes Gewicht darauf gelegt, daß diese Prinzipien ohne Abstriche auch für Sanierungs- und Entwicklungsträger gelten und auf dem Wege über die Einschaltung solcher Träger — mögen sie als Treuhänder der Gemeinde oder in anderer Form tätig werden — nicht abgeschwächt oder durchbrochen werden dürfen. Die Zulassung von natürlichen Personen als Sanierungs- und Entwicklungsträger, die der vorige Regierungsentwurf ausschloß, trägt dem Gedanken der Chancengleichheit Rechnung. Mit Interesse habe Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2049 ich bei der Durchsicht des Oppositionsentwurfs insoweit Übereinstimmung feststellen können. Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung haben einen starken Bezug zur Raumordnung. Vor allem Entwicklungsvorhaben gehen in ihrer Bedeutung naturgemäß immer über das Lokale hinaus. Der Regierungsentwurf bringt sie deshalb schon bei der Begriffsbestimmung in eine enge Verbindung zur Raumordnung, und zwar noch stärker, als dies der Entwurf von 1968 tat. Damit korrespondieren die Regelungen über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs. Auch beim Einsatz der Finanzhilfen des Bundes wird es eine gewichtige Rolle spielen, daß die Maßnahmen raumbedeutsam sind. Sie finden daher die Raumordnung in den Vorschriften des Fünften Teils jetzt ausdrücklich erwähnt. Mit Herrn Kollegen Dr. Lauritzen weiß ich mich über die Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen den beiden Ressorts einig. Der Einsatz öffentlicher Förderungsmittel darf keine abgabenrechtlichen Folgen auslösen, die seine Effizienz für den einzelnen entscheidend beeinträchtigen. Die Regierungsvorlage trifft hiergegen Vorkehrungen. Welchen Nutzen und welche Auswirkungen die weitergehenden Vorschläge des CDU/ CSU-Entwurfs haben würden, wird sicherlich noch eingehend zu prüfen sein, wobei auch der Frage nachzugehen wäre, wieweit zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten der Konzentration von Grundeigentum Vorschub zu leisten vermögen. Das Städtebauförderungsgesetz, das zu beraten und zu verabschieden die Bundesregierung Sie gebeten hat, soll unser Gemeinwesen in den Stand versetzen, die drängenden Aufgaben der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung erfolgreich anzugehen. Wir 'sollten uns aber ,darüber 'im klaren sein, daß diese Aufgaben mit 'seiner Verabschiedung nicht gelöst sein werden. Wie gut oder schlecht sie bewältigt werden, liegt in der Hand derer, die dazu berufen sind — .als Politiker, als Planer, als Bauherren, als Architekten oder als Techniker, ja auch ,und nicht zuletzt als Bürger —, an der Gestaltung unserer Umwelt mitzuwirken! Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pohle (Drucksache VI/525 Fragen A 56 und 57) : Wann wird die Bundesregierung dem Bundestag die schon vor längerer Zeit angekündigte Novelle zum Bundesseuchengesetz vorlegen, die eine einheitliche Regelung für die Entschädigung bei Impfschäden, und zwar nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, bringen und damit alle Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern, insbesondere auch hinsichtlich der Anmelde- und Verjährungsfristen, beseitigen soll? Hat die Bundesregierung Gelegenheit genommen, bei den Arbeiten an der Novelle auch die Vertreter des Schutzverbandes für Impfgeschädigte e. V. Bonn, zu hören, der über jahrelange Erfahrungen 'in dieser schwierigen Materie verfügt? Die Bundesregierung rechnet damit, daß sie den genannten Entwurf noch vor der Sommerpause den gesetzgebenden Körperschaften zuleiten kann. Der Schutzverband der Impfgeschädigten hat ebenso wie eine Reihe anderer Verbände den Referenten-Entwurf erhalten, zudem wird mit diesem Verband seit seiner Gründung eine umfassende Korrespondenz über Detailfragen der Impfentschädigung geführt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Slotta (Drucksache VI/525 Frage A 58) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit anderen Institutionen dazu beizutragen, daß die Bevölkerung über die Frage der Organentnahme nach dem Tode zum Zwecke der Organtransplantation sachlich informiert wird, und ist die Bundesregierung bereit, zu gegebener Zeit die Entnahme von Organen von Lebenden und Toten gesetzlich zu verankern? Die Organentnahme zum Zwecke der Organtransplation wirft eine Reihe schwieriger medizinischer, biologischer und rechtlicher Probleme auf. Sie sind zur Zeit weder in der Bundesrepublik noch im internationalen Bereich abschließend geklärt. Die Diskussion über die möglichst genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts ist Gegenstand der medizinischen Forschung. Auch die Frage, ob und welche biologischen Todeskriterien gesetzlich festgelegt werden können oder ob nicht gegenwärtig der gerade hier schnellen Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ein breiterer Spielraum gelassen werden muß, kann gegenwärtig noch nicht endgültig beantwortet werden. Weiter bedarf der Klärung, ob bestimmte formale Kriterien vor der Organentnahme erfüllt sein müssen, ob zur Feststellung des Todes nur ein bestimmter Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt sein soll, ob die Hinzuziehung weiterer Ärzte bei ,der Feststellung des zerebralen Todes geboten ist und ob die Unabhängigkeit der diesen Tod feststellenden Ärzte von dem oder den Ärzten, die die Transplantation durchführen, festzulegen ist. Bei :diesem Stand der wissenschaftlichen Diskussion stößt eine umfassende Information der Bevölkerung zu Fragen der Organtransplantation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf Schwierigkeiten. Im ganzen gesehen scheint sich in der öffentlichen Meinung zunehmend eine Tendenz durchzusetzen, die bei voller Berücksichtigung der berechtigten Anliegen des einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit und der achtenswerten Gefühle der engeren Angehörigen die Notwendigkeit zur Hilfe in bestimmten lebensbedrohenden Situationen anerkennt. Dabei ist selbstverständlich, daß dem Schutz gegen eine vorzeitige Todesfeststellung Vorrang zukommt. Zur Beratung der Bundesregierung ist eine Gruppe medizinischer und juristischer Sachverständiger zur Prüfung dieses äußerst vielschichtigen Sachverhaltes berufen worden. Die Frage, ob und welche Regelungen von seiten des Bundes in dieser Hinsicht ge- 2050 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 troffen werden können, kann nach dem Stande der Erörterungen zur Zeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Götz (Drucksache VI/525 Fragen A 62 und 63) : Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich für den Bundeshaushalt aus dem Bundeskindergeldgesetz ergeben, wenn die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab 1. Januar 1971 von 7800 Deutsche Mark auf 10 200 Deutsche Mark, auf 11 400 Deutsche Mark, auf 12 600 Deutsche Mark, auf 15 000 Deutsche Mark, angehoben werden würde? Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich ab 1. Januar 1971 ergeben, wenn die Einkommensgrenze für das Zweitkindergeld völlig beseitigt werden würde? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß man die Verteilung der Zweikinderfamilien auf die hier angesprochenen Einkommensschichten kennt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einkommensschichten unterschiedlich stark besetzt sind, so daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze um beispielsweise jeweils 1200,— DM jährlich (100,— DM monatlich) keinen gleichmäßigen Kostenanstieg bedeutet. Im Zusammenwirken mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich gegenwärtig bemüht, durch Hochrechnung aus der Einkommen- und der Lohnsteuerstatistik 1965 die mutmaßlichen Einkommensverhältnisse der Zweikinderfamilien im maßgebenden Berechnungsjahr zu ermitteln. Erst dann läßt sich über die Kosten verschiedener Möglichkeiten einer Erhöhung der Einkommensgrenze Zuverlässiges sagen. Der Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 12. März 1970 die Bundesregierung ersucht, Zahlenmaterial zum Kindergeld und zur Erhöhung der Einkommensgrenze vorzulegen. Ich bin gern bereit, Ihnen dieses Material nach Fertigstellung ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Die Streichung der Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes würde bei einem Zweitkindergeld von 25,— DM monatlich einen jährlichen Mehraufwand von etwa 680 Millionen DM erfordern. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatessekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 68) : Ist der Bundesregierung bekannt — und was gedenkt sie dagegen zu tun —, daß in einzelnen Fachgeschäften Verbandskästen und Warndreiecke zum Verkauf angeboten werden, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verbandskästen DIN Nr. 13 164, Warndreiecke siehe §§ 26 a, 53 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen? In derartigen Fällen kommt es ganz wesentlich auf die Mitwirkung des Käufers an. Warndreiecke müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und das amtlich zugeteilte Prüfzeichen tragen. Nur solche Warndreiecke dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung angeboten oder veräußert werden. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000,— DM geahndet werden können. Außerdem können die nicht vorschriftsmäßigen Warndreiecke eingezogen werden. Das zum Mitführen in Kraftfahrzeugen vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material muß bestimmten DIN-Normblättern entsprechen. Eine besondere Bauartgenehmigungspflicht besteht nicht. Der Käufer sollte sich stets versichern lassen und darauf achten, . daß ihm nur normgerechtes Material verkauft wird. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Verkäufer schadenersatzpflichtig. Die Bundesregierung hält die geltende Regelung für ausreichend. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 69) : Ist die Bundesregierung bereit, an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen, wie beispielsweise an der Bundesstraße 290 zwischen Bad Mergentheim und Crailsheim, Notrufsäulen anbringen zu lassen, da es im Falle einer Autopanne oder gar eines Unfalles den betroffenen Personen — vor allem im Winter — nicht zugemutet werden kann, längere Strecken zu Fuß bis zur nächsten Ortschaft zurückzulegen? Wie bereits in den Fragestunden vom 12. November 1969 und vom 16. Januar 1970 ausgeführt wurde, sieht die Bundesregierung- keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit nach Autobahnvorbild auch an normalen, also einbahnigen Bundesstraßen Notrufsäulen aufstellen zu lassen, weil die fernmeldetechnischen und betrieblichen Voraussetzungen dort vorerst noch nicht gegeben sind und aus finanziellen Gründen z. Z. auch nicht geschaffen werden können. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, wenn entlang solchen Bundesstraßen, insbesondere solchen innerhalb dünn besiedelter Gebiete, zur Verbesserung des jetzigen Meldesystems vorerst an geeigneten Stellen Polizeimelder aufgestellt oder sog. DRK-Unfallmeldeanlagen oder auch Notrufmelder in Verbindung mit Münzfernsprechern eingerichtet werden, über die dann durchgehend besetzte Polizeireviere oder sonstige Hilfsstellen jederzeit in münzfreiem Notruf von den Hilfesuchenden erreicht werden können. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Geldner (Drucksache VI/525 Fragen A 72 und 73) : Hat die Bundesregierung als Sofortmaßnahme eines künftigen Altenplanes in Erwägung gezogen, Rentnern, Fürsorgeempfängern und minderbemittelten Körperbehinderten die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses bevorzugt zu gewähren, um der Verein- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2051 samung der alten und behinderten Menschen in der Massengesellschaft vorzubeugen und auszuschließen, daß in akuten Notfällen Hilfe nicht rechtzeitig genug herbeigeholt werden kann? Ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereit, alte Menschen, die finanziell dazu nicht in der Lage sind, von den Kosten der Errichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien, und ist die Bundesregierung in der Lage, bei Einvernehmen in dieser Frage zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen die Kosten einer solchen Gebührenbefreiung anzugeben, wenn man den Kreis der Berechtigten nach den Richtlinien für Wohngeldempfänger festlegt? Fernsprechanschlüsse werden im allgemeinen in der Reihenfolge der Antragstellung hergestellt. Besteht in einem bestimmten Gebiet ein Mangel an Anschlüssen, so wird einzelnen Anträgen dann ein Vorrang zugebilligt, wenn wichtige öffentliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Das wird in jedem konkreten Einzelfall 'bei Anlegen eines strengen Maßstabs überprüft und führt z. B. dazu, daß ein Anschluß für eine Feuerwache, einen Unfallarzt oder eine öffentliche Sprechstelle bevorzugt eingerichtet werden. Wollte man dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis ebenfalls dieses Vorrecht einräumen, so wäre die zwingende Folge, daß Angehörige ähnlicher Gruppen vergleichbare Ansprüche geltend machen würden. Damit ginge jedoch der Sinn der Bevorrechtigung verloren. Ich sehe daher unter den gegebenen Verhältnissen leider keine Möglichkeit, Anträge auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses in dem von Ihnen gewünschten Umfang bevorzugt zu behandeln. Ich beantworte Ihre zweite Frage im Einvernehmen mit dem BM für Jugend, Familie und Gesundheit. Weder die Einrichtungsgebühren noch die laufenden Grundgebühren decken die Selbstkosten der Post. Damit stellen sie bereits eine „verbilligte Eintrittskarte" zum öffentlichen Fernsprechnetz dar. Im übrigen ist die Deutsche Bundespost kraft gesetzlichem Auftrag nicht zur Erfüllung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen berufen. Sie sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, alte Menschen, die finanziell nicht dazu in der Lage sind, von den Kosten der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien. Der Bund hat nur Gesetzgebungskompetenzen für die Sozialhilfe. Mittel aus dem Bundeshaushalt stehen aber nicht zur Verfügung, da. die Durchführung des Gesetzes bei den Ländern liegt und die Kommunen Träger der Sozialhilfe sind. Sie werden zu prüfen haben, ob in besonderen Einzelfällen ein Beitrag zu den Kosten eines Fernsprechanschlusses geleistet werden kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Ferdinand Erpenbeck


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich werde mich selbstverständlich bemühen, dem Rate ,des Präsidenten folgend eine Kürzung vorzunehmen. Ich möchte aber doch an den Anfang stellen: Wenn dieses Hohe Haus heute •siebeneinhalb Stunden über



    Erpenbeck
    das Spannungsverhältnis der Freiheit und Rechte und des Rechtsschutzes des einzelnen und der Ansprüche und des Schutzbedürfnisses der staatlichen Gemeinschaft diskutiert hat, dann sollte man mit gleicher Leidenschaft dieses Spannungsverhältnis im Sachbereich der heute in erster Lesung zu beratenden Gesetzentwürfe diskutieren, weil es hier genauso wie in dem heute über den ganzen Tag behandelten Sachbereich um den Menschen geht, um die Freiheit, um das Recht des Menschen und um das Spannungsverhältnis gegenüber den Ansprüchen des Gemeinwohls.
    Wenn wir die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen gesetzlich normieren, müssen wir wissen, daß der Maßstab dieser Normierung der Mensch ist: ,der Mensch in seinen Bedürfnissen und in seinem Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; der Mensch als Glied der Gemeinschaft, der Bürger als der, der auch für das Gemeinwohl mitverantwortlich zu bürgen hat; der Mensch als freier Bürger mit Recht auf Eigentum und gesundem Lebensraum.
    Hier stellt sich die notwendig zu klärende Vorfrage, wie dieser Spannungsbereich des Rechtes und Anspruchs des einzelnen und der Verpflichtung und Verantwortung gegenüber dem Allgemeinwohl seinen Ausgleich findet. Das allein ist der Entscheidungsraum, in dem das Instrumentarium und die Gestaltungsnormen und -formen dieser Gesetzentwürfe zu realisieren sind.
    Lassen Sie mich auch das Gemeinsame sagen, das den in erster Lesung vorliegenden Entwürfen eigen ist. Die Überzeugung, daß die nachhaltige Verbesserung der Umweltbedingungen des Menschen in der Industriegesellschaft zu den großen von unserer Gesellschaft noch ungelösten Aufgaben der Gegenwart und der Zukunft gehört, und die Tatsache, daß heute neben einem Regierungsentwurf zu diesem komplexen Thema gleichzeitig ein Initiativentwurf der CDU/CSU eingebracht wird, sollen weniger die parteipolitische Konkurrenz als vielmehr die entscheidende Bedeutung der gesetzlich zu ordnenden Materie unterstreichen. Die Erkenntnis der Notwendigkeit und Bedeutung eines Gesetzes zur Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land ist nunmehr nach sieben Jahren intensiver Arbeiten an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung Allgemeingut geworden.
    Bei der Begründung des Initiativentwurfs unserer Fraktion, der Ihnen in Drucksache VI/434 vorliegt, muß ich den Namen des Mannes nennen — das tue ich mit großer Hochachtung —, der die große Zukunftsaufgabe städtebaulicher Erneuerung und Entwicklung unter ungleich geringerem allgemeinen und öffentlichen Verständnis und Interesse als erster in die parlamentarische Debatte einführte. Ich meine den damaligen Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung, Paul Lücke.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir sind 'ihm dankbar und sehen in seinem Wirken eine Verpflichtung.
    Selbstverständlich hat in diesen sieben Jahren eine Entwicklung in der Beurteilung der Möglichkeiten von städtebaulicher Erneuerung und Entwicklung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen stattgefunden. Unverändert aktuell ist aber der Kern der mit diesem Gesetz angestrebten Ziele geblieben. Die jahrelange Diskussion hat bei aller Dringlichkeit der Realisierung der erkannten Notwendigkeiten ein Gutes gehabt: Auf die Frage nach den Notwendigkeiten einer Verbesserung der Umweltbedingungen kann heute eine umfassendere Antwort gegeben werden, als das noch vor Jahren der Fall war und als es in früheren Gesetzentwürfen geschehen ist. Gerade das ist auch der entscheidende Grund .für unsere Initiative, denn nach unserer Meinung berücksichtigt der vorliegende Regierungsentwurf diese Weiterentwicklung nur unzureichend. Wir möchten in den nächsten Monaten kein Gesetz verabschieden, das vielleicht noch den Erfordernissen des heutigen Tages gerecht wird, aber schon für die nahe Zukunft nur noch wenig Tauglichkeit hat.
    Meine Damen und Herren, Städte sind niemals für einen kurzen Zeitraum gebaut, und Maßnahmen zu ihrer Erneuerung und künftigen Neuentwicklung müssen zumindest auf die Erfordernisse einer mittelfristigen Zukunftsprojektion bezogen sein. Ich denke nicht daran, mich unter Berufung auf die Erkenntnisse und Schlußfolgerungen futurologischer Experten in Visionen der Stadt der Zukunft zu flüchten. Mir scheint allerdings — hier lehne ich mich an ein Wort von Professor Dr. Hans Paul Bahrdt (Göttingen) an, das er auf dem 42. Bundestag des BDA gesagt hat —, daß man sich heute über die Zukunft nur Gedanken macht, soweit sie in weiter Ferne liege, daß aber der Gedanke an die nahe Zukunft so gern verdrängt werde, weil sich zu deutlich zeige, welche Verkrustungen aufgebrochen werden müßten und was an Vorstellungen umgepflügt werden müsse. Ich meine, daß wir uns — wenn überhaupt — gerade im Hinblick auf den Städtebau und die Beurteilung seiner Notwendigkeiten einer Futurologie mittlerer Reichweite bedienen sollten. Sie ist sicher viel schwieriger, weil wir dann vielleicht noch selber mit den Ergebnissen konfrontiert werden und weil sich dann vielleicht ein Zukunftsbild ergibt, das von uns kaum noch verantwortet werden kann.
    Was die Frage nach den Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer Verbesserung der Umweltbedingungen angeht, so wurde bisher zumeist an eine Erneuerung der überalterten Bausubstanz gedacht. Die unbestrittene Notwendigkeit der Sanierung der gebauten Umwelt darf aber nicht den Blick für noch größere Zukunftsaufgaben verstellen, die sich aus einer vorhersehbaren Entwicklung unserer Gesellschaft ergeben. Aus dieser vorhersehbaren Entwicklung ergibt sich z. B. die Notwendigkeit, jährlich etwa 500 000 neue Wohnungen mit menschengerechten Umweltbedingungen zu bauen. So bedeutsam die Erneuerung von 20 000, 30 000 oder 50 000 Wohnungen im Jahr für unsere Städte und Dörfer auch ist, so bleibt die große Aufgabe doch die Entwicklung einer zukunftsweisenden Siedlungsstruktur.



    Erpenbeck
    Die vorhandene unausgeglichene Raum- und Siedlungsstruktur wird nicht verbessert werden können, wenn nicht der Gesetzgeber Entwicklungsziele weist und das Instrumentarium zur Erreichung dieser Ziele schafft.
    Jede Gesellschaft, meine Damen und Herren, ist abhängig von dem Raum, auf dem sie sich entwickeln kann. Deshalb muß die Gesellschaftspolitik das Zielsystem für eine bewußte Gestaltung der menschlichen Umweltbedingungen formulieren, und so darf sich ein Gesetz zu Verbesserung der Siedlungsstruktur nicht damit begnügen, ein bodenrechtliches Instrumentarium zu schaffen, sondern es muß die vom Gesetzgeber gewollte gesellschaftspolitische Zielrichtung mit angeben. Dabei muß das in der Verfassung garantierte Recht auf freie Entfaltung .der Persönlichkeit ebenso berücksichtigt werden wie das aus dem Grundsatz der sozialen Chancengleichheit entspringende Recht auf gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Bundesgebiets.
    Meine Damen und Herren! Ein Gesetz, das die Siedlungsstruktur beeinflussen soll und das damit städtebauliche Maßnahmen der Entwicklung und Erneuerung fördern und bestimmen soll, darf den gesellschaftspolitischen Grundsatzentscheidungen über das Bodeneigentum nicht ausweichen. Die Frage „Wem sollen unsere Städte gehören?" muß von uns klar und eindeutig beantwortet werden. Ein Gesetz zur Verbesserung der Siedlungsstrukturen muß, Art. 14 des Grundgesetzes folgend, Inhalt und Schranken des Bodeneigentums so bestimmen, daß dessen Gebrauch dem Eigentümer größeren Nutzen bringt und zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient. Nur so kann die Gesellschaft eine ihr dienende und von ihr bestimmte Siedlungsstruktur realisieren.
    Für die vom Grundgesetz garantierte Individual-und Sozialfunktion jeglichen Eigentums ist die Tatsache von Bedeutung, daß sich unsere expansive Industriegesellschaft hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Grund und Bodens bei räumlich und finanziell sehr begrenzten Erschließungsmöglichkeiten einem steigenden Wohnungs- und Siedlungsbedarf sowie gemeinwohlbedingten größeren Umwidmungen privaten Eigentums gegenübersieht.
    Die soziale Belastung und Verpflichtung des begrenzt verfügbaren Grundeigentums ist damit in den Vordergrund des öffentlichen Interesses getreten. Natürlich muß diese Tatsache bei einem zeitgemäß zu novellierenden Bodenrecht entsprechend berücksichtigt werden. Ein den gesellschaftspolitischen Notwendigkeiten gerecht werdendes Städtebauförderungsgesetz muß eine planvolle, zukunftgerichtete Entwicklung des Raumes ermöglichen und der Erneuerung der Städte und Dörfer dienen.
    Meine Damen und Herren! Die Sozialverpflichtung des Grundeigentums braucht nicht zu einer Sozialisierung des Bodens zu führen.

    (Beifall bei den Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Es gibt auch auf der Basis des Privateigentums
    durchaus die Möglichkeit, Sozial- und Individualfunktion des Grundeigentums miteinander zu verbinden. Ich behaupte nicht, daß im Regierungsentwurf Ansätze dieser Zielsetzung nicht zumindest verbal vorhanden wären.

    (Zuruf von der SPD: Na also!)

    Nur genügen unseres Erachtens hier keineswegs Deklamationen. Die Entschließung des Bundesrates fordert geradezu dazu auf, den Regierungsentwurf in dieser Hinsicht zu ergänzen, bei allen Maßnahmen die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung stärker zu berücksichtigen und geeignete Institutionen zu schaffen, die eine Erhaltung und eine breite Streuung des Eigentums ermöglichen.
    Bei dieser Gelegenheit muß ich kritisch bemerken, daß allein schon die Vielzahl der Anträge und Empfehlungen des Bundesrates eine wesentliche Veränderung und Ergänzung des Regierungsentwurfs nahelegt. Uns erscheint er aber in einigen wesentlichen Punkten so reformbedürftig, daß „Sanieren" hier nicht genügt, sondern daß wir hier schon erneuern müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Ich muß jenen entgegentreten, die immer wieder und immer noch der CDU/CSU vorwerfen, sie habe im 5. Bundestag die Verabschiedung eines Städtebauförderungsgesetzes verhindert:

    (Zuruf von der SPD: Ist doch richtig!)

    Der heute vorliegende Regierungsentwurf und die Bemerkungen des Bundesrates dazu zeigen allzu deutliche daß die im 5. Bundestag zur Beratung verfügbare Zeit eben nicht ausreichte. Ein solches Gesetz, meine Damen und Herren, ist entsprechend seiner Zielsetzung ungeeignet, einer vordergründigen parteipolitischen Erfolgsmeldung willen unsolide und ungenügend beraten zu werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der SPD: Sind sieben Jahre nicht genug?)

    Und noch eines sei gesagt: Das Städtebauförderungsgesetz ist wichtig, es ist sogar sehr wichtig. Es ist aber keine Wunderwaffe, die mit einem Schlage die kommunale, soziale, volkswirtschaftliche und finanzielle Problemstellung künftiger städtebaulicher Handlungen lösen könnte.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es ist nicht mehr, aber es soll auch nicht weniger sein als ein an klaren gesellschaftspolitischen Normen ausgerichtetes Leitinstrument vernünftiger, kontinuierlicher Entwicklung, und es wäre schlecht, wenn parteitaktische oder gar wahltaktische Überlegungen etwas anderes daraus zu machen versuchten. Die Ernüchterung nach unverantwortlich hoch geschraubten Erwartungen wäre groß, und zwar, was viel schlimmer ist, zum Schaden aller.
    Zwar ist der Regierungsentwurf in einzelnen Teilen gegenüber früher besser geworden, vor allem in den Bestimmungen, die auf die Beratungen des federführenden Ausschusses der letzten Periode gründen. Allerdings ist er in anderen Teilen auch hinter den seinerzeitigen Beratungen zurückgeblieben.



    Erpenbeck
    Der Entwurf der CDU/CSU stellt die Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Vordergrund und sieht Zwang nur insoweit vor, als es unbedingt nötig ist. Das kommt bereits in dem Gesetzestitel zum Ausdruck, und das ist das Leitmotiv der gesamten Konzeption. Nach Auffassung meiner Fraktion hängt das Gelingen der großen Aufgaben, die man sich mit dem Gesetz gestellt hat, entscheidend davon ab, daß es gelingt, die Eigentümer von Grund und Boden und alle sonstigen Betroffenen zur Mitwirkung bei der Erneuerung und Entwicklung zu gewinnen.
    Die Erfahrungen im Wohnungsbau in der Wiederaufbauphase der letzten Jahrzehnte lehren uns, daß die Aufgabe städtebaulicher Erneuerung und Entwicklung technisch und finanziell nur durch praktisches und vor allem finanzielles Engagement der Bürger bewältigt werden kann, beträgt doch die finanzielle Größenordnung der auf diesem Gebiet im Laufe der nächsten Jahrzehnte erforderlichen Maßnahmen mehrere hundert Milliarden D-Mark.
    Die CDU/CSU ist sich voll bewußt, daß dem Grundsatz der Sozialbindung des Grundeigentums gerade bei der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung besondere Bedeutung zukommt. Soweit Eingriffe in das Eigentum notwendig und unvermeidlich sind, sind sie auch in unserem Gesetzentwurf vorgesehen. Wir lehnen aber Eingriffe in das Eigentum ab, die zur Erreichung der Gesetzesziele nicht unbedingt erforderlich sind. Darin unterscheidet sich unser Gesetzentwurf vorn Regierungsentwurf, bei dem die Erweiterung der Befugnisse der Gemeinde und der öffentlichen Hand sehr im Vordergrund steht. Wir sind der Meinung, daß die Durchführung der Erneuerung und Entwicklung in erster Linie den Eigentümern obliegt und daß sie hierbei von der Gemeinde unterstützt werden sollten. Unser Entwurf geht deshalb davon aus, daß die Gemeinde subsidär tätig wird.
    Wer daraus eine gewisse Kommunalfeindlichkeit der CDU/CSU konstruiert, wie es in einer Stellungnahme der SPD-Fraktion vom 6. März zum Ausdruck kam, sollte sich noch einmal gründlich auf Aufgaben und Beziehungen im Verhältnis „Bürger-Gemeinden" besinnen. Er wird dann sicher sehr schnell zu dem Ergebnis kommen, daß die entscheidende Grundlage eines guten Gemeinwesens eine größtmögliche Entfaltungsmöglichkeit und Mitwirkungsbereitschaft der Bürger ist.
    Um den mitwirkungswilligen Eigentümern ihre Aufgabe zu erleichtern, ist von uns auch der Zusammenschluß zu einem Erneuerungs- oder Entwicklungsverband oder einem Eigentümerverband vorgesehen. Wir bedauern, daß die diesbezüglichen Vorschriften, die in den früheren Gesetzentwürfen enthalten waren, im jetzigen Regierungsentwurf gestrichen sind.

    (Zuruf von der SPD: Sie haben selber gesagt, der Entwurf ist verbessert!)

    Die vom Herrn Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen vor dem Bundesrat abgegebene Erklärung, eine bundesrechtliche Regelung sei im Hinblick auf die unterschiedlichen körperschaftsrechtlichen Regelungen der Länder zu schwierig, kann nicht befriedigen. Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, daß hier der Grundsatz "teile und herrsche" zugunsten der Gemeinde gelten und die Streichung dieser Vorschriften nicht dem Schutz des Eigentümers sondern eher der Schwächung seiner Position dienen soll.

    (Zuruf von der SPD: Sprechen Sie auch für den Herrn Soenius?)

    Die früheren Vorschriften, die einen Zusammenschluß dann zuließen, wenn mehr als die Hälfte der Grundeigentümer dazu bereit war, schien uns eine durchaus brauchbare Grundlage, ein durchaus brauchbarer Ansatzpunkt zu sein.

    (Zuruf von der SPD: Und die andere Hälfte?)

    Wir sind der Meinung, daß die Durchführung der Erneuerung und Entwicklung durch die Eigentümer nicht daran scheitern darf, daß sich eine Minderheit ihr widersetzt. Den berechtigten Interessen einer solchen Minderheit kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Betreffenden die Übernahme ihres Grundstücks zum gesetzlichen Preis verlangen können.
    Darüber hinaus wollen wir mit unserem Entwurf die Möglichkeit schaffen, Erneuerungs- und Entwicklungsgesellschaften für die Dauer von mindestens 30 Jahren zu gründen. An diesen Gesellschaften können sich die Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kreditinstitute und andere natürliche und juristische Personen mit Sach- und Geldeinlagen beteiligen. Für die Einlagen werden Namensaktien oder sonstige Gesellschaftsanteile gewährt. Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen der Zuteilung eines Grundstücks und der Ertragsbeteiligung. Wir wissen, daß wir mit dieser Bestimmung Neuland betreten haben, glauben aber, damit eine durchaus zukunftgerichtete Möglichkeit aufzuzeigen.
    Meine Damen und Herren, wir sind gerne bereit, in den Ausschußberatungen in konkrete Überlegungen einzutreten, wie z. B. auch das alte Genossenschaftsprinzip modern und zeitgerecht ausgeformt und für den Städtebau der Zukunft genutzt werden kann und wie neue Eigentumsformen damit eröffnet werden können. Eine Entschließung des Bundesrates, wenn sie das auch nicht ,ausspricht, geht ja durchaus in diese Richtung. Man könnte so Wohnungsinhabern die Möglichkeit geben, Genossenschaftsanteile in Höhe des Durchschnittswerts ihrer Wohnung zu 'erwerben, die mit einem ständigen Wohnrecht verbunden sind und je nach dem Wert der Wohnung mit dem früheren Mietpreis aufgerechnet werden. Hier könnte auch durch Einschaltung von Bausparkassen zur Vorfinanzierung von Genossenschaftsanteilen und durch die dann an die Stelle der Miete tretende Sparbeiträge der bisherige Mieter allmählich zum lastenfreien Eigentümer einer von ihm benutzten Wohnung werden. Damit könnte dann auch jenen, die kein Interesse oder auch keine Möglichkeit haben, ein eigenes Haus zu bauen, die Chance gegeben werden, trotzdem Immobilienvermögen zu erwerben.



    Erpenbeck
    Meine Damen und Herren, die volkswirtschatflich bedeutsame Nebenwirkung der Umwandlung von Arbeitseinkommen in Sparkapital sei nur am Rande bemerkt, ebenso der Hinweis, auf eine durchaus interessante Variante in der Diskussion um die Vermögensbildung. Sie sehen, welche Gestaltungs- und Ausformungsmöglichkeiten auch noch bei den vorliegenden Entwürfen bestehen.
    In besonderem Maße stellt unser Entwurf darauf ab, auch durch steuerliche Anreize die Mitwirkung der Eigentümer und sonstiger Interessierter zu fördern. Dieses Kapitel ist im Regierungsentwurf allzu kurz gekommen. Den in diesem Zusammenhang 'erhobenen Vorwurf, mit den steuerlichen Vergünstigungen würde man insbesondere kapitalstarke Mitwirkende bevorteilen, lasse ich nicht gelten. Die große städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsaufgabe ist nicht zu bewältigen — ich wiederhole es —, wenn es nicht gelingt, dabei weitgehend den finanziellen Einsatz möglichst vieler Bürger einzuschalten. Die Vorteile der Erneuerung und der Entwicklung kommen allen in dem Bereich und darüber hinaus wohnenden Bürgern zugute.
    Auch bei der Durchführung der Erneuerung oder Entwicklung durch die Eigentümer müssen hoheitliche Aufgaben wie die Erklärung zum Erneuerungs-
    und Entwicklungsgebiet, 'die Bauleitplanung, die Bodenordnung, die Erschließung selbstverständlich grundsätzlich der Gemeinde überlassen bleiben. Wir sind aber im Gegensatz zum Regierungsentwurf der Meinung, daß dabei eine wesentlich stärkere Einschaltung der Betroffenen notwendig ist. Etwas mehr Demokratie ist eine Forderung, ,die durchaus auch für das Städtebauförderungsgesetz Geltung haben sollte. Daher möchten wir sicherstellen, daß der betroffene Bürger vom Beginn möglicher Maßnahmen an an der Vorbereitung, Durchführung und Gestaltung beteiligt wird. Eine möglichst reibungslose und rechtlich abgesicherte Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand, hier Irrsonderheit der Gemeinde, wird sicher am ehesten zum Ziel führen. Diese Einschaltung der Betroffenen wird dazu beitragen, ihre eventuellen Vorbehalte gegen geplante Maßnahmen zu beseitigen und 'ihr Interesse an aktiver Mitarbeit zu wecken.
    Unser Entwurf sieht vor, daß der Erklärung zum. Erneuerungs- und Entwicklungsgebiet vorbereitende Untersuchungen vorangehen. Bereits zu diesem Zeitpunkt soll den Betroffenen Gelegenheit zu Informationen und Stellungnahmen gegeben werden.
    Bei der Durchführung der Erneuerung oder Entwicklung müssen hoheitliche Zwangsmittel auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. Hier haben wir gegen verschiedene Punkte des Regierungsentwurfs Bedenken. Sie beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Bodenverkehrsgenehmigung, des gemeindlichen Grunderwerbsrechts, der Entschädigungsregelung und der Reprivatisierungsverpflichtung.
    Wir halten z. B. eine Preiskontrolle im Rahmen der Bodenverkehrsgenehmigung für falsch. Wir wissen aus den Erfahrungen der Vergangenheit, daß mit derartigen Preiskontrollen die auch von uns gewünschte Preisstabilität nicht erwirkt wird. Der Preisstopp für Grundstücke hat oft genug zu Preisen unter dem Ladentisch und zu beurkundeten Scheinpreisen geführt. Wir möchten nicht, daß diese unerfreulichen Zustände durch das Städtebauförderungsgesetz erneut begünstigt werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Außerdem besteht ein öffentliches Interesse daran, daß auch in Erneuerungs- und Entwicklungsgebieten die Mobilität des Grundstücksverkehrs erhalten bleibt. Auch vom Standpunkt der öffentlichen Hand besteht kein .Bedürfnis für eine solche Preiskontrolle. Die Erneuerung oder Entwicklung wird bei Verzicht auf eine solche Regelung nicht behindert. Selbst wenn ein Grundstück zu einem höheren als dem anteiligen Preis verkauft würde, hätte das auf eine spätere Enteigungsentschädigung keinen Einfluß, da nach dem Gesetz nur die gesetzlich festgelegte Entschädigungssumme zu zahlen ist und der Käufer, der auf einen höheren Kaufpreis eingegangen ist, auf sein Risiko gehandelt hat. Wir sind daher gegen eine derartige Preiskontrolle, die auch den Verwaltungsdirigismius ohne Not vermehrt.
    Das gleiche gilt für das gemeindliche Grunderwerbsrecht. Wir lehnen es ab, da es der Sache nach eine vereinfachte Enteignung ist, ohne den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Enteignung zu genügen. Wir können nicht einsehen, daß der Enteignungsbegünstigte selbst über die Enteignung entscheiden soll. Das ist in diesem Falle noch um so bedenklicher, als der Regierungsentwurf noch nicht einmal das Vorhandensein eines Bebauungsplans dabei voraussetzt. Wenn verschiedentlich behauptet wind, daß .das gemeindliche Grunderwerbsrecht keine Enteignung sei, so müssen wir dem widersprechen, denn ein Zwangskaufvertrag, in dem einem Eigentümer Bedingungen aufgezwungen werden, mit denen er nicht einverstanden ist, ist und bleibt eine Enteignung.
    Wir verkennen auf der anderen Seite natürlich nicht, daß in Erneuerungs- und Entwicklungsgebieten Enteignungen dann nötig sind, wenn der Eigentümer die Mitwirkung endgültig versagt und auch ernsthafte Bemühungen um freihändigen Erwerb fehlschlagen. In diesen Fällen geht unser Entwurf über den Entwurf der Regierung hinaus. Wir sind ebenso wie der Bundesrat der Auffassung, daß in diesen Fällen in Erneuerungs- und Entwicklungsgebieten das Enteignungsverfahren beschleunigt werden muß, sobald der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist. Das Enteignungsverfahren darf nicht zu untragbaren Verzögerungen zum Schaden der übrigen Betroffenen führen. Wir glauben, dem auch mit geeigneten Bestimmungen Rechnung zu tragen.
    Was nun die Höhe der Entschädigungen angeht, sind wir — in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf — selbstverständlich der gleichen Meinung, daß ungerechtfertigte Gewinne an Grund und Boden gesetzlich ausgeschlossen werden müssen. Wir haben aber 'erhebliche Bedenken dagegen, daß der Zeitpunkt, von dem an Wertsteigerungen unberücksichtigt bleiben, unbestimmt ist. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Enteignungsbehörde bei



    Erpenbeck
    der Ermittlung des Grundstückswertes zurückgehen muß, bleibt bei der Regierungsvorlage offen. Hierdurch wird ein Unsicherheitsfaktor in die Entschädigungsregelung getragen, der zu einer Häufung gerichtlicher Streitigkeiten geradezu herausfordern muß. Wir haben deshalb in unserem Entwurf einen festen Stichtag für die Wertermittlung vorgesehen. Es ist der Tag, an ,dem die vorbereitenden Untersuchungen durch Gemeinderatsbeschluß bekanntgemacht werden.
    Im Gegensatz zum Regierungsentwurf sind wir auch der Meinung, daß der Härteausgleich ein Teil der Entschädigungsregelung sein muß und daß darauf ein Rechtsanspruch bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen gegeben sein soll. Es kann nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt werden, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist oder nicht. Das gleiche gilt für Mieter und Pächter im Erneuerungs-
    und Entwicklungsgebiet, die ihren Wohn- oder Geschäftsraum oder ihr Pachtland verlieren, ohne daß ihnen nach dem Bundesbaugesetz eine Entschädigung zu zahlen wäre. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung des Härteausgleichs halten wir auch aus Gründen der Verfahrensvereinfachung für nicht glücklich, da zwei Verfahrensgänge bei zwei verschiedenen Behörden vorgesehen sind.
    Im Regierungsentwurf fehlt auch eine Entschädigungsregelung für jene, die im Zuge des gemeindlichen Genehmigungsverfahrens Nutzungsbeschränkungen hinnehmen müssen. Diese Beschränkungen können unter Umständen bis zu einem Jahrzehnt oder gar darüber hinaus andauern. Das kann nach unserer Meinung sowohl wegen der Unbilligkeit als auch aus verfassungsrechtlichen Bedenken nicht länger entschädigungslos hingenommen werden, als es vergleichbar auch im Bundesbaugesetz geregelt ist.
    Bedenken haben wir ferner gegen die in der Regierungsvorlage enthaltene Vorschrift über die Reprivatisierungspflicht geltend zu machen. Sie enthält nämlich einige Lücken, die zumindest die Gefahr einer weitgehenden Kommunalisierung der im Erneuerungs- bzw. Entwicklungsbereich von der Gemeinde oder von den von ihr beauftragten Trägern erworbenen Grundstücke in sich birgt. Wir wünschen, daß die Entscheidungen der Gemeinde in der Frage der Reprivatisierung justitiabel gemacht werden, und haben deshalb in unseren Entwurf eine Vorschrift aufgenommen, nach der diejenigen Eigentümer, die ihr Grundstück für die Durchführung der Erneuerung und Entwicklung hergeben mußten, vor der späteren Reprivatisierung von der Gemeinde anzuhören sind und dabei festzustellen ist, ob sie den Rückerwerb ihres früheren Grundstücks, den Erwerb eines anderen Grundstücks oder eines anderen dinglichen Rechts wünschen. Dem Eigentümer, der bei der Reprivatisierung nicht berücksichtigt werden kann, ist ein begründeter Bescheid zu geben. Bei der Veräußerung an einen früheren Eigentümer muß die Gemeinde das Grundstück zum Selbstkostenpreis abgeben. Selbstverständlich kann sie ihre Kosten dem Grundstückspreis zuschlagen. Aber wir sollten sehr wohl Obacht geben, daß nicht auch bei Reprivatisierungen der Grundstückspreis ansteigt.
    Wir haben vor allen Dingen Bedenken gegen die Vorschrift im Regierungsentwurf, daß ein Erneuerungs- oder Entwicklungsträger ,auf eigene Rechnung tätig werden kann. Wir sind der Meinung, daß Erneuerungs- und Entwicklungsträger nur als Treuhänder tätig werden dürften und damit auch im gleichen Umfang wie die Gemeinden reprivatisierungspflichtig sein müßten.
    Meine Damen und Herren, wir haben bei dem sogenannten bodenrechtlichen Instrumentarium keine unterschiedlichen Regelungen für Erneuerungs- und Entwicklungsgebiete getroffen. Es mag sein, daß die in Entwicklungsgebieten wohnenden oder auch besitzenden Betroffenen weniger von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich an der Durchführung der Maßnahmen selbst zu beteiligen. Wer aber die Bereitschaft zur Mitwirkung hat, der darf daran auf keinen Fall gehindert werden.
    Meine Damen und Herren, schließlich noch ein Wort zur Finanzierung. Wir begrüßen es, daß der Regierungsentwurf erstmalig einen festen Finanzierungsbeitrag des Bundes vorsieht. Wenn auch im Entwurf an Stelle der Zahlen zunächst nur Pünktchen eingesetzt sind, kommt es doch auf die Auffüllung dieser Pünktchen an. Der Herr Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen hat inzwischen erklärt, daß in den Jahren 1971 bis 1973 in .der mittelfristigen Finanzplanung ein Bindungsrahmen von 450 Millionen DM vorhanden sei. Wenn man die hier heute verkündeten Prioritäten ernst nimmt, sollte es möglich sein, auch die von uns gewünschten 500 Millionen DM zu erreichen.
    Sicher 'ungenügend. ist die Regelung der Regierungsvortage, die für die Zeit nach 1973. Es ist nämlich nichts vorgesehen. Die Regierungsvorlage schweigt sich aus und überläßt die Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel 'der mehrjährigen Finanzplanung ohne Zahlenangabe. Da es aber bei den Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen um langfristige Maßnahmen geht, müssen auch für die Zeit mach 1973 die jährlichen Bundesbeiträge im Städtebauförderungsgesetz festgelegt werden.
    Unser Entwurf sieht deshalb vor, daß der Bundesbeitrag für das Jahr 1974 auf 300 Millionen DM festgelegt wird und sich dann in den nächsten zehn Jahren jährlich um 10 % erhöht. Das entspricht im System der Regelung, die früher im Zweiten Wohnungsbaugesetz getroffen wurde und sich durchaus bewährt hat.
    Wir sind auch der Meinung, daß für die Bundesmittel unabhängig von den jährlichen Schwankungen des Bundeshaushalts eine Rechnungsgrundlage gefunden werden kann, wenn das Rückflußaufkommen aus den früheren Wohnungsbaumitteln erhöht wird. Der Entwurf der CDU/CSU sieht deswegen vor,eine Mobilisierung der öffentlichen Baudarlehen vorzunehmen. Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen soll im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden darauf hinwirken, daß die öffentlichen Baudarlehen, vor allem solche, deren Zinsen auf Grund des Zinserhähungsgesetzes bereits auf 4 % erhöht .sind, auf Kapitalmarktmittel umgeschuldet werden. Die Zins-



    Erpenbeck
    differenz kann gegebenenfalls für die Dauer von zwei Jahren dm begrenzten Umfang von der öffentlichen Hand übernommen werden. Meine Damen und Herren, obwohl es gerade beim Geld hier im Saale etwas dunkler wurde, meine. ich doch, daß wir hier die Hoffnung haben dürfen, daß eis auf dem Gebiet der Finanzierung ides Städtebaus und des Städtebauförderungsgesetzes für die Zukunft nicht unbedingt finster ist.
    Meine Redezeit geht zu Ende. Deswegen möchte ich zusammenfassend folgendes sagen. Mir scheint, daß dem federführenden fund den mitberatenden Ausschüssen sowie allen interessierten Verbänden und Persönlichkeiten und zuletzt diesem Hohen Hause eine große, zukunftsweisende und zukunftsgestaltende Aufgabe übertragen wurde. Es geht dabei — ich komme auf meine Anfangsworte zurück — um nichts anderes, als die Synthese zwischen Freiheit und Ordnung in der Gestaltung unseres Raumes und der Umweltbedingungen der künftigen Generationen zu suchen, Bedingungen für die Menschen einer freiheitlichen Gesellschaft, in der das Leben ganz einfach menschenwürdig ist.
    Meine Damen und Herren, es mag dem einen oder anderen nicht ganz erklärlich sein, daß ich in der Begründung keine Sonderinteressen einzelner Gruppen angesprochen habe. Dieses Gesetz, für das heute zwei Entwürfe eingebracht wurden, betrifft uns .alle. Sicher sind die einen mehr davon berührt als die ,anderen. Aber nur der Blick auf alle, auf das Gemeinwohl läßt uns auch die Rechte und Pflichten des einzelnen klar sehen.
    Die Haus- und Grundbesitzer in den Städten, die Landwirte und Bodenbesitzer in den Entwicklungsgebieten, die Mieter und Pächter, die Städteplaner und Städtebauer, die Gesellschaften und Unternehmungen, die Gemeinde- und Stadträte, sie alle erwarten wie wir von diesem Gesetz und von uns als Gesetzgeber eine gute, eine gerechte, einen ihnen dienende Lösung. Sie wird ihnen dienen, wenn es uns gelingt, in unseren Beratungen aus den vorliegenden Entwürfen ein Gesetzeswerk zu machen, von dem man sagen kann, daß es dazu beiträgt, den Lebensraum der Bürger in unserem Volk besser und schöner zu gestalten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen, Herr Dr. Lauritzen. Er hat 30 Minuten angemeldet.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Lauritz Lauritzen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Einer der Großen unter den Architekten und Städtebauern unserer Zeit, Walter Gropius, sagte warnend schon im Jahre 1952 — ich darf mit Genehmigung des Herr Präsidenten zitieren —:
    Die modernen Siedlungen bestehen gewöhnlich nur in einer simplen Addierung von Straßen und Häusern ohne Gemeinschaftsanlagen, wie Versammlungsräumen, Schulen, Kindergärten ... die ja aus dieser bloß quantitativen Anhäufung erst einen lebensfähigen, planmäßig begrenzten Organismus machen würden.
    Der Soziologe Hans Paul Bahrdt, der ja bekanntermaßen eine Arbeit zum Thema „Humaner Städtebau" veröffentlicht hat, fügte 1965 hinzu:
    Mit falsch gebauten Städten kann man eine Gesellschaft und eine Demokratie genauso ruinieren wie durch die Errichtung eines totalitären Regimes.
    Erkennt man weiter, meine Damen und Herren, daß es heute doch kaum eine Gemeinde oder eine Stadt gibt, in der nicht Gebiete mehr oder minder großen Ausmaßes in ihrer Bausubstanz hoffnungslos veraltet sind, und daß fast alle Städte erhebliche Mängel in der Wahrnehmung ihrer urbanen Funktionen aufweisen, dann wird doch sehr deutlich, welche Aufgaben wir zu bewältigen haben, wenn wir von modernem — und das heißt doch: sozialem und humanem Städtebau 'sprechen wollen.
    Die Diskussion über diese Probleme und damit auch die Diskussionen über den Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes haben in der letzten Zeit einen Umfang und eine Intensität angenommen, wie wir es bisher nicht erlebt haben. Immer drängender wird in der Öffentlichkeit die Forderung nach der Verabschiedung eines solchen Gesetzes. Damit verbunden ist allerdings auch ein erhebliches Maß an Kritik — eine Kritik, die dahin geht, daß der Wiederaufbau der letzten 20 Jahre eben nur ein Wiederaufbau und noch kein Städtebau gewesen sei, daß die Grundstücks- und Bauspekulation ungerechtfertigt Blüten getrieben habe, daß monotone Siedlungen und Schlafstädte entstanden seien, die den Anforderungen an einen modernen Städtebau eben nicht gerecht würden, und daß die Innenstädte im Verkehr zu ersticken drohten sowie wirtschaftlich und sozial zum Erliegen kämen. Die Architekten — hier darf ich vieleicht zwei nennen, nämlich die Professoren Albers und Eiermann — und die Soziologen — hier nenne ich für viele den eben schon zitierten Göttinger Soziologen Bahrdt und den Frankfurter Mitscherlich — sowie die gesamte junge Generation von Brandi über Bernd bis Sieverts artikulieren in dieser eben skizzierten Weise ihren Unmut über zwei Jahrzehnte Wohnungs- und Städtepaupolitik, in denen ein Nachholbedarf angewachsen ist und Versäumnisse entstanden sind, die wir jetzt endlich aufholen müssen.
    Wir wollen dabei einmal die politische Verantwortung für diesen Rückstand klar herausstellen, wenn wir jetzt darangehen, die Voraussetzungen für seine Beseitigung zu schaffen. Mir scheint allerdings — da möchte ich an die Ausführungen unseres Kollegen Erpenbeck anknüpfen —, daß die Opposition bei der Abfassung ihres Entwurfs, wie wir aus den immer wieder vorgetragenen Bedenken gehört haben, Angst vor der eigenen Courage gehabt hat.

    (Abg. Erpenbeck: Bedenken gegen Ihren Entwurf!)

    — Ja, es fehlt eben der Mut. Mit halbherzigen Schritten kann man die vor uns liegende Aufgabe nicht lösen.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)




    Bundesminister Dr. Lauritzen
    Die Vorschläge der Opposition können doch gar zu leicht dazu führen, daß in zehn Jahren hier wieder über ein neues Städtebauförderungsgesetz verhandelt wird, weil das vorgelegte nicht ausgereicht hat.

    (Beifall bei der SPD.)

    In seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 hat der Herr Bundeskanzler ausgeführt — ich darf kurz zitieren, Herr Präsident —:
    Umwelt und Lebensverhältnisse werden sich in den 70er Jahren immer rascher verändern. Besonders auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungsbaus werden daher systematische Vorausschau und Planung immer wichtiger. Als erster Schritt muß ein Städtebauförderungsgesetz zügig verabschiedet werden.
    Mit der Ihnen zugegangenen Vorlage VI/510 entspricht die Bundesregierung dieser Ankündigung des Herrn Bundeskanzlers und schafft damit die Voraussetzungen für eine zügige Verabschiedung dieses Gesetzes. Die Notwendigkeit dieses Gesetzes — das haben wir eben auch gehört — wird doch in diesem Hohen Hause von niemandem mehr bestritten. Selbst die Opposition hat dies in der Begründung zu ihrem Entwurf zum Ausdruck gebracht.
    Daher sollten wir uns alle, glaube ich, dessen bewußt sein, meine Damen und Herren, daß es jetzt wirklich darum geht, endlich städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in einer Weise in Angriff zu nehmen, die sich an den Erfahrungen der Vergangenheit orientieren und den Entwicklungen der Zukunft gerecht werden. Denn hier geht es nicht nur um die Lösung technischer oder ästhetischer Probleme, sondern um die Bewältigung einer Aufgabe von einer ganz besonderen gesellschaftspolitischen Bedeutung. Moderner, d. h. sozialer und humaner Städtebau muß ein integrierender Faktor einer aktiven und fortschrittlich orientierten Gesellschaftspolitik sein.
    Städte sind — so hat es der Münchener Oberbürgermeister Hans Jochen Vogel einmal ausgedrückt — steingewordene Gesellschaftspolitik, und aus ihren Grundrissen, aus ihrer Struktur können Wertordnungen abgelesen werden. Ich möchte hinzufügen: Vorstellungen, die die Gesellschaft vom Wert menschlicher Gemeinschaft hat. Daher ist moderner Städtebau eine der Voraussetzungen für eine Realisierung des Verfassungsgrundsatzes der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Verfassungspostulat zu erfüllen, ist eine Aufgabe des modernen Sozialstaats. Wir müssen diese Aufgabe jetzt in Angriff nehmen, und wir müssen sie in einer Weise lösen, daß man nicht in zwanzig Jahren sagt, wir wären ebenfalls der Verantwortung nicht gerecht geworden, die die heutige Zeit von uns verlangt.
    Die gesetzlichen Grundlagen, die uns zur Zeit zur Verfügung stehen, insbesondere das Bundesbaugesetz, reichen dafür nicht aus. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch die Opposition gekommen, wie sich aus der Begründung zu ihrem Entwurf ergibt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf soll diese Lücke jetzt schließen. Er soll den
    Gemeinden die rechtlichen und organisatorischen Rechtsbehelfe an die Hand geben, damit die städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorbereitet und geplant werden können und ihre Durchführung gewährleistet ist, und dieser Gesetzentwurf soll in Ausführung des neuen Artikels 104 a des Grundgesetzes dafür die finanzielle Hilfe des Bundes zur Verfügung stellen.
    Meine Damen und Herren, dieses Gesetz kann und will aber kein städtebauliches Programm sein. Hier muß ich mich etwas von den Ausführungen distanzieren, die Herr Kollege Erpenbeck soeben gemacht hat. Es ist ein Gesetz, das nur rechtliche Instrumente schafft und nur finanzielle Hilfen zur Verfügung stellt.

    (Abg. Erpenbeck: Das ist eben zuwenig!)

    Wenn gelegentlich kritisiert wird oder kritisiert worden ist, das Gesetz mache keine Aussagen darüber, wie die Städte denn nun gebaut werden sollen, dann muß ich Ihnen ganz offen sagen, mich schreckt der Gedanke, von einem Gesetzgeber zu verlangen, er solle Gesetzesnormen aufstellen, wie die Städte aussehen sollen.

    (Abg. Erpenbeck: Er hat nur Voraussetzungen zu schaffen; mehr ist nicht gesagt worden!)

    — Die Voraussetzungen dafür schaffen wir mit diesem Gesetz. — Auch eine etwa für die ganze Bundesrepublik verbindliche Konstruktion auf dem Reißbrett entwickeln zu wollen, würde ich für völlig abwegig halten.

    (Abg. Erpenbeck: Wer denkt denn daran!)

    Die städtebauliche Verantwortung — darin unterscheiden wir uns anscheinend — und damit auch die Möglichkeit der freien Gestaltung liegt in den Händen derer, die in den Gemeinden und Städten die politische Verantwortung tragen, und derjenigen, die sie damit beauftragen, der Städtebauer und Architekten,

    (Abg. Erpenbeck: Und der Bürger!)

    der Nationalökonomen und Soziologen, kurz, der Fachleute — lassen Sie mich das einmal ausdrücklich betonen —, all der Fachleute, die herangezogen werden müssen und die nach meiner Auffassung herangezogen werden sollten, damit die interdisziplinäre Aufgabe des modernen Städtebaus in befriedigender Weise gelöst werden kann. Lösungsmöglichkeiten können immer nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des historischen Entstandenen, der topographischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im weitesten Sinne erarbeitet werden, und das kann niemals Aufgabe der Gesetzgebung sein. Allerdings betrachte ich es als eine selbstverständliche Aufgabe des Bundes, zusammen mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden Zielvorstellungen, Ausstattungsmerkmale und Grunddaten für den Städtebau und die Gemeindeentwicklung zu erarbeiten. Wir wollen sie laufend in unseren Städtebauberichten veröffentlichen; einen dieser Berichte haben wir der Öffentlichkeit bereits vorgelegt.



    Bundesminister Dr. Lauritzen
    Meine Damen und Herren! Die Regierungsvorlage beruht auf folgenden Grundgedanken:
    Erstens. Die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung von Städten und Dörfern — lassen Sie mich das noch einmal unterstreichen: und Dörfern — werden völlig gleichwertig nebeneinander gestellt. Dieses Gesetz soll für alle Gemeinden gelten, nicht nur für die Großstädte oder gar nur die Verdichtungsräume. Denn in den ländlichen Gemeinden sind Sanierungsmaßnahmen oft noch dringlicher als in den Städten, weil sich dort der Struktur- und Funktionswandel besonders nachteilig ausgewirkt hat. Auf die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur soll nach dem Gesetzentwurf ganz besonders Rücksicht genommen werden.
    Zweitens. Bei der Anwendung des Gesetzes sind — und nun komme ich auf den entscheidenden Punkt — die Belange der Eigentümer so weitgehend wie nur irgend möglich zu berücksichtigen. Während der Beratung des Entwurfs im Bundesrat wurde ja auch festgestellt, dieser Gesetzentwurf sei der eigentümerfreundlichste, der bisher von einer Bundesregierung vorgelegt worden sei. Dies ist ein Ziel, das die Bundesregierung bewußt anstrebt. Denn Wir wissen doch alle: ohne die Mitwirkung der Eigentümer können viele gute Planungen nicht oder nur schwer durchgeführt werden.
    Grundsätzlich soll es daher jedem Eigentümer freistehen, bei der Sanierung mitzuwirken. Ist das aus zwingenden Gründen nicht möglich, so soll die
    Gemeinde dafür sorgen, daß das Eigentum der bisherigen Eigentümer an ihren Grundstücken erhalten bleibt oder für sie Eigentum an anderen Grundstücken in gleicher oder gleichwertiger Lage, Grundeigentum in anderer Rechtsform oder ein grundstücksgleiches Recht begründet wird. Bei Entwicklungsmaßnahmen soll nach Möglichkeit Eigentum an Grund und Boden oder sollen grundstücksgleiche Rechte für weite Kreise der Bevölkerung begründet werden. Bei diesen, meine Damen und Herren, doch weitgehenden Reprivatisierungsverpflichtungen der Gemeinden, aber auch der Träger, ist deshalb die oft gehörte Kritik von einer „Kommunalisierung", Herr Erpenbeck, völlig unbegründet.
    Die materiell-rechtlichen Vorschriften bodenrechtlicher Art sind durch das Bemühen gekennzeichnet, das natürliche Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Bindung des Grundeigentums im Bereich städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durch einen wohlabgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der betroffenen Eigentümer zu überbrücken, wie dies den Grundsätzen ides Art. 14 unseres Grundgesetzes entspricht. Dieser so gern zitierte Artikel enthält im Abs. 1 eine verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums, die niemand antasten will, auch nicht der vorgelegte Gesetzentwurf. Aber der Art. 14 hat auch einen Abs. 2, der leider oft übersehen wird. Er lautet:
    Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    (4 rechtliche Begründung in der Sozialstaatklausel das Art. 20 des Grundgesetzes, worauf Herr Kollege Benda in seinem Vortrag auf dem Zentralverbandstag der Deutschen Hausund Grundeigentümer im Juni 1967 in München mit Recht hingewiesen hat. In dieser Sozialfunktion des Eigentums muß der Ansatz für eine gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gefunden werden, wie es der Art. 14 in seinem Abs. 3 ausdrücklich vorsieht. Gerade das ist auch die Zielsetzung des Regierungsentwurfs. Wenn gleichwohl versucht wird, hier die entscheidende Kritik anzusetzen, und gelegentlich polemische Äußerungen von einer Kommunalisierung oder gar Sozialisierung des Eigentums sprechen wollen, dann müssen hier auch einmal andere Stimmen zitiert werden, und ich darf das — mit Genehmigung des Herrn Präsidenten — tun; es sind nur drei kurze Zitate. In seiner Enzyklika „Populorum progressio", die Papst Paul VI. im Jahre 1967 herausgegeben hat, stehen folgende Sätze: Das Privateigentum ist für niemand ein unbedingtes und unumschränktes Recht. Niemand kann guten Grunds seinen Überfluß ausschließlich für sich gebrauchen, wo anderen das Notwendigste fehlt. Mit einem Wort: Das Eigentum darf niemals zum Schaden des Gemeinwohls genutzt werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland hatsich in ihrer Denkschrift zur Eigentumsfrage im Jahre 1966 wie folgt geäußert: Die Bodenpreise versperren in vielen Fällen die Möglichkeit, Eigentum an Wohnraum für angemessene Gegenleistung zu bilden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, immer erneut zu prüfen, wie ungerechtfertigtem Bodengewinn entschieden mehr als bisher gewehrt werden kann. Und schließlich noch ein letztes Zitat: Wir sind die erste deutsche Generation, die Großstadtleben wirklich durchlebt hat. Das Erlebnis kennen Sie alle. Wir leiden nach meiner tiefsten Überzeugung in der Hauptsache in unserem Volk an der falschen Bodenpolitik der vergangenen Jahrzehnte. Ich betrachte diese falsche Bodenpolitik als die Hauptquelle aller physischen und psychischen Entartungserscheinungen, unter denen wir leiden. Die bodenreformerischen Fragen sind nach meiner Überzeugung Fragen der höchsten Sittlichkeit. Sie wissen, wer das gesagt hat: So sprach vor dem Heimstättenausschuß der deutschen Gewerkschaften im Jahre 1920 der damalige Oberbürgermeister von Köln, Konrad Adenauer. Ich meine, wir sollten mit diesen Forderungen — die erste aus dem Jahre 1920 habe ich zitiert — nun endlich ernst machen. Nur habe ich in dem von der CDU/CSU vorgelegten Entwurf davon leider noch nichts gemerkt. Der Regierungsentwurf geht unter Berücksichtigung dieser Forderungen davon aus, daß niemand bei der Anwendung des Gesetzes einen Schaden erleiden, aber auch niemand auf Kosten der AllgeBundesminister Dr. Lauritzen meinheit einen ungerechtfertigten Gewinn erzielen soll. Hausund Grundeigentümer erhalten, wenn sie sich aus Gründen des allgemenen Wohles zeitweilig von ihrem Grundeigentum trennen müssen, eine gerechte Entschädigung. Die Ausschaltung der Planungsgewinne und der Gewinne, die erst durch die Tätigkeiten und Investitionen von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen, entspricht zwingenden Bedürfnissen und wird auch von der Rechtsprechung bereits praktiziert. Nach Druchführung der Maßnahmen entstehen den Eigentümern sogar Vorteile: Durch Einsatz der öffentlichen Mittel entsteht ein neuer, gesunder und entwicklungsfähiger Wert, der sich im wesentlichen erst lin der Zeit nach der Sanierung zeigen wird. Dieser spätere Wertzuwachs kommt den Eigentümern voll zugute. Der Landwirtschaft soll ebenfalls eine ausreichende Entschädigung für den Verlust von Grund und Boden zugesichert werden. Abgesehen davon, daß Entwicklungsmaßnahmen klar abgegrenzt sind, soll der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen das Recht erhalten, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Mindesthöhe des Verkehrswertes landwirtschaftlich oder fortswirtschaftlich genutzter Grundstücke im mstädtebaulichen Entwicklungsbereich zu erlassen. Damit wird doch klar herausgestellt, daß als Entschädigung bei Entwicklungsmaßnahmen der Verkehrswert zu zahlen sein wind, der sich bis zur Einleitung der Maßnahmen auf dem Grundstücksmarkt entwickelt hat und der in der Regel zwischen dem reinen Ackerlandpreis und dem Baulandpreis liegen wind. Die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Handhaben sollen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen so ausgestaltet werden, daß sie im Interesse der Allgemeinheit und der Betroffenen die zügige Abwicklung der notwendigen Maßnahmen sicherstellen. Damit wird gerade dem Anliegen der Betroffenen entsprochen, Belastungen möglichst schnell wieder zu beseitigen, rentable Grundstücksnutzungen herzustellen und im Interesse aller Beteiligten die Kosten zu verringern. Diesem Ziel dienen ein Abbruchund Baugebot, ein gemeindliches Grunderwerbsrecht und — das ist entscheidend — die zeitliche Abkürzung des Enteignungsverfahrens. Durch eine Zusammenfassung bestehender Genehmigungspflichten und durch Verzicht auf entbehrliche Genehmigungstatbestände soll eine wesentliche Vereinfachung und Liberalisierung der behördlichen Kontrollen erreicht werden. Herr Kollege Erpenbeck, wenn Sie gegen die mit dem Genehmigungsverfahren verbundene Preiskontrolle Bedenken haben, so möchte ich hier noch einmal sehr nachdrücklich sagen — wir haben uns ja schon in der vorigen Legislaturperiode im Ausschuß darüber unterhalten —: Diese Preiskontrolle ist doch notwendig, um den 'Käufern eine ausreichende Rechtssicherheit zu gewähren ; denn kein Käufer, der eine behördliche Genehmigung für einen Kaufvertrag bekommt, wird verstehen, wenn nachher bei dem Entschädigungsverfahren der vereinbarte KaufI preis nicht der Werterrechnung zugrunde gelegt wird, sondern er unter einem Wert entschädigt wird, der nicht der Höhe des in dem genehmigten Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreises entspricht. Das wird niemand verstehen. Hier ist im Interesse der Rechtssicherheit nach meiner Meinung eine Preiskontrolle unverzichtbar. — Auf welche Rechtssituation? — Nein, das können Sie doch von niemandem erwarten. Jemand, der einen genehmigten Kaufvertrag in Händen hat, in ,dem der Kaufpreis steht, rechnet doch damit, daß dann, wenn es einmal zu einem Entschädigungsverfahren kommt, dieselbe Behörde, die den Kaufvertrag genehmigt hat, auch den Kaufpreis anerkennen wird. Sonst hätte sie bei der Genehmigung des Kaufvertrages doch etwas sagen müssen. Das verlangt die Rechtssicherheit. Darauf können wir nicht verzichten. — Ich gebe Ihnen recht, wir werden noch über manches im Ausschuß zu sprechen haben. Meine Damen und Herren, bei der Fassung der wichtigsten Vorschriften dieses Entwurfs sind viele Anregungen aus der Mitte des zuständigen Ausschusses des Hohen Hauses aus der vergangenen Legislaturperiode, zahlreiche Vorschläge des Bundesrates zu früheren Vorlagen und zu dieser Gesetzesvorlage sowie die Anregungen von politisch und fachlich interessierten Kreisen und Verbänden berücksichtigt warden. So ist ein ganz neuer Entwurf entstanden, der zudem gegenüber seinem Vorgänger wesentlich gestrafft worden ist. Damit ist die Übersichtlichkeit für den Bürger verbessert und ein überflüssiger Perfektionismus vermieden worden. Ich möchte, was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes angeht, auf die Begründung der Regierungsvorlage Bezug nehmen, aber noch folgendes besonders hervorheben. Voraussetzung für Sanierungsmaßnahmen können sowohl bauliche wie funktionelle Mißstände sein. Die Entwicklungsmaßnahmen sind — enger als in früheren Entwürfen — auf solche Fälle beschränkt, in denen neue Ortschaften geschaffen, vorhandene Ortschaften zu neuen Siedlungseinheiten entwickelt oder um neue selbständige Siedlungseinheiten erweitert werden. Damit wird stärker herausgestellt, daß diese Maßnahme der Durchführung der Raumordnung dienen und Ziele der Strukturpolitik verwirklichen sollen. Zugleich wird damit aber auch die Beziehung zur Landesund Gemeindeentwicklungspolitik aus der Sicht großräumiger Landesentwicklung hervorgehoben. Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Neufassung der Vorschriften über die Bemessung von Ausgleichsund Entschädigungsleistungen dar. Bundesminister Dr. Lauritzen Damit trägt der Gesetzentwurf dem Gebot des Artikels 14 Rechnung, nach dem Art und Ausmaß der Entschädigung im Gesetz selbst zu regeln sind. Zur Finanzierung der umfangreichen Kosten der Ordnungsmaßnahmen werden Förderungsmittel des Bundes, der Länder und Gemeinden eingesetzt sowie Wertsteigerungen der Grundstücke herangezogen. Die Heranziehung erfolgt bei den Eigentümern, die ihre Grundstücke veräußern, dadurch, daß sie den Verkehrswert der Grundstücke vor der Sanierung erhalten und bei Rückkauf im Wege der Reprivatisierung den neuen, durch die Sanierungsmaßnahmen beeinflußten Verkehrswert zahlen müssen. Eigentümer, die nicht ausscheiden, müssen nach der Sanierung den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert ihres Grundstückes vor und nach der Sanierung an die Gemeinde entrichten. Dieser Betrag kann gestundet werden. Er ist der Höhe nach durch die anteiligen Kosten der Ordnungsmaßnahmen begrenzt. Entsprechendes gilt bei Entwicklungsmaßnahmen. Überschüsse darf die Gemeinde nicht behalten, sondern sie muß sie verteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß niemand an den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen verdienen kann, auch nicht die Gemeinden. Planungsgewinne werden so der Bodenspekulation entzogen. In den neuen Entwurf ist darüber hinaus eine Härteklausel aufgenommen worden, nach der wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden können, die auf Grund persönlicher Lebensumstände bei der Sanierung auftreten. Weitere Änderungen, die ich ausdrücklich hervorheben möchte, sind die konkrete Ausgestaltung der Förderungsvorschriften, die gegenseitige Rückflußbindung von Wohnungsbauund Städtebauförderungsmitteln und vor allem die Einführung eines festen Finanzierungsrahmens. Nachdem nun die mittelfristige Finanzplanung vorliegt, bin ich ermächtigt, im Namen der Bundesregierung zu erklären, daß für die Jahre 1971, 1972 und 1973 ein Bindungsrahmen von 450 Millionen DM vorgesehen ist. Ich bedaure allerdings, daß es bisher nicht gelungen ist, mit den Ländern im Bundesrat ein Verfahren über die Verteilung der Mittel zu vereinbaren. Wir waren der Meinung, daß das Bundesprogramm die Grundlage für die Verteilung der Bundesmittel bilden wird, daß es auf Grund der Anmeldungen der Länder aufgestellt werden soll; daß es aber keineswegs so sein darf, daß dann, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, die Mittel nach der Bevölkerungszahl der Länder verteilt werden. Das entspricht nicht den Grundsätzen des Art. 104 a des Grundgesetzes. Am Schluß meiner Ausführungen zur Regierungsvorlage möchte ich noch einen besonderen Hinweis geben. Der Deutsche Rat für Stadtentwicklung hat nach meiner Meinung eine ganz wichtige Aufgabe; seine Funktionen sind im einzelnen im Gesetz dargelegt. Entscheidend ist, daß hier ein echtes Instrument für eine föderative und kooperative Koordination zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen ist. Dieses Gremium halte ich für besonders wichtig. Nun, meine Damen rund Herren, diese und viele andere Überlegungen fehlen leider in dem von der CDU/CSU vorgelegten Gesetzentwurf. Ich darf allerdings mit einer gewissen Genugtuung feststellen, daß offensichtlich jetzt auch alle diejenigen, die bisher von der Notwendigkeit eines Gesetzentwurfs noch nicht überzeugt waren, diese Meinung aufgegeben haben. Darüber hinaus muß ich allerdings auch bewundern, welche Mühe aufgewendet worden ist, um die Gliederung und Paragraphenfolge des Regierungsentwurfes so umzugestalten, daß optisch daraus der Eindruck eines neuen Entwurfs entsteht, der vielleicht sogar noch alternativ sein soll. Der Inhalt des Entwurfs ist dadurch nicht viel besser geworden. Im Gegenteil, ich muß leider die Feststellung treffen, daß der von der Opposition vorgelegte Entwurf mir in seinem ,systematischen Aufbau verunglückt zu sein scheint, und zwar einfach aus dem Bestreben heraus, etwas anderes zu machen; denn neue Gedanken, die einen anderen Aufbau des Gesetzes rechtfertigen würden, habe ich in dem Entwurf nicht finden können. Die tragenden Säulen des Gesetzes — und das sind ja doch insbesondere die Fragen der Wertermittlung bei Entschädigungsleistungen und die Ermittlung 'und Inanspruchnahme des neuen Grundstückswertes nach Durchführung der Sanierung — stimmen doch fast wörtlich mit dem Regierungsentwurf überein. Ich freue mich allerdings, Ihnen sagen zu können, daß ich den Eindruck habe: Hier haben sich anscheinend die progressiven Kräfte durchgesetzt. Allerdings hat der Entwurf dabei etwas mehr Ballast aufgenommen. Das scheint Folge eines Kompromisses mit den überall vorhandenen Perfektionisten zu sein. Aber der Entwurf ist dadurch nicht lesbarer und nicht verständlicher geworden und, so glaube ich, auch für die Praxis nicht brauchbarer. Wir brauchen, meine Damen und Herren, ein gutes und praktikables Gesetz. Es wäre schlecht, wenn sich mit dem Gesetz die Gerichte allzusehr beschäftigen müßten, und es wäre kein Ruhmesblatt, wenn sich eines Tages zu schnell die Notwendigkeit einer Novellierung herausstellen würde. Ich sehe diese Gefahr allerdings kommen, wenn ich mir vorstelle, daß manche Regelungen, auf die die Opposition Wert zu legen scheint, gesetzgeberisch verwirklicht werden würden. Diese Gefahr haben anscheinend auch die Bundesländer bei der Beratung im mBundesrat erkannt, denn die Länder haben bereits bei diesen Beratungen vieles von dem abgelehnt, was damals an Anträgen von der CSU-Landesregierung in Bayern vorgetragen wurde Bundesminister Dr. Lauritzen und was wir jetzt im gemeinsamen Antrag der CDU und CSU wieder vorfinden. Meine Damen und Herren, es ist doch völlig indiskutabel, den Bodeneigentümern bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen — bei der Planung! — den absoluten Vorrang einräumen zu wollen und bei Sanierungsmaßnahmen zunächst das Individualinteresse und dann erst das Interesse der Allgemeinheit zu sehen. Es ist ja 'bezeichnend, daß die ersten lautstarken Proteste hiergegen aus den eigenen Reihen der CDU kommen. Es ist Ihnen sicherlich nicht unbekannt, daß der Vorsitzende der Kölner Sozialausschüsse, Herr Heinz Soenius, an Ihren Fraktionsvorsitzenden einen Brief geschrieben hat, in dem er sagt, dieser CDU/CSU-Entwurf — das ist nicht meine, sondern seine Formulierung — „unternehme den Versuch einer Sanierung der Eigentümer". (Hört! Hört! bei der SPD. — Zuruf von der CDU/CSU: Wo sind denn die Briefe an die SPD?)





    (Abg. Erpenbeck: Es gibt durchaus Hinweise auf die Rechtssituation!)


    (Abg. Erpenbeck: Die wir durch das Gesetz schaffen!)


    (Zustimmung 'bei der SPD. — Abg. Erpenbeck: Darüber sprechen wir im Ausschuß!)


    (Vorsitz : Vizepräsident Frau Funcke.)


    (Zustimmung bei Abgeordneten .der SPD)


    (Sehr gut! bei der SPD.)


    (Zustimmung bei Abgeordneten ,der SPD)





    (Zuruf von der SPD: So ist es!)


    (Beifall bei der SPD)


    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Er sagt, der Entwurf sei diktiert von partikularen Interessen verschwindend kleiner Minderheiten und wolle überholte Strukturen konservieren.
    Meine Damen und Herren, ich kann das auch nicht klarer ausdrücken, und das müßte Ihnen eigentlich zu denken geben. — Bitte!