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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Inhalt: Eintritt des Abg. Krall in den Bundestag . 1941 A Erweiterung der Tagesordnung 1941 A Überweisung einer Vorlage an Ausschüsse 1941 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 1941 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Zweite Beratung — Schlee (CDU/CSU) . 1942 B, 1970 A, 1972 D Dr. de With (SPD) . . . . 1946 D, 1973 B Dr. Eyrich (CDU/CSU) 1948 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 1951 C, 1966 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1955 D, 1968 B, 1972 B Benda (CDU/CSU) . . . . 1957 B, 1970 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 1958 C Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 1959 A von Thadden (CDU/CSU) . . . . . 1960 D Jahn, Bundesminister . . . . . 1962 A Kleinert (FDP) 1963 A Vogel (CDU/CSU) 1964 A Dr. Pinger (CDU/CSU) . . . 1964 C, 1972 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/532) Frage des Abg. Dr. Luda: Pressemeldungen betr. Finanzierung der ersten Rate der Konjunkturausgleichsrücklage Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister . . . . 1973 D, 1974 A Dr. Luda (CDU/CSU) . . . 1973 D, 1974 A Frage des Abg. Dr. Luda: Bildung der Konjunkturausgleichsrücklage aus stillzulegenden Kassenmitteln Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller, Bundesminister 1974 B Dr. Luda (CDU/CSU) 1974 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Frage des Abg. von Thadden: Zinsbelastung von Althauseigentümern Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär 1974 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) : Zeugung von Kindern durch heterologe künstliche Insemination Jahn, Bundesminister . . 1974 D, 1975 A, B Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . . 1975 A, B Frage des Abg. Dr. Hein: Förderung einer Woche der Begegnung mit Asien Dr. Eppler, Bundesminister 1975 B, D, 1976 A Dr. Hein (SPD) . . . . . . . 1975 D Ollesch (FDP) 1976 A Frage des Abg. Borm: Arzneimittel zur Familienplanung für Entwicklungsländer Dr. Eppler, Bundesminister . . . . 1976 A Frage des Abg. Mertes: Regelung des Anspruchs auf Gegendarstellung in dem geplanten Presserechtsrahmengesetz Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1976 C, D Mertes (FDP) . . . . . . . . 1976 D Fragen der Abg. Frau Lauterbach: Autofriedhöfe in der Bundesrepublik Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1977 A, C Frau Lauterbach (SPD) 1977 C Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zugunsten der Hochwassergeschädigten Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1977 C, 1978 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 1978 A Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Erbschädigungen durch Schwefeldioxyd Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 1978 B, D Dr. Müller (München) (SPD) . . 1978 C, D Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Rücküberstellung von tschechoslowakischen Flüchtlingen Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1979 A, C, D, 1980 A, B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 1979 C, 1980 A, B Fragen des Abg. Wolfram: Bundesmittel für die Ausgestaltung der Naturparke Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1980 C, D, 1981 A Wolfram (SPD) . . . . 1980 D, 1981 A Fragen des Abg. Dr. Miltner: Verwendung von Chloroform in Zahncreme Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär 1981 B, C Dr. Miltner (CDU/CSU) . . . . 1981 C Fragen des Abg. Josten: Organisatorische Vorbereitungen für die Errichtung von Ausbildungsförderungsämtern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1981 D, 1982 A, B, C, D Josten (CDU/CSU) . . . . 1981 D, 1982 C Dröscher (SPD) . . . . . . 1982 A, D Frage des Abg. Dr. Gölter: Vorsorgeuntersuchung von Kleinkindern Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1982 D, 1983 B, C Dr. Gölter (CDU/CSU) . . . . . 1983 A, B Josten (CDU/CSU) 1983 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 III Frage des Abg. Dr. Apel: Auswirkungen brutaler Fernsehsendungen auf Kinder und Heranwachsende Westphal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1983 C, D, 1984 A Dr. Apel (SPD) 1983 D, 1984 A Frage des Abg. Dr. Apel: Reduzierung der Luftverschmutzung durch Strahltriebwerke von Düsenmaschinen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1984 B, C Dr. Apel (SPD) 1984 C Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Erhöhung der Flugpreise der Lufthansa im innerdeutschen Verkehr Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 1984 D,1985 A, B, C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 1985 A, B Ollesch (FDP) . . . . . . . . . 1985 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg): Richtlinien für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1985 C Fragen des Abg. Grüner: Begrenzung der Gesprächseinheiten im örtlichen Telefonverkehr und Senkung der Telefongebühren Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1985 D, 1986 A, B Grüner (FDP) 1986 B Frage des Abg. Dr. Geßner: Forderung der DDR nach finanziellem Ausgleich für unterschiedlich starke Inanspruchnahme der Post Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1986 C, D Dr. Geßner (SPD) 1986 D Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Zuweisung leicht merkbarer Fernsprechnummern an ärztliche Notdienste Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 1986 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/502) — Dritte Beratung — Vogel (CDU/CSU) . . . . . . . 1987 A Dr. Müller-Emmert (SPD) 1989 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1990 B Jahn, Bundesminister 1990 D Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) (Drucksachen VI/392, VI/486); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache VI/526) — Zweite und dritte Beratung — Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 1994 A, 2000 A Krockert (SPD) 1996 B Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 1997 A, 1999 A, 2000 B, 2002 D, 2003 C Dr. Schmude (SPD) 1997 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 1999 C, 2003 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2000 C Lemmer (CDU/CSU) . . . . . . . 2001 D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 2003 D Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 2004 A Frau Dr. Timm (SPD) . . . . . 2006 B Kleinert (FDP) 2007 C Jahn, Bundesminister 2009 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . . . . 2011 A Memmel (CDU/CSU) 2012 B Ergebnis der Schlußabstimmung . . . 2014 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz — KOV) (Drucksache VI/274) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/513), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/471) — Zweite und dritte Beratung — Maucher (CDU/CSU) 2013 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 Entwurf eines Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Drucksache VI/401); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/520) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. März 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/310) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/311); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — und mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache VI/312); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/517) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2013 A Entwurf eines Gesetzes zu der Langfristigen Vereinbarung vom 9. November 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allge- . meinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Protokolls vom 1. Mai 1967 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache VI/313); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/519) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . 2015 D Abwicklung der Tagesordnung 2016 A Dritter Bericht der Bundesregierung über die in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen mit dem Wohngeldgesetz (Drucksache V1/378) . . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Drucksache VI/508) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) (Drucksache VI/477) — Erste Beratung — . . . . . 2016 B Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Drucksache VI/460) — Erste Beratung — 2016 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (Drucksache VI/483) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung (Drucksache VI/484) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Abg. Krammig, Struve, Ehnes und Fraktion der CDU/ CSU) (Drucksache VI/491) — Erste Beratung — 2016 C Entwurf eines Gesetzes zum Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache VI/503) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 2016 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 V Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache VI/504) — Erste Beratung — . . . 2016 D Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache VI/507) — Erste Beratung — . . . . . 2016 D Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Abg. Dr. Klepsch, Ernesti, Damm, Dr. Zimmermann, Stahlberg, Dr. Marx [Kaiserslautern] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/530) — Erste Beratung — 2016 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache VI/509) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2016 D Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Hochwasserkatastrophe im Februar 1970 (Drucksache VI/506) in Verbindung mit Antrag betr. Hochwasserschäden im Bundesgebiet (Abg. Dr. Martin, Baier, von Alten-Nordheim, Haase [Kassel], Josten, Röhner, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Miltner, Hussing, Schulte [Schwäbisch Gmünd], Lenzer, Susset, Dr. Lenz [Bergstraße], Weber [Heidelberg], Rösing, Zink, Picard, Frau Dr. Walz, Niegel und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/538) . 2017 B Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Enquete-Kommission Auswärtige Kulturpolitik (Drucksachen VI/57, VI/515) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Verordnungen bzw. eine Richtlinie des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die gemeinsame Liberalisierungsliste der Verordnung (EWG) Nr. 2041/68 des Rates vom 10. Dezember 1968 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Aluminiumoxyd der Tarifnummer ex 28.20 A und Ferrosiliziumchrom der Tarifnummer 73.02 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zur Änderung der Richtlinien des Rates vom 27. Juni 1968 und vom 13. März 1969 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Drucksachen VI/233, VI/379, VI/287, VI/336, VI/518) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung allgemeiner Regeln für die Gewährung der in Artikel 3 a) der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vorgesehenen Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge eine Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse durch einige Vorschriften über die Gewährung der Ausfuhrerstattungen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 134/67/ EWG und 137/67/EWG über die Einschleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit- und, Folgeerzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor" eine Verordnung des Rates über zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Kartoffelversorgung zu ergreifende Maßnahmen einer Verordnung (EWG) des Rates über die vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln, andere, der Tarifstelle 07.01 A III b eine Verordnung (EWG) des Rates über die Herstellung und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Zucker (Saccharose), Glukose und Dextrose VI Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kaseine und Kaseinate eine Verordnung (EWG) des Rates über die Verlängerung der in Artikel 12 Ab- Satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 130/66/EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist eine Verordnung des Rates über die luxemburgische Landwirtschaft eine Verordnung (EWG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (Drucksachen VI/90, VI/91, VI/201, VI/204, VI/205, VI/206, VI/285, V1/292, VI/294, VI/295, VI/527) 2017 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Gro-Ben Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Numerus clausus (Umdruck 6, Drucksache W523) 2018 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land (Städtebauförderungsgesetz) (CDU/CSU) (Drucksache VI/434) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI/510) — Erste Beratung — Erpenbeck (CDU/CSU) 2018 D Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 2024 B Wurbs (FDP) 2030 B Dr. Ahrens (SPD) 2032 B Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 2037 B Mick (CDU/CSU) 2040 D Niegel (CDU/CSU) 2041 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 2043 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2045 A Anlagen 2 bis 5 Änderungsanträge Umdrucke 15 bis 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2045 B Anlage 6 Eventualantrag Umdruck 20 zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 18 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139,' VI/261, VI/502) . . . . . . . . . . 2046 C Anlage 7 Änderungsantrag Umdruck 19 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502) 2047 A Anlage 8 Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, W486, VI/526) 2047 B Anlage 9 Eventualantrag Umdruck 14 zum Änderungsantrag Umdruck 13 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Straffreiheitsgesetzes 1970 (Drucksachen VI/392, VI/486, W526) 2047 B Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung 2047 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Pohle betr. einheitliche Regelung der Entschädigung bei Impfschäden 2049 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 VII Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Slotta betr. Organtransplantation nach dem Tode . . . . 2049 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Götz betr. Mehrbelastung des Bundeshaushalts aus dem Bundeskindergeldgesetz bei Anhebung bzw. Beseitigung der Einkommensgrenze 2050 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Jenninger betr. Verkauf nicht vorschriftsmäßiger Verbandskästen und Warndreiecke 2050 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Jenninger betr. Notrufsäulen an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen . . . . 2050 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Geldner betr. bevorzugte Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und Gebührenfreiheit für Rentner usw 2050 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 1941 39. Sitzung Bonn, den 18. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Adams ** 19. 3. Dr. Artzinger ** 18. 3. Bals * 18. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt ** 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Burgemeister 31. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich ** 20. 3. Draeger *** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) ** 19. 3. Gottesleben 20. 3. Haase (Kellinghusen)* 18. 3. Hortem 18. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) ** 19. 3. Katzer 20. 3. Klinker ** . 18. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Kriedemann** 18. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Lücker (München) ** 18. 3. Müller (Aachen-Land) ** 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Frau Dr. Orth ** 18. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts ** 20. 3. Richter*** 23. 3. Riedel (Frankfurt) ** 18. 3. Dr. Rinderspacher *** 23. 3. Rollmann 20. 3. Roser * 18. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken.) 20. 3. Frau Dr. Walz *** 23. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 15 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 -- Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nummer 2 werden in § 111 Abs. 1 die Worte „einer mit 'Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte „einem Verbrechen oder Vergehen" ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 112 erhält folgende Fassung: „§ 112 (1) Wer öffentlich, in .einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer Übertretung oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Gericht von Strafe absehen."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 16 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) - Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 - Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. § 115 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: (1) Wer Mitglied eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drehung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht older in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt während einer Amtshandlung tätlich angreift oder 2. ein Mitglied eines Gerichts oder einen Staatsanwalt oder einen Angehörigen dieser Personen wegen einer Amts- oder Diensthandlung tätlich angreift oder in seinem Vermögen schädigt. 2046 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 (3) Der Versuch ist strafbar."' 2. Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. Die §§ 116 bis 118 werden aufgehoben." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 17 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, V1/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Hinter Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt: ,5 b. § 119 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 119 (1) Wer sich aus einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, nicht unverzüglich entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge wiederholt aufgefordert hat auseinanderzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine strafbare Handlung nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig ist."' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 0 Umdruck 18 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: ,6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Abs. 1 erfüllt, gilt § 113 Abs. 3 und 4 sinngemäß. (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer sich der Menschenmenge ausschließlich in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt. (4) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1. der Täter sich unverzüglich entfernt, nachdem ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge aufgefordert hat auseinanderzugehen, oder 2. der Täter eine Gewalttätigkeit oder eine nach den §§ 113 bis 115 mit Strafe bedrohte Handlung weder selbst begangen noch hierzu aufgefordert hat und seine Schuld gering ist." ' Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 20 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 18 — zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 18 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. § 125 erhält folgende Fassung: „§ 125 (1) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit dadurch stört, daß aus ihr mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen oder Menschen mit Gewalttätigkeiten bedroht werden, anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt und durch sein Verhalten die Unfriedlichkeit dieser Menge fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen. (2) Wer sich an den in Absatz 1 bezeichneten Gewalttätigkeiten oder Drohungen als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (3) Soweit die Tat den Tatbestand des § 113 Absatz 1 erfüllt, gilt § 113 Absatz 3 und 4 sinngemäß." ' Bonn, den 18. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2047 Anlage 7 Umdruck 19 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) — Drucksachen VI/139, VI/261, VI/502 — Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Änderung des Versammlungsgesetzes § 23 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BundesgesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 13 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970) — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2)," gestrichen. 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. 3. In § 6 wird der Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 14 Eventualantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU — Umdruck 13 — zur ;zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit — Drucksachen VI/392, VI/486, VI/526 — Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Umdruck 13 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der gefährlichen Körperverletzung, der schwerenKörperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a, 224 bis 226 des Strafgesetzbuches)," 2. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches ;" 3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „neun" durch ;das Wort „sechs" ersetzt. 4. Nach § 4 wind folgender § 4 a eingefügt: „§4a Strafregister (1) Vermerke über Strafen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind im Strafregister zu tilgen. Dies gilt nicht, soweit der Täter zugleich wegen Straftaten verurteilt worden ist, für die Straffreiheit nicht gewährt wird. (2) Auf Antrag des Verurteilten sind ferner zu tilgen Vermerke über Strafen, für die Straffreiheit nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Strafe bereits vollstreckt ist. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die für das Gericht zuständig ist, das die Strafe verhängt hat." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (2) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, -so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Gesamtstrafe und, soweit keine Gesamtstrafe zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an." Bonn, den 17. März 1970 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn zu Punkt 8 der Tagesordnung. Der Gesetzentwurf, den Herr Bundesminister Dr. Lauritzen eingebracht hat, ist von der Bundesregierung verabschiedet worden. Der Bundesminister des Innern war bei seiner Vorbereitung intensiv beteiligt. Eine Kodifikation der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung, die den Bürger so sehr angeht und in seinen Lebensverhältnissen und Interessen berührt, muß sich in besonderem Maße der verfassungsrechtlichen Prüfung stellen und sich in 2048 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 ihr bewähren. Dies gilt für die Beachtung des Verfassungsgebots der Gleichbehandlung ebenso wie für die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit den eigentums- und enteignungsrechtlichen Kernvorschriften des Artikels 14 unseres Grundgesetzes. Auf das engste berührt sind auch die Gebiete der Raumordnung und des Kommunalwesens. Auch Fragen der bundesstaatlichen Ordnung, des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation stellen sich nicht nur am Rande. Alle diese Bereiche hat als Mitglied der Bundesregierung der Bundesminister des Innern zu vertreten. Weil ein solcher Pflichtenkatalog nach meinem Verständnis zugleich Ausdruck der Aufgabe ist, große Vorhaben aus zentraler gesellschaftspolitischer Sicht anzugehen, hätte ich es schließlich auch als unzulässige Enthaltung angesehen, wenn ich der Frage der Finanzierung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als einem der Kernprobleme des Gesetzgebungsvorhabens nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Sosehr dies alles zu sagen mir nützlich erschien, so wenig brauchen Sie, meine Damen und Herren, nun allerdings zu befürchten, von mir einen Tätigkeitsnachweis an Hand der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geliefert zu bekommen. Die Einzeldebatte ist den Ausschußberatungen und den späteren Lesungen vorbehalten; möge sie intensiv, fruchtbar und — um ein Wort aus der Plenardebatte des Bundesrates beim 1. Durchgang zu gebrauchen — kein Schattenboxen sein! Heute kommt es mir darauf an, auf einige Grundkonzeptionen hinzuweisen, die Ausdruck des Zusammenwirkens der die Mehrheit dieses Hohen Hauses und die Bundesregierung tragenden politischen Kräfte sind. Jedes Unternehmen, die brennenden Fragen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung gesetzgeberisch in den Griff zu bekommen, ist dadurch gekennzeichnet — und darin können sich die Regierungsvorlage und der Entwurf der Opposition nicht unterscheiden —, unter den Aspekten der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit einen Kompromiß zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den berechtigten Belangen des Individuums finden zu müssen. Bei dem Interesse der Allgemeinheit kann es sich hier aber nicht um Planen und Dirigieren als Selbstzweck, nicht um gestalterische Kraftakte von Bürokratien und Gutachtern handeln. Die Kette muß auch diejenigen Glieder enthalten, mit denen sie erst geschlossen werden kann in der Weise, daß Gemeinwohl und Einzelinteresse fest aufeinander bezogen sind. Es muß deutlich sein, daß alles, was nach dem Gesetz geschehen kann und soll, letztlich für den Menschen geschieht, sei er nun als Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibender oder als was auch immer einzuordnen. Er soll seine humane Umwelt finden! Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung bringen vieles über lange Jahre hin in Bewegung und damit zunächst einmal aus der bisherigen Ordnung; auch kosten sie sehr viel Geld. Daher dürfen sie nicht ohne sorgfältige Vorbereitungen eingeleitet werden, und die Betroffenen müssen möglichst frühzeitig und umfassend informiert und gehört werden. Ich habe diesem Punkt bei den Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und glaube, daß es hier zu brauchbaren, ausgeglichenen Lösungen gekommen ist, die inzwischen durch von der Bundesregierung gebilligte Vorschläge des Bundesrates noch verdeutlich werden konnten. Nicht zwingend scheint mir dabei zu sein, der Gemeinde in der detaillierten Weise, wie dies der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion tut, vorschreiben zu müssen, was sie bei ihren vorbereitenden Maßnahmen zu tun und zu bedenken hat. Soweit es sich nicht um Fragen handelt, die sich ohnehin automatisch stellen, dürften solche Regelungen ihren Platz besser in Verwaltungsvorschriften finden. Ich meine, daß es bei dem Regierungsentwurf gelungen ist, ,den oft beklagten Hang der Gesetzgebung zum Perfektionismus, der zudem meist Quailtätseinbußen bei der Verwaltung bewirkt, einmal zu zügeln. Wer nur auf das Instrumentelle der bodenrechtlichen Regelungen sieht, mag es beklagen, daß die Regierungsvorlage — im Gegensatz zu der Vorlage der früheren Bundesregierung — bei Sanierungen Abbruchgebote und Enteignungen in jedem Falle erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlaubt. Ich halte es jedoch für ein zwingendes Gebot des Eigentümerschutzes, daß bei der Stadterneuerung solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn sich die gemeindlichen Planungsvorstellungen zu verbindlichen Festsetzungen verdichtet haben. Nach dem Entwurf der Regierung soll die bauliche Erneuerung in erster Linie Sache der Eigentümer sein. Er läßt es zu, daß sich Eigentümer zu diesem Zweck zusammenschließen. Die Problematik der Majorisierung von Eigentümern in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten war jedoch einer der Gründe, die es mir zweckmäßig erscheinen lassen, daß die jetzige Regierungsvorlage von bundesrechtlichen Regelungen über zwangsweise Zusammenschlüsse der Eigentümer absieht. Mit Recht mißt die interessierte Öffentlichkeit den Regelungen über ,die Veräußerungspflicht der Gemeinde, der Sanierungsträger und der Entwicklungsträger entscheidende Bedeutung zu. In ihnen konkretisieren sich die eigentumspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung. Da bei der Sanierung tunlichst Eigentum der bisherigen Eigentümer erhalten oder wiederbegründet werden und es im Entwicklungsbereich zu einer breiten Eigentumsstreuung kommen soll, ist die Gemeinde im Sanierungsgebiet zur Reprivatisierung, bei Entwicklungsmaßnahmen zur Privatisierung verpflichtet. Ich habe großes Gewicht darauf gelegt, daß diese Prinzipien ohne Abstriche auch für Sanierungs- und Entwicklungsträger gelten und auf dem Wege über die Einschaltung solcher Träger — mögen sie als Treuhänder der Gemeinde oder in anderer Form tätig werden — nicht abgeschwächt oder durchbrochen werden dürfen. Die Zulassung von natürlichen Personen als Sanierungs- und Entwicklungsträger, die der vorige Regierungsentwurf ausschloß, trägt dem Gedanken der Chancengleichheit Rechnung. Mit Interesse habe Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2049 ich bei der Durchsicht des Oppositionsentwurfs insoweit Übereinstimmung feststellen können. Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung haben einen starken Bezug zur Raumordnung. Vor allem Entwicklungsvorhaben gehen in ihrer Bedeutung naturgemäß immer über das Lokale hinaus. Der Regierungsentwurf bringt sie deshalb schon bei der Begriffsbestimmung in eine enge Verbindung zur Raumordnung, und zwar noch stärker, als dies der Entwurf von 1968 tat. Damit korrespondieren die Regelungen über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs. Auch beim Einsatz der Finanzhilfen des Bundes wird es eine gewichtige Rolle spielen, daß die Maßnahmen raumbedeutsam sind. Sie finden daher die Raumordnung in den Vorschriften des Fünften Teils jetzt ausdrücklich erwähnt. Mit Herrn Kollegen Dr. Lauritzen weiß ich mich über die Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen den beiden Ressorts einig. Der Einsatz öffentlicher Förderungsmittel darf keine abgabenrechtlichen Folgen auslösen, die seine Effizienz für den einzelnen entscheidend beeinträchtigen. Die Regierungsvorlage trifft hiergegen Vorkehrungen. Welchen Nutzen und welche Auswirkungen die weitergehenden Vorschläge des CDU/ CSU-Entwurfs haben würden, wird sicherlich noch eingehend zu prüfen sein, wobei auch der Frage nachzugehen wäre, wieweit zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten der Konzentration von Grundeigentum Vorschub zu leisten vermögen. Das Städtebauförderungsgesetz, das zu beraten und zu verabschieden die Bundesregierung Sie gebeten hat, soll unser Gemeinwesen in den Stand versetzen, die drängenden Aufgaben der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung erfolgreich anzugehen. Wir 'sollten uns aber ,darüber 'im klaren sein, daß diese Aufgaben mit 'seiner Verabschiedung nicht gelöst sein werden. Wie gut oder schlecht sie bewältigt werden, liegt in der Hand derer, die dazu berufen sind — .als Politiker, als Planer, als Bauherren, als Architekten oder als Techniker, ja auch ,und nicht zuletzt als Bürger —, an der Gestaltung unserer Umwelt mitzuwirken! Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pohle (Drucksache VI/525 Fragen A 56 und 57) : Wann wird die Bundesregierung dem Bundestag die schon vor längerer Zeit angekündigte Novelle zum Bundesseuchengesetz vorlegen, die eine einheitliche Regelung für die Entschädigung bei Impfschäden, und zwar nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, bringen und damit alle Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern, insbesondere auch hinsichtlich der Anmelde- und Verjährungsfristen, beseitigen soll? Hat die Bundesregierung Gelegenheit genommen, bei den Arbeiten an der Novelle auch die Vertreter des Schutzverbandes für Impfgeschädigte e. V. Bonn, zu hören, der über jahrelange Erfahrungen 'in dieser schwierigen Materie verfügt? Die Bundesregierung rechnet damit, daß sie den genannten Entwurf noch vor der Sommerpause den gesetzgebenden Körperschaften zuleiten kann. Der Schutzverband der Impfgeschädigten hat ebenso wie eine Reihe anderer Verbände den Referenten-Entwurf erhalten, zudem wird mit diesem Verband seit seiner Gründung eine umfassende Korrespondenz über Detailfragen der Impfentschädigung geführt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Slotta (Drucksache VI/525 Frage A 58) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit anderen Institutionen dazu beizutragen, daß die Bevölkerung über die Frage der Organentnahme nach dem Tode zum Zwecke der Organtransplantation sachlich informiert wird, und ist die Bundesregierung bereit, zu gegebener Zeit die Entnahme von Organen von Lebenden und Toten gesetzlich zu verankern? Die Organentnahme zum Zwecke der Organtransplation wirft eine Reihe schwieriger medizinischer, biologischer und rechtlicher Probleme auf. Sie sind zur Zeit weder in der Bundesrepublik noch im internationalen Bereich abschließend geklärt. Die Diskussion über die möglichst genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts ist Gegenstand der medizinischen Forschung. Auch die Frage, ob und welche biologischen Todeskriterien gesetzlich festgelegt werden können oder ob nicht gegenwärtig der gerade hier schnellen Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ein breiterer Spielraum gelassen werden muß, kann gegenwärtig noch nicht endgültig beantwortet werden. Weiter bedarf der Klärung, ob bestimmte formale Kriterien vor der Organentnahme erfüllt sein müssen, ob zur Feststellung des Todes nur ein bestimmter Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt sein soll, ob die Hinzuziehung weiterer Ärzte bei ,der Feststellung des zerebralen Todes geboten ist und ob die Unabhängigkeit der diesen Tod feststellenden Ärzte von dem oder den Ärzten, die die Transplantation durchführen, festzulegen ist. Bei :diesem Stand der wissenschaftlichen Diskussion stößt eine umfassende Information der Bevölkerung zu Fragen der Organtransplantation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf Schwierigkeiten. Im ganzen gesehen scheint sich in der öffentlichen Meinung zunehmend eine Tendenz durchzusetzen, die bei voller Berücksichtigung der berechtigten Anliegen des einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit und der achtenswerten Gefühle der engeren Angehörigen die Notwendigkeit zur Hilfe in bestimmten lebensbedrohenden Situationen anerkennt. Dabei ist selbstverständlich, daß dem Schutz gegen eine vorzeitige Todesfeststellung Vorrang zukommt. Zur Beratung der Bundesregierung ist eine Gruppe medizinischer und juristischer Sachverständiger zur Prüfung dieses äußerst vielschichtigen Sachverhaltes berufen worden. Die Frage, ob und welche Regelungen von seiten des Bundes in dieser Hinsicht ge- 2050 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 troffen werden können, kann nach dem Stande der Erörterungen zur Zeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Götz (Drucksache VI/525 Fragen A 62 und 63) : Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich für den Bundeshaushalt aus dem Bundeskindergeldgesetz ergeben, wenn die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab 1. Januar 1971 von 7800 Deutsche Mark auf 10 200 Deutsche Mark, auf 11 400 Deutsche Mark, auf 12 600 Deutsche Mark, auf 15 000 Deutsche Mark, angehoben werden würde? Welche jährlichen Mehrbelastungen würden sich ab 1. Januar 1971 ergeben, wenn die Einkommensgrenze für das Zweitkindergeld völlig beseitigt werden würde? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß man die Verteilung der Zweikinderfamilien auf die hier angesprochenen Einkommensschichten kennt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einkommensschichten unterschiedlich stark besetzt sind, so daß eine Erhöhung der Einkommensgrenze um beispielsweise jeweils 1200,— DM jährlich (100,— DM monatlich) keinen gleichmäßigen Kostenanstieg bedeutet. Im Zusammenwirken mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich gegenwärtig bemüht, durch Hochrechnung aus der Einkommen- und der Lohnsteuerstatistik 1965 die mutmaßlichen Einkommensverhältnisse der Zweikinderfamilien im maßgebenden Berechnungsjahr zu ermitteln. Erst dann läßt sich über die Kosten verschiedener Möglichkeiten einer Erhöhung der Einkommensgrenze Zuverlässiges sagen. Der Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 12. März 1970 die Bundesregierung ersucht, Zahlenmaterial zum Kindergeld und zur Erhöhung der Einkommensgrenze vorzulegen. Ich bin gern bereit, Ihnen dieses Material nach Fertigstellung ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Die Streichung der Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes würde bei einem Zweitkindergeld von 25,— DM monatlich einen jährlichen Mehraufwand von etwa 680 Millionen DM erfordern. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatessekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 68) : Ist der Bundesregierung bekannt — und was gedenkt sie dagegen zu tun —, daß in einzelnen Fachgeschäften Verbandskästen und Warndreiecke zum Verkauf angeboten werden, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verbandskästen DIN Nr. 13 164, Warndreiecke siehe §§ 26 a, 53 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen? In derartigen Fällen kommt es ganz wesentlich auf die Mitwirkung des Käufers an. Warndreiecke müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und das amtlich zugeteilte Prüfzeichen tragen. Nur solche Warndreiecke dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung angeboten oder veräußert werden. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000,— DM geahndet werden können. Außerdem können die nicht vorschriftsmäßigen Warndreiecke eingezogen werden. Das zum Mitführen in Kraftfahrzeugen vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material muß bestimmten DIN-Normblättern entsprechen. Eine besondere Bauartgenehmigungspflicht besteht nicht. Der Käufer sollte sich stets versichern lassen und darauf achten, . daß ihm nur normgerechtes Material verkauft wird. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Verkäufer schadenersatzpflichtig. Die Bundesregierung hält die geltende Regelung für ausreichend. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (Drucksache VI/525 Frage A 69) : Ist die Bundesregierung bereit, an Bundesstraßen, die durch dünnbesiedelte Gebiete führen, wie beispielsweise an der Bundesstraße 290 zwischen Bad Mergentheim und Crailsheim, Notrufsäulen anbringen zu lassen, da es im Falle einer Autopanne oder gar eines Unfalles den betroffenen Personen — vor allem im Winter — nicht zugemutet werden kann, längere Strecken zu Fuß bis zur nächsten Ortschaft zurückzulegen? Wie bereits in den Fragestunden vom 12. November 1969 und vom 16. Januar 1970 ausgeführt wurde, sieht die Bundesregierung- keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit nach Autobahnvorbild auch an normalen, also einbahnigen Bundesstraßen Notrufsäulen aufstellen zu lassen, weil die fernmeldetechnischen und betrieblichen Voraussetzungen dort vorerst noch nicht gegeben sind und aus finanziellen Gründen z. Z. auch nicht geschaffen werden können. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, wenn entlang solchen Bundesstraßen, insbesondere solchen innerhalb dünn besiedelter Gebiete, zur Verbesserung des jetzigen Meldesystems vorerst an geeigneten Stellen Polizeimelder aufgestellt oder sog. DRK-Unfallmeldeanlagen oder auch Notrufmelder in Verbindung mit Münzfernsprechern eingerichtet werden, über die dann durchgehend besetzte Polizeireviere oder sonstige Hilfsstellen jederzeit in münzfreiem Notruf von den Hilfesuchenden erreicht werden können. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Geldner (Drucksache VI/525 Fragen A 72 und 73) : Hat die Bundesregierung als Sofortmaßnahme eines künftigen Altenplanes in Erwägung gezogen, Rentnern, Fürsorgeempfängern und minderbemittelten Körperbehinderten die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses bevorzugt zu gewähren, um der Verein- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1970 2051 samung der alten und behinderten Menschen in der Massengesellschaft vorzubeugen und auszuschließen, daß in akuten Notfällen Hilfe nicht rechtzeitig genug herbeigeholt werden kann? Ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereit, alte Menschen, die finanziell dazu nicht in der Lage sind, von den Kosten der Errichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien, und ist die Bundesregierung in der Lage, bei Einvernehmen in dieser Frage zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen die Kosten einer solchen Gebührenbefreiung anzugeben, wenn man den Kreis der Berechtigten nach den Richtlinien für Wohngeldempfänger festlegt? Fernsprechanschlüsse werden im allgemeinen in der Reihenfolge der Antragstellung hergestellt. Besteht in einem bestimmten Gebiet ein Mangel an Anschlüssen, so wird einzelnen Anträgen dann ein Vorrang zugebilligt, wenn wichtige öffentliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Das wird in jedem konkreten Einzelfall 'bei Anlegen eines strengen Maßstabs überprüft und führt z. B. dazu, daß ein Anschluß für eine Feuerwache, einen Unfallarzt oder eine öffentliche Sprechstelle bevorzugt eingerichtet werden. Wollte man dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis ebenfalls dieses Vorrecht einräumen, so wäre die zwingende Folge, daß Angehörige ähnlicher Gruppen vergleichbare Ansprüche geltend machen würden. Damit ginge jedoch der Sinn der Bevorrechtigung verloren. Ich sehe daher unter den gegebenen Verhältnissen leider keine Möglichkeit, Anträge auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses in dem von Ihnen gewünschten Umfang bevorzugt zu behandeln. Ich beantworte Ihre zweite Frage im Einvernehmen mit dem BM für Jugend, Familie und Gesundheit. Weder die Einrichtungsgebühren noch die laufenden Grundgebühren decken die Selbstkosten der Post. Damit stellen sie bereits eine „verbilligte Eintrittskarte" zum öffentlichen Fernsprechnetz dar. Im übrigen ist die Deutsche Bundespost kraft gesetzlichem Auftrag nicht zur Erfüllung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen berufen. Sie sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, alte Menschen, die finanziell nicht dazu in der Lage sind, von den Kosten der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses sowie von den Grundgebühren zu befreien. Der Bund hat nur Gesetzgebungskompetenzen für die Sozialhilfe. Mittel aus dem Bundeshaushalt stehen aber nicht zur Verfügung, da. die Durchführung des Gesetzes bei den Ländern liegt und die Kommunen Träger der Sozialhilfe sind. Sie werden zu prüfen haben, ob in besonderen Einzelfällen ein Beitrag zu den Kosten eines Fernsprechanschlusses geleistet werden kann.
Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, für den ausgeschiedenen Abgeordneten Schultz (Gau-Bischofsheim) ist am 16. März 1970 der Abgeordnete Krall in den Bundestag eingetreten. Ich begrüße ihn und wünsche ihm eine gute und erfolgreiche Arbeit in unserer Mitte.

(Beifall.)

Nach einer interfraktionellen Vereinbarung soll die Tagesordnung um folgende in der Ihnen vorliegenden Liste bezeichneten Vorlagen ergänzt werden:
1. Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (16. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Numerus clausus
— Umdruck 6, Drucksache VI/523 —
Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Meinecke (Hamburg) Abgeordneter Pfeifer
2. Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Martin, Baier, von Alten-Nordheim, Haase (Kassel), Josten, Röhner, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Miltner, Hussing, Schulte (Schwäbisch Gmünd), Lenzer, Susset, Dr. Lenz (Bergstraße), Weber (Heidelberg), Zink, Picard, Frau Dr. Walz, Niegel und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
betr. Hochwasserschäden im Bundesgebiet
— Drucksache VI/538 —
Ich höre keinen Widerspruch. Das Haus ist damit einverstanden; die Erweiterung der Tagesordnung ist beschlossen.
Es liegt Ihnen eine Liste von Vorlagen der Bundesregierung vor, die keiner Beschlußfassung bedürfen und nach § 76 Abs. 2 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen werden sollen:
Vorlage des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
Betr.: Gesetz zur Neuregelung der Studentenförderung an Hochschulen, Ingenieurschulen, Akademien und Höheren Fachschulen
Bezug: Beschluß des Bundestages vom 26. Juni 1969
— Drucksache VI/481 —
zuständig: Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit (federführend), Ausschuß für Bildung und Wissenschaft
Gegen die Überweisung erhebt sich kein Widerspruch? — Dann ist so beschlossen.
Folgende amtliche Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministers für Wirtschaft hat am 12. März 1970 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stücklen, Höcherl, Wagner (Günzburg), Dr. Riedl (München), Dr. Kreile, Dr. Schneider (Nürnberg), Engelsberger, Niegel, Dr. Gölter und Genossen betr. baupreisrechtliche Vorschriften — Drucksache VI/427 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache VI/522 verteilt.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat am 11. März 1970 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Leicht, Dr. Wagner (Trier), Richarts, Bremm, Dr. Gölter, Hauser (Bad Godesberg), Susset, Pieroth, Dr. Klepsch und Genossen betr. Europäische Weinmarktordnung — Drucksache VI/447 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache VI/528 verteilt.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat am 12. März 1970 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rollmann, Frau Brauksiepe, Wohlrabe, Baier und Genossen betr. Neukonstituierung des Kuratoriums des Deutsch-Französischen Jugendwerks — Drucksache VI/456 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache VI/531 verteilt.
Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mit Schreiben vom 12. März mitgeteilt, daß der Ausschuß die
Verordnung des Rates über die Wiedereinführung des Zollsatzes und die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Grège, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung des Rates über die Wiedereinführung des Zollsatzes und die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingentes für Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung des Rates über die Wiedereinführung des Zollsatzes und die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 50.05 des Gemeinsamen Zolltarif s
— Drucksache VI/234 —
Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Silizium (polykristallin oder monokristallin), durch Zusatz oder selektive Reinigung dotiert, in Form von Scheiben, Plättchen, Rondellen und dergleichen, auch poliert, der Tarifstelle 38.19 T
— Drucksache VI/395 —
zur Kenntnis genommen hat. Da alle Vorlagen bereits im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verkündet wurden und in Kraft getreten sind, erübrige sich eine besondere Berichterstattung an das Plenum.
Der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über schädliche Abgabe von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung — Drucksache VI/72 — ist vom Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit an den Innenausschuß abgegeben worden, da inzwischen die bisherige Zuständigkeit des früheren Bundesgesundheitsministeriums auf das Bundesministerium des Innern übergegangen ist.



Vizepräsident Dr. Jaeger
Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat am 13. März 1970 mitgeteilt, daß der Ausschuß gegen den
Vorschlag der Kommission der EG für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
Einführung der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten — Drucksache V/4688
keine Bedenken erhoben habe.
Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 23. Februar 1962 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/70 — Tomaten und getrocknete Pflaumen)

— Drucksache VI/478 —
mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor dem Plenum am 3. Juli 1970 an den Ausschuß für Wirtschaft überwiesen.
Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 25. Juni 1959 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
Verordnung des Rates
über den Abschluß eines Handelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen
sowie
das Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien (und Briefwechsel)

— Drucksache VI/489 —
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft (federführend), Auswärtigen Ausschuß, Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2599/69 zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Apfel
— Drucksache VI/493 —
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung des Rates betreffend den Rückgriff auf bestimmte Verwendungsarten für Apfelsinen, die Gegenstand von Interventionen waren
— Drucksache VI/494 —
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Meine Damen und Herren, die Fragestunde wird heute nachmittag um 14 Uhr aufgerufen.
Ich komme damit zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG)

— Drucksachen VI/139, VI/261 —
Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform
— Drucksache VI/502 —
Berichterstatter: Abgeordneter Schlee
Abgeordneter Dr. de With

(Erste Beratung 19., 28. Sitzung)

Ich danke den Herren Berichterstattern für ihren Schriftlichen Bericht. Er soll wohl ergänzt werden. Herr Abgeordneter Schlee!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Albrecht Schlee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform ist — wohl mit nachfolgender Zustimmung der Fraktionen — vereinbart worden, daß über die Beratungen zum Dritten Strafrechtsreformgesetz heute von den beiden Berichterstattern auch mündlich in gedrängter Kürze berichtet wird.
    Meine Damen und Herren! Die Reform des Strafrechts wird als eine vorrangige legislative Aufgabe unserer Zeit anerkannt. Es ist jedoch schon eine Erfahrung aus der 4. Legislaturperiode des Bundestages, daß diese Reform nicht in einem einzigen Akt der Gesetzgebung mit der einmaligen Verabschiedung eines in sich abgeschlossenen neuen Strafgesetzbuches geschehen, sondern nur mit einander folgenden Novellen bewältigt werden kann. Darum befinden wir uns jetzt nicht mehr in der Epoche der Gesetze zur Änderung des Strafrechts, sondern in der Epoche der Gesetze zur Reform des Strafrechts.
    Der 5. Bundestag hat bereits das erste und das zweite dieser Reformgesetze verabschiedet, wobei dem zweiten Gesetz besondere Bedeutung zukommt, weil es mit dem 1. Oktober 1973 einen neuen Allgemeinen Teil unseres Strafrechts in Kraft setzen wird.
    Diesem 6. Bundestag obliegt es nunmehr, die Reform der Tatbestände des Besonderen Teils aufzugreifen. Demgemäß haben die beiden Koalitionsfraktionen mit der Drucksache VI/139 und sodann die Kollegen Vogel und Genossen und die Fraktion der CDU/CSU mit der Drucksache VI/261 je einen Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts eingebracht. Beide Entwürfe befassen sich vor allem mit den Tatbeständen des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuchs, d. h. mit den Tatbeständen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
    Für das Ziel beider Entwürfe hat sich die nicht ganz korrekte Bezeichnung der Reform des Demonstrationsstrafrechts eingebürgert, weil die hier in Betracht kommenden Tatbestände in den letzten Jahren besonders bei Demonstrationen Bedeutung erlangt haben. Die Reform dieses Strafrechts erscheint deshalb vielen besonders eilbedürftig, vor allem mit der Begründung, daß diese Tatbestände dem Grundgesetz angepaßt werden müssen. Es sei jedoch angemerkt, daß auch die gegenteilige Meinung vertreten wird. Der durch Generationen hindurch angesehene Rechtslehrer Professor Eberhard Schmidt vertritt den Standpunkt, daß diese Tatbestände keinen Widerspruch zu unserem Grundgesetz aufweisen.
    Meine Damen und Herren! Entsprechend dem Entwurf der Koalitionsfraktionen hat sich zunächst die Mehrheit des Ausschusses dafür entschieden, daß § 110 StGB aufgehoben wird. Diese Strafbestimmung bedroht nach geltendem Wortlaut die öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze, rechtsgültige Verordnungen und Anordnungen der zuständigen Obrigkeit mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nach dem Entwurf der CDU/CSU soll dieser Tatbestand gewahrt bleiben. Jedoch soll bei einer Strafdrohung bis zu höchstens einjähriger Freiheitsstrafe nur noch von der Aufforderung zur Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften und von Verfügungen die Rede sein.
    Die Minderheit unterstützte diese Fassung, weil sie der Meinung war, daß auch ein demokratisches



    Schlee
    Staatswesen dieses Schutzes der in der Rechtsgemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften und der Verfügungen seiner Behörden bedürfe. Die Mehrheit machte demgegenüber geltend, daß vor allem der Bereich dieser Strafvorschrift bei der Erstrekkung auf Anordnungen oder Verfügungen nicht mehr zu überschauen sei; der Tatbestand habe aber auch in der gerichtlichen Praxis nur geringe Bedeutung erlangt; es könne daher im Interesse tunlichster Verminderung der kriminellen Tatbestände darauf verzichtet werden. Für das Jahr 1967 z. B. sind für diesen Tatbestand und den folgenden § 111 nur zwei Verurteilungen zu verzeichnen.
    Im Ausschuß wurde allerdings angeregt, mit einem § 109 i des Fünften Abschnitts, dessen Tatbestände dem Schutz der Landesverteidigung gewidmet sind, diesen Schutz des bisherigen § 110 gegen öffentliche, an die Soldaten gerichtete Aufforderungen zum Ungehorsam gegen Befehle und zur Nichtbeachtung von Gesetzen aufrechtzuerhalten, und zwar besonders deshalb, damit eine Rechtsgrundlage gegeben sei, mit der man vor allem die Verbreitung aggressiver Schriften und dergleichen zu unterbinden vermöge. Die Anregung fand jedoch bei der Mehrheit keine Zustimmung.
    Dagegen stimmen beide Entwürfe mit dem Bleichen Wortlaut darin überein, daß § 111 StGB erhalten bleiben soll. Diese Strafdrohung richtet sich gegen denjenigen, der öffentlich zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert. Er ist wie ein Anstifter zu bestrafen. Nachdem beide Entwürfe zunächst übereinstimmend und wohl im Blick auf das künftige Strafrecht nur noch die Aufforderung zu einem Verbrechen oder Vergehen erfassen wollten, hat sich der Ausschuß zuletzt für die Formulierung entschieden, daß die Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung den Gegenstand des Tatbestands bilden soll. Dies bedeutet folgendes.
    a) Es wird damit mindestens klargestellt, daß es für die Strafbarkeit des Auffordernden nicht darauf ankommt, ob derjenige, der der Aufforderung Folge leistet, für seine Handlung subjektiv strafrechtlich verantwortlich ist. Es genügt, daß er den objektiven Tatbestand der Handlung verwirklicht, auf die die Aufforderung gerichtet war.
    b) Mit diesem Wortlaut wird sodann zunächst auch weiterhin die Aufforderung zu einer als Übertretung mit Strafe bedrohten Handlung erfaßt. Mit dem 1. Oktober 1973 wird jedoch auf Grund des zweiten Reformgesetzes der 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs aufgehoben. Die Übertretungen des Strafgesetzbuchs existieren dann nicht mehr. Das neue Strafrecht kennt keine Übertretungen mehr, so daß ohne besonderen Akt der Gesetzgebung der § 111 mit diesem Tage die Einschränkung erfährt, daß er sich nur noch auf rechtswidrige Taten beziehen kann, die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht sind.
    c) Die Mehrheit des Ausschusses hat sich nach dem Entwurf der Koalitionsfraktionen dafür entschieden, daß § 23 des Versammlungsgesetzes aufgehoben werden soll. § 23 des Versammlungsgesetzes stellt die öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder an einem verbotenen Aufzug unter Strafe. Die Teilnahme selbst an solchen Versammlungen und Aufzügen ist zunächst noch eine Übertretung nach § 29 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes. Mit der Aufhebung 'des § 23 des Versammlungsgesetzes würde demnach vorerst ,die Aufforderung zur Teilnahme an einer verbotenen Versammlung oder an einem verbotenen Aufzug bis zum 1. Oktober 1973 oder bis zu einer etwaigen Änderung des Versammlungsgesetzes noch von dem Tatbestand des § 111 erfaßt.
    Nach dein Entwurf der CDU/CSU soll in Ergänzung des § 1,11 StGB ein § 142 an 'einer freigewordenen Stelle des Strafgesetzbuchs aufgenommen werden. Mit ihm soll die öffentliche Aufforderung zu Übertretungen und zu mit Geldbuße bedrohten Handlungen, also Ordnungswidrigkeiten, als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr pönalisiert werden. Soweit mit dieser Strafbestimmung Aufforderungen zu Übertretungen erfaßt werden sollen, ist dem mit der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung des § 111 Rechnung getragen, nicht jedoch, soweit es sich um die Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten handelt.
    Die Mehrheit hat sich gegen diesen Tatbestand ausgesprochen. Ihr schien nicht nur die vorgeschlagene Freiheitsstrafe für ein solches Delikt zu hoch zu sein; sie war im Gegensatz zur Auffassung der Minderheit idarüber hinaus der Meinung, daß man die Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit nicht als eine kriminelle Handlung pönalisieren könne. Von dem Vorsitzenden des Ausschusses wurde dazu angeregt, an geeigneter Stelle der Gesetzgebung .die öffentliche Aufforderung zu 'einer Ordnungswidrigkeit selbst .als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu bedrohen. Dieser Vorschlag kam jedoch nicht zur Entscheidung.
    Zu § 113 StGB ist vorweg darauf hinzuweisen, daß nach der amtlichen Statistik für das Jahr 1967 3106 Urteile auf Grund dieser Strafvorschrift vorliegen, darunter 2741 Urteile gegen Erwachsene. Bei der öffentlichen Anhörung, die der Ausschuß vorgenommen hat, wurde von den Vertretern der Polizei immer wieder darauf hingewiesen und hervorgehoben, daß diese Strafbestimmung auch bisher ihre wesentliche Bedeutung nicht dm Zusammenhang mit Demonstrationsvorgängen, sondern mit einzelnen Vollstreckungen und Vollzugsmaßnahmen behalten hat.
    Es ist sodann folgendes auszuführen: Der geltende § 113 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren den mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleisteten Widerstand gegen die Amts-
    oder Diensthandlung 'derjenigen Beamten, die kraft ihres Amtes mit der angegriffenen Amts- oder Diensthandlung Gesetze, Befehle oder Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder gerichtliche Urteile und Verfügungen zu vollstrecken haben und die ich daher im folgenden kurz als Vollstreckungsund Vollzugsbeamte bezeichnen will. Nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission sollte dieser besondere Strafbestand des mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleisteten Widerstan-
    1944 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn.. Mittwoch, den 18. März 1970
    Schlee
    des gegen Vollstreckungs- und Vollzugsbeamte entfallen. An dessen Stelle und an die Stelle des § 114 StGB sollten zwei Tatbestände der strafbaren Nötigung treten, und zwar einerseits der Nötigung zur Nichtvornahme einer Amts- oder Diensthandlung und andererseits der Nötigung zur Vornahme einer solchen Handlung, und dieser Schutz sollte dann nicht nur für Vollstreckungs- und Vollzugsbeamte, sondern für Behörden, Beamte und Soldaten der Bundeswehr ganz allgemein gelten, also auch dann, wenn es sich nicht um Vollstreckungs- und Vollzugshandlungen im bisherigen Sinne des § 113 StGB handelte.
    Diese Reformvorstellungen der Strafrechtskommission haben ihren Niederschlag sowohl in dem Entwurf 1962 als auch in den sogenannten Garmischer Beschlüssen 'des Strafrechtsausschusses der vorhergehenden Legislaturperiode gefunden. Auch der Entwurf der CDU/CSU ist darauf aufgebaut, d. h. er will zunächst an die Stelle ,des bisherigen § 113 StGB, von dem im Augenblick allein die Rede ist, den Tatbestand der strafbaren Nötigung zur Nichtvornahme einer Amts- oder Diensthandlung setzen. Dieser Tatbestand soll die mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel versuchte oder vollendete Nötigung gegen Gerichte, Behörden, Mitglieder eines Gerichts, Beamte und Soldaten der Bundeswehr umfassen. Der Entwurf der Koalitionsfraktionen dagegen ist zu dem mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleisteten Widerstand gegen die Amts- oder Diensthandlungen der Vollstreckung.s- und Vollzugsbeamten und der Soldaten der Bundeswehr zurückgekehrt. Beide Entwürfe gehen übrigens einheitlich davon aus, daß auch die Soldaten der Bundeswehr in den Schutz des § 113 StGB einzubeziehen sind.

    (dem meist vorbedachten Entschluß zur Nötigung. Allgemein waren die Mitglieder des Ausschusses demnach der Meinung, daß dieser jahrzehntealte und plastische Tatbestand des Schutzes I der Vollstreckungsund Vollzugsbeamten gegen den Widerstand, der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entgegentritt, im Strafgesetzbuch bestehenbleiben sollte. Nach dem Entwurf der Koalitionsfraktionen soll aber der Widerstand gegen Vollstreckungsund Vollzugshandlungen dann nicht strafbar sein, wenn die Amtsoder Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. In gleicher Weise soll nach dem Entwurf der CDU/ CSU die Strafbarkeit .der Nötigung zur Nichtvornahme einer solchen Handlung entfallen, wenn die Amtsoder Diensthandlung, die mit der Nötigung verhindert werden soll, nicht rechtmäßig ist. Dem entspricht bereits das geltende Recht. Nachdem sich der Ausschuß für den Tatbestand des mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleisteten Widerstands gegen Vollstreckungsund Vollzugsbeamte entschieden hat, ging er einhellig davon aus, .daß es für diesen Tatbestand bei dem strafrechtlichen Begriff der Rechtmäßigkeit verbleiben solle, wie ihn die Rechtsprechung zu § 113 des geltenden Rechts entwickelt hat. Er nahm jedoch von einer besonderen Abstimmung Abstand, weil die Auslegung dieses Begriffs den Gerichten zu überlassen ist. Gleiches gälte auch für den Tatbestand der Nötigung 'zur Nichtvornahme einer Amtsoder Diensthandlung nach dem Entwurf der CDU/ CSU. Ein wesentlicher Unterschied in den beiden Entwürfen besteht jedoch hinsichtlich der Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung für den strafbaren Tatbestand und damit für die Schuld des Täters, insbesondere also hinsichtlich des Einflusses, den der Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung auf die Strafbarkeit des Täters ausüben soll. Auf Grund der Formulierung des geltenden Tatbestands des § 113 StGB haben angesehene Rechtslehrer immer wieder die Meinung vertreten, daß zur Strafbarkeit das Bewußtsein des Täters von der Rechtmäßigkeit der gegen ihn vollzogenen Amtsoder Diensthandlung gehöre. Die Rechtsprechung steht aber für den geltenden Tatbestand des § 113 StGB seit Jahrzehnten auf dem Standpunkt, daß die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung nicht zum eigentlichen Tatbestand gehöre, sondern eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit sei, auf die sich der Vorsatz oder die Schuld des Täters nicht erstrecken müsse. Das heißt, daß der Täter mit der Entschuldigung, er habe die Amtsoder Diensthandlung nicht für rechtmäßig gehalten, in keinem Fall der Bestrafung entgehen kann, wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung feststellt. Das Reichsgericht, der Bundesgerichtshof und auch andere Gerichte, z. B. das Bayerische Oberste Landesgericht, haben diese Rechtsauffassung immer wieder damit begründet, daß nur diese Auslegung des Tatbestands mit den Bedürfnissen eines geordneten und sicheren Vollzugs der Vollstreckungsakte und mit dem Schutz der mit diesem Vollzug betrauten Beamten zu vereinbaren sei. Aber auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in letzter Zeit die Meinung hervorgetreten, daß in Ausnahmefällen Schlee dem Schuldprinzip Rechnung zu tragen und der Irrtum zu beachten sei. Der Entwurf der CDU/CSU will nun die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung weiterhin eindeutig als objektive Bedingung der Strafbarkeit kodifizieren und die Einwirkung des in § 17 des zweiten Reformgesetzes für die Zukunft normierten Verbotsirrtums auf den hier in Betracht kommenden Tatbestand ausschließen. Er enthält deshalb auch im Gegensatz zum Entwurf der Koalitionsfraktionen keine Bestimmungen für den Fall des Irrtums des Täters über die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung, der er Widerstand leistet. Es sei angemerkt, daß sich bei der öffentlichen Anhörung auch die Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren einhellig gegen. eine, wie sie sich ausdrückten, „plakative Normierung" der Irrtumsfolgen bei § 113 ausgesprochen haben. Der Ausschuß hat daher mit der Formulierung des Abs. 3 klargestellt, daß der Widerstand gegen eine Amtsoder Diensthandlung nicht nach der Vorschrift des § 113 StGB strafbar ist, wenn die Amtsoder Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Diese Formulierung unterscheidet sich zwar im Wortlaut kaum von dem Entwurf der CDU/CSU; gleichwohl gestattet sie die rechtsdogmatische Ausdeutung in verschiedenem Sinn. Der Ausschuß muß und will diese rechtsdogmatische Ausdeutung der Rechtsprechung und der Rechtslehre überlassen. Er war jedoch ohne Widerspruch der Überzeugung, daß der Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung auch bei dem Tatbestand des § 113 StGB nicht mehr schlechthin unbeachtlich bleiben könne. Denn bereits in einer Entscheidung des Jahres 1952 hat der Bundesgerichtshof erkannt, daß die Berücksichtigung des Verbotsirrtums bei der Schuldfrage und damit bei der subjektiven Voraussetzung der Strafbarkeit schon ohne besondere Normierung dem geltenden Recht entspricht. In § 17 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, d. h. des neuen allgemeinen Teils unseres Strafrechts, der am 1. Oktober 1973 in Kraft treten wird, sind die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums ausdrücklich normiert worden. Der Ausschuß hielt es deshalb zur Wahrung des Schuldprinzips für geboten, bei ,den besonderen Umständen des Tatbestandes des Widerstands gegen Vollstreckungsund Vollzugsbeamte und im Blick auf mögliche Änderungen ,der Rechtsprechung aber auch für angebracht, in den Tatbestand des § 113 eine besondere, nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums ausgerichtete Irrtumsregelung aufzunehmen. Der Ausschuß wäre kaum zu einer anderen Entscheidung gekommen, wenn er statt des Tatbestands ,des Widerstands nach dem Entwurf der CDU/CSU den Tatbestand der Nötigung zur Unterlassung einer Amtsoder Diensthandlung vorgezogen hätte. Auch die Große Strafrechtskommission, der Entwurf 1962 und die Garmischer Beschlüsse, die ja dem Entwurf der CDU/CSU als Vorbild dienten, hatten hier eine besondere Irrtumsregelung vorgesehen. Der Täter soll demnach strafbar bleiben, wenn er den Irrtum über die Rechtmäßigkeit .der Amtsoder Diensthandlung, gegen die er sich wehrt, hätte vermeiden können. Hierbei ist ,der Ausschuß von dem Entwurf der Koalitionsfraktionen abgewichen, indem er die Vorwerfbarkeit durch die Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit des Irrtums ersetzt hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß es bei dem Irrtum nicht auf die subjektive, vielleicht außerhalb des Grundgesetzes begründete Rechtsanschauung .des Täters anzukommen hat. Der Täter muß vielmehr seine Überlegungen logisch nach den Normen anstellen, die nun einmal in der Rechtsgemeinschaft gelten, in der er lebt. Der Täter soll jedoch mangels subjektiver Schuld straffrei sein, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und wenn es ihm auch nicht zuzumuten war, Rechtsbehelfe gegen die Amtsoder Diensthandlung zu ergreifen, die gegen ihn vollstreckt oder vollzogen werden sollte. Der Ausschuß glaubt, daß mit dieser Regelung auch für die Zukunft dem Schutzbedürfnis der Vollstreckungsund Vollzugsbeamten in wirksamer Weise Rechnung getragen wird. Der Täter muß grundsätzlich statt sofortigen Widerstands die Alternative eines Rechtsbehelfs ergreifen. Unterläßt er diese Alternative und leistet er statt dessen sofortigen Widerstand, bleibt er bei vermeidbarem Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Dienstmäßigkeit ohnehin strafbar. Straflos mangels subjektiver Schuld ist er nur, wenn ihm die Alternative eines Rechtsbehelfs nicht zugemutet werden konnte und er den Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtsoder Diensthandlung, der er mit sofortigem Widerstand begegnet, nicht vermeiden konnte. Es genügt, sodann darauf hinzuweisen, daß nach den beiden Entwürfen auch eine Regelung für besonders schwere Fälle aufgenommen worden ist. Im Anschluß an die Ausführungen zu § 113 soll noch folgendes angemerkt werden. In Übereinstimmung mit dem Entwurf der CDU/ CSU empfiehlt der Ausschuß einstimmig, in dem Tatbestand des § 113 StGB auch wieder den Schutz der Vollstreckungsund Vollzugsbeamten gegen tätliche Angriffe aufzunehmen, denen sie während ihrer Amtsoder Diensthandlungen ausgesetzt sind. Dies entspricht dem geltenden Recht, war jedoch in dem Entwurf .der Koalitionsparteien nicht mehr vorgesehen. Dagegen fand sich keine Mehrheit für die in dem Entwurf der CDU/CSU vorgesehene Erweiterung dieses Schutzes ,auf tätliche Angriffe, die wegen solcher Amtsoder Diensthandlungen gegen Vollstreckungsund Vollzugsbeamte verübt werden, also gewissermaßen auf Racheakte, die nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorgang der Amtsoder Diensthandlung stehen müssen. Die Mehrheit lehnte diese Erweiterung ab, weil sie hierin eine Bevorzugung der Vollstrekkungsund Vollzugsbeamten vor anderen Personen und insbesondere vor anderen Personen mit amtlicher Tätigkeit erblickte. Ohne Problematik war es im Ausschuß ferner, daß in Übereinstimmung mit beiden Entwürfen der Schutz des § 113 StGB auch für diejenigen Personen Schlee zu gelten habe, die zur Unterstützung bei einer Amtsoder Diensthandlung zugezogen sind. Nachdem der Ausschuß sich für den Tatbestand des Widerstands entschieden hatte, wurde als Konsequenz dieses Beschlusses im Ausschuß der Antrag gestellt, den § 114 StGB des geltenden Rechts weiterhin beizubehalten. Dieser Tatbestand ist bisher über den § 113 StGB hinaus dem Schutz der Behörden, Beamten und Soldaten in der Weise gewidmet, daß derjenige mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht wird, der es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen. „Unternehmen" bedeutet, daß die Strafdrohung ohne Unterschied für Vollendung und Versuch der Nötigung gilt. Die Mehrheit hat den Fortbestand dieses Tatbestandes abgelehnt, weil durch den allgemeinen Tatbestand der Nötigung des § 240 StGB das Strafbedürfnis ohne Lücken abgedeckt werde. Im Anschluß an den § 113 StGB finden sich dann in unserem Strafgesetzbuch noch die kurz als „Forstwiderstand" und „schwerer Forstwiderstand" bezeichneten Tatbestände der §§ 117 und 118 StGB. Hier werden sowohl Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers, Forstund Fischereiberechtigte oder Jagdausübungsberechtigte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Rechts als auch Forst-, Jagdund Fischereibeamte und für den Forstschutz usw. bestellte Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes gegen gewalttätigen Widerstand und gegen tätliche Angriffe geschützt, zudem mit höheren Strafdrohungen, als sie nach dem Grundtatbestand des § 113 StGB zum Schutze der Vollstrekkungsund Vollzugsbeamten gelten und in Zukunft gelten sollen. Beide Entwürfe hatten die ersatzlose Aufhebung dieser Tatbestände vorgesehen. Nach längeren Beratungen gelangte der Ausschuß jedoch zu der Überzeugung, daß dies zuviel des Guten — oder vielmehr des Bösen — wäre. Zwar war im Ausschuß keine Mehrheit mehr dafür zu gewinnen, daß für die Verteidigung oder Durchsetzung privater Rechtsausübung ein besonderer Schutz in Angleichung an § 113 StGB bestehenbleiben solle. Dennoch wird der Forstschutz, der Jagdschutz usw. z. B. im Bundesjagdgesetz, meist aber in den landesrechtlichen Bestimmungen als eine öffentliche polizeiliche Aufgabe angesehen, weil und soweit es sich hier vor allem um die Verhütung und Verfolgung der für diese Gebiete geltenden besonderen, oft landesrechtlichen Straftatbestände und Zuwiderhandlungen handelt. Es werden hierbei nicht nur die Bediensteten des einschlägigen öffentlichen Dienstes herangezogen; es können für diese Schutzaufgaben nach bundes-, meist aber nach den unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen auch Personen bestellt werden, die nicht immer als Beamte im Sinne des § 359 StGB zu gelten haben, aber für ihre Aufgabe in gewissem Umfang mit den Rechten oder mit den Rechten und Pflichten der polizeilichen Vollzugsbeamten oder mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet sind. Zum Teil ist auch vorgesehen, daß sowohl Bedienstete des öffentlichen Dienstes als auch im privaten Dienst stehende Personen zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärt werden. Es wäre nicht billig, den Schutz des § 113 StGB nur denjenigen mit dem Forstschutz usw. betrauten Personen zu gewähren, die ihn ohne weiteres genießen, weil sie Beamte im Sinne des § 359 StGB sind, und ihn anderen Personen zu versagen, die nicht unter den strafrechtlichen Begriff des Beamten fallen und dennoch die gleichen oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben. Die Minderheit befürwortete deshalb, im Strafgesetzbuch die §§ 1,17 und 118 durch eine Vorschrift zu ersetzen, derzufolge den Beamten im Sinne des § 113 StGB Personen gleichstehen, die Aufgaben wahrnehmen, welche ihnen ,auf Grund besonderer Vorschriften über den Forst-, Feld-, Jagdoder Fischereischutz obliegen, und die dabei zur Verhütung oder Verfolgung von .Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten tätig werden. Die Minderheit hätte diese Formulierung vorgezogen, weil sie sich im Rahmen der herkömmlichen Schutzbestimmungen und Ordnungen auf diesem Rechtsgebiet gehalten hätte. Die Mehrheit ,entschied sich dagegen für eine teils engere, teils weitere Formulierung, nämlich dahingehend, daß nach einem neuen § 114 StGB ,der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 Vollstreckungshandlungen von Personen gleichstehen, .die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt zu sein. Es handelt sich dabei also gewissermaßen um eine Blankettvorschrift, die es vor allem den Ländern überläßt, die Ordnungen ,des Forstschutzes, Jagdschutzes usw. diesem Tatbestand ,anzupassen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Als zweiter Berichterstatter hat Herr Abgeordneter de With das Wort. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zusätzlich zu dem Ihnen vorliegenden Bericht darf ich mir erlauben, in etwas gedrängter Form und, wie ich hoffe, einigermaßen verständlich die Auffassungen des Strafrechtssonderausschusses zur Reform des Auflaufes, des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs unter einigen umfassenden Gesichtspunkten darzustellen. Denn 'diese drei Vorschriften 'bilden den eigentlichen Kern ,der Reform. Sie stehen weiter in einem starken inneren Zusammenhang. Letztlich handelt es sich um die umstrittensten Paragraphen. Der Strafrechtssonderausschuß war einmütig der Auffassung, daß die Vorschrift des Auflaufs, wonach strafbar ist, wer sich trotzdreimaligen Polizeipfiffs mit Auflösungsaufforderung nicht entfernt, als bloßer Verwaltungsungehorsam so nicht in das Strafgesetzbuch passe. Der Ausschuß war weiter ohne Ausnahme der Meinung, daß Aufruhr und Landfriedensbruch zusammengefaßt werden müßten. Nach diesen beiden Vorschriften ist nämlich jeweils strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der entweder ein Widerstand gegen die Dr. de With Staatsgewalt 'bzw. eine Beamtennötigung begangen wird — das ist der Aufruhr — oder bei der mit vereinten Kräften Gewalt angewandt wird — das ist der Landfriedensbruch. Da es bei diesen Tatbeständen nach derzeitigem Recht selbst für Ärzte, RoteKreuz-Helfer, Presseund ,Fernsehleute und solche, die man als Abwiegler bezeichnet, ein Risiko ist, an einer Demonstration teilzunehmen — bisher hilft lediglich die Rechtsprechung aus —, war sich der Ausschuß klar, daß solche Leute nicht unter den Kreis 'der Landfriedensbrecher fallen sollten. Der Ausschuß war sich schließlich darin einig, daß die hohen Strafdrohungen von drei bzw. sechs Monaten Mindeststrafe oder von einer Höchststrafe von bis zu zehn Jahren Zuchthaus zu verschwinden hätten. Der Ausschuß war sich jedoch darüber uneinig, ob der Auflauf ersatzlos zur Ordnungswidrigkeit her-abgestuft werden solle oder ob der Auflauf in der bisherigen Form zwar herabgestuft, in das Strafgesetzbuch aber ein ergänzter Auflauftatbestand eingefügt werden solle dergestalt, daß der zu bestrafen sei, der sich trotz ides dreimaligen Pfiffs nicht aus der Menschenmenge entfernt, die die öffentliche Sicherheit bedroht. Uneinig war sich der Ausschuß auch darüber, ob unter den Tatbestand des Landfriedensbruchs nur der fallen solle, der Täter oder Teilnehmer an Gewalthandlungen oder Anheizer hierzu ist. Unter Anheizern sind diejenigen zu verstehen, die zwar Gewalthandlungen wollen, aber noch nicht wissen, durch wen, wann, wo und wie sie eintreten, weshalb das geltende Recht sie weder als Täter noch als Teilnehmer fassen kann. Nach sehr ausführlichen Erörterungen stufte der Ausschuß den Auflauf als Verwaltungsungehorsam ersatzlos zur Ordnungswidrigkeit herab und faßte Auflauf und Landfriedensbruch zu einer Vorschrift mit der Maßgabe zusammen, daß künftig als Landfriedensbrecher nur der zu bestrafen ist, der Täter oder Teilnehmer an Gewalthandlungen oder Anheizer hierzu ist. Für den Anheizer wurde eine Formulierung gefunden, die auch den mit Strafe bedroht, der rein psychisch, ohne Worte zu gebrauchen, auf die Menge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu Gewalthandlungen zu fördern. Folgende vier Gründe waren maßgebend. Erstens. Die Regelung sollte klar und kurz sein. Das ist sie, mit einer leicht faßlichen auf Gewalttaten beschränkten Strafvorschrift — Landfriedensbruch — und einer ebenso klaren Ordnungswidrigkeit — abgestufter Ablauf. Dem Minderheitenvotum nach hätte es zwei Straftatbestände gegeben, nämlich doch wieder den — wenn auch ergänzten — Auflauf und den Landfriedensbruch, und dazu den Auflauf als Ordnungswidrigkeit. Zweitens. Die Regelung sollte zur Durchführung des Schuldprinzips nur kriminelles Unrecht mit Strafe bedrohen, alles andere lediglich mit Geldbuße. Auch das ist der Fall. Bestraft werden nicht mehr die, die — ohne an Gewalthandlungen beteiligt zu sein — weitermachen, die bloß Neugierigen, die bloßen Passanten, die Abwiegler, Ärzte und Presseleute. Nach dem Willen der Minderheit sollten weiterhin auch diese Weitermacher — die sich die Demonstration durch einige Gewalttäter nicht „kaputtmachen" lassen wollen, deren Handlungen aber auch nicht billigen —, die bloß Neugierigen und die bloßen Passanten, die bei „heißgelaufener" Demonstration von Gewalttaten wissen, bestraft werden. Um einer Beweiserleichterung willen wäre so der Landfriedensbruchparagraph in die Nähe eines Gefährdungsdelikts geraten. Drittens. Das friedliche Demonstrieren soll kein Risiko mehr sein: Der Polizeipfiff mit Auflösungsforderung hat für den, der lediglich weiterdemonstriert, keine Strafdrohung mehr zur Folge, nur eine Geldbußandrohung. Dagegen ist es unmißverständlich deutlich — für Demonstranten, Polizisten und für die Richter —, wann ein Handeln strafbar ist. Viertens. Die Regelung wollte — und dem kommt nicht geringe Bedeutung zu — den Zugriff der Polizei flexibler machen, ohne deren Zugriffsmöglichkeiten einzuschränken. Auch das ist — entgegen manchen Unkenrufen — erreicht worden. Dadurch, daß die Polizei in jedem Fall nur noch gegen Gewalttäter und deren Hintermänner vorgehen muß — weil diese Straftäter sind —, nicht auch gegen die Stehenbleiber — weil diese nurmehr unter Ordnungswidrigkeiten fallen —, kann die Polizei weitgehend nach dem Opportunitätsprinzip vorgehen und ist nicht mehr strikt an das strenge Legalitätsprinzip gebunden. Das Legalitätsprinzip führte bisher dazu, daß sich die Polizei nicht selten dem Vorwurf der Begünstigung im Amt ausgesetzt sah, da sie nur einen kleinen Teil der Täter — einfach aus Mangel an Leuten — als solche feststellen und anzeigen konnte, die Mehrheit, die sie ebenso zur Anzeige hätte bringen müssen, aber — freilich unverschuldet — laufen lassen mußte, und dieses strenge Legalitätsprinzip führte dazu, daß sich manchmal, weil die Polizei wegen der Anzeigepflicht die Personalien feststellen mußte, die Konfrontation mit den Demonstranten noch verschärfte. In Zukunft wird die Polizei ihren Zugriff weitgehend nach Zweckmäßigkeitsgründen ausrichten können. Die Auflösung, die Räumungsbefugnis und der Platzverweis — also die entscheidenden Zugriffsmöglichkeiten — sind dagegen zugunsten der Polizei erhalten geblieben. Damit hat der Ausschuß das Strafgesetzbuch verfassungskonform auf die Höhe unserer Zeit gebracht: Es unterstellt die Meinungsäußerung in Form der Demonstration nicht mehr obrigkeitlicher Kuratel. Es bedroht klar abgegrenzt nur noch die mit Strafe, die sich letztlich gegen die Demokratie wenden, die Täter und Hintermänner der Gewalt. Aufgabe der anstehenden Reform des Versammlungsrechts wird es sein, sicherzustellen, daß Nötigung nicht in zu enger Auslegung als Auffangtatbestand für diejenigen verwandt wird, die nach den Intentionen dieser Reform nicht mehr strafwürdig sind. Ich bitte Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, diesen Vorschlägen des Strafrechtsonderausschusses — im übrigen darf ich mich auf den Bericht beziehen — in zweiter und dritter Lesung zuzustimmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Meine Damen und Herren, ich bin unterrichtet worden, daß interfraktionell verabredet ist, nunmehr in eine allgemeine Aussprache einzutreten. — Es entspricht den Tatsachen. Ich eröffne die allgemeine Aussprache und erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Eyrich. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben aus den Berichten des Berichterstatters und des Mitberichterstatters in dieser Sache entnommen, daß der Sonderausschuß in diesen wesentlichen Fragen zu einer Einigung nicht kommen konnte. Während die CDU/CSU noch in der ersten Lesung die Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat, daß dieses wichtige Reformgesetz auf einer breiten Basis verabschiedet werden könnte — wir haben im Sonderausschuß unsere Bereitschaft zu einem guten Kompromiß des öfteren gezeigt —, haben die Beratungen in diesem Sonderausschuß zu keinem in unserem Sinne befriedigenden Ergebnis geführt. Das ist um so bedauerlicher, als gerade in den Punkten nach wie vor Differenzen bestehen, die den Gehalt eines wirksamen Schutzes der Öffentlichkeit vor Ausschreitungen, wie wir sie genügend erlebt haben, ausmachen. Das Gesetz, das wir heute zu beschließen haben, muß für jeden Bürger Klarheit darüber bringen, was in unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung der einzelne für Rechte hat, aber auch darüber, wo seine Rechte zwangsläufig enden müssen. Sonst laufen wir Gefahr, daß jeder sich letzten Endes darauf berufen kann, er habe geglaubt, zu dem einen oder anderen Tun berechtigt zu sein. So wenig Verständnis die Bürger dieses Landes für eine Einengung der Freiheitsrechte des einzelnen haben, so sehr allerdings haben diese Bürger auch ein Anrecht darauf, vor Ausschreitungen geschützt zu werden. In der ersten Lesung und auch in den Beratungen des Sonderausschusses ist immer wieder darauf hingewiesen worden, daß wir insbesondere den jungen Menschen die Möglichkeit geben müssen, gegen Unzulänglichkeiten zu demonstrieren und ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen; das sei ein unverzichtbares Recht. Dem haben wir immer zugestimmt, und dem stimmen wir auch heute noch zu. Wir tun es allerdings und in jedem Falle mit dem Vorbehalt, daß eine solche Meinungsbekundung in friedlicher Form und ohne die Verletzung der Rechte anderer zu geschehen hat. Wir tun es unter dem weiteren Vorbehalt, daß dabei die Wertordnung unseres Grundgesetzes geachtet werden muß. Wenn immer wieder gesagt wird, daß man Demonstrationen eines guten Zweckes willen eben zu dulden habe, dann sind auch wir bereit, das zu versichern. Es ist aber kein guter Zweck, wenn diese Demonstrationen dazu dienen sollen, die Ordnungsvorstellungen unseres Grundgesetzes zu ändern. Wenn das Grundrecht des Eigentums einer politischen Meinungsäußerung geopfert werden soll — wie es im Anhörungsverfahren, wir können uns alle daran erinnern, uns immer wieder deutlich gemacht worden isst —, dann können wir allerdings dazu nicht mehr ja sagen. Wo kommen wir denn hin, so ist man versucht zu fragen, wenn Steine und Molotow-Cocktails gegen Personen und gegen das Eigentum anderer eingesetzt werden, um das Bewußtsein der Bürger auf Unzulänglichkeiten hinzulenken. Ich glaube, das ist gerade das verfehlteste Mittel, eine Bewußtseinsbildung des Bürgers herbeizuführen, eines Bürgers, der gerade gegen diese Art der Bewußtseinsbildung seine berechtigten Vorbehalte in jedem Falle geltend macht. Meine Damen und Herren, wenn wir von mehr Demokratie und auch von mehr Menschlichkeit sprechen, dann geht das nicht nur d-en demonstrierenden jungen Menschen an, sondern auch jenen andersdenkenden und in gleicher Weise schutzwürdigen Bürger, und zwar nicht nur in bezug auf seine körperliche Unversehrtheit, sondern auch hinsichtlich seines Eigentums. Ein Weiteres! Wir sollen hier nach dem Willen aller Parteien ein Gesetz verabschieden, das nicht an dem gemessen wird, was wir in den vergangenen Jahren erlebt haben, sondern daran, was auf uns in ,den nächsten Jahren zukommen wird. Niemand hat das im Anhörungsverfahren deutlicher zum Ausdruck gebracht als Professor Bockelmann. Ich habe oftmals ,den Eindruck gewonnen, daß zu sehr im Hinblick auf das, was uns in der Vergangenheit an Erscheinungsformen bekanntgeworden ist, argumentiert wurde. Es ist wirklich müßig, darüber zu rechten, ob wir am Ende oder am Beginn einer Entwicklung stehen. Das wird im Zusammenhang mit .dem Straffreiheitsgesetz, das wir nachher in zweiter und dritter Lesung zu beraten haben,deutlich werden. Meine Damen und Herren, eines aber kann und muß auch festgestellt werden. Sprengstoffanschläge auf Richter und Staatsanwälte, Drohungen gegenüber deren Angehörigen sind Bestandteil des Kampfes einer wenn auch nicht sehr großen, so doch wirksamen Minderheit geworden. Ich glaube, gerade darauf muß man eingehen, wenn man ein Gesetz schaffen will, das solche Dinge in Zukunft unmöglich machen soll. Auch diese Dinge kennzeichnen doch die Situation, in der wir heute stehen. Ob es manche nun gerne hören oder nicht, es ist auch sicher, daß die Aufforderung zu einer friedlichen Demonstration nicht sehr viel häufiger als etwa die Aufforderung zu einer von Anfang an auf Gewalt ausgerichteten Kundgebung ist. Das haben wir in dem Anhörungsverfahren von den verschiedenen Polizeipräsidenten immer wieder eindringlich vor Augen geführt bekommen. Es wäre tatsächlich ein sträflicher Leichtsinn, das ganze hier zu erörternde Problem allein unter dem Blickwinkel der friedlichen Demonstration sehen zu wollen. Gewiß wird manche Demonstration unter dem Eindruck der plötzlichen Konfrontation von ihrer friedlichen Zielsetzung in Gewalttätigkeiten umschlagen, aber ebenso sicher ist, daß eine ganze Menge Demonstrationen schon mit der Aufforderung zu gewaltsamen AusDr. Eyrich einandersetzungen begonnen wurden. Wir haben doch in dem Anhörungsverfahren, insbesondere von den Polizeipräsidenten von München, Berlin und Frankfurt, immer wieder hören können, daß bereits zu Beginn bei den Sit-ins und Teach-ins ,die Parole ausgegeben worden ist, daß man auch die gewaltsame Auseinandersetzung nicht zu scheuen, sondern zum Teil sogar noch zu suchen habe. Die Polizeipräsidenten haben uns in diesem Anhörungsverfahren auch Material vorgelegt, und wir mußten feststellen, daß vielfach von Anfang an nicht an eine friedliche Demonstration gedacht worden ist, sondern daran, mit Gewalt gegen die Öffentlichkeit und auch gegen Polizeibeamte vorzugehen. Meine Damen und Herren, auch das müssen wir bei einer Reform des Demonstrationsrechtes in Betracht ziehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Bemühungen der CDU/CSU um eine klare Gesetzesformulierung zu sehen. Wir waren und sind noch bemüht, den bekannten und denkbaren Erscheinungsformen im Zusammenhang mit den Demonstrationen gerecht zu werden, und zwar in dem Bewußtsein, die Rechte aller schützen zu müssen. Nach unserer Meinung ist es Aufgabe des Gesetzgebers, erstens zu verhindern, das straflos zum Ungehorsam gegen Rechtsvorschriften und Verfügungen aufgefordert werden kann, zweitens dafür zu sorgen, daß derjenige, der zu einer Übertretung oder zu einer Ordnungswidrigkeit auffordert, strafrechtlich verfolgt werden kann und daß schließlich auch jener bestraft werden kann, der sich, obwohl er dazu aufgefordert worden ist, nicht aus einer Menschenmenge entfernt, die die öffentliche Sicherheit bedroht. Die CDU/CSU ist im Gegensatz zu den anderen Fraktionen der Meinung, daß sich auch jener strafbar macht, der sich aus einer Menschenmenge nicht entfernt, obwohl er erkennt oder erkennen kann, daß in dieser Menschenmenge Gewalttätigkeiten verübt werden. Zu diesen Vorschriften wird die CDU/CSU-Fraktion nachher noch Anträge einbringen und diese begründen. Ich will deswegen jetzt nicht näher darauf eingehen. Lassen Sie mich aber zu den §§ 110 und 112 unseres Entwurfes noch ganz kurz etwas sagen. Es ist schon in der ersten Lesung immer wieder zum Ausdruck gebracht worden und auch in den Beratungen im Sonderausschuß immer wieder darauf hingewiesen worden, daß die Vorschrift des § 110, wonach die Aufforderung zum Ungehorsam gegen Rechtsvorschriften bestraft werde, obrigkeitsstaatliche Züge trage. Meine Damen und Herren, man ist versucht, zu fragen, ob es tatsächlich obrigkeitsstaatliches Denken sei, wenn ein Staat von seinen Bürgern Loyalität gegenüber Vorschriften verlangt, die auf Grund von Gesetzen erlassen werden, die das frei gewählte Parlament beschlossen hat. Kann man von einem Bürger denn nicht verlangen, daß er auf eine andere Weise gegen Vorschriften angeht, von denen er glaubt, daß sie nicht Rechtens seien? Um nochmals auf das vorhin erwähnte Beispiel zurückzukommen: sollte es denn wirklich so sein, daß jemand straflos zum Ungehorsam gegen Vorschriften aufrufen kann, die dem Schutz des Eigentums dienen, nur deshalb, weil er selber ein Eigentum nicht anerkennt? Wenn wir dies bis zur letzten Konsequenz durchdenken, wäre das' letztlich möglich, wenn wir den § 110 aus dem Strafgesetzbuch herausnehmen. In einer Situation, wie wir sie heute haben — ich habe sie vorhin zu schildern versucht —, ist es rechtspolitisch nicht nur fragwürdig, sondern psychologisch geradezu falsch, wollte man diese Vorschrift ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch herausnehmen. Nicht ein einziger Praktiker hat der Streichung ohne eine entsprechende Ersatzvorschrift zugestimmt und zustimmen können. Von den Praktikern, die in vorderster Reihe mit den Demonstranten konfrontiert sind, haben wir immer wieder gehört, daß der § 110 genau die Vorschrift sei, die man benötige, um im Vorfeld der Demonstration zu verhindern, daß es zu weiteren Auswirkungen und Ausdehnungen komme. Nun verweisen die Koalitionsfraktionen darauf, daß die Polizeigesetze ausreichten, solche im Begriff befindlichen Demonstrationen und solche Aufforderungen zu unterbinden. Ich meine, das reicht nicht aus. Das haben uns alle gesagt, auch jene, die wir im Anhörungsverfahren zu diesen Punkten gehört haben. Das gilt gerade dort, wo gewaltsame Demonstrationen vorbereitet werden sollen. Auch durch die Einordnung dieser Vorschrift ins Strafgesetzbuch sollte man den Willen nachhaltig bekunden, dem Schutz des Bürgers den nötigen Nachdruck zu verleihen und dem Polizeibeamten eine wirksame Handhabe zu geben. Auch hier gilt, was schon vorhin gesagt worden ist: wir können nicht allein davon ausgehen, daß es sich immer um die Aufforderung zu einer friedlichen Demonstration handelt. Dieser Fehler wird immer wieder gemacht, wenn wir an diese Vorschriften herangehen. Der vorliegende Gesetzentwurf, den der Sonderausschuß mit Mehrheit beschlossen hat, trägt dem nicht genügend Rechnung. Die Koalitionsparteien waren nicht bereit, die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer Übertretung oder einer Ordnungswidrigkeit unter Strafe zu stellen. Der Hinweis der Koalitionsparteien, daß es nicht angehe, die Handlung desjenigen, der — so hat man gesagt — „lediglich" zur Begehung einer Ordnungswirdigkeit auffordere, als kriminelles Unrecht zu bewerten, kann nicht befriedigen. Auch hier Dr. Eyrich ist die grundsätzliche Frage zu beantworten, welche Bedeutung man dem Bedürfnis nach Rechtsfrieden zuerkennt und wie man dieses Bedürfnis schützen will. Alle diese Ordnungswidrigkeitsbestimmungen dienen letztlich dem friedlichen Zusammenleben, von dem wir glauben, daß es bedeutsam genug ist, auch strafrechtlich geschützt zu werden. In der ersten Lesung und auch in den Beratungen im Sonderausschuß haben wir lange darüber gesprochen, ob es denn so schlimm sei, wenn jemand etwa dazu auffordere, bei Rot über die Straße zu gehen oder sich mit Autos nicht mit 60, sondern mit 80 oder 90 Stundenkilometern im Straßenverkehr zu bewegen. Meine Damen und Herren, das ist nicht die entscheidende Frage. Entscheidend ist, daß es eine Unzahl von Ordnungswidrigkeiten gibt, zum Teil auch im Waffengesetz und in anderen Gesetzen, bei denen mehr auf dem Spiel steht, als ob man bei Rot über die Straße geht oder als ob man statt mit 50 mit 60 oder 70 Stundenkilometern am Straßenverkehr teilnimmt. Und wenn eine Forderung nach Klarheit besteht, dann auch das Bekenntnis zu dieser Klarheit: Eine Rechtsordnung kann nur dann bestehen, wenn sie die Befolgung ihrer eigenen Gesetze im Interesse der Gemeinschaft wirksam garantiert. Ein Wort noch zu den von uns vorgeschlagenen und im Ausschuß abgelehnten §§ 119 und 125 StGB. Wir gehen davon aus, daß im Anschluß an eine unerlaubte Ansammlung, die übereinstimmend als eine Ordnungswidrigkeit angesehen wird, auch, und zwar gleichsam als ein Übergang zum Landfriedensbruch, einweiterer Tatbestand geschaffen werden muß, der jene Fälle erfaßt, in denen sich jemand aus einer Ansammlung, die die öffentliche Sicherheit bedroht, nicht entfernt, obwohl er dazu aufgefordert wird. Auch hierfür, meinen wir, besteht ein Bedürfnis. Wir haben oft genug erlebt, daß, ohne daß Gewalt angewandt worden wäre, durch Ansammlungen, die die öffentliche Sicherheit bedrohen, der Freiheitsraum anderer Bürger so stark eingeschränkt wird, daß man nicht mehr nur von Unannehmlichkeiten sprechen kann, sondern von einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit reden muß. Sollte es keine wirksame Möglichkeit geben, solche Ansammlungen mit dem Hinweis auf strafrechtliche Folgen im Falle des Zuwiderhandelns aufzulösen? Es hört sich sicher für viele sehr gut an, wenn argumentiert wird, daß man nicht gleich mit dem Staatsanwalt kommen müsse und daß man nicht gleich mit dem Knüppel des Strafgesetzbuches drohen sollte. Dem muß aber doch entgegengehalten werden, daß man ja nicht gleich mit dem Staatsanwalt und dem strafrechtlichen Knüppel drohen will, sondern erst dann, wenn eine Situation entstanden ist, die mit anderen Mitteln nicht mehr genügend gut beseitigt werden kann. Dieser Strafdrohung des Strafgesetzbuches gehen ja in jedem Falle der Hinweis auf eine eingetretene Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und auch die Aufforderung, sich deswegen vom Orte zu entfernen, voraus. Der Hauptpunkt unserer Beratungen und Auseinandersetzungen war die Vorschrift des Landfriedensbruches, jener Teil des Entwurfes, der garantieren soll, daß jede Art von Gewalttätigkeit und jede Ermöglichung einer solchen ausgeschlossen wird. Gerade hier, meine Damen und Herren, ist immer wieder versucht worden, eine Formel zu finden, die allen Anliegen gerecht wird. Auch ein letztes Kompromißangebot seitens der CDU/CSU hat keine Zustimmung bei den Koalitionsparteien gefunden, und wir bedauern, daß eine solche Kompromißbereitschaft nicht vorhanden ist. Gerade hier, wo wir uns doch einig darüber sein sollten, daß wir unter allen Umständen die Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung verhindern und die Anwendung von Gewalt wirksam unter Strafe stellen sollten, konnten wir uns leider nicht einigen. Der jetzt mit Mehrheit im Ausschuß beschlossene § 125 gewährt unserer Ansicht nach nicht genügend Schutz. Es sind nur Täter, Teilnehmer und solche erfaßt, die auf die schon Gewalt ausübende Menschenmenge einwirken, um deren Bereitschaft zu weiteren Gewalttätigkeiten zu fördern. Das wird doch den Anforderungen nicht 'gerecht, die wir an eine solche Vorschrift zu stellen haben, meine Damen und Herren. Wer will denn feststellen, ob jemand die Absicht hat, auf die Menge einzuwirken, damit weiter Gewalt verübt werden soll? Eine solche Absicht wird doch nur in den allerwenigsten Fällen nachgewiesen werden können! Ganz gewiß sollte man eine Vorschrift nicht allein daran messen, ob sie praktikabel ist, ob sie Beweisschwierigkeiten hervorruft oder nicht. Wir haben Beweisschwierigkeiten auf weiten Feldern unseres Strafrechtes. Aber man sollte eben, wenn man ein Gesetz macht, auch daran denken, daß dem Richter nachher eine Pflicht aufgebürdet wird, die er, wenn man die Erscheinungen des Landfriedensbruchs in unserem Lande sieht, praktisch nicht wird bewältigen können. Wir müssen hier noch einmal 'betonen, daß es nicht darum geht, etwa sogenannte Neugierige zu bestrafen, sondern darum, jene unter Strafe zu stellen, die am Ort verbleiben, obwohl sie sehen, daß Gewalt verübt wird, oder es doch sehen können und sich dann nicht entfernen. Jeder weiß, daß die Gewalttätigkeiten gerade in der Masse anonym vor sich gehen können. Nicht ganz zu Unrecht hat man bei der Anhörung immer wieder darauf hingewiesen, daß die Schutzfunktion der Masse die Gefährlichkeit entscheidend erhöht. Was soll es denn eigenntlich, so muß man fragen, wenn davon gesprochen wird, man könne nicht verlangen, daß sich der Demonstrant entfernt, wenn er sieht, daß Gewalttätigkeiten verübt werden, er aber seine friedliche Demonstration fortsetzen wolle. Dr. Eyrich Meine Damen und Herren, ich komme da — das muß ich offen sagen — nicht so recht mit. (Abg. Dr. Pinger: Das kann man auch nicht! — Abg. Dr. Klepsch: Da sind Sie nicht allein!)








    (Beifall.)