Es ist ein Überweisungsantrag zu dem Entschließungsantrag Umdruck 4 gestellt worden: an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten allein?
— Mitberatend Haushaltsausschuß. Sie haben den Überweisungsantrag gehört. Das Wort wird nicht mehr verlangt. Wer dem Überweisungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Überweisungsantrag ist abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag Umdruck 4. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte uni die Gegenprobe. — Das ist die umgekehrte Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Als letztes ist — ich erinnere an die Worte des Abgeordneten Porzner — noch über die Drucksache VI/79, Entwurf eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft, zu entscheiden. Der Antrag soll für erledigt erklärt werden. — Widerspruch erfolgt nicht; dann ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Drucksache VI/139 —
und
Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/ CSU betr. Beeinträchtigung von Grundrechten durch gewalttätige Aktionen
— Drucksache VI/157 —
Zur Begründung des erstgenannten Antrags hat der Abgeordnete Dr. Müller-Emmert das Wort.
Dr. Müller-Emmert Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Koalitionsfraktionen der FDP und der SPD legen Ihnen einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vor, der zum Ziel hat, die Reformarbeit im Bereich des Strafrechts erheblich voranzutreiben und der darüber hinaus einen Schwerpunkt hat: die Reform der in letzter Zeit sehr umstrittenen Delikte wider den Gemeinschaftsfrieden. Es geht hierbei um die Vorschriften des Auflaufs, des Aufruhrs, des Landfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Aufforderung zum Ungehorsam. Diese Vorschriften gelten unverändert
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Dr. Müller-Emmert
seit dem Jahre 1871. Sie wurden in einer Zeit geschaffen — das kann man wohl heute sagen —, in der ein ganz anderes staatsrechtliches Denken vorhanden war als in der heutigen Zeit, in einer Zeit, in der das obrigkeitsstaatliche Denken überall Vorrang genoß.
Diese Vorschriften stimmen zum mindesten dem Text und der Formulierung nach mit dem Grundgesetz und seinem Geiste nicht überein. Das Grundgesetz normiert in den Art. 8 und 5 die Demonstrationsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Allein schon aus dieser Konfrontation ergibt sich, daß diese Vorschriften aus dem vorigen Jahrhundert geändert und verfassungskonform gemacht werden müssen.
Dabei kommt hinzu — Sie wissen dies alle aus den vielen Diskussionen in der Öffentlichkeit in letzter Zeit —, daß die deutschen Gerichte hier eine sehr schwere Aufgabe zu erfüllen haben: sie müssen mit einer Flut von Ermittlungs- und Strafverfahren fertigwerden, die durch die Demonstrationsdelikte ausgelöst sind, wobei sie wohl diese Vorschriften entsprechend unserem Grundgesetz, also verfassungskonform anwenden müssen, gleichwohl aber, wie die gerichtliche Praxis zeigt, mit dieser Rechtssituation leider nur unvollkommen fertigwerden. Dadurch kommt es sogar vor, daß in einem einzigen Gericht zwei verschiedene Abteilungen des Gerichts völlig konträre Urteile über einen in etwa gleichen Sachverhalt erlassen. Ich glaube, damit ist hinreichend dargetan, daß die Justiz überfordert ist und daß es dringend notwendig ist, eine Reform dieser von mir angeführten Straftatbestände durchzuführen.
Dabei muß sich allerdings jeder von uns im klaren sein, daß die Annahme, die Reform dieser Vorschriften könnte zu einer Legalisierung von Gewalttaten führen, völlig absurd ist. Das Recht eines einzelnen oder einer Gruppe endet nämlich dort, wo der einzelne oder die Gruppe unbegründet in die Rechtssphäre anderer oder unserer Gesellschaft eingreift, Rechtsgüter anderer oder unserer Gesellschaft verletzt oder sie gefährdet. Es muß hier also die ausdrückliche Feststellung getroffen werden, daß Gewalt gegen Personen oder Sachen die Grenzen überschreitet, die das Strafrecht zieht, ganz unabhängig davon, ob diese Gewalt von einem Kriminellen oder von einem Demonstranten mit politischen Motiven begangen worden ist.
Von dieser Ausgangsbasis aus sind folgende Gesichtspunkte des Gesetzesvorhabens in der gebotenen Kürze darzutun. Dieser Gesetzentwurf hat das Ziel, die Verstöße degen die Gemeinschaftsordnung so klar zu umreißen, daß sich einerseits Bürger, Polizei, Staatsanwalt und Richter eindeutig daran orientieren können, andererseits aber die für die Demokratie unentbehrliche Demonstrationsfreiheit eindeutig gewährleistet ist.
Der Schwerpunkt dieses Gesetzesvorhabens hängt mit den Delikten des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs zusammen. Diese beiden Straftatbestände sollen nunmehr in einem einheitlichen Straftatbestand zusammengefaßt werden. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich dieses neuen Straftatbestandes ganz erheblich eingeschränkt werden. Bisher hat die Rechtsprechung sehr oft Gruppen, die an Demonstrationen teilgenommen haben, für strafbar erklärt, deren Teilnahme ausschließlich darin bestand, daß sie sich unter dieser Menschenmenge befanden, ohne in irgendeiner Weise etwas getan zu haben.
Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren, vorlegen, hat also zum Ziel, hier zu einer erheblichen Einschränkung zu kommen. Es soll erstens klargestellt werden, daß Bürger, die in Ausübung einer Dienst- oder Berufspflicht an einer Demonstration teilnehmen, die unfriedlich ist und aus der heraus Gewalttaten begangen werden, keineswegs unter Strafe gestellt oder bestraft werden können. Zweitens sollen auch Neugierige, die sich eine solche Demonstration ansehen wollen oder zufällig an einer solchen Demonstration vorbeikommen und vielleicht stehenbleiben und keine weiteren Impulse über ihre Anwesenheit hinaus dahin entwickeln, daß Gewalt oder ähnliches geschieht, nicht unter Strafe gestellt werden können und aus dem bisherigen Straftatbestand herausgenommen werden. Drittens soll auch derjenige Demonstrant nicht bestraft werden, der bewußt aus von seiner Sicht her begründeten politischen Motiven an einer Demonstration teilnimmt, allerdings nicht verhindern kann, daß eine kleinere Gruppe, die letztlich mit den ursprünglichen Zielen dieser Demonstration gar nicht übereinstimmt, Gewalttaten verübt. Es handelt sich also um einen Demonstranten, der diese Gewalttaten mißbilligt, der nur die politische Grundsatzüberzeugung zum Ausdruck bringen will, daß er die Motive für richtig hält.
Der zweite Schwerpunkt dieses Entwurfes betrifft das Problem des sogenannten Auflaufes. Viele Kritiker könnten möglicherweise zu unserem Gesetzentwurf sagen, daß das, was ich bisher angeführt habe, zwar einigermaßen gut klinge; die Lebenserfahrung lehre aber doch, daß Demonstrationen meistens von einer Vielzahl von Bürgern, manchmal von Tausenden von Bürgern, besucht werden, so daß es sehr oft unmöglich sei, letzten Endes festzustellen, wer sich aktiv an Gewalttaten beteiligt hat und wer nur als Neugieriger bei dieser Demonstration anwesend gewesen ist. Auf Grund dieser Erwägungen haben wir den folgenden Lösungsvorschlag vorgelegt. Zum einen soll der Straftatbestand des Auflaufs, der — das zeigt schon die Formulierung der einschlägigen Bestimmungen — wirklich altertümlich und uralt ist, im Strafgesetzbuch gestrichen werden. Zum anderen soll der Auflauf aber im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts erfaßt werden. Die entsprechende Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts wäre dann ein Auffangtatbestand für diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die zwar keine Gewalttaten verübt haben oder denen, was natürlich auch vorkommen kann, eine Strafttat nicht bewiesen werden kann, die aber der Aufforderung, sich von einem Platz oder einer Straße zu entfernen, nicht nachgekommen sind.
Damit hätten wir — auch vom Kriminalpolitischen her — diese Probleme im Griff und könnten diejenigen, denen ein Landfriedensbruch oder Gewalt-
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taten nicht zu beweisen wären, gleichwohl in eine Geldbuße bis 1000 DM im Höchstfalle nehmen. In diesem Zusammenhang muß allerdings gesagt werden, daß die Umwandlung der jetzigen Strafvorschrift des Auflaufs in eine Ordnungswidrigkeit es gleichzeitig auch erfordert, daß das Versammlungsrecht und auch das Polizeirecht in Bund und Ländern so gestaltet werden, daß die Polizei in die Lage versetzt wird, ihre notwendige Ordnungsaufgabe, über die man hier gar nicht zu streiten braucht, zu erfüllen.
Der dritte Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes bezieht sich auf den Problemkreis des sogenannten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Es ist festzustellen, daß unser Strafrecht grundsätzlich auf dem Schuldprinzip aufbaut. Es ist daher nicht vertretbar, einen Bürger auch dann zu bestrafen, wenn er, möglicherweise unverschuldet, geglaubt hat, er dürfe sich gegen eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Amtshandlung zur Wehr setzen.
Ich möchte hierfür ein typisches Paradebeispiel nennen. Ein Bürger wird irrtümlich und auch völlig unschuldig von einem Polizeibeamten vorläufig festgenommen, weil der Polizeibeamte möglicherweise gerade vor Beginn seines Dienstganges zum letztenmal in das Fahndungsbuch geschaut hat und darin eine Abbildung, nehmen wir an, von einem Mörder, gegen den Haftbefehl besteht, der ausgeschrieben ist, gefunden hat, die er sich genau eingeprägt hat, wobei er — der Polizeibeamte — nun der Meinung ist, daß dieser Bürger, den er auf der Straße sieht und der offenbar dem Mörder ungeheuerlich ähnlich sieht, derjenige sei, den die Justizbehörden suchen. In einem solchen Falle — machen wir uns nichts vor, auch das muß einmal offen angesprochen werden — ist ,es so, daß der Polizeibeamte im Rahmen eines Ermessensspielraums handelt und daß er, wenn er diesen Ermessensspielraum nicht überschreitet, sich rechtsgemäß, dem Rechte gemäß, verhält, wenn er diesen an sich unschuldigen Bürger, der aber eine frappierende Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Mörder hat, vorläufig festnimmt. Es gehört nicht viel Phantasie dazu, daß dieser Bürger, der völlig unschuldig festgenommen worden ist, der möglicherweise auf dem Wege zu einem dringenden Geschäft war, sehr leicht in die Lage versetzt ist, sich zur Wehr zu setzen und zu erklären: „Was habe ich getan? Ich bin ein völlig unschuldiger Mann! Laßt mich frei! Bis ich bei Ihnen im Polizeirevier bin und bis diese Frage gelöst ist, vergehen sehr viele Stunden.". — Hier sehen wir die Problematik dieses Falles. Nach dem jetzigen Rechtszustand würde der Bürger rechtswidrig handeln, wenn er, obwohl er unschuldigerweise festgenommen wird, sich gegen die Festnahme des Polizeibeamten zur Wehr setzte, vorausgesetzt, daß tatsächlich eine frappierende Ähnlichkeit zwischen dem Festgenommenen und dem Mörder bestünde.
Daß dieses Ergebnis absurd ist, leuchtet jedem vernünftig Nachdenkenden, wie ich glaube, ein. Deshalb muß man auch die Vorschriften, die sich mit Widerstand gegen die Staatsgewalt beschäftigen, unter das Schuldprinzip stellen. Man muß die Irrtumsregelungen anwendbar machen. Mit der folgerichtigen Durchführung des Schuldprinzips im Bereich der Delikte gegen den Gemeinschaftsfrieden wird auch der Schutz der Polizeibeamten nicht gemindert, da nämlich in meinem Beispiel auch das Verhalten des Polizeibeamten rechtmäßig wäre und sich der Polizeibeamte entsprechend zur Wehr setzen oder die notwendige Diensthandlung vornehmen könnte. Es kommt hier auf die Feststellung an, daß mit der Einführung des Schuldprinzips auch im Bereich der Delikte gegen die Staatsgewalt der Schutz der Polizeibeamten in keiner Weise gemindert wird.
Der letzte Schwerpunkt, den ich auch nur mit einigen Worten ansprechen möchte, ist die im Entwurf vorgesehene Streichung der Vorschrift der Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze gemäß § 110. Hier geht es darum, daß eigentlich kein rechtspolitischer Grund ersichtlich ist, der rechtfertigte, das öffentliche Auffordern zu einer Handlungsweise, die strafrechtlich überhaupt nicht bedeutsam ist, unter Strafe zu stellen. Soweit es sich um einen zivilrechtlichen Bezug handelt, stehen jedem in seinem Recht verletzten Bürger die vielen gefächerten Möglichkeiten des Zivil- und Klagerechtes zu. Soweit öffentlich-rechtliche Normen und Allgemeinverfügungen in Frage stehen, können die Behörden ohne Schwierigkeiten mit den ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln vorgehen. Soweit es sich um Aufforderungen zu strafbaren Handlungen handelt, haben wir die Vorschrift des § 111, die in ihrem Anwendungsbereich völlig ausreichend ist, wobei wir noch daran erinnern müssen, daß bekanntlich auch die Anstiftung und die vergebliche Anstiftung zu strafbaren Handlungen unter gewissen Umständen unter Strafe stehen. Deshalb sieht der Entwurf folgerichtig eine Streichung der Vorschrift des § 110 vor.
Lassen Sie mich zum Abschluß noch wenige Sätze zu dem Problem der Amnestie sagen, das, wenn man über diese Fragen diskutiert, zwangsläufig auf den Tisch des Hauses gelegt werden muß. Über die Frage der Amnestie wurde nach meiner Überzeugung in den letzten Wochen ohnehin schon zuviel geredet. Es muß erst einmal die Meinung korrigiert werdn, die leider noch — —
— Auch aus Ihrem Bereiche, Herr Hauser. Seien Sie nicht so kleinmütig, Herr Hauser. — Zunächst einmal muß die Meinung. die leider noch viele Bürger in unserer Bundesrepublik haben, korrigiert werden, die dahin geht, daß der Bundespräsident oder der Bundeskanzler gewissermaßen als Deus ex machina — wie die Feuerwehr, darf ich sagen — hier eine Verfügung erlassen könne, die sich Amnestie nennt. Eine Amnestie ist nach unserem Grundgesetz und nach unserer Rechtsordnung nur durch ein förmliches Gesetz möglich, das den Bundestag passieren muß. Deshalb war es irreal, davon zu reden, daß es überhaupt möglich sei, noch vor Weihnachten ein rechtskräftiges Gesetz zu schaffen, das eine Amnestie vorsehen würde.
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Dr. Müller-Emmert
Zum zweiten muß man einräumen, daß sich im Falle einer Behandlung der Amnestiefrage sofort die Frage der Abgrenzung der strafbaren Handlungen aufwirft. Was soll überhaupt amnestiert werden? Soll vielleicht eine politische Einzeltat aus politischen Motivierungen heraus genauso amnestiert werden wie Verstöße gegen unser Demonstrationsrecht? Sollen vielleicht die Schläger der NPD bei Demonstrationsversammlungen in Frankfurt genauso amnestiert werden wie möglicherweise die Bürger aus einem bayerischen Dorf, die vor kurzem weltweites Aufsehen dadurch erregten, daß sie gegen die Errichtung eines Heims für geistig behinderte Kinder Sturm liefen und sogar vor Brandstiftung nicht zurückschreckten?
Sie sehen also, daß diese Fragen denkbar schwierig sind, wobei zu bedenken ist, daß erwiesenermaßen viele derjenigen Fälle, um die es heute geht, letztlich gar nicht Fälle sind, die in den Bereich der Demonstrationsdelikte gehören, die vielmehr Hausfriedensbruch genauso wie Sachbeschädigung oder Diebstahl betreffen. Wo ist hier, meine Damen und Herren, die Grenze?
Schließlich muß man, auch wenn man diese Frage lösen könnte, darauf hinweisen, daß, wenn eine Amnestie erlassen würde, immer auch ein Amnestiestichtag festgelegt werden muß, wobei sich dann sofort eine zweite Ungerechtigkeit in der Weise ergibt, daß diejenigen Täter, die nach dem Amnestiestichtag strafbare Handlungen begangen haben, nicht in den Genuß dieser Amnestie kommen können, aber auch für sie das neue Reformrecht, das wir hier vorhaben, eigentlich formal nicht anwendbar ist.
Aus all diesen Problemen — man könnte sie noch vielfältig abhandeln und vortragen — ergibt sich, daß es eine gute Ausgangsbasis ist, wenn man beschleunigt und nachdrücklich und unverzüglich eine Reform der Delikte gegen den Gemeinschaftsfrieden durchführt und parallel dazu oder sofort hinterher ein Amnestiegesetz in diesem Hause berät und verabschiedet.
Ich darf in diesem Zusammenhang auf einen ausgezeichneten Beitrag von Hans Schueler verweisen, der heute in der Zeitung „Die Welt" erschienen ist, der diese Problematik wirklich in sehr guter Präzision darlegt.
Ich fasse zusammen. Man sollte wegen der Frage der Amnestie die Gemüter nicht gegenseitig erhitzen. Vielmehr sollte man eine beschleunigte Reform der Delikte gegen den Gemeinschaftsfrieden durchsetzen und dabei gleichzeitig auch die Frage der Amnestie in vernünftiger Weise anpacken.
Aus den genannten Gründen darf ich Sie bitten, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Überweisung unseres Gesetzentwurfs an den Strafrechtsausschuß zuzustimmen.