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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 19. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 Inhalt: Glückwunsch zu dem Geburtstag des Abg. Dr. Kempfler . . . . . . . . . . . 653 A Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 653 B Änderung einer Ausschußüberweisung . . 653 C Wahl zusätzlicher Schriftführer . 653 C, 667 D Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 653 D Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 653 D Fragestunde (Drucksache VI/146) Frage des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) : Krankenversicherungsschutz für Studenten Dr. von Dohnanyi, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 654 B Frage der Abg. Frau Dr. Wolf: Unzufriedenheit deutscher Experten in Entwicklungsländern Dr. Eppler, Bundesminister 654 C, 655 B, D, 656 A, B, C Frau Dr. Wolf (CDU/CSU) . . . . 655 B Kiep (CDU/CSU) . . . . 655 C, 656 A Damm (CDU/CSU) 655 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . . 656 B Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . . 656 C Fragen der Abg. Dr. Klepsch und Rommerskirchen: Kostenlose Heimfahrten für Grundwehrdienstleistende Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 657 A, D, 658 A, B, C, D, 659 A, B Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 657 D, 658 B Rommerskirchen (CDU/CSU) . . . 658 A Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 658 B Damm (CDU/CSU) . . . . . . . 658 D Buchstaller (SPD) . . . . . . . . 659 A Fragen des Abg. Säckl: Nebentätigkeit eines früheren Bundeswehrgefreiten Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 659 B, 660 B, C, D Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . . . 660 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . . 660 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 660 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 Frage des Abg. Dröscher: Entlohnung bei im Raum von Truppenübungsplätzen arbeitenden Wachgesellschaften Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 660 D, 661 A Dröscher (SPD) . . . . . . . 661 A, B Fragen des Abg. Buchstaller: Ausbildung der Pionieroffiziere und Pionierfeldwebel Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 661 C Frage des Abg. Zebisch: Bericht über Napalm-Einsatz in der Divisionszeitschrift „Der Grenzwald" Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 661 C Frage des Abg. Zebisch: Ächtung von Napalm-Bomben Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 661 D, 662 A, B Zebisch (SPD) . . . . . . . . . 662 A Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (SPD) . 662 B Frage des Abg. Neumann: Truppenstärke der Bundeswehr — Dauer des Grundwehrdienstes Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 662 C, 663 A, B, C Neumann (SPD) . . . . 662 D, 662 A Damm (CDU/CSU) . . . . . . . 663 B Dröscher (SPD) . . . . . . . . 663 B Fragen des Abg. Stahlberg: Fahrlehrerstellen in der Bundeswehr Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . 663 C, D, 664 A, B Stahlberg (CDU/CSU) . . 663 D, 664 A Fragen des Abg. Dr. Schmude: Anwendung der Grundsätze zum Verbot der Doppelbestrafung auf Kriegsdienstverweigerer Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär 665 A, B Dr. Schmude (SPD) 665 B Frage des Abg. Dr. de With: Berufung der Bundesrichter nach der landsmannschaftlichen Zugehörigkeit Jahn, Bundesminister . . . . . 665 C, D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 665 D Frage des Abg. Wagner (Günzburg) : Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 666 A, B, C Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) 666 B, C Fragen des Abg. Dr. Häfele: Äußerung des Staatssekretärs Prof. Dahrendorf zu den Bundesfinanzen Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 666 D, 667 A, B, C Dr. Häfele (CDU/CSU) . 667 A Ott (CDU/CSU) 667 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 667 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes (Abg. Dr. Stoltenberg, Dr. Martin und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/114) in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Abg. Dr. Stoltenberg, Dr. Martin und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/115) — Erste Beratung — Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) 668 A, 687 A Dr. Lohmar (SPD) 670 C Moersch (FDP) . . . . 673 C, 690 A Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister . . 676 B Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 677 D Dr. Probst (CDU/CSU) . . . . . . 679 D Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) . . . 681 B Frau Funcke (FDP) . . . . . 682 D Dr. Kotowski (CDU/CSU) . . . . . 684 C Raffert (SPD) . . . . . . . . . 686 C Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . . 690 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/6); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache VI/144) — Zweite und dritte Beratung — 692 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 III Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (Drucksachen VI/58, VI/82) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/151) Zweite und dritte Beratung . . . . 693 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen über Leistungen für verheiratete Kinder (Abg. Rollmann, Frau Jacobi [Marl], Berding, Dichgans, Frau Stommel, Katzer, Dr. Jungmann und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/125) — Erste Beratung — 693 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache VI/126) in Verbindung mit Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (SPD, FDP) (Drucksache VI 158) — Erste Beratung — 693 C Entwurf eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft (SPD, FDP) (Drucksache VI/56); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/160), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/150) — Zweite und dritte Beratung — Hermsdorf (Cuxhaven) (SPD) 695 A, 705 B von Alten-Nordheim (CDU/CSU) . . 694 B Röhner (CDU/CSU) . . . . . . . 694 C Dr. Siemer (CDU/CSU) . . . . . 697 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 698 D Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 699 B Porzner (SPD) 700 D Ertl, Bundesminister 702 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 704 D Dr. Ritz (CDU/CSU) 705 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) (SPD, FDP) (Drucksache VI/139) — Erste Beratung — in Verbindung mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Beeinträchtigung von Grundrechten durch gewalttätige Aktionen (Drucksache VI/ 157) Dr. Müller-Emmert (SPD) 705 D Benda (CDU/CSU) 708 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 711 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 715 C Dr. de With (SPD) 719 B Jahn, Bundesminister 722 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Aufhebung der Immunität der Abgeordneten (Drucksache VI/127) . 725 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§ 94 Abs. 2) (Drucksache VI/128) 725 C Nächste Sitzung 725 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 727 A Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 3 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Drucksachen VI/56, VI/150) 727 C Anlagen 3 bis 5 Entschließungsanträge Umdrucke 2, 1 und 4 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Drucksachen VI/56, VI/150) Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Mertes betr. Privatisierung von wirtschaftlichem Bundesvermögen 728 D Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wurbs betr. Ausgaben für Mietbeihilfen 729 A Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage Frau Dr. Diemer-Nicolaus betr. Erweiterung der juristischen Ausbildung . 729 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Ruf betr. Mehrwertsteuersatz für Friseurleistungen 729 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Ruf betr. Besteuerung nach § 19 des Mehrwertsteuergesetzes . . 730 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 653 19. Sitzung Bonn, den 10. Dezember 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach * 12. 12. Dr. Aigner * 12. 12. Dr. Apel * 12. 12. Dr. Artzinger * 12. 12. Dr. Bach 10. 12. Dr. Barzel 10. 12. Bauer (Würzburg) ** 12. 12. Dr. Bayerl 12. 12. Behrendt * 12. 12. Benda 20. 12. Bergmann * 12. 12. Berkhan ** 12. 12. Blank 10. 12. Blumenfeld ** 12. 12. Frau Brauksiepe 20. 12. Brück ** 12. 12. Dr. Burgbacher * 12. 12. Dichgans * 12. 12. Dr. Dittrich * 12. 12. Draeger ** 12. 12. Dröscher * 12. 12. Frau Dr. Elsner * 12. 12. Faller * 12. 12. Fellermaier * 12. 12. Flämig ** 12. 12. Dr. Fuchs 12. 12. Dr. Furler * 12. 12. Gerlach* 12. 12. Gottesleben 31. 12. Dr. Haas 12. 12. Häussler 12. 12. Frau Dr. Henze 31. 12. Frau Herklotz ** 12. 12. Herold ** 12. 12. Hösl ** 12. 12. Dr. Kempfler 31. 12. Frau Klee 12. 12. Klinker * 12. 12. Kriedemann * 12. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 10. 12. Kulawig * 12. 12. Lautenschlager * 12. 12. Lemmrich** 12. 12. Lenze (Attendorn) ** 12. 12. Dr. Löhr * 12. 12. Lücke (Bensberg) 31. 12. Lücker (München) * 12. 12. Memmel * 12. 12. Metzger * 12. 12. Müller (Aachen-Land) * 12. 12. Dr. Müller (München) ** 12. 12. Pfeiffer 10. 12. Pöhler ** 12. 12. Richarts * 12. 12. Richter ** 12. 12. Riedel (Frankfurt) * 12. 12. Dr. Rinderspacher 31. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Rutschke ** 12. 12. Sander ** 12. 12. Dr. Schmidt (Wuppertal) 20. 12. Schneider (Königswinter) 10. 12. Dr. Schober 12. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 12. 12. Springorum * 12. 12. Dr. Starke (Franken) * 12. 12. Stein (Honrath) 31. 12. Dr. h. c. Strauß 12. 12. Wohlrabe 31. 12. Anlage 2 Umdruck 3 Änderungsantrag der Abgeordneten Röhner, Stücklen, Wagner, Ehnes, Dr. Althammer, Dr. Ritz und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft - Drucksachen VI/56, VI/150 -. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Bundesregierung stellt vom Haushaltsjahr 1970 an jährlich für den Ausgleich der den Landwirten durch die Aufwertung der Deutschen Mark entstandenen Einkommensverluste 920 Millionen Deutsche Mark in den Entwurf des Bundeshaushaltes im Einzelplan 60 ein. Diese Mittel sind für unmittelbare Ausgleichszahlungen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu verwenden." Bonn, den 10. Dezember 1969 Röhner Stücklen Wagner Ehnes Dr. Althammer Dr. Ritz Baier Bewerunge Biechele Dasch Engelsberger Haase (Kassel) Hauser (Bad Godesberg) Höcherl Dr. Jenninger Kiechle Leicht Memmel Niegel Ott Picard Dr. Probst schröder (Sellstedt) Schröder (Wilhelminenhof) Dr. Schulze-Vorberg Dr. Siemer Storm Struve Tobaben Unertl Begründung 1. Die Verluste sind aufwertungsbedingt und gehen damit auf eine allgemeine wirtschaftspolitische Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union 728 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 Entscheidung zurück. Die Mittel sollten daher in den Einzelplan 60 „Allgemeine Finanzverwaltung" und nicht in den Agrarhaushalt (Einzelplan 10) eingestellt werden. 2. Die Titelverwaltung würde beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verbleiben. 3. Die Einstellung dieses Betrages in den Einzelplan 60 würde auch gegenüber der Landwirtschaft nochmals zum Ausdruck bringen, daß diese Mittel als aufwertungsbedingter Ausgleich zu betrachten und zu verwenden sind. Anlage 3 Umdruck 2 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft — Drucksachen VI/ 56, VI/150 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob für bestimmte Unternehmensformen der landwirtschaftlichen Produktion Einkommensverluste entstehen, die nicht durch das oben genannte Gesetz erfaßt werden. 2. Die Bundesregierung wird aufgefordert a) zu prüfen, ob die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung, wie sie im § 51 des Bewertungsgesetzes 1965 enthalten ist, noch den heutigen Betriebs- und arbeitswissenschaftlichen Gegebenheiten entspricht, b) dafür zu sorgen, daß die nicht ausgenutzten Kapazität der im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 51 des Bewertungsgesetzes 1965 zulässigen Tierhaltung auf Kooperationen übertragen werden können, und daß die steuerlichen Hindernisse, die der Bildung solcher Kooperationen entgegenstehen, umgehend beseitigt werden. Bonn, den 9. Dezember 1969 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 1 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft — Drucksachen VI/56, VI/ 150 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die wirtschaftliche Lage in strukturschwachen Wirtschaftszweigen, die von der Aufwertung der Deutschen Mark besonders betroffen wurden, zu beobachten. Sie soll die Auswirkungen der Aufwertung auf diese Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses im Laufe des kommenden Anpassungsprozesses überprüfen und bis Ende Oktober 1970 dem Bundestag über die Ergebnisse der Prüfung berichten. Bonn, den 9. Dezember 1969 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 4 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft — Drucksachen VI/56, VI/150 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dafür zu sorgen, daß die in Artikel 5 (1) vorgesehenen 920 Mio. D-Mark nicht wie im obigen Gesetz vorgesehen in Einzelplan 10 einzusetzen, sondern in den Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung). Dieser Betrag soll auch dann der Verwaltung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterliegen. Bonn, den 10. Dezember 1969 Struve und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 4. Dezember 1969 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Mertes (Drucksache VI/104 Frage A 20) : Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vermögenspolitik auch durch weitere Privatisierung von wirtschaftlichem Bundesvermögen fortzusetzen, und in welcher Form? Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 hervorgehoben, daß eine gezielte Vermögenspolitik zu den Schwerpunkten der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik gehört. Sie wird insbesondere die Vermögensbildung der Bevölkerungsschichten fördern, die bisher nur einen unzureichenden Anteil an der Gesamtvermögensbildung hatten. In diesem Zusammenhang wird die Frage einer weiteren Privatisierung von industriellem Bundesvermögen geprüft werden. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 729 Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Lauritzen vorn 4. Dezember 1969 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wurbs (Drucksache VI/104 Frage A 27) : In welcher Höhe sind seit Einführung des Wohngeldgesetzes von der öffentlichen Hand bisher Mietbeihilfen gewährt worden, und wie wird sich dieser Ausgabenblock in den nächsten Jahren voraussichtlich weiterentwickeln? Die Ausgaben für Wohngeld, die je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen werden, betrugen: Bund Bund und Länder (doppelter Betrag) in Millionen DM 1965 60,5 121 1966 212,3 426,6 1967 209,4 418,8 1968 261,7 533,4 1969 geschätzt 302 604 Bei der Fortschreibung für die mehrjährige Finanzplanung des Bundes 1969 bis 1973 sind für die Beratung im Finanzkabinett höhere Beträge angemeldet als für 1969. Der endgültige Ansatz wird abhängig sein von der materiellen Ausgestaltung einer Novelle des Wohngeldgesetzes. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Jahn vom 5. Dezember 1969 auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus (Drucksache VI/104 Frage A 64): Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Änderung von § 5 des Deutschen Richtergesetzes vorzuschlagen, die andere juristische Ausbildungen ermöglicht, darunter auch die Integrierung von theoretischer und praktischer Ausbildung in einem einstufigen Ausbildungsgang mit stärkerer Einbeziehung der Sozialwissenschaften? Die Änderung des § 5 des Deutschen Richtergesetzes ist auf der letzten Justizministerkonferenz Ende Oktober 1969 in Berlin beraten worden. Die Justizministerkonferenz hat ihren Ausschuß für die Reform der Juristenausbildung beauftragt, dazu Vorschläge bis zum Frühjahr 1970 vorzulegen. Der Auftrag ist dahin umschrieben, auch zu prüfen, ob andere Gestaltungsformen der Ausbildung, etwa die Integrierung von theoretischer und praktischer Ausbildung in einem einstufigen Ausbildungsgang mit stärkerer Einbeziehung der Sozialwissenschaften, durchführbar sind und sachliche Fortschritte versprechen. Des weiteren soll geprüft werden, ob und wie durch eine Änderung des § 5 des Deutschen Richtergesetzes praktische Erfahrungen mit neuen Gestaltungsformen ermöglicht werden können, ohne die grundsätzliche Einheitlichkeit der juristischen Ausbildung in allen Lindern der Bundesrepublik zu gefährden. Die Bundesregierung hält die Neuordnung der Juristenausbildung für besonders dringlich. Sie wird deshalb in dem Reformausschuß der Justizministerkonferenz darauf hinwirken, daß möglichst bald konkrete Ergebnisse vorliegen, um § 5 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend ändern zu können. Ein Übergang zu einer einstufigen integrierten Ausbildung wird aber so einschneidend sein, daß über ihn nach Abwägung aller Gründe für und wider nur einheitlich für alle Bundesländer entschieden werden sollte, um die in einem modernen Staat unerläßliche Freizügigkeit des Juristen weiterhin zu gewährleisten. Was die Sozialwissenschaften betrifft, so bin ich mit Ihnen, verehrte Frau Kollegin, der Auffassung, daß dieses Gebiet in der Juristenausbildung künftig stärker als bisher berücksichtigt werden sollte. Entsprechende Vorschläge des Reformausschusses der Justizministerkonferenz werden bei der jetzt von den Ländern in Angriff genommenen ersten Stufe der Änderung ihrer Ausbildungsvorschriften verwirklicht werden. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 10. Dezember 1969 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ruf (Drucksache VI/146 Frage A 37) : Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen einer Novellierung des Mehrwertsteuergesetzes für Friseurleistungen den ermäßigten Steuersatz vorzusehen? Eine ermäßigte Besteuerung der Friseurleistungen stößt insbesondere deshalb auf Bedenken, weil sie die notwendige einheitliche Behandlung aller handwerklichen Leistungen durchbrechen würde und darüber hinaus Berufungen anderer Dienstleistungsunternehmen zu erwarten wären. Gleichwohl ist die Bundesregierung bereit, bei der Vorbereitung der für diese Legislaturperiode vorgesehenen Novellierung des Umsatzsteuergesetzes auch die Besteuerung der Friseure im Rahmen des Gesamtkomplexes der Dienstleistungsbesteuerung nochmals eingehend zu überprüfen. Die Forderung der Friseure nach einem ermäßigten Steuersatz wird u. a. mit der unterschiedlichen Steuerbelastung im Friseurhandwerk auf Grund der Auswirkungen des § 19 UStG begründet. Insoweit handelt es sich um ein Problem, das nicht isoliert durch eine Steuersatzsenkung gelöst werden kann, sondern im Rahmen der beabsichtigten Neuregelung der Besteuerung der Kleinunternehmer zu überprüfen ist. Hierauf werde ich, Herr Kollege Ruf, bei der Beantwortung Ihrer zweiten Frage näher eingehen. 730 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969 Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 10. Dezember 1969 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ruf (Drucksache VI/146 Frage A 38): Wie gedenkt die Bundesregierung im Rahmen einer künftigen Novellierung des Mehrwertsteuergesetzes die Wettbewerbsunterschiede zu entschärfen, die durch die im § 19 des Mehrwertsteuergesetzes geschaffene Regelung entstanden sind? In der Fragestellung klingt die Auffassung an, die Regelung des § 19 des Umsatzsteuergesetzes habe allgemein zu Wettbewerbsunterschieden geführt. Hierzu möchte ich zunächst feststellen, daß die Besteuerung der Kleinunternehmer, die sich an das frühere Umsatzsteuersystem anlehnt, in der Regel nur bei Gewerbezweigen mit hoher Wertschöpfung, wie z. B. bei den. Friseuren, die Wettbewerbsneutralität nicht im wünschenswerten Umfang gewährleistet. Die Bundesregierung ist bemüht, für die Besteuerung der Kleinunternehmer eine Regelung zu finden und den gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die den Gedanken der Wettbewerbsneutralität so vollkommen wie möglich verwirklicht. Da sich das neue Umsatzsteuersystem durch ein besonderes Maß an Wettbewerbsneutralität auszeichnet, bietet es sich an, die Kleinunternehmer in die Regelbesteuerung einzubeziehen. Diese Lösung wird auch, soweit bisher Meinungsäußerungen vorliegen, von den Spitzenverbänden der Wirtschaft vorgeschlagen. Die Bundesregierung wird daher vor allem untersuchen, welche Möglichkeiten für eine derartige Regelung bestehen. Schwierigkeiten bereitet die Frage, ob und in welchem Umfang den Kleinunternehmern im Rahmen der Regelbesteuerung formelle und materielle Erleichterungen gewährt werden können. Wie die beabsichtigte Neuregelung im einzelnen aussehen wird, kann heute noch nicht überblickt werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Wird hierzu noch das Wort gewünscht? — Bitte, Herr Hermsdorf.


Rede von Hans Hermsdorf
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich hinsichtlich der Ausführungen meines Vorredners nur gewundert, daß er nicht auch zu diesem Antrag namentliche Abstimmung beantragt hat.

(Beifall bei der SPD.) *) Siehe Anlage 5

Wir haben hier vorhin die Sache debattiert; wir haben Argumente und Gegenargumente abgewogen und den Antrag in namentlicher Abstimmung abgelehnt. Warum Sie jetzt, wenige Minuten später, den Antrag nochmal bringen, verstehe ich überhaupt nicht. Ich bitte deshalb, den Antrag nicht zu überweisen, sondern ebenso abzulehnen, wie wir das bei Umdruck 3 praktiziert haben.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Es ist ein Überweisungsantrag zu dem Entschließungsantrag Umdruck 4 gestellt worden: an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten allein?

    (Zurufe von der CDU/CSU: Federführend! — Mitberatend Haushaltsausschuß!)

    — Mitberatend Haushaltsausschuß. Sie haben den Überweisungsantrag gehört. Das Wort wird nicht mehr verlangt. Wer dem Überweisungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Überweisungsantrag ist abgelehnt.
    Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag Umdruck 4. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte uni die Gegenprobe. — Das ist die umgekehrte Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Als letztes ist — ich erinnere an die Worte des Abgeordneten Porzner — noch über die Drucksache VI/79, Entwurf eines Gesetzes über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft, zu entscheiden. Der Antrag soll für erledigt erklärt werden. — Widerspruch erfolgt nicht; dann ist so beschlossen.
    Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
    Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG)

    Drucksache VI/139 —
    und
    Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/ CSU betr. Beeinträchtigung von Grundrechten durch gewalttätige Aktionen
    — Drucksache VI/157 —
    Zur Begründung des erstgenannten Antrags hat der Abgeordnete Dr. Müller-Emmert das Wort.
    Dr. Müller-Emmert (SPD) Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Koalitionsfraktionen der FDP und der SPD legen Ihnen einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vor, der zum Ziel hat, die Reformarbeit im Bereich des Strafrechts erheblich voranzutreiben und der darüber hinaus einen Schwerpunkt hat: die Reform der in letzter Zeit sehr umstrittenen Delikte wider den Gemeinschaftsfrieden. Es geht hierbei um die Vorschriften des Auflaufs, des Aufruhrs, des Landfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Aufforderung zum Ungehorsam. Diese Vorschriften gelten unverändert
    706 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 19. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Dezember 1969
    Dr. Müller-Emmert
    seit dem Jahre 1871. Sie wurden in einer Zeit geschaffen — das kann man wohl heute sagen —, in der ein ganz anderes staatsrechtliches Denken vorhanden war als in der heutigen Zeit, in einer Zeit, in der das obrigkeitsstaatliche Denken überall Vorrang genoß.
    Diese Vorschriften stimmen zum mindesten dem Text und der Formulierung nach mit dem Grundgesetz und seinem Geiste nicht überein. Das Grundgesetz normiert in den Art. 8 und 5 die Demonstrationsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Allein schon aus dieser Konfrontation ergibt sich, daß diese Vorschriften aus dem vorigen Jahrhundert geändert und verfassungskonform gemacht werden müssen.
    Dabei kommt hinzu — Sie wissen dies alle aus den vielen Diskussionen in der Öffentlichkeit in letzter Zeit —, daß die deutschen Gerichte hier eine sehr schwere Aufgabe zu erfüllen haben: sie müssen mit einer Flut von Ermittlungs- und Strafverfahren fertigwerden, die durch die Demonstrationsdelikte ausgelöst sind, wobei sie wohl diese Vorschriften entsprechend unserem Grundgesetz, also verfassungskonform anwenden müssen, gleichwohl aber, wie die gerichtliche Praxis zeigt, mit dieser Rechtssituation leider nur unvollkommen fertigwerden. Dadurch kommt es sogar vor, daß in einem einzigen Gericht zwei verschiedene Abteilungen des Gerichts völlig konträre Urteile über einen in etwa gleichen Sachverhalt erlassen. Ich glaube, damit ist hinreichend dargetan, daß die Justiz überfordert ist und daß es dringend notwendig ist, eine Reform dieser von mir angeführten Straftatbestände durchzuführen.
    Dabei muß sich allerdings jeder von uns im klaren sein, daß die Annahme, die Reform dieser Vorschriften könnte zu einer Legalisierung von Gewalttaten führen, völlig absurd ist. Das Recht eines einzelnen oder einer Gruppe endet nämlich dort, wo der einzelne oder die Gruppe unbegründet in die Rechtssphäre anderer oder unserer Gesellschaft eingreift, Rechtsgüter anderer oder unserer Gesellschaft verletzt oder sie gefährdet. Es muß hier also die ausdrückliche Feststellung getroffen werden, daß Gewalt gegen Personen oder Sachen die Grenzen überschreitet, die das Strafrecht zieht, ganz unabhängig davon, ob diese Gewalt von einem Kriminellen oder von einem Demonstranten mit politischen Motiven begangen worden ist.
    Von dieser Ausgangsbasis aus sind folgende Gesichtspunkte des Gesetzesvorhabens in der gebotenen Kürze darzutun. Dieser Gesetzentwurf hat das Ziel, die Verstöße degen die Gemeinschaftsordnung so klar zu umreißen, daß sich einerseits Bürger, Polizei, Staatsanwalt und Richter eindeutig daran orientieren können, andererseits aber die für die Demokratie unentbehrliche Demonstrationsfreiheit eindeutig gewährleistet ist.
    Der Schwerpunkt dieses Gesetzesvorhabens hängt mit den Delikten des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs zusammen. Diese beiden Straftatbestände sollen nunmehr in einem einheitlichen Straftatbestand zusammengefaßt werden. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich dieses neuen Straftatbestandes ganz erheblich eingeschränkt werden. Bisher hat die Rechtsprechung sehr oft Gruppen, die an Demonstrationen teilgenommen haben, für strafbar erklärt, deren Teilnahme ausschließlich darin bestand, daß sie sich unter dieser Menschenmenge befanden, ohne in irgendeiner Weise etwas getan zu haben.
    Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren, vorlegen, hat also zum Ziel, hier zu einer erheblichen Einschränkung zu kommen. Es soll erstens klargestellt werden, daß Bürger, die in Ausübung einer Dienst- oder Berufspflicht an einer Demonstration teilnehmen, die unfriedlich ist und aus der heraus Gewalttaten begangen werden, keineswegs unter Strafe gestellt oder bestraft werden können. Zweitens sollen auch Neugierige, die sich eine solche Demonstration ansehen wollen oder zufällig an einer solchen Demonstration vorbeikommen und vielleicht stehenbleiben und keine weiteren Impulse über ihre Anwesenheit hinaus dahin entwickeln, daß Gewalt oder ähnliches geschieht, nicht unter Strafe gestellt werden können und aus dem bisherigen Straftatbestand herausgenommen werden. Drittens soll auch derjenige Demonstrant nicht bestraft werden, der bewußt aus von seiner Sicht her begründeten politischen Motiven an einer Demonstration teilnimmt, allerdings nicht verhindern kann, daß eine kleinere Gruppe, die letztlich mit den ursprünglichen Zielen dieser Demonstration gar nicht übereinstimmt, Gewalttaten verübt. Es handelt sich also um einen Demonstranten, der diese Gewalttaten mißbilligt, der nur die politische Grundsatzüberzeugung zum Ausdruck bringen will, daß er die Motive für richtig hält.
    Der zweite Schwerpunkt dieses Entwurfes betrifft das Problem des sogenannten Auflaufes. Viele Kritiker könnten möglicherweise zu unserem Gesetzentwurf sagen, daß das, was ich bisher angeführt habe, zwar einigermaßen gut klinge; die Lebenserfahrung lehre aber doch, daß Demonstrationen meistens von einer Vielzahl von Bürgern, manchmal von Tausenden von Bürgern, besucht werden, so daß es sehr oft unmöglich sei, letzten Endes festzustellen, wer sich aktiv an Gewalttaten beteiligt hat und wer nur als Neugieriger bei dieser Demonstration anwesend gewesen ist. Auf Grund dieser Erwägungen haben wir den folgenden Lösungsvorschlag vorgelegt. Zum einen soll der Straftatbestand des Auflaufs, der — das zeigt schon die Formulierung der einschlägigen Bestimmungen — wirklich altertümlich und uralt ist, im Strafgesetzbuch gestrichen werden. Zum anderen soll der Auflauf aber im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts erfaßt werden. Die entsprechende Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts wäre dann ein Auffangtatbestand für diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die zwar keine Gewalttaten verübt haben oder denen, was natürlich auch vorkommen kann, eine Strafttat nicht bewiesen werden kann, die aber der Aufforderung, sich von einem Platz oder einer Straße zu entfernen, nicht nachgekommen sind.
    Damit hätten wir — auch vom Kriminalpolitischen her — diese Probleme im Griff und könnten diejenigen, denen ein Landfriedensbruch oder Gewalt-
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    taten nicht zu beweisen wären, gleichwohl in eine Geldbuße bis 1000 DM im Höchstfalle nehmen. In diesem Zusammenhang muß allerdings gesagt werden, daß die Umwandlung der jetzigen Strafvorschrift des Auflaufs in eine Ordnungswidrigkeit es gleichzeitig auch erfordert, daß das Versammlungsrecht und auch das Polizeirecht in Bund und Ländern so gestaltet werden, daß die Polizei in die Lage versetzt wird, ihre notwendige Ordnungsaufgabe, über die man hier gar nicht zu streiten braucht, zu erfüllen.
    Der dritte Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes bezieht sich auf den Problemkreis des sogenannten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Es ist festzustellen, daß unser Strafrecht grundsätzlich auf dem Schuldprinzip aufbaut. Es ist daher nicht vertretbar, einen Bürger auch dann zu bestrafen, wenn er, möglicherweise unverschuldet, geglaubt hat, er dürfe sich gegen eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Amtshandlung zur Wehr setzen.
    Ich möchte hierfür ein typisches Paradebeispiel nennen. Ein Bürger wird irrtümlich und auch völlig unschuldig von einem Polizeibeamten vorläufig festgenommen, weil der Polizeibeamte möglicherweise gerade vor Beginn seines Dienstganges zum letztenmal in das Fahndungsbuch geschaut hat und darin eine Abbildung, nehmen wir an, von einem Mörder, gegen den Haftbefehl besteht, der ausgeschrieben ist, gefunden hat, die er sich genau eingeprägt hat, wobei er — der Polizeibeamte — nun der Meinung ist, daß dieser Bürger, den er auf der Straße sieht und der offenbar dem Mörder ungeheuerlich ähnlich sieht, derjenige sei, den die Justizbehörden suchen. In einem solchen Falle — machen wir uns nichts vor, auch das muß einmal offen angesprochen werden — ist ,es so, daß der Polizeibeamte im Rahmen eines Ermessensspielraums handelt und daß er, wenn er diesen Ermessensspielraum nicht überschreitet, sich rechtsgemäß, dem Rechte gemäß, verhält, wenn er diesen an sich unschuldigen Bürger, der aber eine frappierende Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Mörder hat, vorläufig festnimmt. Es gehört nicht viel Phantasie dazu, daß dieser Bürger, der völlig unschuldig festgenommen worden ist, der möglicherweise auf dem Wege zu einem dringenden Geschäft war, sehr leicht in die Lage versetzt ist, sich zur Wehr zu setzen und zu erklären: „Was habe ich getan? Ich bin ein völlig unschuldiger Mann! Laßt mich frei! Bis ich bei Ihnen im Polizeirevier bin und bis diese Frage gelöst ist, vergehen sehr viele Stunden.". — Hier sehen wir die Problematik dieses Falles. Nach dem jetzigen Rechtszustand würde der Bürger rechtswidrig handeln, wenn er, obwohl er unschuldigerweise festgenommen wird, sich gegen die Festnahme des Polizeibeamten zur Wehr setzte, vorausgesetzt, daß tatsächlich eine frappierende Ähnlichkeit zwischen dem Festgenommenen und dem Mörder bestünde.
    Daß dieses Ergebnis absurd ist, leuchtet jedem vernünftig Nachdenkenden, wie ich glaube, ein. Deshalb muß man auch die Vorschriften, die sich mit Widerstand gegen die Staatsgewalt beschäftigen, unter das Schuldprinzip stellen. Man muß die Irrtumsregelungen anwendbar machen. Mit der folgerichtigen Durchführung des Schuldprinzips im Bereich der Delikte gegen den Gemeinschaftsfrieden wird auch der Schutz der Polizeibeamten nicht gemindert, da nämlich in meinem Beispiel auch das Verhalten des Polizeibeamten rechtmäßig wäre und sich der Polizeibeamte entsprechend zur Wehr setzen oder die notwendige Diensthandlung vornehmen könnte. Es kommt hier auf die Feststellung an, daß mit der Einführung des Schuldprinzips auch im Bereich der Delikte gegen die Staatsgewalt der Schutz der Polizeibeamten in keiner Weise gemindert wird.
    Der letzte Schwerpunkt, den ich auch nur mit einigen Worten ansprechen möchte, ist die im Entwurf vorgesehene Streichung der Vorschrift der Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze gemäß § 110. Hier geht es darum, daß eigentlich kein rechtspolitischer Grund ersichtlich ist, der rechtfertigte, das öffentliche Auffordern zu einer Handlungsweise, die strafrechtlich überhaupt nicht bedeutsam ist, unter Strafe zu stellen. Soweit es sich um einen zivilrechtlichen Bezug handelt, stehen jedem in seinem Recht verletzten Bürger die vielen gefächerten Möglichkeiten des Zivil- und Klagerechtes zu. Soweit öffentlich-rechtliche Normen und Allgemeinverfügungen in Frage stehen, können die Behörden ohne Schwierigkeiten mit den ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln vorgehen. Soweit es sich um Aufforderungen zu strafbaren Handlungen handelt, haben wir die Vorschrift des § 111, die in ihrem Anwendungsbereich völlig ausreichend ist, wobei wir noch daran erinnern müssen, daß bekanntlich auch die Anstiftung und die vergebliche Anstiftung zu strafbaren Handlungen unter gewissen Umständen unter Strafe stehen. Deshalb sieht der Entwurf folgerichtig eine Streichung der Vorschrift des § 110 vor.
    Lassen Sie mich zum Abschluß noch wenige Sätze zu dem Problem der Amnestie sagen, das, wenn man über diese Fragen diskutiert, zwangsläufig auf den Tisch des Hauses gelegt werden muß. Über die Frage der Amnestie wurde nach meiner Überzeugung in den letzten Wochen ohnehin schon zuviel geredet. Es muß erst einmal die Meinung korrigiert werdn, die leider noch — —

    (Abg. Dr. Hauser [Sasbach] : Aber aus Ihren Reihen!)

    — Auch aus Ihrem Bereiche, Herr Hauser. Seien Sie nicht so kleinmütig, Herr Hauser. — Zunächst einmal muß die Meinung. die leider noch viele Bürger in unserer Bundesrepublik haben, korrigiert werden, die dahin geht, daß der Bundespräsident oder der Bundeskanzler gewissermaßen als Deus ex machina — wie die Feuerwehr, darf ich sagen — hier eine Verfügung erlassen könne, die sich Amnestie nennt. Eine Amnestie ist nach unserem Grundgesetz und nach unserer Rechtsordnung nur durch ein förmliches Gesetz möglich, das den Bundestag passieren muß. Deshalb war es irreal, davon zu reden, daß es überhaupt möglich sei, noch vor Weihnachten ein rechtskräftiges Gesetz zu schaffen, das eine Amnestie vorsehen würde.
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    Dr. Müller-Emmert
    Zum zweiten muß man einräumen, daß sich im Falle einer Behandlung der Amnestiefrage sofort die Frage der Abgrenzung der strafbaren Handlungen aufwirft. Was soll überhaupt amnestiert werden? Soll vielleicht eine politische Einzeltat aus politischen Motivierungen heraus genauso amnestiert werden wie Verstöße gegen unser Demonstrationsrecht? Sollen vielleicht die Schläger der NPD bei Demonstrationsversammlungen in Frankfurt genauso amnestiert werden wie möglicherweise die Bürger aus einem bayerischen Dorf, die vor kurzem weltweites Aufsehen dadurch erregten, daß sie gegen die Errichtung eines Heims für geistig behinderte Kinder Sturm liefen und sogar vor Brandstiftung nicht zurückschreckten?
    Sie sehen also, daß diese Fragen denkbar schwierig sind, wobei zu bedenken ist, daß erwiesenermaßen viele derjenigen Fälle, um die es heute geht, letztlich gar nicht Fälle sind, die in den Bereich der Demonstrationsdelikte gehören, die vielmehr Hausfriedensbruch genauso wie Sachbeschädigung oder Diebstahl betreffen. Wo ist hier, meine Damen und Herren, die Grenze?
    Schließlich muß man, auch wenn man diese Frage lösen könnte, darauf hinweisen, daß, wenn eine Amnestie erlassen würde, immer auch ein Amnestiestichtag festgelegt werden muß, wobei sich dann sofort eine zweite Ungerechtigkeit in der Weise ergibt, daß diejenigen Täter, die nach dem Amnestiestichtag strafbare Handlungen begangen haben, nicht in den Genuß dieser Amnestie kommen können, aber auch für sie das neue Reformrecht, das wir hier vorhaben, eigentlich formal nicht anwendbar ist.
    Aus all diesen Problemen — man könnte sie noch vielfältig abhandeln und vortragen — ergibt sich, daß es eine gute Ausgangsbasis ist, wenn man beschleunigt und nachdrücklich und unverzüglich eine Reform der Delikte gegen den Gemeinschaftsfrieden durchführt und parallel dazu oder sofort hinterher ein Amnestiegesetz in diesem Hause berät und verabschiedet.
    Ich darf in diesem Zusammenhang auf einen ausgezeichneten Beitrag von Hans Schueler verweisen, der heute in der Zeitung „Die Welt" erschienen ist, der diese Problematik wirklich in sehr guter Präzision darlegt.
    Ich fasse zusammen. Man sollte wegen der Frage der Amnestie die Gemüter nicht gegenseitig erhitzen. Vielmehr sollte man eine beschleunigte Reform der Delikte gegen den Gemeinschaftsfrieden durchsetzen und dabei gleichzeitig auch die Frage der Amnestie in vernünftiger Weise anpacken.
    Aus den genannten Gründen darf ich Sie bitten, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Überweisung unseres Gesetzentwurfs an den Strafrechtsausschuß zuzustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)