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    Deutscher Bundestag 17. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1969 Inhalt: Fragestunde (Drucksache VI/104) Fragen des Abg. Dr. Riedl (München) : Befähigung nord- und süddeutscher Politiker zur Führung von Verhandlungen mit Großbritannien — Außenpolitik nach sachlichen Erwägungen Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 605 B, D, 606 A, B Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 605 D Dr. Müller (München) (SPD) . . . . 606 A. Dr. Schneider (Nürnberg ) (CDU/CSU) 606 A Moersch (FDP) 606 B Frage des Abg. Köppler: Fragen des Bundeskanzlers an einen Bundesminister in der Fragestunde Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 606 C, D, 607 A, B Köppler (CDU/CSU) 606 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . 607 A, B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 607 B Fragen des Abg. Wolfram: Gründe für die derzeitige Koksmangellage — Bau neuer Kokereien Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 607 C, D, 608 A, C Ott (CDU/CSU) ........607 D Wolfram (SPD) . . . . . . . 608 B Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident . . . . . . . . 608 C Fragen des Abg. Barche: Auswirkungen der europäischen Vergaberichtlinien für öffentliche Aufträge auf die Bauwirtschaft — Aufstellung von Qualifikationslisten Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 608 D, 609 A, B Barche (SPD) 609 A, B Fragen des Abg. Zander: Konzertiertes Verhalten der Unternehmungen in der gegenwärtigen konjunkturellen Situation Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 609 C, D, 610 B Zander (SPD) 609 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 610 A, B Frage des Abg. Pieroth: Förderungsmaßnahmen in strukturschwachen Gebieten Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 610 C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1969 Fragen des Abg. Dr. Gleissner: Auswirkungen der Aufwertung auf die deutschen Fremdenverkehrsgebiete Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 610 D, 611 A, B, C Dr. Gleissner (CDU/CSU) 611 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 611 B Pieroth (CDU/CSU) 611 C Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 611 D Frage des Abg. Mertes: Initiative für ein Bundespresserahmengesetz 611 D Fragen des Abg. Peiter: Einkommensverluste für ehemalige Berufssoldaten durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz . . . . . 612 A Frage des Abg. Strohmayr: Dienstkleidung für den Grenzschutzeinzeldienst 612 A Frage des Abg. Bäuerle: Änderung des Wirtschaftsstrafrechts betreffend den Mietwucher Jahn, Bundesminister . . . 612 C, 613 A Bäuerle (SPD) . . . . . . . . . 612 D Dr. Müller (München) (SPD) . . . 613 A Fragen der Abg. Picard, Hirsch und Freiherr Ostman von der Leye: Fehlurteile auf Grund von Gutachten — Erleichterung von Wiederaufnahmeverfahren — Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten Jahn, Bundesminister . . . . . 613 B, C, 614B, C, D, 615 A Picard (CDU/CSU) . . . . 614 B, 615 A Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 614 C, D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 614 D Fragen der Abg. Picard und Dr. Brand (Pinneberg) : Einführung einer zweiten Tatsacheninstanz in erstinstanzlichen Strafkammer- und Schwurgerichtssachen Jahn, Bundesminister . . 615 B, D, 616 A Picard (CDU/CSU) . . . . . . . 615 D Dr. Brand (Pinneberg) (SPD) . . . . 615 D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 616 A Fragen des Abg. Dr. Weber (Köln) : Gesetzentwurf zur Neuordnung des Entschädigungsrechts für unschuldig erlittene Haft Jahn, Bundesminister . . . 616 B, C, D Dr. Weber (Köln) (SPD) . . . . 616 B, D Fragen des Abg. Dürr: Bestellung von Sachverständigen bei Anklagen wegen Kapitalverbrechen Jahn, Bundesminister . 617 A, 618 B, C, D Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident . . . . . . . 618 A Dürr (SPD) 618 B Dr. Brand (Pinneberg) (SPD) . . . 618 B Vogel (CDU/CSU) . . . . . . 618 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 618 C Fragen des Abg. Dr. de With: Stand der Vorarbeiten für die Reform des Strafverfahrensrechts — Änderungen des Rechts der Wiederaufnahmeverfahren Jahn, Bundesminister . 618 D, 619 B, C, D Dr. de With (SPD) . . . . . . . 619 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 619 C Dr. Weber (Köln) (SPD) 619 D Nächste Sitzung 619 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 621 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Apel betr. Wettbewerbsverfälschungen bei der Preisgestaltung eingeführter Spirituosen 621 B Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Fellermaier betr. Gebührenerhebung bei Einsprüchen gegen die Reduzierung der Kilometerpauschale 621 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1969 605 17. Sitzung Bonn, den 4. Dezember 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach *** 5. 12. Dr. Aigner *** 5. 12. Baier 5. 12. Dr. Bayerl 4. 12. Benda 20. 12. Dr. Birrenbach 5. 12. Blumenfeld * 5. 12. Frau Brauksiepe 20. 12. Draeger * 6. 12. Dröscher *** 4. 12. Frau Dr. Elsner *** 5. 12. Faller *** 4. 12. Dr. Fuchs 6. 12. Dr. Furler *** 4. 12. Gerlach *** 5. 12. Gottesleben 31. 12. Häussler 6. 12. Dr. Hein 6. 12. Frau Dr. Henze 31. 12. Herold 5. 12. Frau Herklotz ** 6. 12. Dr. Kempfler 5. 12. Kirst 4. 12. Frau Klee 12. 12. Klinker *** 5. 12. Dr. Kreile 5. 12. Kriedemann *** 4. 12. Lenze (Attendorn) ** 6. 12. Lücke (Bensberg) 20. 12. Lücker (München) *** 4. 12. Müller (Aachen-Land) *** 5. 12. Peters (Norden) 5. 12. Pöhler * 5. 12. Pohlmann 5. 12. Ravens 5. 12. Richarts *** 4. 12. Dr. Rinderspacher 31. 12. Dr. Rutschke * 5. 12. Dr. Schmidt (Wuppertal) 20.12. Dr. Schulz (Berlin) * 5. 12. Dr. Starke (Franken) 6. 12. Dr. h. c. Strauß 6. 12. Stücklen 4. 12. Wienand 5. 12. Dr. Zimmermann 6. 12. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 3. Dezember 1969 auf die Mündliche Frage des Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneten Dr. Apel (Drucksache VI/104 Frage A 10) : Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, daß der deutschen Alkohol- und Branntweinwirtschaft am 1. Januar 1970 bei Ablauf der Übergangszeit der EWG keine Nachteile dadurch entstehen, daß nach Artikel 37 Abs. 1 EWG-Vertrag § 3 des westdeutschen Branntweinmonopolgesetzes außer Kraft treten müßte, eine EWG-Alkohol-Marktoidnung mit einheitlichen Preisen aber nicht vorhanden sein wird und damit die Gefahr besteht, dali beträchtliche Wettbewerhsverfälschungen bei der Preisgestaltung eingeführter Spirituosen unsere einheimischen Spirituosenhersteller bedrohen? Nach Artikel 37 Abs. 1 EWG-Vertrag sind zwar die Handelsmonopole so umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit kein Mitgliedstaat diskriminiert wird. Mit dem deutschen Branntweinmonopol ist aber eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes und der Verwertung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verbunden, so daß nach Artikel 37 Abs. 4 EWG-Vertrag bei der Umformung den Erzeugern gleichwertige Sicherheiten gewährleistet sein sollen. Ein solcher Schutz wird erst mit der zu schaffenden gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol vorhanden sein. Nach Auffassung der Bundesregierung wird daher die Verpflichtung zur Umformung des Monopols auch erst mit dem Inkrafttreten der Alkoholmarktordnung wirksam, so daß § 3 Branntweinmonopolgesetz zunächst weiterhin anwendbar ist. Die Auffassung der Bundesregierung ist nicht ganz unbestritten. Kontakte mit den Dienststellen der Kommission deuten aber darauf hin, daß dort die Schwierigkeiten, die sich für die deutsche Branntweinwirtschaft bis zum Inkrafttreten der Alkoholmarktordnung ergeben können, erkannt worden sind und nach Lösungen gesucht wird, die der besonderen Lage der deutschen Branntweinwirtschaft Rechnung tragen. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 3. Dezember 1969 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Fellermaier (Drucksache VI/104 Fragen A 18 und 19) : Ist die Bundesregierung bereit, die Finanzbehörden anzuweisen, auf eine Gebührenerhebung bei der Übernahme von Einsprüchen hinsichtlich der seinerzeitigen Reduzierung der Kilometerpauschale zu verzichten? Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß diese Weisung aus Billigkeitsgründen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern erfolgen sollte, die diese seinerzeit oft erst nach öffentlicher Aufforderung von Automobilverbänden und Gewerkschaftsorganisationen im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt haben? Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 2. Oktober 1969 - 1 BvL 12/68 - die ihm vom Niedersächsischen Finanzgericht vorgelegte Frage, ob § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 mit dem Grundgesetz vereinbar sei, soweit die Vorschrift eine Herabsetzung der Kilometerpauschale vorschreibe, bejaht. Damit sind die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung der Kilometerpauschale von 0,50 DM auf 0,36 DM ausgeräumt. Wegen der früheren verfassungsrechtlichen Zweifel ist eine große Anzahl von Einsprüchen eingelegt worden, deren Bearbeitung bis zur Entscheidung des 622 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1969 Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt worden war. Die Einsprüche können nunmehr erledigt werden. Zahlreiche Einsprüche sind nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits zurückgenommen worden. Soweit Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit aus Unkenntnis oder in der Annahme, mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien die Einsprüche ohne weiteres hinfällig geworden, keinen Gebrauch gemacht haben, halte ich es für geboten, daß die Finanzämter die Steuerpflichtigen über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterrichten und sie bitten, im Hinblick auf diese Entscheidung die Einsprüche nunmehr zurückzunehmen. Ich werde die Lohnsteuerreferenten der Länder in der nächsten Besprechung bitten, die Finanzämter in diesem Sinne anzuweisen. Verschiedene Länder werden, um zu vermeiden, daß sich die Finanzämter in jedem Einzelfall mit den Steuerpflichtigen wegen der Einspruchsrücknahme in Verbindung setzen müssen, eine entsprechende Presseveröffentlichung veranlassen. Die Zurücknahme eines Einspruchs löst nach § 250 Satz 2 der Reichsabgabenordnung eine Gebühr aus, die ein Viertel der in § 10 des Gerichtskostengesetzes vorgeschrieben Gebühr beträgt. Die Frage, ob von der Erhebung dieser Gebühr abgesehen werden kann, wenn die wegen der Herabsetzung der Kilometerpauschale eingelegten Einsprüche zurückgenommen werden, ist am 7. November 1969 mit Vertretern der obersten Landesfinanzbehörden besprochen worden. Dabei wurde beschlossen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Gebühr nicht zu erheben, wenn diese im Einzelfall 12,— DM nicht übersteigt. Der Betrag von 12,— DM entspricht einer (vollen) Gebühr von 48,— DM und mithin einem Streitwert von (höchstens) 1400,— DM. Da ein Streitwert in dieser Höhe bei einem Einspruch, der sich gegen die Herabsetzung der Kilometerpauschale richtet, in der Regel nicht überschritten werden dürfte, bedeutet die am 7. November 1969 beschlossene Regelung, daß bei der Zurücknahme solcher Einsprüche im Regelfall von der Erhebung der Einspruchsgebühr abzusehen sein wird.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ist der Fragesteller einverstanden? — Dann rufe ich auch die Frage 58 des Abgeordneten Dürr auf:
    Wäre es zweckmäßig, die Auswahl und Bestellung eines zweiten oder weiteren Sachverständigen der Verteidigung des Angeklagten zu überlassen, wobei die entstehenden Kosten von der Staatskasse übernommen werden?


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Es erscheint mir problematisch, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Strafverfahren mehr als ein Sachverständiger für die gutachtliche Äußerung zu einer bestimmten Beweisfrage gehört werden soll, davon abhängig zu machen, ob es sich um eine Hauptverhandlung in einer sogenannten Kapitalsache — eine Abgrenzung unter diesem Gesichtspunkt wäre ohnehin nicht leicht zu finden — oder in einer anderen Strafsache handelt. Gutachtensfragen können im Einzelfall in Kapitalsachen von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung, sie können in anderen für den Beschuldigten nicht minder gewichtigen Sachen von ganz ausschlaggebender Bedeutung sein.
Ob man im Rahmen einer Reform der Hauptverhandlung des Beweisaufnahmerechtes dazu kommen kann, die Voraussetzungen, unter denen nach § 244 der Strafprozeßordnung ein zweiter Gutachter für eine bestimmte Frage beigezogen werden muß, allgemein zu erweitern, wird man sorgfältig prüfen müssen.
Der für die Beweisaufnahme wichtigste Grundsatz der geltenden Strafprozeßordnung besagt, daß das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, d. h. daß das Gericht bereits heute von sich aus prüfen muß, ob ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten ihm die Sicherheit für die Beurteilung einer Beweisfrage vermittelt, die für ein Urteil unerläßlich ist. Dabei hat es Einwände der Verteidigung gegen ein bereits erstattetes Gutachten, insbesondere Zweifel an der Sachkunde des Gutachters, an den vom Gutachter angewandten wissenschaftlichen Methoden, an der Überzeugungskraft seiner Schlußfolgerungen oder daran, ob er die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgewertet habe, von Amts wegen zu berücksichtigen.
Schon diese nach dem geltenden Recht bestehende gesetzliche Verpflichtung zur bestmöglichen Erforschung der Wahrheit kann das Gericht im Einzelfall dazu zwingen, einen zweiten oder mehrere Sachverständige zu bestellen und anzuhören. Nach der für Beweisanträge auf Vernehmung von Sachverständigen geltenden besonderen Bestimmung des § 244 Abs. 4 der Strafprozeßordnung darf bereits heute ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht abgelehnt werden, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Damit ist also schon jetzt eine weitgehende gesetzliche Sicherung gegeben, daß das Gericht sein Urteil nicht auf unvollkommene Grundlagen stützt. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist es danach schon heute möglich, auf die Bestellung weiterer Sachverständiger hinzuwirken.
Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschrift begründet die Revision und führt zur Aufhebung des Urteils. Dabei legt die höchstrichterliche Rechtsprechung zunehmend besonders strenge Maßstäbe an. Mit einer gesetzlichen Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag des Beschuldigten bestimmte weitere Sachverständige auf Kosten der Staatskasse zu bestellen, würde ein Stück Parteiverfahren in das in seiner Grundstruktur anders angelegte deutsche Strafverfahrensrecht eingeführt werden. Nach den Grundsätzen des Parteiverfahrens steht es, allgemein gesprochen, jeder Partei frei, Beweismittel beizubringen, und zwar ohne Rücksicht auf den Aufwand, der damit verbunden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Partei — jedenfalls zunächst — auch die Kosten und damit auch das Risiko dieses Aufwands zu tragen hat. Dieses Risiko — das sollte man nicht übersehen — ist durchaus geeignet, Mißbräuchen bei der Ausübung solcher Parteibefugnisse, die auch zur Verfahrensverschleppung verwendet werden können, entgegenzuwirken.
Würde man allgemein das Recht auf Bestellung eines vom Beschuldigten zu bestimmenden zweiten Sachverständigen einführen und den Beschuldigten zugleich von jedem Kostenrisiko befreien, so wäre die Gefahr einer risikofreien Prozeßverschleppung gegeben. Welche Schwierigkeiten für das Verfahren erwachsen würden, wenn es möglich wäre, einen Prozeß dadurch zu blockieren, daß etwa ein bekanntermaßen auf Monate oder länger völlig ausgelasteter Sachverständiger, der ja auch im Ausland wohnen kann, von dem Beschuldigten ausgewählt oder daß der besondere Sachverstand wissenschaftlicher oder technischer Außenseiter behauptet und das Gericht gezwungen wird, solche Personen zu Gutachtern zu bestellen, läßt sich leicht ermessen.
Ungeachtet dieser Probleme, die man sehen muß, um zu einer abgewogenen Beurteilung zu kommen, wird aber im Rahmen der Arbeiten an einer Justiz-und Prozeßrecht geprüft, ob Mängeln der Beweisaufnahme, die in einigen Verfahren — und das hat ja zu berechtigter Sorge Anlaß gegeben — aufgetreten sind, dadurch entgegengewirkt werden kann, daß dem Beschuldigten ein größerer Einfluß auf die Bestellung von Sachverständigen eingeräumt wird. Sicher ist, daß mit jeder Verstärkung solcher Einflußmöglichkeiten die Gefahr von Verfahrensverzögerungen verbunden ist.
Wenn es gelingt, im Zusammenhang mit der Schaffung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus und mit anderen Maßnahmen der Justizreform den schon heute
618 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1969
Bundesminister Jahn
oft recht schleppenden Verfahrensgang zu beschleunigen und die Justiz insgesamt zu entlasten, wird es leichter möglich sein, Verfahrensverzögerungen bei der Beweisaufnahme in Kauf zu nehmen.
Die Frage, ob die von Ihnen erwähnten Regelungen in dieser oder ähnlicher Form eingefügt werden könnten, kann ich angesichts der laufenden Überlegungen zur Strafprozeßreform im einzelnen heute noch nicht beantworten. Bei dem engen Zusammenhang aller das Strafverfahren regelnden Vorschriften erschiene es mir noch verfrüht, im Hinblick auf Einzelheiten jetzt schon bündige Antworten geben zu wollen..

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    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren, ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Voraussetzungen der Richtlinien für die Fragestunde, nach denen die Fragen kurzgefaßt sein sollen und auch eine kurze Antwort ermöglichen sollen, hier nicht erfüllt sind. Ich will dem Herrn Minister keinen Vorwurf machen; er hat die Fragen nach besten Kräften beantwortet. Ich glaube, hier sind auch die Herren Präsidenten angesprochen, was die Zulassung von Fragen im Hinblick auf die Abwicklung der Fragestunde angeht.
    Herr Kollege Dürr!