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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 243. Sitzung Bonn, den 26. Juni 1969 Inhalt: Gedenken an die Opfer der Explosionskatastrophe auf dem Güterbahnhof in Hannover-Linden . . . . . . . . . 13505 A Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) . . . . . . . 13505 D Erweiterung der Tagesordnung . 13505 D, 13542 C Absetzung des Punktes 37 von der Tagesordnung 13506 A Entwurf einer Bundeshaushaltsordnung (aus Drucksache V/3040) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen V/4378, zu 4378) — Zweite und dritte Beratung 13506 A Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) (aus Drucksache V/3040) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen V/4379, zu V/4379) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Althammer (CDU/CSU) 13506 D, 13507 B Westphal (SPD) . . . . . . . . 13513 A Dr. Haas (FDP) . . . . . . . 13517 B Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 13518 B Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Personenhandelsgesellschaften und von Unternehmen eines Einzelkaufmanns sowie von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Drucksache V/3165) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4253) — Zweite und dritte Beratung — Deringer (CDU/CSU) 13520 B Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung der Unternehmensform (Drucksache V/3186) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4323), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/4245) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung der Unternehmensform (FDP) (Drucksache V/2878) : Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/4245) — Zweite Beratung — und mit Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Umwandlung von Unternehmen (Drucksachen V/1994, V/4245) Dr. Schmid-Burgk (CDU/CSU) . . . 13520 D Dr. Staratzke (FDP) . . . 13521 D, 13525 B Ravens (SPD) . . . . . 13523 B, 13525 C Dr. Pohle (CDU/CSU) 13525 A Vizepräsident Dr. Mommer 13526 A, 13532 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 Entwurf eines Gesetzes über die Rechnungslegung von Großunternehmen und Konzernen (Drucksache V/3197); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen V/4416, zu V/4416) — Zweite und dritte Beratung — Deringer (CDU/CSU) 13526 C Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 13527 A Dr. h. c. Menne (Frankfurt) (FDP) . 13528 A van Delden (CDU/CSU) . . . . 13529 B Reischl (SPD) 13530 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen V/3970, zu V/3970, V/3959, V/2672, V/3980) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4468), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/4419) — Zweite und dritte Beratung — Spitzmüller (FDP) 13532 C, 13534 D, 13538 A, 13542 A Krampe (CDU/CSU) . . . . . . . 13534 A Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 13534 A Berberich (CDU/CSU) . . 13536 A, 13537 D, 13540 A Reichmann (FDP) . . . . 13536 D, 13538 D Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 13537 C Saxowski (SPD) 13541 A Brese (CDU/CSU) 13542 B Fragestunde (Drucksache V/4430) Fragen des Abg. Moersch: Streik der Forscher und Techniker des Euratom-Kernforschungszentrums in Ispra Dr. Stoltenberg, Bundesminister . . 13542 D, 13543 A, B, C Moersch (FDP) . . . . . . .13543 A, C Fragen des Abg. Dr. Meinecke: Einrichtung privater kommerzieller Kabelvisions-Systeme 13543 D Frage des Abg. Mertes: Erhöhung des Diskontsatzes durch die Deutsche Bundesbank Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . 13544 B, C, D, 13545 A Mertes (FDP) . . . . . . . . 13544 B, C Moersch (FDP) 13544 D Fragen des Abg. Richarts: Rindfleischeinfuhren aus Argentinien, Brasilien und Uruguay . . . . . . 13545 A Frage der Abg. Frau Griesinger: Ausbau der Bundesforschungsanstalt für Hauswirtschaft Höcherl, Bundesminister . . 13545 B, C, D, 13546 A Frau Griesinger (CDU/CSU) . . .13545 C, D Moersch (FDP) . . . . 13545 D, 13546 A Fragen des Abg. Logemann: Begriff des entwicklungsfähigen Betriebes in der Landwirtschaft Höcherl, Bundesminister . . . .13546 B, D, 13547 A Logemann (FDP) . . . . 13546 D, 13547 A Frage des Abg. Moersch: Höhe der USA-Stipendien Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13547 B, C, D Moersch (FDP) 13547 C Fragen des Abg. Kohlberger: Überprüfung von berufsbedingten Krankheiten in der Unfallversicherung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 13548 A Kohlberger (SPD) . . . . . . . 13548 B Fragen des Abg. Lampersbach: Verkauf an Endverbraucher außerhalb der Ladenschlußzeiten durch Verbrauchermärkte 13548 C Fragen des Abg. Porsch: Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für Versehrte — Zuschuß für technische Veränderungen an Versehrtenfahrzeugen Kattenstroth, Staatssekretär . . 13548 D, 13549 A, B Porsch (FDP) 13549 A Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 13548 A Frage des Abg. Porsch: Bezuschussung des Kaufs modischer Schuhe durch Fuß- und Beinversehrte Kattenstroth, Staatssekretär . . . 13549 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 III Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (Drucksache V/3961); Bericht des Haushaltsaussschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4393), Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4352) — Zweite und dritte Beratung — 13549 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung arbeitsrechtlicher Vorschriften (Drucksache V/3913) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache V/4376) — Zweite und dritte Beratung — Folger (SPD) 13550 C Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 13550 D Entwurf eines Pflanzenschutz-Kostengesetzes (Drucksache V/4257); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4462), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache V/4366) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 13551 C Entwurf eines Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (Drucksachen V/3461, V/3021); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/4418) — Zweite und dritte Beratung — 13551 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften (Drucksache V/2221); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen V/4369, zu V/4369) — Zweite und dritte Beratung — 13552 B Entwurf eines Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksachen V/3494, V/3840); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4470), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/4414, zu V/4414) — Zweite und dritte Beratung —13552 C Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Mick, Frau Korspeter, Schmidt [Kempten] und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4224) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4460), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden (Drucksache V/4390) — Zweite und dritte Beratung — Leukert (CDU/CSU) 13553 B, C Seidel (SPD) . . . . . . . . 13553 C Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 13553 D Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen V/4220, V/4326, V/4330) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4415) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) . . . . 13554 B Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . . 13557 B Dr. Bucher (FDP) 13558 D Borm (FDP) 13560 D Hirsch (SPD) 13561 A Ertl (FDP) 13562 C Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Umgebung von Flughäfen (Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Dr. Hamm [Kaiserslautern] u. Gen.) (Drucksache V/355) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4428), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/4427) — Zweite und dritte Beratung — Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein (CDU/CSU) . . . . 13564 D Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 13566 B Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . . 13567 B Frau Strobel, Bundesminister . . . 13568 B Entwurf eines Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) (Drucksachen V/2416, V/3090, V/3554) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4404), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen V/4377, zu V/4377) — Zweite und dritte Beratung — Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 13569 B, 13574 D, 13577 A Rollmann (CDU/CSU) . 13569 C, 13575 B, C Kubitza (FDP) . . . . . 13570 D, 13574 C Josten (CDU/CSU) . . 13571 C, 13574 A, B, 13584 A Horstmeier (CDU/CSU) . . . . . 13572 B Frau Freyh (SPD) 13572 D, 13573 D, 13575 C, 13576 C, 13580 B, 13583 C Moersch (FDP) 13573 B, D, 13574 A, B, C, D, 13576 A, 13582 B, C, 13583 D Frau Brauksiepe, Bundesminister . 13584 B Dorn (FDP) 13585 C Überweisung eines Gesetzentwurfs an den Haushaltsausschuß 13586 A Entwurf eines Rechtspflegergesetzes (Drucksache V/3134); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4341) — Zweite und dritte Beratung — 13586 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft (Drucksache V/3549) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4319), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/4144) — Zweite und dritte Beratung — 13586 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (Drucksache V/3495) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4469), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/4429) — Zweite und dritte Beratung — Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 13587 B Glombig (SPD) . . . . . . . . 13588 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 13589 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (CDU/CSU, SPD) (Drucksache V/4332) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/4421) — Zweite und dritte Beratung — 13589 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4387) — Zweite und dritte Beratung — 13589 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Drucksache V/3862) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4406) — Zweite und dritte Beratung — 13590 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (Drucksache V/4028) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/4407) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 13590 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Drucksache V/2780); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/4384) — Zweite und dritte Beratung — 13590 C Schriftlicher Bericht des 2. Untersuchungsausschusses betr. Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes (Drucksachen V/3442, V/4208) Hirsch (SPD) 13590 D Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache W4445) — Erste Beratung —13592 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Abg. Seifriz, Fellermaier u. Gen.) (Drucksache V/4413) — Erste Beratung — in Verbindung mit Antrag der Abg. Lemmrich, Seifriz, Dr. Imle und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (Drucksache V/4475) . . . . 13592 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Drucksache V/4431) — Erste Beratung — . . . . . 13590 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung (Drucksache V/4434) — Erste Beratung — 13592 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes (Drucksache V/4435) — Erste Beratung — 13593 A Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung des Dienstleistungsverkehrs für bestimmte Rechtsanwaltstätigkeiten (Drucksachen V/4153, V/4394) 13593 A Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Bericht der Bundesregierung betr. Internationale Polizeikonvention (Drucksachen V/3425, V/4420) 13593 B Schriftliche Berichte des Ausschusses für das Bundesvermögen über die Anträge des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen des ehemaligen Flugplatzes Großenbrode an Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 V die Firma Pomosin Werke Großenbrode GmbH (Drucksachen V/4214, V/4408) betr. Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks in Nürnberg, zwischen Regensburger und Hainstraße, an die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen V/4034, V/4423) 13593 B, C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1967, hier: Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Drucksache V/4409) 13593 C Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über das von der Bundesregierung eingebrachte Verkehrspolitische Programm für die Jahre 1968 bis 1972 hier: Kapitel V, Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr (aus Drucksache V/2494, Drucksachen V/4412, zu V/4412) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4461) 13593 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Tausch von bundeseigenen Grundstücken in Hannover, Vahrenswalder Straße, gegen stadteigene Grundstücke in Hannover, An der Breiten Wiese (Drucksache V/4436) 13593 D Nächste Sitzung 13594 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten 13595 A Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 723 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Drucksachen V/3040, V/4379) 13595 C Anlagen 3 und 4 Änderungsanträge Umdrucke 724 und 726 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung der Unternehmensform (Drucksachen V/3186, V/4323, V/4245) 13595 C Anlage 5 Änderungsantrag Umdruck 722 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechnungslegung von Großunternehmen und Konzernen (Drucksachen V/3197, V/4416, zu V/4416) 13595 D Anlagen 6 und 7 Änderungsanträge Umdrucke 728 und 721 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen V/3970, zu V/3970, V/3959, V/2672, V/3980, V/4419) 13596 A Anlage 8 Entschließungsantrag Umdruck 727 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen V/3970, zu V/3970, V/3959, V/2672, V/3980, V/4419) 13596 D Anlage 9 Änderungsantrag Umdruck 725 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (Drucksachen V/3461, V/3021, V/4418) 13596 D Anlage 10 Entschließungsantrag Umdruck 716 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen V/4224, V/4390) . . . . . . .13597 A Anlagen 11 bis 14 Änderungsanträge Umdrucke 718, 729, 730 und 720 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Drucksachen V/2416, V/3090, V/3554, V/4377) 13597 C Anlage 15 Schriftliche Erklärung des Staatssekretärs Kattenstroth zu Punkt 13 der Tagesordnung 13598 B Anlagen 16 und 17 Schriftliche Erklärungen der Abg. Dr. Hauser (Sasbach) und Mertes zu Punkt 17 der Tagesordnung . . . . . . . . .13598 D Anlage 18 Schriftliche Erklärung des Abg. Dichgans zu Punkt 10 der Tagesordnung . . . . 13599 D Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Weigl betr. Defizit in der Arbeit der Rentenversicherung im Falle der Herabsetzung des Rentenalters auf 62 oder 60 Jahre 13600 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 13505 243. Sitzung Bonn, den 26. Juni 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Arndt (Berlin/Köln) 29. 6. Bading * 27. 6. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 27. 6. Bazille 5. 7. Bergmann * 26. 6. Dr. Birrenbach 27. 6. Dr. Brenck 15. 7. Dr. Dittrich * 27. 6. von Eckardt 27. 6. Dr. Even 28. 6. Flämig ** 26. 6. Frieler 27. 6. Freiherr von Gemmingen 27. 6. Gerlach * 26. 6. Dr. Giulini 30. 6. Graaff 27. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 15. 7. Haar (Stuttgart) 27. 6. Hamacher 30. 6. Dr. Heck 5. 7. Hellenbrock 15. 7. Herold ** 26. 6. Hölzle 27. 6. Illerhaus * 27. 6. Jacobi (Köln) 27. 6. Frau Kleinert 4. 7. Klinker * 27. 6. Kriedemann * 27. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 26. 6. Kunze 15. 7. Lemmer 27. 6. Lenz (Brühl) * 27. 6. Dr. Löhr 26. 6. Dr. Lohmar 5. 7. Lotze 15. 7. Lücker (München) * 26. 6. Mauk * 27. 6. Frau Dr. Maxsein ** 26. 6. Dr. Meinecke 26. 6. Memmel * 27. 6. Michels 27. 6. Missbach 5. 7. Müller (Aachen-Land) * 27. 6. Nellen 15. 7. Richarts * 27. 6. Richter ** 26. 6. Rohde 26. 6. Dr. Sinn 26. 6. Dr. Starke (Franken) 27. 6. Steinhoff 15. 7. Dr. Wahl * 28. 6. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 27. 6. Dr. Wilhelmi 30. 6. *Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 723 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) - Drucksachen V/3040, V/4379 -. Der Bundestag wolle beschließen: Der § 53 a wird gestrichen. Bonn, den 24. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 724 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. SchmidBurgk zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung der Unternehmensform - Drucksachen V/3186, V/4245 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 29 Nr. 1 werden die Worte „oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit" durch die Worte „ , eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Genossenschaft" ersetzt. Bonn, den 25. Juni 1969 Dr. Schmid-Burgk Anlage 4 Umdruck 726 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform - Drucksachen V/3186, V/4245, zu V/4245, V/4323 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 25 Abs. 2 wird gestrichen. 2. § 26 wird gestrichen. Bonn, den 25. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 722 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechnungslegung von Großunternehmen und Konzernen - Drucksachen V/3197, V/4416 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe d werden die Worte 13596 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 „und zwar so vollständig, wie es zur Vermittlung eines möglichst sicheren Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens erforderlich ist" gestrichen. 2. § 9 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 1,3. Anstelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann auch die Jahresbilanz mit einem Anhang eingereicht und bekanntgemacht werden, welcher die nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 a verlangten Angaben enthält." 3. § 11 Abs. 5 erhält folenden Satz 2: „Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen." Bonn, den 25. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 728 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte — Drucksachen V/3970, zu V/3970, V/3959, V/2672, V/3980, V/4419 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen gleich. Er beträgt ab 1. 1. 1969 monatlich 22 Deutsche Mark." 2. Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. § 13 a wird gestrichen." 3. Nr. 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In § 41 Abs. 1 Buchstabe e wird das Wort „Doppelte" durch das Wort „Vierfache" ersetzt. b) In § 41 wird nach Abs. 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen wird eine Landabgaberente auch dann gewährt, wenn eine Abgabe nach § 42 nicht möglich ist, und wenn der Unternehmer das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bewirtschaftet. Der Nachweis hierüber wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle erbracht (Landsiedlungsgesellschaft). Der Landabgeber ist verpflichtet, sein landwirtschaftliches Unternehmen jederzeit zum Verkehrswert an die in § 42 Abs. 1 Buchstabe b genannten Stellen abzugeben. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, oder nimmt er die Bewirtschaftung wieder auf, fällt der Anspruch auf Landabgaberente weg." Bonn, den 26. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 721 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte — Drucksachen V/3970, zu V/3970, V/3959, V/2672, V/3980, V/4419 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 4 § 1 Abs. 1 werden die Worte „Juli" jeweils durch das Wort „April" ersetzt. 2. In Artikel 4 § 3 wird das Datum „1. Juli 1969" durch das Datum „1. April 1969" .ersetzt. Bonn, den 24. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 727 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte — Drucksachen V/3970, V/3959, V/2672, V/3980, V/4419 —. Die Bundesregierung wird ersucht, a) dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen der Gewährung von Beitragszuschüssen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Zulagen an Schwerverletzte, für deren Jahresarbeitsverdienste nach § 780 RVO Durchschnitssätze festgesetzt sind, ab 1. Juli 1969 gewährt werden; b) dafür Sorge zu tragen, daß die darüber hinaus frei werden Mittel für die Investitionshilfe in der Landwirtschaft Verwendung finden. Bonn, den 26. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 725 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundes- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 13597 regierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) — Drucksachen V/3461, V/3021, V/4418 — Der Bundestag wolle beschließen: § 9 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „ (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten dürfen von den in § 1 genannten Personen nicht in selbständiger Berufstätigkeit und nur im Auftrage eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes ausgeübt werden." Bonn, den 25. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 10 Umdruck 716 Entschließungsantrag der Abgeordneten Leukert, Frau Korspeter, Storm und Genossen und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes — Drucksachen V/4224, V/4390 — Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. für die Jahre von 1970 bis 1974 im Rahmen der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes einen festen Finanzierungsplan für die Schaffung und Übernahme von jährlich 4000 landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (Einfamilienhäuser mit Landzulage bis zu 1000 qm) aufzustellen, damit auf diese Weise die Eingliederung der aus Ost- und Mitteldeutschland vertriebenen und geflüchteten Landwirte bis 1974 zu einem geregelten Abschluß gebracht wird, 2. alle zur Erhaltung und Anpassung an die Erfordernisse der EWG notwendigen Maßnahmen für die Vollerwerbsstellen angesetzten vertriebenen und geflüchteten Bauern im Rahmen der landwirtschaftlichen Strukturverbesserung zu fördern. Bonn, den 18. Juni 1969 Leukert Storm Balkenhol Dr. Becher (Pullach) Bühler Dr. Czaja Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Kuntscher Dr. von Nordenskjöld Ott Frau Pieser Rehs Schröder (Sellstedt) Tobaben Weiland Wullenhaupt Baron von Wrangel Ziegler Dr. Barzel und Fraktion Frau Korspeter Bals Bartsch Dr. Enders Feuring Höhmann (Hessisch Lichtenau) Hörauf Hofmann (Kronach) Kreutzmann Neumann (Stelle) Peters (Norden) Riegel (Göppingen) Frau Seppi Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 718 Änderungsantrag der Abgeordneten Rollmann, Horstmeier und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) — Drucksachen V/2416, V/3090, V/3554, V/4377 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „ (3) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Lehrgängen des Fernunterrichts geleistet, sofern der Teilnehmende durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweist, daß der Lehrgang allein oder in Verbindung mit anderem Unterricht auf einen Abschluß der gleichen Art wie die in Absatz 1 bezeichnete oder nach Absatz 2 gleichgestellten Ausbildungsstätten ordnungsgemäß vorbereitet und daß die ordnungsgemäße Mitarbeit einen Zeitraum von mindestens vier Monaten erfordert." 2. In § 43 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: (D) „6. Teilnehmer an Lehrgängen des Fernunterrichts." Bonn, den 24. Juni 1969 Rollmann Horstmeier Diebäcker Struve Weiland Dr. Wuermeling Anlage 12 Umdruck 729 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) — Drucksachen V/2416, V/3090, V/3554, V/4377 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt: „(3 a) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Lehrgängen des Fernunterrichtes geleistet, sofern der Teilnehmende durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweist, daß der Lehrgang allein oder in Verbindung mit anderem Unterricht auf einen Abschluß der gleichen Art wie die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 2 gleichgestellten Ausbildungsstätten ordnungsgemäß vorbereitet, und daß die ordnungsgemäße Mitarbeit einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten erfordert." 13598 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 2. In § 43 Abs. 1 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 6 angefügt: „Nr. 6. Teilnehmern an Lehrgängen des Fernunterrichts." Bonn, den 26. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 730 Änderungsantrag der Abgeordneten Schultz (Gau-Bischofsheim), Moersch, Mischnick und Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) — Drucksachen V/2416, V/3090, V/3554, V/4377 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 8 Abs. 3 werden die Worte „das 30. Lebensjahr" durch die Worte „das 35. Lebensjahr" ersetzt. Bonn, den 26. Juni 1969 Schultz (Gau-Bischofsheim) Moersch Mischnick und Fraktion Anlage 14 Umdruck 720 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) — Drucksachen V/2416, V/3090, V/3554, V/4377 — Der Bundestag wolle beschließen: In § 18 werden a) in Satz 1 nach den Worten „zwei Jahre" die Worte „zu überprüfen und gegebenenfalls" eingefügt; b) Satz 3 gestrichen. Bonn, den 25. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 15 Schriftliche Erklärung des Staatssekretärs Kattenstroth zu Punkt 13 der Tagesordnung Der Gesetzentwurf zur Änderung des Kündigungsrechts und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, der dem Hohen Hause zur Verabschiedung vorliegt, ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. In einer beispielhaften Art haben die Sozialpartner zusammen mit Vertretern meines Hauses die Grundkonzeption des Entwurfs im sachbezogenen Dialog erarbeitet. Dabei war es möglich, aus dem großen Themenkreis arbeitsrechtlicher Probleme, die noch einer Regelung harren, diejenigen herauszugreifen, die nach übereinstimmender Meinung sozialpolitisch vordringlich und reif für eine gesetzliche Regelung sind. Von besonderem Vorteil war es, daß die Sozialpartner als Betroffene von diesem Gesetz schon bei dessen Entstehung ihre Wünsche und Vorstellungen vortragen und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung stellen konnten. Ich möchte dazu bemerken, daß ich mir eine solche vertrauensvolle und fruchtbare Zusammenarbeit der Beteiligten und Betroffenen schon bei den ersten Anfängen eines Gesetzentwurfs in möglichst allen Fällen wünschen würde, und ich kann Ihnen versichern, daß ich insbesondere für weitere Bereinigungen arbeitsrechtlicher Vorschriften ein solches Verfahren nach Kräften unterstützen werde. Auch der Ausschuß für Arbeit dieses Hohen Hauses hat sich, wie Sie der seinem Bericht beigefügten Entschließung entnehmen können, lobend zu einer solchen Praxis geäußert und sich bei seinen Beratungen bemüht, die Grundkonzeption des Entwurfs möglichst nicht anzutasten. Ein Zweites erscheint mir erwähnenswert. Dieser Gesetzentwurf trägt zu seinem Teil dazu bei, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zwischen Arbeitern und Angestellten zu beseitigen. Während das Lohnfortzahlungsgesetz sich dieser Problematik speziell für den Fall der Erkrankung annimmt, bemüht sich der vorliegende Entwurf um eine Rechtsangleichung bei den gesunden Arbeitnehmern. Dabei geht es, wie auch in anderen Bereichen, nicht nur darum, Verbesserungen im Recht der Arbeiter vorzunehmen, sondern auch den Angestellten die ihnen zustehenden Rechte zu verschaffen. Ich würde es für absolut verfehlt halten, die Angestellten auf ihrem jetzigen arbeitsrechtlichen Status festhalten und alle Bemühungen darauf richten zu wollen, die Arbeiter schrittweise an ihn heranzuführen. Auch für die Angestellten ist die soziale und wirtschaftliche Situation laufenden Veränderungen unterworfen, die die Forderung der Angestellten nach Anpassung an diese veränderten Gegebenheiten berechtigt erscheinen lassen. Dem trägt der vorliegende Entwurf z. B. dadurch Rechnung, daß erstmals auch den leitenden Angestellten ein Kündigungsschutz zugebilligt wird. Es handelt sich um ein erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz, wie es auch in der Gesetzesbezeichnung zum Ausdruck kommt. In der Verabschiedung dieses Gesetzes möchte ich neben Ihrer Zustimmung zu dessen Inhalt auch die Aufforderung sehen, auf diesem Wege einer schrittweisen Anpassung des Arbeitsrechts an die Fortentwicklung der modernen Industriegesellschaft und gleichzeitig seiner Vereinfachung fortzuzahlen. Anlage 16 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) zu Punkt 17 der Tagesordnung: Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 13599 Zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften in 2. und 3. Lesung gebe ich nachstehende Erklärung zu Protokoll: In dem vorliegenden schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (9. Ausschuß) — Drucksache V/4369 — über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften ist leider übersehen worden, die vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages erarbeitete gutachtliche Stellungnahme zu erwähnen. Aus diesem Grunde mache ich als Mitglied des Rechtsausschusses zu dieser Vorlage einige Anmerkungen, vor allem deshalb, weil der Rechtsausschuß keine Gelegenheit mehr hatte, zu den endgültigen Beschlüssen des federführenden Ausschusses nochmals Stellung zu nehmen. Der Kleingarten hat — dies sei vorab festgestellt — in einer so technisierten Welt wie der unsrigen gerade für den seelischen Ausgleich des arbeitenden Menschen seine große Bedeutung. Er wird sie auch in künftigen Zeiten nicht einbüßen. Dies hat auch das Bundesbaugesetz uneingeschränkt anerkannt, sind doch in den Bebauungsplänen der Gemeinden alle förderungswürdigen Belange, auch die kleingärtnerischen, zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Der Schutz des Kleingartens, des „Grünen Zimmers", wie einmal der frühere Bundeswohnungsbauminister Lücke die „Schrebergärten" recht anschaulich genannt hat, wird um so nachhaltiger auch fernerhin gesichert, als dieser Garten in modern gestalteten „Kleingartenparks" harmonisch eingefügt zwischen öffentlichen grünen Anlagen, im Bebauungsplan seinen festen Platz erhält. Sicherlich wird eine Realisierung der kleingärtnerischen Belange noch nicht überall genügend respektiert, um so gründlicher muß deren soziale Notwendigkeit ins Blickfeld der Allgemeinheit gerückt werden. Diese selbstverständliche Anerkennung des Kleingartenwesens läßt aber nicht übersehen, daß die dem Hohen Haus jetzt unterbreitete Vorlage nur eine Teillösung darstellt und noch keineswegs die als Notrecht einst geltende Kleingartenordnung voll an unsere heute gültigen Rechtsgrundsätze heranführt, selbst wenn in ihr die Entzerrung der Pachtpreise, eine gewisse Aufhebung der Bestimmungen über die Zwangspacht und die Schaffung einer gelockerteren Kündigungsmöglichkeit angestrebt werden. So behält jedes Wort, das anno 1919 bei Verabschiedung der Kleingarten- und Kleinpachtordnung in der Weimarer Nationalversammlung gefallen ist, auch heute noch ein Stück Berechtigung, daß es sich nämlich um Bestimmungen handle, „die ungewöhnlich sind und über das hinausgehen, was sonst in normalen Zeiten vielleicht angängig erschienen wäre". Im Rechtsausschuß hat die Regierungsvorlage deshalb auch eine Diskussion ausgelöst, weil es weiterhin bei der behördlichen Festsetzung des Pachtzinses verbleiben soll, statt zu dessen Freigabe überzugehen (§ 1 Absatz I), und die Kündigung auch in der Zukunft einer behördlichen Genehmigung bedarf (§ 2). Insbesondere aber wurden Bedenken geltend gemacht, daß der Verpächter aus dringendem Eigeninteresse nur dann auf sein Grundstück zurügreifen kann, wenn er dem Pächter Ersatz leistet (§ 3), sowie daß auch eine zwangsweise Begründung von Pachtverhältnissen zugunsten nutzungswilliger Kleingärtner immer noch beibehalten bleiben soll (§ 4). Der Rechtsausschuß hat seine Vorbehalte dem federführenden Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 25. 9. 68 mitgeteilt. Allein in der Erwartung, daß die allgemein für notwendig erachtete Gesamtreform, die der Rechtsausschuß an Stelle dieser Novelle vorgeschlagen hat, baldigst in Angriff genommen und damit „die Krankheit des Verwaltens" auf diesem Gebiet behoben wird, soll die Verabschiedung der Novelle nicht aufgehalten werden. Sicherlich darf bei einer Gesamtreform des Kleingartenrechts die besondere Welt der „Schrebergärten", wie man sie gerne im Volksmund nennt, nicht außer acht gelassen werden, andererseits aber sind gesetzliche Maßstäbe anzulegen, die zur „Durchsetzung der Sozialität", wie sie auch hier vom Gesetzgeber als selbstverständliche Pflicht beachtet werden muß, möglichst wenig zu Befehl und Zwang greifen. Das soziale Mietrecht, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt ist, kann hierfür wirklich Leitbild sein. Anlage 17 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Mertes (FDP) zu Punkt 17 der Tagesordnung. Wir werden uns bei der Abstimmung über diesen Gesetzentwurf in Dritter Lesung der Stimme enthalten. Wir halten es für bedenklich, daß der Entwurf einer Reform des Kleingartenrechts vorgreift und dabei Einzelbestimmungen enthält, die offenbar mit dem Rechtsausschuß nicht genügend abgeklärt sind und auf erhebliche rechtliche Bedenken stoßen. Wir meinen damit vor allem die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Entschädigungspflicht seitens des Verpächters. Diese Entschädigungspflicht scheint uns im Widerspruch zu dem Umstand zu stehen, daß die Kündigung, die sie auslöst, vom Verpächter nur ausgesprochen werden kann, wenn seine wirtschaftliche Lebensgrundlage dies erfordert. Anlage 18 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 10 der Tagesordnung. Ich stimme dem Gesetz zu, obwohl ich es für unzureichend halte. Der kommende Bundestag wird sich insbesondere mit dem Nachtflugverkehr befassen müssen. Orly hat Nachtverkehr mit Düsenflugzeugen allgemein verboten. Welche Interessen stehen hinter 13600 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 243. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Juni 1969 dem ständig zunehmenden Nachtflugverkehr, der Tausende von Mitbürgern allnächtlich aus dem Schlaf schreckt? Eine Rechtsordnung, die die Polizei gegen nächtliches Hundegebell mobilisiert, wird unglaubwürdig, wenn sie höchst gesundheitsschädlichen Nachtlärm, vor massiven kommerziellen Interessen, vor Prestigeinteressen der Flughäfen zurückweichend, achselzuckend hinnimmt. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 26. Juni 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weigl (Drucksache V/4430 Frage 67) : Um welchen Betrag würde sich das von der Bundesregierung für das Jahr 1985 errechnete Defizit in der Arbeiterrentenversicherung von 27,939 Milliarden DM erhöhen, wenn im Jahre 1972 der Gesetzgeber eine Herabsetzung des Rentenalters auf 62 oder 60 Jahre beschließen sollte? Ihre Frage könnte den Eindruck erwecken, als ob die Arbeiterrentenversicherung im Jahre 1985 nicht mehr in der Lage wäre, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Es liegt mir daran klarzustellen, daß dies nicht der Fall ist, wenn — womit wir alle rechnen — das Hohe Haus noch in der nächsten Woche das 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz beschließt. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere den Finanzausgleich zwischen den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, wird die Finanzlage der Arbeiterrentenversicherung gesichert. Arbeiter, Angestellte und Rentner können daher trotz des sogenannten Rentenberges, dessen Spitze in den Jahren 1976/77 liegt, davon ausgehen, daß sie auch in Zukunft in den vollen Genuß der nach dem Bruttolohnprinzip berechneten Rente gelangen werden. Zur Frage der Herabsetzung der Altersgrenze möchte ich folgendes sagen: Da seit 1957 Beitragsrecht und Leistungsrecht in beiden Rentenversicherungen einheitlich sind, kommt eine Herabsetzung der Altersgrenze lediglich für Arbeiter nicht in Betracht. Für die Jahre 1972 bis 1985 würde eine Herabsetzung der Altersgrenze für Arbeiter und Angestellte bei Senkung auf 62 Jahre rund 168 Mrd. und auf 60 rund 403 Mrd. DM kosten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Süsterhenn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe namens der Fraktion der CDU/CSU folgende Erklärung abzugeben. Das uns zur Verabschiedung vorliegende Gesetz trägt die Überschrift „Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz". Dieser Titel wird dem Teil des Gesetzes gerecht, der für alle Taten und für jeden Täter allgemeingültig ist und sein und bleiben wird. Diese Allgemeingültigkeit des Gesetzes möchte ich besonders unterstreichen.
    , Wollen wir uns aber nicht selbst und andere über die Tatsachen hinwegtäuschen, so kommen wir nicht an der Feststellung vorbei, daß es sich hier quasi um eine Tilgungsrate und, wie wir nach innen und nach außen deutlich sagen wollen, sozusagen um
    die Schlußrate auf rechtlichem Gebiet für die schwere Hypothek handelt, die auf unserer Geschichte liegt. Hier ist der wirkliche Ausgangspunkt dieser Gesetzgebung.
    Daß ein Kompromiß in Richtung der Allgemeingültigkeit erzielt werden konnte, erleichtert einer Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion die Zustimmung zu diesem Gesetz. Nur wenige Fragen haben unsere Fraktion und, wie ich glaube, weiteste Teile des deutschen Volkes so stark beschäftigt wie dieses Problem. Bei uns in der Fraktion haben die zuständigen Arbeitskreise für. Rechtsfragen und für Außenpolitik das Thema in der gründlichsten Weise von allen Aspekten her betrachtet und beraten. Die Gesamtfraktion war in Sondersitzungen und anderen Sitzungen damit befaßt. Wir haben die verschiedensten Gutachten zu diesem Problemkreis eingeholt. Wir haben uns die Entscheidung wahrlich nicht leicht gemacht.
    Wenn unsere Fraktion trotzdem keine einhellige Meinung erzielt hat, dann ist das bei dieser Materie nur zu verständlich, und niemand sollte aus dieser Meinungsverschiedenheit unserer Abgeordneten Uneinigkeit oder ähnliches machen wollen. In Fragen, die das Gewissen berühren — und hier handelt es sich wirklich um eine Gewissensfrage allerersten Ranges —, ist nur eines notwendig: daß jeder in seiner Entscheidung frei bleibt und daß jeder die begründete Meinung des anderen respektiert.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Wenn man anders verfahren wollte, würde es dem Buchstaben und dem Geist der Bestimmungen unseres Grundgesetzes nicht gerecht werden.
    Nun zur Sache selbst. Es hat Vorstellungen gegeben, die Verjährung von Mord und Völkermord einfach völlig aufzuheben und damit, wie es hieß, die entsprechende Konvention der Vereinten Nationen, die am 26. November 1968 geschlossen wurde, durch eine innerdeutsche Gesetzgebung, wie man das nannte, zu unterlaufen. Die CDU/CSU-Fraktion ist einmütig der Auffassung, daß eine Annahme dieser Konvention und auch ein Unterlaufen durch eine eigene, innerdeutsche Gesetzgebung nicht in Betracht kamen und auch nicht in Betracht kommen. Diese Konvention der Vereinten Nationen enthält die sogenannte große Rückwirkung und legt dabei Rechtsbegriffe zugrunde, die dem deutschen Recht fremd sind. Die Konvention ist, was die Verfolgung zurückliegender Taten anlangt, einseitig gegen Taten Deutscher anderen gegenüber orientiert. Rechtliche Möglichkeiten, auch Taten, die an Deutschen begangen wurden, zu verfolgen, eröffnet diese Konvention nicht.
    Diese Konvention stellt — entgegen verschiedentlich geäußerten anderen Meinungen — auch kein allgemeinverbindliches Völkerrecht dar, sondern bindet nur jene Nationen, die sie ratifizieren. Man kann, weil es sich nicht um allgemeinverbindliches Völkerrecht handelt, auch nicht den Standpunkt vertreten, daß sie auf dem Wege über Art. 25 des Grundgesetzes automatisch ein Bestandteil des innerdeutschen Rechts geworden sei. Wir lehnen auch ein innerdeutsches Vorgehen im Sinne dieser



    Dr. Süsterhenn
    Konvention ab und halten es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für unmöglich.
    Trotzdem stand die CDU/CSU-Fraktion wie jeder rechtlich Denkende vor der Frage, was zu geschehen habe, um mit dem vor uns stehenden Problem fertig zu werden. Wir sind uns einig im Abscheu vor den vom NS-Regime veranlaßten und unter ihm begangenen Untaten; wir sind uns einig in dem gemeinsamen Bestreben, durch Entwicklung des Rechtsstaates ähnliche unheilvolle Entwicklungen auch für die Zukunft unmöglich zu machen. Wir bekennen uns zu der moralisch wie rechtlich begründeten Wiedergutmachung an den Opfern des NS-Regimes, soweit diese überhaupt möglich ist. Daß das nicht nur schöne Worte sind, hat die Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Jahren durch praktisches Handeln bewiesen. Dies ist auch von den Betroffenen anerkannt worden.
    Ebenso entschieden wenden wir uns aber auch gegen jedes Unrecht ähnlicher Art, mag es begangen worden sein oder noch begangen werden durch wen immer und an wen immer. Ich glaube, daß wir uns zu dem Gedanken von der unteilbaren Gerechtigkeit bekennen müssen. Man kann nicht die Gerechtigkeit partiell sehen und die Gerechtigkeit — oder auch die Ungerechtigkeit — nur für ein Volk konstatieren und dieses Problem im übrigen für die Gesamtheit der Völker innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft als nicht existent betrachten.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP.)

    Dieses Streben nach möglichster Gerechtigkeit, und zwar möglichster Gerechtigkeit auch im Rahmen der Völkerrechtsgemeinschaft, gibt der Verjährungsfrage ihr besonderes, moralisches, rechtliches, rechtspolitisches, innen- und außenpolitisches Gewicht.
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. Februar dieses Jahres klargestellt, daß das Grundgesetz einem Gesetze nicht im Wege steht, das noch nicht abgelaufene Fristen der Verjährung verlängert oder abschafft. Damit ist durch Richterspruch eine Frage klargestellt, die unsere Fraktion lange und intensiv beschäftigt hat. Insofern war man auch gut beraten, indem man dieses Urteil zunächst einmal abwarten und die Probleme nicht vorschnell in Eile aus der Welt schaffen wollte.
    Die rechtspolitische Frage, ob ein Strafgesetz mit rückwirkender Kraft wünschenswert sei oder nicht, bleibt durch dieses Urteil freilich unberührt. Uns allen steckt zweifellos noch die Erinnerung an die Lex van der Lubbe und ihre nachträgliche Anerkennung durch das Reichsgericht in den Knochen. Viele betrachten vielleicht nicht mit Unrecht gerade diese rückwirkende Kraft derartiger Gesetze als den eigentlichen Beginn der Kurruption des Rechtswesens im nationalsozialistischen Deutschland. Aber von einem auch nur annähernd ähnlichen Vergleich kann bei dem vorliegenden Gesetz nicht die Rede sein.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Mord war immer mit der schärfsten Strafe bedroht. Unser Grundgesetz hat durch die Abschaffung der Todesstrafe gegenüber der vorher geltenden Rechtsordnung — auch in der Weimarer Republik geltenden Rechtsordnung — den Mördern schon das Leben geschenkt, freilich das Leben hinter Zuchthausmauern geschenkt, aber immerhin das Leben. Niemand in unserem Lande, am allerwenigsten die CDU/CSU- Fraktion dieses Hauses denkt daran, einen Mörder seiner verdienten Strafe zu entziehen. Die persönliche Schuld ist und soll bleiben die Grundlage für die Bestrafung und für die Zumessung der Strafe. Der alte deutsche Rechtssatz „Mord schreit zum Himmel, gleich wann und warum er begangen wurde" hat auch für heute seine Gültigkeit. Aber die Umstände der Tat spielen natürlich bei der Zumessung der Strafe für den Täter ihre Rolle, natürlich auch für die Bemessung des Grades seiner Verantwortlichkeit und damit auch letztlich für die Zumessung der Strafe.
    Dieses Bestreben entsprang dem elementaren Bedürfnis nach Gerechtigkeit, hat aber auch seine Grenze in dem Gedanken, den unser Fraktionsvorsitzender Dr. Barzel zum Ausdruck brachte: Wir sind nicht das Jüngste Gericht. Meine Damen und Herren, selbst der liebe Gott, wenn er die Rolle des weltlichen Gesetzgebers übernehmen wollte, wäre jedenfalls als weltlicher Gesetzgeber kaum in der Lage, in einem Gesetz, in einem staatlichen Strafgesetz so restlos individualisierend zu differenzieren, daß jeder damit zufrieden sein könnte. Wir müssen uns darüber im klaren sein, daß schließlich alles Recht in dem Spannungsverhältnis zwischen innerer Legitimität und formaler und insbesondere auch verfahrensrechtlicher Legalität steht, zwischen den beiden Forderungen nach materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, auch im prozeduralen Sinn, auch im Sinne der Berechenbarkeit.
    Immer kommt es letztlich entscheidend auf die Schuld des Täters an, und diese Schuld ist verknüpft und unlöslich verbunden mit den Umständen der Tat. Niemand kann die unheilvolle Verknüpfung des Schicksals verkennen, die Männer hat zu Mördern werden lassen und Unschuldige zu ihren beklagenswerten Opfern, eine Verknüpfung, ohne die jene wohl nicht Mörder und diese keine Opfer geworden wären. Ich glaube, für diese Erwägung müßten gerade diejenigen Verständnis zeigen, die im Sinne der modernen Entwicklung innerhalb der Strafrechtswissenschaft und der ihre Fortschrittlichkeit stärker betonenden Lehre darauf hinweisen, daß man eigentlich weniger von dem Verschulden eines Täters, von dem Schuldtäter sprechen dürfe, sondern den Täter vielmehr als Opfer der Gesellschaft betrachten müsse, im übertriebenen Sinne: nicht der Täter, sondern die Gesellschaft sei schuld. Ich glaube, daß man auch bei der Betrachtung dieses Komplexes von solchen Erwägungen nicht einfach völlig abstrahieren kann.
    Es kommt noch folgendes hinzu. Der Strafgesetzgeber von 1871 konnte nicht ahnen, daß der état criminel selber Mordbefehle gibt, Zehntausende in sie verstrickt und Hunderttausende, ja, Millionen ihre Opfer werden läßt. So kam es in unserem damaligen kaiserlichen Strafgesetzbuch zu der Verjährungsfrist von 20 Jahren. Wenn aber schon für den „normalen" Mord durch unser soeben beschlos-



    Dr. Süsterhenn
    senes Strafrechtsreformgesetz eine 30jährige Verjährungsfrist für richtig und notwendig gehalten wird, so wäre es ganz unerträglich, wenn Massenmörder, deren Schuld im justizförmigen Verfahren festgestellt wird — und, meine Damen und Herren, „im justizförmigen Verfahren" bedeutet: unter Beachtung aller Garantien der Rechtsstaatlichkeit festgestellt wird, wozu auch die Frage der Beweisbarkeit und des Beweises gehört, wozu auch der in unserem Grundgesetz und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die von uns ratifiziert worden ist, enthaltene Grundsatz „in dubio pro reo" gehört —, durch den Genuß einer nur 20jährigen Verjährungsfrist günstiger gestellt würden, als es dieses Hohe Haus generell durch die Festsetzung der 30jährigen Verjährungsfrist in der Strafrechtsreform als seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat.
    Gewisse Kreise, die sich aus ganz anderen Gründen als ein Teil meiner Fraktionskollegen gegen das vorliegende Gesetz wenden, bekennen sich zu der Parole „Schluß machen" und führen in diesem Zusammenhang gern das Wort „Selbstbeschmutzung" im Mund. Ich glaube, man kann sich so, indem man einfach aus einem gewissen Unmut, aus einem gewissen Unbehagen heraus die Parole „Schluß machen" ausgibt, nicht selbst und auch ein Volk nicht aus der historischen Verantwortung wegstehlen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Das Wort vom Vogel, der sein eigenes Nest beschmutzt, ist natürlich äußerst populär und auf den ersten Blick sehr eingängig, vor allen Dingen deswegen, weil die Leute, die es gebrauchen, damit rechnen, daß sie für die besseren Vögel gehalten werden. Wir können solchen Überlegungen aber nicht zustimmen. Wir gehen lieber von Tatsachen und ihrer nüchternen Betrachtung aus. Das Sprichwort sagt doch eigentlich: kein Vogel duldet Schmutz in seinem Nest, und ich glaube, in diesem Sinne können wir uns diese Parole zu eigen machen. Wir auch nicht! Wir meinen, daß es für ein Volk unerträglich ist, mit erkannten, überführten, für vollverantwortlich erklärten Massenmördern auf rechtsgleicher Basis innerhalb dieses freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates zusammenzuleben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Auf der anderen Seite sind wir in unseren Anforderungen an die tatsächlich zu verwirklichende Gerechtigkeit auch einsichtig genug, von der Empfindung her gewiß sehr unbefriedigende Freisprüche hinzunehmen - aber Freisprüche, die letztlich in einem rechtsstaatlich geführten Prozeß erfolgen und die sich auf Fälle beziehen, in denen eben die Beachtung der Regeln dieses rechtsstaatlichen Prozesses kein anderes Urteil erlaubt. Ich glaube, daß auch im Ausland solche Urteile bei den Gutmeinenden verstanden werden. Der Weg zum Vertrauen der anderen Nationen geht ebenso über die möglichste Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit wie aber auch über das unbeirrbare Festhalten an der Rechtsstaatlichkeit.
    Das Fazit: Die Schwierigkeit der Beweisfindung in so großem Abstand von der Tat ist ein schwerwiegender justizpolitischer Einwand, entbindet aber nicht von der Pflicht, dort aufzuklären, dort zu verfolgen, dort zu verurteilen, wo dies entsprechend den rechtsstaatlichen Prinzipien unserer Prozeßordnung eben noch möglich ist.
    Vom Recht her gesehen sind das einige der Gesichtspunkte — durchaus nicht alle —, die der CDU/CSU-Fraktion in ihrer Mehrheit die Zustimmung zu dieser Vorlage, wie sie über den Rechtsausschuß an uns gekommen ist, ermöglichen. Der Rechtsausschuß hat die rechtssystematischen Ergänzungen vorgenommen, die rechtssystematischen Formulierungen gefunden, die aus den politisch formulierten Initiativen der Fraktionen hervorgegangen sind.
    Ein Wort aber auch noch zu den außenpolitischen Überlegungen, die uns bei unserer Entscheidung leiten. Nur wer blind ist oder blind sein will, kann übersehen, daß die Verjährungsfrage entscheidend auch von außenpolitischen Überlegungen bestimmt ist, die übrigens auch ihre innenpolitischen Rückwirkungen haben. Die Kommunisten und ihre Helfershelfer bei uns im Lande werden sich allerdings bei dieser Sache — ich möchte es einmal burschikos ausdrücken — keine Scheibe Speck abschneiden können. Denn allzu offensichtlich ist, daß nicht nur der kommunistische Block im Osten, sondern auch die kommunistischen Parteien in den Ländern der Dritten Welt und in den westlichen Ländern auf eine ewige Diffamierung der Deutschen abzielen. Wir sollen für sie immer eine Nation des Nazismus, des Neofaschismus, des Militarismus und des Revanchismus bleiben, weil man diese Argumentation eben nötig hat, um daraus die entsprechenden politischen Konsequenzen zu ziehen, um etwa auch ein sogenanntes Interventionsrecht statuieren und konstruieren zu können.
    Andere Unbelehrbare bei uns, denen man leider das Beiwort „rechts" widmet, werden mit Sicherheit von einem Zu-Kreuze-Kriechen oder ähnlichem sprechen. Sie verschweigen aber dabei, daß leider der Weltöffentlichkeit, auch in den nichtkommunistischen Ländern, die Untaten, die auf das Konto deutscher Geschichte gehen, viel bewußter sind als die Untaten anderer. Das ist eine Tatsache, die wir beklagen mögen, aber das ist nun einmal vorläufig so, und diese Tatsache müssen wir eben auch bei unseren Entscheidungen als einen realen Faktor auf dem Gebiet der Außenpolitik mit berücksichtigen.
    Natürlich könnte von uns aus vielleicht noch mehr geschehen, um diese Sachverhalte ins rechte Lot zu bringen. Das hat mit Aufrechnung nichts zu tun, sondern es ist eine Forderung der objektiven, unteilbaren Gerechtigkeit, daß man auch diesem Komplex allgemein schuldhaften Handelns in der Welt überhaupt zumindest hinsichtlich der Tatsachenfeststellung eine stärkere Beachtung schenken sollte, als das bisher geschehen ist.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Das von mir vorhin gebrauchte Wort von Taten, wo immer und von wem immer sie begangen worden sind, zwingt bei uns wegen des Legalitätsprin-



    Dr. Süsterhenn
    zips zur Beweissicherung. Das gilt sicherlich zunächst intern, d. h. intern nicht nur in dem Sinne, als es sich um deutsche Täter handelt, sondern intern auch, soweit es sich um mögliche Täterkategorien handelt, die der Hoheitsgewalt der deutschen Rechtspflege etwa durch ihre Anwesenheit im Bundesgebiet unterstehen. Aber auch international sollte der moralische Anspruch erfüllt werden, daß alle Taten in gleicher Weise zu verfolgen sind.

    (Zustimmung bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Das ist eine der Erwartungen, von denen die Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion bei ihrer Zustimmung zu diesem Gesetz ausgeht und die auch jene unserer Freunde teilen, die dieser Vorlage nicht zustimmen.
    Wir für unseren Teil wollen also so weit als möglich dem Recht, der Gerechtigkeit national und international zum Erfolg verhelfen. Dies ist die Voraussetzung, unter der wir die Zustimmung zu diesem Gesetzestext zum Ausdruck bringen, und so und nicht anders ist unser Entschluß in dieser Sache zu erklären. Es geht uns, wie ich nochmals betonen möchte, nicht um Aufrechnen, sondern um Recht und Gerechtigkeit, um Schutz des Lebens, um gerechte Sühne für Mord und Völkermord.
    Die Mehrheit unserer Fraktion wird der Vorlage unter diesen Voraussetzungen — ich kann hier nicht alle Gedankengänge aufführen — ihre Zustimmung geben. Diese Fraktionsmehrheit bezeugt gleichzeitig ihre Achtung vor dem Standpunkt der Minderheit in Erinnerung an das Wort, das Papst Innozenz I. am 13. Dezember 414 an die mazedonischen Bischöfe gerichtet hat. Das Wort liegt also so weit zurück, daß man wagen darf, es hier zu zitieren. Es heißt dort:
    Wenn von Völkern oder von großen Gruppen gesündigt wird, dann pflegt das oft ungesühnt durchzugehen, da wegen dieser großen Zahl nicht gegen alle vorgegangen werden kann. Deshalb, sage ich, muß das Vergangene dem Urteil Gottes überlassen bleiben und für die Zukunft mit äußerster Anstrengung vorgebeugt werden.
    Mit diesem Gesetz überlassen wir aber das Vergangene nicht ausschließlich der Fürsorge und dem Urteil Gottes, sondern wir versuchen, in dem vertretbaren und möglichen Rahmen — wohl wissend, daß wir nicht die Repräsentanten von Gottes Jüngstem Gericht sind — die irdische Gerechtigkeit so zu verwirklichen, wie es uns unser Grundgesetz aufträgt.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der SPD.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Zimmermann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedrich Zimmermann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, für eine Gruppe von Abgeordneten der CDU/CSU, deren zahlenmäßiger Umfang sich in der Abstimmung dokumentieren wird, folgende Erklärung abzugeben.
    Das vor uns liegende Gesetz kann eine neue Erschütterung des Rechtsbewußtseins im deutschen Volk bewirken. Der Deutsche Bundestag hat 1965 eine aus den gegebenen Verhältnissen begründbare Neuberechnung der Verjährung beschlossen in dem Willen, eine endgültige Regelung zu treffen und das leidvolle Problem der Verjährung damit abzuschließen. Für viele, die auch heute unter uns sitzen, war nach langen und tiefgründigen Erwägungen die Zusicherung der Bundesregierung, sie werde bei einer Verlängerung der Verjährungsfrist um fünf Jahre die anstehenden Verfahren bewältigen und noch ungeklärte Fälle aufzuklären vermögen, die entscheidende Bedingung für ein Ja. Kann jetzt der Gesetzgeber nach wenigen Jahren seine Entscheidung wieder ändern, ohne daß seine Bürger in die Gefahr kommen, an Gesetz und Recht irre zu werden, wenn sie sich als so unbeständig erweisen?
    Die heutige Lage ist von der des Jahres 1965 wesentlich verschieden. Wenn immer noch geltend gemacht wird, daß das Auslaufen der Verjährung bisher unbekannt gebliebenen Mördern zu sachlich ungerechter und Ärgernis erregender Straflosigkeit verhelfe, so kann der Gesetzgeber sich im Jahre 1969 nicht mehr mit dem Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit unbekannt gebliebener Täter begnügen. Er muß seine Darlegungen und Voraussagen von 1965 weiterführen und dartun, inwiefern seine damaligen Erwartungen sich nicht erfüllt haben. Er muß sagen, mit wieviel Fällen von realer Überführungsmöglichkeit er jetzt noch rechnet. Er muß einigermaßen konkret sagen, wie schwer die Gefahr wiegt, daß durch die Straflosigkeit überführbarer Täter die Gerechtigkeit Not leidet.
    Alle Anzeichen deuten darauf hin, daß es sich nur noch um wenige unbekannt gebliebene Täter handeln kann. Es können nur noch wenige sein, weil die intensiven Ermittlungen in der Zeitspanne von 1965 bis 1969 die Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft haben und weil die Zahl der überhaupt noch überlebenden Beschuldigten und Zeugen jeden Tag kleiner wird. Dabei sind sich alle darüber einig, daß es sich bei den in Zukunft auftauchenden Tätern durchweg nur noch um Personen untergeordneten Ranges handeln wird. Der Leiter der Ludwigsburger Stelle hat sich dahin ausgesprochen, daß in Zukunft mehr noch als bisher nur untergeordnete Tatbeteiligte vor Gericht gestellt werden können. Er hat bezeichnenderweise davon gesprochen, daß „die jüngeren untergeordneten Täter ihre zu alt und gebrechlich gewordenen Vorgesetzten auf der Anklagebank vertreten müssen". Das ist ein wörtliches Zitat.
    Gegenüber der Gefahr der Ungerechtigkeit durch Straflosigkeit einiger Schuldiger muß als Gegengewicht in der anderen Schale der Gerechtigkeit abgewogen werden, daß für viele, auch für viele Unschuldige, die Gefahr besteht, in ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an NS-Mordtaten gezogen zu werden. Denn je ferner in der Vergangenheit die Tat, je unbestimmter die Umrisse und Umstände geworden sind, je ungewisser das Maß der Beteiligung des einzelnen, desto größer die Gefahr



    Dr. Zimmermann
    für den einzelnen, in ein Verfahren gezogen zu werden.
    Das NS-Verbrechen ist seinem Typus nach ein Staatsverbrechen, von den Machthabern so geplant und zur Ausführung befohlen, daß viele in den Ablauf der Verbrechensausführung gezogen worden sind. Wer in diesem Ablauf auch nur äußerlich auftaucht, ist der Beteiligung verdächtig. Die Gefahr für einen Unschuldigen, in einem solchen Verfahren noch verurteilt zu werden, ist sicher nicht groß, weil Belastungs- und Entlastungsbeweis nach einem Menschenalter gleich schwach sein werden. Aber die Gefahr, in ein solches Verfahren einbezogen zu werden, ist erschreckend groß. Die Dauer eines solchen Ermittlungsverfahrens beträgt nach den Ludwigsburger Auskünften mindestens fünf Jahre. Die Ermittlungsquote wird demnächst unter 1 % liegen, so daß in absehbarer Zeit Hunderte in Ermittlungsverfahren schweben, damit ein Beschuldigter überführt werden kann.
    An der Unsicherheit dieses weiten Verfahrenskomplexes kann der Gesetzgeber nicht vorbeigehen. Meine Freunde und ich sehen uns nicht in der Lage, einem Gesetz zuzustimmen, das die Masse der so verschiedenartigen Fälle, die vom wirklichen Mörder bis zur Schreibkraft, vom Lokomotivführer bis zum Wachmann reicht, ohne Unterscheidung noch einmal zehn Jahre vor sich herschiebt und das der Justiz in der praktischen Bewältigung einer fast unlösbar gewordenen Aufgabe keinerlei Hilfe bietet. Wohl hat die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesgerichtshofes eine gewisse Unterscheidung der Beihilfefälle gebracht, aber sozusagen zufällig und in der Auswirkung juristischer Kunstbegriffe. Der Gesetzgeber hätte sich der eigenen Unterscheidung zwischen „unerträglichem Unrecht" und der „Masse der minder schweren Fälle" nicht entziehen dürfen.
    Meine Damen und Herren, die Verjährung hat einen tiefen rechtspolitischen Sinn. Sie verzichtet auf die letzte Gerechtigkeit wegen der Rechtssicherheit, wegen des Rechtsfriedens. Sie besteht im deutschen Recht seit 1851 und beruht auf einer bewährten deutschen Rechtstradition. Sie ist aufrechterhalten worden sogar unter den Kontrollratsgesetzen von 1945.
    Wir müssen auch in Kauf nehmen, daß man uns in weiten Teilen der Welt, insbesondere im angelsächsischen Rechtskreis, mit dieser Institution der Verjährung nicht verstehen wird, weil dort das Opportunitätsprinzip gilt, das mit der Nichtverjährbarkeit korrespondiert, während bei uns eben das Legalitätsprinzip mit der Verjährung gekoppelt ist. Diese Rechtsordnung verzichtet um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen mit großer Absicht und im Bewußtsein dessen, was hier abgewogen werden muß, auf die letzte irdische Gerechtigkeit. An dieser Institution möchten wir festhalten, ob es populär scheint oder nicht. Weder Meinungsbefragungen noch ausländische Stimmen, weder Stimmung noch Schelte haben uns beeinflußt.
    Es ist gesagt worden, der Prozeß der Freisprechung unseres Volkes von dem falschen Vorwurf der Kollektivschuld könne nur gelingen, wenn wir
    die Mörder in diesem Volke stellen und zur Verantwortung ziehen. Wenn das wahr wäre, könnten wir in der Tat nicht auf einen Frieden unter den Völkern hoffen. Denn wer kann wirklich erwarten, daß wir und andere Völker nach den tausendfachen Greueln dieses Jahrhunderts den letzten Mörder stellen, um sich mit seiner Verurteilung zu entsühnen?

    (Sehr wahr! in der Mitte.)

    Wer kann das nicht nur bei uns, sondern über die ganze Welt hin erwarten? Aber eine solche Betrachtungsweise zeugt ja von einer seltsamen Einengung der Geschichte und ihrer Gerechtigkeit auf sozusagen kriminalrechtliche und forensische Maßstäbe.
    Wir wissen, daß diejenigen, deren Maßstab die Feindstaatenklausel ist, uns aus dem Zustand der Anklage und der Schuldigsprechung nie entlassen wollen.

    (Abg. Haase [Kassel] : Sehr richtig!)

    Aber wir hoffen auf den freien und souveränen Spruch der Geschichte, die nicht nach einer fast mechanisch gewordenen Abwicklung von Prozessen fragt, sondern die einem Volk, das sich von einer bösen Vergangenheit abkehrt, und einer neuen Generation, die entschlossen den Weg des Friedens geht, auch die Chance gibt, ohne verewigte Demütigung seine Aufgaben in dieser Welt zu erfüllen.

    (Starker Beifall bei Abgeordneten der CDU/ CSU.)