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    Deutscher Bundestag 236. Sitzung Bonn, den 11. Juni 1969 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Furler und Eschmann . . . . 13033 A Überweisung einer Vorlage an den Finanzausschuß 13033 A Mündliche Anfragen während der Parlamentsferien 13033 B Erweiterung und Abwicklung der Tagesordnung 13033 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 13033 D Zur Tagesordnung Mertes (FDP) 13035 B, 13037 B Frehsee (SPD) 13036 B von Hassel, Präsident 13037 C Fragestunde (Drucksachen V/4315, V/4317, V/4306) Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Entwicklungshilfe an Kambodscha, Irak, Sudan und Syrien Dr. Eppler, Bundesminister . . . 13037 C, D, 13038 A, B, C, D, 13039 A, 13039 B Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 13037 D, 13038 A, C, D, 13039 B Dorn (FDP) 13038 A Freiherr von Gemmingen (FDP) . 13038 B Ertl (FDP) 13038 D Fragen des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz Kattenstroth, Staatssekretär 13039 C, 13040 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 13040 A Fragen des Abg. Richarts Gewährung von Mitteln aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL in Brüssel 13040 B Frage des Abg. Dröscher Durchführung des Investitionsbeihilfeprogramms für die Landwirtschaft Höcherl, Bundesminister . . . . . 13040 C, 13041 A, B, C, D Dröscher (SPD) . . . . 13040 D, 13041 A Ertl (FDP) 13041 A, B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . , 13041 B Wächter (FDP) . . . . . . . . 13041 C Frage des Abg. Dr. Nann: Änderung des Grundstücksverkehrsgesetzes bzw. der Ausführungsbestimmungen dazu Höcherl, Bundesminister 13041 D, 13042 A, B, C, 13042 D, 13043 A Dr. Nann (SPD) 13042 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 13042 B, C, Ertl (FDP) . . . . . . . . . 13042 B, C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . . 13042 C Reichmann (FDP) 13042 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . • . . 13043 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 13043 A Frage des Abg. Zebisch: Einführung eines begrenzten Festpreissystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse 13043 B Frage des Abg. Ertl: Durchführung und Finanzierung des 10-Jahres-Alpen-Programms Höcherl, Bundesminister . . . . 13043 C, D Ertl (FDP) 13043 C Fragen des Abg. Dr. Giulini: Mangel an Kokskohle durch Stillegung von Steinkohlenzechen 13043 D. Frage des Abg. Cramer: Maßnahmen zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit in Gebieten Nordwestdeutschlands 13044 A Fragen des Abg. Reichmann: Termine der Abschlußprüfungen bei den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern und der Einberufung zur Bundeswehr Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13044 A, B, C, D Reichmann (FDP) . . . . . . 13044 B, C Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 13044 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Braunschweig) : Koordinierung von Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13044 D, 13045 A Fragen des Abg. Leicht: Durchführung von regionalen Aktionsprogrammen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . 13045 B, C, D, 13046 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 13045 C Dröscher (SPD) . . . . 13045 D, 13046 A Fragen des Abg. Richarts: Durchführung von Bodengrunduntersuchungsarbeiten . . . . . . . . 13046 A Fragen der Abg. Fellermaier und Dr. Apel: Äußerungen von Bundesschatzminister Schmücker über die Rezession des Jahres 1966 Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13046 B, C, D, 13047 A, B, C, D, 13048 A, B, C, D, 13049 A Fellermaier (SPD) 13046 C Mertes (FDP) . . . . . . . 13046 C, D Ertl (FDP) 13047 A, 13048 D Dr. Apel (SPD) . . . 13047 B, 13048 C, D Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . 13047 C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 13048 A Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 13048 A Köppler (CDU/CSU) 13048 B Frage des Abg. Josten: Finanzierung des Air-Bus-Projekts Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 13049 A, B, C Josten (CDU/CSU) . . . 13049 A, 13049 B Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 13049 B Frage des Abg. Hirsch: Berücksichtigung des nordostoberbayerischen Zonenrandgebiets bei sowjetischen Erdgas- und Erdöllieferungen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13049 C, D Herold (SPD) 13049 D Frage des Abg. Ertl: Lösung der Weltwährungsprobleme Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13050 A, B Ertl (FDP) 13050 A, B Frage des Abg. Dr. Nann: Behebung des Nachwuchsmangels bei den Hubschrauberpiloten der Bundeswehr Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 13050 C, D Dr. Nann (SPD) 13050 D Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Gesetzgeberische Maßnahmen für ein flexibles Mobilmachungssystem Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 13051 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 13051 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 III Fragen des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Truppenbüchereien Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 13051 B, D, 13052 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 13051 C, D Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 13051 D Frage des Abg. Dröscher: Ferienreisen von zivilen Bediensteten der Bundeswehr nach Jugoslawien Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 13052 A, C Dröscher (SPD) 13052 B Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache V/4212) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 13052 C Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache V/4220) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (CDU/CSU) (Drucksache V/4326) und mit Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (SPD) (Drucksache V/4330) — Erste Beratung Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 13053 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 13058 A Hirsch (SPD) . . . . . . . . 13064 A Busse (Herford) (FDP) 13067 C Entwurf eines Gesetzes über die Bildung der „Deutschen Kommission für technischen und strukturellen Wandel" (SPD) (Drucksache V//4197) — Erste Beratung — Frehsee (SPD) 13070 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (FDP) (Drucksache V/4199) — Erste Beratung — 13070 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien (Abg. Porten, Biermann, Geldner und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4200) — Erste Beratung — 13070 B Entwurf eines Gesetzes zu den vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens am 7. Juni 1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens über den Zollwert der Waren (Drucksache V/4206) — Erste Beratung — 13070 B Entwurf eines Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Bundestages (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Mertes, Hirsch u. Gen.) (Drucksache V/4209) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes über die Mindestgröße der Amtsgerichtsbezirke (SPD) (Drucksache V/4210) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung (SPD) (Drucksache V/4211) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes und der Reichshaushaltsordnung (SPD) (Drucksache V/4215) — Erste Beratung — . . . 13070 D Antrag der Fraktion der SPD betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache V/4216) — Erste Beratung — 13070 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 1968 zwischen der . Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über den Personenverkehr (Drucksache V/4218) — Erste Beratung — 13070 D Entwurf eines Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Drucksache V/4231) — Erste Beratung — 13071 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drucksache V/4232) — Erste Beratung — 13071 A Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Förderung des Waldes (Drucksache V/4233) — Erste Beratung — . . . . . 13071 A Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Mick, Frau Korspeter, Schmidt [Kempten] und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4224) — Erste Beratung — . . . . . . . . 13071 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (Drucksache V/4255) — Erste Beratung — 13071 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (Drucksache V/4256) — Erste Beratung — 13071 C Entwurf eines Pflanzenschutz-Kostengesetzes (Drucksache V/4257) — Erste Beratung — 13071 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen (Drucksache V/4271) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache V/4288) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Gesetzes über die Steuerverteilung und den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1970 an (Finanzausgleichsgesetz) (Bundesrat) (Drucksache V/4305) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Gesetzes zum Fischerei-Übereinkommen vom 9. März 1964 (Drucksache V/4289) — Erste Beratung — 13072 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache V/4292) —.Erste Beratung — . . . 13072 A Nachruf auf den Abg. Wellmann . . . . 13072 B Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4295) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 13072 C Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) (Drucksache V/4085) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4254) — Zweite und dritte Beratung — . . . 13072 D Entwurf eines Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen (Drucksache V/4086) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4269) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Ehmke, Bundesminister 13073 B, 13076 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 13074 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 13075 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 13075 C, 13076 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . . 13076 A Entwurf eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksachen V/3983, V/3985) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4318), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/4285, zu V/4285, Nachtrag zu Drucksache V/4285) — Zweite Beratung Behrendt (SPD) . 13076 D, 13093 B, 13098 A Schmidt (Kempten) (FDP) . 13078 B, 13080 D, 13090 C, 13093 A, 13096 B, 13113 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . . 13079 D Rasner (CDU/CSU) . . 13082 C, 13109 A, C, 13116 C Genscher (FDP) . . . . . . . . 13082 D Spitzmüller (FDP) 13083 A, 13087 D, 13092 C, 13095 C, 13097 A, 13100 A, 13103 B, 13103 D, 13113D, 13114 C, D, 13116 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 13084 B Regling (SPD) . . . . . . . . . 13085 B Ott (CDU/CSU) . . . . 13087 B, 13093 C Schulhoff (CDU/CSU) 13088 B Buschfort (SPD) . . . . . . . 13092 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 13095 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 13096 A Dr. Freiwald (CDU/CSU) 13096 D Dr. Schellenberg (SPD) . 13099 A, 13103 C Gewandt (CDU/CSU) . . . . . . 13101 C Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 13102 B Katzer, Bundesminister . 13103 B, 13105 B, 13114 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 13105 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 13111 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 13113 A Rohde (SPD) 13115 D Entwurf eines Berufsbildungsgesetzes (Drucksachen V/887, V/1009); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4320), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache V/4260) — Zweite Beratung — Wolf (SPD) . . . . . . . . . . 13117 A Diebäcker (CDU/CSU) . . 13119 A, 13122 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . . 13120 A Kohlberger (SPD) . . . . . . . 13120 B Dr. Freiwald (CDU/CSU) . . . . 13122 A Kubitza (FDP) 13122 C Schmidt (Kempten) (FDP) . 13123 B, 13124 A, 13124D, 13126 D Liehr (SPD) 13123 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 V Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 13124 C Horstmeier (CDU/CSU) 13125 B Stücklen (CDU/CSU) 13125 D Folger (SPD) . . . . . . . . 13126 A, C Frehsee (SPD) . . . . . . . . 13128 C Rasner (CDU/CSU) 13128 D Nächste Sitzung 13129 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 13131 A Anlage 2 Mitteilung des Präsidenten des Bundesrates vom 30. Mai 1969 zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts . . . . 13131 C Anlagen 3 bis 8 Änderungsanträge Umdrucke 691, 677, 692, 694, 678 und 690 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksachen V/3983, V/3985, V/4318, V/4285, zu V/4285, Nachtrag zu Drucksache V/4285) . . . . . . . . 13132 A Anlagen 9 bis 11 Änderungsanträge Umdrucke 685, 689 und 680 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes (Drucksachen V/887, V/1009, V/4320, V/4260) . . 13135 D Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Wagner betr. Schriftstück über die USA-Reise des CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter Becher 13137 B Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Bading betr. Beziehungen zwischen der EWG und den assoziierten afrikanischen Staaten 13137 C Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Kahn-Ackermann betr. Ehrung des Andenkens an den verstorbenen Staatspräsidenten Indiens . . . 13137 D Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Wörner betr. Untersuchungen über die vergleichsweise Beanspruchung der Flugzeugführer von Strahlflugzeugen, Propellerflugzeugen und Hubschraubern . . . . . . . . . . . 13138 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13033 236. Sitzung Bonn, den 11. Juni 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 235. Sitzung, Seite 12993 B, Zeile 7 statt „angenommen": „abgelehnt". Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13131 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Beurlaubungen Dr. Aigner ** 13.6. Arendt (Wattenscheid) 13.6. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 13. 6. Bading ** 13. 6. Bals * 13. 6. Prinz von Bayern 14. 6. Berberich 11.6. Brand 11.6. Dr. Brenck 14.6. Dr. Burgbacher * 13. 6. Corterier ** 11. 6. Deringer ** 11. 6. Dröscher * 13. 6. Dr. Erhard 11. 6. Dr. Even 28.6. Felder * 11.6. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 15. 7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 13. 6. Jahn (Marburg) 12. 6. Klinker ** 11. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 6. Kunze 15. 7. Lotze 14. 6. Lücker (München) ** 11.6. Mauk ** 11.6. Frau Dr. Maxsein *** 13. 6. Memmel ** 11. 6. Dr. h. c. Menne (Frankf.) 13. 6. Dr. Mühlhan 11.6. Müller (Aachen-Land) ** 13. 6. Nellen 15.7. Peters (Norden) 14. 6. Dr. Pohle 11.6. Dr. Prassler 14.6. Rehs 12. 6. Richarts ** 11. 6. Russe (Bochum) 11. 6. Dr. Rutschke *** 13. 6. Scheel 13. 6. Frau Dr. Schwarzhaupt 11. 6. Stein (Honrath) 11. 6. Steinhoff 15.7. Dr. Süsterhenn 14. 6. Weimer. 11.6. Frau Wessel 15.7. Dr. Wilhelmi 30. 6. Urlaubsanträge Bazille 21. 6. Dr. Eckhardt 21.6. Dr. Giulini 20. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 15. 7. Dr. Dr. Heinemann 20. 6. Koenen (Lippstadt) 20.6. Dr. Lohmar 30.6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Michels 27. 6. Missbach 5. 7. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Nordatlantischen Versammlung ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates An den Herrn Bundeskanzler Bonn, den 30. Mai 1969 Ich beehre mich mitzuteilen, daß das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) nach Ansicht des Bundesrates seiner Zustimmung bedarf. Der Bundesrat hat in seiner 339. Sitzung am 30. Mai 1969 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. Mai 1969 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtlichen Entschließungen gefaßt. Dr. Weichmann An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn, den 30. Mai 1969 Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 9. Mai 1969 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Weichmann Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 30. Mai 1969 an den Bundeskanzler Entschließungen Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1969 der im Regierungsentwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vorgesehenen Aufhebung der Verjährung für Mord und Völkermord zugestimmt hat, geht er zu § 78 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts davon aus, 13132 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 daß diese Vorschriften bei der weiteren Behandlung des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes noch angepaßt werden. Der Bundesrat tritt der Entschließung des Bundestages zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts bei. Anlage 3 Umdruck 691 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung über die von den Fraktionen der SPD und CDU/CSU eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: I. Artikel 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 1 erhält folgende Überschrift und in Absatz 1 folgende Fassung: „§ 1 Grundsatz (1) Wird ein Arbeiter nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er versichert ist oder versichert wäre, wenn er versicherungspflichtig wäre oder wenn er sich nicht der Mitgliedschaft nach § 517 Abs. 1 RVO hätte befreien lassen, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts sowie auf Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die einem entgangenen Arbeitsentgelt nach § 2 Absatz 2 entsprechen. 2. § 2 erhält folgende Überschrift und in Absatz 1 folgende Fassung: „§ 2 Berechnung der Leistungen (1) Die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden wie folgt berechnet: a) Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird für die Berechnung des für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebenden entgangenen Arbeitsentgelts, das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stun- den geteilt, für die es gezahlt wurde und an denen der Arbeiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Das Ergebnis ist mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den Werktag ein .Sechstel der auch aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regelmäßig nur fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, ist für die Berechnung des entgangenen Arbeitsentgelts ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen. Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, wird der Berechnung das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des entgangenen Arbeitsentgelts bleiben einmalige Zuwendungen außer Betracht. b) Entgangenes Nettoarbeitsentgelt ist das um den Betrag der gesetzlichen Lohnabzüge verminderte entgangene Arbeitsentgelt." Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 2. 3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird für die Berechnung des Arbeitsentgelts das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde und an denen der Arbeiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Das Ergebnis ist mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den Werktag ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regelmäßig nur fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, ist für die Berechnung des Arbeitsentgelts ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13133 „ (3) Der Arbeitgeber hat bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach diesem Gesetz einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt in Höhe der auf den Krankenlohn entfallenden Lohn- und Kirchensteuern. Der Ausgleich erfolgt durch Aufrechnung bei Fälligkeit dieser Lohn- und Kirchensteuerzahlungen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 3 b) . 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Der auf das jeweilige fortzuzahlende Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuerbetrag ist unter Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes von den Arbeitgebern im Sinne des § 10 Abs. 1 oder des § 16 Abs. 2 Nr. 4 an den zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der als Sondervermögen die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen verwaltet, von den Arbeitgebern mit freiwilligem Ausgleichsverfahren im Sinne des § 19 an deren Einrichtungen zu entrichten." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Ist der Arbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so ist er ferner verpflichtet dem Arbeitgeber die genaue Anschrift des oder der Aufenthaltsorte während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen." 6. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 beschränken, 2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, 3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen, 4. den Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 einschließlich des Erstattungsanspruches auch auf Arbeitgeber ausdehnen, die in der Regel mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen." Bonn, den 10. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Druckaschen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält die Nummer 2 folgende Fassung: ,2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800 Deutsche Mark" durch die Worte „14 400 Deutsche Mark" ersetzt.' Bonn, den 10. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 692 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: I. Artikel 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800,— Deutsche Mark" durch die Worte „65 vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)" ersetzt.' 2. Nr. 16 erhält folgende Fassung: ,16. § 381 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beiträge für die in § 165 Abs. 1 und 2 bezeichneten Versicherten werden jeweils zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen. Dies gilt auch für a) Versicherte nach § 313, die nach § 165 Abs. 5 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und b) Angestellte, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienkrankenpflege zusteht, 13134 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wenn die Jahresbezüge die in der Rentenversicherung der Angestellten geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Für einen Versicherten, dessen regelmäßiges Entgelt DM 65,— monatlich oder DM 15,— wöchentlich nicht übersteigt und für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den in Satz 2 bezeichneten Personen ist der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei der Lohn- oder Gehaltszahlung auszuzahlen." b) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente, es sei denn, 1. die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt Witwenrente oder 2. die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente, oder 3. ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 bestände Anspruch auf Familienkrankenpflege." Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 2 a) 3. In Nr. 3 wird nach § 173 b Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit wird, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf die Hälfte der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, jedoch nicht mehr, als dieser für einen Versicherungspflichtigen mit entsprechendem Arbeitsentgelt zu leisten hat." 4. Es wird folgende neue Nr. 23 angefügt: „23. Nach .§ 516 wird folgender neuer § 516 a eingefügt: § 516 a Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß der Mitgliederkreis und der Bezirk einer Ersatzkasse geändert werden, wenn sich die Berufsbilder von Mitgliedern gewandelt oder sich verwandte Berufe gebildet haben, Verwaltungsbezirke für die die Kasse zugelassen ist, neu abgegrenzt wurden oder die Zusammensetzung des Mitgliederkreises den erforderlichen Risikoausgleich nicht mehr gewährleistet." 5. Es wird folgende Nr. 24 angefügt: „24. In § 520 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Freiwillige weiterversicherte Mitglieder von Ersatzkassen, die nach § 165 Abs. 5 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, haben Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers, der für einen Versicherungspflichtigen unter Berücksichtigung des höchsten beitragspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Der Arbeitgeber hat den Beitragsanteil unmittelbar an den Versicherten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abzuführen. Dies gilt für Versicherte nach § 381 Abs. 1 Buchstabe b) entsprechend." II. Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Erstattungen des Bundes (1) Der Bund gewährt zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Betriebe im Sinne des § 10 Abs. 1 20 vom Hundert des nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 fortgezahlten Arbeitsentgelts, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung." 2. § 9 wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neue Abs. 2 eingefügt: § 381 Abs. 1 Satz 2 in Artikel 2 Nr. 16 und Artikel 2 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. 2. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Bonn, den 10. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 694 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 und zu V/4285 — Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13135 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800 Deutsche Mark" durch die Worte „11 880 Deutsche Mark" und mit Wirkung vom 1. Januar 1970 durch die Worte „14 400 Deutsche Mark" ersetzt. 2. In Artikel 2 Nummern 18 und 19 wird jeweils das Wort „achteinhalb" durch das Wort „acht" ersetzt. 3. In Artikel 4 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: „Der Bund gewährt als Übergangshilfe zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 200 Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 150 Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1972 100 Millionen Deutsche Mark und im Jahre 1973 75 Millionen Deutsche Mark." 4. Artikel 4 § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nummern 2, 3, 5, 6 Buchstaben b) und c), 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft." 5. In Artikel 4 § 9 Abs. 2 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „nach Absatz 1 Satz i " eingefügt. Bonn, den 11. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 7 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält die Nummer 5 folgende Fassung: ,5. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „30 Deutsche Mark" durch die Worte „36 Deutsche Mark" ersetzt.' Bonn, den 10. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 690 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Blohm, Dr. Stammberger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 7 erhält § 182 a Abs. 1 folgende Fassung: „ (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln hat der Versicherte 2 Deutsche Mark je Verordnungsblatt an die abgebende Stelle zu zahlen." Bonn, den 11. Juni 1969 Dr. Dittrich Frau Blohm Dr. Besold Blumenfeld Dr. Elbrächter Dr. Franz Frau Geisendörfer Gewandt Gierenstein Haase (Kassel) Dr. Hudak Frau Jacobi (Marl) Krug Dr. Kempfler Rainer Unertl Wieninger Frau Enseling Dr. Stammberger Anlage 9 Umdruck 685 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes—Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: Der bisherige Wortlaut des § 7 wird Absatz 1; die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „ (2). Die Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendförderung, Jugendbewegung, Gewerkschaft sowie an Gottesdiensten und solchen Einrichtungen, die der geistigen und körperlichen Aus- und Fortbildung dienen, darf in der Freizeit nicht behindert werden. (3) Wenn solche Veranstaltungen in die Arbeitszeit fallen, ist Minderjährigen Freizeit ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr zu gewähren." Bonn, den 11. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion 13136 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Anlage 10 Umdruck 689 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes — Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: 1.. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „Beauftragten, die in Fragen des berufsbildenden Schulwesens sachverständig sind" durch die Worte „Praktizierende Berufsschullehrer" ersetzt. 2. Der Zweite Abschnitt mit den § 54 und 55 wird gestrichen. 3. In § 56 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an." 4. In § 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Der Berufsbildungsausschuß hat die aufgrund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung der zuständigen Stelle. (3) Lehnt die Vollversammlung der zuständigen Stelle die Zustimmung zu einem Beschluß des Berufsbildungsausschusses ab, so bedarf alles einer eingehenden Begründung. Gegen diese Entscheidung kann der Berufsbildungsausschuß Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch ist in einer gemeinsamen Sitzung des Berufsbildungsausschusses mit dem Präsidium der zuständigen Stelle zu entscheiden. Bonn, den 11. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 680 Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Gewandt, Burgemeister, Schulhoff, Porten, Wieninger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes — Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. 1§ 100 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) § 34 erhält folgende Absätze 4, 5 und 6: „ (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend." Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8. b) § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die selbständigen Handwerker werden von der Gruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen." c) § 44 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach §§ 41, 42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen. (3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13137 2. § 100 Nr. 8 wird gestrichen. 3. § 100 Nr. 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 106 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: „8. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a),".' Bonn, den 11. Juni 1969 Stücklen Gewandt Burgemeister Schulhoff Porten Wieninger Bauer (Wasserburg) Blöcker Blumenfeld Frau Enseling Dr. Dittrich Dr. Franz Geisenhofer Dr. Gleissner Frau Griesinger Dr. Häfele Dr. Kempfler Krammig Kühn (Hildesheim) Lemmrich Meister Dr. Müller-Hermann Ott Riedel (Frankfurt) Dr. Schwörer Wagner Weigl Baron von Wrangel Ziegler Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 19. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Wagner (Drucksache V/4183 Fragen 84, 85 und 86) : Gibt es einen Bericht oder ein anderes, die USA-Reise des CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter Becher betreffendes Schriftstück des deutschen Botschafters in den Vereinigten Staaten an das Auswärtige Amt oder an eine andere Dienststelle bzw. Person der Bundesregierung? Trifft es zu, daß im Auswärtigen Amt ein diese USA-Reise betreffendes Telegramm des deutschen Botschafters in den Vereinigten Staaten eingegangen ist und dort entschlüsselt wurde? Bei Bejahung der Frage 85: durch wen und an wen ist dieses Telegramm weitergegeben worden? Zu 1. Ja. Zu 2. Nein. Ein Telgramm zu diesem Thema gab es nicht. Es gab aber ein Telegramm, das sich mit der Kritik befaßte, die Herr Kollege Becher an der Amtsführung von Botschafter Pauls geübt hat. Zu 3. Ihre dritte Frage bezieht sich sicherlich wieder auf das Schriftstück, dem Ihre erste Frage galt. Dies war ein Privatdienstschreiben des Botschafters Pauls an Herrn Staatssekretär Duckwitz. Es ist von der Eingangsstelle des Auswärtigen Amts an das Büro von Staatssekretär Duckwitz gegeben worden. Eine förmliche Weitergabe des Schreibens an Dritte ist nicht erfolgt. Doch ist das Bundeskabinett von dem Vorgang unterichtet worden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 16. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Bading (Drucksache V/4183 Fragen 87 und 88) : Welcher Ait werden die Beziehungen zwischen der EWG und den 18 assoziierten afrikanischen Staaten nach dem Auslaufen des sogenannten Jaunde-Abkommens am 31. Mai dieses Jahres sein? Ist die Bundesregierung bereit, sich für eine baldige Erneuerung dieses Abkommens und für einen dritten Europäischen Entwicklungsfonds einzusetzen, der mit längerer Laufzeit und höheren Mitteln als die bisherigen Fonds ausgestattet ist? Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den 18 assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar andererseits wird auf Grundlage von Art. 60 des Abkommens von Jaunde ein Übergangsabkommen geschlossen werden. Das Abkommen wird eine Übergangsregelung vorsehen, die die Bestimmungen des Abkommens von Jaunde u. a. über den Handelsverkehr und die Institutionen enthalten, sowie die ungestörte weitere Verwendung der Mittel des zweiten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sicherstellen wird. Diese Übergangsregelung soll bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens gültig sein. Die Bundesregierung setzt sich für den baldigen Abschluß eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (AASM) andererseits ein. Die Verhandlungen hierfür sind seit Dezember vorigen Jahres im Gange. Am 29. Mai wird eine weitere Ministerkonferenz der Verhandlungspartner stattfinden. Das neue Abkommen soll dem am 31. Mai 1969 auslaufenden Abkommen von Jaunde im wesentlichen entsprechen, jedoch auf Grund der gewonnen Erfahrungen angepaßt und verbessert werden. Die Bundesregierung setzt sich dabei auch für die Schaffung eines dritten Europäischen Entwicklungsfonds ein; über die Einzelheiten hierzu sind die Verhandlungen gerade erst aufgenommen worden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kahn-Ackermann (Drucksache V/4183 Frage 92) : In welcher besonderen Form beabsichtigt die Bundesregierung das Andenken an den verstorbenen Staatspräsidenten Indiens zu ehren? Das Ableben des indischen Staatspräsidenten Dr. Zakir Husain am 3. Mai 1969 bedeutet nicht nur für Indien, sondern auch für Deutschland einen schweren Verlust. Dr. Zakir Husain hatte über seine großen Verdienste für sein Land als Gelehrter, Erzieher und Präsident hinaus maßgeblichen Anteil an der Vertiefung der deutsch- indischen Geistesbe- 13138 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 ziehungen. Nachdem er schon in den zwanziger Jahren den Dr. phil. an der Universität Berlin erworben hatte, blieb er bis zuletzt in fortwährender Verbindung mit Deutschland, dessen Sprache er beherrschte, dessen Literatur er liebte. Dr. Zakir Husain wird all den unvergessen bleiben, die in Indien und Deutschland an der großen Aufgabe der deutsch-indischen Freundschaft mitwirken. Die Bundesregierung beabsichtigt daher, das Andenken an den verstorbenen Staatspräsidenten in einer besonderen Form zu ehren. Das Auswärtige Amt prüft zur Zeit, ob es möglich ist, ein Stipendium einzurichten, das den Namen Dr. Zakir Husain trägt und einem indischen Geisteswissenschaftler Studium oder Forschung in Deutschland ermöglicht. Es ist der Bundesregierung ferner bekannt, daß die deutsch-indische Gesellschaft beabsichtigt, Vorträge über Persönlichkeit und Werk des Verstorbenen von dazu berufener Seite durchzuführen. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Adorno vom 11. Juni 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wörner (Drucksache V/4306 Frage 110) : Wann ist mit dem Abschluß der Untersuchungen über die vergleichsweise Beanspruchung von Flugzeugführern von Strahlflugzeugen, Propellerflugzeugen und Hubschraubern zu rechnen? Dem Flugmedizinischen Institut wurde am 8. März 1967 der Auftrag gegeben, gutachterlich zur psychophysischen Belastung der Flugzeugführer und Besatzungsmitglieder der Strahlflugzeuge, Propellerflugzeuge und Hubschrauber Stellung zu nehmen. Die Erfüllung des Auftrages ist an umfangreiche materielle, bauliche und personelle Voraussetzungen gebunden. Diese zu schaffen hat fast zwei Jahre in Anspruch genommen. Das wissenschaftliche Programm wird folgendermaßen fortgeführt: 1. Erweiterung der experimentellen Erprobung verschiedener Parameter zur Erfassung von psychophysischen Reaktionen in Laborversuchen. 2. Anpassung der im Labor als aussagefähig erkannten Parameter an die Telemetrie-Anlage. 3. Ausbau der flugpsychologischen Untersuchungen. 4. Festlegung der für die einzelnen Flugzeugmuster typischen Flugprofile und Prüfung der Stabilität physiologischer Reaktionen. 5. Aufbau, Eichung und Inbetriebnahme der Telemetrie-Bodenstation. Erste Luft-Boden-Messungen werden ab Spätsommer 1969 möglich sein. 6. Durchführung der zahlreichen verschiedenartigen Testflüge, Speicherung der Meßwerte und elektronische Datenverarbeitung, sobald die Geräte verfügbar sind. Mit dem Abschluß dieser Arbeiten und der Erfüllung des Gutachterauftrages ist nicht vor Herbst 1971 zu rechnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Karl Regling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eigentlich bin ich etwas erstaunt dar-
    über, daß die FDP-Fraktion jetzt, nach fast 15 Jahren, noch mit der versicherungsrechtlichen Lösung kommt.

    (Zuruf von der FDP.)

    — Ich weiß, der Kreis war einmal größer. Ich bin etwas erstaunt, daß die FDP-Fraktion heute noch mit der versicherungsrechtlichen Lösung für das Problem, das in der Tat 13 oder 14 Jahre hier vorliegt, kommt. Das ist — sehr vorsichtig ausgedrückt — nicht realistisch genug gesehen.
    Sie wissen, wohin das gehen sollte und wie das Ziel aussah, als uns — ich glaube, es war im Jahre 1955 oder 1956 — dieses Anliegen vorgelegt wurde, das damals „Änderung des § 616 BGB" hieß. Wir haben zweimal Zwischenlösungen gefunden. Ich habe erstmalig schon 1957 hier zum Ausdruck gebracht, daß es nicht darauf ankommt, ob der einzelne von uns das Gesetz gern sieht oder nicht, aber er müßte doch erkennen, daß, selbst wenn es noch viele Jahre dauert, die arbeitsrechtliche Lösung, also die vollkommene Gleichstellung mit den Angestellten, am Ende steht.
    Das müßte ein Parlamentarier, der um diese Dinge weiß, langsam erkannt haben. Ich kann es noch verstehen, wenn draußen bei den Verbänden immer wieder diese Forderung gestellt wird, insbesondere deshalb, weil die Öffentlichkeit und gerade diejenigen, die wirklich am härtesten davon betroffen sind — das sind die lohnintensiven Klein-und Mittelbetriebe —, zuwenig informiert worden sind. Es gab und gibt letzten Endes immer nur die Schlagworte „versicherungsrechtliche Lösung" oder „arbeitsrechtliche Lösung". Ich habe Versammlungen erlebt, bei denen das Thema auf der Tagesordnung stand, in denen ich versucht habe, meine Darlegungen zu machen und eine Begründung zu geben, ich aber kaum zu Wort gekommen bin. Es hieß sofort: Sind Sie für die versicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Lösung?
    Das ist eine schlechte Argumentation. Aber insbesondere die Betroffenen waren, ich möchte fast sagen: so weit aufgeputscht worden, daß sie gar nicht mehr bereit waren, über die Einzelheiten zu sprechen.

    (Zuruf von der FDP: Von wem denn? — Von all denen, die es gefordert haben und heute noch fordern. Ich glaube, das dürfte genügen. — Ich habe, wenn ich mich endlich durchgesetzt hatte, doch mit Genugtuung feststellen können, daß der Zuhörerkreis, der sich informiern lassen wollte, auch meine Argumentation zur Kenntnis genommen hat und bereit war, sie zu akzeptieren. Meine Damen und Herren, worum geht es denn im wesentlichen? Natürlich bringt das Ganze eine zusätzliche Belastung" das ist klar und unbestritten. Woran der einzelne gerade in den Kleinund Mittelbetrieben interessiert ist,. ist, daß diese Belastung — ganz gleich, in welcher Höhe — kalkulierbar, überschaubar wird und ihm nicht ein Risiko aufgeladen wird. Regling — Bitte schön, dafür haben wir — Sie haben es erwähnt, Herr Spitzmüller — gleichzeitig, nicht erst heute, nicht erst im März oder April, als dieser Antrag vorlag, sondern vom ersten Tag an, als das hier zur Sprache kam, Ausgleichskassen für die in Frage kommenden Betriebe — damals hatten wir eine Grenze von 100 Beschäftigten genannt — vorgeschlagen. Wir haben es uns inzwischen überlegt und sind zu der Feststellung gekommen, daß es sinnvoller wäre, Ausgleichskassen für alle zu machen; aber dazu vielleicht nachher noch ein Wort. Was bleibt denn von diesen Schlagwortvorstellungen und von den Belastungen übrig, die in der Tat durch die arbeitsrechtliche oder durch die versicherungsrechtliche Lösung auf die lohnintensiven Betriebe zukommen? Wenn wir den letzten Stand nehmen — ich habe die letzten Formulierungen in den Änderungsanträgen der FDP in der Eile noch nicht lesen können —, dann sind im Laufe der Zeit von denjenigen, die die versicherungsrechtliche Lösung wollten, einige Zugeständnisse gemacht worden. Sie erwecken ja draußen immer den Eindruck, als sei die versicherungsrechtliche Lösung die billigere und man könnte damit genau das gleiche erreichen, während die andere, die arbeitsrechtliche Lösung nur viel teurer sei und der Arbeitnehmer trotzdem nicht mehr bekomme, als er heute habe; er habe seine hundert Prozent Nettolohn. Das stimmt zum Teil und stimmt zum Teil auch nicht, das wissen Sie ganz genau. Diejenigen, die die Abwicklung über die Krankenkasse und die Auszahlung nur des Nettolohnes wollten, haben inzwischen eingesehen, daß dadurch doch eine sehr starke Benachteiligung entsteht. Denn wenn während der Zeit der Erkrankung keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden — und im Laufe eines 40oder 50jährigen Arbeitslebens kann eine hübsche Summe zusammenkommen —, dann zahlt es sich nachher bei der Rentenberechnung schlecht aus. Um diese Nachteile zu beseitigen, wurde dann von Arbeitgeberseite angeboten, auch diese Beiträge zur Sozialversicherung mitzuzahlen. Es wurde eben schon gesagt, daß in der Tat dann nur noch die Lohnsteuer bleibt. Auf den ersten Blick sieht es zwar so aus, als ob wir mit einem sozialpolitischen Gesetz dem Finanzminister helfen wollten, ganz gleich, ob er es brauchen kann oder nicht. Aber das gibt es doch auch sonst. Wir haben Gesetze über Gesetze gemacht, bei denen nebenbei auch Steuern anfallen, die niemand gewollt hat. Bei jeder Lohnerhöhung, bei jeder Tarifverhandlung entsteht, nachdem die Erhöhung beschlossen worden und von beiden Seiten anerkannt worden ist, automatisch ein höheres Steueraufkommen. (Zuruf von der CDU/CSU: Im öffentlichen Dienst!)


    (Zuruf von der FDP: Und wer zahlt das?)


    (Hört! Hört! bei der FDP.)




    — Auch im öffentlichen Dienst. Aber immerhin hat bisher niemand einen einzigen Gedanken daran verschwendet, zwar einer Lohnerhöhung zuzustimmen, aber die Steuern dabei auszuklammern, sie gesondert zu betrachten. Das ist steuersystematisch überhaupt nicht möglich. Das gilt auch hier; es gibt keine andere Möglichkeit.
    Wenn wir die Lohnfortzahlung aber nicht als arbeitsrechtliche Lösung und somit als Auszahlung des vollen Entgelts, als Arbeitsentgelt während der ersten sechs Wochen der Erkrankung ansehen wollen, dann treten die negativen Dinge in Erscheinung, die ich eben schon in bezug auf die Rentenversicherung nannte. Allerdings kommt der erkrankte Arbeitnehmer dann — und das zu seinem Nachteil — am Jahresende nicht mehr zu einer Erstattung im Lohnsteuerjahresausgleich. Das alles bekommt man nicht anders weg als mit der arbeitsrechtlichen Lösung.
    Bleibt die Belastung. Sie haben sich darüber Gedanken gemacht, wir haben uns darüber Gedanken gemacht und haben gesehen, daß diese Belastung da ist, und versucht, sie irgendwie zu mindern. Aber bisher hat uns niemand sagen können, wie man es machen kann, wenn man nicht sofort den Grundsatz der arbeitsrechtlichen Entgeltzahlung während der ersten sechs Wochen der Erkrankung durchbrechen will. Deshalb kommen wir nicht darum herum, diese Differenz zu bezahlen. Das ist die ganze Differenz, die — wenn ich sage: nur, dann in Anführungsstrichen — noch bleibt, wenn wir draußen weiterhin die Schlagworte „arbeitsrechtliche Lösung" als die teure auf der einen Seite und „versicherungsrechtliche Lösung" auf der anderen Seite hören. Die Differenz macht rund eine Milliarde, das ist nicht hinwegzudeuten.
    Ich sagte schon einmal — das ist das entscheidende Kriterium —: Wer in den letzten Wochen aufmerksam die Versammlungen draußen verfolgt hat oder selbst halten müssen, wird festgestellt haben: Nachdem die beiden Anträge — der der CDU/CSU und der Antrag der Sozialdemokraten — im Wortlaut vorlagen und nachdem diejenigen, die Auskunft wünschten, sich nun, da sie diese Drucksachen vorliegen hatten, informiert hatten, ist der Ruf immer stärker geworden, den Vorschlag der Sozialdemokraten mit der vollen Ausgleichszahlung zu akzeptieren. Wenn wir uns trotzdem dazu entschlossen haben, von unserem Vorschlag abzugehen und uns dieser Kompromißlösung anzuschließen, dann doch in erster Linie deshalb, weil bei der Sachverständigenanhörung nicht nur der Eindruck entstand, sondern ganz klar gesagt wurde, die bessere Lösung sei eine Ausgleichskasse nur für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten mit einem Ausgleich von 80 % Ich persönlich halte es für unglücklich, eine Grenze zu schaffen, ob nun bei 10, bei 20 oder bei 50 Beschäftigten. Eben weil wir uns sehr lange mit dieser Materie beschäftigt haben, waren wir zu der Meinung gekommen, daß es besser sei, daß allen Betrieben, die von dem Gesetz betroffen sind, das Risiko über eine Ausgleichskasse genommen wird.
    Meine Damen und Herren, noch einmal zur Ausgleichskasse. Das Wichtigste bei dieser neuen Belastung ist der Ausgleich. Wir wissen alle, daß eine Krankheit nicht vorher bestimmbar ist. Der Mann, den man heute einstellt, kann 100%g gesund sein, und plötzlich ist er vom Schicksal getroffen und ist dauernd krank. Wenn das in einem Kleinbetrieb kumuliert auftritt - und das wissen wir ganz genau; wir haben immer wieder Beispiele gebracht, und



    Regling
    man mag sie gar nicht immer wiederholen —, wenn plötzlich in einem Kleinbetrieb alle vier Beschäftigten, die da sind, ausfallen, dann ist das ein so harter Brocken, daß ihn der einzelne Betrieb nicht tragen kann.
    Dies zu regeln ist von vornherein unser Anliegen gewesen. Nun, es muß aber schon bei dieser Kompromißlösung bleiben, die jetzt gefunden worden ist. Wenn die Verbände es so fordern, sollten wir es meiner Meinung nach nicht ganz überhören.
    Gestatten Sie mir noch eines hinzuzufügen. Es wurde als weiteres Argument für die versicherungsrechtliche Lösung eine bessere Kontrolle durch die Krankenkasse, eine bessere Überwachung der Krankheit gewünscht. Dabei wird die Vermutung eingeschlossen, daß nach Einführung des Gesetzes unnötig viel krank gespielt werden und diese Einrichtung unberechtigt in Anspruch genommen würde. Niemand wird bestreiten, daß es schwarze Schafe gibt. Sie wird es auch bei diesem Gesetz geben. Wo gibt es sie nicht? Bei jedem Steuergesetz finden wir sie und wissen das. Aber darauf kann man ja letzten Endes keine Gesetze abstellen, und im übrigen ist das nur eine Vermutung, deren Richtigkeit sich erst noch erweisen muß. Ich darf daran erinnern, daß es Großbetriebe gibt, insbesondere im Braunkohlenbergbau, die seit über zehn Jahren — solange dieses Gesetz im Gespräch ist — von sich aus bereits nicht nur in den ersten sechs Wochen der Erkrankung, sondern darüber hinaus, also zusätzlich je nach Beschäftigungsdauer sieben Wochen — also
    insgesamt 13 Wochen —, bis zu 70 Wochen den vollen Arbeitslohn weiterzahlen. Das Interessante dabei ist — deshalb führe ich es hier an —: die Krankheitsziffer in diesen Betrieben liegt, verglichen mit den Krankheitsziffern des gleichen Bereichs bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen, keineswegs höher, sondern eher niedriger. Spricht das nicht gegen diese immer wieder vorgebrachte Vermutung, wir bräuchten die Kontrolle, bräuchten Kontrollinstanzen, denn sonst würde das ausufern?
    Meine Damen und Herren! Wenn wir — und das darf ich noch einmal betonen — heute wieder eine und somit die dritte Zwischenlösung und nicht diese arbeitsrechtliche Lösung schaffen würden, wie sie jetzt in § 1 vorgesehen ist, hätten wir die Sache in Kürze wieder auf dem Tisch. Ich bin dafür, daß wir diese Sache endlich vom Tisch bekommen. Die Lösung, wie sie heute ist, entspricht vielleicht nicht in allen Punkten unserer Meinung. Ich sage das ganz offen, weil ich beim Ausgleich eine andere Lösung für besser gehalten hätte. Aber insgesamt kann sich der Entwurf sehen lassen, und so sollten wir ihn verabschieden.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Ott.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Anton Ott


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich werde es sehr kurz machen. Ich möchte zu dem Stellung nehmen, was Herr Kollege Spitzmüller vorhin angesprochen hat und was draußen in der Propaganda verwertet wird, nämlich
    zu der Bemerkung, daß der Staat durch die nunmehr vorliegenden Formulierungen Nutznießer eines um 1 Milliarde DM höheren Lohnsteueraufkommens werden solle. Damit soll der Eindruck erweckt werden, als ob diese 1 Milliarde DM mehr nur bei der arbeitsrechtlichen Lösung hereinkomme. In Wahrheit wäre, wenn eine versicherungsrechtliche Lösung nach dem Bruttoprinzip durchgeführt würde,
    das Ergebnis das gleiche. Es handelt sich also nur um die Zahlstelle. Wenn Sie aber in der versicherungsrechtlichen Form Nettolohn zahlen, ergibt sich nämlich eine andere Konseqenz, die darin besteht, daß der betreffende Arbeitnehmer durch die versicherungsrechtliche Nettozahlung über den Jahreslohnsteuerausgleich dann noch eine Prämie bekommt.
    Ich möchte zur Sache selber folgendes feststellen. Ich will nicht auf die Hunderte von Millionen eingehen, sondern es nur in Prozenten darlegen, Herr Kollege Spitzmüller. Wenn ein Unternehmer die Lohnfortzahlung aus seinem Ertrag bestreitet, verliert der Staat mehr Steuern. Dann verliert nämlich die Gemeinde die 13 % Gewerbesteuer, und zum anderen verlieren Bund und Länder entweder die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer, jedenfalls Steuersätze, die weit über 19% liegen. Wenn der Arbeitnehmer auf der anderen Seite gegenüber diesem Ausfall Lohnsteuer zahlt, wird in einer Reihe von Fällen keine Lohnsteuer anfallen, oder es wird eine Lohnsteuer anfallen, die bei etwa 19, 20, 25% liegt.
    Allein schon aus dieser Prozentrechnung geht hervor, daß der Staat auf diese Weise keinesfalls 1 Milliarde DM und mehr bekommt. Das ist eine Zahl, die Sie einfach aus der Luft gegriffen haben, die Sie nur dazu verwenden, um dieses Gesetz unter dem Vorwand einer exorbitant hohen Zahl zu torpedieren. Meine Damen und Herren, so stimmt es nicht und so geht es nicht. Es ist nicht richtig und es ist nicht wahr, daß auf diese Weise durch die Lohnfortzahlung nach dem Bruttoprinzip ein höheres Steueraufkommen zu erwarten sei. Das sollte auch einmal festgehalten sein.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)