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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 236. Sitzung Bonn, den 11. Juni 1969 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Furler und Eschmann . . . . 13033 A Überweisung einer Vorlage an den Finanzausschuß 13033 A Mündliche Anfragen während der Parlamentsferien 13033 B Erweiterung und Abwicklung der Tagesordnung 13033 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 13033 D Zur Tagesordnung Mertes (FDP) 13035 B, 13037 B Frehsee (SPD) 13036 B von Hassel, Präsident 13037 C Fragestunde (Drucksachen V/4315, V/4317, V/4306) Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Entwicklungshilfe an Kambodscha, Irak, Sudan und Syrien Dr. Eppler, Bundesminister . . . 13037 C, D, 13038 A, B, C, D, 13039 A, 13039 B Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 13037 D, 13038 A, C, D, 13039 B Dorn (FDP) 13038 A Freiherr von Gemmingen (FDP) . 13038 B Ertl (FDP) 13038 D Fragen des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz Kattenstroth, Staatssekretär 13039 C, 13040 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 13040 A Fragen des Abg. Richarts Gewährung von Mitteln aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL in Brüssel 13040 B Frage des Abg. Dröscher Durchführung des Investitionsbeihilfeprogramms für die Landwirtschaft Höcherl, Bundesminister . . . . . 13040 C, 13041 A, B, C, D Dröscher (SPD) . . . . 13040 D, 13041 A Ertl (FDP) 13041 A, B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . , 13041 B Wächter (FDP) . . . . . . . . 13041 C Frage des Abg. Dr. Nann: Änderung des Grundstücksverkehrsgesetzes bzw. der Ausführungsbestimmungen dazu Höcherl, Bundesminister 13041 D, 13042 A, B, C, 13042 D, 13043 A Dr. Nann (SPD) 13042 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 13042 B, C, Ertl (FDP) . . . . . . . . . 13042 B, C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . . 13042 C Reichmann (FDP) 13042 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . • . . 13043 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 13043 A Frage des Abg. Zebisch: Einführung eines begrenzten Festpreissystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse 13043 B Frage des Abg. Ertl: Durchführung und Finanzierung des 10-Jahres-Alpen-Programms Höcherl, Bundesminister . . . . 13043 C, D Ertl (FDP) 13043 C Fragen des Abg. Dr. Giulini: Mangel an Kokskohle durch Stillegung von Steinkohlenzechen 13043 D. Frage des Abg. Cramer: Maßnahmen zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit in Gebieten Nordwestdeutschlands 13044 A Fragen des Abg. Reichmann: Termine der Abschlußprüfungen bei den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern und der Einberufung zur Bundeswehr Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13044 A, B, C, D Reichmann (FDP) . . . . . . 13044 B, C Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 13044 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Braunschweig) : Koordinierung von Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13044 D, 13045 A Fragen des Abg. Leicht: Durchführung von regionalen Aktionsprogrammen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . 13045 B, C, D, 13046 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 13045 C Dröscher (SPD) . . . . 13045 D, 13046 A Fragen des Abg. Richarts: Durchführung von Bodengrunduntersuchungsarbeiten . . . . . . . . 13046 A Fragen der Abg. Fellermaier und Dr. Apel: Äußerungen von Bundesschatzminister Schmücker über die Rezession des Jahres 1966 Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13046 B, C, D, 13047 A, B, C, D, 13048 A, B, C, D, 13049 A Fellermaier (SPD) 13046 C Mertes (FDP) . . . . . . . 13046 C, D Ertl (FDP) 13047 A, 13048 D Dr. Apel (SPD) . . . 13047 B, 13048 C, D Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . 13047 C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 13048 A Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 13048 A Köppler (CDU/CSU) 13048 B Frage des Abg. Josten: Finanzierung des Air-Bus-Projekts Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 13049 A, B, C Josten (CDU/CSU) . . . 13049 A, 13049 B Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 13049 B Frage des Abg. Hirsch: Berücksichtigung des nordostoberbayerischen Zonenrandgebiets bei sowjetischen Erdgas- und Erdöllieferungen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13049 C, D Herold (SPD) 13049 D Frage des Abg. Ertl: Lösung der Weltwährungsprobleme Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13050 A, B Ertl (FDP) 13050 A, B Frage des Abg. Dr. Nann: Behebung des Nachwuchsmangels bei den Hubschrauberpiloten der Bundeswehr Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 13050 C, D Dr. Nann (SPD) 13050 D Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Gesetzgeberische Maßnahmen für ein flexibles Mobilmachungssystem Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 13051 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 13051 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 III Fragen des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Truppenbüchereien Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 13051 B, D, 13052 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 13051 C, D Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 13051 D Frage des Abg. Dröscher: Ferienreisen von zivilen Bediensteten der Bundeswehr nach Jugoslawien Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 13052 A, C Dröscher (SPD) 13052 B Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache V/4212) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 13052 C Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache V/4220) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (CDU/CSU) (Drucksache V/4326) und mit Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (SPD) (Drucksache V/4330) — Erste Beratung Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 13053 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 13058 A Hirsch (SPD) . . . . . . . . 13064 A Busse (Herford) (FDP) 13067 C Entwurf eines Gesetzes über die Bildung der „Deutschen Kommission für technischen und strukturellen Wandel" (SPD) (Drucksache V//4197) — Erste Beratung — Frehsee (SPD) 13070 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (FDP) (Drucksache V/4199) — Erste Beratung — 13070 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien (Abg. Porten, Biermann, Geldner und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4200) — Erste Beratung — 13070 B Entwurf eines Gesetzes zu den vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens am 7. Juni 1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens über den Zollwert der Waren (Drucksache V/4206) — Erste Beratung — 13070 B Entwurf eines Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Bundestages (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Mertes, Hirsch u. Gen.) (Drucksache V/4209) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes über die Mindestgröße der Amtsgerichtsbezirke (SPD) (Drucksache V/4210) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung (SPD) (Drucksache V/4211) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes und der Reichshaushaltsordnung (SPD) (Drucksache V/4215) — Erste Beratung — . . . 13070 D Antrag der Fraktion der SPD betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache V/4216) — Erste Beratung — 13070 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 1968 zwischen der . Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über den Personenverkehr (Drucksache V/4218) — Erste Beratung — 13070 D Entwurf eines Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Drucksache V/4231) — Erste Beratung — 13071 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drucksache V/4232) — Erste Beratung — 13071 A Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Förderung des Waldes (Drucksache V/4233) — Erste Beratung — . . . . . 13071 A Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Mick, Frau Korspeter, Schmidt [Kempten] und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4224) — Erste Beratung — . . . . . . . . 13071 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (Drucksache V/4255) — Erste Beratung — 13071 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (Drucksache V/4256) — Erste Beratung — 13071 C Entwurf eines Pflanzenschutz-Kostengesetzes (Drucksache V/4257) — Erste Beratung — 13071 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen (Drucksache V/4271) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache V/4288) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Gesetzes über die Steuerverteilung und den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1970 an (Finanzausgleichsgesetz) (Bundesrat) (Drucksache V/4305) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Gesetzes zum Fischerei-Übereinkommen vom 9. März 1964 (Drucksache V/4289) — Erste Beratung — 13072 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache V/4292) —.Erste Beratung — . . . 13072 A Nachruf auf den Abg. Wellmann . . . . 13072 B Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4295) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 13072 C Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) (Drucksache V/4085) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4254) — Zweite und dritte Beratung — . . . 13072 D Entwurf eines Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen (Drucksache V/4086) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4269) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Ehmke, Bundesminister 13073 B, 13076 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 13074 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 13075 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 13075 C, 13076 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . . 13076 A Entwurf eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksachen V/3983, V/3985) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4318), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/4285, zu V/4285, Nachtrag zu Drucksache V/4285) — Zweite Beratung Behrendt (SPD) . 13076 D, 13093 B, 13098 A Schmidt (Kempten) (FDP) . 13078 B, 13080 D, 13090 C, 13093 A, 13096 B, 13113 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . . 13079 D Rasner (CDU/CSU) . . 13082 C, 13109 A, C, 13116 C Genscher (FDP) . . . . . . . . 13082 D Spitzmüller (FDP) 13083 A, 13087 D, 13092 C, 13095 C, 13097 A, 13100 A, 13103 B, 13103 D, 13113D, 13114 C, D, 13116 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 13084 B Regling (SPD) . . . . . . . . . 13085 B Ott (CDU/CSU) . . . . 13087 B, 13093 C Schulhoff (CDU/CSU) 13088 B Buschfort (SPD) . . . . . . . 13092 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 13095 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 13096 A Dr. Freiwald (CDU/CSU) 13096 D Dr. Schellenberg (SPD) . 13099 A, 13103 C Gewandt (CDU/CSU) . . . . . . 13101 C Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 13102 B Katzer, Bundesminister . 13103 B, 13105 B, 13114 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 13105 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 13111 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 13113 A Rohde (SPD) 13115 D Entwurf eines Berufsbildungsgesetzes (Drucksachen V/887, V/1009); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4320), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache V/4260) — Zweite Beratung — Wolf (SPD) . . . . . . . . . . 13117 A Diebäcker (CDU/CSU) . . 13119 A, 13122 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . . 13120 A Kohlberger (SPD) . . . . . . . 13120 B Dr. Freiwald (CDU/CSU) . . . . 13122 A Kubitza (FDP) 13122 C Schmidt (Kempten) (FDP) . 13123 B, 13124 A, 13124D, 13126 D Liehr (SPD) 13123 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 V Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 13124 C Horstmeier (CDU/CSU) 13125 B Stücklen (CDU/CSU) 13125 D Folger (SPD) . . . . . . . . 13126 A, C Frehsee (SPD) . . . . . . . . 13128 C Rasner (CDU/CSU) 13128 D Nächste Sitzung 13129 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 13131 A Anlage 2 Mitteilung des Präsidenten des Bundesrates vom 30. Mai 1969 zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts . . . . 13131 C Anlagen 3 bis 8 Änderungsanträge Umdrucke 691, 677, 692, 694, 678 und 690 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksachen V/3983, V/3985, V/4318, V/4285, zu V/4285, Nachtrag zu Drucksache V/4285) . . . . . . . . 13132 A Anlagen 9 bis 11 Änderungsanträge Umdrucke 685, 689 und 680 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes (Drucksachen V/887, V/1009, V/4320, V/4260) . . 13135 D Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Wagner betr. Schriftstück über die USA-Reise des CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter Becher 13137 B Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Bading betr. Beziehungen zwischen der EWG und den assoziierten afrikanischen Staaten 13137 C Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Kahn-Ackermann betr. Ehrung des Andenkens an den verstorbenen Staatspräsidenten Indiens . . . 13137 D Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Wörner betr. Untersuchungen über die vergleichsweise Beanspruchung der Flugzeugführer von Strahlflugzeugen, Propellerflugzeugen und Hubschraubern . . . . . . . . . . . 13138 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13033 236. Sitzung Bonn, den 11. Juni 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 235. Sitzung, Seite 12993 B, Zeile 7 statt „angenommen": „abgelehnt". Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13131 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Beurlaubungen Dr. Aigner ** 13.6. Arendt (Wattenscheid) 13.6. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 13. 6. Bading ** 13. 6. Bals * 13. 6. Prinz von Bayern 14. 6. Berberich 11.6. Brand 11.6. Dr. Brenck 14.6. Dr. Burgbacher * 13. 6. Corterier ** 11. 6. Deringer ** 11. 6. Dröscher * 13. 6. Dr. Erhard 11. 6. Dr. Even 28.6. Felder * 11.6. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 15. 7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 13. 6. Jahn (Marburg) 12. 6. Klinker ** 11. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 6. Kunze 15. 7. Lotze 14. 6. Lücker (München) ** 11.6. Mauk ** 11.6. Frau Dr. Maxsein *** 13. 6. Memmel ** 11. 6. Dr. h. c. Menne (Frankf.) 13. 6. Dr. Mühlhan 11.6. Müller (Aachen-Land) ** 13. 6. Nellen 15.7. Peters (Norden) 14. 6. Dr. Pohle 11.6. Dr. Prassler 14.6. Rehs 12. 6. Richarts ** 11. 6. Russe (Bochum) 11. 6. Dr. Rutschke *** 13. 6. Scheel 13. 6. Frau Dr. Schwarzhaupt 11. 6. Stein (Honrath) 11. 6. Steinhoff 15.7. Dr. Süsterhenn 14. 6. Weimer. 11.6. Frau Wessel 15.7. Dr. Wilhelmi 30. 6. Urlaubsanträge Bazille 21. 6. Dr. Eckhardt 21.6. Dr. Giulini 20. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 15. 7. Dr. Dr. Heinemann 20. 6. Koenen (Lippstadt) 20.6. Dr. Lohmar 30.6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Michels 27. 6. Missbach 5. 7. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Nordatlantischen Versammlung ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates An den Herrn Bundeskanzler Bonn, den 30. Mai 1969 Ich beehre mich mitzuteilen, daß das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) nach Ansicht des Bundesrates seiner Zustimmung bedarf. Der Bundesrat hat in seiner 339. Sitzung am 30. Mai 1969 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. Mai 1969 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtlichen Entschließungen gefaßt. Dr. Weichmann An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn, den 30. Mai 1969 Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 9. Mai 1969 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Weichmann Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 30. Mai 1969 an den Bundeskanzler Entschließungen Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1969 der im Regierungsentwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vorgesehenen Aufhebung der Verjährung für Mord und Völkermord zugestimmt hat, geht er zu § 78 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts davon aus, 13132 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 daß diese Vorschriften bei der weiteren Behandlung des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes noch angepaßt werden. Der Bundesrat tritt der Entschließung des Bundestages zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts bei. Anlage 3 Umdruck 691 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung über die von den Fraktionen der SPD und CDU/CSU eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: I. Artikel 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 1 erhält folgende Überschrift und in Absatz 1 folgende Fassung: „§ 1 Grundsatz (1) Wird ein Arbeiter nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er versichert ist oder versichert wäre, wenn er versicherungspflichtig wäre oder wenn er sich nicht der Mitgliedschaft nach § 517 Abs. 1 RVO hätte befreien lassen, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts sowie auf Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die einem entgangenen Arbeitsentgelt nach § 2 Absatz 2 entsprechen. 2. § 2 erhält folgende Überschrift und in Absatz 1 folgende Fassung: „§ 2 Berechnung der Leistungen (1) Die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden wie folgt berechnet: a) Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird für die Berechnung des für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebenden entgangenen Arbeitsentgelts, das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stun- den geteilt, für die es gezahlt wurde und an denen der Arbeiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Das Ergebnis ist mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den Werktag ein .Sechstel der auch aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regelmäßig nur fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, ist für die Berechnung des entgangenen Arbeitsentgelts ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen. Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, wird der Berechnung das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des entgangenen Arbeitsentgelts bleiben einmalige Zuwendungen außer Betracht. b) Entgangenes Nettoarbeitsentgelt ist das um den Betrag der gesetzlichen Lohnabzüge verminderte entgangene Arbeitsentgelt." Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 2. 3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird für die Berechnung des Arbeitsentgelts das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde und an denen der Arbeiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Das Ergebnis ist mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den Werktag ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regelmäßig nur fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, ist für die Berechnung des Arbeitsentgelts ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13133 „ (3) Der Arbeitgeber hat bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach diesem Gesetz einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt in Höhe der auf den Krankenlohn entfallenden Lohn- und Kirchensteuern. Der Ausgleich erfolgt durch Aufrechnung bei Fälligkeit dieser Lohn- und Kirchensteuerzahlungen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 3 b) . 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Der auf das jeweilige fortzuzahlende Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuerbetrag ist unter Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes von den Arbeitgebern im Sinne des § 10 Abs. 1 oder des § 16 Abs. 2 Nr. 4 an den zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der als Sondervermögen die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen verwaltet, von den Arbeitgebern mit freiwilligem Ausgleichsverfahren im Sinne des § 19 an deren Einrichtungen zu entrichten." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Ist der Arbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so ist er ferner verpflichtet dem Arbeitgeber die genaue Anschrift des oder der Aufenthaltsorte während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen." 6. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 beschränken, 2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, 3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen, 4. den Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 einschließlich des Erstattungsanspruches auch auf Arbeitgeber ausdehnen, die in der Regel mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen." Bonn, den 10. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Druckaschen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält die Nummer 2 folgende Fassung: ,2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800 Deutsche Mark" durch die Worte „14 400 Deutsche Mark" ersetzt.' Bonn, den 10. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 692 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: I. Artikel 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800,— Deutsche Mark" durch die Worte „65 vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)" ersetzt.' 2. Nr. 16 erhält folgende Fassung: ,16. § 381 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beiträge für die in § 165 Abs. 1 und 2 bezeichneten Versicherten werden jeweils zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen. Dies gilt auch für a) Versicherte nach § 313, die nach § 165 Abs. 5 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und b) Angestellte, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienkrankenpflege zusteht, 13134 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wenn die Jahresbezüge die in der Rentenversicherung der Angestellten geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Für einen Versicherten, dessen regelmäßiges Entgelt DM 65,— monatlich oder DM 15,— wöchentlich nicht übersteigt und für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den in Satz 2 bezeichneten Personen ist der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei der Lohn- oder Gehaltszahlung auszuzahlen." b) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente, es sei denn, 1. die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt Witwenrente oder 2. die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente, oder 3. ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 bestände Anspruch auf Familienkrankenpflege." Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 2 a) 3. In Nr. 3 wird nach § 173 b Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit wird, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf die Hälfte der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, jedoch nicht mehr, als dieser für einen Versicherungspflichtigen mit entsprechendem Arbeitsentgelt zu leisten hat." 4. Es wird folgende neue Nr. 23 angefügt: „23. Nach .§ 516 wird folgender neuer § 516 a eingefügt: § 516 a Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß der Mitgliederkreis und der Bezirk einer Ersatzkasse geändert werden, wenn sich die Berufsbilder von Mitgliedern gewandelt oder sich verwandte Berufe gebildet haben, Verwaltungsbezirke für die die Kasse zugelassen ist, neu abgegrenzt wurden oder die Zusammensetzung des Mitgliederkreises den erforderlichen Risikoausgleich nicht mehr gewährleistet." 5. Es wird folgende Nr. 24 angefügt: „24. In § 520 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Freiwillige weiterversicherte Mitglieder von Ersatzkassen, die nach § 165 Abs. 5 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, haben Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers, der für einen Versicherungspflichtigen unter Berücksichtigung des höchsten beitragspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Der Arbeitgeber hat den Beitragsanteil unmittelbar an den Versicherten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abzuführen. Dies gilt für Versicherte nach § 381 Abs. 1 Buchstabe b) entsprechend." II. Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Erstattungen des Bundes (1) Der Bund gewährt zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Betriebe im Sinne des § 10 Abs. 1 20 vom Hundert des nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 fortgezahlten Arbeitsentgelts, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung." 2. § 9 wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neue Abs. 2 eingefügt: § 381 Abs. 1 Satz 2 in Artikel 2 Nr. 16 und Artikel 2 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. 2. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Bonn, den 10. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 694 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 und zu V/4285 — Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13135 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800 Deutsche Mark" durch die Worte „11 880 Deutsche Mark" und mit Wirkung vom 1. Januar 1970 durch die Worte „14 400 Deutsche Mark" ersetzt. 2. In Artikel 2 Nummern 18 und 19 wird jeweils das Wort „achteinhalb" durch das Wort „acht" ersetzt. 3. In Artikel 4 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: „Der Bund gewährt als Übergangshilfe zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 200 Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 150 Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1972 100 Millionen Deutsche Mark und im Jahre 1973 75 Millionen Deutsche Mark." 4. Artikel 4 § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nummern 2, 3, 5, 6 Buchstaben b) und c), 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft." 5. In Artikel 4 § 9 Abs. 2 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „nach Absatz 1 Satz i " eingefügt. Bonn, den 11. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 7 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält die Nummer 5 folgende Fassung: ,5. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „30 Deutsche Mark" durch die Worte „36 Deutsche Mark" ersetzt.' Bonn, den 10. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 690 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Blohm, Dr. Stammberger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 7 erhält § 182 a Abs. 1 folgende Fassung: „ (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln hat der Versicherte 2 Deutsche Mark je Verordnungsblatt an die abgebende Stelle zu zahlen." Bonn, den 11. Juni 1969 Dr. Dittrich Frau Blohm Dr. Besold Blumenfeld Dr. Elbrächter Dr. Franz Frau Geisendörfer Gewandt Gierenstein Haase (Kassel) Dr. Hudak Frau Jacobi (Marl) Krug Dr. Kempfler Rainer Unertl Wieninger Frau Enseling Dr. Stammberger Anlage 9 Umdruck 685 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes—Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: Der bisherige Wortlaut des § 7 wird Absatz 1; die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „ (2). Die Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendförderung, Jugendbewegung, Gewerkschaft sowie an Gottesdiensten und solchen Einrichtungen, die der geistigen und körperlichen Aus- und Fortbildung dienen, darf in der Freizeit nicht behindert werden. (3) Wenn solche Veranstaltungen in die Arbeitszeit fallen, ist Minderjährigen Freizeit ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr zu gewähren." Bonn, den 11. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion 13136 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Anlage 10 Umdruck 689 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes — Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: 1.. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „Beauftragten, die in Fragen des berufsbildenden Schulwesens sachverständig sind" durch die Worte „Praktizierende Berufsschullehrer" ersetzt. 2. Der Zweite Abschnitt mit den § 54 und 55 wird gestrichen. 3. In § 56 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an." 4. In § 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Der Berufsbildungsausschuß hat die aufgrund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung der zuständigen Stelle. (3) Lehnt die Vollversammlung der zuständigen Stelle die Zustimmung zu einem Beschluß des Berufsbildungsausschusses ab, so bedarf alles einer eingehenden Begründung. Gegen diese Entscheidung kann der Berufsbildungsausschuß Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch ist in einer gemeinsamen Sitzung des Berufsbildungsausschusses mit dem Präsidium der zuständigen Stelle zu entscheiden. Bonn, den 11. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 680 Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Gewandt, Burgemeister, Schulhoff, Porten, Wieninger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes — Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. 1§ 100 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) § 34 erhält folgende Absätze 4, 5 und 6: „ (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend." Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8. b) § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die selbständigen Handwerker werden von der Gruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen." c) § 44 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach §§ 41, 42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen. (3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13137 2. § 100 Nr. 8 wird gestrichen. 3. § 100 Nr. 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 106 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: „8. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a),".' Bonn, den 11. Juni 1969 Stücklen Gewandt Burgemeister Schulhoff Porten Wieninger Bauer (Wasserburg) Blöcker Blumenfeld Frau Enseling Dr. Dittrich Dr. Franz Geisenhofer Dr. Gleissner Frau Griesinger Dr. Häfele Dr. Kempfler Krammig Kühn (Hildesheim) Lemmrich Meister Dr. Müller-Hermann Ott Riedel (Frankfurt) Dr. Schwörer Wagner Weigl Baron von Wrangel Ziegler Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 19. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Wagner (Drucksache V/4183 Fragen 84, 85 und 86) : Gibt es einen Bericht oder ein anderes, die USA-Reise des CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter Becher betreffendes Schriftstück des deutschen Botschafters in den Vereinigten Staaten an das Auswärtige Amt oder an eine andere Dienststelle bzw. Person der Bundesregierung? Trifft es zu, daß im Auswärtigen Amt ein diese USA-Reise betreffendes Telegramm des deutschen Botschafters in den Vereinigten Staaten eingegangen ist und dort entschlüsselt wurde? Bei Bejahung der Frage 85: durch wen und an wen ist dieses Telegramm weitergegeben worden? Zu 1. Ja. Zu 2. Nein. Ein Telgramm zu diesem Thema gab es nicht. Es gab aber ein Telegramm, das sich mit der Kritik befaßte, die Herr Kollege Becher an der Amtsführung von Botschafter Pauls geübt hat. Zu 3. Ihre dritte Frage bezieht sich sicherlich wieder auf das Schriftstück, dem Ihre erste Frage galt. Dies war ein Privatdienstschreiben des Botschafters Pauls an Herrn Staatssekretär Duckwitz. Es ist von der Eingangsstelle des Auswärtigen Amts an das Büro von Staatssekretär Duckwitz gegeben worden. Eine förmliche Weitergabe des Schreibens an Dritte ist nicht erfolgt. Doch ist das Bundeskabinett von dem Vorgang unterichtet worden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 16. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Bading (Drucksache V/4183 Fragen 87 und 88) : Welcher Ait werden die Beziehungen zwischen der EWG und den 18 assoziierten afrikanischen Staaten nach dem Auslaufen des sogenannten Jaunde-Abkommens am 31. Mai dieses Jahres sein? Ist die Bundesregierung bereit, sich für eine baldige Erneuerung dieses Abkommens und für einen dritten Europäischen Entwicklungsfonds einzusetzen, der mit längerer Laufzeit und höheren Mitteln als die bisherigen Fonds ausgestattet ist? Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den 18 assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar andererseits wird auf Grundlage von Art. 60 des Abkommens von Jaunde ein Übergangsabkommen geschlossen werden. Das Abkommen wird eine Übergangsregelung vorsehen, die die Bestimmungen des Abkommens von Jaunde u. a. über den Handelsverkehr und die Institutionen enthalten, sowie die ungestörte weitere Verwendung der Mittel des zweiten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sicherstellen wird. Diese Übergangsregelung soll bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens gültig sein. Die Bundesregierung setzt sich für den baldigen Abschluß eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (AASM) andererseits ein. Die Verhandlungen hierfür sind seit Dezember vorigen Jahres im Gange. Am 29. Mai wird eine weitere Ministerkonferenz der Verhandlungspartner stattfinden. Das neue Abkommen soll dem am 31. Mai 1969 auslaufenden Abkommen von Jaunde im wesentlichen entsprechen, jedoch auf Grund der gewonnen Erfahrungen angepaßt und verbessert werden. Die Bundesregierung setzt sich dabei auch für die Schaffung eines dritten Europäischen Entwicklungsfonds ein; über die Einzelheiten hierzu sind die Verhandlungen gerade erst aufgenommen worden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kahn-Ackermann (Drucksache V/4183 Frage 92) : In welcher besonderen Form beabsichtigt die Bundesregierung das Andenken an den verstorbenen Staatspräsidenten Indiens zu ehren? Das Ableben des indischen Staatspräsidenten Dr. Zakir Husain am 3. Mai 1969 bedeutet nicht nur für Indien, sondern auch für Deutschland einen schweren Verlust. Dr. Zakir Husain hatte über seine großen Verdienste für sein Land als Gelehrter, Erzieher und Präsident hinaus maßgeblichen Anteil an der Vertiefung der deutsch- indischen Geistesbe- 13138 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 ziehungen. Nachdem er schon in den zwanziger Jahren den Dr. phil. an der Universität Berlin erworben hatte, blieb er bis zuletzt in fortwährender Verbindung mit Deutschland, dessen Sprache er beherrschte, dessen Literatur er liebte. Dr. Zakir Husain wird all den unvergessen bleiben, die in Indien und Deutschland an der großen Aufgabe der deutsch-indischen Freundschaft mitwirken. Die Bundesregierung beabsichtigt daher, das Andenken an den verstorbenen Staatspräsidenten in einer besonderen Form zu ehren. Das Auswärtige Amt prüft zur Zeit, ob es möglich ist, ein Stipendium einzurichten, das den Namen Dr. Zakir Husain trägt und einem indischen Geisteswissenschaftler Studium oder Forschung in Deutschland ermöglicht. Es ist der Bundesregierung ferner bekannt, daß die deutsch-indische Gesellschaft beabsichtigt, Vorträge über Persönlichkeit und Werk des Verstorbenen von dazu berufener Seite durchzuführen. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Adorno vom 11. Juni 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wörner (Drucksache V/4306 Frage 110) : Wann ist mit dem Abschluß der Untersuchungen über die vergleichsweise Beanspruchung von Flugzeugführern von Strahlflugzeugen, Propellerflugzeugen und Hubschraubern zu rechnen? Dem Flugmedizinischen Institut wurde am 8. März 1967 der Auftrag gegeben, gutachterlich zur psychophysischen Belastung der Flugzeugführer und Besatzungsmitglieder der Strahlflugzeuge, Propellerflugzeuge und Hubschrauber Stellung zu nehmen. Die Erfüllung des Auftrages ist an umfangreiche materielle, bauliche und personelle Voraussetzungen gebunden. Diese zu schaffen hat fast zwei Jahre in Anspruch genommen. Das wissenschaftliche Programm wird folgendermaßen fortgeführt: 1. Erweiterung der experimentellen Erprobung verschiedener Parameter zur Erfassung von psychophysischen Reaktionen in Laborversuchen. 2. Anpassung der im Labor als aussagefähig erkannten Parameter an die Telemetrie-Anlage. 3. Ausbau der flugpsychologischen Untersuchungen. 4. Festlegung der für die einzelnen Flugzeugmuster typischen Flugprofile und Prüfung der Stabilität physiologischer Reaktionen. 5. Aufbau, Eichung und Inbetriebnahme der Telemetrie-Bodenstation. Erste Luft-Boden-Messungen werden ab Spätsommer 1969 möglich sein. 6. Durchführung der zahlreichen verschiedenartigen Testflüge, Speicherung der Meßwerte und elektronische Datenverarbeitung, sobald die Geräte verfügbar sind. Mit dem Abschluß dieser Arbeiten und der Erfüllung des Gutachterauftrages ist nicht vor Herbst 1971 zu rechnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Martin Hirsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin in der glücklichen Lage, dem, was der Herr Bundesjustizminister, insbesondere aber auch dem, was mein verehrter Kollege Jaeger soeben gesagt hat, voll und ganz zustimmen zu können. Es ist gut, daß es, wie letzten Endes bei der erregenden Debatte im März 1965, auch heute wieder gelungen ist, in dieser wesentlichen, entscheidenden Frage eine einheitliche Haltung der übergroßen Mehrheit dieses Hauses herbeizuführen. Das ist gut, meine Damen und Herren.
    Ich habe diese Debatte im März 1965 nie vergessen. Sie gehört wirklich zu den großen Erlebnissen meiner parlamentarischen Karriere. Wenn ich an die Rede meines Freundes Dr. Adolf Arndt oder an die große Rede von Thomas Dehler — der zwar etwas gesagt hat, das nicht meiner Meinung entsprach; aber es war eine großartige Rede, geprägt von einem ungeheuren Gefühl für Rechtsstaatlichkeit — und an andere Reden denke, wenn ich insbesondere an die Rede eines damals noch jungen Parlamentariers, der jetzt auf der Ministerbank sitzt, des Kollegen Benda, denke, kann ich wohl sagen — das hat auch der Präsident dieses Hohen Hauses, was eine große Ausnahme war, damals ausdrücklich bestätigt —, daß diese Debatte dem Hause zur Ehre gereicht hat. Ich meine, wir setzen die Debatte heute ebensogut wie damals im März fort.
    Leider haben wir uns im März 1965 letzten Endes vor einer klaren Entscheidung, ich möchte fast sagen, gedrückt und geglaubt, uns um eine wirkliche Entscheidung herummogeln zu können, indem wir aus vielerlei Gründen — der eine aus diesen, der andere aus jenen Gründen — meinten, es genüge, den Beginn der Verjährungsfrist etwas hinauszuschieben. Wir haben halt geglaubt — heute kann man leicht sagen, daß es falsch war —, das sei die Lösung; bis Ende des Jahres 1969 würden die Strafverfolgungsbehörden mit dem Problem fertig werden.
    Das war, wie die Ergebnisse zeigen, nicht gut. Aber zum Glück sind wir in der Lage, das jetzt zu reparieren. Denn seit der Entscheidung im Jahre 1965 hat sich einiges geändert. Es ist klargeworden, daß es die Zentralstelle in Ludwigsburg eben nicht schafft, bis Ende dieses Jahres die noch erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Ich darf daran erinnern, daß die Ludwigsburger Zentralstelle damals,
    1965, zunächst erklärt hatte, sie würde bis Mai 1965 fertig werden können. Eine der Fragen, über die man sich hier gestritten hat, war, ob man damals überhaupt etwas tun müsse. Dann gab es eine gemeinsame Große Anfrage der beiden jetzigen Koalitionsparteien an die Bundesregierung, und auf Grund dieser Anfrage mußte Ludwigsburg dann zugeben, bis Mai 1965 ginge es nicht. Das war der auslösende Faktor für die Entscheidung im Jahre 1965. Inzwischen hat sich aber herausgestellt, daß es nicht einmal bis zum Ende des Jahres 1969 zu schaffen ist und daß die Ludwigsburger noch erheblich längere Zeit brauchen. Es gibt noch weiße Flecken auf dieser schrecklichen Landkarte der Geschichte. Es gibt Archive, die noch nicht durchforscht worden sind und noch nicht durchforscht werden konnten, und es gibt andere, die uns bisher nicht zur Verfügung gestellt worden sind, und zwar aus Gründen, die man sich denken kann, vielleicht aus dem Bestreben heraus, jemanden eines Tages, wenn die Frist hier abgelaufen ist, politisch erpressen zu können. Das wird es ja wohl geben.
    Jedenfalls war es bisher nicht möglich, die Tat-und Täterkomplexe, um die es geht, so zu durchforsten und so zu ermitteln, wie das erforderlich ist. Die Ludwigsburger haben uns jetzt klipp und klar erklärt: Wir schaffen es nicht.
    Würde die Verjährung Ende 1969 eintreten, hätten wir die Folgen, auf die der Minister und Herr Jaeger zur Genüge hingewiesen haben. Ich brauche das nicht zu wiederholen. Aber vielleicht ist es doch für die Öffentlichkeit gut, einmal einen besonderen Fall zu erwähnen, der durch die Tätigkeit in Ludwigsburg in der Zeit zwischen 1965 und 1969 entdeckt worden ist, also einen Fall, der verjährt gewesen wäre, wenn 1965 nicht diese Zwischenlösung erfolgt wäre. Es gibt ein Originaldokument eines deutschen Polizeibeamten in der Ukraine, das die Ludwigsburger aus dem Archiv in Moskau mitgebracht haben. In diesem Dokument berichtet dieser Mann, dieser Verbrecher — das möchte ich ausdrücklich sagen — seiner vorgesetzten Dienststelle geradezu stolz und freudestrahlend, er habe mit der Durchführung der Endlösung der Judenfrage in seinem Bereich große Schwierigkeiten gehabt, insbesondere weil er nicht genügend Munition gehabt habe, es sei ihm jedoch gelungen, das Problem der Ermordung aller jüdischen Männer, Frauen und Kinder an seinem Ort trotzdem zu lösen. Er habe das so gemacht, daß er persönlich mit dem Beil jeden erschlagen habe. Eine schreckliche Vorstellung für uns alle, gewiß. Stellen Sie sich vor, dieser Mann würde nur deswegen straflos unter uns herumlaufen dürfen, weil die bestialische Tat, die er begangen hat, erst nach 1965 entdeckt worden ist und er ohne eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis Ende 1969 nicht zur Rechenschaft hätte gezogen werden können. Das wäre doch ein schreckliches Gefühl für uns alle. Ein solcher Mensch ist ein bestialischer Mörder, und mit solchen Menschen möchte ich nicht zusammen in Freiheit leben.
    Es gibt ein umgekehrtes Beispiel, das bei der Gelegenheit auch zitiert werden muß. Die Ludwigsburger haben ein anderes Dokument mitgebracht. In



    Hirsch
    diesem Dokument weigert sich eine Polizeieinheit in der Ukraine, bei der Endlösung der Judenfrage mitzuwirken. In einem schriftlichen Bericht an die vorgesetzte Dienststelle steht: Wir weigern uns, das zu machen. Das ist keine Aufgabe für Polizeibeamte. — Auch das muß man erwähnen, denn es beweist, daß es dort nicht nur Mörder gab, sondern auch wakkere Männer, die dem Bösen widerstanden haben und den Mut hatten, verbrecherische Befehle nicht auszuführen.
    Meine Damen und Herren, wir können nach dem, was wir aus Ludwigsburg wissen, sicher sein, daß auch unter den noch nicht durchgeforsteten Dokumenten in der Zeit nach dem 31. Dezember 1969 ähnliche Dokumente gefunden werden. Es wäre unerträglich, wenn jemand, dem eine Schuld durch Dokumente, vielleicht durch zusätzliche Zeugen eindeutig bewiesen werden könnte, nur deswegen straflos ausgehen würde, weil inzwischen die Verjährung eingetreten ist. Natürlich wird es immer schwieriger, diese Dinge zu verfolgen. Natürlich wird es immer schwieriger, jemanden zu überführen. Natürlich läßt die Erinnerung der Zeugen nach, und natürlich wird es von Jahr zu Jahr aussichtsloser, ein solches Verfahren zu Ende zu führen und zu einem Urteil zu kommen, das dem wirklichen Sachverhalt entspricht.
    Aber es gibt bei uns den guten und immer richtigen Grundsatz: in dubio pro reo. Wenn ein Beweis nicht geführt wird, muß der Betreffende zu Recht freigesprochen werden. Aber gerade weil dem in gewissen Fällen so ist, wäre es besonders schlimm, wenn andere Fälle — ich wiederhole es ausdrücklich — aus der Verfolgung gerieten, obgleich die Schuld eindeutig bewiesen werden könnte, und zwar nur deshalb, weil inzwischen ein Datum, zu dem die Verjährungsfrist abläuft, festgesetzt worden ist und den Betreffenden aus der Verfolgung herausbringt. Das wäre für mich ein unerträgliches Gefühl; ich glaube, das sollte es für uns alle sein.
    Durch die Erklärung von Ludwigsburg hat sich die Situation geändert. Wir können die Verjährungsfrist heute nicht mehr mit gutem Gewissen am Ende dieses Jahres ablaufen lassen. Geändert hat sich die Beurteilung der rechtlichen Situation, die uns 1965 noch Schwierigkeiten gemacht hat. Herr Jaeger hat das erwähnt. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist klargestellt, daß die sogenannte kleine rückwirkende Verjährungsverlängerung rechtlich zulässig ist. Geändert hat sich endlich die Situation — darauf ist Herr Jaeger ausführlich eingegangen, und ich pflichte ihm weitgehend bei — durch die Entscheidung des Berliner Senats des Bundesgerichtshofes mit der dadurch praktisch herbeigeführten differenzierten Lösung.
    Ich billige diese Entscheidung keineswegs, ich halte sie schlicht und einfach für falsch. Aber das nutzt nichts; wir sind an diese Entscheidung gebunden. Als Legislative können wir jetzt jedenfalls nichts mehr tun, um an dieser Entscheidung etwas zu ändern. Ich weiß nicht — Herr Jaeger hat das hier deutlich gemacht —, ob nicht der Umstand, daß alle Juristen in diesem Lande nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, daß die Änderung der Beihilfebestimmungen, die richtig war, auch Konsequenzen für die
    Verjährungsbestimmungen haben würde, geradezu beweist, wie problematisch die Berliner Entscheidung ist. Aber wie gesagt, auch das nutzt jetzt nichts mehr.
    Man kann bei der Gelegenheit vielleicht auch einmal neu überlegen, ob die Methoden der Gesetzesauslegung, die nach dem Kriege zur herrschenden Lehre geworden sind, ganz richtig sind. Man geht heutzutage davon aus, daß der objektivierte Wille des Gesetzgebers festzustellen sei und daß die Motive des Gesetzgebers demgegenüber relativ unwichtig seien. Darum kommt bei dieser Berliner Entscheidung der Senat zu dem sehr merkwürdigen Ergebnis: niemand hat das gemerkt, weder das Ministerium, noch die Rechtsgelehrten, noch die Abgeordneten, die hier entschieden haben, noch der Bundesrat, der hier entschieden hat; das beweist also, daß der Wille des Gesetzgebers nicht auf die Konsequenz hinsichtlich der Verjährung gerichtet war. Dennoch sagt der Senat im Wege der von ihm durchgeführten Wortinterpretation: Trotz des mangelnden Willens des Gesetzgebers sind wir Richter der Meinung, daß das so und so auszulegen ist. — Das ist doch, wenn ich mir das richtig überlege, ein Ergebnis, das nicht recht befriedigen kann.
    Es gibt andere Fälle, in denen es zweifelhaft ist, was der Gesetzgeber nun gedacht hat. Da gibt es verschiedene Meinungen, da gibt es verschiedene Äußerungen in den schriftlichen Berichten, da gibt es gewisse Unebenheiten. Dann wird man natürlich in erster Linie den sogenannten objektivierten Willen des Gesetzgebers festzustellen haben. Hier ist es aber eklatant, daß überhaupt niemand daran gedacht hat. Der Senat stellt das in seinen Bemerkungen mit einer gewissen spöttischen Nuance ausdrücklich fest. Man sollte also doch einmal überlegen, ob es richtig ist, ein Gesetz so auszulegen, obgleich feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt oder etwas Bestimmtes nicht gewollt hat.
    Ich möchte das bei dieser Gelegenheit einmal sagen, nicht um uns zu entschuldigen, die wir im Rechtsausschuß an dieser Lösung beteiligt waren, die ich genau wie Herr Jaeger für völlig richtig halte. Es war für mich immer unerträglich, daß der Gehilfe mit einer subjektiven Schuld behaftet werden sollte, die er selbst nicht hatte. Das war ungerecht. Diese Bestimmung ist zu Recht geändert worden. Ich möchte mich also nicht entschuldigen, weil ich an dieser Lösung mitgewirkt habe. Ich war sogar Berichterstatter für das Ordnungswidrigkeitengesetz und habe, sagen wir einmal, maßgeblich mitgewirkt. Ich halte die Lösung für richtig.
    Man kann natürlich sagen: Ihr Juristen — die wir uns ohnehin nicht des übergroßen Wohlwollens dieses Hauses erfreuen —

    (Heiterkeit)

    hättet das merken müssen. Aber wir haben es nicht gemerkt. Die Konsequenz, die da gezogen worden ist, entspricht vielleicht einer traditionsbedingten Auslegungsmethode, die nicht unsere Auslegungsmethode mehr sein soll. Aber genug davon. Das ist nun einmal geschehen, und vielleicht — vielleicht! — verhilft uns das heute zu einer großen einheitlichen



    Hirsch
    Mehrheit in diesem Hause. Das ist wie oft bei solchen Medaillen die Kehrseite. Es erleichtert sicher bei manchen im Hause jetzt die Entscheidung, noch einmal eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist herbeizuführen.
    Das Ergebnis ist nicht sehr erfreulich. Herr Jaeger hat schon darauf hingewiesen. Unter den von dieser Regelung Betroffenen gibt es einige, die niemand hier gern unbestraft sieht. Das können wir nicht ändern. Bei dieser Gelegenheit sollte aber darauf hingewiesen werden, daß die vielfach in der Öffentlichkeit vertretene These, diese Entscheidung bedeute, daß nunmehr die Schreibtischtäter straflos ausgingen, zweifellos falsch ist.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Es geht um diejenigen, die Beihilfe begangen haben, und ich persönlich möchte sagen, daß ein großer Teil der Schreibtischtäter nun wirklich keine Beihelfer waren, sondern Täter. Wenn sie manchmal nur wegen Beihilfe bestraft worden sind, so mag das in einigen Fällen richtig gewesen sein, aber zum großen Teil wird das falsch gewesen sein. Ich habe die Hoffnung, daß sich. unsere Gerichte, die, nunmehr gebunden an die BGH-Entscheidung, andere Fälle zu entscheiden haben werden, entschließen, Schreibtischtäter eben nicht mehr als Helfershelfer, sondern als Täter zu betrachten. Für mich ist z. B. — das möchte ich ausdrücklich sagen — ein Mann wie dieser unselige Rehse, der in der Richterrobe gemordet hat, einer der schlimmsten Mörder aus dieser Zeit.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Damals, 1965, ging es bereits darum, daß wir Anträge zu behandeln hatten, die dahin gingen, die Verjährung für Mord ganz abzuschaffen. Es gab sogar einen Antrag der SPD, das über eine Verfassungsänderung zu machen, um gewisse rechtliche Bedenken auszuräumen, die auch einige von uns hatten, insbesondere Adolf Arndt. Es gab ferner den Antrag, die Frist auf 30 Jahre zu verlängern. Wie gesagt, kam es zu keiner Beschlußfassung über diese Anträge, sondern zu dem Versuch, das Problem durch eine Verlegung des Beginns der Verjährungsfrist zu lösen.
    Heute stehen wir praktisch vor der gleichen Skala von Anträgen: einem Antrag des Bundesjustizministeriums und des Bundeskabinetts auf Aufhebung und zwei Anträgen, die Verjährungsfrist lediglich auf 30 Jahre zu verlängern. Ich stehe nicht an, zu sagen, daß ich immer zu denen gehört habe, die meinen, daß es bei Mord keine Verjährung geben sollte und daß die Aufhebung der Verjährungsfrist bei Mord an sich eine Konsequenz der Abschaffung der Todesstrafe ist. Aber die Entscheidung in der Frage, ob es richtig ist, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu verlängern oder sie ganz aufzuehben, ist eigentlich schon vor Pfingsten in diesem Hause gefallen, als wir die Strafrechtsreform verabschiedet haben. Damals hat sich die Mehrheit im Strafrechtssonderausschuß für eine Verlängerung auf 30 Jahre entschieden, und dieses Haus hat dem zugestimmt. Meine Fraktion hat davon abgesehen, dazu noch einmal Anträge zu stellen. Wir waren schon damals der Meinung: da hat es keinen Sinn, nun justament den
    eigenen Kopf durchsetzen zu wollen. Was da eine Mehrheit entschieden hat, ist keine Gewissenfrage, und man kann das Problem mit einer Aufhebung, aber auch mit einer Verlängerung lösen.
    Wir haben seinerzeit in der Verjährungsfrage für die Vergangenheit Vorbehalte gemacht. Denn da war ja nun eine der Merkwürdigkeiten unserer Entscheidung vor Pfingsten, daß wir entschieden haben: für die Zukunft soll die Frist von 30 Jahren gelten — die große Mehrheit war der Meinung, 20 Jahre reichten nicht aus —, daß wir aber gleichzeitig sagten: die Änderung soll erst 1973 in Kraft treten. Mit anderen Worten: für die Vergangenheit wurde damit entschieden, daß 20 Jahre genügten. Wenn es dabei geblieben wäre, hätte das eine ungleiche Behandlung der Nazimörder bedeutet. Ich bin dagegen, daß Nazimörder ungleich behandelt werden im Schlechten, indem man für sie Sondergesetze macht. Herr Jaeger hat dazu dankenswerterweise schon sehr deutlich Stellung genommen. Ich bin aber genauso dagegen, daß man Sondergesetze schafft, durch die sie begünstigt werden, und wenn man die Verjährungsfrist von 30 Jahren erst für die Zukunft einführte, würde das eine Begünstigung der Nazimörder darstellen, die durch nichts zu rechtfertigen ist.
    Konsequenterweise haben wir uns daher entschlossen, die Regelung, die wir bei der Strafrechtsreform für die Zukunft grundsätzlich für richtig gehalten haben, nunmehr auch für die Vergangenheit einzuführen und einen Antrag ,einzureichen, der im Kern und in seinem Inhalt hundertprozentig dem CDU/CSU-Antrag entspricht. Unser Antrag ist etwas anders formuliert. Er ist formuliert wie die Regierungsvorlage, die die volle Aufhebung vorsieht, nur daß an Stelle der vollen Aufhebung 30 Jahre stehen. Der CDU/CSU-Antrag geht einen etwas anderen Weg. Über die Wege kann man streiten. Ich habe Bedenken hinsichtlich einiger technischer Dinge, die in Ihrem Antrag stehen, Herr Jaeger; aber darüber werden wir uns im Ausschuß schnell verständigen können. Wenn wir uns über das Ziel einig sind, können juristische Formulierungen sicherlich nicht zu neuen Schwierigkeiten führen. Wir halten unseren Antrag natürlich für besser und wirksamer, und er ist auch konsequenter. Aber im Inhalt, wie gesagt, ist er gleich, und es erübrigt sich, daß wir Juristen hier die anderen und die Öffentlichkeit mit Rechtstüfteleien belästigen. Das ist nicht der Sinn der Sache und entspricht auch nicht der Bedeutung dieser Angelegenheit.

    (Zuruf von der Mitte: Damit wir nicht wieder etwas übersehen!)

    Wir sind uns, glaube ich, in der Mehrheit dieses Hauses nunmehr einig, daß die Verjährungsfrist grundsätzlich auf 30 Jahre festgesetzt wird, daß damit die Verjährungsfrist für die Vergangenheit — in dem Fall für die Nazimörder — am 31. Dezember 1979 abläuft, mit anderen Worten unsere Strafverfolgungsbehörden 10 Jahre Zeit haben werden, den Rest zu ermitteln, die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen. Das werden gar nicht so sehr viele sein, denn wenn ich mir ein Strafverfahren im Jahre 1978 vorstelle — und manche werden ja noch



    Hirsch
    nach 1980 stattfinden müssen, wenn die Verjährung unterbrochen worden ist —, und mir überlege, wie dann ein Gericht noch eine Schuld nachweisen soll, so wird das sehr, sehr schwer sein. Aber vor dem Problem stehen die Gerichte ununterbrochen in den Fällen — das möchte ich auch noch einmal wiederholen —, in denen die Verjährung bereits unterbrochen worden ist. Dieses Problem werden wir nicht los.
    Diese Schwierigkeit erhöht aber die Chancen der Täter, freigesprochen zu werden; denn sie dürfen nicht verurteilt werden, wenn kein hundertprozentiger Beweis möglich ist, so daß die Täter sich nicht darüber beschweren dürfen, wie auch sonst gilt — Herr Jaeger hat es gesagt —: nicht wir, sondern nur die Opfer können verzeihen. Wir müssen uns hüten — und insofern möchte ich noch einmal unterstreichen, was Herr Benda schon 1965 gesagt hat —, als Deutsche in diesen großen Topf der Mörder geworfen zu werden. Herr Benda hat damals gesagt —ich glaube, ich muß das zitieren, um nicht den Eindruck zu erwecken, es stamme von mir —:
    Ich bestehe darauf — und es gehört für mich zum Begriff der Ehre der Nation —, zu sagen, daß dieses deutsche Volk doch kein Volk von Mördern ist und daß es diesem Volke doch erlaubt sein muß, ja daß es um seiner selbst willen dessen bedarf, daß es mit diesen Mördern nicht identifiziert wird, sondern von diesen Mördern befreit wird, daß es, besser gesagt, deutlicher gesagt, sich selber von diesen Mördern befreien muß.
    Ich glaube, daß ist der Kern der Dinge, und ich glaube, dieser Gedanke führt uns dazu, daß wir jetzt eine Lösung finden müssen, die wirklich der Sache entspricht, und uns jetzt nicht wieder um eine solche Lösung mit Ausreden herumwinden können, wie es geschehen ist.
    Wir können die Lösung auch nicht aufschieben und etwa dem neuen Bundestag übertragen. Dieser Bundestag muß das so oder so entscheiden, und es wäre — ich möchte fast sagen — schäbig, den neuen Kollegen in der kurzen Zeit, die dann noch zur Verfügung stünde, diese Entscheidung zu überlassen. Dieser Bundestag hat zu entscheiden. Ein Hinausschieben hilft nichts; das Hinausschieben der Lösung von 1965 bis heute hat auch nichts geholfen, sondern wahrscheinlich sogar geschadet, denn diese relativ kurze Verlängerung hat doch dazu geführt — das möchte ich auch hier noch sagen —, daß die Strafverfolgungsbehörden praktisch gezwungen waren, unzählige vielleicht überflüssige Verfahren einzuleiten, weil sie bei dem kleinsten Verdachtsmoment, dem sie noch gar nicht hatten nachgehen können, irgendwelche richterlichen Handlungen einleiten mußten, um die Verjährung zu unterbrechen. Das hat zu der großen Zahl von 15 000 Verfahren geführt, die seit 1965 bis heute neu eingeleitet worden sind. Von diesen Verfahren wird ein relativ sehr kleiner Rest übrigbleiben. Andererseits besteht eine große Beunruhigung oder mehr als Beunruhigung für viele, bei denen sich herausstellt, daß sie zu Unrecht unter diesen 15 000 sind. Nur bei einer relativ langfristigen Möglichkeit, diese Dinge in aller
    Ruhe zu ermitteln, wird auch das vermieden, daß Unschuldige oder solche, denen man mit Sicherheit nichts wird beweisen können, mit in diese Verdachtsmühle geraten.
    Meine Damen und Herren, Herr Benda hatte seine Rede im Jahre 1965 mit dem Wort eines jüdischen Mystikers aus dem 18. Jahrhundert geschlossen. Dieses Wort haben, glaube ich, inzwischen viele von uns in dieser so ungeheuer eindrucksvollen Gedächtnisstätte für die ermordeten Juden in Jerusalem, Yad Waschem, gesehen. Es lautet — ich möchte meine Rede wie damals Herr Benda damit 'schließen —: „Das Vergessenwollen verlängert das Exil, und das Geheimnis der Erlösung heißt Erinnerung."

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Karl Mommer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, die drei Vorlagen sind begründet. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort hat Herr Abgeordneter Busse.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren Kollegen! Nach den Begründungen, die meine beiden Herren Vorredner zu den eingebrachten Gesetzentwürfen — von der Regierung, von der CDU/CSU, von der SPD — gegeben haben, zeichnet sich jetzt bereits ab, daß die überwiegende Mehrheit dieses Hauses jedenfalls hinter den Grundgedanken dieser drei Gesetzentwürfe steht. •
    In Anbetracht dieser Situation ist es für einen Redner der Opposition besonders schwer, den grundsätzlichen .Standpunkt dieser Fraktion nocheinmal darzulegen. Es ist um so schwerer, als irgendwie doch immer auch in den Begründungen der jetzt vorgelegten Gesetzentwürfe im Hintergrund so etwas der Gedanke steht, daß sich derjenige, der gegen diese Gesetzentwürfe, wonach die Verjährungsfrist wiederum verlängert werden soll, ist, in etwa schützend vor diejenigen stellen will, die die furchtbaren Verbrechen begangen haben.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Dieses Nicht-Schützen, sondern Weiter-Verfolgenwollen ist doch das Motiv, das dahintersteht. Die Schlußfolgerung ist dann, daß derjenige, der das nicht wolle, damit einen Schritt tue, der moralisch, rechtspolitisch, juristisch, innenpolitisch, außenpolitisch nicht vertretbar sei. Dem möchte ich nun freilich mit aller Entschiedenheit entgegentreten. Ich möchte es nicht persönlich; die Beurteilung dessen, was in der Nazi-Zeit geschehen ist, ist bei mir so eindeutig und weicht in nichts von dem ab, was hier bereits gesagt ist. Ich habe selbst — in der Nachkriegszeit freilich — in Auschwitz mit dem, was da geschehen ist, zu viele Erfahrungen gesammelt, als daß daran irgendein Zweifel beistehen könnte.
    Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, das alles kann uns nicht veranlassen, von dem auch in der vorigen Legislaturperiode hier eindeutig eingenommenen Standpunkt abzugehen. Ich danke dem Kollegen Hirsch ausdrücklich, daß er unter den großen Reden, die damals gehalten wurden, auch die



    Busse
    unseres Freundes Thomas Dehler genannt hat; denn er hat in der Tat mit der ihm eigentümlichen Leidenschaft die Grundprobleme, die hier angesprochen werden, dargelegt. Man sollte sie auch heute noch würdigen, obgleich eine der Grundthesen, die damals von ihm vertreten wurden, nämlich die, daß die Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits begangene Taten mit unserer Verfassung nicht in Einklang zu bringen sei, inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht widerlegt worden ist, jedenfalls soweit ein solches Urteil zur Widerlegung in der Lage ist. Es schafft einen gewissen Tatbestand, den man ganz ,einfach anerkennen muß, ob man nun — und hier darf ich eine Kritik anfügen — die Begründung dieses Urteils in jedem Punkt für richtig hält oder nicht.
    Ich gestehe offen, manches befriedigt mich nicht daran. Ich habe bereits in der vorigen Legislaturperiode z. B. darauf hingewiesen, welche Problematik sich für diese Gesetze daraus ergibt, daß wir in § 2 Abs. 2 unseres Strafgesetzbuches die Bestimmung haben, daß, wenn sich das Recht zwischen Tat und Urteil ändert, das mildeste Gesetz auf die Tat anzuwenden ist. Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang. Das ist nicht nur meine Meinung, sondern es ist immerhin auch vom Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt worden, daß der § 2 Abs. 2 auf Grund des Art. 103 Abs. 2 GG Verfassungsrang habe. Wenn meine Meinung in einem Nebensatz vom Bundesverfassungsgericht beiseite geschoben worden wäre, schön und gut, aber die Meinung selbst des Bundesgerichtshofes nur in einem kleinen Nebensatz beiseite zu schieben, das ist wirklich nicht die Methode, die man von den Urteilen dieses höchsten Gerichtes erwartet. Aber, wie gesagt, dies nur als Randbemerkung.
    Wir müssen das Faktum zur Kenntnis nehmen, daß die erwähnte Entscheidung die verfassungsrechtliche Möglichkeit, auch rückwirkend die sogenannte kleine Verjährung herbeizuführen, bejaht hat. Nicht entschieden ist damit freilich die Frage, ob eine solche Regelung, wie sie auch jetzt wieder angestrebt wird, verfassungspolitisch, rechtspolitisch gerechtfertigt ist oder nicht. Hier bleiben alle die Bedenken bestehen, die ich in der Debatte über die Verjährung vor den Pfingsttagen hier vorgetragen habe. Viele Ausführungen, die heute gemacht worden sind, gäben Gelegenheit dazu, alles das, was ich dort vorgetragen habe, heute zu wiederholen, ja, es nicht nur in der damals gebotenen Kürze zu machen, sondern die Grundgedanken noch ausführlicher vorzutragen. Ich will Sie aber damit heute nicht belasten, und ich bitte diejenigen, die diese Ausführungen damals nicht anhören konnten, sie doch in den Protokollen nachzulesen. Ich glaube, es ist manches zu dem gesagt worden, was auch heute hier vorgetragen worden ist.
    Aber etwas anderes möchte ich jetzt hinzufügen. Bei der Debatte im vorigen Bundestag war sich das Hohe Haus in vielen Fragen nicht einig. Eines freilich sagten damals alle: daß nämlich mit diesem Gesetz, das damals verabschiedet wurde, nun der Streit um die Verjährungsfrage ein Ende finden sollte. Es sollte damals ein Schlußstrich gezogen werden. Das
    war eine der entscheidenden Begründungen, die selbst manchen, der den damaligen Vorstellungen nicht zuneigte, veranlaßte, nun unter diesem Aspekt doch ja zu sagen.
    Ich habe damals den Propheten gespielt und habe gesagt, wir würden uns spätestens im Jahre 1969 hier wieder mit dem Problem beschäftigen. Ich habe es nicht in der Hoffnung getan, daß wir das machen würden, sondern in der Befürchtung, daß es dahin kommen werde. Stellen Sie sich einmal vor: 1956 ein Gesetz über die Verjährung, 1965 ein weiteres Gesetz über die Verjährung, vor Pfingsten in diesem Hause mit Debatte über die Verjährungsfrage wieder eine Entscheidung über die Verjährung, und jetzt sind wir gerade einige Wochen nach Pfingsten, und schon wieder reden wir über die Verjährung, die gerade in einem normalen Strafgesetz geregelt worden ist. Ob es tatsächlich mit der Rechtssicherheit, mit der Rechtskontinuität, die immerhin auch ein Bestandteil eines Rechtsstaates sein sollte, noch in Einklang zu bringen ist, eine Frage so zu behandeln, wobei vor Pfingsten dieses Jahres das ganze Problem, das heute hier wieder ansteht, bereits in vollem Umfange bekannt war, ob das nun wirklich die Methode ist, wie man diese Dinge behandelt, kann man mindestens stark anzweifeln. Ich tue das unter einem besonderen Gesichtspunkt, der auch heute immer wieder hervorgehoben worden ist. Schön, man mag darüber streiten, ob es richtig war oder nicht. Es war jedenfalls und ist allgemeine Meinung, daß auch NS-Verbrechen nach unserem allgemeinen Strafrecht behandelt werden sollten. Ich teile die Meinung, hierzu kein Sonderrecht zu schaffen. Wenn ich aber bedenke, daß wir gerade eine allgemeine Regelung der Verjährung getroffen haben, in der keine Rückwirkung vorgesehen ist, und heute im Effekt nichts anderes vorgetragen wird, als daß die noch nicht genügende Aufklärung der NS-Verbrechen eine Änderung dieses Standpunkts nötig mache, dann muß ich sagen, daß wir hier unter derselben Differenzierung — ich will das einmal sehr vorsichtig ausdrücken — unseres Strafgesetzes — leiden, die wir auch in anderen Fragen haben.
    Wie ist es denn mit dem § 50 Abs. 2? Heute noch erklären hier Herr Hirsch und Herr Kollege Jaeger — aber auch den Herrn Justizminister habe ich so verstanden —, daß die Regelung, die in dem neuen § 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches getroffen ist, richtig sei. Wir bejahen diese Regelung, die wir getroffen haben, als völlig richtig. Wir bejahen aber auch, daß der Ablauf der Verjährungsfrist differenziert sein muß nach der Schwere der Strafe, die für das Vergehen angedroht ist. Es ist also nur eine logische Konsequenz, daß dann die Strafe des Beihelfers, bei dem die subjektiven Voraussetzungen des Mörders eben nicht gegeben sind, früher verjähren muß.
    Ob wir das gewollt haben, ob wir daran gedacht haben, ist gleichgültig. Es ist eine logische Konsequenz, die sich aus dem Tatbestand ergibt. Wenn wir nicht daran gedacht haben — Herr Hirsch, der logische Fehler in Ihrer Rede —, so haben wir auch nichts gewollt. Wir haben die Verjährung weder ändern noch verlängern wollen. Wir haben eben nicht daran gedacht und haben keinen Willen in



    Busse
    dieser Hinsicht gehabt. Nur so kann man sagen; denn sonst wäre es wohl anders gewesen.
    Der einzige Angriff, der gegen die Regelung des § 50 Abs. 2 erhoben wird, ist wiederum der, daß dann die NS-Verbrechen bei gewissen Lauten verjährten, wo man, wieder ohne zu differenzieren, ohne abzugrenzen, sagt, daß doch diese Menschen nicht frei ausgehen könnten. Im Hintergrund stehen dann sogar schon wieder Überlegungen, ob man, wenn man das richtig erkannt hätte, dann nicht doch wieder für Gewisse, nämlich für Mörder — und damit meint man in der heutigen Zeit nicht nur die „normalen" Mörder, sondern entscheidend die Mörder und Verbrecher der NS-Zeit —, ein Sonderrecht auf diese Weise schaffen sollte. Es ist festzustellen, daß die laufenden Gesetzesänderungen auf diesem Gebiet seit 1956 eine Rechtsunsicherheit in diesen schwierigen Fragen gebracht haben und daß wir doch 'immer wieder darum bemüht sind — und daran ändern alle schönen Beteuerungen nichts —, die Gesetze gezielt unter dem Gesichtspunkt zu machen, die NS-Verbrechen weiterhin bestrafen zu können.
    In der gleichfalls schwierigen Frage der Rückwirkung insbesondere von Strafgesetzen nehmen Sie einen Standpunkt ein, den wir gleichfalls rechtspolitisch nicht für vertretbar halten. Ich habe natürlich, sehr aufmerksam sogar, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelesen und mir manche Gedanken darüber gemacht. Ich sage noch einmal: Man mag rein juristisch vielleicht dieses oder jenes auszusetzen haben, aber es ist in der Welt, und wir werden es respektieren. Aber das entbindet uns nicht von der Pflicht zur Prüfung, ob es auch rechtspolitisch vernünftig ist, ob es erwünscht und gewollt ist, daß wir ausgerechnet bei einem Strafgesetz wiederum das tun, was den Anfang in der nationalsozialistischen Zeit bildete: von der klaren Rechtsstaatlichkeit nach und nach mehr und mehr abzuweichen und 'in den Unrechtsstaat hineinzugehen, der dann später da war und der die Grundlage für all die furchtbaren Verbrechen bildete, die dann geschehen sind. Hätte man damals von Anfang an bis zum höchsten Gericht hinauf diesen Grundstandpunkt, daß die Strafgesetze keine rückwirkende Kraft haben sollten, beibehalten, wäre es für manchen ein deutliches Signal gewesen, wohin der Weg führte, den man gehen wollte, und wenn unsere Gerichte ihn nicht mitgegangen wären, wäre manches vielleicht verhindert worden.
    Wir sprechen heute und hier sehr viel über die Bewältigung der Vergangenheit. Es wird viel getan, und es wird zu Recht viel getan, um die Verbrecher der damaligen Zeit zur Verantwortung zu ziehen. Damals hieß es: Wir werden das bis 1969 so weit geschafft haben, daß wir nunmehr einen Schlußstrich unter die Dinge ziehen können. Damals hieß es: Wir werden aus Moskau die nötigen Dokumente bekommen. Einige haben wir bekommen. Herr Hirsch hat einige davon erwähnt. Aber weiterhin ist strengste Zurückhaltung da. Noch heute wird 'die Hoffnung, daß von dort viel Material kommen wird, eine nackte Illusion sein. Es ist ihnen drüben viel zu wichtig, immer wieder darauf hinweisen zu können, daß wir noch nicht genügend getan haben, daß
    einem solchen Hinweis jede moralische Berechtigung fehlt, darüber sind wir uns ja auch wiederum einig.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn alles das, was heute bereits verfolgbar ist und verfolgt werden wird, in ordnungsmäßigen Strafverfahren durchgeführt worden ist, dann wird keiner mehr •gegen die Bundesrepublik den Vorwurf erheben können, sie habe nicht genügend getan, um das Unrecht, das damals geschehen ist, mit den rechtsstaatlichen Mitteln, die wir haben, wiedergutzumachen. Wenn wir nun einige hundert Täter — niemand weiß, wie viele — noch mehr oder weniger lange ins Zuchthaus bringen, ist das die Bewältigung unserer Vergangenheit? Oder sollte sie nicht darin bestehen, daß wir, selbst auf die Gefahr des Vorwurfs, wir seien in unseren Anforderungen zu streng, jeden kleinen Schritt, jeden kleinsten Schritt der Abweichung von strenger Rechtsstaatlichkeit vermeiden? Ist es nicht besser, wenn wir in jedem in unserem Volke das Bewußtsein stärken und, wo es noch nicht vorhanden ist, hervorbringen können, daß diese strenge Rechtsstaatlichkeit, wie wir sie hier vertreten, dasjenige ist, was wir 'aus der Vergangenheit lernen sollten, dasjenige ist, was wir in der Gegenwart praktizieren sollten, aber auch dasjenige ist, was dann vor den Gesetzen zurückhält, die wir zu beschließen beabsichtigen?

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, man wird — wie immer in politischen Fragen — anderer Meinung sein können. Das verkenne ich nicht. Aber I ich glaube, daß dieser Gesichtspunkt, den ich jetzt hier noch einmal vorgetragen habe, bei unseren Entscheidungen eine erhebliche Rolle spielen muß.
    Ich meine darüber hinaus, gerade diejenigen, die unter den Folgen eines Unrechtsstaates am meisten gelitten haben, sollten das größte Verständnis dafür haben, daß wir jedenfalls bemüht sind, alles zu tun, um in der Zukunft die Wiederholung derartiger Zustände zu verhindern, indem wir uns in dem Sinne, wie ich es ausgeführt habe, auf den Boden strenger Rechtsstaatlichkeit stellen. Tun wir das, so tun wir mehr für die Bewältigung unserer Vergangenheit, als wenn wir unter Rückstellung aller Bedenken alles daransetzen, noch einige hundert mehr oder weniger hinter die Mauern eines Gefängnisses zu bringen.

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)