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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 236. Sitzung Bonn, den 11. Juni 1969 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Furler und Eschmann . . . . 13033 A Überweisung einer Vorlage an den Finanzausschuß 13033 A Mündliche Anfragen während der Parlamentsferien 13033 B Erweiterung und Abwicklung der Tagesordnung 13033 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 13033 D Zur Tagesordnung Mertes (FDP) 13035 B, 13037 B Frehsee (SPD) 13036 B von Hassel, Präsident 13037 C Fragestunde (Drucksachen V/4315, V/4317, V/4306) Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Entwicklungshilfe an Kambodscha, Irak, Sudan und Syrien Dr. Eppler, Bundesminister . . . 13037 C, D, 13038 A, B, C, D, 13039 A, 13039 B Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 13037 D, 13038 A, C, D, 13039 B Dorn (FDP) 13038 A Freiherr von Gemmingen (FDP) . 13038 B Ertl (FDP) 13038 D Fragen des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz Kattenstroth, Staatssekretär 13039 C, 13040 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 13040 A Fragen des Abg. Richarts Gewährung von Mitteln aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL in Brüssel 13040 B Frage des Abg. Dröscher Durchführung des Investitionsbeihilfeprogramms für die Landwirtschaft Höcherl, Bundesminister . . . . . 13040 C, 13041 A, B, C, D Dröscher (SPD) . . . . 13040 D, 13041 A Ertl (FDP) 13041 A, B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . , 13041 B Wächter (FDP) . . . . . . . . 13041 C Frage des Abg. Dr. Nann: Änderung des Grundstücksverkehrsgesetzes bzw. der Ausführungsbestimmungen dazu Höcherl, Bundesminister 13041 D, 13042 A, B, C, 13042 D, 13043 A Dr. Nann (SPD) 13042 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 13042 B, C, Ertl (FDP) . . . . . . . . . 13042 B, C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . . 13042 C Reichmann (FDP) 13042 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . • . . 13043 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 13043 A Frage des Abg. Zebisch: Einführung eines begrenzten Festpreissystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse 13043 B Frage des Abg. Ertl: Durchführung und Finanzierung des 10-Jahres-Alpen-Programms Höcherl, Bundesminister . . . . 13043 C, D Ertl (FDP) 13043 C Fragen des Abg. Dr. Giulini: Mangel an Kokskohle durch Stillegung von Steinkohlenzechen 13043 D. Frage des Abg. Cramer: Maßnahmen zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit in Gebieten Nordwestdeutschlands 13044 A Fragen des Abg. Reichmann: Termine der Abschlußprüfungen bei den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern und der Einberufung zur Bundeswehr Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13044 A, B, C, D Reichmann (FDP) . . . . . . 13044 B, C Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 13044 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Braunschweig) : Koordinierung von Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 13044 D, 13045 A Fragen des Abg. Leicht: Durchführung von regionalen Aktionsprogrammen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . 13045 B, C, D, 13046 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 13045 C Dröscher (SPD) . . . . 13045 D, 13046 A Fragen des Abg. Richarts: Durchführung von Bodengrunduntersuchungsarbeiten . . . . . . . . 13046 A Fragen der Abg. Fellermaier und Dr. Apel: Äußerungen von Bundesschatzminister Schmücker über die Rezession des Jahres 1966 Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13046 B, C, D, 13047 A, B, C, D, 13048 A, B, C, D, 13049 A Fellermaier (SPD) 13046 C Mertes (FDP) . . . . . . . 13046 C, D Ertl (FDP) 13047 A, 13048 D Dr. Apel (SPD) . . . 13047 B, 13048 C, D Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . 13047 C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 13048 A Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 13048 A Köppler (CDU/CSU) 13048 B Frage des Abg. Josten: Finanzierung des Air-Bus-Projekts Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 13049 A, B, C Josten (CDU/CSU) . . . 13049 A, 13049 B Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 13049 B Frage des Abg. Hirsch: Berücksichtigung des nordostoberbayerischen Zonenrandgebiets bei sowjetischen Erdgas- und Erdöllieferungen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13049 C, D Herold (SPD) 13049 D Frage des Abg. Ertl: Lösung der Weltwährungsprobleme Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 13050 A, B Ertl (FDP) 13050 A, B Frage des Abg. Dr. Nann: Behebung des Nachwuchsmangels bei den Hubschrauberpiloten der Bundeswehr Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 13050 C, D Dr. Nann (SPD) 13050 D Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Gesetzgeberische Maßnahmen für ein flexibles Mobilmachungssystem Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 13051 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 13051 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 III Fragen des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Truppenbüchereien Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 13051 B, D, 13052 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 13051 C, D Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 13051 D Frage des Abg. Dröscher: Ferienreisen von zivilen Bediensteten der Bundeswehr nach Jugoslawien Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 13052 A, C Dröscher (SPD) 13052 B Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache V/4212) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 13052 C Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache V/4220) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (CDU/CSU) (Drucksache V/4326) und mit Entwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes (SPD) (Drucksache V/4330) — Erste Beratung Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 13053 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 13058 A Hirsch (SPD) . . . . . . . . 13064 A Busse (Herford) (FDP) 13067 C Entwurf eines Gesetzes über die Bildung der „Deutschen Kommission für technischen und strukturellen Wandel" (SPD) (Drucksache V//4197) — Erste Beratung — Frehsee (SPD) 13070 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (FDP) (Drucksache V/4199) — Erste Beratung — 13070 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien (Abg. Porten, Biermann, Geldner und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4200) — Erste Beratung — 13070 B Entwurf eines Gesetzes zu den vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens am 7. Juni 1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens über den Zollwert der Waren (Drucksache V/4206) — Erste Beratung — 13070 B Entwurf eines Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Bundestages (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Mertes, Hirsch u. Gen.) (Drucksache V/4209) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes über die Mindestgröße der Amtsgerichtsbezirke (SPD) (Drucksache V/4210) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung (SPD) (Drucksache V/4211) — Erste Beratung — 13070 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes und der Reichshaushaltsordnung (SPD) (Drucksache V/4215) — Erste Beratung — . . . 13070 D Antrag der Fraktion der SPD betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache V/4216) — Erste Beratung — 13070 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 1968 zwischen der . Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über den Personenverkehr (Drucksache V/4218) — Erste Beratung — 13070 D Entwurf eines Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Drucksache V/4231) — Erste Beratung — 13071 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drucksache V/4232) — Erste Beratung — 13071 A Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Förderung des Waldes (Drucksache V/4233) — Erste Beratung — . . . . . 13071 A Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Mick, Frau Korspeter, Schmidt [Kempten] und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4224) — Erste Beratung — . . . . . . . . 13071 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (Drucksache V/4255) — Erste Beratung — 13071 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (Drucksache V/4256) — Erste Beratung — 13071 C Entwurf eines Pflanzenschutz-Kostengesetzes (Drucksache V/4257) — Erste Beratung — 13071 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen (Drucksache V/4271) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache V/4288) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Gesetzes über die Steuerverteilung und den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1970 an (Finanzausgleichsgesetz) (Bundesrat) (Drucksache V/4305) — Erste Beratung — 13071 D Entwurf eines Gesetzes zum Fischerei-Übereinkommen vom 9. März 1964 (Drucksache V/4289) — Erste Beratung — 13072 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache V/4292) —.Erste Beratung — . . . 13072 A Nachruf auf den Abg. Wellmann . . . . 13072 B Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4295) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 13072 C Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) (Drucksache V/4085) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4254) — Zweite und dritte Beratung — . . . 13072 D Entwurf eines Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen (Drucksache V/4086) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4269) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Ehmke, Bundesminister 13073 B, 13076 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 13074 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 13075 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 13075 C, 13076 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . . 13076 A Entwurf eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksachen V/3983, V/3985) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4318), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/4285, zu V/4285, Nachtrag zu Drucksache V/4285) — Zweite Beratung Behrendt (SPD) . 13076 D, 13093 B, 13098 A Schmidt (Kempten) (FDP) . 13078 B, 13080 D, 13090 C, 13093 A, 13096 B, 13113 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . . 13079 D Rasner (CDU/CSU) . . 13082 C, 13109 A, C, 13116 C Genscher (FDP) . . . . . . . . 13082 D Spitzmüller (FDP) 13083 A, 13087 D, 13092 C, 13095 C, 13097 A, 13100 A, 13103 B, 13103 D, 13113D, 13114 C, D, 13116 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 13084 B Regling (SPD) . . . . . . . . . 13085 B Ott (CDU/CSU) . . . . 13087 B, 13093 C Schulhoff (CDU/CSU) 13088 B Buschfort (SPD) . . . . . . . 13092 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 13095 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 13096 A Dr. Freiwald (CDU/CSU) 13096 D Dr. Schellenberg (SPD) . 13099 A, 13103 C Gewandt (CDU/CSU) . . . . . . 13101 C Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 13102 B Katzer, Bundesminister . 13103 B, 13105 B, 13114 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 13105 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 13111 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 13113 A Rohde (SPD) 13115 D Entwurf eines Berufsbildungsgesetzes (Drucksachen V/887, V/1009); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4320), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache V/4260) — Zweite Beratung — Wolf (SPD) . . . . . . . . . . 13117 A Diebäcker (CDU/CSU) . . 13119 A, 13122 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . . 13120 A Kohlberger (SPD) . . . . . . . 13120 B Dr. Freiwald (CDU/CSU) . . . . 13122 A Kubitza (FDP) 13122 C Schmidt (Kempten) (FDP) . 13123 B, 13124 A, 13124D, 13126 D Liehr (SPD) 13123 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 V Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 13124 C Horstmeier (CDU/CSU) 13125 B Stücklen (CDU/CSU) 13125 D Folger (SPD) . . . . . . . . 13126 A, C Frehsee (SPD) . . . . . . . . 13128 C Rasner (CDU/CSU) 13128 D Nächste Sitzung 13129 A Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 13131 A Anlage 2 Mitteilung des Präsidenten des Bundesrates vom 30. Mai 1969 zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts . . . . 13131 C Anlagen 3 bis 8 Änderungsanträge Umdrucke 691, 677, 692, 694, 678 und 690 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksachen V/3983, V/3985, V/4318, V/4285, zu V/4285, Nachtrag zu Drucksache V/4285) . . . . . . . . 13132 A Anlagen 9 bis 11 Änderungsanträge Umdrucke 685, 689 und 680 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes (Drucksachen V/887, V/1009, V/4320, V/4260) . . 13135 D Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Wagner betr. Schriftstück über die USA-Reise des CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter Becher 13137 B Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Bading betr. Beziehungen zwischen der EWG und den assoziierten afrikanischen Staaten 13137 C Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Kahn-Ackermann betr. Ehrung des Andenkens an den verstorbenen Staatspräsidenten Indiens . . . 13137 D Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Wörner betr. Untersuchungen über die vergleichsweise Beanspruchung der Flugzeugführer von Strahlflugzeugen, Propellerflugzeugen und Hubschraubern . . . . . . . . . . . 13138 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13033 236. Sitzung Bonn, den 11. Juni 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 235. Sitzung, Seite 12993 B, Zeile 7 statt „angenommen": „abgelehnt". Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13131 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Beurlaubungen Dr. Aigner ** 13.6. Arendt (Wattenscheid) 13.6. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 13. 6. Bading ** 13. 6. Bals * 13. 6. Prinz von Bayern 14. 6. Berberich 11.6. Brand 11.6. Dr. Brenck 14.6. Dr. Burgbacher * 13. 6. Corterier ** 11. 6. Deringer ** 11. 6. Dröscher * 13. 6. Dr. Erhard 11. 6. Dr. Even 28.6. Felder * 11.6. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 15. 7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 13. 6. Jahn (Marburg) 12. 6. Klinker ** 11. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 6. Kunze 15. 7. Lotze 14. 6. Lücker (München) ** 11.6. Mauk ** 11.6. Frau Dr. Maxsein *** 13. 6. Memmel ** 11. 6. Dr. h. c. Menne (Frankf.) 13. 6. Dr. Mühlhan 11.6. Müller (Aachen-Land) ** 13. 6. Nellen 15.7. Peters (Norden) 14. 6. Dr. Pohle 11.6. Dr. Prassler 14.6. Rehs 12. 6. Richarts ** 11. 6. Russe (Bochum) 11. 6. Dr. Rutschke *** 13. 6. Scheel 13. 6. Frau Dr. Schwarzhaupt 11. 6. Stein (Honrath) 11. 6. Steinhoff 15.7. Dr. Süsterhenn 14. 6. Weimer. 11.6. Frau Wessel 15.7. Dr. Wilhelmi 30. 6. Urlaubsanträge Bazille 21. 6. Dr. Eckhardt 21.6. Dr. Giulini 20. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 15. 7. Dr. Dr. Heinemann 20. 6. Koenen (Lippstadt) 20.6. Dr. Lohmar 30.6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Michels 27. 6. Missbach 5. 7. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Nordatlantischen Versammlung ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates An den Herrn Bundeskanzler Bonn, den 30. Mai 1969 Ich beehre mich mitzuteilen, daß das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) nach Ansicht des Bundesrates seiner Zustimmung bedarf. Der Bundesrat hat in seiner 339. Sitzung am 30. Mai 1969 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. Mai 1969 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtlichen Entschließungen gefaßt. Dr. Weichmann An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn, den 30. Mai 1969 Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 9. Mai 1969 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Weichmann Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 30. Mai 1969 an den Bundeskanzler Entschließungen Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1969 der im Regierungsentwurf eines Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vorgesehenen Aufhebung der Verjährung für Mord und Völkermord zugestimmt hat, geht er zu § 78 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts davon aus, 13132 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 daß diese Vorschriften bei der weiteren Behandlung des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes noch angepaßt werden. Der Bundesrat tritt der Entschließung des Bundestages zum Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts bei. Anlage 3 Umdruck 691 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung über die von den Fraktionen der SPD und CDU/CSU eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: I. Artikel 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 1 erhält folgende Überschrift und in Absatz 1 folgende Fassung: „§ 1 Grundsatz (1) Wird ein Arbeiter nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er versichert ist oder versichert wäre, wenn er versicherungspflichtig wäre oder wenn er sich nicht der Mitgliedschaft nach § 517 Abs. 1 RVO hätte befreien lassen, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts sowie auf Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die einem entgangenen Arbeitsentgelt nach § 2 Absatz 2 entsprechen. 2. § 2 erhält folgende Überschrift und in Absatz 1 folgende Fassung: „§ 2 Berechnung der Leistungen (1) Die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden wie folgt berechnet: a) Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird für die Berechnung des für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebenden entgangenen Arbeitsentgelts, das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stun- den geteilt, für die es gezahlt wurde und an denen der Arbeiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Das Ergebnis ist mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den Werktag ein .Sechstel der auch aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regelmäßig nur fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, ist für die Berechnung des entgangenen Arbeitsentgelts ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen. Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, wird der Berechnung das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des entgangenen Arbeitsentgelts bleiben einmalige Zuwendungen außer Betracht. b) Entgangenes Nettoarbeitsentgelt ist das um den Betrag der gesetzlichen Lohnabzüge verminderte entgangene Arbeitsentgelt." Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 2. 3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Arbeitern, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird für die Berechnung des Arbeitsentgelts das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde und an denen der Arbeiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Das Ergebnis ist mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den Werktag ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regelmäßig nur fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, ist für die Berechnung des Arbeitsentgelts ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13133 „ (3) Der Arbeitgeber hat bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach diesem Gesetz einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt in Höhe der auf den Krankenlohn entfallenden Lohn- und Kirchensteuern. Der Ausgleich erfolgt durch Aufrechnung bei Fälligkeit dieser Lohn- und Kirchensteuerzahlungen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 3 b) . 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Der auf das jeweilige fortzuzahlende Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuerbetrag ist unter Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes von den Arbeitgebern im Sinne des § 10 Abs. 1 oder des § 16 Abs. 2 Nr. 4 an den zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der als Sondervermögen die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen verwaltet, von den Arbeitgebern mit freiwilligem Ausgleichsverfahren im Sinne des § 19 an deren Einrichtungen zu entrichten." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Ist der Arbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so ist er ferner verpflichtet dem Arbeitgeber die genaue Anschrift des oder der Aufenthaltsorte während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen." 6. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 beschränken, 2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, 3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen, 4. den Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 einschließlich des Erstattungsanspruches auch auf Arbeitgeber ausdehnen, die in der Regel mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen." Bonn, den 10. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Druckaschen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält die Nummer 2 folgende Fassung: ,2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800 Deutsche Mark" durch die Worte „14 400 Deutsche Mark" ersetzt.' Bonn, den 10. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 692 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: I. Artikel 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800,— Deutsche Mark" durch die Worte „65 vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)" ersetzt.' 2. Nr. 16 erhält folgende Fassung: ,16. § 381 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beiträge für die in § 165 Abs. 1 und 2 bezeichneten Versicherten werden jeweils zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen. Dies gilt auch für a) Versicherte nach § 313, die nach § 165 Abs. 5 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und b) Angestellte, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienkrankenpflege zusteht, 13134 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wenn die Jahresbezüge die in der Rentenversicherung der Angestellten geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Für einen Versicherten, dessen regelmäßiges Entgelt DM 65,— monatlich oder DM 15,— wöchentlich nicht übersteigt und für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den in Satz 2 bezeichneten Personen ist der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei der Lohn- oder Gehaltszahlung auszuzahlen." b) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente, es sei denn, 1. die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt Witwenrente oder 2. die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente, oder 3. ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 bestände Anspruch auf Familienkrankenpflege." Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 2 a) 3. In Nr. 3 wird nach § 173 b Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit wird, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf die Hälfte der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, jedoch nicht mehr, als dieser für einen Versicherungspflichtigen mit entsprechendem Arbeitsentgelt zu leisten hat." 4. Es wird folgende neue Nr. 23 angefügt: „23. Nach .§ 516 wird folgender neuer § 516 a eingefügt: § 516 a Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß der Mitgliederkreis und der Bezirk einer Ersatzkasse geändert werden, wenn sich die Berufsbilder von Mitgliedern gewandelt oder sich verwandte Berufe gebildet haben, Verwaltungsbezirke für die die Kasse zugelassen ist, neu abgegrenzt wurden oder die Zusammensetzung des Mitgliederkreises den erforderlichen Risikoausgleich nicht mehr gewährleistet." 5. Es wird folgende Nr. 24 angefügt: „24. In § 520 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Freiwillige weiterversicherte Mitglieder von Ersatzkassen, die nach § 165 Abs. 5 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, haben Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers, der für einen Versicherungspflichtigen unter Berücksichtigung des höchsten beitragspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Der Arbeitgeber hat den Beitragsanteil unmittelbar an den Versicherten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abzuführen. Dies gilt für Versicherte nach § 381 Abs. 1 Buchstabe b) entsprechend." II. Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Erstattungen des Bundes (1) Der Bund gewährt zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Betriebe im Sinne des § 10 Abs. 1 20 vom Hundert des nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 fortgezahlten Arbeitsentgelts, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung." 2. § 9 wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neue Abs. 2 eingefügt: § 381 Abs. 1 Satz 2 in Artikel 2 Nr. 16 und Artikel 2 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. 2. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Bonn, den 10. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 694 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 und zu V/4285 — Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13135 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 werden die Worte „10 800 Deutsche Mark" durch die Worte „11 880 Deutsche Mark" und mit Wirkung vom 1. Januar 1970 durch die Worte „14 400 Deutsche Mark" ersetzt. 2. In Artikel 2 Nummern 18 und 19 wird jeweils das Wort „achteinhalb" durch das Wort „acht" ersetzt. 3. In Artikel 4 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: „Der Bund gewährt als Übergangshilfe zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 200 Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 150 Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1972 100 Millionen Deutsche Mark und im Jahre 1973 75 Millionen Deutsche Mark." 4. Artikel 4 § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nummern 2, 3, 5, 6 Buchstaben b) und c), 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft." 5. In Artikel 4 § 9 Abs. 2 werden nach den Worten „dieses Gesetzes" die Worte „nach Absatz 1 Satz i " eingefügt. Bonn, den 11. Juni 1969 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 7 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält die Nummer 5 folgende Fassung: ,5. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „30 Deutsche Mark" durch die Worte „36 Deutsche Mark" ersetzt.' Bonn, den 10. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 690 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Blohm, Dr. Stammberger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung — Drucksachen V/3983, V/3985, V/4285 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 7 erhält § 182 a Abs. 1 folgende Fassung: „ (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln hat der Versicherte 2 Deutsche Mark je Verordnungsblatt an die abgebende Stelle zu zahlen." Bonn, den 11. Juni 1969 Dr. Dittrich Frau Blohm Dr. Besold Blumenfeld Dr. Elbrächter Dr. Franz Frau Geisendörfer Gewandt Gierenstein Haase (Kassel) Dr. Hudak Frau Jacobi (Marl) Krug Dr. Kempfler Rainer Unertl Wieninger Frau Enseling Dr. Stammberger Anlage 9 Umdruck 685 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes—Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: Der bisherige Wortlaut des § 7 wird Absatz 1; die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „ (2). Die Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendförderung, Jugendbewegung, Gewerkschaft sowie an Gottesdiensten und solchen Einrichtungen, die der geistigen und körperlichen Aus- und Fortbildung dienen, darf in der Freizeit nicht behindert werden. (3) Wenn solche Veranstaltungen in die Arbeitszeit fallen, ist Minderjährigen Freizeit ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr zu gewähren." Bonn, den 11. Juni 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion 13136 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 Anlage 10 Umdruck 689 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes — Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: 1.. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „Beauftragten, die in Fragen des berufsbildenden Schulwesens sachverständig sind" durch die Worte „Praktizierende Berufsschullehrer" ersetzt. 2. Der Zweite Abschnitt mit den § 54 und 55 wird gestrichen. 3. In § 56 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an." 4. In § 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Der Berufsbildungsausschuß hat die aufgrund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung der zuständigen Stelle. (3) Lehnt die Vollversammlung der zuständigen Stelle die Zustimmung zu einem Beschluß des Berufsbildungsausschusses ab, so bedarf alles einer eingehenden Begründung. Gegen diese Entscheidung kann der Berufsbildungsausschuß Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch ist in einer gemeinsamen Sitzung des Berufsbildungsausschusses mit dem Präsidium der zuständigen Stelle zu entscheiden. Bonn, den 11. Juni 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 680 Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Gewandt, Burgemeister, Schulhoff, Porten, Wieninger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Berufsbildungsgesetzes — Drucksachen V/887, V/1009, V/4260 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. 1§ 100 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) § 34 erhält folgende Absätze 4, 5 und 6: „ (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend." Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8. b) § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die selbständigen Handwerker werden von der Gruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen." c) § 44 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach §§ 41, 42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen. (3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 13137 2. § 100 Nr. 8 wird gestrichen. 3. § 100 Nr. 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 106 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: „8. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a),".' Bonn, den 11. Juni 1969 Stücklen Gewandt Burgemeister Schulhoff Porten Wieninger Bauer (Wasserburg) Blöcker Blumenfeld Frau Enseling Dr. Dittrich Dr. Franz Geisenhofer Dr. Gleissner Frau Griesinger Dr. Häfele Dr. Kempfler Krammig Kühn (Hildesheim) Lemmrich Meister Dr. Müller-Hermann Ott Riedel (Frankfurt) Dr. Schwörer Wagner Weigl Baron von Wrangel Ziegler Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 19. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Wagner (Drucksache V/4183 Fragen 84, 85 und 86) : Gibt es einen Bericht oder ein anderes, die USA-Reise des CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter Becher betreffendes Schriftstück des deutschen Botschafters in den Vereinigten Staaten an das Auswärtige Amt oder an eine andere Dienststelle bzw. Person der Bundesregierung? Trifft es zu, daß im Auswärtigen Amt ein diese USA-Reise betreffendes Telegramm des deutschen Botschafters in den Vereinigten Staaten eingegangen ist und dort entschlüsselt wurde? Bei Bejahung der Frage 85: durch wen und an wen ist dieses Telegramm weitergegeben worden? Zu 1. Ja. Zu 2. Nein. Ein Telgramm zu diesem Thema gab es nicht. Es gab aber ein Telegramm, das sich mit der Kritik befaßte, die Herr Kollege Becher an der Amtsführung von Botschafter Pauls geübt hat. Zu 3. Ihre dritte Frage bezieht sich sicherlich wieder auf das Schriftstück, dem Ihre erste Frage galt. Dies war ein Privatdienstschreiben des Botschafters Pauls an Herrn Staatssekretär Duckwitz. Es ist von der Eingangsstelle des Auswärtigen Amts an das Büro von Staatssekretär Duckwitz gegeben worden. Eine förmliche Weitergabe des Schreibens an Dritte ist nicht erfolgt. Doch ist das Bundeskabinett von dem Vorgang unterichtet worden. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 16. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Bading (Drucksache V/4183 Fragen 87 und 88) : Welcher Ait werden die Beziehungen zwischen der EWG und den 18 assoziierten afrikanischen Staaten nach dem Auslaufen des sogenannten Jaunde-Abkommens am 31. Mai dieses Jahres sein? Ist die Bundesregierung bereit, sich für eine baldige Erneuerung dieses Abkommens und für einen dritten Europäischen Entwicklungsfonds einzusetzen, der mit längerer Laufzeit und höheren Mitteln als die bisherigen Fonds ausgestattet ist? Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den 18 assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar andererseits wird auf Grundlage von Art. 60 des Abkommens von Jaunde ein Übergangsabkommen geschlossen werden. Das Abkommen wird eine Übergangsregelung vorsehen, die die Bestimmungen des Abkommens von Jaunde u. a. über den Handelsverkehr und die Institutionen enthalten, sowie die ungestörte weitere Verwendung der Mittel des zweiten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sicherstellen wird. Diese Übergangsregelung soll bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens gültig sein. Die Bundesregierung setzt sich für den baldigen Abschluß eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (AASM) andererseits ein. Die Verhandlungen hierfür sind seit Dezember vorigen Jahres im Gange. Am 29. Mai wird eine weitere Ministerkonferenz der Verhandlungspartner stattfinden. Das neue Abkommen soll dem am 31. Mai 1969 auslaufenden Abkommen von Jaunde im wesentlichen entsprechen, jedoch auf Grund der gewonnen Erfahrungen angepaßt und verbessert werden. Die Bundesregierung setzt sich dabei auch für die Schaffung eines dritten Europäischen Entwicklungsfonds ein; über die Einzelheiten hierzu sind die Verhandlungen gerade erst aufgenommen worden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kahn-Ackermann (Drucksache V/4183 Frage 92) : In welcher besonderen Form beabsichtigt die Bundesregierung das Andenken an den verstorbenen Staatspräsidenten Indiens zu ehren? Das Ableben des indischen Staatspräsidenten Dr. Zakir Husain am 3. Mai 1969 bedeutet nicht nur für Indien, sondern auch für Deutschland einen schweren Verlust. Dr. Zakir Husain hatte über seine großen Verdienste für sein Land als Gelehrter, Erzieher und Präsident hinaus maßgeblichen Anteil an der Vertiefung der deutsch- indischen Geistesbe- 13138 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 236. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Juni 1969 ziehungen. Nachdem er schon in den zwanziger Jahren den Dr. phil. an der Universität Berlin erworben hatte, blieb er bis zuletzt in fortwährender Verbindung mit Deutschland, dessen Sprache er beherrschte, dessen Literatur er liebte. Dr. Zakir Husain wird all den unvergessen bleiben, die in Indien und Deutschland an der großen Aufgabe der deutsch-indischen Freundschaft mitwirken. Die Bundesregierung beabsichtigt daher, das Andenken an den verstorbenen Staatspräsidenten in einer besonderen Form zu ehren. Das Auswärtige Amt prüft zur Zeit, ob es möglich ist, ein Stipendium einzurichten, das den Namen Dr. Zakir Husain trägt und einem indischen Geisteswissenschaftler Studium oder Forschung in Deutschland ermöglicht. Es ist der Bundesregierung ferner bekannt, daß die deutsch-indische Gesellschaft beabsichtigt, Vorträge über Persönlichkeit und Werk des Verstorbenen von dazu berufener Seite durchzuführen. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Adorno vom 11. Juni 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wörner (Drucksache V/4306 Frage 110) : Wann ist mit dem Abschluß der Untersuchungen über die vergleichsweise Beanspruchung von Flugzeugführern von Strahlflugzeugen, Propellerflugzeugen und Hubschraubern zu rechnen? Dem Flugmedizinischen Institut wurde am 8. März 1967 der Auftrag gegeben, gutachterlich zur psychophysischen Belastung der Flugzeugführer und Besatzungsmitglieder der Strahlflugzeuge, Propellerflugzeuge und Hubschrauber Stellung zu nehmen. Die Erfüllung des Auftrages ist an umfangreiche materielle, bauliche und personelle Voraussetzungen gebunden. Diese zu schaffen hat fast zwei Jahre in Anspruch genommen. Das wissenschaftliche Programm wird folgendermaßen fortgeführt: 1. Erweiterung der experimentellen Erprobung verschiedener Parameter zur Erfassung von psychophysischen Reaktionen in Laborversuchen. 2. Anpassung der im Labor als aussagefähig erkannten Parameter an die Telemetrie-Anlage. 3. Ausbau der flugpsychologischen Untersuchungen. 4. Festlegung der für die einzelnen Flugzeugmuster typischen Flugprofile und Prüfung der Stabilität physiologischer Reaktionen. 5. Aufbau, Eichung und Inbetriebnahme der Telemetrie-Bodenstation. Erste Luft-Boden-Messungen werden ab Spätsommer 1969 möglich sein. 6. Durchführung der zahlreichen verschiedenartigen Testflüge, Speicherung der Meßwerte und elektronische Datenverarbeitung, sobald die Geräte verfügbar sind. Mit dem Abschluß dieser Arbeiten und der Erfüllung des Gutachterauftrages ist nicht vor Herbst 1971 zu rechnen.
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    Erstens. Die Strafverfolgung nationalsozialistischer Mordtaten muß auch über den 31. Dezember 1969 hinaus sichergestellt werden.
    Zweitens. Die Entscheidung über diese Frage sollte noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.
    Drittens. Die Änderung der Verjährungsregelung sollte allgemein, ohne gesetzliche Differenzierung erfolgen.
    Der Bundesminister der Justiz hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, für den er die Zustimmung des Kabinetts gefunden hat. Er bittet heute das Hohe Haus namens der Bundesregierung, diesem Entwurf zuzustimmen.
    Diesmal kann und muß die Verjährungsfrage allerdings in einem allgemeineren Zusammenhang gesehen werden. Am 9. Mai hat das Hohe Haus im Rahmen der Strafrechtsreform für zukünftige Taten bereits die Verjährung bei Völkermord aufgehoben und die Verjährungsfrist bei Mord von 20 auf 30 Jahre verlängert, unter Vorbehalt der Entscheidung über das Ihnen heute vorliegende Neunte Strafrechtsänderungsgesetz.
    Worum geht es nun bei der Entscheidung über dieses Gesetz? Es geht darum, ob die Verjährungsvorschriften sofort und auch für solche Taten geändert werden sollen, für die die Verjährungsfrist bereits läuft, aber noch nicht abgelaufen ist. Es geht nicht darum, bereits abgelaufene Verjährungsfristen wieder aufleben zu lassen. Im Hohen Hause besteht Übereinstimmung darüber, daß dies verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre.
    Die in den früheren Bundestagsdebatten lebhaft umstrittene Frage, ob die Aufhebung oder Verlängerung noch laufender Fristen rechtlich zulässig sei, ist inzwischen vom Bundesverfassungsgericht im positiven Sinn entschieden worden. Auf diese Frage brauche ich daher in dieser Debatte nicht noch einmal einzugehen. Die Frage, vor der das Hohe Haus heute steht, ist keine verfassungsrechtliche, sondern eine rechtspolitische.
    Hinsichtlich der rechtspolitischen Bedeutung des vorliegenden Entwurfs ist dabei zunächst zweierlei wichtig: Die Aufhebung der Verjährungsfrist für Völkermord hat zur Zeit keine praktische Bedeutung und wird sie hoffentlich nie gewinnen. Die Vorschrift über die Bestrafung von Völkermord ist nach dem Krieg, 1954, in unserem Strafgesetzbuch eingeführt worden. Da unsere rechtsstaatliche Demokratie keine
    rückwirkende Anwendung von Strafvorschriften kennt, findet der Straftatbestand des Völkermords auch auf nationalsozialistische Gewaltverbrechen keine Anwendung. Auch auf diese Verbrechen ist vielmehr allein der Tatbestand des gemeinen Mordes, den unser Recht seit eh und je kennt, anwendbar.
    Die Änderung der Vorschriften über die Verjährung bei Mord wird jedoch vom vorliegenden Entwurf — das ist der zweite wichtige Gesichtspunkt — nicht auf die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen beschränkt. Diese Aufhebung soll vielmehr für alle Arten von Mord gelten, auch für den Raubmord oder den Sexualmord. Hinsichtlich der laufenden Verjährungsfristen ist das insofern von nicht unerheblicher Bedeutung, als auch eine große Zahl von unaufgeklärten Morden der Nachkriegszeit ohne dieses Gesetz verjähren würden.
    Das führt mich zu den schon im Rahmen der allgemeinen Strafrechtsreform diskutierten Gründen für eine Änderung der heute geltenden 20jährigen Verjährungsfrist bei Mord. Mord ist das gemeinste und schwerstwiegende Verbrechen. Es trifft die menschliche Ordnung in ihrem Kern. Der Mörder wirft sich zum Herrn über das Leben seines Nächsten auf. Nach unseren Gesetzen wird Mord daher mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft. Zu dieser Schwere der Tat und der gegen sie vorgesehenen Sanktion steht die 20jährige Verjährungsfrist in Widerspruch.
    Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, die Verjährung bei Mord wie bei Völkermord aufzuheben. Dagegen wird auch von denen, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 20 auf 30 Jahre befürworten, eingewandt, es sei Hybris, es sei ein der Beschränktheit der menschlichen Möglichkeiten nicht angemessener Hochmut, zu glauben, man könne ein Verbrechen zeitlich unbeschränkt verfolgen.
    Demgegenüber kann man u. a. darauf hinweisen, daß wir schon heute Verbrechen zeitlich unbegrenzt verfolgen, wenn nur die laufende Verjährungsfrist unterbrochen worden ist. Es gibt also für beide Vorschläge gute Argumente, und der Unterschied zwischen diesen beiden Vorschlägen wird überdeckt von dem gemeinsamen Ziel, das geltende Recht zu ändern.
    Das Hohe Haus hat sich im Rahmen der Strafrechtsreform unter Abwägung aller Argumente für eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mord von 20 auf 30 Jahre entschieden. Bei der Kabinettsberatung des vorliegenden Entwurfs hat Herr Kollege Höcherl dafür plädiert, diesen Entwurf insoweit den in der Zwischenzeit bei der allgemeinen Strafrechtsreform getroffenen Beschlüssen anzupassen. Ich habe Herrn Kollegen Höcherl im Kabinett geantwortet und wiederhole es hier, daß auch ich diese Lösung für vertretbar halte. Die Koalitionsfraktionen haben inzwischen beantragt, dieses Gesetz an die Lösung anzupassen, die wir in der Strafrechtsreform gefunden haben.
    Auch gegen diese Lösung der Verlängerung von 20 auf 30 Jahre sind unter dem Gesichtspunkt der



    Bundesminister Dr. Ehmke
    Beweisführung und unter dem Gesichtspunkt des Strafzwecks Einwendungen erhoben worden. Zu ihnen ist folgendes zu sagen: Die Beweislage mag zwar bei länger zurückliegenden Taten schwierig sein; sie m u ß es — man denke etwa an Dokumentenbeweise — nicht sein. Und im übrigen kommt jeder Zweifel in der Beweisführung dem Angeklagten zugute. Daß bei der Bestrafung einer lange zurückliegenden Tat der Gesichtspunkt der Resozialisierung des Täters an Gewicht verliert, ist zwar für die Strafzumessung relevant, steht aber einer Bestrafung nicht schlechthin entgegen, wenn diese zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist.
    Die allgemeine Aufhebung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mord findet in unserem Volk auch breite Zustimmung. Im bemerkenswerten Widerspruch dazu ist die Anwendung der neuen Regeln auf nationalsozialistische Gewaltverbrechen umstritten. Das hat meines Erachtens nur sehr begrenzt darin seinen Grund, daß es insoweit um die Verlängerung oder Aufhebung bereits laufender Verjährungsfristen geht. Die Gründe liegen vielmehr tiefer. Um so notwendiger scheint es mir zu sein, über diese spezielle Seite der allgemeinen Verjährungsproblematik — die Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen — miteinander und mit unserem Volk offen zu sprechen.
    Vor einer wertenden Stellungnahme zu dieser Frage will ich mich zunächst bemühen, den Stand der Verfolgung dieser Straftaten sowie die Bedeutung des Regierungsentwurfs für diese Verfolgung darzulegen. Es geht, da die Verfolgung von Totschlag bereits 1960 verjährt ist, nur noch um die weitere Verfolgung von Mordtaten. Bei diesen Mordtaten geht es fast ausnahmslos nicht um sogenannte Kriegsverbrechen, d. h. um Straftaten, die im Zusammenhang mit Kampfhandlungen begangen worden sind. Bei derartigen Taten — man denke etwa an das Problem der Geiselerschießung, in der Partisanenbekämpfung — ist die rechtliche Beurteilung ja oft sehr, sehr schwierig. Nein, es geht hier in diesen Fällen fast ausnahmslos um Mordtaten, die mit Kampfhandlungen gar nichts zu tun hatten und sich gegen wehrlose Menschen gerichtet haben, darunter viele Frauen und Kinder. Die Verfolgung solcher Mordtaten würde ohne das vorgelegte Gesetz Ende dieses Jahres verjähren, soweit der Täter erst nach diesem Termin, also erst nach Ende dieses Jahres, bekannt wird.
    Die Bedeutung des vorliegenden Entwurfs für die weitere Verfolgung solcher Straftaten darf allerdings in quantitativer Hinsicht nicht überschätzt werden. Denn erstens konnte die Mehrzahl der nationalsozialistischen Mordtaten durch die mühevolle Arbeit unserer Staatsanwaltschaften und Gerichte bereits geklärt werden. Zweitens ist in den noch laufenden Ermittlungsverfahren die Verjährung überwiegend unterbrochen worden, so daß die weitere Strafverfolgung von diesem Gesetz ganz unabhängig ist. Dieser Entwurf hat lediglich für die Fälle Bedeutung, in denen bisher keine Unterbrechung erfolgen kann, sei es, daß zwar die Tat, aber nicht der Täter bekannt ist, sei es, daß auch die Tat erst nach dem 31. Dezember 1969 bekannt wird,
    Entgegen den bei der Verabschiedung des Berechnungsgesetzes von 1965 ausgesprochenen Erwartungen lassen sich solche Fälle auch heute noch keineswegs ausschließen. Ihr Zahl läßt sich schwer schätzen. Da das in den letzten Jahren neu bekanntgewordene Material aber ganz überwiegend nur bereits bekannte Taten und Täter betroffen hat, kann man davon ausgehen, daß die Zahl etwaiger neuer Beschuldigter im Vergleich zur Zahl der bisherigen Beschuldigten nicht sehr hoch sein wird.
    Um ein zutreffendes Bild vom Stand der Strafverfolgung in NS-Sachen zu bekommen, muß die Gesamtzahl der laufenden und der noch zu erwartenden Verfahren allerdings näher aufgeschlüsselt werden. Es besteht, insbesondere seit dem Berechnungsgesetz von 1965, eine tiefe Diskrepanz zwischen der fünfstelligen Zahl der Ermittlungsverfahren und der nur dreistelligen Zahl der Anklagen. Das hat zweierlei Ursachen. Einerseits haben die Staatsanwaltschaften zahlreiche Unterbrechungshandlungen vorgenommen, um möglichst jedem Tatverdacht, auch für den Fall des Auslaufens der Verjährungsfrist zum Jahresende, noch weiter nachgehen zu können. Außerdem — und das ist sehr wichtig — bewirken die rechtsstaatlichen Grundsätze unserer Strafverfolgung, daß die Ermittlungsverfahren gegen sogenannte kleine Leute heute kaum noch zu einer Anklage führen. Unter „kleinen Leuten" verstehe ich dabei Beteiligte, die nur am Rande und meist zunächst ohne ihr Zutun in den staatlich- organisierten Massenmord verstrickt worden sind. Die Beschuldigten werden von der Rechtsprechung ganz überwiegend nicht als Täter, sondern nur als Gehilfen angesehen. Bei der Gruppe der „kleinen Gehilfen" ist der Nachweis einer Beteiligung an den Verbrechen weit schwerer zu führen als bei Leuten in führender Stellung, bei denen meist Dokumentenbeweise vorliegen.
    Darüber hinaus kann in einem Großteil der Fälle wirklicher oder vermeintlicher Notstand nicht ausgeschlossen werden. Häufig kommt auch § 47 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs zur Anwendung, nach dem Befehlsempfänger nur strafbar sind, wenn ihnen das Verbrecherische des Befehls bekannt war. Bei geringer Schuld kann außerdem nach Absatz 2 dieser Vorschrift von einer Bestrafung abgesehen werden. Schließlich geht jeder Zweifel nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zugunsten der Beschuldigten. Daß auch das unsägliche Unrecht aus der Zeit des totalitären Staates von uns nur nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abgeurteilt werden kann, ist eine Selbstverständlichkeit. Wir würden unsere eigenen Prinzipien verraten, wollten wir anders verfahren.
    Die Praxis unserer Staatsanwaltschaften und unserer Gerichte hat also längst zu einer juristischen „Differenzierung" unter den Beteiligten geführt, die die „kleinen Leute" draußen läßt. Eine zusätzliche gesetzliche Differenzierung ist nach Auffassung des Bundesministers der Justiz angesichts dieser Praxis nicht geboten. Die Differenzierung im Bereich der objektiven und subjektiven Tatbeteiligung kann ohnehin nur fallbezogen erfolgen.



    Bundesminister Dr. Ehmke
    Die Entscheidung des Fünften Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu der im Rahmen des neuen Ordnungswidrigkeitenrechts beschlossenen Neufassung des § 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs geht möglicherweise in ihrer vom Gesetzgeber nicht gewollten Wirkung über den von der geschilderten differenzierenden Praxis betroffenen Personenkreis hinaus. Diese Auslegung des § 50 Abs. 2 bedeutet in dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, daß Beihilfe zu einer vom Täter aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötung nicht mehr verfolgt werden kann, wenn der Gehilfe selbst nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und wenn die Verjährung nicht vor dem 8. Mai 1960 unterbrochen worden ist. Dieses Ergebnis wird zwar die Strafverfolgungsbehörden veranlassen, besonders sorgfältig zu prüfen, ob auch beim Gehilfen niedrige Beweggründe vorlagen und ob eine aus niedrigen Beweggründen begangene Tat gleichzeitig auch heimtückisch oder grausam begangen worden ist. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, daß nach dieser Entscheidung auch sogenannte Schreibtischtäter, die nicht zu den kleinen Leuten gehörten, nicht mehr verfolgt werden können.
    Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir zu dieser Frage der Neufassung des § 50 Abs. 2 ein offenes Wort. Da die in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe verschiedentlich an die Adresse meines Herrn Amtsvorgängers gerichtet worden sind, möchte ich zunächst feststellen, daß die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB vom Bundesministerium der Justiz nicht unter Herrn Dr. Heinemann, sondern unter dessen Amtsvorgängern erarbeitet und eingebracht worden ist. Das ist allerdings keine Entschuldigung dafür, daß die Möglichkeit einer Auswirkung auf die hier zu behandelnden Fragen im Bundesministerium der Justiz auch später nicht erkannt worden ist.
    Für mich 'als seinerzeitigen Staatssekretär im Bundesjustizministerium ist es auch kaum ein Trost, daß der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt und die 'elf Landesjustizverwaltungen, die alle zu dem Entwurf des neuen Ordnungswidrigkeitenrechts gehört worden sind, diese Gefahr ebensowenig 'erkannt haben wie die Mitglieder des Bundestages und des Bundesrats und ihrer Rechtsausschüsse. Ob die Auslegung des § 50 Abs. 2 StGB durch den Fünften Strafsenat zwingend ist, möchte ich als- Bundesminister der Justiz dahingestellt 'sein lassen.
    Jedenfalls besteht meines Erachtens nach dieser Entscheidung noch weniger Grund für eine gesetzliche Differenzierung 'in der Verjährungsfrage. Das gilt auch in bezug :auf die Beihilfe zu einer heimtükkischen oder grausamen Tötung. Die oben geschilderte Differenzierungspraxis erstreckt sich auch auf diese Fallgruppen: Einer gesetzlichen Erstreckung der vom Fünften Strafsenat für das Merkmal der niedrigen Beweggründe gefundenen Lösung auf 'die Merkmale „heimtückisch" und „grausam" steht außerdem unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, daß es sich insoweit, auch nach der neueren Rechtsprechung, um tat-, nicht um täterbezogene Merkmale handelt. Eine weitere gesetzliche
    Differenzierung wäre daher nach meiner Meinung rechtspolitisch fragwürdig.
    Ich bin daher dankbar, daß die CDU/CSU-Fraktion sich mit Mehrheit gegen einen solchen Versuch ausgesprochen hat. Ich möchte denen, die in diesem Punkt anderer Meinung sind, über die rechtspolitischen Einwände hinaus aber auch noch folgendes zu bedenken geben: Ein solcher Versuch könnte politisch dahin mißverstanden werden, als wollte man in der so schwerwiegenden moralischen und rechtlichen Frage der Änderung der Verjährungsvorschriften weder ja noch nein bzw. gleichzeitig ja und nein sagen. Solch einem politischen Mißverständnis sollten wir uns nicht aussetzen.
    Ich fasse zusammen: Verfolgt werden heute nur noch nationalsozialistische Mordtaten, 'die mit kriegerischen Handlungen fast ausnahmslos in keinerlei Zusammenhang standen. Die Rechtsprechung sieht in der ganz überwiegenden Zahl ,der Fälle nicht Täterschaft, sondern nur Beihilfe als gegeben an. Innerhalb der Gruppe der Gehilfen führt die Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze dazu, daß sogenannte „kleine Leute" heute in der Regel nicht mehr angeklagt, geschweige denn verurteilt werden. In der Mehrzahl der übrigbleibenden Fälle, Fällen der Täterschaft und schweren Fällen der Beihilfe, findet die Strafverfolgung unabhängig vom vorliegenden Gesetzentwurf statt, da die Verjährung bereits unterbrochen worden ist. Der Entwurf der Bundesregierung soll lediglich sicherstellen, .daß solche Mordtaten auch dann noch verfolgt werden können, wenn die Tat selbst oder aber der Täter erst nach dem 31. Dezember dieses Jahres bekannt werden.
    Herr Präsident, meine Damen und Herren, lassen Sie mich nach der Darlegung des Sachstands und der juristischen Problematik der Strafverfolgung dieser Mordtaten zu der grundsätzlichen Frage zurückkehren, ob nationalsozialistische Gewaltverbrechen überhaupt noch weiter verfolgt werden sollen. Dies ist nicht eine nur juristische oder gar nur technische Frage, es ist vor allem auch eine moralische und politische Frage, die unser Volk tief bewegt und auf die wir ihm daher eine Antwort schulden. Ich möchte es in einem Satz sagen: Dem Bundesminister der Justiz erscheint eis vor dem eigenen Gewissen, vor unserem Volk und auch vor 'der Weltöffentlichkeit weder moralisch noch rechtlich noch politisch vertretbar, daß gemeine Mörder nach dem 31. Dezember unter uns auftauchen könnten, ohne von uns für ihre Taten zur Verantwortung gezogen zu werden.

    (Beifall 'bei der SPD und Abgeordneten der FDP.)

    Ich befinde mich mit dieser Überzeugung in Übereinstimmung mit dem Herrn Bundeskanzler und 'der ganz überwiegenden Mehrheit sowohl des Kabinetts als auch, wie ich aus 'den vorliegenden Anträgen entnehme, der beiden Koalitionsfraktionen.
    Eine Verjährung dieser Mordtaten mit Ablauf dieses Jahres wäre um so unerträglicher, als im Rahmen der kürzlich verabschiedeten Strafrechtsreform die Verjährungsfrist bei Mord, wie schon gesagt, für zukünftige Taten bereits verlängert worden ist.



    Bundesminister Dr. Ehmke
    Der vorliegende Entwurf will aber dadurch, daß auch nach Ende dieses Jahres bekanntwerdende Mordtaten verfolgt werden können, auch verhindern, daß ,den in der Ahndung von NS-Mordtaten vor allem auf Grund der früheren Praxis der Alliierten schon bestehenden Ungleichheiten eine weitere Ungleichheit hinzugefügt wird. Es wäre nicht einzusehen, daß ein Täter, der vor dem 31. Dezember 1969 ermittelt worden ist, unter Umständen mit lebenslänglichem Freiheitsentzug bestraft werden kann, während 'der erst nach diesem Zeitpunkt auftauchende Täter noch nicht einmal vor Gericht gestellt werden könnte.

    (Beifall 'bei der SPD.)

    Auch seine Strafverfolgung muß daher sichergestellt werden, so schwer es angesichts !des Ausmaßes und der Art des hier zu ahndenden Unrechts auch ist, überhaupt irdische 'Gerechtigkeit zu üben.
    Ich mache als !Bundesminister der Justiz kein Hehl daraus, .daß mich die vielfältige Rechtsnot, 'die dieses Problem mit sich bringt, bedrückt. Diese Rechtsnot, die auf dem deutschen Volk und auf !dem Gesetzgeber lastet, lastet auch auf ,der deutschen Justiz. Sie betrifft den Berufsrichter ebenso wie viele unserer Mitbürger, die als .Geschworene Recht 'sprechen. Ich weiß nicht, ob Außenstehende sich eigentlich eine Vorstellung davon machen können, welche seelische Belastung ein Prozeß wie etwa der Auschwitz-Prozeß auch für die Richter, Geschworenen und Staatsanwälte 'bedeutet, neben der Belastung für die Zeugen, die ja selbst oft Opfer waren.
    Das Kabinett hatte sich bei seiner Entscheidung mit dem Bereits erwähnten Zwiespalt der öffentlichen Meinung auseinanderzusetzen, ,die zwar der allgemeinen Aufhebung ,der Verjährungsvorschriften oder ihrer Verlängerung zustimmt, in der Frage der Verjährung von NS-Gewaltverbrechen aber gespalten ist. Dieser Zwiespalt berührt Bewußtseinsschichten und Probleme, die von der politischen Führung auf keinen Fall als Tabu behandelt werden dürfen, da es um das !moralische und politische Selbstverständnis dieses Volkes geht.
    Wenn wir nicht ganz verstockt sind, wissen wir alle, daß unter dem Naziregime eine Unzahl unschuldiger und wehrloser Menschen, zum Teil in barbarischer Weise, umgebracht worden sind. Gerde die große Zahl der Opfer 'nimmt dieser Tatsache aber ihre Anschaulichkeit. Es läge daher vielleicht nahe, in 'der Diskussion mit unseren Bürgern einmal einen konkreten Fall zu schildern, in dem wir den Täter noch nicht kennen, die Strafverfolgung also ohne dieses Gesetz Ende des Jahres verjähren würde. Solche Fälle gibt es, wie gesagt, immer noch. Ich weiß, wenn ich einige solcher Fälle hier schildern würde, würden viele Menschen in unserem Volke wegsehen und weghören wollen.
    Es ist aber nicht allein die Grausamkeit dieser Fälle, die sie ihre Augen und Ohren schließen läßt. Ich glaube vielmehr, daß dieses Wegsehen- und Weghörenwollen Ausdruck einer seelischen Not und Unsicherheit unseres Volkes ist, die durch äußere Erfolge verdrängt, aber nicht behoben werden kann. Es geht daher in, dieser Diskussion um die Verjährung auch darum, unserem Volk zu helfen, sich von dieser seelischen Verklemmung zu befreien.
    Dabei geht es nicht um eine sogenannte Vergangenheitsbewältigung. Die hat uns die SED vorgemacht, als sie den nationalsozialistischen in den sozialistischen Menchen umtaufte mit dem Ergebnis, daß auch die nationalsozialistischen Zwangslager nur umgetauft wurden. Nein, uns geht es darum, wie unser Volk heute zu sich selbst steht.
    Viele sagen heute, es müsse endlich ein Schlußstrich gezogen werden. Daran ist :manches Wahre. Nur muß man wissen, womit Schluß sein soll. Es muß Schluß sein mit der unseligen These von der Kollektivschuld unseres Volkes. Es muß Schluß sein mit dem Kollektivvorwurf an dieses Volk, ein Volk von Mördern zu sein.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Willi Brandt hat hierzu vor vier Jahren in New York, besonders im Hinblick 'auf unsere Jugend mit Recht gesagt: zwanzig Jahre sind genug.
    Der Bundesaußenminister hat in der Kabinettsberatung über diesen Entwurf aber auch noch etwas anderes gesagt, dem ich zustimme: Der Prozeß der Freisprechung dieses Volkes von 'dem falschen Vorwurf der Kollektivschuld kann nur gelingen, wenn wir die Mörder in diesem Volk stellen und zur Verantwortung ziehen.

    (Beifall bei der SPD und Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Es hieße die These von der Kollektivschuld nachträglich rechtfertigen, würde man sich — und sei es unbewußt — mit den NS-Verbrechen solidarisieren und aus diesem Grunde — es gibt 'andere — einen Schlußstrich auch unter ihre Strafverfolgung fordern.
    Ich sprach vorhin von der Ermordung von Frauen und Kindern. Welche Mutter, die sich einmal vorstellt, es wäre ihr Kind gewesen, und welcher Mann, der sich einmal vorstellt, es hätte sich um seine Frau gehandelt, will solchen 'Straftaten zustimmen, sie entschuldigen oder bagatellisieren?
    Heißt das — wie mir verschiedentlich vorgeworfen worden ist —, durch die Verurteilung einzelner alle anderen, die unter dem Naziregime versagt haben, reinwaschen zu wollen? Das heißt es nicht. Worum es mir geht, ist dies: Es muß auch von uns selbst eine deutliche Unterscheidung ,gemacht werden zwischen politischem Versagen auf der einen und krimineller Schuld auf der anderen Seite. Sicher, beides hängt geschichtlich miteinander zusammen, aber es ist wahrhaftig nicht dasselbe. Anders urteilen hieße, die individuelle Zurechenbarkeit und das individuelle Verantwortenmüssen als Voraussetzung staatlichen Strafens in Frage zu stellen. Es hieße andererseits aber auch, sich den notwendigen Folgerungen aus dem politischen Versagen — für das es eine strafrechtliche Ahndung nicht geben kann — zu entziehen.
    Die Reaktion unseres Volkes auf dieses Versagen während der Herrschaft des Nationalsozialismus darf weder darin bestehen, Mordtaten zu bagatellisieren, noch kann sie sich darin erschöpfen, diese



    Bundesminister Dr. Ehmke
    Straftaten zu verfolgen. Auch das politisch Geschehene ist nicht ungeschehen zu machen. Der CDU-Abgeordnete Friedensburg hatte recht, als er in der Verjährungsdebatte 1960 in diesem Hause sagte:
    Das Unglück unseres zerrissenen Volkes, das Leid unzähliger Mitmenschen in allen Ländern, der Tod von Millionen und aber Millionen, der Schandfleck auf unserer Ehre, unterliegen keiner Verjährung.
    Aber wir können aus dieser Vergangenheit für die Zukunft lernen. Wollen wir unsere politische Existenz nicht noch einmal aufs Spiel setzen, müssen wir den neuen Nationalismus und den neuen Größenwahn schon im Keim zu ,ersticken suchen. Wer heute erneut scheinbar unbeteiligt dabeisteht oder gar wieder mitläuft, der wird angesichts der Millionen Toten, die der Nationalsozialismus über unser Volk gebracht hat, diesmal keine Entschuldigung haben.

    (Beifall bei ,der SPD.)

    Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang — wie vor ,einigen Wochen vor der 'Pressekonferenz — aber auch ein Wort zu der Kritik und zu den Mahnungen des Auslands in der Verjährungsfrage sagen. Ich weiß, was in Deutschland, in unserem Lande, geschehen ist. Ich setze daher das, was in Vietnam, in Algerien, in Biafra, oder das, was beim Einmarsch fremder Truppen in unserem eigenen Lande oder bei der Vertreibung unserer Landsleute in Osteuropa geschehen ist, mit der durchgeplanten und durchorganisierten Mordmaschinerie des sogenannten „Dritten Reichs" nicht gleich. Ich rechne auch nicht auf. Denn jeder ,muß zunächst seine eigenen Angelegenheiten in Ordnung bringen. Aber als Angehöriger ,der jüngeren deutschen Generation sage ich ganz offen: Manche Mahnung und manche Kritik aus dem Ausland wäre glaubhafter, wenn sie weniger selbstgerecht wäre.

    (Beifall bei den Regierungsparteien und Abgeordneten der FDP.)

    Und ein Dutzend deutschfeindlicher Zeitungsartikel machen auf mich weniger Eindruck als die fragendratlose Geste eines überlebenden Opfers. Diejenigen schließlich, ,die wie die Machthaber in der DDR Material über NS-Gewaltverbrechen als taktische Waffe zurückhalten und mißbrauchen, haben überhaupt kein Recht, uns 'Belehrungen oder Zensuren zu erteilen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien und Abgeordneten der FDP.)

    Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich habe bisher von der Verjährungsfrage als von einer moralischen, politischen und rechtlichen Frage an unser Volk gesprochen. Sie ist aber auch eine Frage an die Täter 'und eine 'Frage 'der Täter an uns.
    Die Täter der nationalsozialistischen Verbrechen sind in der Verjährungsdebatte bisher kaum angesprochen worden. Dadurch mag der Eindruck entstanden sein, wir redeten zwar über sie, aber im Grunde ging es uns 'doch nur darum, die Verjährungsfrage, sei es nun in der Koalition, sei es dem Ausland gegenüber, irgendwie „hinzukriegen". Dieser Eindruck wäre falsch. Uns ist voll bewußt, daß wir mit der Entscheidung in der Verjährungsfrage über das Schicksal dieser Täter entscheiden. Das ist keine leichte, es ist aber eine notwendige Aufgabe. Es gehört zum Amt des Bundesministers der Justiz, zum Schutz unseres Zusammenlebens an Entscheidungen mitzuwirken, die unter dem Grundgesetz zwar glücklicherweise nicht mehr Entscheidungen auf Leben und Tod, aber doch Entscheidungen von Freiheit oder Unfreiheit sind. Zu meinem Verständnis dieses Amtes gehört aber auch, ein Wort zu den Tätern zu sprechen oder doch jedenfalls zu versuchen, sie anzusprechen.
    Ich möchte ihnen folgendes ,sagen: Nach dem zur Zeit ihrer Taten geltenden Recht — der Mordtatbestand unseres Strafgesetzbuches galt damals ebenso wie heute — hatten die meisten von ihnen ihr Leben verwirkt. Das Grundgesetz 'hat es ihnen mit der Abschaffung der Todesstrafe geschenkt. Sie alle verdanken unserer demokratischen Verfassung eine Behandlung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, die das Regime, dem ihre Taten gedient haben, mit Füßen getreten hat. Für viele von ihnen bedeutet das den Freispruch. Ich bedauere das nicht, ich bedauere es aber auch nicht, daß sie überhaupt für ihre Taten lin rechtsstaatlicher Weise zur Verantwortung gezogen werden. Ich halte das vielmehr für notwendig. Dabei weiß ich, 'daß es auch auf ihrer Seite neben schwerer Schuld viel menschliches Elend gibt. Ich bin dagegen nicht unempfindlich, aber ich sage offen, daß meine Kraft des Mitempfindens nicht einmal ausreicht, das 'Leid ihrer Opfer auszuloten.
    Doch auch die Frauen und Kinder der Täter, die nach unseren Rechtsgrundsätzen — anders als damals viele Angehörige der Opfer — von jeder „Sippenhaft" frei sind, werden uns als gleichberechtigte Mitbürger fragen: Müssen 'diese Taten, so grausam sie ,gewesen sind, wirklich noch nach 20 und 25 Jahren verfolgt werden? Müssen die Verjährungsvorschriften wirklich geändert werden? Darauf lautet meine Antwort: nach bestem Wissen und Gewissen ja.
    Es müßte die Glaubwürdigkeit unserer Rechtsordnung zerstören und das Rechtsbewußtsein unseres Volkes trüben, wenn wir — auch nach so langer Zeit — solch geradezu unvorstellbares Unrecht ungeahndet ließen. Das im totalitären Staat mißachtete Recht des 'einzelnen auf sein Leben ist das zentrale Rechtsgut einer menschenwürdigen Ordnung. Auch angemaßte oder Mißbrauchte staatliche Gewalt darf es nicht antasten. Nur dadurch, daß wir die Täter zur Verantwortung ziehen, kann die Menschlichkeit unserer Rechtsordnung gewahrt werden, die die Täter in der Unmenschlichkeit gegenüber den Opfern zugleich in deren und in ihrer eigenen Person verraten haben.
    Heißt das aber nicht, so mag man in diesem Punkte fragen — um Gustav Heinemann zu zitieren —, unser Volk einzuteilen in die Gerechten und die Gerichteten? Nein, das heißt 'es nicht. Das heißt nur — ich sage es noch einmal —, daß anders als politisches Versagen kriminelle Schuld nur individuell zuzurechnen und zu ahnden ist.



    Bundesminister Dr. Ehmke
    Zur .Selbstgerechtigkeit hat im übrigen niemand von uns Anlaß. Darum sind auch die Täter, wie immer sie heute zu ihren Taten stehen mögen, eingeschlossen in die Bitte, die Thomas Mann am Schluß seines Faustus-Romans einen alten Mann in der Stunde des Zusammenbruchs für unser ganzes Volk sprechen läßt: Gott sei Eurer armen Seele gnädig.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten in der Mitte.)



Rede von Dr. Karl Mommer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich frage, ob das Wort zur Begründung der Fraktionsanträge verlangt wird. — Herr Dr. Jaeger hat das Wort zur Begründung des Antrags der CDU/CSU-Fraktion.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der ChristlichDemokratischen und Christlich-Sozialen Union, für die zu sprechen ich die Ehre habe, hat es sich nicht leicht gemacht mit ihrer Stellungnahme in der Verjährungsfrage und mit dem Antrag, den sie heute dem Hohen Hause vorlegt. Wir haben ihn so vielfach und gründlich beraten, daß wir in der Öffentlichkeit schon den Vorwurf hörten, es sei unsere Fraktion, die die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes verzögere. Meine Damen und Herren, den Vorwurf können wir mit Gelassenheit hinnehmen. Denn wenn dieser Bundestag, wie wir es wünschen, diese Frage löst, so ist rechtzeitig gehandelt worden. Sodann aber waren wir der Auffassung — ich glaube, diese Auffassung ist durch die Entwicklung gerechtfertigt worden —, daß hier wichtige rechtliche Klärungen zu Grundsatzfragen abgewartet werden mußten, sowohl was den Beschluß der Vereinten Nationen als auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und zur Frage der Differenzierung das Urteil des Bundesgerichtshofs anging, das soeben hier schon angesprochen wurde.
    Wir waren der Auffassung, daß es nicht sachgerecht wäre, wenn der Deutsche Bundestag in dieser Frage entschiede, bevor die Vereinten Nationen ihren Beschluß gefaßt hatten. Die Konvention vom 25. November 1968 macht allerdings viele Fragen überflüssig oder beantwortet sie in negativer Hinsicht. Wir kennen den Art. 25 des Grundgesetzes, nach dem die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes sind. Die Frage, ob ein einstimmiger Beschluß der Vereinten Nationen eine allgemeine Regel des Völkerrechts auch mit Rückwirkung hätte schaffen können — ich glaube, nein —, brauchen wir nicht mehr zu prüfen, nachdem kein einmütiger Beschluß zustande kam, sondern 58 gegen 7 Stimmen bei 36 Enthaltungen praktisch eine Spaltung der Vereinten Nationen offenkundig machten und das, was sie beschlossen haben, also auch für die Zukunft nicht als eine allgemeine Regel des Völkerrechts angesprochen werden kann.

    (Abg. Dr. Barzel: Sehr wahr!)

    Im Gegenteil, meine Damen und Herren, was hier in der Konvention der Vereinten Nationen versucht worden ist, ist eine Kombination ganz verschiedener Zielsetzungen des Ostblocks und der Entwicklungsländer. Es ist die Kodifizierung noch unausgereifter juristischer Überlegungen.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Deshalb fehlt weithin die von unserer Verfassung, dem Grundgesetz, geforderte gesetzliche Bestimmtheit.
    Vor allem aber macht die sogenannte große Rückwirkung nach unserem Grundgesetz unmöglich, diese Konvention zu ratifizieren. Wenn schon abgelaufene Fristen wieder zum Leben erweckt würden, wäre der Rechtsschutz aufgehoben, die Rechtssicherheit erschüttert und die Rechtsstaatsidee verletzt. Das, glaube ich, ist ja auch der Grund, warum die Staaten des westlichen Kulturkreises ausnahmslos dieser Konvention ihre Zustimmung versagt haben, alle unsere Partner in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in der NATO, aber auch neutrale Länder wie Finnland, Österreich, Schweden, Australien und Neuseeland. Hier werden Rechtsgrundsätze des westlichen Kulturkreises verletzt. Deswegen kann diese Konvention, die mit einer so knappen Mehrheit beschlossen wurde, nicht als rechtsverbindlich für irgendein Land der Erde betrachtet werden.
    Nach der anderen Seite aber war die Frage, ob das, was wir heute hier beraten, die Verlängerung oder Abschaffung der Verjährungsfristen mit unserem Grundgesetz übereinstimmt. Ich habe schon am 25. März des Jahres 1965 in diesem Hohen Hause darauf hingewiesen, daß diese Übereinstimmung besteht. 76 Staats- und Strafrechtslehrer und vor diesem Hause insonderheit der heutige Bundesminister Benda haben darauf hingewiesen, daß dies so ist. Aber Zweifel waren innerhalb und außerhalb des Hauses geblieben, da rechtliche Klarheit ja immer erst dann besteht, wenn das höchste Gericht als letzte Instanz in einer Sache gesprochen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar dieses Jahres diese Zweifel ausgeräumt. Unser Grundgesetz steht einem Gesetz nicht entgegen, das noch nicht abgelaufene Fristen der Verjährung verlängert oder abschafft. Damit hat dieses Hohe Haus und damit hat auch meine Fraktion eine Handlungsfreiheit nach beiden Seiten erhalten. Wir sind rechtlich weder verpflichtet, die Fristen abzuschaffen oder zu verlängern, noch sind wir verpflichtet, etwas zu tun. Wir können sie abschaffen, wir können sie verlängern, wir können jede Handlung ablehnen.
    Meine Damen und Herren, damit ist klar, daß diese Frage keine Verfassungsrechts-, ja keine Rechtsfrage ist, sondern ein politisches Problem. Ich wage nicht, zu sagen: „nur" ein politisches Problem. Denn dieses politische Problem ist so ungeheuer vielschichtig, angesichts der Geschichte unseres Volkes so bedeutsam und von so hohem Rang, daß es uns allen Sorgen und Schwierigkeiten genug macht, wie Sie allein daran sehen, daß wir nun zum zweiten Mal nach vier Jahren in diesem Hause wieder darüber beraten. Diese Frage hat eine moralische Bedeutung, hat eine rechtspolitische, eine außenpolitische und eine innenpolitische Bedeutung.
    Ich möchte mit den beiden letzteren anfangen. ,Uns, unserer Fraktion und dem ganzen Hause, wird



    Dr. Jaeger
    oft vorgeworfen, daß wir in dieser Frage überhaupt von außenpolitischen Gesichtspunkten sprechen. Ich glaube, diese Gesichtspunkte sind durchaus legitim an ihrem Platze. Denn Rechtspolitik wird nicht in einem luftleeren Raum gemacht, sondern für ein konkretes Volk, für unser Volk also, belastet mit der jüngsten Geschichte dieses Jahrhunderts und im Zeichen einer verhängnisvollen Spaltung, die uns besonders darauf hinweist, die Meinung der Welt zu hören und ihre Freundschaft zu gewinnen. Wenn 90% der Menschheit sich für das aussprechen, was man die „kleine Rückwirkung" nennt, also für die Verlängerung laufender Verjährungsfristen, dann ist hier, glaube ich, ein politischer Tatbestand geschaffen, den eine verantwortungsbewußte deutsche Regierung und ein verantwortungsbewußtes deutsches Parlament nicht übersehen darf.
    Ich mache mir dabei, was den Ostblock betrifft, keine Illusionen. Wir mögen in diesem Hause beschließen, was immer wir wollen — wir werden im Munde dieser Herren die Revanchisten und Neonazisten bleiben. Aber es ist für uns doch hoch bedeutsam, was neutrale Länder, was unsere Partnerstaaten sagen. Ich meine, es ist für unsere Stellung auch in der Geschichte und für die Zukunft von hoher Bedeutung, daß die Wandlung dieser Nation nach den schrecklichen Ereignissen der vierziger Jahre glaubwürdig ist und glaubwürdig bleibt.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wenn schon auf dem Gebiet der Verteidigung neben der militärisch-technischen Effektivität die Glaubwürdigkeit eine so hohe Bedeutung hat, dann gilt das, glaube ich, auch auf anderen Gebieten der Außenpolitik, nicht zuletzt auch auf diesem hier. Das Werk, das gerade von einem Mann wie Konrad Adenauer begonnen worden ist und an dem alle Fraktionen dieses Hauses, aber ich darf doch wohl sagen: in besonderer Weise die meinige, einen Anteil haben, dieses Werk des Aufbaues eines neuen Deutschlands dürfen wir nicht gefährden.
    Ich bin der Meinung, daß auch der innenpolitische Gesichtspunkt in dem Augenblick legitim ist, wo wir nicht über eine Rechtsfrage, sondern eben über eine politische Frage zu entscheiden haben. Man soll diesen innenpolitischen Gesichtspunkt nicht übersehen. Ich glaube allerdings auch, man soll ihn nicht überschätzen. Der Ausgang der letzten Bundestagswahl hat bewiesen, daß die Entscheidung dieses Hauses über die Frage der Verjährung keinerlei Bedeutung für das Ergebnis gehabt hat. Andererseits muß man auch im Ausland dafür Verständnis haben, daß wir nicht sozusagen mutwillig eine Politik betreiben, die den Radikalismus rechts oder links fördern könnte. Diese Rücksicht hat allerdings eine klare Grenze, dort nämlich, wo sie in Feigheit ausarten würde. Wir alle — in allen Fraktionen dieses Hohen Hauses — sind bei der nächsten Bundestagswahl zum Kampf mit den Staatsfeinden rechts und links aufgerufen, ganz gleich wie wir in der Verjährungsfrage entscheiden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wir werden nach beiden Seiten hin die Aufgabe
    haben, die moralischen Grundlagen des gemeinsam
    geschaffenen Staates darzustelen und zu verteidigen. Wir sind auch in dieser Frage, über die wir heute sprechen, in erster Linie der Zukunft verpflichtet und nicht den Ressentiments der Ewiggestrigen.
    So legitim der außenpolitische und der innenpolitische Gesichtspunkt auch sind, viel bedeutsamer ist bei einer Frage dieser Ordnung der rechtspolitische, am bedeutsamsten aber der moralische Gesichtspunkt. Jede grundsätzliche Überlegung be-bezüglich der Bestrafung von Mord, schon gar der diabolischen Morde der nationalsozialistischen Zeit, mündet- in eine Darstellung von Sinn und Zweck der Strafe. Wir haben vor kurzem in diesem Hohen Hause ein neues Strafrecht verabschiedet, das wie das alte bewußt auf dem Schuldstrafrecht aufbaut.
    Die Behandlung des Problems, das wir heute vor uns haben, bestätigt diese unsere Entscheidung. Sicherlich gibt es verschiedene Strafzwecke. Aber wenn ich die Mörder der nationalsozialistischen Zeit betrachte, meine ich, daß vor ihnen die Gesellschaft nicht mehr geschützt zu werden braucht. Dieser Gedanke, der heute bei manchen modernen Theorien in erster Linie im Vordergrund steht, ist hier ganz hinfällig. Denn diese Regimetäter haben nur unter den Umständen des Regimes gemordet; sie hätten es in einer normalen Gesellschaft nicht getan. Es braucht deshalb auch niemand mehr abgeschreckt zu werden, und die Resozialisierung der Täter haben diese längst selber besorgt. Gerade an diesem Fall der NS-Morde sehen wir, daß der erste und wichtigste Zweck allen Strafrechts eben die Sühne ist; denn nur mit dem Gedanken der Sühne kann das Gesetz,. das wir dem Hause vorlegen, gerechtfertigt werden. Dieser Gedanke der Sühne gilt in besonderer Weise bei Gewaltverbrechen, schon gar, wenn Menschenleben aus dieser Welt geschafft wurden, sei es einmalig, sei es sogar dutzend-, hundert- und tausendfach. Hier, meine ich, müßten wir doch alle erschrecken, wenn Massenmorde, wie sie unsere Geschichte nun einmal in diesem Jahrhundert aufweist, in Zukunft ohne Strafe bleiben sollten. Ich kann an die Worte anknüpfen, die der Herr Bundesjustizminister hier gesprochen hat. Es handelt sich schließlich um Wehrlose, um Frauen und Kinder, und jeder von uns kann sich vorstellen und viele von uns haben es erlebt, wie Blut und Tränen geflossen sind und wie sie noch heute die Herzen vieler Menschen verbittern. Das lastet nun einmal auch auf dem deutschen Namen, auch wenn es sicherlich nicht im Sinne dieses Volkes und mit :seiner Billigung geschehen ist. Ein ungesühnter Massenmord schreit nach meiner Überzeugung zum Himmel. Ein Volk, das freiwillig mit erkannten Massenmördern zusammenlebt, würde sein Gesicht verlieren, nicht nur gegenüber dem Ausland, auch gegenüber sich selbst.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Man weist gelegentlich darauf hin, daß es nach fast einem Vierteljahrhundert Zeit sei, den Rechtsfrieden zu suchen; der Rechtsfriede würde die Niederschlagung aller Verfahren bedingen. Meine Damen und Herren, das mag in bestimmten geschichtlichen Augenblicken so sein. Unser Augenblick ist nicht derart. Ich glaube, daß der Rechts-



    Dr. Jaeger
    friede ein Mindestmaß an verwirklichter Gerechtigkeit voraussetzt, und das heißt, daß jedenfalls Massenmorde nicht weiterhin ungesühnt bleiben können. Vor allem aber: Was heißt hier Rechtsfriede? Rechtsfriede ist doch in diesem Fall keine Frage unseres nationalen Gebietes. Es handelt sich doch um Verbrechen, die in ganz Europa und an Angehörigen von Nationen begangen worden sind, die zum Teil außerhalb unseres Erdteils leben. Unter diesen Umständen meine ich, daß die Meinung der betroffenen Kreise, die Meinung der betroffenen Völker nicht nur ein außenpolitisches Moment darstellt, sondern ein ganz erhebliches moralisches Problem, ja, eine Größe, die ein rechtspolitisch bedeutsames Element unserer Gesetzgebung sein muß. Denn Rechtsfriede könnte hier nur international, aber nicht in nationalem Rahmen hergestellt werden.
    Wenn wir nun dem Hause den Vorschlag machen, die Verjährungsfrist zu verlängern, so werden wir dabei aber keineswegs nur von diesem Gedanken an die furchtbaren Geschehnisse der 40er Jahre bewegt. Als der Gesetzgber des Jahres 1871 die Verjährungsfrist auf 20 Jahre festsetzte, da war sie — das ist heute allgemeine Überzeugung, und dem hat das Hohe Haus durch Beschluß Ausdruck gegeben — sicherlich zu kurz, auch dort, wo es sich um Einzelmorde handelt.
    Lassen Sie mich einen einzelnen Fall herausgreifen, der sich in meiner bayerischen Heimat zugetragen hat. Im Jahre 1922 wurden in Hinterkaifeck bei Ingolstadt sechs Personen von zwei Tätern ermordet. Erst 1951 erfolgte ein Hinweis auf die Täter Einer war schon gestorben, der andere konnte gefaßt werden. Es war nicht mehr möglich, ihn seinem Richter zuzuführen, weil die Straftat verjährt war. Das hat in der Öffentlichkeit ein solches Aufsehen erregt, daß der Bayerische Landtag sich mit der Frage befaßt und an die Staatsregierung die Aufforderung gerichtet hat, für eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu sorgen. Das ist ein Beweis dafür, daß es hier keineswegs nur um die Frage der Sühne der nationalsozialistischen Morde, sondern um die Frage der Sühne von Mord überhaupt geht; dem hat das Haus bereits grundsätzlich entsprochen.
    Wenn aber die Frist von zwanzig Jahren schon für Einzelmord zu kurz ist, dann gilt das doch erst recht für das, was wir im „Dritten Reich" erlebt haben, für einen Etat criminel, den sich der bürgerliche Gesetzgeber von 1871 überhaupt nicht vorstellen konnte, weil er sich eben nur den Einzelmord in einer festen Staats- und Gesellschaftsordnung, die — meistens wenigstens — den Mörder rasch findet, hat vorstellen können. Daß der Staat selber Mordbefehle gibt und daß Zehntausende in sie verstrickt werden und daß Hunderttausende, ja, am Ende Millionen davon betroffen werden, das ging über alle Vorstellungen hinaus. Das könnten auch wir uns nicht vorstellen, wenn wir es nicht selbst erlebt hätten, wenn es nicht inzwischen Geschichte geworden wäre. Deswegen ist es auch Unsinn, wenn sich Massenmörder auf den Geist des Rechtsstaates berufen, den sie selbst nicht gekannt, ja, den sie mit Füßen getreten haben. Wir können
    es auch deshalb nicht bei den kurzen Fristen belassen, weil die übrigen Rechtsstaaten der Welt längst längere Fristen eingeführt haben.
    Nun, meine Damen und Herren, gab es auch in meiner Fraktion einen Kreis von Leuten — zu denen auch ich gehöre —, die an sich der Abschaffung der Verjährungsfrist den Vorzug gegeben hätten, ich glaube, aus guten Gründen, vor allem im Hinblick auf die, wie ich meine, erkennbare Tendenz der Entwicklung des Weltrechts. Aber wir haben uns nach langen Debatten darauf geeinigt, daß wir Ihnen den Vorschlag machen, nur eine Verlängerung um zehn Jahre, also auf 30 Jahre, vorzunehmen, was wohl im Falle der Massenmorde, von denen ich sprach, ausreichend sein dürfte.
    Ich glaube, daß hierfür auch gute Gründe anzuführen sind, vor allem der, daß man noch klarer heraushebt, daß es sich hier nicht um eine außerordentliche Maßnahme handelt, sondern nur um die Anwendung einer bereits von diesem Hause beschlossenen Gesetzesbestimmung auf die gegenwärtig laufenden Verfahren. Wir wollen deshalb, daß die Bestimmung, die das Haus mit übergroßer Mehrheit bereits beschlossen hat, nicht erst im Jahre 1973, sondern schon in diesem Jahre in Kraft tritt, ganz gleich, ob es sich um Einzelmorde oder um Massenmorde handelt. Wir betonen damit noch deutlicher, daß es sich hier nicht um ein Sondergesetz, sondern um ein allgemeines Gesetz handelt, das jeden Mord gleichmäßig erfassen will.
    Mit Recht schreibt heute auch „Die Welt" in ihrem Leitartikel, daß die Frage, ob man die Verjährung abschafft oder auf 30 Jahre festlegt, keine Frage nach den letzten Prinzipien der Rechtsüberzeugung darstellt. Wir würden uns freuen, wenn sich für unseren Vorschlag eine breite Mehrheit in diesem Hause finden würde, was wir wohl annehmen können, nachdem eine andere Fraktion den gleichen Vorschlag in anderer Formulierung vorgelegt hat. Es ist eben allgemeine Überzeugung dieses Volkes — und der Bundestag hat dem bereits Ausdruck gegeben —, daß die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen soll, gleichgültig, ob sie den Taxi-, den Raubmörder, den Sexualmörder oder den nationalsozialistischen Mörder betrifft.
    Nun habe ich dieser Tage im Rundfunk einen Kommentator einen sehr merkwürdigen Satz sprechen hören. Er hat gesagt:
    Die Strafverfolgung von Nazitätern bringt uns ein Vierteljahrhundert nach dem Ende des Hitlerreichs noch immer in Peinlichkeiten. . . . Den politischen Straftaten des Hitlerregimes ist nicht mit den Mitteln eines wesentlich unpolitischen Strafrechts beizukommen. Das im höchsten Grad Abnorme kann nicht mit den Normen, die für normale Zeiten und Zustände gedacht sind, bereinigt werden. Es wäre ehrlicher gewesen, von vornherein die NS-Täter vor Sondergerichte zu stellen und nach Sonderrecht zu behandeln.
    Meine Damen und Herren, das ist genau das, was unserer Auffassung nicht entspricht.

    (Beifall bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)




    Dr. Jaeger
    Es geht zuerst einmal nicht um politische Taten. Politische Taten nichtkrimineller Art sind in einer höchst unvollkommenen Form vor Spruchkammern verhandelt worden in einer Zeit, als es diese Bundesrepublik noch nicht gab, Maßnahmen also, für die wir die Verantwortung nicht tragen. Straftaten aber, aus welchem Motiv auch, sind, sofern die Verjährung nicht unterbrochen wurde, längst verjährt außer einer einzigen, eben dem Mord. Für Mord aber, glaube ich, kann man nicht politische Straftat sagen. Hier ist nicht das Wort „politisch", also ein sehr ehrenhaftes Wort, angebracht; denn das wahre Motiv waren Rassenhaß, Größenwahn, Mordlust, niedrigste Gesinnung schlechthin, und für solche Verbrechen rein krimineller Natur sind die Strafgerichte zuständig.
    Wir möchten auch nicht, wie es drüben im Herrschaftsbereich von Pankow geschehen ist, wo man ja mit sehr viel größeren Zahlen der Verurteilungen aufwartet, Methoden anwenden, die nicht rechtsstaatlich sind, die nichts mit einer geordneten Rechtsprechung zu tun haben und die seinerzeit keinen anderen als den heute schon einmal zitierten Thomas Mann dazu veranlaßt haben, in einem Protestbrief an Ulbricht zu schreiben, hier würde „im Stile jenes zur Hölle gefahrenen Roland Freisler" gerichtet. Von dieser Seite, meine Damen und Herren, brauchen wir uns wahrhaftig keine Vorwürfe machen zu lassen. Hier brauchen wir uns wahrhaftig kein Vorbild geben zu lassen.
    Trotz alledem ist in unserem Volk immer wieder die Parole zu hören, man solle Schluß machen. Aber ganz abgesehen davon, daß wir dies aus den moralischen Gründen, die ich dargelegt habe, gar nicht könnten, möchte ich doch einmal real darauf hinweisen: Selbst wenn wir die Verjährungsfrist am 31. Dezember 1969 auslaufen lassen, ist noch lange kein Ende der Prozesse abzusehen, die nach dem Urteil derer, die damit befaßt sind, auch ohne Veränderung der Fristen jedenfalls bis zum Ende der 70er Jahre dauern werden. Ich glaube, daß sie auch bei Verlängerung der Fristen nicht sehr viel länger dauern werden, einmal wegen des Lebensalters der Betroffenen, zum anderen aber auch aus einer politischen Überlegung. Wenn wir nämlich jetzt die Fristen verlängern, ist die andere Seite im Osten gezwungen, ihre Akten sofort vorzulegen, wenn sie überhaupt noch einen Erfolg der Strafverfolgung sehen will. Denn der taktische Gesichtspunkt des Ostens, die Akten zurückzuhalten und sie erst auf den Tisch zu legen, wenn wir nicht mehr strafen können, und uns damit vor uns selbst und vor der Weltöffentlichkeit unglaubwürdig zu machen, fällt ja dann weg.
    Im übrigen bin ich der Auffassung, es wäre eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, wenn wir die Fristen nicht verlängerten. Denn es ist doch angesichts der Zustände im Dritten Reich der reine Zufall, ob beim einen die Straftat vor Ende dieses Jahres nicht mehr entdeckt wird, die Verjährungsfrist also 20 Jahre dauert, beim anderen hingegen sie kurz vorher unterbrochen wird, worauf dann die Verjährungsfrist ungefähr 40 Jahre insgesamt dauern wird. Das könnte zur Folge haben, daß im nächsten Jahr in einem Prozeß gegen einen angeblichen Mörder Meier ein Herr Huber auftritt und sagt: „Ich bin der Mörder, aber mir könnt ihr nichts mehr machen, denn ich bin verjährt." Meine Damen und Herren, ich glaube, wenn ein solcher Zustand einträte, würden viele in unserem Volke, die heute die Parole „Schluß machen!" ausgeben, dem Gesetzgeber hier schwere Vorwürfe machen, und das zu Recht.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Unbeschadet all dieser Gesichtspunkte gibt es sicher justizpolitisch manche Einwände, die wir bei unseren Überlegungen zu berücksichtigen suchten. Der schwerstwiegende Einwand ist sicherlich die Schwierigkeit der Beweisfindung, wenn fast ein Vierteljahrhundert vergangen ist. Das Gedächtnis wird unscharf, die Verfahren werden länger, und das Ergebnis befriedigt nicht immer. Das kann nicht bestritten werden. Aber aus den Gründen, die ich dargelegt habe, vor allem aus den moralischen Gründen, entbindet das uns und unsere Justiz nicht von der Pflicht, dort aufzuklären, zu verfolgen und zu verurteilen, wo dies noch möglich ist; und wir wissen, daß es gerade in besonders schweren Fällen durchaus möglich ist.
    Es ist aber hier wohl auch der Platz, der deutschen Justiz, den Gerichten und den Staatsanwälten, und besonders den Herren in Ludwigsburg, Dank für das zu sagen, was sie in ungeheuer mühevoller Arbeit, nicht immer recht gewürdigt von der Öffentlichkeit, in diesen Jahren geleistet haben und leisten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Man wendet gegen unsere Auffassung ein, daß Freisprüche in den Gerichten in der Weltmeinung eine ähnlich schlechte Wirkung hervorrufen könnten, wie wenn wir die Verjährungsfristen nicht verlängerten. Meine Damen und Herren, ich glaube die Weltmeinung, vor allem soweit sie westlich, also rechtsstaatlich orientiert ist, wird für unsere Schwierigkeit laufend Verständnis gewinnen. Außerdem habe ich den Eindruck, daß für die Meinung der Welt die Gesamthaltung unseres Volkes, die in einem Beschluß dieses Hohen Hauses zum Ausdruck kommt, wichtiger ist als das Ergebnis einzelner Prozesse. Und schließlich glaube ich, gerade die Akten, die vom Osten zurückgehalten worden sind und die uns nach Verlängerung der Fristen vorgelegt werden, werden wahrscheinlich sehr eindeutige Dokumentationen über Schreibtischmörder enthalten und demgemäß für die Justiz leichter zu behandeln sein als manche andere Sachen, die sie selber aufgegriffen hat.
    Ein ernster Gesichtspunkt ist sicherlich auch die Überlastung der Gerichte, die Vielzahl der Verfahren, die Aufarbeitung durch viele Jahre hindurch. Daß die Erfolgsquote von 10 % bei der Ermittlung bis zur Anklage immer mehr sinkt, liegt an den Gründen, die hier schon ausgesprochen wurden, und stimmt sicherlich auch bedenklich. Das ist der eine Gesichtspunkt, weshalb wir gemeint haben, daß es notwendig ist, eine gewisse Differenzierung eintreten zu lassen, um die Justiz, die mit dem



    Dr. Jaeger
    Gesamtproblem kaum fertigwird, auf die schwersten der schweren Fälle zu beschränken.
    Das zweite ist aber ein Dilemma, in dem im Grunde jeder in diesem Lande ist, der sich mit diesen Fragen befaßt. Es gibt zwei verschiedene Überlegungen. Die eine Überlegung hat namens der Christlich-Sozialen Union in Bayern der Vorsitzende der Landesgruppe, mein Freund Richard Stücklen, in der „Münchener Abendzeitung" ausgedrückt, als er sagte: „Es darf nicht zugelassen werden, daß die NS-Verbrecher, die ohne jede menschliche Regung von ihren Schreibtischen aus den Tod von Abertausenden organisiert haben, daß die Sadisten, die diese Befehle ausgeführt und dabei noch ihr eigenes makabres Vergnügen gefunden und aus eigener Phantasie dazugetan haben, um -die Qualen zu vermehren, straffrei ausgehen." Das, glaube ich, ist die Meinung des Mannes von der Straße.
    Es spielt aber auch der andere Gesichtspunkt eine Rolle, der aufkam, als vor einigen Jahren in München Krankenschwestern im fünften und sechsten Lebensjahrzehnt angeklagt wurden, die in ihrem Leben Tausende und Zehntausende von Spritzen gegeben hatten, in jenen dunklen Jahren Todes-spritzen auf Anweisung von Ärzten, die verstorben sind oder von alliierten Gerichten milde behandelt wurden. Auch deren Vergehen wäre unmittelbar nach dem Krieg nach der Meinung des ganzen Volkes zur Sühne aufgerufen gewesen. Aber bei solchen Taten untergeordneter Organe ist nach einer so langen Zeit nach der Meinung unseres Volkes die Beurteilung der Angelegenheit doch etwas anders. Deshalb haben wir versucht, eine differenzierte Lösung zu finden.
    Die verschiedenen Wege, die dabei erörtert wurden, brauche _ich Ihnen jetzt hier nicht im einzelnen darzulegen. Sie sind durch eine Entscheidung des Fünften Senats des Bundesgerichtshofs überholt worden, die erst am 20. Mai dieses Jahres gefallen ist. Wir wußten — wie alle —, daß dieses Urteil bevorstand und hielten auch dieses Urteil für wichtig genug, darauf zu warten; denn es ist für unsere Überlegungen wichtig.
    § 50 Abs. 2 StGB, über den hier schon gesprochen worden ist, weist auf ein sehr ernstes Problem der Gesetzgebung hin. Der gegenwärtige Herr Bundesminister der Justiz war so freundlich, darauf hinzuweisen, daß das Einführungsgesetz zum OWiG mit meiner Unterschrift an den Bundesrat gegangen ist, mit der meines Amtsnachfolgers dann an den Bundestag. Sonst wird vielleicht nicht immer auf der Rosenburg die Tätigkeit von Justizministern der Christlich-Demokratischen und Christlich-Sozialen Union an der Vorbereitung der Reformwerke, die dieses Haus verabschiedet, in gleicher Weise gewürdigt.

    (Beifall in der Mitte.)

    Ich nehme an, daß mein Amtsnachfolger sowenig wie ich die politische Verantwortung dafür bestreiten wird; denn nach der Theorie der Demokratie ist ein Minister für alles verantwortlich, was in seinem Ressort geschieht.
    In der Wirklichkeit aber werden Sie weder von einem Minister noch von seinem Staatssekretär, selbst wenn er Professor des Rechts ist, erwarten können, daß er auf dem Gebiet des Strafrechts ein solcher Spezialist ist, daß er jede Auswirkung jedes einzelnen von mehreren hundert Paragraphen zu übersehen vermag. Das hier Erstaunliche ist, daß die sonst so vorzügliche Strafrechtsabteilung des Bundesministeriums der Justiz, daß elf Landesjustizministerien, die doch auch nicht die schlechtesten Fachleute haben, daß der Generalbundesanwalt mit seinen Mitarbeitern und sogar die Richter des Bundesgerichtshofs, die alle um Stellungnahme gebeten wurden, auf das Problem der Auswirkung auf die Verjährung nicht hingewiesen haben. Die Experten des Strafrechts im Ausschuß haben es auch nicht bemerkt.
    Meine Damen und Herren, es handelt sich hier — das möchte ich betonen — um eine Bestimmung, die in sich richtig und sinnvoll ist, um eine Bestimmung, die die Gleichstellung des Gehilfen mit dem Täter, die das nationalsozialistische Strafrecht gebracht hat, wieder beseitigt und die Strafe individuell nach der Schuld des einzelnen bemißt. Das ist ein Prinzip, das sowohl in dem so oft erwähnten Entwurf 1962 als auch in dem Alternativ-Entwurf der angeblich so fortschrittlichen Professoren enthalten ist.
    Wenn dabei der Gesetzgebung dieses Versehen unterlaufen ist, dann vermag das wirklich zu einer Betrachtung über die Unvollkommenheit der Gesetzgebung, ja über die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens anzuregen. Jedenfalls ist diese Entscheidung gefallen, und das Gericht glaubte, daraus die Schlußfolgerung ziehen zu müssen, die es gezogen hat.
    Ich möchte noch einmal betonen: ich halte § 50 Abs. 2 für richtig und seine Einführung für notwendig. Hätte man allerdings gewußt, welche Folgen das für die Verjährung hat, so hätte ich diese Bestimmung nicht fallengelassen — ich halte sie für richtig —, sondern man hätte bei den Verjährungsbestimmungen die Verjährungsfristen für den Gehilfen nicht nach seiner Tat, sondern nach der Tat des Haupttäters bemessen und damit das Problem umgehen können.
    Dann wäre allerdings dieses Haus aufgerufen gewesen, eine differenzierte Lösung zu finden. Ich leugne nicht, daß ich es für sachlich besser gehalten hätte, wenn der Gesetzgeber selbst bewußt eine solche Lösung gefunden hätte, die wahrscheinlich eine andere gewesen wäre als die, die auf diese Weise zustande kam. Nachdem diese Lösung aber zustande gekommen ist, geht sie sicherlich über alles das hinaus, an was in meiner Fraktion als Lösungsversuch gedacht war. Das, was etwa der frühere Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Herr Dr. Walter Strauß, angeregt hat, zielte auf untergeordnete Tätigkeiten. Herr Heinrich, den der Bundesgerichtshof von der Strafverfolgung freigestellt hat, hat sicherlich nicht eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt.
    Auch die Teilamnestie, die ich vorgeschlagen hatte, hätte diesen Mann nicht betroffen; denn sie



    Dr. Jaeger
    hätte bei vier Jahren eine Begrenzung gefunden, während hier sogar trotz des Urteils auf sechs Jahre Zuchthaus eine Freistellung erfolgt ist. Und auch bei der Aufgabe des Legalitätsprinzips hätte es wohl keinen Generalstaatsanwalt gegeben, der in einem solchen Falle einen Verzicht auf Anklageerhebung oder Durchführung des Verfahrens erwogen hätte.
    Meine Damen und Herren! Unter diesen Umständen glaube ich, daß mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs eine differenzierte Lösung gefunden worden ist, die alles überholt, was in meiner Fraktion und in der Öffentlichkeit an Erwägungen angestellt worden ist. So konnten wir auf einen solchen Gesetzgebungsvorschlag verzichten, weil der Bundesgerichtshof eine Unterscheidung getroffen hat.
    Diese Unterscheidung wird vielen von uns problematisch erscheinen, und sie wird im Laufe der nächsten Jahre noch oft kritisiert werden. Ich will sie hier nicht rechtfertigen — das habe ich nicht nötig —, aber einen positiven Gesichtspunkt möchte ich doch beisteuern. Die Unterscheidung der Taten nach dem Motiv ist jedenfalls kein Gesichtspunkt, der rechtsstaatlichem Denken, der dem Rechtsempfinden des Volkes widerspricht, sondern immerhin ein recht beachtlicher Gesichtspunkt, den wir nun jedenfalls — stärker vielleicht als sonst — zur Grundlage der Entscheidungen, der Urteile unserer Gerichte gemacht sehen. Dem, was uns in der CDU/ CSU am Herzen lag, daß nämlich kleine Mittäter wie jene erwähnten Krankenschwestern oder wie Polizeibeamte, die nur aus einer mißverstandenen Gehorsamspflicht heraus gehandelt haben, nicht mehr mit der vollen Schärfe des Gesetzes getroffen werden, ist jedenfalls Rechnung getragen worden.
    Wie schon vor vier Jahren wird nun in der Öffentlichkeit vielfach immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich hier um die Bestrafung von Verbrechen handelt, die Deutsche begangen haben, und daß viele Verbrechen, die an Deutschen begangen worden sind, ungesühnt bleiben. Ich freue mich, daß auch in den Vertriebenenverbänden darauf hingewiesen worden ist, daß es keine Aufrechnung von Morden geben kann, weil jeder einzelne Mord ein so furchtbares Verbrechen ist, daß er nach Sühne auch dann schreit, wenn ein anderer Mord nicht gesühnt werden konnte. Im übrigen haben wir in unserem deutschen Recht — auch mit diesem Gesetz in diesem Hohen Hause — immer nur gleiches Recht schaffen wollen. Wir können keinen moralischen Anspruch gegenüber anderen Staaten erheben, dort Verbrechen, die an Deutschen begangen worden-sind, zu bestrafen, wenn wir nicht hier bei uns für die Verbrechen, ganz gleich, wer sie an wem begangen hat — und es sind ja gewichtige Verbrechen, die Deutsche an Deutschen begangen haben —, die Strafbarkeit weiter aufrechterhalten.
    Im übrigen dürfen wir uns an Unrechtsgesetzen, wie sie etwa in der Tschechoslowakei beschlossen worden sind, wo alle Vertreibungsverbrechen Rech- tens sind, ebensowenig orientieren wie an dem
    nationalsozialistischen Gesetz, nach dem alle Morde des Jahres 1934 Rechtens waren.

    (Beifall bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

    Das sind keine Normen für unser Verhalten in unserem neuen freiheitlichen Rechtsstaat. Der Unrechtsstaat, der im Osten in verschiedensten Variationen geschaffen worden ist, hat kein Recht, uns Vorwürfe zu machen, und wir haben kein Recht, ihn uns zum Vorbild zu nehmen oder uns auf seine Maßnahmen und Unterlassungen zu berufen. Was aber notwendig ist — das hat unsere Fraktion immer wieder betont , ist die Beweissicherung der Verbrechen, die im Zeichen der Vertreibung am Ende des Krieges und nach dem Kriege begangen worden sind. In der Zeit, da ich Bundesminister der Justiz war, habe ich angeregt und mit den Landesregierungen darüber verhandelt, daß Dokumentationszentralen — Zentralen à la Ludwigsburg — für diese Verbrechen an Deutschen geschaffen werden sollten; und das Bayerische Staatsministerium der Justiz war damals bereit, die zentrale Stelle für alle Verbrechen in der Tschechoslowakei zu übernehmen. Andere Justizministerien hätten Zentralen für andere Komplexe übernehmen sollen. Ich habe leider nach meinem Ausscheiden aus dem Amt über den Fortschritt dieser Sache nichts gehört und möchte meinem Amtsnachfolger ans Herz legen, dieser Angelegenheit doch nachzugehen, weil sie dem Wunsch nicht nur der Vertriebenen, sondern des ganzen deutschen Volkes und der Gerechtigkeit entspricht, dem ja ein Justizminister zu dienen hat.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren! Die Materie selbst, über die wir sprechen, und der Gesichtspunkt, den ich zuletzt erwähnt habe, zeigen uns, unter welcher Last der Geschichte wir stehen. Wir alle in diesem Hause haben vom ersten Tage an die Kollektivschuld abgelehnt, obwohl wir wissen und obwohl dieses Haus in großzügiger Weise anerkannt hat, daß es eine Gesamthaftung unseres Landes gibt, und obwohl es wohl auch so etwas gibt wie eine Gesamtscham über das, was im deutschen Namen geschehen ist. Eine strafbare Schuld, eine dem einzelnen vorwerfbare Schuld, gibt es aber eben nur für den einzelnen, nicht für das Volk als Ganzes, und wir wollen heute und hier noch einmal unser Volk von dieser Kollektivschuld freistellen. Aber, meine Damen und Herren, wir können nur das, wenn wir die Einzelverantwortung aufrechterhalten. Ein Volk, das die Einzelverantwortung auslöscht, würde ja selbst einen Teil dieser Schuld mit übernehmen.
    Ich weiß, daß gerade die junge Generation, die nicht nur strafrechtlich, wie alle Mitglieder dieses Hauses, sondern sogar politisch als Generation schuldlos ist, weil man ihr nicht einmal ein Versagen vorwerfen kann, da sie erst im Krieg oder nach dem Krieg geboren ist, eine gewisse Scheu hat, in die Verantwortung einzutreten, die ihr hier geschichtlich aufgebürdet wird. Aber, meine Damen und Herren, wir alle stehen in der Kontinuität unserer Geschichte, auch wenn wir persönlich völlig



    Dr. Jaeger
    schuldlos sind. Wir können weder ihren glanzvollen Zeiten — und die deutsche Geschichte hat wahrhaftig glanzvolle Zeiten gehabt — noch ihren finsteren Zeiten entrinnen. Das Volk, in dem wir aufwachsen, ist unser aller Schicksal.
    Die Fraktion der Christlich-Demokratischen und Christlich-Sozialen Union bekennt sich zu diesem Volk, zu seinem Schicksal, seinen hellen und seinen dunklen Zeiten in der Geschichte. Vor allem aber bekennt sie sich zu seiner Zukunft.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)