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    Deutscher Bundestag 235. Sitzung Bonn, den 14. Mai 1969 Inhalt: Zur Geschäftsordnung Genscher (FDP) 12955 A von Hassel, Präsident 12956 A Ravens (SPD) 12956 B Erweiterung der Tagesordnung 12956 B Abwicklung der Tagesordnung 12956 C Überweisung von Vorlagen an den Haushaltsausschuß 12956 D Amtliche Mitteilungen . . . . 12956 D, 12969 A Fragestunde (Drucksachen V/4191, V/4183) Fragen des Abg. Genscher: Marktwirtschaftliche Maßnahmen der Bundesregierung gegen die ausländische Devisenspekulation Dr. Schiller, Bundesminister . . 12957 B, C, 12958 A, B, C, D, 12959 A, B, C, D, 12960 A, B, C, D, 12961 A, B, C, D, 12962 A, B, C, D, 12963 A, B, C, D, 12964 A Genscher (FDP) 12958 A, B Dr. Friderichs (FDP) 12958 B, C Porzner (SPD) . . . . . . . . 12958 D Sänger (SPD) . . . . . 12958 D, 12960 B Scheel (FDP) 12959 A, B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) 12959 B, C von Hassel, Präsident . . 12959 C, 12960 D, 12963 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 12959 D Dr. Luda (CDU/CSU) 12960 C, D Deringer (CDU/CSU) . . 12960 D, 12961 A Dr. Pohle (CDU/CSU) 12961 B, C Zoglmann (FDP) 12961 D Kiep (CDU/CSU) 12962 A, B Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . 12962 B, C Dr. Apel (SPD) 12962 D Stücklen (CDU/CSU) 12963 A Müller (Worms) (SPD) 12963 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 12963 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 12963 C van Delden (CDU/CSU) 12964 A Frage des Abg. Dr. Friderichs: Marktwirtschaftliche Maßnahmen der Bundesregierung zur Sicherung der Preisstabilität Dr. Schiller, Bundesminister . . . 12964 B, D, 12965 A, B Dr. Friderichs (FDP) . . . . . . 12964 C, D Dr. Staratzke (FDP) . . . . . . 12965 A, B II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 Fragen des Abg. Borm: Bericht der Botschaft in Washington über Gespräche von CSU-Politikern Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 12965 C, D, 12966 A, B, C, D, 12967 A, B, C, D, 12968 A, B, C, D, 12969 A Borm (FDP) 12965 D, 12966 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 12966 A Ertl (FDP) . . . . . . . . .12966 C, D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 12967 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12967 B, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 12968 A Dr. Barzel (CDU/CSU) 12968 B von Hassel, Präsident 12968 D Zur Geschäftsordnung Frehsee (SPD) . . . . . . . . 12969 B von Hassel, Präsident 12969 B Aktuelle Stunde Wirtschaftspolitische Situation Schmidt (Hamburg) (SPD) 12969 C, 12971 C, 12984 C von Hassel, Präsident . . 12970 C, 12971 B, 12972 A, B Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . . 12970 D, 12971 C, 12976 B, 12979 C, 12982 A Dr. h. c. Kiesinger, Bundeskanzler . 12972 C, 12976 A, 12979 A Scheel (FDP) . . . . . . . . . 12972 D Dr. Pohle (CDU/CSU) 12973 D Ravens (SPD) . . . . . . . . . 12974 D Dr. Schiller, Bundesminister . . . . 12977 D Dr. Friderichs (FDP) 12978 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 12979 D, 12985 D Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 12980 A Stein (Honrath) (CDU/CSU) . . . . 12982 D Genscher (FDP) 12983 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 12985 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 12986 B Entwurf eines Beurkundungsgesetzes (Drucksache V/3282) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4014) — Fortsetzung der dritten Beratung — . 12986 C Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) (Drucksache V/4103) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4186), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden (Drucksache V/4184) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache V/4104); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4178) — Zweite und dritte Beratung — Schmidt (Kempten) (FDP) 12987 A, 12990 B, 12991 C, D Dr. Kreutzmann (SPD) 12988 A Frau Korspeter (SPD) . . . . . 12988 C Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . 12989 B Leukert (CDU/CSU) 12991 B, C, D Windelen, Bundesminister . . . 12992 A Frehsee (SPD) 12993 B Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Drucksachen V/2370, V/3719); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen V/4179, zu V/4179) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Stammberger (SPD) 12995 A Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . 12998 B, 13013 C Dr. Wahl (CDU/CSU) 12999 D Frau Dr. Heuser (FDP) 13001 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 13003 B Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 13006 D, 13008 D, 13010 C, 13012 A, 13015 A, 13018 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 13006 D, 13009 B, 13011 D Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 13007 B, 13011 B Hirsch (SPD) . . . . . 13010 C, 13013 A Dr. Reischl (SPD) . . . . 13011 C, 13016 B Memmel (CDU/CSU) (zur GO) . . . 13014 B Dr. Jaeger, Vizepräsident (zur GO) 13014 D Busse (Herford) (FDP) 13017 C Memmel (CDU/CSU) 13017 D Antrag der Fraktionen der SPD und CDU/ CSU betr. verbesserte Familienzusammenführung aus den Ostblockstaaten (Drucksache V/4173) Ahrens (Salzgitter) (SPD) . . . . 13018 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 13019 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens (Drucksache V/2584); Schriftlicher Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 III Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen V/4195, zu V/4195) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit und zu der Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 zu der Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4182); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen V/4196, zu V/4196) — Zweite und dritte Beratung — Killat (SPD) . . . . . . . .13020 A, C Nächste Sitzung 13021 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 13023 A Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 664 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen V/4103, V/4184) 13023 D Anlage 3 Entschließungsantrag Umdruck 665 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen V/4103, V/4184) . . . . . .13024 A Anlagen 4 bis 7 Änderungsanträge Umdrucke 666, 668, 662 und 669 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Drucksachen V/2370, V/3719, V/4179) .13024 B, D, 13025 A, B Anlage 8 Entschließungsantrag Umdruck 667 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Drucksachen V/2370, V/3719, V/4179) 13025 C Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Hirsch betr. Modernisierung des Rechnungswesens der öffentlichen Verwaltungen . . . . . . . . 13025 D Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Staratzke betr. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer . . . . . . . . 13026 A Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Fellermaier betr. Beseitigung der Umsatzausgleich- und Verbrauchsteuern sowie der Grenzformalitäten im Reiseverkehr . . . . . . . 13026 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Schwabe betr. Anregung der Bundesregierung in bezug auf Schulmilchspeisung 13026 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Nann betr. Anträge auf Gewährung von Investitionsbeihilfen 13026 D Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Nann betr. Verminderung der Kuhbestände in der Bundesrepublik Deutschland 13027 A Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Bechert (GauAlgesheim) betr. Anreisen von Gastarbeitern, unzumutbare Unterbringung und Arbeitsbedingungen . . . . . . . S . 13027 B Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Zebisch betr. Weihnachtsgratifikation für Rentner . . . . 13028 B Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Zebisch betr. Einführung einer Mindestrente für alle Kleinstrentner 13028 C Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen der Abg. Frau Funcke betr Alterssicherung der Hausfrau 13029 A Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Weigl betr. Einführung IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 von Einzelleistungskonten in der gesetzlichen Krankenversicherung 13029 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Jung betr. Wettbewerbe zur Erlangung von Entwürfen für den Neubau von Autobahnraststätten mit Tankstellen 13029 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Ertl betr. Einschränkung der Flugverbindungen zwischen München und Köln/Wahn 13030 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Peiter betr. Projektierung der Westerwald-Autobahn . . . . 13030 B Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Ramms betr. Zusammenarbeit der Omnibusbetriebe der Bundesbahn und der Bundespost 13030 B Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Müser betr. Kosten des Ausbaues der unteren Fulda zur Großschiffahrtsstraße . . . . . . . . 13030 C Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Prinz von Bayern betr. Aufrechterhaltung des Reinheitsgebotes für Bier in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 13030 D Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Varelmann betr. Förderung der Bereithaltung von Krankenhausbetten für im Straßenverkehr Verletzte 13031 B Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Biechele betr. Untersuchung der Fahruntauglichkeit von Sehbehinderten 13031 D Anlage 28 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Meinecke betr. Ergebnis des Symposiums über die Fluorprophylaxe der Karies 13032 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 12955 235. Sitzung Bonn, den 14. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach * 14. 5. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 31. 5. Dr. Artzinger ** 14. 5. Bading ** 14. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) * 16. 5. Berberich 14. 5. Bergmann ** 14. 5. Berkhan * 16. 5. Frau Blohm 24. 5. Blumenfeld * 16.5. Börner 14. 5. Dr. Brenck 16. 5. Brück (Holz) * 16. 5. Brück (Köln) 29. 5. Burgemeister 16. 5. Cramer 7. 6. Diekmann 16. 5. Draeger * 16. 5. von Eckardt 17. 5. Frau Dr. Elsner ** 14. 5. Enk 16. 5. Dr. Even 28. 6. Faller 16. 5. Flämig * 16.5. Dr. Franz 31. 5. Frieler 16.5. Dr. Furler * 16. 5. Gerlach ** 14. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Haage (München) 14. 5. Hahn (Bielefeld) ** 16. 5. Hamacher 30. 6. Dr. Hammans 14. 5. Dr. Dr. Heinemann 14. 5. Hellenbrock 31.7. Frau Herklotz * 16. 5. Herold * 16. 5. Frau Dr. Heuser 16. 5. Hilbert * 16. 5. Hölzle 14. 5. Hösl * 16. 5. Illerhaus ** 31. 5. Dr. Ils 14.5. Dr. Jungmann 14. 5. Kahn-Ackermann * 16. 5. Dr. Kempfler * 16. 5. Frau Klee * 16. 5. Dr. Kliesing (Honnef) * 16. 5. Klinker ** 16.5. Dr. Kopf * 16. 5. Dr. Kübler * 16. 5. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Freiherr von Kühlmann-Stumm 14. 5. Kunze 15. 7. Lemmer 14. 5. Lemmrich * 16. 5. Lenze (Attendorn) * 16. 5. Dr. Löhr ** 14. 5. Dr. Lohmar 16. 5. Matthöfer 16. 5. Mauk ** 14. 5. Frau Dr. Maxsein * 16. 5. Dr. von Merkatz * 16. 5. Mertes 16. 5. Metzger ** 17. 5. Missbach 16. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 14. 5. Müller (Aachen-Land) ** 15. 5. Dr. Müller (München) * 16. 5. Neemann 15. 5. Nellen 15. 5. Frau Pitz-Savelsberg * 16. 5. Pöhler * 16. 5. Reichmann 16. 5. Richter * 16. 5. Dr. Rinderspacher * 16. 5. Rösing 16.5. Dr. Rutschke * 16. 5. Sander * 16. 5. Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein 17. 5. Frau Schimschok 16. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) * 16. 5. Schmidt (Würgendorf) * 16. 5. Schultz (Gau-Bischofsheim) 14. 5. Dr. Schulz (Berlin) * 16. 5. Seibert 14. 5. Dr. Serres * 16. 5. Dr. Seume 15. 5. Dr. Starke (Franken) ** 14. 5. Steinhoff 15. 7. Strohmayr 16. 5. Dr. Tamblé 17. 5. Dr. Dr. h. c. Toussaint 14. 5. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell * 16. 5. Wagner 16. 5. Dr. Wahl * 16. 5. Walter 14. 5. Frau Wessel 15. 7. Wienand * 16. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Baron von Wrangel 16. 5. Anlage 2 Umdruck 664 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) - Drucksachen V/4103, V/4184 - 13024 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 18 wird Buchstabe b) wie folgt geändert: 1. Die Worte „Absätze 2 und 3" werden durch die Worte „Absätze 2, 3 und 4" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptentschädigung" die Worte „im Rahmen dieses Gesetzes" eingefügt. 3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „ (4) Schäden im Sinne des § 15 a, die im Rahmen dieses Gesetzes keine Berücksichtigung gefunden haben, sind durch eine weitere Gesetzgebung im Sinne des allgemein geltenden Lastenausgleichsrechts zu regeln." Bonn, den 14. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 665 Entschließungsantrag der Fraktionen der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) — Drucksachen V/4103, V/4184 — Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, 1. in zweijährigem Abstand, erstmals zum 31. 12. 1970, dem Bundestag über die durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes erforderlich gewordenen Mittel im Vergleich zu den Ansätzen zu berichten; 2. die nicht verbrauchten Mittel für die Erhöhung der im Gesetz bestehenden Einkommensgrenzen vorzusehen und ggf. entsprechende Änderungsgesetze vorzulegen; 3. weitere Änderungs- und Ergänzungsgesetze vorzulegen, bis eine völlige Gleichstellung der Entschädigung von Zonenschäden mit Vertreibungsschäden im Sinne des LAG herbeigeführt ist. Bonn, den 14. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 666 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt, Dr. Stammberger, Dr. Stark (Nürtingen) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder — Drucksachen V/2370, V/3719, V/4179 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nummer 21 a lauten die Eingangsworte wie folgt: „§ 1683 Satz 1 erhält ..." Nummer 36 erhält folgende Fassung: „36. § 1740 fällt weg." 4. In Nummer 37 wird in § 1740 a Abs. 2 das Zitat „und der §§ 1735, 1740" durch das Zitat „und des § 1735" ersetzt. 5. Nummer 57 erhält folgende Fassung: ,57. In § 1838 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: „Hierbei -ist auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen." ' Zu Artikel 2 (EheG) 6. In Nummer 2 (§ 9) wird das Wort „Wiederverheiratung" durch das Wort „Eheschließung" ersetzt. Zu Artikel 4 (ZPO) 7. In Nummer 7 wird in § 642 f Abs. 2 das Zitat „§ 794 Abs. 1 oder 5" durch das Zitat „§ 794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5" ersetzt. 8. Die Nummern 12, 13 und 14 werden in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Zu Artikel 12 (KostG) 8. In Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Buchstabe vor aa eingefügt: ,Vor aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermögen seines Kindes verwaltet;".' Zu Artikel 13 (Übergangs- und Schlußvorschriften) 9. In § 5 wird vor dem Wort „Erben" das Wort „dem" eingefügt. 10. In § 7 werden die Worte „in der bisher geltenden Fassung" gestrichen. 11. In § 25 Satz 1 sind nach den Worten „Dieses Gesetz gilt" die Worte „mit Ausnahme des Artikels 2 Satz 1" einzufügen. Bonn, den 14. Mai 1969 Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Stark Dr. Stammberger Anlage 5 Umdruck 668 Änderungsantrag der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Frau Schroeder (Detmold), Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder — Drucksachen V/2370, V/4179 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 13025 Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 82 werden in § 1934 a in der letzten Zeile des Absatzes 1 nach den Worten „in Höhe" die Worte „der Hälfte" eingesetzt. Bonn, den 14. Mai 1969 Erhard (Bad Schwalbach) und Genossen Anlage 6 Umdruck 662 Änderungsantrag der Abgeordneten Hirsch, Dr. Stammberger, Dr. Bayerl, Kaffka, Kern, Frau Kleinert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder — Drucksachen V/2370, V/3719, V/4179 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 13 wird wie folgt geändert: 1.. § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben auch bei Erbfällen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das nichteheliche Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat." 2. In § 26 werden die Worte „1, Juli" durch die Worte „1. Januar" ersetzt. Bonn, den 13. Mai 1969 Hirsch Dr. Stammberger Dr. Bayerl Kaffka Kern Frau Kleinert Jacobi (Köln) Zebisch Anlage 7 Umdruck 669 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt, Dr. Stammberger, Dr. Stark (Nürtingen) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder — Drucksachen V/2370, V/3719, V/4179 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 13 wird § 14 Abs. 6 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 14. Mai 1969 Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Stammberger Dr. Stark (Nürtingen) Anlage 8 Umdruck 6671 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder — Drucksachen V/2370, V/3719, V/4179 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, in der nächsten Legislaturperiode einen Entwurf für eine Reform des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere des Erbrechts der Ehegatten und der Kinder, vorzulegen. Dabei sind auch die in dem heute beschlossenen Gesetz enthaltenen erbrechtlichen Bestimmungen mit zu überprüfen. Bonn, den 14. Mai 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 13. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Hirsch (Drucksache V/4183 Fragen 18, 19 und 20) : Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß es geboten erscheint, das Rechnungswesen des Bundes, der Länder und vieler anderer öffentlicher Verwaltungen in Anlehnung an die Grundprinzipien der betriebswirtschaftlichen Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung umzugestalten? Welche Schritte will die Bundesregierung in dieser Richtung unternehmen? Wäre sie bereit, Mittel für wissenschaftliche Arbeiten bereitzustellen, die sich mit dem Problem einer entsprechenden Anpassung des öffentlichen Rechnungswesens an das moderne betriebswirtschaftliche Rechnungswesen auseinandersetzen? Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß das Rechnungswesen der öffentlichen Hand im Sinne eines modernen betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens fortzuentwickeln ist, und hat auch in dieser Richtung bereits Überlegungen angestellt. Im Rahmen der Haushaltsreform sind Bund und Länder z. Z. im Begriff, ihr Rechnungswesen auf eine neue Haushaltssystematik umzustellen und zugleich die elektronische Datenverarbeitung einzuführen. Diese Umstellung ist mit umfangreichen Vorarbeiten verbunden und stellt an alle beteiligten Dienststellen erhebliche Anforderungen. Um diese für die moderne Wirtschaftspolitik bedeutsame Reform nicht durch zusätzliche Neuerungen zu verzögern, soll der weitere Ausbau des Rechnungswesens in betriebswirtschaftlicher Hinsicht anschließend in Angriff genommen werden. Der Bundesregierung stehen im Bundeshaushalt für wissenschaftliche Untersuchungen Mittel zur Verfügung. Sie wird zu gegebener Zeit prüfen, ob zur weiteren wissenschaftlichen Durchdringung dieses Problems Mittel aus diesen Ansätzen eingesetzt werden sollen. 13026 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 13. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Staratzke (Drucksache V/4183 Frage 23) : Glaubt die Bundesregierung, daß die Voraussetzungen für die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach der neuesten Entwicklung des Steueraufkommens noch gegeben sind? Trotz steigender Steuereinnahmen des Bundes kann in dieser Legislaturperiode auf die Erhebung der Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht verzichtet werden; bei der gegenwärtigen konjunkturellen Lage würde eine Aufhebung prozyklisch den Liquiditätsspielraum ausweiten. In der nächsten Legislaturperiode wird die neue Bundesregierung die Erhebung der Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter den Gesichtspunkten der Ergebnisse der Steuerreformkommission und der Finanzverfassungsreform neu zu prüfen haben, wobei auch auf die Deckungsbedürfnisse im Rahmen der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes Rücksicht zu nehmen sein wird. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 13. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Fellermaier (Drucksache V/4183 Fragen 24 und 25) : Aus welchen Gründen verzögert der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Beschlüsse über die Abschaffung bzw. Ermäßigung der Umsatzausgleichsteuern und der Einfuhrabgaben im Reiseverkehr sowie über die Beseitigung der Grenzformalitäten im Reiseverkehr zwischen den EWG-Ländern und gegenüber Drittländern? Ist die Bundesregierung bei einer weiteren Verzögerung eines Gemeinschaftsbeschlusses bereit, entsprechend dem Willen des Deutschen Bundestages die Umsatzausgleich- und Verbrauchsteuern im Reiseverkehr einseitig zu senken bzw. abzuschaffen? Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat auf seiner Sitzung am 12. Mai 1969 in Luxemburg eine „Richtlinie zur Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung von den im internationalen Reiseverkehr bei der Einfuhr erhobenen Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern" beschlossen. Diese Richtlinie soll spätestens ab 1. Januar 1970 angewandt werden. Um die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik anwenden zu können, ist der Erlaß von Rechtsvorschriften erforderlich. Diese Vorschriften werden zur Zeit ausgearbeitet. Die Bundesregierung prüft alle Möglichkeiten, um diese Regelungen beschleunigt, möglichst noch vor Beginn der Reisesaison 1969, in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung ist im übrigen der Auffassung, daß der Ministerrat Beschlüsse über die Steuerbefreiungen im Reiseverkehr nicht verzögert hat. Die lange Dauer der Erörterungen erklärt sich aus der Schwierigkeit der Materie und den gegensätzlichen Interessen der Mitgliedsländer. Die Beantwortung der letzten Frageerübrigt sich durch die Verabschiedung der Richtlinie über die Steuerbefreiungen im internationalen Reiseverkehr durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schwabe (Drucksache V/4183 Fragen 34 und 35) : Welche Chancen sieht die Bundesregierung für ihre kürzlich veröffentlichte Anregung zur Schulmilchspeisung? Darf man annehmen, daß die Bundesregierung an Stelle der Einzelverteilung von Butterverbilligungsscheinen über mehrere Behördenstufen die Begünstigung einer breitgestreuten Schulmilchspeisung für zweckmäßig hält? Die Bundesregierung glaubt, daß eine Anregung für die Ausweitung der Schulmilchspeisung dadurch gegeben werden könnte, daß die an der Verteilung der Schulmilch Beteiligten einen stärkeren finanziellen Anreiz erhalten. Mein Haus beabsichtigt, durch Tests in Bayern und Nordrhein-Westfalen festzustellen, ob auf diese Art und Weise ein besserer Erfolg erzielt werden könnte. Eine kostenlose Abgabe der Schulmilch würde in der Bundesrepublik allein rd. 350 Mill. DM jährlich erfordern. Hierfür sind im Bundeshaushalt Mittel nicht vorhanden. Die Chancen für die Durchführung einer Schulmilchspeisung in der Europäischen Gemeinschaft lassen sich zur Zeit noch nicht beurteilen. Die Überlegung hinsichtlich der Schulmilchspeisung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Butterverbilligungsaktionen. Der Mehrverzehr von Milch durch ein Schulmilchfrühstück würde nicht ausreichen, um das Überschußproblem zu lösen. Deshalb müßten daneben weiterhin Butterverbilligungsmaßnahmen durchgeführt werden, bis es gelingt, durch produktionseinschränkende und absatzausweitende Maßnahmen anderer Art einen Marktausgleich bei Milch herbeizuführen. Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß für die Abgabe verbilligter Butter mit Hilfe von Gutscheinen der verwaltungsmäßig einfachste Weg gegangen worden ist. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Nann (Drucksache V/4183 Frage 36) : Welche Möglichkeiten sind inzwischen erwogen worden, die 1968 fristgerecht eingereichten Anträge auf Investitionsbeihilfen in derselben Hohe zu bezuschussen wie die früher eingereichten Anträge? Eine Beibehaltung des alten Beihilfesatzes von bis zu 15 % auch für die Anträge, bei denen im Jahre 1968 noch keine rechtsverbindlichen Mittelbewilligungen erfolgt sind, wäre nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, daß eine kräftige Aufstok- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 13027 kung des Investitionsbeihilfetitels hätte realisiert werden können. Nachdem der Haushalt 1969 ohne entsprechende Aufstockung inzwischen verabschiedet und über die Ansätze entschieden ist, besteht wegen der erheblichen Antragsüberhänge aus Vorjahren auch im Rahmen der Haushaltsdurchführung zur Zeit keine Möglichkeit, für die in Rede stehenden Fälle Beihilfen in gleicher Höhe wie in den Vorjahren zu gewähren. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Nann (Drucksache V/4183 Frage 37): Hat die Bundesregierung die Gefahr erkannt, daß bei einer Verminderung unserer Kuhbestände in der Bundesrepublik Deutschland auch der Marktanteil an der Rind- und Kalbfleischproduktion sinken wird? Um diesem Problem gerecht zu werden, strebt die Bundesregierung gleichzeitig eine Verlagerung zur Produktion von Qualitätsrindfleisch an, die den verringerten Anfall von Kuhfleisch kompensieren soll. Eine Verminderung des Kuhbestandes hat einen verringerten Kälberanfall für die Rindfleischproduktion zur Folge. Dieser Engpaß kann durch die von der BRD vorgeschlagene Förderung der sog. „Färsenvornutzung" beseitigt werden. Bei dieser Haltungsform werden weibliche Jungrinder möglichst früh belegt, so daß sie schon mit ca. 22-24 Monaten kalben. Die junge Kuh wird nicht gemolken, sondern säugt nur ihr Kalb und wird nach Absetzen des Kalbes geschlachtet. Anlage 15 . Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (Drucksache V/ 4183 Fragen 38, 39 und 40) : Trifft es zu, daß bei Anreisen von Gastarbeitern in die Bundesrepublik Deutschland den Gastarbeitern ununterbrochene Fahrten von mehreren Tagen zugemutet werden oder zugemutet wurden, wie in einer Rundfunksendung des Frankfurter Rundfunks im 1. Programm unter dem Sendetitel „Unsere Neger" am Freitag, dem 25. April 1969, abends, behauptet wurde? Trifft es zu, daß deutsche Firmen Gastarbeiter in völlig unzumutbaren Unterkünften unterbringen, ohne ausreichende Waschgelegenheit, ohne genügende Heizung in der kalten Jahreszeit, und daß Gastarbeitern die Möglichkeit verweigert wird oder verweigert wurde, den von ihnen eingegangenen Vertrag zu lösen, wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, die von ihnen erwartete Arbeit nicht leisten können, und daß sie bei der Anwerbung über die Arbeitsbedingungen und vor allem über die Lebensbedingungen und die Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterrichtet werden oder unterrichtet wurden? Was kann und wird die Bundesregierung gegen die in der erwähnten Rundfunksendung berichteten unzumutbaren und menschenunwürdigen Zustände und Verfahrensweisen tun und veranlassen? Ausländische Arbeitnehmer, die von einer Anwerbekommission der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nach Deutschland vermittelt werden, sind vom Sammelort im Heimatland bis zu den Weiterleitungsstellen in Köln und München im allgemeinen etwa zwei Tage unterwegs. Eine kürzere Reisezeit haben die italienischen Arbeitnehmer. Die längste Reisedauer beträgt 54 Stunden für griechische Arbeitnehmer, die während der Sommermonate auf dem Seeweg von Piräus nach Brindisi und von dort in Sonderzügen nach München geleitet werden. Die Reise von Istanbul nach München dauert 44 Stunden. Unterbrechungen der Reise finden — abgesehen von kürzeren Zwischenaufenthalten — nicht statt. Die Reisetage und die Reisedauer werden halbjährlich auf der internationalen Fahrplankonferenz unter Beteiligung des Herkunftslandes, der Durchreiseländer und des Aufnahmelandes festgelegt. Während der Reise, die in Sonderzügen erfolgt, werden die ausländischen Arbeitnehmer betreut. Ihnen stehen sprachkundige Reisebegleiter mit Rat und Tat zur Seite, notfalls leisten diese auch Erste Hilfe. Hierfür ist in den Zügen ein besonderes Abteil reserviert. Vor der Reise wird den Gastarbeitnehmern eine reichliche Verpflegung ausgehändigt; griechische und türkische Arbeitnehmer erhalten außerdem in -den Zügen zusätzlich warme Verpflegung. Sofern ausländische Arbeitnehmer auf eigene Initiative — d. h. ohne Einschaltung der deutschen Anwerbekommissionen — allein oder in Gruppen nach Deutschland einreisen, liegen Dauer und Umstände der Anreise naturgemäß in ihrem eigenen Risikobereich. Soweit sich Ihre Frage, Herr Abgeordneter, auf behauptete Mißstände hinsichtlich der Unterkünfte, der Lösung von Arbeitsverträgen und der Vorbereitung auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland bezieht, ist folgendes zu sagen: a) Unterkünfte Die Anwerbekommissionen der Bundesanstalt vermitteln ausländische Arbeitnehmer nur, wenn eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht. Hierzu gehört, daß die Unterkünfte mit ausreichenden Waschgelegenheiten ausgestattet sind und geheizt werden können. Die Arbeitsämter sind angewiesen, sich vor der Weiterleitung der Vermittlungsaufträge an die Anwerbekommissionen zu überzeugen, daß für die zu vermittelnden Ausländer angemessene Unterkünfte bereitstehen. Sammelunterkünfte, in denen von der Bundesanstalt vermittelte ausländische Arbeitnehmer untergebracht sind, werden mindestens halbjährlich von den Arbeitsämtern überprüft. Etwa auftretende Mängel werden in Zusammenarbeit mit dem Unterkunftsträger abgestellt. Sofern ausländische Arbeitnehmer, die nicht von der Bundesanstalt vermittelt worden sind, von ihren deutschen Arbeitgebern in Einzelfällen unzureichend untergebracht sein sollten, können lediglich die örtlichen Gesundheitsämter oder Ordnungsämter darüber wachen, daß die Wohnverhältnisse keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringen. 13028 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 b) Lösung der Arbeitsverträge Ausländische Arbeitnehmer können sich unter den gleichen Voraussetzungen vom Arbeitsvertrag lösen wie deutsche Arbeitnehmer. Ist ein Gastarbeitnehmer nicht in der Lage, die von ihm erwartete Arbeit zu leisten, so kann sowohl er als auch der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, u. U. fristlos kündigen. Der Arbeitgeber wird in diesen Fällen zumeist nicht daran interessiert sein, den ausländischen Arbeitnehmer zu halten. Ausländische Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsvertrag ohne Vertragsbruch gelöst haben, werden von den Arbeitsämtern in andere Stellen vermittelt. c) Vorbereitung auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland Die zuständigen Stellen der Herkunftsländer geben den an einer Arbeitsaufnahme in Deutschland interessierten ausländischen Arbeitnehmern in individueller Beratung Informationen über die deutschen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Zu diesem Zweck übermittelt die Bundesanstalt auf Grund der Anwerbevereinbarungen den Partnerverwaltungen der Herkunftsländer alle zur Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer notwendigen Auskünfte, z. B. über die durchschnittlichen Arbeitsverdienste, die Höhe der Lohnabzüge und die Lebenshaltungskosten. Weiter werden die ausländischen Arbeitnehmer bei der Vermittlung durch die Anwerbekommissionen der Bundesanstalt von fachkundigem Personal über die Fragen, die mit der Arbeitsaufnahme zusammenhängen, ausführlich unterrichtet. Dabei wird ihnen u. a. ein sogenannter „Ratgeber" in der jeweiligen Landessprache ausgehändigt, der alle wesentlichen Angaben über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland enthält. Sofern der Bundesregierung Mängel bekannt werden, die sich bei der Anwerbung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ergeben, wird sie sich — wie bisher — nachdrücklich darum bemühen, diese Mängel schnell abzustellen. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zebisch (Drucksache V/4183 Frage 41): Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung des Zentralverbandes der Sozialrentner Deutschlands e. V. (Resolution der erweiterten Bundesvorstandssitzung vom 14. April 1969), allen Rentnern — wie allen Beamten und Pensionären seit langem — eine Weihnachtsgratifikation zuzugestehen? Herr Abgeordneter, wie Ihnen bekannt ist, sind sich die drei Fraktionen des Hohen Hauses und die Bundesregierung darin einig, daß in den nächsten Jahren alle Anstrengungen darauf konzentriert werden müssen, den vor uns stehenden Rentenberg zu überwinden. Die Größe des zu lösenden Problems ergibt sich daraus, daß sich das Verhältnis von zur Zeit etwa 45 Rentnern je 100 aktive Arbeitnehmer bis zum Höhepunkt des Rentenberges - den Jahren 1976/77 — auf etwa 50 Rentner je 100 aktive Arbeitnehmer erhöhen wird. Wenn angesichts dieser Lage und Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherungen dennoch eine -zusätzliche Rentenleistung in Form einer Weihnachtsgratifikation gefordert wird, so läßt sich diese Forderung nur auf drei Wegen erfüllen: durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses, durch eine Beitragserhöhung oder durch eine der zusätzlichen Rentenleistung entsprechende Herabsetzung des jährlich anzupassenden Rentenniveaus. Die Bundesregierung hält alle drei Wege nicht für gangbar. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zebisch (Drucksache V/4183 Frage 42) : Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag des Zentralverbandes der Sozialrentner Deutschlands e. V., durch die Einführung einer Mindestrente für alle Kleinstrentner diesen die Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu ersparen? Nach dem bis 1957 geltenden Recht gab es bereits eine Mindestrente, die jedoch die Regelsätze der Sozialhilfe nicht erreichte. Sie wurde im Rahmen der Rentenreform vor allem deshalb abgeschafft, weil sie als eine nicht beitragsbezogene Rente mit dem Versicherungsprinzip nicht in Einklang stand. Dieses Versicherungsprinzip, das für unser Rentenversicherungssystem nach wie vor wesentlich ist, steht auch einer Wiedereinführung der Mindestrente entgegen. Nach diesem Prinzip soll die Höhe der Rente ein Spiegelbild des Arbeitslebens des Versicherten sein; wer nur kurze Zeit versichert war oder wer nur wenig verdient und dementsprechend niedrige Beiträge entrichtet hat, kann nur eine entsprechend geringere Rente erhalten. Außerdem würde die Einführung einer Mindestrente für alle Kleinstrentner aber auch für das mit dieser Forderung verbundene Ziel, diesem Personenkreis die Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu ersparen, weit hinaus gehen. Denn bei weitem nicht alle Kleinstrentner sind wirklich bedürftig und daher Sozialhilfeempfänger. Es handelt sich hier sehr oft um Personen, die vielfach nur kurze Zeit Arbeitnehmer gewesen sind und für die die Rente nur eine Ergänzung ihres anderweitig sichergestellten Lebensunterhalts darstellt. Diese Feststellung wird dadurch belegt, daß nur verhältnismäßig wenige Bezieher von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung zugleich auch Leistungen aus der Sozialhilfe erhalten. Schließlich stehen aber auch erhebliche finanzielle Bedenken einer Erfüllung der Forderung nach einer Mindestrente aus der Rentenversicherung entgegen. Wenn eine solche Mindestrente das angegebene Ziel erreichen sollte, so müßte sie wenigstens den Regelsätzen der Sozialhilfe entsprechen. Die dafür erforderlichen erheblichen Aufwendungen könnten aber den Versicherten, die in der Hauptsache durch ihre Beiträge die Leistungen finanzieren, kaum zugemutet werden; dies umso weniger, als es sich hier um Aufwendungen handeln würde, die bisher von der Sozialhilfe, d. h. von der Allgemeinheit, getra- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 13029 gen werden oder für die bisher nicht einmal die Allgemeinheit aufkommen muß, weil es an der Bedürftigkeit des Kleinstrentners i. S. der Sozialhilfe fehlt. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Funcke (Drucksache V/4183 Fragen 43 und 44) : Hält die Bundesregierung die jetzige Form und Höhe der Alterssicherung für die Hausfrau angesichts der Gleichwertigkeit der Arbeit für die Familie mit der Berufstätigkeit und angesichts der Tatsache, daß die Frau durch Gesetz vorrangig zur Führung des Familienhaushalts verpflichtet ist, für angemessen und gerecht? Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung, um der Hausfrau eine angemessene eigenständige Alterssicherung und eine Invaliditätssicherung zu verschaffen? Nach dem geltenden System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht die Alterssicherung der Hausfrau im Regelfall auf der Rente des Ehemannes und nach dessen Tode auf der Witwenrente. Beide Leistungen sind nach dem Versicherungsprinzip gestaltet; sie sind insofern als gerecht im Verhältnis zur erbrachten Vorleistung und damit im Verhältnis der Rentner untereinander anzusehen. Da die Witwenrente 60 v. H. der Versichertenrente beträgt, kann es sein, daß sie in Fällen, in denen die Versicherungsdauer oder das Entgelt des verstorbenen Versicherten gering waren, als volle Alterssicherung für sich allein nicht ausreichend ist. Diese Situation braucht nicht zu Unzuträglichkeiten zu führen, da Frauen, die lange Zeit erwerbstätig und damit versichert waren, zusätzlich zu ihrer Witwenrente eine Versichertenrente aus eigenem Recht erhalten. Allerdings werden vor allem diejenigen Frauen auf die Witwenrente allein angewiesen sein, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht oder nur kurze Zeit erwerbstätig waren und daher keinen Rentenanspruch aus eigenem Recht haben. Die Bundesregierung verkennt nicht, daß hierin ein gesellschaftspolitisches Problem besteht. Sie verfolgt daher aufmerksam die insbesondere seit der Sozialenquete in Gang befindliche öffentliche Diskussion über die Schaffung einer angemessenen eigenständigen Alterssicherung für Hausfrauen. Sie hält es jedoch für richtig, eigene Vorstellungen hierzu erst vorzulegen, nachdem der Gesetzgeber die Entscheidungen zur langfristigen Konsolidierung der Finanzlage der Rentenversicherung getroffen hat und nachdem die in Vorbereitung befindliche Reform des Eherechts, die in gewisser Beziehung mit der sozialen Sicherung der verheirateten Frau verbunden ist, abgeschlossen ist. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 13. Mai 1969 auf ,die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weigl (Drucksache V/4183 Frage 45) : Ist es über den Einsatz moderner Büromaschinen möglich, jedem Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in nächster Zeit durch die Einführung von Einzelleistungskonten Aufschluß zu geben über die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten? Eine generelle Einführung von Einzelleistungskonten in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre technisch möglich; sie würde jedoch finanzielle Mehraufwendungen der Krankenkassen erfordern. Im Rahmen der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung wird zu prüfen sein, ob die allgemeine Einführung von Einzelleistungskonten zweckmäßig oder gar notwendig sein wird. Bis dahin erscheint es richtiger, den einzelnen Krankenkassen die Entscheidung darüber zu überlassen, ob sie die Einrichtung von Einzelleistungskonten für sachlich geboten und finanziell tragbar halten. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Wittrock vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Jung (Drucksache V/4183 Fragen 60, 61 und 62) : Teilt die Bundesregierung die Meinung des Kieler Landesamtes für Straßenbau, daß die Grundlagen für Ideen- bzw. Architektenwettbewerbe zum Neubau von Autobahnraststätten mit Tankstellen deshalb nicht gegeben sind, weil es sich dabei um einfache Funktionsbauten handele? Trifft die Angabe von Herrn Dr.-Ing. Erlenbach zu, daß "auf Grund der Erfahrungen und Kosten" für Raststätten keine Wettbewerbe zur Erlangung von Entwürfen ausgeschrieben werden? Ist die Bundesregierung nicht der Meinung, daß gerade durch Wettbewerbe nicht der "einfache Funktionsbau" von gestern konserviert, sondern neue Ideen für Anlage und Gestaltung der Autobahnraststätten von morgen entwickelt werden können? Die Bundesregierung teilt nicht die von Ihnen mitgeteilte Meinung des Landesamtes für Straßenbau in Kiel, daß die Grundlage für Wettbewerbe nicht gegeben sei, weil es sich bei den Autobahnnebenbetrieben um einfache Funktionsbauten handele. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil Autobahnraststätten keine einfachen Funktionsbauten sind. Dagegen muß anerkannt werden, daß es sich bei Tankstellen um solche Bauten handelt, die auf Grund langjähriger Erfahrungen weitgehend typisiert sind und deshalb überwiegend unter Verwendung vorgefertigter Bauteile errichtet werden. Durch Wettbewerbe könnten hier neue Ideen für die Gestaltung kaum gewonnen werden. Die von Ihnen zitierten Äußerungen des Herrn Dr. Erlenbach sind dem Bundesverkehrsministerium nicht bekannt. Sie würden nicht mit der Auffassung meines Hauses übereinstimmen, weil ich der Ansicht bin, daß auch bei geeigneten Raststättenneubauten durchaus Architektenwettbewerbe ausgeschrieben werden könnten; es liegt aber in der Zuständigkeit der Länder in ihrer Eigenschaft als Auftragsverwaltungen für die Bundesfernstraßen solche Wettbewerbe durchzuführen. Die Bundesregierung ist mit Ihnen der Meinung, daß durch Wettbewerbe neue Ideen für die Anlage und Gestaltung der Autobahnraststätten entwickelt werden können. 13030 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 Anlage 21 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Wittrock vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ertl (Drucksache V/4183 Frage 63) : Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, welche die Deutsche Lufthansa veranlassen, am Sommerflugplan die direkten Flugmöglichkeiten von München nach Köln/Wahn und zurück zu verschlechtern? Die Gründe, die die Lufthansa veranlaßt haben, ihre an den Tagen Montag bis Freitag geflogenen Mittagsdirektflüge zwischen Köln und München fortfallen zu lassen, sind der Bundesregierung bekannt. Das Verkehrsaufkommen zwischen Köln und München ist zur Mittagszeit noch so schwach, daß das auf dieser Strecke eingesetzte Fluggerät aus wirtschaftlichen Erwägungen auf einem Dienst zwischen München und Paris eingesetzt werden mußte. Mit den weiterbestehenden täglichen Mittagsverbindungen zwischen Köln und München mit Zwischenlandung in Stuttgart versucht die Lufthansa das Verkehrsaufkommen zwischen Köln und München so zu entwickeln, daß in absehbarer Zeit neben den Direktverbindungen am Tagesrande auch wieder eine Direktverbindung in der Tagesmitte gerechtfertigt erscheint. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Wittrock vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4183 Fragen 64 und 65) : Wie weit ist die Projektierung der Westerwald-Autobahn gediehen? Wann ist mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten zu rechnen? Für die geplante West-Ost-Autobahn durch den Westerwald liegt dem Bundesminister für Verkehr ein Vorschlag der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen für die Linienführung vor. Diesem Vorschlag hat der Bundesminister für Verkehr grundsätzlich zugestimmt. Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung für den Westerwald werden Einzelfragen zu der Linienführung beantwortet werden. Es ist beabsichtigt, den Bau dieser Autobahn im 2. Ausbauplan (1971-1985) durchzuführen. Über den Termin des Baubeginns können z. Z. noch keine Aussagen gemacht werden. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Wittrock vom 14. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramms (Drucksache V/4183 Frage 66) : In welchen wesentlichen Punkten unterscheidet sich die vom Bundeskabinett beschlossene künftige engere Zusammenarbeit der Omnibusbetriebe der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost von deren bisheriger Zusammenarbeit? Gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit sieht die neue Regelung eine Poolung des Verkehrs und der Einnahmen vor. Nach der Entscheidung der Bundesregierung werden die Omnibusbetriebe von Bahn und Post künftig zu einer Verkehrsgemeinschaft zusammengeschlossen, die gegenüber der Öffentlichkeit als einheitliches Unternehmen mit einheitlichem Angebot auftritt. Verkehrsplanung und Verkehrsleitung werden zusammengefaßt. Das gilt z. B. für die Gestaltung des Liniennetzes, der Fahrpläne, der Tarife, des Kundendienstes, der Öffentlichkeitsarbeit und der Statistik. Die Einzelheiten dieses Gemeinschaftsbetriebes werden von den beteiligten Verwaltungen gemeinsam in einer Vereinbarung festgelegt werden. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Wittrock vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Müser (Drucksache V/4183 Fragen 67, 68 und 69) : Wie hoch sind die Baukosten anzusehen für den beschlossenen Ausbau der unteren Fulda zur Großschiffahrtsstraße? Wie hoch sind die anteiligen Kosten für die Erneuerung der abhängigen Anlagen in dem vorhandenen Umfang? Wie hoch sind die Kosten für die Erneuerung der Anlagen nur insoweit, als sie nicht der Schiffahrt, sondern anderen wirtschaftlich gerechtfertigten und notwendigen Zwecken dienen? Die Kosten für die nach dem Regierungsabkommen vom 30. September 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadt Kassel beschlossene Umkanalisierung der 27 km langen Unteren Fulda sind mit 80 Mio DM veranschlagt. Der Anteil des Bundes mit 662/3 v. H. beläuft sich danach auf 53 1/3 Mio DM. Eine Erneuerung der abgängigen 7 Staustufen wäre praktisch nur durch einen Neubau jeweils in der Nähe der vorhandenen Anlagen zu erreichen. Für eine solche Maßnahme sind Kosten in Höhe von 70 Mio DM anzusetzen. Die dann benötigten Mittel hätte der Bund allein aufzubringen. Von den bei der Beantwortung der vorhergehenden Frage genannten rd. 70 Mio DM für eine derartige Grundinstandsetzung würde etwa je die Hälfte auf die Errichtung der neuen Wehre und den Neubau von Schiffahrtsschleusen entfallen. An einer solchen Maßnahme wäre eine finanzielle Beteiligung der Länder und der Stadt Kassel allerdings ausgeschlossen. Der Bund hätte diese Mittel allein aufzubringen. Anlage 25 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 13. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Prinz von Bayern (Drucksache V/4183 Fragen 70, 71 und 72): Trifft es zu, daß der Bundesgesundheitsminister in einer Pressekonferenz am 6. Mai 1969 in Bonn im Rahmen von Ausführungen über die Harmonisierung des Lebensmittelrechts in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Bezug auf das Bier geäußert hat: „Das deutsche Reinheitsgebot durchzusetzen ist offensichtlich nicht möglich. Es geht zur Zeit hauptsächlich dar- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 13031 um, eine Kennzeichnungsformel für Bier zu finden, das nach dem deutschen bzw. bayerischen Reinheitsgebot hergestellt worden ist."? Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sie den Interessen der deutschen Wirtschaft dient, wenn der zuständige Ressortminister offensichtlich bereit ist, das seit Jahrhunderten bestehende und bewährte Reinheitsgebot für Bier, auf dem der weltweite Ruf des bayerischen und des deutschen Bieres beruht und das zu der wirtschaftlichen Blüte des deutschen Braugewerbes entscheidend beigetragen hat, preiszugeben? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um das Reinheitsgebot für Bier auch im europäischen Gemeinsamen Markt für die deutschen Brauereien zu erhalten? Die zitierte Äußerung ist in der Pressekonferenz nicht gefallen. Ich muß die Unterstellung in Frage 2 zurückweisen, da sie nicht den Tatsachen entspricht. Wahr ist, daß das Bundesgesundheitsministerium in Brüssel die Aufrechterhaltung des seit 1516 bewährten Reinheitsgebots mit Nachdruck vertritt. In der Pressekonferenz des Gesundheitsministeriums ist auf eine Frage nach dem Stand der Angleichung der Rechtsvorschriften für Bier durch den Fachreferenten des Bundesministeriums für Gesundheitswesen erläutert worden, was in dem betreffenden Arbeitsbericht der EWG-Kommission steht und welche Konsequenzen der Vorentwurf für eine Richtlinie hätte. Es ist berichtet worden, daß die Vertreter der Bundesregierung in den beiden Sitzungen, die bisher in Brüssel zur Beratung der Harmonisierungsvorschriften über Bier stattgefunden haben, sich intensiv für die Beibehaltung des Reinheitsgebotes als alleinige Grundlage für die Harmonisierung der Vorschriften eingesetzt und allen Überlegungen widersprochen haben, die eine Auflockerung des Reinheitsgebotes durch die Zulassung von Rohfrucht anstelle von Gerstenmalz bezweckten. Sie werden dies auch weiterhin tun. Im übrigen finden die jetzigen Beratungen noch im Rahmen der Kommission statt. Die Bundesregierung kann aber auf die Vorschriften erst entscheidend einwirken, wenn diese dem Ministerrat vorgelegt sind. Ich bin sicher, daß die Bundesregierung auch im Ministerrat alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wird, um das Reinheitsgebot durchzusetzen. Auf eine gezielte Frage, ob die Schwierigkeiten mit einer Kennzeichnung behoben werden könnten, ist, um die Problematik deutlich zu machen, geantwortet worden, daß in Italien für ein nach dem Reinheitsgebot hergestelltes Bier mit der Kennzeichnung „Das wahre Bier" geworben wird. Ich selbst habe keine Zweifel gelassen, daß das Gesundheitsministerium auch in diesem Falle die bewährte deutsche gesetzliche Regelung verteidigt. Das geht im übrigen auch aus Presseberichten, die ich gesehen habe, hervor. Daß wir in Brüssel bei der Harmonisierung des Lebensmittelrechtes einen allgemein schweren Stand haben, ist von mir wiederholt gesagt worden. Anlage 26 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Varelmann (Drucksache V/4183 Fragen 73, 74 und 75) : Hält die Bundesregierung das Vorhandensein von Krankenhausbetten für die hohe Zahl von Schwerverletzten im Straßenverkehr für ebenso gewichtig wie den Straßenbau? Ist die Bundesregierung bereit, die Beschaffung von Krankenhausbetten für die Verletzten im Straßenverkehr in gleicher Form zu fördern wie den Straßenbau? Kann man davon sprechen, daß bei 140 000 Schwerverletzten pro Jahr im Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland etwa 12 000 Krankenhausbetten zur Aufnahme vorhanden sein müssen? Frage Nr. 73: Soweit dies vergleichbar ist: ja. Frage Nr. 74: Die Bereithaltung von Krankenhausbetten für Schwerverletzte im Straßenverkehr gehört zur Krankenhausplanung. Bei den Beratungen der Grundgesetzänderung im Bereich des Gesundheitswesens ist von den Ländern als äußerste Grenze der Gesetzgebungszuständigkeit die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze" zugestanden worden. Dies geschah nicht zuletzt, um sicherzustellen, daß die Krankenhausplanung bei den Ländern bleibt. Die Rechtslage ist insofern eine andere als beim Straßenbau. Über die finanzielle Förderung der Erstellung von Krankenhausbetten im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder ist bei der nächsten Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung zu entscheiden. Frage Nr. 75: Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes wurden in den Jahren 1967 und 1968 jeweils etwa 147 000 Verletzte aus dem Straßenverkehr nach den Feststellungen der Polizei unmittelbar zur stationären Behandlung in Krankenanstalten eingeliefert. Über Schwerverletzte im medizinischen Sinne, d. h. solche, die einer längeren Krankenhausbehandlung bedürfen, liegen zuverlässige Angaben nicht vor. Wir sind aus anderem Anlaß dabei, die obersten Gesundheitsbehörden der Länder zu veranlassen, die Neuaufnahmen von Querschnittsgelähmten bei den Krankenhäusern zu erfragen. Bei dieser Gelegenheit kann auch die Gesamtzahl der Schwerverletzten aus dem Straßenverkehr erhoben werden. Legt man jedoch die von der amtlichen Statistik ermittelte durchschnittliche Verweildauer der Patienten in den Unfallkrankenhäusern von etwa 29 Tagen zugrunde, so würde man bei der von der Polizei ermittelten Zahl von 147 000 Schwerverletzten ziemlich genau auf 12 000 erforderliche Betten kommen. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Wittrock vom 14. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Biechele (Drucksache V/4183 Fragen 76, 77 und 78) : Seit wann arbeitet die durch das Bundesgesundheitsamt eingesetzte und aus namhaften Wissenschaftlern und Praktikern sowie aus Mitgliedern der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bestehende Arbeitsgruppe, die sowohl die absolute Fahruntauglichkeit als auch die relative Fahruntauglichkeit von Sehbehinderten untersuchen soll (vgl. Drucksache V/4096)? Bis zu welchem Zeitpunkt kann damit gerechnet werden, daß die Untersuchungsergebnisse vorliegen? Ist die Bundesregierung bereit, die Untersuchungen dieser Arbeitsgruppe mit ihren Möglichkeiten zu fördern? 13032 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 235. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1969 Die konstituierende Sitzung der vom Bundesgesundheitsamt eingesetzten Sachverständigenkommission „Sehvermögen und Kraftverkehr" hat am 19. Februar 1965 stattgefunden. Die Einzelergebnisse der experimentellen Untersuchungsreihen sollen Ende 1969 vorliegen. Daran schließt sich die wissenschaftliche Auswertung an. Es kann damit gerechnet werden, daß das Abschlußgutachten Ende 1970 vorliegen wird. Die Bundesregierung ist bereit, die Untersuchungen dieser Arbeitsgruppe zu fördern. Anlage 28 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 13. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Meinecke (Drucksache V/4183 Fragen 79 und 80) : Kann die Bundesregierung schon jetzt darüber Auskunft geben, welches Ergebnis das vom Bundesgesundheitsministerium einberufene Symposium über das „Für und Wider einer Kariesprophylaxe durch Fluor im allgemeinen und durch fluoridiertes Trinkwasser im besonderen" ergeben hat? Bei Bejahung der Frage 79: welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens? Das Symposion über die Fluorprophylaxe der Karies hat am 29./30. April 1969 stattgefunden. Sie werden Verständnis dafür haben, daß es innerhalb zweier Wochen nicht möglich ist, eine solche zweitägige Veranstaltung auszuwerten. Allein die technische Aufbereitung des Materials wird geraume Zeit bedürfen. Das Symposion hatte nicht in erster Linie die Aufgabe, zu einem unmittelbaren Ergebnis zu führen wie etwa in Form eines Votums. Vielmehr wollte ich mir durch das Ahören einer größeren Zahl von Fachleuten der verschiedensten Disziplinen selbst ein Bild über die gesundheitlichen und technischen Aspekte einer Verwendung von Fluorverbindungen zur Kariesprophylaxe machen und darüber hinaus erreichen, daß die verschiedenen Standpunkte und ihre Argumente von allen Beteiligten miteinander geprüft und abgewogen werden. Rechtliche Fragen waren bewußt ausgeklammert und sind noch gesondert zu prüfen. Daher kann über gesetzgeberische Konsequenzen noch nichts gesagt werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Walter Scheel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Sie haben den Antrag gehört. Erhebt sich Widerspruch? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur namentlichen Abstimmung.

    (Vorsitz : Vizepräsident Dr. Jaeger.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Ich darf das vorläufige Ergebnis der namentlichen Abstimmung über die Grundgesetzänderung bekanntgeben. Von den uneingeschränkt stimmberechtigten Mitgliedern haben sich 349 beteiligt, und alle 349 haben mit Ja gestimmt. Von den Berliner Abgeordneten haben sich 13 beteiligt, und es haben alle 13 mit Ja gestimmt. Von den uneingeschränkt Stimmberechtigten müssen wenigstens 331 Ja-Stimmen abgegeben sein, um die Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu erreichen. Das ist mit 349 geschehen. Damit ist die erforderliche Mehrheit zustande gekommen.
Endgültiges Ergebnis
Abgegebene Stimmen: 346 und 14 Berliner Abgeordnete davon
Ja: 346 und 14 Berliner Abgeordnete
CDU/CSU Ja
Dr. Althammer
Dr. Arnold Baier
Balkenhol Dr. Barzel Bauknecht Becker
Berendsen Berger
Bewerunge Biechele
Dr. Birrenbach
Blank
Blöcker
Brand
Bremer
Budde
Bühler
Burger
Dr. Conring Dr. Czaja Damm
van Delden Deringer Dichgans Diebäcker von Eckardt Ehnes
Dr. Elbrächter
Frau Enseling
Dr. Erhard
Erhard (Bad Schwalbach) Ernesti
Erpenbeck Exner
Falke
Franke (Osnabrück) Franzen
Dr. Freiwald Dr. Frerichs Dr. Frey
Fritz (Welzheim)

Frau Geisendörfer Gewandt
Gierenstein
Dr. Giulini Dr. Gleissner
Glüsing (Dithmarschen)

Dr. Götz
Gottesleben Frau Griesinger
Dr. h. c. Güde Haase (Kassel) Dr. Häfele Härzschel
Häussler
Hanz (Dahlen) von Hassel
Hauser (Bad Godesberg)

Dr. Hauser (Sasbach)

Dr. Heck
Dr. Hellige Dr. Hesberg Hörnemann (Gescher)

Dr. Hofmann (Mainz)

Frau Holzmeister
Horstmeier Horten
Dr. Hudak Dr. Huys
Frau Jacobi (Marl)

Dr. Jaeger
Dr. Jahn (Braunschweig) Josten
Frau Kalinke Klein
Knobloch
Köppler
Krammig
Krampe
Dr. Kraske Dr. Krone
Krug
Kühn (Hildesheim)

Kuntscher
Lampersbach Leicht
Dr. Lenz (Bergstraße)

Lenz (Brühl) Leukert
Dr. Lindenberg Dr. Luda
Lücke (Bensberg)




Vizepräsident Dr. Jaeger
Majonica Dr. Martin
Dr. Marx (Kaiserslautern) Maucher
Meis
Meister Memmel Mick
Frau Mönikes
Müller (Remscheid)

Dr. Müller-Hermann Müser
Niederalt
Dr. von Nordenskjöld Orgaß
Petersen Picard
Frau Pitz-Savelsberg Porten
Dr. Prassler
Dr. Preiß Rasner
Rawe
Dr. Reinhard
Richarts
Riedel (Frankfurt)

Dr. Rinsche
Dr. Ritgen Dr. Ritz Rock
Röhner Rösing
Rollmann Ruf
Russe (Bochum)

Schlee
Dr. Schmid-Burgk
Dr. Schmidt (Wuppertal) Schmitt (Lockweiler)
Frau Schroeder (Detmold) Schröder (Sellstedt) Schulhoff
Dr. Schulze-Vorberg
Frau Dr. Schwarzhaupt
Dr. Schwörer
Dr. Siemer
Dr. Sinn Springorum
Stahlberg
Dr. Stark (Nürtingen)

Dr. Stecker
Stein (Hohnrath)

Dr. Steinmetz
Stiller
Frau Stommel
Stooß
Storm
Struve
Stücklen
Dr. Süsterhenn
Teriete Tobaben Unertl
Varelmann
Dr. Wahl Weigl
Weiland Wendelborn
Wieninger
Windelen Winkelheide
Frau Dr. Wolf
Dr. Wuermeling Wullenhaupt
Ziegler Zink
Berliner Abgeordnete
Dr. Gradl
Müller (Berlin) Frau Pieser
SPD
Adams
Ahrens (Salzgitter) (Gast) Frau Albertz
Dr. Apel
Arendt (Wattenscheid)

Dr. Arndt (Hamburg)

Auge
Bäuerle Bals
Barche
Dr. Bardens
Dr. Bayerl
Dr. Bechert (Gau-Algesheim) Behrendt
Berlin Beuster Biermann
Blume Böhm Brünen Buchstaller
Büttner Buschfort
Collet Dröscher
Eckerland
Frau Eilers
Dr. Enders
Eschmann
Esters Felder Feuring Folger Franke (Hannover)

Frehsee Frau Freyh
Fritsch (Deggendorf)

Fritz (Wiesbaden)

Geiger Gertzen Glombig
Gscheidle
Haar (Stuttgart)

Haase (Kellinghusen) Haehser
Hansing
Hauck Hauffe Herberts
Hermsdorf
Hirsch Höhrmann

(Hessisch Lichtenau) Höhne

Hörauf
Hörmann (Freiburg) Hofmann (Kronach) Hufnagel
Iven
Jacobi (Köln)

Jahn (Marburg)

Jaschke Jürgensen
Junghans
Kaffka Kahn-Ackermann
Kern
Killat
Frau Kleinert
Könen (Düsseldorf)

Koenen (Lippstadt) Kohlberger
Frau Korspeter
Dr. Kreutzmann
Kulawig
Kurlbaum
Frau Kurlbaum-Bayer
Lange Langebeck
Lautenschlager
Lemp
Lemper Lenders Liedtke Löbbert Lotze
Maibaum
Marquardt
Marx (München) Matthes
Frau Meermann
Dr. Meinecke
Müller (Mülheim) Müller (Ravensburg) Müller (Worms)
Dr. Müller-Emmert
Dr. Müthling
Dr. Nann Neumann (Stelle)

Paul
Peiter
Peters (Norden)

Raffert Ravens Regling Dr. Reischl
Reitz
Riegel (Göppingen) Rohde
Roß
Frau Rudoll
Sänger Saxowski
Frau Schanzenbach Frau Schimschok Schmidt (Braunschweig) Dr. Schmidt (Gellersen) Schmidt (Hamburg) Schoettle
Schonhofen
Schulte Schwabe Seibert Seidel Seifriz Seither Frau Seppi
Spillecke
Dr. Stammberger Stephan
Tallert Tönjes Vit
Welke Welslau Wendt Westphal
Wiefel Wienand
Wilhelm Wischnewski
Wolf
Wuwer
Zebisch
Berliner Abgeordnete
Bartsch
Frau Berger-Heise
Bühling
Frau Krappe
Liehr
Frau Lösche
Mattick
Neumann (Berlin)

Dr. Schellenberg
Urban
FDP
Busse (Herford) Dr. Dahlgrün
Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dorn
Dr. Emde
Ertl
Dr. Friderichs Frau Funcke Geldner
Freiherr von Gemmingen Genscher
Graaff
Dr. Haas
Frau Dr. Heuser
Dr. Imle
Jung
Kubitza
Logemann
Dr. h. c. Menne (Frankfurt) Dr. Miessner
Mischnick
Moersch
Ollesch
Opitz
Peters (Poppenbüll)

Porsch
Ramms
Scheel
Schmidt (Kempten) Spitzmüller
Dr. Staratzke Wächter
Wurbs
Zoglmann
Berliner Abgeordnete Borm
Wir kommen zum nächsten Punkt der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
— Drucksachen V/2370, V/3719 —
Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß)

— Drucksachen V/4179, zu V/4179 —Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Stammberger

(Erste Beratung 146. Sitzung)

Ich danke dem Berichterstatter für seinen Schriftlichen Bericht und erteile ihm das Wort zu einer mündlichen Ergänzung.




  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Stammberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der heutigen Verabschiedung eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder wird der Gesetzgeber einer Verpflichtung nachkommen, die ihm bereits vor 20 Jahren in Art. 6 Abs. 5 des Bonner Grundgesetzes aufgegeben worden ist. Wenn man es genau nimmt, dann ist diese Verpflichtung an einen deutschen Gesetzgeber bereits älter, nämlich genau 50 Jahre alt. Denn bereits in der Weimarer Reichsverfassung war im Art. 121 eine ähnliche Bestimmung enthalten. Es darf daher nicht wundernehmen, daß sich das Bundesverfassungsgericht bereits verschiedentlich mit diesem nichterfüllten Auftrag an den Gesetzgeber befaßt hat. Es hat das zuletzt in einem Beschluß vom 29. Januar 1969 getan, und es hat sehr deutlich festgestellt, dem Gesetzgeber sei zwar keine Frist gesetzt worden, aber er mache sich des Vorwurfs einer zumindest objektiven Verletzung des Grundgesetzes schuldig, wenn er nicht in einer angemessenen Frist diesem Auftrage nachkomme. Das Bundesverfassungsgericht hat gemeint, daß unter Berücksichtigung aller Umstände am Ende dieser Legislaturperiode diese Frist abgelaufen sei. Dann sei der Zeitpunkt dafür gekommen, wie das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, Art. 6 zu „aktualisieren", d. h. dann sei es die Aufgabe der Rechtsprechung, also der Richter, das vom Gesetzgeber Versäumte nachzuholen.
    So verständlich diese Fristsetzung ist, sie war eigentlich nicht mehr notwendig; denn bereits im Januar war vorauszusehen, daß dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode kommen würde. Dennoch haben wir diese Entscheidung begrüßt; denn sie hat uns in ihrer sehr ausführlichen Begründung gezeigt, daß Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, und zwar sowohl die Bundesregierung, die diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat, als auch der Rechtsausschuß und der Unterausschuß für das Nichtehelichenrecht, in der Auffassung darüber übereinstimmen, wie Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes zu verstehen und auszulegen ist.
    In den vergangenen Jahren ist häufig Kritik dahingehend geübt worden, daß Art. 6 des Grundgesetzes eigentlich einen Widerspruch enthalte. In Abs. 1 werde die Ehe und die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt, und in Abs. 5 sei bestimmt, daß den nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie den ehelichen Kindern. Man hat sehr häufig gesagt, daß diese hier vorgesehene — wie man es genannt hat — „Begünstigung" der nichtehelichen Kinder den Schutz der legitimen Familie beeinträchtigen müsse. Aber schon in zwei früheren Entscheidungen hat 'das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch das uneheliche Kind umfaßt, etwa in seinen Beziehungen zur Mutter und zu deren Verwandten. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, daß auch sonst, soweit das Grundgesetz die Ehe unter den besonderen Schutz stelle, bei einem nichtigen Verständnis des Gesetzes kein Gegensatz zwischen diesen beiden Verfassungsnormen zu finden sei, der den Gesetzgeber im Konfliktsfall zu einer Entscheidung darüber zwinge, welche dieser beiden Normen höher zu bewerten sei. Es sei eben gerade die ungünstige Ausgangsposition des nichtehelichen Kindes, die zu Abs. 5 führe und gerade darauf beruhe, daß die Ehe die einzige legitime Lebensgemeinschaft von Mann und Frau sei, weshalb sie eben auch den besonderen Schutz genieße. Es könnten nur in dieser legitimen Familie das Geborgensein und die Garantie für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung gegeben sein.
    Dabei muß man allerdings einmal sehr deutlich darauf hinweisen, daß es in der Bundesrepublik ebenso wie in allen übrigen Ländern wohl leider ebenso viele Kinder aus zerrütteten und geschiedenen Ehen gibt, die nicht diesen Schutz der Ehe und der Familie genießen können. Aber durch das Fehlen der Familiengemeinschaft ist das nichteheliche Kind von vornherein benachteiligt. Aus diesem Grund hat die Verfassung den Auftrag erteilt, mit den Mitteln der Rechtsordnung und sonstiger staatlicher Vorsorge einen Ausgleich für diesen Mangel zu schaffen.
    Das entspricht auch durchaus unserer Auffassung von Menschenrecht und Menschenwürde. Wir können es nicht zulassen, daß nichteheliche Kinder durch das Verhalten ihrer Erzeuger leiden müssen und selbst in der Rechtsordnung, wie es bisher der Fall ist, gesellschaftlich diskriminiert sind. Nach unseren heutigen Vorstellungen vom Wert der Grundrechte steht im Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und damit des gesamten Rechts die sich frei entfaltende Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft und ihre menschliche Würde. Es darf keine Diskriminierung ohne eigenes Verschulden geben, auch nicht durch irgendeinen — wie man das immer so gern meint — „Mangel der Geburt". Das ist mit unseren heutigen Auffassungen nicht mehr vereinbar.
    Das sind die Gedanken des Parlamentarischen Rates gewesen, als er Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes beschlossen hat. So hat ihn das 'Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, zuletzt im Januar dieses Jahres, interpretiert. Das sind auch die Vorstellungen — ich wiederhole es —, von denen der Regierungsentwurf ausgegangen ist und auf denen die Arbeit des Rechtsausschusses und seines Unterausschusses beruht hat. Im übrigen verweise ich auf den Schriftlichen Bericht.
    Zu einigen Problemen möchte ich aber noch einige zusätzliche Ausführungen machen. Nicht nur die Diskriminierung des nichtehelichen Kindes, sondern auch die Diskriminierung der nichtehelichen Mutter ist beseitigt worden, vor allen Dingen durch den Wegfall der Bestimmung, daß die Mutter — so war es bisher ja — nicht die elterliche Gewalt über ihr Kind hat. Man hat das einmal ein „gesetzlich verankertes Mißtrauensvotum" genannt. Es ist sehr interessant, die Motive aus dem Jahre 1888 nachzulesen, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1900 zugrunde gelegen haben. Das gipfelt in der Feststellung, daß die „Teilnehmerin" an dieser „unsittlichen Handlung" nicht auch noch Rechte daraus herleiten könne. Die Väter dieser



    Dr. Stammberger
    Motive haben dabei völlig übersehen, daß an dieser „unsittlichen Handlung" ja auch immer ein Mann beteiligt gewesen sein muß, denn sonst wäre das nichteheliche Kind nicht da.
    Zwar ist schon durch das Familienänderungsgesetz von 1961 eine Änderung eingetreten — danach kann der Mutter zumindest teilweise die elterliche Gewalt übertragen werden, wenn auch bestimmte Angelegenheiten davon noch ausgenommen werden konnten —, aber heute ist das anders: grundsätzlich steht auch das nichteheliche Kind unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Sie hat zwar einen Beistand zur Seite — und sie wird in der ersten Zeit oft vielleicht sogar dankbar sein, daß sie diesen Beistand hat —, aber sein Aufgabenbereich ist im Gesetz genau umrissen, und auf ihren Antrag hin kann dieser Beistand, wenn es dem Wohle des Kindes dient, selbstverständlich auch entfallen; dann kann die Mutter frei und allein entscheiden.
    Nun einiges zum Vater. Wir haben § 1600 o gegenüber dem Regierungsentwurf geändert und haben deutlich gemacht, daß das Ziel des Vaterschaftsprozesses, wenn es zu einem Prozeß kommt und nicht eine Anerkennung erfolgt, nicht nur die Vermutung der Vaterschaft, sondern in erster Linie die Ermittlung und Feststellung des biologischen Vaters sein muß. Wir haben darüber eine sehr eingehende Sachverständigenanhörung gehabt und uns davon überzeugen können, daß diese Feststellung nach den heutigen Erkenntnissen der Wissenschaft durchaus möglich ist.
    Diese klare und genaue Feststellung ist auch im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich aus diesem Gesetz für den Vater und für das Kind ergeben, nötig. Zunächst einmal ist die unsinnige Bestimmung des alten BGB weggefallen, wonach das nichteheliche Kind nicht mit seinem Vater 'als verwandt gilt. Daraus resultiert, daß der nichteheliche Vater in Zukunft auch für die Entbindungskosten aufzukommen hat und der Mutter einen angemessenen Wochenunterhalt zu zahlen hat, wenn das notwendig ist, um die Mutter nicht durch die Entbindung und den entstehenden Verdienstausfall sozial zu schädigen. Dazu gehört, daß der Vater im Zusammenhang mit dem Regelunterhalt in Zukunft wahrscheinlich mehr zu zahlen hat, weil nicht mehr allein die Lebensstellung der Mutter, sondern auch die Lebensstellung des Vaters entscheidend dafür ist, was zu zahlen ist. Gegebenenfalls hat das Kind unter anderem auch Anspruch auf eine angemessene Berufsausbildung.
    In diesem Zusammenhang ist übrigens wichtig, daß im Gesetz klargestellt wurde, und zwar für alle Mütter, gleichgültig ob sie ehelich oder nichtehelich sind —, daß die Mutter ihrer Verpflichtung zum Unterhalt grundsätzlich bereits dadurch nachkommt, daß sie das Kind pflegt und erzieht. Ich glaube, es ist auch einmal notwendig gewesen, das im BGB festzustellen.
    Es kommt hinzu, daß der nichteheliche Vater in Zukunft ein größeres Recht des persönlichen Umgangs mit dem Kinde hat, daß ihm dieses Recht nur verwehrt werden kann, wenn es dem Wohl des
    Kindes widersprechen würde. Das Wohl des Kindes
    steht natürlich über allen solchen Entscheidungen.
    Schließlich ist die Ehelicherklärung des Kindes durch den Vater erleichtert worden, wenn es dem Wohl des Kindes dient und keine schwerwiegenden Gründe 'entgegenstehen.
    Zum Schluß das Erbrecht, das wohl am meisten umstritten war. Ich glaube, der Streit um die Frage, ob überhaupt ein Erbrecht für ein nichteheliches Kind bestehen kann, ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 geklärt worden. Diesem Streit ist damit endgültig die Grundlage entzogen, wobei ich übrigens sagen darf, daß es einen Streit in dieser Hinsicht in unserem Ausschuß überhaupt nicht gegeben hat. Einige Presseverlautbarungen sind hier offensichtlich irreführend gewesen. Zur Zeit kann man sich bestenfalls über die Art, wie nun diese Erbberechtigung durchgeführt werden soll, streiten, man kann sich aber nicht mehr um die Erbberechtigung als solche streiten.
    Wir haben zunächst einmal den Erbersatzanspruch eingeführt, der dann gilt, wenn das Kind ansonsten neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers oder neben überlebenden ehelichen Kindern des Erblassers in eine Erbengemeinschaft eintreten würde. Das wäre zweifellos nicht gut. In diesem Fall hat das nichteheliche Kind einen Erbersatzanspruch, der aber nicht weniger ist und auch nicht mehr, sondern der wirtschaftlich letzten Endes genau dasselbe darstellt; das Kind gehört nur nicht zur Erbengemeinschaft als solcher. Dadurch werden manche Schwierigkeiten für alle Teile beseitigt.
    Wir haben aber gegenüber dem Regierungsentwurf zwei Regelungen neu eingeführt, die einigen berechtigten Einwänden Rechnung tragen. Auch hier möchte ich wieder sagen: sie sind zwar im Zusammenhang mit dem Recht des nichtehelichen Kindes jetzt in das Gesetz eingefügt worden, treffen aber genauso für eheliche Kinder zu, seien es Kinder aus der Ehe, die beim Tode des Erblassers besteht, seien es Kinder aus vorhergehenden Ehen. Nur kam eben jetzt die Problematik besonders deutlich auf.
    Zunächst einmal ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß das Erbe im Regelfall auf einer besonders intensiven Zusammenarbeit beider Ehegatten beruht und daß dieses Erbe gerade für die überlebende Witwe oft eine Lebenssicherung nach dem Tode des Mannes darstellt. Wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, also kein Testament vorliegt, ist die Witwe im Augenblick durch den jetzt geltenden § 1931 BGB dann benachteiligt, wenn nur ein oder zwei Kinder da sind. Sie bekommt dann nämlich nur ein Viertel, und das wirkt sich besonders drastisch bei der Gütertrennung aus, wo kein Ausgleich im Rahmen der Zugewinngemeinschaft erfolgen kann. Wir haben hier in Zukunft eine neue Regelung vorgesehen, wonach dann, wenn nur ein oder zwei Kinder des Erblassers da sind, diese neben der Ehefrau zu gleichen Teilen erben.
    Es waren Bestrebungen vorhanden, diese Regelung nicht auf den Güterstand der Gütertrennung zu



    Dr. Stammberger
    beschränken, sondern auf sämtliche Güterstände auszudehnen. Diese Argumentation hatte durchaus etwas für sich. Wir haben aber dann davon Abstand genommen, weil sich der Bundestag in der kommenden Legislaturperiode wahrscheinlich grundsätzlich mit einer Neugestaltung des Erbrechts, insbesondere des Ehegattenerbrechts, beschäftigen muß und weil wir der Entscheidung dieser Fragen hier nicht mehr als dringend notwendig vorgreifen wollten.
    Was für die Mitarbeit des Ehegatten gilt, gilt ähnlich auch für Kinder. Es kommt sehr häufig vor, daß in bäuerlichen oder kleingewerblichen Familien einige Kinder gegenüber anderen Kindern uneigennützig einen Beitrag zur Erhaltung und zur Vermehrung des Vermögens leisten oder den Erblasser pflegen und unter Umständen sogar auf eigenes berufliches Fortkommen verzichten. Falls hier eine gesetzliche Erbfolge vorliegt, sind sie dadurch natürlich gegenüber den anderen Kindern benachteiligt. Wir haben eine Vorschrift eingesetzt, die den Kindern, die so gehandelt haben, einen Erbausgleichsanspruch gibt, der nach den heutigen sozialen Verhältnissen gerecht ist.
    Schließlich haben wir neu eingeführt, daß ein nichteheliches Kind zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr einen Erbausgleich verlangen kann, der dann die erbrechtlichen Beziehungen gegenüber dem Vater und seinen Verwandten ersetzt. Er berechnet sich nach dem Unterhalt, der in den letzten Jahren gezahlt worden ist, ist also nicht so hoch, wie unter Umständen der Erbteil oder Erbersatzanspruch, der später einmal geltend gemacht werden kann. Aber gerade ein nichteheliches Kind braucht nach unserer Auffassung eine gewisse Starthilfe, wenn es mit dem Berufsleben beginnt oder eine Ehe gründet. Ein eheliches Kind hat dann noch immer einen gewissen Rückhalt in der Familie, aus der es stammt.
    Nun die Frage des Inkrafttretens des Erbrechts. Auf Erbfälle vor dem Inkrafttreten ist es natürlich nicht anzuwenden, das ist ganz klar; wir können diese Dinge nicht rückwirkend regeln.
    Im Gegensatz zum Regierungsentwurf wollen wir das neue Erbrecht auch nicht grundsätzlich gelten lassen, so daß etwa auch heute noch ein 60jähriges nichteheliches Kind den 80jährigen Vater, mit dem es bisher unter ganz anderen rechtlichen Voraussetzungen zusammengelebt hat — wenn man das überhaupt als Zusammenleben bezeichnen kann -, beerben könnte. Vielmehr haben wir beschlossen, daß grundsätzlich das Kind nur dann nach dem neuen Erbrecht erben kann, wenn es das 21. Lebensjahr beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht überschritten hat. Denn unter dem geltenden Recht bestehen nur schwache Beziehungen, und auch die sind im Regelfall längst schon erloschen; daher erschiene es uns nicht sachgerecht, wenn plötzlich erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten.
    Eine Minderheit des Ausschusses hält allerdings, auch das möchte ich hier offen sagen, nicht das 21. Lebensjahr, sondern aus verschiedenen Gründen — wegen der steuerrechtlichen, versorgungsrechtlichen und anderen Parallelen — das 27. Lebensjahr für richtig. Es liegt ja auch wohl ein Änderungsantrag vor. Aber in der Sache als solcher wird dadurch nichts geändert.
    Das Inkrafttreten des Gesetzes haben wir im Ausschußantrag für den 1. Juli 1970 vorgesehen. Wir haben dazu die Landesjustizverwaltungen gehört. Diese waren der Meinung, daß etwa ein Jahr notwendig sein wird, um die Verwaltungen und vor allem die Gerichte auf die Handhabung und die Rechtsprechung nach dem neuen Gesetz vorzubereiten; außerdem müßten natürlich noch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Nach Meinung der Mehrheit des Ausschusses ist diese Spanne auch mit der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, daß dieser Bundestag das Gesetz noch verabschieden muß. Eine Minderheit des Ausschusses ist für ein früheres Inkrafttreten.
    Dann möchte ich Sie als Berichterstatter noch um Verständnis für den Änderungsantrag auf Umdruck 666 bitten, der von Frau Schwarzhaupt, Herrn Stark und mir unterschrieben ist. Es handelt sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die zum Teil deshalb 'erforderlich sind, weil das Jugendwohlfahrtsgesetz nicht mehr geändert werden konnte; wir wären dann in Zeitdruck gekommen. Die letzte Sitzung des Ausschusses war am vergangenen Donnerstag, und schon am Montag früh um 10 Uhr mußte zur Vermeidung einer Fristeinrede der gedruckte Bericht in den Fächern liegen. Ich darf Ihnen sagen, es ist für uns und auch für die Beamten, die uns dabei geholfen haben und denen ich hier danken möchte, ein sehr saures Wochenende gewesen, und da kann sich der eine oder andere Fehler einmal einschleichen. Aber es sind keine wesentlichen Dinge; es sind nur redaktionelle Änderungen.
    Und nun lassen Sie mich zum Schluß kommen, meine Damen und Herren. In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" stand — ich glaube, es war Anfang April — ein großer Artikel, der sich mit der sozialen Lage der nichtehelichen Kinder und der ledigen Mütter in der Bundesrepublik befaßt hat und der bereits auf dieses neue Gesetz einging. In diesem Artikel wurde vor alien Dingen auf die menschliche Situation hingewiesen, und es wurde sehr deutlich gesagt, daß gerade nicht nur die ledige Mutter, sondern auch das nichteheliche Kind in ihren mitmenschlichen Beziehungen erheblich benachteiligt sind. Und dann kommt dort im Hinblick auf das neue Gesetz der vielleicht etwas dramatisierende Satz: „Auch Gesetze trocknen keine Tränen." Gewiß, es klingt etwas dramatisierend. Aber was gemeint ist, stimmt nun einmal leider. Auch dieses neue Gesetz kann keine Vorurteile, kann keine Hartherzigkeit, kann kein Unverständnis und kann keine verklemmten Moralvorstellungen von heute auf morgen beseitigen. Und wenn wir in diesem Gesetz in Zukunft nicht mehr von unehelichen, sondern von nichtehelichen Kindern sprechen, dann bitte ich Sie, das nicht als eine Wortspielerei anzusehen.

    (Zurufe aus der Mitte: Ein furchtbares Wort! — Was ist da der Unterschied?)




    Dr. Stammberger
    — Ja, das will ich Ihnen gerade sagen, Herr Kollege. Ich bitte Sie, das nicht als Wortspielerei anzusehen. Wir wollten vielmehr damit zum Ausdruck bringen, daß dieses Gesetz ein kleines, aber längst fälliges und dringend notwendiges Teilstück einer Gesellschaftsreform ist, die es mit dem Art. 3 des Grundgesetzes ernst meint, nach dem alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind, nach dem niemand bevorzugt werden und nach dem niemand — auch durch seine Geburt nicht — benachteiligt werden darf. In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag des Rechtsausschusses zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)