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    Deutscher Bundestag 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Inhalt: Anteilnahme am Tod des Staatspräsidenten von Bolivien René Barrientos Ortuno und am Tod des Staatspräsidenten von Indien Dr. Zakir Husain von Hassel, Präsident . . . . . 12699 A, B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Paul und Lemmer 12699 B, C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 12699 C, D Amtliche Mitteilungen . . 12699 D, 12700 A, B, C Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1969 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/4065) und mit Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/4119) Dr. Kübler (SPD) 12700 D, 12701 A, B, C, D, 12702 A, B, C, D, 12703 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, 11/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) —Zweite Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 12703 B, 12728 B Schlee (CDU/CSU) 12705 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12710 B, 12720 C, 12730 C, 12732 B Dr. Ehmke, Bundesminister 12711 B, 12728 C, 12731 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12716 C, 12723 C, 12733 B Kaffka (SPD) 12722 C, D Genscher (FDP) . . . . 12723 D, 12726 D Busse (Herford) (FDP) 12724 A, B, 12725 A, B, 12727 C Hirsch (SPD) . 12725 C, D, 12727 B, 12729 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 12729 A Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Folger: Anmeldung von Autoradioempfängern und Kofferempfängern als Zweitgeräte Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . 12733 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, denn 7. Mai 1969 Frage des Abg. Zebisch: Bau von Kindertagesstätten Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 12735 A Fragen des Abg. Hauser (Sasbach) : Gerichtshilfe für Erwachsene Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12735 B, D, 12736 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12735 D, 12736 A Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Verurteilungen wegen Mordes und Völkermordes im Ausland Dr. Ehmke, Bundesminister . 12735 B, C, D, 12736 A, B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 12735 C, D, 12736 B Weigl (CDU/CSU) 12736 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12736, C, D Frage des Abg. Baron von Wrangel: Herkunft des bei dem Attentat auf dem Frankfurter Flugplatz auf ein äthiopisches Flugzeug verwendeten Sprengstoffs 12737 A Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einfuhr von Sprengstoff aus osteuropäischen Staaten bzw. aus Jugoslawien 12737 A Fragen des Abg. Opitz: Vermögensverlust der Sparer durch Preissteigerung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär 12737 B, D, 12738 B Opitz (FDP) . . . . . . . . 12737 C, D Moersch (FDP) . . . . . . . 12738 A, B Fragen des Abg. Dr. Luda: Zuständigkeit der Deutschen Bundes- bank für die Geldwirtschaft Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12738 D, 12739 A, B, C Dr. Luda (CDU/CSU) 12739 A, B Frage des Abg. Dr. Apel: Finanzielle Unterstützung des Projekts eines senkrecht startenden Zivilflugzeuges 12739 A Fragen des Abg. Gewandt: Beschlüsse des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12739 D, 12740 B, C Gewandt (CDU/CSU) 12740 A, C Frage der Abg. Frau Klee: Berücksichtigung der Stadt Alzey bei der Auswahl neuer Bundesausbauorte Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Lieferung von Kalidüngemitteln in Entwicklungsländer Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 D, 12741 A, B, D Dr. Enders (SPD) 12741 A, B, C Frage des Abg. Picard: Anerkennung des deutschen graduierten Ingenieurs im EWG-Bereich Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12741 D, 12742 A, B, C, D, 12743 A Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12742 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 12742 A Dorn (FDP) . . . . . . . 12742 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12742 C Moersch (FDP) . . . . . . . . 12742 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . . 12743 A Frage des Abg. Hirsch: Zuschüsse für durch das Bauen in Schlechtwetterzeiten verursachte Mehrkosten an öffentlich-rechtliche Bauherren 12743 B Frage des Abg. Paul: Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden Kattenstroth, Staatssekretär . . 12743 C, D, 12744 A Paul (SPD) 12343 D, 12344 A Frage des Abg. Zebisch: Anerkennung von Unfällen auf dem zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Arbeitnehmer notwendigen Umweg von und zur Arbeit als Wegeunfälle Kattenstroth, Staatssekretär . 12744 A, C Zebisch (SPD) 12744 C Frage des Abg. Killat: Gesetzentwurf über die Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder Kattenstroth, Staatssekretär . . . 12744 C, 12745 A, B Killat (SPD) 12744 D, 12745 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 III Fragen des Abg. Weigl: Tarifliche Vereinbarungen über vermögensbildende Leistungen Kattenstroth, Staatssekretär . .12745 B, D, 12746 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 12745 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12745 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 12746 A Fragen des Abg. Josten: Erbschaftsteuer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12746 C, D, 12747 A Josten (CDU/CSU) 12746 D Strohmayr (SPD) . . . . . . 12746 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Anteil der Verteidigungsausgaben am Bruttosozialprodukt Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . , 12747 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12747 B, C Frage des Abg. Zebisch: Absetzung der Kosten für die Unterbringung der Kinder berufstätiger Mütter in Tagesheimstätten von der Lohnsteuer als Sonderausgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 12747 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Zweite Beratung — Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 12748 B, 12785 B Kaffka (SPD) 12750 C Rollmann (CDU/CSU) 12751 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12752 C, 12759 A, 12766 A, 12781 C, 12789 B, 12791 C, 12793 A, C, 12795 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12753 B, 12765 C, 12773 A, 12779 C, 12791 C Lenze (Attendorn) (CDU/CSU) . . . 12754 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 12755 D, 12762 B, 12782 A, 12785 A, 12790 A, 12792 A, B, C, D, 12794 A Busse (Herford) (FDP) . . 12756 D, 12755 A, 12768 C, 12770 C, 12774 A, 12787 B Wagner (CDU/CSU) 12757 B Schlee (CDU/CSU) 12761 B, 12766 D, 12791 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 12762 D Dr. Rutschke (FDP) . . . 12764 A, 12795 A Hirsch (SPD) . . . . . 12764 B, 12777 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 12765 B Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 12769 A Dr. Bucher (FDP) . . . 12771 D, 12782 D Kern (SPD) . . . . . 12783 B, 12786 D Bühler (CDU/CSU) 12783 C Köppler (CDU/CSU) 12784 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 12785 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 12787 D Dr. Kübler (SPD) . . . 12788 C, 12795 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12788 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4124) — Erste Beratung — . . 12796 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4149) — Erste Beratung — 12796 A Entwurf eines Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) (Drucksache V/4125) — Erste Beratung — 12796 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 1 GG (FDP) (Drucksache V/3886) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (Abg. Dr. Hofmann [Mainz], Leicht, Dr. Burgbacher, Dr. Wuermeling, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/3902) — Erste Beratung — . . 12796 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache V/4115) — Erste Beratung — . . . . . 12796 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/4117) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilf egesetzes (4. HHÄndG) (Druchsache V/4147) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache V/4148) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) — Erste Beratung — 12796 D Nächste Sitzung 12797 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12799 A Anlagen 2 bis 10 Änderungsanträge Umdrucke 644, 646, 645, 643, 649, 647, 642, 650 und 648 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4095) bzw. des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4094) 12799 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Meister betr. die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe 12803 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Meister betr. Aufnahme des Betriebs einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . 12803 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik 12804 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Aufnahme der Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald in das regionale Aktionsprogramm der Bundesregierung 12804 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Könen (Düsseldorf) betr. nächtliche Postabfertigung auf dem Flughafen Düsseldorf-Lohhausen . . . . 12804 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12699 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Dr. Aigner * 10. 5, Dr. Apel * 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) ** 7. 5. Bauknecht 7. 5. Behrendt * 10. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier * 10. 5. Deringer * 10. 5. Dichgans * 10. 5. Dr. Dittrich* 10. 5. Dröscher * 10. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Dr. Even 10. 5. Faller * 10. 5. Fellermaier * 10. 5. Flämig** 7. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Dr. HUys 7. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann** 7. 5. Dr. Kliesing (Honnef) ** 7. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Kriedemann* 10. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lautenschlager * 10. 5. Lemmer 7. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Lücker (München) * 10. 5. Mauk * 10. 5. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein** 7. 5. Memmel * 10. 5. Metzger * 10. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Picard 10. 5. Richarts * 10. 5. Richter ** 7. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Schmidt (Hamburg) 7. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Dr. Serres ** 7. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken) * 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Steinhoff 15. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell ** 7. 5. Dr. Wahl ** 7. 5. Weimer 7. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Frau Blohm 24. 5. von Eckardt 17. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein 17. 5. Dr. Tamblê 17. 5. Walter 14. 5. Anlage 2 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden 1. in § 41, 2. in § 47 Abs. 1, 3. in § 56 Abs. 3, 4. in § 59 Abs. 1 Nr. 3 12800 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Hirsch Kern Anlage 3 Umdruck 646 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 —. I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ l a Zweck von Strafe und Maßregel Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Geltung für Taten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Rechtsgüter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 6 wird gestrichen. f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufenthalts" das Wort „oder" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen international geschützte Rechtsgüter" b) Im Einleitungssatz und in Nummer 7 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Fällen" b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Inland" durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Teilnehmer an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Tat innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." 7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 8. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „ein Monat" ersetzt durch die Worte „sechs Monate". 9. In § 41 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 10. § 46 Ab. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 12. § 48 wird gestrichen. 13. § 56 Abs. 3 wird gestrichen. 14. In § 56 c Abs. 2 wird nach dem Wort „Verurteilten" das Wort „namentlich" gestrichen. 15. In § 57 erhält Absatz 2 folgenden weiteren Satz 2: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat." 16. § 59 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. § 67 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen." 17. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe," H. Artikel 1 Nr. 14 wird gestrichen. III. In Artikel 1 Nr. 19 wird § 184 c gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 13 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1 die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 4 wird § 17 gestrichen. 5. In Artikel 1 Nr. 9 wird § 23 Abs. 3 gestrichen. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 24 b Abs. 2 das Wort „namentlich" gestrichen. 6. In Artikel 1 Nr. 18 werden in § 42 e Abs. 1 vor den Worten „vorsätzliche Straftat" die Worte „nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangen" eingefügt. 8. In Artikel 1 Nr. 48 wird der § 166 gestrichen. 9. In Artikel 1 Nr. 52 erhält § 175 folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." 10. Artikel 1 Nr. 63 wird wie folgt geändert: a) Der § 237. wird gestrichen. b) In § 238 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§§ 235 und 237" ersetzt durch die Worte „§§ 235 und 236". 11. In Artikel 9 Nr. 5 werden die Worte „175 Abs. 1 Nr. 2, 3" gestrichen. 12. In Artikel 106 wird der § 166 gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 643 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1, 2. in Artikel 1 Nr. 9 werden in § 23 Abs. 3, 3. in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 werden a) in § 23 Abs. 2, b) in § 27b Abs. 1 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Bühler Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Kern 12802 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Anlage 6 Umdruck 649 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Köppler zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. 2. In Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Köppler Anlage 7 Umdruck 647 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Süsterhenn, Dr. Jaeger, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: - In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch das Wort „absichtlich" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. Süsterhenn Dr. Jaeger Dr. von Merkatz Dr. Aigner Baier Becker Berberich Biechele Bremer Burger Faller Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Dr. Frerichs Fritz (Welzheim) Dr. Giulini Glüsing (Dithmarschen) Gottesleben Dr. Hauser (Sasbach) Frau Klee Dr. Kopf Krampe Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lenze (Attendorn) Dr. Lindenberg Maucher Meis Meister Ott Petersen Dr. Prassler Rawe Dr. Ritz Frau Schroeder (Detmold) Stücklen Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 642 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 44 wird gestrichen. 2. Artikel 50 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Anlage 9 Umdruck 650 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 101 a wird eingefügt: „Artikel 101 a Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt." Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Rollmann Schlee Hirsch Anlage 10 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12803 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) in § 23 wird Absatz 2 gestrichen, b) in § 27 b Absatz 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 2. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 175 erhält folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." b) § 237 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 31. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Fragen 75 und 76) : Warum wird die sogenannte Lifo-Methode für die Bewertung der Edelmetalle in der Steuerbilanz der einschlägigen Wirtschaft von . den Finanzbehörden nicht anerkannt, obwohl sie bei der Handelsbilanz allgemein üblich ist? Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich durch den gespaltenen Goldpreis die seitherigen Voraussetzungen geändert haben, den angesprochenen Fragenkomplex zu überprüfen und die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe und der Kreditinstitute, die sich zugleich industriell betätigen, sinngemäß zu ändern? Das nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bei der Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz zulässige sog. Lifo-Verfahren deckt sich nicht mit dem bestehenden Steuerrecht. Bei dem Lifo-Verfahren wird — entgegen dem tatsächlichen Verlauf — unterstellt, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden und daß dementsprechend die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände aus den ältesten Zugängen stammen. Das Lifo-Verfahren hat insbesondere bei Preissteigerungen Bedeutung. Es gestattet, daß das Vorratsvermögen in der Periode einer Preissteigerung mit den bei Beginn der Preissteigerung geltenden Werten bewertet wird, auch wenn die damals vorhandenen Bestände längst veräußert und die Neuzugänge zu höheren Preisen angeschafft worden sind: Es werden dadurch im Wertansatz des Vorratsvermögens stille Reserven gebildet. Die Bildung solcher stiller Reserven ist jedoch nach § 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Nach dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift, die den Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes und des sonstigen Handelsrechts nach § 5 Satz 2 EStG vorgeht, ist das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen, soweit nicht ein niedrigerer Teilwert in Betracht kommt, mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Beim Lifo-Verfahren wird aber der am Bilanzstichtag vorhandene Bestand nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit denen eines anderen Bestands — eines früheren, tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bestands — bewertet. Eine solche Bewertung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 EStG steuerlich nicht zulässig. Das Lifo-Verfahren ist eine Bewertungsmethode, durch die in erster Linie die sog. Scheingewinnbesteuerung bei Preissteigerungen ausgeschlossen werden soll. Das Problem der Scheingewinnbesteuerung ist jedoch steuerlich bereits durch die Preissteigerungsrücklage nach § 74 EStDV gelöst, so daß eine steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens, die nur durch eine Gesetzesänderung möglich wäre, nicht geboten ist. Abgesehen hiervon würde das Lifo-Verfahren gegenüber der Preissteigerungsrücklage einen erheblichen Steuerausfall zur Folge haben. Der Finanzausschuß des Bundestages hat deshalb bei der Beratung des inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, durch das die Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 auch steuerlich übernommen werden, die steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu dem bezeichneten Gesetz — Bundestags-Drucksache V/3852). Aus den dargelegten Gründen kann das Lifo-Verfahren steuerlich auch nicht für die Bewertung der Edelmetalle zugelassen werden. Der Umstand des gespaltenen Goldpreises kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 26. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Frage 115) : Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung zu § 16 der Gewerbeordnung dergestalt zu ergänzen, daß der Betrieb einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe aufgenommen wird? Im Bundesministerium für Gesundheitswesen wird zur Zeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690) vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die von Ihnen genannten Kunststoff-Sintereien in die Verordnung einbezogen und damit der Ge- 12804 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 nehmigungspflicht unterworden werden sollen. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Wenn Sie es wünschen, werde ich Sie zu gegebener Zeit von dem Ergebnis der Untersuchungen unterrichten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 28. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 79): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik sicherzustellen, nachdem mit der Finanzhilfe der Stiftung Volkswagenwerk künftig nicht mehr zu rechnen ist? Die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik mit dem Titel „Die Internationale Politik" sind seit ihrer Gründung durch Stiftungen, vor allem durch die Stiftung Volkswagenwerk, gefördert worden. Die Stiftung Volkswagenwerk hatte zunächst die Förderung für 3 Jahre zugesagt. Sie hat dann den Förderungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt, obwohl sie normalerweise derartige Projekte nicht länger als 3 bis höchstens 5 Jahre fördert. Da die Jahrbücher inzwischen internationales Ansehen gewonnen hatten und eine andere Form der Finanzierung nicht gefunden wurde, hat das Kuratorium 3) der Stiftung am 11. Dezember 1968 beschlossen, die Förderung noch einmal für 2 Jahre fortzusetzen; es hat aber bei dieser Gelegenheit erklärt, daß eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein werde. Die Förderungsbeiträge für 1969 und 1970 betragen übrigens je DM 90 000,—. Die Bundesregierung betrachtet die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik als eine Publikation von großem Wert, sowohl was die Beschäftigung mit Problemen der internationalen Politik in der Bundesrepublik selbst angeht, als auch in bezug auf die Darstellung internationaler Probleme aus deutscher Sicht. Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik steht mit verschiedenen Stellen in Verbindung, um das Erscheinen der Jahrbücher auch über das Jahr 1970 hinaus sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt diese Bemühungen mit Interesse und wird, wenn es sich als notwendig erweisen sollte, überlegen, wie sie diese Bemühungen von sich aus unterstützen kann. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 30. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 121): Ist die Bundesregierung bereit, die wirtschaftsschwache Region im Nordteil des Landes Rheinland-Pfalz, umfassend die Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterweld, in ihr regionales Aktionsprogramm aufzunehmen? Bund und Länder entwickeln zur Zeit Regionale Aktionsprogramme für größere, zusammenhängende Bundesfördergebiete. Die räumliche Gliederung dieser Aktionsprogramme erfolgt auf der Grundlage der von den Ländern entwickelten regionalpolitischen Vorstellungen. So basiert die Abgrenzung des bereits in Kraft getretenen Aktionsprogramms für das Gebiet „Eifel/Hunsrück" (Regierungsbezirk Trier sowie aus dem Regierungsbezirk Koblenz der Landkreis Zell und Teile der Landkreise Mayen und Cochem) auf dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Einteilung des Landes in Regionen vom 16. März 1967 und dem Landesentwicklungsprogramm vom April 1968. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist das im Aktionsprogramm „Eifel/Hunsrück" ausgewiesene Gebiet „besonders förderungsbedürftig". Daneben verbleiben kleinere Bundesfördergebiete, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage noch nicht entschieden ist, ob sie in bestehende bzw. neue Aktionsprogramme einbezogen oder ob sie außerhalb von Aktionsprogrammen gefördert werden sollen. Dazu gehören in Rheinland-Pfalz auch die Landkreise Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die bei diesen Fragen das Vorschlagsrecht hat, untersucht zur Zeit die Möglichkeiten, die genannten Landkreise in ein Aktionsprogramm aufzunehmen. Erst wenn diese Untersuchungen zu konkreten Vorschlägen herangereift sind, kann die Bundesregierung ihrerseits Stellung nehmen. Selbstverständlich stehen auch den Fördergebieten außerhalb von Aktionsprogrammen die Mittel des Regionalen Förderungsprogramms weiterhin mit dem ihnen entsprechenden Anteil zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft dafür einsetzen, daß auch für die wenigen Gebiete, die keinem größeren Aktionsraum zugeordnet werden können, eine Fünf-Jahres-Produktion der Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 7. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/4156 Frage 2) : Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Anwohner des Flughafens Düsseldorf-Lohausen, die nächtliche Postabfertigung, die demnächst auf Düsenflugzeuge umgestellt werden soll, wegen des auf dem obigen Flughafen geltenden Nachtstartverbotes auf den Flughafen Köln-Bonn zu verlagern und die sonst in Düsseldorf-Lohausen verladene Post durch Kraftfahrzeuge zum Flugplatz Köln-Bonn zu bringen, um Verzögerungen bei der Postabfertigung auf ein Mindestmaß zu beschränken? Das Nachtluftpostnetz wird von der Deutschen Lufthansa im Auftrage der Deutschen Bundespost Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12805 betrieben. Letztere hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die dabei verwendeten Flugzeuge. Trotzdem hat sie, im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Düsenflugzeuge in der Nacht, die Lufthansa dringend gebeten, für die Nachtluftpostflüge geeignete Propellermaschinen weiterhin einzusetzen. Die Lufthansa hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert. Sollte die Lufthansa ab Sommerfahrplan 1970 über keine Propellermaschinen mehr verfügen können, so muß — bei einer generellen Beibehaltung des Nachtstartverbotes für Düsenflugzeuge in Düsseldorf — dieser Flugplatz aus dem Nachtluftpostnetz ausgeklammert und die Post des Düsseldorfer Raumes über den Köln-Bonner Flugplatz abgefertigt werden. Die umfangreichen Ermittlungen für diesen Betriebsfall haben selbst bei optimaler Lösung ergeben, daß die Zeiten, bis zu denen die Sendungen bei den betroffenen Postämtern für den Luftpostanschluß vorliegen müssen, 30-200 Minuten früher festgelegt werden müßten, und daß damit die Postversorgung aus dem Düsseldorfer Bereich sich leider unvermeidlich verschlechtern würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ja, der Fall ist mir in der jüngsten Zeit bekanntgeworden. Mir wurde gestern in der Fraktion auch gesagt, daß es in Bayern sogar einmal einen Mann gegeben habe, der sich am Biertisch mit einer ähnlichen Äußerung zu einem Mord bekannt habe. Aber, Herr Kollege Arndt, nach solchen einzelnen Ausnahmefällen werden wir doch die generelle Regelung unseres Gesetzes nicht gestalten können.
    Darum noch einige Sätze zu allgemeinen Gesichtspunkten, die in diesem Zusammenhang auch erörtert werden müssen. Ich denke dabei nicht so sehr an die Frage, ob es sich bei den Verjährungsbestimmungen um materielles Recht oder um Verfahrensrecht handelt. Diese Streitfrage wird uns demnächst in anderem Zusammenhang noch einmal beschäftigen. Immerhin möchte ich aber bemerken, daß auch



    Busse (Herford)

    dann, wenn man die Vorschriften über Verjährung nur dem Verfahrensrecht zuordnen, das Problem, das wir heute zu entscheiden haben, dadurch nicht vereinfacht wird. Denn auch in einem Staat, der sich um Rechtsstaatlichkeit bemüht, ja, ich bin versucht, zu sagen: gerade in einem solchen Staate haben die Verfahrensvorschriften, insbesondere die mit so weittragender Wirkung wie die Verjährungsvorschriften, eine bemerkenswerte und elementare Bedeutung. Mir ist die Äußerung eines erfahrenen Rechtsgelehrten bekannt, der gesagt hat: Je älter ich werde und je mehr ich mich mit dem Recht beschäftige, desto mehr erkenne ich die große Bedeutung der Verfahrensvorschriften für die Einhaltung einer Rechtsstaatlichkeit.
    Wer sich mit Verfahrensfragen beschäftigt hat, der weiß, wie weit insbesondere die Ausgestaltung der Verjährungsvorschriften in das Recht und in das Rechtsleben eingreifen kann. Dieses Eingreifen der Verjährung in das Recht bestimmt das Gesetz dahin, daß sie die Ahndung der Tat ausschließt. Soweit ich habe feststellen können, bedeutet das nichts anderes, als daß der Anspruch des Staates auf Bestrafung des Täters, wenn er überhaupt bestanden haben sollte, mit der Verjährung untergeht. Die prozessuale Konsequenz dieser Wirkung ist die, daß kein Verfahren mehr durchgeführt werden kann. Es bleibt also offen, ob überhaupt ein Strafanspruch bestanden hat oder nicht. Weder ein Interesse der Allgemeinheit noch aber auch ein noch so großes Interesse des verdächtigen Beschuldigten kann diese Folge ausschließen. Da diese letzte Konsequenz weitestens nicht erwähnt wird, möchte ich sie hier noch einmal besonders unterstreichen.
    Sie wissen, wie sehr wir, etwa bei der Regelung der Amnestie, dieses Interesse des Beschuldigten, des verdächtigten Beschuldigten, an der Feststellung seiner Unschuld immer berücksichtigt haben, obgleich ihm die Amnestie die Möglichkeit gibt, jedem Verfahren auszuweichen. Hier sind beide in Konsequenz der Verjährung der Tat gleichbehandelt; beide können nicht mehr auf der Durchführung eines Verfahrens und einer Beurteilung des Falles bestehen.
    Es werden keine unwesentlichen Gründe gewesen sein, die seit Menschengedenken diesen Inhalt des Instituts der Verjährung bedingt haben. Selbst in Zeiten autoritären Staatsdenkens galten die Grundsätze der Verjährung. Ja, es ist interessant, festzustellen, daß bei den Autoren und Richtern, die noch etwa aus der kaiserlichen Zeit stammten, die Bedeutung der Verjährungsfristen umfassender verstanden wurde, als es heute häufig der Fall ist; denn sie erkannten klarer die Notwendigkeit der Begrenzung der Staatsgewalt. Daß diese Funktion der Verjährungsvorschriften den nationalsozialistischen Machthabern ein Dorn im Auge war, ist eine Konsequenz ihres Denkens, und daß sich ausgerechnet in dieser Zeit auch die Rechtsprechung gegenüber früher wandelte, ist nach vielen anderen Erfahrungen aus dieser Zeit nicht verwunderlich. Man versucht diese Tatsache des zeitlichen Zusammenfalls der Verschärfung der Verjährungsvorschriften heute leicht zu bagatellisieren. Für mich, der ich diese Zeit miterlebt habe, ist völlig klar, welche Vorstellungen und Gedanken damals dazu geführt haben.
    Sieht man diese Entwicklung einmal so, dann wird es wohl dem einen oder anderen verständlich, wenn man die Frage aufwirft, ob es einem freiheitlichen Rechtsstaat wirklich gut ansteht, seinerseits fortzusetzen, was in jener Zeit des Unrechtsstaates begann. Ist unter diesem Aspekt nicht die Frage berechtigt, ob es nicht richtiger wäre, an dem Bewährten festzuhalten, ja in Überlegungen einzutreten, ob wirklich unter dem Gesichtspunkt einer freiheitlichen Staatsordnung noch alles berechtigt ist, was heute unter dem Gesichtspunkt der Verjährung geregelt werden soll?
    Man sollte diesen Hinweis nicht zu leicht nehmen. Denn die Gründe, die zur Schaffung und Beibehaltung des Instituts der Verjährung geführt haben, sind vielfältig. Es kann schlechterdings nicht bestritten werden, daß das Bedürfnis nach Sühne einer Tat mit der Zeit abklingt. Das kann auch nicht dadurch ausgeräumt werden, daß es Taten gibt, bei denen das nicht der Fall ist; denn das würde in letzter Konsequenz bedeuten, daß man für die Verjährung nicht generelle Regeln schafft, sondern auf das Fortbestehen des Sühnebedürfnisses im Einzelfall oder in Gruppenfällen abstellt; ein unmöglicher Gedanke.
    Was in dieser Hinsicht geschehen kann, tut das Gesetz, das bestehende sowohl wie das gewollte, in der Abstufung der Verjährungsfristen je nach dem Grad des Schuldvorwurfs und des Strafmaßes.
    Es kann des weiteren schlechterdings nicht bestritten werden, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit der Zweck der Strafe nicht mehr erfüllt wird. In diesem Zusammenhang über die Generalprävention, die ja an sich im Strafgesetz selbst schon ihre Grundlage gefunden hat, noch näher zu sprechen, erübrigt sich wohl. Aber völlig verfehlt scheint es mir, auch noch den Gedanken der Spezialprävention in diesem Zusammenhang in die Diskussion zu werfen. Wenn ein Mensch zehn oder zwanzig Jahre lang gezeigt hat, daß er in der Ordnung seiner Gesellschaft und seines Staates leben will und kann, so braucht er nicht von neuen Taten abgeschreckt zu werden, so ist es vollends widersinnig, einen solchen Menschen durch die Strafe „resozialisieren" zu wollen. Man würde in vielen Fällen genau das Gegenteil erreichen.
    Aber nicht diese Gesichtspunkte, die ich zuletzt vorgetragen habe — abgesehen von dem, daß sich das andere bewährt hat —, sind für meine Freunde und mich entscheidend. Der erheblichste Gesichtspunkt, so gewichtig die anderen auch sein mögen, ist die Tatsache, daß die Rechtsstaatlichkeit selbst unerträglichen Gefahren ausgesetzt wird, wenn die Verjährung aufgehoben oder die Verjährungsfrist zu sehr ausgedehnt wird. Denn es ist schlechterdings nicht zu bezweifeln, daß sich mit der Länge der Zeit die Möglichkeit einer gerechten Beurteilung eines Delikts mindert. Alle Hinweise darauf, daß das heute nicht im gleichen Umfange der Fall sei, sind nur sehr begrenzt richtig. Die täglichen praktischen Erfahrungen gerade in der heutigen Zeit liegen bei unseren Gerichten vor. Es



    Busse (Herford)

    ist nicht nur der eine oder andere Richter, es sind deren viele, und von ihnen gerade die gewissenhaftesten, die darauf hinweisen, daß sie ganz einfach überfordert sind, wenn sie nach Jahrzehnten noch über eine Tat gerecht urteilen sollen. Dabei ist es doch nicht nur so, daß nur die Tatsachen zu Lasten des Beschuldigten nicht mehr hinreichend aufgeklärt werden können, auch seine Verteidigungsmöglichkeiten werden von Jahr zu Jahr geringer; ganz zu schweigen davon, daß die allgemeinen Vorstellungen über Recht und Unrecht, über Erwünschtes und Verwerfliches und Gewolltes sich laufend ändern und kaum oder nur mangelhaft rekonstruiert werden können. Meine sehr verehrten Damen, meine Herren, sehen Sie nur einmal die im Laufe der Geschichte kurze Frist an, die die Beratung dieses Gesetzes gebraucht hat. Welche Änderungen in den Vorstellungen derer, die sich damit beschäftigt haben, sind in dieser kurzen Frist eingetreten! Glauben Sie nicht etwa, das würde sich in der Zukunft dahin ändern, daß in so kurzen Zeiten solche Änderungen nicht mehr einträten. Ich bin der festen Überzeugung, daß, wie alles in unserer heutigen modernen Welt, auch die Vorstellungen über das, was strafrechtlich geschehen soll, was als gut und böse angesprochen werden soll, sich in demselben Tempo ändern, wie sich Technik und gesellschaftliche Formen und alles, was damit zusammenhängt, laufend ändern.

    (Abg. Jacobi [Köln] : Das kann doch nicht bei nachweisbarem Mord gelten!)

    — Herr Kollege, „es kann nicht bei nachweisbarem Mord gelten" — warum nicht? Es hat jahrzehntelang, Hunderte von Jahren lang bei nachweisbarem Mord gegolten, daß, wenn man ihn nicht rechtzeitig nachweisen kann, der Mörder nicht mehr bestraft werden kann. Es hat sich keine Situation daraus ergeben — ich klammere immer die Nazizeit aus

    (Abg. Jacobi [Köln] : Die meine ich!)

    — Weiß ich, weiß ich! Darüber wollen wir noch gesondert sprechen. Aber in den normalen Zeiten hat sich keine Situation ergeben, die die Notwendigkeit dessen hervorgerufen hat.
    Ich habe erst in jüngster Zeit gelesen — es kam von sehr prominenter Seite —, daß man diesen zuletzt von mir vorgetragenen Grundsätzen mit dem lateinischen Satz „In dubio pro reo", „Im Zweifel für den Angeklagten", Rechnung tragen könne. Darin steckt natürlich etwas Richtiges. Aber den Kern des Problems trifft diese Überlegung nicht. So einfach geht es nicht, denn es ist wirklich keine Theorie, wenn ich aus Erfahrung feststelle, daß auch die richtige Anwendung dieses Grundsatzes die Gerichte in böses Zwielicht bringen kann. Gerade wenn die Tat besonders verabscheuungswürdig war, wenn eine Reihe von Verdachtsgründen gegen den Beschuldigten sprechen und er trotzdem freigesprochen werden muß, weil bei dem Richter die letzten Zweifel nicht ausgeräumt werden können, empört sich die erregte Offentlichkeit, obgleich hier rechtsstaatlich richtig verfahren ist.
    Ich glaube, ich bin nicht der einzige, der bis in die jüngsten Tage hinein laufend Briefe bekommt, daß wir als Abgeordnete dieses Hauses gegen gewisse Urteile, die heute in der Bundesrepublik gesprochen werden, öffentlich protestieren sollten, weil sie der erregten Offentlichkeit zu milde oder weil freisprechende Urteile zu Unrecht ergangen zu sein scheinen.
    Noch gefährlicher werden die Dinge für unsere Justiz dann, wenn gerade diese Erregung in der Öffentlichkeit einen Richter, der sonst seine letzten Zweifel vielleicht doch nicht überwunden hätte, dazu bringen sollte, es mit dem Satz in dubio pro reo nicht so scharf zu nehmen, wie es an sich wünschenswert und gewollt sein sollte. Auch Richter sind Menschen, und ich weiß von vielen, wie sie über das Hineinwirken der Publizitätsmittel in die Gerichtssäle, in die Möglichkeit einer freien und gerechten Urteilsfindung klagen und es als eine schwere Last empfinden.
    Alle diese Dinge haben aber eine Konsequenz, die gerade für uns, für meine Freunde und mich, von gar nicht zu überschätzender Bedeutung ist. Sie sind geeignet, das Vertrauen in unsere Justiz zu unterhöhlen. Solange die Justiz nicht in angemessener Zeit, wo es möglich ist, ein angemessenes faires Verfahren durchführen kann, so lange ist sie einfach überfordert, und das heißt, sie wird in den Augen der Offentlichkeit, in den Augen der Staatsbürger herabgesetzt und herabgewürdigt, sei es so oder so. Und um sie als eine der tragenden Säulen unseres gesamten Staatslebens, ja im Rechtsstaat sogar als eine der besonders wichtigen Säulen dieses Staatslebens, nicht in dieses Zwielicht zu bringen, sollten wir alles vermeiden, was dazu führen könnte.
    Nun hat man gegenüber der Verjährung selbst in den Fällen, in denen auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden kann, eingewendet, daß sich dann weder eine solche Strafe noch die Unterbrechung der Verjährung rechtfertigen lasse. Darin steckt viel Richtiges. Die Konsequenz aus dieser Feststellung muß aber nicht die sein, daß man nun die Möglichkeit der Verjährung besonders schwerer Straftaten ausschließt. Sie kann auch die sein, daß man dann in Überlegungen eintreten muß, ob in der Tat eine lebenslängliche Freiheitsstrafe noch vertretbar ist und ob man nicht mindestens auch bei solchen Strafen die Möglichkeit einer Aussetzung eines Strafrestes schaffen soll. Wir haben heute versucht, diesen letzteren Weg hier zu gehen. Sie haben gemeint, ihn nicht gehen zu sollen. Diese Frage wird weiter auf uns zukommen, und sie wird das Argument entkräften, das man hier eben vorgetragen hat, um so mehr, als heute bereits in der Überzahl der kultivierten Staaten die Vollstreckung einer Strafe über einen Zeitraum von 20 Jahren hinaus praktisch nicht mehr durchgeführt wird.
    Auch der Sonderausschuß hat sich ja mit dieser Frage beschäftigt; wir haben es heute bereits gehört, aber leider nur mit dem Hinweis auf den Gnadenweg für diese Fälle. Immerhin ist auch hier erkannt, daß die vollständige Vollstreckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe etwas Widersinniges sein kann. Deshalb ist das Argument, die lebenslängliche Freiheitsstrafe sei mit der Verjäh-



    Busse (Herford)

    rung nicht in Einklang zu bringen, nicht mehr schlüssig. Konsequenterweise vertreten eine Reihe von Mitgliedern dieses Hauses, und zwar nicht nur aus unserer Fraktion, den Standpunkt, daß auch die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Verjährung nicht ad libitum zu unterbrechen; auch das kann man ja heute nicht mehr nach den Vorschriften, die hier vorgesehen sind; auch da sind Begrenzungen schon eingeführt. Aber man vertritt den Standpunkt, daß man zu einer bestimmten Begrenzung, etwa wie bei der Verjährung — zehn, zwanzig, dreißig Jahre —, irgendwie kommen wolle. Es gibt, wie ich sage, eine Reihe von Mitgliedern dieses Hauses, die diesen Standpunkt heute schon vertreten. Auch mit ihnen werden wir uns demnächst auseinandersetzen müssen.
    Aus diesen Gründen lehnen wir nicht nur die Aufhebung der Verjährungsfrist für Völkermord, sondern auch die vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfristen ab. Dabei darf ich darauf hinweisen, daß zwar die in § 220 a geregelten Tatbestände zu dem Scheußlichsten gehören, was Menschen begehen können, daß gerade hier aber auch die Feststellung der individuellen Schuld — das ist doch das Entscheidende — mit zu den schwierigsten Fragen gehört.
    Wer sich mit den uns in den letzten Jahren bedrängenden Problemen der NS-Verbrechen hat auseinandersetzten müssen, kennt die Problematik. Der Gesetzgeber war weise, der das Vorliegen mildernder Umstände auch bei § 220 a mit berücksichtigt und auch für einen solchen Fall einen Mindeststrafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen hat. Wenn ich gestern abend im Radio richtig gehört habe, wird dieses Problem — wie schwer es bei diesen schwersten Taten ist, zu differenzieren zwischen dem, was wirklich unter die weitere Verfolgung fallen soll, und dem, was nun als abgeschlossen angesehen werden kann — insbesondere in der Fraktion der CDU/CSU in anderem Zusammenhang auch heute noch eingehend erörtert. Denn in der Tat, es scheint wenig sinnvoll und einsichtig zu sein, wenn wir nicht im Hinblick auf die Verjährung alle gleich behandeln, den kleinen Handlanger und den großen Initiator.
    Meine Freunde und ich sind nicht die ersten, die die ganze Last und Bürde einer solchen Entscheidung empfinden. Häufig wird so getan, als ob wir damit Untaten decken oder nicht mehr verfolgen wollten, die eigentlich nach allgemeinem Empfinden weiter verfolgt werden müßten. Man nennt das dann, — na, ich lasse es weg. Dazu kann ich nur sagen: so leicht haben wir uns die Dinge nicht gemacht. Wir wissen, daß hier eine echte Bürde für jeden ist, der diese Entscheidung zu treffen hat. Ich meine freilich auch, daß nicht die Frage der Verlängerung oder der Abschaffung der Verjährungsfrist der entscheidende Gesichtspunkt sein kann, sondern hier gilt das, was auch auf anderen Gebieten gilt: daß Vorsorge dafür getroffen werden muß, daß derartige scheußliche Taten eben nicht oder jedenfalls in möglichst geringem Umfang passieren und daß für den Fall, daß sie trotzdem passieren, unsere Polizei und die Verwaltungsorgane in den Stand gesetzt werden müssen, die Taten nicht erst nach 20 oder 30 Jahren, sondern möglichst bald aufzudecken und den Täter seiner gerechten Strafe zuzuführen. Das scheint mir wichtiger zu sein.
    Was ich hier allgemein zu der Frage der Bürde gesagt habe, die das Bemühen um eine möglichst große Rechtsstaatlichkeit mit sich bringen kann, möchte ich an einem Beispiel konkret erläutern, das mir in den letzten Monaten persönlich begegnet list, das aber auch Ihnen bekannt sein wird. Ich war in Israel und bin von tiefer Bewunderung erfüllt von dem, was ich in diesen Wochen an freundschaftlicher Aufnahme, an Neuem, an gesellschaftlichem, menschlichem und wirtschaftlichem Leben habe kennenlernen können. In dieser Zeit passierte eines jener greulichen Attentate, die 20, 30 völlig unschuldige Menschenleben auf einem freien Platz in Jerusalem vernichteten, eine reine Terroraktion, bei der sowohl die Terroristen wie auch die hinter ihnen stehenden Gewalten mehr im Auge haben, als nur diese Terroraktion zu führen, sondern bei der es letzten Endes um Sein oder Nichtsein des gesamten israelischen Volkes geht. Als wir damals an Ort und Stelle, bei diesen Menschen, waren, habe ich die Erregung, die Empörung, die sich in der israelischen Öffentlichkeit und beim israelischen Volk zeigte, durchaus verstehen können. Als langjähriger Feind der Todesstrafe muß ich sagen: Menschlich gesehen hätte ich es verstanden, wenn man diese Verbrecher dem zugeführt hätte, was sie selber angerichtet hatten, nämlich dem Tode. Ich glaube, wenn überhaupt irgendwo, wäre es in Israel, aber auch in der Weltöffentlichkeit weitestgehend auf Verständnis gestoßen, wenn in diesen besonderen Fällen, in dieser besonderen Situation, diese Konsequenz gezogen worden wäre.
    Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Die Israelis ziehen diese Konsequenz nicht. Sie bestrafen auch solche Täter nur mit Freiheitsstrafen. So schwer kann Rechtsstaatlichkeit sein!

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Kollege Hirsch.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Martin Hirsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir schulden dem Kollegen Busse Dank für die Art und Weise, wie er dieses ernste Problem, das uns alle seit vielen Jahren bewegt, aus seiner Sicht hier dargestellt hat. Ich schulde ihm persönlich Dank, weil er mir Gelegenheit gibt, auch von hier aus noch einmal klarzustellen, wie meine Fraktion über das Problem der Verjährung von Morden denkt.
    Es trifft nicht zu, Herr Busse, daß wir auf den Gedanken, die Verjährungsfrist für Mord abzuschaffen, nur wegen der Nazimorde gekommen wären.
    ,(Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    Wir sind der Meinung, daß in einem Land, in dem
    man die Todesstrafe zu Recht abgeschafft hat, die
    Konsequenz gezogen werden muß, daß Mordtaten



    Hirsch
    überhaupt nicht mehr verjähren dürfen. Wenn das grundsätzlich gilt, muß es, meinen wir, auch für diejenigen gelten, die nicht nur einen Taximord begangen haben, die mehrere Tausend Menschen auf bestialische Art und Weise umgebracht haben. Wir denken also, glaube ich, umgekehrt.
    Ich möchte nun dieses Thema hier nicht vertiefen; die Standpunkte sind bekannt. Ich möchte aber doch vor bestimmten Argumenten warnen, etwa dem, es müsse eine relativ kurze Verjährungsfrist für Mord
    — bei uns sind es traditionell 20 Jahre — geben, weil man sonst auf rechtsstaatlichen Bedenken stoße oder weil man eine Tat dann nicht mehr mit genügender Sicherheit aufklären könne usw. In dieser Allgemeinheit, Herr Busse, sind diese Argumente bestimmt nicht richtig. Es gibt Mordtaten, bei denen es so aussieht, als ob sie relativ schnell aufgeklärt würden, bei denen es sich dann aber herausstellt, daß auch eine Hauptverhandlung nach ganz kurzer Zeit zu keinem Ergebnis führt. Es gibt andere Mordtaten, die unter Umständen erst nach 30, 40 Jahren zur Entdeckung des Täters führen und bei denen die Überführung des Täters auf Grund ganz bestimmter eindeutiger Beweise leicht und eindeutig sein kann. Beide Möglichkeiten sind denkbar.

    (Abg. Genscher: Können Sie einmal einen Fall nennen? Das ist doch rein hypothetisch; den kann es gar nicht geben!)

    — Selbstverständlich kann es den geben. Wenn Sie von einem Mörder ganz eindeutige Fingerabdrücke, eine ganz eindeutige Blutgruppenfeststellung, eindeutige Spuren, die er hinterlassen hat, haben, er dann verschwunden ist und Sie den Namen nicht kennen, und wenn Sie nur durch irgendeinen Zufall feststellen: die Fingerabdrücke stimmen, die Blutgruppe stimmt, die Kleider stammen von ihm, dann haben Sie ihm den Mord fast eindeutig nachgewiesen. Doch, Herr Genscher, denkbar sind beide Möglichkeiten.

    (Abg. Genscher: Rein theoretisch!)

    — Nein, das ist nicht rein theoretisch; solche Fälle gibt es. Ich gebe Ihnen recht, der Normalfall mag sein, daß es natürlich, je länger eine Tat zurückliegt, um so schwieriger ist, den Mörder zu überführen, Aber ich würde es nicht verallgemeinern; beides ist denkbar.
    Dieses Problem stellt sich doch, gleichgültig, wie lang die Verjährungsfrist ist, auch heute schon bei einer Verjährungsfrist von 20 Jahren einfach wegen der Unterbrechungsbestimmung. Es ist doch durchaus denkbar, daß der Mörder bekannt ist, daß er aber verschwunden ist. Die Verjährung — das wissen Sie genau — wird immer wieder unterbrochen, und die Verfolgung findet, wenn man ihn dann ertappt hat, unter Umständen nach 40, 50 Jahren statt. Wir haben doch jetzt Fälle, die Taten betreffen, die schon Jahrzehnte zurückliegen. Sie wissen genauso gut wie ich: Gleichgültig wie wir die Verjährungsfrage für die Vergangenheit oder die Zukunft lösen, wir werden noch viele, viele Jahre mit solchen Fällen zu tun haben, in denen die Taten sehr lange zurückliegen. Mit ihnen müssen wir doch fertigwerden.

    (Abg. Genscher: Können in diesen Fällen Beweise gesichert werden?)

    — Manchmal ja, manchmal nein; das ist ganz verschieden, je nachdem, wie der Fall liegt. Natürlich ist es so, wie Sie gesagt haben, Herr Busse, daß in solchen Fällen, in denen die Tat sehr lange zurückliegt viele Beweise, die vielleicht einmal gut gewesen sind, schlecht werden können, daß Zeugen sich nicht erinnern können oder Dinge verwechseln und daß der Richter dann zu dem Entschluß kommen muß: ich kann den Beweis nicht führen, ich muß den Angeklagten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" freisprechen. Das muß so sein, und das soll so bleiben.
    Wenn ich aber einen Mörder lediglich deswegen nicht mehr zur Rechenschaft ziehen kann, obwohl ihm die Tat eindeutig zu beweisen ist, weil eine bestimmte Frist abgelaufen ist, dann ist das für mich unerträglich. Wenn einer aus dem Grundsatz „in dubio pro reo" freigesprochen ist, dann ist er kein Mörder, auch wenn der Verdacht gegen ihn noch so stark war. Aber der andere, dem die Schuld auch nach zwanzig, nach dreißig Jahren eindeutig bewiesen werden kann — mit dem soll ich dann zusammenleben und der soll für mich ein ehrenwerter Mann sein?! Der Name Pabst ist vorhin hier erwähnt worden. Ich verstehe Ihren Standpunkt, Herr Busse, und ich bin weiß Gott kein rachsüchtiger Mensch, und mich treiben da keineswegs Gedanken der unersättlichen Sühne oder Rache. Für mich ist einfach die Gerechtigkeit, ist das Rechtsgefühl in einem Staate gestört, wenn ein Mörder, dem die Tat eindeutig zu beweisen ist, nur wegen einer Verjährungsfrist frei herumlaufen kann.

    (Abg. Genscher: Das gilt aber nach dreißig Jahren genauso! Dann müßten Sie gegen diese Vorlagen stimmen!)

    — Ja, Herr Genscher, darauf komme ich jetzt.
    Aus den Gründen, die ich eben erwähnt habe, bin ich mit dem Text des Ausschusses, über den wir hier zu beschließen haben, gar nicht sehr einverstanden. Denn er schafft zwar die Verjährung für Völkermord ab, will aber die Verjährungsfrist für den, wenn ich so sagen will — es ist ja fast zynisch —, „normalen Mord" lediglich von zwanzig auf dreißig Jahre verlängern. Da haben Sie mit Ihrem Zwischenruf durchaus recht. Ich bin der Meinung, man muß da konsequent sein, und ich würde die Regelung vorziehen, auch bei diesem „Normalmord" die Verjährungsfrist ganz zu streichen. Ich gebe die Hoffnung, daß wir das erreichen werden, auch nicht auf. Denn — uns bringt das hier in eine gewisse technische Verlegenheit, wie Sie wissen — wir werden heute über die Verjährungsfrist einen Beschluß so oder so fassen, und wir werden diesen Entschluß in relativ sehr kurzer Zeit zu überprüfen haben, weil es dann nämlich um die Frage geht, nicht mehr wie bei diesem Gesetz, was in der Zukunft sein soll, sondern was in der Vergangenheit zu sein hat. Bei dieser Überprüfung werden wir dann unter Umständen das, was wir heute beschlos-



    Hirsch
    sen haben, ändern müssen. Denn eines scheint mir klar zu sein: Man kann eine solche Regelung nicht für die Zukunft anders machen als für die Vergangenheit.

    (Abg. Genscher: Das nennen Sie dann Rechtssicherheit!)

    — Herr Genscher, Ihr Einwurf stimmt doch nicht. Wir beraten doch hier das Strafrechtsreformgesetz, das ohnhin erst 1973 in Kraft treten soll. Das ist ein Gesetz, durch das die Rechtssicherheit in keiner Weise so herum oder so herum beeinträchtigt werden kann. Nun gebe ich Ihnen recht, Herr Genscher: natürlich ist es nicht schön, daß man binnen kurzer Zeit ein Gesetz wieder ändert und das schon jetzt bei der Beschlußfassung darüber weiß. Das ist natürlich ein unnormaler Vorgang. Wir sind aber dazu gezwungen; denn es war bisher nicht möglich, in diesem Gesetz und damit dann auch in dem Ersten Strafrechtsreformgesetz eine Regelung zu finden, die dem entspricht, was wir uns konsequenterweise aus dem, was für die Zukunft gedacht ist, für die Vergangenheit vorstellen.
    Wir können nun nicht gut — das hätte man auch machen können — die Bestimmungen über Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung ausklammern und den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ohne sie verabschieden. Das wäre eine Lex imperfecta. Das wäre sicherlich gesetzestechnisch keine gute Arbeit. Das wäre ein Weg gewesen, dem ich sogar eher zugeneigt hätte, den aber andere nicht für gangbar hielten. Aus diesem Grunde sind wir gezwungen — und vielleicht ist das sogar ganz gut —, hier über das Verjährungsproblem an sich zu reden, um uns einmal von all den Argumenten zu befreien, die uns sonst wegen der Vergangenheit bewegen. Man muß sich ja erst einmal im klaren sein: Was will ich eigentlich für die Zukunft haben? Und dann muß man sich überlegen: Gilt das auch für die Vergangenheit? Insofern ist dieses merkwürdige Verfahren vielleicht ganz gut, und die Rede des Herrn Busse hat doch bewiesen, wie gut es ist, das einmal objektiv und abstrahiert von der Vergangenheit zu behandeln.
    Ich meine also, von meinem Standpunkt aus sollte es keine Verjährung für Mörder geben, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Wenn wir jetzt diesem Kompromiß, den die Ausschußvorlage darstellt, zustimmen, so ist damit keinerlei Festlegung hinsichtlich der Beschlüsse erfolgt, die wir demnächst über die Regierungsvorlage betreffend Verjährung von Mord in der Vergangenheit werden treffen müssen. Wir schließen damit diesen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ab und behalten uns die endgültige Regelung vor, die dann auch die Vergangenheit einbezieht. Wir werden das auf Grund dessen, was in der letzten Zeit von der Bundesregierung und von den einzelnen Parteien gesagt und erarbeitet worden ist, noch einmal sehr sorgfältig überprüfen und werden dann hier zu entscheiden haben. Ich bitte also um Ihr Verständnis für dieses Verfahren. Auch Sie, Herr Genscher, werden uns keinen besseren Weg sagen können. Auch Sie wissen ja, daß wir uns mit diesem Beschluß nicht werden begnügen können und daß wir gezwungen sind, ob wir es wollen oder nicht — diese Vergangenheit haben wir nun einmal —, noch in diesem Jahr zu entscheiden, ob die Mehrheit in diesem Hause der Meinung ist, Mord in der Vergangenheit solle am 31. Dezember 1969 verjährt sein, oder ob die Mehrheit einer anderen Meinung ist oder ob es Zwischenlösungen gibt, über die ja auch gesprochen worden ist. Ein besseres Verfahren gibt es nicht, und ich bitte also, die Änderungsanträge der FDP abzulehnen, andererseits die Fassung der Ausschußvorlage jetzt anzunehmen. Ich möchte noch einmal sagen: Zustimmung jetzt beinhaltet keinerlei Präjudiz, beinhaltet keinerlei Vorwegnahme der Entscheidung über die Verjährungsfrage für die Vergangenheit, der wir uns demnächst werden stellen müssen. Diese Entscheidung wird dann für dieses Haus und für alle, die davon betroffen sind, maßgeblich sein. In diesem Sinne bitte ich zuentscheiden.

    (Beifall bei der SPD.)