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    Deutscher Bundestag 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Inhalt: Anteilnahme am Tod des Staatspräsidenten von Bolivien René Barrientos Ortuno und am Tod des Staatspräsidenten von Indien Dr. Zakir Husain von Hassel, Präsident . . . . . 12699 A, B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Paul und Lemmer 12699 B, C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 12699 C, D Amtliche Mitteilungen . . 12699 D, 12700 A, B, C Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1969 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/4065) und mit Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/4119) Dr. Kübler (SPD) 12700 D, 12701 A, B, C, D, 12702 A, B, C, D, 12703 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, 11/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) —Zweite Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 12703 B, 12728 B Schlee (CDU/CSU) 12705 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12710 B, 12720 C, 12730 C, 12732 B Dr. Ehmke, Bundesminister 12711 B, 12728 C, 12731 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12716 C, 12723 C, 12733 B Kaffka (SPD) 12722 C, D Genscher (FDP) . . . . 12723 D, 12726 D Busse (Herford) (FDP) 12724 A, B, 12725 A, B, 12727 C Hirsch (SPD) . 12725 C, D, 12727 B, 12729 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 12729 A Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Folger: Anmeldung von Autoradioempfängern und Kofferempfängern als Zweitgeräte Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . 12733 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, denn 7. Mai 1969 Frage des Abg. Zebisch: Bau von Kindertagesstätten Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 12735 A Fragen des Abg. Hauser (Sasbach) : Gerichtshilfe für Erwachsene Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12735 B, D, 12736 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12735 D, 12736 A Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Verurteilungen wegen Mordes und Völkermordes im Ausland Dr. Ehmke, Bundesminister . 12735 B, C, D, 12736 A, B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 12735 C, D, 12736 B Weigl (CDU/CSU) 12736 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12736, C, D Frage des Abg. Baron von Wrangel: Herkunft des bei dem Attentat auf dem Frankfurter Flugplatz auf ein äthiopisches Flugzeug verwendeten Sprengstoffs 12737 A Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einfuhr von Sprengstoff aus osteuropäischen Staaten bzw. aus Jugoslawien 12737 A Fragen des Abg. Opitz: Vermögensverlust der Sparer durch Preissteigerung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär 12737 B, D, 12738 B Opitz (FDP) . . . . . . . . 12737 C, D Moersch (FDP) . . . . . . . 12738 A, B Fragen des Abg. Dr. Luda: Zuständigkeit der Deutschen Bundes- bank für die Geldwirtschaft Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12738 D, 12739 A, B, C Dr. Luda (CDU/CSU) 12739 A, B Frage des Abg. Dr. Apel: Finanzielle Unterstützung des Projekts eines senkrecht startenden Zivilflugzeuges 12739 A Fragen des Abg. Gewandt: Beschlüsse des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12739 D, 12740 B, C Gewandt (CDU/CSU) 12740 A, C Frage der Abg. Frau Klee: Berücksichtigung der Stadt Alzey bei der Auswahl neuer Bundesausbauorte Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Lieferung von Kalidüngemitteln in Entwicklungsländer Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 D, 12741 A, B, D Dr. Enders (SPD) 12741 A, B, C Frage des Abg. Picard: Anerkennung des deutschen graduierten Ingenieurs im EWG-Bereich Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12741 D, 12742 A, B, C, D, 12743 A Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12742 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 12742 A Dorn (FDP) . . . . . . . 12742 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12742 C Moersch (FDP) . . . . . . . . 12742 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . . 12743 A Frage des Abg. Hirsch: Zuschüsse für durch das Bauen in Schlechtwetterzeiten verursachte Mehrkosten an öffentlich-rechtliche Bauherren 12743 B Frage des Abg. Paul: Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden Kattenstroth, Staatssekretär . . 12743 C, D, 12744 A Paul (SPD) 12343 D, 12344 A Frage des Abg. Zebisch: Anerkennung von Unfällen auf dem zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Arbeitnehmer notwendigen Umweg von und zur Arbeit als Wegeunfälle Kattenstroth, Staatssekretär . 12744 A, C Zebisch (SPD) 12744 C Frage des Abg. Killat: Gesetzentwurf über die Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder Kattenstroth, Staatssekretär . . . 12744 C, 12745 A, B Killat (SPD) 12744 D, 12745 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 III Fragen des Abg. Weigl: Tarifliche Vereinbarungen über vermögensbildende Leistungen Kattenstroth, Staatssekretär . .12745 B, D, 12746 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 12745 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12745 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 12746 A Fragen des Abg. Josten: Erbschaftsteuer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12746 C, D, 12747 A Josten (CDU/CSU) 12746 D Strohmayr (SPD) . . . . . . 12746 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Anteil der Verteidigungsausgaben am Bruttosozialprodukt Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . , 12747 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12747 B, C Frage des Abg. Zebisch: Absetzung der Kosten für die Unterbringung der Kinder berufstätiger Mütter in Tagesheimstätten von der Lohnsteuer als Sonderausgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 12747 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Zweite Beratung — Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 12748 B, 12785 B Kaffka (SPD) 12750 C Rollmann (CDU/CSU) 12751 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12752 C, 12759 A, 12766 A, 12781 C, 12789 B, 12791 C, 12793 A, C, 12795 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12753 B, 12765 C, 12773 A, 12779 C, 12791 C Lenze (Attendorn) (CDU/CSU) . . . 12754 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 12755 D, 12762 B, 12782 A, 12785 A, 12790 A, 12792 A, B, C, D, 12794 A Busse (Herford) (FDP) . . 12756 D, 12755 A, 12768 C, 12770 C, 12774 A, 12787 B Wagner (CDU/CSU) 12757 B Schlee (CDU/CSU) 12761 B, 12766 D, 12791 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 12762 D Dr. Rutschke (FDP) . . . 12764 A, 12795 A Hirsch (SPD) . . . . . 12764 B, 12777 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 12765 B Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 12769 A Dr. Bucher (FDP) . . . 12771 D, 12782 D Kern (SPD) . . . . . 12783 B, 12786 D Bühler (CDU/CSU) 12783 C Köppler (CDU/CSU) 12784 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 12785 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 12787 D Dr. Kübler (SPD) . . . 12788 C, 12795 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12788 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4124) — Erste Beratung — . . 12796 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4149) — Erste Beratung — 12796 A Entwurf eines Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) (Drucksache V/4125) — Erste Beratung — 12796 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 1 GG (FDP) (Drucksache V/3886) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (Abg. Dr. Hofmann [Mainz], Leicht, Dr. Burgbacher, Dr. Wuermeling, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/3902) — Erste Beratung — . . 12796 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache V/4115) — Erste Beratung — . . . . . 12796 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/4117) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilf egesetzes (4. HHÄndG) (Druchsache V/4147) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache V/4148) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) — Erste Beratung — 12796 D Nächste Sitzung 12797 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12799 A Anlagen 2 bis 10 Änderungsanträge Umdrucke 644, 646, 645, 643, 649, 647, 642, 650 und 648 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4095) bzw. des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4094) 12799 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Meister betr. die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe 12803 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Meister betr. Aufnahme des Betriebs einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . 12803 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik 12804 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Aufnahme der Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald in das regionale Aktionsprogramm der Bundesregierung 12804 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Könen (Düsseldorf) betr. nächtliche Postabfertigung auf dem Flughafen Düsseldorf-Lohhausen . . . . 12804 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12699 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Dr. Aigner * 10. 5, Dr. Apel * 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) ** 7. 5. Bauknecht 7. 5. Behrendt * 10. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier * 10. 5. Deringer * 10. 5. Dichgans * 10. 5. Dr. Dittrich* 10. 5. Dröscher * 10. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Dr. Even 10. 5. Faller * 10. 5. Fellermaier * 10. 5. Flämig** 7. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Dr. HUys 7. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann** 7. 5. Dr. Kliesing (Honnef) ** 7. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Kriedemann* 10. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lautenschlager * 10. 5. Lemmer 7. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Lücker (München) * 10. 5. Mauk * 10. 5. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein** 7. 5. Memmel * 10. 5. Metzger * 10. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Picard 10. 5. Richarts * 10. 5. Richter ** 7. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Schmidt (Hamburg) 7. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Dr. Serres ** 7. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken) * 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Steinhoff 15. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell ** 7. 5. Dr. Wahl ** 7. 5. Weimer 7. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Frau Blohm 24. 5. von Eckardt 17. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein 17. 5. Dr. Tamblê 17. 5. Walter 14. 5. Anlage 2 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden 1. in § 41, 2. in § 47 Abs. 1, 3. in § 56 Abs. 3, 4. in § 59 Abs. 1 Nr. 3 12800 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Hirsch Kern Anlage 3 Umdruck 646 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 —. I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ l a Zweck von Strafe und Maßregel Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Geltung für Taten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Rechtsgüter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 6 wird gestrichen. f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufenthalts" das Wort „oder" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen international geschützte Rechtsgüter" b) Im Einleitungssatz und in Nummer 7 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Fällen" b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Inland" durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Teilnehmer an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Tat innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." 7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 8. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „ein Monat" ersetzt durch die Worte „sechs Monate". 9. In § 41 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 10. § 46 Ab. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 12. § 48 wird gestrichen. 13. § 56 Abs. 3 wird gestrichen. 14. In § 56 c Abs. 2 wird nach dem Wort „Verurteilten" das Wort „namentlich" gestrichen. 15. In § 57 erhält Absatz 2 folgenden weiteren Satz 2: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat." 16. § 59 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. § 67 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen." 17. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe," H. Artikel 1 Nr. 14 wird gestrichen. III. In Artikel 1 Nr. 19 wird § 184 c gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 13 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1 die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 4 wird § 17 gestrichen. 5. In Artikel 1 Nr. 9 wird § 23 Abs. 3 gestrichen. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 24 b Abs. 2 das Wort „namentlich" gestrichen. 6. In Artikel 1 Nr. 18 werden in § 42 e Abs. 1 vor den Worten „vorsätzliche Straftat" die Worte „nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangen" eingefügt. 8. In Artikel 1 Nr. 48 wird der § 166 gestrichen. 9. In Artikel 1 Nr. 52 erhält § 175 folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." 10. Artikel 1 Nr. 63 wird wie folgt geändert: a) Der § 237. wird gestrichen. b) In § 238 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§§ 235 und 237" ersetzt durch die Worte „§§ 235 und 236". 11. In Artikel 9 Nr. 5 werden die Worte „175 Abs. 1 Nr. 2, 3" gestrichen. 12. In Artikel 106 wird der § 166 gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 643 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1, 2. in Artikel 1 Nr. 9 werden in § 23 Abs. 3, 3. in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 werden a) in § 23 Abs. 2, b) in § 27b Abs. 1 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Bühler Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Kern 12802 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Anlage 6 Umdruck 649 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Köppler zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. 2. In Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Köppler Anlage 7 Umdruck 647 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Süsterhenn, Dr. Jaeger, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: - In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch das Wort „absichtlich" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. Süsterhenn Dr. Jaeger Dr. von Merkatz Dr. Aigner Baier Becker Berberich Biechele Bremer Burger Faller Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Dr. Frerichs Fritz (Welzheim) Dr. Giulini Glüsing (Dithmarschen) Gottesleben Dr. Hauser (Sasbach) Frau Klee Dr. Kopf Krampe Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lenze (Attendorn) Dr. Lindenberg Maucher Meis Meister Ott Petersen Dr. Prassler Rawe Dr. Ritz Frau Schroeder (Detmold) Stücklen Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 642 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 44 wird gestrichen. 2. Artikel 50 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Anlage 9 Umdruck 650 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 101 a wird eingefügt: „Artikel 101 a Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt." Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Rollmann Schlee Hirsch Anlage 10 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12803 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) in § 23 wird Absatz 2 gestrichen, b) in § 27 b Absatz 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 2. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 175 erhält folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." b) § 237 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 31. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Fragen 75 und 76) : Warum wird die sogenannte Lifo-Methode für die Bewertung der Edelmetalle in der Steuerbilanz der einschlägigen Wirtschaft von . den Finanzbehörden nicht anerkannt, obwohl sie bei der Handelsbilanz allgemein üblich ist? Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich durch den gespaltenen Goldpreis die seitherigen Voraussetzungen geändert haben, den angesprochenen Fragenkomplex zu überprüfen und die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe und der Kreditinstitute, die sich zugleich industriell betätigen, sinngemäß zu ändern? Das nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bei der Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz zulässige sog. Lifo-Verfahren deckt sich nicht mit dem bestehenden Steuerrecht. Bei dem Lifo-Verfahren wird — entgegen dem tatsächlichen Verlauf — unterstellt, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden und daß dementsprechend die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände aus den ältesten Zugängen stammen. Das Lifo-Verfahren hat insbesondere bei Preissteigerungen Bedeutung. Es gestattet, daß das Vorratsvermögen in der Periode einer Preissteigerung mit den bei Beginn der Preissteigerung geltenden Werten bewertet wird, auch wenn die damals vorhandenen Bestände längst veräußert und die Neuzugänge zu höheren Preisen angeschafft worden sind: Es werden dadurch im Wertansatz des Vorratsvermögens stille Reserven gebildet. Die Bildung solcher stiller Reserven ist jedoch nach § 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Nach dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift, die den Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes und des sonstigen Handelsrechts nach § 5 Satz 2 EStG vorgeht, ist das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen, soweit nicht ein niedrigerer Teilwert in Betracht kommt, mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Beim Lifo-Verfahren wird aber der am Bilanzstichtag vorhandene Bestand nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit denen eines anderen Bestands — eines früheren, tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bestands — bewertet. Eine solche Bewertung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 EStG steuerlich nicht zulässig. Das Lifo-Verfahren ist eine Bewertungsmethode, durch die in erster Linie die sog. Scheingewinnbesteuerung bei Preissteigerungen ausgeschlossen werden soll. Das Problem der Scheingewinnbesteuerung ist jedoch steuerlich bereits durch die Preissteigerungsrücklage nach § 74 EStDV gelöst, so daß eine steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens, die nur durch eine Gesetzesänderung möglich wäre, nicht geboten ist. Abgesehen hiervon würde das Lifo-Verfahren gegenüber der Preissteigerungsrücklage einen erheblichen Steuerausfall zur Folge haben. Der Finanzausschuß des Bundestages hat deshalb bei der Beratung des inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, durch das die Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 auch steuerlich übernommen werden, die steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu dem bezeichneten Gesetz — Bundestags-Drucksache V/3852). Aus den dargelegten Gründen kann das Lifo-Verfahren steuerlich auch nicht für die Bewertung der Edelmetalle zugelassen werden. Der Umstand des gespaltenen Goldpreises kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 26. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Frage 115) : Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung zu § 16 der Gewerbeordnung dergestalt zu ergänzen, daß der Betrieb einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe aufgenommen wird? Im Bundesministerium für Gesundheitswesen wird zur Zeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690) vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die von Ihnen genannten Kunststoff-Sintereien in die Verordnung einbezogen und damit der Ge- 12804 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 nehmigungspflicht unterworden werden sollen. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Wenn Sie es wünschen, werde ich Sie zu gegebener Zeit von dem Ergebnis der Untersuchungen unterrichten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 28. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 79): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik sicherzustellen, nachdem mit der Finanzhilfe der Stiftung Volkswagenwerk künftig nicht mehr zu rechnen ist? Die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik mit dem Titel „Die Internationale Politik" sind seit ihrer Gründung durch Stiftungen, vor allem durch die Stiftung Volkswagenwerk, gefördert worden. Die Stiftung Volkswagenwerk hatte zunächst die Förderung für 3 Jahre zugesagt. Sie hat dann den Förderungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt, obwohl sie normalerweise derartige Projekte nicht länger als 3 bis höchstens 5 Jahre fördert. Da die Jahrbücher inzwischen internationales Ansehen gewonnen hatten und eine andere Form der Finanzierung nicht gefunden wurde, hat das Kuratorium 3) der Stiftung am 11. Dezember 1968 beschlossen, die Förderung noch einmal für 2 Jahre fortzusetzen; es hat aber bei dieser Gelegenheit erklärt, daß eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein werde. Die Förderungsbeiträge für 1969 und 1970 betragen übrigens je DM 90 000,—. Die Bundesregierung betrachtet die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik als eine Publikation von großem Wert, sowohl was die Beschäftigung mit Problemen der internationalen Politik in der Bundesrepublik selbst angeht, als auch in bezug auf die Darstellung internationaler Probleme aus deutscher Sicht. Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik steht mit verschiedenen Stellen in Verbindung, um das Erscheinen der Jahrbücher auch über das Jahr 1970 hinaus sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt diese Bemühungen mit Interesse und wird, wenn es sich als notwendig erweisen sollte, überlegen, wie sie diese Bemühungen von sich aus unterstützen kann. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 30. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 121): Ist die Bundesregierung bereit, die wirtschaftsschwache Region im Nordteil des Landes Rheinland-Pfalz, umfassend die Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterweld, in ihr regionales Aktionsprogramm aufzunehmen? Bund und Länder entwickeln zur Zeit Regionale Aktionsprogramme für größere, zusammenhängende Bundesfördergebiete. Die räumliche Gliederung dieser Aktionsprogramme erfolgt auf der Grundlage der von den Ländern entwickelten regionalpolitischen Vorstellungen. So basiert die Abgrenzung des bereits in Kraft getretenen Aktionsprogramms für das Gebiet „Eifel/Hunsrück" (Regierungsbezirk Trier sowie aus dem Regierungsbezirk Koblenz der Landkreis Zell und Teile der Landkreise Mayen und Cochem) auf dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Einteilung des Landes in Regionen vom 16. März 1967 und dem Landesentwicklungsprogramm vom April 1968. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist das im Aktionsprogramm „Eifel/Hunsrück" ausgewiesene Gebiet „besonders förderungsbedürftig". Daneben verbleiben kleinere Bundesfördergebiete, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage noch nicht entschieden ist, ob sie in bestehende bzw. neue Aktionsprogramme einbezogen oder ob sie außerhalb von Aktionsprogrammen gefördert werden sollen. Dazu gehören in Rheinland-Pfalz auch die Landkreise Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die bei diesen Fragen das Vorschlagsrecht hat, untersucht zur Zeit die Möglichkeiten, die genannten Landkreise in ein Aktionsprogramm aufzunehmen. Erst wenn diese Untersuchungen zu konkreten Vorschlägen herangereift sind, kann die Bundesregierung ihrerseits Stellung nehmen. Selbstverständlich stehen auch den Fördergebieten außerhalb von Aktionsprogrammen die Mittel des Regionalen Förderungsprogramms weiterhin mit dem ihnen entsprechenden Anteil zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft dafür einsetzen, daß auch für die wenigen Gebiete, die keinem größeren Aktionsraum zugeordnet werden können, eine Fünf-Jahres-Produktion der Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 7. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/4156 Frage 2) : Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Anwohner des Flughafens Düsseldorf-Lohausen, die nächtliche Postabfertigung, die demnächst auf Düsenflugzeuge umgestellt werden soll, wegen des auf dem obigen Flughafen geltenden Nachtstartverbotes auf den Flughafen Köln-Bonn zu verlagern und die sonst in Düsseldorf-Lohausen verladene Post durch Kraftfahrzeuge zum Flugplatz Köln-Bonn zu bringen, um Verzögerungen bei der Postabfertigung auf ein Mindestmaß zu beschränken? Das Nachtluftpostnetz wird von der Deutschen Lufthansa im Auftrage der Deutschen Bundespost Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12805 betrieben. Letztere hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die dabei verwendeten Flugzeuge. Trotzdem hat sie, im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Düsenflugzeuge in der Nacht, die Lufthansa dringend gebeten, für die Nachtluftpostflüge geeignete Propellermaschinen weiterhin einzusetzen. Die Lufthansa hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert. Sollte die Lufthansa ab Sommerfahrplan 1970 über keine Propellermaschinen mehr verfügen können, so muß — bei einer generellen Beibehaltung des Nachtstartverbotes für Düsenflugzeuge in Düsseldorf — dieser Flugplatz aus dem Nachtluftpostnetz ausgeklammert und die Post des Düsseldorfer Raumes über den Köln-Bonner Flugplatz abgefertigt werden. Die umfangreichen Ermittlungen für diesen Betriebsfall haben selbst bei optimaler Lösung ergeben, daß die Zeiten, bis zu denen die Sendungen bei den betroffenen Postämtern für den Luftpostanschluß vorliegen müssen, 30-200 Minuten früher festgelegt werden müßten, und daß damit die Postversorgung aus dem Düsseldorfer Bereich sich leider unvermeidlich verschlechtern würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Herren und Damen! Eigentlich paßt es ganz gut, daß wir nach einer so grundsätzlichen Frage, wie es die Einheitsstrafe ist, jetzt zu einem weiteren grundsätzlichen Punkt der beabsichtigten Reform kommen, nämlich zur Frage der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Hier möchte ich, Herr Kollege Kaffka, auf eine persönliche Entwicklung hinweisen. Als vor 7 Jahren die Beratungen begannen, war auch ich noch für die kurzfristige Freiheitsstrafe. Damals glaubte ich noch, für jemanden, der an und für sich sozial eingeordnet sei, müsse ,es doch eigentlich ein Schock sein, wenn er wegen einer Verkehrsstraftat ins Gefängnis komme, sei es auch nur für kurze Zeit. Ich war der Meinung, das müsse derart abschreckend wirken, daß man an einer kurzfristigen Freiheitsstrafe nicht vorbeigehen könne. — Heute morgen ist bereits darauf hingewiesen worden, daß diese Strafform gerade auch von der Praxis weiter verlangt werde. — Erst im Laufe der Zeit bin ich zu der Überzeugung gekommen, daß der Möglichkeit einer abschreckenden Wirkung der kurzfristigen Freiheitsstrafe auf den einen oder anderen viele Nachteile gegenüberstehen. Heute meine ich: wenn wir eine echte Reform haben wollen, eine Reform, die in die Zukunft weist und einen modernen Strafvollzug ermöglicht, der dahin führt, daß weniger Täter rückfällig werden, dann können wir die kurzfristige Freiheitsstrafe — darunter werden Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten verstanden — nicht mehr länger aufrechterhalten. Ich halte das für eine unabdingbare Forderung.
    Hier haben sich die Fronten verschoben. In der letzten Legislaturperiode dachte die SPD fortschrittlicher als ich von der FDP. Damals wurde von Ihnen die Beseitigung der Freiheitsstrafe unter 6 Monaten vertreten. Das ist von Ihnen, Herr Kollege Hirsch und meine anderen Damen und Herren Kollegen von der SPD, mit so überzeugenden Gründen geschehen — noch zusammen mit den überzeugenden Gründen, die von anderen vorgetragen wurden —, daß ich insofern bekehrt worden bin. Sie sind nun in der schwierigen Situation, daß Sie kompromißlos einen Kompromiß vertreten, auf den Sie, Herr Kollege Hirsch, heute morgen hingewiesen haben, und daß es für Sie jetzt natürlich darum geht, an diesem Kompromiß gerade auch wegen der kurzfristigen Freiheitsstrafe festzuhalten. Ich verspreche mir deshalb für meinen Änderungsantrag bei Ihnen keinen Erfolg. Daß sehr viele auf seiten der CDU/CSU eine andere Auffassung haben, ist klar. Das respektiere ich selbstverständlich. Ich bin mir dessen bewußt, daß die Auffassungen in der Bevölkerung insofern keineswegs einheitlich sind, weder bei der Bevölkerung noch bei den Richtern.
    Herr Kollege Güde und ich hatten ein kurzes Rundfunkgespräch, in dem er darauf hinwies, daß die Verkehrsrichter beim Verkehrsgerichtstag in Goslar die Auffassung vertreten hätten, an der kurzfristigen Freiheitsstrafe müsse unbedingt festgehalten werden; sie brauchten sie für die Verkehrsdelikte. Ich habe Herrn Kollegen Güde entgegengehalten, daß ich vor nicht ganz zwei Wochen eine Veranstaltung mit einer Diskussion über die Strafrechtsreform durchgeführt habe, auf der auch Richter an mich herantraten, aber in einem anderen Sinne. Ich glaube, es ist auch ein Generationenproblem. Dabei taucht natürlich die Frage auf, was bei einem Verzicht auf die kurzfristige Freiheitsstrafe an ihre Stelle treten soll. Wie kann man nachher eine wirksame Maßnahme ergreifen, um tatsächlich eine schuldangemessene Strafe auszusprechen, die auch dahin wirkt, daß möglichst kein Rückfall eintritt?
    Warum wird denn seit so vielen Jahrzehnten gegen die kurzfristige Freiheitsstrafe angegangen? Doch deshalb, weil sich gezeigt hat, daß die Verbüßung der kurzfristigen Freiheitsstrafen für solche, die zum erstenmal mit dem Gefängnis in Berührung kommen, eine sehr große Gefahr der Ansteckung für kriminelle Taten darstellt, aber nicht eine entsprechende Abschreckung. Wir haben heuzutage genaue Statistiken, aus denen zu ersehen ist, daß die Rückfallhäufigkeit wesentlich größer ist, wenn eine kurzfristige Freiheitsstrafe vollzogen wird, als wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird. Nun werden Sie mir entgegenhalten: Wir wollen ja die Strafaussetzung zur Bewährung weitgehend ermöglichen. Aber da haben wir nun einmal unsere Erfahrung. Wir haben heute schon die Möglichkeit, kurzfristige Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, ein Rechtsinstitut, das wir erst nach 1950, also nach dem zweiten Weltkrieg, eingeführt haben. Ich habe das damals für richtig erachtet. Wir müssen aber leider feststellen, daß von der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nicht in einem entsprechenden Umfang Gebrauch gemacht wird. Statt von diesem bewährten Rechtsinstitut mehr Gebrauch zu machen, ist es heute im Gegenteil so, daß man in der Rechtsprechung weniger davon Gebrauch macht. Das ist unsere Sorge. Wenn auch auf Grund der sogenannten Ultimo-ratioKlausel, die Sie in einer komplizierten Bestimmung haben, auf die kurzfristige Freiheitsstrafe nur als äußerste Maßnahme zurückgegriffen werden kann, so bestehen dennoch viele Möglichkeiten, der Aussetzung zur Bewährung auszuweichen. Wenn Sie hier nicht einen eindeutigen Einschnitt vornehmen, wird das Ziel der effektiven Zurückdämmung der Verbüßung der kurzfristigen Freiheitsstrafen nicht erreicht werden.
    Wir hatten erst in letzter Zeit eine weitere Tagung der Strafvollzugskommission. Die Strafvollzugskommission ist nicht nur einmal, sondern wiederholt an den Sonderausschuß und an die Abgeordneten herangetreten und hat dringend darum gebeten, von den kurzfristigen Freiheitsstrafen abzusehen. Das sind die Praktiker, die draußen dauernd mit den Häftlingen in Berührung sind, das sind die Leiter der Strafanstalten; das sind nicht weltfremde Theoretiker. Sie haben mit aller Deutlichkeit auf die kriminogene Ansteckung hingewiesen und herausgestellt, daß die Wahrscheinlichkeit viel größer ist, daß die Häftlinge erneut Straftaten begehen, wenn



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    sie die kurzfristigen Freiheitsstrafen abbüßen müssen, als das sonst der Fall ist. Sie haben uns zwei Dissertationen zur Kenntnis gebracht, in denen neuestes Material erarbeitet worden ist und die ganz klar zeigen, wie stark die Rückfallhäufigkeit zunimmt, wenn die kurzfristigen Freiheitsstrafen vollzogen werden, und daß es nur möglich ist, in dieser Hinsicht zu Änderungen zu kommen, wenn man von den kurzfristigen Freiheitsstrafen völlig absieht.
    Das ist möglich. Wir müssen es auch tun, damit die Anstalten frei werden für die Resozialisierung, die mit einem modernen Strafvollzug einfach verbunden sein muß. Das möchte ich noch einmal mit aller Eindeutigkeit betonen: Es handelt sich hier nicht darum, den Vollzug weich oder hart oder streng oder weniger streng zu gestalten — darauf kann nicht häufig genug hingewiesen werden —, sondern ihn wirksam in der Weise zu gestalten, daß möglichst wenige Täter rückfällig werden, weil nämlich damit die Rechtsordnung, Sicherheit und Ordnung am allerstärksten geschützt werden. Ich habe soeben erst wieder bei Gesprächen während der namentlichen Abstimmung festgestellt, daß dies noch nicht in aller Eindeutigkeit erkannt wurde, obwohl es schon wiederholt angesprochen wurde.
    Ich möchte noch auf die Verkehrsstraftaten zu sprechen kommen. Wir wissen heute, daß jährlich etwa 112 000 kurzfristige Freiheitsstrafen abgebüßt werden müssen. Ein großer Teil davon betrifft Verkehrssünder. Vielfach handelt es sich dabei um die sogenannten Alkoholsünder, also um die Fälle, in 1 denen jemand unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug gefahren hat. Es hieß dann meistens, im Interesse der öffentlichen Ordnung müsse diese kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt und vollzogen werden. Kurzfristig war die Freiheitsstrafe meistens dann, wenn keine weiteren Folgen eingetreten sind. Aber nun gab es Gerichte, die auch in derartigen Fällen kurzfristige Freiheitsstrafen nicht vollziehen ließen, sondern zur Bewährung aussetzten. Auch hier haben die Statistiken wieder gezeigt: Wenn die Strafe ausgesetzt wurde, wenn an die Anständigkeit des Menschen appelliert wurde, waren weniger Rückfälle da als in den Fällen, in denen die kurzfristigen Freiheitsstrafen auch bei Verkehrssündern vollzogen wurden.
    Wir sind der Meinung, daß der Ersatz für die kurzfristige Freiheitsstrafe, das geänderte Geldstrafensystem, heute wirksamer sein wird, um einer Rückfälligkeit vorzubeugen, als das bisher mit der Verbüßung von kurzfristigen Freiheitsstrafen der Fall ist. Sie wissen, daß in dem Alternativ-Entwurf von den Professoren ein außerordentlich wirksames System von Geldstrafen angeboten und gefordert wird, und zwar die sogenannte Laufzeit-Geldstrafe. Das bedeutet, daß nicht ein bestimmter Betrag als Geldstrafe ausgesprochen wird, sondern daß während einer bestimmten Zeit festgelegte Beträge entrichtet werden müssen. Wenn z. B. seither zwei oder drei Monate Gefängnis verhängt wurden, dann heißt es, daß während zwei oder drei Monaten bestimmte Beträge zu zahlen sind, deren Höhe sich nach dem Vermögen und dem Einkommen des Übeltäters zu richten hat.
    Der Sonderausschuß hat nicht dieses System, sondern ein anderes Geldstrafensystem übernommen, nämlich das der Tagessätze, das auch insofern mit Gedanken des Alternativ-Entwurfs übereinstimmt, als man nicht mehr absolute Strafen festsetzt, sondern nach soundso vielen Tagessätzen bestraft. Ein Tagessatz bemißt sich nach Einkommen und Vermögen des zu Bestrafenden. Bei einem ganz armen Schlucker könnte sich der Tagessatz gegebenenfalls auf nur 2 DM belaufen; allerdings soll zu weniger als fünf Tagessätzen nicht verurteilt werden. Aber gegebenenfalls kann bei sehr gut Verdienenden der Tagessatz bis zu 1000 DM betragen.
    Dieses System unterscheidet sich von dem anderen System des Alternativ-Entwurfs der Professoren dadurch, daß eine bestimmte Zahl der Tagessätze gleich ausgesprochen wird. Dieses Geldstrafensystem gibt die Möglichkeit, heute mit exemplarischen Geldstrafen —in diesem Fall kann man nicht sagen: die „Gentlemen"; es sind ja Übeltäter — zur Kasse zu bitten. Es ist heute festzustellen, daß materielle Einbußen wirksamer als kurzfristige Freiheitsstrafen sind.
    Ich habe zu meiner Überraschung gehört — das diente mit zu meinem Gesinnungswandel in dieser Hinsicht —, daß heute kurzfristige Freiheitsstrafen vielfach, gerade bei Verkehrssündern als ein Risiko hingenommen werden, daß man tragen muß. Die abschreckende Wirkung, die innere Wandlung, die Einsicht, daß man so etwas nicht tun sollte, treten nicht in dem Maße ein, wie es richtig wäre. Einzelheiten, die mir aus dem Vollzug an Hand von Fällen, die sich ereignet haben, vorgetragen worden sind, will ich dem Plenum lieber ersparen.
    Bei der Kritik, die an den Ergebnissen des Sonderausschusses geübt wurde, spielt der Kompromiß zwischen den Regierungsparteien eine erhebliche Rolle, demzufolge die Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat doch bleiben soll und nur die Aussetzungsmöglichkeiten erweitert werden. Diese Kritik sieht die grundsätzliche Seite der Frage.
    Ich darf noch einmal auf die letzte Tagung der Großen Strafvollzugskommission zurückkommen. Da herrschte eine allgemeine Betroffenheit, meine Herren Kollegen vom Sonderausschuß, nachdem Professor Sievers, der Vorsitzende der Strafvollzugskommission dagewesen war und festgestellt hatte, daß alle Bemühungen der Strafvollzugskommission, die kurze Freiheitsstrafe völlig zu beseitigen, vergeblich waren; ihre Reformarbeiten basieren darauf, daß — auch entsprechend den Erfahrungen im Ausland über die Wirkung beim Absehen vom Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen; dafür werden entweder Aussetzung zur Bewährung oder entsprechend hohe Geldstrafen ausgesprochen —, diese Strafen nicht mehr vollzogen werden müssen.
    Ich bitte Sie daher, bei dieser grundsätzlichen Frage zu überlegen, ob Sie Ihr Gewissen beruhigen können, wenn Sie heute bei diesem Kompromiß so kompromißlos stehenbleiben. Wenn ich heute diese grundsätzliche Frage anschneide — obwohl ich vermute, daß wir abermals überstimmt werden —, so tue ich es aus folgendem Grund: Wir stehen am



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    1 Ende dieser Legislaturperiode. Der nächste Bundestag wird die Reform fortsetzen müssen. Der nächste Bundestag wird vielleicht aufgeschlossener für die Forderungen der FDP sein. Er wird vielleicht ein offenes Ohr für das haben, was auch von den Praktikern des Strafvollzuges vorgetragen wird, denen ja daran liegt, möglichst viele zu resozialisieren und möglichst wenig mit Kriminellen in Berührung zu bringen mit der Gefahr einer kriminogen Infektion; diese Möglichkeit ist tatsächlich geschaffen worden. Im nächsten Bundestag wird sich dann auch erweisen, ob die auf dem Kompromiß basierende Erweiterung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei den kurzfristigen Freiheitsstrafen zu den Ergebnissen geführt hat, die diejenigen erhoffen, die jetzt den Kompromiß vertreten, oder ob ich mit meiner Skepsis recht behalten werde, daß dadurch nicht die notwendige Einschränkung des Vollzuges von kurzfristigen Freiheitsstrafen erfolgt, auch soweit sie durchaus möglich wäre. Es gilt heute schon die Punkte aufzuzeigen, in denen wir Freien Demokraten uns unter keinen Umständen mit den Beschlüssen abfinden werden, auch wenn wir heute überstimmt werden. Insofern handelt es sich für uns schon wieder um ein Programm für den nächsten Bundestag. Dieses Programm werden wir entsprechend weiterverfolgen in der Hoffnung, dann die notwendige Unterstützung zu finden, wenn sie uns heute versagt werden sollte. •

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Karl Mommer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Schlee.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Albrecht Schlee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus hat sich vor kurzem mit großer Mehrheit für die Einführung der einheitlichen Freiheitsstrafe entschieden. Der Herr Kollege Dr. Güde hat vorhin betont, daß sich die Mitglieder des Sonderausschusses nicht von heute auf morgen, sondern aus sachlichen Gründen und nach vielen Überlegungen zur Einführung dieser einheitlichen Freiheitsstrafe, ich möchte fast sagen, durchgerungen haben. Der Herr Kollege Rollmann hat mit Recht darauf hingewiesen, idaß es sich hierbei rum den zentralen Punkt der Strafrechtsreform handle.
    Die Einheitsstrafe — das ist wiederholt zum Ausdruck gebracht worden — wird eingeführt in der Hoffnung, daß es uns gelingt, einen neuen Strafvollzug aufzubauen, der auf die Resozialisierung des zu Freiheitsstrafe verurteilten Täters ausgerichtet ist. Wir können nur wünschen, daß sich diese Hoffnungen erfüllen werden.
    Es ist richtig und es ist der Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus zuzugeben, daß bei einer zu kurzen Freiheitsstrafe eine Resozialisierung mit Erfolg nicht in Angriff genommen werden kann. Es ist auch richtig, daß sich die von dem Herrn Bundesminister der Justiz berufene Strafvollzugskommission wiederholt an den Sonderausschuß des Bundestages für die Strafrechtsreform gewandt hat und wieder und wieder mit dem Petitum vorstellig geworden ist, daß auf die kurze Freiheitsstrafe verzichtet werden möge.
    Meine Damen und Herren, wir wollen nun aber auf der anderen Seite, so möchte ich einmal sagen, nicht wiederum in eine Art ideologische Befangenheit geraten. Denn selbst in dem Entwurf, der als Alternativ-Entwurf bezeichnet wird, steht — heute morgen war das Gegenstand eines Antrags der Fraktion der Freien Demokraten —, daß der Sinn der Strafe nicht nur die Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft, sondern auch der Schutz der Rechtsgüter sei. Es ist mir zwar gelungen, verehrte Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, im Laufe der Zeit meine Vorstellungen von den verschiedenen Strafarten aufzugeben und mich zu der Einheitsstrafe zu bekennen. Aber leider ist mir das bei der Frage der kurzen Freiheitsstrafe nicht ganz gelungen, weil ich der Überzeugung bin, daß es nach wie vor einzelne Täter gibt, für die der Schock einer kurzen Freiheitsstrafe über eine Geldstrafe hinaus im Strafgesetzbuch möglich und vorgesehen bleiben sollte.
    Selbstverständlich gehen wir dabei nicht davon aus, daß diese kurze Freiheitsstrafe nun reichlich ausgestreut wird. Auch wir stehen auf dem Standpunkt, daß die Geldstrafe, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mehr verwirkt ist und verhängt werden muß, die Strafe schlechthin sein soll. Aber es gibt eben doch nach unserer Meinung auch Täter, bei denen, wie es in § 47 heißt, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Bewährung bzw. zur Verteidigung der Rechtsordnung einmal unerläßlich ist, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, gegeben sind. Wir haben lange nach einem Wort gesucht, das diese besondere Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafe im Gesetz deutlich macht, und wir sind zu dem im Gesetz ganz neuen Ausdruck „unerläßlich" gekommen.
    Ich weise darauf hin, daß auch diese Strafe, wenn sie verhängt wird, zur Bewährung ausgesetzt werden kann und daß sie sogar ausgesetzt werden soll, wenn die Prognose für den Täter dahin geht, daß schon die Drohung der Strafverbüßung für die Einwirkung auf den Täter genügt, wobei der Umstand, daß die Verteidigung oder Bewährung der Rechtsordnung die Verbüßung der Freiheitsstrafe erfordert, bei diesen kurzen Freiheitsstrafen keinen Ausschlag geben darf. Wir sind aber nach wie vor der Meinung, daß man auch in Zukunft in diesem Strafgesetz die Organe der gesellschaftlichen Ordnung nicht so weit entmachten darf, daß sie nicht gegenüber gewissen Tätern, die gegen die Geldstrafe unempfindlich sind, dieses letzte Mittel besitzen.
    Ich möchte auch darauf hinweisen, daß, solange wir noch eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe haben, wobei eine Tagesbuße gleich einem Tag ist, die Möglichkeit einer sinnvollen Vollziehung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen sein kann. Ich glaube auch, daß das Argument der „Ansteckungsgefahr" kaum ganz vollgewichtig sein kann. Wenn, wie ja gefordert wird, der neue Strafvollzug nicht nach Strafarten, sondern nach



    Schlee
    Tätertypen eingerichtet wird, wird es wohl auch möglich sein, den Strafvollzug so zu gestalten, daß die Täter mit kurzer Freiheitsstrafe, die keiner Resozialisierung bedürfen, sondern nur eines ernsthaften Anpackens, auch entsprechend behandelt werden können.
    Es ist vielfach, auch in der Strafvollzugskommission, die Befürchtung ausgesprochen worden, daß die kurze Freiheitsstrafe dahin führen werde, daß sich in der Strafpraxis nichts ändere und daß die Richter nach wie vor in der großen Zahl wie bisher kurze Freiheitsstrafen verhängen würden. Das ist eine unberechtigte Befürchtung; denn wenn Sie schon den deutschen Richtern ein neues Strafrecht an die Hand geben, werden diese das Strafrecht mit der gleichen Loyalität und mit dem gleichen Geiste praktizieren, wie sie das mit dem bisher geltenden Recht getan haben.
    Ich darf zum Schluß noch auf das hinweisen, was in dem Bericht Drucksache V/4095 auf Seite 19 dazu ausgeführt ist. Dort wird festgestellt, daß die kurze Freiheitsstrafe keineswegs ,im Absterben ist und daß das Land Schweden, das ja immer in dem Rufe steht, in der Strafrechtspflege besonders avantgardistisch zu sein, in dem neuen, am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Kriminalgesetzbuch ebenfalls ein Strafminimum von einem Monat bestimmt. Mit Genehmigung des Herrn Präsidenten möchte ich auch zitieren, was an der genannten Stelle gesagt ist über die Entscheidung des 2. Kongresses der Vereinten Nationen über Verbrechensverhütung und Behandlung Straffälliger, der im August 1960 in
    London stattgefunden hat, zu dem Thema der kurzen Freiheitsstrafe. Der Kongreß hat sich dazu wie folgt geäußert:
    Der Kongreß ist zur Erkenntnis gelangt, daß die kurze Freiheitsstrafe in vielen Fällen schädlich sein kann ... er hält daher ihre häufige Anwendung für unerwünscht. Der Kongreß verschließt sich jedoch der Erkenntnis nicht, daß die Ziele der Rechtspflege in einigen Fällen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe notwendig machen können. Angesichts dieser grundlegenden Erkenntnis ist sich der Kongreß bewußt, daß die völlige Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafe in der Praxis undurchführbar ist und daß eine wirklichkeitsnahe Lösung dieses Problems nur durch eine Einschränkung der Anwendung in den Fällen erreicht werden kann, in denen sie unangebracht ist.
    Ich bitte Sie daher, meine Damen und Herren, den Antrag der Fraktion der Freien Demokraten abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei der SPD.)