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    Deutscher Bundestag 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Inhalt: Anteilnahme am Tod des Staatspräsidenten von Bolivien René Barrientos Ortuno und am Tod des Staatspräsidenten von Indien Dr. Zakir Husain von Hassel, Präsident . . . . . 12699 A, B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Paul und Lemmer 12699 B, C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 12699 C, D Amtliche Mitteilungen . . 12699 D, 12700 A, B, C Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1969 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/4065) und mit Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/4119) Dr. Kübler (SPD) 12700 D, 12701 A, B, C, D, 12702 A, B, C, D, 12703 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, 11/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) —Zweite Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 12703 B, 12728 B Schlee (CDU/CSU) 12705 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12710 B, 12720 C, 12730 C, 12732 B Dr. Ehmke, Bundesminister 12711 B, 12728 C, 12731 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12716 C, 12723 C, 12733 B Kaffka (SPD) 12722 C, D Genscher (FDP) . . . . 12723 D, 12726 D Busse (Herford) (FDP) 12724 A, B, 12725 A, B, 12727 C Hirsch (SPD) . 12725 C, D, 12727 B, 12729 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 12729 A Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Folger: Anmeldung von Autoradioempfängern und Kofferempfängern als Zweitgeräte Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . 12733 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, denn 7. Mai 1969 Frage des Abg. Zebisch: Bau von Kindertagesstätten Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 12735 A Fragen des Abg. Hauser (Sasbach) : Gerichtshilfe für Erwachsene Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12735 B, D, 12736 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12735 D, 12736 A Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Verurteilungen wegen Mordes und Völkermordes im Ausland Dr. Ehmke, Bundesminister . 12735 B, C, D, 12736 A, B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 12735 C, D, 12736 B Weigl (CDU/CSU) 12736 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12736, C, D Frage des Abg. Baron von Wrangel: Herkunft des bei dem Attentat auf dem Frankfurter Flugplatz auf ein äthiopisches Flugzeug verwendeten Sprengstoffs 12737 A Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einfuhr von Sprengstoff aus osteuropäischen Staaten bzw. aus Jugoslawien 12737 A Fragen des Abg. Opitz: Vermögensverlust der Sparer durch Preissteigerung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär 12737 B, D, 12738 B Opitz (FDP) . . . . . . . . 12737 C, D Moersch (FDP) . . . . . . . 12738 A, B Fragen des Abg. Dr. Luda: Zuständigkeit der Deutschen Bundes- bank für die Geldwirtschaft Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12738 D, 12739 A, B, C Dr. Luda (CDU/CSU) 12739 A, B Frage des Abg. Dr. Apel: Finanzielle Unterstützung des Projekts eines senkrecht startenden Zivilflugzeuges 12739 A Fragen des Abg. Gewandt: Beschlüsse des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12739 D, 12740 B, C Gewandt (CDU/CSU) 12740 A, C Frage der Abg. Frau Klee: Berücksichtigung der Stadt Alzey bei der Auswahl neuer Bundesausbauorte Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Lieferung von Kalidüngemitteln in Entwicklungsländer Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 D, 12741 A, B, D Dr. Enders (SPD) 12741 A, B, C Frage des Abg. Picard: Anerkennung des deutschen graduierten Ingenieurs im EWG-Bereich Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12741 D, 12742 A, B, C, D, 12743 A Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12742 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 12742 A Dorn (FDP) . . . . . . . 12742 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12742 C Moersch (FDP) . . . . . . . . 12742 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . . 12743 A Frage des Abg. Hirsch: Zuschüsse für durch das Bauen in Schlechtwetterzeiten verursachte Mehrkosten an öffentlich-rechtliche Bauherren 12743 B Frage des Abg. Paul: Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden Kattenstroth, Staatssekretär . . 12743 C, D, 12744 A Paul (SPD) 12343 D, 12344 A Frage des Abg. Zebisch: Anerkennung von Unfällen auf dem zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Arbeitnehmer notwendigen Umweg von und zur Arbeit als Wegeunfälle Kattenstroth, Staatssekretär . 12744 A, C Zebisch (SPD) 12744 C Frage des Abg. Killat: Gesetzentwurf über die Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder Kattenstroth, Staatssekretär . . . 12744 C, 12745 A, B Killat (SPD) 12744 D, 12745 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 III Fragen des Abg. Weigl: Tarifliche Vereinbarungen über vermögensbildende Leistungen Kattenstroth, Staatssekretär . .12745 B, D, 12746 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 12745 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12745 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 12746 A Fragen des Abg. Josten: Erbschaftsteuer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12746 C, D, 12747 A Josten (CDU/CSU) 12746 D Strohmayr (SPD) . . . . . . 12746 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Anteil der Verteidigungsausgaben am Bruttosozialprodukt Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . , 12747 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12747 B, C Frage des Abg. Zebisch: Absetzung der Kosten für die Unterbringung der Kinder berufstätiger Mütter in Tagesheimstätten von der Lohnsteuer als Sonderausgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 12747 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Zweite Beratung — Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 12748 B, 12785 B Kaffka (SPD) 12750 C Rollmann (CDU/CSU) 12751 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12752 C, 12759 A, 12766 A, 12781 C, 12789 B, 12791 C, 12793 A, C, 12795 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12753 B, 12765 C, 12773 A, 12779 C, 12791 C Lenze (Attendorn) (CDU/CSU) . . . 12754 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 12755 D, 12762 B, 12782 A, 12785 A, 12790 A, 12792 A, B, C, D, 12794 A Busse (Herford) (FDP) . . 12756 D, 12755 A, 12768 C, 12770 C, 12774 A, 12787 B Wagner (CDU/CSU) 12757 B Schlee (CDU/CSU) 12761 B, 12766 D, 12791 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 12762 D Dr. Rutschke (FDP) . . . 12764 A, 12795 A Hirsch (SPD) . . . . . 12764 B, 12777 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 12765 B Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 12769 A Dr. Bucher (FDP) . . . 12771 D, 12782 D Kern (SPD) . . . . . 12783 B, 12786 D Bühler (CDU/CSU) 12783 C Köppler (CDU/CSU) 12784 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 12785 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 12787 D Dr. Kübler (SPD) . . . 12788 C, 12795 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12788 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4124) — Erste Beratung — . . 12796 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4149) — Erste Beratung — 12796 A Entwurf eines Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) (Drucksache V/4125) — Erste Beratung — 12796 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 1 GG (FDP) (Drucksache V/3886) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (Abg. Dr. Hofmann [Mainz], Leicht, Dr. Burgbacher, Dr. Wuermeling, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/3902) — Erste Beratung — . . 12796 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache V/4115) — Erste Beratung — . . . . . 12796 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/4117) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilf egesetzes (4. HHÄndG) (Druchsache V/4147) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache V/4148) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) — Erste Beratung — 12796 D Nächste Sitzung 12797 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12799 A Anlagen 2 bis 10 Änderungsanträge Umdrucke 644, 646, 645, 643, 649, 647, 642, 650 und 648 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4095) bzw. des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4094) 12799 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Meister betr. die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe 12803 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Meister betr. Aufnahme des Betriebs einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . 12803 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik 12804 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Aufnahme der Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald in das regionale Aktionsprogramm der Bundesregierung 12804 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Könen (Düsseldorf) betr. nächtliche Postabfertigung auf dem Flughafen Düsseldorf-Lohhausen . . . . 12804 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12699 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Dr. Aigner * 10. 5, Dr. Apel * 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) ** 7. 5. Bauknecht 7. 5. Behrendt * 10. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier * 10. 5. Deringer * 10. 5. Dichgans * 10. 5. Dr. Dittrich* 10. 5. Dröscher * 10. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Dr. Even 10. 5. Faller * 10. 5. Fellermaier * 10. 5. Flämig** 7. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Dr. HUys 7. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann** 7. 5. Dr. Kliesing (Honnef) ** 7. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Kriedemann* 10. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lautenschlager * 10. 5. Lemmer 7. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Lücker (München) * 10. 5. Mauk * 10. 5. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein** 7. 5. Memmel * 10. 5. Metzger * 10. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Picard 10. 5. Richarts * 10. 5. Richter ** 7. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Schmidt (Hamburg) 7. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Dr. Serres ** 7. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken) * 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Steinhoff 15. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell ** 7. 5. Dr. Wahl ** 7. 5. Weimer 7. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Frau Blohm 24. 5. von Eckardt 17. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein 17. 5. Dr. Tamblê 17. 5. Walter 14. 5. Anlage 2 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden 1. in § 41, 2. in § 47 Abs. 1, 3. in § 56 Abs. 3, 4. in § 59 Abs. 1 Nr. 3 12800 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Hirsch Kern Anlage 3 Umdruck 646 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 —. I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ l a Zweck von Strafe und Maßregel Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Geltung für Taten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Rechtsgüter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 6 wird gestrichen. f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufenthalts" das Wort „oder" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen international geschützte Rechtsgüter" b) Im Einleitungssatz und in Nummer 7 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Fällen" b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Inland" durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Teilnehmer an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Tat innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." 7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 8. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „ein Monat" ersetzt durch die Worte „sechs Monate". 9. In § 41 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 10. § 46 Ab. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 12. § 48 wird gestrichen. 13. § 56 Abs. 3 wird gestrichen. 14. In § 56 c Abs. 2 wird nach dem Wort „Verurteilten" das Wort „namentlich" gestrichen. 15. In § 57 erhält Absatz 2 folgenden weiteren Satz 2: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat." 16. § 59 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. § 67 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen." 17. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe," H. Artikel 1 Nr. 14 wird gestrichen. III. In Artikel 1 Nr. 19 wird § 184 c gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 13 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1 die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 4 wird § 17 gestrichen. 5. In Artikel 1 Nr. 9 wird § 23 Abs. 3 gestrichen. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 24 b Abs. 2 das Wort „namentlich" gestrichen. 6. In Artikel 1 Nr. 18 werden in § 42 e Abs. 1 vor den Worten „vorsätzliche Straftat" die Worte „nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangen" eingefügt. 8. In Artikel 1 Nr. 48 wird der § 166 gestrichen. 9. In Artikel 1 Nr. 52 erhält § 175 folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." 10. Artikel 1 Nr. 63 wird wie folgt geändert: a) Der § 237. wird gestrichen. b) In § 238 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§§ 235 und 237" ersetzt durch die Worte „§§ 235 und 236". 11. In Artikel 9 Nr. 5 werden die Worte „175 Abs. 1 Nr. 2, 3" gestrichen. 12. In Artikel 106 wird der § 166 gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 643 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1, 2. in Artikel 1 Nr. 9 werden in § 23 Abs. 3, 3. in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 werden a) in § 23 Abs. 2, b) in § 27b Abs. 1 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Bühler Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Kern 12802 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Anlage 6 Umdruck 649 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Köppler zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. 2. In Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Köppler Anlage 7 Umdruck 647 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Süsterhenn, Dr. Jaeger, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: - In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch das Wort „absichtlich" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. Süsterhenn Dr. Jaeger Dr. von Merkatz Dr. Aigner Baier Becker Berberich Biechele Bremer Burger Faller Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Dr. Frerichs Fritz (Welzheim) Dr. Giulini Glüsing (Dithmarschen) Gottesleben Dr. Hauser (Sasbach) Frau Klee Dr. Kopf Krampe Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lenze (Attendorn) Dr. Lindenberg Maucher Meis Meister Ott Petersen Dr. Prassler Rawe Dr. Ritz Frau Schroeder (Detmold) Stücklen Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 642 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 44 wird gestrichen. 2. Artikel 50 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Anlage 9 Umdruck 650 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 101 a wird eingefügt: „Artikel 101 a Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt." Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Rollmann Schlee Hirsch Anlage 10 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12803 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) in § 23 wird Absatz 2 gestrichen, b) in § 27 b Absatz 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 2. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 175 erhält folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." b) § 237 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 31. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Fragen 75 und 76) : Warum wird die sogenannte Lifo-Methode für die Bewertung der Edelmetalle in der Steuerbilanz der einschlägigen Wirtschaft von . den Finanzbehörden nicht anerkannt, obwohl sie bei der Handelsbilanz allgemein üblich ist? Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich durch den gespaltenen Goldpreis die seitherigen Voraussetzungen geändert haben, den angesprochenen Fragenkomplex zu überprüfen und die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe und der Kreditinstitute, die sich zugleich industriell betätigen, sinngemäß zu ändern? Das nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bei der Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz zulässige sog. Lifo-Verfahren deckt sich nicht mit dem bestehenden Steuerrecht. Bei dem Lifo-Verfahren wird — entgegen dem tatsächlichen Verlauf — unterstellt, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden und daß dementsprechend die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände aus den ältesten Zugängen stammen. Das Lifo-Verfahren hat insbesondere bei Preissteigerungen Bedeutung. Es gestattet, daß das Vorratsvermögen in der Periode einer Preissteigerung mit den bei Beginn der Preissteigerung geltenden Werten bewertet wird, auch wenn die damals vorhandenen Bestände längst veräußert und die Neuzugänge zu höheren Preisen angeschafft worden sind: Es werden dadurch im Wertansatz des Vorratsvermögens stille Reserven gebildet. Die Bildung solcher stiller Reserven ist jedoch nach § 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Nach dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift, die den Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes und des sonstigen Handelsrechts nach § 5 Satz 2 EStG vorgeht, ist das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen, soweit nicht ein niedrigerer Teilwert in Betracht kommt, mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Beim Lifo-Verfahren wird aber der am Bilanzstichtag vorhandene Bestand nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit denen eines anderen Bestands — eines früheren, tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bestands — bewertet. Eine solche Bewertung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 EStG steuerlich nicht zulässig. Das Lifo-Verfahren ist eine Bewertungsmethode, durch die in erster Linie die sog. Scheingewinnbesteuerung bei Preissteigerungen ausgeschlossen werden soll. Das Problem der Scheingewinnbesteuerung ist jedoch steuerlich bereits durch die Preissteigerungsrücklage nach § 74 EStDV gelöst, so daß eine steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens, die nur durch eine Gesetzesänderung möglich wäre, nicht geboten ist. Abgesehen hiervon würde das Lifo-Verfahren gegenüber der Preissteigerungsrücklage einen erheblichen Steuerausfall zur Folge haben. Der Finanzausschuß des Bundestages hat deshalb bei der Beratung des inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, durch das die Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 auch steuerlich übernommen werden, die steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu dem bezeichneten Gesetz — Bundestags-Drucksache V/3852). Aus den dargelegten Gründen kann das Lifo-Verfahren steuerlich auch nicht für die Bewertung der Edelmetalle zugelassen werden. Der Umstand des gespaltenen Goldpreises kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 26. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Frage 115) : Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung zu § 16 der Gewerbeordnung dergestalt zu ergänzen, daß der Betrieb einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe aufgenommen wird? Im Bundesministerium für Gesundheitswesen wird zur Zeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690) vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die von Ihnen genannten Kunststoff-Sintereien in die Verordnung einbezogen und damit der Ge- 12804 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 nehmigungspflicht unterworden werden sollen. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Wenn Sie es wünschen, werde ich Sie zu gegebener Zeit von dem Ergebnis der Untersuchungen unterrichten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 28. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 79): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik sicherzustellen, nachdem mit der Finanzhilfe der Stiftung Volkswagenwerk künftig nicht mehr zu rechnen ist? Die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik mit dem Titel „Die Internationale Politik" sind seit ihrer Gründung durch Stiftungen, vor allem durch die Stiftung Volkswagenwerk, gefördert worden. Die Stiftung Volkswagenwerk hatte zunächst die Förderung für 3 Jahre zugesagt. Sie hat dann den Förderungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt, obwohl sie normalerweise derartige Projekte nicht länger als 3 bis höchstens 5 Jahre fördert. Da die Jahrbücher inzwischen internationales Ansehen gewonnen hatten und eine andere Form der Finanzierung nicht gefunden wurde, hat das Kuratorium 3) der Stiftung am 11. Dezember 1968 beschlossen, die Förderung noch einmal für 2 Jahre fortzusetzen; es hat aber bei dieser Gelegenheit erklärt, daß eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein werde. Die Förderungsbeiträge für 1969 und 1970 betragen übrigens je DM 90 000,—. Die Bundesregierung betrachtet die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik als eine Publikation von großem Wert, sowohl was die Beschäftigung mit Problemen der internationalen Politik in der Bundesrepublik selbst angeht, als auch in bezug auf die Darstellung internationaler Probleme aus deutscher Sicht. Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik steht mit verschiedenen Stellen in Verbindung, um das Erscheinen der Jahrbücher auch über das Jahr 1970 hinaus sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt diese Bemühungen mit Interesse und wird, wenn es sich als notwendig erweisen sollte, überlegen, wie sie diese Bemühungen von sich aus unterstützen kann. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 30. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 121): Ist die Bundesregierung bereit, die wirtschaftsschwache Region im Nordteil des Landes Rheinland-Pfalz, umfassend die Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterweld, in ihr regionales Aktionsprogramm aufzunehmen? Bund und Länder entwickeln zur Zeit Regionale Aktionsprogramme für größere, zusammenhängende Bundesfördergebiete. Die räumliche Gliederung dieser Aktionsprogramme erfolgt auf der Grundlage der von den Ländern entwickelten regionalpolitischen Vorstellungen. So basiert die Abgrenzung des bereits in Kraft getretenen Aktionsprogramms für das Gebiet „Eifel/Hunsrück" (Regierungsbezirk Trier sowie aus dem Regierungsbezirk Koblenz der Landkreis Zell und Teile der Landkreise Mayen und Cochem) auf dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Einteilung des Landes in Regionen vom 16. März 1967 und dem Landesentwicklungsprogramm vom April 1968. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist das im Aktionsprogramm „Eifel/Hunsrück" ausgewiesene Gebiet „besonders förderungsbedürftig". Daneben verbleiben kleinere Bundesfördergebiete, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage noch nicht entschieden ist, ob sie in bestehende bzw. neue Aktionsprogramme einbezogen oder ob sie außerhalb von Aktionsprogrammen gefördert werden sollen. Dazu gehören in Rheinland-Pfalz auch die Landkreise Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die bei diesen Fragen das Vorschlagsrecht hat, untersucht zur Zeit die Möglichkeiten, die genannten Landkreise in ein Aktionsprogramm aufzunehmen. Erst wenn diese Untersuchungen zu konkreten Vorschlägen herangereift sind, kann die Bundesregierung ihrerseits Stellung nehmen. Selbstverständlich stehen auch den Fördergebieten außerhalb von Aktionsprogrammen die Mittel des Regionalen Förderungsprogramms weiterhin mit dem ihnen entsprechenden Anteil zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft dafür einsetzen, daß auch für die wenigen Gebiete, die keinem größeren Aktionsraum zugeordnet werden können, eine Fünf-Jahres-Produktion der Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 7. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/4156 Frage 2) : Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Anwohner des Flughafens Düsseldorf-Lohausen, die nächtliche Postabfertigung, die demnächst auf Düsenflugzeuge umgestellt werden soll, wegen des auf dem obigen Flughafen geltenden Nachtstartverbotes auf den Flughafen Köln-Bonn zu verlagern und die sonst in Düsseldorf-Lohausen verladene Post durch Kraftfahrzeuge zum Flugplatz Köln-Bonn zu bringen, um Verzögerungen bei der Postabfertigung auf ein Mindestmaß zu beschränken? Das Nachtluftpostnetz wird von der Deutschen Lufthansa im Auftrage der Deutschen Bundespost Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12805 betrieben. Letztere hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die dabei verwendeten Flugzeuge. Trotzdem hat sie, im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Düsenflugzeuge in der Nacht, die Lufthansa dringend gebeten, für die Nachtluftpostflüge geeignete Propellermaschinen weiterhin einzusetzen. Die Lufthansa hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert. Sollte die Lufthansa ab Sommerfahrplan 1970 über keine Propellermaschinen mehr verfügen können, so muß — bei einer generellen Beibehaltung des Nachtstartverbotes für Düsenflugzeuge in Düsseldorf — dieser Flugplatz aus dem Nachtluftpostnetz ausgeklammert und die Post des Düsseldorfer Raumes über den Köln-Bonner Flugplatz abgefertigt werden. Die umfangreichen Ermittlungen für diesen Betriebsfall haben selbst bei optimaler Lösung ergeben, daß die Zeiten, bis zu denen die Sendungen bei den betroffenen Postämtern für den Luftpostanschluß vorliegen müssen, 30-200 Minuten früher festgelegt werden müßten, und daß damit die Postversorgung aus dem Düsseldorfer Bereich sich leider unvermeidlich verschlechtern würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin dem Herrn Bundesjustizminister für seine Ausführungen zu dem Entwurf, den der Ausschuß vorgelegt hat, nicht nur deshalb dankbar, weil er unsere Arbeit anerkannt hat, sondern auch deshalb, weil er sie gegen die Angriffe, die jetzt schon gegen unsere Lösungen erhoben werden, wirksam verteidigt hat.
    Meine Damen und Herren, ich habe die Ehre gehabt, durch sechs Jahre hindurch den Vorsitz dieses Sonderausschusses Strafrecht zu führen, der Ihnen heute seine Arbeit vorlegt. Deswegen darf ich als Vorsitzender einige Worte des Dankes sagen. Sie gelten zuerst allen Justizministern, die die Reformarbeit vorbereitet, eingebracht und auf ihrem Weg begleitet haben, also allen Justizministern, angef an-gen bei Dr. Dehler, der leider nicht mehr unter uns ist, bis zu Herrn Dr. Ehmke, der uns soeben mit seiner Rede erfreut hat. Die so verschiedenartigen Persönlichkeiten im Bundesjustizministerium und ihre große Zahl zeigen doch wohl, daß diese Strafrechtsreform, die von Ministern aller drei Fraktionen in irgendeiner Weise gefördert worden ist, auf einer allen gemeinsamen Grundlage, ich würde sagen, traditioneller Liberalität beruht. Ich verstehe freilich Liberalität nicht etwa als das Parteiprogramm der FDP, sondern als jene Überlieferung, die aus der Aufklärung über das 19. Jahrhundert bis in unsere Tage reicht und die für alle verbindliche Gestalt im Grundgesetz gefunden hat. Zu dieser Liberalität des Grundgesetzes bekennen wir uns sicher alle.
    Da soeben von so vielen Ministern die Rede sein mußte, bin ich auch dankbar für die Bemerkung des Herrn Bundesjustizministers Dr. Ehmke über den Einfluß, den der Minister auf die Beratung eines solchen Gesetzes, eines großen Reformgesetzes, nimmt und nehmen kann. Er hat selbst gesagt, daß der Minister keinen anderen Einfluß nehmen kann als den durch seinen Rat und die Formulierungshilfen seines Hauses. Gern erinnere ich mich dabei daran, daß Herr Dr. Heinemann, der eine Zeitlang Mitglied des Ausschusses selbst war, bevor er Bundesjustizminister wurde, in seiner Ministerzeit wertvolle Vermittlungsarbeit zwischen den Koalitionsfraktionen geleistet hat. Dafür bin ich ihm heute noch dankbar, weil er an einigen Krisenpunkten die Arbeit über diese Krisenpunkte hinausgebracht hat.
    Die wahren Antriebskräfte zu der gefundenen Gesamtlösung liegen freilich in der Auseinandersetzung der Fraktionen miteinander. Darum gilt mein Dank allen Mitgliedern dieses unseres Ausschusses, vor allem meinem Stellvertreter, Herrn Dr. Müller-Emmert,

    (Beifall)

    der mit mir die Last im mühseligen Fortgang der
    Beratungen getragen hat, aber auch der verehrten



    Dr. h. c. Güde
    Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, die mit unermüdlichem Fleiß und Eifer die Arbeit mit dem Stachel der Opposition angetrieben hat.

    (Beifall.)

    Ich darf sagen, in herzlicher Dankbarkeit, in wirklicher Verbundenheit fühle ich mich mit der, ich sage es salopp, Mannschaft des Bundesjustizministeriums, von der ich sowohl den früheren Ministerialdirektor Dr. Schafheutle als auch Herrn Ministerialdirigent Dr. Dreher namentlich nenne, in die ich aber alle Herren mit einbeziehe, nicht nur diejenigen, die oben auf der Regierungsbank sitzen, sondern alle, die mit vorbildlicher Sachkenntnis dem Ausschuß in seiner Arbeit beigestanden haben. Ich werde nie vergessen, daß ich in diesen Jahren mit einer so vorzüglichen Mannschaft des Bundesjustizministeriums zusammenarbeiten durfte.

    (Beifall.)

    Ich bin sehr froh darüber, daß der Herr Bundesjustizminister auch die Große Strafrechtskommission genannt hat. Sie wissen alle, daß die Arbeit dieser Großen Strafrechtskommission durch eine Reihe von weit fehlgehenden Angriffen in der juristischen Publizistik in ein sehr schlechtes Licht gerückt worden ist.

    (Abg. Köppler: Zu Unrecht!)

    Dabei war diese Arbeit die Grundlage der Ausschußberatung und noch des Alternativ-Entwurfs,

    (Abg. Köppler: Sehr richtig!)

    wie im Vorwort der Verfasser dieses Entwurfs selber zu lesen ist.
    Natürlich waren im Entwurf 1962 die Reformvorstellungen repräsentativer Wissenschaftler und Praktiker zusammengefaßt, so wie sie sich in der Mitte der 50er Jahre dargeboten haben, mit einem anderen Blick auf die Welt, auf die Reformmöglichkeiten, auf Neues, als ihn die Mitte oder gar die zweite Hälfte dieses Jahrzehnts bietet. Das darf man nicht vergessen. Das gilt nicht nur für dieses Gebiet, sondern weithin. Das ist inzwischen eine andere Welt geworden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Niemand bestreitet, daß der Entwurf 1962 mehr Ernte aus den vorausgegangenen Jahrzehnten als neuer Weg war. Aber, wie gesagt, das liegt an der Situation. Ein neuer Weg wurde dann in der Tat von dem Alternativ-Entwurf beschritten. Unbefangen gilt mein Dank, ungeachtet aller gelegentlichen Angriffe auf den Ausschuß und auch auf mich, der Initiative des Alternativ-Entwurfs, der unsere Beratungen entscheidend befruchtet und auch zu dem Kompromiß geführt hat, den die jetzige Vorlage darstellt.
    Meine Damen und Herren, man hat oft gesagt, daß eine große Reform, eine tiefgreifende Reform wie die des Strafrechts scheitern müsse, weil es unter den Parteien und Gruppen dieses Parlaments, insbesondere unter den Parteien der Großen Koalition, keine tragfähige gemeinsame Grundlage gebe. Ich habe diese Behauptung zweimal, meine Herren von der FDP, aus dem Munde von Herrn Scheel gehört.
    Wenn das wahr wäre, daß es keine tragfähige gemeinsame Grundlage für große Reformen gebe, wäre dieser Staat ein Scheingebilde. Denn aus welcher gemeinsamen Substanz könnten wir dann überhaupt Entscheidungen treffen, die über den Tag hinaus gehen? Aber ich meine, unser Reformwerk widerlegt diese, ich sage, defätistische Behauptung. Darin liegt weit über das Strafrecht hinaus seine politische Bedeutung. Das Zustandekommen dieser Reform ist — ich scheue mich nicht, das zu sagen — ein Ergebnis der Großen Koalition, denn die Große Koalition hat die beiden großen Fraktionen zu dieser Einigung zusammengeführt, und sie haben beide redlich versucht, sie zu bewältigen.
    Wenn es zu dieser Einigung kam, so deshalb, weil es zwei unabdingbare Grundlagen dieser Verständigung gab, und man sollte sie sich klarmachen. Entgegen der Gespensterfurcht vieler Intellektueller droht niemandem das „moralische Diktat der Weltanschauung einer politisch herrschenden Mehrheit oder gar Minderheit". Das ist ein Zitat von einem der Verfasser des Alternativ-Entwurfs — Professor Baumann, wenn sich mich nicht täusche. Die drohende Diktatur wird natürlich uns, der CDU/ CSU, zugeschrieben. Es droht auch nicht die ausschlaggebende Beeinflussung durch die Deutsche Bischofskonferenz. Auch das bezieht sich auf die CDU/CSU. Diese Beschwörungen gelten uns. Ich denke, mit der vorliegenden Reform haben wir erklärt und unter Beweis gestellt, daß auch für die Christen, die christlichen Gruppen, die Christlichen Demokraten das Strafrecht eine weltliche Sache in einem weltlichen Staat ist,

    (Beifall bei den Regierungsparteien)

    eine weltliche Sache, die nach der konkreten Staats-und Gesellschaftsordnung zu gestalten ist, und zwar von allen auf der gleichen Grundlage. Die kirchliche und theologische Entwicklung hat das Strafrecht auch für den Christen in die Weltlichkeit entlassen. Auch wir diskutieren und entscheiden mit allen anderen zusammen die Probleme des Strafrechts auf gleichem Boden nach den Ergebnissen der kriminologischen Wissenschaft, nach den Maßen der Kriminalpolitik und zur Abwehr des Schadens, der der Gesellschaft aus der Kriminalität droht, und nicht anders. Das muß man einmal festhalten, meine Damen und Herren. Das ist nämlich unser Beitrag zur gemeinsamen Plattform, und Sie sollten ihn alle zur Kenntnis nehmen, damit die Gespensterfurcht aufhört.
    Daß wir uns mit allen anderen auf die gemeinsame Plattform eines weltlichen Staates und eines sekularen Strafrechts stellen, darf nicht mißverstanden werden als Fehlen von Normen und verpflichtenden Werten überhaupt. Unser konkreter Staat beruht auf dem Grundgesetz, und an seine grundlegenden Wertentscheidungen sind wir alle gebunden. Die allseitige Anerkennung dieser Bindung im Sinne einer .weltlichen Sozialethik ist unverzichtbare und unabdingbare Grundlage auch der Ausgestaltung des Strafrechts. Wenn ich übrigens vorhin von der Liberalität des Grundgesetzes gesprochen habe, so will ich nicht verheimlichen, daß ich für meine Person diese Liberalität in einen breiten Strom von



    Dr. h. c. Güde
    Überlieferung christlichen Gedankengutes eingebettet sehe, das nach dem Verfassungsrechtler Dürig auch zur Deutung und zum Verständnis des Grundgesetzes herangezogen werden kann.
    Auf dieser Grundlage also ist unsere Vorlage — die Vorlage des Ausschusses — als eine Kompromißlösung erwachsen, als ein Kompromiß zwischen den Parteien, ein Kompromiß zwischen dem Entwurf 1962 und dem Alternativ-Entwurf, ein Kompromiß auch in bezug auf viele andere Positionen, die in den beiden Entwürfen nicht ausgesprochen zutage kommen; denn in die große Einigung mußten doch einbezogen werden auch die Richter, die Rechtsanwälte, die Staatsanwälte und beispielsweise — auch ein wichtiges, Gremium — die Strafrechtsreferenten der Länder, in deren vielfältigen, interessanten Voten sich auch die Meinung und das Bedürfnis der Justizpraxis niedergeschlagen haben.
    In den Beratungen des Schweizer Nationalrats, die sich gerade vor kurzer Zeit vollzogen haben, habe ich gelesen, daß einer der Redner vom sogenannten Volksempfinden und seinen Ressentiments sprach.
    Er sagte:
    Ich möchte lediglich feststellen, daß in der Referendumsdemokartie
    — in der Schweiz muß oder kann nämlich die Teilrevision einem Referendum unterbreitet werden —
    der Realpolitiker in der Gestaltung des Strafrechts darauf Rücksicht nehmen muß. Es richtet sich hier eine Schranke gegen allzu weitgehende Änderung des bestehenden Strafrechts auf.
    Gilt das für uns gar nicht, weil wir keine Referendumsdemokratie haben? Ich meine doch. Auch wenn wir kein Referendum zu fürchten haben, werden wir, die wir mit Strafrecht auf Menschen Einfluß nehmen, auf sie einwirken wollen, auf ihr Verständnis Rücksicht nehmen müssen, allein schon um der Wirksamkeit dieses Strafrechts willen. Auch für uns ist Strafrechtsreform nicht nur Auseinandersetzung unter Intellektuellen oder mit Professoren, sondern uns ist aus breiter politischer Verantwortung ein offener Blick auf die Volksanschauung, die gerichtliche Praxis und die erstrebten Wirkungen aufgegeben.
    Ich nehme es darum gelassen hin, meine Damen und Herren — ich bin dem Herrn Bundesjustizminister dankbar, daß er uns zur Seite getreten ist —, daß die Alternativ-Professoren unsere Lösung als einen nicht annehmbaren Kompromiß, als eine mit Widersprüchen behaftete Regelung bezeichnen. Ich tröste mich auch da mit einem Redner im Schweizer Nationalrat, der sagt, daß aus der Mischung zwischen Konservativismus, Anpassung an die Rechtswissenschaft und Anpassung an die Praxis eine klare Doktrin schwer zu gewinnen sei. Was im politischen Raum entsteht, meine Damen und Herren, wird kaum einmal lupenrein im Sinne der Wissenschaft sein.
    Wenn sich freilich einer der Professoren-Kritiker, wie ich aus einer Zeitung sehe, zu der Anmaßung versteigt, daß unser Entwurf die schlechteste Gesetzesarbeit sei, die er je erlebt habe, dann erinnere ich mich an einen Satz bei Lichtenberg:
    Wenn ein Kopf und ein Buch zusammenstoßen, und es klingt hohl, muß nicht immer das Buch daran schuld sein.

    (Heiterkeit bei den Regierungsparteien.)

    Ungeachtet aller Kritik der Alternativ-Autoren bleibe ich dabei, daß wir einen fruchtbaren Kompromiß gefunden haben, in dem das — wenn man so will — konservative Schuldstrafrecht mit dem —wenn man so will — fortschrittlichen Resozialisierungsziel verbunden wird. In der unbefangenen Verschränkung und Verbindung dieser beiden Grundgedanken eines fortschrittlichen Strafrechts, die bis dahin als unvereinbar gegolten haben, sehe ich immer noch den entscheidenden Gewinn für die Strafrechtsreform. Trotz des Widerspruchs der Alternativ-Autoren bekenne ich mich zu der Konzeption einer in den Grenzen des Tatschuldprinzips nach Resozialisierungsgesichtspunkten bemessenen Strafe. Denn das Bekenntnis zur Resozialisierung als Ziel macht ein entscheidend Neues, das entscheidend Neue in der Reform aus. Darin vor allem liegt die grundlegende Bedeutung für den künftigen Strafvollzug, der auf die Resozialisierung ausgerichtet sein wird.
    Auswirkung der Wendung zur Resozialisierung ist der Verzicht auf die Zuchthausstrafe und die Annahme der einen Strafart — Freiheitsstrafe — als Einheitsstrafe. Dieser Verzicht auf die Zuchthausstrafe wird von einem Teil meiner Freunde in Zweifel gezogen und angefochten werden. Ich sage für mich und den Ausschuß: die reale Abwägung der Tatsachen hat den Ausschuß zur Einheitsstrafe geführt, weil das Zuchthaus von der Reformbewegung schon lange, überlange abgelehnt wird, weil ihm keine reale Unterscheidung mehr zugrunde liegt — es besteht kein Unterschied zwischen Gefängnis und Zuchthaus in der Wirklichkeit des Strafvollzuges —, weil das Zuchthaus in der Gesellschaft brandmarkt und die Resozialisierung erschwert. Zu diesem Ergebnis der Beratung des Ausschusses stehe ich auch jetzt.

    (Beifall des Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal].)

    Vom Gedanken der Resozialisierung ist auch die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe geprägt. Der Ausschuß ist dabei den Vorstellungen der Reformer — das hat der Herr Minister vorhin schon vorgetragen — nicht gefolgt, indem er die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nicht schon völlig abschafft. Aber er hat — ich werde mich in dem Punkt kurz fassen — die kurze Freiheitsstrafe entscheidend zurückgedrängt. Auch eine zulässigerweise noch verhängte kurze Freiheitsstrafe wird nur dann vollstreckt, wenn wegen der schlechten Prognose des Täters auf die Vollstreckung nicht verzichtet werden kann. Man kann vorsichtig sagen, daß die kurze Freiheitsstrafe keineswegs die Regel, sondern die Ausnahme bilden wird. Unsere Lösung läßt der Praxis noch einen gewissen Spielraum, um im Übergang auf das Ziel völligen Verzichts eine sachgemäße Abwägung von Rechtsgüterschutz und Resozialisierung zu ermöglichen. Der Herr Minister hat



    Dr. h. c. Güde
    mehr als recht, wenn er auch den Gedanken befürwortet, die Praxis langsam an diese Umstellung zu gewöhnen, um keine Brüche in der Praxis hervorzurufen.
    Entscheidend ist die entschlossene Annäherung an das Ziel des Verzichts auf die kurze Freiheitsstrafe aus der Einsicht, meine Damen und Herren, daß die kurze Freiheitsstrafe, die keine wirksame Einwirkung auf den Täter zuläßt, in aller Regel mehr schadet als nützt. Ich werde nie vergessen, was ich im ersten oder zweiten Semester als Satz des Herr von Liszt, des großen deutschen Reformers, gehört habe: Wenn ihr einen Ersttäter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ins Gefängnis schickt, dann ist die Aussicht, daß er als Rückfälliger wiederkommt, größer, als wenn ihr ihn überhaupt nicht bestraft hättet. Ich habe das ein Berufsleben hindurch nicht vergessen und in sehr vielen Fällen meiner Praxis bestätigt gefunden.
    Dazu kommt noch etwas anderes, was man ebenso offen aussprechen muß. Für uns in diesem Jahrhundert ist der Zweifel an der Nützlichkeit der Freiheitsstrafe immer stärker geworden. Wir haben eingesehen, daß sie im ganzen doch wohl nur zu rechtfertigen ist entweder zur resozialisierenden Einwirkung auf den Täter oder zur Sicherung der Gesellschaft vor dem gefährlichen Täter.
    Die beschlossene Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe wird mit der Entlastung des Gefängnisses Raum für eine wirksame Reform- des Strafvollzuges und für seine Konzentration auf einen pädagogischerzieherisch einwirkenden Vollzug schaffen.
    Aus der gleichen Grundtendenz hat der Ausschuß die Möglichkeit, Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen, sehr erheblich erweitert, im übrigen im Ergebnis genau mit denselben Grenzen wie der Schweizerische Nationalrat, nämlich bis zu zwei Jahren. Sie können also sehen, das ist nicht etwa ein übertriebener Einfall von uns, sondern das liegt in der europäischen Gesamtentwicklung, wie überhaupt die Strafrechtsreform auf dem Hintergrund europäischer Reformentwicklungen gesehen werden sollte, die durch alle Länder der freien Welt hindurchgehen. Ich verkenne nicht, daß viele ob dieser Großzügigkeit erschrecken und fragen, ob wir des Guten nicht zuviel tun. Ich antworte mit den Worten des Berichterstatters im Schweizer Nationalrat, dessen Bericht ich gerade vor wenigen Tagen gelesen habe und der gesagt hat: „Maßgebend für diese neue Konzeption der Strafaussetzung zur Bewährung in diesem Umfang ist der Zweck der Verbrechensbekämpfung, der nicht ausschließlich in dem Schutz der Gesellschaft, sondern vorwiegend in der Resozialisierung des Delinquenten bestehen soll." Er sagt — und ich stimme dem völlig zu —: „Wenn es gelingt, den Täter auf den rechten Weg zu bringen, so daß er voraussichtlich in der Freiheit nicht wieder kriminell wird und als wertvolles Glied in der Gesellschaft wieder aufgenommen werden kann, dann liegt darin die wirksamste und zugleich humanste Verbrechensbekämpfung."
    Im selben Bericht taucht das Wort „Warnstrafe" auf. Er sei überzeugt, sagt er, daß die resozialisierende Wirkung einer bloßen Warnstrafe stärker sein könne als der Entzug der Freiheit, wie man auch in einer anderen Rede dieser Debatte das sehr kluge Wort hören kann, die Wiedergewinnung der Freiheit sei für den Täter schwerer als der Weg ins Gefängnis und die Gewöhnung an das Gefängnis.
    Im Ergebnis wird die kleine bis mittlere Kriminalität — das ist unbestritten — von der kurzen Freiheitsstrafe in erheblichem Ausmaß verschont bleiben. Sie darf selbstverständlich deswegen nicht unbekämpft bleiben. An die Stelle der kurzen Freiheitsstrafe wird und soll in weitem Umfang — in zeitlichem Abstand — eine wirksamere Geldstrafe treten. Das Geldstrafensystem wird dabei grundlegend reformiert. Darüber ist das Wesentliche schon gesagt worden und wird noch gesagt werden. Jedem Sachkundigen, meine Damen und Herren, ist klar, daß in der Ersetzung der kurzen Freiheitsstrafe durch eine wirksamere Geldstrafe ein neuralgischer Punkt der Reform liegt, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf und in dem unsere Konzeptionen der Bewährung bedürfen, der Bewährung vor allem in der Mithilfe der Praxis.
    Aus dem Maßregelsystem weise ich — auch der Herr Minister hat das angeschnitten — ganz kurz nur auf die Einführung der sozialtherapeutischen Anstalt hin, wobei wir dänischen und holländischen Vorbildern gefolgt sind. Wir waren in beiden Anstalten, um nicht irgendwelchen Berichten leichtgläubig zu folgen, und haben uns davon überzeugt, daß in diesen beiden Anstalten wirklich Erfolge erzielt werden. Die Verwirklichung wird bei uns langsam vor sich gehen. Aber wir haben den Eindruck, daß sich unsere Länder auf diese Aufgabe, die schwierig und vielleicht teuer sein wird, guten Willens vorbereiten. In dieser neuen Anstalt kommt ebenso der Glaube an die Anwendbarkeit wissenschaftlicher, nämlich psychologischer, psychotherapeutischer, auch medikamentöser Methoden zum Ausdruck wie auch der Wille zur wirksamen Bekämpfung der Kriminalität von erheblich vorbestraften Tätern, vor allem solchen mit Persönlichkeitsstörungen.
    Dabei ein Hinweis. Die Möglichkeit, daß gefährliche Triebtäter nach diesem Entwurf schon bei der Erstverurteilung erfaßt und einer Behandlung zugeführt werden — Voraussetzung ist mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe —, mag ein Beleg dafür sein, daß die Reform im ganzen keineswegs auf die sogenannte weiche Welle ausgerichtet ist. In der sozialtherapeutischen Anstalt vollzieht sich im Gegenteil die realistische Ausrichtung des Gesetzgebers auf beides, auf Schuld u n d Gefährlichkeit, auf Strafe u n d sachgemäße Behandlung, auf Humanität u n d Sicherung der Gesellschaft.
    Im Rückblick wird noch einmal folgendes zu sagen sein. Die Reformbewegung hat von Anfang an zwei Wurzeln gehabt: zum einen soll die Strafe wirksamer zur Verbrechensbekämpfung werden, zum anderen soll die Strafe humaner werden. Zu diesen beiden Zielen, die nicht immer leicht zu vereinbaren sind, die in der Fassung seines Gesetzentwurfs zu vereinbaren auch dem Ausschuß Mühe gemacht hat, bekennt sich auch meine Fraktion. Sie wird sich



    Dr. h. c. Glide
    — wenn auch manchen meiner Freunde manche Einzelheit im Gesamtkonzept gewagt vorkommt — dem dem Grundzug der Humanisierung von Strafe und Strafvollzug nicht versagen. Dieser Grundzug beruht ja auf einer gemeinsamen Tendenz im europäischen Kulturbereich. Noch einmal: auch meine Fraktion stimmt der Reform, wie sie im neuen Allgemeinen Teil verkörpert ist, im Ergebnis zu. Die Reform will im Grunde größere Wirksamkeit der Strafe. Auch dort, wo sie im Ziel der Resozialisierung größere Humanität anstrebt, erhofft sie den Gewinn eines Menschen für die Gemeinschaft — etwa im Sinne der pädagogischen Maxime Goethes: Wenn wir die Menschen behandeln, wie sie sind, so machen wir sie schlechter; wenn wir sie behandeln, wie sie sein sollten, so machen wir sie zu dem, was sie werden könnten. Das ist eine gute und einsehbare Maxime für den resozialisierenden Vollzug und für das Ziel der Resozialisierung überhaupt.
    Auch die humane Zuwendung zum Menschen macht uns nicht blind für die Gefahr der Kriminalität und des Kriminellen für die Gesellschaft. Wir wissen, daß die Gesellschaft die Milderung im Klein- und Mittelbereich der Kriminalität nur dann akzeptieren wird, wenn sie davon überzeugt werden kann, daß sie weder in ihrer Gerechtigkeitserwartung noch in ihrem Sicherheitsbedürfnis enttäuscht wird. Das freilich will sie: sie will Gerechtigkeit und Sicherheit für die Gesellschaft im ganzen und für ihre Glieder.
    Wir haben diese beiden Ziele vor uns gehabt, und ich glaube, daß wir diesen Erwartungen der Gesellschaft mit unserem Etnwurf in einer guten Weise Rechnung tragen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, die Abgeordneten Dr. Müller-Emmert und Frau Dr. Diemer-Nicolaus haben in dieser Runde verzichtet, so daß ich die allgemeine Aussprache schließe und in die Einzelberatung eintrete.
Ich darf Sie dazu auf folgendes aufmerksam machen. Damit wir den Ablauf erleichtern, schlagen die drei Berichterstatter vor, daß wir mit der Vorlage unter Punkt 3 b der Tagesordnung — Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform; Drucksache V/4095 — anfangen und daraus zunächst den Allgemeinen Teil behandeln. Alsdann soll nach Abschluß des Allgemeinen Teils — er geht bis Seite 77 in Drucksache V/4095 — der gesamte Komplex der Drucksache V/4094 mit allen Umdrucken behandelt werden. Sodann wollen wir mit dem Besonderen Teil aus Drucksache V/4095 fortfahren.
Wir treten also jetzt in die Einzelberatung ein. Ich rufe aus Drucksache V/4095 Art. 1 Nr. 1 auf. Dazu liegen Ihnen zwei Änderungsanträge vor, Umdruck 644*) und Umdruck 646 **).
Ich rufe den Art. 1 § 1 dieses Entwurfes und dazu aus Umdruck 646 Ziffer I 1 — § 1 a — auf.
1 Siehe Anlage 2 **) Siehe Anlage 3
Zur Begründung des Antrags Frau Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach den Ausführungen, die der Vorsitzende des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Herr Güde, vorhin gemacht hat, und auch nach den Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers Ehmke müßte ich eigentlich annehmen, daß unser Antrag, den wir hier stellen, angenommen wird.
    Was soll er bezwecken? Vorhin wurde darauf hingewiesen, daß die Alternativ-Professoren eine außerordentlich verdienstvolle Arbeit zur Reform des Strafrechts geleistet haben. Wir Freien Demokraten haben diesen Alternativ-Entwurf eingebracht. Er wurde damit genauso wie der E 62 Beratungsgrundlage im Sonderausschuß. Ich möchte hier den Verfassern des Alternativ-Entwurfs auch von mir aus ganz besonders danken. Man muß erkennen, daß es ihnen gelungen ist, gegenüber früherem zu konservativem Denken den Durchbruch zu erreichen und die Probleme, die mit der Strafrechtsreform verbunden sind, nach außen zu tragen, so daß sie heute in großem Umfang in der Presse und in der Offentlichkeit diskutiert werden, und zwar im Sinne einer fortschrittlicheren Lösung, als sie ursprünglich vorhanden war. Ich hoffe, daß damit das Verständnis für das wächst, was durch die Reform des Strafrechts erreicht werden muß.
    Die Alternativ-Professoren haben es in ihrem Entwurf für notwendig erachtet — diese Auffassung teilen wir Freien Demokraten —, daß man ein so wichtiges Gesetz nicht machen sollte, ohne daß man an die Spitze stellt, was eigentlich Zweck und Grenze von Strafe und Maßregel sein soll. Unser Antrag Umdruck 646 Nr. I 1 übernimmt im Wortlaut § 2 Abs. 1 des Alternativ-Entwurfs und sagt:
    Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft.
    Hier werden zwei Probleme angesprochen. Das erste ist der Schutz der Rechtsgüter. Hier zeigt sich, was auch aus den Erklärungen von Herrn Güde hervorging, daß ein grundsätzlicher Wandel im Denken gegenüber früher eingetreten ist. In dieser grundsätzlichen Frage hatten wir in dem Sonderausschuß doch eigentlich eine einmütige Meinung, auch wenn sie im Gesetz nicht speziell ausgesprochen wurde. Herr Güde, Sie hatten vorhin das sehr schöne Wort gebraucht, daß die Kirchen das Strafrecht in die Weltlichkeit entlassen haben. Damit drückt sich die Grundlage unserer Beratungen aus. Wir wollten nach den kriminalpolitischen Bedürfnissen gehen. Das bedeutet, daß man heute eine Beschränkung des Strafbaren vornimmt, daß man unterscheidet zwischen dem, was als kriminell bestraft werden muß, und dem, was sittlich-moralisch nicht zu billigen ist. Dieser Unterschied ist heute allgemein anerkannt. Dann ist es aber nicht mehr als folgerichtig, auch zu sagen, daß zuerst einmal der Schutz der Rechtsgüter da sein muß. Der Schutz der Rechtsgüter bedeutet, daß der Bürger einen Anspruch an den



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Staat hat, daß dieser Strafgesetze macht, die ihm ein Leben in Rechtsfrieden ermöglichen.
    Dieses Setzen der Strafnormen hat an sich schon die generalpräventive Wirkung. Dadurch, daß der Gesetzgeber bestimmte Tatbestände, Verstöße gegen die Rechtsordnung als so schwerwiegend bezeichnet, daß sie eine Strafe nach sich ziehen, setzt er doch auch Normen; damit sagt er, daß ein derartiges Verhalten in einer Rechtsgemeinschaft einfach nicht geduldet werden kann. Wie diese Normen gesetzt werden, soll sich danach richten, welches kriminalpolitische Bedürfnis besteht.
    Früger gab es einen Streit — wahrscheinlich ist er heute noch nicht ausgestanden — zwischen den einzelnen Rechtsschulen. Auf der einen Seite stand der Vergeltungsgedanke. Er kommt immer wieder hoch. Auch die Verfasser des Alternativ-Entwurfs haben Verständnis dafür, indem sie sagen: Das ist eine elementare Reaktion; bei einer schweren Straftat taucht zuerst der Gedanke der Vergeltung auf. Dieser Gedanke hat früher das Strafrecht sehr weitgehend bestimmt. Wenn wir heute davon abgehen — selbst diejenigen, die diesen Gedanken vielleicht unbewußt noch vertreten — und von „Sühne" sprechen, so steckt doch auch hinter diesem Sühnegedanken vielfach noch der alte Vergeltungsgedanke. Sühne, echte Sühne kann ein Straftäter nur dann leisten, wenn er selbst zu der Überzeugung gekommen ist, daß das, was er getan hat, schändlich war, wenn er das Unrecht seiner Handlung einsieht und zu einer inneren Wandlung bereit ist. Das ist etwas, was man nicht von außen erzwingen kann, sondern das ist ein innerer Vorgang.
    Der Gedanke der Sozialschädlichkeit, der heute für uns im Vordergrund steht, ist gar nicht so sehr neu. Thomas von Aquin hat sich in einem äußerst modernen Sinne zu den Grenzen der Strafbarkeit und damit zu dem, was als Rechtsgut geschützt werden soll, geäußert. Er hat gesagt:
    Und deshalb verbietet das menschliche Gesetz nicht alle Laster, deren sich die Tugendhaften enthalten, sondern nur die schwereren, deren sich zu enthalten der Mehrheit möglich ist; und vornehmlich die, durch die andere Schaden erleiden und ohne deren Verbot die menschliche Gesellschaft nicht erhalten werden könnte.
    Also der Gedanke der Sozialschädlichkeit, von Thomas von Aquin ausgesprochen, ist heute so modern, wie er es wahrscheinlich auch damals gewesen ist.
    Dann gab es eine Schule — ich darf auf den verstorbenen Generalstaatsanwalt Bauer als einen der eifrigsten Verfechter hinweisen —, die das Strafrecht völlig von dem Schuldgedanken lösen wollte und der défense sociale das Wort redete. Das Strafrecht sollte nur aufgebaut werden nach dem Gedanken: Wie kann ich einen Straftäter nachher wieder eingliedern? Welche strafrechtlichen Sanktionen sind insofern angebracht?
    Auch wir, Herr Güde, halten es für richtig, das Schuldstrafrecht mit der Resozialisierung zu verbinden, und wenn wir Sie bitten, unserem Antrag zuzustimmen, daß hier der Schutz der Rechtsgüter gewahrt werden soll, so gehen wir dabei ebenso wie Sie von einem Schuldstrafrecht aus. Die Tatschuld ist in diesem „Schutz der Rechtsgüter" enthalten. Wir halten es für notwendig, daß die Verbindung mit der Eingliederung — das zweite grundsätzliche Ziel des Strafgesetzbuches — schon gleich zu Beginn herausgestellt wird.
    Noch zu einer anderen, ganz grundsätzlichen Frage. Auch die Alternativ-Professoren — ich darf sie so nennen — gingen in der Frage des Schuldstrafrechts nicht alle von einem einheitlichen Gedanken aus. Sie haben sich in dieser einigenden Formel, in dem, was wir jetzt als § 1 bezeichnen, gefunden. Die Grundlage dafür ist auch etwas, das einer der Verfasser, Professor Arthur Kaufmann, gesagt hat. Ich darf ihn für uns sprechen lassen. Er sagt zu den Aufgaben des Strafrechts:
    Es geht um nichts Geringeres als um das Ja oder Nein zu einer freiheitlichen Ordnung unserer Gesellschaft. Es geht darum, ob wir bereit sind, im Bereich des ethisch Differenten einen möglichst großen Raum der frei verantwortlichen, nicht durch Strafvorschriften gegängelten Entscheidung des einzelnen zu überlassen, oder ob wir glauben, uns ein solches fragmentarisches Strafrecht nicht leisten zu können, weil das bei uns — nach der Devise: was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt — zu einem Absinken der allgemeinen Moral führen würde. Daß in deutschen Landen die letztere Ansicht zweifellos die herrschende ist — von allen Seiten, nicht zuletzt von kirchlicher, wird ja unablässig nach dem strafenden Staat gerufen —,
    — insofern bin ich allerdings der Meinung, daß sich hier eine Wandlung abzeichnet, das möchte ich ausdrücklich betonen —
    ist ein schlechtes Zeichen für das Verantwortungsbewußtsein unserer Bürger. Wird ihnen ja doch unterstellt, daß sie nur dann das Rechte zu tun wissen, wenn das Damoklesschwert der Strafe über ihnen schwebt, daß sie also unfreie Menschen sind, außerstande, die sittliche Entscheidung in die eigene Verantwortung zu nehmen. Für den freiheitliebenden und verantwortungsfreudigen Menschen machen Strafbarkeitslücken das Leben überhaupt erst lebens-
    und liebenswert — nicht weil 'er hier nach Belieben alles tun und lassen dürfte, sondern weil er zur eigenverantwortlichen Entscheidung aufgerufen ist.
    Daß wir hier manches vielleicht bei der Ausgestaltung des Besonderen Teils nicht mehr strafbar machen, weil wir der Auffassung sind, daß nicht mehr ein nach diesem Art. 1 a zu schützendes Rechtsgut vorliegt, bedeutet nicht, daß damit gegebenenfalls schon die Sanktionierung eines derartigen Verhaltens als immer sittlich tragbar verbunden ist — das möchte ich hier ganz klar vorausschicken —; aber es bedeutet, daß, wenn wir jetzt diesen § 1 a einfügen, wir nachher bei der Beratung des Besonderen Teils vor allem in der nächsten Legislaturperiode — der Allgemeine Teil gilt ja nicht nur jetzt, sondern soll auch nachher, wenn der Beson-
    12722 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai, 1969
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    dere Teil vollständig beraten ist, seine Gültigkeit behalten — jeweils bei den einzelnen Strafbestimmungen prüfen, ob ein Rechtsgut vorliegt, das geschützt werden muß, weil, wenn es nicht geschützt ist, das soziale Zusammenleben in einer nicht tragbaren Weise beeinträchtigt würde.
    Das zu dem ersten Teil dieser Norm.
    Die andere Frage ist die Wiedereingliederung des Täters. Ich kann insofern unterstreichen, was von meinen Vorrednern gesagt wurde. Es ist heutzutage eine ganz enge Verbindung zwischen der Rechtswissenschaft, gerade auch der Strafrechtswissenschaft, und anderen wissenschaftlichen Disziplinen da. Wir müssen auch insofern erkennen, daß es nicht möglich ist, abstrakt nur die Strafgesetze zu sehen; wir müssen uns insofern die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu eigen machen, die auch in anderen Disziplinen dasind, sei es vor allen Dingen auf medizinischem Gebiet, sei es auf dem kriminologischen Gebiet, sei es, daß wir auf die Praxis sehen und sehen — darauf wurde schon hingewiesen —, was man dort zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung eines Täters und zu dem Strafensystem und Maßregelsystem, das dafür angebracht ist, sagt.
    Die Kritik, die an dem jetzt gültigen System geübt wurde, ist zu Recht geübt worden. Wir haben mit Erschrecken feststellen müssen, daß bei dem derzeitigen Strafen- und Maßregelsystem die Zahl der Rückfälle wesentlich höher liegt als in anderen Ländern, die schon zu einem modernen Strafensystem übergegangen sind. Die Strafvollzugskommission arbeitet an diesem Problem.
    Der Herr Bundesjustizminister hat vorhin in seinen grundsätzlichen Ausführungen die Frage aufgeworfen, ob es auf die Dauer tragbar sei, daß derartige Kommissionen von Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen so sporadisch tagten, ob man nicht zu anderen Lösungen kommen sollte. Ich möchte das Problem im Augenblick nicht vertiefen, aber, Herr Minister, ich kann doch sicherlich davon ausgehen, daß Sie damit nicht gemeint haben, daß jetzt die Strafvollzugskommission bei einer Reform etwa nicht ihre Arbeit fortsetzen sollte. Sie wissen ja, wie intensiv gerade diese Kommission arbeitet, um dem Ministerium die Vorschläge zuleiten zu können, nach denen ein Strafvollzugsgesetz so rechtzeitig in der nächsten Legislaturperiode von der nächsten Bundesregierung vorgelegt werden kann, daß gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Teils am 1. Oktober 1973 und der weiteren Reformen des Besonderen Teils auch das Strafvollzugsgesetz und die entpsrechenden Einführungsgesetze verabschiedet werden können. Das eine kann man feststellen: daß die gleichzeitigen Tagungen der Strafvollzugskommission sich für die Beratung im Sonderausschuß außerordentlich fruchtbar ausgewirkt haben, und zwar in einem fortschrittlichen Sinne, in einem liberalen Sinne.
    Die Wiedereingliederung des Täters gibt der Allgemeinheit die größte Sicherheit. Hier gilt es, das Strafensystem so umzugestalten, daß es — auch das wurde schon wiederholt gesagt — wirksamer wird, effektiver wird, als es bisher der Fall war. Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten werden sich auch das Strafensystem und das Maßregelsystem in ihrer Einzelausgestaltung richten müssen. Hier ist die Verbindung da zwischen Strafvollzug und diesem Gesetz.
    Ich wäre Ihnen nun wirklich dankbar, nachdem wir ja in den Prinzipien übereinstimmen, wenn Sie sich doch jetzt bereit erklären könnten, diese Grundsätze, die wohl auch die Ihren sind, es sei denn, Sie würden mir jetzt etwas anderes sagen, das würde mich allerdings überraschen, am Anfang eines so wichtigen Gesetzes einzufügen.

    (Beifall bei der FDP. — Zuruf von der SPD: Das ist alles Philosophie!)