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    Deutscher Bundestag 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Inhalt: Anteilnahme am Tod des Staatspräsidenten von Bolivien René Barrientos Ortuno und am Tod des Staatspräsidenten von Indien Dr. Zakir Husain von Hassel, Präsident . . . . . 12699 A, B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Paul und Lemmer 12699 B, C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 12699 C, D Amtliche Mitteilungen . . 12699 D, 12700 A, B, C Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1969 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/4065) und mit Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/4119) Dr. Kübler (SPD) 12700 D, 12701 A, B, C, D, 12702 A, B, C, D, 12703 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, 11/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) —Zweite Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 12703 B, 12728 B Schlee (CDU/CSU) 12705 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12710 B, 12720 C, 12730 C, 12732 B Dr. Ehmke, Bundesminister 12711 B, 12728 C, 12731 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12716 C, 12723 C, 12733 B Kaffka (SPD) 12722 C, D Genscher (FDP) . . . . 12723 D, 12726 D Busse (Herford) (FDP) 12724 A, B, 12725 A, B, 12727 C Hirsch (SPD) . 12725 C, D, 12727 B, 12729 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 12729 A Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Folger: Anmeldung von Autoradioempfängern und Kofferempfängern als Zweitgeräte Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . 12733 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, denn 7. Mai 1969 Frage des Abg. Zebisch: Bau von Kindertagesstätten Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 12735 A Fragen des Abg. Hauser (Sasbach) : Gerichtshilfe für Erwachsene Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12735 B, D, 12736 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12735 D, 12736 A Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Verurteilungen wegen Mordes und Völkermordes im Ausland Dr. Ehmke, Bundesminister . 12735 B, C, D, 12736 A, B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 12735 C, D, 12736 B Weigl (CDU/CSU) 12736 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12736, C, D Frage des Abg. Baron von Wrangel: Herkunft des bei dem Attentat auf dem Frankfurter Flugplatz auf ein äthiopisches Flugzeug verwendeten Sprengstoffs 12737 A Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einfuhr von Sprengstoff aus osteuropäischen Staaten bzw. aus Jugoslawien 12737 A Fragen des Abg. Opitz: Vermögensverlust der Sparer durch Preissteigerung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär 12737 B, D, 12738 B Opitz (FDP) . . . . . . . . 12737 C, D Moersch (FDP) . . . . . . . 12738 A, B Fragen des Abg. Dr. Luda: Zuständigkeit der Deutschen Bundes- bank für die Geldwirtschaft Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12738 D, 12739 A, B, C Dr. Luda (CDU/CSU) 12739 A, B Frage des Abg. Dr. Apel: Finanzielle Unterstützung des Projekts eines senkrecht startenden Zivilflugzeuges 12739 A Fragen des Abg. Gewandt: Beschlüsse des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12739 D, 12740 B, C Gewandt (CDU/CSU) 12740 A, C Frage der Abg. Frau Klee: Berücksichtigung der Stadt Alzey bei der Auswahl neuer Bundesausbauorte Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Lieferung von Kalidüngemitteln in Entwicklungsländer Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 D, 12741 A, B, D Dr. Enders (SPD) 12741 A, B, C Frage des Abg. Picard: Anerkennung des deutschen graduierten Ingenieurs im EWG-Bereich Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12741 D, 12742 A, B, C, D, 12743 A Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12742 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 12742 A Dorn (FDP) . . . . . . . 12742 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12742 C Moersch (FDP) . . . . . . . . 12742 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . . 12743 A Frage des Abg. Hirsch: Zuschüsse für durch das Bauen in Schlechtwetterzeiten verursachte Mehrkosten an öffentlich-rechtliche Bauherren 12743 B Frage des Abg. Paul: Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden Kattenstroth, Staatssekretär . . 12743 C, D, 12744 A Paul (SPD) 12343 D, 12344 A Frage des Abg. Zebisch: Anerkennung von Unfällen auf dem zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Arbeitnehmer notwendigen Umweg von und zur Arbeit als Wegeunfälle Kattenstroth, Staatssekretär . 12744 A, C Zebisch (SPD) 12744 C Frage des Abg. Killat: Gesetzentwurf über die Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder Kattenstroth, Staatssekretär . . . 12744 C, 12745 A, B Killat (SPD) 12744 D, 12745 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 III Fragen des Abg. Weigl: Tarifliche Vereinbarungen über vermögensbildende Leistungen Kattenstroth, Staatssekretär . .12745 B, D, 12746 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 12745 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12745 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 12746 A Fragen des Abg. Josten: Erbschaftsteuer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12746 C, D, 12747 A Josten (CDU/CSU) 12746 D Strohmayr (SPD) . . . . . . 12746 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Anteil der Verteidigungsausgaben am Bruttosozialprodukt Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . , 12747 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12747 B, C Frage des Abg. Zebisch: Absetzung der Kosten für die Unterbringung der Kinder berufstätiger Mütter in Tagesheimstätten von der Lohnsteuer als Sonderausgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 12747 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Zweite Beratung — Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 12748 B, 12785 B Kaffka (SPD) 12750 C Rollmann (CDU/CSU) 12751 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12752 C, 12759 A, 12766 A, 12781 C, 12789 B, 12791 C, 12793 A, C, 12795 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12753 B, 12765 C, 12773 A, 12779 C, 12791 C Lenze (Attendorn) (CDU/CSU) . . . 12754 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 12755 D, 12762 B, 12782 A, 12785 A, 12790 A, 12792 A, B, C, D, 12794 A Busse (Herford) (FDP) . . 12756 D, 12755 A, 12768 C, 12770 C, 12774 A, 12787 B Wagner (CDU/CSU) 12757 B Schlee (CDU/CSU) 12761 B, 12766 D, 12791 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 12762 D Dr. Rutschke (FDP) . . . 12764 A, 12795 A Hirsch (SPD) . . . . . 12764 B, 12777 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 12765 B Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 12769 A Dr. Bucher (FDP) . . . 12771 D, 12782 D Kern (SPD) . . . . . 12783 B, 12786 D Bühler (CDU/CSU) 12783 C Köppler (CDU/CSU) 12784 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 12785 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 12787 D Dr. Kübler (SPD) . . . 12788 C, 12795 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12788 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4124) — Erste Beratung — . . 12796 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4149) — Erste Beratung — 12796 A Entwurf eines Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) (Drucksache V/4125) — Erste Beratung — 12796 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 1 GG (FDP) (Drucksache V/3886) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (Abg. Dr. Hofmann [Mainz], Leicht, Dr. Burgbacher, Dr. Wuermeling, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/3902) — Erste Beratung — . . 12796 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache V/4115) — Erste Beratung — . . . . . 12796 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/4117) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilf egesetzes (4. HHÄndG) (Druchsache V/4147) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache V/4148) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) — Erste Beratung — 12796 D Nächste Sitzung 12797 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12799 A Anlagen 2 bis 10 Änderungsanträge Umdrucke 644, 646, 645, 643, 649, 647, 642, 650 und 648 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4095) bzw. des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4094) 12799 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Meister betr. die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe 12803 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Meister betr. Aufnahme des Betriebs einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . 12803 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik 12804 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Aufnahme der Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald in das regionale Aktionsprogramm der Bundesregierung 12804 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Könen (Düsseldorf) betr. nächtliche Postabfertigung auf dem Flughafen Düsseldorf-Lohhausen . . . . 12804 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12699 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Dr. Aigner * 10. 5, Dr. Apel * 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) ** 7. 5. Bauknecht 7. 5. Behrendt * 10. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier * 10. 5. Deringer * 10. 5. Dichgans * 10. 5. Dr. Dittrich* 10. 5. Dröscher * 10. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Dr. Even 10. 5. Faller * 10. 5. Fellermaier * 10. 5. Flämig** 7. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Dr. HUys 7. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann** 7. 5. Dr. Kliesing (Honnef) ** 7. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Kriedemann* 10. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lautenschlager * 10. 5. Lemmer 7. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Lücker (München) * 10. 5. Mauk * 10. 5. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein** 7. 5. Memmel * 10. 5. Metzger * 10. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Picard 10. 5. Richarts * 10. 5. Richter ** 7. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Schmidt (Hamburg) 7. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Dr. Serres ** 7. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken) * 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Steinhoff 15. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell ** 7. 5. Dr. Wahl ** 7. 5. Weimer 7. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Frau Blohm 24. 5. von Eckardt 17. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein 17. 5. Dr. Tamblê 17. 5. Walter 14. 5. Anlage 2 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden 1. in § 41, 2. in § 47 Abs. 1, 3. in § 56 Abs. 3, 4. in § 59 Abs. 1 Nr. 3 12800 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Hirsch Kern Anlage 3 Umdruck 646 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 —. I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ l a Zweck von Strafe und Maßregel Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Geltung für Taten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Rechtsgüter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 6 wird gestrichen. f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufenthalts" das Wort „oder" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen international geschützte Rechtsgüter" b) Im Einleitungssatz und in Nummer 7 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Fällen" b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Inland" durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Teilnehmer an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Tat innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." 7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 8. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „ein Monat" ersetzt durch die Worte „sechs Monate". 9. In § 41 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 10. § 46 Ab. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 12. § 48 wird gestrichen. 13. § 56 Abs. 3 wird gestrichen. 14. In § 56 c Abs. 2 wird nach dem Wort „Verurteilten" das Wort „namentlich" gestrichen. 15. In § 57 erhält Absatz 2 folgenden weiteren Satz 2: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat." 16. § 59 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. § 67 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen." 17. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe," H. Artikel 1 Nr. 14 wird gestrichen. III. In Artikel 1 Nr. 19 wird § 184 c gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 13 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1 die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 4 wird § 17 gestrichen. 5. In Artikel 1 Nr. 9 wird § 23 Abs. 3 gestrichen. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 24 b Abs. 2 das Wort „namentlich" gestrichen. 6. In Artikel 1 Nr. 18 werden in § 42 e Abs. 1 vor den Worten „vorsätzliche Straftat" die Worte „nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangen" eingefügt. 8. In Artikel 1 Nr. 48 wird der § 166 gestrichen. 9. In Artikel 1 Nr. 52 erhält § 175 folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." 10. Artikel 1 Nr. 63 wird wie folgt geändert: a) Der § 237. wird gestrichen. b) In § 238 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§§ 235 und 237" ersetzt durch die Worte „§§ 235 und 236". 11. In Artikel 9 Nr. 5 werden die Worte „175 Abs. 1 Nr. 2, 3" gestrichen. 12. In Artikel 106 wird der § 166 gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 643 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1, 2. in Artikel 1 Nr. 9 werden in § 23 Abs. 3, 3. in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 werden a) in § 23 Abs. 2, b) in § 27b Abs. 1 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Bühler Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Kern 12802 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Anlage 6 Umdruck 649 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Köppler zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. 2. In Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Köppler Anlage 7 Umdruck 647 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Süsterhenn, Dr. Jaeger, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: - In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch das Wort „absichtlich" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. Süsterhenn Dr. Jaeger Dr. von Merkatz Dr. Aigner Baier Becker Berberich Biechele Bremer Burger Faller Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Dr. Frerichs Fritz (Welzheim) Dr. Giulini Glüsing (Dithmarschen) Gottesleben Dr. Hauser (Sasbach) Frau Klee Dr. Kopf Krampe Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lenze (Attendorn) Dr. Lindenberg Maucher Meis Meister Ott Petersen Dr. Prassler Rawe Dr. Ritz Frau Schroeder (Detmold) Stücklen Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 642 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 44 wird gestrichen. 2. Artikel 50 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Anlage 9 Umdruck 650 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 101 a wird eingefügt: „Artikel 101 a Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt." Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Rollmann Schlee Hirsch Anlage 10 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12803 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) in § 23 wird Absatz 2 gestrichen, b) in § 27 b Absatz 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 2. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 175 erhält folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." b) § 237 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 31. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Fragen 75 und 76) : Warum wird die sogenannte Lifo-Methode für die Bewertung der Edelmetalle in der Steuerbilanz der einschlägigen Wirtschaft von . den Finanzbehörden nicht anerkannt, obwohl sie bei der Handelsbilanz allgemein üblich ist? Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich durch den gespaltenen Goldpreis die seitherigen Voraussetzungen geändert haben, den angesprochenen Fragenkomplex zu überprüfen und die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe und der Kreditinstitute, die sich zugleich industriell betätigen, sinngemäß zu ändern? Das nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bei der Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz zulässige sog. Lifo-Verfahren deckt sich nicht mit dem bestehenden Steuerrecht. Bei dem Lifo-Verfahren wird — entgegen dem tatsächlichen Verlauf — unterstellt, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden und daß dementsprechend die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände aus den ältesten Zugängen stammen. Das Lifo-Verfahren hat insbesondere bei Preissteigerungen Bedeutung. Es gestattet, daß das Vorratsvermögen in der Periode einer Preissteigerung mit den bei Beginn der Preissteigerung geltenden Werten bewertet wird, auch wenn die damals vorhandenen Bestände längst veräußert und die Neuzugänge zu höheren Preisen angeschafft worden sind: Es werden dadurch im Wertansatz des Vorratsvermögens stille Reserven gebildet. Die Bildung solcher stiller Reserven ist jedoch nach § 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Nach dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift, die den Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes und des sonstigen Handelsrechts nach § 5 Satz 2 EStG vorgeht, ist das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen, soweit nicht ein niedrigerer Teilwert in Betracht kommt, mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Beim Lifo-Verfahren wird aber der am Bilanzstichtag vorhandene Bestand nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit denen eines anderen Bestands — eines früheren, tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bestands — bewertet. Eine solche Bewertung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 EStG steuerlich nicht zulässig. Das Lifo-Verfahren ist eine Bewertungsmethode, durch die in erster Linie die sog. Scheingewinnbesteuerung bei Preissteigerungen ausgeschlossen werden soll. Das Problem der Scheingewinnbesteuerung ist jedoch steuerlich bereits durch die Preissteigerungsrücklage nach § 74 EStDV gelöst, so daß eine steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens, die nur durch eine Gesetzesänderung möglich wäre, nicht geboten ist. Abgesehen hiervon würde das Lifo-Verfahren gegenüber der Preissteigerungsrücklage einen erheblichen Steuerausfall zur Folge haben. Der Finanzausschuß des Bundestages hat deshalb bei der Beratung des inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, durch das die Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 auch steuerlich übernommen werden, die steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu dem bezeichneten Gesetz — Bundestags-Drucksache V/3852). Aus den dargelegten Gründen kann das Lifo-Verfahren steuerlich auch nicht für die Bewertung der Edelmetalle zugelassen werden. Der Umstand des gespaltenen Goldpreises kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 26. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Frage 115) : Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung zu § 16 der Gewerbeordnung dergestalt zu ergänzen, daß der Betrieb einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe aufgenommen wird? Im Bundesministerium für Gesundheitswesen wird zur Zeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690) vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die von Ihnen genannten Kunststoff-Sintereien in die Verordnung einbezogen und damit der Ge- 12804 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 nehmigungspflicht unterworden werden sollen. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Wenn Sie es wünschen, werde ich Sie zu gegebener Zeit von dem Ergebnis der Untersuchungen unterrichten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 28. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 79): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik sicherzustellen, nachdem mit der Finanzhilfe der Stiftung Volkswagenwerk künftig nicht mehr zu rechnen ist? Die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik mit dem Titel „Die Internationale Politik" sind seit ihrer Gründung durch Stiftungen, vor allem durch die Stiftung Volkswagenwerk, gefördert worden. Die Stiftung Volkswagenwerk hatte zunächst die Förderung für 3 Jahre zugesagt. Sie hat dann den Förderungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt, obwohl sie normalerweise derartige Projekte nicht länger als 3 bis höchstens 5 Jahre fördert. Da die Jahrbücher inzwischen internationales Ansehen gewonnen hatten und eine andere Form der Finanzierung nicht gefunden wurde, hat das Kuratorium 3) der Stiftung am 11. Dezember 1968 beschlossen, die Förderung noch einmal für 2 Jahre fortzusetzen; es hat aber bei dieser Gelegenheit erklärt, daß eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein werde. Die Förderungsbeiträge für 1969 und 1970 betragen übrigens je DM 90 000,—. Die Bundesregierung betrachtet die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik als eine Publikation von großem Wert, sowohl was die Beschäftigung mit Problemen der internationalen Politik in der Bundesrepublik selbst angeht, als auch in bezug auf die Darstellung internationaler Probleme aus deutscher Sicht. Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik steht mit verschiedenen Stellen in Verbindung, um das Erscheinen der Jahrbücher auch über das Jahr 1970 hinaus sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt diese Bemühungen mit Interesse und wird, wenn es sich als notwendig erweisen sollte, überlegen, wie sie diese Bemühungen von sich aus unterstützen kann. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 30. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 121): Ist die Bundesregierung bereit, die wirtschaftsschwache Region im Nordteil des Landes Rheinland-Pfalz, umfassend die Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterweld, in ihr regionales Aktionsprogramm aufzunehmen? Bund und Länder entwickeln zur Zeit Regionale Aktionsprogramme für größere, zusammenhängende Bundesfördergebiete. Die räumliche Gliederung dieser Aktionsprogramme erfolgt auf der Grundlage der von den Ländern entwickelten regionalpolitischen Vorstellungen. So basiert die Abgrenzung des bereits in Kraft getretenen Aktionsprogramms für das Gebiet „Eifel/Hunsrück" (Regierungsbezirk Trier sowie aus dem Regierungsbezirk Koblenz der Landkreis Zell und Teile der Landkreise Mayen und Cochem) auf dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Einteilung des Landes in Regionen vom 16. März 1967 und dem Landesentwicklungsprogramm vom April 1968. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist das im Aktionsprogramm „Eifel/Hunsrück" ausgewiesene Gebiet „besonders förderungsbedürftig". Daneben verbleiben kleinere Bundesfördergebiete, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage noch nicht entschieden ist, ob sie in bestehende bzw. neue Aktionsprogramme einbezogen oder ob sie außerhalb von Aktionsprogrammen gefördert werden sollen. Dazu gehören in Rheinland-Pfalz auch die Landkreise Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die bei diesen Fragen das Vorschlagsrecht hat, untersucht zur Zeit die Möglichkeiten, die genannten Landkreise in ein Aktionsprogramm aufzunehmen. Erst wenn diese Untersuchungen zu konkreten Vorschlägen herangereift sind, kann die Bundesregierung ihrerseits Stellung nehmen. Selbstverständlich stehen auch den Fördergebieten außerhalb von Aktionsprogrammen die Mittel des Regionalen Förderungsprogramms weiterhin mit dem ihnen entsprechenden Anteil zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft dafür einsetzen, daß auch für die wenigen Gebiete, die keinem größeren Aktionsraum zugeordnet werden können, eine Fünf-Jahres-Produktion der Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 7. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/4156 Frage 2) : Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Anwohner des Flughafens Düsseldorf-Lohausen, die nächtliche Postabfertigung, die demnächst auf Düsenflugzeuge umgestellt werden soll, wegen des auf dem obigen Flughafen geltenden Nachtstartverbotes auf den Flughafen Köln-Bonn zu verlagern und die sonst in Düsseldorf-Lohausen verladene Post durch Kraftfahrzeuge zum Flugplatz Köln-Bonn zu bringen, um Verzögerungen bei der Postabfertigung auf ein Mindestmaß zu beschränken? Das Nachtluftpostnetz wird von der Deutschen Lufthansa im Auftrage der Deutschen Bundespost Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12805 betrieben. Letztere hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die dabei verwendeten Flugzeuge. Trotzdem hat sie, im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Düsenflugzeuge in der Nacht, die Lufthansa dringend gebeten, für die Nachtluftpostflüge geeignete Propellermaschinen weiterhin einzusetzen. Die Lufthansa hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert. Sollte die Lufthansa ab Sommerfahrplan 1970 über keine Propellermaschinen mehr verfügen können, so muß — bei einer generellen Beibehaltung des Nachtstartverbotes für Düsenflugzeuge in Düsseldorf — dieser Flugplatz aus dem Nachtluftpostnetz ausgeklammert und die Post des Düsseldorfer Raumes über den Köln-Bonner Flugplatz abgefertigt werden. Die umfangreichen Ermittlungen für diesen Betriebsfall haben selbst bei optimaler Lösung ergeben, daß die Zeiten, bis zu denen die Sendungen bei den betroffenen Postämtern für den Luftpostanschluß vorliegen müssen, 30-200 Minuten früher festgelegt werden müßten, und daß damit die Postversorgung aus dem Düsseldorfer Bereich sich leider unvermeidlich verschlechtern würde.
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, als Bundesminister der Justiz zu diesem Abschnitt in der 70jährigen Geschichte der Strafrechtsreform in Deutschland kurz Stellung zu nehmen.
    Der Ausgangspunkt des heute vorliegenden Entwurfs war der Entwurf 1962, der Entwurf der früheren Bundesregierung, der in der 4. Wahlperiode nicht mehr fertig wurde und dann zu Beginn dieser Wahlperiode aus der Mitte dieses Hauses wieder 'eingebracht worden ist. Die Strafrechtsreform, über die heute zu beschließen ist, hat daher von vornherein in sehr starkem Maße auf der Initiative des Parlaments beruht. Das gilt auch für den AlternativEntwurf meiner 14 Strafrechtslehrerkollegen, der dann später von der FDP-Fraktion noch 'eingebracht worden ist.
    Das Bundesministerium der Justiz hat sich während dieser ganzen Zeit, wenn ich so sagen darf, eigentlich darauf beschränkt, dem Sonderausschuß mit Rat und Tat, Formulierungshilfen und dergleichen, zur Verfügung zu stehen. Darum ist die erste Aufgabe des Justizministers heute die, dem Sonderausschuß für die gute Zusammenarbeit mit dem Justizressort zu danken und ihm den Dank und den Glückwunsch der Bundesregierung für den Erfolg seiner Arbeit auszusprechen, über die das Hohe Haus heute beschließen muß.
    Gestatten Sie mir bitte, daß ich mich, wenn ich hier den Dank an den Sonderausschuß zum Ausdruck bringe, in ganz besonderem Maße an den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses wende, den Herrn Abgeordneten und ehemaligen Generalbundesanwalt Dr. Güde.

    (Beifall auf allen Seiten.)

    Ich darf sagen, Herr Dr. Güde, es war eine schwere Arbeit, aber es war eine schöne Zusammenarbeit mit Ihnen und den Herren des Ausschusses. Das möchte ich festhalten, Herr Dr. Güde, bevor wir vielleicht später einmal in einer anderen Frage nicht ganz so einer Meinung sind wie in den Fragen, um die es heute geht.
    Ich darf weiter sehr herzlich den drei Berichterstattern des Ausschusses danken, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Herrn Dr. Müller-Emmert und Herrn -Abgeordneten Schlee. Wenn ich die Dame dabei zuerst nenne, so geschieht das nicht wegen eines Privilegs für den Wahlkreis Stuttgart III, sondern als generelle Verbeugung vor den Damen unseres Hauses.

    (Beifall.)

    Ich darf in dieser Stunde meinen Dank aber auch meinem Amtsvorgänger, Herrn Dr. Heinemann, sagen, der in die Debatte um die Reform neue Impulse gebracht hat und der sich besonders große. Verdienste dabei erworben hat, der Offentlichkeit die Probleme der Strafrechtsreform näherzubringen und für sie um Verständnis zu werben. In seiner nüchternen, ganz auf die Sache bezogenen Art hat er sehr viel zu dem Durchbruch moderner Reformideen in der Offentlichkeit beigetragen.
    Nun ist oft gesagt worden — ich bitte Frau Dr. Diemer-Nicolaus, mir im Augenblick ein Wort zur Großen Koalition zu gestatten; zur FDP komme ich noch —, daß die Große Koalition eigentlich etwas sehr Rückständiges sei und daß es eine Koalition sei, die die Dinge nach hinten drehe, daß die Jugend damit sehr unzufrieden sei und dergleichen. Ich glaube, gerade die Strafrechtsreform zeigt — ich bin der Meinung, auch das sollte man festhalten —, daß die Große Koalition auf vielen' Gebieten zu weit fortschrittlicheren Lösungen geführt hat, als sie von der Regierung, die im Dezember 1966 abtreten mußte, angeboten wurden. Ich darf nur an die Reform des politischen Strafrechts durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz erinnern. Das war eine fortschrittliche Lösung. Ich bin der Meinung, auch das, was heute vorgelegt wird, kann sich als Ergebnis einer fortschrittlichen, modernen Rechtspolitik der großen Koalition durchaus sehen lassen. Damit, gnädige Frau, will ich keineswegs nur für die Parteien, die diese Koalition tragen, das Verdienst an dieser Arbeit in Anspruch nehmen. Es war vielmehr das Schöne, daß sich bei dieser großen Aufgabe alle drei Fraktionen, die im Bundestag vertreten sind, zu einer gemeinsamen Arbeit zusammengefunden haben.
    Ich bin der Meinung, das war nicht nur gut, sondern auch notwendig. Denn gerade im Recht ist es so, daß man Fragen nicht mit knappen Mehrheiten entscheiden soll. In Rechtsfragen, besonders in so schwierigen Rechtsfragen wie der Strafrechtsordnung, muß es eine .breite Einigkeit im Parlament
    12712 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den. 7. Mai 1969
    Bundesminister Dr. Ehmke
    geben, wenn es Verständnis und breite Einigkeit in unserem Volke geben soll.
    Ich bin .der Meinung, daß unsere Nationalhymne nicht zu Unrecht die drei Worte „Einigkeit" und „Recht" und „Freiheit" zusammenstellt. Alles drei gehört zusammen. Eine Rechtsordnung, die hier nur mit knappen Abstimmungsergebnissen gesetzlich festgelegt würde, hätte keine Chance, sich im Bewußtsein des Volkes zu verankern und wirklich das Recht dieses Volkes zu werden.
    Nun wird zum Teil kritisiert, daß wir hier keine Gesamtreform vorlegen. Ich bin der Meinung, daß dies ein Fortschritt. ist. Ich glaube, eines der wesentlichsten Hemmnisse für Reformvorhaben in diesem Land, gerade auch auf dem Gebiet des Rechts, ist die Vorstellung, die vielleicht noch vom Kodifikationsdenken her kommt, man müßte die ganze große, perfekte Reform, die gewissermaßen die Welt von heute auf morgen ändert, auf einmal machen.
    Dieser gut deutsche Perfektionismus ist schuld daran, daß sich . auf vielen Gebieten Papier auf Papier und Weißbuch auf Weißbuch häuft, praktisch aber nichts passiert.

    (Beifall bei der SPD.)

    Demgegenüber ziehe ich eine stufenweise Reform, die in überschaubaren Arbeitsgebieten Schritt für Schritt das macht, was möglich . ist, irgendwelchen solchen großen Ideen, die nicht zur Verwirklichung kommen, vor. Ich darf nur an das Schicksal des Entwurfs 1962 erinnern, . der gewissermaßen überholt war, als man endlich mit ihm fertig war.
    Ich muß in diesem Zusammenhang allerdings auch folgendes sagen. Ich habe . nie zu den Bewunderern dieses Entwurfs gehört. Wir sollten in dieser Debatte aber auch anerkennen, daß die Große Strafrechtskommission mit dem Entwurf 1962 . Vorarbeit geleistet hat, ohne die die Diskussion über die Vorlagen, die heute hier auf den Tischen des Hohen Hauses liegen, gar nicht möglich wäre. Man sollte also auch anerkennen, was der nicht zum Zuge gekommene Entwurf für die Debatte über die Gesamtstrafrechtsreform bedeutet hat.
    Eine weitere Frage ist die nach der Arbeitsmethode bei dieser Reform. Ich bin der Meinung, die Diskussion um diese Reform hat gezeigt, daß wir mit der bisherigen Methode große Reformvorhaben nicht weiter bearbeiten können. Das gilt meines Erachtens zum einen für das Kommissionsverfahren. Es ist ausgeschlossen, mit Kommissionen zu arbeiten, die nur ein paar Mal im Jahr zusammentreten können und deren Arbeit nebenberuflich von hauptberuflich anderweitig tätigen Leuten geleistet wird. Ich bin der Meinung, wir müssen entweder — wie in anderen Ländern auch — hauptberufliche Kommissionen auf Zeit bekommen, d. h. daß sich die Herren, die in der Kommission sind, völlig auf diese Arbeit konzentrieren können, oder aber wir müssen unsere Gesetzgebungsorgane — damit meine ich sowohl Regierung als auch Parlament — so ausbauen, daß sie eigene Entwürfe erarbeiten können und das Kommissionen' dann nur im zweiten Arbeitsgang kritisch dazu Stellung nehmen.
    Im übrigen, Herr Präsident, hat ja auch das Verfahren des Sonderausschusses gezeigt, daß für solche Reformvorhaben auch erhebliche Maßnahmen der Parlamentsreform notwendig sind. Ich kann nur meine Bewunderung dafür ausdrücken, wieviel zusätzliche Arbeit, bis hin zur Klausurtagungen in den Ferien, die Damen und Herren Abgeordneten dieses Ausschusses auf sich genommen haben, um überhaupt soweit zu kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um Abgeordnete handelt, die nebenbei auch noch ihren Beruf haben und zum anderen auch einmal in ihren Wahlkreis fahren müssen. Ich bin der Meinung, wir müssen da andere Lösungen finden. Mit dem normalen Verfahren sind so umfangreiche Reformvorhaben kaum zu bewältigen.
    Das Werk, das heute zur Beschlußfassung vorliegt, weicht erheblich vom Ausgangspunkt des Entwurfs 1962 ab. Man darf sagen: es hat eine ganz andere kriminalpolitische Konzeption; es atmet einen moderneren Geist. Das liegt an verschiedenen Dingen: einmal an der fortschreitenden kriminalpolitischen Diskussion im Ausland und im Inland, zum anderen an der breiteren Basis, die mit der Großen Koalition im politischen Raum für diese Arbeit geschaffen wurde. Es liegt aber auch an einer ganzen Reihe von geistigen Faktoren, die in den letzten Jahren das geistige, politische Klima in diesem Lande geändert haben. Ich glaube, daß ich hier, ohne Widerspruch fürchten zu müssen, an erster Stelle das Zweite Vatikanische Konzil nennen darf, das für die katholische Kirche wie für die katholischen Laien doch ein Ausgangspunkt zu sehr neuen Ansätzen auch auf dem Rechtsgebiet gewesen ist.
    Ich darf schließlich noch einmal den AlternativEntwurf meiner 14 Strafrechtskollegen — der „Alternativ-Professoren", wie wir sagen — erwähnen und darf mich hier auch für die Bundesregierung sehr herzlich bei diesen Kollegen bedanken, die sich neben aller Arbeit und neben aller heutigen zusätzlichen Arbeit an der Universität die Mühe gemacht haben, auf eigene Faust, wenn ich so sagen darf, dem Entwurf 1962 einen Spiegel gegenüberzustellen, in dem man sehen konnte: was ist davon brauchbar, was ist nicht brauchbar, was kann man übernehmen?
    Ich freue mich auch, zu hören, daß diese großartige Initiative meiner Kollegen aus dem Strafrecht Schule gemacht hat. Ich höre gerade, daß sich jetzt für die Reform des Pressewesens eine ähnliche Gruppe zusammengefunden hat. Ich kann nur sagen, wir sind für jede Anregung und Kritik dankbar. Nochmals mein ganz besonders herzlicher Dank an diese Strafrechtskollegen.

    (Beifall.)

    Das Bundesjustizministerium hat, wenn ich es in Anführungsstrichen sagen darf, „nur" Formulierungshilfe geleistet, und das Hohe Haus hat daher ein Recht, zu erfahren, wie denn das Justizministerium nun zu dem Ergebnis steht, das der Sonderaus' schuß gefunden hat.
    Da darf ich zunächst sagen, wir begrüßen die fortschrittliche Konzeption, die hier gegenüber dem Ent-



    Bundesminister Dr. Ehmke
    wurf 1962 gefunden worden ist, und ich möchte auch gleich sagen: mit einer „weichen Welle" hat diese moderne Konzeption nicht das geringste zu tun.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wir sind der Meinung, daß gerade ein modernes Strafrecht weit effektiver sein wird als ein überaltertes Strafrecht. Wir sind allerdings der Meinung — einer Meinung, die dann auch noch in der Strafvollzugsreform zum Ausdruck kommen muß —, daß es dieser Gesellschaft sehr gut ansteht, auch den Rechtsbrecher als Mitbürger und als Mitmenschen zu empfinden und zu behandeln. Einer Gesellschaft, die sich sonst so gern mit christlichen Werten schmückt, steht es nicht an, in dieser Frage besonders hartherzig zu sein. Im übrigen sind wir der Meinung, daß ein modernes Strafrecht zugleich auch der beste Schutz der Gesellschaft ist.
    Die Bundesregierung ist außerdem der Meinung, daß der Sonderausschuß zu sehr ausgewogenen Lösungen gekommen ist, daß er ein rechtes Maß gefunden hat, ich scheue mich nicht zu sagen: in den umstrittenen Fragen einen guten Kompromiß. Es mag erschreckend klingen, daß in solchen Grundsatzfragen Kompromisse geschlossen werden, aber erschreckend nur in den Ohren derer, die wenig Verständnis für die Gesetzgebung eines freien, demokratischen Staates haben.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich mache gar kein Hehl daraus: Es ist in einer Monarchie sicher leichter gewesen, vom logischen oder vom ästhetischen Gesichtspunkt her geschlossene Gesetze zu verabschieden. Die Demokratie mit der Mitwirkung von vielen Interessen und Gesichtspunkten führt dazu, daß wir nicht ganz so klare Gesetze bekommen wie etwa die Musterbeispiele aus dem Kaiserreich. Andererseits dürfen wir anerkennen, daß sich — im gewissen Gegensatz etwa zur Gesetzgebungspraxis in den Vereinigten Staaten — die große Gesetzgebungstradition aus früherer Zeit bei uns auch unter den demokratischen Verfassungen erhalten hat, so daß wir trotz des politischen Kompromisses, der in jeder demokratischen Gesetzgebung liegt, zu brauchbaren und vernünftigen Gesetzen kommen. Ich muß jedenfalls sagen: ich zahle diesen Preis an systematischer Geschlossenheit und Schönheit, den wir im demokratischen Gesetzgebungsverfahren oft erbringen, gern, weil dieses Verfahren andererseits zu einer wirklich breiten Basis für das führt, was wir als Recht für unser Volk beschließen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Nun, ich kann verstehen, daß die Kollegen Alternativ-Professoren das Ergebnis, das im Ausschuß herausgekommen ist, kritisieren, daß sie uns mangelnde Konsequenz der Gedankenführung vorwerfen und meinen, es wäre besser gewesen, die gesamte Systematik, die sie angeboten haben, zu übernehmen. Als Wissenschaftler verstehe ich, daß man nicht zufrieden ist, wenn vom Systematischen her in die eigenen Überlegungen Brüche kommen. Andererseits muß ich genauso offen sagen: gerade darin zeigt sich wieder, daß es doch gut ist, die Gesetzgebung nicht den Wissenschaftlern, sondern den Politikern und Praktikern zu überlassen. Denn das Ergebnis, das der Sonderausschuß gefunden hat, ist im großen und ganzen weit praktikabler, gerade dort, wo von dem Vorschlag der Herren Kollegen Alternativ-Professoren abgewichen worden ist. Schließlich ist die Praktikabilität auch etwas, was der Rechtsfunktion dient, den sozialen Frieden in unserem Lande zu erhalten.
    Im. übrigen werden wir so oder so mit den neuen Gesetzen Erfahrungen sammeln müssen. Gegenüber der Kritik möchte ich aber doch sagen: die Richtung stimmt. Bei der Arbeit, die vor uns liegt, wird es auch unsere Aufgabe sein, die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, daß die Richtung stimmt. Die Bundesregierung hat in den letzten Wochen schon damit begonnen, die Information über die eigentlichen Ziele der Reform noch zu verstärken.
    Lassen Sie mich nun zu Einzelheiten der Vorlage Stellung nehmen und zunächst zwei Punkte festhalten, in denen die jetzige Vorlage mit dem Entwurf 1962 übereinstimmt. Auch das sollten wir feststellen und nicht nur die Punkte hervorheben, wo wir Änderungen — wie ich meine, Fortschritte — gemacht haben.
    Zunächst einmal steht auch dieser Entwurf auf dem Boden des Schuldstrafrechts, allerdings nicht in einem metaphysischen Sinne mißdeutet. Das Strafrecht — ich sage es auch hier noch einmal — dient nicht der Vorwegnahme des jüngsten Gerichts, und Gerichte sind nicht die Stellvertreter Gottes auf Erden. „Schuld" kann hier nur — sehr irdisch — heißen: Vorwerfbarkeit der individuellen Handlung, Zurechenbarkeit der Tat, und das Strafrecht muß anknüpfen an das Einstehen-Müssen für das eigenverantwortliche Tun.
    Zum zweiten stimmt die Vorlage mit dem Entwurf 1962 auch darin überein, daß an der Kombination von Strafe und Maßregeln festgehalten wird, allerdings jetzt beides, die Strafen wie die Maßregeln, in viel stärkerem Maße als bisher dem Generalgedanken der Resozialisierung unterstellt wird.
    Nach diesen Gesichtspunkten möchte ich einige der Neuerungen des Sanktionensystems betrachten und die Auffassung der Bundesregierung dazu darlegen. Im Allgemeinen Teil sind es vier Punkte, die die Bundesregierung als einen wesentlichen Fortschritt auf diesem Gebiet ansieht: 1. die Zusammenfassung von Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung und Haft zur Einheitsstrafe, 2. die rigorose Einschränkung der kurzen Freiheitstrafe und, damit einhergehend, der Ausbau der Geldstrafe, 3. die wesentliche Ausdehnung der Strafaussetzung zur Bewährung und 4. die Neugestaltung des Maßregelsystems mit der Einführung der sozialtherapeutischen Anstalt sowie der Führungsaufsicht.
    Zunächst zur Einheitsstrafe. Sie ist eine sehr alte Reformforderung, die in den modernen Strafrechtsgesetzen anderer Länder in zunehmendem Maße verwirklicht wird. Die Gründe, die hierzu schon die Herren Berichterstatter vorgetragen haben, tragen auch nach Meinung des Bundesministeriums der Justiz und der Bundesregierung diese Vorlage. In der Tat lassen sich im Strafvollzug keine



    Bundesminister Dr. Ehmke
    sinnvollen Unterschiede machen, und die Strafvollzugskommission wird auf der Basis dieser Grundsatzentscheidung des Hohen Hauses endlich Vorschläge für einen modernen Strafvollzug unterbreiten können, der sowohl den Forderungen des Grundgesetzes als auch modernen kriminalpolitischen Vorstellungen entspricht. Es ist die feste Absicht der Bundesregierung — und ich hoffe, daß eine künftige Bundesregierung, ganz gleich, wie sie zusammengesetzt sein wird, sich die Absicht dieser Bundesregierung zu eigen machen wird —, die Arbeiten an der Strafrechtsreform so zu fördern, daß zugleich mit dem Ihnen heute vorliegenden Zweiten Strafrechtsreformgesetz ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft treten kann.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Der Entschließungsantrag, den 'der Sonderausschuß Ihnen heute ebenfalls vorgelegt hat, findet deshalb die volle Unterstützung der Bundesregierung.
    Aber nicht nur die vollzugstechnischen Gesichtspunkte sind nach unserer Ansicht dafür maßgebend, daß es an der Zeit ist, die Zuchthausstrafe abzuschaffen. So bestechend nämlich zunächst der Gedanke klingen mag, die Schwere der Straftat möge sich auch und müsse sich auch in der Schwere der Strafart widerspiegeln, als so fragwürdig erweist sich dieser Gedanke doch. Eine entehrende Zuchthausstrafe, die den Täter für sein ganzes Leben abstempelt und seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft fast unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellt, muß sich als ineffektiv erweisen und eröffnet den Teufelskreis des Rückfalls und neuer Verbrechen. Die Entscheidung des Gesetzgebers zur Einheitsstrafe würde kein Zurückweichen vor dem Verbrechen bedeuten, sondern eine Verbesserung der Verbrechensbekämpfung, die durch die größeren Chancen einer Resozialisierung des Täters auch einen erhöhten Schutz der Bürger bedeutet. Darüber hinaus glaube ich allerdings auch — ich sage es noch einmal —, daß es humaner, und wenn Sie so wollen, christlicher gedacht ist, demjenigen, der durch die Verbüßung seiner Strafe gesühnt hat, den Weg zurück in die Gemeinschaft zu erleichtern.
    Der zweite Punkt ist die nachhaltige Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen. Auch hier hieße es Eulen nach Athen tragen, noch einmal alle Gründe anzuführen. Die Verfasser des Alternativ-Entwurfs haben Ihnen nahegelegt, hier einen ganz radikalen Schritt zu tun und die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gänzlich abzuschaffen. Ich meine, die Lösung des Sonderausschusses stellt einen wohlabgewogenen Kompromiß dar, der der grundsätzlichen Erkenntnis der Sinnlosigkeit kurzer Freiheitsstrafen Rechnung trägt, indem er Freiheitsstrafen unter einem Monat gänzlich abschafft, Strafen von einem bis zu sechs Monaten nur noch als Ultima ratio zuläßt und bei guter Täterprognose die Strafaussetzung vorschreibt. Aber Freiheitsstrafen unter sechs Monaten radikal auf einen Schlag abzuschaffen ohne die Möglichkeit der Korrektur im individuellen Falle, könnte in zahlreichen Fällen zu einem meines Erachtens nicht vertretbaren Verzicht auf eine angemessene und sinnvolle Tatreaktion führen. Und außerdem: ein solch radikaler
    Schritt würde schwerlich von der Praxis in einem Schritte vollzogen werden können, so daß die Gefahr bestünde, daß zum Nachteil des Angeklagten statt bisher auf vier oder fünf Monate künftig auf sechs oder acht Monate Gefängnis erkannt würde, um überhaupt zu einer Freiheitsstrafe zu kommen.
    In dem vorgeschlagenen Ausmaß erscheint mir dagegen die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe dringend erwünscht. Sie wird um so wirkungsvoller sein und um so besser verkraftet werden können, als mit dem Zweiten Reformgesetz das Tagesbußensystem für Geldstrafen in Kraft tritt, das eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des einzelnen Täters angepaßte Reaktion ermöglicht.
    Intensivierung der Geldstrafe und Ausbau der Strafaussetzung zur Bewährung — das sind die beiden nicht freiheitsentziehenden Reaktionen, mit denen der allzu weite Bereich, den die kurze Freiheitsstrafe bisher eingenommen hat, in Zukunft auszufüllen sein wird. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat sich seit ihrer Einführung im Jahre 1953 ihrerseits bewährt. Die Erfahrungen rechtfertigen es durchaus, sie auszubauen. Nach den Vorschlägen des Ausschusses soll die Aussetzung bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, in Sonderfällen sogar bis zu zwei Jahren möglich sein. Die Bundesregierung stimmt diesen Vorschlägen zu. Da z. B. 1966 nur 2,2 % aller verhängten Freiheitsstrafen höher als zwei Jahre waren und weniger als 4 % zwischen ein und zwei Jahren lagen, wird durch die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit dem Richter ein kriminalpolitisch höchst bedeutsames Instrument in dem Bereich der leichten und der mittleren Krimi- nalität in die Hand gegeben. Deswegen liegt es mir besonders am Herzen, darauf hinzuweisen, daß Strafaussetzung nicht ein „Nochmal-laufen-Lassen" bedeutet, sondern eine 'eigenständige nichtfreiheitentziehende Reaktion auf die Straftat ist.
    Der Entschluß des Ausschusses, in weit stärkerem Maße als bisher die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer vorzusehen, zeigt, daß eine intensivere Bemühung um den Straffälligen gewollt ist, .die ohne die Nachteile eines stationären Vollzugs ihn wieder in das Gemeinschaftsleben eingliedern soll. Es sollten sich aber nicht nur die unmittelbar mit der Strafrechtspflege befaßten Behörden und Institutionen unseres Landes angelegen sein lassen, hier zu helfen. Dem Gestrauchelten mehr Rat und mehr Hilfe zu geben, ist eine Aufgabe der ganzen Gesellschaft.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Lassen Sie mich schließlich noch einige Worte zu den wesentlichsten Neuregelungen des Maßregelsystems sagen, die aus praktischen Gründen erst mit dem Zweiten Reformgesetz verwirklicht werden können. Ich meine die neu vorgesehene Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt und als nicht freiheitsentziehende Maßregel die Führungsaufsicht.
    Mit der sozialtherapeutischen Anstalt wird ein Schritt in Neuland getan, jedenfalls für unsere deutschen Verhältnisse. Wir hoffen, damit jenen Täterkreis besser zu erfassen, von dem ständig



    Bundesminister Dr. Ehmke
    wiederholte schwere Straftaten, die die Bevölkerung gefährden, ausgehen. Es handelt sich einmal um die sogenannten Triebtäter, zum anderen um Täter, die, ohne geisteskrank zu sein, schwere Persönlichkeitsstörungen aufweisen und die im allgemeinen Strafvollzug nicht recht erfaßt und behandelt werden können. Diesen Personenkreis unter erhöhtem Einsatz sachlicher und personeller Mittel einer intensiveren Behandlung nach neuesten Erkenntnissen zuzuführen, ist eine generell anerkannte Notwendigkeit moderner Kriminalpolitik. Der Aufbau und auch die personelle Ausstattung solcher Anstalten wird unsere Gesellschaft vor schwierige und zweifellos teilweise auch kostspielige Aufgaben stellen. Sie müssen aber gemeistert werden, wenn wir den Schutz der Mitbürger vor diesen gefährlichen — und auch, von ihnen her gesehen, selbst gefährdeten — Tätern gewährleisten wollen.
    Ähnlichen Zielen dient die Führungsaufsicht, die nach den Ausschußbeschlüssen den Charakter einer intensivierten Bewährungshilfe bekommen hat. Sie soll vor allem einen Täterkreis erfassen, den bisher die nachgehende Fürsorge nicht in dem notwendigen Maße erreicht hat.
    Gerade diese beiden neuen Maßregeln — oder lassen Sie mich ruhig bescheidener sagen: Versuche — zeigen aber, daß moderne Kriminalpolitik eben nicht nur Abbau der Strafbarkeit heißen kann, sondern auch Einsatz neuer moderner Erkenntnisse, um den Wurzeln der Kriminalität — denn die Tat ist ja meist doch nur das Symptom — gründlicher als bisher zu Leibe zu gehen, nicht nur im Interesse des einzelnen Straftäters, sondern auch gerade zum Schutz unserer Gesellschaft. Auch diese Schritte in Neuland sollten wir daher beherzt tun, auch wenn sich die eine oder andere Regelung künftighin noch als ergänzungs- oder änderungsbedürftig erweisen wird.
    Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir nun noch ein kurzes Wort zu den Änderungen, die für den Besonderen Teil vorgesehen sind, gewissermaßen als erste Stufe der Reformaufgaben, die wir in der nächsten Legislaturperiode vor uns sehen. Dabei kommt der Aufhebung einer Reihe von Straftatbeständen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, und zwar auch von Straftatbeständen, die nicht gerade zum täglichen Brot der gerichtlichen Praxis gehören. Hier soll der Gesetzgeber ein Zeichen setzen, daß er mit dem äußersten staatlichen Machtmittel, mit der kriminellen •Strafe, nur dort vorgehen will, wo der Schutz der Gesellschaft dies wirklich gebietet. Moralisch oder sittlich anfechtbare Verhaltensweisen allein sind noch kein Kriterium für die Strafwürdigkeit. Diese beginnt erst bei der Verletzung bestimmter Rechtsgüter und wichtiger Gemeinschaftsinteressen.
    Auch dies hat mit einer „weichen Welle" nichts zu tun. Die Organe der Strafrechtspflege sollen von der Verfolgung solcher Verhaltensweisen entlastet werden, die zwar mißbilligenswert, aber doch nicht in solchem Maße sozialschädlich sind, daß eine kriminelle Strafe unumgänglich wäre. Die Strafrechtspflegeorgane sollen gerade dadurch in den Stand gesetzt werden, mit um so größerer Energie die Bekämpfung wirklich krimineller Taten aufzunehmen.
    Und außerdem noch ein anderes Wort: Wir reden heute oft darüber, daß die Privatsphäre und die Intimsphäre des einzelnen in der modernen industriellen Gesellschaft in zunehmendem Maße gefährdet wird. Ich erinnere Sie nur an unsere Diskussionen strafrechtlicher und anderer Art über ein Verbot oder die Kontrolle von Mini-Abhörgeräten. Aber der Grundsatz, daß das Privat- und Intimleben des einzelnen zu respektieren ist, muß in zweifachem und dreifachem Maße auch gegenüber dem Staat gelten. Ich bin der Meinung, bezüglich des Verhältnisses des Staats zum Privat- und Intimbereich seiner Bürger sollten wir uns einen Grundsatz zu eigen machen, den der kanadische Ministerpräsident Trudeau auf die schöne Formel gebracht hat: "The government has no business in the bedrooms of the nation", oder zu deutsch: „Der Staat hat in den Schlafzimmern seiner Bürger nichts zu suchen".

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Es ist übrigens ein Mißverständnis, das auch noch durch weitere Aufklärung zu bekämpfen ist, wenn man unterstellt, die Entkriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen bedeute etwa eine moralische Billigung des nicht mehr strafbaren Verhaltens. Moralisches oder sittliches Verhalten beruht seinem Wesen nach auf Freiwilligkeit und kann nicht durch strafrechtlichen Zwang gebildet werden.
    Man hört allerdings oft das Argument, eine indirekte Stützung moralischer Verhaltensweisen könne doch dadurch gegeben sein, daß bestimmte, als moralisch verwerflich angesehene Taten im Strafgesetzbuch stünden. Ich bin der Meinung, daß das nicht der Fall ist. Ich gebe nur ein Beispiel: die vom Ausschuß mit Zustimmung der Bundesregierung vorgeschlagene Aufhebung der Vorschrift über die Strafbarkeit des Ehebruchs. Es besteht kein Streit darüber, daß die Ehe eine zentrale, ich wage zu sagen: d i e zentrale Institution unserer Gesellschaft ist, die unter dem besonderen Schutz unserer Verfassung steht. Die Frage, um die es hier geht, ist nur, ob die Vorschrift über die Strafbarkeit des Ehebruchs zur Intaktheit der Ehe beiträgt. Das ist eindeutig nicht der Fall.

    (Zustimmung bei den Regierungsparteien.)

    Zunächst einmal schützt die Vorschrift die Ehe gar nicht,solange die Ehe zusammen ist, denn auch die Intaktheit der Ehe kann ja nur auf Freiwilligkeit und nicht auf strafrechtlichem Zwang beruhen. Wenn wir alle unsere gelegentlichen Eheschwierigkeiten mit der Androhung des Strafgesetzes austragen müßten, wäre das ja wohl sehr schwierig.

    (Zustimmung und Heiterkeit.)

    Sondern: gerade wegen der freiwilligen sittlichen Natur der Ehe ist es so, daß das Strafrecht nicht in den Ehebereich eingreift, solange die Ehe intakt ist. Erst wenn sie auseinander, wenn sie geschieden ist, setzt die Sanktion der bisherigen Vorschrift an. Dann ist es aber zu spät. Man soll auch nicht meinen, daß diese Sanktion eine generalpräventive Wirkung bei Auseinandersetzungen oder beim Aus-



    Bundesminister Dr. Ehmke
    einandergehen von Ehen hat. Sie hat sie um so weniger, als diese Sanktion in der Praxis kriminalpolitisch überhaupt keine Rolle spielt. Wir haben im Jahr etwa 140 Fälle, in denen überhaupt eine Bestrafung wegen Ehebruchs ausgesprochen wird. Ich habe schon Urteile gesehen, in denen für Ehebruch 50 Mark Geldstrafe verhängt wurde. Ich bin der Meinung, auch das muß zu falschen Auffassungen über die Institution der Ehe führen, wenn der Ehebruch „preislich" so etwa auf die gleiche Ebene gestellt wird wie falsches Parken.

    (Große Heiterkeit.)

    Die eigentliche Bedeutung, die die Vorschrift in der Praxis hat, ist die, daß bei der Auseinandersetzung nach der Scheidung — wenn die Ehe längst kaputt ist — diese Strafvorschrift als Erpressungsmittel benutzt wird, um eine bestimmte Regelung bei den Fragen „Wer kriegt die Kinder" und „wie hoch ist der Unterhalt?" zu erzwingen. Das ist unwürdig. Es ist oft genug noch so, daß derjenige am schnellsten mit dem Strafantrag da ist, der sich am ehesten und gründlichsten von der Ehe gelöst hat. Ich kann Ihnen nur sagen: ich bin davon überzeugt, daß diese Vorschrift sowohl der Würde der Ehe wie der Würde des Rechts widerspricht.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Lassen Sie mich bei diesen einzelnen Beispielen bleiben; wir werden ja vielleicht im Laufe der Debatte auf weitere Beispiele kommen.
    Gestatten Sie mir noch ein Wort zum Schluß. Man hat sich in den letzten Wochen und Jahren häufiger gefragt, ob es denn gesamtpolitisch richtig sei, das alte Strafgesetz zu ändern und damit ein weiteres Band der Einheit mit dem anderen Teil Deutschlands zu zerschneiden. Nun, schon bisher traf eine solche Behauptung von der Einheit auf strafrechtlichem Gebiet kaum noch zu. Seit im vergangenen Jahr das neue Strafgesetzbuch der DDR in Kraft getreten ist, ist das Tischtuch von drüben, von der anderen Seite aus weiter zerschnitten worden. Ich bin der Meinung, .es ist an der Zeit, daß wir selbst unser Strafrecht modernen Erkenntnissen anpassen, damit wir später unsere Vorstellungen, unsere Ordnung und das, was wir zu sagen haben, mit einbringen können in eine größere europäische Ordnung — auch nach Osten hin —, auf die wir alle hoffen.
    Die gesamte Lebensordnung eines Volkes wird nicht zuletzt davon bestimmt, welches Strafrecht es sich gibt und wie seine Strafrechtsordnung gehandhabt wird. Wenn wir darangehen, ein neues Strafrecht zu schaffen, sollten wir dessen eingedenk sein. In Ihre Hand, meine Damen und Herren, ist es heute gegeben, ob wir in Deutschland künftig ein Strafrecht haben, das modernen kriminalpolitischen Forderungen genügt. Helfen Sie mit, ein Gebäude zu errichten, das sich nicht nur vor der Mitwelt sehen lassen kann, sondern in dem auch kommende Generationen in Freiheit und Würde leben können.

    (Beifall hei allen Fraktionen.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister, und eröffne die allgemeine Aussprache. Der Ältestenrat hat sich dahin verständigt, vorzuschlagen, daß es zunächst noch einen großen Durchgang der drei Fraktionen gibt. Dazu hat sich zunächst der Herr Abgeordnete Dr. Güde gemeldet. Ich erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin dem Herrn Bundesjustizminister für seine Ausführungen zu dem Entwurf, den der Ausschuß vorgelegt hat, nicht nur deshalb dankbar, weil er unsere Arbeit anerkannt hat, sondern auch deshalb, weil er sie gegen die Angriffe, die jetzt schon gegen unsere Lösungen erhoben werden, wirksam verteidigt hat.
    Meine Damen und Herren, ich habe die Ehre gehabt, durch sechs Jahre hindurch den Vorsitz dieses Sonderausschusses Strafrecht zu führen, der Ihnen heute seine Arbeit vorlegt. Deswegen darf ich als Vorsitzender einige Worte des Dankes sagen. Sie gelten zuerst allen Justizministern, die die Reformarbeit vorbereitet, eingebracht und auf ihrem Weg begleitet haben, also allen Justizministern, angef an-gen bei Dr. Dehler, der leider nicht mehr unter uns ist, bis zu Herrn Dr. Ehmke, der uns soeben mit seiner Rede erfreut hat. Die so verschiedenartigen Persönlichkeiten im Bundesjustizministerium und ihre große Zahl zeigen doch wohl, daß diese Strafrechtsreform, die von Ministern aller drei Fraktionen in irgendeiner Weise gefördert worden ist, auf einer allen gemeinsamen Grundlage, ich würde sagen, traditioneller Liberalität beruht. Ich verstehe freilich Liberalität nicht etwa als das Parteiprogramm der FDP, sondern als jene Überlieferung, die aus der Aufklärung über das 19. Jahrhundert bis in unsere Tage reicht und die für alle verbindliche Gestalt im Grundgesetz gefunden hat. Zu dieser Liberalität des Grundgesetzes bekennen wir uns sicher alle.
    Da soeben von so vielen Ministern die Rede sein mußte, bin ich auch dankbar für die Bemerkung des Herrn Bundesjustizministers Dr. Ehmke über den Einfluß, den der Minister auf die Beratung eines solchen Gesetzes, eines großen Reformgesetzes, nimmt und nehmen kann. Er hat selbst gesagt, daß der Minister keinen anderen Einfluß nehmen kann als den durch seinen Rat und die Formulierungshilfen seines Hauses. Gern erinnere ich mich dabei daran, daß Herr Dr. Heinemann, der eine Zeitlang Mitglied des Ausschusses selbst war, bevor er Bundesjustizminister wurde, in seiner Ministerzeit wertvolle Vermittlungsarbeit zwischen den Koalitionsfraktionen geleistet hat. Dafür bin ich ihm heute noch dankbar, weil er an einigen Krisenpunkten die Arbeit über diese Krisenpunkte hinausgebracht hat.
    Die wahren Antriebskräfte zu der gefundenen Gesamtlösung liegen freilich in der Auseinandersetzung der Fraktionen miteinander. Darum gilt mein Dank allen Mitgliedern dieses unseres Ausschusses, vor allem meinem Stellvertreter, Herrn Dr. Müller-Emmert,

    (Beifall)

    der mit mir die Last im mühseligen Fortgang der
    Beratungen getragen hat, aber auch der verehrten



    Dr. h. c. Güde
    Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, die mit unermüdlichem Fleiß und Eifer die Arbeit mit dem Stachel der Opposition angetrieben hat.

    (Beifall.)

    Ich darf sagen, in herzlicher Dankbarkeit, in wirklicher Verbundenheit fühle ich mich mit der, ich sage es salopp, Mannschaft des Bundesjustizministeriums, von der ich sowohl den früheren Ministerialdirektor Dr. Schafheutle als auch Herrn Ministerialdirigent Dr. Dreher namentlich nenne, in die ich aber alle Herren mit einbeziehe, nicht nur diejenigen, die oben auf der Regierungsbank sitzen, sondern alle, die mit vorbildlicher Sachkenntnis dem Ausschuß in seiner Arbeit beigestanden haben. Ich werde nie vergessen, daß ich in diesen Jahren mit einer so vorzüglichen Mannschaft des Bundesjustizministeriums zusammenarbeiten durfte.

    (Beifall.)

    Ich bin sehr froh darüber, daß der Herr Bundesjustizminister auch die Große Strafrechtskommission genannt hat. Sie wissen alle, daß die Arbeit dieser Großen Strafrechtskommission durch eine Reihe von weit fehlgehenden Angriffen in der juristischen Publizistik in ein sehr schlechtes Licht gerückt worden ist.

    (Abg. Köppler: Zu Unrecht!)

    Dabei war diese Arbeit die Grundlage der Ausschußberatung und noch des Alternativ-Entwurfs,

    (Abg. Köppler: Sehr richtig!)

    wie im Vorwort der Verfasser dieses Entwurfs selber zu lesen ist.
    Natürlich waren im Entwurf 1962 die Reformvorstellungen repräsentativer Wissenschaftler und Praktiker zusammengefaßt, so wie sie sich in der Mitte der 50er Jahre dargeboten haben, mit einem anderen Blick auf die Welt, auf die Reformmöglichkeiten, auf Neues, als ihn die Mitte oder gar die zweite Hälfte dieses Jahrzehnts bietet. Das darf man nicht vergessen. Das gilt nicht nur für dieses Gebiet, sondern weithin. Das ist inzwischen eine andere Welt geworden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Niemand bestreitet, daß der Entwurf 1962 mehr Ernte aus den vorausgegangenen Jahrzehnten als neuer Weg war. Aber, wie gesagt, das liegt an der Situation. Ein neuer Weg wurde dann in der Tat von dem Alternativ-Entwurf beschritten. Unbefangen gilt mein Dank, ungeachtet aller gelegentlichen Angriffe auf den Ausschuß und auch auf mich, der Initiative des Alternativ-Entwurfs, der unsere Beratungen entscheidend befruchtet und auch zu dem Kompromiß geführt hat, den die jetzige Vorlage darstellt.
    Meine Damen und Herren, man hat oft gesagt, daß eine große Reform, eine tiefgreifende Reform wie die des Strafrechts scheitern müsse, weil es unter den Parteien und Gruppen dieses Parlaments, insbesondere unter den Parteien der Großen Koalition, keine tragfähige gemeinsame Grundlage gebe. Ich habe diese Behauptung zweimal, meine Herren von der FDP, aus dem Munde von Herrn Scheel gehört.
    Wenn das wahr wäre, daß es keine tragfähige gemeinsame Grundlage für große Reformen gebe, wäre dieser Staat ein Scheingebilde. Denn aus welcher gemeinsamen Substanz könnten wir dann überhaupt Entscheidungen treffen, die über den Tag hinaus gehen? Aber ich meine, unser Reformwerk widerlegt diese, ich sage, defätistische Behauptung. Darin liegt weit über das Strafrecht hinaus seine politische Bedeutung. Das Zustandekommen dieser Reform ist — ich scheue mich nicht, das zu sagen — ein Ergebnis der Großen Koalition, denn die Große Koalition hat die beiden großen Fraktionen zu dieser Einigung zusammengeführt, und sie haben beide redlich versucht, sie zu bewältigen.
    Wenn es zu dieser Einigung kam, so deshalb, weil es zwei unabdingbare Grundlagen dieser Verständigung gab, und man sollte sie sich klarmachen. Entgegen der Gespensterfurcht vieler Intellektueller droht niemandem das „moralische Diktat der Weltanschauung einer politisch herrschenden Mehrheit oder gar Minderheit". Das ist ein Zitat von einem der Verfasser des Alternativ-Entwurfs — Professor Baumann, wenn sich mich nicht täusche. Die drohende Diktatur wird natürlich uns, der CDU/ CSU, zugeschrieben. Es droht auch nicht die ausschlaggebende Beeinflussung durch die Deutsche Bischofskonferenz. Auch das bezieht sich auf die CDU/CSU. Diese Beschwörungen gelten uns. Ich denke, mit der vorliegenden Reform haben wir erklärt und unter Beweis gestellt, daß auch für die Christen, die christlichen Gruppen, die Christlichen Demokraten das Strafrecht eine weltliche Sache in einem weltlichen Staat ist,

    (Beifall bei den Regierungsparteien)

    eine weltliche Sache, die nach der konkreten Staats-und Gesellschaftsordnung zu gestalten ist, und zwar von allen auf der gleichen Grundlage. Die kirchliche und theologische Entwicklung hat das Strafrecht auch für den Christen in die Weltlichkeit entlassen. Auch wir diskutieren und entscheiden mit allen anderen zusammen die Probleme des Strafrechts auf gleichem Boden nach den Ergebnissen der kriminologischen Wissenschaft, nach den Maßen der Kriminalpolitik und zur Abwehr des Schadens, der der Gesellschaft aus der Kriminalität droht, und nicht anders. Das muß man einmal festhalten, meine Damen und Herren. Das ist nämlich unser Beitrag zur gemeinsamen Plattform, und Sie sollten ihn alle zur Kenntnis nehmen, damit die Gespensterfurcht aufhört.
    Daß wir uns mit allen anderen auf die gemeinsame Plattform eines weltlichen Staates und eines sekularen Strafrechts stellen, darf nicht mißverstanden werden als Fehlen von Normen und verpflichtenden Werten überhaupt. Unser konkreter Staat beruht auf dem Grundgesetz, und an seine grundlegenden Wertentscheidungen sind wir alle gebunden. Die allseitige Anerkennung dieser Bindung im Sinne einer .weltlichen Sozialethik ist unverzichtbare und unabdingbare Grundlage auch der Ausgestaltung des Strafrechts. Wenn ich übrigens vorhin von der Liberalität des Grundgesetzes gesprochen habe, so will ich nicht verheimlichen, daß ich für meine Person diese Liberalität in einen breiten Strom von



    Dr. h. c. Güde
    Überlieferung christlichen Gedankengutes eingebettet sehe, das nach dem Verfassungsrechtler Dürig auch zur Deutung und zum Verständnis des Grundgesetzes herangezogen werden kann.
    Auf dieser Grundlage also ist unsere Vorlage — die Vorlage des Ausschusses — als eine Kompromißlösung erwachsen, als ein Kompromiß zwischen den Parteien, ein Kompromiß zwischen dem Entwurf 1962 und dem Alternativ-Entwurf, ein Kompromiß auch in bezug auf viele andere Positionen, die in den beiden Entwürfen nicht ausgesprochen zutage kommen; denn in die große Einigung mußten doch einbezogen werden auch die Richter, die Rechtsanwälte, die Staatsanwälte und beispielsweise — auch ein wichtiges, Gremium — die Strafrechtsreferenten der Länder, in deren vielfältigen, interessanten Voten sich auch die Meinung und das Bedürfnis der Justizpraxis niedergeschlagen haben.
    In den Beratungen des Schweizer Nationalrats, die sich gerade vor kurzer Zeit vollzogen haben, habe ich gelesen, daß einer der Redner vom sogenannten Volksempfinden und seinen Ressentiments sprach.
    Er sagte:
    Ich möchte lediglich feststellen, daß in der Referendumsdemokartie
    — in der Schweiz muß oder kann nämlich die Teilrevision einem Referendum unterbreitet werden —
    der Realpolitiker in der Gestaltung des Strafrechts darauf Rücksicht nehmen muß. Es richtet sich hier eine Schranke gegen allzu weitgehende Änderung des bestehenden Strafrechts auf.
    Gilt das für uns gar nicht, weil wir keine Referendumsdemokratie haben? Ich meine doch. Auch wenn wir kein Referendum zu fürchten haben, werden wir, die wir mit Strafrecht auf Menschen Einfluß nehmen, auf sie einwirken wollen, auf ihr Verständnis Rücksicht nehmen müssen, allein schon um der Wirksamkeit dieses Strafrechts willen. Auch für uns ist Strafrechtsreform nicht nur Auseinandersetzung unter Intellektuellen oder mit Professoren, sondern uns ist aus breiter politischer Verantwortung ein offener Blick auf die Volksanschauung, die gerichtliche Praxis und die erstrebten Wirkungen aufgegeben.
    Ich nehme es darum gelassen hin, meine Damen und Herren — ich bin dem Herrn Bundesjustizminister dankbar, daß er uns zur Seite getreten ist —, daß die Alternativ-Professoren unsere Lösung als einen nicht annehmbaren Kompromiß, als eine mit Widersprüchen behaftete Regelung bezeichnen. Ich tröste mich auch da mit einem Redner im Schweizer Nationalrat, der sagt, daß aus der Mischung zwischen Konservativismus, Anpassung an die Rechtswissenschaft und Anpassung an die Praxis eine klare Doktrin schwer zu gewinnen sei. Was im politischen Raum entsteht, meine Damen und Herren, wird kaum einmal lupenrein im Sinne der Wissenschaft sein.
    Wenn sich freilich einer der Professoren-Kritiker, wie ich aus einer Zeitung sehe, zu der Anmaßung versteigt, daß unser Entwurf die schlechteste Gesetzesarbeit sei, die er je erlebt habe, dann erinnere ich mich an einen Satz bei Lichtenberg:
    Wenn ein Kopf und ein Buch zusammenstoßen, und es klingt hohl, muß nicht immer das Buch daran schuld sein.

    (Heiterkeit bei den Regierungsparteien.)

    Ungeachtet aller Kritik der Alternativ-Autoren bleibe ich dabei, daß wir einen fruchtbaren Kompromiß gefunden haben, in dem das — wenn man so will — konservative Schuldstrafrecht mit dem —wenn man so will — fortschrittlichen Resozialisierungsziel verbunden wird. In der unbefangenen Verschränkung und Verbindung dieser beiden Grundgedanken eines fortschrittlichen Strafrechts, die bis dahin als unvereinbar gegolten haben, sehe ich immer noch den entscheidenden Gewinn für die Strafrechtsreform. Trotz des Widerspruchs der Alternativ-Autoren bekenne ich mich zu der Konzeption einer in den Grenzen des Tatschuldprinzips nach Resozialisierungsgesichtspunkten bemessenen Strafe. Denn das Bekenntnis zur Resozialisierung als Ziel macht ein entscheidend Neues, das entscheidend Neue in der Reform aus. Darin vor allem liegt die grundlegende Bedeutung für den künftigen Strafvollzug, der auf die Resozialisierung ausgerichtet sein wird.
    Auswirkung der Wendung zur Resozialisierung ist der Verzicht auf die Zuchthausstrafe und die Annahme der einen Strafart — Freiheitsstrafe — als Einheitsstrafe. Dieser Verzicht auf die Zuchthausstrafe wird von einem Teil meiner Freunde in Zweifel gezogen und angefochten werden. Ich sage für mich und den Ausschuß: die reale Abwägung der Tatsachen hat den Ausschuß zur Einheitsstrafe geführt, weil das Zuchthaus von der Reformbewegung schon lange, überlange abgelehnt wird, weil ihm keine reale Unterscheidung mehr zugrunde liegt — es besteht kein Unterschied zwischen Gefängnis und Zuchthaus in der Wirklichkeit des Strafvollzuges —, weil das Zuchthaus in der Gesellschaft brandmarkt und die Resozialisierung erschwert. Zu diesem Ergebnis der Beratung des Ausschusses stehe ich auch jetzt.

    (Beifall des Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal].)

    Vom Gedanken der Resozialisierung ist auch die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe geprägt. Der Ausschuß ist dabei den Vorstellungen der Reformer — das hat der Herr Minister vorhin schon vorgetragen — nicht gefolgt, indem er die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nicht schon völlig abschafft. Aber er hat — ich werde mich in dem Punkt kurz fassen — die kurze Freiheitsstrafe entscheidend zurückgedrängt. Auch eine zulässigerweise noch verhängte kurze Freiheitsstrafe wird nur dann vollstreckt, wenn wegen der schlechten Prognose des Täters auf die Vollstreckung nicht verzichtet werden kann. Man kann vorsichtig sagen, daß die kurze Freiheitsstrafe keineswegs die Regel, sondern die Ausnahme bilden wird. Unsere Lösung läßt der Praxis noch einen gewissen Spielraum, um im Übergang auf das Ziel völligen Verzichts eine sachgemäße Abwägung von Rechtsgüterschutz und Resozialisierung zu ermöglichen. Der Herr Minister hat



    Dr. h. c. Güde
    mehr als recht, wenn er auch den Gedanken befürwortet, die Praxis langsam an diese Umstellung zu gewöhnen, um keine Brüche in der Praxis hervorzurufen.
    Entscheidend ist die entschlossene Annäherung an das Ziel des Verzichts auf die kurze Freiheitsstrafe aus der Einsicht, meine Damen und Herren, daß die kurze Freiheitsstrafe, die keine wirksame Einwirkung auf den Täter zuläßt, in aller Regel mehr schadet als nützt. Ich werde nie vergessen, was ich im ersten oder zweiten Semester als Satz des Herr von Liszt, des großen deutschen Reformers, gehört habe: Wenn ihr einen Ersttäter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ins Gefängnis schickt, dann ist die Aussicht, daß er als Rückfälliger wiederkommt, größer, als wenn ihr ihn überhaupt nicht bestraft hättet. Ich habe das ein Berufsleben hindurch nicht vergessen und in sehr vielen Fällen meiner Praxis bestätigt gefunden.
    Dazu kommt noch etwas anderes, was man ebenso offen aussprechen muß. Für uns in diesem Jahrhundert ist der Zweifel an der Nützlichkeit der Freiheitsstrafe immer stärker geworden. Wir haben eingesehen, daß sie im ganzen doch wohl nur zu rechtfertigen ist entweder zur resozialisierenden Einwirkung auf den Täter oder zur Sicherung der Gesellschaft vor dem gefährlichen Täter.
    Die beschlossene Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe wird mit der Entlastung des Gefängnisses Raum für eine wirksame Reform- des Strafvollzuges und für seine Konzentration auf einen pädagogischerzieherisch einwirkenden Vollzug schaffen.
    Aus der gleichen Grundtendenz hat der Ausschuß die Möglichkeit, Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen, sehr erheblich erweitert, im übrigen im Ergebnis genau mit denselben Grenzen wie der Schweizerische Nationalrat, nämlich bis zu zwei Jahren. Sie können also sehen, das ist nicht etwa ein übertriebener Einfall von uns, sondern das liegt in der europäischen Gesamtentwicklung, wie überhaupt die Strafrechtsreform auf dem Hintergrund europäischer Reformentwicklungen gesehen werden sollte, die durch alle Länder der freien Welt hindurchgehen. Ich verkenne nicht, daß viele ob dieser Großzügigkeit erschrecken und fragen, ob wir des Guten nicht zuviel tun. Ich antworte mit den Worten des Berichterstatters im Schweizer Nationalrat, dessen Bericht ich gerade vor wenigen Tagen gelesen habe und der gesagt hat: „Maßgebend für diese neue Konzeption der Strafaussetzung zur Bewährung in diesem Umfang ist der Zweck der Verbrechensbekämpfung, der nicht ausschließlich in dem Schutz der Gesellschaft, sondern vorwiegend in der Resozialisierung des Delinquenten bestehen soll." Er sagt — und ich stimme dem völlig zu —: „Wenn es gelingt, den Täter auf den rechten Weg zu bringen, so daß er voraussichtlich in der Freiheit nicht wieder kriminell wird und als wertvolles Glied in der Gesellschaft wieder aufgenommen werden kann, dann liegt darin die wirksamste und zugleich humanste Verbrechensbekämpfung."
    Im selben Bericht taucht das Wort „Warnstrafe" auf. Er sei überzeugt, sagt er, daß die resozialisierende Wirkung einer bloßen Warnstrafe stärker sein könne als der Entzug der Freiheit, wie man auch in einer anderen Rede dieser Debatte das sehr kluge Wort hören kann, die Wiedergewinnung der Freiheit sei für den Täter schwerer als der Weg ins Gefängnis und die Gewöhnung an das Gefängnis.
    Im Ergebnis wird die kleine bis mittlere Kriminalität — das ist unbestritten — von der kurzen Freiheitsstrafe in erheblichem Ausmaß verschont bleiben. Sie darf selbstverständlich deswegen nicht unbekämpft bleiben. An die Stelle der kurzen Freiheitsstrafe wird und soll in weitem Umfang — in zeitlichem Abstand — eine wirksamere Geldstrafe treten. Das Geldstrafensystem wird dabei grundlegend reformiert. Darüber ist das Wesentliche schon gesagt worden und wird noch gesagt werden. Jedem Sachkundigen, meine Damen und Herren, ist klar, daß in der Ersetzung der kurzen Freiheitsstrafe durch eine wirksamere Geldstrafe ein neuralgischer Punkt der Reform liegt, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf und in dem unsere Konzeptionen der Bewährung bedürfen, der Bewährung vor allem in der Mithilfe der Praxis.
    Aus dem Maßregelsystem weise ich — auch der Herr Minister hat das angeschnitten — ganz kurz nur auf die Einführung der sozialtherapeutischen Anstalt hin, wobei wir dänischen und holländischen Vorbildern gefolgt sind. Wir waren in beiden Anstalten, um nicht irgendwelchen Berichten leichtgläubig zu folgen, und haben uns davon überzeugt, daß in diesen beiden Anstalten wirklich Erfolge erzielt werden. Die Verwirklichung wird bei uns langsam vor sich gehen. Aber wir haben den Eindruck, daß sich unsere Länder auf diese Aufgabe, die schwierig und vielleicht teuer sein wird, guten Willens vorbereiten. In dieser neuen Anstalt kommt ebenso der Glaube an die Anwendbarkeit wissenschaftlicher, nämlich psychologischer, psychotherapeutischer, auch medikamentöser Methoden zum Ausdruck wie auch der Wille zur wirksamen Bekämpfung der Kriminalität von erheblich vorbestraften Tätern, vor allem solchen mit Persönlichkeitsstörungen.
    Dabei ein Hinweis. Die Möglichkeit, daß gefährliche Triebtäter nach diesem Entwurf schon bei der Erstverurteilung erfaßt und einer Behandlung zugeführt werden — Voraussetzung ist mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe —, mag ein Beleg dafür sein, daß die Reform im ganzen keineswegs auf die sogenannte weiche Welle ausgerichtet ist. In der sozialtherapeutischen Anstalt vollzieht sich im Gegenteil die realistische Ausrichtung des Gesetzgebers auf beides, auf Schuld u n d Gefährlichkeit, auf Strafe u n d sachgemäße Behandlung, auf Humanität u n d Sicherung der Gesellschaft.
    Im Rückblick wird noch einmal folgendes zu sagen sein. Die Reformbewegung hat von Anfang an zwei Wurzeln gehabt: zum einen soll die Strafe wirksamer zur Verbrechensbekämpfung werden, zum anderen soll die Strafe humaner werden. Zu diesen beiden Zielen, die nicht immer leicht zu vereinbaren sind, die in der Fassung seines Gesetzentwurfs zu vereinbaren auch dem Ausschuß Mühe gemacht hat, bekennt sich auch meine Fraktion. Sie wird sich



    Dr. h. c. Glide
    — wenn auch manchen meiner Freunde manche Einzelheit im Gesamtkonzept gewagt vorkommt — dem dem Grundzug der Humanisierung von Strafe und Strafvollzug nicht versagen. Dieser Grundzug beruht ja auf einer gemeinsamen Tendenz im europäischen Kulturbereich. Noch einmal: auch meine Fraktion stimmt der Reform, wie sie im neuen Allgemeinen Teil verkörpert ist, im Ergebnis zu. Die Reform will im Grunde größere Wirksamkeit der Strafe. Auch dort, wo sie im Ziel der Resozialisierung größere Humanität anstrebt, erhofft sie den Gewinn eines Menschen für die Gemeinschaft — etwa im Sinne der pädagogischen Maxime Goethes: Wenn wir die Menschen behandeln, wie sie sind, so machen wir sie schlechter; wenn wir sie behandeln, wie sie sein sollten, so machen wir sie zu dem, was sie werden könnten. Das ist eine gute und einsehbare Maxime für den resozialisierenden Vollzug und für das Ziel der Resozialisierung überhaupt.
    Auch die humane Zuwendung zum Menschen macht uns nicht blind für die Gefahr der Kriminalität und des Kriminellen für die Gesellschaft. Wir wissen, daß die Gesellschaft die Milderung im Klein- und Mittelbereich der Kriminalität nur dann akzeptieren wird, wenn sie davon überzeugt werden kann, daß sie weder in ihrer Gerechtigkeitserwartung noch in ihrem Sicherheitsbedürfnis enttäuscht wird. Das freilich will sie: sie will Gerechtigkeit und Sicherheit für die Gesellschaft im ganzen und für ihre Glieder.
    Wir haben diese beiden Ziele vor uns gehabt, und ich glaube, daß wir diesen Erwartungen der Gesellschaft mit unserem Etnwurf in einer guten Weise Rechnung tragen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)