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    Deutscher Bundestag 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Inhalt: Anteilnahme am Tod des Staatspräsidenten von Bolivien René Barrientos Ortuno und am Tod des Staatspräsidenten von Indien Dr. Zakir Husain von Hassel, Präsident . . . . . 12699 A, B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Paul und Lemmer 12699 B, C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 12699 C, D Amtliche Mitteilungen . . 12699 D, 12700 A, B, C Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1969 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/4065) und mit Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/4119) Dr. Kübler (SPD) 12700 D, 12701 A, B, C, D, 12702 A, B, C, D, 12703 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, 11/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) —Zweite Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 12703 B, 12728 B Schlee (CDU/CSU) 12705 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12710 B, 12720 C, 12730 C, 12732 B Dr. Ehmke, Bundesminister 12711 B, 12728 C, 12731 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12716 C, 12723 C, 12733 B Kaffka (SPD) 12722 C, D Genscher (FDP) . . . . 12723 D, 12726 D Busse (Herford) (FDP) 12724 A, B, 12725 A, B, 12727 C Hirsch (SPD) . 12725 C, D, 12727 B, 12729 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 12729 A Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Folger: Anmeldung von Autoradioempfängern und Kofferempfängern als Zweitgeräte Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . 12733 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, denn 7. Mai 1969 Frage des Abg. Zebisch: Bau von Kindertagesstätten Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 12735 A Fragen des Abg. Hauser (Sasbach) : Gerichtshilfe für Erwachsene Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12735 B, D, 12736 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12735 D, 12736 A Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Verurteilungen wegen Mordes und Völkermordes im Ausland Dr. Ehmke, Bundesminister . 12735 B, C, D, 12736 A, B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 12735 C, D, 12736 B Weigl (CDU/CSU) 12736 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12736, C, D Frage des Abg. Baron von Wrangel: Herkunft des bei dem Attentat auf dem Frankfurter Flugplatz auf ein äthiopisches Flugzeug verwendeten Sprengstoffs 12737 A Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einfuhr von Sprengstoff aus osteuropäischen Staaten bzw. aus Jugoslawien 12737 A Fragen des Abg. Opitz: Vermögensverlust der Sparer durch Preissteigerung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär 12737 B, D, 12738 B Opitz (FDP) . . . . . . . . 12737 C, D Moersch (FDP) . . . . . . . 12738 A, B Fragen des Abg. Dr. Luda: Zuständigkeit der Deutschen Bundes- bank für die Geldwirtschaft Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12738 D, 12739 A, B, C Dr. Luda (CDU/CSU) 12739 A, B Frage des Abg. Dr. Apel: Finanzielle Unterstützung des Projekts eines senkrecht startenden Zivilflugzeuges 12739 A Fragen des Abg. Gewandt: Beschlüsse des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12739 D, 12740 B, C Gewandt (CDU/CSU) 12740 A, C Frage der Abg. Frau Klee: Berücksichtigung der Stadt Alzey bei der Auswahl neuer Bundesausbauorte Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Lieferung von Kalidüngemitteln in Entwicklungsländer Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 D, 12741 A, B, D Dr. Enders (SPD) 12741 A, B, C Frage des Abg. Picard: Anerkennung des deutschen graduierten Ingenieurs im EWG-Bereich Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12741 D, 12742 A, B, C, D, 12743 A Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12742 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 12742 A Dorn (FDP) . . . . . . . 12742 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12742 C Moersch (FDP) . . . . . . . . 12742 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . . 12743 A Frage des Abg. Hirsch: Zuschüsse für durch das Bauen in Schlechtwetterzeiten verursachte Mehrkosten an öffentlich-rechtliche Bauherren 12743 B Frage des Abg. Paul: Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden Kattenstroth, Staatssekretär . . 12743 C, D, 12744 A Paul (SPD) 12343 D, 12344 A Frage des Abg. Zebisch: Anerkennung von Unfällen auf dem zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Arbeitnehmer notwendigen Umweg von und zur Arbeit als Wegeunfälle Kattenstroth, Staatssekretär . 12744 A, C Zebisch (SPD) 12744 C Frage des Abg. Killat: Gesetzentwurf über die Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder Kattenstroth, Staatssekretär . . . 12744 C, 12745 A, B Killat (SPD) 12744 D, 12745 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 III Fragen des Abg. Weigl: Tarifliche Vereinbarungen über vermögensbildende Leistungen Kattenstroth, Staatssekretär . .12745 B, D, 12746 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 12745 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12745 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 12746 A Fragen des Abg. Josten: Erbschaftsteuer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12746 C, D, 12747 A Josten (CDU/CSU) 12746 D Strohmayr (SPD) . . . . . . 12746 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Anteil der Verteidigungsausgaben am Bruttosozialprodukt Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . , 12747 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12747 B, C Frage des Abg. Zebisch: Absetzung der Kosten für die Unterbringung der Kinder berufstätiger Mütter in Tagesheimstätten von der Lohnsteuer als Sonderausgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 12747 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Zweite Beratung — Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 12748 B, 12785 B Kaffka (SPD) 12750 C Rollmann (CDU/CSU) 12751 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12752 C, 12759 A, 12766 A, 12781 C, 12789 B, 12791 C, 12793 A, C, 12795 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12753 B, 12765 C, 12773 A, 12779 C, 12791 C Lenze (Attendorn) (CDU/CSU) . . . 12754 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 12755 D, 12762 B, 12782 A, 12785 A, 12790 A, 12792 A, B, C, D, 12794 A Busse (Herford) (FDP) . . 12756 D, 12755 A, 12768 C, 12770 C, 12774 A, 12787 B Wagner (CDU/CSU) 12757 B Schlee (CDU/CSU) 12761 B, 12766 D, 12791 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 12762 D Dr. Rutschke (FDP) . . . 12764 A, 12795 A Hirsch (SPD) . . . . . 12764 B, 12777 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 12765 B Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 12769 A Dr. Bucher (FDP) . . . 12771 D, 12782 D Kern (SPD) . . . . . 12783 B, 12786 D Bühler (CDU/CSU) 12783 C Köppler (CDU/CSU) 12784 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 12785 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 12787 D Dr. Kübler (SPD) . . . 12788 C, 12795 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12788 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4124) — Erste Beratung — . . 12796 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4149) — Erste Beratung — 12796 A Entwurf eines Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) (Drucksache V/4125) — Erste Beratung — 12796 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 1 GG (FDP) (Drucksache V/3886) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (Abg. Dr. Hofmann [Mainz], Leicht, Dr. Burgbacher, Dr. Wuermeling, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/3902) — Erste Beratung — . . 12796 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache V/4115) — Erste Beratung — . . . . . 12796 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/4117) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilf egesetzes (4. HHÄndG) (Druchsache V/4147) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache V/4148) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) — Erste Beratung — 12796 D Nächste Sitzung 12797 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12799 A Anlagen 2 bis 10 Änderungsanträge Umdrucke 644, 646, 645, 643, 649, 647, 642, 650 und 648 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4095) bzw. des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4094) 12799 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Meister betr. die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe 12803 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Meister betr. Aufnahme des Betriebs einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . 12803 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik 12804 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Aufnahme der Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald in das regionale Aktionsprogramm der Bundesregierung 12804 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Könen (Düsseldorf) betr. nächtliche Postabfertigung auf dem Flughafen Düsseldorf-Lohhausen . . . . 12804 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12699 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Dr. Aigner * 10. 5, Dr. Apel * 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) ** 7. 5. Bauknecht 7. 5. Behrendt * 10. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier * 10. 5. Deringer * 10. 5. Dichgans * 10. 5. Dr. Dittrich* 10. 5. Dröscher * 10. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Dr. Even 10. 5. Faller * 10. 5. Fellermaier * 10. 5. Flämig** 7. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Dr. HUys 7. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann** 7. 5. Dr. Kliesing (Honnef) ** 7. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Kriedemann* 10. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lautenschlager * 10. 5. Lemmer 7. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Lücker (München) * 10. 5. Mauk * 10. 5. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein** 7. 5. Memmel * 10. 5. Metzger * 10. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Picard 10. 5. Richarts * 10. 5. Richter ** 7. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Schmidt (Hamburg) 7. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Dr. Serres ** 7. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken) * 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Steinhoff 15. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell ** 7. 5. Dr. Wahl ** 7. 5. Weimer 7. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Frau Blohm 24. 5. von Eckardt 17. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein 17. 5. Dr. Tamblê 17. 5. Walter 14. 5. Anlage 2 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden 1. in § 41, 2. in § 47 Abs. 1, 3. in § 56 Abs. 3, 4. in § 59 Abs. 1 Nr. 3 12800 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Hirsch Kern Anlage 3 Umdruck 646 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 —. I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ l a Zweck von Strafe und Maßregel Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Geltung für Taten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Rechtsgüter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 6 wird gestrichen. f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufenthalts" das Wort „oder" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen international geschützte Rechtsgüter" b) Im Einleitungssatz und in Nummer 7 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Fällen" b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Inland" durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Teilnehmer an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Tat innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." 7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 8. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „ein Monat" ersetzt durch die Worte „sechs Monate". 9. In § 41 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 10. § 46 Ab. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 12. § 48 wird gestrichen. 13. § 56 Abs. 3 wird gestrichen. 14. In § 56 c Abs. 2 wird nach dem Wort „Verurteilten" das Wort „namentlich" gestrichen. 15. In § 57 erhält Absatz 2 folgenden weiteren Satz 2: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat." 16. § 59 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. § 67 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen." 17. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe," H. Artikel 1 Nr. 14 wird gestrichen. III. In Artikel 1 Nr. 19 wird § 184 c gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 13 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1 die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 4 wird § 17 gestrichen. 5. In Artikel 1 Nr. 9 wird § 23 Abs. 3 gestrichen. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 24 b Abs. 2 das Wort „namentlich" gestrichen. 6. In Artikel 1 Nr. 18 werden in § 42 e Abs. 1 vor den Worten „vorsätzliche Straftat" die Worte „nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangen" eingefügt. 8. In Artikel 1 Nr. 48 wird der § 166 gestrichen. 9. In Artikel 1 Nr. 52 erhält § 175 folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." 10. Artikel 1 Nr. 63 wird wie folgt geändert: a) Der § 237. wird gestrichen. b) In § 238 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§§ 235 und 237" ersetzt durch die Worte „§§ 235 und 236". 11. In Artikel 9 Nr. 5 werden die Worte „175 Abs. 1 Nr. 2, 3" gestrichen. 12. In Artikel 106 wird der § 166 gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 643 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1, 2. in Artikel 1 Nr. 9 werden in § 23 Abs. 3, 3. in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 werden a) in § 23 Abs. 2, b) in § 27b Abs. 1 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Bühler Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Kern 12802 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Anlage 6 Umdruck 649 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Köppler zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. 2. In Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Köppler Anlage 7 Umdruck 647 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Süsterhenn, Dr. Jaeger, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: - In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch das Wort „absichtlich" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. Süsterhenn Dr. Jaeger Dr. von Merkatz Dr. Aigner Baier Becker Berberich Biechele Bremer Burger Faller Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Dr. Frerichs Fritz (Welzheim) Dr. Giulini Glüsing (Dithmarschen) Gottesleben Dr. Hauser (Sasbach) Frau Klee Dr. Kopf Krampe Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lenze (Attendorn) Dr. Lindenberg Maucher Meis Meister Ott Petersen Dr. Prassler Rawe Dr. Ritz Frau Schroeder (Detmold) Stücklen Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 642 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 44 wird gestrichen. 2. Artikel 50 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Anlage 9 Umdruck 650 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 101 a wird eingefügt: „Artikel 101 a Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt." Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Rollmann Schlee Hirsch Anlage 10 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12803 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) in § 23 wird Absatz 2 gestrichen, b) in § 27 b Absatz 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 2. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 175 erhält folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." b) § 237 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 31. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Fragen 75 und 76) : Warum wird die sogenannte Lifo-Methode für die Bewertung der Edelmetalle in der Steuerbilanz der einschlägigen Wirtschaft von . den Finanzbehörden nicht anerkannt, obwohl sie bei der Handelsbilanz allgemein üblich ist? Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich durch den gespaltenen Goldpreis die seitherigen Voraussetzungen geändert haben, den angesprochenen Fragenkomplex zu überprüfen und die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe und der Kreditinstitute, die sich zugleich industriell betätigen, sinngemäß zu ändern? Das nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bei der Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz zulässige sog. Lifo-Verfahren deckt sich nicht mit dem bestehenden Steuerrecht. Bei dem Lifo-Verfahren wird — entgegen dem tatsächlichen Verlauf — unterstellt, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden und daß dementsprechend die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände aus den ältesten Zugängen stammen. Das Lifo-Verfahren hat insbesondere bei Preissteigerungen Bedeutung. Es gestattet, daß das Vorratsvermögen in der Periode einer Preissteigerung mit den bei Beginn der Preissteigerung geltenden Werten bewertet wird, auch wenn die damals vorhandenen Bestände längst veräußert und die Neuzugänge zu höheren Preisen angeschafft worden sind: Es werden dadurch im Wertansatz des Vorratsvermögens stille Reserven gebildet. Die Bildung solcher stiller Reserven ist jedoch nach § 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Nach dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift, die den Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes und des sonstigen Handelsrechts nach § 5 Satz 2 EStG vorgeht, ist das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen, soweit nicht ein niedrigerer Teilwert in Betracht kommt, mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Beim Lifo-Verfahren wird aber der am Bilanzstichtag vorhandene Bestand nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit denen eines anderen Bestands — eines früheren, tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bestands — bewertet. Eine solche Bewertung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 EStG steuerlich nicht zulässig. Das Lifo-Verfahren ist eine Bewertungsmethode, durch die in erster Linie die sog. Scheingewinnbesteuerung bei Preissteigerungen ausgeschlossen werden soll. Das Problem der Scheingewinnbesteuerung ist jedoch steuerlich bereits durch die Preissteigerungsrücklage nach § 74 EStDV gelöst, so daß eine steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens, die nur durch eine Gesetzesänderung möglich wäre, nicht geboten ist. Abgesehen hiervon würde das Lifo-Verfahren gegenüber der Preissteigerungsrücklage einen erheblichen Steuerausfall zur Folge haben. Der Finanzausschuß des Bundestages hat deshalb bei der Beratung des inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, durch das die Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 auch steuerlich übernommen werden, die steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu dem bezeichneten Gesetz — Bundestags-Drucksache V/3852). Aus den dargelegten Gründen kann das Lifo-Verfahren steuerlich auch nicht für die Bewertung der Edelmetalle zugelassen werden. Der Umstand des gespaltenen Goldpreises kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 26. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Frage 115) : Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung zu § 16 der Gewerbeordnung dergestalt zu ergänzen, daß der Betrieb einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe aufgenommen wird? Im Bundesministerium für Gesundheitswesen wird zur Zeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690) vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die von Ihnen genannten Kunststoff-Sintereien in die Verordnung einbezogen und damit der Ge- 12804 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 nehmigungspflicht unterworden werden sollen. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Wenn Sie es wünschen, werde ich Sie zu gegebener Zeit von dem Ergebnis der Untersuchungen unterrichten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 28. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 79): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik sicherzustellen, nachdem mit der Finanzhilfe der Stiftung Volkswagenwerk künftig nicht mehr zu rechnen ist? Die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik mit dem Titel „Die Internationale Politik" sind seit ihrer Gründung durch Stiftungen, vor allem durch die Stiftung Volkswagenwerk, gefördert worden. Die Stiftung Volkswagenwerk hatte zunächst die Förderung für 3 Jahre zugesagt. Sie hat dann den Förderungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt, obwohl sie normalerweise derartige Projekte nicht länger als 3 bis höchstens 5 Jahre fördert. Da die Jahrbücher inzwischen internationales Ansehen gewonnen hatten und eine andere Form der Finanzierung nicht gefunden wurde, hat das Kuratorium 3) der Stiftung am 11. Dezember 1968 beschlossen, die Förderung noch einmal für 2 Jahre fortzusetzen; es hat aber bei dieser Gelegenheit erklärt, daß eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein werde. Die Förderungsbeiträge für 1969 und 1970 betragen übrigens je DM 90 000,—. Die Bundesregierung betrachtet die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik als eine Publikation von großem Wert, sowohl was die Beschäftigung mit Problemen der internationalen Politik in der Bundesrepublik selbst angeht, als auch in bezug auf die Darstellung internationaler Probleme aus deutscher Sicht. Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik steht mit verschiedenen Stellen in Verbindung, um das Erscheinen der Jahrbücher auch über das Jahr 1970 hinaus sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt diese Bemühungen mit Interesse und wird, wenn es sich als notwendig erweisen sollte, überlegen, wie sie diese Bemühungen von sich aus unterstützen kann. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 30. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 121): Ist die Bundesregierung bereit, die wirtschaftsschwache Region im Nordteil des Landes Rheinland-Pfalz, umfassend die Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterweld, in ihr regionales Aktionsprogramm aufzunehmen? Bund und Länder entwickeln zur Zeit Regionale Aktionsprogramme für größere, zusammenhängende Bundesfördergebiete. Die räumliche Gliederung dieser Aktionsprogramme erfolgt auf der Grundlage der von den Ländern entwickelten regionalpolitischen Vorstellungen. So basiert die Abgrenzung des bereits in Kraft getretenen Aktionsprogramms für das Gebiet „Eifel/Hunsrück" (Regierungsbezirk Trier sowie aus dem Regierungsbezirk Koblenz der Landkreis Zell und Teile der Landkreise Mayen und Cochem) auf dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Einteilung des Landes in Regionen vom 16. März 1967 und dem Landesentwicklungsprogramm vom April 1968. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist das im Aktionsprogramm „Eifel/Hunsrück" ausgewiesene Gebiet „besonders förderungsbedürftig". Daneben verbleiben kleinere Bundesfördergebiete, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage noch nicht entschieden ist, ob sie in bestehende bzw. neue Aktionsprogramme einbezogen oder ob sie außerhalb von Aktionsprogrammen gefördert werden sollen. Dazu gehören in Rheinland-Pfalz auch die Landkreise Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die bei diesen Fragen das Vorschlagsrecht hat, untersucht zur Zeit die Möglichkeiten, die genannten Landkreise in ein Aktionsprogramm aufzunehmen. Erst wenn diese Untersuchungen zu konkreten Vorschlägen herangereift sind, kann die Bundesregierung ihrerseits Stellung nehmen. Selbstverständlich stehen auch den Fördergebieten außerhalb von Aktionsprogrammen die Mittel des Regionalen Förderungsprogramms weiterhin mit dem ihnen entsprechenden Anteil zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft dafür einsetzen, daß auch für die wenigen Gebiete, die keinem größeren Aktionsraum zugeordnet werden können, eine Fünf-Jahres-Produktion der Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 7. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/4156 Frage 2) : Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Anwohner des Flughafens Düsseldorf-Lohausen, die nächtliche Postabfertigung, die demnächst auf Düsenflugzeuge umgestellt werden soll, wegen des auf dem obigen Flughafen geltenden Nachtstartverbotes auf den Flughafen Köln-Bonn zu verlagern und die sonst in Düsseldorf-Lohausen verladene Post durch Kraftfahrzeuge zum Flugplatz Köln-Bonn zu bringen, um Verzögerungen bei der Postabfertigung auf ein Mindestmaß zu beschränken? Das Nachtluftpostnetz wird von der Deutschen Lufthansa im Auftrage der Deutschen Bundespost Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12805 betrieben. Letztere hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die dabei verwendeten Flugzeuge. Trotzdem hat sie, im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Düsenflugzeuge in der Nacht, die Lufthansa dringend gebeten, für die Nachtluftpostflüge geeignete Propellermaschinen weiterhin einzusetzen. Die Lufthansa hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert. Sollte die Lufthansa ab Sommerfahrplan 1970 über keine Propellermaschinen mehr verfügen können, so muß — bei einer generellen Beibehaltung des Nachtstartverbotes für Düsenflugzeuge in Düsseldorf — dieser Flugplatz aus dem Nachtluftpostnetz ausgeklammert und die Post des Düsseldorfer Raumes über den Köln-Bonner Flugplatz abgefertigt werden. Die umfangreichen Ermittlungen für diesen Betriebsfall haben selbst bei optimaler Lösung ergeben, daß die Zeiten, bis zu denen die Sendungen bei den betroffenen Postämtern für den Luftpostanschluß vorliegen müssen, 30-200 Minuten früher festgelegt werden müßten, und daß damit die Postversorgung aus dem Düsseldorfer Bereich sich leider unvermeidlich verschlechtern würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Straf-rechtsausschuß legt Ihnen mit dem heutigen Tage zwei Berichte vor, die das Ergebnis der Arbeit des Strafrechtsausschusses von sechs Jahren sind.
    In dem ersten Bericht, der Ihnen vorliegt, hat der Strafrechtsausschuß die wichtigsten kriminalpolitischen Ergebnisse seiner Arbeit so transponiert, daß sie mit Wirkung ab 1. September 1969 bzw. — teilweise — mit Wirkung ab 1. April 1970 in das geltende Recht übertragen werden.
    Der zweite Schriftliche Bericht hat einen komplett neuen Allgemeinen Teil eines Strafrechtsgesetzbuchs hat und darüber hinaus wichtige Änderungen des Besonderen Teils zum Inhalt.
    Die Arbeiten des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform waren — dies ersehen Sie schon aus der langen Arbeitszeit von sechs Jahren — sehr mühsam. Wir waren uns alle darüber im klaren, daß es nicht möglich war, daß eine Gruppe oder Fraktion dieses Parlaments ihre Auffasungen in völliger Reinheit hätte durchsetzen können. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn eine dieser drei Fraktionen über die absolute Mehrheit verfügen würde, was ja bekanntlich nicht der Fall ist.
    Daraus folgt konsequent, daß die Ergebnisse unserer Arbeit letztlich Kompromißentscheidungen sind. Sie sind allerdings — das möchte ich besonders betonen — sehr fortschrittliche Kompromißentscheidungen, die von der Mehrheit des Ausschusses so abgestimmt und koordiniert worden sind, daß sie — das ist die Hoffnung der Ausschußmitglieder — von der überwiegenden Mehrheit dieses Hohen Hauses angenommen werden.
    Erlauben Sie mir zunächst auch noch einige weitere kurze Bemerkungen. In der Offentlichkeit stoßen die Beschlüsse des Sonderausschusses nicht immer auf Verständnis. Manche Bürger verwechseln kriminalpolitisch notwendige Entscheidungen mit einer „weichen Welle" im Strafrecht. Mitunter bestehen auch reichlich altertümliche Vorstellungen über dieses neue Strafrecht. Die Aufgaben eines modernen Strafrechts müssen indessen von den praktischen Gegebenheiten her betrachtet werden. Der Staat darf nämlich nicht auf Grund irgendwelcher metaphysischer Vorstellungen, etwa weil eine Sünde begangen worden sein kann, sondern nur auf Grund einer bitteren Notwendigkeit strafen.
    Daraus folgt, daß das Strafrecht nicht Racheinstinkten dienen soll, sondern ein modernes Reaktionsmittel unserer Gesellschaft auf das Verbrechen des 20. Jahrhunderts sein muß. Das Strafrecht soll eine wirksame Bekämpfung der modernen Kriminalität ermöglichen, mit Vorrang auf eine Resozialisierung des Täters ausgerichtet sein, einen umfassenden Schutz für die Rechtsgüter der Allgemeinheit und des einzelnen Bürgers gewähren und selbstverständlich auch die Grundlage für eine gerechte, schuldangemessene Bestrafung des Täters sein.
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Strafrechtsausschuß ein neues modernes kriminalpolitisches Konzept entwickelt, das eine Fülle von verschiedenen Sanktionsmitteln dem Richter zur Auswahl . bietet und das mit Sicherheit dafür Sorge trägt, das die Hang-, Früh- und Gewohnheitskrimi-



    Dr. Müller-Emmert
    nalität rechtzeitig erkannt und entsprechend bekämpft wird.
    Schwerpunkte dieses neuen kriminalpolitischen Programms sind zunächst einmal die sogenannte einheitliche „Freiheitsstrafe" und zum zweiten die sogenannte kurze Freiheitsstrafe. Zu dem ersten Problem ist in der gebotenen Kürze folgendes zu sagen. Der Sonderausschuß schlägt Ihnen die Beseitigung der Zuchthausstrafe, genauso aber auch der Einschließung, der Gefängnisstrafe, der Strafhaft und der Haft vor. All diese verschiedenen Freiheitsstrafarten gehen zukünftig in eine einheitliche Freiheitsstrafe, die sogenannte Freiheitsstrafe, über.
    Die Überlegungen des Ausschusses waren die, daß ganz sicher feststeht, daß die Zuchthausstrafe einen entehrenden Effekt hat, daß sie den Bürger, der mit dieser Zuchthausstrafe belegt ist, zu einem Bürger zweiter Klasse stempelt, daß sie dadurch die Wiedereingliederung eines straffällig gewordenen Bürgers in die Gesellschaft erheblich erschwert und damit auch bei einem strafentlassenen Zuchthausgefangenen den Keim für zukünftige neue Kriminalität legt, weil erfahrungsgemäß ein solcher „Zuchthäusler", wie der Volksmund sagt, sich schwerlich wieder in die menschliche Gesellschaft eingliedern
    kann.
    Dabei geht es nicht — um dies auch noch besonders zu betonen — um eine „weiche Welle" im Strafrecht. Der Strafrahmen, der in den einzelnen Vorschriften vorgesehen ist, ist so weit gefaßt, daß jeder Straftäter die ihm gebührende Strafe erhält, wobei man bedenken muß, daß es in der Praxis ohnehin keinen Unterschied zwischen Zuchthaus und Gefängnis gibt, auch gar nicht geben kann, weil das Entscheidende dieser beiden Freiheitsstrafarten letztlich die Entziehung der Freiheit des einzelnen Verurteilten ist. Der Strafrechtsausschuß übernimmt mit diesem seinem Vorschlag die Ergebnisse der Reformarbeiten verschiedener europäischer Staaten, und darüber hinaus befindet er sich in diesem Punkt auch in völliger Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Mehrheit der deutschen Rechtswissenschaft und insbesondere der Vollzugspraxis.
    Der zweite Punkt, den ich schon angedeutet habe und der ebenfalls kurz behandelt werden muß, ist der der Einschränkung der sogenannten kurzen Freiheitsstrafe. Es gibt in der Strafrechtswissenschaft und in der Strafrechtspraxis keine Zweifel darüber, daß die kurze Freiheitsstrafe im Bereich bis zu etwa sechs Monaten kriminalpolitisch wenig Sinn hat. Dies ergibt sich daraus, daß in einer so kurzen Voll- zugszeit eine wirksame Beeinflussung des Strafgefangenen überhaupt nicht möglich ist, daß darüber hinaus die Tätergruppen, die mit einer solchen kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, an sich weit überwiegend schon sozial eingegliedert sind und deshalb eigentlich gar keiner Resozialisierung bedürfen und daß schließlich auch eindeutige Nachteile der kurzzeitigen Freiheitsstrafe insofern vorliegen, als derjenige, der mit einer solchen Strafe belegt wird, erhebliche Nachteile in Form des Verlustes des Arbeitsplatzes oder in Form von familiären Schwierigkeiten während seiner Abwesenheit auf Grund des
    Strafvollzugs gewärtigen muß. Deshalb ist im Straf-rechtsausschuß der Grundsatz beschlossen worden, daß die kurzzeitige Freiheitsstrafe erheblich eingeschränkt wird.
    In diesem Punkt gab es weitergehende Anträge einer Minderheit des Ausschusses, die dahin gingen, die kurzzeitige Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten überhaupt abzuschaffen und durch ein anderes Sanktionensystem, insbesondere durch Erweiterung der Anwendung der Geldstrafe, zu ersetzen. In dieser Frage hat der Strafrechtsausschuß besonders lange diskutiert. Das Ergebnis dieser Diskussion ist eine Kompromißentscheidung, die dahin geht, daß für die Zukunft eine kurzzeitige Freiheitsstrafe im Bereich bis zu einem Monat überhaupt nicht mehr möglich ist und daß darüber hinaus der Richter verpflichtet ist, an Stelle einer Freiheitsstrafe im Bereich von einem Monat bis zu sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafe anzuwenden, und daß er dann, wenn er gleichwohl ausnahmsweise zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe in diesem Bereich kommt, diese Freiheitsstrafe grundsätzlich zur Bewährung aussetzen muß.
    Gerade diese Entscheidung ist für die Praxis von wesentlicher Bedeutung. Dies ergibt sich aus der Verurteiltenstatistik, die für die Bundesrepublik ausweist, daß sage und schreibe jährlich rund 100 000 deutsche Bundesbürger zu Freiheitsstrafen bis zu einem Monat verurteilt werden. Rund zwei Drittel von diesen 100 000 Bundesbürgern müssen sogar ihre Freiheitsstrafe verbüßen, was bedeutet, daß nur ein Drittel dieser Verurteilten die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung erhält. Wir ersehen aus diesen Zahlen, daß für die Zukunft gerade in diesem unteren Bereich der Strafe eine erhebliche Einschränkung zu gewärtigen ist.
    In gebotener Kürze — das Stoffgebiet ist zu groß — möchte ich einen anderen Punkt anschneiden. Wir führen ein neues Geldstrafensystem ein, das schuld- und vermögensbezogen ist. Jeder Täter wird im Rahmen der Festsetzung einer Geldstrafe nicht nur nach dem Maße seiner Schuld, sondern auch nach seinen Vermögensverhältnissen eingestuft und bewertet, so daß die Geldstrafe mit Sicherheit zukünftig sozialer gestaltet sein wird.
    Darüber hinaus haben wir festgelegt, daß in Zukunft die Aussetzung von Freiheitsstrafen in erweiterter Weise angewendet werden kann. Bislang hat das Gericht nur die Möglichkeit, Freiheitsstrafen im Bereich bis zu 9 Monaten zur Bewährung auszusetzen. Dieser Rahmen wird auf 2 Jahre erweitert, wobei das Gericht grundsätzlich bis zu einem Jahr die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen muß, während im Bereich von einem Jahr bis zu zwei Jahren das Gericht ausnahmsweise, wenn eine günstige Täterprognose vorliegt, diese Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann.
    Neu ist auch das Sanktionensystem, soweit es sich um die freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt, die neben einer Strafe angeordnet werden können. Wichtig ist dabei, daß in Zukunft das Arbeitshaus aus dem Bereich des Strafrechts verschwinden wird.



    Dr. Müller-Emmert
    Bei diesen Tätergruppen handelt es sich durchweg um wohl gemeinlästige, aber nicht um gemeingefährliche Personen, gegen die das Strafrecht nicht angewendet werden soll. In Zukunft werden wir einmal die psychiatrische Krankenanstalt, zum zweiten die Entziehungsanstalt, schließlich die neue sozialtherapeutische Anstalt, die Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot haben. Diese freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßregeln der Besserung und Sicherung finden sich nahtlos mit dem weiteren Strafensystem zusammen, so daß — davon sind wir überzeugt — wir eine wirksame Handhabe gegen die Hang-, Früh- und Abartigenkriminalität zur Verfügung haben.
    Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die wichtigsten kriminalpolitischen Ergebnisse schon mit Wirkung ab 1. September 1969 bzw. ab 1. April 1970 in das Gesetz aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um die einheitliche Freiheitsstrafe, um die Beschränkung kurzer Freiheitsstrafen auf Ausnahmefälle, um die erweiterte Anwendung der Strafaussetzung zur Bewährung, um den Verzicht auf Strafe bei sonders schweren Tatfolgen für den Täter, um die Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung freiheitsentziehender und freiheitsbeschränkender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um den Wegfall des Arbeitshauses und die Umgestaltung der Sicherungsverwahrung. Das neue Geldstrafensystem und weitere Punkte, die in dieser letzten Liste nicht enthalten sind, können erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1973 Gesetz werden; dies deshalb, weil der Strafrechtsausschuß, ich sage besser: weil der Bundestag in Zukunft noch eine Fülle von Arbeit im Bereich der Einführung der Strafrechtsreform erledigen muß, weil er nämlich ein neues Strafvollzugsgesetz beschließen muß, weil er ein Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch beschließen muß, weil er Angleichungen von rund 400 strafrechtlichen Nebengesetzen durchführen muß, weil er darüber hinaus die Strafregisterverordnung, das Straftilgungsrecht und das Strafprozeß- und Gerichtsverfassungsrecht auf das neue Strafrecht hin ausrichten muß.
    Sie ersehen daraus, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß der Strafrechtsausschuß im Laufe dieser sechs Jahre eine Fülle von Arbeit geleistet hat. Diese Arbeit wurde, das möchte ich ganz besonders betonen, in sehr kollegialer Weise in einer guten menschlichen Atmosphäre hinter uns gebracht. Es ist uns gelungen, trotz vieler sachlicher Gegensätze immer eine Basis der Gemeinsamkeit zu finden und manchmal nach sehr langen Diskussionen doch eine Kompromißentscheidung zu finden, die von der Mehrheit des Ausschusses getragen werden konnte. Dabei sind wir uns der Tatsache bewußt, daß das Strafrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in die Einzelsphäre eines jeden Bürgers eingreift und daß es deshalb notwendig ist, daß dieses neue Strafrecht von der Mehrheit unseres Volkes, aber selbstverständlich erst recht von der Mehrheit ,dieses Hauses getragen wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und erteile das Wort nunmehr dem zweiten Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Schlee.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Albrecht Schlee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Berichterstattung befaßt sich im Anschluß an die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Müller-Emmert ebenfalls in der Hauptsache mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, soweit der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform Ihnen hier einen neuen Allgemeinen Teil unseres Strafrechts vorschlägt.
    Der erste Abschnitt dieses Entwurfs regelt zunächst den zeitlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich des deutschen Strafrechts. Er enthält in seinem zweiten Teils einige Bestimmungen über den Sprachgebrauch des Gesetzes. Es ist aus diesem Abschnitt folgendes hervorzuheben.
    Erstens. § 1 des Entwurfs wiederholt im Wortlaut den Abs. 2 des Art. 103 des Grundgesetzes, daß eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
    Dies ist der Grundsatz rechtsstaatlicher Strafrechtspflege schlechthin, der älter ist als das Grundgesetz und die Reichsverfassung von Weimar und der schon im alten Reichsstrafgesetzbuch enthalten war mit der präziseren Fassung, daß die Strafe gesetzlich bestimmt sein mußte, bevor die zu bestrafende Handlung begangen wurde.
    Dabei steht außer Zweifel, daß zur gesetzlichen Bestimmung der Strafbarkeit die gesetzliche Festlegung des strafbaren Tatbestandes, d. h. die Beschreibung des Handlungstyps, und der daraus folgenden Strafdrohung und Nebenfolgen gehören. Weil aber der Abs. 1 des Art. 104 des Grundgesetzes bestimmt, daß die Freiheit der Person nur ,auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden kann, dürfte 'es weiterhin außer Zweifel stehen, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe ihre Grundlage in einem förmlichen Gesetz, nicht nur in einer Rechtsverordnung haben muß.
    Als eine Folge des § 1 und des Art. 103 des Grundgesetzes ist es selbstverständlich, daß weiterhin das Rückwirkungsverbot gilt, d. h., daß die Strafe und deren Nebenfolgen sich nach dem Gesetz bestimmen, das zur Zeit der Tat gilt. Dabei ist neu in der Formulierung, aber nicht in der Sache, daß bei einer Änderung der Strafdrohung während der Begehung der Tat das Gesetz anzuwenden ist, das bei Beendigung der Tat gilt. Wird aber zwischen Beendigung der Tat und deren Aburteilung das Gesetz geändert, so ist wie bisher das mildeste Gesetz anzuwenden. Für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung dagegen gilt grundsätzlich das Gesetz zur Zeit der Entscheidung, weil die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser in die Zukunft wirkenden Maßregeln aus dem Augenblick der Verhandlung zu beurteilen sind.
    Aber eine Ausnahme soll bestehen für Anordnung und Dauer der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, soweit sie sich als eine



    Schlee
    völlig neue Einrichtung darstellt, ferner für Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung und der Führungsaufsicht. Für diese schweren Eingriffe in die Freiheit des Verurteilten sind die Grundsätze anzuwenden, die für die Bestimmung der Strafe gelten, also das Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
    Ferner soll das deutsche Strafrecht schlechthin gelten für Taten, die im Inland begangen werden, ferner unabhängig vom Recht des Tatortes für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden, und für eine Reihe von Tatbeständen und Taten, die unter den Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 im Ausland begangen werden.
    Im Entwurf 62 war in einer Anmerkung vorgeschlagen, daß im Einführungsgesetz zu dem neuen Strafgesetzbuch geregelt werden sollte, wie das deutsche Strafrecht auf Taten anzuwenden sei, die zwar im Inland, aber nicht im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen werden. Der Sonderausschuß hat diesen Vorschlag nicht übernommen. Er will die Auslegung des Begriffes des Inlands der Rechtsprechung überlassen.
    Endlich ist noch hervorzuheben, daß dieses Strafrecht für die Taten Jugendlicher und Heranwachsender nur gilt, soweit das Jugendgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
    Sodann ist unter den Bestimmungen über den Sprachgebrauch der § 12 des Entwurfs von Bedeutung. Danach unterscheidet auch das neue Strafrecht zwischen Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber bedroht sind, Vergehen dagegen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht werden. Diese Teilung beruht auf dem heùte geltenden Recht. Das gegenwärtige Strafrecht unterscheidet Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Diese unterscheiden sich wiederum grundsätzlich nach der Art der angedrohten Strafe, insbesondere Freiheitsstrafe, nämlich Zuchthaus für Verbrechen, Gefängnis oder Geldstrafe für Vergehen, Haft- oder Geldstrafe bis zu 500 DM für Übertretungen. Die weitere Strafart der Einschließung hat ihre Bedeutung seit Jahren völlig verloren.
    Es ist schon in meiner Studienzeit von 35 Jahren als ein altes Problem des Strafrechts bezeichnet worden, das nicht kriminelle, sondern nur polizeiliche Unrecht der Übertretungen aus dem Strafrecht auszuscheiden. Diese Ausscheidung soll mit dem neuen Strafgesetz geschehen, das keine Übertretungen mehr enthalten wird. Die Mindeststrafe für Zuchthaus beträgt jedoch nach dem geltenden Recht ein Jahr. Daraus ergibt sich die oben wiedergegebene Einteilung, wonach Verbrechen rechtswidrige Taten sind, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht werden, und diese Einteilung hat für eine Reihe weiterer Bestimmungen, z. B. für die Strafbarkeit des Versuchs, weiterhin ihre Geltung.
    Ich weise darauf hin, daß in Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts diese Anpassung, die Neueinteilung der verschiedenen Verbrechen und Vergehen, neu geregelt werden soll unter der Voraussetzung, daß dieses Hohe Haus sich für die Einführung der einheitlichen Freiheitsstrafe entscheiden wird.
    Sie finden hier noch Bestimmungen für die Übertretungen. Ich darf dazu aber hinweisen auf Nr. 30 des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, das am 1. Oktober 1973 in Kraft treten soll und mit dem dann der 29. Abschnitt unseres Strafgesetzbuchs, d. h. der Abschnitt über die Übertretungen, aufgehoben werden soll.
    Ich komme damit zum Zweiten Abschnitt des Entwurfs, der unter der Überschrift „Die Tat" die wesentlichen dogmatischen Normen des Strafrechts enthält. Es ist eine weit verbreitete und wohl auch berechtigte Meinung der Sachverständigen, daß der dogmatische Teil unseres Strafrechts bei weitem nicht so dringend einer Reform bedarf wie z. B. die Strafe oder die Maßregeln. Man hat früheren Gesetzgebern das Lob gespendet, daß sie durch weise Zurückhaltung auf dem Gebiete dogmatischer Normierungen Rechtsprechung und Rechtslehre vor Erstarrung bewahrt haben. Der Ausschuß hat sich daher ebenfalls für die dogmatischen Bestimmungen tunlichster Beschränkung befleißigt und nur unbedingt notwendige Reformen aufgenommen. So hat er z. B. davon Abstand genommen, die in dem Entwurf 1962 unter dem Sprachgebrauch vorgeschlagenen Beschreibungen der Straftat und der rechtswidrigen Tat zu übernehmen.
    Auch nach dem neuen Strafrecht — und es handelt sich weiterhin um ein Strafrecht — wird die strafrechtliche Verantwortung für eine Tat an drei unabdingbare Voraussetzungen gebunden sein: 1. Der Täter muß einen gesetzlich bestimmten Tatbestand verwirklicht haben, 2. die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklichende Tat muß auch rechtswidrig sein, 3. der Täter muß schuldhaft gehandelt haben.
    Über die Verankerung des gesetzlichen Tatbestandes im Grundgesetz habe ich bereits gesprochen. Nur wenn der Richter feststellt, daß die Umstände der abzuurteilenden konkreten Tat den Merkmalen eines gesetzlich geregelten, abstrakt beschreibenden Tatbestandes entsprechen, darf er verurteilen. Ein solches Strafrecht ist ohne Zweifel lückenhaft. Aber in einem Rechtsstaat kann es kein anderes Strafrecht geben als ein solches, das auf gesetzlich normierten Tatbeständen beruht.
    Die tatbestandsmäßige Handlung muß ferner rechtswidrig sein, d. h. es dürfen dem Täter keine Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen. Der Entwurf bringt weder eine Definition der Rechtfertigungsgründe noch eine abschließende Zusammenfassung aller Rechtfertigungsgründe. Er sagt in den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Teils nur, daß eben nicht rechtswidrig handelt, wer sich in Notwehr oder im sogenannten rechtfertigenden Notstand befindet.
    Außer diesen beiden Rechtfertigungsgründen gibt es andere, z. B. im Besonderen Teil die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der Beleidigung oder andere, die nicht im Strafgesetz enthalten sind, z. B. die Fälle der Selbsthilfe des bürgerlichen Rechts



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    oder Gründe, die die Rechtsprechung anerkennt, z. B. die Einwilligung oder die vermutete Einwilligung des Verletzten.
    Die Rechtsprechung wird also auch in Zukunft nicht gehindert sein, über diese gesetzlich fixierten Normen des Strafrechts hinaus Rechtfertigungsgründe anzuerkennen, wo ein Bedürfnis der Gerechtigkeit hervortritt. So ist z. B. der nunmehr im Entwurf formulierte rechtfertigende Notstand eine Frucht der Rechtsprechung, die auf dem Prinzip der Abwägung der Rechtsgüter und der in ihnen verkörperten Interessen beruht. Ich verweise hier auf § 34 des Entwurfs.
    Drittens muß der Täter schuldhaft gehandelt haben. Diese Schuld im weiteren Sinne besteht zunächst in einer intellektuellen Beziehung des Täters zu seiner Tat. Nur wenn der Täter vorsätzlich oder — wenn besonders angedroht — fahrlässigerweise den Tatbestand verwirklicht hat, wird er strafbar. Auch hier ist der Ausschuß dem Entwurf 62 nicht gefolgt, indem er die dort vorgesehene Normierung der Begriffe des Vorsatzes, der Fahrlässigkeit, der Absicht und der Wissentlichkeit nicht in den Entwurf aufgenommen hat, um künftigen Erkenntnissen der Rechtsprechung und der Rechtslehre den Weg nicht zu verbauen. Auch das bisherige Recht besaß keine Definitionen dieser Begriffe, ohne daß bisher ein Bedürfnis danach empfunden worden wäre. Es wird aber normiert, daß dem Täter solche Umstände nicht zugerechnet werden dürfen, die er nicht kannte, und daß die irrige Annahme von Umständen, die einen milderen Tatbestand ausmachen würden, ihm zugute kommt.
    Zur Schuld gehört aber weiter, daß das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten dem Täter vorzuwerfen ist. Auch insoweit bestimmt der Entwurf nicht, was Vorwerfbarkeit ist oder wann der Täter schuldhaft handelt. Er bestimmt nur einzelne Voraussetzungen, unter denen der Täter ohne Schuld handelt.
    Ohne Schuld handelt vor allem, wem die Einsicht in das Unrecht seines Tuns fehlt. Für das Kind — § 19 — darf kraft Gesetzes diese Einsicht niemals angenommen werden. Das Kind ist schuldunfähig. Ohne Schuld handelt aber auch, wer infolge gewisser geistiger oder seelischer Mängel bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist die Reformierung des bekannten § 51. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann — muß aber nicht — die Strafe gemildert werden. Es war im Ausschuß erwogen worden, ob man hier eine allgemeine Formulierung finden solle, also ohne Anführung bestimmter seelischer Mängel oder Defekte. Der Ausschuß hat es aber für richtig gehalten, hier im einzelnen zu nennen, welche seelischen und geistigen Defekte er der Rechtsprechung als Grundlage für einen Ausschluß oder die verminderte Schuldfähigkeit nennen will.
    Neu als gesetzliche Bestimmung, aber auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits angewandtes Recht ist die Aufnahme des sogenannten Verbotsirrtums als § 17 des Entwurfs. Fehlt dem
    Täter, also dem sonst voll verantwortlichen Täter, bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Hätte er den Irrtum vermeiden können, so kann die Strafe nach der allgemeinen Vorschrift des § 49 Abs. 1 des Entwurfs gemildert werden. Hier hat sich der Ausschuß nicht jener Rechtslehre angeschlossen, die das Unrechtsbewußtsein als Teil des Vorsatzes betrachtet. Diese Lehre hätte zur Folge, daß der Täter bei vorsätzlichen Taten immer freigesprochen werden müßte, wenn er sich im Augenblick der Tat des Unrechts seines Tuns nicht bewußt war, es sei denn, daß auch die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht wäre.
    Die dem Entwurf zugrunde liegende Schuldtheorie dagegen hebt das Unrechtsbewußtsein vom Vorsatz ab, so daß der Täter nur straflos wird, wenn er die mangelnde Einsicht nicht vermeiden konnte. Hätte er sie vermeiden können, so bleibt er wegen vorsätzlicher Tat schuldig, jedoch kann seine Strafe gemildert werden.
    Das Strafgesetz verlangt also im einzelnen, daß er sein Gewissen anstrengt, um sein Tun und Lassen straflos zu halten. Er muß sich z. B. bemühen, die strafgesetzlichen Normen zu kennen, die seinen Lebens- oder Berufskreis berühren. Ich meine aber, daß dieses Erfordernis der Einsicht in das Unrecht der Tat als Voraussetzung der Vorwerfbarkeit und damit der Strafbarkeit der Tat seine besondere Bedeutung auch bei denjenigen Tatbeständen des Besonderen Teils des Strafgesetzes besitzt, die das Verbot des rechtswidrigen Tuns oder das Gebot rechtmäßigen Verhaltens enthalten. Es bedeutet, daß das Strafrecht nicht allein auf Grund eines gesetzgeberischen Aktes gelten kann, sondern deshalb, weil der überwiegende Teil des Volkes die als strafbar normierten Tatbestände als Unrecht anerkennt. Der Gesetzgeber wird also strafrechtliches Unrecht nicht nach Willkür begründen können, sondern nur solche Tatbestände schaffen können, die dem Grundgesetz oder auch den überkommenen und in der Gegenwart noch geltenden Vorstellungen des Volkes von Recht und Unrecht nicht widersprechen.
    Ohne Schuld handelt endlich nach dem Entwurf z. B. auch der Täter, der sich in einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu einer rechtswidrigen Tat hinreißen läßt.
    Ich beziehe mich nun auf meinen Bericht bezüglich der Täterschaft, ferner bezüglich des Versuchs, möchte aber noch auf folgendes hinweisen. Nach den §§ 36 und 37 wird, wie bisher in den §§ 11 und 12 geregelt, die Straflosigkeit parlamentarischer Außerungen und der Berichte aus Parlamenten übernommen. In dem § 11 des geltenden Strafrechts sind nur die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane der Länder, nicht aber die Mitglieder des Bundestages genannt, für die sich die sogenannte Indemnität ja aus dem Artikel 46 des Grundgesetzes ergibt. Der Ausschuß war der Meinung, daß mit dem neuen § 36 für die Mitglieder des Bundestages wie für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane der Länder einheitliches Recht geschaffen werden soll und auch geschaffen
    12708 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den. 7. Mai 1969
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    wird. Er ist jedoch weiter der Meinung, daß es verfassungspolitisch erwünscht wäre, wenn auch den Mitgliedern — und zwar allen Mitgliedern — des Vermittlungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses nach den Notstandsgesetzen diese Indemnität zugesprochen würde. Er meint jedoch, daß der richtige Platz für diese Regelung im Grundgesetz zu finden wäre und daß eine Regelung im Strafrecht allein dieses Bedürfnis nicht befriedigen würde.
    Ich darf Ihre Aufmerksamkeit noch dem 2 und 3. Titel des Dritten Abschnitts zuwenden, in dem die Strafzumessung und die Strafbemessung bei mehre-Gesetzesverletzungen normiert sind. Unser Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Schuld und Strafe müssen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen. Wie aber dieses Verhältnis zu finden sei, darüber gibt es verschiedene Meinungen. Die einen meinen, daß der konkreten Schuld des Täters im einzelnen Falle nur eine genau bestimmte Strafe gerecht werde, die der Richter suchen und erkennen müsse. Andere — und insbesondere ein Teil der oberen Gerichte — vertreten den Standpunkt, daß es für die Bemessung der Strafe nach der konkreten Schuld einen gewissen, allerdings eng begrenzten Spielraum gebe, so daß z. B. im einzelnen Fall eine Strafe zwischen sechs und acht Monaten angemessen sei, wobei selbstverständlich innerhalb dieses Entscheidungsraumes schließlich auf eine bestimmte Strafe zu erkennen ist. Der Alternativ-Entwurf der Strafrechtslehrer steht dagegen auf dem Standpunkt, daß in dem Strafgesetz normiert werden solle, daß das Maß der Tatschuld bei der Strafe nicht überschritten werden dürfe.
    Der Entwurf lautet nun in § 46 in sachlicher und praktisch auch in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Entwurf 1962 dahin, daß die Schuld die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist. Der Ausschuß hat den weiteren Satz angeschlossen, daß bei der Zumessung der Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Der Ausschuß meint, daß damit den beiden oben wiedergegebenen Auffassungen über das Verhältnis von Schuld und Strafe genügend Raum gegeben sei. Ausgehend von der Schuld als der Grundlage der Zumessung soll es demnach erlaubt sein, auch andere Umstände, insbesondere solche, die für die Resozialisierung des Täters von Bedeutung sind, mindernd oder erhöhend zu würdigen. Insbesondere ist es nach Meinung des Ausschusses auch gestattet, aus spezialpräventiven — ich betone: nur aus spezialpräventiven — Gründen im Interesse eines erfolgreichen, auf Resozialisierung bedachten Vollzugs der Freiheitsstrafe das Maß der Schuld in geringen Grenzen zu überschreiten.
    Bei der Unabhängigkeit der Gerichte wird das Verhältnis von Schuld und Strafe im einzelnen Fall immer auch von der strengeren oder milderen Einstellung des entscheidenden Richters beeinflußt werden. Bei den Kollegialgerichten wird es ohnehin immer darauf ankommen, voneinander abweichende Meinungen über das richtige Verhältnis von Schuld und Strafe auf eine bestimmte Strafe zu vereinigen.
    In Übereinstimmung aber mit dem Entwurf 1962 und entgegen manchen Bedenken, z. B. auch der Verfasser des Alternativentwurfs, hat ,es der Ausschuß für gut gehalten, einen Katalog der für die Abwägung bei der Zumessung der Strafe in Betracht kommenden Umstände aufzunehmen. Dieser Katalog ist nicht enumerativ und ausschließlichgemeint. Es handelt sich auch nicht um zwingende Normen, sondern nur um Hinweise für den Richter, der in der Praxis derlei Erwägungen bisher bereits angestellt hat. Ich darf darauf hinweisen, daß 'diese Bestimmung unter Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts in das geltende Strafrecht aufgenommen wird.
    Die strafschärfende Wirkung des Rückfalls war bisher nur bei bestimmten Delikten vorgesehen, so bei einem rückfälligen Dieb oder rückfälligen Betrüger, ferner beim Hehler oder Räuber. Der rückfällige Dieb oder Betrüger z. B. wurde zum Verbrecher, weil seine Rückfalltat mit Zuchthaus bedroht war. Ebenso galten allgemein Strafschärfungen für den Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a des Strafgesetzbuchs.
    Der Entwurf hat diese starre Regelung aufgegeben, weil sie oft zu inadäquaten Straffolgen führen mußte, denen dann wieder durch Annahme mildernder Umstände ausgewichen wurde. Der Rückfall soll nunmehr eine allgemeine Norm für die Strafzumessung werden. Sie gilt nach 48, wenn Vorstrafen und der Vollzug von Freiheitsstrafen dem Täter, der wiederum eine Freiheitsstrafe verwirkt hat, vorwerfen lassen, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Ist diese Voraussetzung gegeben, so verhängt das Gericht für die neue Tat eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten, es sei denn, daß das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr beträgt.
    Mit dieser Regelung, meine Damen und Herren, hat der Ausschuß keineswegs eine Art Lebensführungsstrafe einführen wollen, und er hat es daher auch vermieden, in diesen § 48 aufzunehmen, daß der Täter als Rückfalltäter bestraft wird. Es wird sich nicht ausschließen lassen, daß auch hier bei strenger Auslegung der Voraussetzungen unter Umständen eine Freiheitsstrafe verhängt werden müßte, die als zu hart empfunden wird. Aber es wird auch hier immer möglich sein, die Frage der Vorwerfbarkeit zugunsten des Täters zu prüfen und eine billige und gerechte Lösung zu finden.
    Ich darf dann noch darauf hinweisen, daß, wenn der Täter in dem zu seiner Verurteilung führenden Verfahren Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsstrafe erlitten hat, in Zukunft diese Zeit auf die Strafe grundsätzlich angerechnet werden muß. Das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn das Verhalten des Verurteilten nach der Tat diese Anrechnung der Freiheitsentziehung nicht rechtfertigt. Bisher konnte nur — nach § 60 des Strafgesetzbuches — Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung angerechnet werden. Die Anrechnung war jedoch allgemeine Praxis der Gerichte.



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    Ich übergehe nunmehr die Bestimmungen über Tateinheit und Tatmehrheit, die ebenfalls im wesentlichen auf dem Prinzip aufgebaut sind, das wir bereits bisher in unserem Strafgesetzbuch gehabt haben. Ich verweise bezüglich der Führungsaufsicht, bezüglich des Berufsverbots, der Entziehung der Fahrerlaubnis und des Verfalls und der Einziehung auf meinen Bericht, ebenso bezüglich Strafantrag und Ermächtigung zur Strafverfolgung, darf aber zu der Regelung des Verfalls hinzufügen, daß der Verfall ausgesprochen wird, wenn der Täter aus seiner Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat. Bisher war es die Aufgabe der Geldstrafe, auch den Vermögensvorteil des Täters aus der Tat auszugleichen. In Zukunft soll tunlichst getrennt werden: die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe wird nur nach der Schuld bemessen, hingegen soll der Vermögensvorteil durch die besondere Einrichtung der Verfallserklärung hereingeholt werden.
    Ich darf dann noch zum Schluß die Beschlüsse des Sonderausschusses zur Verjährung begründen. Wie das geltende Recht, so unterscheidet auch der Entwurf die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Er trennt jedoch beide in zwei besondere Titel. Ich befasse mich daher zunächst nur mit der Verjährung der Strafverfolgung und meine immer nur diese, wenn ich jetzt kurz von „Verjährung" spreche.
    Die rechtliche Natur der Verjährung ist umstritten. Die einen halten dafür, daß sie, wenn auch im Strafgesetz lokalisiert, nur eine verfahrensrechtiche Norm sei, also ein Verfahrenshindernis bewirke, und daß sie daher vom Gesetzgeber jederzeit ohne Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Täters und ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geändert werden könne, wenn es die Gerechtigkeit verlange. Die andere Meinung geht dahin, daß die Verjährung nicht nur verfahrensrechtliche Norm, sondern auch Norm des materiellen Strafrechts sei, indem sie den Strafanspruch des Staates vernichte.
    Die Formulierung des § 66 des geltenden Rechtes läßt beide Auslegungen zu. Der Ausschuß stand auf dem Standpunkt, daß der Gesetzgeber diese Streitfrage nicht entscheiden, sondern sie weiterhin der Rechtsprechung und der Rechtslehre überlassen sollte. Er hat daher in sachlicher Übereinstimmung mit dem Entwurf 1962 so formuliert, daß auch in Zukunft das Gesetz für beide Meinungen von der Rechtsnatur der Verjährung offen ist.
    Für den Tatbestand des Völkermords nach § 220 a des Strafgesetzbuchs soll es allerdings keine Verjährung mehr geben. Für diesen Wegfall der Verjährung bei Völkermord ist im Ausschuß angeführt worden, daß die Schwere dieser Taten die unbefristete Strafverfolgung fordert und daß auch die Resolution der 23. Vollversammlung der UNO vom 27. November 1968 die Nichtanwendung der Verjährung auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorsieht. Es ist allerdings bekannt, daß eine Reihe bedeutender Mitglieder der Vereinten Nationen dieser Resolution nicht zugestimmt hat.
    Es wurde weiter angeführt, daß die Verjährung bei Völkermord zu einem paradoxen Ergebnis führe::
    Je länger ein rechtsfeindliches Regime an der Macht bleibe, desto größer werde die Chance derjenigen, die unter diesem Regime Taten des Völkermords begingen, daß sie der Strafe entgingen. Etwaige Beweisschwierigkeiten seien dabei zurückzustellen. Dagegen wurde vorgetragen, daß die NS-Prozesse die Not der Beweisführung zeige, die sich bei längerer Zeitspanne zwischen Tat und Verhandlung einstellen müsse; auch erfasse der Tatbestand des Völkermordes nicht nur Mord und Totschlag, sondern auch nicht so schwerwiegende Delikte. Insoweit ging die Meinung dahin, die Delikte des Völkermordes hinsichtlich der Verjährung den mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Taten, also praktisch dem einfachen Morde, gleichzustellen.
    Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß dieses Zweite Strafrechtsreformgesetz nach Vorschlag des Ausschusses erst mit dem 1. Oktober 1973 in Kramft treten soll und daß daher das Problem der Verjährung früher begangener Taten des Völkermordes hier jedenfalls nicht berührt wird. Es dürfte aber auch zu hoffen sein, daß Taten des Völkermordes von Deutschen in der Zukunft nicht mehr zu erwarten sind.
    Schließlich sollen nach dem Entwurf die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Taten nicht mehr in 20, sondern in 30 Jahren und die mit mehr als 10 Jahren im Höchstmaße bedrohten Taten nicht mehr in 15, sondern in 20 Jahren verjähren.
    Diese Erstreckung der Verjährung für Mord auf 30 Jahre wird schon seit langem erwogen. Es wurde auch im Ausschuß die Meinung vertreten, daß wie für Völkermord so auch für den Mord schlechthin die Verjährung in Wegfall kommen solle. Das Gerechtigkeitsgefühl spricht ohne Zweifel dafür, daß dieses schwerste der Delikte ahndbar bleiben sollte, solange man des Täters habhaft werden kann. Dagegen gibt es jedoch auch ernsthafte rechtspolitische Einwände und Bedenken. Die unbefristete Verfolgung des Mordes widerspricht ein wenig der neueren Vorstellung, daß auch der Mörder nach einer Strafverbüßung von 15 oder 20 Jahren der Straufaussetzung zur Bewährung durch gesetzlich vorgesehene richterliche Anordnung teilhaftig werden sollte, weil es inhuman sei, dem zu lebenslanger Strafe Verurteilten jede Aussicht auf einen erfolgreichen Strafvollzug zu nehmen. Damit verwandt ist der Einwand, daß eben das Bedürfnis und der Sinn der Strafe nach dem Ablauf längerer Zeit für den einzelnen Fall schwinde und nicht mehr so dringend empfunden werde und daß es zweifelhaft sei, ob man über Jahrzehnte nach der Tat noch immer berechtigt sei, an einem Menschen, der sich vielleicht geändert, der ein gesetzmäßiges Leben geführt hat, das Exempel der Strafe noch zu vollziehen. Würde zudem die Verjährung für Mord aufgehoben, hingegen nicht die Verjährung für das Verbrechen des Totschlages, so würde zu den allgemeinen Schwierigkeiten der Beweisführung noch die besondere Lage entstehen, daß die diffizile Unterscheidung von Mord und Totschlag auf eine ebenso diffizile Beweisführung stieße.
    Eines besonderen Hinweises bedarf der Abs. 4 des § 78 b des Entwurfs, der sich auf die Mitglieder



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    des Bundestages und der Gesetzgebungsorgane der Länder bezieht. Die Verjährung beginnt nämlich, sobald das strafbare Verhalten beendet oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Sie ruht aber, solange nach, dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Die Immunität der Abgeordneten z. B. nach Art. 46 GG steht dem Strafverfahren zunächst entgegen. Der Ausschuß hatte das Bedenken, daß Abs. 1 Satz 1 des § 78 b des Entwurfs dahin ausgelegt werden könnte, daß die Immunität der Abgeordneten schlechthin von Anfang an das Ruhen der Verjährung zur Folge habe, ohne Rücksicht darauf, ob eine tatsächliche Möglichkeit der Strafverfolgung gegeben war. Der Bundesgerichtshof hat sich zwar dahin ausgesprochen, daß der § 69 Abs. 1 des geltenden Rechts nicht eindeutig der Auslegung entgegenstehe, daß die Immunität erst dann das Ruhen der Verjährung herbeiführe, wenn die Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall Kenntnis von dem Verdacht einer von einem Abgeordneten begangenen Straftat erhalten, weil sich erst dann die Immunität als ein Verfahrenshindernis auswirke. Der Ausschuß hat es daher vorgezogen, im Blick auf eine andere frühere Auffassung des Reichsgerichts die Rechtslage klarzustellen, und zwar dahin, daß das Verfahren bei mit Immunität ausgestatten. Mitgliedern des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes erst dann zu ruhen beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde usw. von Tat und Person des Täters Kenntnis erlangt oder eine Strafanzeige oder ein Strafantrag eingebracht wird und damit nun die Immunität als Hindernis der Strafverfolgung in Erscheinung tritt.
    Endlich soll nicht mehr jede gegen den Täter gerichtete Handlung des Richters die Verjährung unter- brechen. Nur bestimmten Vorgängen des . Strafverfahrens soll diese Wirkung zukommen, wie sie in § 78 c des Entwurfs enumerativ und ausschließlich aufgeführt werden. Es handelt sich dabei zumeist weiterhin um richterliche Handlungen.
    Zur Vollstreckungsverjährung in § 79 des Entwurfs ist kurz zu sagen, daß die Vollstreckung von Strafen, die für Völkermord verhängt worden sind, und daß die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen — einmal also wegen des Tatbestandes, der dem Urteil zugrunde liegt, und im anderen Fall wegen der Strafe, die ausgesprochen worden ist — in Zukunft nicht mehr verjähren soll. Bisher verjährte die Vollstreckung einer Strafe, die auf lebenslanges Zuchthaus lautete, in 30 Jahren.
    Ich hoffe, meine Damen und Herren, daß ich damit die wesentlichen Teile des Allgemeinen Teils, soweit sie meiner Berichterstattung unterlagen, erfaßt habe. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)