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    Deutscher Bundestag 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Inhalt: Anteilnahme am Tod des Staatspräsidenten von Bolivien René Barrientos Ortuno und am Tod des Staatspräsidenten von Indien Dr. Zakir Husain von Hassel, Präsident . . . . . 12699 A, B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Paul und Lemmer 12699 B, C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 12699 C, D Amtliche Mitteilungen . . 12699 D, 12700 A, B, C Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 42 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1969 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/4065) und mit Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/4119) Dr. Kübler (SPD) 12700 D, 12701 A, B, C, D, 12702 A, B, C, D, 12703 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, 11/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) —Zweite Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 12703 B, 12728 B Schlee (CDU/CSU) 12705 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12710 B, 12720 C, 12730 C, 12732 B Dr. Ehmke, Bundesminister 12711 B, 12728 C, 12731 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12716 C, 12723 C, 12733 B Kaffka (SPD) 12722 C, D Genscher (FDP) . . . . 12723 D, 12726 D Busse (Herford) (FDP) 12724 A, B, 12725 A, B, 12727 C Hirsch (SPD) . 12725 C, D, 12727 B, 12729 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 12729 A Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Folger: Anmeldung von Autoradioempfängern und Kofferempfängern als Zweitgeräte Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . 12733 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, denn 7. Mai 1969 Frage des Abg. Zebisch: Bau von Kindertagesstätten Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 12735 A Fragen des Abg. Hauser (Sasbach) : Gerichtshilfe für Erwachsene Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12735 B, D, 12736 A Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12735 D, 12736 A Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Verurteilungen wegen Mordes und Völkermordes im Ausland Dr. Ehmke, Bundesminister . 12735 B, C, D, 12736 A, B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 12735 C, D, 12736 B Weigl (CDU/CSU) 12736 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12736, C, D Frage des Abg. Baron von Wrangel: Herkunft des bei dem Attentat auf dem Frankfurter Flugplatz auf ein äthiopisches Flugzeug verwendeten Sprengstoffs 12737 A Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einfuhr von Sprengstoff aus osteuropäischen Staaten bzw. aus Jugoslawien 12737 A Fragen des Abg. Opitz: Vermögensverlust der Sparer durch Preissteigerung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär 12737 B, D, 12738 B Opitz (FDP) . . . . . . . . 12737 C, D Moersch (FDP) . . . . . . . 12738 A, B Fragen des Abg. Dr. Luda: Zuständigkeit der Deutschen Bundes- bank für die Geldwirtschaft Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12738 D, 12739 A, B, C Dr. Luda (CDU/CSU) 12739 A, B Frage des Abg. Dr. Apel: Finanzielle Unterstützung des Projekts eines senkrecht startenden Zivilflugzeuges 12739 A Fragen des Abg. Gewandt: Beschlüsse des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12739 D, 12740 B, C Gewandt (CDU/CSU) 12740 A, C Frage der Abg. Frau Klee: Berücksichtigung der Stadt Alzey bei der Auswahl neuer Bundesausbauorte Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Lieferung von Kalidüngemitteln in Entwicklungsländer Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12740 D, 12741 A, B, D Dr. Enders (SPD) 12741 A, B, C Frage des Abg. Picard: Anerkennung des deutschen graduierten Ingenieurs im EWG-Bereich Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12741 D, 12742 A, B, C, D, 12743 A Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12742 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 12742 A Dorn (FDP) . . . . . . . 12742 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 12742 C Moersch (FDP) . . . . . . . . 12742 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . . 12743 A Frage des Abg. Hirsch: Zuschüsse für durch das Bauen in Schlechtwetterzeiten verursachte Mehrkosten an öffentlich-rechtliche Bauherren 12743 B Frage des Abg. Paul: Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden Kattenstroth, Staatssekretär . . 12743 C, D, 12744 A Paul (SPD) 12343 D, 12344 A Frage des Abg. Zebisch: Anerkennung von Unfällen auf dem zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Arbeitnehmer notwendigen Umweg von und zur Arbeit als Wegeunfälle Kattenstroth, Staatssekretär . 12744 A, C Zebisch (SPD) 12744 C Frage des Abg. Killat: Gesetzentwurf über die Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder Kattenstroth, Staatssekretär . . . 12744 C, 12745 A, B Killat (SPD) 12744 D, 12745 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 III Fragen des Abg. Weigl: Tarifliche Vereinbarungen über vermögensbildende Leistungen Kattenstroth, Staatssekretär . .12745 B, D, 12746 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 12745 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 12745 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 12746 A Fragen des Abg. Josten: Erbschaftsteuer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12746 C, D, 12747 A Josten (CDU/CSU) 12746 D Strohmayr (SPD) . . . . . . 12746 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Anteil der Verteidigungsausgaben am Bruttosozialprodukt Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . , 12747 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12747 B, C Frage des Abg. Zebisch: Absetzung der Kosten für die Unterbringung der Kinder berufstätiger Mütter in Tagesheimstätten von der Lohnsteuer als Sonderausgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 12747 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Zweite Beratung — Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 12748 B, 12785 B Kaffka (SPD) 12750 C Rollmann (CDU/CSU) 12751 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 12752 C, 12759 A, 12766 A, 12781 C, 12789 B, 12791 C, 12793 A, C, 12795 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 12753 B, 12765 C, 12773 A, 12779 C, 12791 C Lenze (Attendorn) (CDU/CSU) . . . 12754 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 12755 D, 12762 B, 12782 A, 12785 A, 12790 A, 12792 A, B, C, D, 12794 A Busse (Herford) (FDP) . . 12756 D, 12755 A, 12768 C, 12770 C, 12774 A, 12787 B Wagner (CDU/CSU) 12757 B Schlee (CDU/CSU) 12761 B, 12766 D, 12791 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 12762 D Dr. Rutschke (FDP) . . . 12764 A, 12795 A Hirsch (SPD) . . . . . 12764 B, 12777 D Dr. Ehmke, Bundesminister . . . . 12765 B Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 12769 A Dr. Bucher (FDP) . . . 12771 D, 12782 D Kern (SPD) . . . . . 12783 B, 12786 D Bühler (CDU/CSU) 12783 C Köppler (CDU/CSU) 12784 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 12785 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 12787 D Dr. Kübler (SPD) . . . 12788 C, 12795 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12788 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Drucksache V/4124) — Erste Beratung — . . 12796 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4149) — Erste Beratung — 12796 A Entwurf eines Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) (Drucksache V/4125) — Erste Beratung — 12796 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 1 GG (FDP) (Drucksache V/3886) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (Abg. Dr. Hofmann [Mainz], Leicht, Dr. Burgbacher, Dr. Wuermeling, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/3902) — Erste Beratung — . . 12796 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache V/4115) — Erste Beratung — . . . . . 12796 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/4117) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilf egesetzes (4. HHÄndG) (Druchsache V/4147) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12796 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache V/4148) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4138) — Erste Beratung — 12796 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (Abg. Busse [Herford], Dr. Hauser [Sasbach], Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/4146) — Erste Beratung — 12796 D Nächste Sitzung 12797 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12799 A Anlagen 2 bis 10 Änderungsanträge Umdrucke 644, 646, 645, 643, 649, 647, 642, 650 und 648 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4095) bzw. des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Drucksachen V/32, V/2285, V/4094) 12799 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Meister betr. die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe 12803 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Meister betr. Aufnahme des Betriebs einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . 12803 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik 12804 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Aufnahme der Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald in das regionale Aktionsprogramm der Bundesregierung 12804 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Könen (Düsseldorf) betr. nächtliche Postabfertigung auf dem Flughafen Düsseldorf-Lohhausen . . . . 12804 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12699 230. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Dr. Aigner * 10. 5, Dr. Apel * 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Würzburg) ** 7. 5. Bauknecht 7. 5. Behrendt * 10. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier * 10. 5. Deringer * 10. 5. Dichgans * 10. 5. Dr. Dittrich* 10. 5. Dröscher * 10. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Dr. Even 10. 5. Faller * 10. 5. Fellermaier * 10. 5. Flämig** 7. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Dr. HUys 7. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann** 7. 5. Dr. Kliesing (Honnef) ** 7. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Kriedemann* 10. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lautenschlager * 10. 5. Lemmer 7. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Lücker (München) * 10. 5. Mauk * 10. 5. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein** 7. 5. Memmel * 10. 5. Metzger * 10. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Picard 10. 5. Richarts * 10. 5. Richter ** 7. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Schmidt (Hamburg) 7. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Dr. Serres ** 7. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken) * 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Steinhoff 15. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell ** 7. 5. Dr. Wahl ** 7. 5. Weimer 7. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Frau Blohm 24. 5. von Eckardt 17. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Prinz zu Sayn-WittgensteinHohenstein 17. 5. Dr. Tamblê 17. 5. Walter 14. 5. Anlage 2 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden 1. in § 41, 2. in § 47 Abs. 1, 3. in § 56 Abs. 3, 4. in § 59 Abs. 1 Nr. 3 12800 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Hirsch Kern Anlage 3 Umdruck 646 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4095 —. I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ l a Zweck von Strafe und Maßregel Strafe und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter und der Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Geltung für Taten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Rechtsgüter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 6 wird gestrichen. f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Aufenthalts" das Wort „oder" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen international geschützte Rechtsgüter" b) Im Einleitungssatz und in Nummer 7 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Fällen" b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Ausland" durch die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Inland" durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt. 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Teilnehmer an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Tat innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." 7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 8. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „ein Monat" ersetzt durch die Worte „sechs Monate". 9. In § 41 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 10. § 46 Ab. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 12. § 48 wird gestrichen. 13. § 56 Abs. 3 wird gestrichen. 14. In § 56 c Abs. 2 wird nach dem Wort „Verurteilten" das Wort „namentlich" gestrichen. 15. In § 57 erhält Absatz 2 folgenden weiteren Satz 2: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat." 16. § 59 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. § 67 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen." 17. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen. 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe," H. Artikel 1 Nr. 14 wird gestrichen. III. In Artikel 1 Nr. 19 wird § 184 c gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder darüber bedroht sind." 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 13 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: „Die Strafe darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1 die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 4 wird § 17 gestrichen. 5. In Artikel 1 Nr. 9 wird § 23 Abs. 3 gestrichen. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 24 b Abs. 2 das Wort „namentlich" gestrichen. 6. In Artikel 1 Nr. 18 werden in § 42 e Abs. 1 vor den Worten „vorsätzliche Straftat" die Worte „nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangen" eingefügt. 8. In Artikel 1 Nr. 48 wird der § 166 gestrichen. 9. In Artikel 1 Nr. 52 erhält § 175 folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." 10. Artikel 1 Nr. 63 wird wie folgt geändert: a) Der § 237. wird gestrichen. b) In § 238 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§§ 235 und 237" ersetzt durch die Worte „§§ 235 und 236". 11. In Artikel 9 Nr. 5 werden die Worte „175 Abs. 1 Nr. 2, 3" gestrichen. 12. In Artikel 106 wird der § 166 gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 643 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) - Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 14 Abs. 1, 2. in Artikel 1 Nr. 9 werden in § 23 Abs. 3, 3. in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 werden a) in § 23 Abs. 2, b) in § 27b Abs. 1 jeweils die Worte „Bewährung der Rechtsordnung" durch die Worte „Verteidigung der Rechtsordnung" ersetzt. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Bühler Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Kern 12802 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 Anlage 6 Umdruck 649 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Köppler zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. 2. In Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch die Worte „absichtlich und in grober Weise" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Köppler Anlage 7 Umdruck 647 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Süsterhenn, Dr. Jaeger, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: - In Artikel 1 Nr. 48 wird in § 167 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „böswillig" durch das Wort „absichtlich" ersetzt. Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. Süsterhenn Dr. Jaeger Dr. von Merkatz Dr. Aigner Baier Becker Berberich Biechele Bremer Burger Faller Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Dr. Frerichs Fritz (Welzheim) Dr. Giulini Glüsing (Dithmarschen) Gottesleben Dr. Hauser (Sasbach) Frau Klee Dr. Kopf Krampe Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lenze (Attendorn) Dr. Lindenberg Maucher Meis Meister Ott Petersen Dr. Prassler Rawe Dr. Ritz Frau Schroeder (Detmold) Stücklen Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 642 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 44 wird gestrichen. 2. Artikel 50 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Bühler Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Müller-Emmert Anlage 9 Umdruck 650 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Müller-Emmert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 101 a wird eingefügt: „Artikel 101 a Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt." Bonn, den 7. Mai 1969 Dr. h. c. Güde Dr. Müller-Emmert Rollmann Schlee Hirsch Anlage 10 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) — Drucksachen V/32, V/2285, V/4094 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12803 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) in § 23 wird Absatz 2 gestrichen, b) in § 27 b Absatz 1 werden die Worte „oder zur Bewährung der Rechtsordnung" gestrichen. 2. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 175 erhält folgende Fassung: „§ 175 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird ein Mann über achtzehn Jahren bestraft, der mit einem anderen Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt." b) § 237 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 31. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Fragen 75 und 76) : Warum wird die sogenannte Lifo-Methode für die Bewertung der Edelmetalle in der Steuerbilanz der einschlägigen Wirtschaft von . den Finanzbehörden nicht anerkannt, obwohl sie bei der Handelsbilanz allgemein üblich ist? Ist die Bundesregierung bereit, nachdem sich durch den gespaltenen Goldpreis die seitherigen Voraussetzungen geändert haben, den angesprochenen Fragenkomplex zu überprüfen und die Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz edelmetallverarbeitender Betriebe und der Kreditinstitute, die sich zugleich industriell betätigen, sinngemäß zu ändern? Das nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bei der Bewertung des Vorratsvermögens in der Handelsbilanz zulässige sog. Lifo-Verfahren deckt sich nicht mit dem bestehenden Steuerrecht. Bei dem Lifo-Verfahren wird — entgegen dem tatsächlichen Verlauf — unterstellt, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden und daß dementsprechend die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände aus den ältesten Zugängen stammen. Das Lifo-Verfahren hat insbesondere bei Preissteigerungen Bedeutung. Es gestattet, daß das Vorratsvermögen in der Periode einer Preissteigerung mit den bei Beginn der Preissteigerung geltenden Werten bewertet wird, auch wenn die damals vorhandenen Bestände längst veräußert und die Neuzugänge zu höheren Preisen angeschafft worden sind: Es werden dadurch im Wertansatz des Vorratsvermögens stille Reserven gebildet. Die Bildung solcher stiller Reserven ist jedoch nach § 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Nach dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift, die den Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes und des sonstigen Handelsrechts nach § 5 Satz 2 EStG vorgeht, ist das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen, soweit nicht ein niedrigerer Teilwert in Betracht kommt, mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Beim Lifo-Verfahren wird aber der am Bilanzstichtag vorhandene Bestand nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit denen eines anderen Bestands — eines früheren, tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bestands — bewertet. Eine solche Bewertung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 EStG steuerlich nicht zulässig. Das Lifo-Verfahren ist eine Bewertungsmethode, durch die in erster Linie die sog. Scheingewinnbesteuerung bei Preissteigerungen ausgeschlossen werden soll. Das Problem der Scheingewinnbesteuerung ist jedoch steuerlich bereits durch die Preissteigerungsrücklage nach § 74 EStDV gelöst, so daß eine steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens, die nur durch eine Gesetzesänderung möglich wäre, nicht geboten ist. Abgesehen hiervon würde das Lifo-Verfahren gegenüber der Preissteigerungsrücklage einen erheblichen Steuerausfall zur Folge haben. Der Finanzausschuß des Bundestages hat deshalb bei der Beratung des inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, durch das die Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 auch steuerlich übernommen werden, die steuerliche Anerkennung des Lifo-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu dem bezeichneten Gesetz — Bundestags-Drucksache V/3852). Aus den dargelegten Gründen kann das Lifo-Verfahren steuerlich auch nicht für die Bewertung der Edelmetalle zugelassen werden. Der Umstand des gespaltenen Goldpreises kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 26. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meister (Drucksache V/4020 Frage 115) : Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung zu § 16 der Gewerbeordnung dergestalt zu ergänzen, daß der Betrieb einer Kunststoffsinterei in den Katalog der lästigen Betriebe aufgenommen wird? Im Bundesministerium für Gesundheitswesen wird zur Zeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690) vorbereitet. Dabei wird auch geprüft, ob die von Ihnen genannten Kunststoff-Sintereien in die Verordnung einbezogen und damit der Ge- 12804 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 nehmigungspflicht unterworden werden sollen. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Wenn Sie es wünschen, werde ich Sie zu gegebener Zeit von dem Ergebnis der Untersuchungen unterrichten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 28. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 79): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Herausgabe der Jahrbücher „Die internationale Politik" durch die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik sicherzustellen, nachdem mit der Finanzhilfe der Stiftung Volkswagenwerk künftig nicht mehr zu rechnen ist? Die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik mit dem Titel „Die Internationale Politik" sind seit ihrer Gründung durch Stiftungen, vor allem durch die Stiftung Volkswagenwerk, gefördert worden. Die Stiftung Volkswagenwerk hatte zunächst die Förderung für 3 Jahre zugesagt. Sie hat dann den Förderungszeitraum auf 6 Jahre ausgedehnt, obwohl sie normalerweise derartige Projekte nicht länger als 3 bis höchstens 5 Jahre fördert. Da die Jahrbücher inzwischen internationales Ansehen gewonnen hatten und eine andere Form der Finanzierung nicht gefunden wurde, hat das Kuratorium 3) der Stiftung am 11. Dezember 1968 beschlossen, die Förderung noch einmal für 2 Jahre fortzusetzen; es hat aber bei dieser Gelegenheit erklärt, daß eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein werde. Die Förderungsbeiträge für 1969 und 1970 betragen übrigens je DM 90 000,—. Die Bundesregierung betrachtet die Jahrbücher der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik als eine Publikation von großem Wert, sowohl was die Beschäftigung mit Problemen der internationalen Politik in der Bundesrepublik selbst angeht, als auch in bezug auf die Darstellung internationaler Probleme aus deutscher Sicht. Die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik steht mit verschiedenen Stellen in Verbindung, um das Erscheinen der Jahrbücher auch über das Jahr 1970 hinaus sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt diese Bemühungen mit Interesse und wird, wenn es sich als notwendig erweisen sollte, überlegen, wie sie diese Bemühungen von sich aus unterstützen kann. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 30. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/4097 Frage 121): Ist die Bundesregierung bereit, die wirtschaftsschwache Region im Nordteil des Landes Rheinland-Pfalz, umfassend die Bundesausbaugebiete Landkreis Loreley, Unterlahn und Oberwesterweld, in ihr regionales Aktionsprogramm aufzunehmen? Bund und Länder entwickeln zur Zeit Regionale Aktionsprogramme für größere, zusammenhängende Bundesfördergebiete. Die räumliche Gliederung dieser Aktionsprogramme erfolgt auf der Grundlage der von den Ländern entwickelten regionalpolitischen Vorstellungen. So basiert die Abgrenzung des bereits in Kraft getretenen Aktionsprogramms für das Gebiet „Eifel/Hunsrück" (Regierungsbezirk Trier sowie aus dem Regierungsbezirk Koblenz der Landkreis Zell und Teile der Landkreise Mayen und Cochem) auf dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Einteilung des Landes in Regionen vom 16. März 1967 und dem Landesentwicklungsprogramm vom April 1968. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist das im Aktionsprogramm „Eifel/Hunsrück" ausgewiesene Gebiet „besonders förderungsbedürftig". Daneben verbleiben kleinere Bundesfördergebiete, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage noch nicht entschieden ist, ob sie in bestehende bzw. neue Aktionsprogramme einbezogen oder ob sie außerhalb von Aktionsprogrammen gefördert werden sollen. Dazu gehören in Rheinland-Pfalz auch die Landkreise Loreley, Unterlahn und Oberwesterwald. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die bei diesen Fragen das Vorschlagsrecht hat, untersucht zur Zeit die Möglichkeiten, die genannten Landkreise in ein Aktionsprogramm aufzunehmen. Erst wenn diese Untersuchungen zu konkreten Vorschlägen herangereift sind, kann die Bundesregierung ihrerseits Stellung nehmen. Selbstverständlich stehen auch den Fördergebieten außerhalb von Aktionsprogrammen die Mittel des Regionalen Förderungsprogramms weiterhin mit dem ihnen entsprechenden Anteil zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft dafür einsetzen, daß auch für die wenigen Gebiete, die keinem größeren Aktionsraum zugeordnet werden können, eine Fünf-Jahres-Produktion der Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 7. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/4156 Frage 2) : Welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Anwohner des Flughafens Düsseldorf-Lohausen, die nächtliche Postabfertigung, die demnächst auf Düsenflugzeuge umgestellt werden soll, wegen des auf dem obigen Flughafen geltenden Nachtstartverbotes auf den Flughafen Köln-Bonn zu verlagern und die sonst in Düsseldorf-Lohausen verladene Post durch Kraftfahrzeuge zum Flugplatz Köln-Bonn zu bringen, um Verzögerungen bei der Postabfertigung auf ein Mindestmaß zu beschränken? Das Nachtluftpostnetz wird von der Deutschen Lufthansa im Auftrage der Deutschen Bundespost Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 230. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1969 12805 betrieben. Letztere hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die dabei verwendeten Flugzeuge. Trotzdem hat sie, im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Düsenflugzeuge in der Nacht, die Lufthansa dringend gebeten, für die Nachtluftpostflüge geeignete Propellermaschinen weiterhin einzusetzen. Die Lufthansa hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert. Sollte die Lufthansa ab Sommerfahrplan 1970 über keine Propellermaschinen mehr verfügen können, so muß — bei einer generellen Beibehaltung des Nachtstartverbotes für Düsenflugzeuge in Düsseldorf — dieser Flugplatz aus dem Nachtluftpostnetz ausgeklammert und die Post des Düsseldorfer Raumes über den Köln-Bonner Flugplatz abgefertigt werden. Die umfangreichen Ermittlungen für diesen Betriebsfall haben selbst bei optimaler Lösung ergeben, daß die Zeiten, bis zu denen die Sendungen bei den betroffenen Postämtern für den Luftpostanschluß vorliegen müssen, 30-200 Minuten früher festgelegt werden müßten, und daß damit die Postversorgung aus dem Düsseldorfer Bereich sich leider unvermeidlich verschlechtern würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Paul Kübler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Petitionsausschuß ist der einzige Ausschuß, der nach unserer Geschäftsordnung in festgelegter Wiederholung hier vor dem Plenum vierteljährlich berichten darf. Aus diesem Vorrecht ist leider eine Routineangelegenheit geworden, die außerdem noch von vier Vierteln eines Jahres auf drei reduziert wurde. Die Ursachen sind ganz offensichtlich darin zu suchen, daß sich die Mitglieder des Petitionsausschusses in der Regel davor scheuen, noch offene und unentschiedene Fragen auf dem offenen Markt dieses Plenums zu diskutieren, um
    *) Siehe 229. Sitzung, Seite 12626 C



    Dr. Kübler
    bei den Petenten nicht voreilige Hoffnungen zu wecken. Das ist tatsächlich die Schwäche dieses Petitionsausschusses, daß wir die Sachfragen, die wir noch ändern wollen, nicht in ihrer ganzen Verworrenheit und in ihrem ganzen prinzipiellen Gehalt als Grundlage einer interessanten Diskussion vortragen. Wenn wir dann aber die wenigen erfolgreich gelösten Fälle hier im Plenum bringen, fehlt in der Regel jeder Anreiz zur Diskussion, weil wir natürlich das Schicksal eines Petenten, der in jahrelangem zermürbendem Kampf nur durch die Hilfe des Ausschusses zu seinem Recht kam, nicht zusätzlich noch mit einer nachträglichen Publizität belasten wollen.
    Deshalb ist es ein ganz glücklicher Zufall, daß ich einmal an einem unpersönlichen Beispiel wie etwa einer Insel im Rhein diese ganze Schwierigkeit des Verfahrens aufzeigen kann. Da liegt eine Insel bei Bacharach, die nach der Meinung einiger Bürger durch die Einengung des Flußbettes wegen Baumaßnahmen der Schiffahrts- und Bahnverwaltung gefährdet ist. Die Ursache der tatsächlich festgestellten Schäden ist aber nach der Meinung eines Sachbearbeiters irgendeines nachgeordneten Verwaltungsamtes nicht festzustellen. Diese einmal geäußerte Meinung zieht sich nun jahrelang durch die Stellungnahmen der verschiedenen obersten Bundesbehörden. Von dort wird sie durch die Regierung übernommen. Diese berichtet genau die ursprünglich fixierte Meinung wieder dem Petitionsausschuß, und wenn dieser nicht aufpaßt, steht sie in der Sammelübersicht — Sie werden nachher zwei Sammelübersichten annehmen —, und dann hat das Parlament etwas genehmigt, hinter dem nicht die eigene Prüfung, sondern die weiter und immer wieder weitergeleitete Stellungnahme desjenigen steht, der sich als beamteter Sachbearbeiter ursprünglich in seinem Ermessensrahmen seine Meinung gebildet hat.
    Dieser Fall ist für das Parlament — darum kann ich ihn hier nennen — vorläufig dadurch gelöst, daß die Regierung nun nach jahrelangem Hin und Her ein Gutachten über die Schäden erstellen läßt, damit nicht einzig und allein eine einmal geäußerte Meinung die endgültige bleibt.
    Ich habe das Beispiel erwähnt, weil es die Mängel unseres Verfahrens zeigt, nicht nur im Petitionsrecht, sondern offensichtlich auch im Verhältnis der obersten Bundesbehörden zur Bundesregierung, und wir können als Parlamentarier nach dem bisherigen Recht nur die Bundesregierung prüfen.
    Noch schwieriger verhält es sich mit der Kontrollfähigkeit bei Institutionen, die angeblich niemandem verantwortlich sind. Ich möchte hier von einer Reihe ungelöster Petitionen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium sprechen. Ganz streng verfassungsrechtlich gesehen geht uns das gar nichts an, aber die Geschäftsführer aller Fraktionen müßten sich eigentlich einmal überlegen, ob wir hier nicht doch etwas zu sagen haben, wenn wir feststellen, daß diejenigen, die vor zwei Jahren ohne Wehrdienst zum Studium kamen, diesen Vorsprung von zwei Jahren nun noch um Jahre erweitern, weil jetzt für ihre gleichaltrigen Kameraden, die den Wehrdienst ableisten, keine Studienplätze zur Verfügung stehen. Ich persönlich bin der festen Auffassung, daß wir uns hier nicht weiterhin für unzuständig halten dürfen.
    Es gibt auf Bundesebene eine Zentrale Registrier-stelle für das Medizinstudium. Ich zitiere aus einer wissenschaftlichen Arbeit darüber:
    Die Zulassung zum Medizinstudium wurde bekanntlich kurz vor dem drohenden Eintritt chaotischer Zustände durch die ZRM
    — also: Zentrale Registrierstelle Medizin — geordnet.
    Bewiesen wird dieses Zitat durch Zahlen: 6000 Bewerber haben sich 30 000mal angemeldet. 30 000mal! Angenommen wurden in dem Jahr — das ist also 1967 — 3000 Bewerber. Einem Petenten, der über die Zentrale Registrierstelle eine Ablehnung seiner Immatrikulation für die Zahnmedizin erfuhr, wird aber noch am 19. März 1969 vom Bundesminister des Innern empfohlen, sich an möglichst vielen Universitäten zu bewerben. Geht uns diese Diskrepanz etwas an? Das müßten wir als Bundestag uns einmal ganz ernsthaft fragen.
    Die Zentrale Registrierstelle ist sehr fleißig. Sie gibt uns die statistischen Zahlen: 1967 konnten 62,5 % aller Studienbewerber der Zahnmedizin mit einer Zulassung rechnen; 1968 waren es nur 20,9 %. Gehen uns die Bewerbungen der übrigen 80 % hier im Bundestag etwas an oder nicht? Nun stellt der Innenminister lapidar fest, die ZRM unterliege keiner speziellen parlamentarischen Kontrolle. Wir müssen die Fleißarbeit dieser Institution loben. Durch sie wissen wir, daß bei der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin Nordrhein-Westfalen 13,2 % unter dem Durchschnitt des Bundes von nur 20 % liegt und Bayern um 4,9 % darüber. Ein Computer hat die Abiturdurchschnittsnoten der Bewerber berechnet, und die Zahnmediziner in Bayern liegen in Religion hoch über dem Bundesdurchschnitt der übrigen Zahnmediziner. Über die Zulassung der abgewiesenen 80 % der Bewerber hat der Computer aber nichts gesagt, und wir sollen hier nicht zuständig sein.
    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Normalerweise ist der Petitionsbericht eine Erfolgsbilanz. Nun gut, wir haben beinahe 6 % der Petitionen positiv erledigt. Außerdem können wir bei den restlichen 94 % in großem Maße darauf hinweisen, daß viele berechtigte Petitionen nicht von uns allein gelöst werden können wie etwa die zahlreichen Eingaben kirchlicher Kreise zum Konflikt Nigeria—Biafra. Wir müssen aber dem Plenum berichten, daß sich in unserem Volk viele Menschen persönlich betroffen und mitverantwortlich fühlen, wenn zwischen anderen Menschen irgendwo auf diesem kleinen Planeten politische Gegensätze durch Gewaltanwendung entschieden werden sollen.
    Eine weitere, sehr breit geäußerte Klage, die wir nur erwähnen können, weil ein anderer Ausschuß sie bereits behandelt, wird gegen das lange Hinauszögern der Entschädigung für die Sowjetzonenflüchtlinge geführt.
    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte diesen Bericht über die Arbeit des Petitions-



    Dr. Kübler
    ausschusses ganz nüchtern und zielstrebig dazu benutzen — oder sagen Sie mir meinetwegen auch: dazu mißbrauchen —, dem Gesamtparlament eine Verantwortung aufzubürden, die wir aus einer Fülle von Petitionen zur Wehrgerechtigkeit nun einmal ableiten müssen. Hier ist nicht mehr mit einer Korrektur im Einzelfall zu helfen. Dieser Bundestag muß von der Regierung die Vorlage zu einer gerechten Lösung verlangen, oder er wird mitschuldig an einer krassen Ungerechtigkeit in diesem Volk.
    Mitzuteilen wäre noch eine ziemliche Anzahl von Petitionen, die sich gegen die Genehmigungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen wandten. Im Grundsatz ergab sich kein Hinweis für die Notwendigkeit parlamentarischer Eingriffe, aber wir sollten nicht verkennen, daß sich im allgemeinen Bewußtsein eine Tendenz zu der Vorstellung anbahnt, die Versicherungswirtschaft sei so etwas wie eine staatliche Institution. Die Pannen dieser Wirtschaft schlagen im Bewußtsein des Bürgers zurück auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat.
    In mehreren Eingaben wird ein Problem berührt, dessen Lösung ich besonders den Kolleginnen und Kollegen des Sozialpolitischen Ausschusses warm ans Herz legen möchte. Es geht um die Unterstützung geistig oder körperlich behinderter Personen, die infolge ihres Leidens keinen Beruf ausüben können und ihren nächsten Angehörigen, vor allem den Eltern, zum Teil bis ins Rentenalter der Eltern hinein zur Last fallen. Dabei erhalten die Eltern als Rentner natürlich keinen Kinderzuschlag mehr für die Betroffenen, weil diese schon das 25: Lebensjahr überschritten haben. Im allgemeinen kann und sollte in solchen Fällen — das war auch die Meinung des Petitionsausschusses — nur über das Bundessozialhilfegesetz geholfen werden. Dieses Gesetz läßt aber eine Hilfe nur dann zu, wenn die Eltern auf Grund niedriger Einkommen nicht in der Lage sind, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den behinderten Kindern nachzukommen.
    Der zur Zeit in der Ausschußberatung befindliche Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes sieht nun Verbesserungen vor, mit denen auch der Lage der behinderten Kinder besser Rechnung getragen werden soll. Vorrangig geht es allerdings um Maßnahmen zur Eingliederung der Behinderten, in zweiter Linie erst um finanzielle Verbesserungen durch Heraufsetzung der Grenzen des zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern oder der Verwandten.
    Mit Rücksicht hierauf hat der Petitionsausschuß die Eingaben dem federführenden Ausschuß überwiesen. Aber er will der Hoffnung Ausdruck geben, daß sich die Position der Eltern behinderter Kinder verbessert. Ich möchte das mit allem Nachdruck hier unterstreichen. Wir wollen natürlich nicht von dem unser bürgerliches und soziales Recht beherrschenden Grundsatz abweichen, daß die Sorge für die Kinder in erster Linie Sache der Eltern ist. Aber wir müssen doch bedenken, daß die Eltern in Fällen dieser Art weit, weit über das normale Alter hinaus, in dem sie für Kinder unterhaltspflichtig sind, zur Zahlung herangezogen werden und dabei auch noch diese seelische Belastung tragen müssen, Eltern dieser unglücklichen Kinder zu sein.
    Wie breit gestreut die Mitarbeit unserer Bürger ist, zeigen mehrere Eingaben zu aktuellen Fragen des Gesundheitswesens, vor allem zur Sektion von Verstorbenen. Dieses Problem ist ja in Zukunft von besonderer Bedeutung. Die Petitionen haben hier eine Diskussion weiterhin verbreitert. Im Augenblick läuft die Richtung dahin, daß sowohl das Gesundheitsministerium als auch die Ärzteschaft sich im Sinne der Petenten aussprechen.
    Natürlich hat der Petitionsausschuß in der Zeit, über die ich berichte, auch Änderungen erreicht, von denen viele Mitbürger betroffen sind. Aber diese Änderungen sind meist ohne besonderen Glanz oder manchmal geradezu so selbstverständlich, daß man sich nur wundert, wie lange vorher eine unvernünftige Regelung bestehen konnte, bis der Petitionsausschuß eine Änderung erreichte.
    Das betrifft z. B. für eine Änderung der Gebühren im Fernmeldewesen zu, bei der der jetzt erreichte Zustand jedem als normal ,erscheint, aber der frühere Zustand in seiner nicht begreifbaren Urnormalität jahrelang hingenommen wurde.
    Interessanter ist die Änderung einer Auffassung der Verwaltung der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Dort meinte man, der Bürger habe kein Recht, den Inhalt der ihn betreffenden Eintragungen zu erfahren. Wir waren anderer Meinung. Jetzt heißt ein neuer § 5 der entsprechenden Verwaltungsvorschrift:
    Einer Privatperson wird über den sie betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters auf Antrag Auskunft erteilt.
    Eine Zusage zur Prüfung der Möglichkeit einer Abhilfe erhielt der Ausschuß von der Regierung für ein neu aufgetauchtes Problem. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer müssen vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung Beiträge zur Krankenversicherung entrichten, auch wenn sie vorher, etwa im Rahmen der Familienhilfe, bereits in einen anderen Versicherungsschutz einbezogen waren. Wird nun nach einigen Monaten der Rentenantrag abgelehnt, werden die Beiträge zur Krankenversicherung nicht erstattet. In wenigen Einzelfällen führte das zu wirklich unbilligen Härten. Es wäre gut, wenn 'die von der Regierung versprochene Prüfung bald ein positives Ergebnis hätte.
    Einstimmig hat sich der Petitionsausschuß dafür ausgesprochen, die Subventionierung des Flugpreises auf der Strecke Hannover–Berlin auch auf die Zugänge von anderen Flughäfen in der Bundesrepublik nach Berlin auszudehnen. Die Subventionierung war nach 'der Einführung des Visumzwangs im anderen Teil Deutschlands notwendig geworden. Wer also von Süddeutschland aus erst mit der Bahn nach Hannover fahren muß, sollte von einem anderen Flugplatz aus mit der gleichen Vergünstigung — nicht mit einer höheren, 'sondern nur mit der gleichen — abfliegen können.
    Zum Schluß noch eine kleine Bemerkung. Gelegentlich kommen Abgeordnete, die nicht dem Peti-



    Dr. Kübler
    tionsausschuß angehören, zur Mitarbeit in den Ausschuß, wenn sie eine interessante Petition aus dem eigenen Wahlkreis unterstützen wollen. Wir würden uns freuen, wenn noch mehr Kolleginnen und Kollegen kämen. Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, würden vielleicht über die breite, lebendige Mitarbeit erfreut sein, die aus weiten Kreisen unserer Bevölkerung kommt. Die Beschäftigung mit der Fülle der Petitionen ist ja nicht nur eine Pflichtübung für Hinterbänkler dieses Bundestages. Ich möchte sie jedem schmackhaft machen mit dem Dichterwort:
    Greift nur hinein ins volle Menschenleben! Ein jeder lebt's, nicht vielen ist's bekannt. Und wo ihr's packt, da ist's interessant.

    (Beifall.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Meine Damen und Herren, eine Aussprache wird dazu, glaube ich, nicht gewünscht. Der Ausschuß schlägt vor, die Anträge in den beiden Drucksachen V/4065 und V/4119 so anzunehmen.
— Es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:
a) Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG)

— Drucksachen V/32, V/2285 —
Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform
— Drucksache V/4094 —
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Müller-Emmert, Abgeordneter Schlee, Abgeordnete Frau Dr. Diemer-Nicolaus;
b)- Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG)

— Drucksachen V/32, V/2285 —
Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform
— Drucksache V/4095 —
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. MüllerEmmert, Abgeordneter Schlee, Abgeordnete Frau Dr. Diemer-Nicolaus;

(Erste Beratungen 14. und 149. Sitzung)

Ich danke zunächst einmal namens des Hauses für die Schriftlichen Berichte der Berichterstatter. Wir verfahren wie folgt. Zuerst wird eine mündliche Ergänzung durch die drei Berichterstatter gegeben. Alsdann spricht der Herr Justizminister. Danach geben die drei Fraktionen eine kurze Stellungnahme ab. Ich erteile dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Müller-Emmert das Wort.

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    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Straf-rechtsausschuß legt Ihnen mit dem heutigen Tage zwei Berichte vor, die das Ergebnis der Arbeit des Strafrechtsausschusses von sechs Jahren sind.
    In dem ersten Bericht, der Ihnen vorliegt, hat der Strafrechtsausschuß die wichtigsten kriminalpolitischen Ergebnisse seiner Arbeit so transponiert, daß sie mit Wirkung ab 1. September 1969 bzw. — teilweise — mit Wirkung ab 1. April 1970 in das geltende Recht übertragen werden.
    Der zweite Schriftliche Bericht hat einen komplett neuen Allgemeinen Teil eines Strafrechtsgesetzbuchs hat und darüber hinaus wichtige Änderungen des Besonderen Teils zum Inhalt.
    Die Arbeiten des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform waren — dies ersehen Sie schon aus der langen Arbeitszeit von sechs Jahren — sehr mühsam. Wir waren uns alle darüber im klaren, daß es nicht möglich war, daß eine Gruppe oder Fraktion dieses Parlaments ihre Auffasungen in völliger Reinheit hätte durchsetzen können. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn eine dieser drei Fraktionen über die absolute Mehrheit verfügen würde, was ja bekanntlich nicht der Fall ist.
    Daraus folgt konsequent, daß die Ergebnisse unserer Arbeit letztlich Kompromißentscheidungen sind. Sie sind allerdings — das möchte ich besonders betonen — sehr fortschrittliche Kompromißentscheidungen, die von der Mehrheit des Ausschusses so abgestimmt und koordiniert worden sind, daß sie — das ist die Hoffnung der Ausschußmitglieder — von der überwiegenden Mehrheit dieses Hohen Hauses angenommen werden.
    Erlauben Sie mir zunächst auch noch einige weitere kurze Bemerkungen. In der Offentlichkeit stoßen die Beschlüsse des Sonderausschusses nicht immer auf Verständnis. Manche Bürger verwechseln kriminalpolitisch notwendige Entscheidungen mit einer „weichen Welle" im Strafrecht. Mitunter bestehen auch reichlich altertümliche Vorstellungen über dieses neue Strafrecht. Die Aufgaben eines modernen Strafrechts müssen indessen von den praktischen Gegebenheiten her betrachtet werden. Der Staat darf nämlich nicht auf Grund irgendwelcher metaphysischer Vorstellungen, etwa weil eine Sünde begangen worden sein kann, sondern nur auf Grund einer bitteren Notwendigkeit strafen.
    Daraus folgt, daß das Strafrecht nicht Racheinstinkten dienen soll, sondern ein modernes Reaktionsmittel unserer Gesellschaft auf das Verbrechen des 20. Jahrhunderts sein muß. Das Strafrecht soll eine wirksame Bekämpfung der modernen Kriminalität ermöglichen, mit Vorrang auf eine Resozialisierung des Täters ausgerichtet sein, einen umfassenden Schutz für die Rechtsgüter der Allgemeinheit und des einzelnen Bürgers gewähren und selbstverständlich auch die Grundlage für eine gerechte, schuldangemessene Bestrafung des Täters sein.
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Strafrechtsausschuß ein neues modernes kriminalpolitisches Konzept entwickelt, das eine Fülle von verschiedenen Sanktionsmitteln dem Richter zur Auswahl . bietet und das mit Sicherheit dafür Sorge trägt, das die Hang-, Früh- und Gewohnheitskrimi-



    Dr. Müller-Emmert
    nalität rechtzeitig erkannt und entsprechend bekämpft wird.
    Schwerpunkte dieses neuen kriminalpolitischen Programms sind zunächst einmal die sogenannte einheitliche „Freiheitsstrafe" und zum zweiten die sogenannte kurze Freiheitsstrafe. Zu dem ersten Problem ist in der gebotenen Kürze folgendes zu sagen. Der Sonderausschuß schlägt Ihnen die Beseitigung der Zuchthausstrafe, genauso aber auch der Einschließung, der Gefängnisstrafe, der Strafhaft und der Haft vor. All diese verschiedenen Freiheitsstrafarten gehen zukünftig in eine einheitliche Freiheitsstrafe, die sogenannte Freiheitsstrafe, über.
    Die Überlegungen des Ausschusses waren die, daß ganz sicher feststeht, daß die Zuchthausstrafe einen entehrenden Effekt hat, daß sie den Bürger, der mit dieser Zuchthausstrafe belegt ist, zu einem Bürger zweiter Klasse stempelt, daß sie dadurch die Wiedereingliederung eines straffällig gewordenen Bürgers in die Gesellschaft erheblich erschwert und damit auch bei einem strafentlassenen Zuchthausgefangenen den Keim für zukünftige neue Kriminalität legt, weil erfahrungsgemäß ein solcher „Zuchthäusler", wie der Volksmund sagt, sich schwerlich wieder in die menschliche Gesellschaft eingliedern
    kann.
    Dabei geht es nicht — um dies auch noch besonders zu betonen — um eine „weiche Welle" im Strafrecht. Der Strafrahmen, der in den einzelnen Vorschriften vorgesehen ist, ist so weit gefaßt, daß jeder Straftäter die ihm gebührende Strafe erhält, wobei man bedenken muß, daß es in der Praxis ohnehin keinen Unterschied zwischen Zuchthaus und Gefängnis gibt, auch gar nicht geben kann, weil das Entscheidende dieser beiden Freiheitsstrafarten letztlich die Entziehung der Freiheit des einzelnen Verurteilten ist. Der Strafrechtsausschuß übernimmt mit diesem seinem Vorschlag die Ergebnisse der Reformarbeiten verschiedener europäischer Staaten, und darüber hinaus befindet er sich in diesem Punkt auch in völliger Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Mehrheit der deutschen Rechtswissenschaft und insbesondere der Vollzugspraxis.
    Der zweite Punkt, den ich schon angedeutet habe und der ebenfalls kurz behandelt werden muß, ist der der Einschränkung der sogenannten kurzen Freiheitsstrafe. Es gibt in der Strafrechtswissenschaft und in der Strafrechtspraxis keine Zweifel darüber, daß die kurze Freiheitsstrafe im Bereich bis zu etwa sechs Monaten kriminalpolitisch wenig Sinn hat. Dies ergibt sich daraus, daß in einer so kurzen Voll- zugszeit eine wirksame Beeinflussung des Strafgefangenen überhaupt nicht möglich ist, daß darüber hinaus die Tätergruppen, die mit einer solchen kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, an sich weit überwiegend schon sozial eingegliedert sind und deshalb eigentlich gar keiner Resozialisierung bedürfen und daß schließlich auch eindeutige Nachteile der kurzzeitigen Freiheitsstrafe insofern vorliegen, als derjenige, der mit einer solchen Strafe belegt wird, erhebliche Nachteile in Form des Verlustes des Arbeitsplatzes oder in Form von familiären Schwierigkeiten während seiner Abwesenheit auf Grund des
    Strafvollzugs gewärtigen muß. Deshalb ist im Straf-rechtsausschuß der Grundsatz beschlossen worden, daß die kurzzeitige Freiheitsstrafe erheblich eingeschränkt wird.
    In diesem Punkt gab es weitergehende Anträge einer Minderheit des Ausschusses, die dahin gingen, die kurzzeitige Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten überhaupt abzuschaffen und durch ein anderes Sanktionensystem, insbesondere durch Erweiterung der Anwendung der Geldstrafe, zu ersetzen. In dieser Frage hat der Strafrechtsausschuß besonders lange diskutiert. Das Ergebnis dieser Diskussion ist eine Kompromißentscheidung, die dahin geht, daß für die Zukunft eine kurzzeitige Freiheitsstrafe im Bereich bis zu einem Monat überhaupt nicht mehr möglich ist und daß darüber hinaus der Richter verpflichtet ist, an Stelle einer Freiheitsstrafe im Bereich von einem Monat bis zu sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafe anzuwenden, und daß er dann, wenn er gleichwohl ausnahmsweise zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe in diesem Bereich kommt, diese Freiheitsstrafe grundsätzlich zur Bewährung aussetzen muß.
    Gerade diese Entscheidung ist für die Praxis von wesentlicher Bedeutung. Dies ergibt sich aus der Verurteiltenstatistik, die für die Bundesrepublik ausweist, daß sage und schreibe jährlich rund 100 000 deutsche Bundesbürger zu Freiheitsstrafen bis zu einem Monat verurteilt werden. Rund zwei Drittel von diesen 100 000 Bundesbürgern müssen sogar ihre Freiheitsstrafe verbüßen, was bedeutet, daß nur ein Drittel dieser Verurteilten die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung erhält. Wir ersehen aus diesen Zahlen, daß für die Zukunft gerade in diesem unteren Bereich der Strafe eine erhebliche Einschränkung zu gewärtigen ist.
    In gebotener Kürze — das Stoffgebiet ist zu groß — möchte ich einen anderen Punkt anschneiden. Wir führen ein neues Geldstrafensystem ein, das schuld- und vermögensbezogen ist. Jeder Täter wird im Rahmen der Festsetzung einer Geldstrafe nicht nur nach dem Maße seiner Schuld, sondern auch nach seinen Vermögensverhältnissen eingestuft und bewertet, so daß die Geldstrafe mit Sicherheit zukünftig sozialer gestaltet sein wird.
    Darüber hinaus haben wir festgelegt, daß in Zukunft die Aussetzung von Freiheitsstrafen in erweiterter Weise angewendet werden kann. Bislang hat das Gericht nur die Möglichkeit, Freiheitsstrafen im Bereich bis zu 9 Monaten zur Bewährung auszusetzen. Dieser Rahmen wird auf 2 Jahre erweitert, wobei das Gericht grundsätzlich bis zu einem Jahr die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen muß, während im Bereich von einem Jahr bis zu zwei Jahren das Gericht ausnahmsweise, wenn eine günstige Täterprognose vorliegt, diese Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann.
    Neu ist auch das Sanktionensystem, soweit es sich um die freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt, die neben einer Strafe angeordnet werden können. Wichtig ist dabei, daß in Zukunft das Arbeitshaus aus dem Bereich des Strafrechts verschwinden wird.



    Dr. Müller-Emmert
    Bei diesen Tätergruppen handelt es sich durchweg um wohl gemeinlästige, aber nicht um gemeingefährliche Personen, gegen die das Strafrecht nicht angewendet werden soll. In Zukunft werden wir einmal die psychiatrische Krankenanstalt, zum zweiten die Entziehungsanstalt, schließlich die neue sozialtherapeutische Anstalt, die Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot haben. Diese freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßregeln der Besserung und Sicherung finden sich nahtlos mit dem weiteren Strafensystem zusammen, so daß — davon sind wir überzeugt — wir eine wirksame Handhabe gegen die Hang-, Früh- und Abartigenkriminalität zur Verfügung haben.
    Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die wichtigsten kriminalpolitischen Ergebnisse schon mit Wirkung ab 1. September 1969 bzw. ab 1. April 1970 in das Gesetz aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um die einheitliche Freiheitsstrafe, um die Beschränkung kurzer Freiheitsstrafen auf Ausnahmefälle, um die erweiterte Anwendung der Strafaussetzung zur Bewährung, um den Verzicht auf Strafe bei sonders schweren Tatfolgen für den Täter, um die Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung freiheitsentziehender und freiheitsbeschränkender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um den Wegfall des Arbeitshauses und die Umgestaltung der Sicherungsverwahrung. Das neue Geldstrafensystem und weitere Punkte, die in dieser letzten Liste nicht enthalten sind, können erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1973 Gesetz werden; dies deshalb, weil der Strafrechtsausschuß, ich sage besser: weil der Bundestag in Zukunft noch eine Fülle von Arbeit im Bereich der Einführung der Strafrechtsreform erledigen muß, weil er nämlich ein neues Strafvollzugsgesetz beschließen muß, weil er ein Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch beschließen muß, weil er Angleichungen von rund 400 strafrechtlichen Nebengesetzen durchführen muß, weil er darüber hinaus die Strafregisterverordnung, das Straftilgungsrecht und das Strafprozeß- und Gerichtsverfassungsrecht auf das neue Strafrecht hin ausrichten muß.
    Sie ersehen daraus, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß der Strafrechtsausschuß im Laufe dieser sechs Jahre eine Fülle von Arbeit geleistet hat. Diese Arbeit wurde, das möchte ich ganz besonders betonen, in sehr kollegialer Weise in einer guten menschlichen Atmosphäre hinter uns gebracht. Es ist uns gelungen, trotz vieler sachlicher Gegensätze immer eine Basis der Gemeinsamkeit zu finden und manchmal nach sehr langen Diskussionen doch eine Kompromißentscheidung zu finden, die von der Mehrheit des Ausschusses getragen werden konnte. Dabei sind wir uns der Tatsache bewußt, daß das Strafrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in die Einzelsphäre eines jeden Bürgers eingreift und daß es deshalb notwendig ist, daß dieses neue Strafrecht von der Mehrheit unseres Volkes, aber selbstverständlich erst recht von der Mehrheit ,dieses Hauses getragen wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)