Rede:
ID0522723500

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 48
    1. —: 5
    2. zu: 4
    3. Einen: 2
    4. Herr: 2
    5. Althammer.: 2
    6. im: 2
    7. Hause: 2
    8. Ich: 2
    9. Platz: 2
    10. fahren: 2
    11. fort,: 2
    12. Augenblick,: 1
    13. Kollege: 1
    14. Die: 1
    15. Unruhe: 1
    16. ist: 1
    17. doch: 1
    18. groß:: 1
    19. bitte,: 1
    20. nehmen.: 1
    21. Wir: 1
    22. erst: 1
    23. wenn: 1
    24. genügend: 1
    25. Ruhe: 1
    26. herrscht.: 1
    27. Darf: 1
    28. ich: 1
    29. bitten,: 1
    30. nehmen,: 1
    31. meine: 1
    32. Herren!: 1
    33. Augenblick: 1
    34. noch!: 1
    35. bitte: 1
    36. doch,: 1
    37. die: 1
    38. Gespräche: 1
    39. einzustellen: 1
    40. oder: 1
    41. sie: 1
    42. bis: 1
    43. zur: 1
    44. Abstimmung: 1
    45. nach: 1
    46. draußen: 1
    47. verlegen.Bitte,: 1
    48. Sie: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 227. Sitzung Bonn, den 23. April 1969 Inhalt: Wahl des Abg. Dr. Lenz (Bergstraße) als ordentliches Mitglied im Vermittlungsausschuß 12495 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 12495 B Fragestunde (Drucksache V/4097) Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Unterstützung von Gastarbeiterzeitungen 12498 B Frage des Abg. Mertes: Ausbildung des journalistischen Nachwuchses Diehl, Staatssekretär, Bundespressechef 12498 C, D Mertes (FDP) 12498 C, D Frage des Abg. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) : Ausfall des Kraftwerks Gundremmingen 12498 D Frage des Abg. Bading: Angabe des Abpack- oder Abfülldatums von Frischmilch Dr. Neef, Staatssekretär . . . 12499 A, C Bading (SPD) 12499 B, C von Hassel, Präsident . 12498 D, 12499 B Fragen des Abg. Bading: Käse- und Butterdreiecksgeschäfte mit der DDR Dr. Neef, Staatssekretär 12499 D, 12500 A, B, C, D, 12501 A Bading (SPD) . . . . 12499 D, 1250 A, B, C Dröscher (SPD) . . . 12500 A,D, 12501 A Ertl (FDP) . . . . . . . . . 12500 C, D Frage des Abg. Geldner: Verderb von EWG-Lagerbutter Dr. Neef, Staatssekretär 12501 A Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Errichtung eines Nationalparks „Bayerischer Wald" Dr. Neef, Staatssekretär . . . 12501 B, C Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . 12501 B, C Frage des Abg. Porsch: Rückgang der Schlachtviehpreise für Schweine Dr. Neef, Staatssekretär 12501 D, 12502 A, B Porsch (FDP) 12501 D Dr. Kempfler (CDU/CSU) 12502 A Weigl (CDU/CSU) 12502 A Ertl (FDP) 12502 B II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Frage des Abg. Porsch: Beihilfen für Landwirte in Zonenrandgebieten zur Förderung der Umstellung auf die Fremdenverkehrswirtschaft Dr. Neef, Staatssekretär 12502 C Porsch (FDP) 12502 C Fragen des Abg. Faller: Beseitigung von Autowracks — Vorschläge des Batelle-Instituts . . . . 12502 D Fragen des Abg. Dr. Hammans: Verbot des Pflanzenschutzmittels DDT in Schweden — Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Rückständen der Chlorkohlenwasserstoffe in Lebensmitteln Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . 12503 A, B, C, D, 12504 A, B, C, D Dr. Hammans (CDU/CSU) 12503 C, 12504 B Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 12503 C, D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 12504 C Fragen des Abg. Geiger: Raumverhältnisse im Post- und Fernmeldeamt Leonberg . . . . . . 12504 D Frage des Abg. Dr. Kempfler: Ausstrahlung des dritten Fernsehprogramms im gesamten Bundesgebiet Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . 12505 B, C, D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . .12505 B, C Dröscher (SPD) . . . . . . .12505 C, D Frage des Abg. Zebisch: Postzustellung im bayerischen Grenzgebiet Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . 12506 A, B, C Zebisch (SPD) 12506 B Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . 12506 C von Hassel, Präsident 12506 C Frage des Abg. Wurbs: Ergebnisse der Wohnungszählung Dr. Schornstein, Staatssekretär . . . 12506 D Frage des Abg. Wurbs: Verwendung der Rückflüsse aus Wohnungsbaumitteln für Sanierungsmaßnahmen Dr. Schornstein, Staatssekretär . . . 12507 A Fragen der Abg. Frau Holzmeister: Umbenennung und Aufgaben des Hauses „Einheit in Freiheit" in Bonn Dr. Wetzel, Staatssekretär . . . . 12507 C, 12508 A, B Frau Holzmeister (CDU/CSU) . . 12508 A, B Fragen der Abg. Frau Enseling: Abriß der Loekaserne in Bonn — Bebauung des Geländes mit Wohnungen Dr. Vogel, Staatssekretär 12508 C, D, 12509 A Frau Enseling (CDU/CSU) . . .12508 C, D Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Versorgung von Offizieren des ersten Weltkriegs 12509 A Fragen der Abg. Frau Dr. Heuser: Einnahme von muskelstärkenden Präparaten durch Sportler Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 12509 B, C, D Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . 12509 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Einführung eines einheitlichen allgemeinen Personenkennzeichens Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 12509 D, 12510 A, B Dröscher (SPD) . . . . . . . 12510 A, B Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Sitz und Zuständigkeitsbereich von größeren Verwaltungsdienststellen für Ostbayern Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 12510 C, D Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 12510 D Fragen des Abg. Wagner: Abgeltung der Überstunden von Beamten Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . 12510 D, 12511 B, C, D Wagner (CDU/CSU) 12511 B Dorn (FDP) 12511 C Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Mieterhöhungen für Dienstwohnungen Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 12512 A, C Dr. Müller (München) (SPD) . . 12512 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 III Frage des Abg. Dröscher: Pension für ehemalige Unteroffiziere auf Grund des 131er-Gesetzes Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 12512 D, 12513 A Dröscher (SPD) . . . . . . . . 12513 A Frage des Abg. Dröscher: Wehrdienst von Helfern des Katastrophenschutzes Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 12513 A Glückwünsche zu den Geburtstagen des Bundeskanzlers Dr. h. c. Kiesinger sowie der Abg. Dr. Achenbach, Hamacher, Kunze, Stooß, Gottesleben, Blöcker, Diekmann und Frau Kalinke . . . . . . . 12513 B Begrüßung des Präsidenten der Nationalversammlung von Madagaskar . . . . 12513 D Entwurf eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (SPD) (Drucksache V/3983) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (CDU/CSU) (Drucksache V/3985) — Erste Beratung — und mit Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung arbeitsrechtlicher Vorschriften (Drucksache V/3913) — Erste Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 12514 A Dr. Götz (CDU/CSU) . . . . . . 12519 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 12525 B Katzer, Bundesminister . . . . . 12531 D Schulhoff (CDU/CSU) . . . . . . 12534 B Opitz (FDP) . . . . . . . . . 12548 B Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . 12549 C Begrüßung einer Parlamentarierdelegation aus Kolumbien . . . . . . . . . . 12538 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem ... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes — Finanzreformgesetz — (Drucksache V/4105) in Verbindung mit Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem ... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes — Artikel 74, 75, 96 Abs. 4 des Grundgesetzes — (Drucksache V/4106) Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 12538 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 12539 D Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) . 12540 D Mischnick (FDP) . . . . . . . . 12541 D Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . . 12542 D Dr. Mommer, Vizepräsident 12544 D, 12545 B Mattick (SPD) 12545 A Dorn (FDP) 12545 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem EntwicklungshelferGesetz (Drucksache V/4107) in Verbindung mit Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache V/3897 [neu]) Dr. Bucher (FDP) 12545 D Wischnewski (SPD) 12546 D Freiherr von Gemmingen (FDP) . 12547 B Kiep (CDU/CSU) 12547 C Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) (Drucksachen V/2678, V/2663) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4007), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksachen V/4006, zu V/4006) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Siemer (CDU/CSU) 12551 C, 12552 A, B, D, 12553 B, 12554 B Ertl (FDP) 12551 D, 12555 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) .12553 A, D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 12556 A Höcherl, Bundesminister 12557 C Entwurf eines Gesetzes über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) (Drucksache V/1636); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § . 96 GO (Drucksache V/4116), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/4072) — Zweite und dritte Beratung — Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) . . . 12559 B, 12563 C Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . . . 12561 B Richarts (CDU/CSU) 12561 D IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Dröscher (SPD) . . . . . . . . 12562 A Dr. Bardens (SPD) . . . . . . . 12562 D Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 12565 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 12566 D Frau Strobel, Bundesminister . . . 12568 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hätflingshilfegesetzes (Drucksache V/2877) ; Bericht des Haushaltsausschusses gern. § 96 GO (Drucksache V/3868), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden (Drucksache V/3851) — Zweite und dritte Beratung — Bartsch (SPD) 12569 D Mick (CDU/CSU) 12571 A Dr. Kreutzmann (SPD) 12571 D Frau Korspeter (SPD) 12573 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . 12573 C Entwurf eines Gesetzes über Statistiken im Güterkraftverkehr und in der Binnenschiffahrt (Drucksache V/3746) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4057), Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/3997) — Zweite und dritte Beratung —12573 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (Drucksache V/3961) — Erste Beratung — 12574 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) (Bundesrat) (Drucksache V/3969) — Erste Beratung — . . . . . . . . 12574 B Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung des Bundessozialgerichts und zur Änderung und Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache V/3979) — Erste Beratung —12574 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Abkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden (Drucksache V/ 4026) — Erste Beratung — 12574 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (Drucksache V/4028) — Erste Beratung — 12574 C Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Rehs, Storm, Rock, Walter u. Gen.) (Drucksache V/4030) — Erste Beratung — . . . . . 12574 C Entwurf eines Gesetzes für die landwirtschaftliche Buchführung (Abg. Stooß, Struve, Bauer [Wasserburg], Dr. Burgbacher u. Gen.) (Drucksache V/4040) — Erste Beratung — 12574 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Abg Dr. Dittrich, Draeger, Seibert u. Gen. und Fraktion der FDP) (Drucksache V/4042) — Erste Beratung — 12574 D Entwurf eines Architektengesetzes (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/4046) — Erste Beratung — 12574 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) (Drucksache V/4053) — Erste Beratung — 12574 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. August 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana über den Luftverkehr (Drucksache V/4062) — Erste Beratung — . . . 12575 A Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft (Drucksache V/4070) — Erste Beratung — 12575 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes (Drucksache V/4071) — Erste Beratung — 12575 A Entwurf eines Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Drucksache V/4090) — Erste Beratung — . . . 12575 B Entwurf eines Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen" (Hochschulbauförderungsgesetz) (Drucksache V/4091) — Erste Beratung — 12575 B Entwurf eines Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Drucksache V/4092) — Erste Beratung — 12575 C Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache V/4103) — Erste Beratung — Dr. Rutschke (FDP) 12575 D Windelen, Bundesminister . . . . 12577 C Frau Korspeter (SPD) 12579 A Kuntscher (CDU/CSU) 12579 C Rehs (SPD) 12581 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 V Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 120 GG) (Drucksache V/4104) — Erste Beratung — 12581 C Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. UnterhaltshilfeAnpassungsgesetz) (Drucksache V/4102) — Erste Beratung — Rehs (SPD) 12582 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (FDP) (Drucksache V/4011) — Erste Beratung — . . . 12581 D Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Reichsversicherungsordnung (Abg. Dr. Jungmann, Frau Blohm, Müller [Berlin], Franke [Osnabrück], Orgaß, Leukert, Dr. Dittrich u. Gen.) (Drucksache V/4041) — Erste Beratung — 12581 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (Abg. Stooß, Struve, Dr. Burgbacher u. Gen.) (Drucksache V/3907) — Erste Beratung — 12581 D Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Dritte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer — Gemeinsame Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Umsätze von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Drucksachen V/2661, V/4027) . . 12582 D Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über die Gewährung einer einmaligen Zulage an die Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle in Belgien (Drucksachen V/3859, V/4050) . . . . .12582 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks in Nürnberg, zwischen Regensburger und Hainstraße, an die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache V/4034) 12583 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Änderung der EisenbahnVerkehrsordnung (Drucksachen V/2524 Teil IV, V/3857) 12583 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Ausweitung des Sonntagsfahrverbots (Drucksachen V/2524 Teil VII, V/3998) 12583 B Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Finanzierung des Verkehrswegebaus in den Gemeinden (Drucksachen V/2524 Teil XII, V/4059) . . . . 12583 B Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Anpassung der Parkordnung an die Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Drucksachen V/2524 Teil XIV, V/4087) 12583 B Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über das Verkehrspolitische Programm für die Jahre 1968 bis 1972, hier: Abschnitt III, Seeverkehr (aus Drucksache V/2494, Drucksache V/3999) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4056) . . . . . . . .12583 C Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über das Verkehrspolitische Programm für die Jahre 1968 bis 1972, hier: Abschnitt IV, Ausbau der Straßeninfrastruktur (aus Drucksache V/2494, Drucksache V/4069); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/4088) Faller (SPD) 12583 D Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD betr. Bericht über die Auswirkungen des Filmförderungsgesetzes (Drucksache V/4039) 12584 A Antrag betr. Verkehrsverbindungen zwischen Hamburg und dem Ostseeraum (Abg. Rollmann, Wendelborn u. Gen.) (Drucksache V/3818) 12585 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 12585 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12585 A Anlage 2 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) . . 12585 C VI Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes 12586 B Anlagen 4 bis 7 Änderungsanträge Umdrucke 637, 639 bis 641 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) (Drucksachen V/2663, V/2678, V/4006, zu V/4006) 12586 C Anlage 8 Änderungsantrag Umdruck 638 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) (Drucksachen V/1636, V/4072) 12587 D Anlagen 9 und 10 Entschließungsanträge Umdrucke 635 und 636 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (Drucksachen V/2877, V/3851) . . . . . 12588 A Anlage 11 Schriftliche Erklärung des Abg. Geisenhofer (CDU/CSU) zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung 12588 C Anlage 12 Erklärung des Abg. Dr. Jaeger (CDU/ CSU) zu den Abstimmungen zu Punkt 4 und Punkt 5 der Tagesordnung . . . . 12589 A Anlage 13 Schriftliche Erklärung des Abg. Ehnes (CDU/CSU) zu Punkt 8 der Tagesordnung 12589 B Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abg. Dröscher (SPD) zu Punkt 9 der Tagesordnung . . 12589 D Anlage 15 Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Giulini (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung 12590 C Anlage 16 Schriftliche Erklärung der Abg. Frau Klee (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung 12591 A Anlage 17 Schriftliche Erklärung des Abg. Richarts (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung 12591 C Anlage 18 Schriftliche Erklärung der Abg. Frau Korspeter (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung 12592 B Anlage 19 Schriftliche Erklärung des Abg. Kuntscher (CDU/CSU) zu Punkt 29 der Tagesordnung 12594 B Anlage 20 Schriftliche Erklärung des Abg. Rehs (SPD) zu Punkt 31 der Tagesordnung . . 12594 D Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Gleissner betr Verbot des Zusatzes hormonhaltiger und thyreostatischer Stoffe zu Futtermitteln in der Bundesrepublik Deutschland und der EWG 12596 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abg. Frau Herklotz betr. Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Vegetationskunde mit der Europäischen Informationszentrale für Naturschutz . . 12596 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Rollmann betr. Versendung von Literatur über die Konzentrationslager an die Goethe-Institute . . . 12596 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen der Abg. Frau Herklotz betr. Förderung des Europäischen Schultages durch die Bundesregierung 12597 A Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Schulz (Berlin) betr. Europarat als Organ der politischen Konsultation und Zusammenarbeit . . . . 12597 B Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Müller (München) betr. Dienstwohnungen für Postbeamte . 12597 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 VII Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Ollesch betr. Ansteigen der Grundstücks-, Erschließungs- und Baunebenkosten 12597 D Anlage 28 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) betr. Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Heimatvertriebenen, Finanzierung des Lastenausgleichs und Währungsausgleichsgesetz für Sowjetzonenflüchtlinge . . . . . . . . . 12598 D Anlage 29 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Kubitza betr. Beiträge des Bundesschatzministeriums für Film und Fernsehen 12599 B Anlage 30 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Ertl betr. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den erweiterten Katastrophenschutz . . . . 12599 C Anlage 31 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Baron von Wrangel betr. Versorgung von Offizieren des ersten Weltkriegs 12600 B Anlage 32 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen' Anfragen des Abg. Müller (Mülheim) betr. Standort der Akademie für zivile Verteidigung 12600 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12495 227. Sitzung Bonn, den 23. April 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr.
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 226. Sitzung, Seite 12492, Zeile 19, statt „Neugestaltung": „Ausgestaltung". Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12585 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Abelein 25. 4. Adams 25. 4. Frau Albertz 1.5. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 26. 4. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15.5. Bergmann * 25. 4. Dr. Birrenbach 23. 4. Dr. Brenck 26. 4. Dr. Even 10.5. Flämig ** 26. 4. Gerlach * 25. 4. Dr. Gleissner 25. 4. Dr. Haas 25. 4. Haase (Kassel) 25. 4. Hamacher 25. 4. Hellenbrock 31.7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 25. 4. Hörauf 25. 4. Frau Dr. Hubert 25. 4. Illerhaus 24. 4. Dr. Jahn (Braunschweig) 15.6. Jahn (Marburg) 23. 4. Junker 25. 4. Kahn-Ackermann 29. 4. Frau Kalinke 23. 4. Kunze 30. 4. Lenze (Attendorn) 29. 4. Dr. Martin 23. 4. Mauk 23. 4. Frau Dr. Maxsein ** 26. 4. Michels 25. 4. Müller (Aachen-Land) * 25. 4. Neemann 25. 4. Peters (Norden) 3.5. Prochazka 25. 4. Rasner 25. 4. Russe 23. 4. Dr. Steger 24. 4. Steinhoff 30. 4. Wellmann 23. 4. Frau Wessel 25. 4. Dr. Wörner 25. 4. b) Urlaubsanträge Berberich 9.5. Dr. Erhard 4. 5. Fellermaier 29. 4. Dr. Franz 31.5. Picard 10.5. Ramms 29. 4. Dr. Schulz (Berlin) 10.5. Weiland 29. 4. Dr. Wilhelmi 31. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Bonn, den 28. März 1969 An den Herrn Bundeskanzler Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 336. Sitzung am 28. März 1969 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 26. Februar 1969 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefaßt. Dr. Weichmann Bonn, den 28. März 1969 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 28. Februar 1969 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Weichmann Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 28. 3. 1969 an den Herrn Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) Der Bundesrat begrüßt die Ziele des Marktstrukturgesetzes. Er hat zur Kenntnis genommen, daß der Bund bereit ist, für 1969 die anfallenden Beihilfen aus Bundesmitteln zu leisten. Angesichts der mit dem Gesetz beabsichtigten Dauerregelung weist der Bundesrat auf die - auch nach Auffassung der Bundesregierung zu prüfende — Notwendigkeit hin, das Gesetz alsbald an die Rechtslage anzupassen, die sich mit dem Inkrafttreten der Finanzreform ab 1970 ergeben wird. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Förderungsbestimmungen des Marktstrukturgesetzes aufrechterhalten bleiben können, wenn die Maßnahmen zur 12586 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Verbesserung der Marktstruktur — wie im Ausführungsgesetz der Bundesregierung (Drucksache 688/68) vorgesehen — Gemeinschaftsaufgabe werden, Nach Auffassung des Bundesrates stellt sich u. a. die Frage, ob eine Bindung des Planungsausschusses bei der Aufstellung der Rahmenpläne durch bundesgesetzliche Normen nach Artikel 74 Ziff. 17 des Grundgesetzes zulässig ist. In die Prüfung sollte ferner die Frage einbezogen werden, ob nicht richtigerweise § 8 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes zu streichen ist. Gegen die hier vorgesehene Regelung, daß die in Erfüllung von Auskunftspflichten erlangten Kenntnisse und Unterlagen nicht für ein Besteuerungsverfahren usw. verwendet werden dürfen, bestehen nicht unerhebliche Bedenken. Die Vorschrift durchbricht den Grundsatz des Artikels 35 GG, wonach alle Behörden verpflichtet sind, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Diese Pflichten dürfen nur ausnahmsweise für solche Fälle gesetzlich eingeschränkt werden, in denen ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung zur Abwendung von Schäden für die Allgemeinheit besteht. Darlegungen hierzu sind in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BT-Drucksache V/3772) jedoch nicht enthalten. Auch die Zielsetzung der Vorlage, die Lage der Landwirtschaft im Gemeinsamen Markt zu verbessern, vermag ein solches Interesse nicht zu begründen. Es ist nicht einzusehen, daß diese Auskünfte, die der Gewährung von staatlichen Ausgaben (Beihilfen) dienen, bei der Erhebung von staatlichen Einnahmen (Steuern) nicht berücksichtigt werden sollen." Anlage 3 Der Präsident des Bundesrates Bonn, den 18. April 1969 An den Herrn Bundeskanzler Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 337. Sitzung am 18. April 1969 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 26. März 1969 verabschiedeten Sechsten Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes gemäß Artikel 84 Abs. 1 und Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefaßt : Zu § 98 Nr. 2 verweist der Bundesrat auf seine Entschließung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dr. Weichmann Bonn, den 18. Apri1 1969 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 28. März 1969 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Weichmann Anlage 4 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) — Drucksachen V/2663, V/2678, V/4006, zu V/4006 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Bestellung bedarf der Genehmigung dies Bundesministers." 2. In § 10 erhält a) Abs. 6 folgende Fassung: „(6) Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Einheitswert oder der Grundsteuermeßbetrag. Die Höhe des Beitrages beträgt jährlich zehn vom Hundert des Grundsteuermeßbetrages oder einen entsprechendem Vomhundertsatz des Einheitswertes. Ein Beitrag wird nicht erhoben, wenn der Einheitswert weniger ,als 6000 Deutsche Mark beträgt. im Falle der Erhebung des Beitrages nach dem Grundsteuermeßbetrag tritt an die Stelle der Freigrenze nach dem Einheitswert der diesem Einheitswert entsprechende Grundsteuermeßbetrag." b) Abs. 9 folgende Fassung: „(9) Schuldner des Beitrages nach Absatz 4 bis 6 ist der Schuldiner der Grundsteuer; der Pächter oder sonstige andere Nutzungsberechtigte als der Eigentümer des Grund und Bodens hat diesem den Beitrag zu erstatten. Beitragsschuldner nach Absatz 7 ist dier Betriebsinhaber. In den Fällen dies Absatzes 8 hat der Betriebsinhaber die Beiträge als Haftungsschuldner abzuführen. Der Betriebsinhaber kann sich die Beiträge von seinem Lieferanten erstatten lassen; erfolgt die Lieferung an den Betriebsinhaber über einen oder mehrere Händler, so hat jeder von ihnen gegenüber seinen Lieferanten Anspruch auf Erstattung." c) Abs. 10 folgenden neuen Satz 3: „Die Rechtsverordnung kann ferner bestimmen, daß für die Erhebung der Beiträge rin Fällen .des Absatzes 8 das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, 'die Einfuhr- und Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12587 Vorratsstellern für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse, für Fette, für Zucker oder für Getreide und Futtermittel, oder die Mühlenstelle zuständig sind." Bonn, den 23. April 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Haarburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 639 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) — Drucksachen V/2663, V/2678, V/4006 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende neue Fassung: „Darüber hinaus wird die Beteiligung des Bundes durch jährliche Haushaltsmittel ergänzt, die zusammen mit den Mitteln nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Höhe der von der Land-, Forst-und Ernährungswirtschaft aufgebrachten Mittel entsprechen." Bonn, den 23. April 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 640 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) — Drucksachen V/2636, V/2678, V/4006 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 erhält Absatz 8 Buchstabe d folgende neue Fassung: „d) Betrieben auf der Erfassungsstufe in Höhe von 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark abgesetzten Obstes und Gemüse,". Bonn, den 23. April 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 641 Änderungsantrag der Abgeordneten Schultz (Gau-Bischofsheim), Jung und der Fraktion der FDP zur zweiten Beatung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) — Drucksachen V/2663, V/2678, V/4006 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 Abs. 11 werden die Worte „eineinhalb vom Hundert" durch die Worte „zwei vom Hundert" ersetzt. 2. In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 16 des Weinwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag „0,50 Deutsche Mark" durch den Betrag „0,45 Deutsche Mark" ersetzt." 3. § 18 erhält folgende neue Fassung: „§ 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 bis 8 sowie Abs. 11 und des § 16 Abs. 1 und 3 am 1. Juli 1969 in Kraft. § 10 Abs. 3 bis 8 sowie Abs. 11 und § 16 Abs. 1 und 3 treten am 1. Januar 1970 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1976 außer Kraft." Bonn, den 23. April 1969 Schultz (Gau-Bischofsheim) Jung Mischnick und Fraktion Anlage 8 Umdruck 638 Änderungsantrag der Abgeordneten Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Seither, Schultz, Dr. Schulze-Vorberg und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) — Drucksachen V/1636, V/4072 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ausländische Weine, die nicht mit einem nach Satz 1 zulässigen Hinweis auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität versehen sind, müssen in deutscher Sprache als ,Tischwein' bezeichnet werden." 2. a) In § 33 b wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Angabe eines Gärverfahrens ist nur neben einer nach § 33 a zulässigen Kennzeichnung erlaubt. Ein Hinweis auf eine Vergärung in Flaschen setzt ferner voraus, daß der Schaumwein mindestens sechs Monate auf der Hefe in Flaschen gelagert hat." 12588 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgenden Wortlaut: „ (6) Durch Rechtsverordnung können Angaben nach Absatz 5 Satz 1 zugelassen werden, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; ferner kann durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, welche Angaben nach Absatz 5 Satz 1 unzulässig sind." 3. § 97 Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen. Bonn, den 23. April 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 635 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (3. HH ÄndG) — Drucksachen V/2877, V/3851 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die vom Häftlingshilfegesetz erfaßten Personen bei der Anerkennung von Gesundheitsschäden so zu behandeln, wie die Berechtigten, nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Bonn, den 23. April 1969 Mick Dr. Barzel und Fraktion Frau Korspeter Rehs Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 636 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (3. HHÄndG) — Drucksachen V/2877, V/ 3851—. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die politischen Häftlinge nach dem Häftlingshilfegesetz rentenmäßig so zu behandeln, daß ihnen durch die erlittene Haft Nachteile oder Schäden bei Eintritt des Rentenfalles nicht entstehen. Bonn, den 23. April 1969 Mick Dr. Barzel und Fraktion Frau Korspeter Rehs Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Geisenhofer (CDU/CSU) zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung Ich begrüße es sehr, daß der Deutsche Bundestag sich heute in sachlicher Diskussion bemüht, eine sinnvolle und zeitgerechte Lösung der Lohnfortzahlung zu finden. Bei der Auseinandersetzung, ob versicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Lösung, sollte man nicht nur die materielle Seite sehen, sondern auch noch andere wichtige Probleme. Lassen Sie es mich so sagen: die Lohnfortzahlung ist nicht nur ein materielles Problem, sondern vor allem auch ein psychologisches und gesellschaftliches Problem. Diese unsere Gesellschaft lebt auch von der Anerkennung und dem Aufstiegswillen des kleinsten Hilfsarbeiters. Wenn wir ja dazu sagen, dann handelt es sich nicht um einen Links-Rutsch der Unionsparteien. Wir müssen die Zeichen unserer IndustrieGesellschaft beachten und das zur Lösung der Probleme tun, was die Stunde fordert. Dieser Gesetzentwurf der CDU/CSU ist schon in sich ein Kompromiß zwischen Unternehmer, Mittelstand und Arbeitnehmer. Natürlich sehen auch wir als Arbeitnehmer in der Union die starke Belastung der Kleinbetriebe und des Mittelstandes. Aber gerade deswegen fordern wir ja in unserem Gesetzentwurf die Ausgleichskassen für die mittelständischen Kleinbetriebe. Daher fordern wir ja auch, daß aus dem Mehr an Steuereinnahmen ein Teilbetrag von 525 Millionen DM in den ersten vier Jahren für die Ausgleichskassen abgezweigt wird, damit der Mittelstand entlastet wird. Wir werden das Problem der Lohnfortzahlung und der Neuordnung der Krankenkassen nicht auf einmal lösen können. Jetzt geht es darum, daß wir die ersten Schritte zur Lösung machen, und dann muß weiter reformiert werden. Auftretende Ungerechtigkeiten den Mittelständlern oder den Arbeitnehmern gegenüber müssen eben dann wieder beseitigt werden. Herrr Kollege Spitzmüller sagte, die versicherungsrechtliche Lösung sei die modernste Lösung. Ich kenne gar manches Moderne in dieser Welt, was aber nicht immer das Beste ist. Es geht uns aber nicht um das Modernste, sondern um das bessere gesellschaftspolitische Konzept, und das ist die arbeitsrechtliche Lösung, weil sie die Arbeiter und Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12589 die Angestellten gleichbehandelt und weil dadurch auch der qualifizierte Arbeiter seinen Platz in der Gesellschaft erhalten kann. Anlage 12 Erklärung des Abgeordneten Dr. Jaeger (CDU/CSU) zur Abstimmung gemäß § 59 der Geschäftsordnung 1. Ich habe zu Punkt 4 der Tagesordnung der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages dem Mündlichen Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem ... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes — Finanzreformgesetz — Drucksache V/4105 — zugestimmt, da ich eine Änderung des gegenwärtigen Zustandes grundsätzlich für geboten halte und eine vollkommenere Lösung unter den gegebenen Umständen nicht erreichbar erscheint. 2. Ich habe zu Punkt 5 der Tagesordnung der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages den Mündlichen Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem ... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes — Artikel 74, 75, 96 Abs. 4 des Grundgesetzes — Drucksache V/4106 — abgelehnt, da die vorgesehenen Beschränkungen der Länderrechte, insonderheit auf den Gebieten des Krankenhaus- und des Hochschulwesens, durch die gegebenen Verhältnisse nicht veranlaßt und prinzipiell bedenklich sind. Anlage 13 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Ehnes (CDU/CSU zu Punkt 8 der Tagesordnung. Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag begrüßt den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz). Die CSU-Landesgruppe hofft, daß dieses Gesetz der deutschen Landwirtschaft eine Stärkung der Absatzmöglichkeit ihrer Produkte bringt. Die Pflege der Märkte, die Werbung im agrarischen Bereich muß mit modernen Mitteln und Methoden zentral durchgeführt werden. Da in diesem Gesetz die deutsche Landwirtschaft über die Einheitswerte zu den Beiträgen veranlagt wird, ergeben sich in einigen Produktionszweigen beispielsweise in der Hopfenwirtschaft große Schwierigkeiten. Dies deshalb, weil einerseits bei Hopfen noch keine Marktordnung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft besteht, andererseits die Hopfenpflanzer außerordentlich hohe Einheitswerte haben. Nach dem verabschiedeten Gesetz werden die deutschen Hopfenpflanzer aus den Einheitswertzuschlägen für Hopfenbau zum Absatzfondsgesetz beitragspflichtig, obwohl anerkannt ist, daß die der- zeitige Einheitsbewertung mit Zuschlägen nicht den Erträgen aus der Hopfenwirtschaft Rechnung trägt, sondern die Einheitsbewertung viel zu hoch ist. Der Verband Deutscher Hopfenpflanzer ist in dieser Frage bereits an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herangetreten. Seit langem laufen Bemühungen um eine Stabilisierung des Hopfenmarktes, darum ähnlich wie im Weinbau die Schaffung eines Hopfenstabilisierungsfonds zu erreichen. Da wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen die Schaffung eines Hopfenstabilisierungsfonds für die Ernte 1969 höchst unwahrscheinlich erscheint, kann in dem Absatzfondsgesetz eine Regelung wie beim Weinbau nicht durchgeführt werden. Der Weinstabilisierungsfonds erhält die nach dem Absatzfondsgesetz aufgebrachten Beiträge des deutschen Weinbaues zur eigenen Verwendung zurück. Für den deutschen Hopfenbau entsteht neben den Belastungen nach dem Gesetz zur außenwirtschaftlichen Absicherung damit eine weitere Belastung. Diese Belastung ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil selbst das Bundesfinanzministerium die gegenwärtigen Einheitswerte für Hopfen nach altem Recht als nicht mehr der tatsächlichen Ertragslage im Hopfenbau entsprechend bezeichnet. In den Hopfenanbaugebieten Hallertau, Spalt und Tettnang liegen die Einheitswertzuschläge bis zu 17 000 DM je ha ohne die entsprechenden allgemeinen ha-Sätze von 1000 bis 1400 DM je ha. Insofern ist die Beitragsbemessungsgrundlage für den Hopfenbau nicht gerecht. Der Hopfenmarkt ist ein weltweiter Spezialmarkt, auf dem gerade durch die starke Exportorientierung des deutschen Hopfenbaues die deutsche Stellung eine beachtliche ist. Aus diesem Grunde vermag kein Hopfenpflanzer einzusehen, daß er einerseits Beiträge zum Absatzfonds entrichten muß und dieser Absatzfonds keine entsprechend gesicherte Absatzförderung betreibt. Das gegenwärtige Einheitswertvolumen allein aus der Hopfenanbaufläche von rund 11 800 ha beträgt einschließlich der zwischenzeitlich vorgenommenen Fortschreibungen nach altem Recht rund 100 Millionen DM. Aus dieser Summe resultieren bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 1 DM je 1000 DM Einheitswert die oben angeführten 100 000 DM allein aus der Hopfenfläche. Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag vertritt die Auffassung, daß auf Grund dieser Tatsache der genannte Betrag von 100 000 DM zur Hopfenabsatzförderung Verwendung finden sollte und darüber hinaus wie im Weinbau sichergestellt werden sollte, daß dieses Beitragsaufkommen allein zu diesem Zweck eingesetzt wird. Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dröscher (SPD) zu Punkt 9 der Tagesordnung: Die Probleme des Weinbaues, die Interessen der Verbraucher an einem Produkt unserer heimatlichen 12590 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Landschaft, das wie kein anderes geeignet war und ist, die Phantasie anzuregen, freundliche Stimmung zu schaffen und Wohlwollen zu erregen, begleiten dieses Haus seit einem Jahrzehnt. Ein Entwurf der Regierung, ein Aufnehmen durch Abgeordnete, dann schließlich ein Neueinbringen durch den Bund bezeichnen nur die äußeren Stationen. Aber wer die unermüdlichen Bemühungen kennt, die in dem Unterausschuß und den Ausschüssen in diese Arbeit investiert wurden, kann auch die Schwierigkeiten ermessen, die deinen entstanden, die sich hier bemühen. mußten, Schiedsrichter zwischen den so vielfältig vorgebrachtenAnregungen, Wünschen und gar recht massiven Forderungen zu sein und ein Gesetz zu schaffen, das einen optimalen Kompromiß darstellen sollte. Die handelnden Menschen, Abgeordnete, Sachverständige, Berufsvertreter und Beamte haben, wie mir scheint, in nicht immer ungetrübter, aber letztlich doch beispielhaft toleranter Weise zusammengearbeitet, um unserem Weinbau einen Rahmen zu geben, der für die nächsten Jahre .Sicherheit in zwei Richtungen geben soll, einmal für die Eingliederung in dien europäischen Produktions- und Verbraucherraum, in diem •der jetzt geschaffene Rahmen mit allen Kräften verteidigt werden muß mit dem Ziel, die Eigenart unseres deutschen Weines hervorzuheben und ihm eine echte Marktchance zugeben; zum zweiten, um den deutschen und europäischen Verbrauchern im Rahmen eines dem modernen Lebensmittelrecht entsprechenden Gesetzes die notwendigen Garantien zu geben, die die bisherige Tradition des guten deutschen Weins, die man modern mit dem Slogan „Genuß ohne Reue" identifizieren könnte, in die Zukunft weitertragen können. Wir sind dabei sicher, daß eine ständig wachsende Zahl von Verbrauchern ständig wachsende Zahlen von Hektolitern Glas für Glas genießen wird. Für diese neuen Verbraucherschichten ist nicht ein fraglicher Weinmythos, sondern ehrliche Qualität und klare Kennzeichnung wichtig. Diese Aufgaben hat dieses Gesetz gelöst. Wie immer bei solch schwierigem Werk schaut man am Ende des Weges auf Hoffnungen zurück, die 'im Streit der Interessen nicht erfüllt werden konnten. Ich will nicht alles aufzählen, was in unserer Sicht, aus der Sicht eines Abgeordneten des nördlichen Weinbaugebiets noch besser hätte gemacht werden können. Ich denke dabei nur an die Bestimmungen über Idle Restsüße und damit zusammenhängende Fragen. Tausende von Existenzen kleiner Winzer könnten davon abhängen. Die Zukunft wird uns zeigen, ob wir hier nicht hätten weitergehen sollen. Alles in allem aber stand jetzt die Frage, das Gesetz in seiner jetzigen Fassung zu verabschieden und damit dem Weinbau eine feste Basis für die kommenden schweren Verhandlungen zu schaffen —oder das Ganze noch einmal im nächsten Bundestag neu aufleben zu lassen und damit die Gefahrenzone zu verlängern. Wir haben uns deshalb zur Verabschiedung entschlossen. Wir könnten .das guten Gewissens tun, weil der Unterausschuß unter der entsagungsvollen und, das darf man hier sagen, jahrelang alle anderen persönlichen Interessen zu- rückstellenden Leistung seines Vorsitzenden seither die Grundlagen für eine optimale Lösung geschaffen hat. Ihm möchten wir an dieser Stelle unseren besonderen Dank aussprechen. Anlage 15 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Giulini (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Das vorliegende Weingesetz ist ein Muster für die gute Zusammenarbeit der Großen Koalition. Hier wurde sachliche Problemlösung in der Weise gefunden, daß man die Probleme mit den Augen des Verbrauchers und durch die Brille der Weinerzeuger sah und trotz vielfältiger Schwierigkeiten zu einer meiner Ansicht nach akzeptablen Lösung gekommen ist. Dieses Gesetz hat für mein Heimatland Rheinland-Pfalz besondere Bedeutung, da Rheinland-Pfalz drei Viertel des deutschen Weinanbaugebietes umfaßt. Es war unglaublich schwierig, sich durch die unterschiedlichsten Interessenlagen durchzuarbeiten, aber es ist gelungen. Darf ich einge kurze Bemerkungen vorbringen: 1. Dieses Gesetz will Klarheit und Wahrheit, was sich z. B. in dem Verbot einer Bezeichnung wie „naturrein" usw. ausdrückt. 2. Dieses Gesetz bereitet auch eine EWG-Regelung vor, die ihre besondere Prägung der Weinländer Frankreich und Italien zu haben droht. 3. Das „Weinbewußtsein" der Verbraucher ist in großem Maße gestiegen und auch das Interesse, fremdländischer Weine zu versuchen und zu trinken. Es mußte verhindert werden, daß fremdländische Weine sich unter deutschem Namen beim Verbraucher einschleichen. Es erfüllt mich mit Stolz, daß zwei Ludwigshafener Abgeordnete, nämlich mein SPD-Kollege Dr. Bardens als Vertreter des federführenden Gesundheitsausschusses und ich als ständiges Mitglied des vom Landwirtschaftsausschuß eingesetzten Unterausschusses Weingesetz, an diesem Gesetz maßgeblich mitarbeiten durften. Nun könnte mir als Abgeordneter aus einer Chemiestadt ein gewisses, ich möchte mal sagen, häßliches geschäftliches Interesse nachgesagt werden. Doch dies ist nicht der Fall. Man glaube mir, Schwefelsäure oder hier schwefelige Säure, die leider immer noch zur Weinerzeugung, wenn auch nur in kleinstem Maße, notwendig ist, würden wohl alle weinliebenden Chemiker lieber in der Chemie als bei der Weinherstellung sehen. Die Regierung sollte der Wissenschaft und der Forschung und damit auch der Industrie — wie es im Gesetz vorgesehen ist — schleunigst die Aufgabe stellen, statt der Verwendung der schwefeligen Säure ein einfaches Verfahren zur Weinbehandlung auszuarbeiten. Es gibt so etwas wie einen heilsamen Druck, der den Erfinder- und den Unternehmergeist beflügelt. Hier könnte er Gutes erwirken. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12591 Falls nicht schon geschehen, möchte ich als Mitglied des Unterausschusses Weingesetz den Damen und Herren der Ministerien und des Bundesrates für ihre oft bis ins Milde gehende Nachsicht danken, weil wir als vielbeschäftigte Abgeordnete immer wieder mit neuen Vorstellungen und Überlegungen kamen, die der ruhigen Überlegung bedurften. Vielleicht darf ich für alle Frau Ministerialrätin Taucher nennen, ohne deren Mithilfe dieses Gesetz nicht nach Ostern schon in die zweite und dritte Lesung hätte eingebracht werden können. Anlage 16 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Frau Klee (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung Der erfolgreiche Abschluß der Arbeiten am Weingesetz, das für unsere Bevölkerung in Rheinhessen — einem der bedeutendsten Weinbaugebiete Deutschlands — von großer Wichtigkeit ist, erfüllt mich mit wirklicher Freude. Es ist gelungen, rechtzeitig für die Verhandlungen in Brüssel eine klare Position zu schaffen; es gelang aber auch, die oft hart gegeneinander stehenden Interessen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Die Leistung ist um so höher zu werten, als die verschiedensten Experten eingehend angehört und ihre vielfachen Anregungen gründlich überprüft und gegeneinander abgewogen wurden. Das Gesetz bedeutet eine große Hilfe für den Verbraucher; denn es soll, so weit es Gesetze vermögen, zur Wahrheit und Klarheit und echten Qualität verhelfen. Die Bezeichnungen sind eindeutig und der überregionale Verschnitt kann nicht mehr stattfinden, um nur einige Punkte zu nennen. Die ausländischen Weine, die in der Bundesrepublik auf den Markt kommen, sollten selbstverständlich den gleichen Bedingungen unterworfen werden wie unsere eigenen. Dieses Gesetz liegt aber auch vor allem im Interesse des Winzers. Es ist ein wahrhaft demokratisches Gesetz, weil es endlich mit dem „Dreiklassenrecht" aufräumt. Nicht die geographische Herkunft entscheidet, sondern die Qualität des Weins. Damit wird das Qualitätsstreben unserer Winzer weiter angespornt; denn wer die beste Qualität bietet, kann auch den größten Vorteil erwarten. Das Gesetz läßt uns also auf eine immer weitergehende Qualitätssteigerung des deutschen Weins hoffen, die sich positiv auf den Konsum im In- und Ausland auswirken dürfte. Das neue Weingesetz dürfte ein wertvolles Instrument sein, diese Ziele zu erreichen. In dieser Stunde gilt unser dankbares Gedenken unserem verstorbenen rheinland-pfälzischen Kollegen, Paul Gibbert. Er hat Jahre hindurch seine ganze Kraft für das Zustandekommen dieses Gesetzes eingesetzt, dessen Verabschiedung zu erleben ihm nicht mehr vergönnt ist. Anlage 17 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Richarts (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Nach langen intensiven und sehr sorgfältigen Beratungen, nach Anhörung aller an diesem Gesetz interessierten Kreise verabschieden wir heute, nachdem das bestehende Deutsche Weingesetz 1930 vom Deutschen Reichstag beschlossen worden war, ein neues deutsches Weingesetz. Viele Gründe sprechen für dieses neue Gesetz, sowohl aus der Sicht des Weinerzeugers wie aus der Sicht des Weinverbrauchers. Den Interessen beider dient dieses Gesetz, dem Erzeuger insbesondere dadurch, daß es sich den recht unterschiedlichen regionalen Interessen des deutschen Weinbaus anpaßt und den Landesregierungen der weinbautreibenden Länder in fast zu vielen Verordnungsmöglichkeiten Raum läßt, den wesentlichen Interessen von Regionen und Jahrgang gerecht zu werden. Man könnte fast sagen, daß dieses Gesetz dem deutschen Weinbau maßgerecht auf den Leib geschneidert ist; gerade rechtzeitig, ehe dem deutschen Weinbau ein von französischen und italienischen Schneidern in der Brüsseler Werkstatt zurechtgeschneiderter Anzug verpaßt werden soll. Den Verbraucherinteressen dient dieses Gesetz insbesondere dadurch, daß es mit dem Wirrwarr der heutigen Bezeichnungsmöglichkeiten aufräumt und klare, für jeden Verbraucher verständliche Bezeichnungen einführt, deren Verwendung in Zukunft obligatorisch ist. Darüber hinaus werden bestehende Verbesserungsmöglichkeiten erheblich begrenzt und eine sehr saubere, für den Verbraucher ebenfalls leicht verständliche Klassifizierung 'der Weine eingeführt. Diese Vorteile werden sicherlich von allen Beteiligten begrüßt werden. Das Gesetz ist qualitätsbetonend. Allerdings schafft dieses Gesetz allein noch keine Wunderdinge. Der Winzer möge die Möglichkeiten nutzen, die dieses Gesetz ihm läßt; denn dem deutschen Weinbau wird in der Europäischen Gemeinschaft harte Konkurrenz erwachsen. Nur über die Qualität wird er bestehen können. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf das vor kurzem verabschiedete Marktstrukturgesetz hingewiesen. Auch dieses Gesetz gibt den Winzern neue Möglichkeiten, wie das Marktfondsgesetz, das ebenfalls heute vom Plenum dieses Hohen Hauses verabschiedet wurde. Allerdings muß deutlich gesagt werden, daß im Agrarprogramm der Bundesregierung der Wein nicht angesprochen ist. Der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat aber ein eigenes Weinbauprogramm angekündigt. Im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungswerken könnte ein solches Programm zur Wettbwerbsstärkung des deutschen Weinbaues in der Gemeinschaft erheblich beitragen. Es sei aber heute gesagt, daß der Kurswert eines solchen Programms an den Finanzmitteln abzulesen ist, mit denen es ausgestattet werden soll. Aber darüber wird 12592 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 ja der nächste Deutsche Bundestag, ein neuer Bundestag, beschließen. Ich wende mich aber auch noch in einer anderen Angelegenheit an die Bundesregierung. Nach Verabschiedung dieses Gesetzes werden für den deutschen Weinbau entscheidende Beschlüsse in Brüssel gefaßt werden. Der Deutsche Bundestag hat in diesem Gesetz allen deutschen Delegationen, die in Zukunft über Wein in Brüssel verhandeln, die Richtung mitgegeben, an die — so hoffen wir — sich alle deutschen Verhandler auf Regierungs- und Parlamentsebene auch zu halten haben. Das ist nicht nur unsere Hoffnung, sondern das ist unsere Aufforderung. Heute ist in einem deutschen Nachrichtendienst (VWD) der Text der Ergänzung zum Vorschlag für die Gemeinsame Weinmarktordnung erschienen, übrigens, bevor dieser Text dem Europäischen Parlament oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zugeleitet worden war; ein merkwürdiges Verfahren, das jede Kritik verdient. Zum Inhalt dieses Ergänzungsvorschlages kann, ohne ein abschließendes Urteil abzugeben — dies kann erst nach sehr genauen Studien erfolgen —, gesagt werden, daß er, ohne ganz zu befriedigen, den deutschen mit Nachdruck in Brüssel und Straßburg vertretenen Vorstellungen näherkommt als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, der am deutschen Widerstand gescheitert war. Dies macht deutlich, daß mit Überzeugung und Ausdauer vorgetragene Argumente auch auf Brüsseler Ebene ) auf die Dauer nicht ohne Erfolg bleiben. Wir wissen sehr genau, wie hart von anderer Seite auf allen Sektoren verhandelt wird. Wir wissen auch, daß es nicht uneuropäisch ist, mit Nachdruck seine eigenen Interessen zu vertreten. Der deutsche Weinbau ist unter den Riesen im europäischen Weinbau ein Zwerg. Aber auch diejenigen, die bei uns vom Wein leben, haben ein Recht darauf, auch in der Gemeinschaft weiter zu existieren. So hoffen wir, daß ihre Interessen — so wie es dieses Gesetz tut — auch auf Brüsseler Ebene von allen Verantwortlichen werden verteidigt werden. Anlage 18 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Frau Korspeter (SPD) zu Punkt 29 der Tagesordnung Wenn wir heute in erster Lesung den Gesetzentwurf der 21. Novelle zum Lastenausgleichsgesetz beraten, möchte ich zwei Vorbemerkungen machen dürfen. Es ist erfreulich, daß sich heute alle Stellen, ob es das zuständige Ministerium in seiner Begründung zum Gesetzentwurf oder ob es Minister Schlegelberger im Bundesrat getan hat, auf den einstimmigen Entschließungsantrag bei der Verabschiedung des Lastenausgleichsgesetzes im Jahre 1952 berufen, der folgenden Wortlaut hatte: „Da die deutschen Staatsbürger, die ihre Wohn- und Arbeitsstätten in der SBZ und in Ost-Berlin wegen der mit den dort herrschenden Zuständen vorhandenen Gefahren für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit verlassen mußten, im Gesetz über den allgemeinen Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden konnten, wird die Bundesregierung ersucht, dem Bundestag baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Flüchtlingen aus der Sowjetzone, die in der Bundesrepublik oder in West-Berlin Aufnahme gefunden haben, Leistungen gewährt, die unter Berücksichtigung der besonderen Lage dieser Flüchtlinge den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen." Es ist allerdings für uns weniger erfreulich, daß niemand, der diesen Entschließungsantrag erwähnt, dabei zum Ausdruck bringt, daß es ein Antrag meiner Fraktion war und daß man den früheren Bundesregierungen anlasten muß, daß sie sich zur Erfüllung dieses Auftrages nicht bereit gefunden haben. Erst der Regierung der Großen Koalition ist es gelungen, einen ersten Schritt in Richtung dieses Auftrages zu tun. Ich möchte bemerken, daß in vielen öffentlichen Reden und Verlautbarungen immer wieder zum Ausdruck kommt, daß man vor dem Bau der Mauer ein solches Gesetz nicht hätte machen können, um keinen verstärkten Anreiz zur Flucht zu geben. Ich möchte darauf hinweisen, daß wir nie der Meinung waren, daß man mit einem Leistungsgesetz eine Sogwirkung ausgelöst hätte; denn niemand hätte deshalb seine Heimat, sein Haus oder seinen Hof aufgegeben. Es kommt bedauerlicherweise hinzu, daß man unseren Entwurf eines Flüchtlingsgesetzes, den meine Fraktion im Jahre 1962 — also nach dem Bau der Mauer — hier im Haus eingebracht hatte und der eine völlige Gleichstellung der Flüchtlinge mit den Heimatvertriebenen vorsah, nach der Verabschiedung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes gegen unsere Stimmen für erledigt erklärte. Hätten wir damals schon eine Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Gewährung von Ausgleichsleistungen für Zonenschäden erreicht wie heute, wäre man also damals schon unserem Gesetzentwurf gefolgt, stünden wir heute nicht vor den großen, insbesondere finanziellen Schwierigkeiten, die den Inhalt des jetzigen Gesetzentwurfs beeinflussen und draußen bei den Flüchtlingen so große Enttäuschungen hervorgerufen haben. Lassen Sie mich nun einige grundsätzliche Ausführungen zu diesem Gesetzentwurf machen. Wir alle wissen, daß die Bundesregierung am 4. September 1968 den zuständigen Ministerien den Auftrag erteilt hat, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der das Finanzvolumen von 2,6 Milliarden DM nicht überschreiten darf. Wir wissen, daß auf Grund dieses Beschlusses des Bundeskabinetts die erste Grundsatzentscheidung gefallen war. Wir wußten aber auch, daß es nach dieser Entscheidung keine volle Gleichberechtigung der mitteldeutschen Geschädigten mit den übrigen Kriegsgeschädigten geben könne. Man kann den Regierungsentwurf deshalb auch nur als einen ersten Schritt auf dem Wege zur völligen Gleichstellung betrachten. Allerdings haben wir alle und müssen wir alle ein vorran- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12593 giges Interesse daran haben, daß nach 16 Jahren Verzögerung dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Ich möchte dies mit allem Ernst, aber auch mit allem Nachdruck sagen, weil ich weiß, welche Schwierigkeit es machen würde, wenn wir jetzt nicht zu einem Ergebnis kommen. Trotz der knappen Zeit müssen wir alles versuchen, um den Regierungsentwurf im federführenden Ausschuß zu verbessern, wobei wir uns darüber auch im klaren sind und zu beachten haben, das Finanzvolumen von 2,6 Milliarden DM nicht zu überschreiten. Auf der anderen Seite muß alles geschehen, um dieses Volumen voll auszuschöpfen. Dabei darf ich daran erinnern, daß wir leider schon des öfteren feststellen mußten, daß die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit beachtlich überhöhten Schätzungen vorgelegt hat. Ich darf hierbei an das Flüchtlingshilfegesetz erinnern, das von vornherein nur eine ausgesprochene Behelfslösung war, weil man in der 4. Legislaturperiode glaubte — wie bereits erwähnt —, den allumfassenden Entwurf eines Flüchtlingsgesetzes meiner Fraktion nicht billigen zu können. Von den 1,7 Milliarden DM, die man bis 1979 für das Flüchtlingshilfegesetz veranschlagt hatte, wurden von 1965 bis 1967 lediglich 1,7% ausgeschöpft, so daß 98 % wieder in den Haushalt zurückflossen. Daraus möge bereits erkannt werden, daß die einengenden Bestimmungen so kraß waren, daß nur ein ganz kleiner Personenkreis die Vorteile dieses Gesetzes in Anspruch nehmen konnte. Das zweite Gesetz, bei dem ebenfalls die Schätzungen weit überhöht angegeben wurden, war das erst kürzlich verabschiedete Reparationsschädengesetz. Im federführenden Ausschuß konnten wir deshalb ohne zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts bei diesem Gesetz durchsetzen, daß infolge der Fehlschätzungen für alle Geschädigten, zu denen auch viele Heimatvertriebene gehören, Kriegsschadensrenten, Aufbaudarlehen und Hausratshilfen gezahlt werden und daß sogar die Hauptentschädigung von 1953 an verzinst werden kann. Wenn die Flüchtlinge nach Kenntnis dieser Tatsachen, und zwar bezogen auf zwei Kriegsfolgengesetze, auch bei diesem Gesetzentwurf erhebliche Zweifel bei der Vorausschätzung haben, so allein deshalb, weil von ihnen die vom Bundesfinanzministerium erwartete Zahl von Anspruchsberechtigten als weit überhöht angesehen wird. Die bisherigen Überlegungen und Berechnungen lassen aber bereits erkennen, daß wir im Ausschuß einen wesentlichen Teil der im Regierungsentwurf vorgesehenen Beschränkungen abbauen können, natürlich immer unter Beachtung des Gesamtrahmens von 2,6 Milliarden DM. Wir glauben, daß hierbei auch im Interesse der Geschädigten Prioritäten gesetzt werden müssen, um als ersten Schritt eine wirklich faire und soziale Lösung durchzusetzen. Dazu gehört vor allem die Einschränkung, nur das existenztragende Vermögen zu entschädigen und damit das Grundvermögen bis auf wenige Fälle auszuschließen. Es ist äußerst unbefriedigend, sich vorzustellen, daß z. B. ein kleines Einfamilienhaus, das oft unter Konsumverzicht der ganzen Familie erworben wurde, um im Alter nicht von der oft kleinen Rente auch noch Miete zahlen zu müssen, unberücksichtigt bleiben soll. Das kann keine nach sozialen Gesichtspunkten orientierte Regelung sein. Dieselben Grundsätze müssen aber auch für Währungsausgleichsleistungen gelten; denn nach dem Regierungsentwurf würden Verluste an Sparguthaben auch nur dann entschädigt werden, wenn sie zum existenztragenden Vermögen gehört haben. Die Ungerechtigkeit dieser beabsichtigten Regelung ist für jeden offensichtlich, der sich daran erinnert, daß vertriebene und einheimische Sparer bereits vor Jahren ihren Währungsausgleich erhielten. Dabei erinnere ich an die Worte des damaligen Ministers, als er begann, eine Konzeption für ein Leistungsgesetz zu entwickeln. Er sagte noch vor kurzer Zeit: Dem Altsparer in Köln ist sein Sparguthaben aufgewertet, dem Altsparer aus Königsberg ebenfalls. Der Altsparer aus Magdeburg, der heute unser Mitbürger ist, hat bisher nichts erhalten. Ein Hauseigentümer aus Würzburg, dessen Haus im Kriege zerstört wurde, hat ebenfalls eine Hauptentschädigung erhalten wie auch der ausgebombte oder vertriebene Hausbesitzer aus Breslau oder Prag. Jedoch der in Dresden ausgebombte Hausbesitzer, der bei uns als Flüchtling aufgenommen worden ist, hat bisher keine Entschädigung erhalten. Diese Worte sind heute nicht weniger richtig als vor einem oder zwei Jahren; auch fiskalische Gesichtspunkte können Grundsätze nicht außer Kraft setzen. Es kann daher nicht Rechtens sein, bestimmte Personengruppen von vornherein völlig von Ausgleichsleistungen auszuschließen, wenn auch die schwierige Finanzlage des Bundes es als gerechtfertigt erscheinen lassen kann, die Erfüllung nach sozialen Gesichtspunkten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Die Einbeziehung aller Schäden sollte daher ein Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung der Flüchtlinge untereinander und gegenüber den Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten sein. Ich bin dankbar für die Ausführungen des Herrn Minister Schlegelberger, die er bei der Debatte im Bundesrat zu diesem Problem machte, daß es nämlich ein wesentliches Merkmal der Rechtsstaatlichkeit sei und daß es dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz entspräche, gleiche Tatbestände auch gleichzubehandeln. Die Flüchtlinge trifft ohnehin die sogenannte Sozialklausel im Gesetzentwurf, nach der diejenigen von jeder Hauptentschädigung ausgeschlossen werden sollen, die durch Fleiß im Bundesgebiet oder in West-Berlin wieder ein bestimmtes Einkommen erzielen konnten oder Vermögen erworben haben. Eine weitere schwerwiegende Einschränkung des Gesetzentwurfs ist der Wegfall der Frühverzinsung, die bei den Heimatvertriebenen bereits ab 1. Januar 1953 gewährt wird, während nach den vorgeschlagenen Regelungen die Leistungen für die Flüchtlinge erst ab 1. Januar 1970 verzinst werden sollen. Diese Regelung wird von den Flüchtlingen, die sowieso als letzte Personengruppe in die Entschädigungsleistungen einbezogen werden, eindeutig als Härte empfunden, 12594 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23, April 1969 Über dieses Problem, das sich leider aus der beschränkten Finanzmasse ergibt, darf das Parlament nicht im unklaren gelassen werden. Um die große Sorge der mitteldeutschen Geschädigten wirklich zu beheben, daß nämlich das vorgesehene Finanzvolumen für sie und ihre Entschädigung auch voll zur Verfügung bleibt, muß bei den anlaufenden Beratungen eine Berichtspflicht der Bundesregierung im Gesetzentwurf aufgenommen werden. Außerdem muß die Bundesregierung durch eine Erklärung ihre Bereitschaft deutlich machen, den vorgesehenen finanziellen Rahmen den Flüchtlingen voll zur Verfügung zu stellen. Ich möchte aber auch noch mein Bedauern darüber aussprechen, daß der Bundesrat im ersten Durchgang die vorgeschlagene finanzielle Beteiligung der Länder nicht akzeptiert hat. Wir hoffen, daß im Laufe der weiteren Beratungen der Weg für eine Beteiligung der Länder in Form einer Interessenquote eröffnet wird. Zum Abschluß gestatten Sie mir noch, darauf hinzuweisen, daß den Flüchtlingen infolge ihrer staatspolitischen Haltung für unsere demokratische Ordnung unser aller Dank gebührt. Sie haben sich neben allen wirtschaftlichen Aspekten in der Auseinandersetzung um die Einheit und Freiheit unseres Volkes und in der Überwindung des totalitären Gedankens stets als erfahrene Stützen einer freien Welt bewährt. Es geht ihnen deshalb in der Durchsetzung berechtigter Ausgleichsleistungen für ihr verlorenes Vermögen auch um ein Zeichen nationaler Solidarität und um eine Prüfung unseres gesamtdeutschen Willens. Es ist auch unsere Aufgabe hier vom Parlament her, diese Gedanken in das Bewußtsein der Bevölkerung zu heben mit dem Willen zur gemeinsamen Lösung. Anlage 19 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Kuntscher (CDU/CSU) zu Punkt 29 der Tagesordnung. Im Namen der CDU/CSU-Fraktion möchte ich mich auf eine grundsätzliche Erklärung beschränken. Wir begrüßen die Vorlage und bringen unsere Genugtuung zum Ausdruck, daß zur Bereinigung dieser Kriegsfolgelast in dem Regierungsentwurf nach Überwindung beachtlicher Schwierigkeiten das Problem von Entschädigungsleistungen für die Zonenflüchtlinge neuerlich aufgegriffen wird. Im Jahre 1952, also vor 17 Jahren, ist das Lastenausgleichsgesetz in Kraft getreten. Inzwischen wurden im Laufe der Jahre 20 Novellen zu diesem Gesetz verabschiedet. Es wäre eine Unwahrheit, zu behaupten, daß das LAG mit seinen 20 Novellen nicht auch die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Flüchtlinge aus Mitteldeutschland berücksichtigt hätte. In den §§ 301 und 301 a des LAG sind Leistungen aus dem Härtefonds vorgesehen. Diese Leistungen sind aber im wesentlichen nur auf soziale Hilfen und für einen begrenzten Teil dieses Personenkreises abgestellt (Unterhaltshilfe, Selbständigenzuschlag, Aufbaudarlehen, Ausbildungshilfe). Die 21. Novelle bringt begrenzte Entschädigungen für diejenigen, die eine Selbständigenexistenz verloren haben. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird das Gesamtvolumen dieser Novelle auf 2 bis 2,6 Milliarden geschätzt. Als Deckung sind vorgesehen Leistungen des Bundes 700 Millionen, Beiträge der Länder 900 Millionen und eine Vorfinanzierung des Ausgleichsfonds von 1000 Millionen, wobei zu bemerken ist, daß der Länderbeitrag noch nicht einwandfrei feststeht. Der Regierungsentwurf ist mit einer Reihe von Schönheitsfehlern behaftet.. Entschädigung soll nur denjenigen zuerkannt werden, die die Existenz verloren haben und deren Einkommen nicht DM 15 000,— übersteigt oder die inzwischen ein steuerliches Vermögen bis DM 50 000,— erworben haben. Es würde sich hiermit der Entschädigungsanspruch im wesentlichen auf den Verlust landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe sowie auf freie Berufe beschränken. Nicht entschädigungsberechtigt sollen das verlorengegangene Grundvermögen und die Währungsverluste bleiben. Es werden die zuständigen Ausschüsse bei ihren Beratungen Überlegungen anstellen müssen, ob die Verteilung des Gesamtvolumens nicht gerechter erfolgen kann, damit auch der kleine Mann aus dem nicht selbständigen Existenzbereich nicht ausfällt. Unter keinen Umständen darf aber das vorgesehene Gesamtvolumen von 2,6 Milliarden überschritten werden. Bemerkt sei noch, daß jede Überschreitung zu Lasten des Ausgleichsfonds, also zu Lasten der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gehen würde. Appellieren möchte ich an die Verbände der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten, daß sie wegen dieser Vorleistung aus dem Ausgleichsfonds echte Solidarität bekunden. Ich schließe mich dem Überweisungsvorschlag des Ältestenrates an und beantrage: Die Vorlage dem Ausschuß für Kriegs- und Verfolgungsschäden — federführend —, dem Ausschuß für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge sowie dem Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO zu überweisen. Anlage 20 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Rehs (SPD) zu Punkt 31 der Tagesordnung Dieser dem Hohen Hause heute in Erster Lesung vorliegende Gesetzentwurf muß bei den Betroffenen schon deshalb eine erhebliche Verwirrung auslösen, weil nur wenige Fachleute allein wegen der gewählten Überschrift damit etwas anzufangen wissen. Es dreht sich dabei ganz einfach um die Fortentwicklung des Lastenausgleichsrechtes. Der Politiker, der Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12595 Bedienstete in der Ausgleichsverwaltung, ja die vielen hunderttausend Betroffenen waren es seit 1953 gewohnt, die einzelnen Novellen des LAG aufgrund der Numerierung zu kategorisieren. Jeder draußen im Lande wußte, welche Probleme eine Bereinigung durch den Gesetzgeber erfahren hatten, wenn man zum Beispiel die 8., 14., 18., 19. oder vor wenigen Monaten die 20. Novelle zum LAG erwähnte. Das soll nun anscheinend aufhören und man beginnt mit einer neuen Numerierung. Das würde bedeuten, daß wir bei der zwangsläufigen Weiterentwicklung allein der Unterhaltshilfe im LAG in zehn Jahren das 10. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz hätten. Daß das Gesetz ohnehin von vornherein auf Korrekturen angelegt war und sein mußte, war bereits in seiner Präambel zum Ausdruck gebracht worden. Daß es schon in seinen zeitlichen Fixierungen Veränderungen und Anpassungen erforderte, ergab sich aus der Weiterwirkung der Vertreibungen, ihren Folgen und der Tatsache, daß immer noch Jahr für Jahr Tausende Menschen aus der Unterdrückung im Osten in die Freiheit streben und zu uns kommen. Ich habe bereits anläßlich der ersten Lesung zur 20. Novelle ausgeführt, daß es bei dieser Novelle — genau wie jetzt — um mehr als nur um eine technische Weitergestaltung, um mehr als die Anpassung der Unterhaltshilfe an die gestiegenen Rentensätze geht. Natürlich geht es auch darum; aber es ist unvermeidlich, daß in der jetzigen Phase neuer finanzpolitischen Konzeptionen und Umgestaltungen auch die Grundprobleme des Lastenausgleichs aufstehen und daß alle Betroffenen und Beteiligten mit großer Sorge die Frage nach der Weiterbehandlung des Lastenausgleichs überhaupt stellen. Und hier gibt es offenbar noch sehr unterschiedliche Auffassungen. Den zuständigen Ministerien war bereits vor der Erstellung dieses Gesetzentwurfes bekannt, daß über die Anpassung der Freibeträge bei der Unterhaltshilfe hinaus weitere Anpassungen erforderlich waren, die gleichermaßen fällig sind. Das hat der Bundesrat anläßlich seiner ersten Lesung am 7. März 1969 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er zwei Entschließungsanträge annahm. Danach hält der Bundesrat es für erforderlich, erstens, daß neben den Freibeträgen für die Versichertenrenten auch eine lineare Anhebung des Selbständigenzuschlags in allen Stufen erfolgen müsse. Eine solche Maßnahme ist auch gerechtfertigt, weil der Selbständigenzuschlag seiner Entstehung wie seiner Höhe nach stets mit der Altershilfe der einheimischen Bauern nach dem GAL gekoppelt ist. Auf Grund einer Vorlage der Bundesregierung ist nunmehr zu erwarten, daß die Renten nach dem GAL rückwirkend ab 1. 1. 1969 um 25 DM für ein. Ehepaar erhöht werden. Es wäre ungerecht, wenn den ehemaligen ost- und mitteldeutschen Bauern eine entsprechende Anpassung ihres Selbständigenzuschlages im Rahmen der Unterhaltshilfe versagt bleibt. Es ist daher notwendig, daß im Rahmen dieses Gesetzes der Selbständigenzuschlag zur Unterhaltshilfe für den Antragsteller und für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entsprechend erhöht wird. Zweitens hält es der Bundesrat für erforderlich, daß Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft, den Wohnungsbau und für die gewerbliche Wirtschaft durch Bereitstellung von je 100 Millionen DM für die Rechnungsjahre 1970 und 1971 aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Die Erwartung, daß durch die Bereitstellung von je 100 Millionen DM für Aufbaudarlehen für die Rechnungsjahre 1968 und 1969 der Bedarf ausreichend gedeckt werde, wird sich nicht erfüllen. Wie der Antragseingang bei den Ausgleichsämtern zeigt, ist vor allem die wohnungsmäßige Eingliederung der Geschädigten und die wirtschaftliche Eingliederung der siedlungswilligen vertriebenen und geflüchteten Landwirte bei weitem noch nicht abgeschlossen. Um eine gleichmäßige Fortführung des Bewilligungsverfahrens zu gewährleisten, ist es erforderlich, § 323 Abs. 1 LAG noch in der laufenden Legislaturperiode zu ändern. Auch der Kontrollausschuß beim Bundesausgleichsamt, in dem die meisten namhaften Lastenausgleichsexperten der Fraktionen sowie die Leiter der Landesausgleichsämter Mitglied sind, hatte sich einmütig dafür ausgesprochen, daß die Aufbaudarlehen verlängert werden müssen; ebenso hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes zu erkennen gegeben, daß er der gleichen Auffassung ist. Dies ist nur im Rahmen der gesetzgeberischen Behandlung dieses Gesetzentwurfes zum Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz mit Sicherheit zu erreichen. Damit sind wir wiederum bei der Überschrift zudiesem Gesetzentwurf angelangt. Sie wird ad absurdum geführt, wenn es nach gemeinsamen Anstrengungen und der guten Zusammenarbeit in den zuständigen Ausschüssen gelingen wird, diese Novelle so zu gestalten, daß sie, wenn die zweite Lesung erfolgt, von dem Hohen Hause in dem Bewußtsein verabschiedet werden kann, daß wir sowohl auf dem Gebiet der weiteren Eingliederung als auch bezüglich der Verbesserung der Alterssicherung der ehemals Selbständigen einen bedeutsamen Schritt vorangekommen sind. Wenn auf Grund dieser Darlegungen alle Sachargumente gegen ein „Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz" sprechen, müssen politische Gründe für eine solche Vorlage maßgeblich gewesen sein. Aber gerade politisch ist ein „Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz", ohne daß ein gesetzlicher Auftrag hierfür besteht, höchst bedenklich. Dies um so mehr, als man das Leistungsgesetz für die Sowjetzonenflüchtlinge regierungsseitig „21. LAG-Novelle" genannt hat. In der Öffentlichkeit muß durch diese Namensgebung zwangsläufig der Eindruck entstehen, als gäbe es allein bei den Flüchtlingen noch echte ungelöste Aufgaben, während bei den Vertriebenen nur noch das „Bagatellthema" der Unterhaltshilfe-Anpassung besteht. Daß dem tatsächlich nicht so ist, braucht hier nicht näher nachgewiesen zu werden. Damit aber bei Unwissenden sich nicht der Eindruck festsetzt, das Vertriebenenproblem sei praktisch gelöst und infolgedessen könne man auch das Vertriebenenministerium baldigst auflösen, halte ich es politisch und sachlich für dringend notwendig, diesem Entwurf die Bezeichnung „22. Novelle zum Lastenausgleichsgesetz" zu geben. 12596 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Anlage 21 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 28. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache V/4020 Fragen 98, 99 und 100) : Trifft es zu, daß in der Bundesrepublik Deutschland bereits das völlige Verbot des Zusatzes hormonhaltiger und thyreostatischer Stoffe praktiziert wird? Ist in der EWG wenigstens schon geklärt, welche Zusatzstoffe in welchen Dosierungen den Tierfuttermitteln beigefügt werden dürfen? Hat die Bundesregierung den Anträgen von Bundesrat und Bundestag, die bereits Ende 1967 erfolgt sind, Rechnung getragen, daß die Frage des Zusatzes hormonhaltiger Stoffe etc. auch bei den EWG-Partnern nicht nur geprüft, sondern auch angewendet wird? Der Zusatz von Stoffen mit hormonaler oder antihormonaler, z. B. östrogener und thyreostatischer, Wirkung in Futtermitteln ist in der Bundesrepublik nach den futtermittelrechtlichen Vorschriften nicht erlaubt. Darüber hinaus ist es nach § 4 b des Lebensmittelgesetzes in geltender Fassung verboten, lebenden Tieren Stoffe mit östrogener und tyreostatischer Wirkung einzupflanzen, einzuspritzen oder unvermischt oder nach Vermischung mit Futtermitteln oder anderen Stoffen zu verabfolgen, um die Beschaffenheit des Fleisches oder den Fleischoder Fettansatz zu beeinflussen. Meines Wissens werden die futtermittel- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik allgemein befolgt. In langwierigen und z. T. sehr schwierigen Verhandlungen konnte der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung abgeschlossen und dem Ministerrat zur Verabschiedung zugeleitet werden; in dieser Richtlinie sind im einzelnen die Stoffe und deren Dosierungen benannt, die nach zukünftigem innergemeinschaftlichen Recht Futtermitteln zugesetzt werden dürfen. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen für die Zulassung von Wirkstoffen sowie die Prüfungsbestimmungen bieten ausreichend Gewähr, daß nur Substanzen für die Tierernährung zugelassen werden, die nach dem Stand der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse keinerlei Gefahren für die gesundheitlich unbedenkliche Beschaffenheit der Erzeugnisse darstellen. Die Verwendung von Stoffen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung in der Tierernährung wird durch die genannte Richtlinie für den gesamten Bereich der EWG verboten. Abgesehen von den Bestimmungen der genannten futtermittelrechtlichen Richtlinie wird z. Z. in einer Untergruppe „biologische Rückstände" der Arbeitsgruppe „Veterinärrecht" der EWG-Kommission eine Richtlinie für ein Verbot des Verkehrs und der Anwendung von Stoffen mit östrogener und thyreostatischer Wirkung bei der Erzeugung von Lebensmitteln tierischer Herkunft erarbeitet. In dem bereits vorliegenden Arbeitsdokument wird gleichfalls die Einfuhr von tierischen Produkten, die zum Genuß für Menschen bestimmt sind, aus Drittländern berücksichtigt. Nach meinen Informationen haben alle EG-Mitgliedsländer Rechtsvorschriften, die den Einsatz von Stoffen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung zum Zwecke der Mast in den Nutztierhaltungen verbieten. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 28. März 1969 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Herklotz (Drucksache V/4020 Frage 105) : Ist die Bundesregierung bereit, im Sinne der Entschließung (68) 33 des Ministerkomitees des Europarates der Bundeszentrale für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um dieser eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Europäischen Informationszentrale für Naturschutz beim Europarat zu ermöglichen? Die Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege hat bisher im Rahmen der ihr haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel die Zusammenarbeit mit dem Informationszentrum für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen beim Europarat bewerkstelligt. Da sich diese Zusammenarbeit in der Hauptsache auf die Übermittlung von Informationsmaterial erstreckt, sind zusätzliche Mittel vorläufig nicht erforderlich. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 27. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Rollmann (Drucksache V/4020 Frage 121): Hält die Bundesregierung es fast 25 Jahre nach dem Ende I des nationalsozialistischen Regimes noch für angezeigt, für die deutsche Kultur im Ausland dadurch zu werben, daß jetzt noch Literatur über die Konzentrationslager — wie das Buch von Inge Deutschkron „.... denn ihrer war die Hölle — Kinder in Gettos und Lagern" — in großer Stückzahl an die GoetheInstitute zur Versendung gelangt, dort ausgelegt und ausgeliehen wird? Das 1965 erschienene Buch von Inge Deutschkron „ ... denn ihrer war die Hölle — Kinder in Gettos und Lagern" ist den Auslandsvertretungen seinerseits im Rahmen der Buchversorgung auf Anforderung zur Verfügung gestellt worden. Es wurden insgesamt 1498 Stück bestellt und geliefert. Die Verteilung war Ende 1966 im wesentlichen abgeschlossen. Die Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland haben das Buch im Bedarfsfall über die örtliche Auslandsvertretung erhalten. Die Darstellung der Konzentrationslager des Dritten Reiches, deren Existenz nicht geleugnet, sondern nur beklagt werden kann, behauptet in der literarischen Gesamtschau auch der Gegenwart ihren Platz. Die Bundesregierung hielte es grundsätzlich für falsch, bei der kultur-politischen Werbung für das deutsche Buch im Ausland Veröffentlichungen mit einer bestimmten Thematik auszuschalten. Die Auseinandersetzung mit der jüngeren deutschen Vergangenheit ist darüber hinaus ein kennzeichnendes Element der deutschen Gegenwartsliteratur, die nicht zuletzt deshalb internationale Anerkennung gefunden hat. Diese Tendenz wird bei jeder deutschen Selbstdarstellung sichtbar, ohne daß es einer amtlichen Akzentuierung bedürfte. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12597 Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 27. März 1969 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Herklotz (Drucksache V/4020 Fragen 126 und 127) : In welcher Weise gedenkt die Bundesregierung, der Entschließung (69) 3 des Ministerkomitees des Europarates über die Förderung des Europäischen Schultags Rechnung zu tragen? Ist die Bundesregierung bereit, die mit der Durchführung des Schultags auf europäischer und nationaler Ebene beauftragten Komitees finanziell zu unterstützen? Die Durchführung des Europäischen Schultages ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Sache der Länder. Die Bedeutung, die die Bundesländer dieser Aufgabe beimessen, kommt auch darin zum Ausdruck, daß der Kultusminister von Baden-Württemberg den Vorsitz im Deutschen Komitee für den Europäischen Schultag innehat. Zu der internationalen Preisverteilung, die in diesem Jahr vom 26. Juli bis 3. August in Baden-Württemberg stattfinden wird, leistet die Bundesregierung eine namhafte finanzielle Zuwendung. Die Bundesregierung unterstützt seit 1953 den Europäischen Schultag in stets steigenden Beträgen durch Finanzierung von Werbeaktionen, Reisestipendien, Buchpreisen und Beteiligung an den Tagungskosten des Auswahlausschusses für die Preisverteilung. Die Bundesregierung unterstützt die Arbeit des deutschen Komitees durch einen Zuschuß und hat erst kürzlich den Beitrag für das Internationale Komitee für den Europäischen Schultag wesentlich erhöht. Anlage 25 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 27. März 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schulz (Berlin) (Drucksache V/4020 Frage 128) : Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Beratenden Versammlung des Europarates in ihrer Entschließung 400 (1969), entsprechend den statutarischen Entschließungen von 1951 Teilabkommen auf den Gebieten der Außen-, Wissenschafts-und Währungspolitik abzuschließen, um auf diese Weise den Europarat mehr als bisher als Organ der politischen Konsultation und Zusammenarbeit herauszustellen? Die Bundesregierung hat seit Jahren in vielen Erklärungen betont, welchen Wert sie dem Europarat und seinen Arbeiten beimißt. Sie ließ sich hierbei von dem Gedanken leiten, daß der Europarat das wichtigste Bindeglied zwischen den verschiedensten europäischen Gruppierungen darstellt. Die Bundesregierung ist ebenfalls der Auffassung, daß alle Möglichkeiten politischer Zusammenarbeit innerhalb Europas, die die vorhandenen europäischen Organisationen bieten, besser genutzt und ausgeschöpft werden sollten. Die Frage von notwendigen und wünschenswerten Teilabkommen auf den Gebieten der Außen-, Wissenschafts- und Währungspolitik, auf die sich die Entschließung 400 der Beratenden Versammlung des Europarats vom 29. Januar 1969 bezieht — wird daher von der Bundesregierung sehr sorgfältig geprüft werden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, welche Formen der Kooperation auf den genannten Gebieten sich in Europa und — in bezug auf Währungsfragen — auch in weiterem Kreise seit Erlaß der statutarischen Entschließungen von 1951 schon herausgebildet haben. Was insbesondere die politische Zusammenarbeit angeht, so haben sich die Bemühungen der Bundesregierung um eine Verbesserung der politischen Konsultationen im letzten Jahr im wesentlichen auf den Rat der Westeuropäischen Union konzentriert. Trotz gewisser anfänglicher Fortschritte und Erfolge sind diese Bemühungen bedauerlicherweise seit etwa einem Monat blockiert. In Zusammenarbeit mit anderen Regierungen bemüht sich die Bundesregierung zur Zeit intensiv um die Überwindung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Sie werden mir sicherlich beipflichten können, daß zunächst einmal versucht werden sollte, die vorhandenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und dann erst dem Abschluß neuer Teilabkommen auf den von Ihnen angeschnittenen Gebieten näherzutreten. Anlage 26 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 23. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Müller (München) (Drucksache V/4097 Frage 53) : Hält die Bundesregierung die Verpflichtung eines Postbeamten, in einer Dienstwohnung zu wohnen, deren Quadratmeterpreis über der örtlichen Durchschnittsmiete liegt, für sozial gerechtfertigt? Ich halte die Verpflichtung eines Postbeamten, in einer Dienstwohnung zu wohnen, deren qm-Preis über der örtlichen Durchschnittsmiete liegt, nicht für gerechtfertigt. Die vom Bundesschatzminister im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister herausgegebenen Richtlinien für die Ermittlung der örtlichen Mietwerte und die Anpassung der Mieten von Dienstwohnungen an das allgemeine Mietgefüge sehen vielmehr vor, daß die qm-Preise für Dienstwohnungen innerhalb der örtlichen Durchschnittsmieten liegen müssen. Sollten Sie einen konkreten Einzelfall im Auge haben, so darf ich Sie um detaillierte Angaben bitten, damit eine Prüfung durchgeführt werden kann. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 23. April 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Ollesch (Drucksache V/4097 Fragen 56 und 57): 12598 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 Worauf ist es nach Ansicht der Bundesregierung zurückzuführen, daß die Grundstücks-, Erschließungs- und sogenannten Baunebenkosten in den letzten Jahren so unverhältnismäßig stark gestiegen sind? Inwieweit ist diese Teuerung durch die öffentliche Hand verursacht worden? Ich nehme an, daß Ihre Fragen durch Presseverlautbarungen über den Jahresbericht 1968 der Deutschen Pfandbriefanstalt veranlaßt worden sind. Die Deutsche Pfandbriefanstalt hatte ihn ihrem Jahresbericht u. a. darauf hingewiesen, daß nach der Bewilligungsstatistik für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau seit 1955 der Anteil der reinen Baukosten an den von den Bauherrn veranschlagten Gesamtkosten von 82 v. H. auf 69 v. H. abgenommen hat. Dagegen sei in dem Zeitraum seit 1955 der Anteil der Grundstückskosten an den Gesamtkosten der geförderten Bauvorhaben um rd. zwei Drittel und der Anteil der Erschließungkosten um rd. die Hälfte gestiegen, während sich der Anteil der Baunebenkosten und der sonstigen Kosten — damit sind vor allem Kosten für besondere Betriebseinrichtungen gemeint — so gar verdoppelt hat. Daß die Grundstücks- und Erschließungskosten heute einen größeren Teil der Gesamtkosten ausmachen als 1955, erscheint nicht weiter verwunderlich, da die Grundstückspreise 1955 noch dem Preisstopp unterlagen. Die .Erschließungskosten hielten sich 1955 deshalb in relativ engen Grenzen, weil es damals noch nicht in dem gleichen Umfang wie später notwendig war, kostspielige Maßnahmen zur Erschließung neuen Baugeländes im Umland der Städte durchzuführen. Die Anforderungen an die Erschließung sind überdies durch den steigenden Verkehr (z. B. Parkflächen) und erhöhte Ansprüche an die städtebauliche Gestaltung (Kinderspielplätze, sonstige Grünanlagen) weit über durchschnittlich gestiegen. Deshalb kann der Vergleich mit dem Jahre 1955 nichts über die Entwicklung in den letzten Jahren aussagen. Tatsächlich hat sich in den Jahren seit 1963 der Anteil der Grundstücks- und Erschließungskosten im sozialen Wohnungsbau nach der amtlichen Bewilligungsstatistik nicht mehr nennenswert verändert. Eine Übersicht über die Kostenentwicklung finden Sie in dem Jahresbericht für 1967, den mein Ministerium im Bundesbaublatt Juliheft 1968 veröffentlicht hat. Auch den seit 1955 eingetretenen Anstieg des Anteils der Baunebenkosten und der Kosten für besondere Betriebseinrichtungen sollte man nicht überbewerten. Es liegt nahe, daß z. B. die Kosten besonderer Betriebseinrichtungen, wie Personenaufzüge, Müllschlucker usw., erst mit dem Bau größerer moderner Wohnanlagen stärkeres Gewicht erhalten haben. Außerdem wird man berücksichtigen müssen, daß 1955 ein Jahr mit besonders günstigen Finanzierungsbedingungen für den sozialen Wohnungsbau war und sich die in den Baunebenkosten enthaltenen Geldbeschaffungskosten damals in außergewöhnlich engen Grenzen hielten. Ein Zusammenhang zwischen Kostensteigerungen und Maßnahmen der öffentlichen Hand besteht nur bei den Erschließungskosten. Die stärkere Belastung der Bauherren mit kommunalen Erschließungsbeiträgen ergibt sich aber aus den städtebaulichen Notwendigkeiten. Die Erschließungsbeiträge dienen zur Finanzierung der von den Gemeinden aufzuwendenden Kosten der Erschließung. Die Gemeinden können dabei Einzelheiten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in einer Satzung regeln, sind jedoch an die im BBauG enthaltenen Grundsätze gebunden. Hiernach dürfen Beiträge nur zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes erhoben werden (§ 127 BBauG). Dieser Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen zu ermitteln (§ 130 BBauG). Auch die Einheitssätze sind nach den üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten festzusetzen. Von diesen Kosten müssen die Gemeinden selbst mindestens 10% tragen (§ 129 BBauG). Vereinzelt sind Fälle vor die Gerichte gekommen, in denen Einheitssätze auf der Grundlage von heutigen Kosten für früher gebaute Straßen erhoben worden sind, wobei sich vielleicht eine Überschreitung der tatsächlichen Aufwendungen ergeben konnte. Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen die Einheitssätze für unzulässig erklärt. Andererseits tragen vielfach Gemeinden freiwillig einen höheren Anteil an den Kosten, als das Gesetz vorschreibt. Anlage 28 Schriftliche Antwort des Bundesministers Windelen vom 23. April 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hofmann (Mainz) (Drucksache V/4097 Fragen 58, 59 und 60) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Sowjetzonenflüchtlingen endlich die erwartete Gleichstellung mit den Heimatvertriebenen hinsichtlich einer Entschädigung zu bringen, nachdem am 7. März 1969 der Bundesrat die Mitfinanzierung des Lastenausgleichs zur Regelung von Entschädigungsleistungen an Sowjetzonenflüchtlinge abgelehnt hat? Ist die Bundesregierung unabhängig von der Mitwirkung der Länder bei der Verabschiedung der 21. Lastenausgleichsnovelle bereit, die Finanzierung dieses Lastenausgleichs allein aus Bundesmitteln zu gewährleisten, um ein weiteres Hinauszögern der notwendigen Entschädigung, insbesondere an ältere Flüchtlinge, zu verhindern? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um ein Währungsausgleichsgesetz für die Sowjetzonenflüchtlinge — ca. 80 Millionen DM — noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden? Der Regierungsentwurf des 21. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz sieht die Gewährung einer begrenzten Hauptentschädigung für Zonenschäden unter sozialen Gesichtspunkten vor, sofern durch diese Schäden die Existenzgrundlage verlorengegangen ist. Hierin einbezogen sind auch Sparerschäden als privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 b des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, soweit diese Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12599 als existenztragend angesehen werden können. Zu einer weitergehenden Regelung konnte sich die Bundesregierung angesichts des dafür erforderlichen finanziellen Aufwandes nicht entschließen. Bereits die mit dem 21. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vorgeschlagene Regelung wird einen finanziellen Aufwand von etwa 2 bis 2,6 Mrd. DM erfordern. Dieser Betrag kann nach Ansicht der Bundesregierung nur dann aufgebracht werden, wenn Bund, Länder und Ausgleichsfonds bereit sind, sich finanziell an dieser Gemeinschaftsaufgabe zu beteiligen. Die Bundesregierung hat dies auch in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zur 21. LAG-Novelle zum Ausdruck gebracht, die voraussichtlich noch heute nachmittag zusammen mit dem Gesetzentwurf den zuständigen Bundestagsausschüssen zur Beratung zugewiesen werden wird. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird dann noch eingehend über die Einzelfragen dieses Gesetzentwurfes gesprochen werden können. Die Bundesregierung hofft im Interesse jener Geschädigten, die in Mitteldeutschland ihre Existenz verloren haben und sich jetzt in sozialer Bedrängnis befinden, daß das 21. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes nicht nur die Billigung dieses Hohen Hauses, sondern schließlich auch des Bundesrates finden wird. Anlage 29 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Vogel vom 23. April 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitza (Drucksache V/4097 Frage 61) : Welche finanziellen Beiträge für Film und Fernsehen leistet das Bundesschatzministerium? Das Bundesschatzministerium leistet aus Haushaltsmitteln keine Beiträge zur finanziellen Förderung von Film oder Fernsehen. Seit 1955 können zur Mitfinanzierung von Filmen, die in Berlin hergestellt werden, den Filmproduzenten Kredite aus dem ERP-Sondervermögen bis zu 20 % der Herstellungskosten gewährt werden. Bisher wurden 146 Kredite in Höhe von 37,4 Mio DM bewilligt. Davon entfallen auf das Jahr 1968 12 Kredite in Höhe von 4,1 Mio DM. Das Zweite Deutsche Fernsehen hat zur Mitfinanzierung einer mobilen elektronischen Anlage für die Herstellung farbiger Programmteile in Berlin einmal einen Kredit aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von 2,8 Mio DM erhalten. Die Mitfinanzierung erfolgte, um Berlin die Teilnahme an einer modernen Farbfernsehentwicklung zu ermöglichen. Die Filmwirtschaft und das Fernsehen im Bundesgebiet haben keine Finanzierungshilfen aus dem ERP-Sondervermögen erhalten. Anlage 30 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Köppler vom 23. April 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Ertl (Drucksache V/4097 Fragen 88, 89 und 90) : Wann ist mit dem Erlaß der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den erweiterten Katastrophenschutz zu rechnen? Wie stellt sich die Bundesregierung die Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen Hilfsorganisationen und die anteilmäßige Verteilung der wehrdienstpflichtigen Bürger auf die Bundeswehr und die Hilfsorganisationen vor? Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um das Technische Hilfswerk und andere Hilfsorganisationen in die Lage • zu versetzen, ihren Aufgaben nach dem Gesetz über den erweiterten Katastrophenschutz in vollem Umfang gerecht zu werden? Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) hat zum Ziel, dien friedensmäßigen Katastrophenschutz und den Luftschutzhilfsdienst zu einem einheitlichen Instrument für Friedenskatastrophen und für den Verteidigungsfall zu verschmelzen. Solche einschneidenden Organisationsänderungen können nur 'schrittweise vollzogen werden. Der künftige Katastrophenschutz hat in den Kommunen, den Ländern und dem Bund verschiedene Träger, so daß eine sorgfältige Abstimmung zwischen diesen Stellen unter Beteiligung der mitwirkenden Organisationen erforderlich ist. Bevor Neuregelungen des einheitlichen Katastrophenschutzes endgültig in Kraft gesetzt werden, sollen sie 'erst in der Praxis erprobt werden. Diesen Gedanken entsprechend sind bereits eine Reihe vorläufiger Ausführungsvorschriften zum Katastrophenschutzgesetz erlassen worden. Durch Runderlaß vom 31. Juli 1968, knapp 3 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes, an die Länder und mitwirkenden Organisationen wurde der Einsatz des Luftschutzhilfsdienstes zur Verstärkung des friedensmäßigen Katastrophenschutzes und die Weiterführung .der Einheiten in der Übergangszeit geregelt. Drei Runderlasse zu § 8 Abs. 2 KatSG regeln die Freistellung der Helfer .des Katastrophenschutzes vom Wehrdienst nach einheitlichen Grundsätzen. Dabei wurde vorgesehen, daß bis zum Abschluß der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister des Innern über den Kräfteausgleich die Belange der Bundeswehr berücksichtigt werden. Als nächste Maßnahme zur Durchführung .des Katastrophenschutzgesetzes und erster Schritt zur Einordnung des Luftschutzhilfsdienstes in den Katastrophenschutz sollen die LSHD-Einheiten auf die Kreisebene übergeleitet werden. Damit wird ein wichtiges Ziel des Katastrophenschutzgesetzes, das Hilfspotential auf der Kreisebene zu koordinieren, erreicht. Diese Überleitung ist bereits mit den Ländern abgestimmt. Die 'entsprechende Überleitungsweisung ist im Mai d. J. zu erwarten. Die Katastrophenschutzorganisationen werden weitgehend in 'den Aufgabenbereichen mitwirken, die ihrer fachlichen Ausrichtung entsprechen, so die Feuerwehren im Brandschutz, die Sanitätsorganisa- 12600 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 tionen im Sanitätswesen. Diese Abgrenzung ist jedoch nicht starr, zumal dm Katastrophenschutz auch Funktionen wie ABC-Schutz oder Fermeldewesen wahrzunehmen sind, die nicht zu herkömmlichen Aufgaben bestimmter Katastrophenschutzorganisationen gehören. Organisationen, die hierzu bereit und in der Lage sind, können durchaus auch Aufgaben wahrnehmen, .die nicht in ihren bisherigen Wirkungsbereich fallen. Im einzelnen wird die Entscheidung, von welchen Organisationen die verschiedenen Aufgaben erfüllt werden, im Rahmen der Richtlinien auf .der Kreisebene fallen. Das Katastrophenschutzgesetz verfolgt mit dieser Bestimmung das Ziel, den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Bei der Werbung der Freiwilligen müssen die Interessen des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr gegeneinander abgewogen werden. § 8 KatSG sieht vor, ,daß Helfer, die sich zu 10jährigem Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, innerhalb bestimmter Höchstzahlen vom Wehrdienst freigestellt sind. In Verhandlungen zwischen dem Bundesminister ,der Verteidigung und dem Bundesminister des Innern 'ist vorgesehen worden, daß von den Jahrgängen, die zur Einberufung zum Grundwehrdienst anstehen, jeweils bis zu 8500 Wehrpflichtige vom Wehrdienst freigestellt werden können. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Freistellung ist aber, wie bereits erwähnt, jetzt schon möglich. Bei der Frage über beabsichtigte Maßnahmen ist zwischen der personellen und der materiellen Situation zu unterscheiden. Nach den Erklärungen der mitwirkenden Organisationen müßte das vorhandene Helferpotential im allgemeinen für die Verstärkung des Katastrophenschutzes zur Wahrnehmung seiner zusätzlichen Aufgaben im Verteidigungsfall ausreichen. Mit Schwierigkeiten muß dagegen bei der Unterhaltung, Ausrüstung und Ausbildung dieser Helfer gerechnet werden. Die derzeitigen Finanzmittel reichen kaum für die Unterhaltung des bisherigen LSHD, geschweige denn für die Ausrüstung und Ausbildung der zahlreicheren Helfer des Katastrophenschutzes aus. Die Mittel, die im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung für diese Zwecke vorgesehen sind, lassen kaum noch die erforderlichen Ersatzbeschaffungen für verbrauchte Ausrüstung zu. Die Bemühungen des Bundes werden daher zunächst darauf beschränkt bleiben müssen, die jetzt vorhandene bundeseigene Ausrüstung des bisherigen Luftschutzhilfsdienstes möglichst wirkungvoll als zusätzliche Ausrüstung auf den Katastrophenschutz aufzuteilen. Anlage 31 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Köppler vom 23. April 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Baron von Wrangel (Drucksache V/4097 Fragen 91, 92 und 93) : Trifft es zu, daß die ehemaligen Offiziere, die im ersten Weltkrieg aktiv gedient haben und im zweiten Weltkrieg Reservisten waren beziehungsweise zur Wehrmacht eingezogen worden sind, kein Ruhegehalt erhalten, auch wenn die zehn Dienstjahre erreicht sind? Trifft es zu, daß Reserveoffizieren des alten Heeres, wenn sie 1934 oder später in der Wehrmacht aktiv wurden, die Zeit als Reserveoffizier im ersten Kriege für die spätere Versorgung angerechnet wird? Ist die Bundesregierung bereit, diesen Kreis ehemaliger Berufsoffiziere in die Versorgung mit einzubeziehen? Die erste und die letzte Frage betreffen offenbar nur solche im zweiten Weltkrieg im nichtberufsmäßigen Wehrdienst verwendete ehemalige aktive Offiziere, die nach dem ersten Weltkrieg aus ihrem Berufssoldatenverhältnis ohne lebenslängliche Dienstzeitversorgung entlassen worden sind. Da sie im zweiten Weltkrieg nicht in einem Berufssoldatenverhältnis standen, konnten sie auch durch ihre erneute Verwendung, gleichviel welche Gesamtdienstzeit dadurch erreicht wurde, einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht der Wehrmacht, dem Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetz, nicht erwerben. Daher können sie auch nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ein Ruhegehalt nicht erhalten, selbst wenn mit der Wiederverwendung zehn Dienstjahre erreicht wurden. Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, abweichend von den bisherigen Entscheidungen des Gesetzgebers die Einbeziehung dieser schon am 8. Mai 1945 nicht versorgungsberechtigten ehemaligen Berufsoffiziere in die Versorgung nach dem Gesetz 131 vorzuschlagen. In Anlehnung an frühere Unterstützungsbestimmungen können solchen Personen jedoch nach den Ausführungsbestimmungen zu § 56 des Gesetzes 131 vom 15. Juni 1963 auf Antrag einmalige oder laufende Unterstützungen gewährt werden, falls die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere Bedürftigkeit, erfüllt sind. Die zweite Frage ist zu bejahen. Reserveoffiziere des alten Heeres, die 1934 oder später in der Wehrmacht Berufssoldaten wurden, wird die Wehrdienstzeit als Reserveoffizier im ersten Weltkrieg für die spätere Versorgung angerechnet. Anlage 32 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Köppler vom 23. April 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/4079 Fragen 96, 97 und 98) : Hält die Bundesregierung an der Konzeption fest, daß die Akademie für zivile Verteidigung ihren Standort in räumlicher Nähe zur Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg haben soll, um die größtmögliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesamtverteidigung zu gewährleisten? Ist es richtig, daß das Land Hamburg verschiedene Grundstücke für die Akademie angeboten hat, u. a. ein repräsentatives Grundstück an der Elbchaussee, das auch die Zustimmung des Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 227. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1969 12601 Bundesschatzministeriums fand, daß jedoch diese Projekte nicht mehr verfolgt werden? Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Land Hamburg die erforderlichen Bauten durchführen will und der Bund lediglich durch eine Mietvorauszahlung belastet wird, so daß ein Hinweis auf zu große finanzielle Belastungen unbegründet erscheint? Nach meiner. Auffassung hätte eine räumliche Nähe der Akademie für zivile Verteidigung zur Führungsakademie der Bundeswehr in der Tat erhebliche Vorteile. Militärische und zivile Verteidigung bedingen sich gegenseitig. Dies kann am besten verdeutlicht werden, wenn ein enger Kontakt zwischen den Lehrern und den Lernenden der beiden Akademien besteht. Auf der anderen Seite muß allerdings berücksichtigt werden, daß für die Akademie für zivile Verteidigung auch eine laufende Fühlungnahme mit den Bundesressorts notwendig ist. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile würde ich mich an sich gern für eine Verlegung der Akademie nach Hamburg aussprechen. Diese Überlegungen sind jedoch im Augenblick insofern relativ theoretisch, als die für die zivile Verteidigung zur Verfügung stehenden Mittel es nicht erlauben, die Akademie in absehbarer Zeit zu verlegen. Wann sich die finanzielle Lage so gebessert haben wird, daß eine Verlegung der Akademie finanziell vertretbar wäre, läßt sich noch nicht übersehen. Für absehbare Zeit müssen die für die Zivilverteidigung zur Verfügung stehenden Mittel jedenfalls schwerpunktmäßig für andere wichtigere Aufgaben eingesetzt werden. Das Land Hamburg hat verschiedene Grundstücke angeboten. Das angesprochene repräsentative Grundstück, das allerdings nicht an der Elbchaussee liegt, fand nicht die Zustimmung des Bundesschatzministers. Es handelt sich um ein größtenteils abschüssiges Gelände, auf dem eine etwa 1910 erbaute Villa und ein Pförtnerhaus steht. Die Villa, die teils von Hamburg genutzt wird, ist zur Unterbringung der Akademie nicht geeignet. Die von Hamburg angebotene Errichtung eines Neubaus auf diesem Grundstück nebst neuem Heizungssystem wurde vom Bundesschatzminister wegen der Hanglage und der beträchtlichen Länge der neu anzulegenden Versorgungsleitungen als außerordentlich kostspielig bezeichnet. Diese Kosten, die im übrigen vom Bund zumindest zum erheblichen Teil im Wege einer Mietvorauszahlung getragen werden sollten, würden den Mietpreis unrentabel machen, zumal der beträchtliche Wert des 2 ha großen Grundstücks zusätzlich ins Gewicht fallen würde. Ich beabsichtige deshalb, von diesem Angebot Hamburgs, sollte die Akademie verlegt werden, nach Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Zwei andere in Betracht kommende Grundstücke befeinden sich im Bundesbesitz. Für das insbesondere verkehrsmäßig günstiger gelegene Grundstück hat ein anderer Bundesminister bereits Bedarf angemeldet. Über die Möglichkeit, das Grundstück für Zwecke der Akademie für zivile Verteidigung zu nutzen, müßten daher noch Verhandlungen geführt werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Althammer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Zum zweiten Male liegt diesem Hohen Hause ein Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum 20. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vor. Am 13. Februar 1969 hatte der Vermittlungsausschuß entsprechend dem Anrufungsbegehren des Bundesrates vom 7. Februar 1969 das Paket von Grundgesetzänderungen in drei Einzelteile aufgelöst. Der zweite Teil, der die Grundgesetzänderungen zur Haushaltsrechtsreform betraf, ist inzwischen vom Bundestag und vom Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit angenommen worden und steht nicht mehr zur Diskussion. Dagegen wurde dem Vermittlungsvorschlag zum ersten Teil, der Finanzverfassungsreform, und zum dritten Teil, den Kompetenzänderungen anderer Art, die notwendige Zweidrittelmehrheit im Bundestag verweigert und damit die ursprüngliche Bundestagsvorlage vom 11. Dezember 1968 wiederhergestellt.

    (Anhaltende Unruhe.)



Rede von Dr. Karl Mommer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Einen Augenblick, Herr Kollege Althammer. Die Unruhe im Hause ist doch zu groß: — Ich bitte, Platz zu nehmen. — Wir fahren erst fort, wenn genügend Ruhe im Hause herrscht. — Darf ich bitten, Platz zu nehmen, meine Herren! — Einen Augenblick noch! — Ich bitte doch, die Gespräche einzustellen oder sie bis zur Abstimmung nach draußen zu verlegen.
Bitte, fahren Sie fort, Herr Althammer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Althammer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Erwartungsgemäß hat der Bundesrat diesen beiden Vorlagen dann seinerseits die Zweidrittelmehrheit am 28. März 1969 verweigert. Damit kam das vorsorglich am 21. März 1969 vom Bundeskabinett beschlossene An-



    Dr. Althammer
    rufungsbegehren an den Vermittlungsausschuß zum Zuge. Die Bundesregierung hatte ihr Anrufungsbegehren auf die Art. 106 und 107 des Entwurfs beschränkt. Der Vermittlungsausschuß seinerseits beschränkte sich bei seinen Beratungen am 21. April 1969 ebenfalls auf diese beiden Artikel. Das bedeutet, daß der dritte Teil des ursprünglichen 20. Änderungsgesetzes — das ist also die Ausschußdrucksache 4106 — unverändert in der Fassung, die erstmals vom Vermittlungsausschuß erarbeitet worden war — in den Art. 74, 75 und 96 Abs. 4 —, diesem Hohen Hause erneut vorgelegt und zur Annahme empfohlen wird.
    Im ersten Teil des 20. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes wurde der Art. 107 Abs. 1 und Abs. 2 bei den erneuten Beratungen im Vermittlungsausschuß wiederaufgenommen und inhaltlich geändert. Der Bundesrat hat bei seiner Ablehnung der Finanzverfassungsreform zu diesen entscheidenden Bestimmungen, die auch Grund für die Verweigerung der Zweidrittelmehrheit im Bundestag gewesen waren, in seiner Entschließung folgendes ausgeführt:
    Die vom Bundestag beschlossene Fassung der Artikel 106 und 107 des Grundgesetzes machen es dem Bundesrat unmöglich, dem Reformwerk zuzustimmen. Durch diese Verfassungsnormen würde für die gesamte Verbundsteuer ein eigenes, originäres Steueraufkommen der Länder beseitigt und damit im Ergebnis ihre gesamte Steuerausstattung der Ermessensentscheidung des Bundesgesetzgebers überlassen werden. Eine solche Beeinträchtigung der Finanzhoheit der Länder kann nicht das Ziel der Finanzreform sein.
    Dementsprechend ist es Ziel des neuen Vermittlungsvorschlages, diesem Einwand Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber dem Wunsch des Bundestages und einer Minderheit der Länder entgegenzukommen, nämlich die Steuerkraft der einzelnen Bundesländer gleichmäßiger zu gestalten. Der Vermittlungsausschuß hat diese Absicht schriftlich fixiert. Mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten darf ich diese Verlautbarung des Vermittlungsausschusses hier wörtlich vortragen:
    Der Vermittlungsausschuß geht davon aus, daß der Bundesrat am 30. Mai 1969 im Benehmen mit der Bundesregierung einen Initiativgesetzentwurf über den Länderfinanzausgleich beschließen wird. Das Gesetz nach Art. 107 GG soli sicherstellen, daß die Landessteuern und die Länderanteile an den Gemeinschaftssteuern bei den ausgleichsberechtigten Ländern so aufgestockt werden, daß keines von ihnen unter 95 °/o des Länderdurchschnittes in D-Mark je Einwohner bleibt. Die Landessteuern und die Länderanteile an den Gemeinschaftssteuern der ausgleichspflichtigen Länder sollen bei keinem von ihnen unter 100% des Länderdurchschnittes in D-Mark je Einwohner absinken.
    Bei der Feststellung der Ausgleichsmeßzahlen ist die Hälfte der Kommunalsteuern und Steueranteile einschließlich der Gemeindeeinkommensteuer, aber abzüglich der Hälfte der Gewerbesteuerumlage entsprechend dem geltenden Recht zu berücksichtigen.
    Der vom Vermittlungsausschuß neu gefaßte Art. 107 ist die Voraussetzung dafür, daß dieses Ziel erreicht wird. Die bisher in Art. 107 des Grundgesetzes bestehende Kann-Bestimmung für Steuerzerlegungsgesetze wurde für die Körperschaftsteuer und für die Lohnsteuer in eine Muß-Bestimmung umgewandelt. In einem vereinfachten Zerlegungsverfahren sollen die Verzerrungen beim örtlichen Aufkommen zwischen den einzelnen Bundesländern beseitigt werden. Gleichzeitig ist sichergestellt, daß die von der Zerlegung der Steuern betroffene Finanzmasse eigenes Steueraufkommen der Länder bleibt. Dies war ja ein Anliegen aller Länder im Bundesrat gewesen.
    In Art. 107 Abs. 2 wurden vom Vermittlungsausschuß ebenfalls Textänderungen vorgeschlagen, die zu einem neuen Sprachgebrauch führen sollen. Die Länder, die bisher in Art. 107 Abs. 2 als „leistungsschwach" gekennzeichnet waren, werden jetzt als „ausgleichsberechtigte" Länder bezeichnet, die bisher als „leistungsfähig" gekennzeichneten Länder heißen jetzt „ausgleichspflichtige" Länder. Im Verhältnis zum Bund bleibt es für die Ergänzungszuweisungen bei der bisherigen Bezeichnung.
    Dies sind die wesentlichen Änderungen, die der Vermittlungsausschuß in seiner ganz überwiegenden Mehrheit beschlossen hat. Wenn dieses Hohe Haus dem Vorschlag mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zustimmt, besteht begründete Aussicht, daß auch der Bundesrat dem Gesetzgebungswerk mit verfassungsändernder Mehrheit zustimmen wird und daß damit die Finanzverfassungsreform noch in dieser Periode zu einem guten Ergebnis gebracht werden kann.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)