Rede:
ID0520300200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 2
    1. Herr: 1
    2. Kahn-Ackermann.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 203. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1968 Inhalt: Änderung der Tagesordnung 10927 A Fragestunde (Drucksachen V/3574, zu V/3574) Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Fresken aus der burmesischen Tempelstadt Pagan Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 10927 B, 10928 A, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 10927 D Berkhan (SPD) 10928 B, C Frage des Abg. Kühn (Hildesheim) : Bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 10928 D, 10929 A Dr. Huys (CDU/CSU) . . 10928 D, 10929 A Fragen des Abg. Gottesleben: Auswirkungen des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung auf die Wirtschaft des Saarlandes Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 10929 B, C, D, 10930 A, C, D, 10931 A Gottesleben (CDU/CSU) . . . . 10929 C, D Brück (Holz) (SPD) . . . . . . . 10930 A Klein (CDU/CSU) . . . . . . 10930 B Draeger (CDU/CSU) 10930 D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 10931 A, B Frage des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Auswirkungen des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung auf die deutsche Wirtschaft Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 10931 B, C, D Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 10931 C, D Fragen der Abg. Kurlbaum und Lange: Verträge zwischen den großen Mineralölunternehmen und den Markentankstelleninhabern — Bestimmungen des Kartellgesetzes Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . 10931 D, 10932 A, C, D, 10933 A, B, C, D, 10934 A, B, C, D, 10935 A, B Kurlbaum (SPD) . . 10932 C, D, 10933 A, B, 10934 D, 10935 A Lange (SPD) . . 10933 A, C, D, 10934 A Schoettle, Vizepräsident 10933 D, 10934 C, D Dr. Huys (CDU/CSU) 10934 B Dr. Apel (SPD) 10934 B, C Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 10934 C, 10935 B Frage des Abg. Brück (Holz) : Verkauf der „Saarbrücker Zeitung" Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 10935 B, C Brück (Holz) (SPD) ' 10935 C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Fragen des Abg. Fellermeier: Vortragstätigkeit des Fregattenkapitäns Fried Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . 10935 D, 10936 A, B, D, 10937 A, B, C, 10938 A, B Fellermaier (SPD) 10935 D, 10936 A, B, C, D, Rommerskirchen (CDU/CSU) . . 10937 A Dorn (FDP) 10937 A Haase (Kellinghusen) (SPD) . . . 10937 B, C Berkhan (SPD) . . . . 10937 C, 10938 A Brück (Holz) (SPD) 10938 A, B Frage des Abg. Fellermaier: Auswahl der Vortragenden auf dem Gebiet der Wehraufklärung Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 10938 C, D, 10939 A, B, C, D Fellermaier (SPD) 10938 C, D Dorn (FDP) 10939 A Schoettle, Vizepräsident . . . . 10939 A, D Berkhan (SPD) 10939 B Sänger (SPD) . . . . . . .. . 10939 C Josten (CDU/CSU) 10939 C Haase (Kellinghusen) (SPD) . . . 10939 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kostenordnung über den Geschäftswert (Drucksache V/3592) Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . . 10940 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Drucksache V/3593) Junghans (SPD) . . . . . . . . 10940 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (Abg. Folger, Marx [München], Dr. Müller [München] und Gen.) (Drucksache V/3079) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen V/3536, zu V/3536) — Zweite Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der mietpreisrechtlichen Vorschriften (Abg. Prinz von Bayern, Geisenhofer, Schmidhuber, Gewandt, Rollmann und Gen.) (Drucksache V/3397) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen V/3571, zu V/3571) — Zweite und dritte Beratung — Frehsee (SPD) . . . . . . . . . 10941 B Schoettle, Vizepräsident . 10941 B, 10942 A Dr. Müller (München) (SPD) . . . . 10941 C Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . . 10942 A Porsch (FDP) . . . . . . . . . . 10942 C Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 10942 D Meister, Senator der Freien und Han- sestadt Hamburg . . . . . . . . 10943 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 10943 C Geiger (SPD) . . . . . . . . . 10944 A Erpenbeck (CDU/CSU) . . . . . . 10944 B Stiller (CDU/CSU) . . . . . . . 10946 A Rollmann (CDU/CSU) . . . . . . 10946 D Prinz von Bayern (CDU/CSU) . . . 10947 C Entwurf eines Gesetzes über die wirtschaftliche Förderung der Ausbildung (FDP) (Drucksache V/2416) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (SPD) (Drucksache V/3090) und Entwurf eines Gesetzes über die Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) (Drucksache V/3554) — Erste Beratung — Moersch (FDP) . . . . 10948 B, 10966 A Schoettle, Vizepräsident 10948 D Frau Freyh (SPD) . . . . . . 10951 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 10954 D Frau Funcke (FDP) . . . 10959 A, 10971 C Rollmann (CDU/CSU) 10961 A Westphal (SPD) . . . . . . . 10962 D Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . 10965 B Josten (CDU/CSU) 10968 D Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 10969 D Frau Brauksiepe, Bundesminister . 10970 D Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, die das Direktorium des Fonds im Bericht vom April 1968 dem Vorsitzer des Gouverneursrats des Fonds vorgelegt und die der Gouverneursrat bis zum 31. Mai 1968 genehmigt hat (Drucksache V/3338) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/3567) — Zweite und dritte Beratung — 10971 D Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache V/2528) ; Schriftlicher Bricht des Innenaus- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 III schusses (Drucksache V/3568) — Zweite und dritte Beratung — Brück (Köln) (CDU/CSU) 10972 A Entwurf eines Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts (Drucksache V/3227) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/3538) — Zweite und dritte Beratung — . . . .10972 C Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem schweizerischen Bundesrat zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit (Drucksache V/3151) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/3540) — Zweite und dritte Beratung — 10972 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Drucksache V/3266) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/3553) — Zweite und dritte Beratung — . . . 10972 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache V/3169) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/3560), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/3543) — Zweite und dritte Beratung — .. . . . 10973 A Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung (Altölgesetz) (Drucksachen V/3075, V/3286, V/3376) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/3573) — Zweite und dritte Beratung — Opitz (FDP) 10973 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Drucksache V/3474); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/3599) — Zweite und dritte Beratung — 10973 D Antrag der Fraktion der FDP betr. Fettgehalt der Milch (Drucksache V/3091) in Verbindung mit Antrag der Fraktion der FDP betr. Schulmilch (Drucksache V/3092) Logemann (FDP) . . . . . . . . 10974 A Antrag betr. Einrichtung eines deutschen Philosophie-Archivs im Ludwigsburger Schloß (Abg. Moersch, Dr. Bucher, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Mertes, Dr. Rutschke und Fraktion der FDP) (Drucksache V/3343) 10975 B Antrag betr. Personallage des Flugsicherungs-Kontrolldienstes (Abg. Damm, Prinz von Bayern, Berkhan, Jung, Dr. Schulze-Vorberg u. Gen.) (Drucksache V/3437) 10975 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1968, hier: Einzelplan 24 — Geschäftsbereich des Bundesschatzministers (Umdruck 412, Drucksache V/3287) 10975 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den von der Fraktion der FDP zur dritten Beratung eingebrachten Entschließungsantrag, hier: Einzelplan 10 — Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Umdruck 409, Drucksache V/3318) . . . 10975 D Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Bericht der Bundesregierung betr. Gesamtfinanzierung der Olympischen Spiele 1972 (Drucksachen V/2796, V/3484) Müller (Mülheim) (SPD) . . . . . 10976 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Betriebsärztegesetzes (Drucksachen V/2500, V/3511) . . 10976 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rates über die Feststellung der Anhänge zur Verordnung Nr. . . . des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Drucksachen V/3209, V/3541) . . 10976 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EWG für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Drucksachen V/3208, V/3542) . . . 10976 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rates betreffend die Einführung einer einheitlichen und ständigen Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen-und Binnennschiffsverkehrs (Drucksachen V/3207, V/3528) . . . . . . . . . . 10976 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschläge der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Kristallglas eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe eine Richtlinie des Rates für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die technischen Sicherheitsmaßnahmen beim Bau und Betrieb von Ölfernleitungen eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 800/68 hinsichtlich der tariflichen Bezeichnung der aus den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten eingeführten Stärke eine Verordnung des Rates über die Änderung des vertragsmäßigen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Gewebe aus Seide oder Schappeseide der Tarifstelle 50.09 C II eine Verordnung des Rates über die zeitweilige vollständige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Acrylnitril, monomer, der Tarifnr. ex 29.27 und für Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, anderes Leder, nur gegerbt, der Tarifstelle 41.03 B I (Drucksachen V/3124, V/3215, V/3271, V/3276, V/3465, V/3466, V/3566) . . . . 10977 A Mündlicher Bericht des Innenausschusses über die von der Bundesregierung vorgelegten Entwürfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für a) eine Verordnung des Rates zur Ändederung der Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften b) eine Verordnung des Rates zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten c) eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Höhe der in Anhang VII Artikel 4 a) des Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehenden Pauschalzulage d) eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Gewährung der in Anhang VII Artikel 4 a) des Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehenden Pauschalzulage (Drucksachen V/3357, V/3570) . . . . . 109e B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Flugplatzes Köln-Ostheim an die Stadt Köln (Drucksachen V/3331, V/3561) 10977 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen des Standortübungsplatzes Hameln an die Stadt Hameln (Drucksache V/3556) . . 10977 C Nächste Sitzung 10977 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 10979 A Anlage 2 Änderungsantrag der Abg. Schmitt-Vokkenhausen, Brück (Köln), Schlager, Biechele, Falke, Picard, Frieler, Haar (Stuttgart), Spillecke, Gertzen, Müller (Mülheim) zur zweiten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen V/2528, V/3568, Umdruck 546) . . . . . . . 10979 D Anlage 3 Schriftliche Begründung des Abg. Moersch (FDP) zu Punkt 19 a der Tagesordnung 10980 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 V Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Felder betr. Zensurauflagen des Kommandos der Marineschule Mürwik gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk 10999 A Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Jung betr. Lehrstühle für Wehrsoziologie und Wehrtechnik — Laufbahnbestimmungen für IngenieurOffiziere 10999 B Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Giulini betr. Terminals der Deutschen Bundesbahn und Container 10999 C Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abg. Frau Klee betr. Unterrichtung über Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche 11000 A Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abg. Frau Klee betr. Unterrichtung älterer Mitbürger über den modernen Straßenverkehr 11000 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abg. Frau Klee betr. Arbeiten am europäischen Straßenkodex . . 11000 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Mertes betr. B 27 zwischen dem Siebenmühlental und der Gemeinde Steinenbronn . . . . . . . 11000 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Enders betr. Verlagerung des Personenverkehrs von der Schiene auf die Straße . . . . . . . 11001 A Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Enders betr. überdachte Wartehallen an Omnibus-Haltestellen 11001 B Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Felder betr. gesetzliche Festlegung einer Mindestsehschärfe vor Erteilung der Fahrerlaubnis . . . . . 11001 C Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Picard betr. Bundesbahnstrecke Hanau—Eberbach . . . . 11001 C Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Picard betr. Verkehrserschließung des Odenwalds 11001 D Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Ramms betr. Feststellung der Wegekosten innerhalb der EWG 11002 A Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Jung betr. Ausbau der B 9 nördlich des Raumes Wörth/Jockgrim 11002 B Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Meinecke betr. Gepäckbeförderung im Luftverkehr . . . . 11002 B Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Pflicht zur Mitnahme eines Feuerlöschers in Personenkraftwagen 11002 D Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Peiter betr. Signalanlagen auf den Bundesautobahnen . . 11003 B Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Bucher betr. Dienstanweisungen und -vorschriften des öffentlichen Dienstes 11003 C Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Hudak betr. Einteilung der Fernsprechnetze 11003 D Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) betr. Dienstvorschriften bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn 11004 A Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Schmitt-Vockenhausen betr. Fernsprechleitungen im Raume Bonn 11004 B VI Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Information durch Aufdruck auf Zündholzschachteln 11004 C Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Zebisch betr. Fremdenverkehrsförderung 11004 D . Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Trassenführung der Autobahn München—Lindau . . . . . . . . . 11005 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10927 203. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 6. 12. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 6. 12. Dr. Arndt (Hamburg) 7. 12. Dr. Arnold 6. 12. Dr.-Ing. D. h. c. Balke 6. 12. Bauer (Würzburg) ** 7. 12. Behrendt * 6. 12. Bewerunge 6. 12. Dr. Birrenbach 6. 12. Blumenfeld 6. 12. Brand 6. 12. Dr. Burgbacher 6. 12. Corterier* 6. 12. van Delden 6. 12. Dichgans* 6. 12. Dr. Dittrich* 6. 12. Dröscher * 6. 12. Frau Eilers 6. 12. Ertl 6. 12. Graaff 6. 12. Dr. Gradl 6. 12. Gscheidle 6. 12. Haage (München) 6. 12. Hahn (Bielefeld) 21. 12. Hamacher 31. 12. Hauck 6. 12. Dr. Heck 9. 12. Frau Herklotz 6. 12. Illerhaus* 6. 12. Killat 6. 12. Frau Kleinert 15. 1. 1969 Koenen (Lippstadt) 6. 12. Dr. Kopf 6. 12. Krammig 6. 12. Frau Dr. Krips 6. 12. Kulawig* 6. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 6. 12. Kunze 31. 12. Dr. Lohmar 6. 12. Maucher 6. 12. Frau Dr. Maxsein 15. 12. Frau Meermann*** 7. 12. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 12. Dr. von Merkatz ** 6. 12. Metzger * 6. 12. Michels 6. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 6. 12. Müller (Aachen-Land) * 6. 12. Ott 6. 12. Pöhler 6. 12. Dr. Pohle 6. 12. Prochazka 6. 12. Rasner 6. 12. Ravens 6. 12. Rawe 6. 12. Frau Renger 6. 12. Riedel (Frankfurt) * 6. 12. Frau Rudoll 6. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Scheel 6. 12. Schlee 6. 12. Schmitt (Lockweiler) 6. 12. Schmitt-Vockenhausen 6. 12. Dr. Schober 6. 12. Schultz (Gau-Bischofsheim) 6. 12. Dr. Schulz (Berlin) 14. 12. Seither 6. 12. Dr. Starke (Franken) * 6. 12. Steinhoff 31. 12. Storm 31. 12. Stücklen 6. 12. Unertl 6. 12. Dr. Wahl** 6. 12. Walter 6. 12. Frau Wessel 15. 1. 1969 Frau Dr. Wex 6. 12. Wienand 31. 12. Dr. Wilhelmi 7. 12. Winkelheide 6. 12. Dr. Wörner 6. 12. Wurbs 6. 12. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzung des Europischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats *** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Interparlamentarischen Union Anlage 2 Umdruck 546 Änderungsantrag der Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen, Brück (Köln), Schlager, Biechele, Falke, Picard, Frieler, Haar (Stuttgart), Spillecke, Gertzen, Müller (Mülheim), zur zweiten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes - Drucksache V/2528 -, V/3568 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Es wird folgender Artikel II a eingefügt: „Artikel II a (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1970 finden § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 25. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), und andere laufbahnrechtliche Vorschriften des Bundes, die dem § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechen, keine Anwendung. (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der 10980 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Eingangsgruppe seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge des von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes." 2. Artikel III erhält folgende Fassung: „Artikel III Inkrafttreten Artikel I und II treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, Artikel II a tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Bonn, den 5. Dezember 1968 Schmitt-Vockenhausen und Genossen Anlage 3 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Moersch (FDP) zu Punkt 19 a der Tagesordnung. Einleitung 1. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung mit Beschluß vom 8. April 1959 ersucht, „möglichst bald den Entwurf eines umfassenden Gesetzes über die Gewährung von Berufsausbildungs- und Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche aus öffentlichen Mitteln vorzulegen, das Anspruch und Leistung regelt und eine Vereinheitlichung des bisherigen Leistungsrechts bringt". Diesem Ersuchen glaubte die Bundesregierung aus mannigfaltigen, von ihr im Bericht über den Stand der Maßnahmen auf dem Gebiet der individuellen Förderung von Ausbildung und Fortbildung (Drucksache V/1580) dargelegten Gründen, nicht nachkommen zu können. Der von der SPD-Fraktion am 17. Mai 1962 eingebrachte Initiativentwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (Drucksache IV/145) ist in der 4. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nach der ersten Lesung den Ausschüssen überwiesen worden. Eine zweite und dritte Lesung fand jedoch deshalb nicht statt, weil inzwischen nicht nur gegenüber dem SPD-Entwurf, sondern auch gegenüber Referentenentwürfen für ein Ausbildungsbeihilfegesetz des Bundesministers für Familie und Jugend von einzelnen Ländern verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden waren. Auf Grund dieser Sachlage bemühte sich nun die Bundesregierung um ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern. In diesem Bestreben wurde die Bundesregierung auch zeitweilig von der SPD unterstützt mit der Intention, daß es besser sei, diese als gar keine Lösung zu erreichen. Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität wurden dabei zurückgestellt. Die zu diesem Zweck zwischen Bund und Ländern geführten Verhandlungen, die dann auch darauf ausgedehnt wurden, die Ausbildungsförderung in den Katalog der im Rahmen der Finanzreform von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllenden und zu finanzierenden Gemeinschaftsaufgaben aufzunehmen, sind inzwischen gescheitert. 2. Demgegenüber sind Bund und Länder nun bereit. die Verfassung entsprechend zu ändern. Am 15. März 1968 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes" (Bundesratsdrucksache 138/68) gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgelegt, mit dem die Finanzreform und gleichzeitig eine partielle Neuordnung der Verteilung der Aufgaben und der Finanzverantwortung zwischen Bund und Ländern angestrebt wird. Danach soll die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf die Ausbildungsförderung erstreckt werden. Der Bundesrat schlägt allerdings in seiner Stellungnahme vom 5. April 1968 die seiner Meinung nach klarere Bezeichnung „Ausbildungsbeihilfen" vor. Nachdem damit die verfassungspolitischen und -rechtlichen Bedenken im wesentlichen ausgeräumt sind, bedarf es erneut und dringend des Handelns des Bundesgesetzgebers. 3. Die Vorlage eines eigenen Initiativantrags dient nicht zuletzt dem Zweck, eine ausreichende Beratung und eine darauf aufbauende sachgerechte Beschlußfassung über dieses auch von den übrigen Fraktionen erklärtermaßen gewollte Gesetzgebungsvorhaben in der 5. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages überhaupt noch zu ermöglichen. Das heute gemeinsame Anliegen aller Fraktionen, nämlich die Chancengleichheit im Ausbildungswesen durch Ausbildungsförderung, auch gesetzlich zu sichern, soll aus Zeitnot, in die auch dieser Bundestag zum Ende seiner Wahlperiode zwangsläufig geraten wird, nicht neuerlich aufgeschoben bleiben. Ebenso gilt es, Vorsorge dagegen zu treffen, daß diese Zeitnot dazu führt, daß ein nicht ausreichend beratenes Gesetz zustande kommt, das angesichts der Anforderungen, die an die Ausbildungsförderung gestellt werden müssen, nämlich einer sozial gerechten, bundeseinheitlichen und gleichzeitig rechtsbereinigenden und vereinfachenden Lösung zu entsprechen, nun die Fülle der systemlos nebeneinander bestehenden, miteinander konkurrierenden und sich gegenseitig ausschließenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften um eine weitere vermehrt. 2. Abschnitt Ziele des Gesetzes 4. Der Grundsatz, daß jedem jungen Menschen die seiner Eignung, Neigung und Leistung entsprechende Ausbildung auch dann ermöglicht werden muß, wenn eigene Mittel dazu nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, ist inzwischen unumstritten; verwirklicht ist er nicht. Die vielfältigen unmittelbaren und mittelbaren Formen von Leistungen und Vergünstigungen, die in den vergangenen Jahren beim Bund und in den Ländern und in den Gemeinden entstanden sind und die, allerdings nach uneinheitlichen Maßstäben und unter den verschiedenartigsten Voraussetzungen, Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10981 zur Förderung der Ausbildung in Schule und Beruf beitragen wollen, sind weder einzeln noch insgesamt geeignet, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen. Ihr Erfolg steht überdies in keinem angemessenem Verhältnis zu den hohen Kosten, die sie verursachen. Um die Chancengleichheit in Schule und Berufsausbildung auch materiell zu verwirklichen, bedarf es vielmehr eines übersichtlichen, zweckmäßigen und auch für den Laien verständlichen, gesetzlich Anspruch und Leistung regelnden Förderungssystems. 5. Diese Chancengleichheit ist aber auch von allgemeinem Nutzen. Die Vertreter des jungen Wissenschaftsfachs Ökonomie des Bildungswesens weisen nach, daß ein unmittelbarer und meßbarer Zusammenhang zwischen wirtschaftlichem Wachstum und der bestmöglichen Bildung und Ausbildung eines jeden einzelnen besteht. Die günstige Wirkung einer solchen Bildung und Ausbildung kommt danach nicht nur dem einzelnen zugute, sondern mehrt auch den wirtschaftlichen Wohlstand aller. Die öffentlichen Mittel, die für die Ausbildungsförderung aufgewendet werden, konkretisieren so gesehen nicht nur die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Wahl von Ausbildungsstätte und Beruf, sondern erweisen sich als eine Investition der Gesellschaft, die ihr in Zukunft hohen Ertrag bringt. 6. Technischer Fortschritt und Automation führen zu Wandlungen in der Wirtschaft, die für viele Berufe Veränderungen innerhalb kurzer Zeit mit sich bringen. Sie schließen die Notwendigkeit ein, innerhalb eines Berufslebens notfalls zwei und mehr Berufe ausüben zu müssen. Diesem Sachverhalt muß schon die erste Ausbildung dadurch Rechnung tragen, daß sie möglichst breit angelegt und von hoher Qualität ist. Damit wird nicht nur die notwendige ständige Fortbildung innerhalb des durch die Ausbildung erreichten Berufes, sondern auch eine etwa notwendig werdende berufliche Umschulung erleichtert. 7. Die mit dem Gesetz jedem ermöglichte eignungs- und leistungsgerechte Ausbildung trägt auch dazu bei, die ins Arbeitsleben Eintretenden vor der Gefahr einer möglichen Arbeitslosigkeit zu schützen, der sie, wenn eine solche Ausbildung unterbliebe, in weit stärkerem Maße ausgesetzt wären. Andere Lebensrisiken, wie die Frühinvalidität, die die Ausübung des ursprünglich erlernten Berufes beeinträchtigen oder unmöglich machen, können gemindert werden, weil auf einer soliden und umfassenden Erstausbildung eine Rehabilitation zu einer anderen Berufstätigkeit leichter und schneller durchführbar wird. 8. Die Förderung, wie sie das Gesetz vorsieht, soll aber auch gegenüber der heranwachsenden Generation als deutliches Zeichen verstanden werden, daß es der Staat zu einer seiner hervorragendsten Aufgaben rechnet, jedem einzelnen und der Jugend insgesamt die bestmöglichen Chancen für ihr künftiges Leben, besonders aber im späteren Beruf zu sichern. Auch die Eltern sind in zweifacher Weise angesprochen. Einmal wird eine schon vorhandene Bereitschaft der Eltern zur Entfaltung der Begabung ihrer Kinder in der schulischen und beruflichen Bildung durch die angebotene Förderung unterstützt; zum anderen wird man diejenigen Eltern, die ihre Kinder keiner oder einer unzureichenden Berufs- und Schulausbildung zuführen, deren Bildungswille also unzulänglich ist, leichter zur Korrektur ihrer dem Wohl des Kindes nicht entsprechenden Einstellung anhalten können. 9. Um schließlich das geforderte allgemein verständliche Förderungssystem schaffen zu können, ist es notwendig, die bisherigen unübersichtlichen und weit verstreuten Maßnahmen, die der öffentlichen Ausbildungsförderung dienen, zu straffen und zusammenzufassen. Dabei werden Leistungs- oder Subventionsvorschriften, auch solche des Familienlastenausgleichs, die der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht entsprechen, aufgehoben, andere geändert oder durch die Bestimmung des Vorrangs der Leistungen nach diesem Gesetz gegenstandslos. 3. Abschnitt Grundzüge der gesetzlichen Neuordnung I. 10. Der Personenkreis derjenigen, für die Förderung vorgesehen ist, wird zunächst nach zwei Gesichtspunkten, nämlich nach dem persönlichen Rechtsstatus als deutscher Staatsangehöriger oder als Staatsfremder sowie nach Altersgrenzen festgelegt. 11. Bei der statusrechtlichen Abgrenzung wird wie folgt unterschieden: 1. Statt des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger", wie ihn Artikel 16 Abs. 1 GG vorsieht, wird die weitergehende Definition des „Deutschen im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz" verwendet. Damit sind neben denjenigen, an deren deutscher Staatsangehörigkeit keine Zweifel bestehen, auch die sonstigen, ihnen rechtlich gleichgestellten Deutschen, die Anspruch auf die Feststellung, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder einen Anspruch auf Einbürgerung haben, eingeschlossen. Über die Eigenschaft, Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG zu sein, wird, soweit es zur Feststellung des Antragsrechts erforderlich ist, von den Staatsangehörigkeitsbehörden anhängiges Verfahren schwebt oder noch nicht eingeleitet ist. Auch dann, wenn der Nachweis, Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG zu sein, aus Gründen der Beweisnot infolge später Folgen des 2. Weltkrieges nicht lückenlos geführt wird, kann die Ausbildung durch die im Gesetz vorgesehene Sonderförderung wirtschaftlich sichergestellt werden. 2. Ausländer zählen dann zum förderungsberechtigten Personenkreis, wenn sie auf Grund ihres persönlichen Rechtsstatus — gegenwärtig sind es die heimatlosen Ausländer und die Asylberechtigten —, oder wegen einer auf zwischenstaatlichen Verträgen beruhenden Sonderstellung privilegiert sind. 10982 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 3. Weitere, nicht zu diesen Privilegierten zählende Ausländer können gefördert werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie auf Grund ihrer besonderen persönlichen Lage auf nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet erwerbstätig sein werden. Diese Regelung zielt auf Ausländer, besonders aber auf ihre Kinder ab, die nach § 17 des Ausländergesetzes im- Bundesgebiet deshalb geduldet werden, weil menschliche oder politische Gründe einer Abschiebung in ihr Heimatland entgegenstehen. Maßnahmen der Ausbildungsförderung bei „Geduldeten" finden ihre Rechtfertigung aus dem Interesse der Allgemeinheit an der beruflichen Qualifikation aller im Bundesgebiet Erwerbstätigen und derer, die in das Erwerbsleben eintreten. Gleichzeitig damit wird in geeigneter Weise den sozialen Gefährdungen mit ihren Auswirkungen auf die Umwelt begegnet, denen Personen ohne für das Bundesgebiet ausreichende Berufsbefähigung und ohne geregelte Arbeit, besonders nach jahrelangem Aufenthalt in Flüchtlingslagern ausgesetzt sind. Dieses Interesse der Allgemeinheit bildet gleichzeitig die Grenze für Art und Umfang dieser Maßnahmen. 12. Das Gesetz hält die altersmäßige Begrenzung bewußt fließend. Auf etwaige Verschiebungen, die sich aus den anstehenden Reformen im schulischen und beruflichen Bildungswesen ergeben können, wird damit Rücksicht genommen. 1. Die Förderung setzt grundsätzlich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ein. In der Mehrzahl der Bundesländer ist dies nach 9 Schuljahren der Fall. Die Entwicklung auf eine in allen Bundesländern übereinstimmende Regelung ist im Gange. Soweit eine Minderheit der Länder über die 9jährige Vollzeitschulpflicht hinausgeht, erfordert das Gebot der Gleichbehandlung, daß die Schüler weiterführender Schulen in einem solchen Bundesland nicht schlechter gestellt werden als die in der Mehrzahl der anderen Länder. Als Handhabe hierfür bietet sich die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, solche Härten allgemein anzuerkennen. Vom Grundsatz des Beginns der Förderung nach Ende der Vollzeitschulpflicht wird dann abgewichen, wenn zur Sicherstellung des Besuches weiterführender Schulen die Unterbringung außerhalb des Familienwohnortes nötig wird. 2. Auch für die Beendigung der Förderung wird von der Bestimmung einer Ausschlußfrist Abstand genommen. Das Ende der Förderung wird durch die Vorschrift meßbar und voraussehbar, nach der die Förderung versagt werden soll, wenn der letzte Ausbildungsabschnitt nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Davon gibt es drei Ausnahmen: a) Die allgemeine Ausnahme hebt auf besondere Lebenslagen ab, die einen späteren Beginn des letzten Ausbildungsabschnitts verursacht haben. Das gilt jetzt noch besonders für deutsche Spätaussiedler und Rücksiedler. Auch die Unterstützung der Resozialisierung nach einem verbüßten langjährigen Freiheitsentzug durch Ausbildung zu einem Beruf rechtfertigt eine solche Ausnahme. b) Eine besondere Ausnahmeklausel ist vorgesehen für diejenigen, die über den zweiten Bildungsweg einen weiteren eignungsgerechten Ausbildungsabschluß anstreben. Sie sollen nach Ende der gesamten Ausbildung noch 20 Jahre lang den neuen Beruf ausüben können. c) Für die Förderung der beruflichen Umschulung oder der beruflichen Fortbildung gilt, daß in dem neuen Beruf des Umgeschulten oder in dem Beruf, in dem fortgebildet wurde, eine mindestens 10jährige Tätigkeit zu erwarten ist. II. 13. Die Förderung nach diesem Gesetz ist für alle schulischen und beruflichen Ausbildungsgänge, die derzeit im Bundesgebiet bestehen, mit folgenden Einschränkungen vorgesehen: 1. Die Ausbildung muß die volle Zeit und Kraft des zu Fördernden beanspruchen (Vollzeitausbildung) . 2. Der Ausbildungsgang muß entweder selbst öffentlich-rechtlich geregelt und anerkannt sein (Lehrlinge, Anlernlinge und Praktikanten) oder an öffentlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden (Schüler und Studenten). 3. Die Förderung der Schulbildung während der Vollzeitschulpflicht ist, mit Ausnahme des Besuches weiterführender Schulen, dann ausgeschlossen, wenn hierzu Unterbringung außerhalb der Familie notwendig wird (Ausnahme für Schüler weiterführender Schulen bei auswärtiger Unterbringung). 4. Ausbildungsgänge, die nach beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften Vorbereitungsdienst sind oder nach Abschluß der beruflichen Vorbildung als praktische Vorbereitung abzuleisten sind, ehe die Erlaubnis zur selbständigen Berufsausübung erteilt wird, sind nicht förderungsfähig (Ausschluß von Ausbildungszeiten nach öffentlichem Dienst- und Zulassungsrecht). 14. Nach dem Stand von 1966 befanden sich in Ausbildungsgängen, die nach diesem Gesetz förderungsfähig sind: 1. Lehrlinge, Anlernlinge und Praktikanten mit Vertrag 1 457 728 2. Schüler an weiterführenden Schulen ab 10. Schuljahrgang 406 532 3. Schüler an Berufsfachschulen, Fachschulen, Vollzeitlehrgängen der Berufsaufbauschulen sowie an Technikerschulen und -lehrgängen 324 116 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10983 4. Studierende an Höheren Fachschulen, Ingenieurschulen und Akademien 113 714 5. Studierende an Hochschulen (ohne Ausländer) (mit Ausländern 280 159) 257 062 15. Nicht in Ausbildung, obwohl sie einer solchen dringend bedurft hätten, befindet sich eine nur schätzbare Anzahl junger Menschen. Der Bericht der Bundesregierung über die Lage der Familien vom 28. Januar 1968 (Drucksache V/2532) weist auf den Seiten 103 ff. nach, daß von 100 Kindern im Alter von 15 bis 18 Jahren 21 erwerbstätig waren und 1 weiteres Kind weder der Gruppe der Lehrlinge noch der Schüler noch der Studenten zugerechnet werden konnte, wahrscheinlich also nichts tat. Daraus läßt sich schließen, daß mehr als ein Fünftel unserer Jugend überhaupt ohne oder ohne hinreichende Berufsausbildung bleibt. Überproportional häufig stammen die jungen Menschen ohne Ausbildung aus Familien, in denen Vater oder Mutter zum Kreis der Selbständigen, der im Betrieb Selbständiger mithelfenden Familienangehörigen, der Arbeiter und Rentner gehören. Weitere Hinweise darüber, wie sich diese Gruppe der ungelernten erwerbstätigen jungen Menschen nach Beschäftigungsverhältnis und nach Geschlecht gliedert, gibt die Statistik über die öffentlichen und privaten Berufsschüler im Jahre 1965 (Statistisches Jahrbuch für die BRD 1967, S. 90). Danach standen von 1 780 044 Schülern öffentlicher und privater Berufsschulen 311 114 Schüler (17,5 % aller Berufsschüler) in keinem Vertragsverhältnis als Lehrlinge, Anlernlinge oder Praktikanten. Darunter waren jedoch 292 868 (16,5 % aller Berufsschüler) als ungelernte Arbeiter oder mithelfende Familienangehörige erwerbstätig. 18 246 (1 % aller Berufsschüler) waren arbeitslos oder ohne Beruf. Von 100 Kindern im Alter von 15 bis unter 18 Jahren waren im Jahre 1961 Zahl der Kinder Erwerbstätige Lehrlinge Schüler, in der Familie (ohne Studierende Lehrlinge) 1 18 47 33 2 18 46 34 3 und mehr 1) 24 44 29 insgesamt 2) .. 21 46 32 1) In der betreffenden Grundtabelle der Haushalts- und Familienstatistik 1961 sind die Kinderzahlen nicht weiter gegliedert, so daß der Zusammenhang nicht weiter differenziert werden kann. 2) Die Differenz der Anteilzahlen zu 100 entsteht durch nichterwerbstätige Kinder, die keine Schüler oder Studierende sind. Quelle: Statistisches Bundesamt, Volks- und Berufszählung 1961 Diese berufslosen Kinder geben zu einer doppelten Fragestellung Anlaß. 1. Einmal geht es um die Frage, ob ihre Eltern, die für sie auf eine Berufsausbildung verzichten und sie zum großen Teil auch zum eigenen Nutzen veranlassen, durch Arbeit vor allem in der Land-und Hauswirtschaft das Familieneinkommen insgesamt zu mehren, ihrer elterlichen Erziehungsaufgabe, insbesondere der Aufgabe, ihre Kinder einer geeigneten Berufs- und Schulausbildung zu zuführen, gewachsen sind . Darüber, wie hier notfalls korrigierend eingegriffen werden kann, wird mindestens seit 1952, als der Bundesrat eine Änderung des § 1666 BGB vorschlug, beraten. Die Erörterungen verfolgen das Ziel einer Modifizierung der geltenden Vorschriften, durch die das elterliche Sorgerecht beschränkt werden kann, ohne die Eltern gleichzeitig dem Vorwurf der „schuldhaften Gefährdung" des Wohles ihrer Kinder auszusetzen. Mit der Modifizierung kann nach einer Auskunft, die der Bundesminister der Justiz im November 1967 im Deutschen Bundestag gab, zum Anfang der nächsten Legislaturperiode gerechnet werden. 2. Die andere Frage bezieht sich darauf, ob nicht der Staat selbst ein solches, nicht auszuschließendes, elterliches Fehlverhalten auch noch honoriert. Für die 15- bis 18jährigen, die ohne Berufsausbildung bleiben, werden, obschon sie selbst als ungelernte Arbeiter Einkünfte erzielen oder als mithelfende Familienangehörige zur Mehrung des elterlichen Einkommens beitragen, ihren Eltern automatisch Steuervergünstigungen nach § 32 EStG gewährt sowie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt, ohne daß vorher geprüft wird, ob eine solche Familienleistung der Zielsetzung des Familienlastenausgleichs entspricht. Abgesehen von den Zweifeln, die grundsätzlich schon um der Kinder willen solchen Familienleistungen gegenüber bestehen, wird nur schwer einzusehen sein, warum die Allgemeinheit für die dabei verursachten Einnahmenminderungen und Mehrausgaben der öffentlichen Hand einzustehen hat. Unter der Annahme, daß es rund 500 000 solcher 15- bis 18jährigen gibt, die im Familienbetrieb mithelfen und ungelernt Arbeit verrichten, daß für 60 % von ihnen Steuernachlaß mit dem errechneten Durchschnittssatz von 356,50 DM jährlich je Kind in Anspruch genommen wird und daß schließlich für 40 % von ihnen Kindergeld in Höhe des errechneten Jahresdurchschnittsbetrages von 564 DM gewährt wird, ergeben sich hieraus 106 950 000 DM Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer und 112 800 000 DM Ausgaben für Kindergeld, insgesamt also rund 220 Millionen DM. Dieses Gesetz strebt schon jetzt an, daß die Gruppe dieser berufslos bleibenden jungen Menschen ebenfalls die Chance zu einer wirtschaftlich gesicherten Ausbildung erhält, ohne daß es dazu kommt, daß ein Konflikt zwischen Existenzerhaltung der Familie und der weiteren Ausbildung des Kindes zu seinen Lasten entschieden wird. 10984 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 III. 16. Das Gesetz hält an dem Prinzip fest, daß die Hilfe von der Allgemeinheit erst dann gefordert ist, wenn der Auszubildende die für die Ausbildung erforderlichen Mittel weder selbst aufzubringen vermag noch von seinen Unterhaltsverpflichteten erhält. Um so mehr kommt es dabei darauf an, diesen Grundsatz zur Übereinstimmung mit dem inzwischen allgemein anerkannten Wandel des Familienrechts, insbesondere der neuen Auffassung über das ElternKind-Verhältnis zu bringen, um damit einen notwendigen Baustein hinzuzufügen, damit der Gesetzgeber seiner Aufgabe, Kindesrecht und Elternrecht in einer Synthese zu versöhnen, gerecht wird. Diese Aufgabe kann und wird er aber in der heutigen Zeit und nach unserer Verfassungsstruktur nur dann gerecht, wenn er insgesamt das soziale Familienrecht fortentwickelt, inzwischen erkannte Fehler abbaut und sich zu einer zeitgerechten Konzeption entschließt. Diese Konzeption eines solchen Leistungsrechts, das von vornherein mögliche Konflikte innerhalb der Familie abbauen will und letztlich damit auch entscheidend dazu beiträgt, daß der heute offenkundige Generationenkonflikt kein Dauerzustand wird, soll in drei Stufen verwirklicht werden: a) Die Familienhilfe, die sich der jungen Familie annimmt und ihr in der ersten Phase ihrer Familiengründung beisteht. b) Dem Familienlastenausgleich, durch den einkommensbedingte Benachteiligungen von Familien mit Kleinkindern und schulpflichtigen Kindern soweit wie möglich ausgeglichen werden. Dabei wird es vor allem auch darum gehen, daß das System der bisherigen Familienleistungen so verändert wird, daß diese sich nicht bei steigendem Einkommen automatisch mit erhöhen und einkommensschwache Familien nur so wenig erhalten, daß sie kaum eine nennenswerte Hilfe — gemessen an den für die Kinder aufzuwendenden Kosten — bedeuten. c) Die familienentlastende Hilfe, die als Ausbildungsförderung für die heranreifende Jugend bestimmt ist. Aber auch die volljährigen Staatsbürger, die noch der Ausbildung bedürfen, sollen diese Hilfe erhalten. Besonders aber bei der familienentlastenden Ausbildungsförderung ist es nötig, sich zu vergegenwärtigen, daß das Bundesverfassungsgericht in einer seit geraumer Zeit geführten Auseinandersetzung über Rechte, Pflichten und Grenzen innerhalb des Elternrechts ein klärendes Wort gesprochen hat. Es ging dabei darum, ob Grundrechte des Kindes unmittelbare Wirkung gegenüber den Eltern haben. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluß vom 29. Juli 1968 unter Abkehr von der Meinung, das Wächteramt des Staates nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG garantiere nur den Schutz der Familie vor staatlichen Eingriffen, daß der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter wörtlich aus: Diese Verpflichtung des Staates folgt nicht allein aus dem legitimen Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erziehung des Nachwuchses (vgl. § 1 JWG), aus sozialstaatlichen Erwägungen oder etwa aus allgemeinen Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung; sie ergibt sich in erster Linie daraus, daß das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG. Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, daß das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 7, 198 [205] ; s. a. die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1959 [Yearbook of the United Nations, 1959, S. 198]). Dieser grundsätzlichen Ausführung entspricht auch die Entwicklung der Rechtsprechung, nach der die Eltern ihren Kindern den vollen Unterhalt einschließlich der Kosten der Vorbildung zu einem Beruf, wie er ihren Anlagen und Fähigkeiten entspricht, schulden. Als Grenze mußten die Gerichte jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten akzeptieren. Sie halten dabei vernünftigerweise nicht mehr starr an der Zäsur zwischen den Ansprüchen der minderjährigen Kinder ihren Eltern gegenüber fest, die nach dem überholten Denken von der Familiennotgemeinschaft auf jeden Fall einen Teil ihres Einkommens, gleichviel, wie karg es insgesamt war, erhalten mußten, und dem der Volljährigen, die, sofern sie noch in Ausbildung standen, Unterhalts- und Ausbildungskosten von ihren Eltern nur dann erhalten können, wenn den Eltern selbst die Mittel für eine angemessene — also nicht nur eine notdürftige — Lebensführung verbleiben. Es liegt also auf der Hand, daß mit dem neuen Familienrecht, wie es unserer Verfassung gemäß im Entstehen ist und zu dem das Prinzip des begabungsmäßigen Unterhalts ebenso gehört wie die Zusicherung, daß den Eltern die Mittel für einen angemessenen Lebensunterhalt verbleiben, Kostenlücken auftreten müssen. Diese Kostenlücken zu schließen, ist im Sinne der oben genannten vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze Sache des Staates als Bürge des Allgemeinwohls, wenn nicht die bürgerlich-rechtlichen Zusicherungen den Kindern gegenüber, eine Ausbildung, wie sie ihrer Anlage und Befähigung entspricht, zu erhalten, in vielen Fällen leerlaufen soll. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10985 17. Die Vorschriften dieses Gesetzes, ob und inwieweit den Verwandten des Auszubildenden zuzumuten ist, Lebensbedarf und Ausbildungskosten selbst zu bestreiten, sind so gestaltet, daß sie die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Unterhaltspflicht weithin ergänzen. Sie wollen damit gleichzeitig dem gesellschaftlichen Wandel des Familienbegriffs Rechnung tragen, nach dem die beiden Ehegatten und die heranwachsenden Kinder allein die Familie bilden und daß mit der Heirat der Kinder eine neue und selbständige Familie entsteht. Aber auch der gewiß seltene Fall der Verweigerung der Unterhaltszahlung durch die Eltern, obschon sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären, etwa deshalb, weil sie mit der freien Berufswahl des Kindes nicht einverstanden sind, wird soweit wie möglich konfliktvermeidend gelöst. Unterhaltsansprüche der Kinder ihren Eltern gegenüber können zwar nach dem Gesetz bei Leistungsverweigerung oder Auskunftsverweigerung auf den Träger der Förderung übergeleitet werden, in solchen Fällen bleibt es jedoch, abweichend von anderen Vorstellungen in dieser Richtung, bei den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, nach denen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Nur so kann ausgeschlossen werden, daß ein solcher Konflikt vorläufig und möglicherweise abweichend von einer späteren rechtskräftigen Gerichtsentscheidung geregelt wird, die entweder zu Lasten des Auszubildenden ginge oder aus einer verständlichen Meinungsverschiedenheit über das Ausbildungsziel einen Bruch zwischen Eltern und Kind herbeiführte. 18. Mit der Bestimmung der Einkommensgrenzen, innerhalb deren keine Beteiligung der Unterhaltsverpflichteten an den Kosten der Ausbildung vorausgesetzt wird, und mit der Festlegung des Maßstabes dafür, inwieweit die Einkommensteile, die diese untere Grenze übersteigen, zu ihrer Dekkung heranzuziehen sind, fällt die sozialpolitische Grundentscheidung, die an den Zielen des Gesetzes gemessen werden muß. Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, welche Vermögensteile zur Dekkung der Kosten der Auszubildenden zunächst zu verbrauchen oder zu belasten sind, ehe gefördert werden kann. Diese Grundentscheidung stellt auf ein Lastenverteilungsprinzip ab, das sich an den folgenden Prinzipien orientiert: 1. Dem Auszubildenden müssen diejenigen Mittel, die zur Deckung der Kosten für seine Ausbildung einschließlich derer, die für die Lebenshaltung benötigt werden, zur Verfügung stehen (Sicherung der Ausbildung). 2. Den Unterhaltsverpflichteten muß von ihrem Einkommen ein so hoher Betrag verbleiben, daß er ausreicht, um ihre eigene Lebenshaltung mit den für ihre soziale und gesellschaftliche Position üblichen Verpflichtungen im wesentlichen aufrechterhalten zu können (Sicherung des sozialadäquaten Existenzminimums). 3. Die Beträge, die vom Vermögen anrechnungsfrei freigestellt werden, sind so zu bemessen, daß sie mit der aus öffentlichen Mitteln geförderten Bildung von Vermögen in privater Hand nicht kollidieren. Es sollen also Vermögen und Eigentum der Unterhaltsverpflichteten der Substanz nach in einer angemessenen Weise erhalten bleiben. 19. Maßstab für die Höhe der Mittel, die einem Auszubildenden zur Verfügung stehen müssen, sind die am jeweiligen Lebensalter orientierten üblichen Aufwendungen für die Lebenshaltung und die Ausbildung. Sie erschöpfen sich nicht in der Deckung des physischen Existenzminimums, sondern sollen dem Auszubildenden eine angemessene, wenn auch bescheidene Lebensführung ermöglichen. Die sich danach ergebenden Kosten sind in verschiedenen Altersstufen zusammengefaßt und für das Bundesgebiet einheitlich als monatliche Pauschalbeträge festgesetzt. Diese altersmäßig differenzierten Beträge stellen gleichzeitig auch den Freibetrag für die Kinder der Unterhaltsverpflichteten dar, die nicht nach diesem Gesetz gefördert werden. Deshalb sind auch Altersgruppen in die Darstellung dieser differenzierten Pauschalierung einbezogen, die ihrem Alter nach noch nicht in einer nach diesem Gesetz förderbaren Ausbildung stehen können. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betragen diese Pauschalen: unter 7 Jahren 120 DM 7 bis 14 Jahre 150 DM 15 bis 18 Jahre 200 DM über 18 Jahre 275 DM Bei den Altersgruppen bis zu 18 Jahren wird davon ausgegangen, daß der Schulbesuch, die Lernmittel und die Berufsausbildung infolge der Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit kostenlos sind. Bei den über 18 Jahre alten, die in der Mehrzahl Studenten sind, enthält die Pauschale einen Betrag für Lehrbücher, Lernmittel und den Sozialbeitrag. Jedoch bleibt vorausgesetzt, daß den Geförderten die Studiengebühren auch künftig erlassen werden. Damit kann aber der Pauschalbetrag nicht gleichzeitig als Freibetrag für unterhaltsberechtigte Angehörige im Alter von über 18 Jahren verwendet werden. Hier bleibt es daher bei den Sätzen der 15- bis 18jährigen in Höhe von 200 DM monatlich. Die im Gesetz vorgesehenen altersmäßig differenzierten Pauschalen werden durch Kostenberechnungen im Bericht der Bundesregierung über die Lage der Familien (Drucksache V/2532, S. 125) erhärtet. Sie wurden in den nachstehenden Tabellen unter Hinzurechnung des empfohlenen 10%igen Zuschlags, der im Familienbericht ebenfalls aufgeführt ist, und nach den jeweiligen Altersgruppen zusammengezogen, gesichtet und neu aufbereitet. 10986 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Lebensbedarf von Kindern (Jungen und Mädchen zusammen) zwischen 1 und 18 Jahren im Jahresdurchschnitt 1966 Aufgestellt nach Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, veröffentlicht im Bericht der Bundesregierung über die Lage der Familien in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache V/2532) Lebensjahr Monatlicher Aufwand, Monatlicher Index Indices Aufwand 1 bis 18 Jahre 1 bis 6 Jahre + 10 % Zuschlag *) 7 bis 14 Jahre 15 bis 18 Jahre 1 133,32 96,57 99,67 107,18 146,65 95 69 71 77 124 90 93 2 106,23 101 3 bis 4 109,64 5 bis 6 118,78 1 bis 6 107,53 118,28 77 100 7 bis 8 138,65 129,05 153,35 152,75 152,52 141,96 168,69 168,03 99 92 109 109 97 90 107 106 9 bis 10 11 bis 12 13 bis 14 7 bis 14 143,54 157,80 102 100 15 183,41 201,75 131 100 16 180,55 198,61 129 99 17 bis 18 182,98 201,28 131 100 15 bis 18 182,48 200,73 130 100 1 bis 18 140,16 154,17 100 — *) Von den Ernährungsphysiologen empfohlener Zuschlag wegen nichtvollökonomischer Nahrungswahl. Der Zuschlag ist aber auch dadurch gerechtfertigt, daß vom Deutschen Verein der monatliche Aufwand für das Kind einer Mutter in einfacher Lebensstellung errechnet wurde. Mit dem 10%igen Zuschlag wird auch eine Annäherung an den Bedarf für Kinder mit Eltern in mittlerer Lebensstellung erreicht. Es zeigt sich dabei, daß sowohl die Höhe der Pauschalen als auch die Differenzierung nach Altersgruppen insgesamt sachgerecht sind. Zu prüfen bliebe allenfalls, ob in der Gruppe der 7- bis 14jährigen nochmals zwischen 7- bis 10jährigen und 11- bis 14jährigen unterschieden werden müßte. Der Kostenverlauf bei über 18jährigen ist auf der Grundlage der Untersuchung von Gerhard Kath und Christoph Oehler über die notwendigen Ausgaben der Studierenden (herausgegeben vom Deutschen Studentenwerk, Bonn, 1967) errechnet. Aus dem Bericht über die Untersuchung ist die nachstehende Zusammenfassung entnommen. Zusammenfassung der Ausgabearten zu einem Gesamtbetrag im Monat Ausgabeart Häufigster Wert Zentralwert arithmetisches DM DM Mittel DM Miete (Untermiete bei 80,- 90,- 92,90 Privatleuten) 10,- 16,- 20,- Fahrkosten (öffentliche 150,- 10,- 20,- 5,- 130,- 10,- 24,- 5,- 133,60 11,33 27,83 7,41 Verkehrsmittel) 30,- 10,- 7,- 50,- 30,- 10,- 7,- 57,- 34,60 13,48 7,-74,01 Ernährung (ohne Hilfe von daheim) Körperpflege Lehrbücher Sonstige Lernmittel Anschaffungen von Kleidung und Schuhen Kleiderpflege, Reparaturen (ohne Hilfe von daheim) Sozialbeitrag, untere Grenze Sonstige Ausgaben (Untermiete bei Privatleuten) Gesamtbetrag *) 372,- 379,- 422,16 *) Ohne die Studiengebühren von ca. 25,- DM monatlich, die mit der Bewilligung eines Stipendiums nach dem Honnefer Modell gleichzeitig erlassen werden. Ausgegangen wurde vom Zentralwert in der Tabelle. Der Mehraufwand bei Unterbingung außerhalb der Familie wurde nicht nur mit den Mietkosten, sondern mit einem weiteren Betrag von 10 DM für zusätzliche Mehrkosten angenommen, so daß nach Abrundung sich 275 DM als Kostenpauschale errechnen ließen. Noch zu den Pauschalbeträgen rechnet ein Erhöhungsbetrag bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie von 100 DM, über den der zu Fördernde keinen Einzelnachweis zu führen braucht. Mit der Entscheidung über die Höhe dieses Betrages wird auch eine bisher bei der Förderung der Studierenden nach dem Honnefer Modell unbefriedigende Lösung korrigiert. Der Mehraufwand infolge Unterbringung außerhalb der eigenen Familie war unter Hintanstellung kostenbewußten Denkens nur mit 30 DM monatlich bemessen worden. 20. Mit den Pauschalbeträgen können indes nur die üblicherweise entstehenden Ausbildungskosten, die unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit, der altersgemäßen Kostendeckung und der Vereinfachung festgelegt sind, gedeckt werden. Unberücksichtigt bleiben damit Kostenverläufe, die sich ihrer Höhe und ihrer Art nach der Pauschalierung oder der bundeseinheitlichen Festlegung entziehen. Bei solchen Kostenverläufen treten zu den Pauschalbeträgen Zulagen: a) Eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Pauschalbetrag und den vollen Kosten der Unterbringung, für Bekleidung, von Familienheimfahrten sowie ein Taschengeld ist bei notwendiger Unterbringung in einem Internat, einem Wohnheim oder in einer Pflegestelle vorgesehen. Diese Zulage trägt dem Ziel des Gesetzes Rechnung, diejenige Ausbildung, die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden entspricht, auch wirtschaftlich zu sichern. Dies muß auch gelten, wenn diese Ausbildung nicht am Familienwohnsitz absolviert werden kann. Eine Förderung der Ausbildung außerhalb der eigenen Familie kommt aber auch dann in Betracht und rechtfertigt die Zahlung von Zulagen, wenn innerhalb einer Familie personale Faktoren wirksam sind, die beispielsweise den Besuch weiterführender Schulen der Kinder ungünstig beeinflussen. Auf diese Behinderungen, die etwa in einfacheren Interessen und Sprachstrukturen ihre Ursache haben oder auf unzureichendem Bildungswillen der Eltern beruhen, weist auch der Bericht der Bundesregierung über die Lage der Familien in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache V/2532 auf S. 73 ff.) eindringlich hin. b) Zusätzliche Kosten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Wege von der Wohnung zur Ausbildungsstätte, zusätzliche Aufwendungen also, die besonders den Fahrschülern entstehen, rechtfertigen ebenfalls die Zahlung von Zulagen. Für sie ist eine Staffelung entsprechend den zurückzulegenden Entfernungen vorgesehen. Damit wird zweierlei erreicht. aa) Den unterschiedlichen Kostenverläufen, die sich aus den verschiedenen Entfernungen ergeben, wird Rechnung getragen. bb) Vor allem aber werden bei den öffentlichen Verkehrsträgern besondere Sozialtarife für diejenigen, die schulisch oder beruflich ausgebildet werden, überflüssig. Dadurch wird dazu beigetragen, daß die Bundesbahn und die öffentlichen Verkehrsträger ihre Tarife kostendeckend gestalten können und in Zukunft ohne auf staatliche oder kommunale Subventionen angewiesen zu sein, ihren Aufwand aus dem Ertrag der Fahrpreise decken können. c) Zulagefähig sind ferner die bei einem Auslandsstudium erforderlich werdenden Mehrausgaben, die durch die An- und Abreise zum und vom Ausbildungsort entstehen, der Mehrbedarf für Ausbildung und für nicht erlassene Studiengebühren im Ausland sowie für den höheren Aufwand zur Bestreitung der Lebenshaltung im Ausland. Diese Zulage gibt es in ähnlicher Form schon jetzt bei der Förderung nach dem Honnefer Modell für Studenten wissenschaftlicher Hochschulen, die ein förderungsfähiges Auslandsstudium absolvieren. Das damit verfolgte Ziel, Er- 10988 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 fahrungen und Einsichten in Studienjahren im Ausland zu gewinnen oder zu vertiefen, soll künftig nicht nur für Studierende wissenschaftlicher Hochschulen, sondern auch weiteren Gruppen Studierender erreichbar werden. 21. Die Sicherung von Lebensbedarf und Ausbildungskosten unterhaltsberechtigter Kinder einerseits und die ihren Unterhaltsverpflichteten in ihrem Grundbestand zu erhaltende sozialadäquate Existenz sind eng miteinander verflochten. Die Kosten für die Erziehung und die Ausbildung der Kinder steigen mit ihrem zunehmenden Alter und der steigenden Qualität der Ausbildung von Stufe zu Stufe. Die für die Erziehung und Ausbildung eines Kindes bis zu einem Studienabschluß im Alter von 24 Jahren aufzubringenden Kosten betragen mindestens 52 440 DM. Sie verteilen sich auf die einzelnen Alters- und die dabei altersgemäßen Ausbildungsstufen in folgender Weise: Aufwand Lebensalter Index monatlich jährlich DM DM 1 bis 6 120,— 1 140,— 66 7 bis 14 150,— 1 800,— 82 15 bis 18 200,— 2 400,— 110 19 bis 24 275,— 3 300,— 151 1 bis 24 182,10 2185,— 100 Dieser Kostenverlauf wirkt sich dann besonders hart als Belastung des Familieneinkommens aus, wenn bei mehreren Kindern, wie dies vernünftiger Familienplanung entspricht, nur ein geringer Altersunterschied besteht, so daß sie, gleiche Begabung vorausgesetzt, kurz nacheinander in die teuereren Ausbildungsabschnitte hineinwachsen. Dem Anstieg und der Häufung der Kosten sind Familien mit durchschnittlichem Einkommen nicht gewachsen. Auch die Stützung des Einkommens durch die zwei sich allgemein und unmittelbar auswirkenden Familienleistungen, nämlich durch die Steuervergünstigung aufgrund Kinderfreibeträge nach § 32 des Einkommensteuergesetzes und das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, hilft allenfalls in den ersten Lebensjahren der Kinder. Später bleiben diese Familienleistungen weit hinter dem Kostenverlauf zurück. Wie hoch diese Familienleistungen bei unterschiedlichen Einkommenshöhen sind, zeigt die folgende Übersicht. Höhe der Familienleistungen 1) in einigen ausgewählten Einkommensgruppen Monatliches Monatliches Steuervergünstigung für das ...Kind 1. 2. 3. 4. 5. Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz für das ... Kind Bruttoeinkommen Nettoeinkommen *) 2. 3. 4. 5. 300 300,- - - - - - 25,- 50,- 60,- 70,- 600 563,60 19,- - - - - 25,- 50,- 60,- 70,- 800 721,90 19,- 26,60 - - - - 50,- 60,- 70,- 1000 880,- 19,- 26,60 28,50 28,50 - - 50,- 60,- 70,- 1200 1038,20 19,- 26,60 28,50 28,50 28,50 - 50,- 60,- 70,- 1400 1196,40 19,- 26,60 28,50 28,50 28,50 - 50,- 60,- 70,- 1600 1352,80 19,70 26,60 28,50 28,50 28,50 - 50,- 60,- 70,- 1800 1507,60 21,30 28,70 28,50 28,50 28,50 - 50,- 60,- 70,- 2 000 1 647,40 23,40 31,- 31,30 29,30 28,50 - 50,- 60,- 70,- 2 200 1 801,40 24,80 33,40 34,- 32,- 30,- - 50,- 60,- 70,- 2 400 1 944,40 26,30 35,70 36,50 34,70 32,60 - 50,- 60,- 70,- 2 600 2 085,60 28,- 37,80 38,96 37,- 35,30 - 50,- 60,- 70,- 2 800 2 222,- 29,50 39,90 41,10 39,40 37,80 - 50,- 60,- 70,- 3 000 2 356,40 30,60 41,90 43,30 41,80 40,- - 50,- 60,- 70,- 3 200 2 550,50 32,- 43,70 45,50 43,80 42,20 - 50,- 60,- 70,- 3 500 2 751,- 33,70 46,30 48,40 46,80 45,50 - 50,- 60,- 70,- 4 000 2 982,40 36,30 50,20 52,50 51,30 50,20 - 50,- 60,- 70,- 5 000 3 564,40 40,10 55,70 59,- 58,20 57,30 - 50,- 60,- 70,- 1) Familienleistungen im Sinne dieser Tabelle sind: a) die Steuervergünstigung, die durch Abzug der Kinderfreibeträge vom steuerpflichtigen Einkommen vor Berechnung des Einkommens bzw. Lohnsteuer ergibt. Diese Kinderfreibeträge betragen für das 1. Kind DM 1200,-jährlich, für das 2. Kind DM 1680,- jährlich sowie für das 3. und jedes weitere Kind DM 1800,- jährlich. Der darüber hinaus auf Antrag zusätzlich zu gewährende Freibetrag von DM 100,- monatlich für Kinder, die auswärts ausgebildet werden, ist in dieser Übersicht nicht berücksichtigt. b) das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Es beträgt für das 2. Kind DM 25,-, das 3. Kind DM 50,-, das 4. Kind DM 60,- sowie für das 5. und jedes weitere Kind DM 70,- monatlich. Personen, die nicht mehr als 2 Kinder haben, erhalten Kindergeld nur, wenn das Einkommen DM 7800,- jährlich nicht übersteigt. *) Einkommen liegt unterhalb der maßgeblichen Besteuerungsgrenze In welchem Maß diese Familienleistungen zum Aufwand für die Kinder innerhalb der verschiedenen Altersgruppen bei einigen typischen Einkommen beitragen, zeigt die nachstehende Zusammenstellung. Um die Übersichtlichkeit zu erleichtern, wurden jeweils Kinder der gleichen Altersgruppen angenommen. 22. Jede Familie befindet sich zudem in einer für sie typischen Lebensstellung und ist einer bestimmten Sozialschicht zugeordnet, aus der sich mannigfaltige und unterschiedliche, aber unvermeidliche Pflichten und Lasten ergeben. Sie äußern sich in ungleich hohen Aufwendungen für Wohnung, für Kleidung, für die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen und für die Teilnahme am kulturellen Leben. Aber auch in den oft sehr verschiedenen Anstrengungen, Einkommen zu erzielen und womöglich zu vermehren, spiegeln sich diese schichtenspezifisch differenzierten Einkommensbelastungen wider. Die wirtschaftliche Möglichkeit, diese Aufwendungen hierfür aufzubringen, muß den Familien in ihrer Substanz erhalten bleiben. Treten indes die mit dem steigenden Lebensalter und mit der Anzahl der Kinder anschwellenden Ausbildungskosten zu den schichten-spezifischen Einkommensbelastungen hinzu, so kann dies eine so gravierende Doppelbelastung für die Familien bedeuten, daß sie vor die Alternative gestellt werden, entweder aus ihrer sozialen Schicht und Lebensstellung abzusteigen oder auf eine weitere eignungsgerechte Ausbildung ihrer Kinder zu verzichten. Aus dieser Zwangslage kann sie nur ein Ausgleich auf Kosten der Allgemeinheit herausführen, mit dem gewährleistet wird, daß nicht nur die Ausbildung der Kinder, sondern auch das sozialadäquate Existenzminimum der Familie materiell sichergestellt ist. Unter diesem Gesichtspunkt wurden die Freibeträge, die den Unterhaltsverpflichteten verbleiben, festgelegt. Als Grundfreibeträge wurden die Sätze des Honnefer Modells zugrunde 10990 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 gelegt, die in etlichen Bundesländern nicht nur bei der Förderung der Studierenden an Kunst- und Musikhochschulen, den Ingenieurschulen und Höheren Fachschulen, sondern auch bei Schülern weiterführender Schulen Anwendung finden; die jeweiligen Kinderfreibeträge waren jedoch den inzwischen festgestellten altersmäßig zu differenzierenden Kostenverläufen anzupassen. Von der Wechselwirkung, die zwischen Deckung der Kosten der Ausbildung und der Erhaltung der sozialadäquaten Existenz der Familien besteht, geht das System aus, das für die Anrechnung des den jeweiligen Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens gewählt wurde. Mehr noch als bisher bei der Förderung nach dem Honnefer Modell wird mit allmählich steigendem Einkommen ein gleitender Übergang der Lastenverteilung zwischen Allgemeinheit und Familie erzielt. Um anschaulich zu machen, wie sich dieses Lastenverteilungsprinzip dem Leitgedanken des Gesetzes einfügt, ein allgemein verständliches Förderungssystem zu schaffen, ist die als Anhang beigefügte Tabelle mit Anwendungshinweisen entwickelt worden. Mittels dieser Tabelle ist es einfach, die den Unterhaltsverpflichteten verbleibenden und die zur Deckung der Ausbildungskosten zu verwendenden Teile des Einkommens durch Ablesen festzustellen. 23. Die den Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Einkommensteile werden auf der Grundlage desjenigen jährlichen Nettoeinkommens ermittelt, das bei Gleichbehandlung der Lohnsteuerpflichtigen mit den Einkommensteuerpflichtigen finanzamtlich nachgewiesen werden kann. Dieses ist das Einkommen im vorletzten Jahr vor der beantragten Förderung der Ausbildung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung Einkommensteuerpflichtiger mit Lohnsteuerpflichtigen macht überdies erforderlich, auch bei ihnen von den Jahreseinkünften, der Jahreslohnsumme also, auszugehen, innerhalb der dann auch saisonbedingte Einkommensschwankungen ausgeglichen werden. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind dabei an die Feststellungen der Finanzämter oder auf die Eintragungen in Urkunden des Finanzamtes (Lohnsteuerkarte) gebunden. Die Bezugnahme auf die den Finanzämtern gegenüber nachgewiesenen Einkommensverhältnisse, durch die oft genug der einzelne selbst erst Aufschluß darüber gewinnt, was er nach Abzug seiner Ausgaben von den Einnahmen und nach Abzug der Einkommens- und Kirchensteuerschuld wirklich verdient hat, führt zu beachtlichen Vorteilen: a) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen mit allen Detailangaben über die Einkünfte, die Erwerbsquellen und die Art und Weise, wie die Einkünfte erzielt werden, brauchen nur einmal, nämlich dem Finanzamt gegenüber, offengelegt werden. Sie sind dort durch das Steuergeheimnis geschützt. Damit wird unterbunden, daß ein zweites Mal ein anderer Zweig der staatlichen Verwaltung die gleichen Sachverhalte ermittelt. Solche vermeidbaren zusätzlichen Ermittlungen könnten, wenn sie gleichwohl eingestellt würden, womöglich das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mitteln außer acht lassen und weit tiefer in die Intimsphäre des einzelnen eindringen, als objektiv gerechtfertigt ist. b) Auch jene Fälle wird es nicht mehr geben, in denen ein Unterhaltsverpflichteter die Gewährung einer Ausbildungsförderung für seine Kinder deshalb nicht beantragt, weil er sich aus verständlichen Gründen scheut, bestimmte Sachverhalte, wie Geschäftsgeheimnisse, besonders heikle Einkunftsarten, Überschuldungen, abgewendete Vergleiche und Konkurse, die eben nur das Finanzamt kennt und können darf, auch seinen Kindern, den mit ihrer Förderung befaßten Verwaltungen oder gar den Ausbildungsstätten selbst bekanntzugeben. Im Ergebnis wird also vermieden, daß dem Wohl der Kinder dadurch geschadet wird, daß sie ohne wirtschaftliche Ausbildungsförderung, auch ohne eignungsgerechte Ausbildung bleiben. c) Dadurch, daß auf das bekannte Nettoeinkommen des vorletzten Jahres zurückgegriffen wird, können die Eltern überdies selbst leichter abschätzen, welche Kosten sie für die Ausbildung ihrer Kinder aufzubringen haben und mit welcher Förderung sie rechnen können. Auch bei der Bildungswerbung und der Berufsberatung können dann dem Auszubildenden und seinen Eltern genaue Auskünfte darüber gegeben werden, wie es um die wirtschaftliche Sicherstellung der angeratenen schulischen und beruflichen Bildung steht. d) Weiter wird die Verwaltungstätigkeit bei der Bewilligung der Förderung auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Verwaltung braucht künftig auch etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Unterhaltspflichtigen nicht ständig zu kontrollieren. Es erübrigen sich hierdurch jene Bescheide, mit denen auf Grund von Nachberechnungen vorherige Bescheide aufgehoben und nach neueren Feststellungen angeblich zu unrecht bezogene Leistungen zurückgefordert werden. Dem öffentlichen Interesse schließlich entspricht es, wenn dabei auch Anlässe für ärgerliche Mißverständnisse zwischen einzelnen und der Verwaltung abgebaut werden, die sonst oft genug das Verhältnis des Bürgers zum Staat trüben. 24. Der denkbare Einwand, der Rückgriff auf zwei Jahre zurückliegende Einkommensverhältnisse bei der Bemessung der Förderung, könne ungerechtfertigte Begünstigungen auslösen, vernachlässigt, daß mit jeder Festlegung von Einkommensgrenzen, Stichtagen oder Altersbegrenzungen auch ein Teil sozialer Ungerechtigkeit unvermeidlich ist. Solche Festlegungen beruhen stets auf Informationen, Erhebungen und Analysen, die zum Zeitpunkt, zu dem sie als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, durch die weitergegangene Entwicklung bereits überholt waren. Dies gilt auch für die Anwendung der für die Systematik des Gesetzes besonders wichtigen Vorschrift, nach der die Anrechnung freizustel- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10991 lender Einkommensteile Unterhaltsverpflichteter alle zwei Jahre neu festzusetzen sind, wobei den Veränderungen des Lohn- und Preisgefüges Rechnung zu tragen ist. Durch den Rückgriff auf das Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten im vorletzten Jahr bei der Feststellung der im Einzelfall anrechnungsfrei bleibenden und der für die Ausbildung einzusetzenden Einkommensteile wird auch erreicht, daß die ungünstigen Auswirkungen des zeitlichen Informationsrückstandes bei der Neufestsetzung der Jahresfreibeträge wenn nicht aufgehoben, so doch wesentlich abgeschwächt werden. 25. Gegenüber den dargelegten Vorteilen mußte auch der Fall der Benachteiligung bedacht werden, der sich dann ergibt, wenn die Unterhaltsverpflichteten während des Zeitraumes der Förderung nicht mindestens über das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres verfügen. So lag nahe, eine besondere Auffangvorschrift hierfür bereits in die Grundvorschriften des Leistungsrechts aufzunehmen. Davon wurde im Interesse der Geschlossenheit des Systems und im Hinblick auf die das Ermessen bindende Generalklausel im Gesetz, nach der Förderung erhält, wer die für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht selbst aufzubringen vermag und auch von seinen Eltern oder Ehegatten nicht erlangen kann, abgesehen. Für diese und andere im einzelnen nicht absehbaren Härten, die sich bei der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes ergeben können, ist eine spezielle und allgemeine Härteklausel in dem Gesetz eingefügt worden. Gravierende Verminderungen des Einkommens der Unterhaltsverpflichteten, die infolge von Invalidisierung, von Pensionierung oder durch Arbeitslosigkeit entstehen können, müssen als solche besonderen Härten ausgeglichen werden. Allerdings bedarf es dazu dann einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfalle, bei der dann ein Abweichen vom Prinzip der Bindung der Behörden, die dieses Gesetz ausführen, an die Feststellungen der Finanzämter in Kauf genommen werden muß. Entlastung der Familien mit Kindern in Ausbildung zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr durch die Kinderfreibeträge nach § 32 EStG und das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gegenüber der nach dem Gesetz über die wirtschaftliche Förderung der Ausbildung (GFA) zu gewährenden Förderung Entlastung der Familien bis ... Kindern durch 1. (Spalten 1) die Steuervergünstigung durch die Kinderfreibeträge nach § 32 EStG 2. (Spalten 2) das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 3. (Spalten 3) die Steuervergünstigung und das Kindergeld insgesamt 4. (Spalten 4) durch die Förderung nach dem Gesetz über die wirtschaftliche Förderung der Ausbildung (GFA) Monatliches Monatliches Nettoeinkommen vor Abzug 1 Kind 2 Kinder Bruttoeinkommen des Kinderfreibetrages (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) 300 300 - - - 200 - 25,- 25,- 400 600 563,60 721,90 880,- 1038,20 1196,40 19,- - 19,- 200 - 25,- 25,- 400 800 1 352,80 19,- - 19,- 198 45,60 - 45,60 398 1 000 1507,60 19,- - 19,- 164 45,60 45,60 364 1200 1 647,40 19,- - 19,- 124 45,60 45,60 324 1 400 1 801,40 19,- - 19,- 50 45,60 45,60 250 1 600 1 944,40 19,70 - 19,70 - 46,30 46,30 175 1 800 2 085,80 21,30 - 21,30 - 50,- 50,- 95 2 000 2 222,1-- 23,40 - 23,40 - 54,40 54,40 25 2 200 2 356,40 24,80 - 24,80 - 58,20 58,20 - 2 400 2 550,50 26,30 - 26,30 - 62,- 62,- - 2 600 2 751,- 28,- - 28,- - 65,84 65,84 - 2 800 2 982,40 29,50 - 29,50 - 69,40 69,40 - 3 000 3 564,40 30,60 - 30,60 - 72,50 72,50 - 3 200 32,- - 32,- - 75,70 75,70 - 3 500 33,70 - 33,70 - 80,- 80,- - 4 000 36,30 - 36,30 - 86,50 86,50 - 5 000 40,10 - 40,10 - 95,80 95,80 - 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) - 75,- 75,- 600 - 135,- 135,- 800 - 205,- 205,- 1 000 - 75,- 75,- 600 - 135,- 135,- 800 - 205,- 205,- 1 000 - 75,- 75,- 598 - 135,- 135,- 798 - 205,- 205,- 998 74,10 75,- 149,10 564 102,60 135,- 237,60 764 205,- 205,- 964 74,10 75,- 149,10 524 102,60 135,- 237,60 724 131,10 205,- 336,10 924 74,10 75,- 149,10 450 102,60 135,- 237,60 650 131,10 205,- 336,10 850 74,80 75,- 149,80 375 103,30 135,- 238,30 575 131,80 205,- 336,80 775 78,80 75,- 153,80 295 107,30 135,- 242,30 495 135,80 205,- 340,80 695 85,70 75,- 160,70 225 115,- 135,- 250,- 425 143,50 205,- 348,50 625 92,20 75,- 167,20 150 124,20 135,- 259,20 350 154,20 205,- 359,20 550 98,50 75,- 173,50 80 133,20 135,- 268,20 280 165,80 205,- 370,80 480 104,70 75,- 179,70 5 141,70 135,- 276,70 205 177,- 205,- 382,- 405 110,50 75,- 185,50 - 149,90 135,- 284,90 140 187,70 205,- 392,70 340 115,80 75,- 190,80 - 157,60 135,- 292,60 70 197,60 205,- 402,60 270 121,20 75,- 196,20 - 165,- 135,- 300,- - 207,20 205,- 412,20 125 128,40 75,- 203,40 - 175,20 135,- 310,20 - 220,70 205,- 425,70 75 139,- 75,- 214,- - 190,30 135,- 325,30 - 240,50 205,- 445,50 - 154,80 75,- 229,80 - 213,- 135,- 348,- - 270,30 205,- 475,30 - 10994 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Anhang Hinweise für die Anwendung der Tabelle zur Ermittlung der Stufenzuschläge zu den Grundfreibeträgen nach § 14 Abs. 3 und zum Ablesen der Monatsbeträge der Selbstbeteiligung Unterhaltsverpflichteter zur Deckung des Bedarfs für Ausbildung und Lebenshaltung Bei Anwendung der Tabelle ist wie folgt zu verfahren: 1. Zunächst wird geprüft, ob Vermögen im Sinne des § 13 vorhanden ist und ob es nach den §§ 15 und 16 zur Deckung des Ausbildungs- und Lebenshaltungsbedarfs nach den §§ 8 und 9 einzuzusetzen ist. Soweit und solange Vermögen einzusetzen ist, wird Förderung nach diesem Gesetz nicht gewährt. Weitere Berechnungen brauchen dann nicht durchgeführt zu werden. 2. a) Vor Anwendung der Tabelle werden die Jahresfreibeträge nach § 14 Abs. 2 festgestellt. Die Summe der Jahresfreibeträge ist gemäß § 11 Abs. 1 durch zwölf zu teilen. Die Feststellung dieses Zwölftels erleichtert die nachstehende Übersicht: Jahresfreibetrag 1/12 des Jahresfreibetrages Für Eltern der zu 8 400,— DM 700,— DM fördernden Person für einen alleinstehenden Elternteil oder Ehegatten 5 400,— DM 450,— DM für unterhaltsberechtigte Angehörige (ohne die zu fördernde Person und weitere Kinder, welche nach diesem Gesetz Förderung erhalten) 1 bis 6 Jahre 1 440,— DM 120,— DM 7 bis 14 Jahre 1 800,— DM 150,— DM 14 Jahre und älter 2 400,— DM 200,— DM b) Der sich hiernach ergebende Betrag (monatlicher Grundfreibetrag) ist dem zwölften Teil des nach § 12 festgestellten Nettoeinkommens gegenüberzustellen. Bleibt das Nettoeinkommen unter dem monatlichen Grundfreibetrag, wird den in § 16 genannten Unterhaltsverpflichteten nicht zugemutet, zum Bedarf des zu Fördernden beizutragen. c) Ergibt die Gegenüberstellung, daß der zwölfte Teil des Nettoeinkommens den monatlichen Grundfreibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag durch Abzug des monatlichen Grundfreibetrages vom festgestellten Zwölftel des Nettoeinkommens ermittelt. Dieser Betrag wird auf volle 10 DM-Beträge auf- bzw. abgerundet. d) Der sich dann ergebende Betrag steht in der nachstehenden Tabelle in Spalte 1. Daneben in (Spalte 2 steht der monatliche Stufenzuschlag, der nach § 14 Abs. 3 errechnet ist. e) Der nach Buchstabe c) ermittelte Gründfreibetrag zusammen mit dem nach Buchstabe d) aus der Tabelle abzulesenden Stufenzuschlag ergeben das den Eltern oder dem Ehegatten zu belassende Einkommen. Das Grundfreibetrag und Stufenzuschlag übersteigende Einkommen ist grundsätzlich zur Deckung des Bedarfs für Ausbildung und Lebenshaltung des oder der zu Fördernden zu verwenden. Die Höhe dieses Anrechnungsbetrages ist in Spalte 3 abzulesen. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10995 Anhang Tabelle zur Ermittlung der Stufenzuschläge zu den Grundfreibeträgen nach § 14 Abs. 3 und zum Ablesen der Monatsbeträge der Selbstbeteiligung Unterhaltsverpflichteter zur Deckung des Bedarfs für Ausbildung und Lebenshaltung 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der Jahresgrundfreibeträge monatlicher Selbstbeteiligung Jahresgrundfreibeträge monatlicher Selbstbeteiligung übersteigenden Nettoeinkommens Freibetrag Unterhaltsverpflichteter übersteigenden Nettoeinkommens Freibetrag Unterhaltsverpflichteter DM DM DM DM DM DM 1 2 3 1 2 3 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 1.30 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 440 450 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 98 106 114 122 130 138 146 154 162 170 177 184 191 198 205 212 219 226 233 240 246 252 258 264 270 276 282 288 294 300 305 310 315 320 325 1 460. 470 480 490 500 510 520 530 540 550 560 570 580 590 600 610 620 630 640 650 660 670 680 690 700 710 720 730 740 750 760 770 780 790 800 810 820 830 840 850 860 870 880 890 900 330 335 340 345 350 355 360 365 370 375 380 385 390 395 400 405 410 415 420 425 430 435 440 445 450 455 460 465 470 475 480 485 490 495 500 505 510 515 520 525 530 535 540 545 550 130 135 140 145 150 155 160 165 170 175 180 185 190 195 200 205 210 215 220 225 230 235 240 245 250 255 260 265 270 275 280 285 290 295 300 305 310 315 320 325 330 335 340 345 350 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 33 36 39 42 45 48 51 54 57 60 64 68 72 76 80 84 88 92 96 100 105 110 115 120 125 10996 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der Jahresgrundfreibeträge monatlicher Selbstbeteiligung Jahresgrundfreibeträge übersteigenden Nettoeinkommens monatlicher Selbstbeteiligung übersteigenden Nettoeinkommens Freibetrag Unterhaltsverpflichteter Freibetrag Unterhaltsverpflichteter DM DM DM DM DM DM 1 2 3 1 2 3 910 920 930 940 950 555 560 565 570 575 580 585 590 595 600 605 610 615 620 625 630 635 640 645 650 655 660 665 670 675 680 685 690 695 700 705 710 715 720 725 730 735 740 745 750 355 360 365 370 375 380 385 390 395 400 405 410 415 420 425 430 435 440 445 450 455 460 465 470 475 480 485 490 495 500 505 510 515 520 525 530 535 540 545 550 555 560 565 570 575 580 585 590 595 600 605 610 615 620 625 1 460 1 470 1 480 1 490 1 500 1 510 1 520 1 530 1 540 1 550 1 560 1 570 1 580 1 590 1.600 1 610 1 620 1 630 1 640 1. 650 1 660 1 670 1 680 1 690 1 700 1.710 1 720 1. 730 1 740 1 750 1 760 1 770 1 780 1 790 1 800 1 810 1 820 1 830 1 840 1 850 1 860 1 870 1 880 1 890 1 900 1 910 1 920 1 930 1 940 1 950 1 960 1 970 1 980 830 835 840 845 850 855 860 865 870 875 880 885 890 895 900 905 910 915 920 925 930 935 940 945 950 955 960 965 970 975 980 985 990 995 1 000 1 005 1 010 1 015 1 020 1 025 1 030 1 035 1 040 1 045 1 050 1 055 1 060 1 065 1 070 1 075 1 080 1 085 1 090 1 095 1 100 630 635 640 645 650 655 660 665 670 675 680 685 690 695 700 705 710 715 720 725 730 735 740 745 750 755 760 765 770 775 780 785 790 795 800 805 810 815 820 825 830 835 840 845 850 855 860 865 870 875 880 885 890 895 900 960 970 980 990 1 000 1 010 1 020 755 760 765 770 775 780 785 790 795 800 805 810 815 820 825 1 990 1 030 1 040 1 050 1 060 1 070 1 080 1 090 1 100 1. 110 1 120 1 130 1. 140 1 150 1 160 1 170 1 180 1 190 1 200 1 210 1 220 1 230 1 240 1 250 1 260 1 270 1 280 1 290 1 300 1 310 1 320 1 330 1. 340. 1 350 1 360 1 370 1 380 1 390 1 400 1 410 1 420 1 430 1 440 1 450 2 000 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10997 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der Jahresgrundfreibeträge übersteigenden Nettoeinkommens monatlicher Selbstbeteiligung Jahresgrundfreibeträge monatlicher Selbstbeteiligung Freibetrag Unterhaltsverpflichteter übersteigenden Nettoeinkommens Freibetrag Unterhaltsverpflichteter DM DM DM DM DM DM 1 2 3 1 2 3 2 010 2 020 2 030 2 040 2 050 2 060 2 070 2 080 2 090 2 100 2 110 2 120 2 130 2 140 2 150 2 160 2 170 2 180 2 190 2 200 2 210 2 220 2 230 2 240 2 250 2 260 2 270 2 280 2 290 2 300 2 310 2 320 2 330 2 340 2 350 2 360 2 370 2 380 2 390 2 400 2 410 2 420 2 430 2 440 2 450 2 460 2 470 2 480 2 490 2 500 2 510 2 520 2 530 2 540 2 550 1 105 1. 110 1 115 1 120 1 125 1 130 1 135 1 140 1 145 1 150 1 155 1 160 1 165 1 170 1 175 1 180 1 185 1 190 1 195 1 200 1 205 1 210 1 215 1. 220 1 225 1 230 1 235 1 240 1 245 1 250 1 255 1 260 1 265 1 270 1 275 .1 280 1 285 1 290 1 295 1 300 1. 305 1 310 1 315 1 320 1 325 1. 330 1 335 1 340 1 345 1 350 1. 355 1 360 1 365 1 370 1. 375 905 2 560 2 570 2 580 2 590 2 600 2 610 2 620 2 630 2 640 2 650 2 660 2 670 2 680 2 690 2 700 2 710 2 720 2 730 2 740 2 750 2 760 2 770 2 780 2 790 2 800 2 810 2 820 2 830 2 840 2 850 2 860 2 870 2 880 1 380 1 385 1 390 1. 395 1 400 1 405 1 410 1 415 1 420 1 425 1 430 1 435 1 440 1 445 1 450 1 455 1 460 1 465 1 470 1 475 1 480 1 485 1 490 1 495 1. 500 1 505 1 510 1 515 1 520 1 525 1 530 1 535 1 540 1 545 1 550 1 555 1 560 1 565 1 570 1 575 1 580 1 585 1 590 1 595 1 600 1 605 1 610 1 615 1 620 1 625 1 630 1 635 1 640 1 645 1 650 1 180 1 185 1 190 1 195 1 200 1 205 1 210 1 215 1 220 1 225 1 230 1 235 1 240 1 245 1 250 1 255 1 260 1 265 1 270 1 275 1 280 1 285 1 290 1 295 1 300 1 305 1 310 1 315 1 320 1 325 1 330 1 335 1 340 1 345 1 350 1 355 1 360 1 365 1 370 1 375 1 380 1 385 1 390 1 395 1 400 1 405 1 410 1 415 1 420 1 425 1 430 1 435 1 440 1 445 1 450 910 2 890 915 2 900 920 2 910 925 2 920 930 2 930 935 2 940 940 2 950 945 2 960 950 2 970 955 2 980 960 2 990 965 970 975 980 985 990 995 1 000 1 005 1 010 1 015 1. 020 1 025 1 030 1 035 1 040 1. 045 1 050 1 055 1 060 1 065 1 070 1 075 1 080 1 085 1 090 1 095 1 100 1 105 1 110 1 115 1 120 1 125 1 130 1 135 1 140 1 145 1 150 1 155 1 160 1 165 1 170 1 175 3 000 3 010 3 020 3 030 3 040 3 050 3 060 3 070 3 080 3 090 3 100 10998 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der 1/12 des die Zusätzlicher Monatsbetrag der Jahresgrundfreibeträge monatlicher Selbstbeteiligung Jahresgrundfreibeträge monatlicher Selbstbeteiligung übersteigenden Nettoeinkommens Freibetrag Unterhaltsverpflichteter übersteigenden Nettoeinkommens Freibetrag Unterhaltsverpflichteter DM DM DM DM DM DM 1 2 3 1 2 3 3 110 1 655 1 660 1 665 1 670 1 675 1 680 1 685 1 690 1 695 1 700 1 705 1 710 1 715 1 720 1 725 1 730 1 735 1 740 1 745 1 750 1 755 1 760 1 765 1 770 1 775 1 780 1 785 1 790 1 795 1 800 1 805 1 810 1 815 1 820 1 825 1 830 1 835 1 840 1 845 1 850 1 855 1 860 1 865 1 870 1 875 1 880 1 885 1 890 1 895 1 455 1 460 1 465 1 470 1 475 1 480 1 485 1 490 1 495 1 500 1 505 1 510 1 515 1 520 1 525 1 530 1 535 1 540 1 545 1 550 1 555 1 560 1 565 1 570 1 575 1 580 1 585 1 590 1 595 1 600 1 605 1 610 1 615 1 620 1 625 1 630 1 635 1 640 1 645 1 650 1 655 1 660 1 665 1 670 1 675 1 680 1 685 1 690 1 695 3 600 3 610 3 620 3 630 3 640 3 650 3 660 3 670 3 680 3 690 3 700 3 710 3 720 3 730 3 740 3 750 3 760 3 770 3 780 3 790 3 800 3 810 3 820 3 830 3 840 3 850 1 900 1 700 1 705 1 710 1 715 1 720 1 725 1 730 1 735 1 740 1 745 1 750 1 755 1 760 1 765 1 770 1 775 1 780 1 785 1 790 1 795 1 800 1 805 1 810 1 815 1 820 1 825 1 830 1 835 1 840 1 845 1 850 1 855 1 860 1 865 1 870 1 875 1 880 1 885 1 890 1 895 1 900 1 905 1 910 1 915 1 920 1 925 1 930 1 935 1 940 3 120 3 860 3 870 3 880 3 890 3 900 1 905 3 130 3 910 1 910 3 140 3 920 1 915 3 150 3 930 1 920 3 160 3 940 1 925 3 170 3 950 1 930 3 180 3 960 1 935 3 190 3 970 1. 940 3 200 3 980 1 945 3 210 3 990 1 950 3 220 4 000 1 955 3 230 4 010 1 960 3 240 4 020 1 965 3 250 4 030 1 970 3 260 4 040 1 975 3 270 4 050 1 980 3 280 3 290 3 300 3 310 3 320 3 330 3 340 3 350 3 360 3 370 3 380 3 390 3 400 3 410 3 420 3 430 3 440 3 450 3 460 3 470 3 480 3 490 3 500 3 510 3 520 3 530 3 540 3 550 3 560 3 570 3 580 3 590 4 060 1 985 4 070 1 990 4 080 1 995 2 000 2 005 2 010 2 015 2 020 2 025 2 030 2 035 2 040 2 045 2 050 2 055 2 060 2 065 2 070 2 075 2 080 2 085 2 090 2 095 2 100 2 105 2 110 2 115 2 120 2 125 2 130 2 135 2 140 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 10999 Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Adorno vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Drucksache V/3574 Frage 73): Billigt die Bundesregierung die Zensurauflagen, die das Kommando der Marineschule Mürwik dem Norddeutschen Rundfunk vorgelegt hat, als eine verabredete Diskussion zwischen den Offizieren der Schule zum Thema „Probleme der Menschenführung im Zusammenhang mit der Marinemeuterei von 1918" aufgenommen und gesendet werden sollte? Die Abfassung von Auflagen, die dem deutschen Fernsehen vom Kommandeur der Marineschule Mürwik vor der geplanten Fernseh-Diskussion gemacht worden waren, beruhte auf einem Mißverständnis. Sofort nach Bekanntwerden dieser Absicht, hat der Inspekteur der Marine in Einvernehmen mit dem Kommandeur der Marineschule diese Entscheidung widerrufen und die Durchführung der Fernseh-Diskussion ohne Einschränkung genehmigt; das Fernsehen wurde davon umgehend fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Da jedoch der NDR die Konzeption der Sendung geändert hatte und der geplante Aufnahmetermin überschritten war, konnte nur noch ein „statement" des Geschichtslehrers der Marineschule, Fregattenkapitän Kabath, zu diesem Thema für die Sendung aufgezeichnet werden. Der Norddeutsche Rundfunk hat in einer fernschriftlichen Stellungnahme am 26. November an das Bundesministerium der Verteidigung und die Medien, die über diesen Vorfall berichtet hatten, festgestellt, daß dieses Vorkommnis nicht der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung entspräche. Der Vorfall wurde damit zwischen dem BMVtdg und dem NDR beigelegt. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Adorno vom 6. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Jung (Drucksache V/3574 Fragen 74 und 75) : Ist die Bundesregierung bereit, bei den Kultusministerien der Länder darauf hinzuwirken, daß an den Universitäten Lehrstühle für Wehrsoziologie und an den Technischen Universitäten sowie an Ingenieurakademien verstärkte Lehrstühle und Institute für Wehrtechnik eingerichtet werden? Ist die Bundesregierung bereit, die Laufbahnbestimmungen für Ingenieur-Offiziere mit dem Ziel zu prüfen, diesen Personenkreis entsprechend seiner Bedeutung in einer hochtechnisierten Armee und entsprechend seinen Ausbildungen und Fähigkeiten höher einzustufen? Das BMVtdg steht in einem ständigen Gedankenaustausch mit der „Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland". Vor allem zum Zweck der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und Einrichtungen für Wissenschaft und Bildung ist eine Kontaktkommission zwischen beiden Institutionen gebildet worden. In den bisherigen Sitzungen dieser Kommission und darüber hinaus in Einzelgesprächen mit der Westdeutschen Rektorenkonferenz und mit einzelnen Fakultäten haben die Vertreter des BMVtdg auf die 'Bildung wehrtechnischer Schwerpunkte und die verstärkte Vertretung wehrwissenschaftlicher Fachbereiche wie Wehrgeschichte, Wehrsoziologie, Wehrpädagogik und Wehrpsychologie hingewirkt. Die entsprechenden Bemühungen werden fortgesetzt. Die Laufbahnbestimmungen für Offiziere des Truppendienstes mit technischer Vorbildung wurden im Jahre 1967 überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung habe ich dem Verteidigungsausschuß mit Bericht vom 18. Oktober 1967 übermittelt. Aus diesem Bericht ergibt sich, daß die gültigen Laufbahnbestimmungen Vergünstigungen für sogenannte Ingenieuroffiziere enthalten, die ihrer Bedeutung in einer hochtechnisierten Armee gerecht werden. Es würde den zeitlichen Rahmen sprengen, hier die zahlreichen Vergünstigungen im einzelnen aufzuzählen. Die Bundesregierung ist jedoch bereit, weitere Exemplare des angeführten Berichts zur Verfügung zu stellen. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 5. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Giulini (Drucksache V/3574 Fragen 77, 78 und 79) : Kann die Bundesregierung angeben, was ein moderner Terminal mit Krananlagen kostet? Ist der Bundesregierung bekannt, wie groß der Umschlag bei den fertiggestellten Containern ist, soweit diese bereits ein halbes Jahr bzw. drei Monate in Betrieb sind? Ist es der Bundesregierung bekannt, daß die Deutsche Bundesbahn Container in Auftrag gegeben hat, die von den internationalen Maßen abweichen und von den Spezialschiffen (für Container) nicht verwendet werden können? Die Terminals der Deutschen Bundesbahn kosten je nach Ausstattung zwischen 600 000,— DM und 1,15 Mio DM. Die Bundesbahn baut mehrere Arten von Terminals, die gleichermaßen modern eingerichtet werden, jedoch in ihrer räumlichen Ausdehnung und in der Kranausstattung dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen angepaßt sind. Die Terminals, die an großen Verkehrsknoten erstellt wurden und noch werden, haben Kräne großer Spannweite und entsprechende Arbeits- und Lagerflächen und erfordern im Durchschnitt einen Investitionsaufwand von etwa 1,15 Mio DM. Terminals an Orten, wo ein weniger großes Verkehrsaufkommen zu bewältigen ist, können einfacher gehalten werden und erfordern im Durchschnitt etwa 800 000 DM. Für die Anlage von Terminals, die in weitere Zukunft geplant sind, wird ein Aufwand von etwa 600 000 DM erwartet, da hier mit noch einfacherer Einrichtung gerechnet wird. Nach den Angaben der Bundesbahn wurden bis zum 31. Oktober 1969 auf den drei Container-Bahnhöfen, die schon ein halbes Jahr im Betrieb sind, 4731 Container umgeschlagen und auf den weiteren drei Container-Bahnhöfen, die drei Monate existieren, zusätzlich noch 4975 Container. Hierbei wurden nur die dem öffentlichen Verkehr dienenden Container-Umschlagplätze berücksichtigt. 11000 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Die Container sind für den Binnenverkehr vorgesehen und aus Wettbewerbsgründen in ihren Abmessungen an die Maße der Straßenfahrzeuge angeglichen. Ob diese Behälterart sich in größerem Umfang durchsetzen wird, muß die zukünftige Entwicklung zeigen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Klee (Drucksache V/3574 Frage 80) : Ist die Bundesregierung bereit, im Sinne der Empfehlung 539 der Beratenden Versammlung des Europarates. vom 27. September 1968 sowohl in eigener Verantwortung wie in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen ein Programm zu erarbeiten, das einen ausreichenden und systematischen Unterricht über Verkehrssicherheit für alle Kinder und Jugendliche sicherstellt? Die Frage beantworte ich mit Ja. Die Bundesregierung ist durchaus bereit, sowohl in Zusammenarbeit mit den Bundesländern als auch mit den internationalen Organisationen, daran mitzuarbeiten, daß für alle Kinder und Jugendliche ein systematischer Verkehrsunterricht sichergestellt wird. Bereits an der „1. Konferenz der Regierungssachverständigen des Europarats und der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) für Straßenverkehrssicherheit und Verkehrserziehung" im Jahre 1963 hat sich die Bundesregierung maßgeblich beteiligt und schon damals ein besonderes Schulfach (Pflichtfach) gefordert. Eine Beteiligung ist auch für die nächste, für 1969 vorgesehene Konferenz beabsichtigt und zugesagt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Klee (Drucksache V/3574 Frage 81) : Wurden bereits Maßnahmen in Aussicht genommen, um auch ältere Mitbürger mit den Erfordernissen des modernen Straßenverkehrs vertraut zu machen? Ja, das ist der Fall. Im einzelnen möchte ich folgendes sagen: Aufklärung der alten Mitbürger über richtiges Verhalten im Straßenverkehr fällt in die Zuständigkeit der Länder. Aber auch von seiten der Bundesregierung wurden Maßnahmen gefördert, die vornehmlich von Verbänden und Organisationen durchgeführt werden: 1. Vorträge in Altersheimen, Altentagesstätten über richtiges Verhalten; 2. Verteilung von Broschüren und Merkblättern mit Hinweisen für alte Leute, wie man sich zweckmäßig im Straßenverkehr verhält; 3. Anbringung von Wechselrahmen und Bilderserien in Altersheimen und Tagesstätten; 4. Vorführung von Dia-Serien in Altenversammlungen; 5. Behandlung der Verkehrsaufklärung älterer Menschen im Schwerpunktprogramm. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Klee (Drucksache V/3574 Frage 82) : Bis wann kann mit dem Abschluß der Arbeiten am europäischen Straßenkodex gerechnet werden, der von der Europäischen Verkehrsministerkonferenz vorbereitet wird? Es ist zu hoffen, daß die Konferenz der europäischen Verkehrsminister im Laufe des Jahres 1969 mit ihren Vereinheitlichungsarbeiten fertig wird. Mit der gesamteuropäischen Einigung (die Konferenz der europäischen Verkehrsminister umfaßt nicht die Länder jenseits des „Eisernen Vorhangs") kann im Jahre 1970 gerechnet werden. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Mertes (Drucksache V/3574 Fragen 83, 84 und 85) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich auf der B 27 zwischen dem Siebenmühlental und der Gemeinde Steinenbronn wegen der kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke während des Berufsverkehrs starke Verkehrsstauungen bilden? Liegen der Bundesregierung Mitteilungen vor, daß auf Grund der genannten Verkehrsstauungen und des starken Lastwagenverkehrs auf der B 27 die Unfälle zugenommen haben? Ist die Bundesregierung bereit, auf der genannten Teilstrecke der B 27 eine Kriechspur für den Lastwagenverkehr anzulegen, wie sie von den Industriefirmen dieses Gebietes und der Kreispolizeidienststelle gefordert wird? Es trifft zu, daß in den Tagesspitzenzeiten auf der B 27 zwischen dem Siebenmühlental und der Gemeinde Steinenbronn zuweilen mit Verkehrsstauungen gerechnet werden muß. Soweit ich darüber unterrichtet bin, entspricht die Zahl der Verkehrsunfälle der sehr hohen Verkehrsbelastung der B 27 auf diesem Streckenabschnitt. Besondere Gefahrenstellen sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Von der Straßenbauverwaltung ist schon vor Jahren geprüft worden, ob der Ausbau der B 27 in der bestehenden Linienführung zweckmäßig ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, daß trotz eines hohen Kostenaufwandes nur eine begrenzte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erreicht werden kann. Aus diesem Grunde wurde mit Nachdruck eine völlige Neutrassierung der B 27 zwischen Echterdingen und Tübingen durchgeführt. Für dieses Bauvorhaben ist bereits die Linienfestlegung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgt. Für den 1. Bauabschnitt zwischen Echterdingen und Aich ist die Planung abgeschlossen. Das Planfeststellungsverfahren befindet sich gegenwärtig in Durchfüh- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 11001 rung. Mit dem Beginn der eigentlichen Bauarbeiten kann im unmittelbaren Anschluß an das Planfeststellungsverfahren gerechnet werden. Auch auf dem 2. Bauabschnitt zwischen Aich und Tübingen sind die Planungsarbeiten nahezu beendet. Hier wird schon in Kürze ebenfalls das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Bei diesem Stand der Vorarbeiten für den völligen Neubau der B 27 zwischen Echterdingen und Tübingen erscheint es nicht mehr vertretbar, im Zuge der bestehenden B 27 noch größere Investitionen vorzunehmen, zumal hiermit nur eine geringfügige Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erreicht werden kann. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Enders (Drucksache V/3574 Frage 86) : Welche Erfahrungen kann die Bundesregierung über die auf einigen Strecken aus verkehrs- und finanzpolitischen Gründen erfolgte Verlagerung des Personenverkehrs von der Schiene auf die Straße anführen? Mit der Verlegung schwacher Reiseverkehre von der Schiene auf die Straße wurden im allgemeinen gute Erfahrungen gemacht. Vielfach konnte die Verkehrsabwicklung durch ortsnähere Bedienung, Vermehrung der Haltestallen und durch ein häufigeres Fahrtenangebot verbessert werden. Befragungen von Reisenden durch die Deutsche Bundesbahn haben weitgehend bestätigt, daß auch von seiten der Fahrgäste diese Verbesserungen anerkannt werden. Durch die erwähnten Maßnahmen und durch das Anfahren von Zielen, die bisher mit der Schiene nicht erreicht werden konnten, gelang es der Deutschen Bundesbahn in der Regel, ihr Verkehrsaufkommen nicht nur zu erhalten, sondern z. T. sogar zu vergrößern. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Enders (Drucksache V/3574 Frage 87): Ist in diesen Fällen vorgesehen, möglichst bald für die vor der Abfahrt der Omnibusse an der Straße stehenden Reisenden überdachte Wartehallen zu errichten? Unterstellmöglichkeiten finden die Reisenden in vielen Fällen in Bahnhöfen, wenn diese von den Omnibussen der Deutschen Bundesbahn als Haltepunkte weiterhin bedient werden. Wie für die übrigen Omnibusunternehmen ergibt sich auch für die Deutsche Bundesbahn aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtspflicht, an Bushaltestellen Wartehallen zu errichten. Ob die Bundesbahn auf längere Sicht derartige Wartehallen errichtet, ist Sache ihrer eigenen kaufmännischen Entscheidung. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Drucksache V/3574 frage 88) : Ist die Bundesregierung bereit, die wiederholte Forderung der deutschen Augenärzte zu erfüllen, die eine gesetzliche Festlegung einer Mindestsehschärfe vor Erteilung der Fahrerlaubnis für Autofahrer und ferner zeitlich terminierte Sehkontrollen für ältere Autofahrer zum Ziele haben? Die Bundesregierung ist bereit, entsprechende Vorschriften zu erlassen, sofern es sich als notwendig erweisen wird. Das Bundesgesundheitsamt hat auf Anregung des Bundesministers für Verkehr zur Prüfung dieser Frage eine aus namhaften Wissenschaftlern und Praktikern bestehende Kommission eingesetzt. Die Kommission -wird ihre Arbeiten noch im Laufe des nächsten Jahres beenden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Picard (Drucksache V/3574 Fragen 89 und 90) : Trifft es zu, daß die Bundesbahnstrecke Hanau—Eberbach, soweit sie durch den Odenwald führt (Odenwaldbahn), in absehbarer Zeit stillgelegt werden soll? Wie ist das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die einer gegebenenfalls beabsichtigten Stillegung vorausgehen? Eine Aussage darüber, ob ein Teil der Strecke Hanau—Eberbach (Odenwaldbahn) stillgelegt wird, kann erst dann getroffen werden, wenn dem Bundesminister für Verkehr ein Antrag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zu den vorgenannten Unterlagen gehört auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine Beurteilung der Maßnahme ermöglicht. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordnrten Picard (Drucksache V/3574 Frage 91): Wie gedenkt die Bundesregierung die Verkehrserschließung des Odenwalds nachhaltig weiter zu verbessern? Neben der in den letzten Jahren erfolgten Aufstufung einer Reihe von Landstraßen zu Bundesstraße wird die Bundesregierung im Rahmen der verkehrlichen und ökonomischen Untersuchungen für den 2. Ausbauplan für die Bundesfernstraßen (1971 bis 1985) .prüfen lassen, inwieweit die Bundesautobahn-Neubaustrecke Gießen—Aschaffenburg nach Süden als sog. „Odenwald-Autobahn" weiterzuführen sein wird. 11002 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramms (Drucksache V/3574 Frage 92) : Was tut die Bundesregierung für eine beschleunigte objektive Feststellung der Wegekosten für Schiene, Straße und Binnenschiffahrt innerhalb der EWG? Seit Aufnahme der Arbeiten an dem Wegekostenproblem innerhalb der EWG im Jahre 1960 beteiligt sich die Bundesregierung aktiv und konstruktiv an diesen Arbeiten. So hat sie insbesondere die in den Entscheidungen des Rates und der Kommission von 1964 und 1965 vorgesehenen Untersuchungen und Erhebungen durchgeführt. Die Vertreter der Bundesressorts haben sich auch an der methodischen Diskussion für die Musteruntersuchung der Strecke Paris—Le Havre intensiv beteiligt, von der weitere Aufschlüsse für die Fortführung der Arbeiten erwartet werden. Der Bundesminister für Verkehr hat darüber hinaus im August dieses Jahres eine besondere Arbeitsgruppe für Wegekosten eingesetzt, an deren Arbeiten sich auch das Bundesfinanzministerium beteiligt. Sie hat die Aufgabe, unter Verwendung der Methoden der vorgenannten Untersuchungen die Höhe der Wegekosten der einzelnen Verkehrsträger in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und für einzelne Fahrzeugkategorien zu ermitteln. Mit einem Abschluß dieser Arbeiten, über die der Verkehrsausschuß des Bundestages unverzüglich unterrichtet werden wird, kann bis zum Frühjahr 1969 gerechnet werden. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jung (Drucksache V/3574 Frage 93) : Hält die Bundesregierung den Ausbau der Bundesstraße 9 nördlich des Raumes Wörth/Jockgrim in Anbetracht des zu erwartenden hohen Verkehrsaufkommens nach Inbetriebnahme der Mobil-Oil-Raffinerie in Wörth für ausreichend? Die Verkehrsbelastung der B 9 zwischen Speyer und Jockgrim erfordert einen zweispurigen Querschnitt, während der Abschnitt Jockgrim bis Wörth zweibahnig ausgebaut wird. Wenn die Notwendigkeit einer Entlastung der B 9 besteht, wird die BAB Krefeld—Ludwigshafen über Ludwigshafen hinaus bis zur deutsch-französischen Grenze weitergebaut Anlage 18 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 5. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Meinecke (Drucksache V/3574 Fragen 94 und 95) : Hält die Bundesregierung die im Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955) in Artikel 22 getroffenen Regelungen für die Haftung des Luftfrachtführers für aufgegebenes Reisegepäck noch für zeitgemäß? Ist die Bundesregierung bereit, ihren Einfluß im deutschen Luftverkehr dahin gehend geltend zu machen, daß bei der Verwendung größerer und schnellerer Flugzeugeinheiten den Problemen der Gepäckbeförderung und Abfertigung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird? Die Höchstsummen der Haftung des Luftfrachtführers bei Schäden für aufgegebenes Reisegepäck — 67,50 DM pro kg — werden im Gegensatz zur Haftung für Personenschäden im allgemeinen nicht als zu niedrig angesehen. Der Fluggast hat die Möglichkeit, bei Angabe des Wertes und Zahlung eines Zuschlags die Haftungsbeschränkung auszuschließen, so daß er bis zur Höhe des angegebenen Wertes Schadenersatz verlangen kann. Hiervon wird jedoch kein Gebrauch gemacht, da vielfach eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen ist. Gleichwohl wird entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29. April 1964 (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, 124. Sitzung S. 5965, Umdruck 440) in den zuständigen internationalen Gremien die Frage der Erhöhung der Haftungssummen auch für Reisegepäck geprüft, einschließlich der Frage, ob an Stelle der Festsetzung nach Gewicht nicht ein Festbetrag wie beim Handgepäck (1350,— DM) als Haftungshöchstsumme vorzuziehen ist. Die Bundesregierung hat bei den Flughäfen, an denen sie beteiligt ist, — in „Frankfurt/Main", „Köln-Bonn" und „Berlin" — ihr besonderes Augenmerk darauf gerichtet, daß die geplanten bzw. im Ausbau befindlichen Abfertigungsanlagen den Anforderungen der Gepäckbeförderung und Abfertigung auch bei Verwendung größerer und schnellerer Flugzeugeinheiten Rechnung tragen. Es ist ihr bekannt, daß sich auch die übrigen Flughäfen auf den Einsatz der Großtransporter vorbereiten, indem sie sich mit Hilfe verstärkter Investitionen im Abfertigungsbereich auf die Kapazität des größeren Fluggeräts auf dem Gebiet der Gepäckbeförderung und Abfertigung einstellen. Bei den Flughafenneuplanungen im Raum München und in Hamburg-Kaltenkirchen werden diese Grundsätze selbstverständlich ebenfalls beachtet. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 5. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/3574 Frage 96) : Was ist das Ergebnis der Erörterungen, wie sie auf meine Frage vom 30. April 1964 in Aussicht gestellt wurden, über die gesetzliche Einführung der Pflicht zur Mitnahme eines Feuerlöschers in Personenkraftwagen? Die Ausrüstung der Kraftomnibusse mit Feuerlöschern ist im § 35 g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Die Frage, ähnliche Vorschriften auch für Personenkraftwagen (Pkw) zu schaffen, wurde geprüft und führte zu folgendem Ergebnis: Die Unterbringung selbst kleiner Löscher stößt in Pkw z. T. auf erhebliche Schwierigkeiten. Die Löschwirkung eines Feuerlöschers hängt u. a. wesentlich von seiner Größe ab und selbst mehrere kleine Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 11003 Löscher (1 kg) nützen wenig, wenn bei einem Unfall der Kraftstofftank zerstört wird, der auslaufende Kraftstoff sich entzündet und das Fahrzeug damit schlagartig in Flammen steht. Kleine Löscher sind in der Hauptsache geeignet, kleine Brände wie Kabeloder Polsterbrände zu bekämpfen. In diesen Fällen haben aber die Insassen in aller Regel die Möglichkeit, das Fahrzeug zu verlassen und sich aus dem Gefahrenbereich zu begeben; der Feuerlöscher hat dann in nicht unerheblichem Maße den Zweck, das Eigentum vor weiteren Beschädigungen zu schützen. Neben einer Bestimmung, Feuerlöscher mitzuführen, müßte auch vorgeschrieben werden, daß diese Löscher in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten sind. Eine entsprechende Überwachung dürfte bei der Vielzahl der Personen- und Kombinationskraftwagen kaum durchführbar sein. Der wirtschaftliche Aufwand, der mit einer solchen Maßnahme verbunden wäre, soll hier außer Betracht bleiben. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob eine Rechtsverordnung zur Einführung einer Vorschrift, nach der gebrauchsfähige Feuerlöscher in Pkw und Kombinationskraftwagen mitzuführen wären, durch die Ermächtigung des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes gedeckt wäre. Die Auffassung, die Ausrüstung aller Pkw und Kombinationskraftwagen mit Feuerlöschern sei zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen und Plätzen zwingend notwendig, halte ich für bedenklich. Mir wurden bisher keine Fälle bekannt, in denen Kleinlöscher in nennenswertem Umfang bei Fahrzeugbränden eine wirksame Hilfe dargestellt hätten. Unter diesen Umständen kann ich mich nicht dazu entschließen, die obligatorische Ausrüstung der Personenkraftwagen mit Feuerlöschern zu fordern. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache V/3574 Frage 97): Liegen bereits Erfahrungen vor, wie man die Bundesautobahnen mit Signalanlagen ausstatten kann? Allgemeine Erfahrungen, wie man die Bundesautobahnen mit Signalanlagen ausstatten kann, liegen nicht vor. Auf den Bundesautobahnen wurden Lichtsignalanlagen bisher nicht eingesetzt. Es besteht lediglich an der Bundesautobahn München—Salzburg eine fernbediente Verkehrszeichenanlage mit Wechselverkehrszeichen. Die bisherigen Erfahrungen sind zufriedenstellend. Eine allgemeine Aussage über den Einsatz derartiger Anlagen ist erst nach Abschluß der laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen möglich. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 6. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Bucher (Drucksache V/3574 Fragen 98, 99 und 100) : Ist die strikte Einhaltung von Dienstanweisungen und -vorschriften des öffentlichen Dienstes in ihren gegenwärtigen Fassungen, insbesondere bei der Deutschen Bundespost, geeignet, Verzögerungen im Arbeitsablauf zu bewirken? Trifft es zu, daß die Bundesregierung eine Überprüfung dieser Dienstanweisungen und -vorschriften mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Praktikabilität zugesagt hat? Welche Änderungen sind inzwischen erfolgt? Es gibt bei der Deutschen Bundespost keine Dienstvorschriften, die bei pflichtgemäß vernünftiger Auslegung und Anwendung eine Verzögerung im Arbeitsablauf bewirken. Der Beweis dafür ist, daß es außerhalb der Aktion „Dienst nach Vorschrift" nicht zu Störungen kommt. Es gibt allerdings bei der Anwendung der Vorschriften einen mehr oder weniger großen Ermessensspielraum. Wenn dieser Spielraum gezielt ausgenutzt und die Einzelvorschrift entgegen ihrem Sinn so eng wie möglich ausgelegt wird, führt das, wie z. B. im Postwesen geschehen, wegen der Vielzahl der Sendungen zwangsläufig zu Verzögerungen in der Betriebsabwicklung. Die Dienstanweisungen und Vorschriften werden zur Anpassung der Dienstleistungen an die sich ständig wandelnden Erfordernisse des Verkehrs laufend angepaßt und weiterentwickelt. Zu einer besonderen Sonderaktion als Reaktion auf die Vorgänge der letzten Wochen besteht kein Anlaß. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 6. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hudak (Drucksache V/3574 Fragen 101, 102 und 103) : Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Neueinteilung der Fernsprechnetze (Grub, Landkreis Nürnberg — Anschluß an Postbauer, Kreis Neumarkt) den Erfordernissen einer vernünftigen Strukturpolitik im ländlichen Raum entspricht? Ist die Bundesregierung bereit, für die in Frage 101 angeführten Ortsnetze eine andere Abgrenzung dergestalt vorzunehmen, daß wirtschaftlich zusammengehörende Gemeinden in demselben Ortsnetz zusammengefaßt werden können? Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die neue Ortsnetzeinteilung auf dem flachen Land — auf Grund derer wirtschaftlich zusammenhängende und nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegende Gemeinden verschiedene Ortsnetze bilden — gegenüber den Großstädten eine Benachteiligung der ländlichen Bevölkerung mit sich bringt? Die Deutsche Bundespost hat sich nach eingehender Überprüfung entschlossen, die Orte Grub, Großvoggenhof und Kleinvoggenhof im Ortsnetz Altdorf zu belassen. Damit bleiben die wirtschaftlich zusammengehörenden Gemeinden im selben Ortsnetz. Eine andere Abgrenzung ist damit gegenstandslos geworden. Aus technischen und betrieblichen Gründen werden im Grundsatz nur die Teilnehmer eines Bereiches von 5 km Umkreis zu einer Vermittlungsstelle geschaltet. Dieser Anschlußbereich bildet in ländlichen Gegenden gleichzeitig das Ortsnetz. 11004 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 Es ist aus technischen Gründen meist nicht möglich, einer Änderung der Wirtschaftsstruktur oder Bebauung in solchen Gegenden auch eine Änderung der Ortsnetzgrenzen folgen zu lassen. Die in diesen Gegenden wohnenden Teilnehmer haben aber durch den Selbstwählferndienst eine gute Sprechmöglichkeit von einer Gemeinde zur anderen, innerhalb des Knotenvermittlungsbereiches zu einer Gebühr, die es ermöglicht, für je 18 Pfennig bis zu 11/2 Minuten zu sprechen. Da die mittlere Gesprächsgebühr in dieser Größenordnung liegt, sind die Teilnehmer dieser. Ortsnetze nicht schlecht gestellt, zumal sie meist eine wesentlich geringere monatliche Grundgebühr als die Teilnehmer der Großstadtortsnetze zahlen, im Falle der Ortsnetze Postbauer 12,— DM und Altdorf 15,— DM gegenüber 18,— DM in der Großstadt. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Marx (Kaiserslautern) (Drucksache V/3574 Frage 104) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um durch sinnvolle Straffung der Vorschriften eine schädliche Verlangsamung der Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn durch „Arbeit streng nach Vorschrift" zu vermeiden? Bundespost und Bundesbahn sind Betriebsverwaltungen. Ihre Vorschriften dienen im wesentlichen der Abwicklung des Betriebs. Beide Verwaltungen passen ihre Dienstleistungen und damit auch ihre Vorschriften ständig an die wechselnden Erfordernisse dieses Betriebs an. Einer Straffung der Dienstvorschriften angesichts der Vielfalt der Dienstgeschäfte und ihrer ständigen Ausweitung sind naturgemäß Grenzen gesetzt. Die Bundesregierung sieht daher keine Chance, Maßnahmen des gewerkschaftlichen Arbeitskampfes auf dem Weg über eine Straffung der Dienstvorschriften wirkungsvoll zu begegnen. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr.-Ing. Pausch vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/3574 Frage 105) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die stetig stärkere Beanspruchung der Fernsprechleitungen im Raume Bonn vor allem eine Erweiterung der Fernleitungen im Selbstwählfernverkehr erfordert? Für die Knotenvermittlungsstelle Bonn wurde 1966 eine Erweiterung aufgrund der vorausschauenden Verkehrsplanung für das Ende des Jahres 1968 eingeplant. Der Auftrag wurde dementsprechend 1967 an die Industrie gegeben, welche die fernmeldetechnischen Anlagen im Laufe des Jahres lieferte und aufbaute. Während der Verkehrsanstieg in den vorangegangenen 6 Jahren 48,5 v. H. betrug, d. h. jährlich etwa 8 v. H., war die Zunahme vom Herbst 1967 auf den gleichen Zeitraum 1968 22,5 v. H. Die Inbetriebnahmearbeiten wurden beschleunigt und sind weitgehend abgeschlossen, so daß der unerwartet aufgetretene Engpaß bis Weihnachten behoben sein wird. Anlage 25 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache zu V/3574 Frage 109) : Worin sieht die Bundesregierung den Unterschied zwischen einer von ihr über die Deutsche Zündholz-Monopolgesellschaft durchgeführten Information durch Aufdruck auf Zündholzschachteln und Informationen auf gleiche Weise durch die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, wie sie in der Antwort auf die Fragen Nummern 79 und 80 des Kollegen Folger und 121 — Drucksachen V/3529, ni V/3529 — von mir in der vorigen Woche schriftlich zu begründen versucht hat, nachdem die Bundesregierung doch wohl kein parteiunabhängiges Staatsorgan ist, sondern von der Mehrheit dieser Parteien getragen wird und somit ihre Informationen ebenfalls eine politische Aussage darstellen? Die Abgrenzung politischer Information von parteipolitischer Werbung wird naturgemäß recht schwierig sein, und sie wird immer der Gefahr gegensätzlicher Auffassungen ausgesetzt sein. Hier kommt es entscheidend darauf an — wie ich in meiner Antwort auf die Fragen des Kollegen Folger in der Fragestunde am 29. November bereits ausgeführt habe —, daß die Bundesregierung als Bundesorgan tätig geworden ist, und nicht die einzelnen in ihr vertretenen Parteien oder die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung einen Auftrag erteilt haben. Wenn politische Parteien die Möglichkeit erhalten, auf Zündholzschachteln zu werben, könnten rechts- oder linksradikale Parteien nicht ausgeschlossen werden. Deshalb hält die Bundesregierung daran fest, daß die Deutsche ZündwarenMonopolgesellschaft auch weiterhin keine Aufträge politischer Parteien oder .einzelner Abgeordneter zur Lieferung von Zündholzschachteln mit Aufdrukken, die eine politische Werbung enthalten, anzunehmen hat. Anlage 26 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 6. Dezember 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Zebisch (Drucksache zu V/3574 Fragen 110, 111 und 112) : Zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung bei der Prüfung einer weiteren Verstärkung der Fremdenverkehrsförderung, insbesondere durch Bildung örtlicher Schwerpunkte und vermehrter Mittelbereitstellung im Zonenrandgebiet, wie kürzlich angekündigt, gekommen? Wäre die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, den nord- und ostbayerischen Raum in eine Schwerpunktförderung miteinzubeziehen? Gibt es Untersuchungen der bayerischen Staatsregierung bzw. der Bundesregierung, in welchen Gebieten Nord- bzw. Ostbayerns der Fremdenverkehr einen wichtigen, wenn nicht gar den ausschlaggebenden Beitrag für eine optimale Entwicklung des Gebietes leisten kann bzw. muß? Die Gespräche zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und den Ländern über eine weitere Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968 11005 Verstärkung der Fremdenverkehrsförderung sind noch nicht abgeschlossen. Angestrebt wird, daß die mannigfaltigen Zuwendungen des Bundes und der Länder im Rahmen von Regionalen Aktionsprogrammen zu einer gemeinsamen Förderung zusammengefaßt und Schwerpunkte bei der Förderung des Fremdenverkehrs gebildet werden. Die Ausgestaltung der Regionalen Aktionsprogramme wird zur Zeit zwischen Bund und Ländern erörtert. Die Bundesregierung ist bereit, im Rahmen der Regionalen Aktionsprogramme Ostbayern, Ober-und Unterfranken miteinzubeziehen. Die strukturelle Entwicklung eines bestimmten Gebietes und die damit verbundene Zielsetzung der Förderung ist Sache der Länder. Die Bayerische Staatsregierung hat bereits 1966 ein Gutachten über die Möglichkeiten zur Entwicklung der Wirtschaftsstruktur im ostbayerischen Grenzraum vorgelegt. In jüngster Zeit hat die Landesregierung ein weiteres Gutachten für den nordostbayerischen Raum anfertigen lassen. Die Untersuchungsergebnisse sollen in Kürze veröffentlicht werden. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 6. Dezember 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache zu V/3574 Frage 114) : Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, zu welchem Zeitpunkt mit einer Entscheidung des Bundesverkehrsministers bezüglich der Trassenführung der Autobahn MünchenLindau zu rechnen ist bzw. wann das hierfür 1967 gesetzlich angeordnete und eingeleitete Raumordnungsverfahren eine solche Entscheidung ermöglichen wird? Der Bundesminister für Verkehr kann die Entscheidung über den Trassenverlauf der Bundesautobahn München—Lindau erst nach Vorlage der landesplanerischen Gutachten der Landesplanungsstelle beim bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr treffen. Nach Mitteilung der Auftragsverwaltung ist mit der Vorlage des landesplanerischen Gutachtens im ersten Viertel des nächsten Jahres zu rechnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Auswärtige Amt hat sich auf Grund eines Berichtes der Deutschen Botschaft in Rangun vom 13. Januar 1967 an das Hamburgische Museum für Völkerkunde und Vorgeschichte gewandt und dieses um Stellungnahme zu dem Wunsch des birmanischen Kultusministeriums gebeten, Fresken aus Pagan zurückzuerhalten, die sich im Besitz dieses Museums befinden. Die Kulturbehörde der Freien und Hansestadt
    Hamburg teilte dem Auswärtigen Amt daraufhin in einem Schreiben vom 29. Mai 1967 mit, das Museum für Völkerkunde habe die Fresken 1906 rechtmäßig erworben. Sie stellten künstlerisch und wissenschaftlich einen wesentlichen Bestandteil der Sammlung der Ostasien-Abteilung des Museums dar. Ihre Entfernung wäre geeignet, den Rang der' gesamten Abteilung zu mindern. Die Kulturbehörde sehe sich daher nicht in der Lage, die Fresken an die birmanische Regierung zurückzugeben, die im übrigen in Hamburg der wissenschaftlichen Bearbeitung und Erforschung zugänglich seien.
    Auf eine erneute Anfrage des Auswärtigen Amts teilte die Kulturbehörde soeben mit; sie sehe keine Veranlassung, ihren in dem Schreiben. vom 29. Mai 1967 dargelegten Standpunkt zu ändern.
    Unter diesen Umständen kann von der Bundesregierung keine Übergabe der Fresken erwartet werden. Ich bin aber der Auffassung, daß die Bundesregierung bei der Eigenart dieses Falles versuchen sollte, einen angemessenen Ausgleich zu suchen, einen Ausgleich, der auch den berechtigten und verständlichen Interessen Birmas entgegenkommt. Ich bin heute noch nicht in der Lage, Einzelheiten über die möglichen Überlegungen mitzuteilen. Ich bin aber gerne bereit, zu einem späteren Zeitpunkt dazu noch etwas zu sagen.


Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kahn-Ackermann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Georg Kahn-Ackermann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Staatssekretär, da Sie auf die Eigenart des Falles angespielt haben: Darf ich unterstellen, daß der Bundesregierung wohlbekannt ist, daß diese Fresken im Jahre 1899 in Birma, schlicht gesagt, widerrechtlich entfernt worden sind, daß eine Reihe von anderen Staaten, die ähnlichen Vandalismus begangen haben, ihre Fresken wieder zurückgegeben haben, und daß außerdem der Bundesregierung bekannt ist, daß die Fresken in Kisten verpackt seit Kriegsende in dem Hamburger Museum stehen, daß sie wissenschaftlich vollkommen ausgewertet sind, und darf ich unterstellen, daß deswegen — wegen der wissenschaftlichen Auswertung und auch wegen der Umstände der Entfernung aus dem Lande, die in einem amtlichen birmanischen Führer durch Pagan auch so beschrieben sind — diese Absichten der Bundesregierung ¡a nicht erst seit Januar bestehen, sondern
    10928 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 203. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1968
    Kahn-Ackermann
    die Bundesregierung es sich schon länger überlegt hat — daß ihr das also alles bekannt ist und sie zu der Handlung veranlaßt hat, die ja hier angedeutet wurde?