Rede:
ID0517608900

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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 17. Mai 1968

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 176. Sitzung Bonn, den 17. Mai 1968 Inhalt: Amtliche Mitteilungen 9487 A Fragestunde (Drucksachen V/2904, zu 2904) Frage des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Einreisegenehmigung für Besucher aus der Tschechoslowakei Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 9488 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 9488 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Besetzung des Postens des Deutschen Botschafters in Belgrad Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9488 B Dr. Bucher (FDP) . . . . 9488 B, 9489 B Ertl (FDP) 9488 C Fragen des Abg. Westphal: Errichtung eines Europäischen Jugendwerkes Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 9489 A Westphal (SPD) 9489 B Josten (CDU/CSU) 9490 B Fragen des Abg. Dr. Hellige: Hilfsprogramm der Bundesregierung für die Palästinaflüchtlinge in Jordanien Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9490 C Dr. Hellige (CDU/CSU) . . . . . 9490 D Fragen des Abg. Ertl: Erzeugerrichtpreis für Milch ab Hof Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 9491 B Ertl (FDP) . . . . . . 9491 B, 9492 C Wächter (FDP) 9491 D Logemann (FDP) 9492 A Frage des Abg. Fritz (Wiesbaden) : Novelle zum Betriebsverfassungsgesetz 9492 D Fragen des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Einrichtung eines einheitlichen sozialärztlichen Dienstes 9492 D Fragen des Abg. Varelmann: Geringere Rente für über den zweiten Bildungsweg in eine gehobene Stellung eingerückte Arbeitnehmer 9493 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Mai 1968 Fragen des Abg. Dr. Enders: Heranziehung selbständiger Handwerksmeister als Hausgewerbetreibende zur Pflichtversicherung . . . . 9493 C Frage des Abg. Weigl: Anregung zur Aussetzung des § 9 der Rechtsverordnung zu § 33 des Bundesversorgungsgesetzes 9494 A Fragen des Abg. Geisenhofer: Notwendigkeit der Renovierung bzw. Modernisierung der kurz nach dem Kriege gebauten Jugendwohnheime Dr. Barth, Staatssekretär . . . . 9494 B Strohmayr (SPD) 9494 C Fragen des Abg. Baier: Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Familienferienstätten und deren Bezuschussung durch die Länder wegen Nichtgewährung des Bundesanteils Dr. Barth, Staatssekretär . . . . 9494 D Baier (CDU/CSU) 9495 A Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Notwendigkeit einer Verbesserung der Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 9495 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . . 9495 B Fragen des Abg. Josten: Ausbildungsförderungsgesetz Dr. Barth, Staatssekretär . . . . . 9495 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9495 D Frage des Abg. Dr. Bucher: Vorschlag der Ernennung von Dr. Rudolf Vogel zum Staatssekretär Schmücker, Bundesminister . . . . 9496 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 9496 B Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 9496 D Moersch (FDP) . . . . . . . . 9496 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 9497 A Dr. Mommer, Vizepräsident . . . . 9497 B Frage des Abg. Dorn: Abbruch der Loe-Kaserne in Bonn Schmücker, Bundesminister . . . . 9497 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Unabkömmlichstellung ganzer Gruppen von Wehrpflichtigen mangels geeigneter Fachkräfte von Hase, Staatssekretär 9497 D Schmidt (Kempten) (FDP) 9498 A Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Bericht über die Munitionslage in der Bundeswehr 9498 B Fragen des Abg. Jung: Bundeswehrkantinen, Soldaten- bzw Offiziersheime 9498 B Frage der Abg. Frau Freyh: Vor Erreichung der Altersgrenze aus dem Schuldienst ausgeschiedene Beamtinnen 9498 B Fragen des Abg. Dr. Meinecke: Einrichtung eines zweiten Instrumentalen Lande-Systems für den Flughafen Hamburg — Lärmschutz der Bevölkerung Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9498 C Dr. Meinecke (SPD) 9498 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Drucksache V/2384) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksache V/2883) — Zweite und dritte Beratung — 9499 D Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache V/2192) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2902), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden (Drucksache V/2900) — Zweite und dritte Beratung —Kuntscher (CDU/CSU) 9500 C Dr. Kreutzmann (SPD) 9501 B Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 9502 C Schmidt (Kempten) (FDP) . 9502 D, 9505 D Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9505 C, 9506 B Nächste Sitzung 9506 D Anlagen 9507 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Mai 1968 9487 176. Sitzung Bonn, den 17. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung In der 175. Sitzung auf Seite 9472 D, Zeilen 6 und 7 sind die Worte Kommunisten und Anarcho-Kommunisten in Anführungszeichen zu setzen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 18. 5. Dr. Aigner * 18. 5. Frau Albertz 18. 5. Dr, Apel * 18. 5. Arendt (Wattenscheid) 18. 5. Dr. Arndt-(Berlin) 17. 5. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 17. 5. Dr. Artzinger • 18. 5. Bading * 18. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 17. 5. Bals 17. 5. Prinz von Bayern 20. 5. Behrendt * 18. 5. Bergmann * 18. 5. Brese 17. 5. Dr. Burgbacher * 18. 5. Corterier * 18. 5. Cramer 20. 5. Dr. Dahlgrün 17. 5. Deringer * 18. 5. Dichgans * 18. 5. Diekmann 18. 5. Dr. Dittrich * 18. 5. Dröscher * 18. 5. Frau Dr. Elsner 18. 5. Enk 31. 5. Frau Enseling 17. 5. Dr. Erhard 17. 5. Faller * 18. 5. Fellermaier * 18. 5. Dr. Frey 30. 6. Dr. Furler * 18. 5. Gerlach * 18. 5. Gierenstein 17. 5. Gscheidle 17. 5. Haage (München) 17. 5. Hahn (Bielefeld) * 18. 5. Hamacher 31. 5. Herold 17. 5. Frau Dr. Hubert 1. 7. Illerhaus * 18. 5. Dr. Ils 17. 5. Junker 17. 5. Klinker * 18. 5. Krammig 17. 5. Dr. Kraske 17. 5. Kriedemann * 18. 5. Kulawig * 18. 5. Kunze 1. 6. Lautenschlager * 18. 5. Lemmer 17. 5. Lenz (Brühl) * 18. 5. Liehr 17. 5. Dr. Löhr * 18. 5. Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Lohmar 17. 5. Frau Lösche 17. 5. Lotze 17. 5. Lücker (München) * 18. 5. Mauk' 18. 5. Memmel * 18. 5. Metzger * 18. 5. Michels 17. 5. Dr. Mühlhan 17. 5. Müller (Aachen-Land) * 18. 5. Neemann 15. 6. Neumann (Berlin) 17. 5. Opitz 17. 5. Paul 17. 5. Porten 17. 5. Dr. Prassler 17. 5, Prochazka 17. 5. Rainer 17. 5. Richarts * 18. 5. Riedel (Frankfurt) * 18. 5. Scheel 17. 5. Schmidhuber 17. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 17. 5. Dr. Schober 17. 5. Dr. Schulz (Berlin) 25. 5. Springorum * 18. 5. Dr. Starke (Franken) * 18. 5. Stein (Honrath) 17. 5. Steinhoff 1. 7. Stiller 17. 5. Struve 31. 5. Welke 17. 5. Winkelheide 17. 5. Wurbs 17. 5. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs von Hase vom 17. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schultz (Gau-Bischofsheim) (Drucksache V/2904 Frage 84) : Wann gedenkt die Bundesregierung den noch ausstehenden Bericht über die Munitionslage In der Bundeswehr zu erstatten? Die Bundesregierung hat dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 14. Dezember 1967 einen umfassenden Bericht über die Munitionslage gegeben. Ein abschließender Bericht über die dabei offen gebliebene Frage konnte bisher noch nicht erstellt werden, da die Prüfung einer Munitionsart durch den ausländischen Hersteller noch nicht abgeschlossen ist. Diese Prüfung wird in Kürze erfolgt sein. Ich werde sodann dem Verteidigungsausschuß abschließend berichten. 9508 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Mai 1968 Anlage 3 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs von Hase vom 17. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Jung (Drucksache V/2904 Fragen 85, 86 und 87) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die erheblichen Einnahmen aus der Umsatzpacht der Bundeswehrkantinen, die bei verschiedenen Kapiteln des Verteidigungshaushaltes als Einnahmen verbucht werden und zum Teil als Körperschaftsteuer an den Fiskus zurückzugeben, den gemeinnützigen Zwecken des Bundeswehrsozialwerkes ganz oder teilweise zuzuführen? Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit Tragern von Kantinen oder Soldaten- bzw. Öffiziersheimen auf vereins- oder genossenschaftlicher Grundlage gemacht? Welche Möglichkeiten saht die Bundesregierung, derartigen Fragern, die von den Verbrauchern gebildet werden, eu einem größeren Wirkungsbereich zu verhelfen? Eine Änderung des Verwendungszweckes der Umsatzpachteinnahmen der Bundeswehrkantinen zugunsten des Bundeswehrsozialwerkes ist bei der derzeitigen finanziellen Lage des Bundes nicht vertretbar und würde auch der Interessenlage der jungen, unverheirateten Soldaten widersprechen. Dieser Personenkreis, der die Umsätze in den Kantinen letztlich bewirkt hat, und nur vorübergehend aktiv der Bundeswehr angehört, ist naturgemäß an dem vornehmlich auf eine Familienbetreuung ihrer Angehörigen abgestellten Ziele des Bundeswehrsozialwerkes viel weniger interessiert als die übrigen Bundeswehrangehörigen. Lediglich 88 Wehrsold-empfänger sind Mitglied des Bundeswehrsozialwerkes. Daher sollte es bei der bisherigen Verwendung der im wesentlichen dem Kantinenfonds zufließenden Kantinenpachteinnahmen verbleiben. Die bisherigen Erfahrungen waren recht unterschiedlich. Bei der zahlenmäßig weitaus stärksten Gruppe der wirtschaftlichen Betreuungseinrichtungen mit sozialem Charakter, das sind die Kantinen, liegen einschlägige Erfahrungen nur bei den Bord- und Behördenkantinen vor. Im Bordkantinenbereich waren die Erfahrungen so negativ, daß die Bewirtschaftung aller dieser Einrichtungen umgestellt werden mußte, während sie bei den Behördenkantinen befriedigte. Hinsichtlich der Offiziers- und Unteroffiziersheime, die dienstlichen Zwecken dienen und deren Bewirtschaftseinrichtungen nicht sozialer Selbstzweck ist, ergaben sich im allgemeinen befriedigende Erfahrungen. Träger der Soldatenheime, die der kulturellen Freizeitbetreuung der Soldaten und ihrer Kontaktpflege zur Zivilbevölkerung dienen, sind keine Verbrauchervereinigungen, sondern die evangelische und katholische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung. Ob man zweckmäßig Verbrauchervereinigungen oder natürlichen Personen als Träger von wirtschaftlichen Betreuungseinrichtungen im Bereich der Bundeswehr den Vorzug gibt, hängt von vornehmlich wirtschaftspolitischen Erwägungen und der besonderen Aufgabenstellung des Typs der Betreuungseinrichtung sowie von der Interessenlage des darauf angewiesenen Personenkreises ab. Die gleichen Gründe sind auch für die Abgrenzung des Wirkungsbereiches der verschiedenen Arten von wirtschaftlichen Betreuungseinrichtungen maßgebend. Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine örtliche oder überregionale Verbrauchervereinigung überhaupt nach ihrer Struktur und ihren Fachkenntnissen in der Lage ist, bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen bestimmter Art zu betreiben. Insoweit sieht sich die Bundesregierung nur in der Lage, Verbrauchervereinigungen als Träger wirtschaftlicher Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr in dem bisher bewährten Umfange einzusetzen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Karl-Walter Fritz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)


    Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag vorab eine Novelle zum Betriebsverfassungsgesetz vorzulegen, welche die ständige Hinzuziehung der Jugendvertretung zu den Betriebsratssitzungen vorsieht und für diese einen dem Betriebsrat entsprechenden Schutz gewährt?
    Die Antwort des Herrn Bundesministers Katzer vom 15. Mai 1968 lautet:
    Die Bundesregierung hält es grundsätzlich nicht für zweckmäßig, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Initiative zur Vorabregelung einzelner Fragen des Betriebsverfassungsrechts zu ergreifen. Zur Zeit wird in verschiedenen Sachverständigengremien, in den Fraktionen und in den beteiligten Kreisen auch der Komplex der Betriebsverfassung eingehend diskutiert, so daß viel dafür spricht, zunächst die Ergebnisse dieser Erörterungen abzuwarten.
    Was das spezielle Problem angeht, auf das sich Ihre Anfrage bezieht, bemerke ich, daß dem Deutschen Bundestag ein im November 1967 von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BT-Drucksache V/2234) vorliegt, der sich auch mit Fragen der Jugendvertretung befaßt.
    Fragen 43 und 44 des Abgeordneten Schmitt-Vokkenhausen:
    Ist sich die Bundesregierung bewußt, daß die Tatsache, daß in zahlreichen Rentenverfahren die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens oft ein bis zwei Jahre dauert, einer Rechtsverwirkung gleichkommt?



    Vizepräsident Dr. Mommer
    Könnte, urn diesen Schwierigkeiten abzuhelfen, nicht ein em heitlicher sozialärztlicher Dienst eingerichtet weiden?
    Die Antwort des Herrn Bundesministers Katzer vom 17. Mai 1968 lautet:
    Bei den zu Ihrer Frage erwähnten Rentenverfahren handelt es sich verwaltungsmäßig urn Angelegenheiten der betreffenden Länderbehörden oder Sozialversicherungsträger, so daß der Bund nicht die Möglichkeit hat, unmittelbar auf Organisation und Ausgestaltung des Verfahrens — und hierzu gehören auch die ärztlichen Gutachten — Einfluß zu nehmen. Dessen ungeachtet ist die Bundesregierung der Auffassung, daß in allen Rentenverfahren die ärztlichen Untersuchungen so bald wie möglich durchgeführt werden sollten, damit die Rentenbewerber die ihnen zustehenden Leistungen schnell erhalten können.
    Die Bundesregierung unterstützt deshalb auch alle Bemühungen, die darauf gerichtet sind, die erforderlichen Verfahren, einschließlich der ärztlichen Feststellungen, zu beschleunigen. Sie hat mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, daß in den letzten Jahren die Zahl der Fälle, in denen die notwendigen ärztlichen Gutachten viel Zeit erfordert haben, merklich zurückgegangen ist. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin in dieser Richtung bemühen.
    Ob zur Behebung von Schwierigkeiten auf diesem Gebiet die Errichtung eines einheitlichen sozialärztlichen Dienstes beitragen würde, muß sehr eingehend geprüft werden. Bei der Diskussion dieser Frage sind in den letzten Jahren eine Vielzahl von Gründen für und gegen eine derartige Zusammenfassung vorgebracht worden. Die Erörterungen darüber halten gegenwärtig noch an. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, ob solche zentralen Gutachterstellen zu einer Beschleunigung der ärztlichen Begutachtung beitragen können und ob insbesondere durch solche sozialärztlichen Dienste nicht nur die Quantität, sondern vor allem die Qualität der ärztlichen Gutachten noch verbessert werden kann.
    Fragen 45 bis 47 des Abgeordneten Varelmann:
    Halt die Bundesregierung es für vertretbar, daß der Arbeitnehmer, der über den zweiten Bildungsweg in eine gehobene Stellung einrückt, später eine wesentlich geringere Rente erhält als der Arbeitnehmer, der auf dein normalen Bildungsweg sein Berufsziel erreicht?
    Halt die Bundesregierung es für vertretbar, daß der Arbeitnehmer, der durch außergewöhnlichen Fleiß und Tüchtigkeit einen beachtlichen Berufsaufstieg erreicht, in seinem späteren Rentenalter eine Rente erhält, die in weitem Abstand liegt von Seineur letzten Einkommen?
    Hat die Bundesregierung bereits festgestellt, daß die unter 45 und 46 angeführten Rentner für 100 DM Rente einen wesentlich höheren Beitrag gezahlt haben als im Normalfall?
    Die Antwort des Herrn Bundesministers Katzer vom 17. Mai 1968 lautet:
    Es gehört zu den Grundprinzipien unserer sozialen Rentenversicherung, daß sich die Rente nach der während des gesamten Arbeitslebens erbrachten Leistung des Versicherten bemessen soll. Demgemäß wird die Höhe der Rente sowohl durch hohe als auch durch niedrige Arbeitsentgelte beeinflußt. Auf diesem Prinzip beruht unsere Rentenversicherung, weil es sich als ein praktikables Systern für einen echten Leistungsbezug erwiesen hat. Bei einer derartigen Rentenberessung ergibt sich naturgemäß, daß derjenige, der später in eine gehobene Stellung einrückt, also später in seinem Berufsleben eine höhere Leistung erzielt, geringere Rentenansprüche erwirbt als jemand, der diese gehobene Stellung - und damit ein höheres Einkommen — früher erreicht. Diese Folge tritt unabhängig davon ein, ob sich dieser Umstand wegen des Einschlagens des zweiten Bildungsweges oder aus anderen Gründen ergibt.
    Es ist allerdings nicht zu bestreiten, daß derjenige, der den zweiten Bildungsweg beschritten hat, etwa durch den Besuch einer Abendschule so in Anspruch genommen sein kann, daß sein Entgelt aus seiner Berufstätigkeit gemindert ist. Diesem Problem ist eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen, die Auswirkungen auf die Höhe der Rente sind aber nach den bisherigen Erfahrungen für den einzelnen gering und werden durch den späteren Aufstieg infolge der Ausbildung weitgehend ausgeglichen. Insbesondere werden Zeiten der Ausbildung ohne gleichzeitige Weiterarbeit, die sich auch bei Beschreiten des zweiten Bildungsweges nur selten ganz vermeiden lassen, seit der Härtenovelle des Jahres 1965 mit Rücksicht auf die Ausbildung günstiger bewertet als dann, wenn das nicht der Fall ist.
    Ich werde aber noch genauer, als mir dies in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit möglich war, prüfen lassen, inwieweit die Betroffenen ungünstiger gestellt sind als diejenigen, die ihr Berufsziel auf dem normalen Bildungsweg erreicht haben. Wenn die Auswirkungen zu Buche schlagen sollten, würde sich die Frage stellen, ob hier nicht Möglichkeiten einer differenzierten Berücksichtigung solcher Tatbestände gefunden werden könnten. Oh diese Tatbestände genügend klar abgegrenzt werden können und ob sich praktikable' Lösungen herausschälen lassen, bedarf ebenfalls noch einer eingehenden Prüfung. Ich werde Sie nach Abschluß meiner Untersuchungen über das Ergebnis unterrichten.
    In Ihrer zweiten Frage klingt auch der Gedanke an, ob Ihrem Anliegen dadurch Rechnung getragen werden könnte, daß das letzte Einkommen des Versicherten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles stärker als bisher bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden sollte.
    Ich möchte hier vorweg bemerken, daß unsere heutige Rentenformel Arbeiter und Angestellte, die eine qualifizierte Tätigkeit ausüben und sich dafür einer entsprechenden Ausbildung unterzogen haben, durch die Berücksichtigung der Ausfallzeiten begünstigt. Möglicherweise könnten auch durch andere Arten der Rentenbemessung, insbesondere eine solche nach dem letzten Einkommen, für hochqualifizierte Arbeitnehmer ähnliche oder vielleicht sogar bessere Ergebnisse erzielt werden. Hierbei muß allerdings auch gesehen werden, daß bei vielen Arbeitnehmern der Verschleiß an Arbeitskraft dazu führt, daß diese vor denn Eintritt des Versicherungsfalles nur noch ein gemindertes Arbeitsentgelt erzielen. Dies gilt insbesondere für Bergleute. Durch eine Regelung, wie sie Ihnen vorschwebt, würden diese Versicherten erheblich benachteiligt werden. Die Rentenformel kann nicht so gestaltet werden, daß sie überwiegend auf die Bedürfnisse einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zugeschnitten ist.
    Den in Ihrer dritten Frage angedeuteten Tatbestand kann die Bundesregierung nach ihren bisherigen Feststellungen nicht bestätigen. Sie wird jedoch die von Ihnen zu diesem Punkt überreichten Unterlagen eingehend prüfen und Ihnen das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen.
    Fragen 48 bis 50 des Abgeordneten Dr. Enders:
    Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, einen selbständigen Handwerksmeister, den inn Laufe langjähriger Berufsausübung vorübergehend aber länger als drei Monate im Jahr — gegen Rechnung Aufträge eines Industriebetriebs ausführt, nach § 162 der Reichsversicherungsordnung als Hausgewerbetreibenden zur Pflichtversicherung heranzuziehen, obwohl eine eigene Pflichtversicherung als Handwerker besteht?
    Muß ein selbständiger Handwerksmeister, der länger als drei Monate im Jahr Arbeitern für einen anderen Betrieb ausführt, auf diese Aufträge verzichten, um nicht Hausgewerbetreibender seines Berufskollegen zu werden?
    1st die Bundesregierung bereit, zu einer einheitlichen Auslegung dieser Fragen beizutragen?
    Die Antwort des Herrn Bundesministers Katzer vom 17. Mai 1968 lautet:
    Bei der Rentenversicherung von Personen, die gleichzeitig Handwerker und Hausgewerbetreibende sind, müssen zwei Arten von Tatbeständen unterschieden werden. ln dem einen Falle handelt es sich um Handwerker, die nicht mehr versicherungspflichtig sind, in dem zweitem Falle um Handwerker, die noch nicht Pflichtbeiträge für 216 Monate zur Rentenversicherung entrichtet haben und daher als Handwerker noch versicherungspflichtig sind. Nach dem Wortlaut Ihrer Anfrage nehme ich an, daß sich diese nur auf die zweite Gruppe von Handwerkern richtet.
    Wenn solche Handwerker zeitweise oder dauernd Hausgewerbetreibende sind, dann sind sie in der Rentenversicherung aus zwei Gründen und auf Grund von zwei verschiedenen Vorschriften versicherungspflichtig, wie dies auch sonst vorkommen kann, wenn zwei Berufe nebeneinander ausgeübt werden, Ich sehe keinen Grund, weswegen eine solche Versicherungspflicht, die aus unterschiedlichen Ursachen entsteht, bedenklich sein sollte.
    Wahrscheinlich läuft aber Ihre Frage darauf hinaus, daß Sie wissen wollen, warum die Höhe des Beitrages als Hausgewerbetreibender anders als diejenige des Handwerkerbeitrags ist. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich nach der Höhe des Arbeitseinkommens berechnet. Von Handwerkern wird jedoch, von Ausnahmen abgesehen, nur ein durchschnittlicher Beitrag erhoben. Als Hausgewerbetreibender hat aber auch ein Handwerker mindestens den Beitrag zu entrichten, der seinem Einkommen entspricht. Ist das Einkommen als Hausgewerbetreibender höher als das Einkommen, das für Handwerker durchschnittlich zugrunde gelegt wird, so muß dieses höhere Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Diese Regelung halte ich für gerechtfertigt, weil allein dadurch garantiert wird, daß die Hausgewerbetreibenden untereinander gleichbehandelt werden, ohne Rücksicht darauf, ob der eine in die Handwerksrolle eingetragen ist und der andere nicht. Es ist kein Grund erkennbar, warum das Einkommen aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender nur deshalb nicht beitragspflichtig sein soll, weil der Hausgewerbetreibende auch Handwerker ist.
    Ich sehe keinen Grund, warum ein Randwerker auf einen Auftrag verzichten soll, um nicht als Hausgewerbetreibender tätig zu werden. Die Tätigkeit eines Hausgewerbetreibenden kann doch nicht als minderwertig gegenüber derjenigen eines Handwerkers hingestellt werden.
    Sollten Sie allerdings befürchten, daß ein Handwerker wegen einer etwaigen höheren Beitragsbelastung als Hausgewerbetreibender auf Aufträge verzichten werde, so müßte ich diese Befürchtung im Normalfall für zu stark halten, weil der Unterschied in der Beitragsbelastung für einen Verzicht auf den Auftrag nicht ausschlaggebend sein kann. Jeder Unternehmer, der einen Auftrag übernimmt, muß bei der Übernahme dieses Auftrages selbst entscheiden, ob dieser Auftrag unter Berücksichtigung der Belastungen, die sich aus Steuern und Sozialabgaben ergeben, für ihn lohnend ist oder nicht. Im übrigen ist dabei auch zu berücksichtigen, daß die Beiträge zur Rentenversicherung, die der Hausgewerbetreibende für seine Person zahlt, zu einem erhöhten Rentenanspruch führen.



    Vizepräsident Dr. Mommer
    Mir ist nicht bekannt, daß in den von Ihnen angesprochenen Fragen das Recht unterschiedlich ausgelegt wird. Infolge der Kürze der Zeit für die Beantwortung Ihrer Fragen, konnte ich allerdings umfassende Feststellungen nicht treffen. Ich bin gerne bereit, etwaige Unterlagen, die Ihnen zur Verfügung stehen, daraufhin zu überprüfen. Mit meinen heutigen Auskünften zu Ihren ersten beiden Fragen hoffe ich zu einer einheitlichen Auslegung, wenn diese strittig sein sollte, beigetragen zu haben.
    Frage 51 des Abgeordneten Weigl:
    Ist die Bundesregierung bereit, § 9 der Rechtsverordnung zu § 33 des Bundesversorgungsgesetzes auszusetzen, nach dem z. B. nicht berücksichtigt ist, daß hei den meisten landwirtschaftlichen Familienbetrieben das Einkommen nicht vom Betriebsinhaber allein, sondern auch von der Ehefrau und teilweise sogar von den Kindern erwirtschaftet wird?
    Die Antwort des Herrn Bundesministers Katzer vom 17. Mai 1968 lautet:
    Im Zusammenhang mit dem neuen Anrechnungssystem des Bundesversorgungsgesetzes war es notwendig geworden, die Vorschrift des § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes, die zur Feststellung der Einkünfte von nichtbuchführenden Landwirten maßgebend ist, neu zu gestalten. Dabei ist gleichzeitig eine Angleichung insbesondere der als Wert der eigenen Arbeitsleistung angesetzten Beträge, die praktisch seit 1950 nahezu unverändert geblieben waren, an die allgemeine Einkommensentwicklung herbeigeführt worden. Der Bundesregierung ist bekannt, daß diese Neubewertung Korrekturen der vom Einkommen beeinflußten Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes zur Folge haben wird. Sie prüft jedoch zur Zeit, welche Möglichkeiten bestehen, etwaige Härten hei der Umstellung auf das neue Recht zu verhindern.
    Allerdings ist es nicht so, daß bei der Neubewertung der Einkünfte die Tatsache unberücksichtigt geblieben ist, daß bei den meisten landwirtschaftlichen Familienbetrieben das Einkommen nicht vom Betriebsinhaber allein, sondern auch von der Ehefrau und den Kindern erwirtschaftet wird. Neben dem Ertrag aus Boden und Kapitalgütern ist nämlich nur der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers angesetzt worden; Werte für die Arbeitsleistung von mithelfenden Familienmitgliedern sind also unberücksichtigt geblieben.
    Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Familie und Jugend. Zunächst zu den Fragen 64 und 65 des Herrn Abgeordneten Geisenhofer:
    Ist der Bundesregierung bekannt, daß die meisten der kurz nach dem Kriege gebauten Jugendwohnheime (u. a. die Kolpinghäuser) dringend der Renovierung bzw. Modernisierung bedürfen?
    Nachdem die Träger der Jugendwohnheime diesen Nachholbedarf unmöglich aus eigener Kraft decken können, frage ich die Bundesregierung, ob im nächsten Haushaltsjahr Bundesmittel für obige Zwecke bereitgestellt werden können.
    Zur Beantwortung Herr Staatssekretär Dr. Barth.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Der Bundesregierung ist bekannt, daß ein großer Teil der kurz nach dem Kriege gebauten zirka 200 Jugendwohnheime der Renovierung und teilweise auch der Modernisierung bedarf.
Bundesmittel können für diesen Zweck allerdings nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung dieser Arbeiten aus Mitteln des Bundesjugendplanes mußte 1966 eingestellt werden, weil es sich bei den Jugendwohnheimen um Einrichtungen örtlicher Träger handelt und der Bund für deren Förderung nicht zuständig ist. Dies wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967 bestätigt. Danach ist der Bund für solche Maßnahmen nur zuständig, wenn es sich um überregionale Einrichtungen handelt. Jugendwohnheime fallen nicht unter solche Einrichtungen.

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    Rede von Dr. Karl Mommer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

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